Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1247556.pdf
Größe
20 MB
Erstellt
30.01.17, 12:00
Aktualisiert
28.10.17, 13:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Neufassung Nr. VI-DS-03484-NF-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
08.03.2017
Zuständigkeit
Information zur Kenntnis
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Ergänzende Finanzierungswege für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
Der Stadtrat nimmt die vorliegenden Gutachten zu den ergänzenden Finanzierungswegen für den
ÖPNV zur Kenntnis.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
1. Anlass für die Befassung mit dem Thema „ergänzende Finanzierungswege für den ÖPNV“
1.1 Kommunalpolitische Intention
Verschiedene politische Fraktionen der sieben am Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV)
beteiligten Gebietskörperschaften kritisierten zunehmend die durch die Verkehrsunternehmen
initiierten jährlichen Fahrpreissteigerungen im MDV-Tarif. So wurde z. B. im Kreistag des Landkreis
Leipzig der Beschluss gefasst, Fahrpreisanpassungen solange abzulehnen, bis ergänzende
Finanzierungswege untersucht wurden. Auch die Stadtverwaltung Leipzig wurde beauftragt, sich für
die Untersuchungen durch den MDV einzusetzen (Kenntnisnahme der schriftlichen Antwort zur
Anfrage Nr. F-00765/14-AW-002 durch die Ratsversammlung am 10.12.2014). Vergleichbare
Diskussionen – jedoch ohne Mehrheit zu einer Beschlussfassung – gab es im Kreistag Nordsachsen
und im Stadtrat der Stadt Halle (Saale).
Auch in den Ausschüssen des Landkreises Altenburger Land und des Saalekreises wurde das
Thema diskutiert, jedoch ohne eine Beschlussfassung.
1.2 Intention der MDV-Gesellschafter
Im Rahmen des Strategieprozesses „MDV 2025“ wurden durch die Gesellschafter und die
Geschäftsstelle 38 zentrale Arbeitspakete für die kommenden Jahre bis 2025 definiert.
Eines dieser Arbeitspakete befasst sich mit der zukunftssicheren Finanzierung des
Nahverkehrssystems im MDV, das mindestens auf Basis der Verkehrsleistung (80 Mio.
Fahrplankilometer) des Jahres 2013 weitergeführt werden soll.
2. Herangehensweise zur Erstellung der Gutachten
Stufe 1
Zunächst wurde in einer ersten Stufe der aktuelle Finanzierungsbedarf für den Betrieb von Zug,
Tram und Bus im gesamten MDV-Raum ermittelt. Dieser lag im Jahr 2013 bei 525 Mio. € p. a.
Parallel dazu wurde der Investitionsbedarf des vorhandenen Verkehrssystems ermittelt, der ein
Volumen von 119 Mio. € p. a. umfasst. Diese und weitere Struktur- und Leistungsdaten hat das
Ingenieurbüro ETC aus Berlin in einem Gutachten zusammengetragen.
Das Gutachten schreibt mit der Annahme einer jährlichen 3 %-igen Kostensteigerung die bisherigen
Kosten/Investitionen bis zum Jahr 2025 fort. Daraus wird deutlich, dass jährlich allein für den Betrieb
ein Mehrbedarf von etwa 19 Mio. € (Zug, Tram Bus bei + 3 % Kostendynamisierung) bzw. 10 Mio. €
p. a. (nur Tram und Bus) MDV-weit zu finanzieren ist.
Neben den heutigen Möglichkeiten der Finanzierung durch die öffentlichen Haushalte, die
Fahrgäste und angemessener Kosteneffizienz bei den Verkehrsunternehmen, wurden in dem
Gutachten erste Gedanken zur Einbeziehung ergänzender Finanzierungen durch die Nutznießer des
Nahverkehrs aufgezeigt.
Stufe 2
Im 2. Halbjahr 2015 fand ein Workshop unter Beteiligung der MDV Gesellschafter, der
interessierten Vertreter verschiedener politischer Fraktionen sowie verschiedener Fahrgastund Interessenverbände statt. Dieser hatte zum Ziel, gemeinsam diejenigen ergänzenden
Finanzierungswege zu benennen, welche konkret untersucht werden sollten. Die Teilnehmer
verständigten sich außerdem auf die wesentlichen Inhalte und die Untersuchungstiefe der
Gutachten.
Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Gesellschafter und MDV-Mitarbeitern hat die Erstellung der
Gutachten fachlich begleitet. Dieser Prozess dauerte etwa acht Monate.
3. Ergebnis der Diskussion und Fazit
Am 29. August 2016 fand ein Arbeitsworkshop mit den Mitgliedern des Aufsichtsrats und
Gesellschaftervertretern statt. Dabei wurden die Ergebnisse der 6 Gutachten zu möglichen
ergänzenden Finanzierungswegen für den Nahverkehr in Mitteldeutschland von den jeweiligen
Ingenieurbüros vorgestellt. Des Weiteren fand am 12. September 2016 eine vergleichbare
Vorstellung der Gutachten vor den Verwaltungsspitzen aller ÖSPV-Aufgabenträger unter der
Moderation des Leipziger Oberbürgermeisters statt.
Am 25. Oktober 2016 wurden im Rahmen einer MDV-Gesellschafterversammlung unter Beteiligung
der Aufsichtsräte die nun fertiggestellten Gutachten vorgestellt und final diskutiert.
Ein genereller Überblick zu den Ergebnissen ist der Anlage 1 „Kurzfassung der 6 Gutachten“ zu
entnehmen. Das Fazit lässt sich wie folgt zusammenfassen:
•
Die Erkenntnisse aus den Gutachten machen deutlich, dass es keinen schnellen,
unmittelbar umsetzungsreifen Lösungsweg gibt.
•
Jeder der untersuchten Wege beinhaltet Argumente, die dafür sprechen, aber auch
kritische Sichtweisen.
•
Die etwaigen monetären Wirkungen der jeweiligen Wege sowohl für die Zahlenden als auch
hinsichtlich der zu „erwartenden Erträge“ konnten im Wesentlichen aufgezeigt werden.
•
Je nach Gutachten wurden verbundweit Erträge zwischen 5 Mio. € bis 66 Mio. € p. a.
ermittelt.
•
Für nahezu alle untersuchten Finanzierungswege wäre eine Anpassung der kommunalen
Abgabegesetze (KAG) der drei beteiligten Bundesländer zwingend notwendig.
•
Des Weiteren müssen im Fall der Umsetzung Prozesse und Verantwortungen innerhalb
der Verwaltungen angepasst werden, was mit finanziellem Aufwand verbunden ist, der
momentan für einen größeren Teil der Lösungswege noch nicht quantifiziert werden kann.
•
Bei der Anwendung der aufgezeigten Wege bestehen unterschiedliche juristische Risiken.
•
Weitere Arbeiten an den Gutachten machen nur dann Sinn, wenn einerseits von Seiten
der Länder die Bereitschaft zur Anpassung der KAG erklärt wird und andererseits
kommunalpolitische Gremien entsprechende Empfehlungen für eine „Umsetzungsoption“
aussprechen.
4. Kommunikation der Ergebnisse
Der MDV wurde von den Gesellschaftern beauftragt, die fertiggestellten Gutachten an die
Oberbürgermeister und Landräte zu übergeben. Diese werden in eigener Regie ihre jeweiligen
Gremien über die Ergebnisse möglichst zeitnah informieren. Der MDV kann zur fachlichen
Erläuterung herangezogen werden.
Außerdem werden die Gutachten auch den drei beteiligten Ländern übergeben.
Weitere inhaltliche Arbeiten werden von der MDV Geschäftsstelle mit Blick auf die noch offene
Positionierung der Länder/Gebietskörperschaften derzeit nicht erwartet.
Die MDV-Geschäftsführung wurde beauftragt, die Erkenntnisse aus den Gutachten grundsätzlich
offensiv gegenüber den interessierten Medien und Interessengruppen vorzustellen. Die
öffentliche Kommunikation und Beantwortung von Presseanfragen erfolgt seit Dezember 2016.
Außerdem steht der MDV zur Verfügung, im Rahmen eines Workshops mit den interessierten
kommunalpolitischen Vertretern die Ergebnisse detaillierter zu diskutieren.
Parallel dazu soll der MDV ein Treffen mit den kommunalpolitischen Verwaltungsspitzen und
den Ministerien der 3 Länder vorbereiten, in dem die Ergebnisse vorgestellt und eine Diskussion
hinsichtlich der Möglichkeiten zur Anpassung der kommunalen Abgabegesetze angestoßen wird.
5. Einbindung in den Nahverkehrsplan
In der Ratsversammlung am 25.10.2015 wurde der Oberbürgermeister beauftragt, den
Nahverkehrsplan der Stadt Leipzig fortzuschreiben und dem Stadtrat bis zum 31.12.2017 zur
Beschlussfassung vorzulegen (Beschluss zum Antrag Nr. VI-A-01840-NF-002).
Nach dem aktuellen Zeitplan ist vorgesehen, das Beteiligungsverfahren zum sich derzeit in
Erarbeitung befindlichen Entwurf des Nahverkehrsplans im 3. Quartal 2017 durchzuführen. Zum
Thema ergänzende Finanzierungswege für den ÖPNV wird der Nahverkehrsplan deshalb den hier
dargestellten Sachstand in Kurzform wiedergeben.
Einen weiteren wesentlichen Bestandteil der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes stellt
außerdem das Vorzugsszenario aus dem Projekt zur Entwicklung von Mobilitätsszenarien für
eine Mobilitätsstrategie für Leipzig dar.
Grundlage hierfür ist u. a. der Beschluss vom 20.01.2016 zum Antrag Nr. VI-A-01833, welcher
vorsieht, dass im Rahmen der Erarbeitung des Nahverkehrsplans mindestens 3 Szenarien zur
Weiterentwicklung des ÖPNV in Leipzig untersucht werden. Die Ergebnisse sind mit
Bürgerschaft und Politik zu diskutieren.
Auf dieser Grundlage wurde im Januar 2016 ein umfassender, strategischer Prozess zur
Entwicklung von Mobilitätsszenarien für die Stadt Leipzig begonnen. Der Prozess findet unter
Federführung des Verkehrs- und Tiefbauamtes (VTA) in Zusammenarbeit mit anderen wichtigen
Akteuren aus der Stadtverwaltung Leipzig sowie weiteren Beteiligten wie der Beratungsgesellschaft
für Beteiligungsverwaltung Leipzig (bbvl) mbH, der Leipziger Stadtholding (LVV) und der Leipziger
Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH statt. Das Beraterhaus Scenario Management International (ScMI)
AG wurde zur Unterstützung bei der Erstellung der Szenarien beauftragt. ScMI ist spezialisiert auf
Szenariotechnik und bringt so eine praxiserprobte, professionelle und objektivierte Methode in den
Prozess ein.
Ziel der Szenarien ist es, unterschiedliche, jeweils in sich schlüssige und konsistente
Zukunftsbilder zu beschreiben. Neben den unterschiedlichen Leistungsbeschreibungen mit
Schätzung der Kosten und Zuschüsse sind hierfür auch zukunftsweisende Kriterien in die
Erarbeitung der Szenarien einzubeziehen.
Im Laufe der Szenarienentwicklung bzw. während der Bearbeitung hat sich gezeigt, dass es sinnvoll
und notwendig ist, nicht nur den ÖPNV isoliert zu betrachten, sondern eine gesamtstädtische
Mobilitätsstrategie für 2030 zu entwickeln, da im Sinne eines funktionierenden Verkehrssystems
alle Verkehrsträger ganzheitlich und in Zusammenwirkung betrachtet und diverse Perspektiven
(wie die Entwicklung des Mobilitätsverhaltens, finanzielle Auswirkungen, Angebots- und
Preisentwicklungen als auch ökologische Anforderungen) integriert und aufeinander abgestimmt
werden müssen. Damit kann sich der notwendigerweise zu betrachtende Zeithorizont nicht nur auf
den 5-Jahres-Zeitraum des Nahverkehrsplans beschränken.
Auch geänderte Rahmenbedingungen, wie bspw. die im April 2016 veröffentlichte
Bevölkerungsprognose, die eine deutliche Steigerung der Einwohnerzahl bis 2030 und damit
einhergehend auch des Verkehrsaufkommens prognostiziert, sind ein wesentlicher Beweggrund,
die Szenarienentwicklung ganzheitlich zu betrachten. Es wird davon ausgegangen, dass sich die
in den letzten Jahren bereits deutlich beobachtbare dynamische Entwicklung Leipzigs auch in den
kommenden Jahren fortführt, was für das gesamte Verkehrssystem, auch für den ÖPNV, eine
Herausforderung darstellt. Dementsprechend ist es notwendig, den Nahverkehrsplan als
wesentliche Grundlage für das ÖPNV-Angebot in den kommenden Jahren nicht nur
fortzuschreiben, sondern dabei auch an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen.
Aus den Zwischenergebnissen wird aber auch erkennbar, dass eine isolierte Diskussion über die
Zukunft der Mobilität in Leipzig, ohne die gesamtstädtische Entwicklung in vielen anderen
Bereichen zu bedenken (Wirtschaftliche Entwicklung, Wohnungsbau, Freiraum), nicht zielführend ist.
Daher bietet es sich an, die zukünftige Mobilitätsstrategie parallel mit der Diskussion zum
Integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK) zu führen. Zeitlich gesehen findet der Beschluss
zum INSEK jedoch erst nach der Diskussion zum Entwurf des Nahverkehrsplans statt.
Aus diesem Grund sollen in einer separaten Vorlage („Mobilitätsvorlage“) der
Szenarienprozess inkl. Methodik beschrieben und die mittlerweile auf 5 reduzierten Szenarien
vorgestellt, erläutert sowie deren Unterschiede, auch anhand von Zahlen und fachlichen
Bewertungskriterien, aufgezeigt werden. Im Ergebnis der Mobilitätsvorlage soll anhand einer
fachlich fundierten Einschätzung eine begründete Empfehlung für ein Vorzugsszenario und
damit für die alle Verkehrsträger betrachtende Mobilitätsstrategie für Leipzig, den Zeithorizont
bis 2030 betreffend, abgegeben werden.
Im Entwurf des Nahverkehrsplans werden darauf aufbauend die ÖPNV-relevanten Teile des
Vorzugsszenarios bzw. der zukünftig zu verfolgenden Mobilitätsstrategie für den Zeithorizont der
Gültigkeit des Nahverkehrsplans, voraussichtlich bis 2024, aufgenommen und daraus
resultierende Maßnahmen und Verbindlichkeiten abgeleitet und detaillierter dargestellt.
Die Diskussion mit Bürgerschaft und Politik zum Entwurf des Nahverkehrsplans wird im 3. Quartal
2017 geführt werden können. Die Ergebnisse des Beteiligungsprozesses werden anschließend in
den Beschluss des Nahverkehrsplans einfließen und gleichzeitig Grundlage für die Diskussion
zum Integrierten Stadtentwicklungskonzept sein.
Anlagen:
Gutachten zu den ergänzenden Finanzierungswegen für den ÖPNV:
Aufgrund des Umfangs der Gutachten stehen diese nur online zur Verfügung. Bei Bedarf können die
Gutachten in Papierform im Verkehrs- und Tiefbauamt und im Büro für Ratsangelegenheiten
eingesehen oder auf Anforderung den Fraktionen in Papierform übergeben werden.
Anlage 1 – Kurzfassung der 6 Gutachten
Anlage 2 – Flächenbezogener ÖPNV-Beitrag
Anlage 3 – Grundsteuer/Kreisumlage und Arbeitgeberbeitrag
Anlage 4 – ÖPNV-Beitrag
Anlage 5 – Bürgerticket
Anlage 6 – ÖPNV-Taxe
Anlage 7 – MDV Rechtsgutachten – Skizze
Fertigstellung der Gutachten zu den ergänzenden Finanzierungswegen für den ÖPNV
Kurzfassung der 6 Gutachten
I. Flächenbezogener ÖPNV-Beitrag
Grundstückseigentümer, die unmittelbar vor oder in der Nähe ihrer Grundstücke einen Zugang zum Nahverkehrssystem haben, sollten anteilig einen Teil der ÖPNV-Infrastrukturkosten mittragen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der
Zugang zum ÖPNV-Angebot einen Sondervorteil begründet und einen positiven Einfluss auf den Wert des Grundstücks hat.
Der Eigentümer wird diese Aufwendungen selbst tragen bzw. an evtl. andere Grundstücksnutzer weiterberechnen.
Beispiel: Ein Grundstück mit Zugang zum ÖPNV-Stadtverkehr oder im nahen Einzugsbereich des Mitteldeutschen SBahnnetzes ist attraktiver als ein Grundstück, das nicht oder höchstens für Schulfahrten an den ÖPNV angebunden ist.
Wer
(Zahlungspflichtiger)
Grundstückseigentümer und (mittelbare) Grundstücksnutzer, die einen Sondervorteil durch
den Zugang zum ÖPNV-Angebot erlangen.
Es werden die Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung der ÖPNV-Infrastruktur (bauliche
Anlagen, Fahrzeuge, etc.) anteilig auf die Grundstückseigentümer umgelegt.
Wie
(Ermittlung)
Von den Gesamtkosten werden Zuschüsse von Bund und Land sowie der Anteil, welcher der
Allgemeinheit zuzurechnen ist, abgezogen.
Als Bemessungsgrundlage werden gestaffelte Kriterien definiert: Erreichbarkeit der Haltestelle (Entfernung) und Anbindungsqualität (Anzahl der Verbindungen) an der Haltestelle.
Außerdem werden die Grundstücksfläche sowie die Gebäudenutzfläche berücksichtigt.
Im Gutachten erfolgte beispielhaft eine Berechnung für zwei konkrete Standorte in Halle bzw. in
Naumburg:
Größenordnung
(für Zahlenden)
Beispiel Stadt Halle: Grundstücke mit Wohn- und Gewerbenutzung Saturnstr./ Trothaer Str.
mit hoher Anbindungsqualität und Nähe zur Haltest. = ca. 16 Cent mtl. je m² Nutzfläche
Beispiel Stadt Naumburg: Grundstücke mit Wohn- und Gewerbenutzung H.-Heine-Str. mit
mäßiger Anbindungsqualität und Nähe zur Haltest. = ca. 4,6 Cent mtl. je m² Nutzfläche
Wirkungen
(Nutzen)
Verbundweit könnte – vereinfacht geschätzt – ein Betrag von 33 bis 66 Mio. € p.a. erwirtschaftet
werden. Die Erlöse aus dem Beitrag würden für die Landkreise und kreisfreien Städte Spielraum
schaffen, um damit z. B.
steigende Kosten zu finanzieren (alternativ zu Tarifanpassungen gegenüber dem Einwohner),
oder/und eine Erweiterung des Verkehrsangebotes finanziell zu unterstützen.
Kann in einer kreisfreien Stadt oder auch ggf. einzeln in einem Landkreis (Angebotserweiterung) bzw. in allen Landkreisen (alternativ zu Tarifanpassung) angewendet werden.
Umsetzbarkeit
(wo und wie)
Zurzeit ist eine Umsetzung in Halle und Leipzig eher denkbar. In den Landkreisen ist häufig
eine Anpassung der Anbindungsqualität notwendig.
Es ist mit einem größeren, Mehraufwand in den Verwaltungen zu rechnen.
Im aktuellen Rechtsrahmen der Länder und Kommunen nicht umsetzbar.
Rechtsrahmen
(Land u. Kommune)
Zuerst ist die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage in den kommunalen Abgabegesetzen
(KAG) oder den ÖPNV-Gesetzen der Länder erforderlich.
Anschließend müssen ÖPNV-Aufgabenträger eine entsprechende Satzung aufstellen bzw.
eine entsprechende Option im geänderten ÖPNV-Gesetz in Anspruch nehmen.
II. Arbeitgeberbeitrag
Arbeitgeber, die aus der Anbindung an das Nahverkehrssystem profitieren (Erreichbarkeit für Arbeitnehmer und Kunden),
sollten einen Teil der ÖPNV-Betriebskosten mittragen. Profitieren andere Nutzer ebenfalls von der Anbindung (Einwohner
eines nahliegenden Wohngebietes), so muss dies bei der Zuordnung der Betriebskosten anteilig berücksichtigt (abgezogen)
werden.
Beispiel: Ein Gewerbestandort mit Dienstleistungen/Produktion wird durch den ÖPNV so angebunden, dass die Beschäftigten
ihren Arbeitsplatz beim Arbeitgeber mit dem ÖPNV erreichen. Oder ein Standort für den Einzelhandel profitiert auf Grund der
ÖPNV-Anbindung davon, dass potentielle Käufer diesen Standort zum Einkaufen wählen.
Wer
(Zahlungspflichtiger)
Arbeitgeber erhalten durch die im Nahverkehrsplan definierte Anbindung einen Sondervorteil,
weil sie für ihre Beschäftigten und Kunden durch den ÖPNV besser erreichbar sind.
Wie
Den Beitragspflichtigen werden die ihnen zurechenbaren Betriebskosten des ÖPNV in Rechnung
gestellt. Die Kostenverteilung zwischen den Unternehmen erfolgt über die Mitarbeiteranzahl.
(Ermittlung)
Alternative Untersuchungsdesigns, etwa Kunden als Bezugsgröße, wurden aufgrund der noch
schlechteren Datenlage nicht berücksichtigt.
Im Gutachten wurden 2 Beispielrechnungen durchgeführt (Anbindung Gewerbegebiete):
Größenordnung
(für Zahlenden)
Beispiel Bus in Leipzig: Beitragshöhe in Abhängigkeit von Erschließungswirkung zwischen
20,00 – 34,00 € je Arbeitnehmer/Jahr (2 Gewerbegebiete)
Beispiel Straßenbahn in Halle: Beitragshöhe in Abhängigkeit von Erschließungswirkung bei
78,44 € je Arbeitnehmer/Jahr (ein Gewerbegebiet)
Die Erlöse aus dem Beitrag würden für die Landkreise und kreisfreien Städte Spielraum schaffen,
um damit z. B.
Wirkungen
steigende Kosten zu finanzieren (alternativ zu Tarifanpassungen gegenüber dem Einwohner),
(Nutzen)
oder/und eine Erweiterung des Verkehrsangebotes finanziell zu unterstützen.
Hinweis: Eine verbundweite Ergebnisbewertung war aufgrund der notwendigen individuellen
Betrachtung je Arbeitgeber und Standort nicht leistbar.
Konkrete Anwendung ist sehr komplex in der Handhabung.
Umsetzbarkeit bei klar zurechenbaren Kosten für die Arbeitgeber eher gegeben als in Mischgebieten.
Umsetzbarkeit
(wo und wie)
Kurz- und mittelfristig ungeeignet, sollte aber für das Gesamtgefüge der Finanzierung nicht
unberücksichtigt bleiben.
Es ist mit einem größeren Mehraufwand in den Verwaltungen zu rechnen.
Im aktuellen Rechtsrahmen der Länder und Kommunen nicht umsetzbar.
Rechtsrahmen
Zuerst ist die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage in den kommunalen Abgabesetzen
(KAG) durch den Landesgesetzgeber erforderlich.
(Land u. Kommune)
Anschließend müssen ÖPNV-Aufgabenträger eine entsprechende Satzung aufstellen.
Rechtlich bestehen eher positive Chancen auf Realisierung (Nähe der Argumentation zum
existierenden Fremdenverkehrsbeitrag).
III. ÖPNV-Beitrag in Verbindung mit neuem
ÖPNV-Angebot
Soll in einem Raum innerhalb eines Landkreises ein Verkehrsangebot geschaffen werden, das über den Standard des Grundangebotes hinausgeht, oder besteht dieses bereits, so sollen nach diesem Modell die Mehrkosten auf die Nutznießer/Einwohner in dem Raum umgelegt werden. Dabei ist die Entfernung zur Haltestelle und Fahrtenhäufigkeit für die betroffenen Beitragspflichtigen zu berücksichtigen. Ebenso sollten soziale Kriterien Beachtung finden.
Die Untersuchung erfolgte für einen Pilotraum mit einem neuen und umfangreicheren geplanten Verkehrskonzept.
Alle Einwohner, die einen Sondervorteil infolge des neu konzipierten ÖPNV-Angebotes (über
dem Grundstandard liegend) im Pilotvorhaben hätten:
Wer
(Zahlungspflichtiger)
Zugang: 600 m Radius und 1h/2h-Takt im Regionalverkehrsnetz und 150 m Radius und 0,5
h-Takt im Stadtverkehrsnetz
Ausnahmen: Kinder, Schüler, Studenten, Azubis, Bezieher ALG II und Empfänger SGB IX
(Schwerbehinderte)
Wie
(Ermittler)
Von den insgesamt entstehenden Kosten für den ÖPNV in dem Raum werden die Mehrkosten der
Angebotserweiterung gegenüber den Einwohnern erhoben. Der Fahrscheinkauf ist weiterhin notwendig.
Im Pilotraum leben insgesamt ca. 170.000 Menschen (davon ca. 80.000 im Kerngebiet),
wobei unter Berücksichtigung der Ausnahmen/Kriterien rund 47.600 Beitragszahler verbleiben.
Größenordnung
(für Zahlenden)
Die durchschnittliche Beitragshöhe über 6 Jahre würde in Abhängigkeit von einer Differenzierung nach Angebotsqualität und weiterer Ko-Finanzierungsformen sowie mit Berücksichtigung
von Erlösen bei mtl. 1,71 € bis 7,28 € je Beitragszahler in dem Pilotraum liegen.
Die Beitragshöhe beinhaltet außerdem eine Kostensteigerung für den Betrieb des ÖPNV
sowie den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Beitragserhebung.
Über den Beitrag kann eine bessere Erschließung/Mobilität der Bürger des ländlichen Raums
finanziell ermöglicht werden.
Wirkungen
Individuelle Erwartungen einzelner Kommunen könnten damit besser bedient werden.
(Nutzen)
Es ist eine Mehrnutzung des ÖPNV zu erwarten – zusätzlich möglicherweise unterstützt
durch tariflichen Sondervorteil (z. B. Freifahrten) – in diesem Fall ist mit einer leichten Beitragssteigerung zur Refinanzierung zu kalkulieren.
Grundsätzlich auch auf andere Räume in dem Landkreis und übrige Landkreise im MDV
übertragbar. Eine Betrachtung der Oberzentren wurde nicht vorgenommen.
Umsetzbarkeit
(wo und wie)
Grundlage wäre die Definition eines Grundangebotes für den Landkreis sowie ein neukonzipiertes Nahverkehrsnetz in Räumen des Landkreises.
Es ist mit einem größeren Mehraufwand in den Verwaltungen zu rechnen.
Im aktuellen Rechtsrahmen der Länder und Kommunen nicht umsetzbar.
Rechtsrahmen
(Land u. Kommune)
Zuerst ist durch den Landesgesetzgeber die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage in den
kommunalen Abgabesetzen (KAG) der Länder erforderlich.
Anschließend müssen ÖPNV-Aufgabenträger eine entsprechende Satzung aufstellen, die für
das gesamte Gebiet des Aufgabenträgers gilt.
Dies bedeutet, dass ein ÖPNV-Beitrag auch in anderen Regionen des Landkreises zwingend
ist, wenn die Angebotsstandards der Beitragssatzung erfüllt sind.
IV. Grundsteuer und Kreisumlage
Die Anhebung der Grundsteuer soll zur Finanzierung eines Teils der Mehrkosten im ÖPNV dienen, um dadurch
Tarifsteigerungen deutlich niedriger vornehmen zu müssen. Davon wären die Grundstückseigentümer oder über die
Nebenkosten die Mieter betroffen. Unter der Annahme, dass sich die Betriebskosten inflations- und branchenbedingt
regelmäßig erhöhen, würde dies eine kontinuierliche Anpassung der Grundsteuer bedeuten. Die Besonderheit in den
Landkreisen besteht darin, dass sie die Finanzierung der ÖPNV-Leistung als Aufgabenträger übernehmen, aber die Erträge
aus der Grundsteuer den Gemeinden zufließen. Die zusätzlichen Finanzmittel aus einer Grundsteuererhöhung können hier nur
über eine Anpassung der Kreisumlage verfügbar gemacht werden.
Hinweis: Die Grundsteuereinnahmen sind relevant für den Finanzausgleich zwischen Land, Gemeinden und Landkreisen.
Höhere Grundsteuererträge beeinflussen diese Finanzmechanismen, die sich in den Ländern Thüringen, Sachsen-Anhalt und
Sachsen unterscheiden, so dass Mehreinnahmen aus der Grundsteuer, den Ausgleich des Landes reduzieren könnten.
(beachte
Gemeindeordnung, Finanzausgleich).
Wer
(Zahlungspflichtiger)
Wie
(Ermittler)
Die Grundsteuer ist vom Grundstückseigentümer an die Gemeinden zu zahlen. Ein Teil der
Erträge aus der Grundsteuer wird in den Landkreisen über die Kreisumlage an den Landkreis
weitergereicht.
Bei Landkreisen als ÖPNV-Aufgabenträger: Anhebung der Kreisumlage, die von den
kreisangehörigen Gemeinden durch eine erhöhte Grundsteuer gedeckt werden könnte.
Bei kreisfreien Städten: Anhebung der Grundsteuer und politische Zweckbindung
(Willensbekundung) von Mitteln für ÖPNV
Um 5,2 Mio. € p.a. für den ÖSPV (entspricht 50% der prognostizierten Kostensteigerung) über die
Grundsteuer zu finanzieren, müsste die Grundsteuer:
Größenordnung
(für Zahlenden)
In Leipzig um 1,5% und in Halle um 2,4% jährlich und
in den kreisangehörigen Gemeinden zwischen 0,8% und 1,3% angehoben werden.
In der Modellrechnung sind die Wirkungen des kommunalen Finanzausgleichs (KFA) nicht
einbezogen. Diese können ggf. die Wirksamkeit dieses Instruments beeinflussen.
Aufgrund des stetigen ÖPNV-Defizitaufwuchses wäre eine kontinuierliche Erhöhung der
Grundsteuer zwingend.
Wirkungen
(Nutzen)
Generierung zusätzlicher Finanzmittel für den ÖPNV, um die im Rahmen eines stetigen ÖPNVAngebots anfallenden Kostensteigerungen anteilig zu finanzieren und sonst notwendige
Fahrpreiserhöhungen einzudämmen.
Nur bedingt geeignet aufgrund des jährlichen Aufwuchses und der fehlenden Zweckbindung.
Umsetzbarkeit
(wo und wie)
Veränderungen der Hebesätze führen zur Änderung der Landeszuweisung im Rahmen des
KFA.
Kurzfristig realisierbar, weil keine Gesetzesänderung nötig.
Erzeugt keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Einheit des MDV-Tarifs: isolierte Umsetzung in den kreisfreien Städten möglich, in den
Landkreisen gesamthafte Umsetzung.
Rechtsrahmen
(Land u. Kommune)
Höchstrichterliche Rechtsprechung: bei der Ausübung des Hebesatzbestimmungsrechts steht
den Kommunen ein weiter Entscheidungsspielraum zu (Art. 28 II GG). Die Rechtsprechung
legt keine absoluten Höchstsätze fest.
Anhebung von Kreisumlage und Grundsteuer nur bei Deckungslücke im Haushalt (keine
Überschussbewirtschaftung).
V. Bürgerticket
Anstelle des Fahrausweiskaufes zahlt jeder Bürger einen monatlich verpflichtenden Beitrag. Dafür ist im Gegenzug die Nutzung des ÖPNV in einem festgelegten Gebiet ohne weitere Kosten für alle Bürger möglich. Ausschließlich Besucher und auswärtige Einpendler müssten dann einen Fahrausweis erwerben. Mit der Einführung eines Bürgertickets ist auch eine spürbare
Nachfragesteigerung zu berücksichtigen, so dass eine Erweiterung des bisherigen Nahverkehrsangebotes notwendig würde.
Diese Mehraufwendungen sowie die inflationsbedingten Kostensteigerungen sind in das Modell einbezogen. Ebenso wurden
Ausnahmen von der Zahlungspflicht aus sozialen Gründen berücksichtigt. Weiterhin Bestandteil der ÖPNV-Finanzierung sind
die Betriebskostenzuschüsse sowie Landes- und Bundesmittel.
Wer
(Zahlungspflichtiger)
Wie
(Ermittlung)
Größenordnung
(für Zahlenden)
Szenario
2015
Szenario
2015
Szenario
2025
Szenario
2025
monatl. Beitrag
bei Beibehaltung
kommunaler,
Landes- und
Bundesmittel
ohne verbundweite Nutzung
mit verbundweiter
Nutzung
ohne verbundweite Nutzung
mit verbundweiter
Nutzung
Wirkungen
(Nutzen)
Umsetzbarkeit
(wo und wie)
Rechtsrahmen
(Land u. Kommune)
Jeder Bürger (Stadt/Landkreis) muss – ggf. differenziert nach sozialen Kriterien – einen verpflichtenden, (monatlichen) Beitrag zahlen, wenn er in einer vorab zu definierenden Mindestqualität durch den ÖPNV erschlossen ist. Alle Bürger dürfen im Gegenzug den ÖPNV in einem definierten Gebiet ohne weitere Kosten nutzen.
Monatlicher oder quartalsweise Einzug des Beitrages.
Einzug könnte über kommunale Gebietskörperschaften erfolgen, die bereits in anderem Zusammenhang mit dem Einzug von Gebühren und Beiträgen beauftragt sind.
Untersuchtes Szenario: Beitrag bei monatlicher Zahlung; Zahlungsverpflichtete: Personen im
Alter von 20-75 Jahren (siehe Tabelle)
Berechnungsannahme: Beibehaltung sonstiger Erträge (z. B. Betriebskostenzuschüsse, Tarifsurrogate); die demographische Entwicklung, Trends im Mobilitätsverhalten sowie eine
Teuerungsrate i. H. v. 3% wurden berücksichtigt.
Angebotserweiterung ist im Preis mit berücksichtigt.
Stadt
Leipzig
Stadt
Halle
Landkreis
Leipzig
Landkreis
Nordsachsen
Burgenlandkreis
Saalekreis
Landkreis
Altenburger
Land
27 € - 32 €
24 € - 32 €
12 € - 15 €
9 € - 12 €
14 € - 18 €
15 € - 20 €
14 € - 19 €
29 € - 35 €
29 € - 38 €
28 € - 35 €
20 € - 26 €
23 € - 29 €
34 € - 43 €
22 € - 27 €
52 € - 58 €
39 € - 48 €
19 € - 23 €
15 € - 19 €
21 € - 25 €
24 € - 29 €
22 € - 27 €
53 € - 61 €
46 € - 56 €
29 € - 35 €
26 € - 32 €
23 € - 28 €
33 € - 41 €
22 € - 27 €
Senkung der tariflichen Zugangsbarrieren führt zu stärkerer Nutzung des ÖPNV.
Deutliche Ausweitung des ÖPNV-Angebotes in der jeweiligen Region (kreisfreien Stadt/LK).
Maßnahme hat ein größeres Potential, den MIV maßgeblich zu reduzieren (inkl. Reduzierung
der CO2-Belastungen, Flächenverbrauch usw.).
Eine Umsetzung ist für einzelne Landkreise bzw. kreisfreie Städte denkbar, aber auch gleichzeitig für alle Gebietskörperschaften im MDV möglich.
Dabei gibt es für jede Gebietskörperschaft zwei Optionen für die Gültigkeit: ohne und mit
verbundweiter Nutzung.
Es ist mit einem größeren Mehraufwand in den Verwaltungen zu rechnen. Gegebenenfalls ist
eine Reduktion des Vertriebsaufwandes (z.B. durch Vereinfachung der Tarifstrukturen) möglich.
Im aktuellen Rechtsrahmen der Länder und Kommunen nicht umsetzbar.
Zuerst ist die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage in den kommunalen Abgabegesetzen
(KAG) der Länder erforderlich.
Anschließend müssen ÖPNV-Aufgabenträger eine entsprechende Satzung aufstellen.
Grundsatzproblem: BVerwG äußert sich kritisch zu ÖPNV-Beiträgen, bei denen die tatsächliche Inanspruchnahme des ÖPNV durch nahezu aller Beitragspflichtigen nicht sicher ist.
VI. ÖPNV-Taxe
Neben den Einwohnern im MDV-Raum profitieren auch ortsfremde Übernachtungsgäste vom ÖPNV-Angebot. Deshalb könnte
dieser Kreis der Nutznießer in einem bestimmten Umfang an der anteiligen Mitfinanzierung der Aufwendungen für den Nahverkehr einbezogen werden. Die ÖPNV-Taxe ist ein geeignetes Instrumentarium, dies umzusetzen.
Wer
(Zahlungspflichtiger)
Wie
(Ermittler)
Ortsfremde Übernachtungsgäste in Beherbergungsbetrieben unabhängig vom Anlass der
Übernachtung (geschäftlich oder privat).
Kinder unter 6 Jahren werden nicht einbezogen.
Die ÖPNV-Taxe sollte über die Beherbergungsbetriebe erhoben und monatlich/quartalsweise an
die Gebietskörperschaft abgeführt werden.
Grundsätzlich sind zwei Varianten möglich: mit und ohne integrierter ÖPNV-Nutzung.
Größenordnung
(für Zahlenden)
Empfehlung des Gutachtens: um Belastungsunterschiede innerhalb der Gruppe der Ortsfremden und damit eine etwaige Ungleichbehandlung möglichst gering zu halte, wird niedrige
Taxe empfohlen, deshalb Variante ohne integrierte ÖPNV-Nutzung.
Untersucht wurde ein Beitrag von 1,- bis max. 2,- € je Nacht/Gast.
Gutachter empfiehlt infolge gegenwärtiger Tarifstruktur im ÖPNV max. 1,50 €/ÜN.
Keine signifikante Verteuerung der Übernachtung und somit Einfluss auf Beherbergungsgewerbe, denn 1,50 € je Nacht/Gast lassen die Kosten für eine Übernachtung nur um ca. 2% in
Leipzig und ca. 2,5% in Halle (Saale) und den Landkreisen steigen.
Wird den Empfehlungen der Gutachter gefolgt (Taxe 1,50 € je Übernachtung, keine Taxe für
unter-6-jährige, Variante lineare Trendfortschreibung der Übernachtungszahlen bis 2025),
könnten verbundweit im Zeitraum bis 2025 insgesamt etwas über 9% der voraussichtlichen
gesamten Mehrkosten für den ÖPNV (TRAM, BUS, ZUG; Annahme + 3% p.a.) erwirtschaftet
werden.
Wirkungen
(Nutzen)
Damit könnten im Zeitraum 2016 bis 2025 (10 Jahre) voraussichtlich 103,1 Mio. € MDV-weit
zur anteiligen Mitfinanzierung genutzt werden.
Zu beachten ist jedoch die degressiv abnehmende Kostendeckung von 2016 bis 2025 bei
steigenden Einnahmen aus der ÖPNV-Taxe.
Generierung zusätzlicher Finanzmittel für den ÖPNV, um die im Rahmen eines stetigen
ÖPNV-Angebots anfallenden Kostensteigerungen anteilig zu finanzieren und sonst notwendige Fahrpreiserhöhungen einzudämmen.
Umsetzbarkeit
(wo und wie)
Einheit des MDV-Tarifs: isolierte Umsetzung in den kreisfreien Städten möglich, in den Landkreisen gesamthafte Umsetzung.
Nach Schaffung des Rechtsrahmens grundsätzlich zügig umsetzbar.
Ein größerer Mehraufwand ist sowohl in den Beherbergungsbetrieben als auch in den Verwaltungen nicht zu erwarten.
Im aktuellen Rechtsrahmen der Länder und Kommunen nicht umsetzbar.
Zuerst ist die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage in den kommunalen Abgabesetzen
(KAG) der Länder erforderlich.
Rechtsrahmen
Anschließend müssen ÖPNV-Aufgabenträger eine entsprechende Satzung aufstellen.
(Land u. Kommune)
Verfassungsrechtlich zulässig, da der Kreis der Begünstigten und Abgabepflichtigen klar
definierbar ist, wobei die Kosten des ÖPNV nur anteilig auf die ÜN-Gäste zuzuordnen sind.
Umstand (privat/gewerblich) der unterschiedlichen ÜN-Anlässe erlaubt Differenzierung, verlangt sie aber nicht.
Mitteldeutscher Verkehrsverbund
(MDV)
Ergänzende Wege der ÖPNV-Finanzierung
im Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV)
mittels eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags
Studie, Schlussfassung, Stand: 30.09.2016
BPV Consult GmbH, Löhrstraße 91a, D – 56068 Koblenz
I. Flächenbezogener ÖPNV-Beitrag
Grundstückseigentümer, die unmittelbar vor oder in der Nähe ihrer Grundstücke einen Zugang zum Nahverkehrssystem haben, sollten anteilig einen Teil der ÖPNV-Infrastrukturkosten mittragen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der
Zugang zum ÖPNV-Angebot einen Sondervorteil begründet und einen positiven Einfluss auf den Wert des Grundstücks hat.
Der Eigentümer wird diese Aufwendungen selbst tragen bzw. an evtl. andere Grundstücksnutzer weiterberechnen.
Beispiel: Ein Grundstück mit Zugang zum ÖPNV-Stadtverkehr oder im nahen Einzugsbereich des Mitteldeutschen SBahnnetzes ist attraktiver als ein Grundstück, das nicht oder höchstens für Schulfahrten an den ÖPNV angebunden ist.
Wer
(Zahlungspflichtiger)
Grundstückseigentümer und (mittelbare) Grundstücksnutzer, die einen Sondervorteil durch
den Zugang zum ÖPNV-Angebot erlangen.
Es werden die Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung der ÖPNV-Infrastruktur (bauliche
Anlagen, Fahrzeuge, etc.) anteilig auf die Grundstückseigentümer umgelegt.
Von den Gesamtkosten werden Zuschüsse von Bund und Land sowie der Anteil, welcher der
Allgemeinheit zuzurechnen ist, abgezogen.
Als Bemessungsgrundlage werden gestaffelte Kriterien definiert: Erreichbarkeit der Haltestelle (Entfernung) und Anbindungsqualität (Anzahl der Verbindungen) an der Haltestelle.
Außerdem werden die Grundstücksfläche sowie die Gebäudenutzfläche berücksichtigt.
Wie
(Ermittlung)
Im Gutachten erfolgte beispielhaft eine Berechnung für zwei konkrete Standorte in Halle bzw. in
Naumburg:
Größenordnung
Beispiel Stadt Halle: Grundstücke mit Wohn- und Gewerbenutzung Saturnstr./ Trothaer Str.
mit hoher Anbindungsqualität und Nähe zur Haltest. = ca. 16 Cent mtl. je m² Nutzfläche
Beispiel Stadt Naumburg: Grundstücke mit Wohn- und Gewerbenutzung H.-Heine-Str. mit
mäßiger Anbindungsqualität und Nähe zur Haltest. = ca. 4,6 Cent mtl. je m² Nutzfläche
(für Zahlenden)
Wirkungen
(Nutzen)
Umsetzbarkeit
Verbundweit könnte – vereinfacht geschätzt – ein Betrag von 33 bis 66 Mio. € p.a. erwirtschaftet
werden. Die Erlöse aus dem Beitrag würden für die Landkreise und kreisfreien Städte Spielraum
schaffen, um damit z. B.
steigende Kosten zu finanzieren (alternativ zu Tarifanpassungen gegenüber dem Einwohner),
oder/und eine Erweiterung des Verkehrsangebotes finanziell zu unterstützen.
Kann in einer kreisfreien Stadt oder auch ggf. einzeln in einem Landkreis (Angebotserweiterung) bzw. in allen Landkreisen (alternativ zu Tarifanpassung) angewendet werden.
Zurzeit ist eine Umsetzung in Halle und Leipzig eher denkbar. In den Landkreisen ist häufig
eine Anpassung der Anbindungsqualität notwendig.
Es ist mit einem größeren, Mehraufwand in den Verwaltungen zu rechnen.
Im aktuellen Rechtsrahmen der Länder und Kommunen nicht umsetzbar.
Zuerst ist die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage in den kommunalen Abgabegesetzen
(KAG) oder den ÖPNV-Gesetzen der Länder erforderlich.
Anschließend müssen ÖPNV-Aufgabenträger eine entsprechende Satzung aufstellen bzw.
eine entsprechende Option im geänderten ÖPNV-Gesetz in Anspruch nehmen.
(wo und wie)
Rechtsrahmen
(Land u. Kommune)
Ergänzende Wege der ÖPNV-Finanzierung im MDV mittels eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags
– Studie, Schlussfassung, Stand: 30.09.2016 –
Inhaltsübersicht
0
Zusammenfassung ..............................................................................7
1
Einführung........................................................................................ 10
2
3
1.1
Ausgangslage und Aufgabenstellung .............................................10
1.2
Grundlagen, Methodik und Bezugsbasis .......................................11
1.3
Zielstellung und zeitliche Perspektive............................................13
1.4
Vorgehensweise .............................................................................13
Flächen-bezogener ÖV-Beitrag .......................................................... 14
2.1
Konzeptansatz für eine Beitragsfinanzierung ................................14
2.2
Konkretisierung der Lösung im Einzelnen......................................18
2.3
Abgrenzung zur bestehenden Finanzierung und zu anderen
Finanzierungsmodellen des ÖPNV .................................................20
Rechtlicher Rahmen .......................................................................... 23
3.1
Einführung......................................................................................23
3.2
Rechtliche Grundlagen...................................................................24
3.2.1 Wahl eines Beitragsmodells ............................................... 24
3.2.2 Konzeption des Beitragsmodells ........................................ 25
3.2.3 Höchstrichterliche Rechtsprechung ................................... 26
3.3
Rechtsrahmen der Länder für einen Beitrag .................................30
3.3.1 Übersicht Beiträge und wiederkehrende Beiträge ............. 30
3.3.2 Vergleichende Betrachtung und Schlussfolgerung für einen
ÖV-Beitrag .......................................................................... 32
3.4
4
Erfordernisse und Optionen in der Umsetzung .............................33
Konzeption Flächen-bezogener ÖV-Beitrag ........................................ 35
4.1
Grundsätzliche Festlegungen im Überblick ...................................35
4.2
Beitragssatz und Hebesatz .............................................................38
4.2.1 Verfügbarkeit von notwendigen Grundlagendaten ........... 38
4.2.2 Grundsätze der Bemessung des Beitragssatzes ................. 38
4.2.3 Hebesatz für gewerblich genutzte Flächen ........................ 39
4.2.4 Ausgestaltung konkret ........................................................ 40
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Ergänzende Wege der ÖPNV-Finanzierung im MDV mittels eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags
– Studie, Schlussfassung, Stand: 30.09.2016 –
4.3
Anbindungsqualität ........................................................................40
4.3.1 Grundsätze ......................................................................... 40
4.3.2 Berücksichtigung der Bedienungsqualität im ÖPNV .......... 41
4.3.3 Ausgestaltung des Beitragssatzes konkret ......................... 43
4.4
Zugangsqualität/Erreichbarkeit .....................................................44
4.4.1 Grundsätze ......................................................................... 44
4.4.2 Ausgestaltung konkret ........................................................ 45
4.5
Kombinationen und Varianten.......................................................46
4.6
Bemessung Budget ÖV-Beitrag ......................................................46
4.6.1 Konzeptansatz .................................................................... 46
4.6.2 Bezugsbasis Anlagevermögen ............................................ 47
4.6.3 Vorhaltekosten Anlagevermögen ....................................... 47
4.6.4 Kommunaler Eigenanteil .................................................... 48
5
6
Berechnungsergebnisse – Beispiele ................................................... 50
5.1
Einführung und Erläuterung ..........................................................50
5.2
Beispiel 1: Halle (Saale) ..................................................................51
5.3
Beispiel 2: Naumburg .....................................................................52
Diskussion der Ergebnisse ................................................................. 53
6.1
Vergleichende Bewertung der Beispielergebnisse ........................53
6.2
Aus- und Folgewirkungen ..............................................................54
6.3
Anwendung in Teilgebieten ...........................................................55
6.4
Besonderheiten zwischen Städten und Landkreisen .....................55
6.5
Chancen und Risiken ......................................................................56
Quellenhinweise ........................................................................................ 58
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Tabellenverzeichnis
Tab. 1:
Übersicht unterschiedlicher Formen von Abgaben..........................17
Tab. 2:
Kategorisierung der Haltestellen im MDV-Gebiet
nach der Bedienungshäufigkeit im ÖSPV .........................................42
Tab. 3:
Basissatz für die Bemessung des ÖV-Beitrags im MDV
in Abhängigkeit von der Bedienungsqualität im ÖSPV.....................43
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1:
Öffentliche Ausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden
sowie Gemeindeverbänden im Jahr 2011 ........................................14
Abb. 2:
Entwicklung der Schulden des öffentlichen Gesamthaushalts ........15
Abb. 3:
Entwicklung der Einkommen in Deutschland,
indizierte Darstellung .......................................................................16
Abb. 4:
Entwicklung von Sozialabgaben und Steuerbelastung
auf Basis durchschnittlicher Verdienste ...........................................16
Abb. 5:
Haltestellen im MDV differenziert nach der
Bedienungshäufigkeit .......................................................................42
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: ÖPNV-Bedienungshäufigkeit der Haltestellen im MDV – Gesamtübersicht
Anlage 2: ÖPNV-Bedienungshäufigkeit der Haltestellen im MDV – Ausschnitt
Großraum Leipzig
Anlage 3: Flächen-bezogener ÖV-Beitrag, Modellkalkulationen
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Bearbeitung & Kontakt
Dr.-Ing., Dipl.-Wirt.Ing. Christoph Zimmer (ltd. Bearbeitung)
Anja Babe, B.Eng., M.Sc. (Datenanalyse und grafische Aufbereitung)
BPV Consult GmbH
Gesellschaft für Beratung und Projektmanagement im Verkehr
Löhrstraße 91a
56068 Koblenz
Tel.:
0261 – 20 16 50 – 0
Fax.:
0261 – 20 16 50 – 99
E-Mail:
zimmer@bpv-consult.net
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– Studie, Schlussfassung, Stand: 30.09.2016 –
0
Zusammenfassung
Die vorliegende Studie entwickelt als ergänzenden Weg der ÖPNV-Finanzierung
im MDV einen Lösungsansatz auf der Basis eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags. Ein solcher Beitrag stellt eine Abgabe dar, die neben den heutigen ÖPNVFinanzierungsquellen neu geschaffen wird. Sie steht ausschließlich den kommunalen Aufgabenträgern des straßengebundenen ÖPNV (ÖSPV) zur Verfügung.
Dabei stellt ein Beitrag eine Abgabe dar, die von der Allgemeinheit zu zahlen ist,
unabhängig von der Nutzung des ÖPNV-Angebots. Damit wird die Finanzierungsbasis des ÖPNV deutlich erweitert, denn heute tragen (nur) die ÖPNV-Nutzer über die Fahrpreise den größten Finanzierungsbeitrag. Da aber die Allgemeinheit aus dem Vorhandensein des ÖPNV in vielfältiger Weise einen Nutzen
zieht, wird sie als Nutznießer ergänzend zur Finanzierung herangezogen.
Der Ansatz für den ÖV-Beitrag ist Flächen-bezogen, sodass die Abgabenschuldner die Grundstückseigentümer (direkt) und die Grundstücksnutzer (als Mieter
oder Pächter; indirekt) sind. Bemessungsbasis für einen ÖV-Beitrag ist zunächst
die Anbindungsqualität an der nächsten ÖPNV-Haltestelle, differenziert nach
dem Nutzenvorteil bei gewerblicher Nutzung und zudem differenziert nach der
Erreichbarkeit der nächsten Haltestelle. Damit wird der vom Gesetzgeber geforderte konkret-individuell zurechenbare Sondervorteil differenziert abgebildet.
Mit dem ÖV-Beitrag sollen die Vorhaltekosten (Investitionen, Folgekosten) der
ÖPNV-Infrastruktur (bauliche Anlagen, Fahrzeuge, IT-Systeme) getragen werden, soweit diese nicht anderweitig durch Zuschüsse vom Bund und/oder vom
jeweiligen Land finanziert werden. Nach den gesetzlichen Anforderungen ist ein
Eigenanteil als Anteil der Allgemeinheit zu berücksichtigen; dieser kann nach
dem zumeist geringen Durchgangsverkehrsanteil im kommunalen ÖPNV bemessen werden.
In allen 3 Bundesländern (Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) gibt es schon
heute in den Kommunalabgabengesetzen (KAG) die Möglichkeit zur Erhebung
von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen. Daher kann die Einführung eines ÖV-Beitrags in Analogie dazu in den jeweiligen Gesetzen ergänzt werden;
gleichwohl müssen in allen 3 Ländern entsprechende Gesetzesinitiativen erst
gestartet werden. Darauf aufbauend müssen dann die Städte und Landkreise als
Aufgabenträger des straßengebundenen ÖPNV eine Abgabensatzung für einen
ÖV-Beitrag beschließen. Alternativ bietet sich die Einführung des Instruments
ÖV-Beitrag in den jeweiligen ÖPNV-Gesetzen der Länder an, wobei dann landeseinheitliche Regeln für die Ausgestaltung im Wege einer Verordnung vorgegeben werden könnten.
Für 2 konkrete Beispiele in Halle und in Naumburg wird dargelegt, wie der ÖVBeitrag konkret zu bemessen ist und welches Beitragsvolumen daraus erwartet
werden kann. Da exakte Daten für beide Städte als Ganzes nicht unmittelbar
verfügbar waren, konnte keine abschließende Einschätzung des finalen Beitragsvolumens hergeleitet werden. Der jeweils gewählte Zielwert (16,8 Mio. € für
Halle, 3,0 Mio. € für den Burgenlandkreis) erscheint aber realistisch erreichbar.
Damit verbinden sich in Halle Beiträge je m2 Nutzfläche bei Wohnnutzung von
ungefähr 1,00 bis 2,00 € pro Jahr. Im Beispiel für Naumburg sind rd. 0,50 € pro
Jahr und je m2 Nutzfläche bei Wohnnutzung ermittelt worden.
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Ergänzende Wege der ÖPNV-Finanzierung im MDV mittels eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags
– Studie, Schlussfassung, Stand: 30.09.2016 –
In der Betrachtung der Aus- und Folgewirkungen der Einführung eines Flächenbezogenen ÖV-Beitrags konnte hergeleitet werden, dass diese Wirkungen vorrangig positiv sind. In Bezug auf die Ergiebigkeit ist maßgeblich, dass alle Bürgerinnen und Bürger sowie die gewerbliche Wirtschaft in Anspruch genommen
werden. Es kann eine gute Akzeptanz erwartet werden, weil die Höhe der Beiträge abhängig von der Größe der Wohnfläche und damit sozial ausgewogen ist.
Die Beiträge der gewerblichen Wirtschaft werden vom Nutzenvorteil abhängig
gemacht, was ebenfalls den realen Verhältnissen gut entspricht.
Die verkehrliche Wirkung ist uneingeschränkt positiv, weil das ÖSPV-Angebot
verlässlich und langfristig gesichert werden kann. Dabei zielt der ÖV-Beitrag auf
die dauerhafte Stärkung der ÖSPV-Infrastruktur ab. Für die Gesellschaft als Ganzes ist ein positiver Nutzen für den ÖPNV wahrnehmbar. Zudem gibt es eine
strikte Zweckbindung an einen klar messbaren Nutzen. Gleichwohl verbindet
sich mit dem ÖV-Beitrag eine Anpassung von Mieten und Pachten bzw. Grundstücksabgaben im genannten, vergleichsweise geringen Umfang.
Die Anwendung des ÖV-Beitrags ist auch in Teilgebieten möglich. Das Beitragsmodell kann in einzelnen Landkreisen oder kreisfreien Städten alleine oder im
gesamten MDV eingeführt werden. Die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen in der ÖPNV-Finanzierung der 3 Bundesländer bedingen aber landesspezifische Anpassungen. Es kann jedoch in jedem Fall erwartet werden, dass der ÖSPV
in den Teilgebieten mit ÖV-Beitrag eine bessere Entwicklung erfahren wird.
Die Besonderheiten von Städten und Landkreisen werden dem Grundsatz nach
und systematisch mit berücksichtigt. In den Städten, wo das ÖPNV-Angebot traditionell besser ist, fällt aus diesem Grund der Beitrag jeweils höher aus. Zudem
wird dort auch ein höherer Anteil aus gewerblicher Flächennutzung zu erwarten
sein. Der Nutzenfaktor kann an die örtlichen gewerblichen Verhältnisse gut angepasst werden. Die Position der Oberzentren und zentralörtlichen Aufgaben
wird gestärkt. Im Ergebnis kann das tendenziell gute Angebot gesichert werden.
Der ÖV-Beitrag schafft Spielraum für Angebotsverbesserungen oder geringere
Fahrpreiserhöhungen.
Als Besonderheit der Landkreise ist festzustellen, dass bei fehlender Verbindungsqualität nur ein minimaler Beitrag bzw. bei großen Distanzen zu den Haltestellen überhaupt kein Beitrag gefordert werden kann. Das Beitragsmodell
lässt aber auch eine gezielte Angebotsverbesserung mit positiver Wirkung auf
die Höhe der Beiträge zu. Damit kann das tendenziell minimale ÖPNV-Angebot
in vielen Teilen der Landkreise erstmalig signifikant verbessert werden.
Mit einem Flächen-bezogenen ÖV-Beitrag ergeben sich aus Sicht der Bürger
Chancen dahingehend, dass der ÖV-Beitrag eine Alternative zum motorisierten
Individualverkehr sichert. Zudem stärkt der ÖV-Beitrag die Qualität der Wohnstandorte. Aus Sicht der Wirtschaft werden bei gutem ÖPNV-Angebot die Lagegunst und ein Wettbewerbsvorteil gesichert. Aus Sicht der Kommunen generiert
der ÖV-Beitrag ein zusätzliches Budget; der ÖV-Beitrag erhält damit auch Handlungsspielräume für die Kommunen. Als mögliches Risiko kann gesehen werden,
dass unterschiedliche Teilräume unterschiedlich hohe ÖV-Beiträge beschließen
und damit ggf. bestehende regionale Disparitäten in der ÖPNV-Angebotsqualität verfestigt werden.
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Die Umsetzbarkeit des ÖV-Beitrags ist aus den genannten Gründen positiv zu
bewerten:
Es gibt einen funktionierenden gesetzlichen Rahmen.
Es sind unterschiedliche Höhen eines ÖV-Beitrags darstellbar.
Es ist die differenzierte Beteiligung der gewerblichen Wirtschaft möglich.
Es ist die Realisierung in Teilräumen des MDV möglich.
Die Beitragshöhe und die ÖPNV-Angebotsqualität stehen in einem klar
verständlichen Verhältnis.
Die strukturellen Vorteile eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags im MDV stellen
sich wie folgt dar:
Der ÖSPV erhält eine klar berechenbare, kommunale bestimmte Finanzierungsbasis.
Der ÖV-Beitrag eröffnet einen kommunalen Gestaltungsspielraum für
den ÖSPV.
Der ÖV-Beitrag kann nach den sich ändernden Erfordernissen angepasst
werden.
Insofern kann die Einführung eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags begründet
empfohlen werden.
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Ergänzende Wege der ÖPNV-Finanzierung im MDV mittels eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags
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1
Einführung
1.1
Ausgangslage und Aufgabenstellung
Die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erfolgt heute
dem Grundsatz nach auf 2 Wegen:
Nutzer-Finanzierung: Die ÖPNV-Reisenden zahlen Fahrpreise entsprechend den jeweils gültigen Tarifen; die resultierenden Erlöse fließen den
Verkehrsunternehme zu. Die Nutzerfinanzierung reicht jedoch nicht zur
Deckung aller Kosten und Aufwendungen für den ÖPNV.
Staatliche Finanzierung: Die nicht durch die Nutzer-Finanzierung abgedeckten Kosten und Aufwendungen werden durch den Staat, also durch
Bund, Länder und Gemeinden getragen. Das erfolgt zum einen in Form
von Projekt-Zuschüssen (bei Investitionen) und zum anderen in Form
laufenden Ausgleichsleistungen zur Deckung der Kosten und Aufwendungen (s.o.).
Die Situation der Finanzierung des ÖPNV gestaltet sich nicht überall gleich; sie
stellt sich vielmehr entsprechend den jeweils regional maßgeblichen Bestimmungsgründen unterschiedlich dar. Wesentliche Einflussgrößen sind
die Entwicklung der Anzahl der Einwohner, der Beschäftigten und der
Auszubildenden und damit verbunden Höhe und Struktur der ÖPNVNachfrage,
die Qualität und der Umfang des ÖPNV-Angebots,
die Höhe der Fahrpreise und die so auf Seiten der Verkehrsunternehmen generierten Erlöse,
die Erfordernisse zur Angebotssicherung, insbesondere in Bezug auf die
nachholende Sanierung baulicher Anlagen,
die Erfordernisse der Angebotsverbesserung und –erweiterung unter
Berücksichtigung der zukünftig avisierten Nachfrageentwicklung.
Ganz entscheidend sind aber auch die diesbezüglich im Grundsatz festzustellenden Unterschiede zwischen dem schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (SPNV) und dem straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖSPV):
SPNV: Die Finanzierung der von den Ländern bzw. den von diesen eingesetzten Aufgabenträgern bestellten SPNV-Verkehre wird aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz (RegG) besichert.
ÖSPV: Die Finanzierung der von den kommunalen Aufgabenträgern
(i.d.R. kreisfreie Städte und Landkreise) bestellten ÖSPV-Verkehre wird
zu einem Anteil aus Ländermitteln bestritten und – zumeist in den Städten – zu einem anderen Anteil aus kommunalen Budgets getragen.
Die Finanzierungsbasis der beim ÖSPV benötigten staatlichen Finanzierungsanteile von Städten und Landkreisen ist aber unverhältnismäßig schwächer und
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unsicherer ausgestaltet. Es gilt zudem, rückläufige Fahrgastzahlen, insbesondere im Auszubildendenverkehr, sowie die begrenzten Möglichkeiten sozial verträglicher Fahrpreiserhöhungen zu beachten. Bei noch höheren Fahrpreisen
wird man vielerorts mit deutlichen Fahrgastrückgängen zu kalkulieren haben.
Die konkreten Grundlagen der ÖPNV-Finanzierung stellen sich für die kommunalen Aufgabenträger in den 3 Bundeländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen aber recht unterschiedlich dar.
Unabhängig davon sind die frei verfügbaren Haushaltsmittel der Städte und
Landkreise vielerorts rückläufig, insbesondere soweit diese Mittel aus dem steuerlichen Querverbund von den kommunalen Stadtwerkebetrieben zu den jeweiligen kommunalen Verkehrsunternehmen transferiert werden konnten.
Für den Zuständigkeitsraum des Mitteldeutschen Verkehrsverbunds (MDV) ist
in jüngster Vergangenheit der Mehrbedarf an Finanzmitteln zur Sicherung des
ÖPNV-Angebots ermittelt worden.1 Es kann demnach mit einem Investitionsbedarf von 120 Mio. € pro Jahr zzgl. dem allgemeinen Preisanstieg gerechnet werden. Ausgehend von einer für das Jahr 2013 mit bestehenden kommunalen Mitteln ausgeglichenen Finanzierung der laufenden Kosten des ÖSPV kommt es in
Folge der allg. Preissteigerung und nicht gleichermaßen wachsender Erlöse zu
einer lfd. Unterdeckung der Kosten auf rd. 31% pro Jahr bis zum Jahr 2025. Das
ergibt unter der Annahme konstanter Erträge ein Defizit von ca. 133 Mio. € bei
den kommunalen Aufgabenträgern des MDV im genannten Jahr.
Der Mitteldeutsche Verkehrsverbund (MDV) ist ein Mischverbund von Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen. In seiner Mitverantwortung für die zukünftige Sicherung der Finanzierung des ÖPNV als Ganzes hat er ein Projekt zur
Entwicklung von ergänzenden Wegen der Finanzierung des ÖPNV aufgelegt.
Im Rahmen dieses Projekts sollen auch Lösungsansätze für einen Flächen-bezogenen ÖV-Beitrag entwickelt werden. Aufgabenstellung der hiermit vorgelegten
Studie ist es, ergänzende Wege der ÖPNV-Finanzierung im MDV mittels eines
Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags zu entwickeln.
1.2
Grundlagen, Methodik und Bezugsbasis
Nachfolgend wird ein Lösungsansatz dafür systematisch abgeleitet. Als maßgebliche Grundlage dafür dienen die bekannten Lösungsansätze für Beiträge, wie
sie für die Vorhaltung von Verkehrsinfrastruktur ohnehin schon heute vereinnahmt werden (z. B. wiederkehrender Straßenausbaubeitrag). Hier wird der aktuelle Stand der Rechtsprechung zum Maßstab gemacht. Gleichzeitig wird auf
methodische Grundlagen der Verkehrsplanung referenziert, wie sie als anerkannter Stand der Technik in der hiesigen Branche gelten können.
Die Bearbeiter der Studie sind keine Fachanwälte und insofern zu einer entsprechend qualifizierten Rechtsberatung nicht berechtigt. Sie sind aber in einer Vielzahl von Problemstellungen und Verfahren zu deren Lösung als Sachverständige
1
Vgl. ETC Transport Consultants GmbH: Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige
ÖPNV-Finanzierung beim Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV). Bericht im Auftrag
des MDV. Berlin, 04.11.2014
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insbesondere für alle ökonomischen Fragestellungen involviert.2 Neben der Prüfung und Begutachtung von Finanzierungsbedarfen gehören dazu auch Aufgabenstellungen zur Entwicklung von rechtlich tragfähigen Finanzierungsmodellen. Die daraus gewonnene Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten und die
Fachdiskussionen in einem Expertenkreis, wie er anlässlich des Projekts von Seiten des MDV gebildet worden war, stellen eine fundierte Grundlage für die
nachfolgenden Erörterungen dar. Sie umfassen auch eine rechtliche Einschätzung der Machbarkeit und der dabei ggf. zu beachtenden Hindernisse und Erfordernisse bei Einführung eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags im MDV.
Bezugsbasis ist der jeweilige regionale und/oder örtliche Kontext, wie er die Bemessung der Beiträge am Ende im MDV bestimmen wird. Da der MDV-Raum
raumstrukturell recht unterschiedlich ist, muss der Lösungsansatz dünn besiedelte Teilräume, wie sie nicht zuletzt in den Randbereichen gegeben sind,
ebenso gut abbilden, wie die hochverdichteten Stadträume in Leipzig oder in
Halle. Des Weiteren muss diese Differenzierung auch die daraus resultierenden
Unterschiede im ÖSPV-Angebot genügend gut abbilden. Während nämlich in
Leipzig insbesondere in der Innenstadt eine höchstwertige Erschließungsqualität im ÖPNV gegeben ist, kann man in vielen Randräumen des MDV zum Teil
gerade mal eine Basisversorgung im Schülerverkehr feststellen.
Aufgabenstellung des MDV war es, konkrete Rechenergebnisse für einen Flächen-bezogenen ÖV-Beitrag zu entwickeln. Es fanden zu diesem Zweck umfängliche Recherchen, auch mit Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten und
Informationen auf Seiten der kommunalen Aufgabenträger, statt. Im Rahmen
dieser konnten jedoch mit dem gegebenen Zeitrahmen und Budget keine Echtdaten der Eigentumsverhältnisse von Grundstücken in einzelnen Kommunen
mit exakten Daten über Flächengröße und bauliche Nutzung generiert werden.
Es wurden stattdessen für 2 konkrete Beispiele in Halle (Saale) und Naumburg
Modellrechnungen entwickelt. Diese bilden die sehr unterschiedlichen räumlichen Verhältnisse ab; zudem können die daraus resultierenden ÖV-Beiträge der
Höhe und der Struktur nach gut nachvollzogen werden. Abschließend wird auf
dieser Basis eine sehr grob geschätzte Bilanzierung des denkbaren ÖV-BeitragGesamtvolumens für den jeweiligen Gesamtraum der Kommunen versucht. Wegen des Fehlens detaillierterer Daten kann diese Grobschätzung allerdings keinerlei Anspruch auf Korrektheit erfüllen.
2
Zimmer, Christoph: Der ÖV-Beitrag, Sicherung der ÖPNV-Finanzierung in den Kommunen.
Studie im Auftrag des Verkehrsclub Deutschland e.V., Koblenz, 2014 (veröffentlicht)
Zimmer, Christoph: ÖPNV-Finanzierung, Grundlagen und Lösungsansätze für einen ÖVBeitrag. Vortrag im Landtag von NRW bei der Enquete-Kommission „Finanzierungsoptionen des Öffentlichen Personenverkehrs in Nordrhein-Westfalen im Kontext des gesellschaftlichen und technischen Wandels“, Düsseldorf, 08.05.2015 (veröffentlicht)
Zimmer, Christoph: Bedarfe und Potenziale bei Angebot und Organisation im ÖPNV Nordrhein-Westfalens. Gutachten im Auftrag des Landtags von Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Arbeit der Enquete-Kommission „Finanzierungsoptionen des Öffentlichen Personenverkehrs in Nordrhein-Westfalen im Kontext des gesellschaftlichen und technischen
Wandels“ (veröffentlicht), Koblenz, 2016
Zimmer, Christoph: Kommunaler ÖV-Beitrag als zusätzliches Finanzierungsinstrument des
ÖPNV. Vortrag auf dem 11. Deutschen Nahverkehrstag, Koblenz, 03.06.2016 (veröffentlicht)
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Ergänzende Wege der ÖPNV-Finanzierung im MDV mittels eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags
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1.3
Zielstellung und zeitliche Perspektive
Zielstellung der nachfolgenden Arbeit ist die Konkretisierung der Möglichkeiten
zur Entwicklung eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags im MDV „mit echten Zahlen“. Den Entscheidungsträgern auf Seiten der Aufgabenträger soll eine konkrete Vorstellung für eine solche Lösung eröffnet werden.
In den Vorbereitungen des MDV zu dieser Studie sind geeignete Grundsatzüberlegungen zu verschiedenen Finanzierungsinstrumente bereits vorgestellt worden. Daher wird hier bei allen Fragen zur grundsätzlichen Einordnung eines Flächen-bezogenen Beitrags im Vergleich zu anderen, denkbaren Lösungsansätzen
für eine Beitragsfinanzierung des ÖPNV auf diese Basiserörterung verwiesen.
Eine vergleichende Bewertung findet also im Rahmen dieser Studie bewusster
Maßen nicht statt. Das Instrument und seine Details stehen vielmehr im Mittelpunkt der Betrachtung.
In zeitlicher Hinsicht wird auf eine Realisierung in baldiger Zukunft avisiert. Es
wird explizit auch herausgearbeitet, ob eine „schnelle“ Umsetzung denkbar erscheint bzw. welche Hemmnisse zu berücksichtigen sind. Es wird dann auch eine
Abschätzung der realen zeitlichen Perspektive abgeleitet.
1.4
Vorgehensweise
Die Studie ist wie folgt gegliedert:
Der Lösungsansatz für einen Flächen-bezogenen ÖV-Beitrag im MDV
wird konkret vorgestellt (Kap. 2).
Der rechtliche Rahmen wird dem Grundsatz nach und für die 3 Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erörtert (Kap. 3).
Die Konzeption eines flächen-bezogenen ÖV-Beitrags wird im Detail abgeleitet (Kap. 4).
Es werden dann die Berechnungsergebnisse für 2 konkrete Beispiele
vorgestellt (Kap. 5).
Abschließend findet sich eine vergleichende Diskussion und Bewertung
der Ergebnisse (Kap. 6).
Die für die Erarbeitung der Studie genutzten Quellen werden im laufenden Text
zugeordnet und abschließend in einer Übersicht dokumentiert.
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2
Flächen-bezogener ÖV-Beitrag
2.1
Konzeptansatz für eine Beitragsfinanzierung
Der Konzeptansatz für eine Beitragsfinanzierung ist aus den Problemen und Defiziten der aktuell herrschenden ÖPNV-Finanzierung unmittelbar abzuleiten. Die
strukturellen Eckpunkte sind einleitend kurz dargestellt worden (vgl. Kap. 1).
Eine wesentliche Ursache für die Schwierigkeiten in der Durchsetzung von höheren staatlichen Mitteln vom Bund und/oder den Ländern aus Sicht der Kommunen ist zunächst die Bedeutung der Finanzierung des ÖPNV im Gesamtvolumen der öffentlichen Haushalte. In Abbildung 1 ist für das Jahr 2011 beispielhaft
das Gesamtvolumen der öffentlichen Haushalte über alle Ausgabenbereiche
dargestellt. Demnach nahmen Verkehrs- und Nachrichtenwesen im besagten
Jahr gerade mal 1,8% der gesamten Mittel ein. Darin umfasst der ÖPNV wiederum nur einen kleinen Anteil, denn der größte Anteil fließt in das Straßenwesen.
Abb. 1:
Öffentliche Ausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Gemeindeverbänden im Jahr 2011
(Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung)
Gleichzeitig haben sich Bund und Länder zu einer Haushaltskonsolidierung verpflichtet. Damit dieses gelingen kann, bedarf es einer „Schuldenbremse“, die
den staatlichen Ausgaben von Bund Ländern enge Grenzen setzt. In Abbildung 2
ist die Entwicklung der staatlichen Verschuldung in den Jahren 1970 – 2012 dargestellt, um die Dimension der Schuldenbremse deutlich zu machen.
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Abb. 2:
Entwicklung der Schulden des öffentlichen Gesamthaushalts (Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung)
Ohne weitere Diskussion der Inhalte wird deutlich, dass die hohe Schuldenlast
beim Bund und bei den Ländern einerseits und vergleichswese geringe Schulden
bei den Kommunen hier bestimmend sind. Insofern können Forderungen der
Kommunen nach höheren Mitteln für den ÖPNV nur schwerlich begründet werden.
Seit Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrtausends haben sich die Einkommen
der privaten Haushalte positiv entwickelt; dies zeigt Abbildung 3 in einer indizierten Darstellung (2010 = 100) sowohl für die Real- und Nominallöhne als auch
für die Verbraucherpreise. Demnach haben sich die Einkommen einerseits und
die Preise der notwendigen Ausgaben gleichförmig entwickelt; in der Summe ist
es zu keinen Einkommensrückgängen gekommen. Eine solche Betrachtung ist
naturgemäß generalisierend und lässt keine direkte Schlussfolgerung im Einzelfall zu.
Betrachtet man jedoch auch noch die Entwicklung der Abgaben aus Sicht der
Bürgerinnen und Bürger (vgl. Abbildung 4), so wird deutlich, dass die öffentliche
Hand der Tendenz nach in jüngerer Vergangenheit die Bürgerinnen und Bürger
weniger stark belastet hat. Die Sozialabgaben sind leicht gestiegen, die Steuern
waren in Summe rückläufig mit einem positiven Saldo aus Sicht des Einzelnen.
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Abb. 3:
Entwicklung der Einkommen in Deutschland, indizierte Darstellung (Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung)
Abb. 4:
Entwicklung von Sozialabgaben und Steuerbelastung auf Basis durchschnittlicher Verdienste
(Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung)
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Insofern kann folgende Schlussfolgerung abgeleitet werden. Die Finanzierung
des ÖSPV und der Verpflichtungen der kommunalen Aufgabenträger für das
ÖPNV-Angebot kann in einer ökonomischen Herangehensweise mittels (neuer)
Abgaben der Allgemeinheit begründet werden. Es ist zu beachten, dass auch Sozialabgaben und Steuern den allgemeinen Abgaben zuzurechnen sind.
Das Votum gilt aber nicht einer neuen Abgabe im Allgemeinen sondern vielmehr
die Realisierung der Abgabe in der Form eines Beitrags. In Tabelle 1 findet sich
eine Übersicht und Erläuterung der unterschiedlichen Formen von Abgaben. Darin wird deutlich, dass Beiträge neben Steuern und Gebühren zu sehen sind und
insofern als eine Form der Abgaben gelten. Während jedoch Steuern ohne Nutzungsbezug sind und dem Haushalt ohne Zweckbindung zufließen, können Gebühren nur bei einer tatsächlichen Nutzung in Höhe des realen Aufwands erhoben werden.
Tab. 1:
Übersicht unterschiedlicher Formen von Abgaben
Beiträge dürfen die Kommunen von der Allgemeinheit erheben, selbst wenn
(nur) die Möglichkeit der Nutzung gegeben ist, aber der Einzelne das Angebot
selbst nicht in Anspruch nimmt. Die Leistung muss aber konkret benannt werden
und das Volumen der vereinnahmten Beiträge muss dem realen Aufwand der
öffentlichen Hand zur Bereitstellung der Leistung entsprechen. Durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung bestehen für die Ausgestaltung strenge Vorgaben; demnach bedarf es einer differenzierten Abbildung des Sondervorteils
der Beitragszahler unter Berücksichtigung der konkreten Unterschiede der öffentlich angebotenen Leistungen, hier also im ÖV-Angebot.
Nach geltender Einschätzung werden die Nutzenbeiträge des ÖPNV zum Umweltschutz, zu einer lebenswerten Stadt durch Minderung von Lärm und Flächenverbrauch des motorisierten Individualverkehrs, aber auch durch Verbesserung des Verkehrsflusses auf den Straßen selbst, als zulässige Gründe für die
Einführung eines ÖV-Beitrags angesehen, soweit die Allgemeinheit eben diesen
Nutzen auch hat; auch insofern erscheint ein pauschale Bemessung ungeeignet.
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2.2
Konkretisierung der Lösung im Einzelnen
Die Konkretisierung des Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags beginnt mit dem Verweis auf die Bedeutung der kommunalen Aufgabenträgerschaft nach den drei
dafür maßgeblichen Landes-ÖPNV-Gesetzen in den hier in Rede stehenden Bundesländern.
So definiert das ÖPNVG Sachsen in § 2 Abs. (1) den öffentlichen Personennahverkehr als Aufgabe der Daseinsvorsorge. Der ÖPNV soll „im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im
gesamten Freistaat zur Verfügung stehen“. Nach sächsischem Recht ist der
ÖPNV aber keine Pflichtaufgabe. Es kann davon ausgegangen werden, dass die
Einführungen einer verpflichtenden ÖV-Abgabe dazu im Widerspruch steht; die
gleichzeitige Bestimmung des ÖPNV als Pflichtaufgabe wäre insofern als notwendig zu erwarten.
Auch im Rechtsrahmen von Sachsen-Anhalt und im Gesetz über den öffentlichen
Personennahverkehr für das Land (ÖPNVG LSA) wird dem ÖPNV die Aufgabe der
Daseinsvorsorge zugewiesen. Über die Zielstellung wird hingegen keine Aussage
gemacht, aber der Straßenpersonennahverkehr wird als eine Pflichtaufgabe der
Landkreise und der kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis definiert (vgl. §
1 Abs. (2) ÖPNVG LSA).
Sowohl in Sachsen als auch in Sachsen-Anhalt sollen die ÖPNV-Aufwendungen
weitgehend durch den ÖPNV selbst, also durch Fahrgeldeinnahmen, erwirtschaftet werden. Bei rückläufigen Einwohnerzahlen, insbesondere auch im
schulpflichtigen Alter, und parallel stetig weiter steigenden Kosten der Leistungserbringen, wird diese Zielvorgabe zunehmend kritisch zu hinterfragen sein.
In Thüringen finden sich die grundsätzlichen, gesetzlichen Festlegungen zum
ÖPNV in § 2 Abs. (1) des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG). Demnach ist auch dort der ÖPNV eine Aufgabe der
Daseinsvorsorge; dort findet sich auch eine Aussage zur programmatischen Zielstellung, in welcher das „Interesse der Herstellung und Sicherung gleichwertiger
Lebensbedingungen, der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sozialverträglichkeit“ als
„eine attraktive Alternative zum motorisierten Individualverkehr“ konkret
adressiert wird. „Die Aufgabenträger nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 haben den ÖPNV
im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis nach
Maßgabe dieses Gesetzes zu planen, zu organisieren und zu finanzieren.“ (siehe
§ 3 Abs. (2)).
Gleichzeitig kann festgestellt werden, dass alle Aufgabenträger im MDV-Raum
ihre Aufgaben auch tatsächlich wahrnehmen. Sie erfüllen die maßgeblichen gesetzlichen Pflichten, beispielsweise mit der Aufstellung und Fortentwicklung der
Nahverkehrspläne, und sie finanzieren die ÖPNV-Leistungserbringung durch die
jeweils vor Ort tätigen Verkehrsunternehmen mit eigenen Mitteln.
Insofern ist die rechtliche Basis für die Erhebung von Abgaben überall dem
Grundsatz nach gegeben. Da die Nutzung des ÖPNV im MDV-Raum entgeltlich
erfolgt, also Fahrpreise zu entrichten sind, kommt eine ÖPNV-Gebühr nicht in
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Frage, denn die Fahrpreise kommen einer Gebühr gleich. Die Preise sind lediglich im kaufmännischen Sinn und im steuerrechtlichen Sinn der Preis für die
ÖPNV-Nutzung, welcher von den Verkehrsunternehmen gegenüber den Fahrgästen als Nutzer des Systems in Anspruch genommen wird. Die Unternehmen
machen das aber nach den Vorgaben der Aufgabenträger im Rahmen derer
Wahrnehmung der Aufgabenträgerschaft für den ÖPNV.
Wie dargestellt wurde, reichen die auf Seiten der Aufgabenträger verfügbaren
Finanzmittel nicht mehr aus. Es muss in jedem Fall mit einem zunehmenden Ausgleichsbetrag gerechnet werden, wenn das vorhandene ÖPNV-Angebot bleibend gesichert werden soll. Letzteres wurde mit Verweis auf die genannten gesetzlichen Zielvorgaben für die Aufgabenträgerschaft dem Grundsatz nach belegt. Weiterhin kann festgestellt werden, dass das notwendige Verkehrsangebot
nach Realisierung möglicher Einsparungen bereits auf ein Minimum vielerorts
herunterentwickelt wurde.
Die kommunalen Aufgabenträger im MDV benötigen also zwingend zusätzliche
Mittel für die Aufgabenwahrnehmung im ÖPNV, die sie mittels eines ÖV-Beitrags realisieren können. Ein ganz entscheidender Vorteil einer zusätzlichen
staatlichen Abgabe in der Form eines Beitrags besteht darin, dass der Kreis der
Zahlungspflichtigen über die Nutzer des ÖPNV hinaus ganz grundsätzlich erweitert wird. Wesentlicher Vorteil einer Beitragsfinanzierung ist der Tatbestand,
dass der Kreis der Zahlungsverpflichteten erheblich erweitert werden kann.
Außerhalb der Großstädte nimmt nämlich die Nutzung des ÖPNV bei motorisierten Fahrten noch immer eine deutlich nachrangige Position im Vergleich zum
motorisierten Individualverkehr ein. Und in den Großstädten kann die ÖPNVNachfrage nur dann (weiter) gesteigert werden, wenn das Angebot bedarfsgerecht entwickelt wird.
Der relative Unterschied der Verkehrsanteile von Auto-Reisenden und ÖPNVNutzern (inkl. SPNV) betrug im Jahr 2013 in Deutschland als Ganzes bei den beförderten Personen rd. 57,2 Mrd. für das Auto und rd. 12,1 Mrd. für den ÖPNV
(Verhältnis 4,7:1); bei der Verkehrsleistung waren es 918 Mrd. Pkm beim Auto
und 108 Mrd. Pkm beim ÖPNV (Verhältnis 8,5:1)3. Es wird deutlich, dass der Verkehrsanteil des ÖPNV bis heute nicht den bekannten verkehrspolitischen Zielvorgaben entspricht.
Zudem kann die starke Nutzerfinanzierung des ÖPNV als wesentliches Problem
der ÖPNV-Finanzierung verstanden werden, denn sie war vielfach die Begründung für die Erhöhung der Fahrpreise im ÖPNV. Hohe Fahrpreise mindern die
Nachfrage schon alleine aus Gründen der Preiselastizität der Nachfrage.
Nicht zuletzt aus diesem Grund wird in vielen Verkehrsverbünden die soziale
Angemessenheit der Fahrpreise längst hinterfragt. Die vielerorts erfolgte Einführung von Sozialtickets bzw. die Übernahme der Ausgaben einzelner, sozial
schwacher Bürger für die Nutzung des ÖPNV durch die Kommunen ist unter anderem durch die vergleichsweise hohen Fahrpreise im ÖPNV begründet.
3
Vgl. DIW: Verkehr in Zahlen, lfd. Veröffentlichung, Berlin, 2015
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Die Einführung eines ÖV-Beitrags durch die Kommunen wird also gleich von
mehreren Motiven und Zielstellungen getragen:
Die Kommunen müssen die mit der Wahrnehmung der Pflichten als Aufgabenträger für den ÖSPV verbundenen Ausgaben langfristig sicher bestreiten können, was heute nicht gewährleistet ist.
Die Kommunen werden von sozialen Gesichtspunkten geleitet, denn die
Erzielung der Ausgaben bzw. Kosten für die ÖPNV-Erstellung durch höhere Fahrpreise allein bei den ÖPNV-Nutzern ist sozial unausgewogen
und belastet sozial schwächer Gestellte über Gebühr.
Die Inanspruchnahme der Allgemeinheit erscheint insofern in jedem Fall
begründet, insbesondere wenn die Allgemeinheit sogar noch einen Nutzen aus dem Vorhandensein des ÖPNV zieht, ohne ihn selbst zu nutzen.
Letzteres gilt insbesondere für viele Unternehmen, deren Kundschaft
mit dem ÖPNV anreisen will und wo eine gute ÖPNV-Anbindung insofern ein Wettbewerbsvorteil darstellt.
Schließlich ist die Nutzung des ÖPNV aus Gründen des Umweltschutzes
vorteilhaft für die Allgemeinheit. Denn die pro Fahrt generierten Umweltbelastungen, nicht zuletzt infolge von Energieverbrauch und Schadstoffemissionen, sind im Durchschnitt und spezifisch je Fahrt mit dem
ÖPNV günstiger als bei Nutzung des motorisierten Individualverkehrs.
Ein weiterer Vorteil eines ÖV-Beitrags als langfristig ausgestaltete
Quelle zur ÖPNV-Finanzierung auf kommunaler Ebene ist die mit Beiträgen dem Grundsatz nach verbundene Zweckbindung. Die aus einem Beitrag generierten Mittel müssen nämlich in jedem Fall nach vorab definierten Maßstäben bemessen und zweckgebunden an den ÖPNV ausgereicht werden.
Nachfolgend wird der konkrete rechtliche Rahmen näher diskutiert; gleichzeitig
wird der Lösungsvorschlag für einen Flächen-bezogenen ÖV-Beitrag im Einzelnen und mit Bezug zur aktuellen Rechtsprechung begründet.
2.3
Abgrenzung zur bestehenden Finanzierung und
zu anderen Finanzierungsmodellen des ÖPNV
Der Flächen-bezogene ÖV-Beitrag versteht sich als Ergänzung zu dem bestehenden Finanzierungsrahmen des straßengebundenen ÖPNV. Ungeachtet der benannten Unterschiede der Ausgestaltung der Finanzierung in den 3 Bundesländern (s. o.) können die folgenden Grundsäulen der Finanzierung des ÖSPV genannt werden:
1. Erlöse aus Fahrausweisverkäufen (Nutzerfinanzierung durch die Fahrgäste)
2. Gesetzliche Ausgleichsleistungen für die rabattierte bzw. unentgeltliche
Beförderung im ÖPNV (vom Bund bzw. von den Ländern)
3. Investitionszuschüsse (vom Bund und/oder von den Ländern)
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4. Betriebskostenzuschüsse (von den kommunalen Aufgabenträgern, direkt oder mittels steuerlichem Querverbund).
Nach der Konzeption für den Flächen-bezogenen ÖV-Beitrag tritt dieser als 5.
Finanzierungsquelle hinzu. Dabei soll jedoch die Finanzierung ausschließlich auf
die Vorhaltung der Infrastruktur ausgerichtet werden und damit zunächst das
erwartete Finanzierungsdefizit ausgleichen. Dem Grundsatz nach lässt diese
Zweckbestimmung auch die Finanzierung des Ausbaus der Infrastruktur zu. Da
jedoch der ÖV-Beitrag seinen gesetzlichen Grundlagen entsprechend nur zweckgebunden verwendet werden kann, setzt das entsprechend höhere (geplante)
Aufwendung für die Infrastrukturvorhaltung voraus (bei Ausbau, bei Neubau).
Der Flächen-bezogene ÖV-Beitrag unterscheidet sich damit von anderen Finanzierungsmodellen des ÖPNV, wie sie parallel derzeit vielerorts erwogen werden.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen dazu die folgenden Hilfen zur Abgrenzung und zum besseren Verständnis gegeben werden:
Bürgerticket: Das Bürgerticket ist eine Abgabe aller Einwohner eines
Aufgabenträgerraums; dafür erhalten diese Bürger den Zugang zum
ÖPNV für diesen (Teil-) Raum (z. B. des MDV) unentgeltlich. Fahrausweise müssen nur noch Einpendler sowie Besucher lösen. Die Finanzierung mittels Bürgerticket ersetzt also die Erlöse aus dem Fahrausweisverkauf der Bürger und fließt zweckgebunden dem ÖSPV zu.
Grundsteuer und Kreisumlage (Erhöhung): Durch die Erhöhung von
Grundsteuer und Kreisumlage kann ein Aufgabenträger den ÖSPV vor
Ort (anteilig) finanzieren. Diese Finanzierung ergänzt die heutige Finanzierung und bedarf keiner gesetzlichen Änderung. Die Mittel fließen in
den allgemeinen Haushalt und können nicht zweckgebunden werden.
ÖPNV-Taxe: Die ÖPNV-Taxe zahlen alle Besucher des Zuständigkeitsraums eines kommunalen Aufgabenträgers (im Regelfall einer Stadt).
Anlass und Erhebung verbinden sich mit der Übernachtung in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Pension). Die Taxe kann sowohl mit oder ohne eine Fahrberechtigung (i. d. R. als Tageskarte) ausgestaltet werden und finanziert den ÖPNV als zusätzliche Geldquelle.
Arbeitgeberbeitrag: Der Arbeitgeberbeitrag ist eine Pflichtabgabe der
Arbeitgeber als „Kopf-Pauschale“ nach definierten Bedingungen. Der
Arbeitgeberbeitrag wird am Arbeitsplatzstandort erhoben und zur Finanzierung des dortigen ÖPNV-Angebots als zusätzliche Finanzierungsquelle verwendet.
ÖV-Beitrag in Verbindung mit Einzelangeboten des ÖPNV: Im Einzugsgebiet besonderer Einzelangebote des ÖPNV (z. B. entlang einer Linie)
zahlen alle Einwohner einen ÖV-Beitrag; im Umkehrschluss können sie
das besondere Angebot unentgeltlich nutzen. Die Höhe des Beitrags
kann die Gesamtkosten des Angebots oder nur Teilkosten umfassen.
Der Flächen-bezogene ÖV-Beitrag ist demnach das einzige Finanzierungsinstrument, welches zusätzlich zu den bestehenden Finanzierungssäulen flächendeckend eingeführt werden kann. Wegen der Zweckbindung und Ausrichtung an
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den Kosten der Vorhaltung der Infrastruktur ist das Finanzierungsvolumen begrenzt; im Gegensatz zum Bürgerticket ist also kein Ersatz der Tickets im ÖPNV
vorgesehen.
Der Finanzierungsbeitrag ist dementsprechend geringer; gleichzeitig kann die
Einführung als niederschwelliger in Bezug auf die politische Durchsetzbarkeit
eingeschätzt werden. Wesentlich ist, dass Unterschiede im ÖPNV-Angebot bei
der Bemessung des Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags explizit berücksichtigt werden. Vermutungen über scheinbare soziale Ungerechtigkeiten kann somit systematisch vorgebeugt werden.
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3
Rechtlicher Rahmen
3.1
Einführung
Es wurde zuvor abgeleitet, warum der ÖPNV eine neue Finanzierungsquelle benötigt und wie sich eine Abgaben-basierte Finanzierung von anderen Finanzierungsalternativen unterscheidet. Ein solcher Ansatz wird zudem präferiert, weil
eine weitere Erhöhung der Fahrpreise des ÖPNV zur Sicherung dessen Existenz
unverhältnismäßig die Fahrgäste belastet. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass demografisch bedingt die Anzahl der Einwohner als natürliche Basis
der ÖPNV-Nachfrage sinkt, gleichzeitig aber die Kosten weiter steigen. Schon
heute erreichen die Fahrpreise im MDV die Akzeptanzschwelle, weshalb aus
Gründen der Preiselastizität mit jeder Fahrpreiserhöhung über das Maß der Inflation hinaus Nachfragerückgänge hervorgerufen werden.
Zudem ist zu konstatieren, dass die verkehrspolitische Zielstellung für die Ausgestaltung des ÖPNV, wie sie in den ÖPNV-Gesetzen von Sachsen und Thüringen
festgeschrieben ist, ein solches Vorgehen alternativlos macht. Denn dort wird
die Ausgestaltung des ÖPNV zu einer attraktiven Alternative zum motorisierten
Individualverkehr (MIV) aus Gründen der Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen, des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit gefordert (§ 2
ÖPNVG Sachsen, § 2 ThürÖPNVG). Für Sachsen-Anhalt besteht eine solche Zielvorgabe nicht; gleichwohl ist der ÖPNV dort eine Pflichtaufgabe der Kommunen.
Betrachtet man jedoch die tatsächlich verfügbare Angebotsqualität des ÖPNV
im MDV-Raum als Ganzes, so wird man Folgendes konstatieren können:
In den Großstädten Leipzig und Halle gibt es ein (sehr) gutes und attraktives Angebot, welches als Alternative zum MIV gewertet werden kann.
In den weiteren Mittelstädten gibt es einen funktionierenden ÖPNV, allerdings im Regelfall nur auf den Hauptrelationen der Verkehrsnachfrage.
Jenseits davon ist weiten Teils nur noch ein Grundangebot, im Regelfall
im Schülerverkehr verfügbar, jedoch keine Alternative zum MIV.
Im Einzugsgebiet der SPNV-Stationen stellt sich die Situation im Einzelfall „in der Fläche“ durchaus positiver dar, nämlich im unmittelbaren
Einzugsgebiet der SPNV-Stationen.
Es gilt demnach, diese ÖPNV-Wirklichkeit im Rahmen der zukünftigen Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen für die ÖPNV-Finanzierung zu beachten. Andernfalls, wenn also eine Stärkung der Finanzierung keine Zustimmung finden
sollte, müsste konsequenter Weise die verkehrspolitische Zielvorgabe den realen Gegebenheiten angepasst werden. Das würde jedoch das gesamte Konzept
der Daseinsvorsorge und das weiter fortzuführende Hinwirken auf gleichwertige
Lebensverhältnisse ganz grundsätzlich zur Diskussion stellen.
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3.2
Rechtliche Grundlagen
3.2.1
Wahl eines Beitragsmodells
Eingangs gilt es zu begründen, warum ein Beitragsmodell als geeignete und
rechtlich tragfähige Lösung gelten kann. Dazu sei an dieser Stelle zunächst auf
die maßgeblichen Leitlinien für die Haushaltsfinanzierung der Kommunen in
Sachsen (hier beispielhaft) verwiesen4. Demnach haben die Gemeinden das
Recht zur Abgabenerhebung, um eine Kostendeckung der ihnen auferlegten
Aufgaben zu erreichen. Es stellt sich die Frage, welche Form einer Abgabe
(Steuer, Gebühr, Beitrag, Sonderabgabe sowie in Sachsen Aufwandsersatz, Kurtaxe, Fremdenverkehrsabgabe und abgabenrechtliche Nebenleistung) hier geeignet ist.
Die Kommunen können ganz grundsätzlich eigene Entscheidungen hierbei treffen, müssen sich aber an den gegebenen gesetzlichen Rahmen halten. Wiederum für Sachsen kann diesbezüglich auf § 73 der Sächsischen Gemeindeordnung
(SächsGemO) verwiesen werden. Dort ist zunächst die folgende Zielstellung fixiert:
Einwohner und Unternehmen sind als Abgabenpflichtige vor unzulässigen Abgaben zu schützen.
Es ist ein angemessener Interessenausgleich zwischen den Abgabepflichtigen durch Beachtung des Verhältnisses zwischen Steuern und
Abgaben zu beachten.
Es ist gleichzeitig eine dauerhafte Leistungsgefährdung der Kommunen
durch Kreditaufnahme zu verhindern.
Die hier mit Verweis auf die konkrete rechtliche Grundlage entwickelte Darstellung der Ausgangslage gilt für Sachsen-Anhalt und Thüringen gleichermaßen.
Demnach kann die folgende Reihung der zu beachtenden Prinzipien bei der Abgabengestaltung auf Seiten der Kommunen abgeleitet werden:
4
Die zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben notwendigen Einnahmen
sind zunächst aus den sonstigen Einnahmen (z.B. aus Mieten, Pachten,
Zuschüssen, Zuwendungen) zu generieren.
Wenn die sonstigen Einnahmen nicht genügen, ist im zweiten Schritt auf
die speziellen Entgelte, also insbesondere auf Beiträge und Gebühren
für erbrachte Leistungen zurückzugreifen.
Reichen die besonderen Entgelte nicht aus, sind die erforderlichen Einnahmen im Übrigen aus Steuern zu erzielen.
Die Kreditaufnahme als Finanzierungsquelle ist schließlich nur gestattet,
wenn eine andere Finanzmittelbeschaffung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
Vgl. KFS – Kommunalpolitisches Forum Sachsen e.V.: Kommunale Einnahmen beschaffen.
Zu den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung. In: Kommunal-Info 7/2015 vom
02.09.2015, S. 1 – 5
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In dieser Herleitung wird deutlich, dass nach den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung eine Gebühr oder ein Beitrag das zu präferierende Finanzierungsinstrument der Kommunen, zudem vorrangig vor Steuererhöhungen sind. Wie
bereits dargestellt wurde, kommt eine (zusätzliche) ÖPNV-Gebühr im MDV bzw.
ganz allgemein nicht in Frage (vgl. Kap. 2.2), da die Fahrpreise, wie sie ja überall
im ÖPNV zu entrichten sind, aus Sicht der Zahlungspflichtigen wie eine Gebühr
wirken und bereits heute vergleichsweise (zu) hoch sind.
3.2.2
Konzeption des Beitragsmodells
Die Konzeption des Beitragsmodells widmet sich zunächst der Fragestellung, auf
welcher Bezugsbasis der ÖV-Beitrag im MDV aufgebaut werden kann bzw. soll.
Wie dargestellt wurde, gibt es beim ÖV-Beitrag keinen direkten Leistungsbezug
(Anm.: Wie das im Vergleich dazu bei einer Gebühr der Fall wäre.). Das bedeutet,
dass kein Bezug zur Nutzung des ÖPNV zur Grundlage gemacht werden kann.
Vielmehr wird ja der Beitrag auch von allen anderen Mitgliedern der Allgemeinheit erhoben, die das ÖPNV-Angebot nicht als Fahrgäste in Anspruch nehmen.
Zudem sollen Nutznießer explizit mit einbezogen werden, wobei hier nicht zuletzt auch Unternehmen im Blickpunkt stehen.
Grundsätzlich kann die Allgemeinheit über die Anzahl der Einwohner in der
Kommune oder über die Fläche der Kommune adressiert werden. Wie zuvor
weiter dargestellt wurde, erfasst nur ein Flächen-bezogener Beitrag auch die
Unternehmen. Zudem stellt sich bei allen Einwohner-bezogenen Beitragsmodellen das Problem einer sozialen Ausgewogenheit als besondere Herausforderung. Einwohner mit einem hohen Einkommen werden einen ÖV-Beitrag problemlos zahlen können, während Einwohner mit geringen Einkommen ggf. gar
nicht mal als Beitragspflichtige in Frage kommen (z. B. wegen ihrer sozialen Bedürftigkeit). Zudem stellt sich die Frage, ob auch Kleinkinder oder sehr alte Menschen, die im Regelfall nicht alleine reisen und nur sehr wenig mobil sind, erfasst
werden sollen; Gleiches gilt für dauerhaft kranke, bettlägerige Menschen.
Ein Flächen-bezogener ÖV-Beitrag ist diesbezüglich weniger kritisch zu bewerten. Er kann aber auch in Bezug auf die zugrundeliegenden Leistungen, nämlich
die Bereitstellung des ÖPNV-Angebots für die Sicherstellung der Mobilität ohne
Inanspruchnahme des motorisierten Individualverkehrs, als besonders geeignet
eingeschätzt werden:
Verkehr bzw. Alltagsmobilität entsteht im Regelfall bei einem Aktivitätenwechsel (z. B. Wohnen – Arbeiten). Da die Aktivitäten i. d. R. nicht
am gleichen Ort stattfinden, kommt es mit dem Aktivitätenwechsel
auch zu einem Ortswechsel, welcher wiederum eine Fahrt erzeugt.
Liegen Quelle und Ziel einer Fahrt ungünstig zueinander, so werden
lange Wege erzeugt, die als wenig attraktiv beim Reisenden wahrgenommen werden.
Die aus der Summe aller Verkehre resultierende Verkehrsleistung ist in
kompakten Strukturen (z. B. Städten) verhältnismäßig je Fahrt geringer
und im ländlichen Raum mit wenig kompakten Strukturen hingegen vergleichsweise hoch.
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Die Zersiedlung im ländlichen Raum, aber auch Abwanderungen aus den
Städten haben diesen negativen Effekt der Zersiedlung begünstigt. Flächenintensive Nutzungen, wie sie beispielsweise im gewerblichen Bereich anzutreffen sind, erfordern einen hohen Aufwand, um die entsprechenden Bebauungsbereiche mit dem ÖPNV zu erschließen.
Gleiches gilt für die Wohnbebauung, deren Erschließung im ÖPNV in
Stadtteilen mit ausgeprägten Geschosswohnungsbau mit viel geringeren Mitteln gelingt wie in flächig entwickelten Ein-Familien-Haus-Siedlungen mit verhältnismäßig wenigen Einwohnern.
Eine Flächen-bezogene Abgabe berücksichtigt diese Unterschiede schon dem
Grundsatz nach: Wo viel Flächenverbrauch stattfindet, ist eine verhältnismäßig
hohe Abgabe fällig, der aber auch ein verhältnismäßig hoher Aufwand zur ÖPNVErschließung gegenüber steht.
Eine Flächen-bezogene Abgabe kann insofern zunächst auf die Grundfläche bezogen werden. Dann bildet sie jedoch nicht die Nutzungsintensität, wie sie auf
dem Grundstück maßgeblich ist, ab. Wird hingegen die Nutzfläche zum Maßstab
gemacht, dann steht die Abgabe in direktem Verhältnis zur Nutzungsintensität
auf einem Grundstück. Zusätzlich könnte auch noch die Geometrieb der Flächennutzung bzw. die Straßen-seitige Länge eines Grundstücks zum Maßstab
gemacht werden.
Bevor jedoch hierzu nähere Details entwickelt werden, soll nachfolgend ein Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu einem Flächen-bezogenen Beitrag erörtert werden.
3.2.3
Höchstrichterliche Rechtsprechung
Die Erhebung eines Beitrags von den Grundstückseigentümern ist dem Grundsatz nach nicht neu. Vielmehr stellen die Straßenausbaubeiträge eine wesentliche Finanzierungsquelle der Kommunen dar, mit Hilfe derer die Vorhaltung und
der Ausbau der kommunalen Straßen sichergestellt wird. Dabei ist der einmalige
Beitrag, wie er nach der Realisierung einer Ausbaumaßnahme erhoben wird, der
Regelfall. Beim einmaligen Beitrag entstehen aber nicht selten verhältnismäßig
hohe Aufwendungen, die durchaus zu Schwierigkeiten auf Seiten der Grundstückseigentümer führen können.
In jüngerer Vergangenheit ist daher das Instrument des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags entwickelt worden. Dabei werden die einmaligen Aufwendungen, wie sie an verschiedenen Teilabschnitten eines geschlossenen Straßennetzes als realer Aufwand auf Seiten der Kommune entstehen, in laufende Aufwendungen umgerechnet und in gleichen Beträgen bei den Grundstückseigentümern abgerechnet.
Mit dem Erlass von neuen Beitragssatzungen auf kommunaler Ebene gibt es regelmäßig Rechtsstreitigkeiten; insofern werden neue Beiträge von Juristen
durchaus kritisch bewertet. Es muss also angestrebt werden, schon dem Grundsatz nach eine gut geeignete Konzeption für einen Flächen-bezogenen Beitrag
zu entwickeln. Was eine gut geeignete Konzeption gewährleisten muss, wird in
dem nachfolgend erörterten Urteil des Bundesverfassungsgerichts dargestellt.
Dabei geht es um den Beschluss vom 25. Juni 2014 in der Sache 1 BvR 2104/10,
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1 BvR 668/10, der sich mit der Rechtmäßigkeit von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen befasst5.
Schon in der Überschrift zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
wird der entscheidende Aspekt deutlich: demnach kommt es darauf an, einen
konkret-individuellen Sondervorteil zu identifizieren und zuzurechnen. Und das
verweist wiederum auf einen anderen, für alle Beiträge entscheidenden Ansatzpunkt. Wesentlich für Beiträge ist nämlich der Tatbestand, dass nicht alle Mitglieder der Allgemeinheit mit Einführung eines Beitrags automatisch zahlungspflichtig werden. Das gilt nämlich nur für diejenigen Mitglieder, die durch die
gegenständlich mit Beiträgen zu finanzierende Leistung der Kommune (z. B. Bau
einer Straße, hier: Vorhaltung von ÖPNV) auch einen besonderen Vorteil haben
im Vergleich zu (allen) anderen Mitgliedern der Allgemeinheit.
Folglich werden nur die konkreten Anlieger einer Straße als Grundstückseigentümer zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrags herangezogen, weil nämlich nur
diese Eigentümer als Straßennutzer auch den konkreten Vorteil haben bzw. intensiv und regelmäßig in Anspruch nehmen. Aus dem Blickwinkel der Allgemeinheit der Straßennutzer einer Kommune haben also die Anlieger der in Rede stehenden Straße einen Sondervorteil und daher werden auch nur sie mit dem Beitrag für diese konkrete Straße belastet. Dass ein einzelner Grundstückseigentümer eventuell gar kein Auto hat und daher selber nicht aktiv am Straßenverkehr
teilnimmt, spielt dabei keine Rolle; vielmehr geht es nur um die Möglichkeit der
Straßennutzung.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt dabei Folgendes in
entscheidender Weise:
Wesentlich Gleiches muss gleich und wesentlich Ungleiches muss ungleich behandelt werden, um Belastungsgleichheit auch bei einer Abgabe sicherzustellen.
Da aber die Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe gleichzeitig auch
steuerpflichtig sind, bedürfen nichtsteuerliche Abgaben – und damit
auch Beiträge – einer besonderen sachlichen Rechtfertigung.
Als sachliche Gründe, welche die Bemessung einer Gebühr oder eines
Beitrags rechtfertigen können, sind vor allem Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt.
Die Verpflichtung zur Hinwirkung auf Belastungsgleichheit steht nicht im Widerspruch zu einer praktikablen Ausgestaltung der Erhebung eines Beitrags; die Anforderungen zur Differenzierung der Abgabenbelastung ist also auf den operativ
machbaren Rahmen beschränkt, darf aber im Ergebnis ein gewisses Maß einer
wirtschaftlich ungleichen Wirkung auf die Abgabepflichtigen nicht übersteigen.
Die Vorteile der Typisierung der Höhe der Abgabe müssen in einem rechten Verhältnis zu der mit ihr verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen.
5
Vgl. Bundesverfassungsgericht: Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei
konkret-individueller Zurechnung eines Sondervorteils zulässig. Pressemitteilung Nr.
64/2014, Karlsruhe, 23.07.2014; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2014 1 BvR 2104/10 - Rn. (1-69), http://www.bverfg.de/e/rs20140625_1bvr066810.html
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Demnach muss die Differenzierung zwischen den Beitragspflichtigen und den
nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen werden,
dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
In dem in Rede stehenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird sodann
explizit darauf abgestellt, dass es bei einem wiederkehrenden Beitrag, im konkreten Fall einem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag, nicht auf die Betrachtung einer ganz speziellen Straße ankommt. Vielmehr geht es um den
Zweck einer Straße und der bestehe in der wegemäßigen Erschließung als Anbindung an das innerörtliche und das überörtliche Verkehrsnetz. Damit werde
der Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit eines Grundstücks gesichert.
Zudem wird die Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit als zulässig erklärt, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individueller zurechenbarer
Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist. Es muss also zum
einen ein Vorteil adressiert und „bemessen“ werden und zum anderen muss der
Vorteil konkret zurechenbar im Verhältnis zum Grundstück sein.
Im hier gegenständlichen Ziel der Einführung eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags muss also zum einen das (räumliche) Verhältnis eines Grundstücks zum
ÖPNV selbst betrachtet werden und es muss der Vorteil, wie er sich mit dem
ÖPNV ergibt, konkret-individuell messbar sein. Es wird damit klar deutlich, dass
eine nach Messziffern differenzierte Betrachtung erforderlich ist, welche qualitative und quantitative Merkmale des ÖPNV mit erfassen muss.
Das jüngst ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVG), Leipzig, zum
Rundfunkbeitrag6 stellt auf einen anderen Aspekt ab, der bei der Erwägung eines ÖV-Beitrags kritisch zu würdigen ist. Die Richter in Leipzig stellen heraus,
dass die Erhebung von Beiträgen für die Bereitstellung des öffentlichen Personennahverkehrs als Vorzugslast auszuschließen sei, weil es keine tatsächliche
Grundlage gäbe, die eine „…weitestgehende Inanspruchnahme durch alle angesprochenen Personen“ belegen könne. Diese Einschätzung findet sich in dem
Urteil über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags allerdings „nur“ an einer
Stelle als beispielhafter Hinweis ohne weitergehende Erläuterung für die Wahl
des Beispiels oder gar in Begründung dieser Einschätzung.
Es können aus fachlicher Sicht gleich mehrere Argumente aufgeführt werden,
die eine Relativierung dieser richterlichen Beurteilung erforderlich machen:
6
So wird der ÖPNV außerhalb der Städte, also dort, wo zumeist (nur
noch) der Schülerverkehr bestimmend ist, gleichwohl weitestgehend
von den Schülern auch (nur) in Anspruch genommen. Wenn also der ÖVBeitrag dessen Sicherstellung finanzieren soll, so kann hier kein Widerspruch zur Vorgabe des BVG gesehen werden, den nach dem hier entwickelten Ansatz für einen ÖV-Beitrag werden ja de facto die Haushalte
zu Schuldnern der Abgabe; und Schüler können eindeutig jeweils einem
Haushalt zugeordnet werden. Und aus sozialen Gründen ist es gerechtfertigt, den Aufwand für die Vorhaltung eines Systems zum Schülertransport der Allgemeinheit zuzurechnen. Würde der Bedarf alternativ
über Steuern finanziert, würde ja auch die Allgemeinheit belastet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0]
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Zudem zielt der ÖV-Beitrag auch nicht „nur“ auf die Bereitstellung des
Systems ab. Er fokussiert vielmehr ganz entscheidend auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme zu günstigen Fahrpreisen für die Allgemeinheit. Wie herausgearbeitet wurde, würde andernfalls, also bei Anhebung der Preise auf ein Niveau zum vollständigen Ausgleich der Kosten, der ÖPNV als Alternative zum MIV nur noch wirtschaftlich besser
gestellten Teilen der Bevölkerung dauerhaft verfügbar bleiben. Der insofern immer wieder festzustellende soziale Auftrag für die Vorhaltung
des ÖPNV wäre damit nicht bedarfsgerecht erfüllt.
Auch kann festgestellt werden, dass der ÖPNV zwar nicht täglich von der
gesamten Bevölkerung in Anspruch genommen wird, gleichwohl aber
viele „Selten-Nutzer“ neben den ÖPNV-Stammkunden, nämlich den Berufs- und Ausbildungspendlern, zu verzeichnen sind. Die Nachfragezuwächse gerade im Freizeitverkehr rekrutieren sich weit überdurchschnittlich aus dieser Kategorie der Nutzer.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auf der Ebene der Haushalte eine
„Mischbetrachtung“ für die Wahl des Wohnortes in verkehrlicher Hinsicht maßgeblich ist. In einer Zeit, in der in vielen Haushalten 2 Berufstätige leben, gleichzeitig auch Schüler wohnen, erfolgt die Standortwahl
zunehmend auch unter dem Aspekt der optimalen Standortwahl nach
Berücksichtigung der Interessen aller Haushaltsmitglieder in Bezug auf
die von ihnen täglich zurückzulegenden Wege. Im Ergebnis nutzen natürlich nicht alle Bewohner eines Haushalts alle Verkehrsangebote; über
die Summe aller Haushaltsmitglieder werden aber alle Angebote in unterschiedlichen Anteilen wahrgenommen. Das wird im Einzelfall auf der
Ebene eines einzelnen Haushalts nicht gültig sein; es wird aber sehr
wohl im Regelfall schon auf der Ebene der Anliegergemeinschaft einer
Straße oder eines Quartiers zweifelsfrei zu belegen sein.
Die freie Wahl des Verkehrsmittels ist bis heute nicht allen Teilen der
Bevölkerung möglich, da die Automobilität immer noch deutlich teurer
ist als die Nutzung des ÖPNV. So ist der stark wachsende Anteil der Beschäftigten mit niedrig entlohnter Arbeit auf die Bewältigung der Wege
zur Arbeit und von dort zurück mit dem ÖPNV angewiesen. Aus sozialen
Gründen erscheint es somit geboten, einen allgemeinen Zugang zum
ÖPNV durch die Allgemeinheit sicherzustellen. Denn wenn nur die sozial
schwächer Gestellten den ÖPNV nutzen und bezahlen, dann zahlt dieser
Teil der Bevölkerung das Angebot und sichert dieses, auch zum Wohl
der sozial besser Gestellten, die das Angebot nur in ausgewählten Fällen
(am Wochenende, nach einer Feier etc., s. o.) nutzen.
Bezieht man die bereits zitierte Referenz des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag in die Überlegungen mit ein, so kann zudem Folgendes
konstatiert werden: auch der Straßenausbaubeitrag muss von der Allgemeinheit bestritten werden, obwohl es zwar viele Autofahrer gibt, aber
längst nicht alle Schuldner der Abgabe ein Auto haben und/oder benutzen. Der Straßenausbaubeitrag bemisst sich zudem in der Höhe nach
den Erfordernissen des Straßenausbaus für den Autoverkehr; würden
die Straßen nur von Radfahrern und Fußgängern sowie vom ÖPNV und
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dem Versorgungsverkehr genutzt werden, könnten sie deutlich sparsamer bemessen werden. Zudem wäre der Aufwand für den laufenden
Unterhalt und die Reparaturen deutlich geringer.
Abschließend ist zudem noch einmal auf die Nutzenbeiträge des ÖPNV
in ökologischer Hinsicht zu verweisen, weil die Vorteile des ÖPNV in Bezug auf die resultierenden Schadstoffemissionen, den emittierten Lärm
und den Flächenverbrauch von der Allgemeinheit auch in Anspruch genommen werden. Alleine schon der breite Widerstand der Allgemeinheit gegen den weiteren Ausbau des innerstädtischen Straßenverkehrs
kann hier als Beleg gewertet werden.
Es wird deutlich, dass die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dokumentierte richterliche Bewertung in jedem Fall fachlich fundiert zu verifizieren ist
und eine solche Verifizierung sogar eindeutige Argumente gegen die schriftlichen Ausführungen im benannten Urteil liefert.
3.3
Rechtsrahmen der Länder für einen Beitrag
3.3.1
Übersicht Beiträge und wiederkehrende Beiträge
Die Vorgaben für die Erhebung von Beiträgen unterscheiden sich in Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen nicht erheblich. Grundsätzlich sind Beiträge natürlich in allen 3 Bundesländern als Finanzierungsinstrument der Kommunen
vorgesehen.
Sachsen
Im Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) regelt Abschnitt 4, §§ 17 25 Beiträge für öffentliche Einrichtungen und Abschnitt 5, §§ 26 – 32, Beiträge
für Verkehrsanlagen. Dabei beziehen sich Letztere ausschließlich auf den Ausgleich des Aufwands „… für die Anschaffung, Herstellung oder den Ausbau von
Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlagen)“. Es wird ausdrücklich nur auf
Beiträge für Grundstücke abgestellt. Gem. § 27 berücksichtigt der beitragsfähige
Aufwand „die Anschaffung, die Herstellung und den Ausbau der Fahrbahnen,
Gehwege, Radwege und unselbständigen Parkierungsflächen, unselbständigen
Grünflächen mit Bepflanzung, Beleuchtung und Bewässerung“ zzgl. weiteren
wertmäßig erfassbaren Eigenleistungen der Kommune.
Bei der Beitragsbemessung ist auf den Vorteil abzustellen, zudem ist die Inanspruchnahme der Verkehrsanlage durch die Allgemeinheit durch einen Eigenbeitrag der Kommune in 3 Kategorien von 25% bis 75% zu berücksichtigen. Als
Verteilungsmaßstäbe werden in § 29 insbesondere die Art und das Maß der baulichen Nutzung genannt.
Mit den in Abschnitt 4 adressierten öffentlichen Einrichtungen sind Anlagen zur
Straßenentwässerung und Abwasserbeseitigung gemeint. Für diese können die
Aufwendungen für den Wiederbeschaffungswert der insgesamt vorhandenen
und der zukünftig erforderlichen Anlagen abzgl. von Zuweisungen und Zuschüssen Dritter veranschlagt werden. In § 20 werden zusätzliche, also höhere Beiträge von Großverbrauchern explizit adressiert.
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Sachsen-Anhalt
Das Kommunalabgabengesetz von Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) befasst sich mit
Beiträgen in § 6 und mit wiederkehrenden Beiträgen in § 6a. Nach § 6 Abs. (1)
gilt: „Landkreise und Gemeinden erheben zur Deckung ihres Aufwandes für die
erforderliche Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen und die Gemeinden
für Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen
und Parkeinrichtungen) von den Beitragspflichtigen“. Es wird demnach sowohl
auf leitungsgebundene Einrichtungen als auch auf Verkehrsanlagen abgestellt;
zudem werden nicht nur die einmaligen Aufwendungen bei der Herstellung oder
Anschaffung adressiert.
Nach Abs. (5) sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen, wobei eine Bildung von Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden können. Zudem wird ein Selbstbehalt des Beitragsempfängers in Höhe des Anteils der Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit benannt.
§ 6a Wiederkehrende Beiträge nimmt Bezug auf Beiträge gem. § 6, die nicht einmalig erhoben werden sollen und zu Abrechnungseinheiten zusammengefasst
werden. Dazu können auch die Aufwendungen der kommenden 5 Jahre in
Summe berücksichtigt und mit ihrem jährlichen Durchschnitt verrechnet werden. Es wird ein Gemeindeanteil von mindestens 20% als Abbild für den Verkehrsanteil der Allgemeinheit bestimmt.
Thüringen
Das Thüringer Kommunalabgabengesetzt (ThürKAG) regelt in § 7 die Ausgestaltung von Beiträgen. Adressiert werden in Abs. (1) Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen. Diese können von Grundstückseigentümern,
Erbbauberechtigten und Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts erhoben
werden. Beiträge nehmen insofern in allen Fällen Bezug auf Grundflächen.
In Abs. (3) werden Hinweise auf eine Differenzierung der Höhe der Beiträge bei
ungleichen Vorteilen gegeben. Die Verteilung kann demnach nach der Grundstücksfläche, dem Maß der baulichen Nutzung, der Art der baulichen Nutzung
oder Grundstücksbreite erfolgen, auch in Kombination der Maßstäbe.
In den folgenden Absätzen werden die Bedingungen für die Eigenbeteiligung der
Gemeinde und viele operative Details geregelt. In Abs. (12) wird die Beitragserhebung auch für öffentliche Einrichtungen eröffnet.
In § 7a ThürKAG sind wiederkehrende Beiträge geregelt, wobei gem. Abs. (1)
diese an Stelle eines einmaligen Beitrags verstanden werden. Es wird explizit
auch auf „sämtliche Verkehrsanlagen“ abgestellt, also auf die Summe aller Einzelelemente. In Abs. (2) werden die Regeln für die Bemessung der jährlichen
Beiträge an den Durchschnitt der jährlichen Investitionsaufwendungen im Zeitraum von bis zu 5 Jahren gekoppelt. Es muss ein Ausgleich stattfinden, wenn
dieser Zielwert nicht erreicht wird. Auch hier wird ein Eigenanteil adressiert, der
mindestens 20% betragen muss. Damit soll der Höhe nach der Verkehrsanteil
des nicht der Gemeinde zuzurechnenden Verkehrsaufkommens erfasst werden.
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3.3.2
Vergleichende Betrachtung und Schlussfolgerung für einen
ÖV-Beitrag
Die Übersicht der in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geltenden Vorgaben für die Erhebung von Beiträgen zeigt tatsächlich sehr große Übereinstimmungen. Wesentlich ist dabei, dass in allen 3 Bundesländern neben einmaligen
Beiträgen auch wiederkehrende Beiträge explizit genannt sind. Auch sind die
Bemessungsmaßstäbe in Bezug auf den jeweils zu berücksichtigenden Aufwand
und auf die zur Beitragsbemessung zu beachtenden Vorteile weitgehend ähnlich.
In Sachsen wird nur der anfängliche bzw. erstmalige Aufwand für Anschaffung,
Herstellung oder Ausbau adressiert. Demgegenüber werden in Sachsen-Anhalt
und in Thüringen auch Erneuerungen explizit benannt. In allen drei Bundesländern werden neben Straßen, Wegen und Plätzen auch andere öffentliche Einrichtungen als beitragsfähig benannt.
Einhellig ist das Erfordernis der Berücksichtigung eines kommunalen Selbstbehalts für das Maß der Nutzung durch die Allgemeinheit in Höhe von 20-25% im
Minimum. Zudem sind in allen Fällen von Dritten gewährte Zuschüsse beitragsmindernd zu berücksichtigen.
Zusammenfassend ist folgende Schlussfolgerung möglich:
Beiträge für Verkehrsanlagen, insbesondere auch ausgestaltet als wiederkehrende Beiträge, sind in allen 3 Bundesländern schon heute üblich.
Sie beziehen sich insbesondere auf Straßen, adressieren aber auch leitungsgebundene Einrichtungen.
Die Beitragsregelungen nehmen in allen 3 Bundesländern Bezug auf die
Grundstücksflächen bzw. die Art und das Maß der baulichen Nutzung,
aber auch auf andere Kennwerte der Grundstücke.
In allen Fällen ist eine starke Ähnlichkeit der Regelungen in Art und Umfang und Wesen festzustellen.
Es findet sich an keiner Stelle eine gegenteilige Vorgabe bzw. eine einschränkende Regelung, die die Erhebung eines weiteren Beitrags für eine weitere Verkehrsanlage als unzulässig erscheinen lassen würde.
Klar ist aber auch, dass in allen 3 Ländern eine Erweiterung des landesrechtlichen Rahmens durch Ergänzung der jeweiligen Kommunalabgabengesetze für
die Einführung eines kommunalen ÖV-Beitrags durch Städte und Landkreise, soweit sie Aufgabenträger sind, notwendig ist.
Die vom Bundesverfassungsgericht auferlegten Vorgaben für die Ausgestaltung
von Beiträgen begünstigen die Einführung eines solchen Beitrags insofern, als
dass das Gericht als sachliche Gründe für die Einführung von Beiträgen Vorteilsausgleich, Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke ausdrücklich benennt.
Die landesrechtlichen Grundlagen in Form der ÖPNV-Gesetze in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sehen aber den ÖPNV einhellig als eine Aufgabe der
Daseinsvorsorge. In allen Fällen soll ein Mindestmaß an ÖPNV als Grundversor-
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gung im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen gegeben sein. Der Vollständigkeit halber ist aber hier
noch einmal auf die unabhängig davon zu konstatierenden Unterschiede, wie
sie in Kap. 2.2 auf S. 17 f dargestellt sind, zu verweisen.
Vor dem Hintergrund der nachgewiesener Maßen fehlenden finanziellen bei
den kommunalen Aufgabenträgern steht aber gleichwohl kein grundsätzlicher
rechtlicher Hinderungsgrund der Einführung von ÖV-Beiträgen entgegen.
3.4
Erfordernisse und Optionen in der Umsetzung
Wie dargestellt wurde, bedarf es gesetzlicher Änderungen, um einen ÖV-Beitrag
im MDV-Raum umzusetzen. Es sind 3 Bundesländer beteiligt, sodass in allen 3
Ländern entsprechende gesetzgeberische Verfahren vollzogen werden müssen.
Diese Verfahren sollten nach Möglichkeit zeitgleich und inhaltlich mit der gleichen Zielstellung realisiert werden. Wegen der unterschiedlichen rechtlichen
Grundlagen und Gegebenheiten sowie verkehrspolitischen Interessen wird die
Ausgestaltung dann jedoch jeweils länderspezifisch erfolgen.
Da es um eine Finanzierung des ÖPNV auf Ebene der Kommunen geht, kommen
für die Ausgestaltung dem Grundsatz nach 2 Wege, z. T. mit unterschiedlichen
Optionen, in Frage:
I.
Änderung des jeweiligen KAG zur Eröffnung der Möglichkeit der Erhebung eines ÖV-Beitrags auf Ebene der Kommunen; in diesem Fall müssten die Kommunen wiederum im 2. Schritt eine korrespondierende, örtliche Satzung erlassen; diese Satzung sollte MDV-weit einheitlich sein,
wird aber jeweils im Einzelnen beschlossen werden müssen, sodass Unterschiede in der Umsetzung, auch in grundsätzlichen Fragen, nicht ausgeschlossen werden können.
II. Änderung des jeweiligen ÖPNV-Gesetzes mit Eröffnung der Möglichkeit
der Erhebung eines ÖV-Beitrags auf Ebene der Kommunen; es müsste
dann wahrscheinlich ein entsprechender Querverweis im jeweiligen
KAG integriert werden; in diesem Fall könnte die weitere Ausgestaltung
auf 2 Wegen realisiert werden:
A. Realisierung wie oben, durch örtlich individuelle Satzung je Kommune nach (freiem) Ermessen;
B. Erlass einer Verordnung durch den Landesgesetzgeber, in welcher
die Ausgestaltung und die Optionen dafür dem Grundsatz nach geregelt sind; die Kommunen müssten dann die Einführung eines ÖVBeitrags nur noch dem Grundsatz nach beschließen und sich dabei
für eine der Optionen entscheiden.
Es ist unmittelbar verständlich, dass der Ansatz II.B. als beste Option für die Umsetzung zu bewerten ist, da die Beschlussfassung auf der Ebene der Kommunen
erheblich vereinfacht wird.
Der Ansatz II. weist aber noch einen weiteren Vorteil auf: durch die Regelung
eines ÖV-Beitrags im ÖPNV-Gesetz des jeweiligen Landes kann die Abgrenzung
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und Einordnung des neuen Finanzierungsinstruments in alle anderen, bestehenden Instrumente der (landesspezifisch geregelten) ÖPNV-Finanzierung von Anfang an kongruent ausgestaltet werden.
Wenn dies politisch gewollt ist, kann damit auch eine systematische Lenkungswirkung im verkehrspolitischen Sinn implementiert werden. So könnte beispielsweise mit der Einführung eines kommunalen ÖV-Beitrags auch ein differenziertes Regime der Fördermittelvergabe von Seiten des Landes verbunden
werden. Das würde den Beschluss und die Umsetzung eines ÖV-Beitrags dem
Grundsatz nach sowohl beim Land als auch bei den Kommunen begünstigen. Das
würde aber auch Anreize und Lenkungseffekte strategisch längerfristig bleibend
implementieren.
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4
Konzeption Flächen-bezogener ÖV-Beitrag
Die Konzeption des Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags für den MDV umfasst 5 Kapitel, wobei zunächst grundsätzliche Festlegungen über den Beitragsschuldner,
den Beitragsgläubiger, die Bemessungsgrundsätze etc. dargestellt werden. Es
folgt dann die konkrete Herleitung, wie die Höhe des Beitrags bestimmt werden
soll (Anbindungsqualität, Erreichbarkeit und Lagegunst) und welche Begründungen dafür genannt werden können; zudem wird auf die Kombination beider Ansätze und die Wirkungen daraus eingegangen. Schließlich wird die Verwendungsseite für die Beiträge, nämlich die Bemessung des (Ziel-) Budgets für den
ÖV-Beitrag erläutert.
4.1
Grundsätzliche Festlegungen im Überblick
Nachfolgend werden die grundsätzlichen Festlegungen für einen ÖV-Beitrag zur
Finanzierung des ÖSPV im MDV zunächst jeweils genannt und kurz erläutert.
Abgabenschuldner / Beitragsschuldner:
Grundstückseigentümer;
Wenn es Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung
Berechtigte gibt, so sind diese Schuldner für die von Ihnen genutzten
Flächenanteile;
bzw. indirekt auch:
Grundstücksnutzer (Mieter/Pächter).
Dem Wesen eines Flächen-bezogenen Beitrags entsprechend wird bei der Gestaltung des ÖV-Beitrags auf die Grundflächen und deren Nutzung abgestellt.
Schuldner sind insoweit die Grundstückseigentümer unmittelbar oder Erbbauberechtigte oder andere zur Nutzung der Grundstücke Berechtigte.
Mieter und Pächter werden dabei indirekt belastet, weil davon auszugehen ist,
dass der Beitrag im Rahmen der Festlegung der Miete bzw. der Pacht von Seiten
der Eigentümer weiterverrechnet wird.
Abgabengläubiger / Beitragsgläubiger:
Kreisfreie Städte (Aufgabenträger);
Landkreise (Aufgabenträger);
Große, kreisangehörige Städte (nur soweit Aufgabenträger).
Der Beitragsgläubiger ist der Empfänger der Beiträge. Es sind dies die Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV (ÖSPV) im MDV-Raum, welches im Regelfall die kreisfreien Städte und Landkreise sind.
Große, kreisangehörige Städte können dann ebenfalls Beitragsempfänger sein,
wenn sie Aufgabenträger sind (aktuell im MDV-Raum in keinem Fall gegeben).
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Konkret-individuell zurechenbarer Sondervorteil:
Anbindungsqualität an der nächsten Haltestelle des ÖPNV (Anzahl Verbindungen je Tag);
Differenziert nach der Zugangsqualität/Erreichbarkeit zu dieser Haltestelle des ÖSPV.
Ganz entscheidend für die Rechtmäßigkeit eines Beitrags sowohl dem Grundsatz
als auch der Höhe nach ist ein konkret-individuell zurechenbarer Sondervorteil.
Wie nachfolgend im Detail hergeleitet wird (vgl. Kap. 4.2 und 4.3), wird hierzu
zum einen die Anbindungsqualität an der nächsten Haltestelle des ÖPNV in der
Form der Verbindungen je Tag (werktags zu Schulzeiten) betrachtet. Zum anderen wird nach der Zugangsqualität bzw. der Erreichbarkeit eben dieser Haltestelle des ÖSPV differenziert.
Der nachfolgend beispielhaft entwickelte Maßstab gestaltet sich über den gesamten MDV-Raum einheitlich. Er kann selbstverständlich von dem einzelnen
Aufgabenträger auch nach eigenem Ermessen weiter differenziert werden. Zur
Sicherstellung der Rechtmäßigkeit ist dann aber auf eine gleich gute oder gar
bessere Differenzierung des konkret-individuell zurechenbaren Sondervorteils
hinzuwirken.
Abgabe- bzw. Beitrags-fähige Kosten des Aufgabenträgers:
Als Abgabe- bzw. Beitrags-fähige Kosten des jeweiligen Aufgabenträgers werden
die Vorhaltekosten der ÖPNV-Infrastruktur (bauliche Anlagen, Fahrzeuge, ITSysteme) im jeweiligen Zuständigkeitsraum herangezogen. Diese Kosten bzw.
der Aufwand dafür kann aber nur soweit berücksichtigt werden, wie diese Beträge nicht anderweitig bereits finanziert werden. Dies können Zuschüsse von
Bund und Ländern sein, wie sie im Rahmen von (Erst-) Investitionen oder aber
auch in der laufenden Beschaffung gewährt werden (z. B. Investitionszuschüsse
für neue (ggf. besondere) Fahrzeuge).
Kriterien der Kostenverteilung auf die Schuldner:
Maß der baulichen Nutzung je Grundstücksfläche und/oder je Gebäudenutzfläche
Basisbeitrag (1) je m2 Grundstücksfläche; Beitrag = Beitragssatz(1) x
Grundstücksfläche(1)
Basisbeitrag (2) je m2 für Gebäudenutzfläche; Beitrag = Beitragssatz(2) x
Nutzfläche(2)
Basisbeitrag (1) und (2) in 8 unterschiedlichen Kategorien
Faktor 1: Hebesatz/Nutzenfaktor für gewerblich genutzte Flächen
Faktor 2: Erreichbarkeit der nächst gelegenen Haltestelle in 4 unterschiedlichen Kategorien.
Der Basisbeitrag, der Hebesatz/Nutzenfaktor und der Faktor für die Erreichbarkeit werden multiplikativ miteinander verknüpft.
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Es werden vergleichsweise differenzierte Kriterien der Kostenverteilung auf die
Beitragsschuldner zur Anwendung gebracht, um damit den besonderen gesetzlichen Ansprüchen in jedem Fall genügen zu können. Demnach wird auf der Basis
der tatsächlichen Grundstücksfläche und der realen baulichen Nutzung, Letztere
in Form der Summe der Brutto-Geschossflächen, multipliziert mit einem Beitragssatz der jeweils geschuldete Beitrag ermittelt.
Es kann erwogen werden, den besonderen Nutzen, den gewerbliche Flächennutzer haben, hier mit einem Hebesatz für gewerblich genutzte Flächen zu belegen. Dies ist dem Grundsatz nach angemessen, weil sich mit der gewerblichen
Flächennutzung im Regelfall eine ungleich höhere, mögliche ÖPNV-Inanspruchnahme verbindet.
Schließlich kommt ein Anteilsfaktor zwischen 0 und 1,0 zur Anwendung, um die
Unterschiede in der Erreichbarkeit der nächst gelegenen Haltestelle des ÖPNV
differenziert berücksichtigen zu können. Hohe Werte entsprechen einer (sehr)
guten Erreichbarkeit; niedrige Werte einer wenig attraktiven Erreichbarkeit.
Turnus der Erhebung:
Jährlich.
Es ist ein jährlicher Turnus der Erhebung als wiederkehrender Beitrag vorgesehen. Die Bemessung sollte für einen durchschnittlichen Zeitraum von 5 Jahren
erfolgen, wobei eine Anpassung dann erforderlich wird, wenn die geplante Höhe
der Beitrags-fähigen Ausgaben auf Aufgabenträgerseite innerhalb des 5-JahresZeitraum über- oder unterschritten wird bzw. wurde.
Zweckbindung:
Ja, an die Kosten-verursachende ÖPNV-Infrastruktur des tatsächlichen
ÖPNV-Angebots im Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers.
Es ist per Gesetz für Beiträge immer eine Zweckbindung vorgegeben, die auf den
Zuständigkeitsraum des Beitragsgläubigers, also den jeweiligen Aufgabenträger
wirkt. Insofern sind die in seinem Zuständigkeitsbereich in der Summe festzustellenden Kosten bzw. die entsprechenden Aufwendungen für die ÖPNV-Infrastruktur maßgeblich. Sie stellen einen oberen Grenzwert für die Summe aller
Beiträge dar, der nicht überschritten werden darf.
Eigenanteil des Beitragsgläubigers
Es ist ein Eigenanteil des Beitragsgläubigers in der Höhe des Verkehrsaufkommens vorzusehen, welches von der nicht-örtlichen Allgemeinheit erzeugt wird
und sich im ÖPNV des Aufgabenträgers entsprechend anteilig niederschlägt.
Dieser Anteil ist in der Realität des ÖPNV sehr unterschiedlich und wird in den
dezentralen Teilräumen (i. d. R. in den Kreisen und dort insbesondere an den
Rändern) minimal sein und in den großen Zentren, insbesondere in Leipzig im
Kernbereich, maximale Anteile einnehmen. Es kann von einer realen Bandbreite
von 5% bis 35% als realistischer Erwartungswert, der im Einzelnen konkret zu
verifizieren ist, an dieser Stelle ausgegangen werden.
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Ergänzende Wege der ÖPNV-Finanzierung im MDV mittels eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags
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Ähnliche existierende Abgabenmodelle:
Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge:
Sachsen: SaechsKAG §§ 26 ff;
Sachsen-Anhalt: KAG_LSA § 6a;
Thüringen: ThürKAG § 7a).
Wie zuvor ausführlich hergeleitet wurde, beruht der vorgestellte Rahmen und
dessen Ausgestaltung zu einem wesentlichen Anteil auf einer analogen Ableitung unter Bezugnahme auf die heute gegebenen gesetzlichen Grundlagen für
wiederkehrende Straßenausbaubeiträge in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Insofern würde der Beschluss eines ÖV-Beitrags als eine neuerliche Abgabe für das parallel zum Straßenverkehrsnetz vorgehaltene ÖPNV-Angebotsnetz entwickelt, gleichwohl aber systemlogisch kongruent.
4.2
Beitragssatz und Hebesatz
4.2.1
Verfügbarkeit von notwendigen Grundlagendaten
Die Bemessung eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags setzt die Verfügbarkeit
von Flächen-bezogenen Daten voraus. Es wurde bereits vorab in der Betrachtung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags festgestellt, dass ein solcher
Beitrag aufbauend auf Flächen-bezogenen Daten in der Praxis tatsächlich bemessen und festgelegt werden kann. Es gibt also die notwendigen Daten.
Bei den Katasterämtern und in entsprechenden Karten sind insbesondere die
Grundstücksflächen abgelegt. Insofern ist die Grundfläche eine einfach zugängliche Größe. Die Daten über die Grundflächen werden aber auch für die Bemessung der Grundsteuer benötigt, sodass die dafür vorgehaltenen Daten ebenfalls
herangezogen werden könnten.
Schwieriger gestaltet sich die Beschaffung der Daten zu den Nutzflächen, wie sie
nachfolgend als Bemessungsbasis herangezogen werden. Soweit Gebäude in
jüngerer Vergangenheit neu errichtet wurden oder aber in einem Umfang
umgebaut wurden, dass dies genehmigt werden musste, liegen bei den zuständigen Bauämtern entsprechende Antragsunterlagen mit Daten zu den Nutzflächen vor.
Diese Unterlagen sind aber nicht zum Zweck der Weiterverwendung der Daten
zu den Nutzflächen aufbereitet und in gesonderten Datenbanken abgelegt. Der
Aufwand der Zusammenführung der notwendigen Daten ist also notwendiger
Weise einmalig mit Einführung des ÖV-Beitrags zu tätigen. Unabhängig davon
wird aber in der Ausgestaltung des ÖV-Beitrags auf den Begriff und die Datenstandards nach dem etablierten Regelwerk dafür abgestellt.
4.2.2
Grundsätze der Bemessung des Beitragssatzes
Der Beitragssatz bezieht sich zunächst auf die Grundfläche und in einem 2. Ansatz auf die reale Nutzfläche. Im ersten Fall wird das Grundstück als Ganzes zur
Basis für die Beitragsbemessung; dabei wird ein Grundstück nach den üblichen
rechtlichen Standards als eigentumsrechtliche Einheit gesehen, die ggf. mehrere
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getrennte Flurstücke umfassen kann. Soweit nachfolgend die Distanz eines solchen Grundstücks zur nächsten Haltestelle betrachtet wird, ist damit der Mittelpunkt der Straßen-anliegenden Seite eines Grundstücks gemeint. Hat ein Grundstück Zugang zu 2 oder mehr Straßen, so ist derjenige Zugang zum Straßennetz
gemeint, der dem Hauseingang am nächsten liegt.
Im 2. Fall wird auf die Bruttogeschossfläche abgestellt – und damit auf das Maß
der baulichen Nutzung. Nach diesem grundsätzlichen Ansatz kann letztlich sowohl nur auf eine der beiden Ansätze abgestellt werden als auch auf eine Kombination von beiden Flächengrößen. Hier nachfolgend wird eine Lösung mit beiden Ansätzen in einer additiven Verknüpfung verfolgt. Es werden also 2 Teilbeiträge fällig, zum einen für die Grundfläche als Ganzes und zum anderen für die
Bruttogeschossfläche, wie sie aus der Bebauung des Grundstücks resultiert.
Der Beitragssatz wird dabei in beiden Fällen je m2 Fläche, zum einen je Grundstücksfläche und zum andere je Brutto-Nutzfläche, als Jahresbeitrag veranschlagt.
Maßgeblich für die Bemessung der Brutto-Nutzfläche sind jedoch nur die Hauptgebäude auf einem Grundstück, nicht jedoch Nebengebäude oder andere sekundäre bauliche Anlagen (z. B. Garagen und Carports, Schuppen, überdachte
Fahrradabstellanlagen, Einhausungen für Abfallbehälter, Gartenhäuschen etc.).
Bei intensiv genutzten Flächen wird ein Hebesatz vorgesehen; Letzterer wird
nachfolgend bei gewerblich genutzte Flächen eingerechnet.
4.2.3
Hebesatz für gewerblich genutzte Flächen
Anders als Wohnflächen, wo man jedem Einwohner im Durchschnitt eine spezifische Nutzungsintensität für das ÖPNV-Angebot zurechnen kann, wird man bei
gewerblich genutzten Flächen oder anderen Flächen (beispielsweise der öffentlichen Verwaltung) ggf. besonders hochfrequente Nachfrage von einer durchschnittlichen Nachfrage oder gar von einer ganz geringen Nachfrage nach ÖPNVAngeboten unterscheiden müssen.
Gewerblich genutzte Flächen können in besonderer Weise Verkehr zu diesen
Flächen erzeugen. So haben Einzelhandelsstandorte eine hohe Kundenfrequenz,
während großflächige Produktionsflächen oder aber Lageflächen etc. eine eher
sehr geringe Kundenfrequenz zur Folge haben. Es ist insofern angemessen, eine
spezifisch höhere Attraktivität von Flächennutzung in Bezug auf die Nutzung des
ÖPNV-Angebots mittels eines Hebesatzes für gewerblich genutzte Flächen als
Nutzenfaktor in die Bemessung des ÖV-Beitrags einzuführen.
Dabei wird man beachten müssen, dass zentrale Innenstadtlagen mit einer sehr
hohen Bedienungsqualität im ÖPNV ganz anders zu bewerten sind als Gewerbeflächen am Stadtrand, die für die Verkehrserzeugung der Allgemeinheit eher
eine (völlig) nachgeordnete Bedeutung haben.
Neben gewerblich genutzten Flächen können nach diesem Ansatz aber auch Gewerbe-ähnlich, anderweitig hochfrequent genutzte Flächen adressiert werden.
Als solche können Standorte der öffentlichen Verwaltung (z. B. Rathäuser, Landratsämter) oder aber Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen) oder auch
soziale Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser, gewertet werden.
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Ergänzende Wege der ÖPNV-Finanzierung im MDV mittels eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags
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4.2.4
Ausgestaltung konkret
Es werden die folgenden Beiträge pro Jahr je m2 der maßgeblichen Fläche als
Grundwert für die Bemessung veranschlagt:
Grundfläche des Grundstücks:
0,25 €/m2 p.a.
Brutto-Geschossfläche der baulichen Nutzung:
1,00 €/m2 p.a.
Dieser Grundwert wird dann nach der ÖPNV-Bedienungsqualität differenziert.
In den hier entwickelten Beispielen für einen ÖV-Beitrag im MDV wird zudem
ein Hebesatz für intensiv genutzte Flächen in 2 Beispielen (Halle, Naumburg) in
die Beitragsbemessung eingerechnet. Es sind jeweils gewerblich genutzte Flächen in verkehrlich günstiger Lage direkt an bzw. nahe den Ausfallstraßen, jedoch außerhalb der Innenstadtkerne, wie sie gerade für den Einzelhandel typisch und attraktiv sind. Für Handelsflächen wird ein Hebesatz von 5 bzw. 500%
im Vergleich zu einer Wohnnutzung zur Anwendung gebracht; für die gewerbliche Flächennutzung zur Produktion o.ä. beträgt der Hebesatz 3 bzw. 300%.
Es wird damit je Flächeneinheit eine 5fach bzw. 3fach höhere Bedeutung für die
Anbindung der Fläche im ÖPNV unterstellt. Betrachtet man übliche Supermärkte, so erscheint dies als eine vergleichsweise günstige Bemessung. Denn als
Maßstab für die Affinität der Flächennutzung zur Verkehrsnachfrage kann die
Größe der Parkplatzflächen gewertet werden; gerade diese ist aber bei Supermärkten und Einkaufszentren besonders hoch. Umgekehrt sind solche Flächen
bei Produktionsbetrieben ungleich kleiner.
Im verkehrspolitischen Sinn bzw. als Mittel der Verkehrslenkung erscheint insofern die Einführung eines Hebesatzes auf derart genutzte Flächen in jedem Fall
sachlich angemessen und in der Höhe begründet.
4.3
Anbindungsqualität
4.3.1
Grundsätze
Wie dargestellt wurde, ist der konkret-individuelle Sondervorteil entscheidend
für die Zulässigkeit und Bemessung eines Beitrags. Insofern ist sicherzustellen,
dass aus dem ÖPNV-Angebot im MDV-Raum ein solcher Sondervorteil abgeleitet werden kann.
Wesentlich für einen Sondervorteil sind dabei die folgenden Aspekte, a) dem
Grundsatz nach und b) mit Blick auf den ÖPNV:
a) Differenzierung von Beitragspflichtigen als Nutznießer des Sondervorteils im Vergleich zu denjenigen Teilen der Allgemeinheit, die nicht über
diesen Vorteil verfügen;
b) Im ÖPNV kann differenziert werden nach der Anbindungsqualität an das
Netz, die nicht überall gleich ist. Sie unterscheidet vielmehr nach der
Fahrtenhäufigkeit an den einzelnen Haltestellen. Sie ist im Stadtzentrum
von Leipzig um ein Vielfaches höher als in einzelnen Siedlungsplätzen
am Rand des MDV.
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Die Anbindungsqualität ist jedoch keine naturwissenschaftlich bestimmte
Größe; sie ist vielmehr ein Indikator, welcher mehrere quantitative und qualitative Kenngrößen und Merkmale des ÖPNV-Angebots zusammenfasst7:
Anzahl der Linien
Bedienungshäufigkeit je Linie und Fahrrichtung
Verbindungsqualität mittels der angebundenen Linien.
Während die ersten beiden Merkmale die Qualität des ÖPNV an einer konkreten
Haltestelle einfach quantifizieren, meint die Verbindungsqualität die spezifische
Qualität, welche mit dem Angebot sichergestellt wird. Es stellt sich nämlich aus
Nutzersicht die qualitative Frage, ob das Linienangebot direkt zu den gewünschten Zielen führt oder die Ziele nur mittels Umsteigen erreichbar sind oder aber
de facto gar nicht, weil das Angebot hinsichtlich der Fahrzeit völlig unattraktiv
ist. Wertmaßstab ist dabei die Reisezeit, zumeist im Vergleich zu einer Fahrt mit
dem Auto, also im motorisierten Individualverkehr.
Bei der Bearbeitung der Studie sind verschiedene Ansätze abgeprüft worden. Im
Ergebnis ist auf die nachfolgende Ausgestaltung der Bewertung der Anbindungsqualität abgestellt worden, weil sich diese mit vertretbaren Mitteln einerseits
und mit einfach verständlichen Ergebnissen andererseits realisieren lässt.
4.3.2
Berücksichtigung der Bedienungsqualität im ÖPNV
Die Anbindungsqualität im MDV-Raum wird zum Zweck der Bemessung von ÖVBeiträgen mittels der Bedienungshäufigkeit in Form der Anzahl der ÖPNV-Fahrten je Tag (werktags, zu Schulzeiten), in beide Richtungen, abgebildet.
Die Analyse der vom MDV bereit gestellten Haltestellendatenbank zeigt für die
dort dokumentierten 4.407 Haltestellen die in Abbildung 5 dargestellte Verteilung der Anbindungsqualität, hier gemessen in der Anzahl der Abfahrten werktags zu Schulzeiten (beide Richtungen, Stand: Frühjahr 2016). 8
7
Vgl. Verband Deutscher Verkehrsunternehmen: Verkehrserschließung und Verkehrsangebot im ÖPNV. In: VDV-Schrift Nr. 4, Köln, 6/2001
8
Ergänzend hinzuweisen ist auf eine kleinen Widerspruch in den vorliegenden Informationen über die Haltestellen der Gestalt, dass der MDV selbst in Publikationen nicht von 4.407
sondern von 9.500 Haltestellen spricht. Es wird davon ausgegangen, dass es die folgenden
Gründe für diese Abweichung gibt:
Zum einen dürften die im Regelfall je (namentlicher) Haltestelle 2 unterschiedlichen Haltepunkte je Straßenseite getrennt adressiert sein. Zu beachten ist dabei weiterhin, dass
an den besonders großen Haltestellen mit sehr vielen Haltepunkten entsprechend viele
Haltemöglichkeiten real verfügbar (z. B. an den großen Umsteigepunkten, an Schulzentren) sind, die in der Datenbank aber nur einfach unter dem Namen der (einen) Haltestelle
abgelegt sind.
Zum anderen dürften Bedarfshalte, wie sie gerade im Schülerverkehr vielfach von Bedeutung sind, nicht in der Haltestellendatenbank abgelegt sein. Detailanalysen zur Anbindungsqualität des ÖPNV in Randbereichen des MDV haben das bestätigt. Dort waren in
Google maps Haltestellen ausgewiesen, die in der MDV-Datenbank nicht zu finden waren.
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Abb. 5: Haltestellen im MDV differenziert nach der Bedienungshäufigkeit (Quelle: MDV, eigene Auswertungen)
Demnach weisen im MDV-Raum die meisten Haltestellen nur eine vergleichsweise geringe Bedienungshäufigkeit von 10 – 24 bzw. 25 – 49 Abfahrten werktags zu Schulzeiten auf. Beide Teilmengen zusammen betragen 53,1% aller Haltestellen. Die Haltestellen mit der besten Anbindungsqualität von 500 und mehr
Abfahrten täglich stellen nicht einmal 2% aller Haltestellen dar.
In Tabelle 2 findet sich eine detaillierte Übersicht mit einer Kategorisierung der
Haltestellen im MDV-Gebiet nach der Bedienungshäufigkeit im ÖSPV und der
Häufigkeit der entsprechenden Haltestellen im MDV als Ganzes. Diese Übersicht
dient dazu, eine Einschätzung über die relative Bedeutung der unterschiedlichen
Bedienungsqualitäten zu erhalten.
Tab. 2:
Kategorisierung der Haltestellen im MDV-Gebiet nach
der Bedienungshäufigkeit im ÖSPV (Anzahl Fahrten/Werktag) (Quelle: MDV, eigene Auswertungen)
ÖSPV-Fahrten/Werktag (S)
Kat. 1
Kat. 2
Kat. 3
Kat. 4
Kat. 5
Kat. 6
Kat. 7
Kat. 8
max
2.023
999
499
249
99
49
24
9
Summe
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min
1.000
500
250
100
50
25
10
1
Anzahl
Haltestellen
Anteilswert
7
69
164
465
641
1.124
1.218
719
0,2%
1,6%
3,7%
10,6%
14,5%
25,5%
27,6%
16,3%
4.407
100,0%
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In Anlage 1 findet sich ergänzend dazu dann die kartografische Aufbereitung der
Ergebnisse, zunächst für den MDV-Raum als Ganzes. Sie zeigt sehr anschaulich
die realen Unterschiede. Es wird insbesondere deutlich, dass ein ÖPNV-Anschluss in Form einer Haltestelle des ÖSPV ein Sondervorteil darstellt, weil nämlich längst nicht alle Teilräume einen solchen Anschluss haben (Anm.: Andernfalls würden die Punkt-Darstellungen die gesamte MDV-Fläche überdecken.).
Wegen des dichten Haltestellenbesatzes in Leipzig und Halle wird die spezifische
Situation dort aber nicht genügend deutlich, obwohl dort – einfach erkennbar –
die beste Anbindung gegeben ist. Aus diesem Grund findet sich in Anlage 2 die
gleiche Darstellung, nunmehr aber für den MDV-Ausschnitt Großraum Leipzig.
Auch in dieser Darstellung ist klar ersichtlich, dass längst nicht der gesamte
Stadtraum von Leipzig über eine gleichermaßen gute Bedienungsqualität an den
einzelnen Haltestellen verfügt. Und es wird selbst dort deutlich, dass längst nicht
alle Stadtteile bzw. Grundstücke in Leipzig über einen direkten Haltestellenzugang verfügen (Näheres dazu im folgenden Kapitel).
Es kann aber festgestellt werden, dass mittels der hier entwickelten Kategorisierung der Bedingungshäufigkeit an den ÖSPV-Haltestellen des MDV die Unterschiede in der Anbindungsqualität vergleichsweise sehr differenziert nach einem für den MDV einheitlichen Maßstab abgebildet werden.
4.3.3
Ausgestaltung des Beitragssatzes konkret
Wie zuvor dargestellt wurde, wird der Beitragssatz, wie er zur Bemessung jeweils herangezogen wird, zum einen vom Grundwert gem. Kap. 4.2.3 und zum
anderen von der Bedienungsqualität des ÖSPV an der maßgeblichen Haltestelle
gem. Kap. 4.3.2 bestimmt. Daraus ergibt sich der Basissatz für den Beitrag, wie
er in Tabelle 3 dargestellt ist; er gilt für die private Nutzung von Grundstücken
und Gebäuden bzw. die Nutzung als Wohnfläche.
Tab. 3:
Kategorie
Bedienung
Basissatz für die Bemessung des ÖV-Beitrags im MDV in
Abhängigkeit von der Bedienungsqualität im ÖSPV
Basissatz Beitrag
(nach Bedienungsqualität)
Grundfläche
Geb.-Nutzfl.
[je m 2 p.a.]
1 (optimal)
2
3
4
5
6
7
8 (minimal)
0,250 €
0,250 €
0,250 €
0,200 €
0,150 €
0,100 €
0,050 €
0,025 €
[je m 2 p.a.]
1,000 €
1,000 €
1,000 €
0,800 €
0,600 €
0,400 €
0,200 €
0,100 €
Bedienungsqualität
(Anzahl Fahrten an der
max
2.023
999
499
249
99
49
24
9
min
1.000
500
250
100
50
25
10
1
Der Beitragsanteil für die Grundstücksfläche geht von 0,25 €/m2 herunter bis auf
0,025 €/m2 für die niedrigste Kategorie der Bedienungsqualität; beim Beitragsanteil für die bauliche Nutzung reicht die Differenzierung von 1,00 €/m 2 bis
hinab zu 0,10 €/m2. Das Verhältnis von der höchsten zu niedrigsten Qualität beträgt demnach 10:1.
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Dabei werden die 3 höchsten Kategorien der Bedienungsqualität im Beitragssatz
nicht weiter differenziert; der Beitragssatz ist also über diese 3 Kategorien hinweg konstant.
Das begründet sich damit, dass sich bei einer ÖPNV-Bedienungsqualität ab Kat.
3 mit mehr als 250 Verbindungen pro Tag (bzw. je Richtung 125 Fahrtenmöglichkeiten) eine Frequenz von beinahe 8 Fahrten je Stunde (bei 16 Stunden täglich) im Durchschnitt ergibt; das entspricht mehr als 10 Fahrten in der Hauptverkehrszeit bzw. einem 7,5-Minuten-Takt (im ungünstigsten Fall!). In der Verkehrsplanung wird ein ÖPNV-Angebot in dieser Qualität als jederzeitige Verfügbarkeit
bewertet; es muss also de facto nicht mehr auf den ÖPNV gewartet werden. Da
im Vergleich zum MIV auch das Suchen von Parkplätzen bzw. das Laufen dorthin
entfällt, wird eine ÖPNV-Bedienungshäufigkeit in dieser Qualität als sehr gut
bzw. optimal eingeschätzt. Eine noch höhere Bedienungsfrequenz würde nicht
mit einer noch höheren Qualität bewertet.
Wie dargestellt wurde dient der ÖV-Beitrag auch dazu, die Vorteile aus einer
ÖV-Anbindung auf Seiten der gewerblichen Nutzer bei der Erhebung des Beitrags mit abzubilden. Daher wird ein sog. „Gewerbefaktor“ eingeführt, der als
Hebesatz bzw. Zuschlag auf den Basissatz gem. Tabelle 3 sowohl bei der Grundfläche als auch bei der Nutzfläche multiplikativ verrechnet wird. Es wird ein Faktor von 5,0 für Publikums-wirksame Gewerbeflächen bzw. Einzelhandelsbetriebe und ein Faktor von 3,0 für „normale“ Gewerbeflächen (z. B. Kfz-Werkstatt) veranschlagt.
4.4
Zugangsqualität/Erreichbarkeit
4.4.1
Grundsätze
Wie zuvor dargestellt wurde, unterscheidet sich nicht nur die Anbindungsqualität an den ÖSPV-Haltestellen im MDV-Gebiet. Vielmehr ist auch die Flächenerschließung des ÖSPV ganz unterschiedlich. Neben dicht erschlossenen städtischen Teilräumen in Leipzig und in Halle finden sich „mittlere“ Qualitäten in vielen kleinen Städten sowie die insgesamt geringe Qualitäten in den Randbereichen. Es stellt sich die Frage, welche Zugangsqualität zum ÖSPV bzw. welche Erreichbarkeit des ÖSPV-Angebots als maßgeblich eingeschätzt werden kann. Einmal mehr kann dazu nicht zuletzt auf die entsprechenden Branchenstandards
des ÖPNV verwiesen werden9. In den gängigen Handbüchern zur Verkehrsplanung finden sich weitere, vergleichbar ausgestaltete Hinweise10.
In der Literatur wird gleichermaßen die Fußwegdistanz zur nächsten Haltestelle
als wesentliche Bestimmungsgröße für die Akzeptanz des ÖPNV im Wettbewerb
zum motorisierten Individualverkehr benannt. Je größer die Entfernung ist,
9
Vgl. VDV, a.a.O.
10
Z. B. Bracher, T. et.al.: Handbuch der kommunalen Verkehrsplanung. Strategien, Konzepte, Maßnahmen für eine integrierte und nachhaltige Mobilität. Loseblattwerk, 4 jährliche Aktualisierungen, VDE-Verlag, Berlin; Köhler, Uwe: Einführung in die Verkehrsplanung: Grundlagen, Modellbildung, Verkehrsprognose, Verkehrsnetze. Stuttgart, 2014;
Kirchhoff, Peter: Städtische Verkehrsplanung: Konzepte, Verfahren, Maßnahmen. Berlin,
2002
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umso größer ist der Widerstand zur Überwindung dieses Weges und umso geringer ist die Akzeptanz des ÖPNV. Ganz allgemein werden Distanzen von weniger als 300 m zur nächsten Haltestelle als optimal qualifiziert, während alle Wegelängen von mehr als 1.000 m als nicht akzeptabel eingeschätzt werden.
Die Wegedistanz zur nächsten Haltestelle ist auch in den Regelwerken für die
Schülerbeförderung, wie sie von den Schulwegkostenträgern bestimmt werden,
eine zentrale Größe. Dort werden Grenzwerte bis zu 2.000 m als zulässig erachtet, wobei solche Wegelängen jedoch nicht als Maßstab für einen attraktiven
und von der Allgemeinheit freiwillig in Anspruch genommenen ÖPNV gewertet
werden können.
4.4.2
Ausgestaltung konkret
In der konkreten Ausgestaltung der Zugangsqualität bzw. Erreichbarkeit von Haltestellen des ÖSPV im MDV-Raum werden bei der Bemessung des ÖV-Beitrags
4 Distanzbereiche wie folgt unterschieden:
0m –
250 m bzw. 125 m im Mittel = Kategorie 1
250 m –
500 m bzw. 375 m im Mittel = Kategorie 2
500 m –
750 m bzw. 625 m im Mittel = Kategorie 3
750 m – 1.000 m bzw. 875 m im Mittel = Kategorie 4
Mit diesen 4 Kategorien werden also 4 unterschiedliche Qualitäten adressiert,
wobei Kategorie 1 die höchste und Kategorie 4 die niedrigste Qualität zuzuordnen ist. Dabei ist jedem Grundstück die nächste Haltestelle zuzuordnen. Bezugspunkt ist der Mittelpunkt der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist.
Es kann dann angenommen werden, dass mit der optimalen Erreichbarkeit und
dem Abstand 0 zu einer Haltestelle der volle Beitrag zu 100% zu veranschlagen
wäre, während bei einem Abstand von mehr als 1.000 m der geringste Anteilswert, nämlich 0%, als angemessen zu verrechnen wäre. Daraus leiten sich die
Anteilswerte für den Beitragssatz in Abhängigkeit von der Zugangsqualität bzw.
Erreichbarkeit der Haltestellen für 4 Kategorien wie folgt ab:
Kat. 1:
100%
Kat. 2:
75%
Kat. 3:
50%
Kat. 4:
25%
Kat. 5:
0%
Kategorie 5 ist der systematischen Vollständigkeit halber genannt und betrifft
alle Grundstücke, die mehr als 1.000 m entfernt von der nächsten Haltestelle
liegen. Nach diesem Ansatz wird bei ansonsten gleichen Bedingungen für die
Bedienungshäufigkeit der Abstand zu einer Haltestelle aus Sicht der Beitragspflichtigen zu einer wesentlichen Stellgröße für die tatsächlich zu entrichtende
Höhe des Beitrags: Wer nahe an einer Haltestelle wohnt zahlt mehr als jemand,
der weiter weg wohnt.
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4.5
Kombinationen und Varianten
Durch die mathematische Verknüpfung der Bestimmungsgrößen für den Beitrag
kommt es zu einer ganzen Reihe denkbarer Kombinationen von Grundbeitrag,
von Ausgestaltung des Beitrags in Folge der Bedienungsqualität sowie dem Anteilswert aus der Haltestellenerreichbarkeit. Schließlich überprägt der Hebesatz
in Fällen der gewerblichen Grundstücksnutzung den Beitragssatz nochmals spürbar. Der ÖV-Beitrag im MDV stellt sich somit als eine Vielzahl von Varianten dar.
Da diese Varianten jedoch systematisch in der dargestellten Weise hergeleitet
wurden, unterliegen alle Varianten der gleichen Systematik der Ermittlung des
ÖV-Beitrags. Durch diese Systematik wird der Notwendigkeit einer konkret-individuellen Berücksichtigung des zurechenbaren Vorteils für jedes Grundstück
nach den etablierten Standards der Verkehrsplanung entsprochen.
Demgegenüber erscheint eine noch tiefere Differenzierung nicht erforderlich.
Vielmehr wird man für die hier nachfolgend in Kap. 5 entwickelten Beispiele ggf.
Alternativen mit anderen Grundbeiträgen und einer alternativen Differenzierung nach der Bedienungsqualität und/oder Erreichbarkeit entwickeln. Zudem
erscheint es geboten, eine möglichst flächendeckende Erfassung abzubilden,
um eine finale Bewertung sicherstellen zu können.
4.6
Bemessung Budget ÖV-Beitrag
4.6.1
Konzeptansatz
Der ÖV-Beitrag muss im Ergebnis durch reale Kosten und/oder Aufwendungen
auf Seiten der kommunalen Aufgabenträger des ÖSPV begründet werden. Es
können also Beiträge nur bis zu einer realen Obergrenze generiert werden. Andernfalls fielen die Beiträge höher aus, als der Aufgabenträger an konkreten Aufwendungen auf seiner Seite tatsächlich zu verzeichnen hätte.
Es ist weiterhin das zuvor entwickelte Basiskonzept zu berücksichtigen, wonach
der ÖV-Beitrag als ergänzendes Finanzierungsinstrument verstanden werden
soll. Der ÖV-Beitrag soll also eine zusätzliche Finanzierungsäule darstellen, dabei
aber die bestehenden Säulen der Finanzierung nicht schmälern oder gar ablösen. Folglich werden auch zukünftig Fahrpreise auf Seiten der ÖPNV-Nutzer zu
entrichten sein. Die Fahrpreise dienen im Kern der Finanzierung des laufenden
Betriebs des ÖPNV. Typische Ausgaben des laufenden Betriebs sind die Personalkosten, die Treibstoffkosten und unmittelbar mit den Fahrleistungen verbundene Ausgaben (z. B. für Fahrzeugreparaturen).
Weiterhin wird davon ausgegangen, dass auch zukünftig Zuschüsse von Bund
und Ländern für die Grundinvestitionen in den Neubau von Anlagen des kommunalen ÖPNV bereitgestellt werden. Demnach wird die einmalige, sehr kostenintensive Finanzierung neuer ÖPNV-Anlagen auch weiterhin nicht von den
Kommunen alleine bestritten werden müssen (z. B. der Neubau von U-BahnStrecken und –Stationen, Ausbau bauliche Infrastruktur der Haltestellen).
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In Analogie zum wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag werden daher als Bezugsbasis für das Budget eines ÖV-Beitrags die Vorhaltekosten der ÖPNV-Infrastruktur (bauliche Anlagen, Fahrzeuge, IT-Systeme) im jeweiligen Zuständigkeitsraum des Aufgabenträgers betrachtet.
4.6.2
Bezugsbasis Anlagevermögen
Die Vorhaltekosten für die ÖPNV-Infrastruktur in Form von baulichen Anlagen,
Fahrzeugen und IT-Systemen werden in Bezug auf die Anschaffungskosten im
Anlagevermögen der Verkehrsunternehmen abgebildet. Dort werden jedoch
nur die Netto-Werte der Anschaffungskosten, nach Abzug ggf. in Anspruch genommener Zuschüsse, eingestellt.
Das Anlagevermögen wird im 2. Schritt jedoch nicht mit seinem Gesamtbetrag
„in einem Schritt“ verrechnet. Vielmehr wird nur der jährliche Wertverzehr, wie
er bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzung zu unterstellen ist, veranschlagt.
Dieser Wertverzehr wird auch als Abschreibung für Abnutzung (AfA) bezeichnet;
maßgeblich ist die Abschreibungszeit. Der jährliche Wertverzehr wird bei einer
linearen Abschreibung (wie im ÖPNV üblich) als Quotient von Netto-Anschaffungssumme und Abschreibungszeit als Jahresdurchschnittswert verrechnet.
Die Summe aller Abschreibungen eines Jahres entspricht dann dem Wertverzehr
des Anlagevermögens, wie es hier betrachtet werden soll. Während bauliche
Anlagen sehr lang abgeschrieben werden (z. T. 50 Jahre), beträgt die Abschreibungszeit für Fahrzeuge zwischen 10 und 22,5 Jahren. Der erste Wert steht für
intensiv genutzte Busse, der zweite Wert für Straßenbahnen. IT-Systeme und
verwandte Betriebssteuerungsprogramme etc. haben reale Nutzungsdauern
von 3 oder 4 Jahren am unteren Ende und ca. 10 Jahren am oberen Ende.
In allen Fällen wird deutlich, dass das Anlagevermögen in zentralen Bestandteilen, nämlich bei den Fahrzeugen und IT-Systemen, regelmäßig entsprechender
Ersatzbeschaffungen bedarf. Eben diese Ersatzbeschaffungen sollen mit Finanzierung aus den ÖV-Beiträgen bestritten werden. Da die Werte dafür in den Jahresabschlüssen der Verkehrsunternehmen offengelegt sind, gibt es dort für die
Bemessung der Beiträge einen ersten konkreten Hinweis.
Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verkehrsunternehmen dem Aufgabenträger nicht bekannt, weil die Unternehmen zum Beispiel private Betreiber
sind, dann können die Aufgabenträger entsprechende Zahlen und Informationen im Wege der ohnehin in diesem Zusammenhang notwendigen förmlichen
Vergabeverfahren für die in Rede stehenden Angebotsleistungen von den Verkehrsunternehmen ausweisen lassen. Regelmäßig werden in den Vorhaltekosten für Fahrzeuge und IT die Abschreibungen subsummiert.
4.6.3
Vorhaltekosten Anlagevermögen
Die Vorhaltekosten umfassen aber nicht nur die Abschreibungen; vielmehr sind
den Vorhaltekosten auch die Kosten für das Kapital, Kosten für Versicherungen
und das Bereitstellen der Fahrzeuge, insbesondere aber auch alle Aufwendungen für das Abstellen der Fahrzeuge etc. zuzurechnen.
Folglich stellen die Vorhaltekosten (nach den Kosten für die Grundinvestitionen,
die anderweitig abgegolten werden, s.o.) alle Kosten dar, wie sie zur Vorhaltung
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des ÖPNV-Angebots notwendig sind, selbst wenn der Betrieb einen Tag ausfallen sollte. Insofern sind Kosten, wie sie aus der Vorhaltung der baulichen Anlagen resultieren, wie sie also von der Witterung oder dem Alter der Anlagen bestimmt sind, gleichermaßen an dieser Stelle zu berücksichtigen.
Schließlich sind anteilig auch übergeordnete Kosten der Steuerung und des Management des Anlagevermögens zu beachten. Auch diese Kosten sind ursächlich
von der Anlagenbereitstellung bestimmt und damit nicht dem laufenden Betrieb
zuzurechnen.
Wie bereits im vorherigen Kapitel dargestellt wurde, können die Vorhaltekosten
für das Anlagevermögen und die daran gebundenen Kosten im Zuge der Vertragsverhandlungen bzw. der Vergabeverfahren der in Rede stehenden Leistungen sehr gut bestimmt werden. Im Regelfall ist dazu von Seiten der Aufgabenträger nur ein einfacher Hinweis auf die zu berücksichtigenden Kosten bzw. Kostenbestandteile zu benennen, wie sie in der Angebotspreiskalkulation von den
Verkehrsunternehmen dann zu veranschlagen und auszuweisen sind.
Die in Kap. 5 aufgezeigten Beispiele für einen ÖV-Beitrag im MDV sind beispielhaft und umfassen keine ganze Kommune, weil dafür entsprechend notwendige
Daten nicht verfügbar sind. Insofern können hier auch keine Hinweise auf die
dabei zu berücksichtigenden Vorhaltekosten für das Anlagevermögen gegeben
werden. Nimmt man aber etablierte Erfahrungswerte für den Busverkehr als
Maßstab und unterstellt zudem ein mittleres Fahrzeugalter in einer Größenordnung von 8 bis 10 Jahren, so wird man pro Bus mit Vorhaltekosten in Höhe von
13.000 – 15.000 € pro Jahr kalkulieren können, wenn Fördermittel bei der Beschaffung in der Größenordnung von 40% – 50% verfügbar waren.
4.6.4
Kommunaler Eigenanteil
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und nach der herrschenden Praxis ist mit der Bemessung eines Beitrags ein kommunaler Eigenanteil vorzusehen. Mit diesem Eigenanteil soll der von der Allgemeinheit in Anspruch genommene Anteil der Kosten des Aufgabenträgers, wie er nicht den
Beitragspflichtigen zugerechnet werden kann, abgegolten werden.
Der Eigenanteil bemisst sich demnach im Verkehr üblicher Weise auf der Basis
des sog. Durchgangsverkehrs, wie er in Bezug auf eine konkrete räumliche Einheit (z. B. ein Quartier) auf der einen Seite des Quartiers einfährt, das Quartier
ohne Halt durchquert, um es auf der andern Seite wieder zu verlassen.
Durchgangsverkehr ist typisch für alle Verkehre in der Stadt bzw. auch im außerstädtischen Bereich. Der Anteil der Durchgangsverkehre ist jedoch höchst unterschiedlich. Anders als das im Straßenverkehr der Fall ist, wo gerade an den Stadträndern nicht selten sehr hohe Anteile an Durchgangsverkehr zu verzeichnen
sind (Anm.: Der aus einem Nachbarraum kommt oder dorthin führt.), enden
viele ÖPNV-Angebot kurz vor der Stadtgrenze. Der ÖPNV ist dann auf diesen Linien bis kurz vor dem jeweiligen Innenstadtbereich zum weit überwiegenden
Anteil frei von Durchgangsverkehren.
Im Innenstadtbereich jedoch kann der Durchgangsverkehr durchaus einen größeren Anteil haben, insbesondere in der Nähe von angebundenen Bahnhöfen
mit einem hohen Umsteigeranteil (z. B. Leipzig Hbf). Dort wird man nicht selten
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auf den dort verkehrenden Hauptlinien des ÖSPV einen Umsteigeranteil von
mehr als 30% feststellen können. Diese Anteile vermindern sich jedoch im Regelfall mit zunehmender Entfernung vom Umsteigepunkt recht schnell, im Regelfall an zentralörtlichen Zielen der ÖPNV-Nutzer. Typische Ziele sind Einkaufszentren, Hochschulen, große Kultur- und Verwaltungsgebäude sowie Sport- und
Freizeitanlagen.
Im Ergebnis konzentrieren sich die Durchgangsverkehre im städtischen ÖPNV
auf die Kernbereiche und wenige Linien mit hohen Durchgangsverkehrsanteilen.
Der ÖSPV im ländlichen Raum erreicht hohe Durchgangsverkehrsanteile insbesondere beim SPNV; beim ÖSPV sind die Anteile jedoch im Regelfall im Zuständigkeitsbereich der Landkreise vergleichsweise gering. Sie sind im ÖSPV allerdings in den zentralen Orten (z. B. Kreisstädten) sehr hoch, weil dort neben dem
städtischen ÖPNV-Angebot von außen einbrechende bzw. dorthin zurückführende Regionalbusverkehre auf zentralen Achsen mit einem hohen Anteil anzutreffen sind.
Der Durchgangsverkehrsanteil kann im Regelfall an Hand der örtlichen Verhältnisse und/oder mittels entsprechender Fahrgastbefragungen vergleichsweise
einfach und zuverlässig bestimmt werden. Die Erhebung müsste dabei linienweise erfolgen, um die Zuordnung der maßgeblichen Verkehrsanteile linien- und
haltestellenscharf abbilden zu können.
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5
Berechnungsergebnisse – Beispiele
5.1
Einführung und Erläuterung
Die Bemessung eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags im MDV soll möglichst
konkret entwickelt werden. Es war zunächst Zielstellung, dafür eine Bewertung
auf Basis realer Daten aus den Kommunen des MDV abzuleiten. Im Lauf der Bearbeitung wurde jedoch deutlich, dass derartige Daten nur mit sehr großem Aufwand von Seiten der Verwaltungen überhaupt zusammengeführt werden können und gleich verschiedene Ämter und Dienststellen einzubinden sind.
Wegen des begrenzten Bearbeitungszeitraums ist dann im Rahmen der Bearbeitung auf eine Darstellung eines ÖV-Beitrags im MDV-Raum auf der Grundlage
von ausgewählten, konkreten Beispielen abgestellt worden. Die notwendigen
Daten für die nachfolgenden Beispiele wurden auf der Basis der öffentlich verfügbaren Informationen, insbesondere mittels Google Maps und Google Earth,
generiert. Zudem konnte auf konkrete Fotos zu der jeweiligen Bebauung, insbesondere aus Immobilienangeboten, zurückgegriffen werden.
Im Ergebnis wird eine sehr realistische, wenngleich natürlich nicht exakte Ermittlung der anzunehmenden Beiträge in den 2 genannten Fällen erreicht. Die
beiden Beispiele betreffen Quartiere in
Halle (Saale)
Naumburg.
In beiden Fällen wird die Bebauung zunächst von Wohnbebauung bestimmt, im
ersten Fall von ausgeprägtem Geschosswohnungsbau, im zweiten Fall von üblicher Vorort-Bebauung mit 2 Vollgeschossen und im 3. Fall von eingeschossiger
Bebauung. Beide Beispiele sind Innenstadt-nah, gleichwohl aber nicht im Zentrum gelegen; sie treffen dabei eine für die 3 Städte typische Bebauungssituation,
nicht jedoch „Spitzenwerte“.
Da die Standorte in den Beispielen über eine – im Vergleich zur Situation in der
Stadt als Ganzes – vergleichsweise gute Bedienungsqualität an der jeweiligen
Haltestelle verfügen, können die ermittelten Beitragsvolumina nicht als Referenz für eine pauschale Hochrechnung auf die gesamte Stadt bzw. den Landkreis
analog einer Hochrechnung mit Durchschnittswerten herangezogen werden.
In Anlage 3 findet sich eine tabellarische Übersicht der Ergebnisse, in welche
beide Beispiele eingetragen sind. Für jedes der Beispiele finden sich zentrale
Grundlagen oberhalb der Tabelle genannt:
Ort und innerstädtische Zuordnung (Straße)
Referenzhaltestelle und Anzahl Abfahrten ebendort (Kategorie)
Erreichbarkeit der Haltestelle (Kategorie)
Dabei liest sich die Ergebnisdarstellung für jedes Beispiel wie folgt (in der Reihenfolge der Spalten, von links nach rechts); zeilenweise finden sich darin räumliche Einheiten (z. B. Straßenabschnitte) und als letzte Zeile die jeweilige Summe.
Die Spalten stellen sich wie folgt dar:
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Spalte 1:
Straße
Spalte 2:
Anzahl der Grundstücke
Spalte 3:
mittlere Größe
Spalte 4:
Gesamtgrundfläche [m2]
Spalte 5:
bebaute Grundfläche [m2]
Spalte 6:
mittlere Bebauung nach Anzahl der Vollgeschosse
Spalte 7:
Nutzfläche der Bebauung [m2]11
Spalte 8:
Qualifizierung der ÖV-Bedienungshäufigkeit gem. Tab. 3 (mit
Bezug auf die Anzahl der Abfahrten an der Referenzhaltestelle, siehe Basisinformation oberhalb der Tabelle)
Spalte 9:
Erreichbarkeit des ÖPNV in Form der Referenzhaltestelle
Spalte 10:
Gewerbefaktor
Spalte 11:
Beitragssatz Grundfläche [€/m2]
Spalte 12:
Beitragssatz Nutzfläche [€/m2]
Spalte 13:
Beitragsanteil Grundfläche [€]
Spalte 14:
Beitragsanteil Nutzfläche [€]
Spalte 15:
Beitrag Summe [€]
Abschließend wird dann für jedes Beispiel der Durchschnittswert der jährlichen
Beiträge der relevanten Anzahl der Grundstücke ausgewiesen. Zusätzlich genannt ist der Beitrag je Einwohner; die Abschätzung der Anzahl der Einwohner
findet sich unterhalb von Spalte 2 (Grundstücke).
5.2
Beispiel 1: Halle (Saale)
Beispiel 1 betrifft Halle (Saale) im Stadtteil Trotha mit der Haltestelle „Trotha“,
die auch Endstelle der Straßenbahnlinien 3, 8 und 12 ist; 2 Linien führen zum
Marktplatz, 1 Linie endet am Hauptbahnhof. An der Straßenbahnendhaltestelle
beginnt auch die Buslinie 35, die weiter aus der Stadt heraus nach Franzigmark
führt. Und schließlich wird die Halstestelle „Trotha“ von Linie 25, einer Tangentiallinie am nordöstlichen Stadtrand von Halle, bedient. Im Ergebnis weist die
Haltestelle eine sehr gute Bedienungsqualität der Kategorie 3 (von 8 Kategorien)
auf. Die Erreichbarkeit der Haltestelle beträgt 100 – 300 m und ist damit der
Kategorie 1 (von 4 Kategorien) zuzuordnen.
Die umfassende Ausgestaltung der Haltestelle als Straßenbahnendstelle bedingt
eine große Wendeschleife, die nördlich des hier näher betrachteten Quartiers
liegt. Das Quartier selbst wird im Kern von Geschosswohnungsbau (5 Vollgeschosse, grundsanierte Plattenbauten) in hoher Dichte in der Saturnstraße bestimmt. Das Quartier wird dann im südlichen Bereich von der Jupiterstraße und
im Westen von der Trothaer Straße begrenzt; im Norden trennt die Oppiner
11
Anm.: Die Ermittlung der Nutzfäche ist in DIN 277 (2016) geregelt.
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Straße das Quartier von der Wendeanlage der Straßenbahnen. An der Trothaer
Straße finden sich 3 Gebäude mit gemischter Nutzung sowie ein neuer Lidl-Einzelhandelsstandort.
Die Wohnbebauung kann durch mehrere Fotos der Vermietungsgesellschaft
sehr gut nach Volumen und Struktur abgeschätzt werden. Auch für die gewerbliche Nutzung ist auf der Basis der Gebäudemaße sowie üblicher Anteile für die
bauliche Struktur eine Flächenschätzung möglich. Die Art der gewerblichen Nutzung (für den Gewerbefaktor) konnte einwandfrei bestimmt werden.
Mit den hier veranschlagten Annahmen und Berechnungsgrundlagen für den
Beitrag errechnet sich ein Beitragsvolumen von 40.652 € pro Jahr. Davon entfallen rd. 12.700 € auf den Grundflächenanteil und rd. 28.000 € auf den Nutzflächenanteil. Der Beitragsanteil aus der gewerblichen Flächennutzung beträgt gut
15.000 € oder aber rd. 37% am gesamten Beitragsvolumen.
Es ergibt sich ein jährliches Beitragsvolumen von 1,97 €/m2 Nutzfläche bzw.
75,54 €/Einwohner.
5.3
Beispiel 2: Naumburg
Beispiel 2 gilt einem Quartier in Naumburg, westlich der Innenstadt und südlich
der B 97, Kösener Straße. Die Referenzhaltestelle heißt „Freier Blick“ und wird
von Linie 101 (Naumburg – Flemmingen) bedient. Die Bedienung erfolgt werktäglich im 30-Minuten-Takt in beide Richtungen und am Wochenende im 60Minuten-Takt. Die Bedienung kann damit als “durchaus üblich“ für die gegebenen räumlichen Verhältnisse eingestuft werden, erreicht aber mit (nur) 62 Abfahrten pro Tag gerade mal Kategorie 5 (von 8 Kategorien). Die Haltestelle liegt
im Schnitt in etwa 600 m Distanz und erreicht damit Kategorie 3 (von 4 Kategorien)
Das Quartier wird im Westen von der Johann-Gottlieb-Fichte-Straße und im Osten von der Friedrich-Fröbel-Straße begrenzt. Die Beitragsermittlung nimmt Bezug auf die Bebauung in der Heinrich-Heine-Straße. Neben Geschosswohnungsbau (2 Vollgeschosse) findet sich auch eine Villen-ähnliche Bebauung im östlichen Straßenabschnitt. Anlieger sind auch das „Casino Naumburg“, eine Kfz-Reparaturwerkstatt und eine Fleischerei.
Mit den in Rechnung gestellten Annahmen und rechnerischen Grundlagen für
den Beitrag ergibt sich ein Beitragsvolumen von 6.192 € pro Jahr. Davon entfallen 2.003 € auf die Grundfläche von 22.700 m2 und rd. 4.189 € auf die Nutzfläche. Der Beitragsanteil aus der gewerblichen Nutzung beträgt gerade mal gut
1.200 € oder 19%.
Das jährliche Beitragsvolumen je m2 Nutzfläche beträgt 0,55 € bzw. 20,42 € je
Einwohner.
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6
Diskussion der Ergebnisse
6.1
Vergleichende Bewertung der Beispielergebnisse
Vergleicht man die beiden Städte im MDV-Raum und die dort entwickelten Ergebnisse, so kann man Folgendes feststellen:
Mit den Annahmen und Setzungen des Modells wird eine Größenordnung des Beitrags erreicht, die sich – soweit die Beiträge mehrheitlich
von Wohnflächennutzern, nämlich Einwohnern stammen – auf eine
Größenordnung von 20-30 €/EW und Jahr summieren. Höhere Beiträge
werden dort erreicht, wo eine überdurchschnittliche ÖPNV-Anbindungsqualität maßgeblich ist.
Werden Beiträge auch von gewerblichen Betrieben veranschlagt, so
steigt das Beitragsvolumen recht schnell auf eine deutlich höhere Größenordnung, wie das Beispiel des Lidl-Supermarkts in Halle zeigt.
Die gute Lage des Lidl und dessen hervorragende Anbindung an den
ÖPNV rechtfertigen den Beitrag auch nach den genannten Grundlagen.
Es können insofern für Flächennutzungen im innerstädtischen Zentralbereich entsprechend noch höhere Beitragsanteile erwartet werden.
Die Bemessung der Beiträge sowohl anteilig nach der Grundfläche als
auch anteilig nach der Nutzfläche erweist sich als stimmig: in beispielhaften Betrachtungen im ländlichen Raum betrug der Grundflächenanteil noch rd. 50%, bedingt durch eine vergleichsweise geringe Flächennutzung; in den anderen Fällen fällt der Nutzflächenanteil relativ gesehen höher aus.
Der gewählte Ansatz und die zahlenmäßigen Vorgaben, wie sie für die Bemessung des Beitrags unterstellt wurden, erweisen sich als stetig mit Blick auf die
resultierende Ergiebigkeit des Beitrags. Zwar wird tatsächlich final, unter Berücksichtigung aller Beitragsanteile, der höchste Beitrag in Halle erzielt, dies
aber auf Grund eines erheblichen Anteils aus der gewerblichen Nutzung.
Dies kann als schlüssig betrachtet werden, denn die tatsächlichen Lebenshaltungskosten sind im Durchschnitt in den Großstädten Halle und insbesondere
Leipzig höher als in den ländlich geprägten Teilräumen des MDV oder aber in
den kleineren Städten.
Gleichzeitig sind auch die Beitrags-fähigen Kostenanteile des ÖSPV, wie sie von
den Aufgabenträgern zu tagen sind und sich aus dem Beitrag zukünftig finanzieren sollen, in den Großstädten zwar deutlich höher; aber das Beitragsertragsvolumen fällt dort auch in jedem Fall in Summe deutlich höher aus. Auch wenn
wegen des Fehlens detaillierter Daten eine abschließende Bewertung hier noch
nicht durch das vollständige Nachrechnen im konkreten Fall geliefert werden
kann, kommt es doch in diesem ersten Ansatz zu sehr plausiblen und in sich ausgewogenen Ergebnissen.
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6.2
Aus- und Folgewirkungen
Mit der Einführung eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags kann die Finanzierung
des ÖSPV-Angebots in jedem Fall „sofort“ mit einer langfristigen Perspektive gesichert werden. Die entwickelten Beispiele zeigen, dass durch vergleichsweise
kleine Einzelbeträge bei jedem Grundstückseigentümer vergleichsweise große
Gesamtsummen generiert werden können.
Sollte sich das Beispiel Halle-Trotha als exemplarisch für die ganze Stadt mit gut
230.000 Einwohnern erweisen, so wäre – bei gut 75 €/Einwohner, wie im Beispiel errechnet (vgl. Anlage 3) – ein Gesamtvolumen von über 17,3 Mio. € pro
Jahr zu generieren. Wegen der vergleichsweise guten Bedienungsqualität wird
man das aber nicht unterstellen können. Berücksichtigt man einen Abschlag von
12,5% für eine im Durchschnitt nicht so gute Bedienungsqualität, so wäre ein
Volumen von 15 Mio. € zu veranschlagen. Das wäre in jedem Fall ein Volumen,
welches in etwa dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf liegt, wie er im Gutachten von ETC als Netto-Investitionsbedarf für das Jahr 2013 nur für Fahrzeuge und
Haltestellen mit zusammen rd. 15,2 Mio. € quantifiziert wurde.
Die Vorhaltekosten, wie sie für die Bemessung des ÖV-Beitrags maßgeblich sein
sollen, liegen in jedem Fall höher. Gleichzeitig muss die Kommune, hier die Stadt
Halle, in jedem Fall einen Eigenanteil für den Durchgangsverkehr tragen, der
vom Gesamtfinanzierungsbedarf abzuziehen ist. Es kann eingeschätzt werden,
dass insofern im Ergebnis der zulässigerweise mit Beiträgen zu finanzierende
Aufwand der Stadt Halle und das zu generierende Beitragsvolumen zur Deckung
gebracht werden können.
Unterstellend, dass das Beispiel für Naumburg exemplarisch für die ganze Stadt
inkl. ihrer Ortsteile ist, könnte eine Größenordnung für den ÖV-Beitrag von rd.
685.000 € nur für Naumburg erwartet werden. Das wäre aller Voraussicht nach
ein Volumen oberhalb des real benötigten Mittelbedarfs für den Stadtverkehr.
Es wird deutlich, dass eine für eine Stadt und einen ganzen Landkreis identische
Beitragssatzung ggf. zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann.
Für Naumburg würde man also tendenziell sogar einen niedrigeren Beitragssatz
veranschlagen, da die Summe der Einnahmen aus den Beiträgen den realen Aufwand der Kommune nicht übersteigen darf. Maßgeblich ist aber im Endergebnis
der Zuständigkeitsraum des Aufgabenträgers, welches hier der Burgenlandkreis
ist. Berücksichtigt man die außerhalb von Naumburg zu erwartende niedrigere
Bedienungsqualität, so wird deutlich, dass mit dem gewählten Beitragsansatz
für den Burgenlandkreis tendenziell eher zu hohe, zusätzliche Mittel zur Finanzierung des ÖPSV neu generiert werden könnten.
Es wäre also im konkreten Fall abzuwägen, ob die Deckungsgleichheit der Höhe
der Beitragszahlungen einerseits und der Aufwendung für die Vorhaltung der
ÖPNV-Infrastruktur andererseits durch niedrigere Beiträge oder durch qualitative Verbesserungen bei der Infrastruktur sichergestellt wird. Bei diesem Beispiel wird deutlich, wo im Fall der Einführung eines ÖV-Beitrags der reale Ermessensspielraum der Aufgabenträger zum Tragen kommen muss.
Langfristig kann bei den genannten Ergebnissen eine dauerhafte Sicherung der
Finanzierung des ÖPNV im MDV auf kommunaler Ebene erwartet werden.
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6.3
Anwendung in Teilgebieten
Es stellt sich die Frage, ob die Konzeption eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags
auch auf ausgewählte Teilgebiete (nur) angewendet werden könnte. Das ist im
konkreten Fall in jedem Fall sichergestellt, denn um einen Beitrag generieren zu
können, muss zunächst von der jeweiligen Landesregierung bzw. dem jeweiligen
Landtag ein entsprechender gesetzlicher Beschluss getätigt werden. Wie dargestellt wurde, müssen in allen 3 Bundesländern die Kommunalabgabengesetze
(KAG) entsprechend geändert werden. Das wird in der Praxis aber nicht mit Sicherheit in allen Bundesländern genau zur gleichen Zeit erfolgen (können).
Wenn das dann erfolgt ist, dann liegt die Entscheidung bei der jeweiligen Kommune, also bei den kreisfreien Städten und Landkreisen. Auch die werden ihre
Beschlüsse nicht zeitgleich fassen. Zudem muss davon ausgegangen werden,
dass die Notwendigkeit der Erhebung von Beiträgen nicht überall im MDV-Raum
gleichermaßen eingeschätzt wird. Auch auf Basis dieser Einschätzung muss mit
einer unterschiedlichen „Geschwindigkeit“ der Umsetzung eines Beitragsmodells im MDV-Raum gerechnet werden.
Der Systemansatz eines Beitrags lässt das aber dem Grundsatz nach ohnehin zu.
Es kommt dann zwar zu (weiteren) Unterschieden in der finanziellen Ausstattung des ÖPNV. Damit kommt der Systemansatz aber auch dem kommunalen
Gestaltungsrecht als zuständiger, gesetzlich bestimmter Aufgabenträger entgegen. Ein Flächen-bezogener ÖV-Beitrag soll ja in jedem Fall die kommunale
Selbstbestimmung als ÖPNV-Aufgabenträger stärken.
Unabhängig davon ist zudem zu beachten, dass die aktuelle Finanzierung des
ÖPNV in den 3 Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen recht unterschiedlich ist, sowohl der Höhe nach als auch in der strukturellen Ausgestaltung. Insofern bedingen die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen in der
ÖPNV-Finanzierung der 3 Bundesländer auch eine landesspezifische Anpassung
in der Ausgestaltung eines ÖV-Beitrags.
6.4
Besonderheiten zwischen Städten und Landkreisen
Die entwickelten Beispiele haben die Unterschiede eines Flächen-bezogenen
ÖV-Beitrags zwischen Städten und Landkreisen in erster Anschauung andeuten
können. Denn die Lage des betrachteten Siedlungsgebiets in Naumburg zeigt ein
deutlich niedrigeres Beitragsvolumen als für das Beispiel in Halle.
Es ist unmittelbar nachvollziehbar, dass die Anwendung der Beitragssystematik
auf den ländlichen Raum mit einer deutlich geringeren Bedienungshäufigkeit an
den jeweiligen Referenzhaltestellen zu noch niedrigeren Beiträgen führen wird.
Der wesentliche Unterschied in der Höhe der Beiträge wird also aus der Häufigkeit der Bedienung resultieren.
Betrachtet man im Vergleich dazu Leipzig (vgl. Anlage 2), so fällt auf, dass im
Zentrum der Stadt sowie entlang der Ausfallstraßen über 100 bis 249 Abfahrten
pro Tag zumeist anzutreffen sind. Dort gibt es also eine gute bis sehr gute Be-
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Ergänzende Wege der ÖPNV-Finanzierung im MDV mittels eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags
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dienungsqualität im ÖSPV. Betrachtet man aber am Stadtrand gelegene Stadtteile, wie Hartmannsdorf im Südwesten bzw. Seehausen im Nordosten, so stellt
man fest, dass auch dort – im Vergleich Regelbedienungsniveau in Leipzig – ein
relativ niedriges Bedienungsniveau gegeben ist. Der hier entwickelte Ansatz bildet diese Unterschiede innerhalb von Leipzig gleichermaßen ab.
Es wird deutlich, dass die Bemessung des ÖV-Beitrags nach dem hier vorgestellten Modellansatz sehr wohl die Besonderheiten von Städten und Landkreisen
nicht nur dem Grundsatz nach sondern auch in Bezug auf die jeweiligen Unterschiede innerhalb einer Kommune in alle Breite abzubilden vermag.
Weiterhin ist unmittelbar verständlich, dass mit einem ÖV-Beitrag in der hier
entwickelten Höhe und Struktur eine deutlich verbesserte Finanzierungsbasis
für den ÖPNV auf kommunaler Ebene zur Verfügung stünde. Damit könnte auch
das ÖV-Angebot gezielt weiterentwickelt werden. Das würde aber im Regelfall
immer linienförmig oder (nur) in Teilräumen geschehen, sodass auch nur dort
eine neue Qualität als Maßstab für den ÖV-Beitrag zum Tragen käme. Der entwickelte Modellansatz reagiert darauf sehr elastisch und stellt eine enge Beziehung und Verhältnismäßigkeit zwischen Angebotsqualität auf der einen Seite
und Höhe des ÖV-Beitrags auf der anderen Seite sicher.
6.5
Chancen und Risiken
Auf den bis hier abgeleiteten Feststellungen aufbauend können Chancen und
Risiken eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags wie folgt angesprochen werden;
die Übersicht ist selbstverständlich nicht abschließend und natürlich geprägt
von der bewertenden Wahrnehmung der Gutachter:
Chancen:
Langfristige Sicherung der Finanzierungsbasis der kommunalen Aufgabenträger;
Berechenbare und damit planbare Finanzmittelentwicklung auf Aufgabenträgerebene;
Entsprechend den realen Unterschieden und Bedarfen der einzelnen
Aufgabenträger;
Auch entsprechend den realen Unterschieden und Bedarfen in den Teilräumen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs eines Aufgabenträger;
Maßnahmen-elastisches Modell, welches eine gezielte Angebotsweiterentwicklung zulässt.
Risiken:
Mehrbelastung der Allgemeinheit ohne ausreichende Akzeptanz;
Weiterhin unzureichende Wahrnehmung der Finanzierungsprobleme
des ÖPNV;
Instrumentalisierung des ÖV-Beitrags zu grundsätzlichen Zielen des Protests gegen die politischen Entscheidungsträger.
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Diese erste Übersicht von Chancen und Risiken macht – unabhängig von der Bewertung der Sachfragen zum ÖV-Beitrag – Folgendes unmittelbar klar:
Die Chancen überwiegen bei weitem.
Eine neue, langfristig sichere Finanzierungsquelle stellt einen besonderen Wert dar, dessen Erschließung sich in jedem Fall lohnt.
Die Risiken können durch eine gezielte Bewerbung der Vorteile des ÖVBeitrags der Allgemeinheit verständlich gemacht und dadurch begrenzt
werden.
Der ÖV-Beitrag macht Unterschiede in der Bedienungsqualität sehr
transparent und einfach verständlich deutlich.
Insofern kann und muss die Diskussion über den ÖV-Beitrag zielgerichtet und verständlich für die Allgemeinheit angegangen werden.
Insofern muss abschließend eine divergierende Diskussion mit positiven Tendenzen in einem Teil der MDV-Räume und negativen Tendenzen in anderen Teilräumen als größtes Problem eingeschätzt werden. Denn dadurch wird ein allgemein gültiger Tatbestand („Die Finanzmittelausstattung der Aufgabenträger zur
Sicherstellung des ÖSPV-Angebots ist unzureichend.“) aus Sicht der betroffenen
Bürgerinnen und Bürger nicht mehr als allgemein gültig und verständlich wahrnehmbar.
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Quellenhinweise
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Konzepte, Maßnahmen für eine integrierte und nachhaltige Mobilität. Loseblattwerk, 4 jährliche Aktualisierungen, VDE-Verlag, Berlin
Bundesverfassungsgericht: Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge
bei konkret-individueller Zurechnung eines Sondervorteils zulässig. Pressemitteilung Nr. 64/2014, Karlsruhe, 23.07.2014
Bundesverfassungsgericht: Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2014 - 1
BvR 2104/10 - Rn. (1-69), http://www.bverfg.de/e/rs20140625_ 1bvr066810.
html
Bundesverwaltungsgericht: Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem
Grundgesetz vereinbar. Pressemitteilung Nr. 21/2016, Leipzig, 18.03.2016
Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:
2016:180316U6C6.15.0]
ETC Transport Consultants GmbH: Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige
ÖPNV-Finanzierung beim Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV). Bericht im
Auftrag des MDV. Berlin, 04.11.2014
KFS – Kommunalpolitisches Forum Sachsen e.V.: Kommunale Einnahmen beschaffen. Zu den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung. In: Kommunal-Info
7/20115 vom 02.09.2015, S. 1 – 5
Kirchhoff, Peter: Städtische Verkehrsplanung: Konzepte, Verfahren, Maßnahmen. Berlin, 2002
Köhler, Uwe: Einführung in die Verkehrsplanung: Grundlagen, Modellbildung,
Verkehrsprognose, Verkehrsnetze. Stuttgart, 2014
VDV Verband Deutscher Verkehrsunternehmen: Verkehrserschließung und Verkehrsangebot im ÖPNV. In: VDV-Schrift Nr. 4, Köln, 6/2001
Zimmer, Christoph: Der ÖV-Beitrag, Sicherung der ÖPNV-Finanzierung in den
Kommunen. Studie der BPV Consult GmbH im Auftrag des Verkehrsclub
Deutschland e.V., Koblenz, 2014 (veröffentlicht)
Zimmer, Christoph: ÖPNV-Finanzierung, Grundlagen und Lösungsansätze für einen ÖV-Beitrag. Vortrag im Landtag von NRW bei der Enquete-Kommission „Finanzierungsoptionen des Öffentlichen Personenverkehrs in Nordrhein-Westfalen im Kontext des gesellschaftlichen und technischen Wandels“, Düsseldorf,
08.05.2015 (veröffentlicht)
Zimmer, Christoph: Bedarfe und Potenziale bei Angebot und Organisation im
ÖPNV Nordrhein-Westfalens. Gutachten der BPV Consult GmbH im Auftrag des
Landtags von Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Arbeit der Enquete-Kommission „Finanzierungsoptionen des Öffentlichen Personenverkehrs in NordrheinWestfalen im Kontext des gesellschaftlichen und technischen Wandels“ (veröffentlicht), Koblenz, 2016
160930_56004_BPV_MDV_Finanzierung_Beitrag-Fläche_final.docx
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Ergänzende Wege der ÖPNV-Finanzierung im MDV mittels eines Flächen-bezogenen ÖV-Beitrags
– Studie, Schlussfassung, Stand: 30.09.2016 –
Zimmer, Christoph: Kommunaler ÖV-Beitrag als zusätzliches Finanzierungsinstrument des ÖPNV. Vortrag auf dem 11. Deutschen Nahverkehrstag, Koblenz,
03.06.2016 (veröffentlicht)
160930_56004_BPV_MDV_Finanzierung_Beitrag-Fläche_final.docx
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ÖV-Beitrag Flächen-bezogen
- Modellkalkulationen -
MDV
Beispiel 1:
Straße
Grundstücke mittl. Größe Grundfläche
[Anzahl]
Saturnstraße
Wohnungen sonst
Lidl
sonst. Gewerbe
Summe
Anzahl EW (gesch.)
Beispiel 2:
Referenzhaltestelle:
Trotha, Halle (S.)
Halle (Saale)
Saturnstraße / Trothaer Str.
6
3
1
1
11
538
[m2]
3.700
1.517
4.500
300
[m2]
22.200
4.550
4.500
300
31.550
Burgenlandkreis, hier: Naumburg
Heinrich-Heine-Str.
Straße
Grundstücke mittl. Größe Grundfläche
[Anzahl]
Heinrich-Heine-Str.
Heinrich-Heine-Str.
Fleischerei Rühlman
Kfz-Werkstatt
Casino Naumburg
Summe
Anzahl EW (gesch.)
13
4
1
1
1
20
303
[m2]
900
2.500
200
300
500
[m2]
11.700
10.000
200
300
500
22.700
beb. Fläche
mittl. Beb.
[m2]
[Vollgesch.]
840
379
2.000
180
5,0
1,5
1,0
1,0
Referenzhaltestelle:
Freier Blick, Naumburg
beb. Fläche
mittl. Beb.
[m2]
[Vollgesch.]
300
833
150
180
350
1,8
2,5
1,0
1,0
2,0
Abfahrten:
Kat.
366
3
Bedienungs- Erreichbark.
Nutzfläche
qualität
Haltestelle
Anlage
Gewerbefaktor
[m2]
17.640
1.194
1.700
126
20.660
3
3
3
3
1
1
1
1
Abfahrten:
Kat.
62
5
Bedienungs- Erreichbark.
Nutzfläche
qualität
Haltestelle
1,0
1,0
5,0
3,0
Gewerbefaktor
[m2]
4.778
5.833
105
126
490
11.332
5
5
5
5
5
3
3
3
3
3
1,0
1,0
5,0
3,0
5,0
Erreichbark.:
100 - 300 m
Beitragssatz Beitragssatz
Grundfläche Nutzfläche
[€]
[€]
0,250 €
0,250 €
1,250 €
1,250 €
1,000 €
1,000 €
5,000 €
5,000 €
Erreichbark.:
600 m
Beitragssatz Beitragssatz
Grundfläche Nutzfläche
[€]
[€]
0,075 €
0,075 €
0,375 €
0,375 €
0,375 €
0,300 €
0,300 €
1,500 €
0,900 €
1,500 €
Kat.
1
Beitragsanteil
Grundfläche
Beitragsanteil
Nutzfläche
Summe
Beiträge
[€]
[€]
[€]
5.550 €
1.138 €
5.625 €
375 €
12.688 €
17.640 €
1.194 €
8.500 €
630 €
27.964 €
23.190 €
2.332 €
14.125 €
1.005 €
40.652 €
je m2 Nutzfl.p.a.
je EW p.a.
Gewerbeanteil
1,97 €
75,54 €
37%
Kat.
3
Beitragsanteil
Grundfläche
Beitragsanteil
Nutzfläche
Summe
Beiträge
[€]
[€]
[€]
878 €
750 €
75 €
113 €
188 €
2.003 €
1.433 €
1.750 €
158 €
113 €
735 €
4.189 €
2.311 €
2.500 €
233 €
226 €
923 €
6.192 €
je m Nutzfl.p.a.
je EW p.a.
Gewerbeanteil
0,55 €
20,42 €
19%
2
BPV Consult GmbH - chz/AB
160930_56004_Modellrechnungen_Beitrag_final.xlsx 30.09.2016
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Gutachten
MDV Mitteldeutscher Verkehrsverbund GmbH
Prager Straße 8
04103 Leipzig
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH
Bernburger Straße 27
10963 Berlin
Deutsches Institut für Urbanistik
gGmbH (Difu)
Zimmerstraße 13-15
10969 Berlin
27.09.2016
Grundsteuer und Kreisumlage
Die Anhebung der Grundsteuer soll zur Finanzierung eines Teils der Mehrkosten im ÖPNV dienen, um dadurch Tarifsteigerungen deutlich niedriger vornehmen zu müssen. Davon wären die Grundstückseigentümer oder über die Nebenkosten die
Mieter betroffen. Unter der Annahme, dass sich die Betriebskosten inflations- und branchenbedingt regelmäßig erhöhen, würde dies eine kontinuierliche Anpassung der Grundsteuer bedeuten. Die Besonderheit in den Landkreisen besteht darin, dass
sie die Finanzierung der ÖPNV-Leistung als Aufgabenträger übernehmen, aber die Erträge aus der Grundsteuer den Gemeinden zufließen. Die zusätzlichen Finanzmittel aus einer Grundsteuererhöhung können hier nur über eine Anpassung der
Kreisumlage verfügbar gemacht werden.
Hinweis: Die Grundsteuereinnahmen sind relevant für den Finanzausgleich zwischen Land, Gemeinden und Landkreisen.
Höhere Grundsteuererträge beeinflussen diese Finanzmechanismen, die sich in den Ländern Thüringen, Sachsen-Anhalt und
Sachsen unterscheiden, so dass Mehreinnahmen aus der Grundsteuer, den Ausgleich des Landes reduzieren könnten. (beachte Gemeindeordnung, Finanzausgleich).
Wer
(Zahlungspflichtiger)
Wie
(Ermittler)
Die Grundsteuer ist vom Grundstückseigentümer an die Gemeinden zu zahlen. Ein Teil der Erträge aus der Grundsteuer wird in den Landkreisen über die Kreisumlage an den Landkreis weitergereicht.
Bei Landkreisen als ÖPNV-Aufgabenträger: Anhebung der Kreisumlage, die von den kreisangehörigen Gemeinden durch eine erhöhte Grundsteuer gedeckt werden könnte.
Bei kreisfreien Städten: Anhebung der Grundsteuer und politische Zweckbindung (Willensbekundung) von Mitteln für ÖPNV
Um 1,5% 5,2 Mio. € p.a. für den ÖSPV (entspricht 50% der prognostizierten Kostensteigerung)
über die Grundsteuer zu finanzieren, müsste die Grundsteuer:
Größenordnung
(für Zahlenden)
Wirkungen
(Nutzen)
In Leipzig um 1,5% und in Halle um 2,4% jährlich und
in den kreisangehörigen Gemeinden zwischen 0,8% und 1,3% angehoben werden.
In der Modellrechnung sind die Wirkungen des kommunalen Finanzausgleichs (KFA) nicht
einbezogen. Diese können ggf. die Wirksamkeit dieses Instruments beeinflussen.
Aufgrund des stetigen ÖPNV-Defizitaufwuchses wäre eine kontinuierliche Erhöhung der
Grundsteuer zwingend.
Generierung zusätzlicher Finanzmittel für den ÖPNV, um die im Rahmen eines stetigen ÖPNVAngebots anfallenden Kostensteigerungen anteilig zu finanzieren und sonst notwendige Fahrpreiserhöhungen einzudämmen.
Nur bedingt geeignet aufgrund des jährlichen Aufwuchses und der fehlenden Zweckbindung.
Veränderungen der Hebesätze führen zur Änderung der Landeszuweisung im Rahmen des
KFA.
Umsetzbarkeit
Kurzfristig realisierbar, weil keine Gesetzesänderung nötig.
(wo und wie)
Erzeugt keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Einheit des MDV-Tarifs: isolierte Umsetzung in den kreisfreien Städten möglich, in den Landkreisen gesamthafte Umsetzung.
Höchstrichterliche Rechtsprechung: bei der Ausübung des Hebesatzbestimmungsrechts steht
den Kommunen ein weiter Entscheidungsspielraum zu (Art. 28 II GG). Die Rechtsprechung
legt keine absoluten Höchstsätze fest.
Anhebung von Kreisumlage und Grundsteuer nur bei Deckungslücke im Haushalt (keine Überschussbewirtschaftung).
Rechtsrahmen
(Land u. Kommune)
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 2
Arbeitgeberbeitrag
Arbeitgeber, die aus der Anbindung an das Nahverkehrssystem profitieren (Erreichbarkeit für Arbeitnehmer und Kunden),
sollten einen Teil der ÖPNV-Betriebskosten mittragen. Profitieren andere Nutzer ebenfalls von der Anbindung (Einwohner
eines nahliegenden Wohngebietes), so muss dies bei der Zuordnung der Betriebskosten anteilig berücksichtigt (abgezogen)
werden.
Beispiel: Ein Gewerbestandort mit Dienstleistungen/Produktion wird durch den ÖPNV so angebunden, dass die Beschäftigten
ihren Arbeitsplatz beim Arbeitgeber mit dem ÖPNV erreichen. Oder ein Standort für den Einzelhandel profitiert auf Grund der
ÖPNV-Anbindung davon, dass potentielle Käufer diesen Standort zum Einkaufen wählen.
Wer
(Zahlungspflichtiger)
Arbeitgeber erhalten durch die im Nahverkehrsplan definierte Anbindung einen Sondervorteil,
weil sie für ihre Beschäftigten und Kunden durch den ÖPNV besser erreichbar sind.
Wie
Den Beitragspflichtigen werden die ihnen zurechenbaren Betriebskosten des ÖPNV in Rechnung
gestellt. Die Kostenverteilung zwischen den Unternehmen erfolgt über die Mitarbeiteranzahl.
(Ermittlung)
Alternative Untersuchungsdesigns, etwa Kunden als Bezugsgröße, wurden aufgrund der noch
schlechteren Datenlage nicht berücksichtigt.
Im Gutachten wurden 2 Beispielrechnungen durchgeführt (Anbindung ausgewählte Gewerbegebiete):
Größenordnung
Beispiel Bus in Leipzig: Beitragshöhe in Abhängigkeit von Erschließungswirkung zwischen
20,00 – 34,00 € je Arbeitnehmer/Jahr (2 Gewerbegebiete)
Beispiel Straßenbahn in Halle: Beitragshöhe in Abhängigkeit von Erschließungswirkung bei
78,44 € je Arbeitnehmer/Jahr (ein Gewerbegebiet)
(für Zahlenden)
Die Erlöse aus dem Beitrag würden für die Landkreise und kreisfreien Städte Spielraum schaffen,
um damit z. B.
Wirkungen
steigende Kosten zu finanzieren (alternativ zu Tarifanpassungen gegenüber dem Einwohner),
(Nutzen)
oder/und eine Erweiterung des Verkehrsangebotes finanziell zu unterstützen.
Hinweis: Eine verbundweite Ergebnisbewertung war aufgrund der notwendigen individuellen
Betrachtung je Arbeitgeber und Standort nicht leistbar.
Konkrete Anwendung ist sehr komplex in der Handhabung.
Umsetzbarkeit bei klar zurechenbaren Kosten für die Arbeitgeber eher gegeben als in Mischgebieten.
Kurz- und mittelfristig ungeeignet, sollte aber für das Gesamtgefüge der Finanzierung nicht
unberücksichtigt bleiben.
Es ist mit einem größeren Mehraufwand in den Verwaltungen zu rechnen.
Im aktuellen Rechtsrahmen der Länder und Kommunen nicht umsetzbar.
Zuerst ist die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage in den kommunalen Abgabesetzen
(KAG) durch den Landesgesetzgeber erforderlich.
Anschließend müssen ÖPNV-Aufgabenträger eine entsprechende Satzung aufstellen.
Rechtlich bestehen eher positive Chancen auf Realisierung (Nähe der Argumentation zum
existierenden Fremdenverkehrsbeitrag).
Umsetzbarkeit
(wo und wie)
Rechtsrahmen
(Land u. Kommune)
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 3
Inhaltsverzeichnis
1
Ausgangslage und Vorgehen ....................................................... 7
1.1
Vorgeschichte und Kontext des Gutachtens ................................. 7
1.1.1
Ausgangslage ............................................................... 7
1.1.2
Organisation und Finanzierung des ÖPNV im MDV ......... 10
1.2
Zielstellung der Untersuchung .................................................. 14
1.3
Methodik ................................................................................ 15
Teil A: Grundsteuer und Kreisumlage .............................................. 17
1
Ausgangspunkt Grundsteueranpassung .................................... 17
1.1
2
3
4
1.1.1
Grundlagen ................................................................ 17
1.1.2
Berechnung ............................................................... 18
Grundkonzeption ....................................................................... 23
2.1
Erhöhung der Grundsteuer und politische Zweckbindung für
den ÖPNV............................................................................... 23
2.2
Aufgabenträgerschaft für den ÖPNV ......................................... 23
Modellrechnung ......................................................................... 29
3.1
Grundlagen und Methodik der Berechnung ................................ 29
3.2
Ergebnisse .............................................................................. 31
3.3
Beispielrechnung: Individuelle Grundsteuermehrbelastung .......... 34
Bewertung des Modells.............................................................. 36
4.1
4.2
5
Die Grundsteuer B ................................................................... 17
Erste Prüfebene ...................................................................... 36
4.1.1
Rechtsrahmen und Zweckbindungsfähigkeit .................. 36
4.1.2
Ergiebigkeit ................................................................ 38
4.1.3
Stetigkeit ................................................................... 38
4.1.4
Fazit erste Prüfebene .................................................. 39
Zweite Prüfebene .................................................................... 39
4.2.1
Chancen und Risiken................................................... 39
4.2.2
Aus- und Folgewirkungen ............................................ 40
4.2.3
Einführung in Teilräumen des MDV-Gebietes ................. 41
4.2.4
Wechselwirkungen Stadt – Land .................................. 41
4.2.5
Fazit zweite Prüfebene ................................................ 42
Handlungsempfehlung............................................................... 43
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 4
Teil B: Arbeitgeberbeitrag ............................................................... 45
1
Ausgangslage ............................................................................ 45
1.1
2
3
1.1.1
Versement transport ................................................... 46
1.1.2
Dienstgeberabgabe Wien ............................................ 48
1.1.3
Bundesstaat Oregon (USA): Payroll and SelfEmployment Tax ........................................................ 48
1.1.4
Fazit Ausland ............................................................. 49
Konzeption eines Arbeitgeberbeitrags....................................... 50
2.1
Grundüberlegungen und Rechtslage ......................................... 50
2.2
Argumentationen zur Beitragserhebung .................................... 52
2.2.1
Anbindung ................................................................. 53
2.2.2
Wirtschaftlicher Vorteil ................................................ 54
2.2.3
Konzeption: Anbindung und Erreichbarkeit durch
Arbeitnehmer ............................................................. 54
2.2.4
Vorzugsmodell............................................................ 56
Modellrechnung ......................................................................... 57
3.1
3.2
4
Ansätze im Ausland ................................................................. 46
Beispielsituation Bus ................................................................ 57
3.1.1
Annahmen und Eingangsparameter .............................. 57
3.1.2
Ergebnis .................................................................... 59
Beispielsituation Straßenbahn ................................................... 59
3.2.1
Annahmen und Eingangsparameter Basisszenario ......... 60
3.2.2
Ergebnis Basisszenario ................................................ 61
3.2.3
Annahmen und Eingangsparameter
Ergänzungsszenario .................................................... 61
Bewertung des Modells.............................................................. 63
4.1
4.2
Erste Prüfebene ...................................................................... 63
4.1.1
Rechtsrahmen und Zweckbindungsfähigkeit .................. 63
4.1.2
Ergiebigkeit ................................................................ 65
4.1.3
Stetigkeit ................................................................... 66
4.1.4
Fazit erste Prüfebene .................................................. 66
Zweite Prüfebene .................................................................... 66
4.2.1
Chancen und Risiken................................................... 66
4.2.2
Aus- und Folgewirkungen ............................................ 68
4.2.3
Einführung im MDV-Gebiet .......................................... 68
4.2.4
Wechselwirkung Stadt – Land ...................................... 68
4.2.5
Fazit zweite Prüfebene ................................................ 69
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 5
5
Handlungsempfehlung............................................................... 70
6
Anhang ...................................................................................... 72
6.1
Synopse Organisation ÖSPV in Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen............................................................................... 72
6.2
Quellenverzeichnis................................................................... 75
6.3
Abbildungsverzeichnis .............................................................. 78
6.4
Tabellenverzeichnis ................................................................. 78
6.5
Abkürzungsverzeichnis ............................................................. 79
Autoren
Jürgen Gies, Stefanie Hanke (Difu)
André Darmochwal, René Naumann, Stephanie Pasold (KCW)
Urheberrechtshinweis
Dieses Gutachten unterliegt den Bestimmungen des deutschen Urheberrechts.
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist eine Veröffentlichung oder Weitergabe, auch in Auszügen, nicht zulässig.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 6
1
Ausgangslage und Vorgehen
1.1
1.1.1
Vorgeschichte und Kontext des Gutachtens
Ausgangslage
Der Mitteldeutsche Verkehrsverbund (MDV) ist ein Mischverbund, der sich aus
Aufgabenträgern (den Bestellern der Nahverkehrsleistungen) und Verkehrsunternehmen zusammensetzt. 51 Prozent der Anteile an der Verbundgesellschaft (MDV GmbH) halten die Aufgabenträger und 49 Prozent die Verkehrsunternehmen.
Abbildung 1:
Strukturbild des MDV
Quelle: https://www.mdv.de/ueber-uns/die-organisation/
Das Verbundgebiet umfasst die beiden Oberzentren Halle und Leipzig sowie
die sächsischen Landkreise Nordsachsen und Leipzig, die sachsenanhaltinischen Landkreise Burgenlandkreis und Saalekreis sowie den thüringischen Landkreis Altenburger Land.1
1
Eine Sonderstellung nimmt der Altkreis Döbeln ein. Dieser gehört zum Verkehrsverbund Mittelsachsen,
dennoch können Fahrgäste MDV-Fahrscheine nutzen, wenn sie aus dem MDV-Gebiet in den Kreis fahren und vice versa.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 7
Aufgaben der Verbundgesellschaft sind insbesondere:
die Gewährleistung und Fortschreibung des einheitlichen Verbundtarifes,
die Organisation der Einnahmenaufteilung zwischen den einzelnen Verbundpartnern,
die verkehrsunternehmensübergreifende Verkehrsplanung,
die Umsetzung einheitlicher Standards für Kommunikations- und Vertriebssysteme im Verbundgebiet,
das Marketing sowie
die strategische Entwicklung.
Der MDV steht, wie alle Akteure des ÖPNV in Deutschland auch, vor der Herausforderung, immer schwieriger zu beantwortende Fragen der Finanzierung
zu bewältigen. Die für die Finanzierung des ÖPNV zur Verfügung stehenden
Mittel halten mit den gestiegenen Anforderungen vielfach nicht mehr Schritt.
In der Vergangenheit konnte diese Diskrepanz im Wesentlichen durch einen
effizienteren Mitteleinsatz sowie über Erhöhungen der Fahrpreise kompensiert
werden. Weil dies nicht unbegrenzt möglich ist, lässt der MDV verschiedene
Handlungsansätze für eine zukünftige ÖPNV-Finanzierung untersuchen. So
beauftragten die Gesellschafter des MDV die Verbundgesellschaft, den mittelfristigen Finanzierungsbedarf für den ÖPNV bis 2025 untersuchen zu lassen.2
Die von ETC erstellte Studie vom November 2014 geht – anknüpfend an die
Strategiestudie zum „Mobilitätsszenario MDV – 2025“ – von der Annahme
aus, dass das ÖPNV-Angebot im MDV-Gebiet mindestens auf dem Stand der
Verkehrsleistung des Jahres 2013 gehalten wird, um die Attraktivität zu gewährleisten – trotz teilweise ungünstiger Entwicklung der Rahmenbedingungen in der Perspektive 2025:
Die Bevölkerung sinkt in allen Landkreisen des Verbundgebiets.
Die Bevölkerungsentwicklung ist in Halle stagnierend bis leicht steigend,
nur die Stadt Leipzig hat eine steigende Bevölkerung.
Die Bevölkerung im Verbundgebiet hat eine starke Affinität zum motorisierten Individualverkehr (MIV) bei hoher Verfügbarkeit privater Kraftfahrzeuge.
Weitere Grundlagen der Finanzierungsuntersuchung sind u.a. die Notwendigkeit, Infrastruktur für Busse und Straßenbahnen vorzuhalten (bspw. Werkstätten, Schienenwege und Fahrleitungen) und Fahrzeuge in regelmäßigen
Abständen zu ersetzen. Ebenso sind Haltestellenanlagen betriebsbereit zu
2
ETC (2014).
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 8
halten und zudem auch barrierefrei auszubauen. Darüber hinaus wird in der
Finanzierungsbedarfsermittlung die Forderung seitens der kommunalen Politik
berücksichtigt, zukünftig auf Fahrpreiserhöhungen möglichst zu verzichten.
Die ETC-Untersuchung zum mittelfristigen Finanzierungsbedarf für den ÖPNV
bis 2025 beleuchtete somit verschiedene Handlungsfelder, so dass vier Finanzierungslücken im System identifiziert wurden:
Deckung der steigenden Kosten im laufenden Betrieb,
Substanzverzehr durch zu geringe Investitionsquoten bei gleichzeitig steigenden Kosten,
sinkendes Fördermittelvolumen für den investiven Bereich sowie
erhöhte Anforderungen an den ÖPNV durch den Gesetzgeber (z.B. Barrierefreiheit im ÖPNV bis zum 01.01.2022).
Im Ergebnis wurden die fortgeschriebenen Kosten für Betrieb (inklusive laufende Kosten für Infrastruktur) und Investitionen bis zum Jahr 2025 für die
einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte ermittelt, wobei eine mittlere Kostensteigerung von 3% jährlich zugrunde gelegt ist. Im Vergleich zum Jahr
2013 wurde ein jährlicher Mehrbedarf von gut 10 Mio. allein für den ÖSPV
errechnet. Nachstehende Tabelle gibt differenziert nach Landkreisen und
kreisfreien Städten einen Überblick zum zusätzlichen jährlichen Mehrbedarf
(Aufwuchs) beim ÖSPV.
Tabelle 1:
Jährlicher Mehrbedarf (Aufwuchs)
bei den Aufgabenträgern des ÖSPV
ÖSPVAufgabenträger
jährlicher Mehrbedarf (Mio. EUR)
Stadt Leipzig
5,4
Stadt Halle
2,2
Saalekreis
0,7
Burgenlandkreis
0,6
Nordsachsen
0,5
Landkreis Leipzig
0,7
Altenburger Land
0,2
Quelle: MDV
Für den SPNV wurde ein jährlicher Mehrbedarf (Aufwuchs) von rund fünf Millionen Euro ermittelt (hierbei ist die Dynamisierung der Regionalisierungsmittel bereits berücksichtigt).
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 9
In der Studie wurden zur Schließung dieser Finanzierungslücke sechs Handlungsfelder identifiziert und als bevorzugte Lösungsoptionen empfohlen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Optimierung der Markterschließung
Erhöhung der Produktivität
Kontinuierliche Tarifanpassungen
Öffentliche Mittel Bund/Länder
Öffentliche Mittel Kommunen
Ergänzende Finanzierungsformen
Für das sechste Handlungsfeld „Ergänzende Finanzierungsformen“ wurden
von verschiedenen Gutachtern Ideenskizzen entwickelt und in einem Expertenworkshop hinsichtlich der prinzipiellen Umsetzbarkeit mit Vertretern der
politischen Fraktionen der Kreistage und Stadträte diskutiert. Im Rahmen dieses Prozesses wurden vertieft zu untersuchende ergänzende Finanzierungsinstrumente identifiziert. Dazu gehören auch die in diesem Gutachten untersuchten Instrumente „Grundsteuer/Kreisumlage“ und „Arbeitgeberbeitrag“. Es
wurde der Frage nachgegangen, inwieweit und unter welchen Bedingungen
diese Instrumente den ÖPNV-Finanzierungsbedarf bei den kommunalen Aufgabenträgern abdecken könnten.
1.1.2
1.1.2.1
Organisation und Finanzierung des ÖPNV im MDV
Organisation
Der MDV ist selbst kein Aufgabenträger und damit auch kein Besteller von
Verkehrsleistungen.3
Aufgabenträger des straßengebundenen ÖPNV (ÖSPV) sind die Landkreise
und kreisfreien Städte. Zudem eröffnen die ÖPNV-Gesetze der drei Bundesländer die Möglichkeit, kreisangehörigen Gemeinden mit deren Zustimmung
einzelne ÖPNV-Aufgaben zu übertragen, oder dass diese freiwillig ÖPNVAufgaben wahrnehmen. Eine Aufgabenübertragung hat nach dem Kenntnisstand der Bearbeiter im MDV-Gebiet bisher nicht stattgefunden.
ÖSPV ist in Sachsen-Anhalt und Thüringen eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe (eigener Wirkungskreis) der kreisfreien Städte und Landkreise. Bei
pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben gibt es eine gesetzliche Pflicht, die
jeweilige Aufgabe wahrzunehmen („Ob“). Die Kommunen sind insoweit gebunden, handeln aber eigenverantwortlich in Bezug auf die Ausgestaltung der
Aufgabenerledigung („Wie“), wobei es auch diesbezüglich noch weitere ge-
3
Eine synoptische Darstellung im Anhang fasst wesentliche Regelungen zur Organisation und Finanzierung des ÖSPV in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zusammen.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 10
setzliche Vorgaben gibt, vgl. z.B. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA).
In Sachsen dagegen wird die Planung, Organisation und Ausgestaltung des
ÖPNV als eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe deklariert mit Ausnahme
der Pflicht zur kommunalen Zusammenarbeit in verschiedenen benannten
Nahverkehrsräumen4 und der Pflicht, einen Nahverkehrsplan zu erstellen.
Zudem ist der Schülerverkehr nach dem SchulG Sachsen eine Pflichtaufgabe.
Freiwillige Aufgaben werden auf Grundlage des sog. Aufgabenfindungsrechts
nach frei gebildeter politischer Einschätzung übernommen. Das „Ob“ und das
„Wie“ der Aufgabenwahrnehmung unterliegen der Einschätzungsprärogative
der kommunalen Gebietskörperschaft. Faktisch, aber auch rechtlich einschränkend wirken hier insbesonders angespannte finanzielle Situationen
(Haushaltssicherung) und der Umfang der gesetzlich auferlegten Pflichtaufgaben, so dass die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben stetig weniger werden. Es ist davon auszugehen, dass der ÖPNV als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe nachrangig gegenüber den Pflichtaufgaben der Gemeinde ist.5
Dieses gilt für die Aufgabenerfüllung und die Finanzierung – sofern es hier
keine Zweckbindung für den ÖPNV gibt. Andererseits wird ein Grundniveau an
ÖPNV in jedem Fall vorzuhalten sein, wenn andernfalls die Funktionsfähigkeit
des Gemeinwesens bedroht ist und z. B. weder die Beschäftigten ihre Arbeitsplätze noch Schüler ihre Schulen erreichen können.6 In diesem Sinne
wird auch von der Gewährleistung von bestimmten (Mindest-)Qualitäten gesprochen, die sich aus dem Begriff „Daseinsvorsorge“7 ableiten lässt.
Die faktische Nachrangigkeit von freiwilligen gegenüber pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben wird auch bei Kommunen in Haushaltssicherung sichtbar.
Diese können beispielsweise neue freiwillige Leistungen nur erbringen, wenn
diese durch den Wegfall bestehender freiwilliger Leistungen mindestens kompensiert werden. Die gesetzliche Pflicht zur Aufgabenerfüllung bei den Pflichtaufgaben besteht dagegen auch bei Haushaltssicherungskommunen fort, aber
auch hier ist bei der Art und Weise der Aufgabenerledigung zu sparen.
Sowohl bei den freiwilligen als auch bei den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben sind die Länder nur zur Rechtsaufsicht, nicht aber zur Fachaufsicht
befugt. Maßstab der Aufsicht ist damit die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung, nicht aber die Zweckmäßigkeit. Die Länder sind nicht weisungsbefugt.
4
Diese Zusammenschlüsse haben die Aufgabenträgerschaft für den SPNV (§ 4 Abs. 2 ÖPNVG Sachsen).
5
vgl. Scheele / Sterzel 2000, S. 48 f.
6
Jan Werner u.a., Praxis der Kommunalverwaltung, D 2 NW, Rn. 19.
7
vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 ÖPNVG Sachsen, § 1 Abs. 1 ÖPNVG LSA, § 2 Abs. 1 S. 1 ThürÖPNVG.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
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Für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) sind im MDV-Gebiet die landeseigene Nahverkehrsservice Sachsen Anhalt GmbH (NASA), die landeseigene
Nahverkehrsservicegesellschaft Thüringen mbH (NVS) sowie der kommunale
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL) zuständig. Die Organisation der SPNV-Aufgabenträgerschaft im sächsischen Teil des Verbunds
unterscheidet sich damit grundlegend von derjenigen in Thüringen und Sachsen-Anhalt, wo die Verantwortung für den SPNV direkt beim Land liegt.
1.1.2.2
Finanzierung
In der Finanzierungssystematik spiegelt sich die historisch gewachsene Stellung des ÖPNV wider. Einerseits hat sich im Laufe der Jahre eine Diversität an
Finanzierungsquellen entwickelt, deren Komplexität in der „berüchtigten“
Spagettigrafik deutlich wird (vgl. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Andererseits ist das Spannungsfeld unternehmerischen
Handelns und öffentlicher Zuschussfinanzierung nicht endgültig aufgelöst.
