Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1065565.pdf
Größe
3,6 MB
Erstellt
10.06.16, 12:00
Aktualisiert
13.10.16, 09:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Informationsvorlage Nr. VI-DS-02953
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
Rechnungsprüfungsausschuss
Fachausschuss Finanzen
Ratsversammlung
21.09.2016
Information zur Kenntnis
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff
Bericht über die überörtliche Prüfung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 der
Kreisfreien Stadt Leipzig
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
siehe Anlagen
Anlagen:
1 Prüfungsbericht des Sächsischen Rechnungshofes
2 Stellungnahme der Stadt Leipzig
Prüfungsbericht
zur überörtlichen Prüfung
der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012
der Kreisfreien Stadt Leipzig
Eröffnungsbilanz
zum 01.01.2012
der Kreisfreien Stadt Leipzig
Prüfungsbericht gemäß § 131 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 109 Abs. 4 Satz 1
SächsGemO
Januar 2016
Az.: 2-147130000K141-14.3 1/16
Sächsischer Rechnungshof
Schongauerstraße 3
04328 Leipzig
Postfach 10 10 50
04010 Leipzig
Telefon:
Fax:
+49 341 3525-1600
+49 341 3525-1999
E-Mail*:
Internet:
poststelle@srh.sachsen.de
www.rechnungshof.sachsen.de
*
Kein Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente.
6
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungen
Vorblatt
Seite
8
10
I
Vorbemerkungen
11
II
Prüfungsfeststellungen zur Stellungnahme
13
III
Ergebnisse der Prüfung
15
1
Grundlegende Ergebnisse
15
1.1
Prüfungsvermerk der örtlichen Rechnungsprüfung
15
1.2
Internes Kontrollsystem und Dokumentation
15
1.3
Softwareeinsatz im HKR-Bereich
19
1.4
Darstellung von Wertminderungen an Grund und Boden
19
1.5
Nichtaufteilung von AHK
21
1.6
Flurstücke mit einem Buchwert i. H. v. 1 €
22
1.7
Doppelte Aktivierung von Vermögensgegenständen
24
2
Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an solchen
25
2.1
Verpachtete Sportanlagen
25
2.2
Einzelbewertung von Vermögensgegenständen
27
2.3
Nachweis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
28
2.4
Bilanzierung von Grundstücken mit Verkaufsabsichten
29
2.5
Ersatzbewertung von bebauten Grundstücken
31
2.5.1
Wirklichkeitsansatz
31
2.5.2
Nicht korrekter Bodenrichtwert
34
2.5.3
Gemeinbedarfsabschlag
34
2.5.4
Abweichungen der Bruttogrundfläche bzw. des Bruttorauminhaltes bei der
Ersatzbewertung von Gebäuden
35
2.6
Betriebsvorrichtungen
38
2.7
Nutzungsdauer bei Typenbauten
39
7
3
Infrastrukturvermögen
41
3.1
Grund und Boden
41
3.1.1
Grundsatz der wirklichkeitsgetreuen Bewertung
41
3.1.2
Pauschalwerte für ersatzbewertete Flurstücke
45
3.1.3
Pauschalabschlag wegen Altlastenverdachtes
46
3.1.4
Flurstücksgröße
49
3.1.5
Fehlende (Straßen-) Grundstücke
50
3.2
AHK-Bewertung von Straßenaufbauten
52
3.2.1
Aufteilung der Gesamtbaukosten einer Maßnahme auf Abschnitte mit
unterschiedlichen Bauklassen
52
3.3
Ersatzbewertung von Straßenaufbauten
54
3.3.1
Allgemein
54
3.3.2
Vereinfachungsregelungen für die Erstbewertung
54
3.4
Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens, Ingenieurbauwerke
55
3.4.1
Unvollständige Vermögenserfassung
55
3.4.2
Fehlendes wirtschaftliches Eigentum aktiviert
56
3.4.3
Ersatzwerte für Brücken
57
3.4.4
Rückindizierung bei Brücken
58
3.4.5
Bewertung von Lichtsignalanlagen
59
4
Finanzanlagevermögen
62
4.1
Unentgeltliche Widmung von Grundstücken und Gebäuden für die
Kultureigenbetriebe
62
4.2
Gesellschaft A
64
5
Sonderposten
65
5.1
Fehlerhafte Zuordnung von Sonderposten
65
5.2
Unzulässig gebildete Sonderposten
68
5.3
Unvollständiger Sonderposten
71
6
Rückstellungen
72
6.1
Berücksichtigung von Wertaufhellungen
72
6.2
Rückstellungen für Fördermittelrückzahlungen aus
Städtebauförderprogrammen infolge Widersprüchen
Anlagen
Anlage 1 Eröffnungsbilanz
Anlage 2 Personenbezogene Daten (vertraulich)
72
8
Abkürzungen
(Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung)
a. F.
alte Fassung
AfA
Absetzungen für Abnutzung
AHK
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
ALB
Automatisiertes Liegenschaftsbuch
Anl.-Nr.
Anlagennummer
AO
Abgabenordnung
Az.
Aktenzeichen
BBodSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung
von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz)
BewR-E
Entwurf einer Bewertungsrichtlinie zur Erstellung der Eröffnungsbilanz (Stand
29.11.2008)
BFH
Bundesfinanzhof
BGF
Bruttogrundfläche
BRI
Bruttorauminhalt
BRW
Bodenrichtwert
Buchst.
Buchstabe
DA
Dienstanweisung
DFB
Deutscher Fußball Bund
DIN
Deutsches Institut für Normung e. V.
EB
Eröffnungsbilanz
EW
Einwohner
FAQ
Antworten des SMI auf häufig gestellte Fragen in der jeweils geltenden Fassung, vgl. http://www.kommunale-verwaltung.sachsen.de/20408.htm
HKR
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
KrWG bzw. -/AbfG
Kreislaufwirtschafts (-und Abfall) gesetz
n. F.
neue Fassung
Nr.
Nummer
OBM
Oberbürgermeister
RAB
Rechtsaufsichtsbehörde
Rdnr.
Randnummer
RPA
Rechnungsprüfungsamt
SächsEigBG
Gesetz über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches
Eigenbetriebsgesetz)
SächsEigBVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunalen Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung)
SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
SächsKomHVO-Doppik
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik)
SächsKomKBVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassenund Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung)
SächsStrG
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz)
SAKD
Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
SMI
Sächsisches Staatsministerium des Innern
SMF
Sächsisches Staatsministerium für Finanzen
9
SRH
Sächsischer Rechnungshof
SSG
Sächsischer Städte- und Gemeindetag e. V.
TEW
Tausend Einwohner
T€
Tausend Euro
TNr.
Textnummer
VerkFlBerG
Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz)
WertR 2006
Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken (Wertermittlungsrichtlinien)
10
Vorblatt
Kreisfreie Stadt:
Leipzig
Rechtsaufsichtsbehörde:
Landesdirektion Sachsen
Amtliche Einwohnerzahl:1
30.06.2011
525.245
30.06.2012
513.199
30.06.2013
523.719
30.06.2014
535.732
Oberbürgermeister:
Herr Jung
Bürgermeister für Finanzen:
Herr Bonew
Amtsleiterin Stadtkämmerei:
Frau Glöckner
Leiter Rechnungsprüfungsamt:
Herr Hilschenz
HKR-Programm:
DZ-Kommunalmaster Doppik auf der
Basis SAP ECC 6.0 EHP4 (geduldet)
1
Quelle der EW-Daten 2011: Bevölkerungsfortschreibung auf Basis der Registerdaten vom 3. Oktober 1990. EW-Daten 2012 bis 2014: Bevölkerungsfortschreibung auf Basis der Zensusdaten vom
9. Mai 2011.
11
I
Vorbemerkungen
Der SRH hat gemäß § 131 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. §§ 108, 109 SächsGemO die am
15.10.2014 festgestellte Eröffnungsbilanz der Kreisfreien Stadt Leipzig (nachfolgend Stadt)
zum 01.01.2012 (Anlage 1), den Anhang mit Anlagen sowie den Rechenschaftsbericht überörtlich geprüft. Die örtlichen Erhebungen fanden vom 09.02.2015 bis 05.08.2015 mit Unterbrechungen statt. Das abschließende Gespräch wurde am 01.12.2015 unter Teilnahme der
RAB geführt.
Die Prüfung erfolgte in Schwerpunkten und Stichproben. Folglich gibt der Prüfungsbericht
keinen Aufschluss über das gesamte Verwaltungshandeln. Ziel war es, Unrichtigkeiten und
Verstöße zu erkennen, die sich wesentlich auf das vermittelte Bild der Vermögens- und
Schuldenlage in der Eröffnungsbilanz auswirken. Der Prüfung lag das geltende Recht zum
Stichtag der Eröffnungsbilanz zugrunde. Die Folgerungen beziehen sich auf die aktuell geltende Rechtslage. Diesbezügliche Rechtsnormänderungen sind mit a. F. / n. F. kenntlich
gemacht. Die für den Jahresabschluss geltenden Regelungen fanden entsprechend Anwendung (§ 131 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO sowie § 61 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik); auf das
wiederholte Zitieren der Verweisungsnorm wird verzichtet.
Die Ergebnisse der örtlichen Prüfung wurden berücksichtigt. Der Bericht der örtlichen Prüfung enthielt einen eingeschränkten Prüfungsvermerk. Die Vollständigkeitserklärung lag der
örtlichen Prüfung vor.
Der Prüfungsbericht ist innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt dem Stadtrat vorzulegen (§ 131
Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 109 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO). Über dessen Inhalt ist in öffentlicher
Sitzung zu beraten, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner
eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO).
Zu den im Prüfungsbericht unter der TNr. II aufgeführten Feststellungen hat die Stadt innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Prüfungsberichts gegenüber der RAB und dem SRH
Stellung zu nehmen (§ 131 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 109 Abs. 5 SächsGemO). Dabei hat die
Stadt mitzuteilen, ob den Feststellungen Rechnung getragen worden ist oder ob diese noch
erledigt werden. Zu den nicht unter der TNr. II des Prüfungsberichts aufgeführten Feststellungen ist eine Stellungnahme dann erforderlich, wenn die Stadt eine abweichende Auffassung vertritt. Nach Eingang der Stellungnahme wird sich der SRH abschließend gegenüber
der RAB zum Stand der Erledigung äußern. Die RAB wird anschließend den Abschluss der
überörtlichen Prüfung bestätigen. Bei eingeschränkter Bestätigung aufgrund nicht erledigter,
12
wesentlicher Feststellungen wird die RAB die Stadt veranlassen, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
Bei allen Folgerungen unter TNr. III, die eine Berichtigung des Wertansatzes oder das
Nachholen des unterlassenen Wertansatzes fordern, sind diese unter dem Aspekt der
Wesentlichkeit nach § 62 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik im letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss nach § 62 Abs. 1 und 4 SächsKomHVO-Doppik durchzuführen. Auf Grund der Stichprobenprüfung hat die geprüfte Körperschaft gleichgelagerte
Sachverhalte eigenständig zu prüfen und erforderlichenfalls Berichtigungen vorzunehmen.
Datenschutzrechtlich relevante Namen und Bezeichnungen sind verschlüsselt worden. Mit
der Anlage 2, die vertraulich ist, wird die Zuordnung ermöglicht.
13
II
Prüfungsfeststellungen zur Stellungnahme
Die Stadt hat zu den nachfolgenden Feststellungen gemäß § 131 Abs. 4 Satz 1 i. V. m.
§ 109 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO gegenüber der RAB und dem SRH Stellung zu nehmen:
TNr. III 1.3
Softwareeinsatz im HKR-Bereich
TNr. III 1.4
Darstellung von Wertminderungen an Grund und Boden
TNr. III 1.5
Nichtaufteilung von AHK
TNr. III 1.6
Flurstücke mit einem Buchwert i. H. v. 1 €
TNr. III 1.7
Doppelte Aktivierung von Vermögensgegenständen
TNr. III 2.1
Verpachtete Sportanlagen
TNr. III 2.2
Einzelbewertung von Vermögensgegenständen
TNr. III 2.4
Bilanzierung von Grundstücken mit Verkaufsabsichten
TNr. III 2.5.1
Wirklichkeitsansatz
TNr. III 2.5.3
Gemeinbedarfsabschlag
TNr. III 2.5.4
Abweichungen der Bruttogrundfläche bzw. des Bruttorauminhaltes
bei der Ersatzbewertung von Gebäuden
TNr. III 2.6
Betriebsvorrichtungen
TNr. III 2.7
Nutzungsdauer bei Typenbauten
TNr. III 3.1.1
Grundsatz der wirklichkeitsgetreuen Bewertung
TNr. III 3.1.2
Pauschalwerte für ersatzbewertete Flurstücke
TNr. III 3.1.3
Pauschalabschlag wegen Altlastenverdachtes
TNr. III 3.1.4
Flurstücksgröße
TNr. III 3.1.5
Fehlende (Straßen-) Grundstücke
TNr. III 3.2.1
Aufteilung der Gesamtbaukosten einer Maßnahme auf Abschnitte
mit unterschiedlichen Bauklassen
TNr. III 3.3.2
Vereinfachungsregelungen für die Erstbewertung
TNr. III 3.4.1
Unvollständige Vermögenserfassung
TNr. III 3.4.2
Fehlendes wirtschaftliches Eigentum aktiviert
TNr. III 3.4.3
Ersatzwerte für Brücken
TNr. III 3.4.4
Rückindizierung bei Brücken
TNr. III 3.4.5
Bewertung von Lichtsignalanlagen
TNr. III 4.1
Unentgeltliche Widmung von Grundstücken und Gebäuden für die
Kultureigenbetriebe
TNr. III 4.2
Gesellschaft A
TNr. III 5.1
Fehlerhafte Zuordnung von Sonderposten
TNr. III 5.2
Unzulässig gebildete Sonderposten
TNr. III 5.3
Unvollständiger Sonderposten
14
TNr. III 6.1
Berücksichtigung von Wertaufhellungen
TNr. III 6.2
Rückstellungen für Fördermittelrückzahlungen aus Städtebauförderprogrammen infolge Widersprüchen
15
III
Ergebnisse der Prüfung
1
Grundlegende Ergebnisse
1.1
Prüfungsvermerk der örtlichen Rechnungsprüfung
Die Ergebnisse der örtlichen Prüfung wurden im Rahmen der überörtlichen Prüfung der Eröffnungsbilanz berücksichtigt. Eine Doppelprüfung erfolgte bis auf wenige Ausnahmen nicht.
Im „Schlussbericht an die Ratsversammlung über die Prüfung der Eröffnungsbilanz der Stadt
Leipzig zum 01.01.2012“ vom 21.08.2014 erteilte das örtliche RPA einen eingeschränkten
Prüfungsvermerk. Ursächlich für die Einschränkung war u. a. ein festgestelltes Prüfungshemmnis hinsichtlich der Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren, speziell der Rückstellung aus der Kapitalausstattungsvereinbarung i. H. v. rd. 268 Mio. €. In die überörtliche Prüfung wurde dieser Sachverhalt aufgrund der getätigten Feststellungen des örtlichen RPA nicht einbezogen. Gleiches gilt für die
US-Cross-Border-Leasing Transaktionen.
1.2
Internes Kontrollsystem und Dokumentation
Die festgestellten Mängel unter TNr. III waren teilweise auf Kontrollmängel im Rahmen der
Erfassung und Bewertung oder auf Informationsdefizite bei den Prozessabläufen zurückzuführen.
Allgemeines
Zur Einführung des neuen kommunalen Finanzmanagements in der Stadt Leipzig wurde das
„Projekt NKF“ als eigenständige Struktureinheit im Dezernat Finanzen eingerichtet. Das Projektteam war zuständig für die Erarbeitung der Richtlinien und Konzepte sowie die Erfassung
und Bewertung, z. T. in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fachämtern bzw. mit externen
Dienstleistern. Die am „Projekt NKF“ beteiligten Mitarbeiter der Stadt waren zum Zeitpunkt
der überörtlichen Prüfung überwiegend nicht mehr in der Verwaltung bzw. infolge Rotation
nicht mehr im vormaligen Zuständigkeitsbereich beschäftigt. Die Informationsgewinnung war
infolge dessen erheblich erschwert. Der Informationsfluss aus dem Projekt in die Verwaltung
hinein ist als unzureichend einzuschätzen.
16
Bebaute Grundstücke
Die Bewertung von Gebäuden wurde unter Hinzuziehung externer Dienstleister durchgeführt.
Diese nahmen die Bewertung in eigener Zuständigkeit wahr, ohne Beteiligung der Mitarbeiter
des zuständigen Fachamtes. Im Ergebnis lagen während der örtlichen Erhebungen lediglich
die seitens der externen Dienstleister übergebenen Dokumentationen vor, über deren Inhalte
z. B. im Amt für Gebäudemanagement keinerlei Kenntnis vorhanden war. Die Zuarbeiten
wurden unkritisch übernommen und nicht nochmals auf Plausibilität überprüft. Die Stadt hatte nicht sichergestellt, dass durch Informationsfluss und die enge Zusammenarbeit der verantwortlichen Mitarbeiter der Stadt mit den externen Beratern das eingebrachte externe Wissen in der Verwaltung verfügbar bleibt und weiterentwickelt wird.
Infolge dessen war es während der überörtlichen Prüfung nur sehr schwer bzw. z. T. gar
nicht möglich, Unklarheiten im Rahmen der Bewertung auszuräumen. Fragestellungen der
Prüfer konnten nicht beantwortet werden bzw. wurden nur in Einzelfällen an die externen
Dienstleister zur Beantwortung weitergeleitet. So konnten z. B. festgestellte Abweichungen
der BGF bzw. des BRI nicht abschließend geklärt werden (vgl. hierzu TNr. III 2.5.4).
Die Dokumentationen ließen sich nicht immer oder nicht in angemessener Zeit nachvollziehen. Beispielsweise war die Bewertung des Schul- sowie der Nebengebäude nebst Außenanlagen und Betriebsvorrichtungen der „Robert-Schumann-Schule/Gymnasium“ (Flurstück2
0418-669/2, Anlageübernummer 002594) anhand der vorgelegten Unterlagen nicht vollständig prüfbar. Die der Bewertung zugrunde gelegte Kostenübersicht ließ sich nur z. T. durch
entsprechende (Schluss-)Rechnungen belegen. Teilweise wichen die Schlussrechnungssummen von den Beträgen der Kostenübersicht ab. Bei mehreren Auftragnehmern waren
keine Hinweise auf die Art der Leistungen hinterlegt. Bis auf eine Ausnahme wurden die entsprechenden Kosten dennoch vollständig als AHK angesetzt. Damit kann nicht abschließend
bestätigt werden, dass das Gebäude sachgerecht bewertet wurde. Auch die Dokumentation
bzgl. der „Turnhalle Wittenberger Straße“ (Anl.-Nr. 100010000113) ließ Fragen offen, die bis
zum Ende der örtlichen Erhebungen nicht abschließend geklärt werden konnten (vgl. hierzu
TNr. III 2.3).
Den vorhandenen Dokumentationen waren nicht immer alle nötigen Belege oder Unterlagen
beigefügt, z. B. abschließende Zuwendungsbescheide. Ein entsprechender Hinweis auf die
Fundstelle fehlte in diesen Fällen.
2
Im Folgenden werden die Flurstücke mit der Inventarnummer angegeben, da die Flurstücke in den
Dokumentationsbögen der Stadt nach der Inventarnummer geführt werden.
17
Das Vieraugenprinzip war in den Bewertungsunterlagen nicht in jedem Fall dokumentiert
(z. B. Schule „Am Auwald“, Anl.-Nr. 100010002666 und 100010001412).
Darüber hinaus kam es infolge fehlender Kontrollen zu Doppelerfassungen von Vermögensgegenständen (vgl. TNr. III 1.7), Verstößen gegen den Grundsatz der Einzelbewertung (vgl.
TNr. III 2.2) sowie unterschiedlichen Behandlungen ausgewiesener Gemeinbedarfsflächen
(vgl. TNr. III 2.5.3).
Infrastrukturvermögen
Vor allem bei der Prüfung zu den Straßenaufbauten kam es zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen, weil bewertungsrelevante Sachverhalte nicht (zeitnah) übergeben werden konnten.
