Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1236158.pdf
Größe
2,4 MB
Erstellt
16.12.16, 12:00
Aktualisiert
01.02.17, 19:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03607
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Umwelt und Ordnung
SBB Nordwest
Ratsversammlung
08.03.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 357.2 "Westlich der Olbrichtstraße - Teil Nord";
Stadtbezirk Nordwest, Ortsteil Möckern;
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1.
Die zum Entwurf des Bebauungsplanes vorgebrachten Stellungnahmen hat die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie
es in Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplan sowie dem beiliegenden Abwägungsvorschlag
angegeben ist.
2.
Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)
und dem Text (Teil B), als Satzung.
3.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
4.
Die im Haushaltsjahr 2019 ff. anfallenden Folgekosten für die öffentlichen
Erschließungsanlagen und die Grunderwerbskosten werden zukünftig innerhalb des Budgets des
Fachamtes finanziert und durch das Fachamt entsprechend bei der Haushaltsplanung
berücksichtigt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des
Beschlusses im Sitzungssaal des Stadtrates ausgehängte Plan.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
Ergeb. HH Erträge
66
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
nein
von
2019
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
4.200
1.100.54.1.0.01.
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
X
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
X
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Abwägungsvorschlag
6 Namens- und Adressenliste zum Abwägungsvorschlag
- Aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben!
7 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung
8 Bebauungsplan, Planzeichenerklärung
9 Bebauungsplan Teil B: Text
10 Begründung zum Bebauungsplan
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
1 Vorschulische Bildungs-
Begründung in
Vorlage Seite 1
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum
Spielen, Sporttreiben und
Treffen sowie
Naturerfahrungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Satzungsbeschluss
Seite 1 von 2
Beschreibung des Sachverhaltes
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan (B-Plan) herbeigeführt werden.
Folgende Änderungen des Planinhaltes nach den Beteiligungen zum Entwurf sind aus den nachfolgend genannten Gründen vorgenommen worden:
•
Die Bezeichnung der öffentlichen Verkehrsfläche wird von Planstraße zu „Fehmarner Straße“ geändert.
•
Ein Teilbereich der öffentlichen Verkehrsfläche (Fehmarner Straße) wird verschoben.
Die erste Änderung ist angezeigt, da die Ratsversammlung zwischenzeitlich die geplanten Verkehrsflächen mit Namen versehen hat.
Um die Verschiebung der Verkehrsfläche hatten beide betroffenen Eigentümer zur Erzielung eines
besseren städtebaulichen Erscheinungsbildes nachgesucht, so dass dieser Änderung zugestimmt
werden kann.
Der Stadtrat hat darüber hinaus in seiner Sitzung am 24.08.2016 die Verwaltung beauftragt, zu prüfen, ob in einem der beiden B-Plan-Gebiete Nr. 357.1 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Süd“ oder
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“ eine Kindertagesstätte als Einrichtung der sozialen Infrastruktur eingeordnet werden kann. Im Ergebnis intensiver Abstimmungen mit dem
Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße –
Teil Nord“ konnte keine Geeignetheit von Gebäuden oder Räumlichkeiten für die Anforderungen an
eine Kindertagesstätte gefunden werden. Jedoch wurde in zeitgleich geführten Gesprächen mit dem
Eigentümer der benachbarten Grundstücke (Geltungsbereich des B-Planes Nr. 357.1 „Westlich der
Olbrichtstraße – Teil Süd“) von diesem schriftlich erklärt, dass er für ein vorgesehenes Gebäude
südlich der Usedomer Straße die Planung einer Kindertagesstätte ermöglichen möchte. Eine erste
Prüfung hat ergeben, dass auf dieser Fläche eine Kita mit ca. 90 Plätzen realisierbar ist. Verwaltungsseitig wird dieses Angebot zur Zeit hinsichtlich der Umsetzungsmodalitäten geprüft.
Darüber hinaus wurde die Verwaltung beauftragt, im weiteren Verfahren die Herstellung einer im
Umfeld der Bahntrasse verlaufenden Fußweganbindung von den beiden B-Plan-Gebieten Nr. 357.1
„Westlich der Olbrichtstraße – Teil Süd“ und Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“ an
den S-Bahn-Haltepunkt „Slevogtstraße“ zu prüfen. Hierzu werden derzeitig Machbarkeitsskizzen
nicht nur zu der Anbindung der Haltestelle „Slevogtstraße“ von Osten, sondern auch zur Anbindung
der Haltestelle „Olbrichtstraße“ von Westen geprüft. Entsprechend der Zwischenergebnisse wäre
eine technische Machbarkeit unter Berücksichtigung von Flächen- und Höhenverhältnissen westlich
des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 357.1 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Süd“ gegeben.
Darauf aufbauend wird nun in Zusammenarbeit mit den zuständigen Trägern öffentlicher Belange
die weitere Umsetzungsfähigkeit geprüft.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Das Ziel wird durch die Planung nicht berührt.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass aufgrund des Angebotes von
Wohnraum, zum einen im Marktsegment Geschosswohnungsbau und zum anderen bei den Woh21.12.2016
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Satzungsbeschluss
Seite 2 von 2
nungsgrößen, die besonders für Familien geeignet sind, ein Angebot für junge Familien in Leipzig
geschaffen wird.
Der Stadtbezirksbeirat Nordwest hat den Entwurf des B-Planes in seiner Sitzung am 11.08.2016
behandelt und befürwortet.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung betroffen. Näheres siehe Kap. 7.2.3.2 der Begründung zum B-Plan.
Flächen im Eigentum der Stadt sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung
des B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen
zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen wie folgt zu erwarten: Die Herstellung der
zukünftig öffentlichen Erschließungsanlagen wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages sichert. Daher sind Maßnahmen der Stadt Leipzig zur Umsetzung der Planung nicht zu erwarten. Die
voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2019 ff. anfallenden Folgekosten in Höhe von ca. 4.200 €/Jahr
für Pflege und Wartung der öffentlichen Straßen werden zunächst zur Kenntnis genommen. Über
eine zusätzliche Bereitstellung ist im Rahmen der Haushaltsplanung 2019/20 zu entscheiden. Die
Mittel sind dann entsprechend durch das Fachamt anzumelden.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen.
Dem Stadtbezirksbeirat Nordwest wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
21.12.2016
Bebauungsplan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 10000, Stand: 2014
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 357 „EnergiePark Leipzig-Möckern“
Geltungsbereich Aufstellungsbeschluss
Bebauungsplan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: ALK, M 1 : 2500, Stand: 02 / 2015
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße - Teil Nord“
Seite 1 von 9
Abwägungsvorschlag zum
B-Plan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße - Teil Nord“
In diesem Abwägungsvorschlag sind aufbereitet:
o die wesentlichen Inhalte der im Rahmen der Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen
- der Träger öffentlicher Belange (TöB) – nur, soweit es einer Abwägungsentscheidung bedarf – und
- aus der Öffentlichkeit (Bürger/Dritte),
o die Beschlussvorschläge (BV) zu den einzelnen, in den Stellungnahmen genannten Inhalten sowie
o die Begründungen der Stadt zu den Beschlussvorschlägen – soweit erforderlich –.
Weitere Ergebnisse der Beteiligungen sind Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen.
Erläuterung der Beschlussvorschläge:
berücksichtigt
J
Beschlussvorschlag (BV)
Erläuterung
N
X
Wird berücksichtigt
X
-
30.12.2016
Wird nicht berücksichtigt Der genannte Sachverhalt wird nicht berücksichtigt und führt soaus den dargelegten Grün- mit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung.
den
Die maßgeblichen Gründe sind in der Begründung des BV dargelegt.
Ist bereits berücksichtigt
-
Der genannte Sachverhalt wird durch Änderung oder Ergänzung
von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung ganz oder
teilweise berücksichtigt.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der vorgeschlagenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Der genannte Sachverhalt führt nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung, weil
der jeweilige Sachverhalt darin bereits ausreichend berücksichtigt
ist.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der gegebenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Ist nicht Gegenstand dieses Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bezieht sich auf Sachverhalte außerhalb des
Planverfahrens
räumlichen Geltungsbereiches, ist inhaltlich nicht relevant oder
widersprüchlich für das vorliegende Bauleitplanverfahren, ist Sache anderer oder späterer Genehmigungs- oder Planverfahren,
oder dieser Bauleitplan steht einer entsprechenden Realisierung
nicht entgegen.
Die maßgeblichen Hintergründe sind – soweit erforderlich – in der
Begründung des BV dargelegt.
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße - Teil Nord“
Seite 2 von 9
I. Träger öffentlicher Belange (TöB)
Lfd.
Nr.
I-1.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Stellungnahme vom 04.10.2016
Inhalt der Stellungnahme:
Für Trassenkorridore außerhalb von Verkehrsflächen sind Leitungsrechte im Bebauungsplan festzusetzen. Das gilt insbesondere für den Leitungsverlauf an der südlichen Grenze
des Plangebietes zum dort anschließenden Bebauungsplan Nr. 357.1 sowie für den Trassenbereich südlich der Zufahrt/östlich von Haus 8.
X
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Die Festsetzung von mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten zu belastenden Flächen begründet noch nicht ein solches Recht selbst; es dient lediglich der Vorbereitung der Begründung
eines entsprechenden Rechts.
Parallel zum Bebauungsplan wird ein Erschließungsvertrag zwischen dem Projektentwickler und den Kommunalen Wasserwerken Leipzig GmbH geschlossen, indem eine Erschließungsplanung als Bestandteil des Vertrages, die Trassenkorridore berücksichtigt und entsprechend sichert.
Zusätzliche Festsetzungen von Leitungsrechten für Trassen, deren Sicherung über den Erschließungsvertrag geregelt ist, sind insofern entbehrlich.
I-2.
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH
Stellungnahme vom 22.09.2016
Inhalt der Stellungnahme:
Es erfolgt der Hinweis, dass zur Reduzierung der Zuwegungslängen zu ÖPNV-Zugangsstellen entsprechend Nahverkehrsplan eine Verkürzung des Zugangsweges zur Bushaltestelle „Olbrichtstraße“ an der Max-Liebermann-Straße mittels einer Verlängerung der Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten im WA 3 nach Norden bis an die Grenze des Geltungsbereiches bei gleichzeitiger Reduzierung der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen in Erwägung gezogen werden sollte. Somit besteht bei einer zukünftigen Bebauung des nördlich angrenzenden Areals die Möglichkeit
zur Schaffung einer durchgehenden Wegebeziehung und einer besseren ÖPNV- Anbindung.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Im Zuge weiterer potenzieller Flächenentwicklungen westlich angrenzend an die hier gegenständlichen Planungen und in Reaktion auf die Hinweise der LVB sowie auch des
MDV fand bereits eine Beratung mit den Trägern öffentlicher Belange sowie Vertretern der
Stadtverwaltung (Verkehrs- unf Tiefbauamt, Stadtplanugsamt) zum Thema der Optimierung der ÖPNV-Anbindung im Gesamtgebiet statt, innerhalb derer auch Möglichkeiten zur
Umsetzung der fachlichen Hinweise der LVB recherchiert worden sind.
Dabei konnte Einvernehmen darüber erzielt werden, dass eine direkte Verbindung über das
nördlich angrenzende Gelände, wie angeregt, ausgeschlossen ist, da in diesem Bereich seitens des Freistaates Sachsen eine eingefriedete Erstaufnahmeeinrichtung hergestellt wurde,
welche dauerhaft betrieben werden wird und deshalb nicht zu queren sein wird. Eine Sicherung von Flächen für eine solche Wegeverbindung bei gleichzeitiger Flächenreduzierung einer Anpflanzfläche innerhalb des Bebauungsplanes ist daher nicht sinnvoll.
30.12.2016
N
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße - Teil Nord“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 3 von 9
berücksichtigt
J
Einigkeit besteht auch darüber, dass gemeinsam als alternative flankierende Maßnahme die
Optimierungsmöglichkeit mit einer zusätzlichen Bushaltestelle an der Max-LiebermannStraße weiterverfolgt werden soll. Der „Suchraum“ für diese zusätzliche Haltestelle liegt
im Bereich der Flächen westlich der Bebauungspläne Nr. 357.1 und Nr. 357.2. Über die bereits jetzt in den beiden genannten B-Plänen festgesetzten Anbindungen nach Westen ist
die Erreichbarkeit dieses „Suchraumes“ über die Flächen der hier neu entstehenden Quartiere insoweit bereits sichergestellt.
Auch wenn also die angeregten Maßnahmen, welche anerkanntermaßen bereits in die bisherigen Ausführungen der Begründung zum B-Plan eingeflossen sind, außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes liegen, soll das grundsätzliche Ziel der Anregung,
die Optimierung der ÖPNV-Anbindung, bei nachfolgenden Planungen im Umfeld dieses
Bebauungsplanes entsprechend berücksichtigt werden.
I-3.
Mitteldeutscher Verkehrsverbund GmbH
Stellungnahme vom 06.09.2016
I-3.1
Inhalt der Stellungnahme:
Das Erschließungskonzept ist um Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Bedienung der Gebiete durch den ÖPNV zu ergänzen. Dabei sind zum einen die beiden benachbarten S-Bahn-Stationen optimal herzustellen, indem an der Station Olbrichtstraße an
der Nordseite ein zweiter Bahnsteigzugang aus Richtung Westen und an der Station Slevogtstraße neue Zugänge von Osten vorgesehen werden.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Die derzeitige Erschließungssituation ist zumindest für die nun in Planung befindlichen
Bereiche ausreichend. So wurde beispielsweise im Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau
und Stadterneuerung, Teilplan Wohnungsbau das Plangebiet aufgrund seiner Versorgungsqualitäten als insgesamt günstig bewertet und als Standort mit Entwicklungspriorität eingestuft. Da der Standort im Einzugsbereich schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs
liegt, entspricht die Planung mit Geschosswohnungsbau den städtischen Zielstellungen.
Jedoch unter Berücksichtigung dessen, dass auf Grund der dynamisch wachsenden Stadt
auch derzeitig noch brachliegenden Flächen westlich des Plangebietes wohnwirtschaftlich
entwickelt werden sollen, ist bereits zeitgleich mit den Planungen der B-Pläne Nr. 357.1
und Nr. 357.2 eine Machbarkeitsskizze für die zwei potenziellen neuen Zuwegungen zu
den S-Bahn-Haltestellen beauftragt worden. Nach derzeitigem Stand der Untersuchungen
kann davon ausgegangen werden, dass die angeregten zusätzlichen Zugänge durchaus technisch, d. h. hinsichtlich der erforderlichen Flächen sowie der Topografie, herstellbar wären.
Daher werden zwischen der Stadtverwaltung und der Deutschen Bahn AG, dem Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig sowie dem Mitteldeutschen Verkehrsverbund weitere Abstimmungen zu den Realisierungschancen (beispielsweise eigentumsrechtliche Flächenverfügbarkeiten, Berücksichtigung bahntechnischer Gegebenheiten, Baurechtschaffung, Finanzierung etc.) und Maßnahmen hinsichtlich weiterer S-Bahn-Haltestellenzugänge durchgeführt. Durch die beschriebene Vorgehensweise ist eine mögliche Berücksichtigung der Anregungen zur Entwicklung hin zu einer noch besseren Erschließung im Rahmen dieses Verfahrens gegeben, eine Realisierung von letztendlich zur Umsetzung vorgesehenen Maßnahmen wäre durchaus auch schon zeitgleich mit der längerfristigen baulichen Entwicklung der Bauflächen in den Bebauungsplänen Nr. 357.1 und 357.2 denkbar.
30.12.2016
X
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße - Teil Nord“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
I-3.2
Inhalt der Stellungnahme:
Weiterhin sollte die Einrichtung einer zusätzlichen Bushaltestelle in der Max-LiebermannStraße vorgesehen werden, welche durch kurze Fußwege an das Planungsgebiet anzubinden wäre.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Hinsichtlich der Verbesserung der Erreichbarkeit mittels einer zusätzlichen Bushaltestelle
an der Max-Liebermann-Straße sei auf die ausführlichen Ausführungen unter I-2 verwiesen.
30.12.2016
Seite 4 von 9
berücksichtigt
J
X
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße - Teil Nord“
Seite 5 von 9
II. Öffentlichkeit (Bürger/Dritte)
Hinweis:
Im Folgenden ist aus Datenschutzgründen anstelle des Namens und der Anschrift des Bürgers/Dritten jeweils eine Nummer
angegeben. Anhand dieser Nummer sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Bürgers/Dritten aus der Namens- und
Adressenliste zu ersehen, die der Vorlage – aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben! – beigefügt
ist.
Lfd.
Nr.
II-1.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Stellungnahme vom 10.10.2016
Inhalt der Stellungnahme:
Ein Umweltverband schreibt: Der Bebauungsplan wird in seiner derzeitigen Form bzgl.
des Artenschutzes abgelehnt. Er ist in Hinblick auf artenschutzrechtliche Belange zwingend zu überarbeiten.
Begründet wird dies im Einzelnen wie nachfolgend aufgeführt.
Weiteres zu den Inhalten der Stellungnahmen ist darüber hinaus dem Kap. 8.4 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen.
II-1.1 Inhalt der Stellungnahme:
Auf Grund des sehr wahrscheinlichen allgemeinen Rückgangs an Artenvielfalt und Individuenzahl setzt sich der Umweltverband für eine fachkundliche Begleitung und ein langfristiges ökologisches Monitoring während und nach dem Bauprozess ein.
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die Maßnahmen sind als Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung vorgesehen. Begleitend zu dem B-Plan werden entsprechende Maßnahmen in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Leipzig geregelt,
so dass die Umsetzung gewährleistet werden kann.
Bezüglich der Artengruppen Vögel/Fledermäuse sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
• fortlaufende Kontrolle vor Abriss/Sanierung von Gebäuden auf Besatz mit Brutvögeln
und Fledermäusen
• Kontrolle von zu fällenden Gehölzen auf Fledermausbesatz
Bezüglich der Zauneidechsen sei an dieser Stelle auf das Maßnahmenkonzept Zauneidechse des Bebauungsplans Nr. 357.1 verwiesen. Die innerhalb des Geltungsbereiches dieses
Bebauungsplans Nr. 357.2 gefundenen Tiere werden auf diese Maßnahmenfläche verbracht. Die Umsetzung der Tiere wird durch fachkundige Personen durchgeführt, ein Habitatmonitoring der Kompensationsfläche ist verbindlich vorgesehen.
II-1.2 Inhalt der Stellungnahme:
Da v. a. vom Verlust der Ruhestätten, Brutplätze und Jagdbereiche von Vögeln und Fledermäusen sowie der Fällung eines geschützten Baumes Beeinträchtigungen ausgehen, müssen artenschützende Kompensationsmaßnahmen ergriffen werden.
30.12.2016
-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße - Teil Nord“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 6 von 9
berücksichtigt
J
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Entsprechende Artenschutz-Maßnahmen werden ergriffen; vgl. dazu der textlichen Festsetzung Nr. 5.2 mit umfangreicher Anzahl an Kästen sowie der vorgesehenen Baumpflanzungen. Begleitend zu dem B-Plan werden entsprechende Maßnahmen in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Leipzig geregelt, so dass die Umsetzung gewährleistet werden kann.
II-1.3 Inhalt der Stellungnahme:
Hinsichtlich der Brutvogelarten wird ausdrücklich gefordert, die erheblich störenden Baumaßnahmen und Baumberäumungen außerhalb der Paarungs- und Aufzuchtzeit zu vollziehen, um die Zerstörung besetzter Brutstätten zu verhindern. Auch bezüglich der Fledermäuse ist darauf zu achten, hier insbesondere, dass die Baumaßnahmen außerhalb der Aufzuchtzeit der Jungen stattfinden.
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
1. Vögel
Entsprechende Vermeidungsmaßnahmen sind im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag erarbeitet worden; darin heißt es:
• Baumfällung und Baufeldfreistellung zwischen 30. September und 1. März,
• Gebäudeabriss zwischen 30. September und 1. März,
• Beginn der Sanierung Gebäude Nr. 7 (Brutplatz Turmfalke) in der Zeit von September
bis Februar,
• sonstige Gebäude können auch innerhalb der Brutzeit saniert werden, wenn eine fortlaufende Kontrolle auf Besatz vor Abriss/Sanierung erfolgt
2. Fledermäuse
Vermeidungsmaßnahmen bezüglich der Fledermäuse laut Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sind:
• Baumfällung und Baufeldfreistellung zwischen 30. September und 1. März,
• Gebäudeabriss zwischen 30. September und 1. März,
• fortlaufende Kontrolle vor Abriss/Sanierung von Gebäuden auf Besatz
Fazit:
Durch das Maßnahmenpaket Bauzeitenregelung und ökologische Baubegleitung wird die
Zerstörung besetzter Brutstätten oder Aufzuchtstätten verhindert.
Diese Regelungen werden im städtebaulichen Vertrag gesichert.
II-1.4 Inhalt der Stellungnahme:
Ergänzend ist zu prüfen, ob auf Grund der Schwere des Eingriffes hinsichtlich der Brutvogelarten nicht doch Kompensationsflächen außerhalb des Plangebietes zur Verfügung gestellt werden sollten.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Aus gutachterlicher Sicht geeignete Kompensationsmaßnahmen, also die Anbringung von
Kästen an Gehölzen und Gebäuden, sind innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungs30.12.2016
-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße - Teil Nord“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 7 von 9
berücksichtigt
J
planes aufgrund der Größe und Beschaffenheit des Gebiets im Planzustand möglich/gegeben (ausreichender Gehölzbestand und Gebäude mit Anbringungsmöglichkeiten). Die Notwendigkeit einer externen Kompensation ist damit nicht gegeben.
II-1.5 Inhalt der Stellungnahme:
Um ein massenhaftes Abwandern der Fledermäuse zu verhindern, sollten die alternativen
Nistmöglichkeiten in Form von Spaltenkästen und sanierten Dachböden bereits während
bzw. zeitnah an das Ende der Bauarbeiten anschließend zur Verfügung gestellt werden.
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Für die Arten Breitflügelfledermaus und Langohr spec. erfolgt, gemäß dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, bis zur Nutzungsaufnahme der fledermausgerechte Ausbau der
Dachböden der Speichergebäude Nr. 5 und 6 mit geeigneten Einflugmöglichkeiten, Verstecken und Hangplätzen im Dachfirst.
Es werden für die weiteren festgestellten Hangplätze an den Gebäuden nach der Sanierung
und spätestens bis zur Nutzungsaufnahme 20 Fledermausflachkästen (jeweils fünf Stück an
einem Gebäude) fachgerecht angebracht. Vorgesehen sind dafür Seiten in verschiedenen
Himmelsrichtungen der Gebäude 7 bis 10, bevorzugt sind Hangplätze direkt unter dem
Dachfirst.
Die Maßnahmen erfolgen wie beschrieben bis zur Nutzungsaufnahme, d. h. sie müssen
während bzw. unmittelbar nach Ende der Baumaßnahmen erfolgen. Die Umsetzung ist über
die textlichen Festsetzungen Nrn. 5.2.3 und 5.2.4 gesichert.
II-1.6 Inhalt der Stellungnahme:
Bei Ersatzquartieren für Fledermäuse sind Besonderheiten zu beachten: Bei Sommerquartieren hat sich herausgestellt, dass die Ersatzmaßnahme von ihrer Wirkungsdauer auf ein
Jahr beschränkt ist und danach das ursprüngliche Quartier wieder bezogen werden sollte.
Aus dem Bebauungsplan geht nicht klar hervor, ob das bei dem geplanten Dachbodenausbau gegeben ist. Es wird um Eindeutigkeit gebeten.
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Sanierung und Ausbau des Dachbodens länger als
ein Jahr in Anspruch nehmen wird. Der Dachbodenausbau ist also zeitlich innerhalb dieses
Zeitraums vorgesehen, so dass die geschaffenen Dachboden-Strukturen potenziell nach einem Jahr wieder besiedelt werden können.
Es werden zum besseren Verständnis entsprechende Aussagen, wie vorstehend, in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.
II-1.7 Inhalt der Stellungnahme:
Insgesamt wird die Neuschaffung von Quartieren für Fledermäuse ohne Wiederherstellung
der ursprünglichen Plätze als mittelmäßig bewertet. Von der Umsiedlung einer Wochenstubenkolonie wird dringend abgeraten.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die notwendigen Abrissarbeiten werden generell in der Zeit ab Ende September bis Februar durchgeführt. Damit ist die Gefährdung von Fledermäusen in Wochenstuben ausge30.12.2016
-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße - Teil Nord“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 8 von 9
berücksichtigt
J
N
schlossen. Sanierungsarbeiten erfolgen erst nach vorheriger Kontrolle. Werden genutzte
Quartiere gefunden, sind der Bauablauf entsprechend anzupassen und in Abstimmung mit
der zuständigen Behörde Maßnahmen zum Schutz der Tiere zu ergreifen. Die Umsiedlung
einer Wochenstubenkolonie ist nicht vorgesehen.
II-1.8 Inhalt der Stellungnahme:
Für den belasteten Aushub, der im Rahmen der geplanten Sanierungsmaßnahmen der Bodenverunreinigungen anfällt, wird auf eine entsprechende Entsorgung verwiesen.
-
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die Anregung betrifft nicht den Bebauungsplan, sondern allenfalls dessen Umsetzung.
Trotzdem kann an dieser Stelle bereits klargestellt werden, dass Überwachung und Begleitung der Rückbaumaßnahmen und der Entsorgungsvorgänge durch ein fachlich anerkanntes, unabhängiges Ingenieurbüro erfolgt. Nach Bedarf erfolgen Beprobungen, Analyse und
Zuordnung eventuell im Erdreich befindlicher Bauteile (Tanklager, Fundamente etc.).
Die Sicherung der Baubegleitung erfolgt im Rahmen des städtebaulichen Vertrages.
II-1.9 Inhalt der Stellungnahme:
Eine Neuversiegelung ist auf das Mindestmaß zu beschränken, um die natürliche Entwicklung der erhaltenen Gehölze sowie der Neuanpflanzungen zu ermöglichen.
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die Neuversiegelung durch Neubebauung und Flächenversiegelung bleibt hinter dem bestehenden Maß zurück, wenn bei der Berechnung die flächenkonkret nur für diesen Nutzungszweck festgesetzten, nicht überbauten, begrünten Tiefgaragen nicht eingerechnet
werden. Für die Vegetationsentwicklung sind die Flächen über nicht bebauten, mit mindestens 60 cm Bodenmaterial überdeckten und begrünten Tiefgaragen bedeutsam, da hier zusätzliche Vegetationsflächen entstehen. In Teilbereichen werden darüber hinaus Wälle mit
größerer Bodenüberdeckung aufgeschüttet, um hier Bäume anzupflanzen und deren Erhalt
langfristig zu sichern.
Im Ergebnis werden Eingriffe, die durch den Bebauungsplan ermöglicht werden, innerhalb
des Plangebietes mehr als ausgeglichen.
II1.10
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird um rechtzeitige Mitteilung des Erörterungstermins gebeten.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Ein solcher Termin ist nicht vorgesehen. Er ist auch weder bei Bebauungsplan-Verfahren
üblich, noch sonst gesetzlich vorgeschrieben.
II-2.
Stellungnahme vom 12.10.2016
Stellungnahme gleichen Inhalts wie unter II-1. Siehe dort.
30.12.2016
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße - Teil Nord“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
II-3.
und
II-4.
Stellungnahmen vom 10.10.2016
Die Eigentümer und Entwickler der Grundstücke in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne Nr. 357.1 und 357.2 äußern sich in jeweils eigenen Schreiben, jedoch mit gemeinsamem Wortlaut.
Inhalt der Stellungnahmen:
Die angeregte Änderung wird in Teil A Planzeichnung eingearbeitet. Es wird angeregt, die
als Fehmarner Straße bezeichnete Straßenverkehrsfläche, die überwiegend im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 357.1 aber auch in geringem Umfang in dem des Bebauungsplans Nr. 357.2 liegt, um 1 Meter parallel nach Osten zu verschieben. Begründet wird
dies damit, dass bei der derzeitigen Lage der Fehmarner Straße unter Ausnutzung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten. Eine Verschiebung der Baukörper kommt als Alternative nicht in Frage, da sich die Neubauten entlang der Straße in den Kontext der bestehenden Bebauung einfügen sollen.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Die Änderung ist jeweils für den einzelnen Bebauungsplan nur geringen Umfangs und
führt in der Gesamtbilanz der beiden Bebauungspläne zu keiner Veränderung im Umfang
der Versiegelung o. ä. Darüber hinaus sind auch keine Dritten von dieser Anpassung berührt.
30.12.2016
Seite 9 von 9
berücksichtigt
J
X
N
(4)
.
1
(6)
1
(8)
Ldr.
1
(9)
1
(3)
1
(10)
(2)
1
1
(11)
564
11
(7)
1
GFÖ
(7)
1
(10)
3
563
2
7
1
GF
1
(P2)
1
(2)
1
(3)
564
10
4,5m
III
1
(24)
3,1m
(13)
e
er Straß
GFL
WA 2
(12)
5a
GFÖ
WA 1
563
7
1
D
2,8m
1
(28)
B
1
(11)
Fehmar
n
OK max.
139,0 m
NHN
St
3
1
(4)
P3
1
(2)
Höhe 129,0 m ü. NHN
D
7,2m
GF
VI
242
4
OK max.
152,0 m
NHN
1
(17)
563
5
St
GF
1
(7)
5
(9)
V
1
(8)
3,5m
242
4
1
(5)
1
(3)
a
OK max.
150,0 m
NHN
LA
5
(6)
D
7,8m
G
8,7m
WA 3
G
(P3)
5
(10)
3
15,2m
9,4m
5
(16)
8,6m
3,0m
B
III-V OK max.
149,5 m
NHN
6,0m
563
7
(17)
26,8m
1
(18)
1
(14)
G
7,3m
1
(27)
3
1
(19)
St
564
7
D
1
(26)
2
(25)
GFW
B
3,4m
2,4m
8,75m
(21)
1
3,0m
1
1
(30)
GFL
V-VI OK max.
152,0
m
2
(20)
a
NHN
BR
8,75m
4,7m
564
8
Ldr.
D
P1
BR
8,8m 6
,2m6,3
m
5,2m
15m
St
r Straße
W
3
Fehmarne
(4)
5
OK max.
150,5 m
NHN
5
(29)
2,8m
VI
8,75m
1
(11)
(5)
23,4m
1
(23)
GF
BB
13,2m
B
D
(6)
(P4)
561
2
KWK St
MÜG
1
3,0m
1
P2
1
(15)
1
(19)
1
(18)
242
2
G
8,6m
a
V
OK max.
147,0 m
NHN
3,8m
5,7m
B-Plan 357.2 "Westlich der Olbrichtstraße - Teil Nord"
Planinhalt:
Teil A Planzeichnung M 1: 1000
1
(16)
1
(13)
(9)
3
8,9m
r Straße
OK max.
153,5 m
NHN
Projekt:
1
(14)
Fehmarne
2
(15)
VI
GL
D
GF
SATZUNG
5,6m
08071
3,8m
1
(12)
Planer:
3
1
(11)
2
(20)
tr.
1
(10)
M 1:1000
1
0
5
10
15
20
25
50
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig, Stand 27.11.2013
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
2
(17)
100
Olbrichts
N
341
71
seecon Ingenieure GmbH
Gemeinsam | Zukunft | Planen
Spinnereistraße 7, Halle 14
D - 04179 Leipzig
Phone: +49 (0) 341 / 48 40 511
Fax: +49 (0) 341 / 48 40 520
PopeMail:
itzwe leipzig@seecon.de
web: g www.seecon.de
15.12.2016
Umgrenzung von Fläche für Gemeinschaftsanlagen zu
Energiegewinnung mit der Zweckbestimmung
Kraft-Wärme-Kopplung
Planzeichenerklärung
[entsprechend PlanZV]
[§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB]
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes
I.
Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
WA 1
II. Nachrichtliche Übernahmen
allgemeines Wohngebiet, hier z. B. WA 1
(gemäß § 4 BauNVO)
B
besonders geschützte Biotope
gem. § 21 SächsNatSchG
D
Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale),
die dem Denkmalschutz unterliegen
[§ 9 Abs. 6 BauGB]
2. Maß der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
III
III-V
V
Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß, hier z.B. III
Zahl der Vollgeschosse, als Mindest- und Höchstmaß,
hier z.B. IV-V
Zahl der Vollgeschosse, zwingend hier z.B. V
[§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
max. OK
150,0 m
NHN
Höhe Oberkante baulicher Anlagen, als Höchstmaß
hier z.B. 150,0 m ü. NHN
[§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
III. Darstellungen ohne Normcharakter
V
OK max.
150,0 m
NHN
a
Erläuterung
Nutzungschablone
8,75m
Geschossigkeit
Bauweise
Höhe baulicher
Anlagen
Bemaßung
3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
a
abweichende Bauweise
Höhe 129,0 m ü. NHN
bekannte Höhe in Metern über NHN
[§ 22 BauNVO]
Baulinie
IV. Darstellungen der Kartengrundlage (Auszug)
[§ 23 BauNVO]
Baugrenze
[§ 23 BauNVO]
4. Verkehrsflächen
Flurstücksgrenze mit Flurstücksnummer
563
7
1
(26)
Gebäudebestand
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
öffentliche Straßenverkehrsflächen
Baumbestand
5. Grünordnerische Festsetzungen
private Grünflächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB]
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
6. Sonstige Planzeichen
mit Geh-, Fahr- bzw. Leitungsrechten zu belastende Flächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
GFL
mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Allgemeinheit sowie
mit Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger zu
belastende Flächen
GF
mit Geh-, und Fahrrechten zugunsten der Allgemeinheit zu
belastende Flächen
Projekt:
G
mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende
Flächen
Planinhalt:
x. Oberkannte
ulicher Anlagen
. 139,0 m NHN
B-Plan 357.2 "Westlich der Olbrichtstraße - Teil Nord"
Planzeichenerklärung
Umgrenzung von Flächen für Tiefgaragen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB]
St
Umgrenzung von Flächen für oberirdische Stellplätze
[§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB]
Bereitstellflächen für Abfallsammelbehälter
am Tag der Leerung
SATZUNG
Planer:
[§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB]
KWK
Umgrenzung von Fläche für Gemeinschaftsanlagen zur
Energiegewinnung mit der Zweckbestimmung
Kraft-Wärme-Kopplung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB]
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes
seecon Ingenieure GmbH
Gemeinsam | Zukunft | Planen
Spinnereistraße 7, Halle 14
D - 04179 Leipzig
Phone: +49 (0) 341 / 48 40 511
Fax: +49 (0) 341 / 48 40 520
eMail: leipzig@seecon.de
web: www.seecon.de
15.12.2016
Bebauungsplan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Teil B: Text
Seite 1 von 5
Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DINVorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im
Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499,
während der Sprechzeiten eingesehen werden.
I.
1
Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
1.1
Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts
anderes ergibt):
a) Wohngebäude,
b) die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
c) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche Zwecke.
1.2
Ausnahmsweise zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen
nichts anderes ergibt):
a) Anlagen für Verwaltungen,
b) Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
1.3
Unzulässig sind (soweit sich aus der nachfolgenden Festsetzung nichts
anderes ergibt):
a) die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden
b) Anlagen für sportliche Zwecke,
c) sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
d) Gartenbaubetriebe,
e) Tankstellen.
[§ 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO]
1.4
Abweichend zu Nr. 1.3 a) sind die der Versorgung des Gebietes dienenden
Läden ausschließlich bis 150 m² Verkaufsfläche allgemein zulässig.
[§ 1 Abs. 9 BauNVO]
1.5
Abweichend zu Nr. 1.3 c) sind Solaranlagen als eigenständige Hauptnutzung
zulässig, wenn diese auf Flachdächern angebracht werden.
