Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1221690.pdf
Größe
414 kB
Erstellt
09.11.16, 12:00
Aktualisiert
03.05.17, 10:32

öffnen download melden Dateigröße: 414 kB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03483 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Verwaltungsausschuss FA Allgemeine Verwaltung Ratsversammlung 08.02.2017 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff Vertrag über die Vergütung von Mehrleistungen bei der Vorhaltung von Löschwasser im Trinkwassernetz (§ 2 Abs. 3 des Konzessionsvertrages über die Versorgung mit Wasser) - Bestätigung einer außerplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung gem. § 79 Abs. 1 SachsGemO Beschlussvorschlag: 1. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, gemäß § 2 Abs. 3 des Konzessionsvertrages über die Versorgung mit Wasser mit der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL GmbH) den endverhandelten Vertrag über die Lieferung und Bereitstellung von Löschwasser und Wasser zur weitergehenden Gefahrenabwehr durch die Stadt Leipzig zu schließen. Er wird weiter ermächtigt, gemäß § 2 Abs. 4 des Vertrages die Jahreskosten auf Grundlage der jeweiligen durch die KWL GmbH vorzulegenden Kalkulation ab dem Jahr 2019 neu zu verhandeln. Mit dem Vertrag wird zugleich § 3 S. 2 des Betreibervertrages für die öffentliche Wasserversorgung für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. 2. Die im Vertrag spezifizierten Leistungen der KWL GmbH werden jährlich vergütet. Die Vertragspartner passen die Vergütung erstmalig ab dem Haushaltsjahr 2019 an die tatsächlichen Mehrkosten der KWL GmbH für die Vorhaltung des Löschwassers im Trinkwassernetz an. Die Vergütung beträgt für die Jahre 2016 - 2018 pro Jahr € 590.000. Die daraus entstehenden außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen gemäß § 79 (1) SächsGemO im PSP-Element „Vorbeugender Brandschutz“ (1. 100.12.6.0.01/ SK 44299900 „KR sonstige Dienste“) werden für 2016 aus der der Kostenstelle „Unterjährige Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt“ (1098600000) gedeckt. Für die Jahre 2017 und 2018 wurden die Mittel i.H.v. € 590.000,00 bereits im Entwurf des Doppelhaushaltes 2017/18 berücksichtigt. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt 2016 2018 590.000 € /Jahr 1.100.12.6.0.01/ SK 44299900 Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt von Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Begründung: I. Die Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (im Folgenden Wasserwerke) beantragen aufgrund einer Öffnungsklausel im Konzessionsvertrag den Abschluss eines gesonderten Vertrages mit der Stadt Leipzig über die Vergütung von Mehraufwendungen, die ihr durch die Bereitstellung des Trinkwassers als Löschwasser aus dem Versorgungsnetz über die Kosten der Erhaltung und Unterhaltung der Trinkwasserversorgung hinaus entstehen. 1. Grundverhältnis des Betreiber- und Konzessionsvertrags Die Grundproblematik ergibt sich aus Folgendem: Die Stadt Leipzig bedient sich der Wasserwerke zum Betrieb des Trinkwasserleitungsnetzes auf deren Rechnung, um ihre hoheitliche Aufgabe der Trinkwasserversorgung zur Daseinsvorsorge zu erfüllen. Die Wasserwerke wurden mit diesem Unternehmensgegenstand und zu diesem Zweck gegründet. Die Einzelheiten sind im Betreibervertrag von 1994 und im Konzessionsvertrag aus dem Jahr 2000 geregelt. Im Betreibervertrag ist auch geregelt, dass das bereitgestellte Trinkwasser nach Können und Vermögen zugleich als Löschwasser vorgehalten wird. Beide Verträge treffen jedoch widersprüchliche Regelungen: Gemäß Betreibervertrag errichten und unterhalten die Wasserwerke unentgeltlich Anlagen der öffentlichen Löschwasserversorgung, sofern sie Bestandteil der Trinkwasserversorgung sind. Laut Konzessionsvertrag über die Versorgung mit Trinkwasser wird zwischen den Vertragspartnern für die Löschwasserversorgung eine gesonderte Vereinbarung geschlossen; eine solche wurde bisher nicht geschlossen. Die Löschwasserbereitstellung ist ebenfalls eine hoheitliche Aufgabe der Gemeinde gemäß § 3 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 SächsBRKG, das bereitgestellte Löschwasser wird auch für die sonstige Gefahrenabwehr der Feuerwehr (technische Hilfe) genutzt. Das Löschwasser wird überwiegend - insbesondere im