Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1056988.pdf
Größe
170 kB
Erstellt
23.03.16, 12:00
Aktualisiert
01.07.16, 09:51

öffnen download melden Dateigröße: 170 kB

Inhalt der Datei

Dienstberatung des Oberbürgermeisters Informationsvorlage Nr. VI-DS-02524 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters Jugendhilfeausschuss Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Unterbringung unbegleiteter, minderjähriger Ausländer in Leipzig Die Information wird zur Kenntnis genommen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant 1 Ausgangslage Die Zahl der Flüchtlinge, die in Deutschland Schutz suchen, ist in den Jahren 2013 bis 2015 auch aufgrund der zunehmenden, mit Gewalt ausgetragenen Konflikte in der Welt rasant angestiegen. Krieg, Verfolgung, Hunger, Mord, Folter und der Verlust der Angehörigen vertreiben Kinder und Jugendliche oft aus ihrer Heimat. Sie sind häufig durch die Erlebnisse dort und auf der Flucht traumatisiert. Unter Umständen haben sie nie ein Leben in Sicherheit und Normalität, mit regelmäßigem Schulbesuch und ohne wirtschaftliche Not, erlebt. Sie fliehen wegen der Perspektivlosigkeit oder wegen der völligen Zerstörung ihrer Lebensgrundlage. Sie erhoffen sich in Deutschland eine Perspektive für die Zukunft, Frieden, Sicherheit und Schutz vor Verfolgung. Die Betreuung und Unterstützung unbegleitet nach Deutschland kommender, minderjähriger Ausländer aus Kriegs- und Krisengebieten stellt auch für die öffentlichen Träger der Jugendhilfe eine besondere Herausforderung dar. Zu Beginn des Jahres 2015 zeichnete sich ab, dass das klassische Inobhutnahmeverfahren nach dem SGB VIII für die Zahl der in Deutschland ankommenden, unbegleiteten minderjährigen Ausländer nicht mehr umsetzbar war. Nach geltendem Recht war das Jugendamt für die Inobhutnahme und weitere Hilfen zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der unbegleitete minderjährige Ausländer erstmals aufgegriffen wurde. Vor diesem Hintergrund waren die Jugendämter, welche an bestimmten Einreiseknotenpunkten liegen, besonders stark belastet. Daraus ergaben sich erhebliche Schieflagen, die durch die betroffenen Jugendämter nicht mehr zu handhaben waren. Zum Vergleich: zum 31.05.2015 befanden sich in Sachsen insgesamt 141 unbegleitete Minderjährige in Obhut der Jugendämter, in Bayern waren es zum gleichen Zeitpunkt 8.329. Im Oktober 2015 wurde daraufhin das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher durch den Bundestag beschlossen. Dieses regelt die Einführung einer gesetzlichen bundesweiten Aufnahmepflicht der Länder, die eine am Kindeswohl und dem besonderen Schutzbedürfnis unbegleitet einreisender ausländischer Kinder und Jugendlicher ausgerichtete Versorgung in Deutschland ermöglicht. Maßstab hierfür ist ein landesinternes und bundesweites Verteilungsverfahren, der sogenannte „Königsteiner Schlüssel“. Der Königsteiner Schlüssel setzt sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen (Wirtschaftskraft) und zu einem Drittel aus der Bevölkerungszahl der Länder zusammen. Danach ergibt sich anteilig für Sachsen eine Quote von 5,1 %, innerhalb Sachsens für Leipzig eine Verteilquote von 13,5 %. Bei der landesinternen Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer ist die anteilige Berücksichtigung der Wirtschaftskraft nicht erforderlich, da die aufgewendeten Leistungskosten durch die überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet werden. Das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher wird seit dem 01.11.2015 umgesetzt. 2 Entwicklung in Leipzig Als Planungsgrundlage wurde im Amt für Jugend, Familie und Bildung (AfJFB) zunächst die auf der Basis der bundesweiten Zahlen des Jahres 2013 errechnete Zahl von unbegleiteten minderjährigen Ausländern in Höhe von 200 zu versorgenden Jugendlichen verwendet. In der durch den Sächsischen Städte- und Gemeindetag (SSG) versandten Konzeption des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) zur Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer wurde mit 1.308 unbegleiteten Minderjährigen für Sachsen kalkuliert. Bei einer Verteilquote für Leipzig-Stadt von 13,5 % wären das knapp 170 unbegleitete minderjährige Ausländer für Leipzig. Diese Zahl musste im Zuge steigender Zuwanderungszahlen im Verlauf deutlich nach oben korrigiert werden. Auf der Grundlage der aktuellen Flüchtlingszahlen (Stand 31.05.16) ist Sachsen verpflichtet, im Jahr 2016 3.176 unbegleitete minderjährige Ausländer aufzunehmen, die Stadt Leipzig hat nach dem aktuellen Schlüssel die Aufnahme und Betreuung von 13,5 %, d.h. 430 unbegleiteten Minderjährigen zu sichern. 