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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1225214.pdf
Größe
253 kB
Erstellt
18.11.16, 12:00
Aktualisiert
03.05.17, 10:30

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03502 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Stadtentwicklung und Bau FA Umwelt und Ordnung Verwaltungsausschuss Ratsversammlung 08.02.2017 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff Anpassung des Straßenoberflächenentwässerungsvertrages zwischen der Stadt Leipzig und den Kommunalen Wasserwerken Leipzig GmbH vom 19. Dezember 2000, Rückwirkend in Kraft aufgrund Ratsbeschluss RBIII-647/01 und Rückwirkungsklausel – Straßenoberflächenentwässerungsvertrag. -EILBEDÜRFTIG Beschlussvorschlag: 1. Der Vertrag über die Anpassung des Straßenoberflächenentwässerungsvertrages wird geschlossen. 2. Die überplanmäßigen Aufwendungen gemäß § 79 Abs. 1 SächsGemO für 2016 werden in Höhe von € 934.000,00 im PSP - Element Gemeindestraßen (1 .10054.1 .0.01/SK 4241 9160) bestätigt. Die Deckung erfolgt aus der Kostenstelle „1098600000-unterjährige Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt“. 3. Die Mehraufwendungen i.H.v. 934.000 € wurden im Rahmen der Verwaltungsinternen Veränderungen zum Entwurf des Doppelhaushaltes 2017/18 ab 2017 im PSP-Element Gemeindestraßen (1.100.54.1.0.01) berücksichtigt. Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis wo veranschlagt Erträge Aufwendungen 934.000,00 € 2016 2017 Finanzhaushalt Höhe in EUR 2018 10.669.026.56 € pro Jahr PSP-Element 1.100.54.1.0.01 Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Begründung: Große Teile des Leipziger Straßennetzes werden über die von der KWL GmbH betriebene Kanalisation entwässert, das Straßenoberflächenwasser mit Übergang in die Abwasseranlagen als Niederschlagswasser abwasserrechtlich behandelt. Bereits bisher werden die Leistungen der KWL GmbH über gemäß dem im Jahr 2000 geschlossenen Straßenoberflächenentwässerungsvertrag (SOE-Vertrag) abgerechnet. 1. Umstellung der Kalkulation der Straßenoberflächenentwässerungsentgeltes Abwasserpreise und des Die Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL GmbH) haben die Kalkulation der Abwasserpreise und damit auch die Kalkulation des Straßenoberflächenentwässerungsentgeltes zum 01.10.2016 umgestellt. Außerdem wird das Verfahren zur Berücksichtigung des Verfeinerungsgrades bei der Erfassung der abrechnungsrelevanten Flächen vereinfacht. Die Kalkulationsgrundlage des bisherige Straßenoberflächenentwässerungsvertrages zwischen der Stadt Leipzig und den Kommunalen Wasserwerken Leipzig GmbH vom 19. Dezember 2000, rückwirkend in Kraft aufgrund Ratsbeschluss RBIII-647/01 und Rückwirkungsklausel – Straßenoberflächenentwässerungsvertrag – trifft daher nicht mehr zu. Die KWL GmbH hat aus betriebswirtschaftlichen Gründen ihr Wahlrecht aus § 13 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) hinsichtlich ihres Abschreibungsmodells dahin ausgeübt, dass sie ab dem Geschäftsjahr 2016 künftig den Wiederbeschaffungswert des Abwassernetzes ansetzen. Bisher lag der Kalkulation der Herstellungs- und Anschaffungswert des Abwassernetzes zugrunde. Der Wiederbeschaffungswert ist höher anzusetzen, als der Herstellungsund Anschaffungswert. Die Umstellung erfolgt, um die Innenfinanzierungskraft der Gesellschaft weiter zu optimieren. Im Vergleich zur bisherigen Abschreibung nach Herstellungskosten ist dadurch eine höhere Abschreibung des Anlagevermögens