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Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1048914.pdf
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302 kB
Erstellt
23.12.15, 12:00
Aktualisiert
22.06.16, 07:40

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02237 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Migrantenbeirat Fachausschuss Finanzen Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Ratsversammlung 22.06.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig Beschlussvorschlag: 1. Die Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig wird bestätigt. 2. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Leipzig über die Nutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle in Leipzig (RBV-1597/13 vom 17.04.2013) außer Kraft. 3. Die Benutzungsgebühr für ein in Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungsnotfälle zur Verfügung gestelltes Bett beträgt pro Person und Nacht 5 Euro. Die Benutzungsgebühr in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge beträgt pro Person und Nacht 10 Euro bzw. für jeden vollen Kalendermonat 304 Euro. 4. In Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungsnotfälle werden im Rahmen der freiwilligen Aufgabenwahrnehmung Versorgungsleistungen (Getränke, Imbiss, Waschen und Trocknen der persönlichen Wäsche) gebührenfrei angeboten. 5. Die Satzung tritt am 30.06.2018 außer Kraft. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x Kostengünstigere Alternativen geprüft Folgen bei Ablehnung x Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt nein bis 2016 x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Höhe in EUR wo veranschlagt 1,32 Mio.       2016 wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung nein nein x Budgeteinheit 313 50_313-ZW 0,86 Mio. 1.100.31.2.1.01 Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein wenn ja, Höhe in EUR (jährlich) von bis wo veranschlagt 2017 lfd. 2,64 Mio. 2017 lfd. 1,72 Mio. 1.100.31.2.1.01 Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Budgeteinheit 313 50_313_ZW Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat x nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: x Begründung Inhalt: 1. Einleitung 2. Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe 3. Auswirkungen auf den Haushalt Anlage 1 – nicht öffentlich Kostenkalkulation der Unterbringung in Übernachtungshäusern für Wohnungslose Anlage 2 Übersicht über die Gebühren in Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose in anderen deutschen Städten Anlage 3 Satzungstext 1. Einleitung Mit Beschluss Nr. RBV-1597/13 vom 17.04.2013 wurde die Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle in Leipzig bestätigt. Die Benutzungsgebühr für ein in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung gestelltes Bett wurde mit 5 Euro pro Person und Nacht festgesetzt. Neben der Verantwortung, bei Wohnungslosigkeit als Ortspolizeibehörde nach dem Sächsischen Polizeigesetz (SächsPolG) Gefahren für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit abzuwehren, ist die Stadt Leipzig Untere Unterbringungsbehörde im Sinne des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (SächsFlüAG). Sie verwaltet und betreibt Gemeinschaftsunterkünfte sowie Gewährleistungswohnungen zur Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen, welche ihr durch den Freistaat Sachsen zugewiesen werden. Solange die Betreffenden nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) anspruchsberechtigt sind, entsteht für die Benutzung der Unterkünfte keine Gebührenschuld. Mit der Anerkennung als Asylberechtigte(r) endet die Unterbringungspflicht der Stadt Leipzig nach SächsFlüAG. Aufgrund der Entwicklung der Anzahl der Asylbewerber, die der Stadt Leipzig zugewiesen werden, und der geänderten Gesetzgebung – u.a. mit beschleunigten Asylverfahren – werden die Gemeinschaftsunterkünfte der Stadt Leipzig zunehmend von Asylberechtigten genutzt, die gehalten sind, sich um eigenen Wohnraum zu bemühen. Soweit Bedürftigkeit vorliegt sind diese Personen anspruchsberechtigt auf Leistungen nach dem SGB II einschließlich den Kosten der Unterkunft (KdU). Mit der Neufassung der Satzung wird die Erhebung von Gebühren von Asylberechtigten für die Unterbringung in den Gemeinschaftsunterkünften und dezentral von der Stadt angemieteten Wohnungen ermöglicht. SGB II-Leistungsberechtigte, die nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, haben Anspruch auf die Berücksichtigung der Gebühr als KdU beim Jobcenter Leipzig. Die vom Jobcenter bewilligten KdU werden von der Stadt Leipzig als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende getragen. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung mit derzeit 34,7%. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen ist § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit §§ 2 und 9 des Sächsisches Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG). 2. Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe Die Kosten pro Platz und Übernachtung in Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose betrugen in Leipzig im Jahr 2015 60,07 Euro (siehe Anlage 1), der städtische Zuschuss betrug 55,07 Euro bei 5 Euro Nutzungsgebühr pro Person und Nacht. In der Kalkulation sind die Personalkosten für die soziale Betreuung einschließlich Leitung und gesamtstädtische Steuerung enthalten. Die Erarbeitung der Kalkulation Seite 2 von 5 erfolgte mit Unterstützung des Bereiches Kosten- und Leistungsrechnung der Stadtkämmerei. Gemäß § 14 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) können Gebühren nach dem Ausmaß der Benutzung (Leistung) oder den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten bemessen werden. Es können auch beide Kriterien miteinander verbunden werden. Sozial bedingte Gebührenermäßigungen dürfen nicht zu Lasten der übrigen Benutzer eingeräumt werden (§ 14 Abs. 2 SächsKAG). Vom Grundsatz der Kostendeckung wird – wie bisher – abgewichen. Höhere Nutzungsgebühren für die Notunterbringung würden zwar beim nach SGB II und XII leistungsberechtigten Personenkreis zusätzlich durch die Stadt Leipzig als Sozialhilfebzw. für die Kosten der Unterkunft zuständiger Grundsicherungsträger übernommen, so dass sich bei einem großen Teil der Nutzerinnen und Nutzer von Übernachtungshäusern lediglich eine Verschiebung hin zu höheren (zu übernehmenden) Unterkunftskosten ergäbe. Rund 10 bis 15% der unterzubringenden wohnungslosen Personen hat allerdings ein Einkommen, das über den Regelsätzen der Grundsicherung liegt. Für diesen Personenkreis kann eine Erhöhung des