Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1068059.pdf
Größe
8,3 MB
Erstellt
01.07.16, 12:00
Aktualisiert
13.10.16, 16:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Informationsvorlage Nr. VI-DS-03026
Status: öffentlich
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Ortschaftsrat Rückmarsdorf
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. E-237 "Am Wachberg", 2. Änderung einschließlich Aufhebung
von Teilbereichen; Stadtbezirk Alt-West, Ortsteil Burghausen-Rückmarsdorf;
Freigabe zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes wird zur Kenntnis genommen und zur Durchführung der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB freigegeben.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
Prüfkatalog
Beschreibung des Sachverhaltes
Übersichtskarte
Übersichtsplan
Gestaltungsplan
Begründung zum Bebauungsplan
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
1 Vorschulische Bildungs-
Begründung in
Vorlage Seite 1
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum
Spielen, Sporttreiben und
Treffen sowie
Naturerfahrungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. E-237 "Am Wachberg",
2. Änderung einschließlich Aufhebung von Teilbereichen
Vorentwurf
Beschreibung des Sachverhaltes
Mit dieser Vorlage soll für den in der Anlage beigefügten Bebauungsplan-Vorentwurf und seine Begründung die Freigabe für die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit herbei
geführt werden. Ziel des Bebauungsplans ist die Reduzierung des derzeitigen Geltungsbereiches und
damit die Aufhebung des dort bestehenden Planungsrechts. Dabei werden bereits entwickelte Flächen in den Innenbereich und Teile der noch nicht entwickelten Flächen in den Außenbereich entlassen. Für den Bereich, der auch weiterhin Bestandteil des Bebauungsplans Nr. E-237 ist, sollen die
Planungsziele geändert und eine Entwicklung mit Einfamilienhäusern ermöglicht werden. Zur Information ist der derzeitige Planungsstand beigefügt.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen sind
nicht berührt.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
In Folge der 2. Änderung des B-Planes ist davon auszugehen, dass die Entwicklung/Ergänzung einer
familienfreundlichen Wohnsiedlung zu einer Wohnraumangebotsverbesserung führt. Die Bildung
von Wohneigentum führt zu einer stärkeren Identifizierung der Bewohner mit ihrem Stadtteil. Die
Ausweisung neuer Baugrundstücke in Ergänzung zur bestehenden Wohnbebauung führt zu einer
Durchmischung der Nutzergruppen und demzufolge auch zu einer ausgeglicheneren Altersstruktur.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung insofern betroffen, als das derzeit die als Baugebiete festgesetzten Flächen als Ackerfläche verpachtet und genutzt werden. Mit dem 2. Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. E-237 „Am Wachberg“, soll etwa die Hälfte der heutigen
Ackerfläche aus dem Geltungsbereich entlassen und damit die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung gesichert werden. Die im Geltungsbereich verbleibende Ackerfläche soll entsprechend den ursprünglichen Zielen des Bebauungsplanes weiterhin als Bauland entwickelt werden.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des
B-Planes auf die Stadt zukommen können, einschließlich
- sonstiger Betroffenheiten städtischer Flächen (z.B. durch Maßnahmen zum Ausgleich von
Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) oder
- das Erfordernis zum Grunderwerb durch die Stadt,
können erst im Laufe des weiteren Verfahrens ermittelt werden.
Flächen im Eigentum der Stadt sind von der Planung berührt. Die im Gebiet bereits vorhandenen
Straßen werden im Zuge der Planänderung künftig nicht mehr im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, so dass hier keine Veränderungen der bestehenden Verhältnisse zu erwarten sind. Die
Planänderung hat keinen Einfluss auf den rechtlichen Status, die Lage oder Dimension der vorhandenen Straßen.
30.08.2016
Dem Ortschaftsrat Rückmarsdorf wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Dem Ortschaftsrat Rückmarsdorf wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
Es ist beabsichtigt, eine Informationsveranstaltung im Rahmen einer Sitzung des Ortschaftsrates
durchzuführen.
30.08.2016
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-237
„Am Wachberg“, 2. Änderung
einschließlich Aufhebung von
Teilbereichen
(Vorentwurf)
Stadtbezirk:
Alt-West
Ortsteil:
Burghausen – Rückmarsdorf
Grenze des
räumlichen Geltungsbereiches,
2. Änderung
einschließlich
Aufhebung
Aufzuhebende
Teilbereiche
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
kombinat4
Ute Frank-Ehret, freie Architektin
Naumburger Straße 48
04229 Leipzig
30.08.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. E-237 „Am Wachberg“, 2. Änderung einschließlich Aufhebung von Teilbereichen (Vorentwurf)
Seite 2
1. Lage und Größe des Plangebietes
Der räumliche Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E-237 einschließlich dessen 1.
