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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1191389.pdf
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227 kB
Erstellt
05.08.16, 12:00
Aktualisiert
17.08.16, 06:37

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Ratsversammlung Neufassung Nr. VI-DS-02314-NF-01 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 24.08.2016 Zuständigkeit Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Änderung der Geschäftsordnung des Betriebsausschusses Jugend, Soziales, Gesundheit der Stadt Leipzig Beschlussvorschlag: Die Änderungen der Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit der Stadt Leipzig (BAJGSIV-01/08 vom 03.07.2008) gemäß der Anlage 1 werden beschlossen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Begründung: Mit den Änderungen der Geschäftsordnung des Betriebsausschusses Jugend, Soziales, Gesundheit der Stadt Leipzig gemäß der Anlage 1 soll diese an die 2015 neu gefassten Betriebssatzungen der Eigenbetriebe Städtischer Eigenbetrieb Behindertenhilfe, Städtisches Klinikum „St. Georg“ Leipzig und Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe angepasst werden. Die Neufassung der Satzungen der benannten Eigenbetriebe erfolgte, um u.a. Änderungen auf Grund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28.11.2013 umzusetzen, die auch das bisherige Eigenbetriebsrecht geändert hat, und um das aktuelle Eigenbetriebsrecht auch in den Satzungen der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig zu berücksichtigen. Zur Zeit weicht der Regelungsgehalt der Geschäftsordnung bzgl. der Vertretung im Verhinderungsfall vom Regelungsgehalt der Eigenbetriebssatzungen ab. Dies soll mit der vorliegenden Vorlage geändert werden. Zugleich werden an der Geschäftsordnung einige klarstellende und vereinheitlichende Änderungen vorgenommen und Rechtschreibfehler beseitigt. Die konkreten Änderungen können der Anlage 2 entnommen werden, welche die Geschäftsordnung in der Fassung vom 03.07.2008 und die in Anlage 1 enthaltene, neu zu beschließende Geschäftsordnung gegenüberstellt. In § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung erfolgt eine Änderung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass der Gemeinderat gem. § 27 Abs. 2 SächsGemO in Städten die Bezeichnung Stadtrat führt. Die Änderungen in § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 der Geschäftsordnung dienen der Anpassung an die neu gefassten Betriebssatzungen (vgl. dort jeweils § 10 Abs. 2). Sie sollen eine konsistente Umsetzung der Regelungen der Betriebssatzungen in das niederrangigere Recht der Geschäftsordnung bewirken. Bisher wurde der stellvertretende Vorsitzende im Falle der Verhinderung von einem Mitglied des Betriebsausschusses, das vom Oberbürgermeister mit der Vertretung beauftragt wurde, vertreten. Die neuen Eigenbetriebssatzungen sehen jedoch vor, dass der stellvertretende Vorsitzende im Verhinderungsfall durch einen anderen Beigeordneten und Bürgermeister vertreten wird. Erst im Falle der Verhinderung aller Beigeordneten und Bürgermeister kann der Oberbürgermeister ein Mitglied des Betriebsausschusses, das Mitglied des Stadtrates ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz beauftragen. Die Änderungen in den Absätzen 2, 4 und 5 des § 3 und in § 5 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 S. 1 der Geschäftsordnung nehmen begrifflich und inhaltlich Bezug auf die geänderte Regelung des § 2. Die abgeänderte Reihenfolge und Zusammenfassung von Abs. 11, der nun zu Abs. 5 S. 2 und S. 3 wird, und von Abs. 6, welcher zu Abs. 5 S. 4 wird, erfolgt, da diese Absätze allesamt thematisch die Sitzungsleitung zum Gegenstand haben. Die Streichung in § 3 Abs. 1 wurde vorgenommen, da dieselbe Aussage nochmals in § 5 Abs. 1 getroffen wird und thematisch unter „§ 5 Beschlussfassung“ besser angesiedelt ist. Die Streichung in § 3 Abs. 3 erfolgt, da es sich hierbei um eine Redundanz zum Passus Übersendung der erforderlichen Unterlagen handelt und die im Betriebsausschuss behandelten Vorlagen den Stadträten bereits durch das Büro für Ratsangelegenheiten übermittelt werden. Die Änderung im neuen § 3 Abs. 6 S. 1 soll zum Ausdruck bringen, dass die Mitarbeiter der Verwaltung und die Betriebsleitung der Eigenbetriebe beratend an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilnehmen. Der neu eingefügte § 3 Abs. 6 S. 2 entspricht § 42 Abs. 4 SächsGemO. § 3 Abs. 6 S. 3 dient der Anpassung an § 25 Abs. 3 S. 2 der Geschäftsordnung für die Ratsversammlung. Die Änderung in § 3 Abs. 6 S. 4 dient der Klarstellung, dass nur die Mitglieder des Betriebsausschusses, die auch Mitglieder des 1/2 Stadtrates sind, über die Teilnahme weiterer Personen entscheiden, und nicht auch die beratenden Mitglieder des Betriebsausschusses. Die Anpassung in § 4 Abs. 4 erfolgt, da die