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Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1199236.pdf
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133 kB
Erstellt
26.08.16, 12:00
Aktualisiert
02.12.16, 16:02

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03212 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Fachausschuss Umwelt und Ordnung alle Ortschaftsräte Betriebsausschuss Stadtreinigung Ratsversammlung 17.11.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Zweite Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung vom 20.11.2014, gültig ab 01.01.2017 Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung beschließt die zweite Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung vom 20.11.2014. 2. Die Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt am 01.01.2017 in Kraft. 3. Der Beschluss der Ratsversammlung DS Nr. V/453/14 vom 20.11.2014 wird geändert. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: siehe Anlage - Begründung AWS 2017 Anlagen: Begründung AWS 2017 Anlage AWS 2017 Begründung der 2. Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig vom 20.11.2014, gültig ab 01.01.2017 Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung von 2014 werden im Folgenden erläutert: Zu Artikel 1 Ergänzung des § 6 Anschluss- und Benutzungszwang Der § 6 Absatz 5 wird um die kursive Passage ergänzt. (5) Für Bioabfälle aus Haushaltungen gemäß § 2 (8), die über die Biotonne gesammelt werden, sind mindestens 10 Liter je amtlich gemeldete Person vorzuhalten. Die kleinste Biotonne hat ein Volumen von 60 Litern. Werden auf dem Grundstück neben der Erfassung über die Biotonne Bioabfälle zusätzlich selbst kompostiert und verwertet, kann das vorzuhaltende Mindestvolumen auf Antrag auf 5 Liter je amtlich gemeldete Person reduziert werden. Die Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung gemäß Anlage 4 sind einzuhalten. Erläuterung Diese Ergänzung dient der Klarstellung und dem Hinweis auf weitere Regelungen zur Eigenkompostierung in der Satzung. Zu Artikel 2 Änderung des § 7 Anzeige- und Antragspflicht Der Absatz 1 wird geändert und lautet neu: (1) Den Neuanschluss eines Grundstückes hat der Anschlusspflichtige bei der Stadt mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Nutzung des Grundstückes schriftlich zu beantragen und folgende Angaben vorzulegen: a) seine vollständige Adresse einschließlich Vor- und Zunamen, b) die Anschrift des betreffenden Grundstückes, c) die Zahl der amtlich gemeldeten Personen, d) die Art und Anzahl der benötigten Abfallbehälter, e) die Größe der Gartennutzfläche (keine Rasenfläche), die bei beabsichtigter Eigenverwertung für die Aufbringung des Komposts zur Verfügung steht, die Art der Kompostiereinrichtung einschließlich aussagekräftiger Fotonachweise, bei Anschluss von Gewerbegrundstücken gemäß Anlage 2 außerdem f) die Branche und Anzahl der Abfallerzeuger, g) die Anzahl der Beschäftigten, Plätze/Betten, Schüler und Schülerinnen/Kinder. Erläuterung Die gegenwärtige Forderung, das Volumen des Komposters und die für die Organisation verantwortliche Person anzugeben, führte zu Irritationen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kompostierung und Kontaktperson ist letztlich der Grundstückseigentümer. Daher ist die Angabe des vom Eigentümer Beauftragten entbehrlich. Für die ordnungsgemäße Kompostierung ist tatsächlich eine „Einrichtung“ die Voraussetzung. Daher soll der Anzeigende die Art des Komposters benennen und mit einem aussagekräftigen Foto nachweisen. -1- Der Absatz 4 des § 7 wird geändert und lautet neu: (4) Die beabsichtigte ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung von Bioabfällen bei bereits bestehendem Anschluss an die Abfallwirtschaft ist mindestens einen Monat im Voraus bei der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, durch den Anschlusspflichtigen schriftlich zu beantragen. Die Angaben von Absatz 1 e) sind vorzulegen, wenn dadurch eine teilweise oder vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne bewirkt werden soll. Wird die Eigenverwertung ganz oder teilweise eingestellt, ist dies durch den Anschlusspflichtigen der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erläuterung Hier wird ergänzt, dass die Angaben laut § 7 Absatz 1 e) auch dann zu erfolgen haben, wenn das Grundstück bereits an die Abfallentsorgung angeschlossen