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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1222213.pdf
Größe
69 kB
Erstellt
11.11.16, 12:00
Aktualisiert
14.12.16, 17:54

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Inhalt der Datei

Anfrage Nr. VI-F-03493 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 14.12.2016 Zuständigkeit mündliche Beantwortung Eingereicht von SPD-Fraktion Betreff Wettbürosteuer in der Stadt Leipzig Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Sachverhalt: Grundsätzlich sind Kommunen berechtigt, örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern zu erheben. Im Laufe des Jahres 2016 ergingen mehrere Urteile zur Zulässigkeit bzw. Nichtzulässigkeit kommunaler Wettbürosteuern als örtliche Aufwandssteuer. Während in Baden-Württemberg die Zulässigkeit durch den VGH verneint wurde, bestätigte das OVG Münster die Erhebung dieser Steuer als rechtmäßig. Der Besteuerung unterliegen dann regelmäßig das Vermitteln von Pferdeund Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse an Bildschirmen ermöglichen. Presseberichten zur Folge liegt der Sachverhalt gegenwärtig zu Klärung beim Bundesverwaltungsgericht. Hierzu fragen wir an: 1. Wie viele Wettbüros werden auf dem Gebiet der Stadt Leipzig betrieben? 2. Wie groß sind diese Wettbüros in der Regel (Fläche in m²)? 3. Verfolgt die Stadt Leipzig die höchstrichterliche Klärung vor dem Bundesverwaltungsgericht und wie wird in diesem Fall der gegenwärtige Verfahrensstand eingeschätzt? Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen? Seite 1/3 4. Wie schätzt die Stadt Leipzig selbst die Möglichkeit ein, eine eigene Wettbürosteuer zu erheben? 5. Wie könnte die Erhebung einer Leipziger Wettbürosteuer nach einer möglichen positiven Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt werden und wie lange würde die Umsetzung dauern? Anlagen: Seite 2/3