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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1218840.pdf
Größe
74 kB
Erstellt
01.11.16, 12:00
Aktualisiert
24.11.16, 09:49

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Einwohneranfrage Nr. VI-EF-03438 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 17.11.2016 Zuständigkeit mündliche Beantwortung Eingereicht von Thomas Gollmer, Daniel Walter, Bernd und Renate Reinhardt Betreff Rodung Streuobstwiese Prager Straße und angrenzende Flächen Sachverhalt: Einwohneranfrage für die Sitzung des Stadtrates am 17.11.2016 unter Bezug auf den Antrag aus 08/2016 auf Ersatzvornahme der Stadträte Hollick, Wohlfarth und Volger Am 28.10.2015 hat der Eigentümer (Egenolf KG) die als "besonders Schützenswertes Biotop" mit der Nr. 32030.S klassifizierte Streuobstwiese Prager Str. und die angrenzenden Flächen mit weiterem Baumbestand vorsätzlich roden lassen. Damit wurde neben den alten und seltenen Obstbäumen mit dichtem Unterwuchs auch der Lebensraum zahlreicher Tiere, darunter bedrohter und auch besonders geschützter Arten, vernichtet und der für die Anwohner wichtige schützende Puffer zur dicht befahrenen Prager Str. beseitigt. Die zeitliche Nähe zum Beschluss des Ortschaftsrates Holzhausen vom vorgehenden Tag, die Stadt Leipzig zur Schaffung eines Park & Ride Parkplatzes in genau diesem Gebiet der Endstelle der StraBa Linie 15 aufzufordern, ist dabei sehr auffällig. Seit der Rodung ist - zumindest vor Ort - nichts geschehen und wir bitten die Stadt um mündliche Auskunft auf der Sitzung des Stadtrates am 17.11.2016 zu den nachstehenden Punkten. 1) Seit der Vernichtung des Biotops sind 12 Monaten vergangen und die der Egenolf KG vom AfU gesetzten Fristen zur Wiederanlage des Biotops (12.01.2016 und 07.03.2016) sind ergebnislos verstrichen. Warum hat die Stadt die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel (bspw. Ersatzvornahme, Anwendung des Umweltschadensgesetzes, usw.) bislang nicht genutzt, sondern verknüpft lt. Stellungnahme des Dezernates Umwelt, Ordnung und Sport vom 25.05.2016 die Wiederanlage mit einer vorherigen baurechtlichen Entscheidung zur Bebaubarkeit des Areals ? 2) Bis zur widerrechtlichen Rodung des Biotops, handelte sich bei dem gesamten betroffenen Areal um "Grünfläche im Außenbereich" und nach Auskunft des Stadtplanungsamtes aus 12/2015 bestehe keine Absicht daran etwas zu ändern. Unmittelbar nach der erfolgten Rodung stellte der Eigentümer zunächst eine Bitte um städtebauliche Auskunft und seit geraumer Zeit liegt der Stadt eine Bauvoranfrage des Eigentümers für diese Flächen vor, welche sicherlich ein wesentlicher Grund für die vorsätzliche Rodung des Biotops war und ist. Wieso hat sich die Position des Stadtplanungsamtes hinsichtlich der Bebaubarkeit zwischenzeitlich geändert (erste Teilflächen werden inzwischen als bebaubar bezeichnet und bei weiteren wird dies aktuell geprüft) und ist sich die Stadt bewusst, dass sie mit einer Änderung des Flächennutzungsplanes die Vernichtung des besonders geschützten Biotops nachträglich legalisiert und damit potentielle Nachahmer zu ähnlichen Taten ermutigt? 3) Die Neuanlage eines Biotops benötigt bis zu 30 Jahre, bis ein solches die gleichen Leistungen für den Naturhaushalt vollbringen kann, die das alte Biotop erbracht hat. Daher ist bei einer Wiederherstellung ein Ausgleich nach BNatschG vorzunehmen. Dabei besagt die Eingriffsregelung, dass die auszugleichende Fläche größer sein muss als der Eingriff. Die zerstörte Streuobstwiese erstreckte sich über mehrere Flurstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 2.500 qm. Warum fordert das Umweltamt hier nur einen Flächenzuschlag von gerade 200 qm, obwohl das bislang unbebaubare Areal des Eigentümers über 4.000 qm groß ist und bietet dem Eigentümer hierbei auch noch die Flächenauswahl an.