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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1065565.pdf
Größe
3,6 MB
Erstellt
10.06.16, 12:00
Aktualisiert
13.10.16, 09:43

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Informationsvorlage Nr. VI-DS-02953 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Fachausschuss Allgemeine Verwaltung Rechnungsprüfungsausschuss Fachausschuss Finanzen Ratsversammlung 21.09.2016 Information zur Kenntnis Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff Bericht über die überörtliche Prüfung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 der Kreisfreien Stadt Leipzig Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: siehe Anlagen Anlagen: 1 Prüfungsbericht des Sächsischen Rechnungshofes 2 Stellungnahme der Stadt Leipzig Prüfungsbericht zur überörtlichen Prüfung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 der Kreisfreien Stadt Leipzig Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 der Kreisfreien Stadt Leipzig Prüfungsbericht gemäß § 131 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 109 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO Januar 2016 Az.: 2-147130000K141-14.3 1/16 Sächsischer Rechnungshof Schongauerstraße 3 04328 Leipzig Postfach 10 10 50 04010 Leipzig Telefon: Fax: +49 341 3525-1600 +49 341 3525-1999 E-Mail*: Internet: poststelle@srh.sachsen.de www.rechnungshof.sachsen.de * Kein Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente. 6 Inhaltsverzeichnis Abkürzungen Vorblatt Seite 8 10 I Vorbemerkungen 11 II Prüfungsfeststellungen zur Stellungnahme 13 III Ergebnisse der Prüfung 15 1 Grundlegende Ergebnisse 15 1.1 Prüfungsvermerk der örtlichen Rechnungsprüfung 15 1.2 Internes Kontrollsystem und Dokumentation 15 1.3 Softwareeinsatz im HKR-Bereich 19 1.4 Darstellung von Wertminderungen an Grund und Boden 19 1.5 Nichtaufteilung von AHK 21 1.6 Flurstücke mit einem Buchwert i. H. v. 1 € 22 1.7 Doppelte Aktivierung von Vermögensgegenständen 24 2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an solchen 25 2.1 Verpachtete Sportanlagen 25 2.2 Einzelbewertung von Vermögensgegenständen 27 2.3 Nachweis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten 28 2.4 Bilanzierung von Grundstücken mit Verkaufsabsichten 29 2.5 Ersatzbewertung von bebauten Grundstücken 31 2.5.1 Wirklichkeitsansatz 31 2.5.2 Nicht korrekter Bodenrichtwert 34 2.5.3 Gemeinbedarfsabschlag 34 2.5.4 Abweichungen der Bruttogrundfläche bzw. des Bruttorauminhaltes bei der Ersatzbewertung von Gebäuden 35 2.6 Betriebsvorrichtungen 38 2.7 Nutzungsdauer bei Typenbauten 39 7 3 Infrastrukturvermögen 41 3.1 Grund und Boden 41 3.1.1 Grundsatz der wirklichkeitsgetreuen Bewertung 41 3.1.2 Pauschalwerte für ersatzbewertete Flurstücke 45 3.1.3 Pauschalabschlag wegen Altlastenverdachtes 46 3.1.4 Flurstücksgröße 49 3.1.5 Fehlende (Straßen-) Grundstücke 50 3.2 AHK-Bewertung von Straßenaufbauten 52 3.2.1 Aufteilung der Gesamtbaukosten einer Maßnahme auf Abschnitte mit unterschiedlichen Bauklassen 52 3.3 Ersatzbewertung von Straßenaufbauten 54 3.3.1 Allgemein 54 3.3.2 Vereinfachungsregelungen für die Erstbewertung 54 3.4 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens, Ingenieurbauwerke 55 3.4.1 Unvollständige Vermögenserfassung 55 3.4.2 Fehlendes wirtschaftliches Eigentum aktiviert 56 3.4.3 Ersatzwerte für Brücken 57 3.4.4 Rückindizierung bei Brücken 58 3.4.5 Bewertung von Lichtsignalanlagen 59 4 Finanzanlagevermögen 62 4.1 Unentgeltliche Widmung von Grundstücken und Gebäuden für die Kultureigenbetriebe 62 4.2 Gesellschaft A 64 5 Sonderposten 65 5.1 Fehlerhafte Zuordnung von Sonderposten 65 5.2 Unzulässig gebildete Sonderposten 68 5.3 Unvollständiger Sonderposten 71 6 Rückstellungen 72 6.1 Berücksichtigung von Wertaufhellungen 72 6.2 Rückstellungen für Fördermittelrückzahlungen aus Städtebauförderprogrammen infolge Widersprüchen Anlagen Anlage 1 Eröffnungsbilanz Anlage 2 Personenbezogene Daten (vertraulich) 72 8 Abkürzungen (Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung) a. F. alte Fassung AfA Absetzungen für Abnutzung AHK Anschaffungs- oder Herstellungskosten ALB Automatisiertes Liegenschaftsbuch Anl.-Nr. Anlagennummer AO Abgabenordnung Az. Aktenzeichen BBodSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz) BewR-E Entwurf einer Bewertungsrichtlinie zur Erstellung der Eröffnungsbilanz (Stand 29.11.2008) BFH Bundesfinanzhof BGF Bruttogrundfläche BRI Bruttorauminhalt BRW Bodenrichtwert Buchst. Buchstabe DA Dienstanweisung DFB Deutscher Fußball Bund DIN Deutsches Institut für Normung e. V. EB Eröffnungsbilanz EW Einwohner FAQ Antworten des SMI auf häufig gestellte Fragen in der jeweils geltenden Fassung, vgl. http://www.kommunale-verwaltung.sachsen.de/20408.htm HKR Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen KrWG bzw. -/AbfG Kreislaufwirtschafts (-und Abfall) gesetz n. F. neue Fassung Nr. Nummer OBM Oberbürgermeister RAB Rechtsaufsichtsbehörde Rdnr. Randnummer RPA Rechnungsprüfungsamt SächsEigBG Gesetz über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz) SächsEigBVO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunalen Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung) SächsGemO Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen SächsKomHVO-Doppik Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik) SächsKomKBVO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassenund Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung) SächsStrG Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz) SAKD Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung SMI Sächsisches Staatsministerium des Innern SMF Sächsisches Staatsministerium für Finanzen 9 SRH Sächsischer Rechnungshof SSG Sächsischer Städte- und Gemeindetag e. V. TEW Tausend Einwohner T€ Tausend Euro TNr. Textnummer VerkFlBerG Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz) WertR 2006 Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken (Wertermittlungsrichtlinien) 10 Vorblatt Kreisfreie Stadt: Leipzig Rechtsaufsichtsbehörde: Landesdirektion Sachsen Amtliche Einwohnerzahl:1 30.06.2011 525.245 30.06.2012 513.199 30.06.2013 523.719 30.06.2014 535.732 Oberbürgermeister: Herr Jung Bürgermeister für Finanzen: Herr Bonew Amtsleiterin Stadtkämmerei: Frau Glöckner Leiter Rechnungsprüfungsamt: Herr Hilschenz HKR-Programm: DZ-Kommunalmaster Doppik auf der Basis SAP ECC 6.0 EHP4 (geduldet) 1 Quelle der EW-Daten 2011: Bevölkerungsfortschreibung auf Basis der Registerdaten vom 3. Oktober 1990. EW-Daten 2012 bis 2014: Bevölkerungsfortschreibung auf Basis der Zensusdaten vom 9. Mai 2011. 11 I Vorbemerkungen Der SRH hat gemäß § 131 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. §§ 108, 109 SächsGemO die am 15.10.2014 festgestellte Eröffnungsbilanz der Kreisfreien Stadt Leipzig (nachfolgend Stadt) zum 01.01.2012 (Anlage 1), den Anhang mit Anlagen sowie den Rechenschaftsbericht überörtlich geprüft. Die örtlichen Erhebungen fanden vom 09.02.2015 bis 05.08.2015 mit Unterbrechungen statt. Das abschließende Gespräch wurde am 01.12.2015 unter Teilnahme der RAB geführt. Die Prüfung erfolgte in Schwerpunkten und Stichproben. Folglich gibt der Prüfungsbericht keinen Aufschluss über das gesamte Verwaltungshandeln. Ziel war es, Unrichtigkeiten und Verstöße zu erkennen, die sich wesentlich auf das vermittelte Bild der Vermögens- und Schuldenlage in der Eröffnungsbilanz auswirken. Der Prüfung lag das geltende Recht zum Stichtag der Eröffnungsbilanz zugrunde. Die Folgerungen beziehen sich auf die aktuell geltende Rechtslage. Diesbezügliche Rechtsnormänderungen sind mit a. F. / n. F. kenntlich gemacht. Die für den Jahresabschluss geltenden Regelungen fanden entsprechend Anwendung (§ 131 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO sowie § 61 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik); auf das wiederholte Zitieren der Verweisungsnorm wird verzichtet. Die Ergebnisse der örtlichen Prüfung wurden berücksichtigt. Der Bericht der örtlichen Prüfung enthielt einen eingeschränkten Prüfungsvermerk. Die Vollständigkeitserklärung lag der örtlichen Prüfung vor. Der Prüfungsbericht ist innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt dem Stadtrat vorzulegen (§ 131 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 109 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO). Über dessen Inhalt ist in öffentlicher Sitzung zu beraten, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO). Zu den im Prüfungsbericht unter der TNr. II aufgeführten Feststellungen hat die Stadt innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Prüfungsberichts gegenüber der RAB und dem SRH Stellung zu nehmen (§ 131 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 109 Abs. 5 SächsGemO). Dabei hat die Stadt mitzuteilen, ob den Feststellungen Rechnung getragen worden ist oder ob diese noch erledigt werden. Zu den nicht unter der TNr. II des Prüfungsberichts aufgeführten Feststellungen ist eine Stellungnahme dann erforderlich, wenn die Stadt eine abweichende Auffassung vertritt. Nach Eingang der Stellungnahme wird sich der SRH abschließend gegenüber der RAB zum Stand der Erledigung äußern. Die RAB wird anschließend den Abschluss der überörtlichen Prüfung bestätigen. Bei eingeschränkter Bestätigung aufgrund nicht erledigter, 12 wesentlicher Feststellungen wird die RAB die Stadt veranlassen, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Bei allen Folgerungen unter TNr. III, die eine Berichtigung des Wertansatzes oder das Nachholen des unterlassenen Wertansatzes fordern, sind diese unter dem Aspekt der Wesentlichkeit nach § 62 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik im letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss nach § 62 Abs. 1 und 4 SächsKomHVO-Doppik durchzuführen. Auf Grund der Stichprobenprüfung hat die geprüfte Körperschaft gleichgelagerte Sachverhalte eigenständig zu prüfen und erforderlichenfalls Berichtigungen vorzunehmen. Datenschutzrechtlich relevante Namen und Bezeichnungen sind verschlüsselt worden. Mit der Anlage 2, die vertraulich ist, wird die Zuordnung ermöglicht. 13 II Prüfungsfeststellungen zur Stellungnahme Die Stadt hat zu den nachfolgenden Feststellungen gemäß § 131 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 109 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO gegenüber der RAB und dem SRH Stellung zu nehmen: TNr. III 1.3 Softwareeinsatz im HKR-Bereich TNr. III 1.4 Darstellung von Wertminderungen an Grund und Boden TNr. III 1.5 Nichtaufteilung von AHK TNr. III 1.6 Flurstücke mit einem Buchwert i. H. v. 1 € TNr. III 1.7 Doppelte Aktivierung von Vermögensgegenständen TNr. III 2.1 Verpachtete Sportanlagen TNr. III 2.2 Einzelbewertung von Vermögensgegenständen TNr. III 2.4 Bilanzierung von Grundstücken mit Verkaufsabsichten TNr. III 2.5.1 Wirklichkeitsansatz TNr. III 2.5.3 Gemeinbedarfsabschlag TNr. III 2.5.4 Abweichungen der Bruttogrundfläche bzw. des Bruttorauminhaltes bei der Ersatzbewertung von Gebäuden TNr. III 2.6 Betriebsvorrichtungen TNr. III 2.7 Nutzungsdauer bei Typenbauten TNr. III 3.1.1 Grundsatz der wirklichkeitsgetreuen Bewertung TNr. III 3.1.2 Pauschalwerte für ersatzbewertete Flurstücke TNr. III 3.1.3 Pauschalabschlag wegen Altlastenverdachtes TNr. III 3.1.4 Flurstücksgröße TNr. III 3.1.5 Fehlende (Straßen-) Grundstücke TNr. III 3.2.1 Aufteilung der Gesamtbaukosten einer Maßnahme auf Abschnitte mit unterschiedlichen Bauklassen TNr. III 3.3.2 Vereinfachungsregelungen für die Erstbewertung TNr. III 3.4.1 Unvollständige Vermögenserfassung TNr. III 3.4.2 Fehlendes wirtschaftliches Eigentum aktiviert TNr. III 3.4.3 Ersatzwerte für Brücken TNr. III 3.4.4 Rückindizierung bei Brücken TNr. III 3.4.5 Bewertung von Lichtsignalanlagen TNr. III 4.1 Unentgeltliche Widmung von Grundstücken und Gebäuden für die Kultureigenbetriebe TNr. III 4.2 Gesellschaft A TNr. III 5.1 Fehlerhafte Zuordnung von Sonderposten TNr. III 5.2 Unzulässig gebildete Sonderposten TNr. III 5.3 Unvollständiger Sonderposten 14 TNr. III 6.1 Berücksichtigung von Wertaufhellungen TNr. III 6.2 Rückstellungen für Fördermittelrückzahlungen aus Städtebauförderprogrammen infolge Widersprüchen 15 III Ergebnisse der Prüfung 1 Grundlegende Ergebnisse 1.1 Prüfungsvermerk der örtlichen Rechnungsprüfung Die Ergebnisse der örtlichen Prüfung wurden im Rahmen der überörtlichen Prüfung der Eröffnungsbilanz berücksichtigt. Eine Doppelprüfung erfolgte bis auf wenige Ausnahmen nicht. Im „Schlussbericht an die Ratsversammlung über die Prüfung der Eröffnungsbilanz der Stadt Leipzig zum 01.01.2012“ vom 21.08.2014 erteilte das örtliche RPA einen eingeschränkten Prüfungsvermerk. Ursächlich für die Einschränkung war u. a. ein festgestelltes Prüfungshemmnis hinsichtlich der Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren, speziell der Rückstellung aus der Kapitalausstattungsvereinbarung i. H. v. rd. 268 Mio. €. In die überörtliche Prüfung wurde dieser Sachverhalt aufgrund der getätigten Feststellungen des örtlichen RPA nicht einbezogen. Gleiches gilt für die US-Cross-Border-Leasing Transaktionen. 1.2 Internes Kontrollsystem und Dokumentation Die festgestellten Mängel unter TNr. III waren teilweise auf Kontrollmängel im Rahmen der Erfassung und Bewertung oder auf Informationsdefizite bei den Prozessabläufen zurückzuführen. Allgemeines Zur Einführung des neuen kommunalen Finanzmanagements in der Stadt Leipzig wurde das „Projekt NKF“ als eigenständige Struktureinheit im Dezernat Finanzen eingerichtet. Das Projektteam war zuständig für die Erarbeitung der Richtlinien und Konzepte sowie die Erfassung und Bewertung, z. T. in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fachämtern bzw. mit externen Dienstleistern. Die am „Projekt NKF“ beteiligten Mitarbeiter der Stadt waren zum Zeitpunkt der überörtlichen Prüfung überwiegend nicht mehr in der Verwaltung bzw. infolge Rotation nicht mehr im vormaligen Zuständigkeitsbereich beschäftigt. Die Informationsgewinnung war infolge dessen erheblich erschwert. Der Informationsfluss aus dem Projekt in die Verwaltung hinein ist als unzureichend einzuschätzen. 16 Bebaute Grundstücke Die Bewertung von Gebäuden wurde unter Hinzuziehung externer Dienstleister durchgeführt. Diese nahmen die Bewertung in eigener Zuständigkeit wahr, ohne Beteiligung der Mitarbeiter des zuständigen Fachamtes. Im Ergebnis lagen während der örtlichen Erhebungen lediglich die seitens der externen Dienstleister übergebenen Dokumentationen vor, über deren Inhalte z. B. im Amt für Gebäudemanagement keinerlei Kenntnis vorhanden war. Die Zuarbeiten wurden unkritisch übernommen und nicht nochmals auf Plausibilität überprüft. Die Stadt hatte nicht sichergestellt, dass durch Informationsfluss und die enge Zusammenarbeit der verantwortlichen Mitarbeiter der Stadt mit den externen Beratern das eingebrachte externe Wissen in der Verwaltung verfügbar bleibt und weiterentwickelt wird. Infolge dessen war es während der überörtlichen Prüfung nur sehr schwer bzw. z. T. gar nicht möglich, Unklarheiten im Rahmen der Bewertung auszuräumen. Fragestellungen der Prüfer konnten nicht beantwortet werden bzw. wurden nur in Einzelfällen an die externen Dienstleister zur Beantwortung weitergeleitet. So konnten z. B. festgestellte Abweichungen der BGF bzw. des BRI nicht abschließend geklärt werden (vgl. hierzu TNr. III 2.5.4). Die Dokumentationen ließen sich nicht immer oder nicht in angemessener Zeit nachvollziehen. Beispielsweise war die Bewertung des Schul- sowie der Nebengebäude nebst Außenanlagen und Betriebsvorrichtungen der „Robert-Schumann-Schule/Gymnasium“ (Flurstück2 0418-669/2, Anlageübernummer 002594) anhand der vorgelegten Unterlagen nicht vollständig prüfbar. Die der Bewertung zugrunde gelegte Kostenübersicht ließ sich nur z. T. durch entsprechende (Schluss-)Rechnungen belegen. Teilweise wichen die Schlussrechnungssummen von den Beträgen der Kostenübersicht ab. Bei mehreren Auftragnehmern waren keine Hinweise auf die Art der Leistungen hinterlegt. Bis auf eine Ausnahme wurden die entsprechenden Kosten dennoch vollständig als AHK angesetzt. Damit kann nicht abschließend bestätigt werden, dass das Gebäude sachgerecht bewertet wurde. Auch die Dokumentation bzgl. der „Turnhalle Wittenberger Straße“ (Anl.-Nr. 100010000113) ließ Fragen offen, die bis zum Ende der örtlichen Erhebungen nicht abschließend geklärt werden konnten (vgl. hierzu TNr. III 2.3). Den vorhandenen Dokumentationen waren nicht immer alle nötigen Belege oder Unterlagen beigefügt, z. B. abschließende Zuwendungsbescheide. Ein entsprechender Hinweis auf die Fundstelle fehlte in diesen Fällen. 2 Im Folgenden werden die Flurstücke mit der Inventarnummer angegeben, da die Flurstücke in den Dokumentationsbögen der Stadt nach der Inventarnummer geführt werden. 17 Das Vieraugenprinzip war in den Bewertungsunterlagen nicht in jedem Fall dokumentiert (z. B. Schule „Am Auwald“, Anl.