Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1238241.pdf
Größe
6,7 MB
Erstellt
22.12.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 15:49

öffnen download melden Dateigröße: 6,7 MB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03628 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Stadtentwicklung und Bau SBB Süd Ratsversammlung 08.03.2017 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Sanierungssatzung "Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße" Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig beschließt die in der Anlage 2 beigefügte Satzung über eine städtebauliche Sanierungsmaßmahme „Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“ nach §§ 136 ff. BauGB. 2. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Hierbei ist auf die Vorschriften des § 4 Abs. 4 SächsGemO, der §§ 152 bis 156a BauGB und der §§ 214, 215 BauGB hinzuweisen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Die am 14.11.1990 vom Stadtrat der Stadt Leipzig beschlossene und im März 1991 bekanntgemachte Sanierungssatzung "Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße" wurde nicht ordnungsgemäß ausgefertigt; zudem bestanden Unklarheiten bzgl. des Verlaufs der südlichen Sanierungsgebietsgrenze. Daher beschloss der Stadtrat am 19.06.2013 die Sanierungssatzung "Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße", mit der die Fehler rückwirkend im sog. ergänzenden Verfahren behoben werden sollten. Auf einen Normenkontrollantrag hin erklärte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.11.2015 die neue Sanierungssatzung für unwirksam; die Klarstellung des Grenzverlaufs beinhalte eine Gebietsverkleinerung, was einer Abwägung, die nicht stattgefunden habe, bedurft hätte. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Stadt Leipzig wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 05.07.2016 zurückgewiesen hat, ist es nunmehr erforderlich, zwecks rückwirkender Behebung der Fehler und unter Vornahme einer Abwägung nach Maßgabe der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erneut eine Sanierungssatzung "Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße" zu beschließen. Anlagen: Anlage 1: Begründung Anlage 2: Satzung -1- Begründung A Allgemeine Einführung In den Jahren 2012 und 2013 sind sämtliche Sanierungssatzungen der Stadt Leipzig auf Form- und Verfahrensfehler geprüft worden. Bei allen Sanierungssatzungen wurden derartige Form- und Verfahrensfehler festgestellt. Bei einem Großteil der Sanierungssatzungen fehlt es darüber hinaus an einer wirksamen Ausfertigung. Bei einem Teil der Satzungen wurden des Weiteren Unklarheiten in der Gebietsabgrenzung festgestellt. Dabei handelte es sich, mit Ausnahme der Sanierungssatzung „Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“ ausschließlich um Unklarheiten im äußersten Grenzbereich der Gebietsabgrenzung. Bei der Sanierungssatzung „Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“ bestand zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich bestimmter nachfolgend näher beschriebener Flächen südlich der Meusdorfer Straße ein anderer Kenntnisstand. Dort war zweifelhaft, ob Flächen in einem Umfang von ca. 0,8 ha, mithin ca. 4 %, des Sanierungsgebietes wirksam in die Sanierungssatzung einbezogen worden sind. Dabei handelte es sich um Flächen südlich der Meusdorfer Straße, die im Anhang gelb markiert sind. Mittlerweile haben sich hier neue Erkenntnisse ergeben, auf die nachfolgend eingegangen wird. Für sämtliche Sanierungssatzungen wurde mit Datum vom 19.06.2013 die rückwirkende Fehlerheilung im ergänzenden Verfahren durch die Ratsversammlung der Stadt Leipzig beschlossen. Für die Satzungen – so auch für die Satzung „Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“ – wurde die rückwirkende Inkraftsetzung im Amtsblatt Nr. 13/2013 der Stadt Leipzig vom 29.06.2013 bekanntgemacht. Hinsichtlich der übrigen allgemeinen Ausführungen zum damaligen Erfordernis der Fehlerheilung aller Sanierungssatzungen wird auf die insoweit gleichlautenden allgemeinen Beschlussbegründungen vom 19.06.2013 verwiesen. -2- Gegen die sog. Fehlerheilungssatzungen für die Sanierungsgebiete „Innerer Süden“ und „Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“ wurden Normenkontrollanträge beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt. Der Normenkontrollantrag gegen die Sanierungssatzung „Innerer Süden“ wurde durch Normenkontrollurteil des Sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 16.11.2015 zum Az.: 1 B 15/14 zurückgewiesen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in diesem Normenkontrollurteil ausgeführt, dass die Klarstellung der Begrenzung des Sanierungsgebietes lediglich Unklarheiten im unmittelbaren Grenzbereich betraf, die durch unterschiedliche Planzeichnungen entstanden sind und die daher zulässigerweise auch zur Klarstellung ohne weitere Abwägung geheilt werden durften. Soweit bei anderen Sanierungssatzungen ebenfalls Unklarheiten im Grenzbereich vorhanden waren, betrafen diese Sachverhalte, die im Ergebnis gleich gelagert waren mit dem Sachverhalt zur Sanierungssatzung „Innerer Süden“. In dem Normenkontrollverfahren zur Sanierungssatzung „Leipzig/ConnewitzBiedermannstraße“ wurde mit Normenkontrollurteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.11.2015 – Az.: 1 B 16/14 – die Satzung vom 19. Juni 2013 für unwirksam erklärt. Das Urteil ist seit dem 05.07.2016 rechtskräftig. B Fehlerheilungsverfahren der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“ 1. Verfahrensdarstellung Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“ ist durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leipzig am 14.11.1990 beschlossen worden (Beschluss Nr. SVV-99/90). Auf den Genehmigungsantrag vom 04.12.1990, ergänzt am 12.02.1991, ist