Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1240904.pdf
Größe
5,7 MB
Erstellt
11.01.17, 12:00
Aktualisiert
28.04.17, 17:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03664
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Wirtschaft und Arbeit
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
FA Umwelt und Ordnung
SBB Mitte
SBB Nord
Ratsversammlung
12.04.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Städtebaulicher Vertrag (Planungs- und Entwicklungsvereinbarung)
Quartier Freiladebahnhof Eutritzscher Straße/Delitzscher Straße
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt den städtebaulichen Vertrag (Planungs- und Entwicklungsvereinbarung)
Quartier Freiladebahnhof Eutritzscher Straße/Delitzscher Straße zwischen der Stadt Leipzig und der
CG City Leipzig Nord GmbH & Co. KG.
Sachverhalt:
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 07. April 2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 416
„Freiladebahnhof Eutritzscher Straße/Delitzscher Straße“ beschlossen. Mit diesem
Aufstellungsbeschluss ist der Startschuss für eines der größten Stadtentwicklungsprojekte in Leipzig
in den nächsten ca. 10 bis 15 Jahren gegeben worden.
Der Stadtrat hat in gleicher Sitzung die Stadtverwaltung beauftragt, parallel zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 416 für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes
–
entweder eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme im Sinne von § 165 ff BauGB
einzuleiten
–
oder aber durch Abschluss von vertraglichen Regelungen im Sinne der kooperativen
Baulandentwicklung eine förmliche Festlegung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zu
vermeiden.
Der Kernbereich der städtebaulichen Neuordnung hat eine Fläche von ca. 25 ha. Die CG City
Leipzig Nord GmbH & Co. KG als Vorhabenträger hat den überwiegenden Teil dieser Flächen im
Jahr 2016 erworben und beabsichtigt weiteren Flächenerwerb.
Auf Grund der erheblichen Dimensionen des Vorhabens ist eine mehrstufige städtebauliche Planung
vorgesehen. Diese beginnt mit einer zweiphasigen Städtebauwerkstatt, gefolgt von einer
Masterplanung. Auf der Grundlage der Masterplanung sollen dann ein oder mehrere
Bebauungspläne aufgestellt und der Flächennutzungsplan geändert werden. Parallel zur
städtebaulichen Planung und in diese integriert ist eine sehr umfassende Information und
Beteiligung der Öffentlichkeit sowohl bei den informellen Planungen (Städtebauwerkstatt,
Masterplanung) als auch bei den formellen Planungen (Bauleitplanung) vorgesehen (siehe Anlage
§6).
Folgende wesentlichen Planungsziele werden verfolgt (siehe Anlage §5):
–
Errichtung von ca. 2.000 Wohnungen, hiervon ca. 30% als geförderte Wohnungen mit
Belegungsbindung, sofern entsprechende Landesfördermittel zur Verfügung stehen.
–
Errichtung von ca. 84.000 m² Büro- und Gewerbeflächen
–
Standortsicherung für eine weiterführende Schule
–
Standortsicherung für eine Grundschule
–
Standortsicherung für eine größere Zahl von Kindertagesstättenplätze, deren Anzahl deutlich
über den quartiersbezogenen Bedarf hinausgeht
–
Umsetzung umfassender stadtökologischer Anforderungen
–
Entwicklung eines autoarmen Quartiers mit umweltverträglichen Mobilitätsformen
–
Errichtung quartiersbezogener öffentlicher Grünflächen
–
Errichtung des übergeordneten Radweges entlang des Gohliser Bahnbogens.
Da das Projekt als Maßnahme der kooperativen Baulandentwicklung umgesetzt werden soll, ist eine
Finanzierung des gebietsinduzierten Kindertagesstätten- und Grundschulbedarf durch den
Vorhabenträger geplant (siehe Anlage §7).
Folgender Zeitplan ist vorgesehen: Die Städtebauwerkstatt soll im 2. und 3. Quartal 2017
durchgeführt werden. Die Masterplanung erfolgt ab dem 4. Quartal 2017 und soll mit einem
Stadtratsbeschluss im 2. Quartal 2018 enden. Die förmliche Bauleitplanung soll dann ab dem 2.
Quartal 2018 mit den Verfahrensschritten nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB weitergeführt
werden. Die Einhaltung dieses für ein Projektes der Größenordnung sehr ambitionierten Zeitplanes
hat für die Stadt den Vorteil, dass insbesondere die dringend benötigten Grundstücke für die
Gemeinbedarfseinrichtungen in einer Mittelfristperspektive zur Verfügung stehen.
Das Projekt führt schon in der Phase der städtebaulichen Planung zu erheblichen
Vorbereitungskosten. Diese Kosten dürften mit einem oberen sechsstelligen Betrag zu
veranschlagen sein. Die Kosten sind vollständig vom Vorhabenträger zu erbringen.
Dimension, Komplexität und Kostenrelevanz sowie die Notwendigkeit der frühzeitigen Formulierung
von Planungszielen begründen das Erfordernis, zu Beginn des Planungsprozesses eine vertragliche
Regelung zu treffen (Planungs- und Entwicklungsvereinbarung).
Anlagen:
•
Städtebaulicher Vertrag (Planungs- und Entwicklungsvereinbarung) Quartier Freiladebahnhof
Eutritzscher Straße/Delitzscher Straße
Städtebaulicher Vertrag Freiladebahnhof Eutritzscher Straße / Delitzscher Straße
Stand: 21.02.2017
______________________________________________________________________________
Entwurf
Städtebaulicher Vertrag
(Planungs- und Entwicklungsvereinbarung)
zwischen der
Stadt Leipzig
Martin-Luther-Ring 4/6
04109 Leipzig,
vertreten durch den Oberbürgermeister
vertreten durch die Beigeordnete für Stadtentwicklung und Bau,
Frau Dorothee Dubrau
- nachfolgend Stadt genannt -
und der
CG City Leipzig Nord GmbH & Co. KG
Haferkornstraße 7
04129 Leipzig
vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Prokuristen,
Herrn Ulf Graichen
- nachfolgend Vorhabenträger genannt -
zur Entwicklung des Quartiers
Freiladebahnhof Eutritzscher Straße / Delitzscher Straße
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Vorbemerkungen
Die Stadt Leipzig erlebt derzeit eine Phase der besonders dynamischen Stadtentwicklung. Bis
2030 wird eine Zunahme der Einwohnerzahl auf ca. 720.000 Personen prognostiziert.
