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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1068059.pdf
Größe
8,3 MB
Erstellt
01.07.16, 12:00
Aktualisiert
13.10.16, 16:50

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Inhalt der Datei

Dienstberatung des Oberbürgermeisters Informationsvorlage Nr. VI-DS-03026 Status: öffentlich Dienstberatung des Oberbürgermeisters Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau Ortschaftsrat Rückmarsdorf Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Bebauungsplan Nr. E-237 "Am Wachberg", 2. Änderung einschließlich Aufhebung von Teilbereichen; Stadtbezirk Alt-West, Ortsteil Burghausen-Rückmarsdorf; Freigabe zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Der Vorentwurf des Bebauungsplanes wird zur Kenntnis genommen und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB freigegeben. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Sachverhalt: Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“. Anlagen: Prüfkatalog Beschreibung des Sachverhaltes Übersichtskarte Übersichtsplan Gestaltungsplan Begründung zum Bebauungsplan Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: Indikatoren verbessert auf bisherigen Niveau verschlechtert keine Auswirkung 1 Vorschulische Bildungs- Begründung in Vorlage Seite 1       und Betreuungsangebote (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 2 Schulische Bildungsangebote, Ausbildung und Studium (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang)       3 Wohnbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Angebot, Attraktivität, Vielfalt, Infrastruktur)       4 Kultur- und Freizeitangebote, Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien       5 Gesundheit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen/Schutz vor Gefahren       6 Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund       7 Finanzielle Bedingungen von Familien       Indikator hat stattgefunden ist vorgesehen 8 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei der zu treffenden Entscheidung Stadt Leipzig 01.15/016/01.12 1 ) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. ist nicht vorgesehen Begründung in Vorlage, Seite 1       Beschreibung des Sachverhaltes Bebauungsplan Nr. E-237 "Am Wachberg", 2. Änderung einschließlich Aufhebung von Teilbereichen Vorentwurf Beschreibung des Sachverhaltes Mit dieser Vorlage soll für den in der Anlage beigefügten Bebauungsplan-Vorentwurf und seine Begründung die Freigabe für die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit herbei geführt werden. Ziel des Bebauungsplans ist die Reduzierung des derzeitigen Geltungsbereiches und damit die Aufhebung des dort bestehenden Planungsrechts. Dabei werden bereits entwickelte Flächen in den Innenbereich und Teile der noch nicht entwickelten Flächen in den Außenbereich entlassen. Für den Bereich, der auch weiterhin Bestandteil des Bebauungsplans Nr. E-237 ist, sollen die Planungsziele geändert und eine Entwicklung mit Einfamilienhäusern ermöglicht werden. Zur Information ist der derzeitige Planungsstand beigefügt. Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben: • Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen sind nicht berührt. • Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur In Folge der 2. Änderung des B-Planes ist davon auszugehen, dass die Entwicklung/Ergänzung einer familienfreundlichen Wohnsiedlung zu einer Wohnraumangebotsverbesserung führt. Die Bildung von Wohneigentum führt zu einer stärkeren Identifizierung der Bewohner mit ihrem Stadtteil. Die Ausweisung neuer Baugrundstücke in Ergänzung zur bestehenden Wohnbebauung führt zu einer Durchmischung der Nutzergruppen und demzufolge auch zu einer ausgeglicheneren Altersstruktur. Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt. Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung insofern betroffen, als das derzeit die als Baugebiete festgesetzten Flächen als Ackerfläche verpachtet und genutzt werden. Mit dem 2. Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. E-237 „Am Wachberg“, soll etwa die Hälfte der heutigen Ackerfläche aus dem Geltungsbereich entlassen und damit die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung gesichert werden. Die im Geltungsbereich verbleibende Ackerfläche soll entsprechend den ursprünglichen Zielen des Bebauungsplanes weiterhin als Bauland entwickelt werden. Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des B-Planes auf die Stadt zukommen können, einschließlich - sonstiger Betroffenheiten städtischer Flächen (z.B. durch Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) oder - das Erfordernis zum Grunderwerb durch die Stadt, können erst im Laufe des weiteren Verfahrens ermittelt werden. Flächen im Eigentum der Stadt sind von der Planung berührt. Die im Gebiet bereits vorhandenen Straßen werden im Zuge der Planänderung künftig nicht mehr im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, so dass hier keine Veränderungen der bestehenden Verhältnisse zu erwarten sind. Die Planänderung hat keinen Einfluss auf den rechtlichen Status, die Lage oder Dimension der vorhandenen Straßen. 30.08.2016 Dem Ortschaftsrat Rückmarsdorf wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet. Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen: Dem Ortschaftsrat Rückmarsdorf wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet. Es ist beabsichtigt, eine Informationsveranstaltung im Rahmen einer Sitzung des Ortschaftsrates durchzuführen. 30.08.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. E-237 „Am Wachberg“, 2. Änderung einschließlich Aufhebung von Teilbereichen (Vorentwurf) Stadtbezirk: Alt-West Ortsteil: Burghausen – Rückmarsdorf Grenze des räumlichen Geltungsbereiches, 2. Änderung einschließlich Aufhebung Aufzuhebende Teilbereiche Dezernat Stadtentwicklung und Bau Stadtplanungsamt Planverfasser: kombinat4 Ute Frank-Ehret, freie Architektin Naumburger Straße 48 04229 Leipzig 30.08.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. E-237 „Am Wachberg“, 2. Änderung einschließlich Aufhebung von Teilbereichen (Vorentwurf) Seite 2 1. Lage und Größe des Plangebietes Der räumliche Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E-237 einschließlich dessen 1. Änderung befindet sich im Leipziger Stadtbezirk Alt-West, Ortsteil Rückmarsdorf-Burghausen 1. Er liegt westlich der Miltitzer Straße zwischen der Straße Franzosenfeld und Clara-Zetkin-Straße. Das Gebiet hat eine Fläche von ca. 16,3 ha. Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. E-237. Die räumliche Lage des Plangebietes ist aus der Übersichtskarte bzw. aus dem Gestaltungsplan zu ersehen. 2. Ausgangslage, Planungsanlass und Planungserfordernis Ausgangslage Der Bebauungsplan Nr. E-237 „Am Wachberg“ und dessen 1. Änderung der ehemals selbstständigen Gemeinde Bienitz bildet die derzeit planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung des Gebietes. Bis zur Eingemeindung in die Stadt Leipzig wurden auf dieser Grundlage die Grundstücke nördlich und südlich des Falkenwegs sowie am Bussardweg mit Doppel- und Reihenhäusern entwickelt. Die um die Jahrtausendwende einbrechende Nachfrage, die Insolvenz der Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft und der noch zu tätigende erhebliche Erschließungsaufwand verhinderten jedoch eine kontinuierliche Fortentwicklung des Areals. In Folge dessen wurden die mit Baurechten versehenen Restflächen zunächst weiterhin als Landwirtschaftsflächen genutzt. Aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach freistehenden Einfamilienhäusern rückten die Flächen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. E-237 ab 2005 wieder stärker in den Fokus des Insolvenzverwalters sowie einzelner Projektentwickler. Auf der Grundlage des bestehenden Baurechts wurden unter Ausnutzung der Spielräume des Baugesetzbuches angrenzend an den ersten Bauabschnitt noch zwei weitere Bauabschnitte realisiert. Für den verbleibenden Anteil festgesetzter Bauflächen konnte jedoch bislang eine Entwicklung zum Einfamilienhausgebiet auf der vorhandenen planungsrechtlichen Grundlage nicht umgesetzt werden, so dass diese nach wie vor als Landwirtschaftsflächen genutzt werden. Das Gebiet ist auf Grund seiner peripheren und nicht integrierten Lage für Geschosswohnungsbau ungeeignet. Es ist kein infrastrukturell gut erschlossener Standort und befindet sich insbesondere nicht im Einzugsbereich des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs. Der Planungsanlass liegt begründet 1. in der beabsichtigten Entwicklung einer etwa 4,3 ha großen Teilfläche (Teilbereich A) des B-Plans Nr. E-237 zu einem Einfamilienhausgebiet. Auch wenn bereits große Teilflächen des Bebauungsplanes auf dessen Grundlage entwickelt wurden, erweisen sich die Planinhalte hinderlich für die nunmehr innerhalb dieser Teilfläche angestrebte Gebietsentwicklung. 