Übernachtungsentgeltes eine finanzielle Härte sein, die dazu führt, dass das Übernachtungsangebot nicht mehr angenommen wird. Der niedrigschwelligen Verwirklichung des ordnungsrechtlichen Auftrages zur vorübergehenden Unterbringung unfreiwillig wohnungsloser Personen ist in Verbindung mit den Zielsetzungen der Sozialgesetzgebung zur Überwindung von besonderen sozialen Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) Vorrang vor der Kostendeckung einzuräumen. Dies berücksichtigend, werden die Gebührensätze in den Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose von 5 Euro pro Person und Nacht beibehalten. Nach dem Äquivalenzprinzip stehen hierbei die Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zur Benutzung. Die soziale Verträglichkeit der Gebührenhöhe bleibt erhalten. Im Rahmen der Notunterbringung werden auch bestimmte Angebote der Notversorgung vorgehalten, z. B. die Reichung eines warmes Getränkes (Tee) bei Ankunft von wohnungslosen Personen innerhalb oder außerhalb der üblichen Öffnungszeiten, z.B. in der kalten Jahreszeit. Diese Angebote sind auch bei Mittellosigkeit der Nutzer zwingend erforderlich und deshalb kostenfrei. Andere Lebensmittel und Getränke sind kostenpflichtig. Darüber hinaus wird in den Gemeinschaftsunterkünften das Waschen und Trocknen der persönlichen Wäsche angeboten. Aus Gründen der Vereinfachung wurde auf eine Ermittlung zu vernachlässigender Kosten verzichtet (z. B. Miete, Abschreibungen). Im Vordergrund steht auch hier nicht die vollständige Kostendeckung, sondern die Akzeptanz der Preise und Inanspruchnahme durch die Nutzer. So kann sicherheitstechnischen Aspekten (kein Anreiz für die versteckte Nutzung eigener Kochgeräte auf den Zimmern), aber auch den verfolgten Ansätzen an die Stärkung von Eigenverantwortung und Selbstwertgefühl Rechnung getragen werden. Das Angebot zum Waschen und Trocknen der persönlichen Wäsche ist erforderlich, um die geltenden Hygienestandards laut Rahmenhygieneplan des Freistaates Sachsen in Gemeinschaftsunterkünften erfüllen zu können. Seite 3 von 5 Für die Höhe der Benutzungsgebühren bei Unterbringung in einer Gewährleistungswohnung hat sich die Anlehnung an die angemessenen Unterkunftskosten der Verwaltungsrichtlinie zu den Kosten der Unterkunft bewährt. Diese soll im Hinblick auf Grundmiete, Betriebs- und Heizkosten beibehalten werden. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Gebührenbescheid, der zweckmäßigerweise mit dem Verwaltungsakt der Einweisungsverfügung in die jeweilige Notunterkunft verbunden wird. Für Spätaussiedler und Flüchtlinge, die der Stadt Leipzig durch den Freistaat Sachsen zugewiesen werden oder die aus anderen rechtlichen Gründen vorübergehend unterzubringen sind sowie für unerlaubt eingereiste Ausländer, für die die Stadt Leipzig nach Verteilentscheidung des Freistaates Sachsen örtlich zuständig ist, hält die Stadt Leipzig Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen für die Unterbringung vor. Für asylberechtigte Personen wird in Gemeinschaftsunterkünften eine Gebühr in Höhe von 10 Euro pro Person und Nacht erhoben. Würde die Stadt Leipzig diesen Personen sofort nach Entfallen der Unterbringungspflicht gemäß SächsFlüAG die Nutzung der Unterkünfte untersagen, wären sie de facto von Wohnungslosigkeit betroffen. In diesem Fall kämen die Regelungen über die Nutzungsgebühr für wohnungslose Personen zum Tragen. Entsprechend ist es sachgerecht, die Gebührenhöhe daran zu orientieren. Die Nutzung der Gemeinschaftsunterkünfte durch Asylberechtigte ist im Gegensatz zu wohnungslosen Personen nicht auf eine bestimmte Zeitspanne des Tages beschränkt. Vielmehr stehen diese Gemeinschaftsunterkünfte 24 Stunden täglich zur Verfügung. Auch die Angebote an sozialer Betreuung und Unterstützung werden in den Unterkünften ganztägig vorgehalten. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, eine im Vergleich zur Unterbringung wohnungsloser Personen doppelt so hohe Gebühr zu erheben. Für volle Kalendermonate beträgt die Gebühr 304 Euro (10 Euro x 365 Tage / 12 Monate; Ergebnis kaufmännisch auf volle Euro gerundet). Für dezentral in Wohnungen untergebrachte asylberechtigte Personen werden, ebenso wie in Gewährleistungswohnungen für wohnungslose Haushalte, Benutzungsgebühren in Höhe der jeweils angemessenen Unterkunftskosten nach der Verwaltungsrichtlinie zu den Kosten der Unterkunft erhoben. Die Vorkalkulation erfolgte auf Grundlage der Haushaltsplanung, der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre und der aktuellen Entwicklungen. Bundesweit steigt die Zahl der wohnungslosen Menschen. Das anhaltende Bevölkerungswachstum in Leipzig verstärkt diese Entwicklung. Es wurde von einer steigenden Anzahl von Übernachtungen in den Leipziger Wohnungslosenunterkünften ausgegangen. Der Freistaat Sachsen erstattet nach SächsFlüAG für die im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung der in § 5 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 genannten Ausländer eine Pauschale in Höhe von 1.900 Euro je Person und Vierteljahr. Die Heranziehung eines prozentualen Anteils der Kostenerstattung zur Kostendeckung der Unterbringungskosten kann derzeit nicht seriös als Basis für eine Kalkulation benannt werden. Die Pauschale ist nicht kostendeckend, die Unterbringungskosten pro Objekt variieren Seite 4 von 5 stark. Notunterkünfte mit hohen Kosten sollen künftig abgelöst werden, somit unterliegen die Kosten je Unterkunftsplatz auch in Zukunft weiteren Veränderungen. Hinzu kommt, dass die Pauschale noch 2016 angepasst werden soll. Ein entsprechendes Gutachten zur Anpassung der Pauschale befindet sich aktuell in der Erarbeitung; inwiefern die neue Pauschale kostendeckend sein wird, ist offen. Eine Kalkulation für Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber wird bis 30.06.2018 anhand der tatsächlichen Kosten ergänzt. Die Geltungsdauer der Satzung ist bis 30.06.2018 befristet. 