Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1219062.pdf
Größe
91 kB
Erstellt
01.11.16, 12:00
Aktualisiert
14.04.17, 15:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-03202-VSP-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Verwaltungsausschuss
04.01.2017
Vorberatung
Ratsversammlung
18.01.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Oberbürgermeister
Betreff
Transparenz der Sponsoringaktivitäten der Leipziger Gruppe
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
X Rechtswidrig und/oder
Zustimmung
X Nachteilig für die Stadt Leipzig.
X Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Begründung:
1. Begriff des Sponsorings
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch
Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/ oder Organisationen in sportlichen,
kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen
gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene
unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen
eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und
dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des
Sponsors und des Empfängers geregelt sind (vgl. Sponsoringerlass des Bundesministeriums der
Finanzen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung des Sponsoring vom 18.02.1998).
2. Bisherige Berichterstattungspraxis der LVV über Spenden- und Sponsoringaktivitäten
Der Leipziger Corporate Governance Kodex (LCGK) sieht in Textziffer 9.2 vor, dass die
Geschäftsführung eines städtischen Beteiligungsunternehmens dem Aufsichtsrat mindestens einmal
jährlich über Sponsoringaktivitäten Bericht erstatten soll. Entsprechend dieser Vorgabe erstellt die
LVV Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (LVV) seit 2016 einen jährlichen,
konzerneinheitlichen Sponsoring- und Spendenbericht zur Vorlage an die Aufsichtsräte der LVV und
ihrer Tochterunternehmen (nachfolgend „unternehmensinterner Sponsoringbericht“). Darin werden
Sponsoring- und Spendenleistungen des abgelaufenen Geschäftsjahres, sofern sie den Wert von
5.000 Euro übersteigen, einzeln unter Nennung des Vertragspartners offengelegt. Der Intention des
LCGK entsprechend, handelt es sich um einen unternehmensinternen Bericht zur Erleichterung der
Überwachungstätigkeit der Aufsichtsräte.
3. Inhalt des Beschlussantrags
Der vorliegende Beschlussantrag hat zum Inhalt, den unternehmensinternen Sponsoringbericht der
LVV-Gruppe jährlich „im Rahmen des Jahresabschlusses der LVV“ für die Allgemeinheit zu
veröffentlichen.
4. Beurteilung des Antragsbegehrens
4.1 Rechtswidrigkeit
Eine Gesellschafterweisung des Oberbürgermeisters an die Geschäftsführung der LVV im Sinne des
Antrags ist rechtswidrig, wenn und soweit die LVV hierdurch gezwungen ist, gegen bestehende
Sponsoringverträge zu verstoßen.
Auch wenn das Ziel einer Sponsoring-Kooperation darin besteht, die Zusammenarbeit zwischen
Sponsor und Gesponserten in der Öffentlichkeit zu kommunizieren, so gibt es zwischen den
Vertragsparteien auch Absprachen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. In
Sponsoringverträgen wird daher üblicherweise vereinbart, dass beide Vertragspartner die Inhalte
des Vertrages vertraulich behandeln und über alle damit im Zusammenhang stehenden
Informationen Stillschweigen bewahren.
Bis zur Inkraftsetzung des LCGK enthielten auch die Sponsoringvereinbarungen in der LVV-Gruppe
solche Vertraulichkeitsklauseln. Seither hat sich die LVV in neu geschlossenen Verträgen
regelmäßig das Recht einräumen lassen, den Namen des Gesponserten und den Wert der
Sponsoringleistungen in dem unternehmensinternen Sponsoringbericht angeben zu dürfen. Eine
darüber hinausgehende Veröffentlichung gegenüber der Allgemeinheit – wie vom Antrag gefordert –
ist hiervon jedoch nicht gedeckt.
4.2 Nachteiligkeit für die Stadt Leipzig
Auch eine Weisung an die Geschäftsführung, in künftigen Vertragsverhandlungen auf einer
unbeschränkten Veröffentlichung zu bestehen oder auf diese hinzuwirken, ist aus Sicht der Stadt als
Gesellschafterin der LVV nicht geboten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche
Regelung zu erheblichen geschäftlichen Nachteilen für die betroffenen Unternehmen führt.
Sponsoring ist – im Gegensatz zu Spenden – eine Marketingmaßnahme, die auf dem Prinzip von
Leistung und Gegenleistung beruht. Sponsoringverträge werden individuell ausgehandelt. Ein
Engagement erfolgt nach Einzelfallprüfung nur dann, wenn durch diese Maßnahme der
Unternehmensgegenstand gefördert werden kann.
Bereits die Veröffentlichung gegenüber den Unternehmensgremien gemäß dem vom Stadtrat
beschlossenen LCGK geht über den üblichen Standard im privatwirtschaftlichen Bereich hinaus. Für
den Fall einer Verpflichtung kommunaler Beteiligungsunternehmen zu umfassender Transparenz der
Vertragsdetails ist zu befürchten, dass wirtschaftlich sinnvolle Sponsoring-Kooperationen künftig
nicht mehr zu Stande kommen oder beendet werden.
5. Ergebnis
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, die bisherige Praxis aufgrund der Beschlusslage
zum LCGK beizubehalten.
Die von den Stadtratsfraktionen benannten Vertreter der Stadt Leipzig in den Aufsichtsräten der LVV
und ihrer Tochterunternehmen erhalten bereits jährlich den umfassenden unternehmensinternen
Sponsoringbericht. Der Beratungs- und Kontrollfunktion des Aufsichtsrates wird damit angemessen
entsprochen. Soweit mit Spenden- und Sponsoringaktivitäten Angelegenheiten des Unternehmens
von besonderer Bedeutung betroffen sind, ist es den Aufsichtsratsmitgliedern darüber hinaus
gestattet, den Stadtrat oder einen beschließenden Ausschuss frühzeitig zu unterrichten (§ 98 Abs. 3
SächsGemO, § 394 AktG).
Die Vertraulichkeit der vertraglichen Details darüber hinaus unterliegt den schutzwürdigen
Interessen der Gesponserten.