-Nr. 100010002666 und 100010001412). Darüber hinaus kam es infolge fehlender Kontrollen zu Doppelerfassungen von Vermögensgegenständen (vgl. TNr. III 1.7), Verstößen gegen den Grundsatz der Einzelbewertung (vgl. TNr. III 2.2) sowie unterschiedlichen Behandlungen ausgewiesener Gemeinbedarfsflächen (vgl. TNr. III 2.5.3). Infrastrukturvermögen Vor allem bei der Prüfung zu den Straßenaufbauten kam es zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen, weil bewertungsrelevante Sachverhalte nicht (zeitnah) übergeben werden konnten. Für die Bewertung eines Straßenabschnittes ist die Fläche ein wesentliches Kriterium. Bei Straßenabschnitten, die mit AHK bewertet wurden, dokumentierte der mit der Bewertung beauftragte externe Dienstleister, eine Eigengesellschaft, entsprechend der tatsächlich durchgeführten Gesamtbaumaßnahme mehrere Straßenabschnitte in einer Bewertungsakte (vgl. DA OBM Nr. 26/2011 „Bewertungsrichtlinie zur Erstellung der Eröffnungsbilanz der Stadt Leipzig“3, Anlage D8 „Dokumentationsunterlagen“). Beispielsweise wurde der Straßenabschnitt „Lützner Straße von Kirschberg bis Heidelberger“, Anl.-Nr. 100020000927, mit 9 weiteren Straßenabschnitten hergestellt. Aus der Bewertungsakte gingen die Gesamtherstellungskosten und die Fördermittel hervor. Weder aus der Bewertungsakte noch aus SAP waren die Flächen der einzelnen Straßenabschnitte erkennbar. Die Straßendatenbank des Verkehrs- und Tiefbauamtes wird stets fortgeschrieben. Insofern war sie nicht geeignet, die Werte zum Zeitpunkt der Straßenbewertung zu prüfen. Die Aufteilung der Gesamtherstellungskosten und der Sonderposten auf die einzelnen Straßenabschnitte war daher zunächst nicht prüfbar. Die Eigengesellschaft nutzte für die Bewertung eine SQL-Datenbank. Darin waren die prüfungsrelevanten Daten wie Flächen und Beschaffenheit der Straßenabschnitte sowie vorhandene Baukosten enthalten. Die Übergabe dieser stichtagsbezogenen Datenbank war weder durch die Stadtkämmerei noch durch die Eigengesellschaft möglich. Die Eigengesellschaft verwies vielmehr darauf, dass es sich bei der Datenbank um eine temporäre Arbeitshilfe gehandelt habe und eine Übergabe an die Stadt nicht vorgesehen war. Durch einen Wechsel der Hardware seien zwischenzeitlich die SQL-Routinen nicht mehr abrufbar. 3 Im Folgenden: Bewertungsrichtlinie. 18 Erst durch die Einbeziehung des örtlichen RPA und der Übergabe einer dort archivierten Bewertungsdatenbank und einer Straßendatenbank mit eingefrorenem Stand waren die Straßenaufbauten prüffähig. Naturgemäß konnte das örtliche RPA keine Sicherheit dafür geben, dass die Datenbanken einen unbearbeiteten Stand aufwiesen. Die Ersatzwerte für Straßenaufbauten (Anlage D5 „Ersatzbewertung Infrastrukturvermögen“ zur Bewertungsrichtlinie4) wurden durch die Eigengesellschaft auf der Grundlage von Echtkosten für Straßenbaumaßnahmen der Stadt in den letzten 20 Jahren gebildet. Diese Datengrundlage konnte ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt werden. Von der Zustandsbewertung ersatzbewerteter Straßenabschnitte lagen zwar Protokolle zumeist aus dem Jahr 2007 vor, jedoch keine Fotodokumentation, die die Protokollangaben untermauern konnten. Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren Die Dokumentation für die Rückstellungen anhängiger Gerichtsverfahren war z. T. mangelhaft. Insbesondere die Vollständigkeit ließ sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht bestätigen. Ein zentrales Prozessregister wurde in der Stadt nicht geführt. Die Höhe der im Rahmen anhängiger Gerichtsverfahren zu bildenden Rückstellung wegen einer drohenden Inanspruchnahme war nach Festlegung der Stadt „grundsätzlich vom finanziellen Prozessrisiko und der qualifizierten Einschätzung der Erfolgsaussichten durch das Rechtsamt der Stadt Leipzig abhängig“ (vgl. Anlage I „Erfassung und Bewertung der Passivseite für die Eröffnungsbilanz“ zur Bewertungsrichtlinie5, Punkt 4.5.7.1). Als bewertungsrelevante Unterlagen wurden u. a. die „Aufstellung über sämtliche bis zum Eröffnungsbilanzstichtag eröffneten/anhängigen Gerichtsverfahren, untergliedert nach Aktiv- und Passivprozessen und mit Angabe der Restlaufzeiten“ sowie die „Einschätzung der Wahrscheinlichkeit der drohenden Inanspruchnahme aus allen, aufzulistenden, am Eröffnungsbilanzstichtag anhängigen/noch nicht rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreitigkeiten“ festgelegt (vgl. Anlage I zur Bewertungsrichtlinie, Punkt 4.9). Auskunftsgemäß erfolgte zum EB-Stichtag die Einschätzung des jeweiligen Prozessrisikos, so dass nicht für alle anhängigen Gerichtsverfahren Rückstellungen gebildet wurden. Im Rahmen der überörtlichen Prüfung konnte hierfür jedoch keine objektiv nachvollziehbare und 4 5 Im Folgenden: Anlage D5 zur Bewertungsrichtlinie. Im Folgenden: Anlage I zur Bewertungsrichtlinie. 19 umfassende Dokumentation vorgelegt werden. Es kann damit nicht beurteilt werden, inwieweit die nicht berücksichtigten Gerichtsverfahren aufgrund einer eingeschätzten Erfolgsaussicht nicht zu einer Rückstellung geführt haben. Hinweise für ein zentrales Prozessregister sind im Mitgliederrundschreiben des SSG Nr. 610/10 vom 10.11.2010, Az.: 902.31, enthalten. Die Dokumentation der Eröffnungsbilanz muss vollständig, richtig, geordnet und nachprüfbar sein sowie begründende Unterlagen enthalten (vgl. §§ 22, 33 SächsKomKBVO). Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Verwaltungsvorgänge in ihrer Entstehung und Abwicklung und damit die wirtschaftliche Lage der Stadt verschaffen kann. Folgerung: Das interne Kontrollsystem ist auf der Grundlage noch zu schaffender Richtlinien zu verbessern. Die Dokumentation hat den rechtlichen Vorgaben zu entsprechen. 1.3 Softwareeinsatz im HKR-Bereich Die Stadt verwendete im HKR-Bereich das Programm DZ Kommunalmaster Doppik auf der Basis SAP ECC 6.0 EHP4 der Datenzentrale Baden-Württemberg. An die SAKD war für dieses Programm ein Prüfantrag gestellt und insoweit der Einsatz dieser Programmversion lt. Schreiben des SMI vom 29.03.2012 geduldet. Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO dürfen für automatisierte Ausführungen der Kassengeschäfte und anderer Geschäfte im Bereich des Finanzwesens nur Programme verwendet werden, die von der SAKD zugelassen sind. Folgerung: Dem SRH ist der Sachstand darzustellen. 1.4 Darstellung von Wertminderungen an Grund und Boden Die Stadt setzte Wertminderungen aufgrund von Nutzungs-, Verfügungs- und Verwertungsbeschränkungen, Gemeinbedarfsabschläge sowie sonstige Wertabschläge bei der Bewertung von Grund und Boden von den (fiktiven) historischen AHK ab und wies den geminderten Wert in der Anlagenbuchführung/Anlagengitter als AHK aus. 20 Beispielsweise wurde bei den Grundstücken der „3. Grundschule“ der Gemeinbedarf zwar dokumentiert, aber in der Anlagenbuchhaltung nicht ausgewiesen für die Flurstücke 04152502D (Anl.-Nr. 100010011664) und 0415-3330 (Anl.-Nr. 100010012561). Gleiches gilt für das 10.952 m2 große Grundstück der „Robert-Schumann-Schule/Gymnasium“, Flurstück 0418-669/2 (Anl.-Nr. 100010011518), sowie für das Grundstück „Rückmarsdorfer Str. 5 und 7“, Flurstück 0417-579 (Anl.-Nr. 100010005171). Für Altlastenverdachtsflächen wurde ein pauschaler Abschlag von 25 % des Flurstückswertes am unbelasteten Grundstück angesetzt. Aufgrund einer bereits bestätigten Altlast musste eine außerplanmäßige Abschreibung in Form einer Wertminderung in Höhe des Sanierungsaufwandes bis minimal 1 € des Flurstückswertes vorgenommen werden (vgl. Anlage B „Erfassung und Bewertung des Grund und Bodens der Stadt Leipzig für die Eröffnungsbilanz“ zur Bewertungsrichtlinie6, Punkt 2.2.6). Sowohl der pauschale Abschlag als auch die Wertminderung in Höhe des Sanierungsaufwandes wurden bereits bei den (fiktiven) historischen Anschaffungskosten wertmindernd berücksichtigt, z. B. beim Areal des künftigen „Gymnasiums Telemannstr.“, Flurstücke 0415-2561k (Anl.-Nr. 100010003542), 0415-2561n (Anl.-Nr. 100010004235), 0415-2561r (Anl.-Nr. 100010011835), 0415-3214 (Anl.-Nr. 100010003600). Bei der Bewertung des Flurstücks 0440-974/1 (Anl.-Nr. 100020022915) wurden trotz nachgewiesener Anschaffungskosten i. H. v. 14.643,81 € wegen ggf. zu erwartender Sanierungsaufwendungen von etwa 85.000 € letztlich nur 1 € als historische Anschaffungskosten in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen. Ferner wurden der Altlastenverdacht sowie das Leitungsrecht am ersatzbewerteten Flurstück 0435-127/15 (Anl.-Nr. 100010005938) durch den geminderten Wertansatz des Grundstückes nicht dokumentiert. Zur Zulässigkeit des pauschalen Abschlags bei Altlastenverdachtsflächen wird auf die TNr. III 3.1.3 verwiesen. In anderen Fällen minderten verschiedene Leitungsrechte an den erworbenen (und später teilweise zerlegten) Grundstücken den Wertansatz nicht, z. B. Flurstücke 5596-93/3 (Anl.-Nr. 100010013747), 5596-93/5 (Anl.-Nr. 100010014363) und 5596-94 (Anl.-Nr. 100010013748). Wertabschläge aufgrund von Gemeinbedarf oder anderweitiger Nutzungs-, Verfügungs- und Verwertungsbeschränkungen sind als außerplanmäßige Abschreibungen sowohl in der Anlagenbuchhaltung als auch in der Anlagenübersicht zu erfassen (vgl. § 44 Abs. 6 Satz 1 SächsKomHVO-Doppik). Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für eine 6 Im Folgenden: Anlage B zur Bewertungsrichtlinie. 21 außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben (vgl. § 44 Abs. 6 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik und FAQ 3.51). Nur mit dieser Verfahrensweise ist eine ertragswirksame Wertaufholungsbuchung möglich, da andernfalls die um die Wertabschläge geminderten Anschaffungskosten bereits die Zuschreibungsobergrenze markieren würden. Folgerung: Die Verwaltung hat die vorgenommenen Minderungen wegen Gemeinbedarfs und anderweitige Nutzungs-, Verfügungs- und Verwertungsbeschränkungen als außerplanmäßige Abschreibungen zu erfassen und auszuweisen. Die Anlagenbuchhaltung ist entsprechend zu korrigieren. 1.5 Nichtaufteilung von AHK In mehreren Fällen, in denen die Stadt Flurstücke ankaufte und anschließend eine Flurstücksteilung vornahm, war der Kaufpreis nicht auf die Teilflurstücke aufgeteilt, sondern vollständig bei jedem Teilflurstück ausgewiesen worden. Entsprechend war das Anlagevermögen zu hoch dargestellt. Das Flurstück 0440-168 wurde von der Stadt angekauft und in Teilflächen gegliedert. Die Teilflächen 0440-168/3 (Anl.-Nr. 100010014151), 0440-168/4 (Anl.-Nr. 100010004781) und 0440-168/5 (Anl.-Nr. 100010004778) waren mit einem Buchwert von jeweils 216.670,09 € ausgewiesen. Für das nur 6 m2 große Flurstück 0440-168/5 entspricht dies einem Quadratmeterpreis von mehr als 36 T€. Die Verwaltung bestätigte, dass im Zuge der Flurstücksteilung für die 3 neuen Flurstücke jeweils der gesamte AHK-Wert angesetzt wurde, anstatt den Betrag auf die Grundstücke aufzuteilen. Im Ergebnis wurde das Anlagevermögen in diesem Fall um rd. 433,3 T€ zu hoch ausgewiesen. Die Verwaltung sicherte die Korrektur der fehlerhaften Werte zu. Das Ausgangsflurstück 0410-750/67 wurde von der Stadt im Jahr 2009 zum Preis von 571.208,33 € zzgl. Grunderwerbsteuer und Nebenkosten erworben. Aus der späteren grundbuchmäßigen Teilung gingen die Flurstücke 0410-750/71 (33 m2, Anl.-Nr. 100020018622), 0410-750/73 (1.209 m2, Anl.-Nr. 100010004774) und 0410-750/74 (73.165 m2, Anl.-Nr. 100010004773) hervor. Die beiden letztgenannten Flurstücke waren jeweils mit einem 22 Buchwert von 600.858,76 € erfasst. Auch hier wurde es unterlassen, den AHK-Betrag auf die Grundstücke sachgerecht aufzuteilen. Das Anlagevermögen war mithin um rd. 600,8 T€ zu hoch ausgewiesen. Das Flurstück 0410-750/74 (Anl.-Nr. 100010004773) wurde im Jahr 2012 zu einem über dem Buchwert liegenden Preis weiterveräußert. Folgerung: Die fehlerhaften Buchwerte sind sowohl in den vorgenannten Fällen als auch bei vergleichbaren Sachverhalten (Ankauf und anschließende Flurstücksteilung ohne Aufteilung der AHK) zu korrigieren. 1.6 Flurstücke mit einem Buchwert i. H. v. 1 € Mehrere Flurstücke waren mit 1 € ersatzbewertet worden, obwohl die Bewertungsrichtlinie eine solche Bewertung nicht vorsah. Sie waren klassifiziert als Acker-/Grün-Gartenland/Obstanbaufläche, als Kleingartenanlagen, als Rohbau- und werdendes Bauland oder als Grundstück für den Gemeinbedarf. Für diese Grundstücksarten enthielt die Bewertungsrichtlinie entsprechende Bodenwerte bzw. Bewertungsvorgaben. Grundstücksumlegungsverfahren Durch ein Grundstücksumlegungsverfahren (privatrechtlich) im Rahmen des Bebauungsplanes der Gemeinde Lausen im Jahr 1994 wurden der Gemeinde Lausen bzw. der Stadt Leipzig (Eingemeindung im Jahr 1995) das Eigentum an Grün- und Straßenflächen (Gemeinbedarfsflächen) zur Sicherung der Erschließung des Bebauungsgebietes übertragen. Anschaffungskosten sind im Rahmen der Übertragung für die Gemeinde Lausen bzw. die Stadt Leipzig nicht angefallen. Überwiegend wurden die insgesamt betroffenen 49 Flurstücke (hauptsächlich Straßen und Grünland) in der Eröffnungsbilanz der Stadt Leipzig gemäß Anlage B zur Bewertungsrichtlinie mit einem Ersatzwert von 0,60 €/m² für Ackerland/Grünland und mit 10 €/m² für Straßenflächen bewertet. Der Rest der betroffenen Flurstücke wurde mit 1 € pro Flurstück bewertet, davon 8 Straßengrundstücke mit insgesamt 11.003 m², 5 Grünlandgrundstücke mit insgesamt 9.193 m² und ein Grundstück Rohbau- und werdendes Bauland mit 778 m²: Flurstück Art Flurstück Art 5573-350/2 Straße 5573-30/5 Grünland 5573-350/3 Straße 5573-31/25 Grünland 23 5573-350/4 Straße 5573-31/27 Grünland 5573-127/4 Straße 5573-31/12 Grünland 5573-129/5 Straße 5573-127/9 Grünland 5573-129/22 Straße 5573-217 Rohbau- und werdendes 5573-129/26 Straße 5573-130/1 Straße Bauland Eine Erklärung für die abweichende Bewertung der Grundstücke mit 1 € konnte die Stadt nicht geben. Das durchgeführte Grundstücksumlegungsverfahren ist in seiner Wirkung mit einem Flurneuordnungsverfahren vergleichbar. Der Gemeinde Lausen bzw. der Stadt Leipzig wurden die als Straßen und öffentliches Grünland zu nutzenden Flurstücke ohne Anschaffungskosten übertragen. Fallen für Flurstücke, deren Nutzung während eines Flurneuordnungsverfahrens auf die Stadt übergegangen ist, wie z. B. Wege, Straßen und sonstiges Infrastrukturvermögen, keine Anschaffungskosten an, ist ein Ersatzwert auf der Grundlage der geplanten Nutzung zu ermitteln (vgl. FAQ 2.61). Alle betroffenen Flurstücke waren mit Ersatzwerten zu bewerten, der Bilanzwert ist danach um etwa 120 T€ zu niedrig. Symbolischer Kaufpreis Die Flurstücke 5579-60d (1.635 m2, Anl.-Nr. 100010007626) und 5579-73/32 (1.975 m2, Anl.-Nr. 100010007772) waren als Kleingartenanlagen klassifiziert. Zusammen mit 8 weiteren Flurstücken waren sie im Jahr 2002 von einer in Liquidation befindlichen Projektentwicklungsgesellschaft zum symbolischen Preis von insgesamt 0,51 € aufgekauft worden. Ausweislich des Kaufvertrages diente der Erwerb „dem Abschluss der Liquidation der Projektentwicklungsgesellschaft“. In die Eröffnungsbilanz gingen die Flurstücke mit AHK von je 1 € ein (Mindestwert, vgl. Bewertungsrichtlinie, Punkt 1.20.1). In den Dokumentationsbögen zur Bewertung schätzte die Stadt den Kaufpreis als „nicht angemessen“ ein und schlug eine Ersatzbewertung vor, die letztlich jedoch nicht zum Ansatz kam. Nach § 131 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO i. V. m. 88 Abs. 1 Satz 4 SächsGemO hat die Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage der Stadt zu vermitteln. 24 Wenn die Anschaffungskosten und der Wert eines Vermögensgegenstandes zum Anschaffungszeitpunkt in einem krassen Missverhältnis stehen, sind ausnahmsweise nicht die Anschaffungskosten anzusetzen, sondern ist der Vermögensgegenstand für Zwecke der Eröffnungsbilanz nach dem Ersatzwertverfahren zu bewerten (vgl. FAQ 3.17). Wurde der symbolische Preis gewählt, um darin einen Förder- oder Spendenanteil zum Ausdruck zu bringen, ist in Höhe der Wertdifferenz ein Sonderposten zu passivieren (§ 40 Abs. 1 SächsKomHVODoppik). Folgerungen: Die Flurstücke sind wirklichkeitsgetreu zu bewerten. Die Verwaltung hat die betreffenden Wertansätze zu überprüfen und zu korrigieren. 1.7 Doppelte Aktivierung von Vermögensgegenständen Das Flurstück 5596-93/5 wurde zum Wert von jeweils 676.576,50 € sowohl als Ackerland (Anl.-Nr. 100010014308) als auch als Ausgleichsfläche (Anl.-Nr. 100010014363) erfasst. Die Stadt bestätigte die Doppelerfassung. In einem anderen Fall war ein Vermögensgegenstand unberechtigterweise sowohl als bebautes Grundstück als auch im Umlaufvermögen erfasst. Das ersatzbewertete Mehrfamilienhaus Nr. 38 Wasewitz (Anl.-Nr. 100010001005) war in der Kontenart 021 ausgewiesen und zugleich mit weiteren Objekten des Flurstückes 8647-71 in der Kontenart 084 erfasst. Bei der Außenanlage des Leipzig Kollegs (Anl.-Nr. 100010002679) wurde der 1. Bauschnitt ausweislich der Bewertungsunterlagen doppelt aktiviert. Resultierend daraus war die Außenanlage zum 01.01.2011 (Aktivierungszeitpunkt) mit 51.931,32 € überbewertet. Der Bewertungsfehler wurde von der Stadt bestätigt. Folgerungen: Die Stadt hat die unberechtigten Wertansätze zu berichtigen. Künftig sind die Wertansätze sorgfältig zu ermitteln. 