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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1246168.pdf
Größe
2,4 MB
Erstellt
25.01.17, 12:00
Aktualisiert
13.06.17, 11:14

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03754 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Stadtentwicklung und Bau SBB Ost Ratsversammlung 12.04.2017 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Bebauungsplan Nr. 435 "Parkbogen Ost - Bereich zwischen Eisenbahnstraße und Zweinaundorfer Straße"; Stadtbezirk Ost, Ortsteile Anger-Crottendorf und Sellerhausen-Stünz; Aufstellungsbeschluss Beschlussvorschlag: Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 435 "Parkbogen Ost - Bereich zwischen Eisenbahnstraße und Zweinaundorfer Straße" wird für das im Übersichtsplan dargestellte Gebiet gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“. Anlagen: 1 Beschreibung des Sachverhaltes 2 Übersichtskarte 3 Übersichtsplan 4 Auszug Flächennutzungsplan 5 Begründung zum Bebauungsplan Beschreibung des Sachverhaltes Bebauungsplan Nr. 435 „Parkbogen Ost – Bereich zwischen Eisenbahnstraße und Zweinaundorfer Straße“ Aufstellungsbeschluss Mit dieser Vorlage soll das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes (B-Planes) Nr. 435 „Parkbogen Ost – Bereich zwischen Eisenbahnstraße und Zweinaundorfer Straße“ für das in den Anlagen Übersichtskarte und Übersichtsplan kenntlich gemachte Gebiet förmlich eingeleitet werden. Die Planung ist die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Umsetzung der am 18.01.2017 von der Ratsversammlung beschlossenen Maßnahmen - „Masterplan Parkbogen Ost“ (Beschluss-Nr. VIDS-03178). Mit dem Aufstellungsbeschluss sollen zudem die rechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung der Bauleitplanung (Zurückstellung von Baugesuchen, Veränderungssperre; § 14 ff BauGB) geschaffen werden. Die Finanzierung ist durch die Beschlüsse der Ratsversammlung vom 15.12.2015 - „Finanzierung des Bauabschnittes Sellerhäuser Bogen des Projektes Parkbogen Ost aus dem Programm „Nationale Projekte des Städtebaus“ und Bestätigung der außerplanmäßigen Ausgaben gem. Par. 79 SächsGemO in den Haushaltsjahren 2015 und 2016“ (Beschluss-Nr. VI-DS-02025) - und vom 01.02.2017 - „Entwurf des Doppelhaushaltes 2017/2018“ (Beschluss-Nr. VI-DS-03318) - gesichert. In diesen Beschlüssen sind die erforderlichen Aufwendungen/Auszahlungen für den Parkbogen Ost enthalten. Da die Planung lediglich der rechtlich gesicherten Umsetzung des o.g. „Masterplanes“ dient, werden im Unterschied zum Masterplan die Strategischen Ziele der Kommunalpolitik durch die Planung selbst nicht berührt. Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt. Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen. Flächen im Eigentum der Stadt sind derzeit von der Planung nicht betroffen. Da ausschließliches Ziel der Planung die rechtliche Sicherung der Umsetzung des „Masterplanes“ ist, sind im Unterschied zum „Masterplan“ daraus resultierende Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des B-Planes auf die Stadt zukommen können, einschließlich - der Einbeziehung städtischer Flächen in das Plangebiet oder - sonstiger Betroffenheiten städtischer Flächen (z.B. durch Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten. Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen: Dem Stadtbezirksbeirat Leipzig-Ost wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet. 08.02.2017 Bebauungsplan Nr. 435 „Parkbogen Ost - Bereich zwischen Eisenbahnstraße und Zweinaundorfer Straße“ Übersichtskarte – Lage des Plangebietes Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 18000, Stand: 2016 Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung Grenze des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 435 „Parkbogen Ost - Bereich zwischen Eisenbahnstraße und Zweinaundorfer Straße“ Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 5000, Stand: 2016 Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung Grenze des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 435 „Parkbogen Ost - Bereich zwischen Eisenbahnstraße und Zweinaundorfer Straße“ Auszug aus dem Flächennutzungsplan Datengrundlage: Flächennutzungsplan, M 1 : 10000 Herausgeber: Stadtplanungsamt Grenze des Plangebietes Begründung zum Bebauungsplan Nr. 435 „Parkbogen Ost - Bereich zwischen Eisenbahnstraße und Zweinaundorfer Straße“ (Aufstellungsbeschluss) Stadtbezirk: Ost Ortsteile: Sellerhausen-Stünz, Anger-Crottendorf Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Dezernat Stadtentwicklung und Bau Stadtplanungsamt 08.02.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 435 „Parkbogen Ost - Bereich zwischen Eisenbahnstraße und Zweinaundorfer Straße“ (Aufstellungsbeschluss) Seite 2 1. Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebietes Das ca. 6,6 ha große Gebiet befindet sich im Stadtbezirk Ost und dort in den Ortsteilen Sellerhausen-Stünz und Anger-Crottendorf. Es umfasst die Fläche des Bahnbogens Sellerhausen („Sellerhäuser Bogen“) und in geringem Umfang daran angrenzende Flächen zwischen der Eisenbahnstraße im Norden und der Zweinaundorfer Straße im Süden. Der „Sellerhäuser Bogen“ ist das Herzstück des Parkbogen Ost (s. dazu Kap. 2). Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem „Masterplan Parkbogen Ost“ sowie aus der Studie zu den barrierefreien Zugängen (Stand 2016) parzellenscharf. Sie verläuft wie folgt: Im Norden auf der nördlichen Grenze des Flurstückes 410 (Gemarkung Sellerhausen), im Osten auf den östlichen Grenzen der Flurstücke 410, 407b, 409 und 89 (alle Gemarkung Sellerhausen) sowie auf der Ostgrenze des Flurstückes 208/2, der Ostgrenze des Flurstückes 151/1, der Nord- und Ostgrenze des Flurstückes 149/2, der Ost- und Südgrenze des Flurstückes 149/1 und dann weiter auf der Ostgrenze des Flurstückes 208/2 (alle Gemarkung Crottendorf) und der Ostgrenze des Flurstückes 153/14 der Gemarkung Anger, im Süden entlang der nördlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (B-Plan) Nr. 90.2 „Anger-Crottendorfer Bahnschneise“ zwischen dem südwestlichen Grenzpunkt des Flurstückes 153/13 und dem nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstückes 153/12 der Gemarkung Anger, im Westen auf der westlichen Grenze des Flurstückes 153/14 (Gemarkung Anger), nach Westen verschwenkend in Nordrichtung entlang der Westgrenze der Flurstücke 208/4 und 208/3, weiter auf der Westseite des Flurstückes 208/2 (alle Gemarkung Crottendorf), auf der Westseite des Flurstückes 409, auf der Süd- und Westgrenze des Flurstückes 198/1 und der West- und Nordgrenze des Flurstückes 198/2, weiter wiederum auf der Westgrenze des Flurstückes 409, auf den Westgrenzen der Flurstücke 407 b und 410, auf der West- und Nordgrenze des Flurstückes 294 e, weiter in geradliniger Verlängerung das Flurstück 294 querend zur Westgrenze des Flurstückes 410 und dort zurück zum Ausgangspunkt an der Nordgrenze dieses Flurstückes (alle Gemarkung Sellerhausen). Der räumliche Geltungsbereich umfasst somit die Flurstücke 89, 198/1, 198/2, 208/3, 208/4, 294 (teilw.), 294e, 407b, 409, 410, alle Gemarkung Sellerhausen, die Flurstücke 149/1, 149/2, 151/1, 208/2, 208/3, 208/4, alle Gemarkung Crottendorf und das Flurstück 153/14 (teilw.) der Gemarkung Anger. Die räumliche Lage und die die Abgrenzung des Plangebietes sowie die teilweise Betroffenheit der Flächen sind ergänzend aus dem Anhang zu ersehen. Die räumliche Abgrenzung des Plangebietes für den B-Plan Nr. 435 weicht von dem räumlichen Geltungsbereich der durch die Ratsversammlung am 21.09.2016 beschlossenen Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (Beschluss-Nr. VI-DS-02449) wie folgt ab: 1. Im Südwesten sind die zwischen den Bahnanlagen und der künftigen Bühringstraße gelegenen privaten Flurstücke 27/24 (Teilfläche), 27/25, 27/27, 27/30, 27/31, 27/32, 27/900, 27/901, 27/902 und 27/903 der Gemarkung Crottendorf, die innerhalb des B-Planes Nr. 102 „Crottendorfer Plan“ liegen, nicht Bestandteil des Plangebietes. 