möglich. Die Abschreibungskosten sind Kosten, die bei der Kalkulation der Abwasserpreise gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SächsKAG angemessen zu berücksichtigen sind. Die KWL GmbH erhebt zwar als juristische Person des Privatrechts keine Gebühren aufgrund des SächsKAG. Sie ist jedoch bei der Kalkulation der von ihr stattdessen erhobenen Entgelte ihrer Wasserkunden in gleicher Weise wie die Stadt Leipzig als die versorgungspflichtige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich der KWL GmbH fiskalisch hierzu bedient, an die Vorgaben des SächsKAG gebunden. Die Abschreibungskosten sowohl für die Abwasseranlagen, an die die privaten Abwasserkunden angeschlossen sind, als auch für das Straßenoberflächenwasser der Stadt Leipzig, müssen einheitlich berechnet und damit auch einheitlich auf Wiederbeschaffungszeitwerte umgestellt werden. Im Falle einer Nicht-Änderung des bestehenden Straßenoberflächenentwässerungsvertrages würden die privaten Abwasserkunden durch die Wiederbeschaffungszeitwerte stärker als die Stadt Leipzig bezüglich dem Straßenoberflächenentwässerungsentgelt belastet. Die Folge wäre eine Ungleichbehandlung zwischen privaten Abwasserkunden und Straßenbaulastträger (Stadt Leipzig). Die KWL GmbH übernimmt gemäß § 23 Abs. 5 SächsStrG aus der Straße am Anschlusspunkt an die in der Straße liegende Abwasseranlage (Trennoder Mischsystem) das Straßenoberflächenwasser, das von der Straße für die Sicherheit der Straßenbenutzer und der Straßenbenutzung abzuleiten ist und nicht anderweitig (z.B. Versickerung über Straßengraben oder Versicherungssystem) abgeleitet wird. Das gilt gemäß § 21 Fernstraßengesetz des Bundes (FStrG) auch für die vom Landesstraßenamt gekennzeichneten Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen im Stadtgebiet, etwa die B2 oder die B6. 2. Anpassung des Straßenoberflächenentwässerungsvertrags Das Straßenoberflächenentwässerungsentgelt setzt sich nach Anlage 1 des Straßenoberflächenentwässerungsvertrages aus direkten Kosten der Ableitung und Reinigung des Straßenoberflächenwassers (für Kanalnetz, Kläranlagen, etc.) sowie anteiligen Gemeinkosten (Unternehmensgemeinkosten, etc.) zusammen. Die Kosten der Stadt Leipzig für die Straßenoberflächenentwässerung der Straßen in ihrer Baulast werden nach dem Vertrag durch die Multiplikation dreier Faktoren errechnet: Flächengröße der entwässerten Straßenoberflächen x Preis pro m² x Faktor Versiegelungsgrad = Gesamtkosten Der Versiegelungsgrad kann bisher die Werte (0,9) für Asphalt- und Betondecken, (0,6) für Pflaster, Platten aus Beton, Natur- oder Kunststein etc. und 0,2 für Rasengittersteine, Schotterdeckschichten, Sand- und Kieswege, sowie sonstige teilbefestigte Flächen annehmen. Der Straßenoberflächenentwässerungsvertrag wird gegenüber seinen bisherigen Regelungen um eine Kostenkategorie ergänzt: Die Kosten der von der KWL GmbH betriebenen Abwasseranlagen, die ausschließlich der Straßenentwässerung dienen, werden ganz auf die Stadt Leipzig umgelegt. Soweit die KWL GmbH Anlagen betreibt und unterhält, die ausschließlich der Straßenentwässerung dienen, sind die Betriebs- und Unterhaltungskosten aus Gründen der Preisgerechtigkeit gegenüber den Abwasserkunden der KWL GmbH und eines kartell- und preisrechtlich zulässigen Abwasserpreises für diese Entwässerungsanlage zu hundert Prozent der Stadt Leipzig bei der Straßenentwässerung in Rechnung zu stellen. Im Übrigen soll der Vertrag nach dem Willen der KWL GmbH die Differenzierung der abrechnungsrelevanten Flächen nach Versiegelungsgraden von derzeit vier auf zwei reduzieren. Das vereinfacht die Abrechnung. Nach Anlage 3 des Vertrages soll der Versiegelungsfaktor künftig für dicht versiegelte Flächen (Asphalt, Betondecken, Betonplatten, Pflaster, Natur- und Kunststein) (1) betragen, für teilweise versiegelte Flächen (Rasengittersteine, Sand- & Kieswege bzw. teilbefestigte Flächen) (0,5). 