Vergleichsweise klar, aber auch nicht komplett spannungsfrei ist die Finanzierung des SPNV. Hierfür werden neben Fahrgelderlösen vor allem die vom
Bund zugewiesenen Regionalisierungsmittel eingesetzt, die den Ländern eine
langfristige Planungssicherheit geben. Die Finanzierung der bestellten Verkehre erfolgt dann durch die Landesgesellschaften (NASA in Sachsen-Anhalt bzw.
NVS in Thüringen, deren Hilfe sich die Länder bei der Organisation des SPNV
bedienen) bzw. in Sachsen durch die kommunalen Zweckverbände.
Abbildung 2:
Finanzierungsströme im ÖPNV
Quelle: KCW
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Einige Länder haben beim ÖSPV bereits die Vielzahl der Finanzierungsströme
reduziert, etwa Brandenburg und Sachsen-Anhalt, indem die Mittel gebündelt
den Aufgabenträgern zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt werden. Die Verteilung richtet sich zum Teil nach verschiedenen Kriterien (z.B.
Fläche, Nachfrage, Einsatz von Eigenmitteln). Das Land Sachsen-Anhalt verpflichtet die Kommunen zudem zu einer Mindestinvestitionsquote. Andere
Länder, z.B. Sachsen, haben - außerhalb des Finanzausgleichgesetzes (FAG) keine gesonderten Finanzierungstöpfe des Landes an die Kommunen etabliert. Ausnahmen bilden die Weiterreichung von Mitteln aus dem Regionalisierungsgesetz (RegG) an kommunale Zusammenschlüsse oder gesonderte Ausgleichsleistungen z.B. für Schüler- und Ausbildungsverkehre. In Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen liegt die ÖSPV-Finanzierungsverantwortung
grundsätzlich bei den kommunalen Aufgabenträgern.
Problematisch bleibt das Verhältnis zwischen „Eigenwirtschaftlichkeit“ und
öffentlicher Finanzierung: Einige ÖPNVG - so auch in Sachsen (§ 7 Abs. 1
ÖPNVG Sachsen) und Sachsen-Anhalt (§ 8 Abs. 2 ÖPNVG LSA) - formulieren
den Grundsatz, dass die Kosten des ÖPNV vorrangig durch Fahrgelderlöse zu
decken sind. Öffentliche Zuschüsse bilden nach dieser Logik lediglich eine
Residualgröße der Differenz aus Kosten und Fahrgelderlösen. In der Praxis
sind aber öffentliche Mittel i.d.R. die tragende Säule des ÖPNV, d.h. ohne
diese kann er nicht auf einem Niveau, das dem Bedarf im öffentlichen Interesse gerecht wird, erstellt werden. Die wichtigsten öffentlichen Zuschüsse
sind8:
Investitionszuschüsse für Fahrzeuge und Infrastruktur,
Ausgleichsleistungen und Fahrgeldsurrogate (z.B. Schüler- und Ausbildungsverkehr, Schwerbehinderte),
Betriebskostenzuschüsse im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge
sowie
weitere (z.B. Verbundförderung, kommunaler Querverbund).
Die ÖPNVG der angeführten Länder erscheinen somit insgesamt unzureichend
an die aktuellen Entwicklungen angepasst; mit ihrem Leitbild eines vorrangig
durch Fahrgelderlöse finanzierten ÖPNV bilden sie eher die Situation wie vor
Jahrzehnten in der Bundesrepublik üblich ab, in der es durchaus lukrative,
eigenwirtschaftlich erbrachte Verkehre gab. Nicht bestritten werden soll, dass
Verkehrsunternehmen und Verbünde seit Jahren erfolgreich den Anteil der
Nutzerfinanzierung ausbauen.9 Es ist allerdings schlicht unrealistisch, ein
8
FES (2015): S. 19.
9
Genaue Angaben hierzu sind nur schwer zu generieren, weil insbesondere die Ausweisung der Fahrgeldsurrogate und vor allem öffentlich finanzierte Schüler- und Ausbildungstickets oftmals nicht vorge-
Grundsteuer/Kreisumlage und
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ÖPNV-Angebot, das heutige Mobilitätsbedürfnisse angemessen befriedigen
kann, sowie die hierfür erforderliche Infrastruktur allein aus Fahrgelderlösen
zu finanzieren. Dies wäre nur mit erheblichen Abstrichen am heutigen Angebotsniveau zu erreichen.
1.2
Zielstellung der Untersuchung
Die Argumente für einen attraktiven ÖPNV sind weitgehend bekannt, aber
ihre stete Wiederholung ist dennoch wichtig:
zunehmende Konzentration von Nahversorgungsmöglichkeiten und der
medizinischen Versorgung in den zentralen Orten,
Mobilität von Menschen ohne Autoverfügbarkeit,
Aspekt der Inklusion,
umweltfreundlichere Mobilität auch außerhalb der großen Städte.
Eine stärkere ÖPNV-Nutzung kann jedoch nur mit attraktiven Angeboten gelingen, gleichzeitig sind die kommunalen (Eigen-)Mittel begrenzt, weshalb die
Aufgabenträger gegenüber heute erweiterte finanzielle Handlungsspielräume
benötigen. Dies kann im bestehenden Rahmen erfolgen, aber auch neue Finanzierungsmöglichkeiten gilt es auszuloten.
Im Zuge einer derartigen Zieldiskussion könnten auch ergänzende Finanzierungsquellen geschaffen werden, bzw. in den Kommunalabgabengesetzen
und/oder ÖPNV-Gesetzen entsprechende Ermächtigungsgrundlagen für die
Aufgabenträger implementiert werden. Hierunter fallen auch Beitragsmodelle
für den ÖPNV. Die tatsächliche Einführung muss dann auf kommunaler Ebene
diskutiert und entschieden werden. Dies könnte eine Möglichkeit sein, dem
Ansinnen der kommunalen Aufgabenträger zu entsprechen, Kostensteigerungen zukünftig nicht mehr (allein) durch Tariferhöhungen aufzufangen.
Das vorliegende Gutachten nimmt in Abstimmung mit dem MDV zwei in der
Öffentlichkeit diskutierte Instrumente bzw. Quellen in den Blick:
Grundsteueranhebung und Verwendung der Mehreinnahmen für den
ÖPNV,
Beteiligung von Arbeitgebern an der Finanzierung des ÖPNV.
nommen wird. Eine Übersicht über die Entwicklung ausgewählter Kostendeckungsgrade bietet BT-Drs.
18/880 (Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Kostendeckung im öffentlichen Personennahverkehr.
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Es werden Wege ausgelotet, wie diese Instrumente ausgestaltet werden können, um einen Beitrag zur ergänzenden Finanzierung des ÖPNV zu leisten.
1.3
Methodik
Da beide Instrumente strukturell unterschiedlich in Aufbau, Ausgestaltung
und Wirkung sind, wird die Untersuchung in zwei Teile unterteilt:
Teil A: Grundsteuer und Kreisumlage,
Teil B : Arbeitgeberbeitrag.
Der innere Aufbau der Untersuchung ist für beide Teile weitgehend gleich:
Beschreibung der Ausgangslage sowie die Grundkonzeption des jeweiligen Instruments. Dabei werden die Instrumente in das System der
Finanzierung öffentlicher Aufgaben eingeordnet, Analogien hergestellt und
aktuelle Entwicklungen skizziert (z.B. vergleichbare Ansätze),
Modellrechnungen zur Darstellung der ökonomischen Wirkungen,
Bewertung der Instrumente auf zwei Prüfebenen: Zunächst werden dabei diejenigen Kriterien untersucht, die zwingend für eine erfolgreiche
Umsetzung des Instruments gewährleistet sein müssen (1. Prüfebene):
Rechtsrahmen: Prüfung der Umsetzbarkeit im bestehenden
Rechtsrahmen bzw. Aufzeigen des Anpassungsbedarfs auf kommunaler sowie Länderebene,
Ergiebigkeit: Nachweis eines signifikanten Beitrags zur Finanzierung des ÖPNV,
Stetigkeit: Nachweis einer dauerhaften, ggf. dynamisierten Fortschreibung des Instruments.
Abschließend werden Aus- und Folgewirkungen sowie Chancen und Risiken aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet:
Chancen/Risiken: Aus Perspektive von Bürgern, Wirtschaft,
Kommunen und deren jeweiligen Zielen,
Aus- und Folgewirkungen: insbesonders soziale und verkehrliche Auswirkungen,
Anwendung im MDV-Gebiet: Klärung, ob das Instrument flächendeckend im gesamten MDV bzw. in Teilräumen eingeführt
werden kann,
Besonderheiten zwischen Städten und Landkreisen: Hinweis
auf Unterschiede zwischen Oberzentren und Region (z.B. Mittelzentren und ländlicher Raum).
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Abbildung 3:
Methodik
Quelle: Eigene Darstellung
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Teil A: Grundsteuer und Kreisumlage
1
Ausgangspunkt Grundsteueranpassung
Grundidee dieses Ansatzes ist, die Finanzierungsbasis für den ÖPNV durch die
Anhebung der Grundsteuer zu verbessern. Zunächst wird daher die Grundsteuer allgemein beschrieben und anschließend ihre Wirkweise und die Möglichkeiten für Gemeinden und/oder Aufgabenträger, diese Einnahmen für den
ÖPNV zu verwenden.
1.1
1.1.1
Die Grundsteuer B
Grundlagen
An dieser Stelle erfolgt ein Überblick zur Grundsteuer sowie zu den Grundsteuerhebesätzen und dem Grundsteueraufkommen der Gemeinden im MDVGebiet.
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer im Sinne von § 3 Abs. 2 Abgabenordnung
(AO) (auch: Objekt- oder Sachsteuer). Steuerobjekt ist der Grundbesitz. Der
weitaus überwiegende Teil der Einnahmen stammt aus der Grundsteuer B auf
bebaute Flächen, während das Aufkommen aus der Grundsteuer A auf landwirtschaftliche Flächen gering ist (vgl. Abbildung 4). Die Grundsteuer B wird
von allen Bürgern und Unternehmen direkt (Eigentümer) oder indirekt (Mieter) getragen.
Nach Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz (GG) fließt die Grundsteuer den Gemeinden
zu (Gemeindesteuer). Das Grundgesetz sieht für die Grundsteuer gemäß Art.
105 Abs. 2 GG die konkurrierende Gesetzgebung vor. Da der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat (Grundsteuergesetz), ist die
Grundsteuer eine bundeseinheitliche Steuer. Der Bundesrat muss jedoch Änderungen am Gesetz zustimmen. Die Verwaltungshoheit wurde über Art. 108
Abs. 2 GG den Ländern (Feststellung des Einheitswertes) und über Art. 108
Abs. 4 GG den Gemeinden (Festsetzung des Hebesatzes nach Art. 106 Abs. 6
S. 2 GG und damit der Grundsteuer) zugewiesen.
In Art. 28 GG wird das Recht auf kommunale Selbstverwaltung garantiert. In
Satz 3 des Art. 28 Abs. 2 GG heißt es, dass die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht
zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
Die Grundsteuer B zählt zu den aufkommensstärkeren kommunalen Steuereinnahmen; sie ist nach der Gewerbesteuer die zweitwichtigste SteuereinGrundsteuer/Kreisumlage und
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nahmequelle der deutschen Kommunen. Zugleich ist ihr Aufkommen kaum
konjunktursensibel und gut planbar. Hebesatzanpassungen schlagen sich nahezu eins-zu-eins im Aufkommen nieder.
Abbildung 4:
Bundesweites Grundsteuer-Aufkommen (A/B) seit 200210
Quelle: Statistisches Bundesamt
1.1.2
Berechnung
Die zu leistende Grundsteuer für ein Grundstück ergibt sich aus der Multiplikation von:
Einheitswert: Dieser wird vom Finanzamt festgestellt. Die Hauptfeststellung für Grundbesitz fand auf den 1. Januar 1964 für die alten Bundesländer und auf den 1. Januar 1935 für die neuen Bundesländer statt,
Grundsteuermesszahl: Diese wird als Anteil vom Einheitswert angegeben
und dient zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages. Sie richtet sich
nach der jeweiligen Grundstücksart. Für die neuen Bundesländer gelten
die höheren Steuermesszahlen (von 5‰ bis 10‰) auf der Grundlage der
alten Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1935,
10
Die angezeigten Werte stellen die Summe aus den Einnahmen der Grundsteuer A und Grundsteuer B
dar.
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Hebesatz: Der Hebesatz wird durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt. Die Hebesatz-Festsetzung geschieht in der Regel im Rahmen der
Haushaltssatzung oder einer speziellen Hebesatzsatzung.
Die folgende Tabelle stellt für die kreisfreien Städte Halle und Leipzig sowie
die fünf Landkreise – Leipzig, Nordsachsen, Altenburger Land, Burgenlandkreis und Saalekreis – jeweils für vier ausgewählte Gemeinden11 die Hebesätze und Einnahmen aus der Grundsteuer für 2014 dar:
Tabelle 2:
Hebesätze und Einnahmen Grundsteuer B in Leipzig, Halle
und den fünf Landkreisen des MDV-Gebietes (2014)
Kreisefreie Stadt sowie
Einwohner Hebesatz Einnahmen aus Grundsteuer
Landkreis mit ausgewählten
Grundsteuer B je Einwohner
kreisangehörigen Gemeinden
[%]
[Mio. Euro]
[Euro/Einw.]
Stadt Halle
232.470
500
24,12
104
Stadt Leipzig
544.479
650
91,60
168
Landkreis Leipzig
Grimma, Stadt
Elstertrebnitz
Neukieritzsch
Regis-Breitingen, Stadt
257.647
28.411
1.278
6.897
3.905
410
405
380
423
430
25,60
2,84
0,09
1,05
0,35
99
100
70
153
89
Landkreis Nordsachsen
Delitzsch, Stadt
Trossin
Schkeuditz, Kreis
Laußig
197.042
24.911
1.304
17.150
3.836
408
450
395
420
365
21.07
2,62
0,14
2,69
0,34
107
105
109
157
89
Burgenlandkreis
Weißenfels, Stadt
Stößen, Stadt
Lützen, Stadt
Eckartsberga, Stadt
184.055
39.918
908
8.695
2.460
376
363
394
327
300
16,10
3,26
0,07
0,66
0,13
87
82
75
76
53
Saalekreis
Merseburg, Stadt
Nemsdorf-Göhrendorf
Leuna, Stadt
Mücheln (Geisetal)
186.510
33.317
856
13.842
8.967
358
409
320
300
338
18,39
3,06
0,05
1,72
0,60
99
92
62
124
67
92.705
32.819
125
992
814
388
389
389
389
389
8,26
2,74
0,01
0,17
0,06
89
84
72
168
70
Altenburger Land, Kreis
Altenburg, Stadt
Drogen
Löbichau
Haselbach
Quelle: Eigene Darstellung basierend auf verschiedenen statistischen Quellen
11
Auswahlkriterien: einwohnerstärkste/-schwächste Kommune, wirtschaftsstärkste/-schwächste Kommune (gemessen an der Steuerkraftmesszahl je Einwohner).
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In Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. sind für das
Jahr 2014 die Grundsteuereinnahmen je Einwohner im Ländervergleich ausgewiesen. Bundesweit haben die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen das höchste Einnahmeniveau bei der Grundsteuer B. Am niedrigsten liegen die neuen Länder. Vergleicht man die Werte aus dem MDV-Gebiet
(Tabelle 2) zeigt sich, dass etwa die Grundsteuereinnahmen je Einwohner der
Stadt Halle oberhalb des Durchschnitts im Land Sachsen-Anhalt liegen. Gleiches gilt für die Stadt Leipzig im sächsischen Vergleich. Bei den Landkreisen
liegen der Burgenlandkreis und der Landkreis Altenburger Land unterhalb des
Landesdurchschnitts. Die Grundsteuereinnahmen je Einwohner im Saalekreis
entsprechen in etwa dem Landesdurchschnitt. Die beiden sächsischen Landkreise (Nordsachsen, Muldental) haben unterdurchschnittliche Grundsteuereinnahmen je Einwohner, bezogen auf den Durchschnitt im Freistaat.
Abbildung 5:
Einnahmen der Kommunen der Flächenländer aus der Grundsteuer
B 2014 im Ländervergleich (in Euro je Einwohner)
Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/weblog-kommunale-steuereinnahmen-2014-imlaendervergleich.html#grundsteuer-b
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Exkurs: Reform der Grundsteuer
Die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form ist eine Realsteuer, die sich vermittelt über die sog. Einheitswerte auf die Beschaffenheit und den Wert eines
Grundstücks und der vorhandenen Bebauung bezieht.12 Die seit über zehn
Jahren geführte Debatte um die Reformbedürftigkeit der Grundsteuer macht
sich vor allem an den veralteten Einheitswerten fest. So hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil13 darauf hingewiesen, dass das weitere Unterbleiben
einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der
Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht vereinbar sei. Zudem sind Verfassungsbeschwerden anhängig. Im Koalitionsvertrag zur laufenden (18.) Legislaturperiode wurde eine „zeitnahe Modernisierung“ der Grundsteuer vereinbart: „Ziel der Reform ist es, die Grundsteuer als
verlässliche kommunale Einnahmequelle zu erhalten, d.h. das Aufkommen zu
sichern und Rechtssicherheit herzustellen“.14
Es werden verschiedene Modelle zur Reform der Grundsteuer diskutiert.
Grundsätzlich sind drei wesentliche Modelle in der Diskussion:
Verkehrswertansatz („Nordmodell“)
Besteuerung der Grundstücke und aufstehender Gebäude anhand der
Verkehrswerte,
Grundlage der Wertermittlung sind die Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse, ergänzt durch die ebenfalls dort ermittelten Vergleichsund Korrekturfaktoren,
Wertermittlung von unbebauten Grundstücken erfolgt auf Basis der Bodenrichtwerte.
Verkehrswertunabhängige Flächensteuer („Südmodell“)
Berücksichtigung nur der Grundfläche und der Gebäudefläche,
die für die Bewertung relevanten Flächenmerkmale eines Grundstücks
liegen in den Grundbüchern vor,
Gebäudefläche aus dem amtlichen Liegenschaftskataster (ALKIS).
12
Difu 2007: S. 37.
13
30.06.2010, Az.: II R 60/08.
14
Deutschlands Zukunft gestalten. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 2013, S. 66.
Grundsteuer/Kreisumlage und
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Verknüpfung beider Ansätze („Thüringer Modell“)
Kombination von flächen- und wertbasierten Bewertungsgrundlagen,
die Belastungsverschiebungen für Länder, Kommunen und Eigentümer
sollen mit diesem Ansatz minimiert werden.
Unstrittig bei allen Reformvorschlägen ist, dass die Grundsteuer als kommunale Steuer erhalten bleiben soll. Bei der Grundsteuerreform sollen zudem
Auswirkungen auf den Länderfinanzausgleich vermieden werden, weshalb die
Reform in der Summe der Einnahmen neutral sein soll. Eine Änderung der
Bemessungsgrundlage kann jedoch auf der Ebene einer einzelnen Gemeinde
zu Veränderungen bei den Einnahmen führen, so dass eine Bewertung der
zukünftigen Ergiebigkeit mit Unsicherheiten behaftet ist.
Beim Treffen der Länderfinanzminister Anfang Juni 2016 wurde mehrheitlich
eine Reform der Grundsteuer beschlossen, die sich auf Verkehrswerte stützt
und somit am „Nordmodell“ orientiert ist. Ein Gesetzentwurf wurde noch vor
der Sommerpause eingebracht und am 23. September 2016 vom Bundesrat
verabschiedet. Die Bemessung der Grundsteuer soll sich am Verkehrswert der
Grundstücke und Gebäude orientieren. Das von der Mehrzahl der Länderfinanzminister favorisierte neue Bewertungsmodell setzt bei einem typisierten
Bodenrichtwert an, der auf der Feststellung von Verkaufspreisen durch die
Gutachterausschüsse basiert. Hinzu kommt eine Bewertung der auf dem
Grundstück stehenden Gebäude. Es ist zu erwarten, dass bis zur tatsächlichen
Umsetzung der Grundsteuerreform einige Jahre benötigt werden.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
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2
Grundkonzeption
2.1
Erhöhung der Grundsteuer und politische
Zweckbindung für den ÖPNV
Die Grundsteuer ist als Finanzierungsinstrument der Kommunen etabliert. Neu
eingeführt werden soll eine Anhebung der Grundsteuer, um das Defizit des
ÖPNV zu decken. Da dieses Defizit fortlaufend ist, muss auch die Grundsteuer
periodisch (jährlich) angepasst werden. Die Mehreinnahmen sollen zweckgebunden für den ÖPNV eingesetzt werden. Mit diesem Finanzierungskonzept
bewegt man sich im System des etablierten Finanzausgleichs wie er in den
entsprechenden Gesetzen der Bundesländer geregelt ist, was einerseits rechtliche Sicherheit gibt, andererseits aber auch die „Spielregeln“ dieses Systems,
die sich aus den vertikalen und horizontalen Verknüpfungen ergeben, in das
Blickfeld rücken lässt.
2.2
Aufgabenträgerschaft für den ÖPNV
Der Ansatz, mittels einer Anhebung der Grundsteuer die daraus generierten
Mehreinnahmen für den ÖPNV zu verwenden, setzt an der Identität aus Zuständigkeit für die Grundsteuer und den ÖPNV an. Dies ist entsprechend den
Regelungen der ÖPNV-Gesetze der Länder Thüringen, Sachsen und SachsenAnhalt jedoch nur in den Städten Halle und Leipzig gegeben.
In den Landkreisen sind dagegen die Gemeinden grundsätzlich nicht der Aufgabenträger; der jeweilige Landkreis hat diese Aufgabe.15 Finanzielle Eigenmittel, die über einen höheren Grundsteuerhebesatz generiert werden, können damit nur in Halle und Leipzig unmittelbar für die Aufgabe ÖPNV verwendet werden.
Die Landkreise selbst verfügen über keine nennenswerten Steuereinnahmen.
Eine Verbreiterung der Steuerbasis der Landkreise wird seit langem gefordert,
wurde jedoch bisher nicht realisiert, so dass die Kreisumlage – neben staatlichen Finanzzuweisungen – wesentliches Finanzierungsinstrument für die
Landkreise ist.16 Durch die Kreisumlage erhält der Landkreis einen Teil der
Einnahmen der kreisangehörigen Gemeinden. Sie ist die einzige gestaltbare,
nicht unmittelbar gegenleistungsbezogene Einnahmequelle des Kreises. Dabei
15
Ausnahmen können sich dadurch ergeben, dass die Landkreise einzelne Aufgaben auf die Gemeinde
übertragen haben, vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Sächs. ÖPNVG.
16
Henneke 2000: S. 383 ff.
Grundsteuer/Kreisumlage und
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handelt es sich um eine Umlage, also um „Zahlungen, die öffentlichrechtliche Körperschaften an eine andere Körperschaft, zu der sie in einer
gemeinsamen Beziehung stehen, aufgrund des Hebungsrechts der Körperschaft leisten, um deren Finanzbedarf ganz oder teilweise zu decken. Die
Kreisumlage ist eine auf die verfassungsrechtliche Garantie des Selbstverwaltungsrechts der Kreise nach Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG sowie auf Art. 106 Abs. 6
S. 6 GG gestützte, von der gemeindlichen Finanzmasse abgeleitete Einnahmequelle des Kreises, deren Erhebung der allein verantwortlichen Entscheidung des Kreises obliegt.“17
Die Kreisumlage ist in den FAG und Landkreisordnungen der Bundesländer
geregelt. In ihrer Grundstruktur sind die Regelungen vergleichbar, in der konkreten Ausgestaltung gibt es jedoch Unterschiede (vgl. Tabelle 3). Die
Kreisumlage basiert auf der Finanzkraft einer Gemeinde, welche sich aus ihrer
Steuerkraft und den Schlüsselzuweisungen zusammensetzt (Umlagegrundlagen), d.h. die finanzielle Belastung einer Gemeinde durch die Kreisumlage
richtet sich allein nach ihrer Finanzkraft.
In der Praxis hat die Kreisumlage eine zentrale Finanzierungsfunktion für die
Aufgabenerledigung18; aus folgenden Gründen:
allgemein verfügbares und für jegliche Aufgabenerledigung verwendbares
Finanzmittel,
quantitativ bedeutsamste Einnahmequelle,
eigenverantwortlich gestaltbares Finanzierungsinstrument.
Die Festlegung der Höhe der Kreisumlage durch den Landkreis ist u.a. begrenzt durch die Pflicht zur Wahrnehmung nur von Aufgaben des Kreises,
sog. gesetzliche Aufgabenwahrnehmungsbefugnis.19 Aus diesem Grundsatz
lässt sich ableiten, dass SPNV-Aufwendungen zumindest in Thüringen und
Sachsen-Anhalt nicht durch eine Kreisumlage gegenfinanziert werden können.
Eine Gebietskörperschaft kann nicht mit ihren gesetzlich determinierten Finanzierungsquellen die Aufgaben anderer Gebietskörperschaften finanzieren,
außer es ist für den speziellen Fall gesetzlich determiniert.
Auf einer Grundsteueranhebung beruhende Mehreinnahmen für den ÖPNV
können sich die Landkreise nur über den Weg der jährlich zu beschließenden
Kreisumlage von den grundsteuererhebenden Gemeinden beschaffen.
17
Henneke 2000: S. 385.
18
Henneke 2000: S. 386.
19
vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 29. 8. 2001 – Aktenzeichen 9 R 2/00.
Grundsteuer/Kreisumlage und
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Tabelle 3:
Umlagegrundlagen der Kreisumlagen in den Ländern Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen (2013)
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
rechtliche Grundlage FAG
(§§, Art.)
26 III i.V.m. 8 und 9 19 i.V.m. 12
Übergang 29 II
28 III i.V.m. 8 u. 11
Grundsteuer A
gesetzlich
Grundsteuer B
geregelte
Gewerbesteuer
fiktive
Hebesätze abzgl. Gewerbesteuerumlage
-
-
200 (ab 2015: 271)
-
-
300 (ab 2015: 389)
-
-
300 (ab 2015: 357)
gewogener Landesdurchschnitt der Hebesätze der
Grund- und Gewerbesteuerhebesätze (abzgl. Gewerbesteuerumlage) i.d.R. des
vorvergangenen Haushaltsjahres in v.H.
100
100
abgerundet auf den
nächsten durch 7,5
teilbaren Hebesatz
-
Anzusetzender v.H.-Betrag
des Ist-Aufkommens der
Einkommenssteuer
100
100
100
Anzusetzender v.H.-Betrag
des Ist-Aufkommens der
Umsatzsteuer
100
100
100
-
100
Unmittelbare Ausgleichsleis- tungen für gemeindliche
Belastungen aus Familienleistungsausgleich in v.H.
Schlüsselzuweisungen (IstAufkommen)
100
100
100
Referenzperioden
Steuerkraftmz.:
Jahreszeitraum, der
am 30.6. des vergangenen Jahres
endet
Schlüsselzuw.: aktuelles Jahr
Steuerkraftmz.:
vorvergangenes Jahr
Schlüsselzuw.: aktuelles Jahr
Steuerkraftmz.: Ø
vorvergangene drei
Jahre
Schlüsselzuw.: vorangegangene drei
Jahre
Quelle: Eigene Darstellung nach: Deutscher Landkreistag, Finanzausgleichsgesetze (FAG)
Zwar kann durch die Kreisumlage nicht die gleiche Zweckbindung für den
ÖPNV erzeugt werden wie bei anderen Finanzierungsinstrumenten, etwa einem ÖPNV-Beitrag. Eine Zweckbindung entsteht allerdings dadurch, dass die
Festsetzung der Kreisumlage unabdingbarer Bestandteil der Haushaltssatzung
des Landkreises ist, die wiederum Rechtsgrundlage für die Umsetzung des
Haushaltsplans ist. In diesem sollten die geplanten Aufwendungen für den
ÖPNV für das jeweilige Haushaltsjahr festgeschrieben sein.
Um den Spezifika des ÖPNV gerecht zu werden, die nicht in den Bemessungsparametern der allgemeinen Kreisumlage abgebildet sind, sollte die EinGrundsteuer/Kreisumlage und
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Seite 25
führung einer speziellen Umlage für den ÖPNV mit sachgerechten Kriterien
erwogen werden. Für die Entwicklung eines möglichst gerechten Umlageschlüssels müssen im Rahmen eines Konsensbildungsprozesses in allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden zunächst die möglicherweise konträren
Zielsetzungen eines Verteilungsschlüssels aufbereitet werden. Unter Berücksichtigung der speziellen Anforderungen sollten sodann Modelle entwickelt
werden, die diesen Zielsetzungen möglichst gerecht werden. Dabei führt die
Berücksichtigung mehrerer Eingangsfaktoren (z.B. Erschließungsfunktion,
Wagen- oder Nutz-Kilometer, verkehrsleistungsunabhängiger Verlustanteil)
sehr wahrscheinlich zu gerechteren Ergebnissen als die Verteilung des Defizites über eine einzige Eingangsgröße.20
Exkurs: Der kommunale Finanzausgleich
Wie viel eine kreisangehörige Gemeinde im Rahmen der Kreisumlage zur Finanzierung des Landkreises beitragen muss, hängt von ihrer Finanzkraft ab,
also ihrer Steuerkraft und den ihr zufließenden Schlüsselzuweisungen. Der
Kreisumlage ist somit der kommunale Finanzausgleich vorgeschaltet, der daher an dieser Stelle in einem Exkurs umrissen wird.
Vor dem Hintergrund, dass eine mangelnde originäre kommunale Finanzausstattung den Regelfall darstellt, soll der Finanzausgleich nicht nur die kommunale Selbstverwaltung gewährleisten, sondern auch übermäßige Finanzkraftunterschiede zwischen den Kommunen ausgleichen, so dass die relative
Position der Gemeinden zueinander angeglichen wird. Der kommunale Finanzausgleich ist vertikal angelegt, d.h. die Finanzmittel fließen vom Land zu
den Kommunen. Weil die konkrete Ausgestaltung der Finanzausgleichssysteme Kompetenz der Bundesländer ist, gibt es teilweise erhebliche Unterschiede. Im Folgenden können nur einige Grundbegriffe dargestellt werden; für
vertiefte Darstellungen wird auf Henneke (2000) und Falken-Großer (2008)
verwiesen.
20
vgl. Blochwitz/Gerlach 1998. Die Kreisordnung NRW bietet die Möglichkeit für eine spezielle ÖPNVUmlage: „Handelt es sich um Einrichtungen des Kreises, die ausschließlich, in besonders großem oder
in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Kreises zustatten kommen, so muß der Kreistag eine
ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr oder Minderbelastung dieser Kreisteile beschließen. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Soweit es sich um Einrichtungen des Kreises handelt, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder dem öffentlichen Schienenverkehr dienen, kann der Kreistag von einem Beschluß nach Satz 1 absehen; Absatz 1 bleibt unberührt.
Differenzen zwischen Plan und Ergebnis können im übernächsten Jahr ausgeglichen werden.“ (§ 56
Abs. 4 Kreisordnung NRW).
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
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Seite 26
Abbildung 6:
Grundstruktur des kommunalen Finanzausgleichs
Quelle: Falken-Großer 2008: 45
Erster Schritt im kommunalen Finanzausgleich ist die Bestimmung der Verbundmasse oder Finanzausgleichsmasse. Bei der Bestimmung der Finanzausgleichsmasse wird zwischen dem Verbundquotenverfahren und dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz (GMG) unterschieden. Beim Verbundquotenverfahren
bildet ein fester Anteil der Einnahmen des Landes die Finanzausgleichsmasse.
In der konkreten Ausgestaltung gibt es auch hier zwischen den Ländern erhebliche Unterschiede. Der Gleichmäßigkeitsgrundsatz wurde 1996 in Sachsen
erstmals als Alternative zum klassischen Verbundquotenmodell für die Berechnung des Umfangs der Finanzausgleichsmasse eingeführt. „Nach dem
Gleichmäßigkeitsgrundsatz entwickelt sich die FAG-Masse nicht nur ausschließlich auf der Basis der Landeseinnahmen, sondern auf der Basis der
gemeinsamen Einnahmen des Landes und der kommunalen Gesamtheit.“21
Die Finanzmasse setzt sich somit aus Landeseinnahmen und kommunalen
Einnahmen zusammen, wobei für die Kommunen ein fester Prozentsatz für
die Beteiligung festgelegt ist. Zentraler Kritikpunkt am Gleichmäßigkeitsgrundsatz ist der Fokus auf die Einnahmenseite, während die Entwicklung der
21
Lenk / Hesse / Lück 2013: S. 27.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 27
Ausgabenseite weitgehend ausgeblendet wird. Gefordert wird in Anbetracht
der Aufgabenentwicklung eine Überprüfung der kommunalen Beteiligung.22
Bei den Zuweisungen wird zwischen zweckungebundenen und zweckgebundenen unterschieden: Letztere dienen konkreten öffentlichen Aufgaben, wie
beispielsweise auch dem ÖPNV. Bei den zweckungebundenen Zuweisungen
dienen Bedarfszuweisungen dem Ausgleich von Härtefällen. Über die Schlüsselzuweisungen, die aus der Gegenüberstellung von Finanzbedarf und Finanzkraft ermittelt werden, können Kommunen wie über eigene Haushaltsmittel
verfügen.
Die Steuerkraft („Finanzkraft“) einer Kommune wird aus normierten Hebesätzen für die Grundsteuer sowie die Gewerbesteuer bestimmt; mit dem IstAufkommen wird der Gemeindeanteil an der Einkommens- und Umsatzsteuer
angesetzt.23 Die normierten Hebesätze, die in den Bundesländern unterschiedlich geregelt sind (vgl. Tabelle 3), können Änderungen unterliegen,
insbesondere dann, wenn sich der landesweite Durchschnitt der Grundsteuerhebesätze ändert.
Die Finanzkraft im Zusammenwirken mit einem (fiktiven) Finanzbedarf (sog.
Bedarfsmesszahl) bestimmt darüber, in welcher Höhe Schlüsselzuweisungen
an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte fließen.
Einen Sonderfall stellen in diesem System die abundanten Gemeinden dar,
weil bei ihnen die Steuerkraft der Gemeinde über dem Bedarf liegt. Im Finanzausgleichssystem vieler Bundesländer - so beispielsweise auch in Sachsen - müssen diese Gemeinden oberhalb einer bestimmten Schwelle über
eine Umlage ihrerseits zur Finanzausgleichsmasse beitragen. Damit wird in
den traditionell vertikalen kommunalen Finanzausgleich eine horizontale
Komponente eingeführt.
22
vgl. Falken-Großer 2008: S. 46 ff.
23
Henneke 2000: S. 400.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
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Seite 28
3
Modellrechnung
3.1
Grundlagen und Methodik der Berechnung
Im nächsten Schritt sollen die Wirkungen einer Defizitabdeckung mittels
Grundsteueranhebung anhand der Hebesatzentwicklung in den kreisfreien
Städten sowie Landkreisen des MDV-Gebietes aufgezeigt werden.
Ausgangspunkt ist das von ETC konstatierte Defizit in Höhe von:
ÖSPV: 10,3 Mio. p.a.,
SPNV: 4,7 Mio. p.a.
In Summe wäre somit ein Defizit von 15 Mio. Euro zu refinanzieren. Nach
Maßgabe des MDV soll explizit auch eine Defizitabdeckung für den SPNV modelliert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der SPNV im Rahmen der
Zuweisung von Regionalisierungsmitteln an die landeseigenen Nahverkehrsgesellschaften sowie an den kommunalen Zweckverband ZVNL sowie durch
(anteilige) Fahrgelderlöse finanziert wird. In den Ländern Thüringen und
Sachsen-Anhalt können die Mittel, die durch die Grundsteuer- bzw. Kreisumlageanhebung für den Defizitausgleich des ÖPNV generiert werden sollen,
nicht für den SPNV eingesetzt werden, da dort die Länder für den SPNV zuständig sind. Anders könnte sich dieses in Sachsen gestalten, weil der ZVNL
ein kommunaler Zweckverband ist. Allerdings sind die Aufgabenträger im
SPNV „kommunale Zusammenschlüsse“, so dass fraglich ist, ob eine originäre
Mitfinanzierung durch die Landkreise und kreisefreien Städte zulässig ist.
Grundsätzlich haben Hoheitsträger nur die Aufgaben mit den ihnen zustehenden Finanzmitteln zu finanzieren, für die sie auch zuständig sind. Es sei denn,
es gibt eine besondere gesetzliche Regelung. Vertragliche Regelungen dagegen scheinen aus unserer Sicht nicht ausreichend. Unabhängig davon stellt
sich die Frage, inwiefern es sachgerecht ist, dass ein Landkreis zur Mitfinanzierung von SPNV verpflichtet wäre, der ggf. sein Kreisgebiet nicht tangiert.
Daher wurde die Berechnung für den SPNV ausgegliedert (siehe Kasten, S.
33), um separat die (zulässige) Finanzierung des ÖSPV abbilden zu können.
Das Basisjahr der Untersuchung ist 2017, so dass eventuell bis dahin realisierte Defizite nicht berücksichtigt wurden.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
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Seite 29
Das Vorgehen der Methodik ist wie folgt:
zunächst wurde das Grundsteueraufkommen in den einzelnen Gemeinden
(Basisjahr: 2014) aufgenommen und mit einer „natürlichen“ Dynamisierung hinterlegt. Die Annahme wurde entsprechend der letztjährigen Entwicklung als Projektion auf die Zukunft vorgenommen und definiert sich
wie folgt:
Stadt Leipzig: 1% p.a.,
Stadt Halle: 0,5% p.a.,
Landkreise: 0,0% p.a.
Damit konnte die Grundsteuerentwicklung linear von 2017 bis 2025 dynamisiert werden, wie sie sich ohne eine Anhebung der Hebesätze darstellen würde.
Anschließend wurden die Defizite (ÖSPV) zwischen 2017 und 2025 für die
Städte Leipzig und Halle sowie die Landkreise modelliert. 24 Um später eine beispielhafte Auswertung für einzelne Gemeinden25 ausweisen zu können, wurden zusätzlich die Einwohner je Gemeinde berücksichtigt, so dass
die Aufteilung der Landkreisdefizite modellhaft auf Basis der Einwohneranteile der jeweiligen Gemeinden an der Gesamteinwohnerzahl des Landkreises vorgenommen werden konnte.26
Entsprechend dem in den Inputwerten vorgegebenen Betrachtungszeitraum wird das Grundsteueraufkommen B für diese Jahre nach Gebietskörperschaften aufsummiert. Die Summe des Grundsteueraufkommens wird
durch die Zahl der Hebepunkte Grundsteuer B (2014) geteilt, um den
Wert eines Hebepunkts in Euro gebietskörperscharf zu ermitteln.
In die Modellrechnung sind die Wirkungen des kommunalen Finanzausgleichs
aufgrund seiner Verschiedenheit in den drei Bundesländern und aufgrund
seiner Komplexität nicht einbezogen.
24
Gemäß den Vorgaben des MDV wurde das jährliche, im ETC-Gutachten ermittelte Defizit in den Folgejahren stetig aufsummiert, d.h. es erfolgt einerseits eine Kumulation der Jahreswerte sowie einem „natürlichen“ jährlichen Aufwuchs in Höhe des Ausgangsdefizits andererseits.
25
Eine Darstellung auf Gemeindeebene erfolgt für vier Beispielorte eines Landkreises (bezogen auf die
Einwohnerzahl: 1. größter Ort, 2. kleinster Ort; nach Steuerkraftmesszahl/Einwohner: 3. wirtschaftsstärkster Ort, 4. wirtschaftsschwächster Ort.
26
Alternative Aufteilungsmöglichkeiten wären nach Wirtschaftskraft der Gemeinde (Basis: Steuerkraftzahl) oder verkehrlich, etwa nach Anteil der Fahrplankm einer Gemeinde am Gesamtangebot im Kreis.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
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Seite 30
3.2
Ergebnisse
Tabelle 4 stellt die modellierten Ergebnisse für den ÖSPV dar. Ausgewiesen
werden jeweils die erforderliche Anpassung der Grundsteuer, wenn das für
die Gebietskörperschaft ermittelte Defizit (mittlere Spalte) zu 50% mittels
dieses Instruments gedeckt werden soll. Die zur hälftigen Refinanzierung des
Defizits erforderliche jährliche Grundsteueranhebung liegt demnach bei den in
der letzten Spalte ausgewiesenen Werten.
Die Umlegung auf die Hebesatzanpassung ist in der vorletzten Spalte dargestellt.27 Am Beispiel der Stadt Leipzig bedeutet dies konkret, dass jährlich eine
Anhebung um im Mittel 10 Hebesatzpunkte erfolgen muss. Durch die definitionsgemäß jährliche Kumulation des Defizits beträgt die Anhebung im Jahr
2017 zwei Punkte und im Jahr 2025 bereits 18 Punkte.28 Anders formuliert:
Das Gesamtdefizit für die Stadt Leipzig liegt bei 243 Mio. Euro (2017-2025),
dass sich stetig durch jeweiligen Aufwuchs von zusätzlichen 5,4 Mio. Euro
zusätzlich zum Ausgangsdefizit von 5,4 Mio. Euro im Jahr aufsummiert, d.h.
im Jahr 2018 liegt das Defizit bereits bei 10,8 Mio. Euro.
Tabelle 4:
Stadt-/
Landkreise
Modellrechnung zur Finanzierung des ÖSPV-Defizits
Hebesatz DefizitNotwendige jährliche
2014
aufwuchs p.a. Steigerung zur
50%igen Deckung des
Defizits (Mittelwert, in
Klammern Spannweite)
650
500
410
(Mittel
408
(Mittel
Burgenlandkreis 376
(Mittel
Saalekreis
358
(Mittel
Altenburger
388
Land
(Mittel
Leipzig
Halle/Saale
Landkreis
Leipzig
Nordsachsen
5,4 Mio. € p.a.
2,2 Mio. € p.a.
0,7 Mio. € p.a.
LK)
0,5 Mio. € p.a.
LK)
0,6 Mio. € p.a.
LK)
0,7 Mio. € p.a.
LK)
0,2 Mio. € p.a.
LK)
10 Punkten (2-18)
12 Punkten (2-22)
4 Punkten (1-6)
(Mittelwert Landkreis)
3 Punkten (1-5)
(Mittelwert Landkreis)
5 Punkten (2-8)
(Mittelwert Landkreis)
5 Punkten (2-8)
(Mittelwert Landkreis)
3 Punkten (1-5)
(Mittelwert Landkreis)
Entspricht einer
mittleren
Grundsteueranhebung um
1,5% p.a.
2,4% p.a.
0,9% p.a.
0,8% p.a.
1,2% p.a.
1,3% p.a.
0,8% p.a.
Quelle: Eigene Berechnungen
Die Modellrechnung für die Grundsteuer zeigt, dass eine ergänzende ÖPNVFinanzierung über ein zusätzliches Grundsteueraufkommen durch eine Anhebung der Hebesätze grundsätzlich möglich ist. Soll das ihnen zugewiesene
27
Zur Deckung von 25% des Defizits ist der angegebene Wert jeweils zu halbieren.
28
Es wird darauf hingewiesen, dass durch den jährlichen Defizitaufwuchs die monetäre Entsprechung
eines einzelnen Hebesatzpunktes im Jahr 2017 geringer ist als im Jahr 2025.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
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Seite 31
Defizit in den Städten Leipzig und Halle finanziert werden, muss die Grundsteuer jährlich um 1,5% bzw. 2,4% angehoben werden, um das Delta zwischen „natürlichem Grundsteueraufwuchs“ und weiterhin bestehender Unterdeckung (anteilig) abzudecken. In den Landkreisen sind die in der Tabelle
ausgewiesenen Werte gemittelte Werte über alle Gemeinden des Landkreises
hinweg. So liegt der Mittelwert für den Landkreis Leipzig bei vier Hebesatzpunkten, in der Gemeinde Neukieritzsch aber beispielsweise bei zwei Hebesatzpunkten, wie in nachfolgender Tabelle 5 ersichtlich ist.
Tabelle 5:
Übersicht modellierte Grundsteuerentwicklung für kreisfreie Städte,
Landkreise und ausgewählte Gemeinden
Mittlere
Steigerung
Punkte p.a. bei
50% Defizitdeckung
Punkte
Leipzig, Stadt
Halle (Saale),
Kreisfreie Stadt
LK Leipzig
Grimma, Stadt
Elstertrebnitz
Neukieritzsch
Regis-Breitingen, Stadt
Von
Bis
Punkte
Punkte
10
12
2
2
18
22
4
3
4
2
3
1
1
1
0
1
6
5
7
4
6
LK Nordsachsen
Delitzsch, Stadt
Trossin
Schkeuditz, Stadt
Laußig
3
3
2
2
3
1
1
0
0
1
5
5
4
4
5
Burgenlandkreis
Weißenfels, Stadt
Stößen, Stadt
Lützen, Stadt
Eckartsberga, Stadt
5
4
4
4
6
2
1
1
1
1
8
7
8
7
11
Saalekreis
Merseburg, Stadt
Nemsdorf-Göhrendorf
Leuna, Stadt
Mücheln (Geiseltal), Stadt
5
5
5
3
5
2
1
1
1
1
8
9
9
5
10
LK Altenburger Land
Altenburg, Stadt
Drogen
Löbichau
Haselbach
3
3
3
1
3
1
1
1
0
1
5
5
5
2
6
Quelle: Eigene Berechnung
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 32
Grundsteueranhebung infolge SPNV-Defizit
Für den SPNV ergeben sich die in Tabelle 6 dargestellten Ergebnisse. Allerdings sind die Ergebnisse dahingehend einzuordnen, dass
zweifelhaft ist, dass die Kommunen zur Mitfinanzierung des SPNV hinzugezogen werden dürfen und
dass die hier beispielhaft vorgenommene Aufteilung des konstatierten
Defizits für den SPNV auch nach anderen Parametern vorgenommen werden kann, was entsprechend zu einer Änderung der jeweils zu tragenden
Finanzierungslasten führen kann.
Tabelle 6:
Stadt-/
Landkreise
Modellrechnung zur Finanzierung des SPNV-Defizits
Hebesatz DefizitNotwendige jährliche
2014
aufwuchs p.a. Steigerung zur
50%igen Deckung des
Defizits (Mittelwert, in
Klammern Spannweite)
650
500
410
(Mittel
408
(Mittel
Burgenlandkreis 376
(Mittel
Saalekreis
358
(Mittel
Altenburger
388
Land
(Mittel
Leipzig
Halle/Saale
Landkreis
Leipzig
Nordsachsen
1,5 Mio. € p.a.
0,6 Mio. € p.a.
0,7 Mio. € p.a.
LK)
0,6 Mio. € p.a.
LK)
0,5 Mio. € p.a.
LK)
0,5 Mio. € p.a.
LK)
0,3 Mio. € p.a.
LK)
3 Punkten (1-5)
3 Punkten (1-6)
3 Punkten (1-6)
(Mittelwert Landkreis)
3 Punkten (1-5)
(Mittelwert Landkreis)
3 Punkten (1-6)
(Mittelwert Landkreis)
3 Punkten (1-5)
(Mittelwert Landkreis)
4 Punkten (1-7)
(Mittelwert Landkreis)
Entspricht einer
mittleren
Grundsteueranhebung um
0,4% p.a.
0,7% p.a.
0,8% p.a.
0,7% p.a.
0,9% p.a.
0,8% p.a.
0,9% p.a.
Quelle: Eigene Berechnung
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 33
3.3
Beispielrechnung: Individuelle Grundsteuermehrbelastung
Aus kommunaler Sicht sind vorrangig die Gesamteinnahmen im Rahmen eines
Finanzierungsinstruments relevant, d.h. die Frage, ob und wie ein bestimmter
Finanzierungsbedarf gedeckt werden kann. Aus Sicht der Bürger spielen die
individuellen Auswirkungen eine erheblich größere Rolle. Daher wurde beispielhaft für zwei Kommunen - Stadt Leipzig und Gemeinde Jesewitz - berechnet, was an Mehrbelastungen zu erwarten ist.
Zum einen wurde für die kreisfreie Stadt Leipzig (Südvorstadt) ein Mehrfamilienhaus mit 18 Wohneinheiten und einer Grundstücksfläche von 590 m² betrachtet. Die Umlage erfolgt auf Basis einer Refinanzierung des ÖSPV-Defizits,
d.h. SPNV blieb außen vor. In Tabelle 7 wurden die Mehrbelastungen je
Wohneinheit pro Jahr und abschließend für den gesamten Betrachtungszeitraum 2017 - 2025 ausgewiesen.
Tabelle 7:
Grundsteuermehrbelastung: Mehrfamilienhaus Leipzig Südvorstadt
Steigerung
Hebepunkte
Ohne Grund- Mit
Grund- Steigerung
steuersteuer(€/Jahr)
anhebung
anhebung
(€/Jahr)
(€/Jahr)
Steigerung
(%)
2017
2
218
218
1
0,3%
2018
4
218
220
2
0,9%
2019
6
218
222
4
1,8%
2020
8
218
224
7
3,1%
2021
10
218
228
10
4,6%
2022
12
218
232
14
6,5%
2023
14
218
236
19
8,6%
2024
16
218
242
24
11,1%
2025
18
218
248
30
13,8%
1.959
2.070
111
5,6%
Summe
2017-2025
Quelle: Eigene Berechnung
Im 2. Beispiel wurde ein Einfamilienhaus (mit Garage, 1 Wohneinheit, Grundstücksfläche: 800 m²) im Ortsteil Weltewitz (Gemeinde Jesewitz, LK Nordsachsen) untersucht.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 34
Tabelle 8:
Grundsteuermehrbelastung: Einfamilienhaus Weltewitz (Gemeinde
Jesewitz)
Steigerung
Hebepunkte
Ohne Grund- Mit Grundsteuersteueranhebung
anhebung
(€/Jahr)
(€/Jahr)
Steigerung
Steigerung
(€/Jahr)
(%)
2017
1
83
83
0
0,2%
2018
1
83
83
0
0,5%
2019
2
83
84
1
1,0%
2020
2
83
84
1
1,5%
2021
3
83
85
2
2,2%
2022
4
83
86
3
3,2%
2023
4
83
86
3
4,2%
2024
5
83
87
5
95,4%
2025
6
83
89
6
6,9%
746
767
21
2,8%
Summe
2017-2025
Quelle: Eigene Berechnung
Deutlich wird die unterschiedliche absolute Belastung in den zwei einbezogenen Kommunen (Leipzig, Weltewitz), wobei es bereits vor der Erhöhung der
Hebesätze erhebliche Unterschiede gab. Allerdings steigt die Belastung im
Betrachtungszeitraum 2017 bis 2015 in Leipzig stärker als in Weltewitz.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 35
4
Bewertung des Modells
Die Bewertung bezieht sich vorrangig auf das Instrument der Erhöhung der
Grundsteuer und der Mittelverwendung für den ÖPNV. Sofern ergänzende
Aussagen zur Kreisumlage erforderlich sind, wird darauf separat eingegangen.
4.1
4.1.1
Erste Prüfebene
Rechtsrahmen und Zweckbindungsfähigkeit
Die ergänzende ÖPNV-Finanzierung über eine Anhebung des GrundsteuerHebesatzes ist grundsätzlich möglich. Grundsätzliche rechtliche Bedenken
stehen dem nicht entgegen. Bei der Ausübung des Hebesatzbestimmungsrechts, welches von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie umfasst ist,
steht den Kommunen ein weiter Entscheidungsspielraum zu29. Die Grundsteuer ist eine stabile Kommunalsteuer und die erzielten Mehreinnahmen können
frei zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben verwendet werden. Gemeinden
haben das Hebesatzrecht und einen weiten kommunalpolitischen Entscheidungsspielraum hierzu. Es gibt keine Höchstsätze für die Grundsteuer; Anhebungen der Hebesätze zur Generierung zusätzlicher Finanzmittel haben vor
den Gerichten Bestand.30
Das in den Gemeindeordnungen der Länder verankerte Verbot der Überschussbewirtschaftung erlaubt den Gemeinden nur eine Anhebung der
Grundsteuer, wenn eine Deckungslücke im Haushalt besteht. Zudem ist der
haushaltsrechtliche Subsidiaritätsgrundsatz zu beachten. Dieser ist zwar nicht
einklagbar, eine Verletzung kann aber durch die Kommunalaufsicht beanstandet werden. Er besagt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für
die von ihr erbrachten Leistungen,
im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat.
Das BVerwG hat diesen restriktiv ausgelegt und dazu entschieden, dass es im
gemeindlichen Ermessen stehe, in welchem Ausmaß die Gemeinden zur Deckung ihres Finanzbedarfs ihre Steuerquellen heranziehen wollen. 31 Die Ge29
BVerwG, Urteil vom 11.6.1993 - 8 C 32/90.
30
vgl. VGH Kassel, 5.8.2014.
31
Urteil vom 11.6.1993 - 8 C 32/90.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
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Seite 36
meinden sind z.B. haushaltsrechtlich nicht verpflichtet, einen durch Erhöhung
der Leistungsentgelte etwa gewonnenen finanziellen Spielraum gerade zu
einer Senkung des Hebesatzes zu nutzen. Legt man den Subsidiaritätsgrundsatz nicht ebenso restriktiv aus32, könnte man aus ihm folgern, dass dieser
möglicherweise im Widerspruch zur Zielsetzung der ÖPNV-Aufgabenträger
steht, den ÖPNV-Tarif nicht zu erhöhen, da eine Tariferhöhung einer Steueranhebung vorgehe.
Die Kreisumlage ist in den FAG der Bundesländer geregelt; hierzu gibt es eine
gefestigte Rechtsprechung. Eine feste absolute Grenze der Kreisumlage ist
nicht anzunehmen, weil die verfassungsrechtlich vertretbare Umlagequote
nicht abstrakt, sondern nur individuell bestimmt werden kann. Auch hier gilt
das Verbot der Überschussbewirtschaftung, d.h. die Kreisumlage kann höchstens in Höhe der Differenz zwischen den sonstigen Erträgen des Kreises (ohne Kreisumlage) und den entstehenden Aufwendungen erhoben werden. Damit ist aber keine Rechtspflicht des Kreises verbunden, vor einer Erhöhung
der Kreisumlage einen strikten Verzicht im Bereich freiwilliger Kreisaufgaben
zu üben33.
Die Kreisumlage unterliegt zudem dem Grundsatz der Nachrangigkeit34. Die
Kreise sind somit angehalten, ihre Ausgaben zunächst durch sonstige Erträge
zu decken, bevor sie eine Kreisumlage erheben oder erhöhen. Die Kreise sind
somit daran gehindert, die gesetzlich angelegte Rangordnung der Einnahmequellen dadurch zu unterlaufen, dass sie die von ihnen eigenverantwortlich
bestimmbaren Einnahmequellen bewusst zu Lasten der Kreisumlage und damit der kreisangehörigen Gemeinden schonen bzw. zu gering veranschlagen35. In der Praxis spielt diese Frage aber eine untergeordnete Rolle, weil die
Kreise neben der Kreisumlage keine nennenswerten disponiblen Finanzquellen
besitzen.
Steuereinnahmen sind nicht zweckgebunden (Nonaffektationsprinzip); eine
indirekte Zweckbindung erfolgt jedoch durch den Haushaltsplan in den kreisfreien Städten und auf Landkreisebene über den Kreishaushalt sowie die
Kreisumlage. Die Mittelverwendung für den ÖPNV ist von entsprechenden
politischen Beschlüssen abhängig. Diese rein politische Zweckbindung birgt
die Gefahr, dass zukünftig keine (vollständige) Mittelverwendung für den
ÖPNV erfolgt, wenn die zuständigen Gremien entsprechend andere Beschlüsse treffen.
32
So wird es nach Expertenaussagen in der Rechtspraxis Sachsens gehandhabt.
33
Vgl. VerfGH NRW, NWVBl. 1996, S. 426, 428; auch hier gibt es nach Expertenaussagen wohl eine
andere Rechtspraxis in Sachsen.
34
Siehe etwa VG Gelsenkirchen, Urt. vom 28.11.2008 – Az.: 15 K 2695/06 –, StuGR 4/2009 S. 26.
35
OVG Schleswig-Holstein, DVBl. 1995 S. 469, 475.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 37
Wenn keine ÖPNV-spezifische Umlage geschaffen wird, besteht keine rechtliche Zweckbindung für den ÖPNV. Ein politischer Beschluss in diese Richtung
kann aber jederzeit getroffen werden.
4.1.2
Ergiebigkeit
Die Modellrechnung verdeutlicht, dass eine Defizitfinanzierung durch höhere
Grundsteuer-Hebesätze grundsätzlich möglich ist. Die höchsten mittleren jährlichen Hebesatzsteigerungen sind in den kreisfreien Städten Leipzig und Halle
notwendig.
4.1.3
Stetigkeit
Die Grundsteuer ist als Substanzsteuer eine verlässliche Größe. In Gemeinden
mit sinkender Bevölkerung kann es jedoch bei Leerständen zur Reduzierung/Erlass der Grundsteuer kommen, was das avisierte Ziel einer anteiligen
Deckung gefährdet. Problematisch erscheint allerdings der jährliche Aufwuchs
des Defizits für den ÖPNV, wodurch sich die Notwendigkeit einer jährlichen
Erhöhung der Hebesätze ergeben würde, was politisch aller Voraussicht nach
nicht durchsetzbar ist. Insoweit kann die Grundsteuer nur zu einer stetigen
Sockelfinanzierung des Defizits beitragen, nicht aber zu einer stetigen Finanzierung des Defizitaufwuchses.
Erschwerend kommt hinzu, dass der kommunale Finanzausgleich in einigen
Kommunen die Wirkung haben kann, dass diese nach einer Grundsteueranhebung im Folgejahr deutlich weniger Landeszuweisungen erhalten. Auch
dieser Mechanismus erzwingt zusätzlich eine kontinuierliche Erhöhung der
Grundsteuer, nur um ein gleiches Niveau bei der Ergiebigkeit zu halten. Die
mögliche Reduzierung der Landeszuweisungen ergibt sich aus Folgendem:
Für die Bestimmung der Steuerkraft einer Gemeinde sind in allen Bundesländern nicht die realen Hebesätze relevant, sondern die rechnerisch bestimmten
Nivellierungshebesätze (Anrechnungssatz). Wenn sich diese erhöhen - etwa
weil viele Gemeinden ihre Hebesätze anheben und dadurch der Landesdurchschnitt ebenfalls ansteigt - steigt auch die Steuerkraftmesszahl, wodurch sich
die Schlüsselzuweisungen verringern können (unter der Annahme einer konstanten Bedarfsmesszahl). Im Land Sachsen kommen die Wirkungen des dort
geltenden Gleichmäßigkeitsgrundsatzes36 hinzu: Dort kommt es zu einem
Rückgang der Finanzausgleichsmasse sowie der endogenen Verbundquote,
wenn die originären Steuereinnahmen der Kommunen stärker steigen als die
des Landes.
36
Dazu bereits oben unter 2.2.
Grundsteuer/Kreisumlage und
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Seite 38
4.1.4
Fazit erste Prüfebene
Es wird davon ausgegangen, dass bei entsprechender politischer Zweckbindung eine stetige Ergänzungsfinanzierung des ÖPNV durch eine Grundsteueranhebung ermöglicht wird. Beim System des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes in
Sachsen können steigende Steuereinnahmen der Gemeinden Auswirkungen
auf den Finanzausgleich dahingehend haben, dass es für Gemeinden weniger
attraktiv ist, die eigene Einnahmensituation zu verbessern.
4.2
Zweite Prüfebene
4.2.1
Chancen und Risiken
Die Chancen und Risiken werden an den Hauptakteuren
nen/Aufgabenträger, Bürger und Unternehmen gespiegelt.
4.2.1.1
Kommu-
Chancen und Risiken aus Perspektive der Kommunen
Grundsteueranhebung
Die Finanzierung des ÖPNV kann durch die Grundsteuer-/Kreisumlagefinanzierung auf eine breitere Basis gestellt werden, indem Kostensteigerungen nicht mehr ausschließlich durch höhere Tarife kompensiert und
damit durch die Fahrgäste getragen werden.
Da die Steuerkraft der Gemeinden aus normierten Hebesätzen bestimmt wird,
hat eine Anhebung der Grundsteuer-Hebesätze zudem mittelfristig Auswirkungen auf den Nivellierungshebesatz (Sachsen und Sachsen-Anhalt). Ein
dauerhaft höheres Niveau der Grundsteuer hat damit Einfluss auf den kommunalen Finanzausgleich. Thüringen hat gesetzlich geregelte fiktive Hebesätze, die jedoch durch den Gesetzgeber geändert werden könnten.
Andererseits könnte eine Debatte ausgelöst werden zu Rolle und Umfang des
ÖPNV in der Daseinsvorsorge. In Verbindung mit einer erhöhten Transparenz
der Kosten aber auch des Nutzens kann dies einen positiven Wahrnehmungseffekt für den ÖPNV haben. Dabei ist einzuräumen, dass die Diskussion in den
kreisfreien Städten einfacher ist, weil hier mittels einheitlicher Zuständigkeit
die Mittelgenerierung (Grundsteueranhebung) und -verwendung (ÖPNV) von
einem Akteur verantwortet wird. Schwieriger wird dies in den Landkreisen,
weil viel davon abhängt, wer welche Lasten tragen sollte. Beispielhaft wurden
die Einwohner in der Modellrechnung gewählt, wobei in Kapitel 2.2 aufgezeigt
wurde, dass eine differenzierte Aufteilung sinnvoll ist.
Kritisch ist jedoch das Aufsummieren des Defizits, das eine stetige Grundsteuererhöhung erforderlich macht. Dies erscheint politisch nicht durchsetzbar.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 39
Erhöhung der Kreisumlage
Es ist davon auszugehen, dass die ohnehin nicht ausgeprägte Bereitschaft der
Gemeinden, freiwillige Zahlungen an den Landkreis für den ÖPNV zu leisten,
durch die Kreisumlageerhöhung weiter sinkt. Eine höhere Kreisumlage
und/oder Grundsteuer muss kommunalpolitisch durchgesetzt werden. Mit den
zu erwartenden Widerständen muss entsprechend umgegangen werden.
4.2.1.2
Chancen und Risiken aus Perspektive der Bürger
Einerseits kommen höhere Belastungen auf die Bürger zu (unmittelbar auf die
Grundstückseigentümer und mittelbar auf die Mieter), andererseits profitieren
sie auch davon, dass das Angebot erhalten bleibt und Tariferhöhungen gebremst werden.
Es ist dennoch davon auszugehen, dass je nach Höhe der Umlage (d.h. Anteil
der Defizitabdeckung) über die Grundsteuer insbesondere die Nichtnutzer des
ÖPNV Vorbehalte gegen das Instrument haben.
Aufgrund der fehlenden faktischen Zweckbindung könnte es zudem Vorbehalte dahingehend geben, dass die Mehreinnahmen nicht dem ÖPNV zugutekommen.
4.2.1.1
Chancen und Risiken aus Perspektive der Wirtschaft
Zusätzliche finanzielle Belastungen für Unternehmen als Grundstückseigentümer können die Attraktivität einer Gemeinde als Wirtschaftsstandort schmälern. Gleichzeitig kann den Unternehmen aber auch ein Interesse daran unterstellt werden, für ihre Beschäftigten (insbesondere auch Auszubildende)
und Kunden gut erreichbar zu sein. Eine Anhebung der GrundsteuerHebesätze führt - im Gegensatz zur Gewerbesteuer - zu einer ertragsunabhängigen Mehrbelastung der Unternehmen.
4.2.2
4.2.2.1
Aus- und Folgewirkungen
Verkehrliche Auswirkungen
Eine Änderung des Mobilitätsverhaltens (Modal Split) ist aufgrund des fehlenden direkten Bezugs zwischen Anhebung der Grundsteuer und ÖPNV nicht zu
erwarten. Die Grundsteuer hat keine verkehrspolitische Lenkungswirkung.
Ihre Erhöhung schafft keinen direkten Anreiz, den ÖPNV zukünftig stärker zu
nutzen.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 40
4.2.2.2
Gesamtgesellschaftliche Auswirkungen
Allgemeine Akzeptanz
Motivation für die Anhebung der Grundsteuer ist die Generierung zusätzlicher
Finanzmittel für den ÖPNV, um zumindest ein bestehendes Angebotsniveau
zu erhalten und Tariferhöhungen einzudämmen. Hiervon profitieren insbesondere einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen und solche, die über
keine Verkehrsmittelalternative verfügen. Ein ÖPNV-Angebot, das Mobilitätsbedürfnisse abdeckt, führt zudem zu Entlastungen bei familiären Fahrdiensten/Begleitmobilität (bspw. „Eltern-Taxi“).
Individuelle Akzeptanz
Grundstückseigentümer haben zusätzliche finanzielle Lasten zu tragen. Insbesondere in den kreisfreien Städten ist ein starker Anstieg notwendig, während
in Gemeinden in den Landkreisen der Anstieg deutlich niedriger ist (Vgl. Kapitel 3.3). Die Grundsteuer differenziert nicht nach dem Einkommen, relevant
ist allein das Grundeigentum, was das einzige Vermögen oder die einzige Einnahmequelle des Grundstückseigentümers darstellen kann. Vermieter können
die Grundsteuer allerdings auf die Mietnebenkosten umlegen, so dass letztlich
die Mieter die zusätzlichen finanziellen Belastungen zu tragen haben.
Daher könnten die Bürger die individuellen Mehrbelastungen höher gewichten
als die Vorteile, zumal die Verknüpfung zwischen Grundsteuer und ÖPNV für
den Einzelnen schwer nachvollziehbar sein kann. Da auch keine individuellen
Sondervorteile (z.B. Freifahrten) gewährt werden, verbleibt ein schwer aufzulösender, fehlender Begründungszusammenhang.
4.2.3
Einführung in Teilräumen des MDV-Gebietes
Die Anhebung der Grundsteuer und Verwendung der zusätzlichen Mittel für
den ÖPNV ist grundsätzlich MDV-weit, aber auch nur in Teilräumen möglich,
insbesondere dann, wenn damit ein gewünschtes Angebot kofinanziert wird.
Zur Wahrung einheitlicher Fahrpreise im MDV können ggf. begleitende tarifliche Maßnahmen - wie der Verzicht auf Fahrpreisanhebungen - jedoch nicht in
Teilräumen umgesetzt werden.
4.2.4
Wechselwirkungen Stadt – Land
In den Landkreisen können – anders als in den kreisfreien Städten – höhere
gemeindliche Einnahmen aus der Grundsteuer nur über die Kreisumlage für
den ÖPNV nutzbar gemacht werden (in Einzelfällen auch über vertragliche
Regelungen zwischen Gemeinde und Aufgabenträger). Verglichen mit den
Landkreisen haben Städte bereits heute einen hohen Hebesatz und die deutlichen Unterschiede bei den aktuellen Hebesätzen können Auswirkungen auf
die Akzeptanz von weiteren Anhebungen haben.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 41
Dagegen besteht in Städten eher die Möglichkeit, eine ergänzende Finanzierung über höhere Tarife zu realisieren, weil die Zahlungsbereitschaft für den
ÖPNV höher einzuschätzen ist. In den Landkreisen ist dagegen die Gefahr
weiterer Fahrgastverluste durch Tarifanhebungen groß. Umgekehrt haben
höhere Grundsteuern einen zusätzlichen negativen Effekt auf die Attraktivität
des ländlichen Raumes.
4.2.5
Fazit zweite Prüfebene
Eine ergänzende ÖPNV-Finanzierung durch Erhöhung der Grundsteuer und
Kreisumlage ist grundsätzlich möglich. Gleichwohl müssen – wie bei allen
neuen Finanzierungswegen – politische Mehrheiten gewonnen werden.
Es muss eine „politische Zweckbindung“ der Zusatzeinnahmen beschlossen
werden, die jedoch immer unter dem Vorbehalt steht, dass sie im Zweifelsfall
zugunsten anderer Ausgabenzwecke aufgekündigt wird.
Als erhebliches Problem wird die Stetigkeit des Instruments gesehen, d.h.
jährlich muss die Grundsteuer angepasst werden. Dies rührt aus der Maßgabe
eines ansteigenden Defizitbetrages. Dadurch wird die Akzeptanz des Instruments gemindert.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 42
5
Handlungsempfehlung
Eine Finanzierung zumindest eines Teils des Defizits mittels des Instruments
Grundsteuer/Kreisumlage kann empfohlen werden, weil die Möglichkeit hierzu
bereits im bestehenden Rechtssystem gegeben ist. Zu beachten sind allerdings die Auswirkungen der unterschiedlich gestalteten Systeme des kommunalen Finanzausgleichs in Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen. Wichtig
ist, einen politischen Konsens für ein anzustrebendes ÖPNV-Angebotsniveau
sowie das Tarifniveau im Verbund herzustellen. Die Modellrechnungen zeigen
jedoch, dass zur Finanzierung des Defizits teilweise deutliche regelmäßige
Erhöhungen der Hebesätze in den Gemeinden notwendig sind. Eine jährliche
Erhöhung der Hebesätze ist politisch aller Voraussicht nach nicht durchsetzbar. Daher ist eine sorgsame Austarierung der erforderlichen Mittel notwendig, bzw. eine alleinige Refinanzierung der konstatierten Defizite durch die
Grundsteuer kann nicht empfohlen werden.
Wichtig für die Umsetzung des Instruments bleibt, dass angesichts der benannten Chancen und Risiken alle Handlungsfelder gleichermaßen berücksichtigt werden:
Rechtsrahmen
Sowohl bzgl. der Grundsteuer als auch der Kreisumlage ist der Rechtsrahmen etabliert. Daher sind hier keine speziellen Anpassungen erforderlich.
Orientieren müssen sich Gemeinden jedoch anhand der Vorgaben in
den Gemeindeordnungen und FAG, dass Einnahmen dazu dienen müssen, Defizite zu finanzieren oder einen ausgeglichenen Haushalt zu
gewähren.
Verwaltungshandeln
Die Kommunen müssen politisch eine Grundsteueranhebung sowie die
Mittelverwendung für den ÖPNV beschließen. Dies muss auf einem
breiten politischen Konsens beruhen, um nicht bei veränderten Mehrheitsverhältnissen eine Aufkündigung der Beschlüsse befürchten zu
müssen.
Das ÖPNV-Defizit, das zu decken ist, muss vorab definiert werden. Erst
dann ist eine Grundsteueranpassung entsprechend der gesetzlichen
Anforderungen zulässig.
Grundsteuermodellierung
Ausgehend vom ÖPNV-Defizit ist die erforderliche Anhebung des Hebesatzes zu kalkulieren.
Etwaige Auswirkungen auf die Finanzkraft der Kommune und damit die
Kreisumlage und/oder FAG sind dabei zu berücksichtigen.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 43
Akzeptanzmanagement
Den Bürgern und Unternehmen, im Falle der Kreisumlage auch den
Gemeinden, muss die Mittelverwendung transparent angezeigt werden.
Nur wenn klar ist, dass die Mehreinnahmen tatsächlich in den ÖPNV
fließen, kann das Instrument auf gesellschaftliche Akzeptanz stoßen.
Abbildung 7:
Überblick Handlungsfelder bei Anhebung der Grundsteuer
Quelle: Eigene Darstellung
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 44
Teil B: Arbeitgeberbeitrag
1
Ausgangslage
Dieser Teil der Untersuchung befasst sich mit den Möglichkeiten, die Arbeitgeber in die Finanzierung des ÖPNV einzubeziehen. Hierzu wird das Konzept
eines Arbeitgeberbeitrags skizziert, welches darauf basiert, dass für diese
Gruppe ein besonderer Vorteil durch die ÖPNV-Anbindung vermutet werden
kann.
Der folgende Teil des Gutachtens baut insoweit auf dem Untersuchungsteil
zur Grundsteuer auf, als dass die Ausführungen zur Vorgeschichte und zum
Kontext hier nicht wiederholt werden. Das Instrument Arbeitgeberbeitrag unterscheidet sich ansonsten elementar von der Grundsteuer: Während die
Grundsteuer – wie Steuern generell – der Finanzierung öffentlicher Aufgaben
dienen und es dabei keine direkte Verbindung zwischen Steuerschuldner und
der zu finanzierenden öffentlichen Aufgabe gibt, vielmehr die Entscheidungskompetenz beim Gemeinderat liegt, charakterisiert die Verknüpfung zwischen
Beitragsschuldner und öffentlicher Leistung einen Beitrag. Beiträge sind ein
Finanzierungsinstrument für öffentliche Aufgaben, bei denen zumindest ein
Teil des Nutzens weniger der Allgemeinheit zugutekommt, sondern Einzelnen
in einer Form zugerechnet werden kann, die die Bildung von Gruppen nahelegt. Damit unterscheiden sich Beiträge von der Gebühr, die eine öffentlichrechtliche Geldleistung zur Abgeltung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sind.
Beiträge sind kein Instrument einer solidarischen Finanzierung, sondern ein
Instrument der Kostenanlastung für die Bereitstellung öffentlicher Güter. Die
Finanzierung öffentlicher Leistungen durch Beiträge entlastet die Allgemeinheit und ist dann gerechtfertigt, wenn sich der Nutzen aus der Bereitstellung
öffentlicher Güter ungleich verteilt, so dass sich neben einem Allgemein- ein
Sondervorteil ergibt. Mit Beiträgen als öffentlich-rechtlicher Geldleistung wird
dieser Sondervorteil abgegolten.
Dem Arbeitgeber-Beitrag liegt die Überlegung zugrunde, dass Arbeitgeber von
einer ÖPNV-Anbindung profitieren, d.h. bei ihnen ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil aus der ÖPNV-Anbindung vermutet werden kann: Arbeitgeber
können durch Arbeitnehmer und Auszubildende gut erreicht werden, wodurch
das Arbeitskräfte- und insbesondere auch das Auszubildendenpotenzial ausgeschöpft werden kann. Ebenfalls bestehen in der Regel Vorteile aufgrund
der Erreichbarkeit durch Kunden und Geschäftspartner. Ein weiterer Gesichtspunkt ist, dass Parkflächen auf dem Firmengelände und damit Kosten eingespart werden können (vgl. Baum / Schneider / Peters 2007). Vor diesem HinGrundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 45
tergrund kann überlegt werden, wie die Arbeitgeber (stärker) an der ÖPNVFinanzierung beteiligt werden können.
Aus kommunaler Perspektive sind hierzu drei Wege denkbar:
Erhöhung des Gewerbesteuer-Hebesatzes und politische Zweckbindung
der zusätzlichen Einnahmen für den ÖPNV,
Motivierung der Arbeitgeber zu einem freiwilligen Sponsoring des ÖPNV
(Arbeitgeber können so beispielsweise einen Akzent in der Wahrnehmung
ihrer gesellschaftlichen Verantwortung setzen, z.B. durch die Finanzierung
eines Job-Tickets oder durch Liniensponsoring),
Unter der Voraussetzung, dass der Landesgesetzgeber eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage schafft, könnte ein neues Finanzierungsinstrument im Rahmen von „Beiträgen“ eingeführt werden.
Die Untersuchung fokussiert auf die Einführung von verpflichtenden Beiträgen
für Arbeitgeber. Eine Erhöhung des Gewerbesteuer-Hebesatzes wird nicht
weiter ausgeführt, weil dieser Ansatz bereits implizit im Kapitel zu Grundsteuer und Kreisumlage mitbehandelt wurde. Wie bei der Grundsteuer haben die
Gemeinden bei der Gewerbesteuer das Hebesatzrecht. Bei der Gewerbesteuer
ist jedoch zu beachten, dass Bund und Länder an den kommunalen Gewerbesteuereinnahmen beteiligt werden, was dieses Instrument für die Gemeinden
im Vergleich zur Grundsteuer weniger attraktiv macht. Zudem gibt es gerade
bei der Gewerbesteuer einen intensiven Wettbewerb zwischen den Gemeinden. Das Sponsoring ist als freiwilliges Instrument der Mitfinanzierung ebenfalls nicht Gegenstand der Aufgabenstellung. Diesem Instrument fehlt durch
seinen punktuellen und freiwilligen Charakter die flächendeckende und verbindliche Merkmalsausprägung, die Basis der vom MDV beauftragten Gutachten ist.
1.1
Ansätze im Ausland
Während es in Deutschland kein öffentliches Finanzierungsinstrument gibt,
das die Wirtschaft direkt an der Finanzierung des ÖPNV beteiligt, liegen aus
dem Ausland Praxisbeispiele hierzu vor. Drei dieser Beispiele werden daher
zunächst vorgestellt, um anschließend mögliche Anknüpfungspunkte für
Deutschland erörtern zu können. Am häufigsten wird der Versement transport
in Frankreich als Beispiel herangezogen. Weitere Beispiele sind die Dienstgeberabgabe in Wien sowie eine spezielle Steuer für Arbeitgeber und Selbstständige im Bundesstaat Oregon.
1.1.1
Versement transport
Der Versement transport (Transportsteuer), der auf einem nationalen Gesetz
beruht und eine örtliche zweckgebundene Steuer ist, wurde versuchsweise
1970/1971 erstmals in Paris erhoben. Zwei Jahre später wurden alle BalGrundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 46
lungsgebiete Frankreichs mit mehr als 300.000 Einwohnern einbezogen. Bis
1992 wurde der Geltungsbereich schrittweise auf alle Kommunen mit mehr
als 20.000 Einwohnern ausgedehnt. Inzwischen können Gemeinden bereits
ab 10.000 Einwohnern von diesem Finanzierungsinstrument Gebrauch machen.
Mittels dieser Nahverkehrsabgabe wird von den im Stadtgebiet ansässigen
Arbeitgebern ein zweckgebundener Betrag zur Finanzierung des öffentlichen
Verkehrs entrichtet. Die Anknüpfung der Steuerpflicht an die Arbeitgeber wird
in Frankreich mit einem Marktvorteil aufgrund der besseren Erschließung der
Unternehmen sowie mit einer höheren Attraktivität für die Arbeitnehmer begründet. Steuerpflichtig sind alle Arbeitgeber mit mehr als elf Beschäftigen
(bis 31. Januar 2015 mehr als neun Beschäftigte), wobei der Versement
transport bezogen auf die Lohnsumme erhoben wird. In den verschiedenen
Stadttypen gelten in Abhängigkeit von Stadtgröße und angebotenen Verkehrsmitteln des ÖPNV unterschiedliche Höchstsätze. Aufschläge sind bei Gebietsfusionen und in touristischen Gebieten möglich. In der Region Paris (Îlede-France) beträgt die Transportsteuer 2,85% der Lohnsumme.37
Tabelle 9:
Höchstsätze des Versement transport (ohne Paris)
10.000 –
100.000
Einw.
50.000 –
> 100.000
100.000
Einw.
Einw. mit
Tram / BRT /
Metro
> 100.000
Bei GebietsEinw. mit
fusion (BoTram / BRT / nus)
Metro
Touristische
Gebiete (Bonus)
Max. 0,55%
Max. 0,85%
Max. 1,75%
+ 0,2%
Max. 1%
+ 0,05%
Quelle: Ries (2016)
Ob eine Transportsteuer erhoben wird, entscheiden die Kommunen oder
Kommunalverbände. Entsprechend der Handlungsmöglichkeiten legen sie die
genaue Höhe fest, wobei die neuen Straßenbahnstädte - beispielsweise
Strasbourg und Bordeaux - den Höchstsatz der Transportsteuer voll ausschöpfen. Gegenwärtig erheben 214 Städte und Agglomerationen den Versement transport. Das Gesamtaufkommen aus der Transportsteuer betrug 2013
rund 7,1 Mrd. Euro38, wobei fast die Hälfte der Einnahmen auf die Region
Paris entfällt.39 Die Einnahmen aus dem Versement transport können sowohl
investiv als auch konsumtiv verwendet werden. Sie sind eine wichtige Stütze
der ÖPNV-Finanzierung. Beispielsweise im Fall von Strasbourg haben die Ein37
Ries 2016.
38
Zum Vergleich im Hinblick auf das Finanzvolumen: Die Regionalisierungsmittel in Deutschland betrugen
2013 rund 7,2 Mrd. Euro.
39
Ries 2016.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 47
nahmen aus dem Versement transport einen Anteil von 56 Prozent an der
ÖPNV-Finanzierung.40
1.1.2
Dienstgeberabgabe Wien
Ein wichtiges Finanzierungsinstrument – vergleichbar mit der französischen
Nahverkehrsabgabe – für den Ausbau der U-Bahn ist die umgangssprachlich
als U-Bahnsteuer bezeichnete „Dienstgeberabgabe“, die das Bundesland Wien
1970 eingeführt hat. Die Abgabe beträgt für jeden Arbeitnehmer und für jede
angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses seit 1. Juni 2012
zwei Euro (bis dahin 0,72 Euro)41. Abführen müssen die Abgabe alle Arbeitgeber, die in Wien mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Befreiungen
von der Arbeitgeberabgabe gibt es beispielsweise, wenn der Beschäftigte das
55. Lebensjahr überschritten hat und bei Teilzeitarbeitsverhältnissen mit weniger als zehn Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Die Abgabe ist zweckgebunden und ihr Ertrag ist investiv zur Errichtung der U-Bahn zu verwenden.
Sie brachte der Stadt Wien im Jahr 2013 Einnahmen von etwas mehr als 67
Millionen Euro.42
1.1.3
Bundesstaat Oregon (USA):
Payroll and Self-Employment Tax
Im Bundesstaat Oregon existiert in den Regionen Portland und Eugene zur
Mitfinanzierung des ÖPNV-Betriebs eine spezielle zweckgebundene Steuer, die
Arbeitgeber und Selbstständige im Tri-County Metropolitan Transportation
District (TriMet) bzw. Lane Transit District (LTD) zu entrichten haben. Diese
regional begrenzte Steuer (Payroll and Self-Employment Tax) wir erhoben auf
die von Arbeitgebern gezahlten Löhne sowie auf die Einkünfte von Selbstständigen in den beiden genannten „Districts“. Die Steuer wird vom Finanzressort des Staates Oregon eingezogen.
In Portland lag der Steuersatz 2014 und 2015 bei 0,7237%. Der Steuersatz
wird im Hinblick auf die Kostenentwicklung jährlich angepasst und liegt aktuell für das Jahr 2016 bei 0,7337%.43
Die Einnahmen aus dieser „Nutznießersteuer“ hatten für Portland 2015 einen
Anteil von 54% an der Finanzierung des ÖPNV-Betriebs (23% Fahrgeldeinnahmen, 15% Zuschüsse Bund/Stadt/Kommunen, 8% andere Einnahmen).44
40
Berger 2014.
41
Quelle: Landesgesetzblatt für Wien, 5. April 2012.
42
Quelle: https://www.wien.gv.at/finanzen/budget/ra13/pdf/18.pdf.
43
Quelle: https://trimet.org/taxinfo/, https://www.ltd.org/payroll-self-employment-tax-information/.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 48
1.1.4
Fazit Ausland
Der Blick auf die ausländischen Beispiele verdeutlicht, dass eine finanzielle
Beteiligung von Arbeitgebern an den Kosten des ÖPNV in einigen Ländern für
ausgewählte Räume eingeführte Praxis ist. Jedoch ist eine einfache Übertragung der ausländischen Handlungsansätze aufgrund unterschiedlicher
Rechtssysteme nicht möglich: Beispielsweise könnte eine Abgabe analog zum
französischen Versement transport, der dort als eine lohnsummenabhängige
kommunale Steuer ausgebildet ist, in Deutschland nur durch den Bundesgesetzgeber eingeführt werden, da weder die Länder noch die Kommunen die
Kompetenz zu einer derartigen Steuererhebung besitzen. Zudem wurde in
Deutschland die Lohnsummensteuer bereits vor Jahrzenten abgeschafft. Die
Dienstgeberabgabe wiederum konnte Wien nur einführen, weil es selbst Bundesland ist und offensichtlich über die entsprechende Gesetzgebungskompetenz für diesen Bereich verfügt. Hinzu kommt, dass in Deutschland die
Zweckbindung von Steuereinnahmen grundsätzlich systemwidrig ist.45 Im
Ergebnis bleibt nur die Möglichkeit, über einen sog. Arbeitgeberbeitrag im
Sinne des deutschen Beitragsrechts nachzudenken, will man die Arbeitgeber
an den Kosten des ÖPNV beteiligen.
44
Kossak 2015: S. 57.
45
Eine Ausnahme stellt dahingehend die Finanzierung der Regionalisierungsmittel dar, die aus dem
Mineralölsteueraufkommen des Bundes finanziert werden. Hierfür ist jedoch jährlich ein entsprechender Beschluss des Bundestages notwendig.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 49
2
Konzeption eines Arbeitgeberbeitrags
2.1
Grundüberlegungen und Rechtslage
Eine verpflichtende finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber an den Kosten des
ÖPNV könnte als Beitrag konzipiert werden. Um Doppelungen zu vermeiden,
wird an dieser Stelle auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Beitrag im Sinne des Abgabenrechts in dem Gutachten „ÖPNV-Beitrag im Muldental“46 verwiesen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beitrag im
deutschen Abgabenrecht der Abgeltung eines individuell zurechenbaren Vorteils („Sondervorteil“) dient, wobei diese Zurechnung pauschaliert erfolgen
kann. Anders als bei Gebühren begründet bereits die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung die Beitragspflicht und nicht erst
die tatsächliche Nutzung.47 Jedoch darf diese Nutzungsmöglichkeit an der
Lebenswirklichkeit nicht vollkommen vorbei gehen, vielmehr muss es auch
eine tatsächliche Nutzung geben.
So sagt das Bundesverwaltungsgericht in einem Nebensatz in dem aktuellen
Urteil zum Rundfunkbeitrag48, dass für den Fall, dass der Einzelne frei darüber
entscheiden könne, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt (also kein Anschluss- und Nutzungszwang besteht wie z.B. im Bereich Abwasser), feststehen müsse, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der
angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen.
Daher sei es ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung (…)
des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, für deren weitestgehende
Inanspruchnahme durch alle angesprochenen Personen sich keine tragfähige
tatsächliche Grundlage findet. Offen bleibt, wie häufig bzw. regelmäßig diese
Inanspruchnahme stattfinden muss.
Wichtig bei Beiträgen ist zudem, dass die Kosten der Leistungen, für die Beiträge erhoben werden, klar benannt sind: Für einen Arbeitgeberbeitrag bedeutet dies, dass als Bemessungsgrundlage Kosten des Aufgabenträgers den
Arbeitgebern zugerechnet werden müssen. Die Einnahmen aus den Beiträgen
dürfen nicht höher sein als die beitragsfähigen Kosten der Maßnahme. Einnahmen aus Beiträgen wirken sich daher nicht auf die Bestimmung der kom46
KCW/Difu (2016): ÖPNV-Beitrag in Verbindung mit einem neuen ÖPNV-Angebot (unveröffentlicht).
47
„Beiträge unterscheiden sich dadurch von den Gebühren, dass die Verbindung zwischen besonderer
staatlicher Leistung und Gegenleistung noch weiter gelockert ist. Es ist nicht erforderlich, dass ein Sondervorteil in Anspruch genommen ist. Es genügt die bloße Möglichkeit hierzu (BVerfGE 91, 207).“
(Küffmann 2004: S. 33).
48
BVerwG 6 C 6.15 - Urteil vom 18. März 2016.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 50
munalen Steuerkraft aus. Eine Überkompensation muss ausgeschlossen bzw.
zurückgezahlt werden, denn die Arbeitgeber trifft keine generelle besondere
Finanzierungsverantwortung für den ÖPNV. Zur Umsetzung eines Arbeitgeber-Beitrages müssten – wie bei allen Beitragsmodellen – Änderungen in den
Kommunalabgabengesetzen (KAG) der Länder vorgenommen werden. Auf
Grundlage der dort zu schaffenden Ermächtigungsgrundlage für die ÖPNVAufgabenträger müssten diese Beitragssatzungen erlassen, in denen die für
die Beitragserhebung wesentlichen Gesichtspunkte vor der Beitragserhebung
festgelegt sind.
Je nachdem wie eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage im KAG konzipiert wird, setzt das Finanzierungsinstrument ÖPNV-Beitrag neue Angebote
nicht zwingend voraus. Würde es dort sinngemäß heißen, dass der ÖPNVAufgabenträger für die Zurverfügungstellung eines ÖPNV-Angebots in einer
den allgemein anerkannten Standards entsprechenden und im Nahverkehrsplan niedergelegten Qualität von den Arbeitgebern Beiträge erheben kann,
käme es auf neue Angebote nicht an. Entscheidend wäre dann allein die Frage, ob im Status quo bereits Bedienungsstandards des Nahverkehrsplans erfüllt werden, die an den allgemein anerkannten Standards orientiert sind.
Diese lassen sich insbesondere aus den Empfehlungen des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) sowie den Richtlinien für die integrierte
Netzgestaltung (RIN 2008) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) ableiten. Sind diese Vorgaben umgesetzt, sollte das
ÖPNV-Angebot so beschaffen sein, dass es durch die Arbeitnehmerschaft eines Arbeitgebers auch genutzt werden kann. Neben den Arbeitnehmern erscheint es denkbar, auch Kunden und Geschäftspartner miteinzubeziehen.
Es ist fraglich, ob die ÖSPV-Aufgabenträger auch Beiträge zur Finanzierung
von Aufgaben der SPNV-Aufgabenträger erheben können. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)49 hat zum Erschließungsbeitragsrecht entschieden,
dass es – wenn im Zuge der erstmaligen Herstellung einer Gemeindestraße
bauliche Änderungen an einer Bundesstraße erfolgen – für die Erschließungsbeitragsfähigkeit dieser Änderungskosten nicht auf die zwischen Bund und
Gemeinde getroffene Kostenvereinbarung ankommt. Für das Beitragsrecht
ausschlaggebend ist vielmehr, ob und inwieweit sich die Gemeinde nach den
gesetzlichen Regelungen an den entsprechenden Kosten beteiligen musste.
Das überzeugt und lässt sich auch auf den hier angedachten ÖPNV-Beitrag
übertragen. Entscheidend für diese Sicht der Dinge ist nämlich, dass die
Kommune nicht durch ein über das gesetzlich Gebotene hinausgehendes Ent49
Urteil vom 25.11.1981 – 8 C 10.81; auch die neuere Rechtssprechung des BVerwG (Urteil vom 9.12.15;
9 C 27.14) ändert dazu an der grundsätzlichen Einschätzung nichts. Zwar könne danach die Straßenbaulast und damit auch die Finanzierungsverantwortung von einer Kommune durch öffentlichrechtlichen Vertrag übernommen werden, allerdings gab es in dem konkreten Fall auch eine gesetzliche Regelung, die dieses ausdrücklich vorsah.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 51
gegenkommen, also gewissermaßen „freiwillig”, zunächst zum eigenen Nachteil Mehrkosten „erzeugen” und diese dann nach Maßgabe der satzungsrechtlichen Regelung auf die Beitragspflichtigen abwälzen darf. Auch Vereinbarungen zur Tarifgestaltung zwischen SPNV-Aufgabenträger und ÖSPVAufgabenträger würden wie ein Vertrag zu Lasten Dritter wirken, wenn darin
vereinbart würde, dass der ÖSPV-Aufgabenträger bestimmte Kosten des
SPNV übernimmt. Maßstab können allein die gesetzlichen Vorschriften über
die Kostenverteilung sein. Für den ÖPNV sind keine solchen Regeln ersichtlich. Daraus folgt, dass der ÖSPV-Aufgabenträger die Einnahmen aus dem
Arbeitgeberbeitrag nicht dazu verwenden darf, Aufgaben des SPNV – sofern
diese in die Zuständigkeit der Länder fallen – zu finanzieren. Das heißt auch,
dass damit keine geringeren Tarifanpassungen im SPNV mitfinanziert werden
können. Dies gilt sehr wahrscheinlich auch in Sachsen, wo sich Aufgabenträger des SPNV gemäß ÖPNVG aus „kommunalen Zusammenschlüssen“ ergeben.
2.2
Argumentationen zur Beitragserhebung
Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist zu prüfen, wie ein Arbeitgeberbeitrag begründet werden kann. Die Argumentation für die Einführung
eines Arbeitgeberbeitrags stützt sich grundsätzlich auf (wirtschaftliche) Vorteile, die Arbeitgeber durch einen Anschluss an das ÖPNV-Netz haben. Dazu
gehören in erster Linie die Erreichbarkeit durch Arbeitnehmer und Auszubildende, Geschäftspartner und Kunden sowie der Möglichkeit, auf dem Firmengelände Parkplatzflächen einzusparen. Die Landesbauordnungen der Länder
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nennen als zu berücksichtigendes
Kriterium für die Anzahl der Stellplätze auch die Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs (vgl. § 49 Abs. 1 SächsBO, §§
48 Abs. 1, 85 Abs. 1 BauO LSA, § 49 Abs. 1 ThürBO).50.
Im Kern sind demnach zwei Ansätze denkbar:
Begründung des Sondervorteils aus der Anbindung oder
Rekurrierung auf die wirtschaftlichen Vorteile.
Mit den Finanzmitteln aus einem Arbeitgeberbeitrag sollten in erster Linie die
Betriebskosten finanziert werden und nicht die Investitionskosten für die
erstmalige Erstellung der ÖPNV-Anlage. Für den Fokus auf Betriebskosten
spricht, dass die Aufrechterhaltung eines qualitativ hochwertigen Angebots
50
Insoweit besteht eine indirekte Verbindung zwischen der Parkplatzanzahl und der ÖPNV-Anbindung.
Eine weitere direkte Verbindung im Sinne einer Verknüpfung der Anzahl der Stellplätze mit dem Arbeitgeberbeitrag wird nicht empfohlen. Je nach Ausgestaltung könnte dieses auch gegenteilige Wirkungen
haben, z.B. ein „Freikaufen“ vom Arbeitgeberbeitrag durch die Errichtung vieler Stellplätze.
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für die ÖPNV-Anbindung wichtig ist und es gerade hier dauerhaft Finanzierungsbedarfe gibt. Zudem besteht die Gefahr, dass Pflichtbeiträge mit Investitionszuwendungen verrechnet werden, zumindest wenn die Zuwendungsbedingungen dieses vorsehen.
2.2.1
Anbindung
Ist eine gute Anbindung entsprechend der Bedienstandards im Nahverkehrsplan der Sondervorteil, würden von der Beitragspflicht alle Arbeitgeber erfasst
werden, die im Einzugsbereich einer Haltestelle mit einem bestimmten Fahrplanangebot einen Unternehmensstandort haben. Als Verteilungsschlüssel für
die Bestimmung der Beitragshöhe bei mehreren Arbeitgebern im Einzugsbereich einer Haltestelle bietet sich die Anzahl der Beschäftigten an. Zudem wäre zu prüfen, inwieweit sich auch der Publikumsverkehr einbeziehen lässt.
Zum einen kann bei Arbeitgebern mit vielen Beschäftigen und hohem Publikumsverkehr davon ausgegangen werden, dass sie von einer ÖPNVAnbindung im besonderen Maße profitieren, nicht zuletzt auch, weil eine Affinität zur Funktion des ÖPNV als Massenverkehrsmittel besteht. Zum anderen
sind zumindest hinsichtlich der Arbeitnehmeranzahl Daten vorhanden.
Die Beitragshöhe könnte dabei differenziert werden in Abhängigkeit zu:
der Distanz zur ÖPNV-Haltestelle,
den Qualitätsmerkmalen des Angebots (z.B. Bedienhäufigkeit, Verknüpfung zu anderen Linien),
der Beschäftigtenanzahl und
ggf. dem Publikumsverkehr.
Arbeitgeber mit vielen Beschäftigten und zusätzlich hohem Publikumsverkehr
in unmittelbarer Nähe zu einer ÖPNV-Haltestelle mit sehr gutem Angebot
müssten somit die höchsten Beiträge zahlen.
Ggf. sollte zur pragmatischen Umsetzung ein Schwellenwert festgesetzt werden, ab welcher Beschäftigtenzahl und welchem Publikumsverkehr die Beitragspflicht einsetzt. Ein weiterer Erwägungsgrund für Schwellenwerte bzw.
klassifizierte Arbeitnehmerzahlen wäre, dass geringfügige Änderungen bei der
Beschäftigtenzahl sowie beim Publikumsverkehr nicht zwingend eine Neuberechnung des Arbeitgeberbeitrags zur Konsequenz hätten. Allerdings darf dies
nicht zu einer Ungleichbehandlung führen.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
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2.2.2
Wirtschaftlicher Vorteil
Während sich die Argumentation unter dem Ansatz „Anbindung“ an den abstrakt gefassten wirtschaftlichen Vorteilen bei den Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen orientiert51, stehen hier die wirtschaftlichen Vorteile der Arbeitgeber durch eine ÖPNV-Anbindung unmittelbar im Blickfeld, d.h. es geht
faktisch um die Abschöpfung eines wirtschaftlichen Nutzens. Hier gibt es eine
Vergleichbarkeit mit dem existierenden Fremdenverkehrsbeitrag, bei dem die
Nutznießer von kommunalen Fremdenverkehrsausgaben – die Gewerbetreibenden – zu einer finanziellen Beteiligung herangezogen werden. Dementsprechend würden bei einem solcherart gestalteten Arbeitgeberbeitrag die
Arbeitgeber als Nutznießer des ÖPNV an dessen Kosten beteiligt. Dazu müsste der wirtschaftliche Vorteil durch die ÖPNV-Anbindung bestimmt werden.
Hierzu gibt es zwar erste Versuche, es fehlt aber an eingeübten und anerkannten Verfahren; die Bestimmung wirtschaftlicher Vorteile des ÖPNV steht
noch am Anfang, bzw. vielfach beziehen sich Untersuchungen auf volkswirtschaftliche Effekte, weniger auf individuellen einzelunternehmerischen Nutzen.
2.2.3
Konzeption: Anbindung und
Erreichbarkeit durch Arbeitnehmer
Auch wenn bei der ziffernmäßigen Bestimmung des wirtschaftlichen Sondervorteils pauschaliert werden darf, ist der Verweis auf die Anbindung im Sinne
des ersten Ansatzes deutlich klarer und zumindest in Hinblick auf die Arbeitnehmerzahlen auch einfacher zu bestimmen, und das sowohl in der Stadt wie
auf dem Land. Zudem wurde auf die Schwierigkeiten bei der Bestimmung
wirtschaftlicher Vorteile hingewiesen. Ebenfalls dürfte sich der Publikumsverkehr nur schwer quantifizieren lassen. Hierzu müssten spezielle Erhebungen
durchgeführt werden.
Das hier unterstellte Vorzugsmodell setzt daher auf die Anbindung der Arbeitgeber und damit auf die Erreichbarkeit durch Arbeitnehmer sowie die Zahl der
Beschäftigten.
Der Aufgabenträger legt im Nahverkehrsplan die Bedienungsstandards fest.
Diese sollten an den allgemein anerkannten Standards orientiert sein (insbesondere die Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) sowie die Empfehlungen
des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) zu Verkehrserschlie-
51
Die Erschließung ist – wie §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB zeigen – Voraussetzung für die nach dem
Bebauungsrecht zulässige Ausnutzbarkeit der Grundstücke, die ihrerseits Auswirkungen auf den Gebrauchswert (Nutzungswert) dieser Grundstücke hat (Quaas, in Schrödter, § 127 Rn. 5-6).
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ßung und Verkehrsangebot im ÖPNV). Um Einzugsgebiete darzustellen, werden üblicherweise Kreise um Haltestellen gelegt. Grundsätzlich kann die Zahlungspflicht nur solche Unternehmen treffen, für die die im Nahverkehrsplan
festgelegten Bedienungsstandards erfüllt sind. Dies bedeutet, dass in den
NVP entsprechende Standards für die Erschließung von Unternehmen ggf. zu
ergänzen sind. Eine Beitragszahlung für ein ÖPNV-Angebot, das dem Arbeitgeber keine Vorteile verschafft, insbesondere weil das Angebot durch die Arbeitnehmer nicht nutzbar ist, scheint nicht möglich.
Für einen Arbeitgeber-Beitrag müssen die den Arbeitgebern zurechenbaren
Kosten des Aufgabenträgers bestimmt werden. Dieser Schritt ist wichtig, um
den Arbeitgebern nicht eine besondere Finanzierungsverantwortung aufzubürden und damit in den Verdacht einer Sonderabgabe zu geraten. Der Aufgabenträger muss nachweisen, dass ihm Kosten für Angebote entstehen, von
denen Arbeitgeber mehr als die Allgemeinheit profitieren.
Analog dem klassischen Erschließungsbeitragsrecht soll auch beim Konzept
Arbeitgeberbeitrag der auf den Beitragspflichtigen umlegbare Kostenanteil
von der Art und Qualität der öffentlichen Einrichtung abhängen. Anliegerstraßen werden zu einem prozentual höheren Anteil von Anliegern mitfinanziert
als Haupterschließungsstraßen. Übertragen auf den ÖPNV bedeutet dieses
Prinzip, dass Kosten für Linien bzw. Linienabschnitte, von denen vorrangig
nur ein oder mehrere Arbeitgeber profitieren, auch vorrangig von diesen Arbeitgebern zu tragen sind. Abzuziehen ist der Anteil für den Nutzen, den die
Allgemeinheit aus dem Angebot zieht. Auch Linien, die in Gewerbegebiete
führen, haben einen Allgemeinanteil.
Bei ÖPNV-Linien zur Anbindung von Gewerbegebieten können die Kosten
weitgehend klar den Arbeitgebern zugeordnet werden; bei Linien, die von
verschiedenen Nutzergruppen in Anspruch genommen werden, ist eine solche
Zuordnung schwieriger. Hierzu müsste man die Kosten des Angebots mit der
Nachfrage von Arbeitnehmern denjenigen Kosten gegenüberstellen, die dem
Aufgabenträger ohne Arbeitnehmer-Nachfrage entstehen würden. Mit den
bisher bei Verkehrsunternehmen und Verbünden erhobenen Nachfragedaten
ist eine derartige Berechnung nicht möglich. Für den ÖPNV wäre zu prüfen,
inwieweit man den Allgemeinanteil – ähnlich wie im Straßenerschließungsrecht – durch bestimmte feste Prozentsätze pauschaliert für verschiedene
Linientypen bestimmen kann.
Der Verteilungsschlüssel der beitragspflichtigen Kosten bei mehreren durch
die gleiche ÖPNV-Einrichtung angebundenen Arbeitgebern ist die Anzahl der
Beschäftigten. Wenn das Angebot nur einem Arbeitgeber dient, hat er alle
ihm zurechenbaren Kosten zu tragen. Grundlage für den Verteilungsschlüssel
bei mehreren Arbeitgebern können zusammengefasste ArbeitnehmerGrößenklassen entsprechend der Beschäftigungsstatistik (10-49, 50-99, 100199, 200-499, 500 und mehr) sein, aber auch die absolute Anzahl der Beschäftigten. Bei Unternehmen gleicher Größenklasse würden die Kosten zu
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gleichen Teilen verteilt werden; bei Unternehmen verschiedener Größenklassen ist die klassifizierte Zahl der Beschäftigten der Aufteilungsschlüssel. Bei
der Verwendung der absoluten Anzahl der Arbeitnehmer erfolgt eine genaue
Zurechnung entsprechend der Beschäftigtenzahl.
Ein alternatives Berechnungsmodell zur Bestimmung der den Arbeitgebern
zurechenbaren Kosten könnte beim Fahrtzweck „Arbeit“ ansetzen, sofern die
Daten für einzelne Linien bzw. Beitragsabrechnungsgebiete disaggregiert vorliegen. Hiermit könnten Schlussfolgerungen bezüglich des den Arbeitgebern
zurechenbaren Kostenblocks gezogen werden. Dieser könnte dann entsprechend der beschriebenen Vorgehensweise in pauschalierter Form anhand der
jeweiligen Anbindungsqualität (hier könnten Stufen gebildet werden) und der
Arbeitnehmeranzahl auf die Arbeitgeber „verteilt“ werden. Bei dieser Berechnungsmethode bestehen allerdings Zweifel, ob der im Beitragsrecht zulässige
Grad an Pauschalierung nicht überschritten würde. Außerdem ist fraglich, ob
die Daten in der Tiefe vorliegen, wie sie für eine derartige Modellierung benötigt werden. Insoweit wird dieser Ansatz nicht weiter verfolgt.
2.2.4
Vorzugsmodell
Aufgrund der Datenverfügbarkeit und damit verbundener Praktikabilität der
Umsetzung setzt das Vorzugsmodell bei der ÖPNV-Anbindung von Arbeitgebern und deren Erreichbarkeit durch Arbeitnehmer an. Der Sondervorteil ist
die generelle ÖPNV-Anbindung entsprechend der im NVP festgelegten Bedienungsstandards, durch die Arbeitgeber aufgrund ihrer Erreichbarkeit durch
die Beschäftigten einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Die Bestimmung der den Arbeitgebern zurechenbaren Kosten erfolgt unter Berücksichtigung eines Allgemeinanteils linienbezogen.
Die Untersuchung eines weiteren Ansatzes, bei dem pauschaler gerechnet
wird als im hier untersuchten Modell, ist im Rahmen des Auftragsumfangs
nicht möglich.
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3
Modellrechnung
Aus der Darstellung der Konzeption wurde deutlich, dass beim Arbeitgeberbeitrag keine verbundweiten Modellrechnungen möglich sind, weil immer die
spezifische Situation zu betrachten ist. Anhand der folgenden Modellrechnungen mit Beispielsituationen für Bus- und Straßenbahnerschließung kann das
Prinzip des Arbeitgeberbeitrags verdeutlicht werden. Dabei wird die Kostenbestimmung jeweils anhand einer Linienrechnung vorgenommen und die Kosten werden anhand der absoluten Zahl der Beschäftigten verteilt. Zudem liegt
der Modellrechnung die Annahme zugrunde, dass alle Arbeitgeber im Haltestelleneinzugsbereich liegen; bei der Bedienungsqualität gibt es jedoch Unterschiede. Die „Beispielsituation Bus“ (vgl. Fehler! Verweisquelle konnte
nicht gefunden werden.) stellt insofern einen Sonderfall dar, als dass Arbeitgeber in der Größe von „U9“ im MDV-Gebiet selten sind.
3.1
3.1.1
Beispielsituation Bus
Annahmen und Eingangsparameter
In Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. wird das untersuchte Beispiel der Anbindung von zwei Gewerbegebieten durch eine Buslinie visualisiert:
Abbildung 8:
Buslinie zur Erschließung von Gewerbe- und Wohngebieten
Quelle: Eigene Darstellung
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Die Buslinie 1 erschließt die beiden Gewerbegebiete (A im Süden und B im
Norden) von der Straßenbahnendstelle E aus. In den beiden Gewerbegebieten werden unterschiedliche Fahrtenzahlen angeboten:
A: 11.600 Fahrten/Jahr,
B: 9.500 Fahrten/Jahr.
Ebenfalls erschließt die Buslinie 1 den Ort C und die Wohnsiedlung D, letztere
mit Stichfahrten (11.700 Fahrten).
In den beiden durch die Linie 1 erschlossenen Gewerbegebieten werden 11
Unternehmen angebunden. Davon liegen 3 Unternehmen im Gebiet B mit
insgesamt 5.430 Mitarbeitern und 8 Unternehmen im Gebiet A mit zusammen
495 Mitarbeitern.
Es wird modellhaft ein Kostenniveau von ca. 2,50 Euro/Fzgkm für Busverkehrsleistungen mit Bussen mittlerer Qualität unterstellt. Davon ab gehen ca.
1,00 Euro/Fzgkm anteilige Fahrgelderlöse, so dass ein Zuschusssatz von
1,50 Euro/Fzgkm verbleibt. Dadurch ergibt sich für die ermittelten Fzgkm ein
Preis von insgesamt 0,180 Mio. Euro/Jahr:
Kosten für ca. 11.600 Fahrten in Gewerbegebiet A: 29.103 Euro/Jahr,
Kosten für ca. 9.500 Fahrten in Gewerbegebiet B: 143.594 Euro/Jahr,
Kosten für 11.700 Stichfahrten in Wohngebiet D: 7.040 Euro/Jahr.
Zur Bestimmung der den Arbeitgebern zurechenbaren Kosten werden von den
Gesamtkosten die Kosten für die Fahrten des Abzweigs Wohnsiedlung D abgezogen, weil diese nicht den Arbeitgebern zugerechnet werden und daher
hier unberücksichtigt bleiben. Des Weiteren wird noch ein Allgemeinanteil
abgezogen, weil die Buslinie 1 auch Binnenfahrten im Ort C dient und diesen
Ort mit der Endstelle E verbindet. Zur Berücksichtigung dieses Allgemeinanteils werden 25% von den Gesamtkosten abgezogen, so dass Kosten von
jährlich 0,130 Mio. Euro zur Kostenbestimmung des Arbeitgeberbeitrags herangezogen werden können.
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3.1.2
Ergebnis
Die modellierten beitragspflichtigen Kosten wurden auf Basis der Mitarbeiterzahl zwischen den Unternehmen aufgeteilt. Tabelle 10 stellt die Ergebnisse
dar:
Tabelle 10:
Ergebnis der Beispielrechnung Bus Arbeitgeberbeitrag
Quelle: Eigene Berechnung
3.2
Beispielsituation Straßenbahn
In einem weiteren Beispiel wird die Anbindung von Unternehmen durch eine
Straßenbahn untersucht. Dabei werden zwei Szenarien - Basiszenario und
Ergänzungsszenario - betrachtet, um Auswirkungen unterschiedlicher Anteile
der Arbeitgeberlasten an den Gesamtkosten zu verdeutlichen.
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3.2.1
Annahmen und Eingangsparameter Basisszenario
Abbildung 9:
Straßenbahnlinie zur Erschließung von
Gewerbe- und Wohngebieten
Quelle: Eigene Darstellung
Im Basisszenario führt die Straßenbahnlinie vom zentralen Knoten durch ein
Mischgebiet A, welches hier zunächst als Siedlungsbrache angenommen wird,
in das Untersuchungsgebiet (rot gestrichelt). Dort erschließt sie
das Gewerbegebiet B (ca. 1.760 Beschäftigte) und
das Wohngebiet C (ca. 4.350 Einwohner)
mittels ca. 182.600 Fahrten pro Jahr (Einzugsbereiche vgl. hellgraue Kreise
um die Haltestelle). Außerdem nutzen viele Fahrgäste die von der Endhaltestelle verkehrenden Anschlussbuslinien D und E.
Die Kosten werden mit 7,25 Euro/Zkm angenommen. Davon werden
2,50 Euro/Zkm angenommene anteilige Fahrgelderlöse abgezogen, so dass
ein Zuschusssatz von 4,75 Euro/Zkm verbleibt. Damit ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von 0,867 Mio. Euro/Jahr.
Zur Bestimmung der den Arbeitgebern zurechenbaren Kosten wird zunächst
der Kostenanteil außerhalb des Untersuchungsgebiets abgezogen (Linienverlauf außerhalb des gestrichelten Untersuchungsgebiets), so dass für das Betrachtungsgebiet 0,552 Mio. Euro/Jahr verbleiben. Nicht den Arbeitgebern
zurechenbar sind die Kosten für Fahrten nach Wohngebiet C und für Nutzer
der Anschlussbuslinien D und E. Dieser Allgemeinanteil wird mit Blick auf das
Verhältnis Arbeitnehmer zu Bewohnern und die beiden Anschlusslinien mit
75% angenommen, so dass die den Arbeitgebern zurechenbaren Kosten
0,138 Mio. Euro/Jahr ergeben.
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Tabelle 11:
Überblick Kosten Straßenbahnbeispiel (Basisszenario)
Kosten
Höhe (p.a.)
Alle Linien
0,867 Mio. Euro
Nur Untersuchungsgebiet
0,552 Mio. Euro
Arbeitgeberanteil (75%)
0,138 Mio. Euro
Quelle: Eigene Berechnung
3.2.2
Ergebnis Basisszenario
Die beitragsfähigen Kosten in der Höhe von 0,138 Mio. Euro/Jahr verteilen
sich auf 1.760 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Betrachtungsgebiet. Daraus ergibt sich ein Beitrag in Höhe von 78,44 Euro je Mitarbeiter und
Jahr. Damit liegt das Ergebnis in der Größenordnung dessen, was angesichts
der im Vergleich zum Bus (1,50 Euro zu 4,75 Euro) höheren Kosten zu erwarten ist. Die tatsächlich höheren Kosten in der Beispielsituation sind auf Unterschiede in der konkreten Situation zurückzuführen. Eine unbekannte Größe
mangels differenzierter Fahrgastzahlen ist die Höhe des Abschlags für Fahrten
ins Wohngebiet und mit den Anschlussbuslinien (Annahme 75%). Diese Annahme fußt auf dem Verhältnis der Beschäftigten zu Einwohnern (1:2,5 – im
Busbeispiel liegt das Verhältnis bei ca. 3:1).
3.2.3
Annahmen und Eingangsparameter Ergänzungsszenario
In der oben dargestellten Berechnung wurde angenommen, dass das Mischgebiet A (gepunktete rote Linie in der Karte) für die Straßenbahnlinie nicht
relevant ist („Siedlungsbrache“ im Einzugsbereich der Haltestelle). In einer
Variantenbetrachtung wird das Untersuchungsgebiet nun um dieses Gebiet
erweitert. Hier arbeiten etwa 40% (ca. 400 Beschäftigte) der Beschäftigten
innerhalb des Einzugsbereiches der Straßenbahn (600-m-Radius) und schätzungsweise 85% der Einwohner (ca. 2.300 Einwohner) leben innerhalb des
Einzugsbereiches.
Da sich damit das Verhältnis Einwohner zu Beschäftigten von 1:2,5 im Untersuchungsgebiet auf 1:3,1 im erweiterten Untersuchungsgebiet verändert,
wurde der Abschlag für Fahrten im und ins Wohngebiet und mit den Anschlusslinien auf 80% erhöht (d.h. die Straßenbahnlinie dient in dieser Variante stärker einer „allgemeinen“ Nutzung).
Zur Bestimmung der den Arbeitgebern zurechenbaren Kosten wird zunächst
wieder der Kostenanteil außerhalb des Untersuchungsgebiets abgezogen (Linienverlauf außerhalb des gestrichelten bzw. gepunkteten Untersuchungsgebiets), der hier deutlich niedriger ist (nur 13% statt oben 36% bezogen auf
die Streckenkilometer), so dass für das Betrachtungsgebiet 0,755 Mio. Euro/Jahr verbleiben (die Gesamtkosten in Höhe von 0,867 Mio. Euro/Jahr sind
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in der Variantenbetrachtung unverändert). Nicht den Arbeitgebern zurechenbar sind die Kosten für Fahrten nach Wohngebiet C und für Nutzer der Anschlussbuslinien D und E. Dieser Allgemeinanteil beträgt jetzt 80%, so dass
sich die den Arbeitgebern zurechenbaren Kosten auf 0,151 Mio. Euro/Jahr
belaufen.
Tabelle 12:
Überblick Kosten Straßenbahnbeispiel (Ergänzungsszenario)
Kosten
Höhe (p.a.)
Alle Linien
0,867 Mio. Euro
Nur Untersuchungsgebiet
0,755 Mio. Euro
Arbeitgeberanteil (75%)
0,151 Mio. Euro
Quelle: Eigene Berechnung
Demnach sinkt der Arbeitgeberanteil ungeachtet eines höheren Kostenanteils
des Untersuchungsgebietes (im Vergleich zum Basisszenario).
3.2.3.1
Ergebnis
Die den Arbeitgebern zurechenbaren Kosten von 0,151 Mio. Euro/Jahr verteilen sich in der Variantenbetrachtung auf 2.160 sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte (Gewerbegebiet B wie oben mit 1.760 Beschäftigte, zusätzlich
400 Beschäftigte im Mischgebiet), so dass der Beitrag für jeden Beschäftigten
auf 69,86 Euro pro Mitarbeiter und Jahr sinkt. Ebenfalls wirkt sich die zusätzliche Allgemeinnutzung der Linie für die Arbeitgeber kostenmindernd aus.
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4
Bewertung des Modells
Die folgende Bewertung bezieht sich auf das oben beschriebene und beispielhaft berechnete Vorzugsmodell. Sie wird auf zwei Ebenen vorgenommen:
zunächst einer primär rechtlichen und fiskalischen Ebene (1. Prüfebene), anschließend in Bezug auf die Vor- und Nachteile und Wirkungen sowie unter
Berücksichtigung der jeweiligen Voraussetzungen im MDV-Gebiet (2. Prüfebene).
4.1
4.1.1
Erste Prüfebene
Rechtsrahmen und Zweckbindungsfähigkeit
An dieser Stelle wird auf die rechtlichen Ausführungen der Verfasser in dem
Gutachten „ÖPNV-Beitrag im Muldental“52 verwiesen, die – soweit sie allgemein das Thema „ÖPNV-Beitrag“ betreffen – entsprechend für den Arbeitgeberbeitrag gelten.
Für eine verpflichtende finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber an den Kosten
des ÖPNV in der Form eines Beitrags müssten Änderungen in den Kommunalabgabengesetzen der Länder vorgenommen werden. Auf Grundlage der dort
zu schaffenden Ermächtigungsgrundlage für die ÖPNV-Aufgabenträger müssten diese Beitragssatzungen erlassen, in denen die für die Beitragserhebung
wesentlichen Gesichtspunkte vor der Beitragserhebung festgelegt sind.
Die Darstellung zeigt, dass in den Kommunalabgabengesetzen aller drei Bundesländer eine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung eines Arbeitgeberbeitrages erst noch zu schaffen wäre. Weitere Voraussetzung für eine Mitfinanzierung des ÖPNV über Beiträge ist, dass beim Aufgabenträger tatsächlich
Aufwendungen hierfür entstehen. Der Aufgabenträger muss nachweisen, dass
er Kosten für ÖPNV-Angebote hat, von denen Arbeitgeber mehr profitieren als
die Allgemeinheit. Für die Arbeitgeber zurechenbaren Kosten können in
Mischgebieten Bagatellgrenzen gezogen werden. Es sollte vermieden werden,
Arbeitgeberbeiträge nur in Teilräumen des Aufgabenträgergebiets zu erheben
und nicht im gesamten Gebiet, weil dadurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt
würde.
52
KCW/Difu (2016)“, Kap. 3: Rechtliche Einordnung des „ÖPNV-Beitrags im Muldental“ und Kap. 5.1.1.:
Rechtsrahmen und Zweckbindungsfähigkeit.
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Tabelle 13:
Derzeitige Ermächtigungsgrundlagen zur Beitragserhebung in den
Kommunalabgabengesetzen
Sächsisches Kommunal- Kommunalabgabengesetz Thüringer Kommunalabgabenabgabengesetz
(Sächs- (KAG-LSA)
gesetz
KAG)
(ThürKAG)
Gemeinden und Landkreise
können zur angemessenen
Ausstattung
öffentlicher
Einrichtungen mit Betriebskapital Beiträge für Grundstücke erheben, denen durch
die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung nicht
nur vorübergehende Vorteile
zuwachsen. (§ 17 Abs. 1
SächsKAG)
Die
Gemeinden
können,
soweit das Baugesetzbuch
nicht anzuwenden ist, zur
Deckung des Aufwands für
die Anschaffung, Herstellung
oder den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen
(Verkehrsanlagen) Beiträge
für Grundstücke erheben,
denen durch die Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen. (§
26 Abs. 1 SächsKAG)
Landkreise und Gemeinden
sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundesoder
Landesrecht
etwas
anderes bestimmt. (§ 1 Abs.
1 KAG-LSA)
Dieses Gesetz gilt auch für
Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Landkreisen und Gemeinden auf
Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese
keine Bestimmungen treffen.
(§ 1 Abs. 2 KAG-LSA)
Landkreise und Gemeinden
erheben zur Deckung ihres
Aufwandes für die erforderliche Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer
öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen und die
Gemeinden für Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze
sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen)
von den Beitragspflichtigen
im Sinne des Absatzes 8,
denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit
der Inanspruchnahme dieser
Leistungen ein Vorteil entsteht, nur Beiträge, soweit
der Aufwand nicht durch
Gebühren gedeckt ist und
soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.
(§ 6 Abs. 1 KAG LSA)
Die Gemeinden und Landkreise
können, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird,
zur Deckung des Aufwands für die
Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge
von denjenigen Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder
Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels
233 § 4 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
erheben, denen die Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.
(§ 7 Abs. 1 ThürKAG)
Quelle: Eigene Darstellung
Wenn die Arbeitgeber nur den Anteil der ÖPNV-Kosten, der ihnen – abzüglich
eines Anteils der Allgemeinheit – zugerechnet werden kann, über den Beitrag
finanzieren, kann der Verdacht auf eine Sonderabgabe ausgeräumt werden.
Den Arbeitgebern wird keine besondere Finanzierungsverantwortung auferGrundsteuer/Kreisumlage und
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legt, vielmehr werden sie zu einer (Teil-)Finanzierung der durch sie verursachten Kosten herangezogen, die dem Aufgabenträger für die Sicherstellung
der ausreichenden Verkehrsbedienung entstehen, welche im Nahverkehrsplan
festgelegt ist.53
Die erhobenen Beiträge dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Damit ist die Zweckbindung inhärenter Bestandteil des Finanzierungsinstruments Beitrag. Für die Erhebung von Beiträgen ist entscheidend, dass die
Kosten durch den Aufgabenträger nachgewiesen werden können. Wenn die
Einnahmen aus den Beiträgen die Kosten übersteigen, müssen Überschüsse
an den Beitragsschuldner zurückgezahlt werden.
4.1.2
Ergiebigkeit
Über den Arbeitgeberbeitrag können nur die den Arbeitgebern zurechenbaren
Kosten finanziert werden. Zur Bestimmung dieser Kosten gibt es zwei Stellschrauben: Von den Gesamtkosten des Aufgabenträgers müssen im ersten
Schritt die Kosten separiert werden, die Arbeitgebern zugerechnet werden
können. Im zweiten Schritt ist von diesen Kosten ein Allgemeinanteil abzuziehen, weil die ÖPNV-Angebote, die in besonderer Weise den Arbeitgebern zugutekommen, auch von der Allgemeinheit genutzt werden (können). Hieraus
wird deutlich, dass durch den Arbeitgeberbeitrag nur ein Teil der Kosten des
Aufgabenträgers gegenfinanziert werden kann. Eine unmittelbar einsichtige
Begründung hierfür liefern die Ergebnisse von Fahrgastbefragungen zum
Zweck ihrer Fahrt: Nur ein Teil der mit dem ÖPNV zurückgelegten Wege dient
dem Zweck Arbeit, zudem finden diese Wege vorwiegend zu bestimmten Zeiten statt. Unter Beachtung dieses Rahmens muss ein angemessener Aufteilungsschlüssel gefunden werden, welche Kosten die Allgemeinheit und welche
Kosten der Arbeitgeber aufgrund seines Sondervorteils zu tragen hat.
Als Kostenverteilungsmaßstab bietet sich die Beschäftigtenzahl an, wie in der
Modellrechnung angewandt (Kapitel 3). Hier ist zu beachten, dass der Aufgabenträger sich selbst in die Rechnung einzubeziehen hat, soweit die Tatbestandsmerkmale des Arbeitgeberbeitrags auf ihn zutreffen. Die Summe, die er
nach dem Tatbestand von sich selbst als Arbeitgeber verlangen könnte, kann
er nicht anderen Arbeitgebern zuordnen.
53
vgl. § 8 Abs. 3 PBefG.
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4.1.3
Stetigkeit
Beim Arbeitgeberbeitrag kann von einer relativ hohen Stetigkeit ausgegangen
werden. Unsicherheiten ergeben sich vorrangig infolge der Schließung und
Neuansiedlung von Unternehmen. Ebenfalls können sich die den Arbeitgebern
zurechenbaren Kosten ändern, beispielsweise wenn Linienwege angepasst
werden und verstärkt andere Nutzergruppen mitfahren. Andererseits bleibt
die durch Arbeitgeber zu finanzierende Gesamtsumme trotz Veränderung der
Beschäftigtenzahl gleich, wenn sich keine Auswirkungen auf das Angebot ergeben. Im Fall von beispielsweise konjunkturell bedingten Änderungen der
Mitarbeiterzahl durch einen Arbeitgeber hätten die Arbeitgeber mit konstanter
Beschäftigtenzahl somit höhere Kosten zu tragen.
4.1.4
Fazit erste Prüfebene
Die Gutachter vertreten die Auffassung, dass ein Arbeitgeberbeitrag bei entsprechender Anpassung des Rechtsrahmens grundsätzlich eingeführt werden
kann. Mit einem Arbeitgeberbeitrag könnte der ÖPNV-Aufgabenträger einen
Teil seiner Kosten refinanzieren. Eine Schwierigkeit liegt darin, den Teil der
Gesamtkosten des Aufgabenträgers zu bestimmen, der Arbeitgebern zugerechnet werden kann. Von den Gerichten anerkannte Verfahren hierzu müssten in der Praxis entwickelt werden. Erste Voraussetzung für einen Arbeitgeberbeitrag ist jedoch die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage in den
Kommunalabgabengesetzen, und eventuell auch in den ÖPNV-Gesetzen. Die
Einnahmen aus dem Arbeitgeberbeitrag können als relativ stetig angenommen werden.
4.2
4.2.1
Zweite Prüfebene
Chancen und Risiken
Die Chancen und Risiken werden an den Hauptakteuren
nen/Aufgabenträger, Bürger und Unternehmen gespiegelt.
4.2.1.1
Kommu-
Chancen und Risiken aus Perspektive der Kommunen
Ob die Kommunalpolitik bereit wäre, einen Arbeitgeberbeitrag einzuführen,
muss kritisch eingeschätzt werden, weil damit zusätzliche Belastungen für die
Arbeitgeber einhergingen. Niedrige Kosten für Arbeitgeber sind regelmäßig
ein wichtiges Argument im interkommunalen Standortwettbewerb. Nicht zu
unterschätzen ist der Aufwand für die Erhebung seitens der Verwaltung (Kostenzurechnung, Satzung, Rechtsstreitigkeiten).
Der Arbeitgeberbeitrag würde eine Umverteilung von der Allgemeinheit auf
(bestimmte) Arbeitgeber bedeuten und damit zu einer Entlastung öffentlicher
Haushalte führen. Eine Finanzierung öffentlicher Aufgaben über Beiträge hat Grundsteuer/Kreisumlage und
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im Gegensatz zu einer Anhebung der Grundsteuer - keine mittel- und langfristigen Auswirkungen auf den kommunalen Finanzausgleich, weil sich die Steuerkraftmesszahl nicht ändert (Wirkung einer Grundsteuererhöhung bei Änderung des Nivellierungshebesatzes) und Einnahmen aus Beiträgen nicht Teil
der kommunalen Steuerkraft sind (den Einnahmen stehen Ausgaben in gleicher Höhe gegenüber).
Auch öffentliche Stellen wie der der Aufgabenträger selbst ist – wenn die Tatbestandsmerkmale auf ihn zutreffen (beispielsweise ist der Aufgabenträger
auch Arbeitgeber) – als Zahlungspflichtiger in die Beitragsberechnung einzubeziehen, auch wenn er im Ergebnis nicht an sich selbst zahlen muss. Ist er
tatbestandlich nicht zahlungspflichtig, so ist er aber bei der Festlegung des
Allgemeinanteils als ÖPNV-Nutzer miteinzubeziehen.
4.2.1.1
Chancen und Risiken aus Perspektive der Bürger
Bürger würden einem Arbeitgeberbeitrag neutral gegenüber stehen. Die zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit kann Handlungsspielräume zur allgemeinen Verbesserung des ÖPNV-Angebots schaffen. Eine gute ÖPNVErreichbarkeit von Arbeitsplätzen kommt den Bürgern zugute. Gleichwohl ist
eine (zu) starke Ausrichtung der Angebote auf die Interessen der Arbeitgeber
zu vermeiden.
4.2.1.1
Chancen und Risiken aus Perspektive der Wirtschaft
Es ist anzunehmen, dass Arbeitgeber einer zusätzlichen Belastung kritisch
gegenüber stehen. Insbesondere auch, weil die Belastungen der Arbeitgeber
systembedingt sehr unterschiedlich ausfallen werden: So werden beispielsweise Arbeitgeber in Mischgebieten niedrigere Kosten als Arbeitgeber in Gewerbegebieten zu tragen haben, auch bei gleicher Beschäftigtenzahl.
Die Vorteile einer besseren Erreichbarkeit für Mitarbeiter und Kunden dürften
die Vorbehalte nicht aufwiegen. Insbesondere dann, wenn eine Einführung
des Beitrags keine Verbesserung des Angebots nach sich zieht, dürften die
Widerstände groß sein. Dies gilt auch dann, wenn es nicht gelingt, die beitragspflichtigen Kosten zweifelsfrei einem Arbeitgeber zuzurechnen. Schließlich besteht aus Sicht der Unternehmen die Gefahr, dass die Mehrerlöse zu
einer Rückführung anderer Finanzierungen führen.
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4.2.2
4.2.2.1
Aus- und Folgewirkungen
Verkehrliche Auswirkungen
Direkte verkehrliche Wirkungen sind nicht zu erwarten, da es zu keiner Beoder Entlastung der Nutzer kommt. Allenfalls, wenn die Unternehmen infolge
der Beitragsbelastung den ÖPNV aktiv bewerben, bzw. die Mitarbeiter und
Kunden zur ÖPNV-Nutzung bewegen. Bei einer Erhöhung der Tarifeinnahmen
bei konstantem Angebot sinken die Kosten des Aufgabenträgers, wodurch
sich auch die Beitragszahlungen der Arbeitgeber verringern.
4.2.2.2
Gesamtgesellschaftliche Auswirkungen
Mit dem Arbeitgeberbeitrag würde der allgemeine kommunale Haushalt entlastet, weil die Kosten für solche Angebotselemente, von denen Arbeitgeber
einen besonderen Vorteil haben, durch den Beitrag gegenfinanziert würden.
Die ÖPNV-Anbindung von Gewerbegebieten könnte verbessert werden, was
insbesondere solchen Arbeitnehmern und Auszubildenden zugutekäme, die
nicht über ein eigenes Fahrzeug verfügen. Besonders Einkommensschwache
und Menschen ohne Verkehrsmittelalternative profitieren vom ÖPNV-Angebot.
4.2.3
Einführung im MDV-Gebiet
Ein Arbeitgeberbeitrag in der hier beschriebenen Grundkonzeption wäre
grundsätzlich in Teilgebieten des MDV (einzelne Landkreise, kreisfreie Städte)
einführbar. Er hätte Auswirkungen auf die Finanzmittel der Aufgabenträger,
die Tarife blieben unberührt. Eine Einführung wäre somit auch dann möglich,
wenn das KAG nur in einem Land geändert wird. Eine Umsetzung in Teilgebieten eines Aufgabenträgers ist nicht möglich, weil es den Gleichheitsgrundsatz verletzten würde, wenn nur einzelne Gebiete abgerechnet werden.
4.2.4
Wechselwirkung Stadt – Land
Eine grundsätzliche Bereitschaft der Arbeitgeber, sich an der ÖPNVFinanzierung zu beteiligen, ist in Städten vermutlich grundsätzlich höher als
im ländlichen Raum, weil mehr Arbeitnehmer den ÖPNV nutzen und Parkflächen auf dem Firmengelände knapp und teuer sind. Im ländlichen Raum ist
die ÖPNV-Nutzung für Arbeitnehmer häufig unattraktiv, weil - im Vergleich
zum Auto - ein hoher Zeitaufwand in Kauf genommen werden muss, insbesondere aufgrund peripher gelegener Gewerbegebiete und unregelmäßiger
Arbeitszeiten. Möglicherweise kann ein Arbeitgeberbeitrag in ländlichen Räumen (d.h. in den Landkreisen) aufgrund eines kaum vorhandenen ÖPNVAngebots nicht eingeführt werden.
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4.2.5
Fazit zweite Prüfebene
In den Bereich des ÖPNV müssen Überlegungen, wie sie aus dem Erschließungs- und Straßenausbaubeitrag sowie dem Fremdenverkehrsbeitrag bekannt sind, erst eingeführt werden. Der Bezugspunkt zu den beiden ersten
Beiträgen ist der, dass die Netzanbindung (an das ÖPNV-Netz) die Beitragspflicht begründet, und nicht ein direkter wirtschaftlicher Vorteil, wie beim
Fremdenverkehrsbeitrag.
Ein Arbeitgeberbeitrag könnte in der hier näher untersuchten Konzeption umsetzbar sein, jedoch stellen die Anforderungen an die Kostenberechnungen
eine nicht zu unterschätzende Aufgabe dar. Um den Arbeitgeberbeitrag nicht
unter den Verdacht einer Sonderabgabe geraten zu lassen, ist eine genaue
Bestimmung der den Arbeitgebern zurechenbaren Kosten notwendig. Nur für
diese – abzüglich eines Allgemeinanteils – kann bei den Arbeitgebern ein Beitrag erhoben werden. Knackpunkt dieses Konzepts ist die Bestimmung der
den Arbeitgebern zurechenbaren Kosten. In dieser Weise differenzierte Berechnungsgrundlagen sind bei den Aufgabenträgern (und den Verkehrsunternehmen) bisher kaum verfügbar.
Durch den Arbeitgeberbeitrag könnten Finanzmittel für ein Teilsegment des
ÖPNV-Angebots generiert werden. Eine Umsetzung in den Städten erscheint
sowohl unter rechtlichen Gesichtspunkten wie auch mit Blick auf die Akzeptanz eher möglich. Grundvoraussetzung für die Einführung eines Arbeitgeberbeitrags ist die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage im KAG.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
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5
Handlungsempfehlung
Die Einführung eines Arbeitgeberbeitrags lässt sich nicht ohne Weiteres empfehlen, da hier die Komplexität der unterschiedlichen Handlungsfelder deutlich
wird:
Rechtsrahmen
Voraussetzung wäre eine Ermächtigungsgrundlage im Kommunalabgabengesetz, so dass ein Mitwirken des Landesgesetzgebers auf jeden
Fall unerlässlich ist.
Im Vorfeld einer solchen Gesetzesänderung müsste eine genaue rechtliche Prüfung bezüglich der rechtlichen Ausgestaltung eines Arbeitgeberbeitrags erfolgen.54
Verwaltungshandeln
Die Kommune muss einen Beschluss zur Beitragserhebung treffen und
eine Beitragssatzung erlassen.
Die Bereitschaft von Politik und Verwaltung, einen zusätzlichen Abgabentatbestand für Unternehmen einzuführen, wird als gering eingeschätzt, ist aber zwingend für die Erfolgsaussichten des Instruments.
Gerade in wirtschaftsschwachen Regionen ist die zusätzliche Belastung
der regionalen Wirtschaft umstritten.
Beitragsmodellierung
Die Achillesferse des Arbeitgeberbeitrags ist die Bestimmung der Kosten, die den Arbeitgebern zugerechnet werden können. Für eine in
dieser Art differenzierte Kostenanalyse fehlen bisher die Grundlagen.
Das größte Problem sind Mischgebiete, in denen der Anteil von zurechenbaren Kosten kaum oder im Zweifelsfall gar nicht möglich ist.
Es stellt sich dann die Frage, inwieweit ein Arbeitgeberbeitrag die Finanzierungsproblematik des ÖPNV dauerhaft und flächendeckend lösen kann, wenn er methodisch nur in wenigen Fällen (z.B. Gewerbegebiete) anwendbar erscheint.
54
Zur Vorbereitung einer solchen Prüfung könnte ein sog. Planspiel mit den verschiedenen Akteuren
(Landesgesetzgeber, Kreisverwaltung, Arbeitgebern / Industrie- und Handelskammern) durchgeführt
werden. Mithilfe dieser Methode werden komplexe Situationen simuliert, so dass mögliche Konfliktpunkte bereits frühzeitig identifiziert werden können.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
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Akzeptanzmanagement
Wichtig erscheint in jedem Fall eine frühzeitige Einbeziehung der Arbeitgeber wie auch der Industrie- und Handelskammern (IHK), auch
wenn sie kein rechtlich determiniertes Mitspracherecht haben.
Allerdings ist die Bereitschaft der Wirtschaft bzgl. der Übernahme zusätzlicher Belastungen nicht sehr ausgeprägt bzw. tendiert gegen Null.
Bundesweit sind - gemessen am Gesamtumfang des ÖPNV - nur wenige Beispiele bekannt, wo sich Unternehmen (freiwillig) an den Kosten
des ÖPNV beteiligen.
Abbildung 10: Überblick Handlungsfelder bei Einführung eines ÖPNV-Beitrags
Quelle: Eigene Darstellung
Daher erscheint die flächendeckende Einführung des Arbeitgeberbeitrages
nach jetzigem Stand methodisch, aber auch politisch kaum um- bzw. durchsetzbar. Allenfalls für bestimmte Beispielrouten, etwa Buslinien in Gewerbegebiete, könnte das Instrument vorteilhaft sein. Gleichwohl darf der Aufgabenträger die Arbeitgeber nicht ungleich behandeln.
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
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6
6.1
Anhang
Synopse Organisation ÖSPV in Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen
Aufgabenträgerschaft ÖPNV
Tabelle 14:
Synoptische Darstellung zur Aufgabenträgerschaft und Finanzierung des ÖSPV in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Die Planung, Organisation
und Ausgestaltung des
öffentlichen Personennahverkehrs ist vorbehaltlich
der §§ 4 und 5 ÖPNVG
Sachsen eine freiwillige
Aufgabe der Landkreise und
Kreisfreien Städte (§ 3 Abs.
1 S. 1 ÖPNVG Sachsen). Die
Landkreise können durch
Rechtsverordnung kreisangehörigen Gemeinden oder
deren Zusammenschlüssen
auf deren Antrag oder mit
deren Zustimmung einzelne
Aufgaben des öffentlichen
Personennahverkehrs übertragen. Den Großen Kreisstädten, die 2008 die Kreisfreiheit verloren haben, ist
auf Antrag die Aufgabe des
öffentlichen Personennahverkehrs zu übertragen, § 3
Abs. 1 S. 2 und 3 ÖPNVG.
Der Straßenpersonennahverkehr (StPNV) ist eine
Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte
im eigenen Wirkungskreis (§
1 Abs. 2 ÖPNVG LSA).
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für den
StPNV Aufgabenträger (§ 3
Abs. 1 Nr. 2 ThürÖPNVG).
Im Einzelfall kann das Land
bei Vorteilen für das Gesamtsystem des öffentlichen
Personennahverkehrs
(ÖPNV-Gesamtsystem) nach
Anhörung der betroffenen
Aufgabenträger die Mobilität
durch Omnibuslinien gewährleisten (§ 1 Abs. 4
ÖPNVG LSA).
Die Aufgabenträger haben
den ÖPNV im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis nach Maßgabe
dieses Gesetzes zu planen,
zu organisieren und zu finanzieren (§ 3 Abs. 2
ThürÖPNVG).
Die Großen kreisangehörigen
Städte (Definition in § 6 Abs.
Die Landkreise und kreis4 der Thüringer Kommunalfreien Städte sind Aufgaben- ordnung) sind Aufgabenträträger im Sinne von § 8 Abs. ger für den Stadtverkehr,
3 des PBefG und insoweit
soweit der Stadtrat einen
auch von § 1 Abs. 2 des
entsprechenden Beschluss
Regionalisierungsgesetzes (§ gefasst hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 3
4 Abs. 1 ÖPNVG LSA).
ThürÖPNVG).
Kreisangehörige Gemeinden
Nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG
oder deren ZusammenSachsen besteht eine Pflicht schlüsse können Aufgaben
zur kommunalen Zusamdes Straßenpersonennahvermenarbeit in verschiedenen kehrs in ihrem Gebiet wahrbenannten Nahverkehrsnehmen, ohne damit Aufgaräumen, z.B. Leipzig. Zubenträger im Sinne des
dem besteht nach § 5
Absatzes 1 zu werden. SoÖPNVG Sachsen die Pflicht weit dadurch die Belange der
der Aufgabenträger, einen Aufgabenträger berührt
Nahverkehrsplan zu erstel- werden, ist deren Zustimlen.
mung erforderlich.
Kreisangehörige Gemeinden
können das von den Aufgabenträgern vorgehaltene
ÖPNV-Angebot im Rahmen
ihrer Leistungsfähigkeit
eigenverantwortlich erweitern. Dabei ist das Benehmen mit dem Aufgabenträger herzustellen (§ 3 Abs. 3
ThürÖPNVG).
(§ 4 Abs. 2 ÖPNVG LSA)
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
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Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Aufgabenträgerschaft SPNV
Den kommunalen Zusammenschlüssen in den verschiedenen in § 4 Abs. 1
ÖPNVG Sachsen benannten
Nahverkehrsräumen wurde
nach § 4 Abs. 2 ÖPNVG die
Aufgabe des SPNV übertragen.
Der Schienenpersonennahverkehr ist Aufgabe des
Landes (§ 1 Abs. 3 ÖPNVG
LSA)
Aufgabenträger für den
SPNV ist das Land (§ 3 Abs.
1 Nr. 1 ThürÖPNVG)
Grundlagen der Finanzierung
Der öffentliche Personennahverkehr soll seine Aufwendungen soweit wie
möglich selbst erwirtschaften. Im Übrigen sichern die
Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs
seine finanziellen Grundlagen unter Berücksichtigung
der Finanzierungsleistungen
des Bundes und des Freistaates ab (§ 7 Abs. 1
ÖPNVG).
Die Finanzverantwortung
obliegt dem jeweiligen Aufgabenträger. (§ 8 Abs. 1
ÖPNVG LSA)
Zuwendungen (Landesmittel) nach Maßgabe des
Staatshaushaltsplanes und
SächsFAG, ÖPNVFinAusG, §
148 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX)
des Regionalisierungsgesetzes zweckgebundene Zuweisungen für den Straßenpersonennahverkehr (§ 8 Abs. 3
ÖPNVG LSA)
StPNV-Aufgabenträger
[ÖSPV-Aufgabenträger]
können vom Land zweckgebundene Zuwendungen für
eine bedarfsgerechte VerDer öffentliche Personennahverkehr ist grundsätzlich kehrsbedienung erhalten
sowie Zuwendungen für
durch Fahrgelderlöse zu
ÖPNV-Investitionen (Aufgafinanzieren. Zuwendungen
benträger und Unternehan Verkehrsunternehmen
men) und Zuwendungen zur
sind als Ausgleich für die
Förderung von VerkehrskoErfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen operationen (Aufgabenträger
zulässig. (§ 8 Abs. 2 ÖPNVG und Unternehmen), vgl. § 8
ThürÖPNVG.
Zuwendungen (Bundesmit- LSA)
tel): RegG, GVFG, EntAufgabenträger erhalten
flechtG
vom Land aus den Mitteln
(§ 7 ÖPNVG)
bestimmter Schlüssel für die
Zuweisungen (§ 8a ÖPNVG
LSA)
Zusätzliche Finanzierung (§
8b ÖPNVG LSA)
Keine Förderung
gänzend zur allg. Finanzierung)
(spezielle) Angebote (er-
Finanzierung des Ausbildungsverkehrs (§ 9 ÖPNVG
LSA)
Das für Verkehr zuständige
Ministerium kann über die
Zuweisungen nach § 8 Abs.
3 hinaus nach Maßgabe des
Haushaltsplanes Zuwendungen gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung des
Landes Sachsen-Anhalt an
die Aufgabenträger gewähren:
Richtlinie zur Förderung
einer bedarfsgerechten Verkehrsbedienung im Straßenpersonennahverkehr in Thüringen (StPNVFinanzierungsrichtlinie)
gefördert werden Aufgabenträger des Straßenpersonennahverkehr (StPNV) für die
Bereitstellung bedarfsge1. für spezielle Förderungen, rechter Nahverkehrsangeboinsbesondere für Anlauffite im Straßenbahn- und
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
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Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
nanzierungen, Modellversu- Busverkehr sowie landesbeche und Vorbereitungsmaß- deutsamer Buslinien
nahmen von Kooperationen, Richtlinie zur Förderung der
2. für Kooperationen, insbe- Kooperation im öffentlichen
sondere für Verkehrsverbün- Personennahverkehr in Thüde,
ringen (ÖPNV3. für Nahverkehre innerhalb Kooperationsrichtlinie)
des Landesnetzes des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNV-Landesnetz) und
andere überregional durchgebundene Nahverkehre (…)
Investitionen
(§ 8b Abs. 2 ÖPNVG LSA)
Richtlinie des Sächsischen
Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Gewährung von
Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr
(RL-ÖPNV)
Finanzierung des Straßenpersonennahverkehrs ist
gemäß § 8 ÖPNVG LSA pauschaliert, Aufgabenträger
erhalten einen Festbetrag,
von dem ein Anteil von 17,5
% für Investitionen zu verFörderfähig sind Vorhaben, wenden ist
die der Verbesserung des
Verwaltungsvorschriften zur
ÖPNV dienen, insbesondere Durchführung von § 3 Abs. 1
Investitionen in Infrastruk- des Entflechtungsgesetzes
tur und Fahrzeuge.
(VV-EntflechtG/Verkehr)
Gefördert werden Kooperationen von Verkehrsunternehmen oder Aufgabenträgern für den ÖPNV, Tarifund Verkehrsgemeinschaften
sowie Tarif- und Verkehrsverbünde. Darüber hinaus
sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einführung flexibler Bedienformen
im ÖPNV förderfähig.
ÖPNV-Investitionsrichtlinie
Gefördert werden Investitionsvorhaben zum Aufbau,
zur Modernisierung und zum
Erhalt der ÖPNVInfrastruktur sowie zur Bereitstellung moderner ÖPNVFahrzeuge. Gefördert werden Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen des
ÖPNV, kommunale Gebietskörperschaften sowie deren
jeweilige
ZusammenschlüsFörderungen u.a. für folgense.
de Vorhaben:
Bau, Ausbau oder Grunderneuerung von Verkehrswegen und -anlagen
Bau oder Ausbau von Zentralen Omnibusbahnhöfen
(ZOB)
Bau oder Ausbau von Anlagen und Einrichtungen zur
Beschleunigung des ÖPNV
Bau oder Ausbau rechnergesteuerter Betriebsleitsysteme
Tarifsurrogate
Vorhaben an ÖPNVSchnittstellen Bus/Bahn
Gesetz zur Finanzierung des
Ausbildungsverkehrs im
Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG)
Pauschalierte Zuweisung an
die Aufgabenträger zur Finanzierung von Rabatten auf
Zeitfahrausweise des AusbilMittel zur Unterstützung des dungsverkehrs ( § 9 ÖPNVG
Ausbildungsverkehrs an die LSA)
Aufgabenträger, die diese
Schwerbehindertenfreifahrt:
Die gesetzlichen Ausgleichsleistungen für den Schülerverkehr erhalten die Verkehrsunternehmen auf
Grundlage des Fachgesetzes
(§ 45a Personenbeförderungsgesetz) sowie einer
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
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Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
entsprechend eigener Regelungen die Verkehrsunternehmen auszahlen (§ 1
ÖPNVFinAusG)
Die durch die unentgeltliche
Beförderung schwerbehinderter Menschen entstehenden Fahrgeldausfälle der
Verkehrsunternehmen werden nach einem Prozentsatz
der von den Unternehmen
nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr
erstattet (Paragraph 148
SGB IX).
dazu gehörigen Landesverordnung
Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der
Schülerbeförderung (§ 10
FAG)
Sonderlastenausgleich für
Aufgaben der Schülerbeförderung (§ 18 ThürFAG)
§ 148 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Finanzausgleichsgesetz
keine Förderung
§ 148 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Quelle: Eigene Darstellung
6.2
Quellenverzeichnis
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beim Difu-Seminar „Attraktiven ÖPNV entwickeln unter dem Handlungsrahmen eines novellierten PBefG – Erfahrungen und Lösungen“ am 11. November 2014 in Berlin
Blochwitz, Helmut und Jürgen Gerlach (1998): ÖPNV-bezogene Umlage –
Was ist gerecht? In: Der Landkreis, 68. Jahrgang, S. 302-305
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und Technikfolgenabschätzung; TA-Projekt: Reduzierung der Flächeninanspruchnahme – Ziele, Maßnahmen und Wirkungen (Drucksache 16/4500)
vom 02.03.2007
Difu - Deutsches Institut für Urbanistik (2007): Perspektive Flächenkreislaufwirtschaft. Band 3: Neue Instrumente für neue Ziele, Berlin
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KCW GmbH, 27.09.2016
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beim Mitteldeutschen Verkehrsverbund, Berlin (unveröffentlicht)
Falken-Großer, Christine (2008): Handreichung zu den Grundlagen der Neugestaltung der Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen
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Freie Hansestadt Bremen (2010): Senatorin für Finanzen, Grundsteuer auf
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Eine Simulations-analyse verschiedener Grundsteuermodelle, Köln (IW policy
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Eine systematische Darstellung, Heidelberg
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und Kostenerstattungen, Berlin (Finanzwesen der Gemeinden, Band 11)
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zwischen Gemeinwohlinteressen und Markt, Baden-Baden
Spengel, Christoph (2012): Neuordnung der Grundsteuer – Anforderungen,
Ziele und Gestaltungsmöglichkeiten. In: StBW – Steuerberaterwoche, S. 3136
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Werner, Jan/ Patout, Melanie/ Bayer, Dieter/ Telenta, Vinko/ Kemler, Christian/ Karl, Astrid (2016): Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar: Gesetz
über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen – ÖPNVG
NRW – NRW, D 2 NW, München
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 77
6.3
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:
Strukturbild des MDV ........................................................ 7
Abbildung 2:
Finanzierungsströme im ÖPNV ......................................... 12
Abbildung 3:
Methodik ........................................................................ 16
Abbildung 4:
Bundesweites Grundsteuer-Aufkommen (A/B) seit 2002 ..... 18
Abbildung 5:
Einnahmen der Kommunen der Flächenländer aus der
Grundsteuer B 2014 im Ländervergleich (in Euro je
Einwohner) .................................................................... 20
Abbildung 6:
Grundstruktur des kommunalen Finanzausgleichs .............. 27
Abbildung 7:
Überblick Handlungsfelder bei Anhebung der
Grundsteuer ................................................................... 44
Abbildung 8:
Buslinie zur Erschließung von Gewerbe- und
Wohngebieten ................................................................ 57
Abbildung 9:
Straßenbahnlinie zur Erschließung von Gewerbe- und
Wohngebieten ................................................................ 60
Abbildung 10:
Überblick Handlungsfelder bei Einführung eines
ÖPNV-Beitrags ................................................................ 71
6.4
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:
Jährlicher Mehrbedarf (Aufwuchs) bei den
Aufgabenträgern des ÖSPV................................................ 9
Tabelle 2:
Hebesätze und Einnahmen Grundsteuer B in Leipzig,
Halle und den fünf Landkreisen des MDV-Gebietes
(2014) ........................................................................... 19
Tabelle 3:
Umlagegrundlagen der Kreisumlagen in den Ländern
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (2013) ................ 25
Tabelle 4:
Modellrechnung zur Finanzierung des ÖSPV-Defizits .......... 31
Tabelle 5:
Übersicht modellierte Grundsteuerentwicklung für
kreisfreie Städte, Landkreise und ausgewählte
Gemeinden .................................................................... 32
Tabelle 6:
Modellrechnung zur Finanzierung des SPNV-Defizits........... 33
Tabelle 7:
Grundsteuermehrbelastung: Mehrfamilienhaus Leipzig
Südvorstadt.................................................................... 34
Tabelle 8:
Grundsteuermehrbelastung: Einfamilienhaus Weltewitz
(Gemeinde Jesewitz) ....................................................... 35
Tabelle 9:
Höchstsätze des Versement transport (ohne Paris) ............ 47
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
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Seite 78
Tabelle 10:
Ergebnis der Beispielrechnung Bus Arbeitgeberbeitrag ....... 59
Tabelle 11:
Überblick Kosten Straßenbahnbeispiel (Basisszenario) ........ 61
Tabelle 12:
Überblick Kosten Straßenbahnbeispiel
(Ergänzungsszenario) ...................................................... 62
Tabelle 13:
Derzeitige Ermächtigungsgrundlagen zur
Beitragserhebung in den Kommunalabgabengesetzen ........ 64
Tabelle 14:
Synoptische Darstellung zur Aufgabenträgerschaft und
Finanzierung des ÖSPV in Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen ...................................................................... 72
6.5
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
ALKIS
Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem
AO
Abgabenordnung
Art.
Artikel
bspw.
beispielsweise
BVerG
Bundesverwaltungsgericht
d.h.
das heißt
EntflechtG
Entflechtungsgesetz
FAG
Finanzausgleichsgesetz
FGSV
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
Fzgkm
Fahrzeugkilometer
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GVFG
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
IHK
Industrie- und Handelskammer
KAG
Kommunalabgabengesetz
KAG-LSA
Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt
LTD
Lane Transit District
MDV
Mitteldeutscher Verkehrsverbund
Mio.
Million
MIV
motorisierter Individualverkehr
NASA
Nahverkehrsservice Sachsen Anhalt GmbH
NVP
Nahverkehrsplan
NVS
Nahverkehrsservicegesellschaft Thüringen mbH
ÖPNV
Öffentlicher Personennahverkehr
ÖPNVG LSA
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land SachsenAnhalt
ÖPNVG Sachsen Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
Seite 79
ÖSPV
Öffentlicher Straßen-Personenverkehr (Busse, Straßenbahn, Stadtbahn
und U-Bahn)
PBefG
Personenbeförderungsgesetz
RegG
Regionalisierungsgesetz
RIN
Richtlinien für die integrierte Netzgestaltung
RL-ÖPNV
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und
Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr
Sächs-KAG
Sächsisches Kommunalabgabengesetz
SGB IX
Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch
sog.
sogenannte
SPNV
Schienenpersonennahverkehr (Regionalzüge, S-Bahn)
StPNV
Straßenpersonennahverkehr
ThürFAG
Thüringer Finanzausgleichsgesetz
ThürKAG
Thüringer Kommunalabgabengesetz
ThürÖPNVG
Thüringer Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr
VDV
Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen
vgl.
vergleiche
z.B.
zum Beispiel
Grundsteuer/Kreisumlage und
Arbeitgeberbeitrag
KCW GmbH, 27.09.2016
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Gutachten
MDV Mitteldeutscher Verkehrsverbund GmbH
Prager Straße 8
04103 Leipzig
ÖPNV-Beitrag in Verbindung mit
einem neuen ÖPNV-Angebot
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“
KCW GmbH
Bernburger Straße 27
10963 Berlin
Deutsches Institut für
Urbanistik gGmbH (Difu)
Zimmerstraße 13
10969 Berlin
30.09.2016
ÖPNV-Beitrag in Verbindung mit
einem neuen ÖPNV-Angebot
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes „Muldental in Fahrt“
Soll in einem Raum innerhalb eines Landkreises ein Verkehrsangebot geschaffen werden, das über den Standard des Grundangebotes hinausgeht, oder besteht dieses bereits, so sollen nach diesem Modell die Mehrkosten auf die Nutznießer/Einwohner in dem Raum umgelegt werden. Dabei ist die Entfernung zur Haltestelle und Fahrtenhäufigkeit für die betroffenen Beitragspflichtigen zu berücksichtigen. Ebenso sollten soziale Kriterien Beachtung finden.
Die Untersuchung erfolgte für einen Pilotraum mit einem neuen und umfangreicheren geplanten Verkehrskonzept.
Alle Einwohner, die einen Sondervorteil infolge des neu konzipierten ÖPNV-Angebotes (über
dem Grundstandard liegend) im Pilotvorhaben hätten:
Wer
(Zahlungspflichtiger)
Wie
(Ermittler)
Größenordnung
(für Zahlenden)
Wirkungen
(Nutzen)
Umsetzbarkeit
(wo und wie)
Rechtsrahmen
(Land u. Kommune)
Zugang: 600 m Radius und 1h/2h-Takt im Regionalverkehrsnetz und 150 m Radius und 0,5
h-Takt im Stadtverkehrsnetz
Ausnahmen: Kinder, Schüler, Studenten, Azubis, Bezieher ALG II und Empfänger SGB IX
(Schwerbehinderte)
Von den insgesamt entstehenden Kosten für den ÖPNV in dem Raum werden die Mehrkosten der
Angebotserweiterung gegenüber den Einwohnern erhoben. Der Fahrscheinkauf ist weiterhin notwendig.
Im Pilotraum leben insgesamt ca. 170.000 Menschen (davon ca. 80.000 im Kerngebiet),
wobei unter Berücksichtigung der Ausnahmen/Kriterien rund 47.600 Beitragszahler verbleiben.
Die durchschnittliche Beitragshöhe über 6 Jahre würde in Abhängigkeit von einer Differenzierung nach Angebotsqualität und weiterer Ko-Finanzierungsformen sowie Berücksichtigung
von Erlössteigerung bei mtl. 1,00 € bis 7,09 € je Beitragszahler in dem Pilotraum liegen.
Die Beitragshöhe beinhaltet außerdem eine Kostensteigerung für den Betrieb des ÖPNV
sowie den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Beitragserhebung.
Über den Beitrag kann eine bessere Erschließung/Mobilität der Bürger des ländlichen Raums
finanziell ermöglicht werden.
Individuelle Erwartungen einzelner Kommunen könnten damit besser bedient werden.
Es ist eine Mehrnutzung des ÖPNV zu erwarten – zusätzlich möglicherweise unterstützt
durch tariflichen Sondervorteil (z. B. Freifahrten) – in diesem Fall ist mit einer leichten Beitragssteigerung zur Refinanzierung zu kalkulieren.
Grundsätzlich auch auf andere Räume in dem Landkreis und übrige Landkreise im MDV
übertragbar. Eine Betrachtung der Oberzentren wurde nicht vorgenommen.
Grundlage wäre die Definition eines Grundangebotes für den Landkreis sowie ein neukonzipiertes Nahverkehrsnetz in Räumen des Landkreises.
Es ist mit einem größeren Mehraufwand in den Verwaltungen zu rechnen.
Im aktuellen Rechtsrahmen der Länder und Kommunen nicht umsetzbar.
Zuerst ist durch den Landesgesetzgeber die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage in den
kommunalen Abgabesetzen (KAG) der Länder erforderlich.
Anschließend müssen ÖPNV-Aufgabenträger eine entsprechende Satzung aufstellen, die für
das gesamte Gebiet des Aufgabenträgers gilt.
Dies bedeutet, dass ein ÖPNV-Beitrag auch in anderen Regionen des Landkreises zwingend
ist, wenn die Angebotsstandards der Beitragssatzung erfüllt sind.
Autoren
André Darmochwal, René Naumann, Stephanie Pasold (KCW)
Jürgen Gies, Stefanie Hanke (Difu)
Urheberrechtshinweis
Dieses Gutachten unterliegt den Bestimmungen des deutschen Urheberrechts.
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist eine Veröffentlichung oder Weitergabe, auch in Auszügen, nicht zulässig.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 3
Inhaltsverzeichnis
1
2
3
Ausgangslage und Vorgehen ....................................................... 6
1.1
Vorgeschichte und Einbettung der Untersuchung ......................... 6
1.2
Methodik .................................................................................. 7
1.3
Modellvorhaben „Muldental in Fahrt“: Kurzdarstellung ................. 9
Ein ÖPNV-Beitrag im Muldental ................................................. 11
2.1
Grundansatz und Zielstellung für das Modellvorhaben
„Muldental in Fahrt“ ................................................................ 11
2.2
Ausgestaltung im Einzelnen ...................................................... 11
2.2.1
Beitragsgebiet ............................................................ 11
2.2.2
Beitragspflichtige ........................................................ 12
2.2.3
Beitragsgläubiger........................................................ 12
2.2.4
Konkret individuell zurechenbarer Sondervorteil ............ 12
2.2.5
Bildung von Abrechnungseinheiten ............................... 14
2.2.6
Beitragsfähige Kosten ................................................. 14
2.2.7
Turnus der Beitragserhebung ...................................... 14
2.2.8
Fahrgeldersatz ........................................................... 15
Rechtliche Einordnung des „ÖPNV-Beitrags im Muldental“ ...... 16
3.1
3.2
Allgemeine Aussagen zum Abgabentyp Beitrag .......................... 16
3.1.1
Abgrenzung des Beitrags zu anderen Abgabenarten ...... 16
3.1.2
Konkretisierung durch das BVerwG? ............................. 18
3.1.3
Vorrang „Gebühr vor Beitrag“ ...................................... 19
3.1.4
Bekannte Beitragsmodelle ........................................... 20
3.1.5
Ermächtigungsgrundlage ............................................. 22
3.1.6
Sondervorteil.............................................................. 22
3.1.7
Beitragsbemessungsmaßstab ....................................... 23
3.1.8
Zweckbindung ............................................................ 25
Besondere Aussagen zum ÖPNV-Beitrag im Muldental ............... 25
3.2.1
Beitragsgebiet ............................................................ 25
3.2.2
Beitragspflichtige ........................................................ 26
3.2.3
Beitragsgläubiger........................................................ 26
3.2.4
Konkret individuell zurechenbarer Sondervorteil ............ 26
3.2.5
Bildung von Abrechnungseinheiten ............................... 30
3.2.6
Beitragsfähige Kosten ................................................. 30
3.2.7
Erhebungsperiode....................................................... 31
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 4
4
Kalkulation des ÖPNV-Beitrages im Muldental .......................... 33
4.1
4.2
4.3
5
Definition der Kostenbasis ........................................................ 33
4.1.1
Mehrkosten Betrieb..................................................... 33
4.1.2
Mehrkosten Investitionen ............................................ 34
4.1.3
Erhebungskosten ........................................................ 34
4.1.4
Risikoaufschlag........................................................... 34
4.1.5
Mehrerlöse ................................................................. 34
4.1.6
Abgrenzung Kosten und Erlöse .................................... 35
4.1.7
Zuschüsse .................................................................. 36
4.1.8
Herleitung Beitragszahler ............................................ 36
Zeitreihe und Dynamisierung .................................................... 42
4.2.1
Erhebungszeitraum ÖPNV-Beitrag ................................ 42
4.2.2
Dynamisierung ........................................................... 43
Ergiebigkeit und Beitragshöhe .................................................. 45
4.3.1
Differenzierung der Beitragshöhe ................................. 45
4.3.2
Beitragshöhe .............................................................. 47
Bewertung des Modells.............................................................. 52
5.1
5.2
5.3
Erste Prüfebene ...................................................................... 52
5.1.1
Rechtsrahmen und Zweckbindungsfähigkeit .................. 52
5.1.2
Ergiebigkeit ................................................................ 53
5.1.3
Stetigkeit ................................................................... 53
5.1.4
Fazit erste Prüfebene .................................................. 54
Zweite Prüfebene .................................................................... 54
5.2.1
Chancen und Risiken................................................... 54
5.2.2
Aus- und Folgewirkungen ............................................ 56
5.2.3
Fazit zweite Prüfebene ................................................ 58
Dritte Prüfebene...................................................................... 59
5.3.1
Einführung im MDV-Gebiet .......................................... 59
5.3.2
Wechselwirkung Stadt - Land ...................................... 62
6
Handlungsempfehlungen ........................................................... 63
7
Anhang ...................................................................................... 66
7.1
Abbildungsverzeichnis .............................................................. 66
7.2
Tabellenverzeichnis ................................................................. 66
7.3
Quellenverzeichnis................................................................... 67
7.4
Abkürzungsverzeichnis ............................................................. 67
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 5
1
Ausgangslage und Vorgehen
1.1
Vorgeschichte und Einbettung der Untersuchung
So wie viele Verkehrsverbünde, Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen in
Deutschland steht auch der länderübergreifende Mitteldeutsche Verkehrsverbund (MDV) vor den Herausforderungen von veränderten Anforderungen an
den ÖPNV und dem damit verbundenen Finanzmittelbedarf. Gleichzeitig sind
öffentliche Finanzmittel nur begrenzt verfügbar. In der Vergangenheit konnten diesen Herausforderungen im Wesentlichen durch einen effizienteren Mitteleinsatz (Erhöhung der Produktivität, Rationalisierung) sowie Fahrpreisanpassungen begegnet werden. Die Einspareffekte stoßen zunehmend an Grenzen, soll die Leistungsfähigkeit des ÖPNV nicht gefährdet werden. Auch der
Spielraum für Fahrpreisanpassungen ist begrenzt. Um auch in Zukunft einen
verlässlichen und adäquaten ÖPNV in der Region zu gewährleisten, sind daher Überlegungen geboten, wie die ÖPNV-Finanzierung zukünftig aussehen
kann.
Vor diesem Hintergrund hat der MDV im Jahr 2014 eine Untersuchung des
mittelfristigen Finanzierungsbedarfs für den ÖPNV bis 2025 durchführen lassen. Die von ETC Transport Consultants GmbH erarbeitete Studie kommt zu
dem Ergebnis, dass bei fortgeschriebenen Kosten für Betrieb und Investitionen der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte bis zum Jahr 2025 ein
Mehrbedarf von 19 Mio. Euro – davon 10 Mio. allein für den ÖSPV – besteht.
In der Studie wurden zur Schließung dieser Finanzierungslücke sechs grundsätzliche Handlungsfelder identifiziert und als bevorzugte Lösungsoptionen
empfohlen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Optimierung der Markterschließung
Erhöhung der Produktivität
Kontinuierliche Tarifanpassungen
Öffentliche Mittel Bund/Länder
Öffentliche Mittel Kommunen
Ergänzende Finanzierungsformen
Für das sechste Handlungsfeld „Ergänzende Finanzierungsformen“ wurden
2015 im Weiteren durch den MDV verschiedene Fachgutachten zur vertieften
Untersuchung einzelner ergänzender Finanzierungswege an unterschiedliche
Gutachter vergeben.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 6
Abbildung 1:
Überblick Prozess MDV-Finanzierungsstrategie
Quelle: Eigene Darstellung
Das vorliegende Gutachten befasst sich mit der Frage, wie ein ÖPNV-Beitrag
konkret für das Modellvorhaben „Muldental in Fahrt“ eine ergänzende Einnahmequelle darstellen kann - zusätzlich zu den Hauptsäulen der Finanzierung öffentliche Zuschüsse und Fahrgelderlöse. Der ÖPNV-Beitrag soll so konkret für das Modellvorhaben konzipiert werden, dass die avisierten Angebotsausweitungen durch eine ergänzende ÖPNV-Finanzierung flankiert werden
können. In der vorliegenden Untersuchung werden die spezifischen Voraussetzungen für das Muldental im Fokus stehen, z.B. Erhebungs- bzw. Verflechtungsraum, Angebotskonzeption sowie Beitragshöhe und -vorteile. Im Gutachten werden dennoch auch allgemeine Aspekte eines ÖPNV-Beitrages erörtert, z.B. Rechtsfragen oder Anwendbarkeit im gesamten MDV-Gebiet.
1.2
Methodik
Das nachfolgende Gutachten untergliedert sich in drei wesentliche Untersuchungsschritte:
Konzeption ÖPNV-Beitrag: In einem ersten Schritt wird das Instrument
„ÖPNV-Beitrag im Muldental“ konkret für die Gegebenheiten in der Region
beschrieben und vor dem Hintergrund der zu bedenkenden Rechtsfragen
konzipiert (vgl. Kapitel 2 und 3).
Kalkulation ÖPNV-Beitrag: In Kapitel 4 wird die Höhe des ÖPNV-Beitrages
im Muldentalgebiet unter Zugrundelegung definierter Annahmen, differenziert nach verschiedenen Szenarien, modelliert.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 7
Bewertung ÖPNV-Beitrag: Anschließend erfolgt die Bewertung des ÖPNVBeitrages (vgl. Kapitel 5). Zunächst werden dabei in einer ersten Prüfebene diejenigen Kriterien untersucht, die zwingend für eine erfolgreiche Umsetzung eines ÖPNV-Beitrages gewährleistet sein müssen (vgl. Kapitel
5.1):
Rechtsrahmen: Prüfung der Umsetzbarkeit im bestehenden Rechtsrahmen, bzw. Aufzeigen des Anpassungsbedarfs auf kommunaler sowie Länderebene,
Ergiebigkeit: Nachweis eines signifikanten Beitrags zur Finanzierung
des ÖPNV (ausgewiesen als Delta zwischen Mehrerlösen sowie ggf. anfallenden Mehrkosten bzw. wegfallenden Tariferlösen),
Stetigkeit: Nachweis einer dauerhaften, ggf. dynamisierten Fortschreibung des Instruments.
Abschließend werden Aus- und Folgewirkungen sowie Chancen und Risiken aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet (vgl. Kapitel 5.2 ff.):
Chancen/Risiken: Aus Perspektive von Bürgern, Wirtschaft, Kommunen und deren jeweiligen Zielen,
Aus- und Folgewirkungen: insb. soziale und verkehrliche Auswirkungen (auch ggf. anfallende Auswirkungen auf die Tariferlöse werden
berücksichtigt),
Anwendung im MDV-Gebiet: Umsetzungsmöglichkeit im gesamten
MDV bzw. Übertragbarkeit des Pilotversuchs auf andere MDVTeilräume,
Besonderheiten zwischen Städten und Landkreisen: Wechselwirkungen zwischen Oberzentren und Region (z.B. Mittelzentren und
ländlicher Raum).
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 8
Abbildung 2:
Methodik
Quelle: Eigene Darstellung
1.3
Modellvorhaben „Muldental in Fahrt“:
Kurzdarstellung
Die Überlegungen zum ÖPNV-Beitrag im Muldental entstanden im Kontext des
geplanten Modellvorhabens „Muldental in Fahrt“. Dieses Modellvorhaben wird
nachfolgend zunächst skizziert, bevor anschließend die Überlegungen zum
ÖPNV-Beitrag im Muldental dargestellt werden.
„Muldental in Fahrt“ ist ein gemeinsam vom Landkreis Leipzig (ÖSPVAufgabenträger), dem Verkehrsunternehmen Regionalbus Leipzig GmbH, dem
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL; SPNVAufgabenträger) und dem MDV initiiertes Modellvorhaben, das sich über das
Gebiet des Muldentals im Freistaat Sachsen erstreckt. Nach dem ÖPNV-Gesetz
des Freistaats sind die Landkreise und kreisfreien Städte Aufgabenträger des
ÖPNV1. Das Projektgebiet befindet sich im Wesentlichen im Landkreis Leipzig,
einzelne ÖPNV-Angebote reichen in den Randbereichen aber auch in den
Landkreis Nordsachsen (z.B. Wermsdorf) und den Landkreis Mittelsachsen
(z.B. Hartha, Leisnig).
1
Zur weiterführenden Erläuterung und Darstellung der Organisation, Zuständigkeiten und Finanzierung
des ÖPNV im Landkreis Sachsen vgl. KCW/Difu (2016): Grundsteuer/Kreisumlage und Arbeitgeberbeitrag (unveröffentlicht).
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 9
Der Kern des Gebietes umfasst das im Landesentwicklungsplan (LEP) definierte Mittelzentrum Grimma sowie die Unterzentren Bad Lausick und Colditz und
den Verbund Brandis/Naunhof. In den Randlagen werden das Mittelzentrum
Wurzen sowie die Grundzentren Frohburg, Geithain und der Verbund Böhlen/Zwenkau berührt.
Das Modellvorhaben „Muldental in Fahrt“ setzt sich zum Ziel, das ÖPNVAngebot im Muldentaldreieck deutlich auszuweiten und darüber eine umfassende ÖPNV-Erreichbarkeit und Nutzbarkeit zu erwirken. Anders als das heute
durch den Schülerverkehr geprägte Angebot soll künftig ein für alle Einwohner gut nutzbares, attraktives Angebot geschaffen werden.
Dazu findet im Regionalverkehr eine Über- bzw. Neuplanung von 27 Regionalbuslinien statt. Das bestehende PlusBus-Netz wird durch Linien ergänzt,
die im festen 1- oder 2-Stunden-Takt verkehren. In den Städten Bad Lausick,
Brandis, Grimma und Colditz werden Stadtbussysteme mit je drei Stadtlinien
im 30-Minuten-Takt etabliert. Das Angebot wird auch in den Tages- und Wochenrandzeiten gewährleistet. Hinzu kommt ein Ausbau des Haltestellennetzes, so dass die Anbindung von Wohn-, Arbeits- und Freizeitstätten gewährleistet ist. Eine gute Verknüpfung des Stadt- und Regionalverkehrs wird genauso sichergestellt wie die Anbindung an den SPNV. Es ist vorgesehen, die
Verknüpfung der Regionallinien untereinander über Knoten zu organisieren.
Abbildung 3:
Zielzustand Regionalbusnetz und Stadtverkehrsangebot im Pilotraum „Muldental in Fahrt“
Quelle: MDV
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 10
2
Ein ÖPNV-Beitrag im Muldental
2.1
Grundansatz und Zielstellung für das Modellvorhaben „Muldental in Fahrt“
Das Modellvorhaben „Muldental in Fahrt“ sieht ein neues ÖPNV-Angebot mit
guter Qualität sowohl im Regionalverkehr als auch im Stadtverkehr durch die
Etablierung von vier Stadtbussystemen in Bad Lausick, Grimma, Brandis und
Colditz im Muldentalgebiet vor. Die Planung der Angebotserweiterung wurde
u.a. im Interesse des Landkreises als auch der vier Städte realisiert.
Nach den Berechnungen des MDV wird die Attraktivitätssteigerung des Angebotes nicht mit dem bisherigen Mitteleinsatz zu realisieren sein. Es wird zwar
eine erhöhte Nachfrage mit daraus resultierenden Mehreinnahmen durch
Fahrgelderlöse unterstellt. Ebenfalls sind diverse Betriebskostenzuschüsse
(z.B. durch die beteiligten Gemeinden und den Landkreis) geplant. Dennoch
verbleibt nach derzeitigem Stand ein Kostendelta für „Muldental in Fahrt“. Für
dieses durch die Neugestaltung entstehende Finanzierungsdefizit (Mehrkosten
abzgl. Mehrerlöse und etwaige Zuschüsse) wird eine ergänzende Finanzierung
in Form eines ÖPNV-Beitrages vorgeschlagen.
Der ÖPNV-Beitrag für das Muldental wird wie folgt definiert:
Der ÖPNV-Beitrag ist ein verpflichtender Beitrag für alle Bürger, die
Zugang zum neuen Angebot im Modellvorhaben „Muldental in Fahrt“
haben. Dieses Angebot in einer bestimmten Qualität führt - ergänzt
um einen tariflichen Vorteil - zu einem individuellen Sondervorteil
für den Beitragszahler.
2.2
2.2.1
Ausgestaltung im Einzelnen
Beitragsgebiet
Der ÖPNV-Beitrag soll innerhalb des Gebiets des ÖPNV-Aufgabenträgers
Landkreis Leipzig erhoben werden. Da mit dem Beitrag ausschließlich Kosten
für das ÖPNV-Angebot im Modellvorhaben „Muldental in Fahrt“ abgedeckt
werden sollen, erfolgt eine weitere räumliche Einschränkung auf das Gebiet
von „Muldental in Fahrt“.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 11
2.2.2
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig sollen grundsätzlich die Einwohner des Landkreises Leipzig
innerhalb des Modellvorhabens „Muldental in Fahrt“ sein.
Folgende Personen sollen aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit von der
Beitragspflicht ausgenommen werden:
Kinder, Schüler und Auszubildende bzw. Studenten,
Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV),
Bezieher von Leistungen nach SGB IX und XII.
2.2.3
Beitragsgläubiger
Für die Erhebung des ÖPNV-Beitrages soll der Landkreis Leipzig als ÖPNVAufgabenträger nach dem ÖPNVG Sachsen zuständig sein.
2.2.4
Konkret individuell zurechenbarer Sondervorteil
Der Sondervorteil ist die gute Anbindung an den ÖPNV (Zugang zu einem
neuen, qualitativ hochwertigen Angebot im Modellvorhaben „Muldental in
Fahrt“), der um einen tariflichen Vorteil ergänzt werden soll, um so einen
zusätzlichen Anreiz für die Nutzung des ÖPNV zu schaffen.
Das zukünftige ÖPNV-Angebot im Muldental in einer neuen, besonderen Qualität beinhaltet folgende Kernelemente (siehe auch Kapitel 1.3):
Neu- und Überplanung Regionalbusverkehr (Taktverkehr, Verknüpfung
des Regionalverkehrs untereinander sowie mit dem Stadtverkehr und
dem SPNV, Ausweitung des Haltestellennetzes),
Schaffung von drei neuen Stadtbusverkehren mit Halbstundengrundtakt in Bad Lausick, Colditz und Brandis sowie Erweiterung des Stadtbussystems in Grimma,
Spürbare Ausweitung der Verkehrsleistung (gefahrene Fahrplankilometer).
Voraussetzung für die Beitragspflicht eines Einwohners des Beitragsgebiets
soll sein, dass dieser entsprechend definierter Bedienungsstandards im Einzugsbereich des ÖPNV lebt. Dazu sind diejenigen Einwohner zu zählen, die
aufgrund ihrer Wohnlage Zugang zu regelmäßig vertaktetem ÖPNV haben.
Dabei wird ein über den allgemein anerkannten Regeln der Technik liegender
Standard zugrunde gelegt. Danach muss sich der Lebensmittelpunkt der bei-
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 12
tragspflichtigen Einwohner in einem Mindeststandard von 150 Meterradius2
zur nächsten Haltestelle befinden und dort eine Bedienung im Halbstundentakt vorliegen. Dieser Standard gilt für den Stadtraum in den vier Gemeinden
mit Stadtbusverkehren. Für den ländlichen Raum gilt der Mindeststandard von
600 Meterradius zur nächsten Haltestelle mit einer Bedienung im Stundentakt
(ergänzend auch Zweistundentakt).3 Diese Bedienungsstandards sind im Nahverkehrsplan des Landkreises Leipzig niederzulegen und werden in dem Projekt „Muldental in Fahrt“ umgesetzt.
Eine weitere Voraussetzung für die Beitragspflicht soll zudem dergestalt geschaffen werden, dass nur die Einwohner erfasst werden, die in Gemeinden
wohnen, in denen maßgebliche Verkehrsverflechtungen (Nachfrageströme)
zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Kerngebiet des Muldentals
(Grimma, Bad Lausick, Brandis und Colditz) bestehen.
Zudem wird über einen zusätzlichen tariflichen Sondervorteil in Form von
Freifahrten nachgedacht4:
Nicht-Abokunden bekommen z.B. vier Wochen im Jahr am Stück Freifahrt
im Projektgebiet oder eine Woche im Jahr am Stück Freifahrt im gesamten
MDV,
Abokunden bekommen z.B. vier Wochen lang die Möglichkeit das Premium-Abo zu nutzen,
Abo-Premium-Kunden bekommen z.B. zwei Gutscheine für Mitnahme anderer Personen.
Dieser tarifliche Sondervorteil stellt sich für die Nutzer individuell dar, weil die
tarifliche Ausgangsbasis jeweils eine andere ist, d.h. Abokunden haben bereits Freifahrtenmöglichkeiten, weshalb eine zusätzliche Gewährung dieser Art
keinen Vorteil bringt. Eine alternative Entsprechung wären Gutscheine/Gutschriften, die in einem bestimmten Wert gewährt würden.
2
Denkbar wäre auch eine Kopplung an den Fußweg, wie es etwa in der „Satzung über die Erstattung
der notwendigen Schülerbeförderungskosten des Landkreises Leipzig“ (vom 04.02.2009 i.d.F. der 2.
Änderung vom 29.02.2012) definiert ist. Erheblich ist vor allem, dass klare Grenzziehungen gezogen
werden, z.B. wären „von…bis“ Angaben möglich, nicht zulässig sind hingegen Angaben wie „cirka“.
3
Im Stadtbusverkehr soll wochentags von 6-19 Uhr ein Halbstundentakt und danach (bis spätestens 24
Uhr) sowie am Wochenende ganztags ein Stundentakt gefahren werden. Im Regionalbusverkehr wird
wochentags von 5-21 Uhr ein Stunden- oder Zweistundentakt angestrebt (in Abhängigkeit der Linie).
4
Die Möglichkeiten wurden vom MDV vorgeschlagen. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der
tarifliche Vorteil so beschaffen sein sollte, dass er sich in den Verbundtarif integrieren lässt.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 13
2.2.5
Bildung von Abrechnungseinheiten
Es wird vorgeschlagen, dass zudem Abrechnungseinheiten mit jeweils unterschiedlichen Abrechnungshöhen gebildet werden, die sich an sachlichen Kriterien orientieren (ein homogenes Bedienungsgebiet mit Stundentakt und 600Meter-Radius um die Haltestellen könnte auch mehrere Gemeinden umgreifen). Dadurch lassen sich differenzierte Beitragshöhen pauschalieren. Mindestens zwei unterschiedliche Abrechnungseinheiten erscheinen dabei plausibel:
Gemeinden mit Ortsverkehren (Stadtverkehr) und Gemeinden ohne Ortsverkehr (d.h. Bedienung ausschließlich durch einen Regionalbus). In der Berechnung konkret für das Modellvorhaben Muldental (vgl. Kapitel 4.3.1) werden
einzelne Szenarien einen differenzierten Beitrag nach Zugang zum Stadt- bzw.
Regionalverkehr beinhalten, wobei die in Kapitel 2.2.4 definierten Standards
beibehalten werden.
2.2.6
Beitragsfähige Kosten
Sowohl dem neuen ÖPNV-Angebot wie auch den tariflichen Maßnahmen würden Kosten des Aufgabenträgers gegenüber stehen (Finanzierung der Mehrleistung, Kompensation von Einnahmenausfällen). Bei der Bestimmung der
beitragsfähigen Kosten wird im Rechenmodell5 von den Mehrkosten des Projekts „Muldental in Fahrt“ ausgegangen6: Die Höhe des ÖPNV-Beitrages ermittelt sich demnach aus der Höhe der durch die Neugestaltung des ÖPNVAngebotes entstehenden Mehrkosten abzüglich der Mehrerlöse, dividiert
durch die Anzahl der Beitragspflichtigen. Die Einnahmen aus dem ÖPNVBeitrag sollen allein für die Deckung der Mehrkosten verwendet werden. Es
findet keine Substituierung bisheriger öffentlicher Mittel statt. Die durchschnittlichen Kosten von mehreren Jahren sollen in einen etwa gleich hoch
bleibenden Beitragssatz verteilt werden. Eine Überkompensation ist durch
Rückzahlungs- bzw. Anrechnungsmechanismen auszuschließen.
2.2.7
Turnus der Beitragserhebung
Im Rechenmodell wird von einer sechsjährigen Erhebungsperiode mit gleichbleibender Beitragshöhe ausgegangen, nach deren Ablauf eine „Spitzabrechnung“ zu erfolgen hat. Es wird vorgeschlagen, innerhalb dieser sechs Jahre
den ÖPNV-Beitrag in einem jährlichen Turnus zu erheben, um den Aufwand
für den Beitragsgläubiger, aber auch den Beitragszahler gering zu halten. Ein
anderer Turnus (z.B. Quartal) ist aber ebenso möglich.
5
Zu den rechtlichen Fragestellungen zu den beitragsfähigen Kosten siehe unter Kapitel 4.2.6.
6
Entsprechend der Vorgabe des Auftraggebers MDV.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
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Seite 14
2.2.8
Fahrgeldersatz
Die Einführung des ÖPNV-Beitrages wird zwar in der vorgeschlagenen Konzeption mit einem individuellen tariflichen Sondervorteil in Form von Freifahrten begleitet. Dennoch sind die Beitragspflichtigen außerhalb dieses Freifahrtenanspruches weiterhin zum Erwerb von Fahrscheinen verpflichtet. Anders
als etwa ein Bürgerticket führt der hier konzipierte ÖPNV-Beitrag somit nicht
zu einem generell fahrscheinlosen ÖPNV.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
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3
Rechtliche Einordnung des
„ÖPNV-Beitrags im Muldental“
3.1
Allgemeine Aussagen zum Abgabentyp Beitrag
In der Spannungslage um steigende Finanzierungsbedarfe von öffentlichen
Verkehrsleistungen bei gleichzeitig knappen öffentlichen Budgets wird aktuell
immer wieder die Frage diskutiert, inwiefern ÖPNV-Beiträge ein ergänzendes
Finanzierungsinstrument darstellen können. In der Diskussion können anhand
der Definition des Sondervorteils und der Beitragspflichtigen zwei Hauptstränge unterschieden werden: Zum einen wird die kostenlose Nutzungsmöglichkeit des ÖPNV als Sondervorteil interpretiert (bspw. Bürgerticket), zum anderen kann die Anbindung an den ÖPNV der Sondervorteil sein (bspw. die
Grundstückserschließung). Die Modelle unterscheiden sich in der Definition
der Beitragspflichtigen und der Bestimmung der Abrechnungseinheiten.
3.1.1
Abgrenzung des Beitrags zu anderen Abgabenarten
Grundsätzlich ist im deutschen Abgabenrecht ein Beitrag von Steuern, Gebühren und Sonderabgaben abzugrenzen.
Steuern sind Geldleistungen, denen keine individuelle Gegenleistung gegenübersteht; sie dienen der Finanzierung von staatlichen Aufgaben, die der Allgemeinheit zugutekommen (Nonaffektationsprinzip). Daneben nimmt der
Staat auch Aufgaben wahr, von denen einzelne Personen oder Gruppen in
besonderer Weise profitieren. Dieser besondere Vorzug, der einem Einzelnen
oder einer Gruppe (beispielsweise den Anwohnern einer Straße) durch eine
Leistung zugutekommt, rechtfertigt, dass nicht der Steuerzahler und damit
die Allgemeinheit die Finanzierungslast allein zu tragen hat, sondern insbesondere auch diejenigen, die einen besonderen Vorzug durch die Maßnahme
genießen7. Dieser Ausgleich von Leistung und Gegenleistung ist kennzeichnend für Gebühren und Beiträge.
Beiträgen und Gebühren steht eine individuelle Gegenleistung gegenüber und
die generierten Einnahmen dürfen nur zur Finanzierung dieser Leistung verwendet werden (Zweckbindung der Einnahmen). Während die Erhebung einer
Gebühr die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung voraussetzt, begründen sich Beiträge bereits durch einen potenziellen Vorteil oder die Möglichkeit der Nutzung. Ein häufig angeführtes Beispiel ist die Gebühr, die für
die Ausstellung eines Personalausweises zu entrichten ist. Ein weiteres Bei7
Küffmann 2004: 31
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 16
spiel sind die Abwassergebühren. Der Tarif im ÖPNV könnte - wenn er nicht
privatrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich ausgestaltet wäre - ebenfalls eine
Nutzungsgebühr im Sinne des Gebührenrechts sein.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG8 ergeben sich aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art.
GG Artikel 104a ff. GG) Grenzen für Abgaben, die der Gesetzgeber in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Sachkompetenz auferlegt. Die Finanzverfassung, die die bundesstaatliche Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und
Verwaltungskompetenzen im Wesentlichen nur für das Finanzierungsmittel
der Steuer regelt, schließt die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art nicht aus; das Grundgesetz enthält keinen abschließenden Kanon
zulässiger Abgabetypen. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber
ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben
unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die Ressourcen der Bürger eröffnet würde. Die Finanzverfassung des Grundgesetzes
schützt insofern auch die Bürger. Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben:
Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben – über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren
Stelle – einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und
geschuldet wird, deutlich unterscheiden.
Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird
schon als solcher zur Finanzierung der Lasten herangezogen, die die Gemeinschaft treffen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen
nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen9. Als
sachliche Gründe, die die Bemessung eines Beitrags rechtfertigen können,
sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt10.
Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans (Art.
Artikel 110 GG) ist berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahmen- und Aus8
vgl. BVerfGE 93, 319, 342f. = NVwZ 1996, 469; BVerfGE 108, 1, 16f. = NVwZ 2003, 715; BVerfGE
108, 186, 215f. = NVwZ 2003, 1241; BVerfGE 110, 370, 387f. = NVwZ 2004, 1477.
9
Vgl. BVerfGE 75, 108, 158; BVerfGE 93, 319, 343; BVerfGE 108, 1, 16 f.; BVerfGE 124, 235, 244;
BVerfGE 132, 334, 349.
10
BVerfGE 132, 334, 349.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
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gabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Der Grundsatz der
Vollständigkeit des Haushalts zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und -entscheidung von Parlament und
Regierung zu unterstellen.
Diese grundlegenden Prinzipien sind bei der Entwicklung eines ÖPNV-Beitrags
zu beachten.
3.1.2
Konkretisierung durch das BVerwG?
Im aktuellen BVerwG-Urteil11 zum Rundfunkbeitrag heißt es in einer Nebenbemerkung, die ihren Ausgangspunkt in den soeben beschriebenen Anforderungen des BVerfG an nicht-steuerliche Abgaben (verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausnahmecharakter) hat:
„Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht nicht nur, wenn eine
Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, d.h. tatsächlich genutzt wird. Vielmehr kann bereits die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu
nutzen, einen derartigen Vorteil darstellen. Allerdings reicht die Nutzungsmöglichkeit nicht aus, um für alle Personen, denen diese Möglichkeit rechtlich
und tatsächlich eröffnet ist, einen Vorteil zu begründen. Ein derart weiter Vorteilsbegriff würde die Finanzierungsmöglichkeiten durch Vorzugslasten auf
Kosten der Steuerpflichtigen in einer Weise ausweiten, die sich nicht mit ihrem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausnahmecharakter vereinbaren ließe. Aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und der Geltungskraft der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG darf die steuerliche Belastung durch Vorzugslasten nur erhöht werden, wenn hierfür ein konkret
nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt. Dies ist bei der Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, der Fall,
wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die
Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn bestimmte Personen das Leistungsangebot nutzen müssen, um
eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen. […Anschluss- und Benutzungszwang]. Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu
geschlossen Gebrauch machen. Daher ist es ausgeschlossen, Vorzugslasten
bereits für die Bereitstellung […] des öffentlichen Personennahverkehrs zu
erheben, für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch alle angesprochenen Personen sich keine tragfähige tatsächliche Grundlage findet.“
11
BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 – 6 C 6.15.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
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Seite 18
Zwar beschränkt sich die Rechtskraft des Urteils nur auf den Urteilstenor, der
allein den Rundfunkbeitrag zum Gegenstand hat. Es ist den Gerichten also
unbenommen – würden diese über einen ÖPNV-Beitrag zu entscheiden haben
– vollkommen andere Aussagen zu treffen. Dennoch ist in der Aussage eine
Äußerung der Rechtsauffassung des BVerwG zu sehen, die insoweit zu würdigen ist, als sie möglicherweise Hinweise auf eine spätere Beurteilung eines
ÖPNV-Beitrags liefert. Allerdings ist die Aussage weder abschließend noch
allumfassend. Vielmehr bleibt sie fragmentarisch und gibt mehr Fragen auf als
Antworten. So setzt sich das Gericht mit dem ÖPNV inhaltlich in keiner Weise
auseinander – weder mit seiner Finanzierung, seiner Stellung im Gesamtverkehrsmarkt, seinen Zwangsnutzern, der spezifischen Produktion im Vergleich
zum motorisierten Individualverkehr u.v.m. Auch das Thema der Wechselwirkung zwischen weitestgehender Inanspruchnahme und gutem Angebot (das
aber finanziert werden muss) wird nicht angesprochen.
Es bleibt zudem offen, wie häufig bzw. regelmäßig diese Inanspruchnahme
stattfinden muss. Es lässt sich wohl sagen, dass die deutliche Mehrheit der
Bevölkerung den ÖPNV zumindest irgendwann einmal nutzt und sei es, wenn
der Pkw in der Werkstatt ist. Auch der öffentliche Rundfunk wird in einer sehr
unterschiedlichen Häufigkeit genutzt; das wurde im Urteil nicht thematisiert.
So lässt sich vorläufig nur feststellen, dass die an sich bestehende Nutzungsmöglichkeit des ÖPNV in der Lebenswirklichkeit der Beitragspflichtigen zu
irgendeinem Zeitpunkt realisiert werden muss. Dadurch könnte ein ÖPNVBeitrag im städtischen Raum eher durchsetzbar sein als im ländlichen.
3.1.3
Vorrang „Gebühr vor Beitrag“
Zum Teil wird diskutiert, ob die Vorzugslast Gebühr vorrangig vor der Vorzugslast Beitrag zu erheben ist. Wäre dieses der Fall, könnte man mit dem
Argument, dass der Tarif im ÖPNV eine Gebühr im Sinne des Abgabenrechts
sein könnte, wenn er nicht privatrechtlich ausgestaltet wäre, die Erhebung
von Beiträgen ablehnen. Einen solchen Vorrang kann es aber u.a. bereits aus
folgenden Gründen nicht geben: Die Gerichte selbst unterscheiden nicht immer klar zwischen beiden Vorzugslasten. So hat z.B. eine konkrete Zuordnung
der bayerischen Kurtaxe zum Gebühren- bzw. Beitragsbegriff nicht stattgefunden12. Zudem steht es bei Anschlussbeiträgen in einigen Bundesländern im
Ermessen der jeweiligen kommunalen Aufgabenträger, diese Beiträge zu erheben oder ihre Einrichtungen ausschließlich über Nutzungsgebühren zu finanzieren. Der Aufgabenträger ist jederzeit befugt, die Finanzierungsform mit
Wirkung für die Zukunft zu ändern. Eine reine Gebührenfinanzierung kann auf
Mischfinanzierung (Gebühren und Beiträge) und umgekehrt eine Mischfinanzierung auf reine Gebührenfinanzierung umgestellt werden. Dabei darf je12
Abgabe, die ein gebühren- und ein beitragsrechtliches Element aufweist; so VGH München, NVwZ-RR
2004, 895, 896.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
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doch nicht gegen das kommunalabgabenrechtliche Doppelbelastungsverbot
verstoßen werden, das es verbietet, Abgabepflichtige mehrfach zur Finanzierung derselben Leistung heranzuziehen.
3.1.4
Bekannte Beitragsmodelle
An einigen Beispielen für Beiträge können ihre wesentlichen Merkmale – beschrieben durch die Begriffe Vorzugslast, Sondervorteil, Gruppenbevorzugung, Gruppennützigkeit, bloße Möglichkeit der Nutzung, potenzielle Nutzung
– veranschaulicht werden.
Erschließungsbeitrag: Dieser Beitrag ist im Baugesetzbuch (BauGB) verankert und fällt für die erstmalige Erschließung eines Grundstücks an.
Diese Erschließung macht eine Bebauung überhaupt erst möglich und ist
daher ein Sondervorteil, der die Beitragspflicht begründet.
(Wiederkehrender) Straßenausbaubeitrag: Vgl. § 6a KAG LSA, wonach die
Gemeinden durch Satzung für ihr gesamtes Gebiet oder einzelne Gebietsteile bestimmen können, dass anstelle einmaliger Beiträge die jährlichen
Investitionsaufwendungen der zu Abrechnungseinheiten zusammengefassten Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils von den Beitragspflichtigen als wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts13 ist die wiederkehrende
Gestaltung dieses Beitrags möglich und ebenso die Bildung von größeren
Abrechnungseinheiten (sofern ein räumlicher Zusammenhang besteht).
Von zentraler Bedeutung für die praktische Anwendung ist, dass ein individueller Vorteil als Bezugsgröße für den Beitrag bestimmbar sein muss.
Bei dem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag ist die Erstreckung des
Abrechnungszeitraums über mehrere Jahre möglich.
Fremdenverkehrsbeitrag: In den meisten Kommunalabgabengesetzen
(KAG) gibt es den Fremdenverkehrsbeitrag, mit dem die Nutznießer von
Fremdenverkehrsausgaben einer Kommune zu einer finanziellen Beteiligung herangezogen werden können. Dieser Beitrag wird von Gewerbetreibenden erhoben, die durch den Fremdenverkehr einen besonderen
Vorteil erlangen (d.h. zusätzliche Kundschaft, Umsatzsteigerungen). Die
Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags ist mit unterschiedlicher Detailausgestaltung in den Landes-KAG auf Fremdenverkehrsgemeinden
(Gemeinden, die überwiegend vom Fremdenverkehr geprägt sind) beschränkt und wird mit den zusätzlichen Aufwendungen der Gemeinde beispielsweise für die Pflege von Grünanlagen und Werbemaßnahmen begründet. Relevant für die Erhebung des Beitrags ist, dass die Kommune
Ausgaben im Bereich des Fremdenverkehrs hat und diese von den allge13
BVerfG, Beschl. v. 25.06.2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10.
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meinen Ausgaben abgrenzen kann. Neue Ausgaben im Bereich des Fremdenverkehrs sind keine Voraussetzung, vielmehr führt eine Kommune den
Fremdenverkehrsbeitrag zur Entlastung des allgemeinen Haushalts ein.
Bei dem Fremdenverkehrsbeitrag handelt es sich um eine indirekte Abgabe. Diese hat ihren Rechtsgrund im Prinzip der Einfachheit und der Praktikabilität der Abgabenerhebung. Nicht derjenige, der an sich die Abgabe
wirtschaftlich zu tragen haben soll, wird belastet, sondern aus Gründen
der Einfachheit ein anderer.
Kurbeitrag: Anders als beim Fremdenverkehrsbeitrag handelt es sich beim
Kurbeitrag um eine direkte Abgabe. Kennzeichnend hierfür ist, dass der
innere Grund im Prinzip der Abgabengerechtigkeit oder der Abgabengleichheit liegt. Es leuchtet unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit
ein, dass den Menschen, die aus dem Aufenthalt in einem Kurort Entspannung schöpfen, die Entrichtung der Kurabgaben abverlangt wird14.
Den Kurbeitrag können Fremdenverkehrsorte von den Gästen als Ausgleich für ihre besonderen Aufwendungen erheben. Kurbeitrag und Fremdenverkehrsbeitrag können parallel erhoben werden, da sie von verschiedenen Gruppen zu entrichten sind.
Rundfunkbeitrag: Der Rundfunk und seine staatliche Unabhängigkeit sind
im Grundgesetz verankert. Dies begründet, dass man nach einem Finanzierungsinstrument suchen musste, welches die Unabhängigkeit des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks von staatlichen Institutionen (insb. Exekutive und Legislative) gewährleistet. Im Rundfunkbeitrag wurde eine solche
Finanzierungsmöglichkeit gefunden. Die Beitragspflichtigen sind beim
Rundfunkbeitrag äußerst weit gefasst, nämlich auf alle Haushalte ausgedehnt. Im bereits erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird
die Nutzungsvermutung bejaht, weil davon auszugehen sei, dass nahezu
jeder auch die Angebote der öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalten
nutzt. Zudem sind die Haushalte beitragspflichtig, bei deren Mitgliedern
von unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten ausgegangen werden könne (Mischung aus Viel- und Wenig-Nutzern). Eine weitere Besonderheit
beim Rundfunkbeitrag, der Ausfluss der grundrechtlich verbürgten Rundfunkfreiheit ist, ist die Einrichtung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Die Kommission stellt anhand
der Anmeldungen der Rundfunkanstalten deren Finanzbedarf fest. Der
festgestellte Finanzbedarf bestimmt die Beitragshöhe.
14
Bayer/Elmenhorst , S. 144.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
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3.1.5
Ermächtigungsgrundlage
Wegen der Geltung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit
der Abgabenerhebung und weil mit der Abgabenerhebung Grundrechtseingriffe verbunden sind, bedarf es auch zur Beitragserhebung einer gesonderten
Ermächtigungsgrundlage in einem Landesgesetz.
3.1.6
Sondervorteil
Bei dem Beitrag handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die als
Gegenleistung für einen Sondervorteil erhoben wird.
Beiträge sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell
zurechenbarer Leistungsangebote, die vom Beitragsschuldner potentiell in
Anspruch genommen werden können, diesem durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an die potentielle Leistung deren Kosten ganz
oder teilweise zu decken15. Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten16, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen
Sinn legitimierende Gesichtspunkt17. Speziell für „Beiträge“ verlangt der
Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass die Differenzierung zwischen
beitrags- und nicht beitragspflichtigen Personen „nach Maßgabe des Vorteils
vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten
werden soll“18. Dabei lässt sich die für die Kostentragungspflicht erforderliche
individuelle Zurechenbarkeit insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen19.
„Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein,
Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von
Abgaben – insbesondere, sofern sie auf der Grundlage von kommunalen Sat15
Vgl. BVerfGE 9, 291, 297f.; BVerfGE 92, 91, 115; BVerfGE 110, 370, 388; BVerfGE 113, 128, 148;
durch Beiträge sollen die Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden,
von der sie potenziell einen Nutzen haben, vgl. BVerfGE 38, 281, 311 mwN.
16
„Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen
können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen“, so BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 –
1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 Rn. 52.
17
BVerfGE 9, 291, 298.
18
BVerfG, Beschl. v. 25. 6. 2014 –1BVR66810 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10.
19
Vgl. BVerfGE 91, 207, 223.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
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zungen erfolgt – so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt, und sie von
übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Abgabepflichtigen darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen“20. Außerdem darf eine
gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern
muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren21.
Es ist der konkret zurechenbare Sondervorteil (ÖPNV-Nutzungsmöglichkeit)
für die Beitragspflichtigen festzustellen, der über den Vorteil für die Allgemeinheit hinausgeht. Dabei muss nachvollziehbar dargelegt und sachgerecht
begründet sein, nach welchen Kriterien die mit der ÖPNV-Anbindung verbundenen Vorteile den Beitragspflichtigen zugeordnet werden, ggf. sind Differenzierungen vorzunehmen. Ein für alle Beitragspflichtigen einheitlicher Beitrag
ist nur zulässig, wenn der Vorteil für jeden Einzelnen etwa gleich groß ist.
Soweit die Beitragserhebung einwohnerbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil einwohnerbezogen definiert werden.
3.1.7
Beitragsbemessungsmaßstab
Der Finanzierungsbedarf für die Bereitstellung des Sondervorteils muss vorteilsgerecht, d.h. nach der individuellen Größe des Vorteils, auf die Abgabenpflichtigen umgelegt werden22. Das Vorteilsprinzip und die sich daraus ergebende Forderung, alle Pflichtigen ihren Vorteilen entsprechend gleichmäßig zu
belasten, zwingt die Kommune nicht, die Vorteile eines jeden Abgabepflichtigen genau zu ermitteln und jeder Verschiedenheit in den wirtschaftlichen
Auswirkungen des ÖPNV Rechnung zu tragen. Dies wäre auch nicht möglich,
da der dem einzelnen Abgabepflichtigen entstehende ÖPNV-bedingte Vorteil
nicht exakt messbar ist. Der Kommune steht daher sowohl bei der Zusammenfassung bestimmter Personen zu einer Gruppe als auch bei der Frage,
welche Vorteile diesen Gruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer
Beurteilungsspielraum zu. Ihren Spielraum überschreitet die Kommune erst
dann, wenn die festgelegten Vorteilssätze nicht mehr „in sich stimmig" sind,
weil eine gravierende, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Unausgewogenheit zwischen den einzelnen Vorteilssätzen besteht oder der Grundsatz der
20
BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 Rn. 50
21
Vgl. BVerfGE 112, 268, 280f.
22
BVerwG, Urt. V. 18.3.2016, Rn. 26.
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Systemgerechtigkeit ohne plausible und nachvollziehbare Gründe durchbrochen wird23.
Wenn alle Einwohner beitragspflichtig werden sollen und sich die Vorteile der
Beitragspflichtigen deutlich unterscheiden, muss die Beitragshöhe je nach
Sondervorteil gestaffelt werden. Es muss einen Maßstab geben, der den jeweils unterschiedlichen Umfang des Sondervorteils, der dem einzelnen zukommt, pauschaliert abbildet. Dieser Maßstab kann bei der öffentlichen Einrichtung (ÖPNV), beim Beitragspflichtigen oder auch bei beidem ansetzen:
Gibt es Gebiete mit unterschiedlichen Angebotsqualitäten (z.B. Stadt Land), so sollten diese nach nachvollziehbaren Kriterien (z.B. eine bestimmte Taktung, räumlicher Zusammenhang) voneinander unterschieden
werden. Jeder Beitragspflichtige im jeweiligen Gebiet sollte grundsätzlich
mit der seiner Angebotsqualität entsprechenden Beitragshöhe belastet
werden. Dabei könnte von den im jeweiligen Gebiet anfallenden Kosten
ausgegangen werden (vgl. wiederkehrender Straßenausbaubeitrag). Da
pauschaliert werden kann, dürfte auch eine Faktor-Regelung zwischen den
verschiedenen Gebieten nicht ausgeschlossen sein, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass – anders als bei der Straße – nicht nur das Befahrungsobjekt zur Verfügung gestellt wird, sondern auch das Fortbewegungsmittel. Dieses beinhaltet eine nicht räumlich begrenzte Mobilität.
Gibt es Beitragspflichtige, die sich auch nach einer pauschalierten Betrachtung in ihren individuellen Nutzungsmöglichkeiten wesentlich voneinander
unterscheiden, sind auch insoweit nachvollziehbare Differenzierungskriterien zu entwickeln (beim Arbeitgeber kann es die Zahl der AN sein).
Möglicherweise müssen beide Maßstäbe sogar kumulierend angewendet
werden. Ein Beispiel dafür ist der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag;
um diesen erheben zu können, muss zum einen eine räumliche Festlegung
des Abrechnungsgebiets erfolgen und zum anderen werden grundstücksbezogene Parameter als Beitragsbemessungsmaßstab herangezogen. Mit
diesem doppelten Maßstab erfolgt auch beim Fremdenverkehrsbeitrag die
Sondervorteilszurechnung, wenn auch in einer ganz anderen Ausgestaltung. Anders ist es bei der Kurtaxe, bei der allein die Anzahl der Übernachtungen Maßstab ist.
23
Vgl. VGH Bad.-Württ., NVwZ 2003, 1403; OVG Schleswig; NordÖR 2001, 221; OVG Niedersachsen,
NVwZ-RR 2007, 277; Hamacher u.a., in: Praxis der Kommunalverwaltung, 2016, E 4a NW, Rn. 40.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
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3.1.8
Zweckbindung
Für die Erhebung von Beiträgen ist entscheidend, dass die Kosten durch den
Aufgabenträger nachgewiesen werden können. Damit sollte die Zweckbindung inhärenter Bestandteil des Finanzierungsinstruments Beitrag sein. Wenn
die Einnahmen aus den Beiträgen die Kosten übersteigen, müssen die Überschüsse an den Beitragsschuldner zurückgezahlt werden.
Beiträge werden also nicht, wie eine Steuer, „voraussetzungslos“, sondern als
Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben. Das bedeutet
jedoch nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur
speziellen Kostendeckung der gebühren- oder beitragspflichtigen Leistung
verwendet werden darf24. „Vielmehr gilt auch im Zusammenhang mit Beiträgen das haushaltsrechtliche Prinzip der Gesamtdeckung, nach dem die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt der Deckung der Ausgaben des
Verwaltungshaushalts dienen. Die Einnahmen des Verwaltungshaushalts sind
nur dann auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben zu beschränken, soweit sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt“25. Deshalb empfiehlt
es sich, die Zweckbindung für den ÖPNV in der noch zu schaffenden Ermächtigungsgrundlage zu determinieren.
3.2
Besondere Aussagen zum ÖPNV-Beitrag im
Muldental
Ausgehend von dieser generellen Betrachtung zur Erhebung und Ausgestaltung von Beiträgen, soll nun der Rechtsrahmen in Hinblick auf den konkret
konzipierten ÖPNV-Beitrag für das Muldental überschlägig dargestellt werden.
Dabei erfolgt keine abschließende rechtliche Begutachtung.
3.2.1
Beitragsgebiet
Würde der Landkreis Leipzig aufgrund einer noch zu schaffenden Ermächtigungsgrundlage eine ÖPNV-Beitragssatzung erlassen, so könnte er diese aus
Gründen der Abgabengleichheit nicht willkürlich auf bestimmte Gebiete innerhalb seines Hoheitsgebiets beschränken. Für jeden Einwohner des Landkreises, auf den der in dem Gesetz angelegte und in der Satzung konkretisierte
Abgabentatbestand (z.B. gute, durch sachliche Kriterien belegte Anbindung
und Qualität) zutrifft, muss die Beitragspflicht gelten. Das könnte dazu führen, dass bestimmte Finanzierungs-/Zuwendungsstrukturen angepasst werden müssen, weil sonst bei dem Aufgabenträger für die gleiche Angebotsqua-
24
Vgl. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, Literaturverzeichnis, § 88 Rn. 208; Bosse, NWVBl. 2007 S. 87, 89.
25
Hamacher u.a., in: Praxis der Kommunalverwaltung, 2009, E 4a NW, Rn. 40.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
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Seite 25
lität in verschiedenen Teilräumen einmal keine und einmal hohe Kosten entstehen.
3.2.2
Beitragspflichtige
Beim ÖPNV-Beitrag im Muldental sollen grundsätzlich alle Einwohner beitragspflichtig sein. Einwohner des Landkreises ist, wer in einer Gemeinde oder
in einem gemeindefreien Grundstück des Landkreises wohnt und vom Sondervorteil profitiert.
3.2.3
Beitragsgläubiger
Der Aufgabenträger kann Beiträge grundsätzlich nur für Aufgaben erheben,
die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen und nur in seinem Hoheitsgebiet.
Zuständig für den ÖSPV im Muldental-Gebiet ist der Landkreis Leipzig als
ÖPNV-Aufgabenträger nach dem ÖPNVG Sachsen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann er einzelne Zuständigkeiten einzelnen kreisangehörigen Gemeinden übertragen: Nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG können die Landkreise durch Rechtsverordnung kreisangehörigen Gemeinden
oder deren Zusammenschlüssen auf deren Antrag oder mit deren Zustimmung einzelne Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs übertragen.
Würde die Aufgabe übertragen, wären die Gemeinden auch in der Finanzierungsverantwortung und es wäre denkbar, dass sie insoweit einen Beitrag
erheben. Zur Erhebung des Beitrages ist es dann allerdings notwendig, dass
die der jeweiligen Gemeinde zurechenbaren Kosten bestimmt werden. Eine
Kalkulation eines ÖPNV-Beitrages je Gemeinde mit Aufgabenträgerfunktion
erfordert entsprechende Daten zu Kosten und Erlösen sowie Prognosen für
die durch die Angebotsausweitung entstehenden Mehrkosten und -erlöse je
Gebietskörperschaft. Deshalb wird empfohlen, den ÖPNV-Beitrag durch den
Landkreis erheben zu lassen. Nach diesem Ansatz muss nur ein politisches
Gremium eine Satzung erlassen und kann entsprechend der beitragsrechtlichen Rechtsprechung Erhebungsgebiete entsprechend dem jeweiligen Sondervorteil definieren. Zudem könnte eine teilweise Zuständigkeit der Gemeinden für den ÖPNV dazu führen, dass die Einwohner zwei ÖPNVBeitragsbescheide – von der Gemeinde für den Stadtverkehr und vom Landkreis für den Regionalverkehr – bekommen. Jeder Hoheitsträger kann Beiträge nur für seinen Aufgabenbereich, in seinem Hoheitsgebiet und nur für die
ihm entstehenden Kosten erheben.
3.2.4
Konkret individuell zurechenbarer Sondervorteil
Ausgangspunkt der Überlegungen für einen ÖPNV-Beitrag ist, dass es unterschiedliche Vorteile durch ÖPNV-Anbindungen gibt. Von einem ÖPNV-Angebot
profitieren nicht nur die Fahrgäste selbst, sondern auch potenzielle Nutzer.
Potenzielle Nutzer ist jeder, der für den Fall, dass eine andere Mobilitätsform
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(Fuß, Fahrrad, Auto) gerade nicht zur Verfügung steht, auf ein adäquates
ÖPNV-Angebot zurückgreifen kann.
Nach dem Beschluss des BVerfG26 zu den wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen muss die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht
Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen werden, dessen
Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Differenzierungskriterien sind beim ÖPNV-Beitrag im Muldental die ÖPNV-Anbindung
(Abstand zur Haltestelle und Takt),der Vernetzungsgrad und die Bedienhäufigkeit, zugeordnet zu Abrechnungsgebieten (Stadtverkehr, Regionalverkehr).
Der Sondervorteil bezieht sich im juristischen Konstrukt dagegen nicht ausschließlich auf die Angebotsausweitung. Die Inanspruchnahmemöglichkeit
durch den Einzelnen kann nicht getrennt werden in früheres und neues
ÖPNV-Angebot. Sonst müsste man fragen, welche konkreten Fahrten aufgrund des neuen Angebots gemacht werden und welche vorher schon möglich waren. Diese Differenzierung wird in der Praxis kaum gelingen. Sondervorteil im rechtlichen Sinne kann vielmehr nur die Verfügbarkeit eines ÖPNVAngebots in einer bestimmten Qualität sein. Dieses ist im Nahverkehrsplan
niederzulegen. Dabei gibt es nach der juristischen Konstruktion keine Schwelle einer Angebotsverbesserung, ab welcher der Beitrag erst erhoben werden
kann27. Der Aufgabenträger entscheidet, welches Angebot er zur Verfügung
stellt. Dabei muss er kein Grundangebot im Sinne einer Mindestbedienung
und ein darüber hinausgehendes „besonderes“ Angebot definieren.
Im rechtlichen Modell sind damit alle Kosten für das ÖPNV-Angebot als Ausgangslage für die Beitragsberechnung heranzuziehen28.
Die Unterschiede zwischen „rechtlichem“ und „Beispiel“-Modell sind in nachstehender Abbildung verdeutlicht29:
26
BVerfG vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10.
27
Aus politischer Sicht könnte sich dagegen eine Verknüpfung zwischen einer Angebotsverbesserung und
Beitragserhebung anbieten.
28
Hier gibt es eine Abweichung zu der unter Kap. 4 dargelegten Kalkulation, die auf den Gutachtenauftrag bzgl. des konkreten Projekts Muldental zurückzuführen ist, nachdem nur die Kosten für die Angebotsverbesserung über einen Beitrag finanziert werden sollen.
29
An der Stelle muss offen bleiben, ob eine Herleitung über beide Wege zur gleichen Kostenbasis führt.
Auszuschließen ist es (in jedem Fall) nicht, weil „Muldental in Fahrt“ ebenfalls dahingehend konzipiert
wurde, dass das Daseinsvorsorge-Angebot des Status quo zum (Sonder-)Vorteil der Nutzer ergänzt
wird.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
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Abbildung 4:
Vergleich Herleitung ÖPNV-Beitrag rechtliches Modell und Beispielrechnung für Muldental in Fahrt
Quelle: Eigene Darstellung
3.2.4.1
ÖPNV-Anbindung
Es müssen Mindestvoraussetzungen erfüllt sein, damit von einem Sondervorteil ausgegangen werden kann. Es liegt nahe, bei der ÖPNV-Verfügbarkeit
von der Nähe zum nächsten ÖPNV-Einstieg und von einem Mindestmaß der
Bedienung auszugehen. Deshalb kann der Sondervorteil nicht ohne weiteres
an der Grenze der politischen Kommune (Landkreis, Gemeinde) festgemacht
werden, da diese nicht notwendigerweise Aufschluss über das Maß der ÖPNVVersorgung gibt (bzw. kein Zusammenhang bestehen muss).
Der ÖPNV-Beitrag setzt dabei ein ÖPNV-Angebot in einer bestimmten Qualität
voraus. Im Muldental wird sogar ein über den allgemein anerkannten Regeln
der Technik liegender Standard zugrunde gelegt.30 Aus diesen definierten
Bedienungsstandards im Einzugsbereich des ÖPNV lässt sich der besondere
Vorteil der einzelnen Einwohner ableiten, der über den Vorteil für die Allgemeinheit hinausgeht. Anders als die sonstigen Einwohner verfügen diese Einwohner über einen Zugang zum/eine Anbindung an den ÖPNV, der eine besondere Qualität aufweist, bzw. der sogar über den Maßstab der allgemein
anerkannten Regeln der Technik hinausgeht.
30
Z.B. Richtlinien für integrierte Netzgestaltung der FGSV 2008, VDV-Veröffentlichungen
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
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Seite 28
Ausreichend wäre aber auch – wie im Gutachten „Arbeitgeberbeitrag“ beschrieben -, dass das Angebot den Standards einer ausreichenden Verkehrsbedienung entspricht; Orientierung hierzu bieten die Richtlinien für integrierte
Netzgestaltung der FGSV (RIN 2008) im Hinblick auf die Erreichbarkeit zentraler Orte von den Wohnstandorten aus sowie der Erreichbarkeit zentraler Orte
untereinander. Hinsichtlich zu empfehlender Standards zur zeitlichen Verfügbarkeit und Verkehrserschließung verweisen die RIN auf Veröffentlichungen
des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) sowie der Verkehrsministerien Bayerns und Hessens. Im Nahverkehrsplan definiert der Aufgabenträger die ausreichende Verkehrsbedienung (§ 8 PBefG). Die Bedienungsstandards sind im Nahverkehrsplan niederzulegen.
3.2.4.2
Verflechtung
Die Zahl der Beitragspflichtigen soll zudem weiter eingegrenzt werden, indem
nur die Einwohner erfasst werden, die in Gemeinden wohnen, in denen maßgebliche Verkehrsverflechtungen zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem
Kerngebiet des Muldentals (Grimma, Bad Lausick, Brandis und Colditz) bestehen. Diese Einwohner profitieren nicht nur von der besonderen Zugangsnähe
zum ÖPNV, sondern auch von einer besonderen Fahrzielvielfalt des ÖPNV und
der Erreichbarkeit der zentralen Orte von verschiedenen Netzpunkten aus.
Damit bleibt auch der Aspekt der Vertaktung und Vernetzung evident. Diese
Charakteristika der Angebotsqualität sowie der innerregionalen Vernetzung
fehlen in z.B. in Wurzen, Geithein, Böhlen oder auch Machern. Hier besteht
zwar auch Anschluss an ÖPNV im Muldental, z.T. auch im Stundentakt, aber
es fehlen nennenswerte Verflechtungen.
3.2.4.3
Allgemein-Anteil
In jedem Beitragsmodell muss der Allgemein-Anteil definiert werden. In den
Allgemein-Anteil können grundsätzlich die Zuwendungen von Dritten – wenn
es denn welche gibt – einbezogen werden, d.h. er ist nicht zwingend vom
Aufgabenträger selbst zu zahlen. Seine Höhe muss variieren, je nachdem, wie
hoch der Vorteil der Allgemeinheit ist. Eine Differenzierung kann analog der
Straßenausbaubeiträge erfolgen: Herkömmlich hat sich dort eine Unterscheidung von Anliegerstraßen (reine Wohnstraßen), Haupterschließungsstraßen
(Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr) und Hauptverkehrsstraßen
(Straßen mit überwiegendem, sowohl innerörtlichem wie überörtlichem
Durchgangsverkehr) durchgesetzt.
Die Kosten für das Bestandsangebot können grundsätzlich mit dem Allgemeinanteil bei Beiträgen gleichgesetzt werden, wenn sich dieses der Höhe
nach sachlich begründen lässt. Ist das der Fall, können die Mehrkosten des
Muldental-Projekts durch den ÖPNV-Beitrag finanziert werden.
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3.2.4.4
Tariflicher Sondervorteil
Es bestehen Zweifel, ob eine Kombination aus Beitragserhebung und TarifRabattierung statthaft ist. Die derzeitige Konzeption des tariflichen Sondervorteils beim Muldental-Modell (je Tarifstufe [Einzelticket, Abonnement]) weist
große Unterschiede auf, so dass eine solche Einbindung tariflicher Maßnahmen in das rechtliche Beitragskonzept nicht ohne Weiteres empfohlen wird.
Problematisch sind tarifliche Sondervorteile dann, wenn sie nicht begründbare
Unterschiede zwischen den Beitragspflichtigen herstellen. Auch mit Unsicherheiten behaftet, aber am ehesten konzipierbar, erscheint ein GutscheinModell (x € zur freien Verfügung). Im Vorfeld einer konkreten Umsetzung
müsste die rechtssichere Ausgestaltung des tariflichen Sondervorteils mitbedacht werden. Zudem dürfte eine Wahlmöglichkeit für die Fahrgäste sinnvoll
sein, da die beitragserhebende Behörde keine Kenntnis über die ÖPNVNutzung und damit die genutzten Tarife der Beitragszahler hat.
3.2.5
Bildung von Abrechnungseinheiten
Aus dem BVerfG-Beschluss31 zum wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag
kann abgeleitet werden, dass die Bildung von mehreren Gebieten mit unterschiedlichen Angebotsqualitäten und demzufolge unterschiedlichen Beitragshöhen zu empfehlen ist. Nach dem Urteil des BVerfG ist die Bildung von Abrechnungseinheiten deshalb möglich, weil die Erschließung letztlich erst durch
mehrere Straßen hergestellt wird. Dieses lässt sich auf den ÖPNV-Beitrag in
der Weise übertragen, als das ÖPNV-Angebot seine besondere Qualität nicht
nur durch die ÖPNV-Anbindung (leichte Zugänglichkeit) sondern insbesondere
durch die Vielzahl der Zielorte und seine Vernetzung erreicht, die unterschiedlich gut ausgeprägt sein kann. Das wird insbesondere im Vergleich von Stadtund Regionalbusverkehr deutlich; insofern wurde hier eine Differenzierung
vorgenommen.
3.2.6
Beitragsfähige Kosten
Wie bereits ausgeführt, kann der Sondervorteil nicht die Angebotsausweitung
an sich sein. Sondervorteil im rechtlichen Sinne ist vielmehr die Verfügbarkeit
eines ÖPNV-Angebots in einer bestimmten, im Nahverkehrsplan niedergelegten Qualität. Dementsprechend müssen im rechtlichen Modell alle Kosten für
das ÖPNV-Angebot als Ausgangslage für die Beitragsberechnung herangezogen werden und nicht nur die Mehrkosten des Projekts „Muldental in Fahrt“.
31
BVerfG, Beschl. v. 25.06.2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10.
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Im Hinblick auf eine Teilfinanzierung des ÖPNV über Beiträge ist entscheidend, dass der Aufgabenträger tatsächlich eigene Aufwendungen für den
ÖPNV geltend machen kann.
Durch grundstücksbezogene Beiträge – wie Erschließungsbeiträge – werden
regelmäßig nur Investitionskosten abgedeckt. Bei personen- oder haushaltsbezogenen Beiträgen dagegen werden auch die Betriebskosten an die Beitragspflichtigen weitergegeben wie etwa beim Kurbeitrag, Fremdenverkehrsbeitrag oder Rundfunkbeitrag.
Es ist darauf zu achten, dass durch die Einnahmen aus der Beitragserhebung
nicht Zuwendungen von Bund und/oder Land gekürzt werden. Das ergibt sich
aus den jeweiligen Zuwendungsbedingungen. Dort kann es möglicherweise
heißen, dass die Zuwendungen insoweit zurückzuzahlen sind, als der Zuwendungsempfänger eigene Einnahmen aus dem geförderten Vorhaben hat.
3.2.7
Erhebungsperiode
Eine mehrjährige Erhebungsperiode mit gleichbleibender jährlicher Beitragshöhe stellt den Ausnahmefall bei der Beitragserhebung dar, den es bisher nur
beim wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag gibt (fünf Jahre). Der Fremdenverkehrsbeitrag wird typischerweise jährlich erhoben und der Rundfunkbeitrag in einer zweijährigen Erhebungsperiode. Beiträge sollen kein Vorfinanzierungsinstrument sein.
Bei einer 100%igen Anschubfinanzierung scheidet für diese Zeit eine Beitragserhebung aus. Es müssen jährlich zumindest einige Kosten entstanden
sein, damit man den Beitrag im Rahmen einer mehrjährigen Erhebungsperiode erheben kann32. Am Ende dieser Beitragserhebungsperiode ist spitz abzurechnen. Analog dem B-Modell beim wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag
kann im KAG vorgesehen werden, dass „bei der Ermittlung des Beitragssatzes
[…] anstelle der jährlichen Aufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum
bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen werden
[kann]. Weicht nach Ablauf dieses Zeitraums das Beitragsaufkommen von
den tatsächlichen Aufwendungen nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 3)
ab, so ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.“
Aus rechtlicher Sicht können somit die durchschnittlichen Kosten von mehreren Jahren (hier sechs) in einen etwa gleich hoch bleibenden Beitragssatz
„umgelegt“ werden. Voraussetzung dafür wird es zumindest sein, dass es
eine konkrete Planung der Aufwendungen gibt und dass in jedem Beitragsjahr
Aufwendungen anfallen. Zudem ist nach dem gewählten Zeitraum ein Aus32
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 6 C 10085/12.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 31
gleich (Spitzabrechnung) erforderlich, was zu einem zusätzlichen Aufwand
führt. Auch kann es eventuell Prognoseabweichungen geben.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 32
4
Kalkulation des ÖPNV-Beitrages im Muldental
Im Folgenden soll beispielhaft ein ÖPNV-Beitrag für das Muldental kalkuliert
werden. Hierfür werden zunächst die einzelnen Positionen dargestellt, die in
die Berechnung einfließen.
Bei realer Umsetzung eines ÖPNV-Beitrages wären die in der Kalkulation getroffenen, zum Teil pauschalen Annahmen (z.B. Förderquoten, Erlösabschätzungen) durch reale bzw. dann aktualisierte Werte (z.B. Kosten der Leistungserstellung) zu konkretisieren, was entsprechend zu veränderten Beitragshöhen führen kann.
Der Aufsetzpunkt für den ÖPNV-Beitrag lässt sich im Prinzip rechnerisch wie
folgt darstellen33:
ÖPNV-Beitrag =
Mehrkosten + Systemkosten-Mehrerlöse-Zuschüsse
Anzahl Beitragszahler
Der ÖPNV-Beitrag finanziert den Zuschussbedarf, sowie das verbleibende
Defizit, dass nach Ermittlung der Kosten, Abzug von Erlösen und Betriebskostenzuschüssen besteht. Es wird davon ausgegangen, dass das verbleibende
Defizit aus Mehrkosten und Mehrerlösen dem den Beitragszahlern zurechenbaren Kosten entspricht. Die Kosten des Angebotes vor der Angebotsverbesserung würde demzufolge dem Finanzierungsanteil der Allgemeinheit entsprechen (siehe Kapitel 3.2.4.3).
Der Preisstand der Modellrechnung ist 2016.
4.1
4.1.1
Definition der Kostenbasis
Mehrkosten Betrieb
Die Betriebs(mehr)kosten gehen voll in die Berechnung ein. Die Höhe der
Betriebskosten wird für den Regionalverkehr entsprechend den Angaben des
MDV mit 0,878 Mio. Euro p.a. (wochentags) bzw. 0,259 Mio. Euro p.a. (Wochenende) angesetzt, für den Stadtverkehr mit 3,773 Mio. Euro p.a.
Die Betriebskosten werden mit 2,5% p.a. dynamisiert. Hinzu kommen
Markteinführungskosten (z.B. Planungsleistungen, Werbemaßnahmen), die
aufgrund des Einmaleffektes nicht dynamisiert werden.
33
Die Formel gilt dabei für einen einheitlichen ÖPNV-Beitrag, ohne Bildung von Abrechnungseinheiten
(d.h. einen differenzierten Beitrag).
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 33
4.1.2
Mehrkosten Investitionen
Es entstehen Mehrkosten für zusätzliche Haltestellen (mobile, Verknüpfungsund Rendezvoushaltestellen) sowie noch nicht bestellte Stadtbusse34.
Investitionskosten werden anteilig – z.B. in Höhe der Eigenmittelquote (Annahme 10%) bei externer Förderung – berücksichtigt; die Investitionskosten
werden annuitätisch verzinst mit 5% p.a. Die Investitionen sind als Abschreibungen in der Modellrechnung kostenwirksam. Die Nutzungsdauer für Haltestellen beträgt zehn Jahre, für Fahrzeuge sechs Jahre.
4.1.3
Erhebungskosten
Sofern erhebliche Mehrkosten bei der Erhebung des ÖPNV-Beitrages anfallen,
könnten diese berücksichtigt werden. In der Rechnung wird pauschal von 1,2
Mio. Euro für den Betrachtungszeitraum von sechs Jahren als Aufschlag für
Erhebung und Management des ÖPNV-Beitrages ausgegangen.
Die pauschale Annahme wird als plausibel angesehen, weil die fälligen Aufwände, wie
Erstellung von Beitragsbescheiden,
Eingang, Prüfung und Bearbeitung von Widersprüchen sowie
ggf. Neuberechnung des Beitrags inklusive geänderter Beitragsbescheide
zum Ende der Beitragsperiode
mit einer hohen Fallzahl an Beitragszahlern korrelieren (vgl. Tabelle 1). Daher
wird ein Aufwand von ca. 4 Vollzeitstellen, inkl. Sachkosten, als realistisch
eingeschätzt.
4.1.4
Risikoaufschlag
Die Risikokosten zur Abbildung unvorhergesehener Kostenentwicklungen beträgt 5% der Summe der Kapital-, Betriebs- und Markteinführungskosten.
4.1.5
Mehrerlöse
Der MDV hat auf Basis eines Verkehrsmodells und eines spezifischen Erlössatzes – differenziert nach Tarifzonen – die erwarteten Erlöse für die überplanten bzw. neu geschaffenen Regional- und Stadtbusverkehre kalkuliert. Für die
derzeitigen Erlöse im Stadt- und Regionalverkehr (ohne Schülertickets) werden im Modell rund 4,21 Mio. Euro angesetzt. Davon entfallen auf die Ein-
34
Für den Regionalbusverkehr werden keine zusätzlichen Fahrzeuge benötigt, da infolge der Neu- und
Überplanung der Bestandsverkehre die Leistungsmehrung mit den vorhandenen Fahrzeugen gefahren
werden kann.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 34
wohner im Projektgebiet abzüglich der Arbeitslosen und der Personen außerhalb der Einzugsbereiche 78,2% (3,29 Mio. Euro). Etwaige Effekte, dass bei
Ein- und Auspendlern Fahrkarten im Muldentalgebiet erworben werden, die
Hauptfahrwege aber außerhalb liegen, bzw. umgekehrt, werden nicht berücksichtigt.