25 2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an solchen 2.1 Verpachtete Sportanlagen Die Stadt hatte ihre Sportanlagen mittels 117 Einzelverträgen an Sportvereine verpachtet. In der Eröffnungsbilanz wurden die darauf befindlichen Aufbauten (Wert im Entwurf der Eröffnungsbilanz rd. 22 Mio. €7) nicht ausgewiesen, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob die Stadt das wirtschaftliche Eigentum daran innehatte. Begründet wurde dies damit, dass die Aufbauten, für die die Sportvereine auch Investitionen getätigt hätten, nach Maßgabe des Urteils des BFH vom 25.02.2010 (Az.: IV R 2/07) in deren Eigentum stünden (vgl. Hausmitteilung der Kämmerei vom 28.11.2012). Grundsätzlich bleibt die Stadt wirtschaftlicher Eigentümer ihrer verpachteten Grundstücke oder Gebäude, denn normale Pachtverhältnisse begründen kein wirtschaftliches Eigentum (vgl. auch FAQ 4.7). Nur wenn die Sportvereine die tatsächliche Herrschaft über die Sportanlagen in der Weise ausüben, dass die Stadt auf Dauer, z. B. im Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer der Sportanlagen, von der Einwirkung ausgeschlossen ist, ist diesen das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen (vgl. § 39 Abs. 2 AO). Wirtschaftlicher Eigentümer ist danach, wem dauerhaft, also für die gesamte wirtschaftliche Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstandes, Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten an dem Vermögensgegenstand zustehen. Das von der Stadtkämmerei angeführte Urteil des BFH kann nicht zur Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums herangezogen werden, denn das Gericht hat diese Frage ausdrücklich nicht entscheiden müssen. Die seitens der Sportvereine im Rahmen der regulären Instandhaltungspflicht durchgeführten baulichen Maßnahmen führen grundsätzlich nicht zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Soweit die Vereine auch Erweiterungsinvestitionen vornehmen, ist anhand des jeweiligen Pachtvertrages zu beurteilen, wem das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist. Danach kann das wirtschaftliche Eigentum der Sportvereine in Betracht kommen, wenn die Einbauten oder Umbauten unmittelbar den besonderen Zwecken des Pächters dienen und mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. Urteile vom 14.05.2002, Az.: VIII R 30/98, 7 Die Bewertung wurde aufgrund des Nichtansatzes in der Eröffnungsbilanz nicht geprüft. 26 und vom 22.05.2007, Az.: IX R 22/06) ist darüber hinaus u. a. dann das wirtschaftliche Eigentum des Nutzungsberechtigten anzunehmen, wenn er für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Ersatz für die getätigten Investitionen gegen den zivilrechtlichen Eigentümer hat. Nach dem zur Prüfung vorgelegten Pachtvertrag betreffend das Objekt „Anton-BrucknerAllee“ bzw. „SPO Clara-Zetkin-Park“ durfte der pachtende Sportverein bauliche Veränderungen, die dem Vertragszweck (sportliche, gesellschaftliche und vereinsspezifische Aktivitäten) entsprechen, selbstständig vornehmen. Neubauten bedurften der vorherigen Zustimmung der Stadt. Im Falle der einseitigen kurzfristigen Vertragskündigung verpflichtete sich die Stadt zur Zahlung einer Entschädigung für die mit Zustimmung getätigten Investitionen. Die Stadt selbst durfte bauliche Veränderungen zur Erhaltung bzw. Gefahrenabwehr jederzeit eigenständig durchführen (vgl. § 13 des Pachtvertrages vom 20.09.1996). Im Übrigen war der Sportverein nach § 11 des Nachtrages zum Pachtvertrag vom 18.10.2012 verpflichtet, sämtliche verpachtete Anlagen „in einem guten und den Regeln der Technik entsprechenden Zustand“ zu halten und entsprechende Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Die Betreibung des Pachtobjektes war mit der Stadt abzustimmen (vgl. § 6 des o. g. Pachtvertrages), die ein jederzeitiges Besichtigungs- und Zutrittsrecht besaß (vgl. § 18 des o. g. Pachtvertrages) und die Kosten der Gebäudeversicherung trug (vgl. § 5 des o. g. Pachtvertrages). Die Einordnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Aufbauten ist danach nicht pauschal möglich. Die Stadt musste daher prüfen, bei welchen Aufbauten des Objektes es sich tatsächlich um Neubauten handelt, die unmittelbar dem Zweck des Sportvereines dienen und für die dem Sportverein für den Fall der Nutzungsbeendigung ein Ersatzanspruch zustünde. Nur bei diesen kommen das wirtschaftliche Eigentum des Sportvereines und die Nichtausweisung in der Eröffnungsbilanz in Betracht. Die bereits zum Zeitpunkt der Verpachtung bestehenden Aufbauten sind demgegenüber vollständig in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen, da das wirtschaftliche Eigentum daran bei der Stadt lag. Folgerungen: Die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Pachtverträge bestehenden Aufbauten sind zu bewerten und in der Eröffnungsbilanz auszuweisen. Das wirtschaftliche Eigentum an durch die Sportvereine errichteten Neubauten ist anhand der vorstehenden Kriterien zu prüfen. Anhand der Ergebnisse ist über die Aktivierung der Aufbauten im Einzelfall zu entscheiden. 27 2.2 Einzelbewertung von Vermögensgegenständen Die Stadt beachtete den Grundsatz der Einzelbewertung nicht vollständig. Vermögensgegenstände, die unmittelbar z. B. mit bebauten Grundstücken im Zusammenhang standen, wurden teilweise doppelt oder nicht immer gesondert ausgewiesen. Mischbewertung Bei der „Robert-Schumann-Schule/Gymnasium“ wurden zum Bewertungsstichtag rd. 648,2 T€ als Außenanlage (Anl.-Nr. 100010000141) in Ansatz gebracht. Die Bewertungsakte (Begehungsprotokoll und Fotodokumentation) wies bei den Außenanlagen u. a. Bänke, unterschiedlich aufwändige Einfriedungen (Massivmauer, Mattenzaun, Aufwendiges Einfahrttor zw. Säulen), einen gepflasterten Hof (Natur- und Betonstein), Straßenlaternen, einen Laubengang (Holzkonstruktion), einen Lehrgarten sowie eine Regenwasseranlage für Brauchwasser (zur Begehung defekt) aus. Gemäß §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsKomHVO-Doppik sind entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Vermögensgegenstände einzeln zu erfassen und zu bewerten. Zur Abgrenzung eines „einzelnen Vermögensgegenstandes“ sind mehrere Kriterien objektiv zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen. Ein Vermögensgegenstand muss abgrenzbar, selbstständig nutzbar bzw. einzeln verkehrsfähig sein (vgl. FAQ 4.9). Auf die unterschiedliche Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände wird hingewiesen. Als Nutzungsdauer gemäß der Anlage zur SächsKomHVO-Doppik sind z. B. 30 bis 40 Jahre für Einfriedungen aus Mauerwerk und Beton (Nr. 2 b Doppelbuchstabe aa), 20 bis 30 Jahre für Einfriedungen aus Eisen mit Sockel (Nr. 2 b Doppelbuchstabe bb), hingegen lediglich 10 bis 15 Jahre für Einfriedungen aus Draht (Nr. 2 b Doppelbuchstabe cc) festgelegt. Ersatzbewertung Bei der Ersatzbewertung von Betriebsvorrichtungen und Außenanlagen wandte die Stadt die Vereinfachungsvorschrift nach § 61 Abs. 7 Nr. 6 SächsKomHVO-Doppik an, indem sie im Sachwertverfahren Außenanlagen und Betriebsvorrichtungen mit einem prozentualen Wert bei der Gebäudebewertung berücksichtigte. Neben dem pauschalen Wertansatz für Betriebsvorrichtungen bei der „3. Grundschule, Sporthalle“ (Anl.-Nr. 100010001337) 100030017298) ersatzbewertet. wurden zusätzlich Schwingböden (Anl.-Nr. 28 Bei der „Schule am Auwald, Sporthalle“ (Anl.-Nr. 100010001412) wurde ein Mini-Fußballfeld mit Kunstrasen, Banden und Wegen einheitlich zum Ersatzwert (Anl.-Nr. 100030008378: AHK: 1.799,43 €, AHK-Datum: 01.04.2006) aktiviert und als Schulausstattung erfasst. Nach Medienangaben wurde das Fußballfeld im Oktober 2008 übergeben, wobei Planungsleistungen, Tiefbauarbeiten und Wegebau mit rd. 25 T€ durch die Stadt sowie Kunstrasen, Tore und Ballfangnetze mit 25 T€ durch den DFB finanziert wurden. Wegen der Ersatzbewertung des Fußballfeldes wurde die Schenkung vom DFB angabegemäß nicht berücksichtigt. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsKomHVO-Doppik sind die Vermögensgegenstände einzeln zu bewerten. Der einheitliche Ersatzwert des Fußballfeldes mit Kunstrasen, Banden, Toren und Ballfangnetzen ist nicht sachgerecht, im Übrigen handelt es sich nicht um Schulausstattungen, sondern um Betriebsvorrichtungen. Darüber hinaus ist bei einer Übergabe im Oktober 2008 bereits aufgrund der Aufbewahrungsfristen (vgl. § 34 Abs. 2 SächsKomKBVO) nicht davon auszugehen, dass keine Rechnungen mehr vorlagen, aus denen die AHK ermittelbar waren. Hinsichtlich der Sachgeschenke für Investitionen wird auf § 40 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 61 Abs. 9 Satz 3 SächsKomHVO-Doppik verwiesen. Folgerung: Die Vermögensgegenstände sind einzeln zu erfassen und zu bewerten. 2.3 Nachweis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Der Wertansatz der umfassend modernisierten „Turnhalle Wittenberger Straße“ (Anl.-Nr. 100010000113) basierte auf dem Restwert des Altbestandes und den Kosten der Sanierung der Jahre 1994 bis 1997. Die Sanierungskosten wurden in unterschiedlicher Höhe dokumentiert, lt. Bauausgabebuch i. H. v. 2.472.595,53 € und lt. Verwendungsnachweis vom 08.10.1998 i. H. v. 2.651.141,19 €. Ursächlich dafür waren insbesondere Vorleistungen der Jahre 1991 bis 1993 i. H. v. rd. 173 T€, die nach den Bewertungsunterlagen „durch Unterlagenrecherche nicht identifiziert bzw. nachverfolgt“ und daher nicht den Gebäudekosten zugerechnet werden konnten. Wegen der Bewertung des Gebäudes durch einen externen Dienstleister konnte die Stadt zum Ansatz der Vorleistungen als AHK keine abschließenden Erläuterungen geben. Die Baunebenkosten der Sanierung (Kostengruppe 7: rd. 261 T€) wurden unberechtigt vollständig dem Gebäude und den Außenanlagen im Verhältnis der Bauwerkskosten zugerechnet. Hier blieb die anteilige Zuordnung auf Betriebsvorrichtungen sowie für Abbruch und Frei- 29 flächengestaltung, die dem Gebäude nicht als AHK zugerechnet wurden, unbeachtet. Dadurch wurden für das Gebäude und die Außenanlagen zu hohe EB-Werte ausgewiesen. Gleiches war im Rahmen der Bewertung des in den Jahren 1992/1993 sanierten Bürogebäudes der Kfz-Zulassungsstelle in der Platostraße (Anl.-Nr. 100010000419) festzustellen. Die AHK für Betriebsvorrichtungen wurden i. H. v. rd. 429 T€ von den nachträglichen Sanierungskosten abgesetzt, die Kostengruppe 7 wurde vollständig dem Gebäude und den Außenanlagen zugerechnet und eine anteilige Aufteilung auf die Betriebsvorrichtungen unterblieb. Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zuordenbar sind. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten (§ 38 Abs. 1 SächsKomHVODoppik). Aktivierbare Anschaffungskosten können von zuwendungsfähigen Ausgaben abweichen. Zu den Anschaffungskosten zählen auch Planungskosten, die vor dem Bewilligungszeitraum anfallen. Folgerung: Künftig sind die genannten Bestimmungen zu beachten. 2.4 Bilanzierung von Grundstücken mit Verkaufsabsichten Die Stadt bilanzierte Grundstücke im Anlagevermögen und nicht unter den Vorräten im Umlaufvermögen, obwohl bereits zum EB-Stichtag konkrete Verkaufsabsichten bestanden. So wurde eine Teilfläche des Flurstücks 0406-105 (Anl.-Nr. 100010008998) im Umfang von rd. 750 m2 (von insgesamt rd. 1960 m2) bereits am 12.06.2010 öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben (im Amtsblatt sowie in der Leipziger Volkszeitung; Ausschreibungsende: 12.07.2010). Die Angebotsspanne reichte vom Mindestgebot i. H. v. 44.380 € bis 70.000 €. Die Veräußerungsabsicht bestand zum EB-Stichtag nach Angaben der Verwaltung fort. Der Kaufvertrag wurde letztlich am 28.02.2013 geschlossen. Die zeitliche Verzögerung zwischen Ausschreibung und Verkauf begründete die Verwaltung mit stockenden Verhandlungen zur Wahrung der Interessen der Mieter. Der Abgang der Teilfläche 105/1 aus der Anlagenbuchhaltung erfolgte zum 01.06.2013. 30 Bei weiteren geprüften Stichproben war die Veräußerungsabsicht ebenfalls jeweils vor dem EB-Stichtag ersichtlich (z. B. Flurstücke 5503-284/1 [Anl.-Nr. 100010004987] und 5503284/2 [100010004986], vgl. Ausschreibung im Leipziger Amtsblatt) bzw. war der Verkauf bereits vor EB-Stichtag beurkundet (z. B. Flurstücke 0421-727 [Anl.-Nr. 100010013976], 0422-169/7 [Anl.-Nr. 100010012932], 5574-465/9 [Anl.-Nr. 100010014386], 8647-207/1 [Anl.-Nr. 100010009143]). Der Besitzübergang war in diesem Fällen jeweils mit Kaufpreiszahlung oder am Monatsersten nach Kaufpreiseingang vorgesehen. Das Flurstück 5614-559/1 (Anl.-Nr. 100010007467) war als „Parkanlage/historische Anlagen und andere Grünanlagen“ klassifiziert. Ersatzbewertet war es mit 1 €/m2, insgesamt 505 €, ausgewiesen. In der Ausschreibung zum Verkauf im Leipziger Amtsblatt am 18.06.2011 waren als Mindestgebot 60 T€ vorgegeben. Auch im Jahr 2013 wurden Grundstücke veräußert bzw. in Abgang gestellt, bei denen zum EB-Stichtag im Programm „FAMOS“, der Liegenschaftsmanagementsoftware der Stadt Leipzig, z. B. hinterlegt war „Verkauf geplant“ (Flurstück 5507-20/2, Anl.-Nr. 100010006939) oder „Wahrnahme Ankaufsrecht, Antrag vom 20.12.2011“ (Flurstück 0410-999/1, Anl.-Nr. 100010013892). Zum Anlagevermögen gehören Vermögensgegenstände, die zur dauerhaften Nutzung bestimmt sind (vgl. § 59 Nr. 3 SächsKomHVO-Doppik). Grundstücke mit konkreter Verkaufsabsicht, die die Stadt zum Bilanzstichtag nicht mehr in ihrem Bestand halten will, gehören nicht dazu. Die zur Veräußerung ausgeschriebenen Grundstücke waren daher in der Eröffnungsbilanz im Umlaufvermögen (Kontenart 084) zu erfassen (vgl. § 51 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) SächsKomHVO-Doppik i. V. m. Anlage B zur Bewertungsrichtlinie, Punkt 1.1.2 sowie FAQ 2.71). Darüber hinaus kam eine Ersatzbewertung des Flurstücks 5614-559/1 (Anl.-Nr. 100010007467) zu 1 € mit Vorliegen des Mindestgebotes nicht in Betracht. Als Buchwert war das Mindestgebot anzusetzen. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass nur die Grundstücke in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen werden dürfen, die zum EB-Stichtag noch im Eigentum der Stadt waren. 31 Folgerungen: Die Stadt hat die betreffenden Vermögensgegenstände umzugliedern und die Wertansätze ggf. nach § 62 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik zu berichtigen. Gleichgelagerte Fälle sind zu überprüfen. 2.5 Ersatzbewertung von bebauten Grundstücken 2.5.1 Wirklichkeitsansatz Die Stadt hatte zur Erfassung und Bewertung des Grund und Bodens für die Eröffnungsbilanz geregelt, dass die Bewertung „nach Flurstücken anhand der Katasterdaten vorzunehmen“ ist. „Um dem Grundsatz der wirklichkeitsgetreuen Erfassung und Bewertung zu entsprechen und auch die Realnutzungen zu berücksichtigen“, waren Kenntnisse der Bearbeiter über die tatsächliche Nutzung einzubeziehen (vgl. Anlage B zur Bewertungsrichtlinie, Punkt 1.1.2). Das Grundstück 0431-43A der „Schule am Auwald“ (Anl.-Nr. 100010007960) mit einer Gesamtfläche von 8.790 m² (Buchwert: 124.676 €) wurde teilweise (6.160 m²) als Gartenland zu 0,60 €/m² bewertet. Sowohl aus der Fotodokumentation der Bewertungsakte als auch aus dem Luftbild geht hervor, dass es sich bei den betreffenden Flächen des genannten Flurstückes u. a. um der Schule zugehörige Außenanlagen und damit Gemeinbedarfsflächen handelt. Abb.1: Auszug Programm „LeaGis“ Abb. 2: Auszug aus Fotodokumentation 32 Bei Ersatzbewertung des bebauten Grundstückes zum BRW von 230 €/m² mit Gemeinbedarfsabschlag i. H. v. 80 % (Anlage B2 „Ersatzbewertung Grund und Boden“ zur Bewertungsrichtlinie8) hätte sich zum 01.01.2012 ein Wertansatz von 404.340 € ergeben. Das Flurstück 0415-4080 der Liegenschaft „3. Grundschule“ (Anl.-Nr.100010011018, Wertansatz: 17.290 €) wurde mit der Nutzungsart „Straßen, Wege, Plätze“ zu 10 €/m² nach den Katasterdaten (Verkehrsfläche laut Grundbuchblatt 5989) ersatzbewertet. Ausweislich der Fotodokumentation der Bewertungsakte sowie des Luftbildes wurde das Flurstück tatsächlich als Schulhof genutzt. Unter Zugrundelegung des BRW von 150 €/m² mit Gemeinbedarfsabschlag wäre ein Wert von 51.870 € anzusetzen. Die Stadt argumentierte, dass dem Flurstück die Nutzung „Verkehrsfläche, nicht aufgeschlüsselt" nach dem ALB zugeordnet worden sei und die Bewertung der Anlage B zur Bewertungsrichtlinie, Punkt 1.1.2. entspreche. Das Grundstück 0408-296a der „Turnhalle Wittenberger Str. 30“ (Anl.-Nr. 100010010661, Buchwert: 2.800 €) wurde als „Parkanlage“ zu 1 €/m² bewertet. Bei Ersatzbewertung des bebauten Grundstückes zum BRW von 100 €/m² mit Gemeinbedarfsabschlag hätte sich ein Wertansatz von 56.000 € ergeben. Das 760 m² große Flurstück 0415-1635 (Anl.-Nr. 100010011737), klassifiziert als „Parkanlagen/Historische Anlagen/Andere Grünanlagen“, wurde mit 1 €/m² bewertet. Es handelte sich hierbei um ein Grundstück, das dem „Leipzig Kolleg“ zuzuordnen war und auf dem ein Teil der Sporthalle des „Leipzig Kollegs“ stand. Bei Ersatzbewertung des bebauten Grundstückes zum BRW von 270 €/m² mit Gemeinbedarfsabschlag ergäbe sich ein Buchwert von 41.040 €. Weitere Flurstücke des „Leipzig Kollegs“ wurden ebenfalls nicht nach der Realnutzung, sondern mit 10 €/m² aufgrund der Klassifizierung „Straßen, Plätze, Kreisverkehr“ bewertet. Auf Nachfrage bei der Verwaltung wurde darauf verwiesen, dass die Grundstücke beim Liegenschaftsamt als Verkehrsflächen geführt werden. Aus den Fotodokumentationen der Bewertungsakte sowie aus dem Programm „LeaGis“ waren jedoch davon abweichende Realnutzungen ersichtlich. Bei dem Flurstück 0415-1636 mit einer Größe von 1.280 m² (Anl.