Daten
Kommune
Leipzig
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1059569.pdf
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613 kB
Erstellt
23.06.16, 12:00
Aktualisiert
26.10.16, 08:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02690
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Finanzen
Ratsversammlung
26.10.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff
Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Leipzig (Neufassung)
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Leipzig.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
Erträge
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
2017
ff.
500000
1.100.61.1.0.01.01
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
X
von
nein
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
X
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
X
Sachverhalt:
siehe Begründung
Anlagen:
Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Leipzig
Synopse
Info-Blatt
Begründung
1. Notwendigkeit der Neufassung
Die gegenwärtig gültige Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt
Leipzig wurde am 14.09.2005 von der Ratsversammlung beschlossen und trat am 01.01.2006
in Kraft.
Mit den nachfolgenden 4 Satzungsänderungen wurde jeweils zeitnah auf die höchstrichterliche
Rechtsprechung reagiert.
Die Neufassung der Satzung orientiert sich an der aktuellen Rechtsprechung und optimiert
aufgrund der gesammelten Verwaltungserfahrungen der Stadtverwaltung Leipzig seit Einführung der Zweitwohnungsteuer den Verwaltungsaufwand.
Folgende Ausführungen erläutern die wesentlichsten Änderungen im Vergleich zur bisherigen
Zweitwohnungsteuersatzung (ZwStS).
2. Wer ist steuerpflichtig (§ 3)?
Grundvoraussetzung für die Steuerpflicht ist, dass jemand tatsächlich "Inhaber" einer Nebenwohnung ist, das heißt, dass ihm sowohl die Verfügungsgewalt als auch das entsprechende
Verfügungsrecht für die betreffende Wohnung zusteht.
Das wird grundsätzlich bei Personen angenommen, die mit Nebenwohnung im Sinne des
Bundesmeldegesetzes (BMG) in Leipzig gemeldet sind.
Zur Zeit sind bei der Leipziger Meldebehörde 10.137 Personen als Inhaber einer Nebenwohnung erfasst. (Stand 31.03.2016)
Aus Gleichheitsgrundsätzen sind auch „Leipziger“, die neben ihrer Hauptwohnung im Stadtgebiet noch eine weitere Wohnung innehaben, zu besteuern, vgl. BVerfG 06.12.1983, Az.: 2 BvR
1275/79.
2.1 Auszubildende und Studierende
Ab 2017 unterliegen auch Auszubildende und Studierende der Zweitwohnungsteuer.
Die bisher rechtlich zulässige aber nicht zwingend gebotene Auslegung - das Zimmer bei den
Eltern sei (während der Erstausbildung) eine Unterhaltsleistung der Eltern und die Erklärungspflichtigen seien folglich nur Besitzdiener ohne Verfügungsgewalt - wird auf das Melderecht
komprimiert.
Die Besteuerung der Studierenden wird z.B. in der Landeshauptstadt Dresden bereits seit
dem 01.01.2006 praktiziert. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Besteuerung
mit dem Urteil vom 25.03.2014 für zulässig erklärt (4 K 531/12).
Die bisherigen Nicht-Steuereinnahmen durch die Herausnahme dieses Personenkreises und
der andererseits damit verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand sind nicht mehr zu rechtfertigen.
Dieser Neuregelung steht auch nicht das Zuzugsbonusprogramm entgegen:
1
Der Zuzugsbonus ist eine freiwillige Leistung der Stadt Leipzig. Demgemäß ergibt sich ein Anspruch prinzipiell nur aus Art. 3 I GG i. V. m. der Selbstbindung der Verwaltung. Dass die
Stadt Leipzig zukünftig auch Studierende unter die Zweitwohnungsteuer fasst, ist dabei kein
Widerspruch. Damit erhöht sie nur die Akzeptanz und den Anreiz dafür in Leipzig den Hauptwohnsitz zu begründen.
Die in Leipzig Studierenden sind zudem nach den Regelungen des Melderechts aufgrund ihres überwiegenden Aufenthalts in Leipzig regelmäßig verpflichtet, den Hauptwohnsitz in Leipzig zu melden.
Aufgrund der langjährigen Verwaltungspraxis und des bisherigen Informationsblatts zur ZwStS
der Stadt Leipzig können Auszubildende und Studierende erst ab neuer Satzung 2017 besteuert werden. Eine rückwirkende Änderung würde dem abgabenrechtlichen Verbot der rückwirkenden Belastung entgegenstehen und wäre aufgrund des entstandenen Vertrauensschutzes
unzulässig.
2.2 Ehegattenprivileg
§ 2 Abs. 4 Nr. c) ZwStS wurde zur Vermeidung der gegen Art. 6 GG verstoßenden melde rechtlichen Zwangslage entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
Beschluss vom 11.10.2005, Az.: 1 BvR 1232/00 konkretisiert. Dies gilt nur für Zweitwohnungen, welche überwiegend genutzt werden. Andernfalls entsteht keine Diskriminierung, da bei
einer nicht überwiegend genutzten Wohnung keine melderechtliche Zwangslage bzgl. der Entscheidung über die Hauptwohnung entsteht.