[§ 1 Abs. 9 BauNVO]
2
Maß der baulichen Nutzung
2.1
Grundflächenzahl (GRZ)
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird für die allgemeinen Wohngebiete mit 0,4
festgesetzt.
[§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO]
2.1
Abweichendes Maß der baulichen Nutzung
Die zulässige Grundfläche im allgemeinen Wohngebiet WA 2 darf durch
Stellplätze mit ihren jeweiligen Zufahrten, Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO und
15.12.2016
Bebauungsplan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Teil B: Text
Seite 2 von 5
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflächen (z.B. Tiefgaragen) bis zu
einer GRZ von 0,75 überschritten werden.
[§ 19 Abs. 4 BauNVO]
3
Abweichende Bauweise
Abweichende Bauweise
3.1
In der mit „a“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche sind die Gebäude in
abweichender Bauweise zu errichten. Die Länge der Baukörper darf 50,00 m
überschreiten.
Überbaubare Grundstücksflächen
3.2
Sofern die Abstandsflächen gewahrt bleiben, ist ein Vortreten von Terrassen und
Balkonen über die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen um maximal
3,00 m zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB]
Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen
3.3
a) Vor der südlichen Baugrenze der im WA 3 südöstlich festgesetzten
überbaubaren Grundstücksfläche beträgt die Abstandsflächentiefe 3,8 m.
b) Vor der östlichen Baugrenze der im WA 2 südöstlich festgesetzten
überbaubaren Grundstücksfläche beträgt die Abstandsflächentiefe 7,8 m.
c) Vor den beiden sich gegenüberliegenden Baugrenzen der im WA 2 südöstlich
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen betragen die
Abstandsflächentiefen jeweils 3,6 m.
d) Vor den beiden sich gegenüberliegenden Baugrenzen der im WA 2 südwestlich
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen betragen die
Abstandsflächentiefen jeweils 7,6 m.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB]
4
Tiefgaragen, Stellplätze [§ 12 Abs. 6 BauNVO]
4.1
Tiefgaragen sind nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen
zulässig.
4.2
Im Plangebiet sind oberirdische Stellplätze nur innerhalb der in der Planzeichnung
festgesetzten Fläche für oberirdische Stellplätze zulässig.
4.3
Sonstige Garagen einschließlich Carports sind unzulässig.
5
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
5.1
Befestigung von Oberflächen
Die Befestigung von privaten Stellplätzen und Wegen, einschließlich der
15.12.2016
Bebauungsplan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Teil B: Text
Seite 3 von 5
Aufstellflächen für die Feuerwehr, ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen
Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen
oder ergänzend an deren Rand auf den privaten Grundstücksflächen versickern
kann. Es sind ausschließlich helle Oberflächenbeläge zu verwenden.
5.2
Artenschutzmaßnahmen
5.2.1
Innerhalb des Plangebietes sind drei Nistkästen für die Kohlmeise und ein
Nistkasten für den Star an bestehenden Bäumen anzubringen.
5.2.2
Innerhalb des Plangebietes sind fünf Nistkästen für den Hausrotschwanz und
zehn Nistkästen für den Mauersegler an jeweils unterschiedlichen Gebäuden
anzubringen.
5.2.3
An den südlichen Gebäuden im WA 2 sind insgesamt 20 Fledermausspaltenkästen anzubringen.
5.2.4
An den beiden westlichen Gebäuden im WA 3 ist die (Teil-) Sanierung des
Dachstuhls/Dachbodens fledermausgerecht mit Einflugmöglichkeiten und
Hangplätzen durchzuführen.
5.2.5
An dem nordwestlichen Gebäude im WA 3 ist im Dachbereich ist ein
Schleiereulenkasten anzubringen.
5.2.6
An dem südwestlichen Gebäude im WA 3 ist im Dachbereich ein
Turmfalkenkasten anzubringen.
5.2.7
Zur Kompensation von nicht im räumlichen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes ausgleichbaren Beeinträchtigungen bzgl. des Artenschutzes
wird eine Maßnahme herangezogen, die dem Plangebiet insgesamt zugeordnet
wird: Umwandlung von Acker in eine Naturschutz-Ackerbrache auf dem Flurstück
118 der Gemarkung Burghausen.
6
Grünordnerische Festsetzungen
Für die Auswahl der Gehölze und sonstigen Pflanzen wird auf Anhang II:
Pflanzempfehlungen der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen.
6.1
Für die nachstehenden Festsetzungen werden die Pflanzqualitäten wie folgt
definiert:
Pflanzklasse A
Straßenbäume
StU* mindestens 20-25 cm, Hochstamm
Kronenansatz in mindestens 2,5 m Höhe
(Lichtraumprofil)
Pflanzklasse B
Bäume auf privaten Grundstücken
StU* mindestens 16-18 cm, Hochstamm
Pflanzklasse C
Pflanzgröße 60-80 cm,
Sträucher
mindestens zwei Sträucher pro m²
*StU = Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe
Alle festgesetzten Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu
15.12.2016
Bebauungsplan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Teil B: Text
Seite 4 von 5
ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
6.2
Innerhalb der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen sind folgende
Bäume zu pflanzen:
a) innerhalb der mit P1 bezeichneten Fläche mindestens 15 heimische,
standortgerechte Bäume der Pflanzklasse B;
b) innerhalb der mit P2 bezeichneten Fläche mindestens fünf heimische,
standortgerechte Bäume der Pflanzklasse A;
c) innerhalb der mit P3 bezeichneten Fläche mindestens fünf standortgerechte
Bäume der Pflanzklasse A.
Vorhandene Bäume, die der festgesetzten Qualität entsprechen, können auf die
Festsetzungen angerechnet werden. Gemäß dieser Festsetzung gepflanzte
Bäume können auf die Festsetzung 6.3 a) angerechnet werden, ausgenommen
die Bäume der Pflanzfläche P2.
[§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB]
6.3
Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke, einschließlich der zu
begrünenden Flächen über Tiefgaragen dieser Bereiche sind folgendermaßen zu
begrünen:
a) Je angefangene 250 m² nicht überbaubarer Baugrundstücksfläche ist
mindestens ein standortgerechter Laub- oder Obstbaum (Pflanzklasse B) zu
pflanzen (insgesamt mindestens 80 Bäume). Vorhandene Bäume, die der
festgesetzten Qualität mindestens entsprechen, können auf die Festsetzung
angerechnet werden.
b) Je angefangene 250 m² nicht überbaubarer Baugrundstücksfläche sind
mindestens 3 m² mit standortgerechten Laubsträuchern (Pflanzklasse C) zu
bepflanzen.
c) Je angefangene 250 m² nicht überbaubarer Baugrundstücksfläche sind
mindestens 12 m² Pflanzflächen herzustellen und mit Stauden und Gräser
zu bepflanzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
6.4
Je angefangene vier ebenerdige Stellplätze ist ein einheimischer,
standortgerechter Laubbaum (Pflanzklasse A) zwischen den Plätzen
beziehungsweise unmittelbar am Rand zu pflanzen. Die offene, unversiegelte
Bodenfläche (Baumscheibe) je Baum muss mindestens 6 m² betragen, einen
Mindestquerschnitt von 2 m aufweisen und ist vor Überfahren zu schützen. Die
Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB]
6.5
Im WA 2 und WA 3 sind die nicht überbaubaren Flächen der gemäß
Planzeichnung festgesetzten Tiefgaragen mindestens mit einer 60 cm starken,
durchwurzelbaren Substratschicht anzulegen und zu begrünen.
[§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB]
6.6
Für die private Grünfläche gilt:
a) Sie ist als Baumgruppe dauerhaft zu erhalten.
b) Es sind 15 Bäume mit einem Stammumfang > 100 cm in einem Meter Höhe
15.12.2016
Bebauungsplan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Teil B: Text
Seite 5 von 5
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
c) Durchforstungsmaßnahmen sind zulässig, wenn Ersatzpflanzungen mit
heimischen standortgerechten Bäumen der Pflanzklasse B den Erhalt der
Baumgruppe langfristig sichern. Dazu müssen stets mindestens 30 Bäume
mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm in einem Meter Höhe
innerhalb der privaten Grünfläche stehen bleiben, zusätzlich zu den 15 zum
Erhalt festgesetzten Bäumen (6.6 b)).
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB]
6.7
7
Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis 5° sind auf mindestens 70 %
ihrer Fläche mit standortgerechten Arten auf einer Substratschichtdicke von
mindestens 5 cm extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten
und bei Abgang zu ersetzen. Alternativ können die Dachflächen zur Errichtung von
solartechnischen Anlagen genutzt werden.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB]
Örtliche Bauvorschriften [§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 SächsBO]
7.1
Neubauten sind nur mit Flachdächern beziehungsweise flach geneigten Dächern
zulässig.
7.2
Solaranlagen sind ausschließlich in einer maximalen Höhe von 1 m über der
Dachoberkante und mit einem Abstand von mindestens 1 m zu den
Dachflächenaußenkanten zulässig.
15.12.2016
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 357.2
„Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Stadtbezirk:
Nordwest
Ortsteil:
Möckern
Übersichtskarte:
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
15.12.2016
seecon Ingenieure GmbH
Spinnereistraße 7, Halle 14 - 04179 Leipzig
www.seecon.de
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS
A.
EINLEITUNG...................................................................................................................... 5
1.
Lage und Größe des Plangebietes.....................................................................................5
2.
Planungsanlass und -erfordernis .......................................................................................5
3.
Ziele und Zwecke der Planung ..........................................................................................6
4.
Verfahrensdurchführung.....................................................................................................6
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG.......................................................................................7
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes.......................................................7
5.1
Topografie.......................................................................................................................... 7
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen..............................................................................8
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung..........................................................................................8
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung.........................................................................8
5.5
Soziale Infrastruktur........................................................................................................... 8
5.6
Technische Infrastruktur.....................................................................................................9
5.6.1
Verkehrsinfrastruktur.......................................................................................................... 9
5.6.2
Ver- und Entsorgungsanlagen..........................................................................................10
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen............................................................................10
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen.......................................................................................10
6.1.1
Ziele der Raumordnung....................................................................................................10
Landesentwicklungsplan..................................................................................................10
Regionalplan..................................................................................................................... 11
6.1.2
Flächennutzungsplan.......................................................................................................12
6.1.3
Landschaftsplan............................................................................................................... 14
6.1.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben..........................................................................................14
6.2
Sonstige Planungen.........................................................................................................14
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept.............................................................................14
6.2.2
Stadtentwicklungsplan Zentren........................................................................................15
6.2.3
Strategische Konzepte zum Wohnen ..............................................................................15
6.2.4
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen..............................................................16
6.2.5
Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum.....................................................16
7.
Umweltbericht................................................................................................................... 17
7.1
Einleitung.......................................................................................................................... 17
7.1.1
Ziele und Inhalte des Planes (Kurzdarstellung)................................................................17
7.1.2
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.....................................................18
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG......................................................18
7.1.2.2 Landschaftsplan............................................................................................................... 19
7.1.2.3 Grünordnungsplan............................................................................................................19
7.1.2.4 Eingriffsregelung..............................................................................................................20
7.1.2.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.......................................20
15.12.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Seite 3
7.1.3
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange 21
7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der
Planung............................................................................................................................ 23
7.2.1
Boden/Altlasten................................................................................................................23
7.2.1.1 Bestandsaufnahme ......................................................................................................... 23
7.2.1.2 Entwicklungsprognose/erhebliche Auswirkungen der Planung.........................................24
7.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen...................................................................................................................25
7.2.2
Pflanzen........................................................................................................................... 25
7.2.2.1 Bestandsaufnahme..........................................................................................................25
7.2.2.2 Entwicklungsprognose/erhebliche Auswirkungen der Planung.........................................27
7.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen...................................................................................................................30
7.2.3
Tiere................................................................................................................................. 31
7.2.3.1 Bestandsaufnahme..........................................................................................................31
7.2.3.2 Entwicklungsprognose/erhebliche Auswirkungen der Planung.........................................33
7.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen...................................................................................................................37
7.2.4
Biologische Vielfalt........................................................................................................... 38
7.2.4.1 Bestandsaufnahme..........................................................................................................38
7.2.4.2 Entwicklungsprognose/erhebliche Auswirkungen der Planung.........................................39
7.2.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen...................................................................................................................40
7.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten ..............................................................................40
7.4
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen.......................................................41
7.5
Zusammenfassung........................................................................................................... 42
8.
Ergebnisse der Beteiligungen...........................................................................................43
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit.........................................................................43
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ..................................................43
8.3
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf ................................................44
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf.......................................................................47
9.
Städtebauliches Konzept..................................................................................................51
9.1
Bebauungs-/Nutzungskonzept.........................................................................................51
9.2
Erschließungskonzept......................................................................................................52
9.2.1
Verkehrskonzept............................................................................................................... 52
9.2.2
Ver- und Entsorgungskonzept..........................................................................................53
9.3
Grünordnerisches Konzept...............................................................................................54
9.4
Energiekonzept ............................................................................................................... 54
C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES.............................................................................56
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches....................................................................56
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Seite 4
11.
Gliederung des Plangebietes...........................................................................................56
12.
Baugebiete....................................................................................................................... 56
12.1
Art der baulichen Nutzung................................................................................................56
12.2
Maß der baulichen Nutzung.............................................................................................58
12.3
abweichende Bauweise....................................................................................................60
13.
Tiefgaragen, Stellplätze und sonstige Nebenanlagen......................................................63
14.
Verkehrsflächen................................................................................................................ 64
15.
Grünflächen...................................................................................................................... 65
16.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft........................................................................................................................ 65
17.
Mit Geh,- Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen...........................................68
18.
Grünordnerische Festsetzungen......................................................................................69
19.
Örtliche Bauvorschriften...................................................................................................73
20.
Nachrichtliche Übernahmen.............................................................................................73
D.
STÄDTEBAULICHE KALKULATION ...............................................................................74
21.
Flächenbilanz des Plangebietes.......................................................................................74
22.
Kosten für die Stadt Leipzig..............................................................................................74
Anhang I:
Hinweise
II:
Pflanzempfehlungen
III:
Übersicht Gutachten
IV: Gestaltungsplan
V:
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Zusammenfassende Erklärung
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Seite 5
A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes (B-Planes) befindet sich im Stadtbezirk Nordwest, Ortsteil
Möckern (Stadtbezirks- und Ortsteilbezeichnungen lt. Ratsbeschluss 423/92, zuletzt geändert durch
Ratsbeschluss III-411/00).
Der B-Plan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“ ist räumlicher Bestandteil des Geltungsbereiches des Aufstellungsbeschlusses für den B-Plan Nr. 357 „Energiepark LeipzigMöckern“, den die Ratsversammlung in ihrer Sitzung vom 28.10.2009 gefasst hat. Er umfasst die
unmittelbar westlich an die Olbrichtstraße, beidseitig in Verlängerung des Viertelsweges gelegenen
Teilflächen dieses Planes.
Das Plangebiet wird umgrenzt von privaten Grundstücken im Norden, von der Olbrichtstraße im
Osten, dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen B-Planes Nr. 357.1 (dem Gelände
„Werk Motor“) im Süden und einem brachliegenden Gelände im Westen. Das Gebiet hat eine Größe
von ca. 3,6 ha.
Die räumliche Lage des Plangebietes ist aus der Übersichtskarte bzw. aus der Planzeichnung zu ersehen. Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches und die betroffenen Flurstücke bzw. Flurstücksteile können aus der Planzeichnung bzw. aus dem Kap. 10 dieser Begründung
entnommen werden.
2.
Planungsanlass und -erfordernis
Gegenstand der vorliegenden Planung ist ein Grundstück, das sich auf einem ehemaligen Kasernengelände befindet. Die Kaserne entstand zwischen 1895 und 1897 nahe dem Dorf Möckern. Es entstand ein städtebaulich-freiräumlich hochwertiges Gesamtensemble, das heute zu Teilen unter
Denkmalschutz steht.
Zum ehemaligen Kasernengelände gehörte unter anderem das Proviantamt. Es handelt sich dabei
um das Areal der sogenannten „Heeresbäckerei“. Da das Grundstück seit Längerem brachliegt und
die ursprüngliche Nutzung nicht mehr vorhanden ist, ist für dieses Areal ein vordringlicher städtebaulicher Planungsbedarf gegeben. Das Areal soll reaktiviert und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.
Die Eigentümerin der Flächen beabsichtigt in enger Abstimmung mit der Stadt Leipzig ihr Grundstück zu einem Wohnstandort zu entwickeln. Um hierbei nachhaltig eine städtebaulich geordnete
Entwicklung des Gebietes zu erreichen, wurde vor Einleitung des Planverfahrens ein städtebauliches Konzeptes erarbeitet, welches darauf abzielt, die wertvolle denkmalgeschützte Bausubstanz zu
erhalten und diese durch Neubauten zu ergänzen. Mithilfe eines B-Planes sollen die gesicherte Erschließung und die Auswirkungen des Vorhabens nachgewiesen, ermittelt und abgewogen werden.
Angesichts der Rahmenbedingungen besteht das Erfordernis, unter Ausnutzung der bestehenden guten Lagebeziehung innerhalb des Stadtgebietes und der anspruchsvollen, denkmalgeschützten Bestandsgebäude einen qualitätsvollen Wohn- und Aufenthaltsort zu entwickeln. Das Potenzial des
Standortes liegt in seiner besonderen Quartiersqualität, die eine Ergänzung zu den am Markt angebotenen Immobilien bildet und so entsprechende Nachfragen generieren wird.
Mithilfe der verbindlichen Bauleitplanung können die zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten definiert
werden. Auch ist es erforderlich, potenzielle Konflikte zwischen den Nutzungen innerhalb und außerhalb des Gebietes zu ermitteln und auf dem Wege der Bauleitplanung unzulässige Beeinträchti-
15.12.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Seite 6
gungen zu vermeiden. Aufgrund der beträchtlichen Größe des Areals lassen sich die Auswirkungen
des Vorhabens nur verlässlich mithilfe eines B-Planes ermitteln und abwägen.
3.
Ziele und Zwecke der Planung
Ziel dieses B-Planes ist die Schaffung der erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Umsetzung des zugrunde liegenden Konzeptes zur Umnutzung/Revitalisierung des ca. 3,6 ha
großen, ehemals militärisch genutzten Areals zu einem hochwertigen Wohnstandort.
Nach dem Konzept ist die Sanierung des Gebäudebestandes und die behutsame Nachverdichtung
und Erweiterung durch Neubebauung vorgesehen.
Durch die Aufstellung des B-Planes sollen unter Beachtung der im Umfeld des Plangebietes
vorhandenen Rahmenbedingungen insbesondere folgende Planungsziele erreicht werden:
Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes,
Definieren von zulässigen Nutzungsarten und -formen sowie der überbaubaren Flächen,
Gewährleistung einer dauerhaft gesicherten Erschließung, sowohl in verkehrlicher als auch in
infrastruktureller Hinsicht,
Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Plangebiet selbst sowie hinsichtlich der Wechselwirkung und Verknüpfung mit der Umgebung,
die erforderliche Berücksichtigung der Belange des Natur- und Umweltschutzes und
die Integration des Areals in das Stadtgefüge.
Im Ergebnis soll die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit für die geplante Nutzung mit allen
ihren Bestandteilen unter Gewährleistung eines verträglichen Nebeneinanders der Nutzungen untereinander sowie mit angrenzenden Nutzungen erreicht werden.
4.
Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Aufstellungsbeschluss vom
Beschluss Nr. IV – 1756/09,
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 21/2009 vom
07.11.2009
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
(§ 3 Abs. 1 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr.
17/2015 vom 19.09.2015
28.10.2009
22.09.2015 bis
06.10..2015
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom
14.08.2015
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom
26.08.2016
Öffentliche Auslegung des Entwurfes
(§ 3 Abs. 2 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr.
15/2016 vom 03.09.2016
15.12.2016
13.09.2016 bis
12.10.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
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Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
Durchführung erneuter Beteiligungen zum Entwurf
Aufgrund einer Änderung des Planentwurfes nach den Beteiligungen zum Entwurf wurden erneute
Beteiligungen zum Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt.
Nach den erneuten Beteiligungen zum Entwurf wurde der Planentwurf in folgenden Punkten geändert oder ergänzt:
a) Die Bezeichnung der öffentlichen Verkehrsfläche wurde von „Planstraße“ zu „Fehmarner
Straße“ geändert.
b) Ein Teilbereich der öffentlichen Verkehrsfläche (Fehmarner Straße) wurde verschoben.
Zu a): Die stadtinterne Arbeitsgruppe Straßenbenennung hat sich bzgl. der Benennung der öffentlichen Verkehrsfläche für die Fortführung der aus dem südlich angrenzenden Plangebiet kommenden
Fehmarner Straße entschieden. Daher wird die Planzeichnung redaktionell angepasst.
Zu b): Die Eigentümer und Entwickler der Grundstücke des B-Planes sowie des südlich angrenzenden B-Planes 357.1 „Westliche der Olbrichtstraße – Teil Süd“ baten darum, die öffentliche Verkehrsfläche Fehmarner Straße im südlichen Bereich um einen Meter in Richtung Osten zu verschieben.
Durch die Verschiebung waren nur die beiden Eigentümer und Entwickler, also keine Dritten, berührt. Die Umsetzbarkeit der übrigen Festsetzungen bleibt erhalten. Die Planzeichnung wurde entsprechend angepasst.
Da durch die Änderung ausschließlich die Belange der jeweils betroffenen Grundstückseigentümer,
nicht aber die der Öffentlichkeit insgesamt betroffen waren, hätte nur eine erneute Beteiligung der
betroffenen Grundstückseigentümer durchgeführt werden müssen. Da beide Grundstückseigentümer
mit jeweiligen Stellungnahmen vom 10.10.2016 die selbe Änderung forderten konnte auf die erneute Beteiligung verzichtet werden.
Ebenso bedarf es keine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, da diese durch die Änderung nicht betroffen sind.
Näheres zu den Ergebnissen der durchgeführten Beteiligungen siehe Kap. 8 dieser Begründung.
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
Zu den umweltrelevanten Grundlagen siehe Kapitel 7. Umweltbericht.
5.1
Topografie
Das Plangebiet ist relativ eben.
15.12.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Seite 8
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen
Da das ehemals militärisch genutzte, brachliegende Areal westlich der Olbrichtstraße nicht für die
Öffentlichkeit zugänglich ist, bildet es eine Beeinträchtigung im städtebaulichen Gefüge. Mit der
Reaktivierung dieses ehemaligen Militärgeländes wird der Standort stadtgestalterisch deutlich aufgewertet.
Das Plangebiet ist Teil einer ehemaligen Kaserne. Die Kaserne entstand zwischen 1895 und 1897
nahe dem Dorf Möckern und trug wesentlich zur Entwicklung des Dorfes zum heutigen Stadtteil
Leipzigs bei. Es entstand ein städtebaulich-freiräumlich hochwertiges Gesamtensemble, das heute
zu Teilen unter Denkmalschutz steht. Entsprechend der ehemaligen Nutzung entstanden Gebäude
mit zwei bis sechs Vollgeschossen mit Walm- und Flachdächern. Ergänzt wurden Speichergebäude
sowie eingeschossige Hallen-, Garagen-, Werks- oder andere Nebengebäude in unterschiedlichen
Abmessungen.
Das Areal der Heeresbäckerei wird stadträumlich durch die bestehenden denkmalgeschützten mehrgeschossigen Gebäude definiert. Es wird im Osten über eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt von der
Olbrichtstraße von Ost nach West erschlossen. Die Bebauung ist entlang dieser Erschließung angeordnet. Die denkmalgeschützten Objekte haben fünf bis sechs Geschosse und weisen überwiegend
eine charakteristische Klinkerfassade auf. Dazwischen befindet sich ein eingeschossiger Hallenbau,
der nicht unter Denkmalschutz steht. Im Westen schließen zwei Speichergebäude mit fünf bis sechs
Geschossen an.
Derzeit liegt das Plangebiet brach. Eine Nutzung findet gegenwärtig nicht statt.
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung
Das Plangebiet ist derzeit unbewohnt. Es ist von weiteren Teilen der ehemaligen Kaserne umgeben.
Hier ist die Entwicklung weiterer Wohnquartiere begonnen worden beziehungsweise in Planung.
Östlich der Olbrichtstraße sind in den vergangenen Jahren – ebenfalls auf dem ehemaligen Kasernengelände – bereits ca. 450 Wohneinheiten in verschiedenen Wohnformen entstanden.
Nördlich grenzen brachliegende Flächen bis an die Max-Liebermann-Straße an. Der Bund beabsichtigt hier die Errichtung einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber.
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung
Im gesamten Plangebiet sind teilweise dichte Baumbestände vorhanden. Dazwischen befinden sich
jedoch große Teilflächen, die in verschiedenem Grade versiegelt sind. Diese Struktur ist auch auf
den westlich und südlich angrenzenden Teilen der ehemaligen Kaserne vorhanden.
5.5
Soziale Infrastruktur
Innerhalb des Plangebiets sind keine Einrichtungen der sozialen Infrastruktur vorhanden. Die
nächstgelegenen Kindertagesstätten sind die „Kita St. Benno“ an der Fleißnerstraße 2 (ca. 500 m),
der Kindergarten Hildegardstift an der Hans-Oster-Str. 16 (ca. 550 m) und die Kombinierte Tageseinrichtung „Die Kinderwichtel“ in der Bremer Straße 17 in etwa 900 m Entfernung.
Die nächstgelegenen Schulen befinden sich in maximal zwei Kilometer Entfernung:
Karl-Liebknecht-Schule (Grundschule) in der Heinrich-Mann-Straße 1 (1,1 km),
Johann-Heinrich-Pestalozzi-Schule (Förderschule) in der Hannoverschen Straße 2 (1,1 km),
Hans-Kroch-Schule (Grundschule) im Jörgen-Schmittchen-Weg 8 (1,3 km),
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
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68. Schule (Oberschule) in der Breitenfelder Straße 19 (1,3 km),
Wilhelm-Hauff-Schule (Grundschule) in der Diderotstraße 37 (1,7 km),
Werner-Heisenberg-Schule (Gymnasium) in der Renftstraße 3 (2,0 km).
In Anbetracht dessen, dass als Konsequenz der bereits vollzogenen Flächeninanspruchnahme durch
Wohnbauvorhaben im Gesamtbereich der Kasernenareale in Gohlis-Nord und Möckern („Lazarett“,
„Russische Feldpost“, „Theodor-Körner-Kaserne“) sowie der nun geplanten Aktivierung von weiteren Wohnbaupotenzialen im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 357.1 „Westlich der Olbrichtstraße –
Teil Süd“ sowie im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil
Nord“insgesamt bis zu 1.500 neue Wohnungen entstehen können, wurde eine Prüfung durchgeführt,
ob Flächen zur Deckung des Bedarfs an sozialen Infrastruktureinrichtungen – insbesondere Kitas
und Schulen – im Sinne der planerischen Vorsorge notwendig sind. Im Ergebnis kann davon ausgegangen werden, dass solche Einrichtungen im Gesamtgebiet über die bereits vorhandenen Einrichtungen hinaus zukünftig erforderlich sein werden.
Dabei umfasst der betrachtete Suchraum auch das brachgefallene Areal westlich der ehemaligen Kasernenareale „Werk Motor“ und „Heeresbäckerei“ letztlich bis hin zum Friedhofsgelände an der
Slevogtstraße als weiteres städtebauliches Entwicklungspotenzial. Dieser Bereich des ehemaligen
Kasernenareals erweist sich dabei aufgrund seiner stadträumlichen Lage, also neben der unmittelbaren Nachbarschaft zu den neu geplanten Wohnbauflächen auch durch die Nähe und die gute Erreichbarkeit zu bzw. von bestehenden Wohnquartieren (wie beispielsweise der Bereich Möckern südlich
der S-Bahn-Strecke oder der Sternsiedlung Nord), als Vorzugsstandort.
Im Gegensatz zu den o. g. Geltungsbereichen (B-Plan Nr. 357.1/B-Plan Nr. 357.2), bei denen die erforderliche Berücksichtigung der städtebaulichen Konfiguration sowie des denkmalgeschützten Gebäudebestandes bei einem Kita-Bau hinderlich, bei einem Grundschulbau sogar problematisch
wäre, stellt sich diese Fläche, weil weitgehend unbebaut, als gut geeignet dar. Unabhängig davon,
ob eine Kita in Form einer Unterlagerung einer Schule oder einer Wohnbebauung oder auch als Solitär errichtet werden soll, weist der Standort eine hinreichende Nutzungsflexibilität auf.
Da sowohl der Bau einer Kita – angesichts dessen, dass an der Hans-Oster-Straße gerade eine neue
derartige Einrichtung entstanden ist – als auch der Schulstandort erst mittelfristig erforderlich sind,
ist der Standort auch hinsichtlich des erforderlichen Zeithorizontes bzgl. der Flächenaktivierung
durchaus geeignet.
5.6
Technische Infrastruktur
5.6.1
Verkehrsinfrastruktur
Das Plangebiet weist eine besonders günstige Lage hinsichtlich der örtlichen und regionalen Anbindung auf.
Straße:
Von der Max-Liebermann-Straße als Hauptverkehrsstraße im Norden wird das Plangebiet über die
Olbrichtstraße erschlossen. Das Plangebiet grenzt westlich an die Olbrichtstraße an. Dabei handelt
es sich um eine verkehrsberuhigte Nebenstraße. Ein ausgebauter Anschluss besteht über den Knotenpunkt Max-Liebermann-Str./Olbrichtstraße. Der Knotenpunkt ist mit einer Signalanlage ausgestattet und bietet eine qualitativ hochwertige Anbindung des Areals. Alle weiteren Kreuzungen, Einmündungen und Grundstückszufahrten mit der Olbrichtstraße sind nicht signalisiert ausgeführt.
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ÖPNV:
Etwa 500 m südlich des Plangebiets befindet sich eine Haltestelle auf einer Trasse des Mitteldeutschen S-Bahn-Netzes. Dabei handelt es sich um die Linie S3, die von Halle (Saale) über den Leipziger Hauptbahnhof und Leipzig-Connewitz bis Geithain verläuft. Im 30-Minuten-Takt bindet sie das
Stadtgebiet von Halle an die Innenstadt von Leipzig an.
Die nächsten Haltestellen des Nahverkehrs liegen in einem Umkreis von 1 km, was einer Gehzeit
von etwa fünfzehn Minuten entspricht. Die Haltestelle „Olbrichtstraße“ der Buslinie 80 mit einer
10-Minuten-Taktung während der Hauptverkehrszeit befindet sich in etwa 0,7 km Entfernung. Die
Nachtbuslinie N5 ist über die Haltestelle „Viertelsweg“ in etwa 0,6 km Entfernung zu erreichen. Zu
der Tramlinie 4 gehören die Haltestellen „Landsberger-/Max-Liebermann-Straße“ in etwa 0,8 km
Entfernung, „Viertelsweg“ in etwa 0,6 km Entfernung Die 1 km entfernte Haltestelle „Wiederitzscher Straße“ wird von den Straßenbahnlinien 10 und 11, der Buslinie 90 sowie der Nachtbuslinie
N4 bedient.
5.6.2
Ver- und Entsorgungsanlagen
Trinkwasser:
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine öffentlichen Trinkwasserleitungen.
Die Löschwasserbereitstellung in Höhe von 96 m³/h ist im Bereich Olbrichtstraße/Viertelsweg im
Umkreis von 300 m möglich.
Abwasser:
Innerhalb des Plangebietes befinden sich, bis auf eine Anschlussleitung Abwasser, keine öffentlichen Abwasserleitungen.
Fernwärme:
In der Olbrichtstraße befindet sich eine Fernwärmetrasse. Die vorhandene Dimensionierung dieser
Fernwärmetrasse ermöglicht die Versorgung des Plangebietes.
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1
Ziele der Raumordnung
Landesentwicklungsplan
Der Landesentwicklungsplan (LEP) des Freistaates Sachsen ist gemäß § 24 des Gesetzes zur Raumordnung und aufgrund geänderter Rahmenbedingungen für die räumliche Entwicklung in Sachsen
überarbeitet worden. Die Rechtsverordnung über den neuen Landesentwicklungsplan des Freistaates
Sachsen wurde am 12.07.2013 von der Sächsischen Staatsregierung beschlossen (LEP 2013). Er
wurde am 30.08.2013 im sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat einen
Tag später in Kraft. Der LEP stellt die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung
für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Freistaates Sachsen dar.
Für den vorliegenden B-Plan sind folgende Zielstellungen des LEP relevant:
Gemäß des Grundsatzes G.1.2.1 sind in Verdichtungsräumen die Koordinierung der Flächennutzungsansprüche und eine effiziente Flächennutzung für die Leistungsfähigkeit von Wirtschaft und
Infrastruktur nachhaltig zu sichern. Durch die Revitalisierung eines großflächigen Kasernenareals
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wird auf einer ungenutzten Fläche im Verdichtungsraum Leipzigs eine nachhaltige Entwicklung und
effiziente Flächennutzung ermöglicht. Mit der Wiedernutzung als Wohnquartier wird dem Leitbild
des LEP, der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung den Vorzug einzuräumen, entsprochen.
Z 1.3.1: Die zentralen Orte sind so zu entwickeln, dass sie ihre Aufgaben als Schwerpunkte des
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Freistaat Sachsen wahrnehmen können und zur
Sicherung der Daseinsvorsorge die Versorgung der Bevölkerung ihres Verflechtungsbereiches mit
Gütern und Dienstleistungen bündeln und in zumutbarer Entfernung sicherstellen.
In der Begründung des Ziels wird darauf hingewiesen, dass die Standortvorteile der zentralen Orte
im Freistaat Sachsen insbesondere in Synergieeffekten durch die räumliche Konzentration ihrer
vielfältigen Funktionen für Wohnen und Infrastruktur sowie als wirtschaftliche Schwerpunkte und
Verkehrsknoten bestehen.
Z 2.2.1.1: Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll in allen Teilräumen Sachsens vermindert werden.
Z 2.2.1.3: Die Festsetzung neuer Wohnbaugebiete soll in zumutbarer Entfernung zu den Versorgungs- und Siedlungskernen erfolgen.
Z 2.2.1.7: Brachliegende und brachfallende Bauflächen, insbesondere (...) Militär-[brachen] (…),
sind zu beplanen und die Flächen wieder einer baulichen Nutzung zuzuführen.
Z 2.2.1.10: Die Siedlungsentwicklung ist auf die Verknüpfungspunkte des ÖPNV zu konzentrieren.
G 2.2.2.2: Die Entwicklung der Städte und Dörfer soll so erfolgen, dass
das historische Siedlungsgefüge angemessen berücksichtigt,
Brachflächen einer neuen Nutzung zugeführt,
eine energiesparende und energieeffiziente, integrierte Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung gewährleistet,
die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung berücksichtigt sowie
bedarfsgerecht, sowohl Maßnahmen zur Erhaltung, Aufwertung, Umnutzung, zum Umbau und
Neubau als auch zum Rückbau, umgesetzt werden.
G 2.2.2.4: Die Lebensqualität und die natürliche biologische Vielfalt in den Städten und Dörfern
soll durch Schaffung und Erhaltung von naturnahen Lebensräumen und Grünflächen innerhalb des
Siedlungsgefüges aufgewertet werden.
G 4.1.3.2: Die unvermeidbare Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlung, Industrie, Gewerbe,
Verkehr, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen soll auf Flächen mit Böden, die bereits anthropogen vorbelastet sind oder eine geringe Bedeutung für die Land- und Forstwirtschaft, für die
Waldmehrung, für die Regeneration der Ressource Wasser, für den Biotop- und Artenschutz oder als
natur- und kulturgeschichtliche Urkunde haben, gelenkt werden.