Mitglieder des Betriebsausschusses durch einen Mitarbeiter des Dezernats Finanzen über die Prüfungsschwerpunkte der Jahresabschlüsse informiert werden und nicht durch die Betriebsleitung des jeweiligen Eigenbetriebs. Die Anpassung in § 6 Abs. 1 S. 1 erfolgt zum einen im Hinblick auf § 29 Abs. 1 S. 2 SächsGemO, wonach die Gemeinderäte in Städten die Bezeichnung Stadträte führen, und zum anderen zur Klarstellung, dass das Protokoll von einem stimmberechtigten Mitglied des Betriebsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Befugnis zur Bestätigung der Protokollniederschrift in § 6 Abs. 2 und die Befugnis zur Änderung der Geschäftsordnung gem. § 7 obliegt ebenfalls den stimmberechtigten Mitgliedern des Betriebsausschusses. Dies wird mit der jeweiligen Änderung nur nochmals klargestellt. Da der Betriebsausschuss für drei Eigenbetriebe zuständig ist, wurde dort, wo es sich anbot, die Mehrzahl gewählt oder dies auf andere Weise kenntlich gemacht (vgl. § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2, Abs. 3). Gemäß § 7 können Änderungen dieser Geschäftsordnung durch Beschluss des Stadtrates herbeigeführt werden. Nach § 9 tritt die Geschäftsordnung mit Beschluss des Stadtrates in Kraft. Die Zuständigkeit des Stadtrates leitet sich aus § 38 Abs. 2 SächsGemO ab. Anlagen: • zur Beschlussfassung vorliegende Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss Jugend, Soziales Gesundheit der Stadt Leipzig (Anlage 1) • Synopse (Anlage 2) 2/2 Anlage 1 Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit der Stadt Leipzig Fassung vom ……2016 §1 Allgemeines (1) Der Betriebsausschuss ist zuständig für die Eigenbetriebe Städtischer Eigenbetrieb Behindertenhilfe (SEB), Städtisches Klinikum „St. Georg“ Leipzig, Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe (VKKJ), und trägt die Bezeichnung „Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit“, kurz BAJSG. (2) Die Mitglieder des Betriebsausschusses sind verpflichtet – auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt – über alle Angelegenheiten der Eigenbetriebe, die ihnen durch die Tätigkeit im Betriebsausschuss bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, bis der Stadtrat die Verschwiegenheitspflicht aufhebt. §2 Vorsitzender des Betriebsausschusses (1) Den Vorsitz des Betriebsausschusses führt als stimmberechtigtes Mitglied der Oberbürgermeister. (2) Ständiger Vertreter des Oberbürgermeisters im Vorsitz des Betriebsausschusses ist – eine entsprechende Beauftragung durch den Oberbürgermeister nach § 42 Abs. 3 S. 1 SächsGemO vorausgesetzt – der für den Eigenbetrieb zuständige Beigeordnete und Bürgermeister für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule. Im Verhinderungsfall wird dieser durch einen anderen Beigeordneten und Bürgermeister vertreten. Ein den Oberbürgermeister im Vorsitz vertretender Beigeordneter und Bürgermeister nach Satz 1 und 2 hat kein Stimmrecht. (3) Sind alle Beigeordneten und Bürgermeister verhindert, kann der Oberbürgermeister ein Mitglied des Betriebsausschusses, das Mitglied des Stadtrates ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz beauftragen. Diesem Vertreter steht das Stimmrecht in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied zu. (4) Den nach Abs. 2 S. 1 und S. 2 oder Abs. 3 beauftragten Vertretern stehen gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 SächsGemO die Rechte aus § 52 Abs. 2 und 3 SächsGemO zu. Seite 1 von 7 §3 Sitzungen (1) Der Betriebsausschuss wird so oft einberufen, wie es zur Durchführung seiner Aufgaben notwendig ist. Die Sitzungen des Betriebsausschusses sollten i.d.R. einmal im Kalendervierteljahr, müssen jedoch mindestens einmal im Kalenderhalbjahr stattfinden. Wenn es die Geschäftslage des Eigenbetriebes erfordert, kann eine Sondersitzung einberufen werden. (2) Der Vorsitzende des Betriebsausschusses beruft fristgemäß die Sitzungen des Betriebsausschusses unter Angabe der Tagesordnung ein. (3) Die Einberufung einer Sitzung des Betriebsausschusses hat schriftlich, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen, unter Angabe von Ort und Zeit, der Tagesordnung sowie der Übersendung der erforderlichen Unterlagen. (4) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des Betriebsausschusses die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, telegraphisch oder durch Fernkopie einberufen; die Frist darf in diesem Fall nicht weniger als eine Woche betragen. Einvernehmlich kann auf diese Frist verzichtet werden. (5) Die Sitzungsleitung richtet sich nach § 2. Der Vorsitzende des Betriebsausschusses eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Ausschusses. Er übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt aus. Der Vorsitzende des Betriebsausschusses bestellt einen Protokollführer. (6) Neben den Mitarbeitern der Verwaltung nimmt die Betriebsleitung der