Daten
Kommune
Leipzig
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1191389.pdf
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227 kB
Erstellt
05.08.16, 12:00
Aktualisiert
17.08.16, 06:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Neufassung Nr. VI-DS-02314-NF-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
24.08.2016
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Änderung der Geschäftsordnung des Betriebsausschusses Jugend, Soziales,
Gesundheit der Stadt Leipzig
Beschlussvorschlag:
Die Änderungen der Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit
der Stadt Leipzig (BAJGSIV-01/08 vom 03.07.2008) gemäß der Anlage 1 werden beschlossen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Begründung:
Mit den Änderungen der Geschäftsordnung des Betriebsausschusses Jugend, Soziales,
Gesundheit der Stadt Leipzig gemäß der Anlage 1 soll diese an die 2015 neu gefassten
Betriebssatzungen der Eigenbetriebe Städtischer Eigenbetrieb Behindertenhilfe,
Städtisches Klinikum „St. Georg“ Leipzig und Verbund Kommunaler Kinder- und
Jugendhilfe angepasst werden. Die Neufassung der Satzungen der benannten
Eigenbetriebe erfolgte, um u.a. Änderungen auf Grund des Gesetzes zur Fortentwicklung
des Kommunalrechts vom 28.11.2013 umzusetzen, die auch das bisherige
Eigenbetriebsrecht geändert hat, und um das aktuelle Eigenbetriebsrecht auch in den
Satzungen der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig zu berücksichtigen. Zur Zeit weicht der
Regelungsgehalt der Geschäftsordnung bzgl. der Vertretung im Verhinderungsfall vom
Regelungsgehalt der Eigenbetriebssatzungen ab. Dies soll mit der vorliegenden Vorlage
geändert werden. Zugleich werden an der Geschäftsordnung einige klarstellende und
vereinheitlichende Änderungen vorgenommen und Rechtschreibfehler beseitigt.
Die konkreten Änderungen können der Anlage 2 entnommen werden, welche die
Geschäftsordnung in der Fassung vom 03.07.2008 und die in Anlage 1 enthaltene, neu zu
beschließende Geschäftsordnung gegenüberstellt.
In § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung erfolgt eine Änderung, die der Tatsache Rechnung
trägt, dass der Gemeinderat gem. § 27 Abs. 2 SächsGemO in Städten die Bezeichnung
Stadtrat führt.
Die Änderungen in § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 der Geschäftsordnung dienen der Anpassung an
die neu gefassten Betriebssatzungen (vgl. dort jeweils § 10 Abs. 2). Sie sollen eine
konsistente Umsetzung der Regelungen der Betriebssatzungen in das niederrangigere
Recht der Geschäftsordnung bewirken. Bisher wurde der stellvertretende Vorsitzende im
Falle der Verhinderung von einem Mitglied des Betriebsausschusses, das vom
Oberbürgermeister mit der Vertretung beauftragt wurde, vertreten. Die neuen
Eigenbetriebssatzungen sehen jedoch vor, dass der stellvertretende Vorsitzende im
Verhinderungsfall durch einen anderen Beigeordneten und Bürgermeister vertreten wird.
Erst im Falle der Verhinderung aller Beigeordneten und Bürgermeister kann der
Oberbürgermeister ein Mitglied des Betriebsausschusses, das Mitglied des Stadtrates ist,
mit seiner Vertretung im Vorsitz beauftragen.
Die Änderungen in den Absätzen 2, 4 und 5 des § 3 und in § 5 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 S.
1 der Geschäftsordnung nehmen begrifflich und inhaltlich Bezug auf die geänderte
Regelung des § 2. Die abgeänderte Reihenfolge und Zusammenfassung von Abs. 11, der
nun zu Abs. 5 S. 2 und S. 3 wird, und von Abs. 6, welcher zu Abs. 5 S. 4 wird, erfolgt, da
diese Absätze allesamt thematisch die Sitzungsleitung zum Gegenstand haben.
Die Streichung in § 3 Abs. 1 wurde vorgenommen, da dieselbe Aussage nochmals in § 5
Abs. 1 getroffen wird und thematisch unter „§ 5 Beschlussfassung“ besser angesiedelt ist.
Die Streichung in § 3 Abs. 3 erfolgt, da es sich hierbei um eine Redundanz zum Passus
Übersendung der erforderlichen Unterlagen handelt und die im Betriebsausschuss
behandelten Vorlagen den Stadträten bereits durch das Büro für Ratsangelegenheiten
übermittelt werden.
Die Änderung im neuen § 3 Abs. 6 S. 1 soll zum Ausdruck bringen, dass die Mitarbeiter
der Verwaltung und die Betriebsleitung der Eigenbetriebe beratend an den Sitzungen des
Betriebsausschusses teilnehmen. Der neu eingefügte § 3 Abs. 6 S. 2 entspricht § 42 Abs.
4 SächsGemO. § 3 Abs. 6 S. 3 dient der Anpassung an § 25 Abs. 3 S. 2 der
Geschäftsordnung für die Ratsversammlung. Die Änderung in § 3 Abs. 6 S. 4 dient der
Klarstellung, dass nur die Mitglieder des Betriebsausschusses, die auch Mitglieder des
1/2
Stadtrates sind, über die Teilnahme weiterer Personen entscheiden, und nicht auch die
beratenden Mitglieder des Betriebsausschusses.