Für die Bewertung eines Straßenabschnittes ist die Fläche ein wesentliches Kriterium. Bei
Straßenabschnitten, die mit AHK bewertet wurden, dokumentierte der mit der Bewertung
beauftragte externe Dienstleister, eine Eigengesellschaft, entsprechend der tatsächlich
durchgeführten Gesamtbaumaßnahme mehrere Straßenabschnitte in einer Bewertungsakte
(vgl. DA OBM Nr. 26/2011 „Bewertungsrichtlinie zur Erstellung der Eröffnungsbilanz der
Stadt Leipzig“3, Anlage D8 „Dokumentationsunterlagen“). Beispielsweise wurde der Straßenabschnitt „Lützner Straße von Kirschberg bis Heidelberger“, Anl.-Nr. 100020000927, mit 9
weiteren Straßenabschnitten hergestellt. Aus der Bewertungsakte gingen die Gesamtherstellungskosten und die Fördermittel hervor. Weder aus der Bewertungsakte noch aus SAP waren die Flächen der einzelnen Straßenabschnitte erkennbar. Die Straßendatenbank des Verkehrs- und Tiefbauamtes wird stets fortgeschrieben. Insofern war sie nicht geeignet, die Werte zum Zeitpunkt der Straßenbewertung zu prüfen. Die Aufteilung der Gesamtherstellungskosten und der Sonderposten auf die einzelnen Straßenabschnitte war daher zunächst nicht
prüfbar.
Die Eigengesellschaft nutzte für die Bewertung eine SQL-Datenbank. Darin waren die prüfungsrelevanten Daten wie Flächen und Beschaffenheit der Straßenabschnitte sowie vorhandene Baukosten enthalten. Die Übergabe dieser stichtagsbezogenen Datenbank war
weder durch die Stadtkämmerei noch durch die Eigengesellschaft möglich. Die Eigengesellschaft verwies vielmehr darauf, dass es sich bei der Datenbank um eine temporäre Arbeitshilfe gehandelt habe und eine Übergabe an die Stadt nicht vorgesehen war. Durch einen
Wechsel der Hardware seien zwischenzeitlich die SQL-Routinen nicht mehr abrufbar.
3
Im Folgenden: Bewertungsrichtlinie.
18
Erst durch die Einbeziehung des örtlichen RPA und der Übergabe einer dort archivierten
Bewertungsdatenbank und einer Straßendatenbank mit eingefrorenem Stand waren die
Straßenaufbauten prüffähig. Naturgemäß konnte das örtliche RPA keine Sicherheit dafür
geben, dass die Datenbanken einen unbearbeiteten Stand aufwiesen.
Die Ersatzwerte für Straßenaufbauten (Anlage D5 „Ersatzbewertung Infrastrukturvermögen“
zur Bewertungsrichtlinie4) wurden durch die Eigengesellschaft auf der Grundlage von Echtkosten für Straßenbaumaßnahmen der Stadt in den letzten 20 Jahren gebildet. Diese Datengrundlage konnte ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt werden.
Von der Zustandsbewertung ersatzbewerteter Straßenabschnitte lagen zwar Protokolle zumeist aus dem Jahr 2007 vor, jedoch keine Fotodokumentation, die die Protokollangaben
untermauern konnten.
Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren
Die Dokumentation für die Rückstellungen anhängiger Gerichtsverfahren war z. T. mangelhaft. Insbesondere die Vollständigkeit ließ sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht bestätigen. Ein zentrales Prozessregister wurde in der Stadt nicht geführt.
Die Höhe der im Rahmen anhängiger Gerichtsverfahren zu bildenden Rückstellung wegen
einer drohenden Inanspruchnahme war nach Festlegung der Stadt „grundsätzlich vom finanziellen Prozessrisiko und der qualifizierten Einschätzung der Erfolgsaussichten durch das
Rechtsamt der Stadt Leipzig abhängig“ (vgl. Anlage I „Erfassung und Bewertung der Passivseite für die Eröffnungsbilanz“ zur Bewertungsrichtlinie5, Punkt 4.5.7.1). Als bewertungsrelevante Unterlagen wurden u. a. die „Aufstellung über sämtliche bis zum Eröffnungsbilanzstichtag eröffneten/anhängigen Gerichtsverfahren, untergliedert nach Aktiv- und Passivprozessen
und mit Angabe der Restlaufzeiten“ sowie die „Einschätzung der Wahrscheinlichkeit der drohenden Inanspruchnahme aus allen, aufzulistenden, am Eröffnungsbilanzstichtag anhängigen/noch nicht rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreitigkeiten“ festgelegt (vgl. Anlage I zur
Bewertungsrichtlinie, Punkt 4.9).
Auskunftsgemäß erfolgte zum EB-Stichtag die Einschätzung des jeweiligen Prozessrisikos,
so dass nicht für alle anhängigen Gerichtsverfahren Rückstellungen gebildet wurden. Im
Rahmen der überörtlichen Prüfung konnte hierfür jedoch keine objektiv nachvollziehbare und
4
5
Im Folgenden: Anlage D5 zur Bewertungsrichtlinie.
Im Folgenden: Anlage I zur Bewertungsrichtlinie.
19
umfassende Dokumentation vorgelegt werden. Es kann damit nicht beurteilt werden, inwieweit die nicht berücksichtigten Gerichtsverfahren aufgrund einer eingeschätzten Erfolgsaussicht nicht zu einer Rückstellung geführt haben.
Hinweise für ein zentrales Prozessregister sind im Mitgliederrundschreiben des SSG
Nr. 610/10 vom 10.11.2010, Az.: 902.31, enthalten.
Die Dokumentation der Eröffnungsbilanz muss vollständig, richtig, geordnet und nachprüfbar
sein sowie begründende Unterlagen enthalten (vgl. §§ 22, 33 SächsKomKBVO). Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Verwaltungsvorgänge in ihrer Entstehung und Abwicklung und damit die wirtschaftliche Lage der Stadt verschaffen kann.
Folgerung:
Das interne Kontrollsystem ist auf der Grundlage noch zu schaffender Richtlinien zu verbessern. Die Dokumentation hat den rechtlichen Vorgaben zu entsprechen.
1.3
Softwareeinsatz im HKR-Bereich
Die Stadt verwendete im HKR-Bereich das Programm DZ Kommunalmaster Doppik auf der
Basis SAP ECC 6.0 EHP4 der Datenzentrale Baden-Württemberg. An die SAKD war für dieses Programm ein Prüfantrag gestellt und insoweit der Einsatz dieser Programmversion lt.
Schreiben des SMI vom 29.03.2012 geduldet.
Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO dürfen für automatisierte Ausführungen der Kassengeschäfte und anderer Geschäfte im Bereich des Finanzwesens nur Programme verwendet
werden, die von der SAKD zugelassen sind.
Folgerung:
Dem SRH ist der Sachstand darzustellen.
1.4
Darstellung von Wertminderungen an Grund und Boden
Die Stadt setzte Wertminderungen aufgrund von Nutzungs-, Verfügungs- und Verwertungsbeschränkungen, Gemeinbedarfsabschläge sowie sonstige Wertabschläge bei der Bewertung von Grund und Boden von den (fiktiven) historischen AHK ab und wies den geminderten Wert in der Anlagenbuchführung/Anlagengitter als AHK aus.
20
Beispielsweise wurde bei den Grundstücken der „3. Grundschule“ der Gemeinbedarf zwar
dokumentiert, aber in der Anlagenbuchhaltung nicht ausgewiesen für die Flurstücke 04152502D (Anl.-Nr. 100010011664) und 0415-3330 (Anl.-Nr. 100010012561). Gleiches gilt für
das 10.952 m2 große Grundstück der „Robert-Schumann-Schule/Gymnasium“, Flurstück
0418-669/2 (Anl.-Nr. 100010011518), sowie für das Grundstück „Rückmarsdorfer Str. 5 und
7“, Flurstück 0417-579 (Anl.-Nr. 100010005171).
Für Altlastenverdachtsflächen wurde ein pauschaler Abschlag von 25 % des Flurstückswertes am unbelasteten Grundstück angesetzt. Aufgrund einer bereits bestätigten Altlast musste
eine außerplanmäßige Abschreibung in Form einer Wertminderung in Höhe des Sanierungsaufwandes bis minimal 1 € des Flurstückswertes vorgenommen werden (vgl. Anlage B „Erfassung und Bewertung des Grund und Bodens der Stadt Leipzig für die Eröffnungsbilanz“
zur Bewertungsrichtlinie6, Punkt 2.2.6). Sowohl der pauschale Abschlag als auch die Wertminderung in Höhe des Sanierungsaufwandes wurden bereits bei den (fiktiven) historischen
Anschaffungskosten wertmindernd berücksichtigt, z. B. beim Areal des künftigen „Gymnasiums Telemannstr.“, Flurstücke 0415-2561k (Anl.-Nr. 100010003542), 0415-2561n (Anl.-Nr.
100010004235), 0415-2561r (Anl.-Nr. 100010011835), 0415-3214 (Anl.-Nr. 100010003600).
Bei der Bewertung des Flurstücks 0440-974/1 (Anl.-Nr. 100020022915) wurden trotz nachgewiesener Anschaffungskosten i. H. v. 14.643,81 € wegen ggf. zu erwartender Sanierungsaufwendungen von etwa 85.000 € letztlich nur 1 € als historische Anschaffungskosten in der
Eröffnungsbilanz ausgewiesen.
Ferner wurden der Altlastenverdacht sowie das Leitungsrecht am ersatzbewerteten Flurstück
0435-127/15 (Anl.-Nr. 100010005938) durch den geminderten Wertansatz des Grundstückes
nicht dokumentiert.
Zur Zulässigkeit des pauschalen Abschlags bei Altlastenverdachtsflächen wird auf die
TNr. III 3.1.3 verwiesen.
In anderen Fällen minderten verschiedene Leitungsrechte an den erworbenen (und später
teilweise zerlegten) Grundstücken den Wertansatz nicht, z. B. Flurstücke 5596-93/3 (Anl.-Nr.
100010013747), 5596-93/5 (Anl.-Nr. 100010014363) und 5596-94 (Anl.-Nr. 100010013748).
Wertabschläge aufgrund von Gemeinbedarf oder anderweitiger Nutzungs-, Verfügungs- und
Verwertungsbeschränkungen sind als außerplanmäßige Abschreibungen sowohl in der Anlagenbuchhaltung als auch in der Anlagenübersicht zu erfassen (vgl. § 44 Abs. 6 Satz 1
SächsKomHVO-Doppik). Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für eine
6
Im Folgenden: Anlage B zur Bewertungsrichtlinie.
21
außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im
Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben (vgl. § 44 Abs. 6 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik
und FAQ 3.51).
Nur mit dieser Verfahrensweise ist eine ertragswirksame Wertaufholungsbuchung möglich,
da andernfalls die um die Wertabschläge geminderten Anschaffungskosten bereits die Zuschreibungsobergrenze markieren würden.
Folgerung:
Die Verwaltung hat die vorgenommenen Minderungen wegen Gemeinbedarfs und anderweitige Nutzungs-, Verfügungs- und Verwertungsbeschränkungen als außerplanmäßige Abschreibungen zu erfassen und auszuweisen. Die Anlagenbuchhaltung ist entsprechend zu
korrigieren.
1.5
Nichtaufteilung von AHK
In mehreren Fällen, in denen die Stadt Flurstücke ankaufte und anschließend eine Flurstücksteilung vornahm, war der Kaufpreis nicht auf die Teilflurstücke aufgeteilt, sondern vollständig bei jedem Teilflurstück ausgewiesen worden. Entsprechend war das Anlagevermögen zu hoch dargestellt.
Das Flurstück 0440-168 wurde von der Stadt angekauft und in Teilflächen gegliedert. Die
Teilflächen 0440-168/3 (Anl.-Nr. 100010014151), 0440-168/4 (Anl.-Nr. 100010004781) und
0440-168/5 (Anl.-Nr. 100010004778) waren mit einem Buchwert von jeweils 216.670,09 €
ausgewiesen. Für das nur 6 m2 große Flurstück 0440-168/5 entspricht dies einem Quadratmeterpreis von mehr als 36 T€.
Die Verwaltung bestätigte, dass im Zuge der Flurstücksteilung für die 3 neuen Flurstücke
jeweils der gesamte AHK-Wert angesetzt wurde, anstatt den Betrag auf die Grundstücke
aufzuteilen. Im Ergebnis wurde das Anlagevermögen in diesem Fall um rd. 433,3 T€ zu hoch
ausgewiesen. Die Verwaltung sicherte die Korrektur der fehlerhaften Werte zu.
Das Ausgangsflurstück 0410-750/67 wurde von der Stadt im Jahr 2009 zum Preis von
571.208,33 € zzgl. Grunderwerbsteuer und Nebenkosten erworben. Aus der späteren grundbuchmäßigen Teilung gingen die Flurstücke 0410-750/71 (33 m2, Anl.-Nr. 100020018622),
0410-750/73 (1.209 m2, Anl.-Nr. 100010004774) und 0410-750/74 (73.165 m2, Anl.-Nr.
100010004773) hervor. Die beiden letztgenannten Flurstücke waren jeweils mit einem
22
Buchwert von 600.858,76 € erfasst. Auch hier wurde es unterlassen, den AHK-Betrag auf die
Grundstücke sachgerecht aufzuteilen. Das Anlagevermögen war mithin um rd. 600,8 T€ zu
hoch ausgewiesen.
Das Flurstück 0410-750/74 (Anl.-Nr. 100010004773) wurde im Jahr 2012 zu einem über dem
Buchwert liegenden Preis weiterveräußert.
Folgerung:
Die fehlerhaften Buchwerte sind sowohl in den vorgenannten Fällen als auch bei vergleichbaren Sachverhalten (Ankauf und anschließende Flurstücksteilung ohne Aufteilung der AHK)
zu korrigieren.
1.6
Flurstücke mit einem Buchwert i. H. v. 1 €
Mehrere Flurstücke waren mit 1 € ersatzbewertet worden, obwohl die Bewertungsrichtlinie
eine solche Bewertung nicht vorsah. Sie waren klassifiziert als Acker-/Grün-Gartenland/Obstanbaufläche, als Kleingartenanlagen, als Rohbau- und werdendes Bauland oder als Grundstück für den Gemeinbedarf. Für diese Grundstücksarten enthielt die Bewertungsrichtlinie
entsprechende Bodenwerte bzw. Bewertungsvorgaben.
Grundstücksumlegungsverfahren
Durch ein Grundstücksumlegungsverfahren (privatrechtlich) im Rahmen des Bebauungsplanes der Gemeinde Lausen im Jahr 1994 wurden der Gemeinde Lausen bzw. der Stadt Leipzig (Eingemeindung im Jahr 1995) das Eigentum an Grün- und Straßenflächen (Gemeinbedarfsflächen) zur Sicherung der Erschließung des Bebauungsgebietes übertragen.
Anschaffungskosten sind im Rahmen der Übertragung für die Gemeinde Lausen bzw. die
Stadt Leipzig nicht angefallen.
Überwiegend wurden die insgesamt betroffenen 49 Flurstücke (hauptsächlich Straßen und
Grünland) in der Eröffnungsbilanz der Stadt Leipzig gemäß Anlage B zur Bewertungsrichtlinie mit einem Ersatzwert von 0,60 €/m² für Ackerland/Grünland und mit 10 €/m² für Straßenflächen bewertet. Der Rest der betroffenen Flurstücke wurde mit 1 € pro Flurstück bewertet,
davon 8 Straßengrundstücke mit insgesamt 11.003 m², 5 Grünlandgrundstücke mit insgesamt 9.193 m² und ein Grundstück Rohbau- und werdendes Bauland mit 778 m²:
Flurstück
Art
Flurstück
Art
5573-350/2
Straße
5573-30/5
Grünland
5573-350/3
Straße
5573-31/25
Grünland
23
5573-350/4
Straße
5573-31/27
Grünland
5573-127/4
Straße
5573-31/12
Grünland
5573-129/5
Straße
5573-127/9
Grünland
5573-129/22
Straße
5573-217
Rohbau- und werdendes
5573-129/26
Straße
5573-130/1
Straße
Bauland
Eine Erklärung für die abweichende Bewertung der Grundstücke mit 1 € konnte die Stadt
nicht geben.
Das durchgeführte Grundstücksumlegungsverfahren ist in seiner Wirkung mit einem Flurneuordnungsverfahren vergleichbar. Der Gemeinde Lausen bzw. der Stadt Leipzig wurden
die als Straßen und öffentliches Grünland zu nutzenden Flurstücke ohne Anschaffungskosten übertragen.
Fallen für Flurstücke, deren Nutzung während eines Flurneuordnungsverfahrens auf die
Stadt übergegangen ist, wie z. B. Wege, Straßen und sonstiges Infrastrukturvermögen, keine
Anschaffungskosten an, ist ein Ersatzwert auf der Grundlage der geplanten Nutzung zu ermitteln (vgl. FAQ 2.61).
Alle betroffenen Flurstücke waren mit Ersatzwerten zu bewerten, der Bilanzwert ist danach
um etwa 120 T€ zu niedrig.
Symbolischer Kaufpreis
Die Flurstücke 5579-60d (1.635 m2, Anl.-Nr. 100010007626) und 5579-73/32 (1.975 m2,
Anl.-Nr. 100010007772) waren als Kleingartenanlagen klassifiziert. Zusammen mit 8 weiteren Flurstücken waren sie im Jahr 2002 von einer in Liquidation befindlichen Projektentwicklungsgesellschaft zum symbolischen Preis von insgesamt 0,51 € aufgekauft worden. Ausweislich des Kaufvertrages diente der Erwerb „dem Abschluss der Liquidation der Projektentwicklungsgesellschaft“. In die Eröffnungsbilanz gingen die Flurstücke mit AHK von je 1 €
ein (Mindestwert, vgl. Bewertungsrichtlinie, Punkt 1.20.1). In den Dokumentationsbögen zur
Bewertung schätzte die Stadt den Kaufpreis als „nicht angemessen“ ein und schlug eine Ersatzbewertung vor, die letztlich jedoch nicht zum Ansatz kam.
Nach § 131 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO i. V. m. 88 Abs. 1 Satz 4 SächsGemO hat die Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage der Stadt zu vermitteln.
24
Wenn die Anschaffungskosten und der Wert eines Vermögensgegenstandes zum Anschaffungszeitpunkt in einem krassen Missverhältnis stehen, sind ausnahmsweise nicht die Anschaffungskosten anzusetzen, sondern ist der Vermögensgegenstand für Zwecke der Eröffnungsbilanz nach dem Ersatzwertverfahren zu bewerten (vgl. FAQ 3.17). Wurde der symbolische Preis gewählt, um darin einen Förder- oder Spendenanteil zum Ausdruck zu bringen,
ist in Höhe der Wertdifferenz ein Sonderposten zu passivieren (§ 40 Abs. 1 SächsKomHVODoppik).
Folgerungen:
Die Flurstücke sind wirklichkeitsgetreu zu bewerten. Die Verwaltung hat die betreffenden
Wertansätze zu überprüfen und zu korrigieren.
1.7
Doppelte Aktivierung von Vermögensgegenständen
Das Flurstück 5596-93/5 wurde zum Wert von jeweils 676.576,50 € sowohl als Ackerland
(Anl.-Nr. 100010014308) als auch als Ausgleichsfläche (Anl.-Nr. 100010014363) erfasst. Die
Stadt bestätigte die Doppelerfassung.
In einem anderen Fall war ein Vermögensgegenstand unberechtigterweise sowohl als bebautes Grundstück als auch im Umlaufvermögen erfasst. Das ersatzbewertete Mehrfamilienhaus Nr. 38 Wasewitz (Anl.-Nr. 100010001005) war in der Kontenart 021 ausgewiesen und
zugleich mit weiteren Objekten des Flurstückes 8647-71 in der Kontenart 084 erfasst.
Bei der Außenanlage des Leipzig Kollegs (Anl.-Nr. 100010002679) wurde der 1. Bauschnitt
ausweislich der Bewertungsunterlagen doppelt aktiviert. Resultierend daraus war die Außenanlage zum 01.01.2011 (Aktivierungszeitpunkt) mit 51.931,32 € überbewertet.
Der Bewertungsfehler wurde von der Stadt bestätigt.
Folgerungen:
Die Stadt hat die unberechtigten Wertansätze zu berichtigen. Künftig sind die Wertansätze
sorgfältig zu ermitteln.
25
2
Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an solchen
2.1
Verpachtete Sportanlagen
Die Stadt hatte ihre Sportanlagen mittels 117 Einzelverträgen an Sportvereine verpachtet. In
der Eröffnungsbilanz wurden die darauf befindlichen Aufbauten (Wert im Entwurf der Eröffnungsbilanz rd. 22 Mio. €7) nicht ausgewiesen, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob die Stadt das
wirtschaftliche Eigentum daran innehatte.
Begründet wurde dies damit, dass die Aufbauten, für die die Sportvereine auch Investitionen
getätigt hätten, nach Maßgabe des Urteils des BFH vom 25.02.2010 (Az.: IV R 2/07) in deren
Eigentum stünden (vgl. Hausmitteilung der Kämmerei vom 28.11.2012).
Grundsätzlich bleibt die Stadt wirtschaftlicher Eigentümer ihrer verpachteten Grundstücke
oder Gebäude, denn normale Pachtverhältnisse begründen kein wirtschaftliches Eigentum
(vgl. auch FAQ 4.7). Nur wenn die Sportvereine die tatsächliche Herrschaft über die Sportanlagen in der Weise ausüben, dass die Stadt auf Dauer, z. B. im Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer der Sportanlagen, von der Einwirkung ausgeschlossen ist, ist diesen das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen (vgl. § 39 Abs. 2 AO).
