Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1201733.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
06.09.16, 12:00
Aktualisiert
02.12.16, 16:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03250
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Südwest
Ratsversammlung
17.11.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 432 "Gewerbegebiet Hornstraße";
Stadtbezirk Südwest, Ortsteil Großzschocher;
Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 432 „Gewerbegebiet Hornstraße“ wird für das im
Übersichtsplan dargestellte Gebiet gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
X
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
X
von
nein
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
X
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
X
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Auszug Flächennutzungsplan
6 Begründung zum Bebauungsplan
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
hoch
mittel
5 Finanzierung
ja
niedrig
nein
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
keine
Auswirkung
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
01.15/016/01.12
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
1
verschlechtert
nein
finanzielle
keine
Folgewirkungen
Auswirkung
für die Stadt
ja
nein
Bebauungsplan Nr. 432 „Gewerbegebiet Hornstraße“
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 15000, Stand: 08/2016
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 432 „Gewerbegebiet Hornstraße“
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (ALKIS), M 1 : 3000, Stand: 08/2016
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Bebauungsplan Nr. 432 „Gewerbegebiet Hornstraße“
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan
Datengrundlage: M 1 : 10000, Stand: 11/2015
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 432
„Gewerbegebiet Hornstraße“
(Aufstellungsbeschluss)
Stadtbezirk:
Südwest
Ortsteil:
Großzschocher
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
30.08.2016
Stadtplanungsamt
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 432 „Gewerbegebiet Hornstraße“ (Aufstellungsbeschluss)
Seite 2
1.
Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes befindet sich im Stadtbezirk Südwest und dort im Ortsteil
Großzschocher 1. Das Plangebiet liegt westlich der Bahn-Trasse Leipzig-Plagwitz und östlich der
Dieskaustraße.
Es umfasst eine Fläche von ca. 89.300 m² und beinhaltet folgende Flurstücke:
655/10, 136/30, 136/12, 136,19, 655/9, 136/27, 136/18, 139/1, 139/2, 138/1, 138/2, 136/24, 136/44,
136/45, 136/46, 136/43, 136/14, 136/29, 630/1, 136/41, 136/47, 136/40, 131a, 136/4, 630/9, 136/22,
630/10, 136/23, 136/17, 136/32, 136/35, 136/31, 136/32, 136/39, 136/28, 136/34, 136/33, 134/5,
134/6, 134/4, 134/3, 134/2, 134/1, 133, 135, 132/4, 132/1, 132/3, 131b, 130/6, 129a, 127, 130/7,
130/8, 130c, 130/1, 130/3, 127/3, 129, 127a, 630/7, 136/10, 136/20, 136/21, 130/5
Die räumliche Lage und die Abgrenzung des Plangebietes sind aus dem Übersichtsplan zu ersehen.
2.
Ausgangslage, Planungsanlass und Planungserfordernis
Ausgangslage
In der wachsenden Stadt rücken zunehmend Flächen in den Fokus der Immobilienwirtschaft, welche
bislang aufgrund ihrer Lage, der fehlenden Nachfrage und angesichts des bis dato bestehenden
Überangebotes an besser geeigneten und vermarktungsfähigen Flächen für Wohnnutzungen nicht
attraktiv waren. Neben den großen Konversionsflächen im Norden der Stadt Leipzig und den
aufgegebenen Bahnflächen betrifft dies auch kleinere brachgefallene Flächen in unmittelbarer
Nachbarschaft zu Gewerbeflächen sowie Bestandsgebäude in Gewerbegebieten, deren gewerbliche
Nutzung längst aufgegeben wurde.
Das vorliegende Plangebiet ist in erheblichem Umfang durch misch-, gewerbe- und
industriegebietstypische Nutzungen sowie untergeordnet durch Wohnnutzungen und
Gemeinbedarfsflächen (Kindergarten) im südwestlichen Bereich geprägt. Aufgrund der
unmittelbaren Nachbarschaft zwischen den verschiedenen, zum Teil störenden Gewerbenutzungen
und der vorhandenen Wohnnutzung ist das Gebiet überwiegend als eine sogenannte Gemengelage
einzustufen, weshalb Wohnnutzungen auch grundsätzlich zulässig wären.