1 Sachsen hat aktuell jedoch erst 2.324 unbegleitete Ausländer aufgenommen, so dass die Stadt Leipzig mit aktuell 371 Fällen im Landesvergleich deutlich über Quote liegt. Auch der Verlauf der Aufnahmen in den letzten 11 Monaten zeigt deutlich, dass die Schätzungen durch die Realität schnell übertroffen wurden: 500 Summe aller ION in Einrichtungen 450 442 Summe aller ION bei geeigneten Personen 400 in stationären Hilfen (§§ 33, 34, 35a stat., 41 SGB VIII) 350 Summe bearbeiteter Fälle zum Stichtag 308 415 390 390 392 381 382 154 127 100 161 162 116 104 106 103 371 300 250 192 200 150 119 100 56 50 16 8 0 20 12 8 0 28 21 7 119 105 84 118 105 198 126 118 148 125 117 143 124 123 150 127 115 54 44 21 0 30.06.2015 31.07.2015 31.08.2015 30.09.2015 31.10.2015 31.11.2015 30.12.2015 03.01.2016 31.01.2016 29.02.2016 31.03.2016 30.04.2016 31.05.2016 Entwicklung des Fallbestandes umA vom 30.06.2015 bis 31.05.2016 Ungesteuerte Zugänge aus dem Freistaat Bayern und den Bundesländern Berlin und Bremen sowie zeitlich versetzte Entscheidungen zur Verteilung von November 2015 bis März 2016 hatten einen enormen Fallzahlanstieg zur Folge. Nach wie vor kommen unbegleitete Minderjährige aus abgebenden Bundesländern in Leipzig im „Drehkreuz“ und der „Neuen Not“ an, welche trotz derzeitiger Quotenüberschreitung der Stadt Leipzig aufgrund von Verteilhindernissen nicht zur Verteilung angemeldet werden können. Seit 01.11.2015 ist das bundes- und landesweite Verteilungsverfahren umzusetzen. Die Sozialarbeiter des Fachdienstes umA im Allgemeinen Sozialdienst (ASD) prüfen für jeden unbegleiteten Minderjährigen die Möglichkeit der Verteilung. Bestehen keine Hindernisse, ist durch die tägliche Meldung die Information zur Zahl unbegleiteter minderjähriger Ausländer an das Bundesverwaltungsamt sowie die namentliche Anmeldung der Jugendlichen zur Verteilung an das Sächsische Ministerium für Soziales sichergestellt. Nach Erteilung des Zuweisungsbescheides durch die Landesstelle werden die zu verteilenden Jugendlichen zeitnah an das aufnehmende Jugendamt übergeben. Da Sachsen aktuell die Zahl aufzunehmender Jugendlicher nach Landesschlüssel nicht erfüllt, erfolgen die Übergaben ausschließlich innerhalb des Landes Sachsen. 3 Betreuungsbedarf Für die Umsetzung des Gesetzes werden die bereits betreuten minderjährigen Ausländer als Bestand in die Verteilungsquote mit eingerechnet. Zum 31.12.2015 lag das Fallaufkommen bei 393 Fällen, womit Leipzig die zugewiesene Quote der Betreuung von umA erfüllt hatte. Die unbegleiteten minderjährigen Ausländer wurden vorrangig in Einrichtungen nach §§ 42 und 42a SGB VIII, in stationären Wohngruppen nach § 34 sowie bei geeigneten Personen betreut. Nach Prognose des SMS und BVA vom Mai 2016 ist für das Jahr 2016 für Leipzig mit 430 umA zu rechnen. Diese Entwicklung stellt die Stadt Leipzig und die freien Träger der Hilfen zur 2 Erziehung vor enorme Herausforderungen bei der Schaffung ausreichender Kapazitäten, bei der Etablierung fachlich fundierter Betreuungs- und Integrationskonzepte sowie beim Einsatz von geeignetem Personal in einem vergleichsweise sehr engen Zeitfenster. Im Jahr 2015 wurden 113 stationäre Plätze für umA nach § 34 SGB VIII in Leipzig neu geschaffen, mit Stand 31.05.2016 befinden sich bis Ende 2016 weitere 297 Plätze im Aufbau oder in Planung. Unter Berücksichtigung des Erreichens der Volljährigkeit sowie der Weiterreisen eines Anteils der umA werden mit Eintreten der durch das SMS prognostizierten Fallzahlen über die bisherige Angebotsplanung hinaus weitere Platzkapazitäten erforderlich. Zusätzlich ist die Leistung der Inobhutnahme nach §§ 42 und 42a ff. SGB VIII ausreichend sicher zu stellen. Hier wird von einer zusätzlichen Kapazität von bis zu 48 dauerhaften Plätzen mit einem Bedarf an Betreuungspersonal von ca. 31 VzÄ ausgegangen. Aufgrund der aktuellen Fallzahlentwicklung kann die konzeptionell gewünschte integrative Unterbringung derzeit nicht gesichert werden. Daher wird vorübergehend auch die Nutzung von Angeboten ausschließlich für unbegleitete minderjährige Ausländer notwendig. Bei Stabilisierung der Zugänge unbegleiteter minderjähriger Ausländer sollen diese Angebote sukzessive in integrative Wohn- und Betreuungskonzepte überführt werden. 