Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1046595.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
17.11.15, 12:00
Aktualisiert
15.06.16, 10:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Neufassung Nr. VI-DS-01241-NF-05
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Kultur
Jugendhilfeausschuss
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Fachausschuss Sport
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit
Fachausschuss Finanzen
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
23.03.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff
Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie)
Beschlussvorschlag:
1.
Die Zuwendungsrichtlinie tritt mit Beschlussfassung der Ratsversammlung in Kraft.
2.
Die Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen – RBIII-1173/02 vom 13.11.2002 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Anlagen:
Begründung
Vorlagentext
Anlage I.1: Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest) zum Zuwendungsbescheid
Anlage I.2: Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
Anlage Muster II: Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung
Anlage Muster II.1: Wirtschaftsplan zum Antrag
Anlage Muster II.2: Finanzierungsplan zum Antrag
Anlage Muster III: Zuwendungsbescheid
Anlage Muster IV: Verwendungsnachweis
Anlage Muster IV.1: Verwendungsnachweis bei institutioneller Förderung
Anlage Muster IV.2: Verwendungsnachweis bei Projektförderung
Anlage Muster V: Rechtsbehelfsverzicht
Anlage Muster VI: Zwischennachweis
Synopse zur Umsetzung der Änderungsanträge der Fraktionen
Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an
außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen
(Zuwendungsrichtlinie)
Inhaltsverzeichnis
1
2
3
4
Vorbemerkung................................................................................................................... 4
Geltungsbereich................................................................................................................ 4
Rechtsgrundlagen............................................................................................................. 4
Voraussetzungen............................................................................................................... 5
4.1 Zuwendungsbegriff......................................................................................................5
4.2 Zuwendungszweck......................................................................................................5
4.3 Zuwendungsempfänger...............................................................................................5
4.4 Zuwendungsvoraussetzungen.....................................................................................6
4.5 Entscheidungsbefugnis...............................................................................................6
4.6 Bewilligungsbehörde...................................................................................................6
5 Zuwendungs- und Finanzierungsarten...........................................................................7
5.1 Projektförderung..........................................................................................................7
5.2 Institutionelle Förderung..............................................................................................7
5.3 Finanzierungsarten......................................................................................................7
5.3.1 Teilfinanzierung.....................................................................................................8
5.3.1.1 Anteilsfinanzierung .......................................................................................8
5.3.1.2 Festbetragsfinanzierung ...............................................................................8
5.3.1.3 Fehlbedarfsfinanzierung ...............................................................................8
5.3.2 Vollfinanzierung....................................................................................................8
5.4 Bemessungsgrundlage................................................................................................8
6 Antragsverfahren ............................................................................................................. 9
6.1 Antragstellung............................................................................................................. 9
6.2 Zuständigkeitsmehrheit.............................................................................................10
6.3 Antragsfristen............................................................................................................10
6.4 Vorzeitiger Maßnahmebeginn....................................................................................11
6.4.1 Verbot des vorzeitigen Beginns von Vorhaben bei Projektförderung..................11
6.4.2 Vorzeitiger Beginn bei wiederkehrenden Vorhaben (Fortsetzungsmaßnahmen) 11
6.4.3 Ausnahmen vom Verbot......................................................................................11
6.5 Antragsprüfung.......................................................................................................... 12
6.6 Haushaltslose Zeit.....................................................................................................12
7 Zuwendungen für Baumaßnahmen...............................................................................12
8 Bewilligungsverfahren ...................................................................................................13
8.1 Zuwendungsbescheid ..............................................................................................13
8.2 Zuwendungsvertrag...................................................................................................13
8.3 Allgemeine Nebenbestimmungen..............................................................................14
8.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen...........................................................................14
8.5 Zweckbindung........................................................................................................... 14
8.6 Bewilligungszeitraum.................................................................................................15
8.6.1 Institutionelle Förderung.....................................................................................15
8.6.2 Projektförderung.................................................................................................15
9 Auszahlungsverfahren....................................................................................................15
9.1 Bestandskraft............................................................................................................15
9.2 Auszahlungsmodalitäten............................................................................................15
10 Nachweis- und Prüfungsverfahren..............................................................................16
10.1 Verwendungsnachweis............................................................................................16
10.2 Einfaches Verfahren................................................................................................16
10.3 Vorlagefrist..............................................................................................................17
10.4 Prüfung der Verwendung ........................................................................................17
2
10.5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers ..................................................18
11 Rückforderung und Verzinsung ..................................................................................18
12 Veröffentlichung im Zuwendungsbericht....................................................................19
13 Zuständigkeiten.............................................................................................................20
14 Formularveröffentlichung.............................................................................................20
15 Überarbeitungsturnus...................................................................................................20
16 In-Kraft-Treten/ Außer-Kraft-Treten/ Übergangsbestimmungen................................20
Anlagen
Anlage I.1: Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest) zum Zuwendungsbescheid
Anlage I.2: Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) zum Zuwendungsbescheid
Anlage Muster II: Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung
Anlage Muster II.1: Wirtschaftsplan zum Antrag
Anlage Muster II.2: Finanzierungsplan zum Antrag
Anlage Muster III: Zuwendungsbescheid
Anlage Muster IV: Verwendungsnachweis
Anlage Muster IV.1: Verwendungsnachweis bei institutioneller Förderung
Anlage Muster IV.2: Verwendungsnachweis bei Projektförderung
Anlage Muster V: Rechtsbehelfsverzicht
Anlage Muster VI: Zwischennachweis
3
1
Vorbemerkung
Die Stadt Leipzig gewährt in entsprechender Anwendung der §§ 23 und 44 i.V.m. § 105 Abs.
