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Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1059923.pdf
Größe
238 kB
Erstellt
19.04.16, 12:00
Aktualisiert
23.06.16, 16:35

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02707 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Fachausschuss Allgemeine Verwaltung Jugendparlament Ratsversammlung 24.08.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff Wahlordnung für das Jugendparlament der Stadt Leipzig Beschlussvorschlag: Die Ratsversammlung beschließt die Neufassung der Wahlordnung für das Jugendparlament der Stadt Leipzig. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Begründung: Im März 2015 wurde das Jugendparlament der Stadt Leipzig erstmalig gewählt. Die Wahl wurde als reine Online-Wahl auf Basis der vom Stadtrat beschlossenen Wahlordnung durchgeführt. Die Erfahrungen aus der Wahl 2015 haben gezeigt, dass die Wahlordnung an einigen Stellen optimiert werden sollte. Dies betrifft hauptsächlich die Festsetzung einiger Termine, die näher an den Wahltag verlegt werden können, und zwar die Termine für – Wahlbekanntmachung, – Ende Bewerbungszeitraum – Stichtag zur Anlegung Wählerverzeichnis – Zustellung Wahlbenachrichtigung – Einspruchsfrist gegen Wählerverzeichnis – Bekanntmachung Wahlvorschläge Aus IT-technischen Gründen ist es geboten, das Ende des Wahlzeitraumes von Sonntag, 24.00 Uhr, auf Montag, 8.00 Uhr, zu verschieben. Somit umfasst der neue Wahlzeitraum für die Online-Wahl jetzt genau sieben Tage. Wie bei anderen Wahlen üblich sollte auch bei der Jugendparlamentswahl der Grundsatz gelten, dass die Bewerbung unwiderruflich ist, § 6 Absatz der Wahlordnung wurde entsprechend ergänzt. ANLAGE 1 Wahlordnung für das Jugendparlament der Stadt Leipzig Aufgrund des § 7 Abs. 4 der Satzung des Jugendparlamentes der Stadt Leipzig beschließt die Ratsversammlung der Stadt Leipzig folgende Wahlordnung: Inhalt §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 Bekanntmachung der Durchführung der Wahl Wahlberechtigte Wählbarkeit Wählerverzeichnis Benachrichtigung der Wahlberechtigten Bewerbung Zulassung der Kandidaten/Kandidatinnen Wahlausschuss Wahlzeitraum Wahlbekanntmachung Online-Wahl Online-Wahllokale Wahlergebnis In-Kraft-Treten §1 Bekanntmachung der Durchführung der Wahl (1) Die Stadt Leipzig macht die Durchführung der Jugendparlamentswahlen spätestens am 56. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt. (2) Der Wahltag wird von dem/der Oberbürgermeister/-in bestimmt. (3) Die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Jugendparlamentswahlen muss enthalten 1. 2. 3. 4. 5. 7. 8. 9. §2 den Wahlzeitraum, die Zahl der zu wählenden Mitglieder, die Aufforderung zur Abgabe von Bewerbungen der Einzelkandidaten/-kandidatinnen, die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt die Bewerbungen eingereicht werden können, den Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Bewerbungen sowie die den Bewerbungen beizufügende Unterlagen wer wahlberechtigt ist wie und bis wann die Wahlberechtigten informiert werden wann und wo gegebenenfalls der Eintrag in das Wählerverzeichnis beantragt werden kann Wahlberechtigte Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen, die - am Wahltag das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 22. Lebensjahr vollendet haben, - ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in Leipzig haben und - ihr Wahlrecht nicht i.S.d. § 13 Bundeswahlgesetz verloren haben. 1 §3 Wählbarkeit Wählbar sind alle Jugendlichen, die - wahlberechtigt gemäß § 2 sind, - ihre Wählbarkeit nicht i. S.des § 15 Abs. 2 Bundeswahlgesetz verloren haben und - keinem der folgenden Gremien angehören 1. Stadtrat der Stadt Leipzig 2. Landtag eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland 3. Bundestag der Bundesrepublik Deutschland 4. Europäisches Parlament §4 Wählerverzeichnis (1) Die Stadt Leipzig legt spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag ein Verzeichnis der am Wahltag gemäß § 2 Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnsitz) an. (2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. (3) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor Beginn des Wahlzeitraumes, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor Beginn des Wahlzeitraumes, durch die Stadt Leipzig abzuschließen. §5 Benachrichtigung der Wahlberechtigten (1) Spätestens am 7. Tag vor dem Wahltag benachrichtigt die Stadt Leipzig alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. (2) Die Benachrichtigung soll enthalten 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des/der