Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1066207.pdf
Größe
5,2 MB
Erstellt
15.06.16, 12:00
Aktualisiert
31.08.16, 13:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Informationsvorlage Nr. VI-DS-02977
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Südwest
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Information zur geplanten Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Kleinzschocher"
Die Information zur geplanten Teilaufhebung der Sanierungssatzung „Kleinzschocher“ im Jahr 2018
wird zur Kenntnis genommen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Die Vorlage informiert zum weiteren Vorgehen bei der Aufhebung der Sanierungssatzung
"Kleinzschocher". Es geht zunächst um eine Teilaufhebung für den südöstlichen Bereich. Die
Aufhebung soll zum 30.04.2018 erfolgen.
Vor der förmlichen Aufhebung soll eine freiwillige Ablösung der Ausgleichsbetragsverpflichtung
ermöglicht werden (Verfahrensnachlass von 20 % bei freiwilliger Ablösung). Die auf diesem Wege
erwarten Einnahmen sollen der weiteren Finanzierung von Maßnahmen im verbleibenden
Sanierungsgebiet dienen.
Anlagen:
1 Begründung
2 Anlage 1 - Karte Teilentlassungsgebiet Kleinzschocher
3 Anlage 2 - Maßnahmeplanung
4 Anlage 3 – Zonenübersicht
5 Anlage 4 – Zwischenbilanz
6 Anlage 5 – Fotos Teilentlassungsgebiet
Begründung
Die Begründung geht zunächst auf die Ausgangssituation der geplanten Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Kleinzschocher" und sodann auf die Voraussetzungen der Teilaufhebung im
Besonderen ein. Es folgt eine Darstellung der Auswirkungen der Teilaufhebung, zu denen
insbesondere das Entstehen der Ausgleichsbetragsverpflichtung gehört.
1. Ausgangssituation
Die Stadt Leipzig hat in den Jahren 1991 bis 2004 15 Sanierungsgebiete, in denen die Sanierungsmaßnahmen unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der
§§152 ff. Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden, förmlich festgelegt. Nach den
Regelungen des BauGB sind die jeweiligen Sanierungssatzungen nach Durchführung der
einzelnen Sanierungsmaßnahmen aufzuheben.
Zu den Rahmenbedingungen gehört, dass das Bund-Länder-Programm "Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen" (SEP) zum Jahresende 2012 beendet wurde und bis zum
Jahr 2016 lediglich noch Bewilligungen des Programmjahres 2012 umgesetzt werden (Abwicklung); Förderanträge der Kommunen für das Programm sind seit dem 01.01.2013 nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund fordern Bund und Freistaat Sachsen eine zügige Abrechnung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen.
Für das Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ wurde die Satzung über die förmliche Festlegung
durch den Stadtrat der Stadt Leipzig am 14.09.1994 beschlossen. Am 01.04.1995 wurde diese
Satzung im Amtsblatt der Stadt Leipzig bekanntgemacht. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass
die Satzung mit Fehlern behaftet war, wurde zwecks Heilung dieser Fehler mit Beschluss des
Stadtrates vom 19.06.2013 erneut die Satzung über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme
nach §§ 136 ff. BauGB mit der Bezeichnung "Kleinzschocher" (Nr. RBV-1642/21) beschlossen.
Diese Satzung, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Leipzig vom 29.06.2013, trat rückwirkend
zum 01.04.1995 in Kraft.
2. Voraussetzung der Teilaufhebung
Nach § 162 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die
Sanierung durchgeführt ist. Ist diese Voraussetzung nur für einen Teil des förmlich festgelegten
Sanierungsgebietes gegeben, so ist die Satzung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 BauGB für diesen Teil
aufzuheben. Die Sanierung ist durchgeführt, wenn die Sanierungsziele weitgehend erreicht sind,
ein Gebiet durch die Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert wurde und die
weitere geordnete städtebauliche Entwicklung auch ohne Anwendung besonderer
sanierungsrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist.
