Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1225393.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
21.11.16, 12:00
Aktualisiert
08.02.17, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-P-03192-DS-02
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
14.12.2016
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Eingereicht von
Petitionsausschuss
Betreff
Permanente Lärm- und Feinstaubbelastung durch Reise- und Stadtrundfahrtbusse in
der Menckestrasse - Höhe Schillerhaus
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird gebeten, durch Aufnahme eines Mediationsverfahrens mit den
betreffenden Touristikunternehmen eine Lösung zu finden, die Lärm-, Feinstaub- und
Stickoxidbelastung in der Menckestraße durch Reise- und Stadtrundfahrtsbusse einzudämmen.
Sachverhalt:
Der Petent fordert die Ordnungsbehörden auf, mit einer Reihe repressiver Maßnahmen gegen die im
Titel genannten Belastungen vorzugehen. Dies wurde durch die Behörden zum wiederholten Male
geprüft. Ein Durchfahrtsverbot für Reisebusse kann aufgrund einer fehlenden gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage nicht angeordnet werden. Auf eine schrittweise Umrüstung der
Stadtrundfahrtbusse auf moderne Elektro- oder Hybridantriebe hat die Stadtverwaltung mit ihrem
ordnungsrechtlichen Instrumentarien keinen Einfluss. Anzeigen zu Verstößen wegen Lärm- und
Geruchsbelästigung (z. B. laute Live-Ansagen) werden zwar vom Ordnungsamt weiterverfolgt,
aufgrund der Vielzahl der Busse versagen diese Ordnungswidrigkeitenverfahren jedoch als Mittel
der Problemlösung. Für ein Verbot von gewerblich genutzten Oldtimerbussen mit H-Kennzeichen
fehlt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Der Versuch, im Dialog mit Touristikunternehmen
eine Lösung zu finden, ist hingegen nicht Gegenstand der Petition. Der Verwaltung ist bekannt, dass
gerade dasjenige Unternehmen, über das in diesem Zusammenhang am häufigsten Beschwerde
geführt wird, einen solchen Dialog (auch Mediationsverfahren u.ä.) grundsätzlich ablehnt.
Nach Kenntnis der Stadtverwaltung verteilen sich die touristischen Fahrten durch die Menckestraße
etwa gleichmäßig auf Reisebusse und Stadtrundfahrtbusse, die mit einer grünen Plakette
gekennzeichnet sind und die entsprechenden Emissionsvorgaben der Umweltzone einhalten. Bei
den für Stadtrundfahrten eingesetzten Bussen sind gegenwärtig 10 Busse als Oldtimer mit HKennzeichen zugelassen. Diese Oldtimerbusse verfügen über kein Partikelminderungssystem.
Gemäß 35. BlmSchV § 2 (3) i. V. m. Anhang 3 Nr. 10 sind diese Busse vom Fahrverbot innerhalb
der Umweltzone ausgenommen.
Der Beitrag zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes ist ein Kriterium zur Anerkennung
eines Fahrzeugs als Oldtimer. Es gibt keine Regelung, die die Erhaltung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes als Rahmen für eine gewerbliche Nutzung vorschreibt.
Nutzungsbeschränkungen, die sich ggf. aus Verfahren der Straßenverkehrszulassungsordnung
ergeben, entfalten keine Wirkung für Genehmigungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Das Amt für Umweltschutz wird im Rahmen der Petition aufgefordert, Maßnahmen zur Reduzierung
der gesundheitsschädlichen Belastung durch Lärm und Abgase zu ergreifen.
Gemäß den Berechnungen des Amtes für Umweltschutz vom 07.09.2015 werden die gemäß 39.
BlmSchV maßgeblichen Grenzwerte für das Jahresmittel an Feinstaub (PM10 und PM2,5) und an
NO2 nicht überschritten. Es wurden auch keine Überschreitungen des Tagesmittels PM10 an mehr
als an den gesetzlich zulässigen Tagen festgestellt. Ebenso ist eine Überschreitung des
Grenzwertes an NO2 für das Stundenmittel über die gesetzlich zulässige Überschreitungszahl
hinaus wenig wahrscheinlich. Bezüglich der Maßnahme M1.11 des bestehenden Luftreinhalteplanes
(gebietsbezogene Verkehrsbeschränkungen) und seiner Fortschreibung ergibt sich somit kein
Handlungsbedarf.
Auch ist eine Überschreitung der Auslösewerte für den Kfz-Verkehrslärm, die im bestehenden
Lärmaktionsplan für einen sofortigen Handlungsbedarf festgelegt wurden bzw. im Rahmen der
Fortschreibung festgelegt werden, nicht gegeben.
Die ermittelten Werte der Lärmbelastung liegen ebenfalls weit unter den Richtwerten für allgemeine
Wohngebiete, der für die Entscheidung maßgeblichen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche
Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV).
Aufgrund der ermittelten Werte der Feinstaub- und NO2-Belastung sowie der Lärmbelastung lässt
sich kein Erfordernis für verkehrsregelnde Maßnahmen im Sinne des § 45 (1) Nr. 3 StVO ableiten.
Verkehrsbeschränkungen (Durchfahrtsverbot für Reisebusse) können somit nicht angeordnet
werden, da hierfür keinerlei Ermächtigungsgrundlage gegeben ist.
Auf eine schrittweise Umrüstung der Stadtrundfahrtbusse auf moderne Elektro- oder Hybridantriebe
hat die Stadtverwaltung keinen Einfluss.
Anzeigen zu Verstößen wegen Lärm- und Geruchsbelästigung im konkret benannten und den
Verursacher zuordenbaren Fällen werden seitens des Ordnungsamtes auch verfolgt. Da bei den
Live-Ansagen und laufenden Motoren die Belästigung weniger im Passieren der einzelnen Busse,
sondern in der Vielzahl der Busse besteht, versagen Ordnungswidrigkeitenverfahren als Mittel der
Problemlösung.
Mit dem Petenten Herrn Maik Anders gab es bereits in den letzten Jahren umfangreichen
Schriftverkehr sowohl mit dem Amt für Umweltschutz, als auch mit dem Ordnungsamt und dem
Verkehrs- und Tiefbauamt, in dem ihm der Sachverhalt und die Gründe für die Ablehnung mehrmals
ausführlich erläutert wurden. Zur Information ist im Anhang das letzte Antwortschreiben vom
Verkehrs- und Tiefbauamt beigefügt.