Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1191260.pdf
Größe
68 kB
Erstellt
05.08.16, 12:00
Aktualisiert
01.09.16, 08:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-03101
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
24.08.2016
Zuständigkeit
schriftliche Beantwortung
Eingereicht von
AfD-Fraktion
Betreff
Arbeitsstand zu einer notwendigen Änderung der Verwaltungskostensatzung der
Stadt Leipzig bzw. der Sondernutzungssatzung vom 29.02.2012, betreffend
Feststellung unerlaubter Sondernutzung
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Sachverhalt:
In einer Verwaltungsstreitsache zwischen der Alternative für Deutschland – Kreisverband Leipzig
und der Stadt Leipzig hatte das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Beschluss vom 22. Februar
2016 (Aktenzeichen 1 L 1317/15) auf eine fehlerhafte und daher rechtswidrige Gebührenermittlung
seitens der Leipziger Stadtverwaltung hingewiesen – betreffend sowohl die
Verwaltungskostensatzung als auch die Sondernutzungssatzung. Die städtischen
Verwaltungsvorschriften müssen jedoch in ihrer Anwendung rechtssicher sein.
Wir fragen an:
1.Beabsichtigt die Stadt Leipzig für den über den allgemeinen Verwaltungs-, Personal- und
Sachaufwand hinausgehenden Aufwand zur Feststellung unerlaubter Sondernutzung eine Gebühr
zu erheben?
2.Wie soll die Gebühr ermittelt werden und wie hoch soll diese ausfallen?
3.Hat die Stadtverwaltung, insbesondere das Verkehrs- und Tiefbauamt, seine Praxis aufgegeben,
Kosten für Widerspruchsverfahren durch getrennten Kostenbescheid geltend zu machen, statt im
Widerspruchsbescheid selbst zu erheben? Wann ist das geschehen, wenn nein, warum nicht?
4.Welcher Arbeitsstand für die erforderlichen Änderungen von Verwaltungskostensatzung bzw.
Sondernutzungssatzung liegt inzwischen vor?
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Anlagen:
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