Für Stadtbusverkehre wird bei Anstieg der Fahrten pro Person ein einheitlicher Ertrag je Fahrt unterstellt. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
die Ergiebigkeit bei steigender Nachfrage sinkt, da ein Wechsel in andere Tarifprodukte, z.B. Zeitkarten, wahrscheinlich ist. Zur Vereinfachung werden
solche etwaigen Effekte in der Modellrechnung außen vor gelassen.
Hinzu kommt ein gegenteiliger Effekt: Durch einen tariflichen individuellen
Sondervorteil (Freifahrten) werden nicht nur die Zusatzerlöse gemindert, sondern es sinken auch die Ist-Erlöse.35 Dieser Wegfall wird im Modell berücksichtigt. Als Annahme wird eine Erlösminderung pauschal um 10% aufgrund
des Werts der Leistung, die die Beitragspflichtigen im Gegenzug erhalten
(Freifahrten), angenommen36. Um die Wirkung des tariflichen Sondervorteils
abzubilden, wird in der Modellrechnung einmal mit und einmal ohne diesen
gearbeitet (vgl. Kapitel 4.3).
Ein etwaiger Einfluss auf die Nachfrage und damit die Erlöse im SPNV bleibt
zunächst außen vor.
Die angesetzten Erlöse werden mit 3,0% p.a. dynamisiert. Dies bildet die
Tarifentwicklung sowie die Mengenentwicklung ab.
4.1.6
Abgrenzung Kosten und Erlöse
Da in den überwiegend in Randlage befindlichen Gemeinden, die nur geringe
Verkehrsverflechtungen ins Muldentalgebiet aufweisen, kein Beitrag erhoben
wird, sind die Kosten und Erlöse der Linien in diesen Randlagen entsprechend
abzugrenzen. In der Berechnung wird ein pauschaler Abschlag in Höhe von
10% auf die Kosten sowie auf die Erlöse vorgenommen.
35
Sowohl Daten für die prognostizierten Zusatzerlöse als auch die Angaben zu den derzeitigen Erlösen
wurden vom MDV bereitgestellt.
36
Der in Kapitel 2.2 dargestellte tarifliche Sondervorteil entspricht für Nicht-Abokunden bei einer unterstellten gleichmäßigen ÖPNV-Nutzung im Jahresverlauf eine Vergünstigung von 7,7% und der Vorteil
für Abokunden 1,15%. Der Vorteil für Abo-Premium-Kunden ist monetär schwer zu bewerten. Es wird
unterstellt, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslagen die Ausprägung der Gegenleistung
nivellierend auswirken und dass mit dem Beitrag insgesamt wirtschaftliche Vorteile abgegolten sind.
Zur Vereinfachung fließt der tarifliche Sondervorteil in die Berechnung als pauschaler Rabatt auf alle
Tickets ein.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 35
4.1.7
Zuschüsse
Zur beispielhaften Kalkulation eines maximalen ÖPNV-Beitrages wird zunächst
angenommen, dass keinerlei Betriebskostenzuschüsse von Dritten zur Finanzierung der Angebotsausweitungen zu Verfügung stehen (Szenarien A bis
A3).
Ausgehend davon werden Szenarien gebildet, bei denen ein Teil des aus der
Angebotsverbesserung resultierenden Defizits (Mehrkosten abzüglich Mehrerlöse) durch Dritte bezuschusst werden und nur das verbleibende Defizit über
den ÖPNV-Beitrag zu finanzieren ist (Szenarien B bis C3):
Es werden Szenarien dargestellt, die eine gleichmäßige Verfügbarkeit der
Zuschüsse in Höhe von 50% über die Beitragsperiode von sechs Jahren
vorsehen (Szenarien B, B2 und B3),
Es werden Szenarien dargestellt, die von einer 100%igen Bezuschussung
durch Dritte in den Jahren 1 bis 3 ausgehen („Anschubfinanzierung“) und
keine Zuschüsse durch Dritte in den Jahren 4 bis 6 vorsehen (Szenarien C,
C2, C3).
Zur Ermittlung der Betriebskostenzuschüsse setzt die Modellrechnung auf den
Schätzungen des MDV auf. Sofern Betriebskostenzuschüsse anzunehmen
sind, können die Szenarien, differenziert nach Ministerien, ZVNL, Landkreis
und Kommunen, sowie nach Betriebsstufe 1 (Jahr 2016-2018) und Betriebsstufe 2 (Jahr 2019-2021) mit einem Prozentwert der Eintrittswahrscheinlichkeit versehen werden.
4.1.8
Herleitung Beitragszahler
Grundsätzlich sind alle Einwohner in den Gemeinden, in denen der Beitrag
satzungsgemäß eingeführt wurde, beitragspflichtig (siehe Kapitel 2.2). Daher
gilt es zunächst, den Bezugsraum zu definieren und anschließend beitragsbefreiende Tatbestände festzulegen und dies anschließend in der Berechnung
der Beitragszahler zu berücksichtigen. Die Ableitung der beitragspflichtigen
Einwohner wird in einem mehrstufigen Prozess vorgenommen, wie nachfolgend vereinfachend illustriert:
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 36
Abbildung 5:
Herleitung Beitragszahler
Quelle: Eigene Darstellung
Räumliche Ausgangsbasis ist das gesamte Gebiet, in dem das Modellprojekt
„Muldental in Fahrt“ umgesetzt werden soll. Im ersten Schritt ist daher nur
relevant, dass eine Gemeinde mindestens von einer Linie des Modellvorhabens angefahren wird. In Summe profitieren ca. 170.000 Einwohner vom verbesserten Angebot. Anschließend wird der Bezugsraum definiert:
Ausschluss der Gemeinden, die nicht im Landkreis Leipzig liegen: Die betroffenen Gemeinden profitieren zum einen aufgrund der Randlage im
Muldentalraum nicht vollständig von den Angebotsvorteilen von „Muldental in Fahrt“ und i.d.R. führen ihre Hauptnachfrageströme nicht vom/ins
Muldental. Zum anderen würde der Erlass einer Beitragssatzung dazu führen, dass auch in anderen Regionen des entsprechenden Landkreises bei
gleicher Angebotssituation ein ÖPNV-Beitrag eingeführt werden müsste.
Abgabengläubiger für einen ÖPNV-Beitrag wären für die Einwohner in diesen Gemeinden die jeweiligen betroffenen Landkreise als Aufgabenträger
des ÖPNV, der Landkreis Mittelsachsen und der Landkreis Nordsachsen.
Dies dürfte insbesondere politisch schwierig umzusetzen sein. Es erscheint
wenig realistisch, dass die jeweiligen Kreistage in Freiberg und Torgau
entsprechende Beschlüsse für einen ÖPNV-Beitrag zur Finanzierung von
„Muldental in Fahrt“ treffen, weshalb diese Gemeinden nicht weiter berücksichtigt wurden.
Ausschluss von Gemeinden mit geringen Verkehrsverflechtungen ins/vom
Muldental: Die Beitragserhebung erfolgt nur in denjenigen Gemeinden, in
denen maßgebliche Verkehrsverflechtungen zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Kerngebiet des Muldentals (Grimma, Bad Lausick, Brandis und Colditz) bestehen. Bennewitz, Böhlen, Borsdorf, Frohburg, Geithein, Machern, Rötha und Wurzen weisen entsprechend der vom MDV beGrundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 37
reitgestellten Daten zumindest derzeit nur geringe Wegebeziehungen ins
Muldentalgebiet auf.
Für die Kalkulation wird somit davon ausgegangen, dass der ÖPNV-Beitrag in
den Gemeinden Bad Lausick, Belgershain, Brandis, Colditz, Grimma, Kitzscher,
Naunhof, Otterwisch, Parthenstein und Trebsen erhoben wird. Dies betrifft ca.
80.000 Einwohner, d.h. gut 53% der Einwohner im Projektgebiet sind in der
ersten Abschichtung bereits aus der Summe der Beitragspflichtigen gefallen.
Ausgenommen werden in der Basisberechnung auch die Gemeinden, in denen
kein Stundentakt als Mindestangebotsdichte angeboten wird. Für diese Gemeinden wurde jedoch zusätzlich ein Szenario mit einem nach unten differenzierten Beitragssatz untersucht (Szenario A3, B3, C3; Vgl. Kapitel 4.3.1). Sofern der ÖPNV-Beitrag real umgesetzt werden soll, wären die Verkehrsverflechtungen für das neue ÖPNV-Angebot im Detail zu prüfen.
Die Kosten und Erlöse, die außerhalb des Bezugsraumes anfallen, sind bei
realer Einführung des ÖPNV-Beitrages im Landkreis Leipzig in tatsächlicher
Höhe abzugrenzen. In der vorliegenden Rechnung werden die Kosten und
Erlöse, die nicht im Bezugsraum des ÖPNV-Beitrages anfallen, über einen
pauschalen Abzug in Höhe von 10% berücksichtigt. Fehler! Verweisquelle
konnte nicht gefunden werden. stellt den Bezugsraum für den ÖPNVBeitrag dar.
Abbildung 6:
Bezugsraum des ÖPNV-Beitrags
Gelb: Gemeinden mit Erhebung des ÖPNV-Beitrags
Gelb schraffiert: Gemeinden ohne Erhebung des Beitrags (anderer Landkreis, geringe Verkehrsverflechtungen ins
Muldentalgebiet)
Orange: Stadtverkehre
Grün: MDV-Gebiet
Quelle: Eigene Darstellung
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 38
Tabelle 1:
Einwohner im Projektgebiet
Gemeinde Landkreis
EW
Bezugs- Ausschlussgrund
raum
Einbezogene EW
Bad Lausick Leipzig
8.015
Ja
8.015
Belgershain Leipzig
3.335
Ja
3.335
Bennewitz
Leipzig
4.930
Nein
Geringe Verkehrsverflechtung
Böhlen
Leipzig
6.609
Nein
Geringe Verkehrsverflechtung
Brandis
Leipzig
9.398
Ja
9.398
Colditz
Leipzig
8.793
Ja
8.793
Frohburg
Leipzig
10.239
Nein
Geringe Verkehrsverflechtung
Geithain
Leipzig
5.447
Nein
Geringe Verkehrsverflechtung
Grimma
Leipzig
28.225
Ja
Großpösna
Leipzig
5.321
Nein
Geringe Verkehrsverflechtung
Hartha
Mittelsachsen 7.297
Nein
Anderer LK
Kitzscher
Leipzig
Ja
Königsfeld
Mittelsachsen 1.493
Nein
Anderer LK
Leisnig
Mittelsachsen 8.413
Nein
Anderer LK
Machern
Leipzig
6.681
Nein
Geringe Verkehrsverflechtung
Naunhof
Leipzig
8.576
Ja
8.576
Otterwisch
Leipzig
1.393
Ja
1.393
Parthenstein Leipzig
3.469
Ja
3.469
4.999
28.225
4.999
Rochlitz
Mittelsachsen 5.955
Nein
Anderer LK
Rötha
Leipzig
3.885
Nein
Geringe Verkehrsverflechtung
Seelitz
Mittelsachsen 1.777
Nein
Anderer LK
Trebsen
Leipzig
Ja
Wermsdorf
Nordsachsen 5.305
Nein
Anderer LK
Wurzen
Leipzig
Nein
Geringe Verkehrsverflechtung
Zettlitz
Mittelsachsen 749
Nein
Anderer LK
Summe
3.867
16.271
3.867
170.442
80.070
Quelle: Einwohnerstatistik Statistisches Bundesamt
Im Vorfeld der nächsten Schritte wird zunächst die mutmaßliche Bevölkerungsentwicklung im Bezugsraum einbezogen, um bei den weiteren Abgrenzungsschritten die gemittelten Einwohnerzahlen (2016-2021) von der ebenGrundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 39
falls gemittelten Ausgangsbasis abziehen zu können. Entsprechend der Bevölkerungsentwicklung der vergangenen 12 Monate wird eine gemittelte Bevölkerungsentwicklung für die sechs Jahre der modellierten Beitragsperiode gemeindescharf unterstellt. Dadurch verringerte sich die o.g. errechnete Einwohnerzahl von 80.070 auf nunmehr 78.302 Einwohner im Mittel der Jahre
2016-2021.
In einem nächsten Schritt wird innerhalb des Bezugsraumes nach der Angebotserschließung verfeinert und eine zusätzliche Abschichtung vorgenommen
bezüglich Einwohnern, die zwar im Bezugsraum leben, aber keinen Zugang
zum ÖPNV haben. Dies betrifft etwa Wohnlagen, die z.B. aufgrund größerer
Entfernung zu einer Haltestelle keinen Zugang zum System haben oder bei
denen an der nächstgelegenen Haltestelle lediglich eine Ergänzungslinie verkehrt. Dadurch werden weitere 12.420 Einwohner (Mittelwert 2016-2021)
abgezogen. Zur Ermittlung wird auf Angaben des MDV zurückgegriffen. Für
die vorliegende Berechnung wird somit vereinfachend eine gemeindescharfe
Betrachtung vorgenommen, da die hierzu notwendigen Geodaten derzeit
nicht in der entsprechenden, metergenauen Schärfe vorliegen. Hinzu kommt
ein Abschlag von 10% (bzw. in Gemeinden mit Stadtverkehrsbedienung von
5%) auf die Gesamtbevölkerung, der die Menschen berücksichtigen soll, die
nicht innerhalb der Einzugsbereiche wohnen. In Gemeinden, für die keine
Annahme des MDV vorlag, wird der Mittelwert der Gemeinden mit Daten herangezogen (20,72%).
Auf der zweiten Abschichtungsebene werden bestimmte Beitragsbefreiungstatbestände berücksichtigt. Dadurch werden folgende gemittelte Einwohnerzahlen von der Summe der Beitragspflichtigen abgezogen:
Personen unter 18 Jahren: 9.41137,
Arbeitslose: 2.69038,
Schwerbehinderte: 6.166 Einwohner39.
37
Quelle Basis: destatis regionalstatistik.de. Agent. f. Arbeit Stand 1.1.2014 (Tabelle173-21-5; Filter
14729)
38
Quelle Basis: destatis regionalstatistik.de. Agent. f. Arbeit Stand 2014 (Tabelle 659-21-5). Die Statistik
erfasst Personen über 20 Jahren, wodurch sich eine Erfassungslücke zwischen „Personen unter 18 Jahren“ und „Arbeitslosen“ ergibt. Diese wird jedoch in Summe als gering bewertet, weshalb hier keine
vertiefte Abschätzung zur Schließung der Lücke vorgenommen wurde.
39
Quelle Basis: Anteil Schwerbehinderter (375.320 z. 31.12.2013 lt. Destatis Fachserie 13 Reihe 5.1
"Schwerbehinderte") an Einwohnern Sachsen z. 31.12.2013 (4.046.385 z. 31.12.2013 lt. Destatis
12411-0009). Der Anteil Schwerbehinderter in Sachsen (9,28%) wurde auf die Gemeinden gleichmäßig
angewandt, da keine gemeindescharfen Daten vorliegen.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 40
Nachfolgende Tabelle legt die Abschichtungsschritte nachvollziehbar dar:
Tabelle 2:
Herleitung der beitragspflichtigen Einwohner für „Muldental in
Fahrt“
Anzahl Einwohner
Geamteinwohner Projektgebiet
170.442
Abzug andere LK
30.989
Abzug geringe Verkehrsverflechtung
59.383
Zwischensumme
80.070
Abzug Bevölkerungsentwicklung
1.768
Abzug Anbindungsqualität
12.420
Mittelwert 2016-2021
65.882
Abzug Personen unter 18 Jahren (gemittelt)
9.411
Abzug Arbeitslose (gemittelt)
2.690
Abzug Schwerbehinderte (gemittelt)
6.166
Endsumme
47.614
Davon nur Stadtverkehr
826
Davon Stadt- und Regionalverkehr
19.172
Davon nur Regionalverkehr (Stundentakt)
27.616
Quelle: Eigene Berechnungen (Abweichungen rundungsbedingt)
Die Anzahl der Beitragspflichtigen auf Gemeindeebene wird in Tabelle 3 aufgelistet. Insgesamt sind von den 80.070 Einwohnern, die derzeit im Bezugsraum leben, ca. drei Fünftel beitragspflichtig (bei Berücksichtigung des Zweistundentakts im Regionalverkehr: 64%). Die unterschiedlichen Anteile ergeben sich einerseits aus den jeweiligen Herausnahmen schlecht angebundener
Ortsteile. Dies betrifft großflächige Gemeinden stärker als kompakte. Andererseits differenziert die demografische und soziale Struktur (z.B. Anteil Kinder, Arbeitslose) in den einzelnen Gemeinden.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 41
Tabelle 3:
Beitragspflichtige Einwohner pro Gemeinde
Gemeinde
Einwohner Beitragspflichtige
Einwohner (im
Mittel 20162021)
Anteil Beitragsplichtige
Bad Lausick
8.015
4.240
52,9%
Belgershain
3.335
2.322
69,6%
Brandis
9.398
6.690
72,2%
Colditz
8.793
4.641
52,8%
Grimma
28.225
15.186
53,8%
Kitzscher
4.999
4.008
74,7%
Naunhof
8.576
6.402
74,7%
Otterwisch
1.393
0
0%
Parthenstein
3.469
1.497
43,2%
Trebsen
3.867
2.628
68,0%
Summe
80.070
47.614
59,5%
Quelle: Eigene Berechnungen
In der späteren konkreten Umsetzung würde ein Beitrag entsprechend der
Definition im NVP bzw. der Festlegung in der Beitragssatzung erhoben. Die
Beitragspflicht ist dann für jeden Einwohner individuell festzustellen. Dann
wäre auch die aktuelle Bevölkerungsprognose40 für den Betrachtungszeitraum
zugrunde zu legen, um somit Mehr- oder Mindereinnahmen im Zeitverlauf
vorab auffangen zu können.
4.2
4.2.1
Zeitreihe und Dynamisierung
Erhebungszeitraum ÖPNV-Beitrag
Als Erhebungszeitraum für den ÖPNV-Beitrag wird eine 6-Jahresperiode von
2016 bis 2021 unterstellt. Es wird vorgeschlagen, eine Mittelung des ÖPNVBeitrags auf die gesamte Laufzeit von sechs Jahren vorzunehmen. Dies hat
den Vorteil, dass die finanzielle Gesamtbelastung für den einzelnen Bürger
über die gesamten sechs Jahre konstant bleibt. Es ist davon auszugehen,
dass die Vermittelbarkeit eines solchen ÖPNV-Beitrages deutlich höher ist, als
ein Beitrag, der jährlich angepasst werden würde. Es sei auch auf die Ausfüh-
40
Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen: Statistischer Bericht. Bevölkerungsentwicklung im Freistaat Sachsen nach Gemeinden; Stand zum 30.06.2015. Am 19.04.2016 wurde die 6. Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung des Freistaates Sachsen veröffentlicht. Da diese Daten nicht
in der erforderlichen Granularität vorlagen, wurden diese Daten nicht für die Modellierung genutzt.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 42
rungen in Kapitel 3.2.7 verwiesen, wonach diese mehrjährige Mittelung der
beitragsfähigen Kosten zulässig ist.
Entsprechend Kapitel 4.1 werden neben dem Maximalszenario (Szenarien A
bis A3), bei dem es keine Förderung durch Dritte gibt, Szenarien kalkuliert,
bei denen 50% des entstehenden Defizits durch Dritte finanziert werden
(Szenarien B bis B3). Alternativ wäre denkbar, dass die Förderung durch Dritte zunächst nur in den ersten drei Jahren als eine Art „Anschubfinanzierung“
wirkt. Die Mehrkosten müssten demzufolge erst ab dem 4. Jahr durch einen
ÖPNV-Beitrag refinanziert werden (Szenarien C bis C3). Allerdings wird darauf
hingewiesen, dass eine Angebotsverbesserung bereits ab dem ersten Jahr
und ein erst ab dem vierten Jahr erhobener Beitrag zu Akzeptanzproblemen
für den Beitrag führen kann, da die Vorteile (ÖPNV-Angebot) nicht mehr mit
den Nachteilen koinzidieren. Analog ist von Akzeptanzproblemen auszugehen
für den Fall, dass der Beitrag aufgrund zwischen den Jahren 1-6 sinkender
Förderung entsprechend stark steigt.
4.2.2
Dynamisierung
Eine Kalkulation des ÖPNV-Beitrages ohne Berücksichtigung von inflationsbedingten Kosten- und Erlösänderungen würde im Betrachtungszeitraum von
sechs Jahren erhebliche Verzerrungen nach sich ziehen. Deswegen werden
bei der Modellierung Annahmen zur Kosten- und Erlösdynamisierung getroffen (vgl. Kapitel 4.1).
Durch die Dynamisierung werden später Kostenschwankungen minimiert und
der Beitrag der Einwohner (sowie Zuschuss der Partner) kann weitgehend
stabil bleiben.
Tabelle 4:
Dynamisierung Kalkulationsparameter
Position
Dynamisierungsrate (p.a.)
Betriebskosten
2,50%
Erlöse
3,00%
Beitragszahler
Quelle: Eigene Darstellung
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 43
Exkurs: Umgang mit Beitragsschwankungen
Ungeachtet der möglichst exakt vorausberechneten Prognose zur Beitragshöhe innerhalb der Beitragsperiode, kann es zu Mehr- oder Minderbelastungen
kommen, wenn
die Zahl der Beitragszahler sich verändert,
sich Kosten und Erlöse verändern,
die Förderung von Dritten variiert oder komplett entfällt.
Diese Risiken unvorhergesehener Beitragsschwankungen sollten bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden. Im vorliegenden Gutachten wurde
dies durch unterschiedliche Stellschrauben vorgenommen:
Kosten- und Erlösschwankungen wurden mit Hilfe der Dynamisierungsraten berücksichtigt,
Die Risikokosten zur Abbildung unvorhergesehener Kostenentwicklungen
betrugen 5% der Summe der Kapital-, Betriebs- und Markteinführungskosten),
Ausbleiben der Förderung wurde durch die Szenarien A bis A3 berücksichtigt,
Die Entwicklung der Anzahl der Beitragszahler wurde durch Bevölkerungsprognose berücksichtigt, wobei keine Prognose möglich war, wie sich die
Anzahl der Beitragspflichtigen entwickelt (z.B. Anzahl ALGII-Empfänger,
die keinen Beitrag leisten müssen).
Dadurch lässt sich eine stabile Beitragshöhe mit relativ großer Wahrscheinlichkeit vorab kalkulieren bzw. infolge des Risikopuffers ist der Beitrag tendenziell höher als real zu erwarten. Dadurch sinkt das Risiko, bei einer
Spitzabrechnung am Ende der Beitragsperiode Nachforderungen an die Beitragszahler stellen zu müssen.
Sofern trotz sorgfältiger Berücksichtigung der meisten Eventualitäten weitere
Mehrkosten entstehen, müssen diese refinanziert werden, wobei folgende
Optionen zur Verfügung stehen:
Beitragsanpassung: Beitrag wird um Kostendelta erhöht,
Belastung Gemeinden und Partner: Mehrkosten werden von Projektpartnern übernommen,
Anpassung des Leistungsumfanges: Verminderung der Fahrplanleistung,
Anpassung des Wertes des zusätzlichen tariflichen Sondervorteils, den der
Beitragszahler erhält.
Jede der genannten Optionen hat Vor- und Nachteile. Lösungen, die die
Mehrbelastungen vornehmlich dem Fahrgast bzw. Beitragszahler anlasten,
führen zu einer Verringerung der Akzeptanz des Instruments. Zudem lösen
sie letztlich nicht die Problematik des bestehenden Finanzierungssystems,
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 44
dass Kostensteigerungen ganz oder teilweise durch höhere Beteiligung der
Nutzer (z.B. Fahrpreisanhebung) aufgefangen werden müssen. Werden die
Kosten durch die Partner des „Muldental in Fahrt“-Projekts getragen, entstehen andererseits Akzeptanzprobleme auf dieser Seite.
Dennoch sollte es grundsätzlich die „politische Bereitschaft“ der Partner geben, dass potenzielle, trotz sorgfältiger Berücksichtigung der meisten Eventualitäten entstehende Mehrkosten fair untereinander verteilt werden und nicht
zu einer Veränderung des Beitrags während der stabilen Beitragsperiode
führt. Gleichzeitig darf die Beitragserhebung auch nicht zu einer Überkompensation führen. Etwaig zu viel gezahlte Beiträge wären zurückzuzahlen.
4.3
4.3.1
Ergiebigkeit und Beitragshöhe
Differenzierung der Beitragshöhe
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Bewohner im unterschiedlichen
Maße vom ÖPNV-Angebot profitieren, je nachdem, ob sie an den Halbstundentakt des Stadtverkehrs oder an den Stundentakt des Regionalverkehrs
angeschlossen sind. In eine Szenarienbetrachtung fließt daher ein, wie sich
ein nach Anbindung an Stadt- oder Regionalverkehr differenzierter ÖPNVBeitrag auswirken würde. Es werden folgende Szenarien gebildet:
Einheitlicher ÖPNV-Beitrag: Beitragspflichtig sind diejenigen Einwohner,
die an den Stadt- oder Regionalverkehr (Stundentakt) angeschlossen sind;
es erfolgt keine Differenzierung der Beitragshöhe (Szenarien A, B, C).
Differenzierter ÖPNV-Beitrag nach Anbindung an Stadt- oder Regionalverkehr (Stundentakt). Beitragspflichtig sind diejenigen Einwohner, die an
den Stadt- oder Regionalverkehr (Stundentakt) angeschlossen sind. Aufgrund der besseren Verfügbarkeit des Stadtverkehrs wird die Höhe des
ÖPNV-Beitrags (Stadt) für Einwohner, die im Einzugsbereich eines Stadtverkehrs liegen, auf 120% des Beitrags der Einwohner festgelegt, die im
ausschließlichen Einzugsbereich des Regionalverkehrs liegen (Szenarien
A2; B2 und C2).
Differenzierter ÖPNV-Beitrag nach Anbindung an Stadtverkehr, Regionalverkehr im Stundentakt und Regionalverkehr im Zweistundentakt. Beitragspflichtig sind neben den Einwohnern, die an den Stadt- oder Regionalverkehr (Stundentakt) angeschlossen sind, auch diejenigen Einwohner,
die an den Regionalverkehr im Zweistundentakt angebunden sind. Aufgrund der schlechteren Verfügbarkeit des Regionalverkehrs (Zweistundentakt) gegenüber dem Regionalverkehr (Stundentakt) wird die Höhe des
ÖPNV-Beitrags hier auf 50% des Beitrags für den Anschluss an den Regionalverkehr (Stundentakt) reduziert. Die Höhe des Beitrags für die Anbindung an den Stadtverkehr beträgt 120% des Beitrags für den Regionalverkehr (Stundentakt) (Szenarien A3; B3 und C3).
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 45
Grundsätzlich werden nicht die Finanzierungsbedarfe (als Differenz aus Mehrkosten und Mehrerlösen) für Stadt- und Regionalverkehr separat ermittelt.
Vielmehr wird der ÖPNV im Muldental als Gesamtheit betrachtet, da davon
auszugehen ist, dass die deutlichen Angebotsverbesserungen auch durch die
gegenseitige Ergänzung und Verknüpfung von Stadt- und Regionalverkehr
zustande kommt. Daher bildet der Gesamtfinanzierungsbedarf für das Gebiet
„Muldental in Fahrt“ die Grundlage der Betrachtung.
Nachfolgende Tabelle 5 zeigt für die einzelnen Szenarien die jeweiligen
Merkmale in der Übersicht:
Tabelle 5:
Überblick Szenarien
Szenario A
Szenario A2
Beitragspflicht für Anbindung
SV und RV (1h-Takt);
Beitragspflicht für Anbindung
SV und RV (1h-Takt);
Einheitliche Beitragshöhe SV
und RV
Differenzierte Beitragshöhe
SV/RV (1h-Takt)
Kein Betriebskostenzuschuss
Kein Betriebskostenzuschuss
Beitragserhebung Jahr 1-6
Beitragserhebung Jahr 1-6
Szenario A3
Beitragspflicht für Anbindung
SV/RV (1h-Takt) und RV (2hTakt)
Differenzierte Beitragshöhe
SV/RV (1h-Takt)/ RV (2hTakt)
Kein Betriebskostenzuschuss
Beitragserhebung Jahr 1-6
Szenario B
Szenario B2
dung SV und RV (1h-Takt);
Beitragspflicht für Anbindung
SV und RV (1h-Takt);
Einheitliche Beitragshöhe SV
und RV
Differenzierte Beitragshöhe
SV/RV (1h-Takt)
50% Betriebskostenzuschuss
50% Betriebskostenzuschuss
Beitragserhebung Jahr 1-6
Beitragserhebung Jahr 1-6
Beitragspflicht für Anbin-
Szenario B3
Beitragspflicht für Anbindung
SV/RV (1h-Takt) und RV (2hTakt)
differenzierte Beitragshöhe
SV/ RV (1h-Takt)/ RV (2hTakt)
50% Betriebskostenzuschuss
Beitragserhebung Jahr 1-6
Szenario C
Szenario C2
Beitragspflicht für Anbindung
SV und RV (1h-Takt);
Beitragspflicht für Anbindung
SV und RV (1h-Takt);
Einheitliche Beitragshöhe SV
und RV
Differenzierte Beitragshöhe
SV/RV (1h-Takt)
100% Betriebskostenzuschuss
Jahr 1-3; 0% Betriebskostenzuschuss Jahr 4-6
100% Betriebskostenzuschuss
Jahr 1-3; 0% Betriebskostenzuschuss Jahr 4-6
Beitragserhebung Jahr 4-6
Beitragserhebung Jahr 4-6
Szenario C3
Beitragspflicht für Anbindung
SV/RV (1h-Takt) und RV (2hTakt)
Differenzierte Beitragshöhe
SV/ RV (1h-Takt)/ RV (2hTakt)
100% Betriebskostenzuschuss
Jahr 1-3; 0% Betriebskostenzuschuss Jahr 4-6
Beitragserhebung Jahr 4-6
Quelle: Eigene Darstellung
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 46
4.3.2
Beitragshöhe
Der Zuschussbedarf insgesamt sowie je Einwohner und Jahr (bzw. Einwohner
und Monat) wird entsprechend dem oben beschriebenen Weg und unter Zugrundelegung der obenstehenden Eingangswerte in den in Tabelle 6 dargestellten Szenarien ermittelt. Es ergeben sich die dargestellten Ergebnisse zur
Beitragshöhe. In der textlichen Erläuterung wird auf die Monatswerte des
Beitrags abgestellt.
4.3.2.1
Szenario A
Im Basisszenario A (nur Investitionskostenzuschüsse, keine Betriebskostenzuschüsse) liegt der einheitliche Beitrag bei 6,57 Euro im Monat.
Wird ein Aufschlag auf den Stadtverkehr erhoben, führt das in den jeweiligen
Städten zu einem ÖPNV-Beitrag von 7,02 Euro im Monat, während er in den
anderen Gemeinden im Vergleich zum Basisszenario auf 6,06 Euro pro Monat
sinkt (Szenario A2). Die Absenkung ergibt sich durch die gleichbleibende Kostenbasis.
Wird zusätzlich ein Abschlag von 50% (bezogen auf den Beitrag für den Regionalverkehr [Stundentakt]) für die Bewohner eingeführt, die nur an den Regionalverkehr im Zweistundentakt angebunden sind, werden drei Beitragsstufen erhoben (Szenario A3): Der Beitrag im Stadtverkehr bleibt bei 7,02 Euro,
der Beitrag im Regionalverkehr (Stundentakt) sinkt nochmals auf nun 5,85
Euro und der Beitrag für die Einwohner, die an Regionalverkehr im Zweistundentakt angebunden sind, liegt bei 2,92 Euro.
4.3.2.2
Szenario B
Der ÖPNV-Beitrag im Basisszenario B liegt bei monatlich 4,63 Euro und damit
um fast 2 Euro niedriger als im Szenario A. Dies ist auf die Betriebskostenzuschüsse in Höhe von 50% zurückzuführen.
Bei Erhebung eines Aufschlags für die Bewohner, die an den Stadtverkehr
angebunden sind, reduziert sich der „reguläre“ Beitrag auf 4,28 Euro, während der Beitrag in den Städten auf 5,13 Euro ansteigt (Szenario B2).
Werden auch die im Zweistundentakt angebundenen Einwohner einbezogen
(Szenario B3), liegt der Beitrag für die im Stadtverkehrsgebiet lebenden Einwohner bei 4,95 Euro sowie für die an den Regionalverkehr angebundenen
bei 4,13 Euro (Stundentakt) bzw. 2,06 Euro (Zweistundentakt).
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
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Tabelle 6:
Ermittlung der Beitragshöhe je Beitragspflichtigem
Szenario A Szenario A2 Szenario A3 Szenario B Szenario B2 Szenario B3
Förderquote Investitionen
Betriebskostenzuschüsse Jahr 1-3
(bezogen auf Annahme MDV)
Betriebskostenzuschüsse Jahr 4-6
Szenario C
Szenario C2
90%
90%
90%
90%
90%
90%
90%
90%
Szenario C3
90%
0%
0%
0%
50%
50%
50%
100%
100%
100%
0%
0%
0%
50%
50%
50%
0%
0%
0%
ÖV-Beitrag für Stadtverkehre höher
als für Regionalverkehre (1h-Takt)
Nein Stadtverkehr Stadtverkehr
20% höher 20% höher
Nein Stadtverkehr Stadtverkehr
20% höher 20% höher
Nein
Stadtverkehr
20% höher
Stadtverkehr
20% höher
ÖV-Beitrag Regionalverkehr 2h-Takt
niedriger als Regionalverkehr 1h-Takt
Nein
Nein
Nein
Nein
2h-Takt 50%
niedriger
Nein 2h-Takt 50%
niedriger
Nein 2h-Takt 50%
niedriger
Kapitalkosten
Mio. € (2016-2021)
0,246
0,246
0,246
0,246
0,246
0,246
0,246
0,246
0,246
Betriebskosten
Mio. € (2016-2021)
28,226
28,226
28,226
28,226
28,226
28,226
28,226
28,226
28,226
Markteinführungskosten
Mio. € (2016-2021)
0,662
0,662
0,662
0,662
0,662
0,662
0,662
0,662
0,662
Risikokosten
Mio. € (2016-2021)
1,457
1,457
1,457
1,457
1,457
1,457
1,457
1,457
1,457
Summe Kosten
Mio. € (2016-2021)
30,591
30,591
30,591
30,591
30,591
30,591
30,591
30,591
30,591
Betriebskostenzuschüsse
Mio. € (2016-2021)
0
0
0
6,642
6,642
6,642
9,450
9,450
9,450
Zusatzerlöse
Mio. € (2016-2021)
9,842
9,842
9,842
9,842
9,842
9,842
9,842
9,842
9,842
Erlösminderungen
Mio. € (2016-2021)
–0,582
–0,582
–0,582
–0,582
–0,582
–0,582
–0,582
–0,582
–0,582
Summe Erlöse
Mio. € (2016-2021)
9,260
9,260
9,260
15,902
15,902
15,902
18,710
18,710
18,710
Zwischensumme
Mio. € (2016-2021)
21,331
21,331
21,331
14,689
14,689
14,689
11,881
11,881
11,881
System-/Erhebungskosten
Mio. € (2016-2021)
1,200
1,200
1,200
1,200
1,200
1,200
1,200
1,200
1,200
Beitragsvolumen
Mio. € (2016-2021)
22,531
22,531
22,531
15,889
15,889
15,889
13,081
13,081
13,081
Beitragsvolumen
pro Jahr (Mittel)
Mio. €/Jahr
3,755
3,755
3,755
2,648
2,648
2,648
2,180
2,180
2,180
Zahl der Beitragspflichtigen
Einwohner
47.614
47.614
51.380
47.614
47.614
51.380
47.614
47.614
51.380
20162018
20192021
20162018
20192021
20162018
20192021
Beitragsvolumen je Beitragspflich- Euro/Jahr
tigem im Stadtverkehr
Euro/Monat
78,87
6,57
87,31
7,28
84,23
7,02
55,62
4,63
61,57
5,13
59,40
4,95
–
–
92,34
7,69
– 102,22
–
8,52
–
–
98,62
8,22
Beitragsvolumen je Beitragspflich- Euro/Jahr
tigem im Regionalverkehr (1hEuro/Monat
Takt)
78,87
6,57
72,76
6,06
70,20
5,85
55,62
4,63
51,31
4,28
49,50
4,13
–
–
92,34
7,69
–
–
85,18
7,10
–
–
82,18
6,85
Beitragsvolumen je Beitragspflich- Euro/Jahr
tigem im Regionalverkehr (2hEuro/Monat
Takt)
–
–
–
–
35,10
2,92
–
–
–
–
24,75
2,06
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
41,09
3,42
Quelle: Eigene Darstellung
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 48
Szenario C
Im Basisszenario C wird der Beitrag erst ab dem vierten Jahr gezahlt, da in
den ersten drei Jahren alle Betriebsmehrkosten bezuschusst werden. Der undifferenzierte ÖPNV-Beitrag beträgt monatlich 7,69 Euro. Wird die Beitragshöhe nach Anbindung an den Stadt- und Regionalverkehr (Stundentakt) differenziert, werden Beiträge in Höhe von 8,52 Euro (Stadtverkehr) bzw. 7,10
Euro (Regionalverkehr) fällig. Mit Berücksichtigung des Regionalverkehrs im
Zweistundentakt sinkt der Beitrag für den Anschluss an den Stadtverkehr auf
8,22 Euro sowie für den Anschluss an den Regionalverkehr im Stundentakt
auf 6,85 Euro. Der neu hinzugekommene Beitrag für diejenigen, die zweistündlich an den Regionalverkehr angebunden sind, wird mit 3,42 Euro kalkuliert.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beitragszahlung auf drei Jahre verkürzt ist. Der Unterschied zum Szenario B, in dem die Betriebskostenzuschüsse auf sechs Jahre verteilt werden, ergibt sich im Wesentlichen durch die Dynamisierung, d.h. im Szenario C ergeben sich im Vergleich zu den anderen
Szenarien geringere beitragspflichtige Kosten (bezogen auf die gesamte Beitragsperiode von sechs Jahren).
Abschließend werden alle Beitragshöhen in den drei Szenarien A, B und C
gegenübergestellt. Zur besseren Vergleichbarkeit wurden alle monatlichen
Beiträge auf sechs Jahre gemittel, d.h. auch im Szenario C wurde eine Verteilung auf sechs Jahre unterstellt:
Tabelle 7:
Szenarienabhängige ÖPNV-Beitragshöhen (in Euro)
Quelle: Eigene Berechnungen
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 49
Exkurs: Ergebnisse ohne Berücksichtigung Erlöswirkung
In der Kalkulation der o.g. Beiträge wurden zum einen Mehrerlöse durch häufigere Nutzung des Angebotes und zum anderen Mindererlöse durch den unterstellten tariflichen Sondervorteil berücksichtigt. Nachrichtlich sollen nunmehr Beiträge kalkuliert werden, bei denen entweder jegliche Erlöswirkung
herausgerechnet ist oder zumindest die Wirkungen des tarflichen Sondervorteils. Letzteres für den Fall, wenn kein solcher gewährt wird, d.h. der Beitrag
wird allein zur Finanzierung des Angebots genutzt, ohne dem Beitragszahler
darüber hinaus individuelle Sondervorteile zu gewähren.
Bleiben Erlöse grundsätzlich unberücksichtigt (vgl. Tabelle 8), steigen die Beiträge erheblich zwischen 40% (Szenarien A) und 70% (Szenarien C) an, verglichen mit den Basisszenarien (Tabelle 6).
Tabelle 8:
Szenarienabhängige ÖPNV-Beitragshöhen ohne Erlöswirkung (in
Euro)
Quelle: Eigene Berechnungen
Werden Erlöse zwar mit berücksichtigt, aber entfällt der tarifliche Sondervorteil (vgl. Tabelle 9), sinken die Beiträge im Vergleich zu den Basisszenarien in
Tabelle 6 leicht (zwischen 2,6 - 4,5%). Dieser geringe Effekte verdeutlicht
den vergleichsweise moderat bemessenen tariflichen Sondervorteil. Umgekehrt zeigt sich, dass der tarifliche Sondervorteil keinen wesentlichen Finanzierungsanteil leistet bzw. kaum Wirkung auf die Beitragshöhe hat.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 50
Tabelle 9:
Szenarienabhängige Beitragshöhen ohne tariflichen Sondervorteil
(in Euro)
Quelle: Eigene Berechnungen
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 51
5
Bewertung des Modells
Die Bewertung eines ÖPNV-Beitrages für das Muldental soll auf zwei Ebenen
geschehen, zunächst auf einer primär rechtlichen und fiskalischen Ebene (1.
Prüfebene), anschließend in Bezug auf die Vor- und Nachteile sowie Wirkungen (2. Prüfebene).
Ergänzt wird die Bewertung durch eine Kurzbewertung bzgl. der Erweiterung
des Beitrags auf andere Regionen im Landkreis sowie des MDV insgesamt (3.
Prüfebene).
5.1
5.1.1
Erste Prüfebene
Rechtsrahmen und Zweckbindungsfähigkeit
An dieser Stelle wird auf die Ausführungen in Kap. 4 verwiesen. Nach derzeitiger Gesetzeslage wäre die Erhebung eines ÖPNV-Beitrages im Muldental
(sowie dem gesamten MDV-Gebiet) rechtswidrig. Voraussetzung für die rechtliche Zulässigkeit des ÖPNV-Beitrages ist eine Ermächtigungsgrundlage in den
Kommunalabgabengesetzen oder in den ÖPNV-Gesetzen der Länder. Die Aufgabenträger müssen darin dazu ermächtigt werden, eine Beitragssatzung zu
erlassen und den Beitrag zu erheben. Der Hoheitsträger muss den Erhebungstatbestand in der Beitragssatzung so klar definieren, dass deutlich wird,
wer von der Beitragspflicht betroffen ist. Die Beitragspflicht kann frühestens
mit Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung entstehen.
Die Ermächtigungsgrundlage kann den Aufgabenträgern frei stellen, ob sie
den Beitrag erheben wollen („Kann“). Sie kann diese aber auch zur Beitragserhebung verpflichten („Muss“).
In dieser Rechtsgrundlage könnte u.a. stehen, dass die Aufgabenträger für
den öffentlichen Personennahverkehr für die Bereitstellung eines ÖPNVAngebots in einer besonderen Qualität Beiträge (ÖPNV-Beiträge) erheben
können.
Im sächsischen KAG heißt es zur Erhebung von Beiträgen aktuell:
„Gemeinden und Landkreise können zur angemessenen Ausstattung öffentlicher Einrichtungen mit Betriebskapital Beiträge für Grundstücke erheben,
denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung nicht nur
vorübergehende Vorteile zuwachsen.“ (§ 17 Abs. 1 SächsKAG)
sowie
„Die Gemeinden können, soweit das Baugesetzbuch nicht anzuwenden ist, zur
Deckung des Aufwands für die Anschaffung, Herstellung oder den Ausbau
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 52
von Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlagen) Beiträge für Grundstücke
erheben, denen durch die Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen.“ (§ 26 Abs. 1
SächsKAG)
Eine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung eines ÖPNV-Beitrags wäre
erst noch zu schaffen. Diese könnte auch im ÖPNVG geschaffen werden. Es
sollte grundsätzlich darüber nachgedacht werden, das ÖPNVG, das die grundsätzliche Finanzierungsverantwortung der Aufgabenträger vorschreibt, durch
das Thema Beitragsfinanzierung zu ergänzen.
5.1.2
Ergiebigkeit
Da sich der ÖPNV-Beitrag, wie in Abschnitt 4 erläutert, an den Kosten und
Erlösen orientiert, ist er de facto immer ergiebig im Sinne der erforderlichen
Mehrkostenrefinanzierung im Muldental.
Die Ergiebigkeit wäre allerdings dann gefährdet, wenn einerseits die rechtliche Umsetzung problembehaftet wäre (vgl. Kapitel 5.1.1), andererseits der
ÖPNV-Beitrag je Beitragszahler im Vergleich zum gegenstehenden Nutzen
exorbitant hoch wäre.
Letzteres ist entsprechend der Ergebnisse (vgl. 0) nicht der Fall. Mit einem
jährlichen Beitrag in Höhe von 46 bis 79 Euro (bezogen auf den Einheitsbeitrag, gemittelt auf sechs Jahre, bei gleichzeitigen individuellen Sondervorteilen in Form eines deutlich verbesserten Angebotes im Vergleich zum Status
quo sowie Freifahrtenoption), werden die (potenziellen) ÖPNV-Nutzer nicht
über Gebühr belastet; zugleich wird das prognostizierte Kostendelta refinanziert. Dabei spielt der tarifliche Sondervorteil allenfalls eine kleine Rolle bei
der Finanzierung, weshalb angesichts der rechtlichen Bedenken (vgl. 3.2.4.4)
aus Finanzierungssicht auf diesen verzichtet werden könnte.
Für die Kommunen stellt sich der ÖPNV-Beitrag somit als ein voraussichtlich
ergiebiges Finanzierungsinstrument dar. Ergiebigkeit bezieht sich dabei auf
den Zeitraum der Beitragserhebung. Mehr- oder Mindereinnahmen in einzelnen Jahren sind dabei möglich und müssten vom ÖPNV-Aufgabenträger u.U.
vorfinanziert werden.
5.1.3
Stetigkeit
Die Grundlage für den ÖPNV-Beitrag bilden die beitragspflichtigen Einwohner
im Gebiet „Muldental in Fahrt“. Grundsätzlich ist die Stetigkeit des Finanzierungsinstrumentes als hoch einzuschätzen. Etwaige Veränderungen der Zahl
der Beitragspflichtigen sind über Bevölkerungsprognosen im Modell berücksichtigt. Prognosen zur Entwicklung derjenigen, die vom Beitrag ausgeschlossen sind, sind hingegen aufgrund der Datenverfügbarkeit nicht eingeflossen
(z.B. Entwicklung der Anzahl ALGII-Empfänger).
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 53
In dem hier untersuchten Beitragsmodell ist eine Dauerhaftigkeit angelegt,
d.h. solange ein Sondervorteil nachgewiesen werden kann, ist eine Beitragserhebung möglich. Umgekehrt entfällt die Legitimation des Beitrags, wenn
keine Sondervorteile mehr für den Beitragszahler erzeugt werden können.
Der ÖPNV-Beitrag ermöglicht somit eine dauerhafte Stärkung des Gesamtfinanzierungssystems, und zwar so lange, wie entsprechende Kosten nachgewiesen werden können. Die Crux des hier unterstellten Modells liegt in der
unterstellten Dauerhaftigkeit von (beitragspflichtigen) Mehrkosten. Der Aufgabenträger müsste dauerhaft nachweisen, dass ihm diese Mehrkosten entstehen, um das Angebot in der entsprechenden Qualität aufrecht zu erhalten.
Anders ausgedrückt: Kann er belegen, dass mit den bestehenden Finanzierungsinstrumenten das Angebot zurück gefahren werden muss, dürfte der
Nachweis beitragspflichtiger (Mehr-)Kosten erbracht sein.
5.1.4
Fazit erste Prüfebene
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei entsprechender Anpassung
des Rechtsrahmens ein zweckgebundener ÖPNV-Beitrag eingeführt werden
kann, der die Einnahmen des ÖPNV stetig stabilisiert.
5.2
5.2.1
Zweite Prüfebene
Chancen und Risiken
Die Chancen und Risiken werden an den Hauptakteuren
nen/Aufgabenträger, Bürger und Unternehmen gespiegelt.
5.2.1.1
Kommu-
Chancen und Risiken aus Perspektive der Kommunen
Für die Kommunen stellt sich der ÖPNV-Beitrag als ein voraussichtlich ergiebiges Finanzierungsinstrument dar. Es ermöglicht eine dauerhafte Stärkung
des Gesamtfinanzierungssystems, indem die ÖPNV-Aufgabenträger die Chance haben, spürbare Angebotserweiterungen finanzieren zu können.
Zu berücksichtigen sind allerdings die Transaktions- und Erhebungskosten,
die bei den Gemeinden anfallen, sowie der entstehende Aufwand für die Abwicklung der Freifahrten.
Ein grundsätzliches Risiko stellt eine mögliche Veränderung der Zahl der Beitragszahler, der Kosten und Erlöse sowie der Verfügbarkeit von Förderung
Dritter dar, die zu einem Anpassungsbedarf des ÖPNV-Beitrages führen würde. Für die Beitragsperiode von sechs Jahren ist über den Einbezug von Dynamisierungsraten, Prognosewerten und Risikoaufschlägen versucht worden,
das Risiko bestmöglich zu minimieren. Nach Ablauf der Beitragsperiode kann
es vonnöten sein, die Beitragshöhe anzupassen.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 54
Für Kommunen bzw. ÖPNV-Aufgabenträger stellt der ÖPNV-Beitrag somit eine
Ergänzung zur bestehenden Finanzierung des ÖPNV dar. Diese ist derzeit
unsicher bzw. gemessen an den Bedarfen des ÖPNV nicht auskömmlich.
Allerdings steht auch diese Finanzierungsquelle vor der Unsicherheit von Widerständen seitens der Beitragspflichtigen. Selbst wenn eine gesicherte
Rechtslage geschaffen würde, sind Klagen gegen den ÖPNV-Beitrag denkbar.
5.2.1.2
Chancen und Risiken aus Perspektive der Bürger
Die Erhebung eines ÖPNV-Beitrags ermöglicht die Umsetzung eines adäquaten ÖPNV-Angebotes im Muldental, das allen Einwohnern zugutekommt. Es
ist darauf hinzuwirken, dass Angebotsausweitungen über die Jahre aufrecht
erhalten bleiben.
Mittels der Freifahrten können auch bisherige Nicht- oder Gelegenheitsnutzer
besser als bisher an den ÖPNV herangeführt bzw. gebunden werden. Dies
kann mittel- bis langfristig zu einer häufigeren Nutzung des ÖPNV führen und
somit dessen Nutzerfinanzierungsbasis stärken.
Grundsätzlich ist die Beitragshöhe so kalkuliert, dass sie innerhalb einer Beitragsperiode von sechs Jahren konstant gehalten werden kann. Dadurch erhöht sich die Akzeptanz in der Gesellschaft. Es ist jedoch zu berücksichtigen,
dass im Anschluss an die Beitragsperiode die Höhe des ÖPNV-Beitrags angepasst werden muss.
Auch wenn innerhalb der Beitragsperiode von sechs Jahren die Höhe des
ÖPNV-Beitrags im Muldental konstant gehalten wird, können die ÖPNV-Nutzer
weiterhin von Tarifanpassungen des MDV in diesem Zeitraum betroffen sein.
Den Beitragszahlern sollte nicht suggeriert werden, dass dies durch den
ÖPNV-Beitrag zukünftig ausgeschlossen sei.
Insgesamt ist zu erwarten, dass die Erhebung eines ÖPNV-Beitrags grundsätzlich geringe Akzeptanz erfährt, zumindest bei den bisherigen Nicht- oder
Wenignutzern des Systems. Daher sollte die geplante Einführung - sobald die
kommunalpolitischen Gremien dies ernsthaft in Erwägung ziehen - transparent kommuniziert werden. Eine Einführung ohne öffentliche Debatte erscheint nicht zielführend.
Im Kern sind aus zwei Richtungen Widerstände, bis hin zu Gerichtsverfahren
denkbar:
Wenig- bzw. Nichtnutzer lehnen den Beitrag ab, da sie das System auch
nach der Optimierung nicht (öfter) nutzen werden bzw. wollen („Systemverweigerer“)
ÖPNV-Nutzer halten einerseits die Grundfinanzierung durch die öffentliche
Hand für unabdingbar und negieren den Beitrag auch, weil sie trotz Beitrag weiterhin Fahrscheine erwerben müssen.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 55
Hier trifft sich im Prinzip eine generelle Ablehnung gegen zusätzliche Ausgaben Richtung Staat, die nicht abschließend aufgelöst werden kann, wie Beispiele anderer Beitragsformen (z.B. Rundfunkbeitrag, Straßenausbaubeitrag)
zeigen.
5.2.1.3
Chancen und Risiken aus Perspektive der Wirtschaft
Aus Sicht der Wirtschaft ermöglicht der ÖPNV-Beitrag Angebotsausweitungen,
die auch der Wirtschaft im Muldental zugutekommen (Erreichbarkeit für Mitarbeiter, Geschäftspartner, Kunden, etc.). Im Optimalfall kann die verbesserte
Erreichbarkeit mittels Zahlungsbereitschaften der lokalen Wirtschaft zu einer
zusätzlichen, ergänzenden Finanzierung genutzt werden. Doch auch ohne
Kofinanzierung könnten Unternehmen „Muldental in Fahrt“ unterstützen, etwa
durch Jobtickets oder Werbung für das Projekt. Dadurch könnte die Akzeptanz für das Projekt und den ÖPNV-Beitrag gesteigert werden. Wobei generell
seitens der Wirtschaft mit keinen erheblichen Widerständen gerechnet wird,
da die Unternehmen nicht zusätzlich belastet werden.
5.2.2
Aus- und Folgewirkungen
Nachdem die Einführung eines ÖPNV-Beitrags grundsätzlich empfehlenswert
ist, werden dessen Wirkungen im Folgenden erörtert.
5.2.2.1
Verkehrliche Auswirkungen
Nachfragewirkungen
Prinzipiell ist davon auszugehen, dass es bei Einführung des ÖPNV-Beitrags
zu einer Mehrnutzung des ÖPNV kommt. Dies würde im Wesentlichen auf die
mit dem Beitrag finanzierten neuen, vertakteten ÖPNV-Angebote im Muldental zurückzuführen sein. Gleichzeitig kann aber auch der ÖPNV-Beitrag selbst
einen Anreiz geben, den ÖPNV verstärkt zu nutzen, da das Bezahlen des Beitrags für die Beitragspflichtigen in jedem Fall anfällt. Wobei sich schwer abschätzen lässt, welche Maßnahmen welchen realen Effekt auslösen, d.h. ob
die Mehrnutzer vorrangig infolge des verbesserten Angebots oder durch den
ÖPNV-Beitrag induziert sind.
Für bisherige Nichtnutzer des ÖPNV forciert nicht nur die Beitragspflicht eine
zukünftige ÖPNV-Nutzung, sondern auch der gewährte tarifliche Vorteil in
Form von Freifahrten. Den potenziellen Nutzern kann über die Nutzung der
Freifahrten das ÖPNV-System erläutert und näher gebracht werden.
Zu untersuchen wären im Weiteren die Auswirkungen auf die Nachfrage im
SPNV. Das ausgeweitete Busangebot kann zusammen mit dem verbesserten
Anschluss an den SPNV zu Mehrnachfrage auch im SPNV führen. Gleichzeitig
sind aber auch Verlagerungseffekte vom SPNV zum Busverkehr im Muldentaldreieck denkbar.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
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Systemauslastung
Insgesamt ist durch die Mehrnachfrage somit von einer verbesserten Auslastung des ÖPNV auszugehen. Dies ist im Sinne der Systemstabilität positiv zu
bewerten.
Der ÖPNV würde gleichwohl ein „Opfer“ des Erfolgs, wenn die Spitzenlasten
die Kapazität des ÖPNV an seine Grenzen bringen. Dies könnte einerseits tagesbezogen (Hauptverkehrszeiten), aber auch jahresbezogen (Herbst/Nässe,
Winter/Schnee, Ferienzeiten) der Fall sein. Inwieweit dieses Risiko im Muldental besteht, kann im Rahmen dieser Untersuchung nicht validiert werden, wird
aber als gering eingeschätzt. Diesem grundsätzlichen Risiko kann jedoch im
Vorfeld mit einer Erhöhung der geplanten Kapazitäten begegnet werden oder
später durch entsprechendes Nachsteuern, sofern Nachfragelenkung nicht
möglich ist. Dies ließe sich etwa durch eine Vorgabe bei den Freifahrten dergestalt lösen, dass die Freifahrten je Nutzer vorab festgelegt werden, d.h.
Nutzer A-D Kalenderwoche 1, Nutzer E-J Kalenderwoche 2 usw.
Die Freifahrten können einige bisherige Gelegenheitsnutzer dazu animieren,
ihr Verkehrsverhalten dahingehend zu optimieren, dass alle notwendigen
Fahrten auf die Freifahrten gelegt werden. Hierfür würden dann keine Erlöse
erzielt werden. Allerdings gewährleistet die Konzeption, Freifahrten nur als
Block zu ermöglichen, dass dieser Effekt gering gehalten wird.
Insgesamt überwiegen die positiven verkehrlichen Effekte, d.h. es kommt zu
einer höheren Nutzung und damit Auslastung im ÖPNV.
5.2.2.2
Soziale Auswirkungen
Allgemeine Akzeptanz
Kann das neue, optimierte ÖPNV-Angebot die Kundenanforderungen an einen
modernen ÖPNV befriedigen, ist von einer Akzeptanzerhöhung auszugehen.
Erhöht wird dies durch die vorgesehenen Freifahrten. Diese sind zwar rechtlich nicht zwingend, für die Akzepanz seitens der Beitragspflichtigen werden
individuelle tarifliche Sondervorteile jedoch als entscheidender Erfolgsfaktor
eingeschätzt.
Über die Mehrnutzung des ÖPNV und Änderung des Modal Split zugunsten
des ÖPNV können dann auch umweltpolitische Ziele vorangebracht werden.
Darüber hinaus stärkt es den ÖPNV als Gesamtsystem, der ohne starke Zusatznachfrage vermehrt ein an Schülerverkehren orientiertes Angebot darstellt, mit nur wenigen zusätzlichen Verbindungen außerhalb der Schulzeiten.
Die Mobilität aller Einwohner im Projektgebiet wird daher verbessert, auch
weil der ÖPNV-Beitrag erst dieses Angebot ermöglicht.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
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Individuelle Akzeptanz
Diesen positiven gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen stehen negative
Auswirkungen gegenüber. Zunächst einmal bedeutet der ÖPNV-Beitrag eine
finanzielle Belastung für die Beitragspflichtigen, und zwar auch, wenn diese
den ÖPNV nicht nutzen. Ohne einkommensabhängige Differenzierung werden
Einkommensschwache relativ höher belastet. Allerdings steht dem ein vergleichsweise geringer Beitrag entgegen. Zusätzlich sind bestimmte Bevölkerungsgruppen (z.B. ALG II-Empfänger) von der Beitragspflicht ausgenommen.
Umgekehrt bekommen sie auch nicht den tariflichen Sondervorteil in Form
von Freifahrten.
In Summe sind im vorgestellten Beispiel „Muldental in Fahrt“ von den ca.
170.000 Einwohnern, die mehr oder weniger stark vom verbesserten Angebot
profitieren, nur rund 25-50% beitragspflichtig; bezogen auf den konkreten
Bezugsraum (d.h. unter Ausschluss einzelner Gemeinden), sind es immer
noch ca. 60%. D.h. unabhängig von der Grundkonzeption eines „Beitrages für
alle Bürger“ wird die Zahl der Beitragspflichtigen auf verschiedenste Weise
gemindert.
5.2.3
Fazit zweite Prüfebene
Eine ergänzende ÖPNV-Finanzierung durch Einführung eines ÖPNV-Beitrags
im Muldental ist grundsätzlich möglich, wenn der Rechtsrahmen angepasst
wird. Die Vorteile liegen in einem verbesserten ÖPNV-Angebot sowie der entsprechend höheren Nutzung.
Doch auch wenn die Rechtsgrundlage geschaffen wird und eine adäquate
Kalkulation des Beitrags gelingt, verbleiben Unsicherheiten und Akzeptanzprobleme, so dass Folgendes zwingend erfüllt sein muss:
Kommunalpolitik und ÖPNV-Akteure (d.h. auch Unternehmen) müssen
vom Beitrag überzeugt sein und auch etwaige Rechtsstreitigkeiten im Blick
haben,
den Bürgern muss die Sinnhaftigkeit und der Mehrwert des Beitrags erläutert werden.
Ergänzend ist zu prüfen, ob die Szenarien A/B, d.h. Beitragspflicht ab dem 1.
Jahr oder das Szenario C, Beitragspflicht erst ab dem vierten Jahr vorteilhafter sind. Aus Akzeptanzgründen dürfte die Koinzidenz von Angebotsverbesserung und Beitragspflicht optimal sein, d.h. dies spräche für Szenario A oder B.
Der Vorteil des Szenario B liegt in der etwas geringeren Gesamtbeitragshöhe,
da nur drei Jahre beitragspflichtig sind. Die Gutachter tendieren leicht zu Szenario A/B, da dies als relevanter auf die Akzeptanz des ÖPNV-Beitrags eingeschätzt wird.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
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Seite 58
5.3
Dritte Prüfebene
Zwar wurde der ÖPNV-Beitrag insbesondere hinsichtlich der Beitragshöhe
konkret auf das Projekt „Muldental in Fahrt“ konzipiert, dennoch sollen nachfolgend Übertragungsmöglichkeiten auf das gesamte MDV-Gebiet sowie etwaige Wechselwirkungen Städte - Landkreise erörtert werden.
5.3.1
Einführung im MDV-Gebiet
Das im vorliegenden Gutachten dargestellte Beitragsmodell für eine ergänzende ÖPNV-Finanzierung, dessen Pilotanwendung für das Projekt „Muldental
in Fahrt“ vorgesehen ist, wäre grundsätzlich auch verbundweit umsetzbar,
weil die Argumentation über den Einzelfall hinausweist.
Ein ÖPNV-Beitrag ist bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage im gesamten Verbundgebiet möglich. Im Falle des Landkreises Leipzig wäre eine Einführung
sogar zwingend, da es rechtlich unzulässig ist, würde der Landkreis einen
Beitrag lediglich auf das Muldental bezogen einführen. Dies bedeutet, dass
ein ÖPNV-Beitrag auch in anderen Regionen des Landkreises zwingend ist,
wenn die Anforderungen an die Beitragssatzung erfüllt sind.
Hierzu gehören insbesondere:
Vorliegen eines Sondervorteils (Angebotsqualität),
Nachweis beitragspflichtiger Kosten.
Inwieweit die Beitragspflicht etwa in Markkleeberg oder Wurzen greift, war
nicht Bestandteil der vorliegenden Untersuchung.
Um die Voraussetzungen für die Beitragseinführung zu schaffen, muss der
ÖPNV-Aufgabenträger zunächst ein Angebot gewährleisten, welches die in
der avisierten Beitragssatzung geforderten Bedienungsstandards gewährleistet. D.h. zur Umsetzung dieses Weges einer ergänzenden Finanzierung muss
der jeweils zuständige Aufgabenträger entsprechend seines verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltungsrechts die Entscheidung für
die Einführung eines solchen Beitrags treffen und entsprechende Satzungsanforderungen erfüllen. Liegen die Voraussetzungen jedoch nicht vor, muss
bzw. darf ein ÖPNV-Beitrag auch nicht eingeführt werden.
Analog zur Einführung im Landkreis Leipzig und dann mittels Sondervorteil
heruntergebrochen auf das Muldentalgebiet, ist eine Einführung eines ÖPNVBeitrages somit auch im übrigen MDV-Gebiet möglich. Grundlage ist hier, wie
in Kapitel 5.1.1 dargelegt, eine Anpassung des geltenden Rechtsrahmens.
Daher muss auch in Sachsen-Anhalt und Thüringen vom jeweiligen Landesgesetzgeber eine Ermächtigungsgrundlage in den KAG und/oder ÖPNVG geschaffen werden. Ähnlich wie im Freistaat Sachsen bieten die vorhandenen
Gesetze keine hinreichende Grundlage für die Einführung von ÖPNVBeiträgen. Die Tabelle 10 zeigt, dass das KAG Sachsen-Anhalt den größten
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Handlungsspielraum für neue Abgaben auf kommunaler Ebene (Gemeinden
und Landkreise) öffnet, aber auch dort sollte der ÖPNV als über ÖPNVBeiträge teilzufinanzierende Aufgabe explizit erwähnt werden.
Tabelle 10:
Derzeitige Ermächtigungsgrundlagen zur Beitragserhebung in den
Kommunalabgabengesetzen
Kommunalabgabengesetz
(KAG-LSA)
Sachsen-Anhalt Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Landkreise und Gemeinden sind berechtigt,
nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale
Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) zu
erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. (§ 1 Abs. 1
KAG-LSA)
Dieses Gesetz gilt auch für Steuern, Gebühren
und Beiträge, die von den Landkreisen und
Gemeinden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmungen
treffen. (§ 1 Abs. 2 KAG-LSA)
Landkreise und Gemeinden erheben zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche
Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen
leitungsgebundenen Einrichtungen und die
Gemeinden für Verkehrsanlagen (Straßen,
Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen
und Parkeinrichtungen) von den Beitragspflichtigen im Sinne des Absatzes 8, denen durch die
Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil
entsteht, nur Beiträge, soweit der Aufwand
nicht durch Gebühren gedeckt ist und soweit
nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert
wird. (§ 6 Abs. 1 KAG LSA)
Die Gemeinden und Landkreise können, soweit
nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert
wird, zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von
denjenigen Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Inhabern eines dinglichen
Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche erheben, denen die Möglichkeit
der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen
besondere Vorteile bietet. (§ 7 Abs. 1
ThürKAG)
Quelle: Eigene Darstellung
An der Stelle muss offen bleiben, in welchen Landkreisen bzw. welchen Städten/Regionen ein Beitrag eingeführt werden kann bzw. sollte. Neben den beiden kreisfreien Städten Leipzig und Halle kämen auch die Städte im MDVGebiet in Frage, die über Stadtbusverkehre verfügen, wie dies etwa für vier
Gemeinden im Muldental unterstellt wurde (bzw. in zweien davon bereits heute Realität ist). Einen Überblick über diese Städte bietet die nachfolgende
Abbildung. Darin sind auch Markkleeberg im LK Leipzig sowie Schkeuditz und
Taucha im LK Nordsachsen aufgeführt, für die aufgrund der sehr guten SBahn- bzw. Straßenbahnanbindung weitere positive Angebotsmerkmale festgestellt werden können.
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Abbildung 7:
Ausgewählte Städte mit Stadtbussystemen in den Landkreisen des
MDV
Quelle: KCW
Ein im Landkreis Leipzig eingeführter ÖPNV-Beitrag, mit Fokus auf dem Muldental, könnte bei etablierter und transparenter Einführung Symbolwirkung
auch auf andere Regionen im MDV haben. Politik und Verwaltung anderer
Landkreise dürften dabei vorrangig bezüglich der praktischen Umsetzung,
aber auch der Akzeptanz in der Bevölkerung auf den „Prototypen“ blicken.
Hinsichtlich der Akzeptanz sind dann auch Wirkungen denkbar, wenn der
ÖPNV-Beitrag in bestimmten Regionen eingeführt wird und in anderen Regionen mit ähnlichem Angebot nicht. Schließlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, wenn sich in einem Landkreis zeigt, dass die Einführung
machbar ist und somit ein erheblicher Finanzierungsbeitrag für den ÖPNV
generiert werden kann. Hierdurch könnten auch andere Landkreise Spielräume sehen, die für andere Aufgaben eines Landkreises genutzt werden könnten (oder zum Ausbau des Angebotes).
Eine flächendeckende Einführung im gesamten MDV stünde vor der Herausforderung, dass Kosten und Erlöse hierfür im Detail kalkuliert werden müssten. Eine einfache Übertragung der Beitragshöhe aus dem Muldentalgebiet ist
nicht möglich, da der Beitrag konkret für die Gegebenheiten vor Ort konzipiert
und anhand der aus den Angebotsausweitungen im Muldental entstehenden
Mehrkosten und Mehrerlöse errechnet wurde. Wie in Abschnitt 3 dargestellt,
ist eine enge Orientierung des Beitrags an den entstandenen Kosten unabdingbar. Gleichzeitig wurde deutlich, dass ein ÖPNV-Beitrag nicht zwingend
an ein „neues“ Angebot, sondern lediglich ein „definiertes“ Angebot zu koppeln ist. Bei Ersterem ist die Herleitung der relevanten Kosten und Erlöse
zwar einfacher, doch wurde in Abbildung 4 illustriert, dass auch unter Abzug
eines „Allgemeinanteils“ beitragsfähige Kosten kalkuliert werden können. Da
im Rahmen dieser Untersuchung nicht auf die Gesamtkosten, sondern auf
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Seite 61
Mehrkosten abgestellt wurde, lässt sich nicht bestimmen, wie hoch der Allgemeinanteil für ein gesamtes Angebot zu kalkulieren ist.
In Hinblick auf die beitragspflichtigen Einwohner bietet das Gutachten grundsätzlich einen Anhaltspunkt, in welchem Anteilsumfang zwischen Gesamteinwohnern und Beitragspflichtigen unterschieden werden kann. Relevant ist
hierfür insbesondere die Abschichtung innerhalb des Bezugsraumes (vgl. Tabelle 3), da der Bezug zu allen Einwohnern zu Fehlschlüssen führen könnte,
weil in einem „Angebotsgebiet“ nicht beitragspflichtige Einwohner im Rahmen
eines anderen „Angebotsgebiets“ durchaus beitragspflichtig sein können.
5.3.2
Wechselwirkung Stadt - Land
Das mit dem ÖPNV-Beitrag zu finanzierende neue Angebot einer bestimmten
Qualität beinhaltet auch eine verbesserte Verknüpfung des Stadt- und Regionalverkehrs. Um den unterschiedlichen Zugang zum ÖPNV durch die unterschiedliche Taktung im Stadt- und Regionalverkehr gerecht zu werden, sind
Szenarien gebildet worden, die einen differenzierten ÖPNV-Beitrag berücksichtigen (vgl. Kapitel 4).
Ob dieses Finanzierungsmodell auch in Städten wie Halle und Leipzig einführbar ist, hängt davon ab, inwieweit die Kosten für die Beitragsverbesserung
tatsächlich der Ausgangspunkt für den Beitrag sein können. Im vorliegenden
Gutachten wurde die Annahme getroffen, dass der Allgemeinanteil den Kosten des Status quo-Angebots entspricht und damit die Mehrkosten des verbesserten Angebotes die beitragsfähigen Kosten sind. Findet keine Angebotsverbesserung statt, ist der Sondervorteil anders zu definieren. Andererseits ist
davon auszugehen, dass die Akzeptanz für den ÖPNV-Beitrag in den Städten
größer ist, da hier generell eine höhere ÖPNV-Affinität vorhanden ist.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
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6
Handlungsempfehlungen
Im vorliegenden Gutachten wurde grundsätzlich belegt, dass ein ÖPNVBeitrag zur ergänzenden Finanzierung des neuen ÖPNV-Angebots im Muldental („Muldental in Fahrt“) ausgestaltet werden kann. Erforderlich ist auf landesgesetzlicher Ebene die Anpassung des Kommunalabgabengesetzes, um
die Landkreise als ÖPNV-Aufgabenträger zur Erhebung eines ÖPNV-Beitrages
zu ermächtigen. Ebenfalls erforderlich sind Vorgaben des Gesetzgebers, auf
welcher Grundlage ein ÖPNV-Beitrag erhoben werden kann.
Am konkreten Beispiel des Muldentals wurde zudem nachgewiesen, dass die
Neu- und Überplanung des ÖPNV, hin zu einem attraktiveren ÖPNV, bereits
für einen vergleichsweise geringen Zusatzbeitrag der Einwohner realisiert
werden kann. Zusätzlich könnten weitere Nutzer gewonnen werden, wenn
diese durch die Freifahrten an den ÖPNV herangeführt werden.
Wie im vorangegangenen Abschnitt dargestellt, ist allein mit diesen Aspekten
die Einführung eines ÖPNV-Beitrages kaum realisierbar. Stattdessen müssen
verschiedene Handlungsfelder ineinander greifen und angegangen werden.
Abbildung 8:
Überblick Handlungsfelder bei Einführung eines ÖPNV-Beitrags
Quelle: Eigene Darstellung
Konkret bedeutet dies für die Akteure im Landkreis sowie beim MDV:
Rechtsrahmen
Werben beim Landesgesetzgeber für eine Änderung des KAG zur
Schaffung einer Rechtsgrundlage für den ÖPNV-Beitrag.
Diese muss hinreichend konkret die Möglichkeiten der Kommunen zur
Ausgestaltung des ÖPNV-Beitrags bestimmen.
Verwaltungshandeln
Befassung der kommunalen Gremien mit den Ergebnissen der Untersuchung bzw. Bereitstellung der erforderlichen Informationen an diese.
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Seite 63
Erlass einer Beitragssatzung sowie Versand der praktische Umsetzung
der Beitragserhebung (Versand Bescheide etc.)
ggf. ergänzende Anpassung des NVP, um die verkehrlichen Kriterien
der Beitragserhebung in diesem zu verankern.
Beitragsmodellierung
Spezifische Definition des ÖPNV-Beitrages inkl. Beschreibung Beitragszahler und Abgrenzung der zu berücksichtigenden Kosten und Erlöse.
Konkretisierung der Kalkulation der Kosten und Erlöse für eine Beitragsperiode von sechs Jahren, so dass die tatsächliche individuelle
Beitragshöhe (je Abrechnungseinheit) ermittelt wird.
Akzeptanzmanagement
Diskussion im politischen (Kreistag, Fraktionen) und gesellschaftlichen
(Bürgerversammlungen) Raum vor der politischen Entscheidung.
Öffentliche Kommunikation zum beabsichtigen ÖPNV-Beitrag, sowie
dessen Höhe und den Vorteilen (Angebot, Freifahrten).
Schließlich muss das Scheitern des ÖPNV-Beitrags immer mitgedacht werden,
d.h. es können immer Gründe vorliegen, die eine Umsetzung nicht möglich
machen. Diese können z.B. erfolgreiche Klagen gegen den Beitrag sein oder
dass eine Beitragsmodellierung unter Abgrenzung der beitragsfähigen Kosten
nicht hinreichend möglich ist. Diese Gefahr muss im Blick gehalten werden,
um die Umsetzung des Beitrags auf allen Ebenen gleichrangig anzugehen.
Das vorliegende Gutachten hat die zentralen Handlungsfelder benannt und
Wege aufgezeigt, wie eine erfolgreiche Umsetzung des ÖPNV-Beitrags für das
Muldental aussehen kann. Eine Übertragbarkeit für andere Teilräume im
MDV-Gebiet wurde überschlägig geprüft und positiv eingeschätzt, wenn die
erforderlichen rechtlichen und planerischen Grundlagen (insb. KAGAnpassung, NVP-Standard) vorliegen. Insbesondere durch die Festlegung der
konkreten Bedienstandards (und somit des Sondervorteils) und der kostenbasierten Beitragskalkulation ist der im vorliegenden Gutachten entwickelte
ÖPNV-Beitrag – abseits der Akteptanzfrage – ein transparentes Finanzierungsinstrument für den ÖPNV.
Die abschließende Darstellung stellt die Umsetzungsschritte im Zeitverlauf
dar. Deutlich wird noch einmal, dass vor der Einführung des ÖPNV-Beitrags
eine breite öffentliche Debatte unabdingbar ist.
Eine Abschätzung des Zeitrahmens ist nur bedingt möglich. Die Änderung des
gesetzlichen Rahmens beispielsweise hängt ab vom politischen Willen auf
allen Ebenen, d.h. sowohl auf landesgesetzgeberischer als auch kommunaler
als letztlicher Umsetzungsebene. Im Optimalfall könnte zwischen Gesetzesbeschluss und Inkraftreten einer Satzung des Landkreises ein Jahr ausreichen,
wenn etwa die fälligen gesellschaftlichen Diskussionen zur Einführung des
Beitrags parallel zum Gesetzgebungsprozess beginnen.
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
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Abbildung 9:
Zeitliche Abfolge der Umsetzungsschritte
Quelle: Eigene Darstellung
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
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Seite 65
7
7.1
Anhang
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:
Überblick Prozess MDV-Finanzierungsstrategie .................... 7
Abbildung 2:
Methodik.......................................................................... 9
Abbildung 3:
Zielzustand Regionalbusnetz und Stadtverkehrsangebot
im Pilotraum „Muldental in Fahrt“ ..................................... 10
Abbildung 4:
Vergleich Herleitung ÖPNV-Beitrag rechtliches Modell
und Beispielrechnung für Muldental in Fahrt...................... 28
Abbildung 5:
Herleitung Beitragszahler................................................. 37
Abbildung 6:
Bezugsraum des ÖPNV-Beitrags ....................................... 38
Abbildung 7:
Ausgewählte Städte mit Stadtbussystemen in den
Landkreisen des MDV ...................................................... 61
Abbildung 8:
Überblick Handlungsfelder bei Einführung eines
ÖPNV-Beitrags ................................................................ 63
Abbildung 9:
Zeitliche Abfolge der Umsetzungsschritte .......................... 65
7.2
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:
Einwohner im Projektgebiet ............................................. 39
Tabelle 2:
Herleitung der beitragspflichtigen Einwohner für
„Muldental in Fahrt“ ........................................................ 41
Tabelle 3:
Beitragspflichtige Einwohner pro Gemeinde....................... 42
Tabelle 4:
Dynamisierung Kalkulationsparameter .............................. 43
Tabelle 5:
Überblick Szenarien ........................................................ 46
Tabelle 6:
Ermittlung der Beitragshöhe je Beitragspflichtigem ............ 48
Tabelle 7:
Szenarienabhängige ÖPNV-Beitragshöhen (in Euro) ........... 49
Tabelle 8:
Szenarienabhängige ÖPNV-Beitragshöhen ohne
Erlöswirkung (in Euro)..................................................... 50
Tabelle 9:
Szenarienabhängige Beitragshöhen ohne tariflichen
Sondervorteil (in Euro) .................................................... 51
Tabelle 10:
Derzeitige Ermächtigungsgrundlagen zur
Beitragserhebung in den Kommunalabgabengesetzen ........ 60
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
„Muldental in Fahrt“ KCW GmbH, 30.09.2016
Seite 66
7.3
Quellenverzeichnis
Bosse, Marcel: Zur Rechtmäßigkeit des nordrhein-westfälischen Studiengebührenmodells, NWVBL 2007, S. 87 - 92.
ETC (2014): Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung
beim Mitteldeutschen Verkehrsverbund, Berlin (unveröffentlicht)
FGSV – Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hrsg.)
(2009): Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN). Ausgabe 2008, Köln
Hamacher, Claus u.a.: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (E 4a NW), Kommentar, Wiesbaden,
Ergänzungslieferung Februar 2016.
KCW/Difu (2016): Grundsteuer/Kreisumlage und Arbeitgeberbeitrag (unveröffentlicht)
Küffmann, Gerold (2004): Die Finanzierung der Kommune. Teil I. Beiträge
und Kostenerstattungen, Berlin (Finanzwesen der Gemeinden, Band 11)
Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen: Statistischer Bericht. Bevölkerungsentwicklung im Freistaat Sachsen nach Gemeinden; Stand zum
30.06.2015.
7.4
Abkürzungsverzeichnis
abzgl.
abzüglich
ALGII
Arbeitslosengeld II
BauGB
Baugesetzbuch
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
bzw.
beziehungsweise
d.h.
Das heißt
etc.
et cetera
EW
Einwohner
FGSV
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
ggf.
gegebenenfalls
ggü.
gegenüber
HVZ
Hauptverkehrszeit
i.d.R.
In der Regel
KAG-LSA
Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt
KEF
Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
LEP
Landesentwicklungsplan
LK
Landkreis
MDV
Mitteldeutscher Verkehrsverbund
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
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Mio.
Million(en)
NVP
Nahverkehrsplan
o.g.
Oben genannt
ÖPNV
Öffentlicher Personennahverkehr
ÖPNVG
Gesetz über den ÖPNV im Freistaat Sachsen
ÖSPV
Öffentlicher Straßen-Personenverkehr
p.a.
per annum
PBefG
Personenbeförderungsgesetz
RIN
Richtlinie für integrierte Netzgestaltung
RV
Regionalverkehr
SGB IX
Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch
SPNV
Schienenpersonennahverkehr
SV
Stadtverkehr
u.U.
unter Umständen
vgl.
vergleiche
z.B.
zum Beispiel
ZVNL
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Grundkonzeption anhand des Modellprojektes
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Endbericht
Finanzierungsoptionen für den ÖPNV im Mitteldeutschen Verkehrsverbund
Das Bürgerticket als Finanzierungsoption für
den ÖPNV in ländlichen Räumen und
Ballungszentren
Christian Maaß, Gregor Waluga und Karsten Krause
29. September 2016
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitung ........................................................................................................................... 3
1.1
1.2
2
Problemaufriss und Aufgabenverständnis .................................................................. 4
Vorgehen und Methodik ............................................................................................. 5
Das Finanzierungsinstrument Bürgerticket ....................................................................... 7
2.1 Beschreibung und Abgrenzung ................................................................................... 7
2.2 Chancen und Risiken ................................................................................................... 8
2.3 Herleitung des verkehrlichen Potenzials................................................................... 12
2.3.1 Nulltarife ............................................................................................................ 13
2.3.2 Solidarmodelle ................................................................................................... 18
2.3.3 Zeitkarten und Pauschalpreise .......................................................................... 21
2.4 Realisierbares Potenzial ............................................................................................ 22
3
Modellrechnung für ein Bürgerticket im MDV ................................................................ 24
3.1 Modellbeschreibung und Funktionsweise ................................................................ 24
3.2 Datengrundlagen und -aufbereitung ........................................................................ 25
3.2.1 Demographische Entwicklung ........................................................................... 26
3.2.2 Verkehrsdaten / Verkehrsverhalten .................................................................. 31
3.2.3 Kostensatz für den Betrieb ................................................................................ 33
3.3 Grundannahmen und Szenarienauswahl .................................................................. 35
3.3.1 Entwicklung des Mobilitätsverhaltens im Trendszenario .................................. 38
3.3.2 Entwicklung des Mobilitätsverhaltens durch das Bürgerticket ......................... 39
3.4 Ermittlung der Kosten für den Betrieb ...................................................................... 40
3.5 Ermittlung der Erträge für den Betrieb ..................................................................... 41
3.5.1 Kompensation von Finanzierungssäulen ........................................................... 42
3.5.2 Anzahl der Zahlungsverpflichteten .................................................................... 45
3.6 Kostenabschätzung SPNV .......................................................................................... 46
3.7 MDV-weites Bürgerticket .......................................................................................... 48
3.8 Ergebnisse für die Landkreise im MDV ..................................................................... 52
3.8.1 Stadt Leipzig ....................................................................................................... 53
3.8.2 Stadt Halle .......................................................................................................... 55
3.8.3 Landkreis Leipzig ................................................................................................ 57
3.8.4 Landkreis Nordsachsen ...................................................................................... 59
3.8.5 Burgenlandkreis ................................................................................................. 61
3.8.6 Saalekreis ........................................................................................................... 63
3.8.7 Landkreis Altenburger Land ............................................................................... 65
4
Rechtliche Bewertung ...................................................................................................... 67
4.1
4.2
Bestimmung des individuellen Sondervorteils.......................................................... 67
Anforderungen an die Ausgestaltung der Beitragserhebung ................................... 69
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
1
4.3
4.4
4.5
5
Vorgaben für die Verausgabung des Beitragsaufkommens...................................... 70
ÖPNV-rechtliche Fragen ............................................................................................ 70
Zwischenergebnis ...................................................................................................... 72
Implementierung eines Bürgertickets ins gegenwärtige Nahverkehrssystem ................ 73
5.1 Administrative Umsetzung ........................................................................................ 73
5.1.1 Erhebung und Mittelverteilung ......................................................................... 73
5.1.2 Schnittstellenproblematik.................................................................................. 74
5.1.3 Begleitende akzeptanzfördernde Maßnahmen ................................................. 75
5.2 Infrastrukturmaßnahmen ......................................................................................... 76
5.2.1 Kommunale Finanzierungsinstrumente für kommunale Infrastrukturen ......... 76
5.2.2 Begleitende verkehrliche Maßnahmen ............................................................. 78
6
Zusammenfassung und Ausblick ...................................................................................... 80
7
Literaturverzeichnis ......................................................................................................... 83
8
Abbildungsverzeichnis ..................................................................................................... 87
9
Tabellenverzeichnis.......................................................................................................... 88
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
2
1 Einleitung
Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) ist im Rahmen einer nachhaltigkeitsorientierten
Verkehrspolitik ein zentraler Baustein und bietet den Bürgerinnen und Bürgern im
Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV) Zugang zu umweltschonender Mobilität.
Angesichts knapper öffentlicher Haushaltsmittel wirft die Finanzierung des ÖPNV zunehmend
Probleme auf: Das Volumen der staatlichen Ko-Finanzierung für den laufenden Betrieb sinkt
im Vergleich zur Kostenentwicklung für die Erstellung von Nahverkehrsleistungen. Bei
sinkenden öffentlichen Mitteln und gleichzeitig steigenden Kosten bereiten auch die
Finanzierung von Erhaltungsmaßnahmen der (bestehenden) ÖPNV-Infrastruktur und die
Aufrechterhaltung des bestehenden betrieblichen Angebots Probleme.
Gleichzeitig werden an den ÖPNV höhere Anforderungen gestellt: Zur Erreichung der
gesetzlichen Klimaschutz- und Luftreinhalteziele der Länder und des Bundes soll der Anteil
des Umweltverbunds am modal split gesteigert werden. Dies stellt die Aufgabenträger vor die
Herausforderung, die Attraktivität des ÖPNV zu steigern.
Auf Grund der begrenzten Zahlungsbereitschaft der bisherigen und potenziellen ÖPNVKundinnen und Kunden scheidet eine massive Erhöhung der Einnahmen aus Fahrgeldern der
Nutzerinnen und Nutzer zur ÖPNV-Finanzierung aus. Zudem würde die soziale
Inklusionswirkung des ÖPNV im Sinne einer allgemeinen Mobilitäts-Daseinsvorsorge durch
hohe Fahrpreise gefährdet. Die Fahrkartenpreise sind vielerorts bereits jetzt an der für die
Fahrgäste zumutbaren Grenze angelangt, sodass alternative Möglichkeiten gefunden werden
müssen, um die Defizite zu verringern und das Angebot halten zu können.
Ein Verzicht auf den Zwang zum Erwerb von Fahrkarten würde die wirtschaftlich-sozialen
Zugangsbarrieren zur Nutzung des ÖPNV senken und hätte das Potenzial, mehr Menschen für
öffentliche Verkehrsmittel zu gewinnen, die Mobilitätskultur zu verändern und die Umweltund Lebensqualität in den Städten und Landkreisen zu verbessern.
Ziel des Finanzierungsmodells Bürgerticket ist es, eine neue, wirtschaftlich auskömmliche und
sozial gerechte Finanzierungsform für den ÖPNV zu etablieren, welche auf den Erwerb von
Fahrscheinen verzichtet. Die Finanzierung erfolgt als Umlagefinanzierung nach dem
Solidarprinzip.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
3
1.1 Problemaufriss und Aufgabenverständnis
Die im Jahr 2014 durchgeführte Studie zur Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige
ÖPNV-Finanzierung beim Mitteldeutschen Verkehrsverbund1 ergab, unter Annahme einer
Kostensteigerung von jährlich drei Prozent und gleichbleibenden Einnahmen, einen MDVweiten Mehrbedarf im ÖSPV von durchschnittlich 10 Mio. EUR im Jahr sowie 5 Mio. EUR im
SPNV (vgl. Abbildung 1).
Zur Schließung der Finanzierungslücken wurden im
erwähnten Gutachten sechs verschiedene mögliche
Handlungsfelder identifiziert, wovon eines dieser
Handlungsfelder zusätzliche Finanzierungsformen
umfasst. Auf dieser Grundlage leitete der MDV eine
Reihe von Gutachten ein, welche verschiedene
alternative
und
innovative
Abbildung 1: Entwicklung der Kosten- und
Finanzierungsmöglichkeiten unter anderem auf ihre Ertragssituation im MDV-Verbundraum (ÖSPV +
1
rechtliche
und
praktische
Umsetzbarkeit, SPNV; in Mio. EUR inkl. Teuerungsrate)
Auswirkungen und insbesondere auf die Ergiebigkeit hin, untersuchen sollten.
Das vorliegende, vom Hamburg Institut durchgeführte, Gutachten untersucht in diesem
Zusammenhang die Möglichkeiten, die ein beitragsfinanziertes Bürgerticket bieten kann.
Die Finanzierungsvariante Bürgerticket unterscheidet sich in einem Punkt gravierend von den
anderen, zur Untersuchung in Auftrag gegebenen, Optionen: Das Bürgerticket soll (und kann)
sämtliche Fahrgelderlöse – inklusive der ermittelten jährlichen Kostensteigerungen – stetig
und vollständig ersetzen. Die anderen Finanzierungsoptionen müssen lediglich 25 % oder
50 % der jährlichen Kostensteigerungen ausgleichen.
Der Realisierung eines solchen Systems wirft jedoch eine Vielzahl von Fragen auf. Dabei geht
es insbesondere um die Fragen,
●
●
●
●
welche Auswirkungen die Einführung eines Bürgertickets auf die Nachfrage hätte,
wie hoch die erforderlichen Beiträge wären,
ob und wie das Konzept rechtlich umgesetzt werden kann,
wie eine differenzierte Umsetzung in ländlichen Regionen und verdichteten urbanen
Räumen erfolgen könnte.
Mit der Studie sollen grundlegende Fragen geklärt werden, um eine Entscheidung über
weiterführende Untersuchungen zur konkreten Einführung eines Bürgertickets im Gebiet des
MDV bzw. einzelner Gebietskörperschaften innerhalb des MDV auf eine fachliche Grundlage
zu stellen. Die Studie soll nachprüfbare und plausible Antworten auf die offenen Fragen zur
Einführung eines Bürgertickets formulieren und somit die wissenschaftliche Grundlage für die
Diskussion innerhalb des Gesellschafterkreises des MDV und mit der Öffentlichkeit bilden.
1
ETC Transport Consultants GmbH, „Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung beim
Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV)“, 89.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
4
Gleichzeitig soll die Studie die Lücken im aktuellen Wissensstand identifizieren und ggf.
notwendige weitere Untersuchungsbedarfe benennen, um zu robusten Aussagen hinsichtlich
der oben genannten Fragen zu kommen.
Nach dem Verständnis des Hamburg Instituts sollte die Studie auf wissenschaftlicher Basis
soweit wie möglich belastbare Aussagen zur grundsätzlichen finanziellen, verkehrlichen und
rechtlichen Machbarkeit der Einführung eines Bürgertickets im MDV-Gebiet treffen. Zugleich
sollte die Studie offen und transparent benennen, wo auch Unsicherheiten,
Herausforderungen oder offene Fragen liegen, die im Rahmen der Studie nicht abschließend
geklärt werden können.
1.2 Vorgehen und Methodik
Zunächst wird das Finanzierungsinstrument Bürgerticket und seine Eigenschaften allgemein
beschrieben. Hierbei werden die Chancen und Risiken aus der Sicht von Bürgern, Wirtschaft,
Verwaltung sowie die Vereinbarkeit mit kommunalpolitischen Zielen beschrieben.
Anschließend wird unter Einbezug vergleichbarer Finanzierungsmodelle das Potenzial eines
Bürgertickets abgeschätzt.
Im nächsten Kapitel werden der Aufbau und die Funktionsweise des eigens für den MDV
konstruierten Modells zur Berechnung der Kosten des Bürgertickets erläutert. Bereits die
hierfür vorgenommenen Modellierungen fußen auf zahlreichen Variablen, teilweise schwer
miteinander vergleichbaren Daten und unterschiedlichen Prognosen, sodass die getroffenen
Annahmen ausdrücklich als unverbindliche Kenngrößen benannt werden. Ohne weitere
verkehrsraumspezifische Datengrundlagen, die ggf. in einem Modellversuch erhoben werden
könnten, ist eine belastbare, detaillierte quantitative Schätzung nicht möglich.
Eine genaue belastbare Quantifizierung des Mehrbedarfs erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt
weder mit angemessenem Aufwand durchführbar, noch für das Ziel dieser
Machbarkeitsstudie erforderlich. Außerdem wäre die Planung infrastruktureller
Erweiterungen inkl. deren Einfluss auf das Verkehrsmittelwahlverhalten nur nach einer
verkehrszellenbezogenen Bedarfsanalyse möglich, die im Rahmen dieser Studie nicht
durchgeführt wurde. Mit dem hier vorgeschlagenen Verfahren wird jedoch methodisch
begründbar die erwartete Größenordnung der veränderten Nachfrage hergeleitet, auf dessen
Grundlage Szenarien zu den überschlägigen Mehrkosten ermittelt werden können.
Diese Szenarien berücksichtigen auf Basis statistisch gesicherter Kenndaten die aus der
Literatur her leitbaren Mobilitätstrends. Die unterschiedlich angenommenen Änderungen im
Mobilitätsverhalten, in der Verkehrsleistung und bei der möglichen Verkehrsverlagerung
werden in unterschiedlichen Szenarien dargestellt, wobei zur besseren Nachvollziehbarkeit
und Lesbarkeit die nach gutachterlicher Meinung zutreffendste (konservative) Variante für
jeden Landkreis dargestellt wird. Hierbei werden die Verkehrsleistungen des öffentlichen
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
5
Straßenpersonenverkehrs mit Bussen und Straßenbahnen (ÖSPV) sowie die des
Schienenpersonennahverkehrs mit Eisenbahnen (SPNV) mitberücksichtigt.
Im darauffolgenden Kapitel werden die rechtlichen Belange eines Bürgertickets geprüft.
Insbesondere wird überprüft, inwieweit das Bürgerticket als Beitrag eingeführt werden
könnte und welche Rechtsgrundlagen hierfür zu schaffen wären.
Abschließend wird dargelegt, welche Folgewirkungen das Finanzierungsinstrumentes
Bürgerticket auf die gegenwärtige Nahverkehrslandschaft hätte und wie dieses zu
implementieren wäre. So werden u. a. Lösungswege für praxisrelevante Fragestellungen
vorgestellt, wie etwa der künftige Umgang mit Tarifgrenzen oder die administrativen
Regelungen in Bezug auf die Erhebung und verbundinterne Verteilung eines BürgerticketBeitrages.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
6
2 Das Finanzierungsinstrument Bürgerticket
Ein Bürgerticket wird als Finanzierungsinstrument bislang in keiner Kommune praktiziert. Es
handelt sich hierbei um ein noch theoretisches Konstrukt, das jedoch in Analogie zu bereits
angewendeten Tarifmodellen- und angeboten gesehen werden kann. Anhand dieser lassen
sich potenzielle Chancen und Risiken herleiten sowie die mögliche verkehrliche Wirkung
abschätzen.
2.1 Beschreibung und Abgrenzung
Das in der Fachwelt und der öffentlichen Diskussion bezeichnete Bürgerticket umschreibt ein
Finanzierungsmodell für den ÖPNV. Es wird verstanden als allgemeine Fahrtberechtigung für
alle Bürgerinnen und Bürger, die den Nahverkehr so oft sie wollen und ohne Zusatzkosten im
jeweiligen Geltungsbereich benutzen können. Finanzierungsgrundlage bildet ein monatlich
von allen vom ÖPNV erschlossenen2
Bürgerinnen und Bürgern zu zahlender,
zweckgebundener Solidarbeitrag zur Finanzierung der Betriebskosten des öffentlichen
Nahverkehrs, sofern diese aus sozialpolitischen Gründen nicht teilweise oder vollständig
befreit sind.3
Es besteht kein Zwang zur Nutzung des ÖPNV, allerdings erhalten alle2 Bürgerinnen und
Bürger eine unmittelbare Gegenleistung in Form einer Fahrtberechtigung. Somit verfügen
auch bisherige Nichtnutzer des ÖPNV über eine Fahrtberechtigung (Zwangsverfügbarkeit).
Somit kann das Bürgerticket nicht ausschließlich als ein Finanzierungsmodell für den
öffentlichen Personennahverkehr verstanden werden, sondern gilt als ein möglicher Ansatz
für eine nachhaltigkeitsorientierte Verkehrspolitik, welcher ökonomische, ökologische und
soziale Belange gleichermaßen einbezieht.4
In Unterschied zum ÖPNV-Beitrag werden durch das Bürgerticket sämtliche
betriebsbezogenen Kosten5 dauerhaft finanziert und die Bürgerinnen und Bürger erhalten
ohne weitere Kosten eine Fahrtberechtigung.6 Der ÖPNV-Beitrag versteht sich als ein (neues)
kommunales Finanzierungsinstrument, das komplementär und zweckgebunden zur ÖPNVFinanzierung verwendet werden kann. Die Bürgerinnen und Bürger erhalten jedoch nicht
2
Aus rechtlichen Erwägungen ist es notwendig nur diejenigen in die Zahlungspflicht aufzunehmen, die vom
ÖPNV in einer Mindestqualität erschlossen sind (vgl. Kap. 4); auch nur diese erhalten eine
Fahrtberechtigung. Im Folgenden wird vereinfachend angenommen, dass alle Einwohnerinnen und
Einwohner in einem ausreichenden Maße durch den ÖPNV erschlossen sind.
3
Waluga, „Flexibilisierung des öffentlichen Personennahverkehrs durch ein umlagefinanziertes Bürgerticket“,
11.
4
Ebd., 145.
5
Personal, Energie, Instandhaltung von Fahrzeugen und Infrastruktur, Verwaltung. In den im Folgenden
erarbeiteten Szenarien werden jedoch Betriebskostenzuschüsse der öffentlichen Hand einbezogen (vgl. Kap.
3.5.1).
6
Maaß und Waluga, „‚Allgemeiner ÖPNV-Beitrag‘ und ‚Bürgerticket‘ als Instrumente zur Finanzierung des
Nahverkehrs“, 30.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
7
automatisch eine (jederzeit geltende) Fahrtberechtigung.7 Somit wird bei einem Bürgerticket
von einer höheren Akzeptanz der Bevölkerung (direkter Gegenwert) und einer größeren
verkehrlichen Steuerungswirkung ausgegangen.
2.2 Chancen und Risiken
In der zunehmenden öffentlichen Diskussion über das Bürgerticket werden inzwischen
leidenschaftlich Argumente ausgetauscht.8 Da es sich beim Bürgerticket um ein bislang noch
nicht in der Nahverkehrslandschaft praktisch erprobtes Modell handelt, können die Chancen
und Risiken nur anhand von Erfahrungen aus ähnlich wirkenden Tarif- und
Finanzierungsmodellen hergeleitet werden.
Eine
Expertenbefragung
unter
Aufgabenträgern,
Verkehrsunternehmen
und
Interessengruppen ergab ein vielfältiges Bild über die assoziierten Chancen und Risiken, die
mit einem Bürgerticket verbunden wären (vgl. Tabelle 1). Inwieweit die Chancen
gleichermaßen erreicht werden können und ob die Risiken in vollem Umfang zum Tragen
kommen, kann nicht abschließend beurteilt werden. Vieles deutet darauf hin, dass für viele
erwartete Risiken gangbare Lösungen bestehen und dadurch die positiven Aspekte eines
Bürgertickets stärker zur Geltung kommen können.
7
8
BPV Consult GmbH und VCD e. V., Der ÖV-Beitrag – Sicherung der ÖPNV-Finanzierung in den Kommunen, 49f.
Haug, „Heftige Diskussion über mögliches Zwangsticket im Mitteldeutschen Verkehrsverbund“.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
8
9
● Kommunen mit hohem Anteil von Personenkreisen, die nicht zur
● Vermeidung von Straßenbau- und Instandhaltungskosten sowie von
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
● keine nutzungsabhängige Bepreisung
● Vereinfachung der Verwaltung und Einnahmeaufteilung (ggf.
● Verstärkte Nutzung in den Stoßzeiten erfordert ggf. Kapazitätsausweitung
● Einführung einer Beitragspflicht politisch schwer durchsetzbar
● Erheblicher Beitrag zur Luftreinhaltung
● Erhöhung der Lebens- und Aufenthaltsqualität
● Verbesserung der Fahrzeugauslastung, dadurch Effizienzsteigerung der
(kommunalen) Verkehrsbetriebe
● Vorteil im interkommunalen Wettbewerb um potenzielle Zuzügler
● Kaufkraftverluste im ländlichen Raum möglich
● Zusätzliches Kundenpotenzial und Mitarbeiterpotenzial
● Minimierung des Pkw-Verkehrs steigert die Aufenthaltsqualität
● ÖPNV-Anbindung muss ggf. erst geschaffen werden
● Kostenentlastung, wenn weniger Stellplätze geschaffen werden müssen
Wirtschaft
● Rechtliche Unsicherheit bis zu gerichtlichen Klärung
● Ggf. Investitionen in Infrastruktur notwendig
Kommunen
● Reduzierung des Pkw-Flächenbedarfs
● Kostentransparenz
● Staat könnte Bürgerticket zum Anlass nehmen, sich zunehmend aus der
ÖPNV-Finanzierung zurückzuziehen
● keine entfernungsabhängige Bepreisung
● Durchführung aufgeschobener Erneuerungsinvestitionen
Zuscheidung nach Betriebskosten)
● wahrscheinlich keine Abschaffung des Vertriebs
● Ermöglicht Ausbau des ÖPNV-Angebots
Finanzierung herangezogen werden, haben Einnahmeprobleme
● Spitzenlastkosten erhöhen sich
Parkhausbauten
● Mehrverkehr benötigt Erhöhung der Kapazitäten
● Finanzierung von Betrieb und Infrastruktur
Finanzierung
Risiken
● Langfristig gesicherte und planbare Finanzierung
Chancen
Tabelle 1: Chancen und Risiken eines Bürgertickets (Expertenmeinungen) 9
Angelehnt an Waluga, „Flexibilisierung des öffentlichen Personennahverkehrs durch ein umlagefinanziertes
Bürgerticket“, 144.
9
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
10
● geringere unternehmerische Anreize
● Einsparung von Vertriebs- und Werbungskosten
● Verpflichtender Beitrag schränkt Wahlmöglichkeit bei der Verwendung des ● Flexibilität: u
● Flexibilität: umsteigen, ohne sich Gedanken machen zu müssen
Fahrkartenerwerb/Kontrolle)
Fahrkartener
● Im Einzelfall S
● Im Einzelfall Senkung der Haltestellenverweildauer (kein
● Steht der gesa
● Optionsnutze
● Stärkung der
● v. a. in den Stoßzeiten ggf. Senkung der Beförderungsqualität
regelmäßige Pkw-Nutzung angewiesen sind
● Ggf. höhere Mobilitätskosten bei Personen, die trotz Bürgerticket auf
● Geringere Kos
● Stärkung der Mobilität sozial schwacher Gruppen
● Steht der gesamten Gemeinschaft zur Verfügung (sozialer Aspekt)
● Optionsnutzen („Ich könnte fahren, wenn ich wollte“)
● Sichtbarkeit des monetären Wertes der Mobilität wird reduziert
● Geringere Kosten bei jetzigen ÖPNV-Nutzern
Einkommens ein
● Anspruch an hohe Angebotsqualität
● zum Auto verg
● Zerstörung der Preiswahrnehmung
● Zusätzliche, o
● Umwidmung v
● weniger (Park
● Luftqualität v
● zum Auto vergleichbare Kostenstruktur ohne variable Kosten
Bürger
● Siedlungsstrukturen könnten ausufern
zusätzliche Umläufe notwendig sind)
● möglicherweise vermeidbare Mehrverkehre (unklar inwieweit dadurch
Umwelt
● ländlicher Ra
● Unrentable St
● Stellenwert wi
● Einsparung vo
● planbares Ein
● Zusätzliche, ohne Zugangsbarrieren nutzbare Mobilitätsmöglichkeit
● Umwidmung von Straßen verbessert Fuß- und Radverkehr
● weniger (Park-)Flächenverbrauch
● Luftqualität verbessert sich
● Geringere Nutzung durch geringe Wertschätzung
automatisch besser wird
● Einführung des Bürgertickets bedeutet nicht, dass ÖPNV-Angebot
● Unrentable Strecken können im Kosten-Nutzen-Verhältnis steigen
● ländlicher Raum könnte besseres ÖPNV-Angebot bekommen
● Keine Lenkungsfunktion mehr durch den Preis
● Stellenwert wird erhöht
ÖPNV (allgemein)
Beitrag
● da 100-Prozentige Marktabschöpfung, entsteht Abhängigkeit von
● Ergiebigkeit für den Ersteller sinkt (Einnahmen pro Kilometer)
● planbares Einkommen („gesichertes Risiko“)
Ersteller
Seitens der Nahverkehrsbranche werden Umlagemodelle durchaus mit Wohlwollen
betrachtet und als ein favorisierter Lösungsweg für die Finanzierungsproblematik im
ÖPNV angesehen.10 Offen bleibt, inwieweit Umlagemodelle als weitere
Finanzierungssäule oder als Vollfinanzierung ausgestaltet werden sollen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Bürgerticket erhebliche Auswirkungen auf den
Vertrieb hätte. Zwar wird man diesen nicht komplett einstellen können, jedoch wäre ein nur
stark vereinfachtes Tarifangebot vonnöten und dadurch eine Senkung der Vertriebs- und
Kontrollkosten realisierbar. 11 Die Einbindung eines landkreisweiten bzw. stadtweiten
Bürgertickets in einen konventionell finanzierten Verbundraum könnte über das eTicketing
erfolgen (vgl. das Nulltarif-Beispiel Tallinn, Kap. 2.3.1.2). So könnten Unschärfen und
Härtefälle – bspw. Leipziger Studierende mit Semesterticket, die außerhalb Leipzigs wohnen
– auf nutzerfreundliche Art und Weise abgerechnet werden.
Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) geht für beitragsfinanzierte
Freifahrtberechtigungen von einer Fahrgaststeigerung in Höhe von 30 % aus und warnt daher
vor massiven Kapazitätsengpässen vor allem in Ballungsräumen und den damit
einhergehenden Investitionsbedarfen.12 Nichtsdestotrotz würde dies das eigentliche
Anliegen, nämlich die Steigerung des ÖPNV-Anteils am modal split, erfüllen. Ohne
Investitionen in Infrastruktur und Fahrzeuge ist dieses Ziel, auch unter Beibehaltung einer
Nutzerfinanzierung, sicherlich nicht erreichbar.
Eine Steigerung des ÖPNV-Anteils ist aus Klimaschutzgründen jedoch ein wichtiges Ziel. Die
Einhaltung der Luftschadstoffgrenzwerte ist insbesondere in Ballungsräumen angemahnt
worden.13 Einzelne Kommunen wurden bereits dazu verpflichtet, Maßnahmen wie
Fahrverbote oder die Einführung eines Bürgertickets ernsthaft zu prüfen. 14
Modellrechnungen zur Umweltwirkung eines Bürgertickets zeigen, dass allein die Maßnahme
Bürgerticket – unter Gewährung der vollen Mobilitätsfreiheit – zu einer Reduktion des
Luftschadstoffausstoßes beitragen kann.15 Damit einhergehend ergeben sich große
Einsparpotenziale in Bezug auf eine volkswirtschaftliche Gesamtrechnung.
In der Bevölkerung wird das Ansinnen einer Bürgerticket-Einführung zwiespältig gesehen. Auf
der einen Seite werden durchaus Potenziale zur Stärkung des ÖPNV gesehen. Hervorgehoben
werden der günstige Preis sowie die ökologischen und sozialpolitischen Ziele. Auf der anderen
Seite stößt die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages – vor allem auf der Seite der
10
Rödl & Partner, Trendreport ÖPNV-Finanzierung 2014 / 2015, 22ff, 34f.
Insgesamt belaufen sich die Vertriebskosten auf 8 % - 15 % des Umsatzes mit Fahrgeldern. VDV,
Benchmarking im Vertrieb. VDV-Mitteilungen Nr. 9713, 19–23.
12
VDV, „Pressemitteilung Nr. 17 vom 23.05.2012: VDV bezweifelt den Nutzen des Nulltarifs im Nahverkehr“.
13
DUH, „Dieselabgase: Deutsche Umwelthilfe startet bisher größte Klagewelle für ‚Saubere Luft in
Deutschland‘“.
14
U. a. Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 30.06.2015 4 K 1178/13.WI(V).
15
Für Wuppertal im konservativen Szenario für das Jahr 2020 wären dies: Reduktion der CO2-Emissionen um
39.000 t (-16 %), NOx um 32 t (-7 %), PM10 um 0,9 t (-17 %), Kraftstoffverbrauch um 16,2 Mio. Liter
Benzinäquivalenten (-14 %). Waluga, „Flexibilisierung des öffentlichen Personennahverkehrs durch ein
umlagefinanziertes Bürgerticket“, 108 f.
11
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
11
bisherigen Nichtnutzer – auf großes Unverständnis. Tatsächlich scheint es nicht
nachvollziehbar zu sein, wieso man für etwas zahlen solle, dass man (noch) nicht nutzt bzw.
gänzlich ablehnt. Auch wenn rund 60 % der in Deutschland erbrachten Nahverkehrsleistung
abhängig von öffentlichen Mitteln ist, scheint vor allem die Verpflichtung zur Zahlung eines
(sichtbaren) Beitrages ein Tabu zu sein.
Auch die wenigen repräsentativen Umfragen zeigen ein gespaltenes Bild: Eine hauchdünne
Mehrheit würde ein Bürgerticket bzw. einen steuerfinanzierten Nulltarif befürworten – auch
die Nichtnutzer des ÖPNV.16 In einer in Leipzig durchgeführten nicht-repräsentativen Umfrage
im Rahmen einer Diplomarbeit zu einwohnerbezogenen Nahverkehrsabgaben befürworteten
rund 90 % der Befragten ein Bürgerticket, wohlwissend, dass damit eine
Freifahrtberechtigung verbunden wäre.17
2.3 Herleitung des verkehrlichen Potenzials
Insgesamt wird erwartet, dass in Folge der Absenkung der
tariflichen Zugangsbarriere neue Fahrgäste für den ÖPNV
gewonnen werden. Zusätzlich lassen Untersuchungen zur
Verhaltensökonomie den Schluss zu, dass die verpflichtete
(transparente) Zahlungsweise eines Beitrages positive
Effekte auf die Verkehrsmittelwahl zu Gunsten des ÖPNV
bewirkt.18 Nicht zu vernachlässigen ist, dass durch eine
ausreichende Finanzierungsbasis das ÖPNV-Angebot
verbessert werden kann. Eine Takterweiterung, ein
dichteres Haltestellennetz, ein dichteres Liniennetz und
verbesserte
Umstiegsbedingungen
zu
anderen Abbildung 2: Das Bürgerticket im
Verkehrsmitteln verbessern die Flexibilität der ÖPNV- Vergleich zu bestehenden Tarifformen
Nutzung und die Reisegeschwindigkeit. Studien belegen, dass vor allem Verbesserungen im
Nahverkehrsangebot zu einer deutlichen Attraktivitätssteigerung beitragen und dadurch
weitere Fahrgäste gewonnen werden, die den ÖPNV bisher nicht genutzt haben. 19
Für die im weiteren Verlauf des Gutachtens durchzuführende Ermittlung des
Finanzierungsbedarfs ist die valide Abschätzung der durch die Einführung eines Bürgertickets
veränderten ÖPNV-Nachfrage notwendig. Dennoch kann dies nur auf qualitativer Basis
16
stern, „stern-Umfrage: Deutsche bei ÖPNV-Flatrate uneins“; Schmidt, „Steuer statt Fahrschein: Knappe
Mehrheit wäre dafür“.
17
Seiler, Akzeptanz von einwohnerbezogenen Nahverkehrsabgaben zur Finanzierung des öffentlichen
Personennahverkehrs. Bewertungsbedingungen von Grundbesitzabgabe und Bürgerticket am Beispiel Leipzig.
Diplomarbeit an der Technischen Universität Dresden, 100.
18
Waluga, „Das solidarische Bürgerticket als Baustein einer zukunftsfähigen Nahverkehrsfinanzierung. Gewinn
für Klimaschutz und Bevölkerung am Beispiel der Stadt Wuppertal“, 128.
19
Grohmann, Angebotsänderungen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und Auswirkungen auf die
Nachfrage; Litman, „Transit Price Elasticities and Cross-Elasticities. Victoria Transport Policy Institute“; Basso
und Jara-Díaz, „The case for subsidisation of urban public transport and the Mohring effect“.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
12
erfolgen, da es kein praktisches Beispiel einer Bürgerticket-Finanzierung gibt. Mit Hilfe von
vergleichbaren, in der Verkehrsbranche praktizierten Tarifmodellen (vgl. Abbildung 2)20 kann
dennoch eine überschlägige Größenordnung für die zu erwartende Veränderung im
Verkehrsmittelwahlverhalten hergeleitet werden. Eine nach Gebietstypen differenzierte
Herleitung erfolgt im Rahmen der Modellrechnung für den Mitteldeutschen Verkehrsverbund
(vgl. Kap. 3.3).
2.3.1 Nulltarife
Steuerlich finanzierte Nulltarife unterscheiden sich vom Bürgerticket in der Zahlungsweise,
was sowohl Effekte auf die politische und bürgerliche Akzeptanz sowie auf die Wahrnehmung
des Wertes der Mobilität hat.
Bei einem Nulltarif steht die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel – häufig
zielgruppenspezifisch sowie zeitlich und räumlich beschränkt – unentgeltlich zur Verfügung.
Nulltarife im öffentlichen Nahverkehr lassen sich grob einteilen:21
● Marketingbezogene Nulltarife - diese werden häufig als Marketingmaßnahme von
Verkehrsunternehmen/-verbünden angeboten und finanziert.
● Steuerfinanzierte Nulltarife - diese bestehen dauerhaft und werden von der
Allgemeinheit finanziert.
2.3.1.1 Marketingbezogene Nulltarife
Durch marketingbezogene Nulltarife wird versucht, neue Kunden für den Nahverkehr zu
gewinnen, indem die Vorteile der ÖPNV-Nutzung für jedermann erlebbar gemacht werden
sollen. Durch die temporäre Senkung von Zugangsbarrieren sollen bisherige Nichtnutzer des
ÖPNV an den Nahverkehr herangeführt werden, wodurch mögliche Vorurteile abgebaut
werden sollen. Solche Schnupper-Angebote tragen mittel- und langfristig zu einer
Kundengewinnung und -bindung bei.
Eine gezielte Ansprache von Autofahrerinnen und -fahrern kann durch Tauschaktionen
erfolgen, bei denen beispielsweise der Autoschlüssel oder der Führerschein gegen eine
Fahrtberechtigung für den Nahverkehr eingetauscht wird. Mediale Aufmerksamkeit erlangte
eine viertägige Mobilitätsaktion in Leipzig, wo der Kfz-Schein als Fahrtberechtigung für Busse
und Bahnen innerhalb des Stadtgebietes diente; zu dieser Zeit erreichten die Kraftstoffpreise
neue Höchststände, sodass eine Bewerbung des ÖPNV als PKW-Alternative strategisch
sinnvoll war. Die Stichproben ergaben, dass 19 % der Fahrgäste in diesen Tagen mit dem KfzSchein unterwegs waren. Begleitet wurde die Aktion durch ein spezielles Angebot an
20
Waluga, „Flexibilisierung des öffentlichen Personennahverkehrs durch ein umlagefinanziertes Bürgerticket“,
49.
21
Maaß, Waluga, und Weyland, Fahrscheinlos. Grundlagen- und Machbarkeitsstudie Fahrscheinloser ÖPNV in
Berlin, 25ff.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
13
vergünstigten 3-Monats-Abonnements. Langfristig schlossen 560 Personen ein solches Abo
ab, weshalb die Verkehrsbetriebe ein positives Fazit zogen.22
Eine kostenlose Nahverkehrsnutzung ist vielerorts durch so genannte Neubürger-Tickets
möglich. Es wird durch Direktmarketing versucht, neue Kundinnen und Kunden für den
lokalen ÖPNV zu gewinnen, die sich wegen des Umzuges in einer Neuorientierungsphase ihres
Mobilitätsverhaltens befinden. Solche Zeitpunkte sind dazu geeignet, Routinen bei der
Verkehrsmittelwahl zu überwinden. Studien in vielen Städten zeigen, dass die ÖPNV-Nutzung
deutlich zunahm und neue Kundinnen und Kunden dauerhaft für den Nahverkehr gewonnen
werden konnten. Sicherlich spielt der Probiereffekt hierbei eine wichtige Rolle: Wird eine
Ware kostenlos angeboten, wird diese zu passender Gelegenheit ausprobiert.
Weitere Aktions-Nulltarife gab es im Rahmen von Mobilitätsexperimenten oder NeubürgerPaketen, bei denen temporär gültige, kostenlose Fahrtberechtigungen an die Teilnehmer
verteilt wurden. Stets hatte dies zur Folge, dass die Nutzungsintensität des ÖPNV anstieg und
dass die Erfahrungen im Umgang mit dem ÖPNV durchaus zu Beurteilungskorrekturen
führten, die sich auch längerfristig positiv auf die Verkehrsmittelwahl zu Gunsten des ÖPNV
auswirkten. Viele Personen hätten durchaus die Bereitschaft zur Nutzung des ÖPNV, jedoch
brauchte es eine Initialzündung, damit der ÖPNV auch tatsächlich genutzt wird. 23
Aus diesen Untersuchungen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass explizit die kostenlose
Nutzungsmöglichkeit des Nahverkehrs zu einer dauerhaften Mehrnutzung des ÖPNV führt.
Die genaue Anzahl der bisherigen Nichtnutzerinnen und -nutzer, welche den ÖPNV allein auf
Grund des Preises nicht nutzen, lässt sich aus dem Datenmaterial nicht ermitteln, da im
Rahmen der (längerfristigen) Verkehrsmittelwahl auch andere Faktoren wie Komfort,
Flexibilität, Schnelligkeit, etc. eine wichtige Rolle spielen.
2.3.1.2 Steuerfinanzierte Nulltarife
Steuerfinanzierte Nulltarife können einerseits aus sozialen Erwägungen nur für bestimmte
Gruppen zugestanden werden, wie etwa die Schwerbehindertenfreifahrt in Deutschland,
andererseits kann es allgemein zugängliche Nulltarife geben, die allen Nutzern offen stehen.
Für letztgenanntes benötigen die Fahrgäste in der Regel keine Tickets oder sonstige
Nachweise.
Obwohl es Nulltarife in zahlreichen Kommunen im In- und Ausland gibt oder gab, sind
wissenschaftliche Begleituntersuchungen nicht immer durchgeführt worden. Sie lassen auf
Grund unterschiedlicher Untersuchungsschwerpunkte sowie Methoden nur lokal bezogene
22
Middelberg und Nebe, „Marktchancen erkennen und nutzen. Wie eine schnelle Reaktion Erfolge bringt: Die
Benzinpreiskampagne der Leipziger Verkehrsbetriebe ist ein Beispiel dafür“, 9ff.
23
Wächter, Determinanten der Verkehrsmittelwahl, 119, 231; Rölle, Einflussfaktoren geänderten
Mobilitätsverhaltens auf Arbeits- und Freizeitwegen, 120 ff.; Thøgersen, „Promoting public transport as a
subscription service“, 337, 342; De Witte u. a., „The impact of ‚free‘ public transport“, 677f; Loose, ÖPNVBegrüßungspaket und Schnupperticket für Neubürger. Bericht zur Evaluation der Maßnahme zum ÖPNVDirektmarketing, 4, 15 .
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
14
Schlussfolgerungen zu. Grundsätzlich ist es schwierig, die Maßnahme Nulltarif von übrigen
Effekten (Angebotsausweitungen im ÖPNV, parallele Maßnahmen im Pkw-Verkehr,
Kraftstoffpreise, etc.) zweifelsfrei zu isolieren und daraus belastbare, allgemeingültige
Erkenntnisse abzuleiten. Im Folgenden wird dennoch versucht allgemeingültige Tendenzen
abzuleiten.
Das von Befürwortern und Kritikern gleichermaßen hervorgehobene Beispiel für einen
Nulltarif im Nahverkehr befindet sich in der belgischen 70.000-Einwohner-Gemeinde Hasselt,
in der zwischen Juli 1997 und Mai 2013 die Nutzung aller mit „H“ gekennzeichneten Busse für
alle (auch für Touristinnen und Touristen) kostenfrei war. Parallel hierzu wurde die Innenstadt
für Pkw gesperrt, die wenigen verbliebenen Parkplätze mit hohen Parkgebühren belegt und
eine mehrspurige Straße zu einem fußgänger- fahrradfreundlichen Grünen Boulevard
zurückgebaut. Diese kumuliert wirkenden Maßnahmen führten zu einer Verdreizehnfachung
des Fahrgastaufkommens im ÖPNV, einem Rückgang des Pkw-Verkehrsaufkommens und
einer Steigerung der Besucherzahl in der Innenstadt.24
Ein Drittel des Verkehrsaufkommens ist auf bisherige Busnutzerinnen und -nutzer
zurückzuführen, ein weiteres Drittel auf eine häufigere Nutzung der Busse und das restliche
Drittel auf verlagerte Verkehre. Davon wären 23 % mit dem Auto gefahren, 18 % mit dem Rad
gefahren und 14 % wären zu Fuß gegangen.25 Zusammengefasst bedeutet es, dass durch den
Nulltarif auf der einen Seite viele Fahrten generiert wurden, die ansonsten nicht gemacht
worden wären. Auf der anderen Seite wurden viele Fahrten vom Fuß- und Radverkehr
verlagert und das vorwiegende Ziel, die Verlagerung des Pkw-Verkehrs, nicht vollends
erreicht. Die Verdrängung der Pkws aus der Innenstadt auf P+R-Parkplätze mit kostenlosem
Busanschluss in die Innenstadt ist eine mögliche Erklärung für diese Beobachtung. 26 Der
kostenlose Nahverkehr in Hasselt wurde auf Grund des auslaufenden Verkehrsvertrages und
einer sicher veränderten politischen Landschaft Ende 2013 in einen günstigen,
zahlungspflichtigen Nahverkehrsbetrieb überführt.
In der brandenburgischen Stadt Templin gab es zwischen 1998 und 2003 ebenfalls einen
Nulltarif. Auf Grund des ohnehin geringen Kostendeckungsgrades in Höhe von 15 %
entschloss man sich, die Busse zur kostenlosen Nutzung freizugeben und die
Einnahmeausfälle durch eine Erhöhung der Kurtaxe und der Parkgebühren in der Innenstadt
sowie durch Sponsoring gegen zu finanzieren. Parallel dazu wurde das ÖPNV-Angebot
verbessert (Taktverdichtung, bessere Umstiegsbedingungen, längere Bedienungszeiten,
besserer Erschließungsgrad). Diese Maßnahmen führten zu vielen Schnupper- und
Vergnügungsfahrten in den Anfangsmonaten, einem massiven Anstieg des ÖPNV-
24
Maaß, Waluga, und Weyland, Fahrscheinlos. Grundlagen- und Machbarkeitsstudie Fahrscheinloser ÖPNV in
Berlin, 28f.
25
Stad Hasselt, Mobility policy in Hasselt, 17 ff., 21 .
26
Waluga, „Flexibilisierung des öffentlichen Personennahverkehrs durch ein umlagefinanziertes Bürgerticket“,
66ff.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
15
Fahrgastaufkommens, einem Rückgang des Pkw-Verkehrsaufkommens in der Innenstadt
sowie einer Attraktivitäts- und Umsatzsteigerung des innerstädtischen Einzelhandels.
In einer Untersuchung wurde festgestellt, dass die Hälfte aller Fahrgäste den Bus zuvor nicht
genutzt hatte und somit Neukunden des ÖPNV waren. Von den Altkunden nutze etwa die
Hälfte den Bus häufiger als vor Einführung des Nulltarifs. Zwischen 10 % und 25 % dieser
Fahrten wären ansonsten mit dem Auto durchgeführt worden. Allerdings wurden auch 30-45
% vom Rad- sowie 35-50 % vom Fußverkehr verlagert.27 Im Jahr 2003 wurde die selbst
auferlegte Finanzierungsgrenze erreicht, sodass der Nulltarif in eine freiwillig zu entrichtende
Jahrespauschale in geringer Höhe (etwa 50 EUR) überführt wurde. Daraufhin gingen die
Fahrgastzahlen zurück.28
Seit dem Jahr 2013 erregt die estnische Hauptstadt Tallinn mediale Aufmerksamkeit, da sie
die bislang größte Stadt ist, die – auf Grundlage eines positiven Bürgerreferendums – einen
fahrscheinfreien Nahverkehr praktiziert. Dieser ist für alle gemeldeten Einwohner der Stadt
verfügbar, wenn sich diese beim Einstieg durch eine kontaktlose Chipkarte identifizieren;
Auswärtige können diese Chipkarte als Prepaid-Chipkarte nutzen. Bereits vor der Einführung
waren 20 Bevölkerungsgruppen bzw. ca. 36 % der Bevölkerung von der Zahlungspflicht befreit
(Schüler, über 65-Jährige, Veteranen, Schwerbehinderte etc.). Der Kostendeckungsgrad durch
den Fahrscheinverkauf lag zudem bei – im europäischen Vergleich geringen – 30 %. Eine
Erhöhung der Fahrpreise stand politisch auf Grund des geringen Lohnniveaus der estnischen
Bevölkerung sowie auf Grund eines weiteren Rückgangs der Fahrgastzahlen nicht zur Debatte.
Die durch die Freifahrt verursachten Einnahmeausfälle in Höhe von 12 Millionen EUR werden
durch höhere staatliche Zuweisungen in Folge zunehmender Einwohnerzahlen
ausgeglichen.29 Die Einführung des Nulltarifs wurde begleitet von einer Ausweitung des
Verkehrsangebots um 10 % sowie einer Modernisierung der Straßenbahninfrastruktur und
Fahrzeugflotte. 2015 konnte schließlich auch ein privates Eisenbahnunternehmen
eingebunden werden, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern innerhalb der Stadtgrenzen
eine kostenfreie Mitnahme ermöglicht. Parallel dazu erfolgte eine Erhöhung der
Parkgebühren und der Aufbau eines Fahrradverleihsystems.
Erste Studien zum verkehrlichen Effekt stellten eine Erhöhung des Fahrgastaufkommens im
ÖPNV um 3 % fest, wovon lediglich 1,2 % direkt auf den kostenlosen Zugang zum Nahverkehr
zurückgeführt wurden.30 Bis 2016 wurde nach Angaben der Stadt ein Anstieg der
27
Schneewolf und Stein, „Templin schafft Fahrpreise ab. Modellversuch mit Ortsbusverkehr in
brandenburgischer Kleinstadt“, 53ff; Keuchel u. a., Kommunaler Nutzen von ÖPNV-Angeboten am Beispiel
fahrscheinfreier Tarif- / Finanzierungskonzepte bei Stadtbusverkehren von Klein- und Mittelstädten.
Forschungsbericht FE 70.588/99 im Auftrag des BMVBS, 54f, 70; Grohmann, Angebotsänderungen im
Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und Auswirkungen auf die Nachfrage, 87.
28
Hoffmann, Projektbeschreibung „Fahrscheinfreier Stadtbusverkehr in Templin“.
29
Da es in Estland keine Meldepflicht gibt, waren viele Bewohnerinnen und Bewohner von Tallinn in anderen
Städten des Landes gemeldet. Da der kostenfreie Nahverkehr nur den gemeldeten Bürgerinnen und Bürger
zur Verfügung steht, meldeten sich viele um, wodurch die staatsseitigen Zuweisungen nunmehr der Stadt
Tallinn zu Gute kamen.
30
Cats, Susilo, und Reimal, „The prospects of fare-free public transport: evidence from Tallinn“.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
16
Fahrgastzahlen um 10 %-20 % und eine Rückgang des Pkw-Verkehrsaufkommens um 6 %
festgestellt; 8 % waren Neukunden des ÖPNV. Nur wenige Fußgänger und Radfahrer nutzten
nunmehr den Bus.31 Die Befürchtung, wonach es nach Einführung eines kostenfreien
Nahverkehrs zu mehr Vandalismusschäden kommen könnte, trat nicht ein. Im Gegenteil dazu
seien die Bewohnerinnen und Bewohner nun anspruchsvoller und fordern gegenüber Politik
und Stadt weitere Verbesserungen im Nahverkehrsangebot; ein Zufriedenheitsbarometer
stellte erstmalig hohe Zufriedenheitswerte für den ÖPNV fest.32
2.3.1.3 Schlussfolgerungen
Bei allen Nulltarif-Beispielen wurden, parallel zur Nicht-Erhebung von Fahrgeldern, weitere
verkehrswirksame Maßnahmen umgesetzt, wie etwa die teilweise massive Ausweitung des
ÖPNV-Angebotes (dichterer Takt, verbessere Linienführungen), aber auch restriktive
Maßnahmen gegenüber dem Pkw-Verkehr (Ausweitung der Fußgängerbereiche, Rückbau der
Straßen, intensivierte Parkraumbewirtschaftung). Somit kann der Nettoeffekt, welcher
ausschließlich auf die kostenlose Beförderungsmöglichkeit zurückgeführt werden kann, nicht
zweifelsfrei eruiert werden. Grundsätzlich kann aber Folgendes über die Wirkungsweise eines
Nulltarifs festgestellt werden:33
● Ein fahrscheinfreier Nahverkehr dient als Initialzündung zum Ausprobieren und
Nutzen des Nahverkehrs und dadurch den Fokus der Verkehrsmittelwahl auf den
Nahverkehr zu lenken.
● Die kostenlose Fahrtberechtigung führt zu einer häufigeren, jedoch nicht
ausschließlichen Nutzung des ÖPNV.
● Wegen parallel durchgeführter Angebotsverbesserungen kann die ausschließlich im
Kostenlosen begründete Nahverkehrsnutzung nicht eindeutig von anderen Effekten
isoliert werden. Ableitend aus den Beispielen kann jedoch ein Verlagerungspotenzial
von 20-30 % des Verkehrsaufkommens auf den ÖPNV ausgegangen werden.34
● Der Fahrgastrückgang nach Wiedereinführung eines Zahlungsentgeltes weist darauf
hin, dass der freiwillige Erwerb einer Fahrkarte – sei sie noch so günstig und einfach
zu erwerben – eine gewisse Barriere zur Nutzung des Nahverkehrs darstellt.
Ein kostenloser Nahverkehr kann als ein Element in einem aufeinander abgestimmten
Maßnahmenbündel umgesetzt werden. Attraktivitätsmindernde und fiskalische Maßnahmen
beim Pkw-Verkehr wirken unterstützend zur Erreichung der angestrebten verkehrspolitischen
Ziele.
31
Laiksoo, „Economic and social results of the first year of Tallinn Free Public Transport“.
Auskunft Vizebürgermeister Aas im Mai 2016.
33
Maaß, Waluga, und Weyland, Fahrscheinlos. Grundlagen- und Machbarkeitsstudie Fahrscheinloser ÖPNV in
Berlin, 32f.
34
Waluga, „Flexibilisierung des öffentlichen Personennahverkehrs durch ein umlagefinanziertes Bürgerticket“,
72.
32
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
17
2.3.2 Solidarmodelle
Nach einem Solidarmodell finanzierte Fahrscheine zeichnen sich dadurch aus, dass alle
Mitglieder einer bestimmen Gruppe einen verpflichtenden Beitrag bezahlen müssen und im
Gegenzug öffentliche Verkehrsmittel in einem definierten Geltungsbereich – meist
uneingeschränkt – nutzen dürfen. Eine Solidarfinanzierung kann entweder zur teilweisen oder
vollständigen Finanzierung der Fahrtberechtigung angewendet werden:35
● Sockelmodell: Lediglich eine Grundfinanzierung wird durch die solidarische
Gemeinschaft über einen verpflichtenden – im Vergleich zur Vollfinanzierung
geringeren – Beitrag geleistet. Die Gruppenmitglieder haben keine oder nur
eingeschränkte Nutzungsrechte. Es besteht die Möglichkeit, diese individuell und zu
besonders günstigen Konditionen zu erweitern. Da bei einem Sockelmodell eine
entsprechende Fahrtberechtigung freiwillig erworben werden muss, wird dieses
Modell im Folgenden nicht weiter auf seine verkehrsmittelwahlbeeinflussende
Wirkung untersucht.
● Solidarmodell: Alle Gruppenmitglieder finanzieren sämtliche Kosten des ihnen
zugestandenen Angebotes. Durch die entsprechend große Abnahmemenge und die
Kostenlastverteilung auf viele Menschen sind die verpflichtend zu zahlenden Beiträge
besonders günstig. Alle Gruppenmitglieder erhalten volle Nutzungsrechte.
Im Hinblick auf die Diskussion um neue (beitragsbezogene) Finanzierungsinstrumente zur
Finanzierung des ÖPNV kann beim ÖPNV-Beitrag von einem Sockelmodell und bei einem
Bürgerticket von einem Solidarmodell gesprochen werden.
Grundgedanke einer Solidarfinanzierung ist, dass eine von der Gruppe dazu legitimierte
Person die entsprechenden Vertragsverhandlungen mit dem Verkehrsunternehmen bzw. –
verbund führt. Für die Unternehmen und Verbünde sind diese langfristig geschlossenen
Verträge eine sichere, überjährige Finanzierungsbasis bei vergleichsweise geringem
Vertriebsaufwand.
2.3.2.1 Semesterticket
Das bekannteste, nach dem Solidarprinzip finanzierte Tarifmodell ist das Semesterticket,
welches alle eingeschriebenen Studierenden einer Hochschule erhalten. Bei der Analyse des
Verkehrsmittelwahlverhaltens in Folge des Semesterticket-Besitzes ist zu beachten, dass
Studierende auf Grund ihres Bildungsniveaus, ihres Haushaltseinkommens und ihrer
differenzierten Tagesmobilität ein spezifisches Mobilitätsverhalten haben, welches
Flexibilität zu einem günstigen Preis erfordert.36
35
Maaß, Waluga, und Weyland, Fahrscheinlos. Grundlagen- und Machbarkeitsstudie Fahrscheinloser ÖPNV in
Berlin, 34ff.
36
Müller, Das NRW-Semesterticket. Akzeptanz, Nutzung und Wirkungen dargestellt am Fallbeispiel der
Universität Bielefeld, 51.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
18
Die Größenordnung des Verlagerungseffektes kann nicht eindeutig bestimmt werden, da sich
die vorhandenen Studien in ihren Bezugsräumen und Methoden stark unterscheiden. Viele
Studien belegen aber einen deutlichen Effekt auf die Verkehrsmittelwahl zu Gunsten des
ÖPNV (zwischen 10 % und 40 % Zuwachs) bei einem Rückgang der Pkw-Nutzung (zwischen 5
% und 30 %).37 Der Anteil des nichtmotorisierten Verkehrs veränderte sich nur in geringem
Maße, wobei tendenziell eher Fußwege durch die Nahverkehrsnutzung ersetzt werden.
Eine Studie zum NRW-Semesterticket (Semesterticket mit Gültigkeit im gesamten Bundesland
Nordrhein-Westfalen) untersuchte die verkehrlichen Effekte sehr differenziert: Einerseits
nutzen ein Viertel aller Befragten den ÖPNV statt ihren privaten Pkw (erwünscht),
andererseits gibt es eine geringfügig unerwünschte Verlagerung des nichtmotorisierten
Verkehrs (unerwünscht). Außerdem nutzen ein Drittel der Befragten den ÖPNV öfter
(induzierter Mehrverkehr), was auf die unbegrenzte Nutzungsmöglichkeit des
Semestertickets zurückzuführen ist. Dennoch verdeutlicht der hohe Anteil verlagerter
Verkehre, „dass die Studierenden unter geeigneten Rahmenbedingungen, wie hier der
fahrtkostenfreien Nutzung des ÖPNV, durchaus bereit sind, auf öffentliche statt
individualmotorisierte Verkehrsträger zurückzugreifen.“38 Auch die Autobesitzquote hat sich
in Folge der Semesterticket-Verfügbarkeit verringert. 37 % der Studierenden schafften zu
Beginn des Studiums ihren eigenen Pkw ab, 17 % ziehen dies in Erwägung. 44 % der bisher
autolosen Studierenden haben sich auf Grund des Semesterticketbesitzes gegen die
Anschaffung eines Pkw entschieden.39
Ein weiteres Charakteristikum des Semestertickets sind überwiegend hohe
Zustimmungswerte für dieses Tarifmodell – nachdem es in einem Gebiet eingeführt wurde.
Auch wenn nicht alle einen hinreichen persönlichen Nutzen aus diesem ziehen können,
nehmen diese das Semesterticket als solidarische Maßnahme wahr. Die Zufriedenheit mit
dem Semesterticket sinkt mit dessen individueller Nutzbarkeit, welche wiederum vom
örtlichen ÖPNV-Angebot bestimmt wird.40
2.3.2.2 Weitere Solidarmodelle
In vielen Tourismus- oder Kurregionen werden Gästetickets angeboten, mit denen die Gäste
für die Dauer des Aufenthalts den örtlichen oder regionalen Nahverkehr ohne weitere Kosten
nutzen können. Finanziert wird dies durch eine von den Gästen zu entrichtende Kurtaxe oder
37
Waluga, „Flexibilisierung des öffentlichen Personennahverkehrs durch ein umlagefinanziertes Bürgerticket“,
56.
38
Müller, Das NRW-Semesterticket. Akzeptanz, Nutzung und Wirkungen dargestellt am Fallbeispiel der
Universität Bielefeld, 100.
39
Müller, Das NRW-Semesterticket. Akzeptanz, Nutzung und Wirkungen dargestellt am Fallbeispiel der
Universität Bielefeld, 100ff.
40
Maaß, Waluga, und Weyland, Fahrscheinlos. Grundlagen- und Machbarkeitsstudie Fahrscheinloser ÖPNV in
Berlin, 36.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
19
Übernachtungspauschale.41 Untersuchungen belegen, dass der ÖPNV von den Gästen viel
öfter in Anspruch genommen wird. Die Verkehrsunternehmen profitieren von höheren
Fahrzeugauslastungen, steigenden Nutzungszahlen und gesicherten Fahrgeldeinnahmen.
Dadurch könne das Verkehrsangebot erhalten werden, was wiederum für die ansässigen
Bürgerinnen und Bürger von Vorteil ist.42
Mit den so genannten Kombitickets haben die Teilnehmer von Veranstaltungen (Konzerten,
Sportveranstaltungen etc.) die Möglichkeit, ohne weitere Kosten den öffentlichen
Nahverkehr für die An- und Abreise zu nutzen. Der Geltungsbereich dieser Tickets kann
variieren, gilt jedoch in der Regel für den gesamten Verkehrsverbund. Finanziert wird dies
durch einen Beitrag, der auf den Preis der Hauptleistung, also z. B. der Eintrittskarte,
aufgeschlagen wird. Auf diese Weise zahlt jeder Veranstaltungsbesucher einen Beitrag, ohne
dass dieser die Möglichkeit der ÖPNV-Nutzung in Anspruch nehmen muss.43
Jobtickets wurden ursprünglich ebenfalls nach dem Solidarmodell finanziert. Der Arbeitgeber
musste für 100 % der Belegschaft ein Jobticket erwerben (ob er dies den Arbeitnehmern
anlastete blieb den internen Regelungen vorbehalten). Die Nutzungsquote der Jobtickets
betrug durchschnittlich 50 %.44 Ein solches 100 %-Modell stieß bei den Unternehmen
zunehmend auf wenig Resonanz, sodass Jobtickets heutzutage nach dem Rabattmodell
finanziert werden, bei dem sich der Arbeitnehmer freiwillig zum Kauf einer gegenüber
regulären Zeitkarten verbilligten Fahrtberechtigung entschließen kann.
2.3.2.3 Schlussfolgerungen
Die Analyse solidarisch finanzierter Fahrscheine gibt wertvolle Hinweise zur möglichen
Wirkungsweise eines Bürgertickets. Allgemein lässt sich eine deutlich positive Wirkung auf
die Nutzungsintensität öffentlicher Verkehrsmittel feststellen. Damit einhergehend werden
vorwiegend Fahrten mit dem Pkw unterlassen. Aber es steigen ebenso Fußgänger und
Radfahrer – sie haben nur einen geringen Anteil an der verkehrsleistungsbezogenen
Gesamtmobilität – auf den ÖPNV um. Neben diesen Verlagerungseffekten lässt sich auch eine
häufigere Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel feststellen. Dieses sind jedoch Effekte, die mit
einer unbegrenzten Nutzungsmöglichkeit zum Pauschalpreis korrespondieren (vgl. Kap.
2.3.3). Eine weitere Erklärungsmöglichkeit ist, dass die Verfügbarkeit einer
Fahrtberechtigung, auch wenn man sich diese nicht freiwillig gekauft hätte, Begehrlichkeiten
zur Ortsveränderung weckt, die ohne eine entsprechende Mobilitätsmöglichkeit scheinbar
nicht vorhanden wären (induzierter Mehrverkehr). Setzt man diese negativen Effekte ins
41
Während eine Kurtaxe von allen Beherbergungsbetrieben einer Kommune erhoben wird, sind
Übernachtungspauschalen Aufschläge auf den Übernachtungspreis nur bei den (freiwillig) teilnehmenden
Beherbergungsbetrieben.
42
Rennspieß und Speer, „ÖPNV für Touristen zum Nulltarif“, 55; Dürkop und Groß, „ÖPNV-Gästekarten im
Tourismus. Ein Beitrag zur Sanften Mobilität in deutschen Tourismusregionen“, 22.
43
Maaß, Waluga, und Weyland, Fahrscheinlos. Grundlagen- und Machbarkeitsstudie Fahrscheinloser ÖPNV in
Berlin, 37.
44
Schadewaldt, Habit und Zufriedenheit, 101–2.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
20
Verhältnis zu dem vorhandenen Potenzial der Pkw-Abschaffung bzw. Nicht-Anschaffung
sowie der stärkeren Berücksichtigung des ÖPNV bei der Verkehrsmittelwahl, scheint dieser
Umstand vernachlässigbar zu sein: Denn vor allem der Pkw-Besitz führt regelmäßig dazu,
Fahrten zu unternehmen die genauso gut zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu bewältigen wären.
2.3.3 Zeitkarten und Pauschalpreise
Im Gegensatz zum Semesterticket kann eine Pauschalfahrkarte – im Sinne einer Flatrate im
Nahverkehr – freiwillig erworben werden. Pauschalpreistickets sind in der Regel zeitlich und
/ oder räumlich begrenzt, wonach sich letztendlich auch der Ticketpreis richtet. Auf der
Zeitachse können diese differenziert werden in Tageskarten, Wochenkarten, Monatskarten
und Jahreskarten. Räumlich können sie anhand der jeweiligen tariflichen Regelungen
differenziert werden in Verbundkarten und überregionale Zeitkarten. Neben den klassischen,
meist relationsbezogenen bzw. lokalen Zeitkarten, gibt es weitere (meist
zielgruppenspezifische) Pauschalangebote der Deutschen Bahn AG, die eine relations- und
verkehrsmittelunabhängige Nutzung in einem großen Geltungsbereich ermöglichen:
Landestickets und Schönes-Wochenende-Ticket / Quer-Durchs-Land-Ticket.45
Studien zum Mobilitätsverhalten nach Einführung von Verkehrsverbünden und
entsprechenden Zeitkartenangeboten zeigen, dass langfristig ein Nachfrageschub im ÖPNV
beobachtet werden konnte und sich insbesondere Pauschalpreisangebote großer Beliebtheit
erfreuen.46 Der Besitz einer Zeitkarte führt offenbar auch zu zusätzlichen Fahrten, die ohne
Zeitkartenbesitz wohl nicht durchgeführt worden wären. Methodisch ist dieser induzierte
Mehrverkehr allerdings nur schwer zu fassen, da die inneren Beweggründe einer
unterlassenen Nutzung des ÖPNV in der Retrospektive nicht ermittelt werden können.47
Dennoch führt eine Zeitkarte dazu, dass sich deren Nutzinnern und Nutzer zunehmend
multimodal verhalten. Zeitkarteninhaberinnern und -inhaber genießen den Vorteil eines
Optionsnutzens, nämlich den ÖPNV jederzeit und ohne zusätzliche Kosten nutzen zu können.
Auf der einen Seite führt ein gleichzeitiger Pkw-Besitz zu einer deutlich niedrigeren
Nutzungsintensität des öffentlichen Nahverkehrs. Auf der anderen Seite nutzen
Zeitkartenbesitzer ohne Pkw nicht ausschließlich den ÖPNV: Die Hälfte der Wege werden zu
Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt.48
Die größte räumliche und zeitliche Flexibilität bietet die BahnCard 100 der Deutschen Bahn
AG. Mit dieser Karte ist es möglich, (fast) den gesamten deutschen Nah- und Fernverkehr zu
45
Maaß, Waluga, und Weyland, Fahrscheinlos. Grundlagen- und Machbarkeitsstudie Fahrscheinloser ÖPNV in
Berlin, 38f.
46
Zu beachten ist allerdings auch, dass die Bildung von Verkehrsverbünden oft mit Angebotserweiterungen
und einer besseren Vernetzung der Linien einhergeht.
47
Abrate, Piacenza, und Vannoni, „The impact of Integrated Tariff Systems on public transport demand:
Evidence from Italy“, 126; BfV, Evaluation Tarifgestaltung im Personenverkehr. Schlussbericht, 52ff.; Martl,
Malbach, und Mauch, Wirkungen tariflicher Massnahmen im Personenverkehr: Auswirkungen der
Bundestarifmassnahmen und regionalen Tarifmassnahmen. Technischer Schlussbericht, 48 ff., ff.56, ff.67.
48
Dähne und Reinhold, „Monatliche Mobilitätsprofile vollständig ermitteln“, 70ff.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
21
nutzen. Hinsichtlich des Nutzerverhaltens beim Besitz einer Mobility BahnCard 100 gibt es
wenige öffentlich zugängliche Untersuchungsergebnisse, jedoch wird signifikant häufiger die
Bahn genutzt.49
Weitere Erkenntnisse zu Pauschalfahrkarten lassen sich anhand des schweizer
GeneralAbonnements (GA) herleiten, welches ein fest etabliertes Tarifmodell mit
unbegrenzter Gültigkeit im gesamten Land ist. Der hohe Anteil an Pauschaltarifen bei gleich
bleibendem dichtem Zugangebot führt zu einem sinkenden Ertragswert pro
Personenkilometer.50 Dafür steigt die Nutzung des schweizer ÖPNV mit etwa 5 % jährlich an
und es kann eine leichte, aber dennoch messbare Verkehrsverlagerung zu Gunsten des
Nahverkehrs beobachtet werden. Da ein Großteil der GA-Kunden Pendler sind, nutzen Sie den
ÖPNV in der Hauptverkehrszeit. Zwar wurde nach Einführung des GA insgesamt ein Drittel
des beobachteten Mehrverkehrs von der Straße auf die Schiene verlagert, allerdings sind zwei
Drittel neu generierter Mehrverkehr. Ein weiterer Nebeneffekt dieser Pauschalpreise ist ein
Auseinanderdriften zwischen räumlicher Mobilität und den hierfür aufzubringenden Kosten.
Das dichte und lückenlose Zugangebot verbunden mit den niedrigen Gesamtmobilitätskosten
führt zu Suburbanisierungstendenzen. Der aus umwelt- und verkehrspolitischen
Gesichtspunkten positiv zu wertende Erfolg der stärkeren Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel kann sich in andere negative externe Effekte verselbstständigen, was durch
die unbegrenzte Nutzung bei pauschaler Bepreisung ermöglicht wird.51
Zusammenfassend scheinen Zeitkarten dazu geeignet zu sein, unter gegebener Wahlfreiheit
durch die Schaffung einer deutlichen tariflich-monetären Anreizwirkung, einen nicht zu
vernachlässigenden Beitrag für eine Verkehrsverlagerung zu leisten. Die Analyse zeigt, dass
Zeitkarten zu (induziertem) Mehrverkehr führen, aber dennoch einen großen Beitrag zur
Verlagerung von Pkw-Verkehr leisten. Der Zeitkartenbesitz führt zu einer stärkeren
Berücksichtigung des ÖPNV bei der Verkehrsmittelwahl. Der Optionsnutzen, jederzeit und
ohne weitere Zugangshürden auf den ÖPNV zugreifen zu können, ist für die
Zeitkarteninhaberinnen und -inhaber wesentlich. Diese verhalten sich in zunehmendem
Maße mulltimodal, wobei der ÖPNV das Rückgrat der Alltagsmobilität bildet.
2.4 Realisierbares Potenzial
Die Analyse der mit der Wirkungsweise eines Bürgertickets ähnelnden Tarifformen ergibt,
dass sie einen starken Einfluss auf das Verkehrsmittelwahlverhalten haben. Hieraus lassen
sich Annahmen hinsichtlich des zu erwartenden Verhaltens bei Einführung eines Bürgertickets
ableiten:
49
Nießing, Kundenbindung im Verkehrsdienstleistungsbereich, 106ff.
Pfund, Angebot und Preise der SBB und der Nachbarbahnen SNCF, DB, FS/Trenitalia und ÖBB. Vergleich und
Bewertung Stand Januar 2008; Schiesser, Vollmer, und VöV, „Halbtax-Abonnement und Preisabhängigkeit.
Geschichte und Absatzdeterminanten für eine der weltweit verbreitetsten öV-Rabattkarten“.
51
Waluga, „Flexibilisierung des öffentlichen Personennahverkehrs durch ein umlagefinanziertes Bürgerticket“,
61.
50
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
22
Nulltarife führen stets zu starken Fahrgaststeigerungen, wobei es zu einer ÖPNVNutzung kommen kann, die aus ökologischer Sicht negativ gesehen werden kann.
● Solidarmodelle
haben
ein
hohes
Verlagerungspotenzial.
Durch
die
Zwangsverfügbarkeit bieten sie einen zusätzlichen Antrieb zur Nutzung des ÖPNV, da
dieser verstärkt in den Fokus der individuellen Verkehrsmittelwahl genommen wird.
Die Besitzer ziehen aus der Option, den Nahverkehr ohne tarifliche Barrieren nutzen
zu können, einen hohen Nutzen.
● Zeitkarten vereinfachen die Nutzung des Nahverkehrs. Der Besitz einer unbegrenzten
Fahrtberechtigung führt zu einer stärkeren Berücksichtigung des ÖPNV bei der
Verkehrsmittelwahl, wobei es zu einer nur geringfügigen Nutzung kommt, die aus
ökologischer Sicht bedenklich erscheint.
Alle Analogien sind für das Entstehen von Mehrverkehr verantwortlich, da diese mit einer
Entkoppelung zwischen Zahlung und Nutzung verbunden sind. Es scheint aber, dass auf Grund
des ökologischen Vorteils des ÖPNV gegenüber dem MIV der Umstand der Verkehrsinduktion
vernachlässigt werden kann. Der nichtmotorisierte Umweltverbund wird nur geringfügig
tangiert, da ein Bürgerticket voraussichtlich vor allem zu einer geringeren Pkw-Nutzung und Besitzquote führt. Die mit dem Verzicht auf einen PKW-Besitz einhergehenden Einbußen der
individuellen Mobilitätsfreiheit werden durch eine verstärkte Fahrradnutzung z. B. durch
BikeSharing-Angebote
kompensiert.
Durch
die
Einbindung
öffentlicher
Fahrradverleihstationen in das Bürgerticket-Modell könnten negative Begleiteffekte eines
Bürgertickets – beispielsweise punktuell überlastete Linien – abgemildert werden.52 Der
latent vorhandene Mobilitätstrend einer häufigeren Nutzung des Fahrrades könnte durch
Infrastrukturmaßnahmen – beispielsweise durch Umnutzungen von frei gewordenem
Straßenquerschnitt – weiter gestärkt werden.
Auf Grund dieser Befunde wird davon ausgegangen, dass auch ein Bürgerticket einen
deutlichen Verlagerungseffekt vom Pkw auf den ÖPNV auslösen würde. Diese Effekte wurden
auch in einem Bürgerticket-Experiment in Wuppertal bestätigt.53 Als realistisch wird eine
Bandbreite von 10-30 % Zunahme des ÖPNV am modal-split vermutet, hauptsächlich zu
Lasten des Pkw-Verkehrs (Abnahme um 10-25 %) und nur geringfügigen Effekten auf den Fußund Radverkehr (Abnahme um 5-10 %). Diese Bandbreite stellt einen groben Wert dar, der je
nach konkreter Ausgangslage fallspezifisch auszudifferenzieren ist (vgl. beispielsweise Kap.
3.8.1.1). Es zeigt sich an dieser Stelle, dass für eine validere Schätzung des Wechselpotenzials
weitergehende verkehrswissenschaftliche Grundlagenstudien durchzuführen sind.54
52
BMVI, Innovative Öffentliche Fahrradverleihsysteme. Ergebnisse der Evaluation und Empfehlungen aus den
Modellprojekten, 10f., 18.
53
Waluga, „Das solidarische Bürgerticket als Baustein einer zukunftsfähigen Nahverkehrsfinanzierung. Gewinn
für Klimaschutz und Bevölkerung am Beispiel der Stadt Wuppertal“, 129f.; Waluga, „Flexibilisierung des
öffentlichen Personennahverkehrs durch ein umlagefinanziertes Bürgerticket“, 77ff.
54
Waluga, „Flexibilisierung des öffentlichen Personennahverkehrs durch ein umlagefinanziertes Bürgerticket“,
90f.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
23
3 Modellrechnung für ein Bürgerticket im MDV
Auf Grundlage der allgemeinen theoretischen Herleitung des verkehrlichen Potenzials eines
Bürgertickets wird eine speziell auf den Mitteldeutschen Verkehrsverbund bezogene
Modellrechnung durchgeführt. Hierbei wird auf die für diesen Verkehrsraum verfügbaren,
statistischen Grunddaten zurückgegriffen. Nach Abwägung vielfältiger Einflussgrößen wird
ein konsistentes Szenario hergeleitet, das letztendlich die Grundlage für die
landkreisbezogenen Berechnungsergebnisse bildet. Basisjahr aller Berechnungen ist 2015 mit
dem Zeithorizont 2025.55
3.1 Modellbeschreibung und Funktionsweise
Das Modell dient der Berechnung der
● Kosten
eines
fahrscheinfreien
Nahverkehrsbetriebs
im
öffentlichen
Straßenpersonenverkehr (ÖSPV), finanziert durch ein umlagefinanziertes
Bürgerticket,
● für jeden Landkreis im MDV,
● für die ausschließliche Nutzung innerhalb des Kreises,
● für die Nutzung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) innerhalb des Kreises,
● zusätzlich für die Nutzung im übrigen Verbundgebiet (ÖSPV + SPNV).
Insgesamt lassen sich unterschiedliche Szenarien mit jeweils unterschiedlichen
Kombinationen an kostenbeeinflussenden Faktoren berechnen. So muss das Modell
verschiedene Annahmen berücksichtigen und hierfür entsprechende Daten hinterlegt haben
(vgl. Kapitel 3.2):
●
●
●
●
das allgemeine und landkreis-spezifische Mobilitätsverhalten der Bevölkerung,
die zukünftige Entwicklung der Bevölkerungsstruktur bis 2025,
die spezifischen Kostensätze des ÖPNV-Betriebs,
die Höhe der gegenwärtigen sonstigen relevanten Erträge für den ÖPNV-Betrieb in
den Landkreisen.
Damit das ÖPNV-System die erwarteten Nachfragezuwächse stemmen kann, müssen
vorhandene Kapazitäten erweitert werden. Dies erfordert nicht nur eine Erweiterung des
Rollmaterials, sondern – vor allem – den Neu- und Umbau, die Ertüchtigung sowie die
Erweiterung der bestehenden Infrastrukturen. Diese durch ein Bürgerticket punktuell
ausgelösten Mehrbedarfe für Infrastrukturinvestitionen können im Rahmen dieses
Gutachtens nicht seriös beziffert werden, da sie von verschiedenen Faktoren abhängig sind:56
55
In Analogie zur Finanzierungsperspektive des Gutachtens ETC Transport Consultants GmbH, „Ermittlung des
Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung beim Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV)“.
56
Maaß, Waluga, und Weyland, Fahrscheinlos. Grundlagen- und Machbarkeitsstudie Fahrscheinloser ÖPNV in
Berlin, 45f.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
24
● räumliche Verteilung der Bevölkerung sowie die Bevölkerungsentwicklung in den
jeweiligen Teilräumen,
● gezielte,
nutzergruppenspezifische
Prognose
des
künftigen
Verkehrsmittelwahlverhaltens in Folge der Einführung eines Bürgertickets,
● bessere Ausnutzung vorhandener Kapazitäten in den Fahrzeugen, die mit geringem
finanziellen Aufwand gesteigert werden können (Veränderung der Sitzabstände,
Umwidmung von Mehrzweckabteilen, Fahrgastlenkung auf Alternativrouten etc.),
● bessere Ausnutzung vorhandener Kapazitäten auf den Schienen bzw. den
Tunnelanlagen, die mit größerem finanziellem Aufwand gesteigert werden können
(moderne Signaltechnik, kreuzungsfreie Linienführungen, Verlängerung der
Bahnsteige, etc.),
● Wahl des geeigneten Verkehrsmittels und -konzepts für die entstandenen
Nachfragezuwächse (ober- oder unterirdische Verkehrsführung, elektrischer oder
konventioneller Dieselbetrieb, Tangential- oder Direktverbindungen, Anzahl der
Haltestellen, Takt und integrale Vernetzung, etc.),
● politische und gesellschaftliche Vorstellungen (Umwidmung von Pkw-Fahrspuren in
Busspuren, Ampelvorrangschaltungen, gesetzliche Anforderungen an FahrzeugWartungsintervalle oder Bahnsteighöhen, etc.).
Der Investitionsbedarf für spezielle (Schienen-) Infrastruktur, rollendes Material und der
zusätzliche Personalbedarf können somit nur qualitativ geschätzt werden, da eine genauere
Ermittlung dieser Kostenfaktoren maßgeblich von einer detaillierten (lokalen und
verkehrszellenscharfen) Bedarfsanalyse sowie der möglichen Investitionsförderung der
vielfältigen Finanzierungsstränge des ÖPNV abhängt. Diese war mit den zur Verfügung
stehenden Mitteln nicht möglich. Dies sollte vor allem bei der öffentlichen Kommunikation
beachtet werden.
3.2 Datengrundlagen und -aufbereitung
Für die Modellierung wurden zum einen demographische Daten wie Bevölkerungsstand und
-prognosen, zum anderen Daten zum Mobilitätsverhalten benötigt. Zudem wurden die
Beförderungskosten pro Personenkilometer angefragt. Der Raumbezug wurde aufgrund der
besten Datenverfügbarkeit auf die administrative Kreisebene festgelegt (vgl. Abbildung 3).
Hauptdatengrundlage für das Modell sind Bevölkerungsstatistiken und -prognosen der
statistischen Landesämter, die das MDV-Verbundgebiet abdecken. Daten zum
Mobilitätsverhalten wurden dem Wegedatensatz aus der Erhebung des BMVBS “Mobilität in
Deutschland 2008” (MiD)57 und dem Städtevergleich der Sonderauswertung zum
Forschungsprojekt “Mobilität in Städten-SrV 2013” (SrV)58 entnommen. Die Kostensätze für
57
58
„Mobilität in Deutschland 2008 – Publikationen“.
Technische Universität Dresden, Sonderauswertung zur Verkehrserhebung ,Mobilität in Städten – SrV 2013‘.
Städtevergleich.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
25
den Personenkilometer innerhalb der Kreise mussten näherungsweise berechnet werden, da
den Gutachtern hierzu keine Informationen vorlagen. Fehlende Daten wurden durch
plausible Annahmen ausgeglichen.
Im Rahmen des Zeithorizontes 2025 war es notwendig, Trendfortschreibungen
durchzuführen (vgl. Kap. 3.2.1und Kap. 3.3.1). Diese basieren auf plausiblen Annahmen, die
wiederum aus Literaturquellen hergeleitet wurden. Die jeweiligen Annahmen sind
konservativ gehalten und geben die – nach jetzigem Wissensstand – wahrscheinlichste
Entwicklung wieder. Alle Annahmen sind gesondert gekennzeichnet und transparent
dokumentiert. Basisjahr aller Berechnungen ist 2015.
Betriebskosten
ohne Infrastruktur
pro Pkm
Mobilitätsverhalten
Demographie
Stadt Leipzig
Stadt Halle
Bevölkerungsstand
nach
Altersgruppen
Bevölkerungsprognose
Inkl
Altersgruppen
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
Anzahl Wege
SrV 2013
SrV 2013
Weglänge
SrV 2013
SrV 2013
nach
SrV 2013
SrV 2013
Verkehrsmittel
statistik.leipz Stat.
Pendlersaldi
ig.de
Landesamt
Pkm-Kosten
differenziert
SPNV/ÖSPV?
Herkunft &
Höhe öff.
Ldk Leipzig
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
MiD 2008
Wegedaten
MiD 2008
Wegedaten
Nordsachsen
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
MiD 2008
Wegedaten
MiD 2008
Wegedaten
Burgenlandkreis
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
MiD 2008
Wegedaten
MiD 2008
Wegedaten
Saalekreis
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
MiD 2008
Wegedaten
MiD 2008
Wegedaten
Altenburger
Land
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
MiD 2008
Wegedaten
MiD 2008
Wegedaten
keine Daten keine Daten keine Daten keine Daten keine Daten
Stat.
Landesamt
Tabelle vom Stat.
Ldkr
Landesamt
Stat.
Landesamt
Stat.
Landesamt
Berechnung
Berechnung
Berechnung
Berechnung
Berechnung
Berechnung
Berechnung
Berechnung
Berechnung
Berechnung
Berechnung
Berechnung
Berechnung
Berechnung
ETC, nur
ÖSPV
ETC, nur
ÖSPV
ETC, nur
ÖSPV
ETC, nur
ÖSPV
ETC, nur
ÖSPV
per Mail &
ETC
ETC,nur ÖSPV
unvollst.
Gute Datenlage
Daten vorhanden, möglicherweise veraltet und/oder Herleitung nötig
keine Daten vorhanden, Berechnungen oder plausible Annahmen
Abbildung 3: Überblick über die für das Modell benötigten Daten und deren Qualität
3.2.1 Demographische Entwicklung
3.2.1.1 Bevölkerungsstand aller Kreise und kreisfreien Städte im MDV am 31.12.2013:
Der aktuelle Bevölkerungsstand entstammt der Datenbank von regionalstatistik.de.59 Die
Bevölkerungsvorausberechnungen wurden den öffentlich zugänglichen Datenbanken der
jeweiligen statistischen Ämter der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
entnommen (vgl. Abbildung 3).60 Zum Teil liegen aktuellere Daten vor, die wo notwendig
59
60
http://www.regionalstatistik.de abgerufen am 29.02.2016.
Die Daten zur demographischen Entwicklung sind aktuell und somit nicht mit den Daten des ETC-Gutachtens
zur Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung beim Mitteldeutschen
Verkehrsverbund vergleichbar.
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26
gesondert aufgeführt werden. Zwecks der Vergleichbarkeit der Daten untereinander wird
jedoch vorwiegend versucht auf einheitliche Datensätze zurückzugreifen, sofern diese nicht
unverhältnismäßig veraltet sind.
Alle
Bevölkerungszahlen
–
sowohl
die
Stichtagszahlen,
als
Bevölkerungsvorausberechnungen – beziehen sich auf den Hauptwohnsitz.
auch
die
3.2.1.2 Bevölkerungsvorausberechnung aller Kreise und kreisfreien Städte im MDV bis
2025:
Sachsen:
Für die kreisfreie Stadt Leipzig und die Landkreise Leipzig und Nordsachsen beruhen die Daten
auf der 6. regionalisierten Bevölkerungsprognose des Landes Sachsen, bzw. dessen
statistischen Landesamts.61 Die Prognosen beginnen im Jahr 2015 und werden in zwei
Varianten fortgeführt. Die beiden Varianten unterscheiden sich in den Annahmen zu der
Auslandswanderung, dem Wanderungsaustausch mit dem Bundesgebiet und der
Geburtenhäufigkeit. Die Unterschiede beziehen sich auf den zeitlichen Verlauf und die
Intensität der Veränderung der einzelnen Komponenten. Die grundsätzlichen Trendaussagen
sind gleich. “In der oberen Variante (Variante 1) der 6. regionalisierten
Bevölkerungsvorausberechnung wird die voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung unter
besonderer Berücksichtigung der Zuwanderung aus jüngster Zeit modellhaft quantifiziert. In
der unteren Variante (Variante 2) sind die Annahmen aus der 13. koordinierten
Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtes (Variante G1-L1-W2)
umgesetzt.”62
Da die Vorausberechnung sehr aktuell ist, lässt sich ein Trend zur Prognosegenauigkeit noch
nicht abschätzen. Dennoch lässt sich bei einem Vergleich der vorhergehenden 5.
regionalisierten Bevölkerungsprognose mit der tatsächlichen Einwohnerentwicklung ablesen,
dass in den beiden sächsischen Landkreisen sowohl in der Summe der Einwohner als auch in
der Zusammensetzung der Altersgruppen keine erhebliche Abweichung von der unteren
Variante (V2) aufgetreten sind. In der Stadt Leipzig hingegen bestand eine Differenz zwischen
Prognose und letzter Zählung von über 35.000 Einwohnern im Jahr 2015. Verglichen mit 2014
betrug der Abstand noch fast 14.000 Einwohner, wobei die großen Unterschiede
ausschließlich bei den unter 65-Jährigen auftreten. Bei den über 65-Jährigen liegt die
Differenz im vertretbaren Rahmen. Durch die Zugrundelegung der aktuellen
Bevölkerungsprognose im hier angewendeten Berechnungsmodell wurde der starke
Bevölkerungszuwachs somit wahrscheinlich angemessen berücksichtigt.
Sachsen-Anhalt:
Ebenso wie in Sachsen wurde auch in Sachsen-Anhalt landesweit eine Bevölkerungsprognose
durch das statistische Landesamt durchgeführt. Die Ergebnisse sind dabei in ähnlich guter
61
62
https://www.statistik.sachsen.de/.
https://www.statistik.sachsen.de/html/40866.htm.
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27
Qualität wie im Nachbarbundesland. Auch hier liegen die Prognosen der Landkreise
(Burgenlandkreis und Saalekreis) recht nahe an den letzten veröffentlichten Zahlen zum
Bevölkerungsstand. Ähnlich wie in Leipzig (5. Bevölkerungsvorausberechnung) weicht jedoch
die kreisfreie Großstadt Halle von der Vorausberechnung deutlich ab. Zum 31.12.2015
wurden mit 238.321 Einwohnern etwa 12.700 Einwohner mehr gezählt als für das Jahr
erwartet wurden. Durch die abweichende Gruppierung der Altersklassen ist ein direkter
Vergleich ebendieser nicht ohne weiteres möglich, jedoch lässt sich überschlägig feststellen,
dass der Großteil des Zuwachses bei den 20-65-Jährigen erfolgt ist. Beide Großstädte des
Verbundgebiets profitieren hier von unvorhergesehenen Wanderungsgewinnen.
Thüringen:
Die Ergebnisse der Bevölkerungsvorausberechnung des statistischen Landesamts Thüringen
sind vollständig ohne Altersgruppenaggregation verfügbar. Die entsprechende Gruppierung
in die festgelegten Alterskohorten (s.u.) war daher problemlos durchführbar.
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28
Tabelle 2: Bevölkerungsprognosen für die Städte und Landkreise des MDV-Verbundgebietes nach Altersklassen
Bevölkerung
unter 20
20-65
65-75
über 75
über 65
gesamt
Stadt Leipzig
2015
91.977
348.147
54.060
62.873
116.933
557.056
2025
117.437
364.471
59.433
66.945
126.378
608.285
Stadt Halle
2015
36.751
134.156
27.689
27.019
54.708
225.615
2025
37.124
118.268
27.142
27.192
54.334
209.726
Landkreis Leipzig
2015
42.107
151.266
31.037
34.161
65.198
258.570
2025
44.046
135.828
38.518
36.233
74.751
254.624
Landkreis Nordsachsen
2015
31.484
117.525
22.006
26.349
48.355
197.363
2025
31.905
102.738
30.327
26.641
56.968
191.610
Burgenlandkreis
2015
26.276
107.345
22.720
25.887
48.607
182.228
2025
20.994
83.319
28.834
22.977
51.811
156.124
Saalekreis
2015
29.183
112.573
22.710
21.968
44.678
186.434
2025
26.095
89.229
28.546
21.464
50.010
165.334
Landkreis Altenburger Land
2015
12.967
52.276
12.499
13.911
26.409
91.653
2025
11.698
40.567
14.728
14.377
29.105
81.370
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29
Die Schwierigkeit bei der Datenaufbereitung bestand vor allem in der Suche nach einer
geeigneten Klassifikation der Altersgruppen. Die statistischen Ämter stellen ihre Daten in
nicht einheitlicher Aggregation zur Verfügung, so dass zunächst eine einheitliche
Klassifikation aller Bevölkerungsdaten im Hinblick auf das Untersuchungsziel entwickelt
werden musste. Diese musste sich hauptsächlich an zwei zentralen Eigenschaften orientieren:
1. Kostenrelevanz: Für das Modell gibt es mehrere relevante Zielgruppen, die bei der
Berechnung der Kosten eine unterschiedliche Rolle einnehmen. An den Kosten für das
Bürgerticket werden nicht alle Alterskohorten gleichermaßen beteiligt (vgl. Kap.
3.5.2). Im begrenzten Umfang der Studie war es nicht möglich, eine Staffelung der
Beiträge nach sozialem Status wie dem Einkommen der Bevölkerung vorzunehmen.
Eine typisierende soziale Staffelung simuliert das Rechenmodell ansatzweise, indem
in der Modellrechnung bestimmte Altersgruppen von der Zahlung des Beitrags
ausgenommen wurden (Personen im Alter von unter 20 Jahren sowie über 75 Jahren).
In dem Rechenmodell wird der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter die Hauptlast der
Kosten zugeordnet, da diese die weitaus einkommensstärkste Gruppe darstellt und
zudem der Hauptverursacher von Verkehr ist. Zu den Möglichkeiten der sozialen
Staffelung der Bürgerticket-Beiträge siehe näher unten.
2. Verhaltenshomogenität: Das Mobilitätsverhalten verändert sich in unterschiedlichen
Lebensphasen. Unterschiede in Mobilitätsmustern lassen sich selbstverständlich auf
eine vielfältige Art und Weise sinnvoll klassifizieren. Die Beschränkung auf
Altersgruppen ist nur eine von vielen Möglichkeiten, die aufgrund der zur Verfügung
stehenden Datenlage und der begrenzten Ressourcen für dieses Gutachten gewählt
wurde. Für die Abschätzung bzw. Berechnung der Kosten eines Bürgertickets ist auch
die Abschätzung und Berechnung zukünftig auftretender Verkehrsmengen notwendig.
Hierfür können die unterschiedlichen Verhaltensmuster bestimmter Altersgruppen
mit der Bevölkerungsentwicklung verschnitten werden. Dadurch können
demographisch bedingte Veränderungen abgebildet werden.
Entsprechend der zur Verfügung stehenden Datenaggregate wurde eine Einteilung
der Bevölkerung der Kreise in die Altersgruppen 0 bis einschließlich 20 Jahre (Kinder
und Jugendliche), 21 bis einschließlich 65 Jahre (Erwerbstätige), 66 bis einschließlich
75 Jahre (junge Rentnerinnen und Rentner), sowie 76 und älter (Hochbetagte)
vorgenommen. Dabei ist die ungewöhnliche Abgrenzung der Kinder und Jugendlichen
gegenüber den Erwerbstätigen bei 20/21 Jahren vor allem den inkompatiblen
Aggregaten einzelner Bevölkerungsdaten geschuldet.
Relevante Unterschiede in der Qualität der Bevölkerungsdaten bestehen nur im Vergleich der
jeweiligen landesspezifischen Bevölkerungsvorausberechnungen. Dennoch ist anzumerken,
dass diese Unterschiede von relativ geringer Auswirkung und nicht vermeidbar sind.
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30
Für den Landkreis Altenburger Land bzw. für das Land Thüringen wurde die 1. regionalisierte
Bevölkerungsvorausberechnung63 des Thüringer Landesamts für Statistik genutzt. Für die
Kreise in Sachsen-Anhalt stand die 5. regionalisierte Bevölkerungsprognose64 des
Statistischen
Landesamts
Sachsen-Anhalt
zur
Verfügung.
Diese
beiden
Bevölkerungsprognosen sind bereits vor einigen Jahren durchgeführt worden. Ein Abgleich
mit aktuelleren Erhebungen zeigt in den Landkreisen eine hohe Übereinstimmung mit der
realen Entwicklung. Lediglich die Bevölkerungsentwicklung der Stadt Halle ist positiver
ausgefallen. Eine angepasste und aktuellere Prognose ist nur mit einer inkompatiblen
Aggregation der Altersgruppen und Jahreszahlen verfügbar.
Für das Bundesland Sachsen wurde im Zeitraum der Bearbeitung dieser Studie die aktuellste
Bevölkerungsprognose des sächsischen Statistischen Landesamts veröffentlicht.65 Die
vorhergehende Prognose wies erhebliche Abweichungen zur tatsächlichen
Bevölkerungsentwicklung der Stadt Leipzig auf. Die größte sächsische Stadt profitiert derzeit
anhaltend von enormen Wanderungsgewinnen, welchen nun in der Prognose entsprechend
Rechnung getragen werden. Die Entwicklung der Bevölkerung in den sächsischen Landkreisen
hingegen vollzog sich den früheren Erwartungen entsprechend, durchgehend wurden auch
hier die aktuellsten Prognosedaten verwendet.
3.2.2 Verkehrsdaten / Verkehrsverhalten
Wie eingangs erwähnt, dienen die großen Befragungen MiD 2008 und SrV 2013 als Grundlage
für die Ermittlung des Verkehrsverhaltens im MDV-Verbundraum.
Die verwendete Datengrundlage lässt unterschiedliche Zugänge zur Ermittlung der jährlichen
Verkehrsleistung zu. Für diese Studie wurde die Verkehrsleistung nach dem
verkehrsmittelspezifischen Mobilitätsverhalten pro Person und Tag ermittelt, da hierdurch
die aktuellen Trends bei der Verkehrsmittelwahl besser abgebildet werden können. Die auf
diese Weise errechneten Verkehrsmengen decken sich mit den in der Statistik ausgewiesenen
Daten.
Auf Grund der limitierten Datenbasis wurde folgende Berechnungsvariante gewählt: Nach
Bevölkerungszahl und verkehrsmittelspezifischem Mobilitätsverhalten pro Person und Tag.
Vernachlässigt altersspezifische Änderungen des Mobilitätsverhaltens.
Denkbar sind weitere Varianten, die jedoch nicht durchgehend für alle Landkreise ermittelbar
sind bzw. essentielle Mobilitätsentwicklungen unberücksichtigt lassen würden:
● nach Bevölkerungszahl und Mobilitätsverhalten pro Person und Tag - sehr
generelle
Zahl,
vernachlässigt
gesellschaftliche
Änderungen
des
Mobilitätsverhaltens;
63
„Thüringer Landesamt für Statistik“.
Sachsen-Anhalt, „5. Regionalisierte Bevölkerungsprognose Sachsen-Anhalt“.
65
„Statistisches Landesamt Sachsen“.
64
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31
● nach Altersgruppe und altersspezifischem Mobilitätsverhalten pro Person und Tag
- vernachlässigt das verkehrsmittelspezifische Mobilitätsverhalten;
● nach Altersgruppe und deren jeweiligem verkehrsmittelspezifischen
Mobilitätsverhalten pro Person und Tag - sehr detaillierte Zahlen mit vielfältigen,
jedoch in die Zukunft schwer abschätzbaren Entwicklungen.
Beide Datenquellen liefern Angaben zum Mobilitätsverhalten in unterschiedlicher Qualität.
Der Wegedatensatz der Erhebung MiD 2008 ist sehr umfangreich und umfasst ca. 193.000
erfasste Wege von über 50.000 Personen in ganz Deutschland. Die Daten dieser Erhebung
sind mit verschiedenen erfassten Variablen bis auf Bundeslandebene eingrenzbar. Zusätzlich
kann nach Bedarf eine weitere, allerdings auch ungenauere, Eingrenzung zum Beispiel über
ebenfalls erfasste siedlungsstrukturelle Kreistypen des Bundesamts für Bauwesen und
Raumordnung (BBR) erfolgen. Eine spezifische Aussage über den jeweiligen Kreis ist jedoch
nicht möglich. Um dennoch eine möglichst zutreffende Übersicht über das
Mobilitätsverhalten in den Kreisen im MDV-Gebiet erhalten zu können, wurden im Datensatz
nur Daten ausgewertet, welche in den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen erhoben wurden. Zur weiteren Präzision erfolgte die Auswertung unter
Berücksichtigung eines siedlungsstrukturellen Kreistyps des BBR. Die siedlungsstrukturelle
Filterung ermöglicht eine feinere Differenzierung, da das Verhalten innerhalb von
Großstädten deutlich anders ausfällt als in ländlichen Gebieten. Das BBR bietet verschiedene
Möglichkeiten der Klassifizierung der Siedlungsstruktur. In dieser Studie wird eine
Klassifizierung verwendet, welche die Siedlungsstruktur der Kreise in vier verschiedene
Gruppen aufteilt (vgl. Abbildung 4).66 Vereinfacht bedeutet dies:
● Zu Typ 1 gehören die kreisfreien Großstädte. Großstädte sind allgemein definiert als
Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern. Im MDV-Gebiet betrifft das die Städte
Leipzig und Halle.
● Zu Typ 2 gehören stark verdichtete, städtisch geprägte Kreise mit einer hohen
Bevölkerungsdichte. Dieser Kreistyp findet sich im MDV-Verbund nirgends wieder.
● Zu Typ 3 gehören “ländliche Kreise mit Verdichtungsansätzen”. Die Siedlungsstruktur
ist eher ländlich geprägt, die Bevölkerungsdichte ist niedriger als in Typ 2, aber höher
als in Typ 4. Dem Typ 3 gehören der Landkreis Leipzig, der Burgenlandkreis, der
Saalekreis sowie der Landkreis Altenburger Land an.
● Zu Typ 4 gehören dünn besiedelte ländliche Kreise. Im MDV-Gebiet fällt nur der
Landkreis Nordsachsen unter diese Definition.
66
Die Kriterien finden sich unter
http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/Kreistypen4/kreistypen.html
?nn=443270
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32
Abbildung 4: Grafische Übersicht der Siedlungsstrukturellen Kreistypen nach BBSR im Gebiet des MDV66
Strukturelle Unterschiede innerhalb der Kreise können hierdurch jedoch nicht
abgebildet werden. Eine feinere Typisierung, etwa auf Gemeindeebene, scheitert an
der fehlenden Datengrundlage. Zudem müssten für eine solch hohe Auflösung enorm
viele Menschen befragt werden, um eine ausreichend große Stichprobe zu erhalten.
Der Tabellenband des Städtevergleichs aus SrV 2013 liefert verhältnismäßig aktuelle und
präzise Verhaltensdaten; allerdings wurde diese Erhebung nur in Städten durchgeführt. Teil
dieser Erhebung waren Leipzig und Halle, sodass für die beiden Großstädte innerhalb des
MDV sehr aktuelle und spezifische Daten verwendet werden konnten. Nach der Eröffnung
des S-Bahn-City-Tunnels in Leipzig wurde zudem in einer Nacherhebung noch einmal das
(durch die Baumaßnahme) veränderte Mobilitätsverhalten ermittelt, deren Daten ebenfalls
in die Studie mit einflossen. Die Verfügbarkeit der Daten aus SrV ersetzt für die beiden
Großstädte die Auswertung des MiD-Datensatzes.
Bei der Auswertung des MiD Datensatzes und des SrV Tabellenbandes standen vor allem
Verhaltensdaten bezüglich des modal splits im Fokus. So wurden zum einen die
durchschnittlich an einem Tag vollzogenen Wege, differenziert nach Verkehrsmitteltyp der
Personen ausgewertet. Die Verkehrsmitteltypen wurden in vier, bzw. fünf verschiedene
Gruppen eingeteilt: Fußwege, Radwege, MIV-Wege und ÖPNV-Wege (unterteilt in ÖSPV- und
SPNV-Wege). Die SrV-Daten ermöglichten eine direkte Differenzierung von ÖSPV und SPNV.
3.2.3 Kostensatz für den Betrieb
Eine besondere Herausforderung stellte die Ermittlung der Betriebskosten bzw. die Schätzung
eines (landkreisspezifischen) Kostensatzes für den Betrieb dar. Auf Grund des
Wettbewerbsdrucks in der Nahverkehrsbranche werden die Erstellungskosten der jeweiligen
Verkehrsunternehmen nicht offengelegt, da die Kostensätze als Effizienzmaß interpretiert
werden könnten.
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33
Dennoch lassen sich auf Basis von wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Geschäftsberichten
und plausiblen Annahmen valide Kostensätze herleiten, die in der Praxis selbstverständlich je
nach Verkehrsmittel, Linienweg, eingesetztem Personal und Wagenmaterial etc. schwanken.
Demzufolge gibt es im Bedienungsraum des MDV unterschiedliche Kostensätze, die in der
Modellrechnung entsprechend berücksichtigt werden müssen.
Ausgangspunkt der Ermittlung des spezifischen Kostensatzes waren wissenschaftliche
Veröffentlichungen, die Rückschlüsse auf die Höhe der Kosten je Personenkilometer zulassen.
Zu nennen sind die Veröffentlichungen des Kostensatzes zum Ausgleich von
Verkehrsleistungen nach § 45a PBefG.67 Außerdem wurden im Rahmen einer Unterrichtung
der Bundesregierung zur Entwicklung der Kostendeckung im Öffentlichen
Personennahverkehr Kostensätze für Verkehrsunternehmen in städtischen und ländlichen
Regionen sowie von Schienenverkehrsunternehmen veröffentlicht.68 Ein weiterer Zugang
waren die im Rahmen des Gutachtens zur Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige ÖPNVFinanzierung beim Mitteldeutschen Verkehrsverbund69 erhobenen Betriebskennzahlen, aus
denen ein Kostensatz für die Landkreise ableitbar ist (vgl. Abbildung 5). Für die Berechnung
des SPNV-Zuschlags war es außerdem notwendig einen Kostensatz für den SPNV zu ermitteln
(nähere Ausführungen siehe Kap. 3.6).
Abbildung 5: Beispiel der Berechnung der Betriebskosten in €/Pkm (Datengrundlagen SrV 2013 und Gutachten zur
„Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung beim Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV)
Da im Rahmen der hier durchgeführten makroskopischen Betrachtung linienscharfe
Detailbetrachtungen nicht darstellbar sind, sei an dieser Stelle explizit darauf hingewiesen,
67
z.B. Abgeordnetenhaus Berlin, „Drucksache 17 / 15 456: Kostensätze zur Personenbeförderung im
öffentlichen Nahverkehr“, 197.
68
„Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Kostendeckung im Öffentlichen
Personennahverkehr“.
69
ETC Transport Consultants GmbH, „Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung beim
Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV)“.
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34
dass die hergeleiteten Kostensätze von den realen Kostensätzen abweichen können. Auf
Grund dieser (schlechten) Datenlage wurde mit einer Spannweite von +/- 0,02 EUR/Pkm
gerechnet. Dadurch können potenzielle Effizienzsteigerungen bei der Erstellung der
Verkehrsleistungen eingepreist werden, die sich beispielsweise durch Mengenrabatte,
Verbesserung der Fahrzeugauslastung, Verbesserung der Fahrzeugumläufe, Verbesserung
des Betriebsablaufs, Skaleneffekte oder Optimierungen der Verwaltungs- und
Wartungsstruktur ergeben können. Zusätzlich erlaubt es die Korridorbetrachtung auch die
sprungfixen Kosten einzupreisen. Diese entstehen, wenn vorhandene Fahrzeugkapazitäten
erschöpft sind und neue Fahrzeuge beschafft werden müssen, wodurch sprunghaft höhere
Kosten durch den Fahrzeugerwerb, den Personaleinsatz, Versicherungen etc. entstehen.
Die verwendeten Kostensätze beziehen sich auf die Betriebskosten inklusive Abschreibungen
für die (vorhandene) Infrastruktur.70
Den Vorgaben entsprechend, wurde in Analogie zum Gutachten zur Ermittlung des
Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung beim Mitteldeutschen Verkehrsverbund71
von einer Inflationsrate in Höhe von 3,0 % ausgegangen. Zieht man die empirisch ermittelte
Teuerungsrate in Höhe von durchschnittlich 2,0 %72 heran (1,2 % im städtischen ÖSPV, 0,5 %
im ländlichen ÖSPV und 3,4 % im Schienenpersonennahverkehr), kann somit beim
verwendeten Kostensatz von einer eher pessimistischen Kostenentwicklung gesprochen
werden. Insofern könnten die für 2020 und 2025 errechneten Werte im Vergleich zur realen
Entwicklung leicht überhöht sein.
3.3 Grundannahmen und Szenarienauswahl
Auf Grund zahlreicher Einflussfaktoren bei der Modellrechnung sind verschiedene Szenarien
denkbar. Im Folgenden wird die Vielfalt der denkbaren Ausprägungen einzelner Faktoren
dargestellt und eine Auswahl desjenigen Szenarios getroffen, welches bei der weiteren
Bearbeitung des Gutachtens zur Anwendung kommt.
70
Das Gutachten zur Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung beim Mitteldeutschen
Verkehrsverbund ermittelte die Betriebskosten für das Jahr 2013. Diese beinhalten: Summe aus Fahrbetrieb
(Personal, Kraftstoffe, Fahrzeuginstandhaltung…), laufende Kosten Infrastruktur und Verwaltung. (Vgl. Ebd.
32.f.) Auch für den Kostensatz im Rahmen der PBefAusglV konnten die Kostenbestandteile im Rahmen einer
Kleinen Anfrage an den Berliner Senat aufgeschlüsselt werden. Demnach enthielt der bis 2004 verwendete
Kostensatz in Höhe von 0,268 EUR/Pkm, basierend auf einem Gutachten, folgende Kostenbestandteile:
Energie, Treib- und Heizstoffe (5,6%); Material, Fremdleistungen, Versicherungen (8,7%); Personalkosten
einschl. Sozialkosten, Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensions-Rückstellungen
(54,5%); Steuern einschl. Umsatzsteuern (2,0%); Raum- und Gebäudemieten und Pachten (0,3%); Sonstige
Kosten (0,3%); Kalkulatorische Abschreibungen (10,0%); Kalkulatorische Zinsen (16,6%). Abgeordnetenhaus
Berlin, Drucksache 17 / 15 456: Kostensätze zur Personenbeförderung im öffentlichen Nahverkehr.
71
ETC Transport Consultants GmbH, „Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung beim
Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV)“.
72
„Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Kostendeckung im Öffentlichen
Personennahverkehr“, 7.
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35
Das Modell gibt in den einzelnen Berechnungsstufen unterschiedliche Szenarien wieder
(vgl. Abbildung 6):
● Entwicklung des Mobilitätsverhaltens im Trendszenario: aktuelle Untersuchungen
prognostizieren einen Wandel des Mobilitätsverhaltens. Dieser wird einerseits durch
einen Wandel des Verkehrsmittelwahlverhaltens, andererseits und überlagernd durch
den demographischen Wandel beeinflusst. In Kap. 3.3.1 werden diese
wahrscheinlichen Trends diskutiert und quantifiziert. Diese Ergebnisse werden als
Referenz für die darauf aufbauenden Szenarien verwendet, welche zusätzlich
Veränderungen des Mobilitätsverhaltens durch ein Bürgerticket einbeziehen.
Abbildung 6: Schematische Darstellung der Szenarien und Szenariovarianten
● Entwicklung des Mobilitätsverhaltens durch das Bürgerticket: die angestrebte
Umlagefinanzierung durch ein Bürgerticket ist in der gegenwärtigen
Verkehrslandschaft unbekannt. Es liegen daher keine Erkenntnisse zu der möglichen
Wirkung auf das Verkehrsmittelwahlverhalten vor. Allerdings lässt sich das Potenzial
qualitativ anhand von vergleichbaren Tarifmodellen herleiten (vgl. Kap. 2.3). Auf
dieser Grundlage lassen sich wahrscheinliche Prognosen hinsichtlich des
Verlagerungspotenzials herleiten, wobei unsicher und fallspezifisch ist, inwieweit das
hergeleitete Potenzial erreicht wird. Dem zu Grunde können pessimistische,
konservative und optimistische Annahmen liegen.
Alle Szenarien sind aus der vorliegenden Literatur plausibel herleitbar und werden für jeden
Landkreis spezifisch abgeschätzt (z. B. ÖPNV-Nutzung in Agglomerationsräumen nimmt
stärker zu als im ländlichen Raum).
Die Berechnung der Verkehrsleistung wird in Szenarien bis 2025 fortgeschrieben. Dabei wird
die mögliche Entwicklung des Mobilitätsverhaltens berücksichtigt:
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36
● Szenario 1: Mobilitätsverhalten bis 2025 bleibt gleich (unwahrscheinlich)
● Szenario 2: Mobilitätsverhalten bis 2025 verändert sich (wahrscheinlich)
Darauf aufbauend wird die Verlagerungswirkung des fahrscheinfreien ÖPNV abgeschätzt.
Hierfür wurde das Jahr 2020 zu Grunde gelegt, da die Einführung eines Bürgertickets im MDV
einen mehrjährigen Vorlauf benötigen würde.
Mangels empirischer Befunde kann das Potenzial lediglich auf Basis der oben dargelegten
Methodik aus Rückschlüssen vergleichbarer Tarifmodelle sowie einer breiten Literaturanalyse
geschätzt werden (vgl. Kap. 2.3). Dabei können die spezifischen Verhältnisse im MDV nur im
oben beschriebenen Umfang berücksichtigt werden und somit eine Prognoseungenauigkeit
bestehen bleibt. Um Aussagen bezüglich möglicher Kosten der Umlagefinanzierung treffen zu
können, werden für jedes Szenario drei verschiedene Annahmen zur Wirkung eines
fahrscheinfreien Nahverkehrs auf das Verkehrsmittelwahlverhalten getroffen:
● Szenariovariante “pessimistisch”: Es wird angenommen, dass der fahrscheinfreie
Nahverkehr nur geringe Verlagerungswirkungen zu Gunsten des ÖPNV hat.
● Szenariovariante “konservativ”: Es werden durch die Literatur relativ gesicherte
Annahmen hinsichtlich des Verlagerungspotenzials zu Gunsten des ÖPNV
angenommen.
● Szenariovariante “optimistisch”: Es wird angenommen, dass der fahrscheinfreie
Nahverkehr große Verlagerungswirkungen auf den ÖPNV und andere Verkehrsträger
auslöst.
Für die folgenden Berechnungen wird (der Übersichtlichkeit halber) lediglich die konservative
Variante, also die nach aktuellem Wissensstand wahrscheinlichste Entwicklung, dargestellt.
Für alle Szenariovarianten gilt:
● Die Verteilung der Verkehrsleistung gilt ab 2020 und bleibt bis 2025 konstant.
● Lediglich die Verteilung der Gesamtverkehrsleistung auf die Verkehrsmittel wird
differenziert.
Implizit wird hierbei angenommen, dass sich durch die Einführung eines Bürgertickets bzw.
die Mehrnutzung des ÖPNV auch die Mobilitätsgewohnheiten im Hinblick auf die Zielwahl
ändern (vgl. Kap. 3.3.2). Dies äußert sich in einer zeitsparenden Kombination von
Aktivitätsstandorten. Beispielsweise ist es unwahrscheinlich, dass Menschen alltägliche
Erledigungen nicht entlang einer werktäglich von ihnen genutzten ÖPNV-Linie erledigen,
sondern erst an den Stadtrand zu dort ansässigen Gewerbegebieten fahren. In der
Modellrechnung wird daher ein Anteil der gleichen Ziele festgelegt. So wird geschätzt, dass 50
% der Umsteiger vom MIV auf den ÖPNV auch weiterhin dieselben Ziele anfahren und
demzufolge die Verkehrsleistung der MIV-Umsteiger zu 50 % auf die ÖPNV-Verkehrsleistung
angerechnet werden kann. Hintergrund dieser Annahme ist, dass ÖPNV-Wege im
Binnenverkehr kürzer sind als MIV-Wege.
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37
3.3.1 Entwicklung des Mobilitätsverhaltens im Trendszenario
Durch die Einführung eines Bürgertickets werden deutliche Auswirkungen auf das
Verkehrsmittelwahlverhalten und eine allgemeine Verhaltensänderung im Umgang mit
öffentlichen Verkehrsmitteln erwartet. Diese Auswirkungen müssen unabhängig von den
allgemeinen Trends im Mobilitätsverhalten betrachtet und quantifiziert werden. Daher
werden im Folgenden zunächst die allgemeinen Rahmenbedingungen der Mobilität im MDV
skizziert und die künftigen Trends beschrieben. Der mögliche Einfluss eines Bürgertickets wird
in Kap. 3.3.2 vorgestellt.
In den vergangenen zehn Jahren hat der durchschnittliche Führerscheinbesitz in der
Bevölkerung leicht zugenommen, wobei die Zunahme wahrscheinlich nur bei älteren Frauen
stattgefunden hat. Die Pkw-Verfügbarkeit der Haushalte hat ebenfalls leicht zugenommen,
jedoch nicht einheitlich über alle Kohorten. Bei Männern allgemein ist hier keine Veränderung
beobachtet worden, nur bei jüngeren Personen unter 35 Jahren gab es eine leichte Abnahme.
Bei Frauen, und auch hier wieder vor allem bei den älteren, ist dagegen ein leichter Zuwachs
zu verzeichnen. Die allgemeine Reurbanisierung in Deutschland führt zu einer häufigeren
Verwendung langsamer Verkehrsmittel wie dem Fahrrad und öffentlichen Verkehrsmitteln.
Die durchschnittliche Wegezahl hat sich in den letzten zehn Jahren leicht verringert, was
einem Trend zu mehr inhäusigen Aktivitäten und der allgemeinen Alterung der Gesellschaft
zugeschrieben wird. Die Verkehrsleistung hingegen hat aufgrund konjunktureller Effekte und
den damit steigenden Erwerbsquoten, sowie aufgrund der sich ändernden
Wirtschaftsstruktur leicht zugenommen. In puncto Verkehrsmittelwahlverhalten verzeichnet
der Fußverkehr einen leichten Rückgang, was durch eine Substitution der Fußwege durch
Fahrradfahrten und höhere Führerschein- und Pkw-Besitzquoten erklärt wird. Der
Fahrradverkehr hat, durch die steigende Akzeptanz des Fahrrads als Alltagsverkehrsmittel
und der Zunahme multimodaler Verhaltensmuster, seinen Anteil am Gesamtaufkommen
steigern können. Hingegen verzeichnet aus denselben Gründen der MIV einen gegenläufigen
Trend. Bei den Senioren ist eine sehr geringe Zunahme beobachtet worden, was durch anders
sozialisierte Senioren und eine höhere Führerschein- und Pkw-Besitzquote der
nachrückenden Generationen erklärt wird. Auch bei den 10-17-Jährigen wird ein leichter
Trend nach oben beobachtet. Hier spielen vor allem die wachsenden Distanzen der Wegziele
und den damit vermehrt erforderlich werdenden Hol- und Bring-Verkehren durch die Eltern
eine Rolle. Die Zunahme multimodaler Verhaltensmuster ließ den Anteil des Nahverkehrs
insgesamt wachsen. Bei älteren Kohorten konnte zumindest eine Stagnation, trotz
steigendem Führerschein- und Pkw-Besitz, festgestellt werden.73
Zur Berechnung der Kosten bis zum Jahr 2025 war es notwendig, Trendfortschreibungen
durchzuführen. Diese basieren auf plausiblen Annahmen, die wiederum aus Literaturquellen
73
Karlsruher Institut für Technologie KIT, „Deutsches Mobilitätspanel (MOP) – Wissenschaftliche Begleitung
und Auswertungen, Bericht 2014/2015: Alltagsmobilität und Fahrleistung“.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
38
hergeleitet wurden. Die Trendfortschreibungen des Mobilitätsverhaltens erfolgen in zwei
Stufen:
● Zunächst müssen in der ersten Stufe die Ausgangsdaten der jeweiligen Erhebungen an
das Basisjahr 2015 der Berechnungen angepasst werden. Für die Städte Leipzig und
Halle bedeutet das, dass nur kleine Anpassungen notwendig waren, da die Daten 2013
oder später erhoben wurden. Die Verhaltensdaten der Landkreise basieren jedoch auf
der deutlich älteren Erhebung MiD 2008.
● In der zweiten Stufe der Fortschreibung werden die Daten vom Basisjahr 2015 auf die
erwarteten Werte des Zieljahres 2025 angehoben. Dies geschieht ebenfalls auf Basis
der allgemeinen Trends, bei denen angenommen wird, dass diese unverändert
anhalten. Zusätzlich erfolgt eine leichte Anpassung der Annahmen unter
Berücksichtigung der allgemeinen Siedlungsstruktur, damit der Einfluss der
strukturellen Eigenarten der Kreise Beachtung findet.
3.3.2 Entwicklung des Mobilitätsverhaltens durch das Bürgerticket
Eine detaillierte und belastbare Quantifizierung des Mehrbedarfs erscheint zum derzeitigen
Zeitpunkt weder mit angemessenem Aufwand durchführbar noch für das Ziel der
Machbarkeitsstudie erforderlich. Ohne verkehrsraumspezifische Kenngrößen, die ggf. in
einem Modellversuch erhoben werden könnten, ist eine belastbare detaillierte quantitative
Schätzung der räumlichen und zeitlichen Schwerpunkte der zu erwartenden
Nachfragesteigerung nicht möglich. Die Planung darüber hinausgehender infrastruktureller
Erweiterungen inkl. der möglichen Auswirkungen auf das Verkehrsmittelwahlverhalten, wäre
nur nach einer verkehrszellenbezogenen Bedarfsanalyse möglich, für die eine entsprechende
Datengrundlage erforderlich ist. Dadurch könnte auch der genaue, linienscharfe (Kosten)Bedarf an Fahrzeugen und der Veränderung der baulichen Verkehrsinfrastruktur ermittelt
werden.
Schätzungen, inwieweit das vorhandene ÖPNV-Angebot die erwarteten Fahrgastzuwächse
auffangen kann, hängen von den räumlichen und zeitlichen Verfügbarkeiten des
Wagenmaterials ab. Soweit in den Hauptverkehrszeiten keine oder nur geringe zusätzlichen
Kapazitäten vorhanden sind, führt ein Fahrgastzuwachs unmittelbar zum Anschaffungsbedarf
neuer Wagen. Der genaue Aufwand ist daher nur in einer detaillierten Bedarfsanalyse
ermittelbar, die mit den für diese Studie verfügbaren zeitlichen und personellen Ressourcen
nicht zu leisten ist. Mit dem hier vorgeschlagenen Verfahren wird jedoch methodisch
begründbar die erwartete Größenordnung der veränderten Nachfrage hergeleitet.
Bei einer Einführung eines Bürgertickets auf Verbundebene, Landkreisebene oder evtl. in
einzelnen Kommunen innerhalb des MDV, entstehen Herausforderungen im Hinblick auf
interkommunale Verkehrsbeziehungen sowie die unterschiedlichen verkehrswirtschaftlichen
Gegebenheiten in ländlichen und urbanen Regionen. Die möglichen Wechselwirkungen
zwischen (Ober-)Zentren und ländlichen Region bei der Einführung eines Bürgertickets sind
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
39
nur schwer abschätzbar. Soweit zugänglich wurden auf den MDV bezogene spezifische
Untersuchungen und Statistiken in die Betrachtung einbezogen (vgl. Kap. 3.2).
Darauf aufbauend wurde die Beeinflussung des Verkehrsmittelwahlverhaltens (Wegeanzahl,
Wegelänge, Zielwahl) für den jeweiligen Landkreis abgeschätzt. Ausschlaggebend hierfür war
eine Analyse der räumlichen und verkehrlichen Gegebenheiten vor Ort.
3.4 Ermittlung der Kosten für den Betrieb
Ausgehend von der Herleitung des Nachfragepotenzials lassen sich anhand der dargelegten
Datengrundlagen die Kosten für den Betrieb des ÖSPV in den Landkreisen des MDV
berechnen (die Ermittlung der SPNV-Kosten erfolgt in Kap. 3.6). Das Modell verwendet intern
die Verkehrsleistung in Personenkilometern (Pkm) als (nachfragebezogene)
Berechnungsgrundlage für alle finanzbezogenen Berechnungen.
Grundsätzlich berechnet sich die Verkehrsleistung wie folgt:
𝑉𝑒𝑟𝑘𝑒ℎ𝑟𝑠𝑙𝑒𝑖𝑠𝑡𝑢𝑛𝑔
= 𝐴𝑛𝑧𝑎ℎ𝑙 𝑑𝑒𝑟 𝑃𝑒𝑟𝑠𝑜𝑛𝑒𝑛 × 𝐴𝑛𝑧𝑎ℎ𝑙 𝑑𝑒𝑟 𝑊𝑒𝑔𝑒 𝑝𝑟𝑜 𝑃𝑒𝑟𝑠𝑜𝑛 𝑢𝑛𝑑 𝑇𝑎𝑔
× 𝑑𝑢𝑟𝑐ℎ𝑠𝑐ℎ𝑛𝑖𝑡𝑡𝑙𝑖𝑐ℎ𝑒 𝑊𝑒𝑔𝑒𝑙ä𝑛𝑔𝑒
Da für das Untersuchungsgebiet werktägliche Erhebungen vorliegen (vgl. Kap. 3.2.2) – die
gleichzeitig den Anforderungen der Modellrechnung entsprechen – werden die Werte nach
dem vereinfachten Bereinigungsverfahren auf die jährliche Verkehrsleistung hochgerechnet
und schließlich mit dem landkreisspezifischen Kostensatz (vgl. Kap. 3.2.3) multipliziert.
Die auf diese Werte ermittelten Kosten eines ÖSPV-Betriebs für 2015 wurden mit den im
Gutachten zur Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung beim
Mitteldeutschen Verkehrsverbund74 ermittelten Betriebskosten aus 2013 hinsichtlich der
Größenordnung abgeglichen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der hier verfolgte
Ansatz einer nachfrageorientierten ÖPNV-Gestaltung von der Vorgehensweise des eben
genannten Gutachtens abweicht:
● Das Gutachten zur Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung
beim Mitteldeutschen Verkehrsverbund75 ermittelte die Betriebskosten einmalig für
das Jahr 2013 und schrieb diese Kosten mit Hilfe der Teuerungsrate von 3,0 % linear
fort. Somit wird implizit unterstellt, dass der Umfang des Betriebs zwischen 2013 und
2025 identisch bleibt, ungeachtet der demographischen Entwicklung oder der
aktuellen Trends im Mobilitätsverhalten (vgl. Kap. 3.2.1 und Kap. 3.3.1).
● In diesem Gutachten zum Bürgerticket muss ein nachfrageorientierter Ansatz verfolgt
werden, da die durch das Bürgerticket vermuteten Änderungen der
Verkehrsmittelwahl kostenmäßig durch eine Bürgerticket-Finanzierung gedeckt
74
ETC Transport Consultants GmbH, „Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung beim
Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV)“.
75
Ebd.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
40
werden müssen. Diese Nutzungsintensität hängt ebenso von der demographischen
Entwicklung ab.
● Demzufolge können die Betriebskostenzahlen, insbesondere für das Jahr 2025, nicht
zwischen den beiden Gutachten verglichen werden. Es wird beispielsweise im
Gutachten zur Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung beim
Mitteldeutschen Verkehrsverbund76 davon ausgegangen, dass für den Betrieb des
ÖSPV 233,63 Mio. EUR anfallen werden.77 Nach den Berechnungen in diesem
Gutachten wird – unter Verwendung derselben Teuerungsrate – von Betriebskosten
in Höhe von 278 Mio. EUR ohne Einführung des Bürgertickets ausgegangen.
Zurückzuführen ist der Anstieg der Kosten auf die äußerst positive demographische
Entwicklung in Leipzig (+ 50.000 Einwohner zwischen 2015 und 2025) und den daraus
resultierenden Mehrbedarf an ÖPNV-Angebot.
Die im Gutachten zur Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung
beim Mitteldeutschen Verkehrsverbund78 für das Jahr 2013 ermittelten Kosten für
den Betrieb beziehen sich auf:
o Summe aus Fahrbetrieb (Personal, Kraftstoffe, Fahrzeuginstandhaltung…)
o laufende Kosten Infrastruktur
o Verwaltung
Eben diese Kostenbestandteile werden auch durch die hier berechnete Finanzierung über ein
Bürgerticket abgedeckt. Der hier angewandte Ansatz der Kostenermittlung über den
Kostensatz pro Personenkilometer lässt dies zu (vgl. Kap. 3.2.3).
3.5 Ermittlung der Erträge für den Betrieb
Die Refinanzierung der ermittelten Kosten für den Betrieb erfolgt über ein Bürgerticket. Diese
ist jedoch – ebenso wie die Berechnung der Kosten mit Hilfe von Szenarien und
Szenarienvarianten – von vielen Faktoren abhängig (vgl. Abbildung 7).79 Hierzu zählen
Kostenverursachende Faktoren (Größe des Geltungsbereichs, Kontingentierungen und
Zusatzmodule, Bedienungsqualität) ebenso wie ertragsseitige Faktoren zur Refinanzierung
76
Ebd.
Ebd., 67.
78
ETC Transport Consultants GmbH, „Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung beim
Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV)“.
79
Waluga, „Flexibilisierung des öffentlichen Personennahverkehrs durch ein umlagefinanziertes Bürgerticket“,
123.
77
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
41
(Kompensation von Finanzierungssäulen, Drittnutzerfinanzierung, Zahlungsverpflichtete). Im
Folgenden werden Szenarien für die ertragsseitigen Faktoren erarbeitet.
Abbildung 7: Einflussfaktoren auf die Beitragshöhe eines Bürgertickets77
3.5.1 Kompensation von Finanzierungssäulen
Das Gutachten zur Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung beim
Mitteldeutschen Verkehrsverbund ermittelte die Erträge des ÖSPV für das Jahr 2013 (vgl.
Tabelle 3). 80 Diese setzen sich bislang wie folgt zusammen:
●
●
●
●
80
Tarifeinnahmen (aus Fahrscheinverkäufen)
Surrogate (Erstattungen für Schüler- und Schwerbehindertenbeförderung)
weitere relevante Erträge (z.B. Land, Kreis, Kommunen)
tlw. sonstige Erträge (nicht berücksichtigt)
ETC Transport Consultants GmbH, „Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung beim
Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV)“.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
42
Tabelle 3: Kosten und Erträge des ÖSPV im Mitteldeutschen Verkehrsverbund
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
43
Für eine zukünftige Finanzierung der ÖSPV-Betriebskosten bestehen unterschiedliche
Optionen (vgl. Abbildung 8):
● Option (a): Das Bürgerticket ersetzt die Tarifeinnahmen der Bevölkerung des
Landkreises bzw. der Stadt (Binnenverkehr) und finanziert zusätzlich den Mehrbedarf
an Betriebskosten durch die Bürgerticket-Einführung (wahrscheinlich).
● Option (b): Das Bürgerticket ersetzt zusätzlich die Tarifeinnahmen aus
Einpendlerverkehren sowie der weiteren finanziellen Zuweisungen aus öffentlichen
Haushalten (Verzicht auf öffentliche Mittel ist unwahrscheinlich).
● Option (c): Das Bürgerticket ersetzt die komplette ÖPNV-Finanzierungsstruktur
(unwahrscheinlich: Verzicht auf öffentliche Mittel; finanzielle Belastung der Bürger
wäre höher).
Abbildung 8: Optionen für eine zukünftige Finanzierung der ÖSPV-Betriebskosten
Die folgende Modellrechnung beschränkt sich daher auf Option (a). Von den errechneten
Betriebskosten für das ÖPNV-Angebot werden die Tarifeinnahmen aus dem
Einpendlerverkehr81 (der Einnahmeaufteilung entsprechend), die Tarifsurrogate und die
weiteren relevanten Erträge subtrahiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die
Tarifeinnahmen aus dem Einpendlerverkehr, die Surrogate und die weiteren relevanten
Erträge bis 2025 konstant bleiben.82
Der so ermittelte Wert („mit sonstigen Erträgen“) bildet quasi die Kostensumme, die auf die
Zahlungsverpflichteten umgelegt wird.
81
Die nach Binnenverkehr und ein- und ausbrechenden Verkehren differenzierten Umsatzzahlen für 2015
wurden vom Mitteldeutschen Verkehrsverbund zur Verfügung gestellt (vgl. Tabelle 6). Eine weitere
Differenzierung, bspw. für den Landkreis bzw. die Stadt lediglich durchfahrende Pendler, liegt nicht vor. Es
wird geschätzt, dass die vorhandenen Umsatzzahlen zur Hälfte als tatsächliche Erträge angerechnet werden
können.
82
Bei einem höheren Verkehrsaufkommen durch Schwerbehinderte sowie durch in Ausbildung befindliche
Personen dürften zusätzliche Tarifsurrogate durch die öffentliche Hand gezahlt werden müssen. Dies wird
aus Vereinfachungsgründen im Modell nicht berücksichtigt.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
44
Davon unbenommen können weitere Nutznießerfinanzierungsinstrumente implementiert
werden, um den Umlagebeitrag zu senken (z. B. Arbeitgeberbeitrag, Kurbeitrag von Touristen
etc.). Ebenso obliegt es dem politischen Entscheidungsprozess, ob weitere Säulen der
bisherigen Finanzierung durch einen Bürgerticketbeitrag kompensiert werden.
Die durch die Erhöhung der erforderlichen Beförderungskapazitäten notwendigen
Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur werden in diesem Modell nicht berücksichtigt, da
diese von der lokalen Angebotsplanung abhängen. Durch den Bürgerticket-Beitrag werden
lediglich die Abschreibungen für die Infrastrukturnutzung bzw. den Erhalt der Infrastruktur
abgegolten. Es ist möglich, dass die Infrastrukturfinanzierung durch zusätzliche öffentliche
Fördermittel sichergestellt wird. Denkbar ist ebenso eine Finanzierung durch die Schaffung
weiterer infrastrukturbezogener Finanzierungsinstrumente (vgl. Kap. 0).
3.5.2 Anzahl der Zahlungsverpflichteten
Die Einwohnerinnern und Einwohner einer Stadt bzw. eines Landkreises können in drei
verschiedene, nicht überlappende Gruppen unterteilt werden, an die eine
Zahlungsverpflichtung angeknüpft werden kann.83
● Einwohner: Die Zahlungspflicht kann auf bestimmte Altersgruppen beschränkt
werden.
● Erwerbstätige: Theoretisch denkbar ist auch eine Beschränkung der Zahlungspflicht
auf erwerbstätige Personengruppen mit einem bestimmten Einkommen. Aufgrund
der mangelnden Datenbasis sowie der unsicheren Entwicklung der
Erwerbstätigenzahlen und Einkommen wurde dieser Ansatz nicht weiterverfolgt.
● Haushalte: Neben der Anknüpfung der Zahlungs- und Ticketpflicht bei den
Einwohnern ist auch eine Anknüpfung bei den Haushalten denkbar (vergleichbar mit
Rundfunkbeitrag). Wegen mangelnder Datenbasis und der schwierigeren rechtlichen
Umsetzbarkeit wurde dieser Ansatz nicht weiterverfolgt.
Die verschiedenen Umlagevarianten können – aufgrund sozialpolitischer Erwägungen –
unterschiedlich ausgelegt und modelliert werden. Um Mobilität gerade auch aus
sozialpolitischer Perspektive zu gewährleisten, könnte eine Abgabenstaffelung sinnvoll sein.
So könnten in Bezug auf eine Altersstaffelung bestimmte Altersgruppen zur (vollen) Zahlung
verpflichtet werden, wohingegen Härtefälle (Studierende, ALG-II-Empfänger, etc.) mit einem
reduzierten Satz herangezogen werden könnten. Eine sozial orientierte Ausdifferenzierung ist
rechtlich möglich84 und faktisch durchführbar, sofern eine ausreichende Datenbasis zur
Verfügung steht. Es obliegt dem politischen Entscheidungsprozess, ob und welche Gruppen
befreit oder ermäßigt in die Zahlungsverpflichtung aufgenommen werden.
83
Waluga, „Das solidarische Bürgerticket als Baustein einer zukunftsfähigen Nahverkehrsfinanzierung. Gewinn
für Klimaschutz und Bevölkerung am Beispiel der Stadt Wuppertal“, 131.
84
Maaß, Waluga, und Weyland, Fahrscheinlos. Grundlagen- und Machbarkeitsstudie Fahrscheinloser ÖPNV in
Berlin.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
45
Im Folgenden wurde beispielhaft (und vereinfachend) berechnet, wie hoch der
Umlagebeitrag wäre, wenn alle Einwohner (mit Hauptwohnsitz) über 20 Jahre bis 75 Jahre zur
Beitragszahlung verpflichtet wären. Für den Zweck dieser Berechnung wurde zudem davon
ausgegangen, dass auch die von der Beitragspflicht befreiten Personen unter 20 Jahren und
über 75 Jahren eine Freifahrterlaubnis erhalten, sofern Sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen
Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt haben.85 Sicherlich bestehen hier gewisse Unschärfen wie
z. B. voll erwerbstätige junge Menschen unter 20 Jahren, Studierende und Azubis über 20
Jahren oder unter 75-Jährige mit starken Bewegungseinschränkungen. Diese Berechnung
stellt keinen Vorschlag zur konkreten Umsetzung des Bürgertickets in genau dieser Art und
Weise dar, sondern ist der verfügbaren Datenbasis geschuldet und kann in weiteren,
detaillierten Untersuchungen weiter ausdifferenziert werden. In der Realität würde eine
sozial orientierte Heranziehung zu Beitragszahlungen vermutlich anders ausgestaltet werden
und sich weniger am Alter, sondern stärker am Erwerbseinkommen der Einwohner
orientieren.
Eine weitere Einschränkung durch die vorhandene Datenbasis bezieht sich auf den Kreis der
Abgabepflichtigen. Im Modell mussten vereinfachend alle Bürgerinnen und Bürger
einbezogen werden, unabhängig von der Qualität der ÖPNV-Anbindung. Aus rechtlichen
Erwägungen ist es aber notwendig nur diejenigen in die Zahlungspflicht aufzunehmen, die
vom ÖPNV in einer Mindestqualität erschlossen sind (vgl. Kap. 4). Es wird in der
Modellrechnung somit vereinfachend angenommen, dass alle Einwohnerinnen und
Einwohner in einem ausreichenden Maße durch den ÖPNV erschlossen sind.
3.6 Kostenabschätzung SPNV
Der Fokus dieser Untersuchung lag darin, eine dauerhafte Finanzierungsoption für die
Betriebskosten in den Landkreisen des MDV zu analysieren. Ausgangspunkt bildete hierbei
das Gutachten zur Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung beim
Mitteldeutschen Verkehrsverbund.86 Dieses weist jedoch für die einzelnen Landkreise
lediglich die Betriebskosten des ÖSPV aus, für den die Landkreise als Aufgabenträger
zuständig sind. Die Refinanzierung der ÖSPV-Betriebskosten lag letztendlich auch im Fokus
des vorliegenden Gutachtens.
Da – im Gegensatz zu anderen Finanzierungsoptionen – der Kernbestandteil der
Finanzierungsoption Bürgerticket eine Nutzungsberechtigung für den gesamten ÖPNV ist,
stellte sich die Frage, wie auch der SPNV in die Modellrechnung integriert werden könnte. Es
85
Da sich das Berechnungsmodell auf die von den Statistischen Landesämtern zur Verfügung gestellten
Bevölkerungsvorausberechnungen bezieht (vgl. Kap. 3.2.1) und damit auf die Einwohnerzahl mit
Hauptwohnsitz im jeweiligen Landkreis bzw. der Stadt, müsste überprüft werden, inwieweit auch gemeldete
Einwohner mit Nebenwohnsitz in das Bürgerticket eingebunden werden. Da ein Fahrkartenvertrieb für die
Einpendelnden aufrechterhalten wird, könnten spezielle Tarifangebote für Einwohner mit Nebenwohnsitz
angeboten werden.
86
ETC Transport Consultants GmbH, „Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung beim
Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV)“.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
46
wäre – insbesondere in den Ballungsgebieten – unverständlich, wenn alle Busse und
Straßenbahnen genutzt werden könnten, jedoch nicht der S-Bahn- und Regionalverkehr auf
der Schiene.
Die Herausforderung für dieses Anliegen bestand in der Datenbeschaffung: Es liegen keine
auf
Landkreisgrenzen
aggregierten
Betriebskennzahlen
vor. Unterschiedliche
Aufgabenträgerschaften innerhalb des MDV-Verbundgebietes erschweren zudem den
Datenzugang.
Darum wurde bei dieser Modellrechnung ein Ansatz gewählt, der sich auf den statistisch
ermittelten Mobilitätskennzahlen bezieht:
● Für Leipzig und Halle liegen mit der SrV-Zusatzerhebung 2013 (bzw. 2014) nach ÖSPV
und SPNV differenzierte Mobilitätsdaten vor (vgl. Kap. 3.2.2). Des Weiteren liegen
zusätzlich Binnenverkehrsdaten vor, die einen anteiligen Abzug der ausschließlich
innerhalb der Landkreisgrenzen entstehenden Kosten ermöglichen.
● Für die übrigen Landkreise konnte anhand der MiD 2008-Rohdaten eine Aggregierung
auf die entsprechenden Kreistypen und Verkehrsmittel (ÖSPV und SPNV) erfolgen (vgl.
Kap. 3.2.2). Die Differenzierung in den Binnen- und den ausbrechenden Verkehrsanteil
musste abgeschätzt werden (vgl. entsprechende Ausführungen in Kap. 3.7).
Der hier verwendete Kostensatz für den SPNV-Betrieb berücksichtigt – abweichend zu
den landkreisspezifischen Kostensätzen (vgl. Kap. 3.6) – direkt die öffentlichen Mittel.
Grund hierfür war der Umstand, dass sich das Verbundgebiet des MDV über drei
Bundesländer erstreckt und nicht für jedes Land die Regionalisierungsmittel bis auf die
Landkreisebene ermittelbar waren.87 Genau dies wäre aber als Datengrundlage
notwendig, um – der Option (a) folgend (vgl. Kap. 3.5.1) – den Zahlungsverpflichteten
des Landkreises lediglich diejenigen Kosten der SPNV-Nutzung aufzubürden, die nicht
durch sonstige Erträge (Tarifsurrogaten, öffentlichen Bestellerentgelten etc.)
ausgeglichen werden. Diese Datenlücke wurde wie folgt umgangen:
● Basis
bildet
der
bundesdurchschnittliche
Kostensatz
für
Schienenpersonenverkehrsunternehmen in Höhe von 0,21 EUR/Pkm für das Jahr
2012.88 Zumindest für den ZVNL trifft diese Größenordnung zu, sodass dieser
Kostensatz auch für das Bedienungsgebiet des MDV angenommen werden kann.
● Da 55 % der Gesamterträge von Schienenpersonenverkehrsunternehmen durch
die öffentliche Hand89 (und im Wesentlichen durch die Regionalisierungsmittel)
gedeckt werden, reduziert sich somit der o. g. Betriebskostensatz um überschlägig
87
Die Länder bzw. die von ihnen beauftragten Aufgabenträger bestellen mit den aus dem Bundeshaushalt
stammenden Regionalisierungsmitteln den Verkehr auf der Schiene. Dies erfolgt häufig linienbezogen bzw.
landkreisübergreifend. Demzufolge ist eine landkreisscharfe Ermittlung der Regionalisierungsmittel nicht
möglich.
88
„Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Kostendeckung im Öffentlichen
Personennahverkehr“, 7.
89
Ebd., 9.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
47
50 %, um auf denjenigen Kostensatz zu kommen, der von den
Verkehrsunternehmen anderweitig erwirtschaftet werden muss. Folglich wurde in
der Modellrechnung von einem SPNV-Kostensatz in Höhe von 0,105 EUR/Pkm
ausgegangen.90
Die Berechnung der Betriebskosten erfolgt nach dem in Kap. 3.4 dargelegten Schema unter
Berücksichtigung der notwendigen Angebotsausweitung durch die Einführung eines
Bürgertickets. Hierbei wird vereinfachend angenommen, dass das SPNV-Angebot im
Landkreis in genau demselben Maße ausgebaut werden muss, wie dies auch im ÖSPV
erforderlich ist, um die Mehrnachfrage nach ÖPNV-Leistungen adäquat zu befriedigen.
Zusätzlich wurden zur Berechnung der Verkehrsmengen im SPNV höhere Wegelängen
angesetzt, da im SPNV tendenziell längere Wege zurückgelegt werden, als im ÖSPV. Die so
ermittelten Betriebskosten werden sodann auf die Zahlungsverpflichteten im Landkreis
umgelegt.
3.7 MDV-weites Bürgerticket
Die Berechnung eines verbundweit gültigen Bürgertickets kann auf zweierlei Weise erfolgen:
● per verbundweiter Umlage: juristisch schwierig umsetzbar (u. a. wegen drei
unterschiedlichen Landesrechten, keine Erhebungsvollmacht des MDV; vgl. Kap. 4).
Diese Option ist daher unwahrscheinlich und wurde nicht weiterverfolgt.
● per Zusatzbeitrag zu lokalem Bürgerticket: wenn ein Landkreis innerhalb des
Verbundes einen Beitrag zur Finanzierung eines Bürgertickets einführt, erhalten
dessen Einwohner eine Freifahrtberechtigung innerhalb des Landkreises. Möchten die
Einwohner über die Kreisgrenzen hinaus, jedoch innerhalb des MDV-Verbundgebietes
den ÖPNV nutzen, müssen alle Zahlungsverpflichteten im gesamten Landkreis einen
Zusatzbeitrag leisten, der zusätzlich zum lokalen Bürgerticket erhoben wird. Bei der
hier durchgeführten Berechnung werden die Anteile im ÖSPV sowie im SPNV anteilig
berücksichtigt und mit den entsprechenden Kostensätzen unterlegt. Eine Abrechnung
mit dem Verbund wäre innerhalb der bestehenden Einnahmeaufteilungsstrukturen
möglich.
Die Berechnung gestaltet sich auf Grund der mangelnden Datenverfügbarkeit schwierig,
sodass auf zahlreiche Annahmen zurückgegriffen werden muss. Eine genauere Berechnung
ist nur mit zusätzlichen Fahrgast- bzw. Mobilitätserhebungen möglich.
Zusatzbeitragsfähig wäre lediglich der Verkehrsanteil, der von den Landkreisbewohnern
außerhalb des Landkreises zurückgelegt wird. Insofern sind für jeden Landkreis nach Binnenund ausbrechenden Verkehren differenzierte Mobilitätskennzahlen notwendig, die allerdings
nicht durchgängig in der erforderlichen Datenqualität zur Verfügung standen:
90
Hierbei wird implizit angenommen, dass bei einer notwendigen Angebotsausweitung im SPNV auch
entsprechend höhere Bestellerentgelte durch das Land bereitgestellt werden.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
48
● Für Leipzig und Halle liegen mit der SrV-Zusatzerhebung 2013 (bzw. 2014)
Binnenverkehrsdaten vor (vgl. Kap. 3.2.2), die einen anteiligen Abzug der
ausschließlich innerhalb der Landkreisgrenzen entstehenden Kosten ermöglicht. Des
Weiteren liegen zusätzlich nach ÖSPV und SPNV differenzierte Mobilitätsdaten vor.
● Für die übrigen Landkreise konnte anhand der MiD 2008-Rohdaten eine Aggregierung
auf die entsprechenden Kreistypen erfolgen (vgl. Kap. 3.2.2). Die Differenzierung in
den Binnenverkehrs- und ausbrechenden Verkehrsanteil musste wie folgt abgeschätzt
werden:
○ Es wurde angenommen, dass 60 % der in MiD 2008 ausgewiesenen
Verkehrsleistung im MIV innerhalb des Landkreises erbracht wird. Grund für
diese Annahme sind – im Vergleich zum ÖPNV – geringe durchschnittliche
Wegelängen, was ein Indiz für eher kurze Wege ist (z. B. ins nächste
Mittelzentrum). Mit dem MIV werden also tendenziell kürzere Wege
zurückgelegt.
○ Es wurde angenommen, dass 40 % der in MiD 2008 ausgewiesenen
Verkehrsleistung im ÖPNV innerhalb des Landkreises erbracht wird. Grund für
diese Annahme sind – im Vergleich zum MIV – lange durchschnittliche
Wegelängen, was ein Indiz für eher lange Wege ist (z. B. ins nächste
Oberzentrum). Mit dem ÖPNV werden also tendenziell längere Wege
zurückgelegt, die wiederum aufgeschlüsselt werden können in einen ÖSPVund einen SPNV-Anteil.
○ Die aus dem VISUM-Modell des MDV stammenden Daten zur potenziellen
Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel ermöglichen Rückschlüsse auf den
Anteil des ÖSPV bzw. SPNV an der Verkehrsleistung für jeden Landkreis (vgl.
Tabelle 4).91 Es zeigt sich, dass in den Landkreisen die größte Verkehrsleistung
– also das Produkt aus Wegeanzahl und Wegelänge (vgl. Kap. 3.1) – im SPNV
erbracht wird. In den Städten Halle und Leipzig spielen Busse und
Straßenbahnen die wesentliche Rolle bei der täglichen Mobilität. Daraus lässt
sich herleiten, dass mit dem SPNV tendenziell weitere Wege, auch über die
Landkreisgrenzen hinaus, zurückgelegt werden. Insofern erscheint die obere
Annahme, dass 40 % der im ÖPNV erbrachten Verkehrsleistung innerhalb des
Landkreises erbracht werden, plausibel.92 Genauere Angaben wären nur aus
zusätzlichem Datenmaterial ableitbar.
91
Es wird für die Berechnungen bis zum Jahr 2025 angenommen, dass dieses Verhältnis für alle Landkreise
konstant bleibt.
92
Hierbei werden aus Vereinfachungsgründen die landkreisspezifischen Varianzen der in Tabelle 4
dargestellten Werte vernachlässigt.
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49
Tabelle 4: Anteile von ÖSPV und SPNV am ÖPNV in den Kreisen im MDV
Pkm %
Stadt Leipzig
Stadt Halle
Landkreis Leipzig
Landkreis Nordsachsen
Burgenlandkreis
Saalekreis
Altenburger Land
ÖSPV
SPNV
74,38%
76,79%
27,75%
27,75%
36,49%
33,55%
38,61%
25,61%
23,21%
72,24%
72,25%
63,51%
66,44%
61,40%
Zur Berechnung der tatsächlichen Verkehrsmenge muss die Anzahl der Pendler bekannt sein,
die über die Kreisgrenzen hinaus pendeln. Hier konnte auf Matrizen aus dem VISUM-Modell
des MDV zurückgegriffen werden, in dem die Ein- und Auspendlerdaten für jeden Landkreis,
differenziert nach Verkehrsmittel hinterlegt sind (vgl. Tabelle 5).93
Tabelle 5: Pendlerwege im MDV nach Landkreisen und Verkehrsmittel
Pendler (von/nach)
pro Tag
Landkreis Leipzig
Landkreis Nordsachsen
Saalekreis
Burgenlandkreis
Altenburger Land
Stadt Leipzig
Stadt Halle
MIV
119.693
83.301
108.035
48.849
20.152
136.731
72.806
ÖPNV
8.863
8.666
6.304
2.150
716
17.330
9.047
Rad
4.552
3.001
4.104
787
281
5.844
3.047
Fuß
731
871
1.110
460
20
1.464
546
Summe
133.840
95.838
119.553
52.250
21.167
161.371
85.445
Zur Eichung der o. g. Annahmen und der Berechnungen wurden die landkreisspezifischen
Umsatzzahlen des MDV für das Jahr 2015 herangezogen (vgl. Tabelle 6). Auf dieser Basis
konnte ermittelt werden, inwieweit die Umsätze im Kreis selbst erwirtschaftet werden oder
eher Zuscheidungen aus dem Einnahmeaufteilungsverfahren des MDV umsatzrelevant sind.
Diese realen Zahlen gaben einen Hinweis darauf, in welcher Größenordnung bzw. in welchem
Größenverhältnis sich auch die jeweiligen auszugleichenden Zusatzbeiträge bewegen
müssten. Klassische Einpendlerkreise sollten auch nach Einführung des Bürgertickets einen in
etwa gleichhohen Anteil an der Gesamtausschüttung im Einnahmeaufteilungsverfahren
aufweisen. Dennoch sind die Umsatzzahlen nur als Indiz zu werten und keineswegs als Abbild
realer Verkehrsmengen, da die Umsätze aus Zeitkarten, dem Bartarif und sonstigen
Tarifprodukten nur ein verzerrtes Bild des Umsatzes je Fahrgast bzw. Kilometer zulassen.
