Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1200820.pdf
Größe
208 kB
Erstellt
01.09.16, 12:00
Aktualisiert
02.12.16, 16:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03238
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Fachausschuss Finanzen
Fachausschuss Kultur
Ratsversammlung
17.11.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Überplanmäßige Aufwendungen 2016 gemäß § 79 (1) SächsGemO in der
Budgeteinheit 50_311_ZW - Grundversorgung und Hilfen SGB XII
Beschlussvorschlag:
1. Die überplanmäßigen Aufwendungen gemäß § 79 (1) SächsGemO in der Budgeteinheit
50_311_ZW (Grundversorgung und Hilfen SGB XII) werden für 2016 in Höhe von 6.472.900 €
bestätigt.
1.100.31.1.1.01.01
1.100.31.1.2.01.01
1.100.31.1.3.01.01
Hilfen zum Lebensunterhalt
608.900 €
Hilfe zur Pflege
1.639.000 €
Eingliederungshilfe
4.225.000 €
2. Die Deckung erfolgt aus der Kostenstelle „Unterjährige Finanzierung ohne Deckung
Ergebnishaushalt (1098600000).
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
x
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
Höhe in EUR
wo veranschlagt
608.900
1.639.000
4.225.000
1.100.31.1.1.01.01
1.100.31.1.2.01.01
1.100.31.1.3.01.01
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
bis
2016
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
x
von
nein
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
x
1.
Hilfe zum Lebensunterhalt gem. SGB XII
Plan:
5.778.600 €
31.07.2016:
31.12.2016:
3.769.400 €
6.387.500 €
Mehrbedarf:
608.900 €1
Auf Basis des V-Ist per 31.07.2016 entstehen im Bereich Hilfe zum Lebensunterhalt
deutliche Mehraufwendungen gegenüber der Planung 2016. Die Anzahl der
Leistungsbezieher der HLU wird im Wesentlichen durch die zunehmende Anzahl Älterer
aufgrund der demografischen Entwicklung, die Höhe der Renteneinkünfte bzw. des
erwirtschafteten Vermögens, das Mietniveau und die Höhe der Nebenkosten sowie die
regelmäßige Erhöhung der Regelsätze (zuletzt um 5 € zum 01.01.2016) beeinflusst.
Auch Personen, die Empfänger ausländischer Altersrenten – vor dem in Deutschland
üblichen Renteneintrittsalter – sind, deren Leistungen jedoch nicht zur Unterhaltssicherung
ausreichen, erhalten HLU. Die aktuelle Entwicklung wird insbesondere durch die
Inanspruchnahme der russischen Altersrente, auf die Frauen einen Anspruch ab 55 Jahre
haben, beeinflusst. Seit dem 01.01.2015 werden russische Altersrenten nicht mehr in das
Ausland überwiesen. Russische Staatsangehörige, die im Ausland leben, können ihre Rente
nur noch über den Rentenfonds der Russischen Förderration direkt beantragen. Eine nach
dem 01.01.2015 bewilligte Rente wird auf ein in Russland eröffnetes Konto bei der
Sparkasse gezahlt. Bis heute konnte das BMAS die Möglichkeit des Geldtransfers von einem
russischen Konto bei der Sberbank (EU-Sanktionen aufgrund der Geschehnisse in der
Ukraine) nicht klären. Für den Sozialhilfeträger hat dies finanzielle Auswirkungen, da dem
Leistungsberechtigten keine bereiten Mittel, die sich bedarfsmindernd auf die HLU auswirken
würden, zur Verfügung stehen.
Die Leistungshöhe der Hilfe zum Lebensunterhalt wird jeweils zum Jahresbeginn angepasst.
Zum 01.01.2016 stieg der Regelsatz um 5 € auf 404 €/Monat. Regelsatzerhöhungen haben
neben der aus ihnen unmittelbar erfolgenden Steigerung von Aufwendungen stets auch
Auswirkungen auf zu gewährende Zuschläge und insbesondere auf die Einkommensgrenze
des § 85 SGB XII (Einkommensgrenze = zweifacher Regelsatz).