ist, aber nunmehr eine Eigenverwertung geplant ist. Die bisherige Fristenregelung wird in den § 14 Absatz 1 verschoben. Zu Artikel 3 Änderung des § 14 Der Absatz 1 des § 14 wird ergänzt und lautet neu: (1) Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, stellt zur Sammlung von biologisch abbaubaren organischen Abfällen gemäß § 2 (8) dieser Satzung Biotonnen auf den Grundstücken auf. Der Anschlusspflichtige gemäß § 6 (2) ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die auf seinem Grundstück anfallenden Bioabfälle getrennt gehalten und in die Biotonne eingegeben werden. Der Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne entfällt nach schriftlichem Antrag, wenn alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos vor Ort kompostiert und verwertet werden. Die sachgerechte Eigenverwertung (Kompostierung und Ausbringung des Komposts) ist gemäß § 7 Absätze 1 und 4 nachzuweisen. Für die Eigenverwertung gelten die Kriterien laut Anlage 4. Wenn die Stadt einen Monat nach Eingang des vollständigen Antrags keine ablehnende Entscheidung trifft, gilt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne als erteilt. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne kann von der Stadt widerrufen werden, wenn bekannt wird, dass die Kriterien gemäß Anlage 4 nicht erfüllt werden. Erläuterung Hier wird klarstellend ergänzt und erläutert, unter welchen Bedingungen der Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne entfällt und wann die Befreiung als erteilt gilt. Zu Artikel 4 Änderung des § 19 Ordnungswidrigkeiten Der bisherige Punkt 6 wird gestrichen. Alle diesem Punkt folgenden Ordnungswidrigkeiten erhalten dadurch eine neue Nummer. 6. entgegen § 7 (4) die Eigenverwertung von Bioabfällen oder das Einstellen der Eigenverwertung nicht anzeigt, Erläuterung Dieser Eintrag ist entbehrlich, da der Grundstückseigentümer, der die Eigenverwertung nicht anzeigt, automatisch dem Anschlusszwang nach § 6 Absatz 2 der Satzung unterliegt. Er hat damit seinen Bioabfall über die Biotonne zu entsorgen. Wenn er das nicht tut, greift der Tatbestand Nummer 3. Dieser lautet: -2- Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Anschlusspflichtiger und Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen der Überlassungspflicht nicht nachkommt. Zu Artikel 5 Ergänzung der Anlage 1 Nicht ausgeschlossene Abfälle Die Anlage 1 wird um folgende Abfallart ergänzt: Abfallschlüssel (AS) 20 01 20 01 02 20 01 35* Abfallbezeichnung Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) Glas gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen Erläuterung Dieser Abfall aus Haushaltungen gehört zur Entsorgungspflicht der Stadt und ist deshalb in der Positivliste aufzuführen. Zu Artikel 6 Ergänzung der Anlage 2 Mindestbehältervolumen / Einwohnergleichwerte für Gewerbe 2. Andere Herkunftsbereiche als private Haushaltungen Die Einwohnergleichwerte werden ergänzt bzw. geändert durch die kursive Passage. Unternehmen /Institution Beschäftigte / Platz / Bett Einwohnergleichwert (EWG) Kliniken, Arztpraxen, PflegeJe Beschäftigten heime und ähnliche medizinische Einrichtungen 1,0 Kliniken, Sanatorien, Kasernen, Einrichtungen des Strafvollzugs und ähnliche Einrichtungen Je Bett / Platz 1,0 Pflegeheime u. Ä. Je Bett 2,0 Je Person 1,0 Flüchtlingsunterkünfte* * Darunter fallen Einrichtungen, die eine selbständige Haushaltsführung nicht vorsehen. Erläuterung Bisher gab es für Unterkünfte von Asylsuchenden keinen entsprechenden Richtwert. Für Kliniken, Sanatorien, Kasernen, Einrichtungen des Strafvollzugs und ähnliche Einrichtungen sowie Pflegeheime wurde der Einwohnergleichwert von 2,0 auf 1,0 reduziert. -3- Zu Artikel 7 Änderung der Anlage 4 Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung Die Anlage 4 lautet neu: Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung − Die Eigenkompostierung und die Ausbringung des entstandenen Komposts (Eigenverwertung) haben auf dem Grundstück, auf dem die biogenen Abfälle angefallen sind, nach den Regeln der guten fachlichen Praxis zu erfolgen. − Es muss eine ausreichende Gartennutzfläche auf dem Grundstück vorhanden sein. Die Gartennutzfläche ist die auf dem Grundstück für das Verwerten des Komposts verfügbare Fläche. Sie berechnet sich aus der Gesamtgartenfläche abzüglich etwaiger Rasenflächen. Ausreichend ist die Gartennutzfläche, wenn pro Person mindestens 25 