Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1238241.pdf
Größe
6,7 MB
Erstellt
22.12.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 15:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03628
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
SBB Süd
Ratsversammlung
08.03.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Sanierungssatzung "Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße"
Beschlussvorschlag:
1.
Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig beschließt die in der Anlage 2 beigefügte Satzung
über eine städtebauliche Sanierungsmaßmahme „Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“ nach §§
136 ff. BauGB.
2.
Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Hierbei ist auf die Vorschriften des § 4 Abs. 4
SächsGemO, der §§ 152 bis 156a BauGB und der §§ 214, 215 BauGB hinzuweisen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Die am 14.11.1990 vom Stadtrat der Stadt Leipzig beschlossene und im März 1991
bekanntgemachte Sanierungssatzung "Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße" wurde nicht
ordnungsgemäß ausgefertigt; zudem bestanden Unklarheiten bzgl. des Verlaufs der südlichen
Sanierungsgebietsgrenze. Daher beschloss der Stadtrat am 19.06.2013 die Sanierungssatzung
"Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße", mit der die Fehler rückwirkend im sog. ergänzenden
Verfahren behoben werden sollten. Auf einen Normenkontrollantrag hin erklärte das Sächsische
Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.11.2015 die neue Sanierungssatzung für unwirksam; die
Klarstellung des Grenzverlaufs beinhalte eine Gebietsverkleinerung, was einer Abwägung, die nicht
stattgefunden habe, bedurft hätte. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese
Entscheidung gerichtete Beschwerde der Stadt Leipzig wegen Nichtzulassung der Revision mit
Beschluss vom 05.07.2016 zurückgewiesen hat, ist es nunmehr erforderlich, zwecks rückwirkender
Behebung der Fehler und unter Vornahme einer Abwägung nach Maßgabe der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts erneut eine Sanierungssatzung "Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße" zu
beschließen.
Anlagen:
Anlage 1: Begründung
Anlage 2: Satzung
-1-
Begründung
A
Allgemeine Einführung
In den Jahren 2012 und 2013 sind sämtliche Sanierungssatzungen der Stadt Leipzig
auf Form- und Verfahrensfehler geprüft worden. Bei allen Sanierungssatzungen wurden derartige Form- und Verfahrensfehler festgestellt. Bei einem Großteil der Sanierungssatzungen fehlt es darüber hinaus an einer wirksamen Ausfertigung.
Bei einem Teil der Satzungen wurden des Weiteren Unklarheiten in der Gebietsabgrenzung festgestellt. Dabei handelte es sich, mit Ausnahme der Sanierungssatzung
„Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“ ausschließlich um Unklarheiten im äußersten
Grenzbereich der Gebietsabgrenzung.
Bei der Sanierungssatzung „Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“ bestand zum
damaligen Zeitpunkt hinsichtlich bestimmter nachfolgend näher beschriebener Flächen südlich der Meusdorfer Straße ein anderer Kenntnisstand. Dort war zweifelhaft,
ob Flächen in einem Umfang von ca. 0,8 ha, mithin ca. 4 %, des Sanierungsgebietes
wirksam in die Sanierungssatzung einbezogen worden sind. Dabei handelte es sich
um Flächen südlich der Meusdorfer Straße, die im Anhang gelb markiert sind. Mittlerweile haben sich hier neue Erkenntnisse ergeben, auf die nachfolgend eingegangen wird.
Für sämtliche Sanierungssatzungen wurde mit Datum vom 19.06.2013 die rückwirkende Fehlerheilung im ergänzenden Verfahren durch die Ratsversammlung der
Stadt Leipzig beschlossen. Für die Satzungen – so auch für die Satzung
„Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“ – wurde die rückwirkende Inkraftsetzung im
Amtsblatt Nr. 13/2013 der Stadt Leipzig vom 29.06.2013 bekanntgemacht.
Hinsichtlich der übrigen allgemeinen Ausführungen zum damaligen Erfordernis der
Fehlerheilung aller Sanierungssatzungen wird auf die insoweit gleichlautenden allgemeinen Beschlussbegründungen vom 19.06.2013 verwiesen.
-2-
Gegen die sog. Fehlerheilungssatzungen für die Sanierungsgebiete „Innerer Süden“
und „Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“ wurden Normenkontrollanträge beim
Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt. Der Normenkontrollantrag gegen die
Sanierungssatzung „Innerer Süden“ wurde durch Normenkontrollurteil des Sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 16.11.2015 zum Az.: 1 B 15/14 zurückgewiesen.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in diesem Normenkontrollurteil ausgeführt, dass die Klarstellung der Begrenzung des Sanierungsgebietes lediglich Unklarheiten im unmittelbaren Grenzbereich betraf, die durch unterschiedliche Planzeichnungen entstanden sind und die daher zulässigerweise auch zur Klarstellung
ohne weitere Abwägung geheilt werden durften. Soweit bei anderen Sanierungssatzungen ebenfalls Unklarheiten im Grenzbereich vorhanden waren, betrafen diese
Sachverhalte, die im Ergebnis gleich gelagert waren mit dem Sachverhalt zur Sanierungssatzung „Innerer Süden“.
In dem Normenkontrollverfahren zur Sanierungssatzung „Leipzig/ConnewitzBiedermannstraße“ wurde mit Normenkontrollurteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.11.2015 – Az.: 1 B 16/14 – die Satzung vom 19. Juni 2013 für
unwirksam erklärt. Das Urteil ist seit dem 05.07.2016 rechtskräftig.
B
Fehlerheilungsverfahren der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet
„Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“
1.
Verfahrensdarstellung
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“ ist durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leipzig am 14.11.1990 beschlossen worden (Beschluss
Nr. SVV-99/90). Auf den Genehmigungsantrag vom 04.12.1990, ergänzt am
12.02.1991, ist die Genehmigung durch das Regierungspräsidium Leipzig am
04.03.1991 erteilt worden.
Die Genehmigung erfolgte unter Auflagen, die jedoch keinen satzungsändernden Charakter hatten, weshalb ein Beitrittsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung entbehrlich war.
Die Ausfertigung der Satzung durch den Oberbürgermeister ist nicht dokumentiert.
-3-
Die Bekanntmachung der Satzung hatte zu erfolgen durch Veröffentlichung in
der „Leipziger Volkszeitung“, dem „Leipziger Tageblatt“, der Tageszeitung „Die
Union“, in der Zeitung „Wir in Leipzig“ und im „Stadtanzeiger“ (§ 2 des Satzungstextes vom 14.11.1990). Die Veröffentlichung erfolgte zwischen dem
20.03.1991 und dem 24.03.1991. In der Satzung war geregelt, dass diese am
Tage nach der Bekanntmachung in Kraft treten soll.