Der B-Plan entspricht gem. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung.
Regionalplan
Der Regionalplan Westsachsen vom 25.07.2008 stellt den verbindlichen Rahmen für die räumliche
Ordnung und Entwicklung der Region Westsachsen dar. Die Ziele des Regionalplans sind von allen
öffentlichen Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
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Begründung zum Bebauungsplan
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In dem Planwerk ist die Fläche als Siedlungsfläche dargestellt. Als hoch gewichtete Belange sind
die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Leipzig und der sorgsame Umgang mit der Ressource Fläche zu benennen. Als Umsetzungsinstrumentarien werden dafür unter anderem die Innenentwicklung von Wohnsiedlungen sowie die Revitalisierung bzw. Entsiegelung von Wohnungs-, Industrie-,
Gewerbe- und Militärbrachen genannt.
Für den vorliegenden B-Plan sind folgende Zielstellungen und Grundsätze des Regionalplans relevant:
Z 2.3.1: Zentrale Orte sind für ihren jeweiligen räumlichen Verflechtungsbereich als Versorgungsund Arbeitsplatzzentren, als Wohnstandorte sowie als Standorte für Bildung und Kultur zu sichern
und zu stärken.
Z 2.3.3: In den zentralen Orten sollen die Standortvoraussetzungen für einen bedarfsgerechten überörtlichen Wohnungsbau in den Versorgungs- und Siedlungskernen geschaffen werden.
Z 4.4.1: Bodenverbrauchende Nutzungen sollen auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt
werden. Durch Trassenbündelung, Flächenrevitalisierung brachliegender Industrie- und Gewerbeareale, die Minimierung der Flächenneuinanspruchnahme durch vorrangige Nutzung des vorhandenen innerörtlichen Bauflächenpotenzials und die Umsetzung eines Verwertungsgebots im Zuge von
Baumaßnahmen ist auf den sparsamen Umgang mit Flächen und Bodenmaterial hinzuwirken.
Z 5.1.1: Die Inanspruchnahme unverbauter Flächen für Siedlungszwecke soll auf das unabdingbar
notwendige Maß beschränkt werden.
Z 5.1.2: Bei Neubebauung ist eine den natürlichen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten angepasste bauliche Dichte anzustreben.
Z 5.1.4: Das Angebot an Wohnraum soll vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und
unter Berücksichtigung der differenzierten Ansprüche hinsichtlich Wohnformen, Wohnungsgrößen
und -ausstattung an die künftigen Anforderungen angepasst werden.
G 2.1.5: Die Belange der Siedlungstätigkeit, der Freiraumsicherung und der Infrastrukturentwicklung sollen unter Berücksichtigung der spezifischen raumstrukturellen Bedingungen und des demografischen Wandels so miteinander abgestimmt werden, dass sie der harmonischen Gesamtentwicklung der Region dienen.
Der B-Plan entspricht gem. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung.
6.1.2
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan (FNP) ist der südliche Bereich des Plangebietes als Wohnbaufläche und
der nördliche Bereich als gewerbliche Baufläche gemäß §1 BauNVO dargestellt. Im B-Plan werden
die Flächen als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Damit gibt es eine inhaltliche Abweichung zwischen den Darstellungen des FNP und den zukünftigen Festsetzungen des B-Planes. Um diese Abweichung zu begründen, bedarf es eines Blickes in
das stadträumliche Umfeld, aus dem heraus sich die Zielstellung für den FNP und infolge für den BPlan entwickelt hat.
Die Gebäude der ehemaligen Heeresbäckerei liegen in einem Umfeld, das durch brachliegende, militärisch genutzte Areale, aber auch einen noch aktiven Standort der Bundeswehr, einschließlich eines Truppenübungsplatzes, am nördlichen Stadtrand geprägt ist. Dieser Stadtraum zwischen der S1
im Westen und der Landsberger Straße im Osten hat erst in den letzten Jahren mit dem Neubau der
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Begründung zum Bebauungsplan
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S1, dem Neubau der B 6 und dem Neubau eines Teilstücks des mittleren Ringes eine sehr gute Anbindung an das örtliche und überörtliche Straßenverkehrsnetz erhalten.
Eine weitere Standortverbesserung hat sich durch den Neubau der S-Bahn Leipzig-Halle ergeben,
die den Stadtraum am südlichen Rand tangiert. Vor diesem Hintergrund muss die Entwicklungsrichtung für diesen Stadtraum betrachtet werden, in dem auf einigen Teilflächen bereits eine Entwicklung eingesetzt hat, so z. B. auf dem Gelände der ehemaligen Theodor-Körner-Kaserne, östlich des
Areals der Heeresbäckerei. Sie wurde bereits zu Wohnzwecken umgenutzt.
Des Weiteren befinden sich nördlich der Max-Liebermann-Straße die Gebäude des ehemaligen russischen Feldlazarettes. Der FNP sieht hier als Ziel die Umnutzung der Gebäude zu Wohnzwecken
vor und stellt die Flächen entsprechend als Wohnbaufläche dar. Im Rahmen des B-Plan-Verfahrens
stellte sich jedoch heraus, dass aus Lärmschutzgründen eine gemischte Nutzung aus Wohnen und
Gewerbe zweckmäßig ist. Im B-Plan sind die Flächen deshalb als Mischgebiet (MI) festgesetzt. Da
es sich um einen B-Plan der Innenentwicklung handelt, wird das beschleunigte Verfahren (§ 13a
BauGB) angewendet und die Darstellung im FNP im Rahmen einer Berichtigung als gemischte
Baufläche angepasst.
Die Gebäude der ehemaligen Heeresbäckerei selbst sind Bestandteil des größten zusammenhängenden brachliegenden Kasernenareals südlich der Max-Liebermann-Straße, westlich der Olbrichtstraße und nördlich der S-Bahn. Zu dem Konversionsstandort gehören neben der Heeresbäckerei die
Flächen des ehemaligen „Werk Motors“ (südlich der Heeresbäckerei) und weitere ehemals militärisch genutzte Gebäude (nördlich der Heeresbäckerei).
Im Vergleich zu den o. g. Arealen „Russisches Feldlazarett“/„Theodor-Körner-Kaserne“ ist für das
Gelände südlich der Max-Liebermann-Straße einschließlich der Heeresbäckerei die Entwicklung zu
einem größeren gewerblichen Areal beabsichtigt. Zur Formulierung dieser Zielstellung im FNP
führte u. a. die Lage des Areals unmittelbar am mittleren Ring, der als Tangentialverbindung die
randstädtischen Ortsteile verbindet und eine schnelle Anbindung an die S1 und die B 6 gewährleistet. Da in der Stadt Leipzig auch weiterhin Bedarf für kleinere gewerbliche Areale im Bestand nachgewiesen ist, wurde dieser Teil der Konversionsfläche als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Südlich der Heeresbäckerei wird die Umnutzung des „Werk Motors“ (B-Plan Nr. 357.1 „Westlich
der Olbrichtstraße – Teil Süd“) zur Entwicklung eines weiteren Wohnungsbaustandortes vorbereitet.
Dieser ist verkehrsgünstig an die S-Bahn angeschlossen, liegt abseits des stark befahrenen mittleren
Ringes und wird im Osten bereits von Wohngebieten tangiert.
Der Geltungsbereich des B-Planes Nr. 357.2 liegt damit zwischen dem geplanten gewerblichen Teil
der Konversionsfläche und dem geplanten Wohngebiet. Durch die Umnutzung des vergleichsweise
kleinen Areals der ehemaligen Heeresbäckerei (36.450 m²) zu Wohnzwecken werden die grundsätzlichen Ziele des FNP für diesen Stadtraum nicht beeinträchtigt. Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist der BPlan damit aus dem FNP entwickelt.
Da sich die Flächen in einem Teil des Stadtgebietes befinden, der eine sehr dynamische Entwicklung durchläuft, ist davon auszugehen, dass der FNP im Umfeld des B-Planes Nr. 357.2 zukünftig
an anderer Stelle geändert werden muss. So laufen zum Beispiel derzeit die Vorbereitungen für
einen Aufstellungsbeschluss für die Flächen westlich des B-Planes Nr. 357.2 Sollte hier eine FNPÄnderung erforderlich werden, würden die Darstellungen im Geltungsbereich des B-Planes Nr.
357.2 im selben Verfahren geändert werden.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
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6.1.3
Landschaftsplan
Gemäß § 11 BNatSchG ist für die örtlichen Ziele des Umweltschutzes im Stadtgebiet Leipzig ein
Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan aufgestellt worden (bestätigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Er enthält neben den Zielen die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Näheres siehe Kap.
7.1.2.2).
Im Integrierten Entwicklungskonzept des Landschaftsplans wird das Plangebiet dem teilräumlichen
Leitbild LB 12 als ehemalige militärische Anlage zugeordnet. Folgende Planungsziele werden formuliert: Schaffung von begrünten Freiräumen an vorhandenen und geplanten Industrie-, Gewerbeund Militärstandorten und deren verkehrliche Erschließung; Verknüpfung mit dem Grünsystem der
Stadt; stadtklimatische Entlastung durch Erhöhung des Durchgrünungsgrades durch Vegetation; Abbau der Barrierewirkung durch Einbindung in die Alltagsrouten für Geh- und Radverkehr. Zudem
wird auf die Entwicklung (Anreicherung) von Lebensräumen in bebauten Gebieten hingewiesen.
6.1.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Für das Plangebiet existiert zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein rechtskräftiger B-Plan.
Im näheren Umfeld befinden sich die Geltungsbereiche mehrerer laufender und abgeschlossener BPlan-Verfahren:
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“ (in Kraft)
Nr. 343 „Nachnutzung einer Teilfläche an der General-Olbricht-Kaserne“ (in Kraft)
Nr. 357.1 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Süd“ (in Aufstellung)
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (InSEK) wurde am 20.05.2009 vom Stadtrat als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) beschlossen
(RB IV – 1595-09). Es beschreibt eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt
Leipzig bis 2020. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und
Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte sowie
zentrale Maßnahmenschwerpunkte zu deren Umsetzung.
Das InSEK benennt vier wesentliche Ziele der Stadtentwicklung: Lebensqualität verbessern und erhalten, soziale Stabilität sichern, Wettbewerbsfähigkeit steigern sowie nationale und internationale
Bedeutung steigern.
Im Fachbereich Wohnen definiert das InSEK das Ziel, Wohnungsmarkt und Quartiersentwicklung
nachhaltig zu gestalten. Dazu sollen unter anderem städtebaulich/denkmalpflegerisch bedeutsame
Strukturen gestärkt werden. Das Plangebiet liegt im Prioritätsbereich 3 der Denkmalpflege. Verluste
an räumlich zusammenhängender Denkmalsubstanz und stadthistorischen Strukturen sollen entsprechend minimiert werden. Objekte, Objektfolgen bzw. Anlagen mit besonderem Handlungsbedarf
und Denkmalwert sollen punktuell gefördert werden (Karte Denkmalpflege InSEK S. 64f).
Im Bereich Wohnen liegt der Fokus auf der Innen- vor der Außenentwicklung. Der Geltungsbereich
wird als Umstrukturierungsgebiet ohne Priorität beschrieben (Karte Wohnen – Kleinräumige
Zielaussagen InSEK S. 25).
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Seite 15
Das Plangebiet wird im InSEK als Konversionsfläche für Neuordnung für die Wirtschaft gekennzeichnet, da generell den Brachflächen von ehemaligen Militärstandorten große Entwicklungspotenziale zugeschrieben werden. Das Plangebiet hat dabei jedoch keine hohe Priorität inne (Karte Wirtschaft und Beschäftigung – Räumliche Handlungsschwerpunkte InSEK S. 31).
Die vorliegende Planung folgt den Zielstellungen des InSEK.
6.2.2
Stadtentwicklungsplan Zentren
Der Stadtentwicklungsplan (STEP) Zentren ist das räumlich-funktionale Ordnungskonzept der Stadt
Leipzig zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Er wurde 1999 zum
ersten Mal aufgestellt und mit Beschluss des Stadtrates vom 18.3.2009 (RB VI-1544/09) fortgeschrieben. Zurzeit findet parallel zu diesem Bauleitplanverfahren das Verfahren zum erneut fortgeschriebenen STEP Zentren 2016 statt. Mit Zustimmung des Stadtrates zum Entwurf des STEP Zentren, Fortschreibung 2016 zu Beginn des Jahres 2017 wird voraussichtlich im 2. Quartal 2017 ein
aktualisiertes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vorliegen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche
der Stadt sowie sonstige ergänzende Versorgungsstrukturen des Einzelhandels enthält. Da das Verfahren zum STEP Zentren zeitlich parallel zum B-Planverfahren geführt wird, bilden bereits die
Zielaussagen des STEP Zentren 2016 die Grundlage für dieses Bebauungsplanverfahren.
Das Plangebiet liegt außerhalb der im STEP Zentren ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche.
Das nächstgelegene Nahversorgungszentrum (Kategorie D-Zentrum) befindet sich in Gohlis-Nord.
Hier besteht im Kreuzungsbereich der Max-Liebermann-Straße mit der Landsberger Straße ein attraktiver, moderner Gebäudekomplex der 1990er Jahre, der mit einer in die Krochsiedlung integrierten Ladenzeile verknüpft ist. Darüber hinaus wird im fußläufigen Nahbereich des Planbereiches
über den vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 99.1 „Wohn- und Geschäftshaus Viertelsweg/MartinDrucker-Straße“ auch für einen der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetrieb Baurecht geschaffen. Hierdurch wird zudem die wohnungsnahe Grundversorgung der zukünftigen Bewohnerschaft ermöglicht.
Mit dem B-Plan werden zwei wesentliche Ziele des STEP Zentren umgesetzt. Durch die neue
Wohnnutzung im Umfeld entsteht ein zusätzliches Nachfragefragepotenzial für das D-Zentrum
Gohlis-Nord, so dass es in seiner Versorgungsfunktion gestärkt wird. Ebenso wird eine möglichst
flächendeckende Sicherung der wohnortnahen Grundversorgung gewährleistet.
Die Zielstellungen des STEP Zentren sind Grundlage für diesen B-Plan.
6.2.3
Strategische Konzepte zum Wohnen
Das Wohnungspolitische Konzept, Fortschreibung 2015 (VI-DS-1475-NF) wurde am 28.10.2015
durch den Stadtrat beschlossen. Es definiert vor dem Hintergrund der Veränderungen auf dem Wohnungsmarkt die wohnungspolitischen Leitlinien der Stadt und benennt Instrumente sowie Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts. Mit dem Wohnungspolitischen Konzept werden folgende Zielsetzungen verfolgt: Ausweitung des Wohnungsangebots, Schaffung eines qualitativ vielfältigen
Wohnungsangebots, Schaffung bezahlbaren Wohnraums, Unterstützung von kooperativen Wohnformen, besondere Unterstützung der Schaffung des Wohnraums für Familien, Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen, Schaffung von sozial- und nutzungsstrukturell gemischten
Stadtteilen, nachhaltiges Wachstum und Steigerung der Energieeffizienz.
Der Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung (STEP W+S) legt in seinem Teilplan Wohnungsbau (RB V-771/11 vom 20.04.2011) die im Sinne einer flächensparenden, ökologischen und ökonomischen, aber auch nachfragegerechten Siedlungsentwicklung mit Priorität zu entwickelnden Standorte des Wohnungsneubaus fest. Der Teilplan Wohnungsbau liefert die analyti15.12.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
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schen Grundlagen und entwickelt strategische Aussagen zur Wohnbauflächenentwicklung und leitet
hieraus sowie aus der rechtlichen Situation seine Zielkategorien für die Standortentwicklung ab. Der
Teilplan ist auf den Eigenheimbau ausgerichtet.
Mit Beschluss zum Wohnungspolitischen Konzept sind die im Teilplan Wohnungsbau formulierten
Einschränkungen bezüglich des Geschosswohnungsbaus aufgehoben. Vor dem Hintergrund steigender Nachfrage nach Wohnungen und einer effizienten Flächennutzung wird Geschosswohnungsneubau an infrastrukturell gut erschlossenen Standorten insbesondere im Einzugsbereich des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs priorisiert. Für den gleichzeitigen Erhalt einer Vielfalt an
Wohnformen wird daneben auch eine ausreichende Bereithaltung von Flächen für Eigenheime und
eigenheimähnliche Wohnformen angestrebt.
Im Teilplan Wohnungsbau wurde das Plangebiet aufgrund seiner Versorgungsqualitäten als insgesamt günstig bewertet und als Standort mit Entwicklungspriorität – mit
Bebauungsplanverfahren/mit Baurecht eingestuft. Da der Standort im Einzugsbereich schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs liegt, entspricht die Planung eines Wohnstandortes mit Geschosswohnungsneubau den Zielen des STEP W+S Teilplan Wohnungsbau und des Wohnungspolitischen Konzepts.
6.2.4
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen
Der Stadtentwicklungsplan (STEP) Gewerbliche Bauflächen wurde 1999 vom Stadtrat beschlossen
und 2005 fortgeschrieben (Beschlussnummer RB IV 330/05). Die Stadt Leipzig gibt sich damit für
die Entwicklung der gewerblichen Bauflächen im Stadtgebiet das Ziel, mit einem quantitativ ausreichenden und differenzierten Angebot an Gewerbeflächen, den Wirtschaftsstandort Leipzig zu stärken. Als allgemeingültiges Ziel wird die Revitalisierung vorhandener Flächen für gewerbliche Nutzungen genannt.
Im STEP Gewerbliche Bauflächen wird das gesamte ehemalige Kasernen-Areal westlich der Olbrichtstraße, einschließlich des Plangebietes, zur „Prüfung auf Nutzung als gewerbliche Baufläche“
vorgesehen. Diese Kategorie enthält Flächen, die aufgrund ihrer Eigenschaften den Gewerbeflächenbestand in Leipzig sinnvoll ergänzen können und deshalb bei Bedarf auf ihre Eignung für eine
gewerbliche Nutzung überprüft werden. Im Zuge der FNP-Fortschreibung erfolgte eine Prüfung für
die Gesamtfläche der ehemaligen Kaserne, mit dem Ergebnis, den Südteil, einschließlich des überwiegenden Plangebietes, zukünftig als Wohnbaufläche darzustellen.
Somit stehen die Zielstellungen des STEP denen des B-Planes nicht entgegen.
6.2.5
Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum
Der Stadtentwicklungsplan (STEP) Verkehr und Öffentlicher Raum trifft keine Aussagen, die die
vorliegende Planung direkt betreffen.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Seite 17
7.
Umweltbericht
7.1
Einleitung
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB).
Dazu wird wie folgt vorgegangen:
Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der Bauleitplan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind
Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Einschätzung (siehe dazu Kap. 7.1.3)
Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad
Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen im Umweltbericht (siehe Kap. 7.2)
Ergänzung der Ermittlungen und des Umweltberichtes, soweit im Ergebnis der Beteiligungen
zum Entwurf erforderlich
7.1.1
Ziele und Inhalte des Planes (Kurzdarstellung)
Ziel dieses B-Planes ist die Schaffung der erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Umsetzung des zugrunde liegenden Konzeptes zur Umnutzung/Revitalisierung des ca. 3,6 ha
großen, ehemals militärisch genutzten Areals zu einem hochwertigen Wohnstandort.
Nach dem Konzept ist die Sanierung von acht 3- bis 6-geschossigen Gebäuden und die behutsame
Nachverdichtung und Erweiterung durch sieben 4- bis 5-geschossige Neubauten vorgesehen. Insgesamt sind 410 Wohneinheiten geplant. Dabei sollen u. a. eine weitreichende Berücksichtigung der
Belange von Natur und Landschaft sowie eine Sicherung der nutzungsangemessenen Verkehrsführung und Parkierung (verkehrliche Erschließung am nördlichen Rand, ruhender Verkehr überwiegend in begrünten Tiefgaragen) erfolgen.
Neben der Revitalisierung von insgesamt acht denkmalgeschützten 3- bis 6-geschossigen Gebäuden
ist die Errichtung von insgesamt sieben fünfgeschossigen Neubauten vorgesehen. Ein größerer nicht
denkmalgeschützter Gebäudekomplex wird abgerissen und durch fünf der Neubauten ersetzt. Insgesamt sind 410 Wohneinheiten geplant. Die verkehrliche Erschließung wird an den nördlichen Rand
verlegt, sodass eine weitgehend verkehrsfreie Quartiersmitte geschaffen wird. Für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs sind im Gebiet zwei Tiefgaragen vorgesehen. Diese befinden sich unterhalb der Quartiersmitte, die als Grünfläche gestaltet wird, und unterhalb der zwei Neubauten im
Südwesten des Plangebietes. In den Tiefgaragen werden ca. 370 Stellplätze untergebracht. Zudem
sind weitere 50 Stellplätze oberirdisch vorgesehen.
Weiteres zu den Zielen und Zwecken der Planung ist dem Kapitel 3 zu entnehmen.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
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Umweltrelevante Inhalte des Planes sind:
a) Festsetzungen für allgemeine Wohngebiete mit einer Gesamtgröße von rund 3,0 ha
b) Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 in den Wohngebieten, wobei im allgemeinen
Wohngebiet (WA2) die GRZ durch Tiefgaragen und Stellplätze bis zu einer GRZ von 0,75 überschritten werden darf
c) die Größe der überbaubaren Grundstücksfläche beträgt 0,85 ha
d) die Größe der begrünten Flächen über Tiefgaragen beträgt 0,65 ha
e) die Verkehrsflächen und überirdischen Stellplätze nehmen 0,82 ha ein
f) Flächen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen mit einer Gesamtgröße von rund 0,3 ha
Weitere Ausführungen sind vor allem dem Kapitel 3 „Ziele und Zwecke der Planung“ und dem Abschnitt C „Inhalte der Planung“ zu entnehmen.
7.1.2
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Nachfolgend werden die für diesen B-Plan bedeutsamen fachlichen Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes genannt.
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG
a) Schutzgebiete
Der Geltungsbereich ist weder in einem Vogelschutzgebiet (Special Protected Area – SPA), einem FFH-Gebiet, einem Naturschutzgebiet noch in einem Landschaftsschutzgebiet gelegen.
b) Flächennaturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich weder Natur-/Flächennaturdenkmäler im Sinne
des § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG noch geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne des § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 19 SächsNatSchG.
c) Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG und § 21 SächsNatSchG)
Im Vorhabensgebiet befinden sich Bäume mit Baumhöhlen, welche die Kriterien für besonders
geschützte Biotope nach § 21 SächsNatSchG erfüllen. Nach Überprüfung durch die untere Naturschutzbehörde betrifft dies folgende Bäume im Plangebiet:
Biotop-Ident-Nr.
Bezeichnung
Umgang
80038.E
Mehlbeere Nr. 51
Nachrichtliche Übernahme
80039.E
Birke Nr. 42
Entfall
80041.E
Pappel Nr. 283
Erhalt über Festsetzung
80042.E
Robinie Nr. 198
Erhalt über Festsetzung
80043.E
Robinie Nr. 199
Erhalt über Festsetzung
80044.E
Linde Nr. 67
Erhalt über Festsetzung
Die Beseitigung der Birke bedarf einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 30 Abs. 4 BnatSchG
durch die zuständige Naturschutzbehörde.
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Begründung zum Bebauungsplan
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7.1.2.2 Landschaftsplan
Im Integrierten Entwicklungskonzept (IEKO) des Landschaftsplanes (2013) werden die Ergebnisse
der Schutzgutbewertungen und die Entwicklungsziele zusammenfassend dargestellt.
Der Geltungsbereich ist im IEKO als ehemalige militärische Anlage dargestellt. Landschaftsplanerische Ziele sind:
die Schaffung von begrünten Freiräumen und deren verkehrliche Erschließungen
die Verknüpfung mit dem Grünsystem der Stadt
die stadtklimatische Entlastung durch Erhöhung des Durchgrünungsgrades mittels Vegetation
der Abbau der Barrierewirkung durch Einbindung in die Alltagsrouten für Geh- und Radverkehr
Im Geltungsbereich ist zudem die Entwicklung und die Anreicherung von Lebensräumen für den
Arten- und Biotopschutz besonders bedeutsam. Bei weiterführenden Planungen sind landschaftsplanerische Vorgaben besonders zu berücksichtigen und die Kompensationsmöglichkeiten im Gebiet
zu nutzen.
7.1.2.3 Grünordnungsplan
Für diesen B-Plan wurde ein Grünordnungsplan GOP (§ 11 BNatSchG in Verbindung mit § 7 Abs. 2
SächsNatSchG) aufgestellt (seecon Ingenieure GmbH, 2015). Seine Inhalte sind die ökologische
Grundlage für diesen B-Plan. Verweise auf den Grünordnungsplan sind in den entsprechenden Kapiteln genannt. Vordringliche Ziele des Grünordnungsplans sind die sinnvolle Verknüpfung denkmalpflegerischer, artenschutzrechtlicher und landschaftsgestalterischer Aspekte und Belange sowie dieNutzung von Synergieeffekten. Bestandteil des Grünordnungsplans ist auch das Baumkataster für
das Gebiet.
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Der Bestandsplan des Grünordnungsplanes weist eine Gebäudenummerierung aus, auf die sich im
Umweltbericht bezogen wird. Die Nummerierung beruht auf der durchgeführten Kartierung, die
sich teilweise über den Geltungsbereich hinaus erstreckte. Die Gebäude Nr. 11 und 13 liegen außerhalb des Geltungsbereiches und werden nicht weiter betrachtet.
7.1.2.4 Eingriffsregelung
Für diesen B-Plan wurde die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt. Dazu wird
eine Eingriff-Ausgleichs-Bilanz (s. GOP) mithilfe des Leipziger Bewertungsmodells (Stadt Leipzig
2002) erstellt.
Der ökologische Zustand im Jahr 2015 wurde als „Bestand“ bewertet. Dem wird der ökologische
Punktwert bei Umsetzung der Festsetzungen des B-Plans („Planung“) gegenübergestellt, wobei
Kompensationsmaßnahmen, die innerhalb des Geltungsbereichs festgesetzt wurden, berücksichtigt
werden.
Die mithilfe des Leipziger Bewertungsmodells durchgeführte rechnerische Eingriff-Ausgleichs-Bilanz (s. GOP) ermittelte folgendes Ergebnis:
Ermittelt wurde ein ökologischer Punktwert
für den Bestand 2015 von
849.508 Wertpunkten
und
bei Umsetzung des B-Plans Nr. 357.2 von
857.558 Wertpunkten.
Der höhere Punktwert für den Zustand bei Umsetzung der Planung zeigt an, dass keine Eingriffe im
Sinne der Eingriffsregelung durch den B-Plan ermöglicht werden, die außerhalb des Geltungsbereichs zu kompensieren wären. Es sind keine externen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
7.1.2.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Die für den vorliegenden Umweltbericht zugrunde gelegten Gutachten (Boden-, Entwässerung- und
Artenschutzrechtliche Gutachten) sind dem Anhang III zu entnehmen.
a) Bundes- und landesrechtliche Regelungen
Bundesnaturschutzgesetz (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das
zuletzt durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist)
Sächsisches Naturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat
Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S.
451)), zuletzt geändert Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 durch (SächsGVBl. S. 349)
rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2015
Baugesetzbuch (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S.
1722) geändert worden ist
Fachgesetze wie z. B. das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Die für die Schutzgüter geltenden rechtlichen Regelungen werden in den entsprechenden Kapiteln
gesondert genannt.
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b) Ziele der Stadt
Auf regionaler bzw. lokaler Ebene enthalten die Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig (2003), der
Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig (2009), die Stadtklimauntersuchung Leipzig (2010), das Leipziger Klimaschutzprogramm und der Landschaftsplan (2013) wesentliche Ziele des Umweltschutzes.
7.1.3
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der
Umweltbelange
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Umweltbelangen der B-Plan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung der Umweltbelange werden im Ergebnis dessen wie
folgt festgelegt:
Belang/Teilaspekt
mögliche erhebliche Umweltauswirkungen
Art, Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlungen
1. Boden/Altlasten
erhebliche Auswirkungen wegen Altlasten und Sensibilisierung der Nutzung. Durch sachgemäße Sanierung
und Entsorgung werden gesunde Wohnverhältnisse hergestellt.
Erstellung einer orientierenden Bodenvoruntersuchung, einer nutzungsbezogenen Gefährdungsabschätzung,
eines Abriss- und Entsorgungskonzepts sowie eine Sondierung der Tankanlage
2. Pflanzen
erhebliche Auswirkungen wegen Ver- Kartierung der Biotop- und Nutzungslust von einem gesetzlich geschützten typen (1:1.000), Erstellung eines
Höhlenbaum, sonst keine erheblichen Baumkatasters
Auswirkungen wegen Erhöhung des
Anteils vegetationsbestandener Fläche,
Neuanlage von Vegetationsflächen
3. Tiere
erhebliche Auswirkungen wegen Beeinträchtigung bzw. Verlust von Brutstätten und Lebensräume besonders
bzw. streng geschützter Tierarten, Vermeidung und Ausgleich durch Vermeidungs- und artenschutzrechtlich begründete Kompensationsmaßnahmen
Kartierung der Brutvögel, Fledermäuse und Reptilien, Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages
4. biologische Vielfalt
erhebliche Auswirkungen wegen Beeinträchtigung bzw. Verlust von Brutstätten und Lebensräumen besonders
bzw. streng geschützter Tierarten, Vermeidung und Ausgleich durch Vermeidungs- und artenschutzrechtlich begründete Kompensationsmaßnahmen
Kartierung der Biotop- und Nutzungstypen und ausgewählter Tierarten, Erstellung eines artenschutzrechtlichen
Fachbeitrages
Die weiteren Ermittlungen und Darlegungen konzentrieren sich auf die oben angeführten Punkte.
Keine weiteren Ermittlungen und Darlegungen sind erforderlich zu:
Belang/Teilaspekt
Begründung
4. Boden/Altlasten
Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf den Teilaspekt Boden zu erwarten,
wegen der Vorbelastung des Standortes und der nur geringfügigen Erhöhung
des Versiegelungsgrades bei Einberechnung der nicht überbauten, begrünten
Tiefgaragen, sonst ergibt sich eine Reduzierung des Versiegelungsgrades. Da
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Belang/Teilaspekt
Begründung
die Tiefgaragen mit einer mindestens 60 cm mächtigen Bodenschicht überdeckt
werden, können sich auch hier Bodenfunktionen in eingeschränktem Umfang
entwickeln.
5. Wasser
Es sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten wegen der Vorbelastung
(bestehende Versiegelung) und der Erhöhung des Anteils von Flächen, die Wasser speichern (begrünte Tiefgaragen). Mit der Umsetzung der Planung kann auf
ca. 40 % des Geltungsbereiches das Regenwasser auf natürliche Weise versickern.
6. Klima
Es sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten wegen der Erhöhung des
Anteils klimawirksamer, vegetationsbestandener Flächen.
7. Luft
Es sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten wegen der nur geringfügigen Erhöhung der Luftbelastung durch Kfz-Verkehr und dem Verlust der Emissionssenke.
8. Landschaft
Es sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten wegen der Beseitigung
der Verbrachung, der Instandsetzung der Gebäude, der Herstellung der Zugänglichkeit, der Anpflanzungen und der Schaffung neuer Freiraumqualitäten.
9. Menschen
Erholungspotenzial
Es sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten wegen der Beseitigung
der Verbrachung, der Instandsetzung der Gebäude, der Herstellung der Zugänglichkeit, der Anpflanzungen und der Schaffung neuer Freiraumqualitäten.
10. Menschen
Verkehrslärm
Es sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten wegen nur geringfügiger
Steigerung des Verkehrsaufkommens.
Die Zunahme des Verkehrs resultierend aus den neuen Baugebieten führt zu
keinen zu berücksichtigen Folgen für angrenzende Gebiete. Die Immissionsgrenzwerte der 16.BImSchV werden bereits bei der bestehenden Verkehrssituation an den nahe der Olbrichtstraße gelegenen Gebäuden nicht eingehalten. Die
zusätzlich entstehende Verkehrsbelastung durch die Neuplanung erhöht diese
hohen Immissionswerte an nur wenigen Stellen. Zudem bewegen sich diese Erhöhungen in einer unwesentlichen Größenordnung (ΔL ≥ 0,1dB).
11. Menschen
Gewerbelärm
Es sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, weil keine gewerblichen
Nutzungen innerhalb des Gebiets bzw. im näheren Umfeld vorgesehen sind.
12. Kultur- und sonstige Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten wegen der denkmalSachgüter
gerechten Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudebestands.
13. Wechselwirkungen
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Es sind keine erhebliche Beeinträchtigungen von Wechselwirkungen zu erwarten.
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7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung
Nachfolgend werden die aufgrund der Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange (siehe Kap. 7.1.3) in der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet.
7.2.1
Boden/Altlasten
Die nachfolgenden Darlegungen beschränken sich allein auf den Teilaspekt Altlasten.
7.2.1.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Zur Darstellung von Bestand, Planung und Auswirkungen der Planungen auf den Teilaspekt Altlasten wurden folgende vorliegenden Datengrundlagen ausgewertet:
•
topografische Karten
•
geologische Karten
•
Bericht zur Orientierenden Bodenvoruntersuchungen. Buchholz + Partner 2015
•
nutzungsbezogene Gefährdungsabschätzung zur ehemaligen Heeresbäckerei – zu erhaltende
Gebäude. Buchholz + Partner 2016.
•
Abriss- und Entsorgungskonzept. Buchholz + Partner 2016.
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Die Fläche des Geltungsbereichs ist im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) unter der Altlastenkennziffer (AKZ) 65 801 502 registriert. Nach der Historischen Erkundung (2008) wurde 2015 eine
orientierende Bodenvoruntersuchung durchgeführt, dabei wurden räumlich verteilt acht Bodenmischproben entnommen und analysiert. Die durchgeführten Untersuchungen ergaben Belastungen
des Bodens mit Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und dem Einzelparameter
Benzo(a)pyren nördlich der Lagerhalle sowie im Bereich des Heizhauses/ehemaligen Kohleschuppens. Die Belastungen sind vermutlich an die Auffüllung gebunden.
Im Rahmen der nutzungsbezogenen Gefährdungsabschätzung wurden alle zu erhaltenden Gebäude
untersucht, da die geplante Umnutzung zu Wohnzwecken eine Sensibilisierung der Nutzung darstellt und deshalb eine Neubewertung der Gefahrensituation erfordert. Es wurden verschiedene Ölverschmutzungen, Verunreinigungen von Fußboden und Wänden durch Rußanhaftungen, Asphaltüberzüge an Fußböden sowie Ruß- und Brandrückstände gefunden.
Es wird ein Abbruch- und Entsorgungskonzept erstellt (Buchholz + Partner GmbH), um den sachgemäßen Abbruch zu gewährleisten. Zudem wird eine weitere Untersuchung zur Lage der Tankanlage
derzeit durchgeführt.
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Im Folgenden werden die für diese Planung relevanten Ziele des Umweltschutzes für den Teilaspekt
Altlasten beschrieben.
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
Schutz des Bodens vor schädlichen Umwelteinflüssen (z. B. Erosion, Versiegelung, Schadstoffeintrag)
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Verbesserung und Wiederherstellung des Bodenzustandes
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 5) und BNatSchG (§ 1 Abs. 3 Nr. 2)
Sicherung gesunder Wohnverhältnisse
Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Abwehr schädlicher Bodenveränderungen, Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den
Boden
Sanierung von Boden und Altlasten
Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig
Natürliche Bodenfunktionen sind nachhaltig zu sichern bzw. wiederherzustellen.
