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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1228462.pdf
Größe
89 kB
Erstellt
29.11.16, 12:00
Aktualisiert
08.02.17, 06:26

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Inhalt der Datei

Änderungsantrag Nr. VI-DS-03434-ÄA-01 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Betreff Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum St. Georg gGmbH an die Änderungen der Sächsischen Gemeindeordnung und Umsetzung des Leipziger Corporate Governance Kodexes (LCGK) Geänderter Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung stimmt der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum St. Georg gGmbH gemäß Anlage 1 mit folgenden Änderungen zu: § 15 Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates ergeben sich aus dem Gesetz sowie diesem Gesellschaftsvertrag. (2) Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: … 8. Prüfung und Beschluss des vorschlag zum strategischen Unternehmenskonzeptes sowie Überwachung der Umsetzung. 9. Prüfung und Beschluss des Wirtschaftsplanes und des Konzernwirtschaftsplanes sowie Beschlussvorschlag und jährlicher schriftlicher Bericht zur Übereinstimmung dieser mit dem strategischen Unternehmenskonzept jeweils an die Gesellschafterversammlung. Die entsprechenden Regelungen des § 19 – Aufgaben der Gesellschafterversammlung – werden in diesem Sinn ebenfalls neu gefasst. Sachverhalt: Der Leipziger Stadtrat hat in der Ratsversammlung vom 11.12.2013 einmütig den Antrag V/A 449 Seite 1 „Leipziger Corporate Governance Kodex“ (RBV-1843/13) beschlossen. Der Oberbürgermeister wurde damit beauftragt, dessen Regelungen in den Gesellschaftsverträgen umzusetzen (Beschlusspunkt 2). Nunmehr liegt – nach drei Jahren – ein entsprechender Entwurf vor, der vorerst für die Klinikum St. Georg gGmbH gelten soll, aber auch als Muster für die noch zu erstellenden Verträge in anderen kommunalen Gesellschaften dient. Darauf wird in Nr. 4 der Begründung zur Vorlage hingewiesen. Daher ist es umso wichtiger, klarzustellen, was der beschlossene Auftrag des Stadtrates und des von ihm beschlossenen Kodex war: Im Teil I „Beteiligungssteuerung durch strategische Zielvorgaben“ ist unter den Punkten (3) und (4) die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrates für das strategische Unternehmenskonzept und den Wirtschaftsplan eindeutig festgelegt: „(3) Durch ein strategisches Unternehmenskonzept werden die Eigentümerziele seitens des Beteiligungsunternehmens weiter konkretisiert. Es baut in Analogie zu den Eigentümerzielen auf einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren auf und ist dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. (4) Das strategische Unternehmenskonzept ist wiederum Grundlage des jährlichen Wirtschaftsplanes, welcher im Aufsichtsrat beschlossen wird.“1 Diese Regelungen werden in der vorliegenden Fassung zugunsten der Rechte der Gesellschafterversammlung – die zudem nicht einmal hinreichend definiert ist – verletzt. Im Leipziger Corporate Governance Kodex werden der Gesellschafterversammlung diese Aufgaben nicht zugewiesen, sondern dem Aufsichtsrat.2 Eine Beschlussfassung in der vorliegenden Form würde dem Kodex widersprechen. Der Änderungsantrag soll das heilen. Bei weiteren Gesellschaftsverträgen soll dies ebenfalls beachtet werden. 1 Leipziger Corporate Governance Kodex, S. 8 2 Vgl. Leipziger Corporate Governance Kodex, S. 13 sowie S. 14 und 22. Seite 2/3 Seite 3/3