2. in der beabsichtigten Entwicklung einzelner Brachflächen innerhalb der schon entwickelten Baugebiete (Teilbereich B). Auch hier stehen die Festsetzungen des Bebauungsplanes der dort angestrebten Einfamilienhausbebauung entgegen. 3. in der Berücksichtigung der gesamtstädtischen Zielstellungen zur Entwicklung von Wohnbauflächen. Für eine im Süden des Bebauungsplanes gelegene Teilfläche (Teilbereich C) wurden die Entwicklungsziele in der erfolgten Fortschreibung des FNP geändert. Für diesen Teilbereich soll daher die bestehende landwirtschaftliche Nutzung beibehalten werden. Planerfordernis Das Erfordernis für dieses Planverfahren begründet sich insbesondere daraus, dass nur auf der Grundlage eines Bebauungsplanverfahrens der bestehende planungsrechtliche Rahmen für die Zulässigkeit von Vorhaben verändert und an geänderte Planungsziele angepasst sowie die für den räumlichen Geltungsbereich angestrebte städtebauliche Entwicklung und Ordnung gewährleistet werden kann. Das Planerfordernis für die Änderung des Bebauungsplanes besteht in der Notwendigkeit zur Anpassung der Festsetzungen des bestehenden Rechtsplanes aus dem Jahr 1997 einschließlich dessen Geltungsbereiches. Die Planinhalte sind überwiegend auf die Entwicklung des Gebietes mit Geschosswohnungsbau ausgerichtet und bilden keine geeignete Grundlage für 1 Stadtbezirks- und Ortsteilbezeichnungen lt. Ratsbeschluss 423/92, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss III-411/00 30.08.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. E-237 „Am Wachberg“, 2. Änderung einschließlich Aufhebung von Teilbereichen (Vorentwurf) Seite 3 die angestrebte Gebietsentwicklung nach heutigen Anforderungen. Ferner wurden die Entwicklungsziele für einen großen Teil des bestehenden B-Plans mit der Fortschreibung des FNP geändert. Darüber hinaus wäre bei Umsetzung der als Mischgebiete ausgewiesenen Baugebiete auch die Entwicklung der Flächen zu Einzelhandelsstandorten grundsätzlich zulässig. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu den stadtentwicklungspolitischen Zielstellungen. Es besteht deshalb das Erfordernis, einen planungsrechtlichen Rahmen zu schaffen, der die Umsetzung der mit dem STEP Zentren beschlossenen Planungsziele der Stadt gewährleistet und Fehlentwicklungen vermeidet. Eine sachgerechte Abwägungsentscheidung über die Ziele und Inhalte dieser Planänderung kann nur im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens herbeigeführt werden. 3. Ziele und Zwecke der Planungskonzeption bzw. Teilaufhebung Übereinstimmungen mit gesamtstädtischen Zielsetzungen Die Reduzierung der Bebauungsdichte entspricht den Zielen des Entwurfs des Wohnungspolitischen Konzepts (VI-DS-1475), denn der zu ändernde Bebauungsplan befindet sich nicht im fußläufigen Einzugsbereich der Haltestellen des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs, wäre dies der Fall müsste die erhöhte Bebauungsdichte bestehen bleiben. Die Zielstellung des Bebauungsplanes entspricht den im Stadtentwicklungskonzept (SEKo) formulierten gesamtstädtischen Zielen. Insbesondere will die Stadt Leipzig mittels einer aktiven, nachhaltigen Flächenpolitik die innerstädtische Eigentumsbildung stärken und Leipzig als familienfreundlichen und Generationen verbindenden Wohnort profilieren. Es ist davon auszugehen, dass die meisten der neuen Wohnhäuser für den Eigenbedarf gebaut bzw. genutzt werden, so dass im Gebiet schätzungsweise 45 Familien eine neue Heimat finden werden. Der wirksame FNP (Amtsblatt Nr. 10/2015 am 16.05.2015) enthält bereits eine gegenüber dem bestehenden BPlan reduzierte Ausweisung von Bauflächen (Reduzierung um den Teilbereich C) und setzt damit bereits die Vorgaben aus dem Ratsbeschluss zum Teilplan Wohnungsbau des Stadtentwicklungsplans „Wohnungsbau und Stadterneuerung“ um. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll mit dem Planverfahren zur 2. Änderung daher auf jene Flächen angepasst werden, für die auf der Grundlage übergeordneter Planungen im Weiteren eine bauliche Entwicklung angestrebt wird. Das Integrierte Entwicklungskonzept des Landschaftsplans stellt das Plangebiet in den Teilbereichen A und B als Wohnbaufläche mit dem landschaftsräumlichen Leitbild Siedlungsgebiet der Einfamilienhäuser und Reihenhäuser dar. Im Teilbereich C ist eine Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Somit entspricht der Bebauung dem Konzept des Landschaftsplans. Ziele der Planungskonzeption Das von der Planänderung betroffene Gebiet gliedert sich in drei Teilbereiche (A, B, C), welche in unterschiedlicher Weise berührt sind. Während für die Teilbereiche B und C nicht länger ein planungsrechtlicher Regelungsbedarf besteht und für diese Teilbereiche der B-Plan Nr. E-237 aufgehoben werden soll, soll im Teilbereich A die bislang grundsätzlich angestrebte Wohnentwicklung auch künftig möglich sein. Die zum Zeitpunkt der Planaufstellung verfolgte städtebauliche Zielstellung, neben der beabsichtigten Wohnnutzung auch gewerbliche Nutzungen im Randbereich des Gebietes anzusiedeln, wird aufgegeben und dadurch in begrenztem Rahmen die Entwicklung vorhandener gewerblicher Bauflächen im Stadtgebiet begünstigt. Der bestehende Bebauungsplan soll im Teilbereich B (ca. 7,3 ha) aufgehoben werden. Die Flächen des Teilbereiches B, die bereits entwickelt und nahezu vollständig bebaut sind, sollen daher aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes entlassen werden. Die in den unbeplanten Innenbereich fallenden Flächen unterliegen künftig der planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB. Dadurch können einzelne Flächen, die derzeit aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes (z.B. festgesetzte Mischgebiete) nicht für die Wohnnutzung herangezogenen werden können, künftig unter Berücksichtigung der näheren Umgebung 30.08.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. E-237 „Am Wachberg“, 2. Änderung einschließlich Aufhebung von Teilbereichen (Vorentwurf) Seite 4 entwickelt und z. B. mit Wohngebäuden bebaut werden. Dies betrifft u.a. auch die Flurstücke 856, 857, 862, 865, 866 zwischen Miltitzer Straße und Bussardweg. Der bestehende Bebauungsplan soll auch im Teilbereich C (ca. 4,7 ha) aufgehoben werden. Die in diesem Teilbereich gelegenen Flächen werden im Sinne der gesamtstädtischen Strategie zur Reduzierung von Wohnbauflächenpotenzialen am Stadtrand in den planungsrechtlichen Außenbereich zurückgeführt. In diesem Bereich richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben künftig nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Mit dem Beibehalten des Status Quo wird die heutige landwirtschaftliche Nutzung der Flächen gesichert. Dies entspricht auch den Zielen des wirksamen FNP. Luftbild mit Teilgebieten (Quelle Luftbild: Stadtplanungsamt) Aufgrund der genannten allgemeinen Zielstellung werden für den Teilbereich A vor allem die folgende Ziele und Zwecke verfolgt: • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Einfamilienhausgebietes. Innerhalb des Teilbereiches A sollen die bestehenden Baurechte, die im Wesentlichen auf den Geschosswohnungsbau ausgerichtet sind, verändert werden. Die bestehende Nachfrage für das Wohnsegment freistehendes Einfamilienhaus soll im ausreichenden Maß im Gebiet bedient werden können. • Weitergehend wird die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung angestrebt sowie die Anpassung der verkehrlichen und technischen Erschließung und die Schaffung von Rechtssicherheit. • Entsprechend des bestehenden Bebauungsplanes soll die Einordnung einer öffentlichen Spielplatzfläche im Plangebiet erfolgen, zusätzlich wird geprüft, ob auch für ältere Kinder außerhalb des Plangebietes Flächen berücksichtigt werden können. Der ca. 4,3 ha umfassende Teilbereich A gliedert sich in Baugebiete, die vorwiegend der Wohnnutzung dienen sollen (Allgemeine Wohngebiete), in öffentliche Erschließungsanlagen sowie eine private Grünfläche am östlichen Rand und eine zentral gelegene öffentliche Grünfläche (Spielplatz). Die Baugebiete selbst sind gegliedert durch die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Grundsätzlich zonieren die überbaubaren Grundstückflächen die einzelnen Baugrundstücke in Vorgarten, Baufläche und Hausgarten. Grundlage der geplanten Entwicklung ist die bereits im Bebauungsplan E-237 angelegte städtebauliche Figur. Diese wird an die geänderte Zielstellung – straßenbegleitende freistehende Einfamilienhäuser - entsprechend angepasst. 