Daten
Kommune
Leipzig
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1225214.pdf
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Erstellt
18.11.16, 12:00
Aktualisiert
03.05.17, 10:30
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Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03502
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Umwelt und Ordnung
Verwaltungsausschuss
Ratsversammlung
08.02.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff
Anpassung des Straßenoberflächenentwässerungsvertrages zwischen der Stadt
Leipzig und den Kommunalen Wasserwerken Leipzig GmbH vom 19. Dezember
2000, Rückwirkend in Kraft aufgrund Ratsbeschluss RBIII-647/01 und
Rückwirkungsklausel – Straßenoberflächenentwässerungsvertrag. -EILBEDÜRFTIG Beschlussvorschlag:
1.
Der Vertrag über die Anpassung des Straßenoberflächenentwässerungsvertrages wird
geschlossen.
2.
Die überplanmäßigen Aufwendungen gemäß § 79 Abs. 1 SächsGemO für 2016 werden in
Höhe von € 934.000,00 im PSP - Element Gemeindestraßen (1 .10054.1 .0.01/SK 4241 9160)
bestätigt. Die Deckung erfolgt aus der Kostenstelle „1098600000-unterjährige Finanzierung ohne
Deckung Ergebnishaushalt“.
3.
Die Mehraufwendungen i.H.v. 934.000 € wurden im Rahmen der Verwaltungsinternen
Veränderungen zum Entwurf des Doppelhaushaltes 2017/18 ab 2017 im PSP-Element
Gemeindestraßen (1.100.54.1.0.01) berücksichtigt.
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
934.000,00 €
2016
2017
Finanzhaushalt
Höhe in EUR
2018
10.669.026.56 €
pro Jahr
PSP-Element
1.100.54.1.0.01
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Begründung:
Große Teile des Leipziger Straßennetzes werden über die von der KWL GmbH betriebene
Kanalisation entwässert, das Straßenoberflächenwasser mit Übergang in die Abwasseranlagen als
Niederschlagswasser abwasserrechtlich behandelt. Bereits bisher werden die Leistungen der KWL
GmbH über gemäß dem im Jahr 2000 geschlossenen Straßenoberflächenentwässerungsvertrag
(SOE-Vertrag) abgerechnet.
1.
Umstellung
der
Kalkulation
der
Straßenoberflächenentwässerungsentgeltes
Abwasserpreise
und
des
Die Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL GmbH) haben die Kalkulation der
Abwasserpreise und damit auch die Kalkulation des Straßenoberflächenentwässerungsentgeltes
zum 01.10.2016 umgestellt. Außerdem wird das Verfahren zur Berücksichtigung des
Verfeinerungsgrades bei der Erfassung der abrechnungsrelevanten Flächen vereinfacht.
Die Kalkulationsgrundlage des bisherige Straßenoberflächenentwässerungsvertrages zwischen der
Stadt Leipzig und den Kommunalen Wasserwerken Leipzig GmbH vom 19. Dezember 2000,
rückwirkend in Kraft aufgrund Ratsbeschluss RBIII-647/01 und Rückwirkungsklausel –
Straßenoberflächenentwässerungsvertrag – trifft daher nicht mehr zu.
Die KWL GmbH hat aus betriebswirtschaftlichen Gründen ihr Wahlrecht aus § 13 Abs. 1
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) hinsichtlich ihres Abschreibungsmodells dahin
ausgeübt, dass sie ab dem Geschäftsjahr 2016 künftig den Wiederbeschaffungswert des
Abwassernetzes ansetzen. Bisher lag der Kalkulation der Herstellungs- und Anschaffungswert des
Abwassernetzes zugrunde. Der Wiederbeschaffungswert ist höher anzusetzen, als der Herstellungsund Anschaffungswert. Die Umstellung erfolgt, um die Innenfinanzierungskraft der Gesellschaft
weiter zu optimieren. Im Vergleich zur bisherigen Abschreibung nach Herstellungskosten ist dadurch
eine höhere Abschreibung des Anlagevermögens möglich.
Die Abschreibungskosten sind Kosten, die bei der Kalkulation der Abwasserpreise gemäß § 11 Abs.
