Daten
Kommune
Leipzig
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1056988.pdf
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Erstellt
23.03.16, 12:00
Aktualisiert
01.07.16, 09:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Informationsvorlage Nr. VI-DS-02524
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Jugendhilfeausschuss
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Unterbringung unbegleiteter, minderjähriger Ausländer in Leipzig
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
1
Ausgangslage
Die Zahl der Flüchtlinge, die in Deutschland Schutz suchen, ist in den Jahren 2013 bis 2015 auch
aufgrund der zunehmenden, mit Gewalt ausgetragenen Konflikte in der Welt rasant angestiegen.
Krieg, Verfolgung, Hunger, Mord, Folter und der Verlust der Angehörigen vertreiben Kinder und
Jugendliche oft aus ihrer Heimat. Sie sind häufig durch die Erlebnisse dort und auf der Flucht
traumatisiert. Unter Umständen haben sie nie ein Leben in Sicherheit und Normalität, mit
regelmäßigem Schulbesuch und ohne wirtschaftliche Not, erlebt. Sie fliehen wegen der
Perspektivlosigkeit oder wegen der völligen Zerstörung ihrer Lebensgrundlage. Sie erhoffen sich
in Deutschland eine Perspektive für die Zukunft, Frieden, Sicherheit und Schutz vor Verfolgung.
Die Betreuung und Unterstützung unbegleitet nach Deutschland kommender, minderjähriger
Ausländer aus Kriegs- und Krisengebieten stellt auch für die öffentlichen Träger der Jugendhilfe
eine besondere Herausforderung dar. Zu Beginn des Jahres 2015 zeichnete sich ab, dass das
klassische Inobhutnahmeverfahren nach dem SGB VIII für die Zahl der in Deutschland
ankommenden, unbegleiteten minderjährigen Ausländer nicht mehr umsetzbar war. Nach
geltendem Recht war das Jugendamt für die Inobhutnahme und weitere Hilfen zuständig, in
dessen Zuständigkeitsbereich der unbegleitete minderjährige Ausländer erstmals aufgegriffen
wurde. Vor diesem Hintergrund waren die Jugendämter, welche an bestimmten
Einreiseknotenpunkten liegen, besonders stark belastet. Daraus ergaben sich erhebliche
Schieflagen, die durch die betroffenen Jugendämter nicht mehr zu handhaben waren. Zum
Vergleich: zum 31.05.2015 befanden sich in Sachsen insgesamt 141 unbegleitete Minderjährige in
Obhut der Jugendämter, in Bayern waren es zum gleichen Zeitpunkt 8.329.
Im Oktober 2015 wurde daraufhin das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung
und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher durch den Bundestag beschlossen. Dieses
regelt die Einführung einer gesetzlichen bundesweiten Aufnahmepflicht der Länder, die eine am
Kindeswohl und dem besonderen Schutzbedürfnis unbegleitet einreisender ausländischer Kinder
und Jugendlicher ausgerichtete Versorgung in Deutschland ermöglicht. Maßstab hierfür ist ein
landesinternes und bundesweites Verteilungsverfahren, der sogenannte „Königsteiner Schlüssel“.
Der Königsteiner Schlüssel setzt sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen
(Wirtschaftskraft) und zu einem Drittel aus der Bevölkerungszahl der Länder zusammen. Danach
ergibt sich anteilig für Sachsen eine Quote von 5,1 %, innerhalb Sachsens für Leipzig eine
Verteilquote von 13,5 %. Bei der landesinternen Verteilung der unbegleiteten minderjährigen
Ausländer ist die anteilige Berücksichtigung der Wirtschaftskraft nicht erforderlich, da die
aufgewendeten Leistungskosten durch die überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
erstattet werden.
Das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer
Kinder und Jugendlicher wird seit dem 01.11.2015 umgesetzt.
2
Entwicklung in Leipzig
Als Planungsgrundlage wurde im Amt für Jugend, Familie und Bildung (AfJFB) zunächst die auf
der Basis der bundesweiten Zahlen des Jahres 2013 errechnete Zahl von unbegleiteten
minderjährigen Ausländern in Höhe von 200 zu versorgenden Jugendlichen verwendet. In der
durch den Sächsischen Städte- und Gemeindetag (SSG) versandten Konzeption des Sächsischen
Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) zur Unterbringung und Betreuung
unbegleiteter minderjähriger Ausländer wurde mit 1.308 unbegleiteten Minderjährigen für Sachsen
kalkuliert. Bei einer Verteilquote für Leipzig-Stadt von 13,5 % wären das knapp 170 unbegleitete
minderjährige Ausländer für Leipzig. Diese Zahl musste im Zuge steigender Zuwanderungszahlen
im Verlauf deutlich nach oben korrigiert werden.
Auf der Grundlage der aktuellen Flüchtlingszahlen (Stand 31.05.16) ist Sachsen verpflichtet, im
Jahr 2016 3.176 unbegleitete minderjährige Ausländer aufzunehmen, die Stadt Leipzig hat nach
dem aktuellen Schlüssel die Aufnahme und Betreuung von 13,5 %, d.h. 430 unbegleiteten
Minderjährigen zu sichern.
1
Sachsen hat aktuell jedoch erst 2.324 unbegleitete Ausländer aufgenommen, so dass die Stadt
Leipzig mit aktuell 371 Fällen im Landesvergleich deutlich über Quote liegt.