3. Finanzielle Auswirkungen Im Detail wird die SOE-Entgeltberechnung nach dem neuen SOE-Vertragsentwurf geändert, weil einerseits die abrechnungsrelevanten Flächen vereinfacht. Aus vier werden nur noch zwei Versiegelungsgrade, vgl. Anlage 2 zum SOE-Vertrag und die Entgeltkalkulation wird auf Wiederbeschaffungszeitwerte umgestellt. Die Berechnung der SOE-Entgelte stellt sich im Vergleich der Jahre 2015 und 2016 wie nachfolgend nach altem und neuem System dar: Altes System: (Rechnung vom 13.04.2016 KWL an Stadt Leipzig): Fläche gesamt (Stand 31.12.2015): 11.746.668 m² Diese weist nach Feststellung des Verkehrs und Tiefbauamtes folgende Oberflächentypen auf: As Beton ph alt Platten Pflaster Schotter usw. 7.3 84.998 m2 38. 13 4 m2 1.693.525 m2 2.423.866 m² 206.145 m2 Diese Flächen jeweils mit dem Oberflächenfaktor multipliziert ergibt folgende modifizierte Flächen: 0,9 6.604.321 m2 0,9 76.498 m2 0,6 0,2 1.016.115 m2 1.454.115 m2 Die Summe dieser Werte ergibt die abrechnungsrelevante Fläche: Diese ist mit dem SOE-Preis von 9.192.483 m² 0,89 €/m² netto zu multiplizieren: Rechnungssumme (brutto) 9.735.758,75 € (Berechnung: 9.192.483 m² x 0,89 €/m² = 8.181.309,87 € (netto) + 19 % Ust. = 9.735.758,75 €) Neues System: Fläche gesamt (Stand 31.12.2015): 11.746.668 m² Die Aufteilung nach Oberflächentypen ändert sich nicht: As Beton ph alt Platten Pflaster 7.3 84.998 m2 38. 13 4 m2 1.693.525 m2 2.423.866 m² Schotter usw. 206.145 m2 Durch die Änderung der Oberflächenfaktoren ändert sich die abrechnungsrelevante Fläche: 1 1 7.3 84.998 m2 38. 134 m2 1 1.693.525 m2 0,5 206.145 m2 Die Summe dieser Werte ergibt wiederum die abrechnungsrelevante Fläche : 11.643.596 m² Faktorenbedingt ist diese gegenüber dem alten System erhöht. Bei einem SOE-Preis von 0,77 €/m² netto folgt daraus: Rechnungssumme(brutto) 10.669.026,56 € (Berechnung: 11.643.596 m²x 0,77 €/m² = 8.965.568,54 € (netto) + 19 % Ust. = 10.669.026,56 €) Mehrbelastung = 933.267,81 € Die Mehrbelastung ist für das Jahr 2016 auf dem PSP-Element 1.100.54.1.0.01 dem Sachkonto 4241 9150 in Höhe von € 934.000,00 zugeordnet. Sie wurde für die Jahre 2017 und 2018 bereits im Rahmen der Verwaltungsinternen Veränderungen zum Entwurf des Doppelhaushaltes 2017/18 ab 2017 im PSP-Element Gemeindestraßen (1.100.54.1.0.01) berücksichtigt. Für die überplanmäßige Aufwendung besteht ein dringendes Bedürfnis, die Finanzierung ist gewährleistet. Die KWL GmbH hat ihre Abschreibung bereits wirksam für das Jahr 2016 umgestellt, aus den bereits dargelegten Gründen der Preisgerechtigkeit soll der Vertrag bereits für das Jahr 2016 gelten. Anlage: Eilbedürftigkeit Vertragsentwurf - Neufassung Straßenoberflächenentwässerungsvertrag Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung Zwischen den Kommunalen Wasserwerken Leipzig GmbH vertreten durch die Geschäftsführung - nachstehend „KWL“ genannt und der Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch den Bürgermeister für Umwelt, Ordnung und Sport, Herr Rosenthal, - nachstehend „Stadt“ genannt – - gemeinsam auch Vertragspartner genannt – wird