93
Diese unterscheiden sich im Vergleich zu üblichen Pendlerzahlen dadurch, dass sie sich auf Grund
statistischer Modellrechnungen den realen Verkehrsmengen annähern. Üblicherweise werden Pendlerdaten
lediglich anhand sozialversicherungspflichtig Beschäftigter erfasst. Schüler, Studierende, Einkaufsverkehre
etc. bleiben dabei unberücksichtigt. Im Übrigen konnten diese üblichen Pendlerzahlen nicht für jeden
Landkreis auf Basis der frei zugänglichen Daten ermittelt werden, sodass der Zugangsweg über das VISUMDatenmodell als geboten erschien.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
50
Tabelle 6: Umsätze im MDV nach Landkreisen (2015)
Binnenverkehr
Leipzig, Stadt
Halle, Stadt
Landkreis Leipzig
Landkreis Nordsachsen
Burgenlandkreis
Saalekreis
Altenburger Land
74,93%
81,16%
39,53%
30,19%
84,56%
48,70%
83,26%
Umsatz 2015
ein-/ausbrechender
Anteil an
Verkehr (nur Anteil
Gesamtausschüttung
LK/Stadt)
25,07%
37,23%
18,84%
11,60%
60,47%
17,16%
69,81%
21,76%
15,44%
1,90%
51,30%
9,28%
16,74%
1,06%
Die Berechnung des Zusatzbeitrages nach Einführung eines Bürgertickets wurde wie folgt
durchgeführt:
● Die Anzahl der MIV- und ÖPNV-Pendler bildet die Basis. Die Anzahl der zu Fuß
gehenden oder Rad fahrenden Pendler wurde hierbei vernachlässigt.
● Darauf aufbauend wird die Anzahl der Umsteiger ermittelt. Basis hierfür sind die
theoriegeleiteten Annahmen zu Verkehrsmittelwahlveränderungen in Folge der
Einführung eines Bürgertickets (vgl. Kap. 2.3). Es wird davon ausgegangenen, dass vor
allem längere Pendlerwege attraktiv für die ÖPNV-Nutzung sind, sofern dieser ohne
weitere Kosten zur Verfügung steht. Folglich wird mit einer Umsteigerquote von 20 %
vom MIV auf den ÖPNV gerechnet.94
● Da sich durch die Einführung eines Bürgertickets bzw. die Mehrnutzung des ÖPNV
auch die Mobilitätsgewohnheiten im Hinblick auf die Zielwahl ändern (vgl. Kap. 3.3.2)
sollte ein Anteil der gleichen Ziele festgelegt werden. Es wird davon ausgegangen, dass
sich bei einer landkreisübergreifenden Mobilität – da es sich vermutlich vorwiegend
um Wege im Berufs- und Ausbildungsverkehr handelt – eher zu geringfügigen
Veränderungen in der Zielwahl kommt. So wird geschätzt, dass 80 % der Umsteiger
vom MIV auf den ÖPNV auch weiterhin dieselben Ziele anfahren und demzufolge die
Verkehrsleistung der MIV-Umsteiger zu 80 % auf die ÖPNV-Verkehrsleistung
angerechnet werden kann.
● Die resultierenden Verkehrsmengen werden dem landkreisspezifischen Verhältnis
zwischen ÖSPV- und SPNV-Nutzung aufgeteilt und der entsprechende Kostensatz
hinterlegt. Für den ÖSPV wurde ein für das MDV-Verbundgebiet gemittelter
Kostensatz verwendet. Der SPNV-Kostensatz bildet die reinen Betriebskosten ab (vgl.
hierzu die Ausführungen in Kap. 3.2.3).
● Die so ermittelten Kosten stehen dem MDV zu und sollten dem etablierten
Einnahmeaufteilungsverfahren zugeführt werden. Die Gesamtkosten werden sodann
auf die Zahlungsverpflichteten im Landkreis umgelegt.
94
Diese Annahme wäre in einem Mobilitätsexperiment näher zu untersuchen.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
51
3.8 Ergebnisse für die Landkreise im MDV
Im Folgenden werden für jeden Landkreis im MDV-Verbundgebiet die Modellannahmen
sowie die Ergebnisse der Modellrechnung dargestellt. Gegenstand der Annahmen sind
insbesondere lokale Spezifika der allgemeinen Mobilitätsentwicklung sowie der spezifischen
Wirkung eines Bürgertickets auf das Verkehrsmittelwahlverhalten.
Das Gebiet des MDV gliedert sich administrativ in die beiden kreisfreien Großstädte Leipzig
und Halle mit jeweils rund 544.000 bzw. 232.000 Einwohnern und die fünf Landkreise Leipzig,
Nordsachsen, Altenburger Land, den Saalekreis und den Burgenlandkreis. Eine Besonderheit
des Verbundraums ist seine Ausdehnung über drei Bundesländer (Sachsen: Stadt Leipzig
sowie Landkreis Leipzig und Landkreis Nordsachsen; Sachsen-Anhalt: Stadt Halle
Burgenlandkreis und Saalekreis; Thüringen: Landkreis Altenburger Land). Diese Aufteilung
macht es notwendig, die Finanzierungsform Bürgerticket mit drei verschiedenen
Landesgesetzgebungen und Kommunalabgabengesetzen in Einklang zu bringen (vgl. Kap. 4).
Innerhalb des Verbundraums verteilt sich die Bevölkerung zu etwa 60 % auf das Land Sachsen,
zu 35% auf Sachsen-Anhalt und zu rund 6% auf Thüringen. Insgesamt bedient der MDV ein
Gebiet mit circa 1,7 Mio. Einwohnern auf einer Fläche von 7.515 km². Innerhalb der
Metropolregion Mitteldeutschland deckt der MDV das Kerngebiet ab.
Charakteristisch für das Gebiet ist dennoch seine eher ländliche Siedlungsstruktur mit einer
geringen Bevölkerungsdichte. Zudem befinden sich große Teile in einem tiefgreifenden
Strukturwandel.
Von den 90 Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden im Verbund wiesen in 2013 nur 16
Gemeinden einen positiven Pendlersaldo auf.95 Spitzenreiter sind hier die Städte Schkeuditz
(TDO), Leuna (SK), Landsberg (SK), Torgau (TDO) und Borna (L). Leipzig und Halle weisen
ebenfalls Pendlerüberschüsse auf.
95
Inkar, Abfrage 18.2.2016.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
52
3.8.1 Stadt Leipzig
3.8.1.1 Annahmen
Tabelle 7: Annahmen zur Entwicklung des Modal Split in der Stadt Leipzig
Stadt Leipzig
modal split
(Wege)
Fuß
Rad
MIV
ÖPNV
2013
31%
16%
34%
19%
2015
27%
17%
37%
19%
2025
26%
20%
33%
21%
2025
19%
22%
23%
36%
ohne Bürgerticket
mit Bürgerticket
Es wird angenommen, dass entsprechend dem allgemeinen bundesdeutschen Trend der
Radverkehrsanteil deutlich steigt. Ebenso wird ein Anstieg bei der ÖPNV-Nutzung erwartet.
Innerhalb der wachsenden Großstadt Leipzig wird erwartet, dass dieses Wachstum sowohl zu
Lasten der Fußwege, als auch zu Lasten der MIV-Wege geschieht. Es wird erwartet, dass die
Einführung eines Bürgertickets diese Effekte vor allem bezüglich der Abnahme von Fuß- (-7 %)
und MIV-Wegen (-10 %) sowie zusätzlich zum angenommenen Trend zugunsten der ÖPNVWege (+15 %) noch deutlich verstärkt, der Einfluss auf den Anteil des Radverkehrs bleibt
begrenzt.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
53
3.8.1.2 Kosten des Bürgertickets
Tabelle 8: Ergebnistabelle der Stadt Leipzig
Legende:
Betriebskosten: beziehen sich auf ÖSPV und SPNV für den jeweiligen Landkreis bzw. Stadt und sind als Mittelwert ausgewiesen.
SPNV-Zahlen beziehen sich auf nicht durch öffentliche Mittel gedeckt Kosten.
Zahlen für 2025 berücksichtigen die spezifische Bevölkerungs- und Mobilitätsentwicklung im Landkreis bzw. der Stadt sowie die
allgemeine Teuerungsrate von 3 %.
Bevölkerungsvorausberechnungen der Statistischen Landesämter mit Bezug auf den Hauptwohnsitz.
sonstige Erträge = Tarifsurrogate, relevante Erträge, Tarifeinnahmen ein-/ausbrechende Verkehre.
BT = Bürgerticket
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
54
3.8.2 Stadt Halle
3.8.2.1 Annahmen
Tabelle 9: Annahmen zur Entwicklung des Modal Split in der Stadt Halle
Stadt Halle
modal split
(Wege)
Fuß
Rad
MIV
ÖPNV
2013
36%
12%
30%
21%
2015
36%
13%
30%
21%
2025
33%
15%
30%
22%
2025
26%
17%
20%
37%
ohne Bürgerticket
mit Bürgerticket
Auch in der Großstadt Halle wirkt sich der bundesweite Trend zu mehr Radverkehr und ÖPNVNutzung aus, wenn auch nicht ganz so stark ausgeprägt wie in der fast dreimal größeren
Nachbarstadt Leipzig. Es wird erwartet, dass sich zu Lasten der Fußweganteile der
Radverkehrsanteil um 2% und der ÖPNV-Anteil um 1 % ab 2015 erhöhen. Der Anteil der MIVWege bleibt ohne Bürgerticket konstant bei 30 %.
Nach Einführung eines Bürgertickets wird erwartet, dass wie in Leipzig vor allem MIV- und
Fußwege abnehmen, während die Anteile des ÖPNV um 15% bis 2025 wachsen.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
55
3.8.2.2 Kosten des Bürgertickets
Tabelle 10: Ergebnistabelle der Stadt Halle
Legende:
Betriebskosten: beziehen sich auf ÖSPV und SPNV für den jeweiligen Landkreis bzw. Stadt und sind als Mittelwert ausgewiesen.
SPNV-Zahlen beziehen sich auf nicht durch öffentliche Mittel gedeckt Kosten.
Zahlen für 2025 berücksichtigen die spezifische Bevölkerungs- und Mobilitätsentwicklung im Landkreis bzw. der Stadt sowie die
allgemeine Teuerungsrate von 3 %.
Bevölkerungsvorausberechnungen der Statistischen Landesämter mit Bezug auf den Hauptwohnsitz.
sonstige Erträge = Tarifsurrogate, relevante Erträge, Tarifeinnahmen ein-/ausbrechende Verkehre.
BT = Bürgerticket
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
56
3.8.3 Landkreis Leipzig
3.8.3.1 Annahmen
Tabelle 11: Annahmen zur Entwicklung des Modal Split im Landkreis Leipzig
Landkreis Leipzig
modal split
(Wege)
Fuß
Rad
MIV
ÖPNV
2008
30%
8%
58%
4%
2015
29%
9%
57%
5%
2025
28%
11%
55%
6%
2025
28%
13%
45%
14%
ohne Bürgerticket
mit Bürgerticket
Von allen untersuchten Landkreisen nimmt der Landkreis Leipzig, welcher südlich an die
namensgebende Großstadt angrenzt, eine kleinere Sonderrolle ein. In unmittelbarer Nähe zu
Leipzig befinden sich einige größere Orte, welche einen starken verkehrlichen Bezug zum
Oberzentrum haben dürften und unter anderem auch an das Straßenbahnnetz angeschlossen
sind. Daher wird angenommen, dass sich der Bundestrend zu mehr ÖPNV-Wegen hier im
Vergleich zu den übrigen Landkreisen stärker abbildet. Weiterhin entsteht im Kreisgebiet im
Bereich der ehemaligen Braunkohletagebauten ein attraktives Naherholungsgebiet. Sowohl
die Nähe zur Großstadt, als auch der wachsende Wirtschaftszweig Naherholung lassen
erwarten, dass die Radverkehrsanteile im Vergleich zu den anderen Landkreisen eher stärker
wachsen werden. Im Unterschied zu den Großstädten wird in den Landkreisen generell nicht
erwartet, dass sich das Bürgerticket negativ auf die Fußweganteile auswirkt. Der Zuwachs bei
den ÖPNV-Wegen wird hauptsächlich zu Lasten der MIV-Wege geschehen, insgesamt wird er
allerdings weniger deutlich als in den beiden Oberzentren ausfallen. Durch die Einführung des
Bürgertickets wird auch ein leichter Zuwachs bei den Radweganteilen (+2 %) erwartet, da die
Erreichbarkeit der Naherholungsflächen mittels SPNV verbessert und attraktiver gestaltet
sein dürfte.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
57
3.8.3.2 Kosten des Bürgertickets
Tabelle 12: Ergebnistabelle des Landkreises Leipzig
Legende:
Betriebskosten: beziehen sich auf ÖSPV und SPNV für den jeweiligen Landkreis bzw. Stadt und sind als Mittelwert ausgewiesen.
SPNV-Zahlen beziehen sich auf nicht durch öffentliche Mittel gedeckt Kosten.
Zahlen für 2025 berücksichtigen die spezifische Bevölkerungs- und Mobilitätsentwicklung im Landkreis bzw. der Stadt sowie die
allgemeine Teuerungsrate von 3 %.
Bevölkerungsvorausberechnungen der Statistischen Landesämter mit Bezug auf den Hauptwohnsitz.
sonstige Erträge = Tarifsurrogate, relevante Erträge, Tarifeinnahmen ein-/ausbrechende Verkehre.
BT = Bürgerticket
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
58
3.8.4 Landkreis Nordsachsen
3.8.4.1 Annahmen
Tabelle 13: Annahmen zur Entwicklung des Modal Split im Landkreis Nordsachsen
Landkreis
Nordsachsen
modal split
(Wege)
Fuß
Rad
MIV
ÖPNV
2008
31%
7%
58%
4%
2015
31%
7%
58%
4%
2025
31%
8%
56%
5%
2025
31%
9%
47%
13%
ohne Bürgerticket
mit Bürgerticket
Der Landkreis Nordsachsen ist der Landkreis mit der geringsten Bevölkerungsdichte im
Verbundraum. Entsprechend gering fallen Veränderungen durch die Bundestrends aus, da in
ländlichen Gegenden die MIV-Wege generell dominieren. Radverkehrswege und ÖPNVAnteile steigen daher ohne Bürgerticket nur schwach, der MIV-Anteil sinkt bis 2025 lediglich
um 2 %. Am Anteil der Fußwege ändert sich weder mit noch ohne Bürgerticket etwas. Nach
Einführung eines Bürgertickets wird von einem Wachstum von 8 % der ÖPNV-Anteile
ausgegangen, währenddessen der Anteil des MIV um 9 % zurückgehen soll.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
59
3.8.4.2 Kosten des Bürgertickets
Tabelle 14: Ergebnistabelle des Landkreises Nordsachsen
Legende:
Betriebskosten: beziehen sich auf ÖSPV und SPNV für den jeweiligen Landkreis bzw. Stadt und sind als Mittelwert ausgewiesen.
SPNV-Zahlen beziehen sich auf nicht durch öffentliche Mittel gedeckt Kosten.
Zahlen für 2025 berücksichtigen die spezifische Bevölkerungs- und Mobilitätsentwicklung im Landkreis bzw. der Stadt sowie die
allgemeine Teuerungsrate von 3 %.
Bevölkerungsvorausberechnungen der Statistischen Landesämter mit Bezug auf den Hauptwohnsitz.
sonstige Erträge = Tarifsurrogate, relevante Erträge, Tarifeinnahmen ein-/ausbrechende Verkehre.
BT = Bürgerticket
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
60
3.8.5 Burgenlandkreis
3.8.5.1 Annahmen
Tabelle 15: Annahmen zur Entwicklung des Modal Split im Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
modal split
(Wege)
Fuß
Rad
MIV
ÖPNV
2008
30%
8%
58%
4%
2015
29%
8%
58%
5%
2025
28%
9%
57%
6%
2025
28%
10%
47%
15%
ohne Bürgerticket
mit Bürgerticket
Im Burgenlandkreis wird angenommen, dass es ohne Bürgerticket zu einem moderaten
Anstieg bei der ÖPNV- und Fahrradnutzung kommt. Die Anteile von Radverkehr und ÖPNV
sollen bis 2025 jeweils um 1 % steigen, entsprechend verlieren MIV und Fußwege jeweils 1 %
ihrer Anteile. Das Bürgerticket soll sich auch hier hauptsächlich auf die Pkw-Nutzung
auswirken (-10 %) und im ÖPNV ein Wachstum von ca. 9 % schaffen.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
61
3.8.5.2 Kosten des Bürgertickets
Tabelle 16: Ergebnistabelle des Burgenlandkreises
Legende:
Betriebskosten: beziehen sich auf ÖSPV und SPNV für den jeweiligen Landkreis bzw. Stadt und sind als Mittelwert ausgewiesen.
SPNV-Zahlen beziehen sich auf nicht durch öffentliche Mittel gedeckt Kosten.
Zahlen für 2025 berücksichtigen die spezifische Bevölkerungs- und Mobilitätsentwicklung im Landkreis bzw. der Stadt sowie die
allgemeine Teuerungsrate von 3 %.
Bevölkerungsvorausberechnungen der Statistischen Landesämter mit Bezug auf den Hauptwohnsitz.
sonstige Erträge = Tarifsurrogate, relevante Erträge, Tarifeinnahmen ein-/ausbrechende Verkehre.
BT = Bürgerticket
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
62
3.8.6 Saalekreis
3.8.6.1 Annahmen
Tabelle 17: Annahmen zur Entwicklung des Modal Split im Saalekreis
Saalekreis
modal split
(Wege)
Fuß
Rad
MIV
ÖPNV
2008
30%
8%
58%
4%
2015
29%
8%
58%
5%
2025
29%
9%
56%
6%
2025
29%
10%
46%
15%
ohne Bürgerticket
mit Bürgerticket
Auch im Saalekreis wirken sich die Bundestrends zu mehr Rad- und ÖPNV-Wegen eher
schwach aus. Es besteht die Annahme, dass Rad- und ÖPNV-Anteile je um 1 % wachsen. Mit
Bürgerticket soll auch hier der MIV etwa 10 % seines Anteils an allen Wegen verlieren,
während der Anteil des ÖPNV um 9 % wächst.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
63
3.8.6.2 Kosten des Bürgertickets
Tabelle 18: Ergebnistabelle des Saalekreises
Legende:
Betriebskosten: beziehen sich auf ÖSPV und SPNV für den jeweiligen Landkreis bzw. Stadt und sind als Mittelwert ausgewiesen.
SPNV-Zahlen beziehen sich auf nicht durch öffentliche Mittel gedeckt Kosten.
Zahlen für 2025 berücksichtigen die spezifische Bevölkerungs- und Mobilitätsentwicklung im Landkreis bzw. der Stadt sowie die
allgemeine Teuerungsrate von 3 %.
Bevölkerungsvorausberechnungen der Statistischen Landesämter mit Bezug auf den Hauptwohnsitz.
sonstige Erträge = Tarifsurrogate, relevante Erträge, Tarifeinnahmen ein-/ausbrechende Verkehre.
BT = Bürgerticket
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
64
3.8.7 Landkreis Altenburger Land
3.8.7.1 Annahmen
Tabelle 19: Annahmen zur Entwicklung des Modal Split im Landkreis Altenburger Land
Landkreis
Altenburger Land
modal split
(Wege)
Fuß
Rad
MIV
ÖPNV
2008
30%
8%
58%
4%
2015
29%
8%
58%
5%
2025
28%
9%
57%
6%
2025
28%
10%
47%
15%
ohne Bürgerticket
mit Bürgerticket
Wie in den meisten Landkreisen werden sich auch im Altenburger Land die allgemeinen
Trends zu mehr Radverkehr und ÖPNV-Nutzung nicht so stark auswirken wie etwa in
Großstädten. In der Studie wird von einem Zuwachs von 1 % bei den Rad- und ÖPNV-Wegen
ausgegangen, jeweils wiederum zu Lasten von Fuß- und MIV-Wegen. Der Zugewinn von 10 %
ÖPNV-Wegen durch das Bürgerticket erfolgt ähnlich wie in den anderen Landkreisen vor
allem zu Lasten des MIV. Fußwege bleiben konstant bei 28 %, der Radverkehrsanteil soll um
1 % wachsen.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
65
3.8.7.2 Kosten des Bürgertickets
Tabelle 20: Ergebnistabelle des Landkreises Altenburger Land
Legende:
Betriebskosten: beziehen sich auf ÖSPV und SPNV für den jeweiligen Landkreis bzw. Stadt und sind als Mittelwert ausgewiesen.
SPNV-Zahlen beziehen sich auf nicht durch öffentliche Mittel gedeckt Kosten.
Zahlen für 2025 berücksichtigen die spezifische Bevölkerungs- und Mobilitätsentwicklung im Landkreis bzw. der Stadt sowie die
allgemeine Teuerungsrate von 3 %.
Bevölkerungsvorausberechnungen der Statistischen Landesämter mit Bezug auf den Hauptwohnsitz.
sonstige Erträge = Tarifsurrogate, relevante Erträge, Tarifeinnahmen ein-/ausbrechende Verkehre.
BT = Bürgerticket
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
66
4 Rechtliche Bewertung
Im Folgenden werden spezifische rechtliche Fragestellungen behandelt, die sich bei der
Einführung eines Bürgertickets ergeben. Nicht behandelt werden rechtliche Fragen, die sich
bei allen Beitragsinstrumenten stellen – diese Fragen werden in einer separat bearbeiteten
Gutachtenskizze bearbeitet. Dies betrifft insbesondere Fragen der Gesetzgebungskompetenz:
Im Ergebnis ist diese zu bejahen, jedoch haben die Länder bislang noch keinen Gebrauch
gemacht. Bei der Ausgestaltung landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen sowie darauf
aufbauender Satzungen der Landkreise oder kreisfreien Städten sind insbesondere die im
Folgenden dargestellten Anforderungen zu beachten.
4.1 Bestimmung des individuellen Sondervorteils
Konstitutives und rechtfertigendes Element von Beiträgen ist die Erhebung der
Abgabe als Gegenleistung von Beitragspflichtigen, die aus der möglichen
Inanspruchnahme besondere Vorteile erhalten. Die Bestimmung dieses
Sondervorteils sowie seiner Individualisierung, also der Abgrenzung gegenüber der
Allgemeinheit, ist die zentrale rechtliche Herausforderung für ÖPNV-Beiträge. Dies gilt
insbesondere seit der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu
Rundfunkbeiträgen, in der sich das Gericht kritisch zu ÖPNV-Beiträgen äußert (s.
hierzu näher die oben angesprochene rechtliche Gutachtenskizze).
Mit jeder Einführung von neuen Abgaben-Instrumenten sind rechtliche Risiken
verbunden, die letztlich nur durch – sicher zu erwartende - gerichtliche Verfahren zu
klären sind. Die kritische Äußerung des Bundesverwaltungsgerichts zu ÖPNVBeiträgen erhöht diese Risiken, jedoch existieren auch gute Argumente für die
Möglichkeit einer finanzverfassungskonformen Ausgestaltung von Bürgertickets auf
der Basis von Beiträgen.
Den unmittelbarsten Nutzen durch ein Bürgerticket ÖPNV haben Einwohner, die vom
ÖV in einer guten Qualität erschlossen werden und diesen daher aktiv besonders gut
nutzen können. Die Anknüpfung der Beitragspflicht am Wohnort und dessen
Erschließungsqualität ist daher ein grundsätzlich probates Mittel zur Bestimmung
eines Sondervorteils. Nicht beitragspflichtige Personen wie Gäste oder Einwohner, die
nicht vom ÖPNV in einer Mindestqualität erschlossen werden, erhalten den Vorteil
nicht, was eine Abgrenzung zur Allgemeinheit ermöglicht.
Eine tatsächliche aktive Inanspruchnahme der Beitragspflichtigen liegt in der
physischen Benutzung des ÖPNV. Diese dürfte jedoch zumindest in ländlichen
Gebieten nicht annähernd flächendeckend durch alle Beitragszahler erfolgen, selbst
wenn mit der Einführung des Bürgertickets das ÖV-Angebot ausgeweitet würde.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
67
Auch beim Bürgerticket gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten für einen
indirekten Nutzen der Beitragspflichtigen, selbst wenn diese nicht aktiv den ÖPNV
nutzen.
Einen indirekten Vorteil haben die Beitragspflichtigen dadurch, dass sie an ihrem
Wohnort für Dritte mit dem ÖV erreichbar sind. Zudem haben sie auch dann einen
Vorteil, wenn sie den ÖPNV faktisch nur sehr selten benutzen, diesen jedoch jederzeit
nutzen könnten. Die Möglichkeit, den ÖPNV jederzeit als Mobilitätsalternative zu
anderen Verkehrsmitteln zu nutzen, stellt eine Art „Mobilitätsversicherung“, die im
Alltag ggf. zwar selten greift (wenn ein Auto nicht verfügbar ist oder dieses nicht
gefahren werden darf), dann jedoch einen hohen Wert darstellt.
Aus dem Beispiel Fremdenverkehrsbeiträge lässt sich auch ableiten, dass die eigene
aktive tatsächliche Nutzung der öffentlichen Einrichtung durch die Beitragspflichtigen
keine grundsätzliche Voraussetzung für die Einführung einer Beitragspflicht ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 SächsKAG ist Voraussetzung, dass den die beitragspflichtigen
Personen „durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere
wirtschaftliche Vorteile erwachsen.“ Das Gesetz sieht einen beitragsfähigen Vorteil
somit auch dann, wenn die Beitragspflichtigen die Fremdenverkehrseinrichtungen
nicht aktiv selbst nutzen, jedoch indirekt einen Vorteil aus der Existenz der
Fremdenverkehrseinrichtungen haben. Übertragen auf ÖPNV-Beiträge könnte
argumentiert werden, dass die in den vom ÖPNV erschlossenen Gebieten ansässigen
Unternehmen und Einwohner einen erheblichen Vorteil bereits von dessen bloßer
Existenz haben: der ÖPNV verbessert die Erreichbarkeit für Dritte und garantiert
eigene Mobilität.
Auch bei diesem Beitragsmodell müssten die Kommunen, welche den Beitrag
einführen wollen, anhand konkreter Zahlen nachweisen, dass die Beitragszahler in
Abgrenzung zur Allgemeinheit durch die aktive und die indirekte ÖPNV-Nutzung einen
quantifizierbaren Sondervorteil haben.
Die Abgrenzung zwischen Einwohnern, die einen Sondervorteil durch den ÖPNV
haben, von denjenigen, die keinen Vorteil haben, dürfte in der konkreten Umsetzung
eine Herausforderung darstellen. Der Satzungsgeber ist dabei zu einer gewissen
Pauschalierung befugt und muss nicht jedem Einzelfall gerecht werden – er muss
jedoch nach transparenten, objektiven Kriterien nachvollziehbare Grenzen ziehen, um
die beitragspflichtigen Gebiete von den nicht-beitragspflichtigen Gebieten
voneinander abzugrenzen. Dabei sollten räumlich zusammengehörige
Siedlungsräume nicht auseinandergerissen werden, sondern einheitlich behandelt
werden.
Um eine willkürlich anmutende und von den Beitragszahlern als ungerecht
empfundene Grenzziehung innerhalb von einzelnen Städten oder Gemeinden zu
vermeiden, sollte der Satzungsgeber bei der Einführung eines Bürgertickets das ÖPNV-
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
68
Angebot gezielt so ausweiten, dass zusammengehörige Siedlungsräume den
erforderlichen
ÖPNV-Mindestbedienungsstandard
erfüllen
und
somit
beitragsrechtlich einheitlich behandelt werden können. Die Grenzen zwischen
Gebieten, in denen der Beitrag erhoben bzw. nicht erhoben wird, können dann so
gezogen werden, dass lediglich periphere Einzelsiedlungen oder Ortsteile nicht von
der Beitragspflicht erfasst werden.
Sofern es dabei in einzelnen Kommunen, insbesondere den kreisfreien Städten, dazu
kommt, dass weite Teile der Bevölkerung von der Beitragspflicht erfasst sind, stellt
dies für sich genommen noch keinen Hinderungsgrund dar. Die bloße Größe einer
Gruppe von Beitragspflichtigen in einem bestimmten Gebiet ist kein Hinderungsgrund
zur Statuierung von Beiträgen für diese (siehe
Rundfunkbeiträge,
Straßenausbaubeiträge).
Ein weiterer Vorteil für die Beitragspflichtigen liegt in der ÖPNVFreifahrtberechtigung, die die Beitragspflichtigen als Gegenleistung zur
Beitragszahlung erhalten. Diese lässt eine klare Abgrenzung gegenüber der
Allgemeinheit zu, welche keine Freifahrtberechtigung erhält (außer ggf. besondere
Gruppen aus sozialen Erwägungen, z.B. Kinder).
Zur Einführung eines verpflichtenden Bürgertickets könnte zudem über begleitende
Anschluss- und Benutzungsgebote nachgedacht werden, wie sie z. B. für die Abfallund Abwasserentsorgung bereits üblich sind. Diese Rechtskonstruktion könnte durch
eine Anpassung des KAG auch auf den ÖPNV übertragen werden, so dass die
Kommunen auf dieser Grundlage entsprechende Pflichten zum Erwerb von ÖPNVFahrausweisen etablieren könnten. Der quantifizierte Nachweis einer
„weitestgehenden tatsächlichen Nutzung“ des ÖPNV im Sinne einer aktiven Nutzung
entfiele für die Kommunen dadurch. Ebenso wäre die infolge des RundfunkbeitragUrteils des BVerwG entstandene Rechtsunsicherheit beseitigt, ob eine indirekte
Nutzung der öffentlichen Einrichtung eine Beitragspflicht begründen kann. In die
ÖPNV-Gesetze oder Kommunalabgabengesetze der Länder sollten entsprechende
klarstellende Hinweise aufgenommen werden, wonach Anschluss- und/oder
Benutzungspflichten auch für den ÖPNV von den Kommunen statuiert werden
können. Die Aufstellung entsprechender Pflichten setzt wiederum das Vorhandensein
eines angemessenen ÖPNV-Angebots voraus.
4.2 Anforderungen an die Ausgestaltung der Beitragserhebung
Jede Beitragserhebung ist mit einem Grundrechtseingriff verbunden, der
verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist. Die Finanzierung der Aufrechterhaltung und
des Ausbau des ÖPNV zum Zweck der einer umweltverträglichen Mobilität ist ein
legitimes Ziel, das mit dem Bürgerticket in geeigneter Weise verfolgt wird und das
ohne zusätzliche Abgaben auch nicht erreicht werden kann.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
69
Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist bei Beiträgen das
Äquivalenzgebot zu beachten, wonach die Abgabenhöhe in einem angemessenen
Verhältnis zum individuellen Sondervorteil des Beitragspflichtigen stehen muss.
Sofern die Bedienungsqualität durch den ÖPNV innerhalb der Gebiete, für die eine
Beitragspflicht statuiert werden soll, beträchtliche Unterschiede aufweist, kann eine
Staffelung der Beitragshöhe erwogen werden. Zwar ist der Satzungsgeber auch hier
zur Pauschalierung befugt und darf zur Begrenzung der administrativen Kosten
gewisse Ungleichheiten beim Wert des individuellen Vorteils in Kauf nehmen. Jedoch
muss dieser Vorteil am Ende immer in einem noch angemessenen Verhältnis zur
Beitragshöhe stehen. Für eine einheitliche Beitragshöhe spricht in erster Linie – neben
dem einfachen Vollzug - dass die Gültigkeit des Bürgertickets für alle Beitragszahler
gleich weitgehend ist. Gleichwohl kann es zur Minimierung rechtlicher Risiken im
Einzelfall sinnvoll sein, eine Staffelung der Beitragshöhe zu prüfen und dabei die
Angebotsqualität der ÖPNV-Anbindung zu berücksichtigen.
4.3 Vorgaben für die Verausgabung des Beitragsaufkommens
Das Aufkommen aus Beiträgen muss zur Finanzierung der öffentlichen Einrichtung
verwendet werden, aus denen den Beitragspflichtigen der Sondervorteil erwächst.
Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, auch die Betriebskosten öffentlicher
Einrichtungen über Beiträge zu decken. Da sich der aus dem Bürgerticket ergebende
Sondervorteil der Beitragspflichtigen erst aus dem Betrieb des ÖPNV ergibt, kann das
Beitragsaufkommen auch hierfür verwendet werden.
Das Beitragsrecht kennt diverse Beispiele, mit denen der Betrieb von öffentlichen
Einrichtungen finanziert wird. Das bekannteste Beispiel sind Rundfunkbeiträge. Ein
anderes Beispiel sind Fremdenverkehrsbeiträge, die z.B. auch in Sachsen von
Personen und Unternehmen durch Kommunen erhoben werden können, die einen
wirtschaftlichen Vorteil aus dem Fremdenverkehr ziehen können. Der
Fremdenverkehrsbeitrag dient in der Praxis beispielsweise dem Betrieb von
Kureinrichtungen oder Tourismuszentralen. Der Beitrag wird auch in anderen
Bundesländern erhoben und ist obergerichtlich anerkannt.
4.4 ÖPNV-rechtliche Fragen
Es könnte die Frage aufgeworfen werden, inwieweit die bundesrechtliche Vorschrift
zur Gewährung von Ausgleichszahlungen an Verkehrsunternehmen für Ermäßigungen
bei der Schülerbeförderung gemäß § 45a PBefG der Einführung eines Bürgertickets
praktisch entgegenstehen könnte. Gemäß § 45a Abs. 1 PBefG haben die
Verkehrsunternehmen des ÖSPV einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich,
„wenn der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
70
Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten
nicht ausreicht“ (und die Voraussetzungen gem. § 45a Abs. 1 Nr. 2 PBefG erfüllt sind).
Die Vorschrift setzt somit die Existenz von „genehmigten Beförderungsentgelten“ für
den Ausbildungsverkehr voraus. Mit der Einführung eines Bürgertickets würde ein
solches Beförderungsentgelt jedoch zumindest für die innerhalb der Landkreise bzw.
der kreisfreien Städte erbrachten Beförderungen von Einwohnern der jeweiligen
Kreise bzw. kreisfreien Städte entfallen, die das Bürgerticket einführen. Zwar
erscheinen rechtliche Argumentationen denkbar, um dieses Problem auch ohne
Rechtsänderung zu bewältigen – rechtlich am sichersten wäre es jedoch, wenn die
Länder zeitgleich mit der Schaffung einer Rechtsgrundlage für Bürgerticket-Beiträge
von ihrer Befugnis gemäß § 64a PBefG Gebrauch machen würden und im Landesrecht
eine ausdrückliche, vom § 64a abweichende spezifische Regelung für Landkreise bzw.
kreisfreie Städte mit Bürgertickets treffen.96
Teilweise wird gefragt, ob die Einführung eines Bürgertickets gegen den Grundsatz der
Eigenwirtschaftlichkeit des ÖPNV gemäß § 8 Abs. 4 PBefG verstoßen könnte. § 8 Abs.
4 PBefG verpflichtet die Aufgabenträger jedoch weder dazu, heute bestehende
Tarifstrukturen unangetastet zu lassen, noch dazu, allgemeine Vorschriften zum
Ausgleich von Tarifmaßnahmen zu erlassen, um auf diesem Wege die
Eigenwirtschaftlichkeit von Verkehren herzustellen oder zu erhalten. 97 Vielmehr setzt
die Eigenwirtschaftlichkeit voraus, dass die sog. ausreichende Verkehrsbedienung auf
eigenwirtschaftlicher Basis erbracht werden kann. Wenn dies nicht der Fall ist, weil ein
den Anforderungen an die ausreichende Bedienung entsprechender Verkehr defizitär
ist, dann ist es Sache des Aufgabenträgers, ob und inwieweit er tarifliche Vorgaben
über
allgemeine
Vorschriften
kompensiert
oder
aber
öffentliche
Dienstleistungsverträge vergibt, aufgrund derer die Kostenunterdeckung ausgeglichen
wird. Mit der ausreichenden Verkehrsbedienung ist eine den öffentlichen Interessen
angemessene Bedienung gemeint. Zur Wahrung der öffentlichen Interessen kann es
auch gehören, Tarife abzusenken, um soziale oder umwelt- und verkehrspolitische
Effekte zu erreichen. Folglich verwehrt der Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit es
den Aufgabenträgern u.E. nicht, die Tarife zu reduzieren (bzw. für Einwohner einen
Nulltarif oder jedenfalls nur geringe Tarife für ein Bürgerticket anzusetzen), und dies
durch Beiträge der Einwohner zu refinanzieren, wodurch der Anteil der Fahrgelderlöse
an der Finanzierung des ÖPNV verringert würde.
Für die rechtliche Beurteilung des Finanzierungsinstruments Bürgerticket ergibt sich
kein praxisrelevanter Unterschied daraus, dass die Formulierungen der Landesgesetze
96
Zur Wahlfreiheit der Länder bei der Ausgestaltung entsprechender landesrechtlicher Vorschriften. Barth und
Meerkamm, „Allgemeine Vorschriften für den Ausbildungsverkehr?“, 381.
97
Ebd., 381, 384. Mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur und Rechtsprechung.
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
71
im MDV-Gebiet bei der Frage voneinander abweichen, welche Rolle der ÖPNV als Teil
der Daseinsvorsorge hat.
4.5 Zwischenergebnis
Die Landesgesetzgeber haben bislang noch keine Ermächtigungsgrundlagen für die
Einführung von Bürgertickets geschaffen, sind hierzu jedoch befugt. Auf dieser
Grundlage könnten die Landkreise und kreisfreien Städte entsprechende Satzungen
zur Einführung von Bürgertickets beschließen.
Die kritische Äußerung des Bundesverwaltungsgerichts zu ÖPNV-Beiträgen erhöht die
für jedes neue Abgabeninstrument bestehenden verfassungsrechtlichen Risiken,
jedoch
existieren
gute
Argumente
für
die
Möglichkeit
einer
finanzverfassungskonformen Ausgestaltung von Bürgertickets auf der Basis von
Beiträgen.
Insbesondere muss gewährleistet werden, dass mit der Beitragspflicht ein
individueller Vorteil für die Beitragspflichtigen abgegolten wird und sich dieser Vorteil
vom Vorteil abgrenzen lässt, der vom ÖPNV für die Allgemeinheit ausgeht.
Dabei dürfen auch indirekte Vorteile berücksichtigt werden, welche die
Beitragspflichtigen durch den ÖPNV beziehen, soweit sich diese von den Vorteilen der
Allgemeinheit abgrenzen lassen.
Hierzu bietet sich eine Abgrenzung anhand der ÖPNV-Bedienungsqualität am
Wohnort der Beitragspflichtigen an. Durch den gezielten Ausbau des ÖPNV sollten
räumlich
zusammenhängende
Siedlungsstrukturen
vergleichbare
Bedienungsqualitäten erhalten, um beitragsrechtlich einheitlich behandelt werden zu
können.
Auch die Gewährung der Freifahrtmöglichkeit für die Beitragspflichtigen ist ein
wichtiges Merkmal der Abgrenzung des Sondervorteils der Beitragspflichtigen von den
allgemeinen Vorteilen der Existenz des ÖPNV für die Allgemeinheit.
Mit dem Beitragsaufkommen aus dem Bürgerticket dürfen auch betriebliche
Ausgaben gedeckt werden.
Die bei der Einführung eines Bürgertickets auftretenden ÖPNV-rechtlichen Fragen
erscheinen lösbar, ggf. sind einzelne Anpassungen in den Landes-ÖPNV-Gesetzen
vorzunehmen.
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72
5 Implementierung eines Bürgertickets ins
gegenwärtige Nahverkehrssystem
Das Finanzierungsinstrument Bürgerticket ist eine Abkehr des konventionellen
Verständnisses der ÖPNV-Finanzierung und stellt demzufolge einen erheblichen Eingriff in die
gegenwärtige Finanzierungspraxis dar. Es ist wahrscheinlich, dass eine Finanzierung über
einen Bürgerticket-Beitrag neben dem gegenwärtigen Finanzierungssystem koexistieren
muss. Welche Folgewirkungen das Finanzierungsinstrument Bürgerticket auf die
gegenwärtige Nahverkehrslandschaft hätte und wie dieses zu implementieren wäre, soll im
Folgenden kurz dargelegt und mögliche Lösungswege für praxisrelevante Fragestellungen
vorgestellt werden.
5.1 Administrative Umsetzung
Neben den verschiedenen politischen Ebenen, die die Einführung eines Bürgertickets
beschließen müssen, sind des Weiteren auch administrativ-organisatorische Lösungen zu
erarbeiten.
5.1.1 Erhebung und Mittelverteilung
Zunächst stellt sich die Frage nach dem Zahlungsempfänger eines Bürgerticket-Beitrages.
Eine Institution muss mit dem Einzug des Beitrages und dem Verschicken der
Beitragsbescheide betraut werden. Diese Aufgabe könnte von den kommunalen
Gebietskörperschaften wahrgenommen werden, die auch in anderem Kontext bereits mit
dem Einzug von Gebühren oder Beiträgen beauftragt sind. Analog hierzu ist es denkbar, dass
mit einem gewissen personellen Zusatzaufwand – der hier nicht im Einzelnen quantifiziert
werden kann - auch die Beiträge zur ÖPNV-Finanzierung eingezogen werden können. Die
Gründung einer unabhängigen, eigenständigen Erhebungsstelle für einen BürgerticketBeitrag erscheint nicht notwendig.
Eine weitere Möglichkeit bietet die Organisationsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts
bzw. einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dieser könnten Aufgaben übertragen
werden, die ansonsten durch die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften
sicherzustellen sind. Eine Bündelung gleichartiger Aufgabenbereiche an einer zentralen Stelle
könnte zu Synergieeffekten und damit zu Kosteneinsparungen führen. Von dieser Möglichkeit
macht bereits der Verband Region Stuttgart (VRS) Gebrauch, der auch im öffentlichen
Personennahverkehr eine Planungsfunktion übernommen hat. Aufgrund seiner Rolle als
Träger der S-Bahn und als Behörde könnte der VRS auch ermächtigt werden, Abgaben bspw.
zur ÖPNV-Finanzierung zu erheben.
Allerdings ist dieses Modell auf das Gebiet des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes nur
schwer übertragbar, da zur Schaffung eines mit entsprechenden Befugnissen ausgestatteten
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
73
zwischenstaatlichen Organs ein Staatsvertrag zwischen drei Bundesländern geschlossen
werden müsste.
Von der Auswahl der Organisationseinheit für den Einzug eines Bürgerticket-Beitrages hängt
der daraus resultierende Erhebungsaufwand ab. Genaue Kosten können hierbei nicht
ermittelt werden. Spätestens nach einer Anlaufphase dürften diese aber geringer ausfallen,
als der zurzeit notwendige Vertriebsaufwand beim Fahrscheinverkauf, der sich im Bereich
zwischen 8 % und 15 % der Fahrgeldeinnahmen bewegt. Auf Grund der Einbettung von
Bürgerticket-finanzierten Gebieten in ein ansonsten konventionelles Vertriebssystem für
Fahrscheine (z. B. andere Verbünde, langlaufende Schienenverbindungen etc.) ist eine
komplette Abschaffung der Vertriebsstrukturen unwahrscheinlich (vgl. Kap. 5.1.2).
Gleichwohl können aber Vertriebskosten durch eine starke Vereinfachung der Tarifstruktur
und niedrigerem Differenzierungsgrad gesenkt werden.
Die Verteilung des Abgabenaufkommens an die verschiedenen Verkehrsunternehmen kann
im Rahmen der üblichen Einnahmeaufteilung innerhalb des Mitteldeutschen
Verkehrsverbundes erfolgen. Hierbei wären ggf. Anpassungen in Bezug auf die jeweils
erbrachten Verkehrsleistungen oder die Anzahl der Fahrgäste vorzunehmen.
5.1.2 Schnittstellenproblematik
Unabhängig der Geltungsbereichsgröße eines Bürgerticket-finanzierten Nahverkehrssystems
wird es stets Abgrenzungs- und Übergangsprobleme an den Geltungsbereichsgrenzen geben.
Diese Schnittstellenproblematik ist jedoch kein spezifisches Problem einer BürgerticketFinanzierung, sondern seit Gründung von unternehmensübergreifenden Verkehrsverbünden
– also im konventionellen System – alltägliche Praxis. Im Rahmen der Einnahmeaufteilung
innerhalb und zwischen den Verbünden wurden vielfach bereits einvernehmliche Lösungen
erzielt. Gleichartige Lösungen wären in einem Bürgerticket-Modell ebenso implementierbar
und konsensfähig.98 Den Geltungsbereich überschreitende Verkehre sollten aber tariflich auf
das Bürgerticket abgestimmt sein, bspw. über individuell zu erwerbende Erweiterungen nach
der Pauschalpreis-Logik.99
Möglich ist ferner die Nutzung eines eTicketing-Systems; in vielen Verkehrsverbünden geht
man zur Senkung der vertrieblichen Barriere dazu über, diese Systeme zu etablieren. Unter
anderem soll es durch eine Weiterentwicklung und Standardisierung der Hintergrundsysteme
möglich werden, auch verbundgrenzenüberschreitende Relation fahrgastfreundlich
abzurechnen. Auf diese Weise könnte auch die Abrechnung der Fahrten in einem
98
Waluga, Flexibilisierung des ÖPNV durch ein umlagefinanziertes Bürgerticket. Dissertation (erscheint 2016),
117 ff.
99
Ein Beispiel hierfür wären die im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr zu erwerbenden Zusatztickets. Auf diese
Weise haben Zeitkartenkunden die Möglichkeit, die Gültigkeit ihres Tickets temporär (pro einzelner Fahrt)
und individuell zu erweitern. Mit einem Zusatzticket (zum einheitlichen Pauschalpreis) kann der
Geltungsbereich für eine einzelne Fahrt auf das gesamte Verbundgebiet ausgedehnt werden, obwohl man
lediglich eine Zeitkarte besitzt, die nur innerhalb einer Kommune gilt.
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74
Bürgerticket-finanzierten Gebiet erfolgen: Berechtige Personen, die sich innerhalb des
Geltungsbereiches bewegen, müssen nichts zahlen. Alle anderen ein- und ausbrechenden
Verkehre können fahrgastfreundlich abgerechnet werden. Dabei können entsprechende
Abonnements (z. B. Pauschalfahrkarten des SPNV, Semestertickets etc.) berücksichtigt
werden.
Praktiziert wird dies bereits erfolgreich in der estnischen Hauptstadt Tallinn, in der es seit
2013 einen für Bürgerinnen und Bürger kostenfreien Nahverkehr gibt. Alle Fahrgäste – sowohl
die Einwohnerinnen und Einwohner, als auch Auswärtige – müssen sich vor dem Fahrtantritt
an einem Gerät validieren (Check-In). Berechtige Nutzerinnen und Nutzer müssen nichts
bezahlen; Auswärtige werden registriert und erhalten am Monatsende eine Abrechnung der
Einzelfahrten, sofern sie nicht im Besitz eines entsprechenden Abonnements sind. Dieses
System funktioniert verkehrsmittelübergreifend. Touristinnen und Touristen, die für die
Dauer ihres Aufenthaltes keine elektronische Prepaid-Fahrkarte erwerben möchten, können
beim Fahrer eine – im Vergleich zum elektronischen Tarif doppelt so teure – Papierfahrkarte
erwerben. Die Tarifstruktur umfasst keine Vergünstigungen für bestimmte Tageszeiten,
Zonen oder Produkte.
5.1.3 Begleitende akzeptanzfördernde Maßnahmen
Werden die Erkenntnisse aus der Dissonanzforschung einbezogen, gibt es gute Gründe für die
Annahme, dass sich die anfängliche Ablehnung eines Bürgertickets nach dessen Einführung
legt: Einem Bürger (noch) nicht vertraute Maßnahmen werden im Vorfeld häufig abgelehnt,
wohingegen nach deren Einführung die Akzeptanz hierfür steigt. Dennoch scheint eine
Schwierigkeit darin zu bestehen, das Solidarmodell zu vermitteln, da die Konfrontierten
vorwiegend an Spezialfälle und etwaige Ungerechtigkeiten im Einzelfall denken, nicht jedoch
an die Vorteile, die sich aus dieser Finanzierungsform ergeben könnten. Daher sollten die
Vorteile des Solidarsystems stärker nach außen kommuniziert werden, bspw. dass in einem
Bürgerticket-Modell kein Zwang zur Nutzung des ÖPNV ausgeübt wird, sondern lediglich eine
Zwangsverfügbarkeit der Fahrberechtigung vorliegt.100
Ein wesentliches Element sollte es folglich sein, die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig in den
Gestaltungsprozess einzubeziehen. Eine solche umfassende Änderung der ÖPNVFinanzierung, bei der die Bürgerinnen und Bürger als Solidargemeinschaft auftreten, muss
eine ein Mitbestimmungselement enthalten, bei dem auch das vorhandene ÖPNV-Netz
bedarfsgerecht weiterentwickelt wird. Werden die Vorschläge und Bedenken der
Bevölkerung ernst genommen, kann dies positive Effekte auf die Akzeptanz des (lokalen)
ÖPNV haben, aber gleichzeitig auch die Umsetzungschance des Finanzierungsinstrumentes
Bürgerticket an sich erhöhen.
100
Waluga, Flexibilisierung des ÖPNV durch ein umlagefinanziertes Bürgerticket. Dissertation (erscheint 2016),
132 ff.
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75
Eine Studie zur Akzeptanz einwohnerbezogener Nahverkehrsabgaben anhand der Stadt
Leipzig kommt zu dem Schluss, dass die empfundene Gerechtigkeit und der persönliche
Nutzen den größten Einfluss auf die Akzeptanz eines Bürgertickets hätten. Außerdem sind die
Kenntnis der Maßnahme, die Finanzierungseffektivität, die persönlichen, kostenbezogenen
Zielvorstellungen, die Umweltwirksamkeit der Maßnahme sowie das persönliche
Problembewusstsein (z. B. persönliche Betroffenheit von Verkehrslärm) bedeutsam. „Je mehr
die Menschen demnach vom Bürgerticket gehört haben, je effektiver sie es in Bezug auf die
Wirksamkeit zur Finanzierung des ÖPNV einschätzen und je mehr sie persönliche,
kostenbezogene Wertevorstellungen haben, desto besser bewerten sie das Bürgerticket“.101
Ein wesentliches Element im Zusammenhang mit der Akzeptanz des Bürgertickets ist das
verfügbare Angebot des Nahverkehrs. Wegen des verpflichtend zu leistenden Solidarbeitrags
erwarten die Menschen eine Gegenleistung, sodass im Vergleich zum gegenwärtigen System
auch gleichzeitig der Anspruch an den ÖPNV insgesamt steigt. Sollte es allerdings nicht
gelingen das ÖPNV-Angebot den Bedürfnissen entsprechend anzupassen (bspw. durch eine
angemessene Taktung, ausreichendes Sitzplatzangebot etc.), kann der anfängliche Erfolg
eines Bürgertickets schnell in eine Negativspirale umschlagen. Somit wird es notwendig sein,
ausreichende Kapazitäten vorzuhalten. In Städten wird von einer höheren Akzeptanz
ausgegangen, da hier das Nahverkehrsangebot am ehesten die Erwartungen an räumliche
und zeitliche Strukturen sowie einem guten Preis-Leistungsverhältnis erfüllt werden. Im
Gegensatz dazu wird es auf dem Land schwierig werden das ÖPNV-Angebot gleichmäßig und
gut auszubauen, um in Konkurrenz zum Pkw treten zu können Eine Möglichkeit den ländlichen
Raum adäquat an das ÖPNV-System anzubinden, wäre ein Ausbau von Park&Ride-Anlagen
oder flexiblen Bedienungsformen.102
5.2 Infrastrukturmaßnahmen
Eine Herausforderung – insbesondere in den Ballungsgebieten – wird es sein, die für die
Ausweitung des ÖPNV-Angebots erforderliche Verkehrsinfrastruktur bereit zu stellen. Hierfür
sind Investitionen notwendig, die durch weitere infrastrukturbezogene, kommunale
Finanzierungsinstrumente gestemmt werden können. Einige dieser Instrumente haben
außerdem das Potenzial, Verkehre gezielt auf den Umweltverbund zu lenken.
5.2.1 Kommunale Finanzierungsinstrumente für kommunale Infrastrukturen
In Deutschland legen Kommunen regelmäßig die Kosten der Erschließung von Grundstücken
mit Straßen oder anderer Versorgungseinrichtungen durch Ausbau- und
Erschließungsbeiträge auf Anwohnerinnen und Anwohner um. Daher erscheint es
101
Seiler, Akzeptanz von einwohnerbezogenen Nahverkehrsabgaben zur Finanzierung des öffentlichen
Personennahverkehrs. Bewertungsbedingungen von Grundbesitzabgabe und Bürgerticket am Beispiel
Leipzig. Diplomarbeit an der Technischen Universität Dresden, 120.
102
Waluga, Flexibilisierung des ÖPNV durch ein umlagefinanziertes Bürgerticket. Dissertation (erscheint 2016),
133 ff.
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76
grundsätzlich auch vorstellbar, zur Deckung der Kosten der Erschließung des Grundstücks mit
neuer ÖPNV-Infrastruktur einen Beitrag zu erheben. Ein solcher Erschließungsbeitrag kann im
Gegenzug für den Vorteil erhoben werden kann, den der Beitragspflichtige durch die
Erschließung mit ÖPNV erlangt. Dieser Vorteil kann in dem bloßen Anschluss des Grundstücks
an die ÖPNV-Infrastruktur zu sehen sein, denn bereits hierdurch werden die bauliche oder
gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks und damit dessen objektiver Gebrauchswert
gesteigert.103 Hierfür müsste der Landesgesetzgeber entsprechende rechtliche Regelungen
treffen, damit zur Deckung der Kosten für die Herstellung der durch ein öffentliches Interesse
bedingten Anlagen Beiträge von den Grundeigentümerinnen und Gewerbetreibenden zu
erhoben werden können. ÖPNV-Infrastruktur lässt sich dabei ohne weiteres als durch ein
öffentliches Interesse bedingte Anlage qualifizieren.104
Ein weiteres, bereits praktiziertes Instrument sind Städtebauliche Verträge. Es sind Verträge,
mit denen Gemeinden kraft der bestehenden Regelungen des Baugesetzbuchs versuchen
können, einen Anteil des Gewinns von Bodenwertsteigerungen von den
Grundstückseigentümerinnen und –eigentümern abzuschöpfen, welche von Ausweisungen
von Bauland profitieren. Gerade wenn ein bisher noch nicht erschlossener Stadtteil neu
entwickelt wird, lässt sich der Kreis der städtebaulichen Maßnahmen, die durch
städtebauliche Verträge abgedeckt werden können, weit fassen. Hierzu können sodann auch
Kosten für den Anschluss an den ÖPNV zählen. Erforderlich ist allerdings ein gewisser
Zusammenhang zwischen finanzierter städtebaulicher Maßnahme und geplantem Vorhaben,
wie § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Hs. 2 BauGB ausdrücklich klarstellt.
Im Bereich der Quartiersentwicklung wird mit den so genannten Business Improvement
Districts (BID) ein Finanzierungsmodell angewendet, das freiwilliges Engagement in ein
zuverlässiges, längerfristiges Finanzierungsinstrument fortentwickelt bzw. dieses
institutionalisiert. Auf (freiwillige) Initiative einer qualifizierten Mehrheit von im Quartier
ansässigen Unternehmen, darf die Kommune innerhalb eines bestimmten Gebietes eine
Abgabe erheben, die unter Organisations- und Finanzierungsverantwortung der
Abgabepflichtigen zweckgebunden zur Verbesserung der Stadtgestaltung innerhalb des
Gebietes verwendet wird; dadurch soll u. a. der lokale Einzelhandel gefördert werden.
Notwendig hierfür ist eine landesgesetzliche Grundlage, die bereits in einigen Bundesländern
geschaffen wurde.105 Es wäre möglich, diese gesetzlichen Grundlagen zu erweitern, um auch
die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs sicherzustellen. In Deutschland
bestehen bisher keine gesetzlichen Regelungen für derartige Transport Development
Districts (TDD). Da ein solches Finanzierungsmodell auf eine Initiative der Abgabenschuldner
selbst zurückgeht und es nur zustande kommt, wenn die Abgabenpflichtigen es mehrheitlich
unterstützen oder tolerieren, ist diesem Instrument mit seinem Beschluss durch die
103
Hierzu Arndt, in: Henneke, Pünder, und Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen – Abgaben, Haushalt,
Finanzausgleich, § 16 Rn. 44.
104
Weitere Ausführungen hierzu in Maaß, Waluga, und Weyland, Fahrscheinlos. Grundlagen- und
Machbarkeitsstudie Fahrscheinloser ÖPNV in Berlin, 108 ff.
105
Maaß et al. 2015, S. 108
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77
Betroffenen eine hohe Akzeptanz inhärent.106 Denkbar wäre die Anwendung von TDDs
insbesondere dort, wo Gewerbetreibende ein hohes Interesse an einer verbesserten ÖPNVAnbindung haben. Dies kann sowohl infrastrukturelle Maßnahmen (z. B. Einrichtung von
zusätzlichen Bahn- oder Bushaltestellen), als auch betriebliche Verbesserungen (z. B.
Taktverdichtung zu bestimmten Zeiten) umfassen.107 Der Einsatz dieses Instrumentes ist
dabei nur auf betriebliche Zusatzangebote beschränkt108 und wäre als Anschubfinanzierung
für bauliche Infrastrukturen geeignet.109
Die Stellplatzablöse ist ein in den Bauordnungen einiger Länder vorgesehenes Instrument,
das es Kommunen ermöglicht, anstelle der ansonsten vorgesehenen Stellplätze eine
finanzielle Ablöse zu verlangen, die zur Verbesserung der ÖPNV-Infrastruktur verwendet
werden kann.
5.2.2 Begleitende verkehrliche Maßnahmen
Eine Bürgerticket-Finanzierung sollte keineswegs isoliert von weiteren (lokalen)
verkehrspolitischen Maßnahmen erfolgen. Vielmehr sollte das Finanzierungsinstrument auch
als Maßnahme verstanden werden, die als ein Element in einem Maßnahmenbündel
funktioniert. Demzufolge ist sollte ein integriertes Verkehrs- und Finanzierungskonzept
erstellt werden.
Ein integriertes Verkehrs- und Finanzierungkonzept muss zwar auch kurz- und mittelfristige
Maßnahmen enthalten, jedoch vorwiegend langfristig angelegt sein. Der Umbau des
Straßenraums zugunsten des Umweltverbundes ist eine Infrastrukturaufgabe, deren Planung
und Realisierung sich über viele Jahre erstreckt. Um negative Begleiteffekte, wie etwa den
Umstieg von zu Fuß Gehenden und Radfahrenden auf den ÖPNV abzumildern bzw. die Rolle
des gesamten Umweltverbundes gegenüber dem motorisierten Individualverkehr zu stärken,
können Maßnahmen zur Attraktivierung des Fuß- und Radverkehrs umgesetzt werden. Zur
Verfügung stehen insbesondere folgende Maßnahmen:
Ausbau Fahrradwege: Der Ausbau von sicheren und leistungsfähigen Fahrradwegen
hat für Radfahrerinnen und Radfahrer einen hohen Stellenwert. Besonders attraktiv
sind Radwege, die räumlich vom Fußgängerverkehr wie vom Autoverkehr getrennt
sind und auf eigenen Spuren verlaufen.
Intermodalität: Fahrradmitnahme in U- und S-Bahnen, ggf. nachts auch in Bussen; Bike
and Ride – sichere und komfortable Fahrrad-Abstellmöglichkeiten an ÖPNVHaltestellen; Integration von Leihfahrrad- Angeboten und ÖPNV; auch die tarifliche
Integration in eine (elektronische) Umweltverbund-Karte.
106
Maaß et al. 2015, S. 109
Maaß et al. 2015, S. 108
108
Maaß et al. 2015, S. 109
109
Mietzsch, „Drucksache 16 / 2813: Öffentliches Sachverständigengespräch der Enquete-Kommission IV zum
Thema: Drittnutzerfinanzierung im Öffentlichen Personen(nah)verkehr am 21.08.2015“.
107
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78
Fahrradstellplätze: Sicherstellung von ausreichend Fahrradabstellmöglichkeiten im
öffentlichen Raum, insbesondere an Veranstaltungsorten, am Arbeitsplatz, im
Wohnungsbau (Bauordnung).
Barrierefreiheit: Verbesserung der Barrierefreiheit für Fußgänger, z.B. Absenken von
Bordsteinkanten an Übergängen, Ausbesserung von Fußwegen, Leitsysteme für
Sehbehinderte auf Fußwegen.
Gleichermaßen sind auch Maßnahmen zur Neuaufteilung des öffentlichen Straßenraums
zugunsten des Umweltverbundes denkbar, um die im Straßenraum durch das Bürgerticket
und die hieraus resultierende Veränderung des Modal Split neu verfügbaren Kapazitäten
sinnvoll zu nutzen.
Damit einhergehend lassen sich weitere Finanzierungsinstrumente implementieren, die
Auswirkungen auf die Verkehrsmittelwahl zu Gunsten des Umweltverbundes haben können.
Unter dem Begriff City-Maut ist eine Abgabe vorstellbar, die von Autofahrerinnen und
Autofahrern für die Benutzung eines bestimmten oder des gesamten Straßennetzes
(innerhalb eines bestimmten Gebietes) erhoben wird.110 Grundsätzlich sind hierfür
landesrechtliche Regelungen erforderlich.111
Bei der Parkraumbewirtschaftung handelt es sich um bereits auf bestehenden gesetzlichen
Grundlagen mögliche Maßnahmen, durch welche die Überlassung des öffentlichen
Parkraums gesteuert und bepreist wird. Solche Maßnahmen können nicht nur eine
verkehrslenkende Wirkung haben, sondern bergen auch ein beachtliches
Finanzierungspotenzial.112
110
Maaß und Waluga, „Neue ÖPNV-Finanzierungsinstrumente für Länder und Kommunen“, 400.
Abgeordnetenhaus Berlin, „Drucksache 17 / 16 178: Reduzierung des Autoverkehrs (I): City-Maut“.
112
Maaß und Waluga, „Neue ÖPNV-Finanzierungsinstrumente für Länder und Kommunen“, 400.
111
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79
6 Zusammenfassung und Ausblick
Ausgehend von einer unsicheren Finanzierung des öffentlichen Nahverkehrs im
Mitteldeutschen
Verkehrsverbund
wurde
im
vorliegenden
Gutachten
das
Finanzierungsinstrument Bürgerticket geprüft. Das Bürgerticket wird verstanden als
allgemeine Fahrtberechtigung für alle beitragspflichtigen Bürgerinnen und Bürger.
Beitragspflichtig sind alle Bürgerinnen und Bürger, deren Wohnort vom ÖPNV mit einer zu
definierenden Mindestqualität bedient wird und für die der Gesetzgeber keine Ausnahmen
vorsieht. Mit dem Bürgerticket dürfen die Beitragspflichtigen den Nahverkehr so oft sie
wollen und ohne Zusatzkosten im jeweiligen Geltungsbereich benutzen.
Finanzierungsgrundlage bildet ein monatlich von allen Bürgerinnen und Bürgern zu zahlender,
zweckgebundener Solidarbeitrag zur Finanzierung der Kosten des öffentlichen Nahverkehrs.
Somit verfügen auch bisherige Nichtnutzer des ÖPNV über eine Fahrtberechtigung.
Anschließend wurden die Chancen und Risiken eines solchen Finanzierungsmodells aus
verschiedenen Perspektiven dargestellt. Vieles deutet darauf hin, dass für erwartete Risiken
gangbare Lösungen bestehen und dadurch die positiven Aspekte eines Bürgertickets stärker
zur Geltung kommen können.
Für die Berechnung der Kosten eines Bürgertickets ist eine Analyse des verkehrlichen
Potenzials eines Bürgertickets erforderlich. Da es kein praktisches Beispiel einer BürgerticketFinanzierung gibt, wurde anhand vergleichbarer, in der Verkehrsbranche praktizierten
Tarifmodelle – Nulltarife, Solidarmodelle und Pauschalpreise – versucht, eine überschlägige
Größenordnung für die zu erwartende Veränderung im Verkehrsmittelwahlverhalten
herzuleiten.
Die Analyse der mit der Wirkungsweise eines Bürgertickets ähnelnden Tarifformen ergibt,
dass sie einen starken Einfluss auf das Verkehrsmittelwahlverhalten haben. Dies ist durchaus
auf die durch ein Bürgertickt zu erwartenden Änderungen im Mobilitätsverhalten
übertragbar. Das Bürgerticket stellt jedoch eine Maßnahme dar, die im Zusammenhang mit
einem verkehrspolitischen Gesamtkonzept gesehen werden sollte.
Durch die Einbindung öffentlicher Fahrradverleihstationen in das Bürgerticket-Modell könnte
der latent vorhandene Mobilitätstrend einer häufigeren Nutzung des Fahrrades weiter
gefördert werden, was hilfreich sein könnte, negative Begleiteffekte eines Bürgertickets –
beispielsweise punktuell überlastete Linien – abzumildern. Durch die Einführung eines
Bürgertickets könnte eine Zunahme des ÖPNV am modal-split in einer Bandbreite von 10-30
% realisiert werden; hauptsächlich zu Lasten des Pkw-Verkehrs (Abnahme um 10-25 %) und
nur geringfügigen Effekten auf den Fuß- und Radverkehr (Abnahme um 5-10 %). Diese
Bandbreite stellt einen groben Wert dar, der je nach konkreter Ausgangslage fallspezifisch
auszudifferenzieren ist. Eine nach Gebietstypen differenzierte Herleitung erfolgt im Rahmen
der Modellrechnung für den Mitteldeutschen Verkehrsverbund.
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80
Nach ausführlicher Darlegung der zweistufigen Modellrechnung, in der sowohl die
demographische Entwicklung der Landkreise und die Trends im Mobilitätsverhalten
berücksichtigt werden, konnten die Kosten eines Bürgertickets für jeden Landkreis berechnet
werden, bei dem sowohl Busse und Straßenbahnen (ÖSPV) sowie die Eisenbahnen (SPNV) von
den Fahrgästen innerhalb des jeweiligen Landkreises genutzt werden können (vgl. Tabelle
21).113 Ferner besteht für einen Landkreis die Möglichkeit, die MDV-weite Nutzung des ÖPNV,
also auch außerhalb des eigenen Landkreises, zu ermöglichen; dies wird ebenso über einen
Zusatzbeitrag zum lokalen Bürgerticket realisiert.
Anschließend wurde die rechtliche Umsetzbarkeit eines Bürgertickets geprüft. Dabei wurde
herausgearbeitet, dass – wie bei jedem neuen Abgabeninstrument - rechtliche Risiken
bestehen, diese jedoch überwindbar erscheinen, sofern die herausgearbeiteten
finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben sorgfältig geprüft und umgesetzt werden.
Abschließend können folgende Schlussfolgerungen gezogen werden:
Bürgertickets ermöglichen im MDV-Gebiet ein deutliches Wachstum des ÖPNV und
dessen stabile Finanzierung.
Die rechtlichen Grundlagen zur Einführung von Bürgertickets können von den Ländern
geschaffen werden. Die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
(Rundfunk-)Beiträgen erhöht die rechtlichen Risiken für ÖPNV-Beiträge, so dass bei
der Umsetzung besondere Sorgfalt zu beachten ist.
Zur Gewinnung von praktischen Erfahrungen mit dem Instrument sowie zur
Herbeiführung gesicherter Rechtsprechung zu den Anforderungen an BürgerticketBeiträge sollte ein Bürgerticket-Pilotprojekt durchgeführt werden. Dieses sollte
möglichst in einer Kommune stattfinden, die eine nahezu flächendeckende direkte
oder indirekte ÖPNV-Nutzung aller Beitragszahler nachweisen kann.
In einem Modellprojekt wären Lösungen für die aufgezeigten Herausforderungen zu
bearbeiten (insbesondere im Hinblick auf Kapazitätsengpässe und Schnittstellen).
Die Einführung eines Bürgerticket-Pilotprojekts erfordert einen möglichst breiten
politischen Konsens. Dieser kann nur über eine breite, sachliche Debatte
herbeigeführt werden über
o die Grenzen des bestehenden ÖPNV-Finanzierungssystems, mit dem das
bestehende ÖPNV-Angebot gefährdet ist.
o die Konsequenzen und die Kosten eines stagnierenden oder sinkenden ÖPNVAnteils am Verkehr in den Kommunen (Lebensqualität/Gesundheit,
Straßenunterhalt, Klimaschutz).
113
Aufgrund der für jeden Landkreis separat durchgeführten Berechnung ist eine einfache Addition der
künftigen Tarifeinnahmen nicht möglich. Auf diese Weise würden Landkreisgrenzen überschreitende
Verkehre und die daraus resultierenden Kosten doppelt gezählt werden.
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81
Tabelle 21: Gesamtübersicht über die Ergebnisse der Modellrechnung
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
82
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HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
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8 Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Entwicklung der Kosten- und Ertragssituation im MDV-Verbundraum (ÖSPV +
SPNV; in Mio. EUR inkl. Teuerungsrate)1 ................................................................................... 4
Abbildung 2: Das Bürgerticket im Vergleich zu bestehenden Tarifformen ............................. 12
Abbildung 3: Überblick über die für das Modell benötigten Daten und deren Qualität ........ 26
Abbildung 4: Grafische Übersicht der Siedlungsstrukturellen Kreistypen nach BBSR im Gebiet
des MDV66 ................................................................................................................................ 33
Abbildung 5: Beispiel der Berechnung der Betriebskosten in €/Pkm (Datengrundlagen SrV
2013 und Gutachten zur „Ermittlung des Mittelbedarfs für die künftige ÖPNV-Finanzierung
beim Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV) ..................................................................... 34
Abbildung 6: Schematische Darstellung der Szenarien und Szenariovarianten ...................... 36
Abbildung 7: Einflussfaktoren auf die Beitragshöhe eines Bürgertickets77 ............................. 42
Abbildung 8: Optionen für eine zukünftige Finanzierung der ÖSPV-Betriebskosten .............. 44
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87
9 Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Chancen und Risiken eines Bürgertickets (Expertenmeinungen) ............................. 9
Tabelle 2: Bevölkerungsprognosen für die Städte und Landkreise des MDV-Verbundgebietes
nach Altersklassen ................................................................................................................... 29
Tabelle 3: Kosten und Erträge des ÖSPV im Mitteldeutschen Verkehrsverbund ................... 43
Tabelle 4: Anteile von ÖSPV und SPNV am ÖPNV in den Kreisen im MDV ............................. 50
Tabelle 5: Pendlerwege im MDV nach Landkreisen und Verkehrsmittel ................................ 50
Tabelle 6: Umsätze im MDV nach Landkreisen (2015) ............................................................ 51
Tabelle 7: Annahmen zur Entwicklung des Modal Split in der Stadt Leipzig ........................... 53
Tabelle 8: Ergebnistabelle der Stadt Leipzig ............................................................................ 54
Tabelle 9: Annahmen zur Entwicklung des Modal Split in der Stadt Halle .............................. 55
Tabelle 10: Ergebnistabelle der Stadt Halle ............................................................................. 56
Tabelle 11: Annahmen zur Entwicklung des Modal Split im Landkreis Leipzig ....................... 57
Tabelle 12: Ergebnistabelle des Landkreises Leipzig ............................................................... 58
Tabelle 13: Annahmen zur Entwicklung des Modal Split im Landkreis Nordsachsen ............. 59
Tabelle 14: Ergebnistabelle des Landkreises Nordsachsen ..................................................... 60
Tabelle 15: Annahmen zur Entwicklung des Modal Split im Burgenlandkreis ........................ 61
Tabelle 16: Ergebnistabelle des Burgenlandkreises ................................................................ 62
Tabelle 17: Annahmen zur Entwicklung des Modal Split im Saalekreis .................................. 63
Tabelle 18: Ergebnistabelle des Saalekreises .......................................................................... 64
Tabelle 19: Annahmen zur Entwicklung des Modal Split im Landkreis Altenburger Land ...... 65
Tabelle 20: Ergebnistabelle des Landkreises Altenburger Land .............................................. 66
Tabelle 21: Gesamtübersicht über die Ergebnisse der Modellrechnung ................................ 82
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88
KONTAKT
Christian Maaß
HIC Hamburg Institut Consulting GmbH
Paul-Nevermann-Platz 5
22765 Hamburg
Tel.: +49 (40) 391 069 89 0
info@hamburg-institut.com
www.hamburg-institut.com
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Rechts- und wirtschaftswissenschaftliches
GUTACHTEN
des
Kompetenzzentrums Öffentliche Wirtschaft, Infrastruktur und
Daseinsvorsorge e. V.
von
Dipl.-Geogr./Dipl.-Ing. André Grüttner
Priv.-Doz. Dr. jur. David Hummel
Dr. Oliver Rottmann
zur
Einführung einer „ÖPNV-Taxe“ als ergänzendes
Finanzierungsinstrument für das ÖPNV-Angebot im
Mitteldeutschen Verkehrsverbund
Leipzig, 27. September 2016
VI. ÖPNV-Taxe
Neben den Einwohnern im MDV-Raum profitieren auch ortsfremde Übernachtungsgäste vom ÖPNV-Angebot. Deshalb
könnte dieser Kreis der Nutznießer in einem bestimmten Umfang an der anteiligen Mitfinanzierung der Aufwendungen für
den Nahverkehr einbezogen werden. Die ÖPNV-Taxe ist ein geeignetes Instrumentarium, dies umzusetzen.
Ortsfremde Übernachtungsgäste in Beherbergungsbetrieben unabhängig vom Anlass der
Übernachtung (geschäftlich oder privat).
(Zahlungspflichtiger)
Kinder unter 6 Jahren werden nicht einbezogen.
Wie
Die ÖPNV-Taxe sollte über die Beherbergungsbetriebe erhoben und monatlich/quartalsweise an
die Gebietskörperschaft abgeführt werden.
Wer
(Ermittler)
Grundsätzlich sind zwei Varianten möglich: mit und ohne integrierter ÖPNV-Nutzung.
Empfehlung des Gutachtens: um Belastungsunterschiede innerhalb der Gruppe der Ortsfremden und damit eine etwaige Ungleichbehandlung möglichst gering zu halte, wird
niedrige Taxe empfohlen, deshalb Variante ohne integrierte ÖPNV-Nutzung.
Detailliert untersucht wurde ein Beitrag von 1,- bis max. 2,- € je Nacht/Gast.
Gutachter empfiehlt infolge gegenwärtiger Tarifstruktur im ÖPNV max. 1,50 €/ÜN.
Keine signifikante Verteuerung der Übernachtung und somit Einfluss auf Beherbergungsgewerbe, denn 1,50 € je Nacht/Gast lassen die Kosten für eine Übernachtung nur um ca.
2% in Leipzig und ca. 2,5% in Halle (Saale) und den Landkreisen steigen.
Wird den Empfehlungen der Gutachter gefolgt (Taxe 1,50 € je Übernachtung, keine Taxe
für unter-6-jährige, Variante lineare Trendfortschreibung der Übernachtungszahlen bis
2025), könnten verbundweit im Zeitraum bis 2025 insgesamt etwas über 9% der voraussichtlichen gesamten Mehrkosten für den ÖPNV (TRAM, BUS, ZUG; Annahme + 3% p.a.)
erwirtschaftet werden.
Damit könnten im Zeitraum 2016 bis 2025 (10 Jahre) voraussichtlich 103,1 Mio. € MDVweit zur anteiligen Mitfinanzierung genutzt werden.
Zu beachten ist jedoch die degressiv abnehmende Kostendeckung von 2016 bis 2025 bei
steigenden absoluten Einnahmen aus der ÖPNV-Taxe im gleichen Zeitraum.
Generierung zusätzlicher Finanzmittel für den ÖPNV, um die im Rahmen eines stetigen
ÖPNV-Angebots anfallenden Kostensteigerungen anteilig zu finanzieren und sonst notwendige Fahrpreiserhöhungen einzudämmen.
Einheit des MDV-Tarifs: isolierte Umsetzung in den kreisfreien Städten möglich, in den
Landkreisen gesamthafte Umsetzung.
Nach Schaffung des Rechtsrahmens grundsätzlich zügig umsetzbar.
Ein größerer Mehraufwand ist sowohl in den Beherbergungsbetrieben als auch in den Verwaltungen nicht zu erwarten.
Im aktuellen Rechtsrahmen der Länder und Kommunen nicht umsetzbar.
Zuerst ist die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage in den kommunalen Abgabesetzen
(KAG) der Länder erforderlich.
Rechtsrahmen
Anschließend müssen ÖPNV-Aufgabenträger eine entsprechende Satzung aufstellen.
(Land u. Kommune)
Verfassungsrechtlich zulässig, da der Kreis der Begünstigten und Abgabepflichtigen klar
definierbar ist, wobei die Kosten des ÖPNV nur anteilig auf die ÜN-Gäste zuzuordnen sind.
Umstand (privat/gewerblich) der unterschiedlichen ÜN-Anlässe erlaubt Differenzierung,
verlangt sie aber nicht.
Größenordnung
(für Zahlenden)
Wirkungen
(Nutzen)
Umsetzbarkeit
(wo und wie)
I
Inhaltsverzeichnis
I
Einleitung..................................................................................................................... 1
II
Rechtswissenschaftliche Begutachtung der Einführung einer ÖPNV-Taxe ..................... 3
II 1
Problemaufriss ..........................................................................................................................3
II 2
Allgemeine Voraussetzungen einer rechtlich möglichen Abgabe ............................................4
II 2.1
Grundsatz: Finanzierung durch Steuern .........................................................................4
II 2.2
Ausnahme: Finanzierung durch Gebühren und Beiträge ...............................................7
II 2.3
Zusammenfassung ........................................................................................................13
II 3
Einführung einer ÖPNV-Taxe ..................................................................................................14
II 3.1
Rechtliche Grundlagen einer Kurtaxe ...........................................................................14
II 3.2
Rechtliche Möglichkeiten für die Einführung einer ÖPNV-Taxe...................................17
II 3.2.1
Allgemeines .............................................................................................................17
II 3.2.2
Argumente zur Rechtfertigung einer ÖPNV-Taxe ...................................................19
II 3.2.3
Erhebungsberechtigt: nicht nur Kurorte .................................................................21
II 3.2.4
ÖPNV-Taxenpflichtiger: nur ortsfremde Übernachtungsgäste ...............................22
II 3.2.5
Kostenlose Nutzungsmöglichkeit des ÖPNV notwendig? .......................................24
II 3.2.5.1
Konnex zwischen nutzungsunabhängiger Taxe und nutzungsabhängigen
Entgelt ................................................................................................................24
II 3.2.5.2
Ungleichbehandlung innerhalb der Personengruppe der Ortsfremden? ..........24
II 3.2.6
II 3.3
Zweckbindung der Erträge für den ÖPNV ...............................................................28
Rechtliche Möglichkeiten für die Ausgestaltung einer ÖPNV-Taxe .............................29
II 3.3.1
Allgemeine Kalkulationsgrundsätze ........................................................................29
II 3.3.2
Ausgestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Tarifs ..............................................30
II 3.3.3
ÖPNV-Taxe mit Gegenleistung oder ohne konkrete Gegenleistung? .....................31
II 3.3.4
Ausnahmemöglichkeiten bzw. Ausnahmenotwendigkeiten ...................................32
II 3.3.5
Anrechnung von sog. Kombitickets? .......................................................................35
II 3.6
Kein Konflikt mit einer anderen gleichartigen Steuer ..................................................36
II 3.7
Möglichkeiten der Indienstnahme eines Dritten..........................................................38
II 4.
Ergebnisse der rechtswissenschaftlichen Begutachtung ........................................................39
II
III
Wirtschaftswissenschaftliche Analyse zur Ausgestaltung einer ÖPNV-Taxe ................ 42
III 1
Wirtschaftswissenschaftliche Einordnung einer ÖPNV-Taxe .................................................42
III 1.1
Rechtfertigung von Markteingriffen des Staates und der Erbringung öffentlicher
Leistungen.....................................................................................................................42
III 1.2
ÖPNV als Aufgabe der Daseinsvorsorge und damit der öffentlichen
Leistungserstellung .......................................................................................................43
III 1.3
Finanzierung öffentlicher Leistungen ...........................................................................44
III 1.4
Fazit: ökonomische Beurteilung der ÖPNV-Taxe als ergänzendes Finanzierungsinstrument ....................................................................................................................45
III 2
Mögliche ökonomische Ausgestaltung einer ÖPNV-Taxe.......................................................46
III 2.1
Grundsätzliche Ausgestaltungsformen.........................................................................46
III 2.2
Ableitungen zur Ausgestaltung einer ÖPNV-Taxe auf Basis der juristischen
Bewertung ....................................................................................................................48
III 2.3
Ableitungen zur Ausgestaltung einer ÖPNV-Taxe aus weitere Anforderungen ...........50
III 3
Gutachtervorschlag zur Ausgestaltung einer ÖPNV-Taxe ......................................................51
III 3.1
Beschreibung des Instruments der ÖPNV-Taxe auf Basis der Empfehlungen zur
Ausgestaltung ...............................................................................................................51
III 3.2
Grundlagen zur Berechnung des Aufkommens aus der ÖPNV-Taxe ............................53
III 3.2.1
Ermittlung der jährlichen Mehrbedarfe für den Gesamt-ÖPNV auf Ebene der
Landkreise und kreisfreien Städte ...........................................................................53
III 3.2.2
Berechnung der Varianten zur Entwicklung der Übernachtungszahlen 2016 bis
2025 .........................................................................................................................54
III 3.2.3
Gruppenspezifische Korrektur der Übernachtungszahlen ......................................58
III 3.3
Ergebnisse der Berechnung ..........................................................................................66
III 3.3.1
Berechnung des Bruttoaufkommens auf Basis der fortgeschriebenen
Übernachtungszahlen ..............................................................................................66
III 3.3.2
Abzüge vom Bruttoaufkommen der ÖPNV-Taxe.....................................................69
III 3.3.2.1 Abzug für Erhebung und Vollzug der ÖPNV-Taxe ..............................................69
III 3.3.2.2 Abzug für eine ÖPN-Taxe-induzierte Angebotsausweitung des ÖPNV ..............70
III 3.3.2.3 Korrekturen um Mindereinnahmen infolge eines fehlenden oder
eingeschränkten ÖPNV-Angebots ......................................................................70
III.3.3.2.4 Wirkungen auf den Kommunalen Finanzausgleich ............................................76
III 3.3.3
Nettoaufkommen aus der ÖPNV-Taxe nach Abzug induzierter Kosten und
Korrekturfaktoren....................................................................................................76
III
IV
Bewertung der vorgeschlagenen ÖPNV-Taxe ............................................................. 79
IV 1
Rechtsrahmen und Zweckbindungsfähigkeit ..........................................................................79
IV 2
Ergiebigkeit und Stetigkeit ......................................................................................................79
IV 2.1
Landkreis Nordsachsen .................................................................................................82
IV 2.2
Landkreis Leipzig ...........................................................................................................84
IV 2.3
Stadt Leipzig ..................................................................................................................86
IV 2.4
Landkreis Altenburger Land ..........................................................................................88
IV 2.5
Stadt Halle (Saale) .........................................................................................................90
IV 2.6
Saalekreis ......................................................................................................................92
IV 2.7
Burgenlandkreis ............................................................................................................94
IV 3
Exkurs: Beispielrechnung Nettoaufkommen einer ÖPNV-Taxe mit Gegenleistung
kostenfreie Nutzung des ÖPNV...............................................................................................96
IV.3.1
Landkreis Nordsachsen .................................................................................................98
IV.3.2
Landkreis Leipzig ........................................................................................................ 100
IV.3.3
Stadt Leipzig ............................................................................................................... 102
IV.3.4
Landkreis Altenburger Land ....................................................................................... 104
IV.3.5
Stadt Halle (Saale) ...................................................................................................... 106
IV.3.6
Saalekreis ................................................................................................................... 108
IV.3.7
Burgenlandkreis ......................................................................................................... 110
IV 4
Chancen und Risiken sowie Aus- und Folgewirkungen ........................................................ 112
V
Zusammenfassung ................................................................................................... 116
Anhang I
Berechnungen der Varianten der Fortschreibung der Übernachtungszahlen nach
Jahren 2016 bis 2015 ................................................................................................ 125
Anhang II
Bruttoaufkommen und Kostendeckungsgrade Mehrbedarf ÖPNV-Taxe 2016 bis
2025 nach Jahren ..................................................................................................... 141
Anhang III Statistisch-rechnerisch ermittelte Bevölkerungsentwicklung der Gemeinden unter
5.000 EW ................................................................................................................. 147
Anhang IV Bedienung der Gemeinden mit ÖPNV ...................................................................... 151
Anhang V
Statistisch-rechnerisch ermittelte Abzüge für Tage ohne ÖPNV-Bedienung nach
Gemeinden .............................................................................................................. 159
Anhang VI Statistisch-rechnerische Ermittlung der Übernachtungen je Tag für die Gemeinden . 173
Anhang VII Nettoaufkommen und Kostendeckungsgrade Mehrbedarf ÖPNV-Taxe 2016 bis
2025 nach Jahren ..................................................................................................... 207
IV
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:
Entwicklung der Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 mittels linearer
Trendfortschreibung (Basisvariante 5) ........................................................................ 56
Abbildung 2:
Lineare Trendfortschreibung des Anteils schwerbehinderter Personen bis 2025 ...... 60
Abbildung 3:
Entwicklung der Übernachtungszahlen der Landkreise und kreisfreien Städte
2016 bis 2025 für die Varianten 3, 3b, 4, 4b, 5 und 5b ............................................... 65
Abbildung 4:
Kostendeckungsgrade des Mehrbedarfs durch das Bruttoaufkommen aus der
ÖPNV-Taxe für die Varianten 3, 3b, 4, 4b, 5 und 5b für die Jahre 2016 bis 2025
insgesamt ..................................................................................................................... 68
Abbildung 5:
Fortschreibung der Veränderung des Monatsverdienstes in Prozent gegenüber
dem Vorjahr 2000 bis 2015 für die Jahre 2016 bis 2025 ............................................. 70
Abbildung 6:
Kostendeckungsgrade des Mehrbedarfs durch das Nettoaufkommen aus der
ÖPNV-Taxe für die Varianten 3, 3b, 4, 4b, 5 und 5b für die Jahre 2016 bis 2025
insgesamt ..................................................................................................................... 78
Abbildung 7:
Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe
für Variante 5b Landkreis Nordsachsen ...................................................................... 83
Abbildung 8:
Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe
für Variante 5b Landkreis Leipzig ................................................................................ 85
Abbildung 9:
Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe
für Variante 5b Stadt Leipzig ....................................................................................... 87
Abbildung 10: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe
für Variante 5b Landkreis Altenburger Land ............................................................... 89
Abbildung 11: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe
für Variante 5b Stadt Halle (Saale) .............................................................................. 91
Abbildung 12: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe
für Variante 5b Saalekreis............................................................................................ 93
Abbildung 13: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe
für Variante 5b Burgenlandkreis.................................................................................. 95
Abbildung 14: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe
bei Gewährung kostenfreier ÖPNV-Nutzung Landkreis Nordsachsen ........................ 99
Abbildung 15: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe
bei Gewährung kostenfreier ÖPNV-Nutzung Landkreis Leipzig ................................ 101
Abbildung 16: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe
bei Gewährung kostenfreier ÖPNV-Nutzung Stadt Leipzig ....................................... 103
Abbildung 17: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe
bei Gewährung kostenfreier ÖPNV-Nutzung Landkreis Altenburger Land ............... 105
Abbildung 18: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe
bei Gewährung kostenfreier ÖPNV-Nutzung Stadt Halle (Saale) .............................. 107
V
Abbildung 19: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe
bei Gewährung kostenfreier ÖPNV-Nutzung Saalekreis ........................................... 109
Abbildung 20: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe
bei Gewährung kostenfreier ÖPNV-Nutzung Burgenlandkreis ................................. 111
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:
Ermittlung möglicher Tarife für eine ÖPNV-Taxe aus den Beförderungsentgelten
für eine Fahrt 1 Stunde ..................................................................................................... 50
Tabelle 2:
Aufschlüsselung des jährlichen Mehrbedarfs für den SNPV auf die LK und KfS............... 53
Tabelle 3:
Kumulierter Mehrbedarf Gesamt-ÖPNV 2016 bis 2025 nach Landkreisen und
kreisfreien Städten in Mio. € ............................................................................................ 54
Tabelle 4:
Entwicklung der Übernachtungszahlen 2005 bis 2015 und Fortschreibung für die
Basisvarianten 3, 4 und 5 für die Jahre 2016 bis 2025 ..................................................... 57
Tabelle 5:
Faktor für den Abzug des Anteils der Unter-6-jährigen von den Übernachtungszahlen . 59
Tabelle 6:
Rechnerische Fortschreibung der Anzahl schwerbehinderter Personen 2016 bis 2026 .. 59
Tabelle 7:
Fortschreibung der Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 für den Landkreis
Altenburger Land .............................................................................................................. 61
Tabelle 8:
Fortschreibung der Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 für die Stadt Halle (Saale) ...... 61
Tabelle 9:
Fortschreibung der Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 für den Saalekreis .................. 62
Tabelle 10: Fortschreibung der Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 für den Burgenlandkreis ........ 62
Tabelle 11: Fortschreibung der Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 für die Stadt Leipzig ............... 63
Tabelle 12: Fortschreibung der Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 für den Landkreis Leipzig ....... 63
Tabelle 13: Fortschreibung der Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 für den Landkreis
Nordsachsen ..................................................................................................................... 64
Tabelle 14: Ergebnisse der Berechnung des Bruttoaufkommens der ÖPNV-Taxe für die
Varianten 3, 3b, 4, 4b, 5 und 5b für die Jahre 2016 bis 2025 insgesamt.......................... 67
Tabelle 15: Linearer Trend der Veränderung der Monatsverdienste gegenüber dem Vorjahr
und entsprechende Arbeitgeberbruttolöhne (Lohnkosten) ............................................. 69
Tabelle 16: Anzahl von Ferientagen, Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen 2016 bis 2025 ........... 72
Tabelle 17: Statistisch-rechnerisch ermittelte Abzüge der ÖPNV-Taxe in den für Tage ohne
ÖPNV-Bedienung, Höhe der Taxe 1,00 EUR/ÜN ............................................................... 73
Tabelle 18: Statistisch-rechnerisch ermittelte Abzüge der ÖPNV-Taxe in den Landkreisen
für Tage ohne ÖPNV-Bedienung, Höhe der Taxe 1,50 EUR/ÜN ....................................... 74
Tabelle 19: Statistisch-rechnerisch ermittelte Abzüge der ÖPNV-Taxe in den Landkreisen
für Tage ohne ÖPNV-Bedienung, Höhe der Taxe 2,00 EUR/ÜN ....................................... 75
VI
Tabelle 20: Ergebnisse der Berechnung des Nettoaufkommens der ÖPNV-Taxe für die
Varianten 3, 3b, 4, 4b, 5 und 5b für die Jahre 2016 bis 2025 insgesamt.......................... 77
Tabelle 21: Theoretische Höhe ÖPNV-Taxe zur Deckung des gesamten Mehrbedarfs ...................... 81
Tabelle 22: Ergebnis der Berechnung der ÖPNV-Taxe für den Landkreis Nordsachsen für
Variante 5b der Entwicklung der Übernachtungszahlen .................................................. 82
Tabelle 23: Ergebnis der Berechnung der ÖPNV-Taxe für den Landkreis Leipzig für
Variante 5b der Entwicklung der Übernachtungszahlen .................................................. 84
Tabelle 24: Ergebnis der Berechnung der ÖPNV-Taxe für die Stadt Leipzig für Variante 5b
der Entwicklung der Übernachtungszahlen ...................................................................... 86
Tabelle 25: Ergebnis der Berechnung der ÖPNV-Taxe für den Landkreis Altenburger Land
für Variante 5b der Entwicklung der Übernachtungszahlen ............................................ 88
Tabelle 26: Ergebnis der Berechnung der ÖPNV-Taxe für die Stadt Halle (Saale) für
Variante 5b der Entwicklung der Übernachtungszahlen .................................................. 90
Tabelle 27: Ergebnis der Berechnung der ÖPNV-Taxe für den Saalekreis für Variante 5b der
Entwicklung der Übernachtungszahlen ............................................................................ 92
Tabelle 28: Ergebnis der Berechnung der ÖPNV-Taxe für den Burgenlandkreis für Variante
5b der Entwicklung der Übernachtungszahlen ................................................................. 94
Tabelle 29: Bruttoaufkommen, Abzüge, Nettoaufkommen und Deckungsquote Mehrbedarf
einer ÖPNV-Taxe bei Gewährung einer Gegenleistung .................................................... 97
Tabelle 30: Nettoaufkommen und Kostendeckungsgrad der ÖPNV-Taxe bei Gewährung der
kostenfreien ÖPNV-Nutzung in der entsprechenden Tarifzone Landkreis Nordsachsen. 98
Tabelle 31: Nettoaufkommen und Kostendeckungsgrad der ÖPNV-Taxe bei Gewährung der
kostenfreien ÖPNV-Nutzung in der entsprechenden Tarifzone Landkreis Leipzig......... 100
Tabelle 32: Nettoaufkommen und Kostendeckungsgrad der ÖPNV-Taxe bei Gewährung der
kostenfreien ÖPNV-Nutzung in der entsprechenden Tarifzone Stadt Leipzig................ 102
Tabelle 33: Nettoaufkommen und Kostendeckungsgrad der ÖPNV-Taxe bei Gewährung der
kostenfreien ÖPNV-Nutzung in der entsprechenden Tarifzone LK Altenburger Land ... 104
Tabelle 34: Nettoaufkommen und Kostendeckungsgrad der ÖPNV-Taxe bei Gewährung der
kostenfreien ÖPNV-Nutzung in der entsprechenden Tarifzone Stadt Halle (Saale) ...... 106
Tabelle 35: Nettoaufkommen und Kostendeckungsgrad der ÖPNV-Taxe bei Gewährung der
kostenfreien ÖPNV-Nutzung in der entsprechenden Tarifzone Saalekreis .................... 108
Tabelle 36: Nettoaufkommen und Kostendeckungsgrad der ÖPNV-Taxe bei Gewährung der
kostenfreien ÖPNV-Nutzung in der entsprechenden Tarifzone Burgenlandkreis .......... 110
Tabelle 37: Mehrbelastung des durchschnittlichen Aufenthalts durch die Einführung einer
ÖPNV-Taxe ...................................................................................................................... 112
1
I
Einleitung
Entsprechend der Aufgabenbeschreibung wurden für den Mitteldeutschen Verkehrsverbund infolge
sich verschärfender Rahmenbedingungen, insbesondere der finanziellen Ausstattung des ÖPNV, und
unter Berücksichtigung der Entscheidung, die angebotene Verkehrsleistung auf dem Niveau von 2013
zu halten, ein jährlicher Mehrbedarf von15 Mio. EUR für den ÖPNV ermittelt. Dieser Mehrbedarf soll
möglichst vollumfänglich durch alternative Finanzierungsformen gedeckt werden.
Hier existiert eine Vielzahl möglicher Instrumente. Dabei sollten diese jedoch mindestens eine gewisse
Ergiebigkeit, Dauerhaftigkeit und Zweckbindung aufweisen sowie rechtlich zulässig sein. Zudem sollten
möglichst die (potenziellen) Nutzer belastet werden. Dabei scheint nicht jedes alternative Finanzierungsinstrument geeignet, (dauerhaft) einen zusätzlichen Finanzierungsbeitrag leisten zu können. Das
vom Kompetenzzentrum Öffentliche Wirtschaft, Infrastruktur und Daseinsvorsorge e.V. hier vorgeschlagene Instrument einer ÖPNV-Taxe erfüllt grundsätzlich diese Kriterien. Jedoch ist auch hier zu
prüfen, ob eine Einführung überhaupt rechtlich möglich und wo und in welchem Umfang eine Einführung ökonomisch sinnvoll und zielführend ist.
Grundsätzlich sollen mit dem Instrument der ÖPNV-Taxe potenzielle Nutzergruppen an der Finanzierung des ÖPNV beteiligt werden, welche zwar einen potenziellen Vorteil aus dem ÖPNV-Angebot erhalten, nicht aber zu dessen Finanzierung beitragen. Diesem Instrument liegt dabei der Gedanke zugrunde, dass Touristen nicht nur kulturelle Einrichtungen und Einrichtungen zur Naherholung nutzen,
sondern auch in einem größeren Maße die Verkehrsinfrastruktur, obwohl sowohl kommunale Einrichtungen zur Naherholung als auch die Infrastruktur grundsätzlich von den Einwohnern der betreffenden
Kommune über deren Steuermittel finanziert wurden. Daher könnte mittels einer ÖPNV-Taxe ein Teil
dieser besonderen Inanspruchnahme kommunaler Ressourcen abgeschöpft werden.
Sofern eine entsprechende Abschöpfung bei Touristen vorgenommen werden soll, wären hier grundsätzlich zwei Varianten denkbar: Einerseits eine Art „Bettensteuer“ auf Übernachtungen in der Gemeinde, andererseits eine ÖPNV-Taxe, welche an Übernachtungen in der Gemeinde anknüpft. Die Bettensteuer würde dabei einer örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuer entsprechen und an die
Leistungsfähigkeit anknüpfen, welche sich im Aufwand eines Gastes für eine Übernachtung zeigt.
Grundsätzlich wäre dies ohne weiteres in den Gemeinden umsetzbar, jedoch dürften hier beruflich
bedingte Übernachtungen (dazu näher unten unter Kap. II 3.3.4 – S. 31 f.) wohl nicht besteuert werden.
Dabei würde es sich hier um eine weitere Steuererhebung handeln, welche nicht einfach politisch
durchsetzbar ist. Zudem sind Steuern nicht zweckgebunden und es kann daher nicht garantiert werden, dass diese Einnahmen ganz oder teilweise dem ÖPNV zugeleitet werden.
Dieser Problematik könnte durch eine ÖPNV-Taxe begegnet werden, da diese einer Zweckbindung unterliegen könnte und folglich zur ÖPNV-Finanzierung geeigneter wäre. Zudem ist dieses System durch
die Kurtaxen bereits bekannt und in zahlreichen Kommunalabgabengesetzen bereits enthalten. Die
Erhebung würde an der Übernachtung in einem Hotel etc. anknüpfen, würde indirekt (über das Hotelgewerbe – vergleichbar zu den existierenden Bettensteuern bzw. Kurtaxen) erfolgen und würde daher
nur einen geringen Verwaltungsaufwand erfordern. Diese indirekte Erhebung ist ebenfalls bekannt
und bewährt. Anders als bei einem ÖPNV-Erschließungsbeitrag besteht weiterhin keine finanzverfassungsrechtlich bedenkliche Nähe zu einer Steuer, die bloße Vermögenssteigerungen abschöpft
(Grundsteuer, Vermögenssteuer). Im Gegensatz zu einem ÖPNV-Bürgerbeitrag (sog. Bürgerticket) besteht keine finanzverfassungsrechtlich bedenkliche Nähe zu einer weiteren kommunalen Steuer, die
2
nicht individualisiert zurechenbare Vorteile jenseits einer finanziellen Leistungsfähigkeit (sog. Kopfsteuer) abschöpft.
Aus diesem Grund untersucht dieses Gutachten, ob die Einführung einer ÖPNV-Taxe rechtlich zulässig
(dazu Kap. II) und in welchem Umfang eine solche ökonomisch möglich bzw. sinnvoll ist (dazu Kap. III).
Ein konkreter Gesetzesvorschlag und ein konkreter Vorschlag einer Satzung für eine ÖPNV-Taxe sind –
auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers – nicht Gegenstand dieses Gutachtens.
3
II
Rechtswissenschaftliche Begutachtung der Einführung einer ÖPNVTaxe
II 1 Problemaufriss
Der derzeitige im Grundgesetz verankerte Steuerstaat der Bundesrepublik Deutschland geht von einer
Finanzierung öffentlicher Aufgaben durch Steuern aus. Sofern Einzelne einen darüberhinausgehenden
individuellen Sondervorteil erhalten, besteht die Möglichkeit, entstandene Kosten mittels Gebühren
und Beiträgen auf die individuellen Nutzer abzuwälzen. Die Kosten des ÖPNV können daher grundsätzlich entweder von dem konkreten Nutzer (Gebühren bzw. Entgelte) oder der Allgemeinheit mittels
Steuern finanziert werden. Ein nutzungsunabhängiger Beitrag der Allgemeinheit scheidet grundsätzlich aus, da es an einem individualisierbaren Sondervorteil Einzelner fehlt. Da eine Gemeinde/Landkreis auch keine Personalkörperschaft darstellt, die zu Gunsten ihrer Mitglieder Verträge abschließen
kann und diese Kosten mittels Mitgliedsbeiträgen auf alle Mitglieder umlegen kann (so der Gedanke
der solidarischen Finanzierung des Semestertickets des Studentenwerks als Verbandslast1), kommt
eine solidarische Finanzierung des ÖPNV durch alle Einwohner – mithin der Allgemeinheit – außerhalb
einer Steuerfinanzierung durch alle Einwohner u.E. nur schwerlich in Betracht.
Allerdings existiert mit der Möglichkeit der Erhebung einer Kurtaxe gem. § 34 SächsKAG eine Variante,
wie Kosten für bestimmter Anlagen, die nicht nur durch Einwohner, sondern insbesondere auch durch
Dritte genutzt werden könnte, (teilweise) auf diese Dritten unabhängig von der konkreten Benutzung
umgelegt werden können.
Insofern soll in diesem Kapitel untersucht werden, ob eine solche besondere Inanspruchnahme von
„Ortsfremden“ im Rahmen der Übernachtung in einer „fremden“ Gemeinde finanzverfassungsrechtlich zulässig ist. Im Hinblick auf die oben genannte Finanzierung mittels Steuern, Gebühren und Beiträgen bestehen daran Zweifel, die aber ggf. ausgeräumt werden könnten, wenn die gleichen Grundsätze
wie für eine Kurtaxe Anwendung finden würden. Allerdings stellt bereits die Kurtaxe eine besondere
Form der Inanspruchnahme Dritter für die Finanzierung öffentlicher Einrichtungen dar, so dass bereits
die Einführung einer Kurtaxe rechtfertigungsbedürftig ist. Dies gilt umso mehr für die Einführung einer
ÖPNV-Taxe, zumal die Überwälzung von Kosten des ÖPNV mittels einer Kurtaxe im Schwarzwald vor
dem VG Freiburg2 unlängst gescheitert ist. Insofern wird – losgelöst von Fragen der politischen Durchsetzbarkeit – insbesondere ein Schwerpunkt auf die abgabenrechtliche Zulässigkeit einer solchen besonderen Finanzierungsform gelegt werden müssen.
Sollte die rechtliche Möglichkeit der Einführung einer ÖPNV-Taxe auf Landesebene (im Rahmen der
jeweiligen Kommunalabgabengesetze) zu bejahen sein, dann stellen sich weitere juristische Fragen.
Diese betreffen dann die rechtlich zulässige Ausgestaltung einer solchen ÖPNV-Taxe. Dies beginnt bei
der Ausgestaltung des Tarifs (pauschal oder prozentual), der Tarifhöhe (Staffelung nach sozialen Gesichtspunkten, nach Verfügbarkeit des ÖPNV etc.), evtl. durch Grundrechte gebotener Ausnahmen (beruflich veranlasste Übernachtung; Klassifikation der erfassten Übernachtungen), der konkreten Zweckbindung der Einnahmen für ÖPNV-Einrichtungen und endet bei der Frage der verfassungsrechtlichen
1
2
Diesen Unterschied übersieht Matz, IR 2014, 32 (34).
VG Freiburg, Urt. v. 22.9.2015 – 5 K 686/14, juris.
4
Zulässigkeit der weiteren Inanspruchnahme Privater bei der Erhebung dieser ÖPNV-Taxe, die idealerweise durch die örtlichen Beherbergungsbetriebe einbehalten und abgeführt werden müsste.
II 2 Allgemeine Voraussetzungen einer rechtlich möglichen Abgabe
II 2.1
Grundsatz: Finanzierung durch Steuern
Auch wenn in der sog. Finanzverfassung in Art. 104 – 115 GG im Wesentlichen die Gesetzgebungs-,
Verwaltungs- und Ertragskompetenzen von Bund, Länder und Gemeinden geregelt ist, ist daraus doch
zu entnehmen, dass das Grundgesetz von einer Finanzierung des Staates durch Steuern, mithin von
einem Steuerstaat ausgeht.3 Der derzeitige Verfassungsstaat finanziert sich nicht mehr aus Kriegsbeuten oder Zwangsanleihen.4 Mit der Ausbildung einer Geldwirtschaft greift er auch nicht mehr auf Naturalleistungen in Sinne von Arbeitsleistungen (Frondienste) oder anderen Naturalleistungen (wie z. B.
10% aller geernteten Äpfel) zurück.5 Im Gegenteil kann nur ganz ausnahmsweise der derzeitige Verfassungsstaat durch Enteignung auf konkrete materielle Güter zurückgreifen, wie sich aus Art. 14 Abs.
3 GG ergibt. Aus dieser quantitativen und qualitativen Sonderbehandlung der Steuerertragshoheit, der
Steuerverwaltungs- und Steuergesetzgebungskompetenz in Art. 104-115 GG kann dabei eine Grundsatzentscheidung des Grundgesetzes für die Finanzierung des Staates durch Steuern als Geldabgaben
entnommen werden.6
3
4
5
6
Dies ist unseres Wissens unstrittig – vgl. statt Vieler BVerfG v. 10.12.1980 – 2 BvF 3/77, BVerfGE 55, 274
(299); siehe zum Steuerstaat: umfassend Vogel, in: GS Martens, 1987, S. 265 (266 ff.); Isensee, in: FS Ipsen,
1977, S. 409 (409 ff.); P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 118 Rz. 6 ff.; Birk, StuW
1989, 212 (212 f.); Isensee in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 122 Rz. 71 f.; Weber-Grellet,
in: FS Posser, 1997, S. 395 ff.; Hufeld, in: FS Stober, 2008, S. 717 (719); vgl. auch Heun in Dreier, GG, 2. Aufl.
2008, Art. 105 Rz. 1; Seiler, Gutachten F für den 66. DJT, 2006, F7 (F9 f.); Stern, Staatsrecht, Bd. II, 1980, §
46, S. 1090; Jachmann in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rz. 2; Jachmann, Steuergesetzgebung, 2000, S. 9 ff.; Musil, DVBl. 2007, 1526 (1527 ff.).
Letzteres war im römischen Reich („tributum“) üblich – vgl. P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V,
3. Aufl. 2007, § 118 Rz. 5 m.w.Nw.; P. Kirchhof, StbJb 1999/2000, 17 (18 f.); P. Kirchhof, DStJG 24 (2001), 9
(12); P. Kirchhof, JbFStR 1992/93, S. 11 (12).
Für einen prägnanten Überblick über einige Stationen der Steuergeschichte vgl. Birk, Steuerrecht, 15. Aufl.
2012, Rz. 11 ff.; zur Entwicklung des Steuerbegriffs siehe Söhn in FS Kirchhof (2013), S. 1573 (1573).
So auch Siekmann in Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Vor Art. 104a Rz. 71; Weber-Grellet, in: FS Posser, 1997, S.
395 (395); Heun in Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rz. 11; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. II, 2. Aufl.
2003, S. 571; Stern, Staatsrecht, Bd. II, 1980, § 46, S. 1091; ähnlich Jachmann, DStJG 23 (2000), 9 (11).
5
Allerdings hat der Staat und damit auch die Finanzierung des Staates durch eine Besteuerung als solches keinen Selbstzweck, sondern dient der Funktionsfähigkeit des Staates im Interesse seiner Staatsangehörigen und allen, die von der territorialen Staatsgewalt erfasst sind.7 K. Stern8 hat dies sehr prägnant formuliert: „Die Steuer ist heute unentbehrliches Finanzierungsmittel des Staates und damit
ebenso gerechtfertigt wie er selbst.“
Insofern besteht ein gewisser Zusammenhang zwischen der Sicherung eines gedeihlichen Zusammenlebens von Individuen durch eine gemeinsame Ebene (Staat) und der Finanzierung dieser Ebene durch
alle von dieser Ebene Betroffenen (dem Steuerinländer9). Der Zusammenhang dürfte darin zu sehen
sein, dass das Äquivalent zu der Bereitstellung diverser Mittel, um wirtschaftlich erfolgreich im Hoheitsgebiet tätig zu sein, die Beteiligung des Staates an diesen wirtschaftlichen Erfolgen zur Erhaltung
seines Status‘ ist. Diese Beteiligung bzw. Teilhabe (J. Isensee10 spricht von einem „’Parasit’ der Privatwirtschaft“) erfolgt primär mit Hilfe der Besteuerung der privaten Akteure.11 Ob Steuern tatsächlich
als der (moderne) Preis der Freiheit12 zu betrachten sind, soll dabei offenbleiben. Jedenfalls ist der
derzeitige Steuerstaat als Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 3 GG) konzipiert. Dieser garantiert die Freiheitssphären des Einzelnen, der die vorhandene Arbeitskraft und Wirtschaftsgüter privatnützig verwenden kann, so dass der Rechtsstaat grundsätzlich nicht selbst auf diese Faktoren zurückgreifen kann.
Er ist daher darauf ver- aber auch angewiesen, an dem Erfolg privaten Handelns zu partizipieren.13
7
8
9
10
11
12
13
Isensee, StuW 1994, 3 (7) spricht von den Gemeinwohlzielen des Staates; v. Arnim, VVDStRL 39 (1981), 286
(289); P. Kirchhof, StuW 1985, 319 (321); P. Kirchhof, AöR 128 (2003), 1 (3) – Gemeinlast, die alle Inländer
trifft; P. Kirchhof, StuW 2006, 3 (12); Seiler, Gutachten F für den 66. DJT, 2006, F7 (F9) – Transfergemeinschaft; Trzaskalik, Gutachten E zum 63. DJT, 2000, E9 (E49) – Gemeinlast; vgl. auch Birk, Verw. 35 (2002),
91 (93); Birk, Das Leistungsfähigkeitsprinzip als Maßstab der Steuernormen, 1983, S. 67; ähnlich BVerfG v.
5.2.2002 – 2 BvR 305/93 u.a., BVerfGE 105, 17 (46); v. 7.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1 (31); v.
27.6.1991 – 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 (268 f.).
Stern, Staatsrecht, Bd. II, 1980, § 46, S. 1092; ähnlich Friauf, DStJG 12 (1989), 3 (5); Birk, DStJG 22 (1999), 7
(8); ähnlich auch Jochum, DStZ 2010, 309 (310).
Vgl. zu diesem Begriff in Abgrenzung zum Staatsbürger näher P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd.
V, 3. Aufl. 2007, § 118 Rz. 221 ff.; unpräzise dürfte der Begriff der Allgemeinheit sein, wie ihn Jachmann in
v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rz. 1; Jachmann, DStJG 23 (2000), 9 (17) verwendet.
Auch das BVerfG, v. 5.2.2002 – 2 BvR 305/93 u.a., BVerfGE 105, 17 (46); v. 7.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE
117, 1 (31) verwendet zutreffend den Begriff des Inländers.
Auf den Staatsbürger abstellend Arndt, NVwZ 1988, 787 (789); so auch Jachmann, Steuergesetzgebung,
2000, S. 17; Wendt, DÖV 1988, 710 (713); ähnlich Weber-Grellet, FR 2011, 1028 (1033) – Bürger.
Isensee, in: FS Ipsen, 1977, S. 409 (413).
P. Kirchhof, DStJG 24 (2001), 9 (13); P. Kirchhof, StuW 2000, 316 (317); P. Kirchhof, StbJb 1999/2000, 17
(19); P. Kirchhof, AöR 128 (2003), 1 (7); P. Kirchhof, StuW 2006, 3 (6, 12); P. Kirchhof, StuW 2002, 3 (4); P.
Kirchhof, StuW 1984, 297 (299); Birk, Steuerrecht, 15. Aufl. 2012, Rz. 45; Birk, DStJG 22 (1999), 7 (8); Reiß,
DStJG 17 (1994), 3 (6); Köck, JZ 1991, 692 (694); ähnlich Waldhoff, Verw. 41 (2008), 259 (266); Seiler, Gutachten F für den 66. DJT, 2006, F7 (F10); Hufen, in: FS Stober, 2008, S. 717 (719); Wendt, StuW 1992, 66
(71); Jachmann, Steuergesetzgebung, 2000, S. 33; Weber-Grellet, in: FS Posser, 1997, S. 395 (395); Isensee
in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 122 Rz. 70; Jachmann, StuW 1996, 97 (98); Jachmann in
v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rz. 2; ähnlich auch Friauf, DStJG 12 (1989), 3 (3) und
Seiler, AöR 136 (2011), 95 (105); vgl. auch Tipke, StuW 2007, 201 (217): „Wir alle brauchen den Staat, und
der Staat kann seine Aufgaben nur erfüllen, wenn die Bürger ihn finanzieren“.
So z. B. immer: P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 118 Rz. 2; ebenso Isensee,
StuW 1994, 3 (7); Isensee in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 122 Rz. 70 a.E.; ähnlich Isensee,
in: FS Ipsen, 1977, S. 409 (417) – Steuer als Garant der Wirtschafts- und Berufsfreiheit; Seer, DStJG 26 (2003),
11 (13); ähnlich auch Elicker, StuW 2002, 217 (222).
P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 118 Rz. 1; Kube in BeckOK GG, Art. 105 Rn. 2
(Stand: Dez. 2015); Isensee, StuW 1994, 3 (8); Weber-Grellet, in: FS Posser, 1997, S. 395 (395); P. Kirchhof,
6
Ein Rechtsstaat, der sich über Geldabgaben seiner Steuerpflichtigen finanziert (und an deren wirtschaftlichen Erfolg partizipieren möchte), kann von diesen aber nicht etwas objektiv Unmögliches verlangen.14 Ein Zugriff des Staates auf nichtvorhandenes Vermögen ist objektiv unmöglich und gegenüber dem Betroffenen (der sich jedenfalls auf sein Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus
Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann) unangemessen. Ein solches Vorgehen („Zahle, was Du nicht hast,
sonst...“) stellt nach heutigem Verständnis wohl eine Erpressung – O. Mayer15 sprach von Brandschatzung als dem Gegenteil einer Steuer – des Betroffenen dar, die in einem Rechtsstaat so nicht möglich
ist,16 selbst wenn dieser für die „edelsten Gründe“ plötzlich ganz viel Geld brauchen würde.17
Insofern kommt ein unbeschränkter Zugriff auf den Einzelnen zur Finanzierung des Staates in einem
Rechtsstaat nicht in Betracht. Auch bestimmte Methoden – die nicht nur im Mittelalter als zulässig
angesehen wurden – wie eine Besteuerung pro Kopf18 oder nach Religionszugehörigkeit losgelöst von
der konkreten finanziellen Situation des Betreffenden dürften mit dem Verständnis eines rechtsstaatlichen Abgabenstaates nicht in Einklang zu bringen sein. Letztendlich müssen alle staatlichen Abgaben
aus vorhandenen Einkommen oder Vermögen bezahlt werden.19
Dies, kombiniert mit der Erkenntnis, dass Abgaben Geldleistungspflichten darstellen, führt dazu, dass
der Zugriff eines rechtsstaatlichen Abgabenstaates per se gewissen ungeschriebenen Grenzen bzw.
Maßstäben unterliegt. Insofern dürfte es bereits überlegenswert sein, die Rechtfertigung eines Abgabenzugriffs auf die Existenz von in Geld ausdrückbaren Vermögens und die konkrete Steuerschuld auf
die Leistung aus vorhandenen Geldvermögen (Liquidität) zu begrenzen.20
14
15
16
17
18
19
20
StuW 1985, 319 (320) spricht noch von allgemeiner Bürgerpflicht; insofern stellt auch die Umsatzsteuer
eine Partizipation an der „Nachfragekraft“ durch Wahrnehmung der Möglichkeit an der Marktteilnahme
dar, wie es P. Kirchhof, UR 2012, 541 (543) nennt; Vogel, Der Staat 1986, S. 481 (503) spricht davon, dass
„in der Steuer die einzelnen der Gemeinschaft nur einen ‚Theil der durch sie gewonnenen wirthschaftlichen
Entwicklung’ zurückgeben“.
Ähnlich Weber-Grellet, in: FS Posser, 1997, S. 395 (396 f.), der verlangt, dass die „Pflichten in zumutbarer
Weise“ erfüllt werden können; ebenfalls zutreffend weist Heun in Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rz. 7
auf die Grenzen der Besteuerung aus dem Rechtsstaat hin; a.A. dem Wortlaut nach Flämig, DStJG 12 (1989),
33 (38), der aber nicht berücksichtigt, dass die Äquivalenzrechtfertigung bei der Gewerbesteuer auch nur
zu einer Anknüpfung an den Ertrag des Gewerbebetriebs führt und damit auch „nur“ eine finanzielle Leistungsfähigkeit besteuert.
O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, I. Band, 3. Aufl. 1924 (unveränderter Nachdruck 1969), 316; wohl
zustimmend v. Arnim, VVDStRL 39 (1981), 286 (291).
Auch die Reichsfluchtsteuer, welche alle Ausreisewilligen mit einer Vermögensabgabe belastete (Gesetz
über Änderung der Vorschriften über die Reichsfluchtsteuer“ vom 18. Mai 1934 - RGBl. 1934 I, S. 392 f.),
auch wenn diese aufgrund staatlicher Repressalien (vgl. die VO zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben v. 12.11.1938, RGBl. I 1938, 1580) das Land verließen, ist nichts anderes als staatliche Erpressung (Reise aus und zahle, oder leide unter den Repressalien), wobei Deutschland zu diesem
Zeitpunkt wohl auch nicht mehr als Rechtsstaat bezeichnet werden konnte – vgl. zu diesem Beispiel auch
Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2000, S. 289 in Fn. 185; vgl. dazu Tipke, BB 1993, 1813 ff.
Entgegen Tipke, StuW 1993, 8 (9), muss dies aber nicht bei jeder Kopfsteuer so sein. Sofern jeder, der z. B.
mindesten 12.000 € im Jahr an Einkommen aufweist, einen festen Betrag (z. B. 100 €) zahlt, wird das Leistungsfähigkeitsprinzip als solches (zu Recht einschränkend daher Weber-Grellet, in: FS Posser, 1997, S. 395
[397] zur Kopfsteuer ohne jede finanzielle Anknüpfung) nicht verletzt. Es werden allerdings Menschen mit
ungleichen Verhältnissen gleich behandelt, was so problematisch wäre.
Vgl. zur britischen Gemeindekopfsteuer im 20. Jahrhundert umfassend Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd.
I, 2. Aufl. 2000, S. 474.
So zutreffend bereits Trzaskalik in FS Selmer (2004), S. 947 (948).
Ähnlich auch Elicker, StuW 2002, 217 (219 f.); so bereits P. Kirchhof, VVDStRL 39 (1981), 213 (215); dem
muss das Steuerrecht ggf. im Billigkeitswege Rechnung tragen – zutreffend BFH v. 15.11.2011 – VIII R 12/09,
7
Darüber hinaus stellen nichtsteuerliche Abgaben wie die hier vorgeschlagene ÖPNV-Taxe aber jedenfalls die Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen und die bundesstaatliche Wirkkraft der finanzverfassungsrechtlichen Regeln über die Steuererhebung und Steuerverteilung in Frage und bedürfen
daher nach herrschender Meinung einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.21
II 2.2
Ausnahme: Finanzierung durch Gebühren und Beiträge
Im Gegensatz zu den voraussetzungslos erhobenen Steuern setzen andere Abgaben – dazu zählt auch
eine ÖPNV-Taxe –, die wie die Steuern zur Deckung eines öffentlichen Finanzbedarfs erhoben werden,
einen konkreten Bedarf voraus (Kausalabgaben). Sie sollen als Vorzugslasten entweder einen dem
Pflichtigen individuell zuzurechnenden Aufwand decken (Gebühren) oder einen Aufwand, der einem
Personenkreis zuzurechnen ist, dem der Pflichtige angehört (Verbandslasten/Beiträge).22 Entscheidend hierbei ist, dass die Geldleistung die Gegenleistung für eine besondere, dem Abgabepflichtigen
individuell zurechenbare Leistung des öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens darstellt, so dass es sich
nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast handelt.23
Auch wenn die Finanzverfassung die bundesstaatliche Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und
Verwaltungskompetenzen im Wesentlichen – neben den Zöllen und Finanzmonopolen – nur für das
Finanzierungsmittel der Steuer regelt, schließt dies gewiss die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben
verschiedener Art nicht aus.24 Das Grundgesetz enthält – insofern besteht weitgehend Konsens25 –
keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen.
Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff
auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben un-
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25
BStBl. II 2012, 297 (209 f); so auch BFH v. 20.9.2012 – IV R 36/10, DStR 2012, 2481 (2486) bei der Definitivbelastung aufgrund der gewerbesteuerrechtlichen Mindestbesteuerung.
So zutreffend statt Vieler: Thiemann, AöR 138 (2013), 60 (105); vgl. auch Waldhoff in Isensee/Kirchhof,
HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 116 Rz. 84 – aus dem Prinzip des Steuerstaates folgt jedoch der grundsätzliche
Vorrang der Steuerfinanzierung des Staates; explizit auch BVerfG v. 6.11.2012 – 2 BvL 51/06, BVerfGE 132,
334.
Vgl. dazu Waldhoff in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 116 Rz. 86; siehe allgemein dazu auch
Reimer in FS Kirchhof (2013), S. 1477 (1479 ff.)
Statt Vieler: BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448 (1449); Beushausen, KStZ 1998, 41 (50).
BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1 Rn. 48; BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR
413/88, 2 BvR 1300/93, BVerfGE 93, 319 (342).
BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448 (1449); BVerfG, Urt. v.
19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1 Rn. 48; Seiler in Maunz/Dürig, GG, Art. 105 Rz. 80; Jochum, StuW
2006, 134 (135); Waldhoff in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 116 Rz. 83; P. Kirchhof in
Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 119 Rz. 18; Droege, Verw Bd. 46 (2013), S. 313 ff.; BVerfG,
Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93, BVerfGE 93, 319 (342); vgl. auch BVerfG, Beschl. v.
18.5.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370 (387) – Rz. 85; a.A. Siekmann in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, vor
Art. 104a Rn. 143.
8
ter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die keineswegs unerschöpflichen Ressourcen der Bürger eröffnet
würde.26 Die Finanzverfassung des Grundgesetzes schützt insofern auch die Bürger.27
Damit begrenzen drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung die Zulässigkeit der Auferlegung
nichtsteuerlicher Abgaben:28
(1) Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben – über die
Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle – einer besonderen sachlichen Rechtfertigung.29 Sie
müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird,
deutlich unterscheiden.
(2) Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe hat der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen
Rechnung zu tragen. Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher schon zur Finanzierung der Lasten herangezogen, die die Gemeinschaft
treffen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen.30
(3) Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans ist berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung
und Budgetentscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen. Dadurch soll gewährleistet
werden, dass das Parlament in regelmäßigen Abständen den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält. Nur so
können Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden.
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27
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29
30
BVerfG v. 6.11.2012 – 2 BvL 51/06, BVerfGE 132, 334; BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE
108, 1 Rn. 48; vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.1988 - 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86 BVerfGE 78, 249 (266) = juris Rn. 43;
BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93, BVerfGE 93, 319 (342); ähnlich Droege, Verw
Bd. 46 (2013), S. 313 (323); Kube in BeckOK GG, Art. 105 Rn. 27 (Stand: Dez. 2015).
BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1 Rn. 48; BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR
413/88, 2 BvR 1300/93, BVerfGE 93, 319 (342 f.) im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR
633/86, BVerfGE 91, 186 (202 f.) = juris Rn. 77; vgl. bereits so schon BVerfG, Urt. v. 6.11.1984 - 2 BvL 19/83,
2 BvL 20/83, 2 BvR 363/83, 2 BvR 491/83, BVerfGE 67, 256 (288 f.) = juris Rn. 80 ff.
BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1 Rn. 49 ff.; BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 BvR
668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448 (1450); siehe ausf. dazu P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR,
Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 119 Rz. 67 ff.; Kube in BeckOK GG, Art. 105 Rn. 10 (Stand: Dez. 2015).
BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1 Rn. 50; Thiemann, AöR 138 (2013), 60 (105);
Brüning, VerwArch 2015, 417 (425); Jochum, StuW 2006, 134 (135); Waldhoff in Isensee/Kirchhof, HdbStR,
Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 116 Rz. 84; a.A. hingegen Gottschaller, BayVbl. 2015, 77 (78) und Beushausen, KStZ
1998, 41 (48): haben Vorrang vor einer Steuerfinanzierung.
BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448 (1450) Rn. 49 f.; BVerfG v.
6.11.2012 – 2 BvL 51/06, BVerfGE 132, 334; BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1 Rn.
51; Thiemann, AöR 138 (2013), 60 (105); Brüning, VerwArch 2015, 417 (425); Jochum, StuW 2006, 134 (135);
vgl. auch Droege, Verw Bd. 46 (2013), S. 313 (329).
9
Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet dabei nicht nur für den Abgabentyp der Sonderabgaben verbindliche Vorgaben, sondern auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben.31 Dies muss aufgrund ihrer inhaltlichen Nähe zu Gebühren auch
für Beiträge gelten.32
Solange ihre Schutz- und Begrenzungsfunktion und insbesondere das Grundprinzip der Finanzierung
öffentlicher Aufgaben durch die Gemeinlast der Steuer nicht umgangen werden, hindert die Finanzverfassung den Gesetzgeber grundsätzlich nicht, seine allgemeinen Gesetzgebungskompetenzen
(Art. 70 ff. GG) zu nutzen, um ergänzend sonstige Zahlungspflichten in Gestalt nichtsteuerlicher Abgaben einzuführen. Deren wesentliche Gemeinsamkeit und maßgebliches Abgrenzungskriterium zur
Steuer liegt in einem besonderen Sachbezug (Äquivalenz im weitesten Sinne), der ihre Zuordnung zur
einschlägigen Gesetzgebungskompetenz, ihre jeweils erforderliche freiheits- und gleichheitsrechtliche
Rechtfertigung und die näheren Maßstäbe ihrer Ausgestaltung anleitet.
Die Gebühr finanziert als Vorzugslast einen individuell zurechenbaren Aufwand, indem sie entweder
eine konkrete staatliche Leistung entgilt (Leistungsgebühr) oder einen durch den Abgabenschuldner
veranlassten Behördenaufwand überwälzt (Verwaltungsgebühr). Folgerichtig zeichnet das Äquivalenzverhältnis der Zahlungslast zum abgegoltenen Vorteil oder Aufwand den Grund ebenso wie das
(Höchst-)Maß der Belastung vor, das sich am Wert der Leistung oder den entstandenen Kosten als
Leitlinie ihrer Verhältnismäßigkeit auszurichten hat.33 All dies voraussetzend und vorbehaltlich der
Grundentscheidung für eine Steuerfinanzierung des Staates, die nicht durch eine Flucht in den „Gebührenstaat“ umgangen werden dürfte, erwecken Gebühren – aufgrund des Bezugs zu einer individuellen Gegenleistung – regelmäßig keine verfassungsrechtlichen Bedenken.34
Als weitere, der Gebühr erkennbar sachverwandte Vorzugslast ist der Beitrag zu nennen. Der mit ihm
entgoltene Nutzen liegt – in nicht immer trennscharfer Abgrenzung zur Leistungsgebühr – in der Möglichkeit einer Inanspruchnahme staatlich eröffneter individueller Vorteile (unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung).35 Rechtlicher Maßstab ist auch hier ein Verhältnis der Äquivalenz von Leistung
und Gegenleistung (Vorteil). Die näheren Anforderungen an die Ausgestaltung eines Beitrags entsprechen sinngemäß jenen der Gebühr.36
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36
So ausdrücklich BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1 Rn. 53; BVerfG, Beschl. v.
7.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93, BVerfGE 93, 319 (343 f.).
BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448 (1449) Rn. 43; ebenso wohl
Seiler in Maunz/Dürig, GG, Art. 105 Rn. 80 ff.
BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93, BVerfGE 93, 319 (343 f.); Seiler in Maunz/Dürig,
GG, Art. 105 Rn. 80 ff.; Brüning, VerwArch 2015, 417 (419); Kube in BeckOK GG, Art. 105 Rn. 11 ff. (Stand:
Dez. 2015).
BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1 (17); vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 6.11.2012 - 2
BvL 51/06, 2 BvL 52/06, BVerfGE 132, 334 (349); Seiler in Maunz/Dürig, GG, Art. 105 Rn. 80 ff.
Vgl. statt Vieler: BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448 (1449) Rn.
43; Jochum, StuW 2006, 134 (135); Droege, Verw Bd. 46 (2013), S. 313 (317); Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO,
§ 3 AO Rz. 25 (Stand: Mai 2015); P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 119 Rz. 62;
Kube in BeckOK GG, Art. 105 Rn. 15 ff. (Stand: Dez. 2015); dies verkennt Matz, IR 2014, 2 (4), wenn gemeint
wird, dass ein Beitrag den Vorteil abdecke, den der Abgabepflichtige durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erlange.
So ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448 (1449); Seiler
in Maunz/Dürig, GG, Art. 105 Rn. 82.
10
Als „korporative Beiträge“ den allgemeinen Vorzugslasten nicht unähnlich, aber durch ihren Empfänger von ihnen zu unterscheiden,37 sind die Verbandslasten mitgliedschaftlich organisierter Körperschaften. Sie entgelten deren Leistungen an ihre Mitglieder insbesondere auf dem Gebiet der berufsständischen Selbstverwaltung (Kammerbeiträge). Ihre Kompetenzgrundlage folgt jeweils als Annex der
Gesetzgebungszuständigkeit zur Errichtung des Verbandes. In diesen Bereich fällt zum Beispiel der Semesterbeitrag der Studenten an das Studentenwerk. Bei einer Verbandslast geht es nicht um die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines bestimmten Vorteils,38 sondern um die Kostentragung hinsichtlich
der Kosten des Verbandes aufgrund der bloßen Zugehörigkeit zum Verband. Da es im vorliegenden Fall
aber nicht um die Erhebung einer Verbandslast geht, kann diese Möglichkeit unbeachtet bleiben.
Zwar bestehen gegen die Erhebung von Beiträgen, die als so genannte Vorzugslasten zu den "klassischen" Abgabenarten und zum tradierten Bestand staatlicher Tätigkeit gehören, keine grundsätzlichen
Bedenken, denn sie sind dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion sachlich besonders gerechtfertigt.39 Jedoch kann ihre konkrete gesetzliche Ausgestaltung, insbesondere ihre Bemessung, mit der
Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung kollidieren.40 Auch für die
Beitragsbemessung gilt: Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre ihren Sinn und ihre Funktion,
wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln beliebig hohe Beiträge erhoben werden könnten.41
Die zentrale Zulässigkeitsanforderung an nichtsteuerliche Abgaben, eine besondere sachliche Rechtfertigung, die den bloßen Einnahmenerzielungszweck ergänzt oder ersetzt, wirkt deshalb (auch) bei
Beiträgen jedenfalls in zweierlei Richtung. Nicht nur die Erhebung des Beitrags dem Grunde nach Bedarf der Rechtfertigung; rechtfertigungsbedürftig ist der Beitrag auch der Höhe nach. Auch seine Bemessung, insbesondere die Höhe des Beitragssatzes, bedarf kompetenzrechtlich im Verhältnis zur
Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation.42
Die Höhe des Beitrages ist wesentlich nach der Finanzierungsverantwortlichkeit zu bestimmen, die der
Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des konkreten Beitragstatbestands eingefordert hat.43 Die Be-
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41
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43
So zutreffend Seiler in Maunz/Dürig, GG, Art. 105 Rn. 83; Kube in BeckOK GG, Art. 105 Rn. 22 (Stand: Dez.
2015); Waldhoff in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 116 Rz. 89; vgl. auch Drüen in
Tipke/Kruse, AO/FGO, § 3 AO Rz. 26 (Stand: Mai 2015). Unseres Erachtens kann sogar noch einen Schritt
weiter gegangen werden und die Verbandslast als ein wesentlich unterschiedliches Instrument im Vergleich
zu Beiträgen einer steuererhebungsberechtigten Gebietskörperschaft bezeichnet werden - wohl ähnlich:
Thiemann, AöR 138 (2013), 60 (83) in Fn. 84; P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, §
119 Rz. 66.
Zutreffend Thiemann, AöR 138 (2013), 60 (83) in Fn. 84; ähnlich auch Droege, Verw Bd. 46 (2013), S. 313
(317); nicht ganz eindeutig Kroh, NVwZ 1993, 1071 (1071).
BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1 Rn. 53 – zu Gebühren; BVerfG, Beschl. v.
7.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93, BVerfGE 93, 319 (343 f.).
BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1 Rn. 53; BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR
413/88, 2 BvR 1300/93, BVerfGE 93, 319 (343 f., 347); vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998 - 1 BvR 178/97,
BVerfGE 97, 332 – Rz 67 ff.
So ausdrücklich BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1 Rn. 53 zu Gebühren; so auch
Jochum, StuW 2006, 134 (135); ähnlich Droege, Verw Bd. 46 (2013), S. 313 (323).
So ausdrücklich zu Gebühren BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1 Rn. 53; vgl. auch
P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 119 Rz. 64.
BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1 Rn. 53 – zur Gebühr; P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 119 Rz. 68 für den Beitrag.
11
messung des Beitrages ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch zulässige Beitragszwecke, die der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgt, legitimiert ist.
Die sachliche Rechtfertigung der Gebührenhöhe kann sich jedenfalls aus den Gebührenzwecken der
Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben.44
Anerkannt ist, dass die Kostendeckung einen legitimen Gebührenzweck darstellt. Mit Gebühren wird
regelmäßig die besondere Zweckbestimmung verfolgt, Einnahmen zu erzielen, um spezielle Kosten der
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken.45 Dieser Gedanke ist
auch auf einen Beitrag übertragbar. Weiterer legitimer Zweck kann der Ausgleich von Vorteilen sein,
die dem Einzelnen auf Grund einer ihm zurechenbaren öffentlichen Leistung zufließen. Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, die
durch die Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Gleiches gilt, wenn mit der
Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung ein individualisierter (Sonder-) Vorteil
verbunden ist.46 Je mehr aber das Erfordernis einer staatlichen Leistung zurücktritt und damit auch
solche Vorteile als gebührenfähig erscheinen, die von einer korrespondierenden Gegenleistung des
Staates unabhängig sind, umso mehr verwischen die Tatbestände von Entgeltabgabe und Steuer.47
Auch Lenkungszwecke können die Bemessung einer Gebühr sachlich rechtfertigen. Die Gebührenhöhe
darf unter Berücksichtigung des Ziels einer begrenzten Verhaltenssteuerung festgelegt werden.48 Auch
dieser Gedanke ist auf einen Beitrag wohl übertragbar.
Zur Wahrung des Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Gebühren- und
Beitragsbemessung49 ist dabei die gerichtliche Kontrolldichte am Maßstab finanzverfassungsrechtlicher Rechtfertigungsanforderungen eingeschränkt.50 So steht einer Gemeinde bei der Bestimmung des
Vorteilssatzes im Rahmen einer Beitragssatzung ein weitgehendes Ermessen hinsichtlich der Beurteilung zu, welche individuellen Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Personengruppen
bei pauschalierender Betrachtungsweise zuzurechnen sind.51 Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel
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51
Vgl. BVerfG v. 6.11.2012 – 2 BvL 51/06, BVerfGE 132, 334.
Statt Vieler: BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979 - 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217 – juris Rz. 34 ff.; BVerfG, Beschl. v.
10.3.1998 - 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332 (345) – Rz 64 ff.
Daran dürfte es bei einem „Luftpfennig“ wohl fehlen – vgl. die herrlich ironische Besprechung von Treffer,
DStZ 1997, 213. Kritisch auch im Zusammenhang mit der Störerabwehr durch die Polizei im Rahmen einer
Großveranstaltung Brüning, VerwArch 2015, 417 (427).
So zutreffend Brüning, VerwArch 2015, 417 (428); von der Gefahr einer Konkurrenzsituation spricht Jochum,
StuW 2006, 134 (138).
Vgl. dazu näher: Brüning, VerwArch 2015, 417 (425); Droege, Verw Bd. 46 (2013), S. 313 (331 f.); Holzkämper, DÖV 1993, 475 (475 f.); BVerfG, Beschl. v. 6.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06, BVerfGE 132, 334 – Rn.
50; BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979 - 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217 (230) – juris Rz. 37; BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998
- 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332 (345 ff.) – Rz. 65; BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108,
1 (13) – Rn. 60.
Vgl. dazu ausführlich BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448 (1450)
Rz. 49; BVerfG v. 6.11.2012 – 2 BvL 51/06, BVerfGE 132, 334.
BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1; BVerwG, Urt. v. 27.9.2000 – 11 CN 1/00, NVwZ
2001, 689 – Rz. 23; ähnlich OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.5.2015 – 9 LA 268/13, juris; OVG Lüneburg, Urt. v.
13.11.1990 - 9 K 11/89, NVwZ-RR 1992, 40, juris Rn. 48.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.5.2015 – 9 LA 268/13, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 K 11/89,
NVwZ-RR 1992, 40, juris Rn. 48; OVG Lüneburg, Urt. v. 3.3.2006 - 9 KN 327/03, NVwZ-RR 2007, 414 - juris
Rn. 24; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.12.2006 - 9 KN 180/04, NVwZ-RR 2007, 277 - juris Rn. 47; OVG Lüneburg,
Urt. v. 23.3.2009 - 9 LC 257/07, KStZ 2009, 111 - juris Rn. 39.
12
zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können
dabei die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen.52
Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können dabei
generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen.
Begünstigungen oder Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden.53 Gewisse Typisierungen und
Vereinheitlichungen sind bei der Festlegung der einzelnen Bemessungsmerkmale für die Beitragshöhe
nicht nur zulässig, sondern praktisch unumgänglich. Denn die Bildung einer begrenzten Anzahl von
Beitragsgruppen bringt es zwangsläufig mit sich, dass Personen bzw. Unternehmen, die unterschiedlich profitieren, zusammengefasst werden und daher der gleichen Beitragsbemessung unterliegen. Es
ist daher hinzunehmen, dass innerhalb der gebildeten Gruppen durchaus Unterschiede bestehen können.54
Eine Gebühren- und Beitragsbemessung ist verfassungsrechtlich jedoch dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" zu den verfolgten legitimen Zwecken steht.55 In erster Linie obliegt es der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Maßstäbe und Sätze er für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aufstellt und welche über die Kostendeckung
hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebühren- oder Beitragsregelung anstrebt. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebühren- und Beitragsbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf daher nicht überspannt werden. Maßgebliche Bestimmungsgrößen der Gebühren- und Beitragsbemessung, wie die
speziellen Kosten der beitragspflichtigen öffentlichen Leistungen, der Vorteil der Leistungen für den
Beitragsschuldner oder die verhaltenslenkende Wirkung einer finanziellen Belastung, werden sich häufig nicht exakt und im Voraus ermitteln und quantifizieren lassen. Bei der Ordnung der Gebühren- und
Beitragserhebung und -bemessung ist der Gesetzgeber daher berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in
einem Gesamtbild zu erfassen. Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen
treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können.56
Ein Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit liegt erst dann vor, wenn die Vorteilslage unter
keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere wenn
52
53
54
55
56
OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.5.2015 – 9 LA 268/13, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 K 11/89,
NVwZ-RR 1992, 40, juris Rn. 48; BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014,
1448 (1450) Rn. 48 ff.
BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448 (1450) Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 7.5.2013 - 2 BvR 909/06 u.a. - juris Rn. 87; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 9 LA
268/13, juris.
Speziell zu einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.5.2015 – 9 LA 268/13,
juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 3.3.2006 - 9 KN 327/03, NVwZ-RR 2007, 414 - juris Rn. 24.
So ausdrücklich zur Gebührenbemessung: BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1; vgl.
ähnlich zum Äquivalenzprinzip: BVerfG, Beschl. v. 7.2.1991 – 2 BvL 24/84, BVerfGE 83, 363 (392) – Rn. 98;
BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 – 6 C 8/00, BVerwGE 115, 32 – Rn. 41; BVerfG v. 6.11.2012 – 2 BvL 51/06, BVerfGE
132, 334.
BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1; BVerfG v. 6.11.2012 – 2 BvL 51/06, BVerfGE 132,
334.
13
die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint.57 Nur dann besteht die Notwendigkeit, diesem Umstand
durch die Bildung weiterer Gruppen von Beitragspflichtigen oder durch Unterschiede innerhalb der
Beitragsgruppen Rechnung zu tragen.58
Dass der Beitragsgesetzgeber bei der Beitragsbemessung Zwecke der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs und der Verhaltenslenkung verfolgen darf, hat allerdings nicht zur Folge, dass jeder dieser Zwecke beliebig zur sachlichen Rechtfertigung der konkreten Bemessung eines Beitrags herangezogen
werden kann. Nur dann, wenn solche legitimen Zwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der
konkreten Regelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind sie
auch geeignet, sachlich rechtfertigende Gründe für die Beitragsbemessung zu liefern.59 Der Gesetzgeber hat dabei auch den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit zu beachten.60 Der Beitragspflichtige muss erkennen können, wofür der Beitrag erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber
mit der Beitragsbemessung verfolgt. Eine – erforderlichenfalls im Wege der Auslegung gewinnbare –
hinreichende Regelungsklarheit darüber, welche Kosten einer öffentlichen Leistung sowie welche
durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile in die Bemessung der Beitragshöhe eingeflossen
sind, ist zudem notwendige Voraussetzung dafür, dass mehrere Gebühren- und Beitragsregelungen in
der Rechtsordnung so aufeinander abgestimmt werden können, dass die Schuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren und Beiträge zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung
desselben Vorteils einer Leistung mehrfach herangezogen werden.61
Die Anforderung erkennbarer und hinreichend klarer gesetzgeberischer Entscheidungen über die bei
der Bemessung der Gebührenhöhe verfolgten Gebührenzwecke und besitzt schließlich eine demokratische Funktion. Sie ist gleichsam die Kehrseite des weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums
des Gebührengesetzgebers. Dem Gesetzgeber obliegt es, in eigener Verantwortung auf Grund offener
parlamentarischer Willensbildung erkennbar zu bestimmen, welche Zwecke er verfolgen und in welchem Umfang er die Finanzierungsverantwortlichkeit der Schuldner einfordern will. Zur Normenklarheit gehört auch Normenwahrheit.62
II 2.3
Zusammenfassung
Der Beitragsgesetzgeber kann mithin bei der Beitragsbemessung Zwecke der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs und sogar der Verhaltenslenkung verfolgen. Der Kostendeckungsgrundsatz stellt hier
indes kein Problem dar, da es ja gerade darum geht, die bestehende und sich wahrscheinlich vergrößernde finanzielle Unterdeckung bei der Gewährleistung eines funktionsfähigen ÖPNV zu verringern.
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58
59
60
61
62
OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.5.2015 – 9 LA 268/13, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.12.2006 - 9 KN 180/04,
NVwZ-RR 2007, 277 - juris Rn. 47 m.w.Nw.; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.3.2009 - 9 LC 257/07, KStZ 2009, 111
- juris Rn. 39.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.5.2015 – 9 LA 268/13, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 3.3.2006 - 9 KN 327/03,
NVwZ-RR 2007, 414 - juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.8.2003 – 9 LA 52/03, NdsVBl 2004, 75, Rn. 3;
OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2007 – 9 ME 119/07, juris Rn. 18.
BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1; vgl. zur Verfolgung von Lenkungszwecken durch
den Steuergesetzgeber BVerfG, Urt. v. 6.3.2002 – 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73 (112 f.) – Rn. 161, im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 22.6.1995 – 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121 (147 f.) – Rn. 78; BVerfG, Beschl.
vom 11.11.1998 – 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280 (296) – Rn. 69.
Statt vieler: BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1 ff.
So ausdrücklich BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1.
BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1.
14
Fraglich ist jedoch das Vorliegen eines individuellen Vorteils in Abgrenzung zu den Vorteilen der Allgemeinheit.
Ein funktionierender ÖPNV stellt – ebenso wie ein funktionierendes Straßen- und Wegenetz, eine funktionierende Polizei oder eine funktionsfähige Steuerverwaltung – insofern keinen individualisierten
Vorteil des Einzelnen dar. Dieser individuelle Vorteil zeigt sich erst (dann aber besonders deutlich) in
der konkreten Benutzung, weswegen insoweit ohne Weiteres eine Gebühr (Gebühr für die Erteilung
einer verbindlichen Auskunft; Gebühr für das Sicherstellen eines aufgebrochenen Autos; Straßensondernutzungsgebühr) erhoben werden könnte. Ob neben einer Gebühr (z. B. für die Benutzung des
ÖPNV durch Ortsfremde) auch parallel ein Beitrag von allen Einwohnern erhoben werden könnte, ist
daher eher fraglich, soll aber hier ausdrücklich nicht weiter untersucht werden.
Entscheidend ist für dieses Gutachten allein, ob mittels einer ÖPNV-Taxe die Ortsfremden in Gestalt
der Übernachtungsgäste an dem Aufwand für die Bereitstellung und des Betriebes eines funktionierenden ÖPNV in der jeweiligen Gemeinde/Stadt beteiligt werden können. Schon diese Frage ist problematisch genug, weil hier eine bestimmte Bevölkerungsgruppe (ortsfremde Übernachtungsgäste) an
einen Aufwand der Gemeinde beteiligt werden sollen, dem kein konkreter individueller Sondervorteil
gegenüber steht. Andererseits ist die Möglichkeit, einen funktionierenden ÖPNV in einer fremden Gemeinde nutzen zu können, durchaus ein Vorteil, der sowohl die Entscheidung für den Besuch dieser
Gemeinde als auch die Lebensqualität während des Besuchs dieser fremden Gemeinde erhöht. Anders
als die Einwohner der Gemeinde, welche über die Gemeindesteuern den Aufwand für die Herstellung
und den Betrieb des ÖPNV bereits mit finanziert haben (neben der Finanzierung über die konkrete
Nutzungsentgelte), findet ein ortsfremder Übernachtungsgast diesen „Vorteil“ bereits vor und partizipiert daran. Insofern bestehen u.E. Parallelen zu der in den Landeskommunalgesetzen bekannten und
geregelten Kurtaxen, die hier möglicherweise fruchtbar gemacht werden können.
Daher ist die entscheidende Frage, ob die Argumente für die Rechtfertigung einer Kurtaxe – die als
solche in der Rechtsprechung und Literatur kaum63 in Frage gestellt wird – auch tragfähig für die Rechtfertigung einer ÖPNV-Taxe wären, so dass eine entsprechende ÖPNV-Taxe auf landesgesetzlicher
Ebene (idealerweise im jeweiligen Kommunalabgabengesetz - KAG) eingeführt werden könnte.
II 3 Einführung einer ÖPNV-Taxe
II 3.1
Rechtliche Grundlagen einer Kurtaxe
Dies setzt voraus, dass zunächst die Rechtsgrundlage und die Rechtfertigung der Erhebung einer Kurtaxe näher untersucht werden. Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Kurtaxe ist das jeweilige KAG.
Exemplarisch wird im Folgenden auf das KAG des Freistaates Sachsen rekurriert.
Nach § 34 Abs. 1 SächsKAG können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden
für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil-, Kur- oder sonstigen Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck
durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe erheben. Die Erträge aus der Kurtaxe sind für die in Satz
1 genannten Aufgaben zweckgebunden.
63
Kritisch (mit guten Argumenten) jedoch Trzaskalik in FS Selmer (2004), S. 947 (948 ff.).
15
Nach § 34 Abs. 2 SächsKAG wird die Kurtaxe als Gegenleistung dafür erhoben, dass den kurtaxepflichtigen Personen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen und Anlagen in Anspruch zu nehmen
und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Kurtaxepflichtig sind Personen, die in dem nach Absatz 1
Satz 1 genannten Gebiet Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind oder, obwohl
sie Einwohner sind, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben und
nicht in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen.
Die Kurtaxe ist erstmals im Preußischen KAG von 1893 geregelt worden. Bereits damals wurde zur
Begründung ausgeführt, dass Badeorte naturgemäß größere Aufwendungen tätigen, um Fremde anzuziehen. Daher sei es nötig, nicht nur Einwohner, sondern auch Fremde zu einer Leistung zu veranlassen.64 Da die konkreten Benutzer von Wanderwegen oder die Zuhörer eines Strandpromenandekonzerts nur schwer feststellbar seien, wurde die Erhebung der Kurtaxe ohne Rücksicht auf die konkret in
Anspruch genommenen Vorteile ausgestaltet.65
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber
auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist.66 Hintergrund ist, dass sie als Gegenleistung dafür erhoben wird, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und
Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, ohne dass es auf einen konkreten Besuch
ankommt. Mit der Kurtaxe werden Sondervorteile abgegolten, die aus der Zurverfügungstellung von
Erholungs- und Kureinrichtungen folgen.67 Werden nämlich in einem Kurort öffentliche, allgemein zugängliche Kureinrichtungen geschaffen, so soll dadurch die Erholungs- und Freizeitqualität des Ortes
gesteigert, nicht aber der Kurgast gegenüber dem Einwohner, dem Träger der öffentlichen Gemeinlasten, bevorzugt werden.68 Dabei dient sie der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen
entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde entstehenden Aufwand für die Bereithaltung und Nutzung der entsprechenden Einrichtungen begrenzt.
Da die Gemeinden mit vernünftigem Aufwand nicht feststellen können, wie der Urlauber seine Zeit
nutzt, hat der Gesetzgeber eine Vermutungs- bzw. Typisierungsregel aufgestellt. Der Kurtaxe liegt eine
typisierende Betrachtungsweise zugrunde, die davon ausgeht, dass Ortsfremde regelmäßig auch deswegen in den Kurort kommen, um die dortigen Kureinrichtungen zu nutzen. Weil die Lebenserfahrung
64
65
66
67
68
Preuß. OVG v. 6.11.1899, OVGE 34, 196 (197 f.) – zitiert nach Trzaskalik in FS Selmer (2004), S. 947 (947).
Zu Entstehungsgeschichte: Preuß. OVG v. 6.11.1899, OVGE 34, 196 ff. – zitiert nach Trzaskalik in FS Selmer
(2004), S. 947 (947).
So bereits VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.2.2002 – 2 S 2283/01, ESVGH 52, 145 – Rz. 18; VGH BadenWürttemberg, Urt. v. 21.3.2012 – 2 S 1418/11, VBlBW 2012, 351; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 22.9.2015 –
5 K 686/14, juris Rz. 59; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 16.4.2013 – 5 K 2495/11, juris Rz. 34; Beushausen,
KStZ 1998, 41 (50); kritisch dazu Trzaskalik in FS Selmer (2004), S. 947 (948); noch weitergehender Lichdi,
SächsVBl. 2015, 101 (102) – weder Gebühr noch Beitrag; a.A. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 3 AO Rz. 25
(Stand: Mai 2015) und Waldhoff in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 116 Rz. 90: Kurtaxe als
Beitrag.
Beushausen, KStZ 1998, 41 (51 f.); Hessische VGH, Beschl. v. 25.2.1986 – 5 TH 1207/85, NVwZ 1987, 160 –
Rz. 13.
So ausdrüpcklich P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 119 Rz. 22.
16
diese Ansicht hinreichend stütze, dürfe in der Beitragssatzung widerleglich vermutet werden, dass der
Gast aufgrund seines Aufenthaltes einen Vorteil habe.69
Die Höhe der Kurtaxe ist dabei uneingeschränkt justiziabel.70 Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation
festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise
darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums
voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher
Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll.71
In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während
des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner
umlegen will.72 Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 34 Abs. 1 S. 1 SächsKAG nur allgemein
beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen
werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste,
sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können.
Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, ist deshalb in der Kalkulation darzustellen, auf welche
Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde
eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der
kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit
feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet
sind.73 Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die
Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies
setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen.74
69
70
71
72
73
74
So BVerwG, Urt. v. 27.9.2000 – 11 CN 1/00, NVwZ 2001, 689 – Rz. 28; ähnlich VGH Baden-Württemberg,
Urt. v. 28.2.2002 – 2 S 2283/01, ESVGH 52, 145 – Rz. 27; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.5.2000 – 9 L 977/99,
NVwZ-RR 2000, 830; ähnlich auch P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 119 Rz. 63
a.E.; eher kritisch Trzaskalik in FS Selmer (2004), S. 947 (951).
Vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.3.2012 – 2 S 1418/11, VBlBW 2012, 351; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 22.9.2015 – 5 K 686/14, juris Rz. 59.
VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.3.2012 – 2 S 1418/11, VBlBW 2012, 351; VG Freiburg (Breisgau), Urt.
v. 22.9.2015 – 5 K 686/14, juris Rz. 59.
VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.3.2012 – 2 S 1418/11, VBlBW 2012, 351; VG Freiburg (Breisgau), Urt.
v. 22.9.2015 – 5 K 686/14, juris Rz. 59.
VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.3.2012 – 2 S 1418/11, VBlBW 2012, 351; VGH Baden-Württemberg,
Urt. v. 11.12.1997 – 2 S 3247/96, NVwZ-RR 1999, 266 – Juris Rn. 42, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 22.9.2015 – 5 K 686/14, juris Rz. 59.
VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.3.2012 – 2 S 1418/11, VBlBW 2012, 351; ähnlich VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 22.9.2015 – 5 K 686/14, juris Rz. 59.
17
II 3.2
Rechtliche Möglichkeiten für die Einführung einer ÖPNV-Taxe
II 3.2.1
Allgemeines
Wie oben bereits erläutert (Kap. II 2.2 – S. 7 ff.), sind individualbegründete nichtsteuerliche Abgaben
rechtfertigungsbedürftig. Für den Bereich der individualbegründeten Abgaben lassen sich dabei jedoch
drei Rechtfertigungsansätze erkennen75:
Die Abgabe kann der Abschöpfung eines Sondervorteils gelten, den der Abgabepflichtige als Individuum erhalten hat (sog. Vorteilsausgleich). Dieser Vorteil muss aber ein Sondervorteil sein, der sich
von dem Vorteil der Allgemeinheit – dies wären hier die Einwohner der Gemeinde – unterscheidet.76
Mit der Abgabe können aber auch Kosten eines staatlichen Handelns übergewälzt werden, die der
Abgabepflichtige verursacht hat (Verursachungsgedanke) oder die Abgabe tritt anstelle einer Rechtspflicht, der der Abgabenpflichtige nicht nachgekommen ist (sog. Rechtspflichtsurrogation).
Letzteres betrifft zum Beispiel die baurechtlich geregelte Stellplatzablöse, bei welcher der Ablösebetrag an die Stelle der eigentlich durch den Bauherrn zu schaffenden Parkplätze tritt. Diese Fallgruppe
kann in der weiteren Betrachtung jedoch außen vorgelassen werden, da es keine Rechtspflicht (weder
für einen Einwohner, noch für einen Übernachtungsgast) gibt, die eine Nutzung des ÖPNV anstelle des
Individualverkehrs vorgibt. Eine solche wäre auch verfassungsrechtlich – im Hinblick auf die Grundrechte des Einzelnen – wohl unzulässig.
Insofern verbleiben lediglich der Gedanke des Vorteilsausgleich und des Verursachungsbeitrags.77
Diese beiden Gedanken bedürfen aber – wie Thiemann78 völlig zutreffend ausführt – einer weiteren
Präzisierung. Da der Vorteilsbegriff denkbar weit ist, kommt es darauf an, dass ein Vorteil so konkret
vorliegt, dass eine gesonderte Abschöpfung jenseits einer allgemeinen Steuerfinanzierung gerechtfertigt ist. Allein der Vorteil einer relativ stabilen Sicherheitslage dank der Existenz einer (funktionsfähigen) Bundeswehr, ist kein konkreter Vorteil, der über einen Einwohnerbeitrag abgeschöpft werden
könnte. Das gleiche gilt auch für den Verursachungsbegriff. Auch dieser ist insoweit, dass nicht jede
Verursachung ausreichend sein kann, als eine individualbegründete nichtsteuerliche Abgabe zu rechtfertigen. Auch hier muss eine Beziehung zwischen Ursache und Wirkung vorliegen, die ausreichend
eng ist, um eine gesonderte Überwälzung der Kostenlast auf den Einzelnen zu rechtfertigen. Kosten
allein aufgrund der Existenz des Individuums könnten daher nicht mittels des Verursachungsgedanken
über einen Beitrag refinanziert werden. Ein CO2-Vermeidungsbeitrag könnte u. E. daher nicht von allen
Einwohnern mittels eines Einwohnerbeitrags zur Deckung von Luftreinhaltungskosten der Gemeinde
erhoben werden.79
75
76
77
78
79
Vgl. dazu instruktiv Thiemann, AöR 138 (2013), 60 (81 f.).
So zutreffend und ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014,
1448 (1450) Rn. 51; ähnlich Berg, GewArch 2006, 441- Veranlassung der Gebühr oder des Beitrags durch
öffentliche Leistungen, welche den Abgabenpflichtigen individuell zurechenbar sind; vgl. auch Drüen in
Tipke/Kruse, AO/FGO, § 3 AO Rz. 18 (Stand: Mai 2015); Beushausen, KStZ 1998, 41 (50 und 53).
Ähnlich Droege, Verw Bd. 46 (2013), S. 313 (38 ff.), der von Kostenkompensation und Vorteilsabschöpfung
spricht.
Thiemann, AöR 138 (2013), 60 (81).
Vgl. insofern auch die ironische Besprechung des „Luftpfennigs“ von Treffer, DStZ 1997, 213.
18
Während bei einer Gebühr sowohl der Verursachungsgedanke als auch der Vorteilsausgleich tragende
Gründe einer Rechtfertigung sind (sog. doppelgliedrige Legitimationsstruktur80), kommt für einen Beitrag ausschließlich der Gedanke des Vorteilsausgleichs zum Tragen.81 Die Erhebung eines Beitrages
rechtfertigt sich daraus, dass der Staat individualbezogen eine öffentliche Leistung oder Einrichtung
bereitstellt. Ob der Einzelne daraus einen individuellen Nutzen zieht, ist für die Erhebung des Beitrages
dann nicht maßgeblich. Entgolten wird hier der in der bloßen Möglichkeit der Inanspruchnahme liegende individualisierte Vorteil.82
Die dogmatisch sehr spannende Frage, ob ein Vorteilsausgleich aufgrund der konkreten Inanspruchnahme nicht dann als das mildere Mittel zum Vorteilsausgleich aufgrund einer potentiellen Inanspruchnahme anzusehen ist,83 soll hier nicht näher untersucht werden. Dies hätte einen Vorrang einer
Gebührenerhebung vor einer Betragserhebung zur Folge, wenn eine konkrete Inanspruchnahmeabgeltung tatsächlich ohne weiteres möglich ist (Vorrang einer Gebührenerhebung vor einer Beitragserhebung84).
Da, wie bereits oben (Kap. II 3.1 – S. 14 ff.) ausgeführt wurde, die Kurtaxe als Kommunalabgabe eigener
Art verstanden wird, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale
aufweist,85 stellt sich weder die Frage nach dem Vorrang einer Gebührenerhebung noch die Frage, ob
der Verursachungsgedanke zur Rechtfertigung der ÖPNV-Taxe herangezogen werden kann. Letzteres
ist – neben dem Gedanken des Vorteilsausgleichs – aufgrund der Besonderheiten einer Taxe wohl
möglich.
Über das Grundanliegen der Kostendeckung und Vorteilsabschöpfung hinaus kann eine Gebühr auch
daneben (nicht jedoch allein86) durch Zwecke der Verhaltenslenkung (sog. Lenkungszwecke) sachlich
gerechtfertigt sein.87 Für eine ÖPNV-Taxe als eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie
80
81
82
83
84
85
86
87
Vgl. dazu näher K. Vogel in FS W. Geiger, 1989, S. 518 (530 ff.); P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd.
V, 3. Aufl. 2007, § 119 Rz. 26; Thiemann, AöR 138 (2013), 60 (82).
Ebenso Thiemann, AöR 138 (2013), 60 (82 f.); insofern zutreffend Matz, IR 2014, 2 (4); vgl. auch ausf.
P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 119 Rz. 20 ff.
Statt Vieler: Thiemann, AöR 138 (2013), 60 (83) m.w.Nw. in Fn. 84.
So ausdrücklich zum Beispiel: Trzaskalik in FS Selmer (2004), S. 947 (955) – der Beitrag (konkret: die Kurtaxe)
sei im Vergleich zur Nutzungsgebühr das deutlich intensivere Eingriffsinstrument.
Dafür spricht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Tatsache, dass bislang keine Schwimmbadbeiträge, sondern allenfalls Schwimmbadgebühren existieren (gleiches gilt für Bibliotheksleihgebühren). Da
der Vorteilsausgleich bei demjenigen, der die staatliche Leistung tatsächlich nutzt, deutlich präzisier ist,
dürfte sich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG ein
Beitrag nur dort rechtfertigen lassen (zutreffend insoweit auch schon Trzaskalik in FS Selmer (2004), S. 947
[955]), wo eine konkrete Nutzung bzw. ein konkreter Nutzungsvorteil des Einzelnen nicht ermittelt werden
kann. Ein Beispiel dürften die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB sein.
So bereits VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.2.2002 – 2 S 2283/01, ESVGH 52, 145 – Rz. 18; VGH BadenWürttemberg, Urt. v. 21.3.2012 – 2 S 1418/11, VBlBW 2012, 351; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 22.9.2015 –
5 K 686/14, juris Rz. 59; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 16.4.2013 – 5 K 2495/11, juris Rz. 34; Beushausen,
KStZ 1998, 41 (50); kritisch dazu Trzaskalik in FS Selmer (2004), S. 947 (948); noch weitergehender Lichdi,
SächsVBl. 2015, 101 (102) – weder Gebühr noch Beitrag; a.A. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 3 AO Rz. 25
(Stand: Mai 2015) und Waldhoff in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 116 Rz. 90: Kurtaxe als
Beitrag.
Zutreffend P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 119 Rz. 24.
P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 119 Rz. 19; Brüning, VerwArch 2015, 417
(425); Droege, Verw Bd. 46 (2013), S. 313 (331 f.); Holzkämper, DÖV 1993, 475 (475 f.); Drüen in Tipke/Kruse,
AO/FGO, § 3 AO Rz. 19 (Stand: Mai 2015); Uerpmann-Wittzack in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. IV, 3. Aufl.
2006, § 89 Rz. 20; BVerfG, Beschl. v. 6.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06, BVerfGE 132, 334 – Rn. 50;
19
beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist, muss dann wohl gleiches gelten.
Allerdings ist die Erhebung einer Taxe – wie auch die Erhebung einer Gebühr oder eines Beitrags –
durch die Existenz eines mit dem Vorteilsausgleich (bzw. der Kostenverursachung) korrespondierenden staatlichen Aufwandes88 verknüpft.
II 3.2.2
Argumente zur Rechtfertigung einer ÖPNV-Taxe
Der ÖPNV ist von enormer gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Bedeutung. Tagtäglich
sind Millionen Menschen mit dem ÖPNV unterwegs. Der ÖPNV stellt für viele Bürger eine attraktive,
schnelle und umweltfreundliche Alternative zum motorisierten Individualverkehr dar. Die Bedeutung
des ÖPNV für die Gesellschaft wird besonders deutlich, wenn er auf Grund umfassender Baumaßnahmen oder Streiks einmal zum Erliegen kommt.89 Die Folge sind verstopfte Straßen und ein hohes Stauaufkommen in den Innenstädten. Die Gestaltung des ÖPNV ist dabei eine Aufgabe der öffentlichen
Daseinsvorsorge. Da der ÖPNV auf Grund der sozial- und umweltpolitischen Vorgaben in Deutschland
zumeist nicht kostendeckend betrieben werden kann, sind öffentliche Ausgleichsleistungen durch die
Aufgabenträger erforderlich.90
Um die Erhebung einer ÖPNV-Taxe nach dem unter Kap. II 3.1 (S. 14 ff.) Gesagten zu rechtfertigen,
müsste vertreten werden können, dass die Erhebung der ÖPNV-Taxe einem ortsfremden Übernachtungsgast auch an eine Verursachung von Kosten durch diesen anknüpft und wegen der Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen gerechtfertigt ist91 und
bzw. oder einen individualisierbaren Vorteil bei diesem abschöpft.
Beides ist unseres Erachtens denkbar. Unbestreitbar dürfte sein, dass eine größere Anzahl von ortsfremden Übernachtungsgästen ein höheres Verkehrsaufkommen (sowohl im Individualverkehr als
auch im öffentlichen Personennahverkehr) in der Gemeinde zur Folge hat, welches u.a. nur mit Hilfe
eines funktionierendes ÖPNV-Systems bewältigt werden kann. Insofern kann ein gewisser (Mit-) Verursachungsbeitrag ortsfremder Übernachtungsgäste wohl konstatiert werden. Fraglich ist allein, ob
dieser Mitverursachungsbeitrag ausreichend ist, um eine individualbegründete nichtsteuerliche Abgabe rechtfertigen zu können, zumal der ÖPNV wohl in weiten Teilen – wenn nicht sogar primär – auch
von den Einwohnern und Pendlern (d.h. Ortsfremden ohne Übernachtung) genutzt wird. Werden in
einer Gemeinde öffentlich, allgemein zugängliche ÖPNV-Einrichtungen geschaffen, so soll dadurch
auch die Lebensqualität in der Gemeinde gesteigert, nicht aber der Übernachtungsgast gegenüber dem
Einwohner, als dem Träger der öffentlichen Gemeinlasten, bevorzugt werden.92
Hier deuten sich Parallelen aber auch gewisse Unterschiede zu den bestehenden Kurtaxensystemen
an. Während bei der Kurtaxe typisierend unterstellt werden kann, dass insbesondere die Ortsfremden
88
89
90
91
92
BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979 - 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217 (230 f.) – juris Rz. 37 f.; BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998
- 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332 (345 ff.) – Rz 65 ff.; BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE
108, 1 (13) – Rz. 60 ff.
Zu diesem Kriterium (allerdings jenseits einer Taxe) vgl. näher Thiemann, AöR 138 (2013), 60 (83).
Vgl. dazu bereits im Jahr 2008: Tödtmann/Schauer, NVwZ 2008, 1 (1 f.).
Die Welt online vom 25. Oktober 2015 titelte sogar: „Der öffentliche Nahverkehr steht vor dem Kollaps“.
So offenbar das Bundesverfassungsgericht in neuerer Rechtsprechung zu den Sonderabgaben – vgl. dazu
näher Thiemann, AöR 138 (2013), 60 (93) mit weiteren Nachweisen in Fn. 125.
So ausdrücklich in Bezug zur Kurtaxe P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 119
Rz. 22.
20
(nicht zwingend nur die Übernachtungsgäste) primär die Kureinrichtungen nutzen, dürfte dies für den
ÖPNV nicht in gleichem Maße gelten. Allerdings ist auch die typisierende Vermutung bei der Kurtaxe
nicht so zweifelsfrei, weil sich – wie Trzaskalik93 zutreffend ausführt – die Freizeitaktivitäten von Einwohnern und Ortsfremden mittlerweile kaum noch unterscheiden dürften. Auf ein Jahr bezogen, nutzt
ein Einwohner eines Kurorts die Schwimmhalle wohl sogar häufiger, als der einzelne Kurgast. Lediglich
in absoluten Zahlen dürfte die Nutzung von Kureinrichtungen durch Kurgäste in Kurorten höher ausfallen, als die Nutzung durch die Einwohner. Insofern genügt es für die Erhebung einer Kurtaxe im
Ergebnis jedoch, dass die diversen Kureinrichtungen Kurgäste anziehen sollen und dann auch in einem
nicht unerheblichen Maße von Kurgästen genutzt werden.
Dieser Gedanke ist unseres Erachtens auch im Rahmen einer ÖPNV-Taxe einschlägig. Dass ein gewisses
ÖPNV-Angebot auch Übernachtungsgäste anzieht bzw. das durch diese hervorgerufene Verkehrsaufkommen aufnimmt und bewältigt, und damit zur Attraktivität einer Stadt aus Besuchersicht beiträgt,
dürfte insoweit außer Frage stehen. Die Übernachtungszahlen in einer Stadt würden wohl zwingend
sinken, wenn sich alle Übernachtungsgäste im Stadtgebiet nur per Fuß oder per Auto im Stau fortbewegen könnten. Insofern werden die Aufwendungen einer Gemeinde in den ÖPNV vielleicht nicht getätigt, um Übernachtungsgäste anzuziehen bzw. Ortsfremde werden nicht regelmäßig die Stadt besuchen, um den dortigen ÖPNV zu nutzen,94 aber bei einer typisierenden Betrachtungsweise95 kann
durchaus davon ausgegangen werden, dass Ortsfremde in eine Stadt kommen und von einem dort
vorhandenen ÖPNV profitieren,96 sei es, dass ein flüssiger Individualverkehr zu den Sehenswürdigkeiten bzw. Besuchszielen möglich ist, sei es, dass die Sehenswürdigkeiten bzw. Besuchsziele mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind. Insofern kann von fremdenverkehrsfördernden Aufwendungen97 noch gesprochen werden.
Ebenso – vergleichbar wie bei der Kurtaxe – wird der Aufwand für die Errichtung und den Unterhalt
eines ÖPNV-Angebotes (nach Abzug der eingenommenen Entgelte) als Kosten der öffentlichen Daseinsvorsorge primär durch die Steuern der Gemeindeeinwohner finanziert.98 Dass die Bereitstellung
des ÖPNV nicht primär zu Gunsten der ortsfremden Übernachtungsgäste erfolgt und wohl auch nicht
primär durch ortsfremde Übernachtungsgäste genutzt wird, dürfte unseres Erachtens unschädlich
sein, weil dadurch der Verursachungsgedanke nicht unterbrochen, sondern allenfalls abgeschwächt
wird. Die Mitverursachung durch Dritte (Einwohner und Pendler) ist dann bei der Höhe der ÖPNV-Taxe
zu berücksichtigen, stellt unseres Erachtens aber nicht die Erhebung der Taxe als solches in Frage. Dies
gilt unseres Erachtens auch, wenn in der Verwaltungsgerichtsrechtsprechung vereinzelt die Tendenz
93
94
95
96
97
98
Trzaskalik in FS Selmer (2004), S. 947 (948 f.).
So zur Kurtaxe das BVerwG, Urt. v. 27.9.2000 – 11 CN 1/00, NVwZ 2001, 689; so wohl auch (zur Kurtaxe)
VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.2.2002 – 2 S 2283/01, ESVGH 52, 145 – Rz. 25.
Zur Zulässigkeit dieser Betrachtung im Rahmen der Kurtaxe: BVerwG, Urt. v. 27.9.2000 – 11 CN 1/00, NVwZ
2001, 689; Hessische VGH, Beschl. v. 25.2.1986 – 5 TH 1207/85, NVwZ 1987, 160 – Rz. 18.
Dass dies ausreichend sein kann, zeigen die Urteile des VG Freiburg, Urt. v. 22.12.1999 – 6 K 1685/98; bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.7.2000 – 2 S 462/00: Kosten für Betrieb von Stadtbus
seien kurtaxefähig (beide Entscheidungen zitiert nach Elmenhorst, KStZ 2001, 164 [167]); enger im Anwendungsbereich der Kurtaxe jedoch Elmenhorst, KStZ 2001, 164 (167) – Einrichtungen, die in erster Linie dem
Fremdenverkehr zu dienen bestimmt sind
Zu diesem Kriterium siehe auch Gottschaller, BayVbl. 2015, 77 (78 f.).
Zu diesem Argument als Rechtfertigungsgrund BVerwG, Beschl. v. 21.6.1976 – VII B 124, 125.75, VII B
124.75, VII B 125.75; KStZ 1976, 171 – juris Rn. 6; Hessische VGH, Beschl. v. 25.2.1986 – 5 TH 1207/85, NVwZ
1987, 160 – Rz. 14; OVG Rheinland-Pfalz v. 2.12.1987 – 10 C 10/87, KStZ 1988, 168; kritisch hingegen Trzaskalik in FS Selmer (2004), S. 947 (949) – sei kein zulässiger Zusammenhang.
21
erkennbar ist, dass eine Taxe nur gerechtfertigt sei, wenn dem Beitrag eine Gegenleistung der Gemeinde gegenüber stehe, die aus dem Bereich der allgemeinen Daseinsvorsorge herausfällt.99
Hinzu tritt das Argument des Vorteilsausgleichs. Für Übernachtungsgäste in einer fremden Gemeinde
kann bei Bestehen eines funktionierenden ÖPNV wohl vermutet werden, dass dieser auch von diesen
genutzt wird bzw. diese von ihm profitieren.100 Zum einen reisen viele Übernachtungsgäste per Bahn
an und zum anderen kommt dem Individualverkehr per Auto in einer fremden Stadt nicht die gleiche
Anziehungskraft zu, wie in der eigenen Stadt. Ausgehend von dieser Vermutung kann typisierend wohl
auch davon ausgegangen werden, dass die Existenz eines ÖPNV auch einen gewissen Vorteil für ortsfremde Übernachtungsgäste darstellt, der durch eine ÖPNV-Taxe abgeschöpft werden könnte.101
Als zusätzlicher Rechtfertigungsgrund können unseres Erachtens noch ökologische Lenkungszwecke102
angeführt werden, da eine Beteiligung der ortsfremden Übernachtungsgäste an der Finanzierung des
kommunalen ÖPNV je nach Ausgestaltung zu einer höheren Auslastung/Nutzung des ÖPNV zu Lasten
des Individualverkehrs führt (so bei der Koppelung mit einem Tagesticket) oder aber zumindest im Fall
des nutzungsunabhängigen Sockelbetrages eine gewisse Sensibilität Ortsfremder für den ÖPNV und
dessen Nutzung geweckt wird. Sofern mittels der ÖPNV-Taxe die Qualität des ÖPNV erhalten bzw. gar
verbessert wird, dürfte dies einen Beitrag für die umweltfreundlichere Nutzung des ÖPNV statt des
nicht ganz so umweltfreundlichen Individualverkehrs in Gestalt der Pkw-Nutzung darstellen.
II 3.2.3
Erhebungsberechtigt: nicht nur Kurorte
Wenn dieser Verursachungsgedanke und dieser Vorteilsausgleich eine ÖPNV-Taxe rechtfertigen, dann
kann diese Taxe auch von Nicht-Kurorten erhoben werden, sofern der Landesgesetzgeber im jeweiligen KAG eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorsieht. Voraussetzung wäre lediglich die Existenz eines ÖPNV, wobei es dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Akzeptanz einer ÖPNVTaxe unbenommen bleibt, die Ermächtigung zur Festsetzung einer solchen Taxe per Satzung durch die
Gemeinde an ein gewisses Maß/Qualität des ÖPNV zu koppeln. Hier können entsprechende Indikatoren wie Fahrplankilometer, Bedienzeiten, Taktzeiten oder Anzahl der Linien als Entscheidungskriterien
für die Möglichkeit einer Einführung einer ÖPNV-Taxe dienen. Letzteres ist aber eine Frage der konkreten Ausgestaltung der Ermächtigungsgrundlage für eine ÖPNV-Taxe im jeweiligen KAG.
Zu entscheiden ist nun nur noch, wer die ÖPNV-Taxe erheben können soll. Grundsätzlich würde sich
dafür – wie auch bei der Kurtaxe – die einzelne Gemeinde anbieten. Andererseits ist der Aufgabenträger des ÖPNV nach § 3 Abs. 1 SächsÖPNVG der Landkreis und die kreisfreien Städte. Da auch das bisherige KAG in den §§ 8, 9 Kreissteuern und Kreisbeiträge zulässt, dürfte mit einer gesetzlichen Zuweisung der ÖPNV-Taxenerhebungsberechtigung an den Aufgabenträger in Gestalt des Landkreises oder
der kreisfreien Städte kein Problem mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 GG
99
100
101
102
So im Zusammenhang mit der Kurtaxe ausdrücklich Hessische VGH, Beschl. v. 25.2.1986 – 5 TH 1207/85,
NVwZ 1987, 160 – Rz. 13.
So zumindest Matz, IR 2014, 32 (32).
Zum Sondervorteil bei der Kurtaxe vgl. Hessische VGH, Beschl. v. 25.2.1986 – 5 TH 1207/85, NVwZ 1987,
160.
Vgl. Matz, IR 2014, 32 (34) – Umweltschutz durch Anreizschaffung zum Umstieg auf den ÖPNV; ähnlich
Holzkämper, DÖV 1993, 475 (479) – ÖPNV als umweltfreundliche Alternative; wohl auch Uerpmann-Wittzack in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. IV, 3. Aufl. 2006, § 89 Rz. 20 – Zurückdrängung des Pkw-Verkehrs in
überlasteten Innenstädten.
22
bestehen. Selbst wenn die ÖPNV-Taxe eine örtliche Aufwandsteuer darstellen würde (dazu näher unten in Kap. II 3.6 (S. 35 ff.), deren Ertrag nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG den Gemeinden zustehen würde,
könnte ausweislich des Wortlautes des Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG der Landesgesetzgeber diesen Ertrag
auch den Gemeindeverbänden zuweisen.
In der neu zu schaffenden Regelung im KAG könnte aber wohl auch vorgesehen werden, dass für die
notwendige Kostenkalkulation bei einer kreisangehörigen Gemeinden der Umlageanteil an den Aufgabenträger mit zu berücksichtigen ist, wie dies vereinzelt bereits in anderen Ländern für die Kalkulation
der Kurtaxe erfolgt ist. Letzteres ist z. B. im KAG des Landes Baden-Württemberg (§ 43 Abs. 1 Satz 1
KAG BW) für ÖPNV-Kosten im Rahmen der Kurtaxe bzw. in Nordrhein-Westfalen (§ 11 Abs. 1 KAG NRW)
allgemein für die Berücksichtigung von Kooperationsumlagen im Rahmen der Kurtaxe so bereits geregelt worden.103 Diese Variante hätte unseres Erachtens aber den Nachteil, dass die kreisangehörigen
Gemeinden ihre Umlage refinanzieren bzw. das Risiko der Refinanzierung einer erhöhten Umlage tragen und daher nicht zielgenau das neu generierte Aufkommen der ÖPNV-Taxe zusätzlich zur bisherigen
Umlage in den ÖPNV fließt. Letztendlich ist dies aber eine Entscheidung des Landesgesetzgebers.
II 3.2.4
ÖPNV-Taxenpflichtiger: nur ortsfremde Übernachtungsgäste
Zu klären ist ferner der persönliche Anwendungsbereich der ÖPNV-Taxe. In Betracht käme eine Erstreckung auf alle Ortsfremden und Einwohner, nur die Ortsfremden oder nur die in der Gemeinde (entgeltlich) übernachtenden Ortsfremden.
Vor dem Hintergrund des Verursachungsgedanken und des Gedanken des Vorteilsausgleichs einer
ÖPNV-Taxe kann eine solche u.E. grundsätzlich nicht von einem Einwohner neben einer Benutzungsgebühr oder einem Benutzungsentgelt erhoben werden. Letzteres gilt ja bereits den verursachten Aufwand (teilweise) und den individuellen Vorteil der Benutzung (teilweise) ab, während der darüberhinausgehende Aufwand mittels Steuergelder der Gemeinde finanziert wird. Einwohner können daher –
insofern gilt hier die gleiche Argumentation wie im Rahmen der Kurtaxe104 – nicht allgemein ein weiteres Mal zur Finanzierung der betreffenden Einrichtungen (seien es Kureinrichtungen, sei es der
ÖPNV) herangezogen werden.
Bei unmittelbarer Anwendung des Verursachungsgedanken und des Gedanken des Vorteilsausgleichs
einer ÖPNV-Taxe müssten sogar – ähnlich wie bei der Kurtaxe – jede ortsfremde Person (unabhängig
von einer Übernachtung) zur ÖPNV-Taxe herangezogen werden, wenn sie sich im Gemeindegebiet aufhält. Allerdings ist die Durchsetzung einer solchen weiten Taxenpflicht bereits bei einem Kurort bedenklich,105 bei einer größeren Stadt und der Anknüpfung an den ÖPNV kaum möglich, da dieser Personenkreis (ortsfremde Gäste, welche nicht in der Gemeinde übernachten) einer Gemeinde kaum
bekannt, zu überwachen und eine ÖPNV-Taxe insoweit auch kaum durchsetzbar wäre. Um zu vermeiden, dass ein entsprechendes Vollzugsdefizit106 auf die rechtliche Beurteilung der gesetzlich geregelten
103
104
105
106
Vgl. dazu auch die Ausführungen im Urteil des VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 22.9.2015 – 5 K 686/14, juris
Rz. 78.
Hessische VGH, Beschl. v. 25.2.1986 – 5 TH 1207/85, NVwZ 1987, 160 – Rz. 14.
Vgl. die insoweit berechtigte Kritik an der Kurtaxe bei Trzaskalik in FS Selmer (2004), S. 947 (949).
Vgl. dazu die Rspr. des BVerfG: BVerfG, Urt. v. 27.6.1991 – 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 (271) – juris Rn.
109 ff.; BVerfG, Urt. v. 9.3.2004 – 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 (119) – juris Rn. 63 und die des BFH: BFH,
Urt. v. 15.7.2015 – II R 33/14, DStRE 2015, 1393.
23
ÖPNV-Taxe durchschlägt, sollte daher der Kreis der Taxenpflichtigen von vornherein aus Praktikabilitätsgründen auf die auch erfassbaren (ortsfremden) Übernachtungsgäste beschränkt werden.
Ein solchermaßen beschränkter persönlicher Anwendungsbereich ist zwar nicht ganz „folgerichtig“ im
Hinblick auf die Rechtfertigung einer ÖPNV-Taxe. Allerdings gesteht das BVerfG völlig zu Recht dem
Gesetzgeber einen gewissen Entscheidungsspielraum bei der grundsätzlichen Ausgestaltung einer
Steuer,107 einer Gebühr und eines Beitrages108 zu. Da die Vollziehbarkeit einer zusätzlichen Abgabe ein
nicht unerhebliches Kriterium für eine gleichmäßige Durchsetzung einer solchen darstellt,109 erscheint
es uns verfassungsrechtlich zulässig, den Kreis der Abgabepflichtigen (hier der ÖPNV-Taxenpflichtigen)
von vornherein auf die von einer Gemeinde auch erfassbaren Übernachtungsgäste zu beschränken.
Da eine solche Erhebung idealerweise mittels der Übernachtungsbetriebe einer Gemeinde stattfinden
sollte, müsste der persönliche Anwendungsbereich sogar noch weitergehend auf die entgeltlichen
Übernachtungsgäste in den entsprechenden Beherbergungsbetrieben beschränkt werden. Um einen
gleichmäßigen Vollzug zu gewährleisten sollte bzw. müsste der Inhaber des Beherbergungsbetriebes
– wie bei der Kurtaxe – für die Erhebung verantwortlich sein und ggf. (subsidiär) für eine Nichterhebung
haften (vgl. insoweit z. B. § 34 Abs. 3 SächsKAG). Insofern könnte auf das bei der Kurtaxe bekannte und
bewährte System der indirekten Erhebung durch das Übernachtungsgewerbe zurückgegriffen werden.
Eine Anordnung der Abgabenschuldnerschaft des Betreibers eines Beherbergungsbetriebes im Rahmen
der ÖPNV-Taxe sollte jedoch unterbleiben, weil dieser nicht der Abgabenträger, sondern nur der Abgabeneinsammler ist. Für den vergleichbaren Fall der Kurtaxe hat das OVG Nordrhein-Westfalen110
eine Kurtaxensatzung deshalb aufgehoben, weil der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes nicht nur
als Haftender, sondern als Abgabenschuldner angesehen wurde. Dies wurde zwar mit der konkreten
Regelung im betreffenden KAG begründet, dürfte aber auch bei einer Anordnung im KAG selbst zu
Problemen mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (d.h. mit Art. 20 Abs. 3 GG) führen. Dies könnten
von vornherein vermieden werden könnten, auch wenn der BFH – anders als das OVG NordrheinWestfalen – im Zusammenhang mit der sog. Bettensteuer meint, dass eine Steuerschuldnerschaft des
Inhabers eines Beherbergungsbetriebes verfassungsrechtlich und bundesgesetzlich unproblematisch
sei. 111
107
108
109
110
111
Für die Erschließung von Steuerquellen: BVerfG v. 30.10.1961 – 1 BvR 833/59, BVerfGE 13, 181; BVerfG v.
29.11.1989 – 1 BvR 1402/87 u.a., BVerfGE 81, 108 (117); BVerfG v. 22.6.1995 – 2 BvL 37/91, BVerfGE 93,
121 (136); BVerfG v. 30.9.1998 – 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88 (95); BVerfG v. 8.1.1999 – 1 BvL 14/98,
BStBl. II 1999, 152 (154); BVerfG v. 7.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1 (30); BVerfG v. 15.1.2008 – 1
BvL 2/04, BVerfGE 120, 1 (29); BVerfG v. 3.9.2009 – 1 BvR 2348/08, NVwZ 2010, 313 (315); BVerfG v.
6.7.2010 – 2 BvL, BVerfGE 126, 268 = BFH/NV 2010, 1767 (1770); Weber-Grellet, in: FS Posser, 1997, S. 395
(413); insbesondere die Höhe des Steuersatzes ist eine rein politische Frage – so ausdrücklich auch Mußgnug, JZ 1991, 993 (994); ähnlich Wernsmann, DStJG 35 (2012), 95 (108).
Vgl. dazu ausführlich BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448 (1450)
Rz. 49; BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1; BVerwG, Urt. v. 27.9.2000 – 11 CN 1/00,
NVwZ 2001, 689 – Rz. 23; ähnlich OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.5.2015 – 9 LA 268/13, juris; OVG Lüneburg,
Urt. v. 13.11.1990 - 9 K 11/89, NVwZ-RR 1992, 40, juris Rn. 48.
Zur Bedeutung bei der pauschalen Erhebung einer Jahreskurtaxe für Zweitwohnungsinhaber vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.5.2000 – 9 L 977/99, NVwZ-RR 2000, 830.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.10.2013 – 14 A 316/13, DVBl. 2014, 249.
BFH, Urt. v. 15.7.2015 – II R 33/14, DStRE 2015, 1393; BFH, Urt. v. 15.7.2015 – II R 32/14, BStBl. II 2015,
1031.
24
II 3.2.5
II 3.2.5.1
Kostenlose Nutzungsmöglichkeit des ÖPNV notwendig?
Konnex zwischen nutzungsunabhängiger Taxe und nutzungsabhängigen Entgelt
Zu klären ist des Weiteren, ob mit der Erhebung einer solchen ÖPNV-Taxe die kostenlose Nutzung des
ÖPNV während des Aufenthaltes zwingend verbunden werden muss. Vor dem Hintergrund des Verursachungsgedanken und des Gedanken des Vorteilsausgleichs einer ÖPNV-Taxe erscheint es zweifelhaft, ob eine ÖPNV-Taxe neben einer Benutzungsgebühr oder einem Benutzungsentgelt von einem
ortsfremden Übernachtungsgast erhoben werden kann. Das Benutzungsentgelt gilt ja bereits den verursachten Aufwand (teilweise) und den individuellen Vorteil der Benutzung (teilweise) ab.
Allerdings rechtfertigt sich die ÖPNV-Taxe – wenn den obigen Ausführungen unter Kap. II 3.2.2
(S. 18 ff.) gefolgt wird – durch das Defizit des ÖPNV nach Berücksichtigung der erzielten Entgelte, welches anderenfalls allein von den Einwohnern zu tragen wäre. Dies obwohl dieses Defizit auch in einem
nicht unerheblichen Maße durch ortsfremde Übernachtungsgäste mit verursacht wird, die in einer
fremden Gemeinde verstärkt auf einen funktionierenden ÖPNV angewiesen sind.
Unter Berücksichtigung dieses Gedankens und der Tatsache, dass dem Gesetzgeber bei der grundsätzlichen Ausgestaltung einer Abgabe ein gewisser Spielraum zuzugestehen ist, ist eine kostenlose Nutzung des ÖPNV unseres Erachtens nicht zwingend geboten, wenn der dann zusätzlich von den ortsfremden Übernachtungsgästen zu erhebende Betrag pro Tag relativ niedrig angesetzt wird und in
Kombination mit einem normalen Ticket (als Referenz würden wir auf eine Tageskarte abstellen) eine
Kostendeckung nicht erreicht wird. Sollte sich die Betrag pro Tag hingegen an dem Entgelt einer Tageskarte orientieren, wäre eine damit verbundene kostenlose Nutzung des ÖPNV wohl geboten, um
dem lediglich bestehenden Mitverursachungsgedanken (dazu ausführlich oben unter Kap. II 3.2.1 –
S. 16 ff.) Rechnung zu tragen.
II 3.2.5.2
Ungleichbehandlung innerhalb der Personengruppe der Ortsfremden?
Zu klären ist noch die Frage, ob Art. 3 Abs. 1 GG einer Differenzierung zwischen ortsfremden Übernachtungsgästen und ortsfremden ÖPNV-Nutzern (ohne Übernachtung) bzw. unentgeltlich übernachtende ortsfremden Übernachtungsgästen entgegensteht. Da eine Erfassung der nicht übernachtenden
Ortsfremden und der bei Privaten übernachtenden Ortsfremden kaum im Rahmen eines vertretbaren
Verwaltungsaufwandes möglich erscheint, dürfte dieser Frage eine nicht zu unterschätzende Relevanz
zukommen.
Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Grundgesetz in Art. 3 Abs. 1 GG geregelt, in dem
der Verfassungsgeber kurz und prägnant normiert hat: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
Daraus folgt – insoweit besteht Einigkeit – eine Rechtsanwendungsgleichheit (Gleichheit vor dem Gesetz) und eine Rechtsetzungsgleichheit (Gleichheit des Gesetzes).112 Dass dabei Art. 3 Abs. 1 GG keine
112
Vgl. J. Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl. 2010, § 4 Rz. 70; Desens, AöR 133 (2008), 404 (411);
Weinelt, Rechtsformneutralität der Unternehmensbesteuerung, 2006, S. 66; Osterloh in Sachs, GG, 6. Aufl.
2011, Art. 3 Rz. 3; Englisch in Stern/Becker, GG, 2010, Art. 3 Rz. 9; Schoch, DVBl. 1988, 863 (873); Heun in
Merten/Papier, HdbGR, Bd. II, 2006, § 34 Rz. 38; Stein in Denninger u.a., AK zum GG, Art. 3 Abs. 1 Rz. 45
(2001); Hesse, AöR 109 (1984), 174 (183 f.); Paehlke-Gärtner in Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 3 I Rz. 48;
Boysen in v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 3 Rz. 29 ff.; Huster in Friauf/Höfling, Berliner Kommentar
zum GG, Art. 3 Rz. 16 (XII/2002); Koenig, JuS 1995, 313 (313); Desens, Das Halbeinkünfteverfahren, 2004, S.
344; Gusy, JuS 1982, 30 (33); Gusy, NJW 1988, 2505 (2507); Funke, AöR 132 (2007), 168 (176); Zippelius,
25
völlige Gleichheit113 verlangt bzw. sicherstellen kann, folgt bereits aus der Tatsache, dass kein Mensch
wirklich gleich, sondern jeder als Individuum einzigartig ist.114 Gleichheit bedeutet lediglich Vergleichbarkeit und nicht Identität.115
Verlangen bereits die Grundrechte von dem Gesetzgeber keine absolute Gleichheit, dann können nur
dessen Vergleichsmaßstäbe überprüft werden. Geht das Grundgesetz von einer Bildung der Vergleichsmaßstäbe in einem förmlichen Gesetz durch den Gesetzgeber (und nicht durch die Judikative)
aus, dann sind dessen Wertungen – sofern sie sich im Rahmen der Verfassung bewegen – auch grundsätzlich zu akzeptieren und nur eingeschränkt justiziabel. Bezüglich des bei der Anwendung des Art. 3
Abs. 1 GG grundsätzlich zu beachtenden Gestaltungspielraums des Gesetzgebers116 besteht insoweit
weitgehend auch Einigkeit.
Entscheidend für die Überprüfung staatlicher Maßnahmen am allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist, dass Art. 3 Abs. 1 GG dem Einzelnen anders als freiheitsrechtliche Abwehransprüche keine Ansprüche auf Unterlassung der Beeinträchtigung der individuellen Freiheitssphäre
gibt, sondern „nur“ einen Anspruch auf eine ergebnisoffene Gleichbehandlung gewährt.117 Dies hat zur
Folge, dass der abwehrrechtliche Schutzgegenstand118 des Art. 3 Abs. 1 GG nicht das konkrete Ergebnis
einer Gleichbehandlung, sondern die Gleichbehandlung der Menschen an sich, d.h. das fundamentale
113
114
115
116
117
118
VVDStRL 47 (1989), 7 (11); siehe bereits zu Art. 109 WRV Leibholz, Die Gleichheit vor dem Gesetz, 2. Aufl.
1959, S. 34.
Anders in der Formulierung: Paehlke-Gärtner in Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 3 I Rz. 67, die einen Anspruch auf „absolute“ Gleichbehandlung als Mensch postuliert; siehe auch den Titel bei Martini, Art. 3 Abs.
1 GG als Prinzip absoluter Rechtsgleichheit, 1997.
Darüber herrscht Einigkeit – vgl. statt Vieler: Hesse, AöR 77 (1951), 167 (202); P. Kirchhof, in: FS Rudolf, 2001
S. 277 (277); P. Kirchhof in Mußgnug, 1990, S. 33 (34, 36); Dürig in Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 1 Rz. 5
(1973).
Huster, Rechte und Ziele, 1993, S. 30; Huster in Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art. 3 Rz. 30
(XII/2002); Tipke, StuW 1971, 2 (6); Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2000, S. 312; Hesse, AöR
77 (1951), 167 (172 f.); Arndt/Schumacher, AöR 118 (1993), 513 (516); J. Ipsen, Staatsrecht II, 14. Aufl. 2011,
Rz. 800; Heun in Merten/Papier, HdbGR, Bd. II, 2006, § 34 Rz. 18; Gusy, JuS 1982, 30 (33); Gusy, NJW 1988,
2505 (2505); Heun in Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 3 Rz. 18; Schoch, DVBl. 1988, 863 (873); Sachs in Stern,
Staatsrecht, Bd. IV/2, 2011, § 120, S. 1472, 1513; Sachs, NWVBl. 1988, 295 (299); Rüfner in BK, GG, Art. 3
Abs. 1 Rz. 6 (Okt. 1992); Payandeh, AöR 136 (2011), 578 (586); Albers, JZ 2008, 708 (711); Robbers, DÖV
1988, 749 (749); P. Kirchhof, in: FS Geiger, 1989, S. 82 (98); ähnlich auch P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof,
HdbStR, Bd. VIII, 3. Aufl. 2010, § 181 Rz. 19; vgl. auch BVerfG v. 29.11.1989 – 1 BvR 1402/87 u.a., BVerfGE
81, 108 (117).
Vgl. BVerfG v. 8.4.1997 – 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267 (316 f.); BVerfG v. 26.4.1988 – 1 BvL 84/86, BVerfGE
78, 104 (212); BVerfG v. 6.3.1968 – 1 BvR 975/58, BVerfGE 23, 153 (168); BVerfG v. 12.2.1964 – 1 BvL 12/62,
BVerfGE 17, 210 (220); Desens, AöR 133 (2008), 404 (415); P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. VIII,
3. Aufl. 2010, § 181 Rz. 128, 157, 201; P. Kirchhof in Mußgnug, 1990, S. 33 (41); P. Kirchhof, in: FS Lerche,
1993, S. 133 (148); Gusy, JuS 1982, 30 (34); Gusy, NJW 1988, 2505 (2507); Stein in Denninger u.a., AK zum
GG, Art. 3 Abs. 1 Rz. 46 (2001); Koenig, JuS 1995, 313 (316). Für eine „sehr weite Gestaltungsfreiheit“ bei
Kriegslastenentschädigungen das BVerfG v. 13.1.1976 – 1 BvR 631/69 u.a., BVerfGE 41, 126 (175).
So Desens, AöR 133 (2008), 404 (426); P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. VIII, 3. Aufl. 2010, § 181
Rz. 77 („gewährleistet Freiheitsvoraussetzungen nur im Vergleich zu den Standards, die andere innehaben
oder beanspruchen dürfen“).
Zum Schutzgehalt ausführlich Huster in Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art. 3 Rz. 42 ff.
(XII/2003); Sachs in Stern, Staatsrecht, Bd. IV/2, 2011, § 120, S. 1489 ff.; Sachs, in: GS Tettinger, 2007, S. 137
(141); Desens, AöR 133 (2008), 404 (427); Sachs, in: FS Friauf, 1996, S. 309 (318 ff.); Osterloh in Sachs, GG,
6. Aufl. 2011, Art. 3 Rz. 40 ff.; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rz. 4; für einen eigenständigen Schutzbereich in freiheitlichem Sinne noch Jarass, AöR 120 (1995), 345 (358 ff.); Jarass, NJW 1997,
2545 ff.
26
Recht der Behandlung als „Gleicher“ in Form eines individuellen Achtungsanspruchs119 des Menschen,
ist. M. Sachs bezeichnet dies zutreffend als das „Gleichachtungsinteresse“ des Einzelnen und versteht
diesen „abwehrrechtlichen Schutzgegenstand“ als eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts.120
Die Anerkennung eines eigenständigen Schutzgehaltes – das Gleichachtungsinteresse – soll aber nicht
darüber hinweg täuschen, dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit den übrigen Freiheitsrechten vergleichbar
und ähnlich prüfbar bzw. justiziabel ist.121 Auch bei Anerkennung eines eigenständigen Schutzgehaltes
ist Art. 3 Abs. 1 GG immer auf eine Relation zwischen zwei Menschen mit gewissen Gemeinsamkeiten
angewiesen und schützt – anders als ein Freiheitsrecht – keinen bestimmten Freiheitsraum, sondern
nur einen relativen und daher auch ergebnisoffenen Bereich.
Die Besonderheit des Art. 3 Abs. 1 GG liegt folglich darin, dass er einerseits dem Einzelnen ein – verteidigungsfähiges – Recht auf Gleichbehandlung gewährt, andererseits das Grundgesetz eine partielle
Ungleichbehandlung in einem allgemeinen Gesetz aufgrund der dort getroffenen Wertung des Gesetzgebers per se voraussetzt. Ersteres bedingt eigentlich einen umfassenden Prüfungsmaßstab durch die
Gerichte. Letzteres – insbesondere die Tatsache, dass es nicht eine richtige Regelungsmöglichkeit, sondern immer mehrere Regelungsmöglichkeiten für den Gesetzgeber gibt – steht dem diametral entgegen.
Insofern liegt die große Bedeutung des Art. 3 Abs. 1 GG weniger in der Durchsetzung subjektiver
Rechtspositionen (dem Gleichachtungsinteresse), sondern vielmehr darin, dass aufgrund des verfassungsrechtlich angeordneten Gleichbehandlungsgebotes der Gesetzgeber die mittels seiner Gesetze
(zwangsläufig) eintretende Differenzierung immer rechtfertigen muss.122 Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG erfüllt insoweit – es gibt aufgrund der fehlender Identität von
Menschen nichts von vornherein „Unvergleichbares“ 123 und jedes allgemeingültige Gesetz muss differenzieren – unseres Erachtens eine vergleichbare124 Funktion, wie das Auffanggrundrecht des Art. 2
Abs. 1 GG.125 Es zwingt den Gesetzgeber jede Differenzierung – wie bei Art. 2 Abs. 1 GG jeden Eingriff
119
120
121
122
123
124
125
Osterloh in Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rz. 40; Sachs in Stern, Staatsrecht, Bd. IV/2, 2011, § 120, S.
1490 ff.; Huster in Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art. 3 Rz. 18 a.E.; 44 (XII/2002); Desens, AöR
133 (2008), 404 (427).
Sachs in Stern, Staatsrecht, Bd. IV/2, 2011, § 120, S. 1492 (persönlichkeitsrechtlicher Schutzgegenstand);
Sachs, in: GS Tettinger, 2007, S. 137 (141); Sachs, in: FS Friauf, 1996, S. 309 (319); Sachs, NWVBl. 1988, 295
(299); zustimmend Desens, AöR 133 (2008), 404 (427); ähnlich auch Heun in Merten/Papier, HdbGR, Bd. II,
2006, § 34 Rz. 51 „der in der Menschenwürde angelegte Gedanke der Statusgleichheit“; so auch PaehlkeGärtner in Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 3 I Rz. 51 „aus der Garantie der gleichen Würde aller Menschen“; vgl. auch P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. VIII, 3. Aufl. 2010, § 181 Rz. 20 „Der Mensch
verlangt in seiner Würde eine menschenrechtliche Statusgleichheit für jedermann“; P. Kirchhof in Mußgnug,
1990, S. 33 (35) „Gleichberechtigungsanspruch“; Lindner, Theorie der Grundrechtsdogmatik, 2005, S. 393
spricht von einer funktionalen Ergänzung zu Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG.
Ebenso Boysen in v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 3 Rz. 60; Rüfner in BK, GG, Art. 3 Abs. 1 Rz. 96 (Okt.
1992).
Vgl. instruktiv dazu Dürig in Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 1 Rz. 317 ff. (1973); vgl. auch Schwarz, JuS 2009,
315 (319).
Huster in Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art. 3 Rz. 30 (XII/2002); Huster, Rechte und Ziele,
1993, S. 30, auch wenn dieser von Gegenständen spricht.
M.E. sogar weitergehende Funktion, da auch nicht belastende Maßnahmen darunter fallen. Ebenso Sachs
in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. VIII, 3. Aufl. 2010, § 183 Rz. 1; für das Steuerrecht spricht Boysen in
v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 3 Rz. 88 a.E. von einer „grundrechtlichen Universalprothese“.
Ebenso Rüfner in BK, GG, Art. 3 Abs. 1 Rz. 66, 101 (Okt. 1992); ähnlich Heun in Merten/Papier, HdbGR, Bd.
II, 2006, § 34 Rz. 38 für die Rechtsanwendungsgleichheit bei Normen ohne Wertungs- oder Entscheidungsspielraum; die Korrespondenz zu Art. 2 Abs. 1 GG betonend auch Paehlke-Gärtner in Umbach/Clemens, GG,
27
– rechtfertigen zu müssen,126 mithin seine Gerechtigkeitsmaßstäbe selbst zu reflektieren.127 Schon dieser Rechtfertigungszwang (unabhängig vom Rechtfertigungsmaßstab) hat eine disziplinierende Wirkung auf einen durchaus auch Klientelpolitik betreibenden – und auch betreiben dürfenden – politischen Gesetzgeber, ohne dass ihm entsprechende Differenzierungen per se untersagt wären.
Die entscheidende Frage ist mithin jene der Rechtfertigung. Das BVerfG sucht dem derzeit128 durch
einen offenen und variablen Maßstab Rechnung zu tragen, der sowohl für ungleiche Belastungen wie
auch für ungleiche Begünstigungen gelte.129 Dabei sollen sich – so das BVerfG – aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber ergeben, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.130 Entscheidend dafür soll insbesondere die Intensität der
Ungleichbehandlung sein, welche anhand bestimmter Kriterien (Personenbezug, Beeinflussbarkeit
etc.) bestimmt werden soll.131 Dieser variable Maßstab wird weiter variiert, denn es soll für die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe bei gesetzlichen Differenzierungen des Weiteren darauf ankommen, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann.132 Genauere Maßstäbe und Kriterien
126
127
128
129
130
131
132
2002, Art. 3 I Rz. 67, 82 und 106; ähnlich auch P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. VIII, 3. Aufl. 2010,
§ 181 Rz. 76, der von einer Ergänzung von Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG spricht; die Parallele zu Art.
2 Abs. 1 GG erkennend auch Huster in Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art. 3 Rz. 79 in Fn. 152
(XII/2002); vgl. auch: G. Müller, VVDStRL 47 (1989), 37 (42); Jarass, AöR 120 (1995), 345 (362); Jarass, NJW
1997, 2545 (2546); vgl. auch Kloepfer, Gleichheit als Verfassungsfrage, 1980, S. 52 f.; i.E. ähnlich bereits R.
Schmidt, JZ 1967, 402 (402) „wird immer potentiell Art. 3 I GG verletzt“
Dürig in Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 1 Rz. 318 (1973); ähnlich auch F. Kirchhof, StuW 2002, 185 (187) –
Zwang zur Legitimierung; a.A. Sachs, in: GS Tettinger, 2007, S. 137 (142 in FN 33).
Zutreffend Englisch in Stern/Becker, GG, 2010, Art. 3 Rz. 4; ähnlich P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR,
Bd. VIII, 3. Aufl. 2010, § 181 Rz. 19 der den Gleichheitssatz als „Beurteilungsauftrag“ an den Gesetzgeber
versteht; so ähnlich schon Dürig in Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 1 Rz. 303 ff., 318 (1973) (prophylaktische
und erzieherische Funktion).
Zur Entwicklung der Judikatur des BVerfG in Bezug zum allg. Gleichbehandlungsgebot vgl. die umfassenden
Darstellungen bei: Huster, Rechte und Ziele, 1993, S. 45 ff. (bis 1993); Sachs in Stern, Staatsrecht, Bd. IV/2,
2011, § 120, S. 1523 ff. (bis 2011).
Vgl. nur BVerfG v. 8.6.2004 – 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412 (431); BVerfG v. 21.6.2006 – 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164 (180); BVerfG v. 9.12.2008 – 2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210 = JZ 2009, 255 (255); BVerfG v.
30.7.2008 – 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317 (369 f.); BVerfG v. 12.5.2009 – 2 BvL 1/00, BVerfGE 123,
111 = DStRE 2009, 922 (923); BVerfG v. 22.9.2009 – 2 BvL 3/02, BVerfGE 124, 251 (265); BVerfG v.
17.11.2009 – 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1 = DStR 2010, 434 (435); BVerfG v. 6.7.2010 – 2 BvL, BVerfGE
126, 268 = BFH/NV 2010, 1767 (1770); BVerfG v. 18.7.2012 – 1 BvL 16/11, DStR 2012, 1649 (1650).
Vgl. nur BVerfG v. 4.2.2009 – 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1 (19); BVerfG v. 9.12.2008 – 2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210 = JZ 2009, 255 (255); BVerfG v. 30.7.2008 – 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317 (369); BVerfG
v. 15.1.2008 – 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1 = DVBl. 2008, 842 (843); BVerfG v. 13.2.2007 – 1 BvR 910/05 u.a.,
BVerfGE 118, 1 = DVBl 2007, 754 (759); BVerfG v. 21.6.2006 – 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164 (180); BVerfG
v. 16.3.2005 – 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268 (279); BVerfG v. 20.4.2004 – 1 BvR 1748/99 u.a., BVerfGE 110,
274 (291); BVerfG v. 2.3.1999 – 1 BvL 2/91, BVerfGE 99, 367 (389); BVerfG v. 14.10.2008 – 1 BvR 2310/06,
BVerfGE 122, 39 (52); BVerfG v. 12.5.2009 – 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111 = DStRE 2009, 922 (923); BVerfG
v. 22.9.2009 – 2 BvL 3/02, BVerfGE 124, 251 (265); dem folgend BFH v. 13.3.2012 – I B 111/11, DB 2012,
1071 (1072).
Vgl. BVerfG v. 8.4.1997 – 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267 (316); BVerfG v. 2.3.1999 – 1 BvL 2/91, BVerfGE 99,
367 (388); BVerfG v. 6.3.2002 – 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73 = NJW 2002, 1103 (1104); BVerfG v. 13.2.2007
– 1 BvR 910/05 u.a., BVerfGE 118, 1 = DVBl 2007, 754 (759); BVerfG v. 14.10.2008 – 1 BvR 2310/06, BVerfGE
122, 39 (52 f.).
Vgl. nur BVerfG v. 9.12.2008 – 2 BvL 1/07 u.a., JZ 2009, 255 (255) = BVerfGE 122, 210; BVerfG v. 30.7.2008
– 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317 (369).
28
dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt – mithin die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist – lassen sich nach Ansicht des BVerfG dabei nicht abstrakt
und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen.133
Wie bereits oben ausgeführt (Kap. II 2.2 – S. 10 ff.) besteht bei der Bestimmung und Ausgestaltung
eines Beitrages ein gewisser Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers. Dies führt dazu, dass der Beurteilungsspielraum auch in Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nur auf das Überschreiten der äußeren Grenzen
hin überprüft werden kann. Für diese Prüfung ist der Umfang der Ungleichbehandlung nicht unerheblich.
Würde die Variante gewählt, bei der sich die ÖPNV-Taxe an dem Entgelt einer Tageskarte orientiert
und eine kostenlose Nutzung des ÖPNV ermöglicht, dürften sich die Bedenken hinsichtlich der Gleichbehandlung mit ortsfremden Pendlern und unentgeltlich (i.d.R. privat) übernachtenden Ortsfremden
weitgehend zerstreuen, weil sich aufgrund des damit verbundenen Vorteils des Übernachtungsgast
die Ungleichbehandlung auf die Wahl beschränkt, ob eine Tageskarte erworben wird.
Im Übrigen gilt: Je niedriger die ÖPNV-Taxe neben (hier als Sockelbetrag bezeichnet) einen noch zu
zahlenden Entgelt erhoben wird, desto geringer fallen die Belastungsunterschiede zwischen diesen
Personengruppen aus. Je höher der Sockelbetrag gewählt wird, desto höher müsste ggf. eine Ermäßigung im Fall der tatsächlichen Inanspruchnahme des ÖPNV ausfallen, um die Belastungsunterschiede
nicht zu groß werden zu lassen. Je niedriger die Belastungsunterschiede innerhalb der Personengruppe
der Ortsfremden ausgestaltet sind, desto weniger problematisch ist eine etwaige Ungleichbehandlung
im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Diesen Vorgaben aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG müsste bei der Ausgestaltung der ÖPNV-Taxe im konkreten Fall unbedingt Rechnung getragen werden.
II 3.2.6
Zweckbindung der Erträge für den ÖPNV
Anders als Steuern, sind Gebühren und Beiträge nicht zwingend zweckungebunden auszugestalten.
Insofern könnte der Gesetzgeber im Rahmen des KAG ohne weiteres vorsehen, wie die Erträge aus der
Erhebung der ÖPNV-Taxe zu verwenden sind. So wird in § 34 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG ausdrücklich
geregelt: „Die Erträge aus der Kurtaxe sind für die in Satz 1 genannten Aufgaben zweckgebunden“.
Gleiches wäre auch bei der konkreten Ausgestaltung der ÖPNV-Taxe im jeweiligen KAG denkbar. Damit
würde sichergestellt werden können, dass das Aufkommen von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem
jeweiligen Aufgabenträger auch für die Herstellung, Erweiterung, Unterhaltung und den Betrieb des
ÖPNV eingesetzt wird.
Zur Klarstellung sollte – sofern erhebungsberechtigt die einzelne Gemeinde und nicht der Aufgabenträger selbst ist (dazu näher oben unter II 3.2.3 – S. 21 f.) – gleich geregelt werden, dass es ausreicht,
wenn die Verwendung der Beiträge durch die Gemeinde als Satzungsgeber über eine Umlage an den
Träger des ÖPNV (i.d.R. der Landkreis) erfolgt, der diese dann für Zwecke des ÖPNV zu verwenden hat.
133
Vgl. nur BVerfG v. 9.12.2008 – 2 BvL 1/07 u.a., JZ 2009, 255 (255) = BVerfGE 122, 210; BVerfG v. 6.3.2002 –
2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73 = NJW 2002, 1103 (1104); BVerfG v. 4.12.2002 – 2 BvR 400/98, BVerfGE 107,
27 (45 f.); BVerfG v. 16.3.2005 – 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268 (279).
29
II 3.3
Rechtliche Möglichkeiten für die Ausgestaltung einer ÖPNV-Taxe
II 3.3.1
Allgemeine Kalkulationsgrundsätze
Unter Berücksichtigung der bisher zur Kurtaxeberechnung ergangenen Rechtsprechung, insbesondere
des jüngsten Urteils des VG Freiburg (Breisgau),134 ist bei der Kalkulation der ÖPNV-Taxe dabei folgendes zu beachten:
Die ÖPNV-Taxe wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem taxepflichtigen Personenkreis (ortsfremde und entgeltlich übernachtende Personen) die Möglichkeit geboten wird, die bereitgestellten
Einrichtungen des ÖPNV in der Gemeinde/dem Landkreis zu benutzen und damit der Deckung des
Aufwands dient, welcher der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung des ÖPNV entsteht. Die
Höhe der ÖPNV-Taxe ist somit durch den der Gemeinde/Landkreis insoweit entstehenden Aufwand
begrenzt.
Der zuständige Ortsgesetzgeber kann den ÖPNV-Taxesatz dabei nach Ansicht der Verwaltungsgerichte135 nur fehlerfrei auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation136 festsetzen. Denn nur
auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher
ÖPNV-taxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die
Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand
durch eine ÖPNV-Taxe abgedeckt werden soll. Eine solche Kalkulation soll daher nicht nachträglich
erstellt werden können.137
In die Kalkulation sind zum einen die taxefähigen Kosten einzustellen, die dem Ortsgesetzgeber während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die ÖPNV-taxefähigen Maßnahmen sollten daher auch im KAG näher beschrieben
werden, um entsprechende Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Dabei ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche Kosten der Gemeinde/dem
Landkreis im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ÖPNV-taxefähige Maßnahmen, sowohl aus dem ÖPNV-Taxeaufkommen als auch
über sonstige Abgaben (insbesondere privatrechtliche Entgelte) finanziert werden. Um eine Überfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die
taxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen.
Eine die taxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich,
wenn von dem Ortsgesetzgeber eine volle Deckung aller Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine
nur überschlägige Ermittlung der taxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf
ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot
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135
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137
VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 22.9.2015 – 5 K 686/14, juris Rz. 59; vgl. zuvor bereits VG Freiburg (Breisgau),
Urt. v. 16.4.2013 – 5 K 2495/11, juris Rz. 35 ff.
Unlängst VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 22.9.2015 – 5 K 686/14, juris Rz. 59.
Zum näheren Inhalt und der Ausgestaltung einer solchen Kostenkalkulation siehe Elmenhorst, KStZ 2001,
164 ff.; zur ähnlichen Frage bei der Bemessung eines Fremdenverkehrsbeitrages Gottschaller, BayVbl. 2015,
77 ff.
So schon Elmenhorst, KStZ 2001, 164 (170).
30
der Doppelfinanzierung beachtet sind. Den taxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen
gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt nach Ansicht des VG Freiburg (Breisgau) allerdings die vollständige
Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen.138 Letzteres setzt voraus, dass entsprechende Übernachtungszahlen verfügbar sind.
Zur Absicherung gegenüber den vom FG Freiburg (Breisgau) geäußerten Bedenken hinsichtlich der Einbeziehung von Verbandsumlagen in die Kalkulation der Taxe,139 sollte – sofern erhebungsberechtigt
die einzelne Gemeinde und nicht der Aufgabenträger selbst ist (dazu näher oben unter II 3.2.3 –
S. 20 f.) – im Gesetz (KAG) klargestellt werden, dass diese Verbandsumlage ÖPNV-taxefähig ist. Letzteres ist z. B. im KAG des Landes Baden-Württemberg (§ 43 Abs. 1 Satz 1 KAG BW) für ÖPNV-Kosten im
Rahmen der Kurtaxe bzw. in Nordrhein-Westfalen (§ 11 Abs. 1 KAG NRW) allgemein für die Berücksichtigung von Kooperationsumlagen im Rahmen der Kurtaxe so bereits geregelt worden.
Die Tatsache, dass die Aufwendungen für den ÖPNV auch den übrigen Einwohnern zugutekommen,
führt unseres Erachten140 dazu, dass bei der Kalkulation der ÖPNV-Taxe ein pauschaler Nutzungsanteil
der Einwohner der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft zu berücksichtigen ist. Solange eine
vollständige Kostendeckung dieses Aufwandes ohnehin nicht erreicht wird, kann ein (wie auch immer
zu bestimmender) Eigenanteil der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft unseres Erachtens
auch relativ pauschal eingestellt werden. Die Höhe dieser pauschalen Berücksichtigung ist wiederum
davon abhängig, ob die ÖPNV-Taxe mit einer konkreten Gegenleistung oder nur als Sockelbetrag erhoben wird.
II 3.3.2
Ausgestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Tarifs
Da der Anknüpfungspunkt (siehe dazu oben die Ausführungen unter Kap. II 3.2.1 – S. 16 ff.) für die hier
vorgeschlagene ÖPNV-Taxe der Verursachungsgedanke ist (eine größere Anzahl von ortsfremden
Übernachtungsgästen verursacht ein höheres Verkehrsaufkommen (sowohl im Individualverkehr als
auch im öffentlichen Personennahverkehr) in der Gemeinde, welches u.a. nur mit Hilfe eines funktionierendes ÖPNV-System bewältigt werden kann) und der Gedanke eines Vorteilsausgleichs – für Übernachtungsgäste in einer fremden Gemeinde kann bei Bestehen eines funktionierenden ÖPNV wohl
vermutet werden, dass dieser auch von diesen genutzt werden wird bzw. diese von ihm profitieren –
ist, dürfte für den Tarif ein einheitlicher, gleichbleibender Tarif unter Anknüpfung an die Übernachtungsanzahl der zutreffende Ansatz sein. 141
Eine Anknüpfung an das Einkommen, die Höhe des Hotelpreises oder die Qualität der Übernachtung
widerspricht dem oben genannten Ansatz und dürfte daher gefährlich sein. Insofern dürfte eine pauschale Tarifausgestaltung pro Übernachtung wie auch bei der Kurtaxe, der „folgerichtige“ Tarif sein.
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141
VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 22.9.2015 – 5 K 686/14, juris Rz. 59; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 16.4.2013
– 5 K 2495/11, juris Rz. 37; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.3.2012 – 2 S 1418/11, VBlBW 2012, 351.
Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 16.4.2013 – 5 K 2495/11, juris Rz. 55.
Vgl. dazu ausführlich Gottschaller, BayVbl. 2015, 77 (79); so wohl auch Beushausen, KStZ 1998, 41 (54).
Zur Kurtaxe ebenso Beushausen, KStZ 1998, 41 (67) m.w.Nw.
31
Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung auch Gebühren (z. B. die Kindergartengebühren) nach sozialen Gesichtspunkten staffelungsfähig.142 Ob jedoch von der geringeren Höhe des Übernachtungspreises auf eine besondere soziale Schutzwürdigkeit des ortsfremden Übernachtungsgastes geschlussfolgert werden kann, erscheint doch eher fraglich. Auch im Hinblick auf den Gesetzesvollzug ist ein
pauschaler Tagestarif wohl eher vorzugswürdig.
Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist aber eine Staffelung der Kurtaxe – entsprechendes müsste dann auch für die ÖPNV-Taxe gelten – je nach Aufenthaltsort denkbar.143 Allerdings muss
diese Einteilung nach Zonen nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg parzellenscharf in der entsprechenden Satzung eindeutig festgelegt werden,144 und sollte sich – sofern diese Staffelung gewollt
ist – an den vorhandenen ÖVP-Plänen (sofern es denn solche gibt) orientieren.
Die Vermutungsregel, dass jeder Übernachtungsgast von einem bestehenden ÖPNV in der Gemeinde
profitiert, verträgt sich dabei nicht mit einer Staffelung nach Zonen, da sich der Übernachtungsgast ja
nicht lediglich in seiner Zone bewegt und die Entfernung zu einer ÖPNV-Anbindung auf eine konkrete
Benutzung abstellt, die gerade nicht Gegenstand der ÖPNV-Taxe ist. Deshalb sollte u.E. der konkrete
Ort der Unterkunft grundsätzlich nicht maßgebend sein im Hinblick auf die Höhe und die Rechtfertigung der ÖPNV-Taxe.145
Anders als eine Kurtaxe, bei der allein der Aufenthalt eines Ortsfremden in der Gemeinde die Zahlungspflicht auslöst,146 wäre die ÖPNV-Taxe schon aufgrund der Vollzugsschwierigkeiten deutlich unterkunftsbezogener, weswegen eine Staffelung nach Zonen unterschiedlicher ÖPNV-Anbindung der Übernachtung ebenso wie nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgericht im Anwendungsbereich der
Kurtaxe147 – wohl möglich, unseres Erachtens aber nicht geboten – ist.
Unbedenklich dürfte auch eine Staffelung der ÖPNV-Taxe nach sozialen Gesichtspunkten (z. B. halbe
ÖPVN-Taxe für Kinder) sein. Dies gilt insbesondere, wenn damit lediglich („folgerichtig“) eine bereits
vorhandene Staffelung bei den konkreten Nutzungsentgelten nachgezeichnet wird.
II 3.3.3
ÖPNV-Taxe mit Gegenleistung oder ohne konkrete Gegenleistung?
Ähnlich wie bei Kurtaxe muss mit der Zahlung der Taxe nicht eine konkrete (unentgeltliche) Nutzungsmöglichkeit verbunden sein. Eine solche Verbindung ist aber auch nicht ausgeschlossen. Im Hinblick
auf die Akzeptanz einer solchen ÖPNV-Taxe dürfte eine Verbindung mit einer konkreten Nutzungsmöglichkeit wahrscheinlich aber förderlich sein. Dies hängt letztendlich damit zusammen, dass das
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147
P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 119 Rz. 19 und 23; BVerfG, Beschl. v.
10.3.1998 - 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332 (346 f.) – Rz 66 ff.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.4.1992 – 14 S 802/90, NVwZ-RR 1992, 581; BVerwG, Urt. v.
27.9.2000 – 11 CN 1/00, NVwZ 2001, 689; so wohl auch VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 22.9.2015 – 5 K
686/14, juris Rz. 62.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.4.1992 – 14 S 802/90, NVwZ-RR 1992, 581 – Rz. 28.
Ebenso zur Kurtaxe Trzaskalik in FS Selmer (2004), S. 947 (954), wobei diese auch nicht an die Übernachtung, sondern den Aufenthalt anknüpft; wohl im Grds. auch BVerwG, Urt. v. 27.9.2000 – 11 CN 1/00, NVwZ
2001, 689 – Rz. 30.
Vgl. dazu instruktiv BVerwG, Urt. v. 27.9.2000 – 11 CN 1/00, NVwZ 2001, 689 – Rz. 29 – habe lediglich erhebungstechnische Gründe.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.4.1992 – 14 S 802/90, NVwZ-RR 1992, 581; BVerwG, Urt. v.
27.9.2000 – 11 CN 1/00, NVwZ 2001, 689 – Rz. 37 ff.; ablehnend Trzaskalik in FS Selmer (2004), S. 947 (954).
32
konkrete Nutzungsentgelt und die ÖPNV-Taxe im Ergebnis auf dieselben Vorteile zielen, auch wenn
die ÖPNV-Taxe nicht auf eine konkrete Leistung bezogen werden kann. Aus diesem Grund wird im
Anwendungsbereich der Kurtaxe auch vertreten, dass diese grundsätzlich in irgendeiner Weise auf die
konkreten Nutzungsgebühren angerechnet werden müsse.148
Aus juristischer Sicht sind hier unseres Erachtens primär die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu oben
Kap II 3.2.5.2 – S. 23 ff.) zu beachten, der bei der Frage der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
zwischen einem Einwohner/Pendler und einem ortsfremden Übernachtungsgast das Maß der Ungleichbehandlung berücksichtigt. Das Maß der Ungleichbehandlung steigt dabei, sofern neben einer
nutzungsunabhängigen ÖPNV-Taxe (für die Möglichkeit der Nutzung) noch ein nutzungsabhängiges
Entgelt zu zahlen ist, wenn denn der ÖPNV tatsächlich genutzt wird.
Bei einem geringen Sockelbetrag wird sich diese Ungleichbehandlung in Grenzen halten und vor dem
Hintergrund der oben ausgeführten Ziele einer ÖPNV-Taxe und der Tatsache, dass der Einwohner bereits über seine Steuerzahlungen den ÖPNV in der Stadt mit finanziert hat, auch zu rechtfertigen sein.
Bei einem sehr hohen Sockelbetrag dürfte eine Rechtfertigung schon erheblich schwerer fallen, wenn
nicht gar in Gänze ausgeschlossen sein. Zwischen diesen beiden Polen dürfte ein mittelhoher Sockelbetrag liegen, der dann aber bei der konkreten Nutzung des ÖPNV berücksichtigt werden sollte, in dem
ermäßigte Entgelte für ortsfremde Übernachtungsgäste ermöglicht werden.
II 3.3.4
Ausnahmemöglichkeiten bzw. Ausnahmenotwendigkeiten
Bei der Ausgestaltung der ÖPNV-Taxe könnte auch über weitere (neben der sozial motivierten Staffelung des Tarifs – siehe dazu oben unter Kap. II 3.3.2 – S. 29 ff.) Ausnahmemöglichkeiten nachgedacht
werden. Vor dem Hintergrund, dass jede Ausnahmeregelung zu Abgrenzungsschwierigkeiten und
Rechtfertigungszwängen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG führen wird und damit Rechtsstreitigkeiten
provoziert149, würden wir davon abraten, solche Ausnahmen vorzusehen, es sei denn, diese wären
zwingend geboten.
Denkbar wäre insofern der aus der Übernachtungssteuerrechtsprechung150 des BVerwG bekannte Ausschluss von beruflich übernachtenden Ortsfremden,151 die nun auch vom BFH152 übernommen wurde.
Die Leistungsfähigkeit, an welche örtliche Aufwandsteuern anknüpfen, wird üblicherweise in der sich
in der Einkommensverwendung (Konsum) für den persönlichen Lebensbedarf zeigenden finanziellen
Leistungsfähigkeit gesehen.153 Daraus hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit inklusive des Bundesverwal-
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So Trzaskalik in FS Selmer (2004), S. 947 (954).
Vgl. nur die Ausnahme von Tagungsgästen bei VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.2.2002 – 2 S 2283/01,
ESVGH 52, 145.
Vgl. dazu die Zusammenfassung bei Lichdi, SächsVBl. 2015, 101 (103 f.).
Anders hingegen OVG Koblenz, Urt. v. 17.5.2011 – 6 C 11337/10, GewArch 2011, 350: „Die Gemeinde ist
nicht verpflichtet, beruflich veranlasste oder aus sonstigen Gründen nicht bzw. nicht völlig freiwillige entgeltliche Übernachtungen von einer solchen Aufwandsteuer auszunehmen“.
BFH, Urt. v. 15.7.2015 – II R 33/14, DStRE 2015, 1393; BFH, Urt. v. 15.7.2015 – II R 32/14, BStBl. II 2015,
1031.
So z. B.: BVerfG v. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 u.a., BVerfGE 114, 316 (334); v. 7.5.1963 – 2 BvL 8/61 u.a.,
BVerfGE 16, 64 (74); v. 6.12.1983 – 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 (346); BVerwG v. 11.7.2012 – 9 CN 1/11,
UR 2012, 842 (843); v. 27.6.2012 – 9 C 10/11, NVwZ-RR 2012, 819 (819); v. 27.6.2012 – 9 C 2/12, NVwZ-RR
33
tungsgerichts den Schluss gezogen, dass z. B. juristische Personen – da die Annahme einer persönlichen Lebensführung bei juristischen Personen eher fernliegend erscheine154 – z. B. nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden könnten.155 Gleiches wird von den Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit der Hundesteuer156 oder der Jagdsteuer157 vertreten. Eine Ausnahme solle lediglich bei
indirekten Aufwandsteuern gelten, da hier die juristische Person als Steuerschuldner nicht auch der
Steuerträger sei.158
Demgegenüber stellt das BVerfG jedenfalls in seinen jüngeren Entscheidungen – zutreffenderweise –
nicht mehr auf den persönlichen Lebensbedarf ab, sondern nur noch auf die „in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“.159 Wenn es richtig wäre, dass
Aufwandsteuern lediglich die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf erfassen160
dann müsste dies tatsächlich zur Folge haben, dass die beruflich veranlasste Vermögensverwendung
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160
2012, 817 (818); v. 13.5.2009 – 9 C 7/08, NVwZ 2009, 1437 (1438); v. 16.5.2007 – 10 C 1/07, NVwZ 2008, 91
(91); v. 27.9.2000 – 11 C 4/00, NVwZ 2001, 439 (440); OVG Berlin v. 14.9.2012 – OVG 9 N 59/11, NVwZ 2012,
1496; OVG Münster v. 8.6.2010 – 14 A 3020/08, NVwZ-RR 2010, 934 (935); OVG Koblenz v. 17.5.2011 – 6 C
11337/10, DVBl. 2011, 1039 (1040); OVG Lüneburg v. 20.2.2002 – 13 L 2306/99, NVwZ-RR 2002, 888 (888);
OVG Münster v. 23.1.1997 – 22 A 2455/96, NVwZ 1999, 318 (319); v. 6.5.1997 – 22 A 877/97, juris – Rz.
28 ff.; VG Freiburg v. 29.4.2010 – 1 K 103/10, NVwZ-RR 2010, 997 (997); Wernsmann, DStJG 35 (2012), 95
(109); Braun, StuW 2012, 348 (351); Heller/Soschinka, DStR 2012, 494 (495).
Weitergehend zu Recht jedoch J. Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl. 2010, § 3 Rz. 49 – Aufwandsteuern sind Steuern auf den Gebrauch von Güter und Dienstleistungen; ebenso weist Trzaskalik, Gutachten E
zum 63. DJT, 2000, E9 (E56) darauf hin, dass kein besonderer privater Aufwand vorliegen müsse.
