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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1059569.pdf
Größe
613 kB
Erstellt
23.06.16, 12:00
Aktualisiert
26.10.16, 08:01

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02690 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Fachausschuss Finanzen Ratsversammlung 26.10.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Leipzig (Neufassung) Beschlussvorschlag: Die Ratsversammlung beschließt die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Leipzig. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein X wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt Erträge von bis Höhe in EUR wo veranschlagt 2017 ff. 500000 1.100.61.1.0.01.01 Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE X von nein wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat X nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: X Sachverhalt: siehe Begründung Anlagen: Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Leipzig Synopse Info-Blatt Begründung 1. Notwendigkeit der Neufassung Die gegenwärtig gültige Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig wurde am 14.09.2005 von der Ratsversammlung beschlossen und trat am 01.01.2006 in Kraft. Mit den nachfolgenden 4 Satzungsänderungen wurde jeweils zeitnah auf die höchstrichterliche Rechtsprechung reagiert. Die Neufassung der Satzung orientiert sich an der aktuellen Rechtsprechung und optimiert aufgrund der gesammelten Verwaltungserfahrungen der Stadtverwaltung Leipzig seit Einführung der Zweitwohnungsteuer den Verwaltungsaufwand. Folgende Ausführungen erläutern die wesentlichsten Änderungen im Vergleich zur bisherigen Zweitwohnungsteuersatzung (ZwStS). 2. Wer ist steuerpflichtig (§ 3)? Grundvoraussetzung für die Steuerpflicht ist, dass jemand tatsächlich "Inhaber" einer Nebenwohnung ist, das heißt, dass ihm sowohl die Verfügungsgewalt als auch das entsprechende Verfügungsrecht für die betreffende Wohnung zusteht. Das wird grundsätzlich bei Personen angenommen, die mit Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes (BMG) in Leipzig gemeldet sind. Zur Zeit sind bei der Leipziger Meldebehörde 10.137 Personen als Inhaber einer Nebenwohnung erfasst. (Stand 31.03.2016) Aus Gleichheitsgrundsätzen sind auch „Leipziger“, die neben ihrer Hauptwohnung im Stadtgebiet noch eine weitere Wohnung innehaben, zu besteuern, vgl. BVerfG 06.12.1983, Az.: 2 BvR 1275/79. 2.1 Auszubildende und Studierende Ab 2017 unterliegen auch Auszubildende und Studierende der Zweitwohnungsteuer. Die bisher rechtlich zulässige aber nicht zwingend gebotene Auslegung - das Zimmer bei den Eltern sei (während der Erstausbildung) eine Unterhaltsleistung der Eltern und die Erklärungspflichtigen seien folglich nur Besitzdiener ohne Verfügungsgewalt - wird auf das Melderecht komprimiert. Die Besteuerung der Studierenden wird z.B. in der Landeshauptstadt Dresden bereits seit dem 01.01.2006 praktiziert. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Besteuerung mit dem Urteil vom 25.03.2014 für zulässig erklärt (4 K 531/12). Die bisherigen Nicht-Steuereinnahmen durch die Herausnahme dieses Personenkreises und der andererseits damit verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand sind nicht mehr zu rechtfertigen. Dieser Neuregelung steht auch nicht das Zuzugsbonusprogramm entgegen: 1 Der Zuzugsbonus ist eine freiwillige Leistung der Stadt Leipzig. Demgemäß ergibt sich ein Anspruch prinzipiell nur aus Art. 3 I GG i. V. m. der Selbstbindung der Verwaltung. Dass die Stadt Leipzig zukünftig auch Studierende unter die Zweitwohnungsteuer fasst, ist dabei kein Widerspruch. Damit erhöht sie nur die Akzeptanz und den Anreiz dafür in Leipzig den Hauptwohnsitz zu begründen. Die in Leipzig Studierenden sind zudem nach den Regelungen des Melderechts aufgrund ihres überwiegenden Aufenthalts in Leipzig regelmäßig verpflichtet, den Hauptwohnsitz in Leipzig zu melden. Aufgrund der langjährigen Verwaltungspraxis und des bisherigen Informationsblatts zur ZwStS der Stadt Leipzig können Auszubildende und Studierende erst ab neuer Satzung 2017 besteuert werden. Eine rückwirkende Änderung würde dem abgabenrechtlichen Verbot der rückwirkenden Belastung entgegenstehen und wäre aufgrund des entstandenen Vertrauensschutzes unzulässig. 