1 Nr. 1 SächsKAG angemessen zu berücksichtigen sind. Die KWL GmbH erhebt zwar als juristische
Person des Privatrechts keine Gebühren aufgrund des SächsKAG. Sie ist jedoch bei der Kalkulation
der von ihr stattdessen erhobenen Entgelte ihrer Wasserkunden in gleicher Weise wie die Stadt
Leipzig als die versorgungspflichtige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich der KWL GmbH
fiskalisch hierzu bedient, an die Vorgaben des SächsKAG gebunden.
Die Abschreibungskosten sowohl für die Abwasseranlagen, an die die privaten Abwasserkunden
angeschlossen sind, als auch für das Straßenoberflächenwasser der Stadt Leipzig, müssen
einheitlich berechnet und damit auch einheitlich auf Wiederbeschaffungszeitwerte umgestellt
werden.
Im
Falle
einer
Nicht-Änderung
des
bestehenden
Straßenoberflächenentwässerungsvertrages würden die privaten Abwasserkunden durch die
Wiederbeschaffungszeitwerte
stärker
als
die
Stadt
Leipzig
bezüglich
dem
Straßenoberflächenentwässerungsentgelt belastet. Die Folge wäre eine Ungleichbehandlung
zwischen privaten Abwasserkunden und Straßenbaulastträger (Stadt Leipzig).
Die KWL GmbH übernimmt gemäß § 23 Abs. 5 SächsStrG aus der Straße am Anschlusspunkt an
die
in
der
Straße
liegende
Abwasseranlage
(Trennoder
Mischsystem)
das
Straßenoberflächenwasser, das von der Straße für die Sicherheit der Straßenbenutzer und der
Straßenbenutzung abzuleiten ist und nicht anderweitig (z.B. Versickerung über Straßengraben oder
Versicherungssystem) abgeleitet wird. Das gilt gemäß § 21 Fernstraßengesetz des Bundes (FStrG)
auch für die vom Landesstraßenamt gekennzeichneten Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen im
Stadtgebiet, etwa die B2 oder die B6.
2.
Anpassung des Straßenoberflächenentwässerungsvertrags
Das
Straßenoberflächenentwässerungsentgelt
setzt
sich
nach
Anlage
1
des
Straßenoberflächenentwässerungsvertrages aus direkten Kosten der Ableitung und Reinigung des
Straßenoberflächenwassers (für Kanalnetz, Kläranlagen, etc.) sowie anteiligen Gemeinkosten
(Unternehmensgemeinkosten, etc.) zusammen.
Die Kosten der Stadt Leipzig für die Straßenoberflächenentwässerung der Straßen in ihrer Baulast
werden nach dem Vertrag durch die Multiplikation dreier Faktoren errechnet:
Flächengröße der entwässerten Straßenoberflächen x Preis pro m² x Faktor Versiegelungsgrad =
Gesamtkosten
Der Versiegelungsgrad kann bisher die Werte (0,9) für Asphalt- und Betondecken, (0,6) für Pflaster,
Platten aus Beton, Natur- oder Kunststein etc. und 0,2 für Rasengittersteine,
Schotterdeckschichten,
Sand- und Kieswege, sowie sonstige teilbefestigte Flächen annehmen.
Der Straßenoberflächenentwässerungsvertrag wird gegenüber seinen bisherigen Regelungen um
eine Kostenkategorie ergänzt: Die Kosten der von der KWL GmbH betriebenen Abwasseranlagen,
die ausschließlich der Straßenentwässerung dienen, werden ganz auf die Stadt Leipzig umgelegt.
Soweit die KWL GmbH Anlagen betreibt und unterhält, die ausschließlich der Straßenentwässerung
dienen, sind die Betriebs- und Unterhaltungskosten aus Gründen der Preisgerechtigkeit gegenüber
den Abwasserkunden der KWL GmbH und eines kartell- und preisrechtlich zulässigen
Abwasserpreises für diese Entwässerungsanlage zu hundert Prozent der Stadt Leipzig bei der
Straßenentwässerung in Rechnung zu stellen.