7.2.1.2 Entwicklungsprognose/erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich der derzeitige Umweltzustand bis auf Weiteres nicht
ändern. Vorhandene Verunreinigungen würden im Boden und in den Gebäuden verbleiben und eine
potenzielle Gefährdung darstellen.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Aufgrund der erhöhten PAK-Gehalte, die im Rahmen der orientierenden Bodenvoruntersuchung
festgestellt wurden, ist Bodenaushub nicht uneingeschränkt wieder verwendbar. Für die Teilflächen
nördlich der Leichtbauhalle ist eine behördliche Prüfung erforderlich, ob ein Wiedereinbau möglich
ist. Bei Abtransport des Materials ist dieses als Z2-Material zu verwerten. Auch für den Bereich am
nördlichen Grundstücksrand gilt, dass die Verwendung von ausgehobenem Bodenmaterial nur unter
definierten technischen Sicherungsmaßnahmen möglich ist.
Hinsichtlich der nachgewiesenen Verunreinigungen in den Gebäuden, die zu Wohnzwecken umgebaut werden sollen, werden in der nutzungsbezogenen Gefährdungsabschätzung folgende Maßnahmen festgelegt: Rußanhaftungen sind fachmännisch zu säubern, die anfallenden Abwässer sind
fach- und sachgerecht zu entsorgen; Asphaltüberzüge sind abzufräsen und durch eine neue Auflage
zu ersetzen, die Ölverunreinigungen sind nach Rückbau und Entsorgung der maschinellen Anlagen
zu entfernen und durch saubere Materialien zu ersetzen. Die bei den Maßnahmen anfallende verunreinigte Bausubstanz ist zu separieren und in geschlossenen Containern zwischenzulagern. Weiterhin erfolgt eine Deklaration nach LAGA M 20, um die Voraussetzung für eine fach- und sachgerechte Entsorgung zu schaffen.
Das Abriss- und Entsorgungskonzept regelt den ordnungsgemäßen Abriss der Gebäude und die
sachgerechte Entsorgung von belastetem Baumaterial.
Sondierungen zur Lage der Tankanlage werden durchgeführt. Die Ergebnisse fließen in das Abrissund Entsorgungskonzept ein.
Die Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen führt zur Herstellung gesunder Wohnverhältnisse im
Geltungsbereich.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der
Planung
Die relevanten Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf das Schutzgut Boden – Teilaspekt Altlasten
(Sicherung gesunder Wohnverhältnisse, Sanierung von Altlasten) werden bei Umsetzung des BPlans aufgrund der im Gebiet durchgeführten Sanierungen sowie fach- und sachgerechter Entsorgung eingehalten. Der Zustand des Bodens wird durch die Sanierung der Bodenverunreinigungen
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verbessert, sodass die hohen Umweltqualitätsanforderungen, die an Wohngebiete gestellt werden,
erfüllt werden.
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Auf den Belang Boden – Teilaspekt Altlasten sind keine für die Abwägung erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Erhebliche Auswirkungen durch Nutzung belasteter Bodenareale für Wohnzwecke werden durch Sanierung der betroffenen Bodenareale vermieden.
7.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Säuberung der zu erhaltenden Gebäude und sach- und fachgerechte Entsorgung der kontaminierten Bausubstanz
Überwachung und Begleitung der Rückbaumaßnahmen und der Entsorgungsvorgänge durch ein
fachlich anerkanntes, unabhängiges Ingenieurbüro; nach Bedarf erfolgen Beprobungen, Analyse
und Zuordnung eventuell im Erdreich befindlicher Bauteile (Tanklager, Fundamente etc.). Die
Sicherung der Baubegleitung erfolgt im Rahmen des städtebaulichen Vertrages.
Werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens weitere umweltrelevante Sachverhalte festgestellt, ist das Amt für Umweltschutz, Sachgebiet Abfall-/Bodenschutzbehörde,
unverzüglich zu informieren. Von der Behörde wird dann der weitere Verfahrensweg festgelegt,
der vom Bauherrn zu realisieren ist [§§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 2 Sächsisches Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzgesetz (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 zuletzt
geändert 2013].
7.2.2
Pflanzen
7.2.2.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Im Rahmen der Bearbeitung des Grünordnungsplans erfolgten 2015 Ortsbegehungen und Biotopkartierungen und die Erstellung des Baumkatasters in den Jahren 2014 und 2015. Als Grundlage
stand die Vermessung (2014) zur Verfügung.
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Biotoptyp/Nutzungstyp
Fläche
versiegelte Fläche – Gebäude
9.645 m²
versiegelte Fläche – Verkehrs-, Lagerflächen, Zuwegungen, Asphalt, Beton, Pflaster)
9.180 m²
versiegelte Flächen – überwachsen mit Moos, Gräsern
2.465 m²
Gehölzaufwuchs auf unbefestigter Fläche
10.110 m²
Gehölzjungwuchs/Brombeere auf gestörten unversiegelten Flächen
2.985 m²
Gehölzaufwuchs auf Schuttfläche/Schotter
1.985 m²
krautige Ruderalvegetation
Summe
80 m²
36.450 m²
Das Gebiet ist geprägt von versiegelten Flächen und Flächen fortgeschrittener Sukzession. Die versiegelten Flächen wie Gebäude und Flächenbefestigungen (Beton, Bitumen, Pflaster mit verdichteten Fugen) wurden im Winter 2013/14 durch den Vermesser aufgenommen. Ein hoher Anteil der
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versiegelten Befestigungen ist durch Laub und Humus überdeckt. Zudem haben sich auf den versiegelten Flächen auch verschiedene Pflanzen im Verlauf der Jahre etablieren können. In einigen Pflasterflächen haben sich ausgehend von den Fugen Gräser ausgebreitet. Extrem ist dies in beschatteten
Bereichen zwischen Gebäuden zu beobachten. Betonflächen werden überwiegend von ihren Rändern ausgehend bewachsen. An den Rändern sammelt sich aufgewehtes Laub, das sich im Verlauf
der Jahre zu Humus zersetzt. Hier siedeln sich Pioniergehölze wie Birken und Weiden an. Aufgrund
der Jahrzehnte andauernden Nichtnutzung des Gebietes haben diese Bäume zum Teil beachtliche
Größen entwickelt.
Die Gebäude werden seit Jahren nicht mehr genutzt und weisen dementsprechend umfangreiche
witterungsbedingte Schädigungen auf.
Die nicht versiegelten Flächen setzen sich aus weniger gestörten Bereichen (z. B. am südlichen
Rand des Gebietes), Aufhaldungen von Oberboden, Schotter und Bauschutt zusammen. Alle diese
Flächen sind aufgrund der langjährigen Nichtnutzung mittlerweile mit Pioniergehölzen oder Brombeergebüschen bestanden. Innerhalb der waldartigen Baumgruppe am nördlichen Rand sind umfangreiche Müllablagerungen unterschiedlichster Art anzutreffen (z. B. Autoreifen, Baumaterialien,
Bauschutt). In diesem Bereich befinden sich zudem Reste von Flächenbefestigungen und Schächten, die bislang noch nicht vollständig dokumentiert sind. Im westlichen Bereich befindet sich am
Rand der Betonflächen ein kleinerer Bereich mit krautiger Ruderalvegetation.
Mit rund 21.000 m² nehmen die durch Gebäude und Flächenbefestigungen versiegelten Flächen ca.
58 % des Geltungsbereichs ein. Dementsprechend beträgt die Gesamtgröße der nicht versiegelten
Flächen rund 15.000 m², also ca. 42 % der Gesamtfläche.
Baumbestand
Innerhalb des Geltungsbereichs wurden insgesamt 421 Bäume mit einem Stammdurchmesser
> 15 cm in einem Meter Höhe aufgenommen. Der Baumbestand setzt sich überwiegend aus Ahorn,
Birke, Robinie und Weiden zusammen. 49 Bäume weisen einen Stammumfang von mehr als
100 cm in einem Meter Höhe auf. 38 davon sind weder Pappeln, Birken, Weiden noch Nadelgehölze.
Somit fallen die genannten 38 Bäume unter die Regelungen des § 19 Abs. 2 Sächsischen Naturschutzgesetzes und gelten als geschützte Landschaftsbestandteile. Diese 38 Bäume sind zudem
durch die Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig geschützt. Bei Feuerlöscharbeiten im Frühsommer
2015 wurden 47 der aufgenommenen Bäume beseitigt, vier davon waren geschützt (s. Tabelle „Entwicklung der Bestandsgehölze“).
Der größte Anteil der Bäume ist als sogenannter „Wildwuchs“ einzustufen, der sich nach Aufgabe
der Nutzung selbst entwickelt hat. Dabei können schnellwüchsige Pioniergehölze (Birke, Pappel,
Weide) schon nach relativ wenigen Jahren stattliche Stammumfänge erreichen. Einige der Bäume
stehen extrem dicht, sodass sie sich gegenseitig in ihrem Wuchs behindern. Einige haben sich in organischen Auflagen auf versiegelten Flächen entwickelt, einige in Spalten versiegelter Flächen, direkt an Gebäudemauern oder auch auf Schuttablagerungen.
Der Zustand der Bäume ist recht unterschiedlich. Insbesondere die älteren Bäume weisen einen zum
Teil sehr großen Totholzanteil auf, was auf die ausbleibende Pflege in den vergangenen Jahrzehnten
zurückzuführen ist. Der „Wildwuchs“ hat aufgrund der extremen Standortbedingungen zum Teil
auch extreme Wuchsformen ausgebildet, z. B. Schrägwuchs.
Weiterhin wurden 15 Rankgehölze (Clematis vitalba) und insgesamt sieben Großsträucher mit einer
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Höhe > 4 m im Geltungsbereich aufgenommen. In den Randbereichen, aber auch großflächig treten
Bestände von Brombeere auf, die zum Teil flächig von Clematis überrankt sind.
Gesetzlich geschützte Biotope
Weiterhin befinden sich sechs höhlenreiche Einzelbäume im Plangebiet, die gemäß § 21 SächsNatSchG gesetzlich geschützt sind (siehe Kap. 7.1.2.1 f und Baumbestandsliste im GOP).
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Im Folgenden werden die für diese Planung relevanten Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut
Pflanzen beschrieben.
Baugesetzbuch (BauGB § 1, Abs. 5)
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Bundesnaturschutzgesetz
Berücksichtigung spezifischer Belange des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten
Umsetzung der europäischer Richtlinien (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) in nationales Recht
Schutz der besonders und streng geschützten Arten
Sächsische Naturschutzgesetz
nachhaltige Sicherung des Bestands bedrohter Pflanzen- und Tiergemeinschaften und ihrer
Standorte, ihrer natürlichen Zug- und Wanderwege, ihrer Rastplätze und ihrer sonstigen Lebensbedingungen
Lebensräume sind zu Biotopverbundsystemen so zu entwickeln, dass sie den artspezifischen
Bedürfnissen, insbesondere der bedrohten Arten, gerecht werden.
Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig
Sicherung der Vorkommen aller im Stadtgebiet wildlebenden Pflanzen- und Tierarten
Erhalt gesetzlich besonders geschützter Biotope durch fachgerechte Pflege bzw. Bewirtschaftung
Alle in Leipzig existierenden Tier- und Pflanzenarten, deren Bestand im Stadtgebiet von Leipzig gefährdet oder vom Aussterben bedroht ist, sowie deren Lebensräume genießen besonderen
Schutz.
Zwischen gleichartigen Biotoptypen sollen wirksame Verbindungen geschaffen (Trittsteine,
Biotopvernetzungen), Zerschneidungseffekte vermieden werden.
7.2.2.2 Entwicklungsprognose/erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich der derzeitige Umweltzustand bis auf Weiteres nicht
ändern. Der vorhandene Vegetationsbestand würde unverändert bestehen bleiben bzw. sich durch
natürliche Sukzession weiterentwickeln.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Für die Umsetzung der Planung werden alle bestehenden Flächenversiegelungen sowie die jüngeren
nicht denkmalgeschützten Gebäude im nördlichen Bereich entfernt. Dabei wird es auch zum Verlust
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von Gehölzen kommen, die sich auf und an den versiegelten Flächen entwickelt haben.
Weitere Verluste von Gehölzen und Vegetationsbeständen wird es im Bereich der geplanten Tiefgaragen geben, aber auch in den Bereichen der neu gestalteten Freiflächen, sodass in Summe vom derzeitigen Bestand nur der nördliche Bereich, der als private Grünfläche/Gehölzgruppe festgesetzt
wird, erhalten bleibt.
Tab.: Entwicklung der Bestandsgehölze bei Umsetzung der Planung
Anzahl gesamt
davon geschützt davon gesetzlich gegem. § 19 Abs. 2
schützt gem. § 21
SächsNatSchG
SächsNatSchG
und Baumschutz- (höhlenreiche Einsatzung
zelbäume)
aufgenommene Gehölze
413
38
6
Verlust durch Löscharbeiten 2015
47
4
Verkehrsfläche, Weg, Stellplatz
67
1
Neubau
17
1
Tiefgarage
42
1
1
private Grünfläche
99
15
4
nicht überbaubare Grundstücksfläche
132
15
1
9
1
Standort bei Umsetzung der Planung
Fläche zum Anpflanzen von Gehölzen (P1)
Bei Umsetzung der Planung gehen rund 130 Bäume, durch Baumaßnahmen (Neubau, Verkehrsflächen, Tiefgarage) verloren, davon ein gesetzlich geschützter höhlenreicher Einzelbaum (§ 21 SächsNatSchG). Rund 240 Bäume befinden sich bei Umsetzung der Planung innerhalb der privaten Grünfläche und der nicht überbaubaren Grundstücksflächen einschließlich Flächen zum Erhalt von Gehölzen.
Die Bäume innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen können aufgrund von ober- und
unterirdischen Erschließungen sowie erforderlicher Baumaßnahmen nicht erhalten werden. Der Verlust von Bäumen wird im Rahmen der Eingriffsbilanzierung bewertet und ausgeglichen.
Zur Orientierung wird ermittelt, in welchem Umfang der Ausgleich bei Anwendung der Baumschutzsatzung erforderlich wäre: Da das Grundstück bebaut ist, kommt zunächst die landesrechtliche Regelung zur Anwendung, die besagt, dass Laubbäume (ausgenommen Pappeln, Birken, Baumweiden und Obstgehölze) mit einem Stammumfang > 100 cm geschützt sind. Für diese Bäume ist
die Baumschutzsatzung der Stadt anzuwenden. Im Plangebiet betrifft dies 38 Bäume einschließlich
der vier geschützten Bäume, die bereits bei den Löscharbeiten entfernt wurden. 15 Bäume mit einem Stammumfang > 100 cm befinden sich innerhalb der privaten Grünfläche bzw. einer Fläche
zum Anpflanzen (P1) und werden zum Erhalt festgesetzt. Jeder nach Baumschutzsatzung geschützte
Baum, der nicht erhalten werden kann, ist entsprechend Baumschutzsatzung durch Anpflanzung
von zwei Bäumen mit einem Stammdurchmesser von 14-20 cm auszugleichen. Somit wäre der maximale Baumverlust (22 Bäume) im Plangebiet durch Anpflanzung von insgesamt 44 Bäumen gemäß Baumschutzsatzung ausgeglichen.
Der Erhalt der Baumgruppe (private Grünfläche) mit rund 100 Bäumen wird festgesetzt. Allerdings
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ist der Vitalitätszustand der Bäume zum Teil aufgrund ungünstiger Standortbedingungen und extrem
geringer Abstände eingeschränkt, weshalb Durchforstungsmaßnahmen für den langfristigen Erhalt
der Baumgruppe erforderlich sind.
Innerhalb der privaten Grünfläche werden die gemäß Baumschutzsatzung geschützten Bäume mit
einem Stammumfang > 100 cm zum Erhalt festgesetzt. Das betrifft 15 Bäume, von denen drei zudem als höhlenreiche Einzelbäume (Baum Nr. 67, 198, 199) gemäß §21 SächsNatSchG gesetzlich
geschützt sind. Außerdem befindet sich ein weiterer gesetzlich geschützter höhlenreicher Einzelbaum (Baum Nr. 283) innerhalb der privaten Grünfläche. Zudem wird festgesetzt, dass stets zusätzlich mindestens 30 Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm in der privaten Grünfläche stehen müssen. Damit sind Durchforstungsmaßnahmen im Sinne der Festsetzung, dass die
Baumgruppe langfristig erhalten wird, zulässig, wobei geeignete vitale Bäume selbstverständlich erhalten werden.
Am westlichen Rand des Geltungsbereichs wird eine Fläche zum Anpflanzen von Gehölzen festgesetzt (P1), in der sich bereits Bäume befinden, die gemäß Festsetzung erhalten werden und die
durch weitere Anpflanzungen ergänzt werden. Der Erhalt der vorhandenen Bäume in diesem Bereich ist damit gesichert. Zudem werden zwei weitere Flächen für Baumanpflanzungen am nördlichen Rand und an der Zufahrt von der Olbrichtstraße festgesetzt.
Weitere Baumneuanpflanzungen sind durch die Festsetzung zur Begrünung der nicht überbauten
Grundstücksflächen (Festsetzung 6.3.a) gesichert. Gemäß Festsetzung sind je angefangene 250 m²
nicht überbauter Grundstücksfläche ein standortgerechter Laub- oder Obstbaum der Pflanzklasse B
(Stammumfang 16-18 cm ) zu pflanzen, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Das sind mindestens 80 Bäume der entsprechenden Qualität, die im Gebiet neu angepflanzt werden, wobei die private Grünfläche mit ihrer Festsetzung zum Baumerhalt nicht Bestandteil dieser Festsetzung ist.
Bei Umsetzung der Festsetzung befinden sich mindestens 138 Bäume im Gebiet: 15 Bäume zum
Erhalt und mindestens 30 Bäume mit Stammdurchmesser >16 cm innerhalb der privaten Grünfläche, mindestens 80 Bäume aufgrund der Festsetzung zur Begrünung der nicht bebauten Grundstücksflächen und 13 Bäume für die Begrünung oberirdischer Parkplätze. Die Anzahl der festgesetzten Neuanpflanzungen von mindestens 93 (80 zur Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen und 13 für Stellplätze) und die Qualität (Stammdurchmesser 16-18 cm) übersteigt die gemäß Baumschutzsatzung zu pflanzende Anzahl (44 Bäume, Stammdurchmesser 14-20 cm).
Es ist allerdings damit zu rechnen, dass sich deutlich mehr Bäume im Gebiet befinden werden, da
vorgesehen ist, innerhalb der privaten Grünfläche weit mehr als die zum Erhalt festgesetzten Bäume
zu erhalten.
Insgesamt kommt es zu einer Reduzierung des Baumbestands bei Umsetzung der Planung, die
durch die Neuanpflanzungen nur teilweise aufgefangen wird. Dies dokumentiert auch die Eingriffsbilanzierung (siehe Kap.7.1.2.4 und Grünordnungsplan (GOP)).
Weiterhin befindet sich ein gesetzlich geschützter höhlenreicher Einzelbaum (§21 SächsNatSchG)
innerhalb der geplanten Tiefgaragenfläche (Baum Nr. 42 Birke). Möglichkeiten zur Vermeidung des
Verlustes des geschützten Biotopes wurden geprüft. Eine Verkleinerung der Tiefgarage mit dem
Ziel, den Baumstandort zu erhalten, hätte zur Folge, dass zusätzliche Stellplätze oberirdisch hergestellt werden müssten. Dies ginge zu Lasten der Grünflächen, was die Aufenthaltsqualität beeinträchtigen würde und nicht im Sinne der angestrebten Entwicklung des Quartiers ist.
Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen
Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope führen können, verboten. Wenn durch Festsetzungen des B-Plans Handlungen ermöglicht werden, die zu einer Zerstörung gesetzlich geschützter
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Biotope führen können, so ist zwingend eine Ausnahme bzw. Befreiung von dem Verbot bzw. die
Inaussichtstellung einer solchen zu beantragen. Dies erfolgte im Februar 2016.
Die Beeinträchtigungen, die durch die Zerstörung des höhlenreichen Einzelbaums verursacht werden, können durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden, sodass eine Ausnahme von dem
Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG zu beantragen ist.
Im Rahmen der tierökologischen Kartierungen wurden weder Nistplätze für Vögel noch eine Nutzung durch Fledermäuse in den Höhlen nachgewiesen. Allerdings stellen alle Baumhöhlen potenzielle Nist- und Brutstätten dar. Zum Ausgleich beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts werden weitere Nistkästen an Gehölzen in der privaten Grünfläche angebracht.
Die Neuversiegelung durch Neubebauung und Flächenversiegelung bleibt hinter dem bestehenden
Maß zurück, wenn bei der Berechnung die nicht überbauten, begrünten Tiefgaragen nicht eingerechnet werden. Für die Vegetationsentwicklung sind die Flächen über nicht bebauten, mit mindestens
60 cm Bodenmaterial überdeckten und begrünten Tiefgaragen bedeutsam, da hier zusätzliche Vegetationsflächen entstehen. In Teilbereichen werden Wälle von 60 cm Bodenmaterial zusätzlich aufgeschüttet, um hier Bäume anzupflanzen und deren Erhalt langfristig zu sichern.
Die bei Umsetzung der Planung entstehenden Vegetationstypen lassen sich als Freianlagen mit einem hohen Anteil an Rasen sowie Baum- und Strauchgruppen und Staudenpflanzflächen zusammenfassen. Zudem werden Spielbereiche, Wege und ein künstlicher Wasserlauf angelegt.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der
Planung
Die relevanten Ziele des Umweltschutzes werden bei Durchführung der Planung eingehalten, da ein
Teil des Vegetationsbestandes erhalten bleibt und umfangreiche Pflanzmaßnahmen für einen hohen
Durchgrünungsgrad des Gebietes sorgen. Bedrohte Pflanzengesellschaften oder besonders bzw.
streng geschützte Pflanzenarten sind durch das Vorhaben nicht betroffen. Der Verlust eines
gesetzlich geschützten Biotops (höhlenreicher Einzelbaum) kann durch geeignete Maßnahmen
ausgeglichen werden.
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Der Verlust eines gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotops (höhlenreicher Einzelbaum) stellt eine erhebliche Auswirkungen der Planung dar. Durch Ausbringung von Nistkästen
können die erheblichen Auswirkungen ausgeglichen werden. Weiterhin sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen zu erwarten, da dem Verlust eines großen Teils der derzeitigen Vegetation eine Zunahme der Gesamtvegetationsfläche und umfangreiche Neuanpflanzungen gegenüberstehen.
7.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Vermeidungs- und Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen, die im B-Plan festgesetzt sind:
Erhalt und mittel- und langfristige Sicherung und Entwicklung des Baumbestands einschließlich vier gesetzlich geschützter Biotope (höhlenreiche Einzelbäume) am nördlichen Rand des
Gebiets
Anpflanzungen von insgesamt mindestens 93 Bäumen im Plangebiet
Ausbringen von weiteren Nistkästen für den Verlust eines gesetzlich geschützten Biotops (höh-
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lenreicher Einzelbaum)
Erhöhung des Anteils vegetationsbestandener Fläche durch Begrünung der nicht überbauten
Tiefgaragen
Begrünung der Wohngebiete durch Gehölzanpflanzungen und Anlage von Rasen und Pflanzflächen
Begrünung dauerhafter Parkierungsanlagen
Hinweis für Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für baubedingte Beeinträchtigungen:
Begrenzung der Vegetationsbeseitigung auf das Notwendigste
7.2.3
Tiere
7.2.3.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Es wurden faunistische Kartierungen durchgeführt (Myotis, Büro für Landschaftsökologie, Halle,
2014 und 2015) und ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt (seecon Ingenieure GmbH,
2015). Beide Gutachten dienen als wesentliche Grundlage für die Bearbeitung des Schutzgutes Tiere. Folgende Tiergruppen wurden kartiert und artenschutzrechtlich bewertet: Fledermäuse, Brutvögel und Nahrungsgäste zur Brutzeit sowie Reptilien und Heuschrecken.
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Vögel
Bei den Kartierungen konnten 25 Vogelarten nachgewiesen werden, 20 davon sind Brutvögel im
Gebiet. Folgende Brutvögel wurden aufgenommen:
Brutvögel der Gehölze: Amsel, Blaumeise, Buchfink, Fitis, Gartengrasmücke, Girlitz, Grünfink,
Heckenbraunelle, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Stiglitz, Zaunkönig,
Zilpzalp;
Brutvögel der Gebäude: Hausrotschwanz, Kohlmeise, Mauersegler, Star, Singdrossel, Straßentaube, Turmfalke (Brutverdacht).
Als Nahrungsgäste wurden beobachtet: Mäusebussard, Rabenkrähe, Elster, Schleiereule (unklar).
Die vorkommenden Vogelarten mit hervorgehobener artenschutzrechtlicher Bedeutung (Arten mit
Rote-Liste-Status, Arten der Vogelschutzrichtlinie Anhang I, Arten mit unzureichendem/schlechtem
Erhaltungszustand) sind unterstrichen.
Das Untersuchungsgebiet ist aufgrund seiner Ausstattung mit Gebäuden und Gehölzen für Vögel als
typisches Habitat der durchgrünten Siedlungsbereiche einzuordnen. Bemerkenswert sind hierbei die
zahlreichen Vorkommen von Gebäudebrütern wie dem Hausrotschwanz. Als Habitat für Brutvögel
weist der Untersuchungsbereich ein insgesamt erhöhtes Niveau auf.
Fledermäuse
Im Ergebnis der Fledermauskartierung konnten elf Fledermausarten im Gebiet nachgewiesen werden:
Großes Mausohr, Mopsfledermaus, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus, Großer Abendsegler,
Zweifarbfledermaus, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus, Mückenfleder15.12.2016
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maus, Braunes Langohr.
Alle nachgewiesenen Fledermausarten sind nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt
und in Form von Einzelarttabellen hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens artenschutzrechtlich zu prüfen. Zusammenfassend ist das Untersuchungsgebiet aufgrund der hohen Kontaktzahlen
generell als Jagdhabitat von Fledermäusen zu betrachten. Gebäude sind in Form von Sommer- und
Zwischenquartieren und ggf. Wochenstuben zu berücksichtigen. Kellerräume wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht als Winterquartier von Fledermäusen genutzt.
Säugetiere
Im Plangebiet ist mit dem Vorkommen von kleineren Säugetieren (z. B. Mäuse) zu rechnen. Nachweise bzw. Hinweise auf Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (z. B. Hamster,
Fischotter, Biber, Haselmaus, Wildkatze, Luchs, Wolf) sind nicht bekannt. Innerhalb des Untersuchungsraumes sind keine geeigneten Habitatbedingungen vorhanden, die eine dauerhafte Ansiedlung dieser Arten begünstigen würden.
Reptilien
Die Zauneidechse konnte nachgewiesen werden, weitere Reptilienarten wurden hingegen nicht festgestellt. Insgesamt konnten bei den Begehungen 2014 zwei Sichtbeobachtungen von einem weiblichen bzw. männlichen Tier im westlichen Untersuchungsbereich am ehemaligen Anschlussgleis erbracht werden. Es ist von einer sehr geringen Nachweisdichte auszugehen.
Das Untersuchungsgebiet entspricht vor allem infolge der Beschattung durch die aufkommenden
Gehölzstrukturen nur partiell optimal dem Habitatschema der Art. Es sind nur im westlichen Teil
kleinflächig Offenbereiche (Gras- und lockere Gebüschflächen sowie Beton- und Pflasterflächen
mit Bauschuttablagerungen bzw. das Schotterbett des ehemaligen Gleisanschlusses) vorhanden, die
sowohl Sonn- als auch ausreichend Versteckmöglichkeiten bieten. Perspektivisch werden diese Lebensräume ohne gezieltes Offenhalten verschwinden.
Heuschrecken
Insgesamt wurden im Gebiet Vorkommen von neun Heuschreckenarten (Gemeine Sichelschrecke,
Gemeine Eichenschrecke, Langflügelige Schwertschrecke, Grünes Heupferd, Gewöhnliche Strauchschrecke, Blauflügelige Ödlandschrecke, Nachtigall-Grashüpfer, Brauner Grashüpfer und Gemeiner
Grashüpfer) kartiert.
Die nachgewiesenen Heuschreckenarten unterliegen keinen Schutzbestimmungen nach der
FFH-Richtlinie. Die Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens) ist gemäß § 7 Abs.2
Nr.13 c) BNatSchG eine besonders geschützte Art.
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Im Folgenden werden die für diese Planung relevanten Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut
Tiere beschrieben.
Bundesnaturschutzgesetz
Berücksichtigung spezifischer Belange des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten
Umsetzung der europäischer Richtlinien (FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie) in nationales Recht
Schutz der besonders und streng geschützten Arten
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Sächsisches Naturschutzgesetz
nachhaltige Sicherung des Bestands bedrohter Pflanzen- und Tiergemeinschaften und ihrer
Standorte, ihrer natürlichen Zug- und Wanderwege, ihrer Rastplätze und ihrer sonstigen Lebensbedingungen
Lebensräume sind zu Biotopverbundsystemen so zu entwickeln, dass sie den artspezifischen
Bedürfnissen, insbesondere der bedrohten Arten, gerecht werden.
Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig
Sicherung der Vorkommen aller im Stadtgebiet wildlebenden Pflanzen- und Tierarten
Erhalt gesetzlich besonders geschützter Biotope durch fachgerechte Pflege bzw. Bewirtschaftung
Alle in Leipzig existierenden Tier- und Pflanzenarten, deren Bestand im Stadtgebiet von Leipzig gefährdet oder vom Aussterben bedroht ist, sowie deren Lebensräume genießen besonderen
Schutz.
Zwischen gleichartigen Biotoptypen sollen wirksame Verbindungen geschaffen werden (Trittsteine, Biotopvernetzungen). Zerschneidungseffekte sollen vermieden werden.
7.2.3.2 Entwicklungsprognose/erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich der derzeitige Umweltzustand bis auf Weiteres nicht
ändern. Der vorhandene Vegetationsbestand würde bestehen bleiben bzw. sich durch natürliche Sukzession weiterentwickeln. Dabei würden sich Gehölze weiter ausbreiten und auch bislang offene
Bereiche besiedeln. Offene, mit krautiger Vegetation bestandene Bereiche und somit auch die Lebensräume wärmeliebender Arten, wie z. B. der Zauneidechse, würden verdrängt.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei der folgenden Betrachtung wird zwischen baubedingten, anlagebedingten und betriebsbedingten
Auswirkungen bei Umsetzung der Planung unterschieden:
Brutvögel
Baubedingte Auswirkungen
Mit Beginn der Baumaßnahmen werden zahlreiche Gehölzentnahmen notwendig. Gehölzaufwuchs
und Brachflächen werden beräumt, um Baufreiheit zu schaffen. Weiterhin werden Gebäude abgerissen oder entkernt. Damit werden einerseits Lebensräume von Gehölz- und Gebäudebrütern sowie
verbrachte Lebensräume strukturell entwertet. Es sind erhebliche Störwirkungen durch die vorgesehenen Baumaßnahmen auf die vorkommenden Vogelarten zu erwarten.
Weiterhin können dauerhaft genutzte Brutstätten (z. B. Baumhöhlen, Gebäudenischen) zerstört werden. Bei besetzten Brutstätten sind zudem die Schädigung oder Tötung von Tieren (Nestlinge) oder
ihren Entwicklungsformen (Eier) nicht auszuschließen.
Anlagebedingte Auswirkungen
Durch die dauerhafte Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vogelarten ist anlagebedingt die Einschränkung oder sogar die vollständige Entwertung von Lebensräumen zu erwarten.
Absehbar ist der Rückgang von Artenreichtum und Individuenzahl im Geltungsbereich.
Durch die geplante Nutzung als Wohnstandort werden die Flächen nach Bauabschluss weiterhin für
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Vogelarten (Teil-)Lebensraum sein, jedoch nicht mehr in der aktuell vorliegenden Wertigkeit und
Störungsarmut. Die Qualität des Lebensraumes für Brutvögel wird zunächst erheblich eingeschränkt. Mit der zukünftigen Gestaltung und Begrünung des Geländes sowie durch den Erhalt und
die Pflanzung von Gehölzen sind jedoch Steigerungen der Lebensraumqualität zu erwarten.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Die Wiedernutzung des Geländes beinhaltet eine normale Störungsintensität im menschlichen Siedlungsraum und wird daher nicht als erheblich gewertet. Arten, die sich weiterhin im Siedlungsgebiet
aufhalten (können), sind im gewissen Maße gegenüber Störungen tolerant.
Fledermäuse
Baubedingte Auswirkungen
Mit Beginn der Baumaßnahmen werden zahlreiche Gehölzentnahmen notwendig. Gehölzaufwuchs
und Brachflächen werden beräumt, um Baufreiheit zu schaffen. Weiterhin werden Gebäude abgerissen oder entkernt.
Für Fledermaushabitate bedeutet das einen Verlust von geeigneten Jagdbereichen (Gehölzflächen im
Wechsel mit Offenbereichen) und den unmittelbaren Eingriff in (potenzielle) Quartiersstandorte.
Bei besetzten Quartieren sind dabei die Schädigung oder Tötung von Tieren möglich. Zudem sind
bauzeitliche Störungen durch Lärm, Erschütterung und Beleuchtung des Lebensraumes zu erwarten.
Anlagebedingte Auswirkungen
Durch die dauerhafte Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermausarten ist anlagebedingt die vollständige Entwertung von Lebensräumen zu erwarten. Absehbar ist der Rückgang von Artenreichtum und Individuenzahl im Geltungsbereich. Durch die geplante Nutzung als
Wohnstandort werden die Flächen nach Bauabschluss weiterhin für Fledermausarten (Teil-)Lebensraum sein, jedoch nicht mehr in der aktuell vorliegenden Wertigkeit und Störungsarmut. Die Qualität des Lebensraumes für Fledermäuse wird zunächst erheblich eingeschränkt. Mit der zukünftigen
Gestaltung und Begrünung des Geländes und durch den Erhalt und die Pflanzung von Gehölzen
sind Steigerungen der Lebensraumqualität (Jagdhabitat) zu erwarten. Mit einer intensiven gärtnerischen Nutzung mit reinem Zieraspekt sind jedoch hierbei Grenzen gesetzt.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Die Wiedernutzung des Geländes beinhaltet eine normale Störungsintensität im menschlichen Siedlungsraum und wird daher nicht als erheblich gewertet. Arten, die sich weiterhin im Siedlungsgebiet
aufhalten (können), sind im gewissen Maße gegenüber Störungen tolerant.
Zauneidechse
Baubedingte Auswirkungen
Mit Beginn der Baumaßnahmen wird das Baufeld beräumt, um Baufreiheit zu schaffen. Hierbei
sind auch Strukturen betroffen, wie z. B. Schuttablagerungen und Gleisstrukturen, die der Zauneidechse als Habitat dienen können. Für die Zauneidechse bedeutet das die vollständige Entwertung
des aktuellen Lebensraumes. Durch die Gehölzsukzession ist am Standort allerdings perspektivisch
kein dauerhaft geeigneter Lebensraum vorhanden. Die geringe Nachweisdichte der Art deutet ebenfalls darauf hin.
Durch den unmittelbaren Eingriff wird in Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Sommer- und Winterquartiere) eingegriffen und es können Individuen oder ihre Entwicklungsformen geschädigt oder getötet werden. Eine Störung der Art im Sinne des Artenschutzes ist nicht relevant.
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Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
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Anlagebedingte Auswirkungen
Durch die dauerhafte Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse wird der
Lebensraum der Art damit reduziert und sie damit im Geltungsbereich ebenfalls verschwinden.
Nach Bauabschluss ist aufgrund der ziergärtnerischen Nutzung von Freiflächen im Geltungsbereich
nur geringes Potenzial einer Wiederansiedelung gegeben.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Der Verlust von geeigneten Habitaten und Lebensstätten der Zauneidechse im Geltungsbereich bedingt, dass sich durch die künftige Nutzung des Gebietes keine Beeinträchtigungen ergeben können.
