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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1066207.pdf
Größe
5,2 MB
Erstellt
15.06.16, 12:00
Aktualisiert
31.08.16, 13:12

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Inhalt der Datei

Dienstberatung des Oberbürgermeisters Informationsvorlage Nr. VI-DS-02977 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau Stadtbezirksbeirat Leipzig-Südwest Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Information zur geplanten Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Kleinzschocher" Die Information zur geplanten Teilaufhebung der Sanierungssatzung „Kleinzschocher“ im Jahr 2018 wird zur Kenntnis genommen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Die Vorlage informiert zum weiteren Vorgehen bei der Aufhebung der Sanierungssatzung "Kleinzschocher". Es geht zunächst um eine Teilaufhebung für den südöstlichen Bereich. Die Aufhebung soll zum 30.04.2018 erfolgen. Vor der förmlichen Aufhebung soll eine freiwillige Ablösung der Ausgleichsbetragsverpflichtung ermöglicht werden (Verfahrensnachlass von 20 % bei freiwilliger Ablösung). Die auf diesem Wege erwarten Einnahmen sollen der weiteren Finanzierung von Maßnahmen im verbleibenden Sanierungsgebiet dienen. Anlagen: 1 Begründung 2 Anlage 1 - Karte Teilentlassungsgebiet Kleinzschocher 3 Anlage 2 - Maßnahmeplanung 4 Anlage 3 – Zonenübersicht 5 Anlage 4 – Zwischenbilanz 6 Anlage 5 – Fotos Teilentlassungsgebiet Begründung Die Begründung geht zunächst auf die Ausgangssituation der geplanten Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Kleinzschocher" und sodann auf die Voraussetzungen der Teilaufhebung im Besonderen ein. Es folgt eine Darstellung der Auswirkungen der Teilaufhebung, zu denen insbesondere das Entstehen der Ausgleichsbetragsverpflichtung gehört. 1. Ausgangssituation Die Stadt Leipzig hat in den Jahren 1991 bis 2004 15 Sanierungsgebiete, in denen die Sanierungsmaßnahmen unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§152 ff. Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden, förmlich festgelegt. Nach den Regelungen des BauGB sind die jeweiligen Sanierungssatzungen nach Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen aufzuheben. Zu den Rahmenbedingungen gehört, dass das Bund-Länder-Programm "Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen" (SEP) zum Jahresende 2012 beendet wurde und bis zum Jahr 2016 lediglich noch Bewilligungen des Programmjahres 2012 umgesetzt werden (Abwicklung); Förderanträge der Kommunen für das Programm sind seit dem 01.01.2013 nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund fordern Bund und Freistaat Sachsen eine zügige Abrechnung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen. Für das Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ wurde die Satzung über die förmliche Festlegung durch den Stadtrat der Stadt Leipzig am 14.09.1994 beschlossen. Am 01.04.1995 wurde diese Satzung im Amtsblatt der Stadt Leipzig bekanntgemacht. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Satzung mit Fehlern behaftet war, wurde zwecks Heilung dieser Fehler mit Beschluss des Stadtrates vom 19.06.2013 erneut die Satzung über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach §§ 136 ff. BauGB mit der Bezeichnung "Kleinzschocher" (Nr. RBV-1642/21) beschlossen. Diese Satzung, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Leipzig vom 29.06.2013, trat rückwirkend zum 01.04.1995 in Kraft. 