nachfolgender Vertrag über die Oberflächenwasserbeseitigung von öffentlichen Straße, Wegen und Plätzen geschlossen. Vorbemerkung Die KWL wurde von der Stadt beauftragt, die öffentliche Abwasserentsorgung auf dem Gebiet der Stadt durchzuführen. Dazu gehört auch die Ableitung und Beseitigung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (nachfolgend kurz „Straßenoberflächenwasser“ genannt). Vertragsgebiet ist das gesamte Stadtgebiet mit Ausnahme der Entsorgungsgebiete des ZVWALL, des AZV Parthe und des AZV Obere Lober. Die Aufwendungen der KWL für die Straßenoberflächenentwässerung hat die Stadt, als die nach § 50 SächsWG abwasserbeseitigungspflichte Körperschaft, nach den Grundsätzen des Auftragsrechtes zu tragen. § 1 Vertragsgegenstand (1) Die KWL übernimmt gem. Betreibervertrag im Rahmen der Leistungsfähigkeit ihrer Abwasseranlagen das im Gebiet der Stadt anfallende Straßenoberflächenwasser mit der Maßgabe, die Straßenentwässerung unter Beachtung der jeweils gültigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften durchzuführen. (2) Die KWL stellt die für eine schadlose Straßenentwässerung erforderlichen Abwasseranlagen, unter Berücksichtigung des technisch und wirtschaftlich vertretbaren, her oder erneuert diese. Nicht zu den öffentlichen Niederschlagswasseranlagen gehören Straßeneinläufe sowie die Verbindungsleitungen zum öffentlichen Straßenentwässerungskanal. 2 Abrechnung und Bezahlung (3) (4) (1) Die Stadt erstattet der KWL die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen angefallenen Kosten nach den einschlägigen rechtlichen Grundlagen. 1 Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung Die Entgeltkalkulation hat den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Der Kalkulation wird einheitlich eine Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten i.S.d. § 13 SächsKAG zugrunde gelegt. (2) Die Stadt erstattet der KWL ab dem 01.01.2016: 0,77 € zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer pro Jahr je m² abrechnungsrelevante Fläche für die Kosten der Straßenentwässerung. Das o. g. Entgelt wurde auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 neu kalkuliert. Die abrechnungsrelevante Fläche ergibt sich aus der Summe aller mit dem jeweils zutreffenden Versiegelungsgrad gemäß Anlage 3 multiplizierten Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze des Vertragsgebietes. Die aktuelle Fläche ergibt sich aus Anlage 2. Das vereinbarte Entgelt pro m² abrechnungsrelevante Fläche bleibt jeweils für 4 Jahre gleich. Unberührt hiervon bleiben außerordentliche Entgeltanpassungen nach Absatz 5 und 6. Der jährlich zu zahlenden Gesamtbetrag ergibt sich aus einer Multiplikation des vereinbarten Entgeltes mit der gemäß § 3 jährlich zu aktualisierenden abrechnungsrelevanten Fläche. (3) Über die Straßenentwässerung legen die KWL zum 31.04. des Folgejahres der Stadt Rechnung. Zahlungsziel sind 6 Wochen nach Rechnungszugang. (4) Die Stadt kann verlangen, dass das Entgelt nach diesem Vertrag von einem Wirtschaftsprüfer geprüft wird. (5) Sollte eine behördliche oder gerichtliche Preisüberprüfung ergeben, dass die nach diesem Vertrag geforderten Entgelte preisrechtlich unzulässig sind, so gelten die preisrechtlich zulässigen Entgelte als vereinbart. (6) Die Vertragsparteien können die Anpassung des vereinbarten Entgeltes verlangen, wenn  sich die von der Stadt an die KWL gemeldete abrechnungsrelevante Fläche des Vertragsgebietes gegenüber der in Anlage 2 ausgewiesenen