Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1228462.pdf
Größe
89 kB
Erstellt
29.11.16, 12:00
Aktualisiert
08.02.17, 06:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderungsantrag Nr. VI-DS-03434-ÄA-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Betreff
Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum St. Georg gGmbH an die
Änderungen der Sächsischen Gemeindeordnung und Umsetzung des Leipziger
Corporate Governance Kodexes (LCGK)
Geänderter Beschlussvorschlag:
1. Die Ratsversammlung stimmt der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum St. Georg
gGmbH gemäß Anlage 1 mit folgenden Änderungen zu:
§ 15 Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates ergeben sich aus dem Gesetz sowie diesem
Gesellschaftsvertrag.
(2) Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
…
8. Prüfung und Beschluss des vorschlag zum strategischen Unternehmenskonzeptes sowie
Überwachung der Umsetzung.
9. Prüfung und Beschluss des Wirtschaftsplanes und des Konzernwirtschaftsplanes sowie
Beschlussvorschlag und jährlicher schriftlicher Bericht zur Übereinstimmung dieser mit dem
strategischen Unternehmenskonzept jeweils an die Gesellschafterversammlung.
Die entsprechenden Regelungen des § 19 – Aufgaben der Gesellschafterversammlung – werden
in diesem Sinn ebenfalls neu gefasst.
Sachverhalt:
Der Leipziger Stadtrat hat in der Ratsversammlung vom 11.12.2013 einmütig den Antrag V/A 449
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„Leipziger Corporate Governance Kodex“ (RBV-1843/13) beschlossen. Der Oberbürgermeister
wurde damit beauftragt, dessen Regelungen in den Gesellschaftsverträgen umzusetzen
(Beschlusspunkt 2). Nunmehr liegt – nach drei Jahren – ein entsprechender Entwurf vor, der vorerst
für die Klinikum St. Georg gGmbH gelten soll, aber auch als Muster für die noch zu erstellenden
Verträge in anderen kommunalen Gesellschaften dient. Darauf wird in Nr. 4 der Begründung zur
Vorlage hingewiesen. Daher ist es umso wichtiger, klarzustellen, was der beschlossene Auftrag des
Stadtrates und des von ihm beschlossenen Kodex war:
Im Teil I „Beteiligungssteuerung durch strategische Zielvorgaben“ ist unter den Punkten (3) und (4)
die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrates für das strategische Unternehmenskonzept und den
Wirtschaftsplan eindeutig festgelegt:
„(3) Durch ein strategisches Unternehmenskonzept werden die Eigentümerziele seitens des
Beteiligungsunternehmens weiter konkretisiert. Es baut in Analogie zu den Eigentümerzielen auf
einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren auf und ist dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung
vorzulegen.
(4) Das strategische Unternehmenskonzept ist wiederum Grundlage des jährlichen
Wirtschaftsplanes, welcher im Aufsichtsrat beschlossen wird.“1
Diese Regelungen werden in der vorliegenden Fassung zugunsten der Rechte der
Gesellschafterversammlung – die zudem nicht einmal hinreichend definiert ist – verletzt.
Im Leipziger Corporate Governance Kodex werden der Gesellschafterversammlung diese Aufgaben
nicht zugewiesen, sondern dem Aufsichtsrat.2 Eine Beschlussfassung in der vorliegenden Form
würde dem Kodex widersprechen.
Der Änderungsantrag soll das heilen. Bei weiteren Gesellschaftsverträgen soll dies ebenfalls
beachtet werden.
1 Leipziger Corporate Governance Kodex, S. 8
2 Vgl. Leipziger Corporate Governance Kodex, S. 13 sowie S. 14 und 22.
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