Die Anpassung in § 4 Abs. 4 erfolgt, da die Mitglieder des Betriebsausschusses durch
einen Mitarbeiter des Dezernats Finanzen über die Prüfungsschwerpunkte der
Jahresabschlüsse informiert werden und nicht durch die Betriebsleitung des jeweiligen
Eigenbetriebs.
Die Anpassung in § 6 Abs. 1 S. 1 erfolgt zum einen im Hinblick auf § 29 Abs. 1 S. 2
SächsGemO, wonach die Gemeinderäte in Städten die Bezeichnung Stadträte führen,
und zum anderen zur Klarstellung, dass das Protokoll von einem stimmberechtigten
Mitglied des Betriebsausschusses zu unterzeichnen ist.
Die Befugnis zur Bestätigung der Protokollniederschrift in § 6 Abs. 2 und die Befugnis zur
Änderung der Geschäftsordnung gem. § 7 obliegt ebenfalls den stimmberechtigten
Mitgliedern des Betriebsausschusses. Dies wird mit der jeweiligen Änderung nur
nochmals klargestellt.
Da der Betriebsausschuss für drei Eigenbetriebe zuständig ist, wurde dort, wo es sich
anbot, die Mehrzahl gewählt oder dies auf andere Weise kenntlich gemacht (vgl. § 1 Abs.
2, § 4 Abs. 2, Abs. 3).
Gemäß § 7 können Änderungen dieser Geschäftsordnung durch Beschluss des
Stadtrates herbeigeführt werden. Nach § 9 tritt die Geschäftsordnung mit Beschluss des
Stadtrates in Kraft. Die Zuständigkeit des Stadtrates leitet sich aus § 38 Abs. 2
SächsGemO ab.
Anlagen:
• zur Beschlussfassung vorliegende Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss
Jugend, Soziales Gesundheit der Stadt Leipzig (Anlage 1)
• Synopse (Anlage 2)
2/2
Anlage 1
Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss Jugend,
Soziales, Gesundheit der Stadt Leipzig
Fassung vom ……2016
§1
Allgemeines
(1)
Der Betriebsausschuss ist zuständig für die Eigenbetriebe
Städtischer Eigenbetrieb Behindertenhilfe (SEB),
Städtisches Klinikum „St. Georg“ Leipzig,
Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe (VKKJ),
und trägt die Bezeichnung „Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit“,
kurz BAJSG.
(2)
Die Mitglieder des Betriebsausschusses sind verpflichtet – auch nach dem
Ausscheiden aus dem Amt – über alle Angelegenheiten der Eigenbetriebe, die
ihnen durch die Tätigkeit im Betriebsausschuss bekannt werden, Stillschweigen
zu bewahren, bis der Stadtrat die Verschwiegenheitspflicht aufhebt.
§2
Vorsitzender des Betriebsausschusses
(1)
Den Vorsitz des Betriebsausschusses führt als stimmberechtigtes Mitglied der
Oberbürgermeister.
(2)
Ständiger Vertreter des Oberbürgermeisters im Vorsitz des Betriebsausschusses ist – eine entsprechende Beauftragung durch den Oberbürgermeister nach
§ 42 Abs. 3 S. 1 SächsGemO vorausgesetzt – der für den Eigenbetrieb zuständige Beigeordnete und Bürgermeister für Jugend, Soziales, Gesundheit und
Schule. Im Verhinderungsfall wird dieser durch einen anderen Beigeordneten
und Bürgermeister vertreten. Ein den Oberbürgermeister im Vorsitz vertretender Beigeordneter und Bürgermeister nach Satz 1 und 2 hat kein Stimmrecht.
(3)
Sind alle Beigeordneten und Bürgermeister verhindert, kann der Oberbürgermeister ein Mitglied des Betriebsausschusses, das Mitglied des Stadtrates ist,
mit seiner Vertretung im Vorsitz beauftragen. Diesem Vertreter steht das
Stimmrecht in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied zu.
(4)
Den nach Abs. 2 S. 1 und S. 2 oder Abs. 3 beauftragten Vertretern stehen gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 SächsGemO die Rechte aus § 52 Abs. 2 und 3 SächsGemO zu.
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§3
Sitzungen
(1)
Der Betriebsausschuss wird so oft einberufen, wie es zur Durchführung seiner
Aufgaben notwendig ist. Die Sitzungen des Betriebsausschusses sollten i.d.R.
einmal im Kalendervierteljahr, müssen jedoch mindestens einmal im Kalenderhalbjahr stattfinden. Wenn es die Geschäftslage des Eigenbetriebes erfordert,
kann eine Sondersitzung einberufen werden.
(2)
Der Vorsitzende des Betriebsausschusses beruft fristgemäß die Sitzungen des
Betriebsausschusses unter Angabe der Tagesordnung ein.
(3)
Die Einberufung einer Sitzung des Betriebsausschusses hat schriftlich, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen, unter Angabe von Ort und
Zeit, der Tagesordnung sowie der Übersendung der erforderlichen Unterlagen.
(4)
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des Betriebsausschusses die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, telegraphisch
oder durch Fernkopie einberufen; die Frist darf in diesem Fall nicht weniger als
eine Woche betragen. Einvernehmlich kann auf diese Frist verzichtet werden.