Wirtschaftlicher Eigentümer ist danach, wem dauerhaft, also für die gesamte wirtschaftliche
Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstandes, Besitz, Gefahr, Nutzungen und
Lasten an dem Vermögensgegenstand zustehen.
Das von der Stadtkämmerei angeführte Urteil des BFH kann nicht zur Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums herangezogen werden, denn das Gericht hat diese Frage ausdrücklich nicht entscheiden müssen.
Die seitens der Sportvereine im Rahmen der regulären Instandhaltungspflicht durchgeführten
baulichen Maßnahmen führen grundsätzlich nicht zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Soweit die Vereine auch Erweiterungsinvestitionen vornehmen, ist anhand des jeweiligen Pachtvertrages zu beurteilen, wem das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist. Danach kann das wirtschaftliche Eigentum der Sportvereine in Betracht kommen, wenn die
Einbauten oder Umbauten unmittelbar den besonderen Zwecken des Pächters dienen und
mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. Urteile vom 14.05.2002, Az.: VIII R 30/98,
7
Die Bewertung wurde aufgrund des Nichtansatzes in der Eröffnungsbilanz nicht geprüft.
26
und vom 22.05.2007, Az.: IX R 22/06) ist darüber hinaus u. a. dann das wirtschaftliche
Eigentum des Nutzungsberechtigten anzunehmen, wenn er für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Ersatz für die getätigten Investitionen gegen den zivilrechtlichen
Eigentümer hat.
Nach dem zur Prüfung vorgelegten Pachtvertrag betreffend das Objekt „Anton-BrucknerAllee“ bzw. „SPO Clara-Zetkin-Park“ durfte der pachtende Sportverein bauliche Veränderungen, die dem Vertragszweck (sportliche, gesellschaftliche und vereinsspezifische Aktivitäten)
entsprechen, selbstständig vornehmen. Neubauten bedurften der vorherigen Zustimmung
der Stadt. Im Falle der einseitigen kurzfristigen Vertragskündigung verpflichtete sich die
Stadt zur Zahlung einer Entschädigung für die mit Zustimmung getätigten Investitionen. Die
Stadt selbst durfte bauliche Veränderungen zur Erhaltung bzw. Gefahrenabwehr jederzeit
eigenständig durchführen (vgl. § 13 des Pachtvertrages vom 20.09.1996). Im Übrigen war
der Sportverein nach § 11 des Nachtrages zum Pachtvertrag vom 18.10.2012 verpflichtet,
sämtliche verpachtete Anlagen „in einem guten und den Regeln der Technik entsprechenden
Zustand“ zu halten und entsprechende Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Die Betreibung des Pachtobjektes war mit der Stadt abzustimmen (vgl. § 6 des o. g. Pachtvertrages), die ein jederzeitiges Besichtigungs- und Zutrittsrecht besaß (vgl. § 18 des o. g. Pachtvertrages) und die Kosten der Gebäudeversicherung trug (vgl. § 5 des o. g. Pachtvertrages).
Die Einordnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Aufbauten ist danach nicht pauschal
möglich. Die Stadt musste daher prüfen, bei welchen Aufbauten des Objektes es sich tatsächlich um Neubauten handelt, die unmittelbar dem Zweck des Sportvereines dienen und
für die dem Sportverein für den Fall der Nutzungsbeendigung ein Ersatzanspruch zustünde.
Nur bei diesen kommen das wirtschaftliche Eigentum des Sportvereines und die Nichtausweisung in der Eröffnungsbilanz in Betracht. Die bereits zum Zeitpunkt der Verpachtung bestehenden Aufbauten sind demgegenüber vollständig in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen,
da das wirtschaftliche Eigentum daran bei der Stadt lag.
Folgerungen:
Die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Pachtverträge bestehenden Aufbauten sind zu bewerten und in der Eröffnungsbilanz auszuweisen.
Das wirtschaftliche Eigentum an durch die Sportvereine errichteten Neubauten ist anhand
der vorstehenden Kriterien zu prüfen. Anhand der Ergebnisse ist über die Aktivierung der
Aufbauten im Einzelfall zu entscheiden.
27
2.2
Einzelbewertung von Vermögensgegenständen
Die Stadt beachtete den Grundsatz der Einzelbewertung nicht vollständig. Vermögensgegenstände, die unmittelbar z. B. mit bebauten Grundstücken im Zusammenhang standen,
wurden teilweise doppelt oder nicht immer gesondert ausgewiesen.
Mischbewertung
Bei
der
„Robert-Schumann-Schule/Gymnasium“
wurden
zum
Bewertungsstichtag
rd. 648,2 T€ als Außenanlage (Anl.-Nr. 100010000141) in Ansatz gebracht. Die Bewertungsakte (Begehungsprotokoll und Fotodokumentation) wies bei den Außenanlagen u. a. Bänke,
unterschiedlich aufwändige Einfriedungen (Massivmauer, Mattenzaun, Aufwendiges Einfahrttor zw. Säulen), einen gepflasterten Hof (Natur- und Betonstein), Straßenlaternen, einen
Laubengang (Holzkonstruktion), einen Lehrgarten sowie eine Regenwasseranlage für
Brauchwasser (zur Begehung defekt) aus.
Gemäß §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsKomHVO-Doppik sind entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Vermögensgegenstände einzeln zu
erfassen und zu bewerten. Zur Abgrenzung eines „einzelnen Vermögensgegenstandes“ sind
mehrere Kriterien objektiv zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen. Ein Vermögensgegenstand muss abgrenzbar, selbstständig nutzbar bzw. einzeln verkehrsfähig sein (vgl.
FAQ 4.9). Auf die unterschiedliche Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände wird hingewiesen. Als Nutzungsdauer gemäß der Anlage zur SächsKomHVO-Doppik sind z. B. 30 bis
40 Jahre für Einfriedungen aus Mauerwerk und Beton (Nr. 2 b Doppelbuchstabe aa), 20 bis
30 Jahre für Einfriedungen aus Eisen mit Sockel (Nr. 2 b Doppelbuchstabe bb), hingegen
lediglich 10 bis 15 Jahre für Einfriedungen aus Draht (Nr. 2 b Doppelbuchstabe cc) festgelegt.
Ersatzbewertung
Bei der Ersatzbewertung von Betriebsvorrichtungen und Außenanlagen wandte die Stadt die
Vereinfachungsvorschrift nach § 61 Abs. 7 Nr. 6 SächsKomHVO-Doppik an, indem sie im
Sachwertverfahren Außenanlagen und Betriebsvorrichtungen mit einem prozentualen Wert
bei der Gebäudebewertung berücksichtigte.
Neben dem pauschalen Wertansatz für Betriebsvorrichtungen bei der „3. Grundschule,
Sporthalle“
(Anl.-Nr.
100010001337)
100030017298) ersatzbewertet.
wurden
zusätzlich
Schwingböden
(Anl.-Nr.
28
Bei der „Schule am Auwald, Sporthalle“ (Anl.-Nr. 100010001412) wurde ein Mini-Fußballfeld
mit Kunstrasen, Banden und Wegen einheitlich zum Ersatzwert (Anl.-Nr. 100030008378:
AHK: 1.799,43 €, AHK-Datum: 01.04.2006) aktiviert und als Schulausstattung erfasst. Nach
Medienangaben wurde das Fußballfeld im Oktober 2008 übergeben, wobei Planungsleistungen, Tiefbauarbeiten und Wegebau mit rd. 25 T€ durch die Stadt sowie Kunstrasen, Tore
und Ballfangnetze mit 25 T€ durch den DFB finanziert wurden. Wegen der Ersatzbewertung
des Fußballfeldes wurde die Schenkung vom DFB angabegemäß nicht berücksichtigt.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsKomHVO-Doppik sind die Vermögensgegenstände einzeln zu bewerten. Der einheitliche Ersatzwert des Fußballfeldes mit Kunstrasen, Banden,
Toren und Ballfangnetzen ist nicht sachgerecht, im Übrigen handelt es sich nicht um Schulausstattungen, sondern um Betriebsvorrichtungen. Darüber hinaus ist bei einer Übergabe im
Oktober 2008 bereits aufgrund der Aufbewahrungsfristen (vgl. § 34 Abs. 2 SächsKomKBVO)
nicht davon auszugehen, dass keine Rechnungen mehr vorlagen, aus denen die AHK ermittelbar waren. Hinsichtlich der Sachgeschenke für Investitionen wird auf § 40 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. § 61 Abs. 9 Satz 3 SächsKomHVO-Doppik verwiesen.
Folgerung:
Die Vermögensgegenstände sind einzeln zu erfassen und zu bewerten.
2.3
Nachweis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Der Wertansatz der umfassend modernisierten „Turnhalle Wittenberger Straße“ (Anl.-Nr.
100010000113) basierte auf dem Restwert des Altbestandes und den Kosten der Sanierung
der Jahre 1994 bis 1997.
Die Sanierungskosten wurden in unterschiedlicher Höhe dokumentiert, lt. Bauausgabebuch
i. H. v. 2.472.595,53 € und lt. Verwendungsnachweis vom 08.10.1998 i. H. v. 2.651.141,19 €.
Ursächlich dafür waren insbesondere Vorleistungen der Jahre 1991 bis 1993 i. H. v.
rd. 173 T€, die nach den Bewertungsunterlagen „durch Unterlagenrecherche nicht identifiziert bzw. nachverfolgt“ und daher nicht den Gebäudekosten zugerechnet werden konnten.
Wegen der Bewertung des Gebäudes durch einen externen Dienstleister konnte die Stadt
zum Ansatz der Vorleistungen als AHK keine abschließenden Erläuterungen geben.
Die Baunebenkosten der Sanierung (Kostengruppe 7: rd. 261 T€) wurden unberechtigt vollständig dem Gebäude und den Außenanlagen im Verhältnis der Bauwerkskosten zugerechnet. Hier blieb die anteilige Zuordnung auf Betriebsvorrichtungen sowie für Abbruch und Frei-
29
flächengestaltung, die dem Gebäude nicht als AHK zugerechnet wurden, unbeachtet. Dadurch wurden für das Gebäude und die Außenanlagen zu hohe EB-Werte ausgewiesen.
Gleiches war im Rahmen der Bewertung des in den Jahren 1992/1993 sanierten Bürogebäudes der Kfz-Zulassungsstelle in der Platostraße (Anl.-Nr. 100010000419) festzustellen.
Die AHK für Betriebsvorrichtungen wurden i. H. v. rd. 429 T€ von den nachträglichen Sanierungskosten abgesetzt, die Kostengruppe 7 wurde vollständig dem Gebäude und den
Außenanlagen zugerechnet und eine anteilige Aufteilung auf die Betriebsvorrichtungen unterblieb.
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie
dem Vermögensgegenstand einzeln zuordenbar sind. Zu den Anschaffungskosten gehören
auch die Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten (§ 38 Abs. 1 SächsKomHVODoppik).
Aktivierbare Anschaffungskosten können von zuwendungsfähigen Ausgaben abweichen. Zu
den Anschaffungskosten zählen auch Planungskosten, die vor dem Bewilligungszeitraum
anfallen.
Folgerung:
Künftig sind die genannten Bestimmungen zu beachten.
2.4
Bilanzierung von Grundstücken mit Verkaufsabsichten
Die Stadt bilanzierte Grundstücke im Anlagevermögen und nicht unter den Vorräten im Umlaufvermögen, obwohl bereits zum EB-Stichtag konkrete Verkaufsabsichten bestanden.
So wurde eine Teilfläche des Flurstücks 0406-105 (Anl.-Nr. 100010008998) im Umfang von
rd. 750 m2 (von insgesamt rd. 1960 m2) bereits am 12.06.2010 öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben (im Amtsblatt sowie in der Leipziger Volkszeitung; Ausschreibungsende:
12.07.2010). Die Angebotsspanne reichte vom Mindestgebot i. H. v. 44.380 € bis 70.000 €.
Die Veräußerungsabsicht bestand zum EB-Stichtag nach Angaben der Verwaltung fort. Der
Kaufvertrag wurde letztlich am 28.02.2013 geschlossen. Die zeitliche Verzögerung zwischen
Ausschreibung und Verkauf begründete die Verwaltung mit stockenden Verhandlungen zur
Wahrung der Interessen der Mieter. Der Abgang der Teilfläche 105/1 aus der Anlagenbuchhaltung erfolgte zum 01.06.2013.
30
Bei weiteren geprüften Stichproben war die Veräußerungsabsicht ebenfalls jeweils vor dem
EB-Stichtag ersichtlich (z. B. Flurstücke 5503-284/1 [Anl.-Nr. 100010004987] und 5503284/2 [100010004986], vgl. Ausschreibung im Leipziger Amtsblatt) bzw. war der Verkauf
bereits vor EB-Stichtag beurkundet (z. B. Flurstücke 0421-727 [Anl.-Nr. 100010013976],
0422-169/7 [Anl.-Nr. 100010012932], 5574-465/9 [Anl.-Nr. 100010014386], 8647-207/1
[Anl.-Nr. 100010009143]). Der Besitzübergang war in diesem Fällen jeweils mit Kaufpreiszahlung oder am Monatsersten nach Kaufpreiseingang vorgesehen.
Das Flurstück 5614-559/1 (Anl.-Nr. 100010007467) war als „Parkanlage/historische Anlagen
und andere Grünanlagen“ klassifiziert. Ersatzbewertet war es mit 1 €/m2, insgesamt 505 €,
ausgewiesen. In der Ausschreibung zum Verkauf im Leipziger Amtsblatt am 18.06.2011 waren als Mindestgebot 60 T€ vorgegeben.
Auch im Jahr 2013 wurden Grundstücke veräußert bzw. in Abgang gestellt, bei denen zum
EB-Stichtag im Programm „FAMOS“, der Liegenschaftsmanagementsoftware der Stadt Leipzig, z. B. hinterlegt war „Verkauf geplant“ (Flurstück 5507-20/2, Anl.-Nr. 100010006939) oder
„Wahrnahme Ankaufsrecht, Antrag vom 20.12.2011“ (Flurstück 0410-999/1, Anl.-Nr.
100010013892).
Zum Anlagevermögen gehören Vermögensgegenstände, die zur dauerhaften Nutzung bestimmt sind (vgl. § 59 Nr. 3 SächsKomHVO-Doppik). Grundstücke mit konkreter Verkaufsabsicht, die die Stadt zum Bilanzstichtag nicht mehr in ihrem Bestand halten will, gehören nicht
dazu.
Die zur Veräußerung ausgeschriebenen Grundstücke waren daher in der Eröffnungsbilanz
im Umlaufvermögen (Kontenart 084) zu erfassen (vgl. § 51 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a)
SächsKomHVO-Doppik i. V. m. Anlage B zur Bewertungsrichtlinie, Punkt 1.1.2 sowie
FAQ 2.71).
Darüber
hinaus
kam
eine
Ersatzbewertung
des
Flurstücks
5614-559/1
(Anl.-Nr.
100010007467) zu 1 € mit Vorliegen des Mindestgebotes nicht in Betracht. Als Buchwert war
das Mindestgebot anzusetzen.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass nur die Grundstücke in der Eröffnungsbilanz
ausgewiesen werden dürfen, die zum EB-Stichtag noch im Eigentum der Stadt waren.
31
Folgerungen:
Die Stadt hat die betreffenden Vermögensgegenstände umzugliedern und die Wertansätze
ggf. nach § 62 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik zu berichtigen. Gleichgelagerte Fälle sind zu
überprüfen.
2.5
Ersatzbewertung von bebauten Grundstücken
2.5.1
Wirklichkeitsansatz
Die Stadt hatte zur Erfassung und Bewertung des Grund und Bodens für die Eröffnungsbilanz geregelt, dass die Bewertung „nach Flurstücken anhand der Katasterdaten vorzunehmen“ ist. „Um dem Grundsatz der wirklichkeitsgetreuen Erfassung und Bewertung zu entsprechen und auch die Realnutzungen zu berücksichtigen“, waren Kenntnisse der Bearbeiter
über die tatsächliche Nutzung einzubeziehen (vgl. Anlage B zur Bewertungsrichtlinie, Punkt
1.1.2).
Das Grundstück 0431-43A der „Schule am Auwald“ (Anl.-Nr. 100010007960) mit einer Gesamtfläche von 8.790 m² (Buchwert: 124.676 €) wurde teilweise (6.160 m²) als Gartenland zu
0,60 €/m² bewertet. Sowohl aus der Fotodokumentation der Bewertungsakte als auch aus
dem Luftbild geht hervor, dass es sich bei den betreffenden Flächen des genannten Flurstückes u. a. um der Schule zugehörige Außenanlagen und damit Gemeinbedarfsflächen
handelt.
Abb.1: Auszug Programm „LeaGis“
Abb. 2: Auszug aus Fotodokumentation
32
Bei Ersatzbewertung des bebauten Grundstückes zum BRW von 230 €/m² mit Gemeinbedarfsabschlag i. H. v. 80 % (Anlage B2 „Ersatzbewertung Grund und Boden“ zur Bewertungsrichtlinie8) hätte sich zum 01.01.2012 ein Wertansatz von 404.340 € ergeben.
Das Flurstück 0415-4080 der Liegenschaft „3. Grundschule“ (Anl.-Nr.100010011018, Wertansatz: 17.290 €) wurde mit der Nutzungsart „Straßen, Wege, Plätze“ zu 10 €/m² nach den
Katasterdaten (Verkehrsfläche laut Grundbuchblatt 5989) ersatzbewertet. Ausweislich der
Fotodokumentation der Bewertungsakte sowie des Luftbildes wurde das Flurstück tatsächlich als Schulhof genutzt. Unter Zugrundelegung des BRW von 150 €/m² mit Gemeinbedarfsabschlag wäre ein Wert von 51.870 € anzusetzen. Die Stadt argumentierte, dass dem
Flurstück die Nutzung „Verkehrsfläche, nicht aufgeschlüsselt" nach dem ALB zugeordnet
worden sei und die Bewertung der Anlage B zur Bewertungsrichtlinie, Punkt 1.1.2. entspreche.
Das Grundstück 0408-296a der „Turnhalle Wittenberger Str. 30“ (Anl.-Nr. 100010010661,
Buchwert: 2.800 €) wurde als „Parkanlage“ zu 1 €/m² bewertet. Bei Ersatzbewertung des
bebauten Grundstückes zum BRW von 100 €/m² mit Gemeinbedarfsabschlag hätte sich ein
Wertansatz von 56.000 € ergeben.
Das 760 m² große Flurstück 0415-1635 (Anl.-Nr. 100010011737), klassifiziert als „Parkanlagen/Historische Anlagen/Andere Grünanlagen“, wurde mit 1 €/m² bewertet. Es handelte sich
hierbei um ein Grundstück, das dem „Leipzig Kolleg“ zuzuordnen war und auf dem ein Teil
der Sporthalle des „Leipzig Kollegs“ stand. Bei Ersatzbewertung des bebauten Grundstückes
zum BRW von 270 €/m² mit Gemeinbedarfsabschlag ergäbe sich ein Buchwert von 41.040 €.
Weitere Flurstücke des „Leipzig Kollegs“ wurden ebenfalls nicht nach der Realnutzung, sondern mit 10 €/m² aufgrund der Klassifizierung „Straßen, Plätze, Kreisverkehr“ bewertet. Auf
Nachfrage bei der Verwaltung wurde darauf verwiesen, dass die Grundstücke beim Liegenschaftsamt als Verkehrsflächen geführt werden. Aus den Fotodokumentationen der Bewertungsakte sowie aus dem Programm „LeaGis“ waren jedoch davon abweichende Realnutzungen ersichtlich. Bei dem Flurstück 0415-1636 mit einer Größe von 1.280 m² (Anl.-Nr.
100010011856) handelte es sich um Teile des Schulhofes mit Grünflächen. Ebenfalls als
Schulhof mit Fahrradabstellfläche sowie Grünflächen wurde das Flurstück 0415-1639/2 mit
einer Größe von 3.743 m² (Anl.-Nr. 100010011696) genutzt. Die Flurstücke 0415-1636a mit
einer Größe von 440 m² (Anl.-Nr. 100010012436), 0415-1637/1 mit einer Größe von 462 m²
(Anl.-Nr. 100010005547) und 0415-1637/2 mit einer Größe von 298 m² (Anl.-Nr.
8
Im Folgenden: Anlage B2 zur Bewertungsrichtlinie.