Seit Dezember 2015 wird die Stadt Leipzig als örtlicher Sozialhilfeträger verstärkt in
anhängigen Streitfällen zur Entscheidungen zum Leistungsausschluss SGB II für bestimmte
Unionsbürger beigeladen. In der Sache macht sich das hiesige Sozialgericht die Auffassung
des Bundessozialgerichtes zu eigen und stellt insbesondere nach einer Aufenthaltsdauer von
mehr als 6 Monaten auf die Gewährung ungekürzter Leistungen der HLU nach dem SGB XII
ab. Zwischenzeitlich sind anderenorts abweichende Entscheidungen zum Urteil getroffen
worden, in denen Unionsbürger, die dem Anspruchsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
SGB II unterfallen keinen Rechtsanspruch auf SGB XII- Leistungen haben, so dass allenfalls
in eng begrenzten Ausnahmefällen Leistungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach
§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Betracht kommen und auch eine Aufenthaltsdauer von mehr
als 6 Monaten hierbei keine Ermessensreduktion auf Null rechtfertigt.
Dieser (von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes abweichenden) Auffassung hat
sich das Sozialamt angeschlossen, so dass die Aufwendungen für Unionsbürger zumindest
teilweise reduziert werden können. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Sächsischen Landessozialgerichtes aus 2008 kommt dabei eine Beschränkung auf das zum
Leben Unerlässliche (80% der maßgebenden Regelleistung zuzüglich tatsächlicher, jedoch
1
Angabe bereits abzüglich Zahlungen aus dem Haushaltsjahr 2016 per 10.08.2016 aus dem Vorfahren Prosoz in Höhe von
141.100 €, die sachlich noch dem Haushaltsjahr 2015 zuzuordnen sind.
1
maximal angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung) in Betracht. Weitergehende
Reduzierungen setzen voraus, dass der Verlust der Freizügigkeit mittels Verwaltungsakt der
Ausländerbehörde festgestellt wurde.
Auf der Grundlage des Anordnungssoll zum 31.07.2016 in Höhe von 3.769.400 € ergibt sich
ein voraussichtliches Ist per 31.12.2016 in Höhe von 6.387.600 € und somit
Mehraufwendungen in Höhe von 608.900 €.
2.
Hilfe zur Pflege gem. SGB XII
Plan:
13.810.000 €
31.07.2016:
31.12.2016:
8.483.850 €
15.449.000 €
Mehrbedarf:
1.639.000 €2
Die Fallzahlen in der Hilfe zur Pflege sind seit 2013 kontinuierlich gestiegen. Von 2013 zu
2014 um 1%, in den Jahren 2014 zu 2015 und 2015 bis Mai 2016 jedoch um jeweils 7%. Mit
Stand Juni 2016 bezogen 2.517 Leistungsberechtigte Hilfe zur Pflege.
In allen drei Pflegestufen steigt der Anteil der professionellen Dienste. In der nachfolgenden
Tabelle sind die einzelnen Veränderungen je Pflegestufe im Vergleich der Jahre 2012 und
2015 und zum Jahresbeginn 2016 dargestellt.
Anteil Heranziehung besonderer
Pflegekraft in PS 1
Anteil Heranziehung besonderer
Pflegekraft in PS 2
Anteil Heranziehung besonderer
Pflegekraft in PS 3
2012
65 %
2013
71 %
2014
77 %
2015
82 %
06/2016
83 %
59 %
66 %
69 %
74 %
77 %
61 %
69 %
74 %
70 %
77 %
Lesehinweis: Anteil der Leistungsempfänger der jeweiligen Pflegestufe, die besondere Pflegekraft in Anspruch
nehmen (professionelle Dienste) und nicht das pauschalierte Pflegegeld erhalten.
Für die Anteile in den ersten sechs Monaten 2016 ist zu berücksichtigen, dass die
Abrechnung erbrachter Pflegeleistungen erst nachträglich nach Leistungserbringung erfolgt.
