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Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1200820.pdf
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208 kB
Erstellt
01.09.16, 12:00
Aktualisiert
02.12.16, 16:37

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03238 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Fachausschuss Finanzen Fachausschuss Kultur Ratsversammlung 17.11.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Überplanmäßige Aufwendungen 2016 gemäß § 79 (1) SächsGemO in der Budgeteinheit 50_311_ZW - Grundversorgung und Hilfen SGB XII Beschlussvorschlag: 1. Die überplanmäßigen Aufwendungen gemäß § 79 (1) SächsGemO in der Budgeteinheit 50_311_ZW (Grundversorgung und Hilfen SGB XII) werden für 2016 in Höhe von 6.472.900 € bestätigt. 1.100.31.1.1.01.01 1.100.31.1.2.01.01 1.100.31.1.3.01.01 Hilfen zum Lebensunterhalt 608.900 € Hilfe zur Pflege 1.639.000 € Eingliederungshilfe 4.225.000 € 2. Die Deckung erfolgt aus der Kostenstelle „Unterjährige Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt (1098600000). Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein x ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von Höhe in EUR wo veranschlagt 608.900 1.639.000 4.225.000 1.100.31.1.1.01.01 1.100.31.1.2.01.01 1.100.31.1.3.01.01 Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt bis 2016 Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE x von nein wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat x nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: x 1. Hilfe zum Lebensunterhalt gem. SGB XII Plan: 5.778.600 € 31.07.2016: 31.12.2016: 3.769.400 € 6.387.500 € Mehrbedarf: 608.900 €1 Auf Basis des V-Ist per 31.07.2016 entstehen im Bereich Hilfe zum Lebensunterhalt deutliche Mehraufwendungen gegenüber der Planung 2016. Die Anzahl der Leistungsbezieher der HLU wird im Wesentlichen durch die zunehmende Anzahl Älterer aufgrund der demografischen Entwicklung, die Höhe der Renteneinkünfte bzw. des erwirtschafteten Vermögens, das Mietniveau und die Höhe der Nebenkosten sowie die regelmäßige Erhöhung der Regelsätze (zuletzt um 5 € zum 01.01.2016) beeinflusst. Auch Personen, die Empfänger ausländischer Altersrenten – vor dem in Deutschland üblichen Renteneintrittsalter – sind, deren Leistungen jedoch nicht zur Unterhaltssicherung ausreichen, erhalten HLU. Die aktuelle Entwicklung wird insbesondere durch die Inanspruchnahme der russischen Altersrente, auf die Frauen einen Anspruch ab 55 Jahre haben, beeinflusst. Seit dem 01.01.2015 werden russische Altersrenten nicht mehr in das Ausland überwiesen. Russische Staatsangehörige, die im Ausland leben, können ihre Rente nur noch über den Rentenfonds der Russischen Förderration direkt beantragen. Eine nach dem 01.01.2015 bewilligte Rente wird auf ein in Russland eröffnetes Konto bei der Sparkasse gezahlt. Bis heute konnte das BMAS die Möglichkeit des Geldtransfers von einem russischen Konto bei der Sberbank (EU-Sanktionen aufgrund der Geschehnisse in der Ukraine) nicht klären. Für den Sozialhilfeträger hat dies finanzielle Auswirkungen, da dem Leistungsberechtigten keine bereiten Mittel, die sich bedarfsmindernd auf die HLU auswirken würden, zur Verfügung stehen. Die Leistungshöhe der Hilfe zum Lebensunterhalt wird jeweils zum Jahresbeginn angepasst. Zum 