33
100010011838) waren Parkplatzflächen des „Leipzig Kollegs“, die laut Aktenlage nicht für
den öffentlich Verkehr freigegeben waren. Aus der Fotodokumentation war die Umzäunung
des gesamten Schulgrundstückes erkennbar. Im Grundbuch waren alle Grundstücke bei
Wirtschaftsart und Lage als „Gebäude und Freiflächen“ bezeichnet. Der maßgebliche BRW
in dieser Lage betrug 270 €/m². Unter Berücksichtigung des Gemeinbedarfsabschlags hätte
dies für die 5 Flurstücke zu einem Buchwert von 336.042 € statt lediglich 59.030 € geführt.
Das Flurstück 0415-2205b mit einer Größe von 220 m² (Anl.-Nr. 100010012877) war nach
Aussage der Stadtverwaltung im ALB als Gartenland erfasst und mit einem Bodenwert von
0,60 €/m² bewertet. Das Grundstück befindet sich in zentraler städtischer Lage und war dem
Areal der „Édouard-Manet-Schule“ zugeordnet. Die Grundstücksart „Gartenland“ entsprach
nicht der Realnutzung, die durch die Schule geprägt ist. Das Grundstück war entsprechend
zum zonalen BRW i. H. v. 260 €/m² mit Gemeinbedarfsabschlag zu bewerten.
Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung folgend ist jeder Vermögensgegenstand
wirklichkeitsgetreu zu bewerten (§ 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SächsKomHVO-Doppik).
Maßgeblich für die Ersatzbewertung von Grund und Boden ist demnach die tatsächliche
Nutzung. Die zuvor benannten Grundstücke befinden sich in zentraler städtischer Lage und
sind eindeutig von der jeweiligen Hauptnutzung als Schule bzw. Turnhalle geprägt. Die Bewertungen als Gartenland (0,60 €/m²), Plätze (10 €/m²) oder Parkanlage (1 €/m²) sind in den
o. g. Fällen nicht sachgerecht.
Das Flurstück 0415-1129/33 mit einer Größe von 19.734 m2 (Anl.-Nr. 100010013311) wurde
z. T. als Gartenland (12.960 m2) mit 0,60 €/m2 und nach Angabe der Verwaltung entsprechend der Erfassung im ALB z. T. als „GF Handel und Dienstleistungen“ (6.774 m2) mit
120 €/m2 ersatzbewertet. Ausweislich des Luftbildes im Programm „LeaGis“ war das Flurstück überwiegend als Kleingartenanlage genutzt, für die nach der Anlage B2 zur Bewertungsrichtlinie ein Ersatzwert von 3 €/m2 festgelegt war. Die Nutzungsart „GF Handel- und
Dienstleistungen“ ließ sich aus dem Luftbild nicht ableiten, ebenso war der Ersatzwert von
120 €/m2 nach der Anlage B2 zur Bewertungsrichtlinie nicht vorgesehen. Nach Auskunft der
Verwaltung war die Bewertung nicht mehr nachvollziehbar, zutreffend sei wohl ein Ansatz
von 3 €/m2 abzgl. 35 % Abschlag für verschiedene Benutzungsdienstbarkeiten für 12.960 m2
mit kleingärtnerischer Nutzung und für 6.774 m2 als „Grundstücke ohne Gemeinbedarfsnutzung“ mit einem BRW 2010 für Mischgebiet zu 200 €/m2 abzgl. 40 % Abschlag für verschiedene Benutzungsdienstbarkeiten.
34
Folgerung:
Die Wertansätze sind mit Ausweis des Gemeinbedarfes zu berichtigen.
2.5.2
Nicht korrekter Bodenrichtwert
Für die Flurstücke 0415-2201 mit einer Größe von 980 m² (Anl.-Nr. 100010013304) und
0415-2202a mit einer Größe von 630 m² (Anl.-Nr. 100010010955) betrug der BRW 2010
260 €/m² (abzgl. Gemeinbedarf). Dennoch legte die Stadt bei der Ersatzbewertung des
Grundstücks den niedrigeren BRW eines umliegenden Grundstücks von 0,50 €/m² (abzgl.
Gemeinbedarf) zugrunde.
Gemäß § 61 Abs. 7 Nr. 1 SächsKomHVO-Doppik ist für Grund und Boden der aktuelle BRW
anzusetzen. Liegt kein aktueller BRW vor, kann hilfsweise der niedrigste BRW umliegender
Grundstücke herangezogen werden.
Die Verwaltung bestätigte, dass im Zuge der Bewertung bei den Flurstücken 0415-2201
(Anl.-Nr. 100010013304) und 0415-2202a (Anl.-Nr. 100010010955) der falsche BRW zugrunde gelegt worden war. Die Verwaltung sicherte die Wertkorrektur der beiden Flurstücke
zu.
2.5.3
Gemeinbedarfsabschlag
Die Stadt bilanzierte das mit Gemeinbedarf ausgewiesene Flurstück 0415-4708/9 (Anl.-Nr.
100010009876) mit einem Abschlag i. H. v. 35 % auf den BRW von 2.000 €/m2, obwohl nach
den Vorgaben der Anlage B2 zur Bewertungsrichtlinie für bebaute Grundstücke für den Gemeinbedarf innerhalb der Ortslage ein Ansatz i. H. v. 20 % des BRW 2010 maßgeblich war.
Ausweislich der Bewertungsdokumentation lag dem Ersatzwert ein Kurzgutachten des Städtischen Vermessungsamtes vom 12.03.2004 zugrunde. Nach Mitteilung der Verwaltung wurde der Ersatzwert manuell aus dem Anlagespiegel zum 31.12.2010 übernommen.
Bei Ersatzbewertung des bebauten Grundstückes zum BRW von 2.000 €/m² mit Gemeinbedarfsabschlag hätte sich ein Wertansatz von lediglich 1.271.600 € zum 01.01.2012 ergeben.
Damit ging ein um 2.861.100 € überhöhter Bodenwert in die Eröffnungsbilanz der Stadt ein.
Die
Flurstücke
0418-684/1
(Anl.-Nr.
100010005260)
sowie
0418-684/2
(Anl.-Nr.
100010013001) der Liegenschaft „Sporthalle Friesenstraße 6“ wurden zum BRW von
100 €/m² ohne Gemeinbedarfsabschlag erfasst und bewertet.
35
Garagengrundstücke wurden hinsichtlich der Berücksichtigung von Gemeinbedarf unterschiedlich bewertet. Beispielsweise wurde das Flurstück 0435-813 (Anl.-Nr. 100010012982)
mit Wertabschlag zu 24 €/m² und das angrenzende Flurstück 0435-102/1 zum vollen BRW
von 120 €/m² (Anl.-Nr. 100010008033) bewertet. Die Stadt begründete den Ansatz zum Flurstück 0435-813 mit dem Ausweis „Nutzung GFÖ = GF (Gebäude- und Freifläche) Öffentliche
Zwecke“ im ALB. Der volle BRW von 120 €/m² hätte für das Flurstück 0435-813 zu einem
Wertansatz von 138.600 € geführt.
Gemeinbedarfsflächen sind öffentliche Flächen, die der Allgemeinheit dienen. Auf diesen
Flächen dürfen nur Einrichtungen und Anlagen zur öffentlichen Nutzung (Gemeingebrauch)
errichtet werden. Es handelt sich um Flächen, die einer dauerhaften öffentlichen Zweckbindung unterworfen und jeglichem privaten Gewinnstreben entzogen sind (vgl. TNr. 5.1 WertR
2006). Sportanlagen zählen zu den Bauten des Gemeinbedarfs (vgl. Anlage B zur Bewertungsrichtlinie, Punkt 2.1.5.4).
Garagengrundstücke unterliegen im Allgemeinen keiner Gemeinbedarfsnutzung und gelten
als bebaute Grundstücke. Bei Ersatzbewertung war der aktuelle BRW zum EB-Stichtag anzusetzen, hilfsweise konnte der niedrigste BRW umliegender Grundstücke oder der vom
Gutachterausschuss ermittelte durchschnittliche Kaufpreis für sonstige Flächen, getrennt
nach Nutzungsarten, herangezogen werden (vgl. § 61 Abs. 7 Nr. 1 Satz 1 SächsKomHVODoppik i. V. m. TNr. 6.2.2 Abs. 3 Satz 1 BewR-E bzw. Anlage B2 zur Bewertungsrichtlinie).
Folgerungen:
Der Wertansatz für das Flurstück 0415-4708/9 ist zu berichtigen.
Die Stadt hat den Gemeinbedarf der weiteren benannten Flächen zu überprüfen und ggf.
entsprechende Wertänderungen vorzunehmen.
2.5.4
Abweichungen der Bruttogrundfläche bzw. des Bruttorauminhaltes bei der
Ersatzbewertung von Gebäuden
Die Ersatzbewertung von Gebäuden nach dem Sachwertverfahren basierte u. a. auf der Ermittlung der BGF bzw. des BRI gemäß DIN 277, vgl. Anlage C „Erfassung und Bewertung
der Gebäude der Stadt Leipzig für die Eröffnungsbilanz“ zur Bewertungsrichtlinie9, Punkt
2.3.2.16.
9
Im Folgenden: Anlage C zur Bewertungsrichtlinie.
36
Die Stichproben ergaben in verschiedenen Fällen teils deutliche Abweichungen der BGF
bzw. des BRI zwischen den Angaben der Bewertungsdokumentation zur Ersatzbewertung
(manuelle Erfassung) und den digital hinterlegten Angaben (CAD-Erfassung) zur BGF/BRI
im Programm „FAMOS“.
Turnhalle Wittenberger Straße
Der Ersatzwert für die grundlegend modernisierte „Turnhalle Wittenberger Straße“ (Anl.-Nr.
100010000113) basierte auf der manuell ermittelten BGF von 1.974 m². Nach der im Programm „FAMOS“ ersichtlichen CAD-Erfassung betrug die BGF 3.140,93 m2. Die bereitgestellten Unterlagen ermöglichten keine Überprüfung der unterschiedlichen Angaben durch
einen Dritten in angemessener Zeit. Auf wiederholte Nachfrage teilte die Stadt mit, dass sie
die unterschiedliche BGF nicht abschließend beurteilen könne und beauftragte den für die
Bewertung zuständigen externen Dienstleister mit der Überprüfung. Dieser korrigierte die
ursprünglich erfasste Fläche geringfügig auf 1.989,45 m² und bestätigte damit den ursprünglich berechneten Wert bei einer geringen Differenz (15,45 m²).
Ein Aufmaß des Bewertungsobjektes zur Bestimmung der BGF/BRI war grds. schriftlich nach
der Anlage C zur Bewertungsrichtlinie, Punkt 2.2.3, festzuhalten. Bei Begehung durch externe Dienstleister waren abweichend die „Verwendung eines standardisierten Begehungsprotokolls für jedes zu bewertende Objekt ...“ und das „Plausibilisieren vorhandener Grundrisse
und ggf. Aufmaß des Bewertungsobjekts zur Bestimmung der BGF/BRI …“ festgelegt.
Veranstaltungs-/Saalgebäude „Conne Island“
Die Ersatzbewertung des Veranstaltungs-/Saalgebäudes auf dem Areal „Conne Island“
(Flurstück 0404-1511, Anl.-Nr. 100010001516) wurde auf Basis des BRI vorgenommen.
Ausweislich der Bewertungsunterlagen wurde ein BRI von rd. 3.748 m3 ermittelt. Die Einzelmaße, die zu diesem BRI führten waren in der Akte aufgeschlüsselt. Grundrisspläne waren
jedoch nicht beigefügt.
Im Programm „FAMOS“ waren mit aktuellem Stand zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen
hingegen folgende BRI-Werte hinterlegt: BRI = 5.509,84 m3; BRI korrigiert = 4.686,12 m3.
Eine Begründung für die unterschiedlichen Werte, die bis zu 47 % über dem tatsächlichen
Ansatz liegen, bzw. Nachweise zu eventuellen (An)baumaßnahmen oder dergleichen waren
in den Akten nicht enthalten.
37
Zum Bewertungsstichtag 01.01.2010 würden sich unter Zugrundelegung der unterschiedlichen BRI folgende Ersatzwerte ergeben:
mit BRI 3.748,00 m3: rd. 39.792 €,
mit BRI 4.686,12 m3: rd. 49.570 €,
mit BRI 5.509,84 m3: rd. 58.283 €.
Darüber hinaus wurden weitere Fälle festgestellt, bei denen der BRI oder die BGF laut Bewertungsakte ebenfalls von den Werten laut „FAMOS“ abwichen, z. B. basierte die Ersatzbewertung des Schulgebäudes der „Immanuel-Kant-Schule“ (Anl.-Nr. 100010001338) auf
einer BGF von 10.397,23 m2 (entsprach Wert im „FAMOS“ zum EB-Stichtag), während im
„FAMOS“ mit aktuellem Stand während der örtlichen Erhebungen eine BGF von
11.187,47 m2 ausgewiesen war. Die Ermittlung der BGF in der Bewertungsakte war darüber
hinaus nicht schlüssig, da für jedes Geschoss des Schulgebäudes eine Länge von 1 m und
eine Breite von rd. 1.700 m ausgewiesen wurden. Beim Bürogebäude der ehemaligen KfzZulassungsstelle in der Platostraße (Anl.-Nr. 100010000419) wies die Bewertungsakte eine
BGF von 2.924 m2 aus, während im Programm „FAMOS“ sowohl zum EB-Stichtag als auch
aktuell zum Stand der örtlichen Erhebungen eine BGF von 3.656 m2 hinterlegt war.
Die BGF bzw. der BRI bildet eine entscheidende Kostenbasis der Ersatzbewertung von Gebäuden, einschließlich für die Gebäude, die nach 1990 umfassend modernisiert wurden (vgl.
auch Erlass zur Bewertung von Gebäuden mit Hilfe von Ersatzwerten bei der Erstellung der
Eröffnungsbilanz des SMI vom 19.10.2007).
Für die Ermittlung der BGF wird auf DIN 277 Ausgabe 1987 hingewiesen. Danach ist für die
Berechnung die Außenfläche der Fassade maßgebend, vorspringende Betonglieder und die
Fläche eines Kriechkellers bleiben außer Ansatz, während die Grundrissebene des Dachbodens, der nutzbar ist, in die Berechnung der BGF einbezogen wird.
Die BGF bzw. der BRI kann darüber hinaus eine Basisgröße für Kennzahlen oder die Kosten- und Leistungsrechnung darstellen.
Folgerung:
Die BGF bzw. BRI sind durch die Stadt zu überprüfen, ggf. sind darauf aufbauende Wertansätze zu berichtigen.
38
2.6
Betriebsvorrichtungen
Die Betriebsvorrichtungen wurden z. T. pauschal zu Ersatzwerten aktiviert, obwohl AHK vorlagen und die Ermittlung der Ersatzwerte nicht sachgerecht erfolgte.
Für die Betriebsvorrichtungen wurde durch eine beauftragte Eigengesellschaft der Stadt ein
„Ersatzwertkatalog“ erarbeitet, der für die einzelnen Betriebsvorrichtungen Ersatzwerte auf
der Basis von Durchschnittswerten vorhandener Rechnungen festlegte, z. B. für Schwingböden 19.059,04 €. Die Spezifik der einzelnen Vermögensgegenstände (z. B. Größe, Material,
Zustand) fand dabei keine Berücksichtigung.
So wurden z. B. mehrere Prallschutzwände verschiedener Turnhallen (Anl.-Nr. 100030008045
bis 100030008047 und 100030011064) einheitlich zum 31.01.2009 bzw. 01.01.2009 aktiviert
und
mit
dem
auf
das
Jahr
2009
indizierten
Wert
des
Ersatzwertkataloges
(11.849,39 € x 105,5 % Verbraucherpreisindex) von jeweils 12.501,11 € angesetzt. Der Ermittlung des Ersatzwertes von 11.849,39 € lagen Belege mit einer Spanne von 7.431,38 €
bis 204.462,26 € zugrunde. Allein aus dieser Spannbreite ist erkennbar, dass ein einheitlicher Wert für alle Prallschutzwände nicht sachgerecht ist. Darüber hinaus ist bei einer Aktivierung im Jahr 2009 bereits aufgrund der Aufbewahrungsfristen (vgl. § 34 Abs. 2
SächsKomKBVO) nicht davon auszugehen, dass keine Rechnungen mehr vorlagen, aus
denen die AHK ermittelbar waren.
Auf dem Schulhof der „Robert-Schumann-Schule/Gymnasium“ befanden sich ausweislich
der Fotodokumentation u. a. ein Volleyball- und ein Basketball-Spielfeld (Betriebsvorrichtung
„Hartplatz“, Anl.-Nr. 100030011917), die in die Generalsanierung des Schulareals in den
Jahren 1996/1997 einbezogen waren. Obwohl nach den Bewertungsunterlagen entsprechende AHK vorhanden waren, bewertete die Stadt die Betriebsvorrichtung mit einem einheitlichen Wert zu einem einheitlichen Aktivierungsstichtag (01.03.2006), den der „Ersatzwertkatalog“ der Stadt für Hartplätze vorsah.
In gleicher Weise wurde der Schwingboden in der Turnhalle (Anl.-Nr. 100030011783) nicht
mit AHK, sondern dem auf den Aktivierungsstichtag 01.03.2006 indizierten Wert
(19.059,04 € x 100,9 % Verbraucherpreisindex) laut „Ersatzwertkatalog“ bewertet.
Bei der umfassend modernisierten „Turnhalle Wittenberger Straße“ (Anl.-Nr. 100010000113)
wurden die AHK für Betriebsvorrichtungen i. H. v. insgesamt rd. 139 T€ (Schwingboden und
Prallschutz) von den nachträglichen Sanierungskosten abgesetzt und diese stattdessen nach
den
Vorgaben
des
„Ersatzwertkataloges“
bewertet
(z.
B.
Schwingboden:
Anl.-Nr.
39
100030024127). Die Sanierung der Sporthalle wurde gemäß Bescheid des Sächsischen
Staatsministeriums für Kultus vom 08.04.1994 bezuschusst.
Die Stadt hatte entgegen § 61 Abs. 2 und 3 SächsKomHVO-Doppik und Punkt 3.1.1 der
Bewertungsrichtlinie den Vorrang des Ansatzes der AHK vor einer Ersatzbewertung nicht
beachtet.
Bei einem Wertansatz zu AHK hätten für die Betriebsvorrichtungen der „Turnhalle Wittenberger Straße“ zudem entsprechende Sonderposten für investive Zuwendungen gebildet
und den bezuschussten Vermögensgegenstände sachgerecht zugeordnet werden müssen
(vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik).
Folgerungen:
Die Stadt hat die entsprechenden Wertansätze zu überprüfen und zu berichtigen.
2.7
Nutzungsdauer bei Typenbauten
Für alle DDR-Typenbauten (Plattenbau) wurde lt. Anlage C zur Bewertungsrichtlinie im Punkt
2.3.2.18 auf die Gesamtnutzungsdauer von 30 Jahren für DDR-Typenbauten hingewiesen.
Weiterhin wurde festgelegt, dass auch nach AHK-Zuschreibung (bei Zweitherstellung oder
Komplettsanierung) die Restnutzungsdauer des Gesamtgebäudes auf der Grundlage des
Modernisierungsgrades zum Zeitpunkt der Bewertung bestimmt wird (vgl. Anlage C zur Bewertungsrichtlinie, Punkt 2.3.2.19). Somit hatte ein DDR-Typenbau nach umfassender Sanierung, trotz Erreichens der Höchstpunktzahl im Modernisierungspunkteraster und obwohl sich
das Gebäude nach Abschluss der Maßnahme(n) offensichtlich nicht mehr als „DDR-Platte“
präsentierte, nur eine maximale Restnutzungsdauer von 15 Jahren.
Beim Schulgebäude des „Leipzig Kollegs“ (Anl.-Nr. 100010002657) wurde gemäß den Unterlagen eine Komplettsanierung angenommen (Sanierungskosten rd. 1,7 Mio. €). Unter Anwendung der Anlage 3 Ermittlungsschema Sachwertverfahren setzte die Stadt bei einem
Modernisierungsgrad von 11 Punkten eine Restnutzungsdauer von 12 Jahren fest.
Auch das Schulgebäude der „Anton-Philipp-Reclam-Schule“ (Anl.-Nr. 100010000186) wurde
im Zeitraum 2002 bis 2004 umfassend saniert (Sanierungskosten rd. 2,8 Mio. €). Der Einschätzung der neuen Nutzungsdauer nach Sanierung lag nach Anlage 3 Ermittlungsschemas Sachwertverfahren ein Modernisierungsgrad von 19 Punkten zugrunde. Dies führte zu
einer Restnutzungsdauer von 15 Jahren.
40
In den genannten Fällen war die Ermittlung der Nutzungsdauer anhand der Anlage 3 Ermittlungsschema Sachwertverfahren nicht sachgerecht und deshalb zu beanstanden.