Daher sind hier noch nicht die tatsächlichen Fallzahlen enthalten, bereits jetzt ist jedoch ein
weiterer Anstieg zu verzeichnen.
Diese Entwicklung ist vor allem im Hinblick auf die finanziellen Aufwendungen im Einzelfall
kritisch und kann durch den Sozialhilfeträger nur bedingt gesteuert werden. Die
durchschnittlichen Fallkosten im ambulanten Bereich lagen 2015 bei der Gewährung von
Pflegeld bei 3.256 € je Jahr und Fall. Im gleichen Zeitraum lagen die durchschnittlichen
Fallkosten bei der Heranziehung einer besonderen Pflegekraft bei 14.092 € je Jahr und Fall.
Generell gilt nach wie vor der gesetzliche Grundsatz, dass der ambulanten Hilfe zur Pflege
gegenüber der stationären Versorgung Vorrang einzuräumen ist und die
Leistungsberechtigten so lange wie möglich im häuslichen Umfeld betreut werden sollten.
Damit ist dem Sozialhilfeträger nur die Möglichkeit eingeräumt, soweit möglich, die
Zuordnung pflegerischer Bedarfe zu konkreten Leistungskomplexen und die Frage der
Bedarfsdeckung auszugestalten.
2
Angabe bereits abzüglich Zahlungen aus dem Haushaltsjahr 2016 per 10.08.2016 aus dem Vorfahren Prosoz in Höhe von
661.000 €, die sachlich noch dem Haushaltsjahr 2015 zuzuordnen sind.
2
Dazu nahm im II. Quartal 2015 der Sozialen und pflegerische Fachdienst des Sozialamtes
die Arbeit auf. Durch die Beurteilung des Hilfebedarfes der ambulanten Pflege bei
Hausbesuchen konnten im Zeitraum von April 2015 bis Dezember 2015 in 433 Fällen mit
Einsparungen in Höhe von 73.100 Euro erzielt werden. Dem stehen Mehraufwendungen in
Höhe von 18.200 Euro gegenüber. Im Zeitraum von Januar 2016 bis Juni 2016 290 Fällen
mit Einsparungen in Höhe von 35.400 Euro erzielt werden. Dem stehen Mehraufwendungen
in Höhe von 8.900 Euro gegenüber. Die Mehraufwendungen resultieren vor allem aus
zusätzlich festgestelltem Bedarf.
Die Erhöhung der Grundlohnsummen bei Pflegefachkräften führte zu neuen
Vergütungssätzen in der ambulanten Pflege ab 01.08.2016. Der Punktwert bei den
Leistungskomplexen stieg um 5,9%, so dass mit weiteren Mehrausgaben pro Fall zu rechnen
ist.
Durch die Bundesregierung wurde im Juli 2016 der Entwurf des dritten
Pflegestärkungsgesetzes vorgelegt. Danach sollen die Leistungsverbesserungen für
Pflegeversicherte in den neuen Pflegegraden 1 bis 5 nach SGB XI ab Januar 2017 auch für
Nichtversicherte gelten. Das SGB XII wird entsprechend geändert. Dies betrifft die häusliche
Pflege, Kurzzeit- und Tagespflege sowie den stationären Bereich. Der konkrete Umfang
weiterer Kosten ist momentan nicht zu beurteilen und wird zwischen Bund, Ländern und
Kommunen kontrovers diskutiert.
Auf der Grundlage des Anordnungssoll zum 31.07.2016 in Höhe von 8.483.850 € ergibt sich
ein voraussichtliches Ist per 31.12.2016 in Höhe von 15.449.000 €
und somit
Mehraufwendungen in Höhe von 1.639.000 €.
3.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Plan:
17.758.850 €
31.07.2016:
31.12.2016:
12.463.600 €
21.983.850 €
Mehrbedarf:
4.225.000 €3
Eingliederungshilfe für behinderte bzw. von einer Behinderung bedrohte Menschen gemäß
SGB XII ist eine gesetzliche Pflichtleistung, deren Aufgabe darin besteht, für behinderte
Menschen eine umfassende Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens
sicherzustellen.