die Genehmigung durch das Regierungspräsidium Leipzig am 04.03.1991 erteilt worden. Die Genehmigung erfolgte unter Auflagen, die jedoch keinen satzungsändernden Charakter hatten, weshalb ein Beitrittsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung entbehrlich war. Die Ausfertigung der Satzung durch den Oberbürgermeister ist nicht dokumentiert. -3- Die Bekanntmachung der Satzung hatte zu erfolgen durch Veröffentlichung in der „Leipziger Volkszeitung“, dem „Leipziger Tageblatt“, der Tageszeitung „Die Union“, in der Zeitung „Wir in Leipzig“ und im „Stadtanzeiger“ (§ 2 des Satzungstextes vom 14.11.1990). Die Veröffentlichung erfolgte zwischen dem 20.03.1991 und dem 24.03.1991. In der Satzung war geregelt, dass diese am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft treten soll. Die Bekanntmachung in den zuvor benannten Zeitungen erfolgte durch die zulässige Bekanntmachungsform der Bekanntmachung der Genehmigung (§ 246a Nr. 4 Satz 6, 2. Halbsatz BauGB i. d. F. vom 03.10.1990 i. V. m. § 12 Satz 1, 1. Alt. BauGB i. d. F. 03.10.1990). Nachdem bei Überprüfung der Satzungen in den Jahren 2012 und 2013 aufgefallen war, dass im südlichen Grenzbereich des Satzungsgebietes Differenzen zwischen der textlichen Umgrenzung des Sanierungsgebietes in § 1 der Satzung vom 14.11.1990 und dem Lageplan (der nach dem Kenntnisstand 2013 am 14.11.1990 beschlossen wurde) bestehen, erfolgte insgesamt eine Prüfung des Satzungsverfahrens 1990/1991. Zur Verdeutlichung dieser Differenzen liegt hier der Lageplan, der nach dem Kenntnisstand 2013 der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leipzig vom 14.11.1990 zugrunde lag, als Anhang bei. Der in diesem Anhang gelb markierte Bereich ist der Bereich, der nach dem Kenntnisstand 2013 nach der damaligen Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 14.11.1990 im Sanierungsgebiet befindlich war, jedoch während der gesamten Dauer der Sanierungsmaßnahme nie als im Sanierungsgebiet belegen angesehen wurde. Dieser im Anhang gelb markierte Bereich wird im Folgenden auch als „Flächen südlich der Meusdorfer Straße“ bezeichnet. Da dieser Bereich der Flächen südlich der Meusdorfer Straße nie als im Sanierungsgebiet belegen angesehen worden ist, wurde dieser Bereich im Rahmen der Fehlerheilung 2013 damals nicht in das Sanierungsgebiet einbezogen und diese erfolgte Nichteinbeziehung wie folgt begründet: „Die südliche Gebietsabgrenzung wurde zweckmäßigerweise so gewählt, dass die Grundstücke, deren Einbeziehung aufgrund der Differenzen zwischen dem Text der Sanierungssatzung und dem beschlos- -4- senen Lageplan zweifelhaft war, nicht Bestandteil der Sanierungssatzung geworden sind. Dies betrifft Privatgrundstücke, die südlich an die einbezogenen Privatgrundstücke der Meusdorfer Straße angrenzen. Auf diesen privaten Flächen wurden in der Vergangenheit keine Maßnahmen, die durch die Sanierungsmaßnahme begründet waren, durchgeführt und sollen während der Geltungsdauer der Sanierungssatzung auch keine solchen Maßnahmen durchgeführt werden. Im Rahmen der Gesamtmaßnahme wurden diese Grundstücke bisher auch als nicht einbezogen behandelt. Diese Grundstücke durften daher zweckmäßigerweise außerhalb des Sanierungsgebietes verbleiben. Die nunmehr die südliche Sanierungsgebietsgrenze bildenden Grundstücke waren sowohl nach der Textfassung als auch nach dem beschlossenen Lageplan jedenfalls innerhalb des Sanierungsgebietes belegen.“ Vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht wurde im Normenkontrollurteil vom 16.11.2015 zum Az.: 1 C 16/14 beanstandet, dass es an einer Abwägung wegen der nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts deutlichen Verkleinerung des Sanierungsgebietes fehle. Im vorbenannten Normenkontrollurteil zur Sanierungssatzung „Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“ wurde grundsätzlich konstatiert, dass die Satzung form- und verfahrensfehlerfrei beschlossen und neu bekannt gemacht wurde. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Sanierungssatzung selbst dann noch zulässig ist, wenn die Sanierung bereits abgeschlossen und die förmliche Festlegung schon aufgehoben worden ist. In der rückwirkenden Inkraftsetzung ist auch keine Umgehung des § 162 BauGB zu sehen. In der Beschlussfassung des Stadtrates vom 19.06.2013 ist davon ausgegangen worden, dass wegen Differenzen im Satzungstext und der Karte des Satzungsgebietes die im Anhang sichtbaren gelben Flächen südlich der Meusdorfer Straße nicht wirksam in das Sanierungsgebiet einbezogen worden sind. Des Weiteren wurde im Stadtratsbeschluss ausgeführt, dass diese Grundstücke während der gesamten Dauer der Sanierungsmaßnahme als nicht einbezogen behandelt wurden und Gründe der zweckmäßigen Sanierungsgebietsabgrenzung eine Einbeziehung nicht verlangen, sondern vielmehr die Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebietes verbleiben durften. -5- Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat dazu angenommen, dass wegen des im Satzungstext formulierten Vorrangs des Lageplans und der Belegenheit der Flächen in dem schwarz umrandeten Teil der Karte die Grundstücke bei der Beschlussfassung vom 14.11.1990 wirksam in die Satzung einbezogen wurden und dass der Stadtrat über die Gebietsverkleinerung fehlerhaft ohne Abwägung entschieden habe, weil es sich um eine Nachbesserung handele, die geeignet sei, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen und damit die Identität der ursprünglich beschlossenen Satzung in Frage gestellt sei. Die Stadt Leipzig hat gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Revision gestellt. Der Antrag auf Zulassung der Revision wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2016 zum Az.: 4 BN 15.16 zurückgewiesen. Die Verwaltung hat bereits während der Dauer des Revisionszulassungsverfahren