Die Stadt Leipzig verfolgt unter anderem die Strategie, die städtebaulichen Flächenbedarfe durch
Nutzung bzw. Wiedernutzbarmachung innerörtlicher Flächen zu decken (Innenentwicklung). Die
Entwicklung des zentrumnahen Geländes des ehemaligen Freiladebahnhof Eutritzscher
Straße/Delitzscher Straße erfüllt diese Kriterien.
Das Gebiet des ehemaligen Freiladebahnhofs ist heute teilweise geprägt von gewerblichen Nutzungen, die vor allem im Randbereich der öffentlichen Straßen angesiedelt sind. Der innen liegende Teil des Geländes liegt weitgehend brach. Die Vertragspartner sind sich einig, dass das Gebiet
zu einem zukunftsfähigen, gemischt genutzten Stadtquartier entwickelt werden soll. Hierzu sind
umfassende städtebauliche Planungen und die Aufstellung von Bebauungsplänen erforderlich.
Der Vorhabenträger ist Eigentümer größerer Teile des ehemaligen Freiladebahnhofes. Er hat
glaubhaft und nachprüfbar versichert, in Kaufverhandlungen mit weiteren Grundstückseigentümern des Areals zu stehen, um eine städtebaulich geordnete Entwicklung des Gesamtareals
durchführen zu können.
Mit diesem Vertrag sollen die Planungsziele bestimmt und die Prozessgestaltung für die Entwicklung des neuen Stadtquartiers geregelt werden Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Gebietsentwicklung im Sinne einer kooperativen Baulandentwicklung zwischen der Stadt Leipzig und
dem Vorhabenträger erfolgen soll. Hierdurch kann auf die Vorbereitung und Durchführung einer
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme im Sinne von §§ 165 ff BauGB verzichtet werden.
§ 1 Gegenstand der Planungs- und Entwicklungsvereinbarung
Die Planungs- und Entwicklungsvereinbarung regelt den Ablauf des Planungsprozesses zwischen
der Stadt Leipzig und dem Vorhabenträger sowie die Organisation und den Ablauf der Beteiligung
und Mitwirkung der interessierten Öffentlichkeit, benennt die angestrebten Planungsziele, formuliert Grundsätze zum Einsatz planungsrechtlicher Instrumente und regelt die Kostenträgerschaft
des Projektes.
§ 2 Vertragsgebiet und Eigentumsverhältnisse
Das Vertragsgebiet ist in Anlage 1 gekennzeichnet. Es besteht aus 3 Teilbereichen. Teilbereich A
umfasst die Neuordnungsfächen im Eigentum des Vorhabenträgers sowie -als Teilflächen A1 gekennzeichnet - drei weitere Grundstücke, die der Vorhabenträger zu erwerben beabsichtigt. Teilbereich B umfasst die Neuordnungsfächen, die sich im Eigentum der Deutschen Bahn AG befinden.
Teilbereich C umfasst Flächen im Eigentum Dritter, die in einem städtebaulichen und funktionalen
Zusammenhang mit den Neuordnungsflächen stehen. Sollte der Vorhabenträger Flächen aus den
vorgenannten Teilbereichen A1, B und C zu einem späteren Zeitpunkt erwerben, sind diese in die
städtebauliche Entwicklung einzubringen. In diesem Falle gelten die Regelungen dieses Vertrages
auch für diese erworbenen Flächen in vollem Umfang.
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§ 3 Grundlagen des Vertrages
(1) Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 7. April 2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
416 „Freiladebahnhof Eutritzscher Straße / Delitzscher Straße“ beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses ergibt sich aus Anlage 2.
Der Stadtrat hat in gleicher Sitzung die Stadtverwaltung beauftragt, parallel zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 416 für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme im Sinne von §§ 165 ff. BauGB einzuleiten. Mit einer Protokollnotiz wurde die Stadtverwaltung beauftragt, durch Abschluss einer vertraglichen Regelung im Sinne einer kooperativen Baulandentwicklung eine förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches zu vermeiden.
(2) Die Deutsche Bahn AG als Eigentümerin von Neuordnungsflächen des Vertragsgebietes (Teilbereich B gemäß Anlage 1) hat mit Schreiben vom 29.09.2016 ihr Einvernehmen erklärt, dass diese Flächen neu geordnet werden sollen. Sie hat darauf hingewiesen, dass bestimmte Vorgaben
bei der Planung einzuhalten sind (Anlage 3).
§ 4 Derzeitiges Planungsrecht
(1) Das Vertragsgebiet wird im Flächennutzungsplan überwiegend als gewerbliche Baufläche dargestellt. Im östlichen Teil wird eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende Grünfläche dargestellt. Der
überwiegende Teil des Vertragsgebietes ist darüber hinaus mit der Kennzeichnung als Bahnfläche
mit Entwicklungspotenzial versehen um deutlich zu machen, dass noch keine endgültige Nutzungszuweisung planerisch vorgenommen worden ist.
(2) Der Landschaftsplan formuliert folgende Entwicklungsziele: Entwicklung, Sanierung und Verbesserung der Aufenthalts- und Stadtbildqualität durch Schaffung von begrünten Innenhöfen, Dächern und Fassaden, Einbeziehung von Fließgewässerabschnitten, Straßenbaumbepflanzungen,
Herstellung wohnungsnaher Grünflächen und Verknüpfung dieser mit Parkanlagen und grünen
Stadtplätzen, Einbindung in das Grün- und Wegesystem der Stadt.
(3) Die noch im Eigentum der Deutschen Bahn AG stehenden Grundstücke (Teilbereich B gemäß
Anlage 1) sowie kleinere Teilflächen in den Teilbereichen A und A1 unterliegen dem Rechtskreis
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Diese Flächen unterliegen gemäß § 38 BauGB derzeit nicht der Planungshoheit der Stadt. Nach Beendigung der Bautätigkeiten im Zuge City Tunnel
Leipzig - Einbindung Nord - soll über eine bahninterne Machbarkeitsprüfung die Voraussetzung für
eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG geschaffen werden (Anlage 3). Die
übrigen Flächen im Vertragsgebiet sind inzwischen gemäß § 23 AEG vom Eisenbahn-Bundesamt
von Bahnbetriebszwecken freigestellt.
