Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1237086.pdf
Größe
1,7 MB
Erstellt
20.12.16, 12:00
Aktualisiert
19.01.17, 12:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Neufassung Nr. VI-DS-03434-NF-02
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Verwaltungsausschuss
Ratsversammlung
18.01.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Oberbürgermeister
Betreff
Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum St. Georg gGmbH an die
Änderungen der Sächsischen Gemeindeordnung und Umsetzung des Leipziger
Corporate Governance Kodexes (LCGK)
Beschlussvorschlag:
1.
Die Ratsversammlung stimmt der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum St.
Georg gGmbH gemäß Anlage 1 zu.
2.
Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und
der abschließenden Bewertung durch die Finanzbehörde.
3.
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, alle mit der Durchführung verbundenen Schritte
umzusetzen, insbesondere die erforderlichen Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der
Klinikum St. Georg gGmbH zu fassen sowie die Genehmigungen einzuholen und daraus für den
Gesellschaftsvertrag gegebenenfalls resultierende Anpassungen zu vollziehen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Siehe Anlagen.
Anlagen:
VI-DS-03434 Begründung
VI-DS-03434 Anlage 1 Neufassung GV St. Georg
VI-DS-03434 Anlage 2 GV St. Georg_2010-06-24
VI-DS-03434-NF-02 Anlage 3 GV St Georg Synopse
Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum St. Georg gGmbH
Begründung
Die Anpassungen des Gesellschaftsvertrages der Klinikum St. Georg gGmbH basieren
auf vier Säulen:
1.
Umsetzung der Neuregelungen zum Gemeindewirtschaftsrecht gemäß der
SächsGemO i. d. F. vom 29. April 2015 gültig ab 09.05.2015, welche bis zum 31.
Dezember 2017 umzusetzen sind.
2.
Umsetzung der Regelungen des Leipziger Corporate Governance Kodexes
(LCGK) entsprechend des Beschlusses der Ratsversammlung RBV-1843/13 vom
11. Dezember 2013.
3.
Wechsel des Mitbestimmungsstatus der Klinikum St. Georg gGmbH.
4.
Modernisierung der Vorschriften und ihre Anpassung an Erfahrungen aus der Anwendung der bisherigen Bestimmungen insbesondere in Bezug auf die Organisation und Ausgestaltung der Gremientätigkeit der Klinikum St. Georg gGmbH.
Zu 1: Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28. November 2013
wurde die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen mit Wirkung zum 1. Januar 2014
neu verkündet. Die letzte Änderung dazu erging am 29. April 2015 im Rahmen des Haushaltbegleitgesetzes. Von den Änderungen ist auch das sogenannte Gemeindewirtschaftsrecht betroffen.
Die Hauptintention des Landesgesetzgebers bestand darin, den Vertretern der Gemeinde
in den Organen der Beteiligungsgesellschaften weitreichende Einfluss-, Informations- und
Prüfungsrechte einzuräumen, um die Interessen der Gemeinde zu wahren. Aus diesem
Grund schreibt die SächsGemO auch bestimmte Pflichtinhalte von Gesellschaftsverträgen
kommunaler Beteiligungsgesellschaften vor, die darauf abzielen, die Rolle der Gesellschafterversammlung zu stärken.
Eine weitere bedeutsame Neuerung liegt in der Ausweitung des Zustimmungserfordernisses der Gemeinde zur Errichtung, Übernahme und Beteiligung an anderen Unternehmen
auf alle Beteiligungsebenen. Aus diesem Grund wird gesetzlich vorgeschrieben, dass bei
der Unterhaltung, der Übernahme oder der Beteiligung an anderen Unternehmen gemäß
§ 96a Abs. 1 Nr. 13 die Angaben nach § 96a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 13 SächsGemO im Gesellschaftsvertrag dieses anderen Unternehmens enthalten sein bzw. umgesetzt werden müssen. Dies gilt für alle Stufen der Beteiligung, wenn die Stadt Leipzig allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern, für die diese Verpflichtung ebenfalls
besteht, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages berechtigende Mehrheit der Anteile besitzt. Die Stadt Leipzig ist die alleinige Gesellschafterin der Klinikum St. Georg
gGmbH, so dass die Regelungen der SächsGemO auf sie Anwendung finden und im Gesellschaftsvertrag der Klinikum St. Georg gGmbH entsprechend umgesetzt werden müssen.
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Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum St. Georg gGmbH
Zentral ist weiterhin, dass die SächsGemO in § 98 Abs. 2 Satz 4 nunmehr der Stadt
Leipzig die Pflicht auferlegt, dass in den Aufsichtsrat von Beteiligungsgesellschaften durch
die Gemeinde nur Personen mit betriebswirtschaftlicher Erfahrung und Sachkunde entsandt werden dürfen. Diese Bestimmung kann im Gesellschaftsvertrag der Klinikum
St. Georg gGmbH nur als Soll-Vorschrift umgesetzt werden, da die Auswahl der in den
Aufsichtsrat der Klinikum St. Georg gGmbH zu entsendeten Personen allein durch die
Ratsversammlung erfolgt und sich damit dem Einfluss der Gesellschaft entzieht.
Zu 2: Ein weiterer Grund für die Änderungen des Gesellschaftsvertrages ist die aus
Ziffer 2b der Präambel des Beschlusses der Ratsversammlung, RBV-1843/13, vom
11. Dezember 2013 folgende Verpflichtung des Oberbürgermeisters, den LCGK durch
entsprechende Anpassungen der Gesellschaftsverträge der betreffenden Unternehmen
entsprechend umzusetzen.
Insgesamt wurde bei der Umsetzung des LCGK darauf geachtet, dass sich seine einzelnen Bestimmungen auch transparent im Gesellschaftsvertrag wiederfinden. Sofern
die Umsetzung einzelner LCGK-Vorschriften wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Mitbestimmungsgesetz unmöglich war, wurde eine vergleichbare gesetzeskonforme Regelung gesucht.
Einzelaspekte des Gesellschaftsvertrages wurden mit der Landesdirektion Sachsen als
Rechtsaufsichtsbehörde vorabgestimmt. Die Anmerkungen der Landesdirektion wurden entsprechend berücksichtigt, so auch die gegenüber dem LCGK maßgebliche Abweichung, dass die Beschlussfassung über die jeweilige Wirtschaftsplanung der Beteiligungsunternehmen der Gesellschafterversammlung obliegt. Dem Aufsichtsrat wurde
demgemäß die Vorberatung der Wirtschaftsplanung einschließlich der entsprechenden
Beschlussempfehlung an die Gesellschafterversammlung zugeordnet.
Eine weitere Abweichung zum LCGK stellt die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung auf Basis einer Beschlussempfehlung des Aufsichtsrats zum strategischen Unternehmenskonzept dar.
Diese beiden Ausgestaltungen sollen dem Ansinnen der SächsGemO, nach einer Stärkung der Einflussmöglichkeiten und der Wahrnahme der strategischen Steuerungsverantwortung der Gesellschafterin, gerecht werden.
Zu 3: Unterliegt ein Unternehmen den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, finden
zahlreiche Verweise in das Aktiengesetz zwingend Anwendung. Bei der Umsetzung dieser Maßgaben besteht kein Gestaltungsspielraum. Dies gilt ebenso für die Maßgaben der
SächsGemO. Im Kollisionsfall gehen die indisponiblen Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes und des Aktiengesetzes denen der SächsGemO und des LCGK vor.
Zu 4: Zuletzt werden auch solche Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Klinikum
St. Georg gGmbH angepasst, die nicht mehr zeitgemäß sind oder die sich in ihrer praktischen Anwendung als ungeeignet erwiesen haben. Hierbei sind auch die Erfahrungen
des Klinikums in den Entwurf mit eingeflossen.
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Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum St. Georg gGmbH
Insgesamt stellt der Entwurf das Ergebnis umfangreicher Abstimmungen dar und basiert auf Musterbausteinen, welche unter Berücksichtigung der jeweiligen Unternehmensspezifika seinem Wesen nach allen paritätisch mitbestimmten Beteiligungsgesellschaften der Stadt Leipzig einheitlich zugrunde gelegt werden.
Die Neufassung des Gesellschaftsvertrags bedarf als wesentliche Veränderung gem.
§ 28 Abs. 2 Nr. 15 SächsGemO der Zustimmung der Ratsversammlung, um die hiermit
gebeten wird. Die erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß
§ 102 Abs. 1 SächsGemO wird im Anschluss beantragt.
Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages zur Gemeinnützigkeit entsprechen den
Vorgaben der Mustersatzung (Anlage zur Abgabenordnung). Die Genehmigung durch
die zuständige Finanzbehörde (gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gemäß §§ 51, 59 – 61 AO) wird im weiteren Verfahren beantragt.
Anlagen:
Anlage 1: Gesellschaftsvertrag der Klinikum St. Georg gGmbH (Neufassung)
Anlage 2: Gesellschaftsvertrag der Klinikum St. Georg gGmbH in der Fassung vom
26.04.2010
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Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag Klinikum St. Georg gGmbH v0.21
Gesellschaftsvertrag Klinikum St. Georg gGmbH
Präambel
Die Klinikum St. Georg gGmbH mit ihren Kliniken und Einrichtungen, mit den Einrichtungen
der medizinischen Rehabilitation sowie als Träger des Verbundes Gemeindenahe Psychiatrie, ist für die Schwerpunktversorgung der Patienten in der Stadt Leipzig und dem Umland
verantwortlich. Die medizinischen Leistungen reichen von der Regel- bis zur Maximalversorgung – gemessen an der Spezialisierung und dem Krankheitsschweregrad.
§ 1 Firma und Sitz
(1)
Die Gesellschaft führt den Namen „Klinikum St. Georg gGmbH“.
(2)
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Leipzig.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
(1)
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie
die Förderung der Berufsbildung.
(2)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Betreiben von Kliniken,
Tageskliniken und ambulanten Einrichtungen der allgemeinen Krankenhausversorgung, der Rehabilitation und des Verbundes Gemeindenahe Psychiatrie sowie die Betreibung des Bildungszentrums. Die Leistungen der Einrichtungen sind schwerpunktmäßig gerichtet auf:
− die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung, vor allem der Stadt Leipzig,
durch ambulante, vor-, nach-, voll- und teilstationäre medizinische Leistungen;
− die Ausbildung von Personal für den Pflege- und Funktionsdienst;
− die Forschung und Lehre im Bereich der Medizin und Pflege als akademisches
Lehrkrankenhaus der Universität Leipzig;
− Unterstützung der Stadt Leipzig bei der Erfüllung von sozialen Aufgaben.
(3)
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der
Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und
sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen bzw. solche gründen.
§ 4 ist entsprechend zu beachten.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck
der Gesellschaft und die Art und Weise seiner Verwirklichung ist in § 2 Abs. 2 beschrieben.
(2)
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
(3)
Mittel der Gesellschaft können im Rahmen des § 58 Nr. 2-5 AO der Stadt Leipzig für
steuerbegünstigte Zwecke zugewendet werden.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an die
Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
(6)
Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4 Beteiligung der Gesellschaft an anderen Unternehmen
(1)
In den Fällen des § 96a Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO ist die Zustimmung der Stadt
Leipzig einzuholen.
(2)
Die Gesellschaft darf ein anderes Unternehmen nur unterhalten, übernehmen oder
sich daran beteiligen, wenn gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 1, 2, 4-13 i. V. m. § 130a Abs. 2
SächsGemO entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens enthalten sind, sofern sie allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern,
für die ebenfalls eine Verpflichtung nach § 96a Abs. 1 SächsGemO besteht, eine zur
Änderung des Gesellschaftsvertrages berechtigende Mehrheit der Anteile hält.
§ 5 Dauer, Geschäftsjahr und Bekanntmachungen
(1)
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
(2)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit eine Veröffentlichung nach dem
Gesetz vorgeschrieben ist, im Bundesanzeiger.
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§ 6 Stammkapital
(1)
Das Stammkapital beträgt € 5.000.000,-- (in Worten: Euro fünf Millionen).
(2)
Vom Stammkapital der Gesellschaft hat die alleinige Gesellschafterin, die Stadt
Leipzig, Stammeinlagen in Höhe von € 25.000,-- und in Höhe von € 4.975.000,-übernommen.
§ 7 Organe der Gesellschaft
(1)
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Geschäftsführung,
2. der Aufsichtsrat und
3. die Gesellschafterversammlung.
(2)
Alle Organe der Gesellschaft sowie deren einzelne Mitglieder sind im Rahmen des
gesetzlich Zulässigen dem Unternehmensinteresse sowie dem Wohl der Gesellschaft
unter Beachtung kommunalpolitischer Zielsetzungen und der Interessen der Gesellschafterin verpflichtet.
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung
(1)
Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus bis zu drei Personen, darunter ein
Arbeitsdirektor.
(2)
Die Geschäftsführung leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung und trägt
öffentliche Verantwortung. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Geschäfte der
Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag, dem
jeweiligen Geschäftsführeranstellungsvertrag, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, den gegebenenfalls vorliegenden Eigentümerzielen und den sonstigen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung sowie des Aufsichtsrates im Rahmen seiner Zuständigkeit zu führen.
(3)
Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen.
Sie werden für die Dauer von längstens fünf Jahren bestellt; wiederholte Bestellungen
sind zulässig.
(4)
Besteht die Geschäftsführung aus einer Person, wird die Gesellschaft durch diese
allein vertreten. Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Personen, wird die Gesellschaft durch zwei Mitglieder der Geschäftsführung gemeinschaftlich oder durch ein
Mitglied der Geschäftsführung und eine Person, der Prokura erteilt wurde, gemeinschaftlich vertreten.
(5)
Ist ein Mitglied der Geschäftsführung zugleich Vertretungsorgan eines Beteiligungsunternehmens oder des Eigenbetriebes Städtisches Klinikum „St. Georg“ Leipzig, so ist
es vom Verbot der Mehrfachvertretung (§ 181 Alt. 2 BGB) befreit. Durch Beschluss
des Aufsichtsrates kann darüber hinaus jedes Mitglied der Geschäftsführung von den
Beschränkungen des § 181 BGB insgesamt befreit werden.
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(6)
Durch Beschluss des Aufsichtsrates kann ein Mitglied der Geschäftsführung zum
Sprecher der Geschäftsführung bestellt werden.
(7)
Bei der Ausübung von Rechten an den Beteiligungsgesellschaften, die dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen, sind die Bestimmungen des § 32 MitbestG zu beachten.
(8)
Die Geschäftsführung hat auf Verlangen des Aufsichtsrats sowie jedes einzelnen Aufsichtsratsmitglieds jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben; die Berichterstattung hat an den gesamten Aufsichtsrat zu erfolgen. Die
Geschäftsführung hat den Aufsichtsrat über die Entwicklung der Gesellschaft schriftlich zu unterrichten. § 90 AktG gilt sinngemäß.
(9)
Die Geschäftsführung berichtet regelmäßig, in der Regel vierteljährlich an den Aufsichtsrat und die Gesellschafterin über den Gang der Geschäfte, insbesondere den
Umsatz und die Lage der Gesellschaft. Die Berichte müssen den Vorgaben der Gesellschafterin entsprechen.
(10) Die Geschäftsführung berichtet der Gesellschafterversammlung im Zusammenhang
mit dem Jahresabschluss über die Umsetzung des Zwecks der Gesellschaft und der
diesen gegebenenfalls konkretisierenden Eigentümerziele.
(11) Die Geschäftsführung legt dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung auf
Basis des Zwecks der Gesellschaft und der diesen gegebenenfalls konkretisierenden
Eigentümerziele ein strategisches Unternehmenskonzept vor. Es ist spätestens nach
fünf Jahren oder nach Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Festlegung
neuer Eigentümerziele zu überarbeiten. Über den Umsetzungsstand des strategischen Unternehmenskonzepts sind der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss zu informieren.
(12) Die Geschäftsführung unterrichtet den Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich über
wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und der Entwicklung sowie der
Leitung des Unternehmens von Bedeutung sind. Der Aufsichtsratsvorsitzende sollte in
Fällen von wesentlicher Bedeutung für die weitere nachhaltige und wirtschaftliche Erfüllung des Unternehmenszwecks auch die Gesellschafterin informieren.
(13) Die Geschäftsführung sorgt für den Aufbau und die Einhaltung eines angemessenen
wirksamen internen Kontrollsystems (Risikomanagementsystem, interne Revision,
Compliance/Regelüberwachung).
(14) Die Geschäftsführung berichtet dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über Risiken der Gesellschaft, die Ergebnisse der internen Revision, über Compliance/Regelüberwachung sowie über Sponsoringaktivitäten üblicherweise im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss.
(15) Die Geschäftsführung informiert den Aufsichtsrat über Gesellschafterbeschlüsse.
(16) Die Gesamtvergütung eines jeden Mitgliedes der Geschäftsführung soll individualisiert
unter Namensnennung und aufgeteilt nach fixen und variablen Vergütungsbestandteilen im Anhang des Jahresabschlusses veröffentlicht werden.
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§ 9 Aufsichtsrat
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern, und zwar aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschafterin, die von dieser widerruflich entsandt werden, und sechs
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer.
(2)
Aufsichtsratsmitglieder sollten über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen. Mitglieder des Aufsichtsrates sollten
keine Organfunktion und keine Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern
der Gesellschaft ausüben. Dem Aufsichtsrat sollte kein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung angehören.