Auch der Verlauf der Aufnahmen in den letzten 11 Monaten zeigt deutlich, dass die Schätzungen
durch die Realität schnell übertroffen wurden:
500
Summe aller ION in Einrichtungen
450
442
Summe aller ION bei geeigneten Personen
400
in stationären Hilfen (§§ 33, 34, 35a stat., 41 SGB
VIII)
350
Summe bearbeiteter Fälle zum Stichtag
308
415
390
390
392
381
382
154
127
100
161
162
116
104
106
103
371
300
250
192
200
150
119
100
56
50
16
8
0
20
12
8
0
28
21
7
119
105
84
118
105
198
126
118
148
125
117
143
124
123
150
127
115
54
44
21
0
30.06.2015 31.07.2015 31.08.2015 30.09.2015 31.10.2015 31.11.2015 30.12.2015 03.01.2016 31.01.2016 29.02.2016 31.03.2016 30.04.2016 31.05.2016
Entwicklung des Fallbestandes umA vom 30.06.2015 bis 31.05.2016
Ungesteuerte Zugänge aus dem Freistaat Bayern und den Bundesländern Berlin und Bremen
sowie zeitlich versetzte Entscheidungen zur Verteilung von November 2015 bis März 2016 hatten
einen enormen Fallzahlanstieg zur Folge. Nach wie vor kommen unbegleitete Minderjährige aus
abgebenden Bundesländern in Leipzig im „Drehkreuz“ und der „Neuen Not“ an, welche trotz
derzeitiger Quotenüberschreitung der Stadt Leipzig aufgrund von Verteilhindernissen nicht zur
Verteilung angemeldet werden können.
Seit 01.11.2015 ist das bundes- und landesweite Verteilungsverfahren umzusetzen. Die
Sozialarbeiter des Fachdienstes umA im Allgemeinen Sozialdienst (ASD) prüfen für jeden
unbegleiteten Minderjährigen die Möglichkeit der Verteilung. Bestehen keine Hindernisse, ist durch
die tägliche Meldung die Information zur Zahl unbegleiteter minderjähriger Ausländer an das
Bundesverwaltungsamt sowie die namentliche Anmeldung der Jugendlichen zur Verteilung an das
Sächsische Ministerium für Soziales sichergestellt. Nach Erteilung des Zuweisungsbescheides
durch die Landesstelle werden die zu verteilenden Jugendlichen zeitnah an das aufnehmende
Jugendamt übergeben. Da Sachsen aktuell die Zahl aufzunehmender Jugendlicher nach
Landesschlüssel nicht erfüllt, erfolgen die Übergaben ausschließlich innerhalb des Landes
Sachsen.
3
Betreuungsbedarf
Für die Umsetzung des Gesetzes werden die bereits betreuten minderjährigen Ausländer als
Bestand in die Verteilungsquote mit eingerechnet. Zum 31.12.2015 lag das Fallaufkommen bei
393 Fällen, womit Leipzig die zugewiesene Quote der Betreuung von umA erfüllt hatte. Die
unbegleiteten minderjährigen Ausländer wurden vorrangig in Einrichtungen nach §§ 42 und 42a
SGB VIII, in stationären Wohngruppen nach § 34 sowie bei geeigneten Personen betreut.
Nach Prognose des SMS und BVA vom Mai 2016 ist für das Jahr 2016 für Leipzig mit 430 umA
zu rechnen. Diese Entwicklung stellt die Stadt Leipzig und die freien Träger der Hilfen zur
2
Erziehung vor enorme Herausforderungen bei der Schaffung ausreichender Kapazitäten, bei der
Etablierung fachlich fundierter Betreuungs- und Integrationskonzepte sowie beim Einsatz von
geeignetem Personal in einem vergleichsweise sehr engen Zeitfenster.
Im Jahr 2015 wurden 113 stationäre Plätze für umA nach § 34 SGB VIII in Leipzig neu geschaffen,
mit Stand 31.05.2016 befinden sich bis Ende 2016 weitere 297 Plätze im Aufbau oder in Planung.
Unter Berücksichtigung des Erreichens der Volljährigkeit sowie der Weiterreisen eines Anteils der
umA werden mit Eintreten der durch das SMS prognostizierten Fallzahlen über die bisherige
Angebotsplanung hinaus weitere Platzkapazitäten erforderlich. Zusätzlich ist die Leistung der
Inobhutnahme nach §§ 42 und 42a ff. SGB VIII ausreichend sicher zu stellen. Hier wird von einer
zusätzlichen Kapazität von bis zu 48 dauerhaften Plätzen mit einem Bedarf an
Betreuungspersonal von ca. 31 VzÄ ausgegangen.
Aufgrund der aktuellen Fallzahlentwicklung kann die konzeptionell gewünschte integrative Unterbringung derzeit nicht gesichert werden. Daher wird vorübergehend auch die Nutzung von
Angeboten ausschließlich für unbegleitete minderjährige Ausländer notwendig. Bei Stabilisierung
der Zugänge unbegleiteter minderjähriger Ausländer sollen diese Angebote sukzessive in
integrative Wohn- und Betreuungskonzepte überführt werden.