30.08.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. E-237 „Am Wachberg“, 2. Änderung einschließlich Aufhebung von Teilbereichen (Vorentwurf) Seite 5 Die Neubauvorhaben sollen angrenzend an die jeweiligen Erschließungsanlagen errichtet und mit max. 2 Vollgeschossen ausgeführt werden. Bezüglich der Typologien wird eine größtmögliche Flexibilität angestrebt, jedoch sollen nicht alle Typologien überall im Plangebiet zugleich zulässig sein. Festsetzungen zur Dachform und Stellung der Gebäude sollen entsprechend der städtebaulichen Ordnung getroffen werden. Dabei sollen die Belange zur Nutzung von Solarenergie angemessen berücksichtigt werden. Der Abstand der Häuser zur jeweils angrenzenden Erschließungsanlage variiert zwischen 3 und 5 m. Abhängig ist dies von der Ausrichtung der Grundstücke zur angrenzenden Straße. Carports und Garagen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in unmittelbarer Nähe zum jeweiligen Wohnhaus einzuordnen. Diese Anlagen sind somit nicht innerhalb der Vorgärten zulässig. Die angestrebten Grundstücksgrößen liegen zwischen 400m² und 700m². Auf der Grundlage des bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplans soll in einem ersten Bauabschnitt (im Gestaltungsplan Fläche A1) die Straße An der Sandgrube in Richtung Süden verlängert und beidseitig mit insgesamt 14 Einfamilienhäusern bebaut werden. Eine entsprechende vertragliche Grundlage wurde zwischen Grundstückseigentümer und der Stadt Leipzig bereits geschlossen. Erschließung Insgesamt sollen etwa 50 Baugrundstücke entwickelt werden. Die beabsichtigte Erschließung der einzelnen Bauflächen ermöglicht die Realisierung und Umsetzung der Planung in mehreren Bauabschnitten. Dabei wird die Erschließung mit teils im Bestand vorhandenen und neu herzustellenden Straßen realisiert. Damit verbunden ist motorisierter Ziel- und Quellverkehr, der sich aber hinsichtlich der Belastung auf die Wohnsiedlung beschränken wird. Innerhalb des bereits entwickelten Teilbereichs B erfolgt die Ver- und Entsorgung mit Energie, Wasser, Abwasser und Kommunikation über die bestehenden Netzstrukturen und –einrichtungen in den angrenzenden Straßen. Für die Bewirtschaftung des im Gebiet anfallenden Niederschlagswassers wurde mit der Errichtung des 1. Bauabschnittes im nordöstlichen Bereich des Plangebietes, zwischen Bussardweg und Miltitzer Straße ein Regenrückhaltebecken angelegt. Dessen Kapazität wurde entsprechend dem damaligen Regelwerk und der ursprünglich angestrebten Bebauung angelegt. Aufgrund der geplanten erheblichen Reduzierung der zur Entwicklung vorgesehen Flächen kann davon ausgegangen werden, dass die Kapazität des Rückhaltebeckens für die nunmehr angestrebte Entwicklung ausreichend ist. In den noch nicht entwickelten Gebieten befinden sich keine Anlagen für die Ver- und Entsorgung des Gebietes. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sowohl die Versorgung wie auch die Entsorgung über das angrenzende Leitungsnetz erfolgen kann. Zu Umsetzung dieses Konzeptes wurden bereits in den Straßen „Am Wachberg“ und „An der Sandgrube“ Staukanäle mit Drosselbauwerken errichtet. Weitere Drosseleinrichtungen sind im Gebiet des Bebauungsplanes nicht erforderlich. Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt über Steinzeugkanäle DN 200 bis DN 250, die des Regenwassers über Betonrohre DN 300. Alle Anschlussschächte an der Baugebietsgrenze sind vorhanden. Grünordnung, Umweltbelange und Klimaschutz Das grünordnerische Konzept sieht im Wesentlichen die Schaffung begrünter privater Freiräume mit einer der privaten Gartennutzung angemessenen Artenvielfalt aus standortgerechten Gehölzstrukturen auf den entstehenden Baugrundstücken vor. Die Vorgartenbereiche sollen mit Ausnahme der notwendigen baulichen Anlagen wie z.B. Zufahrten und Wege freigehalten und begrünt werden. Gegenüber den angrenzenden Straßenräumen sind Hecken als Einfriedungen beabsichtigt. Im weiteren Verfahren werden zudem Festsetzungen zu Dach- und Fassadenbegrünung geprüft. 