Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1048914.pdf
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302 kB
Erstellt
23.12.15, 12:00
Aktualisiert
22.06.16, 07:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02237
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Migrantenbeirat
Fachausschuss Finanzen
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Ratsversammlung
22.06.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für
Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in
Leipzig
Beschlussvorschlag:
1. Die Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und
Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig wird bestätigt.
2. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung der Stadt Leipzig über die Nutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle
in Leipzig (RBV-1597/13 vom 17.04.2013) außer Kraft.
3. Die Benutzungsgebühr für ein in Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungsnotfälle zur Verfügung
gestelltes Bett beträgt pro Person und Nacht 5 Euro. Die Benutzungsgebühr in
Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge beträgt pro
Person und Nacht 10 Euro bzw. für jeden vollen Kalendermonat 304 Euro.
4. In Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungsnotfälle werden im Rahmen der freiwilligen
Aufgabenwahrnehmung Versorgungsleistungen (Getränke, Imbiss, Waschen und Trocknen der
persönlichen Wäsche) gebührenfrei angeboten.
5. Die Satzung tritt am 30.06.2018 außer Kraft.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
Kostengünstigere Alternativen geprüft
Folgen bei Ablehnung
x
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
nein
bis
2016
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
1,32 Mio.
2016
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
nein
nein
x
Budgeteinheit 313
50_313-ZW
0,86 Mio. 1.100.31.2.1.01
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
wenn ja,
Höhe in EUR
(jährlich)
von
bis
wo veranschlagt
2017
lfd.
2,64 Mio.
2017
lfd.
1,72 Mio. 1.100.31.2.1.01
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Budgeteinheit 313
50_313_ZW
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
x
Begründung
Inhalt:
1. Einleitung
2. Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
3. Auswirkungen auf den Haushalt
Anlage 1 – nicht öffentlich
Kostenkalkulation der Unterbringung in Übernachtungshäusern für Wohnungslose
Anlage 2
Übersicht über die Gebühren in Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose in anderen deutschen Städten
Anlage 3
Satzungstext
1. Einleitung
Mit Beschluss Nr. RBV-1597/13 vom 17.04.2013 wurde die Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle in Leipzig bestätigt.
Die Benutzungsgebühr für ein in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung gestelltes Bett wurde mit 5 Euro pro Person und Nacht festgesetzt.
Neben der Verantwortung, bei Wohnungslosigkeit als Ortspolizeibehörde nach dem
Sächsischen Polizeigesetz (SächsPolG) Gefahren für das Schutzgut der öffentlichen
Sicherheit abzuwehren, ist die Stadt Leipzig Untere Unterbringungsbehörde im Sinne
des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (SächsFlüAG). Sie verwaltet und betreibt Gemeinschaftsunterkünfte sowie Gewährleistungswohnungen zur Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen, welche ihr durch den Freistaat Sachsen zugewiesen werden. Solange die Betreffenden nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) anspruchsberechtigt sind, entsteht für die Benutzung der Unterkünfte keine Gebührenschuld.
Mit der Anerkennung als Asylberechtigte(r) endet die Unterbringungspflicht der Stadt
Leipzig nach SächsFlüAG.
Aufgrund der Entwicklung der Anzahl der Asylbewerber, die der Stadt Leipzig zugewiesen werden, und der geänderten Gesetzgebung – u.a. mit beschleunigten Asylverfahren – werden die Gemeinschaftsunterkünfte der Stadt Leipzig zunehmend von
Asylberechtigten genutzt, die gehalten sind, sich um eigenen Wohnraum zu bemühen. Soweit Bedürftigkeit vorliegt sind diese Personen anspruchsberechtigt auf Leistungen nach dem SGB II einschließlich den Kosten der Unterkunft (KdU).
Mit der Neufassung der Satzung wird die Erhebung von Gebühren von Asylberechtigten für die Unterbringung in den Gemeinschaftsunterkünften und dezentral von der
Stadt angemieteten Wohnungen ermöglicht. SGB II-Leistungsberechtigte, die nicht
über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, haben Anspruch auf die
Berücksichtigung der Gebühr als KdU beim Jobcenter Leipzig.
Die vom Jobcenter bewilligten KdU werden von der Stadt Leipzig als Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende getragen. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung mit derzeit 34,7%.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen ist § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO) in Verbindung mit §§ 2 und 9 des Sächsisches Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG).
2. Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
Die Kosten pro Platz und Übernachtung in Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose betrugen in Leipzig im Jahr 2015 60,07 Euro (siehe Anlage 1), der städtische Zuschuss betrug 55,07 Euro bei 5 Euro Nutzungsgebühr pro Person und Nacht.
In der Kalkulation sind die Personalkosten für die soziale Betreuung einschließlich
Leitung und gesamtstädtische Steuerung enthalten. Die Erarbeitung der Kalkulation
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erfolgte mit Unterstützung des Bereiches Kosten- und Leistungsrechnung der Stadtkämmerei.
Gemäß § 14 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) können Gebühren nach dem Ausmaß der Benutzung (Leistung) oder den durch die Benutzung
durchschnittlich verursachten Kosten bemessen werden. Es können auch beide Kriterien miteinander verbunden werden. Sozial bedingte Gebührenermäßigungen dürfen nicht zu Lasten der übrigen Benutzer eingeräumt werden (§ 14 Abs. 2 SächsKAG).
Vom Grundsatz der Kostendeckung wird – wie bisher – abgewichen. Höhere Nutzungsgebühren für die Notunterbringung würden zwar beim nach SGB II und XII leistungsberechtigten Personenkreis zusätzlich durch die Stadt Leipzig als Sozialhilfebzw. für die Kosten der Unterkunft zuständiger Grundsicherungsträger übernommen,
so dass sich bei einem großen Teil der Nutzerinnen und Nutzer von Übernachtungshäusern lediglich eine Verschiebung hin zu höheren (zu übernehmenden) Unterkunftskosten ergäbe. Rund 10 bis 15% der unterzubringenden wohnungslosen Personen hat allerdings ein Einkommen, das über den Regelsätzen der Grundsicherung
liegt. Für diesen Personenkreis kann eine Erhöhung des Übernachtungsentgeltes
eine finanzielle Härte sein, die dazu führt, dass das Übernachtungsangebot nicht
mehr angenommen wird. Der niedrigschwelligen Verwirklichung des ordnungsrechtlichen Auftrages zur vorübergehenden Unterbringung unfreiwillig wohnungsloser Personen ist in Verbindung mit den Zielsetzungen der Sozialgesetzgebung zur Überwindung von besonderen sozialen Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) Vorrang vor der
Kostendeckung einzuräumen.
Dies berücksichtigend, werden die Gebührensätze in den Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose von 5 Euro pro Person und Nacht beibehalten. Nach dem
Äquivalenzprinzip stehen hierbei die Gebühren in einem angemessenen Verhältnis
zur Benutzung. Die soziale Verträglichkeit der Gebührenhöhe bleibt erhalten.
Im Rahmen der Notunterbringung werden auch bestimmte Angebote der Notversorgung vorgehalten, z. B. die Reichung eines warmes Getränkes (Tee) bei Ankunft von
wohnungslosen Personen innerhalb oder außerhalb der üblichen Öffnungszeiten,
z.B. in der kalten Jahreszeit. Diese Angebote sind auch bei Mittellosigkeit der Nutzer
zwingend erforderlich und deshalb kostenfrei. Andere Lebensmittel und Getränke
sind kostenpflichtig. Darüber hinaus wird in den Gemeinschaftsunterkünften das Waschen und Trocknen der persönlichen Wäsche angeboten. Aus Gründen der Vereinfachung wurde auf eine Ermittlung zu vernachlässigender Kosten verzichtet (z. B.
Miete, Abschreibungen).
