Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1209936.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
04.10.16, 12:00
Aktualisiert
02.12.16, 16:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03348
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Allgemeine Verwaltung
Verwaltungsausschuss
Ratsversammlung
17.11.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff
Strategische Neuausrichtung der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leipzig
GmbH (VWA) - Umsetzung Ratsbeschluss zu VI-DS-01751 vom 20.01.2016
Beschlussvorschlag:
1. Der Konzeption zur strategischen Neuausrichtung der VWA Leipzig gemäß Anlage 1,
entsprechend Punkt 3 des Ratsbeschlusses vom 20.01.2016, wird zugestimmt. Zeichnen sich für
den Aufgabenbereich Studiengänge bis Ende 2017 keine tragfähigen Kooperationsmöglichkeiten mit
anderen Bildungsträgern ab, ist auch eine Übertragung dieses Aufgabenbereiches auf Dritte zu
prüfen.
2. Folgenden Maßnahmen gemäß Punkt 2 des Ratsbeschlusses vom 20.01.2016 zur Umsetzung
des Austritts der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Leipzig als Gesellschafterin der VWA
Leipzig – nunmehr zum 31.12.2016 – wird zugestimmt:
a) Erwerb des 50 %-Geschäftsanteils der IHK zu Leipzig an der VWA Leipzig zum Kaufpreis
von € 40.903,35 auf der Grundlage der Vereinbarung in Anlage 2. Die außerplanmäßige
Auszahlung gemäß § 79 Abs. 1 SächsGemO in Höhe von 40.903,35 EUR im Budget des
Dezernats I für das Haushaltsjahr 2016 wird bestätigt (921IN70001271/PSP-Element
7.0001271.730/SK 78441114). Die Deckung erfolgt aus dem Sachverständigenbudget des
GB KomWi (02_111_ZW/ PSP-Element 1.100.11.1.3.10/SK 4431200).
b) Neufassung des Gesellschaftsvertrags der VWA Leipzig gemäß Anlage 3 mit Geltung ab
01.01.2017
3. Die Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und
der abschließenden Bewertung durch die Finanzbehörde.
4. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, alle mit der Durchführung verbundenen Schritte
umzusetzen, insbesondere die erforderlichen Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der
VWA Leipzig zu fassen, Genehmigungen einzuholen und daraus gegebenenfalls für 2. resultierende
Anpassungen zu vollziehen.
5. Die strategische Neuausrichtung ist bis 2019 zu evaluieren. Über die Ergebnisse ist der
Verwaltungsausschuss zu informieren.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
x
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
2016
2016
40903,35
PSP-Element
7.0001271.730/SK
78441114
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
von
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
x
von
nein
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Sachverhalt:
siehe Anlage
Anlagen:
Begründung
Anlage 1 – Neustrukturierung der Aus- und Weiterbildung
Anlage 2 – Entwurf Anteilskaufvertrag IHK
Anlage 3 – Neufassung Gesellschaftsvertrag
Anlage 4 – GmbH-Satzung 1991
Anlage 5 – Wirtschaftsplan 2016-2019 VWA
Begründung:
1. Veranlassung und Zielsetzung
Mit Ratsbeschluss vom 20.01.2016 zur Beschlussvorlage Nr. Vl-DS-01751 hat der Stadtrat
den Sachstand zur notwendigen strategischen Neuausrichtung der VWA Leipzig infolge
veränderter bildungspolitischer Schwerpunktsetzungen und angekündigter
Rückzugsabsicht der Mitgesellschafterin IHK zu Leipzig zur Kenntnis genommen. Der
Oberbürgermeister wurde beauftragt, in der Gesellschafterversammlung der VWA Leipzig
alle Maßnahmen umzusetzen, die mit einem Austritt der Mitgesellschafterin IHK
verbunden sind. Zudem wurde beschlossen, dass der Ratsversammlung 2016 eine
Konzeption vorzulegen ist, die
a) hinsichtlich des Aufgabenbereiches „Studieninstitut“ den verwaltungsinternen Ausund Fortbildungserfordernissen Rechnung trägt und
b) hinsichtlich des Aufgabenbereiches „Studiengänge“ vorrangig
Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Bildungsträgern anstrebt.
Weiterer Bestandteil der Konzeption sollte ein Vorschlag über Umfang und Form der
künftigen rechtlichen Ausgestaltung der bisherigen Aufgabenbereiche der VWA Leipzig
sein.
Zielsetzung der nun vorliegenden Beschlussvorlage ist es, unter Umsetzung der
vorgenannten Aufträge der Ratsversammlung
1. im Rahmen eines integrierten Fachkonzepts zur Aus-, Fort- und Weiterbildung in
der Stadtverwaltung Leipzig grundlegende Strukturentscheidungen zur künftigen
Ausgestaltung der Aufgabenbereiche der VWA Leipzig zu treffen und
2. dem Austrittsbegehren der IHK noch vor Ablauf des Jahres 2016 zu
geringstmöglichen Kosten nachzukommen.
2. Beschreibung der Maßnahmen
2.1 Fachkonzeption
In Umsetzung von Punkt 1 des Ratsbeschlusses vom 20.01.2016 wurde ein Konzept
„Neustrukturierung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Stadtverwaltung Leipzig unter
Einbeziehung der VWA und dem geplanten Austritt der Mitgesellschafterin IHK zu Leipzig
aus der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leipzig GmbH (VWA)“ erarbeitet,
welches als Anlage 1 zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
Die Aufgabenerfüllung der Stadtverwaltung hängt maßgeblich von ihren Beschäftigten,
deren Qualifikationsniveau, ihrer Leistungsfähigkeit, -bereitschaft aber auch von ihrer
Motivation ab. Ziel der Neustrukturierung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der
Stadtverwaltung ist es, die Aus-, Fort- und Weiterbildung für die städtischen Beschäftigten,
auch vor dem Hintergrund des § 61 Abs. 3 SächsGemO, nachdem die Stadtverwaltung
Leipzig die Aus- und Fortbildung ihrer Beschäftigten fördert, zu sichern, nachhaltig und
zukunftsfähig zu gestalten.
Dabei geht es, neben einer bedarfsgerechten beruflichen Ausbildung, auch um eine am
Bedarf ausgerichtete Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten. Um dies zu sichern,
benötigt die Stadtverwaltung einen kompetenten und verlässlichen Partner. Dieser Partner
ist seit vielen Jahren die VWA Leipzig; sie soll es auch in den kommenden Jahren bleiben.
Die VWA wird sich hierzu, mit der Zielsetzung wirtschaftlich zu arbeiten, neu aufstellen.
Die Neuausrichtung der VWA schließt ggf. auch die Auslagerung bez. Stilllegung des
Geschäftsbereiches Studiengänge ein. Aufgrund der Steuerungsfunktion der
Stadtverwaltung und zur Sicherung der Einflussnahme auf die Aus-, Fort- und
Weiterbildung wird die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der VWA vorgesehen. In
den kommenden 2 – 3 Geschäftsjahren müssen dann, entsprechend der Entwicklung der
VWA, die weiteren Entscheidungen für die Gesellschaft getroffen werden.
2.2 Ausscheiden der IHK zu Leipzig als Gesellschafterin der VWA Leipzig
2.2.1 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen
Die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leipzig GmbH („VWA Leipzig“) ist
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Registernummer HRB
3860. Aktuell gilt die „GmbH-Satzung“ (Gesellschaftsvertrag) in der Fassung vom
31.07.1991, zuletzt geändert durch Gesellschafterbeschluss vom 16.11.1999 (Anlage 3).
Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung,
insbesondere der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft,
auf den Gebieten der Rechts- und Verwaltungswissenschaften sowie der Wirtschafts- und
Sozialwissenschaften. Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags verfolgt die
Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis
68 Abgabenordnung.
Am Stammkapital der VWA Leipzig in Höhe von € 102.258,38 (DM 200.000,00) sind die
IHK zu Leipzig und die Stadt Leipzig jeweils zur Hälfte beteiligt. Die Stammeinlagen beider
Gesellschafter in Höhe von jeweils € 51.129,19 (DM 100.000,00) sind nur in Höhe von
jeweils € 40.903,35 (DM 80.000,00) eingezahlt. Die noch ausstehenden, nicht
eingeforderten Einlagen in Höhe von insgesamt € 20.451,68 (DM 40.000) entsprechen
historisch einem dritten Geschäftsanteil, der bei Gründung der Gesellschaft 1991 durch
einen weiteren Gesellschafter übernommen werden sollte. Dessen Beitritt kam jedoch
nicht zustande.
IHK zu Leipzig
Stammeinlagen
Stadt Leipzig
Gesamt
€ 51.129,19
DM 100.000,00
€ 51.129,19
DM 100.000,00
€ 102.258,38
DM 200.000,00
Davon eingezahlt
€ 40.903,35
DM 80.000,00
€ 40.903,35
DM 80.000,00
€ 81.806,70
DM 160.000,00
Davon ausstehend
(nicht eingefordert)
€ 10.225,84
DM 20.000,00
€ 10.225,84
DM 20.000,00
€ 20.451,68
DM 40.000,00
Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung.
Zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer ist Herr Dr. Ulrich von Hoven,
Schkopau OT Raßnitz, bestellt. Durch Gesellschafterbeschluss vom 30.03.2015 wurde
Herrn Jan Dennull, Markkleeberg, Prokura erteilt mit der Berechtigung, die Gesellschaft
nach innen und außen bei Abwesenheit des Geschäftsführers zu vertreten. Diese wurde
am 16.04.2015 in das Handelsregister eingetragen.