(5)
Die Sitzungsleitung richtet sich nach § 2. Der Vorsitzende des Betriebsausschusses eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Ausschusses. Er
übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt aus. Der Vorsitzende des Betriebsausschusses bestellt einen Protokollführer.
(6)
Neben den Mitarbeitern der Verwaltung nimmt die Betriebsleitung der Eigenbetriebe mit beratender Stimme an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil,
sofern der Betriebsausschuss im Einzelfall keine andere Entscheidung trifft.
Stadträte, die nicht Mitglied des Betriebsausschusses sind, können an allen
Sitzungen des Ausschusses als Gäste teilnehmen, auch wenn diese nichtöffentlich sind. Sie erhalten mit Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder des
Betriebsausschusses ein Rederecht. Weitere Personen, die dem Betriebsausschuss nicht angehören, können an den Sitzungen mit Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder des Betriebsausschusses nur beratend oder als Gäste
teilnehmen.
(7)
Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind öffentlich, soweit über Gegenstände verhandelt und beschlossen wird, über die er endgültig entscheidet.
§ 37 SächsGemO findet entsprechend Anwendung. Auf Antrag kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten
und entschieden.
(8)
Der Betriebsausschuss berät in nichtöffentlicher Sitzung über alle Angelegenheiten, die vom Stadtrat zu entscheiden sind und spricht eine Empfehlung zur
Entscheidung aus.
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(9)
Der Betriebsausschuss entscheidet über seine Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung, soweit Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner berührt sind. Die in Anlage 1 aufgeführten Kriterien sind entsprechend zu prüfen. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Geschäftsordnung.
§4
Rechte, Pflichten und Aufgaben des Betriebsausschusses
(1)
Die Aufgaben des Betriebsausschusses sind in den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorschriften der Eigenbetriebssatzungen des Städtischen Eigenbetriebes Behindertenhilfe, des Städtischen Klinikums „St. Georg“ Leipzig und
des Verbundes Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe festgelegt.
(2)
Der Betriebsausschuss wird – in der Regel in den Betriebsausschusssitzungen – durch die jeweilige Betriebsleitung über die aktuelle Lage des Eigenbetriebes unterrichtet.
Er hat zu diesem Zwecke Berichte der Betriebsleitungen entgegenzunehmen
oder erforderlichenfalls anzufordern. Dazu gehören insbesondere :
-
-
regelmäßige (je nach Sitzungsturnus des Ausschusses quartalsweise
bzw. halbjährliche oder bei Bedarf) Informationen zur wirtschaftlichen Situation durch die Betriebsleitungen und Behandlung von unterjährigen Lageberichten,
Berichte gemäß den laufenden Anforderungen des Controllingsystems der
Stadt Leipzig auf Basis von Einzelvorlagen,
Informationen zu geplanten und laufenden Investitionsvorhaben sowie
über den mittelfristigen Investitionsbedarf,
Auswertung des Managementreports; wenn Handlungsbedarf besteht,
werden die zugrundeliegenden Berichte besprochen,
Diskussion und Verständigung zu Zielen und Unternehmens- sowie Geschäftsfeldstrategien der Eigenbetriebe, Beratung von Strategievorlagen.
(3)
Dem Betriebsausschuss sind zur erfolgreichen Umsetzung der in Abs. 2 genannten Kontrollfunktion hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit der Eigenbetriebe alle notwendigen Auskunftsrechte gegenüber den Betriebsleitungen zugeordnet.
(4)
Der Betriebsausschuss wird durch einen Vertreter des Dezernats Finanzen
über die Prüfungsschwerpunkte, die vor der Jahresabschlussprüfung zwischen
der Stadtverwaltung und den Wirtschaftsprüfern festgelegt werden, informiert.
(5)
Bei der Behandlung der Jahresabschlüsse im Betriebsausschuss wird der Abschlussprüfer die Ergebnisse der Prüfung präsentieren. Die Mitglieder des Betriebsausschusses erhalten den vollständigen Prüfbericht zum Jahresabschluss
einschließlich Fragenkatalog nach § 53 HGrG.
(6) Der Betriebsausschuss führt jährlich eine Selbstevaluierung seiner Arbeit durch
und berichtet die Ergebnisse der Diskussion dem Verwaltungsausschuss.
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§5
Beschlussfassung
(1)
Die Beschlüsse des Betriebsausschusses werden in den Sitzungen gefasst.
(2)
Der Vorsitzende des Betriebsausschusses hat bei jeder Betriebsausschusssitzung festzustellen, ob
a.
die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist,
b.
der Betriebsausschuss beschlussfähig ist.
(3)
Der Betriebsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Die Beschlüsse bedürfen der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4)
Die Abstimmung bei der Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen.
§6
Niederschriften über Betriebsausschusssitzungen und Beschlüsse
(1)
Über die Betriebsausschusssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die
der Vorsitzende des Betriebsausschusses, ein Mitglied des Betriebsausschusses, das Mitglied des Stadtrates ist und der Protokollant zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Betriebsausschusssitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Betriebsausschusses unter
Angabe des Abstimmungsergebnisses anzugeben. Die Niederschrift ist jedem
Betriebsausschussmitglied spätestens nach vier Wochen in Abschrift zu übersenden.
(2)
Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Betriebsausschusses durch
dessen stimmberechtigte Mitglieder zu bestätigen.