2.2 Ehegattenprivileg § 2 Abs. 4 Nr. c) ZwStS wurde zur Vermeidung der gegen Art. 6 GG verstoßenden melde rechtlichen Zwangslage entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 11.10.2005, Az.: 1 BvR 1232/00 konkretisiert. Dies gilt nur für Zweitwohnungen, welche überwiegend genutzt werden. Andernfalls entsteht keine Diskriminierung, da bei einer nicht überwiegend genutzten Wohnung keine melderechtliche Zwangslage bzgl. der Entscheidung über die Hauptwohnung entsteht. Für Auszubildende und Studierende gilt nunmehr das Ehegattenprivileg gemäß § 2 Abs. 4 Nr. c) Satz 2 ZwStS ausdrücklich. 2.3 Dritt- und weitere Wohnungen Bisher wurden in der Stadt Leipzig Dritt- und weitere Wohnungen von der Steuerpflicht ausgenommen. Dies begründete sich vorrangig in der Vermeidung von weiterem Verwaltungsaufwand. Jedoch widerspiegelt gerade das Innehaben mehrerer Nebenwohnungen unzweifelhaft eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die zu besteuern ist. Der bisherige Ausnahmetatbestand unter § 2 Abs. 4 b) ZwStS entfällt. 2.4 Wohnungen aufgrund beruflich bedingter Maßnahmen eines Sozialträgers Neu eingeführt wurde unter § 2 Abs. 4 b) ZwStS der Tatbestand, wonach Wohnungen, die Personen aufgrund einer von einem Sozialträger (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Berufsgenossenschaft oder Rentenversicherung) finanzierten bzw. organisierten Berufsausbildungsoder Weiterbildungsmaßnahme in der Stadt Leipzig innehaben, steuerbefreit sind. Voraussetzung ist, dass sich sowohl der örtlich zuständige Sozialträger als auch der Hauptwohnsitz der Teilnehmer außerhalb der Stadt Leipzig befindet (siehe Informationsblatt). Die Praxis zeigt, dass eine Vielzahl von Teilnehmern in Maßnahmen vermittelt werden, die vorrangig in Großstädten wie Leipzig stattfinden. Diesem Personenkreis ist es faktisch nicht möglich, den Hauptwohnsitz nach Leipzig zu verlegen, ohne das der Anspruch gegenüber dem lokalen Sozialträger entfiele. Daher wurde in der Vergangenheit die Steuer auf Antrag erlassen. 2 3. Änderungen bei Fälligkeit und Erstattungen 3.1 Neue Regelfälligkeit Bisher war der Jahresbetrag in 2 Teilbeträgen zum 15.04. und 15.10. des Jahres fällig. Nunmehr wird die Jahressteuer zum 15.03. des Jahres gefordert. Nachforderungen werden wie bisher einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Diese Umstellung auf eine Regelfälligkeit hat vor allem einen technischen Vorteil bei der Steuerfestsetzung in dem zur Verfügung stehenden Veranlagungsprogramm KM-V Modul SEIN. Außerdem werden die Prozesse im Verwaltungshandeln vereinfacht. 3.2 Wann werden Steuerbeträge erstattet? Mit Wegfall des Antragserfordernisses (§7 Abs. 4 ZwStS-alt) wird nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 ZwStS-neu mit Bekanntwerden der Aufgabe der Zweitwohnung die Steuer neu berechnet und zu viel gezahlte Steuer erstattet. Die Praxis zeigte, dass Steuerschuldner in etwa 90 % der Fälle einen Antrag auf Rückerstattung zu viel gezahlter Steuer stellten. Da diese Anträge wesentlich zeitverzögert nach abschließender Bearbeitung des Steuerfalls in der Verwaltung eingingen, führte dies zu einem Mehraufwand. 4. Finanzielle Auswirkungen Bei den Einnahmen ist zu differenzieren zwischen den direkten (Zweitwohnungsteueraufkommen) und den indirekten (über kommunalen Finanzausgleich und Einkommensteueranteil der Stadt) Einnahmen. Letztere werden dabei erst mit einer Verzögerung von mindestens einem Jahr haushaltswirksam und können an dieser Stelle nicht beziffert werden. 4.1 Mehreinnahmen Durch die künftige Heranziehung der Auszubildenden und Studierenden erhöht sich die Anzahl der Steuerpflichtigen. Aktuell sind ca. 4.500 Auszubildende und Studierende von der Zweitwohnungsteuer befreit. Bei einem Steuersatz von 16% der Nettokaltmiete (NKM) ergäben sich rein rechnerisch Mehreinnahmen von ca. 2 Mio € (durchschnittl. NKM in 2016: 3.060,12 € -> 16% = 489 € -> x 4.500 Steuerpflichtige = ca. 2.200.000 €). Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich in der Folge der neuen Zweitwohnungsteuersatzung 2017 ca. 2/3 der Auszubildenden und Studierenden mit Hauptwohnung anmelden werden, sind Mehreinnahmen in der Zweitwohnungsteuer von ca. 500.000 € zu erwarten. 