Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1059923.pdf
Größe
238 kB
Erstellt
19.04.16, 12:00
Aktualisiert
23.06.16, 16:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02707
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
Jugendparlament
Ratsversammlung
24.08.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff
Wahlordnung für das Jugendparlament der Stadt Leipzig
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die Neufassung der Wahlordnung für das Jugendparlament
der Stadt Leipzig.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Begründung:
Im März 2015 wurde das Jugendparlament der Stadt Leipzig erstmalig gewählt. Die Wahl wurde
als reine Online-Wahl auf Basis der vom Stadtrat beschlossenen Wahlordnung durchgeführt.
Die Erfahrungen aus der Wahl 2015 haben gezeigt, dass die Wahlordnung an einigen Stellen
optimiert werden sollte. Dies betrifft hauptsächlich die Festsetzung einiger Termine, die näher an
den Wahltag verlegt werden können, und zwar die Termine für
– Wahlbekanntmachung,
– Ende Bewerbungszeitraum
– Stichtag zur Anlegung Wählerverzeichnis
– Zustellung Wahlbenachrichtigung
– Einspruchsfrist gegen Wählerverzeichnis
– Bekanntmachung Wahlvorschläge
Aus IT-technischen Gründen ist es geboten, das Ende des Wahlzeitraumes von Sonntag,
24.00 Uhr, auf Montag, 8.00 Uhr, zu verschieben. Somit umfasst der neue Wahlzeitraum für die
Online-Wahl jetzt genau sieben Tage.
Wie bei anderen Wahlen üblich sollte auch bei der Jugendparlamentswahl der Grundsatz gelten,
dass die Bewerbung unwiderruflich ist, § 6 Absatz der Wahlordnung wurde entsprechend ergänzt.
ANLAGE 1
Wahlordnung für das Jugendparlament der Stadt Leipzig
Aufgrund des § 7 Abs. 4 der Satzung des Jugendparlamentes der Stadt Leipzig beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig folgende Wahlordnung:
Inhalt
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Bekanntmachung der Durchführung der Wahl
Wahlberechtigte
Wählbarkeit
Wählerverzeichnis
Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Bewerbung
Zulassung der Kandidaten/Kandidatinnen
Wahlausschuss
Wahlzeitraum
Wahlbekanntmachung
Online-Wahl
Online-Wahllokale
Wahlergebnis
In-Kraft-Treten
§1
Bekanntmachung der Durchführung der Wahl
(1) Die Stadt Leipzig macht die Durchführung der Jugendparlamentswahlen spätestens am
56. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt.
(2) Der Wahltag wird von dem/der Oberbürgermeister/-in bestimmt.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Jugendparlamentswahlen muss
enthalten
1.
2.
3.
4.
5.
7.
8.
9.
§2
den Wahlzeitraum,
die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
die Aufforderung zur Abgabe von Bewerbungen der Einzelkandidaten/-kandidatinnen,
die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt die Bewerbungen eingereicht
werden können,
den Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Bewerbungen sowie die den
Bewerbungen beizufügende Unterlagen
wer wahlberechtigt ist
wie und bis wann die Wahlberechtigten informiert werden
wann und wo gegebenenfalls der Eintrag in das Wählerverzeichnis beantragt werden kann
Wahlberechtigte
Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen, die
- am Wahltag das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 22. Lebensjahr vollendet haben,
- ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in Leipzig haben und
- ihr Wahlrecht nicht i.S.d. § 13 Bundeswahlgesetz verloren haben.
1
§3
Wählbarkeit
Wählbar sind alle Jugendlichen, die
- wahlberechtigt gemäß § 2 sind,
- ihre Wählbarkeit nicht i. S.des § 15 Abs. 2 Bundeswahlgesetz verloren haben und
- keinem der folgenden Gremien angehören
1. Stadtrat der Stadt Leipzig
2. Landtag eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland
3. Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
4. Europäisches Parlament
§4
Wählerverzeichnis
(1) Die Stadt Leipzig legt spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag ein Verzeichnis der am Wahltag
gemäß § 2 Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift
(Hauptwohnsitz) an.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der
Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt.
(3) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor Beginn des Wahlzeitraumes, jedoch nicht
früher als am dritten Tag vor Beginn des Wahlzeitraumes, durch die Stadt Leipzig abzuschließen.
§5
Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) Spätestens am 7. Tag vor dem Wahltag benachrichtigt die Stadt Leipzig alle Wahlberechtigten,
die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) Die Benachrichtigung soll enthalten
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des/der Wahlberechtigten,
2. Pfad zur Internetseite für die Online-Wahl,
3. die Zugangskennung für den Zugang zur Online-Wahl
4. Angaben zu den Online-Wahllokalen,
5. die Angabe des Wahlzeitraumes
6. die Nummer, unter der der/die Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(3) Die Benachrichtigung erfolgt auf dem Postweg in einem verschlossenem Umschlag.
(4) Wer bis zum 7. Tag vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt
wahlberechtigt zu sein, kann sich bis zum 2. Tag vor dem Wahltag bei der bekannt gemachten
Stelle in der Verwaltung melden und eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
§6
Bewerbung
(1) Für die Wahl zum Jugendparlament sind nur Einzelkandidaten/-kandidatinnen zugelassen.