Innenstadtbereich - aus Hydranten sichergestellt, die an das Trinkwassernetz angeschlossen sind. Die Wasserwerke errichten und erhalten diese Hydranten gemäß Betreibervertrag gegenwärtig unentgeltlich, sofern sie Bestandteil der Trinkwasserversorgung sind. Die erforderliche Kontrolle der Funktionstüchtigkeit dieser Anlagen wird von den Wasserwerken durchgeführt. Der Konzessionsvertrag für die Löschwasserversorgung sieht dagegen in § 2 Abs. 3 eine Öffnungsklausel für den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien vor, die auch finanzielle Ausgleichsregelungen enthalten muss. 2. Infrastrukturentwicklung der Trinkwasser- und Löschwasserversorgung Soweit die Trinkwasserversorgung den Löschwasserbedarf deckt, entstehen für die Stadt derzeit keine zusätzlichen Vorhaltekosten. Jedoch stehen die Anforderungen der Löschwasserversorgung (große Leitungsquerschnitte, enges Hydrantennetz) denen der Trinkwasserversorgung (kleine Leitungsquerschnitte, weniger Hydranten) zunehmend entgegen. Die Wasserwerke sind durch moderne Bemessungsmethoden in der Lage, das Leitungsnetz immer weiter für die Trinkwasserversorgung zu optimieren. Daraus ist eine wachsende Differenz zwischen Trink- und Löschwasservorhaltung entstanden, die zu steigenden Vorhaltekosten ausschließlich für die Löschwasserversorgung führt. Die Bereithaltung von Löschwasser aus leitungsungebundenen Anlagen (z.B. Zisternen, Löschteiche, natürliche Gewässer) ist nicht überall möglich und begrenzt. Sofern das Trinkwassernetz dem Löschwasserbedarf angepasst werden würde, entstünden den Wasserwerken wegen der dann bedarfsüberschreitenden Trinkwasservorhaltung erhebliche Mehrkosten zur Vermeidung der Verschlechterung der Trinkwasserqualität durch eine Verkeimung (Gesundheitsschutz der Trinkwassernutzer). Bisher konnte eine solche Leitungsüberkapazität von Netzteilen noch unterbleiben. Gleichwohl drohte bereits in der Vergangenheit in geplanten Neubaugebieten ein Löschwasserfehlbedarf, weil das trinkwassernetzgebundene Löschwasser insbesondere für Objekte mit höherem Bedarf zur Löschwasservorhaltung knapp bemessen war. Eine tatsächliche Unterversorgung konnte jedoch bis heute vermieden werden. Die Wasserwerke haben derzeit über den technischen Bedarf an Hydranten zur Unterhaltung des Trinkwassernetzes hinaus zu Löschwasserentnahmen nach eigenen Angaben 13.234 Hydranten errichtet und unterhalten diese auch. Davon sind 10.570 Hydranten im unmittelbar der hoheitlichen Versorgungspflicht der Stadt Leipzig unterliegenden Stadtgebiet eingerichtet. Die weiteren 2.664 Hydranten unterhält sie im Versorgungsgebiet des Zweckverbandes Wasser und Abwasser Leipziger Land (ZVWALL). Ein Hydrant verursacht im Jahr Reparatur- und Unterhaltungsaufwand in Höhe von durchschnittlich € 1.852,00. Diese Kosten wurden als Durchschnittsbeträge für den Zeitraum der vergangenen 10 Jahre ermittelt, vergl. Anlage 1 des Vertrages. Einzig das von ihr entnommene Löschwasser vergütet die Stadt Leipzig den Wasserwerken nach Einsätzen oder zu Übungszwecken bereits heute nach der von der Branddirektion geschätzten Entnahmemenge. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich in Zukunft durch die immer genauere Bestimmung des tatsächlichen Trinkwasserbedarfs an jedem Ort des Netzes seitens der Wasserwerke die Gefahr eines Löschwasserfehlbedarfs auch in älteren Stadtgebieten erhöht, weil der Trinkwasserbedarf im Vergleich zu früher stark abgenommen hat und vorhandene Leitungen daher unter Reduzierung der Wassermengen erhalten und unterhalten werden. 3. Gemeinsame Arbeitsgruppe Stadtverwaltung – Wasserwerke zur Klärung von Detail- und Organisationsfragen Die vom Oberbürgermeister im Juli 2016 eingesetzte Arbeitsgruppe der Stadtverwaltung hat mit den Wasserwerken einen Vertragsentwurf über Lieferung, Bereitstellung und Vergütung von Löschwasser und zur Bereitstellung des Löschwassers zur weiteren Gefahrenabwehr endverhandelt. Im Vertragsentwurf sind auch Einzelheiten eines elektronischen Löschwasserplanes der Wasserwerke geregelt; zu den Einzelheiten vgl. Anlage 2. II. Begründung für einen gesonderten Löschwasservertrag Die Endfassung des Entwurfs eines Vergütungsvertrages über die Mehrkosten der Löschwasservorhaltung und der aktuellen Bereitstellung des jeweiligen Löschwasserangebotes vor Ort auf Grundlage der