2.2.2 Wirtschaftliche Verhältnisse der VWA Leipzig
Die VWA Leipzig bietet ein umfangreiches Programm zur Fortbildung von Bediensteten
öffentlicher Verwaltungen und Arbeitnehmern der privaten Wirtschaft an. Einen
Schwerpunkt bilden die von den Deutschen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien
bundesweit angebotenen berufsbegleitenden Studiengänge zum Erwerb von VWADiplomen für Wirtschaft und Verwaltung (6 Semester). Daneben sind Sonder- und
Aufbaustudiengänge von 3 bis 4 Semestern sowie Lehrgänge und Seminare mit einem
breiten Spektrum an fachspezifischer und -übergreifender Fortbildung für Bedienstete
öffentlicher Verwaltungen im Angebot. Die Gesellschaft ist ordentliches Mitglied des
Bundesverbandes Deutscher Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien, Frankfurt a. M.
Im letzten vorliegenden Jahresabschluss zum 31.12.2015 wies die Gesellschaft ein
Eigenkapital von T€ 574,9 bei einer Bilanzsumme von T€ 667,1 aus. Die vergleichsweise
hohe Eigenkapitalquote von 86,2 % resultiert aus dem Umstand, dass die VWA Leipzig in
den Vorjahren erhebliche Gewinnrücklagen ansammeln konnte, die wegen der
steuerlichen Gemeinnützigkeit nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet wurden.
Im Geschäftsjahr 2015 erlitt die Gesellschaft einen signifikanten Jahresverlust in Höhe von
T€ 53,7. In der Vergangenheit waren regelmäßig positive Jahresergebnisse erzielt worden.
In ihrem Lagebericht führt die Geschäftsführung als eine wesentliche Ursache des
Verlustes an, dass die Erlöse im Bereich Studiengänge um 20,1 % gegenüber dem
Vorjahr zurückgegangen sind. Die Mindereinnahmen seien auf sinkende
Teilnehmerzahlen zurückzuführen. Angabegemäß widerspiegeln sich darin unter anderem
Veränderungen in der Wertigkeit der VWA-Bildungsabschlüsse, die bisher nicht in den
Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) eingeordnet wurden. Der Jahresverlust wurde mit
den vorhandenen Gewinnrücklagen verrechnet.
Die Liquidität der Gesellschaft war aufgrund der vorhandenen hohen Barreserven im
Geschäftsjahr 2015 dauerhaft gesichert.
In ihrer Wirtschaftsplanung für das Jahr 2016 (Anlage 4) erwartet die VWA Leipzig für den
Mittelfristzeitraum 2017–19 eine Trendumkehr, sodass im Jahr 2018 die Verlustzone
verlassen und wieder ein ausgeglichenes Jahresergebnis erreicht wird. Diese Planung
geht von der Fortführung der bisherigen Struktur aus, rechnet jedoch mit einer deutlichen
Reduzierung der Personalkosten ab 2017 durch Wegfall einer Planstelle und mit einer
signifikanten Steigerung der Umsatzerlöse seitens der Stadt Leipzig, insbesondere bei
Auszubildenden und Seminarteilnehmern. Es empfiehlt sich, die Tragfähigkeit der
Planannahmen zeitnah anhand der tatsächlichen Geschäftsentwicklung zu evaluieren.
Hierfür ist ein Zeitraum bis 2019 angedacht (Beschlusspunkt 5).
2.2.3 Kaufangebot der IHK an die Stadt Leipzig und Kündigung des Mietvertrages
Mit Schreiben vom 22.10.2015 bot die IHK zu Leipzig der Stadt Leipzig an, ihren 50 %Geschäftsanteil an der VWA Leipzig zum Preis von € 40.903,35 zu erwerben. Die Höhe
des Kaufpreises entspricht dem eingezahlten Teil der Stammeinlage der IHK (s. o.
„Gesellschaftsrechtliche Grundlagen“). Das Angebot galt – vorbehaltlich noch
einzuholender Gremienbeschlüsse – zunächst bis zum 31.12.2015. Bei den folgenden
Gesellschafterversammlungen bekundete die IHK erneut ihren Willen, schnellstmöglich als
Gesellschafterin aus der VWA auszuscheiden.
Ein Grund für die Rückzugsabsicht der IHK sind veränderte eigene bildungspolitische
Schwerpunktsetzungen. Vor diesem Hintergrund hatte die IHK auch das langjährige
Mietverhältnis mit der VWA Leipzig für die Büro- und Unterrichtsräume in der
Bogislawstraße 18 zum 31.12.2015 gekündigt. Nach Ende des Wintersemesters 2015/16
hat die VWA daraufhin neue Räumlichkeiten am Torgauer Platz 3 bezogen.
2.2.4
Anteilskaufvertrag
Am 20.01.2016 wurde die Ratsversammlung der Stadt Leipzig über die Austrittsabsicht
der IHK informiert (VI-DS-01751). Mit Ratsbeschluss wurde der Oberbürgermeister
beauftragt, alle mit einem Austritt der IHK verbundenen Maßnahmen in der
Gesellschafterversammlung der VWA Leipzig umzusetzen. Am 15.03.2016 stimmte die
Vollversammlung der IHK dem Verkauf des Geschäftsanteils an der VWA Leipzig zu. Auf
dieser Grundlage unterbreitete die IHK der Stadt Leipzig anschließend den Entwurf eines
Vertrags über Verkauf und Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteiles (nachfolgend
„Anteilskaufvertrag“). Dieser wurde durch die zuständigen Stellen der Stadtverwaltung
geprüft und im Einvernehmen mit der IHK in Details angepasst. Der finale Entwurf des
Anteilskaufvertrages ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.
Mit Abschluss dieser Vereinbarung erwirbt die Stadt Leipzig entgeltlich den
Geschäftsanteil der IHK an der VWA Leipzig im Nennwert von DM 100.000,00 bzw. €
51.129,19 zum Kaufpreis von € 40.903,35. Die Stadt Leipzig wird damit zur
Alleingesellschafterin der VWA und diese zur städtischen Eigengesellschaft. Die Kosten
des Anteilserwerbs (notarielle Beurkundung, Handelsregistereintragung) werden
vollständig von der IHK getragen.
2.2.5
Ausstehende Einlage und Kapitalherabsetzung
Mit dem Geschäftsanteil der IHK erwirbt die Stadt Leipzig auch die darauf entfallende
ausstehende Einlage in Höhe von € 10.225,84 (s. o. „Gesellschaftsrechtliche Grundlagen“).
Die Verpflichtung der IHK gegenüber der VWA Leipzig auf Erbringung der restlichen
Stammeinlage geht auf die Stadt Leipzig über. Im Fall einer Inanspruchnahme der VWA
haftet die Stadt Leipzig künftig neben ihrer eigenen ausstehenden Einlage auch für
diejenige der IHK; der Gesamtbetrag der Haftung verdoppelt sich damit auf € 20.451,68.
Eine vorherige Volleinzahlung der Stammeinlage durch die IHK hätte den Kaufpreis für die
Stadt Leipzig auf € 51.129,19 erhöht.
Da das Stammkapital der VWA Leipzig für ihre Größenverhältnisse ungewöhnlich hoch ist,
ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dieses auf den gesetzlichen Mindestbetrag von €
25.000,00 herabzusetzen. Eine ordentliche Kapitalherabsetzung ist jedoch an aufwändige
gesetzliche Voraussetzungen geknüpft (Gläubigeraufruf, Sperrjahr) und somit nicht
kurzfristig flexibel realisierbar. Sie bildet lediglich eine Option für die Zukunft im Rahmen
der weiteren konzeptionellen Überlegungen zur strategischen Neuausrichtung der
Gesellschaft.
2.2.6
Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit
Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags verfolgt die VWA Leipzig ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung. Mithin
dürfen IHK und Stadt Leipzig keine Gewinnanteile erhalten und in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der VWA Leipzig beziehen;
im Falle ihres Ausscheidens erhalten sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile
und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.
Nach vorläufiger Einschätzung steht das Ausscheiden der IHK durch entgeltliche
Übertragung ihres Geschäftsanteils auf die Stadt Leipzig im Einklang mit den
gesellschaftsvertraglichen Vorschriften zur Gemeinnützigkeit, da das Entgelt in Höhe von
€ 40.903,35 den eingezahlten Kapitalanteil der IHK nicht übersteigt. Eine abschließende
Genehmigung der zuständigen Finanzbehörde steht aus und wird im weiteren Verfahren
eingeholt (vgl. Beschlusspunkt 3).
2.2.7 Kommunalrechtliche Erfordernisse
Durch den Anteilserwerb erhöht sich die unmittelbare Beteiligung der Stadt Leipzig an der
VWA von 50 % auf 100 %. Dadurch vergrößern sich sowohl die Einflussmöglichkeiten als
auch die Haftung der Stadt. Die Transaktion bedarf als unmittelbare Beteiligung an einem
Unternehmen gem. § 28 Abs. 2 Nr. 15 SächsGemO der Zustimmung der
Ratsversammlung, um die hiermit gebeten wird.
Die gesetzlichen Anforderungen an kommunale Beteiligungen gem. § 94 a Abs. 1 Satz 1
SächsGemO sind erfüllt. Der öffentliche Zweck (Unternehmensgegenstand) der VWA
Leipzig rechtfertigt eine Beteiligung der Stadt Leipzig, da die VWA ein zentraler Partner
der Stadtverwaltung auf den Gebieten der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist. Angebot und
Preisgestaltung der VWA Leipzig sind auf die besonderen Bedürfnisse der
Stadtverwaltung zugeschnitten und können nicht besser und wirtschaftlicher durch einen
privaten Dritten erfüllt werden. Die VWA Leipzig steht hinsichtlich Art und Umfang ihrer
Geschäftstätigkeit in angemessenem Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf. Weitere
Einzelheiten hierzu enthält die Fachkonzeption in Anlage 1.
Auf eine Stellungnahme der berufsständischen Kammern gem. § 94 a Abs. 1 Satz 2
SächsGemO wurde hier ausnahmsweise verzichtet, da die zuständige IHK zu Leipzig
selbst als Vertragspartner betroffen ist. Von ihrem Einverständnis kann daher
ausgegangen werden.
Die erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gem. § 102 Abs. 1
SächsGemO wird im Anschluss beantragt (vgl. Beschlusspunkt 3).