Für Auszubildende und Studierende gilt nunmehr das Ehegattenprivileg gemäß § 2 Abs. 4 Nr.
c) Satz 2 ZwStS ausdrücklich.
2.3 Dritt- und weitere Wohnungen
Bisher wurden in der Stadt Leipzig Dritt- und weitere Wohnungen von der Steuerpflicht ausgenommen. Dies begründete sich vorrangig in der Vermeidung von weiterem Verwaltungsaufwand.
Jedoch widerspiegelt gerade das Innehaben mehrerer Nebenwohnungen unzweifelhaft eine
besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die zu besteuern ist.
Der bisherige Ausnahmetatbestand unter § 2 Abs. 4 b) ZwStS entfällt.
2.4 Wohnungen aufgrund beruflich bedingter Maßnahmen eines Sozialträgers
Neu eingeführt wurde unter § 2 Abs. 4 b) ZwStS der Tatbestand, wonach Wohnungen, die
Personen aufgrund einer von einem Sozialträger (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Berufsgenossenschaft oder Rentenversicherung) finanzierten bzw. organisierten Berufsausbildungsoder Weiterbildungsmaßnahme in der Stadt Leipzig innehaben, steuerbefreit sind.
Voraussetzung ist, dass sich sowohl der örtlich zuständige Sozialträger als auch der Hauptwohnsitz der Teilnehmer außerhalb der Stadt Leipzig befindet (siehe Informationsblatt).
Die Praxis zeigt, dass eine Vielzahl von Teilnehmern in Maßnahmen vermittelt werden, die
vorrangig in Großstädten wie Leipzig stattfinden. Diesem Personenkreis ist es faktisch nicht
möglich, den Hauptwohnsitz nach Leipzig zu verlegen, ohne das der Anspruch gegenüber
dem lokalen Sozialträger entfiele. Daher wurde in der Vergangenheit die Steuer auf Antrag erlassen.
2
3. Änderungen bei Fälligkeit und Erstattungen
3.1 Neue Regelfälligkeit
Bisher war der Jahresbetrag in 2 Teilbeträgen zum 15.04. und 15.10. des Jahres fällig. Nunmehr wird die Jahressteuer zum 15.03. des Jahres gefordert. Nachforderungen werden wie
bisher einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
Diese Umstellung auf eine Regelfälligkeit hat vor allem einen technischen Vorteil bei der Steuerfestsetzung in dem zur Verfügung stehenden Veranlagungsprogramm KM-V Modul SEIN.
Außerdem werden die Prozesse im Verwaltungshandeln vereinfacht.
3.2 Wann werden Steuerbeträge erstattet?
Mit Wegfall des Antragserfordernisses (§7 Abs. 4 ZwStS-alt) wird nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 10
Abs. 3 ZwStS-neu mit Bekanntwerden der Aufgabe der Zweitwohnung die Steuer neu berechnet und zu viel gezahlte Steuer erstattet.
Die Praxis zeigte, dass Steuerschuldner in etwa 90 % der Fälle einen Antrag auf Rückerstattung zu viel gezahlter Steuer stellten. Da diese Anträge wesentlich zeitverzögert nach abschließender Bearbeitung des Steuerfalls in der Verwaltung eingingen, führte dies zu einem
Mehraufwand.
4.
Finanzielle Auswirkungen
Bei den Einnahmen ist zu differenzieren zwischen den direkten (Zweitwohnungsteueraufkommen) und den indirekten (über kommunalen Finanzausgleich und Einkommensteueranteil der
Stadt) Einnahmen. Letztere werden dabei erst mit einer Verzögerung von mindestens einem
Jahr haushaltswirksam und können an dieser Stelle nicht beziffert werden.
4.1 Mehreinnahmen
Durch die künftige Heranziehung der Auszubildenden und Studierenden erhöht sich die Anzahl der Steuerpflichtigen.
Aktuell sind ca. 4.500 Auszubildende und Studierende von der Zweitwohnungsteuer befreit.
Bei einem Steuersatz von 16% der Nettokaltmiete (NKM) ergäben sich rein rechnerisch Mehreinnahmen von ca. 2 Mio € (durchschnittl. NKM in 2016: 3.060,12 € -> 16% = 489 € -> x
4.500 Steuerpflichtige = ca. 2.200.000 €).
Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich in der Folge der neuen Zweitwohnungsteuersatzung 2017 ca. 2/3 der Auszubildenden und Studierenden mit Hauptwohnung
anmelden werden, sind Mehreinnahmen in der Zweitwohnungsteuer von ca. 500.000 € zu erwarten.
4.2 Mehraufwendungen
Mehraufwendungen entstehen mit der neuen Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig nicht.