Eigenbetriebe mit beratender Stimme an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil, sofern der Betriebsausschuss im Einzelfall keine andere Entscheidung trifft. Stadträte, die nicht Mitglied des Betriebsausschusses sind, können an allen Sitzungen des Ausschusses als Gäste teilnehmen, auch wenn diese nichtöffentlich sind. Sie erhalten mit Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder des Betriebsausschusses ein Rederecht. Weitere Personen, die dem Betriebsausschuss nicht angehören, können an den Sitzungen mit Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder des Betriebsausschusses nur beratend oder als Gäste teilnehmen. (7) Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind öffentlich, soweit über Gegenstände verhandelt und beschlossen wird, über die er endgültig entscheidet. § 37 SächsGemO findet entsprechend Anwendung. Auf Antrag kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. (8) Der Betriebsausschuss berät in nichtöffentlicher Sitzung über alle Angelegenheiten, die vom Stadtrat zu entscheiden sind und spricht eine Empfehlung zur Entscheidung aus. Seite 2 von 7 (9) Der Betriebsausschuss entscheidet über seine Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung, soweit Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner berührt sind. Die in Anlage 1 aufgeführten Kriterien sind entsprechend zu prüfen. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Geschäftsordnung. §4 Rechte, Pflichten und Aufgaben des Betriebsausschusses (1) Die Aufgaben des Betriebsausschusses sind in den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorschriften der Eigenbetriebssatzungen des Städtischen Eigenbetriebes Behindertenhilfe, des Städtischen Klinikums „St. Georg“ Leipzig und des Verbundes Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe festgelegt. (2) Der Betriebsausschuss wird – in der Regel in den Betriebsausschusssitzungen – durch die jeweilige Betriebsleitung über die aktuelle Lage des Eigenbetriebes unterrichtet. Er hat zu diesem Zwecke Berichte der Betriebsleitungen entgegenzunehmen oder erforderlichenfalls anzufordern. Dazu gehören insbesondere : - - regelmäßige (je nach Sitzungsturnus des Ausschusses quartalsweise bzw. halbjährliche oder bei Bedarf) Informationen zur wirtschaftlichen Situation durch die Betriebsleitungen und Behandlung von unterjährigen Lageberichten, Berichte gemäß den laufenden Anforderungen des Controllingsystems der Stadt Leipzig auf Basis von Einzelvorlagen, Informationen zu geplanten und laufenden Investitionsvorhaben sowie über den mittelfristigen Investitionsbedarf, Auswertung des Managementreports; wenn Handlungsbedarf besteht, werden die zugrundeliegenden Berichte besprochen, Diskussion und Verständigung zu Zielen und Unternehmens- sowie Geschäftsfeldstrategien der Eigenbetriebe, Beratung von Strategievorlagen. (3) Dem Betriebsausschuss sind zur erfolgreichen Umsetzung der in Abs. 2 genannten Kontrollfunktion hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit der Eigenbetriebe alle notwendigen Auskunftsrechte gegenüber den Betriebsleitungen zugeordnet. (4) Der Betriebsausschuss wird durch einen Vertreter des Dezernats Finanzen über die Prüfungsschwerpunkte, die vor der Jahresabschlussprüfung zwischen der Stadtverwaltung und den Wirtschaftsprüfern festgelegt werden, informiert. (5) Bei der Behandlung der Jahresabschlüsse im Betriebsausschuss wird der Abschlussprüfer die Ergebnisse der Prüfung präsentieren. Die Mitglieder des Betriebsausschusses erhalten den vollständigen Prüfbericht zum Jahresabschluss einschließlich Fragenkatalog nach § 53 HGrG. (6) Der Betriebsausschuss führt jährlich eine Selbstevaluierung seiner Arbeit durch und berichtet die Ergebnisse der Diskussion dem Verwaltungsausschuss. Seite 3 von 7 §5 Beschlussfassung (1) Die Beschlüsse des Betriebsausschusses werden in den Sitzungen gefasst. (2) Der Vorsitzende des Betriebsausschusses hat bei jeder Betriebsausschusssitzung festzustellen, ob a. die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist, b. der Betriebsausschuss beschlussfähig ist. (3) Der Betriebsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (4) Die Abstimmung bei der Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. §6 Niederschriften über Betriebsausschusssitzungen und Beschlüsse (1) Über die Betriebsausschusssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende des Betriebsausschusses, ein Mitglied des Betriebsausschusses, das Mitglied des Stadtrates ist und der Protokollant zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Betriebsausschusssitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Betriebsausschusses unter Angabe des Abstimmungsergebnisses anzugeben. Die Niederschrift ist jedem Betriebsausschussmitglied spätestens nach vier Wochen in Abschrift zu übersenden. (2) Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Betriebsausschusses