(2) Die Einzelkandidaten/-kandidatinnen können ihre Bewerbung nach Bekanntmachung der Wahl
und spätestens bis zum 44. Tag vor dem Wahltag persönlich mit einem Identitätsnachweis beim
Wahlausschuss abgeben. Der Ort und die Zeiten für die Abgabe der Bewerbungen werden
zusammen mit der Bekanntmachung für die Durchführung der Wahl öffentlich gemacht.
(3) Die Bewerbungsunterlagen können handschriftlich unterzeichnet und mit Kopie eines
Identitätsnachweises auch per Post an den Wahlausschuss übersandt werden. Wird die
Bewerbung fristwahrend vorab per E-Mail übersandt, müssen die Bewerbungsunterlagen im
Original bis spätestens zur Sitzung des Wahlausschusses gemäß § 7 Abs. 1 vorliegen.
2
(4) Die Bewerbung muss mindestens den Familiennamen, Vornamen, Beruf/Stand, das
Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) des/der Bewerbers/Bewerberin sowie die Erklärung,
dass die Bewerbung unwiderruflich ist, enthalten. Bei minderjährigen Bewerbern/Bewerberinnen
sind der Bewerbung die Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten beizufügen.
Ausländische Jugendliche haben schriftlich zu erklären, dass sie in ihrem Herkunftsstaat ihre
Wählbarkeit nicht verloren haben.
§7
Zulassung der Kandidaten/Kandidatinnen
(1) Spätestens eine Woche nach Beendigung der Frist zur Einreichung von Bewerbungen tritt der
Wahlausschuss i. S. d. § 8 in öffentlicher Sitzung zusammen. Der Termin wird öffentlich bekannt
gegeben. Zu der Sitzung werden alle Bewerber/-innen persönlich eingeladen. Über die Sitzung ist
eine Niederschrift zu fertigen; der Niederschrift sind die eingereichten Bewerbungen beizufügen.
(2) Der/Die Vorsitzende/-r des Wahlausschusses legt dem Wahlausschuss alle eingereichten
Bewerbungen vor. Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Bewerbungen, beschließt über die
Zulassung oder Zurückweisung der Bewerber/-innen und stellt ihre Reihenfolge im Losverfahren
fest.
(3) Wurden weniger zulassungsfähige Bewerbungen eingereicht als es gemäß § 3 Abs. 1 der
Satzung des Jugendparlamentes der Stadt Leipzig zu besetzende Sitze im Jugendparlament gibt,
beschließt der Wahlausschuss die Verlängerung der Frist zur Einreichung von Bewerbungen auf
den 27. Tag vor dem Wahltag. Die Stadt Leipzig macht dies unverzüglich und unter Angabe der
Frist und der Aufforderung zur Einreichung weiterer Bewerbungen öffentlich bekannt. Nach Ablauf
der Fristverlängerung prüft der Wahlausschuss unverzüglich die eingereichten Bewerbungen,
beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Bewerber/-innen und stellt ihre
Reihenfolge im Losverfahren fest.
(4) Der Wahlausschuss informiert die Bewerber/-innen schriftlich über ihre Zulassung bzw.
Zurückweisung sowie über die Reihenfolge der Bewerber/-innen.
(5) Liegen nach Ablauf der Fristverlängerung nach § 7 Abs. 3 immer noch nicht genug
Bewerbungen vor, beschließt der Wahlausschuss zum nächstmöglichen Termin eine Neuwahl
anzusetzen.
(6) Die zugelassenen Kandidaten/Kandidatinnen sind spätestens bis zum 14. Tag vor dem
Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss für jede/-n
Kandidaten/Kandidatin den Familiennamen, Vornamen, Beruf/Stand, das Geburtsjahr und den
Stadtbezirk, in dem er/sie wohnhaft ist, enthalten.
§8
Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder werden von dem/der
Oberbürgermeister/-in der Stadt Leipzig aus den Mitgliedern der Stadtverwaltung ernannt. Der/Die
Oberbürgermeister/-in ernennt aus den fünf Mitgliedern eine/-n Vorsitzende/-n. Der/die
Vorsitzende ernennt den Schriftführer/die Schriftführerin. Er/sie kann erforderliche Hilfskräfte
bestellen.
(2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden Ausschlag.
(3) Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen sich nicht als Kandidaten/Kandidatinnen für die
Jugendparlamentswahl bewerben.
(4) Dem Wahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl, die Zulassung der Bewerber/Bewerberinnen
und die Feststellung des Ergebnisses.
3
§9
Wahlzeitraum
Die Wahlzeit beginnt an einem Montag, 8.00 Uhr und endet am darauffolgenden Montag,
8.00 Uhr. Als Wahltag wird der Sonntag bestimmt.
§ 10
Wahlbekanntmachung
Die Stadt Leipzig hat spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag Beginn und Ende des
Wahlzeitraumes, den Zugang zur Online-Wahl und die Orte und Öffnungszeiten der OnlineWahllokale öffentlich bekannt zu machen.
§ 11
Online-Wahl
(1) Die Wahl wird als Online-Wahl durchgeführt. Den allgemeinen Wahlgrundsätzen ist dabei im
Rahmen der technischen Möglichkeiten Rechnung zu tragen.