Im Vordergrund steht auch hier nicht die vollständige Kostendeckung, sondern die
Akzeptanz der Preise und Inanspruchnahme durch die Nutzer. So kann sicherheitstechnischen Aspekten (kein Anreiz für die versteckte Nutzung eigener Kochgeräte
auf den Zimmern), aber auch den verfolgten Ansätzen an die Stärkung von Eigenverantwortung und Selbstwertgefühl Rechnung getragen werden. Das Angebot zum
Waschen und Trocknen der persönlichen Wäsche ist erforderlich, um die geltenden
Hygienestandards laut Rahmenhygieneplan des Freistaates Sachsen in Gemeinschaftsunterkünften erfüllen zu können.
Seite 3 von 5
Für die Höhe der Benutzungsgebühren bei Unterbringung in einer Gewährleistungswohnung hat sich die Anlehnung an die angemessenen Unterkunftskosten der Verwaltungsrichtlinie zu den Kosten der Unterkunft bewährt. Diese soll im Hinblick auf
Grundmiete, Betriebs- und Heizkosten beibehalten werden.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Gebührenbescheid, der zweckmäßigerweise mit dem Verwaltungsakt der Einweisungsverfügung in die jeweilige Notunterkunft verbunden wird.
Für Spätaussiedler und Flüchtlinge, die der Stadt Leipzig durch den Freistaat Sachsen zugewiesen werden oder die aus anderen rechtlichen Gründen vorübergehend
unterzubringen sind sowie für unerlaubt eingereiste Ausländer, für die die Stadt Leipzig nach Verteilentscheidung des Freistaates Sachsen örtlich zuständig ist, hält die
Stadt Leipzig Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen für die Unterbringung vor.
Für asylberechtigte Personen wird in Gemeinschaftsunterkünften eine Gebühr in
Höhe von 10 Euro pro Person und Nacht erhoben. Würde die Stadt Leipzig diesen
Personen sofort nach Entfallen der Unterbringungspflicht gemäß SächsFlüAG die
Nutzung der Unterkünfte untersagen, wären sie de facto von Wohnungslosigkeit betroffen. In diesem Fall kämen die Regelungen über die Nutzungsgebühr für wohnungslose Personen zum Tragen. Entsprechend ist es sachgerecht, die Gebührenhöhe daran zu orientieren.
Die Nutzung der Gemeinschaftsunterkünfte durch Asylberechtigte ist im Gegensatz
zu wohnungslosen Personen nicht auf eine bestimmte Zeitspanne des Tages beschränkt. Vielmehr stehen diese Gemeinschaftsunterkünfte 24 Stunden täglich zur
Verfügung. Auch die Angebote an sozialer Betreuung und Unterstützung werden in
den Unterkünften ganztägig vorgehalten.
Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, eine im Vergleich zur Unterbringung
wohnungsloser Personen doppelt so hohe Gebühr zu erheben. Für volle Kalendermonate beträgt die Gebühr 304 Euro (10 Euro x 365 Tage / 12 Monate; Ergebnis
kaufmännisch auf volle Euro gerundet).
Für dezentral in Wohnungen untergebrachte asylberechtigte Personen werden,
ebenso wie in Gewährleistungswohnungen für wohnungslose Haushalte, Benutzungsgebühren in Höhe der jeweils angemessenen Unterkunftskosten nach der Verwaltungsrichtlinie zu den Kosten der Unterkunft erhoben.
Die Vorkalkulation erfolgte auf Grundlage der Haushaltsplanung, der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre und der aktuellen Entwicklungen. Bundesweit steigt die
Zahl der wohnungslosen Menschen. Das anhaltende Bevölkerungswachstum in Leipzig verstärkt diese Entwicklung. Es wurde von einer steigenden Anzahl von Übernachtungen in den Leipziger Wohnungslosenunterkünften ausgegangen.
Der Freistaat Sachsen erstattet nach SächsFlüAG für die im Rahmen der Aufnahme
und Unterbringung der in § 5 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 genannten Ausländer eine Pauschale in Höhe von 1.900 Euro je Person und Vierteljahr. Die Heranziehung eines
prozentualen Anteils der Kostenerstattung zur Kostendeckung der Unterbringungskosten kann derzeit nicht seriös als Basis für eine Kalkulation benannt werden. Die
Pauschale ist nicht kostendeckend, die Unterbringungskosten pro Objekt variieren
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stark. Notunterkünfte mit hohen Kosten sollen künftig abgelöst werden, somit unterliegen die Kosten je Unterkunftsplatz auch in Zukunft weiteren Veränderungen. Hinzu
kommt, dass die Pauschale noch 2016 angepasst werden soll. Ein entsprechendes
Gutachten zur Anpassung der Pauschale befindet sich aktuell in der Erarbeitung; inwiefern die neue Pauschale kostendeckend sein wird, ist offen.
Eine Kalkulation für Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber wird bis 30.06.2018
anhand der tatsächlichen Kosten ergänzt. Die Geltungsdauer der Satzung ist bis
30.06.2018 befristet.
3. Auswirkungen auf den Haushalt
Mit Stand 31.03.2016 wohnten rund 700 nach dem SGB II leistungsberechtigte Personen in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge
der Stadt Leipzig. Die Gebührenerhebung bei asylberechtigten Personen führt zu
Einnahmen in Höhe von 2,56 Mio. Euro im Jahr (Juli bis Dezember 2016: 1,28 Mio.
Euro). Dem stehen Mehraufwendungen bei den KdU in gleicher Höhe gegenüber.
Abzüglich des Bundesanteils (34,7%) in Höhe von 0,89 Mio. Euro (Juli bis Dezember
2016: 0,44 Mio. Euro) verbleiben Mehraufwendungen in Höhe von 1,67 Mio. Euro im
Jahr (Juli bis Dezember 2016: 0,84 Mio. Euro).
Darüber hinaus waren zum 31.03.2016 rund 15 Haushalte in Gewährleistungswohnungen untergebracht, die nach einem Leistungsbezug nach AsylbLG in den Leistungsbezug nach SGB II gewechselt sind. Ausgehend von den angemessenen KdU
für einen 2-Personen-Haushalt entstehen Einnahmen in Höhe von 77.800 Euro (Juli
bis Dezember 2016: 38.900 Euro) sowie Mehraufwendungen bei den KdU in gleicher
Höhe. Abzüglich des Bundesanteils in Höhe von 27.000 Euro (Juli bis Dezember
2016: 13.500 Euro) verbleiben Mehraufwendungen in Höhe von 50.800 Euro (Juli bis
Dezember 2016: 25.400 Euro).
Es entstehen mithin Mehreinnahmen in Höhe von 2,64 Mio. Euro (Juli bis Dezember
2016: 1,32 Mio. Euro) und Mehraufwendungen bei den KdU in gleicher Höhe. Der
städtische Haushalt wird um den Bundesanteil für die KdU in Höhe von 0,92 Mio.
Euro im Jahr entlastet (Juli bis Dezember 2016: 0,46 Mio. Euro).
Hinweis:
Mit der Anerkennung als Asylberechtigte(r) entsteht der Anspruch auf Leistungen
nach dem SGB II einschließlich der Kosten der Unterkunft. Die Regelleistung nach
dem SGB II wird vollständig vom Bund finanziert. Die Kosten der Unterkunft werden
von der Kommune getragen, der Bund übernimmt aktuell einen Anteil an 34,7% an
diesen Kosten. Die für Asylbewerber anfallenden Leistungen nach AsylbLG sowie
deren Unterkunftskosten werden von der Kommune getragen, der Freistaat deckt
diese Aufwendungen über eine Pauschalerstattung in Höhe von 1.900 Euro je Person und Vierteljahr.
