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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1209936.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
04.10.16, 12:00
Aktualisiert
02.12.16, 16:37

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03348 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Allgemeine Verwaltung Verwaltungsausschuss Ratsversammlung 17.11.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff Strategische Neuausrichtung der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leipzig GmbH (VWA) - Umsetzung Ratsbeschluss zu VI-DS-01751 vom 20.01.2016 Beschlussvorschlag: 1. Der Konzeption zur strategischen Neuausrichtung der VWA Leipzig gemäß Anlage 1, entsprechend Punkt 3 des Ratsbeschlusses vom 20.01.2016, wird zugestimmt. Zeichnen sich für den Aufgabenbereich Studiengänge bis Ende 2017 keine tragfähigen Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Bildungsträgern ab, ist auch eine Übertragung dieses Aufgabenbereiches auf Dritte zu prüfen. 2. Folgenden Maßnahmen gemäß Punkt 2 des Ratsbeschlusses vom 20.01.2016 zur Umsetzung des Austritts der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Leipzig als Gesellschafterin der VWA Leipzig – nunmehr zum 31.12.2016 – wird zugestimmt: a) Erwerb des 50 %-Geschäftsanteils der IHK zu Leipzig an der VWA Leipzig zum Kaufpreis von € 40.903,35 auf der Grundlage der Vereinbarung in Anlage 2. Die außerplanmäßige Auszahlung gemäß § 79 Abs. 1 SächsGemO in Höhe von 40.903,35 EUR im Budget des Dezernats I für das Haushaltsjahr 2016 wird bestätigt (921IN70001271/PSP-Element 7.0001271.730/SK 78441114). Die Deckung erfolgt aus dem Sachverständigenbudget des GB KomWi (02_111_ZW/ PSP-Element 1.100.11.1.3.10/SK 4431200). b) Neufassung des Gesellschaftsvertrags der VWA Leipzig gemäß Anlage 3 mit Geltung ab 01.01.2017 3. Die Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und der abschließenden Bewertung durch die Finanzbehörde. 4. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, alle mit der Durchführung verbundenen Schritte umzusetzen, insbesondere die erforderlichen Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der VWA Leipzig zu fassen, Genehmigungen einzuholen und daraus gegebenenfalls für 2. resultierende Anpassungen zu vollziehen. 5. Die strategische Neuausrichtung ist bis 2019 zu evaluieren. Über die Ergebnisse ist der Verwaltungsausschuss zu informieren. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein x ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt 2016 2016 40903,35 PSP-Element 7.0001271.730/SK 78441114 Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt von Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE x von nein wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Sachverhalt: siehe Anlage Anlagen: Begründung Anlage 1 – Neustrukturierung der Aus- und Weiterbildung Anlage 2 – Entwurf Anteilskaufvertrag IHK Anlage 3 – Neufassung Gesellschaftsvertrag Anlage 4 – GmbH-Satzung 1991 Anlage 5 – Wirtschaftsplan 2016-2019 VWA Begründung: 1. Veranlassung und Zielsetzung Mit Ratsbeschluss vom 20.01.2016 zur Beschlussvorlage Nr. Vl-DS-01751 hat der Stadtrat den Sachstand zur notwendigen strategischen Neuausrichtung der VWA Leipzig infolge veränderter bildungspolitischer Schwerpunktsetzungen und angekündigter Rückzugsabsicht der Mitgesellschafterin IHK zu Leipzig zur Kenntnis genommen. Der Oberbürgermeister wurde beauftragt, in der Gesellschafterversammlung der VWA Leipzig alle Maßnahmen umzusetzen, die mit einem Austritt der Mitgesellschafterin IHK verbunden sind. Zudem wurde beschlossen, dass der Ratsversammlung 2016 eine Konzeption vorzulegen ist, die a) hinsichtlich des Aufgabenbereiches „Studieninstitut“ den verwaltungsinternen Ausund Fortbildungserfordernissen Rechnung trägt und b) hinsichtlich des Aufgabenbereiches „Studiengänge“ vorrangig Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Bildungsträgern anstrebt. Weiterer Bestandteil der Konzeption sollte ein Vorschlag über Umfang und Form der künftigen rechtlichen Ausgestaltung der bisherigen Aufgabenbereiche der VWA Leipzig sein. Zielsetzung der nun vorliegenden Beschlussvorlage ist es, unter Umsetzung der vorgenannten Aufträge der Ratsversammlung 1. im Rahmen eines integrierten Fachkonzepts zur Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Stadtverwaltung Leipzig grundlegende Strukturentscheidungen zur künftigen Ausgestaltung der Aufgabenbereiche der VWA Leipzig zu treffen und 2. dem Austrittsbegehren der IHK noch vor Ablauf des Jahres 2016 zu geringstmöglichen Kosten nachzukommen. 2. Beschreibung der Maßnahmen 2.1 Fachkonzeption In Umsetzung von Punkt 1 des Ratsbeschlusses vom 20.01.2016 wurde ein Konzept „Neustrukturierung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Stadtverwaltung Leipzig unter Einbeziehung der VWA und dem geplanten Austritt der Mitgesellschafterin IHK zu Leipzig aus der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leipzig GmbH (VWA)“ erarbeitet, welches als Anlage 1 zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Die Aufgabenerfüllung der Stadtverwaltung hängt maßgeblich von ihren Beschäftigten, deren Qualifikationsniveau, ihrer Leistungsfähigkeit, -bereitschaft aber auch von ihrer Motivation ab. Ziel der Neustrukturierung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Stadtverwaltung ist es, die Aus-, Fort- und Weiterbildung für die städtischen Beschäftigten, auch vor dem Hintergrund des § 61 Abs. 3 SächsGemO, nachdem die Stadtverwaltung Leipzig die Aus- und Fortbildung ihrer Beschäftigten fördert, zu sichern, nachhaltig und zukunftsfähig zu gestalten. Dabei geht es, neben einer bedarfsgerechten beruflichen Ausbildung, auch um eine am Bedarf ausgerichtete Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten. Um dies zu sichern, benötigt die Stadtverwaltung einen kompetenten und verlässlichen Partner. Dieser Partner ist seit vielen Jahren die VWA Leipzig; sie soll es auch in den kommenden Jahren bleiben. Die VWA wird sich hierzu, mit der Zielsetzung wirtschaftlich zu arbeiten, neu aufstellen. Die Neuausrichtung der VWA schließt ggf. auch die Auslagerung bez. Stilllegung des Geschäftsbereiches Studiengänge ein. Aufgrund der Steuerungsfunktion der Stadtverwaltung und zur Sicherung der Einflussnahme auf die Aus-, Fort- und Weiterbildung wird die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der VWA vorgesehen. In den kommenden 2 – 3 Geschäftsjahren müssen dann, entsprechend der Entwicklung der VWA, die weiteren Entscheidungen für die Gesellschaft getroffen werden. 2.2 Ausscheiden der IHK zu Leipzig als Gesellschafterin der VWA Leipzig 2.2.1 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen Die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leipzig GmbH („VWA Leipzig“) ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Registernummer HRB 3860. Aktuell gilt die „GmbH-Satzung“ (Gesellschaftsvertrag) in der Fassung vom 31.07.1991, zuletzt geändert durch Gesellschafterbeschluss vom 16.11.1999 (Anlage 3). Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung, insbesondere der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft, auf den Gebieten der Rechts- und Verwaltungswissenschaften sowie der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung. Am Stammkapital der VWA Leipzig in Höhe von € 102.258,38 (DM 200.000,00) sind die IHK zu Leipzig und die Stadt Leipzig jeweils zur Hälfte beteiligt. Die Stammeinlagen beider Gesellschafter in Höhe von jeweils € 51.129,19 (DM 100.000,00) sind nur in Höhe von jeweils € 40.903,35 (DM 80.000,00) eingezahlt. Die noch ausstehenden, nicht eingeforderten Einlagen in Höhe von insgesamt € 20.451,68 (DM 40.000) entsprechen historisch einem dritten Geschäftsanteil, der bei Gründung der Gesellschaft 1991 durch einen weiteren Gesellschafter übernommen werden sollte. Dessen Beitritt kam jedoch nicht zustande. IHK zu Leipzig Stammeinlagen Stadt Leipzig Gesamt € 51.129,19 DM 100.000,00 € 51.129,19 DM 100.000,00 € 102.258,38 DM 200.000,00 Davon eingezahlt € 40.903,35 DM 80.000,00 € 40.903,35 DM 80.000,00 € 81.806,70 DM 160.000,00 Davon ausstehend (nicht eingefordert) € 10.225,84 DM 20.000,00 € 10.225,84 DM 20.000,00 € 20.451,68 DM 40.000,00 Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung. Zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer ist Herr Dr. Ulrich von Hoven, Schkopau OT Raßnitz, bestellt. Durch Gesellschafterbeschluss vom 30.03.2015 wurde Herrn Jan Dennull, Markkleeberg, Prokura erteilt mit der Berechtigung, die Gesellschaft nach innen und außen bei Abwesenheit des Geschäftsführers zu vertreten. Diese wurde am 16.04.2015 in das Handelsregister eingetragen. 