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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1233795.pdf
Größe
177 kB
Erstellt
13.12.16, 12:00
Aktualisiert
09.01.17, 09:33

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Neufassung Nr. VI-DS-01684-NF-01 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Grundstücksverkehrsausschuss Ratsversammlung 08.02.2017 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung gemäß Anlage 2. 2. Der Punkt 3. des Beschlusses der Ratsversammlung A-700/14-NF-003 vom 8.7.2015 sowie der Punkt 4. des Beschlusses der Ratsversammlung VI-A-01297 vom 8.7.2015 werden aufgehoben. 3. Die Ratsversammlung nimmt zur Kenntnis, dass der Oberbürgermeister freiwillig den Grundstücksverkehrsausschuss über den Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit ab zehn Jahren und einer Zahlungsverpflichtung unter 25.000 Euro jährlich sowie über Verkäufe, die in der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters liegen, informiert. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Begründung: 1. Ausgangslage Die Hauptsatzung legt in ihrer derzeit gültigen Fassung für den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen fest, dass der Grundstücksverkehrsausschuss ab einer Summe von 50.000,00 Euro jährlich entscheidet. Bis zu dieser Summe ist der Oberbürgermeister zuständig. Der Stadtrat entscheidet gegenwärtig in der Regel nicht über Miet- und Pachtverträge, weil sie nach der Hauptsatzung ohne Obergrenze dem Grundstücksverkehrsausschuss zugewiesen sind. Die Ratsversammlung hat am 8. Juli 2015 den Antrag A -700/14-NF-003 der Fraktion DIE LINKE zur Änderung der Hauptsatzung einschließlich des Änderungsantrages eines CDU-Fraktion sowie den Antrag VI-A-01297 beschlossen. Damit erging der Auftrag an die Verwaltung, die Änderung der Hauptsatzung im Hinblick auf die Zuständigkeiten des Stadtrates und des Grundstücksverkehrsausschusses für Miet- und Pachtverträge abhängig von bestimmten Wertgrenzen vorzulegen. Danach sollte die Ratsversammlung „...über den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von 10 Jahren und/oder ab 125.000,00 Euro jährlich.“ entscheiden. Bei Miet- und Pachtverträgen ab einer Laufzeit von 10 Jahren soll der Grundstücksverkehrsausschuss bis unter 125.000,00 Euro zuständig sein. Beschlossen wurde außerdem, dass der Grundstücksverkehrsausschuss über den Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren zu informieren ist. Der zweite Beschluss VI-A-1297 legt unter dem Titel „Änderung der strategischen Liegenschaftspolitik (Flächenbevorratung) – kein Verkauf“ unter 4. eine Informationspflicht an den Grundstücksverkehrsausschuss über alle beabsichtigten Liegenschaftsverkäufe mindestens fünf Wochen vor Verkauf fest. In Umsetzung der o.g. Beschlüsse des Stadtrates wird deshalb vorgeschlagen, die Hauptsatzung gemäß Anlage 2 zu ändern (Beschlussvorschlag 1), aber auch, die vom Stadtrat mit beiden Anträgen beschlossenen Informationspflichten wieder aufzuheben (Beschlussvorschlag 2). Diesen Vorschlägen liegen folgende Erwägungen zu Grunde. 2. Zum Beschlussvorschlag 1 2.1. Künftige Regelung Bei einer Änderung der Hauptsatzung in Bezug auf Miet- und Pachtverträge sollte für die Begrifflichkeiten bei Laufzeiten das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zu Grunde gelegt werden. Das Gesetz spricht von seinem Wortlaut her von Mietverhältnissen, deren Mietzeit auf nicht bestimmte Zeit (§ 542 Abs. 1 – umgangssprachlich unbefristete Verträge) oder auf bestimmte Zeit (§ 542 Abs. 2 – umgangssprachlich befristete Verträge) eingegangen wird. Diese Regelungen sind auf das Pachtverhältnis entsprechend anzuwenden. Dem Regelungsbedürfnis des Stadtrates für feste langfristige Miet- und Pachtverträge, die er mit dem Antrag A-700-NF-03 beschlossen hatte, trägt der hier vorgelegte Vorschlag Rechnung. Solche auf bestimmte Zeit ab zehn Jahren abgeschlossene Verträge soll künftig der Stadtrat ab 250.000,00 Euro jährlich entscheiden. Der Grundstücksverkehrsausschuss soll hierfür über 25.000,00 Euro bis unter 250.000,00 Euro jährlich zuständig sein. In die Aufgaben des Oberbürgermeisters fallen solche langfristigen Verträge, wenn sie eine Zahlungsverpflichtung unter 25.000,00 Euro jährlich vorsehen. Für alle anderen Miet- und Pachtverträge soll weiterhin der Grundstücksverkehrsausschuss hauptsächlich und über 50.000,00 Euro jährlich zuständig sein. Bis zu 50.000,00 Euro soll der Oberbürgermeister solche Verträge abschließen. Neu ist damit, dass der Stadtrat über Miet- und Pachtverträge ab einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Summe von jährlich 250.000,00 Euro entscheiden soll. Bisher lag das beim Grundstücksverkehrsausschuss. 