In dem gewerblich geprägten Bereich sind vereinzelte Brachflächen sowie leerstehende
Gebäudestrukturen vorhanden, die überwiegend durch Betriebsaufgaben entstanden sind. Auf diese
Flächen richten Immobilienentwickler verstärkt ihr Augenmerk.Vorliegend wurde eine
Bauvoranfrage zur Umnutzung einer ehemaligen industriellen Anlage für Wohnzwecke gestellt, das
Gebäude liegt an der Hornstraße. Der angestrebten Wohnentwicklung hätte aufgrund der
bestehenden planungsrechtlichen Situation (Gemengelage) zugestimmt werden müssen, wenn nicht
gegenüber und ebenfalls an der Hornstraße gelegen die Betriebsstätte der Technologiezentrum
(TZO) für Oberflächentechnik und Umweltschutz Leipzig GmbH angesiedelt wäre.
Die TZO betreibt eine Anlage zur Oberflächenbehandlung, die nach dem Anhang der 4. BImSchV
Nr. 3.10 Spalte 1 genehmigungsbedürftig ist und für die eine Genehmigung erteilt wurde. Der
Betrieb stellt aufgrund der vorhandenen Mengen an als sehr giftig und giftig eingestuften Stoffen
bzw. Zubereitungen einen Betriebsbereich nach § 1 Abs. 1 StöV (Grundpflichten) dar. Zur
Betriebsstätte wurde daher ein Achtungsabstand von 200 m ermittelt (Sachverständigengutachten
vom 13.08.2012). In diesem Abstandsbereich sind Schutzobjekte (schutzwürdige Wohngebiete und
öffentlich genutzte Gebäude) im Sinne des Art 13 Absatz 2 a) der Seveso-III-RL nicht zulässig. Der
Landesgesetzgeber hat im Rahmen der Änderung der Sächsischen Bauordnung 2015 für die
Annahme eines Schutzobjektes im Sinne der Seveso-III-RL einen Schwellenwert von
1
Stadtbezirks- und Ortsteilbezeichnungen lt. Ratsbeschluss 423/92, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss III-411/00
30.08.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 432 „Gewerbegebiet Hornstraße“ (Aufstellungsbeschluss)
Seite 3
5.000 m² Brutto-Grundfläche für Wohnnutzungen festgelegt. Diese vom Gesetzgeber vorgegebene
Grenze ist auch der Ablehnungsgrund für das angestrebte Vorhaben.
Im Plangebiet befinden sich mehrere kleinere unbebaute Flurstücke, auf denen Wohnbauvorhaben
durchaus auch unter 5000 m² Brutto-Grundfläche realisiert werden könnten und auf Grund der
Gemengelage planungsrechtlich zulässig wären. Demnach ist zur Sicherung des Gewerbegebietes
bzw. Konfliktvermeidung ein Bebauungsplan erforderlich.
Das Plangebiet ist im Stadtentwicklungskonzept bzw. im Fachkonzept Wirtschaft und
Beschäftigung als Industrie- und Gewerbegebiet im Bestand dargestellt. Hinsichtlich der
Bestandsflächen wird ausgeführt, dass diese zur Abdeckung eines steigenden Bedarfs an
innerstädtischen höherwertigen Flächen durch dienstleistungs- und forschungsorientierte
Unternehmen und Einrichtungen zu entwickeln bzw. für diese Nutzungen vorzuhalten sind.
Im Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen (Stand Fortschreibung 2005, RB IV 330/05) ist
das Gewerbegebiet Hornstraße (im Gebietspass 59) dargestellt. Aufgrund der Verkehrs- und Umfeldsituation erweist es sich als besonders geeignet für nichtstörende gewerbliche Nutzungen sowie
auf Grund seiner guten ÖPNV-Anbindung für arbeitsplatzintensives Gewerbe. Außerdem finden
Handwerksbetriebe und Anbieter industrienaher Dienstleistungen gute Standortbedingungen vor.
Die im Plangebiet befindlichen Flächen sind in dem seit 16.05.2015 wirksamen Flächennutzungsplan größtenteils als gewerbliche Baufläche (ca. 43.500 m²) dargestellt. Davon abweichend sind
die Flächen im südlichen Teil des Gebietes von der Kunzestraße erschlossen als gemischte
Bauflächen dargestellt (ca. 45.800 m²).
Im Landschaftsplan (LSP, Beschluss der Ratsversammlung vom 16.10.2013) ist das Plangebiet als
Industrie- und Gewerbegebiet mit dem Integrierten landschaftsräumlichen Leitbild (LB) 12 Industrie- und Gewerbestandorte dargestellt. Wesentliche Ziele und Inhalte des genannten Leitbildes
sind die Schaffung von begrünten Freiräumen an vorhandenen und geplanten Industrie- und
Gewerbestandorten und deren verkehrlichen Erschließungen, Verknüpfung mit dem Grünsystem der
Stadt, stadtklimatische Entlastung durch Erhöhung des Durchgrünungsgrades und Abbau der
Barrierewirkung.
