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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1204613.pdf
Größe
112 kB
Erstellt
15.09.16, 12:00
Aktualisiert
21.09.16, 07:14

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Inhalt der Datei

Änderungsantrag Nr. -02248-NF-02-ÄA-02 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 21.09.2016 Zuständigkeit Beschlussfassung Eingereicht von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Betreff 5. Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig vom 09.12.2009 Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Es werden folgende Änderungen gestrichen: • • • • § 1 Änderung des § 4 – Verhaltensweisen mit öffentlichen Beeinträchtigungen („Das Betteln durch Kinder und durch Erwachsene in Begleitung von Kindern ist untersagt.“) § 2 (4) Änderung des § 8 – Straßenmusik (Die Darbietung von Straßenmusik ist täglich nur in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet.) § 4 Änderung des § 9 – Lager- und Brauchtumsfeuer in § 7 Abs. 1 Nr. 6 Änderung des § 19 – Ordnungswidrigkeiten entgegen § 4 (1) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in aggressiver Weise oder in Begleitung eines Kindes bettelt oder als Erziehungs- oder Personensorgeberechtigter das Betteln eines minderjährigen Kindes duldet. Seite 1/4 Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Sachverhalt: Die gewünschte Änderung in §1 bzw. des ehem. §4 richtet sich konkret gegen eine Bevölkerungsgruppe (Roma) und verstößt somit gegen das Diskriminierungsverbot. So nachvollziehbar die Inakzeptenz des Bettelns durch Kinder oder durch Erwachsene in Begleitung von Kindern auch ist, so darf der Ansatzpunkt dagegen vorzugehen nicht in der Polizeiverordnung gesucht werden. Vielmehr müssen die Ursachen einerseits für die prekäre Situation der Bettelnden als auch die häufig im Hintergrund agierende organisierte Kriminalität wirksam bearbeitet und Strategien zur Eindämmung entgegengesetzt werden. Auch dem Kinderschutz ist durch die gewünschte Regelung nicht geholfen, solange unklar ist, wie mit den Kindern, die sich dann möglicherweise nicht in Betreuung ihrer bettelnden Eltern befinden, umgegangen wird bzw. wie dann der Kinderschutz gewährleistet werden soll. Infolge der Streichung der Änderungen muss auch im §7 die Änderungen gestrichen werden. Die bisherige Regelung des ehem. §9 umfasste ein Verbot von Lager- und Brauchtumsfeuer bereits ab Waldbrandgefahrenstufe 3, dies sollte nach unserer Auffassung nicht aufgeweicht werden. Zudem ist der Begriff „erhebliche Belästigung“ im Bezug auf Grillen und offenes Feuer trotz der vermittelten Definition auslegbar und damit willkürlich. Straßenmusik ist eine Errungenschaft der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die zeitliche Einschränkung der Straßenmusik ist nicht nachvollziehbar. Häufig finden auch nach 20 Uhr musikalische Darbietungen in der Innenstadt statt, ohne eine Ruhestörung darzustellen. Dies sollte zukünftig nicht auf Kosten der Aufenthaltsqualität in der City auch in den Abendstunden untersagt werden. Eine Regelung ab 22 Uhr besteht gesetzlich. Anlagen: Seite 2/4