3
Hinweis:
Studierende erhalten auf Antrag im Jahr des Zuzugs und Studienbeginns bei Anmeldung mit
Hauptwohnung eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 €, die sich bereits
durch die Zuweisungen aus dem Länderfinanzausgleich amortisieren. Werden Studierende
folglich durch die ZwSt-Pflicht zur Anmeldung mit Hauptwohnung bewegt, entsteht dadurch
kein finanzieller Nachteil für die Stadt Leipzig. Ab 2017 müssten allerdings Mehrausgaben für
die Zahlung des Zuzugsbonus einkalkuliert werden.
5. Inkrafttreten
Die Neufassung der Zweitwohnungsteuersatzung tritt ab 01.01.2017 in Kraft und ist somit erstmalig für das Veranlagungsjahr 2017 anzuwenden.
Für die Veranlagungsjahre vor 2017 gilt weiterhin die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig vom 14.09.2005, zuletzt geändert mit Beschluss der Ratsversammlung vom 22.06.2016.
4
Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Leipzig
Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 29. Aprli 2015 (SächsGVBl. S. 349) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 7 des
Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 28.November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat die Ratsversammlung der Stadt
Leipzig in seiner Sitzung vom …. folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuertatbestand
Das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet Leipzig unterliegt der Zweitwohnungsteuer.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die ein/e Einwohner/-in als
Nebenwohnung gemäß § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes für den persönlichen
Lebensbedarf in der Stadt Leipzig innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer
Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr/e Inhaber/-in sie zeitweilig zu anderen als den
vorgenannten Zwecken nutzt.
(2) Nebenwohnung ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird
und den Anforderungen der Sächsischen Bauordnung genügt.
(3) Nutzen mehrere Personen gemeinschaftlich eine Wohnung, so gilt als Zweitwohnung der auf
diejenigen Personen entfallende Wohnungsanteil, denen die Wohnung als Nebenwohnung im
Sinne des Bundesmeldegesetzes dient. Dieser Anteil besteht aus den von ihnen allein genutzten
Räumen zuzüglich der gemeinschaftlich genutzten Flächen, geteilt durch die Anzahl der
nutzungsberechtigten Personen.
(4) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind:
a) Wohnungen, die von öffentlichen oder freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen
Gründen oder von Trägern der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe zu Erziehungszwecken zur
Verfügung gestellt werden.
b) Wohnungen, die Personen aufgrund einer von einem Sozialträger finanzierten bzw.
organisierten Berufsausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme in der Stadt Leipzig innehaben.
c) Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen
Gründen in Leipzig innehaben und die sie überwiegend nutzen, wenn sich die Hauptwohnung der
Eheleute außerhalb der Stadt Leipzig befindet. Als berufliche Gründe gelten auch solche
Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbsfähigkeit erforderlich sind, z. B.
Studium, Lehre, Ausbildung, Praktika, Volontariat.
Nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner/-innen sind den nicht dauernd
getrennt lebenden Verheirateten im Sinne dieser Vorschrift gleichgestellt.
§ 3 Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist der/die Inhaber/-in der Wohnung, dessen/deren melderechtlichen Verhältnisse
die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken. Als Inhaber/-in einer Zweitwohnung gilt
die Person, der die Verfügungsgewalt als Eigentümer/-in oder Mieter/-in oder als sonstige
nutzungsberechtigte Person zusteht. Dies gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.
§ 4 Besteuerungszeitraum
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die
Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des
Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht nach § 7 besteht.
§ 5 Bemessungsgrundlage
(1) Die Steuer bemisst sich nach der aufgrund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum
geschuldeten Nettokaltmiete (jährlicher Mietaufwand). Als im Besteuerungszeitraum geschuldete
Nettokaltmiete ist die für einen vollen Monat des Besteuerungszeitraumes geschuldete
Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate
anzusetzen.
(2) Statt des Betrages nach Absatz 1 gilt als Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die
eigengenutzt, vorübergehend ungenutzt, möbliert, unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen
Miete überlassen sind, die Miete, die laut jeweils zu Beginn des Besteuerungszeitraumes gültigem
Mietspiegel für die Stadt Leipzig für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung
regelmäßig zu zahlen ist.
§ 6 Steuersatz
Die Steuer beträgt pro Kalenderjahr 16 % des jährlichen Mietaufwands nach § 5.
§ 7 Entstehung und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuer entsteht für jedes Kalenderjahr am 01. Januar. Für Zweitwohnungen, die im Laufe
des Jahres in Besitz genommen werden, entsteht die Steuer am ersten Tag des folgenden
Kalendermonats.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Steuerschuldner/-in die
Nebenwohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Beurteilung einer Zweitwohnung
entfallen.
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer, Rundung
(1) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass
dieser auch für künftige Zeitabschnitte gilt bis ein Änderungsbescheid ergeht.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden.