Die Bekanntmachung in den zuvor benannten Zeitungen erfolgte durch die zulässige Bekanntmachungsform der Bekanntmachung der Genehmigung
(§ 246a Nr. 4 Satz 6, 2. Halbsatz BauGB i. d. F. vom 03.10.1990 i. V. m. § 12
Satz 1, 1. Alt. BauGB i. d. F. 03.10.1990).
Nachdem bei Überprüfung der Satzungen in den Jahren 2012 und 2013 aufgefallen war, dass im südlichen Grenzbereich des Satzungsgebietes Differenzen
zwischen der textlichen Umgrenzung des Sanierungsgebietes in § 1 der Satzung vom 14.11.1990 und dem Lageplan (der nach dem Kenntnisstand 2013
am 14.11.1990 beschlossen wurde) bestehen, erfolgte insgesamt eine Prüfung
des Satzungsverfahrens 1990/1991.
Zur Verdeutlichung dieser Differenzen liegt hier der Lageplan, der nach dem
Kenntnisstand 2013 der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Leipzig vom 14.11.1990 zugrunde lag, als Anhang bei. Der in diesem
Anhang gelb markierte Bereich ist der Bereich, der nach dem Kenntnisstand
2013 nach der damaligen Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 14.11.1990 im Sanierungsgebiet befindlich war, jedoch während der
gesamten Dauer der Sanierungsmaßnahme nie als im Sanierungsgebiet belegen angesehen wurde. Dieser im Anhang gelb markierte Bereich wird im Folgenden auch als „Flächen südlich der Meusdorfer Straße“ bezeichnet. Da
dieser Bereich der Flächen südlich der Meusdorfer Straße nie als im Sanierungsgebiet belegen angesehen worden ist, wurde dieser Bereich im Rahmen
der Fehlerheilung 2013 damals nicht in das Sanierungsgebiet einbezogen und
diese erfolgte Nichteinbeziehung wie folgt begründet:
„Die südliche Gebietsabgrenzung wurde zweckmäßigerweise so gewählt, dass die Grundstücke, deren Einbeziehung aufgrund der Differenzen zwischen dem Text der Sanierungssatzung und dem beschlos-
-4-
senen Lageplan zweifelhaft war, nicht Bestandteil der Sanierungssatzung geworden sind. Dies betrifft Privatgrundstücke, die südlich an die
einbezogenen Privatgrundstücke der Meusdorfer Straße angrenzen.
Auf diesen privaten Flächen wurden in der Vergangenheit keine Maßnahmen, die durch die Sanierungsmaßnahme begründet waren,
durchgeführt und sollen während der Geltungsdauer der Sanierungssatzung auch keine solchen Maßnahmen durchgeführt werden. Im
Rahmen der Gesamtmaßnahme wurden diese Grundstücke bisher
auch als nicht einbezogen behandelt. Diese Grundstücke durften daher
zweckmäßigerweise außerhalb des Sanierungsgebietes verbleiben.
Die nunmehr die südliche Sanierungsgebietsgrenze bildenden Grundstücke waren sowohl nach der Textfassung als auch nach dem beschlossenen Lageplan jedenfalls innerhalb des Sanierungsgebietes
belegen.“
Vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht wurde im Normenkontrollurteil vom
16.11.2015 zum Az.: 1 C 16/14 beanstandet, dass es an einer Abwägung wegen der nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts deutlichen Verkleinerung des Sanierungsgebietes fehle.
Im
vorbenannten
Normenkontrollurteil
zur
Sanierungssatzung
„Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“ wurde grundsätzlich konstatiert, dass
die Satzung form- und verfahrensfehlerfrei beschlossen und neu bekannt gemacht wurde. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Sanierungssatzung selbst dann noch zulässig ist, wenn die Sanierung bereits abgeschlossen und die förmliche Festlegung schon aufgehoben
worden ist. In der rückwirkenden Inkraftsetzung ist auch keine Umgehung des
§ 162 BauGB zu sehen.
In der Beschlussfassung des Stadtrates vom 19.06.2013 ist davon ausgegangen worden, dass wegen Differenzen im Satzungstext und der Karte des Satzungsgebietes die im Anhang sichtbaren gelben Flächen südlich der Meusdorfer Straße nicht wirksam in das Sanierungsgebiet einbezogen worden sind. Des
Weiteren wurde im Stadtratsbeschluss ausgeführt, dass diese Grundstücke
während der gesamten Dauer der Sanierungsmaßnahme als nicht einbezogen
behandelt wurden und Gründe der zweckmäßigen Sanierungsgebietsabgrenzung eine Einbeziehung nicht verlangen, sondern vielmehr die Grundstücke
außerhalb des Sanierungsgebietes verbleiben durften.
-5-
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat dazu angenommen, dass wegen
des im Satzungstext formulierten Vorrangs des Lageplans und der Belegenheit
der Flächen in dem schwarz umrandeten Teil der Karte die Grundstücke bei
der Beschlussfassung vom 14.11.1990 wirksam in die Satzung einbezogen
wurden und dass der Stadtrat über die Gebietsverkleinerung fehlerhaft ohne
Abwägung entschieden habe, weil es sich um eine Nachbesserung handele,
die geeignet sei, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen und damit
die Identität der ursprünglich beschlossenen Satzung in Frage gestellt sei.
Die Stadt Leipzig hat gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Revision
gestellt. Der Antrag auf Zulassung der Revision wurde durch Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2016 zum Az.: 4 BN 15.16 zurückgewiesen.
Die Verwaltung hat bereits während der Dauer des Revisionszulassungsverfahren weitere Recherchen zu den im Anhang gelb dargestellten Flächen durchgeführt, um zu prüfen, ob sie auch in einer Abwägung, wie sie vom Sächsischen
Oberverwaltungsgericht gefordert wurde, rechtmäßigerweise nicht in eine Fehlerheilungssatzung einbezogen werden müssen oder ob bei einer Abwägung
der für und gegen die Einbeziehung streitenden Belange eine Einbeziehung
Vorrang haben müsste.
Zu den Gründen und zum Ergebnis einer derartigen Abwägungsentscheidung
und dem entsprechenden Abwägungsvorschlag wird sich auch unter Punkt 4.
geäußert.