2.2. Auftrag und Umsetzung Die Verwaltung ist der Auffassung, dass damit der Auftrag des Stadtrates umfassend, klar und sachgerecht umgesetzt wird. Auszulegen war dabei der unter 1. dargelegte Wortlaut des Beschlusses mit der Formulierung „...und/oder...“ und die beschlossene Zuständigkeit des Grundstücksverkehrsausschusses bei Mietverträgen ab 10 Jahren „...bis unter 125.000,00 Euro...“. Für diese Auslegung wurde die mündliche Erörterung des Antrages durch die Stadträtinnen und Stadträte berücksichtigt. In der Aussprache wurde ausgeführt, dass Verträge mit einer bedeutsamen Zahlungsverpflichtung und über eine bindende Laufzeit betrachtet, weitreichende finanzielle Folgen für die Stadt hätten. Solche Entscheidungen müssten beim Rat liegen. Dazu wurden im Stadtrat vor der Abstimmung Summen zwischen 75.000,00 Euro und 125.000,00 Euro diskutiert. Beschlossen wurden schließlich 125.000,00 Euro. Argumentiert wurde auch, dass es in Bezug auf andere Rechtsgeschäfte durchaus üblich sei, eine „Dreiteilung“ der Zuständigkeiten zwischen Oberbürgermeister, Verwaltungsausschuss und Stadtrat festzulegen. Dies sei jedoch bei Miet- und Pachtverträgen bislang nicht der Fall, da entweder der Oberbürgermeister oder der Grundstücksverkehrsausschuss (ohne Obergrenze) entscheide. Die neue Zuständigkeit für den Stadtrat bei Miet- und Pachtverträgen auf bestimmte Zeit ab 10 Jahren und 250.000,00 Euro jährlich wird vorgeschlagen, weil damit sowohl der im Beschluss zum Ausdruck gekommene Wille des Stadtrates als auch die rechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Befugnisse des Oberbürgermeisters in einen sachgerechten und ausgewogenen Ausgleich gebracht werden. Mit der Festlegung dieser Wertgrenze werden die laufenden Geschäfte der Verwaltung von den wichtigen, der Ratsversammlung vorbehaltenen, Angelegenheiten abgegrenzt. Bei einer derartigen Regelung muss auch die Größe Leipzigs in Bezug auf die Einwohnerzahl und das Haushaltsvolumen von mehr als 1 Millarde Euro betrachtet werden. Auch der Umfang der beim Oberbürgermeister verbleibenden Zuständigkeiten muss damit wertmäßig eine bestimmte Höhe erreichen. In der Zusammenschau mit der Zuständigkeit des Stadtrates für Veräußerungen mit einem Umfang von mehr als 2,5 Millionen Euro ist die gewählte Summe von 250.000,00 Euro jährlich angemessen. Sie stellt zehn Prozent dieses Wertes dar. Langfristige Miet- und Pachtverträge ab 10 Jahren Laufzeit stehen so in angemessener Relation zu den Veräußerungsgeschäften, über die die Ratsversammlung ohnehin entscheidet. Von der Auswirkung auf das städtische Vermögen wird so der (endgültige) Verkauf als auch die langfristige An- oder Vermietung vergleichbar in die Zuständigkeit des Rates gestellt. Sofern Summen gewählt werden, die für Miet- und Pachtverträge darunter liegen, liegt die Vermutung nahe, dass der – gesetzlich vorgesehene - Aufgabenbereich des Oberbürgermeisters und der Verwaltung zu stark beschränkt wird. Zu berücksichtigen ist hier ferner, dass jede neue Zuständigkeit der Ratsversammlung für das Verfahren zeitliche und personelle Ressourcen benötigt, die so weiter ansteigen würden. Diese Regelung ist auch umsetzbar, weil eine Auswertung der Vorlagen mit Mietverträgen im Grundstücksverkehrsausschuss in den Jahren 2015 und 2016 ergeben hat, dass dort insgesamt über sieben Vorlagen nach der „alten“ Zuständigkeit über 50.000,00 Euro jährlich entschieden wurde. Von diesen Vorlagen betrifft eine einen Vertrag mit über zehn Jahren Laufzeit und über 250.000,00 Euro, der künftig in den Stadtrat gehen würde. Der Stadtrat hatte weiterhin im Rahmen des Antrages A 700-NF-03 beschlossen, dass der Grundstücksverkehrsausschuss „bei Miet- und Pachtverträgen ab einer Laufzeit von 10 Jahren bis unter 125.000,00 Euro jährlich...