(3) Die Steuer wird zum 15. März des jeweiligen Erhebungsjahres fällig. Nachzahlungen werden
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
§ 9 Anzeigepflicht
(1) Wer in Leipzig Inhaber/-in einer Zweitwohnung wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies
der Stadt Leipzig, Stadtkämmerei innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(2) Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bundesmeldegesetz gilt als Anzeige
im Sinne dieser Vorschrift.
§ 10 Steuererklärung
(1) Jede/r Inhaber/-in einer Nebenwohnung hat für das Jahr des Einzuges in die Nebenwohnung
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nach Aufforderung innerhalb eines
Monats abzugeben.
(2) Die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevanten Tatsachen sind durch geeignete
Unterlagen,
insbesondere
durch
Mietverträge
und
Mietänderungsverträge,
welche
die
Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen.
(3) Wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern, ist dies schriftlich oder
zur Niederschrift bei der Stadt Leipzig innerhalb eines Monats anzuzeigen und sind die
entsprechenden Nachweise einzureichen. Bei verspäteter Anzeige findet § 173 Abs. 1
Abgabenordnung Anwendung.
(4) Unbeschadet der sich aus § 9 Abs. 1 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Leipzig jeden
zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in Leipzig mit Nebenwohnung gemeldet ist oder
ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des
Bundesmeldegesetzes innehat.
(5) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der/die Inhaber/-in der
Nebenwohnung
dies
unter
Angabe
der
hierfür
maßgeblichen
Umstände
zu
erklären
(Negativerklärung) und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
§ 11 Mitwirkungspflichten Dritter
Grundstückseigentümer/-innen, Wohnungseigentümer/-innen, Wohnungsgeber/-innen, Vermieter/innen und Hausverwalter/-innen sind auf Anfrage zur Mitteilung über die Person der
Steuerpflichtigen und aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) den Anzeigepflichten nach § 9 nicht nachkommt,
b) als Inhaber/-in einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 10 Abs.1 nicht
oder nicht rechtzeitig seine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abgibt,
c) die in § 10 Abs. 2 genannten Unterlagen nicht einreicht,
d) die Änderungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 nicht fristgemäß mitteilt,
e) als Grundstückseigentümer/-in, Wohnungseigentümer/-in und Wohnungsgeber/-in,
Vermieter/-in oder Hausverwalter/-in seinen/ihren Mitwirkungspflichten nach § 11 nicht
nachkommt oder Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind
und dadurch die Steuer verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte
Steuervorteile erlangt oder ermöglicht.
(2)
Gemäß
§
6
Abs.
3
des
Sächsischen
Kommunalabgabengesetzes
kann
eine
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Die Strafbestimmungen des § 5 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes bleiben
unberührt.
§ 13 Datenübermittlung zwischen Behörden
(1) Die Leipziger Meldebehörde übermittelt regelmäßig der Steuerbehörde zur Sicherung des
gleichmäßigen Vollzugs der Satzung bei Anmeldung mit Nebenwohnung gemäß § 34 des
Bundesmeldegesetzes folgende personenbezogenen Daten:
1. Familiennamen,
2. Vorname (Rufname),
3. Doktorgrad,
4. Anschriften (Nebenwohnung in Leipzig und Hauptwohnung),
5. Tag des Ein- und Auszuges in die Nebenwohnung,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. Auskunftssperren.
Bei Abmeldung, Tod, Namensänderung, Änderung bzw. nachträglichem Bekanntwerden der
Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung einer Auskunftssperre werden die Veränderungen
übermittelt. Wird die Haupt- oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug; wird
die Nebenwohnung zur Haupt- oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine
Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung mit Nebenwohnung nachgeholt
wird.
(2) Ergibt sich aus den Ermittlungen der Steuerbehörde, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete
Person die Nebenwohnung nicht mehr innehat, wird dies gemäß § 6 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
der Meldebehörde zwecks Berichtigung des Melderegisters mitgeteilt.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in
der Stadt Leipzig vom 14.09.2005 (RBIV-378/05), zuletzt geändert mit der 4. Änderungssatzung
vom 22.06.2016 (VI-DS-02689) außer Kraft.
Leipzig, …..............
Jung
Oberbürgermeister
Formulierung
ab 01.01.2010
(1) Wohnung ist jede Gesamtheit von
§2
Begriffsbe- Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen
stimmungen bestimmt ist und den Anforderungen der
Sächsischen Bauordnung genügt.
(2) Zweitwohnung ist diese Wohnung,
wenn sie dem/der Eigentümer/-in, Mieter/in oder sonstigen Nutzungsberechtigten
als Nebenwohnung im Sinne des
Sächsischen Meldegesetzes zu Zwecken
des persönlichen Lebensbedarfs dient.