So ausdrücklich VG Freiburg v. 29.4.2010 – 1 K 103/10, NVwZ-RR 2010, 997 (998); ähnlich VGH Oldenburg
v. 28.10.1999 – 2 A 4851/97, ZKF 2000, 109 ff. – weil juristische Personen eines solchen besonderen Aufwand gar nicht betreiben könnten; OVG Münster v. 23.1.1997 – 22 A 2455/96, NVwZ 1999, 318 (319) –
juristische Personen keine allgemeinen Lebensbedürfnisse hätten; OVG Lüneburg v. 20.2.2002 – 13 L
2306/99, NVwZ-RR 2002, 888 (888) – eine „Lebensführung“ gäbe es nicht bei juristischen Personen; BVerwG
v. 27.9.2000 – 11 C 4/00, NVwZ 2001, 439 (440) – eine juristische Person könne nicht wohnen, habe keine
Privatsphäre und der Aufwand diene der Einkommenserzielung; OVG Münster v. 6.5.1997 – 22 A 877/97,
juris – Jagdsteuer als Aufwandsteuer knüpfe „an besondere Vermögens- oder Einkommensverwendung an,
die eine natürliche Person für die ‚Ausübung des Jagdrechts’ macht“. Ähnlich auch Birk/Tappe in Anm. zum
BVerwG, JZ 2001, 603 (606).
Vgl. zur geplanten Waffenbesitzsteuer ebenso Braun, StuW 2012, 348 (353); Heller/Soschinka, DStR 2012,
494 (495), weswegen insbes. Schützenvereine – die nach dem WaffenG Waffen besitzen dürfen – keine
Waffenbesitzsteuer zu zahlen hätten.
BVerwG v. 27.9.2000 – 11 C 4/00, NVwZ 2001, 439 (440); VGH Oldenburg v. 28.10.1999 – 2 A 4851/97, ZKF
2000, 109 ff.; VGH Mannheim v. 9.12.1987 – 2 S 2335/86, LS nach juris; vgl. aber auch (zutreffend) OVG
Lüneburg v. 9.2.2009 – 9 LA 323/07, NVwZ-RR 2009, 537 (538) zur Zweitwohnungssteuer beim Alleingesellschafter (GmbH) einer GmbH & Co. KG, die Eigentümer der Wohnung ist.
OVG Münster v. 23.1.1997 – 22 A 2455/96, NVwZ 1999, 318 (319); OVG Lüneburg v. 20.2.2002 – 13 L
2306/99, NVwZ-RR 2002, 888 (888).
OVG Münster v. 6.5.1997 – 22 A 877/97, juris; VG Freiburg v. 29.4.2010 – 1 K 103/10, NVwZ-RR 2010, 997
(998); a.A. BVerwG v. 27.6.2012 – 9 C 10/11, NVwZ-RR 2012, 819 (820) zur Jagdsteuerpflicht einer Jagdgenossenschaft als Körperschaft.
BVerwG v. 27.9.2000 – 11 C 4/00, NVwZ 2001, 439 (440); VG Freiburg v. 29.4.2010 – 1 K 103/10, NVwZ-RR
2010, 997 (998).
BVerfG v. 17.2.2010 – 1 BvR 529/09, NVwZ-RR 2010, 1022 (1022); v. 17.2.2010 – 1 BvR 2664/09, NVwZ-RR
2010, 457 (458); so nun auch BFH, Urt. v. 15.7.2015 – II R 33/14, DStRE 2015, 1393; BFH, Urt. v. 15.7.2015
– II R 32/14, BStBl. II 2015, 1031.
Kritisch zu Recht J. Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl. 2010, § 3 Rz. 49.
34
nicht mit einer örtlichen Aufwandsteuer zu belasten wären (so bei indirekten Aufwandsteuern161). Damit wäre die subjektive Motivation entscheidend für die Entstehung einer örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuer.
Richtigerweise kann die darin liegende verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung vermieden werden, wenn der besteuerungsfähige Aufwand einer örtlichen Aufwandsteuer nicht auf einen
persönlichen Lebensbereich, sondern lediglich auf einen – im Gesetz näher spezifizierten – besonderen
Aufwand reduziert wird. Insoweit erfassen örtliche Aufwandsteuern die finanzielle Leistungsfähigkeit,
welche sich in dem vom Gesetzgeber zu besteuernden konkreten Aufwand für einen Vorteil i.w.S. (z. B.
die Übernachtung in einem Hotel, das Halten eines Hundes etc.) zeigt.162
Ob von der Besteuerung durch z. B. eine Hundesteuer dann wieder eine Ausnahme gemacht wird,
hängt je nach Ausgestaltung der Aufwandsteuer durch die Gemeinde163 ggf. davon ab, ob die Hunde
zu unternehmerischen Zwecken (z. B. bei einem Wachschutz) oder zu privaten Zwecken (des Gesellschafters bzw. der einzelnen natürlichen Person) ge- und unterhalten werden.164
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164
Dann dürfte auch eine Vergnügungssteuer (zu deren Charakter als Aufwandsteuer vgl. nur FG Bremen v.
11.4.2012 – 2 K 2/12 (1), EFG 2012, 1408 ff – rkr.) nicht anfallen, wenn eine GmbH, vertreten durch d.
Geschäftsführer, an einem Spielautomaten spielt.
Neben der Einschränkung örtlicher Aufwandsteuern auf den persönlichen Bedarf ist auch die häufig zu findende Formulierung, wonach es nicht darauf ankomme, ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit
überschreite (so z. B.: OVG Koblenz v. 17.5.2011 – 6 C 11337/10, DVBl. 2011, 1039 [1040]; BVerwG v.
13.5.2009 – 9 C 7/08, NVwZ 2009, 1437 (1438); BVerfG v. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 u.a., BVerfGE 114,
316 [334]; v. 17.2.2010 – 1 BvR 529/09, NVwZ-RR 2010, 1022 (1022); v. 17.2.2010 – 1 BvR 2664/09, NVwZRR 2010, 457 [458]; v. 6.12.1983 – 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 [348]) verwunderlich. Wenn Aufwandsteuern auf die sich im finanziellen Aufwand zeigende Leistungsfähigkeit abstellen, dann können sie nie
mehr als die Leistungsfähigkeit erfassen. Selbst ein Steuersatz von 100% führt „lediglich“ zu einer Verteuerung des Aufwandes um das Doppelte, lässt aber die (besteuerungsfähige) finanzielle Leistungsfähigkeit –
sofern sich jemand für die Vermögensverwendung trotz der Höhe des Aufwandes entscheidet – unberührt.
Ob sich jemand eigentlich den Aufwand nicht leisten könnte, berührt nicht seine finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er sich den Aufwand dennoch leistet – zutreffend OVG Münster v. 8.6.2010 – 14 A 3020/08,
NVwZ-RR 2010, 934 (935) zur Hundesteuerfestsetzung ggü. einem Sozialhilfeempfänger; dies gilt entgegen
Wernsmann, NVwZ 2013, 124 (126) auch bei direkt ausgestalteten Aufwandsteuern.
Entgegen der Ansicht des BVerwG (v. 11.7.2012 – 9 CN 1/11, UR 2012, 842 [843 f.]; v. 16.5.2007 – 10 C 1/07,
NVwZ 2008, 91 [91]) und diverser OVG (OVG Münster v. 23.1.1997 – 22 A 2455/96, NVwZ 1999, 318 [319];
OVG Berlin v. 14.9.2012 – OVG 9 N 59/11, NVwZ 2012, 1496;) und auch Birk/Tappe in Anm. zum BVerwG,
JZ 2001, 603 (607) kann auch an berufsbedingten Aufwand – dh. den Aufwand zur Einkommens- oder Gewinnerzielung – angeknüpft werden, wie das BVerfG (v. 17.2.2010 – 1 BvR 529/09, NVwZ-RR 2010, 1022
[1022]; v. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 u.a., BVerfGE 114, 316 [334]; v. 17.2.2010 – 1 BvR 2664/09, NVwZRR 2010, 457 [458]; ebenso jedenfalls für einen nicht ausschließlich der Einkommenserzielung dienenden
Aufwand OVG Koblenz v. 17.5.2011 – 6 C 11337/10, DVBl. 2011, 1039 [1041]) zutreffend festgestellt hat.
Kritisch zu der vom BVerfG divergierenden Spruchpraxis des BVerwG auch Tolkmitt in Anm. BVerwG, SächsVBl. 2012, 305 (309 f.) und Wernsmann, NVwZ 2013, 124 (125 ff.).
Vgl. Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl. 2010, § 16 Rz. 16 zur Hundesteuer mit dem Hinweis auf
die Stadt Bamberg, welche auch den Aufwand einer beruflichen Hundehaltung besteuert. Differenzierend
wohl Wernsmann, NVwZ 2013, 124 (126 f.)
Insofern ähnlich Birk/Tappe in Anm. zum BVerwG, JZ 2001, 603 (607), die darauf abstellen, ob der Aufwand
für eine Wohnung durch die juristische Person im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder für die private Sphäre von „nahestehenden“ natürlichen Personen unterhalten wird.
35
Auch für das Recht der Kurtaxe finden sich ähnliche Argumentationslinien in der Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte,165 die insoweit jedoch nicht einheitlich ist.166 Allerdings wird diese Ausnahmepflicht hier immer damit begründet, dass beruflich bedingte Übernachtungsgäste (z. B. Tagungsteilnehmer) keine Möglichkeiten hätten, die Kureinrichtungen zu nutzen, mithin die Nutzungsmöglichkeit
aufgrund der beruflich veranlassten Übernachtung für sie keinen abzuschöpfenden Vorteil darstellen
würden.167 Ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist, kann hier dahinstehen, da die ÖPNV-Taxe den Vorteil der Mobilität in einer fremden Stadt im Hinblick auf den Verursachungsbeitrag (Erhöhung des Verkehrsaufkommens) erfasst, der anders als bei Kureinrichtungen – welche grundsätzlich auf die Erholung und den Freizeitgenuss – angelegt sind, auch bei einem berufsbedingt übernachtenden
Ortsfremden einschlägig ist.
Insofern kann unseres Erachtens die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu den örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern nicht auf die hier zu beurteilende ÖPNV-Taxe übertragen werden. Folglich wäre eine entsprechende Ausnahme nicht notwendig, wenngleich auch nicht zwingend ausgeschlossen. Der Umstand der unterschiedlichen Veranlassung (Übernachtung in einer fremden Stadt
aus privaten Gründen oder aus beruflichen Gründen) erlaubt unseres Erachtens eine Differenzierung,
verlangt sie aber nicht. Insofern besteht hier ein Gestaltungsspielraum des jeweiligen Ortsgesetzgebers.
II 3.3.5
Anrechnung von sog. Kombitickets?
Zu klären ist noch die Frage, wie bereits bestehende Nutzungsmöglichkeiten des ÖPNV z. B. im Zusammenhang mit Großveranstaltungen zu berücksichtigen sind. Derzeit existieren diverse Varianten, bei
denen sich Dritten an den Kosten des ÖPNV über sog. Kombitickets beteiligen, welche den Kunden des
Dritten gewisse Nutzungsmöglichkeiten des ÖPNV ermöglichen. Sei es, dass diese 3 Stunden vor und
3 Stunden nach einer Veranstaltung den ÖPNV nutzen dürfen, sei es, dass mit dem Entgelt für das
Hotelzimmer ein Nutzungsmöglichkeit des ÖPNV für die Zeit des Aufenthalts verbunden ist.
Grundsätzlich beeinträchtigen solche Kombitickets nicht die rechtliche Beurteilung der Einführung einer ÖPNV-Taxe. Dies gilt umso mehr, als dass die Kombitickets für Nichtübernachtungsgäste weiterhin
ihre Anziehungskraft beinhalten. Allerdings wird die Bereitschaft der Dritten, sich im Rahmen dieser
Modelle an den Kosten des ÖPNV zu beteiligen sinken, wenn der eigene Kundenkreis bereits aufgrund
der Erhebung der ÖPNV-Taxe über eine (kostenlose oder ermäßigte) Nutzungsmöglichkeit des ÖPNV
verfügt. Ganz deutlich wird dies am oben genannten Beispiel des Hotel-Kombi-Tickets. Da i. d. R. wohl
eher Ortsfremde ein Hotelzimmer buchen werden, dürften fast alle Gäste in den Anwendungsbereich
der ÖPNV-Taxe fallen, mithin ein solches Kombi-Ticket seinen Sinn verlieren. Folglich wird das Hotel
165
BVerwG, Urt. v. 27.9.2000 – 11 CN 1/00, NVwZ 2001, 689 – Rz. 28; VGH Baden-Württemberg, Urt. v.
28.2.2002 – 2 S 2283/01, ESVGH 52, 145 Rz. 25; so wohl auch Elmenhorst, KStZ 2001, 164 (166) und Beushausen, KStZ 1998, 41 (65); noch strenger wohl Trzaskalik in FS Selmer (2004), S. 947 (952), der jeden Aufenthalt, der nicht Kur- und Erholungszwecken dient, aus dem Anwendungsbereich der Kurtaxe herausnehmen möchte.
166
So meint der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.4.1992 – 14 S 802/90, NVwZ-RR 1992, 581 – Rz 30:
Eine Nutzungsmöglichkeit für Kureinrichtungen bestehe auch für Gäste, die sich aus beruflichen Gründen
im Gemeindegebiet aufhalten; so auch im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehrsbeitrag Gottschaller,
BayVbl. 2015, 77 (78)
167
Vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.2000 – 11 CN 1/00, NVwZ 2001, 689; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.2.2002 –
2 S 2283/01, ESVGH 52, 145.
36
sich wohl nicht mehr über dieses Kombi-Ticket an den Kosten des ÖPNV beteiligen, was dann die Ergiebigkeit einer entsprechend gestalteten ÖPNV-Taxe schmälern würde.
Einzig bei der Implementierung einer relativ niedrigen ÖPNV-Taxe neben der weiterhin zu bezahlenden
Nutzungsmöglichkeit (sog. Sockelbetrag – dazu oben unter Kap. II 3.2.5 – S. 23 ff.) bestehen hier keine
Friktionen. In allen anderen Varianten müsste darüber nachgedacht werden, die geringere Anziehungskraft des Kombi-Tickets für den Dritten durch eine Reduktion von dessen Kostenbeteiligung zu
kompensieren, was dann in einer wirtschaftlichen Gesamtschau zu einem entsprechenden „Ertragsrückgang“ der ÖPNV-Taxe führen wird.
Alternativ – mit einem ähnlichen Ergebnis, aber deutlich mehr Verwaltungsaufwand – könnte an eine
Anrechnung solcher Kombi-Tickets auf die ÖPNV-Taxe gedacht werden. So könnte bei (personalisierten) Eintrittskarten als Kombiticket daran gedacht werden, dass der Gastwirt bei Vorlage der Eintrittskarten/Kombi-Tickets die ÖPNV-Taxe anteilig (z. B. um 50% für den entsprechenden Tag) ermäßigt.
Der Nachteil dieser Anrechnungsmethode ist der höhere Verwaltungsaufwand und eine gewisse Missbrauchsanfälligkeit. Rechtlich möglich ist dies unseres Erachtens jedoch ebenso, wie auch die Nichtberücksichtigung der sog. Kombi-Tickets.
II 3.6
Kein Konflikt mit einer anderen gleichartigen Steuer
Fraglich könnte jetzt nur noch sein, ob die Erhebung der ÖPNV-Taxe deshalb unzulässig ist, weil sie mit
der Umsatzsteuer gleichartig wäre.168 Denn nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern nur, solange und soweit
sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Der genaue Inhalt dieses Gleichartigkeitsverbots, das im Rahmen des Finanzreformgesetzes 1969 auf Druck des Bundesrates in das Grundgesetz aufgenommen wurde,169 ist vom Bundesverfassungsgericht noch nicht präzisiert worden.
Jedenfalls besteht die Funktion der Vorschrift darin, im Rahmen der Zuweisung der ausschließlichen
Gesetzgebungskompetenz für örtliche Aufwand- und Verbrauchsteuern an die Länder zu verhindern,
dass auf diesem Gesetzgebungsweg eine bundesrechtliche Aufwand- oder Verbrauchsteuer auf örtlicher Ebene erhoben wird.170 Es darf folglich nicht eine bereits existierende Bundessteuer im Gewand
einer örtlichen Aufwand- oder Verbrauchsteuer erhoben werden. Deshalb bedarf es eines wertenden
Gesamtvergleichs der zu vergleichenden Steuern.171
In diesem Rahmen kann festgestellt werden, dass die hier in Rede stehende ÖPNV-Taxe schon keine
Steuer, sondern eine Kommunalabgabe eigener Art darstellt, die in erster Linie beitrags-, daneben aber
168
169
170
171
Zur ähnlichen Frage im Verhältnis Bettensteuer zur Umsatzsteuer vgl. ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.10.2013 – 14 A 316/13, DVBl. 2014, 249; OVG Koblenz, Urt. v. 17.5.2011 – 6 C 11337/10,
GewArch 2011, 350 (352 f.); Dziadkowski, UR 2012, 821 ff.
Vgl. Entwurf eines Finanzreformgesetzes, BT- Drs. V/2861, S. 7, Stellungnahme des Bundesrates dazu S. 86
f. und Gegenäußerung der Bundesregierung S. 94 f.; Beschluss des Vermittlungsausschusses, BT-Drs.
V/3896, S. 4, und Beschluss des Vermittlungsausschusses BT- Drs. V/4105, S. 4.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2012 - 9 CN 1.11, BVerwGE 143, 301 Rn. 22 ff.
BVerwG, Urt. v. 11.7.2012 - 9 CN 1.11, BVerwGE 143, 301 Rn. 25; BFH, Urt. v. 15.7.2015 – II R 33/14, DStRE
2015, 1393; BFH, Urt. v. 15.7.2015 – II R 32/14, BStBl. II 2015, 1031; Vogel/Walter in BK, GG, Art. 105 Rn.
124b (Stand: Juli 2004).
37
auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist.172 Darüber hinaus wird nicht an jede Leistung, sondern
nur an eine spezielle Leistung (die entgeltliche Übernachtung) angeknüpft. Der Anknüpfungspunkt ist
bei der ÖPNV-Taxe jedoch rein technischer Natur, da nicht der Aufwand für einen verbrauchbaren
Vorteil, sondern der potentielle Nutzen und der Mitverursachungsgedanke (dazu oben Kap. II 3.2.1 –
S. 16 ff.) des ÖPNV den sachlichen Grund für eine Abgabenerhebung darstellt.
Zu klären ist ferner das Verhältnis der ÖPNV-Taxe zur Übernachtungssteuer (sog. Bettensteuer), welche
z. B. in Sachsen gem. § 7 Abs. 2 KAG durch die Gemeinden eingeführt werden könnte. Das Sächsische
Innenministerium vertrat insoweit wohl die Auffassung, dass sich eine Übernachtungssteuer und eine
Kurtaxe ausschließen würden.173 Diese Rechtsauffassung scheint aber nunmehr aufgegeben zu werden.174 Dies zu Recht, denn eine Kurtaxe (und erst Recht eine ÖPNV-Taxe) unterscheidet sich doch
erheblich von einer örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuer nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG bzw. nach
§ 7 Abs. 2 KAG.175
Der Unterschied ist dabei schon in dem Charakter der beiden Abgaben erkennbar. Eine örtliche Aufwand- und Verbrauchsteuer erfasst die Leistungsfähigkeit, sich – so das BVerwG176 – in der sich in der
Einkommensverwendung (Konsum) für den persönlichen Lebensbedarf zeigt. Demgegenüber stellt das
BVerfG und der BFH in ihren jüngeren Entscheidungen weniger auf den persönlichen Lebensbedarf ab,
172
173
174
175
176
Zur Kurtaxe so bereits: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.2.2002 – 2 S 2283/01, ESVGH 52, 145 – Rz. 18;
VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.3.2012 – 2 S 1418/11, VBlBW 2012, 351; VG Freiburg (Breisgau), Urt.
v. 22.9.2015 – 5 K 686/14, juris Rz. 59; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 16.4.2013 – 5 K 2495/11, juris Rz. 34;
Beushausen, KStZ 1998, 41 (50); kritisch dazu Trzaskalik in FS Selmer (2004), S. 947 (948); noch weitergehender Lichdi, SächsVBl. 2015, 101 (102 – weder Gebühr noch Beitrag; a.A. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO,
§ 3 AO Rz. 25 (Stand: Mai 2015) und Waldhoff in Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 116 Rz.
90: Kurtaxe als Beitrag.
So jedenfalls die Information bei Lichdi, SächsVBl. 2015, 101 (101) unter Hinweis auf Nr. VII 1 b) AnwhinwSächsKAG v. 12.8.2014, SächsAbl. S. 996; eindeutig bereits: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.10.2013 –
14 A 316/13, juris Rn. 123; ; OVG Nds, Urt. v. 26.1.2015 – 9 KN 59/14, NdsVBl 2015, 219 = juris Rn. 80.
Vgl. die Nachweise bei Lichdi, SächsVBl. 2015, 101 (101) in Fn. 5.
Ebenso Lichdi, SächsVBl. 2015, 101 (102 ff.); auch das OVG Koblenz, Urt. v. 17.5.2011 – 6 C 11337/10, GewArch 2011, 350 (350); ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.10.2013 – 14 A 316/13, juris Rn. 123;
OVG Nds, Urt. v. 26.1.2015 – 9 KN 59/14, NdsVBl 2015, 219 = juris Rn. 80.
So z. B.: BVerfG v. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 u.a., BVerfGE 114, 316 (334); BVerfG v. 7.5.1963 – 2 BvL 8/61
u.a., BVerfGE 16, 64 (74); BVerfG v. 6.12.1983 – 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 (346); BVerwG v. 11.7.2012
– 9 CN 1/11, UR 2012, 842 (843); BVerwG v. 27.6.2012 – 9 C 10/11, NVwZ-RR 2012, 819 (819); BVerwG v.
27.6.2012 – 9 C 2/12, NVwZ-RR 2012, 817 (818); BVerwG v. 13.5.2009 – 9 C 7/08, NVwZ 2009, 1437 (1438);
BVerwG v. 16.5.2007 – 10 C 1/07, NVwZ 2008, 91 (91); BVerwG v. 27.9.2000 – 11 C 4/00, NVwZ 2001, 439
(440); OVG Berlin v. 14.9.2012 – OVG 9 N 59/11, NVwZ 2012, 1496; OVG Münster v. 8.6.2010 – 14 A
3020/08, NVwZ-RR 2010, 934 (935); OVG Koblenz v. 17.5.2011 – 6 C 11337/10, DVBl. 2011, 1039 (1040);
OVG Lüneburg v. 20.2.2002 – 13 L 2306/99, NVwZ-RR 2002, 888 (888); OVG Münster v. 23.1.1997 – 22 A
2455/96, NVwZ 1999, 318 (319); OVG Münster v. 6.5.1997 – 22 A 877/97, juris – Rz. 28 ff.; VG Freiburg v.
29.4.2010 – 1 K 103/10, NVwZ-RR 2010, 997 (997); Wernsmann, DStJG 35 (2012), 95 (109); Braun, StuW
2012, 348 (351); Heller/Soschinka, DStR 2012, 494 (495).
Weitergehend zu Recht jedoch J. Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl. 2010, § 3 Rz. 49 – Aufwandsteuern sind Steuern auf den Gebrauch von Güter und Dienstleistungen; ebenso weist Trzaskalik, Gutachten E
zum 63. DJT, 2000, E9 (E56) darauf hin, dass kein besonderer privater Aufwand vorliegen müsse.
38
sondern mehr auf die „in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.177 Nach beiden Ansichten wird aber auf eine Einkommensverwendung abgestellt, an
die der Steuergesetzgeber anknüpft.
Demgegenüber stellt die Kurtaxe (und auch eine ÖPNV-Taxe) eine Kommunalabgabe eigener Art dar,
die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist (siehe dazu
bereits oben) und nicht an die Einkommensverwendung abstellt – aus diesem Grund ist der Beitrag
auch nicht proportional vom Übernachtungspreis abhängig (vgl. dazu oben unter Kap. II 3.3.2 – S. 29 f.)
–, sondern an die mit dem Aufenthalt verbundene Verursachung und Nutzungsmöglichkeit des ÖPNV.
II 3.7
Möglichkeiten der Indienstnahme eines Dritten
Zu klären ist jetzt nur noch, ob die Indienstnahme eines Dritten in Gestalt der Inhaber eines Übernachtungsbetriebs mit dessen Grundrechten vereinbar ist. Insofern ist allgemein die Frage der Zumutbarkeit der Einbehaltungspflicht Dritter zu stellen.178
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung eines Privaten für den Steuergläubiger die
Steuer einzusammeln, einen Eingriff in Art. 12 GG, jedenfalls einen in Art. 2 Abs. 1 GG darstellt.179 Da
jedes belastende Handeln des Staates aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) unter einem umfassenden Rechtfertigungszwang steht, muss dieses auch verhältnismäßig sein. Dies verlangt,
dass der Eingriff angemessen ist.180 Das ist nur dann der Fall, wenn es dem Steuereinsammlungsgehilfen, der aufgrund der Wertung und Konzeption des jeweiligen Fachgesetzes nicht auch der Steuerträger sein soll, gelingt, die von ihm abzuführende Steuer auf den eigentlichen Steuerträger abzuwälzen.
Dies ist aber nicht der Fall, wenn z. B. eine verschuldensunabhängige Ausfallhaftung konstruiert werden würde oder wenn die Feststellung des Vorliegens der Tatbestandsmäßigkeit der ÖPNV-Taxe nicht
hinreichend genau oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist.
Zuletzt musste sich der BFH181 im Zusammenhang mit der kommunalen Bettensteuer mit dieser Frage
beschäftigen. Hier kommt er zum Ergebnis, dass die Betreiber der Beherbergungsbetriebe durch die
177
178
179
180
181
BVerfG v. 17.2.2010 – 1 BvR 529/09, NVwZ-RR 2010, 1022 (1022); BVerfG v. 17.2.2010 – 1 BvR 2664/09,
NVwZ-RR 2010, 457 (458); BFH, Urt. v. 15.7.2015 – II R 33/14, DStRE 2015, 1393; BFH, Urt. v. 15.7.2015 – II
R 32/14, BStBl. II 2015, 1031.
Ebenso Trzaskalik in FS Selmer (2004), S. 947 (953), aber ohne konkretes Ergebnis.
Für Art. 2 Abs. 1 GG im Anwendungsbereich der Umsatzsteuer: Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Einf. Anm.
405 a.E. – Lfg. 154, 2013; Ossenbühl/Di Fabio, StuW 1988, 349 (353); offenlassend: D. Hummel, AöR 135
(2010), 573 (589). Für Art. 12 GG: BVerfG v. 29.11.1967 – 1 BvR 175/66, BVerfGE 22, 380 (383); BVerfG v.
16.3.1971 – 1 BvR 52/66 u.a., BVerfGE 30, 292; BFH, Urt. v. 5.7.1963 – VI 270/62 U, BStBl. III 1963, 468 (469);
wohl auch Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 12 Rz. 14; Breuer in Isensee/Kirchhof, HdbStR,
Bd. VIII, 3. Aufl. 2010, § 171 Rz. 41; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rz. 231 ff. – Lfg. 47, 2006; Papier,
Der Staat 11 (1972), 483 (508); für indirekte Steuern tendenziell auch Englisch, Wettbewerbsgleichheit im
grenzüberschreitenden Handel, 2008, S. 757 in Fn. 836; so wohl auch P. Kirchhof in Isensee/Kirchhof,
HdbStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 118 Rz.148; ausdrücklich zum Umsatzsteuerrecht Becker, UR 2009, 664 (665
f.).
Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass der Leistende (als grds. Steuerschuldner) lediglich als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates und im Interesse der Staatskasse fungiert, wie der EuGH für die
Umsatzsteuer (bzw. das unionsrechtliche Mehrwertsteuersystem) dezidiert ausführt – vgl. EuGH, Urt. v.
21.2.2008 – Rs. C 271/06 – Netto Supermarkt, Slg. 2008, I-771 unter Rz. 21 = UR 2008, 508.
BFH, Urt. v. 15.7.2015 – II R 33/14, DStRE 2015, 1393; BFH, Urt. v. 15.7.2015 – II R 32/14, BStBl. II 2015,
1031.
39
Einführung der Bettensteuer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt werden.182 Diese
Argumentation kann unseres Erachtens auch auf die Einführung einer ÖPNV-Taxe übertragen werden.
Die den Betreibern der Beherbergungsbetriebe durch ein Gesetz auferlegten Pflichten stellen eine zulässige Regelung der Berufsausübung i.S. des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die Pflichten sind für die
Durchführung des Gesetzes erforderlich und nicht unverhältnismäßig. Dass der Vollzug der ÖPNV-Taxe
für die Betreiber der Beherbergungsbetriebe mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, ist dabei von
den Betreibern grundsätzlich hinzunehmen.183
Die Unterscheidung zwischen einheimischen und ortsfremden Übernachtungsgästen ist ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge des Gastes und des Beherbergungsunternehmers möglich und
kann im KAG ohne weiteres – durch Vorlage des Personalausweises – geregelt werden. Die Einholung
entsprechender Erklärungen der Übernachtungsgäste im Rahmen der Anmeldung oder während des
Aufenthalts ist dem Beherbergungsunternehmer zuzumuten, der ohnehin wegen der Abwicklung des
Beherbergungsvertrags und der mit ihm verbundenen melderechtlichen Verpflichtungen (vgl. die einschlägigen Meldegesetze) den Beherbergungsgast zu befragen hat.
Der durch die Verpflichtung zur Abgabenerklärung der eingesammelten und abzuführenden ÖPNVTaxe entstehende zusätzliche Organisationsaufwand, der lediglich einmal im Monat oder im Kalendervierteljahr (auch dies kann der Gesetzgeber regeln) anfällt, führt nicht zu einer Beeinträchtigung der
Berufsausübungsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Zusammenstellung des zu besteuernden Aufwands dürfte mittels elektronischer Datenverarbeitung keine unverhältnismäßigen Probleme darstellen.184 Sofern bei der Haftung für nicht eingesammelte ÖPNV-Taxen berücksichtigt wird,
dass der Betreiber des Beherbergungsbetriebes nur als Einsammlungsgehilfe fungiert, so dass selbst
(leicht) fahrlässige Fehler sich nicht zu seinen Lasten auswirken, dürfte eine Indienstnahme verfassungsrechtlich unbedenklich sein.
II 4. Ergebnisse der rechtswissenschaftlichen Begutachtung
(1)
Nichtsteuerliche Abgaben wie die hier vorgeschlagene ÖPNV-Taxe stellen die Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen und die bundesstaatliche Wirkkraft der finanzverfassungsrechtlichen Regeln über die Steuererhebung und Steuerverteilung in Frage und bedürfen daher
nach herrschender Meinung einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
(2)
Im Zusammenhang mit die Erhebung einer ÖPNV-Taxe kann vertreten werden, dass die Erhebung der ÖPNV-Taxe einem ortsfremden Übernachtungsgast an eine Verursachung von Kosten
durch diesen anknüpft und wegen der Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer
Zustände oder Verhaltensweisen gerechtfertigt ist und bzw. oder einen individualisierbaren
Vorteil bei diesem abschöpft. Dass ein gewisses ÖPNV-Angebot auch Übernachtungsgäste anzieht bzw. das durch diese hervorgerufene Verkehrsaufkommen aufnimmt und bewältigt und
182
183
184
So ausdrücklich zur sog. Bettensteuer: BFH, Urt. v. 15.7.2015 – II R 33/14, DStRE 2015, 1393; BFH, Urt. v.
15.7.2015 – II R 32/14, BStBl. II 2015, 1031; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.10.2013 – 14 A 316/13,
juris Rn. 112; Lichdi, SächsVBl. 2015, 101 (104 f.); vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 7.2.2013 - 4 KN
1/12, NVwZ-RR 2013, 816 = juris Rn. 107.
So ausdrücklich BFH, Urt. v. 15.7.2015 – II R 33/14, DStRE 2015, 1393; BFH, Urt. v. 15.7.2015 – II R 32/14,
BStBl. II 2015, 1031.
So ähnlich bereits Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.10.2013 – 14 A
316/13, juris Rn. 112.
40
damit zur Attraktivität einer Stadt aus Besuchersicht beiträgt, dürfte insoweit bejaht werden
können. Außerdem kann für Übernachtungsgäste in einer fremden Gemeinde bei Bestehen
eines funktionierenden ÖPNV wohl vermutet werden, dass dieser auch von diesen genutzt
werden wird bzw. diese von ihm profitieren. Als zusätzlicher Rechtfertigungsgrund können unseres Erachtens auch noch ökologische Lenkungszwecke angeführt werden.
(3)
Als erhebungsberechtigte Gebietskörperschaften könnte – wie auch bei der Kurtaxe – die einzelne Gemeinde aber auch der Aufgabenträger des ÖPNV (dies ist nach § 3 Abs. 1 SächsÖPNVG
der Landkreis und die kreisfreien Städte) in Betracht kommen.
(4)
Aus Gründen der Vollziehbarkeit erscheint es uns verfassungsrechtlich zulässig, den Kreis der
Abgabepflichtigen (hier der ÖPNV-Taxenpflichtigen) von vornherein auf die von einer Gemeinde auch erfassbaren ortsfremden Übernachtungsgäste zu beschränken. Um einen gleichmäßigen Vollzug zu gewährleisten sollte bzw. müsste der Inhaber des Beherbergungsbetriebes
– wie bei der Kurtaxe – für die Erhebung verantwortlich sein und ggf. (subsidiär) für eine Nichterhebung haften (vgl. insoweit z. B. § 34 Abs. 3 SächsKAG).
(5)
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Gesetzgeber bei der grundsätzlichen Ausgestaltung einer Abgabe ein gewisser Spielraum zuzugestehen ist, ist eine mit der Erhebung der
ÖPNV-Taxe verbundene kostenlose Nutzung des ÖPNV unseres Erachtens nicht zwingend geboten, wenn der dann zusätzlich von den ortsfremden Übernachtungsgästen zu erhebende
Betrag pro Tag relativ niedrig angesetzt wird und in Kombination mit einem normalen Ticket
(als Referenz würden wir auf eine Tageskarte abstellen) eine Kostendeckung nicht erreicht
wird. Sollte sich die Betrag pro Tag hingegen an dem Entgelt einer Tageskarte orientieren, wäre
eine damit verbundene kostenlose Nutzung des ÖPNV wohl geboten, um dem lediglich bestehenden Mitverursachungsgedanken Rechnung zu tragen.
(6)
Je niedriger die Belastungsunterschiede innerhalb der Personengruppe der Ortsfremden ausgestaltet sind, desto weniger problematisch ist eine etwaige Ungleichbehandlung im Hinblick
auf Art. 3 Abs. 1 GG. Würde die Variante gewählt, bei der sich die ÖPNV-Taxe an dem Entgelt
einer Tageskarte orientiert und eine kostenlose Nutzung des ÖPNV ermöglicht, dürften sich
die Bedenken hinsichtlich der Gleichbehandlung mit ortsfremden Pendlern und unentgeltlich
(i.d.R. privat) übernachtenden Ortsfremden weitgehend zerstreuen, weil aufgrund des damit
verbundenen Vorteils des Übernachtungsgast sich die Ungleichbehandlung auf die Wahl beschränkt, ob eine Tageskarte erworben wird. Im Übrigen gilt: Je niedriger die ÖPNV-Taxe neben
einen noch zu zahlenden Entgelt erhoben wird, desto geringer sind die Belastungsunterschiede
zwischen diesen Personengruppen. Je höher der Sockelbetrag gewählt wird, desto höher
müsste ggf. eine Ermäßigung im Fall der tatsächlichen Inanspruchnahme des ÖPNV ausfallen,
um die Belastungsunterschiede nicht zu groß werden zu lassen.
(7)
Anders als Steuern, sind Gebühren und Beiträge nicht zwingend zweckungebunden auszugestalten. Insofern könnte der Gesetzgeber im Rahmen des KAG ohne weiteres vorsehen, wie die
Erträge aus der Erhebung der ÖPNV-Taxe zu verwenden sind.
(8)
Die Tatsache, dass die Aufwendungen für den ÖPNV auch den übrigen Einwohnern zugutekommen, führt dazu, dass bei der Kalkulation der ÖPNV-Taxe ein pauschaler Nutzungsanteil
der Einwohner der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft auch berücksichtigen werden
muss.
41
(9)
Anders als eine Kurtaxe, bei der allein der Aufenthalt eines Ortsfremden in der Gemeinde die
Zahlungspflicht auslöst, wäre die ÖPNV-Taxe schon aufgrund der Vollzugsschwierigkeiten
deutlich unterkunftsbezogener, weswegen eine Staffelung nach Zonen unterschiedlicher
ÖPNV-Anbindung der Übernachtung ebenso wie nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgericht im Anwendungsbereich der Kurtaxe – wohl möglich, unseres Erachtens aber nicht geboten – ist. Unbedenklich dürfte auch eine Staffelung der ÖPNV-Taxe nach sozialen Gesichtspunkten (z. B. halbe ÖPVN-Taxe für Kinder) sein. Dies gilt insbesondere, wenn damit lediglich
(„folgerichtig“) eine bereits vorhandene Staffelung bei den konkreten Nutzungsentgelten
nachgezeichnet wird.
(10)
Der Umstand der unterschiedlichen Veranlassung (Übernachtung in einer fremden Stadt aus
privaten Gründen oder aus beruflichen Gründen) erlaubt unseres Erachtens eine Differenzierung, verlangt sie aber nicht. Insofern besteht hier – abweichend von dem herrschenden Verständnis im Rahmen der örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern – ein Gestaltungsspielraum
des jeweiligen Ortsgesetzgebers.
(11)
Im Zusammenhang mit den sog. Kombi-Tickets kann an eine Anrechnung solcher Kombi-Tickets auf die ÖPNV-Taxe gedacht werden. Der Nachteil dieser Anrechnungsmethode ist der
höhere Verwaltungsaufwand und eine gewisse Missbrauchsanfälligkeit. Rechtlich möglich ist
dies unseres Erachtens jedoch ebenso, wie auch die Nichtberücksichtigung der sog. KombiTickets.
(12)
Da die hier in Rede stehende ÖPNV-Taxe keine Steuer, sondern eine Kommunalabgabe eigener
Art darstellt, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale
aufweist, besteht kein Konflikt zu evtl. bestehenden örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern
in Gestalt der sog. Bettensteuern. Gleiches gilt im Verhältnis zur Umsatzsteuer, zu der eine
ÖPNV-Taxe nicht gleichartig im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist.
(13)
Der durch die Verpflichtung zur Abgabenerklärung der eingesammelten und abzuführenden
ÖPNV-Taxe entstehende zusätzliche Organisationsaufwand, der lediglich einmal im Monat oder im Kalendervierteljahr (auch dies kann der Gesetzgeber regeln) anfällt, führt nicht zu einer
Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG.
42
III
Wirtschaftswissenschaftliche Analyse zur Ausgestaltung einer
ÖPNV-Taxe
III 1 Wirtschaftswissenschaftliche Einordnung einer ÖPNV-Taxe
III 1.1 Rechtfertigung von Markteingriffen des Staates und der Erbringung öffentlicher
Leistungen
Aus der ökonomischen Theorie heraus sind sachliche Gründe abgeleitet, nach denen ein staatliches
Handeln bzw. ein staatlicher Markteingriff gerechtfertigt und zweckmäßig sind. Als wesentlichen Ursachen hierfür werden
•
•
•
Marktversagen,
Meritorisierung, v. a. infolge verzerrten Präferenzen der Marktteilnehmer, sowie eine
unerwünschte Einkommensverteilung aus der zugrundeliegende Staatsideologie heraus
aufgeführt.
Zum Marktversagen kommt es dabei im Wesentlichen durch technische Umstände, wie mangelnden
Wettbewerb aufgrund des Vorhandenseins natürlicher Monopole oder die Nichtbereitstellung von Gütern am Markt durch die Nichtausschließbarkeit vom Konsum (öffentliche Güter). Weiterhin können
externe Effekte zu Marktversagen führen. Wenn die Aktivitäten einer Wirtschaftseinheit ausgeübt
werden, ohne dass diese Einflüsse über einen Preismechanismus gesteuert werden, kommt es zu Fehlallokationen. Ein weiterer Grund für Marktversagen liegt in der Existenz unvollständiger Märkte, bspw.
Arbeitsmarktungleichgewichte oder unvollständige Informationen der Marktteilnehmer.
Im Rahmen von sogenannter Meritorisierung185 sollen private Güter durch die Handlungen des Staates
in qualitativ und quantitativ höherer Form angeboten werden, als dies durch den Markt geschieht.
Ursächlich für diesen Eingriff sind politische Erwägungen, folglich bspw. sozialpolitische Zielstellungen
eines Staates. Meist werden diese Güter durch die Bürger bzw. Konsumenten in geringerem Umfang
bzw. geringerer Art nachgefragt, als es bspw. gemessen am Versorgungsgrad gesellschaftspolitisch
wünschenswert wäre. Daher werden Staatseingriffe aus meritorischen Gütern regelmäßig kontroverser diskutiert als solche, die ein Marktversagen beheben sollen.
Ein Eingriff des Staates in den Wirtschaftsprozess ist ebenfalls sachgerecht, wenn zwar kein Marktversagen vorliegt, aus gesamtgesellschaftlicher Sicht die am Markt gehandelten Mengen und Qualitäten
oder die resultierenden Preise nicht mit übergeordneten Zielen und Prinzipien im Einklang stehen. Es
wird unterstellt, dass diese Resultate regelmäßig durch verzerrte Präferenzen der Marktteilnehmer
hervorgerufen werden (z. B. mangelnde Berücksichtigung zukünftiger Wirkungen, als falsch empfundenes Risikoverhalten).
185
Bei meritorischen Gütern liegt die private Nachfrage unterhalb des gesellschaftlich gewünschten Ausmaßes.
Der Begriff geht auf den Ökonom Musgrave zurück und bezeichnet Güter, die ein Mensch unabhängig von
seiner individuellen Leistung stärker konsumieren sollte. Umgekehrt bezeichnet man ein Gut als demeritorisch, wenn dieser Nutzen als geringer angesehen wird und daher die Nachfrage eingedämmt werden sollte.
43
Diese Gründe allein sind nicht zwingend ausreichend für einen staatlichen Markteingriff. Dieser ist nur
dann gerechtfertigt, wenn das Marktversagen und verzerrte Präferenzen durch einen staatlichen Eingriff tatsächlich behoben werden können. Ist dies nicht der Fall, könnte spiegelbildlich Staatsversagen
drohen.
Liegen hinreichende Bedingungen für einen staatlichen Eingriff vor, so existieren verschiedene Möglichkeiten, diesen instrumentell auszugestalten:
•
Die Leistungen könnten durch ein öffentliches Unternehmen direkt bereitgestellt werden. Dieses beteiligt sich dann unter den spezifischen Angebots- und Nachfragebedingungen als Anbieter am Markt.
•
Die Qualität und Quantität der Leistungserbringung sowie die Preise können durch gesetzliche
Bestimmungen definiert werden. Die Unternehmen an den betroffenen Märkten müssten
dann unabhängig von ihrem eigenen Optimierungskalkül an diese Auflagen halten.
•
Der Staat kann Steuern und Abgaben auf entsprechenden Märkten erheben, die die Marktpreise künstlich erhöhen bzw. Subventionen gewähren, welche einen dämpfenden Effekt auf
die Marktpreise haben. Somit wird die grundsätzliche Funktionsweise des Markmechanismus
genutzt.
Aber auch aus ordnungspolitischer Perspektive kann ein staatlicher Markteingriff gerechtfertigt werden. Ordnungspolitisch kommt dem Staat in einer Marktwirtschaft die Aufgabe zu, einen Rahmen für
ökonomische Aktivitäten der Wirtschaftssubjekte zu setzen sowie die Einhaltung der ordnungspolitischen Regeln zu überwachen.186 D. h. jede darüber hinausgehende staatliche Leistung am Markt bedarf
aus ordnungstheoretischer Sicht zumindest der Begründungspflicht.187 Allerdings tritt der Staat auch
als Anbieter am Markt auf. Das Wirtschaften des Staates folgt damit als Sachziel dem Gemeinwohlgedanken.188 Die Gründe hierfür entsprechen weitestgehend den bereits oben benannten Sachverhalten.
III 1.2 ÖPNV als Aufgabe der Daseinsvorsorge und damit der öffentlichen Leistungserstellung
Das deutsche Recht erkennt den ÖPNV als Aufgabe der Daseinsvorsorge an. Besonders in den Fachgesetzen wird dieser Aspekt verankert. Dabei ist jedoch nicht geregelt, wie der ÖPNV konkret auszugestalten bzw. zu organisieren ist189. Nachfolgend sind relevante Paragraphen wiedergegeben.
§ 2 Abs. 3 ROG besagt: „Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge,
insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener
Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. (…) Auf eine gute und verkehrssichere Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und
186
187
188
189
Vgl. Eickhof, Norbert (2000): Öffentliche Unternehmen und das Effizienzproblem - Positive und normative
Anmerkungen aus volkswirtschaftlicher Perspektive, Universität Potsdam, Diskussionsbeitrag Nr. 36., S. 1.
Vgl. Hesse, Mario/Lenk, Thomas/Rottmann, Oliver (2009): Privatisierung der Wasserversorgung aus ordnungstheoretischer Perspektive; Arbeitspapier Nr. 40 des Instituts für Öffentliche Finanzen und Public Management der Universität Leipzig, S. 4.
Vgl. ebenda.
Bedeutsam ist in diesem Kontext die Frage nach der Angebotserstellung, folglich ob in Eigenregie oder durch
Dritte erstellt wird. Technische Details (wie Erteilung von Genehmigungen, Durchführung der Beförderungen etc.) regelt das Personenbeförderungsgesetz.
44
Güterverkehr ist hinzuwirken. (…)“ Dieses sog. Postulat der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse dient primär der Verankerung der Daseinsvorsorge, insbesondere als Aufgabe der Raumordnung.
Hier wird zwar die Sicherstellung der Erreichbarkeit auch durch Personenverkehr verankert, der ÖPNV
als Aufgabe der Daseinsvorsorge kann aber lediglich indirekt abgeleitet werden.
Der ÖPNV selbst ist u. a. Gegenstand des „Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz – RegG)“ sowie der ÖPNV-Gesetze der Länder. Dort ist zudem
der ÖPNV als Aufgabe der Daseinsvorsorge festgeschrieben. So besagt bspw. § 1 Abs. 1 RegG: „Die
Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.“ Als Beispiel für die Landesgesetze
bspw. § 2 Abs. 1 ÖPNVG Sachsen190: „Der öffentliche Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. (…) Der öffentliche Personennahverkehr soll (…) der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Freistaat zur Verfügung stehen. (…)“
Daraus wird ersichtlich, dass der ÖPNV als Aufgabe der Daseinsvorsorge definiert ist und somit in die
öffentliche Verantwortung fällt. Die Leistungserstellung im Rahmen der Daseinsvorsorge191 umfasst
dabei alle Güter, die für die Existenz der Bürger derart essentiell sind, dass sie flächendeckend und nur
zu politischen, d. h. öffentlich kontrollierten Preisen anzubieten sind. Diese Leistungserstellung kann
aufgrund technischer Produktionsbedingungen z. T. Monopolisierung der Anbieterseite begünstigen,
infolge dessen es zu natürlichen Monopolen kommen kann.
Für die Erstellung von Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge findet man auf verschiedenen Ebenen rechtliche Begründungen. In Deutschland können etwa Art. 20 GG192oder § 2 Abs. 1 ROG193 genannt werden. Auch auf europäischer Ebene kann aus den Zielen und Zwecken der Artikel 16194 und
86195 EGV in Verbindung mit dem Prinzip des freien und unverfälschten Wettbewerbs (Vgl. Art. 4 EGV)
die rechtliche Grundlagen für eine öffentliche Leistungserstellung abgeleitet werden.
Verfassungsrechtlich ist zudem für Deutschland die Garantenstellung des Staates zu nennen. Der besagte Artikel 20 GG garantiert implizit die Erbringung bestimmter Leistungen durch den Staat. Hier
wäre dann nur noch festzulegen, ob diese mittels Selbst- oder Fremderstellung erfolgen soll.
III 1.3 Finanzierung öffentlicher Leistungen
Zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben und Leistungen stehen dem Staat und damit auch den
Ländern und Gemeinden im Wesentlichen Steuer und Abgaben zur Verfügung, wobei letztere v. a. Ge-
190
191
192
193
194
195
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist.
Es wird darauf verwiesen, dass der Begriff Daseinsvorsorge nach dem Terminus der EU die sog. „Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAI)“ bzw. die sog. „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)“ umfasst. Dabei gilt es zu beachten, dass die Begriffe äquivalent, nicht jedoch synonym verwendet werden.
Dieser Artikel verankert das Sozialstaatprinzip.
Herstellung gleichwertige Lebensbedingungen in allen Teilräumen Deutschlands.
Sicherung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.
Grundsätzlich ist auch bei den DAWI der marktliche Wettbewerb anzuwenden.
45
bühren und Beiträge darstellen. Während Steuern zur allgemeinen Finanzierung – folglich nicht zweckgebunden – verwendet werden, sind Gebühren und Beiträge an eine konkrete Leistung gebunden und
werden folglich zweckgebunden verwendet.
Grundsätzlich findet das sogenannte Äquivalenzprinzip zur Finanzierung öffentlicher Leistungen Anwendung, welches marktliche Mechanismen auf die Finanzierung öffentlicher Leistungen überträgt.
Dabei wird die erbrachte Leistung als gewährter Vorteil definiert, für welchen als Gegenleistung ein
entsprechendes Entgelt (Abgabe) zu entrichten ist. Der Kreis der Zahler entspricht dabei dem der Nutznießer der öffentlichen Leistung. Dabei kann die Abgabe als Pauschalabgabe196 oder als Äquivalenzabgabe erfolgen.
Bezogen auf die Äquivalenzabgabe wird das Äquivalenzprinzip nach marktmäßiger und kostenmäßiger
Äquivalenz differenziert. Das marktmäßige Äquivalenzprinzip sieht einen individuellen Finanzierungsbeitrag vor, der monetärer Gegenwert des Nutzens ist, den der jeweilige Nutzer aus der Inanspruchnahme einer Leistung zieht. Ziel ist dabei die gleichmäßige Belastung der Bürger. Dabei stellen Steuern
die Abgaben nach dem marktmäßigen Äquivalenzsystem dar, die Besteuerung ist das Äquivalent der
zur Verfügung gestellten staatlichen Leistungen. Das kostenmäßige Äquivalenzprinzip hingegen sieht
vor, dass die Kosten einer öffentlichen Leistung auf die Nutzer entsprechend der Nutzung des Gutes
verteilt werden. Dabei besteht infolge der Entgeltzahlung ein Anspruch auf Gegenleistung. Dabei ist
nach Art bzw. Umfang der Gegenleistung zu differenzieren. Grundsätzlich wird hier nach gruppenmäßiger und spezieller Entgeltlichkeit unterschieden. Gruppenmäßige Entgeltlichkeit meint dabei, dass
alle Nutzer der Leistung hierfür zahlen, die Gegenleistung jedoch nicht zwingend erfolgen muss. Finanzwissenschaftlich handelt es sich hierbei um Beiträge. Diese werden als verhältnismäßige Kostenbeteiligung für öffentliche Leistungen erhoben. Die Leistungserbringung erfolgt dabei für eine Gruppe
als Ganzes, nicht jedoch jedes Einzelmitglied dieser. Folglich wird der Beitrag von jedem Gruppenmitglied erhoben, welches die Möglichkeit der Leistungsinanspruchnahme hat, unabhängig der tatsächlichen Inanspruchnahme. Beispiele wären die Sozialversicherungsbeiträge oder Erschließungsbeiträge.
Bei spezieller Entgeltlichkeit wird in der Finanzwissenschaft von Gebühren gesprochen. Gebühren stellen eine spezielle Gegenleistung für eine konkret zurechenbare Leistung dar. Im Gegensatz zu Beiträgen belasten Gebühren den Einzelnen, der die öffentliche Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt.
III 1.4 Fazit: ökonomische Beurteilung der ÖPNV-Taxe als ergänzendes Finanzierungsinstrument
Bezogen auf den ÖPNV kann konstatiert werden, dass das gesellschaftlich wünschenswerte und staatlich gewollte Angebot in Qualität und Quantität nicht durch den Markt bereitgestellt werden kann.
Denn dies würde bedeuten, dass ein entsprechendes Angebot nach marktlichen Mechanismen und
gewinnorientiert erfolgen würde und mithin nicht den gesetzlichen Anforderungen bzw. Vorgaben gerecht würde (vgl. zu diesen Kap. III 1.2). Da der Staat hier folglich im Rahmen der Meritorisierung in
den Markt eingreift, um ein erwünschtes Angebot bereitzustellen, bedeutet dies zugleich, dass dieses
196
Pauschalabgaben sind dabei wenig verbreitet, hier erfolgt eine pauschale Abgabe in gleicher Höhe durch
alle Abgabeschuldner. Pauschalabgaben werden öfters diskutiert, um bestimmte, politisch als besonders
relevante Maßnahmen voranzutreiben bzw. umzusetzen. Beispiele hierfür wären der Kohlepfennig zur Subventionierung des Steinkohlebergbaus oder der Vorschlag des Netz-cents zur Finanzierung des Breitbandausbaus (letztere vgl. Westermeier, Andreas (2015): Der Netz-Cent – ein Instrument zur Finanzierung des
Breitbandausbaus; in: Wirtschaftsdienst, Heft 7/2015, S. 499 ff.).
46
Angebot nicht allein aus den eigenen Einnahmen (Erträgen aus der Fahrgastbeförderung) finanzierbar
ist. Dies spiegelt auch der Kostendeckungsgrad wieder, welcher aktuell bei durchschnittlich etwa 77 %
liegt.197 Dabei wird je Fahrgast ein Nettoertrag von 1,24 € erzielt, wohingegen die Aufwendungen je
Fahrgast bei knapp 1,61 € liegen. Vielmehr erfolgt die ÖPNV-Finanzierung neben besagten Finanzierung aus den eigenen Erträgen der Verkehrsunternehmen und den Erträgen mit Verlustausgleichscharakter198 durch verschiedene Mittel von Bund und Ländern (bspw. Regionalisierungsmittel nach RegG,
Entflechtungsmittel nach GVFG, GVFG-Bundesprogramm) sowie Ausgleichszahlungen nach
§ 45a PBefG und § 148 SGB IX. Damit erfolgt bereits eine deutliche Finanzierung durch öffentliche Mittel und demnach aus den staatlichen Einnahmen. Daher ist es aus finanzwissenschaftlicher Perspektive
durchaus zulässig, im Sinne der Meritorisierung und der unter Kap. III 1.3 dargestellten Grundlagen der
Finanzierung öffentlicher Leistungen auch potenzielle Nutznießer des ÖPNV-Angebots zu dessen Finanzierung heranzuziehen. Im Sinne der hier vorliegenden gruppenmäßigen Entgeltlichkeit kann gerechtfertigt werden, in den Gemeinden des MDV-Verbundraumes von Ortsfremden einen Finanzierungsbeitrag in Form einer ÖPNV-Taxe zu erheben, da diesen ein potenzieller Vorteil gewährt wird, für
welchen sie aber noch nicht zur Finanzierung beigetragen haben.
III 2 Mögliche ökonomische Ausgestaltung einer ÖPNV-Taxe
III 2.1 Grundsätzliche Ausgestaltungsformen
Unabhängig einer juristischen Prüfung sind verschiedene Formen einer ÖPNV-Taxe denkbar. Allen gemein ist, dass sie an der Übernachtung Ortsfremder in einer definierten administrativen Einheit anknüpfen. Zunächst wäre dies die Ebene der Gemeinden. Dabei ist zudem zu beachten, dass eine räumliche Differenzierung der ÖPNV-Taxe innerhalb der gemeindlichen Ebene infolge des Gebots der
Gleichbehandlung nicht möglich ist.199 Dabei wären vier Grundformen denkbar:
197
198
199
Wert für die Mitgliedsunternehmen des VDV 2013, vgl. VDV Statistik 2014, S. 34. Der Kostendeckungsgrad
ist definiert als Saldo aus Erträgen und Aufwendungen. Die Erträge setzen sich dabei aus zwei Positionen
zusammen: zum einen aus den Erträgen aus dem eigenen Geschäftsbetrieb und zum anderen aus den Erträgen mit Verlustausgleichscharakter (vgl. Resch, Hubert (2015): Branchenanalyse: Zukunft des ÖPNV, Entwicklungstendenzen und Chancen; Study der Hans-Böckler-Stiftung, Band 302, S. 43).
Nach Definition des VDV zählen hierzu verschiedene Zuschüsse und Erträge, und zwar
• Zuschüsse, die als Umsatzerlöse ausgewiesen werden (weitere Ausgleichszahlungen und Zuschüsse, z.
B. Ausgleich für Durchtarifierungs-/ Harmonisierungsverluste, Kooperationsförderung, unterlassene
Tariferhöhungen, Bestellerentgelte, Betriebskostenzuschüsse, Zahlungen von Umlandgemeinden),
• Zuschüsse, die als sonstige betriebliche Erträge ausgewiesen werden (Ausgleichszahlungen und Zuschüsse, z. B. Übernahme von Vorhaltekosten, Infrastrukturkostenerstattung, Zuschüsse der Anteilseigner, der Umlandgemeinden und anderer Stellen),
• Erträge mit Verlustausgleichscharakter aus Beteiligungen (z. B. Nießbrauch),
• Erträge aus der Verlustübernahme aufgrund handelsrechtlicher Verträge (§ 302 Aktiengesetz) oder
entsprechender freiwilliger Vereinbarungen
(Vgl. VDV 2016: Thema Finanzierung, Stichwort Kostendeckungsgrad, online verfügbar unter
http://www.mobi-wissen.de/Finanzierung/Kostendeckungsgrad, zuletzt geprüft am 07.06.2016)
So müssen bspw. gem. § 16 Abs. 4 GewStG die kommunalen Hebesätze für alle Unternehmen innerhalb
einer Gemeinde und gem. § 25 Abs. 4 die kommunalen Hebesätze für alle in der Gemeinde gelegenen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke gleich sein. Eine intragemeindliche Differenzierung
ist hier folglich nicht möglich. Auch bei anderen kommunalen Aufwandssteuern und Gebühren wie der Bettensteuer oder der Kurtaxe wird die Höhe der Bemessungsgrundlage innerhalb der Gemeinde nicht räumlich differenziert.
47
•
•
•
•
ÖPNV-Taxe ohne Tarifstaffelung nach sozialen Kriterien sowie ohne Gegenleistung
ÖPNV-Taxe ohne Tarifstaffelung nach sozialen Kriterien, aber mit Gegenleistung
ÖPNV-Taxe mit Tarifstaffelung nach sozialen Kriterien, aber ohne Gegenleistung
ÖPNV-Taxe mit Tarifstaffelung nach sozialen Kriterien sowie mit Gegenleistung
Das Aufkommen aus der ÖPNV-Taxe würde sich dann für das entsprechende Jahr grundsätzlich aus
dem gewählten Tarif, multipliziert mit der Anzahl der taxepflichtigen Übernachtungen ergeben. Abzuziehen wären ggf. Aufwendungen für die Erhebung bzw. den Vollzug der Taxe. Sofern zudem eine Gegenleistung im Sinne der vergünstigten oder kostenfreien Nutzung des ÖPNV gewährt werden soll,
müssten die damit verbundenen Tarifausfälle ebenfalls vom Aufkommen abgezogen werden. Würde
ferner infolge einer möglichen signifikanten Nachfrageerhöhung eine Ausweitung des ÖV-Angebots
erforderlich werden, müssten zudem auch die Kosten hierfür vom Aufkommen aus der Taxe abgezogen
werden. Schließlich wird mit einer ÖPNV-Taxe auf die potenzielle Nutzung des ÖPNV abgestellt. Sofern
in Gemeinden an bestimmten Tagen kein ÖPNV-Angebot besteht (Sonn- und Feiertage, ggf. Samstage
und Ferien), müsste das Aufkommen um einen entsprechenden Faktor korrigiert werden. Dieser wäre
infolge der bereits genannten Restriktionen der Statistik argumentativ zu bestimmen. Dabei würde
sich das Aufkommen aus der Taxe je nach Variante grundlegend wie folgt berechnen:
(1) Aufkommen ÖPNV-Taxe ohne Tarifstaffelung nach sozialen Kriterien und ohne Gegenleistung:
z
At = (∑ ÜN * tax) - Kv - KA - QG,T
t
(2) Aufkommen ÖPNV-Taxe ohne Tarifstaffelung nach sozialen Kriterien und mit Gegenleistung:
z
At = (∑ ÜN * tax) - (∑ Ea;t + ∑ Eb;t + ∑ Ec;t) - Kv - KA -QG,T
t
(3) Aufkommen ÖPNV-Taxe mit Tarifstaffelung nach sozialen Kriterien, ohne Gegenleistung:
z
z
At = (∑ ÜN * taxα + ∑ ÜN * taxβ) - Kv - KA - QG,T
t,α
t,β
(4) Aufkommen ÖPNV-Taxe mit Tarifstaffelung nach sozialen Kriterien und mit Gegenleistung:
z
z
At = (∑ ÜN * taxα + ∑ ÜN * taxβ) - (∑ Ea;t + ∑ Eb,α;t + ∑ Eb,β;t + ∑ Ec,α;t + ∑ Ec,β;t) - Kv - KA - QG,T
t,α
t,β
Dabei bedeutet
A.......... Höhe Aufkommen ÖPNV-Taxe
ÜN ....... Anzahl beitragspflichtiger Übernachtungen der relevanten administrativen Ebene
tax ....... Höhe ÖPNV-Taxe
Ea ......... Einnahmen aus Sondertarifen (Kombi-Ticket etc.)
Eb......... Einnahmen aus Ticketverkauf von Touristen, welche auch ohne Taxe ÖPNV nutzen würden
48
Ec ......... Mindereinnahmen infolge Gegenleistung
KV ........ Kosten für Vollzug der ÖPNV-Taxe
KA ........ Kosten für mögliche Angebotsausweitung durch signifikante Nachfragesteigerung ortsfremder
Übernachtungsgäste
QG,T ...... Korrekturfaktor für Gemeinden mit eingeschränkter (bspw. keine ÖPNV-Bedienung an Sonnund Feiertagen oder an Ferientagen etc.) und/oder ohne ÖPNV-Bedienung
t .......... Jahr t
z .......... beitragspflichtige Gemeinden (d. h. Erfüllung Mindest-ÖPNV-Angebot nach NVP)
α.......... voller Tarif ÖPNV-Taxe (bspw. entsprechend Tarifbestimmungen MDV)
β .......... ermäßigter Tarif ÖPNV-Taxe (bspw. entsprechend Tarifbestimmungen MDV)
Jedoch würden sich insbesondere bei der Option Taxe mit Gegenleistung einige Berechnungsschwierigkeiten hinsichtlich der Höhe der Mindereinnahmen und Einnahmenausfälle ergeben. Je nach Tarifausgestaltung und Art der Gegenleistung – hier wären von einer einmaligen Freifahrt im Gegenwert
einer Stundenfahrt über einen ermäßigten Tarif auf alle Fahrkartenangebote bis zur kostenfreien Nutzung des ÖPNV für jeden Übernachtungstag viele Optionen denkbar – müsste im Sinne einer validen
Abschätzung des Aufkommens aus der ÖPNV-Taxe bzw. der abzuziehenden Einnahmeausfälle die konkrete jährliche Nachfrage nach Sondertarifen (Ticketart und jeweiliger Erlös), die Altersstruktur der
ortsfremden Übernachtungsgäste (ermäßigter Tarif bzw. Normaltarif) und deren Mobilitätsverhalten
(Nutzung ÖPNV) bekannt sein. Während ggf. der Einnahmeausfall aus Sondertarifen wie Kombi-Tickets
ggf. noch relativ genau bestimmt werden könnte, so liegen weder für die Altersstruktur noch das Mobilitätsverhalten von ortsfremden Übernachtungsgästen gesicherte Informationen vor. Bezogen auf
die sozio-demographische Struktur erhebt die amtliche Statistik nur die Anzahl der Übernachtungen
insgesamt, differenziert nach Übernachtungen von Gästen aus dem Inland und dem Ausland. Auch in
der gängigen Fachliteratur lassen sich hierfür keine belastbaren Kennzahlen finden. Gleiches gilt für
das Mobilitätsverhalten, d. h. zu Angaben, in welchem Umfang ortsfremde Übernachtungsgäste den
ÖPNV nutzen.200 Da keine validen Aussagen hierzu möglich sind, insbesondere nicht zum Mobilitätsverhalten der Ortsfremden, kann zudem nicht abgeschätzt werden, ob und ggf. inwieweit es zu einer
signifikanten Erhöhung der ÖV-Nachfrage durch diese kommt. Folglich können auch mögliche Kosten
für eine evtl. Angebotsausweitung nicht seriös ermittelt werden. Daher sollte auch aus diesen Aspekten heraus eine ÖPNV-Taxe ohne Gegenleistung favorisiert werden.
III 2.2
Ableitungen zur Ausgestaltung einer ÖPNV-Taxe auf Basis der juristischen Bewertung
Das Ergebnis der juristischen Prüfung hat gezeigt, dass eine ÖPNV-Taxe grundsätzlich eingeführt werden kann, um Defizite der ÖPNV-Finanzierung zu minimieren. Dafür sind aber einige grundsätzliche
Anforderungen zu erfüllen, um dem Wesen einer entsprechenden Taxe zu genügen und Implementierungsbarrieren zu minimieren. Grundsätzlich sollte eine ÖPNV-Taxe möglichst einfach und im Geltungsbereich – hier der Verbundraum des MDV – einheitlich ausgestaltet werden. Weiterhin sollte die
200
Mithin werden in Einzelfällen entsprechende statistische Sonderuntersuchungen oder Gästebefragungen
durchgeführt, für das Gebiet des MDV sind jedoch keine bekannt und vorhandene Untersuchungen hierzu
nicht übertragbar, da sie entweder aus strukturell nicht vergleichbaren Regionen stammen, als Gästebefragungen nicht zwingend repräsentativ für das Nutzerverhalten insgesamt oder oftmals veraltet sind. Jedoch
deuten entsprechende Untersuchungen bzw. Befragungen darauf hin, dass nur ein sehr geringer Anteil der
Übernachtungsgäste mit dem ÖV anreist und ein noch geringerer Anteil diesen für Aktivitäten bzw. Mobilität vor Ort nutzt (vgl. VVB – Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH (Hrsg.) (2013): Handbuch Nahverkehr und Tourismus im Land Brandenburg, S. 15).
49
Belastung im Sinne einer Bagatellgrenze möglichst niedrig gehalten werden. Sie sollte zudem alle Taxepflichtigen gleichmäßig belasten, folglich nicht nach demographischen, sozialen oder räumlichen Kriterien differenziert werden. Schließlich sollte die Taxe möglichst keinen Anspruch auf eine Gegenleistung im Sinne der kostenfreien oder verbilligten Nutzung des ÖPNV während des Aufenthalts
beinhalten. Damit lassen sich bereits hier vier wesentliche Kriterien für die Ausgestaltung definieren:
•
•
•
•
Die Taxe muss deutlich unter dem Tarif für Fahrscheine liegen. Hierbei wären mehrere Ausgestaltungsvarianten denkbar, entsprechend der Ergebnisse der juristischen Prüfung wird jedoch
eine Taxe vorgeschlagen, welche sich am durchschnittlichen Tarif für eine Stundenfahrt orientiert. Daher wird für die ÖPNV-Taxe eine Höhe von maximal 1,50 EUR je Übernachtung vorgeschlagen.
Der Tarif der ÖPNV-Taxe sollte innerhalb der zugrunde gelegten administrativen Ebenen nicht
gestaffelt werden (weder räumlich noch nach sozio-demographischen Kriterien).
Taxepflichtig sind alle Übernachtungen Ortsfremder in den Gemeinden, unabhängig deren
Veranlassung.
Im Gemeindegebiet muss ein ÖPNV-Angebot vorhanden sein.201
Die ÖPNV-Taxe soll an die Übernachtung im Tarifgebiet des MDV gekoppelt werden, d. h. Bemessungsgrundlage der Taxe ist die einzelne Übernachtung Ortsfremder in der jeweiligen administrativen
Ebene. ÖPNV-taxepflichtig sollen grundsätzlich alle Personen sein, welche in den Gemeinden des Verbundraums des MDV in Hotels, Gasthöfen oder Pensionen, Ferienunterkünften oder ähnlichen Beherbergungsstätten sowie auf Campingplätzen übernachten. Mitunter kann jedoch geprüft werden, ob
Personen, bei denen ausnahmsweise eine Steuerbefreiung besteht, auch von der ÖPNV-Taxe befreit
werden.
Für die Höhe der Taxe werden dabei drei Varianten vorgeschlagen. Im Sinne der Minimierung des Erhebungsaufwands insbesondere auch für die Beherbergungsunternehmen als Kollektoren der Taxe
sollten generell runde Beträge gewählt werden (jeweils auf einen halben Euro gerundet). Dabei wird
im Sinne einer (juristischen) Bagatellgrenze als erste Variante eine Taxe von 1,00 € je Übernachtung
vorgeschlagen. Eine weitere Variante wird aus dem Durchschnitt des Mittelwerts aller Tarifzonen für
eine Stundenfahrt Normaltarif (1,93 €) und eine Stundenfahrt ermäßigten Tarif (1,12 €) abgeleitet (vgl.
Tabelle 1): Dieser Durchschnitt entspräche 1,53 € und wird auf 1,50 € gerundet. Schließlich wird als
dritte Variante eine Taxe orientiert nur am Mittelwert aller Tarifzonen für eine Stundenfahrt Normaltarif vorgeschlagen, welche auf 2,00 € gerundet wird. Jedoch soll dieser Tarif nur das Steigerungspotenzial einer ÖPNV-Taxe visualisieren, da ab diesem Wert bzw. bei Überschreitung aus der juristischer
Beurteilung heraus über mögliche Gegenleistungen nachgedacht werden müsste.
201
Dies bedeutet, dass an Tagen ohne ÖPNV-Bedienung in den entsprechenden Gemeinden keine ÖPNV-Taxe
zu entrichten wäre.
50
Tabelle 1:
Ermittlung möglicher Tarife für eine ÖPNV-Taxe aus den Beförderungsentgelten für eine
Fahrt 1 Stunde
Tarifzone
Fahrt
1 Std.
normal
Fahrt
1 Std. ermäßigt
Tarifzone
Fahrt
1 Std.
normal
Fahrt
1 Std. ermäßigt
Tarifzone
Fahrt
1 Std.
normal
Fahrt
1 Std. ermäßigt
Tarifzone
Fahrt
1 Std.
normal
Fahrt
1 Std. ermäßigt
110
121
122
123
124
125
126
127
128
129
131
132
133
134
141
142
143
144
145
146
2,60 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
147
151
152
153
154
155
156
162
163
164
165
166
167
168
210
221
222
223
224
225
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
2,20 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,40 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
231
232
233
234
241
242
243
251
252
253
254
255
256
257
258
259
261
321
322
323
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,90 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
1,10 €
324
511*
512*
513*
514*
515*
516*
518*
519*
521*
551*
552*
553*
554
555*
556*
571*
572*
1,90 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
1,50 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
1,10 €
1,20 €
1,20 €
1,20 €
1,20 €
1,20 €
1,20 €
1,20 €
1,20 €
1,20 €
1,20 €
1,20 €
1,20 €
0,90 €
1,20 €
1,20 €
1,20 €
1,20 €
Durchschnitt Tarifzonen Normaltarif Stundenfahrt:
1,93 €
Tarif Taxe Variante C:
Durchschnitt Tarifzonen ermäßigter Tarif Stundenfahrt:
1,12 €
Mittelwert Durchschnitt Normaltarif und Durchschnitt ermäßigter Tarif:
1,53 €
Tarif Taxe Variante B:
* Gültigkeit 45 Minuten (normal: 1,50 €; ermäßigt: 0,90 €) umgerechnet auf 60 Minuten, Tarife gültig ab 01.08.2016.
2,00 €
1,50 €
Sofern eine ÖPNV-Taxe eingeführt werden soll, ist – wie bei jeder neu einzuführender örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuer – eine Ermächtigung durch Landesrecht, folglich eine entsprechende Anpassung bzw. Änderung des jeweiligen Kommunalabgabengesetzes (KAG) erforderlich. Hier könnte
dann auch geregelt werden, dass infolge des überörtlichen Charakters des ÖPNV-Gesamtsystems und
der Aufgabenträgerschaft bei den Landkreisen und kreisfreien Städten diese auch über Einführung und
Höhe verfügen können.
III 2.3
Ableitungen zur Ausgestaltung einer ÖPNV-Taxe aus weitere Anforderungen
Neben den bisherigen Empfehlungen zur Ausgestaltung einer ÖPNV-Taxe sollte diese bezogen auf die
Tarifhöhe weitere Anforderungen erfüllen. Um innerhalb des Tarifgebietes im Sinne einer Vermeidung
möglicher Verlagerungen von Übernachtungen zu vermeiden, sollte die Belastung aus der ÖPNV-Taxe
im gesamten Geltungsbereich möglichst gleich hoch sein. Grundsätzlich spräche dies für eine gleich
hohe Taxe in allen Gemeinden des MDV-Tarifgebiets. Jedoch ist dies aus verschiedenen Gründen nicht
möglich. Einerseits erlaubt die zugrunde gelegte amtliche Statistik keine Ableitung zur Höhe einer
ÖPNV-Taxe auf Gemeindeebene, da dort aus Gründen der Geheimhaltung infolge möglicher Rückschlüsse auf einzelbetriebliche Daten nicht für alle Gemeinden die Übernachtungszahlen ausgewiesen
werden. Andererseits schwanken sowohl Übernachtungszahlen als auch die im ETC-Gutachten prognostizierten jährlichen Mehrbedarfe für den ÖPNV deutlich, sodass zumindest auf Ebene der Landkreise die Höhe der Taxe unterschiedlich ausfallen muss. Folglich wird empfohlen, zumindest für alle
Gemeinden innerhalb eines Landkreises eine ÖPNV-Taxe in gleicher Höhe einzuführen. Demnach wären unterschiedlich hohe Tarife zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten denkbar, für alle
Landkreise und kreisfreien Städte sollte die Taxe jedoch bei maximal 1,50 EUR gedeckelt werden.
51
Die ÖPNV-Taxe sollte zudem der Höhe nach so ausgestaltet werden, dass möglichst die nach Auftragsbeschreibung vorgegebenen Kostendeckungsgrade von 25 % bzw. 50 % des jährlichen Mehrbedarfs
erreicht werden. Bezogen auf die Aufkommenshöhe der ÖPNV-Taxe und folglich auch der Höhe der
Taxe selbst muss weiterhin beachtet werden, dass
•
es durch ÖPNV-Taxe im Umkehrschluss auch nicht zu einer einseitigen Belastung Ortsfremder
kommen darf, wenn auch andere Nutznießer des ÖPNV sind und
•
folglich nicht nur Ortsfremde allein zur Deckung des Mehrbedarfs herangezogen werden dürfen, sondern auch alle anderen Nutzer des ÖPNVs einen Finanzierungsbeitrag leisten müssen.
Sofern neben der ÖPNV-Taxe weitere Instrumente zur Finanzierung des Mehrbedarfs herangezogen
werden sollen, dürfen weiterhin alle in Summe nicht zu einer Kostenüberschreitung führen. Auch daher empfiehlt es sich, mit der ÖPNV-Taxe nur einen Teil des jährlichen Mehrbedarfs zu decken. Ferner
empfiehlt sich infolge der erforderlichen Trendfortschreibung der Übernachtungszahlen und den damit verbundenen Unsicherheiten bezogen auf deren tatsächlichen Entwicklungen sowie des juristischen Verbots der Kostenüberdeckung, auch keine Kostendeckung von 100 % anzustreben, da es infolge der Unabwägbarkeit zukünftiger Entwicklungen hier anderenfalls ggf. zu einer
Kostenüberdeckung kommen könnte.
Schließlich sollte auch der Erhebungs- und Vollzugsaufwand möglichst gering gehalten werden, um
möglichst das vollständige Aufkommen zur Deckung des Mehrbedarfs verwenden zu können. Wie die
juristische Begutachtung zeigte, wäre die ÖPNV-Taxe durch die Beherbergungsunternehmen zu erheben und entsprechend weiterzuleiten. Für den MDV bzw. die Aufgabenträger des ÖPNV würde daher
kein Erhebungsaufwand mit entsprechenden Kosten entstehen. Da das entsprechende Beherbergungsunternehmen generell seiner Meldepflicht für Beherbergungsgäste nachkommen muss, kann in
diesem Rahmen zugleich die ÖPNV-Taxe abgeführt werden. Bezogen auf den Vollzug kann seitens der
bereits hierfür zuständigen öffentlichen Stelle zugleich der Vollzug der Weiterleitung der ÖPNV-Taxe
geprüft werden. Hierfür erscheint kein gesondertes bzw. zusätzliches Personal erforderlich. Ggf.
könnte jedoch ein verwaltungsinterner Aufwand hierfür gegenzurechnen sein, hier wäre dann zu klären, in welcher Höhe dieser anfällt bzw. welchem Personalaufwand dieser entspräche.
III 3 Gutachtervorschlag zur Ausgestaltung einer ÖPNV-Taxe
III 3.1
Beschreibung des Instruments der ÖPNV-Taxe auf Basis der Empfehlungen zur
Ausgestaltung
Es soll vorangestellt werden, dass alle Ausführungen und Berechnungen zur ÖPNV-Taxe von den in der
Aufgabenbeschreibung beschriebenen Annahmen ausgehen, folglich dass die Verkehrsleistung entsprechend des Stands von 2013 bzw. dem aktuellen Status quo auch zukünftig angeboten werden soll
und sich hieraus bis 2025 ein kumulierter jährlicher Mehrbedarf von 15 Mio. EUR für das ÖPNVGesamtsystem ergibt. Dies würde bedeuten, dass von 2016 bis 2025 ein Mehrbedarf für den gesamten
MDV von rund 1,13 Mrd. EUR besteht. Zudem werden hier ausschließlich die kreisfreien Städte Halle
und Leipzig sowie die Landkreise Saalekreis, Burgenlandkreis, Leipzig, Nordsachsen und Altenburger
Land betrachtet. Nicht betrachtet wird der Altkreis Döbeln, welcher vormals zum Verbundraum des
MDV zählte, seit der Kreisreform in Sachsen 2008 jedoch in den neuen Landkreis Mittelsachsen eingegliedert wurde, welcher dem Verbundraum des Verkehrsverbunds Mittelsachsen zugehörig ist.
52
Zusammenfassend kann die ÖPNV-Taxe wie folgt beschrieben werden: Ziel der Taxe ist die Beteiligung
potenzielle Nutzergruppen an der Finanzierung des ÖPNV-Angebots, welche zwar einen potenziellen
Vorteil aus dem ÖPNV-Angebot erhalten, nicht aber zu dessen Finanzierung beitragen. Diesem Instrument liegt dabei der Gedanke zugrunde, dass ortsfremde Übernachtungsgäste nicht nur kulturelle Einrichtungen und Einrichtungen zur Naherholung nutzen (insbesondere Touristen), sondern auch in einem größeren Maße die Verkehrsinfrastruktur (sonstige ortsfremde Übernachtungen), obwohl sowohl
kommunale Einrichtungen zur Naherholung als auch die Infrastruktur grundsätzlich von den Einwohnern der betreffenden Kommune über deren Steuermittel finanziert wurden. Daher könnte mittels
einer ÖPNV-Taxe ein Teil dieser besonderen Inanspruchnahme kommunaler Ressourcen abgeschöpft
werden. Da die ÖPNV-Taxe als Gegenleistung dafür erhoben wird, dass dem taxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die bereitgestellten Einrichtungen des ÖPNV in der Gemeinde/dem
Landkreis zu benutzen und damit der Deckung des Aufwands dient, welcher der Gemeinde für die
Herstellung und Unterhaltung des ÖPNV entsteht, wird mit der ÖPNV-Taxe folglich ein Teil dieser besonderen (mittelbaren) Inanspruchnahme kommunaler Ressourcen durch Ortsfremde abgeschöpft.
Die Höhe der ÖPNV-Taxe ist somit durch den der Gemeinde/Landkreis insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Abgabenschuldner bzw. ÖPNV-taxepflichtig wären folglich sämtliche Ortsfremde, welche im entsprechenden Gemeindegebiet übernachten. Erhoben würde die ÖPNV-Taxe durch das jeweilige Beherbergungsunternehmen, das diese dann an die Gemeinde oder ggf. den Landkreis abführt.
Sofern eine ÖPNV-Taxe eingeführt würde, kann und sollte im Rahmen der damit erforderlichen Änderung des KAG die Zweckbindung für den ÖPNV festgeschrieben werden. Damit wäre der Abgabengläubiger der Aufgabenträger des ÖPNV, folglich die Landkreise bzw. kreisfreien Städte.
Konkret wäre die Taxe wie folgt auszugestalten: Für jede Übernachtung Ortsfremder (Bezugsebene ist
die Gemeinde) wird eine ÖPNV-Taxe in Höhe von maximal 1,50 EUR pro Übernachtung und Person
erhoben, unabhängig des Anlasses der Übernachtung. Zudem wird die Taxe weder nach räumlichstrukturellen noch nach sozialen-demographischen Kriterien differenziert, sondern ist innerhalb der
Gemeinden und innerhalb der Landkreise gleich hoch. Jedoch wird jeweils eine Variante berechnet,
bei der ortsfremde Übernachtungsgäste unter 6 Jahren keine Taxe zu entrichten haben. Weiterhin darf
die Taxe theoretisch maximal 100% des prognostizierten jährlichen Mehrbedarfs des entsprechenden
Landkreisen bzw. der entsprechenden kreisfreien Stadt decken. Wenn folglich das Aufkommen aus der
ÖPNV-Taxe bei der Verwendung des Tarifs von 1,50 EUR den Mehrbedarf zu über 100 % decken würde,
dann wäre die Taxe auf jenen Betrag zu kürzen, bei welchem die Deckung des Mehrbedarfs von maximal 100 % erreicht würde. Dies bedeutet, dass die ÖPNV-Taxe theoretisch auch unter 1,50 EUR liegen
könnte. Eine Gegenleistung (Freifahrt oder ermäßigte Nutzung des ÖPNV) für die ÖPNV-Taxe ist in dem
von den Gutachtern vorgeschlagenen Modell aus bereits benannten Gründen nicht vorgesehen.
Erhoben wird die ÖPNV-Taxe durch die Beherbergungsunternehmen, welche diese dann monatlich
oder vierteljährlich an die Gemeinde oder idealerweise den Aufgabenträger des ÖPNV (Landkreis oder
kreisfreie Stadt) abführt.202 Sofern die Abführung an die Gemeinden erfolgt, könnten diese zugleich im
Rahmen der schon existierenden Meldepflicht der Beherbergungsgäste auch den Vollzug der Abführung prüfen. Wenn die Taxe an die Aufgabenträger abzuführen wäre, dann ist zu prüfen, ob hierfür
zusätzliches Personal erforderlich wäre. Diese wären dann vom Aufkommen abzuziehen. Da die Taxe
an das Vorhandensein eines bzw. die Bedienung der Gemeinde mit einem ÖPNV-Angebot gebunden
wäre, wäre ferner zu prüfen, ob Gemeinden im Verbundraum existieren, welche über keine ÖPNV202
Wie in der juristischen Begutachtung gezeigt wurde, wäre im Rahmen der erforderlichen Änderung des
jeweiligen KAG auch festsetzbar, dass dem Aufgabenträger des ÖPNV die Einnahmen aus der ÖPNV-Taxe
zustehen.
53
Anbindung und /oder einer ÖPNV-Bedienung nur an bestimmten Tagen (bspw. nur werktags oder nur
während der Schulzeiten) existiert. Übernachtungen in diesen Gemeinden bzw. an diesen Tagen wären
dann nicht taxepflichtig und das Aufkommen im entsprechenden Landkreis wäre um einen entsprechenden Korrekturfaktor zu bereinigen. Andere abgabefähige Kosten sind nicht zu erwarten, da wie
bereits genannt an die ÖPNV-Taxe keine Gegenleistung gekoppelt ist. Folglich dürfte es bei Einführung
einer ÖPNV-Taxe nicht zu einer signifikant steigenden Nachfrage des ÖPNV-Angebots kommen, demnach wären auch keine Angebotsausweitung bzw. Investitionen in den Betrieb erforderlich.
III 3.2
Grundlagen zur Berechnung des Aufkommens aus der ÖPNV-Taxe
III 3.2.1 Ermittlung der jährlichen Mehrbedarfe für den Gesamt-ÖPNV auf Ebene der Landkreise und
kreisfreien Städte
Die ÖPNV-Taxe soll einen signifikanten Beitrag zur Deckung des jährlichen Mehrbedarfs des Verkehrsangebots leisten. Dabei soll sie sowohl den Mehrbedarf für ÖSPV und SNPV berücksichtigen, jeweils
für die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte differenziert betrachtet. Da jedoch der jährliche
Mehrbedarf nur für den ÖSPV auf dieser Ebene berechnet wurde, erfolgte die Verteilung des jährlichen
Mehrbedarfs für den SNPV von 4,7 Mio. EUR auf die Landkreise und kreisfreien Städte prozentual zur
Aufteilung bzw. Ausweisung des Mehrbedarfs für den ÖSNV. Im Ergebnis zeigt Tabelle 2 den so berechneten jährlichen Mehrbedarf für den ÖPNV.
Tabelle 2:
Aufschlüsselung des jährlichen Mehrbedarfs für den SNPV auf die LK und KfS
ÖSPV
Stadt Leipzig
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
Nordsachsen
LK Leipzig
Altenburger Land
MDV gesamt
SNPV
Absolut
%
absolut
gerundet
5.400.000 €
2.200.000 €
700.000 €
600.000 €
500.000 €
700.000 €
200.000 €
0,524271845
0,213592233
0,067961165
0,058252427
0,048543689
0,067961165
0,019417476
2.464.077,67 €
1.003.883,50 €
319.417,48 €
273.786,41 €
228.155,34 €
319.417,48 €
91.262,14 €
2.460.000 €
1.000.000 €
320.000 €
275.000 €
230.000 €
320.000 €
95.000 €
4.700.000,00 €
4.700.000 €
10.300.000 €
Datengrundlage für den ÖSPV: ETC-Gutachten. Aufschlüsselung des dort berechneten Mehrbedarfs für den SNPV eigene Berechnung auf Basis Anteile Mehrbedarf ÖSPV.
Diese jährlichen Mehrbedarfe sollen nach ETC-Gutachten und Angaben des MDV zudem kumuliert für
die Jahre 2014 bis 2025 anfallen. Da die ÖPNV-Taxe nachträglich nicht die Bedarfe der Jahre 2014 und
2015 decken kann, ergibt sich für das gesamte MDV-Gebiet für 2016 bis 2025 ein Mehrbedarf von
1,125 Milliarden Euro. Tabelle 3 zeigt die Mehrbedarfe für die einzelnen Landkreise und kreisfreien
Städte.
54
Tabelle 3:
Kumulierter Mehrbedarf Gesamt-ÖPNV 2016 bis 2025 nach Landkreisen und kreisfreien
Städten in Mio. €
Jahr
Stadt
Leipzig
Stadt
Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
Nordsachsen
Landkreis
Leipzig
Altenburger Land
MDV
2016
23,58
9,60
3,06
2,63
2,19
3,06
0,89
45,00
2017
31,44
12,80
4,08
3,50
2,92
4,08
1,18
60,00
2018
39,30
16,00
5,10
4,38
3,65
5,10
1,48
75,00
2019
47,16
19,20
6,12
5,25
4,38
6,12
1,77
90,00
2020
55,02
22,40
7,14
6,13
5,11
7,14
2,07
105,00
2021
62,88
25,60
8,16
7,00
5,84
8,16
2,36
120,00
2022
70,74
28,80
9,18
7,88
6,57
9,18
2,66
135,00
2023
78,60
32,00
10,20
8,75
7,30
10,20
2,95
150,00
2024
86,46
35,20
11,22
9,63
8,03
11,22
3,25
165,00
2025
94,32
38,40
12,24
10,50
8,76
12,24
3,54
180,00
2016-2025
589,50
240,00
76,50
65,63
54,75
76,50
22,13
1.125,00
Eigene Berechnung auf Basis des ETC-Gutachtens.
III 3.2.2 Berechnung der Varianten zur Entwicklung der Übernachtungszahlen 2016 bis 2025
Die ÖPNV-Taxe wird dabei entsprechend Berechnungsformel 1 (vgl. Abschnitt III 2.1, S. 46) berechnet.
Wesentlicher Faktor für die Aufkommenshöhe sind dabei die jährlichen Übernachtungen Ortsfremder
im Gebiet des MDV. Dabei ist im Rahmen des Gutachtens die Entwicklung der Übernachtungszahlen
bis 2025 maßgeblich. Da diese seitens der Statistischen Landesämter nicht prognostiziert werden, wurden auf Basis der Übernachtungszahlen der amtlichen Statistik verschiedenen Varianten einer Trendfortschreibung berechnet. Die Betrachtungsebene waren dabei die Landkreise und kreisfreien Städte.
Die Fortschreibung der Übernachtungszahlen basierte dabei auf den Übernachtungen der Jahre 2005
bis 2015 entsprechend der amtlichen Statistik. Dabei wurden zunächst fünf verschiedene Annahmen
zur Entwicklung der Übernachtungszahlen getroffen und fünf Basisvarianten berechnet. Nachfolgend
werden die Annahmen möglicher Basisvarianten benannt.
•
•
•
•
•
Basisvariante 1 – Stagnation auf Durchschnittsniveau: Übernachtungszahlen 2016 bis 2025
entsprechen jedes Jahr dem Durchschnitt der Übernachtungszahlen 2005 bis 2015
Basisvariante 2 – Stagnation auf Niveau 2015: Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 entsprechen jedes Jahr den Übernachtungszahlen des Jahren 2015
Basisvariante 3 – Zunahme absolut: Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 werden jährlich mit
der durchschnittlichen absoluten Entwicklung der Jahre 2005 bis 2015 fortgeschrieben, d. h.
den Übernachtungen des Vorjahres wird für das Folgejahr dieser feste Wert hinzuaddiert
Basisvariante 4 – Zunahme relativ: Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 werden jährlich mit
der durchschnittlichen relativen Entwicklung der Jahre 2005 bis 2015 fortgeschrieben, d. h.
die Übernachtungen des Vorjahres werden für das Folgejahr um diesen Prozentwert erhöht
Basisvariante 5 – lineare Trendfortschreibung: Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 werden
mittels Statistikprogramm (Excel 2013) linear auf Basis der Werte 2005 bis 2025 fortgeschrieben
Ein Negativ-Szenario im Sinne trendmäßig rückläufiger Übernachtungszahlen für die Jahre 2016 bis
2025 wurde nicht gewählt, da die Übernachtungszahlen bisher insgesamt stetig gestiegen sind, wenn
55
auch in unterschiedlichem Ausmaß und mit teilweise deutlichen jährlichen Schwankungen. Daher erscheint ein solches Szenario sehr unwahrscheinlich.
Grundlage für die Prognose der Übernachtungszahlen für die Landkreise und kreisfreien Städte bilden
die jeweiligen Landesstatistiken. Für Sachsen ist dies die Monatserhebung im Tourismus, für SachsenAnhalt die Beherbergungsstatistik und für Thüringen die Statistik zu Gästen und Übernachtungen in
Thüringen. Dabei zeigt Tabelle 4 im oberen Teil zunächst die Übernachtungszahlen der jeweiligen Jahre
2005 bis 2015 für die Landkreise und kreisfreien Städte. Für diese wurde für jedes Jahr die relative
Entwicklung zum Vorjahr berechnet, aus welcher wiederum die durchschnittliche relative jährliche
Entwicklung für den Zeitraum 2005 bis 2015 berechnet wurde. Die Differenz der Übernachtungszahlen
der Jahre 2015 und 2005 ergab geteilt durch die Anzahl der Berichtsjahre (11) die durchschnittliche
absolute jährliche Entwicklung. Diese beiden Kennzahlen sind die Basis für die Fortschreibung der
Übernachtungszahlen der Basisvarianten 3 und 4 für die Jahre 2016 bis 2025, welche im unteren Teil
der Tabelle 4 wiedergegeben werden.
Die jeweilige durchschnittliche Übernachtungszahl pro Jahr für die Jahre 2005 bis 2015 ist Bezugsgröße
für die Basisvariante 1 und die jeweilige Übernachtungszahl des Jahres 2015 für die Basisvariante 2.
Bezogen auf die Basisvariante 3 wurde dem Basisjahr 2015 die jeweilige durchschnittliche absolute
jährliche Entwicklung addiert, was die Übernachtungszahl für das Jahr 2016 ergibt. Iterativ wurde so
die Übernachtungszahl für jedes Folgejahr bis 2025 berechnet. Bezogen auf die Basisvariante 4 wurde
der jeweilige Wert des Jahres 2015 mit dem durchschnittlichen relativen jährlichen Zuwachs der Jahre
2005 bis 2015 multipliziert, was den absoluten Zuwachs für das Folgejahr 2016 ergibt. Dieser Wert
wurde dem Vorjahreswert (2015) addiert, was die fortgeschriebene Übernachtungszahl für das Folgejahr (2016) ergibt. Auch dieses Verfahren wurde iterativ bis zum Jahr 2025 fortgeschrieben. Die Basisvariante 5 wurde mithilfe des linearen Trends der Jahre 2005 bis 2015 fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Übernachtungszahlen für die Basisvariante 5 erfolgte dabei mithilfe der Berechnung des
linearen Trends 2016 bis 2025 auf Basis der Entwicklungen 2005 bis 2015. Die Ergebnisse sind bereits
in Tabelle 4 unten dargestellt, nachfolgende Abbildung 1 visualisieren die Ergebnisse für die einzelnen
Landkreise und kreisfreien Städte.
56
Abbildung 1:
Entwicklung der Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 mittels linearer Trendfortschreibung (Basisvariante 5)
Eigene Darstellung.
Im Ergebnis weisen die Trendfortschreibungen für fast alle Landkreise und kreisfreien Städte mit mindestens R²=0,82 ein (sehr) hohes Bestimmtheitsmaß auf. Lediglich im Landkreis Altenburger Land ist
infolge der großen Schwankungen der Übernachtungszahlen der Jahre 2005 bis 2015 das Bestimmtheitsmaß der Trendfortschreibung mit R²=0,30 sehr niedrig. Dennoch sollen die für den Landkreis Altenburger Land berechneten Ergebnisse der Trendfortschreibung verwendet werden.
Nachfolgend zeigt benannte Tabelle 4 die jährlichen Ergebnisse der Trendfortschreibungen für die Basisvarianten 3, 4 und 5 sowie die jeweilige jährliche Veränderung gegenüber dem Vorjahr für den Zeitraum 2016 bis 2025.
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Saalekreis
Burgenlandkreis
Stadt Leipzig
Landkreis Leipzig
21.422
10.350
21.865
17.381
20.997
11.899
13.219
9.952
18.309
18.529
19.631
20.141
20.665
21.202
21.754
22.319
22.899
23.495
24.106
24.732
14.815
14.815
14.815
14.815
14.815
14.815
14.815
14.815
14.815
14.815
12,73%
-3,75%
4,19%
-5,17%
5,72%
1,37%
9,46%
0,61%
-0,32%
1,12%
2,60%
Entw. VJ
Landkreis Nordsachsen
Tabelle 4:
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Stadt Halle
Anzahl ÜN
Entw. VJ
Anzahl ÜN
Entw. VJ
Anzahl ÜN
Entw. VJ
Anzahl ÜN
Entw. VJ
Anzahl ÜN
Entw. VJ
Anzahl ÜN
271.080
259.912
532.396
1.731.109
553.169
592.071
-0,47%
287.566
6,08%
291.120
12,01%
515.544
-3,17%
1.848.913
6,81%
563.328
1,84%
667.416
-8,32%
287.132
-0,15%
275.639
-5,32%
563.068
9,22%
1.838.512
-0,56%
559.334
-0,71%
642.361
4,47%
285.812
-0,46%
300.601
9,06%
592.173
5,17%
1.852.747
0,77%
605.899
8,33%
669.300
-4,93%
293.478
2,68%
293.579
-2,34%
623.239
5,25%
1.876.806
1,30%
600.254
-0,93%
634.676
2,32%
300.245
2,31%
326.509
11,22%
630.629
1,19%
2.023.400
7,81%
684.295
14,00%
670.964
10,24%
320.943
6,89%
358.280
9,73%
622.955
-1,22%
2.135.782
5,55%
678.023
-0,92%
680.188
12,05%
347.579
8,30%
401.067
11,94%
610.877
-1,94%
2.482.541
16,24%
767.772
13,24%
744.536
-5,31%
357.540
2,87%
381.373
-4,91%
620.491
1,57%
2.697.871
8,67%
787.200
2,53%
749.048
-5,01%
390.918
9,34%
405.854
6,42%
649.533
4,68%
2.764.851
2,48%
811.381
3,07%
746.678
0,85%
405.260
3,67%
379.774
-6,43%
674.304
3,81%
2.829.824
2,35%
868.070
6,99%
755.034
0,59%
322.505
4,15%
333.973
4,14%
603.201
2,46%
2.189.305
5,14%
679.884
4,74%
686.570
12.198
10.897
12.901
99.883
28.627
14.815
Variante 3: Übernachtungszahlen Vorjahr addiert um mittlere absolute Entwicklung 2005-2015 für Folgejahre
140.486
476
417.458
12.198
390.671
10.897
687.205
12.901
2.929.707
99.883
896.697
28.627
769.849
140.963
476
429.656
12.198
401.567
10.897
700.105
12.901
3.029.590
99.883
925.325
28.627
784.664
141.439
476
441.855
12.198
412.464
10.897
713.006
12.901
3.129.474
99.883
953.952
28.627
799.478
141.915
476
454.053
12.198
423.360
10.897
725.907
12.901
3.229.357
99.883
982.579
28.627
814.293
142.392
476
466.251
12.198
434.257
10.897
738.808
12.901
3.329.240
99.883
1.011.207
28.627
829.108
142.868
476
478.449
12.198
445.153
10.897
751.708
12.901
3.429.123
99.883
1.039.834
28.627
843.923
143.345
476
490.647
12.198
456.050
10.897
764.609
12.901
3.529.006
99.883
1.068.462
28.627
858.738
143.821
476
502.845
12.198
466.946
10.897
777.510
12.901
3.628.889
99.883
1.097.089
28.627
873.553
144.297
476
515.044
12.198
477.843
10.897
790.411
12.901
3.728.773
99.883
1.125.716
28.627
888.367
144.774
476
527.242
12.198
488.739
10.897
803.311
12.901
3.828.656
99.883
1.154.344
28.627
903.182
Variante 4: Trendfortschreibung Übernachtungen bis 2025 auf Basis Übernachtungszahlen 2015 und jährlicher Zuwachs um durchschnittlichen relativen Zuwachs der Übernachtungen 2005-2014
140.832
822
422.078
16.818
395.497
15.723
690.892
16.588
2.975.277
145.453
909.217
41.147
774.665
141.660
827
439.595
17.516
411.870
16.374
707.888
16.996
3.128.206
152.929
952.313
43.097
794.806
142.492
832
457.838
18.243
428.922
17.051
725.302
17.414
3.288.996
160.790
997.453
45.140
815.471
143.329
837
476.838
19.000
446.679
17.757
743.144
17.842
3.458.050
169.054
1.044.732
47.279
836.673
144.170
842
496.627
19.789
465.171
18.493
761.426
18.281
3.635.794
177.744
1.094.253
49.520
858.427
145.017
847
517.237
20.610
484.430
19.258
780.157
18.731
3.822.674
186.880
1.146.120
51.868
880.746
145.869
852
538.702
21.465
504.485
20.055
799.349
19.192
4.019.159
196.485
1.200.446
54.326
903.645
146.726
857
561.058
22.356
525.371
20.886
819.013
19.664
4.225.744
206.585
1.257.347
56.901
927.140
147.588
862
584.342
23.284
547.121
21.750
839.160
20.148
4.442.947
217.203
1.316.946
59.598
951.246
148.455
867
608.592
24.250
569.772
22.651
859.804
20.643
4.671.315
228.368
1.379.369
62.423
975.978
Variante 5: Trendfortschreibung Übernachtungszahlen bis 2025 auf Basis Fortschreibung linearer Trend Entwicklung der Übernachtungen 2005-2015
144.887
4.877
401.407
-3.853
423.487
43.713
682.558
8.254
2.912.249
82.425
879.075
11.005
776.456
148.451
3.565
417.943
16.537
438.532
15.045
694.680
12.122
3.066.837
154.588
921.557
42.482
786.806
152.609
4.158
437.281
19.338
457.502
18.970
699.036
4.356
3.241.057
174.220
964.112
42.555
808.670
154.861
2.252
456.437
19.156
471.670
14.168
706.437
7.401
3.409.739
168.682
1.001.657
37.545
826.051
157.613
2.752
474.056
17.619
486.971
15.301
715.993
9.556
3.566.623
156.884
1.041.783
40.126
847.049
158.430
817
490.588
16.532
496.845
9.874
730.133
14.141
3.701.315
134.692
1.073.579
31.796
858.948
158.278
-152
504.881
14.293
507.544
10.699
746.104
15.970
3.827.464
126.149
1.112.718
39.139
872.167
159.269
991
518.881
14.000
520.353
12.808
760.640
14.536
3.934.525
107.061
1.143.373
30.655
882.119
163.424
4.156
534.236
15.354
539.790
19.438
770.890
10.250
4.070.205
135.680
1.182.678
39.305
900.429
166.885
3.461
548.184
13.948
555.135
15.344
778.972
8.081
4.226.921
156.716
1.220.380
37.703
918.958
Entw. VJ
LK Altenburger Land
Jahr
Anzahl ÜN
2005
134.770
2006
134.131
2007
122.974
2008
128.465
2009
122.135
2010
124.965
2011
137.759
2012
154.358
2013
146.159
2014
138.836
2015
140.010
Durchs chni tt 2005-2015
134.960
mittl. Jährl . Entw.
476
57
Entwicklung der Übernachtungszahlen 2005 bis 2015 und Fortschreibung für die Basisvarianten 3, 4 und 5 für die Jahre 2016 bis 2025
Eigene Berechnung, Datengrundlage: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen 2016: Monatserhebung im Tourismus
2005-2015; Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt 2016: Beherbergungsstatistik einschließlich Camping 2005 bis 2015; Thüringer Landes-amt für Statistik: Gäste und Übernachtungen in Thüringen, Jahre 2005 bis 2015.
58
III 3.2.3 Gruppenspezifische Korrektur der Übernachtungszahlen
Für die Berechnung des Aufkommens aus der ÖPNV-Taxe müssen die Übernachtungszahlen um bestimmte Anteile gekürzt werden. Dabei wurde zugrunde gelegt, dass Nutzergruppen, welche aktuell
kostenfrei den ÖPNV nutzen können, dies auch zukünftig kein Fahrgeld bezahlen müssen. Gemäß
§§ 145 ff. SGB IX sind dies einerseits Schwerbehinderte und andererseits gemäß der aktuellen Beförderungsbedingungen im MDV unter-6-jährige. Als schwerbehindert gelten gemäß Definition des Statistischen Bundesamts Personen, denen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung von
50 und mehr zuerkannt sowie ein gültiger Ausweis ausgehändigt wurde.203 Bezogen auf letztgenannte
kann jedoch argumentiert werden, dass diese den ÖPNV nicht tatsächlich kostenfrei nutzen können,
sondern die entsprechenden Fahrgeldausfälle dieser Nutzung infolge deren Erstattung aus Landesmitteln nach § 148 Abs. 4 SGB IX faktisch die Allgemeinheit trägt. Daher wurden hier zwei Varianten gerechnet: Die jeweilige Variante a korrigiert die Übernachtungszahlen in den Landkreisen und kreisfreien Städte um einen rechnerischen Anteil Unter-6-jähriger und Schwerbehinderter, die jeweilige
Variante b nur um einen rechnerischen Anteil Unter-6-jähriger. Da hierzu jedoch keine statistischen
Kennzahlen für den Bereich Tourismus vorliegen, müssen diese Anteile behelfsweise und unter sehr
groben Annahmen berechnet werden. Daher wurden hier entsprechende Kennzahlen bezogen auf die
Gesamtbevölkerung verwendet. Da im Rahmen der Übernachtungsstatistik die Herkunft der Übernachtungsgäste nur nach Inland und Ausland differenziert wird, können hier nur die bundesdeutschen
Werte verwendet werden. Diese werden jedoch nicht nur für inländische, sondern auch für ausländische Übernachtungsgäste herangezogen. Zudem wird sehr vereinfachend unterstellt, dass diese Anteile an der Gesamtbevölkerung auch für die Übernachtungsgäste in den Landkreisen und kreisfreien
Städten des Verbundraums repräsentativ sind. Mithin wird dadurch ein real zu hoher Anteil von Übernachtungen abgezogen.
Ein weiteres Problem impliziert die Anwendung dieser Quoten auf die zukünftigen Jahre 2016 bis 2025.
Während bezogen auf den Anteil der Unter-6-jährigen hier die Daten der Entwicklung dieser Altersgruppe entsprechend der 13. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtes genutzt werden können, existieren für den Anteil Schwerbehinderte keine entsprechenden
Prognosedaten. Hier wurde für die Jahre 2016 bis 2025 eine einfache lineare Trendfortschreibung auf
Basis der Daten der Statistik der schwerbehinderten Menschen des Statistischen Bundesamts der Jahre
2001 bis 2013 vorgenommen. Für den Abzug dieses Teils an den Übernachtungszahlen wurde ebenfalls
sehr stark vereinfachend angenommen, dass der jeweilig berechnete Bundesdurchschnitt ebenfalls
den Anteil Schwerbehinderter an den Übernachtungsgästen widerspiegelt. Nachfolgend soll kurz auf
die Berechnung dieser Zahlen für die Jahre 2016 bis 2025 eingegangen werden.
Die Berechnung des Anteils der Unter-6-jährigen erfolgt dabei unter Verwendung der Quote des Anteils dieser an der Gesamtbevölkerung auf Basis der benannten Bevölkerungsvorausberechnung. Dabei wurde für das Gutachten die Variante G1-L1-W1 gewählt. Tabelle 5 zeigt die jährlichen Faktoren
für den Abzug des fiktiven (rechnerischen) Anteils der unter-6-jährigen Übernachtungsgäste.
203
Vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg.) (2016): Sozialleistungen, Schwerbehinderte Menschen 2013; Fachserie
13 Reihe 5.1., S. 5.
59
Tabelle 5:
Faktor für den Abzug des Anteils der Unter-6-jährigen von den Übernachtungszahlen
Jahr
Bevölkerung unter 6 Jahre
Gesamtbevölkerung
Faktor für Abzug Bevölkerung
unter 6 Jahre
2016
4.185.000
81.478.000
0,051
2017
4.220.000
81.554.000
0,052
2018
4.238.000
81.572.000
0,052
2019
4.248.000
81.533.000
0,052
2020
4.252.000
81.434.000
0,052
2021
4.246.000
81.274.000
0,052
2022
4.231.000
81.102.000
0,052
2023
4.211.000
80.918.000
0,052
2024
4.183.000
80.719.000
0,052
2025
4.148.000
80.506.000
0,052
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt 2016, Ergebnisse der 13. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung.
Für den Faktor zum Abzug des fiktiven (rechnerischen) Anteils der Schwerbeschädigten wurde basierend auf der Entwicklung deren Anteils an der Gesamtbevölkerung von 2001 bis 2013 der lineare Trend
für die Jahre 2016 bis 2015 berechnet. Dabei wurde für die Jahre 2001 bis 2013 die mittlere jährliche
Entwicklung der Zahl der Schwerbehinderten in Form des durchschnittlichen jährlichen prozentualen
Zuwachses berechnet. Auf Basis dieses Prozentwertes wurde dann ausgehend von der Absolutzahl der
Schwerbehinderten des Jahres 2013 für das Folgejahr der absolute Zuwachs berechnet und dieser mit
dem Vorjahreswert addiert. Diese Berechnung wurde iterativ bis zum Jahr 2025 durchgeführt und aus
den so erhaltenen jährlichen Absolutzahlen der jeweilige Faktor für die Korrektur der Übernachtungszahlen um den Anteil der Schwerbehinderten ermittelt. Tabelle 6 zeigt das Ergebnis dieser Berechnung. Vergleicht man diese mit der linearen Trendfortschreibung der Jahreswerte 2001 bis 2013
(Abbildung 2), so zeigt sich, dass die berechneten Werte (roter Punkt in Abbildung) in sehr hohem
Maße mit dieser Trendfortschreibung übereinstimmen, welche mit R2=0,906 ein sehr hohes Bestimmtheitsmaß aufweist.
Tabelle 6:
Rechnerische Fortschreibung der Anzahl schwerbehinderter Personen 2016 bis 2026
Jahr
Anzahl Schwerbehinderte
Gesamtbevölkerung
Faktor für Abzug schwerbehinderte Personen
2016
7.776.551
81.478.000
0,0954
2017
7.853.928
81.554.000
0,0963
2018
7.932.074
81.573.000
0,0972
2019
8.010.999
81.533.000
0,0983
2020
8.090.708
81.434.000
0,0994
2021
8.171.211
81.274.000
0,1005
2022
8.252.514
81.102.000
0,1018
2023
8.334.627
80.917.000
0,1030
2024
8.417.556
80.719.000
0,1043
2025
8.501.311
80.506.000
0,1056
Eigene Berechnungen, Datengrundlage: Statistisches Bundesamt 2016, Statistik der schwerbehinderten Menschen für die
Jahre 2001, 2003, 2005, 2007, 2009, 2011 und 2013.
60
Abbildung 2:
Lineare Trendfortschreibung des Anteils schwerbehinderter Personen bis 2025
11,0%
y = 0,0022x + 0,0768
R² = 0,9096
10,5%
10,0%
9,5%
9,35%
9,07%
9,0%
8,68%
8,5%
8,0%
8,14% 8,04% 8,21%
8,41%
7,5%
7,0%
2001
2003
2005
2007
2009
2011
2013
2015
2017
2019
2021
2023
2025
Eigene Berechnungen, Datengrundlage: Statistisches Bundesamt 2016, Statistik der schwerbehinderten Menschen für die
Jahre 2001, 2003, 2005, 2007, 2009, 2011 und 2013.
Dabei sollen für die Untervariante a die Übernachtungen der Gruppe der Schwerbehinderten und
Unter-6-jährigen und für die Untervarianten b nur die Übernachtungen der Unter-6-jährigen abgezogen werden. Werden nun diese Faktoren in die Berechnung der Übernachtungszahlen der Jahre 2016
bis 2025 für die Untervarianten a und b verwendet, ergeben sich für die Landkreise und kreisfreien
Städte die berechneten Varianten der Übernachtungszahlen entsprechend der nachstehenden Tabelle
7 bis Tabelle 13, welche die Basis der Aufkommensberechnung der ÖPNV-Taxe bilden. Anhang I enthält
zudem die Ergebnisse der einzelnen Berechnungsschritte der Varianten zur Fortschreibung der Übernachtungszahlen.
Tabelle 7:
Fortschreibung der Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 für den Landkreis Altenburger Land
Landkreis Altenburg
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
Var. 1
Var. 1a
Var. 1b
Var. 2
Var. 2a
Var. 2b
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
Var. 4
Var. 4a
Var. 4b
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
134.960
134.960
134.960
134.960
134.960
134.960
134.960
134.960
134.960
115.147
114.980
114.825
114.668
114.505
114.341
114.187
114.036
113.892
128.028
127.977
127.948
127.929
127.913
127.909
127.919
127.937
127.966
140.010
140.010
140.010
140.010
140.010
140.010
140.010
140.010
140.010
119.456
119.282
119.121
118.959
118.789
118.619
118.459
118.302
118.154
132.819
132.765
132.736
132.715
132.700
132.695
132.706
132.724
132.754
140.486
140.963
141.439
141.915
142.392
142.868
143.345
143.821
144.297
119.862
120.093
120.337
120.578
120.810
121.040
121.280
121.523
121.772
133.270
133.669
134.091
134.521
134.957
135.404
135.866
136.336
136.820
140.832
141.660
142.492
143.329
144.170
145.017
145.869
146.726
147.588
120.157
120.687
121.233
121.778
122.319
122.861
123.416
123.977
124.549
133.599
134.329
135.089
135.861
136.643
137.441
138.259
139.090
139.939
144.887
148.451
152.609
154.861
157.613
158.430
158.278
159.269
163.424
123.616
126.473
129.841
131.577
133.724
134.225
133.915
134.575
137.913
137.445
140.770
144.681
146.793
149.384
150.153
150.021
150.981
154.956
2025
134.960
113.755
128.006
140.010
118.011
132.796
144.774
122.026
137.314
148.455
125.129
140.806
166.885
140.664
158.287
gesamt
1.349.602
1.144.335
1.279.534
1.400.100
1.187.152
1.327.410
1.426.300
1.209.322
1.352.249
1.446.137
1.226.107
1.371.056
1.564.709
1.326.525
1.483.468
Eigene Berechnungen. Datengrundlage: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen 2016: Monatserhebung im Tourismus 2005-2015; Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt 2016: Beherbergungsstatistik einschließlich Camping 2005 bis 2015; Thüringer Landesamt für Statistik: Gäste und Übernachtungen in Thüringen, Jahre 2005 bis 2015.
Fortschreibung der Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 für die Stadt Halle (Saale)
Stadt Halle
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
61
Tabelle 8:
Var. 1
Var. 1a
Var. 1b
Var. 2
Var. 2a
Var. 2b
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
Var. 4
Var. 4a
Var. 4b
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
322.505
322.505
322.505
322.505
322.505
322.505
322.505
322.505
322.505
275.159
274.759
274.389
274.014
273.624
273.232
272.864
272.503
272.161
305.940
305.817
305.749
305.702
305.666
305.656
305.680
305.722
305.792
405.260
405.260
405.260
405.260
405.260
405.260
405.260
405.260
405.260
345.765
345.262
344.798
344.327
343.836
343.344
342.881
342.427
341.997
384.444
384.290
384.205
384.145
384.100
384.088
384.118
384.170
384.259
417.458
429.656
441.855
454.053
466.251
478.449
490.647
502.845
515.044
356.172
366.046
375.933
385.783
395.583
405.351
415.125
424.883
434.643
396.016
407.424
418.898
430.396
441.906
453.453
465.051
476.677
488.353
422.078
439.595
457.838
476.838
496.627
517.237
538.702
561.058
584.342
360.114
374.513
389.531
405.142
421.355
438.212
455.783
474.070
493.124
400.399
416.848
434.051
451.994
470.696
490.215
510.599
531.861
554.061
401.407
417.943
437.281
456.437
474.056
490.588
504.881
518.881
534.236
342.477
356.067
372.042
387.809
402.205
415.635
427.168
438.433
450.839
380.789
396.317
414.562
432.656
449.304
464.958
478.542
491.879
506.551
2025
322.505
271.832
305.888
405.260
341.585
384.379
527.242
444.400
500.076
608.592
512.969
577.235
548.184
462.052
519.939
gesamt
3.225.048
2.734.536
3.057.611
4.052.600
3.436.221
3.842.199
4.723.500
4.003.920
4.478.251
5.102.907
4.324.814
4.837.957
4.783.893
4.054.726
4.535.496
Eigene Berechnungen. Datengrundlage: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen 2016: Monatserhebung im Tourismus 2005-2015; Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt 2016: Beherbergungsstatistik einschließlich Camping 2005 bis 2015; Thüringer Landesamt für Statistik: Gäste und Übernachtungen in Thüringen, Jahre 2005 bis 2015.
Tabelle 9:
Fortschreibung der Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 für den Saalekreis
Saalekreis
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
Var. 1
Var. 1a
Var. 1b
Var. 2
Var. 2a
Var. 2b
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
Var. 4
Var. 4a
Var. 4b
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
333.973
333.973
333.973
333.973
333.973
333.973
333.973
333.973
333.973
284.944
284.529
284.147
283.758
283.354
282.948
282.567
282.193
281.839
316.819
316.692
316.622
316.573
316.535
316.526
316.550
316.593
316.666
379.774
379.774
379.774
379.774
379.774
379.774
379.774
379.774
379.774
324.020
323.549
323.114
322.673
322.213
321.751
321.318
320.893
320.490
360.267
360.123
360.043
359.987
359.944
359.933
359.962
360.010
360.093
390.671
401.567
412.464
423.360
434.257
445.153
456.050
466.946
477.843
333.317
342.116
350.927
359.705
368.438
377.142
385.853
394.550
403.250
370.604
380.788
391.034
401.302
411.582
421.897
432.258
442.646
453.080
395.497
411.870
428.922
446.679
465.171
484.430
504.485
525.371
547.121
337.435
350.894
364.929
379.518
394.667
410.417
426.833
443.916
461.713
375.183
390.558
406.637
423.406
440.883
459.122
478.167
498.030
518.768
423.487
438.532
457.502
471.670
486.971
496.845
507.544
520.353
539.790
361.316
373.608
389.246
400.752
413.162
420.936
429.421
439.676
455.527
401.735
415.840
433.733
447.095
461.544
470.888
481.066
493.273
511.817
2025
333.973
281.499
316.766
379.774
320.103
360.206
488.739
411.947
463.558
569.772
480.248
540.415
555.135
467.910
526.532
gesamt
3.339.735
2.831.779
3.166.343
3.797.740
3.220.124
3.600.570
4.397.050
3.727.245
4.168.751
4.779.317
4.050.570
4.531.169
4.897.829
4.151.554
4.643.525
Eigene Berechnungen. Datengrundlage: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen 2016: Monatserhebung im Tourismus 2005-2015; Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt 2016: Beherbergungsstatistik einschließlich Camping 2005 bis 2015; Thüringer Landesamt für Statistik: Gäste und Übernachtungen in Thüringen, Jahre 2005 bis 2015.
Burgenlandkreis
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
62
Tabelle 10: Fortschreibung der Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 für den Burgenlandkreis
Var. 1
Var. 1a
Var. 1b
Var. 2
Var. 2a
Var. 2b
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
Var. 4
Var. 4a
Var. 4b
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
603.201
603.201
603.201
603.201
603.201
603.201
603.201
603.201
603.201
514.647
513.898
513.207
512.506
511.775
511.043
510.354
509.679
509.039
572.218
571.988
571.862
571.773
571.705
571.688
571.733
571.810
571.942
674.304
674.304
674.304
674.304
674.304
674.304
674.304
674.304
674.304
575.311
574.474
573.703
572.918
572.102
571.282
570.513
569.758
569.042
639.669
639.412
639.271
639.172
639.096
639.076
639.126
639.213
639.360
687.205
700.105
713.006
725.907
738.808
751.708
764.609
777.510
790.411
586.318
596.456
606.631
616.762
626.829
636.861
646.918
656.963
667.024
651.907
663.879
675.963
688.086
700.231
712.437
724.720
737.048
749.450
690.892
707.888
725.302
743.144
761.426
780.157
799.349
819.013
839.160
589.464
603.086
617.092
631.408
646.019
660.963
676.310
692.031
708.164
655.405
671.258
687.619
704.425
721.669
739.399
757.647
776.391
795.673
682.558
694.680
699.036
706.437
715.993
730.133
746.104
760.640
770.890
582.354
591.834
594.744
600.220
607.472
618.582
631.261
642.709
650.551
647.500
658.734
662.718
669.630
678.608
691.989
707.180
721.056
730.942
2025
603.201
508.424
572.121
674.304
568.356
639.561
803.311
677.093
761.921
859.804
724.709
815.503
778.972
656.578
738.836
gesamt
6.032.008
5.114.572
5.718.841
6.743.040
5.717.460
6.392.957
7.452.580
6.317.854
7.065.643
7.726.133
6.549.245
7.324.990
7.285.443
6.176.304
6.907.193
Eigene Berechnungen. Datengrundlage: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen 2016: Monatserhebung im Tourismus 2005-2015; Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt 2016: Beherbergungsstatistik einschließlich Camping 2005 bis 2015; Thüringer Landesamt für Statistik: Gäste und Übernachtungen in Thüringen, Jahre 2005 bis 2015.
Tabelle 11: Fortschreibung der Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 für die Stadt Leipzig
Stadt Leipzig
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
Var. 1
Var. 1a
Var. 1b
Var. 2
Var. 2a
Var. 2b
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
Var. 4
Var. 4a
Var. 4b
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
2.189.305
2.189.305
2.189.305
2.189.305
2.189.305
2.189.305
2.189.305
2.189.305
2.189.305
1.867.899
1.865.182
1.862.676
1.860.129
1.857.479
1.854.819
1.852.319
1.849.870
1.847.546
2.076.855
2.076.020
2.075.562
2.075.239
2.074.993
2.074.929
2.075.092
2.075.373
2.075.851
2.829.824
2.829.824
2.829.824
2.829.824
2.829.824
2.829.824
2.829.824
2.829.824
2.829.824
2.414.386
2.410.873
2.407.634
2.404.342
2.400.916
2.397.478
2.394.247
2.391.081
2.388.077
2.684.474
2.683.395
2.682.803
2.682.386
2.682.067
2.681.985
2.682.195
2.682.559
2.683.178
2.929.707
3.029.590
3.129.474
3.229.357
3.329.240
3.429.123
3.529.006
3.628.889
3.728.773
2.499.605
2.581.065
2.662.578
2.743.803
2.824.637
2.905.215
2.985.809
3.066.257
3.146.696
2.779.227
2.872.825
2.966.885
3.061.102
3.155.407
3.249.975
3.344.902
3.440.041
3.535.541
2.975.277
3.128.206
3.288.996
3.458.050
3.635.794
3.822.674
4.019.159
4.225.744
4.442.947
2.538.485
2.665.081
2.798.301
2.938.111
3.084.728
3.238.638
3.400.516
3.570.574
3.749.386
2.822.456
2.966.338
3.118.119
3.277.880
3.445.955
3.622.966
3.809.484
4.005.835
4.212.706
2.912.249
3.066.837
3.241.057
3.409.739
3.566.623
3.701.315
3.827.464
3.934.525
4.070.205
2.484.710
2.612.797
2.757.514
2.897.063
3.026.040
3.135.820
3.238.327
3.324.506
3.434.830
2.762.665
2.908.144
3.072.671
3.232.086
3.380.395
3.507.947
3.627.789
3.729.771
3.859.280
2025
2.189.305
1.845.316
2.076.503
2.829.824
2.385.195
2.684.020
3.828.656
3.227.088
3.631.388
4.671.315
3.937.346
4.430.630
4.226.921
3.562.777
4.009.133
gesamt
21.893.051
18.563.235
20.756.416
28.298.240
23.994.229
26.829.062
33.791.815
28.642.752
32.037.292
37.668.164
31.921.165
35.712.369
35.956.935
30.474.384
34.089.881
Eigene Berechnungen. Datengrundlage: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen 2016: Monatserhebung im Tourismus 2005-2015; Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt 2016: Beherbergungsstatistik einschließlich Camping 2005 bis 2015; Thüringer Landesamt für Statistik: Gäste und Übernachtungen in Thüringen, Jahre 2005 bis 2015.
63
Tabelle 12: Fortschreibung der Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 für den Landkreis Leipzig
Landkreis Leipzig
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
Var. 1
Var. 1a
Var. 1b
Var. 2
Var. 2a
Var. 2b
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
Var. 4
Var. 4a
Var. 4b
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
679.884
679.884
679.884
679.884
679.884
679.884
679.884
679.884
679.884
580.072
579.228
578.450
577.659
576.836
576.010
575.234
574.473
573.751
644.963
644.704
644.561
644.461
644.385
644.365
644.415
644.503
644.651
868.070
868.070
868.070
868.070
868.070
868.070
868.070
868.070
868.070
740.631
739.554
738.560
737.550
736.499
735.444
734.454
733.482
732.561
823.483
823.152
822.970
822.842
822.745
822.719
822.784
822.895
823.085
896.697
925.325
953.952
982.579
1.011.207
1.039.834
1.068.462
1.097.089
1.125.716
765.056
788.332
811.629
834.842
857.941
880.966
904.000
926.993
949.987
850.640
877.444
904.390
931.385
958.408
985.510
1.012.721
1.039.996
1.067.380
909.217
952.313
997.453
1.044.732
1.094.253
1.146.120
1.200.446
1.257.347
1.316.946
775.737
811.325
848.640
887.650
928.400
971.014
1.015.669
1.062.405
1.111.365
862.516
903.036
945.631
990.300
1.037.117
1.086.243
1.137.820
1.191.915
1.248.699
879.075
921.557
964.112
1.001.657
1.041.783
1.073.579
1.112.718
1.143.373
1.182.678
750.020
785.122
820.273
851.052
883.883
909.555
941.444
966.101
998.057
833.922
873.871
914.022
949.469
987.387
1.017.492
1.054.668
1.083.871
1.121.389
2025
679.884
573.059
644.854
868.070
731.677
823.343
1.154.344
972.970
1.094.867
1.379.369
1.162.639
1.308.298
1.220.380
1.028.631
1.157.501
gesamt
6.798.841
5.764.774
6.445.861
8.680.700
7.360.412
8.230.019
10.255.205
8.692.718
9.722.741
11.298.196
9.574.844
10.711.576
10.540.910
8.934.138
9.993.594
Eigene Berechnungen. Datengrundlage: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen 2016: Monatserhebung im Tourismus 2005-2015; Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt 2016: Beherbergungsstatistik einschließlich Camping 2005 bis 2015; Thüringer Landesamt für Statistik: Gäste und Übernachtungen in Thüringen, Jahre 2005 bis 2015.
Tabelle 13: Fortschreibung der Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 für den Landkreis Nordsachsen
Landkreis Nordsachsen
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
Var. 1
Var. 1a
Var. 1b
Var. 2
Var. 2a
Var. 2b
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
Var. 4
Var. 4a
Var. 4b
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
686.570
686.570
686.570
686.570
686.570
686.570
686.570
686.570
686.570
585.777
584.925
584.139
583.340
582.509
581.675
580.891
580.123
579.394
651.305
651.044
650.900
650.799
650.722
650.702
650.753
650.841
650.991
755.034
755.034
755.034
755.034
755.034
755.034
755.034
755.034
755.034
644.190
643.253
642.388
641.510
640.596
639.678
638.816
637.972
637.170
716.253
715.965
715.807
715.696
715.611
715.589
715.645
715.742
715.907
769.849
784.664
799.478
814.293
829.108
843.923
858.738
873.553
888.367
656.830
668.496
680.202
691.859
703.443
714.987
726.558
738.115
749.690
730.307
744.061
757.942
771.867
785.817
799.834
813.938
828.093
842.331
774.665
794.806
815.471
836.673
858.427
880.746
903.645
927.140
951.246
660.939
677.137
693.808
710.874
728.318
746.184
764.553
783.394
802.753
734.875
753.679
773.104
793.081
813.605
834.733
856.503
878.891
901.951
776.456
786.806
808.670
826.051
847.049
858.948
872.167
882.119
900.429
662.467
670.320
688.022
701.849
718.664
727.716
737.920
745.353
759.868
736.575
746.093
766.656
783.013
802.821
814.074
826.667
836.213
853.767
2025
686.570
578.695
651.195
755.034
636.401
716.132
903.182
761.272
856.647
975.978
822.630
925.692
918.958
774.569
871.609
gesamt
6.865.702
5.821.465
6.509.251
7.550.340
6.401.974
7.158.344
8.365.155
7.091.449
7.930.836
8.718.798
7.390.589
8.266.115
8.477.652
7.186.748
8.037.487
Eigene Berechnungen. Datengrundlage: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen 2016: Monatserhebung im Tourismus 2005-2015; Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt 2016: Beherbergungsstatistik einschließlich Camping 2005 bis 2015; Thüringer Landesamt für Statistik: Gäste und Übernachtungen in Thüringen, Jahre 2005 bis 2015.
64
65
Für die dynamisierten Varianten 3 bis 5 der Fortschreibung sowie deren Varianten mit Anzug der Übernachtungen der Unter-6-jährigen (Untervarianten b) visualisiert Abbildung 3 die berechnete Entwicklung der Übernachtungszahlen.
Abbildung 3:
Entwicklung der Übernachtungszahlen der Landkreise und kreisfreien Städte 2016 bis
2025 für die Varianten 3, 3b, 4, 4b, 5 und 5b
66
Eigene Darstellung und Berechnung auf Basis Datengrundlage Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen 2016: Monatserhebung im Tourismus 2005-2015; Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt 2016: Beherbergungsstatistik einschließlich
Camping 2005 bis 2015; Thüringer Landesamt für Statistik: Gäste und Übernachtungen in Thüringen, Jahre 2005 bis 2015.
III 3.3
Ergebnisse der Berechnung
III 3.3.1 Berechnung des Bruttoaufkommens auf Basis der fortgeschriebenen Übernachtungszahlen
Zunächst wird auf Basis der Übernachtungszahlen das Bruttoaufkommen aus der ÖPNV-Taxe berechnet. Um den potenziellen Deckungsbeitrag zu berechnen, erfolgt dies dabei unter der Annahme der
Deckung des Mehrbedarfs zu 100 %, wenngleich bereits darauf verwiesen wurde, dass diese Zielstellung juristisch problematisch ist und von den Gutachtern nicht empfohlen wird. Zudem wird mit drei
Tarif-Varianten gerechnet, welche noch dem Kriterium „keine Gegenleistung“ entsprechen: ÖPNVTaxe i. H. v. 1,00 EUR/ÜN, 1,50 EUR/ÜN und 2,00 EUR/ÜN. Auch hier sei darauf verwiesen, dass die
Gutachter infolge der Empfehlungen zu einer möglichen Gegenleistung eine maximale Höhe der ÖPNVTaxe von 1,50 EUR empfehlen, da im Verbundraum des MDV die Fahrt 60 Minuten Normaltarif ab
1,80 EUR erhältlich ist, was unter dem Betrag eines aus juristischer Argumentation zulässigen Höchsttarifs für die ÖPNV-Taxe bei benannter Ausgestaltung von 2,00 EUR/ÜN liegt. Die Berechnung für den
Tarif 2,00 EUR/ÜN soll nur das Potenzial der ÖPNV-Taxe verdeutlichen.
67
Bezogen auf die Untervarianten wurde sich darauf verständigt, dass nur die Untervarianten b (Abzug
Anteil der Unter-6-jährigen von den Übernachtungszahlen) verwendet werden sollen, da Schwerbehinderte zwar Freifahrten nutzen können, diese aber über Steuermittel erstattet und folglich von der
Allgemeinheit getragen werden (vgl. Kapitel III 3.2.3). Folglich sollte diese Gruppe nach Auffassung der
Auftraggeber nicht von der ÖPNV-Taxe befreit werden. Argumentativ kann diesem Standpunkt gefolgt
werden. Zudem weisen die Basisvarianten 1 und 2 keine Dynamisierung der Übernachtungszahlen auf
und sollten eher als abgemildertes Negativ-Szenario („Status quo“) dienen, da real die Übernachtungszahlen zwar jährlich durchaus stark schwanken können, jedoch nicht dauerhaft auf einem Niveau verharren. Daher zeigt nachfolgende Tabelle 14 die Ergebnisse der Berechnungen für die Varianten 3, 3b,
4, 4b, 5 und 5b zusammengefasst für den Zeitraum 2016 bis 2025. Die detaillierten Ergebnisse für alle
Varianten und die einzelnen Jahre können dem Anhang II entnommen werden. Abbildung 4 zeigt zudem die damit erreichbaren Kostendeckungsgrade des Mehrbedarfs des ÖPNV für die Jahre 2016 bis
2025 insgesamt nach Landkreisen und kreisfreien Städten. Die detaillierten Berechnungsergebnisse
können ebenfalls dem Anhang II entnommen werden.
Tabelle 14: Ergebnisse der Berechnung des Bruttoaufkommens der ÖPNV-Taxe für die Varianten 3,
3b, 4, 4b, 5 und 5b für die Jahre 2016 bis 2025 insgesamt
Jahr
Mehrbedarf
ÖPNV 100% (ETC)
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
MDV
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
1.125.000.000 €
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
MDV
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
1.125.000.000 €
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
MDV
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
1.125.000.000 €
Eigene Berechnungen.
Aufkommen ÖPNV-Taxe 2016 bis 2025 ohne Abzug
Var. 3
Var. 3b
Var. 4
ÖPNV-Taxe 1,00 EUR/Übernachtung
8.365.155 €
7.930.836 €
8.718.798 €
10.255.205 €
9.722.741 €
11.298.196 €
33.791.815 €
32.037.292 €
37.668.164 €
1.426.300 €
1.352.249 €
1.446.137 €
4.723.500 €
4.478.251 €
5.102.907 €
4.397.050 €
4.168.751 €
4.779.317 €
7.452.580 €
7.065.643 €
7.726.133 €
70.411.605 €
66.755.764 €
76.739.653 €
ÖPNV-Taxe 1,50 EUR/Übernachtung
12.547.733 €
11.896.255 €
13.078.197 €
15.382.808 €
14.584.112 €
16.947.295 €
50.687.723 €
48.055.938 €
56.502.246 €
2.139.450 €
2.028.374 €
2.169.206 €
7.085.250 €
6.717.376 €
7.654.360 €
6.595.575 €
6.253.127 €
7.168.976 €
11.178.870 €
10.598.464 €
11.589.200 €
105.617.408 € 100.133.645 € 115.109.479 €
ÖPNV-Taxe 2,00 EUR/Übernachtung
16.730.310 €
15.861.673 €
17.437.596 €
20.510.410 €
19.445.482 €
22.596.393 €
67.583.630 €
64.074.584 €
75.336.328 €
2.852.600 €
2.704.499 €
2.892.275 €
9.447.000 €
8.956.502 €
10.205.814 €
8.794.100 €
8.337.502 €
9.558.634 €
14.905.160 €
14.131.285 €
15.452.266 €
140.823.210 € 133.511.527 € 153.479.305 €
Var. 4b
Var. 5
Var. 5b
8.266.115 €
10.711.576 €
35.712.369 €
1.371.056 €
4.837.957 €
4.531.169 €
7.324.990 €
72.755.233 €
8.477.652 €
10.540.910 €
35.956.935 €
1.564.709 €
4.783.893 €
4.897.829 €
7.285.443 €
73.507.370 €
8.037.487 €
9.993.594 €
34.089.881 €
1.483.468 €
4.535.496 €
4.643.525 €
6.907.193 €
69.690.643 €
12.399.172 €
16.067.365 €
53.568.554 €
2.056.585 €
7.256.936 €
6.796.753 €
10.987.486 €
109.132.850 €
12.716.477 €
15.811.366 €
53.935.402 €
2.347.063 €
7.175.840 €
7.346.743 €
10.928.165 €
110.261.055 €
12.056.230 €
14.990.391 €
51.134.822 €
2.225.203 €
6.803.243 €
6.965.287 €
10.360.789 €
104.535.965 €
16.532.230 €
21.423.153 €
71.424.738 €
2.742.113 €
9.675.914 €
9.062.337 €
14.649.981 €
145.510.466 €
16.955.303 €
21.081.821 €
71.913.869 €
3.129.417 €
9.567.786 €
9.795.657 €
14.570.886 €
147.014.740 €
16.074.974 €
19.987.187 €
68.179.762 €
2.966.937 €
9.070.991 €
9.287.050 €
13.814.385 €
139.381.287 €
68
Abbildung 4:
Jahr
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
MDV
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
MDV
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
MDV
Kostendeckungsgrade des Mehrbedarfs durch das Bruttoaufkommen aus der ÖPNVTaxe für die Varianten 3, 3b, 4, 4b, 5 und 5b für die Jahre 2016 bis 2025 insgesamt
Mehrbedarf
ÖPNV 100% (ETC)
Kostendeckungsgrad Mehrbedarf 2016 bis 2015
Var. 3
Var. 3b
Var. 4
ÖPNV-Taxe 1,00 EUR/Übernachtung
54.750.000 €
15,28% 14,49% 15,92%
76.500.000 €
13,41% 12,71% 14,77%
589.500.000 €
5,73%
5,43%
6,39%
22.125.000 €
6,45%
6,11%
6,54%
240.000.000 €
1,97%
1,87%
2,13%
76.500.000 €
5,75%
5,45%
6,25%
65.625.000 €
11,36% 10,77% 11,77%
1.125.000.000 € 6,26%
5,93%
6,82%
ÖPNV-Taxe 1,50 EUR/Übernachtung
54.750.000 €
22,92% 21,73% 23,89%
76.500.000 €
20,11% 19,06% 22,15%
589.500.000 €
8,60%
8,15%
9,58%
22.125.000 €
9,67%
9,17%
9,80%
240.000.000 €
2,95%
2,80%
3,19%
76.500.000 €
8,62%
8,17%
9,37%
65.625.000 €
17,03% 16,15% 17,66%
1.125.000.000 € 9,39%
8,90%
10,23%
ÖPNV-Taxe 2,00 EUR/Übernachtung
54.750.000 €
30,56% 28,97% 31,85%
76.500.000 €
26,81% 25,42% 29,54%
589.500.000 € 11,46% 10,87% 12,78%
22.125.000 €
12,89% 12,22% 13,07%
240.000.000 €
3,94%
3,73%
4,25%
76.500.000 €
11,50% 10,90% 12,49%
65.625.000 €
22,71% 21,53% 23,55%
1.125.000.000 € 12,52% 11,87% 13,64%
Var. 4b
Var. 5
Var. 5b
15,10%
14,00%
6,06%
6,20%
2,02%
5,92%
11,16%
6,47%
15,48%
13,78%
6,10%
7,07%
1,99%
6,40%
11,10%
6,53%
14,68%
13,06%
5,78%
6,70%
1,89%
6,07%
10,53%
6,19%
22,65%
21,00%
9,09%
9,30%
3,02%
8,88%
16,74%
9,70%
23,23%
20,67%
9,15%
10,61%
2,99%
9,60%
16,65%
9,80%
22,02%
19,60%
8,67%
10,06%
2,83%
9,10%
15,79%
9,29%
30,20%
28,00%
12,12%
12,39%
4,03%
11,85%
22,32%
12,93%
30,97%
27,56%
12,20%
14,14%
3,99%
12,80%
22,20%
13,07%
29,36%
26,13%
11,57%
13,41%
3,78%
12,14%
21,05%
12,39%
0%
5%
10%
15%
20%
25%
30%
35%
40%
45%
50%
55%
60%
65%
70%
75%
80%
85%
90%
95%
100%
Eigene Berechnungen.
Wird nur das Bruttoaufkommen (Aufkommen ohne Abzüge) betrachtet, so kann die ÖPNV-Taxe einen
nennenswerten Anteil zur Deckung des Mehrbedarfs für den ÖPNV von 2016 bis 2025 i. H. v. insgesamt
ca. 1,125 Milliarden Euro beitragen. Je nach Variante der Übernachtungszahlen und des Taxe-Tarifs
(1,00 EUR/ÜN oder 1,50 EUR/ÜN) würde sich das Aufkommen insgesamt zwischen ca. 67 Mio. Euro
(Variante 3b, Taxe 1,00 EUR/ÜN) und 115 Mio. Euro (Variante 4, Taxe 1,50 EUR/ÜN) bewegen. Würde
der juristisch argumentativ begründbare Maximaltarif von 2,00 EUR/ÜN zur Anwendung kommen,
wäre ein Aufkommen von bis zu 153 Mio. Euro erzielbar. Bezogen auf die Deckungsquote könnte die
ÖPNV-Taxe in der vorgeschlagenen Ausgestaltung folglich zwischen ca. 6 % (Variante 3b, Taxe
1,00 EUR/ÜN) und gut 10 % (Variante 4, Taxe 1,50 EUR/ÜN) des Mehrbedarfs abdecken (bzw. ca. 14 %
bei Anwendung des Maximal-Tarifs). Dabei zeigen sich deutliche Unterschiede innerhalb der Landkreise und kreisfreien Städte. Hier lägen die Deckungsbeiträge für den Zeitraum von 2016 bis 2025
insgesamt zwischen 2 % (Stadt Halle an der Saale) und ca. 24 % (Landkreis Nordsachsen). In Kapitel IV
2 werden die Ergebnisse im Rahmen der Bewertung der ÖPNV-Taxe ausführlicher für die einzelnen
Landkreise und kreisfreien Städte dargestellt.
Abschließend soll explizit darauf verwiesen werden, dass insbesondere die Berechnungen der Untervarianten – trotz des prognostischen Charakters mit allen Unwägbarkeiten der Trendfortschreibungen
insgesamt – infolge der Annahmen zum Anteil der Unter-6-jährigen und Schwerbehinderten an den
Übernachtungen eher moderat ausfallen und real mithin deutlich weniger entsprechend abzuziehende
Übernachtungen und folglich höhere Aufkommen aus einer ÖPNV-Taxe zu verzeichnen wären.
69
III 3.3.2 Abzüge vom Bruttoaufkommen der ÖPNV-Taxe
Vom Bruttoaufkommen der ÖPNV-Taxe sind mitunter bestimmte Kosten abzuziehen bzw. Korrekturen
erforderlich. Dabei können dies Kosten für Erhebung und Vollzug der ÖPNV-Taxe, Kosten für eine
ÖPNV-Taxe-induzierte Nachfragesteigerung und damit Angebotsausweitung des ÖPNV sowie Korrekturen um Mindereinnahmen infolge eines fehlenden oder eingeschränkten ÖPNV-Angebots darstellen.
III 3.3.2.1 Abzug für Erhebung und Vollzug der ÖPNV-Taxe
Zwar soll die Erhebung der ÖPNV-Taxe sowie die Abführung dieser an den ÖPNV-Taxe-Gläubiger, idealerweise die Landkreise als Aufgabenträger, durch die Beherbergungsunternehmen erfolgen, mithin
kann aber auf Ebene der Landkreise zur Vollzugskontrolle etc. dafür Personalaufwand entstehen. Daher müsste vom Aufkommen der ÖPNV-Taxe ein kalkulatorischer Betrag abgezogen werden, der diesen Aufwand monetär widerspiegelt. Da es sich um einen überschaubaren Aufgabenbereich handelt,
welcher zudem je nach Ausgestaltung der Abführungszeiträume (monatlich oder kalendervierteljährlich) nicht kontinuierlich anfällt, sollen als Äquivalent für den entsprechenden Aufwand auf Ebene der
Landkreise und kreisfreien Städte die jährlichen Kosten einer Personalstelle im öffentlichen Dienst (Arbeitgeber-Brutto) herangezogen werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass hierfür 0,25 VZÄ angemessen sind. Grundlage ist dabei eine Stelle nach TV-L Ost, Entgeltgruppe 8, Stufe 3. Da auch hier eine
Abschätzung der Entwicklung bis 2025 erfolgen muss, sind auch diese Kosten fortzuschreiben. Dabei
wurde wiederum die Berechnung des linearen Trends vorgenommen. Basis hierfür ist das jährliche
Arbeitgeberbruttogehalt besagter Tarifstufe gemäß TV-l Ost 2016b, was gerundet für 2015 bei einer
Personalstelle von 1 VZÄ Personalkosten von etwa 43.000 Euro entspricht. Die Trendfortschreibung
basiert dabei auf den Veränderung der tariflichen Monatsverdienste im Öffentlichen Dienst gegenüber
dem Vorjahr für den Zeitraum 2000 bis 2015. Dabei zeigt Tabelle 15 auf Basis der Trendfortschreibung
der jährlichen prozentualen Veränderung des tariflichen Monatsverdienstes im Öffentlichen Dienst der
Jahre 2000 bis 2015 und des Arbeitgeberbruttogehalts gemäß TV-L Ost 2016b die lineare Trendfortschreibung der prozentualen Veränderung des tariflichen Monatsverdienstes für die Jahre 2017 bis
2025 sowie der daraus resultierende jährliche Arbeitgeberbruttolohn zu 100, 50 und 25 %. Abbildung
5 zeigt diesen Trend graphisch und enthält zudem die prozentualen Veränderungen zum Vorjahr für
die Jahre 2000 bis 2015.
Tabelle 15: Linearer Trend der Veränderung der Monatsverdienste gegenüber dem Vorjahr und entsprechende Arbeitgeberbruttolöhne (Lohnkosten)
Veränderung
zum Vorjahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2,6%
2,8%
2,9%
3,2%
3,4%
3,4%
3,2%
3,0%
3,4%
jährliche Kostensteigerung
AG-Brutto
(Jahr)
AG-brutto
(Jahr) gerundet
AG-Brutto
(Jahr) 50%
AG-Brutto
(Jahr) 25%
1.109,71 €
1.216,80 €
1.319,62 €
1.469,77 €
1.621,52 €
1.673,74 €
1.659,21 €
1.585,96 €
1.855,09 €
43.001,75 €
44.111,46 €
45.328,26 €
46.647,89 €
48.117,66 €
49.739,18 €
51.412,93 €
53.072,13 €
54.658,09 €
56.513,18 €
43.000 €
44.000 €
45.000 €
47.000 €
48.000 €
50.000 €
51.000 €
53.000 €
55.000 €
57.000 €
21.500 €
22.000 €
22.500 €
23.500 €
24.000 €
25.000 €
25.500 €
26.500 €
27.500 €
28.500 €
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Eigenen Berechnung; Datengrundlage: Statistisches Bundesamt 2016: Verdienste und Arbeitskosten - Index der Tarifverdienste und Arbeitszeiten, 4. Vierteljahr 2015; ISAR GmbH 2016: Öffentlicher-Dienst.Info, http://oeffentlicher-dienst.info/.
70
Abbildung 5:
Fortschreibung der Veränderung des Monatsverdienstes in Prozent gegenüber dem
Vorjahr 2000 bis 2015 für die Jahre 2016 bis 2025
6,0%
5,0%
y = 0,0005x + 0,0168
R² = 0,0356
4,0%
3,0%
2,0%
1,0%
0,0%
Eigene Darstellung, Datengrundlage: Statistisches Bundesamt 2016: Verdienste und Arbeitskosten - Index der Tarifverdienste
und Arbeitszeiten, 4. Vierteljahr 2015.
Wenngleich diese Werte stark schwanken und im Rahmen der linearen Trendfortschreibung folglich
das Bestimmtheitsmaß mit R²=0,0356 sehr gering ist (d. h. die Ergebnisse der Trendfortschreibung sehr
risikobehaftet sind), sollen die so ermittelten Personalkosten für 0,25 VZÄ pro Jahr und Landkreis/kreisfreie Stadt als Kosten für den Vollzug der ÖPNV-Taxe verwendet werden.
III 3.3.2.2 Abzug für eine ÖPN-Taxe-induzierte Angebotsausweitung des ÖPNV
Die von den Gutachtern vorgeschlagene ÖPNV-Taxe soll im Sinne der juristischen Umsetzung und damit der juristischen Anforderungen an diese möglichst niedrig ausgestaltet werden. Dies bedeutet zugleich, dass keine Gegenleistungen für diese vorgesehen sind. Daher kann es infolge der ÖPNV-Taxe
nicht zu einer Erhöhung der Nachfrage nach ÖPNV-Leistungen kommen und folglich auch keine mögliche Ausweitung des ÖPNV-Angebots erforderlich sein. Würden ortsfremde Übernachtungsgäste verstärkt den ÖPNV nutzen, wäre dies nicht infolge der ÖPNV-Taxe, sondern exogen bedingt. Hier würden
sie wie jeder andere Fahrgast auch das entsprechende Fahrgeld entrichten müssen. Daher sind vom
Aufkommen der ÖPNV-Taxe hier keine Abzüge vorzunehmen.
III 3.3.2.3 Korrekturen um Mindereinnahmen infolge eines fehlenden oder eingeschränkten ÖPNVAngebots
Grundlage der Erhebung der ÖPNV-Taxe ist die Verfügbarkeit eines ÖPNV-Angebots bzw. die Bedienung der Gemeinde, in welcher die ÖPNV-Taxe erhoben wird, durch den ÖPNV. Daher muss das Aufkommen um jene Einnahmen aus Gemeinden korrigiert werden, welche nicht durch den ÖPNV erschlossen sind, in denen folglich keine Haltestelle bedient wird (fehlendes ÖPNV-Angebot). Nach
Auswertung des Liniennetzplans (Gesamtnetz, Stand 31.12.2015) bzw. Verbindungsauskünften über
die mobile Fahrplanauskunft easyGo des MDV und der SWB sind alle Gemeinden an das ÖPNV-Netz
angeschlossen und werden (wenn nicht zwingend flächenhaft und in sehr wenigen Fällen durch Rufbusse) durch den ÖPNV bedient. Folglich kann in allen Gemeinden grundsätzlich eine ÖPNV-Taxe eingeführt werden.
71
Mithin werden aber an bestimmten Tagen Teile des MDV-Verbundraums nicht durch den ÖPNV bedient (eingeschränktes ÖPNV-Angebot). Klassischerweise sind dies Sonn- und Feiertage, mitunter aber
auch Samstage oder Ferientage. Dabei wird dies nicht die der Berechnung der Aufkommenshöhe zugrunde liegenden administrativen Einheiten der Landkreise und kreisfreien Städte betreffen, sondern
einzelne Gemeinden oder Gemeindeteile. Da die ÖPNV-Taxe wie bereits dargelegt nicht innerhalb der
gemeindlichen Ebene differenziert werden kann, ist für diese Betrachtung die Ebene der Gemeinden
relevant. Folglich gilt es zu prüfen, ob bestimmte Gemeinden an entsprechenden Tagen nicht durch
den ÖPNV bedient werden. An solchen Tagen wäre in den entsprechenden Gemeinden keine Kurtaxe
zu erheben und vom berechneten Gesamtaufkommen im jeweiligen Landkreis ein entsprechender Anteil abzuziehen. Mangels statistischer Daten bzw. deren Qualität zu den Übernachtungen in den Gemeinden (mitunter Geheimhaltung der Daten infolge möglicher Rückschlüsse auf einzelne Beherbergungsbetriebe etc.) kann dieser Korrekturfaktor nur grob und rein rechnerisch ermittelt werden. Der
mögliche Korrekturfaktor des Aufkommens der ÖPNV-Taxe um (rechnerische) Übernachtungen in Gemeinden mit eingeschränkter und/oder ohne ÖPNV-Bedienung wird im vorgeschlagenen Modell wie
folgt berechnet:
QG,T = ∑
(ÜN/EW/TLK * EWGde;LK * TGde) * tax
Gde;LK
Dabei bedeuten
QG,T .............. Korrekturfaktor für Gemeinden mit eingeschränkter (bspw. keine ÖPNV-Bedienung an
Sonn- und Feiertagen oder an Ferientagen etc.) und/oder ohne ÖPNV-Bedienung
ÜN/EW/TLK .. Übernachtungen je Einwohner und Tag in Landkreis x
EWGde;LK ....... Einwohner der Gemeinden y ohne ÖPNV-Bedienung an bestimmten Tagen in Landkreis x
TGde .............. Anzahl der Tage ohne ÖPNV in Gemeinde y
tax ............... Höhe ÖPNV-Taxe
Mittels dieser Formel wurden für die Gemeindeebene zunächst rein rechnerisch fiktive Übernachtungszahlen für die einzelnen Gemeinden ermittelt. Da diese nur als Orientierungswert für die besagte
Korrektur dienen sollen, wird dieses Vorgehen als praktikabel betrachtet, wenngleich damit unterstellt
wird, dass die Übernachtungszahlen mit der Anzahl der Einwohner korrelieren, was jedoch real nicht
der Fall ist. Dabei wurden zunächst für die einzelnen Landkreise und Varianten der Entwicklung der
Übernachtungszahlen 2016 bis 2025 die Übernachtungen je Einwohner und Tag berechnet, indem die
Übernachtungszahlen durch die jeweilige Anzahl der Einwohner im entsprechenden Landkreis geteilt
wurde und diese dann nochmals durch 365. Diese Werte für den jeweiligen Landkreis wurden dann
mit der Einwohnerzahl jeder Gemeinde des Landkreises multipliziert, um so den besagten, fiktiven
Wert für die Übernachtung je Tag für die einzelnen Gemeinden zu erhalten.
Methodisch ergab sich hier ein weiteres Problem. Für diese Berechnungen sind die Prognosen der Bevölkerungsentwicklung der Gemeinden erforderlich. Nun werden diese durch die amtliche Statistik
nicht veröffentlicht bzw. nicht auf Gemeindeebene prognostiziert bzw. erst für Gemeinden ab 5.000
Einwohnern. Sofern diese Daten vorlagen, wurden sie verwendet. Für die anderen Gemeinden wurde
die Bevölkerung rein rechnerisch anhand der prozentualen jährlichen Entwicklung der Bevölkerung der
entsprechenden Landkreise nach der amtlichen Bevölkerungsprognosen ermittelt indem unterstellt
wurde, dass sich jede Gemeinde entsprechend des Landkreises entwickelt. Diese starke methodische
Vereinfachung birgt jedoch ein entsprechendes Fehlerpotenzial. Zur Ermittlung des Korrekturfaktors
des Aufkommens der ÖPNV-Taxe, welcher wie bereits dargelegt nur einen groben Orientierungswert
darstellen kann, wird dies jedoch als hinreichend betrachtet. Die Ergebnisse dieser rein statistisch-
72
rechnerisch ermittelten Bevölkerungsentwicklung der Gemeinden kann dem Anhang III entnommen
werden.
Dieser wurde dann mit der Anzahl der Tage multipliziert, an welchem in der jeweiligen Gemeinde keine
ÖPNV-Bedienung erfolgt. Die so rein statistisch-rechnerisch ermittelte Anzahl von Übernachtungen an
entsprechenden Tagen wurde dann mit der Höhe der ÖPNV-Taxe multipliziert und ergibt den – ebenfalls statistisch-rechnerischen – Korrekturwert des Aufkommens der ÖPNV-Taxe. Die Summe aller
Werte der entsprechenden Gemeinden im jeweiligen Landkreis ergibt dann die Summe, um welche
das Aufkommen der ÖPNV-Taxe in diesem zu korrigieren ist. Hier soll nochmals einschränkend erwähnt werden, dass dies nur einen groben Orientierungswert darstellen kann, da er nur fiktiv bestimmt werden konnte. Daher ist es durchaus möglich, dass die so ermittelten Korrekturfaktoren für
die Landkreise zu hoch ausfallen.
Dabei sind Tage ohne ÖPNV-Bedienung typischerweise Ferientage, Samstage sowie Sonn- und (gesetzliche) Feiertage. Tabelle 16 zeigt die Anzahl entsprechender Tage für die Jahre 2016 bis 2025. Dabei
waren zum Zeitpunkt der Abfrage noch nicht alle zukünftigen Ferienzeiträume bekannt. Sofern dies
der Fall war, wurde für die entsprechenden Jahre der Durchschnitt der Anzahl der bereits feststehenden Ferientage je Jahr verwendet. Diese Anzahl ist in der Tabelle kursiv dargestellt.
Tabelle 16: Anzahl von Ferientagen, Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen 2016 bis 2025
Sachsen
Jahr
Samstage
Sonntage
Feiertage*
Sachsen-Anhalt
Ferientage**
Samstage
Sonntage
Feiertage*
Thüringen
Ferientage**
2012
63
2013
62
2014
63
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
65
68
59
64
58
63
63
63
63
63
63
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
11
11
11
11
11
11
11
11
11
11
59
60
62
63
63
62
61
59
61
61
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
11
11
11
11
11
11
11
11
11
11
Samstage
Sonntage
Feiertage*
Ferientage**
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
53
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
59
60
62
62
62
61
60
59
61
61
* ohne Ostersonntag und Pfingstsonntag
** Sachsen und Thüringen: für 2024 und 2025 Mittelwert 2016 bis 2023; Sachsen-Anhalt: für 2020 bis 2025 Mittelwert 2012
bis 2019
Für den Verbundraum wird die überwiegende Anzahl der Gemeinden an allen Tagen im Jahr durch den
ÖPNV bedient. Nur in 32 der 153 Gemeinden findet eine eingeschränkte ÖPNV-Bedienung statt, wobei
hier vielfach an Sonn- und Feiertagen kein Angebot vorhanden ist. Die entsprechende tabellarische
Übersicht kann dem Anhang IV entnommen werden. Für die Berechnung der Abzüge der ÖPNV-Taxe
infolge fehlender ÖPNV-Bedienung wird unterstellt, dass das gegenwärtige Angebot und die Bedienung durch den ÖPNV bis 2025 unverändert bleiben.
Im Ergebnis sind die Aufkommen der ÖPNV-Taxe entsprechend deren Höhe in den jeweiligen Landkreisen um die in Tabelle 17 bis Tabelle 19 aufgeführten Beträge zu korrigieren. Die detaillierte Ermittlung der Abzüge nach Jahren auf Basis der einzelnen Gemeinden kann dem Anhang V entnommen
73
werden. Zudem ist in Anhang VI das Ergebnis der statistisch-rechnerischen Ermittlung der Übernachtungen je Tag für die einzelnen Gemeinden dargestellt.
Tabelle 17: Statistisch-rechnerisch ermittelte Abzüge der ÖPNV-Taxe in den für Tage ohne ÖPNVBedienung, Höhe der Taxe 1,00 EUR/ÜN
Abzug statistisch-rechnerisches Aufkommen ÖPNV-Taxe für Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Jahr
Var. 1
Var. 1a
Var. 1b
Var. 2
Var. 2a
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
5.035 €
4.996 €
5.004 €
4.965 €
4.973 €
4.981 €
4.942 €
4.951 €
4.912 €
4.921 €
4.296 €
4.257 €
4.257 €
4.218 €
4.219 €
4.220 €
4.181 €
4.183 €
4.145 €
4.148 €
4.777 €
4.738 €
4.744 €
4.706 €
4.713 €
4.721 €
4.684 €
4.693 €
4.657 €
4.667 €
6.429 €
6.379 €
6.389 €
6.339 €
6.349 €
6.360 €
6.310 €
6.321 €
6.271 €
6.283 €
5.485 €
5.435 €
5.436 €
5.386 €
5.387 €
5.388 €
5.339 €
5.341 €
5.292 €
5.296 €
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
22.353 €
22.308 €
22.324 €
22.279 €
22.233 €
22.250 €
22.204 €
22.158 €
22.175 €
22.128 €
19.071 €
19.005 €
18.994 €
18.929 €
18.863 €
18.851 €
18.786 €
18.722 €
18.713 €
18.651 €
21.205 €
21.154 €
21.165 €
21.118 €
21.072 €
21.088 €
21.046 €
21.004 €
21.026 €
20.988 €
24.582 €
24.532 €
24.551 €
24.500 €
24.450 €
24.469 €
24.418 €
24.367 €
24.386 €
24.334 €
20.973 €
20.900 €
20.888 €
20.817 €
20.744 €
20.730 €
20.660 €
20.589 €
20.579 €
20.511 €
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
3.447 €
3.449 €
3.452 €
3.456 €
3.460 €
3.465 €
3.470 €
3.475 €
3.481 €
3.487 €
2.941 €
2.939 €
2.937 €
2.936 €
2.936 €
2.936 €
2.936 €
2.936 €
2.938 €
2.939 €
3.270 €
3.271 €
3.272 €
3.276 €
3.280 €
3.284 €
3.289 €
3.294 €
3.301 €
3.307 €
3.853 €
3.856 €
3.859 €
3.863 €
3.868 €
3.874 €
3.879 €
3.885 €
3.892 €
3.898 €
3.287 €
3.285 €
3.283 €
3.282 €
3.282 €
3.282 €
3.282 €
3.283 €
3.284 €
3.285 €
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2.923 €
2.927 €
2.933 €
2.933 €
2.933 €
2.930 €
2.927 €
2.923 €
2.930 €
2.930 €
2.494 €
2.493 €
2.495 €
2.492 €
2.488 €
2.482 €
2.476 €
2.470 €
2.472 €
2.469 €
2.773 €
2.775 €
2.780 €
2.780 €
2.780 €
2.777 €
2.774 €
2.771 €
2.778 €
2.779 €
3.033 €
3.036 €
3.043 €
3.043 €
3.043 €
3.039 €
3.036 €
3.033 €
3.039 €
3.039 €
2.588 €
2.587 €
2.589 €
2.585 €
2.581 €
2.575 €
2.569 €
2.563 €
2.565 €
2.562 €
Eigene Berechnungen.
Var. 2b
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
Landkreis Leipzig
6.099 € 6.641 € 5.666 € 6.300 €
6.049 € 6.800 € 5.793 € 6.448 €
6.057 € 7.021 € 5.974 € 6.656 €
6.009 € 7.175 € 6.096 € 6.801 €
6.018 € 7.396 € 6.275 € 7.010 €
6.027 € 7.618 € 6.454 € 7.220 €
5.981 € 7.767 € 6.571 € 7.361 €
5.992 € 7.988 € 6.750 € 7.573 €
5.946 € 8.133 € 6.863 € 7.711 €
5.959 € 8.355 € 7.042 € 7.924 €
Landkreis Nordsachsen
23.319 € 25.064 € 21.385 € 23.777 €
23.263 € 25.495 € 21.721 € 24.176 €
23.275 € 25.996 € 22.117 € 24.645 €
23.224 € 26.423 € 22.450 € 25.047 €
23.173 € 26.848 € 22.779 € 25.447 €
23.190 € 27.349 € 23.171 € 25.921 €
23.144 € 27.772 € 23.497 € 26.323 €
23.099 € 28.192 € 23.821 € 26.725 €
23.122 € 28.692 € 24.213 € 27.205 €
23.080 € 29.109 € 24.535 € 27.609 €
Saalekreis
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Burgenlandkreis
3.655 € 3.927 € 3.350 € 3.725 €
3.656 € 4.004 € 3.411 € 3.796 €
3.658 € 4.080 € 3.471 € 3.868 €
3.662 € 4.159 € 3.533 € 3.942 €
3.666 € 4.238 € 3.596 € 4.017 €
3.671 € 4.318 € 3.659 € 4.093 €
3.677 € 4.399 € 3.722 € 4.169 €
3.683 € 4.480 € 3.785 € 4.246 €
3.690 € 4.562 € 3.850 € 4.325 €
3.697 € 4.644 € 3.914 € 4.404 €
Landkreis Altenburger Land
2.877 € 3.043 € 2.596 € 2.887 €
2.879 € 3.057 € 2.604 € 2.899 €
2.884 € 3.074 € 2.615 € 2.914 €
2.884 € 3.084 € 2.620 € 2.923 €
2.884 € 3.094 € 2.625 € 2.933 €
2.881 € 3.101 € 2.628 € 2.939 €
2.878 € 3.108 € 2.630 € 2.946 €
2.875 € 3.115 € 2.632 € 2.953 €
2.882 € 3.132 € 2.643 € 2.970 €
2.883 € 3.143 € 2.649 € 2.981 €
Var. 4
Var. 4a
Var. 4b
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
6.734 €
6.998 €
7.341 €
7.629 €
8.003 €
8.397 €
8.726 €
9.155 €
9.514 €
9.983 €
5.745 €
5.962 €
6.246 €
6.482 €
6.790 €
7.114 €
7.383 €
7.736 €
8.029 €
8.415 €
6.388 €
6.636 €
6.960 €
7.232 €
7.585 €
7.958 €
8.271 €
8.679 €
9.021 €
9.469 €
6.510 €
6.772 €
7.096 €
7.314 €
7.620 €
7.865 €
8.088 €
8.326 €
8.544 €
8.833 €
5.555 €
5.770 €
6.037 €
6.215 €
6.465 €
6.664 €
6.843 €
7.035 €
7.210 €
7.445 €
6.176 €
6.422 €
6.727 €
6.933 €
7.222 €
7.454 €
7.666 €
7.892 €
8.101 €
8.377 €
25.221 €
25.825 €
26.516 €
27.149 €
27.798 €
28.543 €
29.224 €
29.921 €
30.723 €
31.455 €
21.518 €
22.001 €
22.560 €
23.067 €
23.585 €
24.182 €
24.726 €
25.282 €
25.927 €
26.513 €
23.926 €
24.488 €
25.138 €
25.735 €
26.346 €
27.052 €
27.700 €
28.364 €
29.131 €
29.834 €
25.279 €
25.565 €
26.295 €
26.805 €
27.429 €
27.836 €
28.206 €
28.468 €
29.082 €
29.617 €
21.568 €
21.780 €
22.372 €
22.775 €
23.272 €
23.583 €
23.865 €
24.055 €
24.542 €
24.964 €
23.981 €
24.242 €
24.929 €
25.408 €
25.997 €
26.382 €
26.735 €
26.987 €
27.575 €
28.091 €
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
3.948 €
4.048 €
4.150 €
4.257 €
4.368 €
4.482 €
4.599 €
4.719 €
4.843 €
4.970 €
3.368 €
3.449 €
3.531 €
3.617 €
3.706 €
3.797 €
3.891 €
3.987 €
4.087 €
4.189 €
3.745 €
3.839 €
3.935 €
4.036 €
4.140 €
4.248 €
4.359 €
4.473 €
4.592 €
4.714 €
3.900 €
3.973 €
4.000 €
4.047 €
4.108 €
4.194 €
4.292 €
4.382 €
4.449 €
4.503 €
3.328 €
3.384 €
3.403 €
3.439 €
3.485 €
3.554 €
3.632 €
3.703 €
3.754 €
3.795 €
3.700 €
3.767 €
3.792 €
3.836 €
3.893 €
3.975 €
4.068 €
4.154 €
4.218 €
4.271 €
3.051 €
3.072 €
3.096 €
3.115 €
3.133 €
3.148 €
3.163 €
3.178 €
3.204 €
3.223 €
2.603 €
2.617 €
2.635 €
2.646 €
2.658 €
2.667 €
2.676 €
2.685 €
2.704 €
2.716 €
2.894 €
2.913 €
2.936 €
2.952 €
2.969 €
2.984 €
2.998 €
3.013 €
3.038 €
3.057 €
3.138 €
3.219 €
3.316 €
3.365 €
3.425 €
3.439 €
3.432 €
3.450 €
3.548 €
3.623 €
2.678 €
2.743 €
2.822 €
2.859 €
2.906 €
2.914 €
2.904 €
2.915 €
2.994 €
3.053 €
2.977 €
3.053 €
3.144 €
3.190 €
3.246 €
3.259 €
3.253 €
3.270 €
3.364 €
3.436 €
74
Tabelle 18: Statistisch-rechnerisch ermittelte Abzüge der ÖPNV-Taxe in den Landkreisen für Tage
ohne ÖPNV-Bedienung, Höhe der Taxe 1,50 EUR/ÜN
Abzug statistisch-rechnerisches Aufkommen ÖPNV-Taxe für Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Jahr
Var. 1
Var. 1a
Var. 1b
Var. 2
Var. 2a
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
7.553 €
7.494 €
7.506 €
7.447 €
7.459 €
7.471 €
7.413 €
7.426 €
7.368 €
7.381 €
6.444 €
6.385 €
6.386 €
6.327 €
6.328 €
6.330 €
6.272 €
6.275 €
6.217 €
6.221 €
7.165 €
7.107 €
7.116 €
7.059 €
7.070 €
7.081 €
7.026 €
7.039 €
6.986 €
7.001 €
9.643 €
9.569 €
9.583 €
9.508 €
9.524 €
9.540 €
9.465 €
9.481 €
9.407 €
9.424 €
8.228 €
8.152 €
8.154 €
8.079 €
8.080 €
8.082 €
8.008 €
8.011 €
7.938 €
7.943 €
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
33.529 €
33.462 €
33.487 €
33.418 €
33.349 €
33.375 €
33.306 €
33.236 €
33.262 €
33.192 €
28.607 €
28.508 €
28.491 €
28.393 €
28.295 €
28.276 €
28.179 €
28.083 €
28.070 €
27.976 €
31.807 €
31.730 €
31.747 €
31.677 €
31.608 €
31.631 €
31.568 €
31.507 €
31.538 €
31.481 €
36.873 €
36.799 €
36.826 €
36.750 €
36.675 €
36.703 €
36.627 €
36.551 €
36.579 €
36.501 €
31.460 €
31.351 €
31.332 €
31.225 €
31.116 €
31.096 €
30.989 €
30.884 €
30.869 €
30.766 €
2016
2017
2018
2019
2020
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0€
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0€
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
5.170 €
5.174 €
5.178 €
5.184 €
5.191 €
5.198 €
5.205 €
5.213 €
5.222 €
5.230 €
4.411 €
4.408 €
4.405 €
4.404 €
4.404 €
4.404 €
4.404 €
4.405 €
4.407 €
4.408 €
4.905 €
4.906 €
4.909 €
4.913 €
4.920 €
4.926 €
4.934 €
4.942 €
4.951 €
4.961 €
5.780 €
5.784 €
5.788 €
5.795 €
5.803 €
5.811 €
5.819 €
5.827 €
5.837 €
5.847 €
4.931 €
4.928 €
4.924 €
4.923 €
4.923 €
4.923 €
4.923 €
4.924 €
4.926 €
4.928 €
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
4.385 €
4.390 €
4.399 €
4.399 €
4.399 €
4.395 €
4.390 €
4.385 €
4.395 €
4.395 €
3.741 €
3.740 €
3.743 €
3.738 €
3.732 €
3.723 €
3.714 €
3.705 €
3.709 €
3.704 €
4.160 €
4.163 €
4.171 €
4.170 €
4.170 €
4.165 €
4.161 €
4.157 €
4.167 €
4.168 €
4.549 €
4.554 €
4.564 €
4.564 €
4.564 €
4.559 €
4.554 €
4.549 €
4.559 €
4.559 €
3.881 €
3.880 €
3.883 €
3.878 €
3.872 €
3.862 €
3.853 €
3.844 €
3.847 €
3.843 €
Eigene Berechnungen.
Var. 2b
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
Landkreis Leipzig
9.148 € 9.961 € 8.499 € 9.450 €
9.074 € 10.200 € 8.690 € 9.672 €
9.086 € 10.532 € 8.960 € 9.984 €
9.013 € 10.763 € 9.144 € 10.202 €
9.026 € 11.094 € 9.412 € 10.515 €
9.041 € 11.427 € 9.681 € 10.830 €
8.971 € 11.650 € 9.857 € 11.042 €
8.988 € 11.983 € 10.125 € 11.359 €
8.919 € 12.199 € 10.295 € 11.567 €
8.938 € 12.532 € 10.563 € 11.886 €
Landkreis Nordsachsen
34.979 € 37.596 € 32.077 € 35.665 €
34.894 € 38.243 € 32.581 € 36.264 €
34.913 € 38.994 € 33.176 € 36.968 €
34.836 € 39.635 € 33.676 € 37.570 €
34.760 € 40.273 € 34.169 € 38.170 €
34.786 € 41.024 € 34.756 € 38.881 €
34.716 € 41.658 € 35.246 € 39.485 €
34.648 € 42.288 € 35.732 € 40.087 €
34.683 € 43.039 € 36.320 € 40.808 €
34.621 € 43.663 € 36.803 € 41.414 €
Saalekreis
0€
0€
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0€
0€
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0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Burgenlandkreis
5.483 € 5.890 € 5.026 € 5.588 €
5.485 € 6.005 € 5.116 € 5.695 €
5.487 € 6.120 € 5.207 € 5.802 €
5.493 € 6.238 € 5.300 € 5.913 €
5.500 € 6.358 € 5.394 € 6.026 €
5.507 € 6.478 € 5.488 € 6.139 €
5.515 € 6.598 € 5.583 € 6.254 €
5.524 € 6.719 € 5.678 € 6.370 €
5.535 € 6.842 € 5.774 € 6.488 €
5.545 € 6.965 € 5.871 € 6.606 €
Landkreis Altenburger Land
4.316 € 4.565 € 3.895 € 4.330 €
4.318 € 4.585 € 3.906 € 4.348 €
4.327 € 4.610 € 3.923 € 4.371 €
4.326 € 4.626 € 3.930 € 4.385 €
4.326 € 4.641 € 3.938 € 4.399 €
4.321 € 4.652 € 3.941 € 4.409 €
4.316 € 4.663 € 3.945 € 4.419 €
4.312 € 4.673 € 3.948 € 4.430 €
4.323 € 4.699 € 3.965 € 4.455 €
4.324 € 4.714 € 3.973 € 4.471 €
Var. 4
Var. 4a
Var. 4b
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
10.100 €
10.498 €
11.012 €
11.444 €
12.005 €
12.595 €
13.089 €
13.733 €
14.271 €
14.975 €
8.618 €
8.943 €
9.369 €
9.723 €
10.185 €
10.671 €
11.074 €
11.604 €
12.043 €
12.622 €
9.582 €
9.954 €
10.440 €
10.847 €
11.378 €
11.937 €
12.406 €
13.018 €
13.532 €
14.203 €
9.766 €
10.158 €
10.644 €
10.972 €
11.429 €
11.798 €
12.133 €
12.488 €
12.816 €
13.249 €
8.332 €
8.655 €
9.056 €
9.322 €
9.697 €
9.995 €
10.265 €
10.552 €
10.815 €
11.167 €
9.264 €
9.633 €
10.091 €
10.400 €
10.833 €
11.182 €
11.500 €
11.838 €
12.152 €
12.566 €
37.832 €
38.737 €
39.774 €
40.724 €
41.697 €
42.814 €
43.836 €
44.882 €
46.085 €
47.183 €
32.278 €
33.002 €
33.840 €
34.601 €
35.377 €
36.273 €
37.089 €
37.923 €
38.891 €
39.769 €
35.888 €
36.733 €
37.707 €
38.602 €
39.520 €
40.577 €
41.550 €
42.546 €
43.697 €
44.752 €
37.919 €
38.347 €
39.442 €
40.207 €
41.144 €
41.754 €
42.309 €
42.703 €
43.623 €
44.426 €
32.352 €
32.670 €
33.558 €
34.162 €
34.908 €
35.375 €
35.797 €
36.082 €
36.813 €
37.446 €
35.971 €
36.363 €
37.393 €
38.112 €
38.996 €
39.573 €
40.102 €
40.480 €
41.362 €
42.137 €
0€
0€
0€
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0€
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0€
0€
0€
0€
0€
0€
5.922 €
6.072 €
6.226 €
6.386 €
6.552 €
6.723 €
6.898 €
7.078 €
7.264 €
7.455 €
5.053 €
5.173 €
5.297 €
5.426 €
5.559 €
5.696 €
5.836 €
5.981 €
6.130 €
6.284 €
5.618 €
5.758 €
5.902 €
6.053 €
6.210 €
6.372 €
6.538 €
6.710 €
6.888 €
7.071 €
5.850 €
5.959 €
6.000 €
6.071 €
6.161 €
6.292 €
6.439 €
6.574 €
6.673 €
6.754 €
4.992 €
5.077 €
5.105 €
5.158 €
5.227 €
5.330 €
5.448 €
5.554 €
5.632 €
5.693 €
5.550 €
5.650 €
5.688 €
5.754 €
5.840 €
5.963 €
6.103 €
6.232 €
6.328 €
6.406 €
4.576 €
4.608 €
4.645 €
4.672 €
4.699 €
4.722 €
4.745 €
4.767 €
4.806 €
4.834 €
3.904 €
3.926 €
3.952 €
3.970 €
3.987 €
4.001 €
4.014 €
4.028 €
4.056 €
4.074 €
4.341 €
4.369 €
4.403 €
4.429 €
4.454 €
4.475 €
4.497 €
4.519 €
4.557 €
4.585 €
4.708 €
4.829 €
4.975 €
5.048 €
5.138 €
5.159 €
5.148 €
5.175 €
5.321 €
5.434 €
4.017 €
4.114 €
4.232 €
4.289 €
4.359 €
4.371 €
4.356 €
4.373 €
4.491 €
4.580 €
4.466 €
4.579 €
4.716 €
4.785 €
4.869 €
4.889 €
4.880 €
4.906 €
5.046 €
5.154 €
75
Tabelle 19: Statistisch-rechnerisch ermittelte Abzüge der ÖPNV-Taxe in den Landkreisen für Tage
ohne ÖPNV-Bedienung, Höhe der Taxe 2,00 EUR/ÜN
Abzug statistisch-rechnerisches Aufkommen ÖPNV-Taxe für Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Jahr
Var. 1
Var. 1a
Var. 1b
Var. 2
Var. 2a
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
10.070 €
9.993 €
10.008 €
9.930 €
9.945 €
9.962 €
9.884 €
9.901 €
9.823 €
9.841 €
8.592 €
8.513 €
8.515 €
8.437 €
8.438 €
8.440 €
8.363 €
8.366 €
8.290 €
8.295 €
9.553 €
9.476 €
9.488 €
9.412 €
9.426 €
9.442 €
9.369 €
9.386 €
9.314 €
9.334 €
12.858 €
12.759 €
12.778 €
12.678 €
12.698 €
12.719 €
12.620 €
12.642 €
12.543 €
12.565 €
10.970 €
10.870 €
10.872 €
10.772 €
10.773 €
10.776 €
10.677 €
10.682 €
10.585 €
10.591 €
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
44.706 €
44.616 €
44.649 €
44.557 €
44.466 €
44.500 €
44.408 €
44.315 €
44.349 €
44.255 €
38.143 €
38.011 €
37.988 €
37.858 €
37.726 €
37.701 €
37.573 €
37.444 €
37.426 €
37.302 €
42.410 €
42.307 €
42.329 €
42.236 €
42.144 €
42.175 €
42.091 €
42.009 €
42.051 €
41.975 €
49.164 €
49.065 €
49.101 €
49.001 €
48.900 €
48.937 €
48.836 €
48.734 €
48.772 €
48.668 €
41.946 €
41.801 €
41.776 €
41.633 €
41.488 €
41.461 €
41.319 €
41.178 €
41.158 €
41.022 €
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
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0€
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0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
6.894 €
6.899 €
6.903 €
6.911 €
6.921 €
6.931 €
6.940 €
6.951 €
6.962 €
6.974 €
5.882 €
5.877 €
5.873 €
5.872 €
5.872 €
5.872 €
5.872 €
5.873 €
5.875 €
5.878 €
6.540 €
6.542 €
6.545 €
6.551 €
6.560 €
6.568 €
6.578 €
6.589 €
6.602 €
6.614 €
7.706 €
7.712 €
7.717 €
7.726 €
7.737 €
7.747 €
7.759 €
7.770 €
7.783 €
7.796 €
6.575 €
6.570 €
6.566 €
6.564 €
6.564 €
6.564 €
6.564 €
6.565 €
6.568 €
6.571 €
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
5.847 €
5.853 €
5.866 €
5.866 €
5.866 €
5.859 €
5.853 €
5.847 €
5.859 €
5.859 €
4.988 €
4.987 €
4.991 €
4.984 €
4.977 €
4.964 €
4.952 €
4.940 €
4.945 €
4.939 €
5.546 €
5.550 €
5.561 €
5.560 €
5.559 €
5.553 €
5.548 €
5.543 €
5.556 €
5.557 €
6.066 €
6.072 €
6.085 €
6.085 €
6.085 €
6.079 €
6.072 €
6.066 €
6.079 €
6.079 €
5.175 €
5.173 €
5.177 €
5.170 €
5.163 €
5.150 €
5.137 €
5.125 €
5.130 €
5.124 €
Var. 2b
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
Landkreis Leipzig
12.197 € 13.282 € 11.332 € 12.600 €
12.098 € 13.600 € 11.587 € 12.896 €
12.114 € 14.042 € 11.947 € 13.313 €
12.017 € 14.350 € 12.193 € 13.603 €
12.035 € 14.792 € 12.550 € 14.020 €
12.055 € 15.236 € 12.908 € 14.440 €
11.962 € 15.533 € 13.142 € 14.723 €
11.984 € 15.977 € 13.500 € 15.146 €
11.893 € 16.265 € 13.726 € 15.422 €
11.918 € 16.709 € 14.084 € 15.848 €
Landkreis Nordsachsen
46.639 € 50.128 € 42.769 € 47.554 €
46.526 € 50.990 € 43.441 € 48.352 €
46.550 € 51.992 € 44.235 € 49.290 €
46.448 € 52.847 € 44.901 € 50.093 €
46.346 € 53.697 € 45.558 € 50.893 €
46.381 € 54.699 € 46.342 € 51.841 €
46.289 € 55.544 € 46.994 € 52.646 €
46.198 € 56.384 € 47.642 € 53.450 €
46.244 € 57.385 € 48.427 € 54.411 €
46.161 € 58.218 € 49.071 € 55.218 €
Saalekreis
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Burgenlandkreis
7.310 € 7.854 € 6.701 € 7.450 €
7.313 € 8.007 € 6.822 € 7.593 €
7.316 € 8.160 € 6.943 € 7.736 €
7.324 € 8.317 € 7.067 € 7.884 €
7.333 € 8.477 € 7.192 € 8.034 €
7.343 € 8.637 € 7.317 € 8.186 €
7.354 € 8.798 € 7.443 € 8.339 €
7.366 € 8.959 € 7.570 € 8.493 €
7.380 € 9.123 € 7.699 € 8.650 €
7.394 € 9.287 € 7.828 € 8.809 €
Landkreis Altenburger Land
5.754 € 6.086 € 5.193 € 5.774 €
5.758 € 6.113 € 5.208 € 5.797 €
5.769 € 6.147 € 5.230 € 5.828 €
5.768 € 6.168 € 5.241 € 5.847 €
5.767 € 6.189 € 5.251 € 5.866 €
5.761 € 6.203 € 5.255 € 5.879 €
5.755 € 6.217 € 5.260 € 5.892 €
5.750 € 6.231 € 5.265 € 5.906 €
5.764 € 6.265 € 5.287 € 5.940 €
5.765 € 6.285 € 5.298 € 5.962 €
Var. 4
Var. 4a
Var. 4b
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
13.467 €
13.997 €
14.682 €
15.258 €
16.007 €
16.793 €
17.452 €
18.311 €
19.028 €
19.966 €
11.490 €
11.925 €
12.492 €
12.964 €
13.581 €
14.228 €
14.766 €
15.472 €
16.058 €
16.829 €
12.775 €
13.272 €
13.920 €
14.463 €
15.171 €
15.916 €
16.542 €
17.358 €
18.042 €
18.938 €
13.021 €
13.545 €
14.192 €
14.629 €
15.239 €
15.731 €
16.177 €
16.651 €
17.088 €
17.665 €
11.109 €
11.539 €
12.074 €
12.429 €
12.929 €
13.327 €
13.687 €
14.069 €
14.421 €
14.890 €
12.352 €
12.844 €
13.454 €
13.867 €
14.443 €
14.909 €
15.333 €
15.784 €
16.203 €
16.755 €
50.442 €
51.649 €
53.032 €
54.299 €
55.596 €
57.085 €
58.449 €
59.843 €
61.446 €
62.910 €
43.037 €
44.003 €
45.120 €
46.135 €
47.169 €
48.364 €
49.452 €
50.565 €
51.854 €
53.026 €
47.851 €
48.977 €
50.276 €
51.470 €
52.693 €
54.103 €
55.399 €
56.729 €
58.262 €
59.669 €
50.559 €
51.129 €
52.589 €
53.610 €
54.859 €
55.673 €
56.412 €
56.937 €
58.164 €
59.235 €
43.136 €
43.560 €
44.743 €
45.549 €
46.544 €
47.167 €
47.729 €
48.109 €
49.084 €
49.928 €
47.962 €
48.484 €
49.857 €
50.816 €
51.995 €
52.764 €
53.470 €
53.974 €
55.150 €
56.183 €
0€
0€
0€
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0€
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0€
0€
0€
0€
0€
0€
7.896 €
8.096 €
8.301 €
8.515 €
8.736 €
8.964 €
9.197 €
9.437 €
9.686 €
9.940 €
6.737 €
6.898 €
7.062 €
7.235 €
7.412 €
7.594 €
7.782 €
7.974 €
8.174 €
8.378 €
7.490 €
7.677 €
7.870 €
8.071 €
8.280 €
8.495 €
8.718 €
8.946 €
9.184 €
9.428 €
7.801 €
7.945 €
8.000 €
8.094 €
8.215 €
8.389 €
8.585 €
8.765 €
8.898 €
9.006 €
6.655 €
6.769 €
6.807 €
6.877 €
6.970 €
7.107 €
7.263 €
7.406 €
7.509 €
7.591 €
7.400 €
7.534 €
7.585 €
7.673 €
7.786 €
7.951 €
8.137 €
8.309 €
8.437 €
8.542 €
6.101 €
6.144 €
6.193 €
6.229 €
6.266 €
6.296 €
6.326 €
6.357 €
6.408 €
6.445 €
5.205 €
5.234 €
5.269 €
5.293 €
5.316 €
5.334 €
5.352 €
5.371 €
5.407 €
5.433 €
5.788 €
5.826 €
5.871 €
5.905 €
5.939 €
5.967 €
5.996 €
6.026 €
6.076 €
6.113 €
6.277 €
6.438 €
6.633 €
6.731 €
6.850 €
6.878 €
6.864 €
6.900 €
7.095 €
7.245 €
5.355 €
5.485 €
5.643 €
5.719 €
5.812 €
5.827 €
5.808 €
5.830 €
5.988 €
6.107 €
5.954 €
6.105 €
6.288 €
6.380 €
6.493 €
6.519 €
6.506 €
6.541 €
6.727 €
6.872 €
Eigene Berechnungen.
Abzüge sind dabei in den Landkreisen Altenburger Land, Leipzig, Nordsachsen und dem Burgenlandkreis vorzunehmen. Dabei findet im Landkreis Altenburger Land in 12 Gemeinden samstags, sonn- und
feiertags und in weiteren 3 Gemeinden zusätzlich an Ferientagen keine ÖPNV-bedienung statt. Im
Landkreis Nordsachsen werden sonn- und feiertags 3 Gemeinden nicht durch den ÖPNV bedient, 7
weitere zudem nicht an Samstagen. Im Burgenlandkreis werden hingegen nur 4 Gemeinden an Sonnund Feiertagen nicht durch den ÖPNV bedient, im Landkreis Leipzig trifft dies auf 3 Gemeinden zu. Die
auf dieser Basis berechneten Abzüge betragen für die Jahre 2016 bis 2025 in Summe und bezogen auf
die dynamisierten Varianten zur Entwicklung der Übernachtungszahlen (3, 3b, 4, 4b, 5 und 5b) je nach
Variante und Höhe der Taxe zwischen ca. 29.000 Euro (Taxe 1,00 EUR/ÜN, Variante 3b) und 565.000
Euro (Taxe 2,00 EUR/ÜN, Variante 4). Im Vergleich zum potenziellen Bruttoaufkommen (vgl. Kapitel III
76
3.31: zwischen 67 und 153 Mio. Euro für die Jahre 2016 bis 2025 insgesamt) können diese Abzüge
folglich als marginal bezeichnet werden.
III.3.3.2.4 Wirkungen auf den Kommunalen Finanzausgleich
Auf das System des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) und folglich den Zuweisungen der Kommunen
aus diesen hat eine ÖPNV-Taxe keinen Einfluss. Sehr stark vereinfacht stellt der KFA die Steuerkraft
der Gemeinden dem Finanzbedarf gegenüber und gleicht die möglicherweise entstehende Deckungslücke bis zu einem gewissen Grad aus, d. h. allen Kommunen soll eine hinreichende Finanzausstattung
ermöglicht werden. Dabei wird die Steuerkraft in Form der Steuerkraftmesszahl berechnet. Nach § 8
Abs. 1 SächsFAG, § 14 Abs. 2 FAG LSA bzw. § 10 Abs. 1 ThürFAG wird diese dabei berechnet, indem die
Steuerkraftzahlen der Grundsteuern (A und B), der Gewerbesteuer und der Gemeindeanteile an der
Einkommensteuer und Umsatzsteuer zusammengezählt werden. Gebühren, Beiträge und steuerähnliche Sonderabgaben gehen folglich nicht in die Berechnung der kommunalen Steuerkraftmesszahl ein
und entfalten demnach keine Wirkungen auf den KFA. Da auch die ÖPNV-Taxe diesen kommunalen
Einnahmearten zuzuordnen ist, wirkt sich die Einführung einer ÖPNV-Taxe nicht auf den KFA bzw. die
Zuweisungen an die Gemeinden aus diesem aus.
III 3.3.3 Nettoaufkommen aus der ÖPNV-Taxe nach Abzug induzierter Kosten und Korrekturfaktoren
Werden abschließend die Kosten für den Vollzug der ÖPNV-Taxe sowie das statistisch-rechnerisch ermittelte Aufkommen der ÖPNV-Taxe an Tagen ohne ÖPNV-Bedienung von den ermittelten Bruttoaufkommen der ÖPNV-Taxe abgezogen, so verbleibt für die Landkreise und kreisfreien Städte das in Tabelle 20 aufgeführte Nettoaufkommen aus der ÖPNV-Taxe. Die damit erzielbaren Deckungsbeiträge
des Mehrbedarfs zeigt Abbildung 6. Dabei werden wiederum nur die Gesamtergebnisse für die Varianten 3, 3b, 4, 4b, 5 und 5b betrachtet. Die detaillierten Berechnungen für alle Varianten und die einzelnen Jahre können dem Anhang VII entnommen werden.
77
Tabelle 20: Ergebnisse der Berechnung des Nettoaufkommens der ÖPNV-Taxe für die Varianten 3,
3b, 4, 4b, 5 und 5b für die Jahre 2016 bis 2025 insgesamt
Jahr
Mehrbedarf
ÖPNV 100% (ETC)
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
MDV
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
1.125.000.000 €
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
MDV
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
1.125.000.000 €
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
MDV
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
1.125.000.000 €
Eigene Berechnungen.
Aufkommen ÖPNV-Taxe 2016 bis 2025 nach Abzug Kosten Vollzug und Aufkommen Tage ohne ÖPNV
Var. 3
Var. 3b
Var. 4
ÖPNV-Taxe 1,00 EUR/Übernachtung
7.970.964 €
7.550.712 €
8.313.172 €
10.057.062 €
9.528.486 €
11.092.465 €
33.668.565 €
31.914.042 €
37.544.914 €
1.272.098 €
1.199.654 €
1.291.505 €
4.600.250 €
4.355.001 €
4.979.657 €
4.273.800 €
4.045.501 €
4.656.067 €
7.286.520 €
6.901.806 €
7.558.499 €
69.129.259 €
65.495.203 €
75.436.280 €
ÖPNV-Taxe 1,50 EUR/Übernachtung
12.018.070 €
11.387.693 €
12.531.384 €
15.147.217 €
14.354.355 €
16.700.323 €
50.564.473 €
47.932.688 €
56.378.996 €
1.969.772 €
1.861.107 €
1.998.883 €
6.962.000 €
6.594.126 €
7.531.110 €
6.472.325 €
6.129.877 €
7.045.726 €
10.991.406 €
10.414.334 €
11.399.373 €
104.125.263 €
98.674.179 € 113.585.794 €
ÖPNV-Taxe 2,00 EUR/Übernachtung
16.065.177 €
15.224.674 €
16.749.595 €
20.237.373 €
19.180.223 €
22.308.181 €
67.460.380 €
63.951.334 €
75.213.078 €
2.667.446 €
2.522.559 €
2.706.260 €
9.323.750 €
8.833.252 €
10.082.564 €
8.670.850 €
8.214.252 €
9.435.384 €
14.696.291 €
13.926.862 €
15.240.248 €
139.121.268 € 131.853.156 € 151.735.309 €
Var. 4b
Var. 5
Var. 5b
7.875.150 €
10.510.128 €
35.589.119 €
1.218.053 €
4.714.707 €
4.407.919 €
7.159.661 €
71.474.737 €
8.079.818 €
10.340.692 €
35.833.685 €
1.407.503 €
4.660.643 €
4.774.579 €
7.120.344 €
72.217.264 €
7.653.910 €
9.797.372 €
33.966.631 €
1.328.026 €
4.412.246 €
4.520.275 €
6.744.267 €
68.422.726 €
11.874.351 €
15.826.817 €
53.445.304 €
1.888.705 €
7.133.686 €
6.673.503 €
10.801.116 €
107.643.481 €
12.181.353 €
15.572.663 €
53.812.152 €
2.172.879 €
7.052.590 €
7.223.493 €
10.742.142 €
108.757.271 €
11.542.490 €
14.757.683 €
51.011.572 €
2.053.663 €
6.679.993 €
6.842.037 €
10.178.025 €
103.065.464 €
15.873.551 €
21.143.506 €
71.301.488 €
2.559.357 €
9.552.664 €
8.939.087 €
14.442.571 €
143.812.225 €
16.282.887 €
20.804.634 €
71.790.619 €
2.938.256 €
9.444.536 €
9.672.407 €
14.363.939 €
145.297.278 €
15.431.070 €
19.717.994 €
68.056.512 €
2.779.301 €
8.947.741 €
9.163.800 €
13.611.784 €
137.708.202 €
78
Abbildung 6:
Jahr
Kostendeckungsgrade des Mehrbedarfs durch das Nettoaufkommen aus der ÖPNVTaxe für die Varianten 3, 3b, 4, 4b, 5 und 5b für die Jahre 2016 bis 2025 insgesamt
Mehrbedarf
ÖPNV 100% (ETC)
Kostendeckungsgrad Mehrbedarf 2016 bis 2015
Var. 3
Var. 3b
Var. 4
Var. 4b
Var. 5
Var. 5b
14,38%
13,74%
6,04%
5,51%
1,96%
5,76%
10,91%
6,35%
14,76%
13,52%
6,08%
6,36%
1,94%
6,24%
10,85%
6,42%
13,98%
12,81%
5,76%
6,00%
1,84%
5,91%
10,28%
6,08%
0%
5%
10%
15%
20%
25%
30%
35%
21,69%
20,69%
9,07%
8,54%
2,97%
8,72%
16,46%
9,57%
22,25%
20,36%
9,13%
9,82%
2,94%
9,44%
16,37%
9,67%
21,08%
19,29%
8,65%
9,28%
2,78%
8,94%
15,51%
9,16%
40%
45%
50%
55%
60%
65%
70%
75%
80%
28,99%
27,64%
12,10%
11,57%
3,98%
11,69%
22,01%
12,78%
29,74%
27,20%
12,18%
13,28%
3,94%
12,64%
21,89%
12,92%
28,18%
25,78%
11,54%
12,56%
3,73%
11,98%
20,74%
12,24%
ÖPNV-Taxe 1,00 EUR/Übernachtung
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
MDV
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
1.125.000.000 €
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
MDV
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
1.125.000.000 €
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
MDV
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
1.125.000.000 €
14,56%
13,15%
5,71%
5,75%
1,92%
5,59%
11,10%
6,14%
13,79%
12,46%
5,41%
5,42%
1,81%
5,29%
10,52%
5,82%
15,18%
14,50%
6,37%
5,84%
2,07%
6,09%
11,52%
6,71%
ÖPNV-Taxe 1,50 EUR/Übernachtung
21,95%
19,80%
8,58%
8,90%
2,90%
8,46%
16,75%
9,26%
20,80%
18,76%
8,13%
8,41%
2,75%
8,01%
15,87%
8,77%
22,89%
21,83%
9,56%
9,03%
3,14%
9,21%
17,37%
10,10%
ÖPNV-Taxe 2,00 EUR/Übernachtung
29,34%
26,45%
11,44%
12,06%
3,88%
11,33%
22,39%
12,37%
27,81%
25,07%
10,85%
11,40%
3,68%
10,74%
21,22%
11,72%
30,59%
29,16%
12,76%
12,23%
4,20%
12,33%
23,22%
13,49%
85%
90%
95%
100%
Eigene Berechnungen.
Für die dynamisierten Varianten der Fortschreibung der Übernachtungszahlen ergeben sich betrachtet
am Gesamtbruttoaufkommen der ÖPNV-Taxe durch die Korrekturfaktoren kaum nennenswerte Veränderungen bezüglich des daraus resultierenden Nettoaufkommens. So könnte durch die ÖPNV-Taxe
nach Abzug der Kosten für deren Vollzug sowie der potenziellen Mindereinnahmen aus dem Aufkommen infolge einer fehlenden ÖPNV-Bedienung an bestimmten Tagen in einzelnen Gemeinden noch
immer ein Aufkommen von ca. 65 Mio. Euro (weiterhin ÖPNV-Taxe 1,00 EUT/ÜN, Variante 3b) und 114
Mio. EUR (ÖPNV-Taxe 1,50 EUR/ÜN, Variante 4) bzw. wenn ebenfalls eine Taxe von 2,00 EUR/ÜN berücksichtigt würde ca. 152 Mio. Euro (Variante 3b) generiert werden. Folglich würden die Korrekturfaktoren das Aufkommen 2016 bis 2025 insgesamt um 1,3 (bzw. 1,1) bis 1,8 Prozent reduzieren. Die erzielbaren Kostendeckungsgrade würden sich dementsprechend ebenfalls nur marginal nach unten
verändern.
79
IV Bewertung der vorgeschlagenen ÖPNV-Taxe
IV 1 Rechtsrahmen und Zweckbindungsfähigkeit
Die ÖPNV-Taxe müsste in das jeweilige KAG (Landesgesetz) implementiert werden. Darin muss analog
zur Kurtaxe die jeweilige Körperschaft berechtigt werden, eine solche unter den oben skizzieren Voraussetzungen mittels einer Satzung einzuführen. Für die Details verweisen wir auf unsere Ausführungen oben unter II.3.2 (S. 16 ff.). Dabei kann in dem KAG – analog wie zur Kurtaxe – auch die ÖPNVZweckbindung hergestellt werden, in dem der Landesgesetzgeber gleich festlegt, wofür das Aufkommen der ÖPNV-Taxe zu verwenden ist. (vgl. oben Kap. II.3.2.6 - S. 28). Auf Ebene der erhebungsberechtigten Körperschaft müssten dann noch des Weiteren die entsprechenden Satzungen verabschiedet
werden. Deren Ausgestaltung sollte sich an den Vorgaben unter Kap. II.3.3 (S. 29 ff.) orientieren.
IV 2 Ergiebigkeit und Stetigkeit
Infolge des im Rahmen des ETC-Gutachtens berechneten kumulierenden jährlichen Mehrbedarfs kann
mithin ein ergänzendes Finanzierungsinstrument allein diesen Mehrbedarf nicht decken. Sollte dies
bspw. nur mittels der vorgeschlagenen ÖPNV-Taxe erfolgen, müssten entweder jedes Jahr die Übernachtungszahlen im erforderlichen Maße steigen – was kein realistisches Szenario darstellt – oder eine
jährliche Anpassung der ÖPNV-Taxe erfolgen, was ebenfalls nicht umsetzbar ist. Denn dann müsste die
ÖPNV-Taxe – unter der Annahme, dass sich die Übernachtungszahlen etwa entsprechend der dynamisierten Varianten entwickeln würden – in den Landkreisen einerseits deutlich unterschiedlich ausgestaltet werden und andererseits die in Tabelle 21 aufgeführten Tarife zur Anwendung kommen. Wird
hier exemplarisch nur Variante 5b betrachtet, so müsste die ÖPNV-Taxe für die Deckung des Mehrbedarfs zu 100 % bereits 2016 deutlich über den empfohlenen Tarifen liegen und wäre grundsätzlich nur
mit Gegenleistung umsetzbar. Für 2016 wären dann Tarife (gerundet) von 3,00 EUR/ÜN (Landkreis
Nordsachsen) bis 25,00 EUR/ÜN (Stadt Halle/Saale) erforderlich. Während im Landkreis Nordsachsen
dann möglicherweise die kostenfreie Nutzung des ÖPNV in der entsprechenden Tarifzone denkbar
wäre, würde bezogen auf die Stadt Halle infolge des extrem hohen theoretischen Tarifs keine Gegenleistung gewährt werden können, da selbst die verbundweite Tageskarte nur 17,00 EUR kostet. Weiterhin müssten wie beschrieben die Tarife der ÖPNV-Taxe jährlich angepasst werden, was dazu führen
würde, dass – unter Berücksichtigung aller Unsicherheiten, welche insbesondere mit der Entwicklung
der Übernachtungszahlen verbunden sind sowie alle sonstigen getroffenen Annahmen zur Ausgestaltung der ÖPNV-Taxe – im Jahr 2025 die Tarife zur Deckung des Mehrbedarf allein aus der ÖPNV-Taxe
zwischen 10,00 EUR/ÜN (Landkreis Nordsachsen) und 75,00 EUR/ÜN (Stadt Halle/Saale) liegen müssten. Dies ist in keinerlei Hinsicht realistisch.
Dennoch könnte mit der ÖPNV-Taxe dauerhaft ein Finanzierungsbeitrag für den ÖPNV geleistet werden, welcher sich auch dynamisch fortentwickeln ließe. Bezogen auf die Dauerhaftigkeit und die Höhe
der Einnahmen aus der ÖPNV-Taxe ist bezogen auf die sich infolge des ETC-Gutachtens ergebenden
finanziellen Rahmenbedingungen jedoch deutlich herauszustellen, dass hier zweierlei Aspekte zu beachten sind. Einerseits zeigen die für die einzelnen Jahre berechneten Aufkommen aus der ÖPNV-Taxe,
dass diese infolge der fortgeschriebenen, tendenziell steigenden Übernachtungszahlen ebenfalls der
80
Höhe nach steigen.204 Folglich kann die ÖPNV-Taxe dem absoluten Aufkommen nach als stetiges ergänzendes Finanzierungsinstrument angesehen werden. Hier ist jedoch einschränkend zu erwähnen,
dass das Aufkommen an die tatsächlichen Übernachtungszahlen gekoppelt ist. Neben möglichen Prognoseunsicherheiten bedeutet dies, dass diese reagibel sind auf Veränderungen im Bereich Tourismus
und hier insbesondere auf entsprechende Trends. Mithin bedeutet ein Einbruch im Bereich Tourismus
auch ein stark zurückgehendes Aufkommen aus der ÖPNV-Taxe. Andererseits sinkt der Deckungsbeitrag für den Mehrbedarf aus der ÖPNV-Taxe jedes Jahr deutlich, da der im ETC-Gutachten prognostizierte Mehrbedarf überproportional über der Entwicklung der Übernachtungszahlen in den jeweiligen
Landkreisen liegt, wenngleich erstgenannter jedes Jahr relativ betrachtet sinkt und die Übernachtungszahlen tendenziell steigen. Dabei fallen die Einnahmen jährlich an, sofern beschlossen wird, dass eine
ÖPNV-Taxe eingeführt werden soll und diese dann zunächst auch unbefristet eingeführt würde.
Bezüglich einer möglichen Dynamisierung der ÖPNV-Taxe sollen keine Empfehlungen ausgesprochen
werden, da die Gutachter eine Taxe ohne Gegenleistung im Sinne einer ermäßigten oder kostenfreien
Nutzung des ÖPNV empfehlen. Für die Höhe der Taxe unter Beachtung dieser sowie der o. g. Empfehlungen zur Ausgestaltung ist der Tarif an die Entwicklung der Beförderungsentgelte gebunden. D. h.
der Tarif sollte im entsprechenden Landkreis erkennbar unter dem Beförderungsentgelt für eine Fahrkarte 1 Stunde Normaltarif liegen. Sofern der Landkreis mehrerer Tarifzonen umfasst, ist der günstigste
Tarif zugrunde zu legen. Bezogen auf eine Dynamisierung des Tarifs der ÖPNV-Taxe kann daher lediglich die Empfehlung gegeben werden, sich auch zukünftig am benannten Tarif zu orientieren.
Wie bereits mehrfach erwähnt, wäre eine ÖPNV-Taxe auch nur in Teilräumen umsetzbar. Hier könnten
sich dann jedoch innerhalb des Verbundraumes insbesondere andere als die benannten wirtschaftlichen Auswirkungen ergeben. Eine jedoch denkbare Variante wäre ein differenzierter Tarif für die Oberzentren bzw. kreisfreien Städte und die Region bzw. Landkreise, da einerseits die Mehrbedarfe in den
Oberzentren deutlich über denen der Landkreise liegen, dort aber auch Quantität und Qualität des
ÖPNV-Angebots deutlich besser sind. Denkbar wäre bspw. eine ÖPNV-Taxe von 1,50 €/ÜN für die Landkreise und 2,00 €/ÜN für die kreisfreien Städte, welche infolge der dort auch höheren Vergleichsgrundlage der ÖPNV-Taxe (Beförderungsentgelt für Ticket eine Stunde Normalfahrt) noch ohne Gewährung
einer Gegenleistung möglich wäre. Dies würde auch dem Preisgefälle bspw. für Übernachtungskosten
entsprechen. Verlagerungseffekte bzw. negative Wechselwirkungen zwischen Oberzentrum und Region können durch die Einführung einer ÖPNV-Taxe nicht konstatiert werden, da die Taxe wie bereits
mehrfach benannt flächendeckend und möglichst in gleicher Höhe eingeführt werden soll und folglich
in allen Teilräumen zu einer gleichen Belastungen Ortsfremder führen würde.
Nachfolgend werden nun die Berechnungen für die einzelnen Landkreise vorgestellt.
204
Dabei sei nochmals darauf verwiesen, dass sich die so berechneten zahlen auf die getroffenen Annahmen
beziehen, insbesondere zur Einführung einer ÖPNV-Taxe.
81
Tabelle 21: Theoretische Höhe ÖPNV-Taxe zur Deckung des gesamten Mehrbedarfs
Jahr
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
Höhe Taxe Deckung Mehrbedarf 100%
Var. 1
Var. 1a
Var. 1b
Var. 2
Var. 2a
Var. 2b
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
Var. 4
Var. 4a
Var. 4b
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
3,33 €
4,37 €
5,37 €
6,33 €
7,26 €
8,17 €
9,04 €
9,89 €
10,71 €
11,51 €
3,00 €
3,92 €
4,82 €
5,67 €
6,50 €
7,30 €
8,07 €
8,82 €
9,53 €
10,23 €
2,83 €
3,67 €
4,48 €
5,24 €
5,95 €
6,63 €
7,27 €
7,87 €
8,44 €
8,98 €
3,31 €
4,31 €
5,26 €
6,16 €
7,02 €
7,83 €
8,59 €
9,32 €
10,00 €
10,65 €
2,98 €
3,87 €
4,72 €
5,52 €
6,28 €
7,00 €
7,67 €
8,31 €
8,90 €
9,46 €
2,82 €
3,71 €
4,51 €
5,30 €
6,03 €
6,80 €
7,53 €
8,28 €
8,92 €
9,53 €
3,31 €
4,36 €
5,31 €
6,24 €
7,11 €
8,03 €
8,90 €
9,79 €
10,57 €
11,31 €
2,97 €
3,91 €
4,76 €
5,59 €
6,37 €
7,17 €
7,95 €
8,73 €
9,41 €
10,05 €
Landkreis Nordsachsen
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
3,19 €
4,25 €
5,32 €
6,38 €
7,44 €
8,51 €
9,57 €
10,63 €
11,70 €
12,76 €
3,74 €
4,99 €
6,25 €
7,51 €
8,77 €
10,04 €
11,31 €
12,58 €
13,86 €
15,14 €
3,36 €
4,49 €
5,61 €
6,73 €
7,85 €
8,97 €
10,10 €
11,22 €
12,34 €
13,45 €
2,90 €
3,87 €
4,83 €
5,80 €
6,77 €
7,73 €
8,70 €
9,67 €
10,64 €
11,60 €
3,40 €
4,54 €
5,68 €
6,83 €
7,98 €
9,13 €
10,28 €
11,44 €
12,60 €
13,76 €
3,06 €
4,08 €
5,10 €
6,12 €
7,14 €
8,16 €
9,18 €
10,20 €
11,22 €
12,23 €
2,84 €
3,72 €
4,57 €
5,38 €
6,16 €
6,92 €
7,65 €
8,36 €
9,04 €
9,70 €
2016
3.060.000 €
4,50 €
5,28 €
4,74 €
3,53 €
4,13 €
3,72 €
3,41 €
4,00 €
3,60 €
3,37 €
3,94 €
3,55 €
3,48 €
4,08 €
3,67 €
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
4.080.000 €
5.100.000 €
6.120.000 €
7.140.000 €
8.160.000 €
9.180.000 €
10.200.000 €
11.220.000 €
12.240.000 €
6,00 €
7,50 €
9,00 €
10,50 €
12,00 €
13,50 €
15,00 €
16,50 €
18,00 €
7,04 €
8,82 €
10,59 €
12,38 €
14,17 €
15,96 €
17,76 €
19,56 €
21,36 €
6,33 €
7,91 €
9,50 €
11,08 €
12,66 €
14,25 €
15,83 €
17,40 €
18,98 €
4,70 €
5,88 €
7,05 €
8,23 €
9,40 €
10,58 €
11,75 €
12,93 €
14,10 €
5,52 €
6,91 €
8,30 €
9,69 €
11,10 €
12,50 €
13,91 €
15,32 €
16,73 €
4,96 €
6,20 €
7,44 €
8,68 €
9,92 €
11,16 €
12,40 €
13,63 €
14,87 €
4,41 €
5,35 €
6,23 €
7,06 €
7,85 €
8,59 €
9,30 €
9,97 €
10,60 €
5,18 €
6,28 €
7,33 €
8,32 €
9,26 €
10,15 €
11,00 €
11,81 €
12,58 €
4,65 €
5,64 €
6,57 €
7,45 €
8,28 €
9,06 €
9,81 €
10,51 €
11,18 €
4,28 €
5,11 €
5,86 €
6,53 €
7,12 €
7,65 €
8,11 €
8,52 €
8,87 €
5,03 €
6,01 €
6,89 €
7,69 €
8,40 €
9,04 €
9,60 €
10,10 €
10,53 €
4,52 €
5,39 €
6,18 €
6,88 €
7,51 €
8,07 €
8,56 €
8,99 €
9,36 €
4,43 €
5,29 €
6,11 €
6,85 €
7,60 €
8,25 €
8,92 €
9,49 €
10,03 €
5,20 €
6,22 €
7,19 €
8,08 €
8,97 €
9,75 €
10,56 €
11,24 €
11,90 €
4,67 €
5,58 €
6,45 €
7,23 €
8,02 €
8,70 €
9,41 €
10,01 €
10,57 €
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
23.580.000 €
31.440.000 €
39.300.000 €
47.160.000 €
55.020.000 €
62.880.000 €
70.740.000 €
78.600.000 €
86.460.000 €
94.320.000 €
10,77 €
14,36 €
17,95 €
21,54 €
25,13 €
28,72 €
32,31 €
35,90 €
39,49 €
43,08 €
12,62 €
16,86 €
21,10 €
25,35 €
29,62 €
33,90 €
38,19 €
42,49 €
46,80 €
51,11 €
11,35 €
15,14 €
18,93 €
22,73 €
26,52 €
30,30 €
34,09 €
37,87 €
41,65 €
45,42 €
8,33 €
11,11 €
13,89 €
16,67 €
19,44 €
22,22 €
25,00 €
27,78 €
30,55 €
33,33 €
9,77 €
13,04 €
16,32 €
19,61 €
22,92 €
26,23 €
29,55 €
32,87 €
36,20 €
39,54 €
8,78 €
11,72 €
14,65 €
17,58 €
20,51 €
23,45 €
26,37 €
29,30 €
32,22 €
35,14 €
9,43 €
12,18 €
14,76 €
17,19 €
19,48 €
21,64 €
23,69 €
25,63 €
27,48 €
29,23 €
8,48 €
10,94 €
13,25 €
15,41 €
17,44 €
19,35 €
21,15 €
22,85 €
24,45 €
25,97 €
7,93 €
10,05 €
11,95 €
13,64 €
15,13 €
16,45 €
17,60 €
18,60 €
19,46 €
20,19 €
9,29 €
11,80 €
14,04 €
16,05 €
17,84 €
19,42 €
20,80 €
22,01 €
23,06 €
23,96 €
8,35 €
10,60 €
12,60 €
14,39 €
15,97 €
17,36 €
18,57 €
19,62 €
20,52 €
21,29 €
8,10 €
10,25 €
12,13 €
13,83 €
15,43 €
16,99 €
18,48 €
19,98 €
21,24 €
22,31 €
9,49 €
12,03 €
14,25 €
16,28 €
18,18 €
20,05 €
21,84 €
23,64 €
25,17 €
26,47 €
8,54 €
10,81 €
12,79 €
14,59 €
16,28 €
17,93 €
19,50 €
21,07 €
22,40 €
23,53 €
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
885.000 €
1.180.000 €
1.475.000 €
1.770.000 €
2.065.000 €
2.360.000 €
2.655.000 €
2.950.000 €
3.245.000 €
3.540.000 €
6,56 €
8,74 €
10,93 €
13,11 €
15,30 €
17,49 €
19,67 €
21,86 €
24,04 €
26,23 €
7,69 €
10,26 €
12,85 €
15,44 €
18,03 €
20,64 €
23,25 €
25,87 €
28,49 €
31,12 €
6,91 €
9,22 €
11,53 €
13,84 €
16,14 €
18,45 €
20,76 €
23,06 €
25,36 €
27,65 €
6,32 €
8,43 €
10,53 €
12,64 €
14,75 €
16,86 €
18,96 €
21,07 €
23,18 €
25,28 €
7,41 €
9,89 €
12,38 €
14,88 €
17,38 €
19,90 €
22,41 €
24,94 €
27,46 €
30,00 €
6,66 €
8,89 €
11,11 €
13,34 €
15,56 €
17,79 €
20,01 €
22,23 €
24,44 €
26,66 €
7,38 €
9,83 €
12,26 €
14,68 €
17,09 €
19,50 €
21,89 €
24,28 €
26,65 €
29,01 €
6,64 €
8,83 €
11,00 €
13,16 €
15,30 €
17,43 €
19,54 €
21,64 €
23,72 €
25,78 €
6,28 €
8,33 €
10,35 €
12,35 €
14,32 €
16,27 €
18,20 €
20,11 €
21,99 €
23,85 €
7,37 €
9,78 €
12,17 €
14,53 €
16,88 €
19,21 €
21,51 €
23,79 €
26,05 €
28,29 €
6,62 €
8,78 €
10,92 €
13,03 €
15,11 €
17,17 €
19,20 €
21,21 €
23,19 €
25,14 €
6,11 €
7,95 €
9,67 €
11,43 €
13,10 €
14,90 €
16,77 €
18,52 €
19,86 €
21,21 €
7,16 €
9,33 €
11,36 €
13,45 €
15,44 €
17,58 €
19,83 €
21,92 €
23,53 €
25,17 €
6,44 €
8,38 €
10,19 €
12,06 €
13,82 €
15,72 €
17,70 €
19,54 €
20,94 €
22,36 €
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
9.600.000 €
12.800.000 €
16.000.000 €
19.200.000 €
22.400.000 €
25.600.000 €
28.800.000 €
32.000.000 €
35.200.000 €
38.400.000 €
29,77 €
39,69 €
49,61 €
59,53 €
69,46 €
79,38 €
89,30 €
99,22 €
109,15 €
119,07 €
34,89 € 31,38 €
46,59 € 41,86 €
58,31 € 52,33 €
70,07 € 62,81 €
81,86 € 73,28 €
93,69 € 83,75 €
105,55 € 94,22 €
117,43 € 104,67 €
129,34 € 115,11 €
141,26 € 125,54 €
23,69 €
31,58 €
39,48 €
47,38 €
55,27 €
63,17 €
71,07 €
78,96 €
86,86 €
94,75 €
27,76 €
37,07 €
46,40 €
55,76 €
65,15 €
74,56 €
83,99 €
93,45 €
102,92 €
112,42 €
24,97 €
33,31 €
41,64 €
49,98 €
58,32 €
66,65 €
74,98 €
83,30 €
91,60 €
99,90 €
26,95 €
34,97 €
42,56 €
49,77 €
56,63 €
63,16 €
69,38 €
75,31 €
80,99 €
86,41 €
24,24 €
31,42 €
38,20 €
44,61 €
50,69 €
56,46 €
61,93 €
67,13 €
72,08 €
76,79 €
22,74 €
29,12 €
34,95 €
40,27 €
45,10 €
49,49 €
53,46 €
57,04 €
60,24 €
63,10 €
26,66 €
34,18 €
41,07 €
47,39 €
53,16 €
58,42 €
63,19 €
67,50 €
71,38 €
74,86 €
23,98 €
30,71 €
36,86 €
42,48 €
47,59 €
52,22 €
56,40 €
60,17 €
63,53 €
66,52 €
23,92 €
30,63 €
36,59 €
42,06 €
47,25 €
52,18 €
57,04 €
61,67 €
65,89 €
70,05 €
28,03 €
35,95 €
43,01 €
49,51 €
55,69 €
61,59 €
67,42 €
72,99 €
78,08 €
83,11 €
25,21 €
32,30 €
38,59 €
44,38 €
49,85 €
55,06 €
60,18 €
65,06 €
69,49 €
73,85 €
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
3.060.000 €
4.080.000 €
5.100.000 €
6.120.000 €
7.140.000 €
8.160.000 €
9.180.000 €
10.200.000 €
11.220.000 €
12.240.000 €
9,16 €
12,22 €
15,27 €
18,32 €
21,38 €
24,43 €
27,49 €
30,54 €
33,60 €
36,65 €
10,74 €
14,34 €
17,95 €
21,57 €
25,20 €
28,84 €
32,49 €
36,15 €
39,81 €
43,48 €
9,66 €
12,88 €
16,11 €
19,33 €
22,56 €
25,78 €
29,00 €
32,22 €
35,43 €
38,64 €
8,06 €
10,74 €
13,43 €
16,11 €
18,80 €
21,49 €
24,17 €
26,86 €
29,54 €
32,23 €
9,44 €
12,61 €
15,78 €
18,97 €
22,16 €
25,36 €
28,57 €
31,79 €
35,01 €
38,24 €
8,49 €
11,33 €
14,16 €
17,00 €
19,84 €
22,67 €
25,50 €
28,33 €
31,16 €
33,98 €
9,18 €
11,93 €
14,53 €
17,01 €
19,38 €
21,64 €
23,79 €
25,85 €
27,82 €
29,71 €
8,26 €
10,71 €
13,04 €
15,25 €
17,35 €
19,34 €
21,24 €
23,04 €
24,76 €
26,40 €
7,74 €
9,91 €
11,89 €
13,70 €
15,35 €
16,84 €
18,20 €
19,41 €
20,51 €
21,48 €
9,07 €
11,63 €
13,98 €
16,13 €
18,09 €
19,88 €
21,51 €
22,98 €
24,30 €
25,49 €
8,16 €
10,45 €
12,54 €
14,45 €
16,19 €
17,77 €
19,20 €
20,48 €
21,63 €
22,65 €
7,23 €
9,30 €
11,15 €
12,98 €
14,66 €
16,42 €
18,09 €
19,60 €
20,79 €
22,05 €
8,47 €
10,92 €
13,10 €
15,27 €
17,28 €
19,39 €
21,38 €
23,20 €
24,63 €
26,16 €
7,62 €
9,81 €
11,76 €
13,69 €
15,47 €
17,33 €
19,08 €
20,68 €
21,92 €
23,25 €
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2.625.000 €
3.500.000 €
4.375.000 €
5.250.000 €
6.125.000 €
7.000.000 €
7.875.000 €
8.750.000 €
9.625.000 €
10.500.000 €
4,35 €
5,80 €
7,25 €
8,70 €
10,15 €
11,60 €
13,06 €
14,51 €
15,96 €
17,41 €
5,10 €
6,81 €
8,52 €
10,24 €
11,97 €
13,70 €
15,43 €
17,17 €
18,91 €
20,65 €
4,59 €
6,12 €
7,65 €
9,18 €
10,71 €
12,24 €
13,77 €
15,30 €
16,83 €
18,35 €
3,89 €
5,19 €
6,49 €
7,79 €
9,08 €
10,38 €
11,68 €
12,98 €
14,27 €
15,57 €
4,56 €
6,09 €
7,63 €
9,16 €
10,71 €
12,25 €
13,80 €
15,36 €
16,91 €
18,47 €
4,10 €
5,47 €
6,84 €
8,21 €
9,58 €
10,95 €
12,32 €
13,69 €
15,05 €
16,42 €
4,48 €
5,87 €
7,21 €
8,51 €
9,77 €
10,99 €
12,17 €
13,32 €
14,43 €
15,51 €
4,03 €
5,27 €
6,47 €
7,63 €
8,75 €
9,83 €
10,87 €
11,87 €
12,84 €
13,78 €
3,80 €
4,94 €
6,03 €
7,06 €
8,04 €
8,97 €
9,85 €
10,68 €
11,47 €
12,21 €
4,45 €
5,80 €
7,09 €
8,31 €
9,48 €
10,59 €
11,64 €
12,64 €
13,59 €
14,49 €
4,01 €
5,21 €
6,36 €
7,45 €
8,49 €
9,47 €
10,39 €
11,27 €
12,10 €
12,88 €
3,85 €
5,04 €
6,26 €
7,43 €
8,55 €
9,59 €
10,55 €
11,50 €
12,49 €
13,48 €
4,51 €
5,91 €
7,36 €
8,75 €
10,08 €
11,32 €
12,48 €
13,61 €
14,80 €
15,99 €
4,05 €
5,31 €
6,60 €
7,84 €
9,03 €
10,12 €
11,14 €
12,13 €
13,17 €
14,21 €
Landkreis Leipzig
Stadt Leipzig
8,05 €
10,38 €
12,56 €
14,60 €
16,53 €
18,34 €
20,05 €
21,66 €
23,19 €
24,64 €
Landkreis Altenburger Land
6,30 €
8,37 €
10,43 €
12,47 €
14,50 €
16,52 €
18,52 €
20,51 €
22,49 €
24,45 €
Stadt Halle
23,00 €
29,79 €
36,21 €
42,29 €
48,04 €
53,51 €
58,70 €
63,64 €
68,34 €
72,83 €
Saalekreis
7,83 €
10,16 €
12,36 €
14,46 €
16,44 €
18,33 €
20,13 €
21,84 €
23,48 €
25,04 €
Burgenlandkreis
Eigene Berechnungen.
3,82 €
5,00 €
6,14 €
7,23 €
8,29 €
9,31 €
10,30 €
11,25 €
12,18 €
13,07 €
82
IV 2.1
Landkreis Nordsachsen
Für den Landkreis Nordsachsen wird ein Mehrbedarf für den ÖPNV (Tram, Bus, Zug) von ca. 2,2 Mio.
Euro für 2016, steigend auf 8,8 Mio. Euro für das Jahr 2025 prognostiziert. Entsprechend der Variante
der linearen Trendfortschreibung der Übernachtungszahlen der Jahre 2005 bis 2015 (Variante 5) ergibt
sich ein Anstieg der taxepflichtigen Übernachtungszahlen (Korrektur der fortgeschriebenen Übernachtungszahlen um den Anteil unter-6-jähriger, Variante 5b) von ca. 740.000 Übernachtungen in 2016 auf
etwa 870.000 Übernachtungen in 2025. Damit kann mit einer ÖPNV-Taxe von 1,50 €/ÜN ein Nettoaufkommen von ca. 1,06 Mio. Euro in 2016 erzielt werden, welches auf 1,25 Mio. Euro in 2025 ansteigt.
Hieraus könnte in 2016 der Mehrbedarf zu ca. 48 % gedeckt werden. Die Deckungsquote sinkt dabei
auf ca. 14 % im Jahr 2025 ab. Dabei würde sich bei einer ÖPNV-Taxe von 1,50 €/ÜN der durchschnittliche Aufenthalt bei der Annahme, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer konstant bleibt (2,9
Tage, Wert 2015), um 4,42 € verteuern. Bei einem unterstellten durchschnittlichen Übernachtungspreis von 65,00 €/Nacht/Person205 würden sich die Kosten für eine Übernachtung um durchschnittlich
2,3 % erhöhen.
Tabelle 22: Ergebnis der Berechnung der ÖPNV-Taxe für den Landkreis Nordsachsen für Variante 5b
der Entwicklung der Übernachtungszahlen
Mehrbedarf
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Höhe
Veränderung
zum Vorjahr
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
33,33%
25,00%
20,00%
16,67%
14,29%
12,50%
11,11%
10,00%
9,09%
Übernachtungen
Anzahlen
736.575
746.093
766.656
783.013
802.821
814.074
826.667
836.213
853.767
871.609
Veränderung
zum Vorjahr
1,29%
2,76%
2,13%
2,53%
1,40%
1,55%
1,15%
2,10%
2,09%
Nettoaufkommen aus ÖPNV-Taxe bei…
1,00 €/ÜN
1,50 €/ÜN
2,00 €/ÜN
701.844 €
710.851 €
730.478 €
745.854 €
764.824 €
775.192 €
787.182 €
795.976 €
812.442 €
829.268 €
1.058.140 €
1.071.776 €
1.101.342 €
1.124.657 €
1.153.235 €
1.169.037 €
1.187.148 €
1.200.589 €
1.225.538 €
1.251.027 €
1.414.437 €
1.432.701 €
1.472.206 €
1.503.459 €
1.541.647 €
1.562.883 €
1.587.114 €
1.605.203 €
1.638.634 €
1.672.786 €
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNVTaxe bei…
1,00 €/ÜN 1,50 €/ÜN 2,00 €/ÜN
32,05%
24,34%
20,01%
17,03%
14,97%
13,27%
11,98%
10,90%
10,12%
9,47%
48,32%
36,70%
30,17%
25,68%
22,57%
20,02%
18,07%
16,45%
15,26%
14,28%
64,59%
49,07%
40,33%
34,33%
30,17%
26,76%
24,16%
21,99%
20,41%
19,10%
Eigene Berechnungen.
205
Die durchschnittlichen Kosten für eine Übernachtung werden nicht durch die amtliche Statistik erfasst. Jedoch werden durch entsprechende Internetportale, insbesondere zur online-Buchung von Hotels, in unregelmäßigen Abständen entsprechende Zahlen ermittelt. So beliefen sich im März 2016 die durchschnittlichen Kosten für eine Übernachtung in Beherbergungsunternehmen in Deutschland auf 85,77 € und in
Sachsen-Anhalt 67,50 €. Dabei liegen besonders in Halle (Saale) die Preise für eine Übernachtung mit ca.
55,56 € (Durchschnitt der sieben größten Hotels) deutlich unter diesem Durchschnitt. Für einen wirtschaftlichen Hotelbetrieb wären hingegen 90,00 € je Übernachtung erforderlich. (Vgl. Schafmeister, Christian:
Tourismus Hotel-Übernachtungen nirgends so billig wie in Sachsen-Anhalt, Mitteldeutsche Zeitung vom
26.04.2016, online verfügbar unter http://www.mz-web.de/mitteldeutschland/tourismus-hotel-uebernachtungen-nirgends-so-billig-wie-in-sachsen-anhalt-23959812, zuletzt geprüft am 08.07.2016). Für Sachsen konnten keine aktuellen Zahlern ermittelt werden. Für das Jahr 2011 lag der Durchschnittspreis für eine
Übernachtung in Leipzig bei 72,77 €, es wurde seitdem jedoch eine Erhöhung auf das Niveau von Dresden
angestrebt, wo die Preise 2011 um 10 bis 15 Euro über dem Leipziger Durchschnitt lagen (vgl. Diehl, Heidi:
Sachsen: Leipzig will höhere Preise, in: Allgemeinen Hotel- und Gastronomie-Zeitung, Ausgabe 6/2011 vom
05.02.2011, S. 28 ff.). Daher werden hier zur Abschätzung der Erhöhung der Kosten für eine Übernachtung
durch die Einführung der ÖPNV-Taxe nachfolgende Übernachtungspreise zugrunde gelegt: Stadt Halle:
60,00 €/Übernachtung/Person, Landkreise 65,00 €/Übernachtung/Person, Stadt Leipzig 85,00 €/Übernachtung/Person.
83
Abbildung 7:
Eigene Darstellung.
Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe für
Variante 5b Landkreis Nordsachsen
84
IV 2.2
Landkreis Leipzig
Für den Landkreis Leipzig wird ein Mehrbedarf für den ÖPNV (Tram, Bus, Zug) von ca. 3,0 Mio. Euro für
2016, steigend auf 12,2 Mio. Euro für das Jahr 2025 prognostiziert. Entsprechend der Variante lineare
Trendfortschreibung der Übernachtungszahlen der Jahre 2005 bis 2015 (Variante 5) ergibt sich ein Anstieg der taxepflichtigen Übernachtungszahlen (Korrektur der fortgeschriebenen Übernachtungszahlen um den Anteil Unter-6-jähriger, Variante 5b) von ca. 830.000 Übernachtungen in 2016 auf etwa
1.160.000 Übernachtungen in 2025. Damit kann mit einer ÖPNV-Taxe von 1,50 €/ÜN ein Nettoaufkommen von ca. 1,23 Mio. Euro in 2016 erzielt werden, welches auf 1,71 Mio. Euro in 2025 ansteigt. Hieraus könnte in 2016 der Mehrbedarf zu ca. 40 % gedeckt werden. Die Deckungsquote sinkt dabei auf
ca. 14 % im Jahr 2025 ab. Dabei würde sich bei einer ÖPNV-Taxe von 1,50 €/ÜN der durchschnittliche
Aufenthalt bei der Annahme, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer konstant bleibt (3,6 Tage,
Wert 2015), um 5,40 € verteuern. Bei einem unterstellten durchschnittlichen Übernachtungspreis von
65,00 €/Nacht/Person würden sich die Kosten für eine Übernachtung um durchschnittlich 2,3 % erhöhen.
Tabelle 23: Ergebnis der Berechnung der ÖPNV-Taxe für den Landkreis Leipzig für Variante 5b der
Entwicklung der Übernachtungszahlen
Mehrbedarf
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Höhe
Veränderung
zum Vorjahr
3.060.000 €
4.080.000 €
5.100.000 €
6.120.000 €
7.140.000 €
8.160.000 €
9.180.000 €
10.200.000 €
11.220.000 €
12.240.000 €
Eigene Berechnungen.