Das Vermögen ist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 SächsKomHVO-Doppik wirklichkeitsgetreu zu bewerten. Gemäß § 44 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik war die Nutzungsdauer
neu zu bestimmen, wenn durch nachträgliche AHK eine Verlängerung der Nutzungsdauer
erreicht wurde. Waren die nachträglichen AHK so umfassend, dass dadurch ein neuer Vermögensgegenstand geschaffen wurde, war die voraussichtliche Nutzungsdauer des neuen
Vermögensgegenstandes maßgebend. Insbesondere in den Fällen, wenn der Restwert wegen Vollabschreibung lediglich noch 1 € beträgt und die Sanierungen so umfangreich waren,
dass eine Zweitherstellung vorliegt und damit die ursprüngliche Nutzungsdauer wieder erreicht werden kann, war die Ermittlung der Nutzungsdauer nach Anlage 3 Ermittlungsschema Sachwertverfahren nicht sachgerecht.
Die in Fußnote 2 der Anlage zur SächsKomHVO-Doppik enthaltene Beschränkung der Nutzungsdauer auf 30 Jahre für DDR-Typenbauten bezieht sich nur auf unsanierte Gebäude.
Wurden hingegen umfassende und grundlegende Maßnahmen durchgeführt, so ist die Nutzungsdauer im Rahmen der Abschreibungstabelle neu zu ermitteln. Hierfür sind, in Abhängigkeit von der Bauweise des Gebäudes, die grundsätzlich vorgegebenen Spannen der Nutzungsdauer heranzuziehen. Bei der Neuermittlung der Nutzungsdauer ist der Umfang der
Sanierung zu berücksichtigen, um den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
Auch eine pauschale Deckelung der Nutzungsdauer für DDR-Typbauten nach umfassenden
Sanierungsmaßnahmen, die einer Komplettsanierung gleichkommen, auf 30 Jahre ist aus
den zuvor genannten Gründen nicht angemessen.
Da mit der Zweitherstellung ein neuer Vermögensgegenstand geschaffen wurde, war gemäß
§ 44 Abs. 2 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik die voraussichtliche Nutzungsdauer des neuen
Vermögensgegenstandes maßgebend. Die Stadt hätte demnach anhand ihrer örtlichen Abschreibungstabelle die Nutzungsdauern neu ermitteln müssen, die z. B. für Schulen 60 Jahre
vorsah.
Folgerungen:
Die Stadt hat die Bewertungen aller Gebäude, die in Einheitsbauweise erstellt wurden, in
eigener Verantwortung zu überprüfen und den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Die
Gesamtnutzungsdauern für sanierte DDR-Typenbauten darf auch künftig nicht ohne Sachgrund auf 30 Jahre begrenzt werden. Die Bewertungsrichtlinie ist entsprechend zu ändern.
41
3
Infrastrukturvermögen
3.1
Grund und Boden
3.1.1
Grundsatz der wirklichkeitsgetreuen Bewertung
Die Stadt Leipzig legte unter Punkt 1.1.2 der Anlage B zur Bewertungsrichtlinie fest, dass als
Vermögensgegenstand das Flurstück und nicht die Teilfläche nach Nutzungsart zu erfassen
und zu bewerten ist. Wenn ein Flurstück mehrere Nutzungsarten besitzt, bildet die überwiegende Nutzungsart den Wert des Flurstücks, soweit diese mindestens 80 % der Fläche des
Flurstücks beträgt, andernfalls die Summe der bewerteten Teilnutzungen.
Insbesondere bei großen Flurstücken mit deutlich unterschiedlichen Nutzungsarten führt dies
zu nicht sachgerechten Ergebnissen.
Hauptbahnhofsvorplatz (Willy-Brandt-Platz)
Das Flurstück 0415-4377/11 (Anl.-Nr. 100020025871) mit einer Größe von 65.904 m² wurde
als ein Vermögensgegenstand erfasst. Das Flurstück umfasst den gesamten Vorplatz des
Leipziger Hauptbahnhofs mit dem „Willy-Brandt-Platz“ und der Grünanlage mit dem „CarlWilhelm-Müller-Denkmal“ (vgl. Abbildung 3).
Der Ersatzwert i. H. v. 494.280 € wurde auf Grundlage des pauschalierten Wertansatzes
i. H. v. 10 €/m² für Grund und Boden Infrastrukturvermögen (vgl. Anlage B2 zur Bewertungsrichtlinie) sowie eines Abschlages i. H. v. 25 % des Flurstückswertes aufgrund Altlastenverdachts (vgl. Anlage B der Bewertungsrichtlinie, Punkt 2.2.6) einheitlich für das gesamte Flurstück ermittelt.
Vor allem die Erfassung der Parkanlage als Straßenfläche ist nicht sachgerecht. Diese Teilfläche mit ihrem Denkmal ist der Untere Park des Grünen Promenadenrings und hat historische Bedeutung.10
10
Publikation der Stadt Leipzig „Der grüne Promenadenring“.
42
Abb. 3:
Auszug aus Geoportal11 (bearbeitet), Flurstück 0415-4377/11 rot umfasst
Wilhelm-Külz-Park
Das Flurstück 0438-157/1 (Anl.-Nr. 100010012721) mit einer Gesamtgröße von 205.981 m²
war unter der Grundstücksart „Parkanlagen, historische Anlagen und andere Grünanlagen“
bilanziert. Neben Grünflächen umfasst das Grundstück auch 3 Straßen mit einer Gesamtfläche laut Straßendatenbank von rd. 41.538 m². Darunter befindet sich eine vierspurige Bundesstraße B 2 (An der Tabaksmühle) mit rd. 9.556 m².
11
Geoportal Sachsenatlas, www.geoportal.sachsen.de. Im Folgenden: Geoportal.
43
Abb. 4: Auszug aus Geoportal
Der Ersatzwert betrug für das gesamte Flurstück 77.242,88 €. Er basierte auf einem BRW
von 0,50 €/m² sowie einem weiteren Abschlag von 25 % infolge eines Altlastenverdachtsfalls
(Aktenzeichen im Altlastenkataster: 65320246).
Aufgrund der Größenverhältnisse und Bedeutung der darin enthaltenen Straßen ist eine
überwiegende Hauptnutzung als Parkfläche ausgeschlossen. Bei einer Bewertung der Teilflächen von 41.538 m², die mit Straßen überbaut sind, und unter Anwendung des von der
Stadt pauschalierten Wertansatzes von 10 €/m² gemäß Anlage B2 der Bewertungsrichtlinie
hätte sich für die Straßengrundstücksfläche ein Ersatzwert von 415.380 € ergeben. Selbst
bei einem 25 %igen Abschlag immerhin noch 311.535 €. Zur Zulässigkeit des pauschalierten
Wertansatzes und des Abschlags aufgrund des Altlastenverdachtsfalls wird auf die nachfolgenden TNrn. verwiesen.
Leipziger Auwald (Rosental)
Das Flurstück 0415-2650/7 „Leipziger Auwald (Rosental)“ (Anl.-Nr. 100010007306) mit der
Anlagenbezeichnung „Naturschutzwürdige Flächen, Naturschutzgebiete, Sumpf“ umfasst
eine Gesamtfläche von 1.136.860 m² und wurde mit 0,35 €/m², mithin 397.901 €, bewertet.
Im Grundbuch ist das Flurstück als Erholungs-, Wasser- und Verkehrsfläche ausgewiesen.
Beispielsweise durchziehen die Waldstraße (teilweise vierspurig mit Straßenbahnverkehr),
die Leutzscher Allee, der Marienweg und der Zöllnerweg in einem Umfang von rd. 32.751 m²
das Flurstück.
44
Abb. 5: Auszug aus Geoportal
Unter Berücksichtigung des pauschalierten Wertansatzes von 10 €/m² entsprechend der
Anlage B2 der Bewertungsrichtlinie hätte sich für die Straßengrundstücksfläche ein Ersatzwert von 327.510 € ergeben.
Darüber hinaus ist aus Sicht des SRH eine Bewertung des Rosentals (zumindest von Teilflächen, z. B. für den unbewaldeten Teil - der Wiese zum Zooschaufenster), als „Parkanlagen,
Andere Grünanlagen, Historische Anlagen“ wirklichkeitsgetreuer. Die Stadt weist auf ihrer
Homepage zu Parks und Grünanlagen das Rosental als eine der „beliebtesten historischen
Parkanlagen“ aus. Da ein BRW 2010 für das Flurstück nicht existiert, wäre ein pauschalierter
Wertansatz von 1 €/m² entsprechend der vorgenannten Anlage B2 anzuwenden gewesen.
Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung folgend ist jeder Vermögensgegenstand
einzeln zu erfassen und wirklichkeitsgetreu zu bewerten (§ 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3
SächsKomHVO-Doppik).
Die Zuordnung von Grundstücken mit Mischnutzung als Einheit zu ausschließlich einer Kontenart darf nur dann erfolgen, wenn eine (weit überwiegende) Hauptnutzung des Grundstücks definiert werden kann. Die Hauptnutzung muss den Charakter des Grundvermögens
45
prägen und kann durch verschiedene Kriterien bestimmt werden, wie z. B. über Flächenanteile, Nutzungszeiten, aber auch anteilige Bodenwerte etc. Kann jedoch eine Hauptnutzung
nicht hinreichend bestimmt werden, ist eine Flächenaufteilung nach den Nutzungsarten vorzunehmen und die Teilflurstücke sind entsprechend ihrer jeweiligen Nutzungsart zu kontieren
(vgl. FAQ 5.8).
Eine ausschließlich prozentuale Ableitung der Hauptnutzung des Grundstücks aus den Flächenanteilen hält der SRH für nicht sachgerecht. Die Bildung von Realnutzungsabschnitten
ist aus Sicht des SRH dann notwendig, wenn es bedingt durch die unterschiedlichen Nutzungsarten zu deutlichen Wertverschiebungen kommt. Vor allem bei sehr großen Grundstücken erlangen die deutlich unterschiedlichen Nutzungsarten prägenden Charakter, wie
anhand von „LeaGis“ bei der Zuweisung von Teilflächen an verschiedene Ämter zur Zuständigkeit/Bewirtschaftung, z. B. an das Verkehrs- und Tiefbauamt und an das Amt für Stadtgrün und Gewässer, ersichtlich wurde.
Folgerungen:
Die Stadt hat den unter Punkt 1.1.2 der Anlage B der Bewertungsrichtlinie festgelegten Verzicht auf die Bildung von Teilflächen nach Nutzungsarten und die ausschließlich prozentuale
Ableitung der Hauptnutzung des Grundstücks aus den Flächenanteilen aufzuheben. Die
Flurstücke mit Mischnutzung sind zu überprüfen und ggf. neu als Teilflächen zu erfassen, zu
bewerten und zu kontieren.
3.1.2
Pauschalwerte für ersatzbewertete Flurstücke
In der Anlage B2 zur Bewertungsrichtlinie normierte die Stadt als Ersatzwert für Grund und
Boden des Infrastrukturvermögens einen pauschalierten Wert i. H. v. 10 €/m².
Gemäß § 61 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a) SächsKomHVO-Doppik werden Verkehrsflächen nach
Grund und Boden und Verkehrsflächenkörper getrennt erfasst mit der Maßgabe, dass für
Grund und Boden Werte nach § 5 Abs. 1 VerkFlBerG ermittelt werden. Danach beträgt bei
Verkehrsflächen der Kaufpreis 20 % des Bodenwertes eines in gleicher Lage gelegenen unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8
Abs. 2 VerkFlBerG, mindestens jedoch 0,10 €/m² und höchstens 15 €/m² in Gemeinden mit
mehr als 100 TEW. Der Verordnungsgeber hat sich demnach bewusst gegen einen Pauschalwert entschieden.
46
Der zonale BRW 2010 für das Flurstück 5593-167 (Karl-Friedrich-Straße; Anl.-Nr.
100020023092) lag beispielsweise gemäß Angaben der Stadt Leipzig auf der Internetseite
http://bodenrichtwert.leipzig.de/WebOffice/synserver?project=BRW3&client=flex bei 1,50 €/m².
Unter Anwendung der 20 %-Regelung hätte das Flurstück anstelle von 44.100 € lediglich mit
einem Wert von 1.323 € in die Eröffnungsbilanz einfließen dürfen.
Der zonale BRW 2010 eines in gleicher Lage gelegenen unbebauten Grundstücks zum Flurstück 5593-162 (Zweinaundorfer Straße; Anl.-Nr. 100020023374) betrug 3 €/m². Statt einem
Wert von 73.900 € hätte das Flurstück lediglich mit 4.434 € bewertet werden dürfen.
Damit entsprach die Ersatzbewertung der Straßengrundstücke nicht den rechtlichen Vorgaben nach § 61 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a) SächsKomHVO-Doppik i. V. m. § 5 Abs. 1
VerkFlBerG. Der SRH hält es für rechtlich zulässig, wirtschaftlich sinnvolle Realnutzungsabschnitte zu bilden und diese mit einem hierfür ermittelten Durchschnittswert zu bilanzieren.
Folgerung:
Die EB-Werte der ersatzbewerteten Straßengrundstücke sind zu überprüfen und zu berichtigen.
3.1.3
Pauschalabschlag wegen Altlastenverdachtes
Gemäß Punkt 2.2.6 der Anlage B zur Bewertungsrichtlinie wurde für Altlastenverdachtsflächen ein pauschaler Abschlag von 25 % des Flurstückswertes am unbelasteten Grundstück
angesetzt. Unberücksichtigt blieb dabei, ob das Flurstück mit AHK oder Ersatzwerten bewertet wurde. Die Ermittlung des Pauschalansatzes war nicht dokumentiert. Eine Differenzierung
der Altlastenverdachtsflächen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Belastung des Flurstücks sowie eines ggf. bestehenden Handlungsbedarfs bezogen auf die derzeitige Nutzung des Flurstücks erfolgte nicht.
Die Bilanzierungsfähigkeit eines Altlastenverdachtes durch einen pauschalen Abzug von 25 %
auf alle im Altlastenkataster registrierten Altlastenverdachtsflächen widerspricht dem Grundsatz
einer wirklichkeitsgetreuen Einzelbewertung (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsKomHVO-Doppik).
Nach § 2 Abs. 6 BBodSchG sind altlastverdächtige Flächen Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für
den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Nach der Erfassung der Standorte im Sächsischen Altlastenkataster erfolgt eine stufenweise Bearbeitung entsprechend BBodSchG. Zu
berücksichtigen ist, dass eine Eintragung in das Sächsische Altlastenkataster bereits aus
47
formalen Gründen erfolgt. Einen formalen Grund stellt die Kenntnis dar, dass auf dem
Grundstück eine Firma ansässig war oder dass bei einer Ortsbegehung zu erkennen ist,
dass früher auf dem Grundstück gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt wurden. Selbst in der
Phase 2, der historische Erkundung, erfolgt noch keine technische Untersuchung. Es werden
alte Betriebsunterlagen, Bauakten, Zeitzeugen usw. für die Erkenntnisgewinnung herangezogen. Im Ergebnis jeder Stufe wird ein Handlungsbedarf festgelegt, der den weiteren Umgang mit der Fläche bestimmt. Dieser ist insbesondere abhängig von der derzeitigen Nutzung der Fläche, so dass letztlich zumindest eine Differenzierung in altlastverdächtige Flächen mit bzw. ohne Handlungsbedarf möglich ist. Des Weiteren enthält das Altlastenkataster
in der Regel weitere Informationen, z. B. zur Art der Verdachtsfläche, zum Verursacher oder
zur möglichen Gefährdung bzw. betrifft ein Altlastenverdacht nicht in jedem Fall das gesamte
bilanzierte Flurstück (z. B. Anl.-Nr. 100010006330: Flurstück 0435-102/2).
Aufgrund dieser im Altlastenkataster zur Verfügung stehenden Informationen ist eine ausschließlich auf eine Erfassung als Altlastenverdachtsfläche bezogene, jedoch vom künftigen
Handlungsbedarf unabhängige pauschale Wertminderung, nicht gerechtfertigt.
Bei der Pauschalisierung werden z. B. altlastenverdächtige Grundstücke des Gemeinbedarfs, bei denen im Altlastenkataster aufgrund einer historischen Erkundung kein Handlungsbedarf festgelegt (z. B. Flurstück 0415-4377/11 - Vorplatz des Leipziger Hauptbahnhofes; Anl.-Nr. 100020025871) und bei denen in der Regel nicht von einer Änderung der Nutzungsart in eine sensiblere Nutzung mit vorherigen Erkundungs- oder Sanierungsmaßnahmen auszugehen ist (z. B. Straßengrundstücke), gleich behandelt wie altlastenbehaftete
Grundstücke, bei denen die weitere Erkundung wegen der Bestätigung eines hinreichenden
Gefahrenverdachts aufgrund einer orientierenden Untersuchung festgelegt ist.
In Punkt 2.1.5.3 der Anlage B zur Bewertungsrichtlinie bestimmt die Stadt zudem selbst,
dass Wertberichtigungen am Flurstück bei bestätigten Altlastenflächen vorgenommen werden. Dafür muss aus Sicht des SRH mindestens die Phase 3.1, d. h. orientierende Erkundungen, durchgeführt worden sein. Erst durch die Untersuchungen des Bodens und/oder des
Grundwassers kann beurteilt werden, ob sich der Altlastenverdacht bestätigt hat und weiterer
Handlungsbedarf besteht.
Hinzukommt, dass ausweislich eines Vermerks der Eigengesellschaft vom 11.10.2011 von
„ca. 200 der bisher identifizierten Flurstücke (Anm.: zum damaligen Stand Prüfung von 5.757
Flurstücke auf Altlasten, davon 458 Flurstücke mit Altlast identifiziert) als „kritische" Flurstücke eingeordnet“ wurden. Dieses Ergebnis rechtfertigt keinen pauschalen Abschlag auf
alle Flurstücke, die im Altlastenkataster geführt werden.
48
Einen Ansatz von Pauschalen hält der SRH allenfalls bei vergleichbaren Fällen für zulässig.
So könnten z. B. für in der Praxis häufiger vorkommende Konstellationen Fallgruppen gebildet und Wertminderungen im Umfang der zu erwartenden Sanierungsaufwendungen berücksichtigt werden. Auf die Dokumentation ist zu achten.
Zudem erfolgte die Berücksichtigung des Altlastenverdachtes bei der Grundstücksbewertung
vom Areal des künftigen „Gymnasiums Telemannstraße“, Flurstücke 0415-2561k bis s,
0415-4143 (teilweise), 0415-3214, 0415-3214 d bis f uneinheitlich.
Abb. 6: Auszug aus „LeaGis“ (bearbeitet), mit Flurstücksnummer (z. B. 3214) und Buchwert
in €/m² (z. B. 23,30), Areal blau umfasst, Eigentum der Stadt als farbige Flächen, F = Altlastenverdachtsflächen lt. „FAMOS“
Auf dem oben abgebildeten Areal wurde im Jahr 2010 die ehemalige Thomasschule abgerissen. Dieses Areal wird unter dem Aktenzeichen 65032829 aufgrund von Bodenbelastung
im Altlastenkataster geführt, z. B. das Flurstück 0415-2561 mit 9 Teilflächen. Demgegenüber
wurde bei der Bewertung der 9 Flurstücke 0415-2561k bis s bei 2 Flurstücken der Altlastenverdacht
nicht
berücksichtigt.
Dies
betrifft
das
Flurstück
0415-2561q
(Anl.-Nr.
49
100010011766), das vollständig nach dem BRW 2010 bewertet wurde, und das Flurstück
0415-2561o (Anl.-Nr. 100010004131) mit der Höhe des gezahlten Entschädigungsbetrages.
Gründe für dieses uneinheitliche Vorgehen waren nicht dokumentiert.
Inwieweit der vorgenommene pauschale 25%ige Abschlag auf die Entschädigungszahlungen
(AHK) bei den Flurstücken 0415-2561k (Anl.-Nr. 100010003542), 0415-2561r (Anl.-Nr.
100010011835) und 0415-3214 (Anl.-Nr. 100010003600) bzw. bei dem Flurstück 04152561n (Anl.-Nr. 100010004235) auf den Ankaufpreis (Kaufvertrag vom 29.10.2003) dem
Grunde nach gerechtfertigt ist, erscheint fraglich. Im Auszug des Altlastenkatasters zur vorgenannten Altlastenverdachtsfläche vom 28.04.2015 sind als Bearbeitungsstand der Abschluss der historischen Erkundung und als Handlungsbedarf „Belassen“ ausgewiesen, vgl.
dazu oben. Das Areal der ehemaligen Thomasschule wird zudem derzeit erneut mit einer
Schule bebaut. Außerdem heißt es im § 4 des Kaufvertrages vom 29.10.2003 zum Flurstück
0415-2561n, dass der Käuferin das Kaufgrundstück aufgrund langjährigen Besitzes, Nutzung
und Bebauung bekannt ist und dass der Verkäufer versichert, dass ihm Abfälle, Altlasten und
schädliche Boden- oder Grundwasserveränderungen nicht bekannt sind.
Auf die Behandlung von Wertminderungen als außerplanmäßige Abschreibung in TNr. III 1.4
wird hingewiesen.
