Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1065829.pdf
Größe
73 kB
Erstellt
13.06.16, 12:00
Aktualisiert
20.08.18, 20:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag Nr. VI-A-02966
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
22.06.2016
Verweisung in die Gremien
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
09.08.2016
1. Lesung
Eingereicht von
Stadträtin N. Wohlfarth, Stadträtin M. Hollick
Stadtrat N. Volger
Betreff
Wiederanlage der Streuobstwiese "Prager Straße" als Ersatzvornahme
Beschlussvorschlag:
1. Die Stadt Leipzig bepflanzt die Flurstücke 164i und 164 c Gemarkung Probstheida mit Beginn der
nächsten Pflanzperiode vollständig wieder auf und nimmt zum Ausgleich des Schadens durch
widerrechtliche Abholzung eine adäquate Bepflanzung einer Ausgleichsfläche vor.
2. Die Kosten dieser Ersatzvornahme werden dem Eigentümer in Rechnung gestellt.
Sachverhalt:
Der alte Pflanzenbestand der oben genannten Flurstücke ist lt. § 21 Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 BNatSchG) bei der Stadt Leipzig als besonders geschütztes Biotop mit der Kennziffer
3203.S mit der Bezeichnung „Streuobstwiese Prager Straße“ geführt (vgl. S 8 Verzeichnis der
gesetzlich geschützten Biotope). Der Eigentümer der Flurstücke hat im Oktober 2015 den dortigen
Pflanzenbestand ohne Genehmigung gem. §30 Abs 3 i.V.m. Abs. 4 BNatSchG abgeholzt. Daher ist
eine Wiederherstellung der Fläche gem. §21 Abs. 4 gemäß SächsNatSchutzG erforderlich. Da der
Eigentümer bereits zwei von Seiten der Stadt gesetzte Fristen (12. Januar 2016, 07. März 2016) zur
Wiederherstellung hat verstreichen lassen, ist eine Wiederanpflanzung durch den Eigentümer nicht
zu erwarten.
Gemäß Auskunft des Stadtplanungsamtes ist auf dem angrenzenden Flurstück 60x eine
grundsätzliche Bebaubarkeit gemäß Flächennutzungsplan in erster Reihe gegeben. Dieser
Grundeinschätzung widerspricht der Grundbuchauszug, der "ein Wasserleitungsrecht als beschränkt
persönliche Dienstbarkeit dergestalt, dass ein Streifen von 5m neben der Rohrachse nicht
überbaubar ist" auf dem Grundstück zugunsten der Stadtwerke Leipzig aufweist. Damit ergibt ein
Streifen entlang der Gleise, der auf einer Breite von ca. 7m nicht überbaubar ist. Gemäß der
Flächenabstandsregelung für Gebäude bleibt zur Nachbarbebauung des Flurstücks 60t ein
bebaubarer Abstand von ca. 1m. Laut §6 Abstandsflächen, Abstände Abs. 5 SächsBO ist zwischen
Wohngebäuden ein Abstand von 3m einzuhalten.
Desweiteren ist eine gem. §4 Abs. 1 SächsBO vorgeschrieben Zuwegung nicht gesichert, da eine
Zufahrt zu den Grundstücken über das Gleisbett der LVB erfolgen müsste und eine Anfahrt über die
parallel verlaufende Anliegerstraße „Monarchenhügel“ durch Bebauung und private
Grundstücksverhältnisse nicht gegeben ist.