Im Zusammenhang mit der intensiven Prüfung auch von historischen Unterlagen, soweit sie vorhanden sind, wurde ein neuer Sachverhalt erkennbar. Die
vorliegenden historischen Unterlagen aus den Jahren 1990/1991 waren nicht
geklammert oder geöst. Der Lageplan, der bisher als maßgeblich für die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 14.11.1990 angenommen wurde, liegt in den gesichteten Unterlagen des Büros für Ratsangelegenheiten der Stadt Leipzig aus den Jahren 1990 und 1991 unmittelbar hinter der
Beschlussvorlage zum Beschluss vom 14.11.1990. Dabei handelt es sich um
den als Anhang beiliegenden Lageplan (ohne farbliche Markierungen).
-6-
Am 06.07.2016 hat die vertiefte Prüfung ergeben, dass der bisher als Lageplan
der Beschlussfassung vom 14.11.1990 zugrunde gelegte Lageplan nicht derjenige sein kann, der der Beschlussfassung tatsächlich zugrunde lag. Dies ergibt
sich aus Folgendem: Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Leipzig ist, wie bereits zuvor erwähnt, am 14.11.1990 erfolgt, am
04.03.1991 ist die Genehmigung der Sanierungssatzung durch das Regierungspräsidium Leipzig erfolgt und vom 20.03.1991 bis 24.03.1991 ist in verschiedenen Tageszeitungen die amtliche Bekanntmachung der Genehmigung
erfolgt.
In dem bisher als Lageplan angenommenen Plan ist an das Sanierungsgebiet
angrenzend die Bornaische Straße bezeichnet. Die Bornaische Straße hieß jedoch bis zum 31.12.1991 Fritz-Austel-Straße und ist auch als solche als Grenze des Sanierungsgebiets im ursprünglichen Satzungstext vom 14.11.1990 erwähnt.
Aufgrund dieses Indizes ergibt sich, dass ein Lageplan, in dem die Benennung
einer Straße vorkommt, die es im Zeitpunkt der Beschlussfassung am
14.11.1990 nicht gab, denklogisch nicht der Sanierungssatzung zugrunde gelegen haben kann. Bisher konnte kein Lageplan aufgefunden werden, der zweifelsfrei als Gegenstand der Beschlussfassung vom 14.11.1990 zugrunde gelegt
war. Unterlagen zum Genehmigungsverfahren durch das damalige Regierungspräsidium, die Aufschluss geben könnten, sind bei der heute zuständigen
Behörde Landesdirektion Sachsen Dienststelle Leipzig nicht mehr auffindbar.
Es muss jedoch einen Lageplan gegeben haben, weil zu keinem Zeitpunkt
durch einen der Stadträte oder das Regierungspräsidium oder die Verwaltung
im Zeitraum zwischen der Beschlussfassung vom 14.11.1990 und der Bekanntmachung in den Tageszeitungen ab dem 20.03.1991 das Fehlen eines
Lageplans moniert wurde. Insoweit war daher der Inhalt des Lageplans mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zuletzt des VGH Mannheim zu Bebauungsplänen zu rekonstruieren.
Aus einer Vielzahl von Indizien ergibt sich, dass der am 15.08.1990 beschlossene Rahmenplan Grundlage der Sanierungsgebietsabgrenzung bei der Beschlussfassung vom 14.11.1990 sein sollte. Dieser Rahmenplan ist wegen seiner Größe genauer als der als Anhang beiliegende Plan. Der Rahmenplan vom
-7-
15.08.1990 ist jedoch insgesamt in den wesentlichen Teilen der Sanierungsgebietsabgrenzung identisch mit dem als Anhang beiliegenden Plan. Der relevante Unterschied zwischen den Sanierungsgebietsgrenzen nach dem Rahmenplan vom 15.08.1990 und dem als Anhang beiliegenden Plan – sind die gelb
markierten Flächen südlich der Meusdorfer Straße. Aufgrund dieser Differenzen wird daher mit der Forderung des sächsischen Oberverwaltungsgerichts im
Normenkontrollurteil eine Abwägung zu den im Anhang gelb markierten Flächen südlich der Meusdorfer Straße vorgenommen, während im Übrigen sich
die Sanierungsgebietsabgrenzung zweifelsfrei aus der Rekonstruktion des Lageplans ergibt.
2.
Erforderlichkeit der Heilung von Fehlern
„Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“
der
Sanierungssatzung
Mit der nun vorzunehmenden Fehlerheilung im ergänzenden Verfahren werden
im Zusammenhang mit der Rekonstruktion des Lageplans und der Abwägung
der Sanierungsgebietsgrenze der Flächen südlich der Meusdorfer Straße weitere Form- und Verfahrensfehler, die bei einer rechtlichen Prüfung der Satzung
1990 festgestellt wurden, geheilt. Da die Satzung 1990 auch bisher an einem
Ausfertigungsmangel leidet, weil eine Ausfertigung nicht dokumentiert ist, wird
auch dieser Ausfertigungsmangel geheilt, nachdem im Satzungsverfahren 2013
zwar eine ordnungsgemäße Ausfertigung vorlag, die Satzung jedoch nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Jahr 2013 aus anderen
Gründen fehlerhaft war (dazu bereits oben).
Wegen der inhaltlichen Änderung von § 3 der Sanierungssatzung vom
14.11.1990, der erforderlich gewordenen Rekonstruktion des Lageplans (dazu
Punkt 3.) sowie der Abwägung zum Erfordernis bzw. nicht gegebenen Erfordernis der Einbeziehung der Flächen südlich der Meusdorfer Straße ist es
notwendig, einen Stadtratsbeschluss herbeizuführen. Statt „Die Satzung tritt am
Tage nach ihrer Bekanntmachung in der „Leipziger Volkszeitung“, „Leipziger
Tageblatt“, „Die Union“, „Wir in Leipzig“ und „Stadtanzeiger“ in Kraft“ heißt es
nun: „Die Satzung tritt rückwirkend zum 25.03.1991 in Kraft.“
-8-
Vom 20.03. bis 24.03.1991 ist die Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung nachgewiesen, so dass das Inkrafttreten auf den Tag nach diesen Bekanntmachungen bezogen wurde.
3.
Rekonstruktion des Lageplans
Die Rekonstruktion des Lageplans ergibt Folgendes:
In der Begründung der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung
vom 14.11.1990 ist ausgeführt:
„Die Stadtverordnetenversammlung hat den Flächennutzungsplan
der Stadt Leipzig und am 15.08.1990 den Rahmenplan für das Gebiet beschlossen und im Pkt. 2 festgelegt, das Gebiet als Sanierungsgebiet zu behandeln.“
Im Beschluss über den Rahmenplan vom 15.08.1990 ist „als stadtplanerische
Zielstellung für die weitere städtebauliche Entwicklung des Gebietes“ ausdrücklich beschlossen worden, dass das Gebiet Connewitz „als Sanierungsgebiet
entsprechend §§ 136 - 164 BauGB behandelt werden“ soll und vorbereitende
Untersuchungen entsprechend § 141 BauGB zu beginnen sind.
