Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1217192.pdf
Größe
75 kB
Erstellt
26.10.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 15:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-03182-VSP-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
FA Umwelt und Ordnung
07.02.2017
Vorberatung
FA Allgemeine Verwaltung
07.02.2017
Vorberatung
Grundstücksverkehrsausschuss
13.02.2017
Vorberatung
Jugendparlament
28.02.2017
Anhörung
Ratsversammlung
08.03.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Rechtssichere und anliegerverträgliche Lösungen für Wagenplätze
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
X Sachstandsbericht
Erläuterungen
Die Anfrage beschränkt sich ausdrücklich auf „diejenigen Wagenplätze auf städtischen
Grundstücken,
- die noch nicht über Mietverträge verfügen,
- deren Fläche nicht zur Erfüllung städtischer Aufgaben benötigt wird und
- auf denen diese Nutzungsform städtebaulich vertretbar ist“.
Für diese Liegenschaften sollen Verträge nach dem Muster des Vertrags mit Wildwuchs e.V.
(Vorlage VI-DS-02399) abgeschlossen werden.
1.
Dies setzt die Verwaltung bereits um. Derzeit besteht nur für die Fockestraße 80 kein schriftlicher
Vertrag im Sinne dieses Antrags. Eine entsprechende Vereinbarung zur Grundstücksnutzung liegt
vor. Dazu wird auch auf den Ratsbeschluss Nr. VI-A-01595 verwiesen. Das Liegenschaftsamt
verhandelt derzeit über einen Vertragsabschluss im o.g. Sinne mit der Anwältin der Nutzerschaft.
Der Entwurf sieht insbesondere privatrechtliche Vereinbarungen zur Ver- und Entsorgung von und
mit Energie, Wasser und Abwasser sowie zum Heizen und zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften vor.
2.
Für die Nutzungsform „Wagenplatz“ im Sinne einer alternativen Wohnform wird es auch zukünftig
stets nur eine einzelfallbezogene Lösung in enger Abstimmung mit der Ratsversammlung geben.
Grundsätzlich ist in Folge des Wachstums unserer Stadt und der bestehenden Flächenkonkurrenzen
insbesondere für soziale und Freirauminfrastruktur .eine vorausschauende Flächenausweisung nicht
möglich. Die Stadtverwaltung nutzt dazu auch die Möglichkeiten der Flächennutzungsplanung.
Für die Lebensform der WagenplatzbewohnerInnen müsste der Flächennutzungsplan ein
Sondergebiet vorsehen, in dem festgeschrieben wird, dass die beabsichtigte Nutzungsart als
Wagenplatz zulässig ist. Nach §1 Abs.1 Nr.4 BauNVO muss zumindest die allgemeine
Zweckbestimmung angegeben werden. Beim Zweck wäre zu berücksichtigen, dass es sich bei
einem Wagenplatz im baurechtlichen Sinne um eine Gesamtanlage handelt. Die Genehmigung
einzelner Wägen wäre nicht zielführend, weil der Wagenplatz an sich im Mittelpunkt der Wohnform
steht, und nicht die einzelnen Wägen. Zu orientieren wäre sich bei dem Sondergebiet an §11 der
BauNVO, da es sich um ein sonstiges Sondergebiet handelt, welches zwar Ähnlichkeiten zum
Sondergebiet nach § 10 BauNVO hat, aber abweichend hierzu nicht die Erholung, sondern das
Wohnen im Vordergrund steht.
3.
Zentraler Ansprechpartner der Stadtverwaltung für die Thematik „Wagenplätze“ ist der
Bürgermeister und Beigeordnete für Umwelt, Ordnung, Sport. Verantwortlich für die
Vertragsausgestaltung und deren Kontrolle sind die jeweiligen Fachämter bzw.
liegenschaftsverwaltenden Organisationseinheiten. Bei Nichteinhaltung der Vertragsinhalte werden
in Abstimmung der liegenschaftsverwaltenden Organisationseinheiten mit dem Rechtsamt und dem
Ordnungsamt geeignete Maßnahmen eingeleitet.