Öffnungsklausel des § 2 Abs. 3 Konzessionsvertrag wird hiermit vorgelegt. Die Wasserwerke sind gesellschaftsrechtlich verpflichtet, auf diese gesonderte Vereinbarung hinzuwirken, weil sie und ihre Geschäftsführung gesetzlich verpflichtet sind, sowohl kostendeckend, als auch gewinnorientiert zu wirtschaften. Mit Änderung der Vertragslage stellen die Wasserwerke der Stadt Leipzig als hoheitlicher Trägerin des öffentlichen Brandschutzes korrespondierend in Aussicht, jederzeit Echtzeitdaten über das tatsächlich an jedem Hydranten vorhandene Löschwasserangebot zu übermitteln. Damit wird die Planung der Löschwasservorhaltung der damit betrauten Branddirektion wesentlich erleichtert, wenn nicht sogar erst ermöglicht. Erstmals stünden für das gesamte Stadtgebiet belastbare aktuelle Werte zur Verfügung, die eine bisher nicht gekannte Genauigkeit der Vorhalte- und Einsatzplanung ermöglichen. Die Feuerwehr wird in die Lage versetzt, so genau wie nie zuvor die am Brandort einsetzbaren Löschmittel zu bestimmen. Die Verarbeitung dieser Daten wird mit jeder Software möglich sein. Dies wurde in einem Pilotprojekt mit der Stadt Taucha bereits erfolgreich getestet. Mit Abschluss des gesonderten Löschwasservertrages übernimmt die Stadt Leipzig ab dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt alle anteiligen Kosten für Leitungen und Anlagen, insbesondere Hydranten, soweit diese über die Trinkwasserversorgung hinaus ausschließlich für die Löschwasserversorgung anfallen, also keine „Sowieso“-Kosten der Trinkwasserversorgung sind. Die übrigen Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Erhalt der Trinkwasserversorgung verbleiben nach wie vor bei den Wasserwerken als Betriebskosten, die in den Wasserpreis eingehen. Die gegenwärtige Vertrags- und Rechtslage ist mit zunehmender Anpassung des Trinkwassernetzes an den tatsächlichen Bedarf für die Wasserwerke nicht nur widersprüchlich, sondern auch unwirtschaftlich, weil mit zunehmender Anpassung des Netzes der Kostenanteil für die Vorhaltung des Löschwassers an den Gesamtkosten der Trinkwasservorhaltung immer größer werden wird. Die Geschäftsführung der GmbH haftet im Innenverhältnis ihrer Gesellschaft für eine von ihr zu vertretende unwirtschaftliche Führung der Geschäfte. Die Wasserwerke sind daher auch verpflichtet, im Interesse des „Gesamtkonzerns“ auf eine Vertragsänderung hinzuwirken, da sie keine wesentlichen Leistungen im Rahmen ihrer Hauptgesellschaftszwecke ohne Gegenleistung, d. h. kostenlos anbieten dürfen, sofern die Leistung entsprechenden Aufwand voraussetzt. Mit dieser gesellschaftsrechtlichen Pflicht korrespondiert die kommunalhaushaltsrechtliche Pflicht der Stadt Leipzig, ihr Vermögen möglichst wirtschaftlich zu verwalten, § 89 Abs. 3 S. SächsGemO. Die Neuregelung eröffnet erstmals die Option, die Löschwasserversorgung netzgebunden auch in den Gebieten der Stadt sicherzustellen, in denen vom Netz unabhängige Löschwasserangebote nicht vorhanden sind und die angebotene Trinkwassermenge nicht ausreicht. Die Wasserwerke können aufgrund der neuen Vertragslage in Zukunft gegen Vergütung höhere Wassermengen im Netz vorhalten, als für die Trinkwasserversorgung erforderlich sind. Damit ist die Gefahr künftig gebannt, dass in Neubaugebieten Engpässe drohen könnten. Die Berechnung des Wasserpreises schließlich wird vor dem Hintergrund der Preisprüfungsaktivitäten der Kartellbehörden auch revisionsfester. Die Neuregelung ist gegenüber der gegenwärtigen Regelung darüber hinaus auch wesentlich transparenter: Die Kosten werden durch die Vertragsänderung eindeutig dem zuständigen Aufgabenträger direkt zugeordnet, worauf das kommunale Unternehmen aus o. g. Gründen sowie aufgrund weiterer bundes- und europarechtlicher Vorgaben hinzuwirken hat. Sowohl die Löschwasserversorgung als auch die Trinkwasserversorgung sind als Aufgaben der Daseinsvorsorge Pflichtaufgaben der Kommunen in Selbstverwaltung. Die Wasserwerke dienen der Stadt vertraglich gebunden lediglich fiskalisch zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe. Diese Aufgabenerfüllung erfolgte bisher gemäß Betreibervertrag unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit ist für die Zukunft jedoch nach den bisherigen Feststellungen mit starken Rechtsunsicherheiten behaftet. Die Neuregelung ist schließlich selbst