2. Voraussetzung der Teilaufhebung Nach § 162 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Ist diese Voraussetzung nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes gegeben, so ist die Satzung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 BauGB für diesen Teil aufzuheben. Die Sanierung ist durchgeführt, wenn die Sanierungsziele weitgehend erreicht sind, ein Gebiet durch die Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert wurde und die weitere geordnete städtebauliche Entwicklung auch ohne Anwendung besonderer sanierungsrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist. Der für die geplante Teilaufhebung der Sanierungssatzung vorgesehene östliche und südliche Bereich des Sanierungsgebiets (s. Anlage 1) erfüllt diese Voraussetzungen. Seit Beginn der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme in den 1990er Jahren wurden aufgrund der schlechten Bausubstanz und aufgrund des hohen Leerstandes Fördermittel zur Instandsetzung und baulichen Aufwertung eingesetzt. Hierdurch konnte der bauliche Verfall dieses gründerzeitlichen Quartiers gestoppt und ein enormer Modernisierungsschub ausgelöst werden, so dass sich dieses Quartier heute als ein attraktiver Wohn- und Lebensraum präsentiert. Im Bereich der geplanten Teilaufhebung der Sanierungssatzung beträgt der Anteil der modernisierten Bausubstanz und des Neubaus, bezogen auf die Anzahl der Grundstücke annähernd 85 %. Der besondere Charakter dieses Gebietes wird durch die alte Dorflage Kleinzschocher mit den zahlreichen neuen Einfamilienhäusern am Kantatenweg und die markante zweitürmige Taborkirche geprägt. Der öffentliche Straßenraum ist in diesem Bereich im Wesentlichen saniert bzw. neu gestaltet worden. Hinzu kommt, dass der Bereich mit seiner direkte Lage am Volkspark Kleinzschocher, dem Sportund Freizeitflächen um die Förderschule für Lernbehinderte Fritz-Gietzelt und dem umgestalteten Martinsplatz über attraktive grüne Erholungsflächen verfügt. Die städtebauliche Aufwertung des Quartiers spiegelt sich auch in einer äußerst positiven Bevölkerungsentwicklung wieder. Im Zeitraum von 1995 bis 2014 hat sich die Zahl der Einwohner im Sanierungsgebiet "Kleinzschocher" um 50 % erhöht, im zur Teilaufhebung der Sanierungssatzung vorgesehenen Bereich um 40 %. In dem ehemals gewerblich geprägten und damit unbewohnten Bereich bleibt durch die Einfamilienhausbebauung eine geringe Bevölkerungsdichte bestehen. Die Taborkirche wurde aus dem Entlassungsbereich ausgeklammert, da noch Baumaßnahmen für die Sanierung der Kirche vorgesehen sind. Weitere Bau- und Ordnungsmaßnahmen sind im Teilentlassungsgebiet im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme "Kleinzschocher" nicht mehr vorgesehen. Die Sanierungsziele sind für dieses Quartier weitgehend erreicht und die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften kann entfallen, da die geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem als konsolidiert zu betrachtendem Bereich zukünftig auch ohne den Status Sanierungsgebiet gewährleistet ist. Eine detaillierte Darstellung enthält die „Zwischenbilanz zur geplanten Teilaufhebung des Sanierungsgebietes "Kleinzschocher" (s. Anlage 4). 