weitere Recherchen zu den im Anhang gelb dargestellten Flächen durchgeführt, um zu prüfen, ob sie auch in einer Abwägung, wie sie vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht gefordert wurde, rechtmäßigerweise nicht in eine Fehlerheilungssatzung einbezogen werden müssen oder ob bei einer Abwägung der für und gegen die Einbeziehung streitenden Belange eine Einbeziehung Vorrang haben müsste. Zu den Gründen und zum Ergebnis einer derartigen Abwägungsentscheidung und dem entsprechenden Abwägungsvorschlag wird sich auch unter Punkt 4. geäußert. Im Zusammenhang mit der intensiven Prüfung auch von historischen Unterlagen, soweit sie vorhanden sind, wurde ein neuer Sachverhalt erkennbar. Die vorliegenden historischen Unterlagen aus den Jahren 1990/1991 waren nicht geklammert oder geöst. Der Lageplan, der bisher als maßgeblich für die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 14.11.1990 angenommen wurde, liegt in den gesichteten Unterlagen des Büros für Ratsangelegenheiten der Stadt Leipzig aus den Jahren 1990 und 1991 unmittelbar hinter der Beschlussvorlage zum Beschluss vom 14.11.1990. Dabei handelt es sich um den als Anhang beiliegenden Lageplan (ohne farbliche Markierungen). -6- Am 06.07.2016 hat die vertiefte Prüfung ergeben, dass der bisher als Lageplan der Beschlussfassung vom 14.11.1990 zugrunde gelegte Lageplan nicht derjenige sein kann, der der Beschlussfassung tatsächlich zugrunde lag. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leipzig ist, wie bereits zuvor erwähnt, am 14.11.1990 erfolgt, am 04.03.1991 ist die Genehmigung der Sanierungssatzung durch das Regierungspräsidium Leipzig erfolgt und vom 20.03.1991 bis 24.03.1991 ist in verschiedenen Tageszeitungen die amtliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgt. In dem bisher als Lageplan angenommenen Plan ist an das Sanierungsgebiet angrenzend die Bornaische Straße bezeichnet. Die Bornaische Straße hieß jedoch bis zum 31.12.1991 Fritz-Austel-Straße und ist auch als solche als Grenze des Sanierungsgebiets im ursprünglichen Satzungstext vom 14.11.1990 erwähnt. Aufgrund dieses Indizes ergibt sich, dass ein Lageplan, in dem die Benennung einer Straße vorkommt, die es im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 14.11.1990 nicht gab, denklogisch nicht der Sanierungssatzung zugrunde gelegen haben kann. Bisher konnte kein Lageplan aufgefunden werden, der zweifelsfrei als Gegenstand der Beschlussfassung vom 14.11.1990 zugrunde gelegt war. Unterlagen zum Genehmigungsverfahren durch das damalige Regierungspräsidium, die Aufschluss geben könnten, sind bei der heute zuständigen Behörde Landesdirektion Sachsen Dienststelle Leipzig nicht mehr auffindbar. Es muss jedoch einen Lageplan gegeben haben, weil zu keinem Zeitpunkt durch einen der Stadträte oder das Regierungspräsidium oder die Verwaltung im Zeitraum zwischen der Beschlussfassung vom 14.11.1990 und der Bekanntmachung in den Tageszeitungen ab dem 20.03.1991 das Fehlen eines Lageplans moniert wurde. Insoweit war daher der Inhalt des Lageplans mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zuletzt des VGH Mannheim zu Bebauungsplänen zu rekonstruieren. Aus einer Vielzahl von Indizien ergibt sich, dass der am 15.08.1990 beschlossene Rahmenplan Grundlage der Sanierungsgebietsabgrenzung bei der Beschlussfassung vom 14.11.1990 sein sollte. Dieser Rahmenplan ist wegen seiner Größe genauer als der als Anhang beiliegende Plan. Der Rahmenplan vom -7- 15.08.1990 ist jedoch insgesamt in den wesentlichen Teilen der Sanierungsgebietsabgrenzung identisch mit dem als Anhang beiliegenden Plan. Der relevante Unterschied zwischen den Sanierungsgebietsgrenzen nach dem Rahmenplan vom 15.08.1990 und dem als Anhang beiliegenden Plan – sind die gelb markierten Flächen südlich der Meusdorfer Straße. Aufgrund dieser Differenzen wird daher mit der Forderung des sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollurteil eine Abwägung zu den im Anhang gelb markierten Flächen südlich der Meusdorfer Straße vorgenommen, während im Übrigen sich die Sanierungsgebietsabgrenzung zweifelsfrei aus der Rekonstruktion des Lageplans ergibt. 2. Erforderlichkeit der Heilung von Fehlern „Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“ der Sanierungssatzung Mit der nun vorzunehmenden Fehlerheilung im ergänzenden Verfahren werden im Zusammenhang mit der Rekonstruktion des Lageplans und der Abwägung der Sanierungsgebietsgrenze der Flächen südlich der Meusdorfer Straße weitere Form- und Verfahrensfehler, die bei einer rechtlichen Prüfung der Satzung 1990 festgestellt wurden, geheilt. Da die Satzung 1990 auch bisher an einem Ausfertigungsmangel leidet, weil eine Ausfertigung nicht dokumentiert ist, wird auch dieser Ausfertigungsmangel geheilt, nachdem im Satzungsverfahren 2013 zwar eine ordnungsgemäße Ausfertigung vorlag, die Satzung jedoch nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Jahr 2013 aus anderen Gründen fehlerhaft war (dazu bereits oben). Wegen der inhaltlichen Änderung von § 3 der Sanierungssatzung vom 14.11.1990, der erforderlich gewordenen Rekonstruktion des Lageplans (dazu Punkt 3.) sowie der Abwägung zum Erfordernis bzw. nicht gegebenen Erfordernis der Einbeziehung der Flächen südlich der Meusdorfer Straße ist es notwendig, einen Stadtratsbeschluss herbeizuführen. Statt „Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in der „Leipziger Volkszeitung“, „Leipziger Tageblatt“, „Die Union“, „Wir in Leipzig“ und „Stadtanzeiger“ in Kraft“ heißt es nun: „Die Satzung tritt rückwirkend zum 25.03.1991 in Kraft.“ -8- Vom 20.03. bis 24.03.1991 ist die Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung nachgewiesen, so dass das Inkrafttreten auf den Tag nach diesen Bekanntmachungen bezogen wurde. 