(2) Der Pfad zu der Internetseite, auf welcher die Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben können,
wird mit der Wahlbenachrichtigung verschickt. Weiterhin wird für jede Person im
Wählerverzeichnis eine eindeutige Zugangskennung generiert, welche ebenfalls mit der
Wahlbenachrichtigung versandt wird. Um sich für die Online-Wahl auf der Internetseite
einzuloggen, benötigt der/die Wähler/-in eine persönliche Zugangskennung. Der Login mit der
Zugangskennung ist technisch nur einmal möglich, um eine mehrfache Stimmabgabe zu
verhindern.
(3) Die Wähler/-innen können bei der Online-Wahl bis zu drei Stimmen abgeben. Die Häufung
mehrerer Stimmen auf eine/-n Kandidatin/Kandidaten ist möglich. Werden mehr als drei Stimmen
oder weniger als drei Stimmen vergeben, erhält der Wähler/ die Wählerin einen entsprechenden
Hinweis. Die Möglichkeit einer Korrektur vor dem endgültigen Absenden wird gegeben. Die
Abgabe eines ungültigen Stimmzettels ist möglich.
(4) Die Angaben auf dem Online-Stimmzettel umfassen den Familiennamen, den/die Vornamen,
das Geburtsjahr, den Stadtbezirk in dem er/sie wohnhaft ist, und den Beruf/Stand des/der
Kandidaten/Kandidatin. Die Reihenfolge wird gemäß § 7 Abs. 2 bestimmt.
(5) Nach Beendigung der Wahl werden die Daten ausgewertet und elektronisch archiviert. Das
Programm lässt keine Zuordnung zu, welche Person welche/-n Kandidatin/Kandidaten gewählt
hat.
§ 12
Online-Wahllokale
(1) Während des Wahlzeitraumes besteht die Möglichkeit, in Wahllokalen während der gemäß
§ 10 öffentlich bekannt gemachten Öffnungszeiten im Leipziger Stadtgebiet online zu wählen. In
den Online-Wahllokalen wird mindestens ein PC-Arbeitsplatz mit Internetzugang zur Verfügung
stehen, über den die Wähler sich mit ihren Zugangsdaten wie in § 11 Abs. 2 beschrieben
einloggen und wählen können.
(2) Der für die Online-Wahl zur Verfügung gestellte PC-Arbeitsplatz wird während
der Öffnungszeiten eine Wahl gemäß den allgemeinen Wahlgrundsätzen gewährleisten. Es steht
ein/-e Ansprechpartner/-in in jedem Online-Wahllokal während der Öffnungszeiten für die
Wähler/-innen zur Verfügung.
4
§ 13
Wahlergebnis
(1) Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt in öffentlicher Sitzung des
Wahlausschusses an dem auf den Wahltag folgenden Tag. Der Termin wird öffentlich bekannt
gegeben.
(2) Der Wahlausschuss stellt als Wahlergebnis fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler/-innen,
3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
4. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
5. die Zahl der für die einzelnen Kandidaten/Kandidatinnen abgegeben gültigen Stimmen
(3) Gewählt sind die 20 Bewerber/-innen mit den meisten Stimmen, mindestens jedoch einer
Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung auf dem OnlineStimmzettel.
(4) Alle nicht gewählten Bewerber/-innen, auf die Stimmen entfielen, sind Nachrücker/-innen in der
Reihenfolge der von ihnen erzielten Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Reihenfolge auf dem
Online-Stimmzettel den Ausschlag.
(5) Das festgestellte Wahlergebnis wird durch den/die Vorsitzende/-n des Wahlausschusses
mündlich bekannt gegeben und öffentlich bekannt gemacht.
(6) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen.
Diese ist von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.
§ 14
In-Kraft-Treten
Die Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt in
Kraft.
Leipzig, den
….................................
5
ANLAGE 2
Wahlordnung für das Jugendparlament der Stadt Leipzig (Vergleich alte und neue Fassung)
Bisherige Fassung (Juli 2014)
Vorgeschlagene Neufassung
§ 1 Bekanntmachung der Durchführung der Wahl
(Änderungen unterstrichen)
§ 1 Bekanntmachung der Durchführung der Wahl
(1) Die Stadt Leipzig macht die Durchführung der
Jugendparlamentswahlen spätestens am 77. Tag vor
dem Wahltag öffentlich bekannt.
(1) Die Stadt Leipzig macht die Durchführung der
Jugendparlamentswahlen spätestens am 56. Tag vor
dem Wahltag öffentlich bekannt.