durch dessen stimmberechtigte Mitglieder zu bestätigen. §7 Änderung der Geschäftsordnung Änderungen dieser Geschäftsordnung können durch Beschluss des Stadtrates herbeigeführt werden. §8 Abweichen von der Geschäftsordnung Der Ausschuss kann in begründeten Fällen von dieser Geschäftsordnung durch Mehrheitsbeschluss abweichen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Seite 4 von 7 §9 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des Stadtrates in Kraft. Seite 5 von 7 Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Betriebsausschusses Jugend, Soziales, Gesundheit – betreffend § 3 Abs. 10 GO BAJSG – Bei der Prüfung, ob ein Verhandlungsgegenstand in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden soll, sind die Gründe des öffentlichen Wohls und die berechtigten Interessen Einzelner zu berücksichtigen. Gründe des öffentlichen Wohls sind Interessen und Anliegen, die die Belange der örtlichen und überörtlichen Gemeinschaft berühren, insbesondere solche des Bundes, des Landes, des Landkreises, der Gemeinde oder anderer öffentlicher Aufgabenträger. Die Art und der Umfang der möglichen Verletzung der öffentlichen Interessen ist unerheblich, es müssen lediglich gewisse Tatsachen oder bestimmte Anhaltspunkte vorliegen oder erkennbar sein, die eine Gefährdung von vornherein nicht ausschließen. Zu diesen Gründen zählen stets: - gesetzliche Vorschriften über die Geheimhaltung bestimmter Angelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO), Statistikgeheimnis (§ 18 SächsStatG), Gründe der Staatssicherheit etc. Berechtigte Interessen Einzelner sind die rechtlich geschützten und anerkannten Interessen, die nach allgemein vernünftiger Abwägung einem besonderen Schutzbedürfnis unterliegen. Berechtigt sind diese Interessen, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse bekannt werden könnten, die sich auf das Fortkommen oder die Wertschätzung des Einzelnen nachteilig auswirken. Darunter fallen insbesondere: - Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Werturteile, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, familiäre Verhältnisse und Beziehungen, Vorstrafen, Fragen der Bedürftigkeit und der Eignung etc. Seite 6 von 7 Anlage 2 zur Geschäftsordnung des Betriebsausschusses Jugend, Soziales, Gesundheit Jedem Mitglied des Betriebsausschusses sind bei Beginn seiner Tätigkeit durch die Betriebsleitung mindestens folgende Unterlagen auszuhändigen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. aktuelle Betriebssatzungen, Organisations- und Geschäftsverteilungsplan, Geschäftsordnung der Betriebsleitungen, Geschäftsordnung des Betriebsausschusses, Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr, mittelfristiger Finanzplan, der letzte Quartalsbericht, Unternehmenskonzept, wenn vorhanden, jeweiliger letzter Jahresabschluss einschließlich Prüfbericht. Seite 7 von 7 Anlage 2 Fassung vom 03.07.2008 Entwurf §1 Allgemeines (1) Der Betriebsausschuss ist zuständig für die Eigenbetriebe - Städtischer Eigenbetrieb Behindertenhilfe (SEB), - Städtisches Klinikum „St. Georg“ Leipzig, - Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe (VKKJ), und trägt die Bezeichnung „Betriebsausschuss Jugend, Gesundheit“, kurz BAJSG. §1 Allgemeines (1) Der Betriebsausschuss ist zuständig für die Eigenbetriebe - Städtischer Eigenbetrieb Behindertenhilfe (SEB), - Städtisches Klinikum „St. Georg“ Leipzig, - Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe (VKKJ), Soziales, und trägt die Bezeichnung „Betriebsausschuss Jugend, Gesundheit“, kurz BAJSG. Soziales, (2) Die Mitglieder des Betriebsausschusses sind verpflichtet – auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt – über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihnen durch die Tätigkeit im Betriebsausschuss bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, bis der Gemeinderat die Verschwiegenheitspflicht aufhebt. (2) Die Mitglieder des Betriebsausschusses sind verpflichtet – auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt – über alle Angelegenheiten der Eigenbetriebes, die ihnen durch die Tätigkeit im Betriebsausschuss bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, bis der Stadtrat die Verschwiegenheitspflicht aufhebt. §2 Vorsitzender des Betriebsausschusses §2 Vorsitzender des Betriebsausschusses (1) Gemäß § 41 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 SächsGemO ist der (1) Den Vorsitz des Betriebsausschusses führt als stimmberechtigtes Oberbürgermeister der Vorsitzende des Betriebsausschusses. Mitglied der Oberbürgermeister. (2) Ständiger Vertreter des Oberbürgermeisters im Vorsitz des Betriebsausschusses ist – eine entsprechende Beauftragung durch den Oberbürgermeister nach § 42 Abs. 3 S. 1 SächsGemO vorausgesetzt – der für den Eigenbetrieb zuständige Beigeordnete und Bürgermeister für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule. Im Verhinderungsfall wird dieser durch einen anderen Beigeordneten und Bürgermeister (3) Sollte der Beigeordnete verhindert sein, so kann der vertreten. Ein den Oberbürgermeister im Vorsitz vertretender Oberbürgermeister nach § 42 Abs. 3 SächsGemO ein Mitglied des Beigeordneter und Bürgermeister nach Satz 1 und 2 hat kein (2) Auf der Grundlage von § 42 Abs. 3 SächsGemO ernennt der Oberbürgermeister den nach der jeweils geltenden Dezernatsstruktur verantwortlichen Beigeordneten zum ständigen Vertreter in seiner Funktion als Leiter der Ausschusssitzungen. Nach § 44 Abs. 5 SächsGemO hat der Beigeordnete kein Stimmrecht. 