Folgerungen:
Punkt 2.2.6 der Anlage B der Bewertungsrichtlinie ist zu ändern. Der Abschlag wegen Altlastenverdachtes ist bezogen auf den Einzelfall wirklichkeitsgetreu vorzunehmen, d. h. die im
Altlastenkataster erfassten Informationen sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Der
Abschlag wegen Altlastenverdachtes bei Grundstücken, welche im Altlastenkataster als „ohne Handlungsbedarf“ gekennzeichnet sind, ist aufzuheben bzw. ist in besonderen Fällen ein
etwaiger Abschlag entsprechend zu begründen.
Der Abschlag wegen Altlastenverdachtes ist bei den Flurstücken zum Areal der ehemaligen
Thomasschule, dem neuen „Gymnasium Telemannstraße“, zu prüfen.
3.1.4
Flurstücksgröße
Das Flurstück 0428-165/1 (Anl.-Nr. 100020018767) wird in der Eröffnungsbilanz mit einem
Wert von 2.160.090 € ausgewiesen. Der Bewertung liegt eine sowohl in der Anlagenbuchhaltung als auch im Programm „FAMOS“ ausgewiesene Fläche von 216.009 m² sowie der ge-
50
mäß Anlage B zur Bewertungsrichtlinie festgesetzte Ersatzwert von 10 €/m² für Straßenflächen zu Grunde.
Gemäß Blatt 858 des Grundbuches von Leipzig/Portitz beträgt die Größe des o. g. Flurstückes 165/1 nur 21.609 m². Dieser Wert wird durch Grobvermessung in Geoportal bestätigt.
Damit wurde das Flurstück um 1.944.000 € zu hoch bilanziert.
Folgerung:
Der Wert ist zu berichtigen.
3.1.5
Fehlende (Straßen-)Grundstücke
Poststraße
Die Stadt aktivierte nachfolgende, der Poststraße zuordenbare, Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 6.573 m² nicht. Die Stadt hatte kein zivilrechtliches Eigentum an den Flurstücken.
Gemarkung
Flurstück
Fläche in m²
5577
810/4
2.828
5577
810/5
106
5577
634/5
1.299
5577
537
2.340
Gesamt
Abb. 7: Auszug aus Geoportal
6.573
Abb. 8: Auszug aus Geoportal
51
Abb. 9: Auszug aus Geoportal
Abb. 10: Auszug aus Geoportal
Die Nichtaktivierung begründete die Stadt mit Zeitdruck und Ressourcenmangel. Die Poststraße gehöre zum Industriepark (IP) Nord, der größten städtischen Gewerbeansiedlungsfläche. Nach dem Ankauf fanden innerhalb kurzer Zeiträume viele Flurstücksteilungen statt.
Daher wurde dieses Gebiet erst sehr spät bewertet.
Auch wenn sich die Flurstücke nicht im Eigentum der Stadt befinden, ist die Stadt Straßenbaulastträger gem. § 44 SächsStrG und damit wirtschaftlicher Eigentümer.
Deponie Zweinaundorf
Die Deponie „Zweinaundorf“ in Mölkau besteht ausweislich der Angaben gemäß Beschluss
der 48. Ratsversammlung, Nr. RBIV-1282/08 vom 09.07.2008 aus 4 Flurstücken.
Abb. 11: Auszug aus Geoportal
Abb. 12: Auszug aus „FAMOS“
Davon befindet sich das Flurstück 5593-78/0 der Gemarkung Zweinaundorf mit einer Fläche
von 650 m² in Privateigentum.
52
Auch wenn nach den abfallrechtlichen gesetzlichen Regelungen ein Grunderwerb nicht erforderlich ist, ist die Stadt wirtschaftlicher Eigentümer des Flurstücks. Durch die Bescheide
der Landesdirektion Sachsen vom 29.08.2012/06.03.2013 zur Stilllegung der Deponie hat
die Stadt auf der Grundlage von § 36 KrW-/AbfG a. F./§ 40 KrWG n. F. die Verkehrssicherungs-, Pflege- und Unterhaltungspflicht, verbunden mit der Kostentragung für die Sanierung
und Rekultivierung.
Folgerung:
Die Stadt hat eine vollständige Erfassung aller Vermögensgegenstände sicherzustellen und
diese entsprechend zu aktivieren.
3.2
AHK-Bewertung von Straßenaufbauten
3.2.1
Aufteilung der Gesamtbaukosten einer Maßnahme auf Abschnitte mit unterschiedlichen Bauklassen
Die Stadt vernachlässigte gemäß Anlage D „Erfassung und Bewertung des Infrastrukturvermögens der Stadt Leipzig für die Eröffnungsbilanz“ zur Bewertungsrichtlinie12, Punkt 2.5.7.4,
bei der Verteilung der Gesamtbaukosten die unterschiedlichen Straßenkategorien, Bauklassen und Bauweisen. Sie begründet dies mit der Berücksichtigung der Gesamt-AHK in der
Bilanzsumme, die nach Flächen aufgeteilt wurden.
So wurden u. a. im Rahmen der Herstellung der „Straße des 18. Oktobers“ und der „Prager
Straße“ die Gesamtkosten wie o. g. lediglich nach Quadratmetern verteilt.
Maßnahmen im Rahmen der Herstellung „Straße des 18. Oktobers“:
Anlagennr.
Abschnittsbezeichnung
100020000208
Straße des 18. Oktober von Johannisallee bis Straße des
18.Oktober
Straße des 18. Oktober von Straße des 18. Oktober bis
Paul-List-Straße
Straße des 18. Oktober von Paul-List-Straße bis Bayrischer
Platz
Johannisallee von Straße des 18. Oktober bis PhilippRosenthal-Straße
100020000210
100020000209
100020000200
12
Im Folgenden: Anlage D zur Bewertungsrichtlinie.
Bauklasse
I
I
I
III
53
Maßnahmen im Rahmen der Herstellung „Prager Straße“:
Anlagennr.
Abschnittsbezeichnung
Bauklasse
100020000185
Prager Straße von Kregelstraße bis Riebeckstraße
I
100020000186
Prager Straße von Gerichtsweg bis Gutenbergplatz
II
100020000187
Prager Straße von Riebeckstraße bis Zillerstraße
II
100020000188
Prager Straße von Seemannstraße bis Gerichtsweg
I
100020000189
Prager Straße von Mühlstraße bis Volckmarstraße
II
100020000190
Prager Straße von Zillerstraße bis Mühlstraße
II
100020000191
Prager Straße von Volckmarstraße bis Ostplatz
II
100020000192
Prager Straße von Ostplatz bis Seemannstraße
I
Die Vermögensgegenstände sind einzeln und wirklichkeitsgetreu zu bewerten (§ 37 Abs. 1
Nr. 2 und 3 SächsKomHVO-Doppik). Die in der o. g. Bewertungsrichtlinie genannte Verteilung der Kosten nur anhand der Flächenanteile widerspricht dem Einzelbewertungsgrundsatz. Unterschiedlichen Bauklassen wird u. a. durch unterschiedliche Unterbauten, Schichten
und/oder Beanspruchung Rechnung getragen. Damit gehen auch unterschiedliche Werte
einher. Die Stadt selbst hat dies bei der Untergliederung der Ersatzwerte nach Bauklassen
(vgl. Tabelle 1; Anlage D5 zur Bewertungsrichtlinie), die auf Basis realisierter Bauvorhaben
der Stadt ermittelt wurden, berücksichtigt und verweist dort auf eine starke wertmäßige Differenzierung dieser Bauklassen. So entsprechen demnach die Ersatzwerte für Asphaltdecken
der Bauklasse III (83,53 €/m²) lediglich rd. 35 % der Bauklasse I (237,23 €/m²), Bauklasse II
(144,89 €/m²) entspricht rd. 61 % der Bauklasse I. Somit ist eine Unterscheidung der Straßenabschnitte bei der Aufteilung von Gesamtkosten auch in Abhängigkeit von den Bauklassen und nicht allein anhand der Flächen notwendig.
Die Begründung, die Gesamtkosten fänden sich in der Bilanzsumme wieder, heilt den Verstoß gegen den Einzelbewertungsgrundsatz nicht.
Folgerung:
Die Stadt hat in der Richtlinie für die Erfassung und Bewertung des Infrastrukturvermögens
(Anlage D zur Bewertungsrichtlinie) die Berücksichtigung der unterschiedlichen Bauklassen
festzuschreiben, die EB-Werte zu berichtigen und künftig entsprechend zu verfahren.
54
3.3
Ersatzbewertung von Straßenaufbauten
3.3.1
Allgemein
Die Prüfung der Dokumentation zur Ersatzwertermittlung des Straßenvermögens war zum
Teil aufwendig und führte nicht immer zu plausiblen Werten. So wurde bei der Prüfung neben den Bewertungsunterlagen eine Straßendatenbank (zum 31.12.2011) berücksichtigt.
Der bewertungsstichtagsbezogene Abgleich der Straßenflächen zwischen dieser Straßendatenbank und den Bewertungsunterlagen wies teilweise Abweichungen auf. Auch wenn diese
Abweichungen geringfügig sind, war damit die Wertermittlung nicht immer eindeutig nachvollziehbar. Auf die Feststellung Nr. 4.2.2 „Wesentliche Bewertungsgrundlage“ im Prüfungsbericht 13/3/0040 (Teil Infrastrukturvermögen) des RPA wird hingewiesen. Die Stadt konnte
die Bildung der von ihr festgelegten Ersatzwerte je Bauklasse und Fahrbahntyp (vgl. Anlage
D5 zur Bewertungsrichtlinie) nicht begründen. Die Zusammenfassung von Straßenteilen
(Fahrbahn, Querungen, Rad- und Gehwege usw.) zu einem Ersatzwert in o. g. Anlage D5
zur Bewertungsrichtlinie konnte nicht auf ihre Geeignetheit überprüft werden.
3.3.2
Vereinfachungsregelungen für die Erstbewertung
Die Stadt verzichtete auf der Grundlage von Punkt 2.1.1 der Anlage D zur Bewertungsrichtlinie von vornherein auf die gesonderte Erfassung folgender Gegenstände:
-
Radwege, Gehwege, kombinierte Rad- und Gehwege,
-
Verkehrslenkungsanlagen (Kreisel),
-
Bushaltestellenbuchten,
-
Unterstell-/Wartehäuschen,
-
Parkplätze (-streifen, -buchten u. a.).
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es wirtschaftlich nicht vertretbar sei, diese
zu erfassen und zu bewerten, da keine gesonderte Auflistung erfolgt und die Nutzungsdauern nicht oder nicht wesentlich von denen der Straßenkörper abweicht. Stattdessen wurden
diese Vermögensgegenstände mit den Straßenkörpern erfasst und bewertet.
In der o. g. Richtlinie weist die Stadt auf die Unterteilung des Straßenvermögens gemäß
§ 2 SächsStrG hin. Danach zählen Geh- und Radwege zum Straßenkörper, soweit sie mit
einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen (unselbstständige
Wege).
55
Mit der pauschalen Festlegung zur Bewertung wird der Wert des Infrastrukturvermögens
zum Bewertungsstichtag nicht wirklichkeitsgetreu ermittelt. Die Kosten für (kombinierte) Radund Gehwege können aufgrund des nutzungsbedingten Aufbaus und durch die Fläche nicht
pauschal mit einem Straßenaufbau gleichgesetzt werden. In Vergleichsrechnungen, bei denen die Straßen auf Basis der Flächen gemäß Straßendatenbank in Fahrbahnen und Gehwege zerlegt wurden, zeigte sich, dass die pauschale Zusammenfassungen der Flächen mit
nur einem Wertmaßstab zu Überwertungen führten. So ergaben sich bspw. beim ersatzbewerteten „Wildbuschweg“ Abweichungen bis zu einem Viertel zum bilanzierten Vermögenswert. Bei einer getrennten Bewertung wäre der Restbuchwert als auch die künftig ergebniswirksamen AfA in entsprechendem Maße geringer.
Die Vermögensgegenstände sind einzeln und wirklichkeitsgetreu zu bewerten (§ 37
Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsKomHVO-Doppik).
Folgerungen:
Die Stadt hat in der Anlage D zur Bewertungsrichtlinie den Einzelbewertungsgrundsatz zu
berücksichtigen. Die verschiedenen Flächen des Infrastrukturvermögens sind einzeln zu bewerten und die Eröffnungsbilanz entsprechend zu berichtigen.
3.4
Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens, Ingenieurbauwerke
3.4.1
Unvollständige Vermögenserfassung
Die Stadt erfasste ihr Vermögen entgegen § 36 Abs.1 und 3 SächsKomHVO-Doppik nicht
vollständig.
Allein der Abgleich des Anlagebestandes mit den Verzeichnissen „Leipziger Brücken“ Bände
I bis V, herausgegeben durch das Amt für Statistik und Wahlen, zeigte das Fehlen des Zugangs über die „Kleine Luppe“ zur Erziehungswissenschaftlichen Fakultät in der „Karl-HeineStr. 22b“ und des Fußgängerstegs am Wasserspielplatz in der „Wundtstraße“ über den
„Pleißemühlgraben“.
Nach eigenen Aussagen des Verkehrs- und Tiefbauamtes enthalten dessen Bestandslisten
Bauwerke, die aufgrund ihres Alters nicht in der Anlagenbuchhaltung erfasst sind und erst
sukzessive, im Rahmen der Erneuerung, gemeldet werden.
Der „Elster-“ und der „Pleißemühlgraben“ führen teilweise verrohrt durch das Stadtgebiet.
Durch die Offenlegung der Gräben wurden diese Verrohrungen unterbrochen. Da bis zum
Abschluss der Bewertungsphase dem externen Bewerter, einer Eigengesellschaft, kein
56
Mengengerüst über die Verrohrungsabschnitte vorgelegt und damit keine Aktenrecherche
durchgeführt werden konnte, wurden alle Abschnitte der Verrohrungen des „Elstermühlgrabens“ als ein Vermögensgegenstand erfasst und mit 1 € bewertet. Für die Verrohrungen des
„Pleißemühlgrabens“ war die Erfassung in der Anlagenbuchhaltung nicht ersichtlich.
Folgerungen:
Das Infrastrukturvermögen ist vollständig zu erfassen. Dies gilt auch für vollständig abgeschriebene, aber noch genutzte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
3.4.2
Fehlendes wirtschaftliches Eigentum aktiviert
Die Stadt aktivierte bei einigen Vermögensgegenständen des sonstigen Infrastrukturvermögens die AHK, obwohl für wesentliche Teile das wirtschaftliche Eigentum nicht bei der Stadt
lag. So wurden bei Brücken in der externen Bewertung teilweise Gleisanlagen, die wirtschaftlich dem kommunalen Verkehrsunternehmen zuzuordnen sind, dennoch aktiviert.
Bei der „Hofer Brücke“ (Anl.-Nr. 100020000306) wurden AHK i. H. v. 9.021.007 € (vormals
17.643.557 DM) im Jahr 1994 aktiviert. Dabei sind entsprechend dem Verwendungsnachweis in diesen Gesamtkosten auch Anteile des Verkehrsbetriebes i. H. v. 1.853.433 €
(3.625.000 DM) enthalten. Der externe Bewerter begründete den Ansatz der gesamten AHK,
einschließlich Kosten für die Gleisanlagen, damit, dass ihm keine Kostenbeteiligungsvereinbarung der Stadt mit dem Verkehrsbetrieb übergeben wurde und die Einzelrechnungen nicht
komplett vorgelegen hätten. Außerdem sei im Bauausgabebuch keine Trennung zwischen
den Kosten der Stadt und der des Verkehrsbetriebes erfolgt. Aus dem Bauausgabebuch und
den Bewertungsunterlagen geht jedoch aus den Bezeichnungen einiger Positionen hervor,
dass es sich dabei um nicht dem Brückenbauwerk, sondern den Gleisanlagen zuzurechnende Kosten handelt.
Ebenso enthalten die aktivierten Gesamtkosten der beiden „Arno-Nitzsche-Brücken“ (Anl.-Nr.
100020001056 und 100020001057) die Ausgaben für sog. „Bahnspez. Leistungen“, ohne
dass eine Trennung zwischen den Kostenanteilen der Stadt bzw. des Verkehrsbetriebes
erfolgte.
Gemäß § 36 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik sind in der Vermögensrechnung alle der Stadt
wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögensgegenstände vollständig auszuweisen. Maßgebend für die Bilanzierungsfähigkeit ist somit, dass das wirtschaftliche Eigentum an dem Vermögensgegenstand seitens der Stadt besteht.
57
Eine doppelte Bilanzierung dieser Werte, zum einen die der Brückengesamtkosten bei der
Stadt und zum anderen bei den Betriebsvorrichtungen des Verkehrsbetriebes kann im Übrigen nicht ausgeschlossen werden.
Ist eine Aufteilung, wie vom Bewerter angeführt, aufgrund fehlender Kostenbeteiligungsvereinbarung der Stadt mit dem Verkehrsbetrieb nicht möglich, ist eine Aufteilung anhand der
Bewertungsunterlagen vorzunehmen. Die Anwendung eines Verteilschlüssels auf Basis von
Erfahrungswerten der Stadt ist geeignet und sachgerecht, sowohl bei der Stadt als auch
beim Verkehrsbetrieb, die Bilanzierung zu ermöglichen. Eine pauschalierte Verteilung ist aus
hiesiger Sicht wirklichkeitsgetreuer als der generelle Verzicht einer Aufteilung.
Folgerung:
Die Stadt hat die Bewertungen der Brücken und Gleisanlagen in eigener Verantwortung zu
überprüfen und den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz und in der Anlagenübersicht sind zu berichtigen.
3.4.3
Ersatzwerte für Brücken
Da nach Einschätzung der Stadt nicht genügend AHK für eigene Brückenbauwerke vorhanden waren, zog sie die Mittelwerte der Ersatzwerte der Bundesländer Baden-Württemberg,
Mecklenburg-Vorpommern sowie Thüringen als Datengrundlage heran. Daraus ergaben sich
gem. Punkt 2.2.4.2 der Anlage D zur Bewertungsrichtlinie folgende Untergliederungen:
-
Brücken (Fläche unter 100 m²) mit 2.830 €/m²,
-
Brücken (Fläche 100 m² - 300 m²) mit 2.440 €/m²,
-
Brücken (Fläche 300 m² - 1.000 m²) mit 2.210 €/m²,
-
Brücken (Fläche über 1.000 m²) mit 1.665 €/m².
Auch wenn in der Tabelle der Anlage D7 „Übersicht Ersatzwerte“ zur Bewertungsrichtlinie die
Brücken nach den Konstruktionsarten unterschieden wurden, ist dies lediglich als formal zu
betrachten. Eine Mauer-, Beton- oder Stahlkonstruktion bzw. eine Holzbrücke (mit/ohne
Stahlträgerrost) haben bei gleicher Fläche stets den gleichen Quadratmeterpreis.
Gemäß § 61 Abs. 7 Nr. 5 SächsKomHVO-Doppik sind aktuelle AHK von Objekten gleicher
Art und Güte heranzuziehen. Dass die Konstruktion ein entscheidendes Kriterium für die Art
und Güte bei Brücken darstellt, zeigt sich bereits an den städtischen Regelungen zu den
Nutzungsdauern. Gemäß Anlage 1 Tabelle 3 der Bewertungsrichtlinie beträgt die Nutzungs-
58
dauer für Brücken in überwiegender Holzbauweise 40 Jahre, bei Brücken mit Stahl-, Mauer-,
Betonkonstruktionen hingegen 100 Jahre.
Zur weiteren Verdeutlichung der auch konstruktionsbedingten Kostenunterschiede wird beispielhaft auf folgende AHK-bewertete Brücken verwiesen:
Anlagenbezeichnung /
Anlagenummer
Aktivierung
AHK
(in €)
m²
IV/R10 - Hofer Brücke/
100020000306
15.11.1994
9.021.007,21
1.719,06
IV/R07 - Markthallenbrücke / 100020001055
12.04.1991
1.441.161,37
1.666,56
€/m²
Art
5.247,64 Massivbrücke
864,75 Verbundbrücke
Trotz etwa vergleichbarer Fläche und einer Aktivierung Anfang der 90er Jahre entsprechen
die Kosten der Markthallenbrücke weniger als 20 % der Kosten für die Hofer Brücke.
Fehlende eigene Werte und mangelnde Unterteilung von Ersatzwerten in anderen Bundesländern rechtfertigen keine Abweichung von der landesspezifischen Regelung in § 61 Abs. 7
Nr. 5 SächsKomHVO-Doppik. Sofern die eigene Datenbasis als nicht ausreichend betrachtet
wurde, hätte die Stadt weitere Recherchen bei Sachverständigen oder anderen sächsischen
Körperschaften durchführen müssen. Dies war auch zumutbar, da bei Brückenneubauten
wirklichkeitsnahe Kostenschätzungen unter Berücksichtigung der Bauweise erfolgen müssen.
