Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1213824.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
17.10.16, 12:00
Aktualisiert
21.10.16, 08:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderungsantrag Nr. 02248-NF-02-ÄA-05
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
26.10.2016
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Eingereicht von
Stadträtin Naomi-Pia Witte
Betreff
5. Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Stadt Leipzig vom 09.12.2009
Beschlussvorschlag:
§ 2 Änderung des § 8 – Straßenmusik
§ 8 Straßenmusik
(1) Durch Veranstaltung von Straßenmusik darf keine Belästigung für Anlieger bzw. Passanten
erfolgen. Ferner dürfen Gottesdienste in Kirchen, der Unterricht an Schulen sowie die Ruhe in
Krankenhäusern, Seniorenheimen und anderen schutzwürdigen Einrichtungen nicht gestört werden.
Die Straßenmusik wird auf die Zeiten 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr
beschränkt. Von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr darf nicht musiziert werden.
(2) Zur Veranstaltung von Straßenmusik im Innenstadtbereich (innerhalb des Rings sowie im
Bereich des Hauptbahnhofes) ist eine Erlaubnis (Spielberechtigung) durch die Stadt Leipzig
erforderlich.
(3) Es werden täglich bis zu zehn Spielberechtigungen an die Straßenmusiker für den
Innenstadtbereich ausgegeben, die Erlaubnis wird für einen Kalendertag erteilt, es wird jeweils nur
eine Erlaubnis ausgegeben. Die Ausgabe erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen. Die
Erlaubnisse können zwischen 09.00 Uhr und 15.00 Uhr im Rathaus in der zuständigen Dienststelle
abgeholt werden. Vor der erstmaligen Ausgabe einer Erlaubnis haben die Musiker eine
ausreichende musikalische Qualifikation durch Vorspielen im ausstellenden Amt nachzuweisen.
(4) Interessentinnen und Interessenten können die Erlaubnis nur persönlich unter Vorlage eines
Personalausweises oder Reisepasses abholen. Wollen mehrere Musikanten (maximal fünf)
zusammenspielen, so braucht diese „Kleinkapelle“ eine gemeinsame Erlaubnis, auf der die Namen
aller beteiligten Musikanten verzeichnet sind.
(5) Eine Darbietung an einem Ort darf 30 Minuten nicht überschreiten. Nach dieser Zeit ist der
Standort um mindestens 200 Meter zu verlegen.
(6) Der Betrieb von elektronischen Verstärkeranlagen für Musikinstrumente und für den Gesang ist
nicht erlaubt.
(7) Am Karfreitag, am Buß- und Bettag, am Volkstrauertag , am Totensonntag und am Heiligabend
ist die Veranstaltung von Straßenmusik verboten.
Sachverhalt:
Leipzig ist eine Musikstadt. Viele der nationalen und internationalen Besucher Leipzigs kommen
wegen des musikalischen Wirkens Johann Sebastian Bachs, Felix Mendelssohn-Bartholdys und
Richard Wagners in die Stadt. Aber auch das Gewandhaus, der Thomanerchor und nicht zuletzt die
Oper ziehen Besucher aus Nah und Fern in unsere Stadt.
Angesichts dieses musikalischen Erbes und Vermögens sollte man in Leipzig ein gewisses
Qualitätsbewusstsein haben und einen sich daraus ergebenden Qualitätsstandard auch bei der
Veranstaltung von Straßenmusik anlegen.
Die Verfasserin dieses Änderungsantrages hat es schon selber erlebt, wie nach dem Besuch eines
Konzertes in einer der Innenstadtkirchen die durch die Musik Johann Sebastian Bach erzeugte
Stimmung jäh beendet war, weil eine Straße weiter eine Darbietung von Straßenmusikanten
stattfand, die man nur als – wie es so schön heißt – Betteln mit Benutzung eines Musikinstrumentes
bezeichnen kann. Wie sehr muss das erst die Gäste gestört haben, die weite Reisewege in Kauf
nehmen, um in Leipzig an einem besonderen Musikerlebnis und Musikgenuss teilzuhaben.
Die Stadt München hat vorgemacht, dass es möglich ist, auch bei der Straßenmusik ein gewisses
Niveau zu erreichen und zu erhalten. Durch das angewendete Verfahren wird sichergestellt, dass
Straßenmusik, die in Wahrheit ein Betteln mit dem Einsatz eines Musikinstrumentes ist, unterbunden
wird. Das ist auch im Sinne der echten Straßenmusikanten, deren Ziel es ist, ihr Publikum mit guter
Musik zu unterhalten.