Im Übrigen soll der Vertrag nach dem Willen der KWL GmbH die Differenzierung der
abrechnungsrelevanten Flächen nach Versiegelungsgraden von derzeit vier auf zwei reduzieren.
Das vereinfacht die Abrechnung. Nach Anlage 3 des Vertrages soll der Versiegelungsfaktor künftig
für dicht versiegelte Flächen (Asphalt, Betondecken, Betonplatten, Pflaster, Natur- und Kunststein)
(1) betragen, für teilweise versiegelte Flächen (Rasengittersteine, Sand- & Kieswege bzw.
teilbefestigte Flächen) (0,5).
3.
Finanzielle Auswirkungen
Im Detail wird die SOE-Entgeltberechnung nach dem neuen SOE-Vertragsentwurf geändert,
weil einerseits die abrechnungsrelevanten Flächen vereinfacht. Aus vier werden nur noch
zwei Versiegelungsgrade, vgl. Anlage 2 zum SOE-Vertrag und die Entgeltkalkulation wird
auf Wiederbeschaffungszeitwerte umgestellt. Die Berechnung der SOE-Entgelte stellt sich
im Vergleich der Jahre 2015 und 2016 wie nachfolgend nach altem und neuem System dar:
Altes System: (Rechnung vom 13.04.2016 KWL an Stadt Leipzig):
Fläche gesamt (Stand 31.12.2015):
11.746.668 m²
Diese weist nach Feststellung des Verkehrs und Tiefbauamtes folgende Oberflächentypen auf:
As Beton
ph
alt
Platten
Pflaster
Schotter usw.
7.3 84.998 m2
38.
13
4
m2
1.693.525
m2
2.423.866
m²
206.145 m2
Diese Flächen jeweils mit dem Oberflächenfaktor multipliziert ergibt folgende modifizierte Flächen:
0,9
6.604.321 m2
0,9
76.498 m2
0,6
0,2
1.016.115 m2
1.454.115 m2
Die Summe dieser Werte ergibt die abrechnungsrelevante Fläche:
Diese ist mit dem SOE-Preis von
9.192.483 m²
0,89 €/m² netto zu multiplizieren:
Rechnungssumme (brutto)
9.735.758,75 €
(Berechnung: 9.192.483 m² x 0,89 €/m² = 8.181.309,87 € (netto) + 19 % Ust. = 9.735.758,75 €)
Neues System:
Fläche gesamt (Stand 31.12.2015):
11.746.668 m²
Die Aufteilung nach Oberflächentypen ändert sich nicht:
As Beton
ph
alt
Platten
Pflaster
7.3 84.998 m2
38.
13
4
m2
1.693.525 m2 2.423.866 m²
Schotter usw.
206.145 m2
Durch die Änderung der Oberflächenfaktoren ändert sich die abrechnungsrelevante Fläche:
1
1
7.3 84.998 m2
38.
134
m2
1
1.693.525 m2
0,5
206.145 m2
Die Summe dieser Werte ergibt wiederum die abrechnungsrelevante Fläche :
11.643.596 m²
Faktorenbedingt ist diese gegenüber dem alten System erhöht. Bei einem SOE-Preis von 0,77 €/m² netto folgt
daraus:
Rechnungssumme(brutto)
10.669.026,56 €
(Berechnung: 11.643.596 m²x 0,77 €/m² = 8.965.568,54 € (netto) + 19 % Ust. = 10.669.026,56 €)
Mehrbelastung = 933.267,81 €
Die Mehrbelastung ist für das Jahr 2016 auf dem PSP-Element 1.100.54.1.0.01 dem Sachkonto
4241 9150 in Höhe von € 934.000,00 zugeordnet. Sie wurde für die Jahre 2017 und 2018 bereits im
Rahmen der Verwaltungsinternen Veränderungen zum Entwurf des Doppelhaushaltes 2017/18 ab
2017 im PSP-Element Gemeindestraßen (1.100.54.1.0.01) berücksichtigt.
Für die überplanmäßige Aufwendung besteht ein dringendes Bedürfnis, die Finanzierung ist
gewährleistet. Die KWL GmbH hat ihre Abschreibung bereits wirksam für das Jahr 2016 umgestellt,
aus den bereits dargelegten Gründen der Preisgerechtigkeit soll der Vertrag bereits für das Jahr
2016
gelten.
