Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1209046.pdf
Größe
214 kB
Erstellt
27.09.16, 12:00
Aktualisiert
05.05.17, 18:18

öffnen download melden Dateigröße: 214 kB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03333 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Finanzen Ratsversammlung 14.12.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Abgabe einer Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung beschließt, dass die Stadt Leipzig von ihrem Optionsrecht nach § 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) Gebrauch macht und hiernach für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen zunächst weiterhin § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung angewendet. 2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, fristgerecht eine entsprechende "Optionserklärung" gemäß § 27 Absatz 22 UStG gegenüber dem zuständigen Finanzamt entsprechend der Anlage zu dieser Beschlussvorlage abzugeben. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Begründung: 1. Sachverhalt Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 hat der Bundesgesetzgeber den Unternehmerbegriff und damit die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt. Der dahin-gehend neu eingeführte § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) trat am 1. Januar 2016 in Kraft, der bisherige § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben. Zur Ausgangssituation wird auf die Beschlussvorlagen: VI-DS-02142: Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und VI-DS-02492: Unterstützung bei der Analyse und Umsetzungen notwendiger Anpassungen von Verträgen und Leistungen der Stadt Leipzig verwiesen. 2. Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG -Optionsrecht Der § 2 Abs. 3 UStG ist in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden (§ 27 Abs. 22 Satz 1 UStG), d. h. für die im Jahr 2016 getätigten Umsätze gilt die bisherige Rechtslage und für die jPdöR/Stadt Leipzig ändert sich gegenüber der bisherigen Besteuerungspraxis für Umsätze und Leistungen (noch) nichts. Der neue § 2b UStG ist nach § 27 Abs. 22 Satz 2 UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Eine erstmalige Anwendung der Neuregelungen ergibt sich hiernach also grundsätzlich frühestens zum 1. Januar 2017. Der § 27 Abs. 22 eröffnet der jPdöR jedoch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer optionalen Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020, in der sie das aktuell geltende Recht in Gestalt des § 2 Abs. 3 UStG weiter anwenden kann. Zur Anwendung der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 19. April 2016 (GZ III C 2 - S 7106/07/10012-06) bereits geäußert. Gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG kann die jPdöR dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Umsätze weiterhin anwendet („Optionserklärung“). Eine solche Optionserklärung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben (§ 27 Abs. 22 Satz 5 UStG). Entscheidend ist der Zugang bei der Finanzverwaltung. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass die jPdöR zwingend im Laufe des Jahres 2016 eine dahingehende Entscheidung treffen muss. Die Optionserklärung ist durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten abzugeben und grundsätzlich an das nach § 21 Abgabenordnung zuständige Finanzamt zu richten. Eine spezielle Form ist durch das UStG für die Optionserklärung nicht vorgesehen. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird mit dem BMF-Schreiben vom 19. April 2016 die Schriftform angeregt. Das Wahlrecht zur weiteren Berufung auf die bisherige Rechtslage kann nur einheitlich ausgeübt und eine Optionserklärung durch die jPdöR für sämtliche von ihr ausgeübte Tätigkeiten abgegeben werden. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist gemäß § 27 Abs. 22 Satz 4 UStG nicht zulässig (kein "Rosinenpicken"). Die Optionserklärung der jPdöR wirkt bis zum 31. Dezember 2020. Die jPdöR hat jedoch die – wiederum nur einmalige – Möglichkeit, ihre Optionserklärung zu widerrufen, allerdings nach § 27 Abs. 22 Satz 6 UStG nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe des Widerrufs folgenden Kalenderjahres an, d. h. mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächstfolgenden Veranlagungszeitraums. Nach einem Widerruf sind die Abgabe einer erneuten Optionserklärung und damit eine neuerliche Rückkehr zur Anwendung der alten Rechtslage ausgeschlossen. Ein Widerruf der Optionserklärung kann sinnvoll sein, um bereits zu einem früheren Zeitpunkt eventuelle Vorteile der Neuregelung zu nutzen. Die jPdöR muss in diesem Falle aber auch die rechtssichere Anwendung der neuen Rechtslage und folglich auch die Erfüllung der damit einhergehenden Pflichten umfassend sicherstellen. Spätestens zum 1. Januar 2021 ist der neue § 2b UStG durch die jPdöR verpflichtend anzuwenden. Die Stadt Leipzig muss zwingend noch im Jahr 2016 entscheiden, wie sie mit der Optionsmöglichkeit umgeht. Gibt sie bis zum 31. Dezember 2016 keine Optionserklärung ab, gilt für sie ab 1. Januar 2017 das neue Recht. Eine sachgerechte Entscheidung im Jahr 2016 zum Verzicht auf die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bzw. zum Verzicht der Stadt Leipzig auf die Abgabe einer Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG und damit eine Anwendung des neuen Rechts bereits zum 1. Januar 2017 würde voraussetzen, dass die Stadt Leipzig  eine vollständige "Bestandsaufnahme" und entsprechende Würdigungen und ggf. Anpassungen vorgenommen hat (siehe auch nachfolgend unter 3.),  eine etwaige Vorteilhaftigkeit der Anwendung der neuen Rechtslage gegenüber der befristeten Weitergeltung alten Rechts (Ausnutzung von Vorsteuerabzugsmöglichkeiten) einschätzen kann,  eine Bewerbung und Abwägung unter Berücksichtigung der Erläuterungen gegenwärtig noch offener materiell-rechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit den Neuregelungen der Umsatzbesteuerung von jPdöR (siehe unter Punkt 1 letzter Absatz, "BMF-Schreiben") treffen kann, und  sie zu einer Anwendung des neuen Rechts überhaupt praktisch, also rechtssicher und kapazitätsmäßig, in der Lage ist (das bedeutet, dass die Voraussetzungen für einen "richtigen" Umgang seitens aller in der Stadt betroffenen Bereiche mit Verträgen/ Vereinbarungen/ Leistungen/ Rechnungen/ Umsätzen vorliegen müssen, also ggf. notwendige Anpassungen in Verträgen und für die Rechnungslegungen vorgenommen sind, eine ggf. erforderliche Dienstanweisung erlassen ist, die nötigen Personalressourcen in der Kämmerei und den betroffenen Einheiten vorhanden und die Mitarbeiter entsprechend geschult sind, erforderliche technische Voraussetzungen gegeben sind, … und dass sodann die umsatzsteuerrechtlichen Erklärungspflichten und anderer weiterer Pflichten des Unternehmers durch die Stadt sichergestellt werden können). Gleiche Voraussetzungen wären im Übrigen für eine bereits jetzt schon vorweggenommene Bestimmung des Zeitpunktes eines bereits (früheren) Wechsels zur neuen Rechtslage durch Widerruf einer abgegebenen Optionserklärung im Jahr 2017, 2018 oder 2019, d. h. dann mit Wirkung zum 1. Januar 2018, 1. Januar 2019 oder 1. Januar 2020 nötig. Aus Sicht der Stadt Leipzig spielen für eine etwaige Erwägung eines zu prüfenden Widerrufs (also vornehmlich die Fragen, ob die neue Rechtslage für die Stadt vorteilhafter ist – Stichwort Vorsteuerabzugspotenziale – und sie diese auch umsetzen kann) auch die Haushaltszeiträume (Doppel-Haushalte) eine Rolle. Unabhängig von den nachstehenden Ausführungen unter Punkt 3 kann Folgendes konstatiert werden:  Die rechtlichen Änderungen und konkreten Folgerungen für die Stadt Leipzig sind derzeit (bzw. im Laufe des Jahres 2016) weder qualitativ noch quantitativ beurteilbar.  Eine Umsetzung der neuen Rechtslage des § 2b UStG ab 1. Januar 2017 in der gesamten Stadtverwaltung ist nicht möglich.  Die mit einer sofortigen Anwendung der neuen Rechtslage einhergehenden umsatzsteuerrechtlichen Erklärungspflichten der Stadt gegenüber dem Finanzamt (Umsatzsteuervorameldungen, Umsatzsteuerjahreserklärungen) sowie erweiterten Aufzeichnungs-, Rechnungsstellungs- und Aufbewahrungspflichten wären nicht erfüllbar. Je nach Verstoß können teils empfindliche Konsequenzen drohen (Verspätungszuschlag, Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, Strafbarkeit, Ordnungswidrigkeit, …). Außerdem ist das vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) angekündigte allgemeine Anwendungsschreiben zum neuen § 2b UStG zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage noch nicht veröffentlicht. Somit sind wichtige materiell-rechtliche Fragen und Auslegungen im Zusammenhang mit den Regelungen des § 2b UStG (insbesondere mit den im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen) für die betroffenen jPdöR derzeit offen. Wann mit diesem BMFSchreiben zu rechnen ist, ist nicht bekannt. Auch ist nicht vorhersehbar, ob und inwieweit damit alle Details bzw. relevanten Auslegungsfragen hinreichend beantwortet werden. Zudem werden derzeit durch die Finanzverwaltung keine verbindlichen Auskünfte im Zusammenhang mit § 2b UStG erteilt. 