1 SäHO nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen.
Hierbei handelt es sich, mit Ausnahme des Jugendhilfebereichs, um freiwillige Leistungen.
Zweck dieser Zuwendungsrichtlinie ist es, eine einheitliche Verfahrensweise zur Gewährung
von Zuwendungen in der Stadtverwaltung Leipzig sicherzustellen. Die Zuwendungsrichtlinie
enthält allgemein verbindliche Vorgaben für die Zuwendungsbearbeitung. Fachspezifische
Förderrichtlinien der Stadt Leipzig, die spezielle Regelungen für die Vergabe von
Zuwendungen enthalten, sind zusätzlich zu beachten.
Abweichungen von dieser Richtlinie sind nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Sie
müssen durch ein berechtigtes Interesse der Stadt oder des Zuwendungsempfängers
gerechtfertigt sein.
Zuwendungen können nur im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel und nur für
Zwecke gewährt werden, die im Interesse der Stadt Leipzig liegen. Die haushaltsrechtlichen
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch
des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
2
Geltungsbereich
Die Zuwendungsrichtlinie gilt für alle Ämter und Referate der Stadtverwaltung Leipzig. Die
verwendete Bezeichnung „Amt“ gilt gleichermaßen für Referat. Zahlungen an
Wirtschaftsbetriebe, Eigenbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art der Stadt Leipzig gelten
nicht als Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie.
3
Rechtsgrundlagen
•
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
vom 10.04.2001(in der Fassung vom 09.05.2015)
•
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur
Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27.06.2005 (in der Fassung vom
24.04.2015)
•
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18.03.2003 (in der
Fassung vom 01.05.2014)
•
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale
Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (SächsKomHVO-Doppik) vom
08.02.2008 (in der Fassung vom 10.12.2013)
•
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale
Kassen- und Buchführung (SächsKomKBVO) vom 26.01.2005 (in der Fassung vom
10.12.2013)
•
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die
Zuordnungsvorschriften zum Produktrahmen und Kontenrahmen sowie Muster für
das neue Haushalts- und Rechnungswesen der Kommunen im Freistaat Sachsen
(VwV KomHSys) vom 04.09.2008 (in der Fassung vom 10.12.2013)
•
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25.05.1976 (in der Fassung vom
20.11.2015)
•
Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (in der Fassung vom 03.12.2015)
•
Umsatzsteuergesetz (UStG) vom 21.02.2005 (in der Fassung vom 02.11.2015)
4
4
Voraussetzungen
4.1
Zuwendungsbegriff
Zuwendungen sind zweckgebundene Geldleistungen öffentlich-rechtlicher Art, die die Stadt
Leipzig zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an Stellen außerhalb der Stadtverwaltung
erbringt, ohne dass der Empfänger vor der Vergabeentscheidung einen dem Grunde und
der Höhe nach bestimmten Rechtsanspruch hat und ohne dass ein unmittelbarer
Leistungsaustausch stattfindet.
Zuwendungen umfassen neben den nicht rückzahlbaren Leistungen auch zweckgebundene
Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen. Zuwendungen haben
grundsätzlich den Charakter einer freiwilligen Zahlung.
Keine Zuwendungen sind insbesondere
4.2
Sachleistungen,
Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grunde und der Höhe nach
unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat,
Ersatz von Aufwendungen (wird aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gewährt, in
der Regel der Höhe nach bestimmt oder bestimmbar),
Entgelte aufgrund von Verträgen (z.B. Kaufpreiszahlungen, Mietzahlungen) sowie
satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge, Pflichtumlagen, Geldpreise, Spenden oder
ähnliches.