Mit der Anerkennung als Asylberechtigte(r) entfällt die Pauschale für die Kostenerstattung nach SächsFlüAG in Höhe von 1.900 Euro je Person und Vierteljahr durch
den Freistaat Sachsen. Der Wegfall der Kostenerstattungspauschale nach SächsFlüAG wird durch den KdU-Bundesanteil und Regelleistung nach dem SGB II jedoch
nur teilweise kompensiert.
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Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig
Anlage 1 - nicht öffentlich
Kostenkalkulation der Unterbringung in Übernachtungshäusern der Stadt Leipzig
2013
2014
2015
Ø 2016 - 2021
Kosten Übernachtungshaus für wohnungslose Frauen
204.000,00 €
204.000,00 €
204.000,00 €
220.000,00 €
Kosten Übernachtungshaus für wohnungslose Männer
704.480,30 €
735.123,62 €
710.019,00 €
717.000,00 €
Kosten Notunterbringung "Alternative I"
130.468,00 €
178.821,50 €
347.664,28 €
360.000,00 €
1.038.948,30 €
1.117.945,12 €
1.261.683,28 €
1.297.000,00 €
Gesamtanzahl Übernachtungen
16.450
17.768
21.002
22.200
Kosten pro Übernachtung
63,16 €
62,92 €
60,07 €
58,42 €
5,00 €
5,00 €
5,00 €
5,00 €
58,16 €
57,92 €
55,07 €
53,42 €
Gesamtkosten
Gebühr pro Übernachtung
städtischer Zuschuss je Übernachtung
Seite 1
Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig
Kalkulation Übernachtungshaus für wohnungslose Männer, Rückmarsdorfer Straße 7
Erlöse - Kontenklasse 3
Kostenart
Kostenart Beschreibung
1.437.110.000,9 Entgelte Unterbringung
33211000
Benutzungsgebühren
1.437.110.100,5 Einnahmen aus Versorgung
34619110
1.437.137.000,6 Einnahmen aus Versorgung
34612000
1.437.140.000,2 Mieten und Pachten
34210000
1.437.150.500,9
1.437.160.200,4
1.437.165.100,5
Erstattg.v.öffentlich.
wirtschaftl.Unternehmen
Erstattungen für Ausgaben
vom Bund (Zivi)
Erstattg. von öffentl.wirtschaftl. Unternehmen
34801000
34801000
Ist 2011
Plan 2012
Plan 2013
Plan 2017
2.135,50
0,00
77,38
0,00
0,00
0,00
0,00
16,98
0,00
4,53
0,00
13,63
0,00
3.000,00
2.040,50
3.000,00
2.370,00
3.000,00
2.121,57
3.000,00
2.134,00
3.000,00
3.000,00
7.000,00
8.075,00
7.000,00
6.725,00
7.000,00
6.050,00
7.000,00
4.958,33
7.000,00
7.000,00
0,00
222,70
0,00
412,61
0,00
0,00
100,00
0,00
100,00
0,00
100,00
100,00
Kostenerst. Priv. Untern. Energie
34880000
Ertr.Kostenerst./-umlagen von übrigen Be
Erlöse gesamt:
Kostenart Beschreibung
0,00
5.528,50
26.640,12 €
55.000,00
IST 2017
55.000,00
0,00
4.499,90
0,00
Ist 2010
48.134,18
IST 2016
0,00
96,09
55.000,00
Plan 2016
0,00
0,00
39.788,73
IST 2015
2.451,00
93,03
36.400,00
Plan 2015
Erträge aus Verkauf
0,00
36.605,40
IST 2014
Sonstige Erträge Sachbezüge Mitarbeiter
178,16
36.400,00
Plan 2014
KR Erträge priv. Nutzung Telefon Mitarbe
0,00
19.515,95
IST 2013
19.068,42
Ertr.Kostenerst./Kostenumlagen vom
Bund
Erträge Kostenerstattung/-umlagen vom
Bund
36.400,00
IST 2012
18.660,62
34871000
Gesamtkosten/auswendungen - Kontenklasse 4
Kostenart
Ist 2010
0,00
25.703,82 €
Ist 2011
100,00
46.500,00 €
Plan 2012
0,00
29.826,59 €
IST 2012
46.500,00 €
Plan 2013
46.020,66 €
IST 2013
100,00
46.500,00 €
Plan 2014
0,00
48.070,02 €
IST 2014
65.100,00 €
Plan 2015
55.716,50 €
IST 2015
65.100,00 €
Plan 2016
-€
IST 2016
65.100,00 €
Plan 2017
-€
IST 2017
Personalkosten
Personalkosten
Kostenart
Sachkosten
Unterhaltung baulicher
1.437.501.000,4
Anlagen
Unterhaltung technischer
1.437.502.000,0
Anlagen
Unterhaltung baulicher
1.437.506.000,1
Anlagen
1.437.520.000,8
gesamt:
Summe Personalkosten
Unterhaltg.u.Anschaffg.
v.Büroausstattg.u.-Technik
Kostenart Beschreibung
Ist 2010
500.871,70
500.871,70 €
Ist 2011
3.750,00
3.927,92
3.750,00
3.750,00
2.050,00
877,77
2.050,00
699,88
2.050,00
1.584,62
2.050,00
1.867,35
2.050,00
2.050,00
0,00
0,00
1.182,12
60,21
181,23
58,91
0,00
0,00
27,47
80,80
301,99
472,50
500,00
210,30
2.614,52
2.875,73
3.000,00
2.433,31
3.000,00
2.654,52
3.000,00
2.534,52
3.000,00
2.534,52
3.000,00
3.000,00
17.479,54
17.102,12
22.850,00
16.921,98
23.700,00
28.119,13
24.000,00
23.684,56
25.200,00
18.666,29
26.000,00
26.000,00
36,37
46,17
56.550,00
3.041,04
59.850,00
2.470,67
9.731,34
10.582,89
4.600,00
3.224,79
4.600,00
2.365,49
4.600,00
4.600,00
Unterhaltsreinigung
0,00
5.568,10
0,00
5.765,79
5.650,00
8.787,39
5.650,00
10.348,91
5.650,00
5.650,00
0,00
3.404,92
0,00
3.467,23
3.000,00
4.361,64
3.000,00
5.092,91
3.000,00
3.000,00
0,00
256,80
0,00
1.201,10
0,00
1.293,08
0,00
0,00
0,00
18,84
KR Strom
42419140
KR Heizkosten
42419160
KR Reinigung
1.437.542.000,8 Glüh- und Leuchtstofflampen
42411100
Energie zentral
1.437.543.000,3 Gebäudedienstleistung
42411100
Energie zentral
42411200
Bewirtschaftung Grundstücke/bauliche
Anlagen dezentral
1.748,26
2.007,36
42419160
42419190
KR Aufwendungen für Wäscherei
42419200
Reinigungsmaterial
42419240
KR Schädlingsbekämpfung
42511200
1.437.560.000,6
Dienst- und
Schutzbekleidung
KR Bewachung
Aufwendungen für Haltung von
Fahrzeugen
Aufwendungen für Haltung von
Fahrzeugen
42552000
UH Geräte, Ausstattg., Ausrüstg.
42611200
Besondere Aufwendungen für
Beschäftigte dezentral
42619200
KR Aufwendg.Bundesfreiwilligend.
1.437.582.000,6 Veranstaltungen
42711200
1.437.570.000,0 Arzneimittel
42812000
1.437.571.000,6 Lebensmittel, Verpflegung
42812000
1.437.579.000,0 Sonst.Verbrauchsmittel
42812000
1.437.632.000,7 Öffentlichkeitsarbeit
42711200
Besondere Verwaltungs- und
Betriebsaufwendungen
Aufwendungen für den Erwerb von
Vorräten
Besondere Aufwendungen für
Beschäftigte dezentral
Aufwendungen für den Erwerb von
Vorräten
Besondere Verwaltungs- und
Betriebsaufwendungen dezentral
44111000
Sonst.Personal- und Versorg.aufw.