§7
Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen dieser Geschäftsordnung können durch Beschluss des Stadtrates herbeigeführt werden.
§8
Abweichen von der Geschäftsordnung
Der Ausschuss kann in begründeten Fällen von dieser Geschäftsordnung durch
Mehrheitsbeschluss abweichen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
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§9
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des Stadtrates in Kraft.
Seite 5 von 7
Anlage 1
zur Geschäftsordnung des Betriebsausschusses Jugend, Soziales, Gesundheit
– betreffend § 3 Abs. 10 GO BAJSG –
Bei der Prüfung, ob ein Verhandlungsgegenstand in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden soll, sind die Gründe des öffentlichen
Wohls und die berechtigten Interessen Einzelner zu berücksichtigen.
Gründe des öffentlichen Wohls sind Interessen und Anliegen, die die Belange der
örtlichen und überörtlichen Gemeinschaft berühren, insbesondere solche des Bundes, des Landes, des Landkreises, der Gemeinde oder anderer öffentlicher Aufgabenträger. Die Art und der Umfang der möglichen Verletzung der öffentlichen Interessen ist unerheblich, es müssen lediglich gewisse Tatsachen oder bestimmte Anhaltspunkte vorliegen oder erkennbar sein, die eine Gefährdung von vornherein nicht
ausschließen.
Zu diesen Gründen zählen stets:
-
gesetzliche Vorschriften über die Geheimhaltung bestimmter Angelegenheiten,
Steuergeheimnis (§ 30 AO),
Statistikgeheimnis (§ 18 SächsStatG),
Gründe der Staatssicherheit etc.
Berechtigte Interessen Einzelner sind die rechtlich geschützten und anerkannten Interessen, die nach allgemein vernünftiger Abwägung einem besonderen Schutzbedürfnis unterliegen. Berechtigt sind diese Interessen, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse bekannt werden könnten, die sich auf das Fortkommen oder
die Wertschätzung des Einzelnen nachteilig auswirken.
Darunter fallen insbesondere:
-
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
Werturteile,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
familiäre Verhältnisse und Beziehungen,
Vorstrafen,
Fragen der Bedürftigkeit und der Eignung etc.
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Anlage 2
zur Geschäftsordnung des Betriebsausschusses Jugend, Soziales, Gesundheit
Jedem Mitglied des Betriebsausschusses sind bei Beginn seiner Tätigkeit durch die
Betriebsleitung mindestens folgende Unterlagen auszuhändigen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
aktuelle Betriebssatzungen,
Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
Geschäftsordnung der Betriebsleitungen,
Geschäftsordnung des Betriebsausschusses,
Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr,
mittelfristiger Finanzplan,
der letzte Quartalsbericht,
Unternehmenskonzept, wenn vorhanden,
jeweiliger letzter Jahresabschluss einschließlich Prüfbericht.
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Anlage 2
Fassung vom 03.07.2008
Entwurf
§1
Allgemeines
(1) Der Betriebsausschuss ist zuständig für die Eigenbetriebe
- Städtischer Eigenbetrieb Behindertenhilfe (SEB),
- Städtisches Klinikum „St. Georg“ Leipzig,
- Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe (VKKJ),
und trägt die Bezeichnung „Betriebsausschuss Jugend,
Gesundheit“, kurz BAJSG.
§1
Allgemeines
(1) Der Betriebsausschuss ist zuständig für die Eigenbetriebe
- Städtischer Eigenbetrieb Behindertenhilfe (SEB),
- Städtisches Klinikum „St. Georg“ Leipzig,
- Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe (VKKJ),
Soziales, und trägt die Bezeichnung „Betriebsausschuss Jugend,
Gesundheit“, kurz BAJSG.
Soziales,
(2) Die Mitglieder des Betriebsausschusses sind verpflichtet – auch nach
dem Ausscheiden aus dem Amt – über alle Angelegenheiten des
Eigenbetriebes, die ihnen durch die Tätigkeit im Betriebsausschuss
bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, bis der Gemeinderat die
Verschwiegenheitspflicht aufhebt.
(2) Die Mitglieder des Betriebsausschusses sind verpflichtet – auch nach
dem Ausscheiden aus dem Amt – über alle Angelegenheiten der
Eigenbetriebes, die ihnen durch die Tätigkeit im Betriebsausschuss
bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, bis der Stadtrat die
Verschwiegenheitspflicht aufhebt.
§2
Vorsitzender des Betriebsausschusses
§2
Vorsitzender des Betriebsausschusses
(1) Gemäß § 41 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 SächsGemO ist der (1) Den Vorsitz des Betriebsausschusses führt als stimmberechtigtes
Oberbürgermeister der Vorsitzende des Betriebsausschusses.
Mitglied der Oberbürgermeister.
(2) Ständiger Vertreter des Oberbürgermeisters im Vorsitz des
Betriebsausschusses ist – eine entsprechende Beauftragung durch den
Oberbürgermeister nach § 42 Abs. 3 S. 1 SächsGemO vorausgesetzt –
der für den Eigenbetrieb zuständige Beigeordnete und Bürgermeister
für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule. Im Verhinderungsfall wird
dieser durch einen anderen Beigeordneten und Bürgermeister
(3) Sollte der Beigeordnete verhindert sein, so kann der vertreten. Ein den Oberbürgermeister im Vorsitz vertretender
Oberbürgermeister nach § 42 Abs. 3 SächsGemO ein Mitglied des Beigeordneter und Bürgermeister nach Satz 1 und 2 hat kein
(2) Auf der Grundlage von § 42 Abs. 3 SächsGemO ernennt der
Oberbürgermeister den nach der jeweils geltenden Dezernatsstruktur
verantwortlichen Beigeordneten zum ständigen Vertreter in seiner
Funktion als Leiter der Ausschusssitzungen. Nach § 44 Abs. 5 SächsGemO
hat der Beigeordnete kein Stimmrecht.
