Daten
Kommune
Leipzig
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Erstellt
06.09.16, 12:00
Aktualisiert
27.01.17, 00:17
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Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03252
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Umwelt und Ordnung
FA Wirtschaft und Arbeit
Ratsversammlung
14.12.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen im Jahr 2017 aus besonderem Anlass
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2017 aus besonderem Anlass.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
1. Grundlagen
Gemäß § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG vom 01.12.2010, geändert am 27.01.2012,
dürfen
Verkaufsstellen abweichend von § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG an jährlich bis zu vier Sonntagen aus
besonderem Anlass in der Zeit von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein. Die Gemeinden werden ermächtigt,
diese Tage durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Folgende Sonntage sind nach § 8 Absatz 3 SächsLadÖffG nicht freizugeben: der Ostersonntag, der
Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und der 24. Dezember, soweit er auf einen
Sonntag fällt. Gesetzliche Feiertage nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage im Freistaat
Sachsen dürfen nicht für eine Öffnung von Verkaufsstellen freigegeben werden.
2. Anlass und Entscheidungsvorbereitung
Bereits in den vergangenen Jahren ergingen Rechtsverordnungen über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen. In Vorbereitung dieser Rechtsverordnung wurden folgende Beteiligte
angehört: Vertreter des Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes Leipzig, Vertreter des
katholischen Propsteipfarramt, Vertreter des Handelsverbandes Sachsen, Vertreter der IHK,
Vertreter der Gewerkschaft Ver.di/ Allianz für einen freien Sonntag, Vertreter des Marktamtes,
Vertreter der Konsumgenossenschaft Leipzig e. G., Vertreter der Händlergemeinschaften sowie der
Einkaufszentren und des Leipziger City Marketing e. V.
Das Löwen Center Leipzig, das Paunsdorf Center Leipzig, das Allee-Center Leipzig, die
Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz sowie der Fachausschuss für Wirtschaft und
Arbeit wurden zur Teilnahme am Anhörungsverfahren eingeladen, folgten dieser aber nicht. Eine
schriftliche Stellungnahme zur Anhörung erfolgte nicht. In der Beratung am 25.08.2016 wurden die
vorgeschlagenen Termine und Begründungen besprochen.
Bei der Auswahl der Termine ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
sowie
des
Sächsischen
Oberverwaltungsgerichtes,
des
nordrhein-westfälischen
Oberverwaltungsgerichts sowie des Bayrischen Oberverwaltungsgerichtshofs berücksichtigt worden.
3. Verkaufsoffene Sonntage in der Stadt Leipzig
Aus der Formulierung des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG ergibt sich die Möglichkeit zur Freigabe von
jährlich vier verkaufsoffenen Sonntagen aus besonderem Anlass. An den gesetzlich geschützten
Feiertagen ist eine Öffnung von Verkaufsstellen verboten.
Die Mehrheit der Beteiligten sprach sich für die folgenden anlassbezogenen vier verkaufsoffenen
Sonntage für das gesamte Stadtgebiet aus:
Anlass
Datum
1. Sonntag
Leipziger Markttage
01.10.2017
2. Sonntag
60. Internationales Festival für 05.11.2017
Dokumentar- und Animationsfilm
3. Sonntag
Leipziger Weihnachtsmarkt
03.12.2017
4. Sonntag
Leipziger Weihnachtsmarkt
17.12.2017
Die vorgeschlagenen Termine erfüllen die Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere
werden mit dieser Rechtsverordnung keine aufeinanderfolgenden Sonntage freigegeben. Zur
Verringerung der Arbeitsbelastung der Arbeitnehmer wird auf eine Blocklösung
(aufeinanderfolgende Sonntage) der verkaufsoffenen Sonntage verzichtet.
In einem Gespräch zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche und dem Sächsischen
Städte- und Gemeindetag am 12.01.2011 legte der Landesbischof, Herr Bohl, die Auffassung der
Landeskirche zur Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen wie folgt dar: Die Evangelisch-Lutherische
Landeskirche wird eine Sonntagsöffnung im Advent nur an maximal zwei nicht aufeinanderfolgenden
Sonntagen dulden.