4
Aufbau von Betreuungsangeboten nach §§ 34, 35a SGB VIII, Planungsstand
31.05.16
Das Amt für Jugend, Familie und Bildung (AfJFB) steht als öffentlicher Jugendhilfeträger nach §80
SGB VIII in der Pflicht, ausreichende Kapazitäten zur Betreuung für unbegleitete minderjährige
ausländische Kinder und Jugendliche bereit zu stellen. Sofern die freien Träger keine
ausreichenden Platzkapazitäten zur Verfügung stellen können, ist dies durch den öffentlichen
Träger zu tun. Die Betreuungskapazitäten beziehen sich auf Leistungen nach §§ 42 und 42a ff.,
SGB VIII (Inobhutnahme und vorläufige Inobhutnahme) sowie Betreuungsangebote im Kontext
stationärer Wohnformen oder von Pflegefamilien (Gastfamilien).
In der aktuellen Situation des Angebotsaufbaus im Bereich der Hilfen zur Erziehung sind große
Schwierigkeiten bei der Erschließung geeigneter Immobilien für Wohngemeinschaften zu
verzeichnen. I.d.R. werden Objekte mit einem hohen Sanierungsaufwand angeboten und
vermittelt, oft handelt es sich um länger leerstehende, häufig unter Denkmalschutz stehende
Mietshäuser im Stadtgebiet Leipzig. Die Maßgabe der Sächsischen Bauordnung, wonach die
Betreuungseinrichtungen der Jugendhilfe dem Antragsverfahren für Nutzungsänderung als
Sonderbauten unterliegen, führt im Weiteren zu erheblichen Kosten- und Zeitaufwendungen,
sowohl im Verfahren selbst, als auch bei der Sanierung der Objekte. Die Schaffung der
notwendigen zusätzlichen Kapazitäten für die Unterbringung unbegleiteter minderjähriger
Ausländer ist für alle Beteiligten eine enorme Herausforderung.
Das AfJFB betreibt zur Betreuung von umA nach erfolgter Inobhutnahme Interimsobjekte nach §§
42, 42a ff. SGB VIII in eigener Trägerschaft. Die Erfordernis hoher Kapazitäten dieser Objekte
ergibt sich daraus, dass die Angebote nach § 34 SGB VIII durch die Leistungsanbieter nicht so
schnell wie benötigt zur Verfügung gestellt werden können.
Kapazitäten Angebotsaufbau UMA
Träger
Einrichtung
AfJFB - OFT Mühlholz/Interim Inobh.
Prinz-Eugen-Str.
AfJFB / Interim Inobhutnahme
Leonhardt-Frank-Straße
AfJFB / Interim Inobhutnahme
Andromedaweg 27
AfJFB / Interim INobhutnahme
SBH Friederikenstr.
AfJFB/ Interim Inobhutnahme
G.-Schumann-Str. 407
AfJFB / Interim Inobhutnahme
Kröbelstraße
Gesamt
Stand 31.05.2016
§ 42
geplante und aktive Kapazitäten je Monat
2017
Jan 16 Feb16 Mär16 Apr 16 Mai 16 Jun 16 Jul 16 Aug 16 Sep 16 Okt 16 Nov 16 Dez 16 I/17
48
48
48
48
48
48
24
0
0
0
0
0
0
36
36
36
36
36
36
36
36
36
36
36
36
48
48
0
48
48
48
48
0
0
0
0
0
60 Umbau durch SBH in § 34
28
0
0
51
51
51
51
51
51
192
132
112
132
132
132
108
87
87
87
87
87
51
Kapazitätsentwicklung Inobhutnahmeeinrichtungen nach §§ 42, 42a SGB VIII
Planung und Aufbau von Betreuungsplätzen nach § 34 SGB VIII ist in der nachfolgenden Tabelle
aufgezeigt. Zum jetzigen Zeitpunkt sind ca. 464 Plätze zur Betreuung von unbegleiteten
minderjährigen Ausländern bis 2017 in Umsetzung und Planung.
3
Der Aufbau der benötigten stationären Plätze § 34 SGB III wird stufenweise erfolgen und ist im
Wesentlichen vom Vorhandensein bzw. dem Aufbau geeigneter Objekte abhängig.
Mit Stand 31.05.16 werden von 12 Leistungsanbietern 132 Plätze vorgehalten. 9
Leistungsanbieter befassen sich mit dem Aufbau weiterer 165 Plätze bis zum Jahresende 2016.
Kapazitäten Angebotsaufbau UMA
Träger
VKKJ
Caritas
Outlaw gGmbH / amb.
BBW
PS Schauplatz
KMV Sachsen
Institut Lothar Kannenberg
BBW
Lucky Punch gGmbH
Outlaw gGmbH / amb.
Caritas
hope/shelter gGmbH
Plan L.
Menschenskinder gGmbH
Outlaw gGmbH / amb.
SEB
SEB
PS Schauplatz
PS Schauplatz
FAW / amb.
FAW / amb.
Frau Czapalla
IB
SBH / Verselbständ.-wohnen
SBH
Outlaw gGmbH
Lucky Punch gGmbH
Diakonie
Zwergenland gGmbH
Malteser
VKKJ, integrativ
VKKJ, integrativ
IB
Diakonie (Beleg. Leipzig/LK Leipzig
Träger: n.n. / Malios (n.n. bestätigt)
Träger: n.n./Malios (n.n. bestätigt)
Träger: n.n. ./Malios (n.n.bestätigt)
Träger: n.n.