Wahlberechtigten, 2. Pfad zur Internetseite für die Online-Wahl, 3. die Zugangskennung für den Zugang zur Online-Wahl 4. Angaben zu den Online-Wahllokalen, 5. die Angabe des Wahlzeitraumes 6. die Nummer, unter der der/die Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. (3) Die Benachrichtigung erfolgt auf dem Postweg in einem verschlossenem Umschlag. (4) Wer bis zum 7. Tag vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, kann sich bis zum 2. Tag vor dem Wahltag bei der bekannt gemachten Stelle in der Verwaltung melden und eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. §6 Bewerbung (1) Für die Wahl zum Jugendparlament sind nur Einzelkandidaten/-kandidatinnen zugelassen. (2) Die Einzelkandidaten/-kandidatinnen können ihre Bewerbung nach Bekanntmachung der Wahl und spätestens bis zum 44. Tag vor dem Wahltag persönlich mit einem Identitätsnachweis beim Wahlausschuss abgeben. Der Ort und die Zeiten für die Abgabe der Bewerbungen werden zusammen mit der Bekanntmachung für die Durchführung der Wahl öffentlich gemacht. (3) Die Bewerbungsunterlagen können handschriftlich unterzeichnet und mit Kopie eines Identitätsnachweises auch per Post an den Wahlausschuss übersandt werden. Wird die Bewerbung fristwahrend vorab per E-Mail übersandt, müssen die Bewerbungsunterlagen im Original bis spätestens zur Sitzung des Wahlausschusses gemäß § 7 Abs. 1 vorliegen. 2 (4) Die Bewerbung muss mindestens den Familiennamen, Vornamen, Beruf/Stand, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) des/der Bewerbers/Bewerberin sowie die Erklärung, dass die Bewerbung unwiderruflich ist, enthalten. Bei minderjährigen Bewerbern/Bewerberinnen sind der Bewerbung die Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten beizufügen. Ausländische Jugendliche haben schriftlich zu erklären, dass sie in ihrem Herkunftsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. §7 Zulassung der Kandidaten/Kandidatinnen (1) Spätestens eine Woche nach Beendigung der Frist zur Einreichung von Bewerbungen tritt der Wahlausschuss i. S. d. § 8 in öffentlicher Sitzung zusammen. Der Termin wird öffentlich bekannt gegeben. Zu der Sitzung werden alle Bewerber/-innen persönlich eingeladen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen; der Niederschrift sind die eingereichten Bewerbungen beizufügen. (2) Der/Die Vorsitzende/-r des Wahlausschusses legt dem Wahlausschuss alle eingereichten Bewerbungen vor. Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Bewerbungen, beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Bewerber/-innen und stellt ihre Reihenfolge im Losverfahren fest. (3) Wurden weniger zulassungsfähige Bewerbungen eingereicht als es gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung des Jugendparlamentes der Stadt Leipzig zu besetzende Sitze im Jugendparlament gibt, beschließt der Wahlausschuss die Verlängerung der Frist zur Einreichung von Bewerbungen auf den 27. Tag vor dem Wahltag. Die Stadt Leipzig macht dies unverzüglich und unter Angabe der Frist und der Aufforderung zur Einreichung weiterer Bewerbungen öffentlich bekannt. Nach Ablauf der Fristverlängerung prüft der Wahlausschuss unverzüglich die eingereichten Bewerbungen, beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Bewerber/-innen und stellt ihre Reihenfolge im Losverfahren fest. (4) Der Wahlausschuss informiert die Bewerber/-innen schriftlich über ihre Zulassung bzw. Zurückweisung sowie über die Reihenfolge der Bewerber/-innen. (5) Liegen nach Ablauf der Fristverlängerung nach § 7 Abs. 3 immer noch nicht genug Bewerbungen vor, beschließt der Wahlausschuss zum nächstmöglichen Termin eine Neuwahl anzusetzen. (6) Die zugelassenen Kandidaten/Kandidatinnen sind spätestens bis zum 14. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss für jede/-n Kandidaten/Kandidatin den Familiennamen, Vornamen, Beruf/Stand, das Geburtsjahr und den Stadtbezirk, in dem er/sie wohnhaft ist, enthalten. §8 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder werden von dem/der Oberbürgermeister/-in der Stadt Leipzig aus den Mitgliedern der Stadtverwaltung ernannt. Der/Die Oberbürgermeister/-in ernennt aus den fünf Mitgliedern eine/-n Vorsitzende/-n. Der/die Vorsitzende ernennt den Schriftführer/die Schriftführerin. Er/sie kann erforderliche Hilfskräfte bestellen. (2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden Ausschlag. (3) Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen sich nicht als Kandidaten/Kandidatinnen für die Jugendparlamentswahl bewerben. (4) Dem Wahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl, die Zulassung der Bewerber/Bewerberinnen und die Feststellung des Ergebnisses. 