3. Auswirkungen auf den Haushalt Mit Stand 31.03.2016 wohnten rund 700 nach dem SGB II leistungsberechtigte Personen in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge der Stadt Leipzig. Die Gebührenerhebung bei asylberechtigten Personen führt zu Einnahmen in Höhe von 2,56 Mio. Euro im Jahr (Juli bis Dezember 2016: 1,28 Mio. Euro). Dem stehen Mehraufwendungen bei den KdU in gleicher Höhe gegenüber. Abzüglich des Bundesanteils (34,7%) in Höhe von 0,89 Mio. Euro (Juli bis Dezember 2016: 0,44 Mio. Euro) verbleiben Mehraufwendungen in Höhe von 1,67 Mio. Euro im Jahr (Juli bis Dezember 2016: 0,84 Mio. Euro). Darüber hinaus waren zum 31.03.2016 rund 15 Haushalte in Gewährleistungswohnungen untergebracht, die nach einem Leistungsbezug nach AsylbLG in den Leistungsbezug nach SGB II gewechselt sind. Ausgehend von den angemessenen KdU für einen 2-Personen-Haushalt entstehen Einnahmen in Höhe von 77.800 Euro (Juli bis Dezember 2016: 38.900 Euro) sowie Mehraufwendungen bei den KdU in gleicher Höhe. Abzüglich des Bundesanteils in Höhe von 27.000 Euro (Juli bis Dezember 2016: 13.500 Euro) verbleiben Mehraufwendungen in Höhe von 50.800 Euro (Juli bis Dezember 2016: 25.400 Euro). Es entstehen mithin Mehreinnahmen in Höhe von 2,64 Mio. Euro (Juli bis Dezember 2016: 1,32 Mio. Euro) und Mehraufwendungen bei den KdU in gleicher Höhe. Der städtische Haushalt wird um den Bundesanteil für die KdU in Höhe von 0,92 Mio. Euro im Jahr entlastet (Juli bis Dezember 2016: 0,46 Mio. Euro). Hinweis: Mit der Anerkennung als Asylberechtigte(r) entsteht der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II einschließlich der Kosten der Unterkunft. Die Regelleistung nach dem SGB II wird vollständig vom Bund finanziert. Die Kosten der Unterkunft werden von der Kommune getragen, der Bund übernimmt aktuell einen Anteil an 34,7% an diesen Kosten. Die für Asylbewerber anfallenden Leistungen nach AsylbLG sowie deren Unterkunftskosten werden von der Kommune getragen, der Freistaat deckt diese Aufwendungen über eine Pauschalerstattung in Höhe von 1.900 Euro je Person und Vierteljahr. Mit der Anerkennung als Asylberechtigte(r) entfällt die Pauschale für die Kostenerstattung nach SächsFlüAG in Höhe von 1.900 Euro je Person und Vierteljahr durch den Freistaat Sachsen. Der Wegfall der Kostenerstattungspauschale nach SächsFlüAG wird durch den KdU-Bundesanteil und Regelleistung nach dem SGB II jedoch nur teilweise kompensiert. Seite 5 von 5 Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig Anlage 1 - nicht öffentlich Kostenkalkulation der Unterbringung in Übernachtungshäusern der Stadt Leipzig 2013 2014 2015 Ø 2016 - 2021 Kosten Übernachtungshaus für wohnungslose Frauen 204.000,00 € 204.000,00 € 204.000,00 € 220.000,00 € Kosten Übernachtungshaus für wohnungslose Männer 704.480,30 € 735.123,62 € 710.019,00 € 717.000,00 € Kosten Notunterbringung "Alternative I" 130.468,00 € 178.821,50 € 347.664,28 € 360.000,00 € 1.038.948,30 € 1.117.945,12 € 1.261.683,28 € 1.297.000,00 € Gesamtanzahl Übernachtungen 16.450 17.768 21.002 22.200 Kosten pro Übernachtung 63,16 € 62,92 € 60,07 € 58,42 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € 58,16 € 57,92 € 55,07 € 53,42 € Gesamtkosten Gebühr pro Übernachtung städtischer Zuschuss je Übernachtung Seite 1 Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig Kalkulation Übernachtungshaus für wohnungslose Männer, Rückmarsdorfer Straße 7 Erlöse - Kontenklasse 3 Kostenart Kostenart Beschreibung 1.437.110.000,9 Entgelte Unterbringung 33211000 Benutzungsgebühren 1.437.110.100,5 Einnahmen aus Versorgung 34619110 1.437.137.000,6 Einnahmen aus Versorgung 34612000 1.437.140.000,2 Mieten und Pachten 34210000 1.437.150.500,9 1.437.160.200,4 1.437.165.100,5 Erstattg.v.öffentlich. wirtschaftl.Unternehmen Erstattungen für Ausgaben vom Bund (Zivi) Erstattg. von öffentl.wirtschaftl. Unternehmen 34801000 34801000 Ist 2011 Plan 2012 Plan 2013 Plan 2017 2.135,50 0,00 77,38 0,00 0,00 0,00 0,00 16,98 0,00 4,53 0,00 13,63 0,00 3.000,00 2.040,50 3.000,00 2.370,00 3.000,00 2.121,57 3.000,00 2.134,00 3.000,00 3.000,00 7.000,00 8.075,00 7.000,00 6.725,00 7.000,00 6.050,00 7.000,00 4.958,33 7.000,00 7.000,00 0,00 222,70 0,00 412,61 0,00 0,00 100,00 0,00 100,00 0,00 100,00 100,00 Kostenerst. Priv. Untern. Energie 34880000 Ertr.Kostenerst./-umlagen von übrigen Be Erlöse gesamt: Kostenart Beschreibung 0,00 5.528,50 26.640,12 € 55.000,00 IST 2017 55.000,00 0,00 4.499,90 0,00 Ist 2010 48.134,18 IST 2016 0,00 96,09 55.000,00 Plan 2016 0,00 0,00 39.788,73 IST 2015 2.451,00 93,03 36.400,00 Plan 2015 Erträge aus Verkauf 0,00 36.605,40 IST 2014 Sonstige Erträge Sachbezüge Mitarbeiter 178,16 36.400,00 Plan 2014 KR Erträge priv. Nutzung Telefon Mitarbe 0,00 19.515,95 IST 2013 19.068,42 Ertr.Kostenerst./Kostenumlagen vom Bund Erträge Kostenerstattung/-umlagen vom Bund 36.400,00 IST 2012 18.660,62 34871000 Gesamtkosten/auswendungen - Kontenklasse 4 Kostenart Ist 2010 0,00 25.703,82 € Ist 2011 100,00 46.500,00 € Plan 2012 0,00 29.826,59 € IST 2012 46.500,00 € Plan 2013 46.020,66 € IST 2013 100,00 46.500,00 € Plan 2014 0,00 48.070,02 € IST 2014 65.100,00 € Plan 2015 55.716,50 € IST 2015 65.100,00 € Plan 2016 -€ IST 2016 65.100,00 € Plan 2017 -€ IST 2017 Personalkosten Personalkosten Kostenart Sachkosten Unterhaltung baulicher 1.437.501.000,4 Anlagen Unterhaltung technischer 1.437.502.000,0 Anlagen Unterhaltung baulicher 1.437.506.000,1 Anlagen 1.437.520.000,8 gesamt: Summe Personalkosten Unterhaltg.u.Anschaffg. v.Büroausstattg.u.-Technik Kostenart Beschreibung Ist 2010 500.871,70 500.871,70 € Ist 2011 3.750,00 3.927,92 3.750,00 3.750,00 2.050,00 877,77 2.050,00 699,88 2.050,00 1.584,62 2.050,00 1.867,35 2.050,00 2.050,00 0,00 0,00 1.182,12 60,21 181,23 58,91 0,00 0,00 27,47 80,80 301,99 472,50 500,00 210,30 2.614,52 2.875,73 3.000,00 2.433,31 3.000,00 2.654,52 3.000,00 2.534,52 3.000,00 2.534,52 3.000,00 3.000,00 17.479,54 17.102,12 22.850,00 16.921,98 23.700,00 28.119,13 24.000,00 23.684,56 25.200,00 18.666,29 26.000,00 26.000,00 36,37 46,17 56.550,00 3.041,04 59.850,00 2.470,67 9.731,34 10.582,89 4.600,00 3.224,79 4.600,00 2.365,49 4.600,00 4.600,00 Unterhaltsreinigung 0,00 5.568,10 0,00 5.765,79 5.650,00 8.787,39 5.650,00 10.348,91 5.650,00 5.650,00 0,00 3.404,92 0,00 3.467,23 3.000,00 4.361,64 3.000,00 5.092,91 3.000,00 3.000,00 0,00 256,80 0,00 1.201,10 0,00 1.293,08 0,00 0,00 0,00 18,84 KR Strom 42419140 KR Heizkosten 42419160 KR Reinigung 1.437.542.000,8 Glüh- und Leuchtstofflampen 42411100 Energie zentral 1.437.543.000,3 Gebäudedienstleistung 42411100 Energie zentral 42411200 Bewirtschaftung Grundstücke/bauliche Anlagen dezentral 1.748,26 2.007,36 42419160 42419190 KR Aufwendungen für Wäscherei 42419200 Reinigungsmaterial 42419240 KR Schädlingsbekämpfung 42511200 1.437.560.000,6 Dienst- und Schutzbekleidung KR Bewachung Aufwendungen für Haltung von Fahrzeugen Aufwendungen für Haltung von Fahrzeugen 42552000 UH Geräte, Ausstattg., Ausrüstg. 42611200 Besondere Aufwendungen für Beschäftigte dezentral 42619200 KR Aufwendg.Bundesfreiwilligend. 