Der für die geplante Teilaufhebung der Sanierungssatzung vorgesehene östliche und südliche
Bereich des Sanierungsgebiets (s. Anlage 1) erfüllt diese Voraussetzungen. Seit Beginn der
städtebaulichen Sanierungsmaßnahme in den 1990er Jahren wurden aufgrund der schlechten
Bausubstanz und aufgrund des hohen Leerstandes Fördermittel zur Instandsetzung und baulichen
Aufwertung eingesetzt. Hierdurch konnte der bauliche Verfall dieses gründerzeitlichen Quartiers
gestoppt und ein enormer Modernisierungsschub ausgelöst werden, so dass sich dieses Quartier
heute als ein attraktiver Wohn- und Lebensraum präsentiert. Im Bereich der geplanten
Teilaufhebung der Sanierungssatzung beträgt der Anteil der modernisierten Bausubstanz und des
Neubaus, bezogen auf die Anzahl der Grundstücke annähernd 85 %. Der besondere Charakter
dieses Gebietes wird durch die alte Dorflage Kleinzschocher mit den zahlreichen neuen
Einfamilienhäusern am Kantatenweg und die markante zweitürmige Taborkirche geprägt. Der
öffentliche Straßenraum ist in diesem Bereich im Wesentlichen saniert bzw. neu gestaltet worden.
Hinzu kommt, dass der Bereich mit seiner direkte Lage am Volkspark Kleinzschocher, dem Sportund Freizeitflächen um die Förderschule für Lernbehinderte Fritz-Gietzelt und dem umgestalteten
Martinsplatz über attraktive grüne Erholungsflächen verfügt. Die städtebauliche Aufwertung des
Quartiers spiegelt sich auch in einer äußerst positiven Bevölkerungsentwicklung wieder. Im
Zeitraum von 1995 bis 2014 hat sich die Zahl der Einwohner im Sanierungsgebiet
"Kleinzschocher" um 50 % erhöht, im zur Teilaufhebung der Sanierungssatzung vorgesehenen
Bereich um 40 %. In dem ehemals gewerblich geprägten und damit unbewohnten Bereich bleibt
durch die Einfamilienhausbebauung eine geringe Bevölkerungsdichte bestehen.
Die Taborkirche wurde aus dem Entlassungsbereich ausgeklammert, da noch Baumaßnahmen
für die Sanierung der Kirche vorgesehen sind. Weitere Bau- und Ordnungsmaßnahmen sind im
Teilentlassungsgebiet im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme "Kleinzschocher"
nicht mehr vorgesehen. Die Sanierungsziele sind für dieses Quartier weitgehend erreicht und die
Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften kann entfallen, da die geordnete
städtebauliche Entwicklung in diesem als konsolidiert zu betrachtendem Bereich zukünftig auch
ohne den Status Sanierungsgebiet gewährleistet ist. Eine detaillierte Darstellung enthält die
„Zwischenbilanz zur geplanten Teilaufhebung des Sanierungsgebietes "Kleinzschocher" (s. Anlage
4).
3. Auswirkungen der Teilaufhebung
Mit der Teilaufhebung der Sanierungssatzung verliert das betroffene Teilgebiet seinen Status als
Sanierungsgebiet. Mit Rechtsverbindlichkeit der Teilaufhebung entfällt die Genehmigungspflicht
der in § 144 BauGB bezeichneten Vorhaben, Grundstücksteilungen und Rechtsvorgänge. Weiterhin entfällt das allgemeine Sanierungsvorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
Entsprechendes gilt für die Enteignung zugunsten eines Sanierungsträgers gem. § 87 Abs. 3 Satz
3 BauGB sowie für die Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen gem. § 88 Satz 2
BauGB.
Mit der Teilaufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Sanierungsvermerke in den betroffenen Grundbüchern gem. § 162 Abs. 3 BauGB zu löschen. Gleichzeitig
entsteht mit der Teilaufhebung die Verpflichtung der Eigentümer, Ausgleichsbeträge zu entrichten.
3.1 Begriff des Ausgleichsbetrags
§ 154 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahme einen Ausgleichsbetrag
zu entrichten hat, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines
Grundstücks entspricht. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und
Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Der Ausgleichsbetrag ist
die Differenz zwischen dem Bodenwert, den ein Grundstück hätte, wenn keine Sanierung
durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich nach der Sanierung ergibt
(Endwert). Der Stadt Leipzig steht hinsichtlich der Erhebung von Ausgleichsbeträgen kein
Ermessen zu. Nur im Einzelfall kann von der Erhebung ganz oder teilweise abgesehen werden,
wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist (§ 155 Abs.
4 BauGB).
Der Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten in der Stadt Leipzig hat mit
Beschluss vom 25.02.2016 für das Sanierungsgebiet "Kleinzschocher" sanierungsunbeeinflusste
und sanierungsbeeinflusste zonale Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2015 ermittelt (Anlage 3 Auszug aus der Bodenrichtwertkarte).