(4) Ein Bebauungsplan existiert nicht. Ein unterschiedlich breiter Streifen in den Teilbereichen A
und A1 gemäß Anlage 1 entlang der Roscherstraße, der Eutritzscher Straße, der Delitzscher Straße und der Theresienstraße liegt im Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Dieser Bereich entspricht
einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. Die übrigen Flächen sind dem Außenbereich nach § 35
BauGB zuzuordnen.
(5) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Teilbereiche A, A1 und B des Vertragsgebietes grundsätzlich ein Planerfordernis besteht. Vor diesem Hintergrund wird der Vorhabenträger kein Verfahren nach der Sächsischen Bauordnung betreiben, mit welchem die Errichtung von Hochbauten oder anderen baulichen Anlagen bezweckt wird, solange nicht qualifiziertes
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Baurecht im Sinne von § 30 bzw. § 33 Abs. 1 BauGB für den entsprechenden Teilbereich besteht.
Im Einzelfall kann für die Ansiedlung von Zwischennutzungen hiervon abgewichen werden. Der
Vorhabenträger wird hierzu die Zustimmung der Stadt vorher einholen.
§ 5 Planungsziele
(1) Die nachfolgenden Planungsziele gelten für die Teilbereiche A, A1 und B gemäß Anlage 1.
Hierbei wird ein Erwerb der derzeit noch nicht im Eigentum des Vorhabenträgers stehenden
Grundstücke (A1) durch den Vorhabenträger unterstellt.
(2) Nutzungsstruktur und Bebauungsdichte:
Angestrebt wird eine gemischte Nutzungsstruktur aus Wohnen unterschiedlicher Wohn- und Eigentumsformen, aus Gemeinbedarfs- und Wohnfolgeeinrichtungen, aus öffentlichen und privaten
Freiräumen sowie aus mit dem Wohnen verträglichen gewerblichen Nutzungen. Entsprechend der
innerstädtischen Lage des Vertragsgebietes wird für die Baugebiete eine Geschossflächenzahl
(GFZ) von 2,0 bis 2,5 angestrebt. Die Vertragsparteien sind sich jedoch einig, dass aufgrund des
zu erhaltenden Denkmalbestandes in den entsprechenden Baugebieten oder anderen derzeit
nicht erkennbaren Aspekten diese in einzelnen Baugebieten ggf. nicht umgesetzt werden kann.
(3) Soziale Infrastruktur:
Bestandteil der städtebaulichen Neuordnung ist die Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen. Hierzu sollen eine vier- bis fünfzügige Grundschule, ca. 330 Kindertagesstättenplätze
und eine fünfzügige weiterführende Schule (Gymnasium oder Oberschule) errichtet werden.
(4) Einzelhandel:
Angestrebt wird die Entwicklung eines Nahversorgungsstandortes. Die verträgliche Gesamtverkaufsfläche ist gutachterlich zu ermitteln. Da das Vertragsgebiet außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegt, sind großflächige Betriebe mit Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3
BauNVO nicht möglich.
(5) Freiflächen:
Im Sinne der doppelten Innenentwicklung sind neben der baulichen Entwicklung auch die öffentlichen und privaten Freiflächen benutzerorientiert und mit hoher stadtökologischer Wertigkeit zu gestalten. Die wohnungsnahen, uneingeschränkt nutzbaren Grünflächen sollen eine Mindestfläche von
6 qm je Einwohner, die öffentlichen siedlungsnahen Freiräume eine Mindestfläche von 7 qm je
Einwohner umfassen.
(6) Fächenbezogene Kennziffern der städtebaulichen Neuordnung:
Die vorläufigen Kennziffern der städtebaulichen Neuordnung sind in Anlage 4 zusammengestellt.
Den Vertragsparteien ist bewusst, dass es sich bei den Kennziffern der Anlage 4 um eine Zielperspektive aus heutiger Sicht handelt, die sich im weiteren Verfahren verändern kann. Die in Anlage
4 ermittelte Gesamtbruttogeschossfläche Wohnen und Gewerbe soll jedoch in den Teilbereichen
A, A1 und B des Vertragsgebietes mindestens erreicht werden. Für die Gemeinbedarfseinrichtungen werden kompakte und flächensparende Bauweisen angestrebt.
(7) Wohnen:
Die Leitlinien und Strategien der Leipziger Wohnungspolitik – formuliert im wohnungspolitischen
Konzept – sollen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bezüglich des Ziels, ausreichend
differenzierte Wohnformen für unterschiedliche Lebenslagen (z. B. Familien, Senioren) zu schaffen. Angestrebt wird ein Mietwohnungsanteil von mindestens 70 % der zu Wohnzwecken dienenden Bruttogeschossfläche. Im Sinne eines kosten- und flächensparenden Bauens sollen die Wohnungen überwiegend über kompakte Wohnungsgrundrisse verfügen. Detailliertere Festlegungen
(beispielsweise zu Wohnungsgrößen oder Anteilen an behindertengerechten Wohnungen nach
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DIN 18040) im Sinne einer nachfragegerechten Entwicklung werden im weiteren Verfahren getroffen.
(8) Gewerbe:
Die zu errichtenden vollständig oder teilweise gewerblich genutzten Gebäude sollen für unterschiedliche gewerbliche Nutzungen geeignet sein. Folgendes Nutzungsspektrum wird angestrebt:
Dienstleistungen, Forschungsinstitute, Gastronomie, Einzelhandel nach Maßgabe der Regelungen
in Absatz 4 sowie gebietsverträgliche Handwerks- und verarbeitende Gewerbenutzungen. Der Vorhabenträger strebt betrieblich angemessene Umsetzungslösungen für die heute im Gebiet vorhandenen Gewerbebetriebe an. Er wird die Stadt regelmäßig über die diesbezüglichen Verhandlungen
informieren.