1.437.582.000,6 Veranstaltungen 42711200 1.437.570.000,0 Arzneimittel 42812000 1.437.571.000,6 Lebensmittel, Verpflegung 42812000 1.437.579.000,0 Sonst.Verbrauchsmittel 42812000 1.437.632.000,7 Öffentlichkeitsarbeit 42711200 Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen Aufwendungen für den Erwerb von Vorräten Besondere Aufwendungen für Beschäftigte dezentral Aufwendungen für den Erwerb von Vorräten Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen dezentral 44111000 Sonst.Personal- und Versorg.aufw. 44310700 Bücher, Zeitschr. Drucks. Büromat. (deze 1.437.652.200,9 Fernmeldegebühren 44310300 Telefon, Internet 1.437.654.000,7 Dienstreisen 44310900 Reisekosten 44312100 Sachverständig.kost.Fremdverwaltg. 1.437.650.000,5 Drucksachen, Bürobedarf 1.437.651.000,0 Bücher und Zeitschriften 1.437.670.000,4 Ausgaben für Zivildienst leistende Plan 2017 6.490,36 42419130 42419290 IST 2016 3.750,00 Bewirtschaftung der Grdst./ baul.Anlagen 42511100 Plan 2016 3.322,62 Energie zentral Haltg v. Fahrzeugen,Kraftstoffverbr. IST 2015 3.750,00 42411100 1.437.552.000,2 Plan 2015 4.012,76 Mieten und Pachten Gebäude u. Grundst. d 1.437.546.000,0 Bewachungskosten IST 2014 3.750,00 UH Geräte, Ausstattg., Ausrüstg. Entsorgungsleistungen durch Eigenbetrieb Plan 2014 1.000,00 42222000 1.437.545.000,4 IST 2013 1.000,00 42311200 Mieten und Pachten/ Sonstige Heizung, Energie, Wasser, 1.437.541.000,2 Abwasser 1.437.538.100,2 Plan 2013 588.200,00 € 728,65 42411200 Erwerb bewegliches Sachanlagevermögen bis 150€ IST 2012 588.200,00 -€ 1.000,00 289,17 42231000 575.450,00 575.450,00 € 4.897,56 3.509,14 42231000 585.529,79 585.529,79 € 1.000,00 1.335,29 Geräte für besondere Notstände 560.600,00 560.600,00 € 453,00 2.757,45 1.437.524.400,5 607.259,92 607.259,92 € 1.000,00 Unterhaltung bauliche Außenanlagen 42231000 564.550,00 564.550,00 € 559,79 Unterhaltung bauliche Außenanlagen Besondere Einrichtungsgegenstände 579.951,25 579.951,25 € 1.000,00 Unterhaltung der Grundstücke/ baulichen 1.437.521.000,3 574.390,00 574.390,00 € Plan 2012 42112000 Erwerb bewegliches Sachanlagevermögen bis 150 € Erwerb bewegl. Sachanlageverm. bis 410 € Erwerb bewegliches Sachanlagevermögen bis 150 € 642.985,46 642.985,46 € 846,49 42112000 42231000 552.025,00 552.025,00 € 342,55 42111000 42531000 1.437.526.000,0 Sonstiger Betriebsbedarf 485.207,17 485.207,17 € 44319200 sonstige Geschäftsaufwendungen 42611200 Besondere Aufwendungen für Beschäftigte 44580000 Erstattg.aus lfd.Tätigk.Übrig.Bereich Summe Sachkosten: 27.407,18 35.958,61 0,00 43.116,14 0,00 46.436,18 46.600,00 50.383,72 54.300,00 50.535,87 55.550,00 55.550,00 1.023,30 928,60 1.500,00 576,58 1.500,00 945,22 1.500,00 344,29 1.500,00 1.296,09 1.500,00 1.500,00 0,00 0,00 0,00 51,93 500,00 639,98 500,00 0,00 500,00 1.624,60 500,00 500,00 100,00 0,00 100,00 0,00 100,00 0,00 100,00 100,00 0,00 203,20 0,00 0,00 0,00 799,09 0,00 100,00 0,00 897,95 1.100,00 897,22 38,68 116,03 3.200,00 2.522,23 2.511,02 2.267,79 3.200,00 2.884,08 900,84 458,16 0,00 0,00 100,00 1.100,00 117,30 419,98 0,00 1.100,00 299,74 1.100,00 0,00 1.100,00 1.100,00 3.200,00 2.142,73 3.200,00 1.818,46 3.200,00 3.200,00 0,00 100,00 0,00 0,00 50,00 393,20 50,00 0,00 50,00 50,00 24,00 24,00 50,00 0,00 50,00 0,00 1.473,23 1.673,80 1.650,00 1.602,14 1.650,00 1.734,13 1.650,00 1.605,38 1.650,00 356,50 1.650,00 1.650,00 32,00 0,00 100,00 0,00 100,00 48,00 100,00 0,00 100,00 0,00 100,00 100,00 0,00 4.752,19 180,69 250,00 235,07 250,00 250,00 0,00 0,00 11.945,75 4.526,83 83.567,84 € 84.845,08 € 250,00 264,41 250,00 306,11 250,00 0,00 10,00 0,00 0,00 0,00 97.650,00 € 86.060,62 € 101.800,00 € 105.856,37 € 102.100,00 € 112.145,13 € 111.000,00 € 102.994,91 € 113.050,00 € Seite 2 -€ IST 2017 0,00 -€ 113.050,00 € -€ Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig kalkulatorische Kosten 1.555,70 1.555,70 1.453,29 9.221,43 9.221,43 9.221,43 Abschreibungen SAP 1.453,29 10.380,84 12.286,15 10.380,84 9.823,19 9.822,19 9.822,19 9.799,73 9.799,73 9.221,43 Abschreibungen Forderg. Erlass 3.523,68 Abschreibungen Forderg. u. N. 2.744,18 9.465,64 7.014,79 8.947,85 6.386,53 0,00 5.895,38 16.234,17 € 20.760,12 € 20.140,36 € 17.395,63 € 19.622,57 € 18.672,68 € 10.380,84 € 15.718,57 € 9.822,19 € 21.494,32 € 9.799,73 € -€ 9.799,73 € -€ Gesamterlöse 26.640,12 € 25.703,82 € 46.500 € 29.826,59 € 46.500,00 € 46.020,66 € 46.500,00 € 48.070,02 € 65.100,00 € 55.716,50 € 65.100,00 € 0,00 € 65.100,00 € 0,00 € 67.000,00 € Gesamtkosten 585.009,18 € 606.476,90 € 669.815,36 € 746.441,71 € 695.812,57 € 704.480,30 € 677.030,84 € 735.123,62 € 681.422,19 € 710.019,02 € 698.299,73 € -€ 711.049,73 € -€ 717.000,00 € -558.369,06 € -580.773,08 € -623.315,36 € -716.615,12 € -649.312,57 € -658.459,64 € -630.530,84 € -687.053,60 € -616.322,19 € -654.302,52 € -633.199,73 € -€ -645.949,73 € -€ -650.000,00 € -€ -650.000,00 € kalk. Zinsen SAP Summe kalkulator. Kosten 5.457,04 9.982,99 5.404,27 Vorkalkulation 2016 - 2021 (Erlöse - Kosten) Kostendeckungsgrad umlagefähige Kosten Anzahl Übernachtungen Kosten je Übernachtung Benutzungsgebühr je Übernachtung Kostenunterdeckung 4,55% -558.369,06 € 4,24% -580.773,08 € 6,94% -623.315,36 € 4,00% -716.615,12 € 6,68% -649.312,57 € 6,53% -658.459,64 € 6,87% -630.530,84 € 6,54% -687.053,60 € 9,55% -616.322,19 € 7,85% -654.302,52 € 9,32% -633.199,73 € 9,16% -€ -645.949,73 € 9,34% 7.012 7.467 7.013 7.014 8.112 7.014 8.874 7.014 9.156 7.014 7.014 10.000 -79,63 € -77,78 € -88,88 € -92,57 € -81,17 € -89,90 € -77,42 € -87,87 € -71,46 € -90,28 € -92,09 € -65,00 € 2,50 € 2,50 € 2,50 € 2,50 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € -82,13 € -80,28 € -91,38 € -2,50 € -97,57 € -86,17 € -94,90 € -82,42 € -92,87 € -76,46 € -95,28 € Seite 3 5,00 € 5,00 € -97,09 € 5,00 € 5,00 € -70,00 € Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig Kalkulation Übernachtungshaus für wohnungslose Frauen, Scharnhorststr. 27 2013 2014 2015 Ø 2016 - 2021 Gesamtkosten 204.000 € 204.000 € 204.000 € 220.000 € umlagefähige Kosten 204.000 € 204.000 € 204.000 € 220.000 € 4.501 4.929 4.645 5.000 45,32 € 41,39 € 43,92 € 44,00 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € 6,00 € 40,32 € 36,39 € 38,92 € 38,00 € Anzahl Übernachtungen Kosten je Übernachtung Benutzungsgebühr je Übernachtung Kostenunterdeckung Seite 4 Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig Kalkulation Notübernachtungsstelle für drogenabhängige Wohnungslose, Chopinstr. 