Eine zeitweilige andere Nutzung ist
unerheblich.
neue Formulierung
ab 01.01.2017
Begründung
(1) Zweitwohnung im Sinne dieser Sat- Bezug zum Bundesmeldegesetz
zung ist jede Wohnung, die ein/e Einwohner/-in als Nebenwohnung gemäß § 21
Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes für den
persönlichen Lebensbedarf in der Stadt
Leipzig innehat. Eine Wohnung verliert
die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht
dadurch, dass ihr/e Inhaber/-in sie
zeitweilig zu anderen als den
vorgenannten Zwecken nutzt.
(2) Nebenwohnung ist jede Gesamtheit
von Räumen, die zum Wohnen oder
Schlafen benutzt wird und den Anforderungen der Sächsischen Bauordnung genügt.
(3) ...
(3) ...
(4) Keine Zweitwohnungen sind:
(4) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind:
a) …
a) …
b) Dritt- oder weitere Wohnungen des/der b) Wohnungen, die Personen aufgrund
Steuerpflichtgen im Stadtgebiet
einer von einem Sozialträger finanzierten
bzw. organisierten Berufsausbildungsoder Weiterbildungsmaßnahme in der
Stadt Leipzig innehaben.
- Wegfall des Ausnahmetatbestandes der Dritt- oder
weiterer Wohnungen:
→ das Innehaben mehrerer Nebenwohnungen spiegelt
unzweifelhaft eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wider,
→ künftige Besteuerung = Steuergerechtigkeit
- neuer Ausnahmetatbestand für Wohnungen aufgrund von
Maßnahmen eines Sozialträgers:
→ eine Vielzahl von Teilnehmern wird in Maßnahmen in
Großstädten vermittelt. Diesem Personenkreis ist es
faktisch nicht möglich, ihren Hauptwohnsitz nach Leipzig zu
1
Formulierung
ab 01.01.2010
neue Formulierung
ab 01.01.2017
Begründung
verlegen, ohne dass der Anspruch gegenüber dem lokalen
Sozialträger entfällt. Aus diesem Grunde wurde in der
Vergangenheit bereits die Steuer auf Antrag erlassen.
→ Ausnahmetatbestand = Verwaltungsvereinfachung
c) aus beruflichen Gründen gehaltene
Wohnungen von nicht dauernd getrennt
lebenden Verheirateten mit ehelicher
Wohnung außerhalb der Stadt Leipzig. In
eingetragener Lebenspartnerschaft
verbundene Personen werden
Verheirateten im Sinne dieser Vorschrift
gleichgestellt.
c) Wohnungen, die verheiratete und nicht
dauernd getrennt lebende Personen aus
beruflichen Gründen in Leipzig innehaben
und die sie überwiegend nutzen, wenn
sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Stadt Leipzig befindet. Als
berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbsfähigkeit erforderlich
sind, z. B. Studium, Lehre, Ausbildung,
Praktika, Volontariat.
- Ergänzung der überwiegenden Nutzung bei beruflich
bedingten Nebenwohnungen:
→ BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005, Az.: 1 BvR
1232/00: bei nicht überwiegend genutzter Wohnung kann
bei der Nebenwohnung nicht von einem möglichen
Hauptwohnsitz ausgegangen werden, so dass es an einer
Diskriminierung aufgrund melderechtlicher Zwangslage
gegenüber Ledigen fehlt
→ umfassendere Prüfung mit Mehraufwand = Steuerpflicht
einiger Einzelfälle
→ aber auch mehr Steuergerechtigkeit
Nicht dauernd getrennt lebende
eingetragene Lebenspartner/-innen sind - Ergänzung der Tätigkeiten zur Vorbereitung auf die
den nicht dauernd getrennt lebenden Ver- Erwerbsfähigkeit
heirateten im Sinne dieser Vorschrift → Ehegattenprivileg für Studierende und Auszubildende
gleichgestellt.
§3
Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist die Person, deren melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung
der Wohnung als Zweitwohnung bewirken.
Steuerpflichtig ist der/die Inhaber/-in der
Wohnung, dessen/deren
melderechtlichen Verhältnisse die
Beurteilung der Wohnung als
Zweitwohnung bewirken. Als Inhaber/-in
einer Zweitwohnung gilt die Person, der
die Verfügungsgewalt als Eigentümer/-in
oder Mieter/-in oder als sonstige
nutzungsberechtigte Person zusteht. Dies
gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.
- Steuerpflicht für Studierende und Auszubildende
→ die Besteuerung der Studierenden ist zulässig
(SächsOVG, Urteil v. 25.03.2014, 4 A 531/12, BVerfG,
Beschluss v. 17.02.2010, 1 BvR 529/09)
- Wegfall des enormen Verwaltungsaufwandes
2
Formulierung
ab 01.01.2010
§7
Entstehung,
Beginn und
Ende der
Steuer
(1) Die Steuer entsteht für jedes
Kalenderjahr am 01. Januar. Für
Zweitwohnungen, die im Laufe des
Jahres in Besitz genommen werden,
entsteht die Steuer am Tag der
Inbesitznahme.