Heuschrecken
Die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Heuschrecken sind mit den Auswirkungen auf die Zauneidechse vergleichbar, da beide Tiergruppen ähnliche Habitate nutzen. Durch
den Verlust von sonnenexponierten Bereichen mit Rohböden und schütterer Ruderalvegetation sowie Schuttablagerungen kommt es zum Verlust des Lebensraums einschließlich der Fortpflanzungsund Ruhestätten.
Artenschutzrechtliche Relevanz
Betroffen sind bei Durchführung der Planung Vogelarten der Gilde der Gehölz- und Gebäudebrüter,
deren Niststätten zerstört werden. Artenschutzrechtlich relevant sind der Verlust eines Tagesruheplatzes (Ruhestätte) der Schleiereule, der Verlust eines Brutplatzes des Turmfalken, die Beeinträchtigung des Jagdhabitats und der Verlust von Brutrevieren der Fledermäuse sowie der Verlust des Lebensraums der Zauneidechse. Hierbei handelt es sich um Verbotstatbestände im Sinne des § 44
BNatSchG, weil Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere besonders geschützter Arten
zerstört werden. Auch für die national geschützte Art Blauflügelige Ödlandschrecke trifft dies zu.
Artenschutzrechtliche Verbote beziehen sich zwar auf die Vorhabenszulassung und nicht auf die
Bauleitplanung, dennoch können drohende Verstöße gegen Verbote die Unwirksamkeit der Bauleitplanung zur Folge haben. Im Rahmen des B-Planes ist darzulegen, dass eine Ausnahme durch die
zuständige Naturschutzbehörde in Aussicht gestellt werden kann (Blessing, Dr. M.: Artenschutz in
der Bauleitplanung, 2012). Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7
Satz 1 Nr. 5 BNatSchG sind:
1
zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
2
keine zumutbaren Alternativen
3
keine Verschlechterung des Erhaltungszustands
zu 1.: Der Erhalt der denkmalgeschützten Gebäude kann nur durch eine Umnutzung gewährleistet
werden, wobei die geplante Wohnnutzung die steigende Nachfrage nach Wohnraum in der Stadt bedient. Die Schaffung von Wohnraum durch Erhalt und Revitalisierung bestehender, historisch bedeutsamer Gebäude und Anlagen (Konversionsflächen) dient dem Allgemeinwohl. Dies sind Ziele
des B-Planes, sodass ein öffentliches Interesse an der Realisierung des B-Plans vorliegt.
Zu 2.: Die Alternativlosigkeit des Standortes liegt in der Inanspruchnahme der vorhandenen denkmalgeschützten Anlage der ehemaligen Heeresbäckerei, die durch die geplante Wohnnutzung erhalten wird. Jedwede Nutzung des Areals ist mit der Sanierung der Gebäude sowie der Verkehrs- und
Freiflächen verbunden, woraus Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten resultieren. Geeignete Maßnahmen kompensieren diese Beeinträchtigungen.
Zu 3.: Für die betroffenen Arten werden bereits im B-Plan Maßnahmen festgesetzt, die sicherstellen,
dass es mittelfristig zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes kommen wird (arten15.12.2016
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schutzrechtliches Kompensationskonzept).
Schleiereule: Einbau eines Schleiereulen-Kastens im Dachbereich Gebäude Nr. 05 (Festsetzung
Nr. 5.2.5)
Turmfalke: Einbau eines Turmfalkenkastens im Dachbereich Gebäude Nr. 07 (Festsetzung Nr.
5.2.6)
Fledermäuse: Anbringen von 20 Fledermaus-Spaltenkästen an den Gebäuden Nr. 07 bis 10 zu je
fünf Stück mit unterschiedlicher Ausrichtung und fledermausgerechte (Teil-)Sanierung Dachstuhl/Dachboden der Gebäude Nr. 05 und 06 mit Einflugmöglichkeiten und Hangplätzen (Festsetzung Nr. 5.2.3 und 5.2.4)
Zauneidechse: Abfang von Zauneidechsen zwischen März und September (vor Baufeldräumung) und Umsetzen auf Flächen des Flurstücks 563/6 und 297/2 der Gemarkung Möckern, die
im Rahmen des B-Plans Nr. 357.1 als Zauneidechsenhabitat hergestellt werden.
Zauneidechse und Blauflügelige Ödlandschrecke: Herstellung eines Zaueidechsenhabitatkomplexes am Bienitz auf dem Flurstück 118 der Gemarkung Burghausen (Festsetzung Nr. 5.2.7)
Aufgrund der vergleichbaren Habitatanforderungen von Zauneidechse und Blauflügeliger Ödlandschrecke kommen die kompensatorischen Maßnahmen für die Zauneidechse auch der Blauflügeligen Ödlandschrecke zugute, sodass für diese Art keine gesonderten Maßnahmen erforderlich sind.
Die Anträge auf Inaussichtstellung einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG sowie eine Inaussichtstellung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG wurden bei der Naturschutzbehörde eingereicht und am 26.02.2016 durch diese positiv beschieden.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der
Planung
Trotz der voraussichtlichen Beeinträchtigungen von Tierbeständen können die relevanten Ziele des
Umweltschutzes bei Durchführung der Planung weitgehend eingehalten werden. Allerdings ermöglichen die Festsetzungen des B-Plans den Verlust eines Tagesruheplatzes (Ruhestätte) der Schleiereule, den Verlust eines Brutplatzes des Turmfalken, die Beeinträchtigung des Jagdhabitats und den
Verlust von Brutrevieren der Fledermäuse sowie den Verlust eines Lebensraums der Zaun-eidechse
und der Blauflügeligen Ödlandschrecke. Es handelt sich dabei um Verbotstatbestände im Sinne des
§ 44 BNatSchG, die im Widerspruch zu den Zielen der Naturschutzgesetze stehen (nachhaltige Sicherung des Bestands bedrohter Pflanzen- und Tiergemeinschaften und ihrer Standorte, ihrer natürlichen Zug- und Wanderwege, ihrer Rastplätze und ihrer sonstigen Lebensbedingungen). Die im
Geltungsbereich festgesetzten und außerhalb vertraglich gesicherten Maßnahmen kompensieren die
Eingriffe und sichern den Erhaltungszustand bzw. verbessern die Chancen für das Erreichen eines
guten Erhaltungszustandes der betroffenen Arten.
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Auf den Belang „Tiere“ sind erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten:
als nachteilige Auswirkungen der Verlust eines Lebensraums der Zauneidechse, der Verlust eines Brutreviers des Turmfalken und der Verlust von Brutrevieren von Fledermäusen sowie
als positive Auswirkungen die Schaffung von Lebensräumen für die Zauneidechse und von
Brutrevieren für Turmfalke und Fledermäuse infolge der Umsetzung von kompensatorischen
Maßnahmen.
Durch Festsetzung der kompensatorischen Maßnahmen können Verluste von Brutstätten von Fle15.12.2016
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dermäusen, Turmfalken und Lebensräumen von Zauneidechsen ausgeglichen werden, sodass der Erhaltungszustand der Populationen sichergestellt ist bzw. die Chancen für das Erreichen eines guten
Erhaltungszustandes verbessert werden.
7.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Wirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Tiere
werden folgende Maßnahmen im B-Plan festgesetzt:
Begrünung der Wohngebiete zu mindestens 50 % mit heimischen standortgerechten Gehölzen
private Grünflächen mit Maßnahmen zum Erhalt von Gehölzen
Begrünung dauerhafter Parkierungsanlagen mit standortgerechten einheimischen Bäumen
Folgende Maßnahmen werden vorgesehen:
Baubeginn, Bauzeiten
Baumfällung und Baufeldfreistellung zwischen 1. Oktober und 28. Februar
Gebäudeabriss zwischen 1. Oktober und 28. Februar
Beginn der Sanierung Gebäude Nr. 07 (Brutplatz Turmfalke) in der Zeit von September bis Februar, Verschluss Brutnische
Artenschutzrechtlich begründete kompensatorische Maßnahmen (Ersatz- und FCS-Maßnahmen)
Schleiereule: Einbau eines Schleiereulen-Kastens im Dachbereich Gebäude Nr. 05
Einbau eines Turmfalkenkastens im Dachbereich Gebäude Nr. 06
Anbringen von 20 Fledermaus-Spaltenkästen an den Gebäuden Nr. 07 bis 10 zu je fünf Stück
mit unterschiedlicher Ausrichtung und
fledermausgerechte (Teil-)Sanierung Dachstuhl/Dachboden der Gebäude Nr. 05 und 06 mit Einflugmöglichkeiten und Hangplätzen
Abfang/Umsetzung von Zauneidechsen zwischen März und September (vor Baufeldräumung)
Herstellung eines Zauneidechsenhabitatkomplexes auf dem Bienitz in der Gemarkung Burghausen
Vermeidungsmaßnahmen vor/mit Baubeginn
Erhalt von strukturgebendem Baumbestand im nördlichen Geltungsbereich
Kontrolle von zu fällenden Gehölzen auf Fledermausbesatz
fortlaufende Kontrolle vor Abriss/Sanierung von Gebäuden auf Besatz mit Brutvögeln und Fledermäusen (Sommer-/Winterquartiere)
Anbringen von Nistkästen am Gehölzbestand (drei Stück für Kohlmeise, ein Stück für Star)
Anbringen von Nistkästen an Gebäuden im Geltungsbereich (fünf Stück für Hausrotschwanz,
zehn Stück für Mauersegler)
bei Nachweis von Fledermäusen in (bislang potenziellen) Winterquartieren: Schaffung von Ersatzquartieren, z. B. Keller
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Vermeidungsmaßnahmen mit/nach den Baumaßnahmen
Baum- und Strauchpflanzungen im Geltungsbereich unter Verwendung einheimischer Gehölze
7.2.4
Biologische Vielfalt
7.2.4.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Im Allgemeinen werden unter dem Begriff „Biodiversität“ oder „biologische Vielfalt“ die Vielfalt
der Lebensräume, die Artenvielfalt und die genetische Vielfalt verstanden. Als Grundlage für die
Bewertung des Schutzgutes biologische Vielfalt steht insbesondere der artenschutzrechtliche Fachbeitrag zur Verfügung. Ergänzend wurde der Entwurf des Landschaftsplans der Stadt Leipzig von
2013 berücksichtigt.
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Im Landschaftsplan erfolgte eine Bewertung der Biodiversität auf der Ebene von Rasterflächen auf
Grundlage der Stadtbiotopkartierung der Stadt Leipzig von 2001 und der Brutvogelkartierung der
Stadt Leipzig von 2003/2004. Gemäß Landschaftsplan der Stadt Leipzig von 2013 weisen die Rasterflächen im Geltungsbereich nur eine mittlere Diversität auf. Von einer besonderen „Einzigartigkeit“ der Zönose ist nicht auszugehen.
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Im Folgenden werden die für diese Planung relevanten Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut
Biologische Vielfalt beschrieben.
Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt (2007)
dauerhafte Sicherung des nationalen Biotopverbundsystems sowie langfristige Sicherung von
Naturschutzprojekten
Erarbeitung und Durchführung von Artenschutzprogrammen zur Erhaltung und Wiederansiedlung spezieller Arten und Artengruppen
Förderung seltener Baum- und Straucharten im ursprünglichen Verbreitungsgebiet
Entwicklung von festzulegenden Zielarten
Berücksichtigung von Biotopverbundachsen bei Verkehrswegeneubau und -ausbau
Etablierung von Biotopverbundsystemen für die Ausbreitung bzw. Wanderung der vom Klimawandel betroffenen Arten
Interpretation regionaler Klimaprojektionen unter den Aspekten Biodiversität und Klimasensitivitäten
Bundesnaturschutzgesetz
Sicherung der biologischen Vielfalt, der Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt durch Erhalt lebensfähiger Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten
Ermöglichen von Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen
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Entgegenwirken von Gefährdungen natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope und Arten
Erhalt von Lebensgemeinschaften und Biotopen mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung
Überlassen bestimmter Landschaftsteile der natürlichen Dynamik
Regionalplan Westsachsen (Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan)
Dem weiteren Verbrauch ökologisch notwendiger Freiräume und der zunehmenden Isolierung
der Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten soll wirksam begegnet werden.
Stadtränder sollen ökologisch wirksam begrünt werden und einen harmonischen Übergang von
der Stadt ins Umland, unter anderem durch Vorlagerung von Streuobstwiesen, Siedlungsgärten
und öffentlichem Grün, vermitteln.
7.2.4.2 Entwicklungsprognose/erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich der derzeitige Umweltzustand bis auf Weiteres nicht
ändern. Der vorhandene Vegetationsbestand würde bestehen bleiben bzw. sich durch natürliche Sukzession weiterentwickeln. Dabei würden sich Gehölze weiter ausbreiten und auch bislang offene
Bereiche besiedeln. Offene, mit krautiger Vegetation bestandene Bereiche würden verdrängt. Die
Vielfalt der Lebensräume und damit auch die Vielfalt der Tierarten im Gebiet würde abnehmen.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Biologische Vielfalt bestehen vor allem darin,
dass sich die Nutzungen innerhalb des Gebietes nach Jahren des weitgehenden „Sich-selbst-Überlassens“ und des Zulassens der natürlichen Sukzession intensivieren werden. Das Artenspektrum
wird sich aufgrund dessen jedoch nicht grundlegend verändern, mit dem Rückgang von Artenreichtum und Individuenzahl ist allerdings zu rechnen. Kommune Gebüschbewohner und Arten der Siedlungen werden erhalten bleiben. Beeinträchtigungen bzw. der Verlust von Brutstätten von Turmfalke
und Fledermäusen werden durch Ausbringen von Nistkästen kompensiert, ebenso der Verlust des
Zauneidechsenhabitats durch Schaffung eines Ersatzlebensraumes.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der
Planung
Die relevanten Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut biologische Vielfalt können bei Durchführung der Planung eingehalten werden. Bei Umsetzung der Planung kommt es zwar zum Verlust
von Bruthabitaten gefährdeter Tierarten (Turmfalke, Fledermäuse) und zum Verlust eines Zauneidechsenhabitats. Die umfangreichen Maßnahmen zur Ausbringung und Schaffung von Ersatzquartieren im Geltungsbereich und außerhalb führen jedoch zu einer Kompensation des Verlustes. Der
Erhaltungszustand der Populationen wird sichergestellt bzw. die Chancen für das Erreichen eines
guten Erhaltungszustandes der betroffenen Arten verbessern sich. Nachteilige Wirkungen auf die lokalen Populationen können ausgeschlossen werden.
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Für den Belang „biologische Vielfalt“ sind erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten:
als nachteilige Auswirkungen vor allem durch den Verlust von Brutstätten und Lebensräumen
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als positive Auswirkungen durch die Schaffung von neuen Brutstätten und Lebensräumen für
die betroffenen Arten (kompensatorische Maßnahmen) sowie der sonstigen grünordnerischen
Maßnahmen
7.2.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die im B-Plan festgesetzt und im städtebaulichen Vertrag fixiert werden:
Bepflanzung der Wohngebiete, anteilig mit heimischen standortgerechten Gehölzen
private Grünfläche mit Maßnahmen zum Erhalt von Gehölzen
Begrünung dauerhafter Parkierungsanlagen mit standortgerechten einheimischen Bäumen
Artenschutzrechtlich begründete kompensatorische Maßnahmen (Ersatz- und FCS-Maßnahmen)
Einbau eines Turmfalkenkastens im Dachbereich Gebäude Nr. 06 (vor Baubeginn des Gebäudes
Nr. 07)
Anbringen von 20 Fledermaus-Spaltenkästen an den Gebäuden Nr. 07 bis 10 zu je fünf Stück
mit unterschiedlicher Ausrichtung
fledermausgerechte (Teil-)Sanierung Dachstuhl/Dachboden der Gebäude Nr. 05 und 06 mit Einflugmöglichkeiten und Hangplätzen
Abfang/Umsetzung von Zauneidechsen zwischen März und September (vor Baufeldräumung)
Herstellung eines Zauneidechsenhabitatkomplexes
Vermeidungsmaßnahmen vor/mit Baubeginn
Erhalt von strukturgebendem Baumbestand im nördlichen Geltungsbereich
Kontrolle von zu fällenden Gehölzen auf Fledermausbesatz
fortlaufende Kontrolle vor Abriss/Sanierung von Gebäuden auf Besatz mit Brutvögeln und Fledermäusen (Sommer-/Winterquartiere)
Anbringen von Nistkästen am Gehölzbestand (drei Stück für Kohlmeise, ein Stück für Star)
Anbringen von Nistkästen an Gebäuden im Geltungsbereich (fünf Stück für Hausrotschwanz,
zehn Stück für Mauersegler)
bei Nachweis von Fledermäusen in (bislang potenziellen) Winterquartieren: Schaffung von Ersatzquartieren, z. B. Keller
Vermeidungsmaßnahmen mit/nach den Baumaßnahmen
Baum- und Strauchpflanzungen im Geltungsbereich unter Verwendung einheimischer Gehölze
7.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Bei den anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist zunächst die sog. „Nullvariante“ zu prüfen, d. h.
der Verzicht auf die Schaffung zusätzlicher Wohngrundstücke an diesem Standort. Bei dem Bedarf
an Wohngrundstücken in Leipzig würde der Verzicht auf die Planung dazu führen, dass dem Bedarf
im ungünstigen Fall am Stadtrand im Außenbereich nachgekommen werden würde. Das möchte die
Gemeinde auf jeden Fall vermeiden. Deshalb wurde die „Nullvariante“ verworfen.
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Die Umnutzung des ehemalig militärisch genutzten Areals zu Wohnzwecken ergibt sich aus dem
denkmalgeschützten Gebäudebestand, der gut erschlossenen Lage im Stadtgebiet und der Nachfrage
nach Wohnraum. Eine Wiederaktivierung der militärischen Nutzung stellte sich nicht als Planungsalternative dar und wäre aus städtebaulichen Gründen sicherlich auch nicht mit den umliegenden
Nutzungen zu vertreten.
Geprüft wurde zunächst die alleinige Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudebestandes bei Verzicht auf Neubebauung. Die dafür erforderliche und aufwendige verkehrliche Erschließung würde
allerdings dazu führen, dass bei einer Übererschließung große Bereiche des Plangebietes zwar erschlossen aber baulich ungenutzt blieben. Dies entspricht nicht den städtebaulichen Zielen der Innenentwicklung, also der Nutzung erschlossener Siedlungsbereiche zugunsten der Schonung von
noch unerschlossenen, landschaftlich geprägten Bereichen am Stadtrand. Nach Abwägung dieser
Gesichtspunkte, bei der auch finanzielle Aspekte eine Rolle spielten, wurde diese Planungsvariante
wegen nicht darstellbarer Wirtschaftlichkeit und Unvereinbarkeit mit den Zielen der Stadtentwicklung verworfen.
Weiterhin wurde die Planung im Zusammenhang mit den zu erwartenden erheblichen negativen
Umweltauswirkungen überprüft. Die „Nullvariante“ wäre wiederum der Verzicht auf eine Überplanung des Gebietes. Das heißt, die bereits begonnene Sukzession würde sich weiterentwickeln, wobei die befestigten Flächen im Bestand der Sukzession Grenzen setzen würde. Nach genügend langer Entwicklungszeit würde sich dann ein Klimaxstadium einstellen. Diese Variante kommt jedoch
aus den oben benannten Gründen nicht in Frage.
Allgemein ist der Erhalt eines betroffenen Biotopbaumes im Plangebiet aus Gründen der Erschließungsplanung nicht möglich. Weitere Biotope können hingegen erhalten werden.
Die Eingriffe, insbesondere während der Bauphase, auf das Schutzgut Tiere sind aufgrund der geeigneten Habitatflächen im Plangebiet auch unter der Betrachtung anderweitiger Planungsmöglichkeiten nicht zu verhindern.
Unter Abwägung der vorgenannten Varianten wurde die aktuelle Planung „Umnutzung/Revitalisierung des ca. 3,6 ha großen, ehemals militärisch genutzten Areals zu einem hochwertigen Wohnstandort“ weiterverfolgt.
7.4
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe
zu ergreifen (§ 4c BauGB). Die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind im Umweltbericht zu beschreiben (Nr. 3. b) Anlage 1 zum BauGB).
Im Rahmen der Umweltprüfung für diesen B-Plan wurde festgestellt, dass dessen Durchführung
voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen nach sich ziehen wird. Für deren Überwachung
sind die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen vorgesehen.
Folgenden erheblichen Auswirkungen stehen die jeweils angegeben geplanten Überwachungsmaßnahmen gegenüber:
Schutzgut
erhebliche Umweltauswirkung
Überwachungsmaßnahme
Pflanzen
nachteilig: Verlust eines gesetzlich geschützten Biotopes (höhlenreicher Einzelbaum)
ökologische Bauüberwachung der
kompensatorischen Maßnahmen
Kontrolle der Durchführung
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Schutzgut
erhebliche Umweltauswirkung
Überwachungsmaßnahme
positiv: Schaffung von künstlichen Höhlen
Tiere
nachteilig: Verlust von Ruhe- und Brut- ökologische Bauüberwachung der
stätten streng geschützter Arten
kompensatorischen Maßnahmen
positiv: Schaffung von Ruhe- und Brut- Kontrolle der Durchführung
stätten streng geschützter Arten
biologische Vielfalt nachteilig: Verlust von Ruhe- und Brut- ökologische Bauüberwachung der
stätten streng geschützter Arten
kompensatorischen Maßnahmen
positiv: Schaffung von Ruhe- und Brut- Kontrolle der Durchführung
stätten streng geschützter Arten
Die konkrete Umsetzung der kompensatorischen Maßnahmen wird im städtebaulichen Vertrag geregelt. Auf die gesetzliche Pflicht der Behörden zur Unterrichtung der Stadt (§ 4 Abs. 3 BauGB) wird
hingewiesen. Sollte es bei der Durchführung dieses B-Planes Hinweise auf unvorhergesehene erhebliche Umweltauswirkungen geben, dann werden erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergriffen.
7.5
Zusammenfassung
Wichtigstes Ziel dieses B-Planes ist die Entwicklung des ca. 3,6 ha großen, ehemals militärisch genutzten und teilweise denkmalgeschützten Areals zu einem hochwertigen Wohnstandort. Dabei sollen u. a. die Belange des Umweltschutzes und des Denkmalschutzes weitreichende Berücksichtigung finden.
Inhalt des Planes sind vor allem Festsetzungen
zur Art der baulichen Nutzung für Wohngebiete,
zum Maß der baulichen Nutzung,
zu Verkehrsflächen und Stellplätzen sowie
für private Grünflächen.
(Weiteres siehe Kap. 7.1.1.)
Die relevanten fachlichen Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes (siehe Kap. 7.1.2) werden
berücksichtigt. Die Eingriffsregelung kommt zur Anwendung. Im Ergebnis werden Eingriffe, die
durch den B-Plan ermöglicht werden, innerhalb des Plangebietes mehr als ausgeglichen. Es sind
keine externen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (siehe Kap. 7.1.2.4).
Folgende erhebliche Umweltauswirkungen des B-Planes wurden ermittelt (im Einzelnen siehe
Kap. 7.2):
Belang
erhebliche Umweltauswirkung
Pflanzen
Verlust von eines gesetzlich geschützten Biotops
Tiere
nachteilig: Verlust von Brutstätten und Lebensräumen streng geschützter Arten
positiv: Schaffung von Brutstätten und Lebensräumen für streng geschützte Arten
biologische Vielfalt nachteilig: Verlust von Brutstätten und Lebensräumen streng geschützter Arten
positiv: Schaffung von Brutstätten und Lebensräumen für streng geschützte Arten
Zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind jeweils geeignete Maßnahmen geplant. Diese sind im Kap. 7.4 angegeben.
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8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die öffentliche Bekanntmachung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB erfolgte im Leipziger Amtsblatt Nr. 17/2015 vom 19.09.2015. Durch die öffentliche Bekanntmachung wurde zu einer Öffentlichkeitsveranstaltung eingeladen. Die Veranstaltung fand am
01.10.2015 statt. Ca. 20 Bürger nahmen daran teil.
Neben historischen und örtlichen Hinweisen wurden Fragen zum zukünftigen Vermarktungskonzept
und der angestrebten Zugänglichkeit des Gebietes gestellt. Die anwesenden Projektentwickler erläuterten den beabsichtigten Wohnungsmix mit dem Ziel einer sozialen Durchmischung und bestätigten die Möglichkeit einer zukünftigen öffentlichen Zugänglichkeit in und durch das Gebiet.
Zudem wurde die Errichtung sozialer Einrichtungen innerhalb des Plangebietes angesprochen. Innerhalb des vorgestellten Bebauungsplangebietes werden keine sozialen Einrichtungen realisiert. Infolge der Gesamtentwicklung der Areale westlich und östlich der Olbrichtstraße besteht jedoch zukünftig ein Erfordernis eines Angebotes sozialer Einrichtungen. Entsprechende Forderungen bzgl.
sozialer Infrastruktur kommen auch aus dem politischen Raum. Um den zukünftigen Bedarf zu decken, befinden sich derzeit die westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen in der planerischen
Prüfung, ob sie für eine soziale Entwicklung geeignet sind. Insbesondere wird über einen Schulstandort mit einer integrierten Kindertagesstätte und einen Einzelhandelsnahversorger nachgedacht.
Die Planunterlagen konnten in der Zeit vom 22.09.2015 bis 06.10.2015 im Stadtplanungsamt sowie
über das Internetportal der Stadt Leipzig eingesehen werden. Von einem Bürger wurden daraufhin
Hinweise zur Planung vorgebracht. Diese bezogen sich auf folgende Sachverhalte:
Versiegelung:
Der B-Plan soll konkrete, nachvollziehbare Angaben zu neu versiegelten und entsiegelten Flächen
enthalten.
Geplante Baumfällungen:
Im Falle geplanter Baumfällungen sind diese in einer Baumbestandsliste unter Angabe von Eigenschaften, Stammumfängen und Arten ausführlich zu dokumentieren. Ein Eingriff in den Baumbestand ist zu begründen und ausreichend mit vergleichbaren Baumstärken auszugleichen.
Mit der Erarbeitung des Grünordnungsplanes wurde eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz und eine
Baumbestandsliste erstellt, mit denen die Hinweise berücksichtigt werden.
Vorkommen von Fledermäusen, Zauneidechsen und Spechten:
Die Artenvorkommen sind im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages anhand aktueller
Daten zu klären.
Für den B-Plan wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erarbeitet. Fledermäuse und Zauneidechsen wurden nachgewiesen und entsprechend berücksichtigt. Die benannten Spechtarten
Schwarzspecht und Mittelspecht wurden als potenziell vorkommende Arten untersucht, aber im
Rahmen der Kartierungen nicht nachgewiesen.
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom 14.08.2015 wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1
BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorentwurf des B-Planes aufgefordert.
Von den insgesamt 20 Beteiligten sind 16 Stellungnahmen eingegangen. Ohne planungsrelevante
Hinweise oder Anregungen zum Vorentwurf des B-Planes blieben zehn Stellungnahmen.
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Planungsrelevante Anregungen und Hinweise sind vor allem wie folgt zu nennen (kursive Angaben)
und wurden in der Planung wie angegeben berücksichtigt:
Mitteldeutscher Verkehrsverbund GmbH
Das Erschließungskonzept ist um Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Bedienung
der Gebiete durch den ÖPNV zu ergänzen. Dabei sind zum einen die beiden benachbarten S-Bahnstationen optimal herzustellen, indem an der Station Olbrichtstraße an der Nordseite ein zweiter
Bahnsteigzugang aus Richtung Westen und an der Station Slevogtstraße neue Zugänge von Osten
vorgesehen werden. Weiterhin sollte die Einrichtung einer zusätzlichen Bushaltestelle in der MaxLiebermann-Straße vorgesehen werden, welche durch kurze Fußwege an das Planungsgebiet anzubinden wäre.
Die genannten Maßnahmen liegen außerhalb des Geltungsbereichs des B-Planes. Innerhalb des Gebietes werden mehrere fußläufige Anbindungen in die Umgebung vorgesehen und durch den B-Plan
gesichert. Eine weitere Anbindung an die Station Olbrichtstraße wird als langfristiges Ziel von der
Stadt Leipzig verfolgt und wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 357.1 „Westlich der
Olbrichtstraße – Teil Süd“ geprüft. Innerhalb der Planung kann eine Anbindung nicht umgesetzt
werden, da nach Aussage der Deutschen Bahn eine weitere Anbindung nicht erforderlich und nicht
gewünscht ist. Die Anbindung an die S-Bahnstation Slevogtstraße ist mit der Entwicklung der westlich angrenzenden Flächen zu betrachten. Der B-Plan 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil
Nord“ steht dem Ziel einer optimalen Anbindung an die S-Bahnstationen nicht entgegen. Ebenso
verhält es sich mit der Anbindung an die Max-Liebermann-Straße.
Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH (LVB)
Im Zuge weiterer Planungen sollte eine Verlängerung bzw. Weiterführung eines Gehweges direkt bis
zur Max-Liebermann-Straße berücksichtigt werden. Hierdurch können die Zuwegungslängen deutlich reduziert und die Nutzung des ÖPNV-Angebotes erleichtert werden.
Die genannten Maßnahmen liegen außerhalb des Geltungsbereichs des B-Planes. Innerhalb des Gebietes werden mehrere fußläufige Anbindungen in die Umgebung vorgesehen und durch den B-Plan
gesichert und stehen somit dem Ziel nicht entgegen.
8.3
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
Die Träger der öffentlichen Belange (TöB) wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom
26.08.2016 beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des B-Plans gebeten.
Von den insgesamt 14 Beteiligten sind 13 Stellungnahmen eingegangen.
Planungsrelevante Anregungen und Hinweise sind vor allem wie folgt zu nennen (kursive Angaben)
und wurden in der Planung wie angegeben berücksichtigt:
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Für die Trassenkorridore außerhalb von Verkehrsflächen sind Leitungsrechte im B-Plan festzusetzen.
Die Festsetzung von mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten zu belastenden Flächen begründet noch nicht
ein solches Recht selbst; es dient lediglich der Vorbereitung der Begründung eines entsprechenden
Rechts.
Parallel zum B-Plan wird ein Erschließungsvertrag zwischen dem Projektentwickler und der Kommu15.12.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
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nalen Wasserwerke Leipzig GmbH geschlossen, indem eine Erschließungsplanung als Bestandteil des
Vertrages die Trassenkorridore berücksichtigt und entsprechend sichert.
Zusätzliche Festsetzungen von Leitungsrechten für Trassen, deren Sicherung über den Erschließungsvertrag geregelt ist, sind insofern entbehrlich.
Landesamt für Archäologie Sachsen
Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten muss im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch
das Landesamt für Archäologie eine archäologische Grabung durchgeführt werden.
Der Hinweis wurde im Anhang I der Begründung aufgenommen.
Landesdirektion Sachsen
Es wird darum gebeten, den FNP bezüglich des Baugebietes (Wohngebiet) anzupassen.
Der B-Plan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (siehe Kap. 6.1.2).
Da sich die Flächen in einem Teil des Stadtgebietes befinden, der eine sehr dynamische Entwicklung durchläuft, ist davon auszugehen, dass der FNP im Umfeld des B-Planes Nr. 357.2 zukünftig
an anderer Stelle geändert werden muss. So laufen zum Beispiel derzeit die Vorbereitungen für
einen Aufstellungsbeschluss für die Flächen westlich des B-Planes Nr. 357.2. Sollte hier eine FNPÄnderung erforderlich werden, würden die Darstellungen im Geltungsbereich des B-Planes Nr.
357.2 im selben Verfahren geändert werden.
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Informationen und Darstellungen der Begründung zum BPlan nicht mit den Eintragungen des sächsischen Altlastenkatasters (SKALA) übereinstimmen.
Für das Planverfahren wurden Bodenuntersuchungen erarbeitet, die dem Sächsisches Landesamt für
Umwelt, Landwirtschaft und Geologie durch den Eigentümer und Projektentwickler zur Verfügung
gestellt wurden.
Leipziger Verkehrsbetriebe
Die Anregung mit dem Ziel einer Verkürzung der Zugangswege zur Bushaltestelle „Olbrichtstraße“
an der Max-Liebermann-Straße mittels einer Verlängerung der Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten im WA 3 im Geltungsbereich B-Planes bzw. die Weiterführung eines Gehweges im Anschluss an diese Fläche direkt bis zur Max-Liebermann-Straße wird erneut vorgebracht.
Nördlich an den B-Plan grenzt eine Fläche im privatem Eigentum an, deren zukünftige Nutzung als
Erstaufnahmeeinrichtung eine Fortführung einer Wegeverbindung verhindert. Die Einrichtung ist
nach Aussage des Betreibers zwingend einzufrieden und wird dauerhaft betrieben. Daher kann das
Ziel in dem vorgeschlagenen Bereich nicht umgesetzt werden.
Innerhalb des Gebietes werden mehrere fußläufige Anbindungen in die Umgebung vorgesehen sowie durch den B-Plan gesichert und stehen dem Ziel nicht entgegen.
Es wird eine Optimierungsmöglichkeit mit einer zusätzlichen Bushaltestelle an der Max-Liebermann-Straße weiterverfolgt. Der „Suchraum“ hierfür liegt im Bereich der Flächen westlich der Bebauungspläne 357.1 und 357.2. Über die in den beiden Plänen vorgesehenen Anbindungen nach
Westen ist die Erreichbarkeit aus den hier neu entstehenden Quartieren insoweit bereits sichergestellt.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
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Auch wenn also die angeregten Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches dieses B-Planes liegen, soll das grundsätzliche Ziel der Anregung, die Optimierung der ÖPNV-Anbindung, bei nachfolgenden Planungen im Umfeld dieses B-Planes entsprechend berücksichtigt werden.
Weiterhin werden Hinweise zum bestehenden ÖPNV-Netz und dessen Haltestellen gegeben.
Die Hinweise wurden im Kap. 5.6.1 der Begründung aufgenommen.
Mitteldeutscher Verkehrsverbund GmbH
Das Erschließungskonzept ist um Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Bedienung
der Gebiete durch den ÖPNV zu ergänzen. Dabei sind zum einen die beiden benachbarten S-BahnStationen optimal herzustellen, indem an der Station Olbrichtstraße an der Nordseite ein zweiter
Bahnsteigzugang aus Richtung Westen und an der Station Slevogtstraße neue Zugänge von Osten
vorgesehen werden.
Die genannten Maßnahmen liegen außerhalb des Geltungsbereichs des B-Planes. Innerhalb des Gebietes werden mehrere fußläufige Anbindungen in die Umgebung vorgesehen und durch den B-Plan
gesichert. Eine weitere Anbindung an die Station Olbrichtstraße wird als langfristiges Ziel von der
Stadt Leipzig verfolgt. Innerhalb der Planung kann eine Anbindung nicht umgesetzt werden, da
nach Aussage der Deutschen Bahn, die u.a. auch für die Bahnhöfe zuständig ist, eine weitere Anbindung nicht erforderlich und nicht gewünscht ist.
Weiterhin steht die Inanspruchnahme notwendiger Flächen im Widerspruch zur Umsetzung einer
Maßnahmenfläche im südlich angrenzenden Babuungsplan Nr. 357.1 zum Erhalt der geschützten
Zauneidechse.
Die Anbindung an die S-Bahn-Station Slevogtstraße ist mit der Entwicklung der westlich angrenzenden Flächen zu betrachten. Der B-Plan trifft Festsetzungen, um eine Verbindung nach Westen zu
gewährleisten, und steht somit dem Ziel einer optimalen Anbindung an die S-Bahn-Stationen nicht
entgegen.