(3)
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet spätestens mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31.08. des Jahres,
welches auf das vierte Geschäftsjahr folgt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4)
Bei Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds der Gesellschafterin aus dem Stadtrat
oder der Verwaltung vor Ablauf der Wahlperiode des Stadtrates der Stadt Leipzig soll
für dessen restliche Amtszeit ein neues Aufsichtsratsmitglied entsandt werden. Das
Aufsichtsratsmitglied führt seine Geschäfte bis zur Entsendung des neuen Aufsichtsratsmitgliedes weiter.
(5)
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden niederlegen.
Der Aufsichtsratsvorsitzende erklärt seine Niederlegung schriftlich gegenüber dem
Stellvertreter. Das Mitglied des Aufsichtsrates informiert die Geschäftsführung und
den Gesellschaftervertreter in der beschleunigten Schriftform über die Niederlegung.
(6)
Die Gesellschafterin kann die von ihr entsandten Aufsichtsratsmitglieder jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich abberufen. Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer vor Ablauf der Amtszeit richtet sich nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes sowie den dazu ergangenen Wahlordnungen.
§ 10 Vorsitz im Aufsichtsrat
(1)
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Person als Vorsitzenden und eine Person
als Stellvertreter nach den Bestimmungen des MitbestG. Scheidet die Person des
Vorsitzenden oder des Stellvertreters vor Ablauf der Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat
alsbald eine Neuwahl für die restliche Amtszeit der ausgeschiedenen Person vorzunehmen.
(2)
Ein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft sollte nicht als Aufsichtsratsvorsitzender gewählt werden.
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(3)
Unmittelbar nach der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters
bildet der Aufsichtsrat gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 MitbestG einen Ausschuss zur
Wahrnehmung seiner in § 31 Abs. 3 Satz 1 MitbestG bezeichneten Aufgabe, dem der
Aufsichtsratsvorsitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschafterin mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied angehören.
§ 11 Sitzung des Aufsichtsrates
(1)
Abgesehen von den Fällen des § 110 AktG wird der Aufsichtsrat so oft einberufen,
wie es zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2)
Der Aufsichtsratsvorsitzende veranlasst die Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrates schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen – wobei bei der Berechnung der
Frist der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden –
unter Angabe von Ort und Zeit sowie den Gegenständen der Tagesordnung. Außerdem sollen bei der Einberufung auch die erforderlichen Unterlagen und Beschlussvorschläge übermittelt werden. Es soll kenntlich gemacht werden, ob es sich um Beschluss- oder um Informationsvorlagen handelt.
(3)
In dringenden Fällen kann der Aufsichtsratsvorsitzende die Einberufungsfrist verkürzen und die Einberufung in der beschleunigten Schriftform übermittelt werden; die
Frist sollte in diesem Fall nicht weniger als eine Woche betragen. Absatz 2 Satz 2 und
3 gelten entsprechend.
(4)
Über Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung entscheidet der Aufsichtsrat in der
Sitzung nach Maßgabe des § 12 Abs. 2. Vor der Sitzung sind Anträge in Textform an
den Aufsichtsratsvorsitzenden zu richten.
(5)
Anträge zu Beschlussvorschlägen zu angekündigten Gegenständen der Tagesordnung sollen frühzeitig in Textform an den Aufsichtsratsvorsitzenden übermittelt werden.
(6)
Verzichtbare Mängel der Einberufung gelten als geheilt, wenn sämtliche Aufsichtsratsmitglieder an der Sitzung teilnehmen oder aus dem Aufsichtsrat binnen eines Monats nach dem Sitzungstag des Aufsichtsrates kein schriftlicher Widerspruch gegen
einen Aufsichtsratsbeschluss wegen der Art und Weise der Einberufung dem Aufsichtsratsvorsitzenden zugeht.
(7)
Der Aufsichtsratsvorsitzende leitet die Sitzungen.
(8)
Sind sowohl der Aufsichtsratsvorsitzende als auch der Stellvertreter abwesend, leitet
das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrats die Sitzung. Soll das nicht geschehen, können die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder den Sitzungsleiter wählen.
(9)
Sind der Aufsichtsratsvorsitzende und der Stellvertreter abwesend, hat jedes Aufsichtsratsmitglied das Recht, eine Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Vertagung der Aufsichtsratssitzung zu verlangen. Die nächste ordentliche Aufsichtsratssitzung muss innerhalb der nächsten vier Wochen stattfinden und kann nicht wieder
vertagt werden.
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(10) An den Sitzungen des Aufsichtsrates nimmt die Geschäftsführung teil, außer wenn:
a. über ein Mitglied der Geschäftsführung verhandelt wird;
b. persönliche Belange eines Aufsichtsratsmitglieds besprochen werden;
c. die Neubestellung eines Mitglieds der Geschäftsführung verhandelt wird.
Der Aufsichtsrat kann Abweichendes beschließen.
(11) Über die Zulassung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zu einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Sitzungsgegenständen des Aufsichtsrats entscheiden die
anwesenden Aufsichtsratsmitglieder.
§ 12 Beschlussfassung des Aufsichtsrates
(1)
Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende
Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung in einer Sitzung teilnehmen,
indem sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.
(2)
Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig im Sinne von § 11 Abs. 2
mitgeteilt worden sind, kann nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied
dem Verfahren widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall innerhalb einer Frist von einer Woche nach Mitteilung über die Beschlussfassung in der Sitzung des Aufsichtsrates Gelegenheit zu geben, gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden der Beschlussfassung zu widersprechen oder nachträglich
ihre Stimme abzugeben. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Aufforderung zur Erklärung nach Satz 2 bezüglich der in der Sitzung votierten Beschlussanträge. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Aufsichtsratsmitglied innerhalb der
Frist widersprochen hat.
(3)
Außerhalb von Aufsichtsratssitzungen sind Beschlussfassungen durch Stimmabgaben
in der beschleunigten Schriftform zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der vom
Aufsichtsratsvorsitzenden vorgeschlagenen Art der Abstimmung innerhalb einer in der
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegenden Frist widerspricht und wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat zu bestehen hat, an
der Beschlussfassung teilnimmt.
(4)
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der jeweiligen Beschlussfassung
teilnimmt.
(5)
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit kann erneut
abgestimmt werden. Es gilt § 29 Abs. 2 MitbestG. Dies soll auch bei Beschlussfassungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten.
(6)
Der Aufsichtsratsvorsitzende
a. prüft bei jeder Aufsichtsratssitzung, ob die Einladung ordnungsgemäß ergangen
ist und
b. stellt bei jeder Beschlussfassung fest, ob der Aufsichtsrat beschlussfähig ist.
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(7)
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, dass seine Stimmabgabe namentlich
protokolliert wird.
(8)
Der Aufsichtsratsvorsitzende gibt im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung
der Beschlüsse des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse erforderlichen Erklärungen
ab und nimmt Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegen.
§ 13 Niederschriften über Aufsichtsratssitzungen und Beschlüsse
(1)
Der Aufsichtsratsvorsitzende bestellt eine Person zur Protokollführung. Die Protokollführung durch eine nicht dem Aufsichtsrat angehörige Person ist zulässig, wenn kein
Aufsichtsratsmitglied widerspricht.
(2)
Über die Aufsichtsratssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Sitzungsleitung und die Protokollführung unterzeichnen. In der Niederschrift sind der Ort, der Tag
und die Zeit der Aufsichtsratssitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates unter Angabe des Abstimmungsergebnisses anzugeben. Satz 2 gilt entsprechend für Verfahren nach § 12 Abs. 2. Die Niederschrift ist jedem Aufsichtsratsmitglied unverzüglich in der beschleunigten Schriftform zu übersenden.
(3)
Beschlüsse, die nicht in Aufsichtsratssitzungen gefasst worden sind, werden vom
Aufsichtsratsvorsitzenden in einer Niederschrift festgestellt. Die Niederschrift wird jedem Aufsichtsratsmitglied unverzüglich in der beschleunigten Schriftform zugeleitet. In
der Niederschrift ist auch die Art des Zustandekommens der gefassten Beschlüsse
anzugeben.
(4)
Widersprüche gegen Niederschriften sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dem
Aufsichtsratsvorsitzenden schriftlich bekannt zu geben.
(5)
Die Niederschriften nach den Absätzen 2 und 3 sind in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates dessen Mitgliedern zur Bestätigung vorzulegen.
§ 14 Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und Bildung von Ausschüssen
(1)
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die sich mit den Anforderungen
dieses Gesellschaftsvertrages deckt. Diese ist der Gesellschafterin zur Kenntnis zu
geben.
(2)
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte über den nach § 10 Abs. 3 gebildeten Ausschuss hinaus weitere Ausschüsse bestellen, deren Aufgaben in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates oder in gesonderten Beschlüssen festzusetzen sind.
(3)
Von der Möglichkeit, einzelnen Ausschüssen Entscheidungskompetenzen zu übertragen, sollte nicht Gebrauch gemacht werden. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden
berichten regelmäßig im Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse. Die Einzelheiten werden vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung festgelegt.
(4)
Der Aufsichtsrat kann einen Finanz- und Prüfungsausschuss bilden. Dieser sollte
nicht am selben Tag stattfinden wie der Aufsichtsrat. Die Einzelheiten werden vom
Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung festgelegt.
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§ 15 Aufgaben des Aufsichtsrates
(1)
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates ergeben sich aus dem Gesetz sowie diesem
Gesellschaftsvertrag.
(2)
Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat sollte die Gesellschafterin hierüber vorab informieren.
2.
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gegenüber der
Geschäftsführung.
3.
Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Mitgliedern der Geschäftsführung. Der Aufsichtsratsvorsitzende verhandelt im Auftrag
des Aufsichtsrates die Anstellungsverträge für die Mitglieder der Geschäftsführung und vertritt den Aufsichtsrat bei deren Unterzeichnung. Hat der Aufsichtsrat
für die Entscheidung über das Anstellungsverhältnis einen Ausschuss eingesetzt,
sind dem Aufsichtsrat die vergütungsrelevanten Vertragsparameter zur Beschlussfassung vorzulegen; andernfalls entscheidet der Aufsichtsrat über den
Anstellungsvertrag insgesamt. Die Gesamtvergütung der Mitglieder der Geschäftsführung soll sich aus einem festen Jahresgrundgehalt und einem erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteil zusammensetzen; die Vergütungsstruktur soll
auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet werden.
4.
Entscheidung über Zielvereinbarungen mit den Mitgliedern der Geschäftsführung
und deren Auswertung. Der Aufsichtsratsvorsitzende soll jährlich im Auftrag des
Aufsichtsrates mit den Mitgliedern der Geschäftsführung schriftliche Zielvereinbarungen als Grundlage für die Zahlung des erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteils verhandeln, welche vom Aufsichtsrat beschlossen werden. Dabei soll
er die Zielvorgaben der Gesellschafterin beachten und diese über die vereinbarten Ziele informieren.
5.
Überwachung und Beratung der Geschäftsführung. Er kann die Bücher und
Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen
vornehmen; er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte
Aufgaben Sachverständige beauftragen.
6.
Zustimmung, sofern dies im Einzelfall vertretbar ist, zu Fällen des § 17 Abs. 4.
7.
Überwachung der Umsetzung des Zwecks der Gesellschaft und der diesen gegebenenfalls konkretisierenden Eigentümerziele der Gesellschafterin.
8.
Prüfung und Beschlussvorschlag zum strategischen Unternehmenskonzept sowie
Überwachung der Umsetzung.
9.
Prüfung des Wirtschaftsplanes und des Konzernwirtschaftsplanes sowie Beschlussvorschlag und jährlicher schriftlicher Bericht zur Übereinstimmung dieser
mit dem strategischen Unternehmenskonzept jeweils an die Gesellschafterversammlung.
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10. Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes. Der Aufsichtsrat informiert in einem jährlichen schriftlichen, von ihm zu beschließenden Bericht an die Gesellschafterversammlung zum Ergebnis seiner Prüfung sowie über aufgetretene Interessenkonflikte im Sinne von § 17 und deren Behandlung. Dieser Bericht hat auch Angaben
darüber zu enthalten, ob und inwieweit ein Mitglied des Aufsichtsrates in einem
Geschäftsjahr an weniger als der Hälfte der Sitzungen teilgenommen hat.
11. Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer inklusive der Honorarvereinbarung sowie Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten. Der Prüfauftrag
soll die Vereinbarung umfassen, dass wesentliche Informationen an die Geschäftsführung (Managementletter) auch dem Aufsichtsrat zur Verfügung gestellt
werden. Wesentliche Informationen des Abschlussprüfers, die die Gesellschafterin betreffen, sollen auch ihr zur Verfügung gestellt werden. Ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen soll nicht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren beauftragt werden.
12. Vorberatung und Empfehlung an die Gesellschafterversammlung in den Fällen
des § 19 Abs. 1.
13. Vorberatung und Empfehlung zur Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der
Geschäftsführung von Tochtergesellschaften an das für diese Entscheidung zuständige Organ; hierüber soll die Gesellschafterversammlung unverzüglich informiert werden.
14. Überwachung der Liquidation nach Auflösung der Gesellschaft.
(3)
Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für folgende Maßnahmen der Geschäftsführung:
1.
Verfügungen über Vermögen, Aufnahme von Krediten und Rechtsgeschäfte insbesondere in folgenden Fällen:
a. Aufnahme und Gewährung von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Bestellung oder Gewährung von Garantien und ähnlichen Sicherheiten durch die
Gesellschaft ab 500.000 € bis einschließlich 1.000.000 €;
b. Abschluss und Kündigung von privatrechtlichen Verträgen der Gesellschaft
außerhalb des Wirtschaftsplans einschließlich Miet- und Pachtverträgen ab
500.000 € bis einschließlich 1.000.000 € im Einzelfall oder pro Jahr bei Dauerschuldverhältnissen;
c. Grundstücksgeschäfte (Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken
oder grundstücksgleichen Rechten) der Gesellschaft außerhalb des Wirtschaftsplans ab 500.000 € bis einschließlich 1.000.000 €;
d. Investitionen und Desinvestitionen der Gesellschaft ab 500.000 € bis einschließlich 1.000.000 €;
e. Sonstige Vermögensverfügungen ab 500.000 € bis einschließlich 1.000.000 €;
f. Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft ab
500.000 € bis einschließlich 1.000.000 €.
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Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag Klinikum St. Georg gGmbH v0.21
2.
Erteilung oder Widerruf von Prokuren und Generalvollmachten.
3.
Derivative Finanzgeschäfte. Diesbezügliche Rechtsgeschäfte ohne Grundgeschäft sind ausgeschlossen.
4.
Begründung und Beendigung von Verbandsmitgliedschaften.
5.
Stimmabgabe in Gesellschafter- und Hauptversammlungen von Beteiligungsgesellschaften bei Beschlüssen über:
a. Ausübung von Rechten im Sinne von § 32 MitbestG;
b. Abschluss, wesentliche Änderung und Beendigung von Ergebnisabführungsoder anderen Unternehmensverträgen i. S. d. AktG zwischen der Beteiligungsgesellschaft und deren Tochtergesellschaften.
6.
Stimmabgabe in Gesellschafter- und Hauptversammlungen von Tochtergesellschaften, bei Beschlüssen über:
a. Wahl und Abberufung der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaft, soweit diese
Stimmabgabe nicht aufgrund von Vorschlagsrechten der Stadt Leipzig erfolgt.
Dem Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft soll ein Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft angehören;
b. Erschließung bisher nicht bearbeiteter Geschäftsbereiche oder Aufgabe bisheriger Geschäftsbereiche der Tochtergesellschaft;
c. Verfügungen über Vermögen und Aufnahme von Krediten, Übernahme von
Bürgschaften, Bestellung oder Gewährung von Garantien und ähnlichen Sicherheiten durch die Tochtergesellschaften ab 500.000 €;
d. Änderungen der Einflussrechte der Gremienvertreter der Gesellschaft im Aufsichtsrat oder in der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft;
e. Änderungen des Haftungsumfangs der Gesellschafterin oder der Gesellschaft
gegenüber der Tochtergesellschaft in Bezug auf ihr Stammkapital.
7.
Stimmabgabe in Gesellschafter- und Hauptversammlungen von unmittelbaren
Minderheitsbeteiligungsgesellschaften, bei Beschlüssen über Änderungen des
Gesellschaftsvertrages der Minderheitsbeteiligungsgesellschaft.
(4)
Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seiner Zustimmungsrechte gemäß Absatz 3 für
bestimmte Arten von Geschäften bis zu einer bestimmten Wertgrenze oder Zeitdauer
seine Zustimmung allgemein erteilen.
(5)
Über sämtliche Beschlüsse nach Absatz 3 und 4 ist die Gesellschafterin zu informieren.
(6)
In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates können weitere zustimmungspflichtige
Maßnahmen und Geschäfte der Geschäftsführung geregelt sein.
(7)
Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, kann die Geschäftsführung verlangen,
dass die Gesellschafterversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluss, durch den die Gesellschafterversammlung zustimmt, bedarf einer ¾-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
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(8)
Die Geschäftsführung berichtet im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss gegenüber der Gesellschafterversammlung, ob und inwieweit den Empfehlungen von Teil III
(Organe) des Leipziger Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Fassung entsprochen wurde; Abweichungen sind zu begründen. Der Bericht soll vorab
vom Aufsichtsrat geprüft und bestätigt werden.