Die Leipziger Markttage werden 2017 zum 41. Mal veranstaltet und sind damit ein fester
Bestandteil des Leipziger Veranstaltungskalenders. Auch in früheren Jahren waren aus diesem
Anlass die Geschäfte an Sonntagen geöffnet. Die Leipziger Markttage ziehen jedes Jahr über
zweihundertfünfzigtausend Besucher an. Wie schon in den letzten Jahren wird das Thema
Erntedank eine Rolle spielen. Es werden sich 130 Händler und Gastronomen daran beteiligen. Das
Marktamt der Stadt Leipzig als Veranstalter begrüßt diesen verkaufsoffenen Sonntag.
Die Sonntagsöffnung am 05.11.2017 soll aus Anlass des an diesem Tag mit der Preisverleihung
endenden Internationalen Festivals für Dokumentar- und Animationsfilm erfolgen. Das Festival
für Dokumentar- und Animationsfilme begeht im Jahr 2017 sein 60. Jubiläum. Es ist damit das
weltweit älteste Kurzfilmfestival und nach dem International Documentary Film Festival Amsterdam
das zweitgrößte DOK-Filmfestival Europas.
Das Internationale Festival für Dokumentar- und Animationsfilm in Leipzig ist eines der
bedeutendsten seiner Art. Weit über 48.000 Zuschauer, 4.000 mehr als im Jahr 2014, strömten zum
Festival 2015 in die Leipziger Kinos, über 100 Vorstellungen waren ausverkauft. Damit begrüßten
die Organisatoren so viele Zuschauer wie nie zuvor in der Geschichte des 1955 gegründeten
Festivals. Auch seine Position als internationaler Branchentreff baute das Filmfestival aus, mit 1750
erreichte die Zahl der Fachbesucher aus 76 Ländern erneut den Wert des Vorjahres. In diesem Jahr
werden abermals steigende Besucherzahlen erwartet. Die jährliche Entwicklung zeigt, dass 2017 mit
noch mehr Besuchern zu rechnen ist. Händler und Gastronomen der Stadt werden dieses Festival
von internationalem Rang mit Aktionen, die sich um die Themen Film, Dokumentation und Animation
drehen, begleiten und ihm in der gesamten Stadt eine erhöhte Präsenz verleihen. Den
internationalen und nationalen Besuchern präsentiert sich Leipzig ein weiteres Mal als weltoffene
und attraktive Stadt.
Der Leipziger Weihnachtsmarkt gehört mit jährlich ca. zwei Millionen Besuchern zu einer der
bedeutendsten Veranstaltungen dieser Art in Mitteldeutschland. Seine Tradition reicht bis in das 15.
Jahrhundert zurück. Die erste Erwähnung des Leipziger Weihnachtsmarktes erfolgte bereits 1458.
Damit zählt er zu den ältesten Weihnachtsmärkten Deutschlands. Mit über 250 originell
geschmückten Ständen gehört er weiterhin zu den größten und schönsten Weihnachtsmärkten in
Deutschland. Als weitere Attraktionen und Besuchermagnete zählen der Märchenwald an der
Opernseite sowie das Finnische Dorf und das Riesenrad auf dem Augustusplatz. Die Besucher
schätzen besonders die Kinderfreundlichkeit des Leipziger Weihnachtsmarktes. Während des
Leipziger Weihnachtsmarktes wird mit täglich mehreren zehntausend Gästen, wie schon in den
Vorjahren, gerechnet. Die Besucher reisen aus dem ganzen mitteldeutschen Raum an. Weitere
Besuchergruppen aus weiten Teilen Deutschlands werden mit Bussen und Sonderzügen nach
Leipzig gebracht. Verstärkt ist in den letzten Jahren eine zunehmende internationale Resonanz zu
verzeichnen. Reiseunternehmen organisieren Sonderbusse u. a. aus Polen, Tschechien, Frankreich
und den skandinavischen Ländern. Wie jedes Jahr wird mit über 400 Bussen mit Besuchern des
Leipziger Weihnachtsmarktes gerechnet. Im Dezember steigen die Übernachtungszahlen in Leipzig
auf knapp über 220.000, während es im Jahr 2004 noch rund 130.000 Übernachtungen waren. Im
Jahr 2013 fielen allein 120 962 Übernachtungen in den Dezember. Dies ist eine Steigerung um 5,8
Prozent gegenüber 2012. Diese Übernachtungszahlen sind auch dem Erfolg des Leipziger
Weihnachtsmarktes zu verdanken. Durch diesen Besucheransturm besteht ein außergewöhnlicher
Bedarf an einem zusätzlichen Offenhalten der Verkaufsstellen, um die Bedürfnisse der Einwohner
von Leipzig und Besucher des Leipziger Weihnachtsmarktes zu befriedigen und die Möglichkeit zu
deren Versorgung zu gewährleisten. Die zusätzliche Öffnung der Verkaufsstellen an den
verkaufsoffenen Sonntagen wird dem Versorgungsinteresse der Besucher des Leipziger
Weihnachtsmarktes Rechnung tragen. Mit einem Offenhalten der Verkaufsstellen kann sich Leipzig
allen seinen Gästen als moderne, weltoffene und gastfreundliche Stadt präsentieren.