Anlage:
Eilbedürftigkeit
Vertragsentwurf - Neufassung Straßenoberflächenentwässerungsvertrag
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung
Zwischen
den Kommunalen Wasserwerken Leipzig GmbH
vertreten durch die Geschäftsführung
- nachstehend „KWL“ genannt und
der Stadt Leipzig
vertreten durch den Oberbürgermeister
dieser vertreten durch den Bürgermeister für Umwelt, Ordnung und Sport,
Herr Rosenthal,
- nachstehend „Stadt“ genannt –
- gemeinsam auch Vertragspartner genannt –
wird nachfolgender
Vertrag
über die Oberflächenwasserbeseitigung von
öffentlichen Straße, Wegen und Plätzen
geschlossen.
Vorbemerkung
Die KWL wurde von der Stadt beauftragt, die öffentliche Abwasserentsorgung auf dem Gebiet der
Stadt durchzuführen. Dazu gehört auch die Ableitung und Beseitigung des Oberflächenwassers von
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (nachfolgend kurz „Straßenoberflächenwasser“ genannt).
Vertragsgebiet ist das gesamte Stadtgebiet mit Ausnahme der Entsorgungsgebiete des ZVWALL, des
AZV Parthe und des AZV Obere Lober.
Die Aufwendungen der KWL für die Straßenoberflächenentwässerung hat die Stadt, als die nach § 50
SächsWG abwasserbeseitigungspflichte Körperschaft, nach den Grundsätzen des Auftragsrechtes zu
tragen.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die KWL übernimmt gem. Betreibervertrag im Rahmen der Leistungsfähigkeit ihrer
Abwasseranlagen das im Gebiet der Stadt anfallende Straßenoberflächenwasser mit der
Maßgabe, die Straßenentwässerung unter Beachtung der jeweils gültigen Gesetze und
sonstigen Rechtsvorschriften durchzuführen.
(2) Die KWL stellt die für eine schadlose Straßenentwässerung erforderlichen Abwasseranlagen,
unter Berücksichtigung des technisch und wirtschaftlich vertretbaren, her oder erneuert diese.
Nicht zu den öffentlichen Niederschlagswasseranlagen gehören Straßeneinläufe sowie die
Verbindungsleitungen zum öffentlichen Straßenentwässerungskanal. 2 Abrechnung und Bezahlung
(3)
(4)
(1) Die Stadt erstattet der KWL die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen angefallenen
Kosten nach den einschlägigen rechtlichen Grundlagen.
1
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung
Die Entgeltkalkulation hat den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Der
Kalkulation wird einheitlich eine Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten i.S.d. § 13
SächsKAG zugrunde gelegt.
(2) Die Stadt erstattet der KWL
ab dem 01.01.2016:
0,77 € zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer
pro Jahr je m² abrechnungsrelevante Fläche für die Kosten der Straßenentwässerung. Das o. g. Entgelt
wurde auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 neu kalkuliert.
Die abrechnungsrelevante Fläche ergibt sich aus der Summe aller mit dem jeweils zutreffenden
Versiegelungsgrad gemäß Anlage 3 multiplizierten Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
des Vertragsgebietes.
Die aktuelle Fläche ergibt sich aus Anlage 2.
Das vereinbarte Entgelt pro m² abrechnungsrelevante Fläche bleibt jeweils für 4 Jahre gleich.
Unberührt hiervon bleiben außerordentliche Entgeltanpassungen nach Absatz 5 und 6. Der jährlich zu
zahlenden Gesamtbetrag ergibt sich aus einer Multiplikation des vereinbarten Entgeltes mit der gemäß
§ 3 jährlich zu aktualisierenden abrechnungsrelevanten Fläche.
(3) Über die Straßenentwässerung legen die KWL zum 31.04. des Folgejahres der Stadt
Rechnung. Zahlungsziel sind 6 Wochen nach Rechnungszugang.
(4) Die Stadt kann verlangen, dass das Entgelt nach diesem Vertrag von einem Wirtschaftsprüfer
geprüft wird.