Änderung befindet sich im Leipziger Stadtbezirk Alt-West, Ortsteil Rückmarsdorf-Burghausen 1. Er liegt
westlich der Miltitzer Straße zwischen der Straße Franzosenfeld und Clara-Zetkin-Straße. Das Gebiet hat eine
Fläche von ca. 16,3 ha.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. E-237.
Die räumliche Lage des Plangebietes ist aus der Übersichtskarte bzw. aus dem Gestaltungsplan zu ersehen.
2. Ausgangslage, Planungsanlass und Planungserfordernis
Ausgangslage
Der Bebauungsplan Nr. E-237 „Am Wachberg“ und dessen 1. Änderung der ehemals selbstständigen Gemeinde
Bienitz bildet die derzeit planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung des Gebietes. Bis zur
Eingemeindung in die Stadt Leipzig wurden auf dieser Grundlage die Grundstücke nördlich und südlich des
Falkenwegs sowie am Bussardweg mit Doppel- und Reihenhäusern entwickelt. Die um die Jahrtausendwende
einbrechende Nachfrage, die Insolvenz der Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft und der noch zu
tätigende erhebliche Erschließungsaufwand verhinderten jedoch eine kontinuierliche Fortentwicklung des
Areals. In Folge dessen wurden die mit Baurechten versehenen Restflächen zunächst weiterhin als
Landwirtschaftsflächen genutzt.
Aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach freistehenden Einfamilienhäusern rückten die Flächen im Gebiet des
Bebauungsplanes Nr. E-237 ab 2005 wieder stärker in den Fokus des Insolvenzverwalters sowie einzelner
Projektentwickler. Auf der Grundlage des bestehenden Baurechts wurden unter Ausnutzung der Spielräume des
Baugesetzbuches angrenzend an den ersten Bauabschnitt noch zwei weitere Bauabschnitte realisiert.
Für den verbleibenden Anteil festgesetzter Bauflächen konnte jedoch bislang eine Entwicklung zum
Einfamilienhausgebiet auf der vorhandenen planungsrechtlichen Grundlage nicht umgesetzt werden, so dass
diese nach wie vor als Landwirtschaftsflächen genutzt werden.
Das Gebiet ist auf Grund seiner peripheren und nicht integrierten Lage für Geschosswohnungsbau ungeeignet.
Es ist kein infrastrukturell gut erschlossener Standort und befindet sich insbesondere nicht im Einzugsbereich
des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs.
Der Planungsanlass liegt begründet
1. in der beabsichtigten Entwicklung einer etwa 4,3 ha großen Teilfläche (Teilbereich A) des B-Plans
Nr. E-237 zu einem Einfamilienhausgebiet. Auch wenn bereits große Teilflächen des Bebauungsplanes
auf dessen Grundlage entwickelt wurden, erweisen sich die Planinhalte hinderlich für die nunmehr
innerhalb dieser Teilfläche angestrebte Gebietsentwicklung.
2. in der beabsichtigten Entwicklung einzelner Brachflächen innerhalb der schon entwickelten Baugebiete
(Teilbereich B). Auch hier stehen die Festsetzungen des Bebauungsplanes der dort angestrebten
Einfamilienhausbebauung entgegen.
3. in der Berücksichtigung der gesamtstädtischen Zielstellungen zur Entwicklung von Wohnbauflächen.
Für eine im Süden des Bebauungsplanes gelegene Teilfläche (Teilbereich C) wurden die
Entwicklungsziele in der erfolgten Fortschreibung des FNP geändert. Für diesen Teilbereich soll daher
die bestehende landwirtschaftliche Nutzung beibehalten werden.
Planerfordernis
Das Erfordernis für dieses Planverfahren begründet sich insbesondere daraus, dass nur auf der Grundlage eines
Bebauungsplanverfahrens der bestehende planungsrechtliche Rahmen für die Zulässigkeit von Vorhaben
verändert und an geänderte Planungsziele angepasst sowie die für den räumlichen Geltungsbereich angestrebte
städtebauliche Entwicklung und Ordnung gewährleistet werden kann. Das Planerfordernis für die Änderung des
Bebauungsplanes besteht in der Notwendigkeit zur Anpassung der Festsetzungen des bestehenden Rechtsplanes
aus dem Jahr 1997 einschließlich dessen Geltungsbereiches. Die Planinhalte sind überwiegend auf die
Entwicklung des Gebietes mit Geschosswohnungsbau ausgerichtet und bilden keine geeignete Grundlage für
1
Stadtbezirks- und Ortsteilbezeichnungen lt. Ratsbeschluss 423/92, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss III-411/00
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. E-237 „Am Wachberg“, 2. Änderung einschließlich Aufhebung von Teilbereichen (Vorentwurf)
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die angestrebte Gebietsentwicklung nach heutigen Anforderungen. Ferner wurden die Entwicklungsziele für
einen großen Teil des bestehenden B-Plans mit der Fortschreibung des FNP geändert.
Darüber hinaus wäre bei Umsetzung der als Mischgebiete ausgewiesenen Baugebiete auch die Entwicklung der
Flächen zu Einzelhandelsstandorten grundsätzlich zulässig. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu den
stadtentwicklungspolitischen Zielstellungen. Es besteht deshalb das Erfordernis, einen planungsrechtlichen
Rahmen zu schaffen, der die Umsetzung der mit dem STEP Zentren beschlossenen Planungsziele der Stadt
gewährleistet und Fehlentwicklungen vermeidet.
Eine sachgerechte Abwägungsentscheidung über die Ziele und Inhalte dieser Planänderung kann nur im
Rahmen eines Bauleitplanverfahrens herbeigeführt werden.
3. Ziele und Zwecke der Planungskonzeption bzw. Teilaufhebung
Übereinstimmungen mit gesamtstädtischen Zielsetzungen
Die Reduzierung der Bebauungsdichte entspricht den Zielen des Entwurfs des Wohnungspolitischen
Konzepts (VI-DS-1475), denn der zu ändernde Bebauungsplan befindet sich nicht im fußläufigen
Einzugsbereich der Haltestellen des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs, wäre dies der Fall müsste
die erhöhte Bebauungsdichte bestehen bleiben.
Die Zielstellung des Bebauungsplanes entspricht den im Stadtentwicklungskonzept (SEKo) formulierten
gesamtstädtischen Zielen. Insbesondere will die Stadt Leipzig mittels einer aktiven, nachhaltigen Flächenpolitik
die innerstädtische Eigentumsbildung stärken und Leipzig als familienfreundlichen und Generationen
verbindenden Wohnort profilieren. Es ist davon auszugehen, dass die meisten der neuen Wohnhäuser für den
Eigenbedarf gebaut bzw. genutzt werden, so dass im Gebiet schätzungsweise 45 Familien eine neue Heimat
finden werden.
Der wirksame FNP (Amtsblatt Nr. 10/2015 am 16.05.2015) enthält bereits eine gegenüber dem bestehenden BPlan reduzierte Ausweisung von Bauflächen (Reduzierung um den Teilbereich C) und setzt damit bereits die
Vorgaben aus dem Ratsbeschluss zum Teilplan Wohnungsbau des Stadtentwicklungsplans „Wohnungsbau und
Stadterneuerung“ um. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll mit dem Planverfahren zur 2. Änderung
daher auf jene Flächen angepasst werden, für die auf der Grundlage übergeordneter Planungen im Weiteren
eine bauliche Entwicklung angestrebt wird.
Das Integrierte Entwicklungskonzept des Landschaftsplans stellt das Plangebiet in den Teilbereichen A und B
als Wohnbaufläche mit dem landschaftsräumlichen Leitbild Siedlungsgebiet der Einfamilienhäuser und
Reihenhäuser dar. Im Teilbereich C ist eine Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Somit entspricht der
Bebauung dem Konzept des Landschaftsplans.
Ziele der Planungskonzeption
Das von der Planänderung betroffene Gebiet gliedert sich in drei Teilbereiche (A, B, C), welche in
unterschiedlicher Weise berührt sind. Während für die Teilbereiche B und C nicht länger ein
planungsrechtlicher Regelungsbedarf besteht und für diese Teilbereiche der B-Plan Nr. E-237 aufgehoben
werden soll, soll im Teilbereich A die bislang grundsätzlich angestrebte Wohnentwicklung auch künftig
möglich sein. Die zum Zeitpunkt der Planaufstellung verfolgte städtebauliche Zielstellung, neben der
beabsichtigten Wohnnutzung auch gewerbliche Nutzungen im Randbereich des Gebietes anzusiedeln, wird
aufgegeben und dadurch in begrenztem Rahmen die Entwicklung vorhandener gewerblicher Bauflächen im
Stadtgebiet begünstigt.
Der bestehende Bebauungsplan soll im Teilbereich B (ca. 7,3 ha) aufgehoben werden. Die Flächen des
Teilbereiches B, die bereits entwickelt und nahezu vollständig bebaut sind, sollen daher aus dem
Geltungsbereich des Bebauungsplanes entlassen werden. Die in den unbeplanten Innenbereich fallenden
Flächen unterliegen künftig der planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB. Dadurch können einzelne
Flächen, die derzeit aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes (z.B. festgesetzte Mischgebiete) nicht für
die Wohnnutzung herangezogenen werden können, künftig unter Berücksichtigung der näheren Umgebung
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. E-237 „Am Wachberg“, 2. Änderung einschließlich Aufhebung von Teilbereichen (Vorentwurf)
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entwickelt und z. B. mit Wohngebäuden bebaut werden. Dies betrifft u.a. auch die Flurstücke 856, 857, 862,
865, 866 zwischen Miltitzer Straße und Bussardweg.
Der bestehende Bebauungsplan soll auch im Teilbereich C (ca. 4,7 ha) aufgehoben werden. Die in diesem
Teilbereich gelegenen Flächen werden im Sinne der gesamtstädtischen Strategie zur Reduzierung von
Wohnbauflächenpotenzialen am Stadtrand in den planungsrechtlichen Außenbereich zurückgeführt. In diesem
Bereich richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben künftig nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Mit
dem Beibehalten des Status Quo wird die heutige landwirtschaftliche Nutzung der Flächen gesichert. Dies
entspricht auch den Zielen des wirksamen FNP.
Luftbild mit Teilgebieten (Quelle Luftbild: Stadtplanungsamt)
Aufgrund der genannten allgemeinen Zielstellung werden für den Teilbereich A vor allem die folgende Ziele
und Zwecke verfolgt:
• Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines
Einfamilienhausgebietes. Innerhalb des Teilbereiches A sollen die bestehenden Baurechte, die im
Wesentlichen auf den Geschosswohnungsbau ausgerichtet sind, verändert werden. Die bestehende
Nachfrage für das Wohnsegment freistehendes Einfamilienhaus soll im ausreichenden Maß im
Gebiet bedient werden können.
• Weitergehend wird die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung angestrebt sowie
die Anpassung der verkehrlichen und technischen Erschließung und die Schaffung von
Rechtssicherheit.
• Entsprechend des bestehenden Bebauungsplanes soll die Einordnung einer öffentlichen
Spielplatzfläche im Plangebiet erfolgen, zusätzlich wird geprüft, ob auch für ältere Kinder
außerhalb des Plangebietes Flächen berücksichtigt werden können.
Der ca. 4,3 ha umfassende Teilbereich A gliedert sich in Baugebiete, die vorwiegend der Wohnnutzung dienen
sollen (Allgemeine Wohngebiete), in öffentliche Erschließungsanlagen sowie eine private Grünfläche am
östlichen Rand und eine zentral gelegene öffentliche Grünfläche (Spielplatz). Die Baugebiete selbst sind
gegliedert durch die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Grundsätzlich zonieren die
überbaubaren Grundstückflächen die einzelnen Baugrundstücke in Vorgarten, Baufläche und Hausgarten.
Grundlage der geplanten Entwicklung ist die bereits im Bebauungsplan E-237 angelegte städtebauliche Figur.
Diese wird an die geänderte Zielstellung – straßenbegleitende freistehende Einfamilienhäuser - entsprechend
angepasst.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. E-237 „Am Wachberg“, 2. Änderung einschließlich Aufhebung von Teilbereichen (Vorentwurf)
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Die Neubauvorhaben sollen angrenzend an die jeweiligen Erschließungsanlagen errichtet und mit max. 2
Vollgeschossen ausgeführt werden. Bezüglich der Typologien wird eine größtmögliche Flexibilität angestrebt,
jedoch sollen nicht alle Typologien überall im Plangebiet zugleich zulässig sein. Festsetzungen zur Dachform
und Stellung der Gebäude sollen entsprechend der städtebaulichen Ordnung getroffen werden. Dabei sollen die
Belange zur Nutzung von Solarenergie angemessen berücksichtigt werden.
Der Abstand der Häuser zur jeweils angrenzenden Erschließungsanlage variiert zwischen 3 und 5 m. Abhängig
ist dies von der Ausrichtung der Grundstücke zur angrenzenden Straße. Carports und Garagen sind innerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen in unmittelbarer Nähe zum jeweiligen Wohnhaus einzuordnen. Diese
Anlagen sind somit nicht innerhalb der Vorgärten zulässig. Die angestrebten Grundstücksgrößen liegen
zwischen 400m² und 700m².
Auf der Grundlage des bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplans soll in einem ersten Bauabschnitt (im
Gestaltungsplan Fläche A1) die Straße An der Sandgrube in Richtung Süden verlängert und beidseitig mit
insgesamt 14 Einfamilienhäusern bebaut werden. Eine entsprechende vertragliche Grundlage wurde zwischen
Grundstückseigentümer und der Stadt Leipzig bereits geschlossen.
Erschließung
Insgesamt sollen etwa 50 Baugrundstücke entwickelt werden. Die beabsichtigte Erschließung der einzelnen
Bauflächen ermöglicht die Realisierung und Umsetzung der Planung in mehreren Bauabschnitten. Dabei wird
die Erschließung mit teils im Bestand vorhandenen und neu herzustellenden Straßen realisiert. Damit
verbunden ist motorisierter Ziel- und Quellverkehr, der sich aber hinsichtlich der Belastung auf die
Wohnsiedlung beschränken wird.
Innerhalb des bereits entwickelten Teilbereichs B erfolgt die Ver- und Entsorgung mit Energie, Wasser,
Abwasser und Kommunikation über die bestehenden Netzstrukturen und –einrichtungen in den angrenzenden
Straßen.
Für die Bewirtschaftung des im Gebiet anfallenden Niederschlagswassers wurde mit der Errichtung des 1.
Bauabschnittes im nordöstlichen Bereich des Plangebietes, zwischen Bussardweg und Miltitzer Straße ein
Regenrückhaltebecken angelegt. Dessen Kapazität wurde entsprechend dem damaligen Regelwerk und der
ursprünglich angestrebten Bebauung angelegt. Aufgrund der geplanten erheblichen Reduzierung der zur
Entwicklung vorgesehen Flächen kann davon ausgegangen werden, dass die Kapazität des Rückhaltebeckens
für die nunmehr angestrebte Entwicklung ausreichend ist.
In den noch nicht entwickelten Gebieten befinden sich keine Anlagen für die Ver- und Entsorgung des
Gebietes. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sowohl die Versorgung wie auch die Entsorgung über das
angrenzende Leitungsnetz erfolgen kann.
Zu Umsetzung dieses Konzeptes wurden bereits in den Straßen „Am Wachberg“ und „An der Sandgrube“
Staukanäle mit Drosselbauwerken errichtet. Weitere Drosseleinrichtungen sind im Gebiet des Bebauungsplanes
nicht erforderlich.
Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt über Steinzeugkanäle DN 200 bis DN 250, die des Regenwassers
über Betonrohre DN 300. Alle Anschlussschächte an der Baugebietsgrenze sind vorhanden.
Grünordnung, Umweltbelange und Klimaschutz
Das grünordnerische Konzept sieht im Wesentlichen die Schaffung begrünter privater Freiräume mit einer der
privaten Gartennutzung angemessenen Artenvielfalt aus standortgerechten Gehölzstrukturen auf den
entstehenden Baugrundstücken vor.
Die Vorgartenbereiche sollen mit Ausnahme der notwendigen baulichen Anlagen wie z.B. Zufahrten und Wege
freigehalten und begrünt werden. Gegenüber den angrenzenden Straßenräumen sind Hecken als Einfriedungen
beabsichtigt. Im weiteren Verfahren werden zudem Festsetzungen zu Dach- und Fassadenbegrünung geprüft.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. E-237 „Am Wachberg“, 2. Änderung einschließlich Aufhebung von Teilbereichen (Vorentwurf)
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Als Abschirmung gegenüber der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche (Teilbereich C) wird auf
einem ca. 20 m breiten, privaten Grünstreifen eine dreireihige Hecke in Kombination mit einer Baumpflanzung
angelegt. Entlang der geplanten Verlängerung der Straße An der Sandgrube sind Baumpflanzungen vorgesehen.