3. Vorgehen der Stadtverwaltung Das Projekt zur „Erweiterung der Umsatzbesteuerung“ ist in Anbetracht der Größe der Stadtverwaltung sowie der sehr hohen Anzahl von Leistungsbeziehungen, an denen die Stadtverwaltung beteiligt ist, durch einen erheblichen Umfang sowie eine hohe Komplexität gekennzeichnet. Im Jahr 2016 kann nur ein erster Überblick aufgrund der Fülle bestehender Leistungsbeziehungen sowie einer vom Umfang der dieser Leistungsbeziehungen und dem möglichen Vorsteuerabzugspotential abhängige Einschätzung vorgenommen werden. Ziel ist es, alle notwendigen Anpassungsbedarfe (Vertragsänderungen, Prozessänderungen, Änderungen von Dokumenten etc.) im Zuge der gesetzlichen Änderungen der Besteuerung der öffentlichen Hand zu identifizieren, die konkret vorzunehmenden Anpassungen zu skizzieren und diese in der Stadtverwaltung Leipzig umzusetzen bzw. zu implementieren. Ein wesentlicher Bestandteil des Projektes besteht zudem in der systematischen Erfassung aller Leistungsbeziehungen in einer digitalen Form, die eine spätere Überführung der Daten in einer Datenbanklösung zur Abbildung steuerrechtlicher Sachverhalte ermöglicht. Die Erfassungsdatei respektive eine zu schaffende Datenbanklösung wäre nach der festen Etablierung auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen, wobei je nach Zeitraum zwischen initaler Erhebung/Erfassung der Daten und operativer Umsetzung der Datenbank diese Tätigkeiten an Komplexität zunehmen können. Darüber hinaus verfolgt das Projekt das Ziel, alle identifizierten Anpassungen, Bewertungen und Ergebnisse in dem Maß zu dokumentieren, dass eine entsprechende Aussagefähigkeit der Stadtverwaltung Leipzig gegenüber der Finanzverwaltung für diese Sachverhalte vollumfänglich ermöglicht wird. Zunächst wurde hierbei in Anlehnung an die beauftragte Vorgehensweise ein Erhebungsdesign entwickelt. Als Pilotamt wurde das Amt für Gebäudemanagement (AGM) ausgewählt. Hintergrund dieser Auswahl waren die vielfältigen Tätigkeiten und die Querschnittsfunktion des AGM, wodurch eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungs- und Beschaffungsvorgänge, interne und externe, bezahlte und unbezahlte, entgeltliche und nicht-entgeltliche "Leistungen" erfassbar wurden. Für die Ausweitung des Projekts auf die gesamte Stadtverwaltung sind folgende Schritte vorgesehen:  Evaluierung, Optimierung und Verabschiedung des Erhebungsdesigns,  Festlegung der Reihenfolge der Ämterbearbeitung, wobei grundsätzlich Gruppen mit maximal fünf Ämter für die gleichzeitige Bearbeitung gebildet werden,  Festlegung des zeitlichen Rahmenplanes,  Durchführung der Erfassungstätigkeiten und Bewertungen der Ergebnisse je Ämtergruppe,  Erstellung eines ergebnisbasierten Umsetzungskonzeptes zur organisatorischen und formalrechtlichen Vorbereitung der Stadt Leipzig und ihrer Vertragspartner auf die Neuregelung der Umsatzbesteuerung nach Ablauf der Übergangsfrist bzw. nach gegebenenfalls Zurücknahme der Optierungserklärung,  Umsetzung des Konzeptes und fortlaufende Umsetzungsdokumentation,  laufende Verwaltungstätigkeit unter Anwendung des neuen Rechtsrahmens. 