Ulf ADAM, Aktion 99-Pfennig
Volkssolidarität Leipzig
Gesamt
Stand: 31.05.2016
§ 34
2016 geplante und aktive Kapazitäten je Monat
2017
Einrichtung
Jan 16 Feb 16 Mrz 16 Apr 16 Mai 16 Jun 16 Jul 16 Aug 16 Sep 16 Okt 16 Nov 16 Dez 16 I/17
II/17 II/17 IIII/17
verschieden
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
St. Hilarius Grünau
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
Zschochersch.Str./Integ.
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
Knautnaundorfer Straße
12
12
12
12
12
12
12
12
12
12
12
12
12
12
12
12
Prager Straße/ Interim
12
12
12
12
12
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Breisgaustr. 53
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
Sportschule E.-Braun LFB Sachsen
20
20
20
20
12
12
12
12
12
12
12
12
12
12
12
12
Knautnaundorfer Str.
22
24
24
24
24
24
24
24
24
24
24
24
24
24
24
24
Haus Seelis/Nordsachsen
14
14
14
14
14
14
14
14
14
14
14
14
14
14
14
14
Stuttgarter Allee/Inte.
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
Markleeberg
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
Wurzner Str. 67
9
9
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
Torgauer Str. 20
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
Gothaer Str.
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
Voigtstraße 11
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
Container / Dieskaustr.
0
0
22
22
22
22
22
22
22
22
22
22
Riebeckstraße
0
0
22
22
22
22
22
22
22
22
22
22
Delitzscher Straße 7a
0
8
8
8
8
8
8
8
8
8
8
8
Hamburger Str. 14
0
8
8
8
8
8
8
8
8
8
8
8
Bertha Str. 14
0
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
Essner Str.
0
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
Wurzner Straße 137 b
0
13
13
13
13
13
13
13
13
13
Gorkistraße
0
0
0
14
14
14
14
14
14
14
Friederikenstraße, Haus D/EFH
0
0
0
0
0
3
3
3
3
3
Friederikenstraße, Haus B
0
0
0
0
0
32
32
32
32
32
Lange Straße 25
0
0
0
0
13
13
13
13
13
13
Coppistraße 19
0
0
0
10
10
10
10
10
10
Merseburger Str. 54
0
8
8
8
8
8
8
8
an der Bahn 26
6
6
6
6
6
6
6
6
Salomonstr. 20
14
14
14
14
14
Getreidegasse
5
5
5
5
Reclamstraße
4
4
4
4
Klingenthaler Str.
20
20
20
20
Borsdorf/A.-Bebel-Str.8
16
16
16
16
Clara-Wieck-Str./Stöckelstr.
40
40
40
40
Clara-Wieck-Str./ Stöckelstr.
40
40
40
40
Götheburger Str. /Tauchaer Str.
10
10
10
10
Zittauer Str. 2a
16
16
16
16
Georg-Schumann-Straße 153
16
16
16
16
Bernhard-Göring-Straße
114
125
127
140
132
136
184
197
203
225
248
297
464
464
464
464
Kapazitätsentwicklung stationäre Wohnformen nach § 34 SGB VIII
Über die Schaffung von Plätzen in Wohngemeinschaften hinaus werden weitere
Unterbringungsmöglichkeiten über die Leistung des betreutes Einzelwohnen nach § 34 SGB VIII
durch freie Träger der Jugendhilfe erschlossen, die den zum Teil hohen Grad an Selbstständigkeit
der Jugendlichen bedarfsgerecht unterstützen.
Große Resonanz in der Leipziger Bevölkerung fanden Veranstaltungen des Amtes für Jugend,
Familie und Bildung, in denen das Konzept der Gastfamilie vorgestellt und für die Bereitschaft
Leipziger Familien, unbegleitete ausländische Jugendliche aufzunehmen, geworben wurde. An
den vier bisherigen Informationsveranstaltungen des Amtes haben ca. 350 Interessierte
teilgenommen. Über 60 potentielle Gastfamilien haben sich bisher gemeldet. Im Januar, Februar
und Mai 2016 fanden die ersten Schulungen von je 15 bis 25 Gasteltern statt. Fünf Minderjährige
leben bereits in Gastfamilien. Weitere sechs Vermittlungen laufen. Zukünftig sollen Schulungen
monatlich angeboten werden.
5
Personalkonzept
Für alle unbegleiteten minderjährigen Ausländer wird eine kindeswohlgerechte Unterbringung,
Versorgung und Betreuung gewährleistet. Die Aufgabenerfüllung erfordert zusätzliche personelle
Ressourcen für die Durchführung der Inobhutnahmen, das Clearingverfahren sowie Einsatz und
Steuerung notwendiger Hilfen zur Erziehung durch Sozialarbeiter/innen des ASD, für die
gesetzliche Vertretung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer durch Mitarbeiter/innen des
4
Bereichs Amtsvormundschaften, für den Pflegekinderdienst, für die Schaffung notwendiger
Strukturen im AfJFB in den Bereichen Planungs- und Fachaufsicht / Angebotsaufbau sowie
Wirtschaftlicher Jugendhilfe zur Abrechnung der Leistungen.
Die Einrichtung notwendiger zusätzlicher Stellen erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der
Ratsversammlung vom 28.10.2015.