Bei den zwei verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich des Weihnachtsmarktes bedarf es keiner
Festlegung gemäß § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG, da es sich nicht um einen örtlich begrenzten
Weihnachtsmarkt handelt. Der Leipziger Weihnachtsmarkt ist damit kein, wie im Gesetz aufgeführtes
traditionelles Straßenfest, welches in einem örtlich sehr begrenzten Gebiet stattfindet und ein viel
geringeres Besucheraufkommen aufweist. Die räumliche Begrenzung auf einen Straßenzug oder
einzelne Verkaufsstellen nach § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG ist hier nicht möglich. Von dem Ereignis
des Leipziger Weihnachtsmarktes ist ein Großteil der Stadt Leipzig betroffen und eine Beschränkung
auf einzelne Verkaufsstellen kann nicht erfolgen. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sollen alle
Verkaufsstellen an der Möglichkeit eines verkaufsoffenen Sonntages partizipieren. Somit sind nicht
nur die Händler des Weihnachtsmarktes (als festgesetzter Markt, der nicht dem SächsLadÖffG
unterliegt) von der Sonntagsöffnung privilegiert. Der Leipziger Weihnachtsmarkt erfüllt den im § 8
Absatz 1 SächsLadÖffG geforderten „besonderen Anlass“ (Sachgrund). Das sächsische
Oberverwaltungsgericht rügte bisher nicht den Anlass des Weihnachtsmarktes für eine
Sonntagsöffnung, sondern die aufeinanderfolgenden verkaufsoffenen Sonntage.
Seitens der Gewerbetreibenden und deren Interessenvertreter wird das Ermöglichen von
Ladenöffnungen an Sonntagen sehr begrüßt, weil durch die verkaufsoffenen Sonntage die
Abwanderung von Kaufkraft in andere Regionen vermieden und der Leipziger Wirtschaftsraum
gestärkt werden kann.
Die Abwanderung der Kaufkraft gefährdet zum einen eine nicht unbedeutende Anzahl von
Arbeitsplätzen und hat zum anderen eine Verminderung der Steuereinnahmen für die Stadt Leipzig
zur Folge. Zusätzlich verliert die Leipziger City an Attraktivität gegenüber der „grünen Wiese“. Dieses
Abfließen der Kaufkraft aus der Stadt Leipzig ist an sächsischen Feiertagen besonders stark
bemerkbar, an denen in den umliegenden Bundesländern die Einkaufscenter (z. B. Nova-Eventis in
Sachsen-Anhalt) geöffnet sind und dadurch einen gewaltigen Kundenzulauf verzeichnen.
Die zur Öffnung vorgesehenen Sonntage sind keine geschützten oder religiösen Feiertage im Sinne
des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen sowie des § 8 Abs. 3
SächsLadÖffG und stellen keine Hochfeste im Sinne der kirchlichen Begrifflichkeit dar. Die Öffnung
der Verkaufsstellen entspricht der gesetzlichen Regelung und liegt außerhalb der Zeiten des
Hauptgottesdienstes, so dass die Beschäftigten in ihrer Religionsausübung nicht gehindert sind und
Störungen der Hauptgottesdienste vermieden werden. Letztlich ist zu erwarten, dass die
sonntäglichen Gäste der Leipziger Innenstadt und des Leipziger Weihnachtsmarktes sowie in den
Ortsteilen ihren Einkaufsbummel mit einem Besuch der Kirchen für eine innere Einkehr nutzen und
somit die Besucherzahlen der Gotteshäuser erhöhen.