Zuwendungszweck
Förderfähig sind insbesondere Auszahlungen für soziale, kulturelle, sportliche,
gesundheitliche und wirtschaftliche Maßnahmen und Vorhaben im Rahmen von Projekten
sowie
an Institutionen, die umwelt-, bildungs-, jugend-, gesundheitspolitischen und/oder sportlichen
Zwecken, dem Naturschutz oder der Heimatpflege dienen und damit gemeinnützige Zwecke
gemäß § 52 AO verfolgen.
4.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Zuwendungsrichtlinie sind
Vereine,
Verbände,
freie Träger,
Gruppen,
Initiativen,
Privatpersonen,
andere juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts,
die Aufgaben, die im Interesse der Stadt Leipzig liegen, erfüllen.
Bei der Bezeichnung des Zuwendungsempfängers ist der verantwortliche Vertreter
anzugeben, wenn es sich um eine juristische oder nicht rechtsfähige Personenmehrheit
handelt. Gesetzliche Vertreter (Organe) werden durch natürliche Personen repräsentiert, da
nur eine natürliche Person handlungsfähig sein kann. Insoweit ist bei der notwendigen
Bezeichnung der/des Vertreter(s) die namentliche Benennung gemeint und rechtlich
notwendig.
5
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen müssen zweckgebunden sein und dürfen nur gewährt werden, wenn
an der Erfüllung der Maßnahme ein Interesse der Stadt Leipzig besteht oder
gemeinnützige Ziele verfolgt werden und das Vorhaben ohne die Zuwendung nicht
oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann,
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt werden,
die Gesamtfinanzierung im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit gesichert ist,
die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Zuwendungsempfängers außer Zweifel
steht und der Nachweis über die Mittelverwendung gesichert erscheint,
eine angemessene Eigenbeteiligung erfolgt.
Der Ersatz des eigenen Finanzierungsanteils des Zuwendungsempfängers durch unbare
Eigenleistungen ist nur nach vorheriger sachgerechter Bewertung und Anerkennung durch
das zuständige Fachamt zulässig.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und bei Anschaffungen muss der Empfänger auch in
finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung
der Anlagen bieten.
Zuwendungen dürfen nur entsprechend der Veranschlagung im Haushaltsplan erfolgen.
Zuwendungen werden grundsätzlich nur für kassenmäßige Auszahlungen im Haushaltsjahr
gewährt. In begründeten Ausnahmefällen darf die Zuwendung auch für Rechnungen
verwendet werden, deren zugrundeliegende Leistung im Haushaltsjahr erbracht wurde und
die bis zum 15. Januar des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres eingegangen sind
(Poststempel).
4.5
Entscheidungsbefugnis
Soweit nach den gesetzlichen Vorgaben oder denen der Hauptsatzung die Zuständigkeit
nicht anders geregelt ist, entscheidet der Oberbürgermeister im Einvernehmen mit den
jeweils zuständigen Fachausschüssen über die Gewährung von Zuwendungen an außerhalb
der Stadtverwaltung stehende Stellen.
Die Errichtung von Fachbeiräten kann über die Fachförderrichtlinie geregelt werden.
Die Entscheidungsbefugnis des Oberbürgermeisters kann auf einzelne Fachämter
übertragen werden.
4.6
Bewilligungsbehörde
Das Fachamt ist die zuständige Bewilligungsbehörde. Es ist für die Veranschlagung der
Fördermittel zuständig und hat diese zu bewirtschaften. Zu den Aufgaben des Fachamtes
gehören insbesondere:
•
•
•
•
•
Antragsprüfung und Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
Erlass des Zuwendungsbescheides oder Abschluss des Zuwendungsvertrages
Änderung eines Zuwendungsbescheides oder –vertrages
Ablehnung eines Zuwendungsantrages
Auszahlung der Zuwendung
6
•
•
•
•
•
Überwachung der Verwendung der Zuwendung
Prüfung des Verwendungsnachweises
Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides
Rückforderung der Zuwendung bei Aufhebung oder Unwirksamkeit des
Zuwendungsbescheides
Verzinsung des Erstattungsanspruchs
Vom Fachamt sind die Zuständigkeiten entsprechend Gesetz und der Hauptsatzung zu
beachten.
5
Zuwendungs- und Finanzierungsarten
Die Stadt Leipzig vergibt Zuwendungen als Projektförderung oder als institutionelle
Förderung.
Eine Kombination verschiedener Zuwendungsarten oder die Förderung mehrerer Projekte
desselben Empfängers ist grundsätzlich zulässig, sofern es dadurch nicht zu einer
Doppelförderung kommt.
5.1
Projektförderung
Als Projektförderung werden einmalige Zuwendungen zur Deckung von Aufwendungen des
Zuwendungsempfängers für einzelne zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben
bezeichnet.
Die Projektförderung erfolgt auch für den investiven Bereich. Hier wird die Zuwendung zur
Deckung von Aufwendungen für eine Investition gewährt, die sich auf die Beschaffung oder
Herstellung eines Vermögensgegenstandes bezieht.