3. Rekonstruktion des Lageplans Die Rekonstruktion des Lageplans ergibt Folgendes: In der Begründung der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 14.11.1990 ist ausgeführt: „Die Stadtverordnetenversammlung hat den Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig und am 15.08.1990 den Rahmenplan für das Gebiet beschlossen und im Pkt. 2 festgelegt, das Gebiet als Sanierungsgebiet zu behandeln.“ Im Beschluss über den Rahmenplan vom 15.08.1990 ist „als stadtplanerische Zielstellung für die weitere städtebauliche Entwicklung des Gebietes“ ausdrücklich beschlossen worden, dass das Gebiet Connewitz „als Sanierungsgebiet entsprechend §§ 136 - 164 BauGB behandelt werden“ soll und vorbereitende Untersuchungen entsprechend § 141 BauGB zu beginnen sind. Im Punkt 3. der textlichen Festsetzungen des Rahmenplans Stand 30.06.1990 ist geregelt: „Der Planungsbereich (BauGB § 142).“ ist als Sanierungsgebiet festgelegt Der Einleitungssatz der Sanierungssatzung vom 14.11.1990 enthält folgenden Wortlaut: „Die Stadtverordnetenversammlung hat in einer Sitzung am 15.08.1990 das Gebiet Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße zum Sanierungsgebiet festgelegt.“ Auch in dem in der Begründung der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 14.11.1990 erwähnten Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig vom Juni 1990 ist die Abgrenzung eines Bereichs erkennbar, der dem -9- Sanierungsgebiet nach dem Rahmenplan vom 15.08.1990 entspricht, auch wenn der Flächennutzungsplan Darstellungen für die Art der baulichen Nutzung auch über diesen Bereich hinaus trifft. Aus den vorliegenden Unterlagen für den Zeitraum zwischen dem 15.08.1990 und dem 14.11.1990 ist nicht ersichtlich, dass eine andere Sanierungsgebietsgrenze, als die Sanierungsgebietsgrenze nach dem Rahmenplan vom 15.08.1990 festgelegt werden sollte oder auch nur in der Diskussion war. Zweifel gibt es aufgrund des abweichenden Lageplans (Anhang) nur hinsichtlich der Flächen südlich der Meusdorfer Straße, die dort gelb markiert sind. Für diese Flächen wird daher entsprechend den Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollurteil eine Abwägung vorgenommen. Der Satzungstext aus der Beschlussfassung vom 14.11.1990 selbst ist eindeutig identifiziert. Er lag den Stadtverordneten damals so zur Beschlussfassung vor und es ist zu keinem Zeitpunkt vor oder nach der Beschlussfassung vom 14.11.1990 ein abweichender Satzungstext erkennbar geworden. Auch die textliche Beschreibung der Umgrenzung des Sanierungsgebietes in dem Satzungstext vom 14.11.1990 spricht für die Grenzen des Sanierungsgebietes nach dem Rahmenplan vom 15.08.1990. Die Textfassung in § 1 des Satzungstextes vom 14.11.1990, die die Umgrenzung des Sanierungsgebietes mit der Fritz-Austel-Straße Nr. 2-58, der Wolfgang-Heinze-Straße Nr. 9-Ende, der Meusdorfer Straße Nr. 2-40 und der Meusdorfer Straße Nr. 47a-61 als einbezogene Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen bezeichnet, lässt sich im Wesentlichen auch aus dem Rahmenplan vom 15.08.1990 ableiten. Sämtliche der vorbenannten Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen sind Bestandteile des Sanierungsgebietes, wobei dies bei der Meusdorfer Straße 16-18 nach dem Rahmenplan nur die Zufahrt zu den rückwärtigen Flächen des damaligen Gartenbaubetriebes auf den Flächen südlich der Meusdorfer Straße betrifft. Die Hausnummernbezeichnung Meusdorfer Straße 16-18 ist aber auch im Rahmenplan in der Zufahrtsfläche und damit innerhalb des Sanierungsgebietes belegen. - 10 - Im Rahmenplan vom 15.08.1990 sind bei der Abgrenzung des Sanierungsgebietes zwar nicht nur die zuvor bezeichneten Privatgrundstücke innerhalb des Sanierungsgebietes belegen, sondern auch die Gehwege der angrenzenden Straßen. Diese Gehwege wurden – anders als die Fahrbahnen der angrenzenden Straßen – aber auch während der Sanierungsmaßnahme als im Sanierungsgebiet belegen angesehen. Maßnahmen an diesen Gehwegen selbst sind jedoch mit Ausnahme der Gehwege vor der Meusdorfer Straße 47a – 61 zwischen Biedermannstraße und Bornaische Straße (früher Fritz-Austel-Straße) bisher noch nicht erfolgt. Gegen den auf blauem Papier in blauen Farbtönen gedruckten Rahmenplan vom 15.08.1990 spricht auch nicht, dass im Satzungstext der Sanierungssatzung vom 14.11.1990 geregelt ist, dass der in der Karte „schwarz umrandete Teil“ förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt wird. Bei einer Schwarz-weißKopie ist die Sanierungsgebietsgrenze nämlich schwarz erkennbar. Der Hintergrund des bisher als Lageplan angenommenen Planes, der jedenfalls erst nach dem 31.12.1991, d. h. frühestens im Jahr 1992 erstellt worden sein kann, lässt sich nicht ermitteln. Der Verlust des Originals der Planzeichnung zur Abgrenzung eines Sanierungsgebietes führt nicht schon für sich gesehen zur Ungültigkeit oder zum Außerkrafttreten der Sanierungssatzung. Dies ist für Bebauungspläne bereits mehrfach durch das Bundesverwaltungsgericht und andere obergerichtliche Rechtsprechung entschieden worden. Der Verlust des Dokuments lässt vielmehr den Rechtsakt als solchen grundsätzlich unberührt, kann aber im Einzelfall zu Problemen beim Nachweis des geltenden Rechts führen. Der Nachweis des geltenden Rechts – hier der Sanierungsgebietsgrenze – kann auch auf andere Weise als der Vorlage des Originalplanes erfolgen. Dies ist bereits mehrfach für Bebauungspläne obergerichtlich, wie oben ausgeführt, entschieden worden. Bei verlorengegangenen Bebauungsplänen besteht dabei eine größere Problematik, weil neben den textlichen Festsetzungen insbesondere auch die Festsetzungen nach der Planzeichnung nachzuvollziehen sind. Bei einem nicht auffindbaren Lageplan zu einer Sanierungssatzung stehen bei der Rekonstruktion allein die Grenzen des Sanierungsgebietes zur Prüfung, weil es eben in einem