Im Punkt 3. der textlichen Festsetzungen des Rahmenplans Stand 30.06.1990
ist geregelt:
„Der Planungsbereich
(BauGB § 142).“
ist
als
Sanierungsgebiet
festgelegt
Der Einleitungssatz der Sanierungssatzung vom 14.11.1990 enthält folgenden
Wortlaut:
„Die Stadtverordnetenversammlung hat in einer Sitzung am
15.08.1990 das Gebiet Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße zum
Sanierungsgebiet festgelegt.“
Auch in dem in der Begründung der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 14.11.1990 erwähnten Flächennutzungsplan der Stadt
Leipzig vom Juni 1990 ist die Abgrenzung eines Bereichs erkennbar, der dem
-9-
Sanierungsgebiet nach dem Rahmenplan vom 15.08.1990 entspricht, auch
wenn der Flächennutzungsplan Darstellungen für die Art der baulichen Nutzung
auch über diesen Bereich hinaus trifft.
Aus den vorliegenden Unterlagen für den Zeitraum zwischen dem 15.08.1990
und dem 14.11.1990 ist nicht ersichtlich, dass eine andere Sanierungsgebietsgrenze, als die Sanierungsgebietsgrenze nach dem Rahmenplan vom
15.08.1990 festgelegt werden sollte oder auch nur in der Diskussion war. Zweifel gibt es aufgrund des abweichenden Lageplans (Anhang) nur hinsichtlich der
Flächen südlich der Meusdorfer Straße, die dort gelb markiert sind. Für diese
Flächen wird daher entsprechend den Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollurteil eine Abwägung vorgenommen.
Der Satzungstext aus der Beschlussfassung vom 14.11.1990 selbst ist eindeutig identifiziert. Er lag den Stadtverordneten damals so zur Beschlussfassung
vor und es ist zu keinem Zeitpunkt vor oder nach der Beschlussfassung vom
14.11.1990 ein abweichender Satzungstext erkennbar geworden.
Auch die textliche Beschreibung der Umgrenzung des Sanierungsgebietes in
dem Satzungstext vom 14.11.1990 spricht für die Grenzen des Sanierungsgebietes nach dem Rahmenplan vom 15.08.1990. Die Textfassung in § 1 des
Satzungstextes vom 14.11.1990, die die Umgrenzung des Sanierungsgebietes
mit der Fritz-Austel-Straße Nr. 2-58, der Wolfgang-Heinze-Straße Nr. 9-Ende,
der Meusdorfer Straße Nr. 2-40 und der Meusdorfer Straße Nr. 47a-61 als einbezogene Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen bezeichnet, lässt sich im
Wesentlichen auch aus dem Rahmenplan vom 15.08.1990 ableiten. Sämtliche
der vorbenannten Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen sind Bestandteile
des Sanierungsgebietes, wobei dies bei der Meusdorfer Straße 16-18 nach
dem Rahmenplan nur die Zufahrt zu den rückwärtigen Flächen des damaligen
Gartenbaubetriebes auf den Flächen südlich der Meusdorfer Straße betrifft. Die
Hausnummernbezeichnung Meusdorfer Straße 16-18 ist aber auch im Rahmenplan in der Zufahrtsfläche und damit innerhalb des Sanierungsgebietes belegen.
- 10 -
Im Rahmenplan vom 15.08.1990 sind bei der Abgrenzung des Sanierungsgebietes zwar nicht nur die zuvor bezeichneten Privatgrundstücke innerhalb des
Sanierungsgebietes belegen, sondern auch die Gehwege der angrenzenden
Straßen. Diese Gehwege wurden – anders als die Fahrbahnen der angrenzenden Straßen – aber auch während der Sanierungsmaßnahme als im Sanierungsgebiet belegen angesehen. Maßnahmen an diesen Gehwegen selbst sind
jedoch mit Ausnahme der Gehwege vor der Meusdorfer Straße 47a – 61 zwischen Biedermannstraße und Bornaische Straße (früher Fritz-Austel-Straße)
bisher noch nicht erfolgt.
Gegen den auf blauem Papier in blauen Farbtönen gedruckten Rahmenplan
vom 15.08.1990 spricht auch nicht, dass im Satzungstext der Sanierungssatzung vom 14.11.1990 geregelt ist, dass der in der Karte „schwarz umrandete
Teil“ förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt wird. Bei einer Schwarz-weißKopie ist die Sanierungsgebietsgrenze nämlich schwarz erkennbar. Der Hintergrund des bisher als Lageplan angenommenen Planes, der jedenfalls erst nach
dem 31.12.1991, d. h. frühestens im Jahr 1992 erstellt worden sein kann, lässt
sich nicht ermitteln.
Der Verlust des Originals der Planzeichnung zur Abgrenzung eines Sanierungsgebietes führt nicht schon für sich gesehen zur Ungültigkeit oder zum Außerkrafttreten der Sanierungssatzung. Dies ist für Bebauungspläne bereits
mehrfach durch das Bundesverwaltungsgericht und andere obergerichtliche
Rechtsprechung entschieden worden. Der Verlust des Dokuments lässt vielmehr den Rechtsakt als solchen grundsätzlich unberührt, kann aber im Einzelfall zu Problemen beim Nachweis des geltenden Rechts führen. Der Nachweis
des geltenden Rechts – hier der Sanierungsgebietsgrenze – kann auch auf andere Weise als der Vorlage des Originalplanes erfolgen. Dies ist bereits mehrfach für Bebauungspläne obergerichtlich, wie oben ausgeführt, entschieden
worden. Bei verlorengegangenen Bebauungsplänen besteht dabei eine größere Problematik, weil neben den textlichen Festsetzungen insbesondere auch
die Festsetzungen nach der Planzeichnung nachzuvollziehen sind. Bei einem
nicht auffindbaren Lageplan zu einer Sanierungssatzung stehen bei der Rekonstruktion allein die Grenzen des Sanierungsgebietes zur Prüfung, weil es
eben in einem Lageplan zu einer Sanierungssatzung textliche oder zeichnerische Festsetzungen nicht gibt.