1
Betriebsausschusses mit seiner Vertretung beauftragen.
Stimmrecht.
(3) Sind alle Beigeordneten und Bürgermeister verhindert, kann der
Oberbürgermeister ein Mitglied des Betriebsausschusses, das Mitglied
des Stadtrates ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz beauftragen.
Diesem Vertreter steht das Stimmrecht in seiner Eigenschaft als
Ausschussmitglied zu.
(4) Den nach Abs. 2 S. 1 und S. 2 oder Abs. 3 beauftragten Vertretern
stehen gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 SächsGemO die Rechte aus § 52 Abs. 2
und 3 SächsGemO zu.
§3
Sitzungen
§3
Sitzungen
(1) Der Betriebsausschuss wird so oft einberufen, wie es zur
Durchführung seiner Aufgaben notwendig ist. Die Sitzungen des
Betriebsausschusses sollten i.d.R. einmal im Kalendervierteljahr, müssen
jedoch mindestens einmal im Kalenderhalbjahr stattfinden. Zu
beschließende Vorlagen sollen in einer Sitzung behandelt werden. Wenn
es die Geschäftslage des Eigenbetriebes erfordert, kann eine
Sondersitzung einberufen werden.
(1) Der Betriebsausschuss wird so oft einberufen, wie es zur
Durchführung seiner Aufgaben notwendig ist. Die Sitzungen des
Betriebsausschusses sollten i.d.R. einmal im Kalendervierteljahr, müssen
jedoch mindestens einmal im Kalenderhalbjahr stattfinden. Zu
beschließende Vorlagen sollen in einer Sitzung behandelt werden.
Wenn es die Geschäftslage des Eigenbetriebes erfordert, kann eine
Sondersitzung einberufen werden.
(2) Der Leiter der Ausschusssitzung beruft fristgemäß die Sitzungen des (2) Der Vorsitzende des Betriebsausschusses beruft fristgemäß die
Betriebsausschusses unter Angabe der Tagesordnung ein.
Sitzungen des Betriebsausschusses unter Angabe der Tagesordnung ein.
(3) Die Einberufung einer Sitzung des Betriebsausschusses hat schriftlich,
mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen, unter Angabe
von Ort und Zeit, der Tagesordnung, der Übersendung der erforderlichen
Unterlagen sowie der entsprechenden Beschlussvorlagen.
(3) Die Einberufung einer Sitzung des Betriebsausschusses hat schriftlich,
mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen, unter Angabe
von Ort und Zeit, der Tagesordnung, sowie der Übersendung der
erforderlichen
Unterlagen
sowie
der
entsprechenden
Beschlussvorlagen.
(4) In dringenden Fällen kann der Leiter der Ausschusssitzung die (4) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des Betriebsausschusses
Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmündlich,
2
telegraphisch oder durch Fernkopie einberufen; die Frist darf in diesem fernschriftlich, telegraphisch oder durch Fernkopie einberufen; die Frist
Fall nicht weniger als eine Woche betragen. Einvernehmlich kann auf darf in diesem Fall nicht weniger als eine Woche betragen. Einvernehmlich
diese Frist verzichtet werden.
kann auf diese Frist verzichtet werden.
(5) Der Leiter der Ausschusssitzung bzw. im Verhinderungsfall ein durch (5) Die Sitzungsleitung richtet sich nach § 2. Der Vorsitzende des
den Oberbürgermeister mit seiner Vertretung beauftragtes Mitglied des Betriebsausschusses eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des
Betriebsauschusses leitet die Sitzungen.
Ausschusses. Er übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt aus. Der
Vorsitzende des Betriebsausschusses bestellt einen Protokollführer.
(6)Der Leiter der Betriebsausschusssitzung bestellt einen Protokollführer.
(7) An den Sitzungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung
der Eigenbetriebe teil, sofern der Betriebsausschuss im Einzelfall keine
andere Entscheidung trifft. Weitere Personen, die dem Betriebsausschuss
nicht angehören, können an den Sitzungen mit Zustimmung des
Betriebsausschusses beratend oder als Gäste teilnehmen.
(6) Neben den Mitarbeitern der Verwaltung nimmt die Betriebsleitung
der Eigenbetriebe mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Betriebsausschusses teil, sofern der Betriebsausschuss im Einzelfall keine
andere Entscheidung trifft. Stadträte, die nicht Mitglied des
Betriebsausschusses sind, können an allen Sitzungen des Ausschusses
als Gäste teilnehmen, auch wenn diese nichtöffentlich sind. Sie erhalten
mit
Zustimmung
der
stimmberechtigten
Mitglieder
des
Betriebsausschusses ein Rederecht. Weitere Personen, die dem
Betriebsausschuss nicht angehören, können an den Sitzungen mit
Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder des Betriebsausschusses
nur beratend oder als Gäste teilnehmen.