Folgerungen:
Die Ersatzwerte gem. Punkt 2.2.4.2 der Anlage D zur Bewertungsrichtlinie sind unter Berücksichtigung der Konstruktionsart neu zu ermitteln und die ersatzbewerteten Brücken anhand dessen zu prüfen und ggf. zu berichtigen.
3.4.4
Rückindizierung bei Brücken
Bei Brückenbauwerken des sonstigen Infrastrukturvermögens, die vor 1958 errichtet wurden,
wandte die Stadt nach Punkt 2.2.4.2 der Anlage D zur Bewertungsrichtlinie den Baupreisindex von 1958 an, da die Tabelle für Neubauten von Sonstigen Bauwerken des Statistischen
Bundesamtes nur Preisindizes ab 1958 ausweist.
59
Gemäß § 61 Abs. 7 Nr. 5 i. V. m. Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik sind bei der Ersatzbewertung von sonstigen Bauten des Infrastrukturvermögens aktuelle AHK von Objekten gleicher
Art und Güte heranzuziehen; der ermittelte Wert ist auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung unter Anwendung eines geeigneten Preisindex zu indizieren und
sodann um Abschreibungen gemäß § 44 SächsKomHVO-Doppik zu vermindern. Für Infrastrukturbauwerke kann hilfsweise der Index für Wohngebäude angewendet werden (vgl. FAQ
3.2).
Die fehlerhafte Rückindizierung bis 1958 führte z. B. bei der „Zeppelinbrücke“ (Anl.-Nr.
100020012081), die bereits 1915 aktiviert wurde, zu fiktiven AHK i. H. v. 1.457.745 € und zu
einem Restbuchwert in der Eröffnungsbilanz i. H. v. 43.732 €. Bei einer Rückindizierung unter Verwendung des Index für Wohngebäude auf das Jahr 1915 mit einem Preisindex von
5,6 % statt 22,3 % und Neuberechnung des kumulierten Abschreibungsbetrages hätten sich
fiktive AHK i. H. v. 366.424 € ergeben. Der Restbuchwert für den Eröffnungsbilanzstichtag
betrüge dann lediglich 10.993 €. Damit wurde die „Zeppelinbrücke“ um rd. das Vierfache zu
hoch bewertet. Ebenso sind durch diese fehlerhafte Rückindizierung die zu erwirtschaftenden jährlichen planmäßigen AfA viermal so hoch, wie tatsächlich notwendig wäre.
Folgerungen:
Die ermittelten Ersatzwerte für sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens sind auf den
tatsächlichen Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung zu indizieren. Die Wertansätze in
der Eröffnungsbilanz und in der Anlagenübersicht sind zu berichtigen. Die Festlegung der
Bewertungsrichtlinie zur Indexierung auch vor ein Baujahr 1958 ist anzupassen.
3.4.5
Bewertung von Lichtsignalanlagen
Bei der Bewertung von Lichtsignalanlagen missachtete die Stadt die Grundsätze einer Einzel- und wirklichkeitsgetreuen Bewertung.
Lichtsignalanlage Knoten Bayerischer Platz
In die Bewertung der Lichtsignalanlage „Knoten Bayerischer Platz“ (Anl.-Nr. 100020000086)
flossen zwei Maßnahmen ein:
-
Bau des „Knotens Bayerischer Platz“ (31.10.1993), AHK: 397.197,70 €,
-
Ausbau der „Straße des 18. Oktober“ (2002), Anpassung/Erneuerung eines Teil des „Knotens Bayerischer Platz“, AHK: 100.075,52 €.
60
Bei der Ermittlung des Wertes zum EB-Stichtag wurden zum Restwert der AHK aus der
Baumaßnahme im Jahr 1993 (noch rd. 280 T€) die AHK für den erneuerten Teil aus 2002
hinzugerechnet. Damit ergab sich ein Gesamtwert von rd. 380 T€. Eine Teilabschreibung für
den Abbruch des zu erneuernden Teils der Lichtsignalanlage erfolgte nicht. Als Aktivierungszeitpunkt der gesamten Anlage wurde der 01.09.2002 bei einer Nutzungsdauer von 30 Jahren festgelegt.
Im Ergebnis dieser Verfahrensweise hatte die gesamte Lichtsignalanlage zum Eröffnungsbilanzstichtag noch eine Restnutzungsdauer von über 20 Jahren, obwohl der Großteil der Anlage bereits seit 1993 in Betrieb war.
In gleicher Weise wurde bei der Bewertung der Lichtsignalanlage „Knoten Prager Straße/Gerichtsweg“ (Anl.-Nr. 100020001107) verfahren. Der Bau des Knotens erfolgte innerhalb
des Ausbaus der „Prager Straße“ 1991. Erweitert wurde die Anlage im Rahmen des Ausbaues des „Gerichtsweges“ 1999. Eine Teilabschreibung für den Abbruch des zu erneuernden Teils erfolgte nicht. Als Aktivierungszeitpunkt der gesamten Anlage wurde der
21.12.1999 bei einer Nutzungsdauer von 30 Jahren festgelegt.
Die Bewertung hat gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 SächsKomHVO-Doppik wirklichkeitsgetreu zu
erfolgen. Die Erneuerung nur eines Teils der Anlage führt nicht dazu, dass sich die voraussichtliche Nutzungsdauer der gesamten Anlage wie im Beispiel von 30 Jahren auf dann insgesamt etwa 40 Jahre erhöht. Vielmehr ist die Restnutzungsdauer der Anlage unter Abwägung des Anteils der erneuerten Anlage neu festzulegen.
Durch die Verfahrensweise wurde die Abschreibung bis zum EB-Stichtag zu niedrig bemessen.
Lichtsignalanlagen Prager Straße
Im Zuge der Baumaßnahme „Ausbau Prager Straße“ zwischen „Gutenbergplatz“ und „Alte
Messe“ wurden Lichtsignalanlagen an 7 Knotenpunkten (Anl.-Nr. 100020001107 bis
100020001113; Gesamt-AHK ohne Gemeinkosten: 1.489.149 € lt. Verwendungsnachweis
vom 24.10.1996) gebaut.
Aus den Unterlagen (z. B. Bauausgabebuch) war eine Zuordnung der AHK auf die einzelne
Lichtsignalanlage nicht möglich. Im Zuge der Bewertung zur Eröffnungsbilanz wurden die
Kostenanteile gleichmäßig auf die 7 Lichtsignalanlagen verteilt, so dass jeder Anlage zuzüglich eines Gemeinkostenanteils insgesamt 240.142 € zugeordnet wurden. Bei der Bemes-
61
sung der Sonderposten wurde bezüglich der Verteilung ebenso verfahren, wobei die Förderquote von 96,13 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus den Unterlagen nicht nachvollziehbar war. Die Förderquote der gesamten Baumaßnahme betrug gemäß abschließendem
Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Leipzig vom 24.07.1998 nur 92,36 %.
Eine vergleichende Betrachtung der 7 Knoten einschließlich der dort vorgehaltenen Lichtsignalanlagen zeigt erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Knotenpunkten.
So stellt z. B der „Knoten Prager Str./Witzgallstr.“ lediglich einen mittels Lichtsignal geregelten Fußgängerüberweg, der „Knoten Prager Str./Gerichtsweg“ die Einmündung einer Straße
in die „Prager Straße“ und der „Knoten Prager Str./Riebeckstraße“ eine umfassende Straßenkreuzung mit der entsprechenden Anzahl einzeln vorzuhaltender Signalgeber dar.
Aktiviert wurden alle Lichtsignalanlagen zum 15.07.1991, obwohl laut Sachbericht des Tiefbauamtes der Stadt Leipzig vom 24.10.1996 nur der 1. Bauabschnitt vom „Gutenbergplatz“
bis „Ostplatz“ am 15.07.1991 in Betrieb genommen wurde. Laut Sachbericht wurden 6 der 7
Lichtsignalanlagen erst im 2. Bauabschnitt hergestellt, z. B. erfolgte die Verkehrsfreigabe
„Ostplatz“ zum 21.11.1993 und die Verkehrsfreigabe „Knoten Riebeckstraße“ zum
19.09.1994.
Die Vermögensgegenstände sind einzeln und wirklichkeitsgetreu zu bewerten (§ 37 Abs. 1
Nr. 2 und 3 SächsKomHVO-Doppik). Die gleichmäßige Verteilung der Gesamtkosten auf alle
7 Anlagen und datumsgleiche Aktivierung aller Anlagen widerspricht diesen Grundsätzen.
Untermauert werden kann dies beispielsweise mit den Erkenntnissen des externen Bewerters aus der Ersatzbewertung von Lichtsignalanlagen. In einer Mitteilung an das Verkehrs- und Tiefbauamt vom 08.09.2010 wurde nach Lichtsignalanlagen und Fußgängerschutzanlagen unterschieden. Der Ersatzwert für Lichtsignalanlagen lag mit 160.700 € dreimal höher als für Fußgängerschutzanlagen (46.400 €).
Die Gesamtkosten sind, soweit sie nicht einzeln zuordenbar sind, nach objektiven Kriterien
(z. B. Anzahl der einzelnen Signalgeber oder prozentuale Aufteilung entsprechend der o. g.
Erfahrungen aus der Ersatzwertbestimmung) zu verteilen.
Folgerungen:
Die Bewertung und Aktivierung der o. g. Lichtsignalanlagen sind zu berichtigen. Vergleichbare Sachverhalte sind zu prüfen und ggf. entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung etwaiger Sonderposten ist zu beachten.
62
4
Finanzanlagevermögen
4.1
Unentgeltliche Widmung von Grundstücken und Gebäuden für die Kultureigenbetriebe
Sachverhalt
Die Ratsversammlung beschloss am 16.05.2012 die unentgeltliche Widmung von Gebäuden
und Grundstücken i. H. v. insgesamt rd. 57 Mio. € und deren Übertragung in das wirtschaftliche Eigentum der Kultureigenbetriebe zum Stichtag 31.12.2011:
Unentgeltliche Widmung als
Sondervermögen13
Gebäude
Grundstücke
BeschlussNr. der Ratsversammlung
RBV-1222/12
Kulturbetrieb
Gewandhaus zu Leipzig
19.674 T€
2.270 T€
RBV-1223/12
Oper Leipzig
15.522 T€
4.838 T€
RBV-1224/12
Schauspiel Leipzig
2.580 T€
703 T€
RBV-1225/12
Theater der Jungen Welt
Leipzig
7.061 T€
46 T€
RBV-1226/12
Musikschule Leipzig
„Johann Sebastian Bach“
2.096 T€
2.494 T€
46.933 T€
10.351 T€
Gesamtwidmung
Ausweislich der Widmungssatzungen der Stadt Leipzig war ausschließlicher Anlass der
Widmung die Änderung des § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsEigBG vom 11.07.2009, wonach Wirtschaftsgüter der Stadt, die eine wesentliche Grundlage für die Arbeit des Eigenbetriebes
bilden, dem Eigenbetrieb wirtschaftlich zugeordnet werden sollen14 (z. B. Widmungssatzung
Oper Leipzig, RBV-1223/12 vom 19.05.2012). Die gewidmeten Grundstücke und Gebäude
dienen vollständig den in den Eigenbetriebssatzungen genannten Zwecken und sind betriebsnotwendig bzw. sogar existenziell.
Aus den Anlagen/Vorlagebegründungen zu den Beschlüssen über die unentgeltliche Widmung von Gebäuden und Grundstücken in das Sondervermögen der Eigenbetriebe Kultur
war zur Bilanzierung u. a. zu entnehmen: „… Die Widmung von Gebäuden und Grundstücken führt bilanziell zu einer Erhöhung des Anlagevermögens auf der Aktivseite der Bilanz
des Eigenbetriebes. In Höhe des übertragenen und nicht abzuschreibenden Anlagevermö13
14
Die angesetzten Werte der gewidmeten Vermögensgegenstände wurden im Rahmen der überörtlichen Prüfung nicht geprüft.
Die Problematik der Zuordnung war bereits seit mehreren Jahren innerhalb der Stadt aufgrund der
regelmäßigen Beanstandungen des örtlichen RPA und der überörtlichen Prüfung in der Diskussion.
63
gens (Grundstück) erfolgt parallel eine Erhöhung des Eigenkapitals auf der Passivseite der
Bilanz des Eigenbetriebes. Für das abschreibungsfähige Anlagevermögen (Gebäude) ist auf
der Passivseite der Bilanz ein separater Sonderposten für das Gebäude zu bilden.“ … „Der
Sonderposten für das Gebäude ist in Höhe der jährlich anfallenden Abschreibungen erfolgswirksam aufzulösen.“
Nach Beanstandung durch das örtliche RPA und nachfolgender Abstimmung mit dem SMI
(vgl. Schreiben vom 03.07.2013, Az.: 23b-2262/11) wurden auf der Grundlage von § 12
Abs. 2 Satz 1 SächsEigBVO a. F. in Abänderung zu den o. a. Begründungen nicht nur für
Gebäude, sondern auch für Grundstücke passive Sonderposten gebildet. Die jeweiligen
Eigenbetriebsleitungen überarbeiteten daraufhin die entsprechenden „Zwischenabschlüsse“
der Kultureigenbetriebe zum 31.12.2011, welche zum Zwecke der Erstellung der Eröffnungsbilanz der Stadt Leipzig aufgestellt wurden.
Da die Sonderposten in den Eigenbetrieben nicht in die Ermittlung des anteiligen Eigenkapitals über die Eigenkapitalspiegelmethode (vgl. § 59 Nr. 6 SächsKomHVO Doppik) einbezogen werden, spiegelt sich die unentgeltliche Widmung der Vermögensgegenstände nicht im
Finanzanlagevermögen der Stadt wider.
Rechtliche Würdigung
Die Bildung der Sonderposten in den Eigenbetrieben war nicht zulässig. Die gewidmeten
Vermögensgegenstände waren im Stammkapital der Eigenbetriebe auszuweisen, welches
im Rahmen der Eigenkapitalspiegelbildmethode auf die Eröffnungsbilanz der Stadt wirkt. Das
Finanzanlagevermögen der Stadt war insoweit um rd. 57,3 Mio. € zu niedrig ausgewiesen.
Anlass der Widmungen war die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsEigBG a. F. (nunmehr inhaltsgleich § 11 SächsEigBVO n. F.), die ausweislich der Gesetzesbegründung eingeführt wurde, um zu erreichen, dass die Abschreibungen durch den Eigenbetrieb erwirtschaftet werden15. Dementsprechend wurde in den Anwendungshinweisen des SMI zum
SächsEigBG vom 17.04.2012 ausgeführt: „Wirtschaftsgüter der Gemeinde, die eine wesentliche Grundlage für die Arbeit des Eigenbetriebs bilden, sollen diesem auch zugeordnet werden, d. h. in der Bilanz des Eigenbetriebs auf der Aktivseite geführt werden. Vom Eigenbetrieb sind dann für diese Wirtschaftsgüter auch die Abschreibungen zu erwirtschaften, wie es
dem Sinn und Zweck seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit entspricht.“
15
Vgl. Landtagsdrucksache 4/13933, Begründung, S. 5
64
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsEigBG (nunmehr § 11 Abs. 2 Satz 1 SächsEigBVO n. F.)
„kann“ der Eigenbetrieb mit Stammkapital ausgestattet werden, gleichwohl ergibt die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsEigBG (nunmehr § 11 Abs. 2 Satz 2 SächsEigBVO n. F.),
dass betriebsnotwendiges Vermögen als solches zugeordnet werden soll. Sollvorschriften
enthalten für den Regelfall eine zwingende Rechtsfolge und eröffnen nur für atypische Fälle
ein Ermessen. Ein solcher atypischer Fall ist insbesondere auch anhand der Widmungssatzungen nicht herleitbar.
Die Stadt Leipzig hat Grundstücke und Gebäude den Eigenbetrieben gewidmet, d. h. eine
auf Dauer angelegte Hingabe bzw. Vermögenszuordnung für betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter vorgenommen. Dies sollte die Betriebe in die Lage versetzen, ihre Aufgaben zu
erfüllen. Ohne die Grundstücke und Gebäude können die Kultureigenbetriebe der Stadt ihre
satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben gerade nicht erfüllen.
Für eine Anwendung des § 12 SächsEigBVO a. F. (nunmehr § 27 SächsEigBVO n. F.) war
damit für die vorliegende Sachverhaltskonstellation kein Raum. Es handelte sich im Ergebnis
nicht um eine Zuweisung für Investitionen, so dass keine Sonderposten zu bilden waren.
Mit Schreiben vom 14.08.2015, Az.: 23b-2262/11, teilte das SMI der Stadt mit, dass es der
Rechtsauffassung des SRH anschließe und die gewidmeten Grundstücke und Gebäude in
das Eigenkapital der Kultureigenbetriebe zu überführen sind.
Folgerungen:
Die Sonderposten in den Kultureigenbetrieben sind - rückwirkend zum 31.12.2011 aufzulösen und die gewidmeten Grundstücke und Gebäude dem jeweiligen Eigenkapital zuzuführen. Die Jahresabschlüsse der Kultureigenbetriebe sind entsprechend zu ändern.
Das Finanzanlagevermögen ist auf der Basis der geänderten Jahresabschlüsse der Kultureigenbetriebe neu zu bewerten.
4.2
Gesellschaft A
Die Stadt bilanzierte ihre Beteiligung an der Gesellschaft A mit einem einheitlichen Beteiligungsanteil von 2,1 %.
An der Kapitalrücklage hatte die Stadt jedoch lediglich einen Anteil von 9.414.880,16 € (vgl.
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.02.2011 bis zum 31.12.2011, Anhang Pkt. 3),
dies entspricht 2,02 %. Hinsichtlich der Rücklagen ist damit nur der verringerte Prozentsatz
bei der Eigenkapitalspiegelbildmethode zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgte um
382.298,19 € zu hoch.
65
Folgerung:
Der EB-Wert ist entsprechend zu berichtigen.
5
Sonderposten
5.1
Fehlerhafte Zuordnung von Sonderposten
Die Zuordnung der Sonderposten erfolgte entgegen § 40 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik
teilweise nicht sachgerecht.
Straße des 18. Oktober
Im Rahmen der Herstellung der „Straße des 18. Oktober“ (Abschnitte 100020000208,
100020000209,
100020000210)
wurde
auch
der
Abschnitt
der
„Johannisallee“
(100020000200) von der „Straße des 18. Oktober“ bis zur „Philipp-Rosenthal-Straße“ erneuert. Die Gesamtkosten und Sonderposten wurden nach Quadratmetern verteilt (vgl. auch
TNr. III 3.2.1):
Abschnitt
m²
Aufteilung
AHK-Anteile
100020000208
9.387
50,92 %
1.257.203 €
Zuweisung
Land
157.896 €
Straßenausbaubeiträge
119.776 €
100020000210
2.614
14,18 %
347.581 €
202.589 €
33.115 €
100020000209
4.125
22,38 %
397.237 €
177.265 €
37.846 €
100020000200
2.307
12,52 %
309.604 €
641.167 €
29.497 €
Gesamtmaßnahme: 18.433
100,00 %
2.311.626 €
1.178.916 €
220.233 €
Dem o. g. Abschnitt „Johannisallee“ (100020000200) wurden rd. 309.600 € zum Aktivierungsdatum (28.08.2002) als AHK zugewiesen und zum EB-Stichtag fortgeschrieben. Diesem Wert wurden Sonderposten (Zuweisungen und Beiträge) i. H. v. rd. 670.660 € zugeordnet. Davon beträgt der Anteil der Sonderposten aus Landeszuweisungen (Bewertungsbereich 52) rd. 641.170 €, der restliche Sonderposten wird dem Sonderposten aus Straßenausbaubeiträgen (Bewertungsbereich 71) zugeordnet. Demnach beträgt die Förderquote für
diesen Gegenstand 217 %.
Die Stadt verwies im Rahmen der Prüfung auf eine fehlerhafte Zuordnung zu den jeweiligen
betroffenen Abschnitten der „Johannisallee“ (100020000200) und informierte über folgende
Werte im Vergleich zu den EB-Werten, die so in der Anlagenbuchhaltung und Vermögensrechnung noch nicht berücksichtigt wurden:
66
AHK
Zuweisung
Land
Sonderposten
gesamt
670.663 €
Anteil an
AHK
641.167 €
Straßenausbaubeiträge
29.497 €
Sachkonto (bisher)
309.604 €
Korrekturinformation
275.678 €
140.594 €
26.264 €
166.859 €
61%
217%
Die Sonderposten wurden den Abschnitten nicht sachgerecht zugeordnet. Im Übrigen ergab
eine nachträgliche Korrektur durch den externen Bewerter des Teilabschnittes „Paul-List-Str.
bis Bayrischer Platz“ (o. g. Anl.-Nr. 100020000209) in der Straßendatenbank einen anderen
Verteilschlüssel. Diesem Teilabschnitt wird nunmehr eine ca. 22 % größere Fläche zugeordnet (5.040 m² statt der o. g. 4.125 m²) und führt zu einer anderen Verteilung der Gesamtkosten.