2.2.2 Wirtschaftliche Verhältnisse der VWA Leipzig Die VWA Leipzig bietet ein umfangreiches Programm zur Fortbildung von Bediensteten öffentlicher Verwaltungen und Arbeitnehmern der privaten Wirtschaft an. Einen Schwerpunkt bilden die von den Deutschen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien bundesweit angebotenen berufsbegleitenden Studiengänge zum Erwerb von VWADiplomen für Wirtschaft und Verwaltung (6 Semester). Daneben sind Sonder- und Aufbaustudiengänge von 3 bis 4 Semestern sowie Lehrgänge und Seminare mit einem breiten Spektrum an fachspezifischer und -übergreifender Fortbildung für Bedienstete öffentlicher Verwaltungen im Angebot. Die Gesellschaft ist ordentliches Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien, Frankfurt a. M. Im letzten vorliegenden Jahresabschluss zum 31.12.2015 wies die Gesellschaft ein Eigenkapital von T€ 574,9 bei einer Bilanzsumme von T€ 667,1 aus. Die vergleichsweise hohe Eigenkapitalquote von 86,2 % resultiert aus dem Umstand, dass die VWA Leipzig in den Vorjahren erhebliche Gewinnrücklagen ansammeln konnte, die wegen der steuerlichen Gemeinnützigkeit nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet wurden. Im Geschäftsjahr 2015 erlitt die Gesellschaft einen signifikanten Jahresverlust in Höhe von T€ 53,7. In der Vergangenheit waren regelmäßig positive Jahresergebnisse erzielt worden. In ihrem Lagebericht führt die Geschäftsführung als eine wesentliche Ursache des Verlustes an, dass die Erlöse im Bereich Studiengänge um 20,1 % gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen sind. Die Mindereinnahmen seien auf sinkende Teilnehmerzahlen zurückzuführen. Angabegemäß widerspiegeln sich darin unter anderem Veränderungen in der Wertigkeit der VWA-Bildungsabschlüsse, die bisher nicht in den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) eingeordnet wurden. Der Jahresverlust wurde mit den vorhandenen Gewinnrücklagen verrechnet. Die Liquidität der Gesellschaft war aufgrund der vorhandenen hohen Barreserven im Geschäftsjahr 2015 dauerhaft gesichert. In ihrer Wirtschaftsplanung für das Jahr 2016 (Anlage 4) erwartet die VWA Leipzig für den Mittelfristzeitraum 2017–19 eine Trendumkehr, sodass im Jahr 2018 die Verlustzone verlassen und wieder ein ausgeglichenes Jahresergebnis erreicht wird. Diese Planung geht von der Fortführung der bisherigen Struktur aus, rechnet jedoch mit einer deutlichen Reduzierung der Personalkosten ab 2017 durch Wegfall einer Planstelle und mit einer signifikanten Steigerung der Umsatzerlöse seitens der Stadt Leipzig, insbesondere bei Auszubildenden und Seminarteilnehmern. Es empfiehlt sich, die Tragfähigkeit der Planannahmen zeitnah anhand der tatsächlichen Geschäftsentwicklung zu evaluieren. Hierfür ist ein Zeitraum bis 2019 angedacht (Beschlusspunkt 5). 2.2.3 Kaufangebot der IHK an die Stadt Leipzig und Kündigung des Mietvertrages Mit Schreiben vom 22.10.2015 bot die IHK zu Leipzig der Stadt Leipzig an, ihren 50 %Geschäftsanteil an der VWA Leipzig zum Preis von € 40.903,35 zu erwerben. Die Höhe des Kaufpreises entspricht dem eingezahlten Teil der Stammeinlage der IHK (s. o. „Gesellschaftsrechtliche Grundlagen“). Das Angebot galt – vorbehaltlich noch einzuholender Gremienbeschlüsse – zunächst bis zum 31.12.2015. Bei den folgenden Gesellschafterversammlungen bekundete die IHK erneut ihren Willen, schnellstmöglich als Gesellschafterin aus der VWA auszuscheiden. Ein Grund für die Rückzugsabsicht der IHK sind veränderte eigene bildungspolitische Schwerpunktsetzungen. Vor diesem Hintergrund hatte die IHK auch das langjährige Mietverhältnis mit der VWA Leipzig für die Büro- und Unterrichtsräume in der Bogislawstraße 18 zum 31.12.2015 gekündigt. Nach Ende des Wintersemesters 2015/16 hat die VWA daraufhin neue Räumlichkeiten am Torgauer Platz 3 bezogen. 2.2.4 Anteilskaufvertrag Am 20.01.2016 wurde die Ratsversammlung der Stadt Leipzig über die Austrittsabsicht der IHK informiert (VI-DS-01751). Mit Ratsbeschluss wurde der Oberbürgermeister beauftragt, alle mit einem Austritt der IHK verbundenen Maßnahmen in der Gesellschafterversammlung der VWA Leipzig umzusetzen. Am 15.03.2016 stimmte die Vollversammlung der IHK dem Verkauf des Geschäftsanteils an der VWA Leipzig zu. Auf dieser Grundlage unterbreitete die IHK der Stadt Leipzig anschließend den Entwurf eines Vertrags über Verkauf und Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteiles (nachfolgend „Anteilskaufvertrag“). Dieser wurde durch die zuständigen Stellen der Stadtverwaltung geprüft und im Einvernehmen mit der IHK in Details angepasst. Der finale Entwurf des Anteilskaufvertrages ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Mit Abschluss dieser Vereinbarung erwirbt die Stadt Leipzig entgeltlich den Geschäftsanteil der IHK an der VWA Leipzig im Nennwert von DM 100.000,00 bzw. € 51.129,19 zum Kaufpreis von € 40.903,35. Die Stadt Leipzig wird damit zur Alleingesellschafterin der VWA und diese zur städtischen Eigengesellschaft. Die Kosten des Anteilserwerbs (notarielle Beurkundung, Handelsregistereintragung) werden vollständig von der IHK getragen. 2.2.5 Ausstehende Einlage und Kapitalherabsetzung Mit dem Geschäftsanteil der IHK erwirbt die Stadt Leipzig auch die darauf entfallende ausstehende Einlage in Höhe von € 10.225,84 (s. o. „Gesellschaftsrechtliche Grundlagen“). Die Verpflichtung der IHK gegenüber der VWA Leipzig auf Erbringung der restlichen Stammeinlage geht auf die Stadt Leipzig über. Im Fall einer Inanspruchnahme der VWA haftet die Stadt Leipzig künftig neben ihrer eigenen ausstehenden Einlage auch für diejenige der IHK; der Gesamtbetrag der Haftung verdoppelt sich damit auf € 20.451,68. Eine vorherige Volleinzahlung der Stammeinlage durch die IHK hätte den Kaufpreis für die Stadt Leipzig auf € 51.129,19 erhöht. Da das Stammkapital der VWA Leipzig für ihre Größenverhältnisse ungewöhnlich hoch ist, ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dieses auf den gesetzlichen Mindestbetrag von € 25.000,00 herabzusetzen. Eine ordentliche Kapitalherabsetzung ist jedoch an aufwändige gesetzliche Voraussetzungen geknüpft (Gläubigeraufruf, Sperrjahr) und somit nicht kurzfristig flexibel realisierbar. Sie bildet lediglich eine Option für die Zukunft im Rahmen der weiteren konzeptionellen Überlegungen zur strategischen Neuausrichtung der Gesellschaft. 2.2.6 Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags verfolgt die VWA Leipzig ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung. Mithin dürfen IHK und Stadt Leipzig keine Gewinnanteile erhalten und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der VWA Leipzig beziehen; im Falle ihres Ausscheidens erhalten sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Nach vorläufiger Einschätzung steht das Ausscheiden der IHK durch entgeltliche Übertragung ihres Geschäftsanteils auf die Stadt Leipzig im Einklang mit den gesellschaftsvertraglichen Vorschriften zur Gemeinnützigkeit, da das Entgelt in Höhe von € 40.903,35 den eingezahlten Kapitalanteil der IHK nicht übersteigt. Eine abschließende Genehmigung der zuständigen Finanzbehörde steht aus und wird im weiteren Verfahren eingeholt (vgl. Beschlusspunkt 3). 2.2.7 Kommunalrechtliche Erfordernisse Durch den Anteilserwerb erhöht sich die unmittelbare Beteiligung der Stadt Leipzig an der VWA von 50 % auf 100 %. Dadurch vergrößern sich sowohl die Einflussmöglichkeiten als auch die Haftung der Stadt. Die Transaktion bedarf als unmittelbare Beteiligung an einem Unternehmen gem. § 28 Abs. 2 Nr. 15 SächsGemO der Zustimmung der Ratsversammlung, um die hiermit gebeten wird. Die gesetzlichen Anforderungen an kommunale Beteiligungen gem. § 94 a Abs. 1 Satz 1 SächsGemO sind erfüllt. Der öffentliche Zweck (Unternehmensgegenstand) der VWA Leipzig rechtfertigt eine Beteiligung der Stadt Leipzig, da die VWA ein zentraler Partner der Stadtverwaltung auf den Gebieten der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist. Angebot und Preisgestaltung der VWA Leipzig sind auf die besonderen Bedürfnisse der Stadtverwaltung zugeschnitten und können nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt werden. Die VWA Leipzig steht hinsichtlich Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit in angemessenem Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf. Weitere Einzelheiten hierzu enthält die Fachkonzeption in Anlage 1. Auf eine Stellungnahme der berufsständischen Kammern gem. § 94 a Abs. 1 Satz 2 SächsGemO wurde hier ausnahmsweise verzichtet, da die zuständige IHK zu Leipzig selbst als Vertragspartner betroffen ist. Von ihrem Einverständnis kann daher ausgegangen werden. Die erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gem. § 102 Abs. 1 SächsGemO wird im Anschluss beantragt (vgl. Beschlusspunkt 3). 2.2.8 Neufassung des Gesellschaftsvertrags Die privatrechtliche Beteiligung der Stadt Leipzig an der VWA Leipzig hat den Erfordernissen der §§ 96 ff. SächsGemO zu genügen, insbesondere muss der Gesellschaftsvertrag die Mindestinhalte gem. § 96 a SächsGemO aufweisen. Die bisherige „GmbH-Satzung“ der VWA Leipzig aus der Gründungsphase der Gesellschaft (Anlage 4) ist demgegenüber noch stark auf die Gegebenheiten der damaligen Alleingesellschafterin IHK zugeschnitten. Eine Neufassung des Gesellschaftsvertrags mit Geltung ab 01.01.2017 befindet sich als Entwurf zur Beschlussfassung in Anlage 3. Neben den gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt die Neufassung auch die Richtlinien des Leipziger Corporate Governance Kodex (LCGK). Der Entwurf orientiert sich an einem einheitlichen Rahmenvertrag, bei der Anwendung werden jedoch die individuellen Größenverhältnisse der Gesellschaft berücksichtigt. Die Regelungen in § 3 „Gemeinnützigkeit“ entsprechen den Vorgaben der Mustersatzung (Anlage zur Abgabenordnung). Die Genehmigung durch die zuständige Finanzbehörde (gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. §§ 51, 59 – 61 AO) wird im weiteren Verfahren beantragt (vgl. Beschlusspunkt 3). Die Neufassung des Gesellschaftsvertrags bedarf als wesentliche Veränderung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 15 SächsGemO der Zustimmung der Ratsversammlung, um die hiermit gebeten wird. Die erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gem. § 102 Abs. 1 SächsGemO wird im Anschluss beantragt (vgl. Beschlusspunkt 3). 