Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1236344.pdf
Größe
107 kB
Erstellt
19.12.16, 12:00
Aktualisiert
16.02.17, 14:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Informationsvorlage Nr. -01241-NF-05-DS-05
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Allgemeine Verwaltung
Ratsversammlung
08.03.2017
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff
Zuwendungsrichtlinie - Ergebnisse des Prüfauftrages
Die Prüfergebnisse werden zur Kenntnis genommen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Information zur Kenntnis
Mit dem Ratsbeschluss zur Umsetzung Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der
Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie) ( VI-DS01241 NF 05) wurde der Oberbürgermeister wie folgt beauftragt:
„..., bis zum Ende des 3. Quartals 2016 zu prüfen, welche personellen Ressourcen in den
Fachämtern und im Rechnungsprüfungsamt zu schaffen sind, um dort die Kapazitäten für
umfassende Prüfungen der Voraussetzungen für eine Festbetragsfinanzierung bei den
Zuwendungsempfängern bzw. für die Revisionen der Zuwendungsvergabe sicherzustellen.“
Das Prüfergebnis lautet:
•
•
Gegenwärtig besteht kein Stellenmehrbedarf. Für 2017/2018 wurde bisher ein Mehrbedarf
von 1 Stelle angezeigt. Dieser bedarf noch einer tieferen Prüfung.
Der Prüfauftrag wird 2018 realisiert unter Berücksichtigung der dann vorliegenden
angepassten Fachförderrichtlinien der Ämter, der künftigen Wahl der Finanzierungsart
sowie der Auswirkungen einer kompletten und verbindlichen Abwicklung der Beantragung,
Genehmigung, Abrechnung und Prüfung von Zuwendungen auf der Grundlage eines
einheitlichen elektronischen Verfahrens.
Begründung:
Ein Mehrbedarf durch vorrangige Anwendung einer Festbetragsfinanzierung kann erst entstehen,
wenn sich das Verhältnis innerhalb der Finanzierungsarten tatsächlich in nicht unbeachtlicher
Größenordnung ändert. Auf der Grundlage dieser Rahmenrichtlinie sind nun bis spätestens
18.05.2017 alle Fachförderrichtlinien der Ämter zu überarbeiten und zu beschließen. Inwieweit
auch in diesen Fachförderrichtlinien die Festbetragsfinanzierung als vorrangige Finanzierungsart
festgeschrieben wird, ist abzuwarten. Darüber hinaus muss die Festbetragsfinanzierung auch
nicht zwingend zu einem Stellenmehrbedarf führen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
Prüfungen zur effektivsten Finanzierungsart auch in der Vergangenheit durchgeführt wurden. In
einigen Ämtern, wie z. B. im Hauptamt, ist die Festbetragsfinanzierung bisher überwiegend
verwendet worden, so dass dadurch kein Mehrbedarf entsteht. Es ist davon auszugehen, dass die
Festbetragsfinanzierung eher weniger personelle Ressourcen bindet.
Ein Vorschlag für die Personalausstattung auch unter Berücksichtigung einer kompletten
Abwicklung von Zuwendungen über das Internet mit Antrags- und Berichtsplattform ist aus oben
genannten Gründen momentan nicht zielführend und war bis zum 30.09.2016 auch nicht leistbar.
Die Überarbeitung der Fachförderrichtlinien lassen im Ergebnis für 2017 keinen Mehrbedarf
erwarten. Ggf. könnte sich bei der Prüfung der Verwendungsnachweise bei der
Festbetragsfinanzierung ein höherer Aufwand ergeben, der jedoch frühestens 2018 zum Tragen
kommt. Ob dieser Aufwand einen höheren Personalaufwand nach sich zieht, kann noch nicht
abschließend eingeschätzt werden. Offensichtlich rechnen die Fachämter in 2017 und 2018 in
diesem Zusammenhang mit keinem personellen Mehraufwand, da im Rahmen der Stellenplanung
für beide Jahre kein Mehrbedarf dafür angemeldet bzw. durch die Bürgermeister/innen priorisiert
wurde. Eine Ausnahme bildet das Rechnungsprüfungsamt. Von diesem Amt liegt mittlerweile eine
Berechnung vor, in deren Ergebnis ein Mehrbedarf von 1,0 VzÄ benannt wird. Diese Berechnung
bedarf noch einer tieferen Prüfung. Eine abschließende Entscheidung dazu kann vermutlich erst
nach Abschluss aller Fachförderrichtlinien getroffen werden.
Mit der neuen Zuwendungsrichtlinie wurde aber auch die Wertgrenze für das einfache Verfahren
der Förderung von 3.000 € auf 15.000 € angehoben. Dieses einfache Verfahren beinhaltet
Erleichterungen im Nachweis und Prüfverfahren sowohl für die Zuwendungsempfänger als auch
für das zuständige Fachamt mittels eines einfachen Verwendungsnachweises. Damit verbunden
ist ggf. eine Aufwandsminderung.
Unter Beachtung dieser Aspekte kann aus jetziger Sicht ein Mehrbedarf nicht erkannt werden.