3. Auswirkungen der Teilaufhebung Mit der Teilaufhebung der Sanierungssatzung verliert das betroffene Teilgebiet seinen Status als Sanierungsgebiet. Mit Rechtsverbindlichkeit der Teilaufhebung entfällt die Genehmigungspflicht der in § 144 BauGB bezeichneten Vorhaben, Grundstücksteilungen und Rechtsvorgänge. Weiterhin entfällt das allgemeine Sanierungsvorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Entsprechendes gilt für die Enteignung zugunsten eines Sanierungsträgers gem. § 87 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie für die Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen gem. § 88 Satz 2 BauGB. Mit der Teilaufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Sanierungsvermerke in den betroffenen Grundbüchern gem. § 162 Abs. 3 BauGB zu löschen. Gleichzeitig entsteht mit der Teilaufhebung die Verpflichtung der Eigentümer, Ausgleichsbeträge zu entrichten. 3.1 Begriff des Ausgleichsbetrags § 154 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahme einen Ausgleichsbetrag zu entrichten hat, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Der Ausgleichsbetrag ist die Differenz zwischen dem Bodenwert, den ein Grundstück hätte, wenn keine Sanierung durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich nach der Sanierung ergibt (Endwert). Der Stadt Leipzig steht hinsichtlich der Erhebung von Ausgleichsbeträgen kein Ermessen zu. Nur im Einzelfall kann von der Erhebung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist (§ 155 Abs. 4 BauGB). Der Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten in der Stadt Leipzig hat mit Beschluss vom 25.02.2016 für das Sanierungsgebiet "Kleinzschocher" sanierungsunbeeinflusste und sanierungsbeeinflusste zonale Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2015 ermittelt (Anlage 3 Auszug aus der Bodenrichtwertkarte). Der für die Teilaufhebung der Sanierungssatzung vorgesehene Bereich liegt in den Zonen II, III und IV. In dem für die Teilaufhebung vorgesehenen Bereich der Sanierungssatzung liegt die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung zwischen 5% und 10%. Das entspricht einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen von 5 € in der Zone II bis 16 € in der Zone III, dem Wohnbereich am Kantatenweg. Die Pflicht zur Erhebung der Ausgleichsbeträge entsteht spätestens nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme. Die Ausgleichsbeträge sind nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme per Bescheid zu erheben. Gegen die Bescheide kann Widerspruch eingelegt und, bei Nichtabhilfe im Widerspruchsverfahren, Klage erhoben werden. 3.2 Freiwillige Ablösung der Ausgleichsbetragsverpflichtung Die Gemeinde kann die Ablösung des Ausgleichsbetrags auch vor Abschluss der Sanierungsmaßnahme zulassen (§ 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Ablösung erfolgt durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer. Hierzu regelt die Verwaltungsvorschrift zur Städtebaulichen Erneuerung des Freistaates Sachsen vom 20.08.2009, dass die Gemeinde bis zu einem Jahr vor dem geplanten Abschluss der Sanierungsmaßnahme einen Verfahrensnachlass von bis zu 20 % auf Ausgleichsbeträge gewähren kann. Gemäß Beschluss der Ratsversammlung vom 20.01.2010 (RBV-191/10) erhalten Eigentümer von Grundstücken in Sanierungsgebieten unter den genannten Voraussetzungen bei freiwilliger Ablösung von Ausgleichsbeträgen diesen Verfahrensnachlass von 20 Prozent. Die Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Kleinzschocher" ist zum 30.04.2018 geplant. Aufgrund der vorgenannten Regelung kann betroffenen Eigentümern somit bis zum 30.04.2017 der Verfahrensnachlass von 20 % bei freiwilliger Ablösung gewährt werden. 