Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1205953.pdf
Größe
90 kB
Erstellt
20.09.16, 12:00
Aktualisiert
21.09.16, 14:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Änderungsantrag Nr. -02248-NF-02-ÄA-04
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
21.09.2016
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Eingereicht von
Stadtrat Christian Kriegel
Betreff
5. Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Stadt Leipzig vom 09.12.2009
Beschlussvorschlag:
§ 2 Änderung des § 8 – Straßenmusik wird wie folgt geändert(kursiv):
§ 8 Straßenmusik
1)
Durch Veranstaltung von Straßenmusik darf keine Belästigung für Anlieger bzw.
Passanten erfolgen. Ferner dürfen Gottesdienste
und Veranstaltungen
in Kirchen, der
Unterricht an Schulen sowie die Ruhe in Krankenhäusern, Seniorenheimen und anderen
schutzwürdigen Einrichtungen nicht gestört werden.
(2)
Für Musikinstrumente, die nachweisbar bauartbedingt einen Verstärker benötigen, ist der
Einsatz von Verstärkeranlagen bei Veranstaltungen von Straßenmusik bis zu einer maximalen
Leistung von 20 Watt zulässig . Hierfür ist die Erlaubnis der Kreispolizeibehörde einzuholen.
Ein Lärmpegelwert von 60 Dezibel darf darüber hinaus bei der Ausübung der Straßenmusik nicht
überschritten werden.
(3)
Eine Darbietung an einem Ort darf 30 Minuten nicht überschreiten. Nach jeder
Darbietung ist der Standort um mindestens 200 Meter zu verlegen.
(4)
Die Darbietung von Straßenmusik ist täglich nur in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr
und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet.
(5)
Am Karfreitag, am Buß- und Bettag, am Volkstrauertag und am Totensonntag ist die
Veranstaltung von Straßenmusik verboten.
(6) Ein aktives Betteln nach musikalischen Kurzdarbietungen vor Freisitzen ist nicht gestattet.
Sachverhalt:
zu (1) Nicht nur Gottesdienste, auch (kirchenmusikalische) Veranstaltungen sind von möglichen
Belästigungen durch Straßenmusik betroffen. Die vorliegende Ergänzung halte ich daher für
erforderlich.
zu (2) Die mögliche Höchst-Watt-Zahl einer Verstärkeranlage sagt nichts über den möglichen
tatsächlichen Lärmpegel aus.
Eine Verstärkeranlage mit einer Leistung von 20 Watt kann einen Lärmpegel-Messwert von 60
Dezibel deutlich übersteigen und daher gesundheitliche Auswirkungen für Personen in der
unmittelbaren Umgebung der Darbietung haben.
zu (6) Aktives Betteln nach unaufgeforderten musikalischen Darbietungen vor Freisitzen sind für
Freisitzgäste äußerst unangenehm. Dem Gast wird diesbezüglich die Darbietung regelrecht
aufgezwungen und er kann nicht selbst entscheiden, ob er die Musik hören möchte. Eine
anschließende aktive Aufforderung, dafür Geld zu geben, hat nötigenden Charakter und ist zu
untersagen.