(9)
Der Aufsichtsrat soll regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit überprüfen.
(10) Die Vorschriften der §§ 394 und 395 des AktG über die Verschwiegenheitspflicht gelten gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 4 SächsGemO entsprechend.
§ 16 Aufwendungsersatz und Vergütung
(1)
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen. Die Gesellschafterversammlung kann eine Aufwandspauschale festlegen
oder alternativ einen Ersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Auslagen beschließen.
(2)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates können neben den Ansprüchen nach Absatz 1 auf
Beschluss der Gesellschafterversammlung eine jährliche Vergütung oder Sitzungsgelder erhalten. Ausschusssitzungen gelten als Aufsichtsratssitzung für Zwecke der
Vergütung, sofern sie an einem anderen Tag als die Aufsichtsratssitzung stattfinden.
Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Gesellschafterversammlung.
(3)
Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie in den Ausschüssen
können bei der Festlegung gemäß der Absätze 1 und 2 berücksichtigt werden.
(4)
Die Aufwandserstattung und die Vergütung sollen individualisiert für jedes Mitglied
des Aufsichtsrates im Anhang des Jahresabschlusses veröffentlicht werden.
§ 17 Interessenkonflikte
(1)
Das Aufsichtsratsmitglied darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die der Gesellschaft zustehen, für sich nutzen.
(2)
Jedes Aufsichtsratsmitglied hat Interessenkonflikte in Bezug auf seine Person, aber
auch in Bezug auf nahestehende Personen, insbesondere solche die aufgrund einer
Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern, Wettbewerbern
oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber offenzulegen.
(3)
Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines
Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandates führen.
(4)
Beauftragungen von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Gesellschaft im Rahmen von
Berater- oder sonstigen Dienstleistungs- und Werkverträgen sollen grundsätzlich nicht
erfolgen.
(5)
Kredite der Gesellschaft an Mitglieder der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrates
sowie an diesen nahestehenden Personen dürfen nicht gewährt werden.
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Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag Klinikum St. Georg gGmbH v0.21
(6)
Mitglieder der Geschäftsführung unterliegen während ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft einem umfassenden Wettbewerbsverbot.
(7)
Mitglieder der Geschäftsführung sollen insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen Gesellschaften wahrnehmen.
(8)
Jedes Mitglied der Geschäftsführung teilt Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich mit und informiert die anderen Mitglieder der Geschäftsführung
hierüber. Alle Geschäfte zwischen der Gesellschaft einerseits und den Mitgliedern der
Geschäftsführung sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmen andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen. Wesentliche Geschäfte sollen der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.
(9)
Die Mitglieder der Geschäftsführung sollen dem Aufsichtsratsvorsitzenden Ehrenämter im Interessenbereich der Gesellschaft, Nebentätigkeiten und Aufsichtsratsmandate
schriftlich zur Genehmigung vorlegen. Die Geschäftsführung soll den Aufsichtsrat
einmal jährlich schriftlich über diese Ehrenämter, Nebentätigkeiten und Aufsichtsratsmandate informieren.
(10) Die Mitglieder der Geschäftsführung und Aufsichtsratsmitglieder haben die Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Wenn sie ihre
Sorgfaltspflichten verletzen und die ihnen obliegende Verantwortung außer Acht lassen, sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 18 Gesellschafterversammlung
(1)
Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung und Übersendung der erforderlichen Unterlagen, spätestens 14
Tage vor der Versammlung, wobei bei der Berechnung der Frist der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden. In Einzelfällen kann die Einberufungsfrist verkürzt und die Einberufung in der beschleunigten Schriftform übermittelt werden.
(2)
Die ordentliche Gesellschafterversammlung soll spätestens einen Monat nach der
Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat stattfinden.
(3)
Sobald die Gesellschafterin oder ein Mitglied der Geschäftsführung dies unter Benennung der Tagesordnung verlangt, ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
(4)
Über die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Protokollführung und vom Gesellschaftervertreter zu unterzeichnen ist. Von den Gesellschafterbeschlüssen erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung eine Abschrift.
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Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag Klinikum St. Georg gGmbH v0.21
§ 19 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
(1)
Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen:
1.
Strategisches Unternehmenskonzept, welches sich am Zweck der Gesellschaft
und der diesen gegebenenfalls konkretisierenden Eigentümerzielen ausrichtet.
2.
Wirtschaftsplan und Konzernwirtschaftsplan (Planungen) sowie deren Änderungen. Die Gesellschafterin soll zeitgleich die entsprechenden Planungen der Tochtergesellschaften sowie deren Änderungen zur Kenntnis erhalten.
3.
Feststellung des Jahresabschlusses sowie Billigung des Konzernabschlusses,
Genehmigung des Lageberichtes sowie des Konzernlageberichtes und Verwendung des Ergebnisses der Gesellschaft nach Maßgabe des § 29 GmbHG bis spätestens zum Ablauf der ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres. Die
Gesellschafterin soll zeitgleich die entsprechenden Prüfberichte zum Jahresabschluss der Tochtergesellschaften zur Kenntnis erhalten.
4.
Entlastung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat bis spätestens zum Ablauf der
ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres.
5.
Wahl des Abschlussprüfers sowie des Konzernabschlussprüfers.
6.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft sowie einer Tochtergesellschaft.
7.
Erlass und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, welche
u. a. die Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsführung regelt.
8.
Wesentliche Veränderungen der Gesellschaft im Sinne § 96a Abs. 1 Nr. 2a
SächsGemO, insbesondere:
a. Übertragung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft;
b. Umstrukturierungen der Gesellschaft (z. B. Spaltung);
c. Erweiterungen der Gesellschaft;
d. Änderungen der Einflussrechte der kommunalen Gremienvertreter;
e. Änderungen des Haftungsumfangs der Gesellschafterin gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf ihr Stammkapital;
f. Änderungen, Abschluss und Beendigung von Ergebnisabführungs- oder anderen Unternehmensverträgen i. S. d. AktG der Gesellschaft mit ihren Tochtergesellschaften; § 32 MitbestG bleibt unberührt;
g. Erschließung bisher nicht bearbeiteter Geschäftsbereiche oder Aufgabe bisheriger Geschäftsbereiche der Gesellschaft, Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen.
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9.
Verfügungen über Vermögen, Aufnahme von Krediten und Rechtsgeschäfte von
erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne § 96a Abs. 1 Nr. 2b
SächsGemO, insbesondere:
a. Aufnahme und Gewährung von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Bestellung oder Gewährung von Garantien und ähnlichen Sicherheiten durch die
Gesellschaft über 1.000.000 €;
b. Abschluss und Kündigung von privatrechtlichen Verträgen der Gesellschaft
außerhalb des Wirtschaftsplans einschließlich Miet- und Pachtverträgen über
1.000.000 € im Einzelfall oder pro Jahr bei Dauerschuldverhältnissen;
c. Grundstücksgeschäfte (Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken
oder grundstücksgleichen Rechten) der Gesellschaft außerhalb des Wirtschaftsplans über 1.000.000 €;
d. Investitionen und Desinvestitionen der Gesellschaft über 1.000.000 €;
e. Sonstige Vermögensverfügungen über 1.000.000 €;
f. Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft über
1.000.000 €;
g. sowie in den sonstigen in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelten Fällen.
10. Abschluss, Änderung sowie Beendigung von Cross-Border-Lease-Geschäften
und vergleichbare grenzüberschreitende Transaktionen.
11. Veräußerung, teilweise Veräußerung, Auflösung, Verschmelzung und
Rechtsformänderung der Gesellschaft sowie einer Beteiligungsgesellschaft.
12. Errichtung einer Beteiligungsgesellschaft sowie Erwerb oder Übernahme von Geschäftsanteilen einer Beteiligungsgesellschaft.
13. Errichtung von mittelbaren Beteiligungsunternehmen sowie Erwerb oder Übernahme von Geschäftsanteilen von mittelbaren Beteiligungsunternehmen, soweit
der Gesellschafterin mittelbar allein oder zusammen mit anderen kommunalen
Trägern der Selbstverwaltung, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterliegen, eine satzungsändernde Mehrheit zusteht.
14. Maßnahmen und Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen oder zu denen die Gesellschafterversammlung eine Befassung verlangt, soweit diese nicht nach diesem Gesellschaftsvertrag dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.
(2)
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen, soweit das Gesetz oder dieser
Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmen, der einfachen Mehrheit des in der
Versammlung vertretenen Stammkapitals.
(3)
Die Stadt Leipzig ist auch bei Rechtsgeschäften ihr selbst gegenüber stimmberechtigt.
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§ 20 Planung
(1)
Die Geschäftsführung der Gesellschaft stellt gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 5 SächsGemO
in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf und schreibt diesen über
drei Jahre fort (fünfjährige Finanzplanung: laufendes Jahr, Planjahr und drei Folgejahre). Der Wirtschaftsplan besteht aus Vorbericht, Planbilanz, Erfolgsplan, Liquiditätsplan, Personalplan, Investitions- und Instandhaltungsplan.
(2)
Die Planungen im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 sowie wesentliche Abweichungen hiervon sind der Gesellschafterin unverzüglich zur Kenntnis zu geben, spätestens zum
Zeitpunkt der Versendung an den Aufsichtsrat. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft
im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 7 SächsKomHVO-Doppik werden der Gesellschafterin
von der Geschäftsführung rechtzeitig zur Verfügung gestellt, sodass sie als Anlage
zum Haushaltsplan der Stadt Leipzig veröffentlicht werden können.
§ 21 Jahresabschluss und Prüfung
(1)
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach Maßgabe des § 96a Abs. 1 Nr. 8
SächsGemO von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nach Ende des
Geschäftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Er hat eine Übersicht über sämtliche Beteiligungsunternehmen der Gesellschaft zu enthalten, die mindestens Auskunft über Firma und Sitz, Höhe des Anteils, Höhe des Eigenkapitals und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres gibt. Der Prüfer hat in Erweiterung der Abschlussprüfung auch entsprechend § 53 Abs. 1 HGrG die dort vorgesehene Prüfung vorzunehmen und Bericht zu
erstatten. Satz 1 gilt entsprechend für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht.
(2)
Nach Prüfung durch den Abschlussprüfer legt die Geschäftsführung den Bericht über
die Abschlussprüfung, den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie ihren Vorschlag
zur Verwendung des Jahresergebnisses unverzüglich der Gesellschafterin und dem
Aufsichtsrat vor. Diese Verpflichtung bezieht sich gegenüber der Gesellschafterin
auch auf die Angaben, die nach § 99 Abs. 2 und 3 SächsGemO für die Erstellung des
Beteiligungsberichtes notwendig sind. Satz 1 gilt entsprechend für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht über deren Prüfung.
(3)
Die Gesellschafterin bringt der Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Leipzig den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich zur Kenntnis.
(4)
Der örtlichen und der überörtlichen Prüfungsbehörde (§§ 105 und 109 SächsGemO)
werden die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.
(5)
Der örtlichen und der überörtlichen Prüfungsbehörde wird das Recht eingeräumt, die
Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens zu prüfen.
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Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag Klinikum St. Georg gGmbH v0.21
(6)
Der Gesellschafterin sind alle für die Erstellung des Gesamtabschlusses nach § 88a
SächsGemO erforderlichen Unterlagen zu übersenden und Auskünfte zu erteilen.
§ 22 Definitionen
(1)
Beteiligungsgesellschaft ist jedes Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar eine Beteiligung besitzt (unabhängig von Anteilshöhe).
(2)
Tochtergesellschaft ist jedes Unternehmen, auf das die Gesellschaft unmittelbar
einen beherrschenden Einfluss gemäß § 290 HGB ausüben kann.
(3)
Beteiligungsunternehmen ist jedes Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besitzt (unabhängig von Anteilshöhe).
(4)
Tochterunternehmen ist jedes Unternehmen, auf das die Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss gemäß § 290 HGB ausüben kann.
(5)
Nahestehende Person sind die in § 20 Abs. 1 SächsGemO genannten Personen.
(6)
Nahestehendes Unternehmen ist ein Unternehmen in Anlehnung an § 285 Nr. 21
HGB.
(7)
Beschleunigte Schriftform meint Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB, wobei
die Übermittlung des Schriftstücks elektronisch beispielsweise durch Fax oder per EMail mit angefügter Scancopy erfolgen kann.
(8)
Soweit eine Regelung bezogen auf ein Verhalten des Aufsichtsrats oder seiner Mitglieder gegenüber der Gesellschafterin oder der Gesellschafterversammlung die Worte „Können“, „Sollen“ oder „Sollten“ enthält, lässt dies das Selbstbestimmungsrecht
des Aufsichtsrats unberührt.
§ 23 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder unvollständig sein oder
werden, so wird durch diese Unwirksamkeit die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht
berührt. Im Falle einer unvollständigen Regelung soll die Lücke durch Auslegung des im
übrigen Vertragstext niedergelegten Gesellschafterwillens derart geschlossen werden, wie
dies dem Gesellschaftsgegenstand und -zweck am ehesten entspricht.
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Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag Klinikum St. Georg gGmbH v0.21
Bestehender Gesellschaftsvertrag
Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag
Präambel
Die Klinikum St. Georg gGmbH mit ihren Kliniken und Einrichtungen, mit den Einrichtungen
der medizinischen Rehabilitation sowie als
Träger des Verbundes Gemeindenahe Psychiatrie, ist für die Schwerpunktversorgung der
Patienten im Regierungsbezirk Leipzig und
darüber hinaus verantwortlich. Die medizinischen Leistungen reichen von der Regel – bis
zur Maximalversorgung – gemessen an der
Spezialisierung und dem Krankheitsschweregrad.
Präambel
Die Klinikum St. Georg gGmbH mit ihren Kliniken und Einrichtungen, mit den Einrichtungen
der medizinischen Rehabilitation sowie als
Träger des Verbundes Gemeindenahe Psychiatrie, ist für die Schwerpunktversorgung der
Patienten in der Stadt Leipzig und dem Umland verantwortlich. Die medizinischen Leistungen reichen von der Regel- bis zur Maximalversorgung – gemessen an der Spezialisierung und dem Krankheitsschweregrad.
§ 1 Firma und Sitz
§ 1 Firma und Sitz
(1)
Die Firma der Gesellschaft lautet Klinikum St. Georg gGmbH.
(1)
Die Gesellschaft führt den Namen „Klinikum St. Georg gGmbH“.
(2)
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Leipzig.
(2)
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Leipzig.
Hinweise
§ 2 Ziel und Gegenstand des Unternehmens § 2 Zweck der Gesellschaft
(1)
Ziel des Unternehmens ist die Förderung (1)
der öffentlichen Gesundheitspflege sowie
die Förderung der Berufsbildung sowie
die Förderung der Jugendhilfe.
05.12.2016
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
des öffentlichen Gesundheitswesens
sowie die Förderung der Berufsbildung.
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Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag Klinikum St. Georg gGmbH v0.21
Bestehender Gesellschaftsvertrag
Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag
Hinweise
(2)
(2)
Hinweis: Der Begriff „ambulant“ dient der Abbildung vertragsärztlicher Tätigkeiten (MVZ). Der Begriff „Krankenversorgung“ wurde ersetzt durch den Begriff „medizinische Leistungen“. Dieser Begriff ist allgemeiner und
umfasst sowohl die Behandlung von Erkrankungen als
auch vorbeugende/vorsorgende Maßnahmen etc.
Eine Kindertagesstätte wird durch das St. Georg nicht
mehr betrieben.
Gegenstand des Unternehmens ist das
Betreiben von Kliniken, Tageskliniken
und ambulanten Einrichtungen der allgemeinen Krankenhausversorgung, der
Rehabilitation und des Verbundes Gemeindenahe Psychiatrie sowie die Betreibung des Bildungszentrums. Die Leistungen der Einrichtungen sind schwerpunktmäßig gerichtet auf:
− die bedarfsgerechte Versorgung der
Bevölkerung, vor allem der Stadt
Leipzig, durch ambulante, vor-,
nach-, voll- und teilstationäre Krankenversorgung,
− die Ausbildung von Personal für den
Pflege- und Funktionsdienst,
− die Forschung und Lehre im Bereich
der Medizin und Pflege als akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Leipzig,
die Förderung der Jugendhilfe erfolgt
durch das Betreiben von Kindertagesstätten.
05.12.2016
Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch das Betreiben von Kliniken, Tageskliniken und ambulanten
Einrichtungen der allgemeinen Krankenhausversorgung, der Rehabilitation und
des Verbundes Gemeindenahe Psychiatrie sowie die Betreibung des Bildungszentrums. Die Leistungen der Einrichtungen sind schwerpunktmäßig gerichtet
auf:
− die bedarfsgerechte Versorgung der
Bevölkerung, vor allem der Stadt
Leipzig, durch ambulante, vor-, nach-,
voll- und teilstationäre medizinische
Leistungen;
− die Ausbildung von Personal für den
Pflege- und Funktionsdienst;
− die Forschung und Lehre im Bereich
der Medizin und Pflege als akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Leipzig;
− Unterstützung der Stadt Leipzig bei
der Erfüllung von sozialen Aufgaben.