-Nr. 100010011856) handelte es sich um Teile des Schulhofes mit Grünflächen. Ebenfalls als Schulhof mit Fahrradabstellfläche sowie Grünflächen wurde das Flurstück 0415-1639/2 mit einer Größe von 3.743 m² (Anl.-Nr. 100010011696) genutzt. Die Flurstücke 0415-1636a mit einer Größe von 440 m² (Anl.-Nr. 100010012436), 0415-1637/1 mit einer Größe von 462 m² (Anl.-Nr. 100010005547) und 0415-1637/2 mit einer Größe von 298 m² (Anl.-Nr. 8 Im Folgenden: Anlage B2 zur Bewertungsrichtlinie. 33 100010011838) waren Parkplatzflächen des „Leipzig Kollegs“, die laut Aktenlage nicht für den öffentlich Verkehr freigegeben waren. Aus der Fotodokumentation war die Umzäunung des gesamten Schulgrundstückes erkennbar. Im Grundbuch waren alle Grundstücke bei Wirtschaftsart und Lage als „Gebäude und Freiflächen“ bezeichnet. Der maßgebliche BRW in dieser Lage betrug 270 €/m². Unter Berücksichtigung des Gemeinbedarfsabschlags hätte dies für die 5 Flurstücke zu einem Buchwert von 336.042 € statt lediglich 59.030 € geführt. Das Flurstück 0415-2205b mit einer Größe von 220 m² (Anl.-Nr. 100010012877) war nach Aussage der Stadtverwaltung im ALB als Gartenland erfasst und mit einem Bodenwert von 0,60 €/m² bewertet. Das Grundstück befindet sich in zentraler städtischer Lage und war dem Areal der „Édouard-Manet-Schule“ zugeordnet. Die Grundstücksart „Gartenland“ entsprach nicht der Realnutzung, die durch die Schule geprägt ist. Das Grundstück war entsprechend zum zonalen BRW i. H. v. 260 €/m² mit Gemeinbedarfsabschlag zu bewerten. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung folgend ist jeder Vermögensgegenstand wirklichkeitsgetreu zu bewerten (§ 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SächsKomHVO-Doppik). Maßgeblich für die Ersatzbewertung von Grund und Boden ist demnach die tatsächliche Nutzung. Die zuvor benannten Grundstücke befinden sich in zentraler städtischer Lage und sind eindeutig von der jeweiligen Hauptnutzung als Schule bzw. Turnhalle geprägt. Die Bewertungen als Gartenland (0,60 €/m²), Plätze (10 €/m²) oder Parkanlage (1 €/m²) sind in den o. g. Fällen nicht sachgerecht. Das Flurstück 0415-1129/33 mit einer Größe von 19.734 m2 (Anl.-Nr. 100010013311) wurde z. T. als Gartenland (12.960 m2) mit 0,60 €/m2 und nach Angabe der Verwaltung entsprechend der Erfassung im ALB z. T. als „GF Handel und Dienstleistungen“ (6.774 m2) mit 120 €/m2 ersatzbewertet. Ausweislich des Luftbildes im Programm „LeaGis“ war das Flurstück überwiegend als Kleingartenanlage genutzt, für die nach der Anlage B2 zur Bewertungsrichtlinie ein Ersatzwert von 3 €/m2 festgelegt war. Die Nutzungsart „GF Handel- und Dienstleistungen“ ließ sich aus dem Luftbild nicht ableiten, ebenso war der Ersatzwert von 120 €/m2 nach der Anlage B2 zur Bewertungsrichtlinie nicht vorgesehen. Nach Auskunft der Verwaltung war die Bewertung nicht mehr nachvollziehbar, zutreffend sei wohl ein Ansatz von 3 €/m2 abzgl. 35 % Abschlag für verschiedene Benutzungsdienstbarkeiten für 12.960 m2 mit kleingärtnerischer Nutzung und für 6.774 m2 als „Grundstücke ohne Gemeinbedarfsnutzung“ mit einem BRW 2010 für Mischgebiet zu 200 €/m2 abzgl. 40 % Abschlag für verschiedene Benutzungsdienstbarkeiten. 34 Folgerung: Die Wertansätze sind mit Ausweis des Gemeinbedarfes zu berichtigen. 2.5.2 Nicht korrekter Bodenrichtwert Für die Flurstücke 0415-2201 mit einer Größe von 980 m² (Anl.-Nr. 100010013304) und 0415-2202a mit einer Größe von 630 m² (Anl.-Nr. 100010010955) betrug der BRW 2010 260 €/m² (abzgl. Gemeinbedarf). Dennoch legte die Stadt bei der Ersatzbewertung des Grundstücks den niedrigeren BRW eines umliegenden Grundstücks von 0,50 €/m² (abzgl. Gemeinbedarf) zugrunde. Gemäß § 61 Abs. 7 Nr. 1 SächsKomHVO-Doppik ist für Grund und Boden der aktuelle BRW anzusetzen. Liegt kein aktueller BRW vor, kann hilfsweise der niedrigste BRW umliegender Grundstücke herangezogen werden. Die Verwaltung bestätigte, dass im Zuge der Bewertung bei den Flurstücken 0415-2201 (Anl.-Nr. 100010013304) und 0415-2202a (Anl.-Nr. 100010010955) der falsche BRW zugrunde gelegt worden war. Die Verwaltung sicherte die Wertkorrektur der beiden Flurstücke zu. 2.5.3 Gemeinbedarfsabschlag Die Stadt bilanzierte das mit Gemeinbedarf ausgewiesene Flurstück 0415-4708/9 (Anl.-Nr. 100010009876) mit einem Abschlag i. H. v. 35 % auf den BRW von 2.000 €/m2, obwohl nach den Vorgaben der Anlage B2 zur Bewertungsrichtlinie für bebaute Grundstücke für den Gemeinbedarf innerhalb der Ortslage ein Ansatz i. H. v. 20 % des BRW 2010 maßgeblich war. Ausweislich der Bewertungsdokumentation lag dem Ersatzwert ein Kurzgutachten des Städtischen Vermessungsamtes vom 12.03.2004 zugrunde. Nach Mitteilung der Verwaltung wurde der Ersatzwert manuell aus dem Anlagespiegel zum 31.12.2010 übernommen. Bei Ersatzbewertung des bebauten Grundstückes zum BRW von 2.000 €/m² mit Gemeinbedarfsabschlag hätte sich ein Wertansatz von lediglich 1.271.600 € zum 01.01.2012 ergeben. Damit ging ein um 2.861.100 € überhöhter Bodenwert in die Eröffnungsbilanz der Stadt ein. Die Flurstücke 0418-684/1 (Anl.-Nr. 100010005260) sowie 0418-684/2 (Anl.-Nr. 100010013001) der Liegenschaft „Sporthalle Friesenstraße 6“ wurden zum BRW von 100 €/m² ohne Gemeinbedarfsabschlag erfasst und bewertet. 35 Garagengrundstücke wurden hinsichtlich der Berücksichtigung von Gemeinbedarf unterschiedlich bewertet. Beispielsweise wurde das Flurstück 0435-813 (Anl.-Nr. 100010012982) mit Wertabschlag zu 24 €/m² und das angrenzende Flurstück 0435-102/1 zum vollen BRW von 120 €/m² (Anl.-Nr. 100010008033) bewertet. Die Stadt begründete den Ansatz zum Flurstück 0435-813 mit dem Ausweis „Nutzung GFÖ = GF (Gebäude- und Freifläche) Öffentliche Zwecke“ im ALB. Der volle BRW von 120 €/m² hätte für das Flurstück 0435-813 zu einem Wertansatz von 138.600 € geführt. Gemeinbedarfsflächen sind öffentliche Flächen, die der Allgemeinheit dienen. Auf diesen Flächen dürfen nur Einrichtungen und Anlagen zur öffentlichen Nutzung (Gemeingebrauch) errichtet werden. Es handelt sich um Flächen, die einer dauerhaften öffentlichen Zweckbindung unterworfen und jeglichem privaten Gewinnstreben entzogen sind (vgl. TNr. 5.1 WertR 2006). Sportanlagen zählen zu den Bauten des Gemeinbedarfs (vgl. Anlage B zur Bewertungsrichtlinie, Punkt 2.1.5.4). Garagengrundstücke unterliegen im Allgemeinen keiner Gemeinbedarfsnutzung und gelten als bebaute Grundstücke. Bei Ersatzbewertung war der aktuelle BRW zum EB-Stichtag anzusetzen, hilfsweise konnte der niedrigste BRW umliegender Grundstücke oder der vom Gutachterausschuss ermittelte durchschnittliche Kaufpreis für sonstige Flächen, getrennt nach Nutzungsarten, herangezogen werden (vgl. § 61 Abs. 7 Nr. 1 Satz 1 SächsKomHVODoppik i. V. m. TNr. 6.2.2 Abs. 3 Satz 1 BewR-E bzw. Anlage B2 zur Bewertungsrichtlinie). Folgerungen: Der Wertansatz für das Flurstück 0415-4708/9 ist zu berichtigen. Die Stadt hat den Gemeinbedarf der weiteren benannten Flächen zu überprüfen und ggf. entsprechende Wertänderungen vorzunehmen. 2.5.4 Abweichungen der Bruttogrundfläche bzw. des Bruttorauminhaltes bei der Ersatzbewertung von Gebäuden Die Ersatzbewertung von Gebäuden nach dem Sachwertverfahren basierte u. a. auf der Ermittlung der BGF bzw. des BRI gemäß DIN 277, vgl. Anlage C „Erfassung und Bewertung der Gebäude der Stadt Leipzig für die Eröffnungsbilanz“ zur Bewertungsrichtlinie9, Punkt 2.3.2.16. 9 Im Folgenden: Anlage C zur Bewertungsrichtlinie. 36 Die Stichproben ergaben in verschiedenen Fällen teils deutliche Abweichungen der BGF bzw. des BRI zwischen den Angaben der Bewertungsdokumentation zur Ersatzbewertung (manuelle Erfassung) und den digital hinterlegten Angaben (CAD-Erfassung) zur BGF/BRI im Programm „FAMOS“. Turnhalle Wittenberger Straße Der Ersatzwert für die grundlegend modernisierte „Turnhalle Wittenberger Straße“ (Anl.-Nr. 100010000113) basierte auf der manuell ermittelten BGF von 1.974 m². Nach der im Programm „FAMOS“ ersichtlichen CAD-Erfassung betrug die BGF 3.140,93 m2. Die bereitgestellten Unterlagen ermöglichten keine Überprüfung der unterschiedlichen Angaben durch einen Dritten in angemessener Zeit. Auf wiederholte Nachfrage teilte die Stadt mit, dass sie die unterschiedliche BGF nicht abschließend beurteilen könne und beauftragte den für die Bewertung zuständigen externen Dienstleister mit der Überprüfung. Dieser korrigierte die ursprünglich erfasste Fläche geringfügig auf 1.989,45 m² und bestätigte damit den ursprünglich berechneten Wert bei einer geringen Differenz (15,45 m²). Ein Aufmaß des Bewertungsobjektes zur Bestimmung der BGF/BRI war grds. schriftlich nach der Anlage C zur Bewertungsrichtlinie, Punkt 2.2.3, festzuhalten. Bei Begehung durch externe Dienstleister waren abweichend die „Verwendung eines standardisierten Begehungsprotokolls für jedes zu bewertende Objekt ...“ und das „Plausibilisieren vorhandener Grundrisse und ggf. Aufmaß des Bewertungsobjekts zur Bestimmung der BGF/BRI …“ festgelegt. Veranstaltungs-/Saalgebäude „Conne Island“ Die Ersatzbewertung des Veranstaltungs-/Saalgebäudes auf dem Areal „Conne Island“ (Flurstück 0404-1511, Anl.-Nr. 100010001516) wurde auf Basis des BRI vorgenommen. Ausweislich der Bewertungsunterlagen wurde ein BRI von rd. 3.748 m3 ermittelt. Die Einzelmaße, die zu diesem BRI führten waren in der Akte aufgeschlüsselt. Grundrisspläne waren jedoch nicht beigefügt. Im Programm „FAMOS“ waren mit aktuellem Stand zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen hingegen folgende BRI-Werte hinterlegt: BRI = 5.509,84 m3; BRI korrigiert = 4.686,12 m3. Eine Begründung für die unterschiedlichen Werte, die bis zu 47 % über dem tatsächlichen Ansatz liegen, bzw. Nachweise zu eventuellen (An)baumaßnahmen oder dergleichen waren in den Akten nicht enthalten. 37 Zum Bewertungsstichtag 01.01.2010 würden sich unter Zugrundelegung der unterschiedlichen BRI folgende Ersatzwerte ergeben: mit BRI 3.748,00 m3: rd. 39.792 €, mit BRI 4.686,12 m3: rd. 49.570 €, mit BRI 5.509,84 m3: rd. 58.283 €. Darüber hinaus wurden weitere Fälle festgestellt, bei denen der BRI oder die BGF laut Bewertungsakte ebenfalls von den Werten laut „FAMOS“ abwichen, z. B. basierte die Ersatzbewertung des Schulgebäudes der „Immanuel-Kant-Schule“ (Anl.-Nr. 100010001338) auf einer BGF von 10.397,23 m2 (entsprach Wert im „FAMOS“ zum EB-Stichtag), während im „FAMOS“ mit aktuellem Stand während der örtlichen Erhebungen eine BGF von 11.187,47 m2 ausgewiesen war. Die Ermittlung der BGF in der Bewertungsakte war darüber hinaus nicht schlüssig, da für jedes Geschoss des Schulgebäudes eine Länge von 1 m und eine Breite von rd. 1.700 m ausgewiesen wurden. Beim Bürogebäude der ehemaligen KfzZulassungsstelle in der Platostraße (Anl.-Nr. 100010000419) wies die Bewertungsakte eine BGF von 2.924 m2 aus, während im Programm „FAMOS“ sowohl zum EB-Stichtag als auch aktuell zum Stand der örtlichen Erhebungen eine BGF von 3.656 m2 hinterlegt war. Die BGF bzw. der BRI bildet eine entscheidende Kostenbasis der Ersatzbewertung von Gebäuden, einschließlich für die Gebäude, die nach 1990 umfassend modernisiert wurden (vgl. auch Erlass zur Bewertung von Gebäuden mit Hilfe von Ersatzwerten bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz des SMI vom 19.10.2007). Für die Ermittlung der BGF wird auf DIN 277 Ausgabe 1987 hingewiesen. Danach ist für die Berechnung die Außenfläche der Fassade maßgebend, vorspringende Betonglieder und die Fläche eines Kriechkellers bleiben außer Ansatz, während die Grundrissebene des Dachbodens, der nutzbar ist, in die Berechnung der BGF einbezogen wird. Die BGF bzw. der BRI kann darüber hinaus eine Basisgröße für Kennzahlen oder die Kosten- und Leistungsrechnung darstellen. Folgerung: Die BGF bzw. BRI sind durch die Stadt zu überprüfen, ggf. sind darauf aufbauende Wertansätze zu berichtigen. 38 2.6 Betriebsvorrichtungen Die Betriebsvorrichtungen wurden z. T. pauschal zu Ersatzwerten aktiviert, obwohl AHK vorlagen und die Ermittlung der Ersatzwerte nicht sachgerecht erfolgte. Für die Betriebsvorrichtungen wurde durch eine beauftragte Eigengesellschaft der Stadt ein „Ersatzwertkatalog“ erarbeitet, der für die einzelnen Betriebsvorrichtungen Ersatzwerte auf der Basis von Durchschnittswerten vorhandener Rechnungen festlegte, z. B. für Schwingböden 19.059,04 €. Die Spezifik der einzelnen Vermögensgegenstände (z. B. Größe, Material, Zustand) fand dabei keine Berücksichtigung. So wurden z. B. mehrere Prallschutzwände verschiedener Turnhallen (Anl.-Nr. 100030008045 bis 100030008047 und 100030011064) einheitlich zum 31.01.2009 bzw. 01.01.2009 aktiviert und mit dem auf das Jahr 2009 indizierten Wert des Ersatzwertkataloges (11.849,39 € x 105,5 % Verbraucherpreisindex) von jeweils 12.501,11 € angesetzt. Der Ermittlung des Ersatzwertes von 11.849,39 € lagen Belege mit einer Spanne von 7.431,38 € bis 204.462,26 € zugrunde. Allein aus dieser Spannbreite ist erkennbar, dass ein einheitlicher Wert für alle Prallschutzwände nicht sachgerecht ist. Darüber hinaus ist bei einer Aktivierung im Jahr 2009 bereits aufgrund der Aufbewahrungsfristen (vgl. § 34 Abs. 2 SächsKomKBVO) nicht davon auszugehen, dass keine Rechnungen mehr vorlagen, aus denen die AHK ermittelbar waren. Auf dem Schulhof der „Robert-Schumann-Schule/Gymnasium“ befanden sich ausweislich der Fotodokumentation u. a. ein Volleyball- und ein Basketball-Spielfeld (Betriebsvorrichtung „Hartplatz“, Anl.-Nr. 100030011917), die in die Generalsanierung des Schulareals in den Jahren 1996/1997 einbezogen waren. Obwohl nach den Bewertungsunterlagen entsprechende AHK vorhanden waren, bewertete die Stadt die Betriebsvorrichtung mit einem einheitlichen Wert zu einem einheitlichen Aktivierungsstichtag (01.03.2006), den der „Ersatzwertkatalog“ der Stadt für Hartplätze vorsah. In gleicher Weise wurde der Schwingboden in der Turnhalle (Anl.-Nr. 100030011783) nicht mit AHK, sondern dem auf den Aktivierungsstichtag 01.03.2006 indizierten Wert (19.059,04 € x 100,9 % Verbraucherpreisindex) laut „Ersatzwertkatalog“ bewertet. Bei der umfassend modernisierten „Turnhalle Wittenberger Straße“ (Anl.-Nr. 100010000113) wurden die AHK für Betriebsvorrichtungen i. H. v. insgesamt rd. 139 T€ (Schwingboden und Prallschutz) von den nachträglichen Sanierungskosten abgesetzt und diese stattdessen nach den Vorgaben des „Ersatzwertkataloges“ bewertet (z. B. Schwingboden: Anl.-Nr. 39 100030024127). Die Sanierung der Sporthalle wurde gemäß Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 08.04.1994 bezuschusst. Die Stadt hatte entgegen § 61 Abs. 2 und 3 SächsKomHVO-Doppik und Punkt 3.1.1 der Bewertungsrichtlinie den Vorrang des Ansatzes der AHK vor einer Ersatzbewertung nicht beachtet. Bei einem Wertansatz zu AHK hätten für die Betriebsvorrichtungen der „Turnhalle Wittenberger Straße“ zudem entsprechende Sonderposten für investive Zuwendungen gebildet und den bezuschussten Vermögensgegenstände sachgerecht zugeordnet werden müssen (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik). Folgerungen: Die Stadt hat die entsprechenden Wertansätze zu überprüfen und zu berichtigen. 2.7 Nutzungsdauer bei Typenbauten Für alle DDR-Typenbauten (Plattenbau) wurde lt. Anlage C zur Bewertungsrichtlinie im Punkt 2.3.2.18 auf die Gesamtnutzungsdauer von 30 Jahren für DDR-Typenbauten hingewiesen. Weiterhin wurde festgelegt, dass auch nach AHK-Zuschreibung (bei Zweitherstellung oder Komplettsanierung) die Restnutzungsdauer des Gesamtgebäudes auf der Grundlage des Modernisierungsgrades zum Zeitpunkt der Bewertung bestimmt wird (vgl. Anlage C zur Bewertungsrichtlinie, Punkt 2.3.2.19). Somit hatte ein DDR-Typenbau nach umfassender Sanierung, trotz Erreichens der Höchstpunktzahl im Modernisierungspunkteraster und obwohl sich das Gebäude nach Abschluss der Maßnahme(n) offensichtlich nicht mehr als „DDR-Platte“ präsentierte, nur eine maximale Restnutzungsdauer von 15 Jahren. Beim Schulgebäude des „Leipzig Kollegs“ (Anl.-Nr. 100010002657) wurde gemäß den Unterlagen eine Komplettsanierung angenommen (Sanierungskosten rd. 1,7 Mio. €). Unter Anwendung der Anlage 3 Ermittlungsschema Sachwertverfahren setzte die Stadt bei einem Modernisierungsgrad von 11 Punkten eine Restnutzungsdauer von 12 Jahren fest. Auch das Schulgebäude der „Anton-Philipp-Reclam-Schule“ (Anl.-Nr. 100010000186) wurde im Zeitraum 2002 bis 2004 umfassend saniert (Sanierungskosten rd. 2,8 Mio. €). Der Einschätzung der neuen Nutzungsdauer nach Sanierung lag nach Anlage 3 Ermittlungsschemas Sachwertverfahren ein Modernisierungsgrad von 19 Punkten zugrunde. Dies führte zu einer Restnutzungsdauer von 15 Jahren. 