01.01.2016 stieg der Regelsatz um 5 € auf 404 €/Monat. Regelsatzerhöhungen haben neben der aus ihnen unmittelbar erfolgenden Steigerung von Aufwendungen stets auch Auswirkungen auf zu gewährende Zuschläge und insbesondere auf die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII (Einkommensgrenze = zweifacher Regelsatz). Seit Dezember 2015 wird die Stadt Leipzig als örtlicher Sozialhilfeträger verstärkt in anhängigen Streitfällen zur Entscheidungen zum Leistungsausschluss SGB II für bestimmte Unionsbürger beigeladen. In der Sache macht sich das hiesige Sozialgericht die Auffassung des Bundessozialgerichtes zu eigen und stellt insbesondere nach einer Aufenthaltsdauer von mehr als 6 Monaten auf die Gewährung ungekürzter Leistungen der HLU nach dem SGB XII ab. Zwischenzeitlich sind anderenorts abweichende Entscheidungen zum Urteil getroffen worden, in denen Unionsbürger, die dem Anspruchsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfallen keinen Rechtsanspruch auf SGB XII- Leistungen haben, so dass allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen Leistungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Betracht kommen und auch eine Aufenthaltsdauer von mehr als 6 Monaten hierbei keine Ermessensreduktion auf Null rechtfertigt. Dieser (von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes abweichenden) Auffassung hat sich das Sozialamt angeschlossen, so dass die Aufwendungen für Unionsbürger zumindest teilweise reduziert werden können. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichtes aus 2008 kommt dabei eine Beschränkung auf das zum Leben Unerlässliche (80% der maßgebenden Regelleistung zuzüglich tatsächlicher, jedoch 1 Angabe bereits abzüglich Zahlungen aus dem Haushaltsjahr 2016 per 10.08.2016 aus dem Vorfahren Prosoz in Höhe von 141.100 €, die sachlich noch dem Haushaltsjahr 2015 zuzuordnen sind. 1 maximal angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung) in Betracht. Weitergehende Reduzierungen setzen voraus, dass der Verlust der Freizügigkeit mittels Verwaltungsakt der Ausländerbehörde festgestellt wurde. Auf der Grundlage des Anordnungssoll zum 31.07.2016 in Höhe von 3.769.400 € ergibt sich ein voraussichtliches Ist per 31.12.2016 in Höhe von 6.387.600 € und somit Mehraufwendungen in Höhe von 608.900 €. 2. Hilfe zur Pflege gem. SGB XII Plan: 13.810.000 € 31.07.2016: 31.12.2016: 8.483.850 € 15.449.000 € Mehrbedarf: 1.639.000 €2 Die Fallzahlen in der Hilfe zur Pflege sind seit 2013 kontinuierlich gestiegen. Von 2013 zu 2014 um 1%, in den Jahren 2014 zu 2015 und 2015 bis Mai 2016 jedoch um jeweils 7%. Mit Stand Juni 2016 bezogen 2.517 Leistungsberechtigte Hilfe zur Pflege. In allen drei Pflegestufen steigt der Anteil der professionellen Dienste. In der nachfolgenden Tabelle sind die einzelnen Veränderungen je Pflegestufe im Vergleich der Jahre 2012 und 2015 und zum Jahresbeginn 2016 dargestellt. Anteil Heranziehung besonderer Pflegekraft in PS 1 Anteil Heranziehung besonderer Pflegekraft in PS 2 Anteil Heranziehung besonderer Pflegekraft in PS 3 2012 65 % 2013 71 % 2014 77 % 2015 82 % 06/2016 83 % 59 % 66 % 69 % 74 % 77 % 61 % 69 % 74 % 70 % 77 % Lesehinweis: Anteil der Leistungsempfänger der jeweiligen Pflegestufe, die besondere Pflegekraft in Anspruch nehmen (professionelle Dienste) und nicht das pauschalierte