1 Betriebsausschusses mit seiner Vertretung beauftragen. Stimmrecht. (3) Sind alle Beigeordneten und Bürgermeister verhindert, kann der Oberbürgermeister ein Mitglied des Betriebsausschusses, das Mitglied des Stadtrates ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz beauftragen. Diesem Vertreter steht das Stimmrecht in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied zu. (4) Den nach Abs. 2 S. 1 und S. 2 oder Abs. 3 beauftragten Vertretern stehen gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 SächsGemO die Rechte aus § 52 Abs. 2 und 3 SächsGemO zu. §3 Sitzungen §3 Sitzungen (1) Der Betriebsausschuss wird so oft einberufen, wie es zur Durchführung seiner Aufgaben notwendig ist. Die Sitzungen des Betriebsausschusses sollten i.d.R. einmal im Kalendervierteljahr, müssen jedoch mindestens einmal im Kalenderhalbjahr stattfinden. Zu beschließende Vorlagen sollen in einer Sitzung behandelt werden. Wenn es die Geschäftslage des Eigenbetriebes erfordert, kann eine Sondersitzung einberufen werden. (1) Der Betriebsausschuss wird so oft einberufen, wie es zur Durchführung seiner Aufgaben notwendig ist. Die Sitzungen des Betriebsausschusses sollten i.d.R. einmal im Kalendervierteljahr, müssen jedoch mindestens einmal im Kalenderhalbjahr stattfinden. Zu beschließende Vorlagen sollen in einer Sitzung behandelt werden. Wenn es die Geschäftslage des Eigenbetriebes erfordert, kann eine Sondersitzung einberufen werden. (2) Der Leiter der Ausschusssitzung beruft fristgemäß die Sitzungen des (2) Der Vorsitzende des Betriebsausschusses beruft fristgemäß die Betriebsausschusses unter Angabe der Tagesordnung ein. Sitzungen des Betriebsausschusses unter Angabe der Tagesordnung ein. (3) Die Einberufung einer Sitzung des Betriebsausschusses hat schriftlich, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen, unter Angabe von Ort und Zeit, der Tagesordnung, der Übersendung der erforderlichen Unterlagen sowie der entsprechenden Beschlussvorlagen. (3) Die Einberufung einer Sitzung des Betriebsausschusses hat schriftlich, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen, unter Angabe von Ort und Zeit, der Tagesordnung, sowie der Übersendung der erforderlichen Unterlagen sowie der entsprechenden Beschlussvorlagen. (4) In dringenden Fällen kann der Leiter der Ausschusssitzung die (4) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des Betriebsausschusses Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmündlich, 2 telegraphisch oder durch Fernkopie einberufen; die Frist darf in diesem fernschriftlich, telegraphisch oder durch Fernkopie einberufen; die Frist Fall nicht weniger als eine Woche betragen. Einvernehmlich kann auf darf in diesem Fall nicht weniger als eine Woche betragen. Einvernehmlich diese Frist verzichtet werden. kann auf diese Frist verzichtet werden. (5) Der Leiter der Ausschusssitzung bzw. im Verhinderungsfall ein durch (5) Die Sitzungsleitung richtet sich nach § 2. Der Vorsitzende des den Oberbürgermeister mit seiner Vertretung beauftragtes Mitglied des Betriebsausschusses eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Betriebsauschusses leitet die Sitzungen. Ausschusses. Er übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt aus. Der Vorsitzende des Betriebsausschusses bestellt einen Protokollführer. (6)Der Leiter der Betriebsausschusssitzung bestellt einen Protokollführer. (7) An den Sitzungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung der Eigenbetriebe teil, sofern der Betriebsausschuss im Einzelfall keine andere Entscheidung trifft. Weitere Personen, die dem Betriebsausschuss nicht angehören, können an den Sitzungen mit Zustimmung des Betriebsausschusses beratend oder als Gäste teilnehmen. (6) Neben den Mitarbeitern der Verwaltung nimmt die Betriebsleitung der Eigenbetriebe mit beratender Stimme an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil, sofern der Betriebsausschuss im Einzelfall keine andere Entscheidung trifft. Stadträte, die nicht Mitglied des Betriebsausschusses sind, können an allen Sitzungen des Ausschusses als Gäste teilnehmen, auch wenn diese nichtöffentlich sind. Sie erhalten