(2) Der Wahltag wird von dem/der Oberbürgermeister/-in (2) Der Wahltag wird von dem/der Oberbürgermeister/-in
bestimmt.
bestimmt.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung
(3) Die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung
der Jugendparlamentswahlen muss enthalten
der Jugendparlamentswahlen muss enthalten
1. den Wahlzeitraum,
1. den Wahlzeitraum,
2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
3. die Aufforderung zur Abgabe von Bewerbungen
3. die Aufforderung zur Abgabe von Bewerbungen
der Einzelkandidaten/-kandidatinnen,
der Einzelkandidaten/-kandidatinnen,
4. die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem
4. die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem
Zeitpunkt die Bewerbungen eingereicht werden
Zeitpunkt die Bewerbungen eingereicht werden
können,
können,
5. den Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und
5. den Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und
Form der Bewerbungen sowie die den
Form der Bewerbungen sowie die den
Bewerbungen beizufügende Unterlagen
Bewerbungen beizufügende Unterlagen
7. wer wahlberechtigt ist
7. wer wahlberechtigt ist
8. wie und bis wann die Wahlberechtigten informiert
8. wie und bis wann die Wahlberechtigten informiert
werden
werden
9. wann und wo gegebenenfalls der Eintrag in das
9. wann und wo gegebenenfalls der Eintrag in das
Wählerverzeichnis beantragt werden kann
Wählerverzeichnis beantragt werden kann
1
Erläuterung der
Änderungen
Verschiebung um 3 Wochen
Bisherige Fassung (Juli 2014)
Vorgeschlagene Neufassung
(Änderungen unterstrichen)
Erläuterung der
Änderungen
§ 2 Wahlberechtigte
§ 2 Wahlberechtigte
Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen, die
- am Wahltag das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das
22. Lebensjahr vollendet haben,
- ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor
dem Wahltag in Leipzig haben und
- ihr Wahlrecht nicht i.S.d. § 13 Bundeswahlgesetz
verloren haben.
Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen, die
- am Wahltag das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das
22. Lebensjahr vollendet haben,
- ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor
dem Wahltag in Leipzig haben und
- ihr Wahlrecht nicht i.S.d. § 13 Bundeswahlgesetz
verloren haben.
§ 3 Wählbarkeit
§ 3 Wählbarkeit
Wählbar sind alle Jugendlichen, die
- wahlberechtigt gemäß § 2 sind,
- ihre Wählbarkeit nicht i. S.des § 15 Abs. 2
Bundeswahlgesetz verloren haben und
- keinem der folgenden Gremien angehören
1. Stadtrat der Stadt Leipzig
2. Landtag eines Bundeslandes der Bundesrepublik
Deutschland
3. Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
4. Europäisches Parlament
Wählbar sind alle Jugendlichen, die
- wahlberechtigt gemäß § 2 sind,
- ihre Wählbarkeit nicht i. S.des § 15 Abs. 2
Bundeswahlgesetz verloren haben und
- keinem der folgenden Gremien angehören
1. Stadtrat der Stadt Leipzig
2. Landtag eines Bundeslandes der Bundesrepublik
Deutschland
3. Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
4. Europäisches Parlament
§ 4 Wählerverzeichnis
§ 4 Wählerverzeichnis
(1) Die Stadt Leipzig legt spätestens am 35. Tag vor
dem Wahltag ein Verzeichnis der am Wahltag gemäß §
2 Wahlberechtigten nach Familiennamen und
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnsitz)
an.
Verschiebung um 2 Wochen
(1) Die Stadt Leipzig legt spätestens am 21. Tag vor
dem Wahltag ein Verzeichnis der am Wahltag gemäß §
2 Wahlberechtigten nach Familiennamen und
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnsitz)
an.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender
Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei
gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt.
gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt.
2
keine Änderung
keine Änderung
Bisherige Fassung (Juli 2014)
Vorgeschlagene Neufassung
(Änderungen unterstrichen)
(3) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor
Beginn des Wahlzeitraumes, jedoch nicht früher als am
dritten Tag vor Beginn des Wahlzeitraumes, durch die
Stadt Leipzig abzuschließen.
(3) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor
Beginn des Wahlzeitraumes, jedoch nicht früher als am
dritten Tag vor Beginn des Wahlzeitraumes, durch die
Stadt Leipzig abzuschließen.
§ 5 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 5 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) Spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag
benachrichtigt die Stadt Leipzig alle Wahlberechtigten,
die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(1) Spätestens am 7. Tag vor dem Wahltag
benachrichtigt die Stadt Leipzig alle Wahlberechtigten,
die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) Die Benachrichtigung soll enthalten
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung
des/der Wahlberechtigten,
2. Pfad zur Internetseite für die Online-Wahl,
3. die Zugangskennung für den Zugang zur Online-Wahl
4. Angaben zu den Online-Wahllokalen,
5. die Angabe des Wahlzeitraumes
6. die Nummer, unter der der/die Wahlberechtigte in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Die Benachrichtigung soll enthalten
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung
des/der Wahlberechtigten,
2. Pfad zur Internetseite für die Online-Wahl,
3. die Zugangskennung für den Zugang zur Online-Wahl
4. Angaben zu den Online-Wahllokalen,
5. die Angabe des Wahlzeitraumes
6. die Nummer, unter der der/die Wahlberechtigte in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(3) Die Benachrichtigung erfolgt auf dem Postweg in
einem verschlossenem Umschlag.
(3) Die Benachrichtigung erfolgt auf dem Postweg in
einem verschlossenem Umschlag.
(4) Wer bis zum 21. Tag vor dem Wahltag keine
Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt
wahlberechtigt zu sein, kann sich bis zum 16. Tag vor
der Wahl bei der bekannt gemachten Stelle in der
Verwaltung melden und eine Berichtigung des
Wählerverzeichnisses beantragen.