Der für die Teilaufhebung der Sanierungssatzung vorgesehene Bereich liegt in den Zonen II, III
und IV. In dem für die Teilaufhebung vorgesehenen Bereich der Sanierungssatzung liegt die
sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung zwischen 5% und 10%. Das entspricht einer
sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen von 5 € in der Zone II bis 16 € in der Zone III, dem
Wohnbereich am Kantatenweg.
Die Pflicht zur Erhebung der Ausgleichsbeträge entsteht spätestens nach Abschluss der
Sanierungsmaßnahme. Die Ausgleichsbeträge sind nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme
per Bescheid zu erheben. Gegen die Bescheide kann Widerspruch eingelegt und, bei Nichtabhilfe
im Widerspruchsverfahren, Klage erhoben werden.
3.2 Freiwillige Ablösung der Ausgleichsbetragsverpflichtung
Die Gemeinde kann die Ablösung des Ausgleichsbetrags auch vor Abschluss der Sanierungsmaßnahme zulassen (§ 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Ablösung erfolgt durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer. Hierzu regelt die Verwaltungsvorschrift zur
Städtebaulichen Erneuerung des Freistaates Sachsen vom 20.08.2009, dass die Gemeinde bis zu
einem Jahr vor dem geplanten Abschluss der Sanierungsmaßnahme einen Verfahrensnachlass
von bis zu 20 % auf Ausgleichsbeträge gewähren kann. Gemäß Beschluss der Ratsversammlung
vom 20.01.2010 (RBV-191/10) erhalten Eigentümer von Grundstücken in Sanierungsgebieten
unter den genannten Voraussetzungen bei freiwilliger Ablösung von Ausgleichsbeträgen diesen
Verfahrensnachlass von 20 Prozent. Die Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Kleinzschocher"
ist zum 30.04.2018 geplant. Aufgrund der vorgenannten Regelung kann betroffenen Eigentümern
somit bis zum 30.04.2017 der Verfahrensnachlass von 20 % bei freiwilliger Ablösung gewährt
werden.
3.3 Reinvestition der Ausgleichsbeträge
Ausgleichsbeträge dienen der Finanzierung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Sie sind
zweckgebundene Einnahmen, die zur weiteren Finanzierung der Ausgaben im Sanierungsgebiet
einzusetzen sind, solange die Sanierungsmaßnahme noch nicht abgeschlossen ist. Ist die Sanierungsmaßnahme endgültig abgeschlossen, sind die Ausgleichsbeträge grundsätzlich zu zwei
Dritteln an die Fördermittelgeber Bund und Freistaat Sachsen abzuführen. Die im Rahmen der
geplanten Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Kleinzschocher" erwarteten Einnahmen sollen
daher auch der weiteren Finanzierung von Maßnahmen im verbleibenden Sanierungsgebiet
dienen.
Prognose der Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen
Ausgleichsbeträge
insgesamt1
Prognose der
Einnahmen aus
freiwilliger Ablösung
verbleibend
(60% von A bei 20%
Verfahrensnachlass)
Prognose der
Einnahmen durch
Festsetzung nach
Teilaufhebung der
Satzung
(80% von C)
Prognose der noch
zu erwartenden
Einnahmen aus
Ausgleichsbeträgen
Ablösung +
Festsetzung
(B+D)
A
B
C
D
E
499.070 €
239.554 €
199.628 €
159.702 €
399.256 €
Die prognostizierten Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen im Teilentlassungsgebiet belaufen sich
auf insgesamt rund 499.100 €. Bei Gewährung des Verfahrensnachlasses von 20 % wird davon
ausgegangen, dass 60% der zu erhebenden Ausgleichsbeträge auf der Grundlage
entsprechender Vereinbarungen freiwillig abgelöst werden. Dies entspricht Einnahmen in Höhe
von ca. 239.554 €. Nach der Teilaufhebung der Satzung wird mit weiteren 199.628 € Einnahmen
kalkuliert, die mit der dann erforderlichen Festsetzung der Ausgleichsbeträge durch Bescheid
erzielt werden. Hierbei wird unter Beachtung des Vorsichtsprinzips davon ausgegangen, dass
jedenfalls 80 % der Forderungen, also 159.702 € als Einnahmen realisiert werden können.