40 In den genannten Fällen war die Ermittlung der Nutzungsdauer anhand der Anlage 3 Ermittlungsschema Sachwertverfahren nicht sachgerecht und deshalb zu beanstanden. Das Vermögen ist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 SächsKomHVO-Doppik wirklichkeitsgetreu zu bewerten. Gemäß § 44 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik war die Nutzungsdauer neu zu bestimmen, wenn durch nachträgliche AHK eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht wurde. Waren die nachträglichen AHK so umfassend, dass dadurch ein neuer Vermögensgegenstand geschaffen wurde, war die voraussichtliche Nutzungsdauer des neuen Vermögensgegenstandes maßgebend. Insbesondere in den Fällen, wenn der Restwert wegen Vollabschreibung lediglich noch 1 € beträgt und die Sanierungen so umfangreich waren, dass eine Zweitherstellung vorliegt und damit die ursprüngliche Nutzungsdauer wieder erreicht werden kann, war die Ermittlung der Nutzungsdauer nach Anlage 3 Ermittlungsschema Sachwertverfahren nicht sachgerecht. Die in Fußnote 2 der Anlage zur SächsKomHVO-Doppik enthaltene Beschränkung der Nutzungsdauer auf 30 Jahre für DDR-Typenbauten bezieht sich nur auf unsanierte Gebäude. Wurden hingegen umfassende und grundlegende Maßnahmen durchgeführt, so ist die Nutzungsdauer im Rahmen der Abschreibungstabelle neu zu ermitteln. Hierfür sind, in Abhängigkeit von der Bauweise des Gebäudes, die grundsätzlich vorgegebenen Spannen der Nutzungsdauer heranzuziehen. Bei der Neuermittlung der Nutzungsdauer ist der Umfang der Sanierung zu berücksichtigen, um den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Auch eine pauschale Deckelung der Nutzungsdauer für DDR-Typbauten nach umfassenden Sanierungsmaßnahmen, die einer Komplettsanierung gleichkommen, auf 30 Jahre ist aus den zuvor genannten Gründen nicht angemessen. Da mit der Zweitherstellung ein neuer Vermögensgegenstand geschaffen wurde, war gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik die voraussichtliche Nutzungsdauer des neuen Vermögensgegenstandes maßgebend. Die Stadt hätte demnach anhand ihrer örtlichen Abschreibungstabelle die Nutzungsdauern neu ermitteln müssen, die z. B. für Schulen 60 Jahre vorsah. Folgerungen: Die Stadt hat die Bewertungen aller Gebäude, die in Einheitsbauweise erstellt wurden, in eigener Verantwortung zu überprüfen und den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Die Gesamtnutzungsdauern für sanierte DDR-Typenbauten darf auch künftig nicht ohne Sachgrund auf 30 Jahre begrenzt werden. Die Bewertungsrichtlinie ist entsprechend zu ändern. 41 3 Infrastrukturvermögen 3.1 Grund und Boden 3.1.1 Grundsatz der wirklichkeitsgetreuen Bewertung Die Stadt Leipzig legte unter Punkt 1.1.2 der Anlage B zur Bewertungsrichtlinie fest, dass als Vermögensgegenstand das Flurstück und nicht die Teilfläche nach Nutzungsart zu erfassen und zu bewerten ist. Wenn ein Flurstück mehrere Nutzungsarten besitzt, bildet die überwiegende Nutzungsart den Wert des Flurstücks, soweit diese mindestens 80 % der Fläche des Flurstücks beträgt, andernfalls die Summe der bewerteten Teilnutzungen. Insbesondere bei großen Flurstücken mit deutlich unterschiedlichen Nutzungsarten führt dies zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Hauptbahnhofsvorplatz (Willy-Brandt-Platz) Das Flurstück 0415-4377/11 (Anl.-Nr. 100020025871) mit einer Größe von 65.904 m² wurde als ein Vermögensgegenstand erfasst. Das Flurstück umfasst den gesamten Vorplatz des Leipziger Hauptbahnhofs mit dem „Willy-Brandt-Platz“ und der Grünanlage mit dem „CarlWilhelm-Müller-Denkmal“ (vgl. Abbildung 3). Der Ersatzwert i. H. v. 494.280 € wurde auf Grundlage des pauschalierten Wertansatzes i. H. v. 10 €/m² für Grund und Boden Infrastrukturvermögen (vgl. Anlage B2 zur Bewertungsrichtlinie) sowie eines Abschlages i. H. v. 25 % des Flurstückswertes aufgrund Altlastenverdachts (vgl. Anlage B der Bewertungsrichtlinie, Punkt 2.2.6) einheitlich für das gesamte Flurstück ermittelt. Vor allem die Erfassung der Parkanlage als Straßenfläche ist nicht sachgerecht. Diese Teilfläche mit ihrem Denkmal ist der Untere Park des Grünen Promenadenrings und hat historische Bedeutung.10 10 Publikation der Stadt Leipzig „Der grüne Promenadenring“. 42 Abb. 3: Auszug aus Geoportal11 (bearbeitet), Flurstück 0415-4377/11 rot umfasst Wilhelm-Külz-Park Das Flurstück 0438-157/1 (Anl.-Nr. 100010012721) mit einer Gesamtgröße von 205.981 m² war unter der Grundstücksart „Parkanlagen, historische Anlagen und andere Grünanlagen“ bilanziert. Neben Grünflächen umfasst das Grundstück auch 3 Straßen mit einer Gesamtfläche laut Straßendatenbank von rd. 41.538 m². Darunter befindet sich eine vierspurige Bundesstraße B 2 (An der Tabaksmühle) mit rd. 9.556 m². 11 Geoportal Sachsenatlas, www.geoportal.sachsen.de. Im Folgenden: Geoportal. 43 Abb. 4: Auszug aus Geoportal Der Ersatzwert betrug für das gesamte Flurstück 77.242,88 €. Er basierte auf einem BRW von 0,50 €/m² sowie einem weiteren Abschlag von 25 % infolge eines Altlastenverdachtsfalls (Aktenzeichen im Altlastenkataster: 65320246). Aufgrund der Größenverhältnisse und Bedeutung der darin enthaltenen Straßen ist eine überwiegende Hauptnutzung als Parkfläche ausgeschlossen. Bei einer Bewertung der Teilflächen von 41.538 m², die mit Straßen überbaut sind, und unter Anwendung des von der Stadt pauschalierten Wertansatzes von 10 €/m² gemäß Anlage B2 der Bewertungsrichtlinie hätte sich für die Straßengrundstücksfläche ein Ersatzwert von 415.380 € ergeben. Selbst bei einem 25 %igen Abschlag immerhin noch 311.535 €. Zur Zulässigkeit des pauschalierten Wertansatzes und des Abschlags aufgrund des Altlastenverdachtsfalls wird auf die nachfolgenden TNrn. verwiesen. Leipziger Auwald (Rosental) Das Flurstück 0415-2650/7 „Leipziger Auwald (Rosental)“ (Anl.-Nr. 100010007306) mit der Anlagenbezeichnung „Naturschutzwürdige Flächen, Naturschutzgebiete, Sumpf“ umfasst eine Gesamtfläche von 1.136.860 m² und wurde mit 0,35 €/m², mithin 397.901 €, bewertet. Im Grundbuch ist das Flurstück als Erholungs-, Wasser- und Verkehrsfläche ausgewiesen. Beispielsweise durchziehen die Waldstraße (teilweise vierspurig mit Straßenbahnverkehr), die Leutzscher Allee, der Marienweg und der Zöllnerweg in einem Umfang von rd. 32.751 m² das Flurstück. 44 Abb. 5: Auszug aus Geoportal Unter Berücksichtigung des pauschalierten Wertansatzes von 10 €/m² entsprechend der Anlage B2 der Bewertungsrichtlinie hätte sich für die Straßengrundstücksfläche ein Ersatzwert von 327.510 € ergeben. Darüber hinaus ist aus Sicht des SRH eine Bewertung des Rosentals (zumindest von Teilflächen, z. B. für den unbewaldeten Teil - der Wiese zum Zooschaufenster), als „Parkanlagen, Andere Grünanlagen, Historische Anlagen“ wirklichkeitsgetreuer. Die Stadt weist auf ihrer Homepage zu Parks und Grünanlagen das Rosental als eine der „beliebtesten historischen Parkanlagen“ aus. Da ein BRW 2010 für das Flurstück nicht existiert, wäre ein pauschalierter Wertansatz von 1 €/m² entsprechend der vorgenannten Anlage B2 anzuwenden gewesen. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung folgend ist jeder Vermögensgegenstand einzeln zu erfassen und wirklichkeitsgetreu zu bewerten (§ 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SächsKomHVO-Doppik). Die Zuordnung von Grundstücken mit Mischnutzung als Einheit zu ausschließlich einer Kontenart darf nur dann erfolgen, wenn eine (weit überwiegende) Hauptnutzung des Grundstücks definiert werden kann. Die Hauptnutzung muss den Charakter des Grundvermögens 45 prägen und kann durch verschiedene Kriterien bestimmt werden, wie z. B. über Flächenanteile, Nutzungszeiten, aber auch anteilige Bodenwerte etc. Kann jedoch eine Hauptnutzung nicht hinreichend bestimmt werden, ist eine Flächenaufteilung nach den Nutzungsarten vorzunehmen und die Teilflurstücke sind entsprechend ihrer jeweiligen Nutzungsart zu kontieren (vgl. FAQ 5.8). Eine ausschließlich prozentuale Ableitung der Hauptnutzung des Grundstücks aus den Flächenanteilen hält der SRH für nicht sachgerecht. Die Bildung von Realnutzungsabschnitten ist aus Sicht des SRH dann notwendig, wenn es bedingt durch die unterschiedlichen Nutzungsarten zu deutlichen Wertverschiebungen kommt. Vor allem bei sehr großen Grundstücken erlangen die deutlich unterschiedlichen Nutzungsarten prägenden Charakter, wie anhand von „LeaGis“ bei der Zuweisung von Teilflächen an verschiedene Ämter zur Zuständigkeit/Bewirtschaftung, z. B. an das Verkehrs- und Tiefbauamt und an das Amt für Stadtgrün und Gewässer, ersichtlich wurde. Folgerungen: Die Stadt hat den unter Punkt 1.1.2 der Anlage B der Bewertungsrichtlinie festgelegten Verzicht auf die Bildung von Teilflächen nach Nutzungsarten und die ausschließlich prozentuale Ableitung der Hauptnutzung des Grundstücks aus den Flächenanteilen aufzuheben. Die Flurstücke mit Mischnutzung sind zu überprüfen und ggf. neu als Teilflächen zu erfassen, zu bewerten und zu kontieren. 3.1.2 Pauschalwerte für ersatzbewertete Flurstücke In der Anlage B2 zur Bewertungsrichtlinie normierte die Stadt als Ersatzwert für Grund und Boden des Infrastrukturvermögens einen pauschalierten Wert i. H. v. 10 €/m². Gemäß § 61 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a) SächsKomHVO-Doppik werden Verkehrsflächen nach Grund und Boden und Verkehrsflächenkörper getrennt erfasst mit der Maßgabe, dass für Grund und Boden Werte nach § 5 Abs. 1 VerkFlBerG ermittelt werden. Danach beträgt bei Verkehrsflächen der Kaufpreis 20 % des Bodenwertes eines in gleicher Lage gelegenen unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 VerkFlBerG, mindestens jedoch 0,10 €/m² und höchstens 15 €/m² in Gemeinden mit mehr als 100 TEW. Der Verordnungsgeber hat sich demnach bewusst gegen einen Pauschalwert entschieden. 46 Der zonale BRW 2010 für das Flurstück 5593-167 (Karl-Friedrich-Straße; Anl.-Nr. 100020023092) lag beispielsweise gemäß Angaben der Stadt Leipzig auf der Internetseite http://bodenrichtwert.leipzig.de/WebOffice/synserver?project=BRW3&client=flex bei 1,50 €/m². Unter Anwendung der 20 %-Regelung hätte das Flurstück anstelle von 44.100 € lediglich mit einem Wert von 1.323 € in die Eröffnungsbilanz einfließen dürfen. Der zonale BRW 2010 eines in gleicher Lage gelegenen unbebauten Grundstücks zum Flurstück 5593-162 (Zweinaundorfer Straße; Anl.-Nr. 100020023374) betrug 3 €/m². Statt einem Wert von 73.900 € hätte das Flurstück lediglich mit 4.434 € bewertet werden dürfen. Damit entsprach die Ersatzbewertung der Straßengrundstücke nicht den rechtlichen Vorgaben nach § 61 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a) SächsKomHVO-Doppik i. V. m. § 5 Abs. 1 VerkFlBerG. Der SRH hält es für rechtlich zulässig, wirtschaftlich sinnvolle Realnutzungsabschnitte zu bilden und diese mit einem hierfür ermittelten Durchschnittswert zu bilanzieren. Folgerung: Die EB-Werte der ersatzbewerteten Straßengrundstücke sind zu überprüfen und zu berichtigen. 3.1.3 Pauschalabschlag wegen Altlastenverdachtes Gemäß Punkt 2.2.6 der Anlage B zur Bewertungsrichtlinie wurde für Altlastenverdachtsflächen ein pauschaler Abschlag von 25 % des Flurstückswertes am unbelasteten Grundstück angesetzt. Unberücksichtigt blieb dabei, ob das Flurstück mit AHK oder Ersatzwerten bewertet wurde. Die Ermittlung des Pauschalansatzes war nicht dokumentiert. Eine Differenzierung der Altlastenverdachtsflächen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Belastung des Flurstücks sowie eines ggf. bestehenden Handlungsbedarfs bezogen auf die derzeitige Nutzung des Flurstücks erfolgte nicht. Die Bilanzierungsfähigkeit eines Altlastenverdachtes durch einen pauschalen Abzug von 25 % auf alle im Altlastenkataster registrierten Altlastenverdachtsflächen widerspricht dem Grundsatz einer wirklichkeitsgetreuen Einzelbewertung (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsKomHVO-Doppik). Nach § 2 Abs. 6 BBodSchG sind altlastverdächtige Flächen Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Nach der Erfassung der Standorte im Sächsischen Altlastenkataster erfolgt eine stufenweise Bearbeitung entsprechend BBodSchG. Zu berücksichtigen ist, dass eine Eintragung in das Sächsische Altlastenkataster bereits aus 47 formalen Gründen erfolgt. Einen formalen Grund stellt die Kenntnis dar, dass auf dem Grundstück eine Firma ansässig war oder dass bei einer Ortsbegehung zu erkennen ist, dass früher auf dem Grundstück gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt wurden. Selbst in der Phase 2, der historische Erkundung, erfolgt noch keine technische Untersuchung. Es werden alte Betriebsunterlagen, Bauakten, Zeitzeugen usw. für die Erkenntnisgewinnung herangezogen. Im Ergebnis jeder Stufe wird ein Handlungsbedarf festgelegt, der den weiteren Umgang mit der Fläche bestimmt. Dieser ist insbesondere abhängig von der derzeitigen Nutzung der Fläche, so dass letztlich zumindest eine Differenzierung in altlastverdächtige Flächen mit bzw. ohne Handlungsbedarf möglich ist. Des Weiteren enthält das Altlastenkataster in der Regel weitere Informationen, z. B. zur Art der Verdachtsfläche, zum Verursacher oder zur möglichen Gefährdung bzw. betrifft ein Altlastenverdacht nicht in jedem Fall das gesamte bilanzierte Flurstück (z. B. Anl.-Nr. 100010006330: Flurstück 0435-102/2). Aufgrund dieser im Altlastenkataster zur Verfügung stehenden Informationen ist eine ausschließlich auf eine Erfassung als Altlastenverdachtsfläche bezogene, jedoch vom künftigen Handlungsbedarf unabhängige pauschale Wertminderung, nicht gerechtfertigt. Bei der Pauschalisierung werden z. B. altlastenverdächtige Grundstücke des Gemeinbedarfs, bei denen im Altlastenkataster aufgrund einer historischen Erkundung kein Handlungsbedarf festgelegt (z. B. Flurstück 0415-4377/11 - Vorplatz des Leipziger Hauptbahnhofes; Anl.-Nr. 100020025871) und bei denen in der Regel nicht von einer Änderung der Nutzungsart in eine sensiblere Nutzung mit vorherigen Erkundungs- oder Sanierungsmaßnahmen auszugehen ist (z. B. Straßengrundstücke), gleich behandelt wie altlastenbehaftete Grundstücke, bei denen die weitere Erkundung wegen der Bestätigung eines hinreichenden Gefahrenverdachts aufgrund einer orientierenden Untersuchung festgelegt ist. In Punkt 2.1.5.3 der Anlage B zur Bewertungsrichtlinie bestimmt die Stadt zudem selbst, dass Wertberichtigungen am Flurstück bei bestätigten Altlastenflächen vorgenommen werden. Dafür muss aus Sicht des SRH mindestens die Phase 3.1, d. h. orientierende Erkundungen, durchgeführt worden sein. Erst durch die Untersuchungen des Bodens und/oder des Grundwassers kann beurteilt werden, ob sich der Altlastenverdacht bestätigt hat und weiterer Handlungsbedarf besteht. Hinzukommt, dass ausweislich eines Vermerks der Eigengesellschaft vom 11.10.2011 von „ca. 200 der bisher identifizierten Flurstücke (Anm.: zum damaligen Stand Prüfung von 5.757 Flurstücke auf Altlasten, davon 458 Flurstücke mit Altlast identifiziert) als „kritische" Flurstücke eingeordnet“ wurden. Dieses Ergebnis rechtfertigt keinen pauschalen Abschlag auf alle Flurstücke, die im Altlastenkataster geführt werden. 48 Einen Ansatz von Pauschalen hält der SRH allenfalls bei vergleichbaren Fällen für zulässig. So könnten z. B. für in der Praxis häufiger vorkommende Konstellationen Fallgruppen gebildet und Wertminderungen im Umfang der zu erwartenden Sanierungsaufwendungen berücksichtigt werden. Auf die Dokumentation ist zu achten. Zudem erfolgte die Berücksichtigung des Altlastenverdachtes bei der Grundstücksbewertung vom Areal des künftigen „Gymnasiums Telemannstraße“, Flurstücke 0415-2561k bis s, 0415-4143 (teilweise), 0415-3214, 0415-3214 d bis f uneinheitlich. Abb. 6: Auszug aus „LeaGis“ (bearbeitet), mit Flurstücksnummer (z. B. 3214) und Buchwert in €/m² (z. B. 23,30), Areal blau umfasst, Eigentum der Stadt als farbige Flächen, F = Altlastenverdachtsflächen lt. „FAMOS“ Auf dem oben abgebildeten Areal wurde im Jahr 2010 die ehemalige Thomasschule abgerissen. Dieses Areal wird unter dem Aktenzeichen 65032829 aufgrund von Bodenbelastung im Altlastenkataster geführt, z. B. das Flurstück 0415-2561 mit 9 Teilflächen. Demgegenüber wurde bei der Bewertung der 9 Flurstücke 0415-2561k bis s bei 2 Flurstücken der Altlastenverdacht nicht berücksichtigt. Dies betrifft das Flurstück 0415-2561q (Anl.-Nr. 49 100010011766), das vollständig nach dem BRW 2010 bewertet wurde, und das Flurstück 0415-2561o (Anl.-Nr. 100010004131) mit der Höhe des gezahlten Entschädigungsbetrages. Gründe für dieses uneinheitliche Vorgehen waren nicht dokumentiert. Inwieweit der vorgenommene pauschale 25%ige Abschlag auf die Entschädigungszahlungen (AHK) bei den Flurstücken 0415-2561k (Anl.-Nr. 100010003542), 0415-2561r (Anl.-Nr. 100010011835) und 0415-3214 (Anl.-Nr. 100010003600) bzw. bei dem Flurstück 04152561n (Anl.