Lageplan zu einer Sanierungssatzung textliche oder zeichnerische Festsetzungen nicht gibt. - 11 - Im Zuge der Fehlerheilung des Ausfertigungsmangels und der Form- und Verfahrensfehler der Sanierungssatzung 1990 ist daher gleichzeitig eine Rekonstruktion des Planes zur Sanierungssatzung erfolgt. Die aus dem der Satzung beigefügten Lageplan ersichtliche Grenze ist die Grenze nach dem Rahmenplan vom 15.08.1990 und insoweit gegenüber dem Anhang konkreter, dass dort die Gehwege im äußeren Grenzbereich an der Wolfgang-Heinze-Straße, an der Fritz-Austel-Straße (später Bornaische Straße) und an der Meusdorfer Straße im Bereich der Hausnummern 47a bis 61 einbezogen sind. Dieser rekonstruierte Plan zur Sanierungssatzung ist im Übrigen nur auf einer Fläche nicht identisch mit dem im Anhang beiliegenden Plan, nämlich der Fläche südlich der Meusdorfer Straße (gelb markiert). Aufgrund dieser Unsicherheiten und den Gründen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird daher zu diesen Flächen eine Abwägung zur Einbeziehung bzw. Nichteinbeziehung in die rückwirkende Fehlerheilung der Sanierungssatzung vorgenommen. 4. Abwägung zu den Flächen südlich der Meusdorfer Straße Die Flächen südlich der Meusdorfer Straße, wie sie in dem im Anhang beiliegenden Lageplan gelb markiert sind, waren zu DDR-Zeiten und im maßgeblichen Zeitraum 1990 bis 1991 im Wesentlichen durch eine gewerblich betriebene Gärtnerei teils als Eigentumsflächen, teils als Pachtflächen genutzt. Darüber hinaus handelte es sich um drei kleine Wohngrundstücke unmittelbar an der Biedermannstraße, nämlich die Biedermannstraße 60, 62 und 64. Zu den Flächen der Gärtnerei, die den wesentlichen Bestand der Flächen südlich der Meusdorfer Straße ausmachen, wurde folgender Sachverhalt festgestellt, der zu folgenden Schlussfolgerungen in der Abwägung führt: Die Gärtnerei war über eine Zufahrt zur Meusdorfer Straße und wahrscheinlich auch über eine Zufahrt zur Biedermannstraße erschlossen. Die Flächen der Gärtnerei hatten einen deutlich größeren Umfang als die Fläche, die im Anhang gelb markiert ist. Die Flächen der Gärtnerei erstreckten sich nämlich noch weiter südlich der südlichen Grenze, die im Lageplan (Anhang) ersichtlich ist. Die Flächen, die damals jedenfalls von der Gärtnerei in Anspruch genommen waren, sind im Anhang rot markiert. - 12 - Hinsichtlich der Flächen südlich der Meusdorfer Straße, wie sie in dem als Anhang beiliegenden Lageplan gelb markiert sind und von denen das Oberverwaltungsgericht aufgrund des damals erkennbaren Sachverhalts im Lageplan angenommen hat, sie seien in das Sanierungsgebiet einbezogen, hat über die Rekonstruktion des Lageplanes hinaus eine Prüfung des abwägungsrelevanten Sachverhalts stattgefunden und wird vorsorglich über die insoweit nur nachvollziehende Betrachtung zur Rekonstruktion des Lageplans eine Abwägung vorgenommen in Bezug auf das Erfordernis bzw. hier nicht gegebene Erfordernis die aus dem Anhang ersichtlichen gelb markierten Flächen in das Sanierungsgebiet einzubeziehen bzw. als Bestandteil des Sanierungsgebietes zu belassen. Aus allen vor Beschlussfassung über die Sanierungssatzung vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass – anders, als in der DDR bis zur politischen Wende 1989/1990 und im Westteil Deutschlands sowie im vormaligen West-Berlin in den 70iger und 80iger Jahren des 20. Jahrhunderts – keine Neuordnungssanierung, sondern im Wesentlichen eine Bestandssanierung vorgesehen war. Bereits vor Erlass der Sanierungssatzung gab es einen Abrissstopp, um die noch zu DDR-Zeiten beschlossene Bebauungskonzeption des Abrisses und der Errichtung von grundstücksübergreifenden Plattenbauten als zumindest teilweise Neuordnung des Gebiets zu stoppen. Grundsätzlich war bereits als Sanierungsziel im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Sanierungssatzung am 14.11.1990 klar, dass es keine grundlegende Umgestaltung des Gebietes, sondern grundsätzlich eine behutsame Sanierung im Bestand (Substanzsanierung) geben wird. Bei der Umgestaltung eines Sanierungsgebietes – die ebenfalls zulässiges Sanierungsziel sein könnte – wären Flächen abweichend von den bisherigen privaten und öffentlichen Grundstücksflächen – ggf. ergänzt durch ein Umlegungsverfahren – neu zu ordnen gewesen. Als Sanierungsziel hätte im Mittelpunkt gestanden, die öffentliche und private Infrastruktur sowie die privat nutzbaren Flächen einer städtebaulich sinnvollen und zweckmäßigen Neuordnung zuzuführen anstelle der bisherigen städtebaulich unerwünschten und unzweckmäßigen Grundstücksverhältnisse bezogen insbesondere auf die Anla- - 13 - gen der öffentlichen und privaten Infrastruktur und die Grundstückszuschnitte der privaten Grundstücke. Eine derartige Umgestaltungssanierung ist in Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße zu keinem Zeitpunkt vor Beschlussfassung und Bekanntmachung der Sanierungssatzung 1990/1991 und auch zu keinem Zeitpunkt im Vollzug der Sanierungssatzung vorgesehen gewesen. Vielmehr ging es im Wesentlichen – wie im Übrigen bei geschätzten 80-90% der Sanierungsgebiete bundesweit sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern - darum, im Wege der behutsamen Stadterneuerung eine Beseitigung der städtebaulichen Missstände durch Substanzsanierung mit einer Vielzahl von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Neubaumaßnahmen auf unbebauten Flächen verbunden mit Maßnahmen der Verbesserung von Erschließungsanlagen i. S. v. § 127 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Bereits aus diesem Grund war es bis zur Beschlussfassung am 14.11.1990 nicht aus Gründen der Sanierungsziele als zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen erforderlich, die abweichend von dem historisch vorhandenen Bestand einer Wohnbebauung bzw. einer