2.2.8
Neufassung des Gesellschaftsvertrags
Die privatrechtliche Beteiligung der Stadt Leipzig an der VWA Leipzig hat den
Erfordernissen der §§ 96 ff. SächsGemO zu genügen, insbesondere muss der
Gesellschaftsvertrag die Mindestinhalte gem. § 96 a SächsGemO aufweisen. Die
bisherige „GmbH-Satzung“ der VWA Leipzig aus der Gründungsphase der Gesellschaft
(Anlage 4) ist demgegenüber noch stark auf die Gegebenheiten der damaligen
Alleingesellschafterin IHK zugeschnitten.
Eine Neufassung des Gesellschaftsvertrags mit Geltung ab 01.01.2017 befindet sich als
Entwurf zur Beschlussfassung in Anlage 3. Neben den gesetzlichen Anforderungen
berücksichtigt die Neufassung auch die Richtlinien des Leipziger Corporate Governance
Kodex (LCGK). Der Entwurf orientiert sich an einem einheitlichen Rahmenvertrag, bei der
Anwendung werden jedoch die individuellen Größenverhältnisse der Gesellschaft
berücksichtigt.
Die Regelungen in § 3 „Gemeinnützigkeit“ entsprechen den Vorgaben der Mustersatzung
(Anlage zur Abgabenordnung). Die Genehmigung durch die zuständige Finanzbehörde
(gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. §§
51, 59 – 61 AO) wird im weiteren Verfahren beantragt (vgl. Beschlusspunkt 3).
Die Neufassung des Gesellschaftsvertrags bedarf als wesentliche Veränderung gem. § 28
Abs. 2 Nr. 15 SächsGemO der Zustimmung der Ratsversammlung, um die hiermit gebeten
wird. Die erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gem. § 102 Abs. 1
SächsGemO wird im Anschluss beantragt (vgl. Beschlusspunkt 3).
3. Finanzierung und Folgekosten
Für den Anteilskaufpreis entstehen der Stadt Leipzig voraussichtlich Anschaffungskosten
in Höhe von € 40.903,35. Sonstige Kosten des Anteilserwerbs (notarielle Beurkundung,
Handelsregistereintragung) werden vollständig von der IHK getragen.
Die auf den Geschäftsanteil der IHK entfallende Stammeinlage in Höhe von € 51.129,19
ist nur in Höhe von € 40.903,35 eingezahlt. Die ausstehende, nicht eingeforderte Einlage
in Höhe von € 10.225,84 geht mit dem Anteilserwerb durch die Stadt Leipzig auf diese
über. Im Fall einer Inanspruchnahme der VWA durch Dritte erhöht sich die Haftung der
Stadt Leipzig hierdurch von bisher € 10.225,84 auf nunmehr € 20.451,68.
Folgekosten des Anteilserwerbs für die Stadt Leipzig sind nicht ersichtlich.
Anlagen
1. Fachkonzeption Dezernat I
2. Entwurf Anteilskaufvertrag
3. Entwurf Gesellschaftsvertrag Neufassung ab 01.01.2017
4. Gültige „GmbH-Satzung“ (Gesellschaftsvertrag) in der Fassung vom 31.07.1991,
zuletzt geändert durch Gesellschafterbeschluss vom 16.11.1999
5. Wirtschaftsplanung 2016 der VWA Leipzig
Neustrukturierung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der
Stadtverwaltung Leipzig unter Einbeziehung der VWA und dem
geplanten Austritt der Mitgesellschafterin IHK zu Leipzig aus
der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leipzig GmbH
(VWA)
Seite 1 von 12
Inhalt
1 Ausgangssituation............................................................................................................................................3
2 Handlungsfelder Personalentwicklung............................................................................................................4
2.1 Bildung......................................................................................................................................................4
2.1.1 Berufliche Ausbildung........................................................................................................................4
2.1.2 Fortbildung.........................................................................................................................................5
2.1.3 Berufliche Weiterbildung...................................................................................................................6
2.2 Förderung..................................................................................................................................................7
3 Neustrukturierung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Stadtverwaltung Leipzig ................................7
3.1 Erfordernisse für eine Neustrukturierung................................................................................................7
3.1.1 Berufliche Ausbildung........................................................................................................................7
3.1.2 Fortbildung.........................................................................................................................................8
3.1.3 Berufliche Weiterbildung...................................................................................................................8
3.1.4 Förderung...........................................................................................................................................9
3.2 Rahmenbedingungen für eine Neustrukturierung...................................................................................9
3.3 Neustrukturierung der VWA zur Sicherung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Stadt Leipzig.........10
4 Fazit................................................................................................................................................................12
Seite 2 von 12
1
Ausgangssituation
Die effiziente Aufgabenerfüllung der Stadtverwaltung hängt maßgeblich von ihren Beschäftigten,
deren Qualifikationsniveau, ihrer Leistungsfähigkeit, -bereitschaft aber auch von ihrer Motivation
ab. Vor dem Hintergrund komplexer werdender Arbeitsaufgaben und einer Zunahme der
Arbeitsverdichtung ist eine kontinuierliche, umfassende und am Bedarf ausgerichtete Fort- und
Weiterbildung von ausschlaggebender Bedeutung. Eine wachsende Stadt benötigt gut
ausgebildete
Fach-
und
Führungskräfte.
Mit
strategisch
passenden,
flankierenden
Personalentwicklungsmaßnahmen wird das Wachstum der Stadt sinnvoll unterstützt, es entwickelt
sich
eine
fortschrittliche
Unternehmenskultur,
die
Mitarbeitermotivation
und
das
Unternehmensimage erhöhen sich. Die Leistungsfähigkeit der Gesamtverwaltung wird nachhaltig
erhalten und gefördert. Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind ein wichtiges
Instrument der Personalentwicklung, um notwendige Handlungskompetenzen für eine moderne
und effizient arbeitende Verwaltung zu erhalten und zu erweitern.
Gemäß § 61 Abs. 3 SächsGemO fördert die Stadtverwaltung Leipzig die Aus- und Fortbildung
ihrer Beschäftigten im Rahmen eines zur Verfügung stehenden zentralen Budgets sowie
entsprechender Ämterbudgets. Nach § 5 TVöD liegen ein hohes Qualifikationsniveau und
lebenslanges Lernen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern.
In der Ratsversammlung am 20. Januar 2016 wurde die Beschlussvorlage VI-DS-01751
„Strategische Neuausrichtung der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Leipzig GmbH (VWA)“
behandelt und folgender Beschluss gefasst:
„Der
Ratsversammlung
ist
2016
eine
Konzeption
vorzulegen,
die
hinsichtlich
des
Aufgabenbereiches "Studieninstitut" den verwaltungsinternen Aus- und Fortbildungserfordernissen
Rechnung
trägt
und
hinsichtlich
des
Aufgabenbereiches
"Studiengänge"
vorrangig
Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Bildungsträgern anstrebt. Die Konzeption beinhaltet auch
einen Vorschlag über Umfang und Form der zukünftigen rechtlichen Ausgestaltung der bisherigen
Aufgabenbereiche der VWA GmbH.“
Das vorliegende Papier stellt eine Funktionsstrategie der Personalentwicklung dar und
beantwortet die Fragen:
-
Wie wollen wir uns in der Personalentwicklung organisieren?
-
Was sind Optimierungsfelder der eigenen Arbeit?
-
Wie sieht das Produktportfolio aus?
-
Wie wird es den internen Kunden angeboten?
Seite 3 von 12
2
Handlungsfelder Personalentwicklung
Die Personalentwicklung (PE) umfasst alle auf die Bedarfe und Bedürfnisse der Organisation
abgestimmten
berufseinführenden,
berufsbegleitenden
und
arbeitsplatznahen
Aus-
und
Weiterbildungsmaßnahmen von Mitarbeitern sowie die Ableitung geeigneter Maßnahmen und
Strategien aus den Unternehmenszielen, die eine Qualifizierung von Humanressourcen zum Ziel
haben. Dabei sind Aspekte der Organisationsentwicklung und die Bedürfnisse der verschiedenen
Anspruchsgruppen des Unternehmens (bspw. Berufseinsteiger, Fachkräfte, High-Potentials) zu
berücksichtigen.
Personalentwicklung gliedert sich traditionell in Bildung (Berufsbildung, fachliche und allgemeine
Weiterbildung, Führungsbildung, Anlernen und Umlernen etc.), Förderung (u. a. Tätigkeits- und
Anforderungsprofile, Auswahl- und Einarbeitungsverfahren, strukturierte Mitarbeitergespräche,
Potentialanalysen, Karriere- und Nachfolgeplanung, Coaching, Mentoring und Zielvereinbarungen)
und Organisationsentwicklung (Teamkonzepte, Projektarbeit und soziale, technische und
organisatorische Gestaltung etc.).
2.1
2.1.1
Bildung
Berufliche Ausbildung
Die berufliche Ausbildung sichert entsprechend des Bedarfs an Personal qualifizierten Nachwuchs
in verschiedenen Ausbildungsberufen. Die Ausbildung im Verwaltungsbereich, welche aufgrund
der Verwaltungsstruktur Schwerpunkt der Ausbildung ist, erfolgt in kaufmännischen und
Verwaltungsberufen. Zudem wird in gewerblich-technischen und sonstigen Ausbildungsberufen
(z.B.
Gärtner,
Forstwirt,
Vermessungstechniker,
Geomatiker,
Notfallsanitäter)
sowie
im
feuerwehrtechnischen Bereich ausgebildet.