abrechnungsrelevante Fläche um mehr als 10 v. H. verändert hat oder  eine Anpassung der allgemeinen Preise für die Abwasserentsorgung erfolgt, sofern eine Nichtanpassung des SOE-Preises nach § 2 Abs. 2 zu Mindereinnahmen der KWL aus Straßenoberflächenentwässerungsentgelten von mehr als 10 v.H. führen würde oder  nach Ablauf jeder 4- Jahresperiode gemäß Absatz 2. Zur Anpassung des Entgeltes wird KWL eine neue Preiskalkulation nach den in § 2 Abs. 1 und Anlage 1 dargestellten Grundsätzen erstellen. Die KWL erstellt hierzu, anhand der erfolgten jährlichen Flächenmeldungen der Stadt gemäß § 3, der gezahlten Beträge und den tatsächlich angefallenen Kosten der Straßenoberflächenentwässerung, für jedes Jahr eine Nachkalkulation, welche KWL der Stadt übermittelt.. Die hierbei festgestellten Kostenüber- oder -unterdeckungen werden in die auf die endgültige Nachkalkulation folgende 4- Jahresperiode eingestellt. Entsprechendes gilt für die bis 2015 2 Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung festgestellten Beträge für Kostenüber- und -unterdeckungen. Kostenüber- und –unterdeckungen werden nicht verzinst. Die Entgeltkalkulation erfolgt im Rahmen der Vorkalkulation der Tarifentgelte für Abwasser. Für nicht vorkalkulierte Jahre erfolgt eine sachgerechte Kostenfortschreibung auf der Basis des letzten vorkalkulierten Jahres. § 3 Aktualisierung der angeschlossenen Flächen (1) Die Stadt verpflichtet sich, eine Aktualisierung der an die Straßenentwässerung angeschlossenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze vorzunehmen und diese an die KWL weiterzuleiten. (2) Die Weiterleitung erfolgt in digitalisierter Form und in einem Format, welches einen Abgleich mit den Bestandsdaten aus dem Geoinformationssystem der KWL zulässt. Der KWL sind folgende Sachdaten auf CD zu übergeben:   Datenblock Achsen_KWL In den Achsen_KWL sind alle Daten, die an die Straßenachsen angebunden sind enthalten sowie die Netzzugehörigkeit, Abschnittsnummer etc.  Datenblock Vkfl_KWL In den Vkfl_KWL sind alle Verkehrsflächendaten enthalten, insbesondere im Feld FLAECHE Flächeninhalt der Verkehrsfläche in m² SDBF_SEGM zugehörige Abschnittsnummer (erste 17 Stellen) U_KANAL Entwässerung ja/nein STSA_TEXT Verkehrsflächenart BEZEICH Befestigungsart U_FERTIG Datum der Fertigstellung, soweit bereits digitalisiert die tabellarische Zusammenstellung der Straßen, Wege und Plätze im Geltungsbereich der Abwasserentsorgungssatzung der Stadt Leipzig unter Angabe der o Gesamtfläche, o an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossene Gesamtfläche, o abrechnungsrelevante angeschlossene Gesamtfläche und o Versieglungsart. Differenzen aus einem Abgleich der übergebenen Daten und den Bestandsdaten des Geoinformationssystems der KWL werden die Parteien gemeinsam prüfen. Grundlage der Abrechnung werden die bei der Überprüfung festgestellten tatsächlichen Sachverhalte. Werden nach Rechnungslegung Differenzen festgestellt, kann jede Vertragspartei die Korrektur der Abrechnung sowie den Ausgleich der Differenzbeträge verlangen. Die Aktualisierung erfolgt jeweils für das vorangegangene Jahr (Stichtag: 31.12.) und ist der KWL bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu übermitteln. Sofern keine Aktualisierungen notwendig sind, ist dies ebenfalls der KWL bis zum 31.03. des laufenden Jahres mitzuteilen (3) (4) § 4 Betriebsstörungen und Haftung (1) Soweit und solange die KWL durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Vertragserfüllung 