3. Finanzierung und Folgekosten Für den Anteilskaufpreis entstehen der Stadt Leipzig voraussichtlich Anschaffungskosten in Höhe von € 40.903,35. Sonstige Kosten des Anteilserwerbs (notarielle Beurkundung, Handelsregistereintragung) werden vollständig von der IHK getragen. Die auf den Geschäftsanteil der IHK entfallende Stammeinlage in Höhe von € 51.129,19 ist nur in Höhe von € 40.903,35 eingezahlt. Die ausstehende, nicht eingeforderte Einlage in Höhe von € 10.225,84 geht mit dem Anteilserwerb durch die Stadt Leipzig auf diese über. Im Fall einer Inanspruchnahme der VWA durch Dritte erhöht sich die Haftung der Stadt Leipzig hierdurch von bisher € 10.225,84 auf nunmehr € 20.451,68. Folgekosten des Anteilserwerbs für die Stadt Leipzig sind nicht ersichtlich. Anlagen 1. Fachkonzeption Dezernat I 2. Entwurf Anteilskaufvertrag 3. Entwurf Gesellschaftsvertrag Neufassung ab 01.01.2017 4. Gültige „GmbH-Satzung“ (Gesellschaftsvertrag) in der Fassung vom 31.07.1991, zuletzt geändert durch Gesellschafterbeschluss vom 16.11.1999 5. Wirtschaftsplanung 2016 der VWA Leipzig Neustrukturierung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Stadtverwaltung Leipzig unter Einbeziehung der VWA und dem geplanten Austritt der Mitgesellschafterin IHK zu Leipzig aus der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leipzig GmbH (VWA) Seite 1 von 12 Inhalt 1 Ausgangssituation............................................................................................................................................3 2 Handlungsfelder Personalentwicklung............................................................................................................4 2.1 Bildung......................................................................................................................................................4 2.1.1 Berufliche Ausbildung........................................................................................................................4 2.1.2 Fortbildung.........................................................................................................................................5 2.1.3 Berufliche Weiterbildung...................................................................................................................6 2.2 Förderung..................................................................................................................................................7 3 Neustrukturierung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Stadtverwaltung Leipzig ................................7 3.1 Erfordernisse für eine Neustrukturierung................................................................................................7 3.1.1 Berufliche Ausbildung........................................................................................................................7 3.1.2 Fortbildung.........................................................................................................................................8 3.1.3 Berufliche Weiterbildung...................................................................................................................8 3.1.4 Förderung...........................................................................................................................................9 3.2 Rahmenbedingungen für eine Neustrukturierung...................................................................................9 3.3 Neustrukturierung der VWA zur Sicherung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Stadt Leipzig.........10 4 Fazit................................................................................................................................................................12 Seite 2 von 12 1 Ausgangssituation Die effiziente Aufgabenerfüllung der Stadtverwaltung hängt maßgeblich von ihren Beschäftigten, deren Qualifikationsniveau, ihrer Leistungsfähigkeit, -bereitschaft aber auch von ihrer Motivation ab. Vor dem Hintergrund komplexer werdender Arbeitsaufgaben und einer Zunahme der Arbeitsverdichtung ist eine kontinuierliche, umfassende und am Bedarf ausgerichtete Fort- und Weiterbildung von ausschlaggebender Bedeutung. Eine wachsende Stadt benötigt gut ausgebildete Fach- und Führungskräfte. Mit strategisch passenden, flankierenden Personalentwicklungsmaßnahmen wird das Wachstum der Stadt sinnvoll unterstützt, es entwickelt sich eine fortschrittliche Unternehmenskultur, die Mitarbeitermotivation und das Unternehmensimage erhöhen sich. Die Leistungsfähigkeit der Gesamtverwaltung wird nachhaltig erhalten und gefördert. Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind ein wichtiges Instrument der Personalentwicklung, um notwendige Handlungskompetenzen für eine moderne und effizient arbeitende Verwaltung zu erhalten und zu erweitern. Gemäß § 61 Abs. 3 SächsGemO fördert die Stadtverwaltung Leipzig die Aus- und Fortbildung ihrer Beschäftigten im Rahmen eines zur Verfügung stehenden zentralen Budgets sowie entsprechender Ämterbudgets. Nach § 5 TVöD liegen ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. In der Ratsversammlung am 20. Januar 2016 wurde die Beschlussvorlage VI-DS-01751 „Strategische Neuausrichtung der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Leipzig GmbH (VWA)“ behandelt und folgender Beschluss gefasst: „Der Ratsversammlung ist 2016 eine Konzeption vorzulegen, die hinsichtlich des Aufgabenbereiches "Studieninstitut" den verwaltungsinternen Aus- und Fortbildungserfordernissen Rechnung trägt und hinsichtlich des Aufgabenbereiches "Studiengänge" vorrangig Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Bildungsträgern anstrebt. Die Konzeption beinhaltet auch einen Vorschlag über Umfang und Form der zukünftigen rechtlichen Ausgestaltung der bisherigen Aufgabenbereiche der VWA GmbH.“ Das vorliegende Papier stellt eine Funktionsstrategie der Personalentwicklung dar und beantwortet die Fragen: - Wie wollen wir uns in der Personalentwicklung organisieren? - Was sind Optimierungsfelder der eigenen Arbeit? - Wie sieht das Produktportfolio aus? - Wie wird es den internen Kunden angeboten? Seite 3 von 12 2 Handlungsfelder Personalentwicklung Die Personalentwicklung (PE) umfasst alle auf die Bedarfe und Bedürfnisse der Organisation abgestimmten berufseinführenden, berufsbegleitenden und arbeitsplatznahen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen von Mitarbeitern sowie die Ableitung geeigneter Maßnahmen und Strategien aus den Unternehmenszielen, die eine Qualifizierung von Humanressourcen zum Ziel haben. Dabei sind Aspekte der Organisationsentwicklung und die Bedürfnisse der verschiedenen Anspruchsgruppen des Unternehmens (bspw. Berufseinsteiger, Fachkräfte, High-Potentials) zu berücksichtigen. Personalentwicklung gliedert sich traditionell in Bildung (Berufsbildung, fachliche und allgemeine Weiterbildung, Führungsbildung, Anlernen und Umlernen etc.), Förderung (u. a. Tätigkeits- und Anforderungsprofile, Auswahl- und Einarbeitungsverfahren, strukturierte Mitarbeitergespräche, Potentialanalysen, Karriere- und Nachfolgeplanung, Coaching, Mentoring und Zielvereinbarungen) und Organisationsentwicklung (Teamkonzepte, Projektarbeit und soziale, technische und organisatorische Gestaltung etc.). 2.1 2.1.1 Bildung Berufliche Ausbildung Die berufliche Ausbildung sichert entsprechend des Bedarfs an Personal qualifizierten Nachwuchs in verschiedenen Ausbildungsberufen. Die Ausbildung im Verwaltungsbereich, welche aufgrund der Verwaltungsstruktur Schwerpunkt der Ausbildung ist, erfolgt in kaufmännischen und Verwaltungsberufen. Zudem wird in gewerblich-technischen und sonstigen Ausbildungsberufen (z.B. Gärtner, Forstwirt, Vermessungstechniker, Geomatiker, Notfallsanitäter) sowie im feuerwehrtechnischen Bereich ausgebildet. Der Stadtrat hat am 28. Oktober 2015 mit der Vorlage „Berufliche Ausbildung der Stadt Leipzig“ (Beschlussvorlage Nr. V-DS-00838) die Weichen für eine Erweiterung der Ausbildungskapazität gestellt. Ursächlich hierfür ist die ab dem Jahr 2019 in der Stadtverwaltung Leipzig erheblich steigende altersbedingte Fluktuation. Durch die Erhöhung der Ausbildungskapazitäten soll das benötigte Personal bedarfsgerecht ausgebildet werden. Im Ausbildungsjahr 2015/2016 wurden 43 Auszubildende im Verwaltungsbereich eingestellt. Die Erweiterung der Ausbildungskapazitäten erfolgt mit den Einstellungen im Ausbildungsjahr 2016/2017 um 35 (gesamt 78) und im Ausbildungsjahr 2017/2018 um weitere 55 (gesamt 98) Auszubildende. Gegenwärtig werden sowohl die organisatorischen als auch die personellen Voraussetzungen für die Einrichtung zusätzlicher Ausbildungsplätze sowie für die