(9) Stadtökologie:
Die städtebauliche Entwicklung des Vertragsgebietes erfolgt unter den Aspekten umweltfreundlich,
energieeffizient und angepasst an den Klimawandel. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen
an die Planungen ergeben sich aus Anlage 5.
(10) Mobilität:
Aufgrund seiner besonderen Lagegunst und der sehr guten ÖPNV-Anbindung wird eine Gesamtentwicklung als autoarmes Quartier unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen umweltgerechter Mobilitätsformen angestrebt (Anlage 6).
(11) Baukultur:
Um baukulturellen Belangen angemessen Rechnung zu tragen, sollen auf städtebaulich relevanten Flächen Realisierungswettbewerbe nach den Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW
2013) durchgeführt werden oder Mehrfachbeauftragungen erfolgen. Die genaue Festlegung der
städtebaulich relevanten Flächen erfolgt im Masterplan (Anlage 7).
(12) Weitere Planungsziele:
Den Vertragsparteien ist bewusst, dass sich weitere Planungsziele im Planungsablauf, z. B. aus
der Information und Beteiligung der Öffentlichkeit ergeben können.
§ 6 Planungsablauf / Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit / Zeitplan
(1) Die städtebauliche Planung soll zuerst in einem mehrstufigen informellen Verfahren unter umfassender Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit erfolgen. Die einzelnen Stufen der informellen Planung sowie der Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit sind in Anlage 7 dargestellt. Die förmliche Bebauungsplanung soll nach Abschluss des informellen Verfahrens weiter geführt werden.
(2) Der Teilbereich C ( Anlage 1) soll in dem Umfang städtebaulich und funktional in den Planungsprozess eingebunden werden, der für die städtebauliche Neuordnung der Teilbereiche A, A1 und B
( Anlage 1) erforderlich ist.
(3) Die Vertragsparteien streben für den Planungsablauf den in Anlage 7 beschriebenen Zeitplan
an.
§ 7 Kooperative Baulandentwicklung / Erklärungen des Vorhabenträgers
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Gebietsentwicklung im Sinne einer kooperativen
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Baulandentwicklung erfolgen soll.
(2) Da städtische Haushaltsmittel für Planungen und sonstige Maßnahmen nicht zur Verfügung
stehen, wird der Vorhabenträger alle erforderlichen Planungs- und Verfahrenskosten tragen. Hierzu zählen unter anderem die Kosten für informelle Planungen (z. B. Städtebauwerkstatt, Masterplanung) und formelle Planungen (z. B. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bebauungsplanung) einschließlich der fachbezogenen Gutachten sowie die Aufwendungen für die Information
und Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit. Die jeweiligen Beauftragungen erfolgen durch
den Vorhabenträger in Abstimmung mit der Stadt. Abweichende Regelungen im Einzelfall sind
möglich.
(3) Der Vorhabenträger wird die Kosten der erforderlichen Ordnungsmaßnahmen, der Herstellung
der äußeren und inneren Erschließung und der Herstellung der öffentlichen Grünflächen tragen.
Einzelheiten der Erschließungsmaßnahmen werden in einer noch abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geregelt. Dem Vorhabenträger ist bekannt, daß in dieser Vereinbarung auch eine Regelung zur kosten- und lastenfreien Übertragung der vorgenannten Erschließungsflächen an die Stadt Leipzig vorgesehen ist.
(4) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, für 30 % der Bruttogeschossfläche, die für Wohnen verwendet wird, Fördermittel im Sinne der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren
zur Förderung der Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum (RL gebundener Mietwohnraum – RL gMW) mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen in Anspruch zu
nehmen. Voraussetzung ist, dass entsprechende Fördermittel zur Verfügung stehen. Eine Übertragung der Verpflichtung auf Dritte ist mit Zustimmung der Stadt möglich.
(5) Durch die Errichtung von Wohnungen werden in erheblicher Größenordnung zusätzliche Kindertagesstätten- und Grundschulplätze zur Bedarfsdeckung benötigt. Da die entsprechenden Kapazitäten im Versorgungsraum nicht zur Verfügung stehen, wird der Vorhabenträger entsprechend
§ 11 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB die Kosten der Errichtung tragen. Hierzu zählen auch die Grundstückskosten. Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob an Stelle einer Zahlung des Vorhabenträgers eine
Errichtung der entsprechenden Gebäude ganz oder teilweise möglich ist. Die vorläufigen durch
das Gesamtvorhaben verursachten Bedarfe sind in Anlage 8 ermittelt.
(6) Der Vorhabenträger beabsichtigt, das für die Errichtung der weiterführenden Schule notwendige Grundstück mit einer Größe von ca. 19.000 qm sowie sonstige zur Errichtung von Wohnfolgeeinrichtungen (Kindertagesstätten, Grundschule) benötigten Grundstücke bei Erforderlichkeit an
die Stadt zum Verkehrswert zu veräußern. Absatz 5 ist zu beachten. Die Verkehrswertermittlung
erfolgt durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen. Die Kaufverträge sollen zeitgleich zur
Beschlussfassung der Masterplanung (Anlage 7) durch die Ratsversammlung abgeschlossen werden.
(7) Die Ausgestaltung der vorstehenden Vereinbarungen zur kooperativen Baulandentwicklung erfolgt durch weitere städtebauliche Verträge und Grundstückskaufverträge. Die Vertragsparteien
sind sich einig, dass die vorstehenden Vereinbarungen und Erklärungen des Vorhabenträgers
nicht abschließend sind. Änderungen oder Ergänzungen im weiteren Verfahren sind möglich.
§ 8 Erklärung der Stadt
Die Stadt wird für die Laufzeit des Vertrages für das Vertragsgebiet keine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme im Sinn von §§ 165 ff BauGB vorbereiten und durchführen.
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§ 9 Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erklären, dass sie zur Durchführung dieser Vereinbarung vertrauensvoll
zusammen arbeiten wollen. Sie werden sich rechtzeitig darüber in Kenntnis setzen, sobald sich
Störungen bei der Durchführung abzeichnen. Sie erklären ihre Bereitschaft, zielorientiert an der
Lösung eventuell auftretender Probleme mitzuwirken. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass
entsprechend der Bedeutung und Komplexität des Vorhabens eine zügige Bearbeitung der einzelnen Aufgaben durch die jeweils zuständige Partei erfolgen wird.