44310700
Bücher, Zeitschr. Drucks. Büromat. (deze
1.437.652.200,9 Fernmeldegebühren
44310300
Telefon, Internet
1.437.654.000,7 Dienstreisen
44310900
Reisekosten
44312100
Sachverständig.kost.Fremdverwaltg.
1.437.650.000,5 Drucksachen, Bürobedarf
1.437.651.000,0 Bücher und Zeitschriften
1.437.670.000,4
Ausgaben für Zivildienst
leistende
Plan 2017
6.490,36
42419130
42419290
IST 2016
3.750,00
Bewirtschaftung der Grdst./ baul.Anlagen
42511100
Plan 2016
3.322,62
Energie zentral
Haltg v. Fahrzeugen,Kraftstoffverbr.
IST 2015
3.750,00
42411100
1.437.552.000,2
Plan 2015
4.012,76
Mieten und Pachten Gebäude u. Grundst.
d
1.437.546.000,0 Bewachungskosten
IST 2014
3.750,00
UH Geräte, Ausstattg., Ausrüstg.
Entsorgungsleistungen durch
Eigenbetrieb
Plan 2014
1.000,00
42222000
1.437.545.000,4
IST 2013
1.000,00
42311200
Mieten und Pachten/
Sonstige
Heizung, Energie, Wasser,
1.437.541.000,2
Abwasser
1.437.538.100,2
Plan 2013
588.200,00 €
728,65
42411200
Erwerb bewegliches
Sachanlagevermögen bis 150€
IST 2012
588.200,00
-€
1.000,00
289,17
42231000
575.450,00
575.450,00 €
4.897,56
3.509,14
42231000
585.529,79
585.529,79 €
1.000,00
1.335,29
Geräte für besondere
Notstände
560.600,00
560.600,00 €
453,00
2.757,45
1.437.524.400,5
607.259,92
607.259,92 €
1.000,00
Unterhaltung bauliche Außenanlagen
42231000
564.550,00
564.550,00 €
559,79
Unterhaltung bauliche Außenanlagen
Besondere
Einrichtungsgegenstände
579.951,25
579.951,25 €
1.000,00
Unterhaltung der Grundstücke/ baulichen
1.437.521.000,3
574.390,00
574.390,00 €
Plan 2012
42112000
Erwerb bewegliches
Sachanlagevermögen bis 150 €
Erwerb bewegl. Sachanlageverm. bis 410
€
Erwerb bewegliches
Sachanlagevermögen bis 150 €
642.985,46
642.985,46 €
846,49
42112000
42231000
552.025,00
552.025,00 €
342,55
42111000
42531000
1.437.526.000,0 Sonstiger Betriebsbedarf
485.207,17
485.207,17 €
44319200
sonstige Geschäftsaufwendungen
42611200
Besondere Aufwendungen für
Beschäftigte
44580000
Erstattg.aus lfd.Tätigk.Übrig.Bereich
Summe Sachkosten:
27.407,18
35.958,61
0,00
43.116,14
0,00
46.436,18
46.600,00
50.383,72
54.300,00
50.535,87
55.550,00
55.550,00
1.023,30
928,60
1.500,00
576,58
1.500,00
945,22
1.500,00
344,29
1.500,00
1.296,09
1.500,00
1.500,00
0,00
0,00
0,00
51,93
500,00
639,98
500,00
0,00
500,00
1.624,60
500,00
500,00
100,00
0,00
100,00
0,00
100,00
0,00
100,00
100,00
0,00
203,20
0,00
0,00
0,00
799,09
0,00
100,00
0,00
897,95
1.100,00
897,22
38,68
116,03
3.200,00
2.522,23
2.511,02
2.267,79
3.200,00
2.884,08
900,84
458,16
0,00
0,00
100,00
1.100,00
117,30
419,98
0,00
1.100,00
299,74
1.100,00
0,00
1.100,00
1.100,00
3.200,00
2.142,73
3.200,00
1.818,46
3.200,00
3.200,00
0,00
100,00
0,00
0,00
50,00
393,20
50,00
0,00
50,00
50,00
24,00
24,00
50,00
0,00
50,00
0,00
1.473,23
1.673,80
1.650,00
1.602,14
1.650,00
1.734,13
1.650,00
1.605,38
1.650,00
356,50
1.650,00
1.650,00
32,00
0,00
100,00
0,00
100,00
48,00
100,00
0,00
100,00
0,00
100,00
100,00
0,00
4.752,19
180,69
250,00
235,07
250,00
250,00
0,00
0,00
11.945,75
4.526,83
83.567,84 €
84.845,08 €
250,00
264,41
250,00
306,11
250,00
0,00
10,00
0,00
0,00
0,00
97.650,00 €
86.060,62 €
101.800,00 €
105.856,37 €
102.100,00 €
112.145,13 €
111.000,00 €
102.994,91 €
113.050,00 €
Seite 2
-€
IST 2017
0,00
-€
113.050,00 €
-€
Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig
kalkulatorische Kosten
1.555,70
1.555,70
1.453,29
9.221,43
9.221,43
9.221,43
Abschreibungen SAP
1.453,29
10.380,84
12.286,15
10.380,84
9.823,19
9.822,19
9.822,19
9.799,73
9.799,73
9.221,43
Abschreibungen Forderg. Erlass
3.523,68
Abschreibungen Forderg. u. N.
2.744,18
9.465,64
7.014,79
8.947,85
6.386,53
0,00
5.895,38
16.234,17 €
20.760,12 €
20.140,36 €
17.395,63 €
19.622,57 €
18.672,68 €
10.380,84 €
15.718,57 €
9.822,19 €
21.494,32 €
9.799,73 €
-€
9.799,73 €
-€
Gesamterlöse
26.640,12 €
25.703,82 €
46.500 €
29.826,59 €
46.500,00 €
46.020,66 €
46.500,00 €
48.070,02 €
65.100,00 €
55.716,50 €
65.100,00 €
0,00 €
65.100,00 €
0,00 €
67.000,00 €
Gesamtkosten
585.009,18 €
606.476,90 €
669.815,36 €
746.441,71 €
695.812,57 €
704.480,30 €
677.030,84 €
735.123,62 €
681.422,19 €
710.019,02 €
698.299,73 €
-€
711.049,73 €
-€
717.000,00 €
-558.369,06 €
-580.773,08 €
-623.315,36 €
-716.615,12 €
-649.312,57 €
-658.459,64 €
-630.530,84 €
-687.053,60 €
-616.322,19 €
-654.302,52 €
-633.199,73 €
-€
-645.949,73 €
-€
-650.000,00 €
-€
-650.000,00 €
kalk. Zinsen SAP
Summe kalkulator. Kosten
5.457,04
9.982,99
5.404,27
Vorkalkulation
2016 - 2021
(Erlöse - Kosten)
Kostendeckungsgrad
umlagefähige Kosten
Anzahl Übernachtungen
Kosten je Übernachtung
Benutzungsgebühr je Übernachtung
Kostenunterdeckung
4,55%
-558.369,06 €
4,24%
-580.773,08 €
6,94%