4 Aufbau von Betreuungsangeboten nach §§ 34, 35a SGB VIII, Planungsstand 31.05.16 Das Amt für Jugend, Familie und Bildung (AfJFB) steht als öffentlicher Jugendhilfeträger nach §80 SGB VIII in der Pflicht, ausreichende Kapazitäten zur Betreuung für unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche bereit zu stellen. Sofern die freien Träger keine ausreichenden Platzkapazitäten zur Verfügung stellen können, ist dies durch den öffentlichen Träger zu tun. Die Betreuungskapazitäten beziehen sich auf Leistungen nach §§ 42 und 42a ff., SGB VIII (Inobhutnahme und vorläufige Inobhutnahme) sowie Betreuungsangebote im Kontext stationärer Wohnformen oder von Pflegefamilien (Gastfamilien). In der aktuellen Situation des Angebotsaufbaus im Bereich der Hilfen zur Erziehung sind große Schwierigkeiten bei der Erschließung geeigneter Immobilien für Wohngemeinschaften zu verzeichnen. I.d.R. werden Objekte mit einem hohen Sanierungsaufwand angeboten und vermittelt, oft handelt es sich um länger leerstehende, häufig unter Denkmalschutz stehende Mietshäuser im Stadtgebiet Leipzig. Die Maßgabe der Sächsischen Bauordnung, wonach die Betreuungseinrichtungen der Jugendhilfe dem Antragsverfahren für Nutzungsänderung als Sonderbauten unterliegen, führt im Weiteren zu erheblichen Kosten- und Zeitaufwendungen, sowohl im Verfahren selbst, als auch bei der Sanierung der Objekte. Die Schaffung der notwendigen zusätzlichen Kapazitäten für die Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Ausländer ist für alle Beteiligten eine enorme Herausforderung. Das AfJFB betreibt zur Betreuung von umA nach erfolgter Inobhutnahme Interimsobjekte nach §§ 42, 42a ff. SGB VIII in eigener Trägerschaft. Die Erfordernis hoher Kapazitäten dieser Objekte ergibt sich daraus, dass die Angebote nach § 34 SGB VIII durch die Leistungsanbieter nicht so schnell wie benötigt zur Verfügung gestellt werden können. Kapazitäten Angebotsaufbau UMA Träger Einrichtung AfJFB - OFT Mühlholz/Interim Inobh. Prinz-Eugen-Str. AfJFB / Interim Inobhutnahme Leonhardt-Frank-Straße AfJFB / Interim Inobhutnahme Andromedaweg 27 AfJFB / Interim INobhutnahme SBH Friederikenstr. AfJFB/ Interim Inobhutnahme G.-Schumann-Str. 407 AfJFB / Interim Inobhutnahme Kröbelstraße Gesamt Stand 31.05.2016 § 42 geplante und aktive Kapazitäten je Monat 2017 Jan 16 Feb16 Mär16 Apr 16 Mai 16 Jun 16 Jul 16 Aug 16 Sep 16 Okt 16 Nov 16 Dez 16 I/17 48 48 48 48 48 48 24 0 0 0 0 0 0 36 36 36 36 36 36 36 36 36 36 36 36 48 48 0 48 48 48 48 0 0 0 0 0 60 Umbau durch SBH in § 34 28 0 0 51 51 51 51 51 51 192 132 112 132 132 132 108 87 87 87 87 87 51 Kapazitätsentwicklung Inobhutnahmeeinrichtungen nach §§ 42, 42a SGB VIII Planung und Aufbau von Betreuungsplätzen nach § 34 SGB VIII ist in der nachfolgenden Tabelle aufgezeigt. Zum jetzigen Zeitpunkt sind ca. 464 Plätze zur Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern bis 2017 in Umsetzung und Planung. 3 Der Aufbau der benötigten stationären Plätze § 34 SGB III wird stufenweise erfolgen und ist im Wesentlichen vom Vorhandensein bzw. dem Aufbau geeigneter Objekte abhängig. Mit Stand 31.05.16 werden von 12 Leistungsanbietern 132 Plätze vorgehalten. 9 Leistungsanbieter befassen sich mit dem Aufbau weiterer 165 Plätze bis zum Jahresende 2016. Kapazitäten Angebotsaufbau UMA Träger VKKJ Caritas Outlaw gGmbH / amb. BBW PS Schauplatz KMV Sachsen Institut Lothar Kannenberg BBW Lucky Punch gGmbH Outlaw gGmbH / amb. Caritas hope/shelter gGmbH Plan L. Menschenskinder gGmbH Outlaw gGmbH / amb. SEB SEB PS Schauplatz PS Schauplatz FAW / amb. FAW / amb. Frau Czapalla IB SBH / Verselbständ.-wohnen SBH Outlaw gGmbH Lucky Punch gGmbH Diakonie Zwergenland gGmbH Malteser VKKJ, integrativ VKKJ, integrativ IB Diakonie (Beleg. Leipzig/LK Leipzig Träger: n.n. / Malios (n.n. bestätigt) Träger: n.n./Malios (n.n. bestätigt) Träger: n.n. ./Malios (n.n.bestätigt) Träger: n.n. Ulf ADAM, Aktion 99-Pfennig Volkssolidarität Leipzig Gesamt Stand: 31.05.2016 § 34 2016 geplante und aktive Kapazitäten je Monat 2017 Einrichtung Jan 16 Feb 16 Mrz 16 Apr 16 Mai 16 Jun 16 Jul 16 Aug 16 Sep 16 Okt 16 Nov 16 Dez 16 I/17 II/17 II/17 IIII/17 verschieden 13 13 13 13 13 13 13 13 13 13 13 13 13 13 13 13 St. Hilarius Grünau 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 Zschochersch.Str./Integ. 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 Knautnaundorfer Straße 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 Prager Straße/ Interim 12 12 12 12 12 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Breisgaustr. 53 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 Sportschule E.