(2) Der Vorhabenträger benennt als verantwortlichen Ansprechpartner den einzelvertretungsberechtigten Prokuristen Herrn Ulf Graichen sowie in dessen Vertretung Herrn Andre Jaschke. Die Stadt benennt als verantwortlichen Ansprechpartner Herrn Thorsten Rupp, Sachgebietsleiter Städtebauliche Projektentwicklung im Stadtplanungsamt.
(3) Die Vertragsparteien werden sich zu planungsbezogenen Presseerklärungen abstimmen.
§ 10 Planungshoheit / keine planerische Vorwegbindung
(1) Aus dieser Vereinbarung kann kein Anspruch auf Durchführung eines städtebaulichen Verfahrens, auf Aufstellung oder Nichtaufstellung eines Bebauungsplanes oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes oder auf bestimmte Festsetzungen in einem Bebauungsplan oder vorhabenbezogenen Bebauungsplan hergeleitet werden.
(2) Die Stadt weist den Vorhabenträger darauf hin, dass Bebauungspläne der sachgerechten Abwägung der öffentliche und privaten Abwägung gegeneinander und untereinander unterliegen.
(3) Eine Entschädigungspflicht oder Kostenübernahme der Stadt für Aufwendungen des Vorhabenträgers im Falle der Nichtdurchführung der Planung oder im Falle der Änderung oder Ergänzung der vereinbarten Planungsziele durch die Stadt besteht nicht. Dies gilt ausdrücklich auch für
Aufwendungen aus diesem Vertrag. Eine anteilige Entschädigungspflicht oder Kostenübernahme
der Stadt besteht auch dann nicht, wenn der Vorhabenträger die heute nicht in seinem Eigentum
stehenden Grundstücke der Teilbereiche A1 und B nicht erwirbt.
§ 11 Veräußerung von Flächen / Rechtsnachfolger
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, der Stadt vorgesehene Flächenverkäufe mit einer Frist
von 6 Wochen vor notarieller Beurkundung schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, Änderungen der Gesellschaftsverhältnisse der CG City
Leipzig Nord GmbH & Co. KG der Stadt innerhalb einer Frist von 6 Wochen vor notarieller Beurkundung schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, Verpflichtungen und Bindungen aus diesem Vertrag etwaigen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen mit der Maßgabe, die Verpflichtungen und Bindungen an
eventuelle weitere Rechtsnachfolgern weiter zu geben. Seine Verpflichtungen gegenüber der
Stadt erlöschen erst, wenn die Stadt die Übernahme der noch nicht erledigten Verpflichtungen
durch den Rechtsnachfolger dem Vorhabenträger schriftlich bestätigt hat. Diese Bestätigung erfolgt innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Übernahme durch den Rechtsnachfolger.
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§ 12 Kündigung der Planungs- und Entwicklungsvereinbarung
(1) Diese Planungs- und Entwicklungsvereinbarung kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(2) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Aufgabe der Planungsabsicht durch den Vorhabenträger oder die wesentliche Überschreitung des Zeitplanes (Anlage 7) aus vom Vorhabenträger
oder der Stadt zu vertretenden Gründen wichtige Kündigungsgründe sind. Weitere wichtige Kündigungsgründe bleiben vorbehalten.
§ 13 Anlagenverzeichnis
Folgende Anlagen sind Bestandteil des Vertrages:
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Anlage 1: Vertragsgebiet
Anlage 2: Räumlicher Geltungsbereich Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 416
Anlage 3: Schreiben der Deutschen Bahn AG vom 29.9.2016
Anlage 4: Vorläufige flächenbezogenen Kennziffern der städtebaulichen Neuordnung
Anlage 5: Stadtökologische Anforderungen
Anlage 6: Anforderungen nachhaltige Mobilität
Anlage 7: Planungsablauf und Beteiligungskonzept
Anlage 8: Bedarf an Kindertagesstätten- und Grundschulplätzen.
§ 14 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder sich als undurchführbar erweisen oder sollte diese Vereinbarung eine Regelungslücke enthalten, so soll die Vereinbarung ansonsten wirksam bleiben
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Lückenausfüllung dasjenige zu vereinbaren, was sie gewollt hätten, wenn
sie die Nichtigkeit, die Undurchführbarkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten.
§ 15 Schlussbestimmungen
Die Vertragsparteien bestätigen sich gegenseitig, dass die Regelungen dieses Vertrages insgesamt und im Einzelnen angemessen sind, im sachlichen Zusammenhang mit den vereinbarten
Leistungen und Gegenleistungen stehen sowie Voraussetzung und Folge der geplanten städtebaulichen Entwicklung sind. Sollte sich im weiteren Verfahren bei Konkretisierung der vom Vorhabenträger zu erbringenden Leistungen eine Verletzung des Angemessenheitsgrundsatzes herausstellen, werden sich die Vertragsparteien über eine Anpassung der zu erbringenden Leistungen
verständigen.
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Leipzig, den
Leipzig, den
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Vorläufige flächenbezogenen Kennziffern
der städtebaulichen Neuordnung
I.
Vertragsgebiet, Gesamtfläche
davon
Teilbereiche A und A1
•
Teilbereich B
•
Teilbereich C
•
292.798 qm
198.301 qm
50.132 qm
44.365 qm
II. Engerer Bereich der städtebaulichen Neuordnung (Teilbereiche A, A1 und B) (gerundet)
Teilflächen A, A1 und B
davon
• Verkehrsflächen
Innere Erschliessungsstrassen
•
Nord-Süd-Radweg
•
ca.