(4) Wer bis zum 7. Tag vor dem Wahltag keine
Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt
wahlberechtigt zu sein, kann sich bis zum 2. Tag vor
dem Wahltag bei der bekannt gemachten Stelle in der
Verwaltung melden und eine Berichtigung des
Wählerverzeichnisses beantragen.
3
Erläuterung der
Änderungen
Verschiebung um 2 Wochen
Verschiebung um 2 Wochen
Präzisierung des Fristendes
Bisherige Fassung (Juli 2014)
Vorgeschlagene Neufassung
(Änderungen unterstrichen)
Erläuterung der
Änderungen
§ 6 Bewerbung
§ 6 Bewerbung
(1) Für die Wahl zum Jugendparlament sind nur
Einzelkandidaten/-kandidatinnen zugelassen.
(1) Für die Wahl zum Jugendparlament sind nur
Einzelkandidaten/-kandidatinnen zugelassen.
(2) Die Einzelkandidaten/-kandidatinnen können ihre
Bewerbung nach Bekanntmachung der Wahl und
spätestens bis zum 58. Tag vor dem Wahltag persönlich
mit einem Identitätsnachweis beim Wahlausschuss
abgeben. Der Ort und die Zeiten für die Abgabe der
Bewerbungen werden zusammen mit der
Bekanntmachung für die Durchführung der Wahl
öffentlich gemacht.
Verschiebung um 2 Wochen
(2) Die Einzelkandidaten/-kandidatinnen können ihre
Bewerbung nach Bekanntmachung der Wahl und
spätestens bis zum 44. Tag vor dem Wahltag persönlich
mit einem Identitätsnachweis beim Wahlausschuss
abgeben. Der Ort und die Zeiten für die Abgabe der
Bewerbungen werden zusammen mit der
Bekanntmachung für die Durchführung der Wahl
öffentlich gemacht.
(3) Die Bewerbungsunterlagen können handschriftlich
unterzeichnet und mit Kopie eines Identitätsnachweises
auch per Post an den Wahlausschuss übersandt
werden. Wird die Bewerbung fristwahrend vorab per EMail übersandt, müssen die Bewerbungsunterlagen im
Original bis spätestens zur Sitzung des
Wahlausschusses gemäß § 7 Abs. 1 vorliegen.
(3) Die Bewerbungsunterlagen können handschriftlich
unterzeichnet und mit Kopie eines Identitätsnachweises
auch per Post an den Wahlausschuss übersandt
werden. Wird die Bewerbung fristwahrend vorab per EMail übersandt, müssen die Bewerbungsunterlagen im
Original bis spätestens zur Sitzung des
Wahlausschusses gemäß § 7 Abs. 1 vorliegen.
(4) Die Bewerbung muss mindestens den
Familiennamen, Vornamen, Beruf/Stand, das
Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) des/der
Bewerbers/Bewerberin enthalten. Bei minderjährigen
Bewerbern/Bewerberinnen sind der Bewerbung die
Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten
beizufügen. Ausländische Jugendliche haben schriftlich
zu erklären, dass sie in ihrem Herkunftsstaat ihre
Wählbarkeit nicht verloren haben.
(4) Die Bewerbung muss mindestens den
Familiennamen, Vornamen, Beruf/Stand, das
Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) des/der
Bewerbers/Bewerberin sowie die Erklärung, dass die
Bewerbung unwiderruflich ist, enthalten. Bei
minderjährigen Bewerbern/Bewerberinnen sind der
Bewerbung die Einverständniserklärung des/der
Sorgeberechtigten beizufügen. Ausländische
Jugendliche haben schriftlich zu erklären, dass sie in
ihrem Herkunftsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren
haben.
4
Ergänzung: Anpassung an
übliche wahlrechtliche
Regelungen
Bisherige Fassung (Juli 2014)
Vorgeschlagene Neufassung
(Änderungen unterstrichen)
Erläuterung der
Änderungen
§ 7 Zulassung der Kandidaten/Kandidatinnen
§ 7 Zulassung der Kandidaten/Kandidatinnen
(1) Spätestens eine Woche nach Beendigung der Frist
zur Einreichung von Bewerbungen tritt der
Wahlausschuss i. S. d. § 8 in öffentlicher Sitzung
zusammen. Der Termin wird öffentlich bekannt gegeben.
Zu der Sitzung werden alle Bewerber/-innen persönlich
eingeladen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu
fertigen; der Niederschrift sind die eingereichten
Bewerbungen beizufügen.
(1) Spätestens eine Woche nach Beendigung der Frist
zur Einreichung von Bewerbungen tritt der
Wahlausschuss i. S. d. § 8 in öffentlicher Sitzung
zusammen. Der Termin wird öffentlich bekannt gegeben.
Zu der Sitzung werden alle Bewerber/-innen persönlich
eingeladen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu
fertigen; der Niederschrift sind die eingereichten
Bewerbungen beizufügen.
(2) Der/Die Vorsitzende/-r des Wahlausschusses legt
dem Wahlausschuss alle eingereichten Bewerbungen
vor. Der Wahlausschuss prüft die eingereichten
Bewerbungen, beschließt über die Zulassung oder
Zurückweisung der Bewerber/-innen und stellt ihre
Reihenfolge im Losverfahren fest.
