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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1197796.pdf
Größe
79 kB
Erstellt
24.08.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 15:17

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Inhalt der Datei

Dienstberatung des Oberbürgermeisters Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-P-03089-VSP-01 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Dienstberatung des Oberbürgermeisters Zuständigkeit Bestätigung Petitionsausschuss 16.09.2016 Vorberatung Ratsversammlung 21.09.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Tempo 20 an Schulen, Alters- und Pflegeheimen sowie Schrittgeschwindigkeit an Kindertageseinrichtungen Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Zustimmung Nachteilig für die Stadt Leipzig. x Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Der Petition kann nicht vollumfänglich abgeholfen werden. Eine große Anzahl von Schulen und Kindertagesstätten befindet sich bereits in geschwindigkeitsbeschränkten Zonen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Als Vorgriff auf die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bereitet die Stadtverwaltung bereits jetzt die Anordnung weiterer Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h vor Schulen und Kindertagesstätten vor. Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit unter 30 km/h ist aus rechtlichen Gründen nur unter ganz bestimmter Voraussetzungen möglich, die hier aber nicht gegeben sind. Seite 1/5 Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Sachverhalt: Die Schulwegsicherheit genießt in der Stadt Leipzig eine hohe Priorität. Die Sicherheit der Kinder auf ihrem Schulweg wird regelmäßig im Rahmen der Arbeit der Arbeitsgruppe Schulwegsicherheit, in der unter Leitung des Amtes für Jugend, Familie und Bildung neben dem Verkehrs- und Tiefbauamt und dem Ordnungsamt u. a. auch die Polizei, die Verkehrswacht und der Stadtelternrat vertreten sind, überprüft. Wo es erforderlich ist, werden konkrete Maßnahmen vorgeschlagen. Diese Arbeitsgruppe garantiert vor allem, dass das Thema Sicherheit der Schulkinder kontinuierlich und mit dem nötigen Nachdruck vorangetrieben wird. Die Verkehrssicherheit für Kinder in Leipzig hat daher erfreulicherweise ein im Städtevergleich sehr hohes Niveau erreicht. Auch die verkehrliche Situation vor Kindertagesstätten wird im laufenden Verwaltungshandeln regelmäßig überprüft. Dabei ist zu beachten, dass Kinder im Kindergartenalter der Aufsichtspflicht ihrer Eltern oder anderer geeigneter Personen unterliegen und den Weg zur Kindertagesstätte nicht alleine zurücklegen. Derzeit stellt der Gesetzgeber in der StVO hohe Anforderungen an die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen außerhalb von Wohngebietsstraßen. In diesen Fällen muss eine qualifizierte, besondere Gefahrenlage (z. B. eine Unfallhäufung) nachgewiesen werden. Das ist in den meisten Fällen nicht möglich. Die Verkehrsministerkonferenz der Länder hat deshalb vorgeschlagen, die Anordnung von Tempo 30 mit dem Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit vor Schulen, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern zu erleichtern und eine entsprechende Änderung der StVO zu erlassen. Als Vorgriff auf die vorgesehene Gesetzesänderung bereitet die Stadtverwaltung bereits jetzt die Anordnung von Tempo 30 an allen Straßenabschnitten, in denen sich Zugänge zu den Schul- und Kindertagesstätten befinden, vor. Eine Ausweitung von Tempo-30-Zonen in Wohngebieten wurde zum Teil – wie z. B. im unmittelbaren Wohnumfeld des Petenten – schon umgesetzt. Die Überprüfung der Verkehrssicherheit vor Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern wird sukzessive nach Erlass der Änderung der StVO erfolgen. Die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit noch weiter herabzusetzen, ist rechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Danach kann ein verkehrsberuhigter Bereich, der nach StVO mit Zeichen 325 beschildert wird und in dem Schrittgeschwindigkeit gilt, nur eingerichtet werden, wenn bestimmte bauliche Voraussetzungen gegeben sind. Es muss ein entsprechender niveaugleicher Umbau erfolgen und der Bereich muss z. B. mit Sitzelementen oder Bäumen ausgestattet werden, damit deutlich wird, dass eine Aufenthaltsfunktion überwiegt und den Kraftfahrern vermittelt wird, dass Schrittgeschwindigkeit zu fahren ist. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel ist dies nicht leistbar und im Straßenhauptnetz auch nicht umsetzbar. Bei Schulneubauten und dem Bau von Kindertagesstätten wird grundsätzlich darauf geachtet, dass die Verkehrssicherheit gegeben ist. Jeder Schulneubau wird in der Arbeitsgruppe Schulwegsicherheit begutachtet und geprüft, welche Maßnahmen zur Gewährleistung der Kinder auf ihrem Schulweg erforderlich sind. Seite 2/5 Dass „30“ unter Umständen zu schnell sein kann, ist unstrittig. Deshalb sind den Kraftfahrern in der StVO die Grundregeln „ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“ und die „Wahl einer angepassten Geschwindigkeit“ auferlegt worden. Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen insbesondere durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die im Straßennebennetz angeordneten Tempo-30-Zonen und die beabsichtigten Streckenverbote auf Hauptstraßen auf 30 km/h direkt vor den Einrichtungen sind in Verbindung mit sicheren Querungsstellen, wie z. B. Mittelinseln, Gehwegnasen oder Lichtsignalanlagen, zum Schutz der Kinder und aller anderen Fußgänger deshalb auch ausreichend. Seite 3/5