Pflegegeld erhalten. Für die Anteile in den ersten sechs Monaten 2016 ist zu berücksichtigen, dass die Abrechnung erbrachter Pflegeleistungen erst nachträglich nach Leistungserbringung erfolgt. Daher sind hier noch nicht die tatsächlichen Fallzahlen enthalten, bereits jetzt ist jedoch ein weiterer Anstieg zu verzeichnen. Diese Entwicklung ist vor allem im Hinblick auf die finanziellen Aufwendungen im Einzelfall kritisch und kann durch den Sozialhilfeträger nur bedingt gesteuert werden. Die durchschnittlichen Fallkosten im ambulanten Bereich lagen 2015 bei der Gewährung von Pflegeld bei 3.256 € je Jahr und Fall. Im gleichen Zeitraum lagen die durchschnittlichen Fallkosten bei der Heranziehung einer besonderen Pflegekraft bei 14.092 € je Jahr und Fall. Generell gilt nach wie vor der gesetzliche Grundsatz, dass der ambulanten Hilfe zur Pflege gegenüber der stationären Versorgung Vorrang einzuräumen ist und die Leistungsberechtigten so lange wie möglich im häuslichen Umfeld betreut werden sollten. Damit ist dem Sozialhilfeträger nur die Möglichkeit eingeräumt, soweit möglich, die Zuordnung pflegerischer Bedarfe zu konkreten Leistungskomplexen und die Frage der Bedarfsdeckung auszugestalten. 2 Angabe bereits abzüglich Zahlungen aus dem Haushaltsjahr 2016 per 10.08.2016 aus dem Vorfahren Prosoz in Höhe von 661.000 €, die sachlich noch dem Haushaltsjahr 2015 zuzuordnen sind. 2 Dazu nahm im II. Quartal 2015 der Sozialen und pflegerische Fachdienst des Sozialamtes die Arbeit auf. Durch die Beurteilung des Hilfebedarfes der ambulanten Pflege bei Hausbesuchen konnten im Zeitraum von April 2015 bis Dezember 2015 in 433 Fällen mit Einsparungen in Höhe von 73.100 Euro erzielt werden. Dem stehen Mehraufwendungen in Höhe von 18.200 Euro gegenüber. Im Zeitraum von Januar 2016 bis Juni 2016 290 Fällen mit Einsparungen in Höhe von 35.400 Euro erzielt werden. Dem stehen Mehraufwendungen in Höhe von 8.900 Euro gegenüber. Die Mehraufwendungen resultieren vor allem aus zusätzlich festgestelltem Bedarf. Die Erhöhung der Grundlohnsummen bei Pflegefachkräften führte zu neuen Vergütungssätzen in der ambulanten Pflege ab 01.08.2016. Der Punktwert bei den Leistungskomplexen stieg um 5,9%, so dass mit weiteren Mehrausgaben pro Fall zu rechnen ist. Durch die Bundesregierung wurde im Juli 2016 der Entwurf des dritten Pflegestärkungsgesetzes vorgelegt. Danach sollen die Leistungsverbesserungen für Pflegeversicherte in den neuen Pflegegraden 1 bis 5 nach SGB XI ab Januar 2017 auch für Nichtversicherte gelten. Das SGB XII wird entsprechend geändert. Dies betrifft die häusliche Pflege, Kurzzeit- und Tagespflege sowie den stationären Bereich. Der konkrete Umfang weiterer Kosten ist momentan nicht zu beurteilen und wird zwischen Bund, Ländern und Kommunen kontrovers diskutiert. Auf der Grundlage des Anordnungssoll zum 31.07.2016 in Höhe von 8.483.850 € ergibt sich ein voraussichtliches Ist per 31.12.2016 in Höhe von 15.449.000 € und somit Mehraufwendungen in Höhe von 1.639.000 €. 