Für die Betreuungsleistung in Einrichtungen ist es nach dem Erlass des SMS vom 25.09.2015
möglich, anteilig Personal durch geeignete Personen mit angrenzender bzw. fachfremder
Qualifikation zu besetzen. Nach aktuellen Erfahrungen fordert die Landesbehörde im Rahmen der
Betriebserlaubniserteilung für diesen Personalpool die Verpflichtung einer anzustrebenden
Fachkraftqualifikation. In den vom Amt für Jugend, Familie und Bildung betriebenen Einrichtungen
nach § 42, 42a ff. SGB VIII sind multiprofessionelle Teams tätig, in denen sich Kompetenzen
unterschiedlicher beruflicher Ausrichtung und persönlicher Eignung gewinnbringend ergänzen.
Spezialisierter Fachdienst umA des ASD
Im Allgemeinen Sozialdienst wurde seit 01.11.2015 sukzessive ein spezialisierter Fachdienst umA
mit zunächst neun Sozialarbeitern, einer Sachgebietsleiterin, einer Schreib- und Verwaltungskraft
sowie einer Mitarbeiterin für Statistik und Verteilverfahren aufgebaut. Weitere zwei Stellen für
Sozialarbeiter befinden sich derzeit im Besetzungsverfahren.
Der Sachgebietsleiterin obliegt neben der Dienst- und Fachaufsicht für die im Team tätigen
Sozialarbeiter auch die der in den Interimseinrichtungen beschäftigten Fachkräfte und anderen
Mitarbeiter, die für die Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer zuständig sind.
Die bisher durch den KJND geführte Statistik für unbegleitete minderjährige Ausländer
einschließlich der Meldungen an das Statistische Landesamt Kamenz wurde zum 01.02.2016 an
den Fachdienst umA übergeben. Auch die Koordination der Aufgaben im Zusammenhang mit dem
Betrieb der Inohutnahmeeinrichtungen und Wahrnehmung der Schnittstellenfunktion zwischen
dem Fachdienst umA, den Einrichtungen sowie weiteren relevanten Abteilungen des AfJFB wurde
neu definiert.
Der Fachdienst umA des ASD besitzt eine uneingeschränkte Handlungspflicht für die
Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Ausländer. Der Gesetzeswortlaut des § 42 SGB VIII
setzt bei Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern keine individuelle
Kindeswohlgefährdung voraus, die Feststellung der unbegleiteten Einreise reicht aus. Die
entsprechende Dienstanweisung formuliert es wie folgt: „Das Ziel der Versorgung und Betreuung
unbegleiteter minderjähriger Ausländer besteht in der Sicherstellung der Persönlichkeitsrechte, der
Integrität, des Rechtsstatus, des Rechts auf Förderung ihrer Entwicklung und der sozialen
Integration sowie der Vermeidung von Benachteiligung, Ausgrenzung und Stigmatisierung.“
Die Fallarbeit der Sozialarbeiter des Fachdienstes umA erfolgt in mehreren Handlungsschritten:
(1) Inobhutnahme
Das Verfahren beginnt auf der Grundlage von Informationen über festgestellte unbegleitete
minderjährige Ausländer durch die unterschiedlichsten Behörden und Institutionen
(Polizeidirektion, Bundespolizei, Krankenhäuser etc.). Dieses trifft bei Selbstmeldern oder bei der
Übergabe durch Dritte ebenfalls zu. Der Fachdienst umA sichert im Zusammenwirken mit dem
Kinder- und Jugendnotdienst die vorläufige Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer.
Im Rahmen eines intensiven Erstgesprächs werden Herkunft, Alter und persönliche Daten des
Jugendlichen, seiner Eltern sowie naher Angehöriger erhoben. Optionen für die weitere Betreuung
des Jugendlichen, z.B. durch Erwachsene der Fluchtgemeinschaft, werden geprüft.
Die notwendige medizinische Erstversorgung des Jugendlichen wird im Bedarfsfall sichergestellt.
Entsprechend der gesetzlichen Regelung erfolgen durch den Fachdienst die Meldungen aller
vorläufig in Obhut genommenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen an das
Bundesverwaltungsamt sowie die Sächsische Landesstelle zur Verteilung. Im Einzelfall kann bei
Feststellung naher Familienangehöriger im Bundesgebiet, aber auch aus gesundheitlichen
Gründen die Entscheidung über den Ausschluss vom bundesweiten Verteilungsverfahren getroffen
5
werden.
(2) Alterseinschätzung
Der Fachdienst hat bei Zweifeln an der Minderjährigkeit die Verantwortung, im Rahmen der
Amtsermittlung zu prüfen, ob der unbegleitete minderjährige Flüchtling tatsächlich das 18.
Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Dies kann sowohl mit sozialpädagogischen Mitteln im
Rahmen einer Inaugenscheinnahme sowie eines strukturierten Gesprächs erfolgen, alternativ kann eine
gutachterliche ärztliche Stellungnahme veranlasst werden. Die Inaugenscheinnahme wird durch 2
Sozialarbeiter in Anwesenheit eines Dolmetschers durchgeführt und schriftlich dokumentiert.
Anhand der festgestellten Kriterien wird das Alter bestimmt. In Grenzfällen ist vom spätest
möglichen Geburtsdatum des geschätzten Jahres (31.12.) auszugehen und dies festzulegen. Das
Jugendamt kann autonom im Verfahren einer Inobhutnahme eine Alterseinschätzung
durchführen. Für die Alterseinschätzung gibt es bundesweit keine anerkannten Verfahren, das
AfJFB orientiert sich an den Empfehlungen des Bundesfachverbandes umbegleiteter
minderjähriger Flüchtlinge e.V..