3 §9 Wahlzeitraum Die Wahlzeit beginnt an einem Montag, 8.00 Uhr und endet am darauffolgenden Montag, 8.00 Uhr. Als Wahltag wird der Sonntag bestimmt. § 10 Wahlbekanntmachung Die Stadt Leipzig hat spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag Beginn und Ende des Wahlzeitraumes, den Zugang zur Online-Wahl und die Orte und Öffnungszeiten der OnlineWahllokale öffentlich bekannt zu machen. § 11 Online-Wahl (1) Die Wahl wird als Online-Wahl durchgeführt. Den allgemeinen Wahlgrundsätzen ist dabei im Rahmen der technischen Möglichkeiten Rechnung zu tragen. (2) Der Pfad zu der Internetseite, auf welcher die Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben können, wird mit der Wahlbenachrichtigung verschickt. Weiterhin wird für jede Person im Wählerverzeichnis eine eindeutige Zugangskennung generiert, welche ebenfalls mit der Wahlbenachrichtigung versandt wird. Um sich für die Online-Wahl auf der Internetseite einzuloggen, benötigt der/die Wähler/-in eine persönliche Zugangskennung. Der Login mit der Zugangskennung ist technisch nur einmal möglich, um eine mehrfache Stimmabgabe zu verhindern. (3) Die Wähler/-innen können bei der Online-Wahl bis zu drei Stimmen abgeben. Die Häufung mehrerer Stimmen auf eine/-n Kandidatin/Kandidaten ist möglich. Werden mehr als drei Stimmen oder weniger als drei Stimmen vergeben, erhält der Wähler/ die Wählerin einen entsprechenden Hinweis. Die Möglichkeit einer Korrektur vor dem endgültigen Absenden wird gegeben. Die Abgabe eines ungültigen Stimmzettels ist möglich. (4) Die Angaben auf dem Online-Stimmzettel umfassen den Familiennamen, den/die Vornamen, das Geburtsjahr, den Stadtbezirk in dem er/sie wohnhaft ist, und den Beruf/Stand des/der Kandidaten/Kandidatin. Die Reihenfolge wird gemäß § 7 Abs. 2 bestimmt. (5) Nach Beendigung der Wahl werden die Daten ausgewertet und elektronisch archiviert. Das Programm lässt keine Zuordnung zu, welche Person welche/-n Kandidatin/Kandidaten gewählt hat. § 12 Online-Wahllokale (1) Während des Wahlzeitraumes besteht die Möglichkeit, in Wahllokalen während der gemäß § 10 öffentlich bekannt gemachten Öffnungszeiten im Leipziger Stadtgebiet online zu wählen. In den Online-Wahllokalen wird mindestens ein PC-Arbeitsplatz mit Internetzugang zur Verfügung stehen, über den die Wähler sich mit ihren Zugangsdaten wie in § 11 Abs. 2 beschrieben einloggen und wählen können. (2) Der für die Online-Wahl zur Verfügung gestellte PC-Arbeitsplatz wird während der Öffnungszeiten eine Wahl gemäß den allgemeinen Wahlgrundsätzen gewährleisten. Es steht ein/-e Ansprechpartner/-in in jedem Online-Wahllokal während der Öffnungszeiten für die Wähler/-innen zur Verfügung. 4 § 13 Wahlergebnis (1) Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt in öffentlicher Sitzung des Wahlausschusses an dem auf den Wahltag folgenden Tag. Der Termin wird öffentlich bekannt gegeben. (2) Der Wahlausschuss stellt als Wahlergebnis fest 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wähler/-innen, 3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel, 4. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen, 5. die Zahl der für die einzelnen Kandidaten/Kandidatinnen abgegeben gültigen Stimmen (3) Gewählt sind die 20 Bewerber/-innen mit den meisten Stimmen, mindestens jedoch einer Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung auf dem OnlineStimmzettel. (4) Alle nicht gewählten Bewerber/-innen, auf die Stimmen entfielen, sind Nachrücker/-innen in der Reihenfolge der von ihnen erzielten Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Reihenfolge auf dem Online-Stimmzettel den Ausschlag. (5) Das festgestellte Wahlergebnis wird durch den/die Vorsitzende/-n des Wahlausschusses mündlich bekannt gegeben und öffentlich bekannt gemacht. (6) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. § 14 In-Kraft-Treten Die Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt in Kraft. Leipzig, den …................................. 5 ANLAGE 2 Wahlordnung für das Jugendparlament der Stadt Leipzig (Vergleich alte und neue Fassung) Bisherige Fassung (Juli 2014) Vorgeschlagene Neufassung § 1 Bekanntmachung der Durchführung der Wahl (Änderungen unterstrichen) § 1 Bekanntmachung der Durchführung der Wahl (1) Die Stadt Leipzig macht die Durchführung der Jugendparlamentswahlen spätestens am 77. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt. (1) Die Stadt Leipzig macht die Durchführung der Jugendparlamentswahlen spätestens am 56. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt. (2) Der Wahltag wird von dem/der Oberbürgermeister/-in (2) Der Wahltag wird von dem/der Oberbürgermeister/-in bestimmt. bestimmt. (3) Die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung (3) Die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Jugendparlamentswahlen muss enthalten der Jugendparlamentswahlen muss enthalten 1. den Wahlzeitraum, 1. den Wahlzeitraum, 2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder, 2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder, 3. die Aufforderung zur Abgabe von Bewerbungen 3. die Aufforderung zur Abgabe von Bewerbungen der Einzelkandidaten/-kandidatinnen, der Einzelkandidaten/-kandidatinnen, 4. die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem 4. die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt die Bewerbungen eingereicht werden Zeitpunkt die Bewerbungen eingereicht werden können, können, 5. den Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und 5. den Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Bewerbungen sowie die den Form der Bewerbungen sowie die den Bewerbungen beizufügende Unterlagen Bewerbungen beizufügende Unterlagen 7. wer wahlberechtigt ist 7. wer wahlberechtigt ist 8. wie und bis wann die Wahlberechtigten informiert 8. wie und bis wann die Wahlberechtigten informiert werden werden 9. wann und wo gegebenenfalls der Eintrag in das 9. wann und wo gegebenenfalls der Eintrag in das Wählerverzeichnis beantragt werden kann Wählerverzeichnis beantragt werden kann 1 Erläuterung der Änderungen Verschiebung um 3 Wochen Bisherige Fassung (Juli 2014) Vorgeschlagene Neufassung (Änderungen unterstrichen) Erläuterung der Änderungen § 2 Wahlberechtigte § 2 Wahlberechtigte Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen, die - am Wahltag das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 22. Lebensjahr vollendet haben, - ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in Leipzig haben und - ihr Wahlrecht nicht i.S.d. § 13 Bundeswahlgesetz verloren haben. Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen, die - am Wahltag das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 22. Lebensjahr vollendet haben, - ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in Leipzig haben und - ihr Wahlrecht nicht i.S.d. § 13 Bundeswahlgesetz verloren haben. § 3 Wählbarkeit § 3 Wählbarkeit Wählbar sind alle Jugendlichen, die - wahlberechtigt gemäß § 2 sind, - ihre Wählbarkeit nicht i. S.des § 15 Abs. 2 Bundeswahlgesetz verloren haben und - keinem der folgenden Gremien angehören 1. Stadtrat der Stadt Leipzig 2. Landtag eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland 3. Bundestag der Bundesrepublik Deutschland 4. Europäisches Parlament Wählbar sind alle Jugendlichen, die - wahlberechtigt gemäß § 2 sind, - ihre Wählbarkeit nicht i. S.des § 15 Abs. 2 Bundeswahlgesetz verloren haben und - keinem der folgenden Gremien angehören 1. Stadtrat der Stadt Leipzig 2. Landtag eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland 3. Bundestag der Bundesrepublik Deutschland 4. Europäisches Parlament § 4 Wählerverzeichnis § 4 Wählerverzeichnis (1) Die Stadt Leipzig legt spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag ein Verzeichnis der am Wahltag gemäß § 2 Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnsitz) an. Verschiebung um 2 Wochen (1) Die Stadt Leipzig legt spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag ein Verzeichnis der am Wahltag gemäß § 2 Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnsitz) an. (2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender (2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. 2 keine Änderung keine Änderung Bisherige Fassung (Juli 2014) Vorgeschlagene Neufassung (Änderungen unterstrichen) (3) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor Beginn des Wahlzeitraumes, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor Beginn des Wahlzeitraumes, durch die Stadt Leipzig abzuschließen. (3) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor Beginn des Wahlzeitraumes, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor Beginn des Wahlzeitraumes, durch die Stadt Leipzig abzuschließen. § 5 Benachrichtigung der Wahlberechtigten § 5 Benachrichtigung der Wahlberechtigten (1) Spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag benachrichtigt die Stadt Leipzig alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. (1) Spätestens am 7. Tag vor dem Wahltag benachrichtigt die Stadt Leipzig alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. (2) Die Benachrichtigung soll enthalten 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des/der