Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1222213.pdf
Größe
69 kB
Erstellt
11.11.16, 12:00
Aktualisiert
14.12.16, 17:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-03493
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
14.12.2016
Zuständigkeit
mündliche Beantwortung
Eingereicht von
SPD-Fraktion
Betreff
Wettbürosteuer in der Stadt Leipzig
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Sachverhalt:
Grundsätzlich sind Kommunen berechtigt, örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern zu erheben.
Im Laufe des Jahres 2016 ergingen mehrere Urteile zur Zulässigkeit bzw. Nichtzulässigkeit
kommunaler Wettbürosteuern als örtliche Aufwandssteuer. Während in Baden-Württemberg die
Zulässigkeit durch den VGH verneint wurde, bestätigte das OVG Münster die Erhebung dieser
Steuer als rechtmäßig. Der Besteuerung unterliegen dann regelmäßig das Vermitteln von Pferdeund Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen
der Wettereignisse an Bildschirmen ermöglichen. Presseberichten zur Folge liegt der Sachverhalt
gegenwärtig zu Klärung beim Bundesverwaltungsgericht.
Hierzu fragen wir an:
1.
Wie viele Wettbüros werden auf dem Gebiet der Stadt Leipzig betrieben?
2.
Wie groß sind diese Wettbüros in der Regel (Fläche in m²)?
3.
Verfolgt die Stadt Leipzig die höchstrichterliche Klärung vor dem Bundesverwaltungsgericht
und wie wird in diesem Fall der gegenwärtige Verfahrensstand eingeschätzt? Wann ist mit einer
Entscheidung zu rechnen?
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4.
Wie schätzt die Stadt Leipzig selbst die Möglichkeit ein, eine eigene Wettbürosteuer zu
erheben?
5.
Wie könnte die Erhebung einer Leipziger Wettbürosteuer nach einer möglichen positiven
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt werden und wie lange würde die
Umsetzung dauern?
Anlagen:
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