1 Bodenwerterhöhungen der Grundstücke, für die die Ausgleichsbetragsverpflichtung bereits im Laufe der
städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Kleinzschocher“ abgelöst wurde, sind in der Prognose nicht enthalten.
Diese der Prognose zugrundeliegenden Annahmen stützen sich auf eigene Erfahrungen im
Zusammenhang mit den ersten Teilaufhebungen der Sanierungssatzungen „Leipzig/ ConnewitzBiedermannstraße“ , „Innerer Süden“ und „Leipzig-Reudnitz“ (bezogen auf die Bereitschaft der
Eigentümer zur freiwilligen Ablösung der Ausgleichsbetragsverpflichtung).
Zudem stehen im Sanierungsgebiet "Kleinzschocher" weitere 181.000 € aus freiwillig abgelösten
Ausgleichsbeträgen zur Verfügung. Mit diesen bereits vorliegenden und den noch zu erwartenden
Einnahmen sollen weitere Vorhaben im Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ realisiert werden. So
sind die Straßenraumneugestaltung der Creuzigerstraße, die gestalterische Aufwertung zu einer
kleinen öffentlichem Grünfläche an der Rolf-Axenstraße, die Sanierung der äußeren Hülle der
Taborkirche als wichtiges identitätsstiftendes Gebäude
vorgesehen (zu den geplanten
Maßnahmen s. Anlage 2).
Mit
der
Beschlussvorlage
VI-DS-02010
„Verwendung
von
sanierungsrechtlichen
Ausgleichsbeträgen gemäß §154 BauGB in 2016“ wurden die noch im laufenden Jahr geplanten
Vorhaben (lfd. 1 bis 4 gemäß Anlage 2) bereits durch die DB OBM bestätigt. Es ist beabsichtigt,
auch für die Folgejahre ab 2017 die Verwendung der Ausgleichsbeträge in den
Sanierungsgebieten der Stadt Leipzig jährlich durch die DB OBM bestätigen zu lassen.
Unbeschadet dessen sind je nach Höhe der geplanten Einzelmaßnahmen separate Beschlüsse
durch die zuständigen Gremien entsprechend der Hauptsatzung erforderlich.
3.4 Beteiligung der betroffenen Eigentümer
Die vorgesehene Teilaufhebung der Sanierungssatzung umfasst 209 Grundstücke. Dabei handelt
es sich bei 14 Grundstücken um städtische Flächen. Für 33 Grundstücke wurde die
Ausgleichsbetragsverpflichtung bereits im Laufe der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme im
Teilentlassungsgebiet "Kleinzschocher" durch die Eigentümer abgelöst. Das ASW wird die
betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Eigentümer der Sondereigentumsobjekte der noch
verbleibenden 162 Grundstücke über die aktuell ermittelten sanierungsbedingten
Bodenwerterhöhungen und die daraus resultierenden zu erwartenden Ausgleichsbeträge
schriftlich informieren und Ihnen auf dieser Grundlage die freiwillige Ablösung der
Ausgleichsbeträge unter Gewährung des Verfahrensnachlasses von 20 % anbieten.
Sanierungsgebiet
Kleinzschocher
9
11
10
13
14
Teilentlassung I
12
15
12
Blocknummer ASW
16
19
20
21
24
22
26
27
29
28
31
35
36
Stand: 02/ 2016
Maßstab 1:3.500
Kartengrundlage: Amt für
Geoinformation und Bodenordnung
Anlage 2
Maßnahmenplanung zur geplanten Verwendung der Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“
lfd. Nr.
Sanierungsgebiet
Projekt
Bemerkung
1
Kleinzschocher
Straßenraumneugestaltung Creuzigerstraße
Realisierung ab 2017
2
Kleinzschocher
Taborkirche, Windorfer Straße 45a
Sanierung der denkmalgeschützten Fassade
3
Kleinzschocher
Platzdreieck Rolf-Axen-Straße
4
Kleinzschocher
Programmbegleitung 1)
Kosten/
Kalkulation in €
im ErgHH 20162020
Kosten/
Kalkulation in €
im InvHH 20172020
240.000
210.000
60.000
24.000
Summe
234.000
300.000
1) Unter dem Begriff „Programmbegleitung“ werden die unter Abschnitt B Nummer 11 der VwV-StBauE vom 10.09.2009 aufgeführten zuwendungs-fähigen
Maßnahmen zusammengefasst. Darunter fallen u.a.: Vergütungen für Sanierungsträger und andere Beauftragte, Wettbewerbe und gutachterliche
Kostenermittlungen, Evaluation, Abrechnung, Dokumentation, Verfügungsfonds, Städtebauliche Entwicklungskonzepte.
Seite 1
Kleinzschocher (Ursprungssatzung)
Sani
er
u ngsgebi
et
Druckdatum:23.05.2016
SU und SB durch Gutachterausschuss beschlossen
23
26
26 A
48 A
28
30 A
30
27
34
36 A
38 A
45
56
46 A
48
32
45
46
43
44
41
42
39
40
50
55
57
52
50
33
48
45
46
43
39
50
43
52
45
56
20
42
49
47
40
45
38
36
27
49 A
43 A
49 B
43 B
35
27
31
29
38
36
33
34
31 29
32
27
30
25
33
30
31
28
26
29
27
24
25
28
27
23
63
24
22
21
20
19
15
12
11
9
10
8
7
6
5
4
24
34
!
14
15
13
16
12 10
11
17
20
6
9
7
5
3
73
22
26
6
4
36
4
9
2
44
41
42
39
35
9
7
5
3
1
54
23
21
2
7
2
1
9
4
3
11
6
5
13
8
7
15
26
10
23
59
50
61
17
6
8
60 A
5
19
62
6
12
49
73
74
77
14
16 18
41
9A
14
18
43
20 B
16
17
20 A
20
21
23
47
72
!
90
17 D
17 E
4E
4 D4 C
15
17
13
12
11
3B
4B
9
3A
1A
7
1B
2B
2A
41 A
4A
41 B
6
!
24
40
7
25
8
9
-Zone III(
71300522)
BW I
I
I
I
I
SU160,
00€/
m²
SB176,
00€/
m²
25
26
27
28
29
31
76
78
4
14
28
82
19
30
16
84
32
34
40
23
42
44
25
46
16
48
15 13
17
50
52
86
88
-Zone IV(
71301202)
BW I
I
I
V
SU110,
00€/
m²
SB117,
00€/
m²
2
3
21
38
4
6
8
36
90
92
86
27
54
56
9A
60
7
5A
9B
112
114
105
1
3
61
92
5B
62
108
103
90
2
4
10
58
106
99
101
88
55
104
97
33
29
14
10
12
8
6
4
59
63
94
16
2
±
27
21
15
9
23
17
11
3
25
19
13
5
98
1
96
111
127
102
!
Lage des BRW-Grundstücks
BRW Zonen 31.12.2015
Flurstücke
Teilaufhebungsgebiet
103
12
6
8
10
99
101
12 A
39
45 A
1
71
84
7A
9B
4
75
10
12
62 A
8
10
60
17 B
17 C
17 A
21
25 A
4G
4H
19
14
74
86
88
13 B
45
66
68
3
15
7
25 C
25 D
39
62
64
63
6
17
3
4
9
21
19
1
17 F
23
23
29
31
33
21
37
56
60
76
35
!