-623.315,36 €
4,00%
-716.615,12 €
6,68%
-649.312,57 €
6,53%
-658.459,64 €
6,87%
-630.530,84 €
6,54%
-687.053,60 €
9,55%
-616.322,19 €
7,85%
-654.302,52 €
9,32%
-633.199,73 €
9,16%
-€
-645.949,73 €
9,34%
7.012
7.467
7.013
7.014
8.112
7.014
8.874
7.014
9.156
7.014
7.014
10.000
-79,63 €
-77,78 €
-88,88 €
-92,57 €
-81,17 €
-89,90 €
-77,42 €
-87,87 €
-71,46 €
-90,28 €
-92,09 €
-65,00 €
2,50 €
2,50 €
2,50 €
2,50 €
5,00 €
5,00 €
5,00 €
5,00 €
5,00 €
5,00 €
5,00 €
-82,13 €
-80,28 €
-91,38 €
-2,50 €
-97,57 €
-86,17 €
-94,90 €
-82,42 €
-92,87 €
-76,46 €
-95,28 €
Seite 3
5,00 €
5,00 €
-97,09 €
5,00 €
5,00 €
-70,00 €
Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig
Kalkulation Übernachtungshaus für wohnungslose Frauen, Scharnhorststr. 27
2013
2014
2015
Ø 2016 - 2021
Gesamtkosten
204.000 €
204.000 €
204.000 €
220.000 €
umlagefähige Kosten
204.000 €
204.000 €
204.000 €
220.000 €
4.501
4.929
4.645
5.000
45,32 €
41,39 €
43,92 €
44,00 €
5,00 €
5,00 €
5,00 €
6,00 €
40,32 €
36,39 €
38,92 €
38,00 €
Anzahl Übernachtungen
Kosten je Übernachtung
Benutzungsgebühr je Übernachtung
Kostenunterdeckung
Seite 4
Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig
Kalkulation Notübernachtungsstelle für drogenabhängige Wohnungslose, Chopinstr. 13
2013
2014
2015
Ø 2016 - 2021
Gesamtkosten
130.468 €
178.822 €
347.664 €
360.000 €
umlagefähige Kosten
130.468 €
178.822 €
347.664 €
360.000 €
3.837
3.965
7.201
7.200
34,00 €
45,10 €
48,28 €
48,28 €
5,00 €
5,00 €
5,00 €
5,00 €
29,00 €
40,10 €
43,28 €
43,28 €
Anzahl Übernachtungen
Kosten je Übernachtung
Benutzungsgebühr je Übernachtung
Kostenunterdeckung
Seite 5
Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig
Kalkulation der Kosten für die Nutzung von Waschmaschine und Trockner im Übernachtungshaus für wohnungslose Männer
Einnahmen
2013
Wäschegeld
Kostenunterdeckung
2014
Wäschegeld
Kostenunterdeckung
2015
Wäschegeld
Kostenunterdeckung
Ausgaben
339,00 €
Bemerkungen
Waschmittel
Reparaturen
Energie Waschmaschine (geschätzt)
Energie Trockner (geschätzt)
Wasser (geschätzt)
172,05 €
490,54 €
64,07 €
27,46 €
68,67 €
822,79 €
Waschmittel
Reparaturen
Energie Waschmaschine (geschätzt)
Energie Trockner (geschätzt)
Wasser (geschätzt)
181,30 €
264,53 €
93,69 €
40,15 €
96,82 €
676,49 €
Waschmittel
Reparaturen
Energie Waschmaschine (geschätzt)
Energie Trockner (geschätzt)
Wasser (geschätzt)
112,32 €
114,83 €
131,08 €
56,18 €
151,72 €
566,13 €
339,00 €
483,79 €
478,00 €
478,00 €
198,49 €
749,00 €
749,00 €
-182,87 €
Wasserpreis: 4,22 € je m³ (Betriebskostenbroschüre 2014, Sozialamt)
Seite 6
0,70 kWh x 339 Waschdurchgänge x 0,27 €
0,30 kWh x 339 Trockendurchgänge x 0,27 €
48 l x 339 Durchgänge x 0,00422 €
0,70 kWh x 478 Waschdurchgänge x 0,28 €
0,30 kWh x 478 Trockendurchgänge x 0,28 €
48 l x 478 Durchgänge x 0,00422 €
0,70 kWh x 749 Waschdurchgänge x 0,25 €
0,30 kWh x 749 Trockendurchgänge x 0,25 €
48 l x 749 Durchgänge x 0,00422 €
Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig
Kalkulation der Kosten für die Nutzung von Waschmaschine und Trockner im Übernachtungshaus für wohnungslose Männer
Einnahmen
Ø
2016 2021
Wäschegeld
Ausgaben
522,00 €
Waschmittel
Reparaturen
155,22 €
289,97 €
Energie Waschmaschine (geschätzt)
Energie Trockner (geschätzt)
Wasser (geschätzt)
Kostenunterdeckung
522,00 €
166,47 €
Wasserpreis: 4,22 € je m³ (Betriebskostenbroschüre 2014, Sozialamt)
Vorkalkulation auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten und Erlöse 2013 - 2015
Seite 7
96,28 €
41,26 €
105,74 €
688,47 €
Anlage 2
Übersicht über die Gebühren in Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose
in anderen deutschen Städten
Freistaat Sachsen
Stadt Chemnitz 3,00 Euro pro Person und Tag
Stadt Dresden
6,00 Euro pro Person und Tag
Stadt Delitzsch 6,00 Euro pro Person und Tag
Stadt Torgau
6,20 Euro pro Person und Tag
Stadt Treuen
6,00 Euro pro Person und Tag
Stadt Pirna
15,35 Euro pro Erwachsenen und
Tag, 7,68 Euro pro Kind und Tag
Satzung der Stadt Chemnitz über die
vorübergehende Unterbringung von
Personen mit besonderen sozialen
Schwierigkeiten und über die
Gebührenerhebung vom 25.01.2012
Übergangswohnheimsatzung vom
20.12.2007
Satzung der Stadt Delitzsch über die
Benutzung der Unterkünfte für
wohnungslose Personen und die
Erhebung von Benutzungsgebühren
vom 26.09.2011
Satzung der Stadt Torgau über die
Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften
Satzung über die Benutzung sowie die
Erhebung von Benutzungsgebühren
für die Obdachlosenunterkunft der
Stadt Treuen vom 13.12.2001
Satzung der Stadt Pirna über die
Benutzung der Obdachlosenunterkunft
vom 11.12.2007
Mitteldeutschland
Stadt Halle/S.