Im Plangebiet befinden sich neben den gewidmeten Straßenverkehrsflächen auch die Flächen für
Gemeinbedarf im Eigentum der Stadt Leipzig (Flurstücke: 130c, 130/1, 130/3, 127/3, 129).
Anlass für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist die generell in gewerblich geprägte Gebiete
vordringende Wohnbebauung und die daraus resultierende Beeinträchtigung und ggf. darauf
folgende Verdrängung der vorhandenen gewerblichen Nutzungen. Ausschlaggebend ist ein Antrag
auf Bauvorbescheid für die Umnutzung eines Gewerbegebäudes im zentralen Bereich des
Plangebietes sowie mehrere vorhandene, gut erschlossene Brachfächen, die grundsätzlich einer
Wohnbebauung bei unveränderter Rechtslage zugänglich wären.
Das Erfordernis für die Aufstellung des Bebauungsplanes begründet sich insbesondere aus
–
der Vermeidung einer weiter schleichenden Verschlechterung der planungsrechtlichen
Rahmenbedingungen für die vorhandenen gewerblichen Nutzungen und deren allmählicher
Verdrängung durch eine um sich greifende Wohnflächenentwicklung.
–
der Sicherung gut erschlossener und marktgängiger Gewerbegrundstücke.
–
den unverändert bestehenden stadtentwicklungsplanerischen Zielstellungen für dieses
Gebiet, welche weiterhin auf die Vermeidung weiterer zentrenrelevanter
Einzelhandelsvorhaben, die im Widerspruch zu den stadtentwicklungspolitischen Zielen der
Stadt stehen und
30.08.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 432 „Gewerbegebiet Hornstraße“ (Aufstellungsbeschluss)
Seite 4
–
der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer
verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Stadt.
3.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen vor allem folgende Ziele und Zwecke verfolgt
werden:
•
Sicherung der im Gebiet vorhandenen gewerblichen Nutzungen
Die im Gebiet vorhandenen gewerblichen Nutzungen und die für gewerbliche Nutzungen
geeigneten Grundstücke und Gebäude sollen durch geeignete Festsetzungen z.B. zur Steuerung der
zulässigen Art der baulichen Nutzung erhalten und dauerhaft gesichert werden.
•
Angemessene Gewährleistung gesunder Wohnbedingungen und
Gemeinbedarfsnutzungen im Bestand
Für die inner- und außerhalb des Gebietes vorhandenen und zulässigerweise errichteten Wohn- und
Gemeinbedarfsnutzungen sollen unter angemessener Berücksichtigung der gewerblichen
Vorprägung des Gebietes und der vorhandenen Betriebe Methoden und Maßnahmen zur
Gewährleistung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse untersucht bzw. deren
Bestandserhalt durch entsprechende Festsetzungen gewährleistet werden.
•
Regelungen zum Einzelhandel
Die mit dem Bebauungsplan Nr. 322 „Hornstraße / Kunzestraße / Brauereistraße – Nutzungsarten“
verfolgten Ziele zur Steuerung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten
Sortimenten zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen für die Erhaltung oder Entwicklung
zentraler Versorgungsbereiche sollen auch mit diesem Bebauungsplan umgesetzt werden.
•
Bewahrung des Bodenpreisniveaus
Um das Gebiet auch künftig für die Ansiedlung gewerblicher Nutzungen attraktiv zu gestalten, soll
mit dem Bebauungsplan ein für gewerbliche Nutzungen attraktiver Bodenpreis gesichert werden.
4.
Wesentliche Inhalte und Auswirkungen der Planung
Folgende wesentliche Inhalte der Planung dienen der Umsetzung der vorgenannten Ziele:
Aussagen zu Art der baulichen Nutzung
Abgrenzung der Verkehrsflächen sowie der Baugebiete
5.
Verfahren, weiteres Vorgehen
Der anzuwendende Verfahrensweg – volles, vereinfachtes (§ 13 BauGB) oder beschleunigtes (§ 13a
BauGB) Verfahren – wird im weiteren Verfahren geklärt.
Leipzig, 22.09.2016
gez. i.V. Heinig
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
30.08.2016