248.500 qm
20%
53.000 qm
49.700 qm
3.300 qm
• Grün- und Freiflächen *
siedlungsnah und öffentlich
•
40.000 qm
• Gemeinbedarfseinrichtungen
weiterführende Schule
•
Grundschule
•
31.000 qm
19.000 qm
12.000 qm
• Gewerbe- und Wohnbauflächen**
Geschoßflächenzahl (GFZ, durchschnittlich)
•
Bruttogeschossfläche (BGF)
•
•
angestrebte Nutzungsmischung (in BGF)
Wohnen
Gewerbe
124.500 qm
2,25
280.000 qm
70%
30%
196.000 qm
84.000 qm
0,75
75
1,7
196.000 qm
147.000 qm
1.960 WE
3.332 EW
III. Überschlägige Ermittlung von Wohneinheiten und Einwohnern
Bruttogeschoßfläche (BGF) - Wohnen
Wohnfläche (75% der BGF)
Wohneinheiten (durchschnittl. WF 75 qm pro WE)
Einwohner (WE x 1,7)
* die angegebene Fläche soll im städtebaulichen Wettbewerbsverfahren überprüft werden
** In den Gewerbe- und Wohnbauflächen sind die Kitastandorte als unterlagerte Kita im EG
bzw. als Nachnutzung eines Bestandsgebäudes integriert.
Anlage 4
Stadtökologische Anforderungen
I. Betrachtungsebene Grün im Quartier - Planungsanforderungen
1. Nord-Süd-Grünverbindung entlang der Bahnstrecke mit hoher Aufenthaltsqualität und ablesbarer öffentlicher Grünstruktur. Die nutzbare Mindestfläche für siedlungsnahes öffentliches Grün beträgt 7 qm je zu erwartendem Einwohner.
2. Begrenzung der Gesamtversiegelung (§ 19 (2) und (4) BauNVO auf maximal 70 % (GRZ I und
II 0,7) auf Baugrundstücksflächen mit überwiegender Wohnnutzung.
3. Intensive Begrünung der unversiegelten Baugrundstücksflächen (mit Baum- und Strauchpflanzungen).
4. Bei Anlage von Tiefgaragen Mindestüberdeckung von 60 cm.
5. Vollständige Begrünung aller fensterlosen Fassaden.
6. Vollständige Dachbegrünung auf Flachdächern (außerhalb der Technikgewerke); hiervon mindestens 50 % intensiv begrünt.
7. Mindestens einreihige Baumpflanzungen in allen öffentlichen und privaten Straßen.
8. Bei Gebäudestellung und -ausrichtung sind die Ergebnisse des stadtklimatischen Gutachtens zu berücksichtigen.
II. Betrachtungsebene Regenwasser - Planungsanforderungen
1. Trennung von Regenwasser und Abwasser
2. Erarbeitung eines Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes
3. Rückhaltung und Nutzung des anfallenden Regenwassers im Plangebiet auf der Grundlage eines
klimawandelangepassten Regenwassermanagements
4. Nutzung von Retentionsdächern, Grün-Blauen Dächern, natürlich gestalteten Regenrückhaltebecken als offene Wasserflächen, Wasserparkplätzen zur Zwischenspeicherung von Regenwasser bei
Starkniederschlägen im Interesse bioklimatisch vorteilhafter Standortbedingungen.
III. Betrachtungsebene Energie – Planungsanforderungen
1. Erarbeitung eines quartiersbezogenen Energiekonzeptes.
2. Energiemix unter Verwendung erneuerbarer Energien.
IV. Umsetzung
1. Erarbeitung eines umfassenden stadtökologischen Quartierskonzeptes im Rahmen der Masterplanung.
Anlage 5
Anforderungen nachhaltige Mobilität
I. Betrachtungsebene Fußgänger - Planungsanforderungen
1. Direkte Anbindung der Wohnbereiche an vorhandene und geplante Straßenbahnhaltestellen mit
einer max. Wegelänge von 500 m.
2. Nord-Süd-Wegeverbindung parallel zur Bahnstrecke.
II. Betrachtungsebene Radverkehr - Planungsanforderungen
1. Direkte Führung der übergeordneten Hauptradwegeverbindung zwischen Berliner Straße
(Anschluß an die zukünftige Querung und funktionale Anbindung an die Berliner Strasse
erforderlich) und Theresienstraße.
2. Erhöhung Stellplatzschlüssel für Abstellanlagen gegenüber Richtzahlentabelle VwVSächsBO
um 100 %.
3. Benutzerfreundliche und gesicherte Anordnung der Abstellanlagen auf den Bauflächen.
III. Betrachtungsebene ruhender Verkehr - Planungsanforderungen
1. Angestrebter Stellplatzschlüssel Wohnen: 0,7 Stellplätze je Wohneinheit über 60 qm
Wohnfläche; 0,5 Stellplätze je Wohneinheit bis 60 qm Wohnfläche.
2. Angestrebter Stellplatzschlüssel gewerbliche Nutzungen: 1 Stellplatz je 80 qm Nutzfläche.
3. Anordnung der gem. Landesbauordnung notwendigen, nicht öffentlichen Stellplätze
grundsätzlich in Tiefgaragen oder mehrgeschossigen Quartiersgaragen.
IV. Betrachtungsebene Car-Sharing - Planungsanforderungen
1. Dezentrale Anordnung von 3 bis 4 Ausleihstationen im Quartier.
2. Förderung multimodaler Mobilität durch Errichtung mindestens einer Mobilitätsstation an einer
Straßenbahnhaltestelle.
V. Betrachtungsebene E-Mobilität – Planungsanforderungen
1. Umfassende Förderung der E-Mobilität durch Bereitstellung der Ladeinfrastruktur in den
Parkierungsanlagen und im öffentlichen Verkehrsraum.
VI. Umsetzung
1. Erarbeitung eines umfassenden Mobilitätskonzeptes im Rahmen der Masterplanung.
Anlage 6
Planungsablauf und Beteiligungskonzept
I. Stufen des Planungs- und Beteiligungsprozesses
Städtebauwerkstatt mit integrierter informeller Öffentlichkeitsbeteiligung
Masterplanung mit integrierter informeller Öffentlichkeitsbeteiligung
Bauleitplanung (FNP-Änderung/Bebauungsplanung) mit formeller Öffentlichkeitsbeteiligung
II. Städtebauwerkstatt mit integrierter Öffentlichkeitsbeteiligung
Die mehrphasige Städtebauwerkstatt besteht aus einem kooperativ-diskursiven Teil in der ersten
Phase und einer individuellen Bearbeitungsphase im zweiten Teil.