(2) Der/Die Vorsitzende/-r des Wahlausschusses legt
dem Wahlausschuss alle eingereichten Bewerbungen
vor. Der Wahlausschuss prüft die eingereichten
Bewerbungen, beschließt über die Zulassung oder
Zurückweisung der Bewerber/-innen und stellt ihre
Reihenfolge im Losverfahren fest.
(3) Wurden weniger zulassungsfähige Bewerbungen
eingereicht als es gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung des
Jugendparlamentes der Stadt Leipzig zu besetzende
Sitze im Jugendparlament gibt, beschließt der
Wahlausschuss die Verlängerung der Frist zur
Einreichung von Bewerbungen auf den 41. Tag vor dem
Wahltag. Die Stadt Leipzig macht dies unverzüglich und
unter Angabe der Frist und der Aufforderung zur
Einreichung weiterer Bewerbungen öffentlich bekannt.
Nach Ablauf der Fristverlängerung prüft der
Wahlausschuss unverzüglich die eingereichten
Bewerbungen, beschließt über die Zulassung oder
Zurückweisung der Bewerber/-innen und stellt ihre
Reihenfolge im Losverfahren fest.
(3) Wurden weniger zulassungsfähige Bewerbungen
Verschiebung um 2 Wochen
eingereicht als es gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung des
Jugendparlamentes der Stadt Leipzig zu besetzende
Sitze im Jugendparlament gibt, beschließt der
Wahlausschuss die Verlängerung der Frist zur
Einreichung von Bewerbungen auf den 27. Tag vor dem
Wahltag. Die Stadt Leipzig macht dies unverzüglich und
unter Angabe der Frist und der Aufforderung zur
Einreichung weiterer Bewerbungen öffentlich bekannt.
Nach Ablauf der Fristverlängerung prüft der
Wahlausschuss unverzüglich die eingereichten
Bewerbungen, beschließt über die Zulassung oder
Zurückweisung der Bewerber/-innen und stellt ihre
Reihenfolge im Losverfahren fest.
5
Bisherige Fassung (Juli 2014)
Vorgeschlagene Neufassung
(Änderungen unterstrichen)
Erläuterung der
Änderungen
(4) Der Wahlausschuss informiert die Bewerber/-innen
schriftlich über ihre Zulassung bzw. Zurückweisung
sowie über die Reihenfolge der Bewerber/-innen.
(4) Der Wahlausschuss informiert die Bewerber/-innen
schriftlich über ihre Zulassung bzw. Zurückweisung
sowie über die Reihenfolge der Bewerber/-innen.
(5) Liegen nach Ablauf der Fristverlängerung nach § 7
Abs. 3 immer noch nicht genug Bewerbungen vor,
beschließt der Wahlausschuss zum nächstmöglichen
Termin eine Neuwahl anzusetzen.
(5) Liegen nach Ablauf der Fristverlängerung nach § 7
Abs. 3 immer noch nicht genug Bewerbungen vor,
beschließt der Wahlausschuss zum nächstmöglichen
Termin eine Neuwahl anzusetzen.
(6) Die zugelassenen Kandidaten/Kandidatinnen sind
spätestens bis zum 28. Tag vor dem Wahltag öffentlich
bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss für
jede/-n Kandidaten/Kandidatin den Familiennamen,
Vornamen, Beruf/Stand, das Geburtsjahr und den
Stadtbezirk, in dem er/sie wohnhaft ist, enthalten
(6) Die zugelassenen Kandidaten/Kandidatinnen sind
spätestens bis zum 14. Tag vor dem Wahltag öffentlich
bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss für
jede/-n Kandidaten/Kandidatin den Familiennamen,
Vornamen, Beruf/Stand, das Geburtsjahr und den
Stadtbezirk, in dem er/sie wohnhaft ist, enthalten.
§ 8 Wahlausschuss
§ 8 Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die
Mitglieder werden von dem/der Oberbürgermeister/-in
der Stadt Leipzig aus den Mitgliedern der
Stadtverwaltung ernannt. Der/Die Oberbürgermeister/-in
ernennt aus den fünf Mitgliedern eine/-n Vorsitzende/-n.
Der/die Vorsitzende ernennt den Schriftführer/die
Schriftführerin. Er/sie kann erforderliche Hilfskräfte
bestellen.
(1) Der Wahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die keine Änderung
Mitglieder werden von dem/der Oberbürgermeister/-in
der Stadt Leipzig aus den Mitgliedern der
Stadtverwaltung ernannt. Der/Die Oberbürgermeister/-in
ernennt aus den fünf Mitgliedern eine/-n Vorsitzende/-n.
Der/die Vorsitzende ernennt den Schriftführer/die
Schriftführerin. Er/sie kann erforderliche Hilfskräfte
bestellen.
(2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden
Ausschlag.
(2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden
Ausschlag.
(3) Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen sich
nicht als Kandidaten/Kandidatinnen für die
Jugendparlamentswahl bewerben.
(3) Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen sich
nicht als Kandidaten/Kandidatinnen für die
Jugendparlamentswahl bewerben.(
6
Verschiebung um 2 Wochen
Bisherige Fassung (Juli 2014)
Vorgeschlagene Neufassung
(Änderungen unterstrichen)
(4) Dem Wahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl,
die Zulassung der Bewerber/Bewerberinnen und die
Feststellung des Ergebnisses.
