Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1197294.pdf
Größe
94 kB
Erstellt
24.08.16, 12:00
Aktualisiert
05.06.18, 10:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Neufassung Nr. 2982-VSP-01-NF-05
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
24.08.2016
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Fortschreibung Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag (VLFV)
Ergänzungsbetrauung der LVB
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
x Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
x Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
1.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Zusatzfestlegung zum
Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag (VLFV) mit einer Begrenzung des
Gesamtfinanzierungsbeitrages gemäß § 2 Abs. 4a VLFV auf den Höchstbetrag von jeweils 45 Mio. €
für die Jahre 2017 und 2018 abzuschließen und in diesem Zusammenhang einen entsprechenden
Nachtrag zum VLFV mit der Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (LVV) mbH und der
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH zu unterzeichnen.
2.
Darüber hinaus werden im Doppel-HH 2017/2018 entsprechende finanzielle Beiträge
der Stadt Leipzig an die LVB i.H.v. je 2 Mio € für 2017 und 2018 über die LVV zweckgebunden
als Investitionen der LVB zur Modernisierung von Straßenbahnfuhrpark und ÖPNVInfrastruktur ausgekehrt.
Dafür werden der Kapitaleinlage der LVV, auf Anforderung mit Nachweis, durch die
Stadt Leipzig zweckgebunden Gesellschaftereinlagen wie folgt zugeführt:
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HH-Jahr 2017: 2 Mio €
HH-Jahr 2018: 2 Mio €
3.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt und ermächtigt, alle mit dieser Ergänzungsbetrauung
der LVB verbundenen Handlungen vorzunehmen, insbesondere Erklärungen abzugeben und zu
empfangen sowie als Gesellschaftervertreter die notwendigen Beschlüsse zu fassen oder zu
veranlassen.
4.
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass mit den von der LVV 2015 und 2016 zusätzlich
geleisteten Gesellschafterbeiträgen für Investitionen in neue Straßenbahnen die Investitionskraft der
LVB ebenfalls gestärkt wurde.
5.
Zur weiteren Stabilisierung und Sicherung der mit dem
Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag verbundenen Zahlungen, werden die notwendigen Schritte
zur Fortführung der bis Ende 2015 bestehenden Tilgungsaussetzung für das an die LVV
ausgereichte Gesellschafterdarlehen unternommen und die Vereinbarung einer weiteren
Tilgungsaussetzung vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 der Ratsversammlung im IV. Quartal 2016 zur
Beschlussfassung vorgelegt.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Sachverhalt:
Entsprechend der geltenden Eigentümerziele für den Konzern der Leipziger Versorgungs- und
Verkehrsgesellschaft (LVV) mbH ist dieser grundsätzlich zur vollständigen Finanzierung des
Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in der Stadt Leipzig verpflichtet. Die Begrenzung des
Gesamtfinanzierungsbeitrages auf Höchstbeträge ergibt sich dabei aus dem
Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag (VLFV, § 2, Abs. 7). Eine EU-rechtskonforme Ausgestaltung
der Finanzierung des ÖPNV auf Basis des gültigen Nahverkehrsplanes erfolgt entsprechend mittels
ex-ante Festlegung der Finanzierungsbeiträge im VLFV.
Für die Jahre ab 2017 steht eine solche Festlegung noch aus, eine entsprechende Vorlage hierfür
für die Ratsversammlung befindet sich in Erarbeitung. Die derzeitigen Haushalts- und
Wirtschaftsplanungen der Stadt, der LVV und der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH gehen
gemeinsam von einer Fortschreibung des bisherigen Höchstbetrages von 45 Mio. € und deren
vollständiger Finanzierung durch den LVV-Konzern, auch über 2016 hinaus, aus.
Nach Aussagen der LVB ist es nach gegenwärtigem Stand für 2017 und 2018 möglich, die
Verkehrsleistungen mit der Fortschreibung des bisherigen Höchstbetrages von 45 Mio. € zu
erbringen. Auch seitens des LVV-Konzerns kann dieser Betrag in 2017 und 2018 voraussichtlich
vollständig zur Verfügung gestellt und der ÖPNV in der Stadt Leipzig somit finanziert werden. Für
eine dem Antrag entsprechende pauschale Erhöhung des Ausgleichsbetrages gemäß VLFV besteht
somit aus Gesellschaftersicht keine Notwendigkeit. Vor diesem Hintergrund würden eventuelle
weitere Zahlungen gemäß Ursprungsantrag beihilferechtliche Komplikationen zur Folge haben.
Über den Höchstbetrag von 45 Mio. € hinausgehende Finanzierungsbeiträge würden nach
gegenwärtigem Planungs- und Erkenntnisstand zudem die finanzielle Leistungs- und
Investitionsfähigkeit des LVV-Konzerns maßgeblich negativ beeinträchtigen und wären unter
Anwendung des hierfür maßgeblichen § 2 Abs. 7 VLFV nicht seitens der LVV zu finanzieren.
Pauschale Beträge werden darüber hinaus grundsätzlich als rechtlich kritisch eingeschätzt.
Grundsätzlich wird eine Stärkung der Investitionskraft der LVB jedoch befürwortet. In diesem
Zusammenhang wurden bereits 2015 und 2016 zusätzliche Gesellschafterbeiträge für Investitionen
in neue Straßenbahnen aus dem Haushalt der Stadt Leipzig über die LVV an die LVB geleistet.
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Nach gegenwärtigem Stand ist davon auszugehen, dass der Haushaltsplanentwurf 2017/18 die in
diesem Zusammenhang als Plangrößen bereits 2014 bestätigten je 1 Mio. € sowie zusätzlich 1 Mio.
€ pro Jahr für 2017 und 2018 enthalten wird. Gegenüber der bisherigen Planung ergibt sich somit
ein zusätzlicher Liquiditätszufluss an die LVB, was im Ergebnis zu einer effektiv finanziellen
Entlastung gegenüber dem Status Quo führt.
Vor diesem Hintergrund wird seitens der Verwaltung der Alternativvorschlag unterbreitet, dass die
bisherige Begrenzung der Höchstbeträge gemäß VLFV auf 45 Mio. € in gleicher Höhe auch für 2017
und 2018 fortgeschrieben wird und entsprechende finanzielle Beiträge der Stadt Leipzig an die LVB
i. H. v. je 2 Mio. € für 2017 und 2018 zweckgebunden als Investitionen der LVB zur Modernisierung
von Straßenbahnfuhrpark und ÖPNV-Infratruktur in den Haushalt der Stadt Leipzig eingestellt
werden.
Erläuterung zu den rechtlichen Folgen, wenn der Beschluss gemäß Ursprungsantrag gefasst wird:
Der Vorgang unterfällt dem Beihilferecht. Demzufolge muss bei einer Umsetzung gewährleistet sein,
dass rechtliche Risiken weitgehend minimiert werden. Deshalb wird dieser Alternativvorschlag
unterbreitet. Der Ursprungsantrag wäre in dieser Hinsicht nachteilig für die Stadt Leipzig. Die
Umsetzung des Alternativvorschlags der Verwaltung erfolgt unter Beachtung und Bestätigung
rechtlicher Rahmenbedingungen des EU-, Steuer-, Gesellschafts- und Kommunalrechts.
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