Wahlberechtigten, 2. Pfad zur Internetseite für die Online-Wahl, 3. die Zugangskennung für den Zugang zur Online-Wahl 4. Angaben zu den Online-Wahllokalen, 5. die Angabe des Wahlzeitraumes 6. die Nummer, unter der der/die Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. (2) Die Benachrichtigung soll enthalten 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des/der Wahlberechtigten, 2. Pfad zur Internetseite für die Online-Wahl, 3. die Zugangskennung für den Zugang zur Online-Wahl 4. Angaben zu den Online-Wahllokalen, 5. die Angabe des Wahlzeitraumes 6. die Nummer, unter der der/die Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. (3) Die Benachrichtigung erfolgt auf dem Postweg in einem verschlossenem Umschlag. (3) Die Benachrichtigung erfolgt auf dem Postweg in einem verschlossenem Umschlag. (4) Wer bis zum 21. Tag vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, kann sich bis zum 16. Tag vor der Wahl bei der bekannt gemachten Stelle in der Verwaltung melden und eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. (4) Wer bis zum 7. Tag vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, kann sich bis zum 2. Tag vor dem Wahltag bei der bekannt gemachten Stelle in der Verwaltung melden und eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. 3 Erläuterung der Änderungen Verschiebung um 2 Wochen Verschiebung um 2 Wochen Präzisierung des Fristendes Bisherige Fassung (Juli 2014) Vorgeschlagene Neufassung (Änderungen unterstrichen) Erläuterung der Änderungen § 6 Bewerbung § 6 Bewerbung (1) Für die Wahl zum Jugendparlament sind nur Einzelkandidaten/-kandidatinnen zugelassen. (1) Für die Wahl zum Jugendparlament sind nur Einzelkandidaten/-kandidatinnen zugelassen. (2) Die Einzelkandidaten/-kandidatinnen können ihre Bewerbung nach Bekanntmachung der Wahl und spätestens bis zum 58. Tag vor dem Wahltag persönlich mit einem Identitätsnachweis beim Wahlausschuss abgeben. Der Ort und die Zeiten für die Abgabe der Bewerbungen werden zusammen mit der Bekanntmachung für die Durchführung der Wahl öffentlich gemacht. Verschiebung um 2 Wochen (2) Die Einzelkandidaten/-kandidatinnen können ihre Bewerbung nach Bekanntmachung der Wahl und spätestens bis zum 44. Tag vor dem Wahltag persönlich mit einem Identitätsnachweis beim Wahlausschuss abgeben. Der Ort und die Zeiten für die Abgabe der Bewerbungen werden zusammen mit der Bekanntmachung für die Durchführung der Wahl öffentlich gemacht. (3) Die Bewerbungsunterlagen können handschriftlich unterzeichnet und mit Kopie eines Identitätsnachweises auch per Post an den Wahlausschuss übersandt werden. Wird die Bewerbung fristwahrend vorab per EMail übersandt, müssen die Bewerbungsunterlagen im Original bis spätestens zur Sitzung des Wahlausschusses gemäß § 7 Abs. 1 vorliegen. (3) Die Bewerbungsunterlagen können handschriftlich unterzeichnet und mit Kopie eines Identitätsnachweises auch per Post an den Wahlausschuss übersandt werden. Wird die Bewerbung fristwahrend vorab per EMail übersandt, müssen die Bewerbungsunterlagen im Original bis spätestens zur Sitzung des Wahlausschusses gemäß § 7 Abs. 1 vorliegen. (4) Die Bewerbung muss mindestens den Familiennamen, Vornamen, Beruf/Stand, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) des/der Bewerbers/Bewerberin enthalten. Bei minderjährigen Bewerbern/Bewerberinnen sind der Bewerbung die Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten beizufügen. Ausländische Jugendliche haben schriftlich zu erklären, dass sie in ihrem Herkunftsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. (4) Die Bewerbung muss mindestens den Familiennamen, Vornamen, Beruf/Stand, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) des/der Bewerbers/Bewerberin sowie die Erklärung, dass die Bewerbung unwiderruflich ist, enthalten. Bei minderjährigen Bewerbern/Bewerberinnen sind der Bewerbung die Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten beizufügen. Ausländische Jugendliche haben schriftlich zu erklären, dass sie in ihrem Herkunftsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. 