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Bestehender Gesellschaftsvertrag
Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und
(3)
Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann
sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen
oder ähnlichen Unternehmen beteiligen bzw.
solche gründen. Sie kann alle Rechtsgeschäfte
vornehmen, die zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes erforderlich oder nützlich sind.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen
und Geschäften berechtigt, durch die der
Gesellschaftszweck gefördert werden
kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer
Aufgaben anderer Unternehmen bedienen. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder
ähnlichen Unternehmen beteiligen bzw.
solche gründen. § 4 ist entsprechend zu
beachten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)
(1)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist in § 2 dieses Vertrages beschrieben.
05.12.2016
Hinweise
Hinweis: Löschung Satz 3 alt, da bereits in Satz 1 des
Absatzes im gleichen Sinn formuliert.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck der Gesellschaft und die Art
und Weise seiner Verwirklichung ist in
§ 2 Abs. 2 beschrieben.
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Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag Klinikum St. Georg gGmbH v0.21
Bestehender Gesellschaftsvertrag
Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag
(2)
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht in 1. Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter
auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft erhalten.
(2)
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und
auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft erhalten.
(3)
Mittel der Gesellschaft können im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO der Stadt Leipzig
für steuerbegünstigte Zwecke zugewendet werden.
(3)
Mittel der Gesellschaft können im Rahmen des § 58 Nr. 2-5 AO der Stadt
Leipzig für steuerbegünstigte Zwecke
zugewendet werden.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Gesellschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Gesellschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen der Gesellschaft, soweit
es die eingezahlten Kapitalanteile und
den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt an die Stadt Leipzig, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(5)
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen der Gesellschaft, soweit
es die eingezahlten Kapitalanteile und
den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt an die Stadt Leipzig, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
05.12.2016
Hinweise
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Bestehender Gesellschaftsvertrag
Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag
(6)
(6)
Die Gesellschafter erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre
eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Die Gesellschafter erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre
eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4 Beteiligung der Gesellschaft an anderen
Unternehmen
05.12.2016
Hinweise
Hinweis: Der Paragraph ist insgesamt neu.
§ 5 Abs. 4 alt ist jetzt hier neu verarbeitet.
(1)
In den Fällen des § 96a Abs. 1 Nr. 1
SächsGemO ist die Zustimmung der
Stadt Leipzig einzuholen.
§ 96a Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO.
(2)
Die Gesellschaft darf ein anderes Unternehmen nur unterhalten, übernehmen
oder sich daran beteiligen, wenn gemäß
§ 96a Abs. 1 Nr. 1, 2, 4-13 i. V. m. §
130a Abs. 2 SächsGemO entsprechende
Regelungen im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens enthalten sind, sofern
sie allein oder zusammen mit anderen
Gesellschaftern, für die ebenfalls eine
Verpflichtung nach § 96a Abs. 1 SächsGemO besteht, eine zur Änderung des
Gesellschaftsvertrages berechtigende
Mehrheit der Anteile hält.
§ 96a Abs. 1 Nr. 13 SächsGemO.
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Bestehender Gesellschaftsvertrag
Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag
Hinweise
Hinweis: § 4 alt ist jetzt in § 6 neu verarbeitet.
§ 4 Stammkapital, Stammeinlagen und Bezugsrechte
(1)
Das Stammkapital beträgt € 5.000.000,-(in Worten: Euro fünf Millionen).
(2)
Vom Stammkapital der Gesellschaft hat
der alleinige Gesellschafter, die Stadt
Leipzig, Stammeinlagen in Höhe von €
25.000,-- und in Höhe von €4.975.000,-übernommen.
§ 5 Verfügung über Geschäftsanteile, Beteiligungen
(1) Geschäftsanteile und/oder Teilgeschäftsanteile können nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft abgetreten, verpfändet oder mit Rechten Dritter
belastet werden. Die Einwilligung darf nur
aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses
erteilt oder verweigert werden.
05.12.2016
Hinweis: Löschung, da es nur eine Gesellschafterin gibt.
Die Regelungen können bedarfsweise wieder aufgenommen werden, wenn ein weiterer Gesellschafter hinzutritt, da der Gesellschaftsvertrag dann ohnehin der Anpassung bedarf.
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Bestehender Gesellschaftsvertrag
Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag
Hinweise
(2) Vor Abtretung eines Geschäftsanteils,
gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der
abtretungswillige Gesellschafter den Geschäftsanteil zunächst den übrigen Gesellschaftern schriftlich zum Kauf als gemeinschaftlichen Anteil anzubieten. Die übrigen
Gesellschafter oder einzelne von ihnen,
mehrere im Innenverhältnis im Verhältnis
ihrer Geschäftsanteile, können innerhalb
von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich verlangen, dass ihnen der
Anteil als gemeinschaftlicher Anteil abgetreten wird. Als Gegenleistung ist der Wert
des Anteils gemäß § 3 Abs. 6 zu zahlen,
und zwar in einem Betrag Zug um Zug gegen Abtretung.
(3) Üben die Gesellschafter ihr Ankaufsrecht
nicht aus, so haben sie der dann erfolgenden Anteilsveräußerung zuzustimmen, sofern dem nicht wichtige, in der Person des
Erwerbers liegende Gründe entgegenstehen.
05.12.2016
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Bestehender Gesellschaftsvertrag
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Hinweise
Hinweis: § 5 Abs. 4 alt ist jetzt in § 4 neu verarbeitet.
(4) Beteiligungen, an denen der Gesellschaft
allein oder zusammen mit anderen Unternehmen im Sinne des § 96 Abs. 2 Halbsatz
l SächsGem0 eine Mehrheit der Anteile zusteht, dürfen nur unterhalten werden, wenn
den Nummern Nr. 1 und 2a bis 8 des § 96
Abs. 2 SächsGemO entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag vereinbart
werden.
§ 6 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr
§ 5 Dauer, Geschäftsjahr und Bekanntmachungen
(1)
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte
Zeit errichtet.
(1)
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit
errichtet.
(2)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)
Bekanntmachungen der Gesellschaft
erfolgen, soweit eine Veröffentlichung
nach dem Gesetz vorgeschrieben ist, im
Bundesanzeiger.
Hinweis: § 7 alt ist jetzt hier neu verarbeitet.
§ 7 Bekanntmachungen
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Hinweise
Hinweis: § 7 alt ist jetzt in § 5 Abs. 3 neu verarbeitet.
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit eine Veröffentlichung nach dem
Gesetz betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung zwingend vorgeschrieben
ist, im elektronischen Bundesanzeiger. lm Übrigen erfolgen die Bekanntmachungen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt
Leipzig.
Hinweis: § 4 alt ist jetzt hier neu verarbeitet.
§ 6 Stammkapital
(1)
Das Stammkapital beträgt € 5.000.000,-(in Worten: Euro fünf Millionen).
(2)
Vom Stammkapital der Gesellschaft hat
die alleinige Gesellschafterin, die Stadt
Leipzig, Stammeinlagen in Höhe von €
25.000,-- und in Höhe von € 4.975.000,-übernommen.
§ 8 Organe der Gesellschaft
§ 7 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
(1) die Gesellschafterversammlung
(2) der Aufsichtsrat und
(3) die Geschäftsführung.
(1)
05.12.2016
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Geschäftsführung,
2. der Aufsichtsrat und
3. die Gesellschafterversammlung.
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(2)
Hinweise
Ziff. 7.5.1 und 8.4.1 und 9.1 LCGK.
Alle Organe der Gesellschaft sowie deren einzelne Mitglieder sind im Rahmen
des gesetzlich Zulässigen dem Unternehmensinteresse sowie dem Wohl der
Gesellschaft unter Beachtung kommunalpolitischer Zielsetzungen und der Interessen der Gesellschafterin verpflichtet.
Hinweis: § 9 alt ist jetzt in § 18 insgesamt neu verarbeitet.
§ 9 Vorsitz und Einberufung der Gesellschafterversammlung
(1)
Beschlüsse der Gesellschafter werden in
der Gesellschafterversammlung gefasst.
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(2)
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Hinweise
Die Gesellschafterversammlung wird
durch die Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Zahl, den Aufsichtsratsvorsitzenden oder den Gesellschafter
einberufen. Die Ladung erfolgt unter Mitteilung des Tagungsorts, der Tagungszeit und der Tagesordnung. Die Ladung
hat an alle Gesellschafter mit einer Frist
von mindestens 2 Wochen zu erfolgen,
wobei der Tag der Ladung und der Tag
der Sitzung nicht mitzuzählen sind. In der
Regel sind die für die Tagesordnung erforderlichen Unterlagen der Ladung beizufügen. Die Wirksamkeit der Einberufung wird nicht durch kurzfristige bzw.
unangekündigte Tischvorlagen innerhalb
der Sitzung verhindert.
§ 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
05.12.2016
Hinweis: § 10 alt ist jetzt in § 18 insgesamt neu verarbeitet.
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(1)
Die Gesellschalterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ des
Stammkapitals vertreten ist. Fehlt es daran, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist. Darauf ist in der wiederholten Ladung hinzuweisen.
(2)
Schriftliche, fernschriftliche (Telefax) und
telegrafische Beschlussfassungen sind
zulässig, wenn kein Gesellschafter einer
solchen Beschlussfassung widerspricht.
(3)
Die Mitglieder der Geschäftsführung sollen an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen.
(4)
Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je € 50,-- (i. W. EURO fünfzig) eines
Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
Die Gesellschafterbeschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit
gesetzlich oder in diesem Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenenthaltungen
werden nicht mitgezählt.
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Hinweise
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(5)
Über jede Gesellschafterversammlung
sowie über die nicht in Sitzungen gefassten Beschlüsse wird, soweit nicht eine
notarielle Beurkundung erforderlich ist,
eine Niederschrift gefertigt, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind
der Ort und der Tag der Versammlung,
die Teilnehmer und die vertretenen
Stimmen, die Gegenstände der Versammlung, der wesentliche Inhalt der
Verhandlungen und die Gesellschafterbeschlüsse aufzunehmen. Das Original
der Niederschrift wird jeweils beim Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung geführt. Jeder Gesellschafter erhält
umgehend eine Abschrift der Niederschrift.
(6)
Gesellschafterbeschlüsse können nur
innerhalb sechs Wochen nach Empfang
der Abschrift der Niederschrift durch Klage angefochten werden.
§ 11 Aufgaben der Gesellschafterversammlung
05.12.2016
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Hinweise
Hinweis: § 11 alt ist jetzt in § 19 neu verarbeitet.
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(1)
Die Gesellschafterversammlung beschließt – außer in den senst durch Gesetz oder in diesem Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen Fällen – über folgende
Angelegenheiten:
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Hinweise
Hinweis: jetzt in § 19 Abs. 1 neu verarbeitet.
a) die Errichtung und Übernahme von Unternehmen,
Hinweis: jetzt in § 19 Abs. 1 Nr. 12, 13 neu verarbeitet.
b) die Beteiligung an Unternehmen,
Hinweis: jetzt in § 19 Abs. 1 Nr. 12, 13 neu verarbeitet.
c) die wesentliche Veränderung des Unternehmens, insbesondere:
Hinweis: jetzt in § 19 Abs. 1 Nr. 6, 8, 11 neu verarbeitet.
aa) die Änderung des Unternehmensgegenstands, etwa durch die Erschließung neuer Geschäftsfelder,
bb) die Änderung des Unternehmenszwecks,
cc) die wesentliche Umstrukturierung
des Unternehmens,
dd) die wesentliche Erweiterung des
Unternehmens,
ee) die Umwandlung der Rechtsform,
ff) veränderte Einflussrechte der
kommunalen Vertreter auf Entscheidungen im Unternehmen,
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gg)
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die wesentliche Veränderung
des Haftungsumfangs der einzelnen Gesellschafter untereinander,
hh) die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
ii) Kapitalerhöhungen und herabsetzungen,
jj) die Errichtung und Aufgabe von
Zweigniederlassungen,
kk) die Aufnahme neuer Gesellschafter sowie Verfügung über Geschäftsanteile,
ll) die Verschmelzung, Vermögensübertragung oder Umwandlung
der Gesellschaft.
d) den Abschluss und die Änderung von
Unternehmensverträgen nach dem
AktG,
Hinweis: jetzt in § 19 (1) Nr. 8 neu verarbeitet.
e) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Genehmigung des Lageberichtes und die Verwendung des Jahresergebnisses,
Hinweis: jetzt in § 19 (1) Nr. 3 neu verarbeitet.
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f)
die Verfügung über Vermögen soweit
die Rechtsgeschäfte von erheblicher
wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen sind, insbesondere:
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Hinweis: jetzt in § 19 (1) Nr. 8,9,11,12,13 neu verarbeitet.
aa) die vollständige oder teilweise
Veräußerung des Unternehmens,
bb) die Auflösung des Unternehmens,
cc) die Veräußerung von Rechten des
Unternehmens,
dd) den Erwerb, die Belastung oder
die Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten,
ee) die Veräußerung von errichteten
und übernommenen Unternehmen
und Zweigniederlassungen,
ff) die Veräußerung von Beteiligungen,
gg) über Einzelinvestitionen außerhalb
des Investitionsplans mit einem
Volumen von mehr als € 1 Mio.
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Hinweise
g) die Aufnahme von Krediten, soweit die
Rechtsgeschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen sind, bzw. welche im Finanzplan nicht enthalten sind und einen Betrag von € 1 Mio. überschreiten,
Hinweis: jetzt in § 19 Abs. 1 Nr. 8 neu verarbeitet.
h) die Strategie des Unternehmens, insbesondere die Geschäfts- und Unternehmenspolitik in einem festzulegenden Turnus,
Hinweis: jetzt in § 19 Abs. 1 Nr. 1 neu verarbeitet.
i)
die Bestellung und Abberufung von
Mitgliedern der Geschäftsführung sowie von Prokuristen,
Hinweis: jetzt in § 15 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 neu
verarbeitet.
j)
die Entlastung der Geschäftsführung,
Hinweis: jetzt in § 19 Abs. 1 Nr. 4 neu verarbeitet.
k) die Entlastung des Aufsichtsrates,
l)
(2)
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Hinweis: jetzt in § 19 Abs. 1 Nr. 4 neu verarbeitet.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführung und
Mitglieder des Aufsichtsrates.
Der Gesellschafterversammlung obliegt
darüber hinaus die Feststellung der
Richtlinien der Geschäftspolitik.
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Hinweis: jetzt in § 19 Abs. 1 Nr. 1 neu verarbeitet.
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(3)
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Hinweise
Hinweis: jetzt in § 19 Abs. 2 neu verarbeitet.
Beschlüsse zur Auflösung der Gesellschaft und zur Änderung des Gesellschaftsvertrages bedürfen einer Mehrheit
von ¾ des vertretenen Kapitals.
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung
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(1)
Die Geschäftsführung der Gesellschaft
besteht aus bis zu drei Personen, darunter ein Arbeitsdirektor.
Ziff. 8.2.1 LCGK.
Hinweis: § 16 Abs. 1 alt jetzt hier neu verarbeitet.
(2)
Die Geschäftsführung leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung und
trägt öffentliche Verantwortung. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag, dem jeweiligen Geschäftsführeranstellungsvertrag, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, den gegebenenfalls vorliegenden
Eigentümerzielen und den sonstigen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung sowie des Aufsichtsrates im Rahmen seiner Zuständigkeit zu führen.
Ziff. 8.1.1 bis 8.1.3 LCGK.
Hinweis: § 16 (2) alt jetzt hier neu verarbeitet.
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Hinweise
(3)
Die Mitglieder der Geschäftsführung
werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Sie werden für die Dauer von
längstens fünf Jahren bestellt; wiederholte Bestellungen sind zulässig.
Ziff. 7.1.6 LCGK.
§ 31 MitbestG.
Hinweis: § 16 Abs. 1 alt jetzt hier neu verarbeitet.
(4)
Besteht die Geschäftsführung aus einer
Person, wird die Gesellschaft durch diese allein vertreten. Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Personen,
wird die Gesellschaft durch zwei Mitglieder der Geschäftsführung gemeinschaftlich oder durch ein Mitglied der Geschäftsführung und eine Person, der
Prokura erteilt wurde, gemeinschaftlich
vertreten.
Ziff. 8.2.1 LCGK.
Hinweis: § 16 Abs. 1 alt jetzt hier neu verarbeitet.
(5)
Ist ein Mitglied der Geschäftsführung
zugleich Vertretungsorgan eines Beteiligungsunternehmens oder des Eigenbetriebes Städtisches Klinikum „St. Georg“
Leipzig, so ist es vom Verbot der Mehrfachvertretung (§ 181 Alt. 2 BGB) befreit.
Durch Beschluss des Aufsichtsrates
kann darüber hinaus jedes Mitglied der
Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 BGB insgesamt befreit
werden.
Hinweis: § 16 Abs. 1 alt jetzt hier neu verarbeitet.
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(6)
Durch Beschluss des Aufsichtsrates
kann ein Mitglied der Geschäftsführung
zum Sprecher der Geschäftsführung bestellt werden.
(7)
Bei der Ausübung von Rechten an den
Beteiligungsgesellschaften, die dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen, sind die
Bestimmungen des § 32 MitbestG zu
beachten.
(8)
Die Geschäftsführung hat auf Verlangen Ziff. 9.2 LCGK.
Hinweis: § 16 Abs. 4 alt jetzt hier teils neu verarbeitet.
des Aufsichtsrats sowie jedes einzelnen
Aufsichtsratsmitglieds jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben; die Berichterstattung
hat an den gesamten Aufsichtsrat zu erfolgen. Die Geschäftsführung hat den
Aufsichtsrat über die Entwicklung der
Gesellschaft schriftlich zu unterrichten.