-Braun LFB Sachsen 20 20 20 20 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 Knautnaundorfer Str. 22 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 Haus Seelis/Nordsachsen 14 14 14 14 14 14 14 14 14 14 14 14 14 14 14 14 Stuttgarter Allee/Inte. 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 Markleeberg 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 Wurzner Str. 67 9 9 18 18 18 18 18 18 18 18 18 18 18 18 18 Torgauer Str. 20 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 Gothaer Str. 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 Voigtstraße 11 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 Container / Dieskaustr. 0 0 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 Riebeckstraße 0 0 22 22 22 22 22 22 22 22 22 22 Delitzscher Straße 7a 0 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 Hamburger Str. 14 0 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 Bertha Str. 14 0 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 Essner Str. 0 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 Wurzner Straße 137 b 0 13 13 13 13 13 13 13 13 13 Gorkistraße 0 0 0 14 14 14 14 14 14 14 Friederikenstraße, Haus D/EFH 0 0 0 0 0 3 3 3 3 3 Friederikenstraße, Haus B 0 0 0 0 0 32 32 32 32 32 Lange Straße 25 0 0 0 0 13 13 13 13 13 13 Coppistraße 19 0 0 0 10 10 10 10 10 10 Merseburger Str. 54 0 8 8 8 8 8 8 8 an der Bahn 26 6 6 6 6 6 6 6 6 Salomonstr. 20 14 14 14 14 14 Getreidegasse 5 5 5 5 Reclamstraße 4 4 4 4 Klingenthaler Str. 20 20 20 20 Borsdorf/A.-Bebel-Str.8 16 16 16 16 Clara-Wieck-Str./Stöckelstr. 40 40 40 40 Clara-Wieck-Str./ Stöckelstr. 40 40 40 40 Götheburger Str. /Tauchaer Str. 10 10 10 10 Zittauer Str. 2a 16 16 16 16 Georg-Schumann-Straße 153 16 16 16 16 Bernhard-Göring-Straße 114 125 127 140 132 136 184 197 203 225 248 297 464 464 464 464 Kapazitätsentwicklung stationäre Wohnformen nach § 34 SGB VIII Über die Schaffung von Plätzen in Wohngemeinschaften hinaus werden weitere Unterbringungsmöglichkeiten über die Leistung des betreutes Einzelwohnen nach § 34 SGB VIII durch freie Träger der Jugendhilfe erschlossen, die den zum Teil hohen Grad an Selbstständigkeit der Jugendlichen bedarfsgerecht unterstützen. Große Resonanz in der Leipziger Bevölkerung fanden Veranstaltungen des Amtes für Jugend, Familie und Bildung, in denen das Konzept der Gastfamilie vorgestellt und für die Bereitschaft Leipziger Familien, unbegleitete ausländische Jugendliche aufzunehmen, geworben wurde. An den vier bisherigen Informationsveranstaltungen des Amtes haben ca. 350 Interessierte teilgenommen. Über 60 potentielle Gastfamilien haben sich bisher gemeldet. Im Januar, Februar und Mai 2016 fanden die ersten Schulungen von je 15 bis 25 Gasteltern statt. Fünf Minderjährige leben bereits in Gastfamilien. Weitere sechs Vermittlungen laufen. Zukünftig sollen Schulungen monatlich angeboten werden. 5 Personalkonzept Für alle unbegleiteten minderjährigen Ausländer wird eine kindeswohlgerechte Unterbringung, Versorgung und Betreuung gewährleistet. Die Aufgabenerfüllung erfordert zusätzliche personelle Ressourcen für die Durchführung der Inobhutnahmen, das Clearingverfahren sowie Einsatz und Steuerung notwendiger Hilfen zur Erziehung durch Sozialarbeiter/innen des ASD, für die gesetzliche Vertretung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer durch Mitarbeiter/innen des 4 Bereichs Amtsvormundschaften, für den Pflegekinderdienst, für die Schaffung notwendiger Strukturen im AfJFB in den Bereichen Planungs- und Fachaufsicht / Angebotsaufbau sowie Wirtschaftlicher Jugendhilfe zur Abrechnung der Leistungen. Die Einrichtung notwendiger zusätzlicher Stellen erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der Ratsversammlung vom 28.10.2015. Für die Betreuungsleistung in Einrichtungen ist es nach dem Erlass des SMS vom 25.09.2015 möglich, anteilig Personal durch geeignete Personen mit angrenzender bzw. fachfremder Qualifikation zu besetzen. Nach aktuellen Erfahrungen fordert die Landesbehörde im Rahmen der Betriebserlaubniserteilung für diesen Personalpool die Verpflichtung einer anzustrebenden Fachkraftqualifikation. In den vom Amt für Jugend, Familie und Bildung betriebenen Einrichtungen nach § 42, 42a ff. SGB VIII sind multiprofessionelle Teams tätig, in denen sich Kompetenzen unterschiedlicher beruflicher Ausrichtung und persönlicher Eignung gewinnbringend ergänzen. Spezialisierter Fachdienst umA des ASD Im Allgemeinen Sozialdienst wurde seit 01.11.2015 