“ entscheidet. In der Diskussion dazu wurde jedoch auch ausgeführt, dass die Vorlage sämtlicher Verträge ohne finanzielle Untergrenze evtl. von der Verwaltung nicht bewältigt werden könne. Andererseits trat das Interesse des Stadtrates zu Tage, hier auch bei kleinen Summen zu entscheiden, da Vermögen der öffentlichen Hand für lange Zeit gebunden wird und evtl. Subventionen des Mietpreises vorliegen würden. Der unter 2.a. im 3. Absatz dazu unterbreitete Vorschlag für eine neue Regelung in der Hauptsatzung ist aus Sicht der Verwaltung geeignet, die oben dargestellten Interessen des Stadtrates und auch die Interessen an einer gesetzmäßigen Abgrenzung zwischen den Aufgaben des Stadtrates und des Oberbürgermeisters sowie an einer arbeitsfähigen Verwaltung sachgerecht in Einklang zu bringen. Zunächst grenzt die Laufzeit ab zehn Jahren auch nach Auffassung der Verwaltung dabei die routinemäßig und in großen Zahlen vorkommende kurzfristige Mietverträge im Rahmen der „laufenden Verwaltung“ von den nicht in so großer Anzahl vorkommenden Mietverträgen mit bestimmter langer Laufzeit voneinander ab. Diese Laufzeit ist also geeignet, auch den Aufgabenbereich des Oberbürgermeisters, den er in eigener Zuständigkeit erledigt, von der Entscheidungsbefugnis des Hauptorgans Stadtrat abzuschichten. Dies wird auch der gesetzlichen Aufgabenverteilung gerecht, die dem Oberbürgermeister eben diese Geschäfte der laufenden Verwaltung überträgt. Die Verwaltung schlägt vor, für solche fest vereinbarten langfristigen Mietverträge eine Untergrenze von 25.000,00 Euro für die Zuständigkeit des Grundstücksverkehrsausschusses einzufügen. Diese Summe wird vorgeschlagen, weil es auch bei diesen langfristigen Mietverträgen sachgerecht erscheint, dem Oberbürgermeister einen eigenen Entscheidungsspielraum im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung zu belassen. Bei der Erstellung dieser Vorlage wurden die in den Jahren 2015 und bisher in 2016 abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge mit einer Mindestvertragslaufzeit ab zehn Jahren erfasst. Im Ergebnis meldeten die Dezernate: - 8 Verträge mit einer jährlichen Zahlungsverpflichtung bis 25.000,00 Euro (1 Weisungsaufgabe), - 5 Verträge über 25.000,00Euro bis 50.000,00 Euro (1 Weisungsaufgabe), - 13 Verträge über 50.000,00 Euro bis 125.000,00 Euro (8 Weisungsaufgabe), - 8 Verträge über 125.000,00 Euro (6 Weisungsaufgabe). Weil in der erstgenannten Kategorie überwiegend Verträge mit regelmäßig wiederkehrendem Inhalt (Fischereipachtverträge, Landpachtverträge) enthalten sind, erscheint es sachgerecht, diese Gruppe in die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Oberbürgermeisters einzuordnen. Des Weiteren soll mit dieser Änderung der Hauptsatzung klargestellt werden, dass den in Rede stehenden Zuständigkeiten im Bereich der Eigenbetriebe speziellere Regelungen in den Eigenbetriebssatzungen vorgehen. Dort werden die Miet- und Pachtverträge bei den „sonstigen Verträgen“ eingeordnet. Der Stadtrat hat bei der letzten Neufassung der Eigenbetriebssatzungen bewusst die Regelung aufgenommen, dass die Betriebsausschüsse über den Abschluss von sonstigen Verträgen (außerhalb der VOB, VOL und VOF) bei einem Wert von über 150 TEUR bei einmaligen Leistungen und über 50 TEUR jährlich bei wiederkehrenden Leistungen sowie Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren entscheidet. Die Betriebsleitung ist innerhalb der darunter liegenden Wertgrenzen zuständig. Die Zuständigkeit des Stadtrates soll bei Miet- und Pachtverträgen nicht gegeben sein. Abschließend soll im Rahmen dieser Vorlage der Begriff „Zahlungsverpflichtung“ erläutert werden, weil er für die Einhaltung der Zuständigkeiten wesentlich aber durchaus auch auslegungsbedürftig ist. Zu berücksichtigen ist hier die Verwaltungspraxis, die in internen Regelungen für die Anmietung von Büroflächen geregelt ist. Auszugehen ist demnach vom jährlichen Vertragswert des abzuschließenden Mietvertrages als Summe aller regelmäßigen Zahlungen (Mietzins und Betriebskosten). 