Der Stadtrat hat am 28. Oktober 2015 mit der Vorlage „Berufliche Ausbildung der Stadt Leipzig“
(Beschlussvorlage Nr. V-DS-00838) die Weichen für eine Erweiterung der Ausbildungskapazität
gestellt. Ursächlich hierfür ist die ab dem Jahr 2019 in der Stadtverwaltung Leipzig erheblich
steigende altersbedingte Fluktuation. Durch die Erhöhung der Ausbildungskapazitäten soll das
benötigte Personal bedarfsgerecht ausgebildet werden. Im Ausbildungsjahr 2015/2016 wurden 43
Auszubildende im Verwaltungsbereich eingestellt. Die Erweiterung der Ausbildungskapazitäten
erfolgt mit den Einstellungen im Ausbildungsjahr 2016/2017 um 35 (gesamt 78) und im
Ausbildungsjahr 2017/2018 um weitere 55 (gesamt 98) Auszubildende. Gegenwärtig werden
sowohl die organisatorischen als auch die personellen Voraussetzungen für die Einrichtung
zusätzlicher Ausbildungsplätze sowie für die inhaltliche Begleitung der Ausbildung geschaffen.
Seite 4 von 12
2.1.2
Fortbildung
Fortbildungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, basierend auf einer
vorhandenen Grundqualifikation, bestehende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der
Beschäftigten zu erweitern und zu vertiefen. Zielstellung ist es, den gegenwärtigen und
zukünftigen Anforderungen gerecht zu werden und die Leistungsfähigkeit auf qualitativ hohem
Niveau nachhaltig sicherzustellen.
In Seminaren und Workshops werden die Beschäftigten der Stadt Leipzig dabei unterstützt und
befähigt, ihre Fach- und Führungskompetenzen sowie ihre Methodenkompetenz entsprechend
den sich wandelnden Arbeitsanforderungen weiterzuentwickeln. Hierzu erstellt die Abteilung
Personalentwicklung/Aus- und Fortbildung ein jährliches Fortbildungsprogramm, das sich an den
Strategien und Zielen sowie den konkreten Anforderungen der Beschäftigten der Stadtverwaltung
ausrichtet. Grundlage hierfür stellt eine Bedarfsabfrage in den Fachämtern dar. Dieser Bedarf ist
im Idealfall Ergebnis eines Dialogs zwischen Führungskraft und jeweiligem Beschäftigten.
Unter den vorhandenen Budgetrestriktionen erfolgt eine Priorisierung der einzelnen Maßnahmen.
Daraus erarbeitet die Abteilung Personalentwicklung/Aus- und Fortbildung das zentrale
Fortbildungsprogramm, welches einerseits Fort- und Weiterbildungsschwerpunkte umsetzt und
andererseits ein breites Spektrum erforderlicher Qualifikationen abdeckt.
Die Umsetzung des Fortbildungsprogramms erfolgt in Zusammenarbeit mit verschiedenen
Dienstleistern bzw. arbeitsteilig innerhalb der Stadtverwaltung, u. a. mit der Volkshochschule
(VHS) und internen Dozenten. Ein Großteil der Fortbildungen wird von der VWA Leipzig
durchgeführt.
Fachthemen
Sozialpsychologische
Themen
Führungsthemen
EDV-Themen
dbU
Fortbildungstage insgesamt
167,88
66,00
44,13
50,65
92
davon durchgeführt von der
VWA
92,32
49,50
3,00
0,00
92
davon intern durchgeführt
(VHS, interne Dozenten)
3,40
0,00
0,13
20,30
davon extern durchgeführt
(Drittanbieter)
72,16
16,50
41,00
30,35
HH-Jahr 2015
Seite 5 von 12
2.1.3
Berufliche Weiterbildung
Die berufliche Qualifizierung der Beschäftigten der Stadtverwaltung Leipzig als Teil der
Personalentwicklung ist vor dem Hintergrund der stetig wachsenden beruflichen Anforderungen
und der damit verbundenen Veränderungen verstärkt erforderlich, um eine hohe Qualität der
Arbeit zu sichern, individuelle Einsatzmöglichkeiten der Beschäftigten zu erweitern sowie die
Beschäftigen auf die Übernahme höherwertiger Aufgaben vorzubereiten.
Gemäß TVöD sind „berufliche Qualifizierung“ u. a. individuelle Maßnahmen der Fort- und
Weiterbildung, die den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen zum Ziel haben. Des Weiteren werden
darunter Maßnahmen verstanden, die den Beschäftigten u. a. zielgerichtet für eine andere
Tätigkeit qualifizieren. Eine berufliche Qualifizierung ist im Regelfall eine längerfristige Maßnahme
(ein bis drei Jahre), die mit einem staatlich anerkannten Abschluss bzw. einer staatlich
anerkannten Zertifizierung des Bildungsträgers verbunden ist. Es handelt sich vorwiegend um
berufsbegleitende Studiengänge bzw. Fernstudiengänge, die geeignet sind, erforderliche
Qualifikationen bzw. Zusatzqualifikationen (spezielles fachliches Wissen und Können) zu erlangen,
um die Zukunftsfähigkeit der Stadtverwaltung zu sichern.
Die Förderung der beruflichen Qualifizierung von Beschäftigten der Stadtverwaltung konzentriert
sich gegenwärtig auf Maßnahmen, welche für die Ausübung der derzeit übertragenen Tätigkeit
benötigt werden. D. h., die Qualifizierungsmaßnahme ist aufgrund Arbeitsplatzbeschreibung zur
umfassenden Erfüllung der Arbeitsaufgabe zwingend erforderlich.
Im Wege von Einzelfallentscheidungen wurden bis dato spezielle Bachelor- bzw. Masterstudiengänge – sofern der Wissenserwerb einen wesentlichen Kenntniszuwachs für die Aufgabenerfüllung erwarten ließ und im Hinblick auf die Zukunftsfähigkeit der Verwaltung als notwendig
erachtet wurde – gefördert. Ursächlich hierfür sind zum einen das bestehende hohe
Qualifikationsniveau und zum anderen die beschränkt zur Verfügung stehenden Ressourcen.
Beschäftigte der Stadtverwaltung Leipzig mit besonderem Interesse an ihrer beruflichen
Weiterentwicklung haben in den vergangenen Jahren vorzugsweise an der VWA in Eigeninitiative
und
ohne
Förderung
durch
die
Stadtverwaltung
berufliche
Abschlüsse,
u.
a.
den
Verwaltungsbetriebswirt (VWA) und Betriebswirt (VWA), erworben. Diese Abschlüsse eröffnen den
Beschäftigen den Zugang in die Entgeltgruppen E 9 bis E 12 (ehemals gehobener Dienst) sowie
Beamten den Zugang in die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene im allgemeinen
Verwaltungsdienst.
Seite 6 von 12
2.2
Förderung
Gegenwärtig erfolgt nur auf der Grundlage der Dienstanweisung „Förderung des Erwerbs höherer
Bildungsabschlüsse“ (DA-01605 vom 15.12.2015) eine am Bedarf ausgerichtete Förderung von
Beschäftigten zum Erwerb eines
Bildungsabschlusses für den höheren Dienst unter
Kostenbeteiligung durch die Stadtverwaltung.
Zudem gibt es Maßnahmen der Förderung zurzeit in der Stadtverwaltung eher vereinzelt, ohne
systematischen Prozess. Potentiale werden in den Fachämtern zwar z. T. erkannt, jedoch
bestehen innerstädtische Regelungen/Handhabungen, die einer gezielten Förderung im Weg
stehen. Eine vorausschauende Personalbedarfsplanung, welche sich an zukünftigen Bedarfen
orientiert und entsprechende Maßnahmen zur Steuerung vorhält, gibt es nur im o. g. Kontext .
3
Neustrukturierung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der
Stadtverwaltung Leipzig
Die Neustrukturierung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Stadtverwaltung Leipzig hat zum
Ziel, die Aus-, Fort- und Weiterbildung für die städtischen Beschäftigten zu sichern, zukunftsfähig,
nachhaltig und an den gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen der Stadtverwaltung Leipzig
ausgerichtet, zu gestalten. Bisher war die VWA Leipzig hierfür ein zentraler Partner. Aufgrund der
angespannten wirtschaftlichen Situation der VWA sowie dem Bekenntnis des Gesellschafters IHK,
zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus der Gesellschaft auszutreten, eröffnet sich für die Stadt
Leipzig die Möglichkeit, als möglicherweise künftiger Alleingesellschafter das Thema Aus-, Fortund Weiterbildung neu zu denken und die Gesellschaft entsprechend auszurichten.
3.1
3.1.1
Erfordernisse für eine Neustrukturierung
Berufliche Ausbildung
Die Neustrukturierung der Aus-, Fort- und Weiterbildung muss sichern, dass die im Rahmen der
jeweiligen Ausbildungsverordnungen erforderliche dienstbegleitende Unterweisung (dbU) in den
Ausbildungsberufen Verwaltungsfachangestellte/-r (450 Stunden) und Kauffrau/-mann für
Büromanagement
(420
Stunden)
gewährleistet
wird.
Die
Teilnahme
an
der
dbU
ist
Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Sie beinhaltet u. a. Verwaltungsrecht,
Sozialhilferecht, kommunale und staatliche Finanzwirtschaft etc. Außerdem wird die Anwendung
des theoretischen Wissens an praktischen Fällen geübt. Von der Landesdirektion Sachsen ist als
Bildungsträger zur Durchführung der dbU am Standort Leipzig die VWA, Kommunales
Studieninstitut,
benannt.
dienstbegleitenden
In
Leipzig
Unterweisungen
gibt
es
durchführen
keinen
kann.
anderen
Zur
Anbieter,
dauerhaften
welcher
die
Sicherung
der
Seite 7 von 12
Erstausbildung benötigt die Stadt Leipzig einen souveränen, verlässlichen Partner zur
Durchführung der dbU.
3.1.2
Fortbildung
Die Stadtverwaltung Leipzig nutzt als Anbieter zur Durchführung der zentral angebotenen
Fortbildungsmaßnahmen überwiegend die VWA. Weitere Anbieter sind Management Innovation
Dresden, ZAROF Leipzig, Moves GbR, Voigt Consulting, VHS, Lecos usw. sowie freie Dozenten.