mit Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder des Betriebsausschusses ein Rederecht. Weitere Personen, die dem Betriebsausschuss nicht angehören, können an den Sitzungen mit Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder des Betriebsausschusses nur beratend oder als Gäste teilnehmen. (8) Die Sitzungen des BAJSG sind öffentlich, soweit über Gegenstände verhandelt und beschlossen wird, über die er endgültig entscheidet. § 37 SächsGemO findet entsprechend Anwendung. Auf Antrag kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. (7) Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind öffentlich, soweit über Gegenstände verhandelt und beschlossen wird, über die er endgültig entscheidet. § 37 SächsGemO findet entsprechend Anwendung. Auf Antrag kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. (9) Der BAJSG berät in nichtöffentlicher Sitzung über alle (8) Der Betriebsausschuss berät in nichtöffentlicher Sitzung über alle Angelegenheiten, die vom Stadtrat zu entscheiden sind und spricht eine Angelegenheiten, die vom Stadtrat zu entscheiden sind und spricht eine Empfehlung zur Entscheidung aus. Empfehlung zur Entscheidung aus. (10) Der BAJSG entscheidet über seine Angelegenheiten in (9) Der Betriebsausschuss entscheidet über seine Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung, soweit Gründe des öffentlichen Wohls oder nichtöffentlicher Sitzung, soweit Gründe des öffentlichen Wohls oder 3 berechtigte Interessen Einzelner berührt sind. Die in Anlage 1 berechtigte Interessen Einzelner berührt sind. Die in Anlage 1 aufgeführten Kriterien sind entsprechend zu prüfen. Die Anlage 1 ist aufgeführten Kriterien sind entsprechend zu prüfen. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Geschäftsordnung. Bestandteil der Geschäftsordnung. (11) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des vgl. Abs. 5 S. 2 Ausschusses. Er übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt aus. §4 Rechte, Pflichten und Aufgaben des Betriebsausschusses §4 Rechte, Pflichten und Aufgaben des Betriebsausschusses (1) Die Aufgaben des Betriebsauschusses sind in den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorschriften der Eigenbetriebssatzungen des Städtischen Eigenbetriebes Behindertenhilfe, des Städtischen Klinikums „St. Georg“ Leipzig und des Verbundes Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe festgelegt. (1) Die Aufgaben des Betriebsausschusses sind in den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorschriften der Eigenbetriebssatzungen des Städtischen Eigenbetriebes Behindertenhilfe, des Städtischen Klinikums „St. Georg“ Leipzig und des Verbundes Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe festgelegt. (2) Der Betriebsausschuss wird – in der Regel in den (2) Der Betriebsausschuss wird – in der Regel in den Betriebsausschusssitzungen – durch die Betriebsleitungen über die Betriebsausschusssitzungen – durch die jeweilige Betriebsleitungen über aktuelle Lage des Eigenbetriebes unterrichtet. die aktuelle Lage des Eigenbetriebes unterrichtet. Er hat zu diesem Zwecke Berichte der Betriebsleitungen Er hat zu diesem Zwecke Berichte der Betriebsleitungen entgegenzunehmen oder erforderlichenfalls anzufordern. Dazu gehören entgegenzunehmen oder erforderlichenfalls anzufordern. Dazu gehören insbesondere gemäß RBIII-1655/04: insbesondere gemäß RBIII-1655/04: - Regelmäßige (je nach Sitzungsturnus des BA quartalsweise bzw. halbjährliche oder bei Bedarf) Informationen zur wirtschaftlichen Situation durch die Betriebsleitungen und Behandlung von unterjährigen Lageberichten, - Berichte gemäß den laufenden Anforderungen des Controllingsystems der Stadt Leipzig auf Basis von Einzelvorlagen, - Information zu geplanten und laufenden Investitionsvorhaben sowie über den mittelfristigen Investitionsbedarf, - Auswertung des Managementreports; wenn Handlungsbedarf besteht, werden die zugrundeliegenden Berichte besprochen, - regelmäßige (je nach Sitzungsturnus des Ausschusses quartalsweise bzw. halbjährliche oder bei Bedarf) Informationen zur wirtschaftlichen Situation durch die Betriebsleitungen und Behandlung von unterjährigen Lageberichten, - Berichte gemäß den laufenden Anforderungen des Controllingsystems der Stadt Leipzig auf Basis von Einzelvorlagen, - Informationen zu geplanten und laufenden Investitionsvorhaben sowie über den mittelfristigen Investitionsbedarf, - Auswertung des Managementreports; wenn Handlungsbedarf besteht, werden die zugrundeliegenden Berichte besprochen, 4 - Diskussion und Verständigung zu Zielen und Unternehmens- sowie Geschäftsfeldstrategien der Eigenbetriebe, Beratung von Strategievorlagen. - Diskussion und Verständigung zu Zielen und Unternehmens- sowie Geschäftsfeldstrategien der Eigenbetriebe, Beratung von Strategievorlagen. (3) Dem Betriebsausschuss sind zur erfolgreichen Umsetzung der in § 4 Abs. 2 sowie der im RBIII-1655/04 genannten Kontrollfunktion hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit des Eigenbetriebes alle notwendigen Auskunftsrechte gegenüber den Betriebsleitungen zugeordnet. (3) Dem Betriebsausschuss sind zur erfolgreichen Umsetzung der in § 4 Abs. 2 sowie der im RBIII-1655/04 genannten Kontrollfunktion hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit der Eigenbetriebes alle notwendigen Auskunftsrechte gegenüber den Betriebsleitungen zugeordnet. (4) Der Betriebsausschuss wird durch die Betriebsleitungen über die Prüfungsschwerpunkte, die vor der Jahresabschlussprüfung zwischen der Stadtverwaltung und den Wirtschaftsprüfern festgelegt werden, informiert. (4) Der Betriebsausschuss wird durch einen Vertreter des Dezernats Finanzen über die Prüfungsschwerpunkte, die vor der Jahresabschlussprüfung zwischen der Stadtverwaltung und den Wirtschaftsprüfern festgelegt werden, informiert. (5) Bei der Behandlung der Jahresabschlüsse im Betriebsausschuss wird der Abschlussprüfer die Ergebnisse der Prüfung präsentieren. Die Mitglieder des Betriebsausschusses erhalten den vollständigen Prüfbericht zum Jahresabschluss einschließlich Fragenkatalog nach § 53 HGrG. (5) Bei der Behandlung der Jahresabschlüsse im Betriebsausschuss wird der Abschlussprüfer die Ergebnisse der Prüfung präsentieren. Die Mitglieder des Betriebsausschusses erhalten den vollständigen Prüfbericht zum Jahresabschluss einschließlich Fragenkatalog nach § 53 HGrG. (6) Der Betriebssausschuss führt jährlich eine Selbstevaluierung seiner (6) Der Betriebssausschuss führt jährlich eine Selbstevaluierung seiner Arbeit durch und berichtet die Ergebnisse der Diskussion dem Arbeit durch und berichtet die Ergebnisse der Diskussion dem Verwaltungsausschuss. Verwaltungsausschuss. §5 Beschlussfassung §5 Beschlussfassung (1) Beschlüsse des Betriebsausschusses werden in Sitzungen gefasst. (2) Der Leiter der Ausschusssitzung Betriebsausschusssitzung festzustellen, ob a. die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist, hat bei (1) Die Beschlüsse des Betriebsausschusses werden in den Sitzungen gefasst. jeder (2) Der Vorsitzende des Betriebsausschusses Betriebsausschusssitzung festzustellen, ob a. die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist, hat bei jeder 5 b. der Betriebsausschuss beschlussfähig ist. b. der Betriebsausschuss beschlussfähig ist. (3) Der Betriebsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte (3) Der Betriebsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Die Beschlüsse aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (4) Die Abstimmung bei der Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. §6 Niederschriften über Betriebsausschusssitzungen und Beschlüsse (1) Über die Betriebsausschusssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Leiter der Ausschusssitzung, ein Gemeinderat und der Protokollant zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Betriebsausschusssitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Betriebsausschusses unter Angabe des Abstimmungsergebnisses anzugeben. Die Niederschrift ist jedem Betriebsausschussmitglied spätestens nach vier Wochen in Abschrift zu übersenden. (4) Die Abstimmung bei der Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. §6 Niederschriften über Betriebsausschusssitzungen und Beschlüsse (1) Über die Betriebsausschusssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende des Betriebsausschusses, ein Mitglied des Betriebsausschusses, das Mitglied des Stadtrates ist und der Protokollant zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Betriebsausschusssitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Betriebsausschusses unter Angabe des Abstimmungsergebnisses anzugeben. Die Niederschrift ist jedem Betriebsausschussmitglied spätestens nach vier Wochen in Abschrift zu übersenden. (2) Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Betriebsausschusses (2) Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Betriebsausschusses durch dessen stimmberechtigte Mitglieder zu bestätigen. durch dessen Mitglieder zu bestätigen. §7 Änderung der Geschäftsordnung §7 Änderung der Geschäftsordnung Änderungen dieser Geschäftsordnung können durch Beschluss des Änderungen dieser Geschäftsordnung können durch Beschluss des Betriebsausschusses mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Stadtrates herbeigeführt werden. herbeigeführt werden. 