4 Ergänzung: Anpassung an übliche wahlrechtliche Regelungen Bisherige Fassung (Juli 2014) Vorgeschlagene Neufassung (Änderungen unterstrichen) Erläuterung der Änderungen § 7 Zulassung der Kandidaten/Kandidatinnen § 7 Zulassung der Kandidaten/Kandidatinnen (1) Spätestens eine Woche nach Beendigung der Frist zur Einreichung von Bewerbungen tritt der Wahlausschuss i. S. d. § 8 in öffentlicher Sitzung zusammen. Der Termin wird öffentlich bekannt gegeben. Zu der Sitzung werden alle Bewerber/-innen persönlich eingeladen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen; der Niederschrift sind die eingereichten Bewerbungen beizufügen. (1) Spätestens eine Woche nach Beendigung der Frist zur Einreichung von Bewerbungen tritt der Wahlausschuss i. S. d. § 8 in öffentlicher Sitzung zusammen. Der Termin wird öffentlich bekannt gegeben. Zu der Sitzung werden alle Bewerber/-innen persönlich eingeladen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen; der Niederschrift sind die eingereichten Bewerbungen beizufügen. (2) Der/Die Vorsitzende/-r des Wahlausschusses legt dem Wahlausschuss alle eingereichten Bewerbungen vor. Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Bewerbungen, beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Bewerber/-innen und stellt ihre Reihenfolge im Losverfahren fest. (2) Der/Die Vorsitzende/-r des Wahlausschusses legt dem Wahlausschuss alle eingereichten Bewerbungen vor. Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Bewerbungen, beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Bewerber/-innen und stellt ihre Reihenfolge im Losverfahren fest. (3) Wurden weniger zulassungsfähige Bewerbungen eingereicht als es gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung des Jugendparlamentes der Stadt Leipzig zu besetzende Sitze im Jugendparlament gibt, beschließt der Wahlausschuss die Verlängerung der Frist zur Einreichung von Bewerbungen auf den 41. Tag vor dem Wahltag. Die Stadt Leipzig macht dies unverzüglich und unter Angabe der Frist und der Aufforderung zur Einreichung weiterer Bewerbungen öffentlich bekannt. Nach Ablauf der Fristverlängerung prüft der Wahlausschuss unverzüglich die eingereichten Bewerbungen, beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Bewerber/-innen und stellt ihre Reihenfolge im Losverfahren fest. (3) Wurden weniger zulassungsfähige Bewerbungen Verschiebung um 2 Wochen eingereicht als es gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung des Jugendparlamentes der Stadt Leipzig zu besetzende Sitze im Jugendparlament gibt, beschließt der Wahlausschuss die Verlängerung der Frist zur Einreichung von Bewerbungen auf den 27. Tag vor dem Wahltag. Die Stadt Leipzig macht dies unverzüglich und unter Angabe der Frist und der Aufforderung zur Einreichung weiterer Bewerbungen öffentlich bekannt. Nach Ablauf der Fristverlängerung prüft der Wahlausschuss unverzüglich die eingereichten Bewerbungen, beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Bewerber/-innen und stellt ihre Reihenfolge im Losverfahren fest. 5 Bisherige Fassung (Juli 2014) Vorgeschlagene Neufassung (Änderungen unterstrichen) Erläuterung der Änderungen (4) Der Wahlausschuss informiert die Bewerber/-innen schriftlich über ihre Zulassung bzw. Zurückweisung sowie über die Reihenfolge der Bewerber/-innen. (4) Der Wahlausschuss informiert die Bewerber/-innen schriftlich über ihre Zulassung bzw. Zurückweisung sowie über die Reihenfolge der Bewerber/-innen. (5) Liegen nach Ablauf der Fristverlängerung nach § 7 Abs. 3 immer noch nicht genug Bewerbungen vor, beschließt der Wahlausschuss zum nächstmöglichen Termin eine Neuwahl anzusetzen. (5) Liegen nach Ablauf der Fristverlängerung nach § 7 Abs. 3 immer noch nicht genug Bewerbungen vor, beschließt der Wahlausschuss zum nächstmöglichen Termin eine Neuwahl anzusetzen. (6) Die zugelassenen Kandidaten/Kandidatinnen sind spätestens bis zum 28. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss für jede/-n Kandidaten/Kandidatin den Familiennamen, Vornamen, Beruf/Stand, das Geburtsjahr und den Stadtbezirk, in dem er/sie wohnhaft ist, enthalten (6) Die zugelassenen Kandidaten/Kandidatinnen sind spätestens bis zum 14. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss für jede/-n Kandidaten/Kandidatin den Familiennamen, Vornamen, Beruf/Stand, das Geburtsjahr und den Stadtbezirk, in dem er/sie wohnhaft ist, enthalten. § 8 Wahlausschuss § 8 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder werden von dem/der Oberbürgermeister/-in der Stadt Leipzig aus den Mitgliedern der Stadtverwaltung ernannt. Der/Die Oberbürgermeister/-in ernennt aus den fünf Mitgliedern eine/-n Vorsitzende/-n. Der/die Vorsitzende ernennt den Schriftführer/die Schriftführerin. Er/sie kann erforderliche Hilfskräfte bestellen. (1) Der Wahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die keine Änderung Mitglieder werden von dem/der Oberbürgermeister/-in der Stadt Leipzig aus den Mitgliedern der Stadtverwaltung ernannt. Der/Die Oberbürgermeister/-in ernennt aus den fünf Mitgliedern eine/-n Vorsitzende/-n. Der/die Vorsitzende ernennt den Schriftführer/die Schriftführerin. Er/sie kann erforderliche Hilfskräfte bestellen. (2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden Ausschlag. (2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden Ausschlag. (3) Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen sich nicht als Kandidaten/Kandidatinnen für die Jugendparlamentswahl bewerben. (3) Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen sich nicht als Kandidaten/Kandidatinnen für die Jugendparlamentswahl bewerben.