3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Plan: 17.758.850 € 31.07.2016: 31.12.2016: 12.463.600 € 21.983.850 € Mehrbedarf: 4.225.000 €3 Eingliederungshilfe für behinderte bzw. von einer Behinderung bedrohte Menschen gemäß SGB XII ist eine gesetzliche Pflichtleistung, deren Aufgabe darin besteht, für behinderte Menschen eine umfassende Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens sicherzustellen. Im Freistaat Sachsen ist der kommunale Sozialhilfeträger für die Leistungen der Eingliederungshilfe für Personen im Alter von 0 bis 18 und über 65 Jahre sowie für alle ambulanten Leistungen unabhängig vom Alter zuständig (§ 13 Sächsisches Ausführungsgesetz zum SGB XII). Die Leistungsgewährung erfolgt auf Antragstellung der erziehungsberechtigten Eltern, der Betreuer oder der behinderten Menschen selbst. Bei der Prüfung im Sozialamt werden sozialmedizinische (niedergelassene Kinderärzte, Gesundheitsamt – Kinder- und Jugendärztlicher Dienst, Sozialpädiatrisches Zentrum) und sozialpädagogische Gutachten (Allgemeiner Sozialdienst, Sozialpädagogen des Sozialamtes, Sozialpsychiatrischer Dienst) herangezogen. Im Ergebnis wird ein Bescheid erstellt, der entsprechend der aktuellen Bedarfslage Höhe und Dauer der Hilfeleistung festlegt. 3 Angabe bereits abzüglich Zahlungen aus dem Haushaltsjahr 2016 per 10.08.2016 aus dem Vorfahren Prosoz in Höhe von 3.175.000 €, die sachlich noch dem Haushaltsjahr 2015 zuzuordnen sind. 3 Seit Jahren steigt die Zahl der Personen mit einem Anspruch auf Eingliederungshilfe und damit erhöhen sich auch die Ausgaben für diese Leistungen – jährlich um ca. 5 %. Allgemeine Gründe dafür sind: Im Kinder- und Jugendbereich sind steigende Geburtenzahlen zu verzeichnen bei gleichbleibendem bzw. leicht steigendem Anteil von Kindern, die mit einer Behinderung geboren werden. Zudem werden durch die Gesundheitsämter zunehmend Auffälligkeiten bei den Früherkennungsuntersuchungen festgestellt, insbesondere im Sprachbereich, bei der Motorik sowie im sozialen Verhalten. Weiterhin sind erhöhte Kostensätze der Leistungserbringer zu berücksichtigen (Tarifanpassungen, steigende Sachkosten). In Bezug auf erwachsene Menschen mit Behinderung im Alter über 18 Jahre, für die in Sachsen das kommunale Sozialamt für einen Großteil der ambulanten Leistungen und ab dem 65. Lebensjahr auch für die stationären Hilfen zuständig ist, ist Folgendes festzustellen:  Die Zahl der Menschen mit Behinderung, die beim Wohnen und Leben in der Gemeinschaft auf eine Betreuung angewiesen sind, steigt kontinuierlich.  Die Mehrheit der über 65-jährigen erwachsenen Menschen mit Behinderung wohnt weiterhin in stationären Einrichtungen und das Durchschnittsalter dieser Personengruppe nimmt zu.  Da der kommunale Träger (Sozialamt) neben den unter 18 Jährigen auch für die über 65 Jährigen zuständig ist, ist ein weiterer Kostenanstieg allein durch den steigenden Anteil der Älteren an der Gesamtbevölkerung absehbar. Die demografische Entwicklung in Bezug auf Menschen mit und ohne Behinderung gleicht sich an. Im ersten Halbjahr 2016 war bereits der Fallzahlbestand des Jahres 2013 erreicht. Bis Ende 2016 geht das Sozialamt von etwas mehr als 3.000 Fällen aus. Fallzahlen 2010 2.483 2011 2.517 2012 2.638 2013 2.693 2014 2.792 2015 2.892 06/2016 2.694 87% der Empfänger/-innen sind behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche und 13 % Erwachsene mit Behinderungen. Auf Basis des V-Ist per 31.7.2016 entstehen im Bereich der Eingliederungshilfe deutliche Mehraufwendungen gegenüber der Planung 2016. Die zusätzlichen Ausgaben entstehen in integrativen Kindertagesstätten, heilpädagogischen