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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1236344.pdf
Größe
107 kB
Erstellt
19.12.16, 12:00
Aktualisiert
16.02.17, 14:14

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Informationsvorlage Nr. -01241-NF-05-DS-05 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Allgemeine Verwaltung Ratsversammlung 08.03.2017 Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff Zuwendungsrichtlinie - Ergebnisse des Prüfauftrages Die Prüfergebnisse werden zur Kenntnis genommen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Information zur Kenntnis Mit dem Ratsbeschluss zur Umsetzung Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie) ( VI-DS01241 NF 05) wurde der Oberbürgermeister wie folgt beauftragt: „..., bis zum Ende des 3. Quartals 2016 zu prüfen, welche personellen Ressourcen in den Fachämtern und im Rechnungsprüfungsamt zu schaffen sind, um dort die Kapazitäten für umfassende Prüfungen der Voraussetzungen für eine Festbetragsfinanzierung bei den Zuwendungsempfängern bzw. für die Revisionen der Zuwendungsvergabe sicherzustellen.“ Das Prüfergebnis lautet: • • Gegenwärtig besteht kein Stellenmehrbedarf. Für 2017/2018 wurde bisher ein Mehrbedarf von 1 Stelle angezeigt. Dieser bedarf noch einer tieferen Prüfung. Der Prüfauftrag wird 2018 realisiert unter Berücksichtigung der dann vorliegenden angepassten Fachförderrichtlinien der Ämter, der künftigen Wahl der Finanzierungsart sowie der Auswirkungen einer kompletten und verbindlichen Abwicklung der Beantragung, Genehmigung, Abrechnung und Prüfung von Zuwendungen auf der Grundlage eines einheitlichen elektronischen Verfahrens. Begründung: Ein Mehrbedarf durch vorrangige Anwendung einer Festbetragsfinanzierung kann erst entstehen, wenn sich das Verhältnis innerhalb der Finanzierungsarten tatsächlich in nicht unbeachtlicher Größenordnung ändert. Auf der Grundlage dieser Rahmenrichtlinie sind nun bis spätestens 18.05.2017 alle Fachförderrichtlinien der Ämter zu überarbeiten und zu beschließen. Inwieweit auch in diesen Fachförderrichtlinien die Festbetragsfinanzierung als vorrangige Finanzierungsart festgeschrieben wird, ist abzuwarten. Darüber hinaus muss die Festbetragsfinanzierung auch nicht zwingend zu einem Stellenmehrbedarf führen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Prüfungen zur effektivsten Finanzierungsart auch in der Vergangenheit durchgeführt wurden. In einigen Ämtern, wie z. B. im Hauptamt, ist die Festbetragsfinanzierung bisher überwiegend verwendet worden, so dass dadurch kein Mehrbedarf entsteht. Es ist davon auszugehen, dass die Festbetragsfinanzierung eher weniger personelle Ressourcen bindet. Ein Vorschlag für die Personalausstattung auch unter Berücksichtigung einer kompletten Abwicklung von Zuwendungen über das Internet mit Antrags- und Berichtsplattform ist aus oben genannten Gründen momentan nicht zielführend und war bis zum 30.09.2016 auch nicht leistbar. Die Überarbeitung der Fachförderrichtlinien lassen im Ergebnis für 2017 keinen Mehrbedarf erwarten. Ggf. könnte sich bei der Prüfung der Verwendungsnachweise bei der Festbetragsfinanzierung ein höherer Aufwand ergeben, der jedoch frühestens 2018 zum Tragen kommt. Ob dieser Aufwand einen höheren Personalaufwand nach sich zieht, kann noch nicht abschließend eingeschätzt werden. Offensichtlich rechnen die Fachämter in 2017 und 2018 in diesem Zusammenhang mit keinem personellen Mehraufwand, da im Rahmen der Stellenplanung für beide Jahre kein Mehrbedarf dafür angemeldet bzw. durch die Bürgermeister/innen priorisiert wurde. Eine Ausnahme bildet das Rechnungsprüfungsamt. Von diesem Amt liegt mittlerweile eine Berechnung vor, in deren Ergebnis ein Mehrbedarf von 1,0 VzÄ benannt wird. Diese Berechnung bedarf noch einer tieferen Prüfung. Eine abschließende Entscheidung dazu kann vermutlich erst nach Abschluss aller Fachförderrichtlinien getroffen werden. Mit der neuen Zuwendungsrichtlinie wurde aber auch die Wertgrenze für das einfache Verfahren der Förderung von 3.000 € auf 15.000 € angehoben. Dieses einfache Verfahren beinhaltet Erleichterungen im Nachweis und Prüfverfahren sowohl für die Zuwendungsempfänger als auch für das zuständige Fachamt mittels eines einfachen Verwendungsnachweises. Damit verbunden ist ggf. eine Aufwandsminderung. Unter Beachtung dieser Aspekte kann aus jetziger Sicht ein Mehrbedarf nicht erkannt werden.