4. Pflichtgemäße Ermessensausübung
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass einer Verordnung für das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen (vgl. hierzu BVerwG GewArch 1988, 344; Stober, Kommentar zum
Ladenschlussgesetz, 4. Auflage, Rn.: 18 zu § 14). Vielmehr obliegt die Entscheidung über das „Ob“
und „Wie“ dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle (vgl. VGH Mannheim GewArch
1981, 204). Bei der Ermessensausübung sind die einzelnen Interessen, die für oder gegen eine
Freigabe sprechen, sorgfältig gegeneinander abzuwägen und insbesondere die Probleme zu
berücksichtigen, die von einer Anhäufung von Sonderöffnungszeiten für das Verkaufspersonal
ausgehen können. Der Gedanke des Versorgungsbedürfnisses der Besucher ist ebenfalls zu
beachten (vgl. Stober, a.a.O.). Diese o. g. Entscheidungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
§ 14 Ladenschlussgesetz sind analog auf die Regelungen nach § 8 SächsLadÖffG anwendbar.
Die bisherige Rechtsprechung zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen wurde in die
Ermessensausübung mit einbezogen. Bei der Ermessensausübung ist die Gleichbehandlung der
Händler des zur gleichen Zeit stattfindenden Weihnachtsmarktes mit den Gewerbetreibenden der
Stadt Leipzig zu beachten. Für die Händler des Weihnachtsmarktes, als festgesetzter Markt, gelten
gemäß § 1 Absatz 2 SächsLadÖffG nicht die Regelungen zum Verkaufsverbot an Sonntagen.
Im konkreten Fall wurde das Ermessen unter Beachtung aller Aspekte pflichtgemäß ausgeübt.
5. Beschränkung der Öffnungszeiten
Die Beschränkung der Öffnungszeiten an den verkaufsoffenen Sonntagen von 12 bis 18 Uhr hat ihre
gesetzliche Grundlage in § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG.
Mit der Reduzierung der Ladenöffnungszeit auf sechs Stunden verringert sich die Belastung für die
betroffenen Arbeitnehmer des Einzelhandels. Die Öffnung der Ladengeschäfte ab 12 Uhr ermöglicht
allen Beschäftigten die Teilnahme an den Hauptgottesdiensten und Störungen der religiösen
Veranstaltungen werden vermieden. Auf die Ausübung der verfassungsrechtlichen Religionsfreiheit
wird mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung besonderer Wert gelegt.
Mit dieser Regelung entwickelt sich für die betroffenen Arbeitnehmer die Arbeitsbelastung nicht über
Gebühr. Durch die Arbeitgeber sind die einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten.
6. Erlass, Veröffentlichung und Inkrafttreten
Gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Leipzig
ist der Stadtrat für den Erlass der Rechtsverordnung zuständig.
Die Rechtsverordnung soll am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Die Stadt macht die
Verordnung gemäß Bekanntmachungssatzung vom 15.03.2000 (Beschluss des Stadtrates Nr.III233/00), zuletzt geändert mit Beschluss RBV-1706/13 vom 10.07.2013, bekannt.
Anlage
Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2017
aus besonderem Anlass
Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen im Jahr 2017 aus besonderem Anlass
Aufgrund § 8 Absatz 1 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) vom 01.12.2010
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 20.12.2010 S. 338), geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom
27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146), wird abweichend von den Verbotsvorschriften
des § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG verordnet:
§ 1 Verkaufsoffene Sonntage
1. Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Leipzig dürfen aus besonderem Anlass an folgenden
Sonntagen in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein:
Anlass
1. Sonntag Leipziger Markttage
2. Sonntag 60. Internationales Festival für
Dokumentar- und Animationsfilm
3. Sonntag Leipziger Weihnachtsmarkt
4. Sonntag Leipziger Weihnachtsmarkt
Datum
01.10.2017
05.11.2017
03.12.2017
17.12.2017
§ 2 Arbeitnehmerschutz
Aus dieser Verordnung ergibt sich keine Verpflichtung für die Arbeitnehmer des
Einzelhandels, während der freigegebenen verkaufsoffenen Sonntage tätig zu werden. Bei
Inanspruchnahme der erweiterten Ladenöffnungszeiten sind durch den Gewerbetreibenden
die geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften (ArbZG, MuSchG und JArbSchG) zu beachten.
Insbesondere sind die Arbeitnehmerschutzbestimmungen des § 10 Absatz 1 und 2 des
SächsLadÖffG einzuhalten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung in § 1 dieser Verordnung
Verkaufsstellen öffnet oder Waren gewerblich anbietet, handelt ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Absatz 1 Zi. 1 SächsLadÖffG. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 11 Absatz 2
SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis 5000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Stadt Leipzig
Der Oberbürgermeister
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten
anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach
Durchführung
der
Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau: