Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1209287.pdf
Größe
665 kB
Erstellt
28.09.16, 12:00
Aktualisiert
06.10.16, 08:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-03076-VSP-02
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Bestätigung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich Karl-Heine-Straße,
Birkenstraße, Felsenkellerstraße und Zschochersche Straße
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Nachteilig für die Stadt
Leipzig.
Rechtswidrig und/oder
Zustimmung
X Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Dem Antrag zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und zum Erlass einer
Veränderungssperre wird nicht zugestimmt.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Sachverhalt:
Inhalt dieses Antrages ist es, für den genannten Bereich ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten.
Ziel des Planverfahrens soll es dem Antrag zufolge sein, die Attraktivität und Einzigartigkeit des
Gebietes zu sichern, eine dauerhafte Etablierung des Gemeinschaftsgartens „Annalinde“ zu
erreichen sowie Detailfragen zu Stellplätzen und Baumanpflanzungen zu klären.
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Begründet wird der Antrag u.a. damit, dass die Ansiedlung einer Einzelhandelseinrichtung zu einer
Absenkung des Niveaus des Stadtbildes an dieser Stelle führen und dem derzeit geltenden STEP
Zentren widersprechen würde, da
- im STEP Zentren für diesen Bereich lediglich die „Sanierung und Etablierung einer
gastronomischen Nutzung kombiniert mit Freizeit und Kultur im Felsenkeller“ definiert würde,
- die Ansiedlung auch den sonstigen Zielen, die auf die „Stabilisierung und Stärkung des
vorhandenen Einzelhandelsbesatz“ ausgerichtet sind entgegenstünde und
- die Ansiedlung nicht dazu beitragen würde, die „Branchenlücken bei Waren des täglichen
Bedarfs zu schließen“, zugleich jedoch eine Gefährdung der positiven Einzelhandelsentwicklung am
Lindenauer Markt darstelle.
Zu den konkreten Zielen der Aufstellung eines B-Planes sowie einigen weiteren, in der bisherigen
Diskussion wesentlichen Fragen ist auszuführen:
Am 19.07.2016 wurde im Amt für Bauordnung und Denkmalpflege ein Bauantrag zur Errichtung
eines Einkaufsmarktes mit einer Verkaufsfläche von < 800 qm VKF und 48 Stellplätzen für das
Gesamtareal des Felsenkellers eingereicht. Dem eingereichten Bauantrag liegt eine längere
Abstimmung zwischen dem Grundstückseigentümer und einem beauftragten Projektentwickler sowie
der Stadtverwaltung zugrunde, deren Ziel die Sanierung des Felsenkellers ist.
Das in Rede stehende Gebiet ist planungsrechtlich dem unbeplanten Innenbereich gemäß §
34 BauGB zuzuordnen. Ein Vorhaben ist in diesem Bereich zulässig, wenn es sich nach Art
und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das
Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Daneben sind im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens die bauordnungsrechtlichen Vorschriften sowie weiteres
Fachrecht (z.B. Denkmalrecht, Immissionsschutzrecht, Umweltrecht) im notwendigen Umfang
zu prüfen.
Die eingereichten Unterlagen wurden hinsichtlich der aufgeführten Kriterien geprüft und
Ablehnungsgründe sind aus den nachfolgenden Gründen derzeit nicht zu erkennen:
•
Denkmalrecht
Die besondere Wirkung und das Erscheinungsbild des Felsenkellers resultieren unter
anderem durch seine Lage am Kreuzungsbereich von Karl-Heine-Straße und Zschocherscher
Straße. Die Ausrichtung zur Kreuzung wird durch den markanten Eckturm noch betont. Durch
den geplanten Neubau würden Wirkung und Erscheinungsbild des Denkmals nicht bzw. nur
unwesentlich beeinflusst. Durch die geringe Höhe des Neubaus sowie die Breite und
Staffelung der Fassade an der Zschocherschen Straße ist eine Bedrängung und Dominierung
des Felsenkellers nicht erkennbar. Durch das Landesamt für Denkmalpflege als
übergeordnete Fachbehörde wird eine Beeinträchtigung des Denkmals weder durch die
bereits genehmigten Stellplätze für das Vorhaben Ballsaal, noch durch den geplanten Neubau
gesehen. Gemäß § 12 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im
Freistaat Sachsen ist die Genehmigung zu erteilen, wenn das Denkmal in seinem
Erscheinungsbild nicht bzw. nicht erheblich beeinträchtigt wird.
•
Planungsrecht
Die Eigenart der näheren Umgebung wird hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung
zumindest durch die freistehenden baulichen Anlagen des Felsenkellers, des Kindergartens,
der Bibliothek, des alten Gewölbekellers und der an der Ostseite der Zschocherschen Straße
gegenüber gelegenen Wohngebäude gebildet. Die Höhe dieser Anlagen variiert zwischen
einem Vollgeschoss und drei Vollgeschossen mit ausgebauten Dachgeschoss. Die
genannten baulichen Anlagen erstrecken sich in den Block bis zu einer Tiefe von ca. 65 m
(Felsenkeller). Das nun geplante eingeschossige Vorhaben fügt sich bezüglich der Lage auf
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dem Grundstück, seiner zu überbauenden Grundstücksfläche und mit seiner absoluten
Gebäudehöhe von ca. 7,50 m in diesen Rahmen ein.
Hinsichtlich der Beurteilung der angestrebten Art der Nutzung ist ein weiterer Maßstab an die
maßgebliche Umgebung anzulegen. Bei einer planungsrechtlich erforderlichen typologischen
Betrachtung der vorhandenen Anlagen auf den angrenzenden Grundstücken handelt es sich
um kulturelle Nutzungen (Bibliothek, Felsenkeller), Wohnnutzungen, Schank- und
Speisewirtschaft (Felsenkeller) sowie eine gärtnerische Nutzung durch den Annalinde e.V..
Darüber hinaus befinden sich im Bereich der Karl-Heine-Straße weitere Schank- und
Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe (Sonnenstudio) und zahlreiche Läden und
Einzelhandelsbetriebe. In dieses bereits vorhandene Nutzungsspektrum fügt sich der
geplante Lebensmittelmarkt ein. Mit der angestrebten Verkaufsfläche < 800 qm ist er im
planungsrechtlichen Sinn als ein „der Versorgung des Gebietes dienender Laden“
einzuordnen.
Dieser kleinflächige Einzelhandelsbetrieb ist überdies mit den Zielen des STEP Zentren für
das Stadtteilzentrum Plagwitz vereinbar:
Mit dem genannten Zitat aus dem Zentrenpass „Stadtteilzentrum Plagwitz“ wird die
Inwertsetzung des Felsenkellers mit traditionellen Nutzungen aufgeführt. Dies bezieht sich
auf das Gebäude des Felsenkellers selbst, dem mit der aktuellen und zukünftigen
Veranstaltungsnutzung des Gebäudes auch Rechnung getragen wird. Als generelles
Entwicklungsziel wird für das Stadtteilzentrum – in dessen festgelegten Grenzen auch das
Grundstück des Felsenkellers liegt - die Ausweitung bzw. Ergänzung des Einzelhandels- und
Dienstleistungsangebots beschrieben, in dem im Zuge der weiteren Gebäudesanierungen
zusätzliche Potenziale für weitere Ergänzungen geschaffen werden sollen. Die Ansiedlung
eines Einzelhandelsmarktes widerspricht daher nicht dem Step-Zentren, sondern entspricht
ganz im Gegenteil diesem. Zu beachten ist, dass innerhalb der ausgewiesenen
Stadtteilzentren keine konkreten Grundstücke festgesetzt sind, auf denen Einzelhandel
zulässig ist, sondern dies für das Stadtteilzentrum insgesamt gilt.
Von einem Lebensmittelmarkt mit dieser Verkaufsflächengröße ist auch von keiner
Gefährdung der Einzelhandelsentwicklung am Lindenauer Markt oder der Zschocherschen
Straße auszugehen. Als Einzelhandelskonzept greift der STEP Zentren nicht direkt in den
Wettbewerb unterschiedlicher Unternehmen und Betreiber ein. Er definiert vielmehr
städtebaulich sinnvolle und gewollte Standortbereiche, in denen der Wettbewerb stattfinden
soll. Zur Qualitätssicherung der Nahversorgung ist eine angemessene Bündelung und
räumliche Konzentration der verschiedenen Nahversorgungsangebote von entscheidender
Bedeutung. Gerade bei Stadtteilzentren ist ein breit gefächertes Einzelhandelsangebot mit
Wettbewerb v. a. im kurzfristigen Bedarfsbereich funktionsbestimmend. Nur so ist
sicherzustellen, dass sich die alltäglichen Versorgungswege sinnvoll kombinieren und mit
geringem Verkehrsaufwand bewältigen lassen. Deshalb wird grundsätzlich angestrebt, einen
möglichst großen Teil der Nahversorgungsangebote hier zu konzentrieren.
Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem STEP Zentren ist ein ganz wesentlicher Grund,
weshalb einer Einleitung eines Planverfahrens mit dem Kernziel der Verhinderung des
beantragten Marktes seitens der Verwaltung nicht zugestimmt werden kann. Dadurch würde
auch der STEP Zentren ggf. in seiner Wirkung als planungsrechtliche Leitplanung gefährdet,
die sich bisher als wesentliche Grundlage bei gerichtlichen Auseinandersetzungen über
beantragte Einzelhandelsvorhaben an nicht-integrierten Standorten bewährt hat.
Auch das Ortsbild wird durch das Vorhaben sichtbar nicht beeinträchtigt. Das Marktgebäude
wirkt städtebaulich nur mit der schmalen Stirnseite in den öffentlichen Raum der
Zschocherschen Straße. Neben der voluminösen Längsseite des Felsenkellers hat es die
Wirkung eines niedrigeren Nebengebäudes. Die farblich zurückhaltende Straßenansicht des
Marktes entfaltet auch keine bedrängende Wirkung auf das angrenzende und ebenfalls
höhere Bibliotheksgebäude, welches im Architekturstil der Moderne errichtet wurde.
•
Erschließung
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Der beantragte Markt ist in seiner Größe und Ausrichtung primär auf einen hohen
Kundenanteil an Fußgängern, Radfahrern und Nutzern des ÖPNV ausgerichtet. Die Stellplätze
sind vom öffentlichen Straßenraum aus nicht direkt sichtbar. Aus dem östlich der
Felsenkellerstraße gelegenen Wohnquartier wird man den Markt nur per Fuß oder Rad über
eine Treppe bzw. Rampe erreichen können. Mehrere Straßenbahnhaltestellen befinden sich in
unmittelbarer Nähe an der Straßenkreuzung.
Bedingt durch diese Grunddisposition ist vergleichbar zu anderen integrierten Märkten
(Könneritzstraße, Adler, Coppistraße, …) nur von einem reduzierten PKW Zu- und
Abgangsverkehr auszugehen. Hinsichtlich der beabsichtigten Stellplätze ist festzustellen,
dass lediglich 14 der 48 Stellplätze für den Lebensmittelmarkt bauordnungsrechtlich
erforderlich sind. Die darüber hinaus gehenden Stellplätze sind durch die im Felsenkeller
ausgeübten Nutzungen veranlasst. In einer wirksamen Baugenehmigung von 2014 wurden
bereits 54 Stellplätze nur für den Felsenkeller genehmigt, die in der Zahl jetzt sogar reduziert
werden sollen. Vor diesem Hintergrund wird eingeschätzt, dass die geplanten Zufahrten
ausreichend leistungsfähig und sicher ausgebildet werden können.
Das Verkehrskonzept des Marktes sieht 2 Phasen in Abhängigkeit von perspektivischen
Baumaßnahmen der LVB (Gleisbau und behindertengerechter Ausbau der Haltestellen) vor:
In der ersten Phase soll die Anlieferung des Marktes sowie die Zu- und Ausfahrt des
Kundenverkehrs nach wie vor von der Zschocherschen Straße aus erfolgen. Die
Verkehrsführung erfolgt als rechts rein und rechts raus. Eine weitere Zufahrt, ausschließlich
rechts rein nur für den Pkw-Kundenverkehr, soll von der Karl-Heine-Straße, ca. 60 m hinter
dem Knoten erfolgen.Technisch wird diese Grundstückszufahrt so ausgebildet, dass
Konfliktsituationen mit Fahrradfahrern und Fußgänger vermieden werden.
Bei einem späteren Ausbau des Knotens und der Einrichtung von behindertengerechten
Haltestellenlösungen der Straßenbahn, ist eine Ausfahrt der LKW und PKW auf die
Zschochersche Straße nicht mehr möglich. In dieser zweiten Phase muss die Ausfahrt der
LKW aufgrund der anzusetzenden LKW-Schleppkurve auf die Karl-Heine-Straße, nur nach
rechts erfolgen. Auch die PKW können nur nach rechts ausfahren. Die Belieferung des
Marktes soll generell mit max. 10 m langen LKW, also keinen Sattelzügen erfolgen. Um die
Breite der Aufstellfläche der Fußgänger im Haltestellenbereich LVB der Zschocherschen
Straße zu vergrößern wird in diesem Zusammenhang das Versetzen der unter Denkmalschutz
stehenden Grundstückseinfriedung untersucht. Dies ist aber unabhängig vom jetzt
beantragten Vorhaben zu sehen.
•
Baumfällungen / Grünkonzept:
Für die erfolgten Baumfällungen wurde eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt.
Grundlage für die Genehmigung war ein 2013 erstelltes Gutachten zum Zustand, dem
Erhaltenswert und der Verkehrssicherheit des Baumbestandes durch den
Baumsachverständigen Prof. Dr. Jesch. Die meisten Bäume wiesen bzw. weisen demnach
Schäden auf; einige Bäume zeigten besonders starke Schäden, andere haben noch eine
gewisse Lebensdauer. Dieses lag bereits der 2014 erteilten Genehmigung der Stellplätze für
die Ballsaalnutzung zu Grunde. Ein Verzicht auf den Markt würde somit auch bei einem
Bauleitplanverfahren keinen Verzicht auf die genehmigten Stellplätze bzw. Baumfällungen
bedeuten.
Mit dem vorliegenden Antrag soll die östlich des Felsenkellers gelegene doppelte
Kastanienreihe, die stark geschädigt ist und in der Bäume fehlen, saniert und um
Ersatzpflanzungen ergänzt werden. Die Stellplätze werden ausschließlich im nördlichen
Bereich hinter dem Felsenkeller eingeordnet. Im Bereich der Stellplätze sollen 8 großkronige
Bäume als Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Der Markt soll ein extensives Gründach
erhalten. Angesichts der zulässigen Nutzungsanforderungen ist das vorliegende Konzept zur
Begrünung bereits als optimiert anzusehen.
Vor dem geschilderten Hintergrund der Konformität des geplanten Vorhabens mit dem öffentlichen
Recht und dem STEP Zentren kann seitens der Verwaltung dem Vorschlag der Aufstellung eines
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Bebauungsplanes mit dem Ziel der Verhinderung des beantragten Investitionsvorhabens nicht
gefolgt werden.
Ein Bebauungsplan ist gem. § 1 BauGB durch die Gemeinde aufzustellen, sobald und soweit es für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Fehlt es daran, darf ein solcher Plan
auch nicht aufgestellt werden.
Nachfolgend wird daher noch auf die einzeln aufgeführten Zielen im Beschlussvorschlag des
Antrags eingegangen:
1.) Die geforderte verträgliche Einordnung der Stellplätze zugunsten des Felsenkeller-Ballsaals und
des Biergartens einschl. der geordneten Grünentwicklung kann wie zuvor beschrieben im
Baugenehmigungsverfahren in angemessener Weise erreicht werden, da in diesem Zusammenhang
auch andere öffentliche Belange, wie die Denkmalpflege, der Baumschutz und das Ortsbild geprüft
werden.
2.) Das Grundstück des alten Gewölbekellers wurde 2014 durch die Stadt ausgeschrieben.
Wesentlicher Bestandteil der Ausschreibung war eine öffentliche, kulturelle Nutzung des Objektes.
Derzeit wird der Erbpachtvertrag vorbereitet.
3.) Die Stadtteilbibliothek wird derzeit auf der Grundlage eines Baubeschlusses (VI-DS-01378) durch
die Stadt saniert. Darin einbegriffen sind auch die notwendigen Brandschutzmaßnahmen.
4.) Der Gemeinschaftsgarten „Annalinde“ wird auf dem städtischen Flurstück 168/2 betrieben. Eine
Veräußerung des Grundstücks müsste durch den Grundstücksverkehrsausschuss beschlossen
werden und ist durch das Einzelhandelsvorhaben nicht tangiert.
Die meisten der angestrebten Planungsziele beziehen sich demnach auf die im Eigentum der Stadt
Leipzig befindlichen Flächen und Gebäude. Das aktuelle Handeln der Stadt (Sanierung der
Stadtteilbibliothek, Erbpachtvertrag Alter Felsenkeller, Pachtvertrag für Annalinde) entspricht den
formulierten Zielen.
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Anlage zum VSP VI-A-03076-VSP-02
Lageplan zum Bauantrag
Stadt Leipzig - Dezernat Stadtentwicklung und Bau - Stadtplanungsamt
30.09.2016
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Ansicht von der Zschocherschen Straße
Stadt Leipzig - Dezernat Stadtentwicklung und Bau - Stadtplanungsamt
30.09.2016
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