4.2 Mehraufwendungen Mehraufwendungen entstehen mit der neuen Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig nicht. 3 Hinweis: Studierende erhalten auf Antrag im Jahr des Zuzugs und Studienbeginns bei Anmeldung mit Hauptwohnung eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 €, die sich bereits durch die Zuweisungen aus dem Länderfinanzausgleich amortisieren. Werden Studierende folglich durch die ZwSt-Pflicht zur Anmeldung mit Hauptwohnung bewegt, entsteht dadurch kein finanzieller Nachteil für die Stadt Leipzig. Ab 2017 müssten allerdings Mehrausgaben für die Zahlung des Zuzugsbonus einkalkuliert werden. 5. Inkrafttreten Die Neufassung der Zweitwohnungsteuersatzung tritt ab 01.01.2017 in Kraft und ist somit erstmalig für das Veranlagungsjahr 2017 anzuwenden. Für die Veranlagungsjahre vor 2017 gilt weiterhin die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig vom 14.09.2005, zuletzt geändert mit Beschluss der Ratsversammlung vom 22.06.2016. 4 Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Leipzig Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Aprli 2015 (SächsGVBl. S. 349) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig in seiner Sitzung vom …. folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuertatbestand Das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet Leipzig unterliegt der Zweitwohnungsteuer. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die ein/e Einwohner/-in als Nebenwohnung gemäß § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes für den persönlichen Lebensbedarf in der Stadt Leipzig innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr/e Inhaber/-in sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt. (2) Nebenwohnung ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und den Anforderungen der Sächsischen Bauordnung genügt. (3) Nutzen mehrere Personen gemeinschaftlich eine Wohnung, so gilt als Zweitwohnung der auf diejenigen Personen entfallende Wohnungsanteil, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient. Dieser Anteil besteht aus den von ihnen allein genutzten Räumen zuzüglich der gemeinschaftlich genutzten Flächen, geteilt durch die Anzahl der nutzungsberechtigten Personen. (4) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind: a) Wohnungen, die von öffentlichen oder freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen oder von Trägern der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden. b) Wohnungen, die Personen aufgrund einer von einem Sozialträger finanzierten bzw. organisierten Berufsausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme in der Stadt Leipzig innehaben. c) Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in Leipzig innehaben und die sie überwiegend nutzen, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Stadt Leipzig befindet. Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbsfähigkeit erforderlich sind, z. B. Studium, Lehre, Ausbildung, Praktika, Volontariat. Nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner/-innen sind den nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten im Sinne dieser Vorschrift gleichgestellt. § 3 Steuerpflicht Steuerpflichtig ist der/die Inhaber/-in der Wohnung, dessen/deren melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken. Als Inhaber/-in einer Zweitwohnung gilt die Person, der die Verfügungsgewalt als Eigentümer/-in oder Mieter/-in oder als sonstige nutzungsberechtigte Person zusteht. Dies gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung. § 4 Besteuerungszeitraum Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht nach § 7 besteht. § 5 Bemessungsgrundlage (1) Die Steuer bemisst sich nach der aufgrund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete (jährlicher Mietaufwand). Als im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für einen vollen Monat des Besteuerungszeitraumes geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen. (2) Statt des Betrages nach Absatz 1 gilt als Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, vorübergehend ungenutzt, möbliert, unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, die Miete, die laut jeweils zu Beginn des Besteuerungszeitraumes gültigem Mietspiegel für die Stadt Leipzig für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig zu zahlen ist. § 6 Steuersatz Die Steuer beträgt pro Kalenderjahr 16 % des jährlichen Mietaufwands nach § 5. § 7 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuer entsteht für jedes Kalenderjahr am 01. Januar. Für Zweitwohnungen, die im Laufe des Jahres in Besitz genommen werden, entsteht die Steuer am ersten Tag des folgenden Kalendermonats. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Steuerschuldner/-in die Nebenwohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Beurteilung einer Zweitwohnung entfallen. § 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer, Rundung (1) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass dieser auch für künftige Zeitabschnitte gilt bis ein Änderungsbescheid ergeht. (2) Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden. (3) Die Steuer wird zum 15. März des jeweiligen Erhebungsjahres fällig. Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. § 9 Anzeigepflicht (1) Wer in Leipzig Inhaber/-in einer Zweitwohnung wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Stadt Leipzig, Stadtkämmerei innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. (2) Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bundesmeldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. § 10 Steuererklärung (1) Jede/r Inhaber/-in einer Nebenwohnung hat für das Jahr des Einzuges in die Nebenwohnung eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nach Aufforderung innerhalb eines Monats abzugeben. (2) Die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevanten Tatsachen sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge und Mietänderungsverträge, welche die Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen. (3) Wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern, ist dies schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Leipzig innerhalb eines Monats anzuzeigen und sind die entsprechenden Nachweise einzureichen. Bei verspäteter Anzeige findet § 173 Abs. 1 Abgabenordnung Anwendung. (4) Unbeschadet der sich aus § 9 Abs. 1 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Leipzig jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in Leipzig mit Nebenwohnung gemeldet ist oder ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehat. (5) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der/die Inhaber/-in der Nebenwohnung dies unter Angabe der hierfür maßgeblichen Umstände zu erklären (Negativerklärung) und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. § 11 Mitwirkungspflichten Dritter Grundstückseigentümer/-innen, Wohnungseigentümer/-innen, Wohnungsgeber/-innen, Vermieter/innen und Hausverwalter/-innen sind auf Anfrage zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer a) den Anzeigepflichten nach § 9 nicht nachkommt, b) als Inhaber/-in einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 10 Abs.1 nicht oder nicht rechtzeitig seine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgibt, c) die in § 10 Abs. 2 genannten Unterlagen nicht einreicht, d) die Änderungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 nicht fristgemäß mitteilt, e) als Grundstückseigentümer/-in, Wohnungseigentümer/-in und Wohnungsgeber/-in, Vermieter/-in oder Hausverwalter/-in seinen/ihren Mitwirkungspflichten nach § 11 nicht nachkommt oder Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind und dadurch die Steuer verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt oder ermöglicht. (2) Gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zehntausend Euro geahndet werden. (3) Die Strafbestimmungen des § 5 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes bleiben unberührt. § 13 Datenübermittlung zwischen Behörden (1) Die Leipziger Meldebehörde übermittelt regelmäßig der Steuerbehörde zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Satzung bei Anmeldung mit Nebenwohnung gemäß § 34 des Bundesmeldegesetzes folgende personenbezogenen Daten: 1. Familiennamen, 2. Vorname (Rufname), 3. Doktorgrad, 4. Anschriften (Nebenwohnung in Leipzig und Hauptwohnung), 5. Tag des Ein- und Auszuges in die Nebenwohnung, 6. Tag und Ort der Geburt, 7. Geschlecht, 8. Auskunftssperren. Bei Abmeldung, Tod, Namensänderung, Änderung bzw. nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung einer Auskunftssperre werden die