3 Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung gehindert ist, ruhen ihre Verpflichtungen; ausgenommen hiervon sind Obhuts-, Sorgfalts-, Informations- und Sicherungspflichten. Die KWL wird bemüht sein, etwaige Störungen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben. (2) Bei Mängeln oder Schäden, die aufgrund der in Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Ereignisse, mittelbar oder unmittelbar eintreten, hat die Stadt gegenüber der KWL keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung. (3) Die Stadt haftet für schuldhaft verursachte Schäden an den Abwasseranlagen, die ausschließlich der Straßenoberflächenentwässerung dienen oder an den Abwasseranlagen der Mischwasserableitung, wenn sie durch die Straßenoberflächenwasserableitung entstehen. Sie hat die KWL von Ersatzansprüchen freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Grundstückseigentümer und Abwassereinleiter haften als Gesamtschuldner. (4) Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen hat die Stadt der KWL den entstandenen Schaden unverzüglich nach Kenntnisnahme, schriftlich anzuzeigen. In der Schadensanzeige sind Art, Ort und Zeitpunkt des Schadens sowie die Schadenshöhe anzugeben. § 5 Loyalitätsklausel Bei dem Abschluss dieses Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung oder aus Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze gegenseitiger Loyalität zu gelten haben. Für eine etwaige Anpassung des Vertrages an veränderte Verhältnisse gelten die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben. § 6 Teilunwirksamkeit, Regelungslücke Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine andere, für die Vertragspartner zumutbare Regelung zu ersetzen, mit welcher der durch die unwirksame oder undurchführbare Regelung angestrebte Zweck im Rahmen der Ziele des gesamten Vertragswerkes erreicht wird. Vorstehendes gilt sinngemäß bei einer Regelungslücke. § 7 Rechtsnachfolge Jeder Vertragspartner ist berechtigt, mit Zustimmung des anderen die Recht und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung zur Übertragung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers begründet Bedenken erhoben werden können. Bis zur schriftlichen Bestätigung des anderen Vertragspartners über die Anerkennung der Rechtsnachfolge haftet der abtretende Vertragspartner für die Erfüllung dieses Vertrages. Die Abtretung von einzelnen Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen. § 8 Organvorbehalt Dieser Vertrag steht unter folgender aufschiebender Bedingung: Vorliegen der Zustimmung des Stadtrates der Stadt Leipzig zu diesem Vertrag. 4 Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung § 9 Schlussbestimmungen (1) Der Vertrag tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft und ersetzt den bisher geltenden Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung zwischen den Parteien vollständig. (2) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen. (3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Leipzig, den Leipzig, den Stadt Leipzig Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH Bürgermeister Umwelt, Ordnung und Sport Meyer…Heiko Rosenthal Geschäftsführer Michael M. Theis 5 Dr. Ulrich Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung Anlage 1 zum Vertrag über die Oberflächenwasserbeseitigung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Zur Kalkulation des Straßenoberflächenentwässerungskostenanteils Die Kosten