An der Städtebauwerkstatt werden fünf interdisziplinär zusammengesetzte Teams (Architektur /
Landschaftsarchitektur) teilnehmen. Die Auswahl der Teams erfolgt einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien. Die Werkstatt wird begleitet durch Sachverständige unterschiedlicher Fachrichtungen. Die Beurteilung und Bewertung der Arbeiten erfolgt durch eine Jury; auch diese wird einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien ausgewählt.
Parallel dazu wird ein mehrstufiges Beteiligungsverfahren umgesetzt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung richtet sich zunächst über eine Informationsveranstaltung („Bürgerforum“) an die breite Öffentlichkeit, um dann, ausgehend von einem stadtteilbezogenen Format („Nachbarschaftsforum“
mit überwiegend lokalen Multiplikatoren), zu einer kleinteiligeren Begleitung der Werkstattformate
(z. B. Beteiligung an Jurysitzungen durch „Quartiersexperten“) zu gelangen.
Das „Bürgerforum“ stellt mit einer breiten Zielgruppe den Auftakt der Öffentlichkeitsbeteiligung dar.
Im Vorfeld erfolgt die persönliche Ansprache der Akteure aus dem angrenzenden Gebiet (Bürgerund Kulturvereine, soziale Einrichtungen, Kita, Schule, Kirchen etc.).
Die Veranstaltung dient zunächst dem Kennenlernen des Plangebietes (Ortsbegehung) und informiert im Plenum die interessierte Öffentlichkeit über die Grundzüge und Rahmenbedingungen der
zukünftigen Stadtteilentwicklung:
Verdeutlichung der Größenordnung und strukturellen Bedeutung des Gesamtvorhabens für
die Leipziger Stadtentwicklung
Information über die Ziele und Inhalte der Planung
Darstellung von Chancen und Bindungen des Standortes.
In einem interaktivem Part werden zudem die Themen vorgestellt, die aus fachplanerischer Sicht
und vor dem Hintergrund der Rahmenbedingungen, Bindungen und Begrenzungen vertieft im
nachfolgenden Nachbarschaftsforum diskutiert werden sollen. Über die Bedeutung dieser Themen
soll mittels Votinggeräten von den Teilnehmern abgestimmt werden. Darüber hinaus soll es diesen
möglich sein ggf. weitere wichtige Themen zu benennen.
Die Ergebnisse der Veranstaltung werden im Nachgang aufbereitet, dokumentiert und den Teilnehmern zur Verfügung gestellt (z.B. Homepage, E-Mail-Verteiler, Newsletter). Auf dieser Basis
wird auch das Nachbarschaftsforum inhaltlich fein justiert.
Das „Nachbarschaftsforum“ ist als nicht-öffentliche Veranstaltung vorgesehen, zu dem ein eingeschränkter Personenkreis von ca. 50 Teilnehmern, ausgewählt aus dem Bürgerforum, schriftlich
eingeladen wird. Vorrangig sollen Akteure aus dem angrenzenden Gebiet, zusätzlich Interessensvertreter und Träger öffentlicher Belange diesen Teilnehmerkreis stellen. Es dient der Erorterung
von standortrelevanten Fragestellungen (wie z.B. zur Ausstattung des Gebietes, der Vernetzung
des neues Quartiers mit Nachbargebieten und der Gestaltung des öffentlichen Raumes).
Die Ergebnisse des Nachbarschaftsforums fließen als wichtige Aspekte (Arbeits- oder Prüfaufträge, Anregungen und Empfehlungen) in die Aufgabenstellung der Städtebauwerkstatt ein.
Anlage 7
Aus der lokalen Bürgerschaft sollen zudem drei „Quartiersexperten“ ausgewählt werden, welche
die Städtebauwerkstatt kontinuierlich begleiten und als Multiplikatoren die Rückkopplung in die
Bürgerschaft ermöglichen.
Die folgende Auftaktveranstaltung des Werkstattverfahrens dient vorrangig der Diskussion der
Aufgabenstellung sowie dem Kennenlernen des Standortes und der Beteiligten untereinander. Sie
ist nicht-offentlich, die vorab informierten „Quartiers-Experten“ sind zur Teilnahme eingeladen.
Die Zwischenprasentation im Werkstattverfahren mit ersten Ergebnissen ist ebenfalls beschränkt
offentlich, die Teilnehmenden des Nachbarschaftsforums (und damit auch die Quartiersexperten
als Sachverstandige im Preisgericht) sind zur Teilnahme eingeladen.
Die Abschlusspräsentation richtet sich wiederum an den Kreis der lokalen Akteure (Nachbarschaftsforum) und stellt als Schlusspunkt der Stadtebauwerkstatt einen wichtigen Meilenstein im
Gesamtverfahren dar. Im Vordergrund steht die Prasentation und Diskussion der vorgelegten und
durch die Wettbewerbsbegleitung vorgepruften Arbeiten.
Anschließend tagt am zweiten Tag nicht-offentlich das Preisgericht. Die drei benannten Quartiersexperten fungieren als Sprecher/in und Berichterstatter/in aus dem öffentlichen Teil und übermitteln Hinweise und Empfehlungen an das Preisgericht.
Nach Abschluss der Werkstatt mit einem favorisierten Entwurf sollen bei der 2. Sitzung des Bürgerforums die Ergebnisse des Werkstattverfahrens einer breiten Öffentlichkeit vorgestellt werden.
Es soll parallel zu einer Ausstellung über den dann bekannten Stand zum weiteren Vorgehen
(Masterplan) und zu den vorgesehenen weiteren Beteiligungsmöglichkeiten informiert werden.
III. Masterplanung
Die von der Jury mit dem 1. Rang ausgezeichnete Arbeit soll unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Jury in einer Masterplanung detailliert werden. In diesen Prozess soll auch das Nachbarschaftsforum eingebunden werden. Über die Ergebnisse der Masterplanung ist ein Stadtratsbeschluss vorgesehen.
IV. Bauleitplanung
Nach Abschluss der Masterplanung soll das förmliche Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 416 weitergeführt werden. Der Flächennutzungsplan soll im Parallelverfahren geändert
werden. Mit den Ergebnissen der Masterplanung soll die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 (1) BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1)
BauGB durchgeführt werden.