(8) Die Sitzungen des BAJSG sind öffentlich, soweit über Gegenstände
verhandelt und beschlossen wird, über die er endgültig entscheidet. § 37
SächsGemO findet entsprechend Anwendung. Auf Antrag kann für
einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über
einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher
Sitzung beraten und entschieden.
(7) Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind öffentlich, soweit über
Gegenstände verhandelt und beschlossen wird, über die er endgültig
entscheidet. § 37 SächsGemO findet entsprechend Anwendung. Auf Antrag
kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in
nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(9) Der BAJSG berät in nichtöffentlicher Sitzung über alle (8) Der Betriebsausschuss berät in nichtöffentlicher Sitzung über alle
Angelegenheiten, die vom Stadtrat zu entscheiden sind und spricht eine Angelegenheiten, die vom Stadtrat zu entscheiden sind und spricht eine
Empfehlung zur Entscheidung aus.
Empfehlung zur Entscheidung aus.
(10) Der BAJSG entscheidet über seine Angelegenheiten in (9) Der Betriebsausschuss entscheidet über seine Angelegenheiten in
nichtöffentlicher Sitzung, soweit Gründe des öffentlichen Wohls oder nichtöffentlicher Sitzung, soweit Gründe des öffentlichen Wohls oder
3
berechtigte Interessen Einzelner berührt sind. Die in Anlage 1 berechtigte Interessen Einzelner berührt sind. Die in Anlage 1
aufgeführten Kriterien sind entsprechend zu prüfen. Die Anlage 1 ist aufgeführten Kriterien sind entsprechend zu prüfen. Die Anlage 1 ist
Bestandteil der Geschäftsordnung.
Bestandteil der Geschäftsordnung.
(11) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des vgl. Abs. 5 S. 2
Ausschusses. Er übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt aus.
§4
Rechte, Pflichten und Aufgaben des Betriebsausschusses
§4
Rechte, Pflichten und Aufgaben des Betriebsausschusses
(1) Die Aufgaben des Betriebsauschusses sind in den gesetzlichen
Bestimmungen und den Vorschriften der Eigenbetriebssatzungen des
Städtischen Eigenbetriebes Behindertenhilfe, des Städtischen Klinikums
„St. Georg“ Leipzig und des Verbundes Kommunaler Kinder- und
Jugendhilfe festgelegt.
(1) Die Aufgaben des Betriebsausschusses sind in den gesetzlichen
Bestimmungen und den Vorschriften der Eigenbetriebssatzungen des
Städtischen Eigenbetriebes Behindertenhilfe, des Städtischen Klinikums
„St. Georg“ Leipzig und des Verbundes Kommunaler Kinder- und
Jugendhilfe festgelegt.
(2) Der Betriebsausschuss wird – in der Regel in den (2) Der Betriebsausschuss wird – in der Regel in den
Betriebsausschusssitzungen – durch die Betriebsleitungen über die Betriebsausschusssitzungen – durch die jeweilige Betriebsleitungen über
aktuelle Lage des Eigenbetriebes unterrichtet.
die aktuelle Lage des Eigenbetriebes unterrichtet.
Er hat zu diesem Zwecke Berichte der Betriebsleitungen Er hat zu diesem Zwecke Berichte der Betriebsleitungen
entgegenzunehmen oder erforderlichenfalls anzufordern. Dazu gehören entgegenzunehmen oder erforderlichenfalls anzufordern. Dazu gehören
insbesondere gemäß RBIII-1655/04:
insbesondere gemäß RBIII-1655/04:
- Regelmäßige (je nach Sitzungsturnus des BA quartalsweise bzw.
halbjährliche oder bei Bedarf) Informationen zur wirtschaftlichen
Situation durch die Betriebsleitungen und Behandlung von
unterjährigen Lageberichten,
- Berichte gemäß den laufenden Anforderungen des Controllingsystems
der Stadt Leipzig auf Basis von Einzelvorlagen,
- Information zu geplanten und laufenden Investitionsvorhaben sowie
über den mittelfristigen Investitionsbedarf,
- Auswertung des Managementreports; wenn Handlungsbedarf besteht,
werden die zugrundeliegenden Berichte besprochen,
- regelmäßige (je nach Sitzungsturnus des Ausschusses quartalsweise
bzw. halbjährliche oder bei Bedarf) Informationen zur wirtschaftlichen
Situation durch die Betriebsleitungen und Behandlung von
unterjährigen Lageberichten,
- Berichte gemäß den laufenden Anforderungen des Controllingsystems
der Stadt Leipzig auf Basis von Einzelvorlagen,
- Informationen zu geplanten und laufenden Investitionsvorhaben sowie
über den mittelfristigen Investitionsbedarf,
- Auswertung des Managementreports; wenn Handlungsbedarf besteht,
werden die zugrundeliegenden Berichte besprochen,
4
- Diskussion und Verständigung zu Zielen und Unternehmens- sowie
Geschäftsfeldstrategien
der
Eigenbetriebe,
Beratung
von
Strategievorlagen.
- Diskussion und Verständigung zu Zielen und Unternehmens- sowie
Geschäftsfeldstrategien
der
Eigenbetriebe,
Beratung
von
Strategievorlagen.