5.2
Institutionelle Förderung
Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten
Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Aufwendungen des
Zuwendungsempfängers eingesetzt. Gefördert wird die Institution als solche.
5.3
Finanzierungsarten
Die Finanzierungsart entscheidet über den Umfang einer Förderung und hat damit Einfluss
auf die Höhe der Zuwendung.
Vor Bewilligung der Zuwendung ist durch das Fachamt zu prüfen, welche Finanzierungsart
unter
Berücksichtigung
der
Interessenlage
der
Stadt
Leipzig
und
des
Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am
besten entspricht. Das Fachamt hat dabei die Interessen der Stadt Leipzig und des
Zuwendungsempfängers gegeneinander abzuwägen. Die Prüfung hat sich vor allem auch
darauf zu beziehen, ob der Aufwand für die Erreichung des unter Umständen zeitlich
begrenzten Zweckes nach Art und Maß erforderlich ist. Unter Berücksichtigung dieser
Gesichtspunkte ist der Festbetragsfinanzierung Vorrang zu gewähren.
Bei der Auswahl der Finanzierungsart ist zwischen Teilfinanzierung und Vollfinanzierung zu
unterscheiden. Nach dem Subsidiaritätsprinzip kommt in der Regel eine Teilfinanzierung und
nur ausnahmsweise eine Vollfinanzierung in Betracht.
Die Gründe für die Entscheidung sind in den Unterlagen zu dokumentieren.
7
5.3.1
Teilfinanzierung
Eine Teilfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung nur einen Teil der zuwendungsfähigen
Aufwendungen deckt. Sie kann als Anteils-, Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung
erfolgen.
5.3.1.1 Anteilsfinanzierung
Die Anteilsfinanzierung wird nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der
zuwendungsfähigen Aufwendungen berechnet und auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Sie eignet sich, wenn der Zuwendungsempfänger über genügend Eigenmittel verfügt. Sie ist
in der Regel nicht geeignet für eine institutionelle Förderung.
5.3.1.2 Festbetragsfinanzierung
Die Zuwendung besteht bei der Festbetragsfinanzierung aus einem festen Betrag an den
zuwendungsfähigen Aufwendungen. Es bleibt bei diesem Betrag grundsätzlich auch dann,
wenn die zuwendungsfähigen Aufwendungen im Ergebnis geringer oder größer sind, als bei
der Bewilligung der Zuwendung angenommen wurde.
Soweit die zuwendungsfähigen Aufwendungen insgesamt unter die bewilligte Zuwendung
absinken, ist der Zuwendungsbescheid mit der Folge zu widerrufen, dass sich in Höhe des
übersteigenden Betrags ein Erstattungsanspruch des Zuwendungsgebers ergibt.
Die aus einem festen Betrag bestehende Zuwendung kann auch in der Weise bewilligt
werden, dass sie auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt wird, der sich für eine
bestimmte Einheit ergibt (z.B. x € pro nachgewiesenen Teilnehmer eines Lehrgangs).
Eine Festbetragsfinanzierung kommt dann nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der
Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren
Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.
5.3.1.3 Fehlbedarfsfinanzierung
Bei der Fehlbedarfsfinanzierung berechnet sich die Zuwendung nach dem Fehlbedarf des
Zuwendungsempfängers in Bezug auf die zuwendungsfähigen Gesamtaufwendungen nach
Abzug der eingebrachten Eigen- und Drittmittel. Dabei wird die Zuwendung auf einen
Höchstbetrag begrenzt.
5.3.2
Vollfinanzierung
Eine Vollfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung die gesamten zuwendungsfähigen
Aufwendungen deckt und der Zuwendungsempfänger aus nachvollziehbaren Gründen
weder Eigenmittel noch sonstige Mittel Dritter einbringen kann.
Die Vollfinanzierung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Interesse des
Zuwendungsempfängers an der Erfüllung des Zwecks nur gering oder überhaupt nicht
feststellbar ist, und das städtische Interesse so erheblich ist, dass die Übernahme sämtlicher
zuwendungsfähiger Aufwendungen durch die Stadt Leipzig geboten erscheint.
Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
5.4
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die geplanten
Einnahmen und Ausgaben des Zuwendungsempfängers.
8
Bei Projektförderung sind die geplanten Einnahmen und Ausgaben vorhabenbezogen
darzustellen. Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist insbesondere dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass eine Zuwendung nur insoweit bewilligt werden darf, als ein
Interesse durch die Stadt Leipzig vorliegt, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im
notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel sind deshalb sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des
Zuwendungsempfängers (angemessene Eigenmittel) als auch die Finanzierungsbeteiligung
Dritter zu berücksichtigen. Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten,
sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Aufwendungen beteiligen.
Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu
den zuwendungsfähigen Aufwendungen.
Stellt die Zuwendung ein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar, ist der
bewilligte Zuwendungsbetrag als Bruttobetrag zu verstehen. Die Pflicht zur Prüfung der
Umsatzsteuerpflicht und das entsprechende Risiko der Umsatzsteuerbelastung verbleibt
beim Zuwendungsempfänger.
6
Antragsverfahren
6.1
Antragstellung
Zuwendungen werden grundsätzlich nur auf einen begründeten und mit den notwendigen
Unterlagen versehenen schriftlichen Antrag hin gewährt. Die Antragstellung erfolgt beim
zuständigen Fachamt. Das Fachamt kann im Rahmen der Antragsprüfung andere
Dienststellen (z. B. technische Ämter) beteiligen.
Dieser Richtlinie ist ein Musterantrag (Anlage Muster II) beigefügt, der Antragstellern durch
die Fachämter zur Verfügung gestellt werden kann. Eine Präzisierung und Ergänzung des
Musterantrags durch die Fachämter ist möglich.
Der Antrag muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der
Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Dazu gehören auch Angaben über Ziele und
Dringlichkeit des Vorhabens, alternative Lösungsmöglichkeiten, die Höhe der erforderlichen
Auszahlungen einschließlich etwaiger Folgekosten, den erzielbaren Nutzen, sowie ein
Zeitplan für die Durchführung.
Der Antrag auf Projektförderung umfasst insbesondere:
•
Angaben zum Antragsteller (Kontaktdaten, vertretungsberechtigte Person(en),
Kurzprofil, Rechtsform und ggf. Satzung),
•
Angaben zum Verwendungszweck in Form einer Beschreibung des Vorhabens unter
Erläuterung der angestrebten Ziele und Zielgruppe(n) und ggf. der Faktoren, nach
denen die Wirkung des Vorhabens bewertet werden soll,
•
Angaben zu den Aufwendungen des Vorhabens (aufgegliedert nach einzelnen
Positionen und einschließlich der nicht zuwendungsfähigen Aufwendungen) sowie
deren Finanzierung (Einnahmen, Dritt- und Eigenmittel) in Form eines Kosten- und
Finanzierungsplans.
9
Der Antrag auf institutionelle Förderung umfasst insbesondere:
•
Angaben zum Antragsteller (Kontaktdaten, vertretungsberechtigte Person(en),
Kurzprofil, Rechtsform und ggf. Satzung, Organisations- und Stellenplan, aktueller
Jahresabschluss, aktueller Geschäfts- oder Tätigkeitsbericht),
•
Angaben zum Verwendungszweck in Form einer Beschreibung des Aufgaben- und
Tätigkeitsbereichs des Empfängers unter Erläuterung der angestrebten Ziele und
Zielgruppe(n) und ggf. der Faktoren, nach denen die Wirkung der Tätigkeit bewertet
werden soll,
•
Angaben zu den Aufwendungen der Einrichtung bzw. des zu fördernden Teilbereichs
in Form einer aufgegliederten Darstellung der einzelnen Positionen sowie deren
Finanzierung (Einnahmen, Dritt- und Eigenmittel), beispielsweise in Form eines
Haushalts- oder Wirtschaftsplans,
•
Angaben zu vorhandenen Mitteln (z.B. Rücklagen), die ggf. voll oder anteilig für den
zu fördernden Aufgabenbereich zur Verfügung stehen.
Hat ein Zuwendungsempfänger für seine Institution oder für ein Vorhaben Zuwendungen von
dritter Seite beantragt, so ist dieser Zuwendungsantrag sowie ggf. ein bereits ergangener
Zuwendungsbescheid ebenfalls beizufügen.
Im Antrag ist zu erklären, ob der Antragsteller allgemein oder für das betreffende Vorhaben
zum Vorsteuerabzug nach §15 UStG berechtigt ist. Ist dies der Fall, so hat der Antragsteller
die sich ergebenden Vorteile auszuweisen und bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen
Aufwendungen abzusetzen.
6.2
Zuständigkeitsmehrheit
Die Zuständigkeit kann mehreren Fachämtern der Stadt Leipzig gleichzeitig obliegen, wenn
die beantragte Zuwendung für ein Vorhaben oder eine Einrichtung unterschiedlichen
förderungspolitischen Zielen dient und die entsprechenden Förderkriterien erfüllt werden.
Wenn der Antragsteller für dasselbe Vorhaben bzw. die gleiche Einrichtung
Zuwendungsanträge bei mehreren Fachämtern stellt, ist er verpflichtet, die jeweiligen
Fachämter zur Vermeidung einer Doppelförderung darüber in Kenntnis zu setzen. Die
Anträge werden von den Fachämtern hinsichtlich einer ämterübergreifenden
Förderungsmöglichkeit geprüft.
