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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1217192.pdf
Größe
75 kB
Erstellt
26.10.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 15:36

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Inhalt der Datei

Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-03182-VSP-01 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit FA Umwelt und Ordnung 07.02.2017 Vorberatung FA Allgemeine Verwaltung 07.02.2017 Vorberatung Grundstücksverkehrsausschuss 13.02.2017 Vorberatung Jugendparlament 28.02.2017 Anhörung Ratsversammlung 08.03.2017 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Rechtssichere und anliegerverträgliche Lösungen für Wagenplätze Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag X Sachstandsbericht Erläuterungen Die Anfrage beschränkt sich ausdrücklich auf „diejenigen Wagenplätze auf städtischen Grundstücken, - die noch nicht über Mietverträge verfügen, - deren Fläche nicht zur Erfüllung städtischer Aufgaben benötigt wird und - auf denen diese Nutzungsform städtebaulich vertretbar ist“. Für diese Liegenschaften sollen Verträge nach dem Muster des Vertrags mit Wildwuchs e.V. (Vorlage VI-DS-02399) abgeschlossen werden. 1. Dies setzt die Verwaltung bereits um. Derzeit besteht nur für die Fockestraße 80 kein schriftlicher Vertrag im Sinne dieses Antrags. Eine entsprechende Vereinbarung zur Grundstücksnutzung liegt vor. Dazu wird auch auf den Ratsbeschluss Nr. VI-A-01595 verwiesen. Das Liegenschaftsamt verhandelt derzeit über einen Vertragsabschluss im o.g. Sinne mit der Anwältin der Nutzerschaft. Der Entwurf sieht insbesondere privatrechtliche Vereinbarungen zur Ver- und Entsorgung von und mit Energie, Wasser und Abwasser sowie zum Heizen und zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften vor. 2. Für die Nutzungsform „Wagenplatz“ im Sinne einer alternativen Wohnform wird es auch zukünftig stets nur eine einzelfallbezogene Lösung in enger Abstimmung mit der Ratsversammlung geben. Grundsätzlich ist in Folge des Wachstums unserer Stadt und der bestehenden Flächenkonkurrenzen insbesondere für soziale und Freirauminfrastruktur .eine vorausschauende Flächenausweisung nicht möglich. Die Stadtverwaltung nutzt dazu auch die Möglichkeiten der Flächennutzungsplanung. Für die Lebensform der WagenplatzbewohnerInnen müsste der Flächennutzungsplan ein Sondergebiet vorsehen, in dem festgeschrieben wird, dass die beabsichtigte Nutzungsart als Wagenplatz zulässig ist. Nach §1 Abs.1 Nr.4 BauNVO muss zumindest die allgemeine Zweckbestimmung angegeben werden. Beim Zweck wäre zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Wagenplatz im baurechtlichen Sinne um eine Gesamtanlage handelt. Die Genehmigung einzelner Wägen wäre nicht zielführend, weil der Wagenplatz an sich im Mittelpunkt der Wohnform steht, und nicht die einzelnen Wägen. Zu orientieren wäre sich bei dem Sondergebiet an §11 der BauNVO, da es sich um ein sonstiges Sondergebiet handelt, welches zwar Ähnlichkeiten zum Sondergebiet nach § 10 BauNVO hat, aber abweichend hierzu nicht die Erholung, sondern das Wohnen im Vordergrund steht. 3. Zentraler Ansprechpartner der Stadtverwaltung für die Thematik „Wagenplätze“ ist der Bürgermeister und Beigeordnete für Umwelt, Ordnung, Sport. Verantwortlich für die Vertragsausgestaltung und deren Kontrolle sind die jeweiligen Fachämter bzw. liegenschaftsverwaltenden Organisationseinheiten. Bei Nichteinhaltung der Vertragsinhalte werden in Abstimmung der liegenschaftsverwaltenden Organisationseinheiten mit dem Rechtsamt und dem Ordnungsamt geeignete Maßnahmen eingeleitet.