Im Freistaat Sachsen ist der kommunale Sozialhilfeträger für die Leistungen der
Eingliederungshilfe für Personen im Alter von 0 bis 18 und über 65 Jahre sowie für alle
ambulanten Leistungen unabhängig vom Alter zuständig (§ 13 Sächsisches
Ausführungsgesetz zum SGB XII).
Die Leistungsgewährung erfolgt auf Antragstellung der erziehungsberechtigten Eltern, der
Betreuer oder der behinderten Menschen selbst. Bei der Prüfung im Sozialamt werden
sozialmedizinische (niedergelassene Kinderärzte, Gesundheitsamt – Kinder- und
Jugendärztlicher Dienst, Sozialpädiatrisches Zentrum) und sozialpädagogische Gutachten
(Allgemeiner Sozialdienst, Sozialpädagogen des Sozialamtes, Sozialpsychiatrischer Dienst)
herangezogen. Im Ergebnis wird ein Bescheid erstellt, der entsprechend der aktuellen
Bedarfslage Höhe und Dauer der Hilfeleistung festlegt.
3
Angabe bereits abzüglich Zahlungen aus dem Haushaltsjahr 2016 per 10.08.2016 aus dem Vorfahren Prosoz in Höhe von
3.175.000 €, die sachlich noch dem Haushaltsjahr 2015 zuzuordnen sind.
3
Seit Jahren steigt die Zahl der Personen mit einem Anspruch auf Eingliederungshilfe und
damit erhöhen sich auch die Ausgaben für diese Leistungen – jährlich um ca. 5 %.
Allgemeine Gründe dafür sind: Im Kinder- und Jugendbereich sind steigende
Geburtenzahlen zu verzeichnen bei gleichbleibendem bzw. leicht steigendem Anteil von
Kindern, die mit einer Behinderung geboren werden. Zudem werden durch die
Gesundheitsämter zunehmend Auffälligkeiten bei den Früherkennungsuntersuchungen
festgestellt, insbesondere im Sprachbereich, bei der Motorik sowie im sozialen Verhalten.
Weiterhin sind erhöhte Kostensätze der Leistungserbringer zu berücksichtigen
(Tarifanpassungen, steigende Sachkosten).
In Bezug auf erwachsene Menschen mit Behinderung im Alter über 18 Jahre, für die in
Sachsen das kommunale Sozialamt für einen Großteil der ambulanten Leistungen und ab
dem 65. Lebensjahr auch für die stationären Hilfen zuständig ist, ist Folgendes festzustellen:
Die Zahl der Menschen mit Behinderung, die beim Wohnen und Leben in der
Gemeinschaft auf eine Betreuung angewiesen sind, steigt kontinuierlich.
Die Mehrheit der über 65-jährigen erwachsenen Menschen mit Behinderung wohnt
weiterhin in stationären Einrichtungen und das Durchschnittsalter dieser
Personengruppe nimmt zu.
Da der kommunale Träger (Sozialamt) neben den unter 18 Jährigen auch für die über
65 Jährigen zuständig ist, ist ein weiterer Kostenanstieg allein durch den steigenden
Anteil der Älteren an der Gesamtbevölkerung absehbar. Die demografische
Entwicklung in Bezug auf Menschen mit und ohne Behinderung gleicht sich an.
Im ersten Halbjahr 2016 war bereits der Fallzahlbestand des Jahres 2013 erreicht. Bis Ende
2016 geht das Sozialamt von etwas mehr als 3.000 Fällen aus.
Fallzahlen
2010
2.483
2011
2.517
2012
2.638
2013
2.693
2014
2.792
2015
2.892
06/2016
2.694
87% der Empfänger/-innen sind behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Kinder und
Jugendliche und 13 % Erwachsene mit Behinderungen.
Auf Basis des V-Ist per 31.7.2016 entstehen im Bereich der Eingliederungshilfe deutliche
Mehraufwendungen gegenüber der Planung 2016. Die zusätzlichen Ausgaben entstehen in
integrativen Kindertagesstätten, heilpädagogischen Gruppen in Kindertagesstätten, der
Ferienbetreuung geistig behinderter Schüler/-Innen, Schulassistenzen in Förder- und
Regelschulen und bei Teilhabeleistungen für erwachsene Menschen.