Auch für künftige Fortbildungsmaßnahmen wird ein Anbieter für die Stadtverwaltung benötigt,
welcher die zum Teil sehr spezifischen Bedürfnisse an Fachthemen abdeckt. Zumal ist bei
diversen Fachthemen ein Verwaltungs- bzw. Kommunalbezug bei der Vermittlung der Lerninhalte
erforderlich. Hierzu bedarf es eines Anbieters, welcher diese Besonderheit abdeckt. Auch wenn
der Markt für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen vielfältig ist, gibt es mit der VWA einen
verlässlichen Partner, der genau auf diese Besonderheit spezialisiert ist. Ein Großteil der
Fortbildungsmaßnahmen wird zudem kaum von privaten Trägern angeboten werden, da
Nachfrager einzig und allein aus dem kommunalen bzw. öffentlichen Umfeld kommen.
3.1.3
Berufliche Weiterbildung
Mit der Dienstanweisung „Förderung des Erwerbs höherer Bildungsabschlüsse“ (DA-01605) wird
den Beschäftigten ermöglicht, einen höheren Bildungsabschluss unter Kostenbeteiligung durch die
Stadtverwaltung zu erzielen. Derzeit werden acht Beschäftigte auf der v. g. Grundlage gefördert.
Zukünftig ist beabsichtigt, mehr Beschäftigten der Stadtverwaltung die Möglichkeiten der
beruflichen Qualifikation im Sinne einer Höherqualifizierung zu eröffnen. Und das auch dann,
wenn ein dienstliches Erfordernis für die derzeit übertragene Tätigkeit nicht besteht, die zu
erlangende Qualifikation jedoch zukünftig für die Stadtverwaltung wichtig ist. Dabei soll es den
Beschäftigten ermöglicht werden, sich vom mittleren für den gehobenen Dienst und vom
gehobenen für den höheren Dienst zu qualifizieren.
Bisher erfolgt diese Qualifizierung meist ebenfalls an der VWA Leipzig über den Besuch und
Abschluss entsprechender Angestelltenlehrgänge (I und II) sowie über den Abschluss von VWAStudiengängen.
Gegenwärtig sind die VWA-Abschlüsse nicht in den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR)
aufgenommen. Dies sind bisher nur die akademischen Grade „Bachelor“ und „Master“. Die
Zukunftsfähigkeit der VWA-Abschlüsse ist damit ungewiss. Letztlich trägt dieser Fakt erheblich
dazu bei, dass der Geschäftszweig „Studiengänge“ der VWA Defizite erwirtschaftet.
Seite 8 von 12
Um Beschäftigten, welche in der Vergangenheit einen VWA-Abschluss erworben haben, den
Aufstieg in dem gehobenen Dienst dennoch zu ermöglichen, sollen entsprechende Möglichkeiten
geschaffen werden. Denkbar ist bspw. die Förderung berufsbegleitender Bachelor-Studiengänge.
Hierzu könnten mit diversen Anbietern Kooperationen eingegangen werden, so z. B. mit der in
Leipzig bereits ansässigen Technischen Akademie Wuppertal, der FH Meißen, der Sächsischen
VWA mit Sitz in Dresden.
Eine Förderung von zukunftsfähigen Abschlüssen ermöglicht u. a. eine Nachwuchssicherung aus
eigenen Reihen und bindet qualifizierte Fachkräfte in verstärktem Maße an die Stadtverwaltung
Leipzig. Dies gewinnt besonders mit Blick auf die demographische Entwicklung und
Zukunftsfähigkeit der Stadtverwaltung an Bedeutung.
3.1.4
Förderung
Künftig soll es in der Stadtverwaltung möglich sein, Beschäftigte gezielt zu fördern – d. h., sie zu
bestimmten Themen fort- bzw. weiterzubilden und dann entsprechend einzusetzen. Denkbar sind
u. a. Traineeprogramme oder die Durchführung von Assessment-Centern, um Potentiale zu
erkennen
und
zu
fördern.
Auch
die
Konzeption
und
Durchführung
von
Nachwuchsführungskräfteprogrammen muss in der Stadtverwaltung Leipzig künftig Bestandteil
der
Personalentwicklung
sein.
Werden
erfolgreiche
Absolventen
eines
Nachwuchsführungskräfteprogrammes dann auch als Führungskräfte eingesetzt, ist dies eine
Maßnahme der Förderung. Dies bedeutet jedoch auch, dass es eine systematische Karriere- und
Nachfolgeplanung
braucht,
damit
möglichst
frühzeitig
Vakanzen
identifiziert
und
Fördermaßnahmen eingeleitet werden können. Es ist davon auszugehen, dass es eine Zunahme
an
Führungskräftecoachings
geben
wird.
Dies
ist
erforderlich,
da
es
sich
bei
der
Führungskräfteentwicklung um Persönlichkeitsentwicklung handelt. Sich als Führungskraft zu
reflektieren und an den eigenen persönlichen Kompetenzen zu arbeiten, ist mittels Coaching ideal
möglich.
Für die Stadtverwaltung Leipzig stellen diese Themen Neuland dar. Sie sind jedoch von hoher
Wichtigkeit und zentraler Bedeutung. Daher braucht es einen Partner, der zu den Vorhaben
konzeptionell unterstützt und sich daraus ergebende Maßnahmen gemeinsam mit der
Stadtverwaltung konzipiert, plant, durchführt und auswertet.
3.2
Rahmenbedingungen für eine Neustrukturierung
Die Aus-, Fort- und Weiterbildung ist so zu strukturieren, dass:
-
die Steuerungsfunktion und Einflussmöglichkeiten der Stadtverwaltung Leipzig gesichert
bleiben,
-
die Kontinuität des Fort- und Weiterbildungsprozesses gewährleistet ist,
Seite 9 von 12
-
sie sowohl gegenwärtigen Anforderungen entspricht als auch flexibel auf zukünftige
Anforderungen ausgerichtet werden kann,
-
die kontinuierliche und systematische Fortbildung der Beschäftigten der Stadtverwaltung
finanzierbar bleibt,
-
die Erstausbildung adäquat durchgeführt werden kann,
-
die Stadtverwaltung eine zuverlässigen, kompetenten, auf kommunale Bedürfnisse
ausgerichteten und im Raum Leipzig gut vernetzten Partner an ihrer Seite hat, um die
Aus-, Fort- und Weiterbildung zu gestalten.
3.3
Neustrukturierung der VWA zur Sicherung der Aus-, Fort- und Weiterbildung
der Stadt Leipzig
Die VWA unterteilt ihre Tätigkeiten in zwei Sparten:
a) Durchführung von Lehrgängen und Seminaren (Bereich kommunales Studieninstitut);
b) Durchführung
von
„Studiengängen
Betriebswirtschaftslehre,
neben
dem
Beruf“
Verwaltungsbetriebswirtschaft
und
in
den
Fachrichtungen
Gesundheitsmanagement
(Bereich Studiengänge).
Die Gesellschaft erwirtschaftet aktuell ein Defizit, welches sie durch Rücklagen deckt. Eine
unveränderte
Fortführung
der
Geschäftstätigkeit
in
der
bestehenden
Struktur
könnte
perspektivisch dazu führen, dass sämtliche Rücklagen mittelfristig aufgebraucht werden. Davon
geht die Gesellschaft aktuell jedoch nicht aus.
Derzeit sind veränderte Marktverhältnisse feststellbar, die als Risikopotentiale für die VWA Leipzig
zu werten sind. Durch den demografischen Wandel und die positive Entwicklung des
Arbeitsmarktes ist die Nachfrage nach Weiterbildung leicht gesunken. Die Anzahl der Anbieter von
Fort- und Weiterbildungen ist im gleichen Zeitraum gestiegen. Es herrscht ein Angebotsüberhang.
An der VWA Leipzig ist die Zahl der Teilnehmer/-innen an Lehr- und Studiengängen
zurückgegangen.
Der Gesellschafter IHK hat bereits mitgeteilt, als Gesellschafter aus der VWA aussteigen zu
wollen. Vor diesen Hintergründen ist zu überlegen, wie sich die Gesellschaft künftig aufstellen
muss/soll, um wirtschaftlich zu arbeiten.
Das Dezernat für Allgemeine Verwaltung hat hierfür Szenarien durchdacht. Die Überlegungen
reichten dabei von der unverzüglichen Liquidation der Gesellschaft bis hin zur Aufrechterhaltung
des Status Quo. Zunächst beabsichtigt die Stadt, die VWA in ihrer derzeit bestehenden Form,
sprich mit beiden Geschäftszweigen (kommunales Studieninstitut und Studiengänge) zu
übernehmen. In den sich daran anschließenden zwei Jahren muss kritisch geprüft und
betriebswirtschaftlich bewertet werden, welches Geschäftsmodell für die Gesellschaft tragfähig ist.
Seite 10 von 12
Derzeit favorisierte Dezernat I das Szenario der Fortführung der GmbH in konsolidierter Form,
verbunden mit einer Auslagerung des Teilbereichs Studiengänge. Dabei sollte die Struktur einer
GmbH erhalten bleiben. Die dringlichste Frage, die nach der erfolgreichen Integrierung der VWA in
die Stadt Leipzig zu klären wäre, ist die nach der Fortführung oder Stilllegung des defizitären
Geschäftsbereichs Studiengänge. Die Maßgaben, unter denen dies möglich ist, müssen im ersten
Halbjahr 2017 geprüft werden. Bei einer möglichen Ausgliederung des Geschäftsbereichs
Studiengänge ist jedoch zu berücksichtigen, dass bereits gebundenen Studierenden die Erzielung
eines VWA-Abschlusses ermöglicht werden muss. Hierfür ist durch die VWA Leipzig ein Konzept
in Abstimmung mit dem Bundesverband Deutscher Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien e. V.
zu erarbeiten.
Würde perspektivisch lediglich das kommunale Studieninstitut durch die Stadt Leipzig fortgeführt,
wird es erforderlich sein, hierfür den Firmennamen und die Satzung der Gesellschaft zu ändern.