dann beständig und rechtssicher, falls durch eine bundesoder europarechtliche Änderung der Rechtslage die gegenwärtige landesrechtliche Grundlage für die bisherige Kostenverteilung entfallen sollte. Eine solche Änderung der Rechtslage ist vor allem dann denkbar, wenn bundesrechtlich die bisherige Gebührenpraxis einer kartellrechtlichen Preisprüfung künftig nicht mehr standhalten sollte oder europarechtlich die vergütungslose Belastung des Unternehmens mit den Mehrkosten für die Vorhaltung des Löschwassers als unerlaubte Beihilfe gewertet werden würde. III. Finanzielle Auswirkungen Der Aufwand in Höhe von € 590.000 pro Jahr wird zunächst auf Grundlage der Kalkulation gemäß Anlage 1 für die Jahre 2016 – 2018 festgeschrieben. Der außerplanmäßige Aufwand in Höhe von € 590.000 pro Jahr wird im Doppelhaushalt 2015/2016 aus der Kostenstelle 1098600000 – "unterjährige Finanzierung ohne Deckung im Ergebnishaushalt" – gedeckt und dem PSP-Element „Vorbeugender Brandschutz" (1.100.12.6.0.01/ SK 44299900 „KR sonstige Dienste") zur Verfügung gestellt. Im Doppelhaushalt 2017/2018 sind Aufwand sowie die Auszahlungen entsprechend planmäßig veranschlagt. Für die Jahre 2019 ff. wir die Kalkulation neu geprüft und gegebenenfalls auch neu festgesetzt. Anlagen: Endfassung Entwurf Vertrag Löschwasser mit Anlagen VEREINBARUNG ÜBER DIE LIEFERUNG UND BEREITSTELLUNG VON LÖSCHWASSER UND WASSER ZUR WEITERGEHENDEN GEFAHRENABWEHR DURCH DIE STADT LEIPZIG AUS DEM LEITUNGSGEBUNDENEN WASSERVERSORGUNGSSYSTEM DER KWL GMBH zwischen der Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch die Bürgermeisterin für Stadtentwicklung und Bau – nachstehend: „Stadt Leipzig“ – und der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH vertreten durch die Geschäftsführer – nachstehend: „KWL GmbH“ – 1 Präambel Der Stadt Leipzig obliegt nach §§ 3, 6 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) die Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden ausreichenden Löschwasserversorgung. Höhere Anforderungen als die sich nach §§ 3, 6 SächsBRKG ergebenden, sind nicht Grundlage dieser Vereinbarung. Sofern zur Gefahrenabwehr durch die Stadt Leipzig über die Aufgaben der Löschwasserversorgung hinaus Wasser zur weitergehenden Gefahrenabwehr benötigt wird, so gilt diese Vereinbarung in gleicher Weise. Die KWL GmbH hat mit Datum vom 19. Dezember 2000, zuletzt geändert am 15.11./19.07.2002, mit der Stadt Leipzig einen Konzessionsvertrag über die Versorgung mit Wasser (Konzessionsvertrag) abgeschlossen. Aufgrund des Konzessionsvertrages ist die KWL GmbH beauftragt, das Vertragsgebiet mit Wasser (Trink, Brauchwasser) zu versorgen. Die KWL GmbH ist verpflichtet, die öffentliche Wasserversorgung über ein leitungsgebundenes Versorgungsnetz in öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken der Stadt Leipzig sicherzustellen und jedermann an dieses Wasserversorgungsnetz anzuschließen und hieraus zu versorgen (Versorgungspflicht). Gegenwärtig stellt die KWL GmbH das leitungsgebundene Löschwasser als Teil der allgemeinen Trinkwasserversorgung im Trinkwassernetz bereit. Im Konzessionsvertrag sind hinsichtlich der Löschwasserversorgung aus dem leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetz keine konkreten Bestimmungen enthalten. Gemäß § 2 Abs. 3 des Konzessionsvertrages wird zwischen den Vertragsparteien eine gesonderte Vereinbarung für die Löschwasserversorgung abgeschlossen. Die KWL GmbH unterhält Hydranten sowohl für den Betrieb und die Unterhaltung des Trinkwassernetzes, als auch für die Bereitstellung von Löschwasser. Zur Löschwasserentnahme wurden derzeit insgesamt 13.234 Hydranten am Trinkwasserversorgungsnetz der KWL GmbH errichtet und unterhalten, wovon derzeit 10.570 im unmittelbaren Versorgungsgebiet der Stadt Leipzig und 2.664 im Stadtgebiet der Stadt Leipzig eingerichtete sind, in dem eingemeindungsbedingt die Aufgabe der Wasserversorgung auf den Zweckverband Wasser und Abwasser Leipziger Land (ZVWALL) übertragen ist. Das betrifft die Stadtteile Kleinpösna, Holzhausen, Engelsdorf, Althen, Baalsdorf, Mölkau, Lindenthal/Wiederitsch, Stahmeln/Lützschena, Böhlitz/Ehrenberg, Burghausen/Rückmarsdorf, Miltitz, Rehbach, und Knautnaundorf (nachstehend nur „Umlandgemeinden“). Die Anzahl der Hydranten sowie deren Kostenberechnung können sich verändern, so