§ 90 AktG gilt sinngemäß.
(9)
Die Geschäftsführung berichtet regelmäßig, in der Regel vierteljährlich an den
Aufsichtsrat und die Gesellschafterin
über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die Lage der
Gesellschaft. Die Berichte müssen den
Vorgaben der Gesellschafterin entsprechen.
Ziff. 8.1.7 und 9.2 LCGK.
Hinweis: § 16 Abs. 3 alt jetzt hier neu verarbeitet.
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(10) Die Geschäftsführung berichtet der Gesellschafterversammlung im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss über die
Umsetzung des Zwecks der Gesellschaft
und der diesen gegebenenfalls konkretisierenden Eigentümerziele.
(11) Die Geschäftsführung legt dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung auf Basis des Zwecks der
Gesellschaft und der diesen gegebenenfalls konkretisierenden Eigentümerziele
ein strategisches Unternehmenskonzept
vor. Es ist spätestens nach fünf Jahren
oder nach Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Festlegung neuer
Eigentümerziele zu überarbeiten. Über
den Umsetzungsstand des strategischen
Unternehmenskonzepts sind der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung im Zusammenhang mit dem
Jahresabschluss zu informieren.
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Ziff. 7.1.3 und 8.1.6 LCGK.
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(12) Die Geschäftsführung unterrichtet den
Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich
über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und der Entwicklung
sowie der Leitung des Unternehmens
von Bedeutung sind. Der Aufsichtsratsvorsitzende sollte in Fällen von wesentlicher Bedeutung für die weitere nachhaltige und wirtschaftliche Erfüllung des Unternehmenszwecks auch die Gesellschafterin informieren.
Ziff. 7.2.6 und 7.2.7 LCGK.
(13) Die Geschäftsführung sorgt für den Aufbau und die Einhaltung eines angemessenen wirksamen internen Kontrollsystems (Risikomanagementsystem, interne
Revision, Compliance/Regelüberwachung).
Ziff. 8.1.8, 8.1.9 und 8.4.2, 8.4.6 LCGK.
(14) Die Geschäftsführung berichtet dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über
Risiken der Gesellschaft, die Ergebnisse
der internen Revision, über Compliance/Regelüberwachung sowie über
Sponsoringaktivitäten üblicherweise im
Zusammenhang mit dem Jahresabschluss.
Ziff. 8.1.9 und 9.2 LCGK.
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(15) Die Geschäftsführung informiert den
Aufsichtsrat über Gesellschafterbeschlüsse.
Ziff. 6.3 LCGK.
Ziff. 8.2.6 LCGK.
(16) Die Gesamtvergütung eines jeden Mitgliedes der Geschäftsführung soll individualisiert unter Namensnennung und
aufgeteilt nach fixen und variablen Vergütungsbestandteilen im Anhang des
Jahresabschlusses veröffentlicht werden.
§ 12 Zusammensetzung und Amtsdauer
des Aufsichtsrates
(1)
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.
(2)
Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Mitgliedern. 6 Mitglieder werden von der Stadt
Leipzig entsandt, 3 Mitglieder werden
von der Belegschaft entsprechend den
Bestimmungen des Drittelbbeteiligungsgesetzes nach Wahl entsandt.
05.12.2016
§ 9 Aufsichtsrat
Hinweis: Bereits in § 7 Abs. 1 bestimmt.
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern, und zwar aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschafterin, die von
dieser widerruflich entsandt werden, und
sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer.
Hinweis: Anpassung der Mitgliederzahl im AR an paritätische Besetzung durch Gesellschafterin und Arbeitnehmervertreter; jeweils 6.
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(3)
Die Entsendung der Mitglieder erfolgt für
die Zeit bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach
Beginn der Amtszeit beschließt, spätestens jedoch mit Ablauf des 30.09. des
Jahres, welches auf das vierte Geschäftsjahr folgt. Das Jahr, in welchem
die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Amtszeit der von der Stadt
Leipzig entsandten Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Wahlzeit des
Stadtrates der Stadt Leipzig, in jedem
Fall jedoch spätestens gem. Satz 1.
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Hinweise
(2)
Aufsichtsratsmitglieder sollten über die
für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde
verfügen. Mitglieder des Aufsichtsrates
sollten keine Organfunktion und keine
Beratungsaufgaben bei wesentlichen
Wettbewerbern der Gesellschaft ausüben. Dem Aufsichtsrat sollte kein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung angehören.
§ 98 Abs. 2 Satz 4 SächsGemO.
Ziff. 7.3.2 bis 7.3.4 LCGK.
Hinweis: Diese Regelungen sind eine Vorschrift für das
entsendende Organ und sind auch dort als MussVorschrift zu regeln [Hauptsatzung/Wahl- und Entsendeordnung Stadt Leipzig]. Für die Gesellschaft kann hier
nur eine Soll-Vorschrift umgesetzt werden.
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
endet spätestens mit Beendigung der
Gesellschafterversammlung, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach Beginn der Amtszeit beschließt,
spätestens jedoch mit Ablauf des 31.08.
des Jahres, welches auf das vierte Geschäftsjahr folgt. Das Geschäftsjahr, in
dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wiederbestellungen sind zulässig.
§ 6 Abs. 2 MitbestG i. V. m. § 102 Abs. 1 AktG und § 42a
Abs. 2 GmbHG.
Hinweis: § 12 Abs. alt jetzt hier neu verarbeitet.
(3)
Ziff. 7.3.4 LCGK, wonach ein ehemaliges Mitglied der GF
nicht als AR-Vors. gewählt werden darf, ist aufgrund
Verweisung in § 25 Abs. 2 MitbestG auf § 107 AktG nicht
mit Gesetz vereinbar. § 107 Abs. 1 AktG ordnet an, dass
das passive Wahlrecht zum AR-Vors. allein aus Mitgliedschaft im AR resultiert und nicht durch abweichende
Regelungen beschränkt werden darf.
Der neue Abs. 3 gilt unterschiedslos für alle Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft, unabhängig davon, ob es
sich um Arbeitnehmervertreter oder um Aufsichtsräte der
Gesellschafterin handelt.
Der letzte Satz der alten Regelung ist durch das entsendende Organ [Stadt Leipzig] in den dortigen Vorschriften
[Hauptsatzung/ Wahl- und Entsendeordnung] zum Verfahren zur Entsendung von Aufsichtsräten geregelt und
nicht im GV.
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(4)
(4)
§ 6 Abs. 2 MitbestG i. V. m. § 102 Abs. 2 AktG.
Hinweis: § 12 Abs. 4 und 6 alt jetzt hier neu verarbeitet.
War für die Entsendung eines Aufsichtsratsmitgliedes die Zugehörigkeit zum Rat
oder zur Verwaltung der Stadt Leipzig
bestimmend, endet das Aufsichtsratsamt
mit dem Ausscheiden aus dem Rat oder
der Verwaltung. Für die restliche Amtszeit ist jeweils ein Ersatzmitglied zu entsenden. Die betreffenden Aufsichtsratsmitglieder üben ihr Amt jedoch bis zur
Entsendung neuer Aufsichtsratsmitglieder weiter aus.
(5)
Die Wiederentsendung ist zulässig.
(6)
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein
Amt unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen.
Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist
vom jeweils zur Entsendung berechtigten
Organ für die restliche Dauer der Amtszeit eine neue Person zu entsenden.
05.12.2016
Bei Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds der Gesellschafterin aus dem
Stadtrat oder der Verwaltung vor Ablauf
der Wahlperiode des Stadtrates der
Stadt Leipzig soll für dessen restliche
Amtszeit ein neues Aufsichtsratsmitglied
entsandt werden. Das Aufsichtsratsmitglied führt seine Geschäfte bis zur Entsendung des neuen Aufsichtsratsmitgliedes weiter.
Der erste Teil der alten Regelung ist durch das entsendende Organ [Stadt Leipzig] in den dortigen Vorschriften
[Hauptsatzung/ Wahl- und Entsendeordnung] zum Verfahren zur Entsendung von Aufsichtsräten geregelt und
nicht im GV.
Etwaige korrespondierende Regelungen für die Arbeitnehmervertreter sind durch zwingendes Bundesrecht
geregelt; nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes sowie den dazu ergangenen Wahlordnungen.
Hinweis: jetzt in § 12 Abs. 1 neu verarbeitet.
(5)
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein
Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen
Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden niederlegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende
erklärt seine Niederlegung schriftlich gegenüber dem Stellvertreter. Das Mitglied
des Aufsichtsrates informiert die Geschäftsführung und den Gesellschaftervertreter in der beschleunigten Schriftform über die Niederlegung.
§ 101 Abs. 3 AktG i. V. m. § 6 Abs. 2 MitbestG.
Hinweis: jetzt in § 12 Abs. 4 teils neu verarbeitet.
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(7)
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann vom
jeweils zur Entsendung berechtigten Organ jederzeit ohne Angabe von Gründen
abberufen werden.
(6)
(8)
Die Aufsichtsratstätigkeit ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten Ersatz für die
ihnen entstandenen Aufwendungen. Die
Gesellschafterversammlung kann für die
Erstattung der Aufwendungen eine jährliche Pauschale festlegen.
Hinweise
Die Gesellschafterin kann die von ihr
entsandten Aufsichtsratsmitglieder jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich
abberufen. Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
vor Ablauf der Amtszeit richtet sich nach
den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes sowie den dazu ergangenen Wahlordnungen.
Hinweis: jetzt in § 16 insgesamt neu verarbeitet.
(9)
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Hinweis: jetzt in § 14 Abs. 1 neu verarbeitet.
(10)
Gemäß § 107 Abs. 3 AktG ist der Aufsichtsrat berechtigt, Ausschüsse zu bilden.
Hinweis: jetzt in § 14 Abs. 2 bis 4 und § 10 Abs. 3 neu
verarbeitet.
(11)
Die Aufsichtsratsmitglieder sind an
Weisungen nicht gebunden.
Hinweis: Der mitbestimmte Aufsichtsrat ist gegenüber der
Gesellschafterversammlung per Gesetz weisungsfrei.
§ 13 Vorsitz und Einberufung des Aufsichtsrates
05.12.2016
§ 10 Vorsitz im Aufsichtsrat
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(1)
(1)
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte
eine Person als Vorsitzenden und eine
Person als Stellvertreter nach den Bestimmungen des MitbestG. Scheidet die
Person des Vorsitzenden oder des Stellvertreters vor Ablauf der Amtszeit aus,
hat der Aufsichtsrat alsbald eine Neuwahl für die restliche Amtszeit der ausgeschiedenen Person vorzunehmen.
(2)
Ein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft sollte nicht als
Aufsichtsratsvorsitzender gewählt werden.
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte
mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Scheidet
der Vorsitzende oder der Stellvertreter
vorzeitig aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. Der Stellvertreter handelt bei Verhinderung des Vorsitzenden.
05.12.2016
Hinweise
Ziff. 7.3.4 Satz 2 LCGK.
Hinweis: Bei mitbestimmten AR „sollte“, da „darf“ aufgrund Verweisung in § 25 Abs. 2 MitbestG auf § 107
AktG nicht mit Gesetz vereinbar. § 107 Abs. 1 AktG ordnet an, dass das passive Wahlrecht zum AR-Vors. allein
aus Mitgliedschaft im AR resultiert und nicht durch abweichende Regelungen beschränkt werden darf.
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Hinweise
(3)
§ 27 Abs. 3 MitbestG.
Hinweis: § 12 Abs. 10 alt jetzt hier neu verarbeitet.
Unmittelbar nach der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat gemäß
§ 27 Abs. 3 Satz 1 MitbestG einen Ausschuss zur Wahrnehmung seiner in § 31
Abs. 3 Satz 1 MitbestG bezeichneten
Aufgabe, dem der Aufsichtsratsvorsitzende, sein Stellvertreter sowie je ein
von den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschafterin mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gewähltes Mitglied angehören.
§ 11 Sitzung des Aufsichtsrates
(2)
Der Aufsichtsrat tritt in der Regel jedes
Kalendervierteljahr einmal zusammen.
05.12.2016
(1)
Abgesehen von den Fällen des § 110
AktG wird der Aufsichtsrat so oft einberufen, wie es zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Hinweis: § 13 Abs. 2 alt jetzt hier neu verarbeitet.
Aufgrund der Verweisung in § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG
auf § 110 AktG, ist die Abhaltung einer gesetzlich angeordneten Mindestanzahl von Sitzungen erforderlich, wobei bei nicht börsennotierten Gesellschaften der Aufsichtsrat beschließen kann, eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten. Die strenge Regelung in der alten
Fassung schränkt die innere Organisationsfreiheit des
mitbestimmten Aufsichtsrates unzulässig ein.
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Hinweise
(3)
Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden
unter Mitteilung des Tagungsorts, der
Tagungszeit und der Tagesordnung mit
einer Frist von mindestens 2 Wochen
schriftlich einberufen, wobei der Tag der
Ladung und der Tag der Sitzung nicht
mitzuzählen sind. Die für die Tagesordnung erforderlichen Unterlagen sind der
Ladung beizufügen. Die Wirksamkeit der
Einberufung wird nicht durch kurzfristige
bzw. unangekündigte Tischvorlagen innerhalb der Sitzung verhindert.
(2)
Der Aufsichtsratsvorsitzende veranlasst
die Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrates schriftlich mit einer Frist von
vierzehn Tagen – wobei bei der Berechnung der Frist der Tag der Einberufung
und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden – unter Angabe von Ort
und Zeit sowie den Gegenständen der
Tagesordnung. Außerdem sollen bei der
Einberufung auch die erforderlichen Unterlagen und Beschlussvorschläge
übermittelt werden. Es soll kenntlich gemacht werden, ob es sich um Beschlussoder um Informationsvorlagen handelt.
Ziff. 7.2.1 und 9.3 LCGK.
Hinweis: § 13 Abs. 3 alt jetzt in § 11 Abs. 6 teils neu
verarbeitet.
(4)
In besonders dringenden Fällen kann
unabhängig von vorstehender Ziffer 3.
eine andere Form der Einberufung (fernschriftlich, per Telefax oder fernmündlich) und eine Frist von mindestens 3 Tagen gewählt werden.
(3)
In dringenden Fällen kann der Aufsichtsratsvorsitzende die Einberufungsfrist
verkürzen und die Einberufung in der beschleunigten Schriftform übermittelt werden; die Frist sollte in diesem Fall nicht
weniger als eine Woche betragen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
05.12.2016
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(5)
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Hinweis: Löschung, da bloße Wiederholung ohnehin
zwingend anwendbaren Rechts nach § 110 Abs. 1 und 2
AktG.
Jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die
Geschäftsführung können unter Angabe
des Zwecks und der Gründe die Einberufung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden verlangen. Wird dem Verlangen
nicht entsprochen, kann das Aufsichtsratsmitglied oder die Geschäftsführung
unter Mitteilung des Sachverhalts und
der Angabe der Tagesordnung selbst
den Aufsichtsrat einberufen.
(4)
Über Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung entscheidet der Aufsichtsrat
in der Sitzung nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 2. Vor der Sitzung sind Anträge in Textform an den Aufsichtsratsvorsitzenden zu richten.
(5)
Anträge zu Beschlussvorschlägen zu
angekündigten Gegenständen der Tagesordnung sollen frühzeitig in Textform
an den Aufsichtsratsvorsitzenden übermittelt werden.
§ 14 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Aufsichtsrates
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(1)
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn (6)
sämtliche Aufsichtsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen und insgesamt
mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder anwesend ist. Ist der Aufsichtsrat nicht ordnungsgemäß einberufen, so können verbindliche Beschlüsse
des Aufsichtsrates nur gefasst werden,
wenn sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates anwesend und damit einverstanden
sind, dass über den betreffenden Gegenstand trotzdem verhandelt und beschlossen wird.
(2)
Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Bei der
Einberufung ist darauf hinzuweisen, dass
der Aufsichtsrat in der neuen Sitzung beschlussfähig ist, wenn mindestens 3 Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
Hinweis: § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 alt jetzt hier und in
§ 12 Abs. 4 neu verarbeitet.
Hinweis: Da hier das MitbestG vorrangig gilt, wurde die
Regelung aus § 28 Abs. 1 MitbestG übernommen – siehe
§ 12 Abs. 4. Daher Streichung der Regelung aus § 108
Abs. 2 AktG.
(7)
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Verzichtbare Mängel der Einberufung
gelten als geheilt, wenn sämtliche Aufsichtsratsmitglieder an der Sitzung teilnehmen oder aus dem Aufsichtsrat binnen eines Monats nach dem Sitzungstag
des Aufsichtsrates kein schriftlicher Widerspruch gegen einen Aufsichtsratsbeschluss wegen der Art und Weise der
Einberufung dem Aufsichtsratsvorsitzenden zugeht.
Hinweise
Der Aufsichtsratsvorsitzende leitet die
Sitzungen.
Ziff. 7.2.1 LCGK.
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(8)
Sind sowohl der Aufsichtsratsvorsitzende
als auch der Stellvertreter abwesend, leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied
des Aufsichtsrats die Sitzung. Soll das
nicht geschehen, können die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder den Sitzungsleiter wählen.