( 6 Verschiebung um 2 Wochen Bisherige Fassung (Juli 2014) Vorgeschlagene Neufassung (Änderungen unterstrichen) (4) Dem Wahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl, die Zulassung der Bewerber/Bewerberinnen und die Feststellung des Ergebnisses. 4) Dem Wahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl, die Zulassung der Bewerber/Bewerberinnen und die Feststellung des Ergebnisses. § 9 Wahlzeitraum § 9 Wahlzeitraum Die Wahlzeit beginnt an einem Montag, 8.00 Uhr und endet am darauffolgenden Sonntag, 24.00 Uhr. Als Wahltag wird der Sonntag bestimmt. § 10 Wahlbekanntmachung Die Wahlzeit beginnt an einem Montag, 8.00 Uhr und endet am darauffolgenden Montag, 8.00 Uhr. Als Wahltag wird der Sonntag bestimmt. § 10 Wahlbekanntmachung Die Stadt Leipzig hat spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag Beginn und Ende des Wahlzeitraumes, den Zugang zur Online-Wahl und die Orte und Öffnungszeiten der Online-Wahllokale öffentlich bekannt zu machen Die Stadt Leipzig hat spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag Beginn und Ende des Wahlzeitraumes, den Zugang zur Online-Wahl und die Orte und Öffnungszeiten der Online-Wahllokale öffentlich bekannt zu machen § 11 Online-Wahl § 11 Online-Wahl (1) Die Wahl wird als Online-Wahl durchgeführt. Den allgemeinen Wahlgrundsätzen ist dabei im Rahmen der technischen Möglichkeiten Rechnung zu tragen. (1) Die Wahl wird als Online-Wahl durchgeführt. Den allgemeinen Wahlgrundsätzen ist dabei im Rahmen der technischen Möglichkeiten Rechnung zu tragen. (2) Der Pfad zu der Internetseite, auf welcher die Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben können, wird mit der Wahlbenachrichtigung verschickt. Weiterhin wird für jede Person im Wählerverzeichnis eine eindeutige Zugangskennung generiert, welche ebenfalls mit der Wahlbenachrichtigung versandt wird. Um sich für die Online-Wahl auf der Internetseite einzuloggen, benötigt der/die Wähler/-in eine persönliche Zugangskennung. Der Login mit der Zugangskennung ist technisch nur einmal möglich, um eine mehrfache Stimmabgabe zu verhindern. (2) Der Pfad zu der Internetseite, auf welcher die Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben können, wird mit der Wahlbenachrichtigung verschickt. Weiterhin wird für jede Person im Wählerverzeichnis eine eindeutige Zugangskennung generiert, welche ebenfalls mit der Wahlbenachrichtigung versandt wird. Um sich für die Online-Wahl auf der Internetseite einzuloggen, benötigt der/die Wähler/-in eine persönliche Zugangskennung. Der Login mit der Zugangskennung ist technisch nur einmal möglich, um eine mehrfache Stimmabgabe zu verhindern. Erläuterung der Änderungen Aus IT-technischen Gründen ist Ende der Wahlzeit während der üblichen Arbeitszeit notwendig. keine Änderung 7 Bisherige Fassung (Juli 2014) Vorgeschlagene Neufassung (Änderungen unterstrichen) (3) Die Wähler/-innen können bei der Online-Wahl bis zu drei Stimmen abgeben. Die Häufung mehrerer Stimmen auf eine/-n Kandidatin/Kandidaten ist möglich. Werden mehr als drei Stimmen oder weniger als drei Stimmen vergeben, erhält der Wähler/ die Wählerin einen entsprechenden Hinweis. Die Möglichkeit einer Korrektur vor dem endgültigen Absenden wird gegeben. Die Abgabe eines ungültigen Stimmzettels ist möglich. (3) Die Wähler/-innen können bei der Online-Wahl bis zu drei Stimmen abgeben. Die Häufung mehrerer Stimmen auf eine/-n Kandidatin/Kandidaten ist möglich. Werden mehr als drei Stimmen oder weniger als drei Stimmen vergeben, erhält der Wähler/ die Wählerin einen entsprechenden Hinweis. Die Möglichkeit einer Korrektur vor dem endgültigen Absenden wird gegeben. Die Abgabe eines ungültigen Stimmzettels ist möglich. (4) Die Angaben auf dem Online-Stimmzettel umfassen den Familiennamen, den/die Vornamen, das Alter, den Stadtbezirk in dem er/sie wohnhaft ist, und den Beruf/Stand des/der Kandidaten/Kandidatin. Die Reihenfolge wird gemäß § 7 Abs. 2 bestimmt. (4) Die Angaben auf dem Online-Stimmzettel umfassen den Familiennamen, den/die Vornamen, das Geburtsjahr, den Stadtbezirk in dem er/sie wohnhaft ist, und den Beruf/Stand des/der Kandidaten/Kandidatin. Die