08.02.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 435 „Parkbogen Ost - Bereich zwischen Eisenbahnstraße und Zweinaundorfer Straße“ (Aufstellungsbeschluss) Seite 3 2. Im Süden ist die Fläche der inzwischen rückgebauten Eisenbahnbrücke (Teilfläche des Flurstückes 153/14 der Gemarkung Anger) und eine innerhalb des B-Planes Nr. 90.2 „Anger-Crottendorfer Bahnschneise“ liegende kleine Teilfläche des genannten Flurstückes nicht Bestandteil des Plangebietes. Das Plangebiet des B-Planes N. 435 umfasst somit eine gegenüber dem Geltungsbereich der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht um ca. 2 ha reduzierte Fläche. Die Flächenreduzierung des Plangebietes resultiert aus den Inhalten und Maßnahmen des durch die Ratsversammlung am 18.01.2017 beschlossenen „Masterplan Parkbogen Ost“ (Beschluss-Nr. VIDS-03178), der die im ursprünglichen Entwurf dargestellten städtebaulichen Ziele und Maßnahmen der Stadt präzisiert. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass weniger private Flächen für die Umsetzung benötigt werden. Insofern können die Planungsziele aus dem Geltungsbereich der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht auf den nun kleineren Geltungsbereich des B-Planes Nr. 435 reduziert werden. Der Masterplan ist Grundlage der Aufstellung des Bauleitplanes. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes umfasst somit ausschließlich die für die Umsetzung des „Masterplanes“ erforderlichen Grundstücke der ehemaligen Bahntrasse sowie angrenzender Flächen für behindertengerechte Zu- und Abgänge (s. hierzu auch Kap. 4), die bisher nicht planungsrechtlich für die öffentlichen Maßnahmen gesichert sind. Die oben, unter Pkt. 1 und Pkt. 2 genannten, unbebauten Flurstücke liegen zudem im Geltungsbereich der Bebauungspläne (B-Pläne) Nr. 102 „Crottendorfer Plan“ und 90.2 „Anger-Crottendorfer Bahnschneise“. Die B-Pläne sind inkraftgetreten. Die Stadt behält sich vor, im Falle des Bedarfes an zusätzlichen Flächen für begleitende Maßnahmen zum „Masterplan“ den B-Plan Nr. 102 ggf. in einem Teilbereich zu gegebener Zeit zu ändern. Der B-Plan Nr. 90.2 dient bereits der südwestlichen Fortführung des Parkbogens zum Lene-Voigt- Park. Der „Masterplan“ sieht hier u.a. die Errichtung des „Überganges Süd/Ostabschnitt“ vor. Die dafür erforderlichen privaten Flächen sind im B-Plan Nr. 90.2 planungsrechtlich als öffentliche Grünflächen gesichert und daher nicht Inhalt des Aufstellungsbeschlusses für den B-Plan Nr. 435. Ob begleitende oder ergänzende bauliche Maßnahmen über die im Masterplan vorgesehenen Maßnahmen und Flächen auf den aus dem Aufstellungsbeschluss herausgenommenen Flurstücken der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht hinaus notwendig werden, ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht absehbar. 2. Ausgangslage, Planungsanlass und Planungserfordernis Das Plangebiet wird städtebaulich geprägt durch den Verlauf der stillgelegten ehemaligen S-BahnTrasse der Deutschen Bahn (DB) AG sowie daran direkt im Norden und Süden angrenzende Wohngebiete, sowie durch große zusammenhängende Grünflächen, Kleingartenanlagen und Sportplätze. Im Süden grenzt das Plangebiet in Fortführung des Parkbogens direkt an den B-Plan Nr. 90.2 „Anger-Crottendorfer Bahnschneise“ (inkraftgetreten am 16.08.2003) an, der öffentliche Maßnahmen in Form eines Fuß-/Radweges und begleitender Grünmaßnahmen festsetzt und bereits weitestgehend umgesetzt wurde. Südwestlich des Plangebietes grenzt der B-Plan Nr. 102 „Crottendorfer Plan“ (inkraftgetreten am 30.05.1994/1.