Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1204613.pdf
Größe
112 kB
Erstellt
15.09.16, 12:00
Aktualisiert
21.09.16, 07:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderungsantrag Nr. -02248-NF-02-ÄA-02
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
21.09.2016
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff
5. Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Stadt Leipzig vom 09.12.2009
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Es werden folgende Änderungen gestrichen:
•
•
•
•
§ 1 Änderung des § 4 – Verhaltensweisen mit öffentlichen Beeinträchtigungen
(„Das Betteln durch Kinder und durch Erwachsene in Begleitung von Kindern ist untersagt.“)
§ 2 (4) Änderung des § 8 – Straßenmusik
(Die Darbietung von Straßenmusik ist täglich nur in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr und
von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet.)
§ 4 Änderung des § 9 – Lager- und Brauchtumsfeuer
in § 7 Abs. 1 Nr. 6 Änderung des § 19 – Ordnungswidrigkeiten
entgegen § 4 (1) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder in öffentlichen
Grün- und Erholungsanlagen in aggressiver Weise oder in Begleitung eines Kindes
bettelt oder als Erziehungs- oder Personensorgeberechtigter das Betteln eines
minderjährigen Kindes duldet.
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Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Sachverhalt:
Die gewünschte Änderung in §1 bzw. des ehem. §4 richtet sich konkret gegen eine
Bevölkerungsgruppe (Roma) und verstößt somit gegen das Diskriminierungsverbot. So
nachvollziehbar die Inakzeptenz des Bettelns durch Kinder oder durch Erwachsene in Begleitung
von Kindern auch ist, so darf der Ansatzpunkt dagegen vorzugehen nicht in der Polizeiverordnung
gesucht werden. Vielmehr müssen die Ursachen einerseits für die prekäre Situation der Bettelnden
als auch die häufig im Hintergrund agierende organisierte Kriminalität wirksam bearbeitet und
Strategien zur Eindämmung entgegengesetzt werden. Auch dem Kinderschutz ist durch die
gewünschte Regelung nicht geholfen, solange unklar ist, wie mit den Kindern, die sich dann
möglicherweise nicht in Betreuung ihrer bettelnden Eltern befinden, umgegangen wird bzw. wie
dann der Kinderschutz gewährleistet werden soll. Infolge der Streichung der Änderungen muss auch
im §7 die Änderungen gestrichen werden.
Die bisherige Regelung des ehem. §9 umfasste ein Verbot von Lager- und Brauchtumsfeuer bereits
ab Waldbrandgefahrenstufe 3, dies sollte nach unserer Auffassung nicht aufgeweicht werden.
Zudem ist der Begriff „erhebliche Belästigung“ im Bezug auf Grillen und offenes Feuer trotz der
vermittelten Definition auslegbar und damit willkürlich.
Straßenmusik ist eine Errungenschaft der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die zeitliche
Einschränkung der Straßenmusik ist nicht nachvollziehbar. Häufig finden auch nach 20 Uhr
musikalische Darbietungen in der Innenstadt statt, ohne eine Ruhestörung darzustellen. Dies sollte
zukünftig nicht auf Kosten der Aufenthaltsqualität in der City auch in den Abendstunden untersagt
werden. Eine Regelung ab 22 Uhr besteht gesetzlich.
Anlagen:
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