3,00 Euro pro Erwachsenen und
Tag, 1,50 Euro pro Kind und Tag
Satzung über die Benutzung des
“Hauses der Wohnhilfe” der Stadt Halle
(Saale) vom 15.05.2002
Stadt
Magdeburg
3,00 Euro pro Person und Tag
Satzung über die Gebührenerhebung
der Obdachlosenunterkünfte vom
08.02.2000
Stadt Erfurt
monatlich zwischen 127,00 Euro
und 356,00 Euro, entspricht
zwischen 4,23 Euro und 11,87 Euro
pro Tag bei 30 Tagen
Stadt
Aschersleben
9,80 Euro pro Person und Tag
Stadt
Brandenburg
4,50 Euro pro Person und Tag
Benutzungsgebührensatzung bei
vorübergehender Unterbringung
Obdachloser in Unterkünften der
Landeshauptstadt Erfurt (Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung)
vom 01.11.2010
Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung der
Obdachlosenunterkunft der Stadt
Aschersleben vom 19.07.2006
Gebühren- und Benutzersatzung für
Obdachlosenunterkünfte vom
10.10.2014
Deutschland
Stadt
Düsseldorf
5,50 Euro pro Person und Tag
Stadt Hannover 3,55 Euro bis 6,15 Euro pro Person
und Tag
Stadt Nürnberg 4,15 Euro bis 7,05 Euro pro Person
und Tag
Stadt München 7,70 Euro bis 11,00 Euro pro Person
und Tag
Stadt Köln
5,91 Euro bis 10,74 Euro pro Person
und Tag
Stadt Fürth
11,00 Euro pro Person und Tag
Stadt
Wolfsburg
1,00 Euro pro Person und Tag
Satzung für Übergangsheime und
Obdachlosenunterkünfte der
Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 14. Januar 2008
Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung der
Obdachlosenunterkünfte in der
Landeshauptstadt Hannover vom
09.06.2005
Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte vom 14.02.2013
Satzung zur Änderung der Satzung
über die Benutzung der Notquartiere
der Landeshauptstadt München
(Notquartiere-Benutzungssatzung)
vom 15.04.2014
Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Inanspruchnahme
von Einrichtungen für obdachlose
Personen und Übergangswohnheimen
für Aussiedler und ausländische
Flüchtlinge der Stadt Köln vom
21.11.2013
Gebührensatzung über die Benutzung
der Obdachlosenunterkünfte der Stadt
Fürth vom 28.04.2009
Satzung über die Erhebung von
Nutzungsgebühren für die
Obdachlosenunterkünfte in
der Stadt Wolfsburg in der Fassung
der 2. Änderungssatzung
(in Kraft seit dem 01.09.2012)
Hinweis: Wird nach Unterkunftsart unterschieden, ist nur die Gebühr für Gemeinschaftsunterkünfte
aufgeführt
Anlage 3
Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für
Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische
Flüchtlinge in Leipzig (Benutzungs- und Gebührensatzung)
Auf Grund der §§ 2, 4 und 73 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 in Verbindung
mit dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Neufassung der
Bekanntmachung vom 26.08.2004 hat der Stadtrat in der öffentlichen Sitzung
am __.__.____ folgende Satzung beschlossen:
I. Rechtsform und Zweckbestimmung von Unterkünften für Wohnungsnotfälle und
Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge (Gemeinschaftsunterkünfte
und Wohnungen)
§ 1 Anwendungsbereich für Wohnungslosenunterkünfte
(1) Die Stadt Leipzig ist gemäß Polizeigesetz für den Freistaat Sachsen (SächsPolG)
verpflichtet, unfreiwillige Wohnungslosigkeit wegen der damit einhergehenden Störung der
öffentlichen Sicherheit zu beseitigen.
(2) Die Stadt Leipzig unterhält Wohnungslosenunterkünfte (Gemeinschaftsunterkünfte und
Wohnungen) als öffentliche Einrichtungen.
(3) Wohnungslosenunterkünfte sind die von der Stadt Leipzig zur angemessenen
Unterbringung von unfreiwillig wohnungslosen Personen bestimmten Gebäude,
Wohnungen und Räume. Wohnungslosenunterkünfte im Sinne dieser Satzung sind auch
Wohnungen, welche die Stadt Leipzig zur Unterbringung von Wohnungslosen bei Dritten
anmietet.
(4) Wohnungslosenunterkünfte dienen der Aufnahme und der vorübergehenden
Unterbringung von Personen, die aktuell und unfreiwillig wohnungslos und nicht in der
Lage sind, sich unmittelbar selbst eine Unterkunft zu beschaffen.
(5) Die in Wohnungslosenunterkünften untergebrachten Personen sind zur Selbsthilfe und
Mitwirkung an der Überwindung ihrer Notlage/Wohnungslosigkeit und zur Zahlung einer
angemessenen Gebühr für die Nutzung der Wohnungslosenunterkunft verpflichtet.
§ 2 Anwendungsbereich für Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge
(1) Als Untere Unterbringungsbehörde hält die Stadt Leipzig Unterkünfte (Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen) für die Unterbringung von Personen, deren Aufnahme aus
dem Ausland und Zuweisung nach Leipzig auf landes- und bundesgesetzlichen
Bestimmungen beruht, vor.
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(2) Nutzungsberechtigt für die unter Abs. 1 genannten Unterkünfte sind Spätaussiedler
gemäß § 1a Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz (SächsSpAEG), Flüchtlinge
nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie Personen, die zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gehören und
der Stadt Leipzig durch die Mittlere Unterbringungsbehörde des Freistaates Sachsen
zugewiesen wurden oder aus anderen rechtlichen Gründen vorübergehend
unterzubringen sind. Ferner nutzungsberechtigt sind unerlaubt eingereiste Ausländer
gemäß § 15a AufenthG, für die die Stadt Leipzig nach Verteilentscheidung der mittleren
Unterbringungsbehörde örtlich zuständig ist.
§ 3 Betreibung der Unterkünfte
Die Betreibung der in §§ 1 und 2 genannten Unterkünfte einschließlich der dort zu
erbringenden sozialen Unterstützung und Dienstleistungen erfolgt durch die Stadt Leipzig
oder durch hierfür vertraglich beauftragte Dritte. Ausstattung, Art und Umfang der
Betreibung sowie die darin geleistete Unterstützung richten sich nach dem unterzubringenden Personenkreis und seinem Unterstützungsbedarf bzw. den dafür geltenden
gesetzlichen Vorgaben. Zur Ermittlung des Unterstützungsbedarfs erfolgen im Einzelfall
geeignete Bedarfsermittlungsverfahren.
II. Bestimmungen für die Benutzung der Unterkünfte
§ 4 Benutzungsverhältnis
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf
Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen
bestimmter Art und Größe besteht nicht.
§ 5 Beginn und Ende der Nutzung
(1) Das Benutzungsverhältnis in einer Unterkunft nach § 1 beginnt zum Zeitpunkt der
Aufnahme in einer Gemeinschaftsunterkunft oder mit Erhalt einer schriftlichen
Einweisungsverfügung in eine Wohnungslosenunterkunft. In der Einweisungsverfügung ist
Beginn und Ende der Nutzung genau bezeichnet.
(2) Das Benutzungsverhältnis für Einrichtungen nach § 2 beginnt mit der Zuweisung der
Mittleren Unterbringungsbehörde an die Stadt Leipzig. Die Stadt Leipzig als Untere
Unterbringungsbehörde bestimmt als Auflage die Gemeinschaftsunterkunft, in der die
Unterbringung erfolgt.
(3) Die Nutzungsdauer in Unterkünften für Spätaussiedler gemäß § 4 SächsSpAEG und
Flüchtlinge nach § 23 Abs. 1 AufenthG soll sechs Monate nicht übersteigen. Für die
anderen unter § 2 genannten Personengruppen wird eine geeignete Unterkunft für den
Zeitraum des Unterbringungsanspruchs nach SächsFlüAG in Leipzig zur Verfügung
gestellt.
(4) Das Benutzungsverhältnis endet
a) durch Räumung und Rückgabe der Unterkunft an die Stadt Leipzig,
b) durch Ablauf der in der Einweisungsverfügung gesetzten Frist,
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c) für Unterkünfte nach § 2 zum Monatsletzten des Folgemonats, in dem für den/die
Nutzungsberechtigte(n) die Anerkennung als Asylberechtigter/in unanfechtbar wird
bzw. in dem das Bundesamt oder ein Gericht bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt
hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
d) durch Widerruf oder Aufhebung der Einweisungsverfügung durch die Stadt Leipzig
mit Ablauf der dazu angegebenen Frist,
e) durch Ausreise des/der Nutzungsberechtigten aus der Bundesrepublik Deutschland,
d) durch das Ableben der eingewiesenen Person.
(5) Im Fall von § 2 Abs. 2 kann das Benutzungsverhältnis im Ausnahmefall verlängert
werden, wenn der/die Nutzungsberechtigte noch nicht über eigenen Wohnraum verfügt
und nachweist, dass er/sie trotz intensiver Bemühungen keine Wohnung beschaffen
konnte. Die Verlängerung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag.
(6) Die Stadt Leipzig kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Einweisung widerrufen,
Umsetzungen in andere Einrichtungen vornehmen oder Nutzer aus der Unterkunft
räumen, unter anderem wenn
a) der/die Nutzer/-in trotz Abmahnung gegen die Satzung oder die Hausordnung
verstößt,
b) der/die Nutzer/-in mit der Zahlung der Benutzungsgebühren in der Summe mit mehr
als zwei Monaten in Rückstand ist/sind,
c) der/die Nutzer/-in das Zusammenleben stört oder Gewalt gegenüber Dritten ausübt,
d) das Vertragsverhältnis für eine Unterkunft zwischen der Stadt Leipzig und Dritten
endet,
e) die Unterkunft durch die eingewiesene Person nicht persönlich genutzt wird.