3.3 Reinvestition der Ausgleichsbeträge Ausgleichsbeträge dienen der Finanzierung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Sie sind zweckgebundene Einnahmen, die zur weiteren Finanzierung der Ausgaben im Sanierungsgebiet einzusetzen sind, solange die Sanierungsmaßnahme noch nicht abgeschlossen ist. Ist die Sanierungsmaßnahme endgültig abgeschlossen, sind die Ausgleichsbeträge grundsätzlich zu zwei Dritteln an die Fördermittelgeber Bund und Freistaat Sachsen abzuführen. Die im Rahmen der geplanten Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Kleinzschocher" erwarteten Einnahmen sollen daher auch der weiteren Finanzierung von Maßnahmen im verbleibenden Sanierungsgebiet dienen. Prognose der Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen Ausgleichsbeträge insgesamt1 Prognose der Einnahmen aus freiwilliger Ablösung verbleibend (60% von A bei 20% Verfahrensnachlass) Prognose der Einnahmen durch Festsetzung nach Teilaufhebung der Satzung (80% von C) Prognose der noch zu erwartenden Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen Ablösung + Festsetzung (B+D) A B C D E 499.070 € 239.554 € 199.628 € 159.702 € 399.256 € Die prognostizierten Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen im Teilentlassungsgebiet belaufen sich auf insgesamt rund 499.100 €. Bei Gewährung des Verfahrensnachlasses von 20 % wird davon ausgegangen, dass 60% der zu erhebenden Ausgleichsbeträge auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen freiwillig abgelöst werden. Dies entspricht Einnahmen in Höhe von ca. 239.554 €. Nach der Teilaufhebung der Satzung wird mit weiteren 199.628 € Einnahmen kalkuliert, die mit der dann erforderlichen Festsetzung der Ausgleichsbeträge durch Bescheid erzielt werden. Hierbei wird unter Beachtung des Vorsichtsprinzips davon ausgegangen, dass jedenfalls 80 % der Forderungen, also 159.702 € als Einnahmen realisiert werden können. 1 Bodenwerterhöhungen der Grundstücke, für die die Ausgleichsbetragsverpflichtung bereits im Laufe der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Kleinzschocher“ abgelöst wurde, sind in der Prognose nicht enthalten. Diese der Prognose zugrundeliegenden Annahmen stützen sich auf eigene Erfahrungen im Zusammenhang mit den ersten Teilaufhebungen der Sanierungssatzungen „Leipzig/ ConnewitzBiedermannstraße“ , „Innerer Süden“ und „Leipzig-Reudnitz“ (bezogen auf die Bereitschaft der Eigentümer zur freiwilligen Ablösung der Ausgleichsbetragsverpflichtung). Zudem stehen im Sanierungsgebiet "Kleinzschocher" weitere 181.000 € aus freiwillig abgelösten Ausgleichsbeträgen zur Verfügung. Mit diesen bereits vorliegenden und den noch zu erwartenden Einnahmen sollen weitere Vorhaben im Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ realisiert werden. So sind die Straßenraumneugestaltung der Creuzigerstraße, die gestalterische Aufwertung zu einer kleinen öffentlichem Grünfläche an der Rolf-Axenstraße, die Sanierung der äußeren Hülle der Taborkirche als wichtiges identitätsstiftendes Gebäude vorgesehen (zu den geplanten Maßnahmen s. Anlage 2). Mit der Beschlussvorlage VI-DS-02010 „Verwendung von sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen gemäß §154 BauGB in 2016“ wurden die noch im laufenden Jahr geplanten Vorhaben (lfd. 1 bis 4 gemäß Anlage 2) bereits durch die DB OBM bestätigt. Es ist beabsichtigt, auch für die Folgejahre ab 2017 die Verwendung der Ausgleichsbeträge in den Sanierungsgebieten der Stadt Leipzig jährlich durch die DB OBM bestätigen zu lassen. Unbeschadet dessen sind je nach Höhe der geplanten Einzelmaßnahmen separate Beschlüsse durch die zuständigen Gremien entsprechend der Hauptsatzung erforderlich. 