Änderung am 17.08.1996) an, dessen festgesetzte Flächen für Mischgebiete und Allgemeine Wohngebiete jedoch überwiegend noch nicht entwickelt wurden. Mit der Stilllegung des östlichen S-Bahn-Bogens zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des City-Tunnels durch die DB AG im Jahr 2013 entstand der Vorschlag engagierter Bürgerinnen und Bürger der Stadt Leipzig, die frei werdende Bahntrasse in einen Fuß- und Radweg mit angegliederten Grünflächen umzuwandeln. Außerdem wurde vorgeschlagen, die Trasse als „Parkbogen Ost“ auf einer Strecke von ca. 5 km in ein grünes Aktivband zu verwandeln und dabei mehrere attraktive Grünräume 08.02.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 435 „Parkbogen Ost - Bereich zwischen Eisenbahnstraße und Zweinaundorfer Straße“ (Aufstellungsbeschluss) Seite 4 sowie noch weitgehend unentdeckte Orte und Baudenkmale des Industrie- und Bahnzeitalters miteinander zu verknüpfen. Die ehemaligen Bahnflächen in diesem Abschnitt fielen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des City-Tunnels im Dezember 2013 brach. Als Herzstück des Parkbogen Ost schließt der Sellerhäuser Bogen als ein weiterer Abschnitt direkt an die beiden bereits realisierten Abschnitte Lene-Voigt-Park und Anger-Crottendorfer Bahnschneise an. Der ureigene Charakter des Projektes Parkbogen Ost ist die den modernen Bedürfnissen der Stadtgesellschaft angepasste Umwidmung von Bahnanlagen in Grün-und Freiflächen mit Rad- und Fußwegen sowie mit barrierefreien Zu- und Abgängen. Auch wenn parallel zum Höhenpfad ebenerdige Radwege bereits vorhanden oder geplant sind, sind die ehemaligen Bahndämme des Sellerhäuser Bogens für die Projektrealisierung unverzichtbar. Der Vorschlag für die Entwicklung des „Parkbogen Ost“ wurde durch die Stadt mit der Absicht aufgegriffen, dieses Projekt als Impulsgeber für die weitere Entwicklung des Leipziger Ostens zu nutzen. Dadurch soll ein leistungsfähiges Bindeglied zwischen den angrenzenden Quartieren mit ihren Arbeitsstätten, Wohnstandorten, sozialen Einrichtungen, Verkehrswegen und Grünräumen geschaffen werden. Die für das Gesamtprojekt erforderlichen Flächen sollen, sofern sie nicht in Eigentum der Stadt sind für den öffentlichen Nutzungszweck freihändig erworben werden. Als rechtliche Absicherung dafür hat die Ratsversammlung die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht am 21.09.2016 beschlossen. Am 28.11.2016 hat der Grundstücksverkehrsausschuss der Stadt den Beschluss Grunderwerb Parkbogen Ost (Erstvorlage – Verhandlungsauftrag) gefasst (Beschluss-Nr. VIDS-03413). Am 20.12.2016 wurde zu den Grundstücken der Deutschen Bahn im Bereich des Sellerhäuser Bogen sowie des Sellerhäuser Dreiecks ein Kaufangebot der Stadt Leipzig abgegeben. Das Projekt Parkbogen Ost findet seinen Niederschlag in den nachfolgend genannten, durch den Stadtrat bereits beschlossenen Konzepten, die Grundlage der Finanzierung und Umsetzung des zentralen Entwicklungsabschnittes („Sellerhäuser Bogen“) des Parkbogen Ost sind: Integriertes Stadtteilentwicklungskonzept Leipziger Osten (STEK LeO) Die Idee des Parkbogen Ost wurde in das Integrierten Stadtteilentwicklungskonzept Leipziger Osten (STEK LeO), welches mit der Beschl. Nr. 1564/13 am 20.03.2013 vom Stadtrat beschlossen wurde, aufgenommen und als „Impulsmaßnahme“ mit einer besonderen Wichtigkeit für die künftige Entwicklung des Leipziger Ostens bedacht. In der Handlungspriorität „Städtebauliche Anbindung verbessern“ wird das Impulsprojekt „Parkbogen Ost“ mit dem Ziel aufgeführt „die Erreichbarkeit des Gebietes zu verbessern und Zugangsbarrieren insbesondere für Fußgänger/-innen und Radfahrer/-innen zu beseitigen.