(3) Clearingverfahren
Mit Vorliegen der Entscheidung des Landes über den Verbleib eines unbegleiteten minderjährigen
Ausländers in der Zuständigkeit der Stadt Leipzig wird ein Vormund für den Jugendlichen
eingesetzt sowie die gesetzlich vorgeschriebene medizinische Erstuntersuchung durchgeführt. Im
Rahmen des Clearingverfahrens erfolgt eine vertiefte sozialpädagogische Prüfung der Situation
des Jugendlichen. Gemeinsam mit dem Jugendlichen und seinem Vormund wird auf der
Grundlage der familiären Vorgeschichte und der aktuellen Situation eine geeignete Perspektive
entwickelt, diese umfasst neben dem weiteren Aufenthalt auch die schulische und berufliche
Entwicklung des Jugendlichen.
(4) Hilfeplanverfahren
Die Sozialarbeiter des Fachdienstes umA prüfen gemeinsam mit dem Jugendlichen unter
Einbeziehung des Vormunds bedarfsgerecht, welcher Unterbringungs-, Versorgungs-,
Betreuungs- und Erziehungsbedarf besteht. Weitere Fachkräfte und andere Professionen werden
ggf. einbezogen, das Kindeswohl steht immer im Vordergrund. Das Hilfeplanverfahren kann durch
Familienzusammenführung oder die selbstständige Lebensführung bereits vor Vollendung des 18.
Lebensjahres beendet sein, im Regelfall endet es mit Volljährigkeit des Jugendlichen. Durch den
Vormund wird bereits vor Eintritt der Volljährigkeit Antrag auf Asyl beim Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge gestellt. Im Einzelfall kann auch nach Erreichen des 18. Lebensjahres, wie vom
SGB VIII vorgesehen, Hilfe für Junge Volljährige gewährt werden.
Die unterschiedlichen Fallkonstellationen, die komplexe Rechtsmaterie, die Vielzahl der Beteiligten
mit ihren speziell zugewiesenen Zuständigkeiten setzen eine klare Steuerungsverantwortung
voraus. Diese beginnt mit der vorläufigen Inobhutnahme und endet mit der Rückführung, der
Familienzusammenführung, mit der abgeschlossenen Eingliederung oder der Volljährigkeit. Die
Steuerung erfolgt gemäß § 36a i. V. mit den §§ 8a, 42 und 27 ff. SGB VIII durch den Fachdienst
umA.
Pädagogisches Handeln bewegt sich in der Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Ausländern
zwischen in einem Spannungsfeld: Auf der einen Seite stehen die Ansprüche der Sozialpädagogik,
Vertrauen herzustellen, Lerngelegenheiten zur sozialen Auseinandersetzung zu geben, Integration
zu fördern und Zukunfts- und Lebensperspektiven aufzubauen.
Auf der anderen Seite stehen die Regelungen des Ausländer- und Asylrechts, die bei dieser
Zielgruppe das Erreichen der genannten pädagogischen Ziele z.B. durch unsichere
Verbleibensperspektiven nach Eintritt der Volljährigkeit erschweren.
Die Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung in den verschiedenen Phasen setzt eine
kooperative, abgestimmte und vernetzte Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Beteiligten
voraus. Eine erfolgreiche sozialpädagogische Arbeit erfordert die Entwicklung und den Aufbau
eines sozialen Netzwerkes im Interesse des unbegleiteten minderjährigen Ausländers. Es bildet
die Grundlage für eine soziale Integration und individuelle kindgemäße Entwicklung. Dieses
Netzwerk zu entwickeln, auszubauen und zu pflegen liegt primär in der Verantwortung des
Teamleiters.
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Um insbesondere für die Phase des Clearingverfahrens Bedingungen professionell zu gestalten,
wird durch den Fachdienst umA in enger Zusammenarbeit mit dem ASD sowie den
Interimseinrichtungen ein Konzept für die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten
minderjährigen Ausländern im Rahmen der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII im Objekt „Am
Mühlholz“ erstellt, welches im Sommer 2017 vorliegen wird. Die geplante Fertigstellung dieser
Einrichtung „Am Mühlholz“ wurde auf Oktober 2017 datiert.
Anmerkung: Es war ausdrücklicher Wunsch des OBM, nicht mehr von einem Clearinghaus zu
sprechen. Deshalb wurde von der Formulierung „Konzept für das Clearinghaus“ abgesehen. Das
Konzept wird erst im Sommer 2017 vorliegen, da der Umbauprozess den Inhalt des Konzeptes
maßgeblich beeinflussen.
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Schulische, berufliche und gesellschaftliche Integration
Wesentlich für eine gelingende Integration der unbegleiteten minderjährigen Ausländer ist die
Einbindung der jungen Menschen in ein schulisches Umfeld bzw. eine berufliche Ausbildung.
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diese zum großen Teil zwischen 16 und 18 Jahren alt sind
und sehr unterschiedliche Bildungsbiographien und Voraussetzungen mitbringen. Ein einheitlicher
Weg der Integration ist aus diesem Grund für diese Zielgruppe nicht zu gehen.