-Nr. 100010004235) auf den Ankaufpreis (Kaufvertrag vom 29.10.2003) dem Grunde nach gerechtfertigt ist, erscheint fraglich. Im Auszug des Altlastenkatasters zur vorgenannten Altlastenverdachtsfläche vom 28.04.2015 sind als Bearbeitungsstand der Abschluss der historischen Erkundung und als Handlungsbedarf „Belassen“ ausgewiesen, vgl. dazu oben. Das Areal der ehemaligen Thomasschule wird zudem derzeit erneut mit einer Schule bebaut. Außerdem heißt es im § 4 des Kaufvertrages vom 29.10.2003 zum Flurstück 0415-2561n, dass der Käuferin das Kaufgrundstück aufgrund langjährigen Besitzes, Nutzung und Bebauung bekannt ist und dass der Verkäufer versichert, dass ihm Abfälle, Altlasten und schädliche Boden- oder Grundwasserveränderungen nicht bekannt sind. Auf die Behandlung von Wertminderungen als außerplanmäßige Abschreibung in TNr. III 1.4 wird hingewiesen. Folgerungen: Punkt 2.2.6 der Anlage B der Bewertungsrichtlinie ist zu ändern. Der Abschlag wegen Altlastenverdachtes ist bezogen auf den Einzelfall wirklichkeitsgetreu vorzunehmen, d. h. die im Altlastenkataster erfassten Informationen sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Der Abschlag wegen Altlastenverdachtes bei Grundstücken, welche im Altlastenkataster als „ohne Handlungsbedarf“ gekennzeichnet sind, ist aufzuheben bzw. ist in besonderen Fällen ein etwaiger Abschlag entsprechend zu begründen. Der Abschlag wegen Altlastenverdachtes ist bei den Flurstücken zum Areal der ehemaligen Thomasschule, dem neuen „Gymnasium Telemannstraße“, zu prüfen. 3.1.4 Flurstücksgröße Das Flurstück 0428-165/1 (Anl.-Nr. 100020018767) wird in der Eröffnungsbilanz mit einem Wert von 2.160.090 € ausgewiesen. Der Bewertung liegt eine sowohl in der Anlagenbuchhaltung als auch im Programm „FAMOS“ ausgewiesene Fläche von 216.009 m² sowie der ge- 50 mäß Anlage B zur Bewertungsrichtlinie festgesetzte Ersatzwert von 10 €/m² für Straßenflächen zu Grunde. Gemäß Blatt 858 des Grundbuches von Leipzig/Portitz beträgt die Größe des o. g. Flurstückes 165/1 nur 21.609 m². Dieser Wert wird durch Grobvermessung in Geoportal bestätigt. Damit wurde das Flurstück um 1.944.000 € zu hoch bilanziert. Folgerung: Der Wert ist zu berichtigen. 3.1.5 Fehlende (Straßen-)Grundstücke Poststraße Die Stadt aktivierte nachfolgende, der Poststraße zuordenbare, Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 6.573 m² nicht. Die Stadt hatte kein zivilrechtliches Eigentum an den Flurstücken. Gemarkung Flurstück Fläche in m² 5577 810/4 2.828 5577 810/5 106 5577 634/5 1.299 5577 537 2.340 Gesamt Abb. 7: Auszug aus Geoportal 6.573 Abb. 8: Auszug aus Geoportal 51 Abb. 9: Auszug aus Geoportal Abb. 10: Auszug aus Geoportal Die Nichtaktivierung begründete die Stadt mit Zeitdruck und Ressourcenmangel. Die Poststraße gehöre zum Industriepark (IP) Nord, der größten städtischen Gewerbeansiedlungsfläche. Nach dem Ankauf fanden innerhalb kurzer Zeiträume viele Flurstücksteilungen statt. Daher wurde dieses Gebiet erst sehr spät bewertet. Auch wenn sich die Flurstücke nicht im Eigentum der Stadt befinden, ist die Stadt Straßenbaulastträger gem. § 44 SächsStrG und damit wirtschaftlicher Eigentümer. Deponie Zweinaundorf Die Deponie „Zweinaundorf“ in Mölkau besteht ausweislich der Angaben gemäß Beschluss der 48. Ratsversammlung, Nr. RBIV-1282/08 vom 09.07.2008 aus 4 Flurstücken. Abb. 11: Auszug aus Geoportal Abb. 12: Auszug aus „FAMOS“ Davon befindet sich das Flurstück 5593-78/0 der Gemarkung Zweinaundorf mit einer Fläche von 650 m² in Privateigentum. 52 Auch wenn nach den abfallrechtlichen gesetzlichen Regelungen ein Grunderwerb nicht erforderlich ist, ist die Stadt wirtschaftlicher Eigentümer des Flurstücks. Durch die Bescheide der Landesdirektion Sachsen vom 29.08.2012/06.03.2013 zur Stilllegung der Deponie hat die Stadt auf der Grundlage von § 36 KrW-/AbfG a. F./§ 40 KrWG n. F. die Verkehrssicherungs-, Pflege- und Unterhaltungspflicht, verbunden mit der Kostentragung für die Sanierung und Rekultivierung. Folgerung: Die Stadt hat eine vollständige Erfassung aller Vermögensgegenstände sicherzustellen und diese entsprechend zu aktivieren. 3.2 AHK-Bewertung von Straßenaufbauten 3.2.1 Aufteilung der Gesamtbaukosten einer Maßnahme auf Abschnitte mit unterschiedlichen Bauklassen Die Stadt vernachlässigte gemäß Anlage D „Erfassung und Bewertung des Infrastrukturvermögens der Stadt Leipzig für die Eröffnungsbilanz“ zur Bewertungsrichtlinie12, Punkt 2.5.7.4, bei der Verteilung der Gesamtbaukosten die unterschiedlichen Straßenkategorien, Bauklassen und Bauweisen. Sie begründet dies mit der Berücksichtigung der Gesamt-AHK in der Bilanzsumme, die nach Flächen aufgeteilt wurden. So wurden u. a. im Rahmen der Herstellung der „Straße des 18. Oktobers“ und der „Prager Straße“ die Gesamtkosten wie o. g. lediglich nach Quadratmetern verteilt. Maßnahmen im Rahmen der Herstellung „Straße des 18. Oktobers“: Anlagennr. Abschnittsbezeichnung 100020000208 Straße des 18. Oktober von Johannisallee bis Straße des 18.Oktober Straße des 18. Oktober von Straße des 18. Oktober bis Paul-List-Straße Straße des 18. Oktober von Paul-List-Straße bis Bayrischer Platz Johannisallee von Straße des 18. Oktober bis PhilippRosenthal-Straße 100020000210 100020000209 100020000200 12 Im Folgenden: Anlage D zur Bewertungsrichtlinie. Bauklasse I I I III 53 Maßnahmen im Rahmen der Herstellung „Prager Straße“: Anlagennr. Abschnittsbezeichnung Bauklasse 100020000185 Prager Straße von Kregelstraße bis Riebeckstraße I 100020000186 Prager Straße von Gerichtsweg bis Gutenbergplatz II 100020000187 Prager Straße von Riebeckstraße bis Zillerstraße II 100020000188 Prager Straße von Seemannstraße bis Gerichtsweg I 100020000189 Prager Straße von Mühlstraße bis Volckmarstraße II 100020000190 Prager Straße von Zillerstraße bis Mühlstraße II 100020000191 Prager Straße von Volckmarstraße bis Ostplatz II 100020000192 Prager Straße von Ostplatz bis Seemannstraße I Die Vermögensgegenstände sind einzeln und wirklichkeitsgetreu zu bewerten (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsKomHVO-Doppik). Die in der o. g. Bewertungsrichtlinie genannte Verteilung der Kosten nur anhand der Flächenanteile widerspricht dem Einzelbewertungsgrundsatz. Unterschiedlichen Bauklassen wird u. a. durch unterschiedliche Unterbauten, Schichten und/oder Beanspruchung Rechnung getragen. Damit gehen auch unterschiedliche Werte einher. Die Stadt selbst hat dies bei der Untergliederung der Ersatzwerte nach Bauklassen (vgl. Tabelle 1; Anlage D5 zur Bewertungsrichtlinie), die auf Basis realisierter Bauvorhaben der Stadt ermittelt wurden, berücksichtigt und verweist dort auf eine starke wertmäßige Differenzierung dieser Bauklassen. So entsprechen demnach die Ersatzwerte für Asphaltdecken der Bauklasse III (83,53 €/m²) lediglich rd. 35 % der Bauklasse I (237,23 €/m²), Bauklasse II (144,89 €/m²) entspricht rd. 61 % der Bauklasse I. Somit ist eine Unterscheidung der Straßenabschnitte bei der Aufteilung von Gesamtkosten auch in Abhängigkeit von den Bauklassen und nicht allein anhand der Flächen notwendig. Die Begründung, die Gesamtkosten fänden sich in der Bilanzsumme wieder, heilt den Verstoß gegen den Einzelbewertungsgrundsatz nicht. Folgerung: Die Stadt hat in der Richtlinie für die Erfassung und Bewertung des Infrastrukturvermögens (Anlage D zur Bewertungsrichtlinie) die Berücksichtigung der unterschiedlichen Bauklassen festzuschreiben, die EB-Werte zu berichtigen und künftig entsprechend zu verfahren. 54 3.3 Ersatzbewertung von Straßenaufbauten 3.3.1 Allgemein Die Prüfung der Dokumentation zur Ersatzwertermittlung des Straßenvermögens war zum Teil aufwendig und führte nicht immer zu plausiblen Werten. So wurde bei der Prüfung neben den Bewertungsunterlagen eine Straßendatenbank (zum 31.12.2011) berücksichtigt. Der bewertungsstichtagsbezogene Abgleich der Straßenflächen zwischen dieser Straßendatenbank und den Bewertungsunterlagen wies teilweise Abweichungen auf. Auch wenn diese Abweichungen geringfügig sind, war damit die Wertermittlung nicht immer eindeutig nachvollziehbar. Auf die Feststellung Nr. 4.2.2 „Wesentliche Bewertungsgrundlage“ im Prüfungsbericht 13/3/0040 (Teil Infrastrukturvermögen) des RPA wird hingewiesen. Die Stadt konnte die Bildung der von ihr festgelegten Ersatzwerte je Bauklasse und Fahrbahntyp (vgl. Anlage D5 zur Bewertungsrichtlinie) nicht begründen. Die Zusammenfassung von Straßenteilen (Fahrbahn, Querungen, Rad- und Gehwege usw.) zu einem Ersatzwert in o. g. Anlage D5 zur Bewertungsrichtlinie konnte nicht auf ihre Geeignetheit überprüft werden. 3.3.2 Vereinfachungsregelungen für die Erstbewertung Die Stadt verzichtete auf der Grundlage von Punkt 2.1.1 der Anlage D zur Bewertungsrichtlinie von vornherein auf die gesonderte Erfassung folgender Gegenstände: - Radwege, Gehwege, kombinierte Rad- und Gehwege, - Verkehrslenkungsanlagen (Kreisel), - Bushaltestellenbuchten, - Unterstell-/Wartehäuschen, - Parkplätze (-streifen, -buchten u. a.). Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es wirtschaftlich nicht vertretbar sei, diese zu erfassen und zu bewerten, da keine gesonderte Auflistung erfolgt und die Nutzungsdauern nicht oder nicht wesentlich von denen der Straßenkörper abweicht. Stattdessen wurden diese Vermögensgegenstände mit den Straßenkörpern erfasst und bewertet. In der o. g. Richtlinie weist die Stadt auf die Unterteilung des Straßenvermögens gemäß § 2 SächsStrG hin. Danach zählen Geh- und Radwege zum Straßenkörper, soweit sie mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen (unselbstständige Wege). 55 Mit der pauschalen Festlegung zur Bewertung wird der Wert des Infrastrukturvermögens zum Bewertungsstichtag nicht wirklichkeitsgetreu ermittelt. Die Kosten für (kombinierte) Radund Gehwege können aufgrund des nutzungsbedingten Aufbaus und durch die Fläche nicht pauschal mit einem Straßenaufbau gleichgesetzt werden. In Vergleichsrechnungen, bei denen die Straßen auf Basis der Flächen gemäß Straßendatenbank in Fahrbahnen und Gehwege zerlegt wurden, zeigte sich, dass die pauschale Zusammenfassungen der Flächen mit nur einem Wertmaßstab zu Überwertungen führten. So ergaben sich bspw. beim ersatzbewerteten „Wildbuschweg“ Abweichungen bis zu einem Viertel zum bilanzierten Vermögenswert. Bei einer getrennten Bewertung wäre der Restbuchwert als auch die künftig ergebniswirksamen AfA in entsprechendem Maße geringer. Die Vermögensgegenstände sind einzeln und wirklichkeitsgetreu zu bewerten (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsKomHVO-Doppik). Folgerungen: Die Stadt hat in der Anlage D zur Bewertungsrichtlinie den Einzelbewertungsgrundsatz zu berücksichtigen. Die verschiedenen Flächen des Infrastrukturvermögens sind einzeln zu bewerten und die Eröffnungsbilanz entsprechend zu berichtigen. 3.4 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens, Ingenieurbauwerke 3.4.1 Unvollständige Vermögenserfassung Die Stadt erfasste ihr Vermögen entgegen § 36 Abs.1 und 3 SächsKomHVO-Doppik nicht vollständig. Allein der Abgleich des Anlagebestandes mit den Verzeichnissen „Leipziger Brücken“ Bände I bis V, herausgegeben durch das Amt für Statistik und Wahlen, zeigte das Fehlen des Zugangs über die „Kleine Luppe“ zur Erziehungswissenschaftlichen Fakultät in der „Karl-HeineStr. 22b“ und des Fußgängerstegs am Wasserspielplatz in der „Wundtstraße“ über den „Pleißemühlgraben“. Nach eigenen Aussagen des Verkehrs- und Tiefbauamtes enthalten dessen Bestandslisten Bauwerke, die aufgrund ihres Alters nicht in der Anlagenbuchhaltung erfasst sind und erst sukzessive, im Rahmen der Erneuerung, gemeldet werden. Der „Elster-“ und der „Pleißemühlgraben“ führen teilweise verrohrt durch das Stadtgebiet. Durch die Offenlegung der Gräben wurden diese Verrohrungen unterbrochen. Da bis zum Abschluss der Bewertungsphase dem externen Bewerter, einer Eigengesellschaft, kein 56 Mengengerüst über die Verrohrungsabschnitte vorgelegt und damit keine Aktenrecherche durchgeführt werden konnte, wurden alle Abschnitte der Verrohrungen des „Elstermühlgrabens“ als ein Vermögensgegenstand erfasst und mit 1 € bewertet. Für die Verrohrungen des „Pleißemühlgrabens“ war die Erfassung in der Anlagenbuchhaltung nicht ersichtlich. Folgerungen: Das Infrastrukturvermögen ist vollständig zu erfassen. Dies gilt auch für vollständig abgeschriebene, aber noch genutzte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. 3.4.2 Fehlendes wirtschaftliches Eigentum aktiviert Die Stadt aktivierte bei einigen Vermögensgegenständen des sonstigen Infrastrukturvermögens die AHK, obwohl für wesentliche Teile das wirtschaftliche Eigentum nicht bei der Stadt lag. So wurden bei Brücken in der externen Bewertung teilweise Gleisanlagen, die wirtschaftlich dem kommunalen Verkehrsunternehmen zuzuordnen sind, dennoch aktiviert. Bei der „Hofer Brücke“ (Anl.-Nr. 100020000306) wurden AHK i. H. v. 9.021.007 € (vormals 17.643.557 DM) im Jahr 1994 aktiviert. Dabei sind entsprechend dem Verwendungsnachweis in diesen Gesamtkosten auch Anteile des Verkehrsbetriebes i. H. v. 1.853.433 € (3.625.000 DM) enthalten. Der externe Bewerter begründete den Ansatz der gesamten AHK, einschließlich Kosten für die Gleisanlagen, damit, dass ihm keine Kostenbeteiligungsvereinbarung der Stadt mit dem Verkehrsbetrieb übergeben wurde und die Einzelrechnungen nicht komplett vorgelegen hätten. Außerdem sei im Bauausgabebuch keine Trennung zwischen den Kosten der Stadt und der des Verkehrsbetriebes erfolgt. Aus dem Bauausgabebuch und den Bewertungsunterlagen geht jedoch aus den Bezeichnungen einiger Positionen hervor, dass es sich dabei um nicht dem Brückenbauwerk, sondern den Gleisanlagen zuzurechnende Kosten handelt. Ebenso enthalten die aktivierten Gesamtkosten der beiden „Arno-Nitzsche-Brücken“ (Anl.-Nr. 100020001056 und 100020001057) die Ausgaben für sog. „Bahnspez. Leistungen“, ohne dass eine Trennung zwischen den Kostenanteilen der Stadt bzw. des Verkehrsbetriebes erfolgte. Gemäß § 36 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik sind in der Vermögensrechnung alle der Stadt wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögensgegenstände vollständig auszuweisen. Maßgebend für die Bilanzierungsfähigkeit ist somit, dass das wirtschaftliche Eigentum an dem Vermögensgegenstand seitens der Stadt besteht. 57 Eine doppelte Bilanzierung dieser Werte, zum einen die der Brückengesamtkosten bei der Stadt und zum anderen bei den Betriebsvorrichtungen des Verkehrsbetriebes kann im Übrigen nicht ausgeschlossen werden. Ist eine Aufteilung, wie vom Bewerter angeführt, aufgrund fehlender Kostenbeteiligungsvereinbarung der Stadt mit dem Verkehrsbetrieb nicht möglich, ist eine Aufteilung anhand der Bewertungsunterlagen vorzunehmen. Die Anwendung eines Verteilschlüssels auf Basis von Erfahrungswerten der Stadt ist geeignet und sachgerecht, sowohl bei der Stadt als auch beim Verkehrsbetrieb, die Bilanzierung zu ermöglichen. Eine pauschalierte Verteilung ist aus hiesiger Sicht wirklichkeitsgetreuer als der generelle Verzicht einer Aufteilung. Folgerung: Die Stadt hat die Bewertungen der Brücken und Gleisanlagen in eigener Verantwortung zu überprüfen und den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz und in der Anlagenübersicht sind zu berichtigen. 3.4.3 Ersatzwerte für Brücken Da nach Einschätzung der Stadt nicht genügend AHK für eigene Brückenbauwerke vorhanden waren, zog sie die Mittelwerte der Ersatzwerte der Bundesländer Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern sowie Thüringen als Datengrundlage heran. Daraus ergaben sich gem. Punkt 2.2.4.2 der Anlage D zur Bewertungsrichtlinie folgende Untergliederungen: - Brücken (Fläche unter 100 m²) mit 2.830 €/m², - Brücken (Fläche 100 m² - 300 m²) mit 2.440 €/m², - Brücken (Fläche 300 m² - 1.000 m²) mit 2.210 €/m², - Brücken (Fläche über 1.000 m²) mit 1.665 €/m². Auch wenn in der Tabelle der Anlage D7 „Übersicht Ersatzwerte“ zur Bewertungsrichtlinie die Brücken nach den Konstruktionsarten unterschieden wurden, ist dies lediglich als formal zu betrachten. Eine Mauer-, Beton- oder Stahlkonstruktion bzw. eine Holzbrücke (mit/ohne Stahlträgerrost) haben bei gleicher Fläche stets den gleichen Quadratmeterpreis. Gemäß § 61 Abs. 7 Nr. 5 SächsKomHVO-Doppik sind aktuelle AHK von Objekten gleicher Art und Güte heranzuziehen. Dass die Konstruktion ein entscheidendes Kriterium für die Art und Güte bei Brücken darstellt, zeigt sich bereits an den städtischen Regelungen zu den Nutzungsdauern. Gemäß Anlage 1 Tabelle 3 der Bewertungsrichtlinie beträgt die Nutzungs- 58 dauer für Brücken in überwiegender Holzbauweise 40 Jahre, bei Brücken mit Stahl-, Mauer-, Betonkonstruktionen hingegen 100 Jahre. Zur weiteren Verdeutlichung der auch konstruktionsbedingten Kostenunterschiede wird beispielhaft auf folgende AHK-bewertete Brücken verwiesen: Anlagenbezeichnung / Anlagenummer Aktivierung AHK (in €) m² IV/R10 - Hofer Brücke/ 100020000306 15.11.1994 9.021.007,21 1.719,06 IV/R07 - Markthallenbrücke / 100020001055 12.04.1991 1.441.161,37 1.666,56 €/m² Art 5.247,64 Massivbrücke 864,75 Verbundbrücke Trotz etwa vergleichbarer Fläche und einer Aktivierung Anfang der 90er Jahre entsprechen die Kosten der Markthallenbrücke weniger als 20 % der Kosten für die Hofer Brücke. Fehlende eigene Werte und mangelnde Unterteilung von Ersatzwerten in anderen Bundesländern rechtfertigen keine Abweichung von der landesspezifischen Regelung in § 61 Abs. 7 Nr. 5 SächsKomHVO-Doppik. Sofern die eigene Datenbasis als nicht ausreichend betrachtet wurde, hätte die Stadt weitere Recherchen bei Sachverständigen oder anderen sächsischen Körperschaften durchführen müssen. Dies war auch zumutbar, da bei Brückenneubauten wirklichkeitsnahe Kostenschätzungen unter Berücksichtigung der Bauweise erfolgen müssen. Folgerungen: Die Ersatzwerte gem. Punkt 2.2.4.2 der Anlage D zur Bewertungsrichtlinie sind unter Berücksichtigung der Konstruktionsart neu zu ermitteln und die ersatzbewerteten Brücken anhand dessen zu prüfen und ggf. zu berichtigen. 