(3) Dem Betriebsausschuss sind zur erfolgreichen Umsetzung der in § 4
Abs. 2 sowie der im RBIII-1655/04 genannten Kontrollfunktion
hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
der Tätigkeit des Eigenbetriebes alle notwendigen Auskunftsrechte
gegenüber den Betriebsleitungen zugeordnet.
(3) Dem Betriebsausschuss sind zur erfolgreichen Umsetzung der in § 4
Abs. 2 sowie der im RBIII-1655/04 genannten Kontrollfunktion
hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
der Tätigkeit der Eigenbetriebes alle notwendigen Auskunftsrechte
gegenüber den Betriebsleitungen zugeordnet.
(4) Der Betriebsausschuss wird durch die Betriebsleitungen über die
Prüfungsschwerpunkte, die vor der Jahresabschlussprüfung zwischen der
Stadtverwaltung und den Wirtschaftsprüfern festgelegt werden,
informiert.
(4) Der Betriebsausschuss wird durch einen Vertreter des Dezernats
Finanzen
über
die
Prüfungsschwerpunkte,
die
vor
der
Jahresabschlussprüfung zwischen der Stadtverwaltung und den
Wirtschaftsprüfern festgelegt werden, informiert.
(5) Bei der Behandlung der Jahresabschlüsse im Betriebsausschuss wird
der Abschlussprüfer die Ergebnisse der Prüfung präsentieren. Die
Mitglieder des Betriebsausschusses erhalten den vollständigen
Prüfbericht zum Jahresabschluss einschließlich Fragenkatalog nach § 53
HGrG.
(5) Bei der Behandlung der Jahresabschlüsse im Betriebsausschuss wird
der Abschlussprüfer die Ergebnisse der Prüfung präsentieren. Die
Mitglieder des Betriebsausschusses erhalten den vollständigen
Prüfbericht zum Jahresabschluss einschließlich Fragenkatalog nach § 53
HGrG.
(6) Der Betriebssausschuss führt jährlich eine Selbstevaluierung seiner (6) Der Betriebssausschuss führt jährlich eine Selbstevaluierung seiner
Arbeit durch und berichtet die Ergebnisse der Diskussion dem Arbeit durch und berichtet die Ergebnisse der Diskussion dem
Verwaltungsausschuss.
Verwaltungsausschuss.
§5
Beschlussfassung
§5
Beschlussfassung
(1) Beschlüsse des Betriebsausschusses werden in Sitzungen gefasst.
(2)
Der
Leiter
der
Ausschusssitzung
Betriebsausschusssitzung festzustellen, ob
a.
die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist,
hat
bei
(1) Die Beschlüsse des Betriebsausschusses werden in den Sitzungen
gefasst.
jeder (2) Der Vorsitzende des Betriebsausschusses
Betriebsausschusssitzung festzustellen, ob
a.
die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist,
hat
bei
jeder
5
b.
der Betriebsausschuss beschlussfähig ist.
b.
der Betriebsausschuss beschlussfähig ist.
(3) Der Betriebsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte (3) Der Betriebsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Die Beschlüsse aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Die Beschlüsse
bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Abstimmung bei der Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen.
§6
Niederschriften über Betriebsausschusssitzungen und Beschlüsse
(1) Über die Betriebsausschusssitzungen ist eine Niederschrift
anzufertigen, die der Leiter der Ausschusssitzung, ein Gemeinderat und
der Protokollant zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind der Ort
und der Tag der Betriebsausschusssitzung, die Teilnehmer, die
Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der
Verhandlungen und die Beschlüsse des Betriebsausschusses unter Angabe
des Abstimmungsergebnisses anzugeben. Die Niederschrift ist jedem
Betriebsausschussmitglied spätestens nach vier Wochen in Abschrift zu
übersenden.
(4) Die Abstimmung bei der Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen.
§6
Niederschriften über Betriebsausschusssitzungen und Beschlüsse
(1) Über die Betriebsausschusssitzungen ist eine Niederschrift
anzufertigen, die der Vorsitzende des Betriebsausschusses, ein Mitglied
des Betriebsausschusses, das Mitglied des Stadtrates ist und der
Protokollant zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind der Ort
und der Tag der Betriebsausschusssitzung, die Teilnehmer, die
Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der
Verhandlungen und die Beschlüsse des Betriebsausschusses unter Angabe
des Abstimmungsergebnisses anzugeben. Die Niederschrift ist jedem
Betriebsausschussmitglied spätestens nach vier Wochen in Abschrift zu
übersenden.
(2) Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Betriebsausschusses (2) Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Betriebsausschusses
durch dessen stimmberechtigte Mitglieder zu bestätigen.
durch dessen Mitglieder zu bestätigen.
§7
Änderung der Geschäftsordnung
§7
Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen dieser Geschäftsordnung können durch Beschluss des Änderungen dieser Geschäftsordnung können durch Beschluss des
Betriebsausschusses mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Stadtrates herbeigeführt werden.
herbeigeführt werden.
6
§8
Abweichen von der Geschäftsordnung
§8
Abweichen von der Geschäftsordnung
Der Ausschuss kann in begründeten Fällen von dieser Geschäftsordnung Der Ausschuss kann in begründeten Fällen von dieser Geschäftsordnung
durch Mehrheitsbeschluss abweichen, soweit nicht gesetzliche durch Mehrheitsbeschluss abweichen, soweit nicht gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen.
