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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1069051.pdf
Größe
821 kB
Erstellt
15.07.16, 12:00
Aktualisiert
02.12.16, 16:37

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Informationsvorlage Nr. VI-DS-03059 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Ratsversammlung 17.11.2016 Information zur Kenntnis FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Information zum Jahresbericht 2014 des Sächsischen Rechnungshofs, Band I Ausgaben für die rechtliche Betreuung Die Information wird zur Kenntnis genommen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: siehe Anlage Anlagen: Sachverhalt Prüfkatalog 1. Vorbemerkung Der Sächsische Rechnungshof (SRH) prüfte im Jahr 2014 die Ausgaben für die rechtliche Betreuung im Zeitraum 2007 bis 2011. In der örtlichen Betreuungsbehörde der Stadt Leipzig erfolgten zwei Vor-Ort-Termine zu den Verfahrensabläufen in der Behörde und einem Abgleich der Angaben von Berufs- und Vereinsbetreuern gem. § 10 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG, Mitteilungspflichten der Betreuer an die Betreuungsbehörde). Die vorliegende Information bezieht sich auf den Jahresbericht 2014 des Sächsischen Rechnungshofs, Band I, Ausgaben für die rechtliche Betreuung, und hier auf die Aussagen, die in Bezug auf die örtlichen Betreuungsbehörden erfolgten (Pkt. 2.3.2 Landkreise und kreisfreie Städte, Seite 122). 2. Prüfgegenstand Für Volljährige, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht besorgen können, bestellt das Amtsgericht einen Betreuer. Ehrenamtliche Betreuer erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung oder Ersatz nachgewiesener Aufwendungen. Berufs- und Vereinsbetreuer erhalten eine gesetzliche Vergütung. Bei mittellosen Betreuten trägt die Staatskasse diese Kosten. Aufgabenträger sind neben den Gerichten der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) als überörtliche Betreuungsbehörde und die Landkreise und Kreisfreien Städte als örtliche Betreuungsbehörden. Betreuungsvereine nehmen mit staatlicher Anerkennung ebenfalls betreuungsrechtliche Aufgaben wahr. 3. Prüfungsergebnis in Bezug auf die Landkreise und Kreisfreien Städte Im Jahresbericht 2014 des Sächsischen Rechnungshofs wird auf Seite 122 unter Punkt 2.3.2. bezüglich der Mitteilungspflicht von Berufsbetreuern folgendes ausgeführt: „Berufsbetreuer und Betreuungsvereine hatten den örtlichen Betreuungsbehörden innerhalb einer gesetzlichen Frist bestimmte Angaben zu melden. Die Mehrzahl der Kreisfreien Städte und Landkreise überwachten den Eingang der Meldungen nicht oder nicht ausreichend und setzten den Auskunftsanspruch nicht durch. Ebenso duldeten sie unvollständige Angaben und überprüften die eingegangenen Daten nicht auf Plausibilität. Die Kenntnisse der Betreuungsbehörden über den Tätigkeitsumfang der Berufsbetreuer blieben damit lückenhaft. Die örtlichen Betreuungsbehörden müssen alle verfügbaren Mittel zur Durchsetzung der Mitteilungspflicht nutzen.“ 4. Handlungsbedarf in der örtlichen Betreuungsbehörde der Stadt Leipzig Bereits im Zusammenhang mit der Novellierung des § 10 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG, Juli 2005) wurde in Abstimmung mit dem Betreuungsgericht Leipzig und den Berufsbetreuern festgelegt, dass die Berufsbetreuer ihre Fallzahlen unaufgefordert und quartalsweise an die Betreuungsbehörde melden. 1 Diese Meldung enthält die im Quartal geführten Betreuungen, aufgeschlüsselt nach Betreuten in einem Heim oder außerhalb eines Heimes sowie die geführten Betreuungen außerhalb der Stadt Leipzig. Sie beinhaltete bislang jedoch nicht die Angabe des für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrages. Ab dem 1. Quartal 2017 wird zusätzlich zu den bislang quartalsweise erhobenen Fallzahlen auch der für die Führung von Betreuungen im Kalendervorjahr erhaltene Geldbetrag abgefragt. Darüber hinaus besteht kein Handlungsbedarf. Anlage: Auszug aus dem Jahresbericht 2014 des Sächsischen Rechnungshofes, Band I 2