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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1067511.pdf
Größe
75 kB
Erstellt
23.06.16, 12:00
Aktualisiert
26.09.16, 15:20

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Inhalt der Datei

Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-02899-VSP-01 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Beirat für Tierschutz Zuständigkeit Vorberatung Fachausschuss Umwelt und Ordnung 04.10.2016 Vorberatung Ratsversammlung 26.10.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Bearbeitung tierschutzrelevanter Themen im Tierschutzbeirat der Stadt Leipzig mit geänderter Besetzung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln x Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: 1. Zukünftig soll im Beirat für Tierschutz neben den in § 2 der Geschäftsordnung des Beirates für Tierschutz genannten Vertretern ein Vertreter des NABU mitwirken. 2. Der Beirat für Tierschutz wird gebeten, durch Änderung der Geschäftsordnung gemäß § 9 die Voraussetzungen zu schaffen und die geänderte Geschäftsordnung gemäß § 21 Abs. 3 der Hauptsatzung dem Stadtrat zur Kenntnis vorzulegen. Begründung: Nach dem vorliegenden Antrag ist beabsichtigt, den Beirat für Tierschutz durch ein weiteres Mitglied, aus dem NABU, zu verstärken. Der Antrag, dass im Beirat ein weiteres Mitglied aus dem NABU zukünftig mitarbeiten soll, kann inhaltlich unterstützt werden, sofern dieser Vertreter die Voraussetzungen gemäß Sächsischer Gemeindeordnung erfüllt. Jedoch wird das im Antrag formulierte Verfahren dahin rechtlich kritisch gesehen. Deshalb wird eine Alternative vorgeschlagen, die wie folgt begründet wird. Der Beirat wird sich zukünftig auch mit anderen Themen außer den bekannten Problemen mit Hunden und Katzen in der Stadt Leipzig beschäftigen. Die Verwaltung sieht dies positiv und möchte daher prinzipiell den Vorschlag unterstützen. Der Bürger unterscheidet nicht, ob eine Tierart dem Tierschutzrecht unterliegt oder dem Naturschutz oder den jagdrechtlichen Bestimmungen. Somit könnte diese Verstärkung des Beirates auch ein Ansatz sein, im Rahmen geeigneter Kommunikationswege durch den Beirat die Problematik der Unterscheidung und der damit verbundenen unterschiedlichen rechtlichen Herangehensweise dem Bürger nahezubringen. Verwaltungsrechtliche Entscheidungen zu Problemen des Tierschutzes, im Naturschutzrecht sowie im Jagdrecht bleiben jedoch der Verwaltung vorbehalten. Die Regelung des Verfahrens ist derzeit durch Folgendes bestimmt. Gemäß § 21 Abs. 3 Hauptsatzung der Stadt Leipzig (zuletzt geändert 11.07.2015) regeln die Beiräte u.a. ihre Zusammensetzung und Verfahren in Geschäftsordnungen. (Der im Antrag benannte § 17 (3) Hauptsatzung der Stadt Leipzig bezieht sich auf "beratende Ausschüsse" und ist somit nicht einschlägig. Richtig wäre daher der Verweis auf § 21 Abs. 3 Hauptsatzung der Stadt Leipzig.) Der Beirat für Tierschutz regelt in § 2 seiner Geschäftsordnung seine Zusammensetzung. Da bisher kein Vertreter des NABU hier benannt ist, müsste dies entsprechend ergänzt werden. Gemäß § 9 Geschäftsordnung kann die Geschäftsordnung durch Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder des Beirates im Einvernehmen mit dem Bürgermeister für Umwelt, Ordnung und Sport geändert werden. Gemäß § 21 Abs. 3 Hauptsatzung der Stadt Leipzig ist die geänderte Geschäftsordnung dem Stadtrat zur Kenntnis vorzulegen. Der im Antrag unter Ziffer 2 formulierte Beschlussvorschlag, dass der/die Vorsitzende und der Stellvertreter von der einfachen Mehrheit der Mitglieder gewählt werden soll, muss aus rechtlichen Gründen abgelehnt werden. Gemäß Kommentierung zu § 47 Sächsische Gemeindeordnung (Quecke et al. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, ergänzbarer Kommentar) ist für die Wahl eines Vorsitzenden / Stellvertreter eines Beirates aus deren Mitte die qualifizierte Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.