“ Europa 2020 – Leipzig 2020 (Grobkonzept zur Ausgestaltung der EU-Strukturfonds-Förderperiode 2014 bis 2020) Bei der Bewerbung Leipzigs für den Einsatz der Mittel der Strukturfonds in der neuen EUFörderperiode ab 2014 wurde der Parkbogen Ost als größere Investition mit einem breiten Spektrum kleinerer Maßnahmen für das Themenfeld Klimawandel und Energie vorgeschlagen und bewilligt. Auf Grund dieser konzeptionellen Verankerungen wurde am 26.08.2014 in der Dienstberatung des Oberbürgermeisters zur „Projektqualifizierung Parkbogen Ost“ (DS – 00186/14) die Erarbeitung eines Masterplanes beschlossen. Der „Masterplan Parkbogen Ost“ wurde durch die Ratsversammlung am 18.01.2017 beschlossen. 08.02.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 435 „Parkbogen Ost - Bereich zwischen Eisenbahnstraße und Zweinaundorfer Straße“ (Aufstellungsbeschluss) Seite 5 Zur Finanzierung des Projektes wurden diverse Fördermöglichkeiten geprüft und Anträge gestellt: • EFRE – Fördergebiet Leipziger Osten 2014 – 2020 (DS – 01672/15, RV-Beschluss v. 11.11.2015) • Fördermittelantrag Parkbogen Ost „Nationale Projekte des Städtebaus 2015“ (VI-DS-02025, RV-Beschluss v. 19.11.2015) Das Erfordernis für die Planung ergibt sich daraus, dass nur mittels der Bauleitplanung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der im „Masterplan“ vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen – „Parkbogen Ost mit barrierefreien Zugängen“ in dem Gesamtgebiet geschaffen werden können. In Teilen des Gebietes sind die geplanten öffentlichen Maßnahmen und Nutzungen derzeit bereits auf anderer planungsrechtlicher Grundlage zulässig und können bereits während der Planaufstellung umgesetzt werden. Aufgrund der Größe des Gesamtvorhabens, das sich über mehrere Ortsteile erstreckt, können jedoch letztendlich nur im Rahmen des Bauleitplanverfahrens öffentliche und private Interessen umfassend sachgerecht abgewogen werden. Da die Umsetzung der geplanten öffentlichen Maßnahmen incl. des Grunderwerbes sich über einen längeren Zeitraum erstrecken kann, wären ggf. im Entwicklungsprozess Vorhaben vorstellbar, die die Durchführung der geplanten öffentlichen Maßnahmen erschweren oder ausschließen würden. Mit dem Aufstellungsbeschlusses für diesen Bauleitplan kann daher im Falle des Erfordernisses auch von den Möglichkeiten der Zurückstellung von Baugesuchen privater Eigentümer gemäß § 15 BauGB und dem Beschluss einer Veränderungssperre Gebrauch gemacht werden. 3. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - Sytematische Fortführung der in einem 1. Teil des „Parkobogen Ost“ bereits realisierten Abschnit te „Lene-Voigt-Park“ und „Anger-Crottendorfer Bahnschneise“ - Umsetzung der städtebaulichen Ziele und Inhalte des „Masterplanes Parkbogen Ost“ sowie der Untersuchungen zu den barrierefreien Zu- und Abgängen, als Maßnahmeplan und Bestandteil des Integrierten Stadtteilentwicklungskonzeptes Leipziger Osten in einem 2. Teil des „Parkbogen Ost“ - Planungsrechtliche Genehmigungsgrundlage für die bereits im Masterplan fixierten Maßnahmen und Flächen des „Parkbogen Ost“ (Sellerhäuser Bogen), die nicht bereits auf der planungsrechtlichen Grundlage nach § 34 oder § 35 BauGB realisiert werden können. - Revitalisierung brachgefallener, stadtteilübergreifender Flächen für die öffentliche Nutzung und Erhöhung der Wohn- und Aufenthaltsqualität dichtbesiedelter Wohnquartiere im Leipziger Osten - Schaffung eines grünen Aktivbandes und attraktiver Grünräume zum Aufenthalt und zur aktiven Erholung 4. Wesentliche Inhalte und Auswirkungen der Planung Wesentlicher Inhalt der Planung ist die Festsetzung von Flächen und Maßnahmen zur Herstellung eines durchgängigen öffentlichen Fuß-/Radweges auf der Fläche der ehemaligen S-Bahntrasse, mit den dazu erforderlichen barrierefreien Zu- und Abgängen sowie ergänzenden Grünmaßnahmen nach Maßgaben des „Masterplanes Parkbogen Ost“. Mit dem B-Plan werden die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des „Masterplanes“ geschaffen und die Umsetzung vor möglichen entgegenstehenden Entwicklungen gesichert. Für die geplanten Zu- und Abgänge sollen vorzugsweise die ursprünglich als Zugänge zu den ehemaligen Bahnanlagen dienenden Flächen genutzt werden, die jedoch überwiegend nicht behindertengerecht sind. Dazu wurden im Rahmen der Erarbeitung des „Masterplanes“ Untersuchungen durchgeführt, um insbesondere den behindertengerechten Zugang der überwiegend in Höhenlage 08.02.