Veränderungen übermittelt. Wird die Haupt- oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug; wird die Nebenwohnung zur Haupt- oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung mit Nebenwohnung nachgeholt wird. (2) Ergibt sich aus den Ermittlungen der Steuerbehörde, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete Person die Nebenwohnung nicht mehr innehat, wird dies gemäß § 6 Abs. 2 Bundesmeldegesetz der Meldebehörde zwecks Berichtigung des Melderegisters mitgeteilt. § 14 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig vom 14.09.2005 (RBIV-378/05), zuletzt geändert mit der 4. Änderungssatzung vom 22.06.2016 (VI-DS-02689) außer Kraft. Leipzig, ….............. Jung Oberbürgermeister Formulierung ab 01.01.2010 (1) Wohnung ist jede Gesamtheit von §2 Begriffsbe- Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen stimmungen bestimmt ist und den Anforderungen der Sächsischen Bauordnung genügt. (2) Zweitwohnung ist diese Wohnung, wenn sie dem/der Eigentümer/-in, Mieter/in oder sonstigen Nutzungsberechtigten als Nebenwohnung im Sinne des Sächsischen Meldegesetzes zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs dient. Eine zeitweilige andere Nutzung ist unerheblich. neue Formulierung ab 01.01.2017 Begründung (1) Zweitwohnung im Sinne dieser Sat- Bezug zum Bundesmeldegesetz zung ist jede Wohnung, die ein/e Einwohner/-in als Nebenwohnung gemäß § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes für den persönlichen Lebensbedarf in der Stadt Leipzig innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr/e Inhaber/-in sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt. (2) Nebenwohnung ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und den Anforderungen der Sächsischen Bauordnung genügt. (3) ... (3) ... (4) Keine Zweitwohnungen sind: (4) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind: a) … a) … b) Dritt- oder weitere Wohnungen des/der b) Wohnungen, die Personen aufgrund Steuerpflichtgen im Stadtgebiet einer von einem Sozialträger finanzierten bzw. organisierten Berufsausbildungsoder Weiterbildungsmaßnahme in der Stadt Leipzig innehaben. - Wegfall des Ausnahmetatbestandes der Dritt- oder weiterer Wohnungen: → das Innehaben mehrerer Nebenwohnungen spiegelt unzweifelhaft eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wider, → künftige Besteuerung = Steuergerechtigkeit - neuer Ausnahmetatbestand für Wohnungen aufgrund von Maßnahmen eines Sozialträgers: → eine Vielzahl von Teilnehmern wird in Maßnahmen in Großstädten vermittelt. Diesem Personenkreis ist es faktisch nicht möglich, ihren Hauptwohnsitz nach Leipzig zu 1 Formulierung ab 01.01.2010 neue Formulierung ab 01.01.2017 Begründung verlegen, ohne dass der Anspruch gegenüber dem lokalen Sozialträger entfällt. Aus diesem Grunde wurde in der Vergangenheit bereits die Steuer auf Antrag erlassen. → Ausnahmetatbestand = Verwaltungsvereinfachung c) aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten mit ehelicher Wohnung außerhalb der Stadt Leipzig. In eingetragener Lebenspartnerschaft verbundene Personen werden Verheirateten im Sinne dieser Vorschrift gleichgestellt. c) Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in Leipzig innehaben und die sie überwiegend nutzen, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Stadt Leipzig befindet. Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbsfähigkeit erforderlich sind, z. B. Studium, Lehre, Ausbildung, Praktika, Volontariat. - Ergänzung der überwiegenden Nutzung bei beruflich bedingten Nebenwohnungen: → BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005, Az.: 1 BvR 1232/00: bei nicht überwiegend genutzter Wohnung kann bei der Nebenwohnung nicht von einem möglichen Hauptwohnsitz ausgegangen werden, so dass es an einer Diskriminierung aufgrund melderechtlicher Zwangslage gegenüber Ledigen fehlt → umfassendere Prüfung mit Mehraufwand = Steuerpflicht einiger Einzelfälle → aber auch mehr Steuergerechtigkeit Nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner/-innen sind - Ergänzung der Tätigkeiten zur Vorbereitung auf die den nicht dauernd getrennt lebenden Ver- Erwerbsfähigkeit heirateten im Sinne dieser Vorschrift → Ehegattenprivileg für Studierende und Auszubildende gleichgestellt. §3 Steuerpflicht Steuerpflichtig