In der ersten Zeit der Geschäftstätigkeit nach der Integration der VWA in die Stadt Leipzig wird es
darum gehen, die Gesellschaft zu stabilisieren und wirtschaftlich tragfähig zu führen. In den
folgenden zwei bis drei Geschäftsjahren müssen weitere Entscheidungen zur Weiterführung der
Gesellschaft getroffen werden. Denkbar sind:
–
Fortführung
–
vollständige Eingliederung in die Stadtverwaltung Leipzig und damit verbunden Liquidation
der Gesellschaft oder
–
Anschluss an einen bereits existierenden Verbund.
Folgende Darstellung verdeutlicht das Vorhaben.
Seitens Dezernat I und dem Personalamt wurden in den zurückliegenden Wochen diverse
Gespräche
mit
möglichen
künftigen
Kooperationspartnern
hinsichtlich
des
Themas
Seite 11 von 12
berufsbegleitende Weiterbildung, und darunter insbesondere mit dem Fokus auf die Durchführung
berufsbegleitender Bachelorstudiengänge geführt, da dieses Thema einen zentralen Platz bei den
Überlegungen zum Personalentwicklungskonzept der Stadt einnimmt. Im Ergebnis lässt sich
feststellen, dass die HTWK und die Universität Leipzig keine Möglichkeiten einer Zusammenarbeit
hinsichtlich des Angebots berufsbegleitender Bachelorstudiengänge im Public Management
sehen. Der FH Meißen wurde schriftlich durch den Beigeordneten für Allgemeine Verwaltung
mitgeteilt, dass die Stadt Leipzig ein großes Interesse daran hat, Bedienstete künftig
berufsbegleitend zum Bachelor im Public Management auszubilden. Derzeit bietet die Hochschule
Meißen keinen solchen berufsbegleitenden Studiengang an.
Es ist die Zielstellung, die Gesellschaft auskömmlich und wirtschaftlich zu führen. Hierfür wird es
u.a. künftig erforderlich sein, steigende Fixkosten (z.B. Mietaufwand) durch die Erhöhung der
Seminarpreise zu kompensieren.
4
Fazit
Die Stadtverwaltung braucht auch künftig einen verlässlichen, kompetenten Partner zur
Umsetzung
und
Weiterentwicklung
der
Personalentwicklung
für
die
Bediensteten
der
Stadtverwaltung. Bisher war dies über viele Jahre die VWA Leipzig.
Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der VWA im Zusammenhang mit einem stetigen
Nachfragerückgang nach VWA-Studiengängen muss sich die VWA neu aufstellen. Ziel soll es
sein, wirtschaftlich und zumindest kostendeckend zu arbeiten. Dies bedeutet, unrentable Bereiche
zu veräußern bzw. abzustoßen, die Gesellschaft zu stabilisieren und zukunftsfähig aufzustellen.
Durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der Gesellschaft und der Stadt, dann als
Alleingesellschafter, kann dies gelingen.
Seite 12 von 12
Entwurf vom 4. Oktober 2016
UR-Nr. ***/2016
Verhandelt zu Leipzig am ***2016
vor
Notarin
Cornelia Jänicke
erschienen gleichzeitig
in der Geschäftsstelle in 04109 Leipzig, Brühl 8:
Als Verkäufer oder kurz „IHK“
1.
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig,
Körperschaft des öffentlichen Rechts,
geschäftsansässig in 04109 Leipzig, Goerdelerring 5,
hier vertreten durch
2.
deren Präsidenten
Herrn Kristian K i r p a l , geboren am 18. April 1973,
geschäftsansässig in 04109 Leipzig, Goerdelerring 5,
ausgewiesen durch Bundespersonalausweis bekannt.
3.
und deren Hauptgeschäftsführer
Herrn Dr. Thomas H o f m a n n, geboren am 26. Juli 1956,
geschäftsansässig in 04109 Leipzig, Goerdelerring 5,
der Notarin zur Person bekannt,
Gemäß § 7 Abs. 2 IHKG i. V. m. § 14 Abs. 1 der Satzung der Industrie- und
Handelskammer zu Leipzig wird die IHK zu Leipzig durch den Präsidenten
und den Hauptgeschäftsführer gemeinschaftlich vertreten. Entsprechende
Bescheinigung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit
und Verkehr vom *** lag der Notarin im Original vor und wird dieser Niederschrift in beglaubigter Fotokopie beigefügt.
Als Käufer
4.
Stadt Leipzig,
geschäftsansässig in 04109 Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6,
hier vertreten durch
5.
Herr Volker A u e r h a m m e r , geboren am ***
Leiter Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters, Kommunalwirtschaft,
dienstansässig in 04109 Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6,
ausgewiesen durch Bundespersonalausweis,
tmp2822.doc
-2-
aufgrund der mit Dienstsiegel der Stadt Leipzig versehenen Vollmacht vom ***, die der Notarin im Original vorlag und dieser Urkunde
***in beglaubigter Kopie ***ODER im Original beigefügt wird.
Die Beteiligten erklären zur öffentlichen Beurkundung:
Verkauf und Abtretung eines
GmbH-Geschäftsanteiles
1
Vorbemerkungen
1.1
Im Handelsregister des Amtsgerichtes Leipzig ist unter HRB 3860 die
Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leipzig GmbH mit Sitz in Leipzig
eingetragen, - im Folgenden auch „Gesellschaft“ genannt -. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt DM 200.000,-- und ist nach Angabe der Beteiligten bis auf einen offenen Betrag i.H.v. € 20.451,68 eingezahlt.
1.2
An der Gesellschaft sind gemäß der widerspruchsfreien Liste der
Gesellschafter vom 15. November 2006 beteiligt:
Name / Firma
des Gesellschafters
Nennbetrag
des Geschäftsanteils in DM
Industrie- und Handelskammer zu
Leipzig
100.000,--
Stadt Leipzig
100.000,--
2
Verkauf
Der Verkäufer verkauft hiermit seinen Geschäftsanteil von nominal DM
100.000,-- an den Käufer.
3
Kaufpreis
3.1
Der Kaufpreis beträgt
€ 40.903,35
(in Worten: Euro vierzigtausendneunhundertdreitausend 35/100).
3.2
Der Kaufpreis ist am *** 2016 (Datum vier Wochen nach Beurkundung)
fällig und zu überweisen auf das Konto des Verkäufers:
-3-
bei der
Deutsche Bank AG
IBAN:
DE57 8607 0000 0122 8030 00
BIC:
DEUTDE8LXXX.
Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht rechtzeitig, so kommt er ohne
Mahnung in Verzug und muss zumindest die gesetzlichen Verzugszinsen in
Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zahlen (§§
288, 246 f. BGB).
3.3
Auf Zwangsvollstreckungsunterwerfung verzichtet der Verkäufer.
4
Offene Stammeinlage
Soweit auf den verkauften Geschäftsanteil noch Einzahlungen offen stehen, obliegt deren Erbringung dem Käufer. Der Käufer wird den Verkäufer
von diesbezüglichen Ansprüchen der Gesellschaft (§ 16 Absatz 2 GmbHG)
freistellen.
5
Rechte bei Mängeln
Der Verkäufer garantiert dem Käufer i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB bezüglich des an diesen verkauften Geschäftsanteils, dass
■
die Stammeinlage auf den Geschäftsanteil bis auf einen offenen
Restbetrag i.H.v. € ***10.225,84 eingezahlt / ohne Verstoß gegen das
Verbot der verdeckten Sacheinlage erbracht ist.
■
ihm der verkaufte Geschäftsanteil uneingeschränkt zusteht und er
über diesen frei verfügen kann.
■
die Satzung der Gesellschaft in der Fassung vom 16. November 1999
besteht.
Der Verkäufer haftet nicht für die wirtschaftlichen Verhältnisse des von der
Gesellschaft betriebenen Unternehmens. Im Übrigen haftet der Verkäufer
nach den gesetzlichen Vorschriften.
6
Abtretung
Die Abtretung des Geschäftsanteiles erfolgt zum 31. Dezember 2016, sofern die n. g. aufschiebenden Bedingungen erfüllt sind.
Die Abtretung steht unter folgenden aufschiebenden Bedingungen
■
Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung des Käufers, dass die Ratsversammlung sowie die Kommunalaufsichtsbehörde dem Vertrag zugestimmt haben. Der Käuferverpflichtet sich diese Bestätigung unverzüglich nach Vorliegen der Zustimmungen abzugeben,
■
vollständige Kaufpreiszahlung (ohne etwaige Zinsen), zu deren
Nachweis die Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste durch
die Notarin beim Registergericht genügen soll.
-4-
Der Veräußerer ist verpflichtet, der amtierenden Notarin den Eingang
des Kaufpreises unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7
Zustimmung
7.1
Die Abtretung des Geschäftsanteiles ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig (§ 11 Nr. 1 der Satzung). Die Beteiligten stimmen der Geschäftsanteilsabtretung vorsorglich nochmals ausdrücklich zu.
7.2
***bitte zum Termin mitbringen: Die Geschäftsführung hat die Abtretung im
Hinblick auf § 11 Nr. 2 der Satzung vorsorglich mit Schreiben vom heutigen
Tage genehmigt, das dieser Urkunde zu Beweiszwecken als Anlage beigefügt wird.
8
Hinweise
Über die rechtliche Tragweite wurde belehrt. Die Notarin hat insbesondere
erläutert, dass
■
der gutgläubige oder gutgläubig lastenfreie Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH auch dann nicht immer möglich ist, wenn der Verkäufer mit seinen Geschäftsanteilen in der Gesellschafterliste geführt
ist. Nicht geschützt sind beispielsweise der Erwerb nicht vorhandener
Gesellschaftsanteile und der Erwerb trotz bestehender Veräußerungsbeschränkungen.
■
der Käufer für nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Stammeinlagen des Verkäufers neben dem Verkäufer unbeschränkt haftet (§§
16 Abs. 3, 24 GmbHG).
■
die Formpflicht des § 15 Abs. 3 GmbHG die Beurkundung des gesamten Rechtsgeschäfts mit allen seinen wesentlichen Abreden erfordert. Die Beteiligten versicherten daraufhin, dass alle Abreden mit
dieser Niederschrift zur Beurkundung gelangt sind.