3.4 Beteiligung der betroffenen Eigentümer Die vorgesehene Teilaufhebung der Sanierungssatzung umfasst 209 Grundstücke. Dabei handelt es sich bei 14 Grundstücken um städtische Flächen. Für 33 Grundstücke wurde die Ausgleichsbetragsverpflichtung bereits im Laufe der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme im Teilentlassungsgebiet "Kleinzschocher" durch die Eigentümer abgelöst. Das ASW wird die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Eigentümer der Sondereigentumsobjekte der noch verbleibenden 162 Grundstücke über die aktuell ermittelten sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen und die daraus resultierenden zu erwartenden Ausgleichsbeträge schriftlich informieren und Ihnen auf dieser Grundlage die freiwillige Ablösung der Ausgleichsbeträge unter Gewährung des Verfahrensnachlasses von 20 % anbieten. Sanierungsgebiet Kleinzschocher 9 11 10 13 14 Teilentlassung I 12 15 12 Blocknummer ASW 16 19 20 21 24 22 26 27 29 28 31 35 36 Stand: 02/ 2016 Maßstab 1:3.500 Kartengrundlage: Amt für Geoinformation und Bodenordnung Anlage 2 Maßnahmenplanung zur geplanten Verwendung der Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ lfd. Nr. Sanierungsgebiet Projekt Bemerkung 1 Kleinzschocher Straßenraumneugestaltung Creuzigerstraße Realisierung ab 2017 2 Kleinzschocher Taborkirche, Windorfer Straße 45a Sanierung der denkmalgeschützten Fassade 3 Kleinzschocher Platzdreieck Rolf-Axen-Straße 4 Kleinzschocher Programmbegleitung 1) Kosten/ Kalkulation in € im ErgHH 20162020 Kosten/ Kalkulation in € im InvHH 20172020 240.000 210.000 60.000 24.000 Summe 234.000 300.000 1) Unter dem Begriff „Programmbegleitung“ werden die unter Abschnitt B Nummer 11 der VwV-StBauE vom 10.09.2009 aufgeführten zuwendungs-fähigen Maßnahmen zusammengefasst. Darunter fallen u.a.: Vergütungen für Sanierungsträger und andere Beauftragte, Wettbewerbe und gutachterliche Kostenermittlungen, Evaluation, Abrechnung, Dokumentation, Verfügungsfonds, Städtebauliche Entwicklungskonzepte. Seite 1 Kleinzschocher (Ursprungssatzung) Sani er u ngsgebi et Druckdatum:23.05.2016 SU und SB durch Gutachterausschuss beschlossen 23 26 26 A 48 A 28 30 A 30 27 34 36 A 38 A 45 56 46 A 48 32 45 46 43 44 41 42 39 40 50 55 57 52 50 33 48 45 46 43 39 50 43 52 45 56 20 42 49 47 40 45 38 36 27 49 A 43 A 49 B 43 B 35 27 31 29 38 36 33 34 31 29 32 27 30 25 33 30 31 28 26 29 27 24 25 28 27 23 63 24 22 21 20 19 15 12 11 9 10 8 7 6 5 4 24 34 ! 14 15 13 16 12 10 11 17 20 6 9 7 5 3 73 22 26 6 4 36 4 9 2 44 41 42 39 35 9 7 5 3 1 54 23 21 2 7 2 1 9 4 3 11 6 5 13 8 7 15 26 10 23 59 50 61 17 6 8 60 A 5 19 62 6 12 49 73 74 77 14 16 18 41 9A 14 18 43 20 B 16 17 20 A 20 21 23 47 72 ! 90 17 D 17 E 4E 4 D4 C 15 17 13 12 11 3B 4B 9 3A 1A 7 1B 2B 2A 41 A 4A 41 B 6 ! 24 40 7 25 8 9 -Zone III( 71300522) BW I I I I I SU160, 00€/ m² SB176, 00€/ m² 25 26 27 28 29 31 76 78 4 14 28 82 19 30 16 84 32 34 40 23 42 44 25 46 16 48 15 13 17 50 52 86 88 -Zone IV( 71301202) BW I I I V SU110, 00€/ m² SB117, 00€/ m² 2 3 21 38 4 6 8 36 90 92 86 27 54 56 9A 60 7 5A 9B 112 114 105 1 3 61 92 5B 62 108 103 90 2 4 10 58 106 99 101 88 55 104 97 33 29 14 10 12 8 6 4 59 63 94 16 2 ± 27 21 15 9 23 17 11 3 25 19 13 5 98 1 96 111 127 102 ! Lage des BRW-Grundstücks BRW Zonen 31.12.2015 Flurstücke Teilaufhebungsgebiet 103 12 6 8 10 99 101 12 A 39 45 A 1 71 84 7A 9B 4 75 10 12 62 A 8 10 60 17 B 17 C 17 A 21 25 A 4G 4H 19 14 74 86 88 13 B 45 66 68 3 15 7 25 C 25 D 39 62 64 63 6 17 3 4 9 21 19 1 17 F 23 23 29 31 33 21 37 56 60 76 35 ! 