dass sich die verbindliche Hydrantenanzahl und Kostenberechnung sich stets aus der Anlage zu dieser Vereinbarung ergibt. Ein Ersatz der dafür bei KWL GmbH angefallenen Kosten war bislang nicht geschuldet. Diese Kosten wurden nachweislich aus der Kalkulation der KWL-Trinkwasserpreise separiert. Die KWL GmbH hat mittels einer umfangreichen SAP-Auswertung über den Zeitraum der vergangenen 10 Jahre einen Reparaturaufwand in Höhe von durchschnittlich 1.852,00 € für jeden Löschwasserhydranten ermittelt. Gem. § 2 Abs. 3 des Konzessionsvertrages und vorrangig anderweitiger vertraglicher Regelungen vereinbaren die Stadt und die KWL GmbH nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen die Löschwasserversorgung und die Bereitstellung von Löschwasser über das leitungsgebundene Wasserversorgungsnetz der KWL GmbH. § 1 Ermittlung der vorhandenen Löschwassermengen (1) Die Stadt Leipzig übermittelt der KWL GmbH ihre Löschwasserbedarfsanalyse. Sie umfasst die Ermittlung des flächenhaften Löschwasserbedarfs, der zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung für den Brandschutz nach § 2 Abs. 1 SächsBRKG notwendig ist. Grundlage hierfür sind die einschlägigen technischen Regelwerke. (1) Die KWL GmbH ermittelt die an den vorhandenen Hydranten zur Verfügung stehenden Löschwassermengen unter Berücksichtigung der jederzeit für die Gewährleistung der Anschluss- und Versorgungspflicht der Trinkwasserversorgung notwendigen Wassermengen und -drücken. (2) Die an den vorhandenen Hydranten zur Verfügung stehenden Löschwassermengen werden in einem Löschwasserbereitstellungsplan verzeichnet. Der Löschwasserbereitstellungsplan stellt die Entnahmestellen und die zur Verfügung stehende Löschwassermenge dar. Die Löschwassermenge ist für eine Entnahmezeit von 2 Stunden zu berechnen. (3) Die KWL GmbH übergibt den Löschwasserbereitstellungsplan an die Stadt Leipzig spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Der Löschwasserbereitstellungsplan wird Bestandteil dieses Vertrages und wird bei Bedarf aktualisiert. (4) Reichen die an den vorhanden Hydranten zur Verfügung stehenden Löschwassermengen nicht zur vollständigen Deckung der seitens der Stadt Leipzig festgelegten Löschwasserversorgung aus, können Stadt und KWL GmbH eine entsprechende Verstärkung des leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetzes und/oder den Einbau weiterer Hydranten vereinbaren, soweit hierdurch hygienische Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des von KWL GmbH zu liefernden Trinkwassers oder sonstige Unregelmäßigkeiten in der Trinkwasserlieferung ausgeschlossen sind. (5) Entfällt der Mehrbedarf für die Kapazitätserweiterung der Trinkwasseranlage zur Bereitstellung der notwendigen Löschwassermenge nachträglich ganz oder teilweise, wird die KWL GmbH die Anlage und die Kosten der Löschwasserversorgung reduzieren, soweit ihr dies technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist. § 2 Kosten der Löschwasserversorgung (1) Kosten der Löschwasserversorgung sind alle Kosten der Löschwasservorhaltung und alle Kosten der Löschwasserentnahme. Die Kosten der Löschwasservorhaltung umfassen nicht die Kosten der Trinkwasservorhaltung. Die Kosten der Löschwasservorhaltung und die Kosten der Löschwasserentnahme trägt die Stadt Leipzig. (2) Löschwasservorhaltekosten sind alle Kosten für die Vorhaltung von Anlagen, insbesondere Hydranten und sofern gemäß § 1 Abs. 5 dieses Vertrages vereinbart, auch der zusätzlichen Leitungsdimensionierung, um die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Leipzig nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SächsBRKG sicherzustellen mit Ausnahme der Kosten für die Trinkwasserversorgung. Löschwasservorhaltekosten sind insbesondere Investitions-, Betriebs- und Kapitalkosten oder ähnliche Kosten. Sie enthalten darüber hinaus alle Kosten für den Erhalt und die Unterhaltung der Hydranten. Gleiches gilt für weitere direkt der Löschwasservorhaltung zuordenbare Kosten. Die Kosten der Löschwasservorhaltung für die Jahre 2016 bis 2018 ergeben sich aus der Anlage zu diesem Vertrag. Die Betriebskosten der Löschwasservorhaltung für die zur Löschwasserversorgung vorgehaltene und 3 bereits bestehenden Hydranten ergeben sich aus der konkreten Berechnung des Wartungs- und Reparaturaufwands für die relevanten