Aufgrund des unterschiedlichen Höhenniveaus ist voraussichtlich eine kombinierte Aufzug/Treppenanlage oder alternativ eine Rampenanlage für die behindertengerechte Anbindung notwendig.
Die Stadt Leipzig hat eine Machbarkeitsuntersuchung zur Anbindung beauftragt. Vorbereitend zu
den Planungen auf dem westlich angrenzenden Gelände wird die Stadt Leipzig gemeinsam mit der
Deutschen Bahn, dem Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL) und dem Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV) weitere Abstimmung zu den Realisierungschancen und -maßnahmen hinsichtlich weiterer S-Bahn-Haltestellenzugänge durchführen. Eine im Rahmen dieses
Verfahrens mögliche Berücksichtigung der Anregungen zur Entwicklung hin zu einer noch besseren
Erschließung, erfolgt mit vorstehendem Vorgehen. Wenngleich eine Realisierung der Maßnahmen
durchaus auch schon zeitgleich mit der Entwicklung der Bauareale in den Bebauungsplänen Nr.
357.1 und 357.2 denkbar ist.
Im Zuge des Ausbaus der S-Bahn-Strecke Leipzig-Halle wurde für den S-Bahn-Haltepunkt Slevogtstraße bereits eine weitere Zuwegung von Osten untersucht. Diese Optimierungsmöglichkeit käme
insbesondere weiteren Wohnbaupotenzialen (westl. der Kasernenareale) zugute.
Weiterhin sollte die Einrichtung einer zusätzlichen Bushaltestelle in der Max-Liebermann-Straße
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
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vorgesehen werden, welche durch kurze Fußwege an das Planungsgebiet anzubinden wäre.
Hier kann eine Verbesserung der Anbindung erreicht werden, wenn über das zukünftig zu entwickelnde Gebiet im Westen dieses Plangebietes eine wegemäßige Anbindung nach Norden realisiert
wird und dann dort ggf. eine Neuordnung der Haltestellenstruktur erfolgt; über die konkrete Ausgestaltung von Anbindung und Haltestellen-Standorten ist dann zu entscheiden.
Über die in den beiden Plänen vorgesehenen Anbindungen nach Westen ist die Erreichbarkeit aus
den hier neu entstehenden Quartieren insoweit bereits sichergestellt.
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Es wird empfohlen, Hinweise zu Regelungen des Lagerstättengesetzes und SächsABG zu berücksichtigen.
Der Hinweis wurde im Anhang I der Begründung aufgenommen.
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf erfolgte durch öffentliche Auslegung des Entwurfes
des B-Planes, seiner Begründung sowie der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen im Zeitraum vom 12.07.2016 bis zum 11.08.2016 (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Aus der Öffentlichkeit wurden 4 Stellungnahmen zum Entwurf des B-Planes abgegeben.
Planungsrelevante Anregungen und Hinweise sind vor allem wie folgt zu nennen (kursive Angaben)
und wurden in der Planung wie angegeben berücksichtigt:
Umweltverband
Aufgrund des sehr wahrscheinlichen allgemeinen Rückgangs an Artenvielfalt und Individuenzahl
setzt sich der Umweltverband für eine fachkundliche Begleitung und ein langfristiges ökologisches
Monitoring während und nach dem Bauprozess ein.
Die Maßnahmen sind als Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung
vorgesehen (vgl. artenschutzrechtlicher Fachbeitrag. S. 44). Bzgl. der Artengruppen Vögel/Fledermäuse sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
fortlaufende Kontrolle vor Abriss/Sanierung von Gebäuden auf Besatz mit Brutvögeln und Fledermäusen
Kontrolle von zu fällenden Gehölzen auf Fledermausbesatz
Bezüglich der Zauneidechse sei an das Maßnahmenkonzept Zauneidechse des südlich angrenzenden
B-Planes Nr. 357.1 verwiesen. Die innerhalb des B-Planes gefundenen Tiere werden auf diese südliche gelegene Maßnahmenfläche verbracht. Die Umsetzung der Tiere wird durch fachkundige Personen durchgeführt, ein Habitatmonitoring der Kompensationsfläche ist vorgesehen. Die Sicherung
der Maßnahme erfolgt über den städtebaulichen Vertrag.
Da v.a. vom Verlust der Ruhestätten, Brutplätze und Jagdbereiche von Vögeln und Fledermäusen
sowie der Fällung eines geschützten Baumes Beeinträchtigungen ausgehen, müssen artenschützende Kompensationsmaßnahmen ergriffen werden.
Entsprechende Artenschutzmaßnahmen werden ergriffen (vgl. Maßnahmenpaket im artenschutz15.12.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
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rechtlichen Fachbeitrag/textliche Festsetzungen 5.2) mit umfangreicher Anzahl an Kästen, Baumpflanzungen.
Hinsichtlich der Brutvogelarten wird ausdrücklich gefordert, die erheblich störenden Baumaßnahmen und Baumberäumungen außerhalb der Paarungs- und Aufzuchtzeit zu vollziehen, um die Zerstörung besetzter Brutstätten zu verhindern. Auch bezüglich der Fledermäuse ist darauf zu achten,
hier insbesondere, dass die Baumaßnahmen außerhalb der Aufzuchtzeit der Jungen stattfinden.
Zu den Fledermausarten:
Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (z.B. S.44 Artenschutzbericht) werden folgende Vermeidungsmaßnahmen definiert:
Baumfällung und Baufeldfreistellung zwischen 30. September und 1. März
Gebäudeabriss zwischen 30. September und 1. März
fortlaufende Kontrolle vor Abriss/Sanierung von Gebäuden auf Besatz
Erläuterung S. 38 Artenschutzbericht:
„…Die notwendigen Abrissarbeiten werden generell in der Zeit ab Ende September bis Februar
durchgeführt (siehe auch Brutvogelschutz). Damit ist die Gefährdung von Fledermäusen in Wochenstuben ausgeschlossen. Gegebenenfalls sind im Herbst noch Individuen in den Gebäuden anzutreffen. Daher sind im Vorfeld der Abrissarbeiten die entsprechenden Gebäude durch einen Sachverständigen zu untersuchen, die ggf. vorgefundenen Individuen zu bergen und in Abstimmung mit der
zuständigen Behörde fachgerecht umzusetzen. Die Vorbegehungen sind ohne wesentlichen zeitlichen Abstand zum jeweiligen Abrisstermin durchzuführen.
Das Gleiche gilt auch für die Sanierungsarbeiten an den weiteren Gebäuden. Der Baubeginn an den
jeweiligen Gebäuden erfolgt erst nach vorheriger Kontrolle von potenziellen Quartieren. Im Fokus
stehen dabei insbesondere mögliche Wochenstubenquartiere an den Gebäuden Nr. 05 und 10 gem.
Kartierung (nordwestliches Gebäude im WA 3 und südöstliches Gebäude im WA 2), aber auch allen
anderen Gebäuden, da die Quartiere von Jahr zu Jahr wechseln können. Werden genutzte Quartiere
gefunden, sind der Bauablauf entsprechend anzupassen und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde Maßnahmen zum Schutz der Tiere zu ergreifen….“
Fazit: Durch das Maßnahmenpaket Bauzeitenregelung und der ökologischen Baubegleitung wird
die Zerstörung besetzter Brutstätten oder Aufzuchtstätten von Fledermäusen verhindert.
Diese Regelungen werden im städtebaulichen Vertrag gesichert.
Zu den Vogelarten:
Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (z.B. S.44 Artenschutzbericht) werden folgende Vermeidungsmaßnahmen definiert:
Baumfällung und Baufeldfreistellung zwischen 30. September und 1. März
Gebäudeabriss zwischen 30. September und 1. März
Beginn der Sanierung Gebäude Nr. 07 (Brutplatz Turmfalke) in der Zeit von September bis Februar
Sonstige Gebäude können unter der folgender Maßgabe auch innerhalb der Brutzeit saniert wer-
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
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den:
○
fortlaufende Kontrolle vor Abriss/Sanierung von Gebäuden auf Besatz
Erläuterung S. 31 Artenschutzbericht:
„…Vor Baubeginn der Sanierungsarbeiten im Brutzeitraum werden alle relevanten Gebäude und
Strukturen auf einen aktuellen Besatz mit Brutvögeln durch eine Fachperson (ökologische Baubegleitung) überprüft. Bei fortlaufenden Baumaßnahmen an verschiedenen Gebäuden oder Arealen
kann dies mehrfach pro Brutperiode notwendig sein. Wird eine Vogelbrut festgestellt, werden die
Arbeiten im betreffenden Bereich angepasst bzw. unterbrochen und das weitere Vorgehen mit dem
Amt für Umwelt Leipzig abgestimmt…“
Ergänzend ist zu prüfen, ob aufgrund der Schwere des Eingriffes hinsichtlich der Brutvogelarten
nicht doch Kompensationsflächen außerhalb des Plangebietes zur Verfügung gestellt werden sollten.
Aus gutachterlicher Sicht sind geeignete Kompensationsmaßnahmen (Kästen an Gehölzen und Gebäuden) innerhalb des Geltungsbereiches aufgrund der Größe und Beschaffenheit des Gebiets im
Planzustand möglich/gegeben (ausreichender Gehölzbestand und Gebäude mit Anbringungsmöglichkeiten). Die Notwendigkeit einer externen Kompensation ist damit nicht gegeben.
Um ein massenhaftes Abwandern der Fledermäuse zu verhindern, sollten die alternativen Nistmöglichkeiten in Form von Spaltenkästen und sanierten Dachböden bereits während bzw. zeitnah an
das Ende der Bauarbeiten anschließend zur Verfügung gestellt werden.
Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (z.B. S.40 Artenschutzbericht) werden folgende Maßnahmen
definiert:
„…Für die Arten Breitflügelfledermaus und Langohr spec. erfolgt bis zur Nutzungsaufnahme der
fledermausgerechte Ausbau der Dachböden der Speichergebäude Nr. 05 und 06 mit geeigneten Einflugmöglichkeiten, Verstecken und Hangplätzen im Dachfirst.
Es werden für die weiteren festgestellten Hangplätze von Fledermäusen an den Gebäuden nach der
Sanierung bis zur Nutzungsaufnahme 20 Fledermausflachkästen (jeweils fünf Stück an einem Gebäude) fachgerecht angebracht. Vorgesehen sind dafür Gebäudeseiten in verschiedenen Himmelsrichtungen der sanierten Gebäude Nr. 07 bis 10. Günstig sind Hangplätze direkt unter dem Dachfirst...“
Die Maßnahmen erfolgen wie beschrieben bis zur Nutzungsaufnahme, d.h. sie müssen während
bzw. unmittelbar nach Ende der Baumaßnahmen erfolgen.
Diese Regelung wurde über die textlichen Festsetzungen 2.5.3 und 5.2.4 gesichert.
Bei Ersatzquartieren für Fledermäuse sind Besonderheiten zu beachten: Bei Sommerquartieren hat
sich herausgestellt, dass die Ersatzmaßnahme von ihrer Wirkungsdauer auf ein Jahr beschränkt ist
und danach das ursprüngliche Quartier wieder bezogen werden sollte. Aus dem B-Plan geht nicht
klar hervor, ob das bei dem geplanten Dachbodenausbau gegeben ist. Es wird um Eindeutigkeit gebeten.
Es ist nicht davon auszugehen, dass Sanierung und Ausbau des Dachbodens länger als ein Jahr in
Anspruch nehmen werden. Der Dachbodenausbau ist also zeitlich innerhalb dieses Zeitraums vorgesehen, so dass die geschaffenen Dachbodenstrukturen potenziell nach einem Jahr wieder besiedelt
werden können.
Insgesamt wird die Neuschaffung von Quartieren für Fledermäuse ohne Wiederherstellung der ur15.12.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
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sprünglichen Plätze als mittelmäßig bewertet. Von der Umsiedlung einer Wochenstubenkolonie
wird dringend abgeraten.
Die notwendigen Abrissarbeiten werden generell in der Zeit ab Ende September bis Februar durchgeführt.
Damit ist die Gefährdung von Fledermäusen in Wochenstuben ausgeschlossen. Sanierungsarbeiten erfolgen
erst nach vorheriger Kontrolle. Werden genutzte Quartiere gefunden, sind der Bauablauf entsprechend
anzupassen und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde Maßnahmen zum Schutz der Tiere zu
ergreifen. Die Umsiedlung einer Wochenstubenkolonie ist nicht vorgesehen.
Für den belasteten Aushub, der im Rahmen der geplanten Sanierungsmaßnahmen der Bodenverunreinigungen anfällt, wird auf eine entsprechende Entsorgung verwiesen.
Überwachung und Begleitung der Rückbaumaßnahmen und der Entsorgungsvorgänge erfolgt durch
ein fachlich anerkanntes, unabhängiges Ingenieurbüro. Nach Bedarf erfolgen Bohrungen, Analyse
und Zuordnung eventuell im Erdreich befindlicher Bauteile (Tanklager, Fundamente etc.).
Die Sicherung der Baubegleitung erfolgt im Rahmen des städtebaulichen Vertrages.
Eine Neuversiegelung ist auf das Mindestmaß zu beschränken, um die natürliche Entwicklung der
erhaltenen Gehölze sowie der Neuanpflanzungen zu ermöglichen.
Die Neuversiegelung durch Neubebauung und Flächenversiegelung bleibt hinter dem bestehenden
Maß zurück, wenn bei der Berechnung die nicht überbauten, begrünten Tiefgaragen nicht eingerechnet werden. Für die Vegetationsentwicklung sind die Flächen über nicht bebauten, mit mindestens
60 cm Bodenmaterial überdeckten und begrünten Tiefgaragen bedeutsam, da hier zusätzliche Vegetationsflächen entstehen. In Teilbereichen werden Wälle von 60 cm Bodenmaterial zusätzlich aufgeschüttet, um hier Bäume anzupflanzen und deren Erhalt langfristig zu sichern.
Im Ergebnis werden Eingriffe, die durch den B-Plan ermöglicht werden, innerhalb des Plangebietes
mehr als ausgeglichen.
Um unnötige Verluste bei der Blauflüglige Ödlandschrecke zu vermeiden soll bei der Umsiedlung
der biologische Rhythmus der Tiere beachtet werden.
Für die Zauneidechse sollte die Umsiedlungsmaßnahme sich über mehrere Aktivitätsperioden der
Tiere erstrecken müssen. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Absammeln einigermaßen
vollständig geschieht. Es können bis zu 5 Jahre vergehen, ehe die Maßnahme Wirksamkeit entfaltet
und selbst dann ist noch unklar, ob die große innerartliche Variabilität der Population gerettet werden konnte. Es ist also äußerste Vorsicht geboten, wenn die genetische Vielfalt nicht beeinträchtigt
werden soll, weshalb wir ausdrücklich zu einer mehrjährigen Erfolgskontrolle raten. Da die Beobachtung gezeigt hat, dass Zauneidechsen bei vergangenen Umsiedlungsmaßnahmen dazu neigten
das Ansiedlungsgebiet zu verlassen, sollte die Zielfläche vorübergehend eingezäunt werden. Hierbei ist besonders auf im eingegrenzten Gebiet zu achten; kann dies nicht garantiert werden, muss
ggf. zugefüttert werden. Durch einen nur von einer Seite zu überwinden Geländeabsturz oder reusenartigen Zaunöffnungen kann die Abwanderung verhindert und gleichzeitig die Zuwanderung ermöglicht werden. Insgesamt sehen wir die Umsiedlungsmaßnahme als kritisch an, welche bei
Durchführung äußert gewissenhaft vollzogen und fachkundlich begleitet werden muss.
Für die Blauflüglige Ödlandschrecke und die Zauneidechse wurde ein Maßnahmenkonzept erarbeitet. Die Umsiedlung erfolgt per mehrmaliger Begehung, Vgl. Maßnahmenkonzept S. 10:
Für die Festlegung des Endes der Fangaktion ist die fachliche Einschätzung über den Erfolg des Absammelns maßgeblich. Nach Möglichkeit sollten die gesammelten Tiere in einem ausgewogenen
Geschlechterverhältnis zueinander stehen und ein deutlicher, von weiteren Faktoren wie Witterung,
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Begründung zum Bebauungsplan
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Phänologie oder Störung unabhängiger Rückgang der Fangquoten ersichtlich sein.
Es wird weiterhin ein Monitoring der Ersatzfläche bzw. eine Erfolgskontrolle über 3 Jahre durchgeführt (siehe Maßnahmenkonzeot, Kap. 4.8)
Sowohl bauzeitlich als auch darüber hinaus wird ein Schutzzaun zur Abgrenzung der Fläche installiert (siehe Maßnahmenkonzept, S. 9). Die Funktion des Zaunes wird fortwährend im Rahmen der
öBB (während der Bauzeit) und im Rahmen des Monitorings überprüft (Vgl. Kap. 4.8 Maßnahmenkonzept). Gleiches gilt für die Einschätzung des Beuteangebotes, die Teil des Monitorings im Rahmen der „...Überwachung der Entwicklung des Ersatzhabitats...„ und „...der Überwachung der
Funktion/Qualität...“ ist (Vgl. ebenfalls Kap. 4.8 Maßnahmenkonzept). Eine Zufütterung ist nach
gegenwärtigem Planungsstand nicht vorgesehen. Die Einschätzung der Notwendigkeit anhand aktueller Gegebenheiten obliegt jedoch der ökologischen Baubegleitung. Der Hinweis zur Integration
von einseitig zu überwindenden Geländeabstürzen oder alternativ reusenartiger Zaunöffungen wird
zur Kenntnis genommen und auf nachgelagerter Planungsebene (Ausführungsplanung) beachtet.
Bürger
Die Eigentümer und Entwickler der Grundstücke des B-Planes sowie des südlich angrenzenden BPlanes 357.1 „Westliche der Olbrichtstraße – Teil Süd“ baten darum, die Fehmarner Straße im
südlichen Bereich um einen Meter in Richtung Osten zu verschieben.
Die Planzeichnung wurde entsprechend angepasst.
Durch die Verschiebung sind ausschließlich die beiden Projektentwickler also keine Dritten berührt.
Die Umsetzbarkeit der übrigen Festsetzungen bleibt erhalten. Da die einzig Betroffenen gleichzeitig
die Hinweisgeber sind und deren Forderungen entsprochen wurde, bestand keine Notwendigkeit, erneute Beteiligungen durchzuführen. (Näheres dazu siehe Kap. 4)
9.
Städtebauliches Konzept
Das Gelände der ehemaligen „Heeresbäckerei“ soll als hochwertiges Quartier unter Berücksichtigung des denkmalgeschützten Gebäudebestandes und der Freianlagen revitalisiert und entwickelt
werden. Die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude bleiben erhalten, werden saniert und für eine
Wohnnutzung umgebaut. Der Gebäudebestand wird durch Neubauten ergänzt, die ebenfalls für
Wohnnutzungen vorgesehen sind. Insgesamt sind ca. 410 Wohneinheiten geplant.
Das im Süden angrenzende Gelände des ehemaligen „Werk Motor“ wird ebenfalls revitalisiert.
Auch hier wird der denkmalgeschützte Bestand saniert und durch Neubauten ergänzt. Dabei entstehen weitere ca. 260 Wohneinheiten.
Der Gestaltungsplan (Anhang IV der Begründung zum B-Plan) bildet das städtebauliche Konzept
ab.
9.1
Bebauungs-/Nutzungskonzept
Der Gebäudebestand und dessen Ergänzungen ordnen sich im östlichen Bereich um einen großzügigen Freiraum, der als Quartiersmitte dient. Der westliche Bereich wird durch die beiden ehemaligen
Speichergebäude (Häuser 3 und 4) bestimmt. Mit dem Bestand ist das Gelände durch eine hohe
Dichte vorgeprägt. Daher wird für die Neubauten auch eine entsprechende Typologie (Geschosswohnungsbau) verwendet. Diese ergänzen den Bestand und komplettieren somit diesen Stadtbaustein. Den vier Bestandsbauten an der südlichen Grenze (Häuser 5-8) werden fünf Neubauten (Häuser 9-13) gegenübergestellt, welche die Bauflucht des westlich gelegenen Bestandsgebäudes aufnehmen und damit die Quartiersmitte nördlich abgrenzen. Der Eingang zum Quartier wird durch das
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Begründung zum Bebauungsplan
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Haus 1 mit einem Nebengebäude, das ebenfalls saniert werden soll, markiert. Im Westen wird das
Quartier durch das nördliche Speichergebäude räumlich gefasst. Gegenüber dem südlichen Speichergebäude werden zwei Neubauten (Häuser 15 und 16) ergänzt. Diese orientieren sich maßstäblich an den geplanten Neubauten des Nachbargeländes „Werk Motor“.
Alle Gebäude werden wohnungswirtschaftlich entwickelt. Soziale Einrichtungen sind im Gebiet des
B-Planes selbst nicht vorgesehen.
9.2
Erschließungskonzept
Das Areal wird stadträumlich durch die Quartiersmitte definiert. Diese soll weitestgehend vom motorisierten Verkehr freigehalten werden. Das Areal wird über eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt
von der Olbrichtstraße erschlossen. Eine öffentliche Straße wird um die Neubauten im Norden und
weiter nach Süden geführt. Dort soll sie zukünftig im südlich angrenzenden B-Plangebiet Nr. 357.1
fortgeführt werden. Dadurch werden beide Gebiete verkehrstechnisch über eine Ringerschließung
verbunden. Um die Vorhaben unabhängig voneinander entwickeln zu können, ist im B-Plangebiet
temporär – also für die Zeit, in der die Ringerschließung noch nicht fertiggestellt ist – ein Wendehammer vorgesehen. Dieser ist so dimensioniert, dass eine Befahrung mit einem 3-achsigen Müllfahrzeug möglich ist. Das Areal soll zukünftig als Tempo-30-Zone ausgewiesen werden.
Die Gebäude südlich der Quartiersmitte (Häuser 6 bis 8) und die beiden Speichergebäude (Haus 3
und 4) im Westen werden von privaten Verkehrsflächen erschlossen. Sie dienen den Anwohnern
bzw. der Feuerwehr im Notfall. Die Fahrzeuge der Feuerwehr gelangen an dieser Stelle nach dem
Einsatz wieder auf die öffentliche Straße zurück. Eine Befahrung durch die Stadtreinigung ist an
den Stichstraßen nicht vorgesehen. Die Entsorgung erfolgt durch die Bereitstellung der Mülltonnen
am öffentlichen Verkehrsraum.
Die Errichtung und Nutzung des Wendehammers zugunsten der Entwicklung des Plangebietes wird
im städtebaulichen Vertrag geregelt. Das Areal soll zukünftig als Tempo-30-Zone ausgewiesen werden.
Die öffentlichen Straßen werden einseitig von Fußwegen begleitet. Die privaten Verkehrsflächen
werden als Mischverkehrsflächen ausgeführt. Neben den begleitenden Fußwegen werden weitere
Fußwegeverbindungen auch in angrenzende Quartiere Richtung Süden und Westen geschaffen.
Für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs sind im Gebiet zwei Tiefgaragen vorgesehen. Diese
sind der Quartiersmitte bzw. den zwei Neubauten im Süden des Plangebietes unterlagert. In den
Tiefgaragen werden ca. 370 Stellplätze untergebracht. Zudem sind weitere 54 Stellplätze inkl. vier
behindertengerechter Stellplätze oberirdisch vorgesehen. Hier sind auch Ladesäulen zur Stärkung
der Elektromobilität vorgesehen. Der Stellplatzschlüssel liegt bei 1:1.
An den Hauseingängen werden Fahrradstellplätze angeordnet. Zudem werden Fahrradabstellmöglichkeiten innerhalb der Häuser für die Bewohner vorgesehen.
9.2.1
Verkehrskonzept
Mit der Entwicklung der B-Plangebiete Nr. 357.1 und Nr. 357.2, die im direkten funktionalen Zusammenhang liegen, ist davon auszugehen, dass die Gebiete zusätzlichen Verkehr induzieren.
Um einen Überblick über das zu erwartende tägliche Verkehrsaufkommen zu bekommen, ist ein
Verkehrsgutachten erarbeitet worden. Dies zeigt neben dem zukünftigen Verkehr auch die Leistungsfähigkeit ausgewählter Knotenpunkte an. Zudem wird das brachgefallene Areal westlich der
ehemaligen Kasernenareale „Werk Motor“ und „Heeresbäckerei“ letztlich bis hin zum Friedhofsge-
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
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lände an der Slevogtstraße als weiteres städtebauliches Entwicklungspotenzial mit betrachtet.
In den Plangebieten ist nach der Fertigstellung und Inbetriebnahme der Bebauung mit folgendem
werktäglichen motorisierten Individualverkehr (MIV-Aufkommen) zu rechnen:
B-Plan Nr. 357.1 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Süd“
1.179 KFZ-Fahrten
B-Plan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
920 KFZ-Fahrten
Die Veränderung der Verkehrsstärke geht mit der Veränderung der Leistungsfähigkeit einher. Die
Knotenpunkte Max-Liebermann-Straße/Olbrichtstraße und Olbrichtstraße/Viertelsweg weisen durch
die Bebauung der Plangebiete wesentlich mehr Verkehrsbelastung auf. Dies führt dazu, dass vor allem die Leistungsfähigkeit des Knotens Max-Liebermann-Straße/Olbrichtstraße nicht mehr ausreichend ist. Der Knotenpunkt Olbrichtstraße/Viertelsweg bleibt auch im Prognosefall weiterhin leistungsfähig.
Um die Leistungsfähigkeit des Knotens Max-Liebermann-Straße/Olbrichtstraße zu verbessern, ist
die Signalisierung zu ändern. Unter Berücksichtigung einer dem prognostizierten Verkehrsaufkommen angepassten Signalisierung kann aus verkehrstechnischer Sicht die Verträglichkeit der Entwicklung gewährleistet werden.
9.2.2
Ver- und Entsorgungskonzept
Trinkwasser
Die Anbindung der trinkwasserseitigen Erschließung soll an die vorhandene aktive Trinkwasserleitung im Kreuzungsbereich Olbrichtstraße/Viertelsweg erfolgen. Innerhalb des Geltungsbereiches
des B-Planes Nr. 357.2 erfolgen zwei trinkwasserseitige Verbindungen an das südlich angrenzende
Baugebiet „Werk Motor“ (B-Plan Nr. 357.1). An die vorhandene Trinkwasserleitung in der Olbrichtstraße ist ebenfalls wieder eine trinkwasserseitige Anbindung für die Erschließung der Baugebiete
geplant. Damit entsteht ein Ringschluss, welcher die Bereitstellung der Wassermenge und des Versorgungsdrucks sichert. Es ist derzeitig von der Errichtung von ca. 410 Wohneinheiten auf dem Gelände der ehemaligen „Heeresbäckerei“ auszugehen.
Aufgrund der Ausdehnung des geplanten Baugebietes ist die Anordnung von Unterflurhydranten in
der inneren Erschließung erforderlich. Die Dimensionierung der geplanten Trinkwasserleitung richtet sich nach dem Löschwasserbedarf. Die geplante Trinkwasserleitung wird im Straßenraum bzw.
im Bereich der Feuerwehraufstellflächen eingeordnet.
Schmutzwasser
Die abwasserseitige Entsorgung erfolgt im Trennsystem. Die Schmutz-und Regenwasserleitung aus
dem Plangebiet sind über einen gemeinsamen Schacht zusammenzuführen und an die Anschlussleitung zur Olbrichtstraße anzuschließen, welche an den bestehenden Mischwasserkanal in der Olbrichtstraße führt.
Die Verlegung der Schmutzwasserkanäle, die das anfallende Schmutzwasser im freien Gefälle der
Anschlussleitung in der Olbrichtstraße zuführen, ist in offener Bauweise geplant. Die Tiefenlage der
Schmutzwasserkanäle ergibt sich zum einen aus den Gefälleverhältnissen und zum anderen aus den
erforderlichen Tiefenlagen der Hausanschlüsse. Die Schmutzwasserentsorgung ist für ca. 410
Wohneinheiten gegeben.
Regenwasser
Für die Einhaltung des seitens der KWL geforderten Drosselabflusses von 50 l/s ist eine Rückhaltung in Form eines Zwischenspeichers (z. B. Stauraumkanal) notwendig. Die Vorbemessung eines
Rückhalteraumes erfolgte gemäß DWA-A 117 für eine Häufigkeit von 1 in fünf Jahren (n = 0,2 1/a).
15.12.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Seite 54
Demnach ist für die angesetzte reduzierte Gesamtfläche von 1,4373 ha ein Speichervolumen von
mind. 248 m³ erforderlich. Das entspricht einem Stauraumkanal DN 2600 mit einer Länge von ca.
50 m. Die Anbindung erfolgt über die vorhandene Mischwasserleitung an den Mischwasserkanal in
der Olbrichtstraße. Durch die Tiefe dieses Mischwasserkanals von 9,40 m ist eine Freigefälleableitung im Plangebiet gewährleistet.
In die Anschlussleitung in der Olbrichtstraße führt eine private Sammelleitung, deren Lage und Eigentumsverhältnisse nicht bekannt sind. Diese Leitung wird nicht vom Versorgungsunternehmen
übernommen und darf nicht zum Ausbau der inneren Erschließung genutzt werden.
9.3
Grünordnerisches Konzept
Das Gelände der ehemaligen „Heeresbäckerei“ (B-Plan Nr. 357.2) wird künftig als Wohnanlage mit
guter Durchgrünung in Erscheinung treten. Die Zahl der Bäume nimmt von Süden in Richtung Norden deutlich zu. Ein dichter Bestand mit der Anmutung eines Wäldchens bildet einen Saum zu der
nördlich angrenzenden Bebauung.
In Richtung Süden werden die Flächen des ehemaligen „Werk Motors“ (B-Plan Nr. 357.1) mit Wegen und Pflanzbändern angeschlossen. Das Areal der „Heeresbäckerei“ erhält in der Mittelachse,
nördlich der Backsteingebäude, eine starke grüne Mitte mit vielfältigen Aufenthalts- und Spielangeboten. Die überwiegend durch eine Tiefgarage unterbauten Flächen reichen bis in die angrenzenden
hausnahen Wohnbereiche hinein. Über die im B-Plan getroffene Festsetzung einer Überdeckung
durch 60 cm ist in Teilen eine leichte Geländemodellierung als ein gestalterisches Element (Überdeckung von 80 cm – 120 cm) beabsichtigt, dass gleichzeitig ausreichend Wurzelraum für Bäume auf
der Tiefgarage schafft.
Wege und Plätze mit öffentlichem Charakter reihen sich an dieser Achse als eine Abfolge von Aktionsräumen aneinander. Dazu gehören Sandkästen, Gerätespielplätze, Basketballplatz, Fußballwiese
und Grillplatz. Das Thema der Bäckerei und des Rohstoffes Getreide wird in Form von feldartigen
hohen Grasbeständen in Erinnerung gehalten. Weiterhin soll als verbindendes Element ein Wasserlauf in Ost-West-Richtung eingerichtet werden.
Die hausnahen Bereiche haben einen ruhigeren, grünen Charakter. Die Eingangsbereiche der Häuser
werden jeweils mit Stauden- und Gräserpflanzungen markiert. In der Gesamterscheinung sollen die
Hausgärten als großzügige Freiräume wahrgenommen werden. Aus diesem Grunde sind hier zur
Abgrenzung privater Bereiche kniehohe Pflanzungen aus flachwachsenden Sträuchern und Stauden
vorgesehen. Auf die Errichtung von Zäunen soll verzichtet werden.
Fahrradständer und Müllplätze werden jeweils hausnah angeordnet. Letztere werden mit Hecken
dicht umgrünt. Die Aufenthaltsbereiche werden durch Pflanzungen von angrenzenden oberirdischen
Pkw-Stellplätzen abgeschirmt. Stellplätze und Fahrwege werden von Bäumen gesäumt.
9.4
Energiekonzept
Die Stadt Leipzig verfolgt seit einiger Zeit den sogenannten „Klimacheck“ für städtebauliche Vorhaben in der Stadt. Dieser umfasst zu einem möglichst frühzeitigen Stand des geplanten Vorhabens sowohl die Aspekte Energieeffizienz (Klimaschutz) als auch die Anpassung an den Klimawandel.
Da die baulichen Anforderungen durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) weitestgehend geregelt sind und die Wahl der Wärmeversorgung den größten Einfluss auf die resultierenden CO2Emissionen hat, konzentriert sich das Energiekonzept auf die Beschreibung möglicher Varianten in
diesem Bereich. Um ein Wohngebäude nutzen zu können, muss Energie eingesetzt werden. Diese
wird für das Heizen und die Erwärmung von Trinkwasser aufgewendet. Weiterhin können das Lüften und das Kühlen hinzukommen. Der Sektor der privaten Wohngebäude nimmt einen großen An15.12.2016
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teil am Energieverbrauch ein und weist daher auch ein großes Einsparpotenzial beim Einsatz moderner Wärmeversorgungslösungen auf. Aus diesen Gründen wurde die EnEV 2014 in Verbindung
mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) erlassen, um die Energieverbräuche
bzw. die CO2-Emissionen in diesem Sektor zu verringern. Diese bilden den Rahmen für alle energetischen Betrachtungen.
Im Rahmen der Erarbeitung des Energiekonzeptes (seecon Ingenieure GmbH: Energiekonzept zum
B-Plan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“. Oktober 2015) werden die leitungsgebundenen Wärmeversorgungslösungen Nah- und Fernwärme miteinander wirtschaftlich und ökologisch verglichen. Es soll geklärt werden, wie ein Vergleich zwischen der Fernwärme Leipzig und einer Nahwärmelösung mit Blockheizkraftwerk (BHKW) ausfällt.
Hierzu wurden im Rahmen der Aufgabenstellung für die möglichen Versorger neben einer Offenlegung der investiven und laufenden Kosten auch die ökologischen Kriterien zu den Energieströmen,
dem Primärenergiebedarf und den resultierenden CO2-Emissionen abgefragt. Neben den klassischen
Versorgungsvarianten wurden auch innovative Lösungen geprüft und die resultierenden Wärmepreise ermittelt. Dies umfasst eine hybride Lösung aus dem Einsatz eines BHKW und eines Nahwärmenetzes sowie der Deckung der Spitzenlast durch die Fernwärme. Das Energiekonzept liefert im Ergebnis eine Empfehlung für die zukünftige Wärmeversorgung des Areals der ehemaligen „Heeresbäckerei“ (B-Plan Nr. 357.2).
Für die geplanten Objekte kommen prinzipiell auch Einzelversorgungsvarianten in Frage, also ein
Wärmeerzeuger pro Gebäude. Es wird vom Projektentwickler eine gemeinsame Lösung für alle Objekte bevorzugt. Um den Anforderungen an eine ökologische Versorgung und den Anforderungen
des EEWärmeG an Neubauten gerecht zu werden, sind die Fernwärmeversorgung der Stadtwerke
Leipzig und die Etablierung einer Nahwärmelösung mit BHKW auf Basis von Erd- oder Bioerdgas
zu bevorzugende Optionen. Hierzu wurden mehrere Versorger bereits angefragt, welche technischen
Lösungen sie für das Areal der ehemaligen „Heeresbäckerei“ anbieten können. Für die abschließende Entscheidung wird jedoch die Bewertung der Kosten den Ausschlag geben. Die Wärmeversorgung muss in erster Linie bezahlbar sein, um die Attraktivität der Immobilien zu erhalten. Es obliegt
dem Projektentwickler, auf Basis belastbarer Angebote potenzieller Versorger die für ihn wirtschaftlichste Lösung zu wählen. Die Grundlage sollten aber nicht allein die Investitionskosten sein, sondern auch die zukünftigen Wärmepreise für die Mieter und Selbstnutzer.
