Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1210507.pdf
Größe
223 kB
Erstellt
05.10.16, 12:00
Aktualisiert
04.07.17, 09:25

öffnen download melden Dateigröße: 223 kB

Inhalt der Datei

Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-P-03192-VSP-01 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Bestätigung Ratsversammlung Beschlussfassung Petitionsausschuss 11.11.2016 Vorberatung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Dezernat Wirtschaft und Arbeit Betreff Permanente Lärm- und Feinstaubbelastung durch Reise- und Stadtrundfahrtbusse in der Menckestrasse - Höhe Schillerhaus Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre X Rechtswidrig und/oder Zustimmung Nachteilig für die Stadt Leipzig. X Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, die Petition als nicht abhilfefähig abzulehnen, aus folgenden Gründen: Der Petent fordert die Ordnungsbehörden auf, mit einer Reihe repressiver Maßnahmen gegen die im Titel genannten Belastungen vorzugehen. Dies wurde durch die Behörden zum wiederholten Male geprüft. Ein Durchfahrtsverbot für Reisebusse kann aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht angeordnet werden. Auf eine schrittweise Umrüstung der Stadtrundfahrtbusse auf moderne Elektro- oder Hybridantriebe hat die Stadtverwaltung mit ihrem ordnungsrechtlichen Instrumentarien keinen Einfluss. Anzeigen zu Verstößen wegen Lärm- und Geruchsbelästigung (z. B. laute Live-Ansagen) werden zwar vom Ordnungsamt weiterverfolgt, aufgrund der Vielzahl der Busse versagen diese Ordnungswidrigkeitenverfahren jedoch als Mittel der Problemlösung. Für ein Verbot von gewerblich genutzten Oldtimerbussen mit H-Kennzeichen fehlt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Der Versuch, im Dialog mit Touristikunternehmen eine Lösung zu finden, ist hingegen nicht Gegenstand der Petition. Der Verwaltung ist bekannt, dass Seite 1/5 gerade dasjenige Unternehmen, über das in diesem Zusammenhang am häufigsten Beschwerde geführt wird, einen solchen Dialog (auch Mediationsverfahren u.ä.) grundsätzlich ablehnt. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Sachverhalt: Nach Kenntnis der Stadtverwaltung verteilen sich die touristischen Fahrten durch die Menckestraße etwa gleichmäßig auf Reisebusse und Stadtrundfahrtbusse, die mit einer grünen Plakette gekennzeichnet sind und die entsprechenden Emissionsvorgaben der Umweltzone einhalten. Bei den für Stadtrundfahrten eingesetzten Bussen sind gegenwärtig 10 Busse als Oldtimer mit HKennzeichen zugelassen. Diese Oldtimerbusse verfügen über kein Partikelminderungssystem. Gemäß 35. BlmSchV § 2 (3) i. V. m. Anhang 3 Nr. 10 sind diese Busse vom Fahrverbot innerhalb der Umweltzone ausgenommen. Der Beitrag zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes ist ein Kriterium zur Anerkennung eines Fahrzeugs als Oldtimer. Es gibt keine Regelung, die die Erhaltung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes als Rahmen für eine gewerbliche Nutzung vorschreibt. Nutzungsbeschränkungen, die sich ggf. aus Verfahren der Straßenverkehrszulassungsordnung ergeben, entfalten keine Wirkung für Genehmigungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz. Das Amt für Umweltschutz wird im Rahmen der Petition aufgefordert, Maßnahmen zur Reduzierung der gesundheitsschädlichen Belastung durch Lärm und Abgase zu ergreifen. Gemäß den Berechnungen des Amtes für Umweltschutz vom 07.09.2015 werden die gemäß 39. BlmSchV maßgeblichen Grenzwerte für das Jahresmittel an Feinstaub (PM10 und PM2,5) und an NO2 nicht überschritten. Es wurden auch keine Überschreitungen des Tagesmittels PM10 an mehr als an den gesetzlich zulässigen Tagen festgestellt. Ebenso ist eine Überschreitung des Grenzwertes an NO2 für das Stundenmittel über die gesetzlich zulässige Überschreitungszahl hinaus wenig wahrscheinlich. Bezüglich der Maßnahme M1.11 des bestehenden Luftreinhalteplanes (gebietsbezogene Verkehrsbeschränkungen) und seiner Fortschreibung ergibt sich somit kein Handlungsbedarf. Auch ist eine Überschreitung der Auslösewerte für den Kfz-Verkehrslärm, die im bestehenden Lärmaktionsplan für einen sofortigen Handlungsbedarf festgelegt wurden bzw. im Rahmen der Fortschreibung festgelegt werden, nicht gegeben. Die ermittelten Werte der Lärmbelastung liegen ebenfalls weit unter den Richtwerten für allgemeine Wohngebiete, der für die Entscheidung maßgeblichen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV). Aufgrund der ermittelten Werte der Feinstaub- und NO2-Belastung sowie der Lärmbelastung lässt sich kein Erfordernis für verkehrsregelnde Maßnahmen im Sinne des § 45 (1) Nr. 3 StVO ableiten. Verkehrsbeschränkungen (Durchfahrtsverbot für Reisebusse) können somit nicht angeordnet werden, da hierfür keinerlei Ermächtigungsgrundlage gegeben ist. Auf eine schrittweise Umrüstung der Stadtrundfahrtbusse auf moderne Elektro- oder Hybridantriebe hat die Stadtverwaltung keinen Einfluss. Anzeigen zu Verstößen wegen Lärm- und Geruchsbelästigung im konkret benannten und den Verursacher zuordenbaren Fällen werden seitens des Ordnungsamtes auch verfolgt. Da bei den Live-Ansagen und laufenden Motoren die Belästigung weniger im Passieren der einzelnen Busse, Seite 2/5 sondern in der Vielzahl der Busse besteht, versagen Ordnungswidrigkeitenverfahren als Mittel der Problemlösung. Mit dem Petenten Herrn Maik Anders gab es bereits in den letzten Jahren umfangreichen Schriftverkehr sowohl mit dem Amt für Umweltschutz, als auch mit dem Ordnungsamt und dem Verkehrs- und Tiefbauamt, in dem ihm der Sachverhalt und die Gründe für die Ablehnung mehrmals ausführlich erläutert wurden. Zur Information ist im Anhang das letzte Antwortschreiben vom Verkehrs- und Tiefbauamt beigefügt. Anlagen: 1. AS Herr Anders_ Busverkehr Menckestraße_2015_11_02 Seite 3/5