4) Dem Wahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl, die
Zulassung der Bewerber/Bewerberinnen und die
Feststellung des Ergebnisses.
§ 9 Wahlzeitraum
§ 9 Wahlzeitraum
Die Wahlzeit beginnt an einem Montag, 8.00 Uhr und
endet am darauffolgenden Sonntag, 24.00 Uhr. Als
Wahltag wird der Sonntag bestimmt.
§ 10 Wahlbekanntmachung
Die Wahlzeit beginnt an einem Montag, 8.00 Uhr und
endet am darauffolgenden Montag, 8.00 Uhr. Als
Wahltag wird der Sonntag bestimmt.
§ 10 Wahlbekanntmachung
Die Stadt Leipzig hat spätestens am zwölften Tag vor
dem Wahltag Beginn und Ende des Wahlzeitraumes,
den Zugang zur Online-Wahl und die Orte und
Öffnungszeiten der Online-Wahllokale öffentlich bekannt
zu machen
Die Stadt Leipzig hat spätestens am zwölften Tag vor
dem Wahltag Beginn und Ende des Wahlzeitraumes,
den Zugang zur Online-Wahl und die Orte und
Öffnungszeiten der Online-Wahllokale öffentlich bekannt
zu machen
§ 11 Online-Wahl
§ 11 Online-Wahl
(1) Die Wahl wird als Online-Wahl durchgeführt. Den
allgemeinen Wahlgrundsätzen ist dabei im Rahmen der
technischen Möglichkeiten Rechnung zu tragen.
(1) Die Wahl wird als Online-Wahl durchgeführt. Den
allgemeinen Wahlgrundsätzen ist dabei im Rahmen der
technischen Möglichkeiten Rechnung zu tragen.
(2) Der Pfad zu der Internetseite, auf welcher die
Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben können, wird mit
der Wahlbenachrichtigung verschickt. Weiterhin wird für
jede Person im Wählerverzeichnis eine eindeutige
Zugangskennung generiert, welche ebenfalls mit der
Wahlbenachrichtigung versandt wird. Um sich für die
Online-Wahl auf der Internetseite einzuloggen, benötigt
der/die Wähler/-in eine persönliche Zugangskennung.
Der Login mit der Zugangskennung ist technisch nur
einmal möglich, um eine mehrfache Stimmabgabe zu
verhindern.
(2) Der Pfad zu der Internetseite, auf welcher die
Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben können, wird mit
der Wahlbenachrichtigung verschickt. Weiterhin wird für
jede Person im Wählerverzeichnis eine eindeutige
Zugangskennung generiert, welche ebenfalls mit der
Wahlbenachrichtigung versandt wird. Um sich für die
Online-Wahl auf der Internetseite einzuloggen, benötigt
der/die Wähler/-in eine persönliche Zugangskennung.
Der Login mit der Zugangskennung ist technisch nur
einmal möglich, um eine mehrfache Stimmabgabe zu
verhindern.
Erläuterung der
Änderungen
Aus IT-technischen Gründen
ist Ende der Wahlzeit
während der üblichen
Arbeitszeit notwendig.
keine Änderung
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Bisherige Fassung (Juli 2014)
Vorgeschlagene Neufassung
(Änderungen unterstrichen)
(3) Die Wähler/-innen können bei der Online-Wahl bis zu
drei Stimmen abgeben. Die Häufung mehrerer Stimmen
auf eine/-n Kandidatin/Kandidaten ist möglich. Werden
mehr als drei Stimmen oder weniger als drei Stimmen
vergeben, erhält der Wähler/ die Wählerin einen
entsprechenden Hinweis. Die Möglichkeit einer
Korrektur vor dem endgültigen Absenden wird gegeben.
Die Abgabe eines ungültigen Stimmzettels ist möglich.
(3) Die Wähler/-innen können bei der Online-Wahl bis zu
drei Stimmen abgeben. Die Häufung mehrerer Stimmen
auf eine/-n Kandidatin/Kandidaten ist möglich. Werden
mehr als drei Stimmen oder weniger als drei Stimmen
vergeben, erhält der Wähler/ die Wählerin einen
entsprechenden Hinweis. Die Möglichkeit einer
Korrektur vor dem endgültigen Absenden wird gegeben.
Die Abgabe eines ungültigen Stimmzettels ist möglich.
(4) Die Angaben auf dem Online-Stimmzettel umfassen
den Familiennamen, den/die Vornamen, das Alter, den
Stadtbezirk in dem er/sie wohnhaft ist, und den
Beruf/Stand des/der Kandidaten/Kandidatin. Die
Reihenfolge wird gemäß § 7 Abs. 2 bestimmt.
(4) Die Angaben auf dem Online-Stimmzettel umfassen
den Familiennamen, den/die Vornamen, das
Geburtsjahr, den Stadtbezirk in dem er/sie wohnhaft ist,
und den Beruf/Stand des/der Kandidaten/Kandidatin.
Die Reihenfolge wird gemäß § 7 Abs. 2 bestimmt.