inhaltliche Begleitung der Ausbildung geschaffen. Seite 4 von 12 2.1.2 Fortbildung Fortbildungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, basierend auf einer vorhandenen Grundqualifikation, bestehende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beschäftigten zu erweitern und zu vertiefen. Zielstellung ist es, den gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen gerecht zu werden und die Leistungsfähigkeit auf qualitativ hohem Niveau nachhaltig sicherzustellen. In Seminaren und Workshops werden die Beschäftigten der Stadt Leipzig dabei unterstützt und befähigt, ihre Fach- und Führungskompetenzen sowie ihre Methodenkompetenz entsprechend den sich wandelnden Arbeitsanforderungen weiterzuentwickeln. Hierzu erstellt die Abteilung Personalentwicklung/Aus- und Fortbildung ein jährliches Fortbildungsprogramm, das sich an den Strategien und Zielen sowie den konkreten Anforderungen der Beschäftigten der Stadtverwaltung ausrichtet. Grundlage hierfür stellt eine Bedarfsabfrage in den Fachämtern dar. Dieser Bedarf ist im Idealfall Ergebnis eines Dialogs zwischen Führungskraft und jeweiligem Beschäftigten. Unter den vorhandenen Budgetrestriktionen erfolgt eine Priorisierung der einzelnen Maßnahmen. Daraus erarbeitet die Abteilung Personalentwicklung/Aus- und Fortbildung das zentrale Fortbildungsprogramm, welches einerseits Fort- und Weiterbildungsschwerpunkte umsetzt und andererseits ein breites Spektrum erforderlicher Qualifikationen abdeckt. Die Umsetzung des Fortbildungsprogramms erfolgt in Zusammenarbeit mit verschiedenen Dienstleistern bzw. arbeitsteilig innerhalb der Stadtverwaltung, u. a. mit der Volkshochschule (VHS) und internen Dozenten. Ein Großteil der Fortbildungen wird von der VWA Leipzig durchgeführt. Fachthemen Sozialpsychologische Themen Führungsthemen EDV-Themen dbU Fortbildungstage insgesamt 167,88 66,00 44,13 50,65 92 davon durchgeführt von der VWA 92,32 49,50 3,00 0,00 92 davon intern durchgeführt (VHS, interne Dozenten) 3,40 0,00 0,13 20,30 davon extern durchgeführt (Drittanbieter) 72,16 16,50 41,00 30,35 HH-Jahr 2015 Seite 5 von 12 2.1.3 Berufliche Weiterbildung Die berufliche Qualifizierung der Beschäftigten der Stadtverwaltung Leipzig als Teil der Personalentwicklung ist vor dem Hintergrund der stetig wachsenden beruflichen Anforderungen und der damit verbundenen Veränderungen verstärkt erforderlich, um eine hohe Qualität der Arbeit zu sichern, individuelle Einsatzmöglichkeiten der Beschäftigten zu erweitern sowie die Beschäftigen auf die Übernahme höherwertiger Aufgaben vorzubereiten. Gemäß TVöD sind „berufliche Qualifizierung“ u. a. individuelle Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung, die den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen zum Ziel haben. Des Weiteren werden darunter Maßnahmen verstanden, die den Beschäftigten u. a. zielgerichtet für eine andere Tätigkeit qualifizieren. Eine berufliche Qualifizierung ist im Regelfall eine längerfristige Maßnahme (ein bis drei Jahre), die mit einem staatlich anerkannten Abschluss bzw. einer staatlich anerkannten Zertifizierung des Bildungsträgers verbunden ist. Es handelt sich vorwiegend um berufsbegleitende Studiengänge bzw. Fernstudiengänge, die geeignet sind, erforderliche Qualifikationen bzw. Zusatzqualifikationen (spezielles fachliches Wissen und Können) zu erlangen, um die Zukunftsfähigkeit der Stadtverwaltung zu sichern. Die Förderung der beruflichen Qualifizierung von Beschäftigten der Stadtverwaltung konzentriert sich gegenwärtig auf Maßnahmen, welche für die Ausübung der derzeit übertragenen Tätigkeit benötigt werden. D. h., die Qualifizierungsmaßnahme ist aufgrund Arbeitsplatzbeschreibung zur umfassenden Erfüllung der Arbeitsaufgabe zwingend erforderlich. Im Wege von Einzelfallentscheidungen wurden bis dato spezielle Bachelor- bzw. Masterstudiengänge – sofern der Wissenserwerb einen wesentlichen Kenntniszuwachs für die Aufgabenerfüllung erwarten ließ und im Hinblick auf die Zukunftsfähigkeit der Verwaltung als notwendig erachtet wurde – gefördert. Ursächlich hierfür sind zum einen das bestehende hohe Qualifikationsniveau und zum anderen die beschränkt zur Verfügung stehenden Ressourcen. Beschäftigte der Stadtverwaltung Leipzig mit besonderem Interesse an ihrer beruflichen Weiterentwicklung haben in den vergangenen Jahren vorzugsweise an der VWA in Eigeninitiative und ohne Förderung durch die Stadtverwaltung berufliche Abschlüsse, u. a. den Verwaltungsbetriebswirt (VWA) und Betriebswirt (VWA), erworben. Diese Abschlüsse eröffnen den Beschäftigen den Zugang in die Entgeltgruppen E 9 bis E 12 (ehemals gehobener Dienst) sowie Beamten den Zugang in die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene im allgemeinen Verwaltungsdienst. Seite 6 von 12 2.2 Förderung Gegenwärtig erfolgt nur auf der Grundlage der Dienstanweisung „Förderung des Erwerbs höherer Bildungsabschlüsse“ (DA-01605 vom 15.12.2015) eine am Bedarf ausgerichtete Förderung von Beschäftigten zum Erwerb eines Bildungsabschlusses für den höheren Dienst unter Kostenbeteiligung durch die Stadtverwaltung. Zudem gibt es Maßnahmen der Förderung zurzeit in der Stadtverwaltung eher vereinzelt, ohne systematischen Prozess. Potentiale werden in den Fachämtern zwar z. T. erkannt, jedoch bestehen innerstädtische Regelungen/Handhabungen, die einer gezielten Förderung im Weg stehen. Eine vorausschauende Personalbedarfsplanung, welche sich an zukünftigen Bedarfen orientiert und entsprechende Maßnahmen zur Steuerung vorhält, gibt es nur im o. g. Kontext . 3 Neustrukturierung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Stadtverwaltung Leipzig Die Neustrukturierung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Stadtverwaltung Leipzig hat zum Ziel, die Aus-, Fort- und Weiterbildung für die städtischen Beschäftigten zu sichern, zukunftsfähig, nachhaltig und an den gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen der Stadtverwaltung Leipzig ausgerichtet, zu gestalten. Bisher war die VWA Leipzig hierfür ein zentraler Partner. Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation der VWA sowie dem Bekenntnis des Gesellschafters IHK, zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus der Gesellschaft auszutreten, eröffnet sich für die Stadt Leipzig die Möglichkeit, als möglicherweise künftiger Alleingesellschafter das Thema Aus-, Fortund Weiterbildung neu zu denken und die Gesellschaft entsprechend auszurichten. 3.1 3.1.1 Erfordernisse für eine Neustrukturierung Berufliche Ausbildung Die Neustrukturierung der Aus-, Fort- und Weiterbildung muss sichern, dass die im Rahmen der jeweiligen Ausbildungsverordnungen erforderliche dienstbegleitende Unterweisung (dbU) in den Ausbildungsberufen Verwaltungsfachangestellte/-r (450 Stunden) und Kauffrau/-mann für Büromanagement (420 Stunden) gewährleistet wird. Die Teilnahme an der dbU ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Sie beinhaltet u. a. Verwaltungsrecht, Sozialhilferecht, kommunale und staatliche Finanzwirtschaft etc. Außerdem wird die Anwendung des theoretischen Wissens an praktischen Fällen geübt. Von der Landesdirektion Sachsen ist als Bildungsträger zur Durchführung der dbU am Standort Leipzig die VWA, Kommunales Studieninstitut, benannt. dienstbegleitenden In Leipzig Unterweisungen gibt es durchführen keinen kann. anderen Zur Anbieter, dauerhaften welcher die Sicherung der Seite 7 von 12 Erstausbildung benötigt die Stadt Leipzig einen souveränen, verlässlichen Partner zur Durchführung der dbU. 3.1.2 Fortbildung Die Stadtverwaltung Leipzig nutzt als Anbieter zur Durchführung der zentral angebotenen Fortbildungsmaßnahmen überwiegend die VWA. Weitere Anbieter sind Management Innovation Dresden, ZAROF Leipzig, Moves GbR, Voigt Consulting, VHS, Lecos usw. sowie freie Dozenten. Auch für künftige Fortbildungsmaßnahmen wird ein Anbieter für die Stadtverwaltung benötigt, welcher die zum Teil sehr spezifischen Bedürfnisse an Fachthemen abdeckt. Zumal ist bei diversen Fachthemen ein Verwaltungs- bzw. Kommunalbezug bei der Vermittlung der Lerninhalte erforderlich. Hierzu bedarf es eines Anbieters, welcher diese Besonderheit abdeckt. Auch wenn der Markt für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen vielfältig ist, gibt es mit der VWA einen verlässlichen Partner, der genau auf diese Besonderheit spezialisiert ist. Ein Großteil der Fortbildungsmaßnahmen wird zudem kaum von privaten Trägern angeboten werden, da Nachfrager einzig und allein aus dem kommunalen bzw. öffentlichen Umfeld kommen. 