Darüber hinaus wurden bei der Hochrechnung des V-Ist 2016 berücksichtigt, dass bei der
Abrechnung der Leistungen gegenüber der Stadt Leipzig zum Teil deutliche
Zeitverzögerungen eintreten und damit ein hoher Rückstellungsbedarf besteht (ca. 4 Mio. €),
der das Ergebnis des Jahres 2016 belastet.
Diese Ausgabensteigerungen begründen sich im Wesentlichen aus den steigenden
Fallzahlen und Fallkosten in den folgenden Bereichen:
a) Leistungen für Kinder im Vorschulalter
Für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter sind die
größten Fallzahl- und Ausgabensteigerungen in Bezug auf die interdisziplinäre
Frühförderung, die Integration in eine Kindertagesstätte und die Betreuung in einer
heilpädagogischen Gruppe in Kindertagesstätten zu verzeichnen.
4
b) Leistungen für Jugendliche im Schulalter
Ein Anstieg der Ausgaben ist insbesondere bei den Schulassistenzen (auch bezeichnet als
Integrationshelfer) in den Regel- und Förderschulen zu verzeichnen sowie der
heilpädagogischen Hortbetreuung. Im Regelschulbereich ist der Anstieg auf die
kontinuierliche Zunahme von integrativ beschulten Kindern und Jugendlichen
zurückzuführen.
c) Leistungen für Erwachsene
Eingliederungshilfen (Teilhabeleistungen) können auch in Form des „Persönlichen Budgets“
erbracht werden. Fast alle Leistungen der Eingliederungshilfe sind budgetfähig. Vor allem für
junge behinderte Menschen, die sich ein Leben in einer eigenen Wohnung mit
unterstützenden ambulanten Hilfen zutrauen, kann mit einer Budgetlösung das
selbstbestimmte Wohnen außerhalb einer Einrichtung und damit die Lebensqualität erhöht
werden. 2016 existierten 85 Fälle mit einem persönlichen Budget. Dabei handelt es sich um
15 komplexe Fälle mit Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hauswirtschafts- und
Krankenhilfe sowie 70 weniger komplexe, nicht trägerübergreifende Fälle.
Die Fallzahl in der stationären Hilfe für behinderte Menschen im Alter über 65 Jahre steigt
insbesondere durch die demografische Entwicklung und dem damit verbundenem
steigenden Anteil älterer Menschen mit Behinderungen, die auf eine stationäre Versorgung
angewiesen sind, da ambulante Hilfen den Bedarf nicht vollständig decken können.
Auf der Grundlage des Anordnungssoll zum 31.07.2016 in Höhe von 12.463.600 € ergibt
sich ein voraussichtliches Ist per 31.12.2016 in Höhe von 21.983.850 € und somit
Mehraufwendungen in Höhe von 4.225.000 €.
4.
Zusammenfassung für die Budgeteinheit 50_311_ZW
PSP-Element
1.100.31.1.1.01.01
1.100.31.1.2.01.01
1.100.31.1.3.01.01
5.
Leistung
Mehraufwendungen
Hilfe zum Lebensunterhalt gem. SGB XII
608.900 €
Hilfe zur Pflege gem. SGB XII
1.639.000 €
Eingliederungshilfe gem. SGB XII
4.225.000 €
Gesamt
6.472.900 €
Begründung zu den fehlenden Deckungsmöglichkeiten innerhalb des
Sozialamtes
Die Deckung des Mehrbedarfs ist aus anderen Budgets des Sozialamtes bzw. des
Dezernates Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule nicht möglich, so dass sich das Defizit
im Ergebnishaushalt zunächst um diesen Betrag erhöht.
Die Deckung erfolgt aus der Kostenstelle „Unterjährige Finanzierung ohne Deckung
Ergebnishaushalt (1098600000).
5