Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1197796.pdf
Größe
79 kB
Erstellt
24.08.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 15:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-P-03089-VSP-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Bestätigung
Petitionsausschuss
16.09.2016
Vorberatung
Ratsversammlung
21.09.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Tempo 20 an Schulen, Alters- und Pflegeheimen sowie Schrittgeschwindigkeit an
Kindertageseinrichtungen
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Zustimmung
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
x Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Der Petition kann nicht vollumfänglich abgeholfen werden. Eine große Anzahl von Schulen und
Kindertagesstätten befindet sich bereits in geschwindigkeitsbeschränkten Zonen mit einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
Als Vorgriff auf die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) bereitet die Stadtverwaltung bereits jetzt die Anordnung weiterer
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h vor Schulen und Kindertagesstätten vor.
Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit unter 30 km/h ist aus rechtlichen Gründen nur unter ganz
bestimmter Voraussetzungen möglich, die hier aber nicht gegeben sind.
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Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Sachverhalt:
Die Schulwegsicherheit genießt in der Stadt Leipzig eine hohe Priorität. Die Sicherheit der Kinder auf
ihrem Schulweg wird regelmäßig im Rahmen der Arbeit der Arbeitsgruppe Schulwegsicherheit, in
der unter Leitung des Amtes für Jugend, Familie und Bildung neben dem Verkehrs- und Tiefbauamt
und dem Ordnungsamt u. a. auch die Polizei, die Verkehrswacht und der Stadtelternrat vertreten
sind, überprüft. Wo es erforderlich ist, werden konkrete Maßnahmen vorgeschlagen. Diese
Arbeitsgruppe garantiert vor allem, dass das Thema Sicherheit der Schulkinder kontinuierlich und
mit dem nötigen Nachdruck vorangetrieben wird. Die Verkehrssicherheit für Kinder in Leipzig hat
daher erfreulicherweise ein im Städtevergleich sehr hohes Niveau erreicht.
Auch die verkehrliche Situation vor Kindertagesstätten wird im laufenden Verwaltungshandeln
regelmäßig überprüft. Dabei ist zu beachten, dass Kinder im Kindergartenalter der Aufsichtspflicht
ihrer Eltern oder anderer geeigneter Personen unterliegen und den Weg zur Kindertagesstätte nicht
alleine zurücklegen.
Derzeit stellt der Gesetzgeber in der StVO hohe Anforderungen an die Anordnung von
Geschwindigkeitsbeschränkungen außerhalb von Wohngebietsstraßen. In diesen Fällen muss eine
qualifizierte, besondere Gefahrenlage (z. B. eine Unfallhäufung) nachgewiesen werden. Das ist in
den meisten Fällen nicht möglich. Die Verkehrsministerkonferenz der Länder hat deshalb
vorgeschlagen, die Anordnung von Tempo 30 mit dem Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit vor
Schulen, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern zu erleichtern und eine
entsprechende Änderung der StVO zu erlassen.
Als Vorgriff auf die vorgesehene Gesetzesänderung bereitet die Stadtverwaltung bereits jetzt die
Anordnung von Tempo 30 an allen Straßenabschnitten, in denen sich Zugänge zu den Schul- und
Kindertagesstätten befinden, vor. Eine Ausweitung von Tempo-30-Zonen in Wohngebieten wurde
zum Teil – wie z. B. im unmittelbaren Wohnumfeld des Petenten – schon umgesetzt.
Die Überprüfung der Verkehrssicherheit vor Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern wird
sukzessive nach Erlass der Änderung der StVO erfolgen.
Die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit noch weiter herabzusetzen, ist rechtlich nur unter
bestimmten Voraussetzungen möglich.
Danach kann ein verkehrsberuhigter Bereich, der nach StVO mit Zeichen 325 beschildert wird und in
dem Schrittgeschwindigkeit gilt, nur eingerichtet werden, wenn bestimmte bauliche Voraussetzungen
gegeben sind. Es muss ein entsprechender niveaugleicher Umbau erfolgen und der Bereich muss z.
B. mit Sitzelementen oder Bäumen ausgestattet werden, damit deutlich wird, dass eine Aufenthaltsfunktion überwiegt und den Kraftfahrern vermittelt wird, dass Schrittgeschwindigkeit zu fahren ist.
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel ist dies nicht leistbar und im Straßenhauptnetz
auch nicht umsetzbar.
Bei Schulneubauten und dem Bau von Kindertagesstätten wird grundsätzlich darauf geachtet, dass
die Verkehrssicherheit gegeben ist. Jeder Schulneubau wird in der Arbeitsgruppe Schulwegsicherheit begutachtet und geprüft, welche Maßnahmen zur Gewährleistung der Kinder auf ihrem
Schulweg erforderlich sind.
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Dass „30“ unter Umständen zu schnell sein kann, ist unstrittig. Deshalb sind den Kraftfahrern in der
StVO die Grundregeln „ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“ und die „Wahl einer
angepassten Geschwindigkeit“ auferlegt worden. Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber
Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen insbesondere durch Bremsbereitschaft so verhalten,
dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Die im Straßennebennetz angeordneten Tempo-30-Zonen und die beabsichtigten Streckenverbote
auf Hauptstraßen auf 30 km/h direkt vor den Einrichtungen sind in Verbindung mit sicheren
Querungsstellen, wie z. B. Mittelinseln, Gehwegnasen oder Lichtsignalanlagen, zum Schutz der
Kinder und aller anderen Fußgänger deshalb auch ausreichend.
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