Im Falle einer Zuständigkeitsmehrheit ist darüber Einvernehmen herzustellen, welches der
beteiligten Ämter den Zuwendungsbescheid erlässt und den Verwendungsnachweis prüft.
Wird ein Zuwendungsempfänger institutionell von einem Fachamt der Stadt Leipzig
gefördert und erhält er für Projekte weitere Zuwendungen der Stadt Leipzig, so kann die
Nachweisprüfung aller städtischen Zuwendungen durch das Fachamt, welches institutionell
fördert, erfolgen. Dabei sind die anderen Fachämter zu beteiligen. Das prüfende Fachamt
muss dabei die Gewähr für eine ordnungsgemäße Prüfung des Verwendungsnachweises
bieten können.
6.3
Antragsfristen
Zuwendungsanträge sind grundsätzlich im laufenden Haushaltsjahr bis zum 30.09. für das
folgende Haushaltsjahr an das zuständige Fachamt zu stellen, sofern die einschlägigen
Fachförderrichtlinien keine abweichenden Fristen und Regelungen vorsehen.
10
Später eingehende Anträge werden als Nachanträge behandelt und können nur
berücksichtigt werden, wenn nach Bearbeitung der fristgemäß eingereichten Anträge noch
Haushaltsmittel vorhanden sind.
Bei Vorliegen eines Doppelhaushaltes kann ein Zuwendungsantrag für beide Haushaltsjahre
des Doppelhaushaltes gestellt werden.
6.4
6.4.1
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Verbot des vorzeitigen Beginns von Vorhaben bei Projektförderung
Zuwendungen werden zukunftsbezogen bewilligt, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen.
Eine Förderung bereits begonnener oder durchgeführter Projekte ist grundsätzlich nicht
zulässig.
Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden
Lieferungs- und Leistungsvertrages (ohne Rücktrittsrecht) zu werten. Bei Baumaßnahmen
gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks
(zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie
sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
Der Zuwendungsempfänger muss mit dem Beginn des Vorhabens warten, bis die
Entscheidung durch Zuwendungsbescheid gefällt wurde. Der Zuwendungsempfänger hat mit
Antragsstellung zu erklären, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
6.4.2
Vorzeitiger Beginn bei wiederkehrenden Vorhaben (Fortsetzungsmaßnahmen)
Das Verbot gilt nicht bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender Vorhaben, für die im
Haushaltsplan des Vorjahres Ausgaben bereitgestellt worden sind und für die die
Förderungsvoraussetzungen gleich geblieben sind. Bereits im Vorjahr bewilligte Vorhaben
können danach weitergeführt werden.
Förderungsvoraussetzungen sind insbesondere das städtische Interesse an der
fortdauernden Erfüllung eines bestimmten Zweckes durch einen Dritten. Dieses kann sich
auch aus einer Fachförderrichtlinie ergeben.
Bei jährlich wiederkehrenden Vorhaben ist darauf hinzuwirken, dass Zuwendungsempfänger
rechtzeitig vor Beginn des neuen Haushaltsjahres bzw. des neuen Bewilligungszeitraumes
einen Zuwendungsantrag stellen. Aus der kontinuierlichen Gewährung einer Förderung über
einen Zeitraum mehrerer Jahre erwächst jedoch kein Rechtsanspruch auf
Förderungsgewährung in jedem Jahr.
6.4.3
Ausnahmen vom Verbot
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der vorzeitige Beginn aus begründetem Anlass durch
Vorbescheid - ohne Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendung - zugelassen wurde.
Mit Einreichen des Zuwendungsantrages ist die Genehmigung für einen vorzeitigen
Vorhabenbeginn vor Projektbeginn zu beantragen. Erst nach dieser Genehmigung, die
schriftlich zu erteilen ist, kann mit dem Projekt begonnen werden. Die Ausnahmeregelung
erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung.
Die Ausnahmeentscheidung ist im Ergebnisvermerk zu dokumentieren und in den
Zuwendungsbescheid mit aufzunehmen.
11
6.5
Antragsprüfung
Das Ergebnis der Antragsprüfung ist in einem Ergebnisvermerk festzuhalten. Insbesondere
ist darin auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung einzugehen und
festzustellen, ob und warum der Antragsteller das Vorhaben nicht vollständig aus eigenen
Mitteln bzw. unter Beteiligung Dritter durchzuführen vermag. Ein Verweis auf andere
Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) ist möglich.
6.6
Haushaltslose Zeit
Liegt zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres noch kein rechtskräftiger Haushalt vor, werden
Zuwendungen vorläufig gewährt, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an die
Zuwendungsempfänger zu ermöglichen. Hierzu ergeht ein vorläufiger Zuwendungsbescheid.