33,33%
25,00%
20,00%
16,67%
14,29%
12,50%
11,11%
10,00%
9,09%
Übernachtungen
Anzahlen
833.922
873.871
914.022
949.469
987.387
1.017.492
1.054.668
1.083.871
1.121.389
1.157.501
Veränderung
zum Vorjahr
4,79%
4,59%
3,88%
3,99%
3,05%
3,65%
2,77%
3,46%
3,22%
Nettoaufkommen aus ÖPNV-Taxe bei…
1,00 €/ÜN
1,50 €/ÜN
2,00 €/ÜN
816.996 €
856.449 €
896.045 €
930.786 €
968.165 €
997.537 €
1.034.252 €
1.062.729 €
1.099.538 €
1.134.874 €
1.230.870 €
1.290.174 €
1.349.693 €
1.402.054 €
1.458.248 €
1.502.556 €
1.557.753 €
1.600.718 €
1.656.182 €
1.709.436 €
1.644.743 €
1.723.898 €
1.803.340 €
1.873.322 €
1.948.331 €
2.007.575 €
2.081.254 €
2.138.708 €
2.212.826 €
2.283.998 €
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNVTaxe bei…
1,00 €/ÜN 1,50 €/ÜN 2,00 €/ÜN
26,70%
20,99%
17,57%
15,21%
13,56%
12,22%
11,27%
10,42%
9,80%
9,27%
40,22%
31,62%
26,46%
22,91%
20,42%
18,41%
16,97%
15,69%
14,76%
13,97%
53,75%
42,25%
35,36%
30,61%
27,29%
24,60%
22,67%
20,97%
19,72%
18,66%
85
Abbildung 8:
Eigene Darstellung.
Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe für
Variante 5b Landkreis Leipzig
86
IV 2.3
Stadt Leipzig
Für die Stadt Leipzig wird ein Mehrbedarf für den ÖPNV (Tram, Bus, Zug) von ca. 25,6 Mio. Euro für
2016, steigend auf 94,3 Mio. Euro für das Jahr 2025 prognostiziert. Entsprechend der Variante lineare
Trendfortschreibung der Übernachtungszahlen der Jahre 2005 bis 2015 (Variante 5) ergibt sich ein Anstieg der taxepflichtigen Übernachtungszahlen (Korrektur der fortgeschriebenen Übernachtungszahlen um den Anteil Unter-6-jähriger, Variante 5b) von ca. 2.760.000 Übernachtungen in 2016 auf etwa
3.990.000 Übernachtungen in 2025. Damit kann mit einer ÖPNV-Taxe von 1,50 €/ÜN ein Nettoaufkommen von ca. 4,13 Mio. Euro in 2016 erzielt werden, welches auf 6,00 Mio. Euro in 2025 ansteigt. Hieraus könnte in 2016 der Mehrbedarf zu ca. 18 % gedeckt werden. Die Deckungsquote sinkt dabei auf
ca. 6 % im Jahr 2025 ab. Dabei würde sich bei einer ÖPNV-Taxe von 1,50 €/ÜN der durchschnittliche
Aufenthalt bei der Annahme, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer konstant bleibt (1,8 Tage,
Wert 2015), um 2,75 € verteuern. Bei einem unterstellten durchschnittlichen Übernachtungspreis von
85,00 €/Nacht/Person würden sich die Kosten für eine Übernachtung um durchschnittlich 1,8 % erhöhen. Würde sich für eine Differenzierung der ÖPNV-Taxe zwischen Landkreisen und kreisfreien Städten
entschieden, könnte in Leipzig auch eine Taxe von 2,00 €/ÜN erhoben werden. Dann würde sich das
Nettoaufkommen in 2016 auf ca. 5,51 Mio. Euro belaufen und auf ca. 8,00 Mio. Euro in 2025 erhöhen.
Die Deckungsquote würde dann 2016 bei ca. 23 % des Mehrbedarfs liegen und auf gut 8 % in 2025
absinken. Der durchschnittliche Aufenthalt würde sich dann um 3,60 € verteuern und die Kosten für
eine Übernachtung würde sich um durchschnittlich ca. 2,4 % verteuern.
Tabelle 24: Ergebnis der Berechnung der ÖPNV-Taxe für die Stadt Leipzig für Variante 5b der Entwicklung der Übernachtungszahlen
Mehrbedarf
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Höhe
Veränderung
zum Vorjahr
23.580.000 €
31.440.000 €
39.300.000 €
47.160.000 €
55.020.000 €
62.880.000 €
70.740.000 €
78.600.000 €
86.460.000 €
94.320.000 €
Eigene Berechnungen.
33,33%
25,00%
20,00%
16,67%
14,29%
12,50%
11,11%
10,00%
9,09%
Übernachtungen
Anzahlen
2.762.665
2.908.144
3.072.671
3.232.086
3.380.395
3.507.947
3.627.789
3.729.771
3.859.280
4.009.133
Veränderung
zum Vorjahr
5,27%
5,66%
5,19%
4,59%
3,77%
3,42%
2,81%
3,47%
3,88%
Nettoaufkommen aus ÖPNV-Taxe bei…
1,00 €/ÜN
1,50 €/ÜN
2,00 €/ÜN
2.751.915 €
2.897.144 €
3.061.421 €
3.220.336 €
3.368.395 €
3.495.447 €
3.615.039 €
3.716.521 €
3.845.530 €
3.994.883 €
4.133.248 €
4.351.215 €
4.597.756 €
4.836.379 €
5.058.592 €
5.249.421 €
5.428.934 €
5.581.407 €
5.775.170 €
5.999.449 €
5.514.581 €
5.805.287 €
6.134.091 €
6.452.423 €
6.748.790 €
7.003.394 €
7.242.828 €
7.446.292 €
7.704.811 €
8.004.016 €
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNVTaxe bei…
1,00 €/ÜN 1,50 €/ÜN 2,00 €/ÜN
11,67%
9,21%
7,79%
6,83%
6,12%
5,56%
5,11%
4,73%
4,45%
4,24%
17,53%
13,84%
11,70%
10,26%
9,19%
8,35%
7,67%
7,10%
6,68%
6,36%
23,39%
18,46%
15,61%
13,68%
12,27%
11,14%
10,24%
9,47%
8,91%
8,49%
87
Abbildung 9:
Eigene Darstellung.
Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe für
Variante 5b Stadt Leipzig
88
IV 2.4
Landkreis Altenburger Land
Für den Landkreis Altenburger Land wird ein Mehrbedarf für den ÖPNV (Tram, Bus, Zug) von ca.
0,9 Mio. Euro für 2016, steigend auf 3,4 Mio. Euro für das Jahr 2025 prognostiziert. Entsprechend der
Variante lineare Trendfortschreibung der Übernachtungszahlen der Jahre 2005 bis 2015 (Variante 5)
ergibt sich ein Anstieg der taxepflichtigen Übernachtungszahlen (Korrektur der fortgeschriebenen
Übernachtungszahlen um den Anteil unter-6-jähriger, Variante 5b) von ca. 137.000 Übernachtungen
in 2016 auf etwa 158.000 Übernachtungen in 2025. Damit kann mit einer ÖPNV-Taxe von 1,50 €/ÜN
ein Nettoaufkommen von ca. 0,19 Mio. Euro in 2016 erzielt werden, welches auf 0,21 Mio. Euro in
2025 ansteigt. Hieraus könnte in 2016 der Mehrbedarf zu ca. 22 % gedeckt werden. Die Deckungsquote
sinkt dabei auf ca. 6 % im Jahr 2025 ab. Dabei würde sich bei einer ÖPNV-Taxe von 1,50 €/ÜN der
durchschnittliche Aufenthalt bei der Annahme, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer konstant
bleibt (2,3 Tage, Wert 2015), um 3,45 € verteuern. Bei einem unterstellten durchschnittlichen Übernachtungspreis von 65,00 €/Nacht/Person würden sich die Kosten für eine Übernachtung um durchschnittlich 2,3 % erhöhen.
Tabelle 25: Ergebnis der Berechnung der ÖPNV-Taxe für den Landkreis Altenburger Land für Variante 5b der Entwicklung der Übernachtungszahlen
Mehrbedarf
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Höhe
Veränderung
zum Vorjahr
885.000 €
1.180.000 €
1.475.000 €
1.770.000 €
2.065.000 €
2.360.000 €
2.655.000 €
2.950.000 €
3.245.000 €
3.540.000 €
Eigene Berechnungen.
33,33%
25,00%
20,00%
16,67%
14,29%
12,50%
11,11%
10,00%
9,09%
Übernachtungen
Anzahlen
137.445
140.770
144.681
146.793
149.384
150.153
150.021
150.981
154.956
158.287
Veränderung
zum Vorjahr
2,42%
2,78%
1,46%
1,77%
0,52%
-0,09%
0,64%
2,63%
2,15%
Nettoaufkommen aus ÖPNV-Taxe bei…
1,00 €/ÜN
1,50 €/ÜN
2,00 €/ÜN
123.718 €
126.717 €
130.287 €
131.853 €
134.137 €
134.394 €
134.018 €
134.460 €
137.842 €
140.601 €
190.951 €
195.576 €
201.055 €
203.654 €
207.206 €
207.841 €
207.401 €
208.315 €
213.638 €
218.026 €
258.185 €
264.434 €
271.823 €
275.456 €
280.275 €
281.288 €
280.785 €
282.170 €
289.434 €
295.451 €
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNVTaxe bei…
1,00 €/ÜN 1,50 €/ÜN 2,00 €/ÜN
13,98%
10,74%
8,83%
7,45%
6,50%
5,69%
5,05%
4,56%
4,25%
3,97%
21,58%
16,57%
13,63%
11,51%
10,03%
8,81%
7,81%
7,06%
6,58%
6,16%
29,17%
22,41%
18,43%
15,56%
13,57%
11,92%
10,58%
9,57%
8,92%
8,35%
89
Abbildung 10: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe für
Variante 5b Landkreis Altenburger Land
Eigene Darstellung.
90
IV 2.5
Stadt Halle (Saale)
Für die Stadt Halle (Saale) wird ein Mehrbedarf für den ÖPNV (Tram, Bus, Zug) von ca. 9,6 Mio. Euro
für 2016, steigend auf 38,4 Mio. Euro für das Jahr 2025 prognostiziert. Entsprechend der Variante lineare Trendfortschreibung der Übernachtungszahlen der Jahre 2005 bis 2015 (Variante 5) ergibt sich
ein Anstieg der taxepflichtigen Übernachtungszahlen (Korrektur der fortgeschriebenen Übernachtungszahlen um den Anteil Unter-6-jähriger, Variante 5b) von ca. 380.000 Übernachtungen in 2016 auf
etwa 520.000 Übernachtungen in 2025. Damit kann mit einer ÖPNV-Taxe von 1,50 €/ÜN ein Nettoaufkommen von ca. 0,56 Mio. Euro in 2016 erzielt werden, welches auf 0,77 Mio. Euro in 2025 ansteigt.
Hieraus könnte in 2016 der Mehrbedarf zu ca. 6 % gedeckt werden. Die Deckungsquote sinkt dabei auf
ca. 2 % im Jahr 2025 ab. Dabei würde sich bei einer ÖPNV-Taxe von 1,50 €/ÜN der durchschnittliche
Aufenthalt bei der Annahme, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer konstant bleibt (1,9 Tage,
Wert 2015), um 2,85 € verteuern. Bei einem unterstellten durchschnittlichen Übernachtungspreis von
60,00 €/Nacht/Person würden sich die Kosten für eine Übernachtung um durchschnittlich 2,5 % erhöhen. Würde sich für eine Differenzierung der ÖPNV-Taxe zwischen Landkreisen und kreisfreien Städten
entschieden, könnte in Halle (Saale) auch eine Taxe von 2,00 €/ÜN erhoben werden. Dann würde sich
das Nettoaufkommen in 2016 auf ca. 0,75 Mio. Euro belaufen und auf ca. 1,03 Mio. Euro in 2025 erhöhen. Die Deckungsquote würde dann 2016 bei ca. 9 % des Mehrbedarfs liegen und auf etwa 3 % in
2025 absinken. Der durchschnittliche Aufenthalt würde sich dann um 3,60 € verteuern und die Kosten
für eine Übernachtung würde sich um durchschnittlich ca. 3,3 % verteuern.
Tabelle 26: Ergebnis der Berechnung der ÖPNV-Taxe für die Stadt Halle (Saale) für Variante 5b der
Entwicklung der Übernachtungszahlen
Mehrbedarf
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Höhe
Veränderung
zum Vorjahr
9.600.000 €
12.800.000 €
16.000.000 €
19.200.000 €
22.400.000 €
25.600.000 €
28.800.000 €
32.000.000 €
35.200.000 €
38.400.000 €
Eigene Berechnungen.
33,33%
25,00%
20,00%
16,67%
14,29%
12,50%
11,11%
10,00%
9,09%
Übernachtungen
Anzahlen
380.789
396.317
414.562
432.656
449.304
464.958
478.542
491.879
506.551
519.939
Veränderung
zum Vorjahr
4,08%
4,60%
4,36%
3,85%
3,48%
2,92%
2,79%
2,98%
2,64%
Nettoaufkommen aus ÖPNV-Taxe bei…
1,00 €/ÜN
1,50 €/ÜN
2,00 €/ÜN
370.039 €
385.317 €
403.312 €
420.906 €
437.304 €
452.458 €
465.792 €
478.629 €
492.801 €
505.689 €
560.433 €
583.475 €
610.594 €
637.233 €
661.956 €
684.937 €
705.063 €
724.568 €
746.076 €
765.659 €
750.828 €
781.633 €
817.875 €
853.561 €
886.607 €
917.416 €
944.334 €
970.507 €
999.351 €
1.025.629 €
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNVTaxe bei…
1,00 €/ÜN 1,50 €/ÜN 2,00 €/ÜN
3,85%
3,01%
2,52%
2,19%
1,95%
1,77%
1,62%
1,50%
1,40%
1,32%
5,84%
4,56%
3,82%
3,32%
2,96%
2,68%
2,45%
2,26%
2,12%
1,99%
7,82%
6,11%
5,11%
4,45%
3,96%
3,58%
3,28%
3,03%
2,84%
2,67%
91
Abbildung 11: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe für
Variante 5b Stadt Halle (Saale)
Eigene Darstellung.
92
IV 2.6
Saalekreis
Für den Saalekreis wird ein Mehrbedarf für den ÖPNV (Tram, Bus, Zug) von ca. 3,1 Mio. Euro für 2016,
steigend auf 12,2 Mio. Euro für das Jahr 2025 prognostiziert. Entsprechend der Variante lineare Trendfortschreibung der Übernachtungszahlen der Jahre 2005 bis 2015 (Variante 5) ergibt sich ein Anstieg
der taxepflichtigen Übernachtungszahlen (Korrektur der fortgeschriebenen Übernachtungszahlen um
den Anteil Unter-6-jähriger, Variante 5b) von ca. 400.000 Übernachtungen in 2016 auf etwa 530.000
Übernachtungen in 2025. Damit kann mit einer ÖPNV-Taxe von 1,50 €/ÜN ein Nettoaufkommen von
ca. 0,59 Mio. Euro in 2016 erzielt werden, welches auf 0,78 Mio. Euro in 2025 ansteigt. Hieraus könnte
in 2016 der Mehrbedarf zu ca. 19 % gedeckt werden. Die Deckungsquote sinkt dabei auf ca. 6 % im
Jahr 2025 ab. Dabei würde sich bei einer ÖPNV-Taxe von 1,50 €/ÜN der durchschnittliche Aufenthalt
bei der Annahme, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer konstant bleibt (1,9 Tage, Wert 2015),
um 2,82 € verteuern. Bei einem unterstellten durchschnittlichen Übernachtungspreis von
65,00 €/Nacht/Person würden sich die Kosten für eine Übernachtung um durchschnittlich 2,3 % erhöhen.
Tabelle 27: Ergebnis der Berechnung der ÖPNV-Taxe für den Saalekreis für Variante 5b der Entwicklung der Übernachtungszahlen
Mehrbedarf
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Höhe
Veränderung
zum Vorjahr
3.060.000 €
4.080.000 €
5.100.000 €
6.120.000 €
7.140.000 €
8.160.000 €
9.180.000 €
10.200.000 €
11.220.000 €
12.240.000 €
Eigene Berechnungen.
33,33%
25,00%
20,00%
16,67%
14,29%
12,50%
11,11%
10,00%
9,09%
Übernachtungen
Anzahlen
401.735
415.840
433.733
447.095
461.544
470.888
481.066
493.273
511.817
526.532
Veränderung
zum Vorjahr
3,51%
4,30%
3,08%
3,23%
2,02%
2,16%
2,54%
3,76%
2,87%
Nettoaufkommen aus ÖPNV-Taxe bei…
1,00 €/ÜN
1,50 €/ÜN
2,00 €/ÜN
390.985 €
404.840 €
422.483 €
435.345 €
449.544 €
458.388 €
468.316 €
480.023 €
498.067 €
512.282 €
591.853 €
612.760 €
639.349 €
658.893 €
680.316 €
693.832 €
708.849 €
726.660 €
753.976 €
775.548 €
792.720 €
820.680 €
856.216 €
882.441 €
911.089 €
929.277 €
949.383 €
973.297 €
1.009.885 €
1.038.813 €
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNVTaxe bei…
1,00 €/ÜN 1,50 €/ÜN 2,00 €/ÜN
12,78%
9,92%
8,28%
7,11%
6,30%
5,62%
5,10%
4,71%
4,44%
4,19%
19,34%
15,02%
12,54%
10,77%
9,53%
8,50%
7,72%
7,12%
6,72%
6,34%
25,91%
20,11%
16,79%
14,42%
12,76%
11,39%
10,34%
9,54%
9,00%
8,49%
93
Abbildung 12: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe für
Variante 5b Saalekreis
Eigene Darstellung.
94
IV 2.7
Burgenlandkreis
Für den Burgenlandkreis wird ein Mehrbedarf für den ÖPNV (Tram, Bus, Zug) von ca. 2,6 Mio. Euro für
2016, steigend auf 10,5 Mio. Euro für das Jahr 2025 prognostiziert. Entsprechend der Variante lineare
Trendfortschreibung der Übernachtungszahlen der Jahre 2005 bis 2015 (Variante 5) ergibt sich ein Anstieg der taxepflichtigen Übernachtungszahlen (Korrektur der fortgeschriebenen Übernachtungszahlen um den Anteil Unter-6-jähriger, Variante 5b) von ca. 650.000 Übernachtungen in 2016 auf etwa
740.000 Übernachtungen in 2025. Damit kann mit einer ÖPNV-Taxe von 1,50 €/ÜN ein Nettoaufkommen von ca. 0,95 Mio. Euro in 2016 erzielt werden, welches auf 1,09 Mio. Euro in 2025 ansteigt. Hieraus könnte in 2016 der Mehrbedarf zu ca. 36 % gedeckt werden. Die Deckungsquote sinkt dabei auf
ca. 10 % im Jahr 2025 ab. Dabei würde sich bei einer ÖPNV-Taxe von 1,50 €/ÜN der durchschnittliche
Aufenthalt bei der Annahme, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer konstant bleibt (2,8 Tage,
Wert 2015), um 4,25 € verteuern. Bei einem unterstellten durchschnittlichen Übernachtungspreis von
65,00 €/Nacht/Person würden sich die Kosten für eine Übernachtung um durchschnittlich 2,3 % erhöhen.
Tabelle 28: Ergebnis der Berechnung der ÖPNV-Taxe für den Burgenlandkreis für Variante 5b der
Entwicklung der Übernachtungszahlen
Mehrbedarf
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Höhe
Veränderung
zum Vorjahr
2.625.000 €
3.500.000 €
4.375.000 €
5.250.000 €
6.125.000 €
7.000.000 €
7.875.000 €
8.750.000 €
9.625.000 €
10.500.000 €
Eigene Berechnungen.
33,33%
25,00%
20,00%
16,67%
14,29%
12,50%
11,11%
10,00%
9,09%
Übernachtungen
Anzahlen
647.500
658.734
662.718
669.630
678.608
691.989
707.180
721.056
730.942
738.836
Veränderung
zum Vorjahr
1,74%
0,60%
1,04%
1,34%
1,97%
2,20%
1,96%
1,37%
1,08%
Nettoaufkommen aus ÖPNV-Taxe bei…
1,00 €/ÜN
1,50 €/ÜN
2,00 €/ÜN
633.050 €
643.967 €
647.676 €
654.044 €
662.715 €
675.514 €
690.362 €
703.652 €
712.973 €
720.315 €
954.950 €
971.450 €
977.138 €
986.941 €
1.000.072 €
1.019.521 €
1.041.918 €
1.062.103 €
1.076.335 €
1.087.597 €
1.276.850 €
1.298.934 €
1.306.601 €
1.319.838 €
1.337.429 €
1.363.527 €
1.393.474 €
1.420.554 €
1.439.696 €
1.454.880 €
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNVTaxe bei…
1,00 €/ÜN 1,50 €/ÜN 2,00 €/ÜN
24,12%
18,40%
14,80%
12,46%
10,82%
9,65%
8,77%
8,04%
7,41%
6,86%
36,38%
27,76%
22,33%
18,80%
16,33%
14,56%
13,23%
12,14%
11,18%
10,36%
48,64%
37,11%
29,87%
25,14%
21,84%
19,48%
17,69%
16,23%
14,96%
13,86%
95
Abbildung 13: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe für
Variante 5b Burgenlandkreis
Eigene Darstellung.
96
IV 3 Exkurs: Beispielrechnung Nettoaufkommen einer ÖPNV-Taxe mit Gegenleistung kostenfreie Nutzung des ÖPNV
Exemplarisch soll abschließend das Aufkommen aus der ÖPNV-Taxe im Falle der Gewährung einer Gegenleistung abgeschätzt werden. Wenngleich die Gutachter dies nicht empfehlen, soll nachfolgend das
Nettoaufkommen für folgende Annahmen berechnet werden: Die Höhe der ÖPNV-Taxe pro Übernachtung wird auf das Beförderungsentgelt für eine Tageskarte Normaltarif 1 Person für 1 Zone festgesetzt.
Als Gegenleistung kann der Taxepflichtige an jedem Tag, für welchen er die ÖPNV-Taxe entrichtet,
kostenfrei den ÖPNV in der Tarifzone nutzen, in welcher sein Beherbergungsunternehmen verortet ist.
Dabei soll nicht nach ermäßigtem und Normaltarif differenziert werden. Sofern der Standort des Beherbergungsunternehmens mehrere Tarifzonen umfasst, sollte die Nutzung der Freifahrt auf eine dieser, vom Übernachtungsgast frei wählbare Tarifzone beschränkt werden.
Für die Berechnung des Nettoaufkommens muss vom Bruttoaufkommen der ÖPNV-Taxe neben den
bereits in Abschnitt III 3.3.2 dargelegten Abzügen zudem der Ausfall aus Tarifeinnahmen infolge der
kostenfreien Nutzung des ÖPNV durch die taxepflichtigen Übernachtungsgäste abgezogen werden.
Dies ist jedoch mangels valider Daten zur ÖPNV-Nutzung durch Übernachtungsgäste bzw. Touristen
nur sehr vereinfacht möglich. Dabei wird davon ausgegangen, dass jene Übernachtungsgäste, welche
auch ohne die kostenfreie Nutzung des ÖPNV durch die ÖPNV-Taxe während ihres Aufenthalt den
ÖPNV genutzt hätten, ebenfalls als Ticket das Tagesticket Normaltarif 1 Tarifzone wählen würden. Dieser Anteil wird für die Landkreise mit 15 % und für die kreisfreien Städte mit 35 % unterstellt. Dabei
wird die ÖPNV-Taxe in diesem Beispiel wir folgt festgelegt:
•
•
•
Stadt Leipzig: 7,20 EUR/Übernachtung,
Stadt Halle: 5,00 EUR/Übernachtung und
Landkreise je 4,40 EUR/Übernachtung.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Gewährung einer Gegenleistung nun auch
die Einführung einer ÖPNV-Taxe eine Erhöhung der Nachfrage nach ÖPNV-Angeboten induzieren und
folglich auch eine Angebotsausweitung (qualitativ und quantitativ) erforderlich sein könnte. Die hieraus resultierenden möglichen Effekte i. S. v. ÖPNV-taxeinduzierten Mehrkosten für die Angebotsausweitung können im Rahmen dieses Gutachtens jedoch nicht abgeschätzt werden, zudem wurde in der
Ausgangslage beschrieben, dass das Angebot in der aktuellen Qualität und Quantität beibehalten werden soll.
Das Aufkommen und die Kostendeckungsgrade für den Mehrbedarf wurden dabei für die Varianten 5,
5a und 5b der Entwicklung der Übernachtungszahlen bis 2025 berechnet. Zunächst zeigt Tabelle 29 im
Ergebnis das Nettoaufkommen und die Deckungsquote des Mehrbedarfs auf Basis dieser Annahmen.
Anschließend werden die Berechnungsergebnisse für die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte
vorgestellt. Für die weiteren Ausführungen wird jedoch auf dieses Beispiel nicht weiter eingegangen.
Mehrbedarf
nach ETC (TRAM,
BUS, ZUG)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
3.060.000 €
4.080.000 €
5.100.000 €
6.120.000 €
7.140.000 €
8.160.000 €
9.180.000 €
10.200.000 €
11.220.000 €
12.240.000 €
23.580.000 €
31.440.000 €
39.300.000 €
47.160.000 €
55.020.000 €
62.880.000 €
70.740.000 €
78.600.000 €
86.460.000 €
94.320.000 €
885.000 €
1.180.000 €
1.475.000 €
1.770.000 €
2.065.000 €
2.360.000 €
2.655.000 €
2.950.000 €
3.245.000 €
3.540.000 €
9.600.000 €
12.800.000 €
16.000.000 €
19.200.000 €
22.400.000 €
25.600.000 €
28.800.000 €
32.000.000 €
35.200.000 €
38.400.000 €
3.060.000 €
4.080.000 €
5.100.000 €
6.120.000 €
7.140.000 €
8.160.000 €
9.180.000 €
10.200.000 €
11.220.000 €
12.240.000 €
2.625.000 €
3.500.000 €
4.375.000 €
5.250.000 €
6.125.000 €
7.000.000 €
7.875.000 €
8.750.000 €
9.625.000 €
10.500.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Eigene Berechnungen.
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2.625.000 €
3.056.592 €
3.075.757 €
3.108.323 €
3.150.368 €
3.212.587 €
3.282.857 €
3.346.817 €
3.391.918 €
3.427.475 €
1.863.343 €
1.929.540 €
2.013.008 €
2.075.349 €
2.142.673 €
2.186.118 €
2.233.195 €
2.289.552 €
2.375.077 €
2.442.592 €
2.007.033 €
2.089.715 €
2.186.405 €
2.282.183 €
2.370.281 €
2.452.939 €
2.524.405 €
2.594.407 €
2.671.178 €
2.740.920 €
637.501 €
653.186 €
671.481 €
681.389 €
693.499 €
697.093 €
696.423 €
700.783 €
719.068 €
734.295 €
20.968.191 €
22.081.223 €
23.335.609 €
24.550.122 €
25.679.684 €
26.649.468 €
27.557.738 €
28.328.580 €
29.305.480 €
30.433.834 €
3.060.000 €
4.054.851 €
4.242.092 €
4.407.291 €
4.583.845 €
4.723.746 €
4.895.957 €
5.030.839 €
5.203.782 €
5.369.673 €
2.190.000 €
2.920.000 €
3.558.149 €
3.634.626 €
3.727.014 €
3.779.369 €
3.837.533 €
3.881.324 €
3.961.886 €
4.043.415 €
Var. 5
2.562.357 €
2.604.069 €
2.616.875 €
2.640.967 €
2.672.876 €
2.721.761 €
2.777.547 €
2.827.918 €
2.862.426 €
2.888.941 €
1.589.791 €
1.643.875 €
1.712.681 €
1.763.307 €
1.817.914 €
1.852.118 €
1.889.453 €
1.934.574 €
2.004.318 €
2.058.806 €
1.712.386 €
1.780.337 €
1.860.208 €
1.939.043 €
2.011.024 €
2.078.174 €
2.135.839 €
2.192.163 €
2.254.197 €
2.310.260 €
543.911 €
556.483 €
571.301 €
578.938 €
588.387 €
590.590 €
589.227 €
592.132 €
606.818 €
618.921 €
17.889.911 €
18.812.136 €
19.854.097 €
20.858.857 €
21.787.491 €
22.577.907 €
23.315.951 €
23.936.446 €
24.730.778 €
25.651.991 €
3.060.000 €
3.454.537 €
3.609.201 €
3.744.627 €
3.889.085 €
4.002.043 €
4.142.354 €
4.250.845 €
4.391.451 €
4.525.976 €
2.190.000 €
2.920.000 €
3.027.298 €
3.088.137 €
3.162.122 €
3.201.950 €
3.246.846 €
3.279.554 €
3.343.419 €
3.408.103 €
Var. 5a
2.625.000 €
2.898.429 €
2.915.959 €
2.946.374 €
2.985.874 €
3.044.752 €
3.111.594 €
3.172.647 €
3.216.143 €
3.250.877 €
1.767.635 €
1.829.697 €
1.908.424 €
1.967.220 €
2.030.795 €
2.071.909 €
2.116.692 €
2.170.403 €
2.251.996 €
2.316.740 €
1.903.944 €
1.981.583 €
2.072.812 €
2.163.278 €
2.246.519 €
2.324.790 €
2.392.709 €
2.459.393 €
2.532.753 €
2.599.697 €
604.757 €
619.387 €
636.595 €
645.888 €
657.288 €
660.675 €
660.091 €
664.314 €
681.804 €
696.461 €
19.891.190 €
20.938.633 €
22.123.228 €
23.271.021 €
24.338.844 €
25.257.219 €
26.120.082 €
26.854.351 €
27.786.818 €
28.865.757 €
3.060.000 €
3.845.033 €
4.021.697 €
4.177.664 €
4.344.503 €
4.476.964 €
4.640.541 €
4.769.033 €
4.934.113 €
5.093.006 €
2.190.000 €
2.920.000 €
3.373.289 €
3.445.256 €
3.532.412 €
3.581.924 €
3.637.333 €
3.679.338 €
3.756.574 €
3.835.082 €
Var. 5b
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Aufkommen bei ÖPNV- Taxe in Höhe des jeweilig
gültigen Tagesticket
Abzug Vollzug
17.161 €
17.479 €
17.600 €
17.807 €
18.073 €
18.456 €
18.886 €
19.283 €
19.575 €
19.812 €
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
13.809 €
14.164 €
14.592 €
14.807 €
15.070 €
15.132 €
15.102 €
15.180 €
15.609 €
15.940 €
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28.646 €
29.798 €
31.222 €
32.184 €
33.526 €
34.607 €
35.589 €
36.632 €
37.594 €
38.863 €
111.229 €
112.485 €
115.697 €
117.941 €
120.690 €
122.480 €
124.107 €
125.261 €
127.960 €
130.316 €
Var. 5
14.642 €
14.891 €
14.975 €
15.130 €
15.334 €
15.636 €
15.979 €
16.293 €
16.520 €
16.699 €
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11.782 €
12.067 €
12.415 €
12.581 €
12.786 €
12.820 €
12.777 €
12.826 €
13.173 €
13.435 €
0€
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0€
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24.440 €
25.387 €
26.563 €
27.345 €
28.445 €
29.320 €
30.111 €
30.953 €
31.725 €
32.757 €
94.900 €
95.832 €
98.435 €
100.208 €
102.397 €
103.767 €
105.004 €
105.840 €
107.985 €
109.841 €
Var. 5a
Var. 5b
16.280 €
16.575 €
16.686 €
16.880 €
17.130 €
17.492 €
17.901 €
18.279 €
18.561 €
18.792 €
0€
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0€
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0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
13.100 €
13.431 €
13.834 €
14.036 €
14.284 €
14.342 €
14.314 €
14.390 €
14.800 €
15.119 €
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
27.174 €
28.256 €
29.599 €
30.507 €
31.776 €
32.799 €
33.732 €
34.726 €
35.646 €
36.861 €
105.516 €
106.664 €
109.686 €
111.796 €
114.388 €
116.081 €
117.633 €
118.743 €
121.329 €
123.602 €
Abzug Tage ohne ÖPNV
Var. 5a
Var. 5b
Landkreis Nordsachen, Taxe: 4,40 €
328.500 €
328.500 €
328.500 €
438.000 €
438.000 €
438.000 €
533.722 €
454.095 €
505.993 €
545.194 €
463.221 €
516.788 €
559.052 €
474.318 €
529.862 €
566.905 €
480.292 €
537.289 €
575.630 €
487.027 €
545.600 €
582.199 €
491.933 €
551.901 €
594.283 €
501.513 €
563.486 €
606.512 €
511.215 €
575.262 €
Landkreis Leipzig, Taxe: 4,40 €
459.000 €
459.000 €
459.000 €
608.228 €
518.181 €
576.755 €
636.314 €
541.380 €
603.255 €
661.094 €
561.694 €
626.650 €
687.577 €
583.363 €
651.676 €
708.562 €
600.306 €
671.545 €
734.394 €
621.353 €
696.081 €
754.626 €
637.627 €
715.355 €
780.567 €
658.718 €
740.117 €
805.451 €
678.896 €
763.951 €
Stadt Leipzig, Taxe: 7,20 EUR
7.338.867 €
6.261.469 €
6.961.917 €
7.728.428 €
6.584.248 €
7.328.522 €
8.167.463 €
6.948.934 €
7.743.130 €
8.592.543 €
7.300.600 €
8.144.857 €
8.987.890 €
7.625.622 €
8.518.595 €
9.327.314 €
7.902.267 €
8.840.027 €
9.645.208 €
8.160.583 €
9.142.029 €
9.915.003 €
8.377.756 €
9.399.023 €
10.256.918 €
8.655.772 €
9.725.386 €
10.651.842 €
8.978.197 €
10.103.015 €
Landkreis Altenburger Land, Taxe: 4,40 €
95.625 €
81.587 €
90.714 €
97.978 €
83.472 €
92.908 €
100.722 €
85.695 €
95.489 €
102.208 €
86.841 €
96.883 €
104.025 €
88.258 €
98.593 €
104.564 €
88.588 €
99.101 €
104.463 €
88.384 €
99.014 €
105.117 €
88.820 €
99.647 €
107.860 €
91.023 €
102.271 €
110.144 €
92.838 €
104.469 €
Stadt Halle (Saale), Taxe: 5,00 €
702.461 €
599.335 €
666.380 €
731.400 €
623.118 €
693.554 €
765.242 €
651.073 €
725.484 €
798.764 €
678.665 €
757.147 €
829.598 €
703.858 €
786.282 €
858.529 €
727.361 €
813.677 €
883.542 €
747.544 €
837.448 €
908.042 €
767.257 €
860.788 €
934.912 €
788.969 €
886.464 €
959.322 €
808.591 €
909.894 €
Saalekreis, Taxe: 4,40 €
279.501 €
238.469 €
265.145 €
289.431 €
246.581 €
274.454 €
301.951 €
256.902 €
286.264 €
311.302 €
264.496 €
295.083 €
321.401 €
272.687 €
304.619 €
327.918 €
277.818 €
310.786 €
334.979 €
283.418 €
317.504 €
343.433 €
290.186 €
325.560 €
356.262 €
300.648 €
337.799 €
366.389 €
308.821 €
347.511 €
Burgenlandkreis, Taxe: 4,40 €
393.750 €
384.354 €
393.750 €
458.489 €
390.610 €
434.764 €
461.364 €
392.531 €
437.394 €
466.248 €
396.145 €
441.956 €
472.555 €
400.931 €
447.881 €
481.888 €
408.264 €
456.713 €
492.428 €
416.632 €
466.739 €
502.022 €
424.188 €
475.897 €
508.788 €
429.364 €
482.421 €
514.121 €
433.341 €
487.632 €
Var. 5
Abzug tatsächlich genutzte Gegenleistung
(Annahme: LK 15% der ÜN-Gäste,
KfS 35% der ÜN-Gäste)
421.661 €
486.968 €
490.214 €
495.806 €
502.628 €
512.844 €
524.065 €
534.555 €
542.113 €
548.184 €
290.251 €
300.431 €
313.201 €
323.052 €
333.401 €
340.418 €
347.729 €
356.683 €
370.012 €
380.639 €
713.211 €
742.400 €
776.492 €
810.514 €
841.598 €
871.029 €
896.292 €
921.292 €
948.662 €
973.572 €
120.184 €
123.142 €
126.564 €
128.766 €
131.095 €
132.196 €
132.315 €
133.547 €
137.219 €
140.334 €
7.349.617 €
7.739.428 €
8.178.713 €
8.604.293 €
8.999.890 €
9.339.814 €
9.657.958 €
9.928.253 €
10.270.668 €
10.666.092 €
498.396 €
649.026 €
678.785 €
705.027 €
733.103 €
755.669 €
782.732 €
804.508 €
831.911 €
858.564 €
450.479 €
561.485 €
660.669 €
674.885 €
691.742 €
701.885 €
712.487 €
720.710 €
735.993 €
751.079 €
Var. 5
409.746 €
416.502 €
418.756 €
423.025 €
428.265 €
436.400 €
445.361 €
453.731 €
459.633 €
464.291 €
249.219 €
257.581 €
268.152 €
276.246 €
284.687 €
290.318 €
296.168 €
303.436 €
314.398 €
323.071 €
610.085 €
634.118 €
662.323 €
690.415 €
715.858 €
739.861 €
760.294 €
780.507 €
802.719 €
822.841 €
104.118 €
106.539 €
109.360 €
111.172 €
113.044 €
113.909 €
113.911 €
114.896 €
117.945 €
120.523 €
6.272.219 €
6.595.248 €
6.960.184 €
7.312.350 €
7.637.622 €
7.914.767 €
8.173.333 €
8.391.006 €
8.669.522 €
8.992.447 €
494.190 €
554.567 €
579.194 €
600.789 €
623.807 €
642.126 €
664.214 €
681.830 €
704.193 €
725.903 €
434.150 €
544.832 €
563.780 €
575.178 €
588.715 €
596.559 €
604.781 €
611.023 €
623.248 €
635.306 €
Var. 5a
420.780 €
462.339 €
465.330 €
470.586 €
477.011 €
486.704 €
497.390 €
507.426 €
514.732 €
520.673 €
275.895 €
285.454 €
297.514 €
306.833 €
316.619 €
323.286 €
330.254 €
338.810 €
351.549 €
361.761 €
677.130 €
704.554 €
736.734 €
768.897 €
798.282 €
826.177 €
850.198 €
874.038 €
900.214 €
924.144 €
114.563 €
117.339 €
120.573 €
122.669 €
124.877 €
125.943 €
126.077 €
127.287 €
130.821 €
133.838 €
6.972.667 €
7.339.522 €
7.754.380 €
8.156.607 €
8.530.595 €
8.852.527 €
9.154.779 €
9.412.273 €
9.739.136 €
10.117.265 €
496.924 €
616.011 €
644.104 €
668.907 €
695.451 €
716.844 €
742.563 €
763.331 €
789.513 €
815.062 €
444.766 €
555.664 €
626.929 €
640.335 €
656.250 €
665.870 €
675.983 €
683.893 €
698.565 €
713.114 €
Var. 5b
Summe Abzüge insgesamt
2.203.339 €
2.569.624 €
2.585.543 €
2.612.517 €
2.647.739 €
2.699.743 €
2.758.792 €
2.812.262 €
2.849.805 €
2.879.291 €
1.573.091 €
1.629.109 €
1.699.807 €
1.752.297 €
1.809.272 €
1.845.700 €
1.885.466 €
1.932.869 €
2.005.065 €
2.061.953 €
1.293.821 €
1.347.315 €
1.409.913 €
1.471.669 €
1.528.682 €
1.581.911 €
1.628.113 €
1.673.114 €
1.722.516 €
1.767.348 €
517.317 €
530.044 €
544.917 €
552.624 €
562.403 €
564.897 €
564.108 €
567.236 €
581.848 €
593.961 €
13.618.574 €
14.341.795 €
15.156.896 €
15.945.829 €
16.679.795 €
17.309.654 €
17.899.780 €
18.400.327 €
19.034.812 €
19.767.742 €
2.561.604 €
3.405.825 €
3.563.306 €
3.702.264 €
3.850.742 €
3.968.077 €
4.113.225 €
4.226.331 €
4.371.870 €
4.511.109 €
1.739.521 €
2.358.515 €
2.897.480 €
2.959.741 €
3.035.272 €
3.077.484 €
3.125.046 €
3.160.614 €
3.225.892 €
3.292.336 €
Var. 5
2.152.612 €
2.187.567 €
2.198.119 €
2.217.942 €
2.244.611 €
2.285.361 €
2.332.186 €
2.374.187 €
2.402.793 €
2.424.651 €
1.340.572 €
1.386.294 €
1.444.529 €
1.487.061 €
1.533.227 €
1.561.801 €
1.593.285 €
1.631.138 €
1.689.920 €
1.735.735 €
1.102.301 €
1.146.219 €
1.197.885 €
1.248.628 €
1.295.166 €
1.338.313 €
1.375.545 €
1.411.656 €
1.451.478 €
1.487.419 €
439.793 €
449.943 €
461.941 €
467.767 €
475.343 €
476.681 €
475.316 €
477.236 €
488.873 €
498.397 €
11.617.692 €
12.216.889 €
12.893.913 €
13.546.507 €
14.149.869 €
14.663.139 €
15.142.618 €
15.545.440 €
16.061.256 €
16.659.544 €
2.565.810 €
2.899.970 €
3.030.007 €
3.143.839 €
3.265.278 €
3.359.916 €
3.478.140 €
3.569.016 €
3.687.258 €
3.800.073 €
1.755.850 €
2.375.168 €
2.463.518 €
2.512.958 €
2.573.407 €
2.605.390 €
2.642.065 €
2.668.530 €
2.720.171 €
2.772.797 €
Var. 5a
2.204.220 €
2.436.090 €
2.450.629 €
2.475.788 €
2.508.864 €
2.558.048 €
2.614.204 €
2.665.221 €
2.701.410 €
2.730.204 €
1.491.740 €
1.544.242 €
1.610.911 €
1.660.387 €
1.714.176 €
1.748.622 €
1.786.438 €
1.831.592 €
1.900.447 €
1.954.979 €
1.226.814 €
1.277.029 €
1.336.078 €
1.394.381 €
1.448.237 €
1.498.614 €
1.542.511 €
1.585.355 €
1.632.540 €
1.675.553 €
490.194 €
502.048 €
516.022 €
523.219 €
532.412 €
534.732 €
534.014 €
537.027 €
550.983 €
562.623 €
12.918.524 €
13.599.112 €
14.368.848 €
15.114.414 €
15.808.248 €
16.404.692 €
16.965.303 €
17.442.078 €
18.047.682 €
18.748.492 €
2.563.076 €
3.229.022 €
3.377.593 €
3.508.758 €
3.649.052 €
3.760.120 €
3.897.978 €
4.005.702 €
4.144.600 €
4.277.944 €
1.745.234 €
2.364.336 €
2.746.360 €
2.804.921 €
2.876.162 €
2.916.054 €
2.961.350 €
2.995.445 €
3.058.008 €
3.121.967 €
Var. 5b
Verbleibendes Aufkommen (Nettoaufkommen)
83,94%
73,42%
59,10%
49,76%
43,23%
38,57%
35,03%
32,14%
29,61%
27,42%
51,41%
39,93%
33,33%
28,63%
25,34%
22,62%
20,54%
18,95%
17,87%
16,85%
13,48%
10,53%
8,81%
7,66%
6,82%
6,18%
5,65%
5,23%
4,89%
4,60%
58,45%
44,92%
36,94%
31,22%
27,24%
23,94%
21,25%
19,23%
17,93%
16,78%
57,75%
45,62%
38,57%
33,81%
30,32%
27,53%
25,30%
23,41%
22,02%
20,96%
83,71%
83,48%
69,87%
60,49%
53,93%
48,63%
44,81%
41,43%
38,96%
36,86%
79,43%
80,77%
79,38%
67,57%
59,40%
52,70%
47,57%
43,30%
40,17%
37,58%
Var. 5
82,00%
62,50%
50,24%
42,25%
36,65%
32,65%
29,62%
27,13%
24,96%
23,09%
43,81%
33,98%
28,32%
24,30%
21,47%
19,14%
17,36%
15,99%
15,06%
14,18%
11,48%
8,95%
7,49%
6,50%
5,78%
5,23%
4,78%
4,41%
4,12%
3,87%
49,69%
38,13%
31,32%
26,43%
23,02%
20,20%
17,90%
16,18%
15,07%
14,08%
49,27%
38,86%
32,81%
28,72%
25,72%
23,32%
21,41%
19,78%
18,58%
17,66%
83,85%
71,08%
59,41%
51,37%
45,73%
41,18%
37,89%
34,99%
32,86%
31,05%
80,18%
81,34%
67,49%
57,37%
50,36%
44,61%
40,21%
36,56%
33,88%
31,65%
Var. 5a
83,97%
69,60%
56,01%
47,16%
40,96%
36,54%
33,20%
30,46%
28,07%
26,00%
48,75%
37,85%
31,59%
27,13%
24,01%
21,43%
19,46%
17,96%
16,94%
15,97%
12,78%
9,98%
8,35%
7,26%
6,47%
5,85%
5,36%
4,95%
4,64%
4,36%
55,39%
42,55%
34,98%
29,56%
25,78%
22,66%
20,11%
18,20%
16,98%
15,89%
54,79%
43,25%
36,56%
32,05%
28,73%
26,09%
23,98%
22,19%
20,87%
19,88%
83,76%
79,14%
66,23%
57,33%
51,11%
46,08%
42,46%
39,27%
36,94%
34,95%
79,69%
80,97%
75,24%
64,04%
56,28%
49,93%
45,07%
41,03%
38,08%
35,64%
Var. 5b
Kostendeckungsgrad
Mehrbedarf
97
Tabelle 29: Bruttoaufkommen, Abzüge, Nettoaufkommen und Deckungsquote Mehrbedarf einer ÖPNV-Taxe bei Gewährung
einer Gegenleistung
98
IV.3.1
Landkreis Nordsachsen
Die Mehrbedarfe für den Landkreis Nordsachen wurden bereits benannt. Wird hier eine ÖPNV-Taxe in
Höhe des aktuellen Tarifs für ein Tagesticket Normalfahrt 1 Tarifzone (4,40 EUR) je Übernachtung zugrunde gelegt, so würde für die Jahre 2016 und 2017 zunächst aus den Bruttoeinnahmen der Mehrbedarf überkompensiert (Kostendeckungsgrad über 100 %), was rechtlich nicht zulässig wäre. Wie zuvor
soll hier die Variante 5b, folglich nur Herausnahme der unter-6-Jährigen aus der ÖPNV-Taxe, betrachtet werden. Daher müsste für diese Jahre der Tarif der ÖPNV-Taxe wie folgt nach unten korrigiert werden: 2016 Deckelung bei 2,97 € und 2017 bei 3,91 €.
Infolgedessen würden die Kostendeckungsgrade zunächst leicht ansteigen und dann ab 2017 stetig
absinken. Wird das Jahr 2016 nicht berücksichtigt, so würde sich 2017 ein Nettoaufkommen von ca.
2,36 Mio. EUR bzw. ein Kostendeckungsgrad von etwa 81 % ergeben. In 2025 würde sich das Aufkommen auf ca. 3,12 Mio EUR erhöhen, der Kostendeckungsgrad hingegen auf ca. 36 % absinken.
Dabei würde sich bei einer ÖPNV-Taxe von 4,40 €/ÜN der durchschnittliche Aufenthalt bei der Annahme, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer konstant bleibt (1,9 Tage, Wert 2015), um 12,76 €
verteuern. Bei einem unterstellten durchschnittlichen Übernachtungspreis von 60,00 €/Nacht/Person
würden sich die Kosten für eine Übernachtung um durchschnittlich 6,8 % erhöhen.
Tabelle 30:
Nettoaufkommen und Kostendeckungsgrad der ÖPNV-Taxe bei Gewährung der kostenfreien ÖPNV-Nutzung in der entsprechenden Tarifzone Landkreis Nordsachsen
Verbleibendes Aufkommen (Nettoaufkommen)
Jahr
Bedarf
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Eigene Berechnungen.
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
LK Nordsachen, Taxe: 4,40 €
1.739.521 €
1.755.850 €
1.745.234 €
2.358.515 €
2.375.168 €
2.364.336 €
2.897.480 €
2.463.518 €
2.746.360 €
2.959.741 €
2.512.958 €
2.804.921 €
3.035.272 €
2.573.407 €
2.876.162 €
3.077.484 €
2.605.390 €
2.916.054 €
3.125.046 €
2.642.065 €
2.961.350 €
3.160.614 €
2.668.530 €
2.995.445 €
3.225.892 €
2.720.171 €
3.058.008 €
3.292.336 €
2.772.797 €
3.121.967 €
Kostendeckungsgrad
Mehrbedarf
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
79,43%
80,77%
79,38%
67,57%
59,40%
52,70%
47,57%
43,30%
40,17%
37,58%
80,18%
81,34%
67,49%
57,37%
50,36%
44,61%
40,21%
36,56%
33,88%
31,65%
79,69%
80,97%
75,24%
64,04%
56,28%
49,93%
45,07%
41,03%
38,08%
35,64%
99
Abbildung 14: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe bei
Gewährung kostenfreier ÖPNV-Nutzung Landkreis Nordsachsen
Eigene Darstellung.
100
IV.3.2
Landkreis Leipzig
Die Mehrbedarfe für den Landkreis Leipzig wurden bereits benannt. Wird hier eine ÖPNV-Taxe in Höhe
des aktuellen Tarifs für ein Tagesticket Normalfahrt 1 Tarifzone (4,40 EUR) je Übernachtung zugrunde
gelegt, so würde für das Jahr 2016 zunächst aus den Bruttoeinnahmen der Mehrbedarf überkompensiert (Kostendeckungsgrad über 100 %), was rechtlich nicht zulässig wäre. Wie zuvor soll hier die Variante 5b, folglich nur Herausnahme der unter-6-Jährigen aus der ÖPNV-Taxe, betrachtet werden. Daher
müsste für 2016 der Tarif der ÖPNV-Taxe auf 3,67 EUR/ÜN nach unten korrigiert werden.
Wird das Jahr 2016 nicht berücksichtigt, so würde sich 2017 ein Nettoaufkommen von ca. 3,23 Mio.
EUR bzw. ein Kostendeckungsgrad von etwa 79 % ergeben. In 2025 würde sich das Aufkommen auf ca.
4,28 Mio. EUR erhöhen, der Kostendeckungsgrad hingegen auf ca. 35 % absinken.
Dabei würde sich bei einer ÖPNV-Taxe von 4,40 €/ÜN der durchschnittliche Aufenthalt bei der Annahme, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer konstant bleibt (3,6 Tage, Wert 2015), um 15,84 €
verteuern. Bei einem unterstellten durchschnittlichen Übernachtungspreis von 65,00 €/Nacht/Person
würden sich die Kosten für eine Übernachtung um durchschnittlich 6,8 % erhöhen.
Tabelle 31:
Nettoaufkommen und Kostendeckungsgrad der ÖPNV-Taxe bei Gewährung der kostenfreien ÖPNV-Nutzung in der entsprechenden Tarifzone Landkreis Leipzig
Verbleibendes Aufkommen (Nettoaufkommen)
Jahr
Bedarf
Var. 5
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
3.060.000 €
4.080.000 €
5.100.000 €
6.120.000 €
7.140.000 €
8.160.000 €
9.180.000 €
10.200.000 €
11.220.000 €
12.240.000 €
2.561.604 €
3.405.825 €
3.563.306 €
3.702.264 €
3.850.742 €
3.968.077 €
4.113.225 €
4.226.331 €
4.371.870 €
4.511.109 €
Eigene Berechnungen.
Var. 5a
Var. 5b
LK Leipzig, Taxe: 4,40 €
2.565.810 €
2.563.076 €
2.899.970 €
3.229.022 €
3.030.007 €
3.377.593 €
3.143.839 €
3.508.758 €
3.265.278 €
3.649.052 €
3.359.916 €
3.760.120 €
3.478.140 €
3.897.978 €
3.569.016 €
4.005.702 €
3.687.258 €
4.144.600 €
3.800.073 €
4.277.944 €
Kostendeckungsgrad
Mehrbedarf
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
83,71%
83,48%
69,87%
60,49%
53,93%
48,63%
44,81%
41,43%
38,96%
36,86%
83,85%
71,08%
59,41%
51,37%
45,73%
41,18%
37,89%
34,99%
32,86%
31,05%
83,76%
79,14%
66,23%
57,33%
51,11%
46,08%
42,46%
39,27%
36,94%
34,95%
101
Abbildung 15: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe bei
Gewährung kostenfreier ÖPNV-Nutzung Landkreis Leipzig
Eigene Darstellung.
102
IV.3.3
Stadt Leipzig
Die Mehrbedarfe für die Stadt Leipzig wurden bereits benannt. Wie zuvor soll hier die Variante 5b,
folglich nur Herausnahme der unter-6-Jährigen aus der ÖPNV-Taxe, betrachtet werden. Wird hier eine
ÖPNV-Taxe in Höhe des aktuellen Tarifs für ein Tagesticket Normalfahrt 1 Tarifzone (7,20 EUR) je Übernachtung zugrunde gelegt, so würde sich 2017 ein Nettoaufkommen von ca. 12,92 Mio. EUR bzw. ein
Kostendeckungsgrad von etwa 55 % ergeben. In 2025 würde sich das Aufkommen auf ca. 18,75 Mio.
EUR erhöhen, der Kostendeckungsgrad hingegen auf ca. 20 % absinken.
Dabei würde sich bei einer ÖPNV-Taxe von 7,20 €/ÜN der durchschnittliche Aufenthalt bei der Annahme, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer konstant bleibt (1,8 Tage, Wert 2015), um 12,96 €
verteuern. Bei einem unterstellten durchschnittlichen Übernachtungspreis von 85,00 €/Nacht/Person
würden sich die Kosten für eine Übernachtung um durchschnittlich 8,5 % erhöhen.
Tabelle 32:
Nettoaufkommen und Kostendeckungsgrad der ÖPNV-Taxe bei Gewährung der kostenfreien ÖPNV-Nutzung in der entsprechenden Tarifzone Stadt Leipzig
Verbleibendes Aufkommen (Nettoaufkommen)
Jahr
Bedarf
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
23.580.000 €
31.440.000 €
39.300.000 €
47.160.000 €
55.020.000 €
62.880.000 €
70.740.000 €
78.600.000 €
86.460.000 €
94.320.000 €
Eigene Berechnungen.
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
Stadt Leipzig, Taxe: 7,20 EUR
13.618.574 €
11.617.692 €
12.918.524 €
14.341.795 €
12.216.889 €
13.599.112 €
15.156.896 €
12.893.913 €
14.368.848 €
15.945.829 €
13.546.507 €
15.114.414 €
16.679.795 €
14.149.869 €
15.808.248 €
17.309.654 €
14.663.139 €
16.404.692 €
17.899.780 €
15.142.618 €
16.965.303 €
18.400.327 €
15.545.440 €
17.442.078 €
19.034.812 €
16.061.256 €
18.047.682 €
19.767.742 €
16.659.544 €
18.748.492 €
Kostendeckungsgrad
Mehrbedarf
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
57,75%
45,62%
38,57%
33,81%
30,32%
27,53%
25,30%
23,41%
22,02%
20,96%
49,27%
38,86%
32,81%
28,72%
25,72%
23,32%
21,41%
19,78%
18,58%
17,66%
54,79%
43,25%
36,56%
32,05%
28,73%
26,09%
23,98%
22,19%
20,87%
19,88%
103
Abbildung 16: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe bei
Gewährung kostenfreier ÖPNV-Nutzung Stadt Leipzig
Eigene Darstellung.
104
IV.3.4
Landkreis Altenburger Land
Die Mehrbedarfe für den Landkreis Altenburger Land wurden bereits benannt. Wie zuvor soll hier die
Variante 5b, folglich nur Herausnahme der unter-6-Jährigen aus der ÖPNV-Taxe, betrachtet werden.
Wird hier eine ÖPNV-Taxe in Höhe des aktuellen Tarifs für ein Tagesticket Normalfahrt 1 Tarifzone
(4,40 EUR) je Übernachtung zugrunde gelegt, so würde sich 2016 ein Nettoaufkommen von ca.
0,49 Mio. EUR bzw. ein Kostendeckungsgrad von etwa 55 % ergeben. In 2025 würde sich das Aufkommen auf ca. 0,56 Mio. EUR erhöhen, der Kostendeckungsgrad hingegen auf ca. 16 % absinken.
Dabei würde sich bei einer ÖPNV-Taxe von 4,40 €/ÜN der durchschnittliche Aufenthalt bei der Annahme, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer konstant bleibt (2,3 Tage, Wert 2015), um 10,12 €
verteuern. Bei einem unterstellten durchschnittlichen Übernachtungspreis von 65,00 €/Nacht/Person
würden sich die Kosten für eine Übernachtung um durchschnittlich 6,8 % erhöhen.
Tabelle 33:
Nettoaufkommen und Kostendeckungsgrad der ÖPNV-Taxe bei Gewährung der kostenfreien ÖPNV-Nutzung in der entsprechenden Tarifzone LK Altenburger Land
Verbleibendes Aufkommen (Nettoaufkommen)
Jahr
Bedarf
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
885.000 €
1.180.000 €
1.475.000 €
1.770.000 €
2.065.000 €
2.360.000 €
2.655.000 €
2.950.000 €
3.245.000 €
3.540.000 €
Eigene Berechnungen.
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
LK Altenburger Land, Taxe: 4,40 €
517.317 €
439.793 €
490.194 €
530.044 €
449.943 €
502.048 €
544.917 €
461.941 €
516.022 €
552.624 €
467.767 €
523.219 €
562.403 €
475.343 €
532.412 €
564.897 €
476.681 €
534.732 €
564.108 €
475.316 €
534.014 €
567.236 €
477.236 €
537.027 €
581.848 €
488.873 €
550.983 €
593.961 €
498.397 €
562.623 €
Kostendeckungsgrad
Mehrbedarf
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
58,45%
44,92%
36,94%
31,22%
27,24%
23,94%
21,25%
19,23%
17,93%
16,78%
49,69%
38,13%
31,32%
26,43%
23,02%
20,20%
17,90%
16,18%
15,07%
14,08%
55,39%
42,55%
34,98%
29,56%
25,78%
22,66%
20,11%
18,20%
16,98%
15,89%
105
Abbildung 17: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe bei
Gewährung kostenfreier ÖPNV-Nutzung Landkreis Altenburger Land
Eigene Darstellung.
106
IV.3.5
Stadt Halle (Saale)
Die Mehrbedarfe für die Stadt Halle (Saale) wurden bereits benannt. Wie zuvor soll hier die Variante
5b, folglich nur Herausnahme der unter-6-Jährigen aus der ÖPNV-Taxe, betrachtet werden. Wird hier
eine ÖPNV-Taxe in Höhe des aktuellen Tarifs für ein Tagesticket Normalfahrt 1 Tarifzone (5,00 EUR) je
Übernachtung zugrunde gelegt, so würde sich 2016 ein Nettoaufkommen von ca. 1,23 Mio. EUR bzw.
ein Kostendeckungsgrad von etwa 13 % ergeben. In 2025 würde sich das Aufkommen auf ca. 1,68 Mio.
EUR erhöhen, der Kostendeckungsgrad hingegen auf ca. 4 % absinken.
Dabei würde sich bei einer ÖPNV-Taxe von 5,00 €/ÜN der durchschnittliche Aufenthalt bei der Annahme, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer konstant bleibt (1,9 Tage, Wert 2015), um 9,50 €
verteuern. Bei einem unterstellten durchschnittlichen Übernachtungspreis von 60,00 €/Nacht/Person
würden sich die Kosten für eine Übernachtung um durchschnittlich 8,3 % erhöhen.
Tabelle 34:
Nettoaufkommen und Kostendeckungsgrad der ÖPNV-Taxe bei Gewährung der kostenfreien ÖPNV-Nutzung in der entsprechenden Tarifzone Stadt Halle (Saale)
Verbleibendes Aufkommen (Nettoaufkommen)
Jahr
Bedarf
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
9.600.000 €
12.800.000 €
16.000.000 €
19.200.000 €
22.400.000 €
25.600.000 €
28.800.000 €
32.000.000 €
35.200.000 €
38.400.000 €
Eigene Berechnungen.
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
Stadt Halle (Saale), Taxe: 5,00 €
1.293.821 €
1.102.301 €
1.226.814 €
1.347.315 €
1.146.219 €
1.277.029 €
1.409.913 €
1.197.885 €
1.336.078 €
1.471.669 €
1.248.628 €
1.394.381 €
1.528.682 €
1.295.166 €
1.448.237 €
1.581.911 €
1.338.313 €
1.498.614 €
1.628.113 €
1.375.545 €
1.542.511 €
1.673.114 €
1.411.656 €
1.585.355 €
1.722.516 €
1.451.478 €
1.632.540 €
1.767.348 €
1.487.419 €
1.675.553 €
Kostendeckungsgrad
Mehrbedarf:
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
13,48%
10,53%
8,81%
7,66%
6,82%
6,18%
5,65%
5,23%
4,89%
4,60%
11,48%
8,95%
7,49%
6,50%
5,78%
5,23%
4,78%
4,41%
4,12%
3,87%
12,78%
9,98%
8,35%
7,26%
6,47%
5,85%
5,36%
4,95%
4,64%
4,36%
107
Abbildung 18: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe bei
Gewährung kostenfreier ÖPNV-Nutzung Stadt Halle (Saale)
Eigene Darstellung.
108
IV.3.6
Saalekreis
Die Mehrbedarfe für den Saalekreis wurden bereits benannt. Wie zuvor soll hier die Variante 5b, folglich nur Herausnahme der unter-6-Jährigen aus der ÖPNV-Taxe, betrachtet werden. Wird hier eine
ÖPNV-Taxe in Höhe des aktuellen Tarifs für ein Tagesticket Normalfahrt 1 Tarifzone (4,40 EUR) je Übernachtung zugrunde gelegt, so würde sich 2016 ein Nettoaufkommen von ca. 1,49 Mio. EUR bzw. ein
Kostendeckungsgrad von etwa 49 % ergeben. In 2025 würde sich das Aufkommen auf ca. 1,95 Mio.
EUR erhöhen, der Kostendeckungsgrad hingegen auf ca. 16 % absinken.
Dabei würde sich bei einer ÖPNV-Taxe von 4,40 €/ÜN der durchschnittliche Aufenthalt bei der Annahme, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer konstant bleibt (1,9 Tage, Wert 2015), um 8,36 €
verteuern. Bei einem unterstellten durchschnittlichen Übernachtungspreis von 65,00 €/Nacht/Person
würden sich die Kosten für eine Übernachtung um durchschnittlich 6,8 % erhöhen.
Tabelle 35:
Nettoaufkommen und Kostendeckungsgrad der ÖPNV-Taxe bei Gewährung der kostenfreien ÖPNV-Nutzung in der entsprechenden Tarifzone Saalekreis
Verbleibendes Aufkommen (Nettoaufkommen)
Jahr
Bedarf
Var. 5
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
3.060.000 €
4.080.000 €
5.100.000 €
6.120.000 €
7.140.000 €
8.160.000 €
9.180.000 €
10.200.000 €
11.220.000 €
12.240.000 €
1.573.091 €
1.629.109 €
1.699.807 €
1.752.297 €
1.809.272 €
1.845.700 €
1.885.466 €
1.932.869 €
2.005.065 €
2.061.953 €
Eigene Berechnungen.
Var. 5a
Var. 5b
Saalekreis, Taxe: 4,40 €
1.340.572 €
1.491.740 €
1.386.294 €
1.544.242 €
1.444.529 €
1.610.911 €
1.487.061 €
1.660.387 €
1.533.227 €
1.714.176 €
1.561.801 €
1.748.622 €
1.593.285 €
1.786.438 €
1.631.138 €
1.831.592 €
1.689.920 €
1.900.447 €
1.735.735 €
1.954.979 €
Kostendeckungsgrad
Mehrbedarf:
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
51,41%
39,93%
33,33%
28,63%
25,34%
22,62%
20,54%
18,95%
17,87%
16,85%
43,81%
33,98%
28,32%
24,30%
21,47%
19,14%
17,36%
15,99%
15,06%
14,18%
48,75%
37,85%
31,59%
27,13%
24,01%
21,43%
19,46%
17,96%
16,94%
15,97%
109
Abbildung 19: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe bei
Gewährung kostenfreier ÖPNV-Nutzung Saalekreis
Eigene Darstellung.
110
IV.3.7
Burgenlandkreis
Die Mehrbedarfe für den Burgenlandkreis wurden bereits benannt. Wie zuvor soll hier die Variante 5b,
folglich nur Herausnahme der unter-6-Jährigen aus der ÖPNV-Taxe, betrachtet werden. Wird hier eine
ÖPNV-Taxe in Höhe des aktuellen Tarifs für ein Tagesticket Normalfahrt 1 Tarifzone (4,40 EUR) je Übernachtung zugrunde gelegt, so würde sich 2016 ein Nettoaufkommen von ca. 2,20 Mio. EUR bzw. ein
Kostendeckungsgrad von etwa 84 % ergeben. In 2025 würde sich das Aufkommen auf ca. 2,73 Mio.
EUR erhöhen, der Kostendeckungsgrad hingegen auf ca. 26 % absinken.
Dabei würde sich bei einer ÖPNV-Taxe von 4,40 €/ÜN der durchschnittliche Aufenthalt bei der Annahme, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer konstant bleibt (2,8 Tage, Wert 2015), um 12,32 €
verteuern. Bei einem unterstellten durchschnittlichen Übernachtungspreis von 65,00 €/Nacht/Person
würden sich die Kosten für eine Übernachtung um durchschnittlich 6,8 % erhöhen.
Tabelle 36:
Nettoaufkommen und Kostendeckungsgrad der ÖPNV-Taxe bei Gewährung der kostenfreien ÖPNV-Nutzung in der entsprechenden Tarifzone Burgenlandkreis
Verbleibendes Aufkommen (Nettoaufkommen)
Jahr
Bedarf
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2.625.000 €
3.500.000 €
4.375.000 €
5.250.000 €
6.125.000 €
7.000.000 €
7.875.000 €
8.750.000 €
9.625.000 €
10.500.000 €
Eigene Berechnungen.
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
Burgenlandkreis, Taxe: 4,40 €
2.203.339 €
2.152.612 €
2.204.220 €
2.569.624 €
2.187.567 €
2.436.090 €
2.585.543 €
2.198.119 €
2.450.629 €
2.612.517 €
2.217.942 €
2.475.788 €
2.647.739 €
2.244.611 €
2.508.864 €
2.699.743 €
2.285.361 €
2.558.048 €
2.758.792 €
2.332.186 €
2.614.204 €
2.812.262 €
2.374.187 €
2.665.221 €
2.849.805 €
2.402.793 €
2.701.410 €
2.879.291 €
2.424.651 €
2.730.204 €
Kostendeckungsgrad
Mehrbedarf
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
83,94%
73,42%
59,10%
49,76%
43,23%
38,57%
35,03%
32,14%
29,61%
27,42%
82,00%
62,50%
50,24%
42,25%
36,65%
32,65%
29,62%
27,13%
24,96%
23,09%
83,97%
69,60%
56,01%
47,16%
40,96%
36,54%
33,20%
30,46%
28,07%
26,00%
111
Abbildung 20: Mehrbedarf, Nettoaufkommen und Deckungsgrad Mehrbedarf aus ÖPNV-Taxe bei
Gewährung kostenfreier ÖPNV-Nutzung Burgenlandkreis
Eigene Darstellung.
112
IV 4 Chancen und Risiken sowie Aus- und Folgewirkungen
Der wesentliche Vorteil der von den Gutachtern vorgeschlagenen ergänzenden Finanzierungsform für
den ÖPNV durch eine ÖPNV-Taxe besteht darin, dass durch diese keine Einwohner, sondern nur Dritte
belastet werden. Folglich entstehen für Bürger, Wirtschaft und Kommunen grundsätzlich keine größeren Belastungen aus einer ÖPNV-Taxe. Damit dürfte diese zunächst auch auf keine nennenswerten
politischen Widerstände bzgl. Einführung und Umsetzung stoßen.
Es wären jedoch infolge der Belastung ortsfremder Übernachtungsgäste besonders im Bereich Hotelgewerbe/Tourismus negative Auswirkungen denkbar, da sich durch eine ÖPNV-Taxe der Aufenthalt
verteuern würde. Hier kommt es jedoch auf die Höhe der entsprechenden Abgabe und folglich die
Verteuerung des durchschnittlichen Aufenthalts an. Zunächst zeigt Tabelle 37 die Mehrbelastung für
einen durchschnittlichen Aufenthalt infolge einer Einführung einer ÖPNV-Taxe. Auf Basis der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer je Übernachtungsgast. Im Ergebnis würde eine ÖPNV-Taxe je nach Ausgestaltung und Landkreis den Aufenthalt um durchschnittlich 1,84 € (Taxe 1,00 EUR/ÜN; Stadt Leipzig)
bis 7,20 € (Taxe 2,00 EUR/ÜN; Landkreis Leipzig) verteuern. Wie bereits für die einzelnen Landkreise
und kreisfreien Städte dargelegt, würden sich durch die Einführung der ÖPNV-Taxe auch die Kosten
für eine Übernachtung nur geringfügig ändern. Folglich kann die Wirkung einer ÖPNV-Taxe auf die
Kosten für den Aufenthalt als marginal bzw. vernachlässigbar betrachtet werden. Hieraus sind keine
negativen Folgen im Sinne signifikant rückgehender Übernachtungen durch die Einführung einer
ÖPNV-Taxe ersichtlich.206
Tabelle 37: Mehrbelastung des durchschnittlichen Aufenthalts durch die Einführung einer ÖPNVTaxe
Landkreis Nordsachsen
Landkreis Leipzig
Stadt Leipzig
Landkreis Altenburger Land
Stadt Halle (Saale)
Saalekreis
Burgenlandkreis
Ø Aufenthalt
(Tage)
2015
2,9
3,6
1,8
2,3
1,9
1,9
2,8
Mehrbelastung durchschnittl.
Aufenthalt durch Taxe
Höhe Taxe
Var. A
Var. B
Var. C
Var. A
Var. B
Var. C
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,50 €
1,50 €
1,50 €
1,50 €
1,50 €
1,50 €
1,50 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,95 €
3,60 €
1,84 €
2,30 €
1,90 €
1,88 €
2,84 €
4,42 €
5,40 €
2,75 €
3,45 €
2,85 €
2,82 €
4,25 €
5,89 €
7,20 €
3,67 €
4,60 €
3,80 €
3,76 €
5,67 €
Eigene Berechnung.
Bezogen auf die Mehrbelastung für die Jahre 2016 bis 2025 wird angenommen, dass sich entsprechend
des Trends der Vergangenheit die durchschnittliche Übernachtungsdauer bzw. Aufenthaltsdauer nicht
206
Auch konnte im Rahmen entsprechender Recherchen keine Studie gefunden werden, welche auf signifikante Besucherrückgänge infolge anderer, ähnlicher Abgaben wie Bettensteuer oder Kurtaxe verwiesen
hat. Zudem steigt die Beliebtheit Deutschlands als Reiseziel auch bei den Bundesbürgern: Nach einer Studie
der GfK 2015 zum Reiseverhalten der Deutschen ziehen 55 % einen Urlaub im eigenen Land in Betracht.
Damit ist Deutschland das beliebteste Reiseland. Folglich sind auch aus diesem Trend heraus eher steigende
Übernachtungszahlen zu erwarten, wenngleich diese mithin regional deutlich unterschiedlich ausfallen.
(vgl. GfK Verein – Gesellschaft für Konsum-, Markt- und Absatzforschung e. V. (Hrsg.) (2015): Deutsche reisen gerne sicher, Pressemitteilung zur Studie „Reiseverhalten“ vom 23.Oktober 2015; online verfügbar unter http://www.gfk-verein.org/sites/default/files/medien/359/dokumente/reiseverhal-ten_pm_gfk_verein_dt_fin.pdf, zuletzt geprüft am 14.07.2016.)
113
signifikant verändern wird. Diese war in den Jahren 2005 bis 2015 relativ konstant und entsprach jeweils etwa den Werten in Tabelle 37. Daher wird davon ausgegangen, dass sich auch bis 2025 keine
nennenswerten Veränderungen und folglich ggf. höhere Belastungen ergeben werden.
Für die Beurteilung ökonomischer Folgen von Preisveränderungen wird mithin die Elastizität der Nachfrage betrachtet. Diese misst dabei die relative Änderung der Nachfrage infolge einer relativen Preisänderung. Grundsätzlich ist die Nachfrage elastisch oder unelastisch ausgeprägt. Nimmt die Elastizität
einen Wert größer 1 an, reagiert die Nachfrage elastisch auf eine Preisveränderung, d. h. eine Preiserhöhung führt zu einer sinkenden Nachfrage bzw. eine Preissenkung zu einer steigenden Nachfrage. Bei
einem Wert kleiner 1 spricht man von einer unelastischen Nachfrage, d. h. eine Preisveränderung wirkt
sich nicht oder nur gering auf die Nachfrage aus. Bezogen auf den Bereich Tourismus ergeben sich
jedoch verschiedene Schwierigkeiten mit diesem Modell. Wenngleich nur relativ wenige empirische
Studien existieren, zeigen diese jedoch, dass die Preiselastizität der Nachfrage im Tourismusmarkt größer als 1 ist. Demzufolge würde eine Preiserhöhung zu überproportionalen Rückgängen bei den Übernachtungen führen.207 Jedoch ist die Abschätzung der Preissensitivität der Nachfrage hier schwierig,
da die Preiselastizität zunächst abhängig ist von der Form des Tourismus‘ bzw. dem Grund der Übernachtung. Grundlegend ist auch hier, ob eine Substitution erfolgen kann oder nicht. Dabei ist die Preiselastizität niedriger, wenn eine hohe Notwendigkeit der Übernachtung besteht oder bei geringen
Übernachtungsangeboten. Demgegenüber ist sie höher, wenn Übernachtungen bzw. Aufenthalte verschoben werden können oder ein Angebotsüberhang besteht.208 So variieren die in der einschlägigen
Literatur benannten Preiselastizitäten im Tourismusbereich beträchtlich: dort werden Elastizitäten
zwischen 1,25 und 4,00 benannt.209 Hier ist jedoch zu relativieren, dass es sich bezogen auf den Bereich
Tourismus um einen sehr heterogenen Markt mit spezifischen Rahmenbedingungen handelt und die
benannten Elastizitäten mitunter mit hohen Unsicherheiten behaftet sein können.210 In Bezug auf die
Wirkung einer ÖPNV-Taxe speziell auf die Nachfrage von Beherbergungsleistungen und folglich die
Preiselastizität gilt es jedoch zu beachten, dass es sich bei der Einführung einer ÖPNV-Taxe nicht um
eine Preisveränderung für eine Übernachtung handelt, wie es bspw. bei der Einführung des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen der Fall war. Denn die Taxe wird separat erhoben
und steht in keinem Zusammenhang mit dem Preis für eine Übernachtung bzw. ist kein Bestandteil
dieses Preises. Zudem sollte die Taxe nach den Empfehlungen der Gutachter im gesamten Verbundraum eingeführt werden, sodass alle Beherbergungsunternehmen gleichermaßen hiervon betroffen
wären. Folglich dürfte sich innerhalb des Verbundraums keine Veränderung bzw. Verschiebung der
Nachfrage nach Beherbergungsleistungen ergeben. Daher kann der ÖPNV-Taxe kein Einfluss auf diese
Nachfrage konstatiert werden.
207
208
209
210
Vgl. Schweizerischer Bundesrat (Hrsg.) (1995): Botschaft zu einem Bundesbeschluss über einen Sonder-satz
der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen vom 16. August 1995; Bundesblatt 1995-629, S. 358-374;
S. 364; online verfügbar unter http://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc.do?id=10053610, zuletzt geprüft am 14.06.2016.
Vgl. GAW – Gesellschaft für Angewandte Wirtschaftsforschung mbH (Hrsg.) (2011): Stellungnahme, Der reduzierte Mehrwertsteuersatz als wirtschaftspolitisches Instrument im Hinblick auf das Hotelgewerbe, S. 22;
online verfügbar unter http://www.hotellerie.de/media/docs/stellungnahme_umsatzsteuer.pdf, zuletzt
geprüft am 14.06.2016.
Vgl. ebenda, S. 23.
So wurden die benannten Preiselastizitäten für die Nachfrage nach deutschen Tourismusleistungen von
Personen aus Großbritannien bzw. die Nachfrage für den grenzüberschreitenden Tourismus ermittelt wurden. Ob diese Elastizitäten ohne kritische Würdigung und Prüfung auch für den Betrachtungsraum übernommen werden können, ist fraglich.
114
Bezogen auf den Bereich Wirtschaft sind infolge der bereits oben beschriebenen Auswirkungen auf die
Kosten für die Übernachtung in den entsprechenden Landkreisen ebenfalls keine Risiken zu erwarten.
Zunächst wäre von den Folgen einer ÖPNV-Taxe der Bereich Tourismus bzw. die Tourismuswirtschaft,
und hier speziell das Beherbergungsgewerbe, betroffen. Jedoch wird auch hier kein signifikanter Einfluss einer ÖPNV-Taxe gesehen. Einschränkend muss jedoch konstatiert werden, dass es möglicherweise Nachfrageverschiebungen zwischen entsprechenden Einrichtungen an den Grenzen der Landkreise geben könnte, wenn eine ÖPNV-Taxe nicht in allen im Tarifgebiet des MDV liegenden
Landkreisen eingeführt würde bzw. in räumlicher Nähe zu den benachbarten Landkreisen des Tarifraums. Jedoch wäre dies stark vom Anlass der Übernachtung abhängig und mithin eher bei beruflich
bedingten Übernachtungen zu vermuten, sofern hier in einem vertretbaren räumlichen und zeitlichen
Umfeld entsprechende Alternativen existieren würden. Die raum-, siedlungs- und wirtschaftsstrukturellen Gegebenheiten der an das Tarifgebiet des MDV angrenzenden Landkreise lassen aber eher keine
entsprechenden Verlagerungseffekte vermuten. Dies kann und soll jedoch nicht im Rahmen dieses
Gutachtens geprüft werden.
Hingegen kann eine ÖPNV-Taxe eher als Chance begriffen werden, einen im Vergleich zu Kosten und
Aufwand einer Einführung durchaus nennenswerten Beitrag zur Deckung der Mehrbedarfe zu leisten.
Wenngleich diese nur einen Baustein zur Deckung des Mehrbedarfs darstellt, ließe sie sich relativ einfach implementieren, da einerseits ähnliche Instrumente bereits bekannt und teilweise in den Kommunalabgabengesetzen enthalten sind und andererseits im Vergleich zu anderen Instrumenten kaum
Erhebungs- und Vollzugsaufwand entstünde. In Kapitel III 3.3.1 wurde bereits das Potenzial der vorgeschlagenen ÖPNV-Taxe benannt. Schon bei einer Taxe von 1,00 EUR/Übernachtung würde bei gleichbleibender Höhe der Taxe und der Annahme, dass diese in allen Landkreisen und kreisfreien Städten
eingeführt würde, in den Jahren 2016 bis 2025 verbundweit ein Aufkommen von brutto ca. 60 Mio.
Euro (Variante 3a) bis 77 Mio. Euro (Variante 4) bzw. netto 58 Mio. Euro (Variante 3a) bis 75 Mio. Euro
(Variante 4) generiert werden können.211 Diese Heranziehung von Personen, welche bisher nicht zur
Finanzierung des ÖPNV-Angebots beigetragen haben, welchen aus diesem jedoch ein individueller
Vorteil entstanden ist, entlastet letztendlich die Bürger in den Landkreisen und kreisfreien Städten des
Tarifgebiets des MDV, welche das ÖPNV-Angebot letztlich aus ihren Steuerzahlungen mitfinanzieren
sowie die entsprechenden ÖPNV-Nutzer genau um die Höhe dieses Aufkommens. Denn mit den Einnahmen aus der ÖPNV-Taxe kann ein Beitrag geleistet werden, nicht alle Mehrkosten nur auf die ortsansässigen Bürger umzulegen bzw. über Erhöhung der Beförderungsentgelte zu decken.
Da die ÖPNV-Taxe, wie bereits mehrfach dargelegt, ortsfremde Dritte belastet sowie keine Gegenleistungen im Sinne von Beförderungsentgeltvergünstigungen oder Freifahrten vorgesehen sind, ergeben
sich keine sozialen oder verkehrlichen Auswirkungen, welche auf die Einführung der ÖPNV-Taxe zurückzuführen sind. Bezogen auf mögliche soziale Auswirkungen gilt dies mindestens für die ortsansässige Bevölkerung. Da im Rahmen einer Einführung der ÖPNV-Taxe wie benannt keine Gegenleistungen
gewährt werden sollen, wirkt diese nicht auf die Nachfrage von Verkehrsleistungen. Sofern sich Ortsfremde zur Nutzung des ÖPNV entscheiden, ist dies eine individuelle Entscheidung, da sie wie jeder
andere Nutzer auch dafür das entsprechende Beförderungsentgelt zu entrichten haben. Mögliche verkehrliche Auswirkungen ergäben sich dann aus der allgemeinen Nachfrageentwicklung und nicht durch
211
Dies gilt für die favorisierten dynamisierten Varianten der Entwicklung der Übernachtungszahlen 3, 4 und
5.
115
eine ÖPNV-Taxe induziert, folglich wären entsprechende Kosten für eine mögliche Angebotsausweitung nicht der ÖPNV-Taxe zuzurechnen (vgl. auch Kapitel III 3.3.2.2). Steuerliche oder ÖPNVspezifische Auswirkungen entfaltet eine ÖPNV-Taxe nicht.
Diese Aussagen gelten jedoch nicht zwingend für eine ÖPNV-Taxe mit Gewährung einer Gegenleistung,
insbesondere der kostenfreien Nutzung des ÖPNV in der jeweiligen Tarifzone des beherbergenden Unternehmens. Denn hier würde die ÖPNV-Taxe mittelbar die Kosten des durchschnittlichen Aufenthalts
sowie die durchschnittlichen Kosten für eine Übernachtung pro Person erheblich beeinflussen. Dabei
würden sich in den Landkreisen die durchschnittlichen Übernachtungskosten um 6,8 % erhöhen, in
Halle (Saale) um 8,3 % und in Leipzig um 8,5 %. Für die beiden kreisfreien Städte wären insbesondere
Verlagerungen von Übernachtungen in das unmittelbare Umland denkbar, mindestens für jene Übernachtungsgäste, welche den ÖPNV nicht nutzen.
116
V
Zusammenfassung
Ergebnis der juristischen Begutachtung
(1)
Nichtsteuerliche Abgaben wie die hier vorgeschlagene ÖPNV-Taxe stellen die Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen und die bundesstaatliche Wirkkraft der finanzverfassungsrechtlichen Regeln über die Steuererhebung und Steuerverteilung in Frage und bedürfen daher
nach herrschender Meinung einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
(2)
Im Zusammenhang mit die Erhebung einer ÖPNV-Taxe kann vertreten werden, dass die Erhebung der ÖPNV-Taxe einem ortsfremden Übernachtungsgast an eine Verursachung von Kosten
durch diesen anknüpft und wegen der Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer
Zustände oder Verhaltensweisen gerechtfertigt ist und bzw. oder einen individualisierbaren
Vorteil bei diesem abschöpft. Dass ein gewisses ÖPNV-Angebot auch Übernachtungsgäste anzieht bzw. das durch diese hervorgerufene Verkehrsaufkommen aufnimmt und bewältigt und
damit zur Attraktivität einer Stadt aus Besuchersicht beiträgt, dürfte insoweit bejaht werden
können. Außerdem kann für Übernachtungsgäste in einer fremden Gemeinde bei Bestehen
eines funktionierenden ÖPNV wohl vermutet werden, dass dieser auch von diesen genutzt
werden wird bzw. diese von ihm profitieren. Als zusätzlicher Rechtfertigungsgrund können unseres Erachtens auch noch ökologische Lenkungszwecke angeführt werden.
(3)
Als erhebungsberechtigte Gebietskörperschaften könnte – wie auch bei der Kurtaxe – die einzelne Gemeinde aber auch der Aufgabenträger des ÖPNV (dies ist nach § 3 Abs. 1 SächsÖPNVG
der Landkreis und die kreisfreien Städte) in Betracht kommen.
(4)
Aus Gründen der Vollziehbarkeit erscheint es uns verfassungsrechtlich zulässig, den Kreis der
Abgabepflichtigen (hier der ÖPNV-Taxenpflichtigen) von vornherein auf die von einer Gemeinde auch erfassbaren ortsfremden Übernachtungsgäste zu beschränken. Um einen gleichmäßigen Vollzug zu gewährleisten sollte bzw. müsste der Inhaber des Beherbergungsbetriebes
– wie bei der Kurtaxe – für die Erhebung verantwortlich sein und ggf. (subsidiär) für eine Nichterhebung haften (vgl. insoweit z. B. § 34 Abs. 3 SächsKAG).
(5)
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Gesetzgeber bei der grundsätzlichen Ausgestaltung einer Abgabe ein gewisser Spielraum zuzugestehen ist, ist eine mit der Erhebung der
ÖPNV-Taxe verbundene kostenlose Nutzung des ÖPNV unseres Erachtens nicht zwingend geboten, wenn der dann zusätzlich von den ortsfremden Übernachtungsgästen zu erhebende
Betrag pro Tag relativ niedrig angesetzt wird und in Kombination mit einem normalen Ticket
(als Referenz würden wir auf eine Tageskarte abstellen) eine Kostendeckung nicht erreicht
wird. Sollte sich die Betrag pro Tag hingegen an dem Entgelt einer Tageskarte orientieren, wäre
eine damit verbundene kostenlose Nutzung des ÖPNV wohl geboten, um dem lediglich bestehenden Mitverursachungsgedanken Rechnung zu tragen.
(6)
Je niedriger die Belastungsunterschiede innerhalb der Personengruppe der Ortsfremden ausgestaltet sind, desto weniger problematisch ist eine etwaige Ungleichbehandlung im Hinblick
auf Art. 3 Abs. 1 GG. Würde die Variante gewählt, bei der sich die ÖPNV-Taxe an dem Entgelt
einer Tageskarte orientiert und eine kostenlose Nutzung des ÖPNV ermöglicht, dürften sich
die Bedenken hinsichtlich der Gleichbehandlung mit ortsfremden Pendlern und unentgeltlich
(i.d.R. privat) übernachtenden Ortsfremden weitgehend zerstreuen, weil aufgrund des damit
117
verbundenen Vorteils des Übernachtungsgast sich die Ungleichbehandlung auf die Wahl beschränkt, ob eine Tageskarte erworben wird. Im Übrigen gilt: Je niedriger die ÖPNV-Taxe neben
einen noch zu zahlenden Entgelt erhoben wird, desto geringer sind die Belastungsunterschiede
zwischen diesen Personengruppen. Je höher der Sockelbetrag gewählt wird, desto höher
müsste ggf. eine Ermäßigung im Fall der tatsächlichen Inanspruchnahme des ÖPNV ausfallen,
um die Belastungsunterschiede nicht zu groß werden zu lassen.
(7)
Anders als Steuern, sind Gebühren und Beiträge nicht zwingend zweckungebunden auszugestalten. Insofern könnte der Gesetzgeber im Rahmen des KAG ohne weiteres vorsehen, wie die
Erträge aus der Erhebung der ÖPNV-Taxe zu verwenden sind.
(8)
Die Tatsache, dass die Aufwendungen für den ÖPNV auch den übrigen Einwohnern zugutekommen, führt dazu, dass bei der Kalkulation der ÖPNV-Taxe ein pauschaler Nutzungsanteil
der Einwohner der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft auch berücksichtigen werden
muss.
(9)
Anders als eine Kurtaxe, bei der allein der Aufenthalt eines Ortsfremden in der Gemeinde die
Zahlungspflicht auslöst, wäre die ÖPNV-Taxe schon aufgrund der Vollzugsschwierigkeiten
deutlich unterkunftsbezogener, weswegen eine Staffelung nach Zonen unterschiedlicher
ÖPNV-Anbindung der Übernachtung ebenso wie nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgericht im Anwendungsbereich der Kurtaxe – wohl möglich, unseres Erachtens aber nicht geboten – ist. Unbedenklich dürfte auch eine Staffelung der ÖPNV-Taxe nach sozialen Gesichtspunkten (z. B. halbe ÖPVN-Taxe für Kinder) sein. Dies gilt insbesondere, wenn damit lediglich
(„folgerichtig“) eine bereits vorhandene Staffelung bei den konkreten Nutzungsentgelten
nachgezeichnet wird.
(10)
Der Umstand der unterschiedlichen Veranlassung (Übernachtung in einer fremden Stadt aus
privaten Gründen oder aus beruflichen Gründen) erlaubt unseres Erachtens eine Differenzierung, verlangt sie aber nicht. Insofern besteht hier – abweichend von dem herrschenden Verständnis im Rahmen der örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern – ein Gestaltungsspielraum
des jeweiligen Ortsgesetzgebers.
(11)
Im Zusammenhang mit den sog. Kombi-Tickets kann an eine Anrechnung solcher Kombi-Tickets auf die ÖPNV-Taxe gedacht werden. Der Nachteil dieser Anrechnungsmethode ist der
höhere Verwaltungsaufwand und eine gewisse Missbrauchsanfälligkeit. Rechtlich möglich ist
dies unseres Erachtens jedoch ebenso, wie auch die Nichtberücksichtigung der sog. KombiTickets.
(12)
Da die hier in Rede stehende ÖPNV-Taxe keine Steuer, sondern eine Kommunalabgabe eigener
Art darstellt, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale
aufweist, besteht kein Konflikt zu evtl. bestehenden örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern
in Gestalt der sog. Bettensteuern. Gleiches gilt im Verhältnis zur Umsatzsteuer, zu der eine
ÖPNV-Taxe nicht gleichartig im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist.
(13)
Der durch die Verpflichtung zur Abgabenerklärung der eingesammelten und abzuführenden
ÖPNV-Taxe entstehende zusätzliche Organisationsaufwand, der lediglich einmal im Monat oder im Kalendervierteljahr (auch dies kann der Gesetzgeber regeln) anfällt, führt nicht zu einer
Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG.
118
Funktionsweise der ÖPNV-Taxe und wesentliche Kennzeichen
Mit der ÖPNV-Taxe sollen potenzielle Nutzergruppen an der Finanzierung des ÖPNV-Angebots beteiligt
werden, welche zwar einen potenziellen Vorteil aus dem ÖPNV-Angebot erhalten, bislang aber nicht
vollständig zu dessen Finanzierung beitragen. Dies sind ortsfremde Dritte. Mittels ÖPNV-Taxe wird ein
Teil dieser besonderen (mittelbaren) Inanspruchnahme kommunaler Ressourcen abgeschöpft. Ortsfremde werden zwar nicht regelmäßig die Stadt besuchen, um den dortigen ÖPNV zu nutzen, aber bei
einer typisierenden Betrachtungsweise kann durchaus davon ausgegangen werden, dass Ortsfremde
in eine Stadt kommen und von einem dort vorhandenen ÖPNV profitieren. Damit werden diese an der
Deckung des Aufwands beteiligt, welcher der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung des
ÖPNV entsteht.
Nachfolgend werden die wesentlichen Kennzeichen der ÖPNV-Taxe kurz beschrieben.
Abgabenschuldner:
• ortsfremde Übernachtungsgäste, unabhängig vom Anlass der
Übernachtung
• Anknüpfungspunkt der Taxe ist daher die Übernachtung unabhängig des Anlasses
Abgabengläubiger:
• je nach Ausgestaltung des zu ändernden KAG idealerweise der
Aufgabenträger ÖPNV (Landkreis)
Kosten Aufgabenträger:
• keine, da Erhebung über Beherbergungsunternehmen und Kontrolle durch Gemeinde im Rahmen der schon existierenden Meldepflicht der Beherbergungsgäste
• zudem keine Gegenleistung im Sinne einer kostenfreien oder reduzierten ÖPNV-Nutzung und daher auch keine signifikante Erhöhung der Fahrgastzahlen und folglich Ausweitung des Angebots durch ÖPNV-Taxe zu erwarten
• ggf. könnte auch LK Erhebung überwachen und hier für interne
Kosten jährlich ein Betrag für Personalkosten i.H. einer Sachbearbeiterstelle nach TVL (bspw. Gruppe 8, Stufe 4, 0,25 VZÄ, ca.
11.500 EUR/Jahr AG-Brutto) gegengerechnet werden
• Taxe bedarf jedoch dem Erlass einer entsprechenden Satzung
durch den Abgabengläubiger, was zumindest einen zeitlichen
Verwaltungsaufwand darstellt
Kriterium Kostenverteilung:
• Taxe wird für jede Übernachtung fällig und folglich ist Übernachtung Kriterium für Kostenverteilung
• Kosten bzw. Taxe tragen folglich ortsfremde Dritte
Turnus Erhebung:
• kann wie bei vergleichbaren Instrumenten (Kurtaxe, Bettensteuer) monatlich oder quartalsweise durch Beherbergungsunternehmen abgeführt werden
119
Zweckbindung:
• kann im KAG zur Verwendung für den ÖPNV festgeschrieben
werden
Ergebnis der Nettoaufkommensberechnung
Für die Berechnung des Aufkommens der ÖPNV-Taxe wurden verschiedene Varianten der zukünftigen
Entwicklung der Übernachtungszahlen getroffen, da die Basis der Taxe die Übernachtung Ortsfremder
ist. Dabei sind die dynamisierten Varianten als realistisch einzustufen, favorisiert wird dabei die Variante lineare Trendfortschreibung, da diese bezogen auf die vergangenheitsorientierten Werte das
höchste Bestimmtheitsmaß aufwies. Zudem sollten jene Personengruppen von der Taxe befreit werden, welche bereits gegenwärtig den ÖPNV kostenfrei nutzen können und für welche keine entsprechenden Ausgleichsleistungen gezahlt werden. Dies betrifft die Altersgruppe unter 6 Jahre. Daher
wurde deren Anteil aus den fortgeschriebenen Übernachtungszahlen herausgerechnet (Varianten b).
Bezogen auf das Ergebnis der juristischen Prüfung und den Empfehlungen zur Ausgestaltung einer
ÖPNV-Taxe aus diesen sowie weiteren methodischen Anforderungen insbesondere bezüglich der Berechnung des möglichen Aufkommens heraus (Stichwort Gegenleistungen) wurde das potenzielle Aufkommen für drei Tarife einer ÖPNV-Taxe berechnet: 1,00 €/ÜN, 1,50 €/ÜN und 2,00 €/ÜN. Letztgenannter Wert dient dabei nur zur Verdeutlichung des Potenzials, da hier bereits jene Schwelle
überschritten wäre, aus der heraus unter juristischen Aspekten die Gewährung einer Gegenleistung
erforderlich wäre. Diese würde bei dem Beförderungsentgelt für eine Stundenfahrt Normaltarif liegen.
Für die Landkreise kann unter der Annahme, dass alle Gemeinden mit ÖPNV-Bedienung die ÖPNVTaxe für den betrachteten Zeitraum einführen würden, für die Jahre 2016 bis 2025 insgesamt das Aufkommen in nachfolgender Abbildung erzielt werden. Zugleich ist dort der durchschnittliche Kostendeckungsgrad des prognostizierten Mehrbedarfs dargestellt.
120
Mehrbedarf
ÖPNV (Tram, Bus,
Zug) 100% (ETC)
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
MDV
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
MDV
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
MDV
Nettoaufkommen ÖPNV-Taxe
Kostendeckungsgrad Mehrbedarf
Variante
Variante b
Variante
linearer Trend linearer Trend linearer Trend
ÖPNV-Taxe 1,00 EUR/Übernachtung
54.750.000 €
8.079.818 €
7.653.910 €
14,76%
76.500.000 €
10.340.692 €
9.797.372 €
13,52%
589.500.000 €
35.833.685 €
33.966.631 €
6,08%
22.125.000 €
1.407.503 €
1.328.026 €
6,36%
240.000.000 €
4.660.643 €
4.412.246 €
1,94%
76.500.000 €
4.774.579 €
4.520.275 €
6,24%
65.625.000 €
7.120.344 €
6.744.267 €
10,85%
1.125.000.000 €
72.217.264 €
68.422.726 €
6,42%
ÖPNV-Taxe 1,50 EUR/Übernachtung
54.750.000 €
12.181.353 €
11.542.490 €
22,25%
76.500.000 €
15.572.663 €
14.757.683 €
20,36%
589.500.000 €
53.812.152 €
51.011.572 €
9,13%
22.125.000 €
2.172.879 €
2.053.663 €
9,82%
240.000.000 €
7.052.590 €
6.679.993 €
2,94%
76.500.000 €
7.223.493 €
6.842.037 €
9,44%
65.625.000 €
10.742.142 €
10.178.025 €
16,37%
1.125.000.000 € 108.757.271 € 103.065.464 €
9,67%
ÖPNV-Taxe 2,00 EUR/Übernachtung
54.750.000 €
16.282.887 €
15.431.070 €
29,74%
76.500.000 €
20.804.634 €
19.717.994 €
27,20%
589.500.000 €
71.790.619 €
68.056.512 €
12,18%
22.125.000 €
2.938.256 €
2.779.301 €
13,28%
240.000.000 €
9.444.536 €
8.947.741 €
3,94%
76.500.000 €
9.672.407 €
9.163.800 €
12,64%
65.625.000 €
14.363.939 €
13.611.784 €
21,89%
1.125.000.000 € 145.297.278 € 137.708.202 €
12,92%
Variante b
linearer Trend
13,98%
12,81%
5,76%
6,00%
1,84%
5,91%
10,28%
6,08%
21,08%
19,29%
8,65%
9,28%
2,78%
8,94%
15,51%
9,16%
28,18%
25,78%
11,54%
12,56%
3,73%
11,98%
20,74%
12,24%
0%
5%
10%
15%
20%
25%
30%
35%
40%
45%
50%
55%
60%
65%
70%
75%
80%
85%
90%
95%
100%
Zu beachten ist, dass infolge des jährlich kumulierten Mehrbedarfs entsprechend des ETC-Gutachtens
dieser relativ gesehen zwar jedes Jahr im Vergleich zum Vorjahr tendenziell sinkt, aber auch deutlich
über der relativen Entwicklung der Übernachtungszahlen liegt. Daher nimmt der Kostendeckungsgrad
des Mehrbedarfs aus der ÖPNV-Taxe jedes Jahr ab. Die Ergebnisse können wie folgt kurz zusammengefasst werden:
•
Bei Deckelung der ÖPNV-Taxe bei max. 1,50 €/ÜN kann ein nennenswerter Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs 2016 bis 2025 erreicht werden, wenngleich nicht für die zu untersuchenden Kostendeckungsgrade von 25 bzw. 50 %. Diese wären jedoch für einzelne Landkreise
in den ersten Jahren nach Einführung einer ÖPNV-Taxe erreichbar.
•
Soll die ÖPNV-Taxe nicht allein zur Deckung des Mehrbedarfs herangezogen werden, wäre sie
jedoch ein leicht zu implementierendes Instrument, welches für die Jahre 2016 bis 2025 verbundweit bei Betrachtung der Variante lineare Trendfortschreibung mit Abzug des Anteils Unter-6-jähriger und einer Taxe von 1,50 €/ÜN etwas über 100 Mio. Euro Einnahmen erzielen
und damit gut 9 % des gesamten Mehrbedarfs decken könnte.
•
Dabei zeigen sich deutliche Differenzen bezogen auf die Kreise und kreisfreien Städte. Insbesondere für die Stadt Halle (Saale) scheint eine ÖPNV-Taxe infolge des geringen Aufkommens
kein adäquates Instrument bzw. kann nur einen marginalen Beitrag leisten. Für die Landkreise Nordsachsen, Leipzig und den Burgenlandkreis wären hingegen relativ hohe Deckungsbeiträge möglich.
121
Aus- und Folgewirkungen einer ÖPNV-Taxe
Nachfolgend werden tabellarisch mögliche Aus- und Folgewirkungen einer ÖPNV-Taxe aufgeführt.
Mögliche Auswirkungen
positiv
Verkehrsaufkommen
Tarifmaßnahmen und Ergiebigkeit
negativ
neutral
da keine Gegenleistung i.S.v. kostenfreier oder reduzierter Nutzung
des ÖPNV gewährt werden sollen,
keine Auswirkung
eher positiv: Annahme Taxe von
1,50 € und Variante b 2016 bis
2025 verbundweit* Einnahmen
von 103 Mio. Euro möglich, welche ggf. Tariferhöhungen abmildern können
Steuerwettbewerb
Taxe ist ein separates kommunales Einnahmeinstrument und entfaltet keine steuerlichen Auswirkungen
sonstige wirtschaftliche Auswirkungen
keine signifikante Verteuerung der
Übernachtung** und damit keine
Rückgänge von Übernachtungen
oder andere (wirtschaftliche) Auswirkungen infolge ÖPNV-Taxe zu
erwarten
* dabei Annahme, dass ÖPNV-Taxe in allen Jahren und in allen taxeberechtigten Gemeinden erhoben wird
** gemessen an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der LK/KfS (1,8 bis 3,6 Tage) bei ÖPNV-Taxe 1,50€ mind. 3,67€,
max. 7,20€ je Aufenthalt
Grundsätzlich werden dabei keine Wechselwirkungen zwischen Oberzentren und Region vermutet, da
die ÖPNV-Taxe an die Übernachtung Ortsfremder anknüpft und Übernachtungen stets einen spezifischen Anlass mit spezifischer Ortswahl haben. Folglich sind auch keine signifikanten Verlagerungen bei
der Wahl des Übernachtungsortes zu vermutet. Wie bereits benannt, ist das Aufkommen aus der
ÖPNV-Taxe in den kreisfreien Städten infolge höherer Übernachtungszahlen tendenziell höher als in
den Kreisen, trägt dort jedoch infolge der deutlich höheren Mehrbedarfe auch am wenigsten zur Deckung dieses Mehrbedarfs bei. Möglicherweise wäre infolge des quantitativ und qualitativ höherwertigen ÖPNV-Angebots der kreisfreien Städte für die diese ein separater (höherer) Tarif der ÖPNV-Taxe
sinnvoll, mithin auch mit Gewährung einer Gegenleistung.
122
Chancen und Risiken einer ÖPNV-Taxe
Chancen
Allgemein
•
•
Bürger
•
•
Wirtschaft
•
Instrument, welches mindestens in Teilgebieten einen nennenswerten Beitrag
zur Bedeckung des Mehrbedarfs leisten
kann
leistet zusätzlichen, zweckgebundenen
Finanzierungsbeitrag und kann kontinuierlich Mehrbedarfe teilweise decken
Risiken
•
Prognoseunsicherheit, insbesondere
bzgl. Übernachtungszahlen
•
mglw. „Unmut“ bei Beherbergungsunternehmen durch Mehraufwand Erhebung und Abführung der ÖPNV-Taxe,
dieser ist aber zumutbar
mglw. geringfügige Verlagerungseffekte
bei Übernachtungen in Gemeinden an
Kreisgrenzen, sofern zwischen benachbarten LK deutliche Unterschiede in der
Höhe der Taxe auftreten sollten jedoch einheitliche Taxe empfohlen
Einnahmen aus Taxe können erforderliche Tariferhöhungen abmildern
da Zweckbindung lediglich für den ÖPNV
festgeschrieben, könnte Aufkommen
auch für Sicherung bzw. zur Verbesserung des bestehenden Angebots verwendet werden
keine signifikante Verteuerung von Aufenthalten bzw. Übernachtungen belastet insbesondere Unternehmen des Beherbergungsgewerbes nicht
•
Kommune
•
•
•
Belastung ortsfremder Dritter und nicht
der Bürger in den Gemeinden niedrige Hemmschwelle für Einführung
kein bis kaum Verwaltungsaufwand für
Kommunen bzw. Aufgabenträger ÖPNV
durch Einführung
Instrument der Taxe in den KAG bereits
bekannt und eingebunden (bspw. Kurtaxe) kein unbekannter juristischer
Tatbestand
•
•
in einigen Teilgebieten nur geringer Beitrag zur Kostendeckung ggf. zu hoher
Einführungsaufwand
Anpassung dreier KAG erforderlich
Empfehlungen zur Ausgestaltung der ÖPNV-Taxe
(1)
Die ÖPNV-Taxe sollte ohne Gegenleistung im Sinne von reduzierter oder kostenfreier ÖPNVNutzung eingeführt werden. Sie sollte für alle Übernachtungen gelten, explizit auch für berufsbedingte Übernachtungen. Dabei sollten Unter-6-jährige von der Taxe befreit werden.
(2)
Der Tarif für ÖPNV-Taxe ist grundsätzlich frei wählbar, aber ab 2,00 €/Übernachtung wäre aus
juristischer Perspektive die Gewährung einer entsprechenden Gegenleistung erforderlich. Unter
Berücksichtigung der derzeitigen Tarifstruktur im MDV wird empfohlen, den Tarif bei 1,50 €/ÜN
zu deckeln.
(3)
Dabei sollte weder eine Differenzierung des Tarifs nach geographisch-räumlichen noch soziodemographischen Kriterien erfolgen, da innerhalb einer Gemeinde bei Beiträgen keine ungleichen
123
Beitragshöhen zulässig sind (Gleichbehandlungsgebot bzw. Prinzip der gruppenmäßigen Entgeltlichkeit).
(4)
Es empfiehlt sich, im KAG festzuschreiben, dass zur Erhebung der Taxe die Landkreise und kreisfreien Städte berechtigt sind, denn damit wäre eine Deckung von Aufgabenträgerschaft und
Taxe-Empfänger gegeben und es würde weniger Verwaltungsaufwand entstehen.
(5)
Die ÖPNV-Taxe sollte möglichst flächendeckend im MDV-Verbundraum eingeführt werden und
ein einheitlicher Tarif innerhalb des entsprechenden Landkreises, möglichst aber auch im gesamten Verbundraum, festgeschrieben werden.
(6)
An Tagen ohne ÖPNV-Bedienung darf in den entsprechenden Gemeinden die Taxe nicht erhoben werden.
(7)
Möglicherweise könnte infolge des quantitativ und qualitativ höherwertigen ÖPNV-Angebots in
den kreisfreien Städten Halle (Saale) und Leipzig ein von den Landkreisen abweichender Tarif
zielführend sein. Hier würden jedoch lediglich Tarife zu höheren Kostendeckungsgraden beitragen, welche dann die Gewährung einer Gegenleistung bedingen.
(8)
Bezüglich einer möglichen Dynamisierung der ÖPNV-Taxe sollen keine Empfehlungen ausgesprochen werden, da die Gutachter eine Taxe ohne Gegenleistung im Sinne einer ermäßigten
oder kostenfreien Nutzung des ÖPNV empfehlen. Für die Höhe der Taxe unter Beachtung dieser
sowie der o. g. Empfehlungen zur Ausgestaltung ist der Tarif an die Entwicklung der Beförderungsentgelte gebunden. D. h. der Tarif muss im entsprechenden Landkreis erkennbar unter
dem Beförderungsentgelt für eine Fahrkarte 1 Stunde Normaltarif liegen. Sofern der Landkreis
mehrerer Tarifzonen umfasst, ist der günstigste Tarif zugrunde zu legen. Bezogen auf eine Dynamisierung des Tarifs der ÖPNV-Taxe kann daher lediglich die Empfehlung gegeben werden,
sich auch zukünftig am benannten Tarif zu orientieren.
124
125
Anhang I Berechnungen der Varianten der Fortschreibung der Übernachtungszahlen nach Jahren 2016 bis 2015
126
127
Landkreis Altenburger Land
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
140.010
140.010
140.010
140.010
140.010
140.010
140.010
140.010
140.010
140.010
1.400.100
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Jahr
Variante
3*
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
140.486
140.963
141.439
141.915
142.392
142.868
143.345
143.821
144.297
144.774
1.426.300
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Jahr
Variante 1
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
134.960
134.960
134.960
134.960
134.960
134.960
134.960
134.960
134.960
134.960
1.349.602
Jahr
Variante 2
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
Anteil
SchwB
an ÜN
12.881
12.997
13.123
13.260
13.409
13.569
13.733
13.901
14.074
14.252
135.199
Anteil
u6 an
ÜN
6.932
6.983
7.012
7.032
7.047
7.051
7.041
7.023
6.994
6.954
70.068
Gesamt
(SchwB
und u6)
19.813
19.981
20.135
20.292
20.456
20.619
20.774
20.925
21.068
21.205
205.267
Anteil
SchwB
an ÜN
13.363
13.483
13.614
13.757
13.910
14.076
14.247
14.421
14.601
14.785
140.258
Anteil
u6 an
ÜN
7.191
7.245
7.274
7.295
7.310
7.315
7.304
7.286
7.256
7.214
72.690
Gesamt
(SchwB
und u6)
20.554
20.728
20.889
21.051
21.221
21.391
21.551
21.708
21.856
21.999
212.948
Anteil
SchwB
an ÜN
13.409
13.575
13.753
13.944
14.147
14.364
14.586
14.814
15.048
15.288
142.927
Anteil
u6 an
ÜN
7.216
7.294
7.348
7.394
7.435
7.464
7.478
7.484
7.478
7.459
74.051
Gesamt
(SchwB
und u6)
20.624
20.869
21.102
21.338
21.582
21.828
22.064
22.298
22.525
22.747
216.978
* Vorjahreswert +476 (mittlere jährliche Entwicklung 2005-2015)
Variante
1a
Variante
1b
115.147
114.980
114.825
114.668
114.505
114.341
114.187
114.036
113.892
113.755
1.144.335
128.028
127.977
127.948
127.929
127.913
127.909
127.919
127.937
127.966
128.006
1.279.534
Variante
2a
Variante
2b
119.456
119.282
119.121
118.959
118.789
118.619
118.459
118.302
118.154
118.011
1.187.152
132.819
132.765
132.736
132.715
132.700
132.695
132.706
132.724
132.754
132.796
1.327.410
Variante
3a
Variante
3b
119.862
120.093
120.337
120.578
120.810
121.040
121.280
121.523
121.772
122.026
1.209.322
133.270
133.669
134.091
134.521
134.957
135.404
135.866
136.336
136.820
137.314
1.352.249
128
Noch Landkreis Altenburger Land
Jahr
Variante 4
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
140.832
141.660
142.492
143.329
144.170
145.017
145.869
146.726
147.588
148.455
1.446.137
Jahr
Variante 5
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
144.887
148.451
152.609
154.861
157.613
158.430
158.278
159.269
163.424
166.885
1.564.709
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Anteil
SchwB
an ÜN
13.442
13.642
13.856
14.083
14.324
14.580
14.843
15.113
15.391
15.677
144.949
Anteil
u6 an
ÜN
7.234
7.330
7.403
7.468
7.528
7.576
7.610
7.636
7.648
7.649
75.081
Gesamt
(SchwB
und u6)
20.675
20.972
21.259
21.550
21.851
22.156
22.453
22.749
23.039
23.326
220.030
Anteil
SchwB
an ÜN
13.828
14.296
14.840
15.216
15.659
15.928
16.106
16.405
17.042
17.623
156.944
Anteil
u6 an
ÜN
7.442
7.682
7.929
8.069
8.230
8.277
8.257
8.288
8.469
8.599
81.240
Gesamt
(SchwB
und u6)
21.270
21.978
22.768
23.284
23.889
24.205
24.363
24.693
25.511
26.221
238.184
Variante
4a
Variante
4b
120.157
120.687
121.233
121.778
122.319
122.861
123.416
123.977
124.549
125.129
1.226.107
133.599
134.329
135.089
135.861
136.643
137.441
138.259
139.090
139.939
140.806
1.371.056
Variante
5a
Variante
5b
123.616
126.473
129.841
131.577
133.724
134.225
133.915
134.575
137.913
140.664
1.326.525
137.445
140.770
144.681
146.793
149.384
150.153
150.021
150.981
154.956
158.287
1.483.468
129
Stadt Halle (Saale)
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
405.260
405.260
405.260
405.260
405.260
405.260
405.260
405.260
405.260
405.260
4.052.600
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Jahr
Variante
3*
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
417.458
429.656
441.855
454.053
466.251
478.449
490.647
502.845
515.044
527.242
4.723.500
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Jahr
Variante 1
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
322.505
322.505
322.505
322.505
322.505
322.505
322.505
322.505
322.505
322.505
3.225.048
Jahr
Variante 2
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
Anteil
SchwB
an ÜN
30.781
31.058
31.360
31.688
32.042
32.424
32.816
33.219
33.632
34.056
323.076
Anteil
u6 an
ÜN
16.565
16.688
16.755
16.803
16.839
16.849
16.825
16.783
16.713
16.617
167.437
Gesamt
(SchwB
und u6)
47.346
47.746
48.115
48.491
48.881
49.273
49.641
50.002
50.344
50.673
490.513
Anteil
SchwB
an ÜN
38.679
39.028
39.407
39.819
40.264
40.744
41.237
41.743
42.261
42.795
405.977
Anteil
u6 an
ÜN
20.816
20.970
21.055
21.115
21.160
21.172
21.142
21.090
21.001
20.881
210.401
Gesamt
(SchwB
und u6)
59.495
59.998
60.462
60.933
61.424
61.916
62.379
62.833
63.263
63.675
616.379
Anteil
SchwB
an ÜN
39.844
41.377
42.965
44.613
46.323
48.103
49.926
51.794
53.710
55.676
474.331
Anteil
u6 an
ÜN
21.442
22.233
22.956
23.657
24.345
24.996
25.597
26.168
26.690
27.166
245.249
Gesamt
(SchwB
und u6)
61.286
63.610
65.922
68.270
70.668
73.098
75.522
77.962
80.400
82.842
719.580
* Vorjahreswert +12.198 (mittlere jährliche Entwicklung 2005-2015)
Variante
1a
Variante
1b
275.159
274.759
274.389
274.014
273.624
273.232
272.864
272.503
272.161
271.832
2.734.536
305.940
305.817
305.749
305.702
305.666
305.656
305.680
305.722
305.792
305.888
3.057.611
Variante
2a
Variante
2b
345.765
345.262
344.798
344.327
343.836
343.344
342.881
342.427
341.997
341.585
3.436.221
384.444
384.290
384.205
384.145
384.100
384.088
384.118
384.170
384.259
384.379
3.842.199
Variante
3a
Variante
3b
356.172
366.046
375.933
385.783
395.583
405.351
415.125
424.883
434.643
444.400
4.003.920
396.016
407.424
418.898
430.396
441.906
453.453
465.051
476.677
488.353
500.076
4.478.251
130
Noch Stadt Halle (Saale)
Jahr
Variante 4
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
422.078
439.595
457.838
476.838
496.627
517.237
538.702
561.058
584.342
608.592
5.102.907
Jahr
Variante 5
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
401.407
417.943
437.281
456.437
474.056
490.588
504.881
518.881
534.236
548.184
4.783.893
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Anteil
SchwB
an ÜN
40.285
42.334
44.520
46.852
49.341
52.002
54.815
57.790
60.936
64.266
513.143
Anteil
u6 an
ÜN
21.679
22.747
23.787
24.844
25.931
27.022
28.103
29.198
30.282
31.357
264.950
Gesamt
(SchwB
und u6)
61.964
65.081
68.306
71.696
75.272
79.025
82.919
86.988
91.218
95.624
778.092
Anteil
SchwB
an ÜN
38.312
40.249
42.521
44.847
47.099
49.323
51.374
53.446
55.711
57.887
480.770
Anteil
u6 an
ÜN
20.618
21.626
22.719
23.781
24.752
25.630
26.339
27.003
27.685
28.245
248.397
Gesamt
(SchwB
und u6)
58.929
61.876
65.239
68.628
71.851
74.953
77.713
80.449
83.396
86.132
729.167
Variante
4a
Variante
4b
360.114
374.513
389.531
405.142
421.355
438.212
455.783
474.070
493.124
512.969
4.324.814
400.399
416.848
434.051
451.994
470.696
490.215
510.599
531.861
554.061
577.235
4.837.957
Variante
5a
Variante
5b
342.477
356.067
372.042
387.809
402.205
415.635
427.168
438.433
450.839
462.052
4.054.726
380.789
396.317
414.562
432.656
449.304
464.958
478.542
491.879
506.551
519.939
4.535.496
131
Saalekreis
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
379.774
379.774
379.774
379.774
379.774
379.774
379.774
379.774
379.774
379.774
3.797.740
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Jahr
Variante
3*
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
390.671
401.567
412.464
423.360
434.257
445.153
456.050
466.946
477.843
488.739
4.397.050
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Jahr
Variante 1
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
333.973
333.973
333.973
333.973
333.973
333.973
333.973
333.973
333.973
333.973
3.339.735
Jahr
Variante 2
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
Anteil
SchwB
an ÜN
31.876
32.163
32.475
32.814
33.181
33.577
33.983
34.400
34.827
35.267
334.565
Anteil
u6 an
ÜN
17.154
17.281
17.351
17.401
17.438
17.448
17.423
17.380
17.307
17.208
173.391
Gesamt
(SchwB
und u6)
49.030
49.444
49.827
50.215
50.619
51.025
51.406
51.780
52.135
52.475
507.956
Anteil
SchwB
an ÜN
36.247
36.574
36.929
37.315
37.732
38.182
38.644
39.118
39.604
40.104
380.446
Anteil
u6 an
ÜN
19.507
19.651
19.731
19.787
19.830
19.841
19.812
19.764
19.681
19.568
197.170
Gesamt
(SchwB
und u6)
55.754
56.225
56.660
57.101
57.561
58.023
58.456
58.881
59.284
59.671
577.616
Anteil
SchwB
an ÜN
37.287
38.672
40.108
41.597
43.145
44.755
46.405
48.096
49.831
51.610
441.506
Anteil
u6 an
ÜN
20.066
20.779
21.429
22.058
22.674
23.256
23.792
24.300
24.763
25.182
228.299
Gesamt
(SchwB
und u6)
57.353
59.451
61.537
63.655
65.819
68.011
70.197
72.397
74.593
76.792
669.805
* Vorjahreswert +10.897 (mittlere jährliche Entwicklung 2005-2015)
Variante
1a
Variante
1b
284.944
284.529
284.147
283.758
283.354
282.948
282.567
282.193
281.839
281.499
2.831.779
316.819
316.692
316.622
316.573
316.535
316.526
316.550
316.593
316.666
316.766
3.166.343
Variante
2a
Variante
2b
324.020
323.549
323.114
322.673
322.213
321.751
321.318
320.893
320.490
320.103
3.220.124
360.267
360.123
360.043
359.987
359.944
359.933
359.962
360.010
360.093
360.206
3.600.570
Variante
3a
Variante
3b
333.317
342.116
350.927
359.705
368.438
377.142
385.853
394.550
403.250
411.947
3.727.245
370.604
380.788
391.034
401.302
411.582
421.897
432.258
442.646
453.080
463.558
4.168.751
132
Noch Saalekreis
Jahr
Variante 4
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
395.497
411.870
428.922
446.679
465.171
484.430
504.485
525.371
547.121
569.772
4.779.317
Jahr
Variante 5
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
423.487
438.532
457.502
471.670
486.971
496.845
507.544
520.353
539.790
555.135
4.897.829
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Anteil
SchwB
an ÜN
37.748
39.665
41.708
43.888
46.216
48.704
51.334
54.114
57.055
60.167
480.599
Anteil
u6 an
ÜN
20.314
21.312
22.284
23.273
24.288
25.308
26.318
27.340
28.353
29.357
248.148
Gesamt
(SchwB
und u6)
58.062
60.977
63.992
67.161
70.505
74.012
77.652
81.455
85.408
89.524
728.747
Anteil
SchwB
an ÜN
40.419
42.232
44.487
46.344
48.382
49.952
51.645
53.597
56.291
58.621
491.971
Anteil
u6 an
ÜN
21.752
22.692
23.769
24.575
25.427
25.957
26.478
27.079
27.973
28.603
254.304
Gesamt
(SchwB
und u6)
62.171
64.924
68.256
70.919
73.809
75.909
78.123
80.677
84.263
87.224
746.275
Variante
4a
Variante
4b
337.435
350.894
364.929
379.518
394.667
410.417
426.833
443.916
461.713
480.248
4.050.570
375.183
390.558
406.637
423.406
440.883
459.122
478.167
498.030
518.768
540.415
4.531.169
Variante
5a
Variante
5b
361.316
373.608
389.246
400.752
413.162
420.936
429.421
439.676
455.527
467.910
4.151.554
401.735
415.840
433.733
447.095
461.544
470.888
481.066
493.273
511.817
526.532
4.643.525
133
Burgenlandkreis
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
674.304
674.304
674.304
674.304
674.304
674.304
674.304
674.304
674.304
674.304
6.743.040
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Jahr
Variante
3*
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
687.205
700.105
713.006
725.907
738.808
751.708
764.609
777.510
790.411
803.311
7.452.580
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Jahr
Variante 1
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
603.201
603.201
603.201
603.201
603.201
603.201
603.201
603.201
603.201
603.201
6.032.008
Jahr
Variante 2
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
Anteil
SchwB
an ÜN
57.572
58.090
58.655
59.267
59.930
60.645
61.379
62.131
62.903
63.697
604.269
Anteil
u6 an
ÜN
30.983
31.213
31.339
31.428
31.496
31.513
31.468
31.391
31.259
31.079
313.168
Gesamt
(SchwB
und u6)
88.554
89.303
89.993
90.695
91.425
92.158
92.847
93.522
94.162
94.776
917.436
Anteil
SchwB
an ÜN
64.358
64.938
65.569
66.254
66.994
67.794
68.614
69.455
70.318
71.205
675.498
Anteil
u6 an
ÜN
34.635
34.892
35.033
35.132
35.208
35.228
35.178
35.091
34.944
34.743
350.083
Gesamt
(SchwB
und u6)
98.993
99.830
100.601
101.386
102.202
103.022
103.791
104.546
105.262
105.948
1.025.580
Anteil
SchwB
an ÜN
65.589
67.423
69.332
71.324
73.403
75.576
77.803
80.085
82.426
84.828
747.788
Anteil
u6 an
ÜN
35.297
36.227
37.044
37.821
38.576
39.272
39.889
40.462
40.960
41.390
386.937
Gesamt
(SchwB
und u6)
100.887
103.649
106.376
109.145
111.979
114.848
117.691
120.547
123.386
126.218
1.134.726
* Vorjahreswert +12.901 (mittlere jährliche Entwicklung 2005-2015)
Variante
1a
Variante
1b
514.647
513.898
513.207
512.506
511.775
511.043
510.354
509.679
509.039
508.424
5.114.572
572.218
571.988
571.862
571.773
571.705
571.688
571.733
571.810
571.942
572.121
5.718.841
Variante
2a
Variante
2b
575.311
574.474
573.703
572.918
572.102
571.282
570.513
569.758
569.042
568.356
5.717.460
639.669
639.412
639.271
639.172
639.096
639.076
639.126
639.213
639.360
639.561
6.392.957
Variante
3a
Variante
3b
586.318
596.456
606.631
616.762
626.829
636.861
646.918
656.963
667.024
677.093
6.317.854
651.907
663.879
675.963
688.086
700.231
712.437
724.720
737.048
749.450
761.921
7.065.643
134
Noch Burgenlandkreis
Jahr
Variante 4
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
690.892
707.888
725.302
743.144
761.426
780.157
799.349
819.013
839.160
859.804
7.726.133
Jahr
Variante 5
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
682.558
694.680
699.036
706.437
715.993
730.133
746.104
760.640
770.890
778.972
7.285.443
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Anteil
SchwB
an ÜN
65.941
68.172
70.528
73.017
75.650
78.436
81.338
84.360
87.509
90.794
775.745
Anteil
u6 an
ÜN
35.487
36.630
37.682
38.719
39.757
40.758
41.701
42.622
43.487
44.301
401.143
Gesamt
(SchwB
und u6)
101.428
104.802
108.210
111.736
115.407
119.194
123.039
126.982
130.996
135.095
1.176.888
Anteil
SchwB
an ÜN
65.146
66.900
67.974
69.411
71.136
73.407
75.920
78.348
80.390
82.258
730.889
Anteil
u6 an
ÜN
35.059
35.946
36.318
36.806
37.385
38.144
38.923
39.584
39.949
40.136
378.250
Gesamt
(SchwB
und u6)
100.204
102.846
104.291
106.217
108.521
111.551
114.843
117.932
120.339
122.394
1.109.139
Variante
4a
Variante
4b
589.464
603.086
617.092
631.408
646.019
660.963
676.310
692.031
708.164
724.709
6.549.245
655.405
671.258
687.619
704.425
721.669
739.399
757.647
776.391
795.673
815.503
7.324.990
Variante
5a
Variante
5b
582.354
591.834
594.744
600.220
607.472
618.582
631.261
642.709
650.551
656.578
6.176.304
647.500
658.734
662.718
669.630
678.608
691.989
707.180
721.056
730.942
738.836
6.907.193
135
Stadt Leipzig
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
2.829.824
2.829.824
2.829.824
2.829.824
2.829.824
2.829.824
2.829.824
2.829.824
2.829.824
2.829.824
28.298.240
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Jahr
Variante
3*
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
2.929.707
3.029.590
3.129.474
3.229.357
3.329.240
3.429.123
3.529.006
3.628.889
3.728.773
3.828.656
33.791.815
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Jahr
Variante 1
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
2.189.305
2.189.305
2.189.305
2.189.305
2.189.305
2.189.305
2.189.305
2.189.305
2.189.305
2.189.305
21.893.051
Jahr
Variante 2
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
Anteil
SchwB an
ÜN
208.955
210.838
212.886
215.109
217.514
220.111
222.772
225.503
228.306
231.187
2.193.181
Anteil
SchwB an
ÜN
270.089
272.522
275.169
278.043
281.151
284.508
287.948
291.478
295.100
298.825
2.834.833
Anteil
SchwB an
ÜN
279.622
291.760
304.307
317.299
330.770
344.761
359.093
373.783
388.845
404.300
3.394.540
Anteil u6
an ÜN
112.450
113.285
113.743
114.066
114.313
114.376
114.214
113.932
113.454
112.802
1.136.635
Anteil u6
an ÜN
145.350
146.429
147.021
147.438
147.757
147.839
147.629
147.265
146.646
145.804
1.469.178
Anteil u6
an ÜN
150.480
156.766
162.589
168.255
173.833
179.148
184.104
188.849
193.232
197.268
1.754.523
* Vorjahreswert +99.883 (mittlere jährliche Entwicklung 2005-2015)
Gesamt
(SchwB
und u6)
321.406
324.123
326.629
329.176
331.826
334.487
336.986
339.435
341.759
343.989
3.329.816
Gesamt
(SchwB
und u6)
415.438
418.951
422.190
425.482
428.908
432.346
435.577
438.743
441.747
444.629
4.304.011
Gesamt
(SchwB
und u6)
430.102
448.526
466.896
485.554
504.603
523.909
543.197
562.632
582.076
601.568
5.149.063
Variante
1a
Variante
1b
1.867.899
1.865.182
1.862.676
1.860.129
1.857.479
1.854.819
1.852.319
1.849.870
1.847.546
1.845.316
18.563.235
2.076.855
2.076.020
2.075.562
2.075.239
2.074.993
2.074.929
2.075.092
2.075.373
2.075.851
2.076.503
20.756.416
Variante
2a
Variante
2b
2.414.386
2.410.873
2.407.634
2.404.342
2.400.916
2.397.478
2.394.247
2.391.081
2.388.077
2.385.195
23.994.229
2.684.474
2.683.395
2.682.803
2.682.386
2.682.067
2.681.985
2.682.195
2.682.559
2.683.178
2.684.020
26.829.062
Variante
3a
Variante
3b
2.499.605
2.581.065
2.662.578
2.743.803
2.824.637
2.905.215
2.985.809
3.066.257
3.146.696
3.227.088
28.642.752
2.779.227
2.872.825
2.966.885
3.061.102
3.155.407
3.249.975
3.344.902
3.440.041
3.535.541
3.631.388
32.037.292
136
Noch Stadt Leipzig
Jahr
Variante 4
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
2.975.277
3.128.206
3.288.996
3.458.050
3.635.794
3.822.674
4.019.159
4.225.744
4.442.947
4.671.315
37.668.164
Jahr
Variante 5
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
2.912.249
3.066.837
3.241.057
3.409.739
3.566.623
3.701.315
3.827.464
3.934.525
4.070.205
4.226.921
35.956.935
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Anteil
SchwB an
ÜN
283.971
301.257
319.819
339.770
361.227
384.328
408.969
435.261
463.320
493.284
3.791.205
Anteil
SchwB an
ÜN
277.955
295.347
315.157
335.023
354.354
372.127
389.463
405.265
424.450
446.356
3.615.497
Anteil u6
an ÜN
152.821
161.869
170.877
180.170
189.840
199.708
209.675
219.909
230.241
240.685
1.955.795
Anteil u6
an ÜN
149.583
158.693
168.386
177.653
186.228
193.368
199.674
204.754
210.925
217.788
1.867.053
Gesamt
(SchwB
und u6)
436.792
463.125
490.695
519.940
551.066
584.036
618.644
655.170
693.562
733.969
5.746.999
Gesamt
(SchwB
und u6)
427.539
454.040
483.543
512.676
540.582
565.495
589.137
610.019
635.375
664.145
5.482.550
Variante
4a
Variante
4b
2.538.485
2.665.081
2.798.301
2.938.111
3.084.728
3.238.638
3.400.516
3.570.574
3.749.386
3.937.346
31.921.165
2.822.456
2.966.338
3.118.119
3.277.880
3.445.955
3.622.966
3.809.484
4.005.835
4.212.706
4.430.630
35.712.369
Variante
5a
Variante
5b
2.484.710
2.612.797
2.757.514
2.897.063
3.026.040
3.135.820
3.238.327
3.324.506
3.434.830
3.562.777
30.474.384
2.762.665
2.908.144
3.072.671
3.232.086
3.380.395
3.507.947
3.627.789
3.729.771
3.859.280
4.009.133
34.089.881
137
Landkreis Leipzig
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
868.070
868.070
868.070
868.070
868.070
868.070
868.070
868.070
868.070
868.070
8.680.700
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Jahr
Variante
3*
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
896.697
925.325
953.952
982.579
1.011.207
1.039.834
1.068.462
1.097.089
1.125.716
1.154.344
10.255.205
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Jahr
Variante 1
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
679.884
679.884
679.884
679.884
679.884
679.884
679.884
679.884
679.884
679.884
6.798.841
Jahr
Variante 2
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
Anteil
SchwB
an ÜN
64.891
65.475
66.111
66.802
67.548
68.355
69.181
70.030
70.900
71.795
681.088
Anteil
u6 an
ÜN
34.921
35.181
35.323
35.423
35.500
35.519
35.469
35.381
35.233
35.030
352.980
Gesamt
(SchwB
und u6)
99.812
100.656
101.434
102.225
103.048
103.874
104.650
105.411
106.133
106.825
1.034.067
Anteil
SchwB
an ÜN
82.852
83.598
84.410
85.292
86.245
87.275
88.330
89.413
90.524
91.667
869.607
Anteil
u6 an
ÜN
44.587
44.918
45.100
45.228
45.325
45.351
45.286
45.175
44.985
44.727
450.681
Gesamt
(SchwB
und u6)
127.439
128.516
129.510
130.520
131.571
132.626
133.616
134.588
135.509
136.393
1.320.288
Anteil
SchwB an
ÜN
85.584
89.112
92.761
96.543
100.466
104.544
108.721
113.003
117.392
121.897
1.030.023
Anteil
u6 an
ÜN
46.058
47.881
49.562
51.194
52.799
54.324
55.740
57.093
58.337
59.477
532.464
Gesamt
(SchwB
und u6)
131.642
136.993
142.323
147.737
153.266
158.868
164.461
170.095
175.729
181.373
1.562.487
* Vorjahreswert +28.627 (mittlere jährliche Entwicklung 2005-2015)
Variante
1a
Variante
1b
580.072
579.228
578.450
577.659
576.836
576.010
575.234
574.473
573.751
573.059
5.764.774
644.963
644.704
644.561
644.461
644.385
644.365
644.415
644.503
644.651
644.854
6.445.861
Variante
2a
Variante
2b
740.631
739.554
738.560
737.550
736.499
735.444
734.454
733.482
732.561
731.677
7.360.412
823.483
823.152
822.970
822.842
822.745
822.719
822.784
822.895
823.085
823.343
8.230.019
Variante
3a
Variante
3b
765.056
788.332
811.629
834.842
857.941
880.966
904.000
926.993
949.987
972.970
8.692.718
850.640
877.444
904.390
931.385
958.408
985.510
1.012.721
1.039.996
1.067.380
1.094.867
9.722.741
138
Noch Landkreis Leipzig
Jahr
Variante 4
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
909.217
952.313
997.453
1.044.732
1.094.253
1.146.120
1.200.446
1.257.347
1.316.946
1.379.369
11.298.196
Jahr
Variante 5
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
879.075
921.557
964.112
1.001.657
1.041.783
1.073.579
1.112.718
1.143.373
1.182.678
1.220.380
10.540.910
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Anteil
SchwB an
ÜN
86.779
91.711
96.991
102.650
108.717
115.230
122.151
129.510
137.334
145.659
1.136.732
Anteil
u6 an
ÜN
46.701
49.277
51.822
54.432
57.135
59.877
62.626
65.433
68.246
71.071
586.620
Gesamt
(SchwB
und u6)
133.479
140.988
148.813
157.082
165.853
175.107
184.777
194.942
205.580
216.730
1.723.352
Anteil
SchwB an
ÜN
83.902
88.749
93.749
98.417
103.504
107.937
113.224
117.770
123.332
128.870
1.059.455
Anteil
u6 an
ÜN
45.152
47.686
50.090
52.188
54.396
56.087
58.049
59.501
61.288
62.879
547.317
Gesamt
(SchwB
und u6)
129.054
136.435
143.839
150.605
157.900
164.024
171.274
177.271
184.621
191.749
1.606.772
Variante
4a
Variante
4b
775.737
811.325
848.640
887.650
928.400
971.014
1.015.669
1.062.405
1.111.365
1.162.639
9.574.844
862.516
903.036
945.631
990.300
1.037.117
1.086.243
1.137.820
1.191.915
1.248.699
1.308.298
10.711.576
Variante
5a
Variante
5b
750.020
785.122
820.273
851.052
883.883
909.555
941.444
966.101
998.057
1.028.631
8.934.138
833.922
873.871
914.022
949.469
987.387
1.017.492
1.054.668
1.083.871
1.121.389
1.157.501
9.993.594
139
Landkreis Nordsachsen
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
755.034
755.034
755.034
755.034
755.034
755.034
755.034
755.034
755.034
755.034
7.550.340
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Jahr
Variante
3*
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
769.849
784.664
799.478
814.293
829.108
843.923
858.738
873.553
888.367
903.182
8.365.155
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Jahr
Variante 1
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
686.570
686.570
686.570
686.570
686.570
686.570
686.570
686.570
686.570
686.570
6.865.702
Jahr
Variante 2
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
Anteil
SchwB
an ÜN
65.529
66.119
66.761
67.459
68.213
69.027
69.862
70.718
71.597
72.501
687.786
Anteil
u6 an
ÜN
35.265
35.526
35.670
35.771
35.849
35.869
35.818
35.729
35.579
35.375
356.451
Gesamt
(SchwB
und u6)
100.793
101.646
102.432
103.230
104.061
104.896
105.679
106.448
107.176
107.876
1.044.237
Anteil
SchwB
an ÜN
72.063
72.712
73.419
74.186
75.015
75.910
76.828
77.770
78.737
79.730
756.371
Anteil
u6 an
ÜN
38.781
39.069
39.227
39.338
39.423
39.445
39.389
39.292
39.127
38.902
391.996
Gesamt
(SchwB
und u6)
110.844
111.781
112.646
113.524
114.438
115.356
116.218
117.062
117.864
118.633
1.148.366
Anteil
SchwB
an ÜN
73.477
75.566
77.740
80.008
82.374
84.847
87.381
89.978
92.641
95.375
839.387
Anteil
u6 an
ÜN
39.542
40.602
41.536
42.426
43.291
44.089
44.799
45.460
46.037
46.536
434.319
Gesamt
(SchwB
und u6)
113.019
116.168
119.277
122.434
125.665
128.936
132.180
135.438
138.678
141.910
1.273.706
* Vorjahreswert +14.815 (mittlere jährliche Entwicklung 2005-2015)
Variante
1a
Variante
1b
585.777
584.925
584.139
583.340
582.509
581.675
580.891
580.123
579.394
578.695
5.821.465
651.305
651.044
650.900
650.799
650.722
650.702
650.753
650.841
650.991
651.195
6.509.251
Variante
2a
Variante
2b
644.190
643.253
642.388
641.510
640.596
639.678
638.816
637.972
637.170
636.401
6.401.974
716.253
715.965
715.807
715.696
715.611
715.589
715.645
715.742
715.907
716.132
7.158.344
Variante
3a
Variante
3b
656.830
668.496
680.202
691.859
703.443
714.987
726.558
738.115
749.690
761.272
7.091.449
730.307
744.061
757.942
771.867
785.817
799.834
813.938
828.093
842.331
856.647
7.930.836
140
Noch Landkreis Nordsachsen
Jahr
Variante 4
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
774.665
794.806
815.471
836.673
858.427
880.746
903.645
927.140
951.246
975.978
8.718.798
Jahr
Variante 5
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
gesamt
776.456
786.806
808.670
826.051
847.049
858.948
872.167
882.119
900.429
918.958
8.477.652
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Faktor
SchwB
Faktor
unter 6
0,0954
0,0963
0,0972
0,0983
0,0994
0,1005
0,1018
0,1030
0,1043
0,1056
0,051
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
0,052
Anteil
SchwB
an ÜN
73.937
76.543
79.296
82.207
85.287
88.549
91.950
95.497
99.198
103.062
875.526
Anteil
u6 an
ÜN
39.790
41.127
42.367
43.592
44.822
46.013
47.142
48.249
49.295
50.286
452.683
Gesamt
(SchwB
und u6)
113.726
117.670
121.663
125.799
130.109
134.562
139.092
143.746
148.493
153.348
1.328.209
Anteil
SchwB
an ÜN
74.108
75.772
78.634
81.163
84.157
86.358
88.747
90.860
93.899
97.041
850.739
Anteil
u6 an
ÜN
39.882
40.713
42.014
43.039
44.228
44.874
45.500
45.906
46.662
47.348
440.165
Gesamt
(SchwB
und u6)
113.989
116.485
120.648
124.202
128.385
131.232
134.247
136.766
140.560
144.389
1.290.903
Variante
4a
Variante
4b
660.939
677.137
693.808
710.874
728.318
746.184
764.553
783.394
802.753
822.630
7.390.589
734.875
753.679
773.104
793.081
813.605
834.733
856.503
878.891
901.951
925.692
8.266.115
Variante
5a
Variante
5b
662.467
670.320
688.022
701.849
718.664
727.716
737.920
745.353
759.868
774.569
7.186.748
736.575
746.093
766.656
783.013
802.821
814.074
826.667
836.213
853.767
871.609
8.037.487
141
Anhang II
Bruttoaufkommen und Kostendeckungsgrade Mehrbedarf ÖPNVTaxe 2016 bis 2025 nach Jahren
142
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
3.060.000 €
4.080.000 €
5.100.000 €
6.120.000 €
7.140.000 €
8.160.000 €
9.180.000 €
10.200.000 €
11.220.000 €
12.240.000 €
23.580.000 €
31.440.000 €
39.300.000 €
47.160.000 €
55.020.000 €
62.880.000 €
70.740.000 €
78.600.000 €
86.460.000 €
94.320.000 €
885.000 €
1.180.000 €
1.475.000 €
1.770.000 €
2.065.000 €
2.360.000 €
2.655.000 €
2.950.000 €
3.245.000 €
3.540.000 €
9.600.000 €
12.800.000 €
16.000.000 €
19.200.000 €
22.400.000 €
25.600.000 €
28.800.000 €
32.000.000 €
35.200.000 €
38.400.000 €
3.060.000 €
4.080.000 €
5.100.000 €
6.120.000 €
7.140.000 €
8.160.000 €
9.180.000 €
10.200.000 €
11.220.000 €
12.240.000 €
2.625.000 €
3.500.000 €
4.375.000 €
5.250.000 €
6.125.000 €
7.000.000 €
7.875.000 €
8.750.000 €
9.625.000 €
10.500.000 €
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2.625.000 €
3.500.000 €
4.375.000 €
5.250.000 €
6.125.000 €
7.000.000 €
7.875.000 €
8.750.000 €
9.625.000 €
10.500.000 €
3.060.000 €
4.080.000 €
5.100.000 €
6.120.000 €
7.140.000 €
8.160.000 €
9.180.000 €
10.200.000 €
11.220.000 €
12.240.000 €
9.600.000 €
12.800.000 €
16.000.000 €
19.200.000 €
22.400.000 €
25.600.000 €
28.800.000 €
32.000.000 €
35.200.000 €
38.400.000 €
885.000 €
1.180.000 €
1.475.000 €
1.770.000 €
2.065.000 €
2.360.000 €
2.655.000 €
2.950.000 €
3.245.000 €
3.540.000 €
23.580.000 €
31.440.000 €
39.300.000 €
47.160.000 €
55.020.000 €
62.880.000 €
70.740.000 €
78.600.000 €
86.460.000 €
94.320.000 €
4.080.000 €
5.100.000 €
6.120.000 €
7.140.000 €
8.160.000 €
9.180.000 €
10.200.000 €
11.220.000 €
12.240.000 €
3.060.000 €
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
1,00 €
Deckelung Taxe:
Deckung
Mehrbedarf zu
…%
100%
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
Deckungsbeitrag
Jahr
603.201 €
603.201 €
603.201 €
603.201 €
603.201 €
603.201 €
603.201 €
603.201 €
603.201 €
603.201 €
333.973 €
333.973 €
333.973 €
333.973 €
333.973 €
333.973 €
333.973 €
333.973 €
333.973 €
333.973 €
322.505 €
322.505 €
322.505 €
322.505 €
322.505 €
322.505 €
322.505 €
322.505 €
322.505 €
322.505 €
134.960 €
134.960 €
134.960 €
134.960 €
134.960 €
134.960 €
134.960 €
134.960 €
134.960 €
134.960 €
2.189.305 €
2.189.305 €
2.189.305 €
2.189.305 €
2.189.305 €
2.189.305 €
2.189.305 €
2.189.305 €
2.189.305 €
2.189.305 €
679.884 €
679.884 €
679.884 €
679.884 €
679.884 €
679.884 €
679.884 €
679.884 €
679.884 €
679.884 €
686.570 €
686.570 €
686.570 €
686.570 €
686.570 €
686.570 €
686.570 €
686.570 €
686.570 €
686.570 €
Var. 1
514.647 €
513.898 €
513.207 €
512.506 €
511.775 €
511.043 €
510.354 €
509.679 €
509.039 €
508.424 €
284.944 €
284.529 €
284.147 €
283.758 €
283.354 €
282.948 €
282.567 €
282.193 €
281.839 €
281.499 €
275.159 €
274.759 €
274.389 €
274.014 €
273.624 €
273.232 €
272.864 €
272.503 €
272.161 €
271.832 €
115.147 €
114.980 €
114.825 €
114.668 €
114.505 €
114.341 €
114.187 €
114.036 €
113.892 €
113.755 €
1.867.899 €
1.865.182 €
1.862.676 €
1.860.129 €
1.857.479 €
1.854.819 €
1.852.319 €
1.849.870 €
1.847.546 €
1.845.316 €
579.228 €
578.450 €
577.659 €
576.836 €
576.010 €
575.234 €
574.473 €
573.751 €
573.059 €
580.072 €
585.777 €
584.925 €
584.139 €
583.340 €
582.509 €
581.675 €
580.891 €
580.123 €
579.394 €
578.695 €
Var. 1a
572.218 €
571.988 €
571.862 €
571.773 €
571.705 €
571.688 €
571.733 €
571.810 €
571.942 €
572.121 €
316.819 €
316.692 €
316.622 €
316.573 €
316.535 €
316.526 €
316.550 €
316.593 €
316.666 €
316.766 €
305.940 €
305.817 €
305.749 €
305.702 €
305.666 €
305.656 €
305.680 €
305.722 €
305.792 €
305.888 €
128.028 €
127.977 €
127.948 €
127.929 €
127.913 €
127.909 €
127.919 €
127.937 €
127.966 €
128.006 €
2.076.855 €
2.076.020 €
2.075.562 €
2.075.239 €
2.074.993 €
2.074.929 €
2.075.092 €
2.075.373 €
2.075.851 €
2.076.503 €
644.704 €
644.561 €
644.461 €
644.385 €
644.365 €
644.415 €
644.503 €
644.651 €
644.854 €
644.963 €
651.305 €
651.044 €
650.900 €
650.799 €
650.722 €
650.702 €
650.753 €
650.841 €
650.991 €
651.195 €
Var. 1b
674.304 €
674.304 €
674.304 €
674.304 €
674.304 €
674.304 €
674.304 €
674.304 €
674.304 €
674.304 €
379.774 €
379.774 €
379.774 €
379.774 €
379.774 €
379.774 €
379.774 €
379.774 €
379.774 €
379.774 €
405.260 €
405.260 €
405.260 €
405.260 €
405.260 €
405.260 €
405.260 €
405.260 €
405.260 €
405.260 €
140.010 €
140.010 €
140.010 €
140.010 €
140.010 €
140.010 €
140.010 €
140.010 €
140.010 €
140.010 €
2.829.824 €
2.829.824 €
2.829.824 €
2.829.824 €
2.829.824 €
2.829.824 €
2.829.824 €
2.829.824 €
2.829.824 €
2.829.824 €
868.070 €
868.070 €
868.070 €
868.070 €
868.070 €
868.070 €
868.070 €
868.070 €
868.070 €
868.070 €
755.034 €
755.034 €
755.034 €
755.034 €
755.034 €
755.034 €
755.034 €
755.034 €
755.034 €
755.034 €
Var. 2
575.311 €
574.474 €
573.703 €
572.918 €
572.102 €
571.282 €
570.513 €
569.758 €
569.042 €
568.356 €
324.020 €
323.549 €
323.114 €
322.673 €
322.213 €
321.751 €
321.318 €
320.893 €
320.490 €
320.103 €
345.765 €
345.262 €
344.798 €
344.327 €
343.836 €
343.344 €
342.881 €
342.427 €
341.997 €
341.585 €
119.456 €
119.282 €
119.121 €
118.959 €
118.789 €
118.619 €
118.459 €
118.302 €
118.154 €
118.011 €
2.414.386 €
2.410.873 €
2.407.634 €
2.404.342 €
2.400.916 €
2.397.478 €
2.394.247 €
2.391.081 €
2.388.077 €
2.385.195 €
739.554 €
738.560 €
737.550 €
736.499 €
735.444 €
734.454 €
733.482 €
732.561 €
731.677 €
740.631 €
644.190 €
643.253 €
642.388 €
641.510 €
640.596 €
639.678 €
638.816 €
637.972 €
637.170 €
636.401 €
Var. 2a
639.669 €
639.412 €
639.271 €
639.172 €
639.096 €
639.076 €
639.126 €
639.213 €
639.360 €
639.561 €
360.267 €
360.123 €
360.043 €
359.987 €
359.944 €
359.933 €
359.962 €
360.010 €
360.093 €
360.206 €
384.444 €
384.290 €
384.205 €
384.145 €
384.100 €
384.088 €
384.118 €
384.170 €
384.259 €
384.379 €
132.819 €
132.765 €
132.736 €
132.715 €
132.700 €
132.695 €
132.706 €
132.724 €
132.754 €
132.796 €
2.684.474 €
2.683.395 €
2.682.803 €
2.682.386 €
2.682.067 €
2.681.985 €
2.682.195 €
2.682.559 €
2.683.178 €
2.684.020 €
823.152 €
822.970 €
822.842 €
822.745 €
822.719 €
822.784 €
822.895 €
823.085 €
823.343 €
823.483 €
716.253 €
715.965 €
715.807 €
715.696 €
715.611 €
715.589 €
715.645 €
715.742 €
715.907 €
716.132 €
Var. 2b
687.205 €
700.105 €
713.006 €
725.907 €
738.808 €
751.708 €
764.609 €
777.510 €
790.411 €
803.311 €
390.671 €
401.567 €
412.464 €
423.360 €
434.257 €
445.153 €
456.050 €
466.946 €
477.843 €
488.739 €
417.458 €
429.656 €
441.855 €
454.053 €
466.251 €
478.449 €
490.647 €
502.845 €
515.044 €
527.242 €
140.486 €
140.963 €
141.439 €
141.915 €
142.392 €
142.868 €
143.345 €
143.821 €
144.297 €
144.774 €
2.929.707 €
3.029.590 €
3.129.474 €
3.229.357 €
3.329.240 €
3.429.123 €
3.529.006 €
3.628.889 €
3.728.773 €
3.828.656 €
925.325 €
953.952 €
982.579 €
1.011.207 €
1.039.834 €
1.068.462 €
1.097.089 €
1.125.716 €
1.154.344 €
896.697 €
769.849 €
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856.647 €
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
1,00 €
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
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Var. 4
Var. 4b
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Burgenlandkreis
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Saalekreis
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Stadt Halle
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Var. 5
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670.320 €
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Var. 5a
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415.635 €
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123.616 €
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134.225 €
133.915 €
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2.484.710 €
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2.757.514 €
2.897.063 €
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3.135.820 €
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3.324.506 €
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1.041.783 € 883.883 €
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1.182.678 € 998.057 €
1.220.380 € 1.028.631 €
879.075 €
776.456 €
786.806 €
808.670 €
826.051 €
847.049 €
858.948 €
872.167 €
882.119 €
900.429 €
918.958 €
Landkreis Altenburger Land
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2.665.081 €
2.798.301 €
2.938.111 €
3.084.728 €
3.238.638 €
3.400.516 €
3.570.574 €
3.749.386 €
3.937.346 €
Stadt Leipzig
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848.640 €
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928.400 €
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1.062.405 €
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Landkreis Leipzig
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746.184 €
764.553 €
783.394 €
802.753 €
822.630 €
Landkreis Nordsachsen
Var. 4a
26,75%
20,03%
16,00%
13,32%
11,40%
9,96%
8,84%
7,95%
7,22%
6,61%
29,74%
22,30%
17,83%
14,86%
12,73%
11,14%
9,90%
8,92%
8,11%
7,43%
Var. 1b
34,48%
25,86%
20,69%
17,24%
14,78%
12,93%
11,49%
10,34%
9,40%
8,62%
Var. 2
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658.734 €
662.718 €
669.630 €
678.608 €
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414.562 €
432.656 €
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464.958 €
478.542 €
491.879 €
506.551 €
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29,42%
22,03%
17,60%
14,65%
12,54%
10,95%
9,72%
8,74%
7,93%
7,26%
Var. 2a
32,71%
24,52%
19,61%
16,34%
14,00%
12,25%
10,89%
9,80%
8,92%
8,18%
35,15%
26,87%
21,90%
18,59%
16,23%
14,45%
13,07%
11,97%
11,06%
10,31%
Var. 3
29,99%
22,89%
18,64%
15,80%
13,77%
12,24%
11,06%
10,11%
9,34%
8,69%
Var. 3a
33,35%
25,48%
20,77%
17,62%
15,38%
13,70%
12,39%
11,34%
10,49%
9,78%
Var. 3b
35,37%
27,22%
22,34%
19,10%
16,80%
15,08%
13,75%
12,70%
11,85%
11,14%
Var. 4
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 2b
30,18%
23,19%
19,01%
16,23%
14,25%
12,78%
11,64%
10,73%
10,00%
9,39%
Var. 4a
33,56%
25,81%
21,18%
18,11%
15,92%
14,29%
13,04%
12,04%
11,23%
10,57%
Var. 4b
35,45%
26,95%
22,16%
18,86%
16,58%
14,71%
13,27%
12,08%
11,21%
10,49%
Var. 5
30,25%
22,96%
18,85%
16,02%
14,06%
12,46%
11,23%
10,21%
9,46%
8,84%
Var. 5a
33,63%
25,55%
21,00%
17,88%
15,71%
13,94%
12,58%
11,45%
10,63%
9,95%
Var. 5b
7,92%
5,93%
4,74%
3,94%
3,38%
2,95%
2,62%
2,35%
2,14%
1,96%
8,81%
6,60%
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3,77%
3,30%
2,93%
2,64%
2,40%
2,20%
22,68%
18,70%
16,06%
14,16%
12,74%
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10,76%
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19,32%
15,91%
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12,02%
10,80%
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9,41%
8,55%
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Var. 1a
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987.387 €
9,52% 8,08% 9,02% 12,16%
1.017.492 € 8,33% 7,06% 7,90% 10,64%
1.054.668 € 7,41% 6,27% 7,02% 9,46%
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1.121.389 € 6,06% 5,11% 5,75% 7,74%
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853.767 €
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Var. 5b
Var. 1
60%
65%
70%
75%
80%
85%
90%
95%
100%
55%
50%
0%
5%
10%
15%
20%
25%
30%
35%
40%
45%
143
Varianten ÖPNV-Taxe: Aufkommen bei Kappung 1,00 EUR/Übernachtung und Deckungsbeitrag Mehrbedarf bei 1,00 EUR/Übernachtung
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
3.060.000 €
4.080.000 €
5.100.000 €
6.120.000 €
7.140.000 €
8.160.000 €
9.180.000 €
10.200.000 €
11.220.000 €
12.240.000 €
23.580.000 €
31.440.000 €
39.300.000 €
47.160.000 €
55.020.000 €
62.880.000 €
70.740.000 €
78.600.000 €
86.460.000 €
94.320.000 €
885.000 €
1.180.000 €
1.475.000 €
1.770.000 €
2.065.000 €
2.360.000 €
2.655.000 €
2.950.000 €
3.245.000 €
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16.000.000 €
19.200.000 €
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35.200.000 €
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10.200.000 €
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12.240.000 €
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3.500.000 €
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5.250.000 €
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10.500.000 €
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
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2025
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2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2.625.000 €
3.500.000 €
4.375.000 €
5.250.000 €
6.125.000 €
7.000.000 €
7.875.000 €
8.750.000 €
9.625.000 €
10.500.000 €
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7.140.000 €
8.160.000 €
9.180.000 €
10.200.000 €
11.220.000 €
12.240.000 €
9.600.000 €
12.800.000 €
16.000.000 €
19.200.000 €
22.400.000 €
25.600.000 €
28.800.000 €
32.000.000 €
35.200.000 €
38.400.000 €
885.000 €
1.180.000 €
1.475.000 €
1.770.000 €
2.065.000 €
2.360.000 €
2.655.000 €
2.950.000 €
3.245.000 €
3.540.000 €
23.580.000 €
31.440.000 €
39.300.000 €
47.160.000 €
55.020.000 €
62.880.000 €
70.740.000 €
78.600.000 €
86.460.000 €
94.320.000 €
4.080.000 €
5.100.000 €
6.120.000 €
7.140.000 €
8.160.000 €
9.180.000 €
10.200.000 €
11.220.000 €
12.240.000 €
3.060.000 €
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
1,50 €
Deckelung Taxe:
Deckung
Mehrbedarf zu
…%
100%
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
Deckungsbeitrag
Jahr
904.801 €
904.801 €
904.801 €
904.801 €
904.801 €
904.801 €
904.801 €
904.801 €
904.801 €
904.801 €
500.960 €
500.960 €
500.960 €
500.960 €
500.960 €
500.960 €
500.960 €
500.960 €
500.960 €
500.960 €
483.757 €
483.757 €
483.757 €
483.757 €
483.757 €
483.757 €
483.757 €
483.757 €
483.757 €
483.757 €
202.440 €
202.440 €
202.440 €
202.440 €
202.440 €
202.440 €
202.440 €
202.440 €
202.440 €
202.440 €
3.283.958 €
3.283.958 €
3.283.958 €
3.283.958 €
3.283.958 €
3.283.958 €
3.283.958 €
3.283.958 €
3.283.958 €
3.283.958 €
1.019.826 €
1.019.826 €
1.019.826 €
1.019.826 €
1.019.826 €
1.019.826 €
1.019.826 €
1.019.826 €
1.019.826 €
1.019.826 €
1.029.855 €
1.029.855 €
1.029.855 €
1.029.855 €
1.029.855 €
1.029.855 €
1.029.855 €
1.029.855 €
1.029.855 €
1.029.855 €
Var. 1
771.970 €
770.847 €
769.811 €
768.759 €
767.663 €
766.564 €
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763.558 €
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426.794 €
426.220 €
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423.851 €
423.290 €
422.758 €
422.248 €
412.738 €
412.138 €
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411.021 €
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409.296 €
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408.241 €
407.748 €
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172.469 €
172.238 €
172.002 €
171.757 €
171.511 €
171.280 €
171.053 €
170.839 €
170.632 €
2.801.849 €
2.797.773 €
2.794.014 €
2.790.194 €
2.786.218 €
2.782.228 €
2.778.479 €
2.774.805 €
2.771.319 €
2.767.974 €
868.843 €
867.675 €
866.489 €
865.254 €
864.015 €
862.851 €
861.710 €
860.627 €
859.588 €
870.108 €
878.665 €
877.387 €
876.208 €
875.010 €
873.763 €
872.512 €
871.336 €
870.184 €
869.091 €
868.042 €
Var. 1a
858.327 €
857.982 €
857.793 €
857.660 €
857.558 €
857.532 €
857.599 €
857.715 €
857.913 €
858.182 €
475.229 €
475.038 €
474.933 €
474.859 €
474.803 €
474.789 €
474.826 €
474.890 €
475.000 €
475.149 €
458.910 €
458.725 €
458.624 €
458.553 €
458.498 €
458.484 €
458.520 €
458.582 €
458.688 €
458.832 €
192.042 €
191.965 €
191.923 €
191.893 €
191.870 €
191.864 €
191.879 €
191.905 €
191.949 €
192.010 €
3.115.282 €
3.114.030 €
3.113.343 €
3.112.858 €
3.112.489 €
3.112.394 €
3.112.637 €
3.113.059 €
3.113.777 €
3.114.755 €
967.055 €
966.842 €
966.692 €
966.577 €
966.547 €
966.623 €
966.754 €
966.977 €
967.281 €
967.444 €
976.958 €
976.566 €
976.350 €
976.198 €
976.082 €
976.053 €
976.129 €
976.261 €
976.486 €
976.793 €
Var. 1b
966.284 €
964.879 €
963.582 €
962.265 €
960.894 €
959.518 €
958.225 €
956.957 €
955.755 €
954.602 €
Var. 2a
1.074.379 €
1.073.947 €
1.073.710 €
1.073.543 €
1.073.416 €
1.073.383 €
1.073.467 €
1.073.613 €
1.073.860 €
1.074.197 €
Var. 2b
1.154.773 €
1.176.995 €
1.199.218 €
1.221.440 €
1.243.662 €
1.265.884 €
1.288.107 €
1.310.329 €
1.332.551 €
1.354.773 €
985.244 €
1.002.743 €
1.020.303 €
1.037.789 €
1.055.164 €
1.072.480 €
1.089.837 €
1.107.172 €
1.124.535 €
1.141.908 €
1.095.460 €
1.116.092 €
1.136.913 €
1.157.801 €
1.178.725 €
1.199.751 €
1.220.908 €
1.242.139 €
1.263.496 €
1.284.970 €
1.161.997 €
1.192.209 €
1.223.207 €
1.255.010 €
1.287.640 €
1.321.119 €
1.355.468 €
1.390.710 €
1.426.869 €
1.463.967 €
Var. 4
Var. 4b
1.102.313 €
1.130.519 €
1.159.656 €
1.189.622 €
1.220.407 €
1.252.100 €
1.284.755 €
1.318.337 €
1.352.926 €
1.388.538 €
Landkreis Leipzig
991.408 €
1.015.705 €
1.040.713 €
1.066.311 €
1.092.477 €
1.119.276 €
1.146.830 €
1.175.091 €
1.204.129 €
1.233.945 €
Landkreis Nordsachsen
Var. 4a
1.164.684 €
1.180.209 €
1.213.005 €
1.239.077 €
1.270.573 €
1.288.421 €
1.308.250 €
1.323.179 €
1.350.643 €
1.378.437 €
Var. 5
993.700 €
1.005.481 €
1.032.033 €
1.052.774 €
1.077.996 €
1.091.574 €
1.106.879 €
1.118.030 €
1.139.802 €
1.161.853 €
Var. 5a
1.104.862 €
1.119.139 €
1.149.985 €
1.174.519 €
1.204.231 €
1.221.110 €
1.240.000 €
1.254.320 €
1.280.650 €
1.307.414 €
Var. 5b
47,03%
35,27%
28,22%
23,51%
20,15%
17,63%
15,68%
14,11%
12,83%
11,76%
Var. 1
40,12%
30,05%
24,01%
19,98%
17,10%
14,94%
13,26%
11,92%
10,82%
9,91%
Var. 1a
44,61%
33,44%
26,75%
22,29%
19,10%
16,71%
14,86%
13,37%
12,16%
11,15%
Var. 1b
51,71%
38,79%
31,03%
25,86%
22,16%
19,39%
17,24%
15,51%
14,10%
12,93%
Var. 2
44,12%
33,04%
26,40%
21,97%
18,80%
16,43%
14,58%
13,11%
11,90%
10,90%
Var. 2a
49,06%
36,78%
29,42%
24,51%
21,01%
18,38%
16,34%
14,71%
13,37%
12,26%
52,73%
40,31%
32,86%
27,89%
24,34%
21,68%
19,61%
17,95%
16,59%
15,47%
Var. 3
44,99%
34,34%
27,95%
23,69%
20,65%
18,36%
16,59%
15,17%
14,00%
13,04%
Var. 3a
50,02%
38,22%
31,15%
26,43%
23,07%
20,54%
18,58%
17,02%
15,73%
14,67%
Var. 3b
53,06%
40,83%
33,51%
28,65%
25,20%
22,62%
20,63%
19,05%
17,77%
16,71%
Var. 4
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 2b
45,27%
34,78%
28,51%
24,35%
21,38%
19,17%
17,46%
16,10%
15,00%
14,09%
Var. 4a
50,33%
38,72%
31,77%
27,16%
23,88%
21,44%
19,55%
18,06%
16,85%
15,85%
Var. 4b
53,18%
40,42%
33,23%
28,29%
24,86%
22,06%
19,91%
18,13%
16,82%
15,74%
Var. 5
45,37%
34,43%
28,27%
24,04%
21,10%
18,69%
16,85%
15,32%
14,19%
13,26%
Var. 5a
50,45%
38,33%
31,51%
26,82%
23,57%
20,91%
18,87%
17,18%
15,95%
14,92%
Var. 5b
1.011.456 €
1.011.456 €
1.011.456 €
1.011.456 €
1.011.456 €
1.011.456 €
1.011.456 €
1.011.456 €
1.011.456 €
1.011.456 €
569.661 €
569.661 €
569.661 €
569.661 €
569.661 €
569.661 €
569.661 €
569.661 €
569.661 €
569.661 €
607.890 €
607.890 €
607.890 €
607.890 €
607.890 €
607.890 €
607.890 €
607.890 €
607.890 €
607.890 €
210.015 €
210.015 €
210.015 €
210.015 €
210.015 €
210.015 €
210.015 €
210.015 €
210.015 €
210.015 €
4.244.736 €
4.244.736 €
4.244.736 €
4.244.736 €
4.244.736 €
4.244.736 €
4.244.736 €
4.244.736 €
4.244.736 €
4.244.736 €
1.302.105 €
1.302.105 €
1.302.105 €
1.302.105 €
1.302.105 €
1.302.105 €
1.302.105 €
1.302.105 €
1.302.105 €
862.967 €
861.712 €
860.554 €
859.377 €
858.153 €
856.924 €
855.769 €
854.637 €
853.564 €
852.533 €
486.031 €
485.324 €
484.672 €
484.009 €
483.319 €
482.627 €
481.977 €
481.339 €
480.735 €
480.154 €
518.647 €
517.893 €
517.197 €
516.490 €
515.754 €
515.015 €
514.321 €
513.641 €
512.996 €
512.377 €
179.183 €
178.923 €
178.682 €
178.438 €
178.184 €
177.928 €
177.689 €
177.454 €
177.231 €
177.017 €
3.621.579 €
3.616.310 €
3.611.451 €
3.606.513 €
3.601.374 €
3.596.216 €
3.591.371 €
3.586.621 €
3.582.116 €
3.577.792 €
1.109.331 €
1.107.840 €
1.106.325 €
1.104.749 €
1.103.167 €
1.101.680 €
1.100.223 €
1.098.841 €
1.097.515 €
959.504 €
959.118 €
958.907 €
958.758 €
958.644 €
958.614 €
958.689 €
958.819 €
959.041 €
959.342 €
540.401 €
540.184 €
540.065 €
539.981 €
539.917 €
539.900 €
539.942 €
540.016 €
540.140 €
540.310 €
576.667 €
576.435 €
576.308 €
576.218 €
576.150 €
576.132 €
576.177 €
576.255 €
576.388 €
576.569 €
199.228 €
199.148 €
199.104 €
199.073 €
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199.043 €
199.059 €
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199.132 €
199.194 €
4.026.711 €
4.025.093 €
4.024.205 €
4.023.578 €
4.023.101 €
4.022.978 €
4.023.293 €
4.023.839 €
4.024.766 €
4.026.030 €
1.234.728 €
1.234.455 €
1.234.263 €
1.234.117 €
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Landkreis Altenburger Land
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2,42%
2,23%
2,08%
1,95%
22,59%
16,99%
13,64%
11,40%
9,80%
8,61%
7,68%
6,93%
6,32%
5,82%
6,59%
5,15%
4,29%
3,73%
3,33%
3,03%
2,81%
2,63%
2,49%
2,38%
23,87%
18,01%
14,49%
12,15%
10,47%
9,22%
8,24%
7,46%
6,82%
6,29%
5,63%
4,39%
3,65%
3,17%
2,82%
2,57%
2,37%
2,22%
2,10%
2,00%
20,37%
15,34%
12,33%
10,32%
8,89%
7,81%
6,97%
6,30%
5,76%
5,30%
6,26%
4,88%
4,07%
3,53%
3,15%
2,87%
2,66%
2,49%
2,36%
2,25%
22,64%
17,08%
13,74%
11,51%
9,93%
8,74%
7,81%
7,07%
6,47%
5,97%
6,27%
4,90%
4,10%
3,57%
3,17%
2,87%
2,63%
2,43%
2,28%
2,14%
24,56%
18,87%
15,52%
13,12%
11,45%
10,07%
8,94%
8,10%
7,55%
7,07%
5,35%
4,17%
3,49%
3,03%
2,69%
2,44%
2,22%
2,06%
1,92%
1,80%
20,95%
16,08%
13,20%
11,15%
9,71%
8,53%
7,57%
6,84%
6,38%
5,96%
5,95%
4,64%
3,89%
3,38%
3,01%
2,72%
2,49%
2,31%
2,16%
2,03%
23,30%
17,89%
14,71%
12,44%
10,85%
9,54%
8,48%
7,68%
7,16%
6,71%
34,47%
25,85%
20,68%
17,23%
14,77%
12,93%
11,49%
10,34%
9,40%
8,62%
29,41%
22,02%
17,60%
14,64%
12,53%
10,95%
9,72%
8,74%
7,93%
7,26%
32,70%
24,51%
19,61%
16,34%
14,00%
12,25%
10,89%
9,80%
8,91%
8,17%
38,53%
28,90%
23,12%
19,27%
16,51%
14,45%
12,84%
11,56%
10,51%
9,63%
32,87%
24,62%
19,67%
16,37%
14,01%
12,24%
10,87%
9,77%
8,87%
8,12%
36,55%
27,40%
21,92%
18,26%
15,65%
13,69%
12,17%
10,96%
9,96%
9,14%
39,27%
30,00%
24,45%
20,74%
18,09%
16,11%
14,56%
13,33%
12,32%
11,48%
33,50%
25,56%
20,80%
17,62%
15,35%
13,65%
12,32%
11,26%
10,40%
9,67%
37,25%
28,45%
23,18%
19,66%
17,15%
15,27%
13,80%
12,64%
11,68%
10,88%
39,48%
30,34%
24,87%
21,23%
18,65%
16,72%
15,23%
14,04%
13,08%
12,28%
33,68%
25,85%
21,16%
18,04%
15,82%
14,16%
12,88%
11,86%
11,04%
10,35%
37,45%
28,77%
23,58%
20,13%
17,67%
15,84%
14,43%
13,31%
12,40%
11,65%
39,00%
29,77%
23,97%
20,18%
17,53%
15,65%
14,21%
13,04%
12,01%
11,13%
33,28%
25,36%
20,39%
17,15%
14,88%
13,26%
12,02%
11,02%
10,14%
9,38%
37,00%
28,23%
22,72%
19,13%
16,62%
14,83%
13,47%
12,36%
11,39%
10,55%
16,37% 13,97% 15,53% 18,62% 15,88% 17,66% 19,15% 16,34% 18,17% 19,39% 16,54% 18,39% 20,76% 17,71% 19,69%
12,28% 10,46% 11,64% 13,96% 11,90% 13,24% 14,76% 12,58% 14,00% 15,14% 12,90% 14,36% 16,12% 13,74% 15,29%
9,82% 8,36% 9,31% 11,17% 9,50% 10,59% 12,13% 10,32% 11,50% 12,62% 10,73% 11,96% 13,46% 11,45% 12,76%
8,19% 6,95% 7,76% 9,31% 7,91% 8,82% 10,38% 8,82% 9,84% 10,95% 9,30% 10,38% 11,56% 9,82% 10,96%
7,02% 5,95% 6,65% 7,98% 6,77% 7,56% 9,12% 7,74% 8,65% 9,77% 8,29% 9,26% 10,23% 8,68% 9,70%
6,14% 5,20% 5,82% 6,98% 5,91% 6,62% 8,18% 6,93% 7,76% 8,90% 7,54% 8,44% 9,13% 7,74% 8,66%
5,46% 4,62% 5,17% 6,21% 5,25% 5,88% 7,45% 6,30% 7,06% 8,24% 6,97% 7,81% 8,29% 7,02% 7,86%
4,91% 4,15% 4,66% 5,58% 4,72% 5,29% 6,87% 5,80% 6,51% 7,73% 6,53% 7,32% 7,65% 6,47% 7,25%
4,46% 3,77% 4,23% 5,08% 4,28% 4,81% 6,39% 5,39% 6,06% 7,31% 6,17% 6,94% 7,22% 6,09% 6,84%
4,09% 3,45% 3,88% 4,65% 3,92% 4,41% 5,99% 5,05% 5,68% 6,98% 5,89% 6,62% 6,80% 5,73% 6,45%
5,04%
3,78%
3,02%
2,52%
2,16%
1,89%
1,68%
1,51%
1,37%
1,26%
22,87% 19,52% 21,70% 23,73% 20,25%
17,16% 14,62% 16,27% 17,80% 15,16%
13,72% 11,68% 13,01% 14,24% 12,11%
11,44% 9,72% 10,84% 11,87% 10,08%
9,80% 8,32% 9,29% 10,17% 8,63%
8,58% 7,27% 8,13% 8,90% 7,54%
7,62% 6,45% 7,23% 7,91% 6,69%
6,86% 5,80% 6,51% 7,12% 6,02%
6,24% 5,26% 5,92% 6,47% 5,46%
5,72% 4,82% 5,42% 5,93% 5,00%
4.143.998 € 13,93% 11,88% 13,21% 18,00% 15,36% 17,08% 18,64% 15,90% 17,68% 18,93% 16,15% 17,95% 18,53% 15,81% 17,57%
4.362.215 € 10,45% 8,90% 9,90% 13,50% 11,50% 12,80% 14,45% 12,31% 13,71% 14,92% 12,72% 14,15% 14,63% 12,47% 13,87%
4.609.006 € 8,36% 7,11% 7,92% 10,80% 9,19% 10,24% 11,94% 10,16% 11,32% 12,55% 10,68% 11,90% 12,37% 10,52% 11,73%
4.848.129 € 6,96% 5,92% 6,60% 9,00% 7,65% 8,53% 10,27% 8,73% 9,74% 11,00% 9,35% 10,43% 10,85% 9,21% 10,28%
5.070.592 € 5,97% 5,06% 5,66% 7,71% 6,55% 7,31% 9,08% 7,70% 8,60% 9,91% 8,41% 9,39% 9,72% 8,25% 9,22%
5.261.921 € 5,22% 4,42% 4,95% 6,75% 5,72% 6,40% 8,18% 6,93% 7,75% 9,12% 7,73% 8,64% 8,83% 7,48% 8,37%
5.441.684 € 4,64% 3,93% 4,40% 6,00% 5,08% 5,69% 7,48% 6,33% 7,09% 8,52% 7,21% 8,08% 8,12% 6,87% 7,69%
5.594.657 € 4,18% 3,53% 3,96% 5,40% 4,56% 5,12% 6,93% 5,85% 6,56% 8,06% 6,81% 7,64% 7,51% 6,34% 7,12%
5.788.920 € 3,80% 3,21% 3,60% 4,91% 4,14% 4,66% 6,47% 5,46% 6,13% 7,71% 6,50% 7,31% 7,06% 5,96% 6,70%
6.013.699 € 3,48% 2,93% 3,30% 4,50% 3,79% 4,27% 6,09% 5,13% 5,78% 7,43% 6,26% 7,05% 6,72% 5,67% 6,38%
1.310.807 €
1.371.033 €
1.424.204 €
1.481.081 €
1.526.238 €
1.582.003 €
1.625.807 €
1.682.084 €
1.736.252 €
1.302.105 € 1.110.947 € 1.235.224 € 1.345.046 € 1.147.584 € 1.275.960 € 1.363.825 € 1.163.606 € 1.293.774 € 1.318.612 € 1.125.031 € 1.250.884 € 33,33% 28,43% 31,62% 42,55% 36,31% 40,37% 43,96% 37,50% 41,70% 44,57% 38,03% 42,28% 43,09% 36,77% 40,88%
1.132.551 €
1.132.551 €
1.132.551 €
1.132.551 €
1.132.551 €
1.132.551 €
1.132.551 €
1.132.551 €
1.132.551 €
1.132.551 €
Var. 2
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
1,50 €
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
60%
65%
70%
75%
80%
85%
90%
95%
100%
55%
50%
0%
5%
10%
15%
20%
25%
30%
35%
40%
45%
144
Varianten ÖPNV-Taxe: Aufkommen bei Kappung 1,50 EUR/Übernachtung und Deckungsbeitrag Mehrbedarf bei 1,50 EUR/Übernachtung
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
3.060.000 €
4.080.000 €
5.100.000 €
6.120.000 €
7.140.000 €
8.160.000 €
9.180.000 €
10.200.000 €
11.220.000 €
12.240.000 €
23.580.000 €
31.440.000 €
39.300.000 €
47.160.000 €
55.020.000 €
62.880.000 €
70.740.000 €
78.600.000 €
86.460.000 €
94.320.000 €
885.000 €
1.180.000 €
1.475.000 €
1.770.000 €
2.065.000 €
2.360.000 €
2.655.000 €
2.950.000 €
3.245.000 €
3.540.000 €
9.600.000 €
12.800.000 €
16.000.000 €
19.200.000 €
22.400.000 €
25.600.000 €
28.800.000 €
32.000.000 €
35.200.000 €
38.400.000 €
3.060.000 €
4.080.000 €
5.100.000 €
6.120.000 €
7.140.000 €
8.160.000 €
9.180.000 €
10.200.000 €
11.220.000 €
12.240.000 €
2.625.000 €
3.500.000 €
4.375.000 €
5.250.000 €
6.125.000 €
7.000.000 €
7.875.000 €
8.750.000 €
9.625.000 €
10.500.000 €
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2.625.000 €
3.500.000 €
4.375.000 €
5.250.000 €
6.125.000 €
7.000.000 €
7.875.000 €
8.750.000 €
9.625.000 €
10.500.000 €
3.060.000 €
4.080.000 €
5.100.000 €
6.120.000 €
7.140.000 €
8.160.000 €
9.180.000 €
10.200.000 €
11.220.000 €
12.240.000 €
9.600.000 €
12.800.000 €
16.000.000 €
19.200.000 €
22.400.000 €
25.600.000 €
28.800.000 €
32.000.000 €
35.200.000 €
38.400.000 €
885.000 €
1.180.000 €
1.475.000 €
1.770.000 €
2.065.000 €
2.360.000 €
2.655.000 €
2.950.000 €
3.245.000 €
3.540.000 €
23.580.000 €
31.440.000 €
39.300.000 €
47.160.000 €
55.020.000 €
62.880.000 €
70.740.000 €
78.600.000 €
86.460.000 €
94.320.000 €
4.080.000 €
5.100.000 €
6.120.000 €
7.140.000 €
8.160.000 €
9.180.000 €
10.200.000 €
11.220.000 €
12.240.000 €
3.060.000 €
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
2,00 €
Deckelung Taxe:
Deckung
Mehrbedarf zu
…%
100%
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
Deckungsbeitrag
Jahr
1.171.554 €
1.169.849 €
1.168.277 €
1.166.680 €
1.165.018 €
1.163.349 €
1.161.782 €
1.160.245 €
1.158.788 €
1.157.389 €
Var. 1a
1.302.611 €
1.302.087 €
1.301.800 €
1.301.598 €
1.301.443 €
1.301.403 €
1.301.505 €
1.301.682 €
1.301.982 €
1.302.391 €
Var. 1b
1.510.068 €
1.510.068 €
1.510.068 €
1.510.068 €
1.510.068 €
1.510.068 €
1.510.068 €
1.510.068 €
1.510.068 €
1.510.068 €
Var. 2
1.288.379 €
1.286.505 €
1.284.776 €
1.283.020 €
1.281.192 €
1.279.357 €
1.277.633 €
1.275.943 €
1.274.340 €
1.272.802 €
Var. 2a
1.432.506 €
1.431.930 €
1.431.614 €
1.431.391 €
1.431.221 €
1.431.177 €
1.431.289 €
1.431.484 €
1.431.814 €
1.432.263 €
Var. 2b
1.539.698 €
1.569.327 €
1.598.957 €
1.628.587 €
1.658.216 €
1.687.846 €
1.717.475 €
1.747.105 €
1.776.735 €
1.806.364 €
1.313.659 €
1.336.991 €
1.360.404 €
1.383.718 €
1.406.885 €
1.429.973 €
1.453.115 €
1.476.230 €
1.499.379 €
1.522.544 €
1.460.613 €
1.488.123 €
1.515.885 €
1.543.735 €
1.571.634 €
1.599.668 €
1.627.877 €
1.656.185 €
1.684.661 €
1.713.293 €
1.549.330 €
1.589.612 €
1.630.942 €
1.673.347 €
1.716.854 €
1.761.492 €
1.807.291 €
1.854.280 €
1.902.492 €
1.951.956 €
Var. 4
Var. 4b
1.469.751 €
1.507.358 €
1.546.208 €
1.586.163 €
1.627.210 €
1.669.466 €
1.713.006 €
1.757.783 €
1.803.901 €
1.851.384 €
Landkreis Leipzig
1.321.877 €
1.354.273 €
1.387.617 €
1.421.749 €
1.456.635 €
1.492.368 €
1.529.106 €
1.566.788 €
1.605.505 €
1.645.260 €
Landkreis Nordsachsen
Var. 4a
1.552.912 €
1.573.611 €
1.617.340 €
1.652.103 €
1.694.097 €
1.717.895 €
1.744.333 €
1.764.238 €
1.800.857 €
1.837.916 €
Var. 5
1.324.934 €
1.340.641 €
1.376.044 €
1.403.699 €
1.437.328 €
1.455.432 €
1.475.839 €
1.490.706 €
1.519.736 €
1.549.138 €
Var. 5a
1.473.149 €
1.492.185 €
1.533.313 €
1.566.025 €
1.605.642 €
1.628.147 €
1.653.333 €
1.672.427 €
1.707.533 €
1.743.219 €
Var. 5b
62,70%
47,03%
37,62%
31,35%
26,87%
23,51%
20,90%
18,81%
17,10%
15,68%
Var. 1
53,50%
40,06%
32,01%
26,64%
22,80%
19,92%
17,68%
15,89%
14,43%
13,21%
Var. 1a
59,48%
44,59%
35,67%
29,72%
25,47%
22,28%
19,81%
17,83%
16,21%
14,87%
Var. 1b
68,95%
51,71%
41,37%
34,48%
29,55%
25,86%
22,98%
20,69%
18,81%
17,24%
Var. 2
58,83%
44,06%
35,20%
29,29%
25,07%
21,91%
19,45%
17,48%
15,87%
14,53%
Var. 2a
65,41%
49,04%
39,22%
32,68%
28,01%
24,51%
21,79%
19,61%
17,83%
16,35%
70,31%
53,74%
43,81%
37,18%
32,45%
28,90%
26,14%
23,93%
22,13%
20,62%
Var. 3
59,98%
45,79%
37,27%
31,59%
27,53%
24,49%
22,12%
20,22%
18,67%
17,38%
Var. 3a
66,69%
50,96%
41,53%
35,25%
30,76%
27,39%
24,78%
22,69%
20,98%
19,56%
Var. 3b
70,75%
54,44%
44,68%
38,20%
33,60%
30,16%
27,51%
25,40%
23,69%
22,28%
Var. 4
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 2b
60,36%
46,38%
38,02%
32,46%
28,51%
25,55%
23,27%
21,46%
19,99%
18,78%
Var. 4a
67,11%
51,62%
42,36%
36,21%
31,84%
28,59%
26,07%
24,08%
22,46%
21,13%
Var. 4b
70,91%
53,89%
44,31%
37,72%
33,15%
29,42%
26,55%
24,17%
22,43%
20,98%
Var. 5
60,50%
45,91%
37,70%
32,05%
28,13%
24,92%
22,46%
20,42%
18,93%
17,68%
Var. 5a
67,27%
51,10%
42,01%
35,75%
31,42%
27,88%
25,16%
22,91%
21,26%
19,90%
Var. 5b
1.206.402 €
1.206.402 €
1.206.402 €
1.206.402 €
1.206.402 €
1.206.402 €
1.206.402 €
1.206.402 €
1.206.402 €
1.206.402 €
667.947 €
667.947 €
667.947 €
667.947 €
667.947 €
667.947 €
667.947 €
667.947 €
667.947 €
667.947 €
645.010 €
645.010 €
645.010 €
645.010 €
645.010 €
645.010 €
645.010 €
645.010 €
645.010 €
645.010 €
269.920 €
269.920 €
269.920 €
269.920 €
269.920 €
269.920 €
269.920 €
269.920 €
269.920 €
269.920 €
4.378.610 €
4.378.610 €
4.378.610 €
4.378.610 €
4.378.610 €
4.378.610 €
4.378.610 €
4.378.610 €
4.378.610 €
4.378.610 €
1.359.768 €
1.359.768 €
1.359.768 €
1.359.768 €
1.359.768 €
1.359.768 €
1.359.768 €
1.359.768 €
1.359.768 €
1.029.293 €
1.027.796 €
1.026.415 €
1.025.012 €
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1.022.085 €
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1.016.849 €
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1.152.020 €
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1.348.608 €
1.348.608 €
1.348.608 €
1.348.608 €
1.348.608 €
1.348.608 €
1.348.608 €
1.348.608 €
1.348.608 €
1.348.608 €
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759.548 €
759.548 €
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810.520 €
810.520 €
280.020 €
280.020 €
280.020 €
280.020 €
280.020 €
280.020 €
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280.020 €
280.020 €
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5.659.648 €
5.659.648 €
5.659.648 €
5.659.648 €
5.659.648 €
5.659.648 €
5.659.648 €
5.659.648 €
5.659.648 €
1.736.140 €
1.736.140 €
1.736.140 €
1.736.140 €
1.736.140 €
1.736.140 €
1.736.140 €
1.736.140 €
1.736.140 €
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1.278.153 €
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1.965.159 €
2.022.414 €
2.079.668 €
2.136.923 €
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9,35% 7,94% 8,87% 10,64% 9,03% 10,08% 12,16%
8,19% 6,94% 7,76% 9,31% 7,89% 8,82% 10,91%
7,28% 6,16% 6,90% 8,27% 7,00% 7,84% 9,94%
6,55% 5,53% 6,21% 7,45% 6,29% 7,06% 9,16%
5,95% 5,02% 5,64% 6,77% 5,71% 6,42% 8,52%
5,46% 4,60% 5,18% 6,21% 5,23% 5,89% 7,99%
6,72%
5,04%
4,03%
3,36%
2,88%
2,52%
2,24%
2,02%
1,83%
1,68%
30,50%
22,87%
18,30%
15,25%
13,07%
11,44%
10,17%
9,15%
8,32%
7,62%
5.525.331 € 18,57% 15,84% 17,62% 24,00%
5.816.287 € 13,93% 11,87% 13,21% 18,00%
6.145.341 € 11,14% 9,48% 10,56% 14,40%
6.464.173 € 9,28% 7,89% 8,80% 12,00%
6.760.790 € 7,96% 6,75% 7,54% 10,29%
7.015.894 € 6,96% 5,90% 6,60% 9,00%
7.255.578 € 6,19% 5,24% 5,87% 8,00%
7.459.542 € 5,57% 4,71% 5,28% 7,20%
7.718.561 € 5,06% 4,27% 4,80% 6,55%
8.018.266 € 4,64% 3,91% 4,40% 6,00%
1.747.742 €
1.828.044 €
1.898.938 €
1.974.774 €
2.034.983 €
2.109.337 €
2.167.742 €
2.242.778 €
2.315.003 €
44,67%
34,08%
27,73%
23,50%
20,47%
18,20%
16,43%
15,02%
13,86%
12,90%
21,79%
16,77%
13,76%
11,76%
10,32%
9,24%
8,41%
7,74%
7,19%
6,73%
7,42%
5,72%
4,70%
4,02%
3,53%
3,17%
2,88%
2,66%
2,47%
2,31%
27,09%
20,35%
16,32%
13,62%
11,70%
10,26%
9,14%
8,24%
7,51%
6,89%
21,20%
16,42%
13,55%
11,64%
10,27%
9,24%
8,44%
7,80%
7,28%
6,84%
38,64%
31,83%
27,28%
24,03%
21,59%
19,69%
18,18%
16,93%
15,90%
49,67%
37,94%
30,90%
26,21%
22,86%
20,36%
18,41%
16,85%
15,57%
14,51%
24,22%
18,67%
15,33%
13,11%
11,53%
10,34%
9,42%
8,68%
8,08%
7,57%
8,25%
6,37%
5,24%
4,48%
3,95%
3,54%
3,23%
2,98%
2,77%
2,60%
30,12%
22,66%
18,18%
15,20%
13,07%
11,47%
10,23%
9,24%
8,43%
7,76%
23,57%
18,27%
15,10%
12,98%
11,47%
10,34%
9,46%
8,75%
8,18%
7,70%
43,01%
35,47%
30,44%
26,85%
24,15%
22,06%
20,39%
19,03%
17,89%
52,64%
40,45%
33,16%
28,31%
24,86%
22,29%
20,30%
18,72%
17,44%
16,38%
25,85%
20,19%
16,82%
14,60%
13,03%
11,87%
10,99%
10,30%
9,75%
9,31%
8,79%
6,87%
5,72%
4,97%
4,43%
4,04%
3,74%
3,51%
3,32%
3,17%
31,83%
24,01%
19,32%
16,20%
13,96%
12,29%
10,99%
9,95%
9,10%
8,39%
25,24%
19,90%
16,74%
14,67%
13,22%
12,16%
11,36%
10,75%
10,28%
9,91%
46,68%
39,12%
34,14%
30,65%
28,09%
26,15%
24,65%
23,47%
22,54%
44,91%
34,46%
28,21%
24,05%
21,09%
18,88%
17,18%
15,82%
14,72%
13,80%
22,05%
17,20%
14,31%
12,40%
11,06%
10,06%
9,30%
8,70%
8,23%
7,85%
7,50%
5,85%
4,87%
4,22%
3,76%
3,42%
3,17%
2,96%
2,80%
2,67%
27,15%
20,46%
16,44%
13,76%
11,85%
10,41%
9,30%
8,41%
7,68%
7,07%
21,53%
16,95%
14,24%
12,46%
11,21%
10,30%
9,61%
9,09%
8,67%
8,35%
39,77%
33,28%
29,01%
26,01%
23,80%
22,13%
20,83%
19,81%
19,00%
49,94%
38,36%
31,43%
26,84%
23,56%
21,13%
19,24%
17,75%
16,53%
15,53%
24,52%
19,15%
15,95%
13,84%
12,35%
11,25%
10,42%
9,77%
9,25%
8,83%
8,34%
6,51%
5,43%
4,71%
4,20%
3,83%
3,55%
3,32%
3,15%
3,01%
30,19%
22,77%
18,32%
15,35%
13,23%
11,65%
10,42%
9,43%
8,62%
7,96%
23,94%
18,87%
15,87%
13,90%
12,53%
11,52%
10,77%
10,19%
9,74%
9,39%
44,27%
37,08%
32,36%
29,05%
26,62%
24,79%
23,37%
22,26%
21,38%
52,00%
39,70%
31,96%
26,91%
23,38%
20,86%
18,95%
17,39%
16,02%
14,84%
27,68%
21,50%
17,94%
15,41%
13,64%
12,18%
11,06%
10,20%
9,62%
9,07%
8,36%
6,53%
5,47%
4,75%
4,23%
3,83%
3,51%
3,24%
3,04%
2,86%
32,74%
25,16%
20,69%
17,50%
15,27%
13,43%
11,92%
10,80%
10,07%
9,43%
24,70%
19,51%
16,49%
14,46%
12,96%
11,77%
10,82%
10,01%
9,42%
8,96%
45,17%
37,81%
32,73%
29,18%
26,31%
24,24%
22,42%
21,08%
19,94%
44,37%
33,82%
27,19%
22,87%
19,84%
17,67%
16,03%
14,69%
13,52%
12,51%
23,62%
18,31%
15,26%
13,10%
11,57%
10,32%
9,36%
8,62%
8,12%
7,65%
7,13%
5,56%
4,65%
4,04%
3,59%
3,25%
2,97%
2,74%
2,56%
2,41%
27,94%
21,44%
17,61%
14,87%
12,95%
11,37%
10,09%
9,12%
8,50%
7,95%
21,07%
16,62%
14,03%
12,29%
11,00%
9,97%
9,16%
8,46%
7,95%
7,55%
38,49%
32,17%
27,81%
24,76%
22,29%
20,51%
18,94%
17,79%
16,81%
49,33%
37,64%
30,30%
25,51%
22,16%
19,77%
17,96%
16,48%
15,19%
14,07%
26,26%
20,38%
17,01%
14,61%
12,93%
11,54%
10,48%
9,67%
9,12%
8,60%
7,93%
6,19%
5,18%
4,51%
4,01%
3,63%
3,32%
3,07%
2,88%
2,71%
31,06%
23,86%
19,62%
16,59%
14,47%
12,72%
11,30%
10,24%
9,55%
8,94%
23,43%
18,50%
15,64%
13,71%
12,29%
11,16%
10,26%
9,49%
8,93%
8,50%
42,84%
35,84%
31,03%
27,66%
24,94%
22,98%
21,25%
19,99%
18,91%
1.359.768 € 1.160.145 € 1.289.926 € 1.736.140 € 1.481.262 € 1.646.966 € 1.793.395 € 1.530.112 € 1.701.280 € 1.818.433 € 1.551.474 € 1.725.032 € 1.758.150 € 1.500.041 € 1.667.845 € 44,44% 37,91% 42,15% 56,74% 48,41% 53,82% 58,61% 50,00% 55,60% 59,43% 50,70% 56,37% 57,46% 49,02% 54,50%
1.373.140 €
1.373.140 €
1.373.140 €
1.373.140 €
1.373.140 €
1.373.140 €
1.373.140 €
1.373.140 €
1.373.140 €
1.373.140 €
Var. 1
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
2,00 €
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
60%
65%
70%
75%
80%
85%
90%
95%
100%
55%
50%
0%
5%
10%
15%
20%
25%
30%
35%
40%
45%
145
Varianten ÖPNV-Taxe: Aufkommen bei Kappung 2,00 EUR/Übernachtung und Deckungsbeitrag Mehrbedarf bei 2,00 EUR/Übernachtung
146
147
Anhang III Statistisch-rechnerisch ermittelte Bevölkerungsentwicklung der Gemeinden unter 5.000 EW
148
149
LK
Leipzig, Stadt
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Nordsachsen
Halle (Saale), Stadt
Saalekreis
Saalekreis
Saalekreis
Saalekreis
Saalekreis
Saalekreis
Saalekreis
Saalekreis
Saalekreis
Saalekreis
Saalekreis
Saalekreis
Saalekreis
Saalekreis
Saalekreis
Saalekreis
Saalekreis
Saalekreis
Saalekreis
Saalekreis
Saalekreis
Gde.
Leipzig, Stadt
2016
561.700
256.078
Bad Lausick, Stadt
7.900
Belgershain
3.323
Bennewitz
4.881
Böhlen, Stadt
6.700
Borna, Stadt
19.100
Borsdorf
8.300
Brandis, Stadt
9.400
Colditz, Stadt
8.700
Elstertrebnitz
1.256
Frohburg, Stadt
10.100
Geithain, Stadt
5.400
Grimma, Stadt
28.200
Groitzsch, Stadt
7.500
Großpösna
5.400
Kitzscher, Stadt
4.900
Kohren-Sahlis, Stadt
2.612
Lossatal
6.000
Machern
6.700
Markkleeberg, Stadt
24.300
Markranstädt, Stadt
15.000
Narsdorf
1.656
Naunhof, Stadt
8.600
Neukieritzsch
6.800
Otterwisch
1.412
Parthenstein
3.443
Pegau, Stadt
6.200
Regis-Breitingen, Stadt
3.967
Rötha, Stadt
6.200
Thallwitz
3.560
Trebsen/Mulde, Stadt
3.848
Wurzen, Stadt
16.000
Zwenkau, Stadt
8.900
195.106
Arzberg
1.981
Bad Düben, Stadt
7.900
Beilrode
4.215
Belgern-Schildau, Stadt
7.800
Cavertitz
2.241
Dahlen, Stadt
4.256
Delitzsch, Stadt
24.700
Doberschütz
4.076
Dommitzsch, Stadt
2.539
Dreiheide
2.116
Eilenburg, Stadt
15.200
Elsnig
1.440
Jesewitz
2.997
Krostitz
3.750
Laußig
3.748
Liebschützberg
2.982
Löbnitz
2.026
Mockrehna
5.000
Mügeln, Stadt
6.000
Naundorf
2.339
Oschatz, Stadt
14.400
Rackwitz
4.892
Schkeuditz, Stadt
17.200
Schönwölkau
2.420
Taucha, Stadt
14.900
Torgau, Stadt
19.700
Trossin
1.281
Wermsdorf
5.200
Wiedemar
5.100
Zschepplin
2.873
Halle (Saale), Stadt
224.291
184.504
Bad Dürrenberg, Stadt
11.203
Bad Lauchstädt, Goethestad
8.658
Barnstädt
1.094
Braunsbedra, Stadt
11.501
Farnstädt
1.456
Kabelsketal
8.659
Landsberg, Stadt
14.889
Leuna, Stadt
13.685
Merseburg, Stadt
32.498
Mücheln (Geiseltal), Stadt
8.722
Nemsdorf-Göhrendorf
847
Obhausen
2.225
Petersberg
9.897
Querfurt, Stadt
11.005
Salzatal
11.632
Schkopau
10.770
Schraplau, Stadt
1.090
Steigra
1.226
Teutschenthal
13.334
Wettin-Löbejün, Stadt
10.112
2017
569.000
255.362
7.900
3.314
4.867
6.700
19.000
8.400
9.500
8.600
1.253
10.100
5.300
28.100
7.400
5.400
4.900
2.605
5.900
6.800
24.300
15.000
1.652
8.600
6.800
1.408
3.433
6.100
3.956
6.200
3.550
3.837
15.900
8.900
194.213
1.971
7.800
4.196
7.700
2.231
4.236
24.600
4.057
2.527
2.106
15.100
1.434
2.983
3.733
3.731
2.968
2.017
4.900
5.900
2.328
14.200
4.869
17.300
2.409
15.000
19.500
1.275
5.100
5.100
2.860
222.921
182.539
11.029
8.564
1.085
11.403
1.433
8.614
14.777
13.572
32.091
8.627
836
2.198
9.805
10.870
11.484
10.675
1.072
1.213
13.194
9.996
2018
575.500
254.661
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2019
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2020
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2021
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1.045
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2.080
9.399
10.305
10.863
10.261
1.001
1.161
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2022
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1.034
10.851
1.319
8.322
14.125
12.936
29.979
8.130
780
2.049
9.283
10.155
10.697
10.145
983
1.147
12.438
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2023
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8.200
1.231
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3.487
3.770
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1.917
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3.627
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1.961
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2.342
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2.781
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1.022
10.726
1.297
8.249
13.973
12.790
29.532
8.022
768
2.018
9.164
10.003
10.525
10.025
965
1.132
12.271
9.248
2024
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3.245
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18.100
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1.227
9.600
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5.800
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3.757
15.000
9.100
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1.907
7.500
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2.158
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23.900
3.925
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1.387
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3.611
3.609
2.871
1.951
4.700
5.500
2.252
13.200
4.711
17.600
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18.600
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1.010
10.598
1.274
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13.818
12.642
29.081
7.914
755
1.987
9.042
9.849
10.351
9.902
947
1.117
12.102
9.115
2025
603.700
249.221
7.500
3.234
4.750
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17.900
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9.500
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2.753
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1.000
10.492
1.256
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12.521
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7.823
745
1.961
8.944
9.720
10.205
9.803
932
1.105
11.956
9.005
150
LK
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Burgenlandkreis
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Altenburger Land
Gde.
2016
179.846
An der Poststraße
1.705
Bad Bibra, Stadt
2.733
Balgstädt
1.143
Droyßig
1.929
Eckartsberga, Stadt
2.219
Elsteraue
8.528
Finne
1.179
Finneland
1.139
Freyburg (Unstrut), Stadt
4.567
Gleina
1.222
Goseck
949
Gutenborn
1.878
Hohenmölsen, Stadt
9.654
Kaiserpfalz
1.654
Karsdorf
1.771
Kretzschau
2.533
Lanitz-Hassel-Tal
1.137
Laucha an der Unstrut, Stadt
2.896
Lützen, Stadt
8.663
Meineweh
1.023
Mertendorf
1.648
Molauer Land
1.107
Naumburg (Saale), Stadt
31.803
Nebra (Unstrut), Stadt
3.312
Osterfeld, Stadt
2.433
Schnaudertal
967
Schönburg
994
Stößen, Stadt
915
Teuchern, Stadt
8.319
Weißenfels, Stadt
38.002
Wethau
959
Wetterzeube
1.813
Zeitz, Stadt
29.053
89.805
Altenburg, Stadt
32.066
Altkirchen
1.004
Dobitschen
458
Drogen
132
Fockendorf
783
Frohnsdorf
250
Gerstenberg
505
Göhren
422
Göllnitz
328
Göpfersdorf
238
Gößnitz, Stadt
3.449
Haselbach
782
Heukewalde
193
Heyersdorf
126
Jonaswalde
294
Jückelberg
275
Kriebitzsch
1.012
Langenleuba-Niederhain
1.779
Löbichau
972
Lödla
691
Lucka, Stadt
3.785
Lumpzig
519
Mehna
284
Meuselwitz, Stadt
10.081
Monstab
416
Nobitz
861
Nöbdenitz
5.969
Ponitz
1.491
Posterstein
428
Rositz
2.859
Schmölln, Stadt
11.056
Starkenberg
1.960
Thonhausen
539
Treben
1.224
Vollmershain
319
Wildenbörten
256
Windischleuba
1.960
Ziegelheim
825
2017
177.412
1.685
2.691
1.132
1.902
2.188
8.410
1.162
1.132
4.501
1.204
933
1.859
9.503
1.629
1.748
2.497
1.124
2.852
8.566
1.013
1.630
1.094
31.410
3.274
2.392
957
982
905
8.216
37.495
950
1.795
28.583
88.414
31.751
989
451
130
771
246
497
416
323
235
3.396
770
190
124
290
270
997
1.752
957
681
3.727
511
279
9.938
409
847
5.877
1.468
422
2.814
10.958
1.929
530
1.205
314
252
1.929
812
2018
174.934
1.664
2.649
1.120
1.873
2.156
8.289
1.145
1.123
4.434
1.186
917
1.837
9.351
1.605
1.723
2.460
1.110
2.806
8.466
1.003
1.613
1.081
31.006
3.235
2.351
946
971
895
8.110
36.980
941
1.776
28.107
87.021
31.436
973
444
128
759
242
489
409
318
231
3.343
758
187
122
285
266
981
1.724
942
670
3.668
503
275
9.796
403
834
5.784
1.445
415
2.770
10.861
1.899
522
1.186
309
248
1.899
800
2019
172.407
1.643
2.608
1.108
1.845
2.123
8.164
1.128
1.115
4.365
1.168
902
1.816
9.199
1.581
1.697
2.422
1.097
2.761
8.362
993
1.595
1.068
30.593
3.194
2.310
935
959
885
8.001
36.454
932
1.757
27.625
85.620
31.121
958
437
126
746
238
482
403
313
227
3.289
745
184
120
281
262
965
1.696
927
659
3.609
495
270
9.653
396
821
5.691
1.421
408
2.725
10.763
1.868
514
1.167
304
244
1.868
787
2020
169.753
1.622
2.565
1.094
1.816
2.090
8.033
1.111
1.104
4.295
1.150
885
1.794
9.041
1.556
1.670
2.383
1.083
2.713
8.252
982
1.576
1.054
30.152
3.151
2.268
924
947
875
7.886
35.901
921
1.736
27.123
84.225
30.806
942
429
124
734
235
474
396
308
223
3.235
733
181
118
276
258
949
1.669
912
648
3.550
487
266
9.511
390
807
5.598
1.398
402
2.681
10.666
1.838
505
1.148
299
240
1.838
774
2021
167.077
1.600
2.522
1.080
1.787
2.056
7.900
1.093
1.094
4.224
1.131
869
1.772
8.885
1.531
1.643
2.345
1.069
2.665
8.142
970
1.557
1.040
29.706
3.107
2.227
913
934
864
7.770
35.341
910
1.714
26.617
82.849
30.454
927
422
122
722
231
466
390
303
220
3.182
721
178
116
272
253
934
1.642
897
638
3.492
479
262
9.368
383
794
5.507
1.375
395
2.637
10.562
1.808
497
1.129
294
236
1.808
761
2022
164.308
1.576
2.477
1.065
1.757
2.021
7.764
1.074
1.082
4.152
1.112
853
1.748
8.724
1.505
1.614
2.305
1.055
2.616
8.027
958
1.537
1.026
29.240
3.059
2.184
901
921
853
7.648
34.764
899
1.691
26.100
81.482
30.102
911
415
120
710
227
458
383
298
216
3.130
709
175
114
267
249
918
1.614
882
627
3.434
471
257
9.225
377
781
5.416
1.353
389
2.594
10.458
1.778
489
1.111
289
232
1.778
749
2023
161.481
1.552
2.432
1.050
1.727
1.985
7.625
1.056
1.071
4.078
1.093
837
1.722
8.562
1.479
1.585
2.265
1.041
2.564
7.909
945
1.516
1.012
28.764
3.010
2.141
889
907
841
7.524
34.172
886
1.667
25.577
80.121
29.750
896
409
118
698
223
451
377
293
213
3.077
698
172
112
263
245
903
1.588
867
617
3.377
463
253
9.082
371
768
5.326
1.330
382
2.550
10.354
1.748
481
1.092
285
228
1.748
736
2024
158.627
1.529
2.387
1.034
1.696
1.948
7.484
1.037
1.058
4.005
1.074
821
1.696
8.398
1.453
1.555
2.225
1.026
2.515
7.788
933
1.495
998
28.277
2.961
2.097
876
893
829
7.398
33.576
874
1.642
25.050
78.765
29.398
881
402
116
687
219
443
371
288
209
3.025
686
169
111
258
241
888
1.561
852
606
3.320
455
249
8.939
364
755
5.236
1.308
376
2.507
10.250
1.719
472
1.074
280
225
1.719
724
2025
156.127
1.509
2.349
1.020
1.670
1.916
7.359
1.021
1.046
3.941
1.058
807
1.674
8.250
1.430
1.529
2.189
1.013
2.470
7.685
922
1.477
985
27.863
2.916
2.058
866
880
818
7.287
33.049
862
1.621
24.586
77.407
29.046
866
395
114
675
216
435
364
283
205
2.973
674
166
109
254
237
873
1.534
838
596
3.263
447
244
8.796
358
742
5.145
1.285
369
2.464
10.146
1.689
464
1.055
275
221
1.689
711
151
Anhang IV Bedienung der Gemeinden mit ÖPNV
152
153
Landkreis Altenburger Land
Schultage
Ferientage
Samstage
Sonnund
Feiertage
Nr.
Gemeinde
Landkreis
810
Altenburg
Altenburger Land
X
X
X
X
822
Dobitschen
Altenburger Land
X
X
X
X
807
Fockendorf
Altenburger Land
X
X
X
X
809
Gerstenberg
Altenburger Land
X
X
X
X
820
Göhren
Altenburger Land
X
X
X
X
838
Gößnitz, Stadt
Altenburger Land
X
X
X
X
803
Kriebitzsch
Altenburger Land
X
X
X
X
812
Langenleuba-Niederhain
Altenburger Land
X
X
X
X
829
Löbichau
Altenburger Land
X
X
X
X
819
Lödla
Altenburger Land
X
X
X
X
801
Lucka
Altenburger Land
X
X
X
X
821
Mehna
Altenburger Land
X
X
X
X
802
Meuselwitz
Altenburger Land
X
X
X
X
818
Monstab
Altenburger Land
X
X
X
X
830
Nöbdenitz
Altenburger Land
X
X
X
X
811
Nobitz
Altenburger Land
X
X
X
X
837
Ponitz
Altenburger Land
X
X
X
X
804
Rositz
Altenburger Land
X
X
X
X
826
Schmölln
Altenburger Land
X
X
X
X
817
Starkenberg
Altenburger Land
X
X
X
X
806
Treben
Altenburger Land
X
X
X
X
808
Windischleuba
Altenburger Land
X
X
X
X
814
Ziegelheim
Altenburger Land
X
X
X
X
825
Altkirchen
Altenburger Land
X
X
828
Drogen
Altenburger Land
X
X
824
Göllnitz
Altenburger Land
X
X
805
Haselbach
Altenburger Land
X
X
833
Heukewalde
Altenburger Land
X
X
836
Heyersdorf
Altenburger Land
X
X
834
Jonaswalde
Altenburger Land
X
X
823
Lumpzig
Altenburger Land
X
X
831
Posterstein
Altenburger Land
X
X
835
Thonhausen
Altenburger Land
X
X
832
Vollmershain
Altenburger Land
X
X
827
Wildenbörten
Altenburger Land
X
X
813
Frohnsdorf
Altenburger Land
X
815
Göpfersdorf
Altenburger Land
X
816
Jückelberg
Altenburger Land
X
154
Burgenlandkreis
Schultage
Ferientage
Samstage
Sonnund
Feiertage
Nr.
Gemeinde
Landkreis
704
An der Poststraße
Burgenlandkreis
X
X
X
X
707
Bad Bibra
Burgenlandkreis
X
X
X
X
713
Balgstädt
Burgenlandkreis
X
X
X
X
725
Droyßig
Burgenlandkreis
X
X
X
X
705
Eckartsberga
Burgenlandkreis
X
X
X
X
731
Elsteraue
Burgenlandkreis
X
X
X
X
702
Finne
Burgenlandkreis
X
X
X
X
703
Finneland
Burgenlandkreis
X
X
X
X
712
Freyburg
Burgenlandkreis
X
X
X
X
716
Goseck
Burgenlandkreis
X
X
X
X
732
Hohenmölsen
Burgenlandkreis
X
X
X
X
709
Karsdorf
Burgenlandkreis
X
X
X
X
726
Kretzschau
Burgenlandkreis
X
X
X
X
706
Lanitz-Hassel-Tal
Burgenlandkreis
X
X
X
X
710
Laucha (U.)
Burgenlandkreis
X
X
X
X
733
Lützen
Burgenlandkreis
X
X
X
X
721
Meineweh
Burgenlandkreis
X
X
X
X
719
Mertendorf
Burgenlandkreis
X
X
X
X
714
Naumburg (Saale)
Burgenlandkreis
X
X
X
X
708
Nebra
Burgenlandkreis
X
X
X
X
720
Osterfeld
Burgenlandkreis
X
X
X
X
729
Schnaudertal
Burgenlandkreis
X
X
X
X
717
Schönburg
Burgenlandkreis
X
X
X
X
722
Stößen
Burgenlandkreis
X
X
X
X
724
Teuchern
Burgenlandkreis
X
X
X
X
723
Weißenfels
Burgenlandkreis
X
X
X
X
718
Wethau
Burgenlandkreis
X
X
X
X
727
Wetterzeube
Burgenlandkreis
X
X
X
X
730
Zeitz
Burgenlandkreis
X
X
X
X
711
Gleina
Burgenlandkreis
X
X
X
728
Gutenborn
Burgenlandkreis
X
X
X
701
Kaiserpfalz
Burgenlandkreis
X
X
X
715
Molauer Land
Burgenlandkreis
X
X
X
155
Landkreis Leipzig
Schultage
Ferientage
Samstage
Sonnund
Feiertage
Nr.
Gemeinde
Landkreis
517
Bad Lausick
Leipzig
X
X
X
X
510
Belgershain
Leipzig
X
X
X
X
504
Bennewitz
Leipzig
X
X
X
X
524
Böhlen
Leipzig
X
X
X
X
522
Borna
Leipzig
X
X
X
X
506
Borsdorf
Leipzig
X
X
X
X
507
Brandis
Leipzig
X
X
X
X
514
Colditz
Leipzig
X
X
X
X
518
Frohburg
Leipzig
X
X
X
X
521
Geithain
Leipzig
X
X
X
X
513
Grimma
Leipzig
X
X
X
X
528
Groitzsch
Leipzig
X
X
X
X
509
Großpösna
Leipzig
X
X
X
X
516
Kitzscher
Leipzig
X
X
X
X
519
Kohren-Sahlis
Leipzig
X
X
X
X
505
Machern
Leipzig
X
X
X
X
526
Markkleeberg
Leipzig
X
X
X
X
532
Markranstädt
Leipzig
X
X
X
X
520
Narsdorf
Leipzig
X
X
X
X
508
Naunhof
Leipzig
X
X
X
X
523
Neukieritzsch
Leipzig
X
X
X
X
515
Otterwisch
Leipzig
X
X
X
X
511
Parthenstein
Leipzig
X
X
X
X
530
Pegau
Leipzig
X
X
X
X
531
Regis-Breitingen
Leipzig
X
X
X
X
525
Rötha
Leipzig
X
X
X
X
512
Trebsen
Leipzig
X
X
X
X
503
Wurzen
Leipzig
X
X
X
X
527
Zwenkau
Leipzig
X
X
X
X
529
Elstertrebnitz
Leipzig
X
X
X
502
Lossatal
Leipzig
X
X
X
501
Thallwitz
Leipzig
X
X
X
156
Landkreis Nordsachsen
Schultage
Ferientage
Samstage
Sonnund
Feiertage
Nr.
Gemeinde
Landkreis
409
Bad Düben
Nordsachsen
X
X
X
X
418
Beilrode
Nordsachsen
X
X
X
X
422
Belgern-Schildau
Nordsachsen
X
X
X
X
423
Dahlen
Nordsachsen
X
X
X
X
404
Delitzsch
Nordsachsen
X
X
X
X
414
Doberschütz
Nordsachsen
X
X
X
X
413
Eilenburg
Nordsachsen
X
X
X
X
412
Jesewitz
Nordsachsen
X
X
X
X
407
Krostitz
Nordsachsen
X
X
X
X
410
Laußig
Nordsachsen
X
X
X
X
430
Mockrehna
Nordsachsen
X
X
X
X
426
Oschatz
Nordsachsen
X
X
X
X
403
Rackwitz
Nordsachsen
X
X
X
X
401
Schkeuditz
Nordsachsen
X
X
X
X
406
Schönwölkau
Nordsachsen
X
X
X
X
411
Taucha
Nordsachsen
X
X
X
X
420
Torgau
Nordsachsen
X
X
X
X
425
Wermsdorf
Nordsachsen
X
X
X
X
402
Wiedemar
Nordsachsen
X
X
X
X
408
Zschepplin
Nordsachsen
X
X
X
X
427
Liebschützberg
Nordsachsen
X
X
X
428
Mügeln
Nordsachsen
X
X
X
429
Naundorf
Nordsachsen
X
X
X
421
Arzberg
Nordsachsen
X
X
424
Cavertitz
Nordsachsen
X
X
416
Dommitzsch
Nordsachsen
X
X
419
Dreiheide
Nordsachsen
X
X
417
Elsnig
Nordsachsen
X
X
405
Löbnitz
Nordsachsen
X
X
415
Trossin
Nordsachsen
X
X
157
Saalekreis
Ferientage
Samstage
Sonnund
Feiertage
Nr.