ist die Person, deren melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken. Steuerpflichtig ist der/die Inhaber/-in der Wohnung, dessen/deren melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken. Als Inhaber/-in einer Zweitwohnung gilt die Person, der die Verfügungsgewalt als Eigentümer/-in oder Mieter/-in oder als sonstige nutzungsberechtigte Person zusteht. Dies gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung. - Steuerpflicht für Studierende und Auszubildende → die Besteuerung der Studierenden ist zulässig (SächsOVG, Urteil v. 25.03.2014, 4 A 531/12, BVerfG, Beschluss v. 17.02.2010, 1 BvR 529/09) - Wegfall des enormen Verwaltungsaufwandes 2 Formulierung ab 01.01.2010 §7 Entstehung, Beginn und Ende der Steuer (1) Die Steuer entsteht für jedes Kalenderjahr am 01. Januar. Für Zweitwohnungen, die im Laufe des Jahres in Besitz genommen werden, entsteht die Steuer am Tag der Inbesitznahme. (2) … (3) … (4) Wird im laufenden Erhebungszeitraum die Zweitwohnung aufgegeben bzw. zur Hauptwohnung umgewandelt, so wird zuviel gezahlte Steuer auf Antrag erstattet. §8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer, Rundung § 7 (2) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, sofern sich Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag nicht ändern. (2) (3) Die Steuer wird zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages am 15. April und 15. Oktober fällig. Nachzahlungen werden nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. neue Formulierung ab 01.01.2017 (1) Die Steuer entsteht für jedes Kalenderjahr am 01. Januar. Für Zweitwohnungen, die im Laufe des Jahres in Besitz genommen werden, entsteht die Steuer am ersten Tag des folgenden Kalendermonats. Begründung - dient der Verwaltungsvereinfachung (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des - dient der Verwaltungsvereinfachung Kalendermonats, in dem der/die Steuerschuldner/-in die Nebenwohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Beurteilung einer Zweitwohnung entfallen. (1) Die Steuer wird durch Bescheid - bisher § 7 (2) alte Satzung festgesetzt. In diesem Bescheid kann bestimmt werden, dass dieser auch für künftige Zeitabschnitte gilt, sofern sich Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag nicht ändern. (2) Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden. - dient der Verwaltungsvereinfachung (3) Die Steuer wird zum 15. März des jeweiligen Erhebungszeitraums fällig. Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. - bisher § 7 (3) alte Satzung - Bestimmung von nur einer Hauptfälligkeit hat technische Vorteile bei der Festsetzung der Steuern mit dem vorhandenen Veranlagungsprogramm KM-V Modul SEIN - die Verwaltungsprozesse werden vereinfacht - Restforderungen für das lfd. Jahr werden nun einen Monat nach Bekanntgabe fällig und nicht wie bisher ggf. erst zur 2. Fälligkeit im Okt. (das führte zu zahlreichen Mahnungen, weil die Steuerpflichtigen das Zahlungsziel "aus den Augen verloren") 3 Formulierung ab 01.01.2010 10 Steuererklärung neue Formulierung ab 01.01.2017 Begründung (1) Jede/r Inhaber/-in einer Nebenwohnung hat für das Jahr des Einzuges in die Nebenwohnung eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nach Aufforderung innerhalb eines Monats abzugeben. - Umformulierung § 9 (1) alte Satzung → Erhöhung der Rechtssicherhet (2) Die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevanten Tatsachen sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge und Mietänderungsverträge, welche die Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen. - Umformulierung § 9 (2) alte Satzung - "auf Aufforderung" entfällt → dient der Verwaltungsvereinfachung (3) Wenn sich die für die Steuererhebung - Erweiterung des § 9 (3) alte Satzung relevanten Tatbestände ändern, ist dies - Verweis auf § 173 Abs. 1 AO konkretisiert die Rechtslage schriftlich oder zur Niederschrift bei der → dient der Verwaltungsvereinfachung, Stadt Leipzig innerhalb eines Monats anzuzeigen und sind die entsprechenden Nachweise einzureichen. Bei verspäteter Anzeige findet § 173 Abs. 1 Abgabenordnung Anwendung. (4) Unbeschadet der sich aus § 9 Abs. 1 - Umformulierung § 9 (4) alte Satzung ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Leipzig jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in Leipzig mit Nebenwohnung gemeldet ist oder ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehat. 4 Formulierung ab 01.01.2010 neue Formulierung ab 01.01.2017 Begründung (5) Ist die Nebenwohnung keine Zweit- Umformulierung § 9 (5) alte Satzung wohnung im Sinne von § 2, hat der/die Inhaber/-in der Nebenwohnung dies unter Angabe der hierfür maßgeblichen Umstände zu erklären (Negativerklärung) und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. § 14 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig vom 14.09.2005 (RBIV-378/05), zuletzt geändert mit der 4. Änderungssatzung vom 22.06.2016 (RBVI-02689) außer Kraft. Die Satzung kann nicht wie andere Änderungssatzungen im laufenden Jahr in Kraft treten. Für die Veranlagungsjahre vor 2017 gilt weiterhin die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig vom 14.09.2005, zuletzt geändert mit Beschluss der Ratsversammlung vom 22.06.2016. 5 Als Inhaber/-in einer Nebenwohnung in der Stadt Leipzig beachten Sie bitte die Informationen zur Zweitwohnungsteuer Zweitwohnungsteuer – was ist das? Die Stadt Leipzig erhebt seit dem 01.01.2006 eine Zweitwohnungsteuer. Diese Steuer haben alle volljährigen Personen zu entrichten, die im Stadtgebiet Leipzig im Sinne des Bundesmeldegesetzes eine Nebenwohnung innehaben. Wann liegt ein Innehaben einer Nebenwohnung vor? Ein Innehaben der Nebenwohnung liegt vor, wenn diese im Sinne des Bundesmeldegesetzes bezogen wurde, der/die Bewohner/-in die Verfügungsgewalt über die Wohnräume besitzt und diese zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen nutzt. Wann ist eine Unterkunft eine Wohnung? Die Zweitwohnungsteuersatzung bezieht sich bei der Festlegung, was eine "Wohnung" ist, auf die Sächsische Bauordnung. Eine Unterkunft kann demnach nur dann eine Wohnung sein, wenn sie über eine Küche oder Kochnische verfügt, mit Bad (Badewanne oder Dusche) und Toilette ausgerüstet ist. Unterliegen Wohnheime/Internate der Zweitwohnungsteuer? Der Zweitwohnungsteuer unterliegen abgeschlossene Wohnungen. Dazu zählen auch Wohngemeinschaften in herkömmlichen Mietwohnungen und für sich abschließbare, mit Bad und Küche versehene Wohneinheiten in Wohnheimen, auch wenn zu einer solchen Wohneinheit mehrere einzelne Wohnräume zusammengefasst sind. Ein nicht der Steuerpflicht unterliegendes Wohnheim liegt vor, wenn entweder die im Gebäude vorhandenen Bäder und/oder Küchenräume für alle Hausbewohner zugänglich sind oder wenn einzelne Bäder und Küchen zwar jeweils der exklusiven Nutzung durch die Bewohner bestimmter Wohnräume vorbehalten sind, von diesen Bewohnern aber nur über allgemein zugängliche Flure erreicht werden können (im Gebäude also keine abgeschlossenen Wohneinheiten existieren). In Zweifelsfällen ist eine Einzelfallentscheidung nach Ortstermin zu treffen. Besteht Steuerpflicht... ► … für eigengenutzten Wohnraum? Steuerpflichtig sind auch Wohnungen im eigenen Grundstück bzw. Eigentumswohnungen, wenn diese Wohnungen durch den/die Eigentümer/-in selbst genutzt werden. ► … wenn sich sowohl die Nebenwohnung als auch die Hauptwohnung in Leipzig befinden? Ja. Eine Satzungsregelung, mit der die Leipziger Bürger/-innen von der Zweitwohnungsteuer für ihre zusätzlich in Leipzig bestehenden Nebenwohnungen befreit würden, wäre verfassungswidrig. ► … wenn die Nebenwohnung aus therapeutischen Gründen oder zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt wird? Keiner Steuerpflicht unterliegen die Wohnungen, die von öffentlichen oder freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen oder von Trägern der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden (z. B. Pflegeheime, Entzugskliniken, betreute Wohngruppen). ► … wenn die Nebenwohnung in Leipzig aufgrund einer beruflich bedingten Maßnahme eines Sozialträgers bezogen wurde? Keiner Steuerpflicht unterliegen Wohnungen, die Personen aufgrund einer von einem Sozialträger (z. B. ARGE, Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaft oder Rentenversicherung) finanzierten bzw. organisierten Berufsausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme in der Stadt Leipzig innehaben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich sowohl der örtlich zuständige Sozialträger als auch der Hauptwohnsitz des/r Teilnehmers/-in außerhalb der Stadt Leipzig befindet. ► … wenn die Nebenwohnung in Leipzig aus beruflichen Gründen bezogen wurde? Grundsätzlich unterliegt das Innehaben einer berufsbedingten Nebenwohnung der Steuerpflicht. Die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Leipzig sieht allerdings eine Ausnahme für Wohnungen vor, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in Leipzig innehaben und die sie überwiegend nutzen, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Stadt Leipzig befindet. Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbsfähigkeit erforderlich sind, z. B. Studium, Lehre, Ausbildung, Praktika, Volontariat. (BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005, Az.: 1 BvR 1232/00). Nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner/-innen sind den nicht dauernd getrennt lebenden Ehepaaren gleichgestellt. ► … wenn die Nebenwohnung in Leipzig aufgrund einer Ausbildung/eines Studiums bezogen wurde? Auszubildende und Studierende sind zweitwohnungsteuerpflichtig, wenn sie in Leipzig eine meldepflichtige Nebenwohnung bewohnen. Dabei ist ohne Bedeutung, welche Art oder Beschaffenheit die jeweilige Wohnung aufweist, unter der der/die Betroffene mit seiner/ihrer Hauptwohnung gemeldet ist. Von der Zweitwohnungsteuerpflicht befreit sind verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befindliche Auszubildenden und Studierenden unter den zuvor genannten Voraussetzungen (analog berufliche Gründe). ► … wenn die Kinder mit Nebenwohnung in der Wohnung ihrer Eltern gemeldet sind? Wer in der abgeschlossenen Wohnung seiner Eltern mit Nebenwohnung gemeldet ist, unterliegt nicht der Zweitwohnungsteuer, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es liegt weder ein vertragliches Nutzungsrecht vor noch wird ein Mietzins gezahlt und - der/die Betreffende befindet sich noch in der Schuloder Berufsausbildung. Wie hoch ist die Steuer? Die Steuer beträgt 16 Prozent der Nettokaltmiete der Leipziger Nebenwohnung. Wurde keine oder eine deutlich vergünstigte Miete vereinbart, beträgt die Steuer 16 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Leipziger Mietspiegel. Nettokaltmiete ist die monatlich geschuldete Miete ohne Vorauszahlungen auf "kalte" Betriebskosten (z. B. Müllgebühren, Grundsteuer, Hausmeisterkosten usw.) und ohne Heiz-/Stromkostenanteil. Bei Wohngemeinschaften berechnet sich die Zweitwohnungsteuer nach den Mietanteilen an der Wohngemeinschaft. Dabei fließen die Quadratmeterzahlen der eigengenutzten Räume und der gemeinschaftlich genutzten Mietanteile – geteilt durch die Anzahl der Mitbewohner/-innen – in die Berechnung ein. Wann entsteht und wann endet die Steuerpflicht? Die Steuer entsteht am ersten Tag des nach Einzug in die Nebenwohnung folgenden Kalendermonats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wegzug oder die Ummeldung als Hauptwohnung erfolgt. Entscheidungsrelevant sind die im Melderegister eingetragenen Meldedaten. Ist eine Anmeldung bezüglich der Zweitwohnungsteuer in der Stadtkämmerei notwendig? Nein. Die Anmeldung in einem der Leipziger Bürgerämter gilt gleichzeitig als steuerliche Anmeldung. Sie erhalten innerhalb weniger Wochen von der Stadtkämmerei das Formular der Steuererklärung an ihren Hauptwohnsitz zugesandt, auf deren Grundlage die steuerlich relevanten Daten ermittelt werden. Aus diesem Grund ist ein gewissenhaftes Ausfüllen der Erklärung unter Beifügung der entsprechenden Nachweise äußerst wichtig. Wo erfolgt die Abmeldung der Nebenwohnung? Die Abmeldung der Nebenwohnung ist in der Gemeinde vorzunehmen, wo sich der Haupt- bzw. dann der alleinige Wohnistz befindet. Diese Abmeldung ist an die Stadt Leipzig, Stadtkämmerei zu senden. Sie haben Rückfragen oder benötigen weitere darüberhinausgehende Informationen? Die Mitarbeiter/-innen der Stadtkämmerei, Sachgebiet Örtliche Aufwandsteuern, geben Ihnen gern Auskunft. Besucheranschrift: Nonnenmühlgasse 1 04107 Leipzig Telefon: 0341 123-8227 0341 123-8262 E-Mail: amt20_steuern@leipzig.de Herausgeber: Stadt Leipzig Der Oberbürgermeister Dezernat Finanzen, Stadtkämmerei Abteilung Steuern/Treasury Sachgebiet Örtliche Aufwandsteuern Stand: August 2016 Gültigkeit: ab 01.01.2017 Sprechzeiten: Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Do 13:00 - 16:00 Uhr