(9)
Sind der Aufsichtsratsvorsitzende und
der Stellvertreter abwesend, hat jedes
Aufsichtsratsmitglied das Recht, eine
Beschlussfassung des Aufsichtsrates
über die Vertagung der Aufsichtsratssitzung zu verlangen. Die nächste ordentliche Aufsichtsratssitzung muss innerhalb
der nächsten vier Wochen stattfinden
und kann nicht wieder vertagt werden.
Hinweise
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Hinweise
Hinweis: § 16 Abs. 4 alt jetzt hier teils neu verarbeitet.
(10) An den Sitzungen des Aufsichtsrates
nimmt die Geschäftsführung teil, außer
wenn:
a. über ein Mitglied der Geschäftsführung verhandelt wird;
b. persönliche Belange eines Aufsichtsratsmitglieds besprochen werden;
c. die Neubestellung eines Mitglieds
der Geschäftsführung verhandelt
wird.
Der Aufsichtsrat kann Abweichendes beschließen.
(11) Über die Zulassung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zu einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Sitzungsgegenständen des Aufsichtsrats
entscheiden die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder.
Ziff. 7.3.2 LCGK i. V. m. § 109 AktG.
Hinweis: Dient der gesetzeskonformen Umsetzung des
Anwesenheitsrechts von Personen des Beteiligungsmanagements aus Ziff. 7.3.2 Abs. 4 LCGK. Die Zulassung
von Gästen ist in § 109 AktG gesetzlich streng geregelt.
Dieser ist über die Verweisung in § 25 Abs. 3 MitbestG
anwendbar.
§ 12 Beschlussfassung des Aufsichtsrates
(3)
Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung
des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
mitwirken, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.
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(1)
Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in
der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an
der Beschlussfassung in einer Sitzung
teilnehmen, indem sie schriftliche
Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.
Ziff. 7.3.8 LCGK.
Hinweis: § 14 Abs. 3 alt jetzt hier neu verarbeitet.
Das Amt des Aufsichtsrats ist höchstpersönlich. „Vertretung“ ist nur durch die Übergabe schriftlicher Stimmbotschaften möglich, vgl. § 108 Abs. 3 AktG.
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Hinweise
(2)
Hinweis: Verfahren der kombinierten Beschlussfassung
(„Streckenbeschluss“).
Über Gegenstände der Tagesordnung,
die nicht rechtzeitig im Sinne von
§ 11 Abs. 2 mitgeteilt worden sind, kann
nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied dem Verfahren widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall innerhalb einer Frist von einer Woche nach
Mitteilung über die Beschlussfassung in
der Sitzung des Aufsichtsrates Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Beschlussfassung
zu widersprechen oder nachträglich ihre
Stimme abzugeben. Die Frist beginnt mit
dem Tag nach der Aufforderung zur Erklärung nach Satz 2 bezüglich der in der
Sitzung votierten Beschlussanträge. Der
Beschluss wird erst wirksam, wenn kein
abwesendes Aufsichtsratsmitglied innerhalb der Frist widersprochen hat.
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(4)
(3)
Außerhalb von Aufsichtsratssitzungen
sind Beschlussfassungen durch Stimmabgaben in der beschleunigten Schriftform zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der vom Aufsichtsratsvorsitzenden vorgeschlagenen Art der Abstimmung innerhalb einer in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegenden Frist widerspricht und wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen
der Aufsichtsrat zu bestehen hat, an der
Beschlussfassung teilnimmt.
(4)
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder, aus denen er insgesamt zu
bestehen hat, an der jeweiligen Beschlussfassung teilnimmt.
(5)
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse
mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern das Gesetz oder
dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit kann erneut abgestimmt werden. Es
gilt § 29 Abs. 2 MitbestG. Dies soll auch
bei Beschlussfassungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten.
(5)
Schriftliche, fernschriftliche (Telefax) und
telegrafische Beschlussfassungen sind
zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied
einer solchen Beschlussfassung widerspricht.
Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern gesetzlich oder nach diesem
Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
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Hinweise
§ 28 Satz 1 MitbestG.
Hinweis: § 14 Abs. 1 alt jetzt hier neu verarbeitet.
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(6)
Über jede Sitzung des Aufsichtsrats sowie über die nicht in Sitzungen gefassten
Aufsichtsratsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und jedem Aufsichtsratsmitglied zuzuleiten ist. Das Original der Niederschrift wird jeweils beim Vorsitzenden
des Aufsichtsrats geführt.
(7)
Erklärungen des Aufsichtsrates werden
vom Vorsitzenden unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat der Klinikum St.
Georg gGmbH“ abgegeben. Erklärungen
gegenüber dem Aufsichtsrat werden vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrats entgegen
genommen.
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(6)
Der Aufsichtsratsvorsitzende
a. prüft bei jeder Aufsichtsratssitzung,
ob die Einladung ordnungsgemäß
ergangen ist und
b. stellt bei jeder Beschlussfassung
fest, ob der Aufsichtsrat beschlussfähig ist.
(7)
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, dass seine Stimmabgabe namentlich protokolliert wird.
Hinweise
Hinweis: § 14 Abs. 6 alt jetzt in § 13 Abs. 2 und 3 neu
verarbeitet.
(8)
Der Aufsichtsratsvorsitzende gibt im
Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse erforderlichen Erklärungen ab und nimmt Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegen.
Ziff. 7.2.1 LCGK.
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Hinweise
§ 13 Niederschriften über Aufsichtsratssitzungen und Beschlüsse
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(1)
Der Aufsichtsratsvorsitzende bestellt
eine Person zur Protokollführung. Die
Protokollführung durch eine nicht dem
Aufsichtsrat angehörige Person ist zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied
widerspricht.
(2)
Über die Aufsichtsratssitzungen ist eine
Niederschrift anzufertigen, die die Sitzungsleitung und die Protokollführung
unterzeichnen. In der Niederschrift sind
der Ort, der Tag und die Zeit der Aufsichtsratssitzung, die Teilnehmer, die
Gegenstände der Tagesordnung, der
wesentliche Inhalt der Verhandlungen
und die Beschlüsse des Aufsichtsrates
unter Angabe des Abstimmungsergebnisses anzugeben. Satz 2 gilt entsprechend für Verfahren nach § 12 Abs. 2.
Die Niederschrift ist jedem Aufsichtsratsmitglied unverzüglich in der beschleunigten Schriftform zu übersenden.
Hinweis: § 14 Abs. 6 alt jetzt hier neu verarbeitet.
Hinweis: Die Konkretisierung von unverzüglich erfolgt in
der GO AR. Dort kann es wie auch bisher heißen, unverzüglich spätestens aber nach vier Wochen.
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Hinweise
(3)
Beschlüsse, die nicht in Aufsichtsratssitzungen gefasst worden sind, werden
vom Aufsichtsratsvorsitzenden in einer
Niederschrift festgestellt. Die Niederschrift wird jedem Aufsichtsratsmitglied
unverzüglich in der beschleunigten
Schriftform zugeleitet. In der Niederschrift ist auch die Art des Zustandekommens der gefassten Beschlüsse anzugeben.
Hinweis: § 14 Abs. 6 alt jetzt hier neu verarbeitet.
(4)
Widersprüche gegen Niederschriften
sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dem Aufsichtsratsvorsitzenden
schriftlich bekannt zu geben.
(5)
Die Niederschriften nach den Absätzen 2
und 3 sind in der nächsten Sitzung des
Aufsichtsrates dessen Mitgliedern zur
Bestätigung vorzulegen.
§ 14 Geschäftsordnung des Aufsichtsrates
und Bildung von Ausschüssen
(1)
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Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die sich mit den Anforderungen dieses Gesellschaftsvertrages
deckt. Diese ist der Gesellschafterin zur
Kenntnis zu geben.
Hinweis: Der Paragraph ist insgesamt neu. § 12 Abs. 9
und 10 alt jetzt hier neu verarbeitet.
Ziff. 7.1.7 LCGK.
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§ 15 Aufgaben des Aufsichtsrates
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Hinweise
(2)
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte
über den nach § 10 Abs. 3 gebildeten
Ausschuss hinaus weitere Ausschüsse
bestellen, deren Aufgaben in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates oder
in gesonderten Beschlüssen festzusetzen sind.
Ziff. 7.4.2 LCGK.
(3)
Von der Möglichkeit, einzelnen Ausschüssen Entscheidungskompetenzen
zu übertragen, sollte nicht Gebrauch
gemacht werden. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig im Aufsichtsrat über die Arbeit der
Ausschüsse. Die Einzelheiten werden
vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung festgelegt.
Ziff. 7.4.5 LCGK.
(4)
Der Aufsichtsrat kann einen Finanz- und
Prüfungsausschuss bilden. Dieser sollte
nicht am selben Tag stattfinden wie der
Aufsichtsrat. Die Einzelheiten werden
vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung festgelegt.
Ziff. 7.4.1 und 7.4.4 LCGK.
§ 15 Aufgaben des Aufsichtsrates
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Hinweise
(1)
(1)
Ziff. 7.1.1 LCGK
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates
werden durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag bestimmt.
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates
ergeben sich aus dem Gesetz sowie diesem Gesellschaftsvertrag.
(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates vertritt
die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich.
Hinweis: § 15 Abs. 2 alt jetzt in § 15 Abs. 2 Nr. 2 neu
verarbeitet.
Zur Löschung: Durch § 12 Abs. 8 neu ist der Bezug auf
den Vorsitzenden hier entbehrlich.
(3) Der Aufsichtsrat berät im Regelfall die Vorlagen für die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und gibt Beschlussempfehlungen ab.
Hinweis: § 15 Abs. 3 alt jetzt in § 15 Abs. 2 Nr. 12 neu
verarbeitet.
(4) Der Zuständigkeit des Aufsichtsrates unterliegen:
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(2)
Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Ziff. 7.1.6 LCGK.
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat soll- Hinweis: § 11 Abs. 1 lit. i) jetzt hier neu verarbeitet.
te die Gesellschafterin hierüber vorab informieren.
2.
Gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung der Gesellschaft gegenüber der Geschäftsführung.
Hinweis: § 15 Abs. 2 jetzt hier neu verarbeitet.
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a) der Abschluss, die Änderung und die
Aufhebung der Anstellungsverträge mit
den Geschäftsführern,
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3.
Hinweise
Ziff. 7.2.3 und 7.1.5 und 8.2.3 LCGK.
Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit
den Mitgliedern der Geschäftsführung. Der Aufsichtsratsvorsitzende
verhandelt im Auftrag des Aufsichtsrates die Anstellungsverträge für die
Mitglieder der Geschäftsführung und
vertritt den Aufsichtsrat bei deren
Unterzeichnung. Hat der Aufsichtsrat
für die Entscheidung über das Anstellungsverhältnis einen Ausschuss
eingesetzt, sind dem Aufsichtsrat die
vergütungsrelevanten Vertragsparameter zur Beschlussfassung vorzulegen; andernfalls entscheidet der
Aufsichtsrat über den Anstellungsvertrag insgesamt. Die Gesamtvergütung der Mitglieder der Geschäftsführung soll sich aus einem festen
Jahresgrundgehalt und einem erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteil zusammensetzen; die Vergütungsstruktur soll auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet werden.
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Hinweise
4.
Entscheidung über Zielvereinbarun- Ziff. 7.2.4 und 8.2.4 LCGK.
gen mit den Mitgliedern der Geschäftsführung und deren Auswertung. Der Aufsichtsratsvorsitzende
soll jährlich im Auftrag des Aufsichtsrates mit den Mitgliedern der Geschäftsführung schriftliche Zielvereinbarungen als Grundlage für die
Zahlung des erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteils verhandeln,
welche vom Aufsichtsrat beschlossen werden. Dabei soll er die Zielvorgaben der Gesellschafterin beachten und diese über die vereinbarten Ziele informieren.
5.
Überwachung und Beratung der Geschäftsführung. Er kann die Bücher
und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen; er kann
damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben
Sachverständige beauftragen.
Ziff. 7.1.2 und 9.2 LCGK.
6.
Zustimmung, sofern dies im Einzelfall vertretbar ist, zu Fällen des § 17
Abs. 4.
Ziff. 7.5.5 LCGK.
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b) die Feststellung des Wirtschaftsplans
sowie dessen Änderungen,
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Hinweise
7.
Überwachung der Umsetzung des
Zwecks der Gesellschaft und der
diesen gegebenenfalls konkretisierenden Eigentümerziele der Gesellschafterin.
Hinweis: § 15 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 alt jetzt indirekt
neu verarbeitet.
8.
Prüfung und Beschlussvorschlag
zum strategischen Unternehmenskonzept sowie Überwachung der
Umsetzung.
Hinweis: § 15 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. h) alt jetzt
indirekt neu verarbeitet.
Ziff. 7.1.3 LCGK unter Einbindung der Gesellschafterversammlung als abschließendes Gesellschaftsorgan.
9.
Prüfung des Wirtschaftsplanes und
des Konzernwirtschaftsplanes sowie
Beschlussvorschlag und jährlicher
schriftlicher Bericht zur Übereinstimmung dieser mit dem strategischen Unternehmenskonzept jeweils
an die Gesellschafterversammlung.
Ziffer 7.1.4 LCGK unter Einbindung der Gesellschafterversammlung als abschließendes Gesellschaftsorgan.
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c) die Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts und der Vorschlag an die Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung,
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10. Prüfung des Jahresabschlusses und
des Konzernabschlusses sowie des
Lageberichtes und des Konzernlageberichtes. Der Aufsichtsrat informiert in einem jährlichen schriftlichen, von ihm zu beschließenden
Bericht an die Gesellschafterversammlung zum Ergebnis seiner Prüfung sowie über aufgetretene Interessenkonflikte im Sinne von § 17
und deren Behandlung. Dieser Bericht hat auch Angaben darüber zu
enthalten, ob und inwieweit ein Mitglied des Aufsichtsrates in einem
Geschäftsjahr an weniger als der
Hälfte der Sitzungen teilgenommen
hat.
Hinweise
Ziff. 7.3.6 und 7.5.4 LCGK.
Hinweis: Der Vorschlag zur Feststellung des JA und zur
Ergebnisverwendung erfolgt weiterhin, wird aber bereits
über § 15 Abs. 2 Nr. 12 neu abgedeckt (Verschlankung
Gesellschaftsvertrag).
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d) die Wahl des Abschlussprüfers und die
Erteilung des Prüfungsauftrages,
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Hinweise
11. Erteilung des Prüfungsauftrages an
den Abschlussprüfer inklusive der
Honorarvereinbarung sowie Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten. Der Prüfauftrag soll die Vereinbarung umfassen, dass wesentliche
Informationen an die Geschäftsführung (Managementletter) auch dem
Aufsichtsrat zur Verfügung gestellt
werden. Wesentliche Informationen
des Abschlussprüfers, die die Gesellschafterin betreffen, sollen auch
ihr zur Verfügung gestellt werden.
Ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen soll nicht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren beauftragt werden.
Ziff. 7.7.1 bis 7.7.4 und 7.7.7 LCGK.
Hinweis: Die Wahl des Abschlussprüfers liegt gemäß
LCGK bei der Gesellschafterversammlung. Der Wahlvorschlag zum Abschlussprüfer wird bereits über § 15 Abs. 2
Nr. 12 neu abgedeckt (Verschlankung Gesellschaftsvertrag).
12. Vorberatung und Empfehlung an die
Gesellschafterversammlung in den
Fällen des § 19 Abs. 1.
Hinweis: § 15 Abs. 3 alt jetzt in § 15 Abs. 2 Nr. 12 neu
verarbeitet.
Ziff. 7.1.2 LCGK
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13. Vorberatung und Empfehlung zur
Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung von
Tochtergesellschaften an das für
diese Entscheidung zuständige Organ; hierüber soll die Gesellschafterversammlung unverzüglich informiert werden.
Hinweise
Hinweis: § 15 Abs. 5 lit. g) alt jetzt hier neu verarbeitet.
14. Überwachung der Liquidation nach
Auflösung der Gesellschaft.
(3)
Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist
erforderlich für folgende Maßnahmen der
Geschäftsführung:
1.
e) der Abschluss, die Änderung oder die
Aufhebung von Verträgen von einer
vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung bestimmten Wertgrenze und
Dauer,
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Verfügungen über Vermögen, Aufnahme von Krediten und Rechtsgeschäfte insbesondere in folgenden
Fällen:
Hinweis: § 15 Abs. 4 lit. e) alt jetzt in § 15 Abs. 3 Nr. 1 lit.
b neu verarbeitet.
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f)
die Gewährung von Darlehen sowie die
Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Sicherheitsleistungen,
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Hinweise
a. Aufnahme und Gewährung von
Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Bestellung oder Gewährung von Garantien und ähnlichen
Sicherheiten durch die Gesellschaft ab 500.000 € bis einschließlich 1.000.000 €;
b. Abschluss und Kündigung von
privatrechtlichen Verträgen der
Gesellschaft außerhalb des Wirtschaftsplans einschließlich Mietund Pachtverträgen ab 500.000 €
bis einschließlich 1.000.000 € im
Einzelfall oder pro Jahr bei Dauerschuldverhältnissen;
Hinweis: § 15 Abs. 4 lit. e) alt jetzt hier neu verarbeitet.
c. Grundstücksgeschäfte (Erwerb,
Belastung, Veräußerung von
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten) der
Gesellschaft außerhalb des
Wirtschaftsplans ab 500.000 €
bis einschließlich 1.000.000 €;
d. Investitionen und Desinvestitionen der Gesellschaft ab
500.000 € bis einschließlich
1.000.000 €;
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Hinweise
e. Sonstige Vermögensverfügungen
ab 500.000 € bis einschließlich
1.000.000 €;
g) zum Führen von Rechtsstreitigkeiten
und Abschluss von Vergleichen, soweit
im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats festzulegende
Weıtgrenze überschritten wird,
f. Einleitung oder Erledigung von
Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft ab 500.000 € bis einschließlich 1.000.000 €.