Die Korrekturen, sowohl der fehlerhaften Zuordnung der Sonderposten, als auch des geänderten Verteilungsmaßstabes, wurden bisher noch nicht in der Anlagenbuchhaltung respektive Vermögensrechnung, berücksichtigt.
Mit der nicht sachgerechten Zuordnung des Sonderpostens ist auch eine korrekte Auflösung
des Sonderpostens nicht möglich.
Verlängerung der Poststraße im Güterverkehrszentrum OT Lützschena/Stahmeln
Im Rahmen der Baumaßnahme „Verlängerung der Poststraße im Güterverkehrszentrum OT
Lützschena/Stahmeln“ erwarb die Stadt 2001 u. a. das Flurstück 5577-455/1 mit einer Fläche
von 66.703 m², damals noch Landwirtschaftsfläche. Für die Straße selbst wurden laut Ausführungen im Bauausgabebuch (handschriftliche Notiz) aber nur 2.320 m² (3,48 %) benötigt
und letztlich für zuwendungsfähig erklärt. Die Förderquote lag bei 75 %. Nach Zerlegung und
Fortschreibung des Flurstückes 5577-455/1 entstand u. a. das Flurstück 5577-455/9 (Anl.-Nr.
100020016845) mit einer Verkehrs- und Waldfläche von 3774 m² und einem Bilanzwert von
56.849,48 €. Obwohl dieses Flurstück nahezu vollständig der zuwendungsfähigen, o. g. Verkehrsfläche16 entspricht, wurde lediglich ein Sonderposten i. H. v. 1.900,65 € gebildet (etwa
3,3 % des Bilanzwertes). Die Berechnung war nicht nachvollziehbar. Sowohl Liegenschaftsamt als auch Verkehrs- und Tiefbauamt konnten zur Problematik keine klarstellende Auskunft geben.
16
Das Flurstück 455/12 mit 1660 m² ist ebenfalls als Verkehrsfläche - Poststraße im Grundbuch ausgewiesen.
67
Die Zuordnung des Sonderpostens erfolgte nicht sachgerecht. Nach § 40 Abs. 2
SächsKomHVO-Doppik sind die Sonderposten dem bezuschussten Vermögensgegenstand
sachgerecht zuzuordnen. Wenn Fördermittel im Zusammenhang mit dem Ankauf einer (Teil-)
Fläche für den Bau einer Straße (Zuwendungszweck) gewährt wurden, müssen diese nach
Teilung des Grundstückes auch vollständig den/m Straßengrundstück/en zugeordnet und
nicht gleichmäßig auf alle neuen Flurstücke aufgeteilt werden, die z. B. weiterhin als Waldoder Landwirtschaftsfläche dienen.
Rackwitzer Straße
Im Zuge der Baumaßnahme „Rackwitzer Straße zwischen Berliner Straße und Brandenburger Straße“ wurden Lichtsignalanlagen an den „Knoten Rackwitzer Straße/Am Gothischen
Bad“ (Anl.-Nr. 100020012553), „Rackwitzer Straße/Wollkämmerei“ (Anl.-Nr. 100020012557)
und „Rackwitzer Straße/Adenauerallee“ (Anl.-Nr. 100020012555) gebaut (Aktivierungszeitpunkt 12.10.2001).
Die Baumaßnahme (Straßenbau und Lichtsignalanlagen) wurde einheitlich mit 75 % der zuwendungsfähigen Kosten vom Freistaat Sachsen gefördert. Die zuwendungsfähigen Kosten
der einzelnen Lichtsignalanlagen wurden prozentual aus dem Verhältnis der Gesamtherstellungskosten zu den zuwendungsfähigen Kosten ermittelt.
In der Anlagenbuchhaltung waren folgende Werte ausgewiesen:
Knotenbezeichnung
AHK
Sonderposten
Rackwitzer Straße/Am Gothischen Bad
119.319,46 €
53.746,85 €
Rackwitzer Straße/Wollkämmerei
116.848,84 €
67.729,86 €
Rackwitzer Straße/Adenauerallee
94.685,65 €
66.327,45 €
Die Zuordnung der Sonderposten ist nicht plausibel. Der Lichtsignalanlage mit den höchsten
AHK wurde beispielsweise der niedrigste Sonderposten zugeordnet. Auf Grundlage des Ermittlungsschemas hätte dieser Lichtsignalanlage zwingend auch der höchste Sonderposten
gegenüber stehen werden müssen. Im Korrekturbeleg vom 10.01.2012 (Bestandteil der Bewertungsakte) wurde die Zuordnung anfangs richtig, im weiteren Verlauf des Belegs dagegen falsch ausgewiesen.
Parthe-Mulde-Radroute
Für die „Parthe-Mulde-Radroute“, 2. BA (Anl.-Nr. 100020015112) erfolgte die Aktivierung der
AHK i. H. v. 322.647,13 €.
68
Mit Zuwendungsbescheid vom 24.11.2011 wurden der Stadt Leipzig Fördermittel i. H. v.
223.867,07 € bewilligt. Dieser Betrag reduzierte sich auf 209.331,93 €. Tatsächlich ausgewiesen sind im Programm SAP Sonderposten i. H. v. 233.867,07 €. Damit wurden
24.535,14 € Sonderposten zu hoch angesetzt.
Folgerung:
Die Werte der Sonderposten sind zu korrigieren. Die Stadt hat zu prüfen, inwieweit bei weiteren nachträglich korrigierten Straßenflächen auch mögliche Sonderposten angepasst wurden.
5.2
Unzulässig gebildete Sonderposten
Die Stadt konnte passivierte „Zuwendungen“ in Einzelfällen nicht belegen.
Kindertageseinrichtung Zur Schule 10 a
Die Kindertageseinrichtung „Wiederitzscher Knirpsenwelt“ (Anl.-Nr. 100010000300) wurde in
den Jahren 1995 und 1996 neu erbaut. Die Aktivierung erfolgte am 01.01.1997 zu AHK auf
Grundlage des Bauausgabebuchs der Gemeinde Wiederitzsch.
Korrespondierend dazu wurde ein Sonderposten passiviert. Dieser Sonderposten bemaß
sich lt. Bewertungsakte folgendermaßen: „Bezüglich der Bildung von Sonderposten wird davon ausgegangen, dass der Bau der Kindertagesstätte förderfähig war und entsprechend
Zuwendungen erhalten worden sind. Unterlagen über die Fördermittelgeber und Höhe der
Zuwendung liegen nicht vor. Aufgrund vorliegender Erfahrungswerte vergleichbarer Maßnahmen, wird ein Sonderposten in Höhe von 50 % der aufgewendeten Gesamtkosten angesetzt.“
In der Berechnung des Sonderpostens lt. Bewertungsakte wurde dann allerdings eine Förderquote von 60 % der aufgewendeten Gesamtkosten angesetzt.
Auf Nachfrage bei der Stadt zur Grundlage der Annahme, dass die Kindertagesstätte gefördert wurde und zur Berechnung des Sonderpostens, räumte diese ein, dass die Werte bzgl.
des Sonderpostens nicht mehr nachvollziehbar waren.
Buchungen müssen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsKomKBVO durch begründende Unterlagen belegt sein. Im Sinne einer vollständigen Dokumentation bestehender passiver Sonderposten ist es unerlässlich, ursprünglich empfangene Zuwendungen zu belegen, um auf die-
69
ser Basis die Entwicklung des passiven Sonderpostens bis hin zur vollständigen Auflösung
nachvollziehen zu können (vgl. FAQ 3.42).
Autohaus Bornaische Straße 213
Das „Autohaus Bornaische Str. 213“ (Flurstück 0406-105, Anl.-Nr. 100010000314), nebst
zugehöriger Grundstücksfläche war seit 01.03.2008 im Umfang von insgesamt rd. 646 m2 an
einen privaten Dritten vermietet worden. Dieser übernahm die Mietsache in einem „stark sanierungsbedürftigem“ Zustand (vgl. Anlage 1 zum Mietvertrag). Gemäß § 8 des Mietvertrages oblag „die gesamte äußere und innere bauliche Unterhaltung, Instandsetzung
und -haltung der Mietsache samt Zubehör und dessen Ersatz (...) dem Mieter auf dessen
Kosten. Der Umfang der Verpflichtung wurde bei der Miete berücksichtigt“.
Zum Bewertungsstichtag hatte der Mieter die Mietsache auf eigene Kosten saniert. Der Anteil dieser Eigenleistungen war in den Bewertungsunterlagen mit 75.584 €, dem Wert der
rückgerechneten fiktiven AHK, ausgewiesen. In dieser Höhe wurde ein Sonderposten gebildet, der zum EB-Stichtag noch einen Restbuchwert von 28.973,87 € hatte.
Die Bildung des Sonderpostens wurde in den Bewertungsunterlagen wie folgt begründet:
„Aufgrund der durchgeführten Modernisierungen kam es zu einer Verlängerung der Restnutzungsdauer und somit zu einer Wertbeeinflussung. Aus diesem Grund wird in Höhe des Anteils der Eigenleistungen ein Sonderposten gebildet (zuvor restwertig).“
Im Zuge der Veräußerung der Liegenschaft wurde der Sonderposten ergebniswirksam gebucht.
Die Bildung des Sonderpostens war nicht von § 40 Abs. 1 Satz 1 SächsKomHVO-Doppik
gedeckt. Die Leistungen des Mieters waren durch die Berücksichtigung im Rahmen der
Mietzahlungen abgegolten. Soweit den Leistungen eine Gegenleistung der Kommune gegenüber steht, z. B. in Form verminderter Miete, liegt kein Sachgeschenk vor. Darüber hinaus war das Belegprinzip nach § 33 SächsKomKBVO nicht beachtet, da der Stadt keine begründenden Unterlagen für den Nachweis der Sanierungsleistungen (z. B. Materialrechnungen, Abrechnung der Arbeitsleistung) vorlagen.
Feuerwehrgerätehaus Freiwillige Feuerwehr Engelsdorf
Das sich auf dem Flurstück 5511-26a befindliche Feuerwehrgerätehaus der „Freiwilligen
Feuerwehr Engelsdorf“ (Anl.-Nr. 100010000320) erwarb die Stadt mit Kaufvertrag vom
27.07.1993. Nach den Bewertungsunterlagen wurde das Gebäude in den Jahren 1993 und
70
1994 durch Eigenleistungen der Freiwilligen Feuerwehr umfassend saniert. Der Anteil dieser
Eigenleistungen war in den Bewertungsunterlagen mit der Differenz aus den fiktiven AHK
zum Kaufvertragszeitpunkt und den fiktiven AHK zum Sanierungszeitpunkt i. H. v.
242.003,43 € ausgewiesen. In dieser Höhe wurde ein Sonderposten gebildet, der zum
EB-Stichtag noch einen Restbuchwert von 107.801,53 € hatte.
Begründet wurde die Sonderpostenbildung in den Bewertungsunterlagen wie folgt:
„Da sicher ist, dass (…) die Feuerwehr in Eigenregie umfangreich saniert wurde, dafür jedoch keinerlei Unterlagen vorliegen wird eine Ersatzbewertung auf die Sanierungskosten
durchgeführt um eine sachgerechte Bewertung der Feuerwehr sicherstellen zu können. Da
der Ausbau in Eigenleistung erfolgte wird ein Sonderposten in voller Höhe des nachaktivierten Wertes gebildet.“
„Eigenleistungen“ Dritter sind im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen, sofern sie zur
Vermögensmehrung bei der Kommune führen, d. h. investiv wirken. Soweit es sich um eine
kostenfrei überlassene Leistung im Sinne einer Sachspende nach § 40 Abs. 1 Satz 1
SächsKomHVO-Doppik handelt, ist auf der Passivseite ein Sonderposten in Höhe der nachgewiesenen erbrachten Leistungen zu bilden. Dies setzt allerdings eine nachvollziehbare
Dokumentation und den Nachweis der anzusetzenden Leistungen unter Berücksichtigung
der steuerrechtlichen bzw. förderrechtlichen Vorgaben voraus.
Wird ein Stundenzettel als Nachweis der erbrachten Arbeitsleistungen geführt, ist mindestens zu gewährleisten, dass dieser durch die Stadt oder eine von ihr beauftragte Person gegengezeichnet und damit anerkannt wird. Hinsichtlich der Bewertung ist es denkbar, Vergleichswerte entsprechender Gewerke für die Bewertung heranzuziehen. Hierbei ist aber zu
berücksichtigen, dass die jeweiligen Leistungen zum einen nicht durch Fachkräfte erbracht
werden und zum anderen Aspekte, wie z. B. Gewährleistungsansprüche etc. nicht mit vergütet werden. Daher wären angemessene Abschläge auf den Stundenlohn in Abzug zu bringen. Alternativ könnte auch der gesetzliche Mindestlohn als Orientierung dienen.
Sofern keine Nachweise vorliegen, ist die Sonderpostenbildung unzulässig.
Folgerung:
Die Stadt hat die Sonderposten, die sie nicht belegen kann, ergebnisneutral aufzulösen.
Künftig sind die o. g. Hinweise zu beachten.
71
5.3
Unvollständiger Sonderposten
Das „Museum der Bildenden Künste“ (Anl.-Nr. 100010000072) wurde in den Jahren 2002 bis
2004 neu errichtet und ging auf der Basis der AHK mit einem Wert von 63.880.633,95 € in
die Eröffnungsbilanz der Stadt ein.
Korrespondierend bildete die Stadt auf der Passivseite einen Sonderposten für die investiv
verwendeten Fördermittel i. H. v. insgesamt 27.961.194,64 €. Unberücksichtigt blieben dabei
gewährte Städtebaufördermittel, die ausweislich der Abrechnung der Gesamtmaßnahme
gem. Muster 4 zu § 44 SäHO gegenüber dem SMF i. H. v. 6.966.571 € gewährt wurden.
Die Stadt teilte hierzu mit, dass im Jahr 2001 Städtebaufördermittel aus dem Programm
Städtebaulicher Denkmalschutz i. H. v. 5.690.678,64 € (Finanzhilfen vom Land) und für die
Umfeldgestaltung im Jahr 2004 weitere Finanzhilfen i. H. v. 1.034.857,08 € (hälftig Bund und
Land) bereitgestellt wurden. Aus welchen Gründen diese Fördermittel nicht für die Sonderpostenbildung berücksichtigt wurden, konnte während der örtlichen Erhebungen nicht geklärt
werden.
Gemäß § 36 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik sind in der Vermögensrechnung Vermögensgegenstände und Sonderposten vollständig auszuweisen. Gemäß § 40 Abs. 2 SächsKomHVODoppik sind Sonderposten nach § 40 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik den damit bezuschussten Vermögensgegenständen sachgerecht zuzuordnen.
Folgerung:
Die Höhe des Sonderpostens ist zu überprüfen und ggf. zu berichtigen.
72
6
Rückstellungen
6.1
Berücksichtigung von Wertaufhellungen
Die Stadt bildete zum EB-Stichtag Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von
5 Deponien gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomHVO-Doppik i. H. v. insgesamt rd. 8.203 T€.
So waren u. a. für die Altdeponie „Ludwig-Jahn-Straße“ für einen 5-jährigen Zeitraum
rd. 4.033 T€ als Rückstellung veranschlagt. Vor der EB-Feststellung wurden davon schon rd.
3.029 T€ als ungewisse Verbindlichkeit für die Jahre 2012 und 2013 eingeschätzt, obwohl
die Stadt tatsächlich lediglich rd. 2.090 T€ in den beiden Jahren auflöste.
Die am 14.10.2014 vom Stadtrat festgestellte EB wurde von der Verwaltung am 01.08.2014
aufgestellt (vgl. Datum der Unterzeichnung des Oberbürgermeisters).
Der Wertaufhellungszeitraum erstreckt sich sowohl für die Eröffnungsbilanzen als auch für
die Jahresabschlussbilanzen vom Bilanzstichtag bis zur Aufstellung der Bilanz bzw. der jeweiligen Bilanzposition, vgl. FAQ 2.33. Zum Zeitpunkt der EB-Aufstellung bestanden keine
Unsicherheiten mehr über die Höhe der Verbindlichkeiten für die Jahre 2012 und 2013. Bei
den 4 anderen Deponien wurden die tatsächlichen Zahlungen, z. T. bis auf den Cent genau,
auch berücksichtigt. Eine Begründung für die Abweichung bei der Altdeponie „Ludwig-JahnStraße“ ist nicht ersichtlich. Hinzukommt, dass die Baumaßnahme im Juli 2014 abgeschlossen und in diesem Jahr eine Teilauflösung von rd. 940 T€ vorgenommen wurde. Ab 2015
schließen sich eine 2-jährige Entwicklungspflege und ein unbefristetes Grundwassermonitoring an. Aufgrund der bis 2016 geschätzten Kosten für diese Maßnahmen i. H. v. rd. 38 T€
setzt sich die überhöhte Rückstellung von deutlich über 900 T€ fort.
Folgerungen:
Wertaufhellende Erkenntnisse sind bei der Abgrenzung gewisser von ungewissen Verbindlichkeiten bis zur Feststellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz bzw. künftig Jahresabschluss) zu berücksichtigen.
Die Rückstellung ist entsprechend zu korrigieren.
6.2
Rückstellungen für Fördermittelrückzahlungen aus Städtebauförderprogrammen infolge Widersprüchen
Für drohende Rückzahlungen von Fördermitteln aus verschiedenen, noch nicht beendeten
städtebaulichen Förderverfahren wurden entsprechende Rückstellungen passiviert, z. B. für
73
die Förderprogramme „SEP Gohlis“ i. H. v. 1.681.054,11 € und „SEP Lindenau“ i. H. v.
1.367.191,84 € (jeweils einschließlich Verzinsung des Streitwertes und nach Abzinsung).
Die Rückstellung aus dem Förderverfahren „SEP Gohlis“ basierte auf dem Streitwert für nicht
anerkannte Finanzhilfen von 1.001.774,31 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 819.602,11 € für den
Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2011 und vor Abzinsung auf 1.681.054,11 €. Die Rückforderungen betrafen Bescheide des RP Leipzig vom 19.03.2008 zu den Prüfungen der Zwischennachweise von mehreren Auszahlungsanträgen, zu denen Auszahlungen in den Jahren 2001 (rd. 63 T€), 2002 (rd. 457 T€), 2003 (rd. 417 T€) und 2004 (65 T€) veranlasst wurden, und zu denen die Stadt am 28.03.2008 Widerspruch einlegte.
Die Rückstellung aus dem Förderverfahren „SEP Lindenau“ basierte auf dem Streitwert für
nicht anerkannte Finanzhilfen von 814.737,40 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 666.577,78 € für
den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2011 und vor Abzinsung auf 1.367.191,84 € (Prüfungsvermerke des RP Leipzig vom 03.11.2006 zu den Zwischennachweisen der Auszahlungsanträge Nr. 34 bis 44). Stichproben ergaben, dass beispielsweise am 28.12.2004 die
Finanzhilfen aus den Auszahlungsanträgen Nr. 43 (219.500 €, davon Rückzahlung von
132.034,20 € laut RP vom 23.02.2005) und Nr. 44 (72.900 €) in der Stadtkasse eingingen.
Die Verzinsung der strittigen Fördermittelrückzahlungen auf Basis der Gesamthöhe ab
01.01.2000 - unabhängig vom Zahlungseingang - ist nicht sachgerecht und führte zu überhöhten Rückstellungen.
Die Anlage I zur Bewertungsrichtlinie enthielt zu Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Verzinsung der
strittigen Fördermittel keine entsprechenden Regelungen. Auf Nachfrage wurde vom Fachamt erklärt, dass die Zinsberechnung für alle Rückstellungen, die die Zwischenabrechnung
betreffen, ab 01.01.2000 erfolgte. Mit der Stadtkämmerei sei die Vorgehensweise so abgestimmt, da die Zwischenabrechnung in der ersten Stufe den Zeitraum 2000 bis 2004 umfasse.
Werden Fördermittel nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des
Zuwendungszweckes verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen
oder widerrufen, sind sie nach pflichtgemäßen Ermessen für die Zeit von der Auszahlung bis
zur zweckentsprechenden Verwendung zu verzinsen (vgl. VwV-StBauE, Anlage 1: Nebenbestimmungen für die Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen, VII Nr. 5).
74
Folgerung:
Die Rückstellungen für drohende Rückzahlungen der Fördermittel sind hinsichtlich der Verzinsung ab der Auszahlung für o. g. und weitere vergleichbare Fälle zu überprüfen und ggf.
zu berichtigen.
gez. Prof. Dr. Karl-Heinz Binus
gez. Peter Teichmann
Präsident
Rechnungshofdirektor