Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1238575.pdf
Größe
77 kB
Erstellt
04.01.17, 12:00
Aktualisiert
01.03.17, 09:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-03602-VSP-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
FA Stadtentwicklung und Bau
14.02.2017
Vorberatung
Ratsversammlung
08.03.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Erhalt des Einkaufsmarktes im Ortsteil Stahmeln, Mühlenstraße 2 im Vollsortiment
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Nachteilig für die Stadt
Leipzig.
Rechtswidrig und/oder
Zustimmung
Zustimmung mit Ergänzung
Alternativvorschlag
Ablehnung
X Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Sachstandsbericht
Begründung:
Rahmenbedingungen/bisherige Entwicklung
Die ehemals selbständige Gemeinde Stahmeln hat 1994 mit dem Bebauungsplan Nr. E-78
„Ortszentrum Stahmeln“ die planungsrechtliche Grundlage für 1.200 m² Verkaufsfläche in einem
großflächigen Lebensmittelmarkt (zur Zeit REWE) und darüber hinaus für weitere 800 m²
Verkaufsfläche für kleinere Einzelhandelsbetriebe (z. B. Bäcker, Fleischer, Drogerie, Getränkemarkt
o. ä.) geschaffen. Mit diesen Verkaufsflächen ist die Versorgung der ca. 4000 Einwohner des
heutigen Stadtteils Lützschena-Stahmeln mit Waren des täglichen Bedarfes im gesamtstädtischen
Vergleich überdurchschnittlich gut gewährleistet. So benötigt beispielsweise bereits ein Discounter
mit max. 800 m² Verkaufsfläche einen Einzugsbereich von bis zu 5000 Einwohnern.
Probleme in der Nahversorgung bestehen hinsichtlich der Erreichbarkeit des Standortes
insbesondere für die ältere Bewohnerschaft von Lützschena. Diese resultieren im Wesentlichen
daraus, dass Lützschena-Stahmeln ein mit 4 km sehr langgestreckter Ortsteil ist und dass der o. g.
Nahversorgungsstandort sehr weit östlich liegt. Der Ortschaftsrat ist daher gemeinsam mit der
Verwaltung seit längerem darum bemüht, auch im westlich gelegenen Teil Lützschena die
Voraussetzungen für die Ansiedlung eines ergänzenden Nahversorgers zu schaffen.
Beabsichtigte Schließung von REWE
In Stahmeln droht nun REWE mit der Schließung des Marktes, wenn nicht die Verkaufsfläche von
derzeit 1.200 m² auf ca. 1.600 m² erweitert werden kann. Aus wirtschaftlichen Gründen sei eine
deutliche Vergrößerung der Verkaufsfläche und auch der Anzahl der PKW-Stellplätze notwendig,
unter anderem mit dem Ziel, Autokunden anzuziehen. Dabei lassen die festgesetzten 1.200 m²
Verkaufsfläche durchaus den Betrieb eines Vollsortimenters zu. Die kürzlich neu eröffneten REWEMärkte Georg-Schumann-Straße/Ecke Sasstraße (752 m² Vkfl.) sowie Möckernsche Straße/
Breitenfelder Straße (708 m² Vkfl.) machen dies deutlich. In letzterem wird darüber hinaus auch
belegt, dass ein REWE-Markt mit einem separaten Getränkemarkt (127 m² Vkfl.) gut funktionieren
kann.
Die o. g. Vergrößerung der Verkaufsfläche auf 1.600 m² ist nach geltendem Bebauungsplan, auch
im Rahmen einer Änderung desselben, rechtlich nicht möglich. Sie würde im Ergebnis zu einem der
drei größten REWE-Märkte in Leipzig führen, welcher allerdings außerhalb jeglicher Einzugsbereiche läge. Die von REWE gewünschte Vergrößerung würde u. a. auch die gemeinsamen
Aktivitäten vom Ortschaftsrat und Verwaltung zur Ansiedlung eines weiteren Marktes in Lützschena
konterkarieren.
Vorgehen der Verwaltung
Zum Erhalt des Nahversorgungsstandortes Stahmeln im Rahmen der o. g. Festsetzungen des
Bebauungsplanes ist die Verwaltung bereits seit geraumer Zeit mit dem Eigentümer des
Grundstückes und des Objektes Mühlenstraße 2 im Gespräch.
Diese Gespräche mündeten aktuell in einem Bauantrag (Eingang 14.12.2016) „Abbruch, Umbau und
Erweiterung eines bestehenden Nahversorgungszentrums“. Der Antrag bewegt sich im Rahmen der
Festsetzungen des o. g. Bebauungsplanes. Nach erster planungsrechtlicher Prüfung ist der Antrag
mit Befreiungen planungsrechtlich genehmigungsfähig. Die Nahversorgung der Einwohner von
Stahmeln bleibt somit mit Ausnahme der Umbauphase nicht nur weiter gewährleistet, sie wird sogar
verbessert. Eine Umbauphase (Teilabbruch-/neubau) würde sich im Übrigen auch bei Verbleib von
REWE am Standort ergeben.
An welchen Lebensmittelhändler der private Grundstückseigentümer den umgebauten Standort
vermietet, liegt dabei jedoch allein in seiner Entscheidungshoheit.