65 1A 32 34 31 50 52 25 34 44 51 46 48 1 25 40 15 42 67 27 24 37 43 28 16 18 20 19 44 87 18 29 5 22 46 24 42 85 2 54 31 7 13 40 83 3 5 6 23 1A 38 36 1 81 11 -Zone II( 71300521) BW I I I V SU110, 00€/ m² SB115, 00€/ m² 1 48 5 9 12 B 4 13 5 3 8 15 7 15 10 13 11 29 2 3 33 36 103 17 3 5 7 13 19 21 92 A 4 2 10 2 3 69 92 14 14 13 12 16 19 90 16 65 22 21 18 17 8 29 19 1 92 82 23 23 25 B 30 26 99 101 21 28 31 10 97 25 A 29 B 25 95 26 23 27 3 6 8 93 20 75 28 91 24 30 94 18 9 29 1 4 89 23 31 2 87 19 39 28 57 -Zone I( 71300519) BW gI I I V SU120, 00€/ m² SB128, 00€/ m² 14 16 7 25 29 A 37 84 32 16 33 85 92 14 5 10 22 15 33 A 83 88 90 25 81 86 18 20 3 8 32 35 78 55 21 24 29 6 35 72 86 35 16 26 12 80 40 23 18 33 74 30 A 47 25 14 28 31 5 76 53 34 33 7 41 51 16 30 4 34 43 49 60 29 3 44 37 11 70 58 18 12 39 41 42 4 6 66 54 44 41 46 32 3 68 51 48 35 64 37 53 34 1 33 44 48 36 39 13 62 35 40 38 60 31 38 10 A 37 29 36 9 53 41 7 58 44 A 43 5 8 10 49 Sanierungsgebiet Anlage 4 Zwischenbilanz zur geplanten Teilaufhebung des Sanierungsgebietes „Kleinzschocher“ Inhaltsverzeichniss Allgemeiner Teil Allgemeine Angaben zum Sanierungsgebiet Seite 2 - 3 Karte mit Stand der Sanierungsmaßnahmen Seite 4 Besonderer Teil Bevölkerungsentwicklung Seite 4 Charakteristik Teilaufhebungsgebiet Seite 5 Umgesetzte Maßnahmen im öffentlichen Raum Seite 6 1 Allgemeine Angaben zum Sanierungsgebiet Aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 12.09.1990 (Nr. 77/90) wurden für das Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ orbereitende Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit durchgeführt. Mit Beschluss vom 14.09.1994 (Nr. 69/94) wurde das Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ festgelegt und trat am 01.04.1995 in Kraft, zum Zwecke der Herstellung von Rechtssicherheit wurde es erneut am 19.06.2013 (Nr. RBV-1642/21) beschlossen. Die Konkretisierung des Sanierungskonzeptes erfolgte durch Beschluss der Ratsversammlung vom 18.11.1999 (Nr. RB-125/99). Gebietsbezeichnung: Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ Gebietsgröße: 31 ha Durchführungszeitraum:* 1995 bis voraussichtlich 2020 Förderprogramme: Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (SEP), Europäischer Fonds für Regionalentwicklung (EFRE/URBAN II) , Stadtumbau Ost (SUO), Rückbau und Aufwertung Summe der Ausgaben bisher:* 9.972.300 € Summe der Einnahmen bisher:* 181.000 €; Summe der Finanzhilfen bisher:* 2,2 Mio. € bis Ende der Sanierung 6.578.000 € * nur Zwischennachweis SEP 2 Fördermitteleinsatz (SEP) nach Verwendungszweck Ordnungsmaßnahmen 4.364.200,00 € Baumaßnahmen 4.570.700,00 € Vorbereitung / Sonstiges 1.037.400,00 € Gesamt 9.972.300,00 € 3 Stand der Sanierungsmaßnahme Kleinzschocher Einwohner im SG „Kleinzschocher“ und im Teilentlassungsgebiet 4 000 3 500 3 000 2 500 SG Kleinzschocher 2 000 Teilentlassungsgebiet 1 500 1 000 500 0 4 Charakteristik des Teilentlassungsgebietes Kleinzschocher Im Sanierungsgebiet lassen sich drei verschiedene Strukturbereiche unterscheiden: die alte Dorflage um die Windorfer Straße und den Kantatenweg (ehemals Schlossweg) – der gründerzeitlich geprägte Bereich um die Dieskaustraße mit den Problemen von Brachenbildung durch Verfall der Gebäudesubstanz vor und nach der Wende – und den westlich der Dieskaustraße einheitlichen gründerzeitlich geprägten niedrig-traufigen und teilweise einfacheren Bauten zum Bahnareal. Das Teilentlassungsgebiet umfasst den östlichen und südlichen Abschnitt des Sanierungsgebietes Kleinzschocher – die alte dörflich geprägte Ortslage mit der markanten einzigen zweitürmigen neoromanischen Taborkirche und den südlichen sehr heterogen Bereich des Sanierungsgebietes. Der Gesamteindruck der alten Ortslage war zu Beginn der Sanierung geprägt von