für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze setzen sich aus folgenden Kosten zusammen: Direkte Kosten der Ableitung und Reinigung des Straßenoberflächenwassers: - Kosten des Kanalnetzes - Kosten der Pumpwerke und Sonderbauwerke - Kosten der Kläranlagen Anteiligen Gemeinkosten der Straßenoberflächenentwässerung: - Gemeinkosten der Sparte Abwasserbeseitigung (Bereichsgemeinkosten) - Unternehmensgemeinkosten Kosten der Ableitung: Mischkanalsystem Die Ermittlung der Kosten der Straßenoberflächenentwässerung aus dem Mischkanalsystem erfolgt nach der so genannten Drei-Kanal-Methode. Der Schlüssel der Drei-Kanal-Methode ergibt sich aus fiktiver Berechnung der Kostenmassen getrennt für Straßenoberflächenentwässerung, Schmutzwasser und Oberflächenwasser privater Flächen. Die Anwendung dieser Methode für das Entwässerungsgebiet der Stadt Leipzig und des ZVWALL hat ergeben, dass der Anteil der Straßenoberflächenentwässerung an den Herstellungskosten der Mischwasserkanäle 27,72 v.H. beträgt. Die Berechnung wurde durchgeführt vom Ingenieurbüro Zöllner & Partner. Trennsystem (Regenwasserkanäle) Für das Trennsystem werden die Kosten, die auf die Regenwasserkanäle entfallen zu 50 v.H. der Straßenoberflächenentwässerung zugeschrieben 6 Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung Betrieb von ausschließlichen Straßenentwässerungsanlagen nach Straßenrecht Für Anlagen, die allein der Beseitigung von Straßenoberflächenwasser dienen kann durch KWL ein Kostenansatz zu 100 v.H. zulasten der Straßenoberflächenentwässerung berechnet werden. 7 Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung Pumpwerke im Mischsystem Für die Mischwasserpumpwerke wird die Kostenaufteilung für Niederschlagswasser nach der DreiKanal-Methode vorgenommen. Pumpwerke im Trennsystem Die Kosten der Pumpwerke im Trennsystem werden zu 50 v.H. der Straßenoberflächenentwässerung zugeschrieben. Sonderbauwerke Die Kosten der Sonderbauwerke (Regenfang- und Regenrückhaltebecken) werden ebenfalls zu 50 v.H. der Straßenoberflächenentwässerung angerechnet. Kosten der Reinigung: Kläranlagen Die Ermittlung des Anteils an den Kosten der Reinigung (Kläranlagen) für die Straßenoberflächenentwässerung erfolgt auf der Basis der Auslegung der einzelnen Verfahrensstufen der verschiedenen Kläranlagen. Die Kosten der Behandlung von Oberflächenwasser werden nach dem Anteil der abrechnungsrelevanten Fläche auf die Oberflächenentwässerung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen umgelegt. Gemeinkosten der Straßenoberflächenentwässerung Gemeinkosten der Unternehmensbereichsleitung Werke Nicht direkt zuordenbare Kosten, sog. Gemeinkosten der Unternehmensbereichsleitung Werke, werden mittels des Kostenanteils des Fachbereiches Klärwerke der Sparte Abwasser zugeordnet. Auf den Kostenträger der SOE entfallen 25 v.H. der auf die Sparte Abwasser davon zugeordneten Kosten25%. Gemeinkosten des Bereiches Klärwerke Nicht direkt zuordenbare Kosten, sog. Gemeinkosten des Bereiches Klärwerke werden mittels Verteilungsschlüssel der Sparte Niederschlagswasser zugeordnet. Auf den Kostenträger der Straßenoberflächenentwässerung entfallen davon Kosten entsprechend des Anteils der abrechnungsrelevanten Fläche der Oberflächenentwässerung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze. 8 Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung Gemeinkosten des Bereiches Netze Die Umlage der allgemeinen Kosten des Bereiches Netze auf die Sparte Abwasser erfolgt anhand des Kostentanteils des Fachbereiches Kanalnetz. Auf die Straßenoberflächenentwässerungskosten entfallen davon 27,72 v. H. (Dreikanalmethode). 