(7) Wird die Unterkunft nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, obwohl das
Benutzungsverhältnis beendet ist, kann das Zwangsmittel der Zwangsräumung
angewendet werden. Das Zwangsmittel ist vor der Anwendung durch die zuständige Stelle
schriftlich anzudrohen. Dabei sind dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit der
Anhörung und eine Frist von einem Monat zur Erfüllung seiner Verpflichtung einzuräumen.
§ 6 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht
(1) Die als Unterkunft nach § 1 überlassenen Räume dürfen von den eingewiesenen
Personen und nur zur Übernachtung, in Wohnungen zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2) Der/die Nutzer/-in der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm/ihr zugewiesenen Räume
samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre
bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach
Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei
Beginn übernommen worden sind. Erfolgt die Unterbringung in Wohnungen, ist zu diesem
Zweck bei Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses ein Übernahmeprotokoll
aufzunehmen und von der eingewiesenen Person zu unterzeichnen.
(3) Erfolgt die Unterbringung in einer Wohnung, dürfen Veränderungen an der
zugewiesenen Wohnung und dem überlassenen Zubehör nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. Der/die Nutzer/-in ist verpflichtet, die Stadt
Leipzig unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der zugewiesenen Wohnung
zu unterrichten.
(4) Erfolgt die Unterbringung nach in Wohnungen nach § 1 kann Elektroenergie über
besondere Zähleinrichtungen (Vorkassezähler) der Stadt Leipzig entnommen werden.
(5) Die Tierhaltung ist in allen Unterkünften verboten.
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(6) Der/die Nutzer/-in bedarf der schriftlichen Einwilligung der Stadt, wenn er/sie in der
zugewiesenen Wohnung
a) einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche
Aufnahme (Besuch) von angemessener Dauer (längstens 4 Wochen) oder
b) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen vornehmen will.
(7) Die Einwilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass der/die Nutzer/-in eine
Erklärung abgibt, dass er/sie die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen
Benutzungen nach Nr. 6 verursacht werden können, übernimmt und die Stadt Leipzig
insofern von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellt.
(8) Die Einwilligung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere
sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und
Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu
beachten.
(9) Die Einwilligung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige
Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die
Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.
(10) Bei von dem/der Nutzer/-in ohne Einwilligung vorgenommenen baulichen oder
sonstigen Veränderungen kann die Stadt Leipzig diese auf Kosten des/der Nutzer/-in
beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme).
(11) In Unterkünften nach § 2 ist die Aufnahme von Dritten nicht gestattet.
(12) Die Bediensteten oder Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die Unterkünfte in
angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von
9:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem/der Nutzer/-in
auf dessen/deren Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft
ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck behält die Stadt Leipzig
einen Zimmer- bzw. Wohnungsschlüssel zurück.
(13) In Gemeinschaftsunterkünften sind die Bediensteten oder die Beauftragten der Stadt
berechtigt alle Räume zu betreten. Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist die Nachtruhe zu
beachten. Bei Gefahr im Verzug können alle Räume jederzeit betreten werden.
(14) In Gemeinschaftsunterkünften nach § 1 wird im Rahmen freiwilliger Aufgabenwahrnehmung als lebenspraktische Hilfe ein Getränke- und Imbissangebot und zum
Waschen und Trocknen der persönlichen Wäsche nach dem Kostendeckungsprinzip
angeboten. Die Preislisten sind in den Gemeinschaftsunterkünften öffentlich
auszuhängen.
(15) Die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Nichtraucher sind umzusetzen.
§ 7 Instandhaltung der Unterkünfte
(1) Der/die Nutzer/-in ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende
Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.
(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum
Schutz dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich,
so hat der/die Nutzer/-in dies der Stadt Leipzig unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der/die Nutzer/-in haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm/ihr
obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, besonders wenn technische
Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlasse Unterkunft nur
unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der/die
Nutzer/-in auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit
seinem/ihren Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die
der/die Nutzer/-in haftet, kann die Stadt auf Kosten des Nutzers/der Nutzerin beseitigen
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lassen.
(4) Die Stadt Leipzig erhält die in §§ 1 und 2 genannten Unterkünfte in einem
ordnungsgemäßen Zustand. Der/die Nutzer/-in ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf
Kosten der Stadt Leipzig zu beseitigen.
(5) Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten in der Unterkunft oder an
Einrichtungen/Anlagen der Unterkunft sind durch den/die Nutzer/-in zu dulden. Sie
erfolgen in der Regel durch Fachfirmen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in
der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft durch
Fachfirmen zur Abwendung von Schäden ohne Ankündigung jederzeit in Begleitung eines
Bediensteten oder Beauftragten der Stadt Leipzig betreten werden.
§ 8 Persönliche Betreuung
(1) Zur Überwindung der individuellen Notlage und zur Aufrechterhaltung der Ordnung
wird in den Unterkünften nach § 1 ein sozialer Betreuungsdienst vorgehalten.
(2) In den Unterkünften nach § 2 findet eine Betreuung zur Begleitung der Integration und
Aufrechterhaltung der Ordnung statt.
(3) Die Inanspruchnahme der sozialen Betreuungsangebote ist freiwillig.
§ 9 Hausordnung
(1) Der/die Nutzer/-in der Unterkünfte ist zur Wahrung des Hausfriedens und zur
gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung werden durch die Stadt Leipzig für
Gemeinschaftsunterkünfte Hausordnungen erlassen. In Wohnungen gilt die durch den
Eigentümer erlassene Hausordnung.
§ 10 Rückgabe der Unterkunft
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der/die Nutzer/-in die Unterkunft von
privatem Eigentum vollständig geräumt, in besenreinem Zustand und unter
unbeschädigter Zurücklassung der darin zuvor enthaltenen Einrichtung und
Gebrauchsgegenständen an die Stadt Leipzig zurückzugeben.
(2) Alle Schlüssel, auch eventuell von dem/der Nutzer/-in selbst nachgefertigte, sind der
Stadt Leipzig bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der/die Nutzer/-in haftet für alle
Schäden, die der Stadt oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser
Pflicht entstehen.
(3) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses in angemieteten Wohnungen sind
zusätzlich die auferlegten Pflichten (Renovierung, Instandsetzungen) zu erfüllen bzw. die
entstehenden Kosten durch den/die Nutzer/-in zu tragen.
(4) Werden Gegenstände in Unterkünften zurückgelassen und nicht innerhalb von vier
Wochen nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses abgeholt, wird vermutet, dass
der/die Nutzer/-in das Eigentum daran aufgegeben hat. Die Stadt Leipzig wird anderweitig
über diese Gegenstände verfügen bzw. diese kostenpflichtig zu Lasten des Nutzers/der
Nutzerin entsorgen. In Einrichtungen nach § 2 werden verbliebene Dokumente gegen
Beleg der Ausländerbehörde übergeben.
(5) Die Pflichten des/r Nutzer/-in aus dem Benutzungsverhältnis bestehen bis zum Ablauf
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des Tages der Rückgabe der Unterkunft fort. Die Unterkunft gilt dann als zurückgegeben,
wenn die im Nutzungs- und Gebührenbescheid hierfür benannte Stelle die
ordnungsgemäße Rückgabe schriftlich bestätigt hat (Abmeldebescheinigung).
§ 11 Haftung und Haftungssauschluss
(1) Der/die Nutzer/-in haftet für die von ihm/ihr verursachten Schäden. Er/sie haftet auch
für das Verschulden von Haushaltangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem Willen in der
Unterkunft aufhalten.
