Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1067511.pdf
Größe
75 kB
Erstellt
23.06.16, 12:00
Aktualisiert
26.09.16, 15:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-02899-VSP-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Beirat für Tierschutz
Zuständigkeit
Vorberatung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
04.10.2016
Vorberatung
Ratsversammlung
26.10.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Bearbeitung tierschutzrelevanter Themen im Tierschutzbeirat der Stadt Leipzig mit
geänderter Besetzung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
x Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
1. Zukünftig soll im Beirat für Tierschutz neben den in § 2 der Geschäftsordnung des Beirates für
Tierschutz genannten Vertretern ein Vertreter des NABU mitwirken.
2. Der Beirat für Tierschutz wird gebeten, durch Änderung der Geschäftsordnung gemäß § 9 die
Voraussetzungen zu schaffen und die geänderte Geschäftsordnung gemäß § 21 Abs. 3 der
Hauptsatzung dem Stadtrat zur Kenntnis vorzulegen.
Begründung:
Nach dem vorliegenden Antrag ist beabsichtigt, den Beirat für Tierschutz durch ein weiteres Mitglied,
aus dem NABU, zu verstärken.
Der Antrag, dass im Beirat ein weiteres Mitglied aus dem NABU zukünftig mitarbeiten soll, kann
inhaltlich unterstützt werden, sofern dieser Vertreter die Voraussetzungen gemäß Sächsischer
Gemeindeordnung erfüllt. Jedoch wird das im Antrag formulierte Verfahren dahin rechtlich kritisch
gesehen. Deshalb wird eine Alternative vorgeschlagen, die wie folgt begründet wird.
Der Beirat wird sich zukünftig auch mit anderen Themen außer den bekannten Problemen mit
Hunden und Katzen in der Stadt Leipzig beschäftigen. Die Verwaltung sieht dies positiv und möchte
daher prinzipiell den Vorschlag unterstützen.
Der Bürger unterscheidet nicht, ob eine Tierart dem Tierschutzrecht unterliegt oder dem Naturschutz
oder den jagdrechtlichen Bestimmungen. Somit könnte diese Verstärkung des Beirates auch ein
Ansatz sein, im Rahmen geeigneter Kommunikationswege durch den Beirat die Problematik der
Unterscheidung und der damit verbundenen unterschiedlichen rechtlichen Herangehensweise dem
Bürger nahezubringen.
Verwaltungsrechtliche Entscheidungen zu Problemen des Tierschutzes, im Naturschutzrecht sowie
im Jagdrecht bleiben jedoch der Verwaltung vorbehalten.
Die Regelung des Verfahrens ist derzeit durch Folgendes bestimmt.
Gemäß § 21 Abs. 3 Hauptsatzung der Stadt Leipzig (zuletzt geändert 11.07.2015) regeln die Beiräte
u.a. ihre Zusammensetzung und Verfahren in Geschäftsordnungen.
(Der im Antrag benannte § 17 (3) Hauptsatzung der Stadt Leipzig bezieht sich auf "beratende
Ausschüsse" und ist somit nicht einschlägig. Richtig wäre daher der Verweis auf § 21 Abs. 3
Hauptsatzung der Stadt Leipzig.)
Der Beirat für Tierschutz regelt in § 2 seiner Geschäftsordnung seine Zusammensetzung. Da bisher
kein Vertreter des NABU hier benannt ist, müsste dies entsprechend ergänzt werden.
Gemäß § 9 Geschäftsordnung kann die Geschäftsordnung durch Beschluss von zwei Dritteln der
Mitglieder des Beirates im Einvernehmen mit dem Bürgermeister für Umwelt, Ordnung und Sport
geändert werden.
Gemäß § 21 Abs. 3 Hauptsatzung der Stadt Leipzig ist die geänderte Geschäftsordnung dem
Stadtrat zur Kenntnis vorzulegen.
Der im Antrag unter Ziffer 2 formulierte Beschlussvorschlag, dass der/die Vorsitzende und der
Stellvertreter von der einfachen Mehrheit der Mitglieder gewählt werden soll, muss aus rechtlichen
Gründen abgelehnt werden. Gemäß Kommentierung zu § 47 Sächsische Gemeindeordnung
(Quecke et al. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, ergänzbarer Kommentar) ist für die
Wahl eines Vorsitzenden / Stellvertreter eines Beirates aus deren Mitte die qualifizierte Mehrheit der
Stimmberechtigten erforderlich.