3. Aufhebung der Informationspflichten Die Aufhebung der Ziffer 3. des Beschlusses A 700/14-NF-003 und der Ziffer 4. des Beschlusses VIA-1297 ist aus rechtlichen Gründen zu beschließen. Die Beschlusspunkte betreffen die Informationspflicht gegenüber dem Grundstücksverkehrsausschuss über den Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren bzw. die schriftliche Informationspflicht der Verwaltung gegenüber dem Ausschuss über alle beabsichtigten Liegenschaftsverkäufe mindestens fünf Wochen vor dem Verkauf. Diese Beschlüsse verstoßen gegen die Sächsische Gemeindeordnung und werden als rechtswidrig bewertet. Auf die entsprechenden Ausführungen der Aufsichtsbehörde, der Landesdirektion Sachsen, wird verwiesen (Anlage 1 – nichtöffentlich). Die Verwaltung schließt sich vollumfänglich dieser Rechtsauffassung an. Wesentliche Argumente sind zum Einen, dass keine Informationspflicht des Oberbürgermeisters gegenüber dem Grundstücksverkehrsausschuss besteht. Denn der Adressat der Informationspflicht nach § 52 Abs. 5 SächsGemO ist ausschließlich der Stadtrat als Gremium. Darüber hinaus besteht die Informationspflicht im Hinblick auf „wichtige Angelegenheiten“. Insbesondere in dem Bereich der Aufgaben, die der Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit erledigt, kann sich die Informationspflicht damit nicht auf sämtliche Sachverhalte und Einzelfälle beziehen. Dies wäre hier jedoch der Fall, wenn über den Abschluss sämtlicher Mietverträge, die zahlenmäßig mehrere hundet pro jahr ausmachen, informiert werden muss. Damit sieht es die Verwaltung und auch die Landesdirektion als einen unzulässigen Eingriff in den dem Oberbürgermeister von der Sächsischen Gemeindeordnung übertragenen Aufgabenkreis als Leiter der Stadtverwaltung an, wenn Informationen über sämtliche Mietverträge mit einer Laufzeit unter zehn Jahren verlangt werden. Denn die Organstellung als Leiter der Stadtverwaltung ist mit einer gewissen Selbstständigkeit der Aufgabenerledigung verbunden. Unstreitig bezieht sich auch das Fragerecht der Stadträtinnen und Stadträte nach § 28 Abs. 6 SächsGemO auf sämtliche Angelegenheiten der Stadt. Jedoch besteht auch dieses Fragerecht nur im Hinblick auf „einzelnen Angelegenheiten“ und nicht auf einen gesamten Aufgabenkreis. Die entsprechenden Ratsbeschlüsse verstoßen damit gegen das Gesetz und sind aufzuheben. Anlage: Anlage 1 - Schreiben der Landesdirektion (nichtöffentlich) Anlage 2 - 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Anlage 2 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom ... Auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 SächsGemO wird durch Beschluss der Ratsversammlung vom ................... die Hauptsatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 16.07.2014, Beschluss RBV-2141/14,. wie folgt geändert: § 1 Änderung des § 8 Abs. 3 Ziff. 17 Zuständigkeit der Ratsversammlung § 8 Abs. 3 Ziffer 17 erhält folgende neue Fassung: "17a) die Verfügung über Gemeindevermögen, das für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, insbesondere Grundstücksangelegenheiten - das sind Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten - mit einem Wert im Einzelfall von über 2,5 Mio. Euro; b) bei Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 125.000 Euro jährlich; Die Regelungen in Eigenbetriebssatzungen gehen im Einzelfall vor;" § 2 Änderung des § 14 Abs. 6 Grundstücksverkehrsausschuss § 14 Abs. 6 erhält folgende neue Fassung: "(6) Der Grundstücksverkehrsausschuss entscheidet: 1. über den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen über 50.000 Euro jährlich und außerdem 2. bei Miet- und Pachtverträgen auf bestimmte Zeit ab 10 Jahren über 25.000 Euro jährlich bis unter 125.000 Euro jährlich. Die Regelungen in Eigenbetriebssatzungen gehen im Einzelfall vor." § 3 Änderung des § 22 Abs. 2 Ziff. 15 Oberbürgermeister § 22 Abs. 2 Ziff. 15 erhält folgende neue Fassung: "15. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis zu 50.000 Euro jährlich; bei Miet- und Pachtverträgen auf bestimmte Zeit ab 10 Jahren bis 25.000 Euro jährlich; § 4 Inkrafttreten Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Leipzig, ........................................................... Dienstsiegel Burkhard Jung Oberbürgermeister