sukzessive ein spezialisierter Fachdienst umA mit zunächst neun Sozialarbeitern, einer Sachgebietsleiterin, einer Schreib- und Verwaltungskraft sowie einer Mitarbeiterin für Statistik und Verteilverfahren aufgebaut. Weitere zwei Stellen für Sozialarbeiter befinden sich derzeit im Besetzungsverfahren. Der Sachgebietsleiterin obliegt neben der Dienst- und Fachaufsicht für die im Team tätigen Sozialarbeiter auch die der in den Interimseinrichtungen beschäftigten Fachkräfte und anderen Mitarbeiter, die für die Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer zuständig sind. Die bisher durch den KJND geführte Statistik für unbegleitete minderjährige Ausländer einschließlich der Meldungen an das Statistische Landesamt Kamenz wurde zum 01.02.2016 an den Fachdienst umA übergeben. Auch die Koordination der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Inohutnahmeeinrichtungen und Wahrnehmung der Schnittstellenfunktion zwischen dem Fachdienst umA, den Einrichtungen sowie weiteren relevanten Abteilungen des AfJFB wurde neu definiert. Der Fachdienst umA des ASD besitzt eine uneingeschränkte Handlungspflicht für die Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Ausländer. Der Gesetzeswortlaut des § 42 SGB VIII setzt bei Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern keine individuelle Kindeswohlgefährdung voraus, die Feststellung der unbegleiteten Einreise reicht aus. Die entsprechende Dienstanweisung formuliert es wie folgt: „Das Ziel der Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer besteht in der Sicherstellung der Persönlichkeitsrechte, der Integrität, des Rechtsstatus, des Rechts auf Förderung ihrer Entwicklung und der sozialen Integration sowie der Vermeidung von Benachteiligung, Ausgrenzung und Stigmatisierung.“ Die Fallarbeit der Sozialarbeiter des Fachdienstes umA erfolgt in mehreren Handlungsschritten: (1) Inobhutnahme Das Verfahren beginnt auf der Grundlage von Informationen über festgestellte unbegleitete minderjährige Ausländer durch die unterschiedlichsten Behörden und Institutionen (Polizeidirektion, Bundespolizei, Krankenhäuser etc.). Dieses trifft bei Selbstmeldern oder bei der Übergabe durch Dritte ebenfalls zu. Der Fachdienst umA sichert im Zusammenwirken mit dem Kinder- und Jugendnotdienst die vorläufige Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer. Im Rahmen eines intensiven Erstgesprächs werden Herkunft, Alter und persönliche Daten des Jugendlichen, seiner Eltern sowie naher Angehöriger erhoben. Optionen für die weitere Betreuung des Jugendlichen, z.B. durch Erwachsene der Fluchtgemeinschaft, werden geprüft. Die notwendige medizinische Erstversorgung des Jugendlichen wird im Bedarfsfall sichergestellt. Entsprechend der gesetzlichen Regelung erfolgen durch den Fachdienst die Meldungen aller vorläufig in Obhut genommenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen an das Bundesverwaltungsamt sowie die Sächsische Landesstelle zur Verteilung. Im Einzelfall kann bei Feststellung naher Familienangehöriger im Bundesgebiet, aber auch aus gesundheitlichen Gründen die Entscheidung über den Ausschluss vom bundesweiten Verteilungsverfahren getroffen 5 werden. (2) Alterseinschätzung Der Fachdienst hat bei Zweifeln an der Minderjährigkeit die Verantwortung, im Rahmen der Amtsermittlung zu prüfen, ob der unbegleitete minderjährige Flüchtling tatsächlich das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Dies kann sowohl mit sozialpädagogischen Mitteln im Rahmen einer Inaugenscheinnahme sowie eines strukturierten Gesprächs erfolgen, alternativ kann eine gutachterliche ärztliche Stellungnahme veranlasst werden. Die Inaugenscheinnahme wird durch 2 Sozialarbeiter in Anwesenheit eines Dolmetschers durchgeführt und schriftlich dokumentiert. Anhand der festgestellten Kriterien wird das Alter bestimmt. In Grenzfällen ist vom spätest möglichen Geburtsdatum des geschätzten Jahres (31.12.) auszugehen und dies festzulegen. Das Jugendamt kann autonom im Verfahren einer Inobhutnahme eine Alterseinschätzung durchführen. Für die Alterseinschätzung gibt es bundesweit keine anerkannten Verfahren, das AfJFB orientiert sich an den Empfehlungen des Bundesfachverbandes umbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge e.V.. (3) Clearingverfahren Mit Vorliegen der Entscheidung des Landes über den Verbleib eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers in der Zuständigkeit der Stadt Leipzig wird ein Vormund für den Jugendlichen eingesetzt sowie die