6 §8 Abweichen von der Geschäftsordnung §8 Abweichen von der Geschäftsordnung Der Ausschuss kann in begründeten Fällen von dieser Geschäftsordnung Der Ausschuss kann in begründeten Fällen von dieser Geschäftsordnung durch Mehrheitsbeschluss abweichen, soweit nicht gesetzliche durch Mehrheitsbeschluss abweichen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Vorschriften entgegenstehen. §9 Inkrafttreten §9 Inkrafttreten (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des Betriebsausschusses in Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des Stadtrates in Kraft. Kraft. (2) Diese Geschäftsordnung des Betriebsausschusses Jugend, Soziales, Gesundheit wurde auf der Betriebsausschusssitzung am 03.07.2008 beschlossen. Anlage 1 Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Betriebsausschusses Jugend, Soziales, zur Geschäftsordnung des Betriebsausschusses Jugend, Soziales, Gesundheit – betreffend § 3 Abs. 10 GO BAJGS – Gesundheit – betreffend § 3 Abs. 10 GO BAJSG – Bei der Prüfung, ob ein Verhandlungsgegenstand in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden soll, sind die Gründe des Öffentlichen Wohls und die berechtigten Interessen Einzelner zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob ein Verhandlungsgegenstand in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden soll, sind die Gründe des öffentlichen Wohls und die berechtigten Interessen Einzelner zu berücksichtigen. Gründe des öffentlichen Wohls sind Interessen und Anliegen, die die Belange der örtlichen und überörtlichen Gemeinschaft berühren, insbesondere solche des Bundes, des Landes, des Landkreises, der Gemeinde oder anderer öffentlicher Aufgabenträger. Die Art und der Umfang der möglichen Verletzung der öffentlichen Interessen ist unerheblich, es müssen lediglich gewisse Tatsachen, bestimmte Anhaltspunkte vorliegen oder erkennbar sein, die eine Gefährdung von vornherein nicht ausschließen. Gründe des öffentlichen Wohls sind Interessen und Anliegen, die die Belange der örtlichen und überörtlichen Gemeinschaft berühren, insbesondere solche des Bundes, des Landes, des Landkreises, der Gemeinde oder anderer öffentlicher Aufgabenträger. Die Art und der Umfang der möglichen Verletzung der öffentlichen Interessen ist unerheblich, es müssen lediglich gewisse Tatsachen oder bestimmte Anhaltspunkte vorliegen oder erkennbar sein, die eine Gefährdung von vornherein nicht ausschließen. 7 Zu diesen Gründen zählen stets: Zu diesen Gründen zählen stets: - - - gesetzliche Vorschriften über die Geheimhaltung bestimmter Angelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO), Statistikgeheimnis (§ 18 SächsStatG), Gründe der Staatssicherheit etc. - gesetzliche Vorschriften über die Geheimhaltung bestimmter Angelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO), Statistikgeheimnis (§ 18 SächsStatG), Gründe der Staatssicherheit etc. Berechtigte Interessen Einzelner sind die rechtlich geschützten und anerkannten Interessen die nach allgemein vernünftiger Abwägung einem besonderen Schutzbedürfnis unterliegen. Berechtigt sind diese Interessen, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse bekannt werden könnten, die sich auf das Fortkommen oder die Wertschätzung des Einzelnen nachteilige auswirken. Berechtigte Interessen Einzelner sind die rechtlich geschützten und anerkannten Interessen, die nach allgemein vernünftiger Abwägung einem besonderen Schutzbedürfnis unterliegen. Berechtigt sind diese Interessen, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse bekannt werden könnten, die sich auf das Fortkommen oder die Wertschätzung des Einzelnen nachteilige auswirken. Darunter fallen insbesondere: Darunter fallen insbesondere: Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Werturteile, Werturteile, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, familiäre Verhältnisse und Beziehungen, familiäre Verhältnisse und Beziehungen, Vorstrafen, Vorstrafen, Fragen der Bedürftigkeit und der Eignung etc. Fragen der Bedürftigkeit und der Eignung etc. Anlage 2 Anlage 2 zur Geschäftsordnung des Betriebsausschusses Jugend, Soziales, zur Geschäftsordnung des Betriebsausschusses Jugend, Soziales, Gesundheit Gesundheit Jedem Mitglied des Betriebsausschusses sind bei Beginn seiner Tätigkeit Jedem Mitglied des Betriebsausschusses sind bei Beginn seiner Tätigkeit durch die Betriebsleitung mindestens folgende Unterlagen durch die Betriebsleitung mindestens folgende Unterlagen auszuhändigen: auszuhändigen: 1. 2. aktuelle Betriebssatzungen, Organisations- und Geschäftsverteilungsplan, 1. 2. aktuelle Betriebssatzungen, Organisations- und Geschäftsverteilungsplan, 8 3. 4. 5. 6. 7. 8. Geschäftsordnung der Betriebsleitungen, Geschäftsordnung des Betriebsausschusses, Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr, mittelfristige Finanzplan, der letzte Quartalsbericht, Unternehmenskonzept, wenn vorhanden. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Geschäftsordnung der Betriebsleitungen, Geschäftsordnung des Betriebsausschusses, Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr, mittelfristiger Finanzplan, der letzte Quartalsbericht, Unternehmenskonzept, wenn vorhanden, jeweiliger letzter Jahresabschluss einschließlich Prüfbericht. 9