mischgebietstypischen Bebauung mit einzelnen vorhandenen Gewerbebetrieben als Gartenbaubetrieb genutzten Flächen südlich der Meusdorfer Straße (Anhang) in das Sanierungsgebiet einzubeziehen. Die durch eine gewerblich betriebene Gärtnerei genutzten Flächen südlich der Meusdorfer Straße sind bereits in der Begründung zum Beschluss vom 14.11.1990 nicht als im Sanierungsgebiet belegene Betriebsstätten und Gewerbeobjekte benannt worden. Nach der Begründung zur Sanierungssatzung, der vorangegangenen Beschlussfassung über den Rahmenplan und den vorbereitenden Untersuchungen bezogen sich keine Sanierungsziele auf diese Flächen. Mit anderen Worten kein Sanierungsziel, das bis zur Beschlussfassung und der Bekanntmachung der Sanierungssatzung 1990/1991 bestand, verlangte zwingend oder auch nur zweckmäßigerweise die Einbeziehung der Flächen südlich der Meusdorfer Straße. Vielmehr gab es sowohl vor erstmaliger Bekanntmachung der Sanierungssatzung im Jahr 1991 als auch danach kein Erfordernis, die Flächen südlich der Meusdorfer Straße zwingend oder auch nur zweckmäßigerweise in das Sanierungsgebiet einzubeziehen. - 14 - Darüber hinaus wurden diese Flächen während der erfolgreich durchgeführten Sanierungsmaßnahme immer als nicht einbezogen behandelt. Es gab keinen Grund, aufgrund geänderter oder konkretisierter Sanierungsziele während der Dauer der Sanierungsmaßnahme zu prüfen, ob diese Flächen – obwohl sie als nicht einbezogen behandelt worden sind – dennoch einbezogen werden müssen. Die Einbeziehung dieser Flächen ist auch im Übrigen aus Gründen einer gerechten Abwägung nicht erforderlich. Die privaten Belange der damaligen Eigentümer der Gärtnerei haben gegen eine Einbeziehung gesprochen. Die Eigentümer des Gartenbaubetriebes haben vor der Beschlussfassung deutlich gemacht, dass sie von einem Fortbestand des Gartenbaubetriebes ausgehen. Die im Anhang gelb gekennzeichneten Flächen südlich der Meusdorfer Straße, die damals im Wesentlichen aus dem Gartenbaubetrieb bestanden haben, umfassen nicht den gesamten Gartenbaubetrieb. Vielmehr erstreckte sich der Gartenbaubetrieb auch auf Flächen, die südlich der gelb markierten Flächen und damit jedenfalls außerhalb der schwarzen Linie und nach sämtlichen ersichtlichen Unterlagen außerhalb des Sanierungsgebietes belegen waren. Diese Flächen sind im Anhang rot markiert. Auch aus Sicht des Gartenbaubetriebes sowie der weiteren Eigentümer dieser Flächen wäre eine teilweise Einbeziehung, wie sie durch die im Anhang gelb gekennzeichneten Flächen erfolgt wäre, nicht zweckmäßig gewesen. In der Regel wird es nur zweckmäßig sein, einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entweder insgesamt in ein Sanierungsgebiet einzubeziehen oder insgesamt außerhalb eines Sanierungsgebietes zu belassen. Dass hier im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 14.11.1990 eine Ausnahme von dieser Regel vorgelegen hat (z. B. erkennbar nicht betriebsnotwendige Flächen) ist nicht ersichtlich. Mit anderen Worten: zur Sanierungsgebietsgrenze, wie sie dem im Anhang beigefügten Lageplan zugrunde lag und im Hinblick auf die dort gelb markierten Flächen ist festzustellen, dass der auf diesen Flächen im Zeitpunkt der erstmaligen Beschlussfassung der Sanierungssatzung 1990 vorhandene Gartenbaubetrieb teilweise in das Sanierungsgebiet einbezogen worden wäre und teilweise außerhalb des Sanierungsgebietes belegen wäre. Es wäre bereits bezogen auf den damaligen Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 14.11.1990 keine zweckmäßige Abgrenzung gewesen, die Grundstücke, die einheitlich durch ei- - 15 - nen Gartenbaubetrieb genutzt werden, „mitten durch“ zu teilen und eine Teilfläche in den Geltungsbereich einer Satzung des besonderen Städtebaurechts einzubeziehen und eine andere Teilfläche eben nicht einzubeziehen. Dies war weder aus Gründen der Sanierungsziele als in der Abwägung zu berücksichtigende öffentliche Interessen noch aus Gründen des privaten Eigentümers dieser Flächen als zu berücksichtigende private Interessen erforderlich oder auch nur zweckmäßig. Auch die Belange der späteren privaten Eigentümer der im Anhang gelb markierten Flächen, d.h. der Eigentümer nach erstmaliger Bekanntmachung der Sanierungssatzung 1991, verlangen eine Einbeziehung dieser Flächen in das Sanierungsgebiet nicht. Diese Flächen der vormaligen Gärtnerei und des Grundstücks Biedermannstraße 64 sind im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit den weiter außerhalb des Sanierungsgebietes belegenen Flächen auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages einheitlich bebaut worden. Es handelt sich um Neubebauung, die weder förderrechtlich für eine Sanierungsgebietskulisse relevant gewesen wäre – die Förderung für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.v. § 177 BauGB gilt für Neubau nicht – noch erhöhte steuerliche Abschreibungen nach § 7 h) EStG für die Eigentümer des Wohnungseigentums bieten würde. Gegen die Einbeziehung der Flächen südlich der Meusdorfer Straße aus Sicht der heutigen privaten Eigentümer bzw. der privaten Eigentümer während der Sanierungsmaßnahme spricht des Weiteren, dass sie nicht von Ordnungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet oder gerade auch auf ihren eigenen Flächen profitiert haben. Daher sollten sie nicht zu einem Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB herangezogen werden. Es gibt keine unmittelbar auf diese Flächen bezogenen Maßnahmen, im Gegenteil, die bauliche Entwicklung und die Erschließung haben auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages mit einem Investor in den 90iger Jahren völlig unabhängig von der Sanierungsmaßnahme stattgefunden. Für die erfolgreiche Durchführung einer Sanierungsmaßnahme als städtebauliche Gesamtmaßnahme war bereits bei der Beschlussfassung