3.1.3 Berufliche Weiterbildung Mit der Dienstanweisung „Förderung des Erwerbs höherer Bildungsabschlüsse“ (DA-01605) wird den Beschäftigten ermöglicht, einen höheren Bildungsabschluss unter Kostenbeteiligung durch die Stadtverwaltung zu erzielen. Derzeit werden acht Beschäftigte auf der v. g. Grundlage gefördert. Zukünftig ist beabsichtigt, mehr Beschäftigten der Stadtverwaltung die Möglichkeiten der beruflichen Qualifikation im Sinne einer Höherqualifizierung zu eröffnen. Und das auch dann, wenn ein dienstliches Erfordernis für die derzeit übertragene Tätigkeit nicht besteht, die zu erlangende Qualifikation jedoch zukünftig für die Stadtverwaltung wichtig ist. Dabei soll es den Beschäftigten ermöglicht werden, sich vom mittleren für den gehobenen Dienst und vom gehobenen für den höheren Dienst zu qualifizieren. Bisher erfolgt diese Qualifizierung meist ebenfalls an der VWA Leipzig über den Besuch und Abschluss entsprechender Angestelltenlehrgänge (I und II) sowie über den Abschluss von VWAStudiengängen. Gegenwärtig sind die VWA-Abschlüsse nicht in den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) aufgenommen. Dies sind bisher nur die akademischen Grade „Bachelor“ und „Master“. Die Zukunftsfähigkeit der VWA-Abschlüsse ist damit ungewiss. Letztlich trägt dieser Fakt erheblich dazu bei, dass der Geschäftszweig „Studiengänge“ der VWA Defizite erwirtschaftet. Seite 8 von 12 Um Beschäftigten, welche in der Vergangenheit einen VWA-Abschluss erworben haben, den Aufstieg in dem gehobenen Dienst dennoch zu ermöglichen, sollen entsprechende Möglichkeiten geschaffen werden. Denkbar ist bspw. die Förderung berufsbegleitender Bachelor-Studiengänge. Hierzu könnten mit diversen Anbietern Kooperationen eingegangen werden, so z. B. mit der in Leipzig bereits ansässigen Technischen Akademie Wuppertal, der FH Meißen, der Sächsischen VWA mit Sitz in Dresden. Eine Förderung von zukunftsfähigen Abschlüssen ermöglicht u. a. eine Nachwuchssicherung aus eigenen Reihen und bindet qualifizierte Fachkräfte in verstärktem Maße an die Stadtverwaltung Leipzig. Dies gewinnt besonders mit Blick auf die demographische Entwicklung und Zukunftsfähigkeit der Stadtverwaltung an Bedeutung. 3.1.4 Förderung Künftig soll es in der Stadtverwaltung möglich sein, Beschäftigte gezielt zu fördern – d. h., sie zu bestimmten Themen fort- bzw. weiterzubilden und dann entsprechend einzusetzen. Denkbar sind u. a. Traineeprogramme oder die Durchführung von Assessment-Centern, um Potentiale zu erkennen und zu fördern. Auch die Konzeption und Durchführung von Nachwuchsführungskräfteprogrammen muss in der Stadtverwaltung Leipzig künftig Bestandteil der Personalentwicklung sein. Werden erfolgreiche Absolventen eines Nachwuchsführungskräfteprogrammes dann auch als Führungskräfte eingesetzt, ist dies eine Maßnahme der Förderung. Dies bedeutet jedoch auch, dass es eine systematische Karriere- und Nachfolgeplanung braucht, damit möglichst frühzeitig Vakanzen identifiziert und Fördermaßnahmen eingeleitet werden können. Es ist davon auszugehen, dass es eine Zunahme an Führungskräftecoachings geben wird. Dies ist erforderlich, da es sich bei der Führungskräfteentwicklung um Persönlichkeitsentwicklung handelt. Sich als Führungskraft zu reflektieren und an den eigenen persönlichen Kompetenzen zu arbeiten, ist mittels Coaching ideal möglich. Für die Stadtverwaltung Leipzig stellen diese Themen Neuland dar. Sie sind jedoch von hoher Wichtigkeit und zentraler Bedeutung. Daher braucht es einen Partner, der zu den Vorhaben konzeptionell unterstützt und sich daraus ergebende Maßnahmen gemeinsam mit der Stadtverwaltung konzipiert, plant, durchführt und auswertet. 3.2 Rahmenbedingungen für eine Neustrukturierung Die Aus-, Fort- und Weiterbildung ist so zu strukturieren, dass: - die Steuerungsfunktion und Einflussmöglichkeiten der Stadtverwaltung Leipzig gesichert bleiben, - die Kontinuität des Fort- und Weiterbildungsprozesses gewährleistet ist, Seite 9 von 12 - sie sowohl gegenwärtigen Anforderungen entspricht als auch flexibel auf zukünftige Anforderungen ausgerichtet werden kann, - die kontinuierliche und systematische Fortbildung der Beschäftigten der Stadtverwaltung finanzierbar bleibt, - die Erstausbildung adäquat durchgeführt werden kann, - die Stadtverwaltung eine zuverlässigen, kompetenten, auf kommunale Bedürfnisse ausgerichteten und im Raum Leipzig gut vernetzten Partner an ihrer Seite hat, um die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu gestalten. 3.3 Neustrukturierung der VWA zur Sicherung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Stadt Leipzig Die VWA unterteilt ihre Tätigkeiten in zwei Sparten: a) Durchführung von Lehrgängen und Seminaren (Bereich kommunales Studieninstitut); b) Durchführung von „Studiengängen Betriebswirtschaftslehre, neben dem Beruf“ Verwaltungsbetriebswirtschaft und in den Fachrichtungen Gesundheitsmanagement (Bereich Studiengänge). Die Gesellschaft erwirtschaftet aktuell ein Defizit, welches sie durch Rücklagen deckt. Eine unveränderte Fortführung der Geschäftstätigkeit in der bestehenden Struktur könnte perspektivisch dazu führen, dass sämtliche Rücklagen mittelfristig aufgebraucht werden. Davon geht die Gesellschaft aktuell jedoch nicht aus. Derzeit sind veränderte Marktverhältnisse feststellbar, die als Risikopotentiale für die VWA Leipzig zu werten sind. Durch den demografischen Wandel und die positive Entwicklung des Arbeitsmarktes ist die Nachfrage nach Weiterbildung leicht gesunken. Die Anzahl der Anbieter von Fort- und Weiterbildungen ist im gleichen Zeitraum gestiegen. Es herrscht ein Angebotsüberhang. An der VWA Leipzig ist die Zahl der Teilnehmer/-innen an Lehr- und Studiengängen zurückgegangen. Der Gesellschafter IHK hat bereits mitgeteilt, als Gesellschafter aus der VWA aussteigen zu wollen. Vor diesen Hintergründen ist zu überlegen, wie sich die Gesellschaft künftig aufstellen muss/soll, um wirtschaftlich zu arbeiten. Das Dezernat für Allgemeine Verwaltung hat hierfür Szenarien durchdacht. Die Überlegungen reichten dabei von der unverzüglichen Liquidation der Gesellschaft bis hin zur Aufrechterhaltung des Status Quo. Zunächst beabsichtigt die Stadt, die VWA in ihrer derzeit bestehenden Form, sprich mit beiden Geschäftszweigen (kommunales Studieninstitut und Studiengänge) zu übernehmen. In den sich daran anschließenden zwei Jahren muss kritisch geprüft und betriebswirtschaftlich bewertet werden, welches Geschäftsmodell für die Gesellschaft tragfähig ist. Seite 10 von 12 Derzeit favorisierte Dezernat I das Szenario der Fortführung der GmbH in konsolidierter Form, verbunden mit einer Auslagerung des Teilbereichs Studiengänge. Dabei sollte die Struktur einer GmbH erhalten bleiben. Die dringlichste Frage, die nach der erfolgreichen Integrierung der VWA in die Stadt Leipzig zu klären wäre, ist die nach der Fortführung oder Stilllegung des defizitären Geschäftsbereichs Studiengänge. Die Maßgaben, unter denen dies möglich ist, müssen im ersten Halbjahr 2017 geprüft werden. Bei einer möglichen Ausgliederung des Geschäftsbereichs Studiengänge ist jedoch zu berücksichtigen, dass bereits gebundenen Studierenden die Erzielung eines VWA-Abschlusses ermöglicht werden muss. Hierfür ist durch die VWA Leipzig ein Konzept in Abstimmung mit dem Bundesverband Deutscher Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien e. V. zu erarbeiten. Würde perspektivisch lediglich das kommunale Studieninstitut durch die Stadt Leipzig fortgeführt, wird es erforderlich sein, hierfür den Firmennamen und die Satzung der Gesellschaft zu ändern. In der ersten Zeit der Geschäftstätigkeit nach der Integration der VWA in die Stadt Leipzig wird es darum gehen, die Gesellschaft zu stabilisieren und wirtschaftlich tragfähig zu führen. In den folgenden zwei bis drei Geschäftsjahren müssen weitere Entscheidungen zur Weiterführung der Gesellschaft getroffen werden. Denkbar sind: – Fortführung – vollständige Eingliederung in die Stadtverwaltung Leipzig und damit verbunden Liquidation der Gesellschaft oder – Anschluss an einen bereits existierenden Verbund. Folgende Darstellung verdeutlicht das Vorhaben. Seitens Dezernat I und dem Personalamt wurden in den zurückliegenden Wochen diverse Gespräche mit möglichen künftigen Kooperationspartnern hinsichtlich des Themas Seite 11 von 12 berufsbegleitende Weiterbildung, und darunter insbesondere mit dem Fokus auf die Durchführung berufsbegleitender Bachelorstudiengänge geführt, da dieses Thema einen zentralen Platz bei den Überlegungen zum Personalentwicklungskonzept der Stadt einnimmt. Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass die HTWK und die Universität Leipzig keine Möglichkeiten einer Zusammenarbeit hinsichtlich des Angebots berufsbegleitender Bachelorstudiengänge im Public Management sehen. Der FH Meißen wurde schriftlich durch den Beigeordneten für Allgemeine Verwaltung mitgeteilt, dass die Stadt Leipzig ein großes Interesse daran hat, Bedienstete künftig berufsbegleitend zum Bachelor im Public Management auszubilden. Derzeit bietet die Hochschule Meißen keinen solchen berufsbegleitenden Studiengang an. Es ist die Zielstellung, die Gesellschaft auskömmlich und wirtschaftlich zu führen. Hierfür wird es u.a. künftig erforderlich sein, steigende Fixkosten (z.B. Mietaufwand) durch die Erhöhung der Seminarpreise zu kompensieren. 4 Fazit Die Stadtverwaltung braucht auch künftig einen verlässlichen, kompetenten Partner zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Personalentwicklung für die Bediensteten der Stadtverwaltung. Bisher war dies über viele Jahre die VWA Leipzig. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der VWA im Zusammenhang mit einem stetigen Nachfragerückgang nach VWA-Studiengängen muss sich die VWA neu aufstellen. Ziel soll es sein, wirtschaftlich und zumindest kostendeckend zu arbeiten. Dies bedeutet, unrentable Bereiche zu veräußern bzw. abzustoßen, die Gesellschaft zu stabilisieren und zukunftsfähig aufzustellen. Durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der Gesellschaft und der Stadt, dann als Alleingesellschafter, kann dies gelingen. Seite 12 von 12 Entwurf vom 4. Oktober 2016 UR-Nr. ***/2016 Verhandelt zu Leipzig am ***2016 vor Notarin Cornelia Jänicke erschienen gleichzeitig in der Geschäftsstelle in 04109 Leipzig, Brühl 8: Als Verkäufer oder kurz „IHK“ 1. Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, Körperschaft des öffentlichen Rechts, geschäftsansässig in 04109 Leipzig, Goerdelerring 5, hier vertreten durch 2. deren Präsidenten Herrn Kristian K i r p a l , geboren am 18. April 1973, geschäftsansässig in 04109 Leipzig, Goerdelerring 5, ausgewiesen durch Bundespersonalausweis bekannt. 3. und deren Hauptgeschäftsführer Herrn Dr. Thomas H o f m a n n, geboren am 26. Juli 1956, geschäftsansässig in 04109 Leipzig, Goerdelerring 5, der Notarin zur Person bekannt, Gemäß § 7 Abs. 2 IHKG i. V. m. § 14 Abs. 1 der Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig wird die IHK zu Leipzig durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer gemeinschaftlich vertreten. Entsprechende Bescheinigung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom *** lag der Notarin im Original vor und wird dieser Niederschrift in beglaubigter Fotokopie beigefügt. Als Käufer 4. Stadt Leipzig, geschäftsansässig in 04109 Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, hier vertreten durch 5. Herr Volker A u e r h a m m e r , geboren am *** Leiter Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters, Kommunalwirtschaft, dienstansässig in 04109 Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, ausgewiesen durch Bundespersonalausweis, tmp2822.doc -2- aufgrund der mit Dienstsiegel der Stadt Leipzig versehenen Vollmacht vom ***, die der Notarin im Original vorlag und dieser Urkunde ***in beglaubigter Kopie ***ODER im Original beigefügt wird. Die Beteiligten erklären zur öffentlichen Beurkundung: Verkauf und Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteiles 1 Vorbemerkungen 1.1 Im Handelsregister des Amtsgerichtes Leipzig ist unter HRB 3860 die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leipzig GmbH mit Sitz in Leipzig eingetragen, - im Folgenden auch „Gesellschaft“ genannt -. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt DM 200.000,-- und ist nach Angabe der Beteiligten bis auf einen offenen Betrag i.H.v. € 20.451,68 eingezahlt. 1.2 An der Gesellschaft sind gemäß der widerspruchsfreien Liste der Gesellschafter vom 15. November 2006 beteiligt: Name / Firma des Gesellschafters Nennbetrag des Geschäftsanteils in DM Industrie- und Handelskammer zu Leipzig 100.000,-- Stadt Leipzig 100.000,-- 2 Verkauf Der Verkäufer verkauft hiermit seinen Geschäftsanteil von nominal DM 100.000,-- an den Käufer. 3 Kaufpreis 3.1 Der Kaufpreis beträgt € 40.903,35 (in Worten: Euro vierzigtausendneunhundertdreitausend 35/100). 3.2 Der Kaufpreis ist am *** 2016 (Datum vier Wochen nach Beurkundung) fällig und zu überweisen auf das Konto des Verkäufers: -3- bei der Deutsche Bank AG IBAN: DE57 8607 0000 0122 8030 00 BIC: DEUTDE8LXXX. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht rechtzeitig, so kommt er ohne Mahnung in Verzug und muss zumindest die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zahlen (§§ 288, 246 f. BGB). 3.3 Auf Zwangsvollstreckungsunterwerfung verzichtet der Verkäufer. 4 Offene Stammeinlage Soweit auf den verkauften Geschäftsanteil noch Einzahlungen offen stehen, obliegt deren Erbringung dem Käufer. Der Käufer wird den Verkäufer von diesbezüglichen Ansprüchen der Gesellschaft (§ 16 Absatz 2 GmbHG) freistellen. 5 Rechte bei Mängeln Der Verkäufer garantiert dem Käufer i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB bezüglich des an diesen verkauften Geschäftsanteils, dass ■ die Stammeinlage auf den Geschäftsanteil bis auf einen offenen Restbetrag i.H.v. € ***10.225,84 eingezahlt / ohne Verstoß gegen das Verbot der verdeckten Sacheinlage erbracht ist. ■ ihm der verkaufte Geschäftsanteil uneingeschränkt zusteht und er über diesen frei verfügen kann. ■ die Satzung der Gesellschaft in der Fassung vom 16. November 1999 besteht. Der Verkäufer haftet nicht für die wirtschaftlichen Verhältnisse des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens. Im Übrigen haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften. 6 Abtretung Die Abtretung des Geschäftsanteiles erfolgt zum 31. Dezember 2016, sofern die n. g. aufschiebenden Bedingungen erfüllt sind. Die Abtretung steht unter folgenden aufschiebenden Bedingungen ■ Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung des Käufers, dass die Ratsversammlung sowie die Kommunalaufsichtsbehörde dem Vertrag zugestimmt haben. Der Käuferverpflichtet sich diese Bestätigung unverzüglich nach Vorliegen der Zustimmungen abzugeben, ■ vollständige Kaufpreiszahlung (ohne etwaige Zinsen), zu deren Nachweis die Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste durch die Notarin beim Registergericht genügen soll. -4- Der Veräußerer ist verpflichtet, der amtierenden Notarin den Eingang des Kaufpreises unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 7 Zustimmung 7.1 Die Abtretung des Geschäftsanteiles ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig (§ 11 Nr. 1 der Satzung). Die Beteiligten stimmen der Geschäftsanteilsabtretung vorsorglich nochmals ausdrücklich zu. 7.2 ***bitte zum Termin mitbringen: Die Geschäftsführung hat die Abtretung im Hinblick auf § 11 Nr. 2 der Satzung vorsorglich mit Schreiben vom heutigen Tage genehmigt, das dieser Urkunde zu Beweiszwecken als Anlage beigefügt wird. 8 Hinweise Über die rechtliche Tragweite wurde belehrt. Die Notarin hat insbesondere erläutert, dass ■ der gutgläubige oder gutgläubig lastenfreie Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH auch dann nicht immer möglich ist, wenn der Verkäufer mit seinen Geschäftsanteilen in der Gesellschafterliste geführt ist. Nicht geschützt sind beispielsweise der Erwerb nicht vorhandener Gesellschaftsanteile und der Erwerb trotz bestehender Veräußerungsbeschränkungen. ■ der Käufer für nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Stammeinlagen des Verkäufers neben dem Verkäufer unbeschränkt haftet (§§ 16 Abs. 3, 24 GmbHG). ■ die Formpflicht des § 15 Abs. 3 GmbHG die Beurkundung des gesamten Rechtsgeschäfts mit allen seinen wesentlichen Abreden erfordert. Die Beteiligten versicherten daraufhin, dass alle Abreden mit dieser Niederschrift zur Beurkundung gelangt sind. ■ die Reaktivierung einer Gesellschaft ohne laufenden Geschäftsbetrieb dem Registergericht offenzulegen ist und die Vorschriften über die Neugründung der GmbH zu beachten sind. Wenn dies nicht beachtet wird, haften die Beteiligten gegebenenfalls auch noch nach Jahren persönlich. Die Notarin hat keinerlei steuerliche Beratung übernommen. -5- 9 Vollzug / Vollmachten 9.1 Von dieser Urkunde erhalten: beglaubigte Kopien: ■ die Gesellschaft, ■ die Beteiligten, ■ das Finanzamt - Körperschaftssteuerstelle - (§§ 54 EStDV, 20 AO). Die Gesellschaft hat keinen Grundbesitz und ist nicht an grundbesitzenden Gesellschaften beteiligt, auch nicht während der vergangenen 5 Jahre. 9.2 Die Beteiligten bevollmächtigen die Notarin und ihre jeweiligen Angestellten, insbes. Frau Claudia Hirsch, Frau Xenia Michalek, Frau Ines Schmidt und Frau Monique Spott, je einzeln und befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB, erforderliche Erklärungen zur Änderung, Ergänzung, Durchführung und Rückabwicklung dieser Urkunde abzugeben. 9.3 Die Notarin wird unverzüglich eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen und eine Kopie der geänderten Liste an die Gesellschaft übermitteln. 10 Kosten Die durch den Erwerb des Geschäftsanteils anfallenden Kosten trägt der Verkäufer. Die gesetzliche Gesamthaftverpflichtung aller Beteiligten bleibt hiervon unberührt. Der Geschäftswert beträgt gemäß §§ 54, 97 GNotKG auf der Grundlage der Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2015: € 294.317,61. 11 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird davon der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich, eine unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages möglichst nahe kommt. -6- Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. _____________________________ Kristian Kirpal _____________________________ Dr. Thomas Hofmann _____________________________ Volker Auerhammer _______________________________ C. Jänicke Notarin Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie Leipzig GmbH v0.04 – Lesefassung Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leipzig GmbH §1 Name und Sitz der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft führt den Namen „Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leipzig GmbH“. (2) Sitz der Gesellschaft ist Leipzig. §2 Gegenstand der Gesellschaft (1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, vorrangig der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, auf den Gebieten der Rechts- und Verwaltungswissenschaften sowie der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gegenstand der Gesellschaft gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen bzw. solche gründen. § 4 ist entsprechend zu beachten. §3 Gemeinnützigkeit (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung. Der Zweck der Gesellschaft wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Schulungen und Fortbildungen entsprechend des Gegenstandes der Gesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 1. (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für den Gesellschaftszweck verwendet werden. Die Gesellschafterin erhält keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Die Gesellschafterin erhält bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Das Vermögen der Gesellschaft fällt, soweit es den Wert nach Satz 1 übersteigt, an die Gesellschafterin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (7) Beschlüsse über die Verwendung des künftigen Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. 