Entsprechend wird im Nordwesten des Plangebiets vorsorglich ein Baufeld geschaffen, um die
Energieversorgung über eine Nahwärmelösung mit einem BHKW auf Basis von Erd- oder Bioerdgas zu ermöglichen. Zudem soll die Möglichkeit bestehen, auf den Neubauten im Gebiet Solaranlagen (Photovoltaik und Solarthermie) zu installieren, welche in das Wärme- bzw. Stromverteilnetz
des Areals eingebunden werden.
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C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches verläuft innerhalb der Gemarkung Möckern:
im Norden entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 563/2, 564/13 und 561/2
im Osten entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 564/8, entlang der westlichen und südlichen Grenzen des Flurstücks 564/7, der westlichen Grenze des Flurstücks 242d, der nördlichen
und westlichen Grenze des Flurstücks 569/5 sowie der westlichen grenze des Flurstücks 242/2
im Süden entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 242/14 und 563/6
im Westen entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 563/6
In den räumlichen Geltungsbereich wurden alle Flurstücke aufgenommen, für die aufgrund der vorgenannten Sachverhalte und aufgrund der Ziele und Zwecke der Planung ein Planerfordernis anzunehmen war. Der Geltungsbereich des B-Planes hat damit eine Fläche von ca. 3,6 ha.
11.
Gliederung des Plangebietes
Das Plangebiet ist im Wesentlichen gegliedert in:
drei Baugebiete, jeweils festgesetzt als allgemeine Wohngebiete,
eine private Grünfläche,
öffentliche und private Verkehrsflächen,
Flächen für den ruhenden Verkehr sowie
eine Fläche für Gemeinschaftsanlagen zur Energiegewinnung.
Die allgemeinen Wohngebiete gruppieren sich weitestgehend um die zentrale Freifläche. Der nördlich der Zufahrt liegende Bereich wird als allgemeines Wohngebiet WA 1 bezeichnet. Die südlich
der öffentlichen Straße liegenden Flächen werden als allgemeines Wohngebiet WA 2 bezeichnet.
Die Teilbaugebiete unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung.
Die im Westen liegenden Flächen werden als allgemeines Wohngebiet WA 3 bezeichnet.
12.
Baugebiete
Im Folgenden werden die für die in der Planzeichnung festgesetzten Baugebiete getroffenen Festsetzungen dargelegt, erläutert und begründet. Die zeichnerischen Festsetzungen des B-Planes sind
sinngemäß, die textlichen Festsetzungen sind wörtlich wiedergegeben und zum besseren Verständnis kursiv dargestellt.
12.1
Art der baulichen Nutzung
Planzeichnung
Es wird ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt, welches in 3 Teil-Baugebiete
(WA 1 bis WA 3) unterteilt ist.
Für alle Teil-Baugebiete werden folgende Festsetzungen getroffen:
Teil B: Text, Nr. 1.1
Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt):
a) Wohngebäude,
b) die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht stören15.12.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
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den Handwerksbetriebe,
c) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche Zwecke.
Textfestsetzung Nr. 1.2
Ausnahmsweise zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt):
a) Anlagen für Verwaltungen
b) Betriebe des Beherbergungsgewerbes
Teil B: Text, Nr. 1.3
Unzulässig sind (soweit sich aus der nachfolgenden Festsetzung nichts anderes ergibt):
a) die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden
b) Anlagen für sportliche Zwecke
c) sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
d) Gartenbaubetriebe
e) Tankstellen
[§ 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO]
Teil B: Text, Nr. 1.4
Abweichend zur Textfestsetzung Nr. 1.3 a) sind die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden
ausschließlich bis 150 m² Verkaufsfläche allgemein zulässig.
[§ 1 Abs. 9 BauNVO]
Teil B: Text, Nr. 1.5
Abweichend zur Textfestsetzung Nr. 1.3 c) sind Solaranlagen ausschließlich auf Dachflächen zulässig, wenn diese auf Flachdächern angebracht werden.
[§ 1 Abs. 9 BauNVO]
Begründung:
Die Teilbaugebiete werden als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, da sie vorrangig dem
Wohnen dienen sollen.
Mit den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung werden der für das Plangebiet beabsichtigte
Nutzungscharakter bestimmt und auf die künftige Nutzung im Plangebiet ausgerichtet. Darüber hinaus soll gewährleistet werden, dass die angestrebte künftige Nutzung des Gebietes in umweltverträglicher Art und Weise umgesetzt und an die umgebende Nutzungsstruktur angepasst werden
kann.
Die Einwohnerzahl von Leipzig stieg im September 2015 laut amtlichen Melderegister der Stadt auf
560.647 Einwohner. Die Wanderungsgewinne haben sich im Vergleich zu 2010 verdoppelt. Insbesondere die Altersgruppe der 18- bis 35-Jährigen wächst, darunter sind auch viele Familien mit Kindern. 2014 gab es erstmals nach der Wende einen Geburtenüberschuss. Angesichts dieser dynamischen Bevölkerungsentwicklung, die auch die positivste Prognose der Leipziger Bevölkerungsvorausschätzung nicht vorhergesehen hat, ist mit einer weiterwachsenden Nachfrage zu verschiedenen
Wohnraumangeboten zu rechnen.
Ziel dieser Festsetzung ist es, im Rahmen der Zweckbestimmung des Baugebietes als allgemeines
Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO eine Feinsteuerung der neben den Wohngebäuden allgemein zulässigen Nutzungen vorzunehmen, insbesondere um Entwicklungen im Baugebiet, die zu Konflikten
mit der Wohnnutzung sowohl im Baugebiet selbst als auch in dessen Umfeld führen könnten, zu
vermeiden.
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Die Teilbaugebiete sollen überwiegend der Wohnnutzung vorbehalten sein und ein ungestörtes
Wohnen gewährleisten. Nicht störende Handwerksbetriebe, die der Versorgung des Gebietes dienen,
sowie Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und
gesundheitliche Zwecke sind zulässig. Es werden bzgl. der zulässigen Nutzungen fast keine
Einschränkungen vorgenommen, da hierfür kein Planungserfordernis erkennbar ist.
Die zulässigen Nutzungen entsprechen weiterhin der städtebaulichen Zielstellung, ein Wohnquartier
zu entwickeln, welches aufgrund seiner eigenen Größe und der Entwicklung angrenzender Nutzungen auch den Bedarf an ergänzenden Nutzungen wie bspw. der Versorgung des Gebietes dienenden
Läden oder Schank- und Speisewirtschaften hat.
Weiterhin soll die Möglichkeit bestehen, neben Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke auch Anlagen für Verwaltungen unterbringen zu können, um die Wohnanlage
betreuen zu können. Auswirkung der Festsetzung ist, dass Anlagen für sportliche Zwecke, soweit sie
von § 4 Abs. 2 BauNVO erfasst werden, im Baugebiet nicht zulässig sind. Aufgrund der möglichen
Größe und Flächeninanspruchnahme von sportlichen Anlagen sowie dem damit verbundenen Sportlärm (bei Freianlagen) und des Zu- und Abgangsverkehrs ist von wesentlichen Beeinträchtigungen
der geplanten Wohnnutzung auszugehen.
Darüber hinaus besteht im Plangebiet für die weiteren ausgeschlossenen Nutzungen wie bspw. Anlagen für sportliche Zwecke kein Bedarf. Es sind im Plangebiet wohngebietstypische kleinteilige
Strukturen geplant, die auf das Plangebiet in Nutzung und Wirkung reflektieren. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen stellen in der Regel größere Strukturen
dar und dienen nicht nur der „Versorgung“ des Plangebietes. Störwirkungen, z. B. durch eine intensive Flächeninanspruchnahme oder ein höheres Verkehrs- und Parkaufkommen, sind nicht gewünscht.
Kleinere Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 150 m² Fläche stehen im Regelfall nicht im Widerspruch zum Ziel der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche, da durch sie keine negativen oder schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
zu befürchten sind. Außerdem sind sie oft von großer Bedeutung für kleinere Handwerks- bzw.
handwerksbezogene Dienstleistungsbetriebe und damit auch für die mittelständische Struktur im
Stadtteil bzw. auch in der ganzen Stadt. Sie sind aber auch von Bedeutung für die Nahversorgung
mit Gütern des täglichen Bedarfs (z. B. kleine Bäckerei, Fleischerei) und erfüllen als Treffpunkt gerade für ältere Menschen auch eine identitätsstiftende Funktion für die unmittelbare Nachbarschaft.
Dadurch sind positive Effekte zugunsten der Stärkung und Entwicklung des Siedlungsbereiches zu
erwarten.
Mit der Festsetzung 1.5 wird dem Ziel Rechnung getragen, auf den Neubauten mit Flachdächern im
Gebiet Solaranlagen (Photovoltaik und Solarthermie) installieren zu können.
12.2
Maß der baulichen Nutzung
Teil B: Text, Nr. 2
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird für die allgemeinen Wohngebiete mit 0,4 festgesetzt.
[§ 16 Abs. 2 Nr.1 BauNVO]
Teil B: Text, Nr. 2.2
Die zulässige Grundfläche im allgemeinen Wohngebiet WA 2 darf durch Stellplätze mit ihren jeweiligen Zufahrten, Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflächen (z. B. Tiefgaragen) bis zu einer GRZ von 0,75 überschritten werden.
[§ 19 Abs. 4 BauNVO]
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Begründung zum Bebauungsplan
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Begründung:
Ziel ist eine städtebaulich optimale Nutzung dieser Flächen für die vorgenannte Art der baulichen
Nutzung. Dem wird mit der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) Rechnung getragen. Dies ist
erforderlich, um die notwendigen baulichen und sonstigen Anlagen (Parkflächen) komprimiert zu
verorten.
Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) kann verzichtet werden, da im B-Plan die
GRZ und die Höhe baulicher Anlagen festgesetzt wurde. Im Rahmen des Planverfahrens wurde dennoch geprüft, ob die GFZ gem. § 17 BauNVO eingehalten wird. In allen Teilen ist dies gegeben. Für
das WA 2 wird die GFZ aufgrund des zu erhaltenden denkmalgeschützten Bestandes und der Erreichung des Ziels das städtebauliche Konzept umzusetzen um 0,4 überschritten.
Durch die im städtebaulichen Konzept vorgeschlagenen Hauptbaukörper bleibt die zulässige GRZ
von 0,4 eingehalten und wird sogar unterschritten.
Sowohl aus dem Flächenbedarf des ruhenden Verkehrs als auch aufgrund der Zielstellung der denkmalgerechten Sanierung des Bestandes ergibt sich die Notwendigkeit, die zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO für das Teil-Baugebiet WA 2 zu überschreiten. Um dem notwendigen
Stellplatzbedarf gerecht zu werden, ist eine Tiefgarage vorgesehen. Diese wird begrünt und entsprechend überdeckt. In Summe werden gemäß Freiraumkonzept innerhalb des Baugebietes WA 2 ca.
12.840 m² (74 %) durch die Hauptbaukörper, die erforderlichen Stellplätze und sonstigen Flächen
versiegelt.
Die Überschreitung der Grundfläche für allgemeine Wohngebiete nach § 19 Abs. 4 BauNVO begründet sich daraus, dass
1. der Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz gesichert werden soll,
2. eine siedlungsstrukturell passende bauliche Dichte durch die behutsame städtebauliche Ergänzung durch Neubauten angestrebt wird,
3. die Bestandssituation einen Versiegelungsgrad aufweist, der dem voraussichtlich durch die
Planung verursachten Versiegelungsgrad entspricht und damit die Auswirkungen der Planung auf die natürlichen Funktionen des Bodens nur als geringfügig bewerten werden können und
4. eine Reduzierung der GRZ zur Folge hätte, dass die zweckentsprechende Grundstücksnutzung als Wohngebiet wesentlich erschwert werden würde.
Weiterhin wird durch diese Konzentration dafür Sorge getragen, dass an anderer Stelle für diese
Zwecke keine Flächen in Anspruch genommen werden müssen und somit nachteilige Auswirkungen
auf die Umwelt vermieden werden.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Belichtung, Besonnung, Belüftung) werden nicht beeinträchtigt.
Planzeichnung
Gemäß Planeinschrieb wird die zulässige Geschossigkeit wie folgt festgesetzt:
a) im WA 1 mit maximal drei Vollgeschossen
b) im WA 3 mit minimal fünf und maximal sechs Vollgeschossen
c) im WA 2 mit minimal vier und maximal fünf Vollgeschossen bei den Neubauten
d) im WA 2 und WA 3 mit zwingend fünf bzw. sechs Vollgeschossen
[§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO i. V. m. § 20 BauNVO]
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Begründung zum Bebauungsplan
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Planzeichnung
Gemäß Planeinschrieb ist eine maximale Höhe der Oberkante baulicher Anlagen in m über NHN
für die überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO]
Begründung:
Mit den Höhenvorgaben soll der denkmalgeschützten Bausubstanz entsprochen und die Ergänzung
durch Neubauten gemäß städtebaulichem Konzept in ihrer Höhe geregelt werden. Damit soll zusätzlich zur hier gleichfalls festgesetzten maximalen Geschossigkeit eine höhenmäßige Harmonie
des Ensembles bei Wahrung der denkmalgeschützten Bausubstanz bewirkt werden. Die Höhenregelung ist zudem auf die südlich angrenzende Entwicklung des B-Planes Nr. 357.1 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Süd“ abgestimmt.
Zu a) Im WA 1 soll mit der Festsetzung der denkmalgeschützte Gebäudebestand erhalten werden.
Dieser besteht aus einem denkmalgeschützten dreigeschossigen und einem eingeschossigen Gebäude.
Zu b) Im WA 3 wird das nördliche denkmalgeschützte Speichergebäude auf minimal fünf und maximal sechs Vollgeschosse festgesetzt. Derzeit kann nicht bestätigt werden, ob sich die vorhandenen
sechs Geschosse im Inneren des Gebäudes für eine Wohnnutzung eignen. Die Umsetzung der erforderlichen Raumhöhen für eine wohntypische Nutzung wird geprüft. Unter Umständen können zukünftig auch nur fünf Vollgeschosse bei gleichbleibender Kubatur realisiert werden.
Zu c) Für die Neubauten im WA 2 wird die städtebauliche Konzeption verfolgt, die fünfgeschossige
Gebäude mit viergeschossigen Anbauten vorsieht.
Zu d) Die Geschosse der übrigen Baufenster werden zwingend festgesetzt. Dies sichert zum einen
den Bestand wie auch das städtebauliche Konzept.
Entgegen dem nördlichen Speichergebäude (siehe b) kann für das südliche Speichergebäude jetzt
schon festgesetzt werden, dass sechs Vollgeschosse zu realisieren sind. Dies ist möglich, da das
Speichergebäude nur noch aus seiner Hülle besteht und die innere Geschossaufteilung, der Festsetzung entsprechend, frei gestaltet werden kann.
Eine bekannte Höhe von 129,0 m ü. NHN ist die derzeit vorhandene natürliche Geländehöhe an der
östlichen Grenze des Plangebietes im Einfahrtsbereich an der Olbrichtstraße.
12.3
abweichende Bauweise
Teil B: Text, Nr. 3.1
In der mit „a“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche sind die Gebäude in abweichender
Bauweise zu errichten. Die Länge der Baukörper darf 50,00 m überschreiten.
Begründung:
Zur Sicherung des denkmalgeschützten Bestandes wird die Festsetzung der abweichenden Bauweise
als adäquates städtebauliches Mittel angesehen. Die Festsetzung ermöglicht größere Gebäudelängen
als 50,00 m und steht einem Erhalt des denkmalgeschützten Bestandes nicht entgegen. Darüber
hinaus werden die Regelungen der offenen Bauweise definiert, um die seitlichen Grenzabstände zu
den Grundstücksgrenzen zu sichern.
Planzeichnung
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden zeichnerisch durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt.
[§ 23 Abs. 2 und 3 BauNVO]
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Begründung zum Bebauungsplan
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Teil B: Text, Nr. 3.2
Sofern die Abstandsflächen gewahrt bleiben, ist ein Vortreten von Terrassen und Balkonen über die
festgesetzten Baulinien und Baugrenzen um maximal 3,00 m zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB]
Begründung:
Das Gebiet des B-Planes zeichnet sich durch seine städtebaulich integrierte Lage aus. Städtebaulich
maßgebende Raumkanten und Baufluchten sind damit gegeben.
Die zentrale Mitte soll städtebaulich gefasst werden. Weiterhin soll der Straßenraum entlang der
Verbindungsstraße zum südlich angrenzenden B-Plangebiet Nr. 357.1 „Westlich der Olbrichtstraße
– Teil Süd“ definiert werden. Aus diesem Grund werden die umgebenden Baufenster auf der dem
Straßenraum zugewandten Seite entsprechend durch Baulinien markiert.
Für die Fassung der anderen überbaubaren Grundstücksflächen genügt die Festsetzung von Baugrenzen, weil sich dort die festgesetzten Baufensterabmessungen eng an die jeweils in ihnen vorgesehenen Baukörper anlehnen und somit die städtebauliche Gesamtkonzeption unterstützen.
Die Bautiefen ergeben sich überwiegend aus dem vorhandenen Gebäudebestand und den Anforderungen an Bautiefen, die eine ausreichende Belichtung gewährleisten. Die Baufenster definieren die
jeweiligen Hauptbaukörper, welche den städtebaulichen Raum prägen. Für die Neubauten werden
überbaubare Grundstücksflächen so dimensioniert, dass die geplanten Geschosswohnungsbauten
und Reihenhäuser realisierbar sind.
Für Terrassen und Balkone besteht die Möglichkeit, die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen im
beschränkten Maß zu überschreiten. Die Terrassen und Balkone sind zurückhaltend und offen zu gestalten. Dies ergibt sich aus der Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes, aber auch aus
dem Ziel, dass der städtische Raum zukünftig über die Hauptbaukörper und nicht über die Terrassen
und Balkone geprägt werden soll.
Teil B: Text, Nr. 3.3
a) Vor der südlichen Baugrenze der im WA 3 südöstlich festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche beträgt die Abstandsflächentiefe 3,8 m.
b) Vor der östlichen Baugrenze der im WA 2 südöstlich festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche beträgt die Abstandsflächentiefe 7,8 m.
c) Vor den beiden sich gegenüberliegenden Baugrenzen der im WA 2 südöstlich festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen betragen die Abstandsflächentiefen jeweils 3,6 m.
d) Vor den beiden sich gegenüberliegenden Baugrenzen der im WA 2 südwestlich festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen betragen die Abstandsflächentiefen jeweils 7,6 m.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB]
Begründung:
Laut § 6 Abs. 5 SächsBO beträgt die Tiefe der Abstandsflächen in der Regel 0,4 H (Höhe), mindestens jedoch 3 m. Höhe in diesem Sinne ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand.
Zu a) Die Abweichung betrifft den südlich einzuhaltenden Abstand der baulichen Anlage zum südlich angrenzenden Grundstück und dessen viergeschossiger Bebauung. Bei einer Gebäudehöhe von
max. 19 m würde die reguläre Tiefe der Abstandsfläche (0,4 H) 7,6 m betragen. Vor der südlichen
Außenwand genügen hier jedoch als Tiefe der Abstandsfläche 3,8 m. Dies entspricht dem Abstand
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Begründung zum Bebauungsplan
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bis zur Grundstücksgrenze.
Zu b) Die Abweichung betrifft den östlich einzuhaltenden Abstand der baulichen Anlage zum östlich angrenzenden Grundstück und dessen viergeschossiger Bebauung. Bei einer Gebäudehöhe von
max. 21 m würde die reguläre Tiefe der Abstandsfläche (0,4 H) 8,4 m betragen. Vor der östlichen
Außenwand genügen hier jedoch als Tiefe der Abstandsfläche 7,8 m. Dies entspricht dem Abstand
bis zur Grundstücksgrenze.
Zu c) Die Abweichung betrifft innerhalb der südlichen Gebäudereihe die beiden östlichen überbaubaren Grundstücksflächen des allgemeinen Wohngebietes WA 2: zum einen den einzuhaltenden Abstand des mittleren sechsgeschossigen Gebäudes zur östlich angrenzenden fünfgeschossigen Bebauung, zum anderen den einzuhaltenden Abstand der östlichen baulichen Anlage zur mittleren sechsgeschossigen Bebauung. Bei einer Gebäudehöhe von max. 23,0 m würde die reguläre Tiefe der Abstandsfläche (0,4 H) im ersten Fall 9,2 m betragen; bei einer Gebäudehöhe von max. 21 m im zweiten Fall 8,4 m. Zwischen den beiden Gebäuden genügt in diesem Fall jedoch eine jeweils zugeordnete Tiefe der Abstandsfläche von 3,60 m. Dies entspricht dem ausgewiesenen Gesamtabstand von
7,20 m.
Zu d) Die Abweichung betrifft innerhalb der südlichen Gebäudereihe die beiden südwestlichen
überbaubaren Grundstücksflächen des allgemeinen Wohngebietes WA 2, in welchen jeweils sechs
Geschosse festgesetzt sind. Bei einer Gebäudehöhe von max. 23,5 m würde die reguläre Tiefe der
Abstandsfläche (0,4 H) 9,2 m betragen. Zwischen den beiden Gebäuden genügt in diesem Fall jedoch eine jeweils zugeordnete Tiefe der Abstandsfläche von 7,6 m. Dies entspricht dem ausgewiesenen Gesamtabstand von 15,20 m.
Somit werden vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen festgesetzt.
Da dies aus den nachfolgend genannten städtebaulichen Gründen erforderlich ist, wird die entsprechende Möglichkeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB genutzt: Bei den überbaubaren Grundstücksflächen des allgemeinen Wohngebietes WA 2 handelt es sich um einen unter Denkmalschutz stehenden Gebäudebestand mit historisch bedingten Abstandsflächen, der planungsrechtlich gesichert werden soll. Zur Konversion des Gebäudebestands ist eine vom Bauordnungsrecht abweichende Abstandsflächentiefe entsprechend notwendig. Die Abweichung der Abstandsflächentiefe im allgemeinen Wohngebiet WA 3 ergibt sich hingegen aus dem städtebaulichen Erfordernis, die ergänzende
Neubebauung derart zu integrieren, dass sie sich harmonisch in das unter Denkmalschutz stehende
Bestandsensemble einfügt.
Gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 6 SächsBO sind derartige abweichende Maße der Abstandsflächentiefen zulässig, soweit dies u. a. zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung zur Erreichung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Brandschutz gewährleistet sind: Mit den festgesetzten Abstandsflächen ist dies gegeben. Die Gebäude sind für die Feuerwehr gut erreichbar. Feuerwehraufstellflächen sind auf den privaten Mischverkehrsflächen, südlich entlang der Geltungsbereichsgrenze und auf den öffentlichen
Straßenverkehrsflächen vorgesehen.
Es ist weiterhin durch die getroffenen Festsetzungen sichergestellt, dass in dem betroffenen Bereich
keine weiteren Gebäude errichtet werden können, was eine gute Belichtung der Gebäude gewährleistet. Die gesamtheitliche Entwicklung des Plangebiets stellt zudem aufeinander abgestimmte
Wohnungsgrundrisse mit guten Belichtungsverhältnissen sicher.
In Abwägung der privaten Eigentümerinteressen mit dem Abstandsflächenrecht der SächsBO ist ein
Teilrückbau der Gebäude, um die regulären Abstandsflächen einzuhalten, nicht gerechtfertigt.
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Begründung zum Bebauungsplan
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13.
Tiefgaragen, Stellplätze und sonstige Nebenanlagen
Planzeichnung
Innerhalb der Planzeichnung sind Flächen für Tiefgaragen und oberirdische Stellplätze zeichnerisch festgesetzt.
Teil B: Text, Nr. 4.1
Tiefgaragen sind nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen zulässig.
Teil B: Text, Nr. 4.2
Im Plangebiet sind oberirdische Stellplätze nur innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten
Fläche für oberirdische Stellplätze zulässig.
Teil B: Text, Nr. 4.3
Sonstige Garagen einschließlich Carports sind unzulässig.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
Begründung:
Die erforderlichen Stellplätze werden im Gebiet überwiegend in Tiefgaragen untergebracht. Diese
sind jeweils von der öffentlichen Verkehrsfläche erreichbar. Die dafür erforderlichen Flächen werden zeichnerisch als Flächen für Tiefgaragen festgesetzt. Weitere Stellflächen, vor allem für den Besucherverkehr, werden oberirdisch vorgesehen. Private Carports oder Garagen sind nicht vorgesehen. Damit wird das beabsichtigte Erschließungskonzept umgesetzt und die Unterbauung auf das
notwendige Maß begrenzt.
Planzeichnung
Innerhalb der Planzeichnung sind Bereitstellflächen für Abfallsammelbehälter am Tag der Leerung
festgesetzt.
Begründung:
Die privaten Mischverkehrsflächen im allgemeinen Wohngebiet WA 3 werden als Sackgassen ausgebildet und werden durch die Stadtreinigung nicht befahren. Daher werden zur ordnungsgemäßen
Abfallentsorgung Flächen zur internen Sammlung der Abfälle in der Wohnanlage an der öffentlichen Straßenverkehrsfläche festgesetzt, in der die an den Wohnhäusern stationierten Abfallsammelbehälter regelmäßig am Tag der Entleerung bereitgestellt werden.
Weitere Nebenanlagen wie Müllstandorte oder Fahrradstellplätze sind innerhalb der Baugebiete zulässig.
Planzeichnung
Die zur Versorgung des Gebietes mit Energie dienenden Flächen werden als Gemeinschaftsanlagen
zur Energiegewinnung mit der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zeichnerisch festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB]
Begründung:
Für die mögliche Versorgung des Plangebiets mit Wärme wird derzeit ein Konzept zur Nahwärmeversorgung ausgearbeitet (siehe Kap. 9.4 Energiekonzept). Demnach kann das Gebiet durch ein
Blockheizkraftwerk (BHKW) mit Heizungswärme und Warmwasser versorgt werden. Zusätzlich
kann das BHKW zumindest einen Teil der benötigten elektrischen Energie liefern. Als Standort für
das BHKW ist im B-Plan eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung KraftWärme-Kopplung ausgewiesen. Es ist beabsichtigt, das BHKW unterhalb der Geländeoberfläche
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Seite 64
unter den nordwestlichen Stellplatz im WA 3 unterzubringen. Die Zugänglichkeit ist über die angrenzende Stellplatzfläche gegeben.
Der B-Plan schafft mit der Festsetzung die bauplanungsrechtliche Möglichkeit, ein BHKW nach
Bedarf realisieren zu können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Größe und Leistung der Anlage nicht bestimmt werden. Sie wird jedoch weit unter einem Megawatt liegen und somit keine genehmigungspflichtige Anlage im Sinne des BImSchG darstellen. Weiterhin ist jedoch im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen, dass die Verträglichkeit innerhalb des Wohngebietes, beispielsweise bezogen auf den Schallschutz, gewährleistet wird. Nach der TA Lärm sind die Immissionsrichtwerte für Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, anzuwenden: tagsüber
55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Von den Herstellern werden heute für den jeweiligen Anwendungsfall verschiedene individuelle Lösungen angeboten, die bspw. über entkoppelte und gefederte Aufhängungen, Abgasschalldämpfer sowie Abluft- und Zuluftschalldämpfer die Schallverträglichkeit
gewährleisten.
14.
Verkehrsflächen
Planzeichnung
Die erforderlichen Flächen für die Erschließung des Gebietes werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Begründung:
Die als Straßenverkehrsfläche festgesetzte Fehmarner Straße stellt die Haupterschließung dar und
ermöglicht als Teil des öffentlichen Straßennetzes eine effiziente und uneingeschränkte öffentliche
Nutzung des Plangebietes. Diese besteht gemäß Erschließungskonzept aus der Fahrbahn (5,5 m)
und einem einseitig begleitenden Fußweg (2,5 m). Die Bruttobreite der Verkehrsfläche beträgt 8,75
m inkl. Rückenstützen, um die technisch notwendigen Bestandteile realisieren zu können.
Die Verkehrsflächen sollen zukünftig im südlich angrenzenden B-Plangebiet Nr. 357.1 „Westlich
der Olbrichtstraße – Teil Süd“ fortgeführt werden. Dadurch sollen beide Gebiete verkehrstechnisch
verbunden werden und somit eine Ringerschließung entstehen. Um die Vorhaben unabhängig voneinander entwickeln zu können, wird im B-Plangebiet temporär ein Wendehammer vorgesehen.
Dieser ist so dimensioniert, dass eine Befahrung mit einem 3-achsigen Müllfahrzeug möglich ist.
Die planungsrechtliche Sicherung des Wendehammers erfolgt über ein Geh- und Fahrrecht (siehe
Kap. 18).
Aufgrund der derzeit vorhandenen Grundstücksgrenzen wird im Südwesten des Plangebietes ein
schmaler Streifen einer Straßenverkehrsfläche (Fehmarner Straße) ausgewiesen. Durch den angrenzenden B-Plan Nr. 357.1 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Süd“ wird zur Ergänzung ebenfalls
eine Fläche als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Damit ist gewährleistet, dass die zur Realisierung
einer öffentlichen Verkehrsfläche notwendigen Flächen planungsrechtlich gesichert sind.
Die notwendigen Flächen für die öffentlichen Straßen befinden sich im Eigentum des Projektentwicklers. Die Herstellung der Verkehrsflächen erfolgt durch den Eigentümer und wird vertraglich
geregelt.
Neben den öffentlichen Straßenverkehrsflächen dienen auch private Straßenflächen der Erschließung des Gebietes. Diese werden gemäß Kapitel 17 über Geh,- Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
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15.
Grünflächen
Planzeichnung
In der Planzeichnung ist eine private Grünfläche zeichnerisch festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB]
Begründung:
Die private Grünfläche sichert den erhaltenswerten Baumbestand und bildet einen räumlichen Abschluss nach Norden. Die Festsetzung der Flächen als private Grünflächen ist so gewählt worden,
um deutlicher den städtebaulichen und übergeordneten Zielen des Erhalts freiräumlicher Strukturen
zu entsprechen.
16.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
Teil B: Text, Nr. 5.1
Die Befestigung von privaten Stellplätzen und Wegen, einschließlich der Aufstellflächen für die
Feuerwehr, ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen oder ergänzend an deren Rand auf den privaten Grundstücksflächen versickern kann. Es sind ausschließlich helle Oberflächenbeläge zu verwenden.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Begründung:
Ziel der Festsetzung ist es, die Oberflächenversiegelung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Mit der
Versickerung eines Teils des anfallenden Regenwassers auf diesen Flächen soll erreicht werden,
dass der Abfluss verringert wird. In geringem Maße kann dadurch das Oberflächenwasser zur
Grundwasserneubildung beitragen.
Die Reduzierung der Versiegelung auf das unbedingt notwendige Maß leistet zudem ihren Beitrag,
die Bodenfunktionen weitgehend zu erhalten. Vollflächig bodenversiegelnde Materialien sollen daher nur dort verwendet werden, wo dies zur Sicherung der tatsächlichen Nutzungsintensität unvermeidlich ist.
Die Anlage von privaten Stellplätzen und Wegen in wasseraufnehmenden/wasserdurchlässigen Materialien wie beispielsweise Rasengitter, Schotterrasen oder Ökopflaster mit großen Fugen verringert zudem im Vergleich zu einer Vollversiegelung die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut
Klima.
Mit der Festsetzung kann den im Gebiet vorhandenen lokalklimatischen Belastungen entgegengewirkt werden. Die Verwendung eines hellen Betonsteins trägt zur Minimierung einstrahlungsbedingter Aufheizung der Bodenoberfläche bei.
Neben der beabsichtigten Befestigung der Oberflächen mit wasseraufnehmenden und/oder wasserdurchlässigen Materialien bzw. Materialkombinationen mit einem entsprechenden Abflussbeiwert
wird das auf den versiegelten Oberflächen anfallende Niederschlagswasser in Form eines Stauraumkanals zurückgehalten und gedrosselt in das öffentliche Mischwassersystem der KWL eingeleitet.
Im Plangebiet ist von schlechten Versickerungsbedingungen im Baugrund auszugehen. Diese lassen
gemäß Entwässerungsbericht (seecon 2015) keine Muldenversickerung zu. Aufgrund der geringen
Durchlässigkeit kann wahrscheinlich nur ein geringer Anteil (< 5 % bezogen auf die Grundstücksfläche) des Niederschlagswassers versickert werden. Vor diesem Hintergrund ist am Standort aus
baugrundtechnischer Sicht eine vollständige Versickerung auf dem Grundstück nicht möglich und
ein Anschluss an das öffentliche Mischwassersystem notwendig.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
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Artenschutzmaßnahmen:
Teil B: Text, Nr. 5.2.1
Innerhalb des Plangebietes sind drei Nistkästen für die Kohlmeise und ein Nistkasten für den Star
an bestehenden Bäumen anzubringen.
Teil B: Text, Nr. 5.2.2
Innerhalb des Plangebietes sind fünf Nistkästen für den Hausrotschwanz und zehn Nistkästen für
den Mauersegler an jeweils unterschiedlichen Gebäuden anzubringen.
Teil B: Text, Nr. 5.2.3
An den südlichen Gebäuden im WA 2 sind insgesamt 20 Fledermausspaltenkästen anzubringen.
Teil B: Text, Nr. 5.2.4
An den beiden westlichen Gebäuden im WA 3 ist die (Teil-) Sanierung des Dachstuhls/Dachbodens
fledermausgerecht mit Einflugmöglichkeiten und Hangplätzen durchzuführen.
Teil B: Text, Nr. 5.2.5
An dem nordwestlichen Gebäude im WA 3 ist im Dachbereich ist ein Schleiereulenkasten anzubringen.
Teil B: Text, Nr. 5.2.6
An dem südwestlichen Gebäude im WA 3 ist im Dachbereich ein Turmfalkenkasten anzubringen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Begründung:
Durch die geplanten Bau- und Sanierungsarbeiten kommt es zur Beseitigung von Fortpflanzungsund Ruhestätten verschiedener Vogel- und Fledermausarten. Dies stellt einen Verbotstatbestand entsprechend § 44 Abs.1 BNatSchG dar. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), die
die kontinuierliche ökologische Funktionalität sichern würden, sind aufgrund des geforderten ausreichenden zeitlichen Vorlaufs nicht möglich.
Parallel zum Bebauungsplanverfahren wurden Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG
nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt, für die die festgesetzten FCS-Maßnahmen eine geforderte
Voraussetzung darstellen. Die Genehmigung der Anträge wurde im Februar 2016 in Aussicht gestellt.
Um eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands zu verhindern bzw. die Verbesserung
eines schlechten Erhaltungszustandes nicht zu behindern, werden spezielle kompensatorische Maßnahmen getroffen, die als „Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands“ oder als FCS-Maßnahmen bezeichnet werden. Sie dienen dazu, einen günstigen Erhaltungszustand (Favourable Conservation Status) zu bewahren.
Entsprechend des städtebaulichen Konzeptes ist die Sanierung von vier Gebäuden innerhalb des
WA 2 vorgesehen. Die 20 Fledermausspaltenkästen sollten zu jeweils fünf Stück in unterschiedlicher Ausrichtung verteilt an den vier geplanten Gebäuden angebracht werden.
Teil B: Text, Nr. 5.2.7
Zur Kompensation von nicht im räumlichen Geltungsbereich des B-Planes ausgleichbaren Beeinträchtigungen bzgl. des Artenschutzes wird eine Maßnahme herangezogen, die dem Plangebiet insgesamt zugeordnet wird: Umwandlung von Acker in eine Naturschutzackerbrache auf dem Flurstück 118 der Gemarkung Burghausen.
Begründung:
Die Festsetzung der geeigneten Habitate für die Zauneidechse dient dem Artenschutz. Es handelt
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sich um eine FCS-Maßnahme. Um eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands wie geboten zu verhindern oder die Verbesserung eines schlechten Erhaltungszustandes nicht zu behindern, können spezielle kompensatorische Maßnahmen eingesetzt werden, die üblicherweise als
„Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands“ oder als FCS-Maßnahmen bezeichnet werden,
da sie dazu dienen, einen günstigen Erhaltungszustand (Favourable Conservation Status) zu bewahren.