Löschwasserhydranten. Die bestehenden Löschwasserhydranten werden jeweils mit dem jährlichen Wartungssowie Reparaturkosten multipliziert. Die Summe dessen sind die o. g. jährlichen Löschwasserkosten für alle bestehenden Löschwasserhydranten, die Grundlage des Kostenausgleichs sein müssen. Die Wartung von Hydranten ist festgelegt im DVGWRegelwerk W 392, wonach ein Hydrant alle vier Jahre einer Wartung zu unterziehen ist. Die Wartungskosten dafür betragen derzeit 20,10 € pro Löschwasserhydrant im Jahr. Der Reparaturaufwand beträgt gemittelt über die vergangenen 10 Jahre 1.852,00 €für jeden Löschwasserhydranten. Die Kosten der Verstärkung oder Erweiterung des leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetzes zu Löschwasserzwecken und/oder den Einbau weiterer Löschwasserhydranten gemäß § 1 Abs. 5 dieses Vertrages trägt die Stadt Leipzig. Gleiches gilt für die Kosten der erforderlichen Reduktion des leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetzes und/oder den Rückbau von Hydranten nach § 1 Abs. 6 dieses Vertrages. (3) Zu den Löschwasserentnahmekosten zählen alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Trinkwasserentnahme zum Zwecke jeglicher Gefahrenabwehr (wie Brandbekämpfung, Hochwasser-, Seuchenschutz, etc.) stehen. Für die von der Stadt Leipzig zu Übungs- und Einsatzzwecken aus den Hydranten entnommenen Wassermengen wird ein Entgelt durch die Stadt Leipzig gemäß dem Mengenpreis nach aktuellem Preisblatt der KWL GmbH entrichtet. Die entnommene Wassermenge kann dabei geschätzt werden. (4) Die ab dem Jahr 2019 zu erwartenden Jahreskosten der Löschwasservorhaltung teilt die KWL GmbH der Stadt Leipzig jährlich im Voraus zum 31.01. des jeweiligen Vorjahres (damit erstmals zum 31.01.2018) für das Folgejahr mit. Grundlage dafür ist die Trinkwasserentgeltkalkulation der KWL GmbH mit Planmengen und Plankosten, in deren Rahmen auch die anteiligen Kosten der Löschwasserversorgung ermittelt werden. Die Stadt Leipzig kann den künftig zu erwartenden Jahreskosten der Löschwasservorhaltung bis 30.06. des jeweiligen Vorjahres widersprechen. Widerspricht die Stadt Leipzig gelten die bis dahin geltenden Jahreskosten als vereinbart. (5) Soweit zur Ermittlung der Kosten der Löschwasserversorgung bzw. zur Behandlung dieser Kosten im Rahmen der Trinkwasserentgeltkalkulation Rechtsprechung in Form eines rechtskräftigen Urteils eines Oberverwaltungsgerichts oder Oberlandesgerichts vorliegt, verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Vereinbarung unverzüglich entsprechend anzupassen. Gleiches gilt für bestandskräftige Verfügungen der Kartellbehörden. § 3 Rechnungslegung und Fälligkeiten (1) Die zu erwartenden Jahreskosten der Löschwasservorhaltung stellt die KWL GmbH der Stadt Leipzig zum 30.09. des jeweiligen Abrechnungsjahres in Rechnung, welche zum 31.10. des jeweiligen Abrechnungsjahres zur Zahlung fällig werden. Die Wasserentnahmekosten auf Basis der entnommenen Ist-Mengen stellt die KWL GmbH der Stadt Leipzig bis 31.03. des jeweiligen Folgejahres in Rechnung, welche zum 30.04. des jeweiligen Folgejahres fällig werden. Löschwasservorhaltekosten werden ab 01.01.2016 seitens der KWL GmbH gegenüber der Stadt Leipzig geltend gemacht. Wasserentnahmekosten sind ab Vertragsschluss der KWL GmbH zu erstatten. § 4 Ermittlung künftig notwendiger Löschwassermengen (1) Ergeben die Erschließung von Neubaugebieten oder sonstige städtebauliche Maßnahmen einen Mehrbedarf der Stadt Leipzig zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 SächsBRKG durch leitungsgebundenes Löschwasser, wird die notwendige Dimensionierung des Wasserversorgungsnetzes zur Trinkwasserversorgung und Löschwasserbereitstellung (ggf. auch im vorgelagerten Leitungsnetz) sowie der erforderlichen Hydranten gemeinsam von Stadt Leipzig und KWL GmbH im Rahmen der Bauleitplanung festgelegt. Grundlage hierfür sind die anzuwendenden technischen Regelwerke. (2) Wenn aus dem gemäß Abs. 1 festgelegten Löschwasserbedarf hygienische Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des von der KWL zu liefernden Trinkwassers oder sonstige Unregelmäßigkeiten in der Trinkwasserlieferung zu erwarten sind, sind diese auszuschließen und Alternativen zu prüfen. (3) Die an den gemäß Abs. 1 neu zu errichtenden Hydranten zur Verfügung stehenden Löschwassermengen