einer inhomogenen Bebauung mit unterschiedlichen Gebäudestellungen und Geschossigkeiten. Am Kantatenweg überwog eine lockere, geringegeschossige Bebauung, die in den östlich angrenzenden Parkbereich angrenzt. Eine Besonderheit für die alte Ortslage Kleinzschocher sind die in Ost-West-Richtung die Blöcke querenden Fußwege, die sogenannten „Schlippen“ zwischen Dieskau-/ Windorfer Straße und dem Kanatenweg. Heute stellt sich das Gebiet am Kantatenweg mit seiner neuen kleinteiligen Einfamilienhausstruktur mit Parklage als insgesamt konsolidiert und positiv dar - in den letzten Jahren haben sich junge Familien mit Kindern angesiedelt. In der Regel sind dadurch einkommensstärkere und gut ausgebildete Personen hinzukommen. Dieser östliche Bereich des Sanierungsgebietes ist durch seine direkte Lage am Volkspark Kleinzschocher und mit dem Martinsplatz sehr gut mit öffentlichen Freiflächen versorgt. Auch blieben zwei der „Schlippen“ erhalten und eine davon wurde mit der „Obstgartenschlippe“ zu einer attraktiven grünen Wegeverbindung mit Aufenthaltscharakter aufgewertet. Auch die Ausstattung mit Sport- und Freizeitflächen ist durch die Nähe zur gut ausgestatteten Fritz-Gietzelt-Schule sehr ausgeprägt. Im Eingangsbereich der Fritz-Gietzelt-Schule wurde nach der Sanierung des Schulgebäudes ein weiterer Zugang zum Volkspark geschaffen. Die Umgestaltung der Straße bildete das Rückgrad der angrenzenden Teilmaßnahmen. Mit der Altranstädter-, der Windorfer Straße und dem Kantatenweg wurden die Straßen im Teilentlassungsgebiet grundhaft erneuert. 5 Kleinzschocher, Teilgebiet I: Umgesetzte Fördermaßnahmen (ohne private Gebäudemaßnahmen) Stand: 12/2015 Maßnahme Fertigstellung Kosten in € Förderprogramm Kantatenweg im SG (Straßenraumumgestaltung) Kantatenweg 1. BA (Straßenraumumgestaltung Obstgartenschlippe bis Antonienstraße)) 31.12.2008 274.000,00 SEP 31.12.2006 425.000,00 EFRE Windorfer Straße (Straßenraumumgestaltung) Altranstädter Straße (Straßenraumneugestaltung) 01.06.2004 693.500,00 SEP 01.11.2001 629.100,00 SEP Klarastraße (Straßenraumneugestaltung) 01.11.1999 230.700,00 SEP Obstgartenschlippe – Neugestaltung Wegeverbindung (Flurstück 40) 31.12.2007 99.000,00 SEP Martinsplatz – öffentlicher Grünbereich + Spielplatz Kantatenweg 16-20 – Platzgestaltung 01.09.1997 237.000,00 SEP 01.11.2001 19.420,00 SEP Aufwertung Freiflächen am Kantatenweg/ Eingang Fritz-Gietzelt Schule 31.12.2008 190.000,00 EFRE Wegeverbindung von Obstgartenschlippe in Volkspark Kleinzschocher 31.12.2006 52.000,00 EFRE Südlicher Eingangsbereich Volkspark Kleinzschocher 31.10.2008 220.000,00 EFRE Errichtung Mehrzweckspielfeld an der Fritz-Gietzelt-Schule 31.12.2007 228.000,00 EFRE Modernisierung Kindergarten Kantatenweg 41 31.12.2006 400.000,00 EFRE 3.697.720,00 SEP – Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen EFRE – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung 6 Fotos Teilentlassungsgebiet im Sanierungsgebiet Kleinzschocher Taborkirche 2016 mit Neubebauung Anlage 5 Fotos Teilentlassungsgebiet im Sanierungsgebiet Kleinzschocher Anlage 5 Durchwegung Kantatenweg zur Windorfer Straße, 1995 Durchwegung Kantatenweg zur Windorfer Straße - Obstgartenschlippe 2014 Fotos Teilentlassungsgebiet im Sanierungsgebiet Kleinzschocher Idylle der Obstgartenschlippe, 2003 Windorfer Straße 76-78 Anlage 5 Fotos Teilentlassungsgebiet im Sanierungsgebiet Kleinzschocher Windorfer Straße 34, 1998 2002 Anlage 5 Fotos Teilentlassungsgebiet im Sanierungsgebiet Kleinzschocher Neubauten am Kantatenweg und Windorfer Straße Anlage 5