Vorschriften entgegenstehen.
§9
Inkrafttreten
§9
Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des Betriebsausschusses in Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des Stadtrates in Kraft.
Kraft.
(2) Diese Geschäftsordnung des Betriebsausschusses Jugend, Soziales,
Gesundheit wurde auf der Betriebsausschusssitzung am 03.07.2008
beschlossen.
Anlage 1
Anlage 1
zur Geschäftsordnung des Betriebsausschusses Jugend, Soziales, zur Geschäftsordnung des Betriebsausschusses Jugend, Soziales,
Gesundheit – betreffend § 3 Abs. 10 GO BAJGS –
Gesundheit – betreffend § 3 Abs. 10 GO BAJSG –
Bei der Prüfung, ob ein Verhandlungsgegenstand in öffentlicher oder
nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden soll, sind die
Gründe des Öffentlichen Wohls und die berechtigten Interessen Einzelner
zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung, ob ein Verhandlungsgegenstand in öffentlicher oder
nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden soll, sind die
Gründe des öffentlichen Wohls und die berechtigten Interessen Einzelner
zu berücksichtigen.
Gründe des öffentlichen Wohls sind Interessen und Anliegen, die die
Belange der örtlichen und überörtlichen Gemeinschaft berühren,
insbesondere solche des Bundes, des Landes, des Landkreises, der
Gemeinde oder anderer öffentlicher Aufgabenträger. Die Art und der
Umfang der möglichen Verletzung der öffentlichen Interessen ist
unerheblich, es müssen lediglich gewisse Tatsachen, bestimmte Anhaltspunkte vorliegen oder erkennbar sein, die eine Gefährdung von
vornherein nicht ausschließen.
Gründe des öffentlichen Wohls sind Interessen und Anliegen, die die
Belange der örtlichen und überörtlichen Gemeinschaft berühren,
insbesondere solche des Bundes, des Landes, des Landkreises, der
Gemeinde oder anderer öffentlicher Aufgabenträger. Die Art und der
Umfang der möglichen Verletzung der öffentlichen Interessen ist
unerheblich, es müssen lediglich gewisse Tatsachen oder bestimmte
Anhaltspunkte vorliegen oder erkennbar sein, die eine Gefährdung von
vornherein nicht ausschließen.
7
Zu diesen Gründen zählen stets:
Zu diesen Gründen zählen stets:
-
-
-
gesetzliche Vorschriften über die Geheimhaltung bestimmter
Angelegenheiten,
Steuergeheimnis (§ 30 AO),
Statistikgeheimnis (§ 18 SächsStatG),
Gründe der Staatssicherheit etc.
-
gesetzliche Vorschriften über die Geheimhaltung bestimmter
Angelegenheiten,
Steuergeheimnis (§ 30 AO),
Statistikgeheimnis (§ 18 SächsStatG),
Gründe der Staatssicherheit etc.
Berechtigte Interessen Einzelner sind die rechtlich geschützten und
anerkannten Interessen die nach allgemein vernünftiger Abwägung einem
besonderen Schutzbedürfnis unterliegen. Berechtigt sind diese Interessen,
wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse bekannt werden
könnten, die sich auf das Fortkommen oder die Wertschätzung des
Einzelnen nachteilige auswirken.
Berechtigte Interessen Einzelner sind die rechtlich geschützten und
anerkannten Interessen, die nach allgemein vernünftiger Abwägung einem
besonderen Schutzbedürfnis unterliegen. Berechtigt sind diese Interessen,
wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse bekannt werden
könnten, die sich auf das Fortkommen oder die Wertschätzung des
Einzelnen nachteilige auswirken.
Darunter fallen insbesondere:
Darunter fallen insbesondere:
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
Werturteile,
Werturteile,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
familiäre Verhältnisse und Beziehungen,
familiäre Verhältnisse und Beziehungen,
Vorstrafen,
Vorstrafen,
Fragen der Bedürftigkeit und der Eignung etc.
Fragen der Bedürftigkeit und der Eignung etc.
Anlage 2
Anlage 2
zur Geschäftsordnung des Betriebsausschusses Jugend, Soziales, zur Geschäftsordnung des Betriebsausschusses Jugend, Soziales,
Gesundheit
Gesundheit
Jedem Mitglied des Betriebsausschusses sind bei Beginn seiner Tätigkeit Jedem Mitglied des Betriebsausschusses sind bei Beginn seiner Tätigkeit
durch
die
Betriebsleitung
mindestens
folgende
Unterlagen durch die Betriebsleitung mindestens folgende Unterlagen auszuhändigen:
auszuhändigen:
1.
2.
aktuelle Betriebssatzungen,
Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
1.
2.
aktuelle Betriebssatzungen,
Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
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3.
4.
5.
6.
7.
8.
Geschäftsordnung der Betriebsleitungen,
Geschäftsordnung des Betriebsausschusses,
Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr,
mittelfristige Finanzplan,
der letzte Quartalsbericht,
Unternehmenskonzept, wenn vorhanden.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Geschäftsordnung der Betriebsleitungen,
Geschäftsordnung des Betriebsausschusses,
Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr,
mittelfristiger Finanzplan,
der letzte Quartalsbericht,
Unternehmenskonzept, wenn vorhanden,
jeweiliger letzter Jahresabschluss einschließlich Prüfbericht.
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