gesetzlich vorgeschriebene medizinische Erstuntersuchung durchgeführt. Im Rahmen des Clearingverfahrens erfolgt eine vertiefte sozialpädagogische Prüfung der Situation des Jugendlichen. Gemeinsam mit dem Jugendlichen und seinem Vormund wird auf der Grundlage der familiären Vorgeschichte und der aktuellen Situation eine geeignete Perspektive entwickelt, diese umfasst neben dem weiteren Aufenthalt auch die schulische und berufliche Entwicklung des Jugendlichen. (4) Hilfeplanverfahren Die Sozialarbeiter des Fachdienstes umA prüfen gemeinsam mit dem Jugendlichen unter Einbeziehung des Vormunds bedarfsgerecht, welcher Unterbringungs-, Versorgungs-, Betreuungs- und Erziehungsbedarf besteht. Weitere Fachkräfte und andere Professionen werden ggf. einbezogen, das Kindeswohl steht immer im Vordergrund. Das Hilfeplanverfahren kann durch Familienzusammenführung oder die selbstständige Lebensführung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres beendet sein, im Regelfall endet es mit Volljährigkeit des Jugendlichen. Durch den Vormund wird bereits vor Eintritt der Volljährigkeit Antrag auf Asyl beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt. Im Einzelfall kann auch nach Erreichen des 18. Lebensjahres, wie vom SGB VIII vorgesehen, Hilfe für Junge Volljährige gewährt werden. Die unterschiedlichen Fallkonstellationen, die komplexe Rechtsmaterie, die Vielzahl der Beteiligten mit ihren speziell zugewiesenen Zuständigkeiten setzen eine klare Steuerungsverantwortung voraus. Diese beginnt mit der vorläufigen Inobhutnahme und endet mit der Rückführung, der Familienzusammenführung, mit der abgeschlossenen Eingliederung oder der Volljährigkeit. Die Steuerung erfolgt gemäß § 36a i. V. mit den §§ 8a, 42 und 27 ff. SGB VIII durch den Fachdienst umA. Pädagogisches Handeln bewegt sich in der Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Ausländern zwischen in einem Spannungsfeld: Auf der einen Seite stehen die Ansprüche der Sozialpädagogik, Vertrauen herzustellen, Lerngelegenheiten zur sozialen Auseinandersetzung zu geben, Integration zu fördern und Zukunfts- und Lebensperspektiven aufzubauen. Auf der anderen Seite stehen die Regelungen des Ausländer- und Asylrechts, die bei dieser Zielgruppe das Erreichen der genannten pädagogischen Ziele z.B. durch unsichere Verbleibensperspektiven nach Eintritt der Volljährigkeit erschweren. Die Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung in den verschiedenen Phasen setzt eine kooperative, abgestimmte und vernetzte Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Beteiligten voraus. Eine erfolgreiche sozialpädagogische Arbeit erfordert die Entwicklung und den Aufbau eines sozialen Netzwerkes im Interesse des unbegleiteten minderjährigen Ausländers. Es bildet die Grundlage für eine soziale Integration und individuelle kindgemäße Entwicklung. Dieses Netzwerk zu entwickeln, auszubauen und zu pflegen liegt primär in der Verantwortung des Teamleiters. 6 Um insbesondere für die Phase des Clearingverfahrens Bedingungen professionell zu gestalten, wird durch den Fachdienst umA in enger Zusammenarbeit mit dem ASD sowie den Interimseinrichtungen ein Konzept für die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern im Rahmen der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII im Objekt „Am Mühlholz“ erstellt, welches im Sommer 2017 vorliegen wird. Die geplante Fertigstellung dieser Einrichtung „Am Mühlholz“ wurde auf Oktober 2017 datiert. Anmerkung: Es war ausdrücklicher Wunsch des OBM, nicht mehr von einem Clearinghaus zu sprechen. Deshalb wurde von der Formulierung „Konzept für das Clearinghaus“ abgesehen. Das Konzept wird erst im Sommer 2017 vorliegen, da der Umbauprozess den Inhalt des Konzeptes maßgeblich beeinflussen. 6 Schulische, berufliche und gesellschaftliche Integration Wesentlich für eine gelingende Integration der unbegleiteten minderjährigen Ausländer ist die Einbindung der jungen Menschen in ein schulisches Umfeld bzw. eine berufliche Ausbildung. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diese zum großen Teil zwischen 16 und 18 Jahren alt sind und sehr unterschiedliche Bildungsbiographien und Voraussetzungen mitbringen. Ein einheitlicher Weg der Integration ist aus diesem Grund für diese Zielgruppe nicht zu gehen. Alle Kinder und Jugendlichen unterliegen, sobald sie in Deutschland registriert sind, der gesetzlichen Schulpflicht. Der Freistaat hat mit seiner Konzeption zur schulischen Integration von Kindern mit Migrationshintergrund und den zugehörigen Unterstützungsstrukturen gute Rahmenbedingungen geschaffen, um Schüler/-innen systematisch in Regelklassen zu integrieren. Im Unterrichtsfach Deutsch als Zweitsprache (DaZ) lernen die Schülerinnen und Schüler Grundlagen der Alltags- und Bildungssprache. Unterrichtet wird auf der Grundlage eines Lehrplanes, der das Fach in drei Etappen gliedert. In einer ersten besonderen Bildungsberatung wird über die Aufnahme in eine solche Vorbereitungsklasse entschieden. In der ersten Etappe erwerben die Schülerinnen und Schüler allgemeinsprachliche mündliche und schriftliche Sprachkompetenzen. In der zweiten Etappe lernen die Schülerinnen und Schüler weiterhin Deutsch in der Vorbereitungsklasse. Hinzu kommt die schrittweise Teilnahme am Fachunterricht der Regelklasse. Die Bildungsberatung wird während dieser beiden Etappen des DaZ-Unterrichtes fortgesetzt. Nach Abschluss der Vorbereitungsklasse schließt sich die Vollintegration in eine Regelklasse zur Fortsetzung der Schullaufbahn an. Dies kann in den Schularten Grundschule, Mittelschule oder Gymnasium erfolgen. Bei Bedarf kann zusätzlich zum Unterricht eine sprachliche Förderung im Rahmen der dritten Etappe wahrgenommen werden, die schullaufbahnbegleitend an allen Schulen unterrichtet wird. Ziel ist die individuelle Förderung von Deutsch als Bildungssprache oder in Fächern, die für den Schulabschluss wichtig sind. Speziell für 16- bis unter 18-jährige Migrantinnen und Migranten stehen Vorbereitungsklassen an Beruflichen Schulzentren zur Verfügung. Hier stehen der Erwerb von Sprachkompetenzen und berufspraktische Aspekte im Vordergrund, deren Ziel der Anschluss einer berufsvorbereitenden Maßnahme (BVJ), eines studienqualifizierenden Studiengangs, einer Ausbildung oder eines Studiums ist. Sollten im Einzelfall Voraussetzungen zur Integration in den DaZ-Klassen und im Regelschulbesuchssystem nicht vorliegen, z.B. aufgrund fehlender Schulbesuchsmöglichkeiten in Kriegsgebieten und während längerer Zeiten der Flucht, müssen für die Jugendlichen Wege außerhalb des klassischen Schulbesuchs zum Erlernen der deutschen Sprache und zum Erwerb eines Bildungs- und Berufabschlusses gefunden werden. Hier sind gemeinsam mit den Bildungspartnern weiterführende (Aus-)Bildungsmöglichkeiten abzustimmen, um den Zugang zum Arbeitsmarkt und damit zu gesellschaftlicher Teilhabe zu ermöglichen. Erste Gespräche zwischen Agentur für Arbeit und dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus wurden bereits durchgeführt, um in gemeinsamer Verantwortung geeignete Maßnahmen für über 18-jährige Migrantinnen und Migranten zu entwickeln. 7 Hinsichtlich der beruflichen Integration sind die persönlichen Voraussetzungen entscheidend dafür, welche Wege für den Jugendlichen individuell möglich sind. Liegen Schulabschlüsse und sogar erste berufliche Erfahrungen vor, so sollte der Weg über die sprachliche in die berufliche Ausbildung führen (z. B. Assistierte Ausbildung (ASA), Vorrang duale Ausbildung (VdA)). Im Falle fehlender schulischer Vorbildung sollen Maßnahmen der beruflichen Orientierung mit vorrangig praktischen Anteilen genutzt werden, um eine Einmündung direkt in Erwerbstätigkeit (Helferbereich) oder über modulare begleitende Ausbildungen zu gewährleisten (z. B. Berufsvorbereitende Maßnahmen (BvB), Einstiegsqualifizierung (EQ)). Für diese Integrationsleistung werden weitere innovative Modelle notwendig sein, die von den klassischen Regelinstrumenten der Agentur für Arbeit abweichen. Auch hierzu gibt es erste Regionalworkshops mit dem Jobcenter und der Agentur für Arbeit bzw. den Kammern. Der Fachdienst umA des Allgemeinen Sozialdienstes sichert gemeinsam mit den betreuenden Einrichtungen und Netzwerkpartnern die Zugänge zur gesellschaftlichen Integration für die Jugendlichen. Partner für die gesellschaftliche Integration der umA sind z.B. Beratungsstellen, zielgruppenbezogene Arbeitskreise und Sportvereine. Entsprechende Netzwerkstrukturen werden vom Fachdienst umA des ASD aktiviert und kontinuierlich ausgebaut. Intensive Kooperationsbeziehungen werden zum Flüchtlingsrat Leipzig e.V. gepflegt. Durch das Patenschaftsprogramm des Flüchtlingsrates Leipzig e.V. erhalten die umA neben der Alltagsbegleitung (z.B. Einkaufshilfe) gezielt Unterstützung in den Bereichen Kultur- und Stadtvorstellung (z.B. Stadtbesichtigungen), beim Spracherwerb (z.B. in Form regelmäßiger Treffen zum Erlernen und Anwenden der deutschen Sprache), bei der Suche nach passenden