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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1205953.pdf
Größe
90 kB
Erstellt
20.09.16, 12:00
Aktualisiert
21.09.16, 14:16

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Änderungsantrag Nr. -02248-NF-02-ÄA-04 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 21.09.2016 Zuständigkeit Beschlussfassung Eingereicht von Stadtrat Christian Kriegel Betreff 5. Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig vom 09.12.2009 Beschlussvorschlag: § 2 Änderung des § 8 – Straßenmusik wird wie folgt geändert(kursiv): § 8 Straßenmusik 1) Durch Veranstaltung von Straßenmusik darf keine Belästigung für Anlieger bzw. Passanten erfolgen. Ferner dürfen Gottesdienste und Veranstaltungen in Kirchen, der Unterricht an Schulen sowie die Ruhe in Krankenhäusern, Seniorenheimen und anderen schutzwürdigen Einrichtungen nicht gestört werden. (2) Für Musikinstrumente, die nachweisbar bauartbedingt einen Verstärker benötigen, ist der Einsatz von Verstärkeranlagen bei Veranstaltungen von Straßenmusik bis zu einer maximalen Leistung von 20 Watt zulässig . Hierfür ist die Erlaubnis der Kreispolizeibehörde einzuholen. Ein Lärmpegelwert von 60 Dezibel darf darüber hinaus bei der Ausübung der Straßenmusik nicht überschritten werden. (3) Eine Darbietung an einem Ort darf 30 Minuten nicht überschreiten. Nach jeder Darbietung ist der Standort um mindestens 200 Meter zu verlegen. (4) Die Darbietung von Straßenmusik ist täglich nur in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet. (5) Am Karfreitag, am Buß- und Bettag, am Volkstrauertag und am Totensonntag ist die Veranstaltung von Straßenmusik verboten. (6) Ein aktives Betteln nach musikalischen Kurzdarbietungen vor Freisitzen ist nicht gestattet. Sachverhalt: zu (1) Nicht nur Gottesdienste, auch (kirchenmusikalische) Veranstaltungen sind von möglichen Belästigungen durch Straßenmusik betroffen. Die vorliegende Ergänzung halte ich daher für erforderlich. zu (2) Die mögliche Höchst-Watt-Zahl einer Verstärkeranlage sagt nichts über den möglichen tatsächlichen Lärmpegel aus. Eine Verstärkeranlage mit einer Leistung von 20 Watt kann einen Lärmpegel-Messwert von 60 Dezibel deutlich übersteigen und daher gesundheitliche Auswirkungen für Personen in der unmittelbaren Umgebung der Darbietung haben. zu (6) Aktives Betteln nach unaufgeforderten musikalischen Darbietungen vor Freisitzen sind für Freisitzgäste äußerst unangenehm. Dem Gast wird diesbezüglich die Darbietung regelrecht aufgezwungen und er kann nicht selbst entscheiden, ob er die Musik hören möchte. Eine anschließende aktive Aufforderung, dafür Geld zu geben, hat nötigenden Charakter und ist zu untersagen.