29.09.2016 Seite 1 von 9 Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie Leipzig GmbH v0.04 – Lesefassung §4 Beteiligung der Gesellschaft an anderen Unternehmen (1) In den Fällen des § 96a Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO ist die Zustimmung der Stadt Leipzig einzuholen. (2) Die Gesellschaft darf ein anderes Unternehmen nur unterhalten, übernehmen oder sich daran beteiligen, wenn gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 1, 2, 4-13 i. V. m. § 130a Abs. 2 SächsGemO entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens enthalten sind, sofern sie allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern, für die ebenfalls eine Verpflichtung nach § 96a Abs. 1 SächsGemO besteht, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages berechtigende Mehrheit der Anteile hält. §5 Dauer, Geschäftsjahr, Bekanntmachungen (1) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. §6 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 102.258,38 (in Worten: Einhundertzweitausendzweihundertachtundfünfzig 38/100 Euro). (2) Alleinige Gesellschafterin ist die Stadt Leipzig. §7 Organe der Gesellschaft (1) Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung, 2. die Gesellschafterversammlung. (2) Alle Organe der Gesellschaft sowie deren einzelne Mitglieder sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen dem Unternehmensinteresse sowie dem Wohl der Gesellschaft unter Beachtung kommunalpolitischer Zielsetzungen und der Interessen der Gesellschafterin, insbesondere der Eigentümerziele, verpflichtet. §8 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus bis zu zwei Personen. (2) Die Geschäftsführung leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung und trägt öffentliche Verantwortung. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag, dem jeweiligen Geschäftsführeranstellungsvertrag, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, den Eigentümerzielen sowie den sonstigen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung im Rahmen seiner Zuständigkeit zu führen. (3) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Sie werden für die Dauer von längstens fünf Jahren bestellt; wiederholte Bestellungen sind zulässig. 29.09.2016 Seite 2 von 9 Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie Leipzig GmbH v0.04 – Lesefassung (4) Besteht die Geschäftsführung aus einer Person, wird die Gesellschaft durch diese allein vertreten. Besteht die Geschäftsführung aus zwei Personen, wird die Gesellschaft durch zwei Mitglieder der Geschäftsführung gemeinschaftlich oder durch ein Mitglied der Geschäftsführung und eine Person, der Prokura erteilt wurde, gemeinschaftlich vertreten. (5) Ist ein Mitglied der Geschäftsführung zugleich Vertretungsorgan eines Beteiligungsunternehmens, so ist es vom Verbot der Mehrfachvertretung (§ 181 Alt. 2 BGB) befreit. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann jedes Mitglied der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. (6) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann ein Mitglied der Geschäftsführung zum Sprecher der Geschäftsführung bestellt werden. (7) Auf Verlangen der Gesellschafterin hat die Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben. Die Geschäftsführung hat die Gesellschafterversammlung über die Entwicklung der Gesellschaft schriftlich zu unterrichten. § 90 AktG gilt sinngemäß. (8) Die Geschäftsführung berichtet regelmäßig, in der Regel halbjährlich, an die Gesellschafterin über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die Lage der Gesellschaft. Die Berichte müssen den Vorgaben der Gesellschafterin entsprechen. (9) Die Geschäftsführung berichtet der Gesellschafterversammlung im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss über die Umsetzung der Eigentümerziele. (10) Die Geschäftsführung legt der Gesellschafterversammlung auf Basis der Eigentümerziele ein strategisches Unternehmenskonzept vor. Es ist spätestens nach fünf Jahren oder nach Übersendung neuer Eigentümerziele an die Gesellschaft zu überarbeiten. Über den Umsetzungsstand des strategischen Unternehmenskonzepts ist in der Gesellschafterversammlung im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss zu informieren. (11) Die Geschäftsführung unterrichtet die Gesellschafterversammlung unverzüglich über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und der Entwicklung sowie der Leitung des Unternehmens von Bedeutung sind. (12) Die Geschäftsführung sorgt für den Aufbau und die Einhaltung eines angemessenen wirksamen internen Kontrollsystems (Risikomanagementsystem, interne Revision, Compliance/Regelüberwachung). (13) Die Geschäftsführung berichtet der Gesellschafterversammlung mindestens einmal jährlich über Risiken der Gesellschaft, die Ergebnisse der internen Revision, über Compliance/Regelüberwachung sowie über Sponsoringaktivitäten üblicherweise im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss. (14) Die Geschäftsführung berichtet im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss gegenüber der Gesellschafterversammlung, ob und inwieweit den Empfehlungen von Teil III (Organe) des Leipziger Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Fassung entsprochen wurde. Abweichungen sind zu begründen. 29.09.2016 Seite 3 von 9 Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie Leipzig GmbH v0.04 – Lesefassung (15) §9 Die Gesamtvergütung eines jeden Mitgliedes der Geschäftsführung soll individualisiert und aufgeteilt nach fixen und variablen Vergütungsbestandteilen im Anhang des Jahresabschlusses veröffentlicht werden. Interessenkonflikte (1) Jedes Mitglied der Geschäftsführung teilt Interessenkonflikte der Gesellschafterversammlung unverzüglich mit und informiert die anderen Mitglieder der Geschäftsführung hierüber. Alle Geschäfte zwischen der Gesellschaft einerseits und den Mitgliedern der Geschäftsführung sowie ihnen nahestehende Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmen andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen. Wesentliche Geschäfte sollen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. (2) Mitglieder der Geschäftsführung sollen Ehrenämter im Interessenbereich der Gesellschaft, Nebentätigkeiten und Aufsichtsratsmandate der Gesellschafterversammlung schriftlich zur Genehmigung vorlegen. Darüber hinaus soll die Gesellschafterversammlung einmal jährlich über diese Ehrenämter, Nebentätigkeiten und Aufsichtsratsmandate schriftlich informiert werden. (3) Mitglieder der Geschäftsführung sollen insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in anderen Gesellschaften wahrnehmen. (4) Kredite der Gesellschaft an Mitglieder der Geschäftsführung sowie an nahestehende Personen dürfen nicht gewährt werden. (5) Mitglieder der Geschäftsführung unterliegen während ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft einem umfassenden Wettbewerbsverbot. (6) Die Mitglieder der Geschäftsführung haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen und die ihnen obliegende Verantwortung außer Acht lassen, sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 10 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der erforderlichen Unterlagen, und zwar spätestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei bei der Berechnung der Frist der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden. In Einzelfällen kann die Einberufungsfrist verkürzt und die Einberufung in der beschleunigten Schriftform übermittelt werden. (2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet spätestens zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres statt. (3) Sobald die Gesellschafterin oder ein Mitglied der Geschäftsführung dies unter Benennung der Tagesordnung verlangt, ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. 29.09.2016 Seite 4 von 9 Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie Leipzig GmbH v0.04 – Lesefassung (4) Über die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Protokollführung und vom Gesellschaftervertreter zu unterzeichnen ist. Von den Gesellschafterbeschlüssen erhalten die Mitglieder der Geschäftsführung eine Abschrift. (5) Eine schriftliche Beschlussfassung der Gesellschafterin ist ohne Abhalten einer Gesellschafterversammlung zulässig, soweit das Gesetz dem nicht entgegensteht. § 11 (1) Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen: 1. Strategisches Unternehmenskonzept, welches sich am Gesellschaftszweck und an den Eigentümerzielen der Gesellschafterin ausrichtet. 