(2) …
(3) …
(4) Wird im laufenden Erhebungszeitraum
die Zweitwohnung aufgegeben bzw. zur
Hauptwohnung umgewandelt, so wird zuviel gezahlte Steuer auf Antrag erstattet.
§8
Festsetzung
und Fälligkeit der
Steuer,
Rundung
§ 7 (2) Die Steuer wird durch Bescheid
festgesetzt. In dem Bescheid kann
bestimmt werden, dass er auch für
künftige Zeitabschnitte gilt, sofern sich
Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag
nicht ändern.
(2)
(3) Die Steuer wird zu je einer Hälfte ihres
Jahresbetrages am 15. April und 15.
Oktober fällig. Nachzahlungen werden
nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
fällig.
neue Formulierung
ab 01.01.2017
(1) Die Steuer entsteht für jedes
Kalenderjahr am 01. Januar. Für
Zweitwohnungen, die im Laufe des
Jahres in Besitz genommen werden,
entsteht die Steuer am ersten Tag des
folgenden Kalendermonats.
Begründung
- dient der Verwaltungsvereinfachung
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des - dient der Verwaltungsvereinfachung
Kalendermonats, in dem der/die Steuerschuldner/-in die Nebenwohnung aufgibt
oder die Voraussetzungen für die
Beurteilung einer Zweitwohnung entfallen.
(1) Die Steuer wird durch Bescheid
- bisher § 7 (2) alte Satzung
festgesetzt. In diesem Bescheid kann
bestimmt werden, dass dieser auch für
künftige Zeitabschnitte gilt, sofern sich
Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag
nicht ändern.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro
abzurunden.
- dient der Verwaltungsvereinfachung
(3) Die Steuer wird zum 15. März des
jeweiligen Erhebungszeitraums fällig.
Nachzahlungen werden innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheids fällig.
- bisher § 7 (3) alte Satzung
- Bestimmung von nur einer Hauptfälligkeit hat technische
Vorteile bei der Festsetzung der Steuern mit dem
vorhandenen Veranlagungsprogramm KM-V Modul SEIN
- die Verwaltungsprozesse werden vereinfacht
- Restforderungen für das lfd. Jahr werden nun einen
Monat nach Bekanntgabe fällig und nicht wie bisher ggf.
erst zur 2. Fälligkeit im Okt. (das führte zu zahlreichen
Mahnungen, weil die Steuerpflichtigen das Zahlungsziel
"aus den Augen verloren")
3
Formulierung
ab 01.01.2010
10
Steuererklärung
neue Formulierung
ab 01.01.2017
Begründung
(1) Jede/r Inhaber/-in einer
Nebenwohnung hat für das Jahr des
Einzuges in die Nebenwohnung eine
Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck nach
Aufforderung innerhalb eines Monats
abzugeben.
- Umformulierung § 9 (1) alte Satzung → Erhöhung der
Rechtssicherhet
(2) Die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevanten Tatsachen sind durch
geeignete Unterlagen, insbesondere
durch Mietverträge und
Mietänderungsverträge, welche die
Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen.
- Umformulierung § 9 (2) alte Satzung
- "auf Aufforderung" entfällt → dient der Verwaltungsvereinfachung
(3) Wenn sich die für die Steuererhebung - Erweiterung des § 9 (3) alte Satzung
relevanten Tatbestände ändern, ist dies
- Verweis auf § 173 Abs. 1 AO konkretisiert die Rechtslage
schriftlich oder zur Niederschrift bei der
→ dient der Verwaltungsvereinfachung,
Stadt Leipzig innerhalb eines Monats anzuzeigen und sind die entsprechenden
Nachweise einzureichen. Bei verspäteter
Anzeige findet § 173 Abs. 1
Abgabenordnung Anwendung.
(4) Unbeschadet der sich aus § 9 Abs. 1 - Umformulierung § 9 (4) alte Satzung
ergebenden Verpflichtung kann die Stadt
Leipzig jeden zur Abgabe einer
Steuererklärung auffordern, der in Leipzig
mit Nebenwohnung gemeldet ist oder
ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu
sein eine meldepflichtige Nebenwohnung
im Sinne des Bundesmeldegesetzes
innehat.
4
Formulierung
ab 01.01.2010
neue Formulierung
ab 01.01.2017
Begründung
(5) Ist die Nebenwohnung keine Zweit- Umformulierung § 9 (5) alte Satzung
wohnung im Sinne von § 2, hat der/die Inhaber/-in der Nebenwohnung dies unter
Angabe der hierfür maßgeblichen Umstände zu erklären (Negativerklärung)
und durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in
Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt
die Satzung über die Erhebung der
Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig
vom 14.09.2005 (RBIV-378/05), zuletzt
geändert mit der 4. Änderungssatzung
vom 22.06.2016 (RBVI-02689) außer
Kraft.