Gruppen in Kindertagesstätten, der Ferienbetreuung geistig behinderter Schüler/-Innen, Schulassistenzen in Förder- und Regelschulen und bei Teilhabeleistungen für erwachsene Menschen. Darüber hinaus wurden bei der Hochrechnung des V-Ist 2016 berücksichtigt, dass bei der Abrechnung der Leistungen gegenüber der Stadt Leipzig zum Teil deutliche Zeitverzögerungen eintreten und damit ein hoher Rückstellungsbedarf besteht (ca. 4 Mio. €), der das Ergebnis des Jahres 2016 belastet. Diese Ausgabensteigerungen begründen sich im Wesentlichen aus den steigenden Fallzahlen und Fallkosten in den folgenden Bereichen: a) Leistungen für Kinder im Vorschulalter Für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter sind die größten Fallzahl- und Ausgabensteigerungen in Bezug auf die interdisziplinäre Frühförderung, die Integration in eine Kindertagesstätte und die Betreuung in einer heilpädagogischen Gruppe in Kindertagesstätten zu verzeichnen. 4 b) Leistungen für Jugendliche im Schulalter Ein Anstieg der Ausgaben ist insbesondere bei den Schulassistenzen (auch bezeichnet als Integrationshelfer) in den Regel- und Förderschulen zu verzeichnen sowie der heilpädagogischen Hortbetreuung. Im Regelschulbereich ist der Anstieg auf die kontinuierliche Zunahme von integrativ beschulten Kindern und Jugendlichen zurückzuführen. c) Leistungen für Erwachsene Eingliederungshilfen (Teilhabeleistungen) können auch in Form des „Persönlichen Budgets“ erbracht werden. Fast alle Leistungen der Eingliederungshilfe sind budgetfähig. Vor allem für junge behinderte Menschen, die sich ein Leben in einer eigenen Wohnung mit unterstützenden ambulanten Hilfen zutrauen, kann mit einer Budgetlösung das selbstbestimmte Wohnen außerhalb einer Einrichtung und damit die Lebensqualität erhöht werden. 2016 existierten 85 Fälle mit einem persönlichen Budget. Dabei handelt es sich um 15 komplexe Fälle mit Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hauswirtschafts- und Krankenhilfe sowie 70 weniger komplexe, nicht trägerübergreifende Fälle. Die Fallzahl in der stationären Hilfe für behinderte Menschen im Alter über 65 Jahre steigt insbesondere durch die demografische Entwicklung und dem damit verbundenem steigenden Anteil älterer Menschen mit Behinderungen, die auf eine stationäre Versorgung angewiesen sind, da ambulante Hilfen den Bedarf nicht vollständig decken können. Auf der Grundlage des Anordnungssoll zum 31.07.2016 in Höhe von 12.463.600 € ergibt sich ein voraussichtliches Ist per 31.12.2016 in Höhe von 21.983.850 € und somit Mehraufwendungen in Höhe von 4.225.000 €. 4. Zusammenfassung für die Budgeteinheit 50_311_ZW PSP-Element 1.100.31.1.1.01.01 1.100.31.1.2.01.01 1.100.31.1.3.01.01 5. Leistung Mehraufwendungen Hilfe zum Lebensunterhalt gem. SGB XII 608.900 € Hilfe zur Pflege gem. SGB XII 1.639.000 € Eingliederungshilfe gem. SGB XII 4.225.000 € Gesamt 6.472.900 € Begründung zu den fehlenden Deckungsmöglichkeiten innerhalb des Sozialamtes Die Deckung des Mehrbedarfs ist aus anderen Budgets des Sozialamtes bzw. des Dezernates Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule nicht möglich, so dass sich das Defizit im Ergebnishaushalt zunächst um diesen Betrag erhöht. Die Deckung erfolgt aus der Kostenstelle „Unterjährige Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt (1098600000). 5