Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1223688.pdf
Größe
75 kB
Erstellt
15.11.16, 12:00
Aktualisiert
18.04.17, 15:32

öffnen download melden Dateigröße: 75 kB

Inhalt der Datei

Neufassung Nr. VI-A-03182-NF-03 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung Zuständigkeit Beschlussfassung Eingereicht von CDU-Fraktion Betreff Rechtssichere und anliegerverträgliche Lösungen für Wagenplätze Beschlussvorschlag: Der Oberbürgermeister wird beauftragt, für diejenigen Wagenplätze auf städtischen Grundstücken, -die noch nicht über Mietverträge verfügen, -deren Fläche nicht zur Erfüllung städtischer Aufgaben benötigt wird, -und auf denen diese Nutzungsform städtebaulich vertretbar ist, Mietverträge nach dem Muster des Vertrags mit Wildwuchs e.V. (DS-02399) abzuschließen. Diese Verträge beinhalten insbesondere -ein angemessenes Nutzungsentgelt; -Auflagen *zur ordnungsgemäßen Versorgung mit Energie und Wasser, *zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abwasser und Abfall, *zu umwelt- und anliegerverträglichen Heizungsformen, *zum Brandschutz, *zur Erfüllung der Meldepflicht durch alle Bewohner; -ein Sonderkündigungsrecht der Stadt u.a. bei nachweislich ruhestörendem Lärm, bei nicht ordnungsgemäßer Entsorgung von Abfall und Abwasser und bei ungenehmigten baulichen Veränderungen. Gleiches gilt auch für künftig neu entstehende Wagenplätze. Der Oberbürgermeister benennt eine für Wagenplätze zuständige Ansprechperson. Deren Aufgaben sind insbesondere Vertragsabschluss, Vertragskontrolle/Auflagenkontrolle, Ansprechfunktion für Anlieger und Konfliktmanagement. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Seite 1/3 Begründung: Begründung zur Neufassung Mit der Neufassung wird der 2. Teil des ÄA-02 in präzisierter Form übernommen. In der Tat ist eine klare Zuständigkeitsregelung sinnvoll und sollte zweckmäßigerweise wie bisher im Ordnungsdezernat verortet werden. Ein gesondertes Bekenntnis zur Vielfalt der Wohnformen ist hingegen entbehrlich, da es dieses bereits im Wohnungspolitischen Konzept gibt. Begründung zur Ursprungsfassung In der Antwort auf die Anfrage F-01456 zur Ratsversammlung am 17.06.2015 informierte die Stadtverwaltung darüber, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Nutzungsverträge für Wagenplätze auf städtischen Grundstücken abgeschlossen wurden. Als Gründe dafür wurden neben städtebaulichen Problemen auch benannt: „uneinheitliche und sich verändernde Anprechpartner auf den Wagenplätzen“ sowie „bisher keine dauerhaften, juristischen Strukturen der Wagenleute“. Mit der DS-02399 wurde nunmehr der erste Mietvertrag dieser Art vorgelegt. Diese wurde mit einem eingetragenen Verein, der durch eine namentlich benannte natürliche Person vertreten wird, abgeschlossen. Der Vertrag beinhaltet u.a. die Zahlung eines monatlichen Mietzinses, Auflagen zur Ver- und Entsorgung, zur Art und Weise des Heizens, zum Brandschutz und zur Erfüllung der Meldepflicht durch alle Bewohner. Desweiteren kann die Stadt den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen (z.B. bei nachweislich ruhestörendem Lärm, bei nicht ordnungsgemäßer Entsorgung von Abfall und Abwasser sowie bei ungenehmigten baulichen Veränderungen). Natürlich kommt es nun darauf an, dass die Erfüllung aller Auflagen und Vertragspflichten auch kontrolliert wird und dass die Stadt bei schwerwiegenden Verstößen auch tatsächlich von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Unter dieser Maßgabe ist einzuschätzen, dass der rechtsfreie Raum Wagenplatz Jahrtausendfeld der Vergangenheit angehört und dass die Zeit diffuser Duldungszustände zu Ende geht, zugunsten rechtssicherer Lösungen. In diesem Sinne sind nunmehr für alle andern Wagenplätze, derzeitige wie auch künftig entstehende, die städtebaulich vertretbar sind und deren Fläche nicht zur Erfüllung kommunaler Aufgaben benötigt wird, vergleichbare Mietverträge abzuschließen. Seite 2/3