65
1A
32
34
31
50
52
25
34
44
51
46
48
1
25
40
15
42
67
27
24
37
43
28
16
18
20
19
44
87
18
29
5
22
46
24
42
85
2
54
31
7
13
40
83
3
5
6
23
1A
38 36
1
81
11
-Zone II(
71300521)
BW I
I
I
V
SU110,
00€/
m²
SB115,
00€/
m²
1
48
5
9
12 B
4
13
5
3
8
15
7
15
10
13 11
29
2
3
33
36
103
17
3
5
7
13
19
21
92 A
4
2
10
2
3
69
92
14
14
13
12
16
19
90
16
65
22
21
18
17
8
29
19
1
92
82
23
23
25 B
30
26
99
101
21
28
31
10
97
25 A
29 B
25
95
26
23
27
3
6
8
93
20
75
28
91
24
30
94
18
9
29
1
4
89
23
31
2
87
19
39
28
57
-Zone I(
71300519)
BW gI
I
I
V
SU120,
00€/
m²
SB128,
00€/
m²
14
16
7
25
29 A
37
84
32
16
33
85
92
14
5
10
22
15
33 A
83
88
90
25
81
86
18
20
3
8
32
35
78
55
21
24
29
6
35
72
86
35
16
26
12
80
40
23
18
33
74
30 A
47
25
14
28
31
5
76
53
34
33
7
41
51
16
30
4
34
43
49
60
29
3
44
37
11
70
58
18
12
39
41
42
4
6
66
54
44
41
46
32
3
68
51
48
35
64
37
53
34
1
33
44
48
36
39
13
62
35
40
38
60
31
38
10 A
37
29
36
9
53
41
7
58
44 A
43
5
8
10
49
Sanierungsgebiet
Anlage 4
Zwischenbilanz
zur geplanten Teilaufhebung des Sanierungsgebietes „Kleinzschocher“
Inhaltsverzeichniss
Allgemeiner Teil
Allgemeine Angaben zum Sanierungsgebiet
Seite 2 - 3
Karte mit Stand der Sanierungsmaßnahmen
Seite 4
Besonderer Teil
Bevölkerungsentwicklung
Seite 4
Charakteristik Teilaufhebungsgebiet
Seite 5
Umgesetzte Maßnahmen im öffentlichen Raum
Seite 6
1
Allgemeine Angaben zum Sanierungsgebiet
Aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 12.09.1990 (Nr. 77/90) wurden
für das Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ orbereitende Untersuchungen zur Prüfung der
Sanierungsbedürftigkeit durchgeführt. Mit Beschluss vom 14.09.1994 (Nr. 69/94) wurde das
Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ festgelegt und trat am 01.04.1995 in Kraft, zum Zwecke der
Herstellung von Rechtssicherheit wurde es erneut am 19.06.2013 (Nr. RBV-1642/21) beschlossen.
Die Konkretisierung des Sanierungskonzeptes erfolgte durch Beschluss der Ratsversammlung
vom 18.11.1999 (Nr. RB-125/99).
Gebietsbezeichnung:
Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“
Gebietsgröße:
31 ha
Durchführungszeitraum:*
1995 bis voraussichtlich 2020
Förderprogramme:
Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
(SEP), Europäischer Fonds für Regionalentwicklung
(EFRE/URBAN II) , Stadtumbau Ost (SUO), Rückbau und
Aufwertung
Summe der Ausgaben bisher:*
9.972.300 €
Summe der Einnahmen bisher:*
181.000 €;
Summe der Finanzhilfen bisher:*
2,2 Mio. € bis Ende der Sanierung
6.578.000 €
* nur Zwischennachweis SEP
2
Fördermitteleinsatz (SEP) nach Verwendungszweck
Ordnungsmaßnahmen
4.364.200,00 €
Baumaßnahmen
4.570.700,00 €
Vorbereitung / Sonstiges
1.037.400,00 €
Gesamt
9.972.300,00 €
3
Stand der Sanierungsmaßnahme Kleinzschocher
Einwohner im SG „Kleinzschocher“ und im Teilentlassungsgebiet
4 000
3 500
3 000
2 500
SG Kleinzschocher
2 000
Teilentlassungsgebiet
1 500
1 000
500
0
4
Charakteristik des Teilentlassungsgebietes Kleinzschocher
Im Sanierungsgebiet lassen sich drei verschiedene Strukturbereiche unterscheiden: die
alte Dorflage um die Windorfer Straße und den Kantatenweg (ehemals Schlossweg) – der
gründerzeitlich geprägte Bereich um die Dieskaustraße mit den Problemen von
Brachenbildung durch Verfall der Gebäudesubstanz vor und nach der Wende – und den
westlich der Dieskaustraße einheitlichen gründerzeitlich geprägten niedrig-traufigen und
teilweise einfacheren Bauten zum Bahnareal.
Das Teilentlassungsgebiet umfasst den östlichen und südlichen Abschnitt des
Sanierungsgebietes Kleinzschocher – die alte dörflich geprägte Ortslage mit der
markanten einzigen zweitürmigen neoromanischen Taborkirche und den südlichen sehr
heterogen Bereich des Sanierungsgebietes. Der Gesamteindruck der alten Ortslage war
zu Beginn der Sanierung geprägt von einer inhomogenen Bebauung mit unterschiedlichen
Gebäudestellungen und Geschossigkeiten. Am Kantatenweg überwog eine lockere,
geringegeschossige Bebauung, die in den östlich angrenzenden Parkbereich angrenzt.
Eine Besonderheit für die alte Ortslage Kleinzschocher sind die in Ost-West-Richtung die
Blöcke querenden Fußwege, die sogenannten „Schlippen“ zwischen Dieskau-/ Windorfer
Straße und dem Kanatenweg.