13 2013 2014 2015 Ø 2016 - 2021 Gesamtkosten 130.468 € 178.822 € 347.664 € 360.000 € umlagefähige Kosten 130.468 € 178.822 € 347.664 € 360.000 € 3.837 3.965 7.201 7.200 34,00 € 45,10 € 48,28 € 48,28 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € 29,00 € 40,10 € 43,28 € 43,28 € Anzahl Übernachtungen Kosten je Übernachtung Benutzungsgebühr je Übernachtung Kostenunterdeckung Seite 5 Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig Kalkulation der Kosten für die Nutzung von Waschmaschine und Trockner im Übernachtungshaus für wohnungslose Männer Einnahmen 2013 Wäschegeld Kostenunterdeckung 2014 Wäschegeld Kostenunterdeckung 2015 Wäschegeld Kostenunterdeckung Ausgaben 339,00 € Bemerkungen Waschmittel Reparaturen Energie Waschmaschine (geschätzt) Energie Trockner (geschätzt) Wasser (geschätzt) 172,05 € 490,54 € 64,07 € 27,46 € 68,67 € 822,79 € Waschmittel Reparaturen Energie Waschmaschine (geschätzt) Energie Trockner (geschätzt) Wasser (geschätzt) 181,30 € 264,53 € 93,69 € 40,15 € 96,82 € 676,49 € Waschmittel Reparaturen Energie Waschmaschine (geschätzt) Energie Trockner (geschätzt) Wasser (geschätzt) 112,32 € 114,83 € 131,08 € 56,18 € 151,72 € 566,13 € 339,00 € 483,79 € 478,00 € 478,00 € 198,49 € 749,00 € 749,00 € -182,87 € Wasserpreis: 4,22 € je m³ (Betriebskostenbroschüre 2014, Sozialamt) Seite 6 0,70 kWh x 339 Waschdurchgänge x 0,27 € 0,30 kWh x 339 Trockendurchgänge x 0,27 € 48 l x 339 Durchgänge x 0,00422 € 0,70 kWh x 478 Waschdurchgänge x 0,28 € 0,30 kWh x 478 Trockendurchgänge x 0,28 € 48 l x 478 Durchgänge x 0,00422 € 0,70 kWh x 749 Waschdurchgänge x 0,25 € 0,30 kWh x 749 Trockendurchgänge x 0,25 € 48 l x 749 Durchgänge x 0,00422 € Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig Kalkulation der Kosten für die Nutzung von Waschmaschine und Trockner im Übernachtungshaus für wohnungslose Männer Einnahmen Ø 2016 2021 Wäschegeld Ausgaben 522,00 € Waschmittel Reparaturen 155,22 € 289,97 € Energie Waschmaschine (geschätzt) Energie Trockner (geschätzt) Wasser (geschätzt) Kostenunterdeckung 522,00 € 166,47 € Wasserpreis: 4,22 € je m³ (Betriebskostenbroschüre 2014, Sozialamt) Vorkalkulation auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten und Erlöse 2013 - 2015 Seite 7 96,28 € 41,26 € 105,74 € 688,47 € Anlage 2 Übersicht über die Gebühren in Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose in anderen deutschen Städten Freistaat Sachsen Stadt Chemnitz 3,00 Euro pro Person und Tag Stadt Dresden 6,00 Euro pro Person und Tag Stadt Delitzsch 6,00 Euro pro Person und Tag Stadt Torgau 6,20 Euro pro Person und Tag Stadt Treuen 6,00 Euro pro Person und Tag Stadt Pirna 15,35 Euro pro Erwachsenen und Tag, 7,68 Euro pro Kind und Tag Satzung der Stadt Chemnitz über die vorübergehende Unterbringung von Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten und über die Gebührenerhebung vom 25.01.2012 Übergangswohnheimsatzung vom 20.12.2007 Satzung der Stadt Delitzsch über die Benutzung der Unterkünfte für wohnungslose Personen und die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 26.09.2011 Satzung der Stadt Torgau über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften Satzung über die Benutzung sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkunft der Stadt Treuen vom 13.12.2001 Satzung der Stadt Pirna über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft vom 11.12.2007 Mitteldeutschland Stadt Halle/S. 3,00 Euro pro Erwachsenen und Tag, 1,50 Euro pro Kind und Tag Satzung über die Benutzung des “Hauses der Wohnhilfe” der Stadt Halle (Saale) vom 15.05.2002 Stadt Magdeburg 3,00 Euro pro Person und Tag Satzung über die Gebührenerhebung der Obdachlosenunterkünfte vom 08.02.2000 Stadt Erfurt monatlich zwischen 127,00 Euro und 356,00 Euro, entspricht zwischen 4,23 Euro und 11,87 Euro pro Tag bei 30 Tagen Stadt Aschersleben 9,80 Euro pro Person und Tag Stadt Brandenburg 4,50 Euro pro Person und Tag Benutzungsgebührensatzung bei vorübergehender Unterbringung Obdachloser in Unterkünften der Landeshauptstadt Erfurt (Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung) vom 01.11.2010 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der Stadt Aschersleben vom 19.07.2006 Gebühren- und Benutzersatzung für Obdachlosenunterkünfte vom 10.10.2014 Deutschland Stadt Düsseldorf 5,50 Euro pro Person und Tag Stadt Hannover 3,55 Euro bis 6,15 Euro pro Person und Tag Stadt Nürnberg 4,15 Euro bis 7,05 Euro pro Person und Tag Stadt München 7,70 Euro bis 11,00 Euro pro Person und Tag Stadt Köln 5,91 Euro bis 10,74 Euro pro Person und Tag Stadt Fürth 11,00 Euro pro Person und Tag Stadt Wolfsburg 1,00 Euro pro Person und Tag Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. Januar 2008 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Landeshauptstadt Hannover vom 09.06.2005 Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte vom 14.02.2013 Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Notquartiere der Landeshauptstadt München (Notquartiere-Benutzungssatzung) vom 15.04.2014 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen und Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge der Stadt Köln vom 21.11.2013 Gebührensatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Fürth vom 28.04.2009 Satzung über die Erhebung von Nutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Wolfsburg in der Fassung der 2. Änderungssatzung (in Kraft seit dem 01.09.2012) Hinweis: Wird nach Unterkunftsart unterschieden, ist nur die Gebühr für Gemeinschaftsunterkünfte aufgeführt Anlage 3 Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig (Benutzungs- und Gebührensatzung) Auf Grund der §§ 2, 4 und 73 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 in Verbindung mit dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 hat der Stadtrat in der öffentlichen Sitzung am __.__.____ folgende Satzung beschlossen: I. Rechtsform und Zweckbestimmung von Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge (Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen) § 1 Anwendungsbereich für Wohnungslosenunterkünfte (1) Die Stadt Leipzig ist gemäß Polizeigesetz für den Freistaat Sachsen (SächsPolG) verpflichtet, unfreiwillige Wohnungslosigkeit wegen der damit einhergehenden Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. (2) Die Stadt Leipzig unterhält Wohnungslosenunterkünfte (Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen) als öffentliche Einrichtungen. (3) Wohnungslosenunterkünfte sind die von der Stadt Leipzig zur angemessenen Unterbringung von unfreiwillig wohnungslosen Personen bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. Wohnungslosenunterkünfte im Sinne dieser Satzung sind auch Wohnungen, welche die Stadt Leipzig zur Unterbringung von Wohnungslosen bei Dritten anmietet. (4) Wohnungslosenunterkünfte dienen der Aufnahme und der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die aktuell und unfreiwillig