■
die Reaktivierung einer Gesellschaft ohne laufenden Geschäftsbetrieb dem Registergericht offenzulegen ist und die Vorschriften über
die Neugründung der GmbH zu beachten sind. Wenn dies nicht beachtet wird, haften die Beteiligten gegebenenfalls auch noch nach
Jahren persönlich.
Die Notarin hat keinerlei steuerliche Beratung übernommen.
-5-
9
Vollzug / Vollmachten
9.1
Von dieser Urkunde erhalten:
beglaubigte Kopien:
■
die Gesellschaft,
■
die Beteiligten,
■
das Finanzamt - Körperschaftssteuerstelle - (§§ 54 EStDV, 20 AO).
Die Gesellschaft hat keinen Grundbesitz und ist nicht an grundbesitzenden
Gesellschaften beteiligt, auch nicht während der vergangenen 5 Jahre.
9.2
Die Beteiligten bevollmächtigen die Notarin und ihre jeweiligen Angestellten, insbes. Frau Claudia Hirsch, Frau Xenia Michalek, Frau Ines Schmidt
und Frau Monique Spott, je einzeln und befreit von den Beschränkungen
des § 181 BGB, erforderliche Erklärungen zur Änderung, Ergänzung,
Durchführung und Rückabwicklung dieser Urkunde abzugeben.
9.3
Die Notarin wird unverzüglich eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen und eine Kopie der geänderten Liste an die Gesellschaft
übermitteln.
10
Kosten
Die durch den Erwerb des Geschäftsanteils anfallenden Kosten trägt der
Verkäufer. Die gesetzliche Gesamthaftverpflichtung aller Beteiligten bleibt
hiervon unberührt.
Der Geschäftswert beträgt gemäß §§ 54, 97 GNotKG auf der Grundlage
der Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2015: € 294.317,61.
11
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so
wird davon der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt.
Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich, eine unwirksame oder unwirksam
gewordene Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages möglichst nahe kommt.
-6-
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.
_____________________________
Kristian Kirpal
_____________________________
Dr. Thomas Hofmann
_____________________________
Volker Auerhammer
_______________________________
C. Jänicke
Notarin
Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie Leipzig GmbH v0.04 –
Lesefassung
Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leipzig GmbH
§1
Name und Sitz der Gesellschaft
(1)
Die Gesellschaft führt den Namen „Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie
Leipzig GmbH“.
(2)
Sitz der Gesellschaft ist Leipzig.
§2
Gegenstand der Gesellschaft
(1)
Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, vorrangig der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, auf den Gebieten
der Rechts- und Verwaltungswissenschaften sowie der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
(2)
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die
der Gegenstand der Gesellschaft gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen bzw. solche gründen. § 4 ist entsprechend zu beachten.
§3
Gemeinnützigkeit
(1)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung.
Der Zweck der Gesellschaft wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Schulungen und Fortbildungen entsprechend des Gegenstandes der
Gesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 1.
(3)
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für den Gesellschaftszweck verwendet
werden. Die Gesellschafterin erhält keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.
(5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6)
Die Gesellschafterin erhält bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Das Vermögen der Gesellschaft fällt, soweit es den Wert nach Satz 1 übersteigt,
an die Gesellschafterin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
(7)
Beschlüsse über die Verwendung des künftigen Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
29.09.2016
Seite 1 von 9
Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie Leipzig GmbH v0.04 –
Lesefassung
§4
Beteiligung der Gesellschaft an anderen Unternehmen
(1)
In den Fällen des § 96a Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO ist die Zustimmung der Stadt
Leipzig einzuholen.
(2)
Die Gesellschaft darf ein anderes Unternehmen nur unterhalten, übernehmen
oder sich daran beteiligen, wenn gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 1, 2, 4-13 i. V. m. §
130a Abs. 2 SächsGemO entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag
dieses Unternehmens enthalten sind, sofern sie allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern, für die ebenfalls eine Verpflichtung nach § 96a Abs. 1
SächsGemO besteht, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages berechtigende Mehrheit der Anteile hält.
§5
Dauer, Geschäftsjahr, Bekanntmachungen
(1)
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
(2)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
§6
Stammkapital
(1)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 102.258,38 (in Worten: Einhundertzweitausendzweihundertachtundfünfzig 38/100 Euro).
(2)
Alleinige Gesellschafterin ist die Stadt Leipzig.
§7
Organe der Gesellschaft
(1)
Die Organe der Gesellschaft sind:
1.
die Geschäftsführung,
2.
die Gesellschafterversammlung.
(2)
Alle Organe der Gesellschaft sowie deren einzelne Mitglieder sind im Rahmen
des gesetzlich Zulässigen dem Unternehmensinteresse sowie dem Wohl der Gesellschaft unter Beachtung kommunalpolitischer Zielsetzungen und der Interessen der Gesellschafterin, insbesondere der Eigentümerziele, verpflichtet.
§8
Geschäftsführung und Vertretung
(1)
Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus bis zu zwei Personen.
(2)
Die Geschäftsführung leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung und trägt
öffentliche Verantwortung. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Geschäfte
der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag, dem jeweiligen Geschäftsführeranstellungsvertrag, der Geschäftsordnung
für die Geschäftsführung, den Eigentümerzielen sowie den sonstigen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung im Rahmen seiner Zuständigkeit zu führen.
(3)
Die Mitglieder der Geschäftsführung werden von der Gesellschafterversammlung
bestellt und abberufen. Sie werden für die Dauer von längstens fünf Jahren bestellt; wiederholte Bestellungen sind zulässig.
29.09.2016
Seite 2 von 9
Entwurf Neufassung Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie Leipzig GmbH v0.04 –
Lesefassung
(4)
Besteht die Geschäftsführung aus einer Person, wird die Gesellschaft durch diese allein vertreten. Besteht die Geschäftsführung aus zwei Personen, wird die
Gesellschaft durch zwei Mitglieder der Geschäftsführung gemeinschaftlich oder
durch ein Mitglied der Geschäftsführung und eine Person, der Prokura erteilt
wurde, gemeinschaftlich vertreten.
(5)
Ist ein Mitglied der Geschäftsführung zugleich Vertretungsorgan eines Beteiligungsunternehmens, so ist es vom Verbot der Mehrfachvertretung (§ 181 Alt. 2
BGB) befreit. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann jedes Mitglied der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(6)
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann ein Mitglied der Geschäftsführung zum Sprecher der Geschäftsführung bestellt werden.
(7)
Auf Verlangen der Gesellschafterin hat die Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben. Die Geschäftsführung
hat die Gesellschafterversammlung über die Entwicklung der Gesellschaft schriftlich zu unterrichten. § 90 AktG gilt sinngemäß.
(8)
Die Geschäftsführung berichtet regelmäßig, in der Regel halbjährlich, an die Gesellschafterin über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die
Lage der Gesellschaft. Die Berichte müssen den Vorgaben der Gesellschafterin
entsprechen.
(9)
Die Geschäftsführung berichtet der Gesellschafterversammlung im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss über die Umsetzung der Eigentümerziele.
(10)
Die Geschäftsführung legt der Gesellschafterversammlung auf Basis der Eigentümerziele ein strategisches Unternehmenskonzept vor. Es ist spätestens nach
fünf Jahren oder nach Übersendung neuer Eigentümerziele an die Gesellschaft
zu überarbeiten. Über den Umsetzungsstand des strategischen Unternehmenskonzepts ist in der Gesellschafterversammlung im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss zu informieren.
(11)
Die Geschäftsführung unterrichtet die Gesellschafterversammlung unverzüglich
über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und der Entwicklung
sowie der Leitung des Unternehmens von Bedeutung sind.
(12)
Die Geschäftsführung sorgt für den Aufbau und die Einhaltung eines angemessenen wirksamen internen Kontrollsystems (Risikomanagementsystem, interne
Revision, Compliance/Regelüberwachung).
(13)
Die Geschäftsführung berichtet der Gesellschafterversammlung mindestens einmal jährlich über Risiken der Gesellschaft, die Ergebnisse der internen Revision,
über Compliance/Regelüberwachung sowie über Sponsoringaktivitäten üblicherweise im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss.
(14)
Die Geschäftsführung berichtet im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss gegenüber der Gesellschafterversammlung, ob und inwieweit den Empfehlungen
von Teil III (Organe) des Leipziger Corporate Governance Kodex in seiner jeweils
gültigen Fassung entsprochen wurde. Abweichungen sind zu begründen.
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(15)
§9
Die Gesamtvergütung eines jeden Mitgliedes der Geschäftsführung soll individualisiert und aufgeteilt nach fixen und variablen Vergütungsbestandteilen im Anhang
des Jahresabschlusses veröffentlicht werden.
Interessenkonflikte
(1)
Jedes Mitglied der Geschäftsführung teilt Interessenkonflikte der Gesellschafterversammlung unverzüglich mit und informiert die anderen Mitglieder der Geschäftsführung hierüber. Alle Geschäfte zwischen der Gesellschaft einerseits und
den Mitgliedern der Geschäftsführung sowie ihnen nahestehende Personen oder
ihnen persönlich nahestehenden Unternehmen andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen. Wesentliche Geschäfte sollen der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung bedürfen.
(2)
Mitglieder der Geschäftsführung sollen Ehrenämter im Interessenbereich der Gesellschaft, Nebentätigkeiten und Aufsichtsratsmandate der Gesellschafterversammlung schriftlich zur Genehmigung vorlegen. Darüber hinaus soll die Gesellschafterversammlung einmal jährlich über diese Ehrenämter, Nebentätigkeiten
und Aufsichtsratsmandate schriftlich informiert werden.
(3)
Mitglieder der Geschäftsführung sollen insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in anderen Gesellschaften wahrnehmen.
(4)
Kredite der Gesellschaft an Mitglieder der Geschäftsführung sowie an nahestehende Personen dürfen nicht gewährt werden.
(5)
Mitglieder der Geschäftsführung unterliegen während ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft einem umfassenden Wettbewerbsverbot.
