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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1215230.pdf
Größe
121 kB
Erstellt
21.10.16, 12:00
Aktualisiert
27.10.16, 12:05

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Inhalt der Datei

Änderungsantrag Nr. -03287-NF-02-ÄA-01 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 26.10.2016 Zuständigkeit Beschlussfassung Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Betreff Verkauf durch die Stadt Leipzig Grundstück Windmühlenstraße / Grünewaldstraße in 04103 Leipzig, Flurstück 1182e und Teilflächen der Flurstücke 1183, 1182d, 1182, 1181, 1180, 1179, 1178c, 1178d und 1182c der Gemarkung Leipzig - Erstvorlage - Beschlussvorschlag: 1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, über den Verkauf des Grundstückes Windmühlenstraße/Grünewaldstraße in 04103 Leipzig, Flurstücke 1182 e und Teilflächen der Flurstücke 1183, 1182 d, 1182, 1181, 1180, 1179, 1178 c, 1178 d und 1182 c der Gemarkung Leipzig mit dem Freistaat Sachsen, vertreten durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien und Baumanagement (SIB) die Verhandlungen aufzunehmen. Der Entwurf des Kaufvertrages ist dem Stadtrat als Zweitvorlage bis spätestens zum Ende des I. Quartals 2017 gemeinsam mit dem in der Erarbeitung befindlichen Masterplan vorzulegen. 2. Der Verkauf erfolgt zum Verkehrswert zweckgebunden zur wissenschaftlichen Nutzung (staatliche oder außeruniversitäre Forschungs-/Wissenschaftseinrichtung mit Rang). Die beschlossenen Leitlinien zur Fortführung des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 392 werden Gegenstand der Kaufvertragsverhandlungen. 3. Sollte der beschlossene Geschossflächenanteil für Wohnungen von 40 % durch den Freistaat nicht oder nicht vollständig errichtet werden können, so verzichtet dieser auf den anteiligen Grundstücksanteil in dem in Rede stehenden Baufeld. 4. Folgende weitere Auflage ist außerdem zum Gegenstand der Verhandlungen über den Verkauf des Baufeldes Süd zu machen: Vereinbarung einer im Grundbuch zu sichernden 4-jährigen Rückfallklausel zugunsten der Stadt Leipzig für den Fall, dass der Freistaat Sachsen seiner Investitionsverpflichtung (Baugebot) für die (Rest-)Fläche des Baufeldes Süd nicht bis spätestens Ende 2020 nachkommt und diese mindestens mit Bauanträgen unterlegt. Der Rückkauf erfolgt zum heutigen Verkehrswert. Ein Weiterverkauf an Dritte ist auszuschließen. Seite 1 Sachverhalt: Die Stadtverwaltung begründet die Erstvorlage zur Aufnahme von Verkaufsverhandlungen mit dem Interesse des Freistaates Sachsen an einem schnellstmöglichen Grunderwerb und mit dem Hinweis auf die Anwendung von § 34 BauGB, der einen schnellen Baustart ermöglichen könnte. Vor diesem Hintergrund erwarten wir, dass der Entwurf des Kaufvertrages dem Stadtrat als Zweitvorlage bis spätestens zum Ende des I. Quartals 2017 gemeinsam mit dem in der Erarbeitung befindlichen Masterplan vorgelegt wird. Wir sind weiter der Auffassung, dass der beabsichtigte zweckgebundene Verkauf zur wissenschaftlichen Nutzung dahingehend zu präzisieren ist, dass staatliche oder außeruniversitäre Forschungs/Wissenschaftseinrichtungen mit Rang am Standort anzusiedeln sind. Im Übrigen sind die beschlossenen Leitlinien zur Fortführung des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 392 ausdrücklich insgesamt zum Gegenstand der Kaufvertragsverhandlungen zu machen. Weiterhin ist die, in den vom Stadtrat beschlossenen Leitlinien, festgelegte Nutzungsstruktur im Kaufvertrag zu verankern. Besonders im in Frage stehenden Baufeld bestimmen die Leitlinien einen erhöhten Wohnanteil von 40 % der Geschossfläche. Die Leitlinien lassen im südlichen Quartier jedoch auch eine vertikale Mischung zu. Sollte also der Freistaat den geforderten Mindestanteil an Wohnen nicht selbst erfüllen können, ist eine separate Entwicklung dieses Grundstücksanteils speziell für Wohnen möglich. Die Vereinbarung einer im Grundbuch zu sichernden 4-jährigen Rückfallklausel zugunsten der Stadt Leipzig, für den Fall, dass der Freistaat Sachsen seiner Investitionsverpflichtung für die (Rest-)Fläche des Baufeldes Süd nicht bis spätestens Ende 2020 nachkommt, halten wir außerdem für zwingend erforderlich. Im Anwendungsfall hat der Rückkauf zum heutigen Verkehrswert zu erfolgen. Ein Weiterverkauf an Dritte ist im Übrigen auszuschließen. Die Stadtverwaltung begründet den beabsichtigten und schnell zu vollziehenden Verkauf mit einem nachhaltigen öffentlichen und kommunalpolitischen Interesse. Sollten sich die Pläne des Freistaates Sachsen jedoch nicht in angemessener Zeit auf dem gesamten Baufeld Süd verwirklichen lassen, so entfällt unserer Auffassung nach dieses seitens der Stadtverwaltung artikulierte Interesse. Insbesondere vor dem Hintergrund der vom Stadtrat beschlossenen Neuausrichtung der strategischen Liegenschaftspolitik ist diese Rückfallklausel zu vereinbaren. Seite 2/4