Nach Rechtskraft des Haushalts wird die vorläufige in eine endgültige Bewilligung
umgewandelt.
In die Zuwendungsbescheide/ -verträge ist regelmäßig unter Hinweis auf die vorläufige
Haushaltsführung der Vorbehalt aufzunehmen, dass der Zuwendungsbescheid/ -vertrag
widerrufen werden kann, wenn Haushaltsmittel nach dem festgestellten Haushaltsplan nicht
vollständig verfügbar sind.
7
Zuwendungen für Baumaßnahmen
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen sind vor der Bewilligung die zuständigen
fachtechnischen Ämter (Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, Amt für Stadterneuerung
und Wohnungsbauförderung, Amt für Gebäudemanagement, Verkehrs- und Tiefbauamt, Amt
für Stadtgrün und Gewässer) zu beteiligen. Die Beteiligung ist aktenkundig nachzuweisen.
Von einer Beteiligung kann abgesehen werden, wenn die zuwendungsfähigen Auszahlungen
den Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigen und keine besonderen Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Baumaßnahme unwirtschaftlich ist.
Dem Zuwendungsantrag sind – vorbehaltlich weitergehender Regelungen in den
besonderen Förderprogrammen / Fachförderrichtlinien – folgende Unterlagen beizufügen:
•
Planungsunterlagen
•
Vorbescheide oder sonstige Nachweise über die baurechtliche Zulässigkeit
•
Kostenermittlung: die Kosten sind als Kostenberechnung nach DIN 276, ggf. nach
Bauobjekten/Bauabschnitten unterteilt, vorzugsweise nach Gewerken, zu ermitteln,
wobei diejenigen Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird, gesondert
auszuweisen sind/ als Anlage sind, soweit erforderlich, Kostenaufschlüsselungen
oder Berechnungen anderer Art, deren Ergebnisse der Kostenermittlung zugrunde
gelegt wurden, beizufügen; bei Hochbauten sind die Flächen und Rauminhalte nach
DIN 277, bei Wohnflächen die Wohnflächen nach der Verordnung zur Berechnung
der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) vom 25. November 2003, in der
jeweils geltenden Fassung, zu berechnen; etwaige Abweichungen vom anerkannten
Raumprogramm sind darzustellen
•
Angaben zum vorgesehenen Vergabeverfahren
•
Bauzeitplan und Finanzierungsplan
•
ggf. weitere Unterlagen.
12
Die Prüfung der Bauunterlagen und der Bauausführung erstreckt sich auf die
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Ausführung sowie auf die
Angemessenheit der Kosten. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen
Stellungnahme festzuhalten, soweit dies nicht bereits in einem vorausgegangenen Verfahren
geschehen ist; dabei sind die erforderlichen technischen Auflagen vorzuschlagen. Die
Bauunterlagen und die Kostenberechnungen sind mit einem Sichtvermerk zu versehen.
8
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid oder
durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrages.
Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht oder nicht voll entsprochen wird, ist
dies zu begründen (§ 39 VwVfG).
8.1
Zuwendungsbescheid
Der Zuwendungsbescheid muss mindestens folgende Angaben enthalten:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,
genaue Bezeichnung des Projekts oder der geförderten Institution bzw. ihrer
Tätigkeitsfelder (wobei eine Bezugnahme auf den Zuwendungsantrag möglich ist),
eindeutige und detaillierte Bezeichnung des Zuwendungszwecks (als Grundlage für
eine begleitende oder abschließende Erfolgskontrolle),
Umfang, Höhe und Finanzierung der zuwendungsfähigen Aufwendungen, ggf. unter
Beifügung des verbindlichen Kosten- und Finanzierungsplans bzw. des Haushaltsoder Wirtschaftsplans,
Höhe der Zuwendung, ggf. nach Bewilligungsjahren gegliedert,
Finanzierungsart, Fördersatz bzw. Höchstbetrag,
Bewilligungszeitraum,
Bezeichnung
des
zuständigen
Fachamtes,
dem
gegenüber
der
Verwendungsnachweis zu erbringen ist sowie Angabe der hierfür maßgeblichen Frist,
ermessensgerechte Einbeziehung der zutreffenden Nebenstimmungen sowie ggf.
Aufnahme weiterer, einzelfallbezogener (ggf. abweichender) Nebenbestimmungen,
Auszahlungsmodalitäten,
Rechtsbehelfsbelehrung und Unterschrift.
Der der Anlage beigefügte Muster-Zuwendungsbescheid (Anlage Muster III) ist dem
Zuwendungsbescheid zugrunde zu legen.