- 11 -
Im Zuge der Fehlerheilung des Ausfertigungsmangels und der Form- und Verfahrensfehler der Sanierungssatzung 1990 ist daher gleichzeitig eine Rekonstruktion des Planes zur Sanierungssatzung erfolgt. Die aus dem der Satzung
beigefügten Lageplan ersichtliche Grenze ist die Grenze nach dem Rahmenplan vom 15.08.1990 und insoweit gegenüber dem Anhang konkreter, dass
dort die Gehwege im äußeren Grenzbereich an der Wolfgang-Heinze-Straße,
an der Fritz-Austel-Straße (später Bornaische Straße) und an der Meusdorfer
Straße im Bereich der Hausnummern 47a bis 61 einbezogen sind. Dieser rekonstruierte Plan zur Sanierungssatzung ist im Übrigen nur auf einer Fläche
nicht identisch mit dem im Anhang beiliegenden Plan, nämlich der Fläche südlich der Meusdorfer Straße (gelb markiert). Aufgrund dieser Unsicherheiten und
den Gründen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird daher zu
diesen Flächen eine Abwägung zur Einbeziehung bzw. Nichteinbeziehung in
die rückwirkende Fehlerheilung der Sanierungssatzung vorgenommen.
4.
Abwägung zu den Flächen südlich der Meusdorfer Straße
Die Flächen südlich der Meusdorfer Straße, wie sie in dem im Anhang beiliegenden Lageplan gelb markiert sind, waren zu DDR-Zeiten und im maßgeblichen Zeitraum 1990 bis 1991 im Wesentlichen durch eine gewerblich betriebene Gärtnerei teils als Eigentumsflächen, teils als Pachtflächen genutzt. Darüber
hinaus handelte es sich um drei kleine Wohngrundstücke unmittelbar an der
Biedermannstraße, nämlich die Biedermannstraße 60, 62 und 64.
Zu den Flächen der Gärtnerei, die den wesentlichen Bestand der Flächen südlich der Meusdorfer Straße ausmachen, wurde folgender Sachverhalt festgestellt, der zu folgenden Schlussfolgerungen in der Abwägung führt:
Die Gärtnerei war über eine Zufahrt zur Meusdorfer Straße und wahrscheinlich
auch über eine Zufahrt zur Biedermannstraße erschlossen. Die Flächen der
Gärtnerei hatten einen deutlich größeren Umfang als die Fläche, die im Anhang
gelb markiert ist. Die Flächen der Gärtnerei erstreckten sich nämlich noch weiter südlich der südlichen Grenze, die im Lageplan (Anhang) ersichtlich ist. Die
Flächen, die damals jedenfalls von der Gärtnerei in Anspruch genommen waren, sind im Anhang rot markiert.
- 12 -
Hinsichtlich der Flächen südlich der Meusdorfer Straße, wie sie in dem als Anhang beiliegenden Lageplan gelb markiert sind und von denen das Oberverwaltungsgericht aufgrund des damals erkennbaren Sachverhalts im Lageplan angenommen hat, sie seien in das Sanierungsgebiet einbezogen, hat über die
Rekonstruktion des Lageplanes hinaus eine Prüfung des abwägungsrelevanten
Sachverhalts stattgefunden und wird vorsorglich über die insoweit nur nachvollziehende Betrachtung zur Rekonstruktion des Lageplans eine Abwägung vorgenommen in Bezug auf das Erfordernis bzw. hier nicht gegebene Erfordernis
die aus dem Anhang ersichtlichen gelb markierten Flächen in das Sanierungsgebiet einzubeziehen bzw. als Bestandteil des Sanierungsgebietes zu belassen.
Aus allen vor Beschlussfassung über die Sanierungssatzung vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass – anders, als in der DDR bis zur politischen Wende
1989/1990 und im Westteil Deutschlands sowie im vormaligen West-Berlin in
den 70iger und 80iger Jahren des 20. Jahrhunderts – keine Neuordnungssanierung, sondern im Wesentlichen eine Bestandssanierung vorgesehen war. Bereits vor Erlass der Sanierungssatzung gab es einen Abrissstopp, um die noch
zu DDR-Zeiten beschlossene Bebauungskonzeption des Abrisses und der Errichtung von grundstücksübergreifenden Plattenbauten als zumindest teilweise
Neuordnung des Gebiets zu stoppen.
Grundsätzlich war bereits als Sanierungsziel im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Sanierungssatzung am 14.11.1990 klar, dass es keine grundlegende Umgestaltung des Gebietes, sondern grundsätzlich eine behutsame Sanierung im Bestand (Substanzsanierung) geben wird.
Bei der Umgestaltung eines Sanierungsgebietes – die ebenfalls zulässiges Sanierungsziel sein könnte – wären Flächen abweichend von den bisherigen privaten und öffentlichen Grundstücksflächen – ggf. ergänzt durch ein Umlegungsverfahren – neu zu ordnen gewesen. Als Sanierungsziel hätte im Mittelpunkt gestanden, die öffentliche und private Infrastruktur sowie die privat nutzbaren Flächen einer städtebaulich sinnvollen und zweckmäßigen Neuordnung
zuzuführen anstelle der bisherigen städtebaulich unerwünschten und unzweckmäßigen Grundstücksverhältnisse bezogen insbesondere auf die Anla-
- 13 -
gen der öffentlichen und privaten Infrastruktur und die Grundstückszuschnitte
der privaten Grundstücke. Eine derartige Umgestaltungssanierung ist in
Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße zu keinem Zeitpunkt vor Beschlussfassung und Bekanntmachung der Sanierungssatzung 1990/1991 und auch zu
keinem Zeitpunkt im Vollzug der Sanierungssatzung vorgesehen gewesen.
Vielmehr ging es im Wesentlichen – wie im Übrigen bei geschätzten 80-90%
der Sanierungsgebiete bundesweit sowohl in den alten als auch in den neuen
Bundesländern - darum, im Wege der behutsamen Stadterneuerung eine Beseitigung der städtebaulichen Missstände durch Substanzsanierung mit einer
Vielzahl von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Neubaumaßnahmen auf unbebauten Flächen verbunden mit Maßnahmen der Verbesserung von Erschließungsanlagen i. S. v. § 127 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Bereits aus diesem Grund war es bis zur Beschlussfassung am 14.11.1990
nicht aus Gründen der Sanierungsziele als zu berücksichtigenden öffentlichen
Belangen erforderlich, die abweichend von dem historisch vorhandenen Bestand einer Wohnbebauung bzw. einer mischgebietstypischen Bebauung mit
einzelnen vorhandenen Gewerbebetrieben als Gartenbaubetrieb genutzten
Flächen südlich der Meusdorfer Straße (Anhang) in das Sanierungsgebiet einzubeziehen.