2.
Erteilung oder Widerruf von Prokuren und Generalvollmachten.
Hinweis: § 11 Abs. 1 lit. i) jetzt hier neu verarbeitet.
3.
Derivative Finanzgeschäfte. Diesbezügliche Rechtsgeschäfte ohne
Grundgeschäft sind ausgeschlossen.
Ziff. 8.1.5 LCGK.
Hinweis: § 15 Abs. 4 lit. h) alt jetzt in § 19 Abs. 1 Nr. 7
neu verarbeitet.
h) die Geschäftsordnung der Geschäftsführung,
i)
die Begründung und die Beendigung
von Verbandsmitgliedschaften,
j)
die Wahl des Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung in den Tochtergesellschaften der Gesellschaft.
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4.
Begründung und Beendigung von
Verbandsmitgliedschaften.
Hinweis: Löschung, da kein Anwendungsfall. Ebenso ist
die Gesellschafterversammlung in der Gestaltung der
inneren Ordnung frei.
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(5) Der Zustimmung des Aufsichtsrates unterliegen ferner folgende Geschäftsvorfälle in
Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die
der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaften bedürfen. Dazu zählen:
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5.
Hinweise
Stimmabgabe in Gesellschafter- und
Hauptversammlungen von Beteiligungsgesellschaften bei Beschlüssen über:
Hinweis: § 15 Abs. 5 lit. a) alt jetzt in § 19 Abs. 1 Nr. 13
sowie § 15 Abs. 3 Nr. 6 und 7 neu verarbeitet. Dabei sind
für die Errichtung und Beteiligung an Unternehmen nach
neuer SächsGemO zwingend der Beschluss der Gesellschafter-und der Ratsversammlung einzuholen.
a) die Errichtung und Übernahme von Unternehmen, die wesentliche Veränderung des Unternehmens, die Beteiligung an Unternehmen,
a. Ausübung von Rechten im Sinne
von § 32 MitbestG;
b) der Abschluss, die Änderung, die Beendigung von Unternehmensverträgen
gem. § 291, 292 AktG,
b. Abschluss, wesentliche Änderung
und Beendigung von Ergebnisabführungs- oder anderen Unternehmensverträgen i. S. d. AktG
zwischen der Beteiligungsgesellschaft und deren Tochtergesellschaften.
c) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung,
Hinweis: So der AR hier eine Zustimmungspflicht verankern möchte, kann er dies über § 15 Abs. 6 neu jederzeit
in der GO AR verankern.
d) die Genehmigung des Lageberichtes,
s.o.
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6.
Hinweise
Stimmabgabe in Gesellschafter- und
Hauptversammlungen von Tochtergesellschaften, bei Beschlüssen
über:
a. Wahl und Abberufung der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaft, soweit diese Stimmabgabe nicht aufgrund von Vorschlagsrechten der Stadt Leipzig
erfolgt. Dem Aufsichtsrat der
Tochtergesellschaft soll ein Mitglied der Geschäftsführung der
Gesellschaft angehören;
b. Erschließung bisher nicht bearbeiteter Geschäftsbereiche oder
Aufgabe bisheriger Geschäftsbereiche der Tochtergesellschaft;
e) die Verfügung über Vermögen und die
Aufnahme von Krediten, soweit die
Rechtsgeschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen sind,
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c. Verfügungen über Vermögen und
Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Bestellung oder Gewährung von Garantien und ähnlichen Sicherheiten
durch die Tochtergesellschaften
ab 500.000 €;
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f)
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Hinweise
Hinweis: So der AR hier eine Zustimmungspflicht verankern möchte, kann er dies über § 15 Abs. 6 neu jederzeit
in der GO AR verankern.
der Wirtschaftsplan des Unternehmens
und die Strategie des Unternehmens,
insbesondere die Geschäfts- und Unternehmenspolitik in einem festzulegendem Turnus.
Hinweis: § 15 Abs. 5 lit. g) alt jetzt in § 15 Abs. 2 Nr. 13
neu verarbeitet.
g) Zustimmung zur Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung.
d. Änderungen der Einflussrechte
der Gremienvertreter der Gesellschaft im Aufsichtsrat oder in der
Gesellschafterversammlung der
Tochtergesellschaft;
e. Änderungen des Haftungsumfangs der Gesellschafterin oder
der Gesellschaft gegenüber der
Tochtergesellschaft in Bezug auf
ihr Stammkapital.
7.
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Stimmabgabe in Gesellschafter- und
Hauptversammlungen von unmittelbaren Minderheitsbeteiligungsgesellschaften, bei Beschlüssen über
Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Minderheitsbeteiligungsgesellschaft.
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(6)
In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates können weitere zustimmungspflichtige Geschäfte des Aufsichtsrates geregelt sein.
(7)
Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung
allgemein erteilen.
(8)
Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, kann die Geschäftsführung
verlangen, dass die Gesellschafterversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluss, durch den die
Gesellschafterversammlung zustimmt,
bedarf einer ¾-Mehrheit.
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Hinweise
(4)
Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seiner
Zustimmungsrechte gemäß Absatz 3 für
bestimmte Arten von Geschäften bis zu
einer bestimmten Wertgrenze oder Zeitdauer seine Zustimmung allgemein erteilen.
Hinweis: § 15 Abs. 7 alt jetzt hier neu verarbeitet.
(5)
Über sämtliche Beschlüsse nach Absatz 3 und 4 ist die Gesellschafterin zu
informieren.
(6)
In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates können weitere zustimmungspflichtige Maßnahmen und Geschäfte der Geschäftsführung geregelt sein.
Hinweis: § 15 Abs. 7 alt jetzt in § 15 Abs. 4 neu verarbeitet.
(7)
Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, kann die Geschäftsführung
verlangen, dass die Gesellschafterversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluss, durch den die
Gesellschafterversammlung zustimmt,
bedarf einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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Hinweise
(8)
Die Geschäftsführung berichtet im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss
gegenüber der Gesellschafterversammlung, ob und inwieweit den Empfehlungen von Teil III (Organe) des Leipziger
Corporate Governance Kodex in seiner
jeweils gültigen Fassung entsprochen
wurde; Abweichungen sind zu begründen. Der Bericht soll vorab vom Aufsichtsrat geprüft und bestätigt werden.
Ziff. 10.1 und 10.2 LCGK.
(9)
Der Aufsichtsrat soll regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit überprüfen.
7.1.8 LCGK.
(10) Die Vorschriften der §§ 394 und 395 des
AktG über die Verschwiegenheitspflicht
gelten gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 4 SächsGemO entsprechend.
§ 16 Aufwendungsersatz und Vergütung
(1)
05.12.2016
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat
Anspruch auf Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen. Die Gesellschafterversammlung kann eine Aufwandspauschale festlegen oder alternativ einen Ersatz
der nachgewiesenen tatsächlichen Auslagen beschließen.
§96a Abs. 1 Nr. 4 SächsGemO
Ziff. 7.3.9 und 9.6 LCGK.
Hinweis: Der Paragraph ist insgesamt neu. § 12 Abs. 8
alt jetzt hier neu verarbeitet.
Ziff. 7.6.1 LCGK.
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Hinweise
(2)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates können
neben den Ansprüchen nach Absatz 1
auf Beschluss der Gesellschafterversammlung eine jährliche Vergütung oder
Sitzungsgelder erhalten. Ausschusssitzungen gelten als Aufsichtsratssitzung
für Zwecke der Vergütung, sofern sie an
einem anderen Tag als die Aufsichtsratssitzung stattfinden. Über die Höhe
der Vergütung entscheidet die Gesellschafterversammlung.
Ziff. 7.6.1 LCGK.
§ 113 AktG.
(3)
Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie in den Ausschüssen können bei der Festlegung
gemäß der Absätze 1 und 2 berücksichtigt werden.
Ziff. 7.6.1 LCGK.
(4)
Ziff. 7.6.2 LCGK.
Die Aufwandserstattung und die Vergütung sollen individualisiert für jedes Mitglied des Aufsichtsrates im Anhang des
Jahresabschlusses veröffentlicht werden.
§ 17 Interessenkonflikte
05.12.2016
Hinweis: Der Paragraph ist insgesamt neu. § 19 alt jetzt
hier neu verarbeitet.
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05.12.2016
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Hinweise
(1)
Das Aufsichtsratsmitglied darf bei seinen
Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die der Gesellschaft zustehen, für
sich nutzen.
Ziff. 7.5.2 LCGK.
(2)
Jedes Aufsichtsratsmitglied hat Interessenkonflikte in Bezug auf seine Person,
aber auch in Bezug auf nahestehende
Personen, insbesondere solche die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion
bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern,
Wettbewerbern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem
Aufsichtsrat gegenüber offenzulegen.
Ziff. 7.3.3 und 7.5.3 LCGK.
(3)
Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person
eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur
Beendigung des Mandates führen.
Ziff. 7.3.3 und 7.5.4 LCGK..
(4)
Beauftragungen von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Gesellschaft im Rahmen von Berater- oder sonstigen Dienstleistungs- und Werkverträgen sollen
grundsätzlich nicht erfolgen.
Ziff. 7.5.5 LCGK.
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05.12.2016
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Hinweise
(5)
Kredite der Gesellschaft an Mitglieder
der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrates sowie an diesen nahestehenden Personen dürfen nicht gewährt werden.
Ziff. 9.11 LCGK.
(6)
Mitglieder der Geschäftsführung unterliegen während ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft einem umfassenden Wettbewerbsverbot.
Ziff.8.4.12 LCGK.
(7)
Mitglieder der Geschäftsführung sollen
insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen Gesellschaften wahrnehmen.
Ziff.8.4.11 LCGK.
(8)
Jedes Mitglied der Geschäftsführung teilt
Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich mit und informiert
die anderen Mitglieder der Geschäftsführung hierüber. Alle Geschäfte zwischen
der Gesellschaft einerseits und den Mitgliedern der Geschäftsführung sowie
ihnen nahestehenden Personen oder
ihnen persönlich nahestehenden Unternehmen andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen. Wesentliche Geschäfte sollen der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.
Ziff.8.4.5 LCGK.
Hinweis: Der LCGK formuliert hier eine „Soll“-Vorschrift.
Abweichung und Auslegung als „Muss“-Vorschrift analog
der Vorschrift für AR.
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Hinweise
(9)
Ziff. 8.4.7 LCGK.
Die Mitglieder der Geschäftsführung sollen dem Aufsichtsratsvorsitzenden Ehrenämter im Interessenbereich der Gesellschaft, Nebentätigkeiten und Aufsichtsratsmandate schriftlich zur Genehmigung vorlegen. Die Geschäftsführung soll den Aufsichtsrat einmal jährlich
schriftlich über diese Ehrenämter, Nebentätigkeiten und Aufsichtsratsmandate
informieren.
(10) Die Mitglieder der Geschäftsführung und
Aufsichtsratsmitglieder haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Wenn
sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen und
die ihnen obliegende Verantwortung außer Acht lassen, sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Ziff. 9.9 LCGK.
§ 16 Geschäftsführung und Vertretung
05.12.2016
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(1)
Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt gem. § 11 Abs. 1 lit. i durch die Gesellschafterversammlung.
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Hinweise
Hinweis: § 16 Abs. 1 alt jetzt in § 8 Abs. 1, 3, 4 und 5 neu
verarbeitet.
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere
Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, dann vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sind zwei Geschäftsführer
gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Geschäftsführern kann
für den Fall des Vorhandenseins mehrerer
Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss Einzelvertretungsbefugnis erteilt
werden. Den Geschäftsführern kann die
Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft
bei der Vornahme von Rechtsgeschäften
mit sich selbst oder als Vertreter eines
Dritten uneingeschränkt zu vertreten.
Die vorstehende Regelung zur Vertretungsbefugnis gilt für die Liquidatoren der
Gesellschaft entsprechend.
Soweit Prokuristen und mehrere Geschäftsführer bestellt sind, ist ein Geschäftsführer auch berechtigt, die Gesellschaft in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zu vertreten.
05.12.2016
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Hinweise
(2)
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die
Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Gesetzen, diesem
Gesellschaftsvertrag, dem Anstellungsvertrag, der Geschäftsordnung sowie
den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates zu
führen.
Hinweis: § 16 Abs. 2 alt jetzt in § 8 Abs. 2 neu verarbeitet.
(3)
Die Geschäftsführung hat den Aufsichtsrat und die Gesellschafter über die Entwicklung des Unternehmens und seiner
Beteiligungen bedarfsgerecht und angemessen sowie in schriftlicher Form zu
unterrichten. Sie berichtet unterjährig in
regelmäßigen Abständen oder zu bestimmten Anlässen.
Hinweis: § 16 Abs. 4 alt jetzt in § 8 Abs. 9 neu verarbeitet.
(4)
Die Geschäftsführer sind auf Verlangen
des Aufsichtsratsvorsitzenden verpflichtet, an den Sitzungen des Aufsichtsrats
teilzunehmen und zu den Punkten der
Tagesordnung Stellung zu nehmen.
Hinweis: § 16 Abs. 4 alt jetzt in § 8 Abs. 8 und § 11 Abs.
10 neu verarbeitet.
05.12.2016
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(5)
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Hinweis: § 16 Abs. 5 alt jetzt in § 15 Abs. 6 zur GO des
Aufsichtsrates und den durch den AR zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften sowie § 19 Abs. 1 Nr. 6 zur GO
der Geschäftsführung gemäß LCGK neu verarbeitet.
Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung der Geschäftsführung. Diese
enthält unter anderem die Geschäftsverfälle für die die Geschäftsführung der
Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt,
enthält die Geschäftsordnung zusätzlich
einen Geschäftsverteilungsplan. Dieser
ist mit den Geschäftsführern abzustimmen.
§ 18 Gesellschafterversammlung
(1)
05.12.2016
Hinweise
Hinweis: Der Paragraph ist insgesamt neu. §§ 9, 10 alt
jetzt hier neu verarbeitet.
Die Gesellschafterversammlung wird
durch die Geschäftsführung einberufen,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Einladung erfolgt schriftlich
unter Mitteilung der Tagesordnung und
Übersendung der erforderlichen Unterlagen, spätestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei bei der Berechnung
der Frist der Tag der Einberufung und
der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet
werden. In Einzelfällen kann die Einberufungsfrist verkürzt und die Einberufung in
der beschleunigten Schriftform übermittelt werden.
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(2)
Die ordentliche Gesellschafterversammlung soll spätestens einen Monat nach
der Prüfung des Jahresabschlusses der
Gesellschaft durch den Aufsichtsrat stattfinden.
(3)
Sobald die Gesellschafterin oder ein Mitglied der Geschäftsführung dies unter
Benennung der Tagesordnung verlangt,
ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
(4)
Über die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Protokollführung und vom Gesellschaftervertreter zu unterzeichnen ist. Von den Gesellschafterbeschlüssen erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung eine Abschrift.
Hinweise
Ziff.6.3 LCGK.
Hinweis: § 11 alt jetzt hier neu verarbeitet.
§ 19 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
(1)
05.12.2016
Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen:
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05.12.2016
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Hinweise
1.
Strategisches Unternehmenskonzept, welches sich am Zweck der
Gesellschaft und der diesen gegebenenfalls konkretisierenden Eigentümerzielen ausrichtet.
Hinweis: § 11 Abs. 1 lit. h) alt jetzt hier neu verarbeitet.
2.
Wirtschaftsplan und Konzernwirtschaftsplan (Planungen) sowie deren Änderungen. Die Gesellschafterin soll zeitgleich die entsprechenden Planungen der Tochtergesellschaften sowie deren Änderungen
zur Kenntnis erhalten.
Hinweis: Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann die
Beschlussfassung für die Feststellung des Wirtschaftsplanes entweder dem AR oder der GV zugewiesen werden. Die Gemeinde soll auf die zweite Alternative hinwirken, weil sie damit größere Einflussmöglichkeiten hat.
Denn nach § 98 Abs. 1 SächsGemO kann der Gemeinderat den Vertretern in der Gesellschafterversammlung
entsprechende Weisungen erteilen. Damit soll gewährleistet werden, dass eine Bindung der Gemeindevertreter
in der Gesellschafterversammlung in allen wichtigen
Angelegenheiten an die vom Gemeinderat dazu getroffene Entscheidung sichergestellt ist.
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Hinweise
3.
Feststellung des Jahresabschlusses
sowie Billigung des Konzernabschlusses, Genehmigung des Lageberichtes sowie des Konzernlageberichtes und Verwendung des Ergebnisses der Gesellschaft nach Maßgabe des § 29 GmbHG bis spätestens zum Ablauf der ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres.
Die Gesellschafterin soll zeitgleich
die entsprechenden Prüfberichte
zum Jahresabschluss der Tochtergesellschaften zur Kenntnis erhalten.