am 14.11.1990 auch die Einbeziehung der Grundstücke Biedermannstraße 60, 62 und 64 aus Gründen der Sanierungsziele als zu berücksichtigende öffentliche Belange nicht zwingend erforderlich. Zwar war das Grundstück Biedermannstraße 60 bereits damals mit einem ruinösen Gebäude bebaut. Eigentümer war damals - 16 - jedoch die Leipziger Wohnungsbaugesellschaft als Unternehmen der Stadt Leipzig, so dass aus diesem Grund das besondere Städtebaurecht für eine Sanierungsmaßnahme keine Anwendung finden musste. Das Grundstück Biedermannstraße 62 war mit einem denkmalgeschützten Bestandsgebäude bebaut, bei dem sich ein etwaiger Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf vorrangig nach den Regelungen des Denkmalrechts richten konnte. Das Grundstück Biedermannstraße 64 befand sich am äußersten Rand der im Anhang gelb markierten Fläche, so dass es keinen eigenständigen Beitrag zur Beseitigung von städtebaulichen Missständen bezogen auf das gesamte Sanierungsgebiet leisten konnte. Es war tendenziell ein untergenutztes Grundstück ohne Blockrandbebauung. Zu keinem Zeitpunkt vor Beschlussfassung über die Sanierungssatzung wurde von den jeweiligen Eigentümern die Einbeziehung dieser kleinen Wohngrundstücke unmittelbar an der Biedermannstraße gefordert. Auch nach Bekanntmachung der Sanierungssatzung wurden zu diesen drei Wohngrundstücken zu keinem Zeitpunkt Sanierungsvermerke in das Grundbuch eingetragen oder Sanierungsfördermittel beantragt oder Modernisierungs- und Instandsetzungsverträge nach § 7 h) EStG abgeschlossen oder der Abschluss durch die Eigentümer auch nur gewünscht. Es erfolgte vielmehr ein Neubau auf dem Grundstück Biedermannstraße 60 ohne sanierungsbezogene Maßnahmen, die Modernisierung und Instandsetzung des denkmalgeschützten Gebäudes auf dem Grundstück Biedermannstraße 62 ohne sanierungsbezogene Maßnahmen und die Beseitigung des Baubestandes unter Einbeziehung des Grundstücks in die Wohnanlage Ecksteinstraße (Zufahrtsstraße und Wertstoffplatz) beim Grundstück Biedermannstraße 64. Die Einbeziehung dieser drei Wohngrundstücke war daher für die öffentlichen Belange der Sanierungsmaßnahmen und den (späteren) Erfolg der Gesamtmaßnahme bereits bei der Beschlussfassung am 14.11.1990 absehbar nicht erforderlich und eine Einbeziehung durch die privaten Eigentümer auch weder gefordert noch in sonstiger Weise notwendig. Auch im Vollzug der Sanierungssatzung hat sich in dieser Hinsicht kein anderer Sachverhalt bei diesen drei kleinen Grundstücken ergeben. Darüber hinaus ist in diesem äußerst südlichen Bereich eine Abgrenzung zweckmäßig, die die südlich an die Meusdorfer Straße unmittelbar angrenzenden Anliegergrundstücke einbezieht und damit in diesem Bereich mit Ausnahme eines kleinen Versprungs, der auf den Grundstückszuschnitt zurückzuführen ist, eine gerade Abgrenzung des Sanierungsgebietes erfolgt. - 17 - Die Einbeziehung der Flächen südlich der Meusdorfer Straße in der Fehlerheilung im ergänzenden Verfahren ist auch nicht erforderlich aus Gründen der Finanzierung der Sanierungsmaßnahme. Die Erhebung eines Ausgleichsbetrages als alleiniges Ziel einer Sanierungsmaßnahme wäre im Übrigen auch nicht im öffentlichen Interesse. Auch die Berücksichtigung der Belange der Eigentümer auf den Flächen des übrigen Sanierungsgebietes erfordern die Einbeziehung der Flächen südlich der Meusdorfer Straße nicht. Das Normenkontrollgericht hat zwar festgestellt, dass sich die Antragsteller im Normenkontrollverfahren gerade gegen eine Verkleinerung des Sanierungsgebietes gewendet haben. Eine Verkleinerung des Sanierungsgebietes hat jedoch keine negativen Auswirkungen für die anderen Eigentümer im Sanierungsgebiet. Anders, als beispielsweise im Erschließungsbeitragsrecht oder im Straßenausbaubeitragsrecht, bei denen eine Verkleinerung des jeweiligen Bauabschnitts durchaus dazu führen kann, dass für die verbleibenden Eigentümer an dieser Erschließungsanlage höhere Erschließungsbeiträge oder Straßenausbaubeiträge die Folge sind, ist ein Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB grundsätzlich unabhängig davon, ob ein benachbartes Grundstück in ein Sanierungsgebiet einbezogen ist oder eben nicht einbezogen ist. Insbesondere ist keine Verringerung des Ausgleichsbetrags die Folge, wenn ein benachbartes Grundstück nicht in das Sanierungsgebiet einbezogen ist. Durch die Nichteinbeziehung dieser Flächen wird den Eigentümern im übrigen Sanierungsgebiet auch kein Anspruch nach § 156 a) BauGB vorenthalten. Die vorstehende Regelung besagt, dass Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet verkürzt gesagt einen Anspruch auf Auskehr eines Überschusses, der bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Ausgaben haben. Unabhängig davon, dass diese Regelung in der Praxis regelmäßig leerläuft, ist auch im konkreten Fall nicht erkennbar, dass auch nur annäherungsweise durch Einbeziehung der Flächen südlich der Meusdorfer Straße und dementsprechend folgerichtig durch die Erhebung eines Ausgleichsbetrages nach § 154 BauGB die Einnahmen aus der Sanierungsmaßnahme die getätigten Ausgaben auch nur ansatzweise erreichen oder gar überschreiten. Vielmehr wird - 18 - es immer bei einem Defizit bleiben, das durch die Städtebauförderung und die Eigenanteile der Stadt Leipzig aufgefangen wird. Die Flächen südlich der Meusdorfer Straße waren auch zu keinem Zeitpunkt weder bei den anfänglichen Sanierungszielen vor Beschlussfassung über die Sanierungssatzung noch während der Gesamtdauer der Sanierungsmaßnahme Grundstücke, die beispielsweise als Schlüsselgrundstücke für eine Infrastrukturmaßnahme o.