(5) Sollte eine behördliche oder gerichtliche Preisüberprüfung ergeben, dass die nach diesem
Vertrag geforderten Entgelte preisrechtlich unzulässig sind, so gelten die preisrechtlich
zulässigen Entgelte als vereinbart.
(6) Die Vertragsparteien können die Anpassung des vereinbarten Entgeltes verlangen, wenn
sich die von der Stadt an die KWL gemeldete abrechnungsrelevante Fläche des
Vertragsgebietes gegenüber der in Anlage 2 ausgewiesenen abrechnungsrelevante
Fläche um mehr als 10 v. H. verändert hat oder
eine Anpassung der allgemeinen Preise für die Abwasserentsorgung erfolgt, sofern
eine Nichtanpassung des SOE-Preises nach § 2 Abs. 2 zu Mindereinnahmen der KWL
aus Straßenoberflächenentwässerungsentgelten von mehr als 10 v.H. führen würde
oder
nach Ablauf jeder 4- Jahresperiode gemäß Absatz 2.
Zur Anpassung des Entgeltes wird KWL eine neue Preiskalkulation nach den in § 2 Abs. 1 und Anlage
1 dargestellten Grundsätzen erstellen. Die KWL erstellt hierzu, anhand der erfolgten jährlichen
Flächenmeldungen der Stadt gemäß § 3, der gezahlten Beträge und den tatsächlich angefallenen
Kosten der Straßenoberflächenentwässerung, für jedes Jahr eine Nachkalkulation, welche KWL der
Stadt übermittelt.. Die hierbei festgestellten Kostenüber- oder -unterdeckungen werden in die auf die
endgültige Nachkalkulation folgende 4- Jahresperiode eingestellt. Entsprechendes gilt für die bis 2015
2
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung
festgestellten Beträge für Kostenüber- und -unterdeckungen. Kostenüber- und –unterdeckungen
werden nicht verzinst. Die Entgeltkalkulation erfolgt im Rahmen der Vorkalkulation der Tarifentgelte
für Abwasser. Für nicht vorkalkulierte Jahre erfolgt eine sachgerechte Kostenfortschreibung auf der
Basis des letzten vorkalkulierten Jahres.
§ 3 Aktualisierung der angeschlossenen Flächen
(1) Die Stadt verpflichtet sich, eine Aktualisierung der an die Straßenentwässerung
angeschlossenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze vorzunehmen und diese an die KWL
weiterzuleiten.
(2) Die Weiterleitung erfolgt in digitalisierter Form und in einem Format, welches einen Abgleich
mit den Bestandsdaten aus dem Geoinformationssystem der KWL zulässt. Der KWL sind
folgende Sachdaten auf CD zu übergeben:
Datenblock Achsen_KWL
In den Achsen_KWL sind alle Daten, die an die Straßenachsen angebunden
sind enthalten sowie die Netzzugehörigkeit, Abschnittsnummer etc.
Datenblock Vkfl_KWL
In den Vkfl_KWL sind alle Verkehrsflächendaten enthalten, insbesondere im
Feld
FLAECHE
Flächeninhalt der Verkehrsfläche in m²
SDBF_SEGM zugehörige Abschnittsnummer (erste 17 Stellen)
U_KANAL
Entwässerung ja/nein
STSA_TEXT Verkehrsflächenart
BEZEICH
Befestigungsart
U_FERTIG
Datum der Fertigstellung, soweit bereits digitalisiert
die tabellarische Zusammenstellung der Straßen, Wege und Plätze im Geltungsbereich der
Abwasserentsorgungssatzung der Stadt Leipzig unter Angabe der
o Gesamtfläche,
o an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossene Gesamtfläche,
o abrechnungsrelevante angeschlossene Gesamtfläche und
o Versieglungsart.
Differenzen aus einem Abgleich der übergebenen Daten und den Bestandsdaten des
Geoinformationssystems der KWL werden die Parteien gemeinsam prüfen. Grundlage der
Abrechnung werden die bei der Überprüfung festgestellten tatsächlichen Sachverhalte. Werden nach
Rechnungslegung Differenzen festgestellt, kann jede Vertragspartei die Korrektur der Abrechnung
sowie den Ausgleich der Differenzbeträge verlangen.