wohnungslos und nicht in der Lage sind, sich unmittelbar selbst eine Unterkunft zu beschaffen. (5) Die in Wohnungslosenunterkünften untergebrachten Personen sind zur Selbsthilfe und Mitwirkung an der Überwindung ihrer Notlage/Wohnungslosigkeit und zur Zahlung einer angemessenen Gebühr für die Nutzung der Wohnungslosenunterkunft verpflichtet. § 2 Anwendungsbereich für Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge (1) Als Untere Unterbringungsbehörde hält die Stadt Leipzig Unterkünfte (Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen) für die Unterbringung von Personen, deren Aufnahme aus dem Ausland und Zuweisung nach Leipzig auf landes- und bundesgesetzlichen Bestimmungen beruht, vor. Seite 1 (2) Nutzungsberechtigt für die unter Abs. 1 genannten Unterkünfte sind Spätaussiedler gemäß § 1a Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz (SächsSpAEG), Flüchtlinge nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie Personen, die zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gehören und der Stadt Leipzig durch die Mittlere Unterbringungsbehörde des Freistaates Sachsen zugewiesen wurden oder aus anderen rechtlichen Gründen vorübergehend unterzubringen sind. Ferner nutzungsberechtigt sind unerlaubt eingereiste Ausländer gemäß § 15a AufenthG, für die die Stadt Leipzig nach Verteilentscheidung der mittleren Unterbringungsbehörde örtlich zuständig ist. § 3 Betreibung der Unterkünfte Die Betreibung der in §§ 1 und 2 genannten Unterkünfte einschließlich der dort zu erbringenden sozialen Unterstützung und Dienstleistungen erfolgt durch die Stadt Leipzig oder durch hierfür vertraglich beauftragte Dritte. Ausstattung, Art und Umfang der Betreibung sowie die darin geleistete Unterstützung richten sich nach dem unterzubringenden Personenkreis und seinem Unterstützungsbedarf bzw. den dafür geltenden gesetzlichen Vorgaben. Zur Ermittlung des Unterstützungsbedarfs erfolgen im Einzelfall geeignete Bedarfsermittlungsverfahren. II. Bestimmungen für die Benutzung der Unterkünfte § 4 Benutzungsverhältnis Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. § 5 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis in einer Unterkunft nach § 1 beginnt zum Zeitpunkt der Aufnahme in einer Gemeinschaftsunterkunft oder mit Erhalt einer schriftlichen Einweisungsverfügung in eine Wohnungslosenunterkunft. In der Einweisungsverfügung ist Beginn und Ende der Nutzung genau bezeichnet. (2) Das Benutzungsverhältnis für Einrichtungen nach § 2 beginnt mit der Zuweisung der Mittleren Unterbringungsbehörde an die Stadt Leipzig. Die Stadt Leipzig als Untere Unterbringungsbehörde bestimmt als Auflage die Gemeinschaftsunterkunft, in der die Unterbringung erfolgt. (3) Die Nutzungsdauer in Unterkünften für Spätaussiedler gemäß § 4 SächsSpAEG und Flüchtlinge nach § 23 Abs. 1 AufenthG soll sechs Monate nicht übersteigen. Für die anderen unter § 2 genannten Personengruppen wird eine geeignete Unterkunft für den Zeitraum des Unterbringungsanspruchs nach SächsFlüAG in Leipzig zur Verfügung gestellt. (4) Das Benutzungsverhältnis endet a) durch Räumung und Rückgabe der Unterkunft an die Stadt Leipzig, b) durch Ablauf der in der Einweisungsverfügung gesetzten Frist, Seite 2 c) für Unterkünfte nach § 2 zum Monatsletzten des Folgemonats, in dem für den/die Nutzungsberechtigte(n) die Anerkennung als Asylberechtigter/in unanfechtbar wird bzw. in dem das Bundesamt oder ein Gericht bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, d) durch Widerruf oder Aufhebung der Einweisungsverfügung durch die Stadt Leipzig mit Ablauf der dazu angegebenen Frist, e) durch Ausreise des/der Nutzungsberechtigten aus der Bundesrepublik Deutschland, d) durch das Ableben der eingewiesenen Person. (5) Im Fall von § 2 Abs. 2 kann das Benutzungsverhältnis im Ausnahmefall verlängert werden, wenn der/die Nutzungsberechtigte noch nicht über eigenen Wohnraum verfügt und nachweist, dass er/sie trotz intensiver Bemühungen keine Wohnung beschaffen konnte. Die Verlängerung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. (6) Die Stadt Leipzig kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Einweisung widerrufen, Umsetzungen in andere Einrichtungen vornehmen oder Nutzer aus der Unterkunft räumen, unter anderem wenn a) der/die Nutzer/-in trotz Abmahnung gegen die Satzung oder die Hausordnung verstößt, b) der/die Nutzer/-in mit der Zahlung der Benutzungsgebühren in der Summe mit mehr als zwei Monaten in Rückstand ist/sind, c) der/die Nutzer/-in das Zusammenleben stört oder Gewalt gegenüber Dritten ausübt, d) das Vertragsverhältnis für eine Unterkunft zwischen der Stadt Leipzig und Dritten endet, e) die Unterkunft durch die eingewiesene Person nicht persönlich genutzt wird. (7) Wird die Unterkunft nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, obwohl das Benutzungsverhältnis beendet ist, kann das Zwangsmittel der Zwangsräumung angewendet werden. Das Zwangsmittel ist vor der Anwendung durch die zuständige Stelle schriftlich anzudrohen. Dabei sind dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit der Anhörung und eine Frist von einem Monat zur Erfüllung seiner Verpflichtung einzuräumen. § 6 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft nach § 1 überlassenen Räume dürfen von den eingewiesenen Personen und nur zur Übernachtung, in Wohnungen zu Wohnzwecken benutzt werden. (2) Der/die Nutzer/-in der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm/ihr zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Erfolgt die Unterbringung in Wohnungen, ist zu diesem Zweck bei Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und von der eingewiesenen Person zu unterzeichnen. (3) Erfolgt die Unterbringung in einer Wohnung, dürfen Veränderungen an der zugewiesenen Wohnung und dem überlassenen Zubehör nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. Der/die Nutzer/-in ist verpflichtet, die Stadt Leipzig unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der zugewiesenen Wohnung zu unterrichten. (4) Erfolgt die Unterbringung nach in Wohnungen nach § 1 kann Elektroenergie über besondere Zähleinrichtungen (Vorkassezähler) der Stadt Leipzig entnommen werden. (5) Die Tierhaltung ist in allen Unterkünften verboten. Seite 3 (6) Der/die Nutzer/-in bedarf der schriftlichen Einwilligung der Stadt, wenn er/sie in der zugewiesenen Wohnung a) einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme (Besuch) von angemessener Dauer (längstens 4 Wochen) oder b) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen vornehmen will. (7) Die Einwilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass der/die Nutzer/-in eine Erklärung abgibt, dass er/sie die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Nr. 6 verursacht werden können, übernimmt und die Stadt Leipzig insofern von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellt. (8) Die Einwilligung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. (9) Die Einwilligung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (10) Bei von dem/der Nutzer/-in ohne Einwilligung vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt Leipzig diese auf Kosten des/der Nutzer/-in beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). (11) In Unterkünften nach § 2 ist die Aufnahme von Dritten nicht gestattet. (12) Die Bediensteten oder Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem/der Nutzer/-in auf dessen/deren Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck behält die Stadt Leipzig einen Zimmer- bzw. Wohnungsschlüssel zurück. (13) In Gemeinschaftsunterkünften sind die Bediensteten oder die Beauftragten der Stadt berechtigt alle Räume zu betreten. Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist die Nachtruhe zu beachten. Bei Gefahr im Verzug können alle Räume jederzeit betreten werden. (14) In Gemeinschaftsunterkünften nach § 1 wird im Rahmen freiwilliger Aufgabenwahrnehmung als lebenspraktische Hilfe ein Getränke- und Imbissangebot und zum Waschen und Trocknen der persönlichen Wäsche nach dem Kostendeckungsprinzip angeboten. Die Preislisten sind in den Gemeinschaftsunterkünften öffentlich auszuhängen. (15) Die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Nichtraucher sind umzusetzen. § 7 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Der/die Nutzer/-in ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutz dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der/die Nutzer/-in dies der Stadt Leipzig unverzüglich mitzuteilen. (3) Der/die Nutzer/-in haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm/ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlasse Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der/die Nutzer/-in auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem/ihren Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der/die Nutzer/-in haftet, kann die Stadt auf Kosten des Nutzers/der Nutzerin beseitigen Seite 4 lassen. (4) Die Stadt Leipzig erhält die in §§ 1 und 2 genannten Unterkünfte in einem ordnungsgemäßen Zustand. Der/die Nutzer/-in ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Leipzig zu beseitigen. (5) Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten in der Unterkunft oder an Einrichtungen/Anlagen der Unterkunft sind durch den/die Nutzer/-in zu dulden. Sie erfolgen in der Regel durch Fachfirmen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft durch Fachfirmen zur Abwendung von Schäden ohne Ankündigung jederzeit in Begleitung eines Bediensteten oder Beauftragten der Stadt Leipzig betreten werden. § 8 Persönliche Betreuung (1) Zur Überwindung der individuellen Notlage und zur Aufrechterhaltung der Ordnung wird in den Unterkünften nach § 1 ein sozialer Betreuungsdienst vorgehalten. (2) In den Unterkünften nach § 2 findet eine Betreuung zur Begleitung der Integration und Aufrechterhaltung der Ordnung statt. (3) Die Inanspruchnahme der sozialen Betreuungsangebote ist freiwillig. § 9 Hausordnung (1) Der/die Nutzer/-in der Unterkünfte ist zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung werden durch die Stadt Leipzig für Gemeinschaftsunterkünfte Hausordnungen erlassen. In Wohnungen gilt die durch den Eigentümer erlassene Hausordnung. § 10 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der/die Nutzer/-in die Unterkunft von privatem Eigentum vollständig geräumt, in besenreinem Zustand und unter unbeschädigter Zurücklassung der darin zuvor enthaltenen Einrichtung und Gebrauchsgegenständen an die Stadt Leipzig zurückzugeben. (2) Alle Schlüssel, auch eventuell von dem/der Nutzer/-in selbst nachgefertigte, sind der Stadt Leipzig bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der/die Nutzer/-in haftet für alle Schäden, die der Stadt oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (3) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses in angemieteten Wohnungen sind zusätzlich die auferlegten Pflichten (Renovierung, Instandsetzungen) zu erfüllen bzw. die entstehenden Kosten durch den/die Nutzer/-in zu tragen. (4) Werden Gegenstände in Unterkünften zurückgelassen und nicht innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses abgeholt, wird vermutet, dass der/die Nutzer/-in das Eigentum daran aufgegeben hat. Die Stadt Leipzig wird anderweitig über diese Gegenstände verfügen bzw. diese kostenpflichtig zu Lasten des Nutzers/der Nutzerin entsorgen. In Einrichtungen nach § 2 werden verbliebene Dokumente gegen Beleg der Ausländerbehörde übergeben. (5) Die Pflichten des/r Nutzer/-in aus dem Benutzungsverhältnis bestehen bis zum Ablauf Seite 5 des Tages der Rückgabe der Unterkunft fort. Die Unterkunft gilt dann als zurückgegeben, wenn die im Nutzungs- und Gebührenbescheid hierfür benannte Stelle die ordnungsgemäße Rückgabe schriftlich bestätigt hat (Abmeldebescheinigung). § 11 Haftung und Haftungssauschluss (1) Der/die Nutzer/-in haftet für die von ihm/ihr verursachten Schäden. Er/sie haftet auch für das Verschulden von Haushaltangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. (2) Der/die Nutzer/-in haftet ferner für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die Rückgabe im Zusammenhang mit der Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht gemäß § 5 dieser Satzung erfolgte. (3) Die Stadt Leipzig haftet nicht für Schäden, a) die dem/der Nutzer/-in auf Grund der Durchsetzung der Hausordnung durch die Stadt Leipzig oder ihren Beauftragten entstehen, b) die dem/der Nutzer/-in durch Einbruch oder Diebstahl entstehen, c) die sich der/die Nutzer/-in oder deren Besucher/innen selbst oder gegenseitig zufügen, d) die dem/der Nutzer/-in bei Verlust von Eigentum entstehen. (4) Die Haftung der Stadt Leipzig, ihrer Bediensteten und der Beauftragten gegenüber den Nutzer/-innen und Besucher/-innen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. § 12 Personenmehrheit als Benutzer (1) Erklärungen, Verwaltungs- und Amtshandlungen, deren Wirkung mehrere Personen gemeinsam berühren, müssen von und gegenüber allen Nutzer/-innen und sonstigen Beteiligten abgegeben werden. (2) Jede/r Besucher/-in muss Tatsachen, die in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Wissen und seiner Duldung in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. § 13 Verwaltungszwang Räumt ein/e Nutzer/-in die Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn/sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Räumungs- bzw. Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang (Zwangsräumung) nach Maßgabe von § 26 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 5). Seite 6 III. Gebühren für die Benutzung der Gemeinschaftsunterkünfte § 14 Gebühren/Gebührenschuldner/Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung eines in Anspruch genommenen Platzes in einer Gemeinschaftsunterkunft werden Gebühren (Benutzungsgebühren) erhoben. (2) Gebührenschuldner sind Personen, welche als Nutzungsberechtigte nach §§ 1 und 2 einen Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen. (3) Eine Gebührenschuld entsteht nicht, solange der/die Nutzer/-in gemäß § 2 Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. (4) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, die nach dieser Satzung festgesetzten Gebühren fristgemäß und vollständig zu entrichten (Gebührenpflicht). § 15 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe (1) Die Benutzungsgebühr pro Person und Nacht beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer für ein zur Verfügung gestelltes Bett 5 Euro in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 1 und 10 Euro in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 2. (2) Abweichend davon beträgt die Benutzungsgebühr inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 2 für jeden vollen Kalendermonat 304 Euro. (3) Mit der Benutzungsgebühr sind alle Kosten für die Nutzung der Unterkunft abgegolten. § 16 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht täglich mit der Inanspruchnahme eines Platzes. (2) Die Gebührenpflicht beginnt mit der Zuweisung eines Platzes in einer Gemeinschaftsunterkunft oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme eines Platzes. Die Benutzungsgebühr ist täglich fällig. Für Nutzer in Unterkünften nach § 2 beginnt die Gebührenpflicht zum Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Anerkennung des/der Nutzungsberechtigten als Asylberechtigte(r) unanfechtbar wird bzw. in dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder ein Gericht bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. (3) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die fällige Benutzungsgebühr vorab, längstens jedoch bis zum Ende des laufenden Monats, entrichtet werden. (4) Wird der zugewiesene Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht mehr in Anspruch genommen, werden im Voraus entrichtete Benutzungsgebühren auf Antrag des Gebührenschuldners erstattet. Die zu erstattende Gebühr für Zeiträume von weniger als einem Monat beträgt 10 Euro pro Tag. (5) Bei Leistungsempfängern der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird die Gebühr für Nutzer/-innen in Unterkünften nach § 1 als Kosten der Unterkunft zum Monatsende taggenau nach der tatsächlichen Inanspruchnahme des Platzes gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger abgerechnet. Seite 7 IV. Gebühren für die Benutzung der Wohnunterkünfte § 17 Gebühren/Gebührenschuldner/Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung der Wohnunterkünfte (Wohnungen) werden Gebühren (Benutzungsgebühren) erhoben. (2) Gebührenschuldner sind Personen, die als Nutzungsberechtigte nach §§ 1 und 2 eine Einweisungsverfügung zur Unterbringung in einer bestimmten Wohnunterkunft erhalten haben. (3) Eine Gebührenschuld entsteht nicht, solange die Nutzer in Unterkünften nach § 2 Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. (4) Wurden mehrere Personen in eine Wohnunterkunft eingewiesen, haften sie für die Zahlung der Benutzungsgebühr als Gesamtschuldner. (5) Der/die Gebührenschuldner/-in ist verpflichtet, die nach dieser Satzung festgesetzten Gebühren regelmäßig und vollständig zu entrichten (Gebührenpflicht). § 18 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe (1) Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Benutzungsgebühr in Wohnunterkünften inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sind die in der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig zu den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und XII in der jeweils gültigen Fassung für die Stadt Leipzig als angemessen anerkannten Eckwerte für die Grundmiete, Betriebs- und Heizkosten. (2) Die Gebühr für Zeiträume von weniger als einem Monat wird zeitanteilig nach Tagen berechnet. In diesem Fall ist für jeden Tag ein Betrag von einem Dreißigstel der Monatsgebühr zu erheben. (3) Mit der Benutzungsgebühr sind alle Kosten für die Nutzung der Unterkunft abgegolten. Eine gesonderte Abrechnung der Nebenkosten erfolgt nicht. § 19 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenschuld entsteht monatlich nach Einzug in die zugewiesene Wohnung. (2) Die Gebührenpflicht beginnt an dem in der Einweisungsverfügung bezeichneten Kalendertag und endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung an die Stadt Leipzig. Sofern die Wohnung nicht ordnungsgemäß an die Stadt zurückgegeben wird, endet die Gebührenpflicht am Tag der Räumung der Wohnung durch die Stadt Leipzig. (3) Für Nutzer in Unterkünften nach § 2 beginnt die Gebührenpflicht zum Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Anerkennung des/der Nutzungsberechtigten als Asylberechtigte(r) unanfechtbar wird bzw. in dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder ein Gericht bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. § 20 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr Seite 8 (1) Die Benutzungsgebühr wird in der Einweisungsverfügung entsprechend § 5 Abs. 1 und 2 festgesetzt. Die Benutzungsgebühren sind spätestens am 3. Werktag eines Monats fällig und unaufgefordert an die Stadtkasse zu entrichten. (2) Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, werden bereits entrichtete Gebühren auf Antrag und nach Aufrechnung erstattet. (3) Wird das Benutzungsverhältnis beendet, sind sämtliche bis dahin angefallenen Gebühren am Tag der Beendigung des Aufenthalts fällig. (4) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der zugewiesenen Unterkunft entbindet den/die Nutzer/in nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Nr. 1 und 2 vollständig zu entrichten. V. Schlussbestimmung § 21 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Leipzig über die Nutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle in Leipzig (RBV 1597/13 vom 17.04.2013) außer Kraft. VI. Ausfertigungsvermerk Leipzig, den Burkhard Jung Oberbürgermeister Seite 9