ä. zum Erfolg der Sanierungsmaßnahmen einen Beitrag leisten konnten. Das planerische Gesamtkonzept der Sanierungsmaßnahme Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße war bereits nach der Beschlussfassung vom 14.11.1990 bezogen auf eine kleinteilige Substanzsanierung und nicht auf eine Umgestaltungssanierung (Neuordnungssanierung). Vielmehr wurde gerade auch in Abkehr von der DDR-Kahlschlagssanierung und grundstücksübergreifenden Neubebauung im komplexen Wohnungsbau (Plattenbauweise) nach den Sanierungszielen die Kleinteiligkeit und die grundstücks- und gebäudebezogene Bestandssanierung in den Vordergrund gestellt. Mit anderen Worten, wie vorstehend beschrieben und aus der Vollzugspraxis der Sanierungsmaßnahme sehr deutlich ist, handelte es sich bereits bei den anfänglichen Sanierungszielen und auch den im Laufe der Sanierungsmaßnahme weiter konkretisierten Sanierungszielen zu keinem Zeitpunkt um eine Neuordnungssanierung, sondern im Wesentlichen um eine Sanierungsmaßnahme, bei der die städtebaulichen Missstände einer verfallenden Gebäudesubstanz und maroden Erschließungsinfrastruktur (Straße, Ver- und Entsorgung) und damit überwiegend eine Substanzsanierung und nicht eine Umgestaltungssanierung im Vordergrund standen und stehen. Als Ergebnis im Rahmen einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu den Flächen südlich der Meusdorfer Straße, die im Anhang beigefügten Lageplan gelb markiert sind, bleibt daher Folgendes festzuhalten: Aus dem nunmehr aufbereiteten Sachverhalt und der anlassbezogenen Prüfung für die Flächen südlich der Meusdorfer Straße hat sich ergeben, - dass die Einbeziehung der Flächen südlich der Meusdorfer Straße zur Erreichung der (anfänglichen) Sanierungsziele von Anfang nicht erforderlich/nicht zweckmäßig war und - 19 - - dass die Herausnahme der Flächen aus dem Sanierungsgebiet bei der rückwirkenden Heilung der Sanierungssatzung im ergänzenden Verfahren auch nicht das planerische Gesamtkonzept der Sanierungsmaßnahme oder die Identität der ursprünglichen Sanierungssatzung mit der im ergänzenden Verfahren befindlichen Satzung in Frage stellt, - insbesondere deshalb, weil es sich von Anfang an und insgesamt während der gesamten Sanierungsmaßnahme im Wesentlichen um eine Substanzsanierung und nicht um eine Umgestaltungssanierung handelte und - insbesondere zum Gartenbaubetrieb, der auf wesentlichen Teilflächen südlich der Meusdorfer Straße befindlich war, von Anfang an keine Sanierungsziele – auch nicht in Bezug auf die Sanierungsziele, die auf Gewerbebetriebe bezogen waren – ersichtlich sind und die drei Grundstücke Biedermannstraße 60, 62 und 64 als Einzelgrundstücke am Rande und südlich der eigentlichen Anliegergrundstücke an der Meusdorfer Straße keinen – jedenfalls keinen erheblichen – Beitrag zur Beseitigung von städtebaulichen Missständen im Gebiet der Gesamtmaßnahme leisten konnten und - dass sich auch nach der Bekanntmachung 1991 der Sanierungssatzung während der Sanierungsmaßnahme die Einbeziehung der Flächen südlich der Meusdorfer Straße als nicht erforderlich/nicht zweckmäßig herausgestellt hat und - dass die Beibehaltung der Einbeziehung dieser Flächen auch nicht aus Gründen einer gerechten Abwägung der öffentlichen Interessen an der Durchführung der Sanierungsmaßnahme mit den privaten Belangen der damaligen und späteren Eigentümer der Flächen südlich der Meusdorfer Straße und der Eigentümer im übrigen Sanierungsgebiet erforderlich ist. Der gesamte Sachverhalt mit den daraus resultierenden rechtlichen Wertungen ist im Übrigen in einem gesonderten Rechtsgutachten einer extern beauftragten Rechtsanwaltskanzlei entsprechend den vorstehenden Ausführungen vertieft aufgearbeitet. Das Rechtsgutachten steht den Stadträten zur Einsichtnahme zur Verfügung. Es wird dem Stadtrat empfohlen, auch im Wege der Abwägung die Flächen südlich der Meusdorfer Straße (wie sie sich gelb markiert aus dem Anhang ergeben) nicht bei der Fehlerheilung in das Sanierungsgebiet einzubeziehen. - 20 Anhang: Lageplan, der im bisherigen Verfahren zur Fehlerheilung der Sanierungssatzung als beschlossener Lageplan angenommen wurde mit farblichen Markierungen Anlage 2 Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat in seiner Sitzung am . . . auf der Grundlage des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, und auf der Grundlage des § 142 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, nachfolgende Satzung beschlossen: §1 Festlegung des Sanierungsgebietes Im nachfolgend beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert werden. Das in dem beigefügten Lageplan mit einer gestrichelten Linie umrandete Gebiet wird förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße". Das Sanierungsgebiet wird umgrenzt von der Fritz-Austel-Straße (heute Bornaische Straße) Nr. 2 – 58, der Wolfgang-Heinze-Straße Nr. 9 – Ende (Nr. 55), der Meusdorfer Straße Nr. 47a – 61, der Meusdorfer Straße Nr. 2 – 40 einschließlich des Grundstücks Biedermannstraße 58. Der genaue Verlauf der Sanierungsgebietsgrenze ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan. Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Bei Zweifeln an der Einbeziehung von Grundstücken oder Grundstücksteilen ist die im Lageplan eingezeichnete Begrenzungslinie (gestrichelte Linie) maßgeblich. §2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB durchgeführt. §3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 25.03.1991 in Kraft. Leipzig, ….............. Burkhard Jung Oberbürgermeister Die Bekanntmachung der vorstehenden Satzung mit der Ersatzbekanntmachung des Lageplanes wird angeordnet. Leipzig, ….............. Burkhard Jung Oberbürgermeister Seite 1/2 Sanierungsgebiet Leipzig/ConnewitzBiedermannstraße Gebietsabgrenzung der Sanierungssatzung auf Grundlage des Rahmenplans mit Stand vom 30.06.1990 beschlossen am 15.08.1990 Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Leipzig, den Burkhard Jung Oberbürgermeister (Siegel) Seite 2/2 erstellt: 09/2016 Maßstab: 1:1.000