Die Aktualisierung erfolgt jeweils für das vorangegangene Jahr (Stichtag: 31.12.) und ist der KWL bis
zum 31.03. des laufenden Jahres zu übermitteln. Sofern keine Aktualisierungen notwendig sind, ist
dies ebenfalls der KWL bis zum 31.03. des laufenden Jahres mitzuteilen
(3)
(4)
§ 4 Betriebsstörungen und Haftung
(1) Soweit und solange die KWL durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren
Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Vertragserfüllung
3
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung
gehindert ist, ruhen ihre Verpflichtungen; ausgenommen hiervon sind Obhuts-, Sorgfalts-,
Informations- und Sicherungspflichten. Die KWL wird bemüht sein, etwaige Störungen oder
Unterbrechungen unverzüglich zu beheben.
(2) Bei Mängeln oder Schäden, die aufgrund der in Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Ereignisse,
mittelbar oder unmittelbar eintreten, hat die Stadt gegenüber der KWL keinen Anspruch auf
Schadenersatz oder Entschädigung.
(3) Die Stadt haftet für schuldhaft verursachte Schäden an den Abwasseranlagen, die
ausschließlich der Straßenoberflächenentwässerung dienen oder an den Abwasseranlagen der
Mischwasserableitung, wenn sie durch die Straßenoberflächenwasserableitung entstehen.
Sie hat die KWL von Ersatzansprüchen freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht
werden. Grundstückseigentümer und Abwassereinleiter haften als Gesamtschuldner.
(4) Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen hat die Stadt der KWL den
entstandenen Schaden unverzüglich nach Kenntnisnahme, schriftlich anzuzeigen. In der
Schadensanzeige sind Art, Ort und Zeitpunkt des Schadens sowie die Schadenshöhe
anzugeben.
§ 5 Loyalitätsklausel
Bei dem Abschluss dieses Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen
technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung oder aus Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen
oder sonstigen für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen ergeben können, vorausgesehen
und erschöpfend geregelt werden. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass für ihre
Zusammenarbeit die Grundsätze gegenseitiger Loyalität zu gelten haben. Für eine etwaige Anpassung
des Vertrages an veränderte Verhältnisse gelten die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben.
§ 6 Teilunwirksamkeit, Regelungslücke
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder aus Rechtsgründen
nicht durchgeführt werden können, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine andere, für die
Vertragspartner zumutbare Regelung zu ersetzen, mit welcher der durch die unwirksame oder
undurchführbare Regelung angestrebte Zweck im Rahmen der Ziele des gesamten Vertragswerkes
erreicht wird. Vorstehendes gilt sinngemäß bei einer Regelungslücke.
§ 7 Rechtsnachfolge
Jeder Vertragspartner ist berechtigt, mit Zustimmung des anderen die Recht und Pflichten aus diesem
Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung zur Übertragung darf nur
verweigert werden, wenn gegen die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Rechtsnachfolgers begründet Bedenken erhoben werden können. Bis zur schriftlichen Bestätigung des
anderen Vertragspartners über die Anerkennung der Rechtsnachfolge haftet der abtretende
Vertragspartner für die Erfüllung dieses Vertrages. Die Abtretung von einzelnen Rechten und
Pflichten aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen.
§ 8 Organvorbehalt
Dieser Vertrag steht unter folgender aufschiebender Bedingung:
Vorliegen der Zustimmung des Stadtrates der Stadt Leipzig zu diesem Vertrag.
4
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Der Vertrag tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft und ersetzt den bisher geltenden
Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung zwischen den Parteien
vollständig.