m² und bei paralleler Nutzung einer Biotonne mindestens 12 m² für die Verwertung des hergestellten Komposts zur Verfügung stehen. − Folgende Bioabfälle sind für die Eigenkompostierung geeignet: • Küchenabfälle wie Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Nussschalen, Schalen von Zitrusfrüchten, Kaffeesatz und Filtertüten, Teebeutel, verdorbene Backwaren, Küchentücher und Servietten, Schnittblumen, • biogene Gartenabfälle wie Strauch- und Heckenschnitt, Grasschnitt, Laub, verwelkte und abgestorbene Pflanzen, Fallobst, • Topfpflanzen mit Erde, • Sägespäne von unbehandeltem Holz. − Zur Eigenkompostierung nicht geeignete Bioabfälle sind: • Von gefährlichen Krankheiten (z. B. Feuerbrand, Scharkakrankheit) befallene Pflanzen oder Pflanzenteile, • nicht einheimische Pflanzen mit großer Ausbreitungstendenz wie Herkulesstaude und Japanischer Staudenknöterich, • behandeltes Holz, • gekochte Essensreste, • Fleisch-, Wurst- und Fischreste, • Milchprodukte. Erläuterung Der Begriff „gute fachliche Praxis“ ist bereits seit 1986 im Pflanzenschutzgesetz verankert und fand in den letzten Jahren unter anderem Eingang in das Düngemittelgesetz, das Kreislaufwirtschaftsgesetz und das Bundesbodenschutzgesetz. Die dort eingeführten Beschreibungen der „guten fachlichen Praxis“ dienen neben den rein fachlichen Aspekten vor allem dem Gesundheits-, Natur- und Bodenschutz, dem Gewässerschutz und dem Schutz des Trinkwassers. Bei einer geplanten Eigenverwertung sind all diese Schutzgüter zu berücksichtigen. Das Umweltbundesamt beschreibt in der aktuellen Kompostfibel ausführlich, was unter guter fachlicher Praxis bei der Eigenkompostierung zu verstehen ist. Der Inhalt der Broschüre kann unter stadtreinigung-leipzig.de abgerufen werden. Nähere Definitionen der Begriffe „ordnungsgemäß“ und „schadlos“ in Bezug auf die Eigenverwertung hat der Gesetzgeber bisher nicht geprägt. Daher sind seit 01.01.2016 in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für die Stadt Leipzig verbindliche Kriterien festgelegt. Die dazu bisher ergangene Rechtsprechung wurde berücksichtigt. Die bisher eingegangenen Anzeigen der Grundstückseigentümer lassen den Schluss zu, dass die Satzungsfestlegungen zur Verwertung des hergestellten Komposts zum Teil missverstanden -4- wurden. Aus diesem Grund wird der Text klarstellend geändert. Der zu regelnde Sachverhalt bleibt der gleiche. Hinweis: Etwa vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Änderungssatzung und ihrer Veröffentlichung im Leipziger Amtsblatt ist die komplette Abfallwirtschaftssatzung als Druckexemplar erhältlich. Außerdem kann sie direkt nach dem Inkrafttreten im Internet unter www.leipzig.de oder unter www.stadtreinigung-leipzig.de abgerufen werden. Weitere aktuelle Informationen zu Öffnungszeiten, relevanten Telefonnummern, Ablagestellen für Weihnachtsbäume, Standorte und –zeiten des Schadstoffmobils, Standorte und Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe und eventuelle Terminänderungen werden ortsüblich, das heißt, über das Amtsblatt, die örtlichen Medien und das Internet bekannt gegeben. -5- 2. Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig vom 20.11.14 Auf der Grundlage - des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.März 2014 (SächsGVBl. S. 146, verk. am 29.März 2014), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 vom 29.April 2015 (SächsGVBl. S. 349, verk. am 08.Mai 2015), - des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 06.Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, verk. am 05. Juli 2013), - des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.Februar 2012 (BGBl. I S. 212, verk. am 29.Februar 2012), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 04.April 2016 (BGBl. I S. 569, verk. am 08.April 2016), - der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Juni 2002 (BGBl. I S. 1938, verk. am 24.Juni 2002), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.Februar 2012 (BGBl. I S. 212, verk. am 29.02.2012), - der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379, verk. am 12.Dezember 2001), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382, verk. am 10.März 2016), - des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739, verk. am 23.Oktober 2015), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20.Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739 (1769), verk. am 23. Oktober 2015), hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig am 17.November 2016, (Nr. VI-DS-03212/16) folgende Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung vom 20.November 2014 (DS Nr. V/453/14, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 24/14 vom 20.Dezember 2014), geändert am 19.November 2015 (Nr. VI-DS-1777/15, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt 23/15 vom 12.Dezember 2015) beschlossen: Artikel 1 Ergänzung des § 6 Anschluss- und Benutzungszwang Der § 6 Absatz 5 wird um die kursive Passage ergänzt. (5) Für Bioabfälle aus Haushaltungen gemäß § 2 (8), die über die Biotonne gesammelt werden, sind mindestens 10 Liter je amtlich gemeldete Person vorzuhalten. Die kleinste Biotonne hat ein Volumen von 60 Litern. Werden auf dem Grundstück neben der Erfassung über die Biotonne Bioabfälle zusätzlich selbst kompostiert und verwertet, kann das vorzuhaltende Mindestvolumen auf Antrag auf 5 Liter je amtlich gemeldete Person reduziert werden. Die Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung gemäß Anlage 4 sind einzuhalten. Artikel 2 Änderung des § 7 Anzeige- und Antragspflicht Die Absätze 1 und 4 werden geändert und lauten neu: (1) Den Neuanschluss eines Grundstückes hat der Anschlusspflichtige bei der Stadt mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Nutzung des Grundstückes schriftlich zu beantragen und folgende Angaben vorzulegen: -1- a) seine vollständige Adresse einschließlich Vor- und Zunamen, b) die Anschrift des betreffenden Grundstückes, c) die Zahl der amtlich gemeldeten Personen, d) die Art und Anzahl der benötigten Abfallbehälter, e) die Größe der Gartennutzfläche (keine Rasenfläche), die bei beabsichtigter Eigenverwertung für die Aufbringung des Komposts zur Verfügung steht, die Art der Kompostiereinrichtung einschließlich aussagekräftiger Fotonachweise, bei Anschluss von Gewerbegrundstücken gemäß Anlage 2 außerdem f) die Branche und Anzahl der Abfallerzeuger, g) die Anzahl der Beschäftigten, Plätze/Betten, Schüler und Schülerinnen/Kinder. […] (4) Die beabsichtigte ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung von Bioabfällen bei bereits bestehendem Anschluss an die Abfallwirtschaft ist mindestens einen Monat im Voraus bei der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, durch den Anschlusspflichtigen schriftlich zu beantragen. Die Angaben von Absatz 1 e) sind vorzulegen, wenn dadurch eine teilweise oder vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne bewirkt werden soll. Wird die Eigenverwertung ganz oder teilweise eingestellt, ist dies durch den Anschlusspflichtigen der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Artikel 3 Änderung des § 14 Bioabfälle Der Absatz 1 wird geändert und lautet neu: (1) Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, stellt zur Sammlung von biologisch abbaubaren organischen Abfällen gemäß § 2 (8) dieser Satzung Biotonnen auf den Grundstücken auf. Der Anschlusspflichtige gemäß § 6 (2) ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die auf seinem Grundstück anfallenden Bioabfälle getrennt gehalten und in die Biotonne eingegeben werden. Der Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne entfällt nach schriftlichem Antrag, wenn alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos vor Ort kompostiert und verwertet werden. Die sachgerechte Eigenverwertung (Kompostierung und Ausbringung des Komposts) ist gemäß § 7 (1) und (4) nachzuweisen. Für die Eigenverwertung gelten die Kriterien laut Anlage 4. Wenn die Stadt einen Monat nach Eingang des vollständigen Antrags keine ablehnende Entscheidung trifft, gilt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne als erteilt. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne kann von der Stadt widerrufen werden, wenn bekannt wird, dass die Kriterien gemäß Anlage 4 nicht erfüllt werden. Artikel 4 Änderung des § 19 Ordnungswidrigkeiten Der bisherige Punkt 6 wird gestrichen. Der § 19 lautet neu: Gemäß § 124 der SächsGemO und § 17 SächsABG können Verstöße gegen diese Satzung als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 (4) angefallene Abfälle ohne Erlaubnis der Stadt durchsucht und entnimmt, 2. entgegen § 4 der Stadt von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Abfälle überlässt, 3. entgegen § 6 (2) als Anschlusspflichtiger und Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen der Überlassungspflicht nicht nachkommt, 4. entgegen § 6 (3) als Anschlusspflichtiger oder Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung der Überlassungspflicht nicht nachkommt, 5. entgegen § 7 seiner Anzeige- und Antragspflicht nicht nachkommt, 6. entgegen § 7 (6) Verlust oder Beschädigung von Abfallbehältern nicht unverzüglich anzeigt, 7. entgegen § 8 (1) den Beauftragten der Stadt nicht über alle die Abfallentsorgung betreffenden Fragen, nach Aufforderung auch schriftlich, fristgemäß Auskunft gibt, 8. entgegen § 8 (2) bei Bedarf nicht ungehinderten Zutritt zu allen Grundstücksteilen und Anla-2- gen, auf denen sich Abfälle oder Einrichtungen von abfallwirtschaftlicher Bedeutung befinden, verschafft, 9. entgegen § 8 (4) zum Zwecke der Abholung keinen zeitnahen Zugang zu den Behältern ermöglicht, 10. entgegen § 9 (7) Abfallbehälter zu Werbezwecken nutzt, 11. entgegen § 10 (2) Behälter mit Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bereitstellt und/oder nach der Leerung nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt, 12. entgegen § 13 (4) als Gewerbetreibender Wertstoffhöfe für die Abgabe von Abfällen nutzt, die im Rahmen seines Gewerbezwecks anfallen, 13. entgegen § 13 (5) Abfall vor den Wertstoffhöfen oder ohne Zustimmung des Personals auf den Wertstoffhöfen ablegt, 14. entgegen § 15 (8) Schadstoffe nicht gesondert übergibt, 15. entgegen § 16 Abfallbehälter auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen für Abfälle aus Haushaltungen oder sonstigen Anfallstellen nutzt. Artikel 5 Ergänzung der Anlage 1 Nicht ausgeschlossene Abfälle Die Anlage 1 wird um folgende Abfallart ergänzt: Abfallschlüssel (AS) 20 01 20 01 02 20 01 35* Abfallbezeichnung Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) Glas gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen Artikel 6 Ergänzung der Anlage 2 Mindestbehältervolumen / Einwohnergleichwerte für Gewerbe Die Einwohnergleichwerte werden geändert bzw. ergänzt durch die kursive Passage: 2. Andere Herkunftsbereiche als private Haushaltungen Unternehmen /Institution Beschäftigte / Platz / Bett Einwohnergleichwert (EWG) Kliniken, Arztpraxen, PflegeJe Beschäftigten heime und ähnliche medizinische Einrichtungen 1,0 Sanatorien, Kasernen, Einrichtungen des Strafvollzugs und ähnliche Einrichtungen Je Bett / Platz 1,0 Pflegeheime u. Ä. Je Bett 2,0 Flüchtlingsunterkünfte* Je Person 1,0 -3- * Darunter fallen Einrichtungen, die eine selbständige Haushaltsführung nicht vorsehen. Artikel 7 Änderung der Anlage 4 Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung Die Anlage 4 wird geändert und lautet neu: Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung − Die Eigenkompostierung und die Ausbringung des entstandenen Komposts (Eigenverwertung) haben auf dem Grundstück, auf dem die biogenen Abfälle angefallen sind, nach den Regeln der guten fachlichen Praxis zu erfolgen. − Es muss eine ausreichende Gartennutzfläche auf dem Grundstück vorhanden sein. Die Gartennutzfläche ist die auf dem Grundstück für das Verwerten des Komposts verfügbare Fläche. Sie berechnet sich aus der Gesamtgartenfläche abzüglich etwaiger Rasenflächen. Ausreichend ist die Gartennutzfläche, wenn pro Person mindestens 25 m² und bei paralleler Nutzung einer Biotonne mindestens 12 m² für die Verwertung des hergestellten Komposts zur Verfügung stehen. − Folgende Bioabfälle sind für die Eigenkompostierung geeignet: • Küchenabfälle wie Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Nussschalen, Schalen von Zitrusfrüchten, Kaffeesatz und Filtertüten, Teebeutel, verdorbene Backwaren, Küchentücher und Servietten, Schnittblumen, • biogene Gartenabfälle wie Strauch- und Heckenschnitt, Grasschnitt, Laub, verwelkte und abgestorbene Pflanzen, Fallobst, • Topfpflanzen mit Erde, • Sägespäne von unbehandeltem Holz. − Zur Eigenkompostierung nicht geeignete Bioabfälle sind: • Von gefährlichen Krankheiten (z. B. Feuerbrand, Scharkakrankheit) befallene Pflanzen oder Pflanzenteile, • nicht einheimische Pflanzen mit großer Ausbreitungstendenz wie Herkulesstaude und Japanischer Staudenknöterich, • behandeltes Holz, • gekochte Essensreste, • Fleisch-, Wurst- und Fischreste, • Milchprodukte. Artikel 8 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt am 01. Januar 2017 in Kraft. Leipzig, am xx.xx.2016 Burkhard Jung Oberbürgermeister -4-