(5) Nach Beendigung der Wahl werden die Daten
ausgewertet und elektronisch archiviert. Das Programm
lässt keine Zuordnung zu, welche Person welche/-n
Kandidatin/Kandidaten gewählt hat.
(5) Nach Beendigung der Wahl werden die Daten
ausgewertet und elektronisch archiviert. Das Programm
lässt keine Zuordnung zu, welche Person welche/-n
Kandidatin/Kandidaten gewählt hat.
§ 12 Online-Wahllokale
§ 12 Online-Wahllokale
(1) Während des Wahlzeitraumes besteht die
Möglichkeit, in Wahllokalen während der gemäß § 10
öffentlich bekannt gemachten Öffnungszeiten im
Leipziger Stadtgebiet online zu wählen. In den OnlineWahllokalen wird mindestens ein PC-Arbeitsplatz mit
Internetzugang zur Verfügung stehen, über den die
Wähler sich mit ihren Zugangsdaten wie in § 11 Abs. 2
beschrieben einloggen und wählen können.
(1) Während des Wahlzeitraumes besteht die
Möglichkeit, in Wahllokalen während der gemäß § 10
öffentlich bekannt gemachten Öffnungszeiten im
Leipziger Stadtgebiet online zu wählen. In den OnlineWahllokalen wird mindestens ein PC-Arbeitsplatz mit
Internetzugang zur Verfügung stehen, über den die
Wähler sich mit ihren Zugangsdaten wie in § 11 Abs. 2
beschrieben einloggen und wählen können.
(2) Der für die Online-Wahl zur Verfügung gestellte PCArbeitsplatz wird während der Öffnungszeiten eine Wahl
gemäß den allgemeinen Wahlgrundsätzen
gewährleisten. Es steht ein/-e Ansprechpartner/-in in
jedem Online-Wahllokal während der Öffnungszeiten für
die Wähler/-innen zur Verfügung.
(2) Der für die Online-Wahl zur Verfügung gestellte PCArbeitsplatz wird während der Öffnungszeiten eine Wahl
gemäß den allgemeinen Wahlgrundsätzen
gewährleisten. Es steht ein/-e Ansprechpartner/-in in
jedem Online-Wahllokal während der Öffnungszeiten für
die Wähler/-innen zur Verfügung.
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Erläuterung der
Änderungen
Präzisierung der Angaben
keine Änderung
Bisherige Fassung (Juli 2014)
Vorgeschlagene Neufassung
(Änderungen unterstrichen)
Erläuterung der
Änderungen
§ 13 Wahlergebnis
§ 13 Wahlergebnis
(1) Die Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses erfolgt in öffentlicher Sitzung des
Wahlausschusses an dem auf den Wahltag folgenden
Tag. Der Termin wird öffentlich bekannt gegeben.
(1) Die Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses erfolgt in öffentlicher Sitzung des
Wahlausschusses an dem auf den Wahltag folgenden
Tag. Der Termin wird öffentlich bekannt gegeben.
(2) Der Wahlausschuss stellt als Wahlergebnis fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler/-innen,
3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
4. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen
Stimmen,
5. die Zahl der für die einzelnen
Kandidaten/Kandidatinnen abgegeben gültigen Stimmen
(2) Der Wahlausschuss stellt als Wahlergebnis fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
redaktionelle Korrektur
2. die Zahl der Wähler/-innen,
3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
4. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen
Stimmen,
5. die Zahl der für die einzelnen
Kandidaten/Kandidatinnen abgegeben gültigen Stimmen
(3) Gewählt sind die 20 Bewerber/-innen mit den
meisten Stimmen, mindestens jedoch einer Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der
Benennung auf dem Online-Stimmzettel.
(3) Gewählt sind die 20 Bewerber/-innen mit den
meisten Stimmen, mindestens jedoch einer Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der
Benennung auf dem Online-Stimmzettel.
(4) Alle nicht gewählten Bewerber/-innen, auf die
Stimmen entfielen, sind Nachrücker/-innen in der
Reihenfolge der von ihnen erzielten Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Reihenfolge auf dem OnlineStimmzettel den Ausschlag.
(4) Alle nicht gewählten Bewerber/-innen, auf die
Stimmen entfielen, sind Nachrücker/-innen in der
Reihenfolge der von ihnen erzielten Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Reihenfolge auf dem OnlineStimmzettel den Ausschlag.
(5) Das festgestellte Wahlergebnis wird durch den/die
(5) Das festgestellte Wahlergebnis wird durch den/die
Vorsitzende/-n des Wahlausschusses mündlich bekannt Vorsitzende/-n des Wahlausschusses mündlich bekannt
gegeben und öffentlich bekannt gemacht.
gegeben und öffentlich bekannt gemacht.
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Bisherige Fassung (Juli 2014)
Vorgeschlagene Neufassung
(Änderungen unterstrichen)
(6) Über die Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen.
Diese ist von allen anwesenden Mitgliedern des
Wahlausschusses zu unterzeichnen.
(6) Über die Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen.
Diese ist von allen anwesenden Mitgliedern des
Wahlausschusses zu unterzeichnen.
§ 14 In-Kraft-Treten
§ 14 In-Kraft-Treten
Die Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt in Kraft.
Die Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt in Kraft.
10
Erläuterung der
Änderungen
keine Änderung