(2) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende
gekündigt werden. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Leipzig, den
Leipzig, den
Stadt Leipzig
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Bürgermeister Umwelt, Ordnung und Sport
Meyer…Heiko Rosenthal
Geschäftsführer
Michael M. Theis
5
Dr. Ulrich
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung
Anlage 1 zum Vertrag über die Oberflächenwasserbeseitigung von öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen
Zur Kalkulation des Straßenoberflächenentwässerungskostenanteils
Die Kosten für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze setzen sich aus folgenden
Kosten zusammen:
Direkte Kosten der Ableitung und Reinigung des Straßenoberflächenwassers:
- Kosten des Kanalnetzes
- Kosten der Pumpwerke und Sonderbauwerke
- Kosten der Kläranlagen
Anteiligen Gemeinkosten der Straßenoberflächenentwässerung:
- Gemeinkosten der Sparte Abwasserbeseitigung (Bereichsgemeinkosten)
- Unternehmensgemeinkosten
Kosten der Ableitung:
Mischkanalsystem
Die Ermittlung der Kosten der Straßenoberflächenentwässerung aus dem Mischkanalsystem erfolgt
nach der so genannten Drei-Kanal-Methode.
Der Schlüssel der Drei-Kanal-Methode ergibt sich aus fiktiver Berechnung der Kostenmassen getrennt
für Straßenoberflächenentwässerung, Schmutzwasser und Oberflächenwasser privater Flächen. Die
Anwendung dieser Methode für das Entwässerungsgebiet der Stadt Leipzig und des ZVWALL hat
ergeben, dass der Anteil der Straßenoberflächenentwässerung an den Herstellungskosten der
Mischwasserkanäle 27,72 v.H. beträgt. Die Berechnung wurde durchgeführt vom Ingenieurbüro
Zöllner & Partner.
Trennsystem (Regenwasserkanäle)
Für das Trennsystem werden die Kosten, die auf die Regenwasserkanäle entfallen zu 50 v.H. der
Straßenoberflächenentwässerung zugeschrieben
6
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung
Betrieb von ausschließlichen Straßenentwässerungsanlagen nach Straßenrecht
Für Anlagen, die allein der Beseitigung von Straßenoberflächenwasser dienen kann durch KWL ein
Kostenansatz zu 100 v.H. zulasten der Straßenoberflächenentwässerung berechnet werden.
7
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung
Pumpwerke im Mischsystem
Für die Mischwasserpumpwerke wird die Kostenaufteilung für Niederschlagswasser nach der DreiKanal-Methode vorgenommen.
Pumpwerke im Trennsystem
Die Kosten der Pumpwerke im Trennsystem werden zu 50 v.H. der Straßenoberflächenentwässerung
zugeschrieben.
Sonderbauwerke
Die Kosten der Sonderbauwerke (Regenfang- und Regenrückhaltebecken) werden ebenfalls zu 50 v.H.
der Straßenoberflächenentwässerung angerechnet.
Kosten der Reinigung:
Kläranlagen
Die Ermittlung des Anteils an den Kosten der Reinigung (Kläranlagen) für die
Straßenoberflächenentwässerung erfolgt auf der Basis der Auslegung der einzelnen Verfahrensstufen
der verschiedenen Kläranlagen. Die Kosten der Behandlung von Oberflächenwasser werden nach dem
Anteil der abrechnungsrelevanten Fläche auf die Oberflächenentwässerung öffentlicher Straßen, Wege
und Plätzen umgelegt.
Gemeinkosten der Straßenoberflächenentwässerung
Gemeinkosten der Unternehmensbereichsleitung Werke
Nicht direkt zuordenbare Kosten, sog. Gemeinkosten der Unternehmensbereichsleitung Werke,
werden mittels des Kostenanteils des Fachbereiches Klärwerke der Sparte Abwasser zugeordnet. Auf
den Kostenträger der SOE entfallen 25 v.H. der auf die Sparte Abwasser davon zugeordneten
Kosten25%.
Gemeinkosten des Bereiches Klärwerke
Nicht direkt zuordenbare Kosten, sog. Gemeinkosten des Bereiches Klärwerke werden mittels
Verteilungsschlüssel der Sparte Niederschlagswasser zugeordnet. Auf den Kostenträger der
Straßenoberflächenentwässerung entfallen davon Kosten entsprechend des Anteils der
abrechnungsrelevanten Fläche der Oberflächenentwässerung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze.