sind in den Löschwasserbereitstellungsplan aufzunehmen. (4) Es gelten die unter § 2 genannten Kostenregelungen für die Löschwasserversorgung. § 5 Wartung und Instandhaltung der Hydranten (1) Wartung und Instandhaltung der Hydranten einschließlich der Einwinterungsarbeiten werden von der KWL GmbH im Rahmen der Wartung des Wasserversorgungsnetzes durchgeführt. (2) Die Stadt Leipzig und ihre Bediensteten, insbesondere die Branddirektion der Stadt Leipzig, haben der KWL GmbH festgestellte Funktionsmängel und Schäden der Hydranten bei Bekanntwerden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für Schäden an den Hydranten die durch die Entnahme von Löschwasser zu Übungsund Einsatzzwecken entstehen. Die KWL GmbH verpflichtet sich, diese Mängel unverzüglich zu beseitigen. (3) Die Anbringung von Hinweisschildern auf Hydrantenstandorte an Gebäuden und Grundstücken und deren Kontrolle obliegt der KWL GmbH. § 6 Umfang der Löschwasserbereitstellung, Benachrichtigung bei Unterbrechungen (1) Die KWL GmbH ist verpflichtet, Löschwasser nach Maßgabe des Löschwasserbereitstellungsplanes an den hierfür vorgesehenen Hydranten jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht soweit und solange die KWL GmbH an der Vorhaltung durch höhere Gewalt oder sonstige objektiv unabwendbare Umstände, welche die KWL GmbH nicht zu vertreten hat, gehindert ist. (2) Die Löschwasservorhaltung kann durch die KWL GmbH unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten am Wasserversorgungsnetz erforderlich ist. Die KWL GmbH wird die Branddirektion der Stadt Leipzig über jede beabsichtigte Unterbrechung rechtzeitig, d.h. möglichst 4 Wochen vorher, vorab informieren. Unvorhergesehene Unterbrechungen wird die KWL GmbH der Branddirektion der Stadt Leipzig unverzüglich mitteilen. Die Branddirektion der Stadt Leipzig richtet hierfür eine Telekommunikationsverbindung ein, die eine jederzeitige Entgegennahme diese Benachrichtigung durch die KWL GmbH gewährleistet. 5 § 7 Wasserentnahmen (1) Vorhersehbare Wasserentnahmen (z.B. zu Übungszwecken) über 15m³ Gesamtmenge können nur nach vorheriger Absprache über Ort, Zeit und Wassermenge mit der KWL GmbH durchgeführt werden. Auch vorhersehbare Wasserentnahmen mit weniger als 15 m³ Gesamtmenge sind der KWL GmbH grundsätzlich vorab mitzuteilen, wobei lediglich im absoluten Ausnahmefall eine Mitteilung entbehrlich ist. Die Wasserentnahme zu Übungszwecken unterbleibt, wenn dies zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung notwendig ist. (2) Die Stadt Leipzig teilt der KWL GmbH notwendige Wasserentnahmen zur Gefahrenabwehr unverzüglich mit. Die KWL GmbH richten hierfür eine Telekommunikationsverbindung ein, die eine jederzeitige Entgegennahme dieser Benachrichtigung durch die Branddirektion dieses Vertrages gewährleistet. (3) Die Stadt Leipzig soll zur Brandbekämpfung durch ihre Feuerwehr nur die nach dem Löschwasserbereitstellungsplan vorgesehene Höchstmenge entnehmen. Benötigt die Feuerwehr im Einzelfall darüber hinausgehende Löschwassermengen, ist die KWL GmbH unverzüglich zu informieren. (4) Bei Wasserentnahmen trägt die Stadt Leipzig dafür Sorge, dass Störungen der angeschlossenen Trinkwasserkunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der KWL GmbH oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Trinkwassergüte nach Zumutbarkeit möglichst gering gehalten werden. (5) Nach Beendigung der Löschwasserentnahmen sind die zur Löschwasserentnahme beanspruchten Hydranten ordnungsgemäß zu sichern. Der Zeitraum der Löschwasserentnahme die in Anspruch genommenen Hydranten und das eingesetzte feuerwehrtechnische Gerät (Schläuche, Armaturen etc.) ist der KWL GmbH mitzuteilen. § 8 Haftung (1) Die gegenseitige Haftung der KWL GmbH und der Stadt Leipzig ist soweit gesetzlich zulässig auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) KWL GmbH und Stadt Leipzig stellen sich gegenseitig von Ansprüchen Dritter, die aufgrund von Haftungsursachen in der Verantwortungssphäre der KWL GmbH gegen die Stadt Leipzig und umgekehrt geltend gemacht werden, frei. Diese Freistellung umfasst auch eventuelle Prozesskosten. (3) Bestehen über diese Freistellung hinausgehende Versicherungsansprüche, werden diese hiermit, soweit möglich, abgetreten. KWL GmbH und Stadt Leipzig nehmen diese Abtretung wechselseitig