Die durch eine gewerblich betriebene Gärtnerei genutzten Flächen südlich der
Meusdorfer Straße sind bereits in der Begründung zum Beschluss vom
14.11.1990 nicht als im Sanierungsgebiet belegene Betriebsstätten und Gewerbeobjekte benannt worden. Nach der Begründung zur Sanierungssatzung,
der vorangegangenen Beschlussfassung über den Rahmenplan und den vorbereitenden Untersuchungen bezogen sich keine Sanierungsziele auf diese
Flächen. Mit anderen Worten kein Sanierungsziel, das bis zur Beschlussfassung und der Bekanntmachung der Sanierungssatzung 1990/1991 bestand,
verlangte zwingend oder auch nur zweckmäßigerweise die Einbeziehung der
Flächen südlich der Meusdorfer Straße. Vielmehr gab es sowohl vor erstmaliger Bekanntmachung der Sanierungssatzung im Jahr 1991 als auch danach
kein Erfordernis, die Flächen südlich der Meusdorfer Straße zwingend oder
auch nur zweckmäßigerweise in das Sanierungsgebiet einzubeziehen.
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Darüber hinaus wurden diese Flächen während der erfolgreich durchgeführten
Sanierungsmaßnahme immer als nicht einbezogen behandelt. Es gab keinen
Grund, aufgrund geänderter oder konkretisierter Sanierungsziele während der
Dauer der Sanierungsmaßnahme zu prüfen, ob diese Flächen – obwohl sie als
nicht einbezogen behandelt worden sind – dennoch einbezogen werden müssen.
Die Einbeziehung dieser Flächen ist auch im Übrigen aus Gründen einer gerechten Abwägung nicht erforderlich. Die privaten Belange der damaligen Eigentümer der Gärtnerei haben gegen eine Einbeziehung gesprochen. Die Eigentümer des Gartenbaubetriebes haben vor der Beschlussfassung deutlich
gemacht, dass sie von einem Fortbestand des Gartenbaubetriebes ausgehen.
Die im Anhang gelb gekennzeichneten Flächen südlich der Meusdorfer Straße,
die damals im Wesentlichen aus dem Gartenbaubetrieb bestanden haben, umfassen nicht den gesamten Gartenbaubetrieb. Vielmehr erstreckte sich der Gartenbaubetrieb auch auf Flächen, die südlich der gelb markierten Flächen und
damit jedenfalls außerhalb der schwarzen Linie und nach sämtlichen ersichtlichen Unterlagen außerhalb des Sanierungsgebietes belegen waren. Diese Flächen sind im Anhang rot markiert. Auch aus Sicht des Gartenbaubetriebes sowie der weiteren Eigentümer dieser Flächen wäre eine teilweise Einbeziehung,
wie sie durch die im Anhang gelb gekennzeichneten Flächen erfolgt wäre, nicht
zweckmäßig gewesen. In der Regel wird es nur zweckmäßig sein, einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entweder insgesamt in ein Sanierungsgebiet einzubeziehen oder insgesamt außerhalb eines Sanierungsgebietes zu belassen. Dass hier im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 14.11.1990
eine Ausnahme von dieser Regel vorgelegen hat (z. B. erkennbar nicht betriebsnotwendige Flächen) ist nicht ersichtlich.
Mit anderen Worten: zur Sanierungsgebietsgrenze, wie sie dem im Anhang
beigefügten Lageplan zugrunde lag und im Hinblick auf die dort gelb markierten
Flächen ist festzustellen, dass der auf diesen Flächen im Zeitpunkt der erstmaligen Beschlussfassung der Sanierungssatzung 1990 vorhandene Gartenbaubetrieb teilweise in das Sanierungsgebiet einbezogen worden wäre und teilweise außerhalb des Sanierungsgebietes belegen wäre. Es wäre bereits bezogen
auf den damaligen Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 14.11.1990 keine
zweckmäßige Abgrenzung gewesen, die Grundstücke, die einheitlich durch ei-
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nen Gartenbaubetrieb genutzt werden, „mitten durch“ zu teilen und eine Teilfläche in den Geltungsbereich einer Satzung des besonderen Städtebaurechts
einzubeziehen und eine andere Teilfläche eben nicht einzubeziehen. Dies war
weder aus Gründen der Sanierungsziele als in der Abwägung zu berücksichtigende öffentliche Interessen noch aus Gründen des privaten Eigentümers dieser Flächen als zu berücksichtigende private Interessen erforderlich oder auch
nur zweckmäßig.
Auch die Belange der späteren privaten Eigentümer der im Anhang gelb markierten Flächen, d.h. der Eigentümer nach erstmaliger Bekanntmachung der
Sanierungssatzung 1991, verlangen eine Einbeziehung dieser Flächen in das
Sanierungsgebiet nicht. Diese Flächen der vormaligen Gärtnerei und des
Grundstücks Biedermannstraße 64 sind im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit den weiter außerhalb des Sanierungsgebietes belegenen Flächen
auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages einheitlich bebaut worden.
Es handelt sich um Neubebauung, die weder förderrechtlich für eine Sanierungsgebietskulisse relevant gewesen wäre – die Förderung für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.v. § 177 BauGB gilt für Neubau
nicht – noch erhöhte steuerliche Abschreibungen nach § 7 h) EStG für die Eigentümer des Wohnungseigentums bieten würde. Gegen die Einbeziehung der
Flächen südlich der Meusdorfer Straße aus Sicht der heutigen privaten Eigentümer bzw. der privaten Eigentümer während der Sanierungsmaßnahme
spricht des Weiteren, dass sie nicht von Ordnungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet oder gerade auch auf ihren eigenen Flächen profitiert haben. Daher sollten sie nicht zu einem Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB herangezogen
werden. Es gibt keine unmittelbar auf diese Flächen bezogenen Maßnahmen,
im Gegenteil, die bauliche Entwicklung und die Erschließung haben auf der
Grundlage eines städtebaulichen Vertrages mit einem Investor in den 90iger
Jahren völlig unabhängig von der Sanierungsmaßnahme stattgefunden.
