Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1205268.pdf
Größe
372 kB
Erstellt
19.09.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 15:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-P-03089-DS-02
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Petitionsausschuss
Ratsversammlung
Zuständigkeit
Vorberatung
21.09.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Petitionsausschuss
Betreff
Tempo 20 an Schulen, Alters- und Pflegeheimen sowie Schrittgeschwindigkeit an
Kindertageseinrichtungen
Beschlussvorschlag:
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
Eine große Anzahl von Schulen und Kindertagesstätten befindet sich bereits in
geschwindigkeitsbeschränkten Zonen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
Als Vorgriff auf die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) bereitet die Stadtverwaltung bereits jetzt die Anordnung weiterer
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h vor Schulen und Kindertagesstätten vor.
Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit unter 30 km/h ist aus rechtlichen Gründen nur unter ganz
bestimmter Voraussetzungen möglich, die hier aber nicht gegeben sind.
Sachverhalt:
Die Schulwegsicherheit genießt in der Stadt Leipzig eine hohe Priorität. Die Sicherheit der Kinder
auf ihrem Schulweg wird regelmäßig im Rahmen der Arbeit der Arbeitsgruppe Schulwegsicherheit,
in der unter Leitung des Amtes für Jugend, Familie und Bildung neben dem Verkehrs- und
Tiefbauamt und dem Ordnungsamt u. a. auch die Polizei, die Verkehrswacht und der Stadtelternrat
vertreten sind, überprüft. Wo es erforderlich ist, werden konkrete Maßnahmen vorgeschlagen. Diese
Arbeitsgruppe garantiert vor allem, dass das Thema Sicherheit der Schulkinder kontinuierlich und
mit dem nötigen Nachdruck vorangetrieben wird. Die Verkehrssicherheit für Kinder in Leipzig hat
daher erfreulicherweise ein im Städtevergleich sehr hohes Niveau erreicht.
Auch die verkehrliche Situation vor Kindertagesstätten wird im laufenden Verwaltungshandeln
regelmäßig überprüft. Dabei ist zu beachten, dass Kinder im Kindergartenalter der Aufsichtspflicht
ihrer Eltern oder anderer geeigneter Personen unterliegen und den Weg zur Kindertagesstätte nicht
alleine zurücklegen.
Derzeit stellt der Gesetzgeber in der StVO hohe Anforderungen an die Anordnung von
Geschwindigkeitsbeschränkungen außerhalb von Wohngebietsstraßen. In diesen Fällen muss eine
qualifizierte, besondere Gefahrenlage (z. B. eine Unfallhäufung) nachgewiesen werden. Das ist in
den meisten Fällen nicht möglich. Die Verkehrsministerkonferenz der Länder hat deshalb
vorgeschlagen, die Anordnung von Tempo 30 mit dem Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit vor
Schulen, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern zu erleichtern und eine
entsprechende Änderung der StVO zu erlassen.
Als Vorgriff auf die vorgesehene Gesetzesänderung bereitet die Stadtverwaltung bereits jetzt die
Anordnung von Tempo 30 an allen Straßenabschnitten, in denen sich Zugänge zu den Schul- und
Kindertagesstätten befinden, vor. Eine Ausweitung von Tempo-30-Zonen in Wohngebieten wurde
zum Teil – wie z. B. im unmittelbaren Wohnumfeld des Petenten – schon umgesetzt.
Die Überprüfung der Verkehrssicherheit vor Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern wird
sukzessive nach Erlass der Änderung der StVO erfolgen.
Die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit noch weiter herabzusetzen, ist rechtlich nur unter
bestimmten Voraussetzungen möglich.
Danach kann ein verkehrsberuhigter Bereich, der nach StVO mit Zeichen 325 beschildert wird und in
dem Schrittgeschwindigkeit gilt, nur eingerichtet werden, wenn bestimmte bauliche Voraussetzungen
gegeben sind. Es muss ein entsprechender niveaugleicher Umbau erfolgen und der Bereich muss z.
B. mit Sitzelementen oder Bäumen ausgestattet werden, damit deutlich wird, dass eine
Aufenthaltsfunktion überwiegt und den Kraftfahrern vermittelt wird, dass Schrittgeschwindigkeit zu
fahren ist. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel ist dies nicht leistbar und im Straßenhauptnetz auch
nicht umsetzbar.
Bei Schulneubauten und dem Bau von Kindertagesstätten wird grundsätzlich darauf geachtet, dass
die Verkehrssicherheit gegeben ist. Jeder Schulneubau wird in der Arbeitsgruppe
Schulwegsicherheit begutachtet und geprüft, welche Maßnahmen zur Gewährleistung der Kinder auf
ihrem Schulweg erforderlich sind.
Dass „30“ unter Umständen zu schnell sein kann, ist unstrittig. Deshalb sind den Kraftfahrern in der
StVO die Grundregeln „ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“ und die „Wahl einer
angepassten Geschwindigkeit“ auferlegt worden. Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber
Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen insbesondere durch Bremsbereitschaft so verhalten,
dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Die im Straßennebennetz angeordneten Tempo-30-Zonen und die beabsichtigten Streckenverbote
auf Hauptstraßen auf 30 km/h direkt vor den Einrichtungen sind in Verbindung mit sicheren
Querungsstellen, wie z. B. Mittelinseln, Gehwegnasen oder Lichtsignalanlagen, zum Schutz der
Kinder und aller anderen Fußgänger deshalb auch ausreichend.