Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1068918.pdf
Größe
120 kB
Erstellt
13.07.16, 12:00
Aktualisiert
01.09.16, 08:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03056
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Finanzen
Ratsversammlung
26.10.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff
Festlegung kalkulatorischer Zinssatz 2017/2018
Beschlussvorschlag:
Für die Haushaltsjahre 2017/2018 wird für die Stadt Leipzig ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe
von 5 % beschlossen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
siehe Anlage
Anlagen:
Begründung
1
Begründung
1. Allgemeines
Die kalkulatorische Verzinsung hat ihre Begründung darin, dass das im Anlagevermögen
gebundene Kapital nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden
und daher an anderer Stelle keine Zinserträge erwirtschaften kann.
Durch die kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen soll das vom
Einrichtungsträger eingesetzte bzw. vorfinanzierte Kapital refinanziert werden. Dies bedeutet,
dass die volle Refinanzierung erst dann abgeschlossen ist, wenn das am längsten zu
finanzierende Anlagegut abgeschrieben ist. Der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen ist
notwendig, um die kommunale Vermögenssubstanz zu erhalten.
Der Stadtrat beschloss zuletzt am 10.12.2014 auf Grund der Vorlage Nr. DS-00332/14 den
Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals für die Haushaltsjahre 2015/ 2016 auf 5 %
festzulegen.
2. Gesetzliche Grundlagen
Die Gemeinden sind gemäß der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen § 73
Grundsätze der Einnahmebeschaffung verpflichtet „Abgaben nach den gesetzlichen
Vorschriften zu erheben“ sowie „die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen“
zu beschaffen. Die Sächsische Gemeindeordnung gibt eine Rangfolge vor. Vorrangig sind
die Einnahmen aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von der Gemeinde erbrachten
Leistungen zu beschaffen (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 SächsGem0) und erst nachrangig aus Steuern
(§ 73 Abs. 2 Nr. 2 SächsGem0). Auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen ist
Rücksicht zu nehmen (§ 73 Abs. 3 SächsGem0).
Die Erhebung von Benutzungsgebühren erfolgt entsprechend dem Sächsischen
Kommunalabgabengesetz (SächsKAG). Statt Benutzungsgebühren können
auch
privatrechtliche Entgelte festgesetzt werden. Für diese gelten dann hinsichtlich der
Kalkulation die gleichen Grundsätze wie für Benutzungsgebühren (Kommentar SächsGemO
§ 73 Rz. 21) sinngemäß.
Eine weitere Rechtsgrundlage für die kalkulatorische Verzinsung des Anlagevermögens
findet sich im SächsKAG. Demnach sind die Kosten - als Grundlage für die Kalkulation der
Entgelte - nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Zu den ansatzfähigen
Kosten gehört gemäß §§ 11, 12 SächsKAG auch die angemessene Verzinsung des
Anlagekapitals. Das Gebührenaufkommen einer kostenrechnenden Einrichtung soll die nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken, aber nicht übersteigen
(Kostendeckungsgrundsatz SächsKAG §10).
Klassische Gebührenhaushalte sind beispielsweise das Marktamt, der Rettungsdienst, die
Feuerwehr und andere Aufgaben des Brandschutzes, die Kommunalen Friedhöfe sowie das
Amt für Geoinformation und Bodenordnung.
In diesen Bereichen ist die Stadt durch das SächsKAG angehalten, kostendeckende Entgelte
festzulegen. Das gilt zudem auch für den Eigenbetrieb Stadtreinigung für die Kalkulation der
Müllgebühren und Straßenreinigungsgebühren.
Die Stadt Leipzig erhebt einen Teil ihrer Entgelte als privatrechtliche Nutzungsentgelte.
Privatrechtlichen Nutzungsentgelten wird in der Regel der Vorrang gegeben, wenn das
Entgelt vor Erbringung der Leistung fällig ist.
2
Das ist beispielsweise bei Eintrittsgeldern für Theater und Museen der Fall. Zudem hat die
Erhebung eines privatrechtlichen Nutzungsentgeltes den Vorteil, dass diese in der Regel
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen untersetzt werden und hier nicht das umfangreiche
Satzungsrecht gilt.
Die privatrechtlichen Entgelte sind ebenfalls durch betriebswirtschaftliche Kalkulationen zu
untersetzen. Zu den betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten gehören demnach auch die
Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen auf das Anlagevermögen.
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Festlegung des Zinssatzes
Der Zinssatz, nach dem das Anlagekapital zu verzinsen ist, muss angemessen sein.
Der Zinssatz zur Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagekapitals beträgt
derzeit 5 %. Die Zinsen werden nach der Restbuchwertmethode ermittelt.
Entsprechend der Bestimmungen des SächsKAG in Verbindung mit Nr. 12.1.4. der Hinweise
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung des SächsKAG
(AnwHiSächsKAG) sind für die Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes folgende
Möglichkeiten als angemessen zu betrachten:
1. der zum Zeitpunkt der Aufstellung der Gebührenkalkulation für langfristige
Kommunalkredite übliche Zinssatz,
2. der sich aus den tatsächlichen Zinsverpflichtungen des Einrichtungsträgers für den
Kalkulationszeitraum voraussichtlich ergebende durchschnittliche Zinssatz oder
3. (unabhängig von der jeweiligen Zinsentwicklung) ein fester Zinssatz
von 5 bis 6 vom Hundert.
In Einklang mit Nr. 12.1.4. AnwHiSächsKAG wird für die Haushaltsjahre 2017 / 2018 ein
Zinssatz in Höhe von 5 % für die Berechnung der kalkulatorischer Zinsen in der Stadt
Leipzig angewendet.
Der Zinssatz gilt einheitlich für alle Einrichtungen der Stadt Leipzig, die gemäß § 73
SächsGemO Gebühren und Entgelte erheben.
Die kalkulatorischen Zinsen sind auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu
ermitteln. Als Berechnungsmethode ist die Restbuchwertmethode anzuwenden. Dabei
werden
der
Verzinsung
die
jeweiligen
Restbuchwerte
(Anschaffungsund
Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen), vermindert um das sogenannte
Abzugskapital (Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter) zugrunde gelegt.
Die Stadt Leipzig hat bei der Prüfung der Angemessenheit des kalkulatorischen Zinssatzes
die gesetzlichen Instrumentarien beachtet und sich entsprechend der Festlegungen des
Sächsischen Kommunalabgabengesetzes für Variante 3 entschieden. Somit wird der
kalkulatorische Zinssatz für den Zeitraum 2017 / 2018 auf 5 % festgesetzt.