(2) Der/die Nutzer/-in haftet ferner für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die
Rückgabe im Zusammenhang mit der Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht
gemäß § 5 dieser Satzung erfolgte.
(3) Die Stadt Leipzig haftet nicht für Schäden,
a) die dem/der Nutzer/-in auf Grund der Durchsetzung der Hausordnung durch die
Stadt Leipzig oder ihren Beauftragten entstehen,
b) die dem/der Nutzer/-in durch Einbruch oder Diebstahl entstehen,
c) die sich der/die Nutzer/-in oder deren Besucher/innen selbst oder gegenseitig
zufügen,
d) die dem/der Nutzer/-in bei Verlust von Eigentum entstehen.
(4) Die Haftung der Stadt Leipzig, ihrer Bediensteten und der Beauftragten gegenüber den
Nutzer/-innen und Besucher/-innen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 12 Personenmehrheit als Benutzer
(1) Erklärungen, Verwaltungs- und Amtshandlungen, deren Wirkung mehrere Personen
gemeinsam berühren, müssen von und gegenüber allen Nutzer/-innen und sonstigen
Beteiligten abgegeben werden.
(2) Jede/r Besucher/-in muss Tatsachen, die in der Person oder in dem Verhalten eines
Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Wissen und seiner Duldung
in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen
Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.
§ 13 Verwaltungszwang
Räumt ein/e Nutzer/-in die Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn/sie eine bestandskräftige
oder vorläufig vollstreckbare Räumungs- bzw. Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die
Umsetzung durch unmittelbaren Zwang (Zwangsräumung) nach Maßgabe von § 26 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vollzogen
werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des
Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 5).
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III. Gebühren für die Benutzung der Gemeinschaftsunterkünfte
§ 14 Gebühren/Gebührenschuldner/Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung eines in Anspruch genommenen Platzes in einer Gemeinschaftsunterkunft werden Gebühren (Benutzungsgebühren) erhoben.
(2) Gebührenschuldner sind Personen, welche als Nutzungsberechtigte nach §§ 1 und 2
einen Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen.
(3) Eine Gebührenschuld entsteht nicht, solange der/die Nutzer/-in gemäß § 2 Leistungen
nach dem AsylbLG erhalten.
(4) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, die nach dieser Satzung festgesetzten
Gebühren fristgemäß und vollständig zu entrichten (Gebührenpflicht).
§ 15 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Die Benutzungsgebühr pro Person und Nacht beträgt inklusive der gesetzlichen
Umsatzsteuer für ein zur Verfügung gestelltes Bett 5 Euro in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 1 und 10 Euro in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 2.
(2) Abweichend davon beträgt die Benutzungsgebühr inklusive der gesetzlichen
Umsatzsteuer in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 2 für jeden vollen Kalendermonat
304 Euro.
(3) Mit der Benutzungsgebühr sind alle Kosten für die Nutzung der Unterkunft abgegolten.
§ 16 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht,
Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht täglich mit der Inanspruchnahme eines Platzes.
(2) Die Gebührenpflicht beginnt mit der Zuweisung eines Platzes in einer
Gemeinschaftsunterkunft oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme eines Platzes. Die
Benutzungsgebühr ist täglich fällig. Für Nutzer in Unterkünften nach § 2 beginnt die
Gebührenpflicht zum Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die
Anerkennung des/der Nutzungsberechtigten als Asylberechtigte(r) unanfechtbar wird bzw.
in dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder ein Gericht bestands- bzw.
rechtskräftig festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG
vorliegen.
(3) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die fällige Benutzungsgebühr vorab,
längstens jedoch bis zum Ende des laufenden Monats, entrichtet werden.
(4) Wird der zugewiesene Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht mehr in Anspruch
genommen, werden im Voraus entrichtete Benutzungsgebühren auf Antrag des
Gebührenschuldners erstattet. Die zu erstattende Gebühr für Zeiträume von weniger als
einem Monat beträgt 10 Euro pro Tag.
(5) Bei Leistungsempfängern der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung sowie von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird die Gebühr für Nutzer/-innen in Unterkünften nach § 1
als Kosten der Unterkunft zum Monatsende taggenau nach der tatsächlichen
Inanspruchnahme des Platzes gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger abgerechnet.
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IV. Gebühren für die Benutzung der Wohnunterkünfte
§ 17 Gebühren/Gebührenschuldner/Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Wohnunterkünfte (Wohnungen) werden Gebühren
(Benutzungsgebühren) erhoben.
(2) Gebührenschuldner sind Personen, die als Nutzungsberechtigte nach §§ 1 und 2 eine
Einweisungsverfügung zur Unterbringung in einer bestimmten Wohnunterkunft erhalten
haben.
(3) Eine Gebührenschuld entsteht nicht, solange die Nutzer in Unterkünften nach § 2
Leistungen nach dem AsylbLG erhalten.
(4) Wurden mehrere Personen in eine Wohnunterkunft eingewiesen, haften sie für die
Zahlung der Benutzungsgebühr als Gesamtschuldner.
(5) Der/die Gebührenschuldner/-in ist verpflichtet, die nach dieser Satzung festgesetzten
Gebühren regelmäßig und vollständig zu entrichten (Gebührenpflicht).
§ 18 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Benutzungsgebühr in Wohnunterkünften
inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sind die in der Verwaltungsrichtlinie der Stadt
Leipzig zu den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und XII in der jeweils gültigen
Fassung für die Stadt Leipzig als angemessen anerkannten Eckwerte für die Grundmiete,
Betriebs- und Heizkosten.
(2) Die Gebühr für Zeiträume von weniger als einem Monat wird zeitanteilig nach Tagen
berechnet. In diesem Fall ist für jeden Tag ein Betrag von einem Dreißigstel der
Monatsgebühr zu erheben.
(3) Mit der Benutzungsgebühr sind alle Kosten für die Nutzung der Unterkunft abgegolten.
Eine gesonderte Abrechnung der Nebenkosten erfolgt nicht.
§ 19 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenschuld entsteht monatlich nach Einzug in die zugewiesene Wohnung.
(2) Die Gebührenpflicht beginnt an dem in der Einweisungsverfügung bezeichneten
Kalendertag und endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung an
die Stadt Leipzig. Sofern die Wohnung nicht ordnungsgemäß an die Stadt zurückgegeben
wird, endet die Gebührenpflicht am Tag der Räumung der Wohnung durch die Stadt
Leipzig.
(3) Für Nutzer in Unterkünften nach § 2 beginnt die Gebührenpflicht zum Ersten des
Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Anerkennung des/der Nutzungsberechtigten
als Asylberechtigte(r) unanfechtbar wird bzw. in dem das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge oder ein Gericht bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt hat, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
§ 20 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
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(1) Die Benutzungsgebühr wird in der Einweisungsverfügung entsprechend § 5 Abs. 1 und
2 festgesetzt. Die Benutzungsgebühren sind spätestens am 3. Werktag eines Monats
fällig und unaufgefordert an die Stadtkasse zu entrichten.
(2) Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, werden bereits entrichtete
Gebühren auf Antrag und nach Aufrechnung erstattet.
(3) Wird das Benutzungsverhältnis beendet, sind sämtliche bis dahin angefallenen
Gebühren am Tag der Beendigung des Aufenthalts fällig.
(4) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der zugewiesenen Unterkunft entbindet den/die
Nutzer/in nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Nr. 1 und 2 vollständig
zu entrichten.
V. Schlussbestimmung
§ 21 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Leipzig über die Nutzung und die Gebühren in
Unterkünften für Wohnungsnotfälle in Leipzig (RBV 1597/13 vom 17.04.2013) außer
Kraft.
VI. Ausfertigungsvermerk
Leipzig, den
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
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