Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1218840.pdf
Größe
74 kB
Erstellt
01.11.16, 12:00
Aktualisiert
24.11.16, 09:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Einwohneranfrage Nr. VI-EF-03438
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
17.11.2016
Zuständigkeit
mündliche Beantwortung
Eingereicht von
Thomas Gollmer, Daniel Walter, Bernd und Renate Reinhardt
Betreff
Rodung Streuobstwiese Prager Straße und angrenzende Flächen
Sachverhalt:
Einwohneranfrage für die Sitzung des Stadtrates am 17.11.2016
unter Bezug auf den Antrag aus 08/2016 auf Ersatzvornahme der Stadträte Hollick, Wohlfarth
und Volger
Am 28.10.2015 hat der Eigentümer (Egenolf KG) die als "besonders Schützenswertes Biotop"
mit der Nr. 32030.S klassifizierte Streuobstwiese Prager Str. und die angrenzenden Flächen
mit weiterem Baumbestand vorsätzlich roden lassen. Damit wurde neben den alten und
seltenen Obstbäumen mit dichtem Unterwuchs auch der Lebensraum zahlreicher Tiere,
darunter bedrohter und auch besonders geschützter Arten, vernichtet und der für die
Anwohner wichtige schützende Puffer zur dicht befahrenen Prager Str. beseitigt.
Die zeitliche Nähe zum Beschluss des Ortschaftsrates Holzhausen vom vorgehenden Tag, die
Stadt Leipzig zur Schaffung eines Park & Ride Parkplatzes in genau diesem Gebiet der
Endstelle der StraBa Linie 15 aufzufordern, ist dabei sehr auffällig.
Seit der Rodung ist - zumindest vor Ort - nichts geschehen und wir bitten die Stadt um
mündliche Auskunft auf der Sitzung des Stadtrates am 17.11.2016 zu den nachstehenden
Punkten.
1) Seit der Vernichtung des Biotops sind 12 Monaten vergangen und die der Egenolf KG vom
AfU gesetzten Fristen zur Wiederanlage des Biotops (12.01.2016 und 07.03.2016) sind
ergebnislos verstrichen. Warum hat die Stadt die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel
(bspw. Ersatzvornahme, Anwendung des Umweltschadensgesetzes, usw.) bislang nicht
genutzt, sondern verknüpft lt. Stellungnahme des Dezernates Umwelt, Ordnung und Sport
vom 25.05.2016 die Wiederanlage mit einer vorherigen baurechtlichen Entscheidung zur
Bebaubarkeit des Areals ?
2) Bis zur widerrechtlichen Rodung des Biotops, handelte sich bei dem gesamten
betroffenen Areal um "Grünfläche im Außenbereich" und nach Auskunft des Stadtplanungsamtes
aus 12/2015 bestehe keine Absicht daran etwas zu ändern.
Unmittelbar nach der erfolgten Rodung stellte der Eigentümer zunächst eine Bitte um
städtebauliche Auskunft und seit geraumer Zeit liegt der Stadt eine Bauvoranfrage des
Eigentümers für diese Flächen vor, welche sicherlich ein wesentlicher Grund für die
vorsätzliche Rodung des Biotops war und ist.
Wieso hat sich die Position des Stadtplanungsamtes hinsichtlich der Bebaubarkeit
zwischenzeitlich geändert (erste Teilflächen werden inzwischen als bebaubar bezeichnet
und bei weiteren wird dies aktuell geprüft) und ist sich die Stadt bewusst, dass sie mit einer
Änderung des Flächennutzungsplanes die Vernichtung des besonders geschützten Biotops
nachträglich legalisiert und damit potentielle Nachahmer zu ähnlichen Taten ermutigt?
3) Die Neuanlage eines Biotops benötigt bis zu 30 Jahre, bis ein solches die gleichen
Leistungen für den Naturhaushalt vollbringen kann, die das alte Biotop erbracht hat. Daher
ist bei einer Wiederherstellung ein Ausgleich nach BNatschG vorzunehmen. Dabei besagt
die Eingriffsregelung, dass die auszugleichende Fläche größer sein muss als der Eingriff.
Die zerstörte Streuobstwiese erstreckte sich über mehrere Flurstücke mit einer Gesamtfläche
von ca. 2.500 qm. Warum fordert das Umweltamt hier nur einen Flächenzuschlag
von gerade 200 qm, obwohl das bislang unbebaubare Areal des Eigentümers über 4.000
qm groß ist und bietet dem Eigentümer hierbei auch noch die Flächenauswahl an.