Die Satzung kann nicht wie andere Änderungssatzungen
im laufenden Jahr in Kraft treten.
Für die Veranlagungsjahre vor 2017 gilt weiterhin die
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der
Stadt Leipzig vom 14.09.2005, zuletzt geändert mit
Beschluss der Ratsversammlung vom 22.06.2016.
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Als Inhaber/-in einer Nebenwohnung in der Stadt Leipzig beachten Sie bitte die
Informationen zur Zweitwohnungsteuer
Zweitwohnungsteuer – was ist das?
Die Stadt Leipzig erhebt seit dem 01.01.2006 eine
Zweitwohnungsteuer. Diese Steuer haben alle
volljährigen Personen zu entrichten, die im Stadtgebiet
Leipzig im Sinne des Bundesmeldegesetzes eine
Nebenwohnung innehaben.
Wann liegt ein Innehaben einer Nebenwohnung
vor?
Ein Innehaben der Nebenwohnung liegt vor, wenn diese
im Sinne des Bundesmeldegesetzes bezogen wurde,
der/die Bewohner/-in die Verfügungsgewalt über die
Wohnräume besitzt und diese zumindest gelegentlich
zum Wohnen oder Schlafen nutzt.
Wann ist eine Unterkunft eine Wohnung?
Die Zweitwohnungsteuersatzung bezieht sich bei der
Festlegung, was eine "Wohnung" ist, auf die
Sächsische Bauordnung. Eine Unterkunft kann
demnach nur dann eine Wohnung sein, wenn sie über
eine Küche oder Kochnische verfügt, mit Bad
(Badewanne oder Dusche) und Toilette ausgerüstet ist.
Unterliegen
Wohnheime/Internate
der
Zweitwohnungsteuer?
Der Zweitwohnungsteuer unterliegen abgeschlossene
Wohnungen. Dazu zählen auch Wohngemeinschaften
in herkömmlichen Mietwohnungen und für sich
abschließbare, mit Bad und Küche versehene
Wohneinheiten in Wohnheimen, auch wenn zu einer
solchen Wohneinheit mehrere einzelne Wohnräume
zusammengefasst sind.
Ein nicht der Steuerpflicht unterliegendes Wohnheim
liegt vor, wenn entweder die im Gebäude vorhandenen
Bäder und/oder Küchenräume für alle Hausbewohner
zugänglich sind oder wenn einzelne Bäder und Küchen
zwar jeweils der exklusiven Nutzung durch die
Bewohner bestimmter Wohnräume vorbehalten sind,
von diesen Bewohnern aber nur über allgemein
zugängliche Flure erreicht werden können (im Gebäude
also keine abgeschlossenen Wohneinheiten existieren).
In Zweifelsfällen ist eine Einzelfallentscheidung nach
Ortstermin zu treffen.
Besteht Steuerpflicht...
► … für eigengenutzten Wohnraum?
Steuerpflichtig sind auch Wohnungen im eigenen
Grundstück bzw. Eigentumswohnungen, wenn diese
Wohnungen durch den/die Eigentümer/-in selbst
genutzt werden.
► … wenn sich sowohl die Nebenwohnung als
auch die Hauptwohnung in Leipzig befinden?
Ja. Eine Satzungsregelung, mit der die Leipziger
Bürger/-innen von der Zweitwohnungsteuer für ihre zusätzlich in Leipzig bestehenden Nebenwohnungen
befreit würden, wäre verfassungswidrig.
► … wenn die Nebenwohnung aus therapeutischen
Gründen oder zu Erziehungszwecken zur Verfügung
gestellt wird?
Keiner Steuerpflicht unterliegen die Wohnungen, die
von öffentlichen oder freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen oder von Trägern
der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe zu
Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden
(z. B. Pflegeheime, Entzugskliniken, betreute Wohngruppen).
► … wenn die Nebenwohnung in Leipzig aufgrund
einer beruflich bedingten Maßnahme eines
Sozialträgers bezogen wurde?
Keiner Steuerpflicht unterliegen Wohnungen, die
Personen aufgrund einer von einem Sozialträger (z. B.
ARGE, Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaft oder
Rentenversicherung) finanzierten bzw. organisierten
Berufsausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme in
der Stadt Leipzig innehaben. Voraussetzung hierfür ist
allerdings, dass sich sowohl der örtlich zuständige
Sozialträger als auch der Hauptwohnsitz des/r
Teilnehmers/-in außerhalb der Stadt Leipzig befindet.
► … wenn die Nebenwohnung in Leipzig aus
beruflichen Gründen bezogen wurde?
Grundsätzlich
unterliegt
das
Innehaben
einer
berufsbedingten Nebenwohnung der Steuerpflicht. Die
Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Leipzig sieht
allerdings eine Ausnahme für Wohnungen vor, die
verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende
Personen aus beruflichen Gründen in Leipzig innehaben
und die sie überwiegend nutzen, wenn sich die
Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Stadt
Leipzig befindet. Als berufliche Gründe gelten auch
solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die
eigentliche Erwerbsfähigkeit erforderlich sind, z. B.