Vereinen für sportliche, musische oder sonstige Aktivitäten. Weiterhin wird für die über 18-jährigen lebenspraktische Unterstützung beim Bezug eines eigenen Wohnraums gegeben. Außerdem bietet der Flüchtlingsrat im Rahmen seines Programms „Integration durch Bildung“ Förderunterricht für die Minderjährigen an. Das Projekt richtet sich besonders an Migranten und Migrantinnen sowie umA, die aufgrund ihres Alters und ihrer fehlenden Schulbildung in keine Regelschule mehr integriert werden können. Der Unterricht bereitet sie auf den Besuch der Abendmittelschule vor und begleitet parallel die Schulausbildung. Gleichzeitig erhalten die umA bei Bedarf regelmäßig Förderunterricht bzw. Hausaufgabenhilfe. Das Quartiersmanagement Grünau baut ein „Netzwerk Migration / Integration in Grünau“ auf. Das AfJFB steht in einem engen Austausch mit dem Quartiersmanagement und ist an diesem Projekt beteiligt. Dadurch kann auf stadtteileigene Ressourcen und Netzwerke zurückgegriffen werden, die für die umA eine gute Grundlage für eine gelingende Integration schaffen. 7 Kosten der Unterbringung und Betreuung Die Investitionskosten für den Aufbau der Inobhutnahme- und Betreuungseinrichtungen werden gegenwärtig überwiegend durch den Freistaat finanziert. In der Konzeption des Freistaates wurden 60 Mio. Euro für die Jahre 2015 und 2016 ff. für die sächsischen Gebietskörperschaften benannt, die über die Förderrichtlinie Investitionen Jugendhilfe beim KSV beantragt werden können. Die Stadt Leipzig wird diese Mittel abrufen und zur Schaffung zusätzlicher Unterbringungskapazitäten in kommunaler und freier Trägerschaft nutzen. Zu den anfallenden Betreuungsleistungen zählen die Leistungen nach §§ 33, 34 SGB VIII, Inobhutnahme und vorläufige Inobhutnahme nach §§ 42 und 42a ff. SGB VIII (mit Umsetzung des Gesetzes ab 2016), Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII, Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII sowie für den Einzelfall geeignete ambulante Betreuungsleistungen. Die im Rahmen der Leistungserbringung auftretenden Kosten werden über ein bundesweites Verteilungsverfahren auf alle Bundesländer umgelegt. Kostenerstattungspflichtig sind die überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 89d Abs. 3 SGB VIII). Zuständige Bundesbehörde ist das Bundesverwaltungsamt in Köln. Um die Betreuung der erwarteten unbegleiteten minderjährigen 8 Ausländer sicherstellen zu können, ist eine auskömmliche Finanzierung bzw. Erstattung der Betreuungs- und Unterbringungskosten nach § 89d SGB VIII durch die Landesstelle zu sichern. 8 Übergang in Volljährigkeit – Schnittstelle zum Sozialamt der Stadt Leipzig Wird ein umA absehbar volljährig, so wird im Hilfeprozess bereits geprüft, ob Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII zu gewähren sind. Es handelt sich dabei stets um eine Einzelfallentscheidung. Parallel dazu wird angestrebt, dass jeder umA einen Paten erhält, der ihn auf dem Weg des „Ankommens“ begleitet und beim Eintritt der Volljährigkeit so eine wichtige Bezugsperson darstellt. Der Flüchtlingsrat Leipzig e.V. bietet ein Patenschaftsprogramm an. Im Rahmen dessen akquiriert und betreut er Paten und arbeitet intensiv mit dem Fachdienst umA zusammen. Wenn Jugendliche mit Erreichen der Volljährigkeit nicht im Jugendhilfesystem verbleiben müssen, erfolgt eine Registrierung bei der Zentralen Ausländerbehörde und eine Aufnahme in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen. Durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung sowie die beauftragten Vormünder ist auf eine fristgerechte Asylantragsstellung rechtzeitig vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres zu achten. Durch die Zentrale Ausländerbehörde Chemnitz erfolgt die Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte unter Beachtung des Verteilungsschlüssels und der Quotenerfüllung der kommunalen Ebenen. Ein Verbleib der Jugendlichen in Leipzig zur Sicherung des begonnenen Integrationsprozess kann dabei angestrebt werden, muss aber nicht zwingend in allen Fällen erfolgen. Dies hängt unter anderem an bestehenden familiären Verbindungen und an verfügbaren Unterbringungskapazitäten des Sozialamtes. D.h. die Verteilungszuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde bleibt auch bei diesen jungen volljährigen Asylbewerbern bestehen. Eine Zuweisung nach Leipzig wird im Einzelfall geprüft. Mit der Zuweisung bestehen je nach Status bei Bedürftigkeit die Leistungsansprüche nach dem AsylbLG bzw. dem SGB II. 9