Für die erfolgreiche Durchführung einer Sanierungsmaßnahme als städtebauliche Gesamtmaßnahme war bereits bei der Beschlussfassung am 14.11.1990
auch die Einbeziehung der Grundstücke Biedermannstraße 60, 62 und 64 aus
Gründen der Sanierungsziele als zu berücksichtigende öffentliche Belange
nicht zwingend erforderlich. Zwar war das Grundstück Biedermannstraße 60
bereits damals mit einem ruinösen Gebäude bebaut. Eigentümer war damals
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jedoch die Leipziger Wohnungsbaugesellschaft als Unternehmen der Stadt
Leipzig, so dass aus diesem Grund das besondere Städtebaurecht für eine Sanierungsmaßnahme keine Anwendung finden musste. Das Grundstück Biedermannstraße 62 war mit einem denkmalgeschützten Bestandsgebäude bebaut, bei dem sich ein etwaiger Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf
vorrangig nach den Regelungen des Denkmalrechts richten konnte. Das
Grundstück Biedermannstraße 64 befand sich am äußersten Rand der im Anhang gelb markierten Fläche, so dass es keinen eigenständigen Beitrag zur
Beseitigung von städtebaulichen Missständen bezogen auf das gesamte Sanierungsgebiet leisten konnte. Es war tendenziell ein untergenutztes Grundstück
ohne Blockrandbebauung. Zu keinem Zeitpunkt vor Beschlussfassung über die
Sanierungssatzung wurde von den jeweiligen Eigentümern die Einbeziehung
dieser kleinen Wohngrundstücke unmittelbar an der Biedermannstraße gefordert. Auch nach Bekanntmachung der Sanierungssatzung wurden zu diesen
drei Wohngrundstücken zu keinem Zeitpunkt Sanierungsvermerke in das
Grundbuch eingetragen oder Sanierungsfördermittel beantragt oder Modernisierungs- und Instandsetzungsverträge nach § 7 h) EStG abgeschlossen oder
der Abschluss durch die Eigentümer auch nur gewünscht. Es erfolgte vielmehr
ein Neubau auf dem Grundstück Biedermannstraße 60 ohne sanierungsbezogene Maßnahmen, die Modernisierung und Instandsetzung des denkmalgeschützten Gebäudes auf dem Grundstück Biedermannstraße 62 ohne sanierungsbezogene Maßnahmen und die Beseitigung des Baubestandes unter Einbeziehung des Grundstücks in die Wohnanlage Ecksteinstraße (Zufahrtsstraße
und Wertstoffplatz) beim Grundstück Biedermannstraße 64. Die Einbeziehung
dieser drei Wohngrundstücke war daher für die öffentlichen Belange der Sanierungsmaßnahmen und den (späteren) Erfolg der Gesamtmaßnahme bereits bei
der Beschlussfassung am 14.11.1990 absehbar nicht erforderlich und eine Einbeziehung durch die privaten Eigentümer auch weder gefordert noch in sonstiger Weise notwendig. Auch im Vollzug der Sanierungssatzung hat sich in dieser Hinsicht kein anderer Sachverhalt bei diesen drei kleinen Grundstücken ergeben. Darüber hinaus ist in diesem äußerst südlichen Bereich eine Abgrenzung zweckmäßig, die die südlich an die Meusdorfer Straße unmittelbar angrenzenden Anliegergrundstücke einbezieht und damit in diesem Bereich mit
Ausnahme eines kleinen Versprungs, der auf den Grundstückszuschnitt zurückzuführen ist, eine gerade Abgrenzung des Sanierungsgebietes erfolgt.
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Die Einbeziehung der Flächen südlich der Meusdorfer Straße in der Fehlerheilung im ergänzenden Verfahren ist auch nicht erforderlich aus Gründen der Finanzierung der Sanierungsmaßnahme. Die Erhebung eines Ausgleichsbetrages als alleiniges Ziel einer Sanierungsmaßnahme wäre im Übrigen auch nicht
im öffentlichen Interesse.
Auch die Berücksichtigung der Belange der Eigentümer auf den Flächen des
übrigen Sanierungsgebietes erfordern die Einbeziehung der Flächen südlich
der Meusdorfer Straße nicht. Das Normenkontrollgericht hat zwar festgestellt,
dass sich die Antragsteller im Normenkontrollverfahren gerade gegen eine Verkleinerung des Sanierungsgebietes gewendet haben. Eine Verkleinerung des
Sanierungsgebietes hat jedoch keine negativen Auswirkungen für die anderen
Eigentümer im Sanierungsgebiet. Anders, als beispielsweise im Erschließungsbeitragsrecht oder im Straßenausbaubeitragsrecht, bei denen eine Verkleinerung des jeweiligen Bauabschnitts durchaus dazu führen kann, dass für
die verbleibenden Eigentümer an dieser Erschließungsanlage höhere Erschließungsbeiträge oder Straßenausbaubeiträge die Folge sind, ist ein Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB grundsätzlich unabhängig davon, ob ein benachbartes Grundstück in ein Sanierungsgebiet einbezogen ist oder eben nicht einbezogen ist. Insbesondere ist keine Verringerung des Ausgleichsbetrags die Folge, wenn ein benachbartes Grundstück nicht in das Sanierungsgebiet einbezogen ist.
Durch die Nichteinbeziehung dieser Flächen wird den Eigentümern im übrigen
Sanierungsgebiet auch kein Anspruch nach § 156 a) BauGB vorenthalten. Die
vorstehende Regelung besagt, dass Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet verkürzt gesagt einen Anspruch auf Auskehr eines Überschusses,
der bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Ausgaben haben.
Unabhängig davon, dass diese Regelung in der Praxis regelmäßig leerläuft, ist
auch im konkreten Fall nicht erkennbar, dass auch nur annäherungsweise
durch Einbeziehung der Flächen südlich der Meusdorfer Straße und dementsprechend folgerichtig durch die Erhebung eines Ausgleichsbetrages nach §
154 BauGB die Einnahmen aus der Sanierungsmaßnahme die getätigten Ausgaben auch nur ansatzweise erreichen oder gar überschreiten. Vielmehr wird
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es immer bei einem Defizit bleiben, das durch die Städtebauförderung und die
Eigenanteile der Stadt Leipzig aufgefangen wird.