(6)
Die Mitglieder der Geschäftsführung haben die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Wenn sie ihre Sorgfaltspflichten
verletzen und die ihnen obliegende Verantwortung außer Acht lassen, sind sie
der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 10
Gesellschafterversammlung
(1)
Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der erforderlichen Unterlagen,
und zwar spätestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei bei der Berechnung
der Frist der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet
werden. In Einzelfällen kann die Einberufungsfrist verkürzt und die Einberufung in
der beschleunigten Schriftform übermittelt werden.
(2)
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet spätestens zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres statt.
(3)
Sobald die Gesellschafterin oder ein Mitglied der Geschäftsführung dies unter
Benennung der Tagesordnung verlangt, ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
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(4)
Über die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift
aufgenommen, die von der Protokollführung und vom Gesellschaftervertreter zu
unterzeichnen ist. Von den Gesellschafterbeschlüssen erhalten die Mitglieder der
Geschäftsführung eine Abschrift.
(5)
Eine schriftliche Beschlussfassung der Gesellschafterin ist ohne Abhalten einer
Gesellschafterversammlung zulässig, soweit das Gesetz dem nicht entgegensteht.
§ 11
(1)
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen:
1. Strategisches Unternehmenskonzept, welches sich am Gesellschaftszweck
und an den Eigentümerzielen der Gesellschafterin ausrichtet.
2. Wirtschaftsplan sowie dessen Änderungen.
3. Feststellung des Jahresabschlusses, Genehmigung des Lageberichtes und
Verwendung des Ergebnisses der Gesellschaft nach Maßgabe des § 29
GmbHG bis spätestens zum Ablauf der ersten acht Monate des folgenden
Geschäftsjahres.
4. Entlastung der Geschäftsführung bis spätestens zum Ablauf der ersten acht
Monate des folgenden Geschäftsjahres.
5. Wahl des Abschlussprüfers und Erteilung des Prüfauftrages inklusive der Honorarvereinbarung. Die Geschäftsführung unterbreitet einen Wahlvorschlag
für den Abschlussprüfer an die Gesellschafterversammlung und legt die eingeholten Angebote für den Prüfauftrag inklusive der Honorarvereinbarung
vor. Der Prüfauftrag soll die Vereinbarung umfassen, dass wesentliche Informationen an die Geschäftsführung (Managementletter) auch der Gesellschafterin zur Verfügung gestellt werden. Ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen soll
nicht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren beauftragt werden.
6. Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft.
7. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, welche
u. a. die Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsführung regelt.
8. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung.
9. Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Mitgliedern der Geschäftsführung. Der Gesellschaftervertreter verhandelt und
unterzeichnet die Anstellungsverträge für die Mitglieder der Geschäftsführung. Die Gesamtvergütung der Mitglieder der Geschäftsführung setzt sich
aus einem festen Jahresgrundgehalt und einem erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteil zusammen; die Vergütungsstruktur ist auf eine nachhaltige
Unternehmensentwicklung auszurichten.
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10. Entscheidung über Zielvereinbarungen mit den Mitgliedern der Geschäftsführung und deren Auswertung. Der Gesellschaftervertreter verhandelt jährlich
mit der Geschäftsführung schriftliche Zielvereinbarungen als Grundlage für
die Zahlung des erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteils, welche von der
Gesellschafterversammlung beschlossen werden.
11. Zustimmung zur Erteilung oder Widerruf von Prokuren und Generalvollmachten.
12. Zustimmung zu derivativen Finanzgeschäften. Rechtsgeschäfte ohne Grundgeschäft sind ausgeschlossen.
13. Zustimmung zu Abschluss, Änderung sowie Beendigung von Cross-BorderLease-Geschäften und vergleichbare grenzüberschreitende Transaktionen.
14. Wesentliche Veränderungen der Gesellschaft im Sinne § 96a Abs. 1 Nr. 2a
SächsGemO, insbesondere:
a. Übertragung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft,
b. wesentliche Umstrukturierungen der Gesellschaft (Verschmelzung, Spaltung),
c. wesentliche Erweiterungen der Gesellschaft (insb. Erhöhung des Anlagevermögens),
d. wesentliche Änderungen der Einflussrechte der kommunalen Gremienvertreter,
e. wesentliche Änderungen des Haftungsumfangs der Gesellschafterin gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf ihr Stammkapital,
f.
wesentliche Änderungen, Abschluss und Beendigung von Ergebnisabführungs- oder anderen Unternehmensverträgen der Gesellschaft i. S. d.
AktG,
g. Erschließung bisher nicht bearbeiteter Geschäftsbereiche oder Aufgabe
bisheriger Geschäftsbereiche der Gesellschaft.
15. Verfügungen über Vermögen, Aufnahme von Krediten und Rechtsgeschäfte
von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne § 96a Abs. 1 Nr. 2b
SächsGemO, insbesondere:
a. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften,
Bestellung oder Gewährung von Garantien und ähnlichen Sicherheiten
sowie Vermögensverfügungen durch die Gesellschaft;
b. Abschluss und Kündigung von Verträgen der Gesellschaft soweit außerhalb des Wirtschaftsplans ab einer in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegten Höhe;
c. Grundstücksgeschäfte und Abschluss von Miet- und Pachtverträgen der
Gesellschaft soweit außerhalb des Wirtschaftsplans;
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d. Investitionen und Desinvestitionen der Gesellschaft ab einer in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegten Höhe;
e. Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft ab
einer in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegten Höhe;
f.
sowie in den sonstigen in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
geregelten Fällen.
16. Veräußerung, teilweise Veräußerung, Auflösung, Verschmelzung und Rechtsformänderung der Gesellschaft oder einer Beteiligungsgesellschaft.
17. Überwachung der Liquidation nach Auflösung der Gesellschaft.
18. Errichtung einer Beteiligungsgesellschaft sowie Erwerb oder Übernahme von
Geschäftsanteilen einer Beteiligungsgesellschaft.
19. Errichtung von mittelbaren Beteiligungsunternehmen sowie Erwerb oder
Übernahme von Geschäftsanteilen von mittelbaren Beteiligungsunternehmen,
soweit der Gesellschafterin mittelbar allein oder zusammen mit anderen
kommunalen Trägern der Selbstverwaltung, die der Aufsicht des Freistaates
Sachsen unterliegen, eine satzungsändernde Mehrheit zusteht.
20. Maßnahmen und Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen.
(2)
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen, soweit das Gesetz oder
dieser Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmen, der einfachen Mehrheit
des in der Versammlung vertretenen Stammkapitals.
(3)
Die Stadt Leipzig ist auch bei Rechtsgeschäften ihr selbst gegenüber stimmberechtigt.
§ 12
Planung
(1)
Die Geschäftsführung der Gesellschaft stellt gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 5 SächsGemO in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf und schreibt
diesen über drei Jahre fort (fünfjährige Finanzplanung: laufendes Jahr, Planjahr
und drei Folgejahre). Der Wirtschaftsplan besteht aus Vorbericht, Planbilanz, Erfolgsplan, Liquiditätsplan, Personalplan, Investitions- und Instandhaltungsplan.
(2)
Der Wirtschaftsplan sowie wesentliche Abweichungen hiervon sind der Gesellschafterin unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Wirtschaftsplan oder eine
Übersicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 7 SächsKomHVO-Doppik über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft werden von
der Geschäftsführung rechtzeitig zur Verfügung gestellt, sodass sie als Anlage
zum Haushaltsplan der Stadt Leipzig veröffentlicht werden können.
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§ 13
Jahresabschluss und Prüfung
(1)
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung in den
ersten drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große
Kapitalgesellschaften aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Der Prüfer hat in Erweiterung der Abschlussprüfung auch entsprechend § 53
Abs. 1 HGrG die dort vorgesehene Prüfung vorzunehmen und Bericht zu erstatten.
(2)
Nach Prüfung durch den Abschlussprüfer legt die Geschäftsführung den Bericht
über die erweiterte Abschlussprüfung, den Jahresabschluss, den Lagebericht
sowie ihren Vorschlag zur Verwendung des Jahresergebnisses unverzüglich der
Gesellschafterversammlung vor. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf die
Angaben, die nach § 99 Abs. 2 und 3 SächsGemO für die Erstellung des Beteiligungsberichtes notwendig sind.
(3)
Die Gesellschafterin bringt der Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Leipzig den
Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers
unverzüglich zur Kenntnis.
(4)
Der örtlichen und der überörtlichen Prüfungsbehörde (§§ 105 und 109 SächsGemO) werden die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.
(5)
Der örtlichen und der überörtlichen Prüfungsbehörde wird das Recht eingeräumt,
die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens zu prüfen.
(6)
Die Gesellschafterin hat das Recht, dass ihr alle für die Erstellung des Gesamtabschlusses nach § 88a SächsGemO erforderlichen Unterlagen übersandt und
Auskünfte erteilt werden.
§ 14
Definitionen
(1)
Beteiligungsunternehmen ist jedes Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besitzt (unabhängig von Anteilshöhe).
(2)
Beteiligungsgesellschaft ist jedes Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar eine Beteiligung besitzt (unabhängig von Anteilshöhe).
(3)
Nahestehende Person sind die in § 20 Abs. 1 SächsGemO genannten Personen.
(4)
Nahestehendes Unternehmen ist ein Unternehmen in Anlehnung an § 285
Nr. 21 HGB.
(5)
Beschleunigte Schriftform meint Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB,
wobei die Übermittlung des Schriftstücks elektronisch beispielsweise durch Fax
oder per E-Mail mit angefügter Scancopy erfolgen kann.
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§ 15
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder unvollständig sein oder
werden, so wird durch diese Unwirksamkeit die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht
berührt. Im Falle einer unvollständigen Regelung soll die Lücke durch Auslegung des im
übrigen Vertragstext niedergelegten Gesellschafterwillens derart geschlossen werden, wie
dies dem Gesellschaftsgegenstand und -zweck am ehesten entspricht.
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