8
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung
Gemeinkosten des Bereiches Netze
Die Umlage der allgemeinen Kosten des Bereiches Netze auf die Sparte Abwasser erfolgt anhand des
Kostentanteils des Fachbereiches Kanalnetz. Auf die Straßenoberflächenentwässerungskosten
entfallen davon 27,72 v. H. (Dreikanalmethode).
9
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung
Unternehmensgemeinkosten/Vertriebsgemeinkosten
Für die Zurechnung der anteiligen Verwaltungsgemeinkosten der Straßenoberflächenentwässerung
werden diejenigen Gemeinkosten ausgesondert, die nicht auf die Preise angerechnet werden können.
Der Ansatz von Zinsen erfolgt mittels kalkulatorischer Zinsen, mindestens in Höhe des auf den
Kostenträger der Straßenoberflächenentwässerung entfallenden tatsächlichen angefallenen
Zinsaufwandes. kalkulatorischen kalkulatorische entsprechend der Anteile der umgelegten
GemeinkostenKostenträgerkosten vor Gemeinkostenumlage.
Außer den Kosten für den UBnternehmensbereich Markt und den Bereich Personal erfolgt die
Aufteilung anhand der den jeweiligen Kostenträgern direkt zugeordneten Personalkosten vonder
UnternehmensbereicheB Werke und UB Netze.
Die Kosten des Unternehmensbereiches Markt und des Bereiches Personal werden nach spezifischen,
für die einzelnen Gemeinkostenbereiche ermittelten Schlüssel auf die Sparten Trinkwasser und
Abwasser verteilt. Für den Bereich Personal ergibt sich die Verteilung anhand der Verteilung der
Mitarbeiter. Die daraus auf die Sparte Abwasser entfallenden Unternehmensgemeinkosten werden
gleichmäßig verteilt. Die Kosten des UB Markt werden weitestgehend anhand der gewichteten
Kundenzahlen verteilt.“
des Unternehmensbereiches Markt und des Bereiches Personal Für den ergibt sich die Verteilung
nternehmensbereiches
Auf die Straßenoberflächenentwässerungskosten entfallen anteilig kalkulatorische Wagnisse.
Der Straßenoberflächenentwässerungskostenanteil wird bezüglich der Abschreibungen in Höhe der
Auflösungsbeträge der anteiligen Fördermittel sowie der sonstigen Zuschüsse entlastet.
10
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung
Anlage 2 zum Vertrag über die Oberflächenwasserbeseitigung von öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen
Übersicht
über die der Straßenoberflächenentwässerung zu Grunde liegenden Flächen
Ort
Ortsteil
Stadt Leipzig
Nichtangeschlossene Flächen wurden nicht erfasst.
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(Stand 31.12.2015)
Fläche gesamt m²
Fläche
abrechnungsrelevant m²
11.746.668
11.643.596
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung
Anlage 3 zum Vertrag über die Oberflächenwasserbeseitigung von öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen
Klassifizierung und Bewertung der erfassten Flächen
(Umrechnung der Fläche in abrechnungsrelevante Fläche)
Folgende Versiegelungsgrade wurden zugrunde gelegt:
Versiegelungsart
AbflussbeiwertVersiegelungsgrad
1. dicht versiegelte
Flächen
Asphalt; Betondecken;
Betonplatten; Pflaster; Naturund Kunststein
1
2. teilweise versiegelte
Flächen
Rasengittersteine, Sand- &
Kieswege bzw. teilbefestigte
Flächen
0,5
Die gemeldeten Flächen wurden mit dem Versiegelungsgrad multipliziert, um dem unterschiedlichen
Abflussverhalten verschiedener Versiegelungsarten zu entsprechen.
(Fläche x Versiegelungsgrad = abrechnungsrelevante Fläche)
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Eilbedürftigkeit:
Die Vorlage ist eilbedürftig, weil der Vertrag mit Beschluss des Stadtrates rückwirkend für das Jahr
2016 in Kraft treten soll. Die daraus entstehende Zahlungsverpflichtung der Stadt Leipzig gegenüber den Wasserwerken entsteht daher ebenfalls für das Haushaltsjahr 2016. Die entstehende
Forderung muss daher unmittelbar erfüllt werden.