30.08.2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. E-237 „Am Wachberg“, 2. Änderung einschließlich Aufhebung von Teilbereichen (Vorentwurf) Seite 6 Als Abschirmung gegenüber der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche (Teilbereich C) wird auf einem ca. 20 m breiten, privaten Grünstreifen eine dreireihige Hecke in Kombination mit einer Baumpflanzung angelegt. Entlang der geplanten Verlängerung der Straße An der Sandgrube sind Baumpflanzungen vorgesehen. Damit soll die bereits angelegte straßenbegleitende Baumreihe nach Süden fortgesetzt werden. Im Inneren des Gebietes wird auf einer ca. 750 qm großen Fläche ein öffentlicher Spielplatz angelegt. Die Auswirkungen der zweiten Änderung des Bebauungsplanes auf den Naturhaushalt und auf das Landschaftsbild wurden in einer Eingriffs- Ausgleichsbetrachtung nach dem Leipziger Bewertungsmodell bilanziert. In dieser Bilanzierung wurden der rechtskräftige Bebauungsplan der 2. Änderung gegenübergestellt. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes auf jeden Fall mit einer Biotopwerterhöhung verbunden sein wird. Dies begründet sich vor allem in der zu erwartenden Reduktion ausgewiesener Bauflächen, der geplanten Ausweisung einer 20 m breiten, mit Gehölzen bepflanzten, Grünfläche sowie in der geplanten Entlassung des ca. 4,7 ha umfassenden Teilbereiches C in den planungsrechtlichen Außenbereich. Für die vorgesehene 2. Änderung des B-Planes "Am Wachberg" ist kein artenschutzfachliches Gutachten erforderlich. Dies ergibt sich aus dem vorgesehenen Inhalt der 2. Änderung, der die bestehende landwirtschaftliche Nutzung auf einem hohen Flächenanteil dauerhaft sichert. Die bestehende Landwirtschaftsfläche würde als Ausweichquartier bzw. Ausgleichs-/Kompensationsfläche für möglicherweise vorhandene geschützte Arten fungieren. Weiteres wird entsprechend im Verfahrensfortgang ergänzt. Des Weiteren soll im Rahmen der Planung der Klimaschutz berücksichtigt werden, insbesondere durch eine städtebauliche Optimierung hinsichtlich des Energieverbrauchs und eine solaroptimierte Bebauung durch eine entsprechende Anordnung der Gebäude. 4. Voraussichtliche Auswirkungen der Planung Wesentlicher Inhalt der Planung ist die Entwicklung eines Wohnstandortes zu einem Einfamilienhausgebiet angestrebt. Die vorgesehene Entwicklung entspricht den aktuellen gesamtstädtischen Zielstellungen der „wachsenden Stadt“ Leipzig. Gleichermaßen wird sichergestellt, dass die Belange von Natur und Landschaft ausreichend berücksichtigt werden und so ein lebenswertes Wohnumfeld geschaffen wird. Dabei sind n ach derzeitigem Stand wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt nicht zu erwarten. Die Planung, Entwicklung und Realisierung des Projektes erfolgt durch den privaten Eigentümer. Entstehende Kosten zur Durchführung des Bauleitplanverfahrens inklusive aller ggf. erforderlicher Fachgutachten sind durch den Grundstückseigentümer zu tragen. Für die einzelnen Bauabschnitte sind entsprechende städtebauliche Verträge insbesondere für die Erschließungsanlagen erforderlich. Es sind keine städtischen Grundstücke betroffen. Im Ergebnis der Realisierung der Planung sind öffentliche Flächen – nach derzeitigem Stand lediglich Straßenverkehrsflächen und Spielplatzflächen – kostenfrei an die Stadt Leipzig zu übergeben. Hierfür fallen später Pflege – und Wartungskosten an, die jedoch z.Z. noch nicht beziffert werden können. 5. Verfahren, weiteres Vorgehen und Beteiligung an der Planung Der Aufstellungsbeschluss (Beschluss Nr. VI-DS-02328) vom 07.04.2016 wurde im Leipziger Amtsblatt Nr. 08/2016 vom 23.04.2016 bekannt gemacht. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Vollverfahren, also mit allen Beteiligungsverfahren (frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB) sowie einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB. Alle Bürger erhalten die Gelegenheit, sich an der Planung zu beteiligen. Die frühzeitige Beteiligung wird rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht. Im Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung können mündliche und schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden. Leipzig, 20.09.2016 gez. Jochem Lunebach Leiter des Stadtplanungsamtes 30.08.2016