Alle Kinder und Jugendlichen unterliegen, sobald sie in Deutschland registriert sind, der
gesetzlichen Schulpflicht. Der Freistaat hat mit seiner Konzeption zur schulischen Integration von
Kindern mit Migrationshintergrund und den zugehörigen Unterstützungsstrukturen gute
Rahmenbedingungen geschaffen, um Schüler/-innen systematisch in Regelklassen zu integrieren.
Im Unterrichtsfach Deutsch als Zweitsprache (DaZ) lernen die Schülerinnen und Schüler
Grundlagen der Alltags- und Bildungssprache. Unterrichtet wird auf der Grundlage eines
Lehrplanes, der das Fach in drei Etappen gliedert. In einer ersten besonderen Bildungsberatung
wird über die Aufnahme in eine solche Vorbereitungsklasse entschieden.
In der ersten Etappe erwerben die Schülerinnen und Schüler allgemeinsprachliche mündliche und
schriftliche Sprachkompetenzen. In der zweiten Etappe lernen die Schülerinnen und Schüler
weiterhin Deutsch in der Vorbereitungsklasse. Hinzu kommt die schrittweise Teilnahme am
Fachunterricht der Regelklasse. Die Bildungsberatung wird während dieser beiden Etappen des
DaZ-Unterrichtes fortgesetzt. Nach Abschluss der Vorbereitungsklasse schließt sich die
Vollintegration in eine Regelklasse zur Fortsetzung der Schullaufbahn an. Dies kann in den
Schularten Grundschule, Mittelschule oder Gymnasium erfolgen. Bei Bedarf kann zusätzlich zum
Unterricht eine sprachliche Förderung im Rahmen der dritten Etappe wahrgenommen werden, die
schullaufbahnbegleitend an allen Schulen unterrichtet wird. Ziel ist die individuelle Förderung von
Deutsch als Bildungssprache oder in Fächern, die für den Schulabschluss wichtig sind. Speziell für
16- bis unter 18-jährige Migrantinnen und Migranten stehen Vorbereitungsklassen an Beruflichen
Schulzentren zur Verfügung. Hier stehen der Erwerb von Sprachkompetenzen und
berufspraktische Aspekte im Vordergrund, deren Ziel der Anschluss einer berufsvorbereitenden
Maßnahme (BVJ), eines studienqualifizierenden Studiengangs, einer Ausbildung oder eines
Studiums ist.
Sollten im Einzelfall Voraussetzungen zur Integration in den DaZ-Klassen und im
Regelschulbesuchssystem nicht vorliegen, z.B. aufgrund fehlender Schulbesuchsmöglichkeiten in
Kriegsgebieten und während längerer Zeiten der Flucht, müssen für die Jugendlichen Wege
außerhalb des klassischen Schulbesuchs zum Erlernen der deutschen Sprache und zum Erwerb
eines Bildungs- und Berufabschlusses gefunden werden. Hier sind gemeinsam mit den
Bildungspartnern weiterführende (Aus-)Bildungsmöglichkeiten abzustimmen, um den Zugang zum
Arbeitsmarkt und damit zu gesellschaftlicher Teilhabe zu ermöglichen. Erste Gespräche zwischen
Agentur für Arbeit und dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus wurden bereits
durchgeführt, um in gemeinsamer Verantwortung geeignete Maßnahmen für über 18-jährige
Migrantinnen und Migranten zu entwickeln.
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Hinsichtlich der beruflichen Integration sind die persönlichen Voraussetzungen entscheidend dafür,
welche Wege für den Jugendlichen individuell möglich sind. Liegen Schulabschlüsse und sogar
erste berufliche Erfahrungen vor, so sollte der Weg über die sprachliche in die berufliche
Ausbildung führen (z. B. Assistierte Ausbildung (ASA), Vorrang duale Ausbildung (VdA)).
Im Falle fehlender schulischer Vorbildung sollen Maßnahmen der beruflichen Orientierung mit
vorrangig praktischen Anteilen genutzt werden, um eine Einmündung direkt in Erwerbstätigkeit
(Helferbereich) oder über modulare begleitende Ausbildungen zu gewährleisten (z. B.
Berufsvorbereitende
Maßnahmen
(BvB),
Einstiegsqualifizierung
(EQ)).
Für
diese
Integrationsleistung werden weitere innovative Modelle notwendig sein, die von den klassischen
Regelinstrumenten der Agentur für Arbeit abweichen. Auch hierzu gibt es erste
Regionalworkshops mit dem Jobcenter und der Agentur für Arbeit bzw. den Kammern.
Der Fachdienst umA des Allgemeinen Sozialdienstes sichert gemeinsam mit den betreuenden
Einrichtungen und Netzwerkpartnern die Zugänge zur gesellschaftlichen Integration für die
Jugendlichen. Partner für die gesellschaftliche Integration der umA sind z.B. Beratungsstellen,
zielgruppenbezogene Arbeitskreise und Sportvereine. Entsprechende Netzwerkstrukturen werden
vom Fachdienst umA des ASD aktiviert und kontinuierlich ausgebaut.