Hinweis: § 11 Abs. 1 lit. e) alt jetzt hier neu verarbeitet.
4.
Entlastung von Geschäftsführung
und Aufsichtsrat bis spätestens zum
Ablauf der ersten acht Monate des
folgenden Geschäftsjahres.
Hinweis: § 11 Abs. 1 lit. j) und k) alt jetzt hier neu verarbeitet.
5.
Wahl des Abschlussprüfers sowie
des Konzernabschlussprüfers.
6.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft sowie einer
Tochtergesellschaft.
Hinweis: § 11 Abs. 1 lit. c) alt jetzt hier neu verarbeitet.
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05.12.2016
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Hinweise
7.
Erlass und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, welche u. a. die Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsführung regelt.
Ziff. 6.8 und 8.2.1 LCGK.
Hinweis: § 15 Abs. 4 lit. h) alt jetzt hier neu verarbeitet.
8.
Wesentliche Veränderungen der
Gesellschaft im Sinne § 96a Abs. 1
Nr. 2a SächsGemO, insbesondere:
§ 96a Abs. 1 Nr. 2a SächsGemO.
Hinweis: § 11 Abs. 1 lit. c und d) alt jetzt hier neu verarbeitet.
a. Übertragung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft;
Hinweis: § 11 Abs. 1 lit. c) alt jetzt hier neu verarbeitet.
b. Umstrukturierungen der Gesellschaft (z. B. Spaltung);
Hinweis: § 11 Abs. 1 lit. c) alt jetzt hier neu verarbeitet.
c. Erweiterungen der Gesellschaft;
Hinweis: § 11 Abs. 1 lit. c) alt jetzt hier neu verarbeitet.
d. Änderungen der Einflussrechte
der kommunalen Gremienvertreter;
Hinweis: § 11 Abs. 1 lit. c) alt jetzt hier neu verarbeitet.
e. Änderungen des Haftungsumfangs der Gesellschafterin gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf ihr Stammkapital;
Hinweis: § 11 Abs. 1 lit. c) alt jetzt hier neu verarbeitet.
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9.
Hinweise
f. Änderungen, Abschluss und Beendigung von Ergebnisabführungs- oder anderen Unternehmensverträgen i. S. d. AktG der
Gesellschaft mit ihren Tochtergesellschaften; § 32 MitbestG bleibt
unberührt;
Hinweis: § 11 Abs. 1 lit. d) alt jetzt hier neu verarbeitet.
g. Erschließung bisher nicht bearbeiteter Geschäftsbereiche oder
Aufgabe bisheriger Geschäftsbereiche der Gesellschaft, Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen.
Hinweis: § 11 Abs. 1 lit. c) und f) alt jetzt hier neu verarbeitet.
Verfügungen über Vermögen,
Aufnahme von Krediten und
Rechtsgeschäfte von erheblicher
wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne
§ 96a Abs. 1 Nr. 2b SächsGemO,
insbesondere:
§ 96a Abs. 1 Nr. 2b SächsGemO.
Hinweis: § 11 Abs. 1 lit. f) und g) alt jetzt hier neu verarbeitet.
Hinweis: § 11 Abs. 1 lit. g) alt jetzt hier neu verarbeitet.
a. Aufnahme und Gewährung von
Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Bestellung oder Gewährung von Garantien und ähnlichen
Sicherheiten durch die Gesellschaft über 1.000.000 €;
05.12.2016
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Hinweise
b. Abschluss und Kündigung von
privatrechtlichen Verträgen der
Gesellschaft außerhalb des Wirtschaftsplans einschließlich Mietund Pachtverträgen über
1.000.000 € im Einzelfall oder pro
Jahr bei Dauerschuldverhältnissen;
c. Grundstücksgeschäfte (Erwerb,
Belastung, Veräußerung von
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten) der Gesellschaft außerhalb des Wirtschaftsplans über 1.000.000 €;
Hinweis: § 11 Abs. 1 lit. f) alt jetzt hier neu verarbeitet.
d. Investitionen und Desinvestitionen der Gesellschaft über
1.000.000 €;
Hinweis: § 11 Abs. 1 lit. f) alt jetzt hier neu verarbeitet.
e. Sonstige Vermögensverfügungen
über 1.000.000 €;
f. Einleitung oder Erledigung von
Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft über 1.000.000 €;
g. sowie in den sonstigen in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelten Fällen.
05.12.2016
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Hinweise
10. Abschluss, Änderung sowie Beendigung von Cross-Border-LeaseGeschäften und vergleichbare
grenzüberschreitende Transaktionen.
05.12.2016
11. Veräußerung, teilweise
Veräußerung, Auflösung,
Verschmelzung und
Rechtsformänderung der
Gesellschaft sowie einer
Beteiligungsgesellschaft.
Hinweis: § 11 Abs. 1 lit. c) und f) alt jetzt hier neu verarbeitet.
12. Errichtung einer Beteiligungsgesellschaft sowie Erwerb oder Übernahme von Geschäftsanteilen einer Beteiligungsgesellschaft.
Hinweis: alt § 11 Abs. 1 lit. a), b) und f) jetzt hier neu
verarbeitet.
13. Errichtung von mittelbaren Beteiligungsunternehmen sowie Erwerb
oder Übernahme von Geschäftsanteilen von mittelbaren Beteiligungsunternehmen, soweit der Gesellschafterin mittelbar allein oder zusammen mit anderen kommunalen
Trägern der Selbstverwaltung, die
der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterliegen, eine satzungsändernde Mehrheit zusteht.
§ 96a Abs. 1 SächsGemO.
Hinweis: alt § 11 Abs. 1 lit. a), b) und f) jetzt hier neu
verarbeitet.
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Hinweise
14. Maßnahmen und Geschäfte, die
über den gewöhnlichen Betrieb des
Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen oder zu denen die Gesellschafterversammlung eine Befassung verlangt, soweit diese nicht
nach diesem Gesellschaftsvertrag
dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.
17 Wirtschaftsplan
05.12.2016
(2)
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen, soweit das Gesetz oder
dieser Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmen, der einfachen Mehrheit
des in der Versammlung vertretenen
Stammkapitals.
Hinweis: §11 Abs. 3 alt jetzt hier neu verarbeitet.
(3)
Die Stadt Leipzig ist auch bei Rechtsgeschäften ihr selbst gegenüber stimmberechtigt.
§ 96a Abs. 1 Nr. 3 SächsGemO.
§ 20 Planung
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(1)
Die Geschäftsführung der Gesellschaft
stellt für jedes Wirtschaftsjahr einen
Wirtschaftsplan gemäß §96 Abs. 2 Nr. 4
SächsGemO in Verbindung mit
SächsEigBG auf. Der Wirtschaftsführung
liegt eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde.
(1)
§ 96a Abs. 1 Nr. 5 SächsGemO.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft
Ziff. 8.1.7 LCGK.
stellt gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 5 SächsGemO in entsprechender Anwendung
der Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf und
schreibt diesen über drei Jahre fort (fünfjährige Finanzplanung: laufendes Jahr,
Planjahr und drei Folgejahre). Der Wirtschaftsplan besteht aus Vorbericht,
Planbilanz, Erfolgsplan, Liquiditätsplan,
Personalplan, Investitions- und Instandhaltungsplan.
(2)
Der Wirtschaftsplan und der Finanzplan
sowie wesentliche Abweichungen hiervon werden dem Gesellschafter unverzüglich zur Kenntnis gebracht. Als wesentlich werden insbesondere Ergebnis
verschlechternde Abweichungen des Ist
von mehr als 3 % gegenüber dem Wirtschaftsplan bezogen auf das Jahresergebnis angesehen.
(2)
Die Planungen im Sinne von § 19 Abs. 1
Nr. 2 sowie wesentliche Abweichungen
hiervon sind der Gesellschafterin unverzüglich zur Kenntnis zu geben, spätestens zum Zeitpunkt der Versendung an
den Aufsichtsrat. Der Wirtschaftsplan
oder eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft im Sinne von § 1
Abs. 3 Nr. 7 SächsKomHVO-Doppik
werden der Gesellschafterin von der Geschäftsführung rechtzeitig zur Verfügung
gestellt, sodass sie als Anlage zum
Haushaltsplan der Stadt Leipzig veröffentlicht werden können.
05.12.2016
Hinweise
§ 96a Abs. 1 Nr. 6 SächsGemO.
Ziff. 8.1.7 LCGK.
Hinweis: Die Bestimmung der wesentlichen Abweichung
erfolgt in der GO der Geschäftsführung.
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§ 18 Jahresabschluss, Lagebericht und
Prüfung
§ 21 Jahresabschluss und Prüfung
(1)
(1)
Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft sind durch die Geschäftsführung in entsprechender Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des
Handelsgesetzbuches aufzustellen und
dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten.
05.12.2016
Hinweise
§ 96a Abs. 1 Nr. 7, 8 SächsGemO.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach Maßgabe des § 96a Abs. Ziff. 8.1.10 LCGK.
Hinweis: § 18 Abs. 2 jetzt hier neu verarbeitet.
1 Nr. 8 SächsGemO von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nach
Ende des Geschäftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften
aufzustellen und dem Abschlussprüfer
zur Prüfung vorzulegen. Er hat eine
Übersicht über sämtliche Beteiligungsunternehmen der Gesellschaft zu enthalten,
die mindestens Auskunft über Firma und
Sitz, Höhe des Anteils, Höhe des Eigenkapitals und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres gibt. Der Prüfer hat in Erweiterung der Abschlussprüfung auch
entsprechend § 53 Abs. 1 HGrG die dort
vorgesehene Prüfung vorzunehmen und
Bericht zu erstatten. Satz 1 gilt entsprechend für den Konzernabschluss und
den Konzernlagebericht.
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Bestehender Gesellschaftsvertrag
(2)
Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag
Hinweis: § 18 Abs. 2 jetzt in § 21 Abs. 1 neu verarbeitet.
Die Abschlussprüfung wird im Umfang
des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz durchgeführt.
05.12.2016
Hinweise
(2)
Nach Prüfung durch den Abschlussprüfer § 96a Abs. 1 Nr. 9 SächsGemO.
Hinweis: § 18 Abs. 8 jetzt hier teils neu verarbeitet.
legt die Geschäftsführung den Bericht
über die Abschlussprüfung, den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie ihren
Vorschlag zur Verwendung des Jahresergebnisses unverzüglich der Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat vor. Diese Verpflichtung bezieht sich gegenüber
der Gesellschafterin auch auf die Angaben, die nach § 99 Abs. 2 und 3 SächsGemO für die Erstellung des Beteiligungsberichtes notwendig sind. Satz 1
gilt entsprechend für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und
den Bericht über deren Prüfung.
(3)
Die Gesellschafterin bringt der Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Leipzig den
Jahresabschluss, den Lagebericht und
den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich zur Kenntnis.
§ 96a Abs. 1 Nr. 9 SächsGemO.
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Bestehender Gesellschaftsvertrag
Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag
Hinweise
(3)
Entsprechend § 96 Abs. 2 Nr. 2 SächsGemO wird den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden (§§lÜ3, IÜS) die
in § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.
(4)
Der örtlichen und der überörtlichen Prüfungsbehörde (§§ 105 und 109 SächsGemO) werden die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.
§ 96a Abs. 1 Nr. 12 SächsGemO.
(4)
Entsprechend § 96 Abs. 2 Nr. 2a
SächsGemO wird den örtlichen und
überörtlichen Prüfungsbehörden das
Recht eingeräumt, die Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Unternehmens
zu prüfen.
(5)
Der örtlichen und der überörtlichen Prüfungsbehörde wird das Recht eingeräumt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens zu prüfen.
§ 96a Abs. 1 Nr. 11 SächsGemO.
(5)
Nach Prüfung durch den Abschlussprüfer
legt die Geschäftsführung den Prüfungsbericht, den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie ihren Vorschlag zur Verwendung des Jahresergebnisses unverzüglich dem Aufsichtsrat vor.
Hinweis: § 18 Abs. 5 jetzt in § 21 Abs. 2 neu verarbeitet.
(6)
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses zu prüfen und zu beraten
und über das Ergebnis der Prüfung
schriftlich an die Gesellschafterversammlung zu berichten. Er hat auch einen
Vorschlag über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu machen.
Hinweis: § 18 Abs. 6 jetzt in § 15 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. Nr.
11 neu verarbeitet.
05.12.2016
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Bestehender Gesellschaftsvertrag
Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag
Hinweise
(7)
Die Gesellschafterversammlung hat bis
spätestens zum Ablauf der ersten acht
Monate des Geschäftsjahres über die
Feststellung des Jahresabschlusses,
über die Genehmigung des Lageberichts, über die Verwendung des Jahresergebnisses sowie über die Entlastung
des Aufsichtsrats und die Entlastung der
Geschäftsführung zu beschließen.
Hinweis: § 18 Abs. 7 jetzt in § 19 Abs. 1 Nr. 3 neu verarbeitet.
(8)
Der Jahresabschluss, der Lagebericht
und der Prüfungsbericht sind sowohl der
Stadt Leipzig als auch deren Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden. Dabei hat der Lagebericht auch die
Angaben zu enthalten, die nach § 99
Abs. 2 SächsGemO für die Erstellung
des Beteiligungsberichts notwendig sind.
Hinweis: § 18 Abs. 8 jetzt in § 21 Abs. 2 und 3 neu verarbeitet.
(6)
§ 19 Geschäftsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern
05.12.2016
Der Gesellschafterin sind alle für die Erstellung des Gesamtabschlusses nach
§ 88a SächsGemO erforderlichen Unterlagen zu übersenden und Auskünfte zu
erteilen.
§ 96a Abs. 1 Nr. 10 SächsGemO.
Hinweis: § 19 alt ist jetzt in § 17 insgesamt neu verarbeitet.
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Bestehender Gesellschaftsvertrag
(1)
Die Geschäftsführung ist nicht befugt, ihr
nahe stehenden Personen Vorteile irgendwelcher Art vertragsmäßig oder
durch einseitiges Handeln einzuräumen,
die bei der Gesellschaft zu einer Vermögensminderung oder zu einer geminderten Vermehrung ihres Vermögens führen.
(2)
Bei Verstoß gegen die Bestimmung gemäß vorstehendem Abs. 1 werden die
Vertragspartner Art und Umfang der
Rückgewährung unter Berücksichtigung
der steuerlichen Belange von Fall zu Fall
regeln.
§ 20 Stillschweigen
(1)
Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag
Hinweise
Hinweis: § 20 alt ist jetzt in § 15 Abs. 10, § 17 sowie in
der GO der Geschäftsführung insgesamt neu verarbeitet.
Alle Gesellschafter haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft auch nach
ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft
oder der Beendigung der Gesellschaft
Stillschweigen zu bewahren.
05.12.2016
Seite 74 von 77
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Bestehender Gesellschaftsvertrag
(2)
Die Aufsichtsratsmitglieder haben grundsätzlich über alle Angelegenheiten der
Gesellschaft, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden
sind, Stillschweigen zu bewahren. Die
Regelungen der §§ 394 und 395 AktG
gelten – soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden – entsprechend. Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Pflichten
verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.
(3)
Die Unterrichtungspflichten der Vertreter
der Stadt Leipzig gemäß § 98 Abs. 1
Satz 7 SächsGemO und der von der
Stadt Leipzig entsandten Mitglieder gemäß § 98 Abs.2 Satz 4 SächsGemO
bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
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Hinweise
Der Paragraph ist insgesamt neu.
§ 22 Definitionen
(1)
05.12.2016
Beteiligungsgesellschaft ist jedes Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar eine Beteiligung besitzt (unabhängig von Anteilshöhe).
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(2)
Tochtergesellschaft ist jedes Unternehmen, auf das die Gesellschaft unmittelbar einen beherrschenden Einfluss
gemäß § 290 HGB ausüben kann.
(3)
Beteiligungsunternehmen ist jedes
Unternehmen, an dem die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besitzt (unabhängig von Anteilshöhe).
(4)
Tochterunternehmen ist jedes Unternehmen, auf das die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss gemäß § 290 HGB ausüben
kann.
(5)
Nahestehende Person sind die in § 20
Abs. 1 SächsGemO genannten Personen.
(6)
Nahestehendes Unternehmen ist ein
Unternehmen in Anlehnung an § 285
Nr. 21 HGB.
Hinweise
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(7)
Beschleunigte Schriftform meint
Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1
BGB, wobei die Übermittlung des
Schriftstücks elektronisch beispielsweise
durch Fax oder per E-Mail mit angefügter
Scancopy erfolgen kann.
(8)
Soweit eine Regelung bezogen auf ein
Verhalten des Aufsichtsrats oder seiner
Mitglieder gegenüber der Gesellschafterin oder der Gesellschafterversammlung
die Worte „Können“, „Sollen“ oder „Sollten“ enthält, lässt dies das Selbstbestimmungsrecht des Aufsichtsrats unberührt.
Hinweise
Der Paragraph ist insgesamt neu.
§ 23 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder unvollständig sein oder
werden, so wird durch diese Unwirksamkeit die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht
berührt. Im Falle einer unvollständigen Regelung soll die Lücke durch Auslegung des im
übrigen Vertragstext niedergelegten Gesellschafterwillens derart geschlossen werden,
wie dies dem Gesellschaftsgegenstand und zweck am ehesten entspricht.
05.12.2016
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