9 Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung Unternehmensgemeinkosten/Vertriebsgemeinkosten Für die Zurechnung der anteiligen Verwaltungsgemeinkosten der Straßenoberflächenentwässerung werden diejenigen Gemeinkosten ausgesondert, die nicht auf die Preise angerechnet werden können. Der Ansatz von Zinsen erfolgt mittels kalkulatorischer Zinsen, mindestens in Höhe des auf den Kostenträger der Straßenoberflächenentwässerung entfallenden tatsächlichen angefallenen Zinsaufwandes. kalkulatorischen kalkulatorische entsprechend der Anteile der umgelegten GemeinkostenKostenträgerkosten vor Gemeinkostenumlage. Außer den Kosten für den UBnternehmensbereich Markt und den Bereich Personal erfolgt die Aufteilung anhand der den jeweiligen Kostenträgern direkt zugeordneten Personalkosten vonder UnternehmensbereicheB Werke und UB Netze. Die Kosten des Unternehmensbereiches Markt und des Bereiches Personal werden nach spezifischen, für die einzelnen Gemeinkostenbereiche ermittelten Schlüssel auf die Sparten Trinkwasser und Abwasser verteilt. Für den Bereich Personal ergibt sich die Verteilung anhand der Verteilung der Mitarbeiter. Die daraus auf die Sparte Abwasser entfallenden Unternehmensgemeinkosten werden gleichmäßig verteilt. Die Kosten des UB Markt werden weitestgehend anhand der gewichteten Kundenzahlen verteilt.“ des Unternehmensbereiches Markt und des Bereiches Personal Für den ergibt sich die Verteilung nternehmensbereiches Auf die Straßenoberflächenentwässerungskosten entfallen anteilig kalkulatorische Wagnisse. Der Straßenoberflächenentwässerungskostenanteil wird bezüglich der Abschreibungen in Höhe der Auflösungsbeträge der anteiligen Fördermittel sowie der sonstigen Zuschüsse entlastet. 10 Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung Anlage 2 zum Vertrag über die Oberflächenwasserbeseitigung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Übersicht über die der Straßenoberflächenentwässerung zu Grunde liegenden Flächen Ort Ortsteil Stadt Leipzig Nichtangeschlossene Flächen wurden nicht erfasst. 11 (Stand 31.12.2015) Fläche gesamt m² Fläche abrechnungsrelevant m² 11.746.668 11.643.596 Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH Vertrag zur Kostenerstattung für die Straßenoberflächenentwässerung Anlage 3 zum Vertrag über die Oberflächenwasserbeseitigung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Klassifizierung und Bewertung der erfassten Flächen (Umrechnung der Fläche in abrechnungsrelevante Fläche) Folgende Versiegelungsgrade wurden zugrunde gelegt: Versiegelungsart AbflussbeiwertVersiegelungsgrad 1. dicht versiegelte Flächen Asphalt; Betondecken; Betonplatten; Pflaster; Naturund Kunststein 1 2. teilweise versiegelte Flächen Rasengittersteine, Sand- & Kieswege bzw. teilbefestigte Flächen 0,5 Die gemeldeten Flächen wurden mit dem Versiegelungsgrad multipliziert, um dem unterschiedlichen Abflussverhalten verschiedener Versiegelungsarten zu entsprechen. (Fläche x Versiegelungsgrad = abrechnungsrelevante Fläche) 12 Eilbedürftigkeit: Die Vorlage ist eilbedürftig, weil der Vertrag mit Beschluss des Stadtrates rückwirkend für das Jahr 2016 in Kraft treten soll. Die daraus entstehende Zahlungsverpflichtung der Stadt Leipzig gegenüber den Wasserwerken entsteht daher ebenfalls für das Haushaltsjahr 2016. Die entstehende Forderung muss daher unmittelbar erfüllt werden.