Im Umgriff des B-Plangebietes befindet sich ein Lebensraum der Zauneidechse, in den durch das
Vorhaben eingegriffen wird.
Es wurde parallel zum Bebauungsplanverfahren eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Darin wird eine Maßnahme am Bienitz definiert. Im Bereich des dort befindlichen südwestlichen, vollbesonnten Kiefernwaldrandes, welcher teilweise vegetationsfreie Sandbereiche aufweist,
wurden in den letzten Jahren neben sonstigen wärmeliebenden Arten auch regelmäßig Zauneidechsen nachgewiesen. Zur Erhöhung des Entwicklungspotenzials für die ansässige lokale Zauneidechsenpopulation wird im Grenzbereich der Fläche ein 6,5 m breiter und 100 m langer Streifen aus der
ackerbaulichen Intensivnutzung genommen. Folgende Handlungen sind dann zu unterlassen:
Anbau oder Ansaat von Pflanzen
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Herbizide, Insektizide etc.)
Mähen (stattdessen sind die Flächen zu mulchen)
Düngung
Ausbringen von Gülle
Kalkung
Einmal im Jahr (Jan./Feb. oder Okt./Nov./Dez.) sind die Flächen zu pflügen bzw. zu grubbern.
Aufgrund des hohen naturschutzfachlichen Aufwertungspotenzials ist diese Maßnahme hervorragend als Kompensationsmaßnahme geeignet. Die Bestätigung der Ausnahme wurde im Februar
2016 in Aussicht gestellt.
Die Regelung der Maßnahme erfolgt im städtebaulichen Vertrag. Die Sicherung erfolgt über einen
Pachtvertrag. Ein Grundbucheintrag ist nicht erforderlich, da
a) die untere Naturschutzbehörde basierend auf einem Pachtvertrag ihren Bescheid erlassen kann
und
b) auch auf dem Wege einer Anordnung die Unterlassung von Maßnahmen behördlich durchgesetzt
werden könnte.
Diese Einzelmaßnahme stellt einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und Wiederherstellung der besonders artenreichen Pflanzen- und Tierwelt des Bienitzhügels dar.
Zur Vermeidung des Eintretens des Verbotstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG werden zusätzlich im gesamten B-Plangebiet die vorkommenden Zauneidechsen vor der Baufeldberäumung
zwischen März und September eines Jahres abgesammelt und die Individuen in Habitatbereiche auf
Flächen der Flurstücke 563/6 (3.210 m²) und 297/2 (6.040 m²) der Gemarkung Möckern umgesetzt.
Diese Flächen werden im Rahmen des südlich angrenzenden B-Planes Nr. 357.1 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Süd“ als weitere artenschutzrechtlich begründete Maßnahme realisiert.
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Begründung zum Bebauungsplan
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17.
Mit Geh,- Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
Planzeichnung
In der Planzeichnung sind Flächen festgesetzt, welche mit Geh,- Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
Begründung:
Geh,- Fahr- und Leitungsrechte
Um die Erschließung von Teilen des Gebietes zu gewährleisten, werden die dafür notwendigen Flächen mit Geh,- Fahr- und Leitungsrechten belastet. Die damit belegten Straßen erschließen die einzelnen Teilbaugebiete und sollen als private Mischverkehrsflächen bzw. Wege ausgeführt werden.
Die Bruttobreite der Straße im WA 2 liegt bei 6,0 m Breite. Hier ist auch die Andienung durch die
Stadtreinigung vorgesehen. Die nördliche Zufahrt im WA 3 dient dem Kfz-Verkehr, die Bruttobreite
beträgt hier 6,2 m. Der südliche Weg ist 3,8 m breit und sichert nur die fußläufige Erreichbarkeit der
angrenzenden Gebäude. In den GFL- bzw. GL-Flächen im WA 3 sind keine Wendemöglichkeiten
vorgesehen, da eine Befahrung durch die Stadtreinigung nicht beabsichtigt ist. Die Abholung des
Mülls ist im Bereich der Anschlüsse an die öffentlichen Verkehrsflächen vorgesehen. Die Feuerwehr
stößt nach ihrem Einsatz rückwärts zurück. Die mit Geh,- Fahr- und Leitungsrechten belegten Flächen gewährleisten in ihrer Dimensionierung die Realisierung der technisch notwendigen Bestandteile. Den Belangen der Versorgung (Brandschutz, Rettungsweg, Abfallentsorgung) ist somit Rechnung getragen.
Neben den privaten Straßenflächen dienen auch öffentliche Straßenflächen der Erschließung des
Gebietes. Diese werden gem. Kap. 14 als öffentlichen Straßenverkehrsflächen festgesetzt.
Geh- und Fahrrechte
Die Festsetzung von Geh- und Fahrrechten zugunsten der Allgemeinheit gewährleistet die uneingeschränkte öffentliche Nutzung sowie die Anbindung an die umgebenden Gebiete. Private Erschließungsflächen für eingeschränkte Nutzergruppen sind nicht gewollt.
Um die Vorhaben der benachbarten B-Plangebiete Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil
Nord“ und Nr. 357.1 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Süd“ unabhängig voneinander entwickeln
zu können, wird im allgemeinen Wohngebiet WA 2 temporär ein Wendehammer vorgesehen. Dieser
ist so dimensioniert, dass eine Befahrung mit einem 3-achsigen Müllfahrzeug möglich ist. Sollte
kein Bedarf an der Errichtung der Wendemöglichkeit bestehen, da die öffentliche Verkehrsfläche in
beiden Plangebieten realisiert wurde und damit der Ringschluss zur Olbrichtstraße hergestellt ist,
kann auf die Nutzung der Fläche in dieser Form verzichtet werden.
Gehrechte
Die Festsetzung von Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit gewährleistet die uneingeschränkte
öffentliche Nutzung sowie die Anbindung an die umgebenden Gebiete. Auf diesen Flächen ist auch
die Befahrung durch den Radverkehr erlaubt.
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18.
Grünordnerische Festsetzungen
Teil B: Text, Nr. 6.1
Für die nachstehenden Festsetzungen werden die Pflanzqualitäten wie folgt definiert:
Pflanzklasse A
Straßenbäume
StU* mindestens 20-25 cm, Hochstamm, Kronenansatz in mindestens 2,5 m Höhe (Lichtraumprofil)
Pflanzklasse B
Bäume auf privaten Grundstücken
StU* mindestens 16-18 cm, Hochstamm
*StU = Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe
Pflanzklasse C
Pflanzgröße 60-80 cm,
Sträucher
mindestens zwei Sträucher pro m²
Alle festgesetzten Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Begründung:
Die Festsetzung der Pflanzqualitäten dient neben dem städtebaulichen Erscheinungsbild der Sicherung der Mindestqualitäten der festgesetzten Anpflanzungen und darüber der Sicherung der Mindestwertigkeiten im Rahmen der Ausgleichsbilanzierung. Weiterhin tragen sie zu einem homogenen
Erscheinungsbild der Neupflanzungen bei und erzielen relativ schnell einen hohen ökologischen
Wert für das Gebiet.
Planzeichnung
In der Planzeichnung sind Flächen zum Anpflanzen festgesetzt.
[§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB]
Teil B: Text, Nr. 6.2
Innerhalb der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen sind folgende Bäume zu pflanzen:
a) innerhalb der mit P1 bezeichneten Fläche mindestens 15 heimische, standortgerechte Bäume der
Pflanzklasse B;
b) innerhalb der mit P2 bezeichneten Fläche mindestens fünf heimische, standortgerechte Bäume
der Pflanzklasse A;
c) innerhalb der mit P3 bezeichneten Fläche mindestens fünf standortgerechte Bäume der Pflanzklasse A.
Vorhandene Bäume, die der festgesetzten Qualität entsprechen, können auf die Festsetzungen angerechnet werden. Gemäß dieser Festsetzung gepflanzte Bäume können auf die Festsetzung 6.3 a angerechnet werden, ausgenommen die Bäume der Pflanzfläche P2.
[§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB]
Begründung:
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen werden am westlichen und nordwestlichen Rand sowie nördlich der Einfahrt von der Olbrichtstraße festgesetzt. Sie nehmen insgesamt eine Größe von 700 m²
ein und dienen der Schaffung von linearen Großgrünstrukturen, die in hohem Maße zur Gestaltung
und Abgrenzung bzw. Strukturierung des Gebietes beitragen. Für die am westlichen Rand des Gebietes gelegenen Flächen P1 und P2 werden heimische Gehölze festgesetzt, da diese optimale Habitatbedingungen für die heimische Tierwelt bieten. Für die an der Verkehrsfläche gelegene Fläche P3
wird aus gestalterischen Gründen auf die Festsetzung von heimischen Bäume verzichtet. Zudem
werden im und am Straßenraum Sorten wie Linden und Ahorn verwendet, die sich an diesen Standorten bewährt haben.
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Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
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Zu a) Der westliche Rand des Geltungsbereichs ist bereits im Bestand von Bäumen begleitet. Im
südlichen Abschnitt müssen die Bäume der notwendigen Feuerwehraufstellfläche weichen, im nördlichen Abschnitt kann aber die Baumreihe weitgehend erhalten werden (P1). Um hier den Aufbau
einer gestalterisch wirksamen Baumreihe zu ermöglichen, erfolgt die Festsetzung zur Anpflanzung,
wobei ausdrücklich der vorhandene Baumbestand einzubeziehen und so weit wie möglich zu erhalten ist. Es werden heimische Gehölze festgesetzt, da diese optimale Habitatbedingungen für die heimische Tierwelt bieten.
Zu b) Am nordwestlichen Abschnitt wird eine Baumreihe angelegt, die der Abgrenzung des Plangebietes und des Parkplatzes dient (P2). Die Festsetzung zur Anpflanzung von einem Baum je vier
Stellplätze (s. Textfestsetzung Nr. 6.4 ) wird zu einem Teil innerhalb dieser Fläche zum Anpflanzen
von Gehölzen realisiert, zum anderen Teil in den südlich angrenzenden nicht überbauten Grundstücksflächen.
Zu c) Die Zufahrt in das Gebiet wird an der nördlichen Seite von einer Baumreihe begleitet (P3), die
die Eingangssituation deutlich markiert und in das Gebiet hineinleitet.
Teil B: Text, Nr. 6.3
Für die nicht überbauten Baugrundstücke, einschließlich der zu begrünenden Flächen über Tiefgaragen dieser Bereiche, wird festgesetzt:
a) Je angefangene 250 m² nicht überbaubarer Baugrundstücksfläche ist mindestens ein standortgerechter Laub- oder Obstbaum (Pflanzklasse B) zu pflanzen (insgesamt mindestens 80 Bäume). Vorhandene Bäume, die der festgesetzten Qualität mindestens entsprechen, können auf die Festsetzung
angerechnet werden.
b) Je angefangene 250 m² nicht überbaubarer Baugrundstücksfläche sind mindestens 3 m² mit
standortgerechten Laubsträuchern (Pflanzklasse C) zu bepflanzen.
c) Je angefangene 250 m² nicht überbaubarer Baugrundstücksfläche sind mindestens 12 m² Pflanzflächen herzustellen und mit Stauden und Gräsern zu bepflanzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Begründung:
Die hausnahen und gemeinschaftlich genutzten Freiflächen der zukünftigen Wohnanlage sind eng
miteinander verzahnt und werden hinsichtlich der Festsetzungen als eine Einheit betrachtet. Die
Festsetzung betrifft auch die zu begrünenden Flächen oberhalb der nicht überbauten Tiefgaragen.
Die Umsetzung des Planungsziels der Freianlagenplanung hinsichtlich der Schaffung einer grünen
Mitte mit Anpflanzungen und vielfältigen Aufenthalts- und Spielangeboten wird planungsrechtlich
gesichert.
Zu a) und b): Die Festsetzungen zur Anpflanzung von mindestens einem standortgerechten Lauboder Obstbaum der Pflanzklasse B (Stammumfang 16-18 cm) je angefangene 250 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche (das entspricht mindestens 80 Bäumen im Geltungsbereich) und zur Anpflanzung von sechs Sträuchern der Pflanzklasse C je angefangene 250 m² nicht überbauter Grundstücksfläche (das entspricht rund 500 m² Strauchflächen im Geltungsbereich) erfolgen mit dem Ziel,
das Plangebiet durch vertikale Freiraumstrukturen optisch zu beleben. Mit der Regelung, dass mindestens zwei Sträucher pro m² zu pflanzen sind (siehe Pflanzklasse D) soll eine dichte und raumwirksame Erscheinung der vertikalen Freiraumstrukturen erreicht werden.
Laubbäume und Laubsträucher tragen zum angestrebten durchgrünten Charakter des Wohngebiets
bei. Zudem sind einheimische Gehölze eine wichtige Lebens- und Nahrungsgrundlage für zahlreiche heimische Tierarten. Weiterhin übernehmen Großgehölze auch lokalklimatische Funktionen, da
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sie die direkte Sonneneinstrahlung mindern, Schatten spenden und somit das Aufheizen versiegelter
Flächen verringern, durch Verdunstung kühlen und Schadstoffe, Stäube und CO2 binden.
Die Anrechenbarkeit von vorhandenen Bäumen, die der Festsetzung entsprechen, schont den Gehölzbestand und schafft Anreize, diesen zu erhalten und zu pflegen.
Zu c) Die Festsetzung zur Anlage von Pflanzflächen für Stauden und Gräser von mindestens 12 m²
je angefangene 250 m² nicht überbauter Grundstücksfläche (das entspricht rund 1.000 m² Staudenund Grasflächen im Geltungsbereich) sichert die Schaffung von Strukturelementen, die das Gebiet
optisch entsprechend der Freianlagenplanung gestalten und einen abwechslungsreichen und hochwertigen Erholungsraum schaffen.
Teil B: Text, Nr. 6.4
Je angefangene vier ebenerdige Stellplätze ist ein einheimischer, standortgerechter Laubbaum
(Pflanzklasse A) zwischen den Plätzen beziehungsweise unmittelbar am Rand zu pflanzen. Die offene, unversiegelte Bodenfläche (Baumscheibe) je Baum muss mindestens 6 m² betragen, einen Mindestquerschnitt von 2 m aufweisen und ist vor Überfahren zu schützen. Die Anpflanzungen sind
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB]
Begründung:
Mit der Pflanzung von Bäumen im Bereich der Stellplatzanlagen zwischen den Stellplätzen bzw. an
den Rändern der jeweiligen Stellplätze wird die optisch störende Wirkung der versiegelten Flächen
gemindert. Die Festsetzung zur Stellplatzbegrünung dient dem Ziel, die Aufheizung der versiegelten
Stellflächen durch Beschattung mit Großbäumen zu vermindern. Dies erhöht die Nutzbarkeit der
Stellplätze und verringert die negativen lokalklimatischen Auswirkungen der Versiegelung.
Im Plangebiet erfolgt die Umsetzung mithilfe der mit P2 bezeichneten Fläche. Hier wird die Anpflanzung von mindestens fünf Bäumen der Pflanzklasse A an der Stellplatzanlage im Nordwesten
des Gebiets geregelt. Weiterhin werden Bäume zur Begrünung der Stellplatzanlage innerhalb der
südlich angrenzenden nicht überbaubaren Grundstücksfläche angepflanzt, die nicht auf die Festsetzung zur Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen angerechnet werden.
Teil B: Text, Nr. 6.5
Im WA 2 und WA 3 sind die nicht überbaubaren Flächen der gemäß Planzeichnung festgesetzten
Tiefgaragen mindestens mit einer 60 cm starken, durchwurzelbaren Substratschicht anzulegen und
zu begrünen.
[§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB]
Begründung:
Die festgesetzte Überdeckung der zu begrünenden Flächen über Tiefgaragen mit einer mindestens
60 cm mächtigen durchwurzelbaren Bodenschicht ermöglicht die qualitativ hochwertige Begrünung
der Flächen, sodass die durch Tiefgaragen unterbauten Flächen optisch nicht als solche erkennbar
sein werden. Die Umsetzung der Gestaltung der grünen Mitte mit Rasen, Pflanzflächen und Gehölzen ist somit gesichert. Auch die Anlage von kleinen Wällen, auf denen Baumanpflanzungen vorgesehen sind, ist möglich.
Teil B: Text, Nr. 6.6
Für die private Grünfläche gilt:
a) Sie ist als Baumgruppe dauerhaft zu erhalten.
b) Es sind 15 Bäume mit einem Stammumfang > 100 cm in einem Meter Höhe dauerhaft zu erhalten
und bei Abgang zu ersetzen.
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c) Durchforstungsmaßnahmen sind zulässig, wenn Ersatzpflanzungen mit heimischen standortgerechten Bäumen der Pflanzklasse B den Erhalt der Baumgruppe langfristig sichern. Dazu müssen
stets mindestens 30 Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm in einem Meter Höhe innerhalb der privaten Grünfläche stehen bleiben, zusätzlich zu den 15 zum Erhalt festgesetzten Bäumen (6.6 b)).
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB]
Begründung:
Die private Grünfläche sichert den erhaltenswerten Baumbestand und bildet einen räumlichen Abschluss nach Norden. Die Festsetzung der Flächen als private Grünflächen ist so gewählt worden,
um deutlicher den städtebaulichen und übergeordneten Zielen des Erhalts freiräumlicher Strukturen
zu entsprechen.
Die Baumgruppe am nördlichen Rand des Geltungsbereichs stellt bereits jetzt eine deutliche optische und funktionale Zäsur zum nördlich angrenzenden Grundstück dar, die auch zukünftig erhalten
werden soll. Innerhalb der Fläche stehen 15 Bäume mit einem Stammumfang > 100 cm in einem
Meter Höhe, die gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig geschützt sind und deren Erhalt mit
der Festsetzung gesichert bleibt. Vier dieser Bäume sind zudem Höhlenbäume und somit gesetzlich
geschützte Biotope gemäß § 21 Abs. 1 SächsNatSchG.
Allerdings ist der Baumbestand auch von massivem Jungaufwuchs gekennzeichnet, der sich zum
Teil gegenseitig im Wuchs behindert. Zudem haben sich Gehölze auf Bauschuttablagerungen angesiedelt, die im Rahmen der Beräumung der Fläche zum Teil entfernt werden. Die dringend erforderliche Entnahme von Gehölzen ist bei gleichzeitiger Neuanpflanzung von 30 heimischen standortgerechten Bäumen, zusätzlich zu den 15 zum Erhalt festgesetzten Bäumen mit der Festsetzung möglich. Dabei steht im Vordergrund, die Funktion und den Charakter der Baumgruppe dauerhaft zu sichern, sodass keine Festsetzungen zur Anzahl der anzupflanzenden Bäume getroffen werden, wobei
der Erhalt der Bäume mit einem Stammumfang von > 100 cm gesichert ist.
Teil B: Text, Nr. 6.7
Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis 5° sind auf mindestens 70 % ihrer Fläche mit
standortgerechten Arten auf einer Substratschichtdicke von mindestens 5 cm extensiv zu begrünen.
Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Alternativ können die Dachflächen zur Errichtung von solartechnischen Anlagen genutzt werden.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB]
Begründung:
Begrünte Dächer verzögern den Regenwasserabfluss, verbessern die mikroklimatisch-lufthygienische Situation im direkten Baukörperbereich, binden Staub, filtern Regenwasser und schaffen Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Zur Erhöhung der Speicherkapazität kann die minimale Substratschichtdicke von 5 cm erhöht werden. Dies kann im Detail zur Minimierung der technischen Regenwasserentsorgung führen. Festsetzungen zur Dachbegründung tragen deshalb zur Verminderung der
Eingriffswirkungen bei. Neben dem ökologischen Wert der Dachbegrünung fügen sich die baulichen Anlagen auch besser in den angrenzenden Landschaftsraum ein.
Mit der Festsetzung wird weiterhin dem Ziel Rechnung getragen, auf Neubauten im Gebiet Solaranlagen (Photovoltaik und Solarthermie) installieren zu können. Die Kombination von Solaranlagen
mit einer Dachbegrünung steht der Festsetzung nicht entgegen.
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19.
Örtliche Bauvorschriften
Teil B: Text, Nr. 7.1
Neubauten sind nur mit Flachdächern beziehungsweise flach geneigten Dächern zulässig.
Begründung:
Die Festsetzung dient der Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes. Die Dachform bildet zudem
die Grundlage, Dachbegrünungen bzw. Solaranlagen realisieren zu können. Die im WA 6 zu errichtenden Hausreihen ergänzen die bestehenden unter Denkmalschutz stehenden Kopfbauten und sind
daher nicht als Neubauten zu definieren.
Teil B: Text, Nr. 7.2
Solaranlagen sind ausschließlich in einer maximalen Höhe von 1 m über der Dachoberkante und
mit einem Abstand von mindestens 1 m zu den Dachflächenaußenkanten zulässig.
Begründung:
Die Festsetzung regelt das stadträumliche Erscheinungsbild und gewährleistet, dass die Solaranlagen vom Straßenraum nicht sichtbar sind. Die Dachflächenaußenkante ist in der Regel die Kante,
an der die Dachhaut mit der Außenkante der Wand zusammentrifft und durch einen Ortgang, eine
Traufe oder Attika definiert wird.
20.
Nachrichtliche Übernahmen
In der Planzeichnung sind die Gebäude, die gemäß dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz dem
Baudenkmalschutz unterliegen sowie Bäume als gesetzlich geschützte Biotope entsprechend § 21
SächsNatSchG durch nachrichtliche Übernahme entsprechend kenntlich gemacht.
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Begründung zum Bebauungsplan
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D.
STÄDTEBAULICHE KALKULATION
21.
Flächenbilanz des Plangebietes
Art
Fläche
Anteil
Wohngebiet WA 1 bis WA 3
29.760 m²
81,00%
davon überbaubare Grundstücksflächen
11.440 m²
davon nicht überbaubare Grundstücksflächen
18.320 m²
öffentliche Verkehrsflächen
4.060 m²
11 %
Grünflächen
2.630 m²
8%
36.450 m²
100 %
Gesamtfläche des Plangebietes
22.
Kosten für die Stadt Leipzig
Bei der Umsetzung dieses B-Planes entstehen für die Stadt Leipzig keine Kosten. Die Herstellung
der zukünftig öffentlichen Erschließungsanlagen wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages
gesichert. Daher sind Maßnahmen der Stadt Leipzig zur Umsetzung der Planung nicht zu erwarten.
Leipzig, 10.01.2017
gez.
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
Anhang
15.12.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „ Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“ (Entwurf)
Anhang I: Hinweise, Seite 1
Anhang I: Hinweise
archäologischer Relevanzbereich
Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabensbereich in einem archäologischen Relevanzbereich
liegt. Im Zuge von/der Erdarbeiten können sich archäologische Untersuchungen ergeben. Bauverzögerungen sind dadurch nicht auszuschließen. Den mit den Untersuchungen beauftragten Mitarbeitern des Landesamtes für Archäologie ist uneingeschränkter Zugang zu den Baustellen und jede
mögliche Unterstützung zu gewähren. Die bauausführenden Firmen sind bereits in der Ausschreibung davon zu informieren.
Vorsorgender Radonschutz
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat mit Stellungnahme vom 14.09.2015
mitgeteilt:
Aus strahlenschutzfachlicher Sicht bestehen keine rechtlichen Bedenken. „Im Rahmen der weiteren
Planungen zur Bebauung empfehlen wir aber, die fachlichen Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten.
Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in dem wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind.
Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräumen wird empfohlen, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder von
einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den Bedarf
an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden empfehlen wir, die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und
ggf. Radonschutzmaßnahmen bei den Bauvorhaben vorzusehen.“
Archäologie
Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten muss im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch
das Landesamt für Archäologie eine archäologische Grabung durchgeführt werden. Diese besteht in
der Flächenplanierung, d. h. Abtragung des Oberbodens mittels eines exakt arbeitenden Großgerätes
(Hydraulikbagger mit Böschungshobel). Zur Überwachung der Flächenabtragung muss ein Facharchäologe der Behörde ständig zugegen sein. Auftretende Befunde und Funde sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren; Bauverzögerungen sind dadurch nicht auszuschließen. Der Termin
für Grabung ist mit dem Landesamt für Archäologie im Rahmen einer Vereinbarung abzustimmen.
Regelungen des Lagerstättengesetzes und SächsABG
Wenn Bohrungen für eine Baugrunduntersuchung niedergebracht werden, besteht Bohranzeige- und
Bohrergebnismitteilungspflicht gegenüber der Abteilung 10 (Geologie) des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).
09.12.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „ Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“ (Entwurf)
Anhang II: Pflanzempfehlungen, Seite 1
Anhang II: Pflanzempfehlungen
Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzenarten in Form
von Pflanzlisten genannt:
Baumpflanzungen
Acer campestre
Feldahorn
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Alnus glutinosa
Schwarzerle
Betula pendula
Hängebirke
Carpinus betulus
Hainbuche
Fagus sylvatica
Rotbuche
Fraxinus excelsior
Gemeine Esche
Populus nigra
Schwarzpappel
Populus tremula
Zitterpappel
Prunus avium
Vogelkirsche
Prunus padus
Traubenkrische
Quercus petraea
Traubeneiche
Quercus robur
Stieleiche
Sorbus aucuparia
Eberesche
Tilia cordata
Winterlinde
Tilia platyphylla
Sommerlinde
Ulmus minor
Feldulme
Ulmus laevis
Flatterulme
15.12.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „ Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“ (Entwurf)
Anhang II: Pflanzempfehlungen, Seite 2
Strauchpflanzungen
Acer campestre
Feldahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Corylus avellana
Hasel
Crataegus monogyna
Eingriffeliger Weißdorn
Crataegus laevigata
Zweigriffeliger Weißdorn
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen
Frangula alnus
Faulbaum
Lonicera periclymenum
Waldgeißblatt
Malus silvestris
Wildapfel
Prunus avium
Vogelkirsche
Prunus spinosa
Schlehe
Pyrus pyraster
Wildbirne
Rhamnus cathartica
Kreuzdorn
Rosa caesia agg.
Blaugrüne Rose
Rosa canina
Hundsrose
Rosa corymbifera
Heckenrose
Rosa dumalis agg.
Vogesen-Rose
Rosa elliptica
Keilblättrige Rose
Rosa rubiginosa
Wein-Rose
Rosa tomentosa agg.
Filz-Rose
Rubus idaeus
Himbeere
Salix alba
Silber-Weide
Salix aurita
Ohr-Weide
Salix caprea
Sal-Weide
Salix cinerea
Grau-Weide
Salix fragilis
Bruch-Weide
Salix pentandra
Lorbeer-Weide
Salix purpurea
Purpur-Weide
Salix triandra
Mandel-Weide
Salix viminalis
Korbweide
Viburnum opulus
Gemeiner Schneeball
15.12.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „ Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“ (Entwurf)
Anhang II: Pflanzempfehlungen, Seite 3
Kletterpflanzen
Art
Lichtanspruch
Kletterform
Efeu
Hedera helix
halbschattig-schattig
selbstklimmend
Wilder Wein
Parthenocissus quinquefolia
sonnig-halbschattig
selbstklimmend
"Engelmannii"
Kletterhortensie
Hydrangea petiolaris
halbschattig-schattig
selbstklimmend
Waldrebe
Clematis vitalba
sonnig-halbschattig
Klettergerüst
Schling-Knöterich
Fallopia aubertii
sonnig-halbschattig
Klettergerüst
Hopfen
Humulus lupulus
sonnig-halbschattig
Klettergerüst
Jelänger-Jelieber
Lonicera caprifolium
halbschattig-schattig
Klettergerüst
Blauregen
Wisteria sinensis
sonnig, geschützt
Klettergerüst
15.12.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „ Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“ (Entwurf)
Anhang III: Gutachten, Seite 1
Anhang III: Übersicht Gutachten
Bodengutachten
Buchholz + Partner: Bericht zu Orientierenden Bodenvoruntersuchungen. 2015.
Buchholz + Partner: Nutzungsbezogene Gefährdungsabschätzung 2016.
Buchholz + Partner: Abriss- und Entsorgungskonzept 2016.
Erschließung
seecon Ingenieure GmbH (2015): Verkehrsgutachten für die Plangebiete: „Heeresbäckerei“,
„Werk Motor“.
Ver- und Entsorgung
seecon Ingenieure GmbH (2015): Städtebauliche Konzeption „Heeresbäckerei“ in der
Olbrichtstraße, Leipzig Erschließung Ver- und Entsorgung.
Umwelt/Naturschutz
Myotis Büro für Landschaftsökologie: Umnutzung der Heeresbäckerei in der ehemaligen Olbrichtkaserne Leipzig Nord – Faunistische Kartierungen: Fledermäuse (Mammalia: Chiroptera),
Brutvögel und Nahrungsgäste zur Brutzeit (Aves) sowie Reptilien (Reptilia). 30.12.2014.
Myotis Büro für Landschaftsökologie: Umnutzung der Heeresbäckerei in der ehemaligen Olbrichtkaserne Leipzig Nord – Ergänzende faunistische Kartierungen 2015: Heuschrecken (Orthoptera). 18.09.2015.
Myotis Büro für Landschaftsökologie: Umnutzung der Heeresbäckerei in der ehemaligen Olbrichtkaserne Leipzig Nord – Ergänzende faunistische Kartierungen: Fledermäuse (Mammalia:
Chiroptera). 21.09.2015.
seecon Ingenieure GmbH: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum B-Plan Nr. 357.2 „Westlich
der Olbrichtstraße – Teil Nord“. Januar 2016.
seecon Ingenieure GmbH: Grünordnungsplan zum B-Plan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“. Februar 2016.
Energiekonzept
seecon Ingenieure GmbH: Energiekonzept zum B-Plan Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße –
Teil Nord“. Oktober 2015.
15.12.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „ Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“ (Entwurf)
Anhang IV: Gestaltungsplan, Seite 1
09.12.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „ Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Anhang V: Zusammenfassende Erklärung, Seite 1
Anhang V: Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB
Die zusammenfassende Erklärung gibt Antworten auf folgende Fragen:
1. Auf welche Art und Weise wurden die Umweltbelange im B-Plan berücksichtigt?
2. Auf welche Art und Weise wurden die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im B-Plan berücksichtigt?
3. Aus welchen Gründen wurde der B-Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt?
Dabei wird jeweils auch angegeben, an welchen Stellen in der Begründung zum B-Plan vertiefende
Informationen zu den einzelnen Aspekten zu finden sind.
1. Auf welche Art und Weise wurden die Umweltbelange in diesem Bebauungsplan
berücksichtigt?
Die Berücksichtigung der Umweltbelange erfolgte auf folgende Art und Weise:
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der
○
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
○
die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB).
Die Ermittlung zu den Umweltbelangen erfolgte in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad:
○
Umweltbelang Altlasten: siehe Kapitel 7.2.1 der Begründung
○
Umweltbelang Pflanzen: siehe Kapitel 7.2.2 der Begründung
○
Umweltbelang Tiere: siehe Kapitel 7.2.3 der Begründung
○
Umweltbelang Biologische Vielfalt: siehe Kapitel 7.2.4 der Begründung
Keine weiteren Ermittlungen und Darlegungen sind erforderlich zu:
○
Umweltbelange Boden, Wasser, Klima/Luft, Biologische Vielfalt, Landschaft, Menschen,
Kulturgüter und sonstige Sachgüter und Wechselwirkungen (siehe Kapitel 7.1.3 der Begründung)
Zur vertiefenden Untersuchung der Auswirkungen des B-Plans auf die Umwelt wurden folgende
Fachgutachten angefertigt:
○
Bodengutachten
○
Verkehrsgutachten
○
Artenschutzprüfung
Gem. § 11 BNatSchG i.V.m. § 7 SächsNatSchG wurde für diesen B-Plan ein Grünordnungsplan
aufgestellt, dessen Inhalte ökologische Grundlage für den Umweltbericht dieses B-Plans sind.
Für diesen B-Plan wurde die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt (vgl. Kap.
7.1.2.4 der Begründung). Dazu wurde eine Eingriff-Ausgleichs-Bilanz unter Anwendung des „Leipziger Bewertungsmodells“ (Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, 2002) erstellt. Unter Berücksich15.12.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „ Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Anhang V: Zusammenfassende Erklärung, Seite 2
tigung der planinternen Begrünungsmaßnahmen entsteht im Ergebnis der Bilanz ein Bonus in Höhe
von 8.050 Wertpunkten, welcher zusammengefasst für die einzelnen Schutzgüter die Verbesserung
der ökologischen Funktionen (Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes) im Plangebiet nach Umsetzung des Bauvorhabens ausdrückt. Maßnahmen zum Ausgleich außerhalb des Geltungsbereiches des B-Plans sind erforderlich und werden im Städtebaulichen Vertrag zum B-Plan
Nr. 357.1 geregelt. Die „Maßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands“ (FCS-Maßnahmen)
wurde im B-Plan festgesetzt. Es handelt sich dabei um eine Umwandlung von Acker in eine Naturschutzackerbrache. Mit Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen ist der Eingriff ausgeglichen.
2. Auf welche Art und Weise wurden die Ergebnisse der Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in
diesem Bebauungsplan berücksichtigt?
2.1 Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt vom 22.09.2015 bis 06.10.2015.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) erfolgte durch öffentliche Auslegung des
Planentwurfes und seiner Begründung vom 13.09.2016 bis zum 12.10.2016.
2.2 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB)
Die frühzeitige Beteiligung der TöB (§ 4 Abs. 1 BauGB) erfolgte mit Schreiben vom 14.08.2015.
Mit Schreiben vom 26.08.2016 wurden die TöB zur Stellungnahme zum Planentwurf und seiner Begründung aufgefordert.
2.3 Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligungen
Von folgenden genannten TöB führten die Hinweise zum Entwurf nur zu einer redaktionellen Anpassung der Begründung (siehe Kapitel 8 der Begründung):
Landesamt für Archäologie Sachsen
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Leipziger Verkehrsbetriebe
3. Aus welchen Gründen wurde der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in
Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt?
3.1 In Betracht kommende Planungsmöglichkeiten
der B-Plan wird nicht aufgestellt (Nichtdurchführung der Planung)
3.2 Prüfung und Abwägung der Planungsmöglichkeiten
Planungsanlass ist die Absicht der Eigentümerin das Gebiet zu einem Wohnstandort zu entwickeln.
Um hierbei nachhaltig eine städtebaulich geordnete Entwicklung des Gebietes zu erreichen, wurde
vor Einleitung des Planverfahrens ein städtebauliches Konzept erarbeitet, welches darauf abzielt,
die wertvolle denkmalgeschützte Bausubstanz zu erhalten und diese durch Neubauten zu ergänzen.
Aufgrund der Rahmenbedingungen wird die vorliegende Planung als Vorzugsvariante entwickelt.
Vorherige Planungsvarianten wurden im Planungsverlauf verworfen.
15.12.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 357.2 „ Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“
Anhang V: Zusammenfassende Erklärung, Seite 3
Mit der Umsetzung des B-Planes in der vorliegenden Form wird die Entwicklung des Gebietes zu
einem Wohnstandort ermöglicht und den Belangen des Umweltschutzes ausreichend Rechnung getragen.
Im Ergebnis dieser Betrachtung und der Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange stellen die
anderweitigen Planungsmöglichkeiten (siehe Kapitel 7.3 der Begründung) keine Planungsalternative zu
der vorliegenden Planung „Umnutzung/Revitalisierung des ca. 3,6 ha großen, ehemals militärisch genutzten Areals“ dar. Mit der vorliegenden Planung werden die privaten Interessen zur Entwicklung eines Wohnstandortes als Arrondierung der bestehenden Siedlung in geeigneter Weise berücksichtigt.
15.12.2016