Gemeinde
Landkreis
Schultage
607
Bad Dürrenberg
Saalekreis
X
X
X
X
617
Bad Lauchstädt
Saalekreis
X
X
X
X
612
Barnstädt
Saalekreis
X
X
X
X
609
Braunsbedra
Saalekreis
X
X
X
X
615
Farnstädt
Saalekreis
X
X
X
X
604
Kabelsketal
Saalekreis
X
X
X
X
603
Landsberg
Saalekreis
X
X
X
X
606
Leuna
Saalekreis
X
X
X
X
608
Merseburg
Saalekreis
X
X
X
X
610
Mücheln
Saalekreis
X
X
X
X
613
Nemsdorf-Göhrendorf
Saalekreis
X
X
X
X
616
Obhausen
Saalekreis
X
X
X
X
602
Petersberg
Saalekreis
X
X
X
X
614
Querfurt
Saalekreis
X
X
X
X
620
Salzatal
Saalekreis
X
X
X
X
605
Schkopau
Saalekreis
X
X
X
X
619
Schraplau, Stadt
Saalekreis
X
X
X
X
611
Steigra
Saalekreis
X
X
X
X
618
Teutschenthal
Saalekreis
X
X
X
X
601
Wettin-Löbejün
Saalekreis
X
X
X
X
158
159
Anhang V
Statistisch-rechnerisch ermittelte Abzüge für Tage ohne ÖPNV-Bedienung
nach Gemeinden
160
EW
1.256
1.253
1.249
1.246
1.242
1.238
1.235
1.231
1.227
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Var. 4a Var. 4b Var. 5
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Var. 4a Var. 4b Var. 5
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64
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64
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Var. 1
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Var. 1
Tage
ohne
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Var. 1
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64
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Tage
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Var. 1a
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Var. 2
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Var. 2a
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Var. 2a
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Thallwitz
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Lossatal
Elstertrebnitz
Var. 3a
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3.554,7
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4.143,3
4.191,4
4.313,7
731,8
754,8
778,0
801,2
824,5
847,8
871,2
894,6
918,2
941,9
Var. 3b
2.216,1
2.321,1
2.431,1
2.546,4
2.667,1
2.793,5
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3.209,9
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3.735,4
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4.052,0
4.183,9
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4.767,5
5.009,2
5.171,4
5.434,6
782,1
819,2
858,1
898,7
941,3
985,9
1.032,7
1.081,6
1.132,9
1.186,6
Var. 4
2.185,6
2.255,3
2.325,1
2.394,9
2.464,7
2.534,4
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2.674,0
2.743,8
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3.748,7
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3.935,0
4.061,4
4.189,1
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4.370,7
4.420,4
4.548,1
771,4
796,0
820,6
845,3
869,9
894,5
919,1
943,8
968,4
993,0
Var. 3
1.864,7
1.921,4
1.978,2
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2.091,1
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2.203,4
2.259,4
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3.833,5
Thallwitz
658,1
678,2
698,2
718,2
738,0
757,8
777,7
797,4
817,2
837,0
Lossatal
Elstertrebnitz
Var. 3a
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2.138,6
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2.668,6
3.494,7
3.554,7
3.673,9
3.730,0
3.849,3
3.970,3
4.021,9
4.143,3
4.191,4
4.313,7
731,8
754,8
778,0
801,2
824,5
847,8
871,2
894,6
918,2
941,9
Var. 3b
2.216,1
2.321,1
2.431,1
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2.667,1
2.793,5
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858,1
898,7
941,3
985,9
1.032,7
1.081,6
1.132,9
1.186,6
Var. 4
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2.005,3
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708,1
708,0
707,8
707,8
707,7
707,8
707,9
708,1
708,3
Var. 2b
2.185,6
2.255,3
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4.370,7
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4.548,1
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796,0
820,6
845,3
869,9
894,5
919,1
943,8
968,4
993,0
Var. 3
1.864,7
1.921,4
1.978,2
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2.091,1
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2.203,4
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3.549,1
3.590,2
3.693,1
3.730,4
3.833,5
Thallwitz
658,1
678,2
698,2
718,2
738,0
757,8
777,7
797,4
817,2
837,0
Lossatal
Elstertrebnitz
Var. 3a
2.073,3
2.138,6
2.204,3
2.270,1
2.336,0
2.402,0
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3.849,3
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4.021,9
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4.191,4
4.313,7
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754,8
778,0
801,2
824,5
847,8
871,2
894,6
918,2
941,9
Var. 3b
2.216,1
2.321,1
2.431,1
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5.434,6
782,1
819,2
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898,7
941,3
985,9
1.032,7
1.081,6
1.132,9
1.186,6
Var. 4
Anzahl Übernachtungen an Tagen ohne ÖPNV
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2.005,3
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Var. 2b
Anzahl Übernachtungen an Tagen ohne ÖPNV
2.007,1
2.006,3
2.005,9
2.005,6
2.005,3
2.005,3
2.005,4
2.005,7
2.006,1
2.006,8
3.383,1
3.334,7
3.343,2
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3.304,5
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3.267,6
3.278,4
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708,4
708,1
708,0
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707,8
707,7
707,8
707,9
708,1
708,3
Var. 3
Anzahl Übernachtungen an Tagen ohne ÖPNV
Var. 2b
1.890,7
1.977,5
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1.000,2
Var. 4a
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Var. 4a
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Var. 4a
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Var. 4b
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Var. 4b
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Var. 4b
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Var. 5
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1.049,8
Var. 5
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896,2
923,5
957,2
983,6
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1.049,8
Var. 5
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Var. 5a
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Var. 5a
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675,4
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760,4
782,4
809,9
831,1
858,6
884,9
Var. 5a
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907,3
932,4
964,7
995,7
Var. 5b
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932,4
964,7
995,7
Var. 5b
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964,7
995,7
Var. 5b
3.314 €
3.314 €
3.314 €
3.314 €
3.314 €
3.314 €
3.314 €
3.314 €
3.314 €
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117
117
117
117
117
117
117
Tage
ohne
ÖPNV
1.444,8
1.444,8
1.444,8
1.444,8
1.444,8
1.444,8
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1.444,8
1.444,8
1.444,8
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1.839,8
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1.839,8
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1.839,8
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1.624,5
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2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
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2.863,9
2.863,9
2.863,9
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2.528,2
2.528,2
2.528,2
2.528,2
2.528,2
2.528,2
2.528,2
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2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
Var. 1
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1.227,8
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Var. 1a
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1.369,6
1.370,0
1.370,4
1.369,0
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1.367,9
1.367,8
1.367,7
1.367,8
1.368,0
1.368,3
1.368,8
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1.743,8
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1.745,0
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2.714,8
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2.397,9
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2.118,0
2.117,7
2.117,4
2.117,3
2.117,5
2.117,8
2.118,3
2.118,9
Var. 1b
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
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1.587,0
1.587,0
1.587,0
1.587,0
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3.939,2
3.958,2
3.907,6
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2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
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2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
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3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
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2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
Var. 2
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1.353,7
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1.348,1
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1.354,0
1.352,1
1.350,3
1.348,4
1.346,5
1.344,6
1.342,7
1.341,0
1.339,3
1.337,7
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3.437,3
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3.353,4
3.306,1
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3.270,4
3.222,9
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2.135,7
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1.723,7
1.721,4
1.719,1
1.716,6
1.714,2
1.711,9
1.709,6
1.707,4
1.705,4
1.524,2
1.522,0
1.519,9
1.517,8
1.515,7
1.513,5
1.511,5
1.509,5
1.507,6
1.505,8
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2.236,1
2.233,1
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2.223,7
2.220,7
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2.215,0
2.212,3
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2.672,1
2.668,3
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2.661,1
2.657,8
2.654,6
2.372,1
2.368,7
2.365,5
2.362,3
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2.355,5
2.352,3
2.349,2
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2.096,1
2.093,1
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2.075,9
2.073,3
2.070,8
Var. 2a
1.507,3
1.506,7
1.506,4
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1.505,9
1.506,0
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1.507,0
1.505,5
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1.504,6
1.504,3
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1.504,1
1.504,2
1.504,4
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1.505,3
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3.813,8
3.830,2
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3.751,4
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3.626,6
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2.383,6
2.383,0
2.382,7
2.382,4
2.382,3
2.382,5
2.382,8
2.383,4
2.384,1
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1.918,6
1.918,2
1.917,9
1.917,6
1.917,6
1.917,7
1.918,0
1.918,4
1.919,0
1.694,7
1.694,0
1.693,6
1.693,4
1.693,2
1.693,1
1.693,2
1.693,5
1.693,9
1.694,4
2.489,9
2.488,9
2.488,4
2.488,0
2.487,7
2.487,6
2.487,8
2.488,1
2.488,7
2.489,5
2.987,7
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2.985,3
2.985,0
2.984,9
2.985,1
2.985,5
2.986,2
2.987,2
2.637,5
2.636,4
2.635,8
2.635,4
2.635,1
2.635,0
2.635,2
2.635,6
2.636,2
2.637,0
2.330,6
2.329,7
2.329,2
2.328,8
2.328,5
2.328,5
2.328,7
2.329,0
2.329,5
2.330,2
Var. 3a
Var. 3b
Arzberg
2.505,0 2.137,3 2.376,4
2.553,2 2.175,2 2.421,1
2.601,4 2.213,3 2.466,3
2.649,7 2.251,3 2.511,6
2.697,9 2.289,0 2.557,0
2.746,1 2.326,5 2.602,6
2.794,3 2.364,2 2.648,5
2.842,5 2.401,8 2.694,6
2.890,7 2.439,4 2.740,9
2.938,9 2.477,1 2.787,5
Cavertitz
2.834,8 2.418,7 2.689,2
2.889,4 2.461,6 2.739,9
2.943,9 2.504,7 2.791,0
2.998,5 2.547,7 2.842,3
3.053,1 2.590,3 2.893,6
3.107,6 2.632,8 2.945,3
3.162,2 2.675,4 2.997,2
3.216,7 2.718,0 3.049,3
3.271,3 2.760,6 3.101,7
3.325,8 2.803,3 3.154,5
Dommitzsch, Stadt
3.211,2 2.739,8 3.046,3
3.273,0 2.788,5 3.103,7
3.334,8 2.837,3 3.161,6
3.396,6 2.885,9 3.219,6
3.458,4 2.934,2 3.277,8
3.520,2 2.982,4 3.336,3
3.582,0 3.030,6 3.395,1
3.643,8 3.078,9 3.454,2
3.705,6 3.127,1 3.513,6
3.767,4 3.175,4 3.573,3
Dreiheide
2.676,2 2.283,3 2.538,8
2.727,7 2.323,9 2.586,6
2.779,2 2.364,6 2.634,8
2.830,7 2.405,1 2.683,2
2.882,2 2.445,4 2.731,7
2.933,7 2.485,5 2.780,5
2.985,2 2.525,7 2.829,5
3.036,7 2.565,9 2.878,7
3.088,2 2.606,2 2.928,2
3.139,7 2.646,4 2.978,0
Elsnig
1.821,5 1.554,1 1.727,9
1.856,6 1.581,7 1.760,5
1.891,6 1.609,4 1.793,3
1.926,7 1.637,0 1.826,3
1.961,7 1.664,4 1.859,3
1.996,8 1.691,7 1.892,4
2.031,8 1.719,1 1.925,8
2.066,9 1.746,4 1.959,3
2.101,9 1.773,8 1.993,0
2.137,0 1.801,2 2.026,9
Liebschützberg
2.063,0 1.760,1 1.957,0
2.102,7 1.791,4 1.993,9
2.142,4 1.822,8 2.031,1
2.182,1 1.854,0 2.068,4
2.221,8 1.885,0 2.105,8
2.261,5 1.916,0 2.143,3
2.301,2 1.947,0 2.181,1
2.340,9 1.977,9 2.219,1
2.380,6 2.009,0 2.257,2
2.420,3 2.040,0 2.295,6
Löbnitz
2.562,9 2.186,7 2.431,3
2.612,3 2.225,5 2.477,1
2.661,6 2.264,5 2.523,3
2.710,9 2.303,3 2.569,7
2.760,2 2.341,9 2.616,1
2.809,5 2.380,3 2.662,8
2.858,9 2.418,8 2.709,7
2.908,2 2.457,3 2.756,8
2.957,5 2.495,8 2.804,2
3.006,8 2.534,4 2.851,9
Mügeln, Stadt
4.151,2 3.541,8 3.938,0
4.179,7 3.560,9 3.963,4
4.277,9 3.639,7 4.055,6
4.302,9 3.655,9 4.078,7
4.325,7 3.670,1 4.099,8
4.424,2 3.748,2 4.193,0
4.444,3 3.760,2 4.212,4
4.461,9 3.770,1 4.229,7
4.559,8 3.848,0 4.323,5
4.573,9 3.855,2 4.338,2
Naundorf
1.618,2 1.380,6 1.535,0
1.649,3 1.405,1 1.564,0
1.680,4 1.429,7 1.593,1
1.711,6 1.454,2 1.622,4
1.742,7 1.478,6 1.651,7
1.773,9 1.502,8 1.681,2
1.805,0 1.527,2 1.710,8
1.836,1 1.551,5 1.740,6
1.867,3 1.575,8 1.770,5
1.898,4 1.600,1 1.800,6
Trossin
1.620,1 1.382,2 1.536,9
1.651,3 1.406,8 1.565,8
1.682,4 1.431,4 1.595,0
1.713,6 1.456,0 1.624,3
1.744,8 1.480,3 1.653,7
1.776,0 1.504,6 1.683,2
1.807,1 1.529,0 1.712,9
1.838,3 1.553,3 1.742,7
1.869,5 1.577,7 1.772,6
1.900,7 1.602,0 1.802,7
Var. 3
1.630,2
1.672,6
1.716,1
1.760,7
1.806,5
1.853,5
1.901,7
1.951,1
2.001,8
2.053,9
1.628,3
1.670,6
1.714,1
1.758,6
1.804,3
1.851,3
1.899,4
1.948,8
1.999,4
2.051,4
4.177,2
4.233,7
4.363,5
4.421,2
4.478,7
4.617,2
4.676,7
4.735,6
4.882,5
4.942,6
2.579,0
2.646,0
2.714,8
2.785,4
2.857,8
2.932,1
3.008,4
3.086,6
3.166,8
3.249,2
2.075,9
2.129,9
2.185,2
2.242,1
2.300,4
2.360,2
2.421,5
2.484,5
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2.615,4
1.832,9
1.880,5
1.929,4
1.979,6
2.031,1
2.083,9
2.138,1
2.193,7
2.250,7
2.309,2
2.693,0
2.763,0
2.834,8
2.908,5
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3.061,7
3.141,3
3.223,0
3.306,8
3.392,8
3.231,3
3.315,3
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3.490,0
3.580,7
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3.769,3
3.867,3
3.967,9
4.071,0
2.852,6
2.926,7
3.002,8
3.080,9
3.161,0
3.243,2
3.327,5
3.414,0
3.502,8
3.593,9
2.520,7
2.586,2
2.653,5
2.722,5
2.793,3
2.865,9
2.940,4
3.016,8
3.095,3
3.175,8
Var. 4
Anzahl Übernachtungen an Tagen ohne ÖPNV
Var. 2b
1.390,9
1.425,0
1.460,1
1.496,0
1.532,7
1.570,3
1.608,9
1.648,6
1.689,3
1.731,2
1.389,2
1.423,3
1.458,3
1.494,2
1.530,9
1.568,4
1.607,0
1.646,6
1.687,3
1.729,1
3.563,9
3.606,9
3.712,5
3.756,4
3.799,9
3.911,8
3.956,8
4.001,4
4.120,3
4.166,0
2.200,4
2.254,3
2.309,8
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2.424,7
2.484,2
2.545,3
2.608,0
2.672,5
2.738,7
1.771,1
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1.999,6
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2.099,3
2.151,2
2.204,4
1.563,8
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1.682,0
1.723,2
1.765,5
1.809,0
1.853,5
1.899,4
1.946,4
2.297,6
2.353,9
2.411,9
2.471,2
2.531,9
2.594,0
2.657,8
2.723,3
2.790,6
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2.965,2
3.038,0
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2.554,8
2.617,7
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3.029,2
2.150,6
2.203,4
2.257,6
2.313,1
2.369,9
2.428,0
2.487,8
2.549,1
2.612,1
2.676,8
Var. 4a
1.546,5
1.586,1
1.626,9
1.669,0
1.712,2
1.756,6
1.802,4
1.849,6
1.898,1
1.948,0
1.544,7
1.584,2
1.625,0
1.667,0
1.710,1
1.754,5
1.800,3
1.847,4
1.895,8
1.945,7
3.962,6
4.014,6
4.136,8
4.190,8
4.244,8
4.376,0
4.432,7
4.489,1
4.629,5
4.687,9
2.446,5
2.509,1
2.573,8
2.640,3
2.708,6
2.778,9
2.851,4
2.926,0
3.002,7
3.081,8
1.969,3
2.019,7
2.071,7
2.125,2
2.180,2
2.236,9
2.295,2
2.355,2
2.417,0
2.480,6
1.738,8
1.783,2
1.829,2
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1.925,0
1.975,0
2.026,5
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2.190,2
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2.901,8
2.977,5
3.055,3
3.135,5
3.218,0
3.065,3
3.143,8
3.224,8
3.308,1
3.393,7
3.481,9
3.572,7
3.666,1
3.762,3
3.861,3
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2.996,0
3.073,8
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3.408,7
2.391,2
2.452,4
2.515,6
2.580,6
2.647,4
2.716,2
2.787,0
2.859,9
2.934,9
3.012,1
Var. 4b
1.634,0
1.655,8
1.701,8
1.738,4
1.782,6
1.807,6
1.835,4
1.856,4
1.894,9
1.933,9
1.632,1
1.653,8
1.699,8
1.736,3
1.780,4
1.805,4
1.833,2
1.854,1
1.892,6
1.931,6
4.186,8
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2.363,8
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1.954,5
2.004,2
2.032,3
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3.162,9
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3.383,9
2.526,5
2.560,2
2.631,4
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2.756,2
2.795,0
2.838,0
2.870,4
2.929,9
2.990,2
Var. 5
1.394,1
1.410,6
1.447,9
1.477,0
1.512,4
1.531,4
1.552,9
1.568,5
1.599,1
1.630,0
1.392,5
1.409,0
1.446,2
1.475,2
1.510,6
1.529,6
1.551,1
1.566,7
1.597,2
1.628,1
3.572,2
3.570,6
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3.708,7
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3.807,1
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2.231,6
2.290,5
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1.763,5
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2.520,4
Var. 5a
1.550,1
1.570,1
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2.836,2
Var. 5b
1.445 €
1.445 €
1.445 €
1.445 €
1.445 €
1.445 €
1.445 €
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1.445 €
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2.387 €
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Var. 1
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64
64
64
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
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64
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64
64
64
64
64
64
64
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
Tage
ohne
ÖPNV
1.444,8
1.444,8
1.444,8
1.444,8
1.444,8
1.444,8
1.444,8
1.444,8
1.444,8
1.444,8
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1.443,1
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2.285,7
2.285,7
2.285,7
2.285,7
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1.839,8
1.839,8
1.839,8
1.839,8
1.839,8
1.839,8
1.839,8
1.839,8
1.839,8
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1.624,5
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1.624,5
1.624,5
1.624,5
1.624,5
1.624,5
1.624,5
1.624,5
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.863,9
2.863,9
2.863,9
2.863,9
2.863,9
2.863,9
2.863,9
2.863,9
2.863,9
2.863,9
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2.528,2
2.528,2
2.528,2
2.528,2
2.528,2
2.528,2
2.528,2
2.528,2
2.528,2
2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
Var. 1
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1.224,1
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1.217,8
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1.227,8
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1.883,0
Var. 1a
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1.369,4
1.369,4
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1.369,6
1.370,0
1.370,4
1.369,0
1.368,4
1.368,1
1.367,9
1.367,8
1.367,7
1.367,8
1.368,0
1.368,3
1.368,8
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1.743,8
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1.745,0
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1.539,6
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2.714,8
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2.716,3
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2.396,3
2.396,6
2.397,2
2.397,9
2.119,3
2.118,4
2.118,0
2.117,7
2.117,4
2.117,3
2.117,5
2.117,8
2.118,3
2.118,9
Var. 1b
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
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1.587,0
1.587,0
1.587,0
1.587,0
1.587,0
1.587,0
1.587,0
1.587,0
1.587,0
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4.021,9
4.040,1
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3.939,2
3.958,2
3.907,6
3.856,5
3.875,4
3.823,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
Var. 2
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1.353,7
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1.350,0
1.348,1
1.346,2
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1.342,6
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1.339,3
1.354,0
1.352,1
1.350,3
1.348,4
1.346,5
1.344,6
1.342,7
1.341,0
1.339,3
1.337,7
3.473,6
3.426,4
3.437,3
3.389,9
3.342,2
3.353,4
3.306,1
3.258,6
3.270,4
3.222,9
2.144,6
2.141,5
2.138,6
2.135,7
2.132,6
2.129,6
2.126,7
2.123,9
2.121,2
2.118,7
1.726,3
1.723,7
1.721,4
1.719,1
1.716,6
1.714,2
1.711,9
1.709,6
1.707,4
1.705,4
1.524,2
1.522,0
1.519,9
1.517,8
1.515,7
1.513,5
1.511,5
1.509,5
1.507,6
1.505,8
2.239,4
2.236,1
2.233,1
2.230,1
2.226,9
2.223,7
2.220,7
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2.215,0
2.212,3
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2.672,1
2.668,3
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2.661,1
2.657,8
2.654,6
2.372,1
2.368,7
2.365,5
2.362,3
2.358,9
2.355,5
2.352,3
2.349,2
2.346,3
2.343,4
2.096,1
2.093,1
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2.084,5
2.081,5
2.078,7
2.075,9
2.073,3
2.070,8
Var. 2a
1.507,3
1.506,7
1.506,4
1.506,1
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1.505,9
1.506,0
1.506,2
1.506,6
1.507,0
1.505,5
1.504,9
1.504,6
1.504,3
1.504,2
1.504,1
1.504,2
1.504,4
1.504,8
1.505,3
3.862,2
3.813,8
3.830,2
3.781,9
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3.751,4
3.703,7
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3.674,6
3.626,6
2.384,5
2.383,6
2.383,0
2.382,7
2.382,4
2.382,3
2.382,5
2.382,8
2.383,4
2.384,1
1.919,4
1.918,6
1.918,2
1.917,9
1.917,6
1.917,6
1.917,7
1.918,0
1.918,4
1.919,0
1.694,7
1.694,0
1.693,6
1.693,4
1.693,2
1.693,1
1.693,2
1.693,5
1.693,9
1.694,4
2.489,9
2.488,9
2.488,4
2.488,0
2.487,7
2.487,6
2.487,8
2.488,1
2.488,7
2.489,5
2.987,7
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2.985,8
2.985,3
2.985,0
2.984,9
2.985,1
2.985,5
2.986,2
2.987,2
2.637,5
2.636,4
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2.635,4
2.635,1
2.635,0
2.635,2
2.635,6
2.636,2
2.637,0
2.330,6
2.329,7
2.329,2
2.328,8
2.328,5
2.328,5
2.328,7
2.329,0
2.329,5
2.330,2
Var. 3a
Var. 3b
Arzberg
2.505,0 2.137,3 2.376,4
2.553,2 2.175,2 2.421,1
2.601,4 2.213,3 2.466,3
2.649,7 2.251,3 2.511,6
2.697,9 2.289,0 2.557,0
2.746,1 2.326,5 2.602,6
2.794,3 2.364,2 2.648,5
2.842,5 2.401,8 2.694,6
2.890,7 2.439,4 2.740,9
2.938,9 2.477,1 2.787,5
Cavertitz
2.834,8 2.418,7 2.689,2
2.889,4 2.461,6 2.739,9
2.943,9 2.504,7 2.791,0
2.998,5 2.547,7 2.842,3
3.053,1 2.590,3 2.893,6
3.107,6 2.632,8 2.945,3
3.162,2 2.675,4 2.997,2
3.216,7 2.718,0 3.049,3
3.271,3 2.760,6 3.101,7
3.325,8 2.803,3 3.154,5
Dommitzsch, Stadt
3.211,2 2.739,8 3.046,3
3.273,0 2.788,5 3.103,7
3.334,8 2.837,3 3.161,6
3.396,6 2.885,9 3.219,6
3.458,4 2.934,2 3.277,8
3.520,2 2.982,4 3.336,3
3.582,0 3.030,6 3.395,1
3.643,8 3.078,9 3.454,2
3.705,6 3.127,1 3.513,6
3.767,4 3.175,4 3.573,3
Dreiheide
2.676,2 2.283,3 2.538,8
2.727,7 2.323,9 2.586,6
2.779,2 2.364,6 2.634,8
2.830,7 2.405,1 2.683,2
2.882,2 2.445,4 2.731,7
2.933,7 2.485,5 2.780,5
2.985,2 2.525,7 2.829,5
3.036,7 2.565,9 2.878,7
3.088,2 2.606,2 2.928,2
3.139,7 2.646,4 2.978,0
Elsnig
1.821,5 1.554,1 1.727,9
1.856,6 1.581,7 1.760,5
1.891,6 1.609,4 1.793,3
1.926,7 1.637,0 1.826,3
1.961,7 1.664,4 1.859,3
1.996,8 1.691,7 1.892,4
2.031,8 1.719,1 1.925,8
2.066,9 1.746,4 1.959,3
2.101,9 1.773,8 1.993,0
2.137,0 1.801,2 2.026,9
Liebschützberg
2.063,0 1.760,1 1.957,0
2.102,7 1.791,4 1.993,9
2.142,4 1.822,8 2.031,1
2.182,1 1.854,0 2.068,4
2.221,8 1.885,0 2.105,8
2.261,5 1.916,0 2.143,3
2.301,2 1.947,0 2.181,1
2.340,9 1.977,9 2.219,1
2.380,6 2.009,0 2.257,2
2.420,3 2.040,0 2.295,6
Löbnitz
2.562,9 2.186,7 2.431,3
2.612,3 2.225,5 2.477,1
2.661,6 2.264,5 2.523,3
2.710,9 2.303,3 2.569,7
2.760,2 2.341,9 2.616,1
2.809,5 2.380,3 2.662,8
2.858,9 2.418,8 2.709,7
2.908,2 2.457,3 2.756,8
2.957,5 2.495,8 2.804,2
3.006,8 2.534,4 2.851,9
Mügeln, Stadt
4.151,2 3.541,8 3.938,0
4.179,7 3.560,9 3.963,4
4.277,9 3.639,7 4.055,6
4.302,9 3.655,9 4.078,7
4.325,7 3.670,1 4.099,8
4.424,2 3.748,2 4.193,0
4.444,3 3.760,2 4.212,4
4.461,9 3.770,1 4.229,7
4.559,8 3.848,0 4.323,5
4.573,9 3.855,2 4.338,2
Naundorf
1.618,2 1.380,6 1.535,0
1.649,3 1.405,1 1.564,0
1.680,4 1.429,7 1.593,1
1.711,6 1.454,2 1.622,4
1.742,7 1.478,6 1.651,7
1.773,9 1.502,8 1.681,2
1.805,0 1.527,2 1.710,8
1.836,1 1.551,5 1.740,6
1.867,3 1.575,8 1.770,5
1.898,4 1.600,1 1.800,6
Trossin
1.620,1 1.382,2 1.536,9
1.651,3 1.406,8 1.565,8
1.682,4 1.431,4 1.595,0
1.713,6 1.456,0 1.624,3
1.744,8 1.480,3 1.653,7
1.776,0 1.504,6 1.683,2
1.807,1 1.529,0 1.712,9
1.838,3 1.553,3 1.742,7
1.869,5 1.577,7 1.772,6
1.900,7 1.602,0 1.802,7
Var. 3
1.630,2
1.672,6
1.716,1
1.760,7
1.806,5
1.853,5
1.901,7
1.951,1
2.001,8
2.053,9
1.628,3
1.670,6
1.714,1
1.758,6
1.804,3
1.851,3
1.899,4
1.948,8
1.999,4
2.051,4
4.177,2
4.233,7
4.363,5
4.421,2
4.478,7
4.617,2
4.676,7
4.735,6
4.882,5
4.942,6
2.579,0
2.646,0
2.714,8
2.785,4
2.857,8
2.932,1
3.008,4
3.086,6
3.166,8
3.249,2
2.075,9
2.129,9
2.185,2
2.242,1
2.300,4
2.360,2
2.421,5
2.484,5
2.549,1
2.615,4
1.832,9
1.880,5
1.929,4
1.979,6
2.031,1
2.083,9
2.138,1
2.193,7
2.250,7
2.309,2
2.693,0
2.763,0
2.834,8
2.908,5
2.984,2
3.061,7
3.141,3
3.223,0
3.306,8
3.392,8
3.231,3
3.315,3
3.401,5
3.490,0
3.580,7
3.673,8
3.769,3
3.867,3
3.967,9
4.071,0
2.852,6
2.926,7
3.002,8
3.080,9
3.161,0
3.243,2
3.327,5
3.414,0
3.502,8
3.593,9
2.520,7
2.586,2
2.653,5
2.722,5
2.793,3
2.865,9
2.940,4
3.016,8
3.095,3
3.175,8
Var. 4
Anzahl Übernachtungen an Tagen ohne ÖPNV
Var. 2b
1.390,9
1.425,0
1.460,1
1.496,0
1.532,7
1.570,3
1.608,9
1.648,6
1.689,3
1.731,2
1.389,2
1.423,3
1.458,3
1.494,2
1.530,9
1.568,4
1.607,0
1.646,6
1.687,3
1.729,1
3.563,9
3.606,9
3.712,5
3.756,4
3.799,9
3.911,8
3.956,8
4.001,4
4.120,3
4.166,0
2.200,4
2.254,3
2.309,8
2.366,6
2.424,7
2.484,2
2.545,3
2.608,0
2.672,5
2.738,7
1.771,1
1.814,5
1.859,2
1.905,0
1.951,7
1.999,6
2.048,8
2.099,3
2.151,2
2.204,4
1.563,8
1.602,1
1.641,6
1.682,0
1.723,2
1.765,5
1.809,0
1.853,5
1.899,4
1.946,4
2.297,6
2.353,9
2.411,9
2.471,2
2.531,9
2.594,0
2.657,8
2.723,3
2.790,6
2.859,7
2.756,9
2.824,5
2.894,0
2.965,2
3.038,0
3.112,5
3.189,1
3.267,7
3.348,5
3.431,4
2.433,8
2.493,4
2.554,8
2.617,7
2.681,9
2.747,7
2.815,3
2.884,7
2.956,0
3.029,2
2.150,6
2.203,4
2.257,6
2.313,1
2.369,9
2.428,0
2.487,8
2.549,1
2.612,1
2.676,8
Var. 4a
1.546,5
1.586,1
1.626,9
1.669,0
1.712,2
1.756,6
1.802,4
1.849,6
1.898,1
1.948,0
1.544,7
1.584,2
1.625,0
1.667,0
1.710,1
1.754,5
1.800,3
1.847,4
1.895,8
1.945,7
3.962,6
4.014,6
4.136,8
4.190,8
4.244,8
4.376,0
4.432,7
4.489,1
4.629,5
4.687,9
2.446,5
2.509,1
2.573,8
2.640,3
2.708,6
2.778,9
2.851,4
2.926,0
3.002,7
3.081,8
1.969,3
2.019,7
2.071,7
2.125,2
2.180,2
2.236,9
2.295,2
2.355,2
2.417,0
2.480,6
1.738,8
1.783,2
1.829,2
1.876,5
1.925,0
1.975,0
2.026,5
2.079,5
2.134,1
2.190,2
2.554,7
2.620,0
2.687,5
2.757,0
2.828,3
2.901,8
2.977,5
3.055,3
3.135,5
3.218,0
3.065,3
3.143,8
3.224,8
3.308,1
3.393,7
3.481,9
3.572,7
3.666,1
3.762,3
3.861,3
2.706,1
2.775,3
2.846,8
2.920,4
2.996,0
3.073,8
3.153,9
3.236,4
3.321,3
3.408,7
2.391,2
2.452,4
2.515,6
2.580,6
2.647,4
2.716,2
2.787,0
2.859,9
2.934,9
3.012,1
Var. 4b
1.634,0
1.655,8
1.701,8
1.738,4
1.782,6
1.807,6
1.835,4
1.856,4
1.894,9
1.933,9
1.632,1
1.653,8
1.699,8
1.736,3
1.780,4
1.805,4
1.833,2
1.854,1
1.892,6
1.931,6
4.186,8
4.191,1
4.327,1
4.365,0
4.419,3
4.502,9
4.513,8
4.505,6
4.621,7
4.653,8
2.584,9
2.619,4
2.692,2
2.750,0
2.819,9
2.859,6
2.903,6
2.936,7
2.997,7
3.059,3
2.080,7
2.108,4
2.167,0
2.213,6
2.269,9
2.301,7
2.337,2
2.363,8
2.412,9
2.462,6
1.837,1
1.861,6
1.913,4
1.954,5
2.004,2
2.032,3
2.063,6
2.087,1
2.130,5
2.174,3
2.699,2
2.735,2
2.811,2
2.871,6
2.944,6
2.986,0
3.031,9
3.066,5
3.130,2
3.194,6
3.238,8
3.282,0
3.373,2
3.445,7
3.533,2
3.582,9
3.638,0
3.679,5
3.755,9
3.833,2
2.859,2
2.897,3
2.977,8
3.041,8
3.119,1
3.162,9
3.211,6
3.248,3
3.315,7
3.383,9
2.526,5
2.560,2
2.631,4
2.687,9
2.756,2
2.795,0
2.838,0
2.870,4
2.929,9
2.990,2
Var. 5
1.394,1
1.410,6
1.447,9
1.477,0
1.512,4
1.531,4
1.552,9
1.568,5
1.599,1
1.630,0
1.392,5
1.409,0
1.446,2
1.475,2
1.510,6
1.529,6
1.551,1
1.566,7
1.597,2
1.628,1
3.572,2
3.570,6
3.681,5
3.708,7
3.749,5
3.815,0
3.819,0
3.807,1
3.900,2
3.922,6
2.205,4
2.231,6
2.290,5
2.336,6
2.392,5
2.422,7
2.456,6
2.481,4
2.529,7
2.578,7
1.775,2
1.796,3
1.843,7
1.880,8
1.925,8
1.950,1
1.977,4
1.997,3
2.036,2
2.075,6
1.567,4
1.586,0
1.627,9
1.660,6
1.700,4
1.721,8
1.746,0
1.763,5
1.797,9
1.832,7
2.302,9
2.330,2
2.391,8
2.439,8
2.498,3
2.529,8
2.565,2
2.591,1
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2.692,6
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2.869,9
2.927,6
2.997,7
3.035,5
3.078,0
3.109,0
3.169,6
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2.679,7
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2.744,6
2.798,1
2.852,2
2.155,6
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2.367,9
2.401,1
2.425,3
2.472,6
2.520,4
Var. 5a
1.550,1
1.570,1
1.613,4
1.647,8
1.689,5
1.713,2
1.739,7
1.759,7
1.796,7
1.834,2
1.548,2
1.568,2
1.611,5
1.645,8
1.687,5
1.711,1
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1.757,7
1.794,6
1.832,1
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4.137,6
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4.414,0
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2.752,1
2.783,9
2.842,3
2.901,7
1.973,8
1.999,3
2.054,4
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2.181,5
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1.742,8
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3.488,0
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Var. 5b
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2.167 €
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2.167 €
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Var. 1
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28,6
29,0
29,5
29,8
30,4
31,1
23,2
23,5
24,1
24,6
25,3
25,6
26,0
26,3
26,9
27,4
20,5
20,7
21,3
21,8
22,3
22,6
23,0
23,3
23,7
24,2
Var. 5a Var. 5b
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
Tage
ohne
ÖPNV
1.444,8
1.444,8
1.444,8
1.444,8
1.444,8
1.444,8
1.444,8
1.444,8
1.444,8
1.444,8
1.443,1
1.443,1
1.443,1
1.443,1
1.443,1
1.443,1
1.443,1
1.443,1
1.443,1
1.443,1
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2.285,7
2.285,7
2.285,7
2.285,7
2.285,7
2.285,7
2.285,7
2.285,7
2.285,7
1.839,8
1.839,8
1.839,8
1.839,8
1.839,8
1.839,8
1.839,8
1.839,8
1.839,8
1.839,8
1.624,5
1.624,5
1.624,5
1.624,5
1.624,5
1.624,5
1.624,5
1.624,5
1.624,5
1.624,5
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.386,7
2.863,9
2.863,9
2.863,9
2.863,9
2.863,9
2.863,9
2.863,9
2.863,9
2.863,9
2.863,9
2.528,2
2.528,2
2.528,2
2.528,2
2.528,2
2.528,2
2.528,2
2.528,2
2.528,2
2.528,2
2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
2.234,1
Var. 1
1.232,7
1.230,9
1.229,3
1.227,6
1.225,8
1.224,1
1.222,4
1.220,8
1.219,3
1.217,8
1.231,3
1.229,5
1.227,8
1.226,1
1.224,4
1.222,6
1.221,0
1.219,4
1.217,8
1.216,4
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3.115,7
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3.082,5
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3.049,4
3.006,3
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2.973,9
2.930,6
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1.947,3
1.944,7
1.942,0
1.939,3
1.936,5
1.933,9
1.931,3
1.928,9
1.926,6
1.569,7
1.567,4
1.565,3
1.563,2
1.561,0
1.558,7
1.556,6
1.554,6
1.552,6
1.550,7
1.386,0
1.384,0
1.382,1
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1.374,4
1.372,6
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1.369,2
2.036,3
2.033,4
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2.014,2
2.011,7
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2.439,9
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2.433,3
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2.423,0
2.419,8
2.416,8
2.413,9
2.157,0
2.153,9
2.151,0
2.148,1
2.145,0
2.141,9
2.139,0
2.136,2
2.133,5
2.130,9
1.906,1
1.903,3
1.900,7
1.898,1
1.895,4
1.892,7
1.890,2
1.887,7
1.885,3
1.883,0
Var. 1a
1.370,6
1.370,1
1.369,8
1.369,6
1.369,4
1.369,4
1.369,5
1.369,6
1.370,0
1.370,4
1.369,0
1.368,4
1.368,1
1.367,9
1.367,8
1.367,7
1.367,8
1.368,0
1.368,3
1.368,8
3.512,0
3.467,9
3.482,9
3.439,0
3.395,0
3.411,2
3.367,9
3.324,3
3.341,4
3.297,8
2.168,3
2.167,4
2.166,9
2.166,6
2.166,3
2.166,3
2.166,4
2.166,7
2.167,2
2.167,9
1.745,3
1.744,6
1.744,2
1.744,0
1.743,8
1.743,7
1.743,8
1.744,1
1.744,5
1.745,0
1.541,0
1.540,4
1.540,1
1.539,8
1.539,6
1.539,6
1.539,7
1.539,9
1.540,3
1.540,8
2.264,1
2.263,2
2.262,7
2.262,4
2.262,1
2.262,0
2.262,2
2.262,5
2.263,0
2.263,8
2.716,8
2.715,7
2.715,1
2.714,6
2.714,3
2.714,2
2.714,4
2.714,8
2.715,4
2.716,3
2.398,3
2.397,4
2.396,8
2.396,5
2.396,2
2.396,1
2.396,3
2.396,6
2.397,2
2.397,9
2.119,3
2.118,4
2.118,0
2.117,7
2.117,4
2.117,3
2.117,5
2.117,8
2.118,3
2.118,9
Var. 1b
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.588,9
1.587,0
1.587,0
1.587,0
1.587,0
1.587,0
1.587,0
1.587,0
1.587,0
1.587,0
1.587,0
4.071,3
4.021,9
4.040,1
3.989,8
3.939,2
3.958,2
3.907,6
3.856,5
3.875,4
3.823,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.513,6
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
2.023,3
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
1.786,4
2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
2.624,7
3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
3.149,4
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.780,3
2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
2.456,8
Var. 2
1.355,6
1.353,7
1.351,9
1.350,0
1.348,1
1.346,2
1.344,3
1.342,6
1.340,9
1.339,3
1.354,0
1.352,1
1.350,3
1.348,4
1.346,5
1.344,6
1.342,7
1.341,0
1.339,3
1.337,7
3.473,6
3.426,4
3.437,3
3.389,9
3.342,2
3.353,4
3.306,1
3.258,6
3.270,4
3.222,9
2.144,6
2.141,5
2.138,6
2.135,7
2.132,6
2.129,6
2.126,7
2.123,9
2.121,2
2.118,7
1.726,3
1.723,7
1.721,4
1.719,1
1.716,6
1.714,2
1.711,9
1.709,6
1.707,4
1.705,4
1.524,2
1.522,0
1.519,9
1.517,8
1.515,7
1.513,5
1.511,5
1.509,5
1.507,6
1.505,8
2.239,4
2.236,1
2.233,1
2.230,1
2.226,9
2.223,7
2.220,7
2.217,8
2.215,0
2.212,3
2.687,1
2.683,2
2.679,6
2.675,9
2.672,1
2.668,3
2.664,7
2.661,1
2.657,8
2.654,6
2.372,1
2.368,7
2.365,5
2.362,3
2.358,9
2.355,5
2.352,3
2.349,2
2.346,3
2.343,4
2.096,1
2.093,1
2.090,3
2.087,4
2.084,5
2.081,5
2.078,7
2.075,9
2.073,3
2.070,8
Var. 2a
1.507,3
1.506,7
1.506,4
1.506,1
1.505,9
1.505,9
1.506,0
1.506,2
1.506,6
1.507,0
1.505,5
1.504,9
1.504,6
1.504,3
1.504,2
1.504,1
1.504,2
1.504,4
1.504,8
1.505,3
3.862,2
3.813,8
3.830,2
3.781,9
3.733,6
3.751,4
3.703,7
3.655,8
3.674,6
3.626,6
2.384,5
2.383,6
2.383,0
2.382,7
2.382,4
2.382,3
2.382,5
2.382,8
2.383,4
2.384,1
1.919,4
1.918,6
1.918,2
1.917,9
1.917,6
1.917,6
1.917,7
1.918,0
1.918,4
1.919,0
1.694,7
1.694,0
1.693,6
1.693,4
1.693,2
1.693,1
1.693,2
1.693,5
1.693,9
1.694,4
2.489,9
2.488,9
2.488,4
2.488,0
2.487,7
2.487,6
2.487,8
2.488,1
2.488,7
2.489,5
2.987,7
2.986,5
2.985,8
2.985,3
2.985,0
2.984,9
2.985,1
2.985,5
2.986,2
2.987,2
2.637,5
2.636,4
2.635,8
2.635,4
2.635,1
2.635,0
2.635,2
2.635,6
2.636,2
2.637,0
2.330,6
2.329,7
2.329,2
2.328,8
2.328,5
2.328,5
2.328,7
2.329,0
2.329,5
2.330,2
Var. 3a
Var. 3b
Arzberg
2.505,0 2.137,3 2.376,4
2.553,2 2.175,2 2.421,1
2.601,4 2.213,3 2.466,3
2.649,7 2.251,3 2.511,6
2.697,9 2.289,0 2.557,0
2.746,1 2.326,5 2.602,6
2.794,3 2.364,2 2.648,5
2.842,5 2.401,8 2.694,6
2.890,7 2.439,4 2.740,9
2.938,9 2.477,1 2.787,5
Cavertitz
2.834,8 2.418,7 2.689,2
2.889,4 2.461,6 2.739,9
2.943,9 2.504,7 2.791,0
2.998,5 2.547,7 2.842,3
3.053,1 2.590,3 2.893,6
3.107,6 2.632,8 2.945,3
3.162,2 2.675,4 2.997,2
3.216,7 2.718,0 3.049,3
3.271,3 2.760,6 3.101,7
3.325,8 2.803,3 3.154,5
Dommitzsch, Stadt
3.211,2 2.739,8 3.046,3
3.273,0 2.788,5 3.103,7
3.334,8 2.837,3 3.161,6
3.396,6 2.885,9 3.219,6
3.458,4 2.934,2 3.277,8
3.520,2 2.982,4 3.336,3
3.582,0 3.030,6 3.395,1
3.643,8 3.078,9 3.454,2
3.705,6 3.127,1 3.513,6
3.767,4 3.175,4 3.573,3
Dreiheide
2.676,2 2.283,3 2.538,8
2.727,7 2.323,9 2.586,6
2.779,2 2.364,6 2.634,8
2.830,7 2.405,1 2.683,2
2.882,2 2.445,4 2.731,7
2.933,7 2.485,5 2.780,5
2.985,2 2.525,7 2.829,5
3.036,7 2.565,9 2.878,7
3.088,2 2.606,2 2.928,2
3.139,7 2.646,4 2.978,0
Elsnig
1.821,5 1.554,1 1.727,9
1.856,6 1.581,7 1.760,5
1.891,6 1.609,4 1.793,3
1.926,7 1.637,0 1.826,3
1.961,7 1.664,4 1.859,3
1.996,8 1.691,7 1.892,4
2.031,8 1.719,1 1.925,8
2.066,9 1.746,4 1.959,3
2.101,9 1.773,8 1.993,0
2.137,0 1.801,2 2.026,9
Liebschützberg
2.063,0 1.760,1 1.957,0
2.102,7 1.791,4 1.993,9
2.142,4 1.822,8 2.031,1
2.182,1 1.854,0 2.068,4
2.221,8 1.885,0 2.105,8
2.261,5 1.916,0 2.143,3
2.301,2 1.947,0 2.181,1
2.340,9 1.977,9 2.219,1
2.380,6 2.009,0 2.257,2
2.420,3 2.040,0 2.295,6
Löbnitz
2.562,9 2.186,7 2.431,3
2.612,3 2.225,5 2.477,1
2.661,6 2.264,5 2.523,3
2.710,9 2.303,3 2.569,7
2.760,2 2.341,9 2.616,1
2.809,5 2.380,3 2.662,8
2.858,9 2.418,8 2.709,7
2.908,2 2.457,3 2.756,8
2.957,5 2.495,8 2.804,2
3.006,8 2.534,4 2.851,9
Mügeln, Stadt
4.151,2 3.541,8 3.938,0
4.179,7 3.560,9 3.963,4
4.277,9 3.639,7 4.055,6
4.302,9 3.655,9 4.078,7
4.325,7 3.670,1 4.099,8
4.424,2 3.748,2 4.193,0
4.444,3 3.760,2 4.212,4
4.461,9 3.770,1 4.229,7
4.559,8 3.848,0 4.323,5
4.573,9 3.855,2 4.338,2
Naundorf
1.618,2 1.380,6 1.535,0
1.649,3 1.405,1 1.564,0
1.680,4 1.429,7 1.593,1
1.711,6 1.454,2 1.622,4
1.742,7 1.478,6 1.651,7
1.773,9 1.502,8 1.681,2
1.805,0 1.527,2 1.710,8
1.836,1 1.551,5 1.740,6
1.867,3 1.575,8 1.770,5
1.898,4 1.600,1 1.800,6
Trossin
1.620,1 1.382,2 1.536,9
1.651,3 1.406,8 1.565,8
1.682,4 1.431,4 1.595,0
1.713,6 1.456,0 1.624,3
1.744,8 1.480,3 1.653,7
1.776,0 1.504,6 1.683,2
1.807,1 1.529,0 1.712,9
1.838,3 1.553,3 1.742,7
1.869,5 1.577,7 1.772,6
1.900,7 1.602,0 1.802,7
Var. 3
1.630,2
1.672,6
1.716,1
1.760,7
1.806,5
1.853,5
1.901,7
1.951,1
2.001,8
2.053,9
1.628,3
1.670,6
1.714,1
1.758,6
1.804,3
1.851,3
1.899,4
1.948,8
1.999,4
2.051,4
4.177,2
4.233,7
4.363,5
4.421,2
4.478,7
4.617,2
4.676,7
4.735,6
4.882,5
4.942,6
2.579,0
2.646,0
2.714,8
2.785,4
2.857,8
2.932,1
3.008,4
3.086,6
3.166,8
3.249,2
2.075,9
2.129,9
2.185,2
2.242,1
2.300,4
2.360,2
2.421,5
2.484,5
2.549,1
2.615,4
1.832,9
1.880,5
1.929,4
1.979,6
2.031,1
2.083,9
2.138,1
2.193,7
2.250,7
2.309,2
2.693,0
2.763,0
2.834,8
2.908,5
2.984,2
3.061,7
3.141,3
3.223,0
3.306,8
3.392,8
3.231,3
3.315,3
3.401,5
3.490,0
3.580,7
3.673,8
3.769,3
3.867,3
3.967,9
4.071,0
2.852,6
2.926,7
3.002,8
3.080,9
3.161,0
3.243,2
3.327,5
3.414,0
3.502,8
3.593,9
2.520,7
2.586,2
2.653,5
2.722,5
2.793,3
2.865,9
2.940,4
3.016,8
3.095,3
3.175,8
Var. 4
Anzahl Übernachtungen an Tagen ohne ÖPNV
Var. 2b
1.390,9
1.425,0
1.460,1
1.496,0
1.532,7
1.570,3
1.608,9
1.648,6
1.689,3
1.731,2
1.389,2
1.423,3
1.458,3
1.494,2
1.530,9
1.568,4
1.607,0
1.646,6
1.687,3
1.729,1
3.563,9
3.606,9
3.712,5
3.756,4
3.799,9
3.911,8
3.956,8
4.001,4
4.120,3
4.166,0
2.200,4
2.254,3
2.309,8
2.366,6
2.424,7
2.484,2
2.545,3
2.608,0
2.672,5
2.738,7
1.771,1
1.814,5
1.859,2
1.905,0
1.951,7
1.999,6
2.048,8
2.099,3
2.151,2
2.204,4
1.563,8
1.602,1
1.641,6
1.682,0
1.723,2
1.765,5
1.809,0
1.853,5
1.899,4
1.946,4
2.297,6
2.353,9
2.411,9
2.471,2
2.531,9
2.594,0
2.657,8
2.723,3
2.790,6
2.859,7
2.756,9
2.824,5
2.894,0
2.965,2
3.038,0
3.112,5
3.189,1
3.267,7
3.348,5
3.431,4
2.433,8
2.493,4
2.554,8
2.617,7
2.681,9
2.747,7
2.815,3
2.884,7
2.956,0
3.029,2
2.150,6
2.203,4
2.257,6
2.313,1
2.369,9
2.428,0
2.487,8
2.549,1
2.612,1
2.676,8
Var. 4a
1.546,5
1.586,1
1.626,9
1.669,0
1.712,2
1.756,6
1.802,4
1.849,6
1.898,1
1.948,0
1.544,7
1.584,2
1.625,0
1.667,0
1.710,1
1.754,5
1.800,3
1.847,4
1.895,8
1.945,7
3.962,6
4.014,6
4.136,8
4.190,8
4.244,8
4.376,0
4.432,7
4.489,1
4.629,5
4.687,9
2.446,5
2.509,1
2.573,8
2.640,3
2.708,6
2.778,9
2.851,4
2.926,0
3.002,7
3.081,8
1.969,3
2.019,7
2.071,7
2.125,2
2.180,2
2.236,9
2.295,2
2.355,2
2.417,0
2.480,6
1.738,8
1.783,2
1.829,2
1.876,5
1.925,0
1.975,0
2.026,5
2.079,5
2.134,1
2.190,2
2.554,7
2.620,0
2.687,5
2.757,0
2.828,3
2.901,8
2.977,5
3.055,3
3.135,5
3.218,0
3.065,3
3.143,8
3.224,8
3.308,1
3.393,7
3.481,9
3.572,7
3.666,1
3.762,3
3.861,3
2.706,1
2.775,3
2.846,8
2.920,4
2.996,0
3.073,8
3.153,9
3.236,4
3.321,3
3.408,7
2.391,2
2.452,4
2.515,6
2.580,6
2.647,4
2.716,2
2.787,0
2.859,9
2.934,9
3.012,1
Var. 4b
1.634,0
1.655,8
1.701,8
1.738,4
1.782,6
1.807,6
1.835,4
1.856,4
1.894,9
1.933,9
1.632,1
1.653,8
1.699,8
1.736,3
1.780,4
1.805,4
1.833,2
1.854,1
1.892,6
1.931,6
4.186,8
4.191,1
4.327,1
4.365,0
4.419,3
4.502,9
4.513,8
4.505,6
4.621,7
4.653,8
2.584,9
2.619,4
2.692,2
2.750,0
2.819,9
2.859,6
2.903,6
2.936,7
2.997,7
3.059,3
2.080,7
2.108,4
2.167,0
2.213,6
2.269,9
2.301,7
2.337,2
2.363,8
2.412,9
2.462,6
1.837,1
1.861,6
1.913,4
1.954,5
2.004,2
2.032,3
2.063,6
2.087,1
2.130,5
2.174,3
2.699,2
2.735,2
2.811,2
2.871,6
2.944,6
2.986,0
3.031,9
3.066,5
3.130,2
3.194,6
3.238,8
3.282,0
3.373,2
3.445,7
3.533,2
3.582,9
3.638,0
3.679,5
3.755,9
3.833,2
2.859,2
2.897,3
2.977,8
3.041,8
3.119,1
3.162,9
3.211,6
3.248,3
3.315,7
3.383,9
2.526,5
2.560,2
2.631,4
2.687,9
2.756,2
2.795,0
2.838,0
2.870,4
2.929,9
2.990,2
Var. 5
1.394,1
1.410,6
1.447,9
1.477,0
1.512,4
1.531,4
1.552,9
1.568,5
1.599,1
1.630,0
1.392,5
1.409,0
1.446,2
1.475,2
1.510,6
1.529,6
1.551,1
1.566,7
1.597,2
1.628,1
3.572,2
3.570,6
3.681,5
3.708,7
3.749,5
3.815,0
3.819,0
3.807,1
3.900,2
3.922,6
2.205,4
2.231,6
2.290,5
2.336,6
2.392,5
2.422,7
2.456,6
2.481,4
2.529,7
2.578,7
1.775,2
1.796,3
1.843,7
1.880,8
1.925,8
1.950,1
1.977,4
1.997,3
2.036,2
2.075,6
1.567,4
1.586,0
1.627,9
1.660,6
1.700,4
1.721,8
1.746,0
1.763,5
1.797,9
1.832,7
2.302,9
2.330,2
2.391,8
2.439,8
2.498,3
2.529,8
2.565,2
2.591,1
2.641,5
2.692,6
2.763,3
2.796,1
2.869,9
2.927,6
2.997,7
3.035,5
3.078,0
3.109,0
3.169,6
3.230,9
2.439,4
2.468,3
2.533,5
2.584,4
2.646,4
2.679,7
2.717,3
2.744,6
2.798,1
2.852,2
2.155,6
2.181,2
2.238,8
2.283,8
2.338,5
2.367,9
2.401,1
2.425,3
2.472,6
2.520,4
Var. 5a
1.550,1
1.570,1
1.613,4
1.647,8
1.689,5
1.713,2
1.739,7
1.759,7
1.796,7
1.834,2
1.548,2
1.568,2
1.611,5
1.645,8
1.687,5
1.711,1
1.737,6
1.757,7
1.794,6
1.832,1
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3.974,2
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4.137,6
4.188,6
4.267,7
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4.271,1
4.382,2
4.414,0
2.452,2
2.483,9
2.552,3
2.606,8
2.672,7
2.710,2
2.752,1
2.783,9
2.842,3
2.901,7
1.973,8
1.999,3
2.054,4
2.098,3
2.151,3
2.181,5
2.215,2
2.240,8
2.287,9
2.335,7
1.742,8
1.765,3
1.813,9
1.852,6
1.899,5
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1.978,5
2.020,1
2.062,3
2.560,6
2.593,6
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2.722,0
2.790,9
2.830,0
2.873,7
2.906,9
2.968,0
3.030,0
3.072,4
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3.197,9
3.266,1
3.348,8
3.395,7
3.448,2
3.488,0
3.561,3
3.635,7
2.712,3
2.747,4
2.823,1
2.883,3
2.956,3
2.997,7
3.044,1
3.079,2
3.143,9
3.209,6
2.396,8
2.427,7
2.494,6
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2.612,3
2.648,9
2.689,9
2.721,0
2.778,1
2.836,2
Var. 5b
2.890 €
2.890 €
2.890 €
2.890 €
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1.050,9
1.053,0
1.056,0
1.059,4
1.063,1
1.066,5
1.069,2
1.072,2
1.075,6
681,7
680,6
679,8
679,2
679,1
678,6
678,5
678,6
679,0
679,8
Var. 1b
617,6
618,5
619,6
621,1
622,4
624,0
626,0
628,3
630,9
632,9
922,7
920,9
920,0
919,4
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918,6
918,2
918,3
918,6
918,8
1.047,7
1.050,9
1.053,0
1.056,0
1.059,4
1.063,1
1.066,5
1.069,2
1.072,2
1.075,6
681,7
680,6
679,8
679,2
679,1
678,6
678,5
678,6
679,0
679,8
Var. 1b
727,8
729,1
730,6
732,4
734,1
736,0
738,3
741,0
743,9
745,9
1.087,4
1.085,6
1.084,8
1.084,2
1.083,8
1.083,4
1.083,0
1.082,9
1.083,0
1.082,9
1.234,6
1.238,9
1.241,6
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1.254,0
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801,0
800,4
800,2
800,3
800,5
801,2
Var. 2
727,8
729,1
730,6
732,4
734,1
736,0
738,3
741,0
743,9
745,9
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1.085,6
1.084,8
1.084,2
1.083,8
1.083,4
1.083,0
1.082,9
1.083,0
1.082,9
1.234,6
1.238,9
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1.254,0
1.257,8
1.260,8
1.264,1
1.267,7
803,4
802,4
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801,0
801,0
800,4
800,2
800,3
800,5
801,2
Var. 2
620,9
621,1
621,6
622,3
622,9
623,5
624,7
626,1
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628,7
927,7
924,9
922,9
921,2
919,5
917,9
916,3
915,0
913,9
912,8
1.053,4
1.055,5
1.056,4
1.058,1
1.060,1
1.062,4
1.064,2
1.065,3
1.066,8
1.068,5
685,4
683,6
682,0
680,6
679,6
678,1
677,0
676,2
675,6
675,3
Var. 2a
620,9
621,1
621,6
622,3
622,9
623,5
624,7
626,1
627,7
628,7
927,7
924,9
922,9
921,2
919,5
917,9
916,3
915,0
913,9
912,8
1.053,4
1.055,5
1.056,4
1.058,1
1.060,1
1.062,4
1.064,2
1.065,3
1.066,8
1.068,5
685,4
683,6
682,0
680,6
679,6
678,1
677,0
676,2
675,6
675,3
Var. 2a
745,7
765,4
785,9
807,2
829,0
851,5
875,2
900,0
925,7
951,1
1.114,1
1.139,7
1.166,8
1.194,9
1.223,8
1.253,5
1.283,8
1.315,3
1.347,8
1.380,8
1.265,0
1.300,6
1.335,5
1.372,5
1.411,0
1.450,8
1.491,1
1.531,4
1.573,2
1.616,5
823,1
842,4
862,2
882,8
904,5
926,0
948,6
972,0
996,2
1.021,6
Var. 4
690,4
691,4
692,7
694,3
695,8
697,5
699,8
702,4
705,3
707,5
1.031,5
1.029,5
1.028,4
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1.027,2
1.026,8
1.026,5
1.026,5
1.026,9
1.027,1
1.171,2
1.174,8
1.177,1
1.180,5
1.184,3
1.188,5
1.192,2
1.195,2
1.198,6
1.202,4
762,1
760,9
759,9
759,3
759,2
758,6
758,4
758,6
759,0
759,9
Var. 2b
Var. 3a
Var. 3b
Gleina
818,7
698,5
776,7
833,1
709,8
790,0
847,6
721,1
803,6
862,3
732,6
817,4
877,6
744,6
831,8
892,2
755,9
845,6
907,3
767,7
860,0
922,8
779,7
874,7
938,4
791,9
889,7
954,5
804,5
905,3
Gutenborn
1.258,3 1.073,5 1.193,6
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1.369,1 1.161,6 1.297,6
1.397,9 1.184,3 1.324,9
1.426,3 1.206,8 1.351,9
1.453,8 1.228,4 1.378,1
1.481,8 1.250,5 1.405,0
1.510,2 1.273,0 1.432,4
Kaiserpfalz
1.108,2
945,5
1.051,3
1.127,2
960,3
1.068,8
1.147,0
975,9
1.087,5
1.167,2
991,7
1.106,4
1.187,4 1.007,5 1.125,4
1.207,8 1.023,3 1.144,7
1.228,0 1.039,0 1.164,0
1.248,6 1.055,1 1.183,7
1.269,5 1.071,3 1.203,7
1.290,1 1.087,4 1.223,6
Molauer Land
741,7
632,8
703,6
757,0
644,9
717,8
772,6
657,3
732,4
788,5
669,9
747,4
804,3
682,4
762,3
820,5
695,1
777,6
837,2
708,3
793,5
854,4
721,9
809,9
872,0
735,8
826,8
888,6
749,0
842,9
Var. 3
745,7
765,4
785,9
807,2
829,0
851,5
875,2
900,0
925,7
951,1
1.114,1
1.139,7
1.166,8
1.194,9
1.223,8
1.253,5
1.283,8
1.315,3
1.347,8
1.380,8
1.265,0
1.300,6
1.335,5
1.372,5
1.411,0
1.450,8
1.491,1
1.531,4
1.573,2
1.616,5
823,1
842,4
862,2
882,8
904,5
926,0
948,6
972,0
996,2
1.021,6
Var. 4
Anzahl Übernachtungen an Tagen ohne ÖPNV
690,4
691,4
692,7
694,3
695,8
697,5
699,8
702,4
705,3
707,5
1.031,5
1.029,5
1.028,4
1.027,7
1.027,2
1.026,8
1.026,5
1.026,5
1.026,9
1.027,1
1.171,2
1.174,8
1.177,1
1.180,5
1.184,3
1.188,5
1.192,2
1.195,2
1.198,6
1.202,4
762,1
760,9
759,9
759,3
759,2
758,6
758,4
758,6
759,0
759,9
Var. 3a
Var. 3b
Gleina
818,7
698,5
776,7
833,1
709,8
790,0
847,6
721,1
803,6
862,3
732,6
817,4
877,6
744,6
831,8
892,2
755,9
845,6
907,3
767,7
860,0
922,8
779,7
874,7
938,4
791,9
889,7
954,5
804,5
905,3
Gutenborn
1.258,3 1.073,5 1.193,6
1.286,3 1.095,9 1.219,8
1.312,9 1.117,0 1.244,6
1.340,7 1.139,1 1.270,8
1.369,1 1.161,6 1.297,6
1.397,9 1.184,3 1.324,9
1.426,3 1.206,8 1.351,9
1.453,8 1.228,4 1.378,1
1.481,8 1.250,5 1.405,0
1.510,2 1.273,0 1.432,4
Kaiserpfalz
1.108,2
945,5
1.051,3
1.127,2
960,3
1.068,8
1.147,0
975,9
1.087,5
1.167,2
991,7
1.106,4
1.187,4 1.007,5 1.125,4
1.207,8 1.023,3 1.144,7
1.228,0 1.039,0 1.164,0
1.248,6 1.055,1 1.183,7
1.269,5 1.071,3 1.203,7
1.290,1 1.087,4 1.223,6
Molauer Land
741,7
632,8
703,6
757,0
644,9
717,8
772,6
657,3
732,4
788,5
669,9
747,4
804,3
682,4
762,3
820,5
695,1
777,6
837,2
708,3
793,5
854,4
721,9
809,9
872,0
735,8
826,8
888,6
749,0
842,9
Var. 3
Anzahl Übernachtungen an Tagen ohne ÖPNV
Var. 2b
636,2
652,1
668,6
685,8
703,3
721,4
740,5
760,5
781,2
801,7
950,6
971,0
992,7
1.015,3
1.038,3
1.062,0
1.086,2
1.111,4
1.137,4
1.163,9
1.079,3
1.108,1
1.136,2
1.166,2
1.197,1
1.229,2
1.261,6
1.294,0
1.327,6
1.362,5
702,3
717,6
733,6
750,0
767,4
784,5
802,6
821,3
840,7
861,1
Var. 4a
636,2
652,1
668,6
685,8
703,3
721,4
740,5
760,5
781,2
801,7
950,6
971,0
992,7
1.015,3
1.038,3
1.062,0
1.086,2
1.111,4
1.137,4
1.163,9
1.079,3
1.108,1
1.136,2
1.166,2
1.197,1
1.229,2
1.261,6
1.294,0
1.327,6
1.362,5
702,3
717,6
733,6
750,0
767,4
784,5
802,6
821,3
840,7
861,1
Var. 4a
707,4
725,8
745,1
765,1
785,7
807,0
829,6
853,2
877,8
902,1
1.056,9
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1.216,8
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1.309,7
1.200,0
1.233,3
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1.301,0
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1.413,3
1.451,7
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780,8
798,8
817,4
836,8
857,2
877,6
899,1
921,4
944,6
969,0
Var. 4b
707,4
725,8
745,1
765,1
785,7
807,0
829,6
853,2
877,8
902,1
1.056,9
1.080,7
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1.132,7
1.159,9
1.188,0
1.216,8
1.246,9
1.277,9
1.309,7
1.200,0
1.233,3
1.266,1
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1.413,3
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780,8
798,8
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857,2
877,6
899,1
921,4
944,6
969,0
Var. 4b
736,7
751,1
757,4
767,3
779,5
796,9
816,9
835,8
850,4
861,7
1.100,7
1.118,4
1.124,6
1.135,9
1.150,8
1.173,1
1.198,3
1.221,6
1.238,1
1.251,0
1.249,7
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1.287,1
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1.326,8
1.357,8
1.391,8
1.422,3
1.445,2
1.464,5
813,2
826,6
831,0
839,2
850,5
866,6
885,4
902,7
915,2
925,6
Var. 5
736,7
751,1
757,4
767,3
779,5
796,9
816,9
835,8
850,4
861,7
1.100,7
1.118,4
1.124,6
1.135,9
1.150,8
1.173,1
1.198,3
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1.251,0
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1.422,3
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813,2
826,6
831,0
839,2
850,5
866,6
885,4
902,7
915,2
925,6
Var. 5
628,5
639,9
644,4
651,9
661,4
675,2
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706,3
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726,3
939,1
952,9
956,8
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1.150,4
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707,0
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Var. 5a
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1.593 €
1.629 €
1.667 €
1.706 €
1.746 €
1.619 €
1.662 €
1.704 €
1.749 €
1.796 €
1.844 €
1.892 €
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Var. 4a
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1.453 €
Var. 4b
Abzug statistisch-rechnerisches Aufkommen ÖPNV-Taxe für Tage ohne ÖPNV-Bedienung
728 €
729 €
731 €
732 €
734 €
736 €
738 €
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744 €
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1.083 €
1.083 €
1.083 €
1.083 €
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800 €
800 €
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Var. 2a
Abzug statistisch-rechnerisches Aufkommen ÖPNV-Taxe für Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 2
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757 €
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Var. 5
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806 €
821 €
839 €
856 €
868 €
878 €
Var. 5b
165
Burgenlandkreis, Taxe 1,00 EUR/ÜN (links) und 1,50 EUR/ÜN (rechts)
EW
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1.204
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998
985
Jahr
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2017
2018
2019
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2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
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2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
10,2
10,2
10,2
10,2
10,3
10,3
10,3
10,4
10,4
10,4
15,2
15,2
15,2
15,2
15,1
15,1
15,1
15,1
15,1
15,1
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17,3
17,4
17,4
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17,5
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17,6
17,7
17,7
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11,2
11,2
11,2
11,2
11,2
11,2
11,2
11,2
11,2
Var. 1
8,7
8,7
8,7
8,7
8,7
8,7
8,7
8,8
8,8
8,8
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12,9
12,9
12,9
12,9
12,8
12,8
12,8
12,8
12,8
14,7
14,8
14,8
14,8
14,8
14,8
14,9
14,9
14,9
14,9
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9,6
9,5
9,5
9,5
9,5
9,5
9,5
9,4
9,4
9,6
9,7
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9,7
9,7
9,7
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9,9
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14,4
14,4
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14,3
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16,5
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10,6
10,6
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10,6
10,6
10,6
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11,4
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11,5
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17,0
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16,9
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16,9
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19,8
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12,5
12,5
12,5
12,5
12,5
12,5
12,5
Var. 1a Var. 1b Var. 2
9,7
9,7
9,7
9,7
9,7
9,7
9,8
9,8
9,8
9,8
14,5
14,5
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14,4
14,4
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14,3
14,3
14,3
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16,6
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16,7
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10,7
10,7
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10,6
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10,6
10,6
10,6
10,8
10,8
10,8
10,8
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10,9
10,9
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11,0
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16,1
16,1
16,1
16,1
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16,0
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18,4
18,4
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19,8
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14,4
14,7
14,9
9,9
10,1
10,3
10,5
10,7
10,9
11,1
11,3
11,5
11,7
14,8
15,0
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15,7
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16,2
16,5
16,7
17,0
16,8
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18,9
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19,9
10,9
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11,3
11,4
11,6
11,8
12,0
12,2
12,4
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16,4
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17,3
17,6
17,9
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18,8
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18,7
19,1
19,4
19,9
20,3
20,7
21,1
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22,0
22,4
12,1
12,3
12,6
12,8
13,0
13,2
13,4
13,7
13,9
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12,3
12,6
13,0
13,3
13,7
14,1
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19,6
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20,3
20,9
21,4
22,0
22,7
23,3
23,9
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25,3
12,9
13,2
13,5
13,8
14,1
14,5
14,8
15,2
15,6
16,0
Var. 3a Var. 3b Var. 4
Übernachtungen je Tag
Var. 2a Var. 2b Var. 3
9,9
10,2
10,4
10,7
11,0
11,3
11,6
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14,9
15,2
15,5
15,9
16,2
16,6
17,0
17,4
17,8
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16,9
17,3
17,8
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19,2
19,7
20,2
20,7
21,3
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13,3
13,7
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16,9
17,3
17,7
18,1
18,6
19,0
19,5
20,0
20,5
18,8
19,3
19,8
20,3
20,9
21,5
22,1
22,7
23,3
24,0
12,2
12,5
12,8
13,1
13,4
13,7
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12,0
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12,5
12,8
13,1
13,3
13,5
17,2
17,5
17,6
17,7
18,0
18,3
18,7
19,1
19,3
19,5
19,5
19,9
20,1
20,4
20,7
21,2
21,7
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22,6
22,9
12,7
12,9
13,0
13,1
13,3
13,5
13,8
14,1
14,3
14,5
Var. 4a Var. 4b Var. 5
9,8
10,0
10,1
10,2
10,3
10,5
10,8
11,0
11,2
11,3
14,7
14,9
14,9
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15,3
15,5
15,8
16,1
16,3
16,5
16,7
17,0
17,1
17,3
17,6
18,0
18,4
18,8
19,1
19,3
10,8
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11,0
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12,2
10,9
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11,2
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11,5
11,8
12,1
12,4
12,6
12,8
16,3
16,6
16,7
16,8
17,0
17,4
17,7
18,1
18,3
18,5
18,5
18,9
19,1
19,3
19,6
20,1
20,6
21,1
21,4
21,7
12,1
12,2
12,3
12,4
12,6
12,8
13,1
13,4
13,6
13,7
Var. 5a Var. 5b
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
64
Tage
ohne
ÖPNV
651,0
652,2
653,6
655,2
656,7
658,4
660,4
662,8
665,4
667,3
972,7
971,2
970,4
969,9
969,5
969,2
968,8
968,7
968,8
968,7
1.104,4
1.108,3
1.110,7
1.114,1
1.117,8
1.121,8
1.125,2
1.127,9
1.130,8
1.134,0
718,7
717,8
717,1
716,5
716,5
716,0
715,8
715,9
716,1
716,7
Var. 1
555,4
555,6
556,1
556,7
557,2
557,8
558,8
560,1
561,6
562,4
829,9
827,4
825,6
824,1
822,5
821,1
819,7
818,5
817,6
816,5
942,3
944,2
945,0
946,6
948,4
950,4
952,0
953,0
954,3
955,9
613,1
611,5
610,1
608,8
607,9
606,6
605,6
604,9
604,3
604,1
Var. 1a
617,6
618,5
619,6
621,1
622,4
624,0
626,0
628,3
630,9
632,9
922,7
920,9
920,0
919,4
918,9
918,6
918,2
918,3
918,6
918,8
1.047,7
1.050,9
1.053,0
1.056,0
1.059,4
1.063,1
1.066,5
1.069,2
1.072,2
1.075,6
681,7
680,6
679,8
679,2
679,1
678,6
678,5
678,6
679,0
679,8
Var. 1b
727,8
729,1
730,6
732,4
734,1
736,0
738,3
741,0
743,9
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1.083,4
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1.082,9
1.083,0
1.082,9
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802,4
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801,0
800,4
800,2
800,3
800,5
801,2
Var. 2
620,9
621,1
621,6
622,3
622,9
623,5
624,7
626,1
627,7
628,7
927,7
924,9
922,9
921,2
919,5
917,9
916,3
915,0
913,9
912,8
1.053,4
1.055,5
1.056,4
1.058,1
1.060,1
1.062,4
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1.065,3
1.066,8
1.068,5
685,4
683,6
682,0
680,6
679,6
678,1
677,0
676,2
675,6
675,3
Var. 2a
690,4
691,4
692,7
694,3
695,8
697,5
699,8
702,4
705,3
707,5
1.031,5
1.029,5
1.028,4
1.027,7
1.027,2
1.026,8
1.026,5
1.026,5
1.026,9
1.027,1
1.171,2
1.174,8
1.177,1
1.180,5
1.184,3
1.188,5
1.192,2
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1.198,6
1.202,4
762,1
760,9
759,9
759,3
759,2
758,6
758,4
758,6
759,0
759,9
Var. 3a
Var. 3b
Gleina
818,7
698,5
776,7
833,1
709,8
790,0
847,6
721,1
803,6
862,3
732,6
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877,6
744,6
831,8
892,2
755,9
845,6
907,3
767,7
860,0
922,8
779,7
874,7
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954,5
804,5
905,3
Gutenborn
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1.312,9 1.117,0 1.244,6
1.340,7 1.139,1 1.270,8
1.369,1 1.161,6 1.297,6
1.397,9 1.184,3 1.324,9
1.426,3 1.206,8 1.351,9
1.453,8 1.228,4 1.378,1
1.481,8 1.250,5 1.405,0
1.510,2 1.273,0 1.432,4
Kaiserpfalz
1.108,2
945,5
1.051,3
1.127,2
960,3
1.068,8
1.147,0
975,9
1.087,5
1.167,2
991,7
1.106,4
1.187,4 1.007,5 1.125,4
1.207,8 1.023,3 1.144,7
1.228,0 1.039,0 1.164,0
1.248,6 1.055,1 1.183,7
1.269,5 1.071,3 1.203,7
1.290,1 1.087,4 1.223,6
Molauer Land
741,7
632,8
703,6
757,0
644,9
717,8
772,6
657,3
732,4
788,5
669,9
747,4
804,3
682,4
762,3
820,5
695,1
777,6
837,2
708,3
793,5
854,4
721,9
809,9
872,0
735,8
826,8
888,6
749,0
842,9
Var. 3
745,7
765,4
785,9
807,2
829,0
851,5
875,2
900,0
925,7
951,1
1.114,1
1.139,7
1.166,8
1.194,9
1.223,8
1.253,5
1.283,8
1.315,3
1.347,8
1.380,8
1.265,0
1.300,6
1.335,5
1.372,5
1.411,0
1.450,8
1.491,1
1.531,4
1.573,2
1.616,5
823,1
842,4
862,2
882,8
904,5
926,0
948,6
972,0
996,2
1.021,6
Var. 4
Anzahl Übernachtungen an Tagen ohne ÖPNV
Var. 2b
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652,1
668,6
685,8
703,3
721,4
740,5
760,5
781,2
801,7
950,6
971,0
992,7
1.015,3
1.038,3
1.062,0
1.086,2
1.111,4
1.137,4
1.163,9
1.079,3
1.108,1
1.136,2
1.166,2
1.197,1
1.229,2
1.261,6
1.294,0
1.327,6
1.362,5
702,3
717,6
733,6
750,0
767,4
784,5
802,6
821,3
840,7
861,1
Var. 4a
707,4
725,8
745,1
765,1
785,7
807,0
829,6
853,2
877,8
902,1
1.056,9
1.080,7
1.106,2
1.132,7
1.159,9
1.188,0
1.216,8
1.246,9
1.277,9
1.309,7
1.200,0
1.233,3
1.266,1
1.301,0
1.337,3
1.375,0
1.413,3
1.451,7
1.491,7
1.533,2
780,8
798,8
817,4
836,8
857,2
877,6
899,1
921,4
944,6
969,0
Var. 4b
736,7
751,1
757,4
767,3
779,5
796,9
816,9
835,8
850,4
861,7
1.100,7
1.118,4
1.124,6
1.135,9
1.150,8
1.173,1
1.198,3
1.221,6
1.238,1
1.251,0
1.249,7
1.276,3
1.287,1
1.304,7
1.326,8
1.357,8
1.391,8
1.422,3
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1.464,5
813,2
826,6
831,0
839,2
850,5
866,6
885,4
902,7
915,2
925,6
Var. 5
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639,9
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651,9
661,4
675,2
691,2
706,3
717,7
726,3
939,1
952,9
956,8
965,1
976,3
993,9
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1.032,2
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1.095,1
1.108,6
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1.201,7
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704,3
707,0
713,0
721,6
734,2
749,1
762,8
772,3
780,2
Var. 5a
698,8
712,2
718,1
727,3
738,8
755,3
774,3
792,3
806,3
817,3
1.044,1
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1.076,7
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1.185,6
1.210,3
1.220,3
1.236,8
1.257,5
1.286,9
1.319,2
1.348,2
1.370,3
1.389,0
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783,9
787,8
795,4
806,1
821,4
839,2
855,8
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Var. 5b
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1.317 €
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1.938 €
1.938 €
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Var. 1
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Var. 1a
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Var. 1b
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Var. 2b
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4,5
4,5
4,5
Var. 3a Var. 3b Var. 4
Übernachtungen je Tag
Var. 2a Var. 2b Var. 3
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Var. 4a Var. 4b Var. 5
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1,0
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4,3
4,4
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4,6
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Var. 5a Var. 5b
117
117
117
117
117
117
117
117
117
117
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179
179
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178
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117
117
117
117
117
117
117
117
Tage
ohne
ÖPNV
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60,7
60,7
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93,0
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376,6
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Var. 1
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Var. 1a
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Var. 1b
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Var. 2
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Var. 2a
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59,7
59,7
59,7
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172,7
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62,5
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62,5
62,5
62,5
62,5
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510,5
512,2
513,9
515,6
517,3
519,0
Var. 3
Var. 3a
Altkirchen
429,7
430,5
431,4
432,3
433,1
433,9
434,8
435,7
436,6
437,5
Drogen
56,5
56,6
56,7
56,8
56,9
57,0
57,1
57,2
57,4
57,5
Frohnsdorf
161,0
162,2
164,4
164,7
165,0
164,4
163,8
163,2
165,4
165,7
Göllnitz
140,3
140,6
140,8
141,1
141,4
141,7
142,0
142,2
142,5
142,8
Göpfersdorf
153,4
154,5
156,6
156,9
157,2
156,6
156,1
155,5
157,6
157,9
Haselbach
334,5
335,2
335,8
336,5
337,2
337,8
338,5
339,1
339,8
340,5
Heukewalde
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Heyersdorf
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Var. 4
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Jonaswalde
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Jückelberg
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Var. 5b
168
Landkreis Altenburg, Taxe 1,00 EUR/Übernachtung (Fortsetzung)
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4,3
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4,3
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Var. 1a Var. 1b Var. 2
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0,5
0,5
0,5
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0,5
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Var. 3a Var. 3b Var. 4
Übernachtungen je Tag
Var. 2a Var. 2b Var. 3
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Var. 5a Var. 5b
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Tage
ohne
ÖPNV
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Var. 2a
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66,2
66,4
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68,2
503,7
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507,1
508,8
510,5
512,2
513,9
515,6
517,3
519,0
Var. 3
Var. 3a
Altkirchen
429,7
430,5
431,4
432,3
433,1
433,9
434,8
435,7
436,6
437,5
Drogen
56,5
56,6
56,7
56,8
56,9
57,0
57,1
57,2
57,4
57,5
Frohnsdorf
161,0
162,2
164,4
164,7
165,0
164,4
163,8
163,2
165,4
165,7
Göllnitz
140,3
140,6
140,8
141,1
141,4
141,7
142,0
142,2
142,5
142,8
Göpfersdorf
153,4
154,5
156,6
156,9
157,2
156,6
156,1
155,5
157,6
157,9
Haselbach
334,5
335,2
335,8
336,5
337,2
337,8
338,5
339,1
339,8
340,5
Heukewalde
82,6
82,7
82,9
83,1
83,2
83,4
83,6
83,7
83,9
84,1
Heyersdorf
53,9
54,0
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Var. 4
Anzahl Übernachtungen an Tagen ohne ÖPNV
Var. 2b
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Var. 5b
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Landkreis Altenburg, Taxe 1,50 EUR/Übernachtung
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1,2
1,2
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
Var. 1a Var. 1b Var. 2
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,1
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,6
1,6
1,6
1,6
1,6
1,6
1,5
1,5
1,5
1,5
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
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1,3
1,3
2,2
2,2
2,2
2,2
2,2
2,2
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1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
2,1
2,1
2,1
2,1
2,1
2,1
2,1
2,1
2,1
2,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
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1,2
1,2
1,2
1,2
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1,2
1,2
1,2
1,2
1,1
1,1
1,1
1,1
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1,1
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1,1
1,4
1,4
1,4
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1,4
1,4
1,4
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1,4
1,4
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2,3
2,3
2,3
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2,4
2,4
2,4
1,8
1,8
1,8
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
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2,2
2,2
2,2
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2,3
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1,2
1,2
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2,0
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1,9
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1,9
1,9
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1,0
1,0
1,0
1,0
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1,0
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1,1
1,1
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1,1
1,1
1,0
1,0
1,0
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1,1
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1,3
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1,3
2,2
2,2
2,2
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1,7
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1,8
1,8
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2,1
2,1
2,1
2,1
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1,1
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1,4
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1,4
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1,4
1,4
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1,4
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2,3
2,3
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2,4
2,4
2,4
2,4
2,4
1,8
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1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
2,2
2,2
2,3
2,3
2,3
2,3
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2,3
2,3
2,4
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1,2
1,2
1,2
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1,2
1,2
1,2
1,2
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
Var. 3a Var. 3b Var. 4
Übernachtungen je Tag
Var. 2a Var. 2b Var. 3
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0,9
0,9
1,0
1,0
1,0
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1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,1
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1,6
1,6
1,6
1,6
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1,6
1,6
1,6
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1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
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2,0
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1,0
1,0
1,0
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1,1
1,1
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1,1
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1,0
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2,2
2,2
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1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
2,1
2,1
2,1
2,2
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2,7
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1,9
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2,0
2,0
2,1
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2,2
2,3
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Var. 5a Var. 5b
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117
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117
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117
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117
176
177
179
179
179
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177
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178
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117
117
117
117
117
117
117
117
117
Tage
ohne
ÖPNV
123,3
123,3
123,3
123,3
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259,5
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195,7
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147,1
147,1
Var. 2
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Var. 2a
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151,1
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151,1
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Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
Jonaswalde
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Jückelberg
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Lumpzig
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Posterstein
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Thonhausen
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Wildenbörten
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Var. 4
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Var. 2b
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Var. 4b
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Var. 1b
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Var. 2a
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Jahr
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Tage
ohne
ÖPNV
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Var. 2
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332,9
332,4
332,0
331,5
331,0
330,6
330,2
329,7
329,3
152,8
153,5
155,0
154,8
154,6
153,5
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152,9
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139,0
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138,3
138,1
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162,5
162,2
161,1
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160,3
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56,2
56,1
56,0
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55,9
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55,7
55,6
55,6
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427,6
427,1
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425,9
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424,7
424,1
423,6
423,1
Var. 2a
59,8
59,7
59,7
59,7
59,7
59,7
59,7
59,7
59,7
59,7
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91,5
91,4
91,4
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91,4
91,4
91,4
91,5
91,5
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370,5
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155,4
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63,2
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190,4
193,2
193,8
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193,6
193,1
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68,0
68,2
503,7
505,4
507,1
508,8
510,5
512,2
513,9
515,6
517,3
519,0
Var. 3
Var. 3a
Altkirchen
429,7
430,5
431,4
432,3
433,1
433,9
434,8
435,7
436,6
437,5
Drogen
56,5
56,6
56,7
56,8
56,9
57,0
57,1
57,2
57,4
57,5
Frohnsdorf
161,0
162,2
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164,7
165,0
164,4
163,8
163,2
165,4
165,7
Göllnitz
140,3
140,6
140,8
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141,4
141,7
142,0
142,2
142,5
142,8
Göpfersdorf
153,4
154,5
156,6
156,9
157,2
156,6
156,1
155,5
157,6
157,9
Haselbach
334,5
335,2
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337,2
337,8
338,5
339,1
339,8
340,5
Heukewalde
82,6
82,7
82,9
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83,2
83,4
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83,7
83,9
84,1
Heyersdorf
53,9
54,0
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Var. 3b
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194,6
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Var. 4
Anzahl Übernachtungen an Tagen ohne ÖPNV
Var. 2b
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Var. 4a
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Var. 4b
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Var. 5b
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Landkreis Altenburg, Taxe 2,00 EUR/Übernachtung
EW
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Var. 3a Var. 3b Var. 4
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195,6
195,6
195,7
195,7
237,1
237,1
237,0
237,0
236,9
236,9
236,9
237,0
237,0
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189,9
192,0
191,9
191,9
190,8
189,8
188,7
190,9
191,0
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134,5
134,5
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134,4
134,4
134,4
134,5
134,5
134,5
Var. 1b
127,9
127,9
127,9
127,9
127,9
127,9
127,9
127,9
127,9
127,9
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159,4
159,4
159,4
159,4
159,4
159,4
159,4
159,4
159,4
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269,2
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269,2
269,2
269,2
269,2
269,2
269,2
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214,1
214,1
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214,1
214,1
214,1
214,1
214,1
214,1
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259,3
259,3
259,3
259,3
259,3
259,3
259,3
259,3
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210,1
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207,7
206,5
208,9
208,9
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147,1
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147,1
147,1
147,1
147,1
147,1
147,1
Var. 2
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109,0
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Var. 2a
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121,3
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151,1
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255,2
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203,1
203,0
202,9
202,9
202,9
202,9
202,9
202,9
203,0
203,0
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245,8
245,8
245,8
245,9
246,0
195,9
197,0
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199,1
199,1
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195,8
198,1
198,1
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139,5
139,5
139,5
139,5
139,5
139,5
139,5
139,5
139,6
128,4
128,8
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164,9
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274,7
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276,5
277,4
278,3
214,8
215,5
216,3
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Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
Jonaswalde
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Jückelberg
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181,7
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Lumpzig
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252,5
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254,3
Posterstein
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186,6
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Thonhausen
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233,6
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234,6
264,0
Vollmershain
136,5
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156,4
Wildenbörten
109,5
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130,2
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216,6
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210,2
213,8
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216,3
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221,5
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148,9
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152,4
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155,1
156,0
Var. 4
Anzahl Übernachtungen an Tagen ohne ÖPNV
Var. 2b
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110,8
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141,2
141,8
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181,9
182,7
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131,5
Var. 4a
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199,3
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205,0
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205,2
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Var. 4b
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Var. 5
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Var. 5a
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Var. 5b
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247 €
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500 €
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Var. 1
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208 €
208 €
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239 €
239 €
Var. 1a
234 €
234 €
234 €
234 €
234 €
234 €
234 €
234 €
234 €
234 €
292 €
291 €
291 €
291 €
291 €
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291 €
291 €
291 €
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492 €
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492 €
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492 €
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492 €
492 €
492 €
492 €
391 €
391 €
391 €
391 €
391 €
391 €
391 €
391 €
391 €
391 €
474 €
474 €
474 €
474 €
474 €
474 €
474 €
474 €
474 €
474 €
378 €
380 €
384 €
384 €
384 €
382 €
380 €
377 €
382 €
382 €
269 €
269 €
269 €
269 €
269 €
269 €
269 €
269 €
269 €
269 €
Var. 1b
256 €
256 €
256 €
256 €
256 €
256 €
256 €
256 €
256 €
256 €
319 €
319 €
319 €
319 €
319 €
319 €
319 €
319 €
319 €
319 €
538 €
538 €
538 €
538 €
538 €
538 €
538 €
538 €
538 €
538 €
428 €
428 €
428 €
428 €
428 €
428 €
428 €
428 €
428 €
428 €
519 €
519 €
519 €
519 €
519 €
519 €
519 €
519 €
519 €
519 €
413 €
415 €
420 €
420 €
420 €
418 €
415 €
413 €
418 €
418 €
294 €
294 €
294 €
294 €
294 €
294 €
294 €
294 €
294 €
294 €
218 €
218 €
218 €
217 €
217 €
217 €
217 €
216 €
216 €
216 €
272 €
272 €
271 €
271 €
271 €
270 €
270 €
269 €
269 €
269 €
459 €
459 €
458 €
457 €
457 €
456 €
456 €
455 €
454 €
454 €
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365 €
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363 €
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441 €
440 €
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439 €
438 €
438 €
437 €
352 €
354 €
357 €
357 €
356 €
354 €
351 €
349 €
353 €
352 €
251 €
251 €
250 €
250 €
250 €
249 €
249 €
249 €
248 €
248 €
Var. 2a
243 €
243 €
243 €
243 €
243 €
243 €
243 €
243 €
243 €
243 €
303 €
302 €
302 €
302 €
302 €
302 €
302 €
302 €
302 €
302 €
511 €
511 €
510 €
510 €
510 €
510 €
510 €
510 €
510 €
511 €
406 €
406 €
406 €
406 €
406 €
406 €
406 €
406 €
406 €
406 €
492 €
492 €
492 €
492 €
492 €
492 €
492 €
492 €
492 €
492 €
392 €
394 €
398 €
398 €
398 €
396 €
394 €
392 €
396 €
396 €
279 €
279 €
279 €
279 €
279 €
279 €
279 €
279 €
279 €
279 €
Var. 2b
257 €
258 €
259 €
259 €
260 €
261 €
262 €
263 €
264 €
265 €
320 €
321 €
322 €
323 €
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328 €
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330 €
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542 €
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555 €
557 €
430 €
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438 €
440 €
441 €
443 €
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528 €
529 €
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418 €
424 €
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427 €
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425 €
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432 €
295 €
296 €
297 €
298 €
299 €
300 €
301 €
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303 €
304 €
Var. 3
219 €
219 €
220 €
220 €
221 €
221 €
222 €
222 €
223 €
223 €
273 €
274 €
274 €
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275 €
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276 €
277 €
277 €
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465 €
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467 €
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367 €
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369 €
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372 €
373 €
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448 €
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356 €
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362 €
362 €
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363 €
364 €
252 €
252 €
253 €
253 €
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254 €
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255 €
256 €
256 €
Var. 3a
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244 €
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246 €
247 €
247 €
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249 €
250 €
251 €
304 €
304 €
305 €
306 €
307 €
308 €
309 €
311 €
312 €
313 €
512 €
514 €
516 €
517 €
519 €
521 €
522 €
524 €
526 €
528 €
408 €
409 €
410 €
411 €
413 €
414 €
415 €
417 €
418 €
420 €
494 €
495 €
497 €
498 €
500 €
502 €
503 €
505 €
507 €
509 €
393 €
397 €
402 €
404 €
405 €
404 €
403 €
402 €
408 €
410 €
280 €
281 €
282 €
283 €
284 €
285 €
286 €
287 €
288 €
289 €
Var. 3b
257 €
259 €
260 €
262 €
264 €
265 €
267 €
268 €
270 €
271 €
321 €
323 €
325 €
326 €
328 €
330 €
332 €
334 €
336 €
338 €
542 €
545 €
548 €
551 €
554 €
558 €
561 €
564 €
568 €
571 €
431 €
433 €
436 €
438 €
441 €
443 €
446 €
449 €
451 €
454 €
522 €
525 €
528 €
531 €
534 €
537 €
540 €
544 €
547 €
550 €
415 €
420 €
428 €
430 €
433 €
433 €
433 €
433 €
440 €
443 €
296 €
298 €
299 €
301 €
303 €
305 €
307 €
308 €
310 €
312 €
Var. 4
220 €
221 €
222 €
223 €
224 €
225 €
226 €
227 €
228 €
229 €
274 €
275 €
276 €
277 €
279 €
280 €
281 €
282 €
284 €
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462 €
464 €
466 €
468 €
470 €
472 €
475 €
477 €
479 €
481 €
367 €
369 €
371 €
372 €
374 €
376 €
377 €
379 €
381 €
383 €
445 €
447 €
449 €
451 €
453 €
455 €
457 €
459 €
461 €
464 €
354 €
358 €
364 €
365 €
367 €
367 €
366 €
366 €
372 €
373 €
253 €
254 €
255 €
256 €
257 €
258 €
259 €
261 €
262 €
263 €
Var. 4a
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246 €
247 €
248 €
250 €
251 €
253 €
254 €
256 €
257 €
304 €
306 €
308 €
309 €
311 €
313 €
315 €
317 €
319 €
321 €
514 €
517 €
519 €
522 €
525 €
528 €
532 €
535 €
538 €
541 €
409 €
411 €
413 €
415 €
418 €
420 €
423 €
425 €
428 €
431 €
495 €
498 €
500 €
503 €
506 €
509 €
512 €
515 €
518 €
522 €
394 €
399 €
405 €
408 €
410 €
410 €
410 €
410 €
418 €
420 €
281 €
282 €
284 €
286 €
287 €
289 €
291 €
292 €
294 €
296 €
Var. 4b
Abzug statistisch-rechnerisches Aufkommen ÖPNV-Taxe für Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 2
265 €
271 €
279 €
283 €
288 €
290 €
289 €
291 €
299 €
305 €
330 €
338 €
348 €
353 €
359 €
361 €
360 €
363 €
372 €
380 €
557 €
571 €
587 €
595 €
606 €
609 €
609 €
612 €
628 €
642 €
443 €
454 €
467 €
474 €
482 €
484 €
484 €
487 €
500 €
510 €
537 €
550 €
565 €
574 €
584 €
587 €
586 €
590 €
605 €
618 €
427 €
440 €
458 €
465 €
473 €
473 €
470 €
470 €
488 €
498 €
305 €
312 €
321 €
325 €
331 €
333 €
333 €
335 €
343 €
351 €
Var. 5
226 €
231 €
237 €
240 €
244 €
245 €
245 €
246 €
252 €
257 €
282 €
288 €
296 €
300 €
305 €
306 €
305 €
307 €
314 €
320 €
475 €
486 €
499 €
506 €
514 €
516 €
515 €
517 €
530 €
541 €
378 €
387 €
397 €
402 €
409 €
410 €
409 €
412 €
422 €
430 €
458 €
469 €
481 €
487 €
495 €
497 €
496 €
499 €
511 €
521 €
365 €
375 €
390 €
395 €
401 €
401 €
397 €
397 €
412 €
420 €
260 €
266 €
273 €
277 €
281 €
282 €
281 €
283 €
290 €
296 €
Var. 5a
251 €
257 €
264 €
268 €
273 €
274 €
274 €
276 €
283 €
289 €
313 €
321 €
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334 €
340 €
342 €
342 €
344 €
353 €
361 €
529 €
541 €
556 €
564 €
574 €
577 €
577 €
581 €
596 €
609 €
420 €
430 €
442 €
449 €
457 €
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459 €
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474 €
484 €
509 €
521 €
536 €
544 €
553 €
556 €
556 €
559 €
574 €
586 €
406 €
418 €
434 €
440 €
448 €
448 €
445 €
445 €
462 €
472 €
289 €
296 €
304 €
309 €
314 €
316 €
315 €
317 €
326 €
333 €
Var. 5b
172
Landkreis Altenburg, Taxe 2,00 EUR/Übernachtung (Fortsetzung)
173
Anhang VI Statistisch-rechnerische Ermittlung der Übernachtungen je Tag für die Gemeinden
174
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
EW
1.981
1.971
1.963
1.954
1.945
1.935
1.926
1.917
1.907
1.898
7.900
7.800
7.800
7.700
7.700
7.700
7.600
7.600
7.500
7.500
4.215
4.196
4.177
4.158
4.138
4.119
4.099
4.079
4.059
4.039
7.800
7.700
7.600
7.600
7.500
7.500
7.400
7.300
7.300
7.200
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
34,7
34,6
34,6
34,5
34,5
34,4
34,4
34,3
34,3
34,3
64,2
63,5
62,9
63,1
62,5
62,7
62,1
61,5
61,7
61,1
75,2
74,6
73,9
74,3
73,6
74,0
73,4
72,7
73,1
72,4
65,0
64,4
64,6
63,9
64,1
64,4
63,7
64,0
63,4
63,6
76,2
75,5
75,9
75,3
75,6
76,0
75,3
75,7
75,1
75,5
40,6
40,6
40,6
40,6
40,6
40,6
40,6
40,6
40,6
40,6
16,3
16,3
16,2
16,2
16,2
16,2
16,2
16,1
16,1
16,1
0,00822562
0,008251421
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0,008304151
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0,008448546
0,008479825
Var. 1a
19,1
19,1
19,1
19,1
19,1
19,1
19,1
19,1
19,1
19,1
0,009640986
0,009685316
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0,009773686
0,009819196
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0,009914163
0,009962524
0,010011359
0,010060567
Var. 1
71,3
70,7
70,1
70,4
69,8
70,1
69,5
68,9
69,3
68,7
38,5
38,5
38,5
38,5
38,5
38,5
38,5
38,5
38,5
38,5
72,3
71,6
71,9
71,3
71,7
72,0
71,4
71,8
71,2
71,6
18,1
18,1
18,1
18,1
18,1
18,1
18,1
18,1
18,1
18,1
0,009145791
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0,009542205
Var. 1b
82,7
82,0
81,3
81,7
81,0
81,4
80,7
80,0
80,4
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44,7
44,7
44,7
44,7
44,7
44,7
44,7
44,7
44,7
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83,1
83,5
82,8
83,1
83,5
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83,3
82,6
83,0
21,0
21,0
21,0
21,0
21,0
21,0
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21,0
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Var. 2
70,6
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69,2
69,4
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68,9
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67,8
67,1
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38,1
38,0
38,0
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37,9
37,8
37,8
37,7
37,7
71,5
70,8
71,0
70,3
70,5
70,8
70,1
70,4
69,7
69,9
17,9
17,9
17,9
17,8
17,8
17,8
17,8
17,7
17,7
17,7
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0,009103061
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0,009224593
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0,009291023
0,009325421
Var. 2a
78,5
77,8
77,1
77,4
76,8
77,1
76,5
75,8
76,2
75,6
42,4
42,4
42,4
42,4
42,4
42,4
42,4
42,4
42,4
42,4
79,5
78,8
79,1
78,4
78,8
79,2
78,5
78,9
78,3
78,7
19,9
19,9
19,9
19,9
19,9
19,9
19,9
19,9
19,9
19,9
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0,010493741
Arzberg
38,9
39,6
40,3
40,9
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42,3
43,0
43,7
44,4
45,1
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73,6
75,2
75,8
77,5
79,1
79,7
81,4
82,0
83,7
18,3
18,6
18,9
19,2
19,6
19,9
20,2
20,5
20,8
21,2
84,3
85,2
86,1
88,1
88,9
91,0
91,8
92,5
94,6
95,3
71,9
72,6
73,3
74,9
75,5
77,1
77,6
78,2
79,8
80,3
Belgern-Schildau, Stadt
45,6
46,4
47,3
48,2
49,1
49,9
50,8
51,7
52,6
53,5
Beilrode
85,4
86,3
88,4
89,3
91,3
93,4
94,2
96,3
97,2
99,3
Bad Düben, Stadt
21,4
21,8
22,2
22,6
23,1
23,5
23,9
24,3
24,7
25,1
0,00922336
0,00943034
0,009638905
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0,010710465
0,010931749
0,011155199
Var. 3a
Var. 3b
80,0
80,8
81,6
83,5
84,3
86,2
87,0
87,7
89,7
90,4
43,2
44,0
44,9
45,7
46,5
47,3
48,2
49,0
49,9
50,7
81,0
81,9
83,8
84,6
86,5
88,5
89,3
91,3
92,1
94,1
20,3
20,7
21,1
21,5
21,9
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22,6
23,0
23,4
23,8
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0,012552759
Übernachtungen je Tag
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0,011069101
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0,012675745
0,012953904
0,013234663
Var. 3
Var. 4
84,8
86,3
87,8
90,5
92,1
94,9
96,6
98,2
101,3
103,0
45,8
47,0
48,3
49,5
50,8
52,1
53,5
54,9
56,3
57,8
85,9
87,5
90,1
91,7
94,5
97,5
99,2
102,2
104,0
107,3
21,5
22,1
22,7
23,3
23,9
24,5
25,1
25,8
26,5
27,1
0,010878033
0,01121218
0,01155576
0,011910483
0,012277057
0,012656781
0,013048758
0,013453331
0,013870779
0,01430137
Landkreis Nordsachsen - Übernachtungen je Einwohner und Tag
Var. 2b
72,4
73,6
74,7
76,9
78,1
80,4
81,7
83,0
85,5
86,8
39,1
40,1
41,1
42,1
43,1
44,2
45,3
46,4
47,5
48,7
73,3
74,5
76,7
77,9
80,2
82,6
83,9
86,4
87,8
90,4
18,4
18,8
19,3
19,8
20,3
20,8
21,3
21,8
22,3
22,9
0,00928106
0,009552236
0,00983172
0,010119667
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0,011367493
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0,012054302
Var. 4a
80,5
81,9
83,3
85,8
87,3
90,0
91,5
93,1
96,0
97,7
43,5
44,6
45,8
46,9
48,2
49,4
50,7
52,0
53,4
54,8
81,5
82,9
85,5
86,9
89,6
92,4
94,0
96,9
98,6
101,7
20,4
21,0
21,5
22,1
22,6
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23,8
24,4
25,1
25,7
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0,013564505
Var. 4b
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85,5
87,1
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92,6
93,2
93,4
95,8
97,0
46,0
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47,9
48,9
50,1
50,8
51,6
52,2
53,3
54,4
86,1
86,6
89,4
90,5
93,3
95,0
95,7
97,3
98,5
101,0
21,6
21,9
22,5
23,0
23,6
23,9
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24,5
25,0
25,6
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0,012800049
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0,013465832
Var. 5
72,6
72,8
74,1
75,9
77,1
78,4
78,9
79,0
80,9
81,7
39,2
39,7
40,7
41,5
42,5
43,1
43,7
44,1
45,0
45,8
73,5
73,8
76,0
76,9
79,1
80,5
81,0
82,2
83,1
85,1
18,4
18,6
19,1
19,5
20,0
20,2
20,5
20,7
21,1
21,5
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0,009456084
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0,010655655
0,010815497
0,011080166
0,011350045
Var. 5a
80,7
81,0
82,6
84,7
86,1
87,7
88,3
88,6
90,9
92,0
43,6
44,2
45,4
46,3
47,5
48,2
48,9
49,5
50,5
51,6
81,7
82,1
84,7
85,8
88,4
90,1
90,7
92,2
93,4
95,8
20,5
20,7
21,3
21,8
22,3
22,6
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23,3
23,7
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0,010864024
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0,01213393
0,012449369
0,012772017
Var. 5b
175
Landkreis Nordsachsen
2.241
2.231
2.221
2.211
2.201
2.190
2.180
2.169
2.158
2.148
4.256
4.236
4.217
4.198
4.178
4.158
4.138
4.118
4.098
4.078
24.700
24.600
24.500
24.400
24.300
24.200
24.100
24.000
23.900
23.800
4.076
4.057
4.039
4.020
4.002
3.982
3.963
3.944
3.925
3.906
2.539
2.527
2.516
2.504
2.493
2.481
2.469
2.457
2.445
2.433
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
18,4
18,4
18,4
18,4
18,3
18,3
18,3
18,3
18,2
18,2
35,0
35,0
34,9
34,9
34,8
34,8
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34,7
34,6
34,6
203,2
203,0
202,8
202,6
202,4
202,3
202,2
202,0
201,9
201,8
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33,5
33,4
33,4
33,3
33,3
33,2
33,2
33,2
33,1
20,9
20,9
20,8
20,8
20,8
20,7
20,7
20,7
20,7
20,6
21,6
21,6
21,6
21,6
21,6
21,6
21,6
21,6
21,6
21,6
41,0
41,0
41,0
41,0
41,0
41,0
41,0
41,0
41,0
41,0
238,1
238,3
238,4
238,5
238,6
238,8
238,9
239,1
239,3
239,4
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39,3
39,3
39,3
39,3
39,3
39,3
39,3
39,3
39,3
24,5
24,5
24,5
24,5
24,5
24,5
24,5
24,5
24,5
24,5
23,2
23,2
23,2
23,2
23,2
23,2
23,2
23,2
23,2
23,2
37,3
37,3
37,3
37,2
37,2
37,2
37,2
37,2
37,3
37,3
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225,9
226,0
226,1
226,1
226,3
226,5
226,7
226,9
227,1
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38,9
38,9
38,9
38,9
38,9
38,9
38,9
38,9
20,5
20,5
20,5
20,5
20,5
20,5
20,5
20,5
20,5
20,5
26,9
26,9
26,9
26,9
26,9
26,9
26,9
26,9
26,9
26,9
43,2
43,2
43,2
43,2
43,2
43,2
43,2
43,2
43,2
43,2
261,9
262,0
262,1
262,3
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262,6
262,8
262,9
263,1
263,3
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45,1
45,1
45,1
45,1
45,1
45,1
45,1
45,1
45,1
23,8
23,8
23,8
23,8
23,8
23,8
23,8
23,8
23,8
23,8
23,0
22,9
22,9
22,9
22,8
22,8
22,8
22,7
22,7
22,7
36,9
36,8
36,8
36,7
36,7
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36,6
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36,5
36,4
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222,5
222,3
222,2
222,1
221,9
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38,4
38,4
38,3
38,3
38,2
38,2
38,1
38,1
38,0
20,3
20,2
20,2
20,2
20,2
20,1
20,1
20,1
20,1
20,0
25,5
25,5
25,5
25,5
25,5
25,5
25,5
25,5
25,5
25,5
41,0
41,0
41,0
41,0
41,0
41,0
41,0
41,0
41,0
41,0
248,4
248,5
248,5
248,6
248,7
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42,8
42,8
42,8
42,8
42,8
42,8
42,8
42,8
42,8
22,5
22,5
22,5
22,5
22,5
22,5
22,5
22,5
22,5
22,5
Cavertitz
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38,9
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40,9
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248,6
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44,8
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30,6
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Dommitzsch, Stadt
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44,9
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50,8
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Doberschütz
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Delitzsch, Stadt
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53,1
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Dahlen, Stadt
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Dreiheide
Elsnig
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Krostitz
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2025
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19,2
19,2
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21,9
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20,9
20,9
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Naundorf
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Schönwölkau
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Schkeuditz, Stadt
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Rackwitz
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28,6
179
Noch Landkreis Nordsachsen
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68,1
68,3
67,6
67,9
0,008185175
0,008457851
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0,009841424
0,010123603
0,010408449
0,010696016
Var. 3a
64,3
66,5
68,8
71,0
73,3
76,7
79,1
81,5
83,9
87,6
Böhlen, Stadt
46,8
48,3
49,8
51,3
52,8
54,3
55,8
57,3
58,8
60,3
Bennewitz
31,9
32,9
33,9
34,9
36,0
37,0
38,0
39,0
40,0
41,0
Belgershain
75,8
78,4
80,1
82,7
84,2
86,9
88,4
91,1
92,5
95,2
54,8
56,7
58,5
60,3
62,2
65,0
66,9
68,8
70,8
73,8
39,9
41,2
42,4
43,6
44,8
46,0
47,2
48,4
49,6
50,8
27,2
28,0
28,9
29,7
30,5
31,3
32,1
33,0
33,8
34,6
64,7
66,8
68,1
70,3
71,5
73,6
74,8
76,9
78,1
80,2
Bad Lausick, Stadt
Var. 3b
61,0
63,1
65,2
67,3
69,5
72,7
75,0
77,2
79,5
83,0
44,4
45,8
47,2
48,6
50,0
51,5
52,9
54,3
55,7
57,2
30,2
31,2
32,2
33,1
34,1
35,0
36,0
37,0
38,0
38,9
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74,4
75,9
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0,012036048
Übernachtungen je Tag
0,009593581
0,009927617
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0,012689883
Var. 3
Landkreis Leipzig - Übernachtungen je Einwohner und Tag
0,008810274
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0,009018054
0,009051145
Var. 2b
65,2
68,5
71,9
75,5
79,3
84,6
88,9
93,4
98,1
104,6
47,5
49,7
52,1
54,6
57,1
59,8
62,7
65,7
68,8
72,0
32,3
33,9
35,5
37,1
38,9
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42,7
44,7
46,8
49,0
76,8
80,7
83,7
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95,8
99,3
104,4
108,2
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Var. 4
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58,3
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64,2
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42,4
44,3
46,4
48,5
50,7
53,0
55,5
58,0
60,7
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28,8
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31,6
33,0
34,5
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37,8
39,5
41,3
65,6
68,8
71,2
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Var. 4a
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65,2
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35,2
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40,5
42,4
44,4
46,5
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Var. 4b
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69,5
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79,2
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52,3
54,4
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Var. 5
53,8
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Var. 5a
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80,5
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53,1
55,1
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58,6
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32,5
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35,1
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Var. 5b
181
Landkreis Leipzig
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19.000
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18.100
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8.400
8.400
8.500
8.500
8.500
8.600
8.600
8.600
8.600
9.400
9.500
9.500
9.500
9.500
9.500
9.600
9.600
9.600
9.600
8.700
8.600
8.500
8.500
8.400
8.400
8.300
8.200
8.200
8.100
1.256
1.253
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1.238
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1.231
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2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
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2017
2018
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2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
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2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
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2020
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2022
2023
2024
2025
9,1
9,1
9,1
9,1
9,1
9,1
9,1
9,1
9,1
9,1
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62,0
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64,3
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138,6
138,2
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7,8
7,8
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7,7
7,7
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53,1
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118,1
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8,7
8,7
8,7
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8,7
8,7
8,7
8,7
8,7
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9,9
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9,9
9,9
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11,1
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Borna, Stadt
12,1
12,4
12,8
13,2
13,6
14,0
14,4
14,7
15,1
15,5
Elstertrebnitz
83,5
85,4
87,2
90,1
91,9
94,8
96,5
98,2
101,1
102,8
Colditz, Stadt
90,2
94,3
97,5
100,7
103,9
107,2
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115,0
118,4
121,8
Brandis, Stadt
79,6
83,4
86,2
90,1
93,0
95,9
100,0
103,0
106,1
109,1
Borsdorf
183,2
188,6
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198,2
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80,3
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99,9
102,7
67,9
71,0
73,3
76,6
78,9
81,3
84,6
87,1
89,5
92,0
156,3
160,7
165,0
168,4
172,7
176,9
180,1
184,2
188,4
191,5
11,4
11,8
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12,5
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13,2
13,6
14,0
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14,7
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93,1
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197,9
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12,8
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Otterwisch
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Neukieritzsch
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Naunhof, Stadt
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Narsdorf
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140,2
144,4
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Markranstädt, Stadt
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3.404
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22,1
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30,3
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Parthenstein
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Thallwitz
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4,3
4,3
4,3
4,3
137,0
137,8
138,6
139,4
140,3
141,0
141,7
142,4
143,2
143,9
0,004271355
0,004338555
0,004408005
0,004480134
0,004554337
0,004629978
0,004707654
0,004787622
0,004870044
0,004955483
Var. 2
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,6
3,7
3,7
3,7
3,6
3,6
3,6
3,6
3,6
3,6
3,6
116,9
117,4
117,9
118,5
119,0
119,5
119,9
120,3
120,8
121,3
0,00364429
0,00369624
0,003750362
0,003806517
0,00386405
0,0039226
0,003983035
0,004045337
0,004109811
0,004176864
Var. 2a
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
4,1
4,1
4,1
4,1
4,1
4,1
4,1
4,1
4,1
4,1
129,9
130,6
131,4
132,2
133,0
133,6
134,3
135,0
135,8
136,5
0,003656689
0,003721392
0,003788642
0,003858322
0,003929784
0,004002677
0,004077896
0,004155446
0,004235658
0,004318976
Var. 3a
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
Drogen
Dobitschen
4,3
4,3
4,3
4,3
4,4
4,4
4,4
4,4
4,4
4,4
Altkirchen
137,4
138,7
140,0
141,3
142,7
143,9
145,1
146,3
147,6
148,8
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
3,7
3,7
3,7
3,7
3,7
3,7
3,7
3,7
3,7
3,7
117,3
118,2
119,1
120,1
121,1
121,9
122,8
123,6
124,5
125,4
Altenburg, Stadt
Var. 3b
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,6
0,6
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
4,1
4,1
4,1
4,1
4,1
4,1
4,2
4,2
4,2
4,2
130,4
131,5
132,7
134,0
135,2
136,4
137,5
138,7
139,9
141,2
0,004065749
0,004142052
0,004221647
0,004304507
0,004389969
0,004477673
0,004568331
0,004662004
0,004759069
0,004860072
Übernachtungen je Tag
0,004285888
0,004368078
0,004452998
0,004541106
0,004631814
0,004724495
0,004819773
0,004917935
0,005019171
0,005124086
Var. 3
Var. 4
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,1
2,1
4,3
4,3
4,4
4,4
4,4
4,4
4,5
4,5
4,5
4,5
137,8
139,4
141,0
142,7
144,5
146,0
147,6
149,3
150,9
152,6
0,004296444
0,004389672
0,004486137
0,004586325
0,004689672
0,004795564
0,004904659
0,005017271
0,005133625
0,00525437
Landkreis Altenburg - Übernachtungen je Einwohner und Tag
0,004051963
0,004114058
0,004178991
0,004246711
0,004316537
0,004388094
0,004462061
0,004538472
0,00461767
0,004700156
Var. 2b
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
3,7
3,7
3,7
3,7
3,7
3,8
3,8
3,8
3,8
3,8
117,5
118,7
120,0
121,3
122,6
123,7
124,9
126,1
127,4
128,6
0,003665695
0,003739789
0,003816836
0,003896742
0,003978873
0,004062888
0,004149716
0,004239381
0,004332246
0,00442879
Var. 4a
0,5
0,5
0,5
0,5
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
2,0
2,0
4,1
4,1
4,1
4,2
4,2
4,2
4,2
4,3
4,3
4,3
130,7
132,2
133,7
135,3
136,9
138,4
139,9
141,5
143,1
144,8
0,004075763
0,004162529
0,004253064
0,00434737
0,004444806
0,00454503
0,004648788
0,004756171
0,004867591
0,004983643
Var. 4b
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,7
0,7
2,0
2,1
2,1
2,2
2,2
2,2
2,2
2,2
2,3
2,3
4,4
4,5
4,7
4,7
4,8
4,9
4,8
4,9
5,0
5,1
141,7
146,1
151,0
154,2
157,9
159,6
160,2
162,0
167,1
171,6
0,004420129
0,00460013
0,004804677
0,004955353
0,00512695
0,005239116
0,00532189
0,005446178
0,005684482
0,005906699
Var. 5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,6
0,6
1,7
1,8
1,8
1,8
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
2,0
3,8
3,9
4,0
4,0
4,1
4,1
4,1
4,1
4,2
4,3
120,9
124,4
128,5
131,0
134,0
135,2
135,5
136,9
141,0
144,6
0,003771223
0,003919089
0,004087853
0,004210285
0,004349874
0,004438673
0,004502725
0,004601789
0,004797112
0,004978623
Var. 5a
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
1,9
2,0
2,0
2,1
2,1
2,1
2,1
2,1
2,2
2,2
4,2
4,3
4,4
4,5
4,6
4,6
4,6
4,6
4,7
4,9
134,5
138,5
143,2
146,2
149,7
151,2
151,8
153,6
158,5
162,7
0,004193095
0,004362097
0,004555055
0,004697171
0,004859251
0,004965408
0,005044253
0,005162757
0,005389902
0,005602362
Var. 5b
188
Landkreis Altenburger Land
783
771
759
746
734
722
710
698
687
675
250
246
242
238
235
231
227
223
219
216
505
497
489
482
474
466
458
451
443
435
422
416
409
403
396
390
383
377
371
364
328
323
318
313
308
303
298
293
288
283
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
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2025
2016
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2025
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2020
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2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
2,1
2,1
2,1
2,1
2,1
2,1
2,1
2,1
2,1
2,1
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
3,2
3,2
3,2
3,2
3,2
3,2
3,2
3,2
3,2
3,2
1,2
1,2
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,5
1,5
1,5
1,5
1,5
1,5
1,5
1,5
1,5
1,5
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
2,8
2,7
2,7
2,7
2,7
2,7
2,7
2,7
2,7
2,7
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,6
1,6
1,6
1,6
1,6
1,6
1,6
1,6
1,6
1,6
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
3,1
3,1
3,1
3,1
3,1
3,1
3,1
3,1
3,1
3,1
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
2,2
2,2
2,2
2,2
2,2
2,2
2,2
2,2
2,2
2,2
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
3,3
3,3
3,3
3,3
3,3
3,3
3,3
3,3
3,3
3,3
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,5
1,5
1,5
1,5
1,5
1,5
1,5
1,5
1,5
1,5
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
2,9
2,8
2,8
2,8
2,8
2,8
2,8
2,8
2,8
2,8
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
3,2
3,2
3,2
3,2
3,2
3,2
3,2
3,2
3,2
3,2
Fockendorf
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,8
1,9
1,9
1,9
2,2
2,2
2,2
2,2
2,2
2,2
2,2
2,2
2,2
2,2
Göllnitz
Göhren
Gerstenberg
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
Frohnsdorf
3,4
3,4
3,4
3,4
3,4
3,4
3,4
3,4
3,4
3,5
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,5
1,5
1,6
1,6
1,6
1,6
1,6
1,6
1,6
1,6
1,8
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
1,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
2,9
2,9
2,9
2,9
2,9
2,9
2,9
2,9
2,9
2,9
1,3
1,3
1,3
1,3
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,7
1,8
1,8
1,8
1,8
2,1
2,1
2,1
2,1
2,1
2,1
2,1
2,1
2,1
2,1
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
3,2
3,2
3,2
3,2
3,2
3,2
3,2
3,3
3,3
3,3
1,4
1,4
1,4
1,4
1,4
1,5
1,5
1,5
1,5
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6,2
6,2
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3,6
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1,0
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1,0
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1,1
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Jonaswalde
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3,7
3,7
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3,7
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1,0
1,0
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1,0
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4,3
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7,7
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Löbichau
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3,6
3,6
3,6
3,6
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6,5
6,5
6,5
6,6
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6,6
6,6
6,6
6,6
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4,4
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4,4
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4,4
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Kriebitzsch
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1,2
1,2
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Jückelberg
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1,3
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4,0
4,0
4,0
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4,0
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7,3
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4,2
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8,0
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1,0
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1,4
1,4
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2,1
2,1
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2,8
2,8
2,8
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Lödla
Mehna
Lumpzig
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9,9
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4,8
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2,1
2,1
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7,7
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5,2
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2,3
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8,4
8,4
8,4
8,4
8,4
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8,4
8,4
8,4
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4,5
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2,0
2,0
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2,2
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11,6
11,6
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11,6
11,6
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Rositz
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5,3
5,3
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5,4
5,4
5,4
2,3
2,3
2,3
2,3
2,3
2,3
2,4
2,4
2,4
2,4
Treben
Thonhausen
8,4
8,4
8,5
8,5
8,5
8,5
8,6
8,6
8,6
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Starkenberg
47,4
47,9
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49,9
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Schmölln, Stadt
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12,3
12,3
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12,4
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12,5
12,5
12,6
12,6
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4,5
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4,5
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4,5
4,5
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2,0
2,0
2,0
2,0
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2,0
2,0
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7,2
7,2
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10,5
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10,6
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5,0
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5,1
5,1
5,1
5,1
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2,2
2,2
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8,0
8,0
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7,2
7,2
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Noch Landkreis Altenburger Land
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314
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304
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1,3
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Vollmershain
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Ziegelheim
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8,4
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8,5
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Windischleuba
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Wildenbörten
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1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,3
1,4
3,5
3,5
3,6
3,7
3,8
3,8
3,8
3,8
3,9
4,0
8,2
8,4
8,6
8,8
8,9
9,0
9,0
9,0
9,3
9,5
1,1
1,1
1,1
1,1
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,3
1,4
1,4
1,4
1,5
1,5
1,5
1,5
1,5
1,5
195
Noch Landkreis Altenburger Land
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
EW
11.203
11.029
10.854
10.677
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10.134
9.950
9.767
9.610
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8.564
8.468
8.371
8.270
8.167
8.059
7.948
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7.744
1.094
1.085
1.076
1.067
1.056
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1.034
1.022
1.010
1.000
11.501
11.403
11.302
11.197
11.084
10.971
10.851
10.726
10.598
10.492
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
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2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
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2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
57,0
57,2
57,3
57,4
57,5
57,6
57,7
57,9
58,0
58,1
5,4
5,4
5,5
5,5
5,5
5,5
5,5
5,5
5,5
5,5
42,9
42,9
42,9
42,9
42,9
42,9
42,9
42,9
42,9
42,9
55,6
55,3
55,0
54,7
54,5
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53,7
53,4
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Var. 1
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48,7
48,7
48,8
48,8
48,8
48,9
48,9
48,9
48,9
4,6
4,6
4,6
4,6
4,6
4,7
4,7
4,7
4,7
4,7
36,6
36,6
36,5
36,5
36,4
36,3
36,3
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36,2
36,1
47,4
47,1
46,8
46,5
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45,4
45,1
44,8
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Var. 1a
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54,2
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54,7
54,8
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5,2
5,2
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40,7
40,7
40,7
40,7
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40,6
40,6
40,6
52,7
52,4
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Var. 1b
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48,8
48,8
48,8
48,8
48,8
48,8
48,7
48,7
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Var. 2
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55,4
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55,6
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5,3
5,3
5,3
5,3
5,3
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41,5
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41,1
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Var. 2a
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5,9
5,9
5,9
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46,2
46,2
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Var. 2b
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Var. 3a
55,4
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58,9
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65,6
5,4
5,6
5,7
5,9
6,0
6,2
6,4
6,5
6,7
6,8
42,9
44,0
45,1
46,2
47,3
48,4
49,5
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51,8
52,9
66,7
68,7
70,7
72,7
74,8
76,8
78,8
80,9
82,9
85,0
56,9
58,6
60,2
61,8
63,4
65,1
66,7
68,4
70,0
71,6
Braunsbedra, Stadt
6,3
6,5
6,7
6,9
7,1
7,3
7,5
7,7
7,9
8,1
Barnstädt
50,2
51,6
53,0
54,4
55,8
57,2
58,6
59,9
61,3
62,7
Bad Lauchstädt, Goethestadt
65,0
66,5
67,9
69,4
70,8
72,2
73,6
75,0
76,4
77,8
Bad Dürrenberg, Stadt
Var. 3b
63,3
65,2
67,1
69,0
70,9
72,8
74,7
76,7
78,6
80,6
6,0
6,2
6,4
6,6
6,8
6,9
7,1
7,3
7,5
7,7
47,6
48,9
50,2
51,6
52,9
54,2
55,5
56,8
58,1
59,5
61,7
63,0
64,4
65,8
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68,5
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72,5
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0,005715244
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0,006158708
0,006393508
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0,006887408
0,00714939
0,007420587
0,007681546
Übernachtungen je Tag
0,005801122
0,006027116
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0,007826152
0,008098831
Var. 3
Saalekreis - Übernachtungen je Einwohner und Tag
67,5
70,5
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83,6
87,2
91,0
95,0
99,1
6,4
6,7
7,0
7,3
7,6
8,0
8,3
8,7
9,1
9,4
50,8
52,9
55,1
57,4
59,8
62,2
64,8
67,4
70,2
73,1
65,8
68,2
70,6
73,2
75,9
78,6
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84,4
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90,7
0,005872786
0,006181756
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0,007225959
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0,00848551
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0,009441607
Var. 4
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60,1
62,6
65,2
68,0
70,8
73,8
76,9
80,1
83,5
5,5
5,7
6,0
6,2
6,5
6,7
7,0
7,3
7,6
8,0
43,4
45,1
46,9
48,8
50,7
52,7
54,8
57,0
59,3
61,6
56,1
58,1
60,1
62,2
64,4
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68,9
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76,5
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0,005266558
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0,007561979
0,007958117
Var. 4a
64,1
66,8
69,7
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86,3
90,0
94,0
6,1
6,4
6,6
6,9
7,2
7,5
7,9
8,2
8,6
9,0
48,2
50,2
52,3
54,4
56,6
59,0
61,4
63,9
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69,3
62,4
64,7
67,0
69,4
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77,2
80,0
83,0
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0,00617052
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0,00849643
0,008955137
Var. 4b
72,3
75,1
78,5
81,1
83,8
85,7
87,8
90,1
93,7
96,5
6,9
7,1
7,5
7,7
8,0
8,2
8,4
8,6
8,9
9,2
54,4
56,4
58,8
60,6
62,6
63,8
65,2
66,8
69,3
71,2
70,4
72,6
75,4
77,3
79,4
80,6
82,0
83,6
86,3
88,4
0,006288418
0,006581921
0,006942363
0,007238629
0,007564593
0,007813803
0,008086982
0,008404462
0,00884073
0,009199055
Var. 5
61,7
63,9
66,8
68,9
71,1
72,6
74,2
76,2
79,1
81,4
5,9
6,1
6,4
6,6
6,8
6,9
7,1
7,3
7,5
7,8
46,5
48,0
50,0
51,5
53,1
54,1
55,1
56,4
58,5
60,0
60,1
61,8
64,1
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69,3
70,7
72,9
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0,007460657
0,007753676
Var. 5a
68,6
71,2
74,4
76,8
79,5
81,2
83,2
85,5
88,8
91,5
6,5
6,8
7,1
7,3
7,6
7,7
7,9
8,1
8,5
8,7
51,6
53,5
55,7
57,4
59,3
60,5
61,8
63,3
65,7
67,6
66,8
68,8
71,4
73,3
75,3
76,4
77,7
79,3
81,9
83,8
0,005965422
0,00624134
0,006581679
0,006861485
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0,007665093
0,007967091
0,008382588
0,008725082
Var. 5b
196
Saalekreis
1.456
1.433
1.410
1.388
1.365
1.342
1.319
1.297
1.274
1.256
8.659
8.614
8.565
8.514
8.455
8.392
8.322
8.249
8.173
8.113
14.889
14.777
14.663
14.541
14.409
14.271
14.125
13.973
13.818
13.696
13.685
13.572
13.455
13.336
13.206
13.076
12.936
12.790
12.642
12.521
32.498
32.091
31.684
31.274
30.846
30.420
29.979
29.532
29.081
28.704
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
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2021
2022
2023
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2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
161,2
160,9
160,6
160,3
160,0
159,8
159,5
159,3
159,1
158,9
67,9
68,0
68,2
68,4
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57,4
59,1
60,8
62,5
64,1
65,8
67,5
69,1
70,8
72,4
Petersberg
12,9
13,2
13,6
13,9
14,2
14,6
14,9
15,2
15,6
15,9
Obhausen
4,9
5,0
5,2
5,3
5,4
5,5
5,7
5,8
5,9
6,0
54,5
55,8
57,2
58,5
59,8
61,1
62,4
63,7
65,0
66,4
49,0
50,3
51,7
53,1
54,4
55,7
57,1
58,4
59,7
61,1
11,0
11,3
11,6
11,8
12,1
12,3
12,6
12,9
13,1
13,4
4,2
4,3
4,4
4,5
4,6
4,7
4,8
4,9
5,0
5,1
Nemsdorf-Göhrendorf
50,6
52,0
53,4
54,8
56,2
57,7
59,1
60,5
61,9
63,4
Mücheln (Geiseltal), Stadt
60,6
62,1
63,7
65,3
66,8
68,4
69,9
71,5
73,1
74,7
54,5
56,0
57,6
59,2
60,8
62,4
63,9
65,5
67,1
68,7
12,2
12,6
12,9
13,2
13,5
13,8
14,1
14,4
14,7
15,1
4,7
4,8
4,9
5,0
5,1
5,2
5,4
5,5
5,6
5,7
48,0
49,3
50,6
52,0
53,3
54,6
56,0
57,4
58,7
60,1
64,6
67,2
69,9
72,6
75,5
78,5
81,6
84,9
88,3
91,8
58,1
60,6
63,2
65,9
68,7
71,6
74,6
77,8
81,0
84,4
13,1
13,6
14,1
14,7
15,3
15,8
16,5
17,1
17,8
18,5
5,0
5,2
5,4
5,6
5,8
6,0
6,3
6,5
6,8
7,0
51,2
53,3
55,5
57,8
60,2
62,7
65,4
68,1
70,9
73,9
55,1
57,2
59,4
61,7
64,1
66,5
69,1
71,7
74,5
77,4
49,6
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53,8
56,0
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60,7
63,1
65,7
68,4
71,2
11,1
11,6
12,0
12,5
12,9
13,4
13,9
14,5
15,0
15,6
4,2
4,4
4,6
4,7
4,9
5,1
5,3
5,5
5,7
5,9
43,7
45,4
47,2
49,1
51,1
53,2
55,3
57,5
59,8
62,3
61,3
63,7
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68,9
71,6
74,4
77,4
80,5
83,7
87,0
55,1
57,5
59,9
62,5
65,1
67,9
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73,7
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80,1
12,4
12,9
13,4
13,9
14,5
15,0
15,6
16,2
16,9
17,6
4,7
4,9
5,1
5,3
5,5
5,7
5,9
6,2
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6,7
48,6
50,6
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54,8
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61,9
64,5
67,2
70,1
69,2
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84,1
87,1
89,4
62,2
64,5
67,4
69,6
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73,4
75,1
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82,3
14,0
14,5
15,1
15,5
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16,6
17,0
17,6
18,0
5,3
5,5
5,7
5,9
6,1
6,2
6,3
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63,1
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70,0
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63,4
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57,4
59,1
61,0
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63,5
65,1
67,5
69,3
11,9
12,3
12,8
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13,8
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14,3
14,8
15,2
4,5
4,7
4,9
5,0
5,1
5,2
5,3
5,5
5,6
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46,8
48,4
50,4
51,9
53,5
54,5
55,6
57,0
59,0
60,7
65,6
67,8
70,6
72,7
74,9
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79,7
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84,8
59,0
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63,9
66,0
68,2
69,6
71,2
73,0
75,8
78,0
13,3
13,7
14,3
14,7
15,1
15,4
15,7
16,1
16,7
17,1
5,1
5,2
5,4
5,6
5,8
5,9
6,0
6,1
6,3
6,5
52,0
53,8
56,2
57,9
59,8
61,0
62,3
63,9
66,3
68,3
198
Noch Saalekreis
11.632
11.484
11.336
11.184
11.024
10.863
10.697
10.525
10.351
10.205
10.770
10.675
10.578
10.478
10.370
10.261
10.145
10.025
9.902
9.803
1.090
1.072
1.055
1.037
1.019
1.001
983
965
947
932
1.226
1.213
1.201
1.188
1.175
1.161
1.147
1.132
1.117
1.105
13.334
13.194
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12.755
12.600
12.438
12.271
12.102
11.956
10.112
9.996
9.879
9.761
9.635
9.511
9.380
9.248
9.115
9.005
2016
2017
2018
2019
2020
2021
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2023
2024
2025
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2017
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2025
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2019
2020
2021
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2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
50,1
50,1
50,1
50,0
50,0
50,0
49,9
49,9
49,9
49,8
42,8
42,7
42,6
42,5
42,4
42,3
42,2
42,2
42,1
42,0
56,4
56,3
56,3
56,2
56,1
56,1
56,0
55,9
55,9
55,8
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66,1
66,1
66,2
66,2
66,2
66,2
66,2
66,2
66,2
4,6
4,6
4,5
4,5
4,5
4,5
4,4
4,4
4,4
4,3
5,4
5,4
5,3
5,3
5,3
5,3
5,2
5,2
5,2
5,2
5,2
5,2
5,2
5,2
5,2
5,2
5,2
5,2
5,2
5,2
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45,6
45,6
45,6
45,6
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45,7
45,7
45,7
45,7
53,4
53,5
53,6
53,7
53,8
53,9
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54,1
54,2
54,3
6,1
6,1
6,1
6,1
6,1
6,1
6,1
6,1
6,1
6,1
49,2
49,0
48,9
48,7
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48,2
48,0
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57,6
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56,8
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56,5
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47,3
47,3
47,3
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62,7
62,7
62,7
62,7
62,7
62,7
62,7
62,8
62,8
5,8
5,8
5,8
5,8
5,8
5,8
5,8
5,8
5,8
5,8
5,1
5,1
5,1
5,0
5,0
5,0
5,0
4,9
4,9
4,9
50,7
50,7
50,8
50,9
51,0
51,1
51,2
51,3
51,4
51,5
54,7
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56,8
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6,1
6,1
6,1
6,0
6,0
6,0
5,9
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60,8
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48,1
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5,9
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5,1
5,1
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5,0
5,0
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51,8
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53,9
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53,8
53,8
53,8
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71,3
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71,4
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6,6
6,6
6,6
6,6
6,6
6,6
6,6
6,6
6,6
5,8
5,8
5,8
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5,7
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5,6
5,6
5,6
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57,7
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58,3
58,4
58,5
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62,1
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61,8
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61,5
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60,9
Steigra
66,0
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69,5
71,3
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76,5
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7,1
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5,5
5,6
5,7
5,8
5,9
6,0
6,1
6,3
6,4
53,3
54,8
56,3
57,8
59,4
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59,0
60,4
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68,4
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58,7
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68,2
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50,0
51,3
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55,1
56,4
57,7
58,9
60,2
61,5
Wettin-Löbejün, Stadt
77,4
79,5
81,7
83,9
86,0
88,2
90,4
92,5
94,7
96,8
Teutschenthal
7,1
7,3
7,5
7,7
7,9
8,1
8,3
8,5
8,7
8,9
6,3
6,5
6,6
6,7
6,9
7,0
7,1
7,3
7,4
7,5
Schraplau, Stadt
62,5
64,3
66,2
68,1
70,0
71,8
73,7
75,6
77,5
79,4
Schkopau
67,5
69,2
71,0
72,7
74,4
76,1
77,7
79,4
81,0
82,6
Salzatal
55,6
57,1
58,6
60,1
61,6
63,1
64,6
66,1
67,6
69,2
73,4
75,4
77,4
79,5
81,5
83,6
85,7
87,7
89,8
91,8
6,7
6,9
7,1
7,3
7,5
7,7
7,9
8,1
8,3
8,5
6,0
6,1
6,3
6,4
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59,3
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100,0
104,1
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10,0
10,4
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8,5
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63,2
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68,8
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78,2
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85,1
88,7
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71,0
73,8
76,7
79,7
82,8
86,0
89,3
92,8
96,4
50,7
52,6
54,7
56,9
59,1
61,4
63,8
66,3
68,9
71,7
66,8
69,5
72,3
75,2
78,2
81,3
84,6
88,0
91,5
95,1
6,1
6,4
6,7
6,9
7,2
7,5
7,8
8,1
8,4
8,8
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5,6
5,8
6,0
6,2
6,5
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6,9
7,2
7,4
54,0
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94,8
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107,1
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7,7
8,0
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9,1
9,5
9,9
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75,5
78,4
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87,9
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65,8
68,6
70,7
72,9
74,3
75,9
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82,8
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86,8
90,6
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96,5
98,5
100,6
103,1
107,0
110,0
7,7
8,0
8,3
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9,3
9,5
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10,2
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7,3
7,5
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6,8
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7,5
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5,8
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7,2
57,8
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104,3
7,3
7,6
7,9
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8,6
8,8
9,0
9,4
9,6
6,5
6,7
6,9
7,1
7,3
7,4
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7,9
8,1
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66,6
69,6
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79,9
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69,4
71,7
74,6
76,7
79,0
80,4
82,0
83,9
86,8
89,0
199
Noch Saalekreis
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
EW
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1.685
1.664
1.643
1.622
1.600
1.576
1.552
1.529
1.509
2.733
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2.608
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2.522
2.477
2.432
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1.132
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1.108
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1.034
1.020
1.929
1.902
1.873
1.845
1.816
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1.727
1.696
1.670
Jahr
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
17,7
17,7
17,7
17,7
17,7
17,7
17,7
17,7
17,7
17,7
10,5
10,5
10,6
10,6
10,7
10,7
10,7
10,7
10,8
10,8
25,1
25,1
25,0
25,0
25,0
24,9
24,9
24,9
24,9
24,9
15,7
15,7
15,7
15,7
15,8
15,8
15,9
15,9
15,9
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Var. 1
15,1
15,1
15,1
15,0
15,0
15,0
15,0
14,9
14,9
14,9
9,0
9,0
9,0
9,0
9,0
9,1
9,1
9,1
9,1
9,1
21,4
21,4
21,3
21,2
21,2
21,1
21,1
21,0
21,0
21,0
13,4
13,4
13,4
13,4
13,4
13,4
13,4
13,4
13,4
13,5
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Var. 1a
16,8
16,8
16,8
16,8
16,8
16,8
16,7
16,8
16,8
16,8
10,0
10,0
10,0
10,1
10,1
10,1
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23,8
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23,7
23,7
23,6
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23,6
14,9
14,9
14,9
14,9
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15,0
15,0
15,1
15,1
15,1
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Var. 1b
19,8
19,8
19,8
19,8
19,8
19,8
19,8
19,8
19,8
19,8
11,7
11,8
11,8
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11,9
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12,0
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28,0
28,0
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27,9
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17,5
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17,7
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Var. 2
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16,9
16,8
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16,7
16,7
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10,0
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10,1
10,1
10,1
10,1
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14,9
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Var. 2a
18,8
18,8
18,8
18,7
18,7
18,7
18,7
18,7
18,7
18,7
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11,2
11,2
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11,3
11,3
11,3
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11,4
26,6
26,6
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26,5
26,5
26,4
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26,4
26,4
26,4
16,6
16,6
16,7
16,7
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16,8
16,8
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16,9
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Var. 3a
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20,6
20,9
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12,8
13,0
13,3
13,6
13,9
14,1
14,4
Droyßig
Balgstädt
28,6
29,1
29,6
30,1
30,6
31,1
31,6
32,1
32,6
33,1
Bad Bibra, Stadt
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18,2
18,6
19,0
19,3
19,7
20,1
20,5
20,9
21,3
17,2
17,5
17,8
18,1
18,4
18,7
19,0
19,2
19,5
19,8
10,2
10,4
10,6
10,9
11,1
11,3
11,5
11,7
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12,1
24,4
24,8
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25,9
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27,5
27,9
15,2
15,5
15,8
16,1
16,4
16,7
17,0
17,3
17,6
17,9
An der Poststraße
Var. 3b
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19,5
19,8
20,2
20,5
20,9
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Var. 3
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Var. 4
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Var. 4b
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30,8
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Var. 5
17,1
17,4
17,4
17,6
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24,6
24,7
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Goseck
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Lützen, Stadt
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Lanitz-Hassel-Tal
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Kretzschau
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17,7
17,7
17,8
17,8
17,9
18,0
18,0
18,1
18,1
18,2
9,3
9,4
9,4
9,5
9,5
9,5
9,6
9,6
9,7
9,7
370,3
370,2
370,2
370,3
370,3
370,4
370,5
370,6
370,8
370,9
304,1
309,0
313,9
318,7
323,4
328,1
332,8
337,4
342,0
346,6
Zeitz, Stadt
19,0
19,4
19,8
20,3
20,7
21,1
21,6
22,0
22,4
22,9
Wetterzeube
10,0
10,3
10,5
10,8
11,0
11,2
11,5
11,7
11,9
12,2
Wethau
259,5
263,3
267,0
270,8
274,4
278,0
281,5
285,1
288,6
292,1
16,2
16,5
16,9
17,2
17,6
17,9
18,2
18,6
18,9
19,3
8,6
8,8
8,9
9,1
9,3
9,5
9,7
9,9
10,1
10,2
339,4
345,4
351,3
357,3
363,2
369,1
375,0
380,9
386,8
392,7
Weißenfels, Stadt
397,8
405,4
412,9
420,5
428,1
435,6
443,2
450,8
458,4
465,9
288,5
293,0
297,6
302,1
306,5
311,0
315,4
319,8
324,3
328,7
18,0
18,4
18,8
19,2
19,6
20,0
20,4
20,8
21,3
21,7
9,5
9,7
10,0
10,2
10,4
10,6
10,9
11,1
11,3
11,5
377,4
384,4
391,5
398,6
405,7
412,9
420,1
427,3
434,6
441,9
305,8
312,5
319,3
326,2
333,3
340,5
347,9
355,4
363,1
371,0
19,1
19,6
20,2
20,7
21,3
21,9
22,5
23,2
23,8
24,5
10,1
10,4
10,7
11,0
11,3
11,6
12,0
12,3
12,7
13,0
400,0
409,9
420,1
430,5
441,2
452,1
463,4
474,8
486,6
498,6
260,9
266,2
271,6
277,2
282,8
288,5
294,3
300,3
306,4
312,7
16,3
16,7
17,2
17,6
18,1
18,6
19,1
19,6
20,1
20,6
8,6
8,8
9,1
9,4
9,6
9,9
10,1
10,4
10,7
11,0
341,2
349,2
357,4
365,8
374,3
383,0
392,0
401,2
410,7
420,3
290,1
296,3
302,7
309,2
315,9
322,7
329,7
336,9
344,2
351,8
18,1
18,6
19,1
19,7
20,2
20,8
21,4
22,0
22,6
23,2
9,6
9,8
10,1
10,4
10,7
11,0
11,4
11,7
12,0
12,3
379,4
388,7
398,2
408,1
418,2
428,5
439,2
450,1
461,4
472,9
302,1
306,6
307,7
310,1
313,4
318,7
324,7
330,1
333,5
336,1
18,9
19,3
19,4
19,7
20,1
20,5
21,0
21,5
21,9
22,2
10,0
10,2
10,3
10,5
10,6
10,9
11,2
11,4
11,6
11,8
395,1
402,2
404,9
409,2
414,9
423,1
432,5
441,0
447,0
451,8
257,7
261,2
261,8
263,5
265,9
270,0
274,7
278,9
281,5
283,3
16,1
16,4
16,5
16,8
17,0
17,4
17,8
18,2
18,4
18,7
8,5
8,7
8,8
8,9
9,0
9,2
9,5
9,7
9,8
9,9
337,1
342,7
344,5
347,7
352,0
358,5
365,9
372,6
377,3
380,8
286,6
290,8
291,7
294,0
297,1
302,0
307,8
312,9
316,2
318,8
17,9
18,3
18,4
18,7
19,0
19,4
19,9
20,4
20,7
21,0
9,5
9,7
9,8
9,9
10,1
10,3
10,6
10,8
11,0
11,2
374,8
381,4
383,8
387,9
393,2
401,0
409,9
418,0
423,9
428,5
206
Noch Burgenlandkreis
207
Anhang VII Nettoaufkommen und Kostendeckungsgrade Mehrbedarf ÖPNVTaxe 2016 bis 2025 nach Jahren
208
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Landkreis Nordsachsen
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
29,84%
22,37%
17,89%
14,90%
12,77%
11,16%
9,92%
8,92%
8,10%
7,42%
Var. 1
653.467 €
653.262 €
652.996 €
652.541 €
652.337 €
651.820 €
651.616 €
651.163 €
650.645 €
650.193 €
Var. 1
22.353 €
22.308 €
22.324 €
22.279 €
22.233 €
22.250 €
22.204 €
22.158 €
22.175 €
22.128 €
Var. 1
686.570 €
686.570 €
686.570 €
686.570 €
686.570 €
686.570 €
686.570 €
686.570 €
686.570 €
686.570 €
Var. 1a
25,39%
19,00%
15,18%
12,62%
10,80%
9,42%
8,36%
7,51%
6,81%
6,23%
Var. 1a
555.955 €
554.919 €
553.895 €
552.661 €
551.646 €
550.324 €
549.355 €
548.150 €
546.931 €
545.794 €
Var. 1a
19.071 €
19.005 €
18.994 €
18.929 €
18.863 €
18.851 €
18.786 €
18.722 €
18.713 €
18.651 €
Var. 1a
585.777 €
584.925 €
584.139 €
583.340 €
582.509 €
581.675 €
580.891 €
580.123 €
579.394 €
578.695 €
Var. 1b
28,28%
21,19%
16,94%
14,11%
12,09%
10,57%
9,39%
8,45%
7,67%
7,03%
Var. 1b
619.351 €
618.890 €
618.485 €
617.931 €
617.650 €
617.114 €
616.957 €
616.586 €
616.215 €
615.958 €
Var. 1b
21.205 €
21.154 €
21.165 €
21.118 €
21.072 €
21.088 €
21.046 €
21.004 €
21.026 €
20.988 €
Var. 1b
651.305 €
651.044 €
650.900 €
650.799 €
650.722 €
650.702 €
650.753 €
650.841 €
650.991 €
651.195 €
Var. 2
32,86%
24,64%
19,71%
16,41%
14,06%
12,30%
10,93%
9,83%
8,93%
8,18%
Var. 2
719.702 €
719.502 €
719.233 €
718.784 €
718.584 €
718.065 €
717.866 €
717.417 €
716.898 €
716.450 €
Var. 2
24.582 €
24.532 €
24.551 €
24.500 €
24.450 €
24.469 €
24.418 €
24.367 €
24.386 €
24.334 €
Var. 2
755.034 €
755.034 €
755.034 €
755.034 €
755.034 €
755.034 €
755.034 €
755.034 €
755.034 €
755.034 €
Var. 2a
27,97%
20,94%
16,72%
13,90%
11,90%
10,38%
9,21%
8,28%
7,51%
6,87%
Var. 2a
612.467 €
611.352 €
610.250 €
608.943 €
607.852 €
606.448 €
605.407 €
604.133 €
602.841 €
601.640 €
Var. 2a
20.973 €
20.900 €
20.888 €
20.817 €
20.744 €
20.730 €
20.660 €
20.589 €
20.579 €
20.511 €
Var. 2a
644.190 €
643.253 €
642.388 €
641.510 €
640.596 €
639.678 €
638.816 €
637.972 €
637.170 €
636.401 €
Var. 2b
31,15%
23,35%
18,67%
15,54%
13,32%
11,64%
10,35%
9,31%
8,46%
7,75%
Var. 2b
682.184 €
681.702 €
681.282 €
680.722 €
680.437 €
679.898 €
679.750 €
679.393 €
679.035 €
678.801 €
Var. 2b
23.319 €
23.263 €
23.275 €
23.224 €
23.173 €
23.190 €
23.144 €
23.099 €
23.122 €
23.080 €
Var. 2b
716.253 €
715.965 €
715.807 €
715.696 €
715.611 €
715.589 €
715.645 €
715.742 €
715.907 €
716.132 €
Var. 3b
730.307 €
744.061 €
757.942 €
771.867 €
785.817 €
799.834 €
813.938 €
828.093 €
842.331 €
856.647 €
Var. 3a
624.695 €
635.775 €
646.834 €
657.659 €
668.664 €
679.316 €
690.311 €
701.044 €
711.726 €
722.487 €
Var. 3b
695.780 €
708.885 €
722.047 €
735.071 €
748.370 €
761.413 €
774.865 €
788.118 €
801.375 €
814.787 €
Var. 3
33,52%
25,62%
20,88%
17,72%
15,46%
13,77%
12,45%
11,40%
10,53%
9,82%
Var. 3a
28,52%
21,77%
17,72%
15,02%
13,09%
11,63%
10,51%
9,60%
8,86%
8,25%
Var. 3b
31,77%
24,28%
19,78%
16,78%
14,65%
13,04%
11,79%
10,80%
9,98%
9,30%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
734.035 €
748.168 €
762.233 €
776.120 €
790.260 €
804.074 €
818.216 €
832.111 €
845.925 €
859.823 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
25.064 €
21.385 €
23.777 €
25.495 €
21.721 €
24.176 €
25.996 €
22.117 €
24.645 €
26.423 €
22.450 €
25.047 €
26.848 €
22.779 €
25.447 €
27.349 €
23.171 €
25.921 €
27.772 €
23.497 €
26.323 €
28.192 €
23.821 €
26.725 €
28.692 €
24.213 €
27.205 €
29.109 €
24.535 €
27.609 €
Var. 3
Var. 3a
769.849 €
656.830 €
784.664 €
668.496 €
799.478 €
680.202 €
814.293 €
691.859 €
829.108 €
703.443 €
843.923 €
714.987 €
858.738 €
726.558 €
873.553 €
738.115 €
888.367 €
749.690 €
903.182 €
761.272 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
1,00 €
Var. 4
33,73%
25,96%
21,31%
18,21%
16,02%
14,38%
13,12%
12,11%
11,29%
10,62%
Var. 4
738.694 €
757.981 €
777.705 €
797.774 €
818.629 €
839.703 €
861.671 €
883.969 €
906.773 €
930.273 €
Var. 4
25.221 €
25.825 €
26.516 €
27.149 €
27.798 €
28.543 €
29.224 €
29.921 €
30.723 €
31.455 €
Var. 4
774.665 €
794.806 €
815.471 €
836.673 €
858.427 €
880.746 €
903.645 €
927.140 €
951.246 €
975.978 €
Var. 4a
28,71%
22,06%
18,08%
15,44%
13,56%
12,15%
11,07%
10,20%
9,50%
8,93%
Var. 4a
628.670 €
644.135 €
659.999 €
676.057 €
692.733 €
709.502 €
727.077 €
744.862 €
763.075 €
781.867 €
Var. 4a
21.518 €
22.001 €
22.560 €
23.067 €
23.585 €
24.182 €
24.726 €
25.282 €
25.927 €
26.513 €
Var. 4a
660.939 €
677.137 €
693.808 €
710.874 €
728.318 €
746.184 €
764.553 €
783.394 €
802.753 €
822.630 €
Var. 4b
31,97%
24,60%
20,18%
17,25%
15,17%
13,62%
12,42%
11,47%
10,70%
10,06%
Var. 4b
700.200 €
718.191 €
736.716 €
755.596 €
775.258 €
795.182 €
816.054 €
837.277 €
859.070 €
881.607 €
Var. 4b
23.926 €
24.488 €
25.138 €
25.735 €
26.346 €
27.052 €
27.700 €
28.364 €
29.131 €
29.834 €
Var. 4b
734.875 €
753.679 €
773.104 €
793.081 €
813.605 €
834.733 €
856.503 €
878.891 €
901.951 €
925.692 €
Var. 5
33,81%
25,69%
21,13%
17,98%
15,80%
14,02%
12,65%
11,51%
10,68%
9,99%
Var. 5
740.427 €
750.241 €
771.126 €
787.496 €
807.619 €
818.611 €
831.210 €
840.401 €
857.597 €
875.091 €
Var. 5
25.279 €
25.565 €
26.295 €
26.805 €
27.429 €
27.836 €
28.206 €
28.468 €
29.082 €
29.617 €
Var. 5
776.456 €
786.806 €
808.670 €
826.051 €
847.049 €
858.948 €
872.167 €
882.119 €
900.429 €
918.958 €
Var. 5a
28,77%
21,83%
17,93%
15,24%
13,37%
11,84%
10,67%
9,70%
8,99%
8,39%
Var. 5a
630.149 €
637.541 €
654.401 €
667.325 €
683.392 €
691.632 €
701.305 €
708.048 €
721.576 €
735.355 €
Var. 5a
21.568 €
21.780 €
22.372 €
22.775 €
23.272 €
23.583 €
23.865 €
24.055 €
24.542 €
24.964 €
Var. 5a
662.467 €
670.320 €
688.022 €
701.849 €
718.664 €
727.716 €
737.920 €
745.353 €
759.868 €
774.569 €
Var. 5b
32,05%
24,34%
20,01%
17,03%
14,97%
13,27%
11,98%
10,90%
10,12%
9,47%
Var. 5b
701.844 €
710.851 €
730.478 €
745.854 €
764.824 €
775.192 €
787.182 €
795.976 €
812.442 €
829.268 €
Var. 5b
23.981 €
24.242 €
24.929 €
25.408 €
25.997 €
26.382 €
26.735 €
26.987 €
27.575 €
28.091 €
Var. 5b
736.575 €
746.093 €
766.656 €
783.013 €
802.821 €
814.074 €
826.667 €
836.213 €
853.767 €
871.609 €
209
Varianten ÖPNV-Taxe: Aufkommen bei Kappung 1,00 EUR/ÜN und Deckungsbeitrag Mehrbedarf bei 1,00 EUR/ÜN
Landkreis Nordsachsen
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Landkreis Leipzig
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
21,70%
16,27%
13,01%
10,84%
9,28%
8,12%
7,21%
6,49%
5,89%
5,40%
Var. 1
664.099 €
663.888 €
663.630 €
663.169 €
662.911 €
662.403 €
662.192 €
661.683 €
661.222 €
660.713 €
Var. 1
5.035 €
4.996 €
5.004 €
4.965 €
4.973 €
4.981 €
4.942 €
4.951 €
4.912 €
4.921 €
Var. 1
679.884 €
679.884 €
679.884 €
679.884 €
679.884 €
679.884 €
679.884 €
679.884 €
679.884 €
679.884 €
Var. 1a
18,46%
13,82%
11,04%
9,18%
7,85%
6,85%
6,08%
5,46%
4,95%
4,53%
Var. 1a
565.026 €
563.972 €
562.943 €
561.691 €
560.617 €
559.290 €
558.302 €
557.040 €
555.856 €
554.661 €
Var. 1a
4.296 €
4.257 €
4.257 €
4.218 €
4.219 €
4.220 €
4.181 €
4.183 €
4.145 €
4.148 €
Var. 1a
580.072 €
579.228 €
578.450 €
577.659 €
576.836 €
576.010 €
575.234 €
574.473 €
573.751 €
573.059 €
Var. 1b
20,57%
15,42%
12,32%
10,26%
8,79%
7,69%
6,83%
6,14%
5,58%
5,11%
Var. 1b
629.436 €
628.966 €
628.567 €
628.005 €
627.672 €
627.144 €
626.981 €
626.560 €
626.244 €
625.937 €
Var. 1b
4.777 €
4.738 €
4.744 €
4.706 €
4.713 €
4.721 €
4.684 €
4.693 €
4.657 €
4.667 €
Var. 1b
644.963 €
644.704 €
644.561 €
644.461 €
644.385 €
644.365 €
644.415 €
644.503 €
644.651 €
644.854 €
Var. 2
27,81%
20,85%
16,68%
13,89%
11,90%
10,41%
9,25%
8,32%
7,56%
6,92%
Var. 2
850.891 €
850.691 €
850.431 €
849.981 €
849.721 €
849.210 €
849.010 €
848.499 €
848.049 €
847.537 €
Var. 2
6.429 €
6.379 €
6.389 €
6.339 €
6.349 €
6.360 €
6.310 €
6.321 €
6.271 €
6.283 €
Var. 2
868.070 €
868.070 €
868.070 €
868.070 €
868.070 €
868.070 €
868.070 €
868.070 €
868.070 €
868.070 €
Var. 2a
23,67%
17,72%
14,15%
11,77%
10,07%
8,79%
7,80%
7,01%
6,36%
5,82%
Var. 2a
724.396 €
723.119 €
721.874 €
720.414 €
719.112 €
717.556 €
716.365 €
714.891 €
713.519 €
712.131 €
Var. 2a
5.485 €
5.435 €
5.436 €
5.386 €
5.387 €
5.388 €
5.339 €
5.341 €
5.292 €
5.296 €
Var. 2a
740.631 €
739.554 €
738.560 €
737.550 €
736.499 €
735.444 €
734.454 €
733.482 €
732.561 €
731.677 €
Var. 2b
26,36%
19,76%
15,80%
13,15%
11,27%
9,86%
8,76%
7,88%
7,16%
6,56%
Var. 2b
806.634 €
806.103 €
805.663 €
805.083 €
804.727 €
804.192 €
804.053 €
803.653 €
803.389 €
803.134 €
Var. 2b
6.099 €
6.049 €
6.057 €
6.009 €
6.018 €
6.027 €
5.981 €
5.992 €
5.946 €
5.959 €
Var. 2b
823.483 €
823.152 €
822.970 €
822.842 €
822.745 €
822.719 €
822.784 €
822.895 €
823.085 €
823.343 €
Var. 3b
850.640 €
877.444 €
904.390 €
931.385 €
958.408 €
985.510 €
1.012.721 €
1.039.996 €
1.067.380 €
1.094.867 €
Var. 3a
748.640 €
771.539 €
794.406 €
816.996 €
839.666 €
862.012 €
884.679 €
906.994 €
929.374 €
951.678 €
Var. 3b
833.590 €
859.996 €
886.484 €
912.834 €
939.398 €
965.790 €
992.610 €
1.019.173 €
1.045.919 €
1.072.693 €
Var. 3
28,74%
22,24%
18,35%
15,75%
13,89%
12,50%
11,42%
10,55%
9,84%
9,25%
Var. 3a
24,47%
18,91%
15,58%
13,35%
11,76%
10,56%
9,64%
8,89%
8,28%
7,78%
Var. 3b
27,24%
21,08%
17,38%
14,92%
13,16%
11,84%
10,81%
9,99%
9,32%
8,76%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
879.306 €
907.525 €
935.681 €
963.654 €
991.811 €
1.019.716 €
1.047.945 €
1.075.850 €
1.103.834 €
1.131.739 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
6.641 €
5.666 €
6.300 €
6.800 €
5.793 €
6.448 €
7.021 €
5.974 €
6.656 €
7.175 €
6.096 €
6.801 €
7.396 €
6.275 €
7.010 €
7.618 €
6.454 €
7.220 €
7.767 €
6.571 €
7.361 €
7.988 €
6.750 €
7.573 €
8.133 €
6.863 €
7.711 €
8.355 €
7.042 €
7.924 €
Var. 3
Var. 3a
896.697 €
765.056 €
925.325 €
788.332 €
953.952 €
811.629 €
982.579 €
834.842 €
1.011.207 €
857.941 €
1.039.834 €
880.966 €
1.068.462 €
904.000 €
1.097.089 €
926.993 €
1.125.716 €
949.987 €
1.154.344 €
972.970 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
1,00 €
Var. 4
29,14%
22,90%
19,19%
16,75%
15,05%
13,79%
12,84%
12,11%
11,53%
11,07%
Var. 4
891.733 €
934.315 €
978.862 €
1.025.353 €
1.074.249 €
1.125.223 €
1.178.970 €
1.234.942 €
1.293.682 €
1.355.136 €
Var. 4
6.734 €
6.998 €
7.341 €
7.629 €
8.003 €
8.397 €
8.726 €
9.155 €
9.514 €
9.983 €
Var. 4
909.217 €
952.313 €
997.453 €
1.044.732 €
1.094.253 €
1.146.120 €
1.200.446 €
1.257.347 €
1.316.946 €
1.379.369 €
Var. 4a
24,81%
19,47%
16,30%
14,21%
12,74%
11,66%
10,84%
10,21%
9,71%
9,31%
Var. 4a
759.242 €
794.363 €
831.144 €
869.418 €
909.610 €
951.400 €
995.536 €
1.041.419 €
1.089.586 €
1.139.974 €
Var. 4a
5.745 €
5.962 €
6.246 €
6.482 €
6.790 €
7.114 €
7.383 €
7.736 €
8.029 €
8.415 €
Var. 4a
775.737 €
811.325 €
848.640 €
887.650 €
928.400 €
971.014 €
1.015.669 €
1.062.405 €
1.111.365 €
1.162.639 €
Var. 4b
27,63%
21,70%
18,18%
15,87%
14,25%
13,06%
12,17%
11,47%
10,93%
10,49%
Var. 4b
845.378 €
885.400 €
927.421 €
971.319 €
1.017.532 €
1.065.785 €
1.116.800 €
1.169.986 €
1.225.928 €
1.284.579 €
Var. 4b
6.388 €
6.636 €
6.960 €
7.232 €
7.585 €
7.958 €
8.271 €
8.679 €
9.021 €
9.469 €
Var. 4b
862.516 €
903.036 €
945.631 €
990.300 €
1.037.117 €
1.086.243 €
1.137.820 €
1.191.915 €
1.248.699 €
1.308.298 €
Var. 5
28,16%
22,15%
18,54%
16,06%
14,32%
12,91%
11,89%
11,00%
10,34%
9,78%
Var. 5
861.814 €
903.785 €
945.766 €
982.593 €
1.022.163 €
1.053.213 €
1.091.879 €
1.121.797 €
1.160.384 €
1.197.298 €
Var. 5
6.510 €
6.772 €
7.096 €
7.314 €
7.620 €
7.865 €
8.088 €
8.326 €
8.544 €
8.833 €
Var. 5
879.075 €
921.557 €
964.112 €
1.001.657 €
1.041.783 €
1.073.579 €
1.112.718 €
1.143.373 €
1.182.678 €
1.220.380 €
Var. 5a
23,98%
18,83%
15,74%
13,61%
12,12%
10,91%
10,04%
9,27%
8,71%
8,23%
Var. 5a
733.716 €
768.352 €
802.986 €
833.087 €
865.418 €
890.392 €
921.851 €
945.817 €
977.097 €
1.006.936 €
Var. 5a
5.555 €
5.770 €
6.037 €
6.215 €
6.465 €
6.664 €
6.843 €
7.035 €
7.210 €
7.445 €
Var. 5a
750.020 €
785.122 €
820.273 €
851.052 €
883.883 €
909.555 €
941.444 €
966.101 €
998.057 €
1.028.631 €
Var. 5b
26,70%
20,99%
17,57%
15,21%
13,56%
12,22%
11,27%
10,42%
9,80%
9,27%
Var. 5b
816.996 €
856.449 €
896.045 €
930.786 €
968.165 €
997.537 €
1.034.252 €
1.062.729 €
1.099.538 €
1.134.874 €
Var. 5b
6.176 €
6.422 €
6.727 €
6.933 €
7.222 €
7.454 €
7.666 €
7.892 €
8.101 €
8.377 €
Var. 5b
833.922 €
873.871 €
914.022 €
949.469 €
987.387 €
1.017.492 €
1.054.668 €
1.083.871 €
1.121.389 €
1.157.501 €
210
Landkreis Leipzig
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Stadt Leipzig
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
9,24%
6,93%
5,54%
4,62%
3,96%
3,46%
3,08%
2,77%
2,52%
2,31%
Var. 1
2.178.555 €
2.178.305 €
2.178.055 €
2.177.555 €
2.177.305 €
2.176.805 €
2.176.555 €
2.176.055 €
2.175.555 €
2.175.055 €
Var. 1
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1
2.189.305 €
2.189.305 €
2.189.305 €
2.189.305 €
2.189.305 €
2.189.305 €
2.189.305 €
2.189.305 €
2.189.305 €
2.189.305 €
Var. 1a
7,88%
5,90%
4,71%
3,92%
3,35%
2,93%
2,60%
2,34%
2,12%
1,94%
Var. 1a
1.857.149 €
1.854.182 €
1.851.426 €
1.848.379 €
1.845.479 €
1.842.319 €
1.839.569 €
1.836.620 €
1.833.796 €
1.831.066 €
Var. 1a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1a
1.867.899 €
1.865.182 €
1.862.676 €
1.860.129 €
1.857.479 €
1.854.819 €
1.852.319 €
1.849.870 €
1.847.546 €
1.845.316 €
Var. 1b
8,76%
6,57%
5,25%
4,38%
3,75%
3,28%
2,92%
2,62%
2,39%
2,19%
Var. 1b
2.066.105 €
2.065.020 €
2.064.312 €
2.063.489 €
2.062.993 €
2.062.429 €
2.062.342 €
2.062.123 €
2.062.101 €
2.062.253 €
Var. 1b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1b
2.076.855 €
2.076.020 €
2.075.562 €
2.075.239 €
2.074.993 €
2.074.929 €
2.075.092 €
2.075.373 €
2.075.851 €
2.076.503 €
Var. 2
11,96%
8,97%
7,17%
5,98%
5,12%
4,48%
3,98%
3,58%
3,26%
2,99%
Var. 2
2.819.074 €
2.818.824 €
2.818.574 €
2.818.074 €
2.817.824 €
2.817.324 €
2.817.074 €
2.816.574 €
2.816.074 €
2.815.574 €
Var. 2
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2
2.829.824 €
2.829.824 €
2.829.824 €
2.829.824 €
2.829.824 €
2.829.824 €
2.829.824 €
2.829.824 €
2.829.824 €
2.829.824 €
Var. 2a
10,19%
7,63%
6,10%
5,07%
4,34%
3,79%
3,37%
3,03%
2,75%
2,51%
Var. 2a
2.403.636 €
2.399.873 €
2.396.384 €
2.392.592 €
2.388.916 €
2.384.978 €
2.381.497 €
2.377.831 €
2.374.327 €
2.370.945 €
Var. 2a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2a
2.414.386 €
2.410.873 €
2.407.634 €
2.404.342 €
2.400.916 €
2.397.478 €
2.394.247 €
2.391.081 €
2.388.077 €
2.385.195 €
Var. 2b
11,34%
8,50%
6,80%
5,66%
4,85%
4,25%
3,77%
3,40%
3,09%
2,83%
Var. 2b
2.673.724 €
2.672.395 €
2.671.553 €
2.670.636 €
2.670.067 €
2.669.485 €
2.669.445 €
2.669.309 €
2.669.428 €
2.669.770 €
Var. 2b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2b
2.684.474 €
2.683.395 €
2.682.803 €
2.682.386 €
2.682.067 €
2.681.985 €
2.682.195 €
2.682.559 €
2.683.178 €
2.684.020 €
Var. 3b
2.779.227 €
2.872.825 €
2.966.885 €
3.061.102 €
3.155.407 €
3.249.975 €
3.344.902 €
3.440.041 €
3.535.541 €
3.631.388 €
Var. 3a
2.488.855 €
2.570.065 €
2.651.328 €
2.732.053 €
2.812.637 €
2.892.715 €
2.973.059 €
3.053.007 €
3.132.946 €
3.212.838 €
Var. 3b
2.768.477 €
2.861.825 €
2.955.635 €
3.049.352 €
3.143.407 €
3.237.475 €
3.332.152 €
3.426.791 €
3.521.791 €
3.617.138 €
Var. 3
12,38%
9,60%
7,93%
6,82%
6,03%
5,43%
4,97%
4,60%
4,30%
4,04%
Var. 3a
10,55%
8,17%
6,75%
5,79%
5,11%
4,60%
4,20%
3,88%
3,62%
3,41%
Var. 3b
11,74%
9,10%
7,52%
6,47%
5,71%
5,15%
4,71%
4,36%
4,07%
3,83%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
2.918.957 €
3.018.590 €
3.118.224 €
3.217.607 €
3.317.240 €
3.416.623 €
3.516.256 €
3.615.639 €
3.715.023 €
3.814.406 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 3
Var. 3a
2.929.707 € 2.499.605 €
3.029.590 € 2.581.065 €
3.129.474 € 2.662.578 €
3.229.357 € 2.743.803 €
3.329.240 € 2.824.637 €
3.429.123 € 2.905.215 €
3.529.006 € 2.985.809 €
3.628.889 € 3.066.257 €
3.728.773 € 3.146.696 €
3.828.656 € 3.227.088 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
1,00 €
Var. 4
12,57%
9,91%
8,34%
7,31%
6,59%
6,06%
5,66%
5,36%
5,12%
4,94%
Var. 4
2.964.527 €
3.117.206 €
3.277.746 €
3.446.300 €
3.623.794 €
3.810.174 €
4.006.409 €
4.212.494 €
4.429.197 €
4.657.065 €
Var. 4
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4
2.975.277 €
3.128.206 €
3.288.996 €
3.458.050 €
3.635.794 €
3.822.674 €
4.019.159 €
4.225.744 €
4.442.947 €
4.671.315 €
Var. 4a
10,72%
8,44%
7,09%
6,21%
5,58%
5,13%
4,79%
4,53%
4,32%
4,16%
Var. 4a
2.527.735 €
2.654.081 €
2.787.051 €
2.926.361 €
3.072.728 €
3.226.138 €
3.387.766 €
3.557.324 €
3.735.636 €
3.923.096 €
Var. 4a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4a
2.538.485 €
2.665.081 €
2.798.301 €
2.938.111 €
3.084.728 €
3.238.638 €
3.400.516 €
3.570.574 €
3.749.386 €
3.937.346 €
Var. 4b
11,92%
9,40%
7,91%
6,93%
6,24%
5,74%
5,37%
5,08%
4,86%
4,68%
Var. 4b
2.811.706 €
2.955.338 €
3.106.869 €
3.266.130 €
3.433.955 €
3.610.466 €
3.796.734 €
3.992.585 €
4.198.956 €
4.416.380 €
Var. 4b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4b
2.822.456 €
2.966.338 €
3.118.119 €
3.277.880 €
3.445.955 €
3.622.966 €
3.809.484 €
4.005.835 €
4.212.706 €
4.430.630 €
Var. 5
12,30%
9,72%
8,22%
7,21%
6,46%
5,87%
5,39%
4,99%
4,69%
4,47%
Var. 5
2.901.499 €
3.055.837 €
3.229.807 €
3.397.989 €
3.554.623 €
3.688.815 €
3.814.714 €
3.921.275 €
4.056.455 €
4.212.671 €
Var. 5
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5
2.912.249 €
3.066.837 €
3.241.057 €
3.409.739 €
3.566.623 €
3.701.315 €
3.827.464 €
3.934.525 €
4.070.205 €
4.226.921 €
Var. 5a
10,49%
8,28%
6,99%
6,12%
5,48%
4,97%
4,56%
4,21%
3,96%
3,76%
Var. 5a
2.473.960 €
2.601.797 €
2.746.264 €
2.885.313 €
3.014.040 €
3.123.320 €
3.225.577 €
3.311.256 €
3.421.080 €
3.548.527 €
Var. 5a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5a
2.484.710 €
2.612.797 €
2.757.514 €
2.897.063 €
3.026.040 €
3.135.820 €
3.238.327 €
3.324.506 €
3.434.830 €
3.562.777 €
Var. 5b
11,67%
9,21%
7,79%
6,83%
6,12%
5,56%
5,11%
4,73%
4,45%
4,24%
Var. 5b
2.751.915 €
2.897.144 €
3.061.421 €
3.220.336 €
3.368.395 €
3.495.447 €
3.615.039 €
3.716.521 €
3.845.530 €
3.994.883 €
Var. 5b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5b
2.762.665 €
2.908.144 €
3.072.671 €
3.232.086 €
3.380.395 €
3.507.947 €
3.627.789 €
3.729.771 €
3.859.280 €
4.009.133 €
211
Stadt Leipzig
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Landkreis Altenburger Land
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
13,70%
10,26%
8,19%
6,80%
5,81%
5,06%
4,49%
4,03%
3,65%
3,33%
Var. 1
121.287 €
121.034 €
120.777 €
120.277 €
120.027 €
119.531 €
119.284 €
118.787 €
118.281 €
117.781 €
Var. 1
2.923 €
2.927 €
2.933 €
2.933 €
2.933 €
2.930 €
2.927 €
2.923 €
2.930 €
2.930 €
Var. 1
134.960 €
134.960 €
134.960 €
134.960 €
134.960 €
134.960 €
134.960 €
134.960 €
134.960 €
134.960 €
Var. 1a
11,51%
8,60%
6,85%
5,67%
4,84%
4,21%
3,73%
3,33%
3,01%
2,74%
Var. 1a
101.903 €
101.486 €
101.080 €
100.426 €
100.016 €
99.359 €
98.961 €
98.315 €
97.670 €
97.036 €
Var. 1a
2.494 €
2.493 €
2.495 €
2.492 €
2.488 €
2.482 €
2.476 €
2.470 €
2.472 €
2.469 €
Var. 1a
115.147 €
114.980 €
114.825 €
114.668 €
114.505 €
114.341 €
114.187 €
114.036 €
113.892 €
113.755 €
Var. 1b
12,94%
9,68%
7,72%
6,41%
5,48%
4,77%
4,23%
3,79%
3,43%
3,13%
Var. 1b
114.505 €
114.202 €
113.918 €
113.399 €
113.134 €
112.633 €
112.396 €
111.916 €
111.438 €
110.978 €
Var. 1b
2.773 €
2.775 €
2.780 €
2.780 €
2.780 €
2.777 €
2.774 €
2.771 €
2.778 €
2.779 €
Var. 1b
128.028 €
127.977 €
127.948 €
127.929 €
127.913 €
127.909 €
127.919 €
127.937 €
127.966 €
128.006 €
Var. 2
14,26%
10,68%
8,52%
7,07%
6,05%
5,27%
4,68%
4,19%
3,80%
3,47%
Var. 2
126.227 €
125.974 €
125.717 €
125.217 €
124.967 €
124.471 €
124.224 €
123.727 €
123.221 €
122.721 €
Var. 2
3.033 €
3.036 €
3.043 €
3.043 €
3.043 €
3.039 €
3.036 €
3.033 €
3.039 €
3.039 €
Var. 2
140.010 €
140.010 €
140.010 €
140.010 €
140.010 €
140.010 €
140.010 €
140.010 €
140.010 €
140.010 €
Var. 2a
11,99%
8,96%
7,14%
5,91%
5,05%
4,39%
3,88%
3,47%
3,14%
2,86%
Var. 2a
106.118 €
105.695 €
105.283 €
104.624 €
104.208 €
103.544 €
103.140 €
102.490 €
101.839 €
101.200 €
Var. 2a
2.588 €
2.587 €
2.589 €
2.585 €
2.581 €
2.575 €
2.569 €
2.563 €
2.565 €
2.562 €
Var. 2a
119.456 €
119.282 €
119.121 €
118.959 €
118.789 €
118.619 €
118.459 €
118.302 €
118.154 €
118.011 €
Var. 2b
13,47%
10,08%
8,04%
6,67%
5,71%
4,97%
4,41%
3,95%
3,58%
3,27%
Var. 2b
119.192 €
118.886 €
118.601 €
118.081 €
117.816 €
117.315 €
117.078 €
116.599 €
116.123 €
115.663 €
Var. 2b
2.877 €
2.879 €
2.884 €
2.884 €
2.884 €
2.881 €
2.878 €
2.875 €
2.882 €
2.883 €
Var. 2b
132.819 €
132.765 €
132.736 €
132.715 €
132.700 €
132.695 €
132.706 €
132.724 €
132.754 €
132.796 €
Var. 3b
133.270 €
133.669 €
134.091 €
134.521 €
134.957 €
135.404 €
135.866 €
136.336 €
136.820 €
137.314 €
Var. 3a
106.516 €
106.489 €
106.472 €
106.207 €
106.185 €
105.913 €
105.901 €
105.640 €
105.379 €
105.128 €
Var. 3b
119.634 €
119.770 €
119.927 €
119.848 €
120.024 €
119.965 €
120.170 €
120.133 €
120.099 €
120.084 €
Var. 3
14,32%
10,75%
8,62%
7,18%
6,16%
5,39%
4,80%
4,32%
3,93%
3,60%
Var. 3a
12,04%
9,02%
7,22%
6,00%
5,14%
4,49%
3,99%
3,58%
3,25%
2,97%
Var. 3b
13,52%
10,15%
8,13%
6,77%
5,81%
5,08%
4,53%
4,07%
3,70%
3,39%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
126.693 €
126.906 €
127.115 €
127.081 €
127.297 €
127.267 €
127.486 €
127.456 €
127.415 €
127.381 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
3.043 €
2.596 €
2.887 €
3.057 €
2.604 €
2.899 €
3.074 €
2.615 €
2.914 €
3.084 €
2.620 €
2.923 €
3.094 €
2.625 €
2.933 €
3.101 €
2.628 €
2.939 €
3.108 €
2.630 €
2.946 €
3.115 €
2.632 €
2.953 €
3.132 €
2.643 €
2.970 €
3.143 €
2.649 €
2.981 €
Var. 3
Var. 3a
140.486 €
119.862 €
140.963 €
120.093 €
141.439 €
120.337 €
141.915 €
120.578 €
142.392 €
120.810 €
142.868 €
121.040 €
143.345 €
121.280 €
143.821 €
121.523 €
144.297 €
121.772 €
144.774 €
122.026 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
1,00 €
Var. 4
14,35%
10,81%
8,69%
7,26%
6,25%
5,48%
4,89%
4,42%
4,03%
3,70%
Var. 4
127.032 €
127.588 €
128.145 €
128.464 €
129.038 €
129.369 €
129.956 €
130.298 €
130.634 €
130.982 €
Var. 4
3.051 €
3.072 €
3.096 €
3.115 €
3.133 €
3.148 €
3.163 €
3.178 €
3.204 €
3.223 €
Var. 4
140.832 €
141.660 €
142.492 €
143.329 €
144.170 €
145.017 €
145.869 €
146.726 €
147.588 €
148.455 €
Var. 4a
12,07%
9,07%
7,28%
6,07%
5,21%
4,56%
4,07%
3,66%
3,33%
3,06%
Var. 4a
106.804 €
107.070 €
107.348 €
107.382 €
107.661 €
107.694 €
107.990 €
108.042 €
108.095 €
108.163 €
Var. 4a
2.603 €
2.617 €
2.635 €
2.646 €
2.658 €
2.667 €
2.676 €
2.685 €
2.704 €
2.716 €
Var. 4a
120.157 €
120.687 €
121.233 €
121.778 €
122.319 €
122.861 €
123.416 €
123.977 €
124.549 €
125.129 €
Var. 4b
13,55%
10,20%
8,20%
6,85%
5,89%
5,17%
4,61%
4,16%
3,80%
3,49%
Var. 4b
119.955 €
120.417 €
120.903 €
121.159 €
121.673 €
121.958 €
122.511 €
122.827 €
123.152 €
123.499 €
Var. 4b
2.894 €
2.913 €
2.936 €
2.952 €
2.969 €
2.984 €
2.998 €
3.013 €
3.038 €
3.057 €
Var. 4b
133.599 €
134.329 €
135.089 €
135.861 €
136.643 €
137.441 €
138.259 €
139.090 €
139.939 €
140.806 €
Var. 5
14,80%
11,38%
9,36%
7,90%
6,89%
6,04%
5,35%
4,83%
4,50%
4,21%
Var. 5
130.998 €
134.232 €
138.043 €
139.746 €
142.188 €
142.491 €
142.096 €
142.569 €
146.127 €
149.013 €
Var. 5
3.138 €
3.219 €
3.316 €
3.365 €
3.425 €
3.439 €
3.432 €
3.450 €
3.548 €
3.623 €
Var. 5
144.887 €
148.451 €
152.609 €
154.861 €
157.613 €
158.430 €
158.278 €
159.269 €
163.424 €
166.885 €
Var. 5a
12,45%
9,55%
7,85%
6,61%
5,75%
5,03%
4,45%
4,01%
3,73%
3,48%
Var. 5a
110.189 €
112.731 €
115.770 €
116.968 €
118.818 €
118.811 €
118.261 €
118.410 €
121.169 €
123.360 €
Var. 5a
2.678 €
2.743 €
2.822 €
2.859 €
2.906 €
2.914 €
2.904 €
2.915 €
2.994 €
3.053 €
Var. 5a
123.616 €
126.473 €
129.841 €
131.577 €
133.724 €
134.225 €
133.915 €
134.575 €
137.913 €
140.664 €
Var. 5b
13,98%
10,74%
8,83%
7,45%
6,50%
5,69%
5,05%
4,56%
4,25%
3,97%
Var. 5b
123.718 €
126.717 €
130.287 €
131.853 €
134.137 €
134.394 €
134.018 €
134.460 €
137.842 €
140.601 €
Var. 5b
2.977 €
3.053 €
3.144 €
3.190 €
3.246 €
3.259 €
3.253 €
3.270 €
3.364 €
3.436 €
Var. 5b
137.445 €
140.770 €
144.681 €
146.793 €
149.384 €
150.153 €
150.021 €
150.981 €
154.956 €
158.287 €
212
Landkreis Altenburger Land
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Stadt Halle (Saale)
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
3,25%
2,43%
1,95%
1,62%
1,39%
1,21%
1,08%
0,97%
0,88%
0,80%
Var. 1
311.755 €
311.505 €
311.255 €
310.755 €
310.505 €
310.005 €
309.755 €
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308.755 €
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Var. 1
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1
322.505 €
322.505 €
322.505 €
322.505 €
322.505 €
322.505 €
322.505 €
322.505 €
322.505 €
322.505 €
Var. 1a
2,75%
2,06%
1,64%
1,37%
1,17%
1,02%
0,90%
0,81%
0,73%
0,67%
Var. 1a
264.409 €
263.759 €
263.139 €
262.264 €
261.624 €
260.732 €
260.114 €
259.253 €
258.411 €
257.582 €
Var. 1a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1a
275.159 €
274.759 €
274.389 €
274.014 €
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273.232 €
272.864 €
272.503 €
272.161 €
271.832 €
Var. 1b
3,07%
2,30%
1,84%
1,53%
1,31%
1,15%
1,02%
0,91%
0,83%
0,76%
Var. 1b
295.190 €
294.817 €
294.499 €
293.952 €
293.666 €
293.156 €
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292.472 €
292.042 €
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Var. 1b
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0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1b
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305.656 €
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305.722 €
305.792 €
305.888 €
Var. 2
4,11%
3,08%
2,46%
2,05%
1,76%
1,53%
1,36%
1,23%
1,11%
1,02%
Var. 2
394.510 €
394.260 €
394.010 €
393.510 €
393.260 €
392.760 €
392.510 €
392.010 €
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Var. 2
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2
405.260 €
405.260 €
405.260 €
405.260 €
405.260 €
405.260 €
405.260 €
405.260 €
405.260 €
405.260 €
Var. 2a
3,49%
2,61%
2,08%
1,73%
1,48%
1,29%
1,15%
1,03%
0,93%
0,85%
Var. 2a
335.015 €
334.262 €
333.548 €
332.577 €
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Var. 2a
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0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2a
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345.262 €
344.798 €
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343.344 €
342.881 €
342.427 €
341.997 €
341.585 €
Var. 2b
3,89%
2,92%
2,33%
1,94%
1,66%
1,45%
1,29%
1,16%
1,05%
0,96%
Var. 2b
373.694 €
373.290 €
372.955 €
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371.588 €
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Var. 2b
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0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2b
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384.170 €
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Var. 3b
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Var. 3a
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Var. 3b
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396.424 €
407.648 €
418.646 €
429.906 €
440.953 €
452.301 €
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485.826 €
Var. 3
4,24%
3,27%
2,69%
2,30%
2,03%
1,82%
1,66%
1,53%
1,42%
1,34%
Var. 3a
3,60%
2,77%
2,28%
1,95%
1,71%
1,53%
1,40%
1,29%
1,20%
1,12%
Var. 3b
4,01%
3,10%
2,55%
2,18%
1,92%
1,72%
1,57%
1,45%
1,35%
1,27%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
406.708 €
418.656 €
430.605 €
442.303 €
454.251 €
465.949 €
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489.595 €
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512.992 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 3
Var. 3a
417.458 €
356.172 €
429.656 €
366.046 €
441.855 €
375.933 €
454.053 €
385.783 €
466.251 €
395.583 €
478.449 €
405.351 €
490.647 €
415.125 €
502.845 €
424.883 €
515.044 €
434.643 €
527.242 €
444.400 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
1,00 €
Var. 4
4,28%
3,35%
2,79%
2,42%
2,16%
1,97%
1,83%
1,71%
1,62%
1,55%
Var. 4
411.328 €
428.595 €
446.588 €
465.088 €
484.627 €
504.737 €
525.952 €
547.808 €
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Var. 4
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4
422.078 €
439.595 €
457.838 €
476.838 €
496.627 €
517.237 €
538.702 €
561.058 €
584.342 €
608.592 €
Var. 4a
3,64%
2,84%
2,36%
2,05%
1,83%
1,66%
1,54%
1,44%
1,36%
1,30%
Var. 4a
349.364 €
363.513 €
378.281 €
393.392 €
409.355 €
425.712 €
443.033 €
460.820 €
479.374 €
498.719 €
Var. 4a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4a
360.114 €
374.513 €
389.531 €
405.142 €
421.355 €
438.212 €
455.783 €
474.070 €
493.124 €
512.969 €
Var. 4b
4,06%
3,17%
2,64%
2,29%
2,05%
1,87%
1,73%
1,62%
1,53%
1,47%
Var. 4b
389.649 €
405.848 €
422.801 €
440.244 €
458.696 €
477.715 €
497.849 €
518.611 €
540.311 €
562.985 €
Var. 4b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4b
400.399 €
416.848 €
434.051 €
451.994 €
470.696 €
490.215 €
510.599 €
531.861 €
554.061 €
577.235 €
Var. 5
4,07%
3,18%
2,66%
2,32%
2,06%
1,87%
1,71%
1,58%
1,48%
1,39%
Var. 5
390.657 €
406.943 €
426.031 €
444.687 €
462.056 €
478.088 €
492.131 €
505.631 €
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Var. 5
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5
401.407 €
417.943 €
437.281 €
456.437 €
474.056 €
490.588 €
504.881 €
518.881 €
534.236 €
548.184 €
Var. 5a
3,46%
2,70%
2,25%
1,96%
1,74%
1,57%
1,44%
1,33%
1,24%
1,17%
Var. 5a
331.727 €
345.067 €
360.792 €
376.059 €
390.205 €
403.135 €
414.418 €
425.183 €
437.089 €
447.802 €
Var. 5a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5a
342.477 €
356.067 €
372.042 €
387.809 €
402.205 €
415.635 €
427.168 €
438.433 €
450.839 €
462.052 €
Var. 5b
3,85%
3,01%
2,52%
2,19%
1,95%
1,77%
1,62%
1,50%
1,40%
1,32%
Var. 5b
370.039 €
385.317 €
403.312 €
420.906 €
437.304 €
452.458 €
465.792 €
478.629 €
492.801 €
505.689 €
Var. 5b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5b
380.789 €
396.317 €
414.562 €
432.656 €
449.304 €
464.958 €
478.542 €
491.879 €
506.551 €
519.939 €
213
Stadt Halle (Saale)
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Saalekreis
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
10,56%
7,92%
6,33%
5,27%
4,51%
3,94%
3,50%
3,14%
2,85%
2,61%
Var. 1
323.223 €
322.973 €
322.723 €
322.223 €
321.973 €
321.473 €
321.223 €
320.723 €
320.223 €
319.723 €
Var. 1
0€
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0€
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0€
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0€
0€
0€
Var. 1
333.973 €
333.973 €
333.973 €
333.973 €
333.973 €
333.973 €
333.973 €
333.973 €
333.973 €
333.973 €
Var. 1a
8,96%
6,70%
5,35%
4,44%
3,80%
3,31%
2,94%
2,64%
2,39%
2,18%
Var. 1a
274.194 €
273.529 €
272.897 €
272.008 €
271.354 €
270.448 €
269.817 €
268.943 €
268.089 €
267.249 €
Var. 1a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1a
284.944 €
284.529 €
284.147 €
283.758 €
283.354 €
282.948 €
282.567 €
282.193 €
281.839 €
281.499 €
Var. 1b
10,00%
7,49%
5,99%
4,98%
4,27%
3,73%
3,31%
2,97%
2,70%
2,47%
Var. 1b
306.069 €
305.692 €
305.372 €
304.823 €
304.535 €
304.026 €
303.800 €
303.343 €
302.916 €
302.516 €
Var. 1b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1b
316.819 €
316.692 €
316.622 €
316.573 €
316.535 €
316.526 €
316.550 €
316.593 €
316.666 €
316.766 €
Var. 2
12,06%
9,04%
7,23%
6,01%
5,15%
4,50%
4,00%
3,59%
3,26%
2,99%
Var. 2
369.024 €
368.774 €
368.524 €
368.024 €
367.774 €
367.274 €
367.024 €
366.524 €
366.024 €
365.524 €
Var. 2
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2
379.774 €
379.774 €
379.774 €
379.774 €
379.774 €
379.774 €
379.774 €
379.774 €
379.774 €
379.774 €
Var. 2a
10,24%
7,66%
6,11%
5,08%
4,34%
3,79%
3,36%
3,02%
2,73%
2,50%
Var. 2a
313.270 €
312.549 €
311.864 €
310.923 €
310.213 €
309.251 €
308.568 €
307.643 €
306.740 €
305.853 €
Var. 2a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2a
324.020 €
323.549 €
323.114 €
322.673 €
322.213 €
321.751 €
321.318 €
320.893 €
320.490 €
320.103 €
Var. 2b
11,42%
8,56%
6,84%
5,69%
4,87%
4,26%
3,78%
3,40%
3,09%
2,83%
Var. 2b
349.517 €
349.123 €
348.793 €
348.237 €
347.944 €
347.433 €
347.212 €
346.760 €
346.343 €
345.956 €
Var. 2b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2b
360.267 €
360.123 €
360.043 €
359.987 €
359.944 €
359.933 €
359.962 €
360.010 €
360.093 €
360.206 €
Var. 3b
370.604 €
380.788 €
391.034 €
401.302 €
411.582 €
421.897 €
432.258 €
442.646 €
453.080 €
463.558 €
Var. 3a
322.567 €
331.116 €
339.677 €
347.955 €
356.438 €
364.642 €
373.103 €
381.300 €
389.500 €
397.697 €
Var. 3b
359.854 €
369.788 €
379.784 €
389.552 €
399.582 €
409.397 €
419.508 €
429.396 €
439.330 €
449.308 €
Var. 3
12,42%
9,57%
7,87%
6,73%
5,91%
5,30%
4,83%
4,45%
4,14%
3,88%
Var. 3a
10,54%
8,12%
6,66%
5,69%
4,99%
4,47%
4,06%
3,74%
3,47%
3,25%
Var. 3b
11,76%
9,06%
7,45%
6,37%
5,60%
5,02%
4,57%
4,21%
3,92%
3,67%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
379.921 €
390.567 €
401.214 €
411.610 €
422.257 €
432.653 €
443.300 €
453.696 €
464.093 €
474.489 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 3
Var. 3a
390.671 €
333.317 €
401.567 €
342.116 €
412.464 €
350.927 €
423.360 €
359.705 €
434.257 €
368.438 €
445.153 €
377.142 €
456.050 €
385.853 €
466.946 €
394.550 €
477.843 €
403.250 €
488.739 €
411.947 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
1,00 €
Var. 4
12,57%
9,83%
8,19%
7,11%
6,35%
5,78%
5,36%
5,02%
4,75%
4,54%
Var. 4
384.747 €
400.870 €
417.672 €
434.929 €
453.171 €
471.930 €
491.735 €
512.121 €
533.371 €
555.522 €
Var. 4
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4
395.497 €
411.870 €
428.922 €
446.679 €
465.171 €
484.430 €
504.485 €
525.371 €
547.121 €
569.772 €
Var. 4a
10,68%
8,33%
6,93%
6,01%
5,36%
4,88%
4,51%
4,22%
3,99%
3,81%
Var. 4a
326.685 €
339.894 €
353.679 €
367.768 €
382.667 €
397.917 €
414.083 €
430.666 €
447.963 €
465.998 €
Var. 4a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4a
337.435 €
350.894 €
364.929 €
379.518 €
394.667 €
410.417 €
426.833 €
443.916 €
461.713 €
480.248 €
Var. 4b
11,91%
9,30%
7,75%
6,73%
6,01%
5,47%
5,07%
4,75%
4,50%
4,30%
Var. 4b
364.433 €
379.558 €
395.387 €
411.656 €
428.883 €
446.622 €
465.417 €
484.780 €
505.018 €
526.165 €
Var. 4b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4b
375.183 €
390.558 €
406.637 €
423.406 €
440.883 €
459.122 €
478.167 €
498.030 €
518.768 €
540.415 €
Var. 5
13,49%
10,48%
8,75%
7,52%
6,65%
5,94%
5,39%
4,97%
4,69%
4,42%
Var. 5
412.737 €
427.532 €
446.252 €
459.920 €
474.971 €
484.345 €
494.794 €
507.103 €
526.040 €
540.885 €
Var. 5
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5
423.487 €
438.532 €
457.502 €
471.670 €
486.971 €
496.845 €
507.544 €
520.353 €
539.790 €
555.135 €
Var. 5a
11,46%
8,89%
7,41%
6,36%
5,62%
5,01%
4,54%
4,18%
3,94%
3,71%
Var. 5a
350.566 €
362.608 €
377.996 €
389.002 €
401.162 €
408.436 €
416.671 €
426.426 €
441.777 €
453.660 €
Var. 5a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5a
361.316 €
373.608 €
389.246 €
400.752 €
413.162 €
420.936 €
429.421 €
439.676 €
455.527 €
467.910 €
Var. 5b
12,78%
9,92%
8,28%
7,11%
6,30%
5,62%
5,10%
4,71%
4,44%
4,19%
Var. 5b
390.985 €
404.840 €
422.483 €
435.345 €
449.544 €
458.388 €
468.316 €
480.023 €
498.067 €
512.282 €
Var. 5b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5b
401.735 €
415.840 €
433.733 €
447.095 €
461.544 €
470.888 €
481.066 €
493.273 €
511.817 €
526.532 €
214
Saalekreis
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Burgenlandkreis
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
22,44%
16,82%
13,45%
11,20%
9,60%
8,39%
7,45%
6,70%
6,09%
5,58%
Var. 1
589.004 €
588.751 €
588.499 €
587.995 €
587.740 €
587.236 €
586.981 €
586.475 €
585.970 €
585.464 €
Var. 1
3.447 €
3.449 €
3.452 €
3.456 €
3.460 €
3.465 €
3.470 €
3.475 €
3.481 €
3.487 €
Var. 1
603.201 €
603.201 €
603.201 €
603.201 €
603.201 €
603.201 €
603.201 €
603.201 €
603.201 €
603.201 €
Var. 1a
19,08%
14,28%
11,41%
9,48%
8,11%
7,08%
6,28%
5,64%
5,12%
4,68%
Var. 1a
500.956 €
499.959 €
499.021 €
497.820 €
496.839 €
495.607 €
494.668 €
493.493 €
492.351 €
491.235 €
Var. 1a
2.941 €
2.939 €
2.937 €
2.936 €
2.936 €
2.936 €
2.936 €
2.936 €
2.938 €
2.939 €
Var. 1a
514.647 €
513.898 €
513.207 €
512.506 €
511.775 €
511.043 €
510.354 €
509.679 €
509.039 €
508.424 €
Var. 1b
21,26%
15,93%
12,74%
10,60%
9,08%
7,94%
7,06%
6,35%
5,77%
5,28%
Var. 1b
558.198 €
557.717 €
557.340 €
556.747 €
556.425 €
555.904 €
555.693 €
555.266 €
554.891 €
554.564 €
Var. 1b
3.270 €
3.271 €
3.272 €
3.276 €
3.280 €
3.284 €
3.289 €
3.294 €
3.301 €
3.307 €
Var. 1b
572.218 €
571.988 €
571.862 €
571.773 €
571.705 €
571.688 €
571.733 €
571.810 €
571.942 €
572.121 €
Var. 2
25,13%
18,84%
15,07%
12,55%
10,75%
9,40%
8,35%
7,51%
6,82%
6,25%
Var. 2
659.701 €
659.448 €
659.195 €
658.691 €
658.436 €
657.930 €
657.675 €
657.169 €
656.662 €
656.156 €
Var. 2
3.853 €
3.856 €
3.859 €
3.863 €
3.868 €
3.874 €
3.879 €
3.885 €
3.892 €
3.898 €
Var. 2
674.304 €
674.304 €
674.304 €
674.304 €
674.304 €
674.304 €
674.304 €
674.304 €
674.304 €
674.304 €
Var. 2a
21,38%
16,01%
12,78%
10,63%
9,09%
7,94%
7,04%
6,32%
5,74%
5,25%
Var. 2a
561.274 €
560.189 €
559.170 €
557.886 €
556.820 €
555.501 €
554.480 €
553.226 €
552.008 €
550.820 €
Var. 2a
3.287 €
3.285 €
3.283 €
3.282 €
3.282 €
3.282 €
3.282 €
3.283 €
3.284 €
3.285 €
Var. 2a
575.311 €
574.474 €
573.703 €
572.918 €
572.102 €
571.282 €
570.513 €
569.758 €
569.042 €
568.356 €
Var. 2b
23,82%
17,85%
14,27%
11,88%
10,18%
8,90%
7,91%
7,11%
6,46%
5,92%
Var. 2b
625.264 €
624.756 €
624.363 €
623.760 €
623.429 €
622.905 €
622.699 €
622.280 €
621.921 €
621.614 €
Var. 2b
3.655 €
3.656 €
3.658 €
3.662 €
3.666 €
3.671 €
3.677 €
3.683 €
3.690 €
3.697 €
Var. 2b
639.669 €
639.412 €
639.271 €
639.172 €
639.096 €
639.076 €
639.126 €
639.213 €
639.360 €
639.561 €
Var. 3b
651.907 €
663.879 €
675.963 €
688.086 €
700.231 €
712.437 €
724.720 €
737.048 €
749.450 €
761.921 €
Var. 3a
572.218 €
582.045 €
591.909 €
601.479 €
611.233 €
620.702 €
630.446 €
639.928 €
649.425 €
658.929 €
Var. 3b
637.432 €
649.082 €
660.845 €
672.394 €
684.214 €
695.844 €
707.801 €
719.551 €
731.375 €
743.267 €
Var. 3
25,62%
19,57%
15,95%
13,52%
11,80%
10,50%
9,49%
8,68%
8,02%
7,47%
Var. 3a
21,80%
16,63%
13,53%
11,46%
9,98%
8,87%
8,01%
7,31%
6,75%
6,28%
Var. 3b
24,28%
18,55%
15,11%
12,81%
11,17%
9,94%
8,99%
8,22%
7,60%
7,08%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
672.528 €
685.102 €
697.676 €
709.998 €
722.569 €
734.890 €
747.460 €
759.780 €
772.099 €
784.418 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
3.927 €
3.350 €
3.725 €
4.004 €
3.411 €
3.796 €
4.080 €
3.471 €
3.868 €
4.159 €
3.533 €
3.942 €
4.238 €
3.596 €
4.017 €
4.318 €
3.659 €
4.093 €
4.399 €
3.722 €
4.169 €
4.480 €
3.785 €
4.246 €
4.562 €
3.850 €
4.325 €
4.644 €
3.914 €
4.404 €
Var. 3
Var. 3a
687.205 €
586.318 €
700.105 €
596.456 €
713.006 €
606.631 €
725.907 €
616.762 €
738.808 €
626.829 €
751.708 €
636.861 €
764.609 €
646.918 €
777.510 €
656.963 €
790.411 €
667.024 €
803.311 €
677.093 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
1,00 €
Var. 4
25,76%
19,80%
16,23%
13,85%
12,16%
10,90%
9,93%
9,15%
8,53%
8,01%
Var. 4
676.194 €
692.840 €
709.901 €
727.137 €
745.057 €
763.175 €
782.000 €
801.044 €
820.567 €
840.584 €
Var. 4
3.948 €
4.048 €
4.150 €
4.257 €
4.368 €
4.482 €
4.599 €
4.719 €
4.843 €
4.970 €
Var. 4
690.892 €
707.888 €
725.302 €
743.144 €
761.426 €
780.157 €
799.349 €
819.013 €
839.160 €
859.804 €
Var. 4a
21,92%
16,82%
13,77%
11,73%
10,29%
9,21%
8,38%
7,71%
7,17%
6,73%
Var. 4a
575.346 €
588.638 €
602.311 €
616.041 €
630.312 €
644.666 €
659.669 €
674.794 €
690.327 €
706.270 €
Var. 4a
3.368 €
3.449 €
3.531 €
3.617 €
3.706 €
3.797 €
3.891 €
3.987 €
4.087 €
4.189 €
Var. 4a
589.464 €
603.086 €
617.092 €
631.408 €
646.019 €
660.963 €
676.310 €
692.031 €
708.164 €
724.709 €
Var. 4b
24,42%
18,75%
15,37%
13,12%
11,52%
10,32%
9,40%
8,67%
8,08%
7,59%
Var. 4b
640.910 €
656.420 €
672.435 €
688.640 €
705.528 €
722.651 €
740.539 €
758.668 €
777.332 €
796.539 €
Var. 4b
3.745 €
3.839 €
3.935 €
4.036 €
4.140 €
4.248 €
4.359 €
4.473 €
4.592 €
4.714 €
Var. 4b
655.405 €
671.258 €
687.619 €
704.425 €
721.669 €
739.399 €
757.647 €
776.391 €
795.673 €
815.503 €
Var. 5
25,44%
19,42%
15,63%
13,16%
11,43%
10,19%
9,26%
8,49%
7,82%
7,24%
Var. 5
667.908 €
679.707 €
683.786 €
690.640 €
699.885 €
713.439 €
729.061 €
743.008 €
752.691 €
760.219 €
Var. 5
3.900 €
3.973 €
4.000 €
4.047 €
4.108 €
4.194 €
4.292 €
4.382 €
4.449 €
4.503 €
Var. 5
682.558 €
694.680 €
699.036 €
706.437 €
715.993 €
730.133 €
746.104 €
760.640 €
770.890 €
778.972 €
Var. 5a
21,65%
16,50%
13,26%
11,14%
9,67%
8,61%
7,81%
7,15%
6,58%
6,08%
Var. 5a
568.276 €
577.449 €
580.091 €
585.031 €
591.987 €
602.529 €
614.879 €
625.756 €
633.047 €
638.532 €
Var. 5a
3.328 €
3.384 €
3.403 €
3.439 €
3.485 €
3.554 €
3.632 €
3.703 €
3.754 €
3.795 €
Var. 5a
582.354 €
591.834 €
594.744 €
600.220 €
607.472 €
618.582 €
631.261 €
642.709 €
650.551 €
656.578 €
Var. 5b
24,12%
18,40%
14,80%
12,46%
10,82%
9,65%
8,77%
8,04%
7,41%
6,86%
Var. 5b
633.050 €
643.967 €
647.676 €
654.044 €
662.715 €
675.514 €
690.362 €
703.652 €
712.973 €
720.315 €
Var. 5b
3.700 €
3.767 €
3.792 €
3.836 €
3.893 €
3.975 €
4.068 €
4.154 €
4.218 €
4.271 €
Var. 5b
647.500 €
658.734 €
662.718 €
669.630 €
678.608 €
691.989 €
707.180 €
721.056 €
730.942 €
738.836 €
215
Burgenlandkreis
284.916 €
Var. 1a
188.586 €
42.124 €
0€
24.833 €
0€
0€
29.373 €
318.575 €
Var. 1b
210.864 €
47.100 €
0€
27.767 €
0€
0€
32.844 €
377.128 €
Var. 2
244.589 €
63.430 €
0€
30.383 €
0€
0€
38.726 €
319.773 €
Var. 2a
207.391 €
53.784 €
0€
25.762 €
0€
0€
32.836 €
357.549 €
Var. 2b
231.891 €
60.136 €
0€
28.806 €
0€
0€
36.716 €
355.708 €
397.811 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
419.596 €
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
270.941 €
229.690 €
256.874 €
74.893 €
63.484 €
71.005 €
0€
0€
0€
30.952 €
26.243 €
29.345 €
0€
0€
0€
0€
0€
0€
42.810 €
36.291 €
40.587 €
440.623 €
Var. 4
282.376 €
82.481 €
0€
31.382 €
0€
0€
44.384 €
373.494 €
Var. 4a
239.362 €
69.902 €
0€
26.607 €
0€
0€
37.623 €
417.746 €
Var. 4b
267.715 €
78.198 €
0€
29.753 €
0€
0€
42.080 €
427.356 €
Var. 5
274.583 €
76.968 €
0€
33.956 €
0€
0€
41.849 €
362.277 €
Var. 5a
232.775 €
65.238 €
0€
28.787 €
0€
0€
35.477 €
405.167 €
Var. 5b
260.327 €
72.972 €
0€
32.193 €
0€
0€
39.676 €
Var. 1
Var. 1a
Var. 1b
Var. 2
Var. 2a
Var. 2b
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
Var. 4
Var. 4a
Var. 4b
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
6.520.041 € 5.509.630 € 6.175.137 € 7.182.501 € 6.071.333 € 6.803.204 € 7.970.964 € 6.738.509 € 7.550.712 € 8.313.172 € 7.027.977 € 7.875.150 € 8.079.818 € 6.830.723 € 7.653.910 €
6.625.912 € 5.599.399 € 6.275.511 € 8.494.020 € 7.183.378 € 8.046.632 € 10.057.062 € 8.505.984 € 9.528.486 € 11.092.465 € 9.381.693 € 10.510.128 € 10.340.692 € 8.745.651 € 9.797.372 €
21.769.801 € 18.439.985 € 20.633.166 € 28.174.990 € 23.870.979 € 26.705.812 € 33.668.565 € 28.519.502 € 31.914.042 € 37.544.914 € 31.797.915 € 35.589.119 € 35.833.685 € 30.351.134 € 33.966.631 €
1.197.064 €
996.252 €
1.128.517 € 1.246.467 € 1.038.140 € 1.175.354 € 1.272.098 € 1.059.829 € 1.199.654 € 1.291.505 € 1.076.250 € 1.218.053 € 1.407.503 € 1.174.488 € 1.328.026 €
3.101.798 € 2.611.286 € 2.934.361 € 3.929.350 € 3.312.971 € 3.718.949 € 4.600.250 € 3.880.670 € 4.355.001 € 4.979.657 € 4.201.564 € 4.714.707 € 4.660.643 € 3.931.476 € 4.412.246 €
3.216.485 € 2.708.529 € 3.043.093 € 3.674.490 € 3.096.874 € 3.477.320 € 4.273.800 € 3.603.995 € 4.045.501 € 4.656.067 € 3.927.320 € 4.407.919 € 4.774.579 € 4.028.304 € 4.520.275 €
5.874.115 € 4.961.949 € 5.562.746 € 6.581.064 € 5.561.374 € 6.232.991 € 7.286.520 € 6.158.314 € 6.901.806 € 7.558.499 € 6.388.372 € 7.159.661 € 7.120.344 € 6.017.577 € 6.744.267 €
336.020 €
Var. 1
222.411 €
49.679 €
0€
29.287 €
0€
0€
34.643 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100% (ETC)
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
1.125.000.000 €
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
MDV insgesamt
4,29%
Var. 1
11,91%
8,66%
3,69%
5,41%
1,29%
4,20%
8,95%
3,63%
Var. 1a
10,06%
7,32%
3,13%
4,50%
1,09%
3,54%
7,56%
4,07%
Var. 1b
11,28%
8,20%
3,50%
5,10%
1,22%
3,98%
8,48%
5,27%
Var. 2
13,12%
11,10%
4,78%
5,63%
1,64%
4,80%
10,03%
4,46%
Var. 2a
11,09%
9,39%
4,05%
4,69%
1,38%
4,05%
8,47%
4,99%
Var. 2b
12,43%
10,52%
4,53%
5,31%
1,55%
4,55%
9,50%
6,14%
Var. 3
14,56%
13,15%
5,71%
5,75%
1,92%
5,59%
11,10%
5,20%
Var. 3a
12,31%
11,12%
4,84%
4,79%
1,62%
4,71%
9,38%
5,82%
Var. 3b
13,79%
12,46%
5,41%
5,42%
1,81%
5,29%
10,52%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
6,71%
Var. 4
15,18%
14,50%
6,37%
5,84%
2,07%
6,09%
11,52%
5,67%
Var. 4a
12,84%
12,26%
5,39%
4,86%
1,75%
5,13%
9,73%
6,35%
Var. 4b
14,38%
13,74%
6,04%
5,51%
1,96%
5,76%
10,91%
6,42%
Var. 5
14,76%
13,52%
6,08%
6,36%
1,94%
6,24%
10,85%
5,43%
Var. 5a
12,48%
11,43%
5,15%
5,31%
1,64%
5,27%
9,17%
6,08%
Var. 5b
13,98%
12,81%
5,76%
6,00%
1,84%
5,91%
10,28%
1.125.000.000 € 48.305.217 € 40.827.029 € 45.752.532 € 59.282.882 € 50.135.049 € 56.160.263 € 69.129.259 € 58.466.802 € 65.495.203 € 75.436.280 € 63.801.091 € 71.474.737 € 72.217.264 € 61.079.353 € 68.422.726 €
LK/KfS
MDV insgesamt
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
862.750 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100% (ETC)
1.125.000.000 €
MDV
123.250 €
123.250 €
123.250 €
123.250 €
123.250 €
123.250 €
123.250 €
Vollzug
LK/KfS
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
Mehrbedarf ÖPNV
100% (ETC)
TDO
LK L
L
ABG
HAL
SK
BLK
LK/KfS
Var. 1
Var. 1a
Var. 1b
Var. 2
Var. 2a
Var. 2b
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
Var. 4
Var. 4a
Var. 4b
Var. 5
Var. 5a
Var. 5b
6.865.702 € 5.821.465 € 6.509.251 € 7.550.340 € 6.401.974 € 7.158.344 € 8.365.155 € 7.091.449 € 7.930.836 € 8.718.798 € 7.390.589 € 8.266.115 € 8.477.652 € 7.186.748 € 8.037.487 €
6.798.841 € 5.764.774 € 6.445.861 € 8.680.700 € 7.360.412 € 8.230.019 € 10.255.205 € 8.692.718 € 9.722.741 € 11.298.196 € 9.574.844 € 10.711.576 € 10.540.910 € 8.934.138 € 9.993.594 €
21.893.051 € 18.563.235 € 20.756.416 € 28.298.240 € 23.994.229 € 26.829.062 € 33.791.815 € 28.642.752 € 32.037.292 € 37.668.164 € 31.921.165 € 35.712.369 € 35.956.935 € 30.474.384 € 34.089.881 €
1.349.602 € 1.144.335 € 1.279.534 € 1.400.100 € 1.187.152 € 1.327.410 € 1.426.300 € 1.209.322 € 1.352.249 € 1.446.137 € 1.226.107 € 1.371.056 € 1.564.709 € 1.326.525 € 1.483.468 €
3.225.048 € 2.734.536 € 3.057.611 € 4.052.600 € 3.436.221 € 3.842.199 € 4.723.500 € 4.003.920 € 4.478.251 € 5.102.907 € 4.324.814 € 4.837.957 € 4.783.893 € 4.054.726 € 4.535.496 €
3.339.735 € 2.831.779 € 3.166.343 € 3.797.740 € 3.220.124 € 3.600.570 € 4.397.050 € 3.727.245 € 4.168.751 € 4.779.317 € 4.050.570 € 4.531.169 € 4.897.829 € 4.151.554 € 4.643.525 €
6.032.008 € 5.114.572 € 5.718.841 € 6.743.040 € 5.717.460 € 6.392.957 € 7.452.580 € 6.317.854 € 7.065.643 € 7.726.133 € 6.549.245 € 7.324.990 € 7.285.443 € 6.176.304 € 6.907.193 €
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
1,00 €
1.125.000.000 € 49.503.986 € 41.974.695 € 46.933.857 € 60.522.760 € 51.317.572 € 57.380.562 € 70.411.605 € 59.685.260 € 66.755.764 € 76.739.653 € 65.037.334 € 72.755.233 € 73.507.370 € 62.304.380 € 69.690.643 €
Abzug für… i.H.v. …
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
MDV insgesamt
Mehrbedarf
ÖPNV 100% (ETC)
LK/KfS
Jahre 2016 bis 2025 insgesamt
216
Jahre 2016 bis 2025 insgesamt
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Landkreis Nordsachsen
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
45,00%
33,75%
26,99%
22,48%
19,27%
16,85%
14,97%
13,47%
12,24%
11,21%
Var. 1
985.576 €
985.393 €
985.119 €
984.687 €
984.506 €
983.980 €
983.799 €
983.369 €
982.843 €
982.414 €
Var. 1
33.529 €
33.462 €
33.487 €
33.418 €
33.349 €
33.375 €
33.306 €
33.236 €
33.262 €
33.192 €
Var. 1
1.029.855 €
1.029.855 €
1.029.855 €
1.029.855 €
1.029.855 €
1.029.855 €
1.029.855 €
1.029.855 €
1.029.855 €
1.029.855 €
Var. 1a
38,32%
28,69%
22,92%
19,06%
16,31%
14,24%
12,64%
11,35%
10,30%
9,43%
Var. 1a
839.308 €
837.879 €
836.467 €
834.867 €
833.469 €
831.736 €
830.407 €
828.851 €
827.271 €
825.815 €
Var. 1a
28.607 €
28.508 €
28.491 €
28.393 €
28.295 €
28.276 €
28.179 €
28.083 €
28.070 €
27.976 €
Var. 1a
878.665 €
877.387 €
876.208 €
875.010 €
873.763 €
872.512 €
871.336 €
870.184 €
869.091 €
868.042 €
Var. 1b
42,67%
31,98%
25,57%
21,30%
18,25%
15,96%
14,18%
12,76%
11,60%
10,63%
Var. 1b
934.401 €
933.835 €
933.353 €
932.771 €
932.474 €
931.921 €
931.810 €
931.505 €
931.198 €
931.062 €
Var. 1b
31.807 €
31.730 €
31.747 €
31.677 €
31.608 €
31.631 €
31.568 €
31.507 €
31.538 €
31.481 €
Var. 1b
976.958 €
976.566 €
976.350 €
976.198 €
976.082 €
976.053 €
976.129 €
976.261 €
976.486 €
976.793 €
Var. 2
49,54%
37,15%
29,71%
24,75%
21,21%
18,55%
16,49%
14,83%
13,48%
12,35%
Var. 2
1.084.928 €
1.084.752 €
1.084.475 €
1.084.051 €
1.083.876 €
1.083.348 €
1.083.174 €
1.082.750 €
1.082.222 €
1.081.800 €
Var. 2
36.873 €
36.799 €
36.826 €
36.750 €
36.675 €
36.703 €
36.627 €
36.551 €
36.579 €
36.501 €
Var. 2
1.132.551 €
1.132.551 €
1.132.551 €
1.132.551 €
1.132.551 €
1.132.551 €
1.132.551 €
1.132.551 €
1.132.551 €
1.132.551 €
Var. 2a
42,20%
31,59%
25,23%
20,99%
17,96%
15,68%
13,92%
12,50%
11,35%
10,38%
Var. 2a
924.075 €
922.528 €
921.000 €
919.290 €
917.778 €
915.922 €
914.485 €
912.824 €
911.136 €
909.586 €
Var. 2a
31.460 €
31.351 €
31.332 €
31.225 €
31.116 €
31.096 €
30.989 €
30.884 €
30.869 €
30.766 €
Var. 2a
966.284 €
964.879 €
963.582 €
962.265 €
960.894 €
959.518 €
958.225 €
956.957 €
955.755 €
954.602 €
Var. 2b
46,97%
35,21%
28,15%
23,45%
20,09%
17,57%
15,62%
14,05%
12,77%
11,70%
Var. 2b
1.028.650 €
1.028.053 €
1.027.548 €
1.026.958 €
1.026.656 €
1.026.097 €
1.026.001 €
1.025.714 €
1.025.427 €
1.025.327 €
Var. 2b
34.979 €
34.894 €
34.913 €
34.836 €
34.760 €
34.786 €
34.716 €
34.648 €
34.683 €
34.621 €
Var. 2b
1.074.379 €
1.073.947 €
1.073.710 €
1.073.543 €
1.073.416 €
1.073.383 €
1.073.467 €
1.073.613 €
1.073.860 €
1.074.197 €
Var. 3b
1.095.460 €
1.116.092 €
1.136.913 €
1.157.801 €
1.178.725 €
1.199.751 €
1.220.908 €
1.242.139 €
1.263.496 €
1.284.970 €
Var. 3a
942.417 €
959.162 €
975.877 €
992.363 €
1.008.995 €
1.025.224 €
1.041.841 €
1.058.191 €
1.074.465 €
1.090.855 €
Var. 3b
1.049.045 €
1.068.828 €
1.088.696 €
1.108.481 €
1.128.556 €
1.148.370 €
1.168.673 €
1.188.802 €
1.208.938 €
1.229.306 €
Var. 3
50,52%
38,62%
31,48%
26,71%
23,31%
20,76%
18,78%
17,19%
15,89%
14,80%
Var. 3a
43,03%
32,85%
26,74%
22,66%
19,75%
17,56%
15,86%
14,50%
13,38%
12,45%
Var. 3b
47,90%
36,60%
29,83%
25,31%
22,09%
19,66%
17,79%
16,28%
15,06%
14,03%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
1.106.427 €
1.127.753 €
1.148.974 €
1.170.055 €
1.191.389 €
1.212.360 €
1.233.699 €
1.254.791 €
1.275.763 €
1.296.860 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
37.596 €
32.077 €
35.665 €
38.243 €
32.581 €
36.264 €
38.994 €
33.176 €
36.968 €
39.635 €
33.676 €
37.570 €
40.273 €
34.169 €
38.170 €
41.024 €
34.756 €
38.881 €
41.658 €
35.246 €
39.485 €
42.288 €
35.732 €
40.087 €
43.039 €
36.320 €
40.808 €
43.663 €
36.803 €
41.414 €
Var. 3
Var. 3a
1.154.773 €
985.244 €
1.176.995 € 1.002.743 €
1.199.218 € 1.020.303 €
1.221.440 € 1.037.789 €
1.243.662 € 1.055.164 €
1.265.884 € 1.072.480 €
1.288.107 € 1.089.837 €
1.310.329 € 1.107.172 €
1.332.551 € 1.124.535 €
1.354.773 € 1.141.908 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
1,50 €
Var. 4
50,84%
39,13%
32,11%
27,46%
24,15%
21,67%
19,77%
18,25%
17,02%
16,01%
Var. 4
1.113.416 €
1.142.472 €
1.172.183 €
1.202.536 €
1.233.943 €
1.265.805 €
1.298.882 €
1.332.578 €
1.367.034 €
1.402.535 €
Var. 4
37.832 €
38.737 €
39.774 €
40.724 €
41.697 €
42.814 €
43.836 €
44.882 €
46.085 €
47.183 €
Var. 4
1.161.997 €
1.192.209 €
1.223.207 €
1.255.010 €
1.287.640 €
1.321.119 €
1.355.468 €
1.390.710 €
1.426.869 €
1.463.967 €
Var. 4a
43,31%
33,28%
27,28%
23,29%
20,45%
18,33%
16,70%
15,40%
14,34%
13,47%
Var. 4a
948.380 €
971.703 €
995.623 €
1.019.960 €
1.045.100 €
1.070.503 €
1.096.991 €
1.123.918 €
1.151.488 €
1.179.926 €
Var. 4a
32.278 €
33.002 €
33.840 €
34.601 €
35.377 €
36.273 €
37.089 €
37.923 €
38.891 €
39.769 €
Var. 4a
991.408 €
1.015.705 €
1.040.713 €
1.066.311 €
1.092.477 €
1.119.276 €
1.146.830 €
1.175.091 €
1.204.129 €
1.233.945 €
Var. 4b
48,20%
37,08%
30,43%
26,01%
22,87%
20,53%
18,73%
17,30%
16,13%
15,18%
Var. 4b
1.055.675 €
1.082.786 €
1.110.699 €
1.139.270 €
1.168.888 €
1.199.022 €
1.230.455 €
1.262.541 €
1.295.479 €
1.329.536 €
Var. 4b
35.888 €
36.733 €
37.707 €
38.602 €
39.520 €
40.577 €
41.550 €
42.546 €
43.697 €
44.752 €
Var. 4b
1.102.313 €
1.130.519 €
1.159.656 €
1.189.622 €
1.220.407 €
1.252.100 €
1.284.755 €
1.318.337 €
1.352.926 €
1.388.538 €
Var. 5
50,96%
38,73%
31,84%
27,10%
23,82%
21,13%
19,07%
17,36%
16,11%
15,07%
Var. 5
1.116.015 €
1.130.861 €
1.162.313 €
1.187.120 €
1.217.429 €
1.234.167 €
1.253.191 €
1.267.226 €
1.293.270 €
1.319.761 €
Var. 5
37.919 €
38.347 €
39.442 €
40.207 €
41.144 €
41.754 €
42.309 €
42.703 €
43.623 €
44.426 €
Var. 5
1.164.684 €
1.180.209 €
1.213.005 €
1.239.077 €
1.270.573 €
1.288.421 €
1.308.250 €
1.323.179 €
1.350.643 €
1.378.437 €
Var. 5a
43,41%
32,94%
27,05%
22,99%
20,18%
17,87%
16,11%
14,64%
13,56%
12,67%
Var. 5a
950.598 €
961.811 €
987.226 €
1.006.862 €
1.031.088 €
1.043.699 €
1.058.332 €
1.068.698 €
1.089.239 €
1.110.158 €
Var. 5a
32.352 €
32.670 €
33.558 €
34.162 €
34.908 €
35.375 €
35.797 €
36.082 €
36.813 €
37.446 €
Var. 5a
993.700 €
1.005.481 €
1.032.033 €
1.052.774 €
1.077.996 €
1.091.574 €
1.106.879 €
1.118.030 €
1.139.802 €
1.161.853 €
Var. 5b
48,32%
36,70%
30,17%
25,68%
22,57%
20,02%
18,07%
16,45%
15,26%
14,28%
Var. 5b
1.058.140 €
1.071.776 €
1.101.342 €
1.124.657 €
1.153.235 €
1.169.037 €
1.187.148 €
1.200.589 €
1.225.538 €
1.251.027 €
Var. 5b
35.971 €
36.363 €
37.393 €
38.112 €
38.996 €
39.573 €
40.102 €
40.480 €
41.362 €
42.137 €
Var. 5b
1.104.862 €
1.119.139 €
1.149.985 €
1.174.519 €
1.204.231 €
1.221.110 €
1.240.000 €
1.254.320 €
1.280.650 €
1.307.414 €
217
Varianten ÖPNV-Taxe: Aufkommen bei Kappung 1,50 EUR/ÜN und Deckungsbeitrag Mehrbedarf bei 1,50 EUR/ÜN
Landkreis Nordsachsen
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Landkreis Leipzig
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
32,73%
24,54%
19,63%
16,35%
14,01%
12,25%
10,89%
9,80%
8,90%
8,16%
Var. 1
1.001.523 €
1.001.332 €
1.001.070 €
1.000.629 €
1.000.367 €
999.855 €
999.663 €
999.150 €
998.709 €
998.195 €
Var. 1
7.553 €
7.494 €
7.506 €
7.447 €
7.459 €
7.471 €
7.413 €
7.426 €
7.368 €
7.381 €
Var. 1
1.019.826 €
1.019.826 €
1.019.826 €
1.019.826 €
1.019.826 €
1.019.826 €
1.019.826 €
1.019.826 €
1.019.826 €
1.019.826 €
Var. 1a
27,87%
20,87%
16,67%
13,86%
11,86%
10,36%
9,19%
8,26%
7,49%
6,86%
Var. 1a
852.914 €
851.458 €
850.039 €
848.411 €
846.926 €
845.185 €
843.829 €
842.185 €
840.660 €
839.117 €
Var. 1a
6.444 €
6.385 €
6.386 €
6.327 €
6.328 €
6.330 €
6.272 €
6.275 €
6.217 €
6.221 €
Var. 1a
870.108 €
868.843 €
867.675 €
866.489 €
865.254 €
864.015 €
862.851 €
861.710 €
860.627 €
859.588 €
Var. 1b
31,03%
23,26%
18,60%
15,49%
13,27%
11,60%
10,31%
9,28%
8,43%
7,73%
Var. 1b
949.529 €
948.949 €
948.476 €
947.882 €
947.507 €
946.966 €
946.847 €
946.465 €
946.241 €
946.030 €
Var. 1b
7.165 €
7.107 €
7.116 €
7.059 €
7.070 €
7.081 €
7.026 €
7.039 €
6.986 €
7.001 €
Var. 1b
967.444 €
967.055 €
966.842 €
966.692 €
966.577 €
966.547 €
966.623 €
966.754 €
966.977 €
967.281 €
Var. 2
41,89%
31,41%
25,12%
20,93%
17,94%
15,69%
13,94%
12,54%
11,40%
10,44%
Var. 2
1.281.712 €
1.281.536 €
1.281.272 €
1.280.847 €
1.280.581 €
1.280.065 €
1.279.890 €
1.279.374 €
1.278.948 €
1.278.431 €
Var. 2
9.643 €
9.569 €
9.583 €
9.508 €
9.524 €
9.540 €
9.465 €
9.481 €
9.407 €
9.424 €
Var. 2
1.302.105 €
1.302.105 €
1.302.105 €
1.302.105 €
1.302.105 €
1.302.105 €
1.302.105 €
1.302.105 €
1.302.105 €
1.302.105 €
Var. 2a
35,69%
26,72%
21,34%
17,75%
15,19%
13,27%
11,77%
10,58%
9,60%
8,79%
Var. 2a
1.091.969 €
1.090.178 €
1.088.436 €
1.086.497 €
1.084.669 €
1.082.585 €
1.080.922 €
1.078.962 €
1.077.153 €
1.075.322 €
Var. 2a
8.228 €
8.152 €
8.154 €
8.079 €
8.080 €
8.082 €
8.008 €
8.011 €
7.938 €
7.943 €
Var. 2a
1.110.947 €
1.109.331 €
1.107.840 €
1.106.325 €
1.104.749 €
1.103.167 €
1.101.680 €
1.100.223 €
1.098.841 €
1.097.515 €
Var. 2b
39,72%
29,77%
23,81%
19,83%
16,99%
14,86%
13,21%
11,88%
10,80%
9,90%
Var. 2b
1.215.326 €
1.214.654 €
1.214.120 €
1.213.500 €
1.213.091 €
1.212.538 €
1.212.454 €
1.212.105 €
1.211.958 €
1.211.827 €
Var. 2b
9.148 €
9.074 €
9.086 €
9.013 €
9.026 €
9.041 €
8.971 €
8.988 €
8.919 €
8.938 €
Var. 2b
1.235.224 €
1.234.728 €
1.234.455 €
1.234.263 €
1.234.117 €
1.234.079 €
1.234.176 €
1.234.343 €
1.234.628 €
1.235.015 €
Var. 3b
1.275.960 €
1.316.166 €
1.356.586 €
1.397.078 €
1.437.611 €
1.478.265 €
1.519.082 €
1.559.994 €
1.601.070 €
1.642.301 €
Var. 3a
1.128.335 €
1.162.808 €
1.197.233 €
1.231.369 €
1.265.499 €
1.299.268 €
1.333.393 €
1.367.115 €
1.400.937 €
1.434.642 €
Var. 3b
1.255.760 €
1.295.494 €
1.335.351 €
1.375.126 €
1.415.097 €
1.454.935 €
1.495.289 €
1.535.385 €
1.575.753 €
1.616.164 €
Var. 3
43,28%
33,50%
27,63%
23,71%
20,92%
18,82%
17,19%
15,89%