Die Flächen südlich der Meusdorfer Straße waren auch zu keinem Zeitpunkt
weder bei den anfänglichen Sanierungszielen vor Beschlussfassung über die
Sanierungssatzung noch während der Gesamtdauer der Sanierungsmaßnahme Grundstücke, die beispielsweise als Schlüsselgrundstücke für eine Infrastrukturmaßnahme o.ä. zum Erfolg der Sanierungsmaßnahmen einen Beitrag
leisten konnten. Das planerische Gesamtkonzept der Sanierungsmaßnahme
Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße war bereits nach der Beschlussfassung
vom 14.11.1990 bezogen auf eine kleinteilige Substanzsanierung und nicht auf
eine Umgestaltungssanierung (Neuordnungssanierung). Vielmehr wurde gerade auch in Abkehr von der DDR-Kahlschlagssanierung und grundstücksübergreifenden Neubebauung im komplexen Wohnungsbau (Plattenbauweise) nach
den Sanierungszielen die Kleinteiligkeit und die grundstücks- und gebäudebezogene Bestandssanierung in den Vordergrund gestellt. Mit anderen Worten,
wie vorstehend beschrieben und aus der Vollzugspraxis der Sanierungsmaßnahme sehr deutlich ist, handelte es sich bereits bei den anfänglichen Sanierungszielen und auch den im Laufe der Sanierungsmaßnahme weiter konkretisierten Sanierungszielen zu keinem Zeitpunkt um eine Neuordnungssanierung,
sondern im Wesentlichen um eine Sanierungsmaßnahme, bei der die städtebaulichen Missstände einer verfallenden Gebäudesubstanz und maroden Erschließungsinfrastruktur (Straße, Ver- und Entsorgung) und damit überwiegend
eine Substanzsanierung und nicht eine Umgestaltungssanierung im Vordergrund standen und stehen.
Als Ergebnis im Rahmen einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu den Flächen südlich der Meusdorfer Straße, die im Anhang beigefügten
Lageplan gelb markiert sind, bleibt daher Folgendes festzuhalten:
Aus dem nunmehr aufbereiteten Sachverhalt und der anlassbezogenen Prüfung für die Flächen südlich der Meusdorfer Straße hat sich ergeben,
- dass die Einbeziehung der Flächen südlich der Meusdorfer Straße zur Erreichung der (anfänglichen) Sanierungsziele von Anfang nicht erforderlich/nicht
zweckmäßig war und
- 19 -
- dass die Herausnahme der Flächen aus dem Sanierungsgebiet bei der
rückwirkenden Heilung der Sanierungssatzung im ergänzenden Verfahren
auch nicht das planerische Gesamtkonzept der Sanierungsmaßnahme oder
die Identität der ursprünglichen Sanierungssatzung mit der im ergänzenden
Verfahren befindlichen Satzung in Frage stellt,
- insbesondere deshalb, weil es sich von Anfang an und insgesamt während
der gesamten Sanierungsmaßnahme im Wesentlichen um eine Substanzsanierung und nicht um eine Umgestaltungssanierung handelte und
- insbesondere zum Gartenbaubetrieb, der auf wesentlichen Teilflächen südlich der Meusdorfer Straße befindlich war, von Anfang an keine Sanierungsziele – auch nicht in Bezug auf die Sanierungsziele, die auf Gewerbebetriebe bezogen waren – ersichtlich sind und die drei Grundstücke Biedermannstraße 60, 62 und 64 als Einzelgrundstücke am Rande und südlich der eigentlichen Anliegergrundstücke an der Meusdorfer Straße keinen – jedenfalls keinen erheblichen – Beitrag zur Beseitigung von städtebaulichen Missständen im Gebiet der Gesamtmaßnahme leisten konnten und
- dass sich auch nach der Bekanntmachung 1991 der Sanierungssatzung
während der Sanierungsmaßnahme die Einbeziehung der Flächen südlich
der Meusdorfer Straße als nicht erforderlich/nicht zweckmäßig herausgestellt
hat und
- dass die Beibehaltung der Einbeziehung dieser Flächen auch nicht aus
Gründen einer gerechten Abwägung der öffentlichen Interessen an der
Durchführung der Sanierungsmaßnahme mit den privaten Belangen der damaligen und späteren Eigentümer der Flächen südlich der Meusdorfer Straße und der Eigentümer im übrigen Sanierungsgebiet erforderlich ist.
Der gesamte Sachverhalt mit den daraus resultierenden rechtlichen Wertungen
ist im Übrigen in einem gesonderten Rechtsgutachten einer extern beauftragten
Rechtsanwaltskanzlei entsprechend den vorstehenden Ausführungen vertieft
aufgearbeitet. Das Rechtsgutachten steht den Stadträten zur Einsichtnahme
zur Verfügung.
Es wird dem Stadtrat empfohlen, auch im Wege der Abwägung die Flächen
südlich der Meusdorfer Straße (wie sie sich gelb markiert aus dem Anhang ergeben) nicht bei der Fehlerheilung in das Sanierungsgebiet einzubeziehen.
- 20 Anhang: Lageplan, der im bisherigen Verfahren zur Fehlerheilung der Sanierungssatzung als
beschlossener Lageplan angenommen wurde mit farblichen Markierungen
Anlage 2
Satzung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße
Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat in seiner Sitzung am . . . auf der Grundlage des § 4 der
Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl.
S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652)
geändert worden ist, und auf der Grundlage des § 142 des Baugesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, nachfolgende Satzung beschlossen:
§1
Festlegung des Sanierungsgebietes
Im nachfolgend beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert werden. Das in dem beigefügten Lageplan mit einer gestrichelten Linie umrandete Gebiet wird förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und
erhält die Bezeichnung "Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße".
Das Sanierungsgebiet wird umgrenzt von der Fritz-Austel-Straße (heute Bornaische Straße) Nr. 2 – 58,
der Wolfgang-Heinze-Straße Nr. 9 – Ende (Nr. 55), der Meusdorfer Straße Nr. 47a – 61, der Meusdorfer Straße Nr. 2 – 40 einschließlich des Grundstücks Biedermannstraße 58. Der genaue Verlauf der
Sanierungsgebietsgrenze ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.
Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Bei Zweifeln an der Einbeziehung von Grundstücken oder Grundstücksteilen ist die im Lageplan eingezeichnete Begrenzungslinie (gestrichelte
Linie) maßgeblich.
§2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften
der §§ 152 bis 156 a BauGB durchgeführt.
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 25.03.1991 in Kraft.
Leipzig, …..............
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Die Bekanntmachung der vorstehenden Satzung mit der Ersatzbekanntmachung des Lageplanes wird
angeordnet.
Leipzig, …..............
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
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Sanierungsgebiet
Leipzig/ConnewitzBiedermannstraße
Gebietsabgrenzung der
Sanierungssatzung auf
Grundlage des Rahmenplans
mit Stand vom 30.06.1990
beschlossen am 15.08.1990
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Leipzig, den
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
(Siegel)
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erstellt: 09/2016
Maßstab: 1:1.000