an. § 9 Koordinierungsgruppe (1) KWL GmbH und Stadt Leipzig richten eine Koordinierungsgruppe ein, die sich erstmals bis Ende ersten Quartal 2017 konstituiert und tagt. (2) Aufgabe der Koordinierungsgruppe ist, die nach diesem Vertrag bestehenden gemeinsamen Aufgaben durch die KWL GmbH und die Stadt Leipzig fachübergreifend sicherzustellen. Dazu zählt insbesondere die jährliche Abstimmung des Löschwasserbereitstellungsplanes unter Berücksichtigung getätigter und geplanter Investitionen in das Leitungsnetz der KWL GmbH. (3) Die Koordinierungsgruppe wird aus Mitarbeitern der KWL GmbH undBediensteten der Stadt Leipzig gebildet. § 10 Elektronischer Löschwasserbereitstellungsplan (1) Die KWL GmbH stellt den Netzplan der Versorgungsleitungen mit Leitungsquerschnitten sowie die Position und Art der Hydranten einschließlich der ermittelten Löschwassermenge elektronisch georeferenziert zur Nutzung in den städtischen EDV-Systemen bereit (elektronischer Löschwasserbereitstellungsplan). Die Angabe der an den einzelnen Hydranten zur Verfügung stehenden Löschwassermengen kann derzeit von der KWL GmbH nur vorläufig, aufgrund der vorhandenen Datengrundlage, abgeschätzt werden. Zur genaueren Bestimmung wird die KWL GmbH noch eine Kalibrierung des Trinkwassernetzes und Messungen an den einzelnen Hydranten vornehmen, wofür die Vertragsparteien derzeit eine Zeit von ca. 3 Jahren ab Vertragsabschluss veranschlagen. Die Vertragspartner werden in dieser Zeit gemeinsam die bereits vorhandene fundierte Datengrundlage sukzessive schärfen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des Brandschutzes in der prosperierenden Stadt Leipzig leisten. (2) Die Kosten für den Elektronischen Löschwasserbereitstellungsplan sind in den Kos ten der Löschwasserversorgung nach § 2 dieser Vereinbarung bereits enthalten. Darüber hinaus erhält die KWL GmbH von der Stadt Leipzig kein weiteres Entgelt. (3) Die KWL GmbH verpflichtet sich, die bereits gesammelten Erfahrungswerte aus diversen Pilotprojekten hier proaktiv einfließen zu lassen. § 11 Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Veränderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse ein, die bei Abschluss dieses Vertrages maßgebend waren, und sind infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen der KWL GmbH und der Stadt Leipzig in ein grobes Missverhältnis geraten, werden KWL GmbH und Stadt Leipzig eine angemessene Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse herbeiführen. § 12 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die rechtsunwirksame Bestimmung rückwirkend zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit durch eine andere zu ersetzen, die dem jeweiligen Zweck am nächsten kommt. Anstelle von unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei einer späteren Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung die nicht berücksichtigten Aspekte bedacht hätten. Beide Vertragspartner erklären, dass bei Unstimmigkeiten die gütliche Einigung den Vorrang haben soll. 7 § 13 Schlussbestimmungen (1) Die Regelungen des Konzessions- und des Betreibervertrages bleiben unberührt, sofern die Bestimmungen dieses Vertrages nicht spezieller sind und die Regelungen des Konzessions- und des Betreibervertrages nicht überlagern. (2) Die KWL GmbH verpflichtet sich für jeden Fall der Rechtsnachfolge durch ein anderes Unternehmen, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf den Rechtsnachfolger mit der Maßgabe zu übertragen, dass auch dieser seine Nachfolger wiederum entsprechend verpflichtet. (3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht die notarielle Beurkundung der Änderungen und Ergänzungen gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie der ausdrücklichen Bezugnahme auf diesen Vertrag. (4) KWL GmbH und Stadt Leipzig erhalten je eine Ausfertigung des Vertrages sowie künftiger Änderungen und Ergänzungen. (5) Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt, dass er erst nach zustimmender Beschlussfassung des Stadtrats der Stadt Leipzig wirksam wird. Leipzig, den Leipzig, den Stadt Leipzig Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH Dorothee Dubrau Michael M. Theis Bürgermeisterin Stadtplanung und Bau, Dr. Ulrich Meyer Geschäftsführung ? Anlage: Betriebskosten der Löschwasservorhaltung für die Jahre 2016 bis 2018