V. Zeitplanung
Städtebauwerkstatt
Masterplanung
Stadtratsbeschluss Masterplan
Weiterführung Bauleitplanung
VII. Anhänge
Ablaufplan Werkstatt
Prozessbeschreibung Bürgerbeteiligung
2. und 3. Quartal 2017
ab 4. Quartal 2017
2. Quartal 2018
ab 2. Quartal 2018
Städtebauwerkstatt mit integrierter informeller Öffentlichkeitsbeteiligung
Ablaufplanung
Schritt Phase
Zeitschiene Meilenstein
1
Start
Tag 1
Öffentliche Einladung Bürgerforum
2
0
+4 Wo
Bürgerforum
3
+4 Wo
Nachbarschaftsforum
4
+3 Wo
Teilnehmer Teilnehmerkreis
Anzahl
Beteiligung/Ziele
Rückkopplung in die
Öffentlichkeit
Projektinformation
Ständige Information in der
Infobox vor Ort und im Internetportal
öffentliche Veranstaltung
noch offen
Information und Auswahl für
Nachbarschaftsforum (50)
50
geschlossene Veranstaltung
TV-Club
standortrelevante Fragestellungen
erörtern; Auswahl der Quartiersexperten (3)
Newsletter
Gespräch Quartiersexperten
3
geschlossene Veranstaltung
TV-Club
Vorbereitung Werkstatt
Newsletter
+3 Tage
Auftaktveranstaltung Werkstatt
(Rückfragen-Kolloquium)
3
geschlossene Veranstaltung
noch offen
Klärung offener Fragen
Newsletter
+1 Tag
Kooperative Arbeitsphase vor Ort mit Inforundgang
50
geschlossene Veranstaltung -
Inforundgang und Besuch bei
Büros
TV-Club, Werkstätten
Teilnahme an Fachgesprächen und
„über die Schulter schauen"
Newsletter
Fachgespräche
3
geschlossene Veranstaltung
TV-Club, Werkstätten
Information
Newsletter
Zwischenpräsentation (Abschlussveranstaltung der
Phase 1; Präsentation Arbeiten)
mit interner Vorbereitung und Vereinbarung einer
gemeinsamen Position
50
geschlossene Veranstaltung
noch offen
TV-Club, Werkstätten
Überprüfung der Umsetzung der
standortrelevanten Fragestellungen
Diskussion der Ergebnisse
Newsletter
+1 Tag
Sitzung Gutachtergremium; Abschluss Phase 1
3
noch offen
Sachverständigenbeteiligung
Newsletter
+1 Tag
Übergang in die Phase 2
11
+6 Wo
Vorprüfung
12
+2 Wo
Abschlussveranstaltung der Phase 2; Präsentation
Abschlussarbeiten
mit interner Vorbereitung und Vereinbarung einer
gemeinsamen Position
50
geschlossene Veranstaltung
noch offen
Diskussion der Ergebnisse
13
+1 Tag
Sitzung Gutachtergremium Phase 2
3
geschlossene Veranstaltung
noch offen
Sachverständigenbeteiligung
Newsletter
14
+1 Wo
Bürgerforum mit Kommentierung Quartiersexperten
öffentliche Veranstaltung
noch offen
+1 Tag
Abschluss des Werkstattverfahrens
schriftliche Auswertung
+1 Wo
Ausstellung der Werkstattergebnisse
öffentliche Ausstellung,
Aufstellungseröffnung mit
Veranstaltung
Information über Projektergebnisse
Newsletter
5
1
6
7
8
+3 Tage
9
10
13
2
Finale
ca. 250
Veranstaltungsort
geschlossene Veranstaltung
geschlossene Veranstaltung
ca. 250
noch offen
Anhang 1 zu Anlage 7
Sch
Verfahren
Werksta-
Stadt-
gesellschaD
Lokale
Akteure
QuarFersexperten
Beteiligungsprozess
Grundlagenermi-lung
Aktualisierung Grundlagen
Erarbeitung Entwurf
Aufgabenstellung
Aktualisierung Entwurf
Aufgabenstellung
Aktualisierung Grundlagen
Aktualisierung Grundlagen
Entwurfsphase: Arbeit vor Ort
Entwurfsphase: Arbeit intern
Testentwürfe
Fachgespräche
Gutachtergremium
Grundlagen
Zeit
Planungsprozess
Städtebauwerksta6 mit integrierter informeller Öffentlichkeitsbeteiligung
Ablaufschema
Vorbereitungsphase 0
Werksta6phase I
Gutachtergremium
Werksta6phase II
weiterer Verlauf
Bürgerforum
Bürgerforum
Ausstellung
NachbarschaDsforum
Einführung
QuarFersexperten
AuDakt
Werksta-
Zwischenpräsent.
AbschlusspräsentaFon
Gutachtergremium
Gutachtergremium
Anhang 2 zu Anlage 7
Bedarf an Kindertagesstätten- und Grundschulplätzen
Hier: Vorläufige Ermittlung der ausschließlich durch das Vorhaben verursachten Bedarfe an
Kindertagesstätten- und Grundschulplätzen.
Grundlage der Berechnung:
Durch das Gesamtvorhaben wird ein neues Wohngebiet mit ca. 3.332 Einwohnern entstehen.
Kita-Bedarf durch Entwicklung im Plangebiet
Berechnung des Bedarfs auf Basis der Leipziger Kennwerte:
Je 1000 Einwohner 10 Einwohner pro Altersjahrgang
Kinder im
Altersjahrgänge
Anzahl Kinder
Versorgungsquote Vorhabenverursachter
Bedarf für 3.332 EW
Krippenalter
3 Altersjahrgänge (0
bis < 3-Jährige)
100
85%
85
Kindergartenalter
3 Altersjahrgänge (>
3-Jährige bis < 6Jährige)
100
93%
93
Summe Bedarf Kinderkrippe, Kindergarten
178
Grundschul-Bedarf durch Entwicklung im Plangebiet
Kinder im
Altersjahrgänge
Grundschule
4 Jahrgänge (6- bis
<10-Jährige)
Anzahl Kinder
133
Versorgungsquote Vorhabenverursachter
Bedarf für 3.332 EW
100%
133
Anlage 8