14,82%
13,93%
Var. 3a
36,87%
28,50%
23,48%
20,12%
17,72%
15,92%
14,52%
13,40%
12,49%
11,72%
Var. 3b
41,04%
31,75%
26,18%
22,47%
19,82%
17,83%
16,29%
15,05%
14,04%
13,20%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
1.324.335 €
1.366.787 €
1.409.147 €
1.451.356 €
1.493.716 €
1.535.824 €
1.578.292 €
1.620.401 €
1.662.626 €
1.704.734 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
9.961 €
8.499 €
9.450 €
10.200 €
8.690 €
9.672 €
10.532 €
8.960 €
9.984 €
10.763 €
9.144 €
10.202 €
11.094 €
9.412 €
10.515 €
11.427 €
9.681 €
10.830 €
11.650 €
9.857 €
11.042 €
11.983 €
10.125 €
11.359 €
12.199 €
10.295 €
11.567 €
12.532 €
10.563 €
11.886 €
Var. 3
Var. 3a
1.345.046 € 1.147.584 €
1.387.987 € 1.182.498 €
1.430.928 € 1.217.444 €
1.473.869 € 1.252.264 €
1.516.810 € 1.286.912 €
1.559.751 € 1.321.449 €
1.602.692 € 1.356.000 €
1.645.633 € 1.390.490 €
1.688.574 € 1.424.981 €
1.731.515 € 1.459.455 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
1,50 €
Var. 4
43,89%
34,48%
28,90%
25,23%
22,65%
20,76%
19,33%
18,23%
17,36%
16,67%
Var. 4
1.342.974 €
1.406.973 €
1.473.918 €
1.543.905 €
1.617.374 €
1.694.085 €
1.774.830 €
1.859.038 €
1.947.397 €
2.039.829 €
Var. 4
10.100 €
10.498 €
11.012 €
11.444 €
12.005 €
12.595 €
13.089 €
13.733 €
14.271 €
14.975 €
Var. 4
1.363.825 €
1.428.470 €
1.496.180 €
1.567.098 €
1.641.379 €
1.719.180 €
1.800.669 €
1.886.021 €
1.975.419 €
2.069.053 €
Var. 4a
37,39%
29,34%
24,56%
21,41%
19,19%
17,57%
16,34%
15,38%
14,63%
14,03%
Var. 4a
1.144.238 €
1.197.044 €
1.252.341 €
1.310.002 €
1.370.415 €
1.433.350 €
1.499.680 €
1.568.754 €
1.641.255 €
1.717.086 €
Var. 4a
8.618 €
8.943 €
9.369 €
9.723 €
10.185 €
10.671 €
11.074 €
11.604 €
12.043 €
12.622 €
Var. 4a
1.163.606 €
1.216.988 €
1.272.960 €
1.331.475 €
1.392.600 €
1.456.520 €
1.523.504 €
1.593.608 €
1.667.048 €
1.743.958 €
Var. 4b
41,62%
32,69%
27,39%
23,90%
21,46%
19,67%
18,32%
17,27%
16,45%
15,80%
Var. 4b
1.273.442 €
1.333.600 €
1.396.757 €
1.462.853 €
1.532.298 €
1.604.928 €
1.681.574 €
1.761.604 €
1.845.767 €
1.933.994 €
Var. 4b
9.582 €
9.954 €
10.440 €
10.847 €
11.378 €
11.937 €
12.406 €
13.018 €
13.532 €
14.203 €
Var. 4b
1.293.774 €
1.354.554 €
1.418.447 €
1.485.450 €
1.555.676 €
1.629.365 €
1.706.731 €
1.787.872 €
1.873.049 €
1.962.447 €
Var. 5
42,42%
33,36%
27,93%
24,18%
21,56%
19,44%
17,91%
16,56%
15,57%
14,73%
Var. 5
1.298.097 €
1.361.177 €
1.424.274 €
1.479.764 €
1.539.245 €
1.586.070 €
1.644.194 €
1.689.321 €
1.747.450 €
1.803.072 €
Var. 5
9.766 €
10.158 €
10.644 €
10.972 €
11.429 €
11.798 €
12.133 €
12.488 €
12.816 €
13.249 €
Var. 5
1.318.612 €
1.382.335 €
1.446.168 €
1.502.486 €
1.562.674 €
1.610.368 €
1.669.076 €
1.715.059 €
1.774.017 €
1.830.570 €
Var. 5a
36,14%
28,38%
23,73%
20,51%
18,27%
16,44%
15,13%
13,97%
13,12%
12,40%
Var. 5a
1.105.949 €
1.158.029 €
1.210.104 €
1.255.505 €
1.304.127 €
1.341.837 €
1.389.151 €
1.425.350 €
1.472.520 €
1.517.529 €
Var. 5a
8.332 €
8.655 €
9.056 €
9.322 €
9.697 €
9.995 €
10.265 €
10.552 €
10.815 €
11.167 €
Var. 5a
1.125.031 €
1.177.683 €
1.230.409 €
1.276.578 €
1.325.824 €
1.364.333 €
1.412.166 €
1.449.152 €
1.497.086 €
1.542.946 €
Var. 5b
40,22%
31,62%
26,46%
22,91%
20,42%
18,41%
16,97%
15,69%
14,76%
13,97%
Var. 5b
1.230.870 €
1.290.174 €
1.349.693 €
1.402.054 €
1.458.248 €
1.502.556 €
1.557.753 €
1.600.718 €
1.656.182 €
1.709.436 €
Var. 5b
9.264 €
9.633 €
10.091 €
10.400 €
10.833 €
11.182 €
11.500 €
11.838 €
12.152 €
12.566 €
Var. 5b
1.250.884 €
1.310.807 €
1.371.033 €
1.424.204 €
1.481.081 €
1.526.238 €
1.582.003 €
1.625.807 €
1.682.084 €
1.736.252 €
218
Landkreis Leipzig
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Stadt Leipzig
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
13,88%
10,41%
8,33%
6,94%
5,95%
5,20%
4,62%
4,16%
3,78%
3,47%
Var. 1
3.273.208 €
3.272.958 €
3.272.708 €
3.272.208 €
3.271.958 €
3.271.458 €
3.271.208 €
3.270.708 €
3.270.208 €
3.269.708 €
Var. 1
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1
3.283.958 €
3.283.958 €
3.283.958 €
3.283.958 €
3.283.958 €
3.283.958 €
3.283.958 €
3.283.958 €
3.283.958 €
3.283.958 €
Var. 1a
11,84%
8,86%
7,08%
5,89%
5,04%
4,40%
3,91%
3,51%
3,19%
2,92%
Var. 1a
2.791.099 €
2.786.773 €
2.782.764 €
2.778.444 €
2.774.218 €
2.769.728 €
2.765.729 €
2.761.555 €
2.757.569 €
2.753.724 €
Var. 1a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1a
2.801.849 €
2.797.773 €
2.794.014 €
2.790.194 €
2.786.218 €
2.782.228 €
2.778.479 €
2.774.805 €
2.771.319 €
2.767.974 €
Var. 1b
13,17%
9,87%
7,89%
6,58%
5,64%
4,93%
4,38%
3,94%
3,59%
3,29%
Var. 1b
3.104.532 €
3.103.030 €
3.102.093 €
3.101.108 €
3.100.489 €
3.099.894 €
3.099.887 €
3.099.809 €
3.100.027 €
3.100.505 €
Var. 1b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1b
3.115.282 €
3.114.030 €
3.113.343 €
3.112.858 €
3.112.489 €
3.112.394 €
3.112.637 €
3.113.059 €
3.113.777 €
3.114.755 €
Var. 2
17,96%
13,47%
10,77%
8,98%
7,69%
6,73%
5,98%
5,38%
4,89%
4,49%
Var. 2
4.233.986 €
4.233.736 €
4.233.486 €
4.232.986 €
4.232.736 €
4.232.236 €
4.231.986 €
4.231.486 €
4.230.986 €
4.230.486 €
Var. 2
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2
4.244.736 €
4.244.736 €
4.244.736 €
4.244.736 €
4.244.736 €
4.244.736 €
4.244.736 €
4.244.736 €
4.244.736 €
4.244.736 €
Var. 2a
15,31%
11,47%
9,16%
7,62%
6,52%
5,70%
5,06%
4,55%
4,13%
3,78%
Var. 2a
3.610.829 €
3.605.310 €
3.600.201 €
3.594.763 €
3.589.374 €
3.583.716 €
3.578.621 €
3.573.371 €
3.568.366 €
3.563.542 €
Var. 2a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2a
3.621.579 €
3.616.310 €
3.611.451 €
3.606.513 €
3.601.374 €
3.596.216 €
3.591.371 €
3.586.621 €
3.582.116 €
3.577.792 €
Var. 2b
17,03%
12,77%
10,21%
8,51%
7,29%
6,38%
5,67%
5,10%
4,64%
4,25%
Var. 2b
4.015.961 €
4.014.093 €
4.012.955 €
4.011.828 €
4.011.101 €
4.010.478 €
4.010.543 €
4.010.589 €
4.011.016 €
4.011.780 €
Var. 2b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2b
4.026.711 €
4.025.093 €
4.024.205 €
4.023.578 €
4.023.101 €
4.022.978 €
4.023.293 €
4.023.839 €
4.024.766 €
4.026.030 €
Var. 3b
4.168.840 €
4.309.237 €
4.450.327 €
4.591.653 €
4.733.110 €
4.874.963 €
5.017.353 €
5.160.061 €
5.303.312 €
5.447.082 €
Var. 3a
3.738.658 €
3.860.597 €
3.982.617 €
4.103.954 €
4.224.955 €
4.345.322 €
4.465.963 €
4.586.136 €
4.706.295 €
4.826.381 €
Var. 3b
4.158.090 €
4.298.237 €
4.439.077 €
4.579.903 €
4.721.110 €
4.862.463 €
5.004.603 €
5.146.811 €
5.289.562 €
5.432.832 €
Var. 3
18,59%
14,42%
11,92%
10,25%
9,05%
8,16%
7,47%
6,91%
6,45%
6,07%
Var. 3a
15,86%
12,28%
10,13%
8,70%
7,68%
6,91%
6,31%
5,83%
5,44%
5,12%
Var. 3b
17,63%
13,67%
11,30%
9,71%
8,58%
7,73%
7,07%
6,55%
6,12%
5,76%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
4.383.811 €
4.533.386 €
4.682.960 €
4.832.285 €
4.981.860 €
5.131.185 €
5.280.759 €
5.430.084 €
5.579.409 €
5.728.734 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 3
Var. 3a
4.394.561 € 3.749.408 €
4.544.386 € 3.871.597 €
4.694.210 € 3.993.867 €
4.844.035 € 4.115.704 €
4.993.860 € 4.236.955 €
5.143.685 € 4.357.822 €
5.293.509 € 4.478.713 €
5.443.334 € 4.599.386 €
5.593.159 € 4.720.045 €
5.742.984 € 4.840.631 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
1,50 €
Var. 4
18,88%
14,89%
12,52%
10,97%
9,89%
9,10%
8,50%
8,05%
7,69%
7,41%
Var. 4
4.452.165 €
4.681.309 €
4.922.244 €
5.175.326 €
5.441.691 €
5.721.511 €
6.015.989 €
6.325.366 €
6.650.671 €
6.992.722 €
Var. 4
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4
4.462.915 €
4.692.309 €
4.933.494 €
5.187.076 €
5.453.691 €
5.734.011 €
6.028.739 €
6.338.616 €
6.664.421 €
7.006.972 €
Var. 4a
16,10%
12,68%
10,65%
9,32%
8,39%
7,71%
7,19%
6,80%
6,49%
6,25%
Var. 4a
3.796.978 €
3.986.621 €
4.186.201 €
4.395.416 €
4.615.092 €
4.845.457 €
5.088.024 €
5.342.611 €
5.610.329 €
5.891.769 €
Var. 4a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4a
3.807.728 €
3.997.621 €
4.197.451 €
4.407.166 €
4.627.092 €
4.857.957 €
5.100.774 €
5.355.861 €
5.624.079 €
5.906.019 €
Var. 4b
17,91%
14,12%
11,87%
10,40%
9,37%
8,62%
8,06%
7,63%
7,29%
7,03%
Var. 4b
4.222.934 €
4.438.506 €
4.665.929 €
4.905.071 €
5.156.932 €
5.421.949 €
5.701.477 €
5.995.503 €
6.305.309 €
6.631.694 €
Var. 4b
0€
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Var. 4b
4.233.684 €
4.449.506 €
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4.916.821 €
5.168.932 €
5.434.449 €
5.714.227 €
6.008.753 €
6.319.059 €
6.645.944 €
Var. 5
18,48%
14,60%
12,34%
10,82%
9,70%
8,81%
8,10%
7,49%
7,05%
6,71%
Var. 5
4.357.623 €
4.589.255 €
4.850.335 €
5.102.859 €
5.337.934 €
5.539.472 €
5.728.446 €
5.888.538 €
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Var. 5
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Var. 5
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4.600.255 €
4.861.585 €
5.114.609 €
5.349.934 €
5.551.972 €
5.741.196 €
5.901.788 €
6.105.308 €
6.340.382 €
Var. 5a
15,76%
12,43%
10,50%
9,19%
8,23%
7,46%
6,85%
6,33%
5,94%
5,65%
Var. 5a
3.716.315 €
3.908.195 €
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4.333.845 €
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Var. 5a
0€
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0€
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0€
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Var. 5a
3.727.065 €
3.919.195 €
4.136.270 €
4.345.595 €
4.539.061 €
4.703.731 €
4.857.490 €
4.986.760 €
5.152.245 €
5.344.165 €
Var. 5b
17,53%
13,84%
11,70%
10,26%
9,19%
8,35%
7,67%
7,10%
6,68%
6,36%
Var. 5b
4.133.248 €
4.351.215 €
4.597.756 €
4.836.379 €
5.058.592 €
5.249.421 €
5.428.934 €
5.581.407 €
5.775.170 €
5.999.449 €
Var. 5b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5b
4.143.998 €
4.362.215 €
4.609.006 €
4.848.129 €
5.070.592 €
5.261.921 €
5.441.684 €
5.594.657 €
5.788.920 €
6.013.699 €
219
Stadt Leipzig
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Landkreis Altenburger Land
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
21,16%
15,85%
12,66%
10,52%
9,01%
7,86%
6,98%
6,26%
5,68%
5,19%
Var. 1
187.305 €
187.050 €
186.791 €
186.291 €
186.041 €
185.546 €
185.300 €
184.805 €
184.296 €
183.796 €
Var. 1
4.385 €
4.390 €
4.399 €
4.399 €
4.399 €
4.395 €
4.390 €
4.385 €
4.395 €
4.395 €
Var. 1
202.440 €
202.440 €
202.440 €
202.440 €
202.440 €
202.440 €
202.440 €
202.440 €
202.440 €
202.440 €
Var. 1a
17,88%
13,37%
10,66%
8,84%
7,56%
6,58%
5,83%
5,22%
4,73%
4,31%
Var. 1a
158.229 €
157.729 €
157.245 €
156.514 €
156.025 €
155.288 €
154.816 €
154.098 €
153.380 €
152.678 €
Var. 1a
3.741 €
3.740 €
3.743 €
3.738 €
3.732 €
3.723 €
3.714 €
3.705 €
3.709 €
3.704 €
Var. 1a
172.721 €
172.469 €
172.238 €
172.002 €
171.757 €
171.511 €
171.280 €
171.053 €
170.839 €
170.632 €
Var. 1b
20,01%
14,98%
11,97%
9,94%
8,51%
7,42%
6,59%
5,92%
5,36%
4,90%
Var. 1b
177.132 €
176.802 €
176.502 €
175.973 €
175.701 €
175.199 €
174.968 €
174.498 €
174.033 €
173.592 €
Var. 1b
4.160 €
4.163 €
4.171 €
4.170 €
4.170 €
4.165 €
4.161 €
4.157 €
4.167 €
4.168 €
Var. 1b
192.042 €
191.965 €
191.923 €
191.893 €
191.870 €
191.864 €
191.879 €
191.905 €
191.949 €
192.010 €
Var. 2
22,00%
16,48%
13,17%
10,94%
9,37%
8,18%
7,26%
6,52%
5,91%
5,40%
Var. 2
194.716 €
194.461 €
194.201 €
193.701 €
193.451 €
192.956 €
192.711 €
192.216 €
191.706 €
191.206 €
Var. 2
4.549 €
4.554 €
4.564 €
4.564 €
4.564 €
4.559 €
4.554 €
4.549 €
4.559 €
4.559 €
Var. 2
210.015 €
210.015 €
210.015 €
210.015 €
210.015 €
210.015 €
210.015 €
210.015 €
210.015 €
210.015 €
Var. 2a
18,59%
13,90%
11,09%
9,20%
7,86%
6,85%
6,07%
5,44%
4,92%
4,49%
Var. 2a
164.552 €
164.043 €
163.549 €
162.810 €
162.312 €
161.566 €
161.086 €
160.360 €
159.634 €
158.924 €
Var. 2a
3.881 €
3.880 €
3.883 €
3.878 €
3.872 €
3.862 €
3.853 €
3.844 €
3.847 €
3.843 €
Var. 2a
179.183 €
178.923 €
178.682 €
178.438 €
178.184 €
177.928 €
177.689 €
177.454 €
177.231 €
177.017 €
Var. 2b
20,81%
15,58%
12,44%
10,34%
8,85%
7,72%
6,85%
6,15%
5,58%
5,10%
Var. 2b
184.162 €
183.829 €
183.527 €
182.997 €
182.724 €
182.222 €
181.992 €
181.523 €
181.059 €
180.620 €
Var. 2b
4.316 €
4.318 €
4.327 €
4.326 €
4.326 €
4.321 €
4.316 €
4.312 €
4.323 €
4.324 €
Var. 2b
199.228 €
199.148 €
199.104 €
199.073 €
199.049 €
199.043 €
199.059 €
199.086 €
199.132 €
199.194 €
Var. 3b
199.906 €
200.503 €
201.136 €
201.782 €
202.435 €
203.106 €
203.800 €
204.505 €
205.229 €
205.971 €
Var. 3a
165.148 €
165.234 €
165.333 €
165.186 €
165.277 €
165.119 €
165.226 €
165.085 €
164.943 €
164.816 €
Var. 3b
184.826 €
185.155 €
185.515 €
185.647 €
186.036 €
186.197 €
186.630 €
186.825 €
187.024 €
187.250 €
Var. 3
22,08%
16,60%
13,31%
11,10%
9,54%
8,35%
7,44%
6,71%
6,10%
5,60%
Var. 3a
18,66%
14,00%
11,21%
9,33%
8,00%
7,00%
6,22%
5,60%
5,08%
4,66%
Var. 3b
20,88%
15,69%
12,58%
10,49%
9,01%
7,89%
7,03%
6,33%
5,76%
5,29%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
195.415 €
195.859 €
196.298 €
196.497 €
196.946 €
197.150 €
197.604 €
197.808 €
197.997 €
198.196 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
4.565 €
3.895 €
4.330 €
4.585 €
3.906 €
4.348 €
4.610 €
3.923 €
4.371 €
4.626 €
3.930 €
4.385 €
4.641 €
3.938 €
4.399 €
4.652 €
3.941 €
4.409 €
4.663 €
3.945 €
4.419 €
4.673 €
3.948 €
4.430 €
4.699 €
3.965 €
4.455 €
4.714 €
3.973 €
4.471 €
Var. 3
Var. 3a
210.730 €
179.793 €
211.444 €
180.140 €
212.159 €
180.506 €
212.873 €
180.866 €
213.588 €
181.215 €
214.302 €
181.561 €
215.017 €
181.921 €
215.731 €
182.284 €
216.446 €
182.658 €
217.160 €
183.040 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
1,50 €
Var. 4
22,14%
16,68%
13,41%
11,22%
9,66%
8,49%
7,58%
6,85%
6,25%
5,75%
Var. 4
195.923 €
196.882 €
197.843 €
198.571 €
199.556 €
200.304 €
201.309 €
202.071 €
202.826 €
203.598 €
Var. 4
4.576 €
4.608 €
4.645 €
4.672 €
4.699 €
4.722 €
4.745 €
4.767 €
4.806 €
4.834 €
Var. 4
211.249 €
212.489 €
213.737 €
214.993 €
216.256 €
217.526 €
218.804 €
220.089 €
221.382 €
222.682 €
Var. 4a
18,71%
14,08%
11,30%
9,43%
8,11%
7,11%
6,34%
5,72%
5,21%
4,78%
Var. 4a
165.582 €
166.105 €
166.648 €
166.948 €
167.491 €
167.791 €
168.360 €
168.687 €
169.018 €
169.369 €
Var. 4a
3.904 €
3.926 €
3.952 €
3.970 €
3.987 €
4.001 €
4.014 €
4.028 €
4.056 €
4.074 €
Var. 4a
180.236 €
181.031 €
181.849 €
182.667 €
183.479 €
184.292 €
185.125 €
185.966 €
186.823 €
187.694 €
Var. 4b
20,94%
15,77%
12,68%
10,60%
9,13%
8,02%
7,16%
6,47%
5,90%
5,43%
Var. 4b
185.307 €
186.125 €
186.980 €
187.613 €
188.510 €
189.186 €
190.142 €
190.866 €
191.603 €
192.374 €
Var. 4b
4.341 €
4.369 €
4.403 €
4.429 €
4.454 €
4.475 €
4.497 €
4.519 €
4.557 €
4.585 €
Var. 4b
200.398 €
201.494 €
202.633 €
203.791 €
204.964 €
206.162 €
207.389 €
208.635 €
209.909 €
211.208 €
Var. 5
22,81%
17,53%
14,42%
12,17%
10,62%
9,32%
8,27%
7,47%
6,97%
6,52%
Var. 5
201.872 €
206.848 €
212.690 €
215.494 €
219.282 €
219.987 €
219.519 €
220.478 €
226.065 €
230.644 €
Var. 5
4.708 €
4.829 €
4.975 €
5.048 €
5.138 €
5.159 €
5.148 €
5.175 €
5.321 €
5.434 €
Var. 5
217.330 €
222.677 €
228.914 €
232.292 €
236.420 €
237.645 €
237.417 €
238.903 €
245.137 €
250.328 €
Var. 5a
19,28%
14,80%
12,15%
10,24%
8,92%
7,82%
6,92%
6,25%
5,81%
5,43%
Var. 5a
170.658 €
174.596 €
179.279 €
181.326 €
184.228 €
184.467 €
183.767 €
184.241 €
188.629 €
192.165 €
Var. 5a
4.017 €
4.114 €
4.232 €
4.289 €
4.359 €
4.371 €
4.356 €
4.373 €
4.491 €
4.580 €
Var. 5a
185.424 €
189.710 €
194.762 €
197.365 €
200.587 €
201.337 €
200.873 €
201.863 €
206.870 €
210.996 €
Var. 5b
21,58%
16,57%
13,63%
11,51%
10,03%
8,81%
7,81%
7,06%
6,58%
6,16%
Var. 5b
190.951 €
195.576 €
201.055 €
203.654 €
207.206 €
207.841 €
207.401 €
208.315 €
213.638 €
218.026 €
Var. 5b
4.466 €
4.579 €
4.716 €
4.785 €
4.869 €
4.889 €
4.880 €
4.906 €
5.046 €
5.154 €
Var. 5b
206.167 €
211.155 €
217.021 €
220.189 €
224.076 €
225.230 €
225.031 €
226.471 €
232.433 €
237.430 €
220
Landkreis Altenburger Land
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Stadt Halle (Saale)
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
4,93%
3,69%
2,95%
2,46%
2,11%
1,84%
1,64%
1,47%
1,34%
1,22%
Var. 1
473.007 €
472.757 €
472.507 €
472.007 €
471.757 €
471.257 €
471.007 €
470.507 €
470.007 €
469.507 €
Var. 1
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1
483.757 €
483.757 €
483.757 €
483.757 €
483.757 €
483.757 €
483.757 €
483.757 €
483.757 €
483.757 €
Var. 1a
4,19%
3,13%
2,50%
2,08%
1,78%
1,55%
1,38%
1,24%
1,12%
1,02%
Var. 1a
401.988 €
401.138 €
400.334 €
399.271 €
398.436 €
397.348 €
396.546 €
395.504 €
394.491 €
393.498 €
Var. 1a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1a
412.738 €
412.138 €
411.584 €
411.021 €
410.436 €
409.848 €
409.296 €
408.754 €
408.241 €
407.748 €
Var. 1b
4,67%
3,50%
2,80%
2,33%
1,99%
1,74%
1,55%
1,39%
1,26%
1,16%
Var. 1b
448.160 €
447.725 €
447.374 €
446.803 €
446.498 €
445.984 €
445.770 €
445.332 €
444.938 €
444.582 €
Var. 1b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1b
458.910 €
458.725 €
458.624 €
458.553 €
458.498 €
458.484 €
458.520 €
458.582 €
458.688 €
458.832 €
Var. 2
6,22%
4,66%
3,73%
3,10%
2,66%
2,33%
2,07%
1,86%
1,69%
1,55%
Var. 2
597.140 €
596.890 €
596.640 €
596.140 €
595.890 €
595.390 €
595.140 €
594.640 €
594.140 €
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Var. 2
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2
607.890 €
607.890 €
607.890 €
607.890 €
607.890 €
607.890 €
607.890 €
607.890 €
607.890 €
607.890 €
Var. 2a
5,29%
3,96%
3,16%
2,63%
2,25%
1,96%
1,74%
1,56%
1,42%
1,30%
Var. 2a
507.897 €
506.893 €
505.947 €
504.740 €
503.754 €
502.515 €
501.571 €
500.391 €
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498.127 €
Var. 2a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2a
518.647 €
517.893 €
517.197 €
516.490 €
515.754 €
515.015 €
514.321 €
513.641 €
512.996 €
512.377 €
Var. 2b
5,89%
4,42%
3,53%
2,94%
2,52%
2,20%
1,96%
1,76%
1,60%
1,46%
Var. 2b
565.917 €
565.435 €
565.058 €
564.468 €
564.150 €
563.632 €
563.427 €
563.005 €
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Var. 2b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2b
576.667 €
576.435 €
576.308 €
576.218 €
576.150 €
576.132 €
576.177 €
576.255 €
576.388 €
576.569 €
Var. 3b
594.024 €
611.136 €
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645.594 €
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680.180 €
697.576 €
715.016 €
732.530 €
750.114 €
Var. 3a
523.509 €
538.070 €
552.649 €
566.925 €
581.374 €
595.526 €
609.938 €
624.075 €
638.215 €
652.350 €
Var. 3b
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600.136 €
617.098 €
633.844 €
650.859 €
667.680 €
684.826 €
701.766 €
718.780 €
735.864 €
Var. 3
6,41%
4,95%
4,07%
3,49%
3,07%
2,75%
2,51%
2,32%
2,16%
2,02%
Var. 3a
5,45%
4,20%
3,45%
2,95%
2,60%
2,33%
2,12%
1,95%
1,81%
1,70%
Var. 3b
6,08%
4,69%
3,86%
3,30%
2,91%
2,61%
2,38%
2,19%
2,04%
1,92%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
615.437 €
633.485 €
651.532 €
669.329 €
687.376 €
705.174 €
723.221 €
741.018 €
758.815 €
776.613 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 3
Var. 3a
626.187 €
534.259 €
644.485 €
549.070 €
662.782 €
563.899 €
681.079 €
578.675 €
699.376 €
593.374 €
717.674 €
608.026 €
735.971 €
622.688 €
754.268 €
637.325 €
772.565 €
651.965 €
790.863 €
666.600 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
1,50 €
Var. 4
6,48%
5,07%
4,22%
3,66%
3,27%
2,98%
2,76%
2,59%
2,45%
2,34%
Var. 4
622.367 €
648.392 €
675.507 €
703.507 €
732.940 €
763.355 €
795.303 €
828.337 €
862.763 €
898.639 €
Var. 4
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4
633.117 €
659.392 €
686.757 €
715.257 €
744.940 €
775.855 €
808.053 €
841.587 €
876.513 €
912.889 €
Var. 4a
5,51%
4,30%
3,58%
3,10%
2,77%
2,52%
2,33%
2,18%
2,06%
1,97%
Var. 4a
529.421 €
550.770 €
573.047 €
595.964 €
620.032 €
644.818 €
670.925 €
697.856 €
725.936 €
755.203 €
Var. 4a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4a
540.171 €
561.770 €
584.297 €
607.714 €
632.032 €
657.318 €
683.675 €
711.106 €
739.686 €
769.453 €
Var. 4b
6,14%
4,80%
4,00%
3,47%
3,10%
2,82%
2,62%
2,45%
2,32%
2,22%
Var. 4b
589.848 €
614.272 €
639.827 €
666.241 €
694.044 €
722.822 €
753.148 €
784.541 €
817.341 €
851.603 €
Var. 4b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4b
600.598 €
625.272 €
651.077 €
677.991 €
706.044 €
735.322 €
765.898 €
797.791 €
831.091 €
865.853 €
Var. 5
6,16%
4,81%
4,03%
3,50%
3,12%
2,83%
2,59%
2,39%
2,24%
2,10%
Var. 5
591.360 €
615.915 €
644.671 €
672.905 €
699.084 €
723.382 €
744.571 €
765.072 €
787.603 €
808.026 €
Var. 5
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5
602.110 €
626.915 €
655.921 €
684.655 €
711.084 €
735.882 €
757.321 €
778.322 €
801.353 €
822.276 €
Var. 5a
5,24%
4,09%
3,42%
2,97%
2,64%
2,39%
2,18%
2,01%
1,88%
1,77%
Var. 5a
502.966 €
523.101 €
546.812 €
569.963 €
591.307 €
610.952 €
628.002 €
644.399 €
662.509 €
678.828 €
Var. 5a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5a
513.716 €
534.101 €
558.062 €
581.713 €
603.307 €
623.452 €
640.752 €
657.649 €
676.259 €
693.078 €
Var. 5b
5,84%
4,56%
3,82%
3,32%
2,96%
2,68%
2,45%
2,26%
2,12%
1,99%
Var. 5b
560.433 €
583.475 €
610.594 €
637.233 €
661.956 €
684.937 €
705.063 €
724.568 €
746.076 €
765.659 €
Var. 5b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5b
571.183 €
594.475 €
621.844 €
648.983 €
673.956 €
697.437 €
717.813 €
737.818 €
759.826 €
779.909 €
221
Stadt Halle (Saale)
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Saalekreis
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
16,02%
12,01%
9,60%
7,99%
6,85%
5,99%
5,32%
4,78%
4,34%
3,98%
Var. 1
490.210 €
489.960 €
489.710 €
489.210 €
488.960 €
488.460 €
488.210 €
487.710 €
487.210 €
486.710 €
Var. 1
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1
500.960 €
500.960 €
500.960 €
500.960 €
500.960 €
500.960 €
500.960 €
500.960 €
500.960 €
500.960 €
Var. 1a
13,62%
10,19%
8,14%
6,76%
5,78%
5,05%
4,48%
4,02%
3,65%
3,33%
Var. 1a
416.666 €
415.794 €
414.970 €
413.888 €
413.031 €
411.922 €
411.101 €
410.040 €
409.008 €
407.998 €
Var. 1a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1a
427.416 €
426.794 €
426.220 €
425.638 €
425.031 €
424.422 €
423.851 €
423.290 €
422.758 €
422.248 €
Var. 1b
15,18%
11,37%
9,09%
7,57%
6,48%
5,67%
5,03%
4,53%
4,11%
3,77%
Var. 1b
464.479 €
464.038 €
463.683 €
463.109 €
462.803 €
462.289 €
462.076 €
461.640 €
461.250 €
460.899 €
Var. 1b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1b
475.229 €
475.038 €
474.933 €
474.859 €
474.803 €
474.789 €
474.826 €
474.890 €
475.000 €
475.149 €
Var. 2
18,27%
13,69%
10,95%
9,12%
7,81%
6,83%
6,07%
5,46%
4,95%
4,54%
Var. 2
558.911 €
558.661 €
558.411 €
557.911 €
557.661 €
557.161 €
556.911 €
556.411 €
555.911 €
555.411 €
Var. 2
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2
569.661 €
569.661 €
569.661 €
569.661 €
569.661 €
569.661 €
569.661 €
569.661 €
569.661 €
569.661 €
Var. 2a
15,53%
11,63%
9,28%
7,72%
6,60%
5,76%
5,11%
4,59%
4,16%
3,81%
Var. 2a
475.281 €
474.324 €
473.422 €
472.259 €
471.319 €
470.127 €
469.227 €
468.089 €
466.985 €
465.904 €
Var. 2a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2a
486.031 €
485.324 €
484.672 €
484.009 €
483.319 €
482.627 €
481.977 €
481.339 €
480.735 €
480.154 €
Var. 2b
17,31%
12,97%
10,37%
8,63%
7,39%
6,46%
5,74%
5,16%
4,69%
4,30%
Var. 2b
529.651 €
529.184 €
528.815 €
528.231 €
527.917 €
527.400 €
527.192 €
526.766 €
526.390 €
526.060 €
Var. 2b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2b
540.401 €
540.184 €
540.065 €
539.981 €
539.917 €
539.900 €
539.942 €
540.016 €
540.140 €
540.310 €
Var. 3b
555.906 €
571.182 €
586.552 €
601.954 €
617.374 €
632.846 €
648.387 €
663.969 €
679.620 €
695.336 €
Var. 3a
489.226 €
502.174 €
515.140 €
527.808 €
540.657 €
553.213 €
566.029 €
578.575 €
591.125 €
603.671 €
Var. 3b
545.156 €
560.182 €
575.302 €
590.204 €
605.374 €
620.346 €
635.637 €
650.719 €
665.870 €
681.086 €
Var. 3
18,80%
14,49%
11,91%
10,18%
8,95%
8,03%
7,31%
6,74%
6,27%
5,87%
Var. 3a
15,99%
12,31%
10,10%
8,62%
7,57%
6,78%
6,17%
5,67%
5,27%
4,93%
Var. 3b
17,82%
13,73%
11,28%
9,64%
8,48%
7,60%
6,92%
6,38%
5,93%
5,56%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
575.256 €
591.351 €
607.445 €
623.290 €
639.385 €
655.230 €
671.325 €
687.170 €
703.014 €
718.859 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 3
Var. 3a
586.006 €
499.976 €
602.351 €
513.174 €
618.695 €
526.390 €
635.040 €
539.558 €
651.385 €
552.657 €
667.730 €
565.713 €
684.075 €
578.779 €
700.420 €
591.825 €
716.764 €
604.875 €
733.109 €
617.921 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
1,50 €
Var. 4
19,04%
14,87%
12,39%
10,76%
9,60%
8,75%
8,10%
7,60%
7,19%
6,87%
Var. 4
582.495 €
606.805 €
632.132 €
658.268 €
685.757 €
714.144 €
743.977 €
774.806 €
806.932 €
840.408 €
Var. 4
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4
593.245 €
617.805 €
643.382 €
670.018 €
697.757 €
726.644 €
756.727 €
788.056 €
820.682 €
854.658 €
Var. 4a
16,19%
12,63%
10,51%
9,11%
8,12%
7,39%
6,84%
6,40%
6,05%
5,77%
Var. 4a
495.402 €
515.340 €
536.144 €
557.527 €
580.000 €
603.126 €
627.499 €
652.624 €
678.820 €
706.122 €
Var. 4a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4a
506.152 €
526.340 €
547.394 €
569.277 €
592.000 €
615.626 €
640.249 €
665.874 €
692.570 €
720.372 €
Var. 4b
18,04%
14,09%
11,74%
10,19%
9,09%
8,29%
7,67%
7,19%
6,81%
6,51%
Var. 4b
552.024 €
574.837 €
598.706 €
623.359 €
649.325 €
676.182 €
704.500 €
733.795 €
764.402 €
796.372 €
Var. 4b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4b
562.774 €
585.837 €
609.956 €
635.109 €
661.325 €
688.682 €
717.250 €
747.045 €
778.152 €
810.622 €
Var. 5
20,41%
15,85%
13,24%
11,37%
10,06%
8,98%
8,15%
7,52%
7,09%
6,69%
Var. 5
624.480 €
646.798 €
675.003 €
695.755 €
718.457 €
732.768 €
748.566 €
767.279 €
795.935 €
818.452 €
Var. 5
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5
635.230 €
657.798 €
686.253 €
707.505 €
730.457 €
745.268 €
761.316 €
780.529 €
809.685 €
832.702 €
Var. 5a
17,36%
13,47%
11,23%
9,63%
8,51%
7,58%
6,88%
6,34%
5,97%
5,62%
Var. 5a
531.224 €
549.412 €
572.619 €
589.377 €
607.743 €
618.904 €
631.382 €
646.264 €
669.540 €
687.616 €
Var. 5a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5a
541.974 €
560.412 €
583.869 €
601.127 €
619.743 €
631.404 €
644.132 €
659.514 €
683.290 €
701.866 €
Var. 5b
19,34%
15,02%
12,54%
10,77%
9,53%
8,50%
7,72%
7,12%
6,72%
6,34%
Var. 5b
591.853 €
612.760 €
639.349 €
658.893 €
680.316 €
693.832 €
708.849 €
726.660 €
753.976 €
775.548 €
Var. 5b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5b
602.603 €
623.760 €
650.599 €
670.643 €
692.316 €
706.332 €
721.599 €
739.910 €
767.726 €
789.798 €
222
Saalekreis
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Burgenlandkreis
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
33,86%
25,39%
20,31%
16,91%
14,49%
12,67%
11,26%
10,13%
9,20%
8,43%
Var. 1
888.881 €
888.627 €
888.374 €
887.868 €
887.610 €
887.103 €
886.846 €
886.338 €
885.829 €
885.321 €
Var. 1
5.170 €
5.174 €
5.178 €
5.184 €
5.191 €
5.198 €
5.205 €
5.213 €
5.222 €
5.230 €
Var. 1
904.801 €
904.801 €
904.801 €
904.801 €
904.801 €
904.801 €
904.801 €
904.801 €
904.801 €
904.801 €
Var. 1a
28,83%
21,58%
17,24%
14,34%
12,27%
10,71%
9,50%
8,54%
7,74%
7,09%
Var. 1a
756.809 €
755.439 €
754.156 €
752.605 €
751.259 €
749.660 €
748.377 €
746.864 €
745.402 €
743.978 €
Var. 1a
4.411 €
4.408 €
4.405 €
4.404 €
4.404 €
4.404 €
4.404 €
4.405 €
4.407 €
4.408 €
Var. 1a
771.970 €
770.847 €
769.811 €
768.759 €
767.663 €
766.564 €
765.531 €
764.519 €
763.558 €
762.637 €
Var. 1b
32,10%
24,06%
19,24%
16,02%
13,72%
12,00%
10,67%
9,59%
8,72%
7,99%
Var. 1b
842.673 €
842.076 €
841.635 €
840.996 €
840.638 €
840.105 €
839.915 €
839.523 €
839.212 €
838.971 €
Var. 1b
4.905 €
4.906 €
4.909 €
4.913 €
4.920 €
4.926 €
4.934 €
4.942 €
4.951 €
4.961 €
Var. 1b
858.327 €
857.982 €
857.793 €
857.660 €
857.558 €
857.532 €
857.599 €
857.715 €
857.913 €
858.182 €
Var. 2
37,90%
28,42%
22,73%
18,93%
16,22%
14,19%
12,61%
11,34%
10,31%
9,44%
Var. 2
994.926 €
994.672 €
994.418 €
993.911 €
993.653 €
993.145 €
992.887 €
992.379 €
991.869 €
991.359 €
Var. 2
5.780 €
5.784 €
5.788 €
5.795 €
5.803 €
5.811 €
5.819 €
5.827 €
5.837 €
5.847 €
Var. 2
1.011.456 €
1.011.456 €
1.011.456 €
1.011.456 €
1.011.456 €
1.011.456 €
1.011.456 €
1.011.456 €
1.011.456 €
1.011.456 €
Var. 2a
32,28%
24,17%
19,30%
16,05%
13,73%
11,99%
10,64%
9,56%
8,67%
7,94%
Var. 2a
847.286 €
845.784 €
844.379 €
842.704 €
841.230 €
839.501 €
838.096 €
836.463 €
834.888 €
833.355 €
Var. 2a
4.931 €
4.928 €
4.924 €
4.923 €
4.923 €
4.923 €
4.923 €
4.924 €
4.926 €
4.928 €
Var. 2a
862.967 €
861.712 €
860.554 €
859.377 €
858.153 €
856.924 €
855.769 €
854.637 €
853.564 €
852.533 €
Var. 2b
35,93%
26,93%
21,54%
17,93%
15,37%
13,44%
11,94%
10,74%
9,76%
8,95%
Var. 2b
943.271 €
942.634 €
942.170 €
941.515 €
941.144 €
940.607 €
940.424 €
940.045 €
939.756 €
939.546 €
Var. 2b
5.483 €
5.485 €
5.487 €
5.493 €
5.500 €
5.507 €
5.515 €
5.524 €
5.535 €
5.545 €
Var. 2b
959.504 €
959.118 €
958.907 €
958.758 €
958.644 €
958.614 €
958.689 €
958.819 €
959.041 €
959.342 €
Var. 3b
977.861 €
995.818 €
1.013.944 €
1.032.129 €
1.050.347 €
1.068.655 €
1.087.080 €
1.105.572 €
1.124.175 €
1.142.882 €
Var. 3a
863.702 €
878.568 €
893.489 €
908.093 €
922.849 €
937.303 €
952.044 €
966.517 €
981.012 €
995.519 €
Var. 3b
961.523 €
979.123 €
996.892 €
1.014.466 €
1.032.322 €
1.050.016 €
1.068.076 €
1.085.952 €
1.103.937 €
1.122.026 €
Var. 3
38,63%
29,52%
24,05%
20,40%
17,79%
15,84%
14,32%
13,10%
12,10%
11,27%
Var. 3a
32,90%
25,10%
20,42%
17,30%
15,07%
13,39%
12,09%
11,05%
10,19%
9,48%
Var. 3b
36,63%
27,97%
22,79%
19,32%
16,85%
15,00%
13,56%
12,41%
11,47%
10,69%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
1.014.167 €
1.033.153 €
1.052.139 €
1.070.872 €
1.089.854 €
1.108.585 €
1.127.565 €
1.146.295 €
1.165.023 €
1.183.752 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
5.890 €
5.026 €
5.588 €
6.005 €
5.116 €
5.695 €
6.120 €
5.207 €
5.802 €
6.238 €
5.300 €
5.913 €
6.358 €
5.394 €
6.026 €
6.478 €
5.488 €
6.139 €
6.598 €
5.583 €
6.254 €
6.719 €
5.678 €
6.370 €
6.842 €
5.774 €
6.488 €
6.965 €
5.871 €
6.606 €
Var. 3
Var. 3a
1.030.807 €
879.477 €
1.050.158 €
894.684 €
1.069.509 €
909.946 €
1.088.860 €
925.143 €
1.108.211 €
940.243 €
1.127.563 €
955.291 €
1.146.914 €
970.377 €
1.166.265 €
985.444 €
1.185.616 € 1.000.536 €
1.204.967 € 1.015.639 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
1,50 €
Var. 4
38,84%
29,85%
24,47%
20,89%
18,34%
16,44%
14,98%
13,81%
12,86%
12,08%
Var. 4
1.019.666 €
1.044.760 €
1.070.477 €
1.096.580 €
1.123.586 €
1.151.012 €
1.179.375 €
1.208.191 €
1.237.726 €
1.268.000 €
Var. 4
5.922 €
6.072 €
6.226 €
6.386 €
6.552 €
6.723 €
6.898 €
7.078 €
7.264 €
7.455 €
Var. 4
1.036.338 €
1.061.832 €
1.087.953 €
1.114.716 €
1.142.138 €
1.170.235 €
1.199.023 €
1.228.519 €
1.258.740 €
1.289.705 €
Var. 4a
33,08%
25,38%
20,78%
17,71%
15,53%
13,90%
12,65%
11,64%
10,83%
10,16%
Var. 4a
868.394 €
888.456 €
909.091 €
929.936 €
951.469 €
973.248 €
995.879 €
1.018.815 €
1.042.366 €
1.066.530 €
Var. 4a
5.053 €
5.173 €
5.297 €
5.426 €
5.559 €
5.696 €
5.836 €
5.981 €
6.130 €
6.284 €
Var. 4a
884.196 €
904.629 €
925.638 €
947.112 €
969.028 €
991.444 €
1.014.465 €
1.038.046 €
1.062.246 €
1.087.064 €
Var. 4b
36,83%
28,29%
23,18%
19,79%
17,38%
15,57%
14,19%
13,08%
12,19%
11,45%
Var. 4b
966.740 €
990.130 €
1.014.277 €
1.038.835 €
1.064.293 €
1.090.227 €
1.117.183 €
1.144.627 €
1.172.872 €
1.201.933 €
Var. 4b
5.618 €
5.758 €
5.902 €
6.053 €
6.210 €
6.372 €
6.538 €
6.710 €
6.888 €
7.071 €
Var. 4b
983.108 €
1.006.887 €
1.031.429 €
1.056.638 €
1.082.503 €
1.109.098 €
1.136.471 €
1.164.586 €
1.193.510 €
1.223.254 €
Var. 5
38,37%
29,29%
23,57%
19,84%
17,24%
15,38%
13,97%
12,81%
11,80%
10,93%
Var. 5
1.007.237 €
1.025.061 €
1.031.303 €
1.041.835 €
1.055.828 €
1.076.408 €
1.099.967 €
1.121.137 €
1.135.912 €
1.147.453 €
Var. 5
5.850 €
5.959 €
6.000 €
6.071 €
6.161 €
6.292 €
6.439 €
6.574 €
6.673 €
6.754 €
Var. 5
1.023.838 €
1.042.020 €
1.048.553 €
1.059.655 €
1.073.989 €
1.095.200 €
1.119.156 €
1.140.960 €
1.156.336 €
1.168.457 €
Var. 5a
32,68%
24,90%
20,02%
16,83%
14,60%
13,00%
11,79%
10,80%
9,94%
9,19%
Var. 5a
857.789 €
871.674 €
875.762 €
883.422 €
893.980 €
910.043 €
928.694 €
945.258 €
956.445 €
964.923 €
Var. 5a
4.992 €
5.077 €
5.105 €
5.158 €
5.227 €
5.330 €
5.448 €
5.554 €
5.632 €
5.693 €
Var. 5a
873.531 €
887.751 €
892.117 €
900.330 €
911.208 €
927.873 €
946.891 €
964.063 €
975.827 €
984.866 €
Var. 5b
36,38%
27,76%
22,33%
18,80%
16,33%
14,56%
13,23%
12,14%
11,18%
10,36%
Var. 5b
954.950 €
971.450 €
977.138 €
986.941 €
1.000.072 €
1.019.521 €
1.041.918 €
1.062.103 €
1.076.335 €
1.087.597 €
Var. 5b
5.550 €
5.650 €
5.688 €
5.754 €
5.840 €
5.963 €
6.103 €
6.232 €
6.328 €
6.406 €
Var. 5b
971.250 €
988.101 €
994.077 €
1.004.446 €
1.017.912 €
1.037.984 €
1.060.771 €
1.081.584 €
1.096.412 €
1.108.254 €
223
Burgenlandkreis
Mehrbedarf
ÖPNV 100% (ETC)
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
1.125.000.000 €
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
MDV insgesamt
1.125.000.000 €
MDV insgesamt
LK/KfS
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
862.750 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100% (ETC)
1.125.000.000 €
MDV
123.250 €
123.250 €
123.250 €
123.250 €
123.250 €
123.250 €
123.250 €
LK/KfS
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
TDO
LK L
L
ABG
HAL
SK
BLK
Vollzug
1.125.000.000 €
MDV insgesamt
Mehrbedarf ÖPNV
100% (ETC)
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
LK/KfS
Mehrbedarf
ÖPNV 100% (ETC)
LK/KfS
Jahre 2016 bis 2025 insgesamt
6,48%
Var. 1
17,98%
13,07%
5,55%
8,39%
1,96%
6,39%
13,52%
72.889.200 €
Var. 1
9.841.687 €
10.000.493 €
32.716.326 €
1.857.222 €
4.714.322 €
4.886.352 €
8.872.798 €
504.030 €
Var. 1
333.616 €
74.518 €
0€
43.931 €
0€
0€
51.964 €
74.255.980 €
Var. 1
10.298.553 €
10.198.261 €
32.839.576 €
2.024.403 €
4.837.572 €
5.009.602 €
9.048.012 €
5,48%
Var. 1a
15,21%
11,06%
4,70%
7,03%
1,66%
5,39%
11,44%
61.671.918 €
Var. 1a
8.326.070 €
8.460.724 €
27.721.602 €
1.556.003 €
3.978.553 €
4.124.418 €
7.504.548 €
427.374 €
Var. 1a
282.878 €
63.186 €
0€
37.249 €
0€
0€
44.060 €
62.962.042 €
Var. 1a
8.732.198 €
8.647.160 €
27.844.852 €
1.716.502 €
4.101.803 €
4.247.668 €
7.671.858 €
6,14%
Var. 1b
17,03%
12,39%
5,26%
7,93%
1,86%
6,05%
12,81%
69.060.173 €
Var. 1b
9.324.331 €
9.474.892 €
31.011.373 €
1.754.400 €
4.463.167 €
4.626.265 €
8.405.744 €
477.862 €
Var. 1b
316.296 €
70.650 €
0€
41.650 €
0€
0€
49.267 €
70.400.785 €
Var. 1b
9.763.876 €
9.668.792 €
31.134.623 €
1.919.301 €
4.586.417 €
4.749.515 €
8.578.261 €
7,94%
Var. 2
19,79%
16,74%
7,18%
8,73%
2,48%
7,29%
15,14%
89.355.697 €
Var. 2
10.835.376 €
12.802.656 €
42.324.110 €
1.931.325 €
5.955.650 €
5.573.360 €
9.933.220 €
565.693 €
Var. 2
366.884 €
95.144 €
0€
45.575 €
0€
0€
58.090 €
90.784.140 €
Var. 2
11.325.510 €
13.021.050 €
42.447.360 €
2.100.150 €
6.078.900 €
5.696.610 €
10.114.560 €
6,72%
Var. 2a
16,75%
14,17%
6,08%
7,32%
2,10%
6,15%
12,81%
75.633.949 €
Var. 2a
9.168.624 €
10.836.692 €
35.868.094 €
1.618.835 €
5.031.082 €
4.706.936 €
8.403.686 €
479.659 €
Var. 2a
311.086 €
80.676 €
0€
38.643 €
0€
0€
49.254 €
76.976.358 €
Var. 2a
9.602.961 €
11.040.618 €
35.991.344 €
1.780.728 €
5.154.332 €
4.830.186 €
8.576.190 €
7,53%
Var. 2b
18,75%
15,86%
6,81%
8,25%
2,35%
6,90%
14,34%
84.671.769 €
Var. 2b
10.266.430 €
12.131.573 €
40.120.344 €
1.824.657 €
5.640.048 €
5.277.606 €
9.411.112 €
536.323 €
Var. 2b
347.836 €
90.205 €
0€
43.209 €
0€
0€
55.074 €
86.070.843 €
Var. 2b
10.737.516 €
12.345.028 €
40.243.594 €
1.991.115 €
5.763.298 €
5.400.856 €
9.589.436 €
Var. 3a
10.637.174 €
13.039.077 €
42.964.128 €
1.813.983 €
6.005.880 €
5.590.867 €
9.476.782 €
100.133.645 €
Var. 3b
11.896.255 €
14.584.112 €
48.055.938 €
2.028.374 €
6.717.376 €
6.253.127 €
10.598.464 €
533.562 €
596.716 €
88.131.578 €
Var. 3a
10.169.389 €
12.820.600 €
42.840.878 €
1.651.368 €
5.882.630 €
5.467.617 €
9.299.095 €
98.674.179 €
Var. 3b
11.387.693 €
14.354.355 €
47.932.688 €
1.861.107 €
6.594.126 €
6.129.877 €
10.414.334 €
9,26%
Var. 3
21,95%
19,80%
8,58%
8,90%
2,90%
8,46%
16,75%
7,83%
Var. 3a
18,57%
16,76%
7,27%
7,46%
2,45%
7,15%
14,17%
8,77%
Var. 3b
20,80%
18,76%
8,13%
8,41%
2,75%
8,01%
15,87%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
104.125.263 €
Var. 3
12.018.070 €
15.147.217 €
50.564.473 €
1.969.772 €
6.962.000 €
6.472.325 €
10.991.406 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
629.394 €
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
406.412 €
344.535 €
385.311 €
112.340 €
95.226 €
106.507 €
0€
0€
0€
46.428 €
39.365 €
44.017 €
0€
0€
0€
0€
0€
0€
64.214 €
54.436 €
60.880 €
105.617.408 € 89.527.891 €
Abzug für… i.H.v. …
Var. 3
12.547.733 €
15.382.808 €
50.687.723 €
2.139.450 €
7.085.250 €
6.595.575 €
11.178.870 €
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
1,50 €
10,10%
Var. 4
22,89%
21,83%
9,56%
9,03%
3,14%
9,21%
17,37%
113.585.794 €
Var. 4
12.531.384 €
16.700.323 €
56.378.996 €
1.998.883 €
7.531.110 €
7.045.726 €
11.399.373 €
660.935 €
Var. 4
423.563 €
123.722 €
0€
47.073 €
0€
0€
66.576 €
115.109.479 €
Var. 4
13.078.197 €
16.947.295 €
56.502.246 €
2.169.206 €
7.654.360 €
7.168.976 €
11.589.200 €
8,55%
Var. 4a
19,37%
18,48%
8,10%
7,58%
2,65%
7,78%
14,70%
96.133.011 €
Var. 4a
10.603.591 €
14.134.164 €
47.758.497 €
1.675.999 €
6.363.972 €
5.952.605 €
9.644.183 €
560.241 €
Var. 4a
359.043 €
104.853 €
0€
39.911 €
0€
0€
56.434 €
97.556.002 €
Var. 4a
11.085.883 €
14.362.267 €
47.881.747 €
1.839.161 €
6.487.222 €
6.075.855 €
9.823.868 €
9,57%
Var. 4b
21,69%
20,69%
9,07%
8,54%
2,97%
8,72%
16,46%
107.643.481 €
Var. 4b
11.874.351 €
15.826.817 €
53.445.304 €
1.888.705 €
7.133.686 €
6.673.503 €
10.801.116 €
626.619 €
Var. 4b
401.572 €
117.298 €
0€
44.629 €
0€
0€
63.120 €
109.132.850 €
Var. 4b
12.399.172 €
16.067.365 €
53.568.554 €
2.056.585 €
7.256.936 €
6.796.753 €
10.987.486 €
9,67%
Var. 5
22,25%
20,36%
9,13%
9,82%
2,94%
9,44%
16,37%
108.757.271 €
Var. 5
12.181.353 €
15.572.663 €
53.812.152 €
2.172.879 €
7.052.590 €
7.223.493 €
10.742.142 €
641.034 €
Var. 5
411.875 €
115.452 €
0€
50.934 €
0€
0€
62.773 €
110.261.055 €
Var. 5
12.716.477 €
15.811.366 €
53.935.402 €
2.347.063 €
7.175.840 €
7.346.743 €
10.928.165 €
8,18%
Var. 5a
18,83%
17,23%
7,73%
8,24%
2,48%
7,98%
13,85%
92.050.405 €
Var. 5a
10.307.710 €
13.180.101 €
45.588.326 €
1.823.357 €
5.958.839 €
6.104.081 €
9.087.991 €
543.415 €
Var. 5a
349.162 €
97.856 €
0€
43.180 €
0€
0€
53.216 €
93.456.570 €
Var. 5a
10.780.122 €
13.401.208 €
45.711.576 €
1.989.787 €
6.082.089 €
6.227.331 €
9.264.456 €
9,16%
Var. 5b
21,08%
19,29%
8,65%
9,28%
2,78%
8,94%
15,51%
103.065.464 €
Var. 5b
11.542.490 €
14.757.683 €
51.011.572 €
2.053.663 €
6.679.993 €
6.842.037 €
10.178.025 €
607.751 €
Var. 5b
390.490 €
109.458 €
0€
48.289 €
0€
0€
59.514 €
104.535.965 €
Var. 5b
12.056.230 €
14.990.391 €
51.134.822 €
2.225.203 €
6.803.243 €
6.965.287 €
10.360.789 €
224
Jahre 2016 bis 2025 insgesamt
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Landkreis Nordsachsen
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
60,17%
45,12%
36,09%
30,06%
25,77%
22,54%
20,03%
18,02%
16,38%
15,01%
Var. 1
1.317.685 €
1.317.525 €
1.317.241 €
1.316.833 €
1.316.675 €
1.316.140 €
1.315.982 €
1.315.575 €
1.315.041 €
1.314.635 €
Var. 1
44.706 €
44.616 €
44.649 €
44.557 €
44.466 €
44.500 €
44.408 €
44.315 €
44.349 €
44.255 €
Var. 1
1.373.140 €
1.373.140 €
1.373.140 €
1.373.140 €
1.373.140 €
1.373.140 €
1.373.140 €
1.373.140 €
1.373.140 €
1.373.140 €
Var. 1a
51,26%
38,38%
30,66%
25,50%
21,83%
19,06%
16,92%
15,20%
13,79%
12,62%
Var. 1a
1.122.661 €
1.120.839 €
1.119.040 €
1.117.072 €
1.115.292 €
1.113.148 €
1.111.459 €
1.109.551 €
1.107.611 €
1.105.837 €
Var. 1a
38.143 €
38.011 €
37.988 €
37.858 €
37.726 €
37.701 €
37.573 €
37.444 €
37.426 €
37.302 €
Var. 1a
1.171.554 €
1.169.849 €
1.168.277 €
1.166.680 €
1.165.018 €
1.163.349 €
1.161.782 €
1.160.245 €
1.158.788 €
1.157.389 €
Var. 1b
57,05%
42,77%
34,20%
28,48%
24,41%
21,35%
18,98%
17,07%
15,52%
14,23%
Var. 1b
1.249.451 €
1.248.780 €
1.248.221 €
1.247.612 €
1.247.299 €
1.246.728 €
1.246.664 €
1.246.423 €
1.246.181 €
1.246.165 €
Var. 1b
42.410 €
42.307 €
42.329 €
42.236 €
42.144 €
42.175 €
42.091 €
42.009 €
42.051 €
41.975 €
Var. 1b
1.302.611 €
1.302.087 €
1.301.800 €
1.301.598 €
1.301.443 €
1.301.403 €
1.301.505 €
1.301.682 €
1.301.982 €
1.302.391 €
Var. 2
66,22%
49,66%
39,72%
33,09%
28,36%
24,81%
22,05%
19,84%
18,03%
16,52%
Var. 2
1.450.154 €
1.450.003 €
1.449.717 €
1.449.317 €
1.449.168 €
1.448.631 €
1.448.482 €
1.448.084 €
1.447.546 €
1.447.150 €
Var. 2
49.164 €
49.065 €
49.101 €
49.001 €
48.900 €
48.937 €
48.836 €
48.734 €
48.772 €
48.668 €
Var. 2
1.510.068 €
1.510.068 €
1.510.068 €
1.510.068 €
1.510.068 €
1.510.068 €
1.510.068 €
1.510.068 €
1.510.068 €
1.510.068 €
Var. 2a
56,42%
42,25%
33,75%
28,07%
24,03%
20,98%
18,62%
16,73%
15,19%
13,90%
Var. 2a
1.235.683 €
1.233.704 €
1.231.751 €
1.229.637 €
1.227.703 €
1.225.396 €
1.223.564 €
1.221.515 €
1.219.432 €
1.217.531 €
Var. 2a
41.946 €
41.801 €
41.776 €
41.633 €
41.488 €
41.461 €
41.319 €
41.178 €
41.158 €
41.022 €
Var. 2a
1.288.379 €
1.286.505 €
1.284.776 €
1.283.020 €
1.281.192 €
1.279.357 €
1.277.633 €
1.275.943 €
1.274.340 €
1.272.802 €
Var. 2b
62,79%
47,07%
37,64%
31,35%
26,87%
23,50%
20,89%
18,80%
17,08%
15,66%
Var. 2b
1.375.117 €
1.374.404 €
1.373.814 €
1.373.193 €
1.372.875 €
1.372.297 €
1.372.251 €
1.372.036 €
1.371.819 €
1.371.852 €
Var. 2b
46.639 €
46.526 €
46.550 €
46.448 €
46.346 €
46.381 €
46.289 €
46.198 €
46.244 €
46.161 €
Var. 2b
1.432.506 €
1.431.930 €
1.431.614 €
1.431.391 €
1.431.221 €
1.431.177 €
1.431.289 €
1.431.484 €
1.431.814 €
1.432.263 €
Var. 3b
1.460.613 €
1.488.123 €
1.515.885 €
1.543.735 €
1.571.634 €
1.599.668 €
1.627.877 €
1.656.185 €
1.684.661 €
1.713.293 €
Var. 3a
1.260.140 €
1.282.550 €
1.304.919 €
1.327.068 €
1.349.327 €
1.371.131 €
1.393.371 €
1.415.337 €
1.437.203 €
1.459.223 €
Var. 3b
1.402.310 €
1.428.771 €
1.455.344 €
1.481.891 €
1.508.741 €
1.535.326 €
1.562.480 €
1.589.485 €
1.616.500 €
1.643.825 €
Var. 3
67,53%
51,62%
42,07%
35,71%
31,16%
27,75%
25,10%
22,98%
21,24%
19,79%
Var. 3a
57,54%
43,92%
35,75%
30,30%
26,41%
23,48%
21,21%
19,39%
17,90%
16,66%
Var. 3b
64,03%
48,93%
39,87%
33,83%
29,53%
26,29%
23,78%
21,77%
20,13%
18,77%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
1.478.819 €
1.507.337 €
1.535.715 €
1.563.990 €
1.592.519 €
1.620.647 €
1.649.182 €
1.677.471 €
1.705.600 €
1.733.897 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
50.128 €
42.769 €
47.554 €
50.990 €
43.441 €
48.352 €
51.992 €
44.235 €
49.290 €
52.847 €
44.901 €
50.093 €
53.697 €
45.558 €
50.893 €
54.699 €
46.342 €
51.841 €
55.544 €
46.994 €
52.646 €
56.384 €
47.642 €
53.450 €
57.385 €
48.427 €
54.411 €
58.218 €
49.071 €
55.218 €
Var. 3
Var. 3a
1.539.698 € 1.313.659 €
1.569.327 € 1.336.991 €
1.598.957 € 1.360.404 €
1.628.587 € 1.383.718 €
1.658.216 € 1.406.885 €
1.687.846 € 1.429.973 €
1.717.475 € 1.453.115 €
1.747.105 € 1.476.230 €
1.776.735 € 1.499.379 €
1.806.364 € 1.522.544 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
2,00 €
Var. 4
67,95%
52,29%
42,92%
36,70%
32,28%
28,97%
26,42%
24,40%
22,76%
21,40%
Var. 4
1.488.138 €
1.526.963 €
1.566.661 €
1.607.298 €
1.649.258 €
1.691.907 €
1.736.092 €
1.781.188 €
1.827.295 €
1.874.796 €
Var. 4
50.442 €
51.649 €
53.032 €
54.299 €
55.596 €
57.085 €
58.449 €
59.843 €
61.446 €
62.910 €
Var. 4
1.549.330 €
1.589.612 €
1.630.942 €
1.673.347 €
1.716.854 €
1.761.492 €
1.807.291 €
1.854.280 €
1.902.492 €
1.951.956 €
Var. 4a
57,90%
44,50%
36,47%
31,14%
27,35%
24,51%
22,33%
20,59%
19,18%
18,01%
Var. 4a
1.268.090 €
1.299.270 €
1.331.247 €
1.363.864 €
1.397.466 €
1.431.504 €
1.466.904 €
1.502.973 €
1.539.901 €
1.577.984 €
Var. 4a
43.037 €
44.003 €
45.120 €
46.135 €
47.169 €
48.364 €
49.452 €
50.565 €
51.854 €
53.026 €
Var. 4a
1.321.877 €
1.354.273 €
1.387.617 €
1.421.749 €
1.456.635 €
1.492.368 €
1.529.106 €
1.566.788 €
1.605.505 €
1.645.260 €
Var. 4b
64,44%
49,57%
40,68%
34,77%
30,58%
27,45%
25,04%
23,12%
21,57%
20,29%
Var. 4b
1.411.150 €
1.447.381 €
1.484.682 €
1.522.943 €
1.562.517 €
1.602.863 €
1.644.857 €
1.687.804 €
1.731.889 €
1.777.465 €
Var. 4b
47.851 €
48.977 €
50.276 €
51.470 €
52.693 €
54.103 €
55.399 €
56.729 €
58.262 €
59.669 €
Var. 4b
1.469.751 €
1.507.358 €
1.546.208 €
1.586.163 €
1.627.210 €
1.669.466 €
1.713.006 €
1.757.783 €
1.803.901 €
1.851.384 €
Var. 5
68,11%
51,76%
42,56%
36,23%
31,84%
28,25%
25,50%
23,21%
21,53%
20,14%
Var. 5
1.491.604 €
1.511.482 €
1.553.501 €
1.586.743 €
1.627.238 €
1.649.723 €
1.675.171 €
1.694.051 €
1.728.943 €
1.764.431 €
Var. 5
50.559 €
51.129 €
52.589 €
53.610 €
54.859 €
55.673 €
56.412 €
56.937 €
58.164 €
59.235 €
Var. 5
1.552.912 €
1.573.611 €
1.617.340 €
1.652.103 €
1.694.097 €
1.717.895 €
1.744.333 €
1.764.238 €
1.800.857 €
1.837.916 €
Var. 5a
58,04%
44,04%
36,17%
30,74%
26,98%
23,90%
21,54%
19,58%
18,14%
16,95%
Var. 5a
1.271.047 €
1.286.081 €
1.320.051 €
1.346.400 €
1.378.784 €
1.395.765 €
1.415.360 €
1.429.347 €
1.456.902 €
1.484.960 €
Var. 5a
43.136 €
43.560 €
44.743 €
45.549 €
46.544 €
47.167 €
47.729 €
48.109 €
49.084 €
49.928 €
Var. 5a
1.324.934 €
1.340.641 €
1.376.044 €
1.403.699 €
1.437.328 €
1.455.432 €
1.475.839 €
1.490.706 €
1.519.736 €
1.549.138 €
Var. 5b
64,59%
49,07%
40,33%
34,33%
30,17%
26,76%
24,16%
21,99%
20,41%
19,10%
Var. 5b
1.414.437 €
1.432.701 €
1.472.206 €
1.503.459 €
1.541.647 €
1.562.883 €
1.587.114 €
1.605.203 €
1.638.634 €
1.672.786 €
Var. 5b
47.962 €
48.484 €
49.857 €
50.816 €
51.995 €
52.764 €
53.470 €
53.974 €
55.150 €
56.183 €
Var. 5b
1.473.149 €
1.492.185 €
1.533.313 €
1.566.025 €
1.605.642 €
1.628.147 €
1.653.333 €
1.672.427 €
1.707.533 €
1.743.219 €
225
Varianten ÖPNV-Taxe: Aufkommen bei Kappung 2,00 EUR/ÜN und Deckungsbeitrag Mehrbedarf bei 2,00 EUR/ÜN
Landkreis Nordsachsen
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Landkreis Leipzig
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
43,76%
32,81%
26,25%
21,86%
18,74%
16,39%
14,57%
13,10%
11,91%
10,91%
Var. 1
1.338.948 €
1.338.776 €
1.338.510 €
1.338.089 €
1.337.823 €
1.337.306 €
1.337.134 €
1.336.617 €
1.336.195 €
1.335.677 €
Var. 1
10.070 €
9.993 €
10.008 €
9.930 €
9.945 €
9.962 €
9.884 €
9.901 €
9.823 €
9.841 €
Var. 1
1.359.768 €
1.359.768 €
1.359.768 €
1.359.768 €
1.359.768 €
1.359.768 €
1.359.768 €
1.359.768 €
1.359.768 €
1.359.768 €
Var. 1a
37,28%
27,92%
22,30%
18,55%
15,87%
13,86%
12,30%
11,05%
10,03%
9,18%
Var. 1a
1.140.803 €
1.138.944 €
1.137.135 €
1.135.132 €
1.133.234 €
1.131.080 €
1.129.355 €
1.127.330 €
1.125.463 €
1.123.573 €
Var. 1a
8.592 €
8.513 €
8.515 €
8.437 €
8.438 €
8.440 €
8.363 €
8.366 €
8.290 €
8.295 €
Var. 1a
1.160.145 €
1.158.457 €
1.156.900 €
1.155.318 €
1.153.672 €
1.152.020 €
1.150.468 €
1.148.946 €
1.147.503 €
1.146.118 €
Var. 1b
41,49%
31,10%
24,87%
20,72%
17,75%
15,52%
13,80%
12,42%
11,29%
10,34%
Var. 1b
1.269.623 €
1.268.932 €
1.268.385 €
1.267.760 €
1.267.343 €
1.266.788 €
1.266.712 €
1.266.369 €
1.266.238 €
1.266.123 €
Var. 1b
9.553 €
9.476 €
9.488 €
9.412 €
9.426 €
9.442 €
9.369 €
9.386 €
9.314 €
9.334 €
Var. 1b
1.289.926 €
1.289.407 €
1.289.123 €
1.288.922 €
1.288.769 €
1.288.730 €
1.288.831 €
1.289.005 €
1.289.303 €
1.289.707 €
Var. 2
55,97%
41,97%
33,57%
27,97%
23,97%
20,97%
18,64%
16,77%
15,24%
13,97%
Var. 2
1.712.532 €
1.712.381 €
1.712.112 €
1.711.712 €
1.711.442 €
1.710.921 €
1.710.770 €
1.710.248 €
1.709.847 €
1.709.325 €
Var. 2
12.858 €
12.759 €
12.778 €
12.678 €
12.698 €
12.719 €
12.620 €
12.642 €
12.543 €
12.565 €
Var. 2
1.736.140 €
1.736.140 €
1.736.140 €
1.736.140 €
1.736.140 €
1.736.140 €
1.736.140 €
1.736.140 €
1.736.140 €
1.736.140 €
Var. 2a
47,70%
35,72%
28,53%
23,73%
20,31%
17,74%
15,75%
14,15%
12,84%
11,75%
Var. 2a
1.459.542 €
1.457.238 €
1.454.998 €
1.452.579 €
1.450.225 €
1.447.613 €
1.445.480 €
1.443.033 €
1.440.787 €
1.438.512 €
Var. 2a
10.970 €
10.870 €
10.872 €
10.772 €
10.773 €
10.776 €
10.677 €
10.682 €
10.585 €
10.591 €
Var. 2a
1.481.262 €
1.479.107 €
1.477.120 €
1.475.100 €
1.472.998 €
1.470.889 €
1.468.907 €
1.466.965 €
1.465.122 €
1.463.353 €
Var. 2b
53,07%
39,78%
31,82%
26,50%
22,71%
19,86%
17,66%
15,89%
14,44%
13,24%
Var. 2b
1.624.018 €
1.623.205 €
1.622.576 €
1.621.917 €
1.621.454 €
1.620.884 €
1.620.856 €
1.620.557 €
1.620.528 €
1.620.519 €
Var. 2b
12.197 €
12.098 €
12.114 €
12.017 €
12.035 €
12.055 €
11.962 €
11.984 €
11.893 €
11.918 €
Var. 2b
1.646.966 €
1.646.304 €
1.645.940 €
1.645.684 €
1.645.489 €
1.645.439 €
1.645.568 €
1.645.791 €
1.646.170 €
1.646.687 €
Var. 3b
1.701.280 €
1.754.888 €
1.808.781 €
1.862.771 €
1.916.815 €
1.971.020 €
2.025.442 €
2.079.992 €
2.134.759 €
2.189.734 €
Var. 3a
1.508.030 €
1.554.077 €
1.600.061 €
1.645.742 €
1.691.333 €
1.736.524 €
1.782.108 €
1.827.237 €
1.872.499 €
1.917.607 €
Var. 3b
1.677.930 €
1.730.992 €
1.784.218 €
1.837.418 €
1.890.796 €
1.944.080 €
1.997.969 €
2.051.597 €
2.105.587 €
2.159.636 €
Var. 3
57,82%
44,76%
36,91%
31,68%
27,95%
25,15%
22,97%
21,23%
19,80%
18,61%
Var. 3a
49,28%
38,09%
31,37%
26,89%
23,69%
21,28%
19,41%
17,91%
16,69%
15,67%
Var. 3b
54,83%
42,43%
34,98%
30,02%
26,48%
23,82%
21,76%
20,11%
18,77%
17,64%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
1.769.363 €
1.826.049 €
1.882.612 €
1.939.059 €
1.995.622 €
2.051.932 €
2.108.640 €
2.164.951 €
2.221.417 €
2.277.728 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
13.282 €
11.332 €
12.600 €
13.600 €
11.587 €
12.896 €
14.042 €
11.947 €
13.313 €
14.350 €
12.193 €
13.603 €
14.792 €
12.550 €
14.020 €
15.236 €
12.908 €
14.440 €
15.533 €
13.142 €
14.723 €
15.977 €
13.500 €
15.146 €
16.265 €
13.726 €
15.422 €
16.709 €
14.084 €
15.848 €
Var. 3
Var. 3a
1.793.395 € 1.530.112 €
1.850.649 € 1.576.664 €
1.907.904 € 1.623.258 €
1.965.159 € 1.669.685 €
2.022.414 € 1.715.882 €
2.079.668 € 1.761.932 €
2.136.923 € 1.808.000 €
2.194.178 € 1.853.987 €
2.251.433 € 1.899.975 €
2.308.687 € 1.945.940 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
2,00 €
Var. 4
58,63%
46,07%
38,61%
33,70%
30,26%
27,73%
25,82%
24,34%
23,18%
22,26%
Var. 4
1.794.216 €
1.879.630 €
1.968.974 €
2.062.457 €
2.160.499 €
2.262.947 €
2.370.690 €
2.483.134 €
2.601.113 €
2.724.521 €
Var. 4
13.467 €
13.997 €
14.682 €
15.258 €
16.007 €
16.793 €
17.452 €
18.311 €
19.028 €
19.966 €
Var. 4
1.818.433 €
1.904.627 €
1.994.906 €
2.089.465 €
2.188.505 €
2.292.240 €
2.400.893 €
2.514.695 €
2.633.891 €
2.758.738 €
Var. 4a
49,97%
39,21%
32,81%
28,60%
25,65%
23,47%
21,83%
20,55%
19,54%
18,74%
Var. 4a
1.529.234 €
1.599.726 €
1.673.538 €
1.750.587 €
1.831.219 €
1.915.299 €
2.003.823 €
2.096.088 €
2.192.923 €
2.294.199 €
Var. 4a
11.490 €
11.925 €
12.492 €
12.964 €
13.581 €
14.228 €
14.766 €
15.472 €
16.058 €
16.829 €
Var. 4a
1.551.474 €
1.622.650 €
1.697.280 €
1.775.300 €
1.856.800 €
1.942.027 €
2.031.338 €
2.124.810 €
2.222.731 €
2.325.278 €
Var. 4b
55,60%
43,67%
36,59%
31,93%
28,67%
26,28%
24,47%
23,07%
21,98%
21,11%
Var. 4b
1.701.506 €
1.781.800 €
1.866.093 €
1.954.387 €
2.047.064 €
2.144.071 €
2.246.349 €
2.353.221 €
2.465.606 €
2.583.409 €
Var. 4b
12.775 €
13.272 €
13.920 €
14.463 €
15.171 €
15.916 €
16.542 €
17.358 €
18.042 €
18.938 €
Var. 4b
1.725.032 €
1.806.072 €
1.891.263 €
1.980.600 €
2.074.234 €
2.172.487 €
2.275.641 €
2.383.829 €
2.497.399 €
2.616.596 €
Var. 5
56,68%
44,57%
37,31%
32,30%
28,80%
25,97%
23,93%
22,13%
20,81%
19,68%
Var. 5
1.734.379 €
1.818.569 €
1.902.782 €
1.976.935 €
2.056.327 €
2.118.927 €
2.196.508 €
2.256.844 €
2.334.517 €
2.408.845 €
Var. 5
13.021 €
13.545 €
14.192 €
14.629 €
15.239 €
15.731 €
16.177 €
16.651 €
17.088 €
17.665 €
Var. 5
1.758.150 €
1.843.114 €
1.928.223 €
2.003.314 €
2.083.566 €
2.147.157 €
2.225.435 €
2.286.745 €
2.365.355 €
2.440.761 €
Var. 5a
48,31%
37,93%
31,71%
27,42%
24,41%
21,98%
20,22%
18,68%
17,54%
16,57%
Var. 5a
1.478.182 €
1.547.705 €
1.617.222 €
1.677.924 €
1.742.837 €
1.793.283 €
1.856.451 €
1.904.883 €
1.967.943 €
2.028.122 €
Var. 5a
11.109 €
11.539 €
12.074 €
12.429 €
12.929 €
13.327 €
13.687 €
14.069 €
14.421 €
14.890 €
Var. 5a
1.500.041 €
1.570.244 €
1.640.546 €
1.702.103 €
1.767.766 €
1.819.110 €
1.882.888 €
1.932.202 €
1.996.114 €
2.057.262 €
Var. 5b
53,75%
42,25%
35,36%
30,61%
27,29%
24,60%
22,67%
20,97%
19,72%
18,66%
Var. 5b
1.644.743 €
1.723.898 €
1.803.340 €
1.873.322 €
1.948.331 €
2.007.575 €
2.081.254 €
2.138.708 €
2.212.826 €
2.283.998 €
Var. 5b
12.352 €
12.844 €
13.454 €
13.867 €
14.443 €
14.909 €
15.333 €
15.784 €
16.203 €
16.755 €
Var. 5b
1.667.845 €
1.747.742 €
1.828.044 €
1.898.938 €
1.974.774 €
2.034.983 €
2.109.337 €
2.167.742 €
2.242.778 €
2.315.003 €
226
Landkreis Leipzig
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Stadt Leipzig
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
18,52%
13,89%
11,11%
9,26%
7,94%
6,94%
6,17%
5,55%
5,05%
4,63%
Var. 1
4.367.860 €
4.367.610 €
4.367.360 €
4.366.860 €
4.366.610 €
4.366.110 €
4.365.860 €
4.365.360 €
4.364.860 €
4.364.360 €
Var. 1
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1
4.378.610 €
4.378.610 €
4.378.610 €
4.378.610 €
4.378.610 €
4.378.610 €
4.378.610 €
4.378.610 €
4.378.610 €
4.378.610 €
Var. 1a
15,80%
11,83%
9,45%
7,86%
6,73%
5,88%
5,22%
4,69%
4,26%
3,90%
Var. 1a
3.725.049 €
3.719.365 €
3.714.102 €
3.708.509 €
3.702.957 €
3.697.137 €
3.691.889 €
3.686.489 €
3.681.342 €
3.676.382 €
Var. 1a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1a
3.735.799 €
3.730.365 €
3.725.352 €
3.720.259 €
3.714.957 €
3.709.637 €
3.704.639 €
3.699.739 €
3.695.092 €
3.690.632 €
Var. 1b
17,57%
13,17%
10,53%
8,78%
7,52%
6,58%
5,85%
5,26%
4,79%
4,39%
Var. 1b
4.142.959 €
4.141.040 €
4.139.873 €
4.138.728 €
4.137.985 €
4.137.358 €
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Var. 1b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1b
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4.150.183 €
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4.151.703 €
4.153.006 €
Var. 2
23,96%
17,97%
14,37%
11,98%
10,26%
8,98%
7,98%
7,18%
6,53%
5,99%
Var. 2
5.648.898 €
5.648.648 €
5.648.398 €
5.647.898 €
5.647.648 €
5.647.148 €
5.646.898 €
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5.645.398 €
Var. 2
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2
5.659.648 €
5.659.648 €
5.659.648 €
5.659.648 €
5.659.648 €
5.659.648 €
5.659.648 €
5.659.648 €
5.659.648 €
5.659.648 €
Var. 2a
20,43%
15,30%
12,22%
10,17%
8,71%
7,61%
6,75%
6,07%
5,51%
5,04%
Var. 2a
4.818.021 €
4.810.747 €
4.804.018 €
4.796.934 €
4.789.832 €
4.782.455 €
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Var. 2a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2a
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4.821.747 €
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4.808.684 €
4.801.832 €
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4.788.494 €
4.782.162 €
4.776.154 €
4.770.389 €
Var. 2b
22,72%
17,03%
13,62%
11,35%
9,73%
8,51%
7,57%
6,81%
6,19%
5,68%
Var. 2b
5.358.198 €
5.355.790 €
5.354.356 €
5.353.021 €
5.352.135 €
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5.353.790 €
Var. 2b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2b
5.368.948 €
5.366.790 €
5.365.606 €
5.364.771 €
5.364.135 €
5.363.971 €
5.364.391 €
5.365.118 €
5.366.355 €
5.368.040 €
Var. 3b
5.558.454 €
5.745.649 €
5.933.769 €
6.122.204 €
6.310.814 €
6.499.951 €
6.689.804 €
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7.071.082 €
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Var. 3a
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5.151.130 €
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6.119.265 €
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Var. 3b
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5.734.649 €
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6.110.454 €
6.298.814 €
6.487.451 €
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6.866.832 €
7.057.332 €
7.248.525 €
Var. 3
24,80%
19,24%
15,90%
13,67%
12,08%
10,89%
9,96%
9,22%
8,61%
8,10%
Var. 3a
21,16%
16,38%
13,52%
11,61%
10,25%
9,22%
8,42%
7,79%
7,26%
6,83%
Var. 3b
23,53%
18,24%
15,07%
12,96%
11,45%
10,32%
9,44%
8,74%
8,16%
7,69%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
5.848.664 €
6.048.181 €
6.247.697 €
6.446.963 €
6.646.480 €
6.845.746 €
7.045.263 €
7.244.529 €
7.443.795 €
7.643.062 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 3
Var. 3a
5.859.414 € 4.999.211 €
6.059.181 € 5.162.130 €
6.258.947 € 5.325.156 €
6.458.713 € 5.487.605 €
6.658.480 € 5.649.274 €
6.858.246 € 5.810.429 €
7.058.013 € 5.971.618 €
7.257.779 € 6.132.515 €
7.457.545 € 6.293.393 €
7.657.312 € 6.454.175 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
2,00 €
Var. 4
25,19%
19,86%
16,71%
14,64%
13,19%
12,14%
11,35%
10,74%
10,26%
9,89%
Var. 4
5.939.804 €
6.245.412 €
6.566.742 €
6.904.351 €
7.259.588 €
7.632.848 €
8.025.569 €
8.438.238 €
8.872.145 €
9.328.380 €
Var. 4
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4
5.950.554 €
6.256.412 €
6.577.992 €
6.916.101 €
7.271.588 €
7.645.348 €
8.038.319 €
8.451.488 €
8.885.895 €
9.342.630 €
Var. 4a
21,49%
16,92%
14,21%
12,44%
11,19%
10,28%
9,60%
9,07%
8,66%
8,33%
Var. 4a
5.066.220 €
5.319.161 €
5.585.351 €
5.864.472 €
6.157.455 €
6.464.776 €
6.788.282 €
7.127.898 €
7.485.022 €
7.860.442 €
Var. 4a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4a
5.076.970 €
5.330.161 €
5.596.601 €
5.876.222 €
6.169.455 €
6.477.276 €
6.801.032 €
7.141.148 €
7.498.772 €
7.874.692 €
Var. 4b
23,89%
18,83%
15,84%
13,88%
12,50%
11,50%
10,75%
10,18%
9,73%
9,38%
Var. 4b
5.634.162 €
5.921.675 €
6.224.988 €
6.544.011 €
6.879.909 €
7.233.432 €
7.606.219 €
7.998.420 €
8.411.662 €
8.847.009 €
Var. 4b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4b
5.644.912 €
5.932.675 €
6.236.238 €
6.555.761 €
6.891.909 €
7.245.932 €
7.618.969 €
8.011.670 €
8.425.412 €
8.861.259 €
Var. 5
24,66%
19,47%
16,47%
14,44%
12,94%
11,75%
10,80%
9,99%
9,40%
8,95%
Var. 5
5.813.748 €
6.122.673 €
6.470.863 €
6.807.728 €
7.121.246 €
7.390.130 €
7.642.177 €
7.855.800 €
8.126.661 €
8.439.593 €
Var. 5
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5
5.824.498 €
6.133.673 €
6.482.113 €
6.819.478 €
7.133.246 €
7.402.630 €
7.654.927 €
7.869.050 €
8.140.411 €
8.453.843 €
Var. 5a
21,03%
16,59%
14,00%
12,26%
10,98%
9,95%
9,14%
8,44%
7,93%
7,54%
Var. 5a
4.958.670 €
5.214.593 €
5.503.777 €
5.782.377 €
6.040.081 €
6.259.141 €
6.463.903 €
6.635.763 €
6.855.911 €
7.111.303 €
Var. 5a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5a
4.969.420 €
5.225.593 €
5.515.027 €
5.794.127 €
6.052.081 €
6.271.641 €
6.476.653 €
6.649.013 €
6.869.661 €
7.125.553 €
Var. 5b
23,39%
18,46%
15,61%
13,68%
12,27%
11,14%
10,24%
9,47%
8,91%
8,49%
Var. 5b
5.514.581 €
5.805.287 €
6.134.091 €
6.452.423 €
6.748.790 €
7.003.394 €
7.242.828 €
7.446.292 €
7.704.811 €
8.004.016 €
Var. 5b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5b
5.525.331 €
5.816.287 €
6.145.341 €
6.464.173 €
6.760.790 €
7.015.894 €
7.255.578 €
7.459.542 €
7.718.561 €
8.018.266 €
227
Stadt Leipzig
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Landkreis Altenburger Land
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
28,62%
21,45%
17,14%
14,25%
12,21%
10,66%
9,47%
8,50%
7,71%
7,06%
Var. 1
253.324 €
253.067 €
252.805 €
252.305 €
252.055 €
251.561 €
251.317 €
250.824 €
250.311 €
249.811 €
Var. 1
5.847 €
5.853 €
5.866 €
5.866 €
5.866 €
5.859 €
5.853 €
5.847 €
5.859 €
5.859 €
Var. 1
269.920 €
269.920 €
269.920 €
269.920 €
269.920 €
269.920 €
269.920 €
269.920 €
269.920 €
269.920 €
Var. 1a
24,24%
18,13%
14,47%
12,01%
10,27%
8,95%
7,93%
7,11%
6,44%
5,88%
Var. 1a
214.556 €
213.973 €
213.410 €
212.602 €
212.033 €
211.217 €
210.671 €
209.881 €
209.090 €
208.321 €
Var. 1a
4.988 €
4.987 €
4.991 €
4.984 €
4.977 €
4.964 €
4.952 €
4.940 €
4.945 €
4.939 €
Var. 1a
230.294 €
229.959 €
229.650 €
229.336 €
229.009 €
228.681 €
228.373 €
228.071 €
227.785 €
227.510 €
Var. 1b
27,09%
20,29%
16,21%
13,48%
11,54%
10,07%
8,95%
8,04%
7,29%
6,67%
Var. 1b
239.760 €
239.403 €
239.086 €
238.547 €
238.267 €
237.766 €
237.541 €
237.081 €
236.627 €
236.205 €
Var. 1b
5.546 €
5.550 €
5.561 €
5.560 €
5.559 €
5.553 €
5.548 €
5.543 €
5.556 €
5.557 €
Var. 1b
256.056 €
255.953 €
255.897 €
255.857 €
255.827 €
255.819 €
255.839 €
255.874 €
255.933 €
256.013 €
Var. 2
29,74%
22,28%
17,81%
14,81%
12,68%
11,08%
9,84%
8,84%
8,02%
7,34%
Var. 2
263.204 €
262.948 €
262.685 €
262.185 €
261.935 €
261.441 €
261.198 €
260.704 €
260.191 €
259.691 €
Var. 2
6.066 €
6.072 €
6.085 €
6.085 €
6.085 €
6.079 €
6.072 €
6.066 €
6.079 €
6.079 €
Var. 2
280.020 €
280.020 €
280.020 €
280.020 €
280.020 €
280.020 €
280.020 €
280.020 €
280.020 €
280.020 €
Var. 2a
25,20%
18,85%
15,04%
12,49%
10,67%
9,30%
8,25%
7,40%
6,70%
6,12%
Var. 2a
222.986 €
222.390 €
221.816 €
220.997 €
220.415 €
219.588 €
219.031 €
218.230 €
217.428 €
216.649 €
Var. 2a
5.175 €
5.173 €
5.177 €
5.170 €
5.163 €
5.150 €
5.137 €
5.125 €
5.130 €
5.124 €
Var. 2a
238.911 €
238.564 €
238.243 €
237.917 €
237.578 €
237.238 €
236.918 €
236.605 €
236.308 €
236.023 €
Var. 2b
28,15%
21,08%
16,84%
14,01%
11,99%
10,47%
9,30%
8,35%
7,58%
6,94%
Var. 2b
249.133 €
248.773 €
248.453 €
247.912 €
247.632 €
247.130 €
246.906 €
246.448 €
245.995 €
245.577 €
Var. 2b
5.754 €
5.758 €
5.769 €
5.768 €
5.767 €
5.761 €
5.755 €
5.750 €
5.764 €
5.765 €
Var. 2b
265.637 €
265.530 €
265.472 €
265.431 €
265.399 €
265.391 €
265.412 €
265.448 €
265.509 €
265.592 €
Var. 3b
266.541 €
267.337 €
268.181 €
269.043 €
269.914 €
270.809 €
271.733 €
272.673 €
273.639 €
274.629 €
Var. 3a
223.781 €
223.979 €
224.195 €
224.165 €
224.369 €
224.326 €
224.551 €
224.530 €
224.507 €
224.505 €
Var. 3b
250.017 €
250.540 €
251.104 €
251.446 €
252.048 €
252.430 €
253.090 €
253.516 €
253.949 €
254.417 €
Var. 3
29,85%
22,44%
18,00%
15,02%
12,91%
11,31%
10,08%
9,09%
8,28%
7,60%
Var. 3a
25,29%
18,98%
15,20%
12,66%
10,87%
9,51%
8,46%
7,61%
6,92%
6,34%
Var. 3b
28,25%
21,23%
17,02%
14,21%
12,21%
10,70%
9,53%
8,59%
7,83%
7,19%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
264.137 €
264.812 €
265.481 €
265.913 €
266.595 €
267.034 €
267.722 €
268.161 €
268.580 €
269.012 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
6.086 €
5.193 €
5.774 €
6.113 €
5.208 €
5.797 €
6.147 €
5.230 €
5.828 €
6.168 €
5.241 €
5.847 €
6.189 €
5.251 €
5.866 €
6.203 €
5.255 €
5.879 €
6.217 €
5.260 €
5.892 €
6.231 €
5.265 €
5.906 €
6.265 €
5.287 €
5.940 €
6.285 €
5.298 €
5.962 €
Var. 3
Var. 3a
280.973 €
239.724 €
281.925 €
240.187 €
282.878 €
240.675 €
283.831 €
241.155 €
284.784 €
241.620 €
285.736 €
242.081 €
286.689 €
242.561 €
287.642 €
243.045 €
288.595 €
243.544 €
289.547 €
244.053 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
2,00 €
Var. 4
29,92%
22,56%
18,14%
15,18%
13,08%
11,49%
10,27%
9,28%
8,48%
7,80%
Var. 4
264.814 €
266.176 €
267.540 €
268.678 €
270.075 €
271.239 €
272.662 €
273.845 €
275.018 €
276.214 €
Var. 4
6.101 €
6.144 €
6.193 €
6.229 €
6.266 €
6.296 €
6.326 €
6.357 €
6.408 €
6.445 €
Var. 4
281.665 €
283.319 €
284.983 €
286.657 €
288.341 €
290.035 €
291.738 €
293.452 €
295.175 €
296.909 €
Var. 4a
25,35%
19,08%
15,32%
12,80%
11,01%
9,66%
8,62%
7,77%
7,09%
6,51%
Var. 4a
224.359 €
225.140 €
225.947 €
226.514 €
227.322 €
227.888 €
228.730 €
229.333 €
229.940 €
230.576 €
Var. 4a
5.205 €
5.234 €
5.269 €
5.293 €
5.316 €
5.334 €
5.352 €
5.371 €
5.407 €
5.433 €
Var. 4a
240.314 €
241.374 €
242.466 €
243.557 €
244.638 €
245.723 €
246.833 €
247.954 €
249.097 €
250.258 €
Var. 4b
28,32%
21,34%
17,16%
14,35%
12,37%
10,87%
9,71%
8,78%
8,01%
7,38%
Var. 4b
250.660 €
251.833 €
253.056 €
254.067 €
255.347 €
256.415 €
257.772 €
258.905 €
260.053 €
261.248 €
Var. 4b
5.788 €
5.826 €
5.871 €
5.905 €
5.939 €
5.967 €
5.996 €
6.026 €
6.076 €
6.113 €
Var. 4b
267.197 €
268.659 €
270.177 €
271.722 €
273.286 €
274.882 €
276.519 €
278.180 €
279.879 €
281.611 €
Var. 5
30,82%
23,68%
19,48%
16,45%
14,35%
12,61%
11,18%
10,11%
9,43%
8,82%
Var. 5
272.746 €
279.464 €
287.336 €
291.242 €
296.376 €
297.482 €
296.942 €
298.388 €
306.004 €
312.275 €
Var. 5
6.277 €
6.438 €
6.633 €
6.731 €
6.850 €
6.878 €
6.864 €
6.900 €
7.095 €
7.245 €
Var. 5
289.773 €
296.903 €
305.219 €
309.722 €
315.227 €
316.861 €
316.556 €
318.538 €
326.849 €
333.771 €
Var. 5a
26,12%
20,04%
16,46%
13,88%
12,09%
10,60%
9,39%
8,48%
7,89%
7,37%
Var. 5a
231.127 €
236.462 €
242.789 €
245.685 €
249.637 €
250.122 €
249.273 €
250.071 €
256.089 €
260.971 €
Var. 5a
5.355 €
5.485 €
5.643 €
5.719 €
5.812 €
5.827 €
5.808 €
5.830 €
5.988 €
6.107 €
Var. 5a
247.232 €
252.947 €
259.682 €
263.154 €
267.449 €
268.450 €
267.830 €
269.151 €
275.826 €
281.328 €
Var. 5b
29,17%
22,41%
18,43%
15,56%
13,57%
11,92%
10,58%
9,57%
8,92%
8,35%
Var. 5b
258.185 €
264.434 €
271.823 €
275.456 €
280.275 €
281.288 €
280.785 €
282.170 €
289.434 €
295.451 €
Var. 5b
5.954 €
6.105 €
6.288 €
6.380 €
6.493 €
6.519 €
6.506 €
6.541 €
6.727 €
6.872 €
Var. 5b
274.889 €
281.539 €
289.361 €
293.585 €
298.767 €
300.307 €
300.042 €
301.961 €
309.911 €
316.573 €
228
Landkreis Altenburger Land
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Stadt Halle (Saale)
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
6,61%
4,95%
3,96%
3,30%
2,83%
2,47%
2,20%
1,97%
1,79%
1,64%
Var. 1
634.260 €
634.010 €
633.760 €
633.260 €
633.010 €
632.510 €
632.260 €
631.760 €
631.260 €
630.760 €
Var. 1
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1
645.010 €
645.010 €
645.010 €
645.010 €
645.010 €
645.010 €
645.010 €
645.010 €
645.010 €
645.010 €
Var. 1a
5,62%
4,21%
3,36%
2,79%
2,39%
2,09%
1,85%
1,66%
1,51%
1,38%
Var. 1a
539.568 €
538.517 €
537.529 €
536.278 €
535.247 €
533.964 €
532.977 €
531.756 €
530.571 €
529.414 €
Var. 1a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1a
550.318 €
549.517 €
548.779 €
548.028 €
547.247 €
546.464 €
545.727 €
545.006 €
544.321 €
543.664 €
Var. 1b
6,26%
4,69%
3,75%
3,12%
2,68%
2,34%
2,08%
1,87%
1,70%
1,56%
Var. 1b
601.130 €
600.634 €
600.249 €
599.654 €
599.331 €
598.812 €
598.610 €
598.193 €
597.834 €
597.526 €
Var. 1b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1b
611.880 €
611.634 €
611.499 €
611.404 €
611.331 €
611.312 €
611.360 €
611.443 €
611.584 €
611.776 €
Var. 2
8,33%
6,25%
5,00%
4,16%
3,56%
3,12%
2,77%
2,49%
2,26%
2,07%
Var. 2
799.770 €
799.520 €
799.270 €
798.770 €
798.520 €
798.020 €
797.770 €
797.270 €
796.770 €
796.270 €
Var. 2
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2
810.520 €
810.520 €
810.520 €
810.520 €
810.520 €
810.520 €
810.520 €
810.520 €
810.520 €
810.520 €
Var. 2a
7,09%
5,31%
4,24%
3,53%
3,02%
2,63%
2,34%
2,10%
1,90%
1,74%
Var. 2a
680.780 €
679.524 €
678.346 €
676.903 €
675.672 €
674.187 €
673.012 €
671.605 €
670.245 €
668.919 €
Var. 2a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2a
691.530 €
690.524 €
689.596 €
688.653 €
687.672 €
686.687 €
685.762 €
684.855 €
683.995 €
683.169 €
Var. 2b
7,90%
5,92%
4,73%
3,94%
3,38%
2,95%
2,62%
2,36%
2,14%
1,96%
Var. 2b
758.139 €
757.580 €
757.160 €
756.541 €
756.199 €
755.676 €
755.486 €
755.090 €
754.767 €
754.509 €
Var. 2b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2b
768.889 €
768.580 €
768.410 €
768.291 €
768.199 €
768.176 €
768.236 €
768.340 €
768.517 €
768.759 €
Var. 3b
792.032 €
814.848 €
837.797 €
860.792 €
883.812 €
906.907 €
930.102 €
953.354 €
976.706 €
1.000.152 €
Var. 3a
701.595 €
721.093 €
740.616 €
759.816 €
779.165 €
798.201 €
817.500 €
836.516 €
855.537 €
874.550 €
Var. 3b
781.282 €
803.848 €
826.547 €
849.042 €
871.812 €
894.407 €
917.352 €
940.104 €
962.956 €
985.902 €
Var. 3
8,59%
6,63%
5,45%
4,67%
4,11%
3,69%
3,36%
3,10%
2,89%
2,71%
Var. 3a
7,31%
5,63%
4,63%
3,96%
3,48%
3,12%
2,84%
2,61%
2,43%
2,28%
Var. 3b
8,14%
6,28%
5,17%
4,42%
3,89%
3,49%
3,19%
2,94%
2,74%
2,57%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
824.166 €
848.313 €
872.459 €
896.355 €
920.502 €
944.398 €
968.545 €
992.441 €
1.016.337 €
1.040.234 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 3
Var. 3a
834.916 €
712.345 €
859.313 €
732.093 €
883.709 €
751.866 €
908.105 €
771.566 €
932.502 €
791.165 €
956.898 €
810.701 €
981.295 €
830.250 €
1.005.691 €
849.766 €
1.030.087 €
869.287 €
1.054.484 €
888.800 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
2,00 €
Var. 4
8,68%
6,78%
5,65%
4,91%
4,38%
3,99%
3,70%
3,47%
3,28%
3,13%
Var. 4
833.407 €
868.189 €
904.425 €
941.926 €
981.254 €
1.021.974 €
1.064.654 €
1.108.866 €
1.154.934 €
1.202.935 €
Var. 4
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4
844.157 €
879.189 €
915.675 €
953.676 €
993.254 €
1.034.474 €
1.077.404 €
1.122.116 €
1.168.684 €
1.217.185 €
Var. 4a
7,39%
5,77%
4,80%
4,16%
3,71%
3,37%
3,12%
2,92%
2,76%
2,63%
Var. 4a
709.478 €
738.027 €
767.813 €
798.535 €
830.709 €
863.925 €
898.816 €
934.891 €
972.498 €
1.011.687 €
Var. 4a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4a
720.228 €
749.027 €
779.063 €
810.285 €
842.709 €
876.425 €
911.566 €
948.141 €
986.248 €
1.025.937 €
Var. 4b
8,23%
6,43%
5,36%
4,65%
4,15%
3,78%
3,50%
3,28%
3,11%
2,97%
Var. 4b
790.048 €
822.696 €
856.852 €
892.238 €
929.392 €
967.929 €
1.008.447 €
1.050.471 €
1.094.371 €
1.140.220 €
Var. 4b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4b
800.798 €
833.696 €
868.102 €
903.988 €
941.392 €
980.429 €
1.021.197 €
1.063.721 €
1.108.121 €
1.154.470 €
Var. 5
8,25%
6,44%
5,40%
4,69%
4,18%
3,78%
3,46%
3,20%
3,00%
2,82%
Var. 5
792.063 €
824.886 €
863.312 €
901.123 €
936.112 €
968.676 €
997.012 €
1.024.513 €
1.054.721 €
1.082.118 €
Var. 5
0€
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0€
Var. 5
802.813 €
835.886 €
874.562 €
912.873 €
948.112 €
981.176 €
1.009.762 €
1.037.763 €
1.068.471 €
1.096.368 €
Var. 5a
7,02%
5,48%
4,58%
3,98%
3,54%
3,20%
2,92%
2,70%
2,52%
2,37%
Var. 5a
674.204 €
701.135 €
732.833 €
763.867 €
792.410 €
818.770 €
841.586 €
863.615 €
887.929 €
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Var. 5a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5a
684.954 €
712.135 €
744.083 €
775.617 €
804.410 €
831.270 €
854.336 €
876.865 €
901.679 €
924.104 €
Var. 5b
7,82%
6,11%
5,11%
4,45%
3,96%
3,58%
3,28%
3,03%
2,84%
2,67%
Var. 5b
750.828 €
781.633 €
817.875 €
853.561 €
886.607 €
917.416 €
944.334 €
970.507 €
999.351 €
1.025.629 €
Var. 5b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5b
761.578 €
792.633 €
829.125 €
865.311 €
898.607 €
929.916 €
957.084 €
983.757 €
1.013.101 €
1.039.879 €
229
Stadt Halle (Saale)
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
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3.650.000 €
4.380.000 €
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5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
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8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Saalekreis
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
21,48%
16,10%
12,88%
10,72%
9,19%
8,03%
7,14%
6,42%
5,83%
5,34%
Var. 1
657.197 €
656.947 €
656.697 €
656.197 €
655.947 €
655.447 €
655.197 €
654.697 €
654.197 €
653.697 €
Var. 1
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1
667.947 €
667.947 €
667.947 €
667.947 €
667.947 €
667.947 €
667.947 €
667.947 €
667.947 €
667.947 €
Var. 1a
18,27%
13,68%
10,92%
9,08%
7,77%
6,78%
6,02%
5,40%
4,90%
4,48%
Var. 1a
559.138 €
558.059 €
557.044 €
555.767 €
554.708 €
553.397 €
552.384 €
551.137 €
549.928 €
548.747 €
Var. 1a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1a
569.888 €
569.059 €
568.294 €
567.517 €
566.708 €
565.897 €
565.134 €
564.387 €
563.678 €
562.997 €
Var. 1b
20,36%
15,25%
12,20%
10,15%
8,70%
7,60%
6,76%
6,08%
5,52%
5,06%
Var. 1b
622.889 €
622.384 €
621.994 €
621.396 €
621.071 €
620.551 €
620.351 €
619.937 €
619.583 €
619.282 €
Var. 1b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 1b
633.639 €
633.384 €
633.244 €
633.146 €
633.071 €
633.051 €
633.101 €
633.187 €
633.333 €
633.532 €
Var. 2
24,47%
18,35%
14,67%
12,22%
10,47%
9,16%
8,14%
7,32%
6,65%
6,09%
Var. 2
748.798 €
748.548 €
748.298 €
747.798 €
747.548 €
747.048 €
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746.298 €
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745.298 €
Var. 2
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2
759.548 €
759.548 €
759.548 €
759.548 €
759.548 €
759.548 €
759.548 €
759.548 €
759.548 €
759.548 €
Var. 2a
20,83%
15,59%
12,45%
10,35%
8,86%
7,73%
6,86%
6,16%
5,59%
5,11%
Var. 2a
637.291 €
636.098 €
634.979 €
633.595 €
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628.536 €
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Var. 2a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2a
648.041 €
647.098 €
646.229 €
645.345 €
644.426 €
643.503 €
642.636 €
641.786 €
640.980 €
640.206 €
Var. 2b
23,20%
17,38%
13,90%
11,57%
9,91%
8,67%
7,70%
6,93%
6,30%
5,77%
Var. 2b
709.785 €
709.245 €
708.836 €
708.224 €
707.889 €
707.367 €
707.173 €
706.771 €
706.437 €
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Var. 2b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 2b
720.535 €
720.245 €
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719.974 €
719.889 €
719.867 €
719.923 €
720.021 €
720.187 €
720.413 €
Var. 3b
741.209 €
761.576 €
782.069 €
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843.794 €
864.516 €
885.293 €
906.161 €
927.115 €
Var. 3a
655.885 €
673.232 €
690.604 €
707.661 €
724.875 €
741.784 €
758.956 €
775.850 €
792.749 €
809.645 €
Var. 3b
730.459 €
750.576 €
770.819 €
790.855 €
811.165 €
831.294 €
851.766 €
872.043 €
892.411 €
912.865 €
Var. 3
25,18%
19,42%
15,95%
13,64%
12,00%
10,76%
9,80%
9,03%
8,40%
7,87%
Var. 3a
21,43%
16,50%
13,54%
11,56%
10,15%
9,09%
8,27%
7,61%
7,07%
6,61%
Var. 3b
23,87%
18,40%
15,11%
12,92%
11,36%
10,19%
9,28%
8,55%
7,95%
7,46%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
770.591 €
792.134 €
813.677 €
834.970 €
856.513 €
877.807 €
899.350 €
920.643 €
941.936 €
963.229 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 3
Var. 3a
781.341 €
666.635 €
803.134 €
684.232 €
824.927 €
701.854 €
846.720 €
719.411 €
868.513 €
736.875 €
890.307 €
754.284 €
912.100 €
771.706 €
933.893 €
789.100 €
955.686 €
806.499 €
977.479 €
823.895 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
2,00 €
Var. 4
25,50%
19,92%
16,60%
14,41%
12,86%
11,72%
10,85%
10,17%
9,63%
9,19%
Var. 4
780.243 €
812.740 €
846.593 €
881.608 €
918.343 €
956.359 €
996.220 €
1.037.491 €
1.080.492 €
1.125.294 €
Var. 4
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4
790.993 €
823.740 €
857.843 €
893.358 €
930.343 €
968.859 €
1.008.970 €
1.050.741 €
1.094.242 €
1.139.544 €
Var. 4a
21,70%
16,93%
14,09%
12,21%
10,89%
9,91%
9,16%
8,57%
8,11%
7,73%
Var. 4a
664.120 €
690.787 €
718.609 €
747.286 €
777.334 €
808.335 €
840.916 €
874.582 €
909.676 €
946.246 €
Var. 4a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4a
674.870 €
701.787 €
729.859 €
759.036 €
789.334 €
820.835 €
853.666 €
887.832 €
923.426 €
960.496 €
Var. 4b
24,17%
18,88%
15,73%
13,64%
12,18%
11,10%
10,28%
9,64%
9,12%
8,71%
Var. 4b
739.615 €
770.116 €
802.025 €
835.063 €
869.766 €
905.743 €
943.583 €
982.810 €
1.023.786 €
1.066.580 €
Var. 4b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 4b
750.365 €
781.116 €
813.275 €
846.813 €
881.766 €
918.243 €
956.333 €
996.060 €
1.037.536 €
1.080.830 €
Var. 5
27,33%
21,23%
17,72%
15,22%
13,47%
12,02%
10,92%
10,07%
9,50%
8,95%
Var. 5
836.224 €
866.064 €
903.754 €
931.590 €
961.942 €
981.190 €
1.002.339 €
1.027.455 €
1.065.830 €
1.096.019 €
Var. 5
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5
846.974 €
877.064 €
915.004 €
943.340 €
973.942 €
993.690 €
1.015.089 €
1.040.705 €
1.079.580 €
1.110.269 €
Var. 5a
23,26%
18,04%
15,04%
12,90%
11,41%
10,16%
9,22%
8,49%
8,00%
7,53%
Var. 5a
711.882 €
736.216 €
767.242 €
789.753 €
814.325 €
829.372 €
846.092 €
866.102 €
897.304 €
921.571 €
Var. 5a
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5a
722.632 €
747.216 €
778.492 €
801.503 €
826.325 €
841.872 €
858.842 €
879.352 €
911.054 €
935.821 €
Var. 5b
25,91%
20,11%
16,79%
14,42%
12,76%
11,39%
10,34%
9,54%
9,00%
8,49%
Var. 5b
792.720 €
820.680 €
856.216 €
882.441 €
911.089 €
929.277 €
949.383 €
973.297 €
1.009.885 €
1.038.813 €
Var. 5b
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Var. 5b
803.470 €
831.680 €
867.466 €
894.191 €
923.089 €
941.777 €
962.133 €
986.547 €
1.023.635 €
1.053.063 €
230
Saalekreis
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100%
(ETC)
2.190.000 €
2.920.000 €
3.650.000 €
4.380.000 €
5.110.000 €
5.840.000 €
6.570.000 €
7.300.000 €
8.030.000 €
8.760.000 €
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Burgenlandkreis
10.750 €
11.000 €
11.250 €
11.750 €
12.000 €
12.500 €
12.750 €
13.250 €
13.750 €
14.250 €
Vollzug
Var. 1
45,29%
33,96%
27,16%
22,62%
19,39%
16,96%
15,07%
13,56%
12,32%
11,29%
Var. 1
1.188.758 €
1.188.503 €
1.188.248 €
1.187.740 €
1.187.481 €
1.186.971 €
1.186.711 €
1.186.201 €
1.185.689 €
1.185.178 €
Var. 1
6.894 €
6.899 €
6.903 €
6.911 €
6.921 €
6.931 €
6.940 €
6.951 €
6.962 €
6.974 €
Var. 1
1.206.402 €
1.206.402 €
1.206.402 €
1.206.402 €
1.206.402 €
1.206.402 €
1.206.402 €
1.206.402 €
1.206.402 €
1.206.402 €
Var. 1a
38,58%
28,88%
23,07%
19,19%
16,42%
14,34%
12,72%
11,43%
10,37%
9,49%
Var. 1a
1.012.662 €
1.010.919 €
1.009.291 €
1.007.389 €
1.005.679 €
1.003.713 €
1.002.086 €
1.000.235 €
998.452 €
996.721 €
Var. 1a
5.882 €
5.877 €
5.873 €
5.872 €
5.872 €
5.872 €
5.872 €
5.873 €
5.875 €
5.878 €
Var. 1a
1.029.293 €
1.027.796 €
1.026.415 €
1.025.012 €
1.023.551 €
1.022.085 €
1.020.708 €
1.019.358 €
1.018.078 €
1.016.849 €
Var. 1b
42,94%
32,18%
25,74%
21,43%
18,36%
16,06%
14,27%
12,84%
11,67%
10,70%
Var. 1b
1.127.147 €
1.126.435 €
1.125.929 €
1.125.245 €
1.124.851 €
1.124.307 €
1.124.137 €
1.123.781 €
1.123.532 €
1.123.379 €
Var. 1b
6.540 €
6.542 €
6.545 €
6.551 €
6.560 €
6.568 €
6.578 €
6.589 €
6.602 €
6.614 €
Var. 1b
1.144.437 €
1.143.977 €
1.143.724 €
1.143.546 €
1.143.411 €
1.143.376 €
1.143.465 €
1.143.620 €
1.143.884 €
1.144.243 €
Var. 2
50,67%
38,00%
30,39%
25,32%
21,70%
18,98%
16,86%
15,17%
13,79%
12,63%
Var. 2
1.330.152 €
1.329.896 €
1.329.641 €
1.329.132 €
1.328.871 €
1.328.361 €
1.328.099 €
1.327.588 €
1.327.075 €
1.326.562 €
Var. 2
7.706 €
7.712 €
7.717 €
7.726 €
7.737 €
7.747 €
7.759 €
7.770 €
7.783 €
7.796 €
Var. 2
1.348.608 €
1.348.608 €
1.348.608 €
1.348.608 €
1.348.608 €
1.348.608 €
1.348.608 €
1.348.608 €
1.348.608 €
1.348.608 €
Var. 2a
43,17%
32,33%
25,82%
21,48%
18,38%
16,05%
14,24%
12,80%
11,61%
10,63%
Var. 2a
1.133.298 €
1.131.379 €
1.129.589 €
1.127.522 €
1.125.639 €
1.123.501 €
1.121.711 €
1.119.701 €
1.117.767 €
1.115.890 €
Var. 2a
6.575 €
6.570 €
6.566 €
6.564 €
6.564 €
6.564 €
6.564 €
6.565 €
6.568 €
6.571 €
Var. 2a
1.150.623 €
1.148.949 €
1.147.405 €
1.145.836 €
1.144.204 €
1.142.565 €
1.141.025 €
1.139.516 €
1.138.085 €
1.136.711 €
Var. 2b
48,05%
36,01%
28,80%
23,99%
20,55%
17,98%
15,98%
14,37%
13,07%
11,98%
Var. 2b
1.261.278 €
1.260.512 €
1.259.976 €
1.259.270 €
1.258.859 €
1.258.310 €
1.258.149 €
1.257.810 €
1.257.591 €
1.257.478 €
Var. 2b
7.310 €
7.313 €
7.316 €
7.324 €
7.333 €
7.343 €
7.354 €
7.366 €
7.380 €
7.394 €
Var. 2b
1.279.339 €
1.278.824 €
1.278.542 €
1.278.343 €
1.278.192 €
1.278.153 €
1.278.253 €
1.278.426 €
1.278.721 €
1.279.122 €
Var. 3b
1.303.815 €
1.327.757 €
1.351.925 €
1.376.172 €
1.400.463 €
1.424.874 €
1.449.441 €
1.474.096 €
1.498.900 €
1.523.843 €
Var. 3a
1.155.186 €
1.175.090 €
1.195.069 €
1.214.708 €
1.234.465 €
1.253.904 €
1.273.642 €
1.293.105 €
1.312.600 €
1.332.108 €
Var. 3b
1.285.615 €
1.309.164 €
1.332.939 €
1.356.538 €
1.380.429 €
1.404.188 €
1.428.352 €
1.452.353 €
1.476.500 €
1.500.784 €
Var. 3
51,65%
39,46%
32,15%
27,27%
23,79%
21,18%
19,15%
17,52%
16,19%
15,08%
Var. 3a
44,01%
33,57%
27,32%
23,14%
20,15%
17,91%
16,17%
14,78%
13,64%
12,69%
Var. 3b
48,98%
37,40%
30,47%
25,84%
22,54%
20,06%
18,14%
16,60%
15,34%
14,29%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
Var. 3
1.355.806 €
1.381.204 €
1.406.602 €
1.431.747 €
1.457.138 €
1.482.280 €
1.507.671 €
1.532.810 €
1.557.948 €
1.583.086 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
7.854 €
6.701 €
7.450 €
8.007 €
6.822 €
7.593 €
8.160 €
6.943 €
7.736 €
8.317 €
7.067 €
7.884 €
8.477 €
7.192 €
8.034 €
8.637 €
7.317 €
8.186 €
8.798 €
7.443 €
8.339 €
8.959 €
7.570 €
8.493 €
9.123 €
7.699 €
8.650 €
9.287 €
7.828 €
8.809 €
Var. 3
Var. 3a
1.374.409 € 1.172.636 €
1.400.211 € 1.192.912 €
1.426.012 € 1.213.261 €
1.451.814 € 1.233.524 €
1.477.615 € 1.253.658 €
1.503.417 € 1.273.722 €
1.529.218 € 1.293.835 €
1.555.020 € 1.313.925 €
1.580.821 € 1.334.049 €
1.606.623 € 1.354.186 €
Abzug für… i.H.v. …
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
2,00 €
Var. 4
51,93%
39,91%
32,71%
27,92%
24,52%
21,98%
20,02%
18,46%
17,19%
16,15%
Var. 4
1.363.138 €
1.396.680 €
1.431.053 €
1.466.024 €
1.502.115 €
1.538.850 €
1.576.750 €
1.615.338 €
1.654.885 €
1.695.417 €
Var. 4
7.896 €
8.096 €
8.301 €
8.515 €
8.736 €
8.964 €
9.197 €
9.437 €
9.686 €
9.940 €
Var. 4
1.381.784 €
1.415.776 €
1.450.604 €
1.486.289 €
1.522.851 €
1.560.313 €
1.598.697 €
1.638.025 €
1.678.320 €
1.719.607 €
Var. 4a
44,25%
33,95%
27,79%
23,69%
20,78%
18,60%
16,92%
15,58%
14,49%
13,59%
Var. 4a
1.161.441 €
1.188.275 €
1.215.871 €
1.243.831 €
1.272.625 €
1.301.831 €
1.332.088 €
1.362.837 €
1.394.404 €
1.426.790 €
Var. 4a
6.737 €
6.898 €
7.062 €
7.235 €
7.412 €
7.594 €
7.782 €
7.974 €
8.174 €
8.378 €
Var. 4a
1.178.928 €
1.206.173 €
1.234.184 €
1.262.816 €
1.292.037 €
1.321.925 €
1.352.620 €
1.384.062 €
1.416.328 €
1.449.418 €
Var. 4b
49,24%
37,82%
31,00%
26,46%
23,23%
20,83%
18,97%
17,49%
16,30%
15,31%
Var. 4b
1.292.570 €
1.323.839 €
1.356.119 €
1.389.029 €
1.423.057 €
1.457.803 €
1.493.827 €
1.530.585 €
1.568.413 €
1.607.328 €
Var. 4b
7.490 €
7.677 €
7.870 €
8.071 €
8.280 €
8.495 €
8.718 €
8.946 €
9.184 €
9.428 €
Var. 4b
1.310.810 €
1.342.517 €
1.375.239 €
1.408.851 €
1.443.337 €
1.478.798 €
1.515.295 €
1.552.782 €
1.591.347 €
1.631.006 €
Var. 5
51,30%
39,15%
31,52%
26,53%
23,05%
20,56%
18,68%
17,13%
15,78%
14,62%
Var. 5
1.346.566 €
1.370.415 €
1.378.821 €
1.393.030 €
1.411.770 €
1.439.378 €
1.470.873 €
1.499.265 €
1.519.133 €
1.534.688 €
Var. 5
7.801 €
7.945 €
8.000 €
8.094 €
8.215 €
8.389 €
8.585 €
8.765 €
8.898 €
9.006 €
Var. 5
1.365.117 €
1.389.360 €
1.398.071 €
1.412.874 €
1.431.985 €
1.460.267 €
1.492.208 €
1.521.280 €
1.541.781 €
1.557.943 €
Var. 5a
43,71%
33,31%
26,78%
22,51%
19,53%
17,39%
15,78%
14,45%
13,30%
12,30%
Var. 5a
1.147.303 €
1.165.899 €
1.171.432 €
1.181.812 €
1.195.974 €
1.217.557 €
1.242.508 €
1.264.761 €
1.279.844 €
1.291.314 €
Var. 5a
6.655 €
6.769 €
6.807 €
6.877 €
6.970 €
7.107 €
7.263 €
7.406 €
7.509 €
7.591 €
Var. 5a
1.164.708 €
1.183.668 €
1.189.489 €
1.200.439 €
1.214.944 €
1.237.164 €
1.262.522 €
1.285.417 €
1.301.103 €
1.313.155 €
Var. 5b
48,64%
37,11%
29,87%
25,14%
21,84%
19,48%
17,69%
16,23%
14,96%
13,86%
Var. 5b
1.276.850 €
1.298.934 €
1.306.601 €
1.319.838 €
1.337.429 €
1.363.527 €
1.393.474 €
1.420.554 €
1.439.696 €
1.454.880 €
Var. 5b
7.400 €
7.534 €
7.585 €
7.673 €
7.786 €
7.951 €
8.137 €
8.309 €
8.437 €
8.542 €
Var. 5b
1.295.000 €
1.317.468 €
1.325.436 €
1.339.261 €
1.357.216 €
1.383.978 €
1.414.361 €
1.442.112 €
1.461.883 €
1.477.672 €
231
Burgenlandkreis
Var. 1
24,04%
17,48%
7,41%
11,38%
2,64%
8,57%
18,09%
8,66%
Mehrbedarf
ÖPNV 100% (ETC)
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
1.125.000.000 €
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
MDV insgesamt
97.473.183 €
1.125.000.000 €
MDV insgesamt
LK/KfS
Var. 1
13.163.332 €
13.375.074 €
43.662.852 €
2.517.379 €
6.326.846 €
6.556.219 €
11.871.481 €
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
672.040 €
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
862.750 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100% (ETC)
1.125.000.000 €
MDV
123.250 €
123.250 €
123.250 €
123.250 €
123.250 €
123.250 €
123.250 €
Var. 1
444.821 €
99.358 €
0€
58.575 €
0€
0€
69.286 €
LK/KfS
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
TDO
LK L
L
ABG
HAL
SK
BLK
Vollzug
1.125.000.000 €
MDV insgesamt
Mehrbedarf ÖPNV
100% (ETC)
99.007.973 €
54.750.000 €
76.500.000 €
589.500.000 €
22.125.000 €
240.000.000 €
76.500.000 €
65.625.000 €
Nordsachsen
LK Leipzig
Stadt Leipzig
Altenburger Land
Stadt Halle
Saalekreis
Burgenlandkreis
LK/KfS
Var. 1
13.731.404 €
13.597.682 €
43.786.102 €
2.699.204 €
6.450.096 €
6.679.469 €
12.064.016 €
Mehrbedarf
ÖPNV 100% (ETC)
LK/KfS
Jahre 2016 bis 2025 insgesamt
7,33%
Var. 1a
20,35%
14,80%
6,28%
9,56%
2,23%
7,24%
15,31%
82.516.808 €
Var. 1a
11.142.510 €
11.322.049 €
37.003.220 €
2.115.753 €
5.345.821 €
5.540.308 €
10.047.147 €
569.832 €
Var. 1a
377.171 €
84.248 €
0€
49.666 €
0€
0€
58.747 €
83.949.390 €
Var. 1a
11.642.931 €
11.529.547 €
37.126.470 €
2.288.669 €
5.469.071 €
5.663.558 €
10.229.144 €
8,21%
Var. 1b
22,78%
16,57%
7,02%
10,76%
2,50%
8,12%
17,14%
92.367.814 €
Var. 1b
12.473.524 €
12.674.273 €
41.389.581 €
2.380.284 €
5.991.973 €
6.209.437 €
11.248.743 €
637.149 €
Var. 1b
421.727 €
94.199 €
0€
55.534 €
0€
0€
65.689 €
93.867.714 €
Var. 1b
13.018.502 €
12.891.722 €
41.512.831 €
2.559.067 €
6.115.223 €
6.332.687 €
11.437.681 €
10,62%
Var. 2
26,46%
22,37%
9,58%
11,82%
3,33%
9,77%
20,24%
119.428.513 €
Var. 2
14.488.252 €
17.111.291 €
56.473.230 €
2.616.184 €
7.981.950 €
7.472.230 €
13.285.377 €
754.257 €
Var. 2
489.178 €
126.859 €
0€
60.766 €
0€
0€
77.453 €
121.045.520 €
Var. 2
15.100.680 €
17.361.400 €
56.596.480 €
2.800.200 €
8.105.200 €
7.595.480 €
13.486.080 €
8,99%
Var. 2a
22,40%
18,94%
8,12%
9,94%
2,81%
8,26%
17,14%
101.132.848 €
Var. 2a
12.265.915 €
14.490.006 €
47.865.208 €
2.199.530 €
6.749.192 €
6.316.998 €
11.245.998 €
639.545 €
Var. 2a
414.782 €
107.567 €
0€
51.524 €
0€
0€
65.672 €
102.635.144 €
Var. 2a
12.803.947 €
14.720.824 €
47.988.458 €
2.374.305 €
6.872.442 €
6.440.248 €
11.434.919 €
10,06%
Var. 2b
25,08%
21,20%
9,08%
11,18%
3,15%
9,25%
19,18%
113.183.276 €
Var. 2b
13.729.657 €
16.216.514 €
53.534.875 €
2.473.959 €
7.561.147 €
7.077.891 €
12.589.233 €
715.098 €
Var. 2b
463.781 €
120.273 €
0€
57.612 €
0€
0€
73.432 €
114.761.124 €
Var. 2b
14.316.689 €
16.460.037 €
53.658.125 €
2.654.820 €
7.684.397 €
7.201.141 €
12.785.915 €
Var. 3a
14.182.899 €
17.385.436 €
57.285.504 €
2.418.644 €
8.007.839 €
7.454.490 €
12.635.709 €
133.511.527 €
Var. 3b
15.861.673 €
19.445.482 €
64.074.584 €
2.704.499 €
8.956.502 €
8.337.502 €
14.131.285 €
711.416 €
795.622 €
117.796.354 €
Var. 3a
13.600.269 €
17.135.217 €
57.162.254 €
2.242.908 €
7.884.589 €
7.331.240 €
12.439.877 €
131.853.156 €
Var. 3b
15.224.674 €
19.180.223 €
63.951.334 €
2.522.559 €
8.833.252 €
8.214.252 €
13.926.862 €
12,37%
Var. 3
29,34%
26,45%
11,44%
12,06%
3,88%
11,33%
22,39%
10,47%
Var. 3a
24,84%
22,40%
9,70%
10,14%
3,29%
9,58%
18,96%
11,72%
Var. 3b
27,81%
25,07%
10,85%
11,40%
3,68%
10,74%
21,22%
Deckung Mehrbedarf durch ÖPNV-Taxe
139.121.268 €
Var. 3
16.065.177 €
20.237.373 €
67.460.380 €
2.667.446 €
9.323.750 €
8.670.850 €
14.696.291 €
Verbleibendes Aufkommen ÖPNV-Taxe
839.192 €
Tage ohne ÖPNV-Bedienung
Var. 3
Var. 3a
Var. 3b
541.883 €
459.380 €
513.748 €
149.787 €
126.969 €
142.010 €
0€
0€
0€
61.904 €
52.486 €
58.690 €
0€
0€
0€
0€
0€
0€
85.619 €
72.582 €
81.174 €
140.823.210 €
119.370.521 €
Abzug für… i.H.v. …
Var. 3
16.730.310 €
20.510.410 €
67.583.630 €
2.852.600 €
9.447.000 €
8.794.100 €
14.905.160 €
Aufkommen bei Kappung Taxe bei…
2,00 €
13,49%
Var. 4
30,59%
29,16%
12,76%
12,23%
4,20%
12,33%
23,22%
151.735.309 €
Var. 4
16.749.595 €
22.308.181 €
75.213.078 €
2.706.260 €
10.082.564 €
9.435.384 €
15.240.248 €
881.246 €
Var. 4
564.751 €
164.962 €
0€
62.765 €
0€
0€
88.769 €
153.479.305 €
Var. 4
17.437.596 €
22.596.393 €
75.336.328 €
2.892.275 €
10.205.814 €
9.558.634 €
15.452.266 €
11,42%
Var. 4a
25,90%
24,69%
10,81%
10,29%
3,55%
10,43%
19,66%
128.464.931 €
Var. 4a
14.179.204 €
18.886.635 €
63.719.079 €
2.275.749 €
8.526.379 €
7.977.890 €
12.899.995 €
746.988 €
Var. 4a
478.724 €
139.804 €
0€
53.215 €
0€
0€
75.246 €
130.074.669 €
Var. 4a
14.781.178 €
19.149.689 €
63.842.329 €
2.452.214 €
8.649.629 €
8.101.140 €
13.098.490 €
12,78%
Var. 4b
28,99%
27,64%
12,10%
11,57%
3,98%
11,69%
22,01%
143.812.225 €
Var. 4b
15.873.551 €
21.143.506 €
71.301.488 €
2.559.357 €
9.552.664 €
8.939.087 €
14.442.571 €
835.492 €
Var. 4b
535.429 €
156.397 €
0€
59.506 €
0€
0€
84.160 €
145.510.466 €
Var. 4b
16.532.230 €
21.423.153 €
71.424.738 €
2.742.113 €
9.675.914 €
9.062.337 €
14.649.981 €
12,92%
Var. 5
29,74%
27,20%
12,18%
13,28%
3,94%
12,64%
21,89%
145.297.278 €
Var. 5
16.282.887 €
20.804.634 €
71.790.619 €
2.938.256 €
9.444.536 €
9.672.407 €
14.363.939 €
854.712 €
Var. 5
549.166 €
153.937 €
0€
67.912 €
0€
0€
83.697 €
147.014.740 €
Var. 5
16.955.303 €
21.081.821 €
71.913.869 €
3.129.417 €
9.567.786 €
9.795.657 €
14.570.886 €
10,94%
Var. 5a
25,18%
23,03%
10,32%
11,17%
3,33%
10,69%
18,53%
123.021.457 €
Var. 5a
13.784.697 €
17.614.552 €
60.825.519 €
2.472.225 €
7.986.202 €
8.179.858 €
12.158.404 €
724.553 €
Var. 5a
465.550 €
130.475 €
0€
57.574 €
0€
0€
70.954 €
124.608.760 €
Var. 5a
14.373.496 €
17.868.277 €
60.948.769 €
2.653.049 €
8.109.452 €
8.303.108 €
12.352.608 €
12,24%
Var. 5b
28,18%
25,78%
11,54%
12,56%
3,73%
11,98%
20,74%
137.708.202 €
Var. 5b
15.431.070 €
19.717.994 €
68.056.512 €
2.779.301 €
8.947.741 €
9.163.800 €
13.611.784 €
810.335 €
Var. 5b
520.653 €
145.944 €
0€
64.386 €
0€
0€
79.352 €
139.381.287 €
Var. 5b
16.074.974 €
19.987.187 €
68.179.762 €
2.966.937 €
9.070.991 €
9.287.050 €
13.814.385 €
232
Jahre 2016 bis 2025 insgesamt
Koordinierte juristische Abstimmung zu ÖPNVBeitragsmodellen im MDV-Gutachtenprozess: Erstellung
einer Gutachtenskizze
29.09.2016
RA Christian Maaß (Projektleitung), Lisa Diener - Hamburg Institut
Stefanie Hanke, Difu
RAin Dr. Sibylle Barth, RAin Katrin Meerkamm - BBG und Partner (vergaberechtlicher Teil)
Inhalt
I.
Aufgabenstellung und Vorgehen ..................................................................................................... 4
II.
Einleitung: (ÖPNV-)Beiträge in der juristischen Diskussion ............................................................ 4
III.
Beitragsgegenstand: Einbezogene Beitragsmodelle ................................................................... 9
1.
Flächenbezogener ÖV-Beitrag ..................................................................................................... 9
2.
Bürgerticket ................................................................................................................................. 9
3.
ÖPNV-Taxe für Gäste ................................................................................................................... 9
4.
Arbeitgeberbeitrag ...................................................................................................................... 9
5.
ÖPNV-Beitrag im Muldental ...................................................................................................... 10
IV.
Bestehender landesrechtlicher Rechtsrahmen für ÖPNV-Beiträge .......................................... 10
1.
Rechtsgrundlagen im Landesrecht ............................................................................................ 11
a.
Aufgabenträgerschaft............................................................................................................ 11
b.
Rechtsgrundlagen zur Beitragserhebung .............................................................................. 12
2.
Zuständigkeit für die Abgabenerhebung ................................................................................... 15
3.
Zwischenergebnis ...................................................................................................................... 16
V.
ÖPNV-Beiträge: Rechtliche Einordnung und Anforderungen ....................................................... 16
1.
ÖPNV als öffentliche Einrichtung/Leistung ............................................................................... 16
2.
Individuell zurechenbarer Sondervorteil ................................................................................... 17
VI.
Einordnung der Abgabenmodelle als Beiträge.......................................................................... 20
1.
Flächenbezogener ÖV-Beitrag ................................................................................................... 20
2.
Bürgerticket ............................................................................................................................... 21
3.
ÖPNV-Taxe für Gäste ................................................................................................................. 22
4.
Arbeitgeberbeitrag .................................................................................................................... 23
5.
Muldental Modellprojekt .......................................................................................................... 23
6.
Zwischenergebnis ...................................................................................................................... 24
VII.
Beitragsfähige Kosten ................................................................................................................ 24
VIII.
Finanzverfassungsrechtliche Grundsätze .................................................................................. 25
1.
Wahrung der Belastungsgleichheit ........................................................................................... 26
2.
Zweckbindung des Beitragsaufkommens .................................................................................. 27
3.
Anforderungen an die Beitragsbemessung ............................................................................... 27
a.
Kostendeckungsprinzip ......................................................................................................... 27
b.
Äquivalenzprinzip .................................................................................................................. 28
c.
Maßstab für die Bemessung der Beitragshöhe ..................................................................... 28
d.
Zwischenergebnis .................................................................................................................. 30
2
IX.
Beihilfen- und vergaberechtliche Aspekte ................................................................................ 30
1. Beihilfenrechtskonforme Instrumente zur Gewährung öffentlicher Mittel an
Verkehrsunternehmen ...................................................................................................................... 30
2.
Was können diese Instrumente jeweils leisten? ....................................................................... 31
3.
Wem stehen diese Instrumente zur Verfügung? ...................................................................... 32
4.
Zwischenergebnis ...................................................................................................................... 32
X.
Umsetzung der untersuchten ÖPNV-Beiträge als andere Abgaben? ............................................ 33
1.
Steuern ...................................................................................................................................... 33
2.
Sonderabgaben ......................................................................................................................... 34
3.
Zwischenergebnis ...................................................................................................................... 37
XI.
Zusammenfassung ..................................................................................................................... 37
3
I.
Aufgabenstellung und Vorgehen
Der MDV hat sechs Gutachten zur Machbarkeit von neuen Finanzierungsinstrumenten für den
ÖPNV in Auftrag gegeben. Fünf dieser Gutachten behandeln Instrumente, die auf der Einführung
von Beiträgen als neue Abgabe basieren.
Um die gemeinsamen rechtlichen Herausforderungen bei der Einführung dieser Instrumente zu
behandeln, hat der MDV das Hamburg Institut und das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu)
beauftragt, diese Herausforderungen in einer rechtlichen Gutachtenskizze zu untersuchen. Diese
Untersuchung soll und kann nicht umfassend die Anforderungen an die rechtliche Ausgestaltung
dieser verschiedenen Instrumente analysieren, sondern soll die allen Instrumenten gemeinsam
zugrunde liegenden beitragsrechtlichen Fragestellungen „vor der Klammer“ untersuchen.
Anstatt eines formalen Rechtsgutachtens wurde die Erstellung einer Gutachtenskizze vereinbart,
die teils kursorisch und ohne den für Gutachten üblichen Apparat an Nachweisen vorgeht. Die
Rechtsanwaltskanzlei BBG und Partner hat den ÖPNV- bzw. vergaberechtlichen Teil des
Gutachtens zugeliefert.
Vorgehen: Zunächst werden Beiträge als Finanzierungsinstrument in Abgrenzung zu anderen
Abgabenarten eingeordnet und dabei die wesentlichen finanzverfassungsrechtlichen Merkmale
und Anforderungen an Beiträge dargestellt (unten I). Im Anschluss werden die näher
untersuchten Beitragsmodelle des MDV-Gutachtenprozesses kurz dargestellt (II.). Nach einer
Darstellung der bestehenden landesrechtlichen Regelungen im MDV-Gebiet (III.) werden diese im
Hinblick auf die möglichen rechtlichen Risiken bei einer Implementierung unter verschiedenen
Aspekten analysiert (IV. - IX ).
II.
Einleitung: (ÖPNV-)Beiträge in der juristischen Diskussion
In der rechtswissenschaftlichen Diskussion werden seit vielen Jahren neue
Finanzierungsinstrumente für den ÖPNV diskutiert. Die Finanzierung durch Beiträge spielt dabei,
neben der Einführung der hier nicht untersuchten Straßenbenutzungsgebühren („City-Maut“),
eine besondere Rolle.
Als neue Finanzierungsinstrumente kommen grundsätzlich alle gängigen Abgabentypen in Frage,
die sich wie folgt systematisieren lassen:
4
Im besonderen Fokus der rechtlichen Diskussion um neue ÖPNV-Finanzierungsinstrumente und
auch im Gutachtenprozess des MDV stehen Beiträge.
Beitragsmerkmale: Ein Beitrag stellt eine Geldleistung dar, die für die Möglichkeit der
Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung von denjenigen erhoben werden,
die aus der möglichen Inanspruchnahme besondere Vorteile erhalten. Die öffentliche Einrichtung
muss den Beitragspflichtigen „individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung“ stehen (Kirchhoff,
in: Handbuch des Staatsrechts, § 119 Rn. 17).
Beim Beitrag besteht im Gegensatz zur Gebühr keine unmittelbare Verbindung von Leistung und
tatsächlicher Inanspruchnahme, da es hinsichtlich der Vorteile oder des Aufwands nicht auf die
tatsächliche Inanspruchnahme, sondern nur auf die Möglichkeit der Wahrnehmung ankommt
(vgl. zum Folgenden auch Heyle: Frequenznutzungs- und Telekommunikationsbeitrag:
Verwaltungsgebühr oder wiederkehrender Beitrag zur Aufsicht? MMR 2007, S. 159). Bei der
staatlichen Leistung muss es sich um den einzelnen Abgabenpflichtigen zuwachsende
Sondervorteile handeln. Beiträge können daher von denjenigen erhoben werden, denen durch
die öffentliche Leistung besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Für die Gegenleistung
genügt der Erhalt einer individuellen wirtschaftlich bewertbaren Chance.
Bei diesem Sondervorteil muss es sich ausdrücklich um eine individuelle Gegenleistung handeln,
sodass ein Vorteil für die Gruppe der Abgabepflichtigen wie bei den Sonderabgaben nicht genügt
(Jarass, DÖV 1989, S. 1013, 1015). Hierzu muss jeder Abgabenpflichtige in den individuellen
Genuss des Vorteils oder des Aufwands kommen können.
5
Die Frage nach der Individualisierbarkeit des durch den ÖPNV vermittelten Vorteils spielt bei
ÖPNV-Beiträgen eine besondere Rolle, da sich der ÖPNV seinem Wesen nach an die Allgemeinheit
richtet.
Grundsätzlich können auch mittelbare bzw. indirekte Vorteile der Abgabenpflichtigen eine
Beitragspflicht begründen. Dies sind Vorteile, die der Beitragspflichtige nicht unmittelbar durch
die aktive Nutzung der öffentlichen Einrichtung erlangt, sondern auf indirekte Weise vermittelt
durch Zwischenschritte. Ein Beispiel ist der in vielen Ländern seit Jahrzehnten etablierte
Fremdenverkehrsbeitrag: Er wird von Unternehmen erhoben, die aufgrund des Fremdenverkehrs
zusätzliche Kunden erwarten können, wie z.B. Gesundheitsdienstleister und Einzelhandel. Der
mittelbare Zusammenhang zwischen Erhebungsanlass und Vorteil des Pflichtigen kann sich jedoch
„zu einer bloßen gesetzlichen Vermutung oder Fiktion des Vorteils verflüchtigen.” (BVerwGE 39,
100, 105)
Die Abgrenzung zwischen einem noch zulässigen, individualisierbaren mittelbaren Vorteil und
einem abstrakten, mittelbaren und kaum mehr dem einzelnen Abgabenpflichtigen zuzuordnende
Vorteil einer Gruppe oder der Allgemeinheit lässt sich normativ schwer bestimmen. Das
öffentliche Beitragsrecht ist erheblich durch rechtliche Traditionen und Kasuistik geprägt. Zur
Annäherung an Kriterien zur Beurteilung der rechtlichen Anforderungen an ÖPNV-Beiträge ist ein
Blick auf bestehende, teils überkommene Beitragspflichten in anderen Rechtsbereichen daher
hilfreich. Das geltende Recht kennt eine Vielzahl von Beiträgen, die jeweils unterschiedliche
Beitragspflichtige sowie Finanzierungszwecke verfolgen:
o
Beiträge zur Finanzierung der Herstellung kommunaler Infrastruktur, z.B. für
Abwasser,
Fernwärme
sowie
öffentliche
Wege
(Ausbaubeiträge,
Erschließungsbeiträge).
Rechtsgrundlagen
finden
sich
in
den
Kommunalabgabengesetzen der Länder. Beitragspflichtig sind jeweils die Eigentümer
von Grundstücken, die mit der Infrastruktur – gesetzlich verpflichtend - erschlossen
werden. Anknüpfungspunkt für den beitragsrechtlichen Sondervorteil ist dabei die
aufgrund der Infrastruktur verbesserte tatsächliche und/oder wirtschaftliche
Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks.
o
Beiträge für die gesetzliche Zwangs-Mitgliedschaft in Kammern, Körperschaften oder
Verbänden, die Aufgaben für oder im Interesse ihrer Mitglieder wahrnehmen. Neben
Handelskammerbeiträgen sind Studierendenbeiträge hierfür ein Beispiel. Auf Basis
der Beitragspflichten von Studierenden als – nach den Landeshochschulgesetzen
verpflichtende – Mitglieder einer verfassten Studierendenschaft (oder eines
Studierendenwerks) wurden seit den 1990er Jahren die inzwischen weit verbreiteten
Semestertickets eingeführt.
o
Beiträge zur Finanzierung von öffentlichen Leistungen, von denen bestimmte Gruppen
einen besonderen mittelbaren Nutzen haben. Hierzu zählen insbesondere
Kurbeiträge: In Fremdenverkehrsgebieten werden von Übernachtungsgästen
häufig Beiträge erhoben, mit denen die Errichtung oder der Unterhalt von
Fremdenverkehrseinrichtungen der Kommunen finanziert werden. Auf dieser
6
Grundlage wurden in einigen Regionen auch „Gästetickets“ eingeführt (s.
näher unten), die im Gegenzug zur Beitragszahlung zur kostenlosen Nutzung
des ÖPNV berechtigen.
Fremdenverkehrsbeiträge: Neben Kurbeiträgen, die von den Gästen erhoben
werden, ermächtigen viele Landes-Kommunalabgabengesetze die Gemeinden
(oder nur anerkannte Erholungsorte) zur Erhebung von Beiträgen von lokalen
Wirtschaftstreibendenden, die vom Tourismus wirtschaftliche Vorteile haben
(hierzu näher Gottschaller, Grundlagen für die Erhebung und Bemessung eines
Fremdenverkehrsbeitrags BayVBl 2015, 77; Benne, Rechtsprechung zum
Fremdenverkehrsbeitrag, ZFK 2013, 174 ff.). Beitragspflichtig sind häufig z.B.
Unternehmer in der Gesundheitsbranche oder auch im Einzelhandel.
Beiträge zur Finanzierung der Gewässerunterhaltung und des
Hochwasserschutzes: Das Wasserverbandsgesetz des Bundes kennt nicht nur
die Umlage von Verbandslasten auf Mitglieder von Wasserverbänden (dann
kein Entgeltcharakter und kein Beitrag), sondern auch Heranziehung von
Nicht-Mitgliedern als Nutznießer der Unterhaltung von Gewässern, § 28 Abs.
3 WVG: „Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines
Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als
Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands
einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie
ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden.“ (vgl. hierzu näher
Reinhard, Die Gewässerunterhaltung und ihre Finanzierung – ein Beitrag zum
wasserverbandsgesetzlichen Vorteilsbegriff, LKV 2013, 49). Der Kreis der
Beitragspflichtigen geht hier weit über die Grundstückseigentümer hinaus,
ebenso ist der Sondervorteil als Anknüpfungspunkt für den Beitrag ganz
abstrakt gefasst.
Beiträge zur Finanzierung von Regulierungs- und Verwaltungsaufgaben
zugunsten bestimmter Wirtschaftsteilnehmer: Teilweise werden auch
Verwaltungstätigkeiten durch Beiträge finanziert, weil die Leistungen der
Verwaltung mangels unmittelbarer Inanspruchnahme nicht über Gebühren
den Nutznießern in Rechnung gestellt werden können. Ein Beispiel hierfür sind
Telekommunikationsbeiträge, mit denen Unternehmen der Branche auch die
Verwaltungsorganisation,
verwaltungsinterne
Maßnahmen
und
internationale Aufgaben der Telekommunikationsbehörden finanzieren, vgl.
hierzu Heyle, aaO. Ein anderes Beispiel sind die von Produzenten von
radioaktivem Abfall erhobenen Beiträge zur Finanzierung der Suche eines
Endlagers für radioaktiven Abfall, § 21 Standortauswahlgesetz vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2553) hierzu näher Däuper/Bosch/Ringwald, ZUR 2013, 329.
Rechtsprechung zu ÖPNV-Beiträgen ist nur in eingeschränktem Umfang verfügbar:
o
Höchstrichterlich abgesichert ist die Einführung des Semestertickets als Beitrag für
eingeschriebene Studierende, woraus sich jedoch aufgrund der Besonderheit der
7
Beitragserhebung durch Studierendenwerke bzw. die verfasste Studierendenschaft
keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit anderer Formen von ÖPNV-Beiträgen herleiten
lassen.
o
Zur Erhebung einer „ÖPNV-Taxe für Gäste“, wie sie in Baden-Württemberg („KonusGästekarte“, „ECHT BODENSEE CARD“) bereits seit längerem auf der Rechtsgrundlage
von § 43 Abs. 1 KAG BW praktiziert wird und neuerdings auch in Thüringen
(„Rennsteig-Ticket“), gibt es bislang nur wenig Rechtsprechung. Jüngst hat auch die
Landesregierung von Schleswig-Holstein einen Gesetzentwurf zur Einführung von
Gästetickets auf Basis von Beiträgen dem Landtag vorgelegt. Diese geht implizit von
der Zulässigkeit der teilweisen ÖPNV-Finanzierung durch die Kurtaxe/-beitrag aus,
setzt sich jedoch nicht ausführlich mit Fragen der grundsätzlichen Zulässigkeit solcher
Abgaben auseinander.
In der juristischen Literatur hat es einige Abhandlungen zur Erhebung verschiedener Formen von
„Nahverkehrsabgaben“ gegeben, die sich unter anderem auch mit Beiträgen zugunsten des ÖPNV
beschäftigen. Ganz überwiegend werden die verschiedenen untersuchten Formen von ÖPNVBeiträgen für zulässig gehalten. Vgl. hierzu Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages,
Umlagefinanzierung für den fahrscheinlosen Öffentlichen Personennahverkehr, 2012;
Bracher/Gies/Schlünder/Warnecke Zur Finanzierung des ÖPNV durch Beiträge, 2014; Matz,
„Umlagefinanzierung im ÖPNV, Teil 2“. IR - InfrastrukturRecht 2014, S. 32 ff;
Maaß/Waluga/Weyland, Fahrscheinlos, Machbarkeitsstudie, 2015; vgl. aus der älteren Literatur
Vogel, Verfassungsmäßigkeit einer Nahverkehrsabgabe in Baden-Württemberg; Rechtsgutachten
im Auftrag des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg. München, 1991; kritisch hingegen
Jachmann, „Die Einführung einer Nahverkehrsabgabe durch Landesgesetz“, NVwZ, 1992, 932,
936.
In der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG zu Rundfunkbeiträgen (Urteil vom 18.03.2016, Az.
6 C 6/15) hat das Gericht in einem obiter dictum auch zur Möglichkeit der Einführung von ÖPNVBeiträgen Stellung genommen und diese grundsätzlich in Zweifel gezogen (hierzu näher unten).
Dies unterstreicht die Notwenigkeit einer näheren Auseinandersetzung der
finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an ÖPNV-Beiträge.
8
III.
Beitragsgegenstand: Einbezogene Beitragsmodelle
Gegenstand der vom MDV beauftragten Untersuchungen sind fünf unterschiedliche Beitragsmodelle.
Modell
Adressaten der Beitragspflicht
flächenbezogenen ÖV-Beitrag
Bürgerticket
ÖPNV-Taxe für Gäste
Arbeitgeberbeitrag
Grundstückseigentümer
Bürgerinnen und Bürger
Übernachtungsgäste
Arbeitgeber
ÖV-Beitrag im Muldental
Bürgerinnen und Bürger
Gegenleistung für
Beitragszahlung
/Sondervorteil
ÖPNV-Anbindung
ÖPNV-Freifahrtberechtigung
ÖPNV-Nutzungsmöglichkeit
ÖPNV-Anbindung
ÖPNV-Anbindung, ggf.
Tarifvergünstigungen
Im Einzelnen:
1. Flächenbezogener ÖV-Beitrag
Nach diesem Modell soll der Grundstückseigentümer zur Mitfinanzierung der Vorhaltekosten der
ÖPNV-Infrastruktur (Anlagevermögen: Ausgaben für bauliche Anlagen, Fahrzeuge, IT-Systeme)
herangezogen werden. Sondervorteil soll dabei die Anbindungsqualität an die nächste Haltestelle
(Anzahl Verbindungen je Tag) sein. Zudem soll nach der Zugangsqualität/Erreichbarkeit zur nächsten
Haltestelle in vier Kategorien differenziert werden (Faktor 0 bis 1). Kriterium für die Kostenverteilung
soll auch das Maß der baulichen Nutzung je Grundstücksfläche und/oder je Gebäudenutzfläche sein.
Eine Fahrpreisermäßigung oder –eine Freifahrberechtigung ist nicht vorgesehen.
2. Bürgerticket
Das Modell „Bürgerticket“ sieht eine verpflichtende Abgabe für die Einwohner (ggf. differenziert nach
Alter und sozialen Kriterien) innerhalb einer Kommune (Landkreis, kreisfreie Stadt, Gemeinde) vor,
deren Wohnort vom ÖPNV mit einem Mindeststandard erschlossen wird. Die Abgabe ist monatlich zu
zahlen und berechtigt im Gegenzug die Beitragszahler sowie ggf. weitere Gruppen (z.B. Kinder) den
ÖPNV ohne weitere Kosten zu nutzen.
3. ÖPNV-Taxe für Gäste
Nach diesem Modell sollen ortsfremde Übernachtungsgäste unabhängig vom Anlass der
Übernachtung an der Finanzierung des ÖPNV-Angebots (Herstellung und Unterhaltung) beteiligt
werden. Dadurch soll ein Teil besonderer (mittelbarer) Inanspruchnahme kommunaler Ressourcen
abgeschöpft werden. Es wird bei einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgegangen, dass
Ortsfremde in eine Kommune kommen und von einem dort vorhandenen ÖPNV profitieren.
Beitragsbemessungsmaßstab ist die Anzahl der Übernachtungen. Eine Fahrpreisermäßigung oder ein erlass ist nicht vorgesehen.
4. Arbeitgeberbeitrag
Bei dem Modell „Arbeitgeberbeitrag“ sollen sich die Arbeitgeber an den ihnen zurechenbaren
Betriebskosten des ÖPNV entsprechend ihres Sondervorteils beteiligen. Sondervorteil soll die konkrete
9
ÖPNV-Anbindung sein, durch die Arbeitgeber aufgrund ihrer Erreichbarkeit durch Arbeitnehmer und
Auszubildende einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Dabei soll die ÖPNV-Anbindung des
Arbeitgebers den Bedienungsstandards des geltenden Nahverkehrsplans entsprechen, die sich
wiederum an den anerkannten Bedienungsstandards orientieren soll. Beitragsbemessungsmaßstab
sind in einem ersten Schritt die konkret zurechenbaren Kosten für die ÖPNV-Anbindung der jeweiligen
Arbeitgeber und in einem zweiten Schritt – bei mehreren Arbeitgebern an einer ÖPNV-Anbindung –
die Anzahl der Arbeitnehmer. Eine Fahrpreisermäßigung oder ein -erlass ist nicht vorgesehen.
5. ÖPNV-Beitrag im Muldental
Bei dem Modell „ÖPNV-Beitrag im Muldental“ handelt es sich um einen verpflichtenden Beitrag, den
alle Einwohner zahlen sollen, die Zugang zum neuen Angebot im Modellvorhaben „Muldental in Fahrt“
haben. Dieses Angebot in einer bestimmten Qualität führt – ggf. in Kombination mit einem tariflichen
Vorteil – zu einem individuellen Sondervorteil für die Beitragszahler. Voraussetzung für die
Beitragspflicht eines Einwohners/ einer Einwohnerin des Landkreises Leipzig soll sein, dass diese
entsprechend definierter Bedienungsstandards im Einzugsbereich des ÖPNV leben. Dazu sind
diejenigen zu zählen, die aufgrund ihrer Wohnlage Zugang zu regelmäßig vertaktetem ÖPNV haben.
Dabei wird ein über den allgemein anerkannten Regeln der Technik liegender Standard zugrunde
gelegt. Danach muss sich der Lebensmittelpunkt der beitragspflichtigen Einwohner in einer
Maximalentfernung von 150 Meter zur nächsten Haltestelle befinden, an der eine Bedienung im 1/2 Stunden-Takt angeboten wird. Dieser Standard gilt für den Stadtraum. Für den ländlichen Raum gilt
der Mindeststandard von 600m zur nächsten Haltestelle mit einer Bedienung im 1-Stunden-Takt. Diese
Bedienungsstandards sind im Nahverkehrsplan des Landkreises Leipzig niederzulegen und werden in
dem Projekt „Muldental in Fahrt“ umgesetzt. Ausnahmen von der Zahlungspflicht gelten für Schüler,
Auszubildende, Studenten, Bezieher von ALG II und Empfänger von Leistungen nach SGB IX.
Zudem sollen Abrechnungseinheiten mit jeweils unterschiedlichen Abrechnungshöhen gebildet
werden, die sich an sachlichen Kriterien orientieren. Mindestens zwei unterschiedliche
Abrechnungseinheiten sind plausibel: Gemeinden mit Ortsverkehren und Gemeinden ohne
Ortsverkehr (Regionalbus).
Auch wird über einen zusätzlichen tariflichen Sondervorteil in Form von Freifahrten nachgedacht:
Nicht-Abokunden bekommen vier Wochen im Jahr am Stück Freifahrt im Projektgebiet oder
eine Woche im Jahr am Stück Freifahrt im gesamten MDV.
Abokunden bekommen vier Wochen lang die Möglichkeit das Premium-Abo zu nutzen.
Abo-Premium-Kunden bekommen z.B. zwei Gutscheine für Mitnahme anderer Personen.1
IV.
1
Bestehender landesrechtlicher Rechtsrahmen für ÖPNV-Beiträge
Die Erhebung von Beiträgen setzt eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung voraus.
Vorschlag des Auftraggebers MDV.
10
Die Landesgesetzgeber sind – in den Grenzen der Finanzverfassung des Grundgesetzes, s. hierzu
näher unten – grundsätzlich frei, die Kommunen zur Erhebung von Beiträgen zu ermächtigen, mit
denen kommunale öffentliche Einrichtungen finanziert werden sollen.
1. Rechtsgrundlagen im Landesrecht
a. Aufgabenträgerschaft
Aufgabenträgerschaft ÖPNV
Aufgabenträger des straßengebundenen ÖPNV (ÖSPV) sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Zudem eröffnen die ÖPNV-Gesetze der drei Bundesländer die Möglichkeit, kreisangehörigen
Gemeinden mit deren Zustimmung einzelne ÖPNV-Aufgaben zu übertragen oder dass diese freiwillige
ÖPNV-Aufgaben wahrnehmen.
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Die Landkreise können
durch Rechtsverordnung
kreisangehörigen
Gemeinden oder deren
Zusammenschlüssen auf
deren Antrag oder mit
deren Zustimmung
einzelne Aufgaben des
öffentlichen
Personennahverkehrs
übertragen. Den Großen
Kreisstädten, die 2008
die Kreisfreiheit verloren
haben, ist auf Antrag die
Aufgabe des öffentlichen
Personennahverkehrs zu
übertragen, § 3 Abs. 1 S.
2 und 3 ÖPNVG.
Kreisangehörige
Gemeinden oder deren
Zusammenschlüsse
können Aufgaben des
Straßenpersonennahverk
ehrs in ihrem Gebiet
wahrnehmen, ohne damit
Aufgabenträger im Sinne
des Absatzes 1 zu
werden. Soweit dadurch
die Belange der
Aufgabenträger berührt
werden, ist deren
Zustimmung erforderlich.
(§ 4 Abs. 2 ÖPNVG LSA)
Die Großen
kreisangehörigen Städte
(Definition in § 6 Abs. 4
der Thüringer
Kommunalordnung) sind
Aufgabenträger für den
Stadtverkehr, soweit der
Stadtrat einen
entsprechenden
Beschluss gefasst hat (§ 3
Abs. 1 Nr. 3 ThürÖPNVG).
Kreisangehörige
Gemeinden können das
von den Aufgabenträgern
vorgehaltene ÖPNVAngebot im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit
eigenverantwortlich
erweitern. Dabei ist das
Benehmen mit dem
Aufgabenträger
herzustellen (§ 3 Abs. 3
ThürÖPNVG).
Eine Aufgabenübertragung an die Gemeinden hat nach dem Kenntnisstand der Bearbeiter im
MDV-Gebiet bisher nicht stattgefunden.
ÖSPV ist in Sachsen-Anhalt und Thüringen eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe (eigener
Wirkungskreis) der kreisfreien Städte und Landkreise. In Sachsen dagegen wird die Planung,
Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV als eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe
gesetzlich determiniert mit Ausnahme der Pflicht zur kommunalen Zusammenarbeit in
verschiedenen benannten Nahverkehrsräumen (Organisation SPNV) und der Pflicht, einen
11
Nahverkehrsplan zu erstellen. Eine Ausnahme stellt zudem der Schülerverkehr da, der nach §
23 Abs. 3 SchulG Sachsen als Pflichtige Aufgabe ausgestaltet ist.
Für den ÖPNV der Eisenbahn (SPNV) sind im MDV-Gebiet die landeseigene Nahverkehrsservice
Sachsen Anhalt GmbH, die landeseigene NVS Nahverkehrsservicegesellschaft Thüringen mbH
sowie der kommunale Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL) zuständig. Die
Organisation der SPNV-Aufgabenträgerschaft im sächsischen Teil des Verbunds unterscheidet
sich damit grundlegend von derjenigen in Thüringen und Sachsen-Anhalt, wo die
Verantwortung für den SPNV direkt beim Land liegt.
b. Rechtsgrundlagen zur Beitragserhebung
Sachsen
In Sachsen sehen weder das SächsKAG noch das ÖPNVG eine ausdrückliche, spezifische
Rechtsgrundlage zur Erhebung von Beiträgen zugunsten des ÖPNV vor.
Der ÖPNV soll seine Aufwendungen soweit wie möglich selbst erwirtschaften (§ 7 Abs. 1 ÖPNVG
Sachsen). Die Finanzierungsverantwortung liegt beim Aufgabenträger. Sollte eines der
untersuchten ÖPNV-Beitragsmodelle gesetzlich determiniert werden, ist zu empfehlen, die
genannten Passagen der ÖPNVG in Sachsen um den Aspekt der Beitragsfinanzierung zu ergänzen.
§ 17 SächsKAG enthält eine generelle Ermächtigung zur Erhebung von Beiträgen für öffentliche
Einrichtungen. § 17 Abs. 1 Satz bestimmt, dass „Die Gemeinden und Landkreise (…) zur
angemessenen Ausstattung öffentlicher Einrichtungen mit Betriebskapital Beiträge für
Grundstücke erheben (können), denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung
nicht nur vorübergehende Vorteile zuwachsen.“ Die Norm ist allgemein und offen formuliert, so
dass grundsätzlich auch eine Beitragserhebung für die Erschließung durch den ÖPNV hiervon
erfasst sein könnte, wie sie mit dem Instrument des ÖPNV-Beitrags angedacht wird. Der ÖPNV
stellt eine öffentliche Einrichtung dar. Aufgrund der in der Vorschrift vorgesehenen Begrenzung
der Beitragserhebung „zur angemessenen Ausstattung … mit Betriebskapital“ erscheint die
Vorschrift jedoch praktisch nur begrenzt geeignet. Am ehesten könnte sie Anwendung finden in
Hinblick auf den flächenbezogenen ÖV-Beitrag, da dieser auch grundstücksbezogen erhoben
werden soll. Allerdings ist in der Norm keine wiederkehrende Erhebung angelegt.
Nach § 26 Abs. 1 S. 1 SächsKAG können die Gemeinden, soweit das Baugesetzbuch nicht
anzuwenden ist, zur Deckung des Aufwands für die Anschaffung, Herstellung oder den Ausbau
von Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlagen) Beiträge für Grundstücke erheben, denen
durch die Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen. Interpretiert man hier den Begriff der
Verkehrsanlage weit und versteht die Aufzählung von Straßen, Wegen und Plätzen nur als
beispielhaft, so könnten auch Einrichtungen des ÖPNV Verkehrsanlagen im Sinne der Norm sein.
Dagegen spricht allerdings die Legaldefinition in § 26 Abs. 1 S. 2 SächsKAG von Wirtschafts- und
Wohnwegen sowie Lärmschutzanlagen als Verkehrsanlagen. Auch in dieser Norm ist keine
wiederkehrende Erhebung angelegt.
12
Sachsen-Anhalt
Auch in Sachsen-Anhalt finden sich im KAG-LSA sowie im ÖPNVG LSA keine ausdrücklichen
Vorschriften, auf denen sich eine Beitragserhebung zugunsten des ÖPNV stützen ließe.
In Sachsen-Anhalt ist der ÖPNV grundsätzlich durch Fahrgelderlöse zu finanzieren (§ 8 Abs. 2
ÖPNVG LSA), daneben kann es Landeszuwendungen geben. Die Finanzierungsverantwortung liegt
aber beim Aufgabenträger. Sollte eines der untersuchten ÖPNV-Beitragsmodelle gesetzlich
determiniert werden, ist es zu empfehlen, die genannten Passagen der ÖPNVG um den Aspekt
der Beitragsfinanzierung zu ergänzen.
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 KAG-LSA erheben
„Landkreise und Gemeinden (…) zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung,
Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen
leitungsgebundenen Einrichtungen und die Gemeinden für Verkehrsanlagen (Straßen, Wege,
Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen) von den Beitragspflichtigen
[…], denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser
Leistungen ein Vorteil entsteht, nur Beiträge, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren
gedeckt ist und soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird“. Der Begriff
Verkehrsanlage könnte die Bauwerke wie Haltestellen mit den dazugehörigen
Regelungsanlagen erfassen, allerdings dürfen diesbezüglich nur die Gemeinden, nicht aber die
Landkreise Beiträge erheben. Zudem umfasst die Norm nur investive Maßnahmen, nicht
konsumtive (ÖPNV-Betrieb, Fahrzeugkosten). Die größte Ähnlichkeit besteht auch hier zum
Modell „flächenbezogener ÖV-Beitrag“.
Der Zusatz „soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt“ erhoben wird, schließt ein Modell der
ÖPNV-Beitragserhebung mit gleichzeitiger Ticketpflicht aus. Daher ist § 6 Abs.1 S. 1 KAG-LSA nicht
geeignet.
In § 6a KAG-LSA ist immerhin die wiederkehrende Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen
geregelt. Darin heißt es:
„(1) Die Gemeinden können durch Satzung für ihr gesamtes Gebiet oder einzelne Gebietsteile
bestimmen, dass anstelle einmaliger Beiträge im Sinne des § 6 die jährlichen
Investitionsaufwendungen der zu Abrechnungseinheiten (Absatz 3) zusammengefassten
Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 4) von den Beitragspflichtigen im
Sinne des § 6 Abs. 8 als wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Die einer
Abrechnungseinheit angehörenden Verkehrsanlagen gelten als einheitliche kommunale
Einrichtung.
(2) Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen
Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der zu erwartenden Aufwendungen der folgenden
fünf Jahre ausgegangen werden. Über- oder unterschreitet das Beitragsaufkommen die
tatsächlichen Investitionsaufwendungen nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 4), so ist das
Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.
13
(3) Die Bildung einer Abrechnungseinheit setzt voraus, dass die Straßen in einem räumlichen
und funktionalen Zusammenhang stehen. Ein derartiger Zusammenhang kann insbesondere
deshalb gegeben sein, weil die Verkehrsanlagen
1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde liegen oder
2. innerhalb selbständiger städtebaulicher Einheiten liegen oder
3. innerhalb einzelner Baugebiete […] liegen.
Die Abrechnungseinheiten sind in der Satzung zu bestimmen.
(4) Die Gemeinden legen in der Satzung fest, welchen Anteil der Aufwendungen sie selbst
übernehmen (Gemeindeanteil). Der Gemeindeanteil muss mindestens 20 v. H. betragen und
dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist.“
Die Ausgestaltung der Norm kann einige Hinweise darauf liefern, wie eine
Ermächtigungsgrundlage für einen wiederkehrenden ÖPNV-Beitrag rechtskonform gestaltet sein
könnte. Es könnten Abrechnungseinheiten und der Abzug des Allgemeinanteils vorgeschrieben
werden. Es kann ein fünfjähriger Erhebungsturnus ermöglicht werden.
Thüringen
In Thüringen sehen weder das ThürKAG noch das ThürÖPNVG eine ausdrückliche, spezifische
Rechtsgrundlage zur Erhebung von Beiträgen zugunsten des ÖPNV vor.
Das Thüringer ÖPNVG trifft zur Finanzierungssystematik
Finanzierungsverantwortung liegt beim Aufgabenträger.
§ 7 Abs. 1 S. 1 ThürKAG besagt, dass
keine
Aussage.
Die
„die Gemeinden und Landkreise […], soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird,
zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder
Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von denjenigen
Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts
[…] erheben (können), denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen
besondere Vorteile bietet“.
Die Vorschrift schränkt sowohl den Adressatenkreis ein (Grundstückseigentümern,
Erbbauberechtigten oder Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts) als auch die beitragsfähigen
Kosten (Investitionskosten). Lediglich das Modell „flächenbezogener ÖV-Beitrag“ könnte mit
etwas Fantasie unter § 7 Abs.1 S. 1 ThürKAG subsumiert werden, aber auch hier empfiehlt sich
aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheiten, die daher rühren, dass man „Neuland betritt“,
eine eigene neue Regelung im KAG.
Auch das ThürKAG sieht in § 7a einen wiederkehrenden Beitrag vor, der sehr ähnlich ausgestaltet
ist wie der im KAG LSA.
14
2. Zuständigkeit für die Abgabenerhebung
Der Landesgesetzgeber ist grundsätzlich frei bei der Auswahl der öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, die zur Beitragserhebung ermächtigt werden sollen.
Der Landesgesetzgeber muss gesetzgebungsbefugt sein und die jeweilige Körperschaft muss
Aufgabenträger für die Sachmaterie sein, für die der Beitrag erhoben werden soll. Der
Aufgabenträger kann Beiträge grundsätzlich nur erheben für Aufgaben, die in seinen
Zuständigkeitsbereich fallen und nur in seinem Hoheitsgebiet. Ein Problem ist in diesem
Zusammenhang die unterschiedliche Aufgabenträgerschaft für den SPNV und den ÖSPV. Soweit
das Land SPNV-Aufgabenträger ist und die Kreise und kreisfreien Städte ÖSPV- Aufgabenträger
stellt sich Frage, ob eine einheitliche Beitragserhebung durch den ÖSPV-Aufgabenträger für den
gesamten ÖPNV unmöglich ist. Diese Frage wird z.B. virulent, wenn ein Kreis ein Bürgerticket mit
Gültigkeit sowohl für den ÖSPV als auch für den SPNV einführen wollte. Die Möglichkeiten zu einer
praxisgerechten Problemlösung in einer solchen Konstellation können im Rahmen dieses
Gutachtens nicht abschließend aufgearbeitet werden. Möglich erscheint, dass das Land und der
ÖSPV-Aufgabenträger zeitgleich und inhaltlich aufeinander abgestimmt die Einführung eines
Beitrags beschließen und der ÖSPV-Aufgabenträger durch das Land mit einer administrativen
Abwicklung (möglicherweise im Rahmen einer Beleihung) beauftragt wird, sodass die rechtlich
getrennten Verfahren zur Beitragserhebung in einem administrativen Vorgang gebündelt werden.
Eine andere denkbare Variante zur Lösung des Problems auseinanderfallender Zuständigkeiten
zur Beitragserhebung könnte darin liegen, dass den ÖSPV-Aufgabenträgern – so wie in Sachsen –
auch die Aufgabenträgerschaft für den SPNV übertragen wird. Als dritte Variante könnte das Land
auf gesetzlicher Ebene die ÖSPV-Aufgabenträger unter bestimmten Bedingungen allein zur
Erhebung von ÖPNV-Beiträgen auch für den SPNV ermächtigen. Ob eine solche gesetzliche
Ermächtigung grundsätzlich möglich ist und wie diese ggf. im Einzelnen auszugestalten wäre,
müsste noch vertieft untersucht werden.
Ermächtigt werden können nur öffentlich-rechtliche Körperschaften, die hoheitlich tätig werden
können. Eine Ermächtigung privatrechtlicher juristischer Personen wie dem MDV kommt für
Beitragsinstrumente daher grundsätzlich nicht in Frage.
Aus praktischer Sicht kommen Gebietskörperschaften (Gemeinden und Landkreise),
Gesamtgemeinden wie Samtgemeinde/Regionen/Zweckverbände als Adressat einer gesetzlichen
Ermächtigung zur Beitragserhebung in Frage – soweit sie für die jeweilige Sachaufgabe zuständig
sind.
Aufgabenträger und Beitragsgläubiger müssen identisch sein. Insoweit bietet es sich besonders
an, die Landkreise zur Erhebung von Beiträgen zu ermächtigen. Denkbar ist jedoch auch eine
Erhebung von Beiträgen auf Gemeindeebene, um ÖPNV-Leistungen für die Gemeinde zu
finanzieren.
15
3. Zwischenergebnis
Die bestehenden Landesgesetze im MDV-Gebiet enthalten keine hinreichend rechtssicheren
Grundlagen zur Erhebung von ÖPNV-Beiträgen.
Es empfiehlt sich für alle Beitragsmodelle in den Kommunalabgabengesetzen oder den ÖPNVGesetzen der Länder eine Ermächtigungsgrundlage zur Beitragserhebung durch die ÖPNVAufgabenträger neu zu schaffen.
Eine entsprechende Rechtsgrundlage könnte sowohl in den ÖPNV-Gesetzen als auch in den
Kommunalabgabengesetzen der MDV-Länder geschaffen werden.
Mit der Ermächtigungsgrundlage hätte der Landesgesetzgeber die Zuständigkeit für den Erlass von
Beitragssatzungen zu regeln. Die Zuständigkeit folgt dabei grundsätzlich der
Aufgabenträgerschaft. In der Regel dürften die Kreise und kreisfreien Städte die geeigneten
Körperschaften für entsprechende Satzungen sein.
Auf Grundlage dieser Norm müssten die Aufgabenträger Beitragssatzungen erlassen, in denen die
für die Beitragserhebung wesentlichen Gesichtspunkte vor der Beitragserhebung festgelegt sind.
V.
ÖPNV-Beiträge: Rechtliche Einordnung und Anforderungen
1. ÖPNV als öffentliche Einrichtung/Leistung
Eine öffentliche Einrichtung liegt dann vor, wenn das Personal und die Sachmittel direkt oder
mittelbar von der Kommune zu Zwecken der Daseinsvorsorge bereitgestellt werden und die
Einrichtung durch gemeindlichen Widmungsakt allen Gemeindeangehörigen zur
bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung steht. Der Betrieb der öffentlichen Einrichtung
muss dementsprechend im allgemeinen Interesse stehen. Die formelle Widmung kann auch
konkludent durch die faktische Betriebsaufnahme erfolgen.
Die Kommunen betreiben den ÖPNV im öffentlichen Interesse. Sie erfüllen damit eine Aufgabe
der Daseinsvorsorge (vgl. § 1 Abs. 1 RegG). Ebenfalls kann jede Person, die die
Benutzungsvoraussetzungen erfüllt, den ÖPNV verwenden (§ 8 Abs. 1 PBefG). Im Ergebnis handelt
es sich beim ÖPNV um eine öffentliche Einrichtung (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen
Bundestages, Umlagefinanzierung für den fahrscheinlosen Öffentlichen Personennahverkehr,
2012, S. 11).
16
2. Individuell zurechenbarer Sondervorteil
•
Konstitutives und rechtfertigendes Element von Beiträgen ist die Erhebung der Abgabe als
Gegenleistung von Beitragspflichtigen, die aus der möglichen Inanspruchnahme besondere
Vorteile erhalten. Ein individuell zurechenbarer Sondervorteil liegt vor, wenn einzelne aus einer
öffentlichen Maßnahme einen größeren Nutzen als die Allgemeinheit ziehen; wobei bei der
Bestimmung des Sondervorteils pauschaliert werden kann. Die Bestimmung dieses Sondervorteils
ist die zentrale rechtliche Herausforderung für ÖPNV-Beiträge.
•
Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des die Beitragspflicht begründenden Sondervorteils und
dessen Individualisierbarkeit bieten die vom MDV untersuchten Beitragsmodelle in
unterschiedlicher Weise:
•
•
•
Erschließung: Infrastrukturanbindung
Anbindung: ÖPNV-Angebotsbereitstellung
Fahrtberechtigung: ermäßigte oder kostenfreie Fahrtmöglichkeit
Ob der Vorteil durch die Benutzung der Einrichtung tatsächlich wahrgenommen wird, war bisher
nicht ausschlaggebend, denn die Beitragspflicht gründete auf der Möglichkeit der
Inanspruchnahme (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.01.1995 - 1 BvL 18/93, NJW 1995, 1733 (1735)).
Seit dem Urteil des BVerwG vom 18.03.2016 (Az. 6 C 6/15) zum Rundfunkbeitrag verknüpft die
höchstrichterliche Rechtsprechung zum ersten Mal die Nutzungsmöglichkeit mit der faktischen
Inanspruchnahme, um damit den individuell zurechenbaren Vorteil zu erfassen:
„Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht nicht nur, wenn eine Leistung der
öffentlichen Hand in Anspruch genommen, d.h. tatsächlich genutzt wird. Vielmehr kann bereits
die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen derartigen Vorteil darstellen. Allerdings
reicht die Nutzungsmöglichkeit nicht aus, um für alle Personen, denen diese Möglichkeit
rechtlich und tatsächlich eröffnet ist, einen Vorteil zu begründen. Ein derart weiter
Vorteilsbegriff würde die Finanzierungsmöglichkeiten durch Vorzugslasten auf Kosten der
Steuerpflichtigen in einer Weise ausweiten, die sich nicht mit ihrem verfassungsrechtlich
vorgegebenen Ausnahmecharakter vereinbaren ließe (...). Aus Gründen der
Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und der Geltungskraft der Finanzverfassung nach
Art. 105 ff. GG darf die steuerliche Belastung durch Vorzugslasten nur erhöht werden, wenn
hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht
rechtfertigt. Dies ist bei der Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, der Fall, wenn die
Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme
berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit
einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn bestimmte Personen das Leistungsangebot nutzen
müssen, um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen. Eine derartige Pflicht begründet die
Anordnung, dass die Eigentümer bebauter oder baulich nutzbarer Grundstücke diese an eine
kommunale Versorgungseinrichtung anschließen und die Versorgungsmöglichkeit nutzen
müssen (Anschluss- und Benutzungszwang, vgl. Wernsmann, ZG 2015, 79 <89>). Kann der
17
Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss
feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen
Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Daher ist es ausgeschlossen,
Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen
(z.B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, für
deren weitestgehende Inanspruchnahme durch alle angesprochenen Personen sich keine
tragfähige tatsächliche Grundlage findet.“ (BVerwG, a.a.O. Rn. 27 f.).
Zur Einordnung dieses Urteils ist zu betonen, dass sich die Rechtskraft eines Urteils nur auf den
Urteilstenor bezieht. Auch hat das BVerwG sich in dem Urteil zu den Rundfunkbeiträgen in der
oben zitierten Passage nicht vertieft mit ÖPNV-Beiträgen auseinandergesetzt und auch die
Konsequenzen der Anwendung der dort formulierten Kriterien auf traditionell bestehende
Beitragsformen wie z.B. Fremdenverkehrsbeiträge nicht erörtert. Es ist daher durchaus zu
erwarten, dass in einem Urteil zu ÖPNV-Beiträgen eine deutlich tiefer gehende und
differenziertere Beurteilung durch die Gerichte erfolgt. Dennoch ist in der Aussage eine (nicht
abschließende) Äußerung der Rechtsauffassung des BVerwG zu sehen, die im Hinblick auf die
möglichen rechtlichen Risiken von ÖPNV-Beiträgen ernst zu nehmen und zu würdigen ist.
Das BVerwG verknüpft die Nutzungsmöglichkeit mit der faktischen Inanspruchnahme durch
weitestgehend alle Beitragspflichtigen, um damit den individuell zurechenbaren Vorteil zu
erfassen. Dabei ist nicht ganz klar, ob mit diesen Anforderungen grundsätzlich der Beitragsbegriff
für Einrichtungen, für die kein Anschluss- und Benutzungsgebot besteht, um das Erfordernis der
weitestgehenden tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung durch die Beitragspflichtigen
erweitert werden soll oder ob damit ein zusätzliches Prüf-Kriterium für öffentliche Einrichtungen
geschaffen werden soll, die sich grundsätzlich an die Allgemeinheit richten.
Eine Bezugsgröße oder nähere Kriterien, wann man von einer „weitestgehenden
Inanspruchnahme“ durch die Beitragspflichtigen ausgehen könne, liefert das Urteil des BVerwG
nicht ausdrücklich. Im Hinblick auf die Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
nimmt das BVerwG keine nähere Prüfung vor, ob die Beitragspflichten tatsächlich diesen
„weitestgehend flächendeckend“ nutzen – oder aber ob es angesichts des hohen Marktanteils des
privaten Rundfunks eine relevante Gruppe von Beitragspflichtigen gibt, die öffentlich-rechtliche
Sender gar nicht oder nur sehr selten nutzen. Das BVerwG schließt pauschal aus dem
Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten in den allermeisten Haushalten, dass diese auch
den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in einer die Beitragserhebung rechtfertigenden Intensität
nutzen. Dementsprechend dürfte auch im Hinblick auf einen ÖPNV-Beitrag ausreichen, wenn in
einer Gemeinde die allermeisten Beitragspflichtigen den ÖPNV zumindest sporadisch nutzen.
Oben wurde dargelegt, dass auch mittelbare bzw. indirekte Vorteile Anknüpfungspunkt für
Beiträge sein können. Der ÖPNV bringt neben direkten Vorteile für die Fahrgäste auch eine
Vielzahl von indirekten Vorteilen mit sich:
o
o
o
Erreichbarkeit für Besuch, Kunden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Ersparnis von Kosten, z.B. für Parkflächenherstellung, Zweitwagen etc.
Wertsteigerung von Grundstücken.
18
Auch diese indirekten Vorteile können grundsätzlich Anknüpfungspunkt für Beiträge sein.
Entscheidend ist dabei, inwieweit diese Vorteile für den einzelnen Beitragspflichtigen
individualisierbar sind und eine Abgrenzung seiner Vorteile gegenüber der Allgemeinheit möglich
ist. Im Ergebnis sollte daher auch die indirekte Nutzung des ÖPNV durch die Beitragspflichtigen
bei der Prüfung der „weitestgehenden Inanspruchnahme“ durch die Beitragspflichtigen
berücksichtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit dieser Möglichkeit jedoch
nicht auseinander.
Das Beitragsrecht kennt insbesondere mit dem Fremdenverkehrsbeitrag bereits einen Beitrag,
der erhoben wird für die indirekte Nutzung und damit für den Ausgleich eines mittelbaren Vorteils
für den Betrieb öffentlicher Einrichtungen, die sich an die Allgemeinheit richten. So können
Gemeinden von Personen und Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr besondere
wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben, ohne dass die
Beitragspflichtigen selbst aktiv die mit ihren Beiträgen finanzierten öffentlichen Einrichtungen des
Fremdenverkehrs wie z.B. Schwimmbäder nutzen (vgl. anstelle vieler: BVerwG, Urteil vom 15.
Oktober 1971 – VII C 13.70, VII C 20.70, juris Rn. 10ff.).
Verneinte man die Möglichkeit einer indirekten Nutzung öffentlicher Einrichtungen, wären auch
die seit vielen Jahrzehnten in zahlreichen Bundesländern etablierten und in ständiger
Rechtsprechung
regelmäßig
bestätigten
Rechtsgrundlagen
zur
Erhebung
von
Fremdenverkehrsbeiträgen verfassungswidrig. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass
das BVerwG im Rundfunkbeitrag-Urteil diese Konsequenz beabsichtigte.
Auch sachlich spricht wenig dafür, die Nutzung des Instruments der öffentlichen Beiträge auf Fälle
zu beschränken, in denen die Beitragspflichtigen die öffentliche Einrichtung selbst aktiv und direkt
nutzen. Maßgeblich sind vielmehr die Abgrenzbarkeit der Beitragspflichtigen und die spezifische
Begründung eines Vorteils der Beitragspflichtigen gegenüber den Nicht-Beitragspflichtigen.
Es ist in Bezug auf Gebühren ständige Rechtsprechung, dass bereits die Vorhalteleistung einer
öffentlich-rechtlichen Einrichtung als „Benutzung“ der Einrichtung durch den Begünstigten
anzusehen ist (VGH Mannheim, Urteil 01.03.1984, 2 S 1177/82). Dies lässt sich ohne weiteres auch
auf Beiträge übertragen. Dieser Grundsatz würde ins Leere laufen, wenn konstitutives Element
von Beiträgen stets die unmittelbare, direkte und aktive Nutzung der öffentlichen Einrichtung
durch nahezu alle Beitragspflichtigen wäre.
Überwiegendes spricht daher dafür, auch nach der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG einen
indirekten Nutzen der Beitragszahler als individuellen Sondervorteil im Rahmen von
Beitragspflichten ausreichen zu lassen, solange dieser indirekte Nutzen hinreichend klar auf die
Gruppe der Beitragszahler abgrenzbar ist.
Selbst wenn man vor diesem Hintergrund der pauschal kritischen Bemerkung des BVerwG zu
ÖPNV-Beiträgen mit guten Argumenten entgegentreten könnte und zumindest eine stärkere
Differenzierung bei verschiedenen ÖPNV-Beiträge einfordern könnte, bleibt die klar ablehnende
Aussage des BVerwG im Raum stehen. Die Ausführungen des BVerwG erhöhen in jedem Fall die
rechtlichen Risiken für die Einführung jeglicher Form von ÖPNV-Beiträgen.
19
VI.
Einordnung der Abgabenmodelle als Beiträge
Je nachdem, ob man einen indirekten Nutzen durch den ÖPNV als rechtfertigenden individuellen
Sondervorteil grundsätzlich zulässt oder ob man das Urteil des BVerwG so versteht, dass es nur
eine direkte tatsächliche Nutzung der öffentlichen Einrichtung zählen lässt, ergeben sich
unterschiedliche Anforderungen an die verschiedenen vom MDV untersuchten Formen von
ÖPNV-Beiträgen:
1. Flächenbezogener ÖV-Beitrag
Bei diesem Beitragsmodell bezieht sich die Beitragspflicht auf das Grundstück und gilt unabhängig
davon, ob der Grundstückseigentümer dort seinen Wohnsitz hat oder nicht.
Grundstückseigentümer kann zudem auch eine juristische Person sein, die selbst nicht ÖPNVNutzer sein kann. Somit kann Anknüpfungspunkt für den individuellen Sondervorteil sowohl die
eigene aktive ÖPNV-Inanspruchnahme der beitragspflichtigen Grundstückseigentümers sein als
auch
die
mittelbar
durch
den
ÖPNV
veranlasste
Gebrauchsund/oder
Immobilienwertsteigerung. .
Anknüpfungspunkt für den individuellen Sondervorteil kann daher sowohl die direkte als auch die
indirekte Nutzung des ÖPNV sein.
Konkret liegt der Vorteil für Grundstückseigentümer sowohl die Erschließung durch die ÖPNVInfrastruktur als in der Anbindung durch das ÖV-Angebot. Der Nutzen manifestiert sich in der
Regel durch einen höheren Gebrauchswert und/oder Immobilienpreis für das Grundstück. Der
Gebrauchswert wird herkömmlich als Sicherung der Zugänglichkeit des Grundstücks und der
qualifizierten Nutzbarkeit (Anbindung an inner- und überörtlichem Ortsnetz) definiert, vgl.
Entscheidung des BVerfG vom 25.6.14). Von einer Steigerung des Gebrauchswerts, v.a. für Wohnund Gewerbeimmobilien, von gut an den ÖPNV angeschlossenen Grundstücken kann
ausgegangen
werden
(Schneider,
Neue
Beitragsformen
im
Rahmen
der
Kommunalabgabengesetze?, in: FS Driehaus, S. 185).
Erforderlich ist nach dem BVerwG, dass die Gruppe der beitragspflichtigen
Grundstückseigentümer den (indirekten) Nutzen durch den ÖPNV weitestgehend hat. Um eine
Individualisierung des Vorteils und eine Abgrenzung zu nichtbeitragspflichtigen Personen
vornehmen zu können, muss eine Grenzziehung der Beitragspflicht anhand objektiver,
transparenter Kriterien erfolgen.
Diese kann, wie im Modell vorgesehen, durch die Qualität der ÖPNV-Anbindung erfolgen.
Beitragspflichtig könnten nur die Grundstückseigentümer sein, deren Grundstücke in der
vorgesehenen Qualität tatsächlich vom ÖPNV erschlossen und bedient werden. Für die Gebiete,
in denen Beiträge erhoben werden, müsste jede Gebietskörperschaft, die den ÖV-Beitrag
einführen möchte, verlässliche Zahlen erheben und nachweisen, dass nahezu alle
Beitragspflichtigen einen ihrer Beitragspflicht entsprechenden Vorteil durch das ÖV-Angebot
aufweisen.
20
Ein Beitrag kann nicht nur für den Ausgleich eines individualisierbaren unmittelbaren Vorteils
erhoben werden, sondern auch als Vorteilsausgleich, der „den Vermögenswert eines
Vorzugsangebot[s] abschöpft“ (Kirchhoff, Nichtsteuerliche Abgaben, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.),
Handbuch des Staatsrechts, § 119 Rn. 67). Die Erhebung eines Beitrags von
Grundstückseigentümer kommt demnach auch mit der Begründung Frage, dass die ÖPNVAnbindung zu einer Verkehrswertsteigerung des Grundstückes beiträgt und die ÖPNV-Anbindung
zusätzlich im Interesse der Grundstückseigentümer liegt, die Grundstückseigentümer also den
Aufwand verursachen. Das ÖPNV-Angebotsqualität beeinflusst die Mieten und Preise für
Wohnungen positiv (Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, Ökonomischer
Mehrwert von Immobilien durch ÖPNV-Erschließung, S. 31), sodass damit zugleich eine
Steigerung des Vermögenswerts einhergeht. In Analogie zum Erschließungsrecht sollten jedoch
Standards wie Entfernung zur nächsten Haltestelle, Taktung etc. erarbeitet werden, bei deren
Erfüllung von einem Nutzen der Grundstückseigentümer ausgegangen werden kann.
Abgrenzungsprobleme zwischen der (nicht beitragspflichtigen) Allgemeinheit und den
beitragspflichtigen Grundstückseigentümern bestehen an den Rändern der vom ÖV bedienten
Gebiete. Ab einer bestimmten Entfernung zur nächsten ÖV-Haltestelle und einer zu geringen
Angebotsqualität wird der Nutzen so gering, dass ein Sondervorteil hieraus nicht mehr hergeleitet
werden kann. Die Kompetenz zur Pauschalierung erlaubt hier jedoch eine Grenzziehung. Eine
Staffelung der Beiträge je nach Entfernung zur Haltestelle sowie je nach Bedienungsqualität
könnte zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit beitragen.
2. Bürgerticket
Einen gegenüber bloßen Grundstückseigentümern noch größeren unmittelbaren Nutzen haben
die Bewohner von Grundstücken, die vom ÖV erschlossen werden. Die Anknüpfung der
Beitragspflicht am Wohnort ist daher ein grundsätzlich probates Mittel zur Bestimmung eines
Sondervorteils. Nicht beitragspflichtige Personen wie Gäste oder Einwohner, die nicht vom ÖPNV
in einer Mindestqualität erschlossen werden, erhalten den Vorteil nicht, was die Abgrenzung zur
Allgemeinheit ermöglicht.
Eine tatsächliche aktive Inanspruchnahme der Beitragspflichtigen liegt in der physischen
Benutzung des ÖPNV. Diese dürfte jedoch zumindest in ländlichen Gebieten nicht annähernd
flächendeckend durch alle Beitragszahler erfolgen, selbst wenn mit der Einführung des
Bürgertickets das ÖV-Angebot ausgeweitet würde.
Auch beim Bürgerticket gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten für einen indirekten Nutzen
der Beitragspflichtigen. Wie beim flächenbezogenen ÖV-Beitrag ist der Beitrag auf die Einwohner
von Gebieten bezogen, die vom ÖV in einer Mindestqualität erschlossen und bedient werden.
Einen Vorteil haben die Beitragspflichtigen daher auch dadurch, dass sie selbst an ihrem Wohnort
für Dritte mit dem ÖV erreichbar sind. Zudem haben sie auch dann einen Vorteil, wenn sie den
ÖPNV faktisch nur sehr selten benutzen, diesen jedoch jederzeit nutzen könnten. Die
21
Möglichkeit, den ÖPNV jederzeit als Mobilitätsalternative zu anderen Verkehrsmitteln zu nutzen,
stellt eine Art „Mobilitätsversicherung“, die im Alltag ggf. zwar selten greift (wenn kein Auto
verfügbar ist oder gefahren werden darf), dann jedoch einen hohen Wert darstellt.
Auch bei diesem Beitragsmodell müssten die Kommunen, welche den Beitrag einführen wollen,
anhand konkreter Zahlen nachweisen, dass die Beitragszahler in Abgrenzung zur Allgemeinheit
durch die aktive und die indirekte ÖPNV-Nutzung einen quantifizierbaren Sondervorteil haben.
Die obigen Ausführungen zum flächenmäßigen ÖV-Beitrag gelten hierfür sinngemäß.
Sofern es dabei in einzelnen Kommunen, insbesondere den kreisfreien Städten, dazu kommt, dass
weite Teile der Bevölkerung von der Beitragspflicht erfasst sind, stellt dies für sich genommen
noch keinen Hinderungsgrund dar. Die bloße Größe einer Gruppe von Beitragspflichtigen ist kein
Hinderungsgrund, zur Statuierung von Beiträgen für diese (siehe Rundfunkbeiträge).
Ein weiterer Vorteil für die Beitragspflichtigen liegt in der ÖPNV-Freifahrtberechtigung, die die
Beitragspflichtigen als Gegenleistung zur Beitragszahlung erhalten. Diese lässt eine klare
Abgrenzung gegenüber der Allgemeinheit zu, welche keine Freifahrtberechtigung erhält (außer
ggf. besondere Gruppen aus sozialen Erwägungen, z.B. Kinder).
3. ÖPNV-Taxe für Gäste
Im Hinblick auf Gäste, die einen Beitrag für den ÖPNV zahlen sollen, stellt sich in besonderer
Weise die Frage, inwieweit diese gegenüber der Allgemeinheit einen besonderen Vorteil aus der
dem ÖPNV ziehen.
Die vom BVerwG geforderte „weitestgehende tatsächliche Inanspruchnahme“ der öffentlichen
Einrichtung ÖPNV kann durch Gäste in erster Linie durch eine aktive tatsächliche
Inanspruchnahme erfolgen. Hierzu müsste jedoch die beitragserhebende Gebietskörperschaft
empirisch nachweisen, dass die weitgehend alle Gäste den ÖPNV aktiv selbst nutzen. Dieser
Nachweis dürfte in der Praxis schwer zu erbringen sein.
Eine indirekte Nutzung des ÖPNV ist für Gäste deutlich weniger naheliegend als für Einwohner
einer Kommune. Ein indirekter Nutzen durch eine verbesserte Erreichbarkeit oder wirtschaftliche
Vorteile liegen bei Gästen in der Regel nicht vor, da die Gäste keinen festen Wohnsitz vor Ort
haben und in der Regel nicht durch Dritte aufgesucht werden. Die indirekte Nutzung entfällt als
Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht zumindest dann, wenn die Beitragspflicht nicht an eine
Mindestqualität der ÖPNV-Erschließung des Übernachtsungsortes des Gastes gebunden ist.
Gegenüber den Einwohnern eines ÖPNV-Aufgabenträgers könnte ein (den Beitrag
begründender) Vorteil für Gäste darin liegen, dass Gäste anders als die Einwohner der
beitragserhebenden Aufgabenträger in der Regel keine kommunalen Steuern zahlen. Eben so
wenig erhalten die Aufgabenträger zur Abwicklung des ÖPNV für Gäste Zuschüsse aus staatlichen
Mitteln. Die Aufgabenträger stellen ihre Einrichtungen und ihre Infrastruktur somit den Gästen
zur Verfügung, ohne von diesem vergleichbare Einnahmen wie von ihren Einwohnern zu
22
generieren. Diese Finanzierungslücke könnte durch die ÖPNV-Taxe für Gäste geschlossen werden.
Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob diese Argumentation für die Begründung eines
individuellen Sondervorteils der beitragspflichtigen Gäste ausreicht, weil sie auf rein fiskalischen
Erwägungen basiert, nicht jedoch auf Fragen der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen
Einrichtung.
Empfehlenswert ist daher die Schaffung eines leichter abgrenzbaren unmittelbaren
Sondervorteils für Gäste, z.B. in Form von Freifahrtberechtigungen. Dafür spricht, dass die
Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des ÖPNV bei entsprechend vorhandener
Ermächtigungsgrundlage als beitragsfähig angesehen wurde (vgl. VG Freiburg i. Br., Urteil vom 16.
April 2013– 5 K 2495/11–, juris Rn. 55).
4. Arbeitgeberbeitrag
Beim Modell der Arbeitgeberbeiträge ist der individuelle Sondervorteil von vorneherein auf einen
indirekten Nutzen begrenzt: Beim Arbeitgeber wird ein wirtschaftlicher Vorteil durch die ÖPNVAnbindung vermutet, der sich dadurch ergibt, dass Arbeitnehmern und Auszubildenden ein
ÖPNV-Angebot zur Verfügung steht. Eine tatsächliche aktive Inanspruchnahme durch die
Arbeitgeber dürfte als Anknüpfungspunkt für einen Sondervorteil nicht in Frage kommen, da
Arbeitgeber häufig juristische Personen sind und nur natürliche Personen selbst aktiv-unmittelbar
den ÖPNV nutzen können.
Anknüpfungspunkt für den Vorteil des Arbeitgebers ist somit die Erreichbarkeit für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zur Erfüllung der Anforderungen des BVerwG muss jedoch
nicht empirisch nachgewiesen werden, dass nahezu alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
weitestgehend über den ÖPNV anreisen. Vielmehr muss lediglich für die beitragspflichtigen
Arbeitgeber nachgewiesen werden, dass diese weitestgehend alle einen individuellen indirekten
Nutzen (wirtschaftlichen Vorteil) durch den ÖPNV haben. Beim Fremdenverkehrsbeitrag erfolgt
der Nachweis eines wirtschaftlichen Vorteils pauschaliert. Für den Arbeitgeberbeitrag wäre dies
dadurch möglich, dass eine relevante Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den ÖPNV
zur An- und Abfahrt tatsächlich nutzt.
Ein unter diesen Voraussetzungen beitragsfähiger Sondervorteil für die Arbeitgeber kann somit
in der konkreten ÖPNV-Anbindung liegen, durch die Arbeitgeber aufgrund ihrer Erreichbarkeit
durch Arbeitnehmer und Auszubildende einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten (Attraktivität als
Arbeitgeber, Reduktion der Kosten für Stellplätze). Dieser Vorteil lässt sich aber kaum beziffern.
Hier zeigt sich eine Nähe zum Straßenausbeitrag: Mit diesen Beiträgen können Maßnahmen
finanziert werden, die zu einer Verbesserung führen. Hier wird auch mit einem wirtschaftlichen
Vorteil für die Grundstückseigentümer argumentiert, der sich jedoch in seiner konkreten
Wirkung kaum beziffern lässt.
5. Muldental Modellprojekt
Anknüpfungspunkt für den Sondervorteil ist die Anbindung, die durch das verbesserte ÖPNVAngebot gewährleistet wird. Zusätzlich wird über einen tariflichen Sondervorteil in Form von
23
Freifahrten nachgedacht. Wesentlich ist die direkte Nutzung durch die Beitragspflichtigen, aber
auch die indirekte Nutzung spielt eine Rolle (zu denken ist an die Erreichbarkeit durch Besuch).
Beitragspflichtig sind nur die Bürger, die auf ein qualitativ hochwertiges ÖPNV-Angebot
zurückgreifen können, denn sie genießen einen Vorteil gegenüber anderen Bürgern, die lediglich
ein ÖPNV-Standardangebot nutzen können.
Eine Schwierigkeit beim „ÖPNV-Beitrag im Muldental“ besteht in dem nur zeitverzögert
möglichen Nachweis der direkten und indirekten Nutzung des verbesserten Angebots. Würde
man die Nutzung des Status quo-Angebots zugrunde legen, käme man zu einer fehlerhaften
Nutzungsvermutung. Vielmehr muss die Nutzung des Angebots nach seiner Einführung
nachgewiesen werden. Hierzu ist eine mehrjährige Testphase notwendig, so dass MarketingMaßnahmen wirken können und das Angebot einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt hat.
6. Zwischenergebnis
Ein individualisierbarer Vorteil der Beitragspflichtigen liegt entweder durch die wirtschaftlichen
Vorteile vor (flächendeckender ÖV-Beitrag, Arbeitgeberbeitrag), durch ein qualitativ hochwertiges
Leistungsangebot (ÖV-Beitrag im Muldental) oder durch die Gewährleistung von
Freifahrtberechtigungen (Bürgerticket, ggf. angepasste ÖPNV-Taxe für Gäste, ggf. ÖV-Beitrag im
Muldental).
Sofern kein hinreichend individualisierbarer Sondervorteil für die Beitragspflichtigen gegenüber
der Allgemeinheit oder keine weitestgehende Inanspruchnahme des ÖPNV durch die
Beitragspflichtigen nachweisbar ist, kann kein Beitrag erhoben werden. Ob eine Einführung der
Abgabe auf anderem Wege (Steuer oder Sonderabgabe) möglich ist, wäre gesondert zu prüfen
(siehe hierzu näher auch unten).
VII.
Beitragsfähige Kosten
Durch eine nichtsteuerliche Abgabe dürfen nur diejenigen Kosten finanziert werden, die dazu
bestimmt sind, die auszugleichende Leistung zu erbringen.
Im herkömmlichen Beitragsrecht werden durch die meisten Beiträge nur Anschaffungskosten
abgedeckt, die Betriebskosten dagegen werden in der Regel durch Gebühren an die Bürger
weitergegeben. Das spricht dafür, dass auch durch einen ÖPNV-Beitrag nur Anschaffungskosten
abgedeckt werden können. Allerdings gibt es auch schon heute Betriebskostenfinanzierung durch
Beiträge, z.B. beim Kurbeitrag und Fremdenverkehrsbeitrag, so dass es keine grundsätzliche
Beschränkung der Ausgaben des Beitragsaufkommens auf eine bestimmte Ausgabenart gibt.
Anders als bei der Straßeninfrastruktur, wo die Betriebskosten für die Mobilität (Fahrrad, Auto
etc.) von den Nutzern selbst getragen werden, ist das beim ÖPNV grundsätzlich nicht der Fall. Der
Aufgabenträger steht nicht nur in der Finanzierungsverantwortung für die Infrastruktur sondern
24
auch für den Betrieb. Dieses rechtfertigt es, auch die Betriebskosten zu den beitragsfähigen
Kosten zu rechnen. Eine Bushaltestelle, die nicht von einem Bus angesteuert wird, würde die
Daseinsvorsorgeaufgabe des ÖPNV nicht erfüllen. Erst der Betrieb macht die Infrastruktur zu einer
öffentlichen Einrichtung.
Die ÖSPV-Aufgabenträger können keine Beiträge zur Finanzierung von Aufgaben der SPNVAufgabenträger erheben, sofern der SPNV-Aufgabenträger das Land ist und damit zwei
unterschiedliche Aufgabenträger vorliegen. Anders könnte es jedoch zu beurteilen sein, wenn das
Land die SPNV-Aufgabenträgerschaft oder allein die Beitragserhebung für den SPNV an den ÖSPVAufgabenträger überträgt (s. näher oben).
Das BVerwG hat zum Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass es – wenn im Zuge der
erstmaligen Herstellung einer Gemeindestraße bauliche Änderungen an der Bundesstraße
erfolgen – für die Erschließungsbeitragsfähigkeit dieser Änderungskosten nicht auf die zwischen
Bund und Gemeinde getroffene Kostenvereinbarung ankommt. Für das Beitragsrecht
ausschlaggebend ist vielmehr, ob und inwieweit sich die Gemeinde nach den gesetzlichen
Regelungen an den entsprechenden Kosten beteiligen musste. Das überzeugt und lässt sich auch
auf den hier angedachten ÖPNV-Beitrag übertragen. Entscheidend ist nämlich, dass die Kommune
nicht durch ein über das gesetzlich Gebotene hinausgehendes Entgegenkommen, also
gewissermaßen „freiwillig”, zunächst zum eigenen Nachteil Mehrkosten „erzeugen” und diese
dann nach Maßgabe der satzungsrechtlichen Regelung auf die Beitragspflichtigen abwälzen darf.
Auch Vereinbarungen zur Tarifgestaltung zwischen SPNV-Aufgabenträger und ÖSPVAufgabenträger würden wie ein Vertrag zu Lasten Dritter wirken, wenn darin vereinbart würde,
dass der ÖSPV-Aufgabenträger bestimmte Kosten des SPNV übernimmt. Maßstab können allein
die gesetzlichen Vorschriften über die Kostenverteilung entsprechend der gesetzlich geregelten
Aufgabenträgerschaften für den ÖSPV und SPNV sein. Dieses gilt allerdings – anders als bei der
landeseigenen Nahverkehrsservice Sachsen Anhalt GmbH und der landeseigenen NVS
Nahverkehrsservicegesellschaft Thüringen mbH – nicht für den kommunalen Zweckverband für
den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL). Hier sind sowohl die ÖSPV-Aufgabenträger als auch der
SPNV-Aufgabenträger kommunal.
Es ist auch darauf zu achten, dass durch die Einnahmen aus der Beitragserhebung nicht die
Zuwendungen (Bundes- oder Landesmittel) gekürzt werden. Das ergibt sich aus den
Zuwendungsbedingungen.
Werden gleichzeitig mehrere ÖPNV-Beiträge erhoben, ist darauf zu achten, dass ÖPNV-Kosten
nicht mehrfach umgelegt werden, vgl. Kostenaufteilung bei gleichzeitiger Erhebung von
Fremdenverkehrsbeitrag und Kurtaxe.
VIII.
Finanzverfassungsrechtliche Grundsätze
Nichtsteuerliche Abgaben bedürfen einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, da die
Beitragspflichtigen in der Regel auch steuerpflichtig sind und dadurch bereits zur Finanzierung des
Gemeinwesens herangezogen werden. Aus diesem Grund muss sowohl die Erhebung als auch die
Beitragshöhe gerechtfertigt werden (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., NVwZ 2003, 715
25
(716)). Hintergrund der Beitragsmodelle ist der Ausgleich des Vorteils, den die Beitragspflichtigen
durch den ÖPNV erhalten (dazu auch B.). Durch die Ausgleichsfunktion wird die Beitragserhebung
besonders sachlich gerechtfertigt (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., NVwZ 2003, 715
(716)).
1. Wahrung der Belastungsgleichheit
Der tatsächlich erhobene Beitrag muss aufgrund der Maßgabe des Gleichheitsgrundsatzes aus Art.
3 Abs. 1 GG nach dem Vorteil bemessen werden, den der Beitragsschuldner durch die Bereitstellung
der öffentlichen Einrichtung hat (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages,
Umlagefinanzierung ÖPNV, S. 13).
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches ungleich
und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Bei Massenerscheinungen muss jedoch nicht
jedem Einzelfall gerecht werden, zur Verwaltungsvereinfachung und –praktikabilität darf der
Gleichheitsgrundsatz durch Typisierung und Pauschalisierung durchbrochen werden. Dies gilt
jedoch nur, solange eine geringe Anzahl von Personen atypisch und die Belastungswirkung der
Gleichbehandlung zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung verhältnismäßig ist
(BVerwG, Beschl. v. 28.03.1995 - 8 N 3/93, NVwZ-RR 1995, 594f.).
Möchte eine Gebietskörperschaft eines der Beitragsmodelle einführen, muss sie keine individuellen
Beitragshöhen berechnen, sondern darf pauschale Beitragshöhe verlangen und ggf. durch
Beitragsstaffelung typisieren.
Instruktiv führt der VGH Mannheim zur Bemessung von Fremdenverkehrsbeiträgen aus:
„Das Vorteilsprinzip und die sich daraus ergebende Forderung, alle Pflichtigen ihren
Vorteilen entsprechend gleichmäßig zu belasten, zwingt die Gemeinde nicht, die
Vorteile eines jeden Abgabepflichtigen genau zu ermitteln und jeder Verschiedenheit
in den wirtschaftlichen Auswirkungen des Fremdenverkehrs Rechnung zu tragen. Dies
wäre auch nicht möglich, da der dem einzelnen Abgabepflichtigen entstehende
fremdenverkehrsbedingte Vorteil nicht exakt messbar ist. Der Gemeinde steht daher
sowohl bei der Zusammenfassung bestimmter Branchen zu einer Gruppe als auch bei
der Frage, welche Vorteile diesen Gruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise
typischerweise zuzurechnen sind, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer
Beurteilungsspielraum zu. Ihren Spielraum überschreitet die Gemeinde erst dann,
wenn die festgelegten Vorteilssätze nicht mehr „in sich stimmig" sind, weil eine
gravierende, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Unausgewogenheit zwischen den
einzelnen Vorteilssätzen besteht oder der Grundsatz der Systemgerechtigkeit ohne
plausible und nachvollziehbare Gründe durchbrochen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.
v. 25.8.2003 – 2 S 2192/02 – NVwZ 2003 S. 1403; OVG Schleswig, Urteile vom 23.8.2000
– 2 L 226/98 – NordÖR 2001 S. 221 und 4. 10. 1995 – 2 L 220/95 – ZKF 1997 S. 40; OVG
Niedersachsen, Urt. v. 13.12.2006 – 9 KN Juni 2009 24 Juni 2009 25 180/04 – NVwZ-RR
2007 S. 277; Urt. v. 13.11.1990 – 9 K 11/89 – a. a. O.; Lichtenfeld , a. a. O., § 11 KAG
Rn. 115)“ (Hamacher u.a., in Praxis der Kommunalverwaltung, 2009, E 4a NW, Rn. 40.).
26
Es sollte vermieden werden, Beiträge nur in Teilräumen des Aufgabenträgergebiets zu erheben und
nicht im gesamten Gebiet, weil dadurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt würde. Die
Beitragserhebung muss bei all denjenigen im Hoheitsgebiet erfolgen, bei denen der
Beitragstatbestand zutrifft.
Auch öffentliche Stellen sind als Zahlungspflichtige in die Beitragsberechnung einzubeziehen, wenn
der Erhebungstatbestand auf sie zutrifft (z.B. beim Arbeitgeberbeitrag), auch wenn sie im Ergebnis
nicht an sich selbst zahlen müssen.
2. Zweckbindung des Beitragsaufkommens
Der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans besitzt die Funktion, dass Regierung und
Parlament die Kontrolle über das gesamte staatliche Finanzvolumen besitzen (vgl. BVerfGE 93,
193, 343; 82, 159, 197; 91, 186, 202). Die Organisation von Finanzströmen außerhalb des
Haushaltsplanes birgt die Gefahr, dass nicht mehr jährlich durch den Haushaltsgesetzgeber
überprüft wird, ob das Abgabenaufkommen nicht für andere notwendige Zwecke eingesetzt
werden müsste. Dem parlamentarischen Gesetzgeber wird hierdurch die Möglichkeit entzogen,
zeitnah über den Einsatz der Mittel zu entscheiden; insoweit greift die Bindung des
Beitragsaufkommens Haushaltsrecht des Parlamentes ein (VG Schleswig, Urteil vom 05.04.2004 1 A 17/02).
Da die Einnahmen aus dem Beitrag nicht außerhalb des Haushaltsplans, z.B. durch einen
Sonderfonds, geführt werden, wird der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans nicht
verletzt. Auch die Zweckbindung zugunsten des ÖPNV gefährdet die Organisationsfunktion nicht,
da die Beitragserhebung sachlich legitimiert ist (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 05.04.2004 - 1 A
17/02).
3. Anforderungen an die Beitragsbemessung
a. Kostendeckungsprinzip
Das Beitragsaufkommen darf den Kostenaufwand, den die Gebietskörperschaft mit der
Beitragserhebung abdecken möchte, nicht übersteigen. Eine darüber hinausgehende Belastung
des Abgabenpflichtigen ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil sie nicht durch den
Zweck des Vorteilsausgleichs gedeckt ist. (BVerwG, Urt. V. 18.3.2016, Rn. 26). Folglich dürfen
mit der Beitragserhebung keine Gewinne erzielt werden
Voraussetzung für eine Mitfinanzierung des ÖPNV über Beiträge ist, dass beim Aufgabenträger
tatsächlich Aufwendungen hierfür entstehen. Der Aufgabenträger muss nachweisen, dass er
Kosten für die ÖPNV-Angebote hat, aus denen sich der tatbestandliche Sondervorteil ergibt.
27
b. Äquivalenzprinzip
Das
Äquivalenzprinzip
stellt
die
abgabenrechtliche
Ausprägung
des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Danach ist die Beitragshöhe sachlich gerechtfertigt, wenn
der gebotene Vorteil, der durch die Beitragserhebung abgegolten werden soll, in einem
ausgewogenen Verhältnis zur Beitragshöhe steht. D. h., die Beitragshöhe hat der individuellen
Größe des Vorteils der Beitragspflichtigen zu entsprechen (BVerwG, Urt. V. 18.3.2016, Rn. 26).
Wenn alle Einwohner beitragspflichtig werden sollen und sich die Vorteile der
Beitragspflichtigen deutlich unterscheiden, sollte die Beitragshöhe je nach Sondervorteil
gestaffelt werden. Es muss dann einen Maßstab geben, der den jeweils unterschiedlichen
Umfang des Sondervorteils, der dem einzelnen zukommt, pauschaliert abbildet. Dieser Maßstab
kann bei der öffentlichen Einrichtung (ÖPNV), beim Beitragspflichtigen oder auch bei beidem
ansetzen (hierzu näher unten).
Wie der Vorteil konkret bemessen wird, ob und welche Art der Staffelung es geben soll, haben
die Gebietskörperschaften anhand ihrer örtlichen Verhältnisse durch eine Satzung innerhalb der
landesgesetzlichen Vorgaben zu entscheiden.
Für Einzelfälle, in denen die Nutzung des ÖPNV objektiv unmöglich ist oder aus anderen
Gründen die Beitragserhebung unzumutbar, sollte die Möglichkeit einer Befreiung wegen eines
besonderen Härtefalls vorgesehen werden. „Diese Möglichkeit stellt in atypischen Fällen das
funktionale Äquivalent der verschiedentlich aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten
erachteten Widerlegbarkeitsoption dar.“ (OVG Münster, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14)
c. Maßstab für die Bemessung der Beitragshöhe
Bei der konkreten Bemessung der Beitragshöhe für die einzelnen Beitragszahler muss es einen
Maßstab geben, der den jeweiligen individuellen Sondervorteil, der dem einzelnen zukommt,
pauschaliert abbildet. Dieser Maßstab kann bei der öffentlichen Einrichtung (ÖPNV), beim
Beitragspflichtigen oder auch bei beidem ansetzen.
o
Gibt es Gebiete mit unterschiedlichen Angebotsqualitäten (z.B. Stadt - Land), so sollten
diese nach nachvollziehbaren Kriterien (z.B. eine bestimmte Taktung, räumlicher
Zusammenhang) voneinander unterschieden werden. Jeder Beitragspflichtige im
jeweiligen Gebiet sollte grundsätzlich mit der seiner Angebotsqualität entsprechenden
Beitragshöhe belastet werden. Dabei könnte von den im jeweiligen Gebiet anfallenden
Kosten ausgegangen werden (vgl. wiederkehrender Straßenausbaubeitrag). Da
pauschaliert werden kann, dürfte auch eine Faktor-Regelung zwischen den verschiedenen
Gebieten nicht ausgeschlossen sein, insbesondere vor dem Hintergrund dass – anders als
bei der Straße – nicht nur das Befahrungsobjekt zur Verfügung gestellt wird, sondern auch
das Fortbewegungsmittel. Dieses beinhaltet eine nicht räumlich begrenzte Mobilität.
o
Gibt es Beitragspflichtige, die sich auch nach einer pauschalierten Betrachtung in ihren
individuellen ÖPNV-Nutzungsmöglichkeiten wesentlich voneinander unterscheiden, sind
28
auch insoweit nachvollziehbare Differenzierungskriterien zu entwickeln (beim Arbeitgeber
kann es z.B. die Zahl der Arbeitnehmer sein)
o
Möglicherweise müssen beide Maßstäbe sogar kumulierend angewendet werden. Ein
Beispiel dafür ist der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag, bei dem sowohl eine
räumliche Eingrenzung als auch ein individueller Beitragsmaßstab (Grundstücksgröße)
vorliegen muss.
Zur Anpassung der Beitragshöhe an den jeweils gebotenen Vorteil können zur Orientierung die
Verteilungsmaßstäbe des Erschließungsrechts herangezogen werden:
o
So muss in jedem Beitragsmodell ein Allgemein-Anteil definiert werden. In den AllgemeinAnteil können grundsätzlich die Zuwendungen von Dritten einbezogen werden, d.h. er ist
nicht zwingend vom Aufgabenträger selbst zu zahlen. Zu beachten sind aber auch hier die
konkreten Zuwendungsbedingungen. Seine Höhe muss variieren, je nachdem, wie hoch
der Vorteil der Allgemeinheit ist. Dabei kann pauschaliert werden. Eine Differenzierung
kann unter entsprechender Anwendung der Differenzierungen bei den
Straßenausbaubeiträgen erfolgen: Herkömmlich hat sich dort eine Unterscheidung von
Anliegerstraßen (reine Wohnstraßen), Haupterschließungsstraßen (Straßen mit starkem
innerörtlichem Verkehr) und Hauptverkehrsstraßen (Straßen mit überwiegendem, sowohl
innerörtlichem wie überörtlichem Durchgangsverkehr) durchgesetzt. Diese dürften auf
den ÖPNV übertragbar sein.
o
Aus dem BVerfG-Urteil zum wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag kann abgeleitet
werden, dass unter bestimmten Umständen die Bildung von mehreren Gebieten mit
unterschiedlichen Angebotsqualitäten und demzufolge unterschiedlichen Beitragshöhen
zu empfehlen ist. Nach dem Urteil des BVerfG ist die Bildung von Abrechnungseinheiten
deshalb überhaupt erst zulässig, weil die Erschießung letztlich erst durch mehrere Straßen
hergestellt wird. Dieses lässt sich auf den ÖPNV-Beitrag in der Weise übertragen, als das
ÖPNV-Angebot seine besondere Qualität nicht nur durch die ÖPNV-Anbindung (leichte
Zugänglichkeit), sondern vor allem durch die Vielzahl der Zielorte und seine Vernetzung
erreicht, die unterschiedlich gut ausgeprägt sein kann. Das wird besonders im Vergleich
von Stadt- und Regionalbusverkehr deutlich.
Bei kumulativer Anwendung von Beitragsinstrumenten ist darauf zu achten, dass derselbe
Abgabenschuldner nicht doppelt zur Abgeltung desselben Vorteils heran gezogen wird. Eine solche
Doppelfinanzierung wäre unverhältnismäßig und rechtswidrig.
29
d. Zwischenergebnis
Die Beitragsmodelle gleichen den Vorteil aus, den die Beitragspflichtigen aus der Möglichkeit der
Nutzung des ÖPNV erhalten. Hierin findet sich die besondere sachliche Rechtfertigung der
Beitragserhebung.
Die Beitragshöhe wird durch das Äquivalenzprinzip sachlich gerechtfertigt: Die Vorteile der
Beitragspflichtigen müssen für jedes Beitragsmodell erfasst werden und in einem ausgewogenen
Verhältnis zur Beitragshöhe stehen. Dabei darf pauschaliert und typisiert werden. Die
Gebietskörperschaften haben die Details zur Berechnung in einer Satzung festzuhalten.
IX.
Beihilfen- und vergaberechtliche Aspekte
Beiträge zugunsten des ÖPNV sind ein mögliches Finanzierungsinstrument, um Gelder für ÖPNVZwecke zu generieren. Aus dem Beihilfen- und Vergaberecht ergeben sich keine Anforderungen oder
Beschränkungen hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen zugunsten des ÖPNV. Das Beihilfen- und
Vergaberecht wird erst relevant bei der Auskehrung der Mittel d.h. wenn es darum geht, mit Hilfe der
generierten Mittel Maßnahmen im Bereich des ÖPNV zugunsten von Verkehrsunternehmen zu
finanzieren.
Im Mittelpunkt dieses Abschnitts steht daher die Frage, wie die finanziellen Mittel, die im Wege der
verschiedenen Beitragsmodelle generiert worden sind, beihilfen- und vergaberechtskonform an
Verkehrsunternehmen ausgekehrt werden können?
1. Beihilfenrechtskonforme Instrumente zur Gewährung öffentlicher Mittel an
Verkehrsunternehmen
Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sieht zwei Instrumente vor, mit denen Beihilfen notifizierungsfrei,
d.h. ohne vorherige Anmeldung bei der EU-Kommission (vgl. Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007) gewährt werden können.
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag (Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007):
Dieser ist grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben, es sei denn ein Direktvergabetatbestand
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist einschlägig.
Ist der öffentliche Dienstleistungsauftrag als Dienstleistungskonzession gestaltet, ist das
wettbewerbliche Verfahren nach Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (i.V.m. § 8b
PBefG) zu beachten. Andernfalls richtet sich die Vergabe nach den Anforderungen des
allgemeinen Vergaberechts (Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Die Gestaltung
eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages als Dienstleistungskonzession verlangt, dass das
Verkehrsunternehmen das Absatz- und Erlösrisiko trägt (Nettoprinzip). Bei einem kostenlosen
ÖPNV scheidet eine Dienstleistungskonzession daher aus.
Eine direkte, d.h. wettbewerbsfreie Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages
erlaubt die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 z.B. bei einer Direktvergabe an einen sog. internen
Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder bei Bagatellvergaben nach
30
Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Kann der öffentliche Dienstleistungsauftrag
nicht als Dienstleistungskonzession gestaltet werden, gelangen die Direktvergabetatbestände
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nur zur Anwendung im Falle eines In-House-Geschäftes
nach Maßgabe des allgemeinen Vergaberechts (vgl. § 108 Abs. 1 GWB).
Allgemeine Vorschrift (Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007):
Aufgrund der Allgemeingültigkeit einer allgemeinen Vorschrift (vgl. Art. 2 lit. m) Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007) ist kein Vergabeverfahren zur Auswahl eines konkreten Betreibers
notwendig. Vielmehr besteht bei allgemeinen Vorschriften ein offener Marktzugang: Alle
Betreiber eines öffentlichen Verkehrsdienstes, die in den Anwendungsbereich der allgemeinen
Vorschrift fallen, können gleichermaßen einen finanziellen Ausgleich für die Erfüllung der in
der allgemeinen Vorschrift definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verlangen.
Im ÖSPV gilt: Nach dem zum 01.01.2013 novellierten PBefG und dessen neuer, engeren Definition der
Eigenwirtschaftlichkeit (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG) führt die Gewährung eines Ausgleichs auf der
Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zur Gemeinwirtschaftlichkeit des Verkehrs,
während eine Finanzierung aufgrund einer allgemeinen Vorschrift zur Eigenwirtschaftlichkeit des
Verkehrs beiträgt.
Die zuständigen Behörden genießen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ein Wahlrecht zwischen
Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages und dem Erlass einer allgemeinen Vorschrift.
Auch das PBefG geht von der Gleichrangigkeit öffentlicher Dienstleistungsaufträge und allgemeiner
Vorschriften aus (vgl. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG). Es besteht also keine Pflicht zur Schaffung allgemeiner
Vorschriften. Insbesondere folgt aus dem Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG)
keine Pflicht zum Erlass allgemeiner Vorschriften.
Jenseits der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 können Beihilfen gegenüber der EU-Kommission zur
Genehmigung nach Art. 93 AEUV angemeldet werden.
Die Frage nach einer beihilfenrechtlichen Rechtfertigung (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007; Art. 93
AEUV) stellt sich nur, wenn der Tatbestand der Beihilfe erfüllt ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 AEUV). Der
Tatbestand der Beihilfe ist mangels Begünstigung nicht erfüllt, wenn die Voraussetzungen der Altmark
Trans-Rechtsprechung des EuGH gegeben sind. Der Tatbestand der Beihilfe ist mangels Selektivität
auch nicht erfüllt im Falle allgemeiner Infrastrukturmaßnahmen.
2. Was können diese Instrumente jeweils leisten?
Was kann mit Hilfe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages oder im Wege einer allgemeinen
Vorschrift finanziert werden?
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag: Der Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen, die im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages festgelegt und
ausgeglichen werden können, ist denkbar weit. Er kann Vorgaben zum Fahrplanangebot, zur
Art der einzusetzenden Fahrzeuge, zu Qualitätsstandards und zu Tarifen umfassen.
Betriebspflichten können somit über öffentliche Dienstleistungsaufträge umfassend festgelegt
und ausgeglichen werden. Auch Infrastrukturmaßnahmen können – jedenfalls zusammen mit
Betriebspflichten – Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sein.
31
Allgemeine Vorschrift: Anders als bei einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ist die
gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, die durch eine allgemeine Vorschrift festgelegt wird, eng
umrissen. Eine allgemeinen Vorschrift im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO 1370/2007 kann nur eine
gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zum Gegenstand haben, die in der Festsetzung eines
Höchsttarifs besteht. Die Beschränkung einer allgemeinen Vorschrift auf Tarifpflichten hat zur
Folge, dass mit einer solchen allgemeinen Vorschrift keine Betriebspflicht auferlegt und
ausgeglichen werden kann. Da in einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO 1370/2007
nur Tarifpflichten festgelegt werden können, darf die zuständige Behörde über eine solche
allgemeine Vorschrift auch nur den spezifischen finanziellen Nettoeffekt der Tarifpflicht
ausgleichen.
3. Wem stehen diese Instrumente zur Verfügung?
Befugt zur Intervention in den Verkehrsmarkt durch die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
bzw. das Aufstellen allgemeiner Vorschriften sind die „zuständigen Behörden“ i.S.d. Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007. Welche Stellen als „zuständige Behörden“ fungieren, regelt das jeweilige Landesrecht:
ÖSPV: Landkreise und kreisfreie Städte sind als Aufgabenträger zugleich „zuständige
Behörden“ (vgl. § 4 Abs. 1 ÖPNVG LSA; § 3 ÖPNVG Sachsen; § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ÖPNVG
Thüringen)
SPNV: Land als Aufgabenträger zugleich „zuständige Behörde“ (vgl. § 7 Abs. 1 und 2
ÖPNVG LSA; § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ÖPNVG Thüringen). Außer in Sachsen: Hier sind
Landkreise und kreisfreie Städte auch Aufgabenträger des SPNV (vgl. § 3 ÖPNVG Sachsen),
es sei denn § 4 ÖPNVG Sachsen greift ein.
Privat-rechtlich verfasste Einheiten können nur im Falle einer Beleihung die Befugnisse einer
zuständigen Behörde ausüben. Eine Beleihung erfordert eine gesetzliche Grundlage (vgl. § 6 Abs. 1
ÖPNVG Hessen).
4. Zwischenergebnis
Die Instrumente, mit denen die mittels Beiträgen zugunsten des ÖPNV generierten Mittel beihilfenund vergaberechtskonform ausgekehrt werden können, stehen nur sog. zuständigen Behörden
i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu. Daher sollten die Beiträge nach Möglichkeit so gestaltet
werden, dass sie zu der bestehenden Befugnisordnung passen.
Über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag können Vorgaben für die Verwaltung und
Erbringung des ÖPNV insgesamt gemacht und ausgeglichen werden. Die zuständigen Behörden sind
in ihrer Entscheidung frei, den ÖPNV auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages
zu finanzieren. Der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit verpflichtet sie nicht zum Erlass allgemeiner
Vorschriften.
32
Aus den Vorgaben des Beihilfen- und Vergaberechts für die Auskehrung der mittels Beiträge
zugunsten des ÖPNV generierten Mittel ergeben sich nach alledem keine unüberwindbaren
Hindernisse.
X.
Umsetzung der untersuchten ÖPNV-Finanzierungsansätze in
Form anderer Abgabenarten?
Im Folgenden soll untersucht werden, inwieweit die vom MDV mit dem Gutachterprozess
verfolgten Ziele auch mit anderen Abgabenarten als Beiträgen verfolgt werden könnten. Damit soll
eruiert werden, ob es ähnlich wirkende Abgaben-Instrumente mit einer vergleichbaren
Finanzierungsweise gibt, die geringere rechtliche Risiken mit sich bringen als Beiträge.
Hierbei stehen Sonderabgaben und Steuern im Mittelpunkt des Interesses. Gebühren sind nicht zu
betrachten, weil diese mit Beiträgen strukturell identisch sind und der Unterschied lediglich in der
tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung liegt.
1. Steuern
Die Einführung einer der im MDV-Gutachtenprozess untersuchten Abgaben als Steuer setzt voraus,
dass die Abgabe die Merkmale einer Steuer erfüllt. Diese sind in § 3 Abs. 1 Abgabenordnung
definiert:
„Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung
darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen
allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die
Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“
Steuern und Beiträge stehen daher in einem strukturellen Gegensatz: Während Beiträge (und
Gebühren) nur als Gegenleistung für die Gewährung eines Sondervorteils erhoben werde können,
setzt die Einführung einer Steuer gerade voraus, dass diese ohne Gegenleistung erhoben wird.
Die Beitragsmodelle für den ÖPNV sehen alle die direkte sowie indirekte Nutzungsmöglichkeit des
ÖPNV als Gegenleistung an. Bereits dieser Grundansatz schließt eine Umsetzung der Abgaben als
Steuer aus.
Für das Instrument Bürgerticket und auch Instrumente, die auf Tarifermäßigungen setzen
(Modellprojekt Muldental), scheidet eine Umsetzung als Steuer somit von vorneherein aus: Die
Gewährung einer Gegenleistung für die Abgabe ist in diesen Modellen konstitutiv.
Anders könnte die Beurteilung allenfalls für die Instrumente ausfallen, die ohne eine
Freifahrtberechtigung oder tarifliche Vorteile als unmittelbare Gegenleistung für die Abgabe
konzipiert sind. Dies betrifft die Instrumente Arbeitgeber-Beitrag, flächenbezogener ÖPNV-Beitrag
und ÖPNV-Taxe. Diese Instrumente basieren darauf, dass alleine der indirekte Nutzen des bloßen
33
ÖPNV-Angebots einen Sondervorteil für die Beitragspflichtigen darstellen soll. Sofern man einen
strengen Maßstab anlegt und – wie das BVerwG im Rundfunkbeitrag-Urteil - diesen Vorteil als
Anknüpfungspunkt für ÖPNV-Beiträge nicht für ausreichend hält, weil der Vorteil nicht hinreichend
individualisierbar ist, könnte im Umkehrschluss die Qualifizierung der Abgabe als Steuer in Frage
kommen.
Die Einführung neuer kommunaler Steuern kommt kompetenzrechtlich lediglich als Aufwand- und
Verbrauchsteuer in Frage:
Die Beitragsmodelle Arbeitgeberabgabe und flächenmäßiger ÖPNV-Beitrag haben jedoch keinen
entsprechenden Anknüpfungspunkt bezüglich des Verbrauchs bestimmter Güter oder eines
bestimmten Aufwandes, der Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Abgabenpflichtigen ist.
Darüber hinaus knüpft der flächenbezogene ÖPNV-Beitrag am Grundeigentum an; sie wäre
voraussichtlich gleichartig zu dieser bundesrechtlich geregelten Steuer und damit unzulässig.
Lediglich das Modell der ÖPNV-Taxe knüpft mit der Übernachtung als Auslöser der Abgabe an
einem Konsumvorgang an, der grundsätzlich Gegenstand einer kommunalen Verbrauchsteuer sein
kann. Eine solche Steuer ist bereits in vielen Gemeinden eingeführt, wobei die Bezeichnung der
Steuer uneinheitlich ist („Tourismusabgabe“, „Kulturförderabgabe“, „Bettensteuer“ und viele
andere Begriffe sind hierfür gängig).
Denkbar wäre es somit, die ÖPNV-Taxe auch als Steuer umzusetzen, wenn durch eine
Modifizierung des Modells die Anforderung der Rechtsprechung eingehalten wird, wonach die
Steuer nur für privat veranlasste Übernachtungen erhoben werden darf, nicht für geschäftlich
veranlasste Übernachtungen.
Zu beachten ist dabei, dass das Aufkommen von Steuern stets ohne Zweckbindung dem Haushalt
zufließen muss, weil die Finanzierung allgemeiner öffentlicher Aufgaben für Steuern konstitutiv ist.
Eine rechtliche Zweckbindung des Aufkommens zugunsten des ÖPNV ist damit nicht möglich.
Zwischenergebnis: Von den im MDV-Gutachtenprozess untersuchten Beitragsmodellen
kommt lediglich für die ÖPNV-Taxe eine Umsetzung als Steuer in modifizierter Form in Frage.
2. Sonderabgaben
Abgaben, denen keine zurechenbare Gegenleistung gegenübersteht, die aber im Unterschied zu
Steuern nicht von der Gesamtheit der Steuerbürger, sondern nur von bestimmten Gruppen
erhoben werden und zur Finanzierung besonderer Aufgaben dienen, werden als Sonderabgaben
bezeichnet. Es handelt sich hierbei um Geldleistungspflichten, die wie die Steuer unabhängig von
einer empfangenen oder bevorzugt angebotenen Gegenleistung des Staates geschuldet werden,
deren Aufkommen jedoch nicht in den allgemeinen Haushalt zufließt, sondern mit denen
zweckgebunden sachnahe Aufgaben finanziert werden.
34
Im Vordergrund der im MDV-Gutachtenprozess untersuchten Abgabeninstrumente steht die
Finanzierung des ÖPNV. In Frage kommt daher lediglich eine Umsetzung als FinanzierungsSonderabgabe (nicht beispielsweise als Lenkungsabgabe oder Ausgleichsabgabe; vgl. allgemein
hierzu Ossenbühl, Zur Rechtfertigung von Sonderabgaben mit Finanzierungszweck, DVBl. 2005, 667
ff.; Simon, Der Rechtsgrund der Sonderabgaben, DÖV 2001, 63 ff.)
Da die Finanzierung öffentlicher Aufgaben nach dem Leitbild der Finanzverfassung grundsätzlich
über Steuern zu erfolgen hat, wurden vom Bundesverfassungsgericht für diese Form der
Sonderabgaben restriktive Zulässigkeitskriterien entwickelt (BVerfGE 55, 274, 308 ff.). Die
Zulässigkeitskriterien des Bundesverfassungsgerichts sollen die Sonderabgabengesetzgebung in
engen Grenzen halten und sind daher restriktiv anzuwenden. Sonderabgaben bergen die Gefahr,
dass eine willkürlich gefasste Gruppe von Abgabenschuldnern zur Deckung einer die Allgemeinheit
treffenden Last herangezogen wird.
Demzufolge ist eine Finanzierungs-Sonderabgabe nur zulässig wenn,
die Gruppe der Abgabenpflichtigen in sich eine hinreichende Homogenität aufweist
(Gruppenhomogenität),
die Gruppe der Abgabenpflichtigen eine besondere, spezifische Verantwortung zur
Finanzierung der öffentlichen Aufgabe hat (Gruppenverantwortung)
das Aufkommen der Abgabe im Interesse der Gruppe der Abgabenpflichtigen
verwendet wird (gruppennützige Verwendung des Aufkommens).
Die im MDV-Gutachtenprozess untersuchten Abgabenmodelle müssten die o.g. Anforderungen
erfüllen, wenn sie nicht als Beitrag, sondern als Sonderabgabe umgesetzt werden sollen.
In Frage steht dabei insbesondere das Kriterium der Gruppenverantwortung. Dieses Kriterium
verlangt, dass die mit der Abgabe belastete Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten
Zweck evident näher steht als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Es muss eine spezifische
Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe bestehen, die aus einer
besonderen gruppenspezifischen Sachverantwortung für die Erfüllung der mit der
außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringt. Diese besondere
Sachverantwortung der homogenen Gruppe darf dabei nicht erst durch den Abgabengesetzgeber
geschaffen werden, sondern muss bereits in der Rechts- oder Sozialordnung vorgefunden werden.
Sofern man die im MDV-Beitrag untersuchten Finanzierungsinstrumente als Beiträge für unzulässig
hält, weil der durch den ÖPNV vermittelte Sondervorteil nicht individualisierbar ist, müsste als
Konsequenz auch eine besondere Gruppenverantwortung der Zahlungspflichtigen abgelehnt
werden, da die einzige denkbare Begründung hiervor in dem besonderen Nutzen des ÖPNV für die
Gruppe liegt. Hält man diesen Vorteil jedoch für nicht abgrenzbar gegenüber den vom ÖPNV
vermittelten Vorteilen für die Allgemeinheit, entfällt auch der Anknüpfungspunkt für eine
spezifische Gruppenverantwortung.
Im Einzelnen:
ÖPNV-Taxe: Die Gruppe der Übernachtungsgäste hat erkennbar keine gegenüber der
Allgemeinheit bzw. gegenüber den Einwohnern einer Kommune gesteigerte Verantwortung
zur Finanzierung des ÖPNV.
35
Flächenbezogener ÖPNV-Beitrag: Auch für die Gruppe der Grundeigentümer lässt sich –
außer dem besonderen Nutzen für die Grundstücknutzung - nicht darstellen, dass diese
gegenüber anderen Gruppen eine gesteigerte Verantwortung für den ÖPNV hätten.
Arbeitgeber-Beitrag: Dieser Befund dürfte auch für Arbeitgeber gelten. Zwar haben beruflich
veranlasste Fahrten zur Arbeit – zumindest in Ballungsräumen – einen hohen Anteil am ÖPNV,
so dass ein gesteigerter Nutzen der Arbeitgeber am ÖPNV bestehen dürfte. Andererseits liegt
der Anteil der Fahrten zur und von der Arbeitsstelle – je nach Kommune – auch in
Ballungsräumen oft unter 50%. Zudem haben neben den Arbeitgebern auch die Arbeitnehmer
einen ähnlichen hohen Nutzen durch den ÖPNV. Es dürfte somit schwer zu argumentieren
sein, weshalb alleine die Gruppe der Arbeitgeber zur Finanzierung des ÖPNV herangezogen
werden soll.
Bürgerticket (und Muldental-Modellprojekt): Bei der Gruppe der Einwohner einer Kommune
bestehen bereits Zweifel an der Homogenität der weit gefassten Gruppe der Einwohner. Bei
diesem Finanzierungsmodell ist zudem die Zahlungspflicht eine Gegenleistung (auch) für die
Möglichkeit der kostenfreien ÖPNV-Nutzung. Sonderabgaben sind jedoch dadurch
gekennzeichnet, dass sie unabhängig von einer empfangenen oder bevorzugt angebotenen
Gegenleistung erhoben werden. Zudem profitieren – je nach Kommune – im erheblichen
Umfang auch die Einpendler vom ÖPNV, ebenso Arbeitgeber, der Handel und andere
Nutznießer. Vor diesem Hintergrund dürfte auch das Kriterium der Gruppenverantwortung
nicht erfüllt sein, wenn man den besonderen Nutzen des ÖPNV nicht als individualisierbaren
Sondervorteil sieht.
36
3. Zwischenergebnis
Eine Umsetzung der im MDV-Gutachtenprozess untersuchten Beitragsmodelle als Sonderabgabe
kommt nicht in Frage.
XI.
Zusammenfassung
In der rechtswissenschaftlichen Diskussion werden seit vielen Jahren neue
Finanzierungsinstrumente für den ÖPNV diskutiert. Die Finanzierung durch Beiträge spielt dabei,
eine besondere Rolle.
Diese Gutachtenskizze untersucht nicht umfassend die Zulässigkeit jedes einzelnen Instruments,
sondern analysiert kursorisch die den fünf Beitragsmodellen des MDV-Gutachtenprozesses
gemeinsam zugrunde liegenden rechtlichen Fragen.
In der juristischen Literatur hat es einige Abhandlungen zur Erhebung verschiedener Formen von
„Nahverkehrsabgaben“ gegeben, die sich unter anderem auch mit Beiträgen zugunsten des ÖPNV
beschäftigen. Ganz überwiegend werden die verschiedenen untersuchten Formen von ÖPNVBeiträgen für zulässig gehalten.
In der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG zu Rundfunkbeiträgen hat das Gericht auch zur
Möglichkeit der Einführung von ÖPNV-Beiträgen ablehnend Stellung genommen. Dies stellt zwar
keine verbindliche Entscheidung dar, unterstreicht die Notwenigkeit einer näheren
Auseinandersetzung der finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an ÖPNV-Beiträge.
Die bestehenden Landesgesetze im MDV-Gebiet enthalten keine hinreichend rechtssicheren
Grundlagen zur Erhebung von ÖPNV-Beiträgen. Es empfiehlt sich für alle Beitragsmodelle in den
Kommunalabgabengesetzen oder den ÖPNV-Gesetzen der Länder eine neue
Ermächtigungsgrundlage zur Beitragserhebung durch die ÖPNV-Aufgabenträger zu schaffen. Dies
könnte sowohl in den ÖPNV-Gesetzen als auch in den Kommunalabgabengesetzen der MDVLänder erfolgen.
Mit der Ermächtigungsgrundlage hätte der Landesgesetzgeber die Zuständigkeit für den Erlass von
Beitragssatzungen zu regeln. Die Zuständigkeit folgt dabei grundsätzlich der
Aufgabenträgerschaft. In der Regel dürften die Kreise und kreisfreien Städte die geeigneten
Körperschaften für entsprechende Satzungen sein.
Ein Problem ist in diesem Zusammenhang die unterschiedliche Aufgabenträgerschaft für den
SPNV (Land oder Zweckverband) und den ÖSPV (Kreise). Um eine für die Beitragszahler und den
Verwaltungsaufwand nachteilige doppelte Beitragserhebung – insbesondere im Hinblick auf für
den gesamten ÖPNV gültige Bürgertickets - zu vermeiden, sind rechtliche Lösungen denkbar; diese
müssten jedoch in einer vertieften Untersuchung im Einzelnen überprüft ausgearbeitet werden.
Auf Grundlage dieser Norm müssten die Aufgabenträger Beitragssatzungen erlassen, in denen die
für die Beitragserhebung wesentlichen Gesichtspunkte vor der Beitragserhebung festgelegt sind.
37
Die neuen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für ÖPNV-Beiträge müssten materiell
verfassungsgemäß ausgestaltet werden. Die Wesensmerkmale und finanzverfassungsrechtlichen
Zulässigkeitskriterien für Beiträge liegen insbesondere darin, dass Beiträge als Gegenleistung für
einen individuellen Sondervorteil erhoben werden, welcher den Beitragspflichtigen durch das
Angebot einer öffentlichen Einrichtung vermittelt wird.
Das durch staatliche Einrichtungen verantwortete ÖPNV-Angebot als Gesamtheit von
Infrastruktur und Betrieb stellt eine öffentliche Einrichtung dar, für die grundsätzlich Beiträge
erhoben werden können.
Die Frage nach der Individualisierbarkeit des durch den ÖPNV vermittelten Vorteils spielt bei
ÖPNV-Beiträgen eine besondere Rolle, da ÖPNV-Beiträge „Neuland“ sind und es somit keinerlei
Kasuistik zu dem Thema gibt.
Grundsätzlich können auch mittelbare Vorteile der Abgabenpflichtigen eine Beitragspflicht
begründen, also solche Vorteile, die nicht durch die eigene aktive Nutzung der öffentlichen
Einrichtung entstehen, sondern durch mittelbare Vorteile, die der Abgabenpflichtige aus deren
Existenz zieht.
Bei der Bestimmung des Sondervorteils kann pauschaliert werden, d.h. es muss nicht für jeden
Einzelfall der Nachweis eines Sondervorteils geführt werden.
Die Abgrenzung zwischen einem noch zulässigen, individualisierbaren mittelbaren Vorteil und
einem abstrakten, mittelbaren und kaum mehr dem einzelnen Abgabenpflichtigen zuzuordnende
Vorteil einer Gruppe oder der Allgemeinheit lässt sich normativ schwer bestimmen.
In der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG zu Rundfunkbeiträgen stellt das BVerwG die
Anforderung auf, dass bei öffentlichen Einrichtungen, für die kein Anschluss- und
Benutzungszwang besteht, Anhaltspunkte für eine „weistestgehende Inanspruchnahme“ der
öffentlichen Einrichtung durch die Beitragspflichtigen bestehen müssen. Bei staatlichen
Leistungsangeboten müsse deren Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich sein,
sondern es müsse darüber hinaus die Annahme berechtigt sein, dass der Personenkreis, dem die
Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit
weitestgehend in Anspruch nimmt.
Auch nach der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG dürfte ein indirekter Nutzen der
Beitragszahler als individueller Sondervorteil zur Begründung von Beitragspflichten ausreichen,
solange dieser indirekte Nutzen hinreichend klar auf die Gruppe der Beitragszahler abgrenzbar
ist.
Gleichwohl erhöhen die ablehnenden Äußerungen des BVerwG die rechtlichen Anforderungen
und Risiken für die Einführung jeglicher Form von ÖPNV-Beiträgen.
Beim flächenmäßigen ÖV-Beitrag kann Anknüpfungspunkt für den individuellen Sondervorteil
nur eine indirekte Nutzung des ÖPNV durch die Erschließung und Anbindung durch den ÖV sein,
38
welche sich in der Regel in einem höheren Nutzwert und Immobilienpreis für das Grundstück
manifestiert. Um eine Individualisierung des Vorteils und eine Abgrenzung zu
nichtbeitragspflichtigen Personen vornehmen zu können, muss eine Grenzziehung der
Beitragspflicht anhand objektiver, transparenter Kriterien erfolgen. Diese kann durch die Qualität
der ÖPNV-Anbindung erfolgen. Für die Gebiete, in denen Beiträge erhoben werden sollen, müsste
der Nachweis erbracht werden, dass nahezu alle Beitragspflichtigen einen ihrer Beitragspflicht
entsprechenden Vorteil durch das ÖV-Angebot aufweisen.
Das Instrument Bürgerticket vermittelt den Beitragspflichtigen einen unmittelbaren Nutzen durch
die ÖPNV-Anbindung. Die Anknüpfung der Beitragspflicht am Wohnort ist daher ein grundsätzlich
probates Mittel zur Bestimmung eines Sondervorteils. Nicht beitragspflichtige Personen wie Gäste
oder Einwohner, die nicht vom ÖPNV in einer Mindestqualität erschlossen werden, erhalten den
Vorteil nicht, was die Abgrenzung zur Allgemeinheit mit empirischen Nachweisen ermöglicht. Ein
weiterer Vorteil und Abgrenzungsmerkmal für die Beitragspflichtigen liegt in der ÖPNVFreifahrtberechtigung, die die Beitragspflichtigen als Gegenleistung zur Beitragszahlung erhalten.
Bei der ÖPNV-Taxe („Gästeticket“) stellt sich in besonderer Weise die Frage, inwieweit diese
gegenüber der Allgemeinheit einen besonderen Vorteil aus der dem ÖPNV ziehen. Die vom
BVerwG geforderte „weitestgehende tatsächliche Inanspruchnahme“ der öffentlichen
Einrichtung kann durch nur durch eine aktive tatsächliche Inanspruchnahme erfolgen, da eine
indirekte Nutzung des ÖPNV (Erreichbarkeit mit dem ÖPNV für Dritte) für Gäste in der Regel keine
Rolle spielt. Die beitragserhebende Gebietskörperschaft müsste also empirisch nachweisen, dass
weitgehend alle Gäste den ÖPNV aktiv selbst nutzen. Dieser Nachweis dürfte in der Praxis schwer
zu erbringen sein, zumindest wenn man auf die Ausgabe von Freifahrtmöglichkeiten als
Gegenleistung für den Beitrag verzichtet. Auch zur Schaffung eines leichter abgrenzbaren
unmittelbaren Sondervorteils für Gäste sowie die vorhandene Rechtsprechung spricht für die
Ausgabe von Freifahrtberechtigungen im Rahmen einer ÖPNV-Taxe.
Beim Arbeitgeberbeitrag kann ein beitragsfähiger Sondervorteil für die Arbeitgeber in
bestimmten Konstellationen in der konkreten ÖPNV-Anbindung liegen, durch die Arbeitgeber
aufgrund ihrer Erreichbarkeit durch Arbeitnehmer und Auszubildende einen wirtschaftlichen
Vorteil erhalten (Attraktivität als Arbeitgeber, Reduktion der Kosten für Stellplätze)
Für den ÖPNV-Beitrag im Muldental-Modell gilt grundsätzlich das für das Bürgerticket Gesagte
entsprechend: Es besteht eine enge Verbindung zwischen dem Wohnort als Anknüpfungspunkt
für die Beitragspflicht und dem unmittelbaren Nutzen aus der ÖPNV-Anbindung, die in dem
Muldental-Modell eine besondere Qualität aufweist.
Auch die Höhe des Beitrags muss in einem ausgewogenen Verhältnis zum gebotenen Vorteil
stehen (Äquivalenzprinzip). Dabei muss der Vorteil nicht für jeden Beitragspflichtigen individuell
errechnet werden, sondern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt darf typisieren (z.B. durch
Gruppenbildung) und pauschalisieren (z.B. einheitlicher Beitragssatz innerhalb der Gruppen). Ein
Verstoß gegen den aus Art. 3 Grundgesetz abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit liegt
solange nicht vor, wie die Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragshöhe und Vorteil gegeben ist. Die
Details für die Beitragserhebung und für die Bemessung der Beitragshöhe sind in der dafür
einzuführenden örtlichen Beitragssatzung aufzunehmen. Es bietet sich dabei an, die Regelungen
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des Erschließungsrechts zur Orientierung heranzuziehen. In der Summe dürfen die
Beitragszahlungen die Aufwendungen der jeweiligen Landkreise/Städte nicht übersteigen.
Bei erheblichen Unterschieden der ÖPNV-Angebotsqualität im Beitragsgebiet kommt eine
Staffelung der Beitragshöhe in Frage. Zur Anpassung der Beitragshöhe an den jeweils gebotenen
Vorteil können zur Orientierung die Verteilungsmaßstäbe des Erschließungsrechts herangezogen
werden.
Bei kumulativer Anwendung von Beitragsinstrumenten ist darauf zu achten, dass derselbe
Abgabenschuldner nicht doppelt zur Abgeltung desselben Vorteils heran gezogen wird und dass
Kosten nur einmal abgegolten werden.
Eine Zweckbindung des Beitragsaufkommens zugunsten des ÖPNV ist zulässig.
Aus den Vorgaben des Beihilfen- und Vergaberechts für die Auskehrung der mittels Beiträge
zugunsten des ÖPNV generierten Mittel ergeben sich nach alledem keine unüberwindbaren
Hindernisse.
Von den im MDV-Gutachtenprozess untersuchten Beitragsmodellen kommt lediglich für die
ÖPNV-Taxe Umsetzung als Steuer in modifizierter Form in Frage.
Eine Umsetzung der im MDV-Gutachtenprozess untersuchten Beitragsmodelle als Sonderabgabe
kommt nicht in Frage.
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