3.4.4 Rückindizierung bei Brücken Bei Brückenbauwerken des sonstigen Infrastrukturvermögens, die vor 1958 errichtet wurden, wandte die Stadt nach Punkt 2.2.4.2 der Anlage D zur Bewertungsrichtlinie den Baupreisindex von 1958 an, da die Tabelle für Neubauten von Sonstigen Bauwerken des Statistischen Bundesamtes nur Preisindizes ab 1958 ausweist. 59 Gemäß § 61 Abs. 7 Nr. 5 i. V. m. Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik sind bei der Ersatzbewertung von sonstigen Bauten des Infrastrukturvermögens aktuelle AHK von Objekten gleicher Art und Güte heranzuziehen; der ermittelte Wert ist auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung unter Anwendung eines geeigneten Preisindex zu indizieren und sodann um Abschreibungen gemäß § 44 SächsKomHVO-Doppik zu vermindern. Für Infrastrukturbauwerke kann hilfsweise der Index für Wohngebäude angewendet werden (vgl. FAQ 3.2). Die fehlerhafte Rückindizierung bis 1958 führte z. B. bei der „Zeppelinbrücke“ (Anl.-Nr. 100020012081), die bereits 1915 aktiviert wurde, zu fiktiven AHK i. H. v. 1.457.745 € und zu einem Restbuchwert in der Eröffnungsbilanz i. H. v. 43.732 €. Bei einer Rückindizierung unter Verwendung des Index für Wohngebäude auf das Jahr 1915 mit einem Preisindex von 5,6 % statt 22,3 % und Neuberechnung des kumulierten Abschreibungsbetrages hätten sich fiktive AHK i. H. v. 366.424 € ergeben. Der Restbuchwert für den Eröffnungsbilanzstichtag betrüge dann lediglich 10.993 €. Damit wurde die „Zeppelinbrücke“ um rd. das Vierfache zu hoch bewertet. Ebenso sind durch diese fehlerhafte Rückindizierung die zu erwirtschaftenden jährlichen planmäßigen AfA viermal so hoch, wie tatsächlich notwendig wäre. Folgerungen: Die ermittelten Ersatzwerte für sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens sind auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung zu indizieren. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz und in der Anlagenübersicht sind zu berichtigen. Die Festlegung der Bewertungsrichtlinie zur Indexierung auch vor ein Baujahr 1958 ist anzupassen. 3.4.5 Bewertung von Lichtsignalanlagen Bei der Bewertung von Lichtsignalanlagen missachtete die Stadt die Grundsätze einer Einzel- und wirklichkeitsgetreuen Bewertung. Lichtsignalanlage Knoten Bayerischer Platz In die Bewertung der Lichtsignalanlage „Knoten Bayerischer Platz“ (Anl.-Nr. 100020000086) flossen zwei Maßnahmen ein: - Bau des „Knotens Bayerischer Platz“ (31.10.1993), AHK: 397.197,70 €, - Ausbau der „Straße des 18. Oktober“ (2002), Anpassung/Erneuerung eines Teil des „Knotens Bayerischer Platz“, AHK: 100.075,52 €. 60 Bei der Ermittlung des Wertes zum EB-Stichtag wurden zum Restwert der AHK aus der Baumaßnahme im Jahr 1993 (noch rd. 280 T€) die AHK für den erneuerten Teil aus 2002 hinzugerechnet. Damit ergab sich ein Gesamtwert von rd. 380 T€. Eine Teilabschreibung für den Abbruch des zu erneuernden Teils der Lichtsignalanlage erfolgte nicht. Als Aktivierungszeitpunkt der gesamten Anlage wurde der 01.09.2002 bei einer Nutzungsdauer von 30 Jahren festgelegt. Im Ergebnis dieser Verfahrensweise hatte die gesamte Lichtsignalanlage zum Eröffnungsbilanzstichtag noch eine Restnutzungsdauer von über 20 Jahren, obwohl der Großteil der Anlage bereits seit 1993 in Betrieb war. In gleicher Weise wurde bei der Bewertung der Lichtsignalanlage „Knoten Prager Straße/Gerichtsweg“ (Anl.-Nr. 100020001107) verfahren. Der Bau des Knotens erfolgte innerhalb des Ausbaus der „Prager Straße“ 1991. Erweitert wurde die Anlage im Rahmen des Ausbaues des „Gerichtsweges“ 1999. Eine Teilabschreibung für den Abbruch des zu erneuernden Teils erfolgte nicht. Als Aktivierungszeitpunkt der gesamten Anlage wurde der 21.12.1999 bei einer Nutzungsdauer von 30 Jahren festgelegt. Die Bewertung hat gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 SächsKomHVO-Doppik wirklichkeitsgetreu zu erfolgen. Die Erneuerung nur eines Teils der Anlage führt nicht dazu, dass sich die voraussichtliche Nutzungsdauer der gesamten Anlage wie im Beispiel von 30 Jahren auf dann insgesamt etwa 40 Jahre erhöht. Vielmehr ist die Restnutzungsdauer der Anlage unter Abwägung des Anteils der erneuerten Anlage neu festzulegen. Durch die Verfahrensweise wurde die Abschreibung bis zum EB-Stichtag zu niedrig bemessen. Lichtsignalanlagen Prager Straße Im Zuge der Baumaßnahme „Ausbau Prager Straße“ zwischen „Gutenbergplatz“ und „Alte Messe“ wurden Lichtsignalanlagen an 7 Knotenpunkten (Anl.-Nr. 100020001107 bis 100020001113; Gesamt-AHK ohne Gemeinkosten: 1.489.149 € lt. Verwendungsnachweis vom 24.10.1996) gebaut. Aus den Unterlagen (z. B. Bauausgabebuch) war eine Zuordnung der AHK auf die einzelne Lichtsignalanlage nicht möglich. Im Zuge der Bewertung zur Eröffnungsbilanz wurden die Kostenanteile gleichmäßig auf die 7 Lichtsignalanlagen verteilt, so dass jeder Anlage zuzüglich eines Gemeinkostenanteils insgesamt 240.142 € zugeordnet wurden. Bei der Bemes- 61 sung der Sonderposten wurde bezüglich der Verteilung ebenso verfahren, wobei die Förderquote von 96,13 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus den Unterlagen nicht nachvollziehbar war. Die Förderquote der gesamten Baumaßnahme betrug gemäß abschließendem Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Leipzig vom 24.07.1998 nur 92,36 %. Eine vergleichende Betrachtung der 7 Knoten einschließlich der dort vorgehaltenen Lichtsignalanlagen zeigt erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Knotenpunkten. So stellt z. B der „Knoten Prager Str./Witzgallstr.“ lediglich einen mittels Lichtsignal geregelten Fußgängerüberweg, der „Knoten Prager Str./Gerichtsweg“ die Einmündung einer Straße in die „Prager Straße“ und der „Knoten Prager Str./Riebeckstraße“ eine umfassende Straßenkreuzung mit der entsprechenden Anzahl einzeln vorzuhaltender Signalgeber dar. Aktiviert wurden alle Lichtsignalanlagen zum 15.07.1991, obwohl laut Sachbericht des Tiefbauamtes der Stadt Leipzig vom 24.10.1996 nur der 1. Bauabschnitt vom „Gutenbergplatz“ bis „Ostplatz“ am 15.07.1991 in Betrieb genommen wurde. Laut Sachbericht wurden 6 der 7 Lichtsignalanlagen erst im 2. Bauabschnitt hergestellt, z. B. erfolgte die Verkehrsfreigabe „Ostplatz“ zum 21.11.1993 und die Verkehrsfreigabe „Knoten Riebeckstraße“ zum 19.09.1994. Die Vermögensgegenstände sind einzeln und wirklichkeitsgetreu zu bewerten (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsKomHVO-Doppik). Die gleichmäßige Verteilung der Gesamtkosten auf alle 7 Anlagen und datumsgleiche Aktivierung aller Anlagen widerspricht diesen Grundsätzen. Untermauert werden kann dies beispielsweise mit den Erkenntnissen des externen Bewerters aus der Ersatzbewertung von Lichtsignalanlagen. In einer Mitteilung an das Verkehrs- und Tiefbauamt vom 08.09.2010 wurde nach Lichtsignalanlagen und Fußgängerschutzanlagen unterschieden. Der Ersatzwert für Lichtsignalanlagen lag mit 160.700 € dreimal höher als für Fußgängerschutzanlagen (46.400 €). Die Gesamtkosten sind, soweit sie nicht einzeln zuordenbar sind, nach objektiven Kriterien (z. B. Anzahl der einzelnen Signalgeber oder prozentuale Aufteilung entsprechend der o. g. Erfahrungen aus der Ersatzwertbestimmung) zu verteilen. Folgerungen: Die Bewertung und Aktivierung der o. g. Lichtsignalanlagen sind zu berichtigen. Vergleichbare Sachverhalte sind zu prüfen und ggf. entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung etwaiger Sonderposten ist zu beachten. 62 4 Finanzanlagevermögen 4.1 Unentgeltliche Widmung von Grundstücken und Gebäuden für die Kultureigenbetriebe Sachverhalt Die Ratsversammlung beschloss am 16.05.2012 die unentgeltliche Widmung von Gebäuden und Grundstücken i. H. v. insgesamt rd. 57 Mio. € und deren Übertragung in das wirtschaftliche Eigentum der Kultureigenbetriebe zum Stichtag 31.12.2011: Unentgeltliche Widmung als Sondervermögen13 Gebäude Grundstücke BeschlussNr. der Ratsversammlung RBV-1222/12 Kulturbetrieb Gewandhaus zu Leipzig 19.674 T€ 2.270 T€ RBV-1223/12 Oper Leipzig 15.522 T€ 4.838 T€ RBV-1224/12 Schauspiel Leipzig 2.580 T€ 703 T€ RBV-1225/12 Theater der Jungen Welt Leipzig 7.061 T€ 46 T€ RBV-1226/12 Musikschule Leipzig „Johann Sebastian Bach“ 2.096 T€ 2.494 T€ 46.933 T€ 10.351 T€ Gesamtwidmung Ausweislich der Widmungssatzungen der Stadt Leipzig war ausschließlicher Anlass der Widmung die Änderung des § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsEigBG vom 11.07.2009, wonach Wirtschaftsgüter der Stadt, die eine wesentliche Grundlage für die Arbeit des Eigenbetriebes bilden, dem Eigenbetrieb wirtschaftlich zugeordnet werden sollen14 (z. B. Widmungssatzung Oper Leipzig, RBV-1223/12 vom 19.05.2012). Die gewidmeten Grundstücke und Gebäude dienen vollständig den in den Eigenbetriebssatzungen genannten Zwecken und sind betriebsnotwendig bzw. sogar existenziell. Aus den Anlagen/Vorlagebegründungen zu den Beschlüssen über die unentgeltliche Widmung von Gebäuden und Grundstücken in das Sondervermögen der Eigenbetriebe Kultur war zur Bilanzierung u. a. zu entnehmen: „… Die Widmung von Gebäuden und Grundstücken führt bilanziell zu einer Erhöhung des Anlagevermögens auf der Aktivseite der Bilanz des Eigenbetriebes. In Höhe des übertragenen und nicht abzuschreibenden Anlagevermö13 14 Die angesetzten Werte der gewidmeten Vermögensgegenstände wurden im Rahmen der überörtlichen Prüfung nicht geprüft. Die Problematik der Zuordnung war bereits seit mehreren Jahren innerhalb der Stadt aufgrund der regelmäßigen Beanstandungen des örtlichen RPA und der überörtlichen Prüfung in der Diskussion. 63 gens (Grundstück) erfolgt parallel eine Erhöhung des Eigenkapitals auf der Passivseite der Bilanz des Eigenbetriebes. Für das abschreibungsfähige Anlagevermögen (Gebäude) ist auf der Passivseite der Bilanz ein separater Sonderposten für das Gebäude zu bilden.“ … „Der Sonderposten für das Gebäude ist in Höhe der jährlich anfallenden Abschreibungen erfolgswirksam aufzulösen.“ Nach Beanstandung durch das örtliche RPA und nachfolgender Abstimmung mit dem SMI (vgl. Schreiben vom 03.07.2013, Az.: 23b-2262/11) wurden auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsEigBVO a. F. in Abänderung zu den o. a. Begründungen nicht nur für Gebäude, sondern auch für Grundstücke passive Sonderposten gebildet. Die jeweiligen Eigenbetriebsleitungen überarbeiteten daraufhin die entsprechenden „Zwischenabschlüsse“ der Kultureigenbetriebe zum 31.12.2011, welche zum Zwecke der Erstellung der Eröffnungsbilanz der Stadt Leipzig aufgestellt wurden. Da die Sonderposten in den Eigenbetrieben nicht in die Ermittlung des anteiligen Eigenkapitals über die Eigenkapitalspiegelmethode (vgl. § 59 Nr. 6 SächsKomHVO Doppik) einbezogen werden, spiegelt sich die unentgeltliche Widmung der Vermögensgegenstände nicht im Finanzanlagevermögen der Stadt wider. Rechtliche Würdigung Die Bildung der Sonderposten in den Eigenbetrieben war nicht zulässig. Die gewidmeten Vermögensgegenstände waren im Stammkapital der Eigenbetriebe auszuweisen, welches im Rahmen der Eigenkapitalspiegelbildmethode auf die Eröffnungsbilanz der Stadt wirkt. Das Finanzanlagevermögen der Stadt war insoweit um rd. 57,3 Mio. € zu niedrig ausgewiesen. Anlass der Widmungen war die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsEigBG a. F. (nunmehr inhaltsgleich § 11 SächsEigBVO n. F.), die ausweislich der Gesetzesbegründung eingeführt wurde, um zu erreichen, dass die Abschreibungen durch den Eigenbetrieb erwirtschaftet werden15. Dementsprechend wurde in den Anwendungshinweisen des SMI zum SächsEigBG vom 17.04.2012 ausgeführt: „Wirtschaftsgüter der Gemeinde, die eine wesentliche Grundlage für die Arbeit des Eigenbetriebs bilden, sollen diesem auch zugeordnet werden, d. h. in der Bilanz des Eigenbetriebs auf der Aktivseite geführt werden. Vom Eigenbetrieb sind dann für diese Wirtschaftsgüter auch die Abschreibungen zu erwirtschaften, wie es dem Sinn und Zweck seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit entspricht.“ 15 Vgl. Landtagsdrucksache 4/13933, Begründung, S. 5 64 Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsEigBG (nunmehr § 11 Abs. 2 Satz 1 SächsEigBVO n. F.) „kann“ der Eigenbetrieb mit Stammkapital ausgestattet werden, gleichwohl ergibt die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsEigBG (nunmehr § 11 Abs. 2 Satz 2 SächsEigBVO n. F.), dass betriebsnotwendiges Vermögen als solches zugeordnet werden soll. Sollvorschriften enthalten für den Regelfall eine zwingende Rechtsfolge und eröffnen nur für atypische Fälle ein Ermessen. Ein solcher atypischer Fall ist insbesondere auch anhand der Widmungssatzungen nicht herleitbar. Die Stadt Leipzig hat Grundstücke und Gebäude den Eigenbetrieben gewidmet, d. h. eine auf Dauer angelegte Hingabe bzw. Vermögenszuordnung für betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter vorgenommen. Dies sollte die Betriebe in die Lage versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen. Ohne die Grundstücke und Gebäude können die Kultureigenbetriebe der Stadt ihre satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben gerade nicht erfüllen. Für eine Anwendung des § 12 SächsEigBVO a. F. (nunmehr § 27 SächsEigBVO n. F.) war damit für die vorliegende Sachverhaltskonstellation kein Raum. Es handelte sich im Ergebnis nicht um eine Zuweisung für Investitionen, so dass keine Sonderposten zu bilden waren. Mit Schreiben vom 14.08.2015, Az.: 23b-2262/11, teilte das SMI der Stadt mit, dass es der Rechtsauffassung des SRH anschließe und die gewidmeten Grundstücke und Gebäude in das Eigenkapital der Kultureigenbetriebe zu überführen sind. Folgerungen: Die Sonderposten in den Kultureigenbetrieben sind - rückwirkend zum 31.12.2011 aufzulösen und die gewidmeten Grundstücke und Gebäude dem jeweiligen Eigenkapital zuzuführen. Die Jahresabschlüsse der Kultureigenbetriebe sind entsprechend zu ändern. Das Finanzanlagevermögen ist auf der Basis der geänderten Jahresabschlüsse der Kultureigenbetriebe neu zu bewerten. 4.2 Gesellschaft A Die Stadt bilanzierte ihre Beteiligung an der Gesellschaft A mit einem einheitlichen Beteiligungsanteil von 2,1 %. An der Kapitalrücklage hatte die Stadt jedoch lediglich einen Anteil von 9.414.880,16 € (vgl. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.02.2011 bis zum 31.12.2011, Anhang Pkt. 3), dies entspricht 2,02 %. Hinsichtlich der Rücklagen ist damit nur der verringerte Prozentsatz bei der Eigenkapitalspiegelbildmethode zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgte um 382.298,19 € zu hoch. 65 Folgerung: Der EB-Wert ist entsprechend zu berichtigen. 5 Sonderposten 5.1 Fehlerhafte Zuordnung von Sonderposten Die Zuordnung der Sonderposten erfolgte entgegen § 40 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik teilweise nicht sachgerecht. Straße des 18. Oktober Im Rahmen der Herstellung der „Straße des 18. Oktober“ (Abschnitte 100020000208, 100020000209, 100020000210) wurde auch der Abschnitt der „Johannisallee“ (100020000200) von der „Straße des 18. Oktober“ bis zur „Philipp-Rosenthal-Straße“ erneuert. Die Gesamtkosten und Sonderposten wurden nach Quadratmetern verteilt (vgl. auch TNr. III 3.2.1): Abschnitt m² Aufteilung AHK-Anteile 100020000208 9.387 50,92 % 1.257.203 € Zuweisung Land 157.896 € Straßenausbaubeiträge 119.776 € 100020000210 2.614 14,18 % 347.581 € 202.589 € 33.115 € 100020000209 4.125 22,38 % 397.237 € 177.265 € 37.846 € 100020000200 2.307 12,52 % 309.604 € 641.167 € 29.497 € Gesamtmaßnahme: 18.433 100,00 % 2.311.626 € 1.178.916 € 220.233 € Dem o. g. Abschnitt „Johannisallee“ (100020000200) wurden rd. 309.600 € zum Aktivierungsdatum (28.08.2002) als AHK zugewiesen und zum EB-Stichtag fortgeschrieben. Diesem Wert wurden Sonderposten (Zuweisungen und Beiträge) i. H. v. rd. 670.660 € zugeordnet. Davon beträgt der Anteil der Sonderposten aus Landeszuweisungen (Bewertungsbereich 52) rd. 641.170 €, der restliche Sonderposten wird dem Sonderposten aus Straßenausbaubeiträgen (Bewertungsbereich 71) zugeordnet. Demnach beträgt die Förderquote für diesen Gegenstand 217 %. Die Stadt verwies im Rahmen der Prüfung auf eine fehlerhafte Zuordnung zu den jeweiligen betroffenen Abschnitten der „Johannisallee“ (100020000200) und informierte über folgende Werte im Vergleich zu den EB-Werten, die so in der Anlagenbuchhaltung und Vermögensrechnung noch nicht berücksichtigt wurden: 66 AHK Zuweisung Land Sonderposten gesamt 670.663 € Anteil an AHK 641.167 € Straßenausbaubeiträge 29.497 € Sachkonto (bisher) 309.604 € Korrekturinformation 275.678 € 140.594 € 26.264 € 166.859 € 61% 217% Die Sonderposten wurden den Abschnitten nicht sachgerecht zugeordnet. Im Übrigen ergab eine nachträgliche Korrektur durch den externen Bewerter des Teilabschnittes „Paul-List-Str. bis Bayrischer Platz“ (o. g. Anl.