Damit soll die bereits angelegte straßenbegleitende Baumreihe nach Süden fortgesetzt werden. Im Inneren des
Gebietes wird auf einer ca. 750 qm großen Fläche ein öffentlicher Spielplatz angelegt.
Die Auswirkungen der zweiten Änderung des Bebauungsplanes auf den Naturhaushalt und auf das
Landschaftsbild wurden in einer Eingriffs- Ausgleichsbetrachtung nach dem Leipziger Bewertungsmodell
bilanziert. In dieser Bilanzierung wurden der rechtskräftige Bebauungsplan der 2. Änderung gegenübergestellt.
Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes auf jeden Fall mit einer
Biotopwerterhöhung verbunden sein wird. Dies begründet sich vor allem in der zu erwartenden Reduktion
ausgewiesener Bauflächen, der geplanten Ausweisung einer 20 m breiten, mit Gehölzen bepflanzten,
Grünfläche sowie in der geplanten Entlassung des ca. 4,7 ha umfassenden Teilbereiches C in den
planungsrechtlichen Außenbereich.
Für die vorgesehene 2. Änderung des B-Planes "Am Wachberg" ist kein artenschutzfachliches Gutachten
erforderlich. Dies ergibt sich aus dem vorgesehenen Inhalt der 2. Änderung, der die bestehende
landwirtschaftliche Nutzung auf einem hohen Flächenanteil dauerhaft sichert. Die bestehende
Landwirtschaftsfläche würde als Ausweichquartier bzw. Ausgleichs-/Kompensationsfläche für möglicherweise
vorhandene geschützte Arten fungieren. Weiteres wird entsprechend im Verfahrensfortgang ergänzt.
Des Weiteren soll im Rahmen der Planung der Klimaschutz berücksichtigt werden, insbesondere durch eine
städtebauliche Optimierung hinsichtlich des Energieverbrauchs und eine solaroptimierte Bebauung durch eine
entsprechende Anordnung der Gebäude.
4. Voraussichtliche Auswirkungen der Planung
Wesentlicher Inhalt der Planung ist die Entwicklung eines Wohnstandortes zu einem Einfamilienhausgebiet
angestrebt. Die vorgesehene Entwicklung entspricht den aktuellen gesamtstädtischen Zielstellungen der
„wachsenden Stadt“ Leipzig. Gleichermaßen wird sichergestellt, dass die Belange von Natur und Landschaft
ausreichend berücksichtigt werden und so ein lebenswertes Wohnumfeld geschaffen wird. Dabei sind n ach
derzeitigem Stand wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt nicht zu erwarten.
Die Planung, Entwicklung und Realisierung des Projektes erfolgt durch den privaten Eigentümer. Entstehende
Kosten zur Durchführung des Bauleitplanverfahrens inklusive aller ggf. erforderlicher Fachgutachten sind
durch den Grundstückseigentümer zu tragen. Für die einzelnen Bauabschnitte sind entsprechende
städtebauliche Verträge insbesondere für die Erschließungsanlagen erforderlich. Es sind keine städtischen
Grundstücke betroffen. Im Ergebnis der Realisierung der Planung sind öffentliche Flächen – nach derzeitigem
Stand lediglich Straßenverkehrsflächen und Spielplatzflächen – kostenfrei an die Stadt Leipzig zu übergeben.
Hierfür fallen später Pflege – und Wartungskosten an, die jedoch z.Z. noch nicht beziffert werden können.
5. Verfahren, weiteres Vorgehen und Beteiligung an der Planung
Der Aufstellungsbeschluss (Beschluss Nr. VI-DS-02328) vom 07.04.2016 wurde im Leipziger Amtsblatt Nr.
08/2016 vom 23.04.2016 bekannt gemacht. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Vollverfahren,
also mit allen Beteiligungsverfahren (frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1
BauGB) sowie einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB. Alle Bürger erhalten die Gelegenheit, sich an der
Planung zu beteiligen. Die frühzeitige Beteiligung wird rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht. Im Zeitraum
der frühzeitigen Beteiligung können mündliche und schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden.
Leipzig, 20.09.2016
gez.
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
30.08.2016