4. Fazit Eine erfolgreiche Umsetzung des Projekts „Erweiterung der Umsatzbesteuerung“ einschließlich der vollumfänglichen Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben ist nur möglich, wenn durch die Stadt Leipzig die nach § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz ermöglichte Optionserklärung abgegeben wird. Anlagen: 1. Erklärung zur Nutzung der Optionsmöglichkeit nach § 27 Abs. 22 UStG 2. BMF-Schreiben vom 19.04.2016 Neues Rathaus – Martin-Luther-Ring 6 – 04109 Leipzig Stadt Leipzig – Der Oberbürgermeister Finanzamt Leipzig II z. Hdn. des Vorstehers  Herrn Dethart von Normann Nordplatz 11  04105 Leipzig <Datum> - ENTWURFOptionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) Sehr geehrter Herr von Normann, sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erklärt die Stadt Leipzig, dass sie – vorbehaltlich eines etwaigen Widerrufs – für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anwendet. Mit freundlichen Grüßen Burkhard Jung Neues Rathaus – Martin-Luther-Ring 4 - 6 - 04109 Leipzig POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Nur per E-Mail TEL Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 19. April 2016 - E-Mail-Verteiler U 1 BETREFF GZ DOK Umsatzsteuer; Änderung im Bereich der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015, Anwendung der Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 UStG III C 2 - S 7106/07/10012-06 2016/0366656 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst. Die Änderungen sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Es gilt eine Übergangsregelung, nach der die Anwendung des § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin möglich ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 UStG Folgendes: Nach § 27 Absatz 22 Satz 1 UStG ist § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist nach § 27 Absatz 22 Satz 2 UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Im Kalenderjahr 2016 gelten die bisher bestehenden Regelungen somit weiter. Die Neuregelung des § 2b UStG ist frühestens ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. Nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG kann die juristische Person des öffentlichen Rechts dem Finanzamt gegenüber jedoch einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de Seite 2 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Die Erklärung nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG (im Folgenden „Optionserklärung“) ist durch die juristische Person des öffentlichen Rechts für sämtliche von ihr ausgeübte Tätigkeiten einheitlich abzugeben. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Abgabe einer Optionserklärung durch eine einzelne Organisationseinheit oder Einrichtung der juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Behörde, Dienststelle, Betrieb gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) nur für ihren Bereich ist nicht zulässig. Die Optionserklärung ist durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten abzugeben und grundsätzlich an das nach § 21 AO zuständige Finanzamt zu richten. Eine ggf. abweichende Zuständigkeit nach den Vorschriften der Abgabenordnung bleibt hiervon unberührt. Das Umsatzsteuergesetz sieht für die Optionserklärung keine spezielle Form vor. Zur besseren Nachvollziehbarkeit sollen die Finanzämter die Schriftform anregen. Aus der Erklärung muss sich hinreichend deutlich ergeben, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Hat sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts bisher auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts berufen, kann sie dennoch eine Optionserklärung mit der Wirkung abgeben, dass für sie ab dem 1. Januar 2017 § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden ist. Die Optionserklärung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Die Optionserklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf muss sich hinreichend deutlich auf die ursprünglich abgegebene Optionserklärung beziehen. Nach einem Widerruf ist die Abgabe einer erneuten Optionserklärung ausgeschlossen. Eine nach dem 31. Dezember 2016 neu errichtete juristische Person des öffentlichen Rechts kann wegen des Ablaufs der gesetzlichen Ausschlussfrist keine wirksame Optionserklärung abgeben. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wirkt die Optionserklärung auch für den Rechtsnachfolger. Im Fall des Zusammenschlusses mehrerer bestehender Körperschaften, von denen nicht alle die Option wirksam ausgeübt haben, hat die daraus entstandene Körperschaft Seite 3 einheitlich zu entscheiden, ob die Rechtsfolgen der Option gelten sollen. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeiten ist auch in diesem Fall nicht möglich. Ein Schreiben zu den Regelungen in § 2b UStG ergeht zu einem späteren Zeitpunkt. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.