-Nr. 100020000209) in der Straßendatenbank einen anderen Verteilschlüssel. Diesem Teilabschnitt wird nunmehr eine ca. 22 % größere Fläche zugeordnet (5.040 m² statt der o. g. 4.125 m²) und führt zu einer anderen Verteilung der Gesamtkosten. Die Korrekturen, sowohl der fehlerhaften Zuordnung der Sonderposten, als auch des geänderten Verteilungsmaßstabes, wurden bisher noch nicht in der Anlagenbuchhaltung respektive Vermögensrechnung, berücksichtigt. Mit der nicht sachgerechten Zuordnung des Sonderpostens ist auch eine korrekte Auflösung des Sonderpostens nicht möglich. Verlängerung der Poststraße im Güterverkehrszentrum OT Lützschena/Stahmeln Im Rahmen der Baumaßnahme „Verlängerung der Poststraße im Güterverkehrszentrum OT Lützschena/Stahmeln“ erwarb die Stadt 2001 u. a. das Flurstück 5577-455/1 mit einer Fläche von 66.703 m², damals noch Landwirtschaftsfläche. Für die Straße selbst wurden laut Ausführungen im Bauausgabebuch (handschriftliche Notiz) aber nur 2.320 m² (3,48 %) benötigt und letztlich für zuwendungsfähig erklärt. Die Förderquote lag bei 75 %. Nach Zerlegung und Fortschreibung des Flurstückes 5577-455/1 entstand u. a. das Flurstück 5577-455/9 (Anl.-Nr. 100020016845) mit einer Verkehrs- und Waldfläche von 3774 m² und einem Bilanzwert von 56.849,48 €. Obwohl dieses Flurstück nahezu vollständig der zuwendungsfähigen, o. g. Verkehrsfläche16 entspricht, wurde lediglich ein Sonderposten i. H. v. 1.900,65 € gebildet (etwa 3,3 % des Bilanzwertes). Die Berechnung war nicht nachvollziehbar. Sowohl Liegenschaftsamt als auch Verkehrs- und Tiefbauamt konnten zur Problematik keine klarstellende Auskunft geben. 16 Das Flurstück 455/12 mit 1660 m² ist ebenfalls als Verkehrsfläche - Poststraße im Grundbuch ausgewiesen. 67 Die Zuordnung des Sonderpostens erfolgte nicht sachgerecht. Nach § 40 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik sind die Sonderposten dem bezuschussten Vermögensgegenstand sachgerecht zuzuordnen. Wenn Fördermittel im Zusammenhang mit dem Ankauf einer (Teil-) Fläche für den Bau einer Straße (Zuwendungszweck) gewährt wurden, müssen diese nach Teilung des Grundstückes auch vollständig den/m Straßengrundstück/en zugeordnet und nicht gleichmäßig auf alle neuen Flurstücke aufgeteilt werden, die z. B. weiterhin als Waldoder Landwirtschaftsfläche dienen. Rackwitzer Straße Im Zuge der Baumaßnahme „Rackwitzer Straße zwischen Berliner Straße und Brandenburger Straße“ wurden Lichtsignalanlagen an den „Knoten Rackwitzer Straße/Am Gothischen Bad“ (Anl.-Nr. 100020012553), „Rackwitzer Straße/Wollkämmerei“ (Anl.-Nr. 100020012557) und „Rackwitzer Straße/Adenauerallee“ (Anl.-Nr. 100020012555) gebaut (Aktivierungszeitpunkt 12.10.2001). Die Baumaßnahme (Straßenbau und Lichtsignalanlagen) wurde einheitlich mit 75 % der zuwendungsfähigen Kosten vom Freistaat Sachsen gefördert. Die zuwendungsfähigen Kosten der einzelnen Lichtsignalanlagen wurden prozentual aus dem Verhältnis der Gesamtherstellungskosten zu den zuwendungsfähigen Kosten ermittelt. In der Anlagenbuchhaltung waren folgende Werte ausgewiesen: Knotenbezeichnung AHK Sonderposten Rackwitzer Straße/Am Gothischen Bad 119.319,46 € 53.746,85 € Rackwitzer Straße/Wollkämmerei 116.848,84 € 67.729,86 € Rackwitzer Straße/Adenauerallee 94.685,65 € 66.327,45 € Die Zuordnung der Sonderposten ist nicht plausibel. Der Lichtsignalanlage mit den höchsten AHK wurde beispielsweise der niedrigste Sonderposten zugeordnet. Auf Grundlage des Ermittlungsschemas hätte dieser Lichtsignalanlage zwingend auch der höchste Sonderposten gegenüber stehen werden müssen. Im Korrekturbeleg vom 10.01.2012 (Bestandteil der Bewertungsakte) wurde die Zuordnung anfangs richtig, im weiteren Verlauf des Belegs dagegen falsch ausgewiesen. Parthe-Mulde-Radroute Für die „Parthe-Mulde-Radroute“, 2. BA (Anl.-Nr. 100020015112) erfolgte die Aktivierung der AHK i. H. v. 322.647,13 €. 68 Mit Zuwendungsbescheid vom 24.11.2011 wurden der Stadt Leipzig Fördermittel i. H. v. 223.867,07 € bewilligt. Dieser Betrag reduzierte sich auf 209.331,93 €. Tatsächlich ausgewiesen sind im Programm SAP Sonderposten i. H. v. 233.867,07 €. Damit wurden 24.535,14 € Sonderposten zu hoch angesetzt. Folgerung: Die Werte der Sonderposten sind zu korrigieren. Die Stadt hat zu prüfen, inwieweit bei weiteren nachträglich korrigierten Straßenflächen auch mögliche Sonderposten angepasst wurden. 5.2 Unzulässig gebildete Sonderposten Die Stadt konnte passivierte „Zuwendungen“ in Einzelfällen nicht belegen. Kindertageseinrichtung Zur Schule 10 a Die Kindertageseinrichtung „Wiederitzscher Knirpsenwelt“ (Anl.-Nr. 100010000300) wurde in den Jahren 1995 und 1996 neu erbaut. Die Aktivierung erfolgte am 01.01.1997 zu AHK auf Grundlage des Bauausgabebuchs der Gemeinde Wiederitzsch. Korrespondierend dazu wurde ein Sonderposten passiviert. Dieser Sonderposten bemaß sich lt. Bewertungsakte folgendermaßen: „Bezüglich der Bildung von Sonderposten wird davon ausgegangen, dass der Bau der Kindertagesstätte förderfähig war und entsprechend Zuwendungen erhalten worden sind. Unterlagen über die Fördermittelgeber und Höhe der Zuwendung liegen nicht vor. Aufgrund vorliegender Erfahrungswerte vergleichbarer Maßnahmen, wird ein Sonderposten in Höhe von 50 % der aufgewendeten Gesamtkosten angesetzt.“ In der Berechnung des Sonderpostens lt. Bewertungsakte wurde dann allerdings eine Förderquote von 60 % der aufgewendeten Gesamtkosten angesetzt. Auf Nachfrage bei der Stadt zur Grundlage der Annahme, dass die Kindertagesstätte gefördert wurde und zur Berechnung des Sonderpostens, räumte diese ein, dass die Werte bzgl. des Sonderpostens nicht mehr nachvollziehbar waren. Buchungen müssen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsKomKBVO durch begründende Unterlagen belegt sein. Im Sinne einer vollständigen Dokumentation bestehender passiver Sonderposten ist es unerlässlich, ursprünglich empfangene Zuwendungen zu belegen, um auf die- 69 ser Basis die Entwicklung des passiven Sonderpostens bis hin zur vollständigen Auflösung nachvollziehen zu können (vgl. FAQ 3.42). Autohaus Bornaische Straße 213 Das „Autohaus Bornaische Str. 213“ (Flurstück 0406-105, Anl.-Nr. 100010000314), nebst zugehöriger Grundstücksfläche war seit 01.03.2008 im Umfang von insgesamt rd. 646 m2 an einen privaten Dritten vermietet worden. Dieser übernahm die Mietsache in einem „stark sanierungsbedürftigem“ Zustand (vgl. Anlage 1 zum Mietvertrag). Gemäß § 8 des Mietvertrages oblag „die gesamte äußere und innere bauliche Unterhaltung, Instandsetzung und -haltung der Mietsache samt Zubehör und dessen Ersatz (...) dem Mieter auf dessen Kosten. Der Umfang der Verpflichtung wurde bei der Miete berücksichtigt“. Zum Bewertungsstichtag hatte der Mieter die Mietsache auf eigene Kosten saniert. Der Anteil dieser Eigenleistungen war in den Bewertungsunterlagen mit 75.584 €, dem Wert der rückgerechneten fiktiven AHK, ausgewiesen. In dieser Höhe wurde ein Sonderposten gebildet, der zum EB-Stichtag noch einen Restbuchwert von 28.973,87 € hatte. Die Bildung des Sonderpostens wurde in den Bewertungsunterlagen wie folgt begründet: „Aufgrund der durchgeführten Modernisierungen kam es zu einer Verlängerung der Restnutzungsdauer und somit zu einer Wertbeeinflussung. Aus diesem Grund wird in Höhe des Anteils der Eigenleistungen ein Sonderposten gebildet (zuvor restwertig).“ Im Zuge der Veräußerung der Liegenschaft wurde der Sonderposten ergebniswirksam gebucht. Die Bildung des Sonderpostens war nicht von § 40 Abs. 1 Satz 1 SächsKomHVO-Doppik gedeckt. Die Leistungen des Mieters waren durch die Berücksichtigung im Rahmen der Mietzahlungen abgegolten. Soweit den Leistungen eine Gegenleistung der Kommune gegenüber steht, z. B. in Form verminderter Miete, liegt kein Sachgeschenk vor. Darüber hinaus war das Belegprinzip nach § 33 SächsKomKBVO nicht beachtet, da der Stadt keine begründenden Unterlagen für den Nachweis der Sanierungsleistungen (z. B. Materialrechnungen, Abrechnung der Arbeitsleistung) vorlagen. Feuerwehrgerätehaus Freiwillige Feuerwehr Engelsdorf Das sich auf dem Flurstück 5511-26a befindliche Feuerwehrgerätehaus der „Freiwilligen Feuerwehr Engelsdorf“ (Anl.-Nr. 100010000320) erwarb die Stadt mit Kaufvertrag vom 27.07.1993. Nach den Bewertungsunterlagen wurde das Gebäude in den Jahren 1993 und 70 1994 durch Eigenleistungen der Freiwilligen Feuerwehr umfassend saniert. Der Anteil dieser Eigenleistungen war in den Bewertungsunterlagen mit der Differenz aus den fiktiven AHK zum Kaufvertragszeitpunkt und den fiktiven AHK zum Sanierungszeitpunkt i. H. v. 242.003,43 € ausgewiesen. In dieser Höhe wurde ein Sonderposten gebildet, der zum EB-Stichtag noch einen Restbuchwert von 107.801,53 € hatte. Begründet wurde die Sonderpostenbildung in den Bewertungsunterlagen wie folgt: „Da sicher ist, dass (…) die Feuerwehr in Eigenregie umfangreich saniert wurde, dafür jedoch keinerlei Unterlagen vorliegen wird eine Ersatzbewertung auf die Sanierungskosten durchgeführt um eine sachgerechte Bewertung der Feuerwehr sicherstellen zu können. Da der Ausbau in Eigenleistung erfolgte wird ein Sonderposten in voller Höhe des nachaktivierten Wertes gebildet.“ „Eigenleistungen“ Dritter sind im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen, sofern sie zur Vermögensmehrung bei der Kommune führen, d. h. investiv wirken. Soweit es sich um eine kostenfrei überlassene Leistung im Sinne einer Sachspende nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SächsKomHVO-Doppik handelt, ist auf der Passivseite ein Sonderposten in Höhe der nachgewiesenen erbrachten Leistungen zu bilden. Dies setzt allerdings eine nachvollziehbare Dokumentation und den Nachweis der anzusetzenden Leistungen unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen bzw. förderrechtlichen Vorgaben voraus. Wird ein Stundenzettel als Nachweis der erbrachten Arbeitsleistungen geführt, ist mindestens zu gewährleisten, dass dieser durch die Stadt oder eine von ihr beauftragte Person gegengezeichnet und damit anerkannt wird. Hinsichtlich der Bewertung ist es denkbar, Vergleichswerte entsprechender Gewerke für die Bewertung heranzuziehen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Leistungen zum einen nicht durch Fachkräfte erbracht werden und zum anderen Aspekte, wie z. B. Gewährleistungsansprüche etc. nicht mit vergütet werden. Daher wären angemessene Abschläge auf den Stundenlohn in Abzug zu bringen. Alternativ könnte auch der gesetzliche Mindestlohn als Orientierung dienen. Sofern keine Nachweise vorliegen, ist die Sonderpostenbildung unzulässig. Folgerung: Die Stadt hat die Sonderposten, die sie nicht belegen kann, ergebnisneutral aufzulösen. Künftig sind die o. g. Hinweise zu beachten. 71 5.3 Unvollständiger Sonderposten Das „Museum der Bildenden Künste“ (Anl.-Nr. 100010000072) wurde in den Jahren 2002 bis 2004 neu errichtet und ging auf der Basis der AHK mit einem Wert von 63.880.633,95 € in die Eröffnungsbilanz der Stadt ein. Korrespondierend bildete die Stadt auf der Passivseite einen Sonderposten für die investiv verwendeten Fördermittel i. H. v. insgesamt 27.961.194,64 €. Unberücksichtigt blieben dabei gewährte Städtebaufördermittel, die ausweislich der Abrechnung der Gesamtmaßnahme gem. Muster 4 zu § 44 SäHO gegenüber dem SMF i. H. v. 6.966.571 € gewährt wurden. Die Stadt teilte hierzu mit, dass im Jahr 2001 Städtebaufördermittel aus dem Programm Städtebaulicher Denkmalschutz i. H. v. 5.690.678,64 € (Finanzhilfen vom Land) und für die Umfeldgestaltung im Jahr 2004 weitere Finanzhilfen i. H. v. 1.034.857,08 € (hälftig Bund und Land) bereitgestellt wurden. Aus welchen Gründen diese Fördermittel nicht für die Sonderpostenbildung berücksichtigt wurden, konnte während der örtlichen Erhebungen nicht geklärt werden. Gemäß § 36 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik sind in der Vermögensrechnung Vermögensgegenstände und Sonderposten vollständig auszuweisen. Gemäß § 40 Abs. 2 SächsKomHVODoppik sind Sonderposten nach § 40 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik den damit bezuschussten Vermögensgegenständen sachgerecht zuzuordnen. Folgerung: Die Höhe des Sonderpostens ist zu überprüfen und ggf. zu berichtigen. 72 6 Rückstellungen 6.1 Berücksichtigung von Wertaufhellungen Die Stadt bildete zum EB-Stichtag Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von 5 Deponien gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomHVO-Doppik i. H. v. insgesamt rd. 8.203 T€. So waren u. a. für die Altdeponie „Ludwig-Jahn-Straße“ für einen 5-jährigen Zeitraum rd. 4.033 T€ als Rückstellung veranschlagt. Vor der EB-Feststellung wurden davon schon rd. 3.029 T€ als ungewisse Verbindlichkeit für die Jahre 2012 und 2013 eingeschätzt, obwohl die Stadt tatsächlich lediglich rd. 2.090 T€ in den beiden Jahren auflöste. Die am 14.10.2014 vom Stadtrat festgestellte EB wurde von der Verwaltung am 01.08.2014 aufgestellt (vgl. Datum der Unterzeichnung des Oberbürgermeisters). Der Wertaufhellungszeitraum erstreckt sich sowohl für die Eröffnungsbilanzen als auch für die Jahresabschlussbilanzen vom Bilanzstichtag bis zur Aufstellung der Bilanz bzw. der jeweiligen Bilanzposition, vgl. FAQ 2.33. Zum Zeitpunkt der EB-Aufstellung bestanden keine Unsicherheiten mehr über die Höhe der Verbindlichkeiten für die Jahre 2012 und 2013. Bei den 4 anderen Deponien wurden die tatsächlichen Zahlungen, z. T. bis auf den Cent genau, auch berücksichtigt. Eine Begründung für die Abweichung bei der Altdeponie „Ludwig-JahnStraße“ ist nicht ersichtlich. Hinzukommt, dass die Baumaßnahme im Juli 2014 abgeschlossen und in diesem Jahr eine Teilauflösung von rd. 940 T€ vorgenommen wurde. Ab 2015 schließen sich eine 2-jährige Entwicklungspflege und ein unbefristetes Grundwassermonitoring an. Aufgrund der bis 2016 geschätzten Kosten für diese Maßnahmen i. H. v. rd. 38 T€ setzt sich die überhöhte Rückstellung von deutlich über 900 T€ fort. Folgerungen: Wertaufhellende Erkenntnisse sind bei der Abgrenzung gewisser von ungewissen Verbindlichkeiten bis zur Feststellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz bzw. künftig Jahresabschluss) zu berücksichtigen. Die Rückstellung ist entsprechend zu korrigieren. 6.2 Rückstellungen für Fördermittelrückzahlungen aus Städtebauförderprogrammen infolge Widersprüchen Für drohende Rückzahlungen von Fördermitteln aus verschiedenen, noch nicht beendeten städtebaulichen Förderverfahren wurden entsprechende Rückstellungen passiviert, z. B. für 73 die Förderprogramme „SEP Gohlis“ i. H. v. 1.681.054,11 € und „SEP Lindenau“ i. H. v. 1.367.191,84 € (jeweils einschließlich Verzinsung des Streitwertes und nach Abzinsung). Die Rückstellung aus dem Förderverfahren „SEP Gohlis“ basierte auf dem Streitwert für nicht anerkannte Finanzhilfen von 1.001.774,31 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 819.602,11 € für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2011 und vor Abzinsung auf 1.681.054,11 €. Die Rückforderungen betrafen Bescheide des RP Leipzig vom 19.03.2008 zu den Prüfungen der Zwischennachweise von mehreren Auszahlungsanträgen, zu denen Auszahlungen in den Jahren 2001 (rd. 63 T€), 2002 (rd. 457 T€), 2003 (rd. 417 T€) und 2004 (65 T€) veranlasst wurden, und zu denen die Stadt am 28.03.2008 Widerspruch einlegte. Die Rückstellung aus dem Förderverfahren „SEP Lindenau“ basierte auf dem Streitwert für nicht anerkannte Finanzhilfen von 814.737,40 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 666.577,78 € für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2011 und vor Abzinsung auf 1.367.191,84 € (Prüfungsvermerke des RP Leipzig vom 03.11.2006 zu den Zwischennachweisen der Auszahlungsanträge Nr. 34 bis 44). Stichproben ergaben, dass beispielsweise am 28.12.2004 die Finanzhilfen aus den Auszahlungsanträgen Nr. 43 (219.500 €, davon Rückzahlung von 132.034,20 € laut RP vom 23.02.2005) und Nr. 44 (72.900 €) in der Stadtkasse eingingen. Die Verzinsung der strittigen Fördermittelrückzahlungen auf Basis der Gesamthöhe ab 01.01.2000 - unabhängig vom Zahlungseingang - ist nicht sachgerecht und führte zu überhöhten Rückstellungen. Die Anlage I zur Bewertungsrichtlinie enthielt zu Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Verzinsung der strittigen Fördermittel keine entsprechenden Regelungen. Auf Nachfrage wurde vom Fachamt erklärt, dass die Zinsberechnung für alle Rückstellungen, die die Zwischenabrechnung betreffen, ab 01.01.2000 erfolgte. Mit der Stadtkämmerei sei die Vorgehensweise so abgestimmt, da die Zwischenabrechnung in der ersten Stufe den Zeitraum 2000 bis 2004 umfasse. Werden Fördermittel nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, sind sie nach pflichtgemäßen Ermessen für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung zu verzinsen (vgl. VwV-StBauE, Anlage 1: Nebenbestimmungen für die Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen, VII Nr. 5). 74 Folgerung: Die Rückstellungen für drohende Rückzahlungen der Fördermittel sind hinsichtlich der Verzinsung ab der Auszahlung für o. g. und weitere vergleichbare Fälle zu überprüfen und ggf. zu berichtigen. gez. Prof. Dr. Karl-Heinz Binus gez. Peter Teichmann Präsident Rechnungshofdirektor