Reihenfolge wird gemäß § 7 Abs. 2 bestimmt. (5) Nach Beendigung der Wahl werden die Daten ausgewertet und elektronisch archiviert. Das Programm lässt keine Zuordnung zu, welche Person welche/-n Kandidatin/Kandidaten gewählt hat. (5) Nach Beendigung der Wahl werden die Daten ausgewertet und elektronisch archiviert. Das Programm lässt keine Zuordnung zu, welche Person welche/-n Kandidatin/Kandidaten gewählt hat. § 12 Online-Wahllokale § 12 Online-Wahllokale (1) Während des Wahlzeitraumes besteht die Möglichkeit, in Wahllokalen während der gemäß § 10 öffentlich bekannt gemachten Öffnungszeiten im Leipziger Stadtgebiet online zu wählen. In den OnlineWahllokalen wird mindestens ein PC-Arbeitsplatz mit Internetzugang zur Verfügung stehen, über den die Wähler sich mit ihren Zugangsdaten wie in § 11 Abs. 2 beschrieben einloggen und wählen können. (1) Während des Wahlzeitraumes besteht die Möglichkeit, in Wahllokalen während der gemäß § 10 öffentlich bekannt gemachten Öffnungszeiten im Leipziger Stadtgebiet online zu wählen. In den OnlineWahllokalen wird mindestens ein PC-Arbeitsplatz mit Internetzugang zur Verfügung stehen, über den die Wähler sich mit ihren Zugangsdaten wie in § 11 Abs. 2 beschrieben einloggen und wählen können. (2) Der für die Online-Wahl zur Verfügung gestellte PCArbeitsplatz wird während der Öffnungszeiten eine Wahl gemäß den allgemeinen Wahlgrundsätzen gewährleisten. Es steht ein/-e Ansprechpartner/-in in jedem Online-Wahllokal während der Öffnungszeiten für die Wähler/-innen zur Verfügung. (2) Der für die Online-Wahl zur Verfügung gestellte PCArbeitsplatz wird während der Öffnungszeiten eine Wahl gemäß den allgemeinen Wahlgrundsätzen gewährleisten. Es steht ein/-e Ansprechpartner/-in in jedem Online-Wahllokal während der Öffnungszeiten für die Wähler/-innen zur Verfügung. 8 Erläuterung der Änderungen Präzisierung der Angaben keine Änderung Bisherige Fassung (Juli 2014) Vorgeschlagene Neufassung (Änderungen unterstrichen) Erläuterung der Änderungen § 13 Wahlergebnis § 13 Wahlergebnis (1) Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt in öffentlicher Sitzung des Wahlausschusses an dem auf den Wahltag folgenden Tag. Der Termin wird öffentlich bekannt gegeben. (1) Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt in öffentlicher Sitzung des Wahlausschusses an dem auf den Wahltag folgenden Tag. Der Termin wird öffentlich bekannt gegeben. (2) Der Wahlausschuss stellt als Wahlergebnis fest 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wähler/-innen, 3. die Zahl der ungültigen Stimmen, 4. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen, 5. die Zahl der für die einzelnen Kandidaten/Kandidatinnen abgegeben gültigen Stimmen (2) Der Wahlausschuss stellt als Wahlergebnis fest 1. die Zahl der Wahlberechtigten, redaktionelle Korrektur 2. die Zahl der Wähler/-innen, 3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel, 4. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen, 5. die Zahl der für die einzelnen Kandidaten/Kandidatinnen abgegeben gültigen Stimmen (3) Gewählt sind die 20 Bewerber/-innen mit den meisten Stimmen, mindestens jedoch einer Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung auf dem Online-Stimmzettel. (3) Gewählt sind die 20 Bewerber/-innen mit den meisten Stimmen, mindestens jedoch einer Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung auf dem Online-Stimmzettel. (4) Alle nicht gewählten Bewerber/-innen, auf die Stimmen entfielen, sind Nachrücker/-innen in der Reihenfolge der von ihnen erzielten Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Reihenfolge auf dem OnlineStimmzettel den Ausschlag. (4) Alle nicht gewählten Bewerber/-innen, auf die Stimmen entfielen, sind Nachrücker/-innen in der Reihenfolge der von ihnen erzielten Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Reihenfolge auf dem OnlineStimmzettel den Ausschlag. (5) Das festgestellte Wahlergebnis wird durch den/die (5) Das festgestellte Wahlergebnis wird durch den/die Vorsitzende/-n des Wahlausschusses mündlich bekannt Vorsitzende/-n des Wahlausschusses mündlich bekannt gegeben und öffentlich bekannt gemacht. gegeben und öffentlich bekannt gemacht. 9 Bisherige Fassung (Juli 2014) Vorgeschlagene Neufassung (Änderungen unterstrichen) (6) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. (6) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. § 14 In-Kraft-Treten § 14 In-Kraft-Treten Die Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt in Kraft. Die Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt in Kraft. 10 Erläuterung der Änderungen keine Änderung