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 435 „Parkbogen Ost - Bereich zwischen Eisenbahnstraße und Zweinaundorfer Straße“ (Aufstellungsbeschluss) Seite 6 verlaufenden Trasse von den öffentlichen, vorzugsweise an den ÖPNV angebundenen Straßen, sicherzustellen. Zur Untersuchung und Ermittlung des Flächenbedarfes wurden an Vertiefungsbereichen Rampensysteme detailgenau und standortbezogen in Varianten dargestellt, um verbindliche Aussagen zur maximalen Funktionstüchtigkeit i.V.m. minimaler Flächeninanspruchnahme zu erhalten. Im Ergebnis der Untersuchungen ist zum Um- und Ausbau der vorhandenen Zugänge zum ehemaligen Haltepunkt Sellerhausen sowohl im Bereich Eisenbahnstraße als auch im Bereich Wurzner Straße und im Zugangsbereich des ehemaligen Haltepunktes Anger-Crottendorf die Inanspruchnahme von weiteren privaten Grundstücksflächen erforderlich. Die Flächen am ehemaligen Haltepunkt Anger-Crottendorf sollen als wichtiger behindertengerechter Zugangsbereich den Bewohnern der Wohnquartiere zwischen Wichernstraße, Herrnhuter Straße, Stegenwaldstraße, Saarbrückenstraße und Klausenerstraße im Ortsteil Crottendorf dienen. Die Flächen waren bisher für die Nutzung durch die Bahn grundbuchrechtlich gesichert. Im Zusammenhang mit dem geplanten behindertengerechten Um- und Ausbau des ehemaligen Zugangspunktes Eisenbahnstraße im Ortsteil Sellerhausen ist für die Anordnung der Rampe und begleitender Grünmaßnahmen auch die Inanspruchnahme von privaten Flächen erforderlich, da gleichwertig geeignete städtische Grundstücke im Umfeld nicht vorhanden sind. Im Bereich Wurzner Straße ist ergänzend die Inanspruchnahme privater Flächen ggf. erforderlich, weil hier entsprechend den Maßnahmen aus dem „Masterplan Parkbogen Ost“ ein kombinierter behindertengerechter Zugang mit Funktionsflächen für den Parkbogen, z.B. Fahrradstation und -werkstatt, vorgesehen sind. Aufgrund der Lagegunst des Bereiches durch die Verknüpfung mit der Haltestelle der LVB handelt es sich um einen wichtigen Zugangsbereich für das Projekt des Parkbogens. Auf die Inanspruchnahme auf der Südseite der Wurzner Straße gelegenen unbebauten Flächen soll für die Maßnahmen aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes verzichtet werden. Die auf den für die öffentlichen Maßnahmen favorisierten Flächen vorhandenen baulichen Anlagen wurden bereits unter Inanspruchnahme von Fördermitteln zurückgebaut. Die genannten Maßnahmen und der für die Umsetzung erforderliche Grunderwerb sind Inhalt des von der Ratsversammlung am 18.01.2017 beschlossenen „Masterplan Parkbogen Ost“, der Grundlage für die Aufstellung des B-Planes Nr. 435 ist. 5. Verfahren , weiteres Vorgehen Es soll das volle Verfahren – mit frühzeitigen Beteiligungen (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) sowie Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) – zur Anwendung kommen. Mit Aufstellung der Planung ist der seit 16.05.2015 wirksame Flächennutzungsplan (FNP), der die Flächen im Geltungsbereich des B-Planes vorwiegend als vorhandene Bahnfläche, mit der Kennzeichnung „Entwicklungspotential auf Bahnflächen“ darstellt, entsprechend den Zielen und Inhalten des B-Planes zu ändern. Leipzig, 17.02.2017 gez. Jochem Lunebach Leiter des Stadtplanungsamtes Anhang 08.02.2017 Anhang Bebauungsplan Nr. 435 „Parkbogen Ost – Bereich zwischen Eisenbahnstraße und Zweinaundorfer Straße Übersichtsplan – Grenze räumlicher Geltungsbereiche