Heute stellt sich das Gebiet am Kantatenweg mit seiner neuen kleinteiligen
Einfamilienhausstruktur mit Parklage als insgesamt konsolidiert und positiv dar - in den
letzten Jahren haben sich junge Familien mit Kindern angesiedelt. In der Regel sind
dadurch einkommensstärkere und gut ausgebildete Personen hinzukommen.
Dieser östliche Bereich des Sanierungsgebietes ist durch seine direkte Lage am Volkspark
Kleinzschocher und mit dem Martinsplatz sehr gut mit öffentlichen Freiflächen versorgt.
Auch blieben zwei der „Schlippen“ erhalten und eine davon wurde mit der
„Obstgartenschlippe“
zu
einer
attraktiven
grünen
Wegeverbindung
mit
Aufenthaltscharakter aufgewertet. Auch die Ausstattung mit Sport- und Freizeitflächen ist
durch die Nähe zur gut ausgestatteten Fritz-Gietzelt-Schule sehr ausgeprägt. Im
Eingangsbereich der Fritz-Gietzelt-Schule wurde nach der Sanierung des Schulgebäudes
ein weiterer Zugang zum Volkspark geschaffen. Die Umgestaltung der Straße bildete das
Rückgrad der angrenzenden Teilmaßnahmen.
Mit der Altranstädter-, der Windorfer Straße und dem Kantatenweg wurden die Straßen im
Teilentlassungsgebiet grundhaft erneuert.
5
Kleinzschocher, Teilgebiet I: Umgesetzte Fördermaßnahmen
(ohne private Gebäudemaßnahmen)
Stand: 12/2015
Maßnahme
Fertigstellung
Kosten in €
Förderprogramm
Kantatenweg im SG
(Straßenraumumgestaltung)
Kantatenweg 1. BA
(Straßenraumumgestaltung
Obstgartenschlippe bis
Antonienstraße))
31.12.2008
274.000,00
SEP
31.12.2006
425.000,00
EFRE
Windorfer Straße
(Straßenraumumgestaltung)
Altranstädter Straße
(Straßenraumneugestaltung)
01.06.2004
693.500,00
SEP
01.11.2001
629.100,00
SEP
Klarastraße
(Straßenraumneugestaltung)
01.11.1999
230.700,00
SEP
Obstgartenschlippe – Neugestaltung
Wegeverbindung (Flurstück 40)
31.12.2007
99.000,00
SEP
Martinsplatz – öffentlicher Grünbereich
+ Spielplatz
Kantatenweg 16-20 – Platzgestaltung
01.09.1997
237.000,00
SEP
01.11.2001
19.420,00
SEP
Aufwertung Freiflächen am
Kantatenweg/ Eingang Fritz-Gietzelt
Schule
31.12.2008
190.000,00
EFRE
Wegeverbindung von
Obstgartenschlippe in Volkspark
Kleinzschocher
31.12.2006
52.000,00
EFRE
Südlicher Eingangsbereich Volkspark
Kleinzschocher
31.10.2008
220.000,00
EFRE
Errichtung Mehrzweckspielfeld an der
Fritz-Gietzelt-Schule
31.12.2007
228.000,00
EFRE
Modernisierung Kindergarten
Kantatenweg 41
31.12.2006
400.000,00
EFRE
3.697.720,00
SEP – Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
EFRE – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
6
Fotos Teilentlassungsgebiet im Sanierungsgebiet Kleinzschocher
Taborkirche 2016 mit Neubebauung
Anlage 5
Fotos Teilentlassungsgebiet im Sanierungsgebiet Kleinzschocher
Anlage 5
Durchwegung Kantatenweg zur Windorfer Straße, 1995
Durchwegung Kantatenweg zur Windorfer Straße - Obstgartenschlippe 2014
Fotos Teilentlassungsgebiet im Sanierungsgebiet Kleinzschocher
Idylle der Obstgartenschlippe, 2003
Windorfer Straße 76-78
Anlage 5
Fotos Teilentlassungsgebiet im Sanierungsgebiet Kleinzschocher
Windorfer Straße 34, 1998
2002
Anlage 5
Fotos Teilentlassungsgebiet im Sanierungsgebiet Kleinzschocher
Neubauten am Kantatenweg und Windorfer Straße
Anlage 5