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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1197294.pdf
Größe
94 kB
Erstellt
24.08.16, 12:00
Aktualisiert
05.06.18, 10:21

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Inhalt der Datei

Neufassung Nr. 2982-VSP-01-NF-05 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 24.08.2016 Zuständigkeit Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Fortschreibung Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag (VLFV) Ergänzungsbetrauung der LVB Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder x Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln x Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: 1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Zusatzfestlegung zum Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag (VLFV) mit einer Begrenzung des Gesamtfinanzierungsbeitrages gemäß § 2 Abs. 4a VLFV auf den Höchstbetrag von jeweils 45 Mio. € für die Jahre 2017 und 2018 abzuschließen und in diesem Zusammenhang einen entsprechenden Nachtrag zum VLFV mit der Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (LVV) mbH und der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH zu unterzeichnen. 2. Darüber hinaus werden im Doppel-HH 2017/2018 entsprechende finanzielle Beiträge der Stadt Leipzig an die LVB i.H.v. je 2 Mio € für 2017 und 2018 über die LVV zweckgebunden als Investitionen der LVB zur Modernisierung von Straßenbahnfuhrpark und ÖPNVInfrastruktur ausgekehrt. Dafür werden der Kapitaleinlage der LVV, auf Anforderung mit Nachweis, durch die Stadt Leipzig zweckgebunden Gesellschaftereinlagen wie folgt zugeführt: Seite 1/5 HH-Jahr 2017: 2 Mio € HH-Jahr 2018: 2 Mio € 3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt und ermächtigt, alle mit dieser Ergänzungsbetrauung der LVB verbundenen Handlungen vorzunehmen, insbesondere Erklärungen abzugeben und zu empfangen sowie als Gesellschaftervertreter die notwendigen Beschlüsse zu fassen oder zu veranlassen. 4. Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass mit den von der LVV 2015 und 2016 zusätzlich geleisteten Gesellschafterbeiträgen für Investitionen in neue Straßenbahnen die Investitionskraft der LVB ebenfalls gestärkt wurde. 5. Zur weiteren Stabilisierung und Sicherung der mit dem Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag verbundenen Zahlungen, werden die notwendigen Schritte zur Fortführung der bis Ende 2015 bestehenden Tilgungsaussetzung für das an die LVV ausgereichte Gesellschafterdarlehen unternommen und die Vereinbarung einer weiteren Tilgungsaussetzung vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 der Ratsversammlung im IV. Quartal 2016 zur Beschlussfassung vorgelegt. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Sachverhalt: Entsprechend der geltenden Eigentümerziele für den Konzern der Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (LVV) mbH ist dieser grundsätzlich zur vollständigen Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in der Stadt Leipzig verpflichtet. Die Begrenzung des Gesamtfinanzierungsbeitrages auf Höchstbeträge ergibt sich dabei aus dem Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag (VLFV, § 2, Abs. 7). Eine EU-rechtskonforme Ausgestaltung der Finanzierung des ÖPNV auf Basis des gültigen Nahverkehrsplanes erfolgt entsprechend mittels ex-ante Festlegung der Finanzierungsbeiträge im VLFV. Für die Jahre ab 2017 steht eine solche Festlegung noch aus, eine entsprechende Vorlage hierfür für die Ratsversammlung befindet sich in Erarbeitung. Die derzeitigen Haushalts- und Wirtschaftsplanungen der Stadt, der LVV und der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH gehen gemeinsam von einer Fortschreibung des bisherigen Höchstbetrages von 45 Mio. € und deren vollständiger Finanzierung durch den LVV-Konzern, auch über 2016 hinaus, aus. Nach Aussagen der LVB ist es nach gegenwärtigem Stand für 2017 und 2018 möglich, die Verkehrsleistungen mit der Fortschreibung des bisherigen Höchstbetrages von 45 Mio. € zu erbringen. Auch seitens des LVV-Konzerns kann dieser Betrag in 2017 und 2018 voraussichtlich vollständig zur Verfügung gestellt und der ÖPNV in der Stadt Leipzig somit finanziert werden. Für eine dem Antrag entsprechende pauschale Erhöhung des Ausgleichsbetrages gemäß VLFV besteht somit aus Gesellschaftersicht keine Notwendigkeit. Vor diesem Hintergrund würden eventuelle weitere Zahlungen gemäß Ursprungsantrag beihilferechtliche Komplikationen zur Folge haben. Über den Höchstbetrag von 45 Mio. € hinausgehende Finanzierungsbeiträge würden nach gegenwärtigem Planungs- und Erkenntnisstand zudem die finanzielle Leistungs- und Investitionsfähigkeit des LVV-Konzerns maßgeblich negativ beeinträchtigen und wären unter Anwendung des hierfür maßgeblichen § 2 Abs. 7 VLFV nicht seitens der LVV zu finanzieren. Pauschale Beträge werden darüber hinaus grundsätzlich als rechtlich kritisch eingeschätzt. Grundsätzlich wird eine Stärkung der Investitionskraft der LVB jedoch befürwortet. In diesem Zusammenhang wurden bereits 2015 und 2016 zusätzliche Gesellschafterbeiträge für Investitionen in neue Straßenbahnen aus dem Haushalt der Stadt Leipzig über die LVV an die LVB geleistet. Seite 2/5 Nach gegenwärtigem Stand ist davon auszugehen, dass der Haushaltsplanentwurf 2017/18 die in diesem Zusammenhang als Plangrößen bereits 2014 bestätigten je 1 Mio. € sowie zusätzlich 1 Mio. € pro Jahr für 2017 und 2018 enthalten wird. Gegenüber der bisherigen Planung ergibt sich somit ein zusätzlicher Liquiditätszufluss an die LVB, was im Ergebnis zu einer effektiv finanziellen Entlastung gegenüber dem Status Quo führt. Vor diesem Hintergrund wird seitens der Verwaltung der Alternativvorschlag unterbreitet, dass die bisherige Begrenzung der Höchstbeträge gemäß VLFV auf 45 Mio. € in gleicher Höhe auch für 2017 und 2018 fortgeschrieben wird und entsprechende finanzielle Beiträge der Stadt Leipzig an die LVB i. H. v. je 2 Mio. € für 2017 und 2018 zweckgebunden als Investitionen der LVB zur Modernisierung von Straßenbahnfuhrpark und ÖPNV-Infratruktur in den Haushalt der Stadt Leipzig eingestellt werden. Erläuterung zu den rechtlichen Folgen, wenn der Beschluss gemäß Ursprungsantrag gefasst wird: Der Vorgang unterfällt dem Beihilferecht. Demzufolge muss bei einer Umsetzung gewährleistet sein, dass rechtliche Risiken weitgehend minimiert werden. Deshalb wird dieser Alternativvorschlag unterbreitet. Der Ursprungsantrag wäre in dieser Hinsicht nachteilig für die Stadt Leipzig. Die Umsetzung des Alternativvorschlags der Verwaltung erfolgt unter Beachtung und Bestätigung rechtlicher Rahmenbedingungen des EU-, Steuer-, Gesellschafts- und Kommunalrechts. Seite 3/5