2. Wirtschaftsplan sowie dessen Änderungen. 3. Feststellung des Jahresabschlusses, Genehmigung des Lageberichtes und Verwendung des Ergebnisses der Gesellschaft nach Maßgabe des § 29 GmbHG bis spätestens zum Ablauf der ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres. 4. Entlastung der Geschäftsführung bis spätestens zum Ablauf der ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres. 5. Wahl des Abschlussprüfers und Erteilung des Prüfauftrages inklusive der Honorarvereinbarung. Die Geschäftsführung unterbreitet einen Wahlvorschlag für den Abschlussprüfer an die Gesellschafterversammlung und legt die eingeholten Angebote für den Prüfauftrag inklusive der Honorarvereinbarung vor. Der Prüfauftrag soll die Vereinbarung umfassen, dass wesentliche Informationen an die Geschäftsführung (Managementletter) auch der Gesellschafterin zur Verfügung gestellt werden. Ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen soll nicht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren beauftragt werden. 6. Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft. 7. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, welche u. a. die Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsführung regelt. 8. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung. 9. Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Mitgliedern der Geschäftsführung. Der Gesellschaftervertreter verhandelt und unterzeichnet die Anstellungsverträge für die Mitglieder der Geschäftsführung. Die Gesamtvergütung der Mitglieder der Geschäftsführung setzt sich aus einem festen Jahresgrundgehalt und einem erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteil zusammen; die Vergütungsstruktur ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. 29.09.2016 Seite 5 von 9 Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie Leipzig GmbH v0.04 – Lesefassung 10. Entscheidung über Zielvereinbarungen mit den Mitgliedern der Geschäftsführung und deren Auswertung. Der Gesellschaftervertreter verhandelt jährlich mit der Geschäftsführung schriftliche Zielvereinbarungen als Grundlage für die Zahlung des erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteils, welche von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden. 11. Zustimmung zur Erteilung oder Widerruf von Prokuren und Generalvollmachten. 12. Zustimmung zu derivativen Finanzgeschäften. Rechtsgeschäfte ohne Grundgeschäft sind ausgeschlossen. 13. Zustimmung zu Abschluss, Änderung sowie Beendigung von Cross-BorderLease-Geschäften und vergleichbare grenzüberschreitende Transaktionen. 14. Wesentliche Veränderungen der Gesellschaft im Sinne § 96a Abs. 1 Nr. 2a SächsGemO, insbesondere: a. Übertragung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft, b. wesentliche Umstrukturierungen der Gesellschaft (Verschmelzung, Spaltung), c. wesentliche Erweiterungen der Gesellschaft (insb. Erhöhung des Anlagevermögens), d. wesentliche Änderungen der Einflussrechte der kommunalen Gremienvertreter, e. wesentliche Änderungen des Haftungsumfangs der Gesellschafterin gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf ihr Stammkapital, f. wesentliche Änderungen, Abschluss und Beendigung von Ergebnisabführungs- oder anderen Unternehmensverträgen der Gesellschaft i. S. d. AktG, g. Erschließung bisher nicht bearbeiteter Geschäftsbereiche oder Aufgabe bisheriger Geschäftsbereiche der Gesellschaft. 15. Verfügungen über Vermögen, Aufnahme von Krediten und Rechtsgeschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne § 96a Abs. 1 Nr. 2b SächsGemO, insbesondere: a. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Bestellung oder Gewährung von Garantien und ähnlichen Sicherheiten sowie Vermögensverfügungen durch die Gesellschaft; b. Abschluss und Kündigung von Verträgen der Gesellschaft soweit außerhalb des Wirtschaftsplans ab einer in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegten Höhe; c. Grundstücksgeschäfte und Abschluss von Miet- und Pachtverträgen der Gesellschaft soweit außerhalb des Wirtschaftsplans; 29.09.2016 Seite 6 von 9 Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie Leipzig GmbH v0.04 – Lesefassung d. Investitionen und Desinvestitionen der Gesellschaft ab einer in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegten Höhe; e. Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft ab einer in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegten Höhe; f. sowie in den sonstigen in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelten Fällen. 16. Veräußerung, teilweise Veräußerung, Auflösung, Verschmelzung und Rechtsformänderung der Gesellschaft oder einer Beteiligungsgesellschaft. 17. Überwachung der Liquidation nach Auflösung der Gesellschaft. 18. Errichtung einer Beteiligungsgesellschaft sowie Erwerb oder Übernahme von Geschäftsanteilen einer Beteiligungsgesellschaft. 19. Errichtung von mittelbaren Beteiligungsunternehmen sowie Erwerb oder Übernahme von Geschäftsanteilen von mittelbaren Beteiligungsunternehmen, soweit der Gesellschafterin mittelbar allein oder zusammen mit anderen kommunalen Trägern der Selbstverwaltung, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterliegen, eine satzungsändernde Mehrheit zusteht. 20. Maßnahmen und Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen. (2) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen, soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmen, der einfachen Mehrheit des in der Versammlung vertretenen Stammkapitals. (3) Die Stadt Leipzig ist auch bei Rechtsgeschäften ihr selbst gegenüber stimmberechtigt. § 12 Planung (1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft stellt gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 5 SächsGemO in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf und schreibt diesen über drei Jahre fort (fünfjährige Finanzplanung: laufendes Jahr, Planjahr und drei Folgejahre). Der Wirtschaftsplan besteht aus Vorbericht, Planbilanz, Erfolgsplan, Liquiditätsplan, Personalplan, Investitions- und Instandhaltungsplan. (2) Der Wirtschaftsplan sowie wesentliche Abweichungen hiervon sind der Gesellschafterin unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 7 SächsKomHVO-Doppik über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft werden von der Geschäftsführung rechtzeitig zur Verfügung gestellt, sodass sie als Anlage zum Haushaltsplan der Stadt Leipzig veröffentlicht werden können. 29.09.2016 Seite 7 von 9 Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie Leipzig GmbH v0.04 – Lesefassung § 13 Jahresabschluss und Prüfung (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Der Prüfer hat in Erweiterung der Abschlussprüfung auch entsprechend § 53 Abs. 1 HGrG die dort vorgesehene Prüfung vorzunehmen und Bericht zu erstatten. (2) Nach Prüfung durch den Abschlussprüfer legt die Geschäftsführung den Bericht über die erweiterte Abschlussprüfung, den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie ihren Vorschlag zur Verwendung des Jahresergebnisses unverzüglich der Gesellschafterversammlung vor. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf die Angaben, die nach § 99 Abs. 2 und 3 SächsGemO für die Erstellung des Beteiligungsberichtes notwendig sind. (3) Die Gesellschafterin bringt der Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Leipzig den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich zur Kenntnis. (4) Der örtlichen und der überörtlichen Prüfungsbehörde (§§ 105 und 109 SächsGemO) werden die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. (5) Der örtlichen und der überörtlichen Prüfungsbehörde wird das Recht eingeräumt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens zu prüfen. (6) Die Gesellschafterin hat das Recht, dass ihr alle für die Erstellung des Gesamtabschlusses nach § 88a SächsGemO erforderlichen Unterlagen übersandt und Auskünfte erteilt werden. § 14 Definitionen (1) Beteiligungsunternehmen ist jedes Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besitzt (unabhängig von Anteilshöhe). (2) Beteiligungsgesellschaft ist jedes Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar eine Beteiligung besitzt (unabhängig von Anteilshöhe). (3) Nahestehende Person sind die in § 20 Abs. 1 SächsGemO genannten Personen. (4) Nahestehendes Unternehmen ist ein Unternehmen in Anlehnung an § 285 Nr. 21 HGB. (5) Beschleunigte Schriftform meint Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB, wobei die Übermittlung des Schriftstücks elektronisch beispielsweise durch Fax oder per E-Mail mit angefügter Scancopy erfolgen kann. 29.09.2016 Seite 8 von 9 Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie Leipzig GmbH v0.04 – Lesefassung § 15 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so wird durch diese Unwirksamkeit die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Im Falle einer unvollständigen Regelung soll die Lücke durch Auslegung des im übrigen Vertragstext niedergelegten Gesellschafterwillens derart geschlossen werden, wie dies dem Gesellschaftsgegenstand und -zweck am ehesten entspricht. 29.09.2016 Seite 9 von 9