Studium, Lehre, Ausbildung, Praktika, Volontariat.
(BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005, Az.: 1 BvR
1232/00).
Nicht dauernd getrennt lebende eingetragene
Lebenspartner/-innen sind den nicht dauernd getrennt
lebenden Ehepaaren gleichgestellt.
► … wenn die Nebenwohnung in Leipzig aufgrund
einer Ausbildung/eines Studiums bezogen wurde?
Auszubildende
und
Studierende
sind
zweitwohnungsteuerpflichtig, wenn sie in Leipzig eine
meldepflichtige Nebenwohnung bewohnen. Dabei ist
ohne Bedeutung, welche Art oder Beschaffenheit die
jeweilige Wohnung aufweist, unter der der/die
Betroffene mit seiner/ihrer Hauptwohnung gemeldet ist.
Von der Zweitwohnungsteuerpflicht befreit sind
verheiratete
oder
in
einer
eingetragenen
Lebenspartnerschaft befindliche Auszubildenden und
Studierenden
unter
den
zuvor
genannten
Voraussetzungen (analog berufliche Gründe).
► … wenn die Kinder mit Nebenwohnung in der
Wohnung ihrer Eltern gemeldet sind?
Wer in der abgeschlossenen Wohnung seiner Eltern mit
Nebenwohnung gemeldet ist, unterliegt nicht der
Zweitwohnungsteuer, sofern folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
- es liegt weder ein vertragliches Nutzungsrecht vor
noch wird ein Mietzins gezahlt und
- der/die Betreffende befindet sich noch in der Schuloder Berufsausbildung.
Wie hoch ist die Steuer?
Die Steuer beträgt 16 Prozent der Nettokaltmiete der
Leipziger Nebenwohnung. Wurde keine oder eine deutlich vergünstigte Miete vereinbart, beträgt die Steuer 16
Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem
Leipziger Mietspiegel.
Nettokaltmiete ist die monatlich geschuldete Miete ohne
Vorauszahlungen auf "kalte" Betriebskosten (z. B. Müllgebühren, Grundsteuer, Hausmeisterkosten usw.) und
ohne Heiz-/Stromkostenanteil.
Bei Wohngemeinschaften berechnet sich die Zweitwohnungsteuer nach den Mietanteilen an der Wohngemeinschaft. Dabei fließen die Quadratmeterzahlen der eigengenutzten Räume und der gemeinschaftlich genutzten Mietanteile – geteilt durch die Anzahl der Mitbewohner/-innen – in die Berechnung ein.
Wann entsteht und wann endet die Steuerpflicht?
Die Steuer entsteht am ersten Tag des nach Einzug in
die Nebenwohnung folgenden Kalendermonats.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats,
in dem der Wegzug oder die Ummeldung als
Hauptwohnung erfolgt. Entscheidungsrelevant sind die
im Melderegister eingetragenen Meldedaten.
Ist eine Anmeldung bezüglich der Zweitwohnungsteuer in der Stadtkämmerei notwendig?
Nein. Die Anmeldung in einem der Leipziger Bürgerämter gilt gleichzeitig als steuerliche Anmeldung. Sie erhalten innerhalb weniger Wochen von der Stadtkämmerei
das Formular der Steuererklärung an ihren Hauptwohnsitz zugesandt, auf deren Grundlage die steuerlich relevanten Daten ermittelt werden. Aus diesem Grund ist
ein gewissenhaftes Ausfüllen der Erklärung unter Beifügung der entsprechenden Nachweise äußerst wichtig.
Wo erfolgt die Abmeldung der Nebenwohnung?
Die Abmeldung der Nebenwohnung ist in der Gemeinde
vorzunehmen, wo sich der Haupt- bzw. dann der alleinige Wohnistz befindet. Diese Abmeldung ist an die Stadt
Leipzig, Stadtkämmerei zu senden.
Sie haben Rückfragen oder benötigen weitere darüberhinausgehende Informationen?
Die Mitarbeiter/-innen der Stadtkämmerei, Sachgebiet Örtliche Aufwandsteuern, geben Ihnen gern Auskunft.
Besucheranschrift:
Nonnenmühlgasse 1
04107 Leipzig
Telefon:
0341 123-8227
0341 123-8262
E-Mail:
amt20_steuern@leipzig.de
Herausgeber:
Stadt Leipzig
Der Oberbürgermeister
Dezernat Finanzen, Stadtkämmerei
Abteilung Steuern/Treasury
Sachgebiet Örtliche Aufwandsteuern
Stand: August 2016
Gültigkeit: ab 01.01.2017
Sprechzeiten:
Mo
09:00 - 12:00 Uhr
Di
09:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr
Do
13:00 - 16:00 Uhr