Intensive Kooperationsbeziehungen werden zum Flüchtlingsrat Leipzig e.V. gepflegt. Durch das
Patenschaftsprogramm des Flüchtlingsrates Leipzig e.V. erhalten die umA neben der
Alltagsbegleitung (z.B. Einkaufshilfe) gezielt Unterstützung in den Bereichen Kultur- und
Stadtvorstellung (z.B. Stadtbesichtigungen), beim Spracherwerb (z.B. in Form regelmäßiger
Treffen zum Erlernen und Anwenden der deutschen Sprache), bei der Suche nach passenden
Vereinen für sportliche, musische oder sonstige Aktivitäten. Weiterhin wird für die über 18-jährigen
lebenspraktische Unterstützung beim Bezug eines eigenen Wohnraums gegeben.
Außerdem bietet der Flüchtlingsrat im Rahmen seines Programms „Integration durch Bildung“
Förderunterricht für die Minderjährigen an. Das Projekt richtet sich besonders an Migranten und
Migrantinnen sowie umA, die aufgrund ihres Alters und ihrer fehlenden Schulbildung in keine
Regelschule mehr integriert werden können. Der Unterricht bereitet sie auf den Besuch der
Abendmittelschule vor und begleitet parallel die Schulausbildung. Gleichzeitig erhalten die umA bei
Bedarf regelmäßig Förderunterricht bzw. Hausaufgabenhilfe.
Das Quartiersmanagement Grünau baut ein „Netzwerk Migration / Integration in Grünau“ auf. Das
AfJFB steht in einem engen Austausch mit dem Quartiersmanagement und ist an diesem Projekt
beteiligt. Dadurch kann auf stadtteileigene Ressourcen und Netzwerke zurückgegriffen werden,
die für die umA eine gute Grundlage für eine gelingende Integration schaffen.
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Kosten der Unterbringung und Betreuung
Die Investitionskosten für den Aufbau der Inobhutnahme- und Betreuungseinrichtungen werden
gegenwärtig überwiegend durch den Freistaat finanziert. In der Konzeption des Freistaates
wurden 60 Mio. Euro für die Jahre 2015 und 2016 ff. für die sächsischen Gebietskörperschaften
benannt, die über die Förderrichtlinie Investitionen Jugendhilfe beim KSV beantragt werden
können. Die Stadt Leipzig wird diese Mittel abrufen und zur Schaffung zusätzlicher
Unterbringungskapazitäten in kommunaler und freier Trägerschaft nutzen.
Zu den anfallenden Betreuungsleistungen zählen die Leistungen nach §§ 33, 34 SGB VIII,
Inobhutnahme und vorläufige Inobhutnahme nach §§ 42 und 42a ff. SGB VIII (mit Umsetzung des
Gesetzes ab 2016), Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII, Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII
sowie für den Einzelfall geeignete ambulante Betreuungsleistungen. Die im Rahmen der
Leistungserbringung auftretenden Kosten werden über ein bundesweites Verteilungsverfahren auf
alle Bundesländer umgelegt. Kostenerstattungspflichtig sind die überörtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe (§ 89d Abs. 3 SGB VIII). Zuständige Bundesbehörde
ist das
Bundesverwaltungsamt in Köln. Um die Betreuung der erwarteten unbegleiteten minderjährigen
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Ausländer sicherstellen zu können, ist eine auskömmliche Finanzierung bzw. Erstattung der
Betreuungs- und Unterbringungskosten nach § 89d SGB VIII durch die Landesstelle zu sichern.
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Übergang in Volljährigkeit – Schnittstelle zum Sozialamt der Stadt Leipzig
Wird ein umA absehbar volljährig, so wird im Hilfeprozess bereits geprüft, ob Hilfen für junge
Volljährige nach § 41 SGB VIII zu gewähren sind. Es handelt sich dabei stets um eine
Einzelfallentscheidung.
Parallel dazu wird angestrebt, dass jeder umA einen Paten erhält, der ihn auf dem Weg des
„Ankommens“ begleitet und beim Eintritt der Volljährigkeit so eine wichtige Bezugsperson darstellt.
Der Flüchtlingsrat Leipzig e.V. bietet ein Patenschaftsprogramm an. Im Rahmen dessen akquiriert
und betreut er Paten und arbeitet intensiv mit dem Fachdienst umA zusammen.
Wenn Jugendliche mit Erreichen der Volljährigkeit nicht im Jugendhilfesystem verbleiben müssen,
erfolgt eine Registrierung bei der Zentralen Ausländerbehörde und eine Aufnahme in den
Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen. Durch das Amt für Jugend, Familie und
Bildung sowie die beauftragten Vormünder ist auf eine fristgerechte Asylantragsstellung rechtzeitig
vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres zu achten.
Durch die Zentrale Ausländerbehörde Chemnitz erfolgt die Verteilung auf die Landkreise und
kreisfreien Städte unter Beachtung des Verteilungsschlüssels und der Quotenerfüllung der
kommunalen Ebenen. Ein Verbleib der Jugendlichen in Leipzig zur Sicherung des begonnenen
Integrationsprozess kann dabei angestrebt werden, muss aber nicht zwingend in allen Fällen
erfolgen. Dies hängt unter anderem an bestehenden familiären Verbindungen und an verfügbaren
Unterbringungskapazitäten des Sozialamtes. D.h. die Verteilungszuständigkeit der Zentralen
Ausländerbehörde bleibt auch bei diesen jungen volljährigen Asylbewerbern bestehen. Eine
Zuweisung nach Leipzig wird im Einzelfall geprüft.
Mit der Zuweisung bestehen je nach Status bei Bedürftigkeit die Leistungsansprüche nach dem
AsylbLG bzw. dem SGB II.
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