Im Zuwendungsbescheid ist zusätzlich der nachstehende Satz auszuweisen:
"Aus der Gewährung der Zuwendung kann nicht auf eine künftige Förderung, insbesondere
auch nicht im bisherigen Umfang, geschlossen werden."
Der Zuwendungsbescheid kann zusätzliche Auflagen enthalten.
8.2
Zuwendungsvertrag
Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen,
ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54
VwVfG). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.
Regelungen über den Abschluss eines Zuwendungsvertrages sind in die Fachförderrichtlinien aufzunehmen.
13
8.3
Allgemeine Nebenbestimmungen
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen - ANBest (Anlage I.1) sind grundsätzlich zum
Bestandteil des Zuwendungsbescheides bzw. Zuwendungsvertrages zu machen. Sie
enthalten Auflagen und Bedingungen im Sinne des § 36 VwVfG sowie notwendige
Erläuterungen
und
haben Außenwirkung.
Darüber
hinaus
verpflichten
die
Nebenbestimmungen den Zuwendungsempfänger zum Einhalten bestimmter Regelungen
und zur Beachtung der Grundsätze des öffentlichen Haushaltsrechts.
Ergänzend zu den ANBest kann das bewilligende Amt weitere Regelungen im
Zuwendungsbescheid bzw. Zuwendungsvertrag festlegen. Darüber hinaus sind je nach Art,
Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles besondere
Bestimmungen im Zuwendungsbescheid bzw. Zuwendungsvertrag zu regeln.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen gelten neben den Allgemeinen Nebenbestimmungen
zusätzlich die Baufachlichen Nebenbestimmungen (Anlage I.2).
8.4
Zuwendungsfähige Aufwendungen
Die zuwendungsfähigen Aufwendungen sind im Zuwendungsbescheid festzulegen. Auf
Punkt 4.4 wird verwiesen.
Zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen gehören Personal- und Sachkosten, die
während des Bewilligungszeitraums zur Erreichung des Zuwendungszwecks unmittelbar
erforderlich, geschäftsüblich und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit angemessen sind.
Soweit aus der Zuwendung Auszahlungen für Personalaufwendungen geleistet werden und
die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand bestritten werden, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten
finanziell
nicht
besser
stellen als
vergleichbare Bedienstete nach TVöD
(Besserstellungsverbot). Höhere Vergütungen als im jeweils gültigen Tarifvertrag TVöD
sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Bei
institutioneller Förderung gilt das Besserstellungsverbot generell.
Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen dürfen nur versichert werden,
soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Zahlungsunwirksame Aufwendungen (insbesondere Abschreibungsaufwand, Bildung von
Rücklagen oder Rückstellungen, sonstiger kalkulatorischer Aufwand) und Finanzierungsaufwendungen sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind
ferner Leasingkosten für Fahrzeuge.
8.5
Zweckbindung
Wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden, ist im
Zuwendungsbescheid anzugeben, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden
sind.
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden,
sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln.
Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid
festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.
14
8.6
Bewilligungszeitraum
8.6.1
Institutionelle Förderung
Die Zuwendungsgewährung soll in der Regel auf höchstens zwei Jahre befristet werden und
sich bezüglich Beginn und Ende am jeweiligen Doppelhaushalt orientieren.
8.6.2
Projektförderung
Bei Projektförderung soll sich der Bewilligungszeitraum nach der Projektdauer richten. Der
Zeitraum des Doppelhaushaltes ist dabei jedoch nicht zu überschreiten.
9
Auszahlungsverfahren
9.1
Bestandskraft
Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des
Zuwendungsbescheides angefordert und ausgezahlt werden.
Ein Teilwiderspruch gegen nicht bewilligte Antragsbestandteile behindert die Bestandskraft
des bewilligten Teiles nicht.
Verzichtet der Zuwendungsempfänger schriftlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs,
führt dies zur vorzeitigen Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Ein entsprechendes
Muster für eine Verzichtserklärung ist der Anlage Muster V beigefügt.
9.2
Auszahlungsmodalitäten
Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines Teilbetrages muss die zur Beurteilung des
Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Auszahlung erfolgt anteilig mit den
vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers.
Ist die Zuwendung über den Zeitraum eines Doppelhaushaltes gewährt worden, ist der
Grundsatz der Jährlichkeit zu beachten. In den Zuwendungsbescheiden ist ggf. festzulegen,
dass die Auszahlung der Zuwendung erst nach Vorlage eines Zwischennachweises (Anlage
Muster VI) erfolgt.
Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie
voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im
Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
Bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung und in vergleichbaren Fällen können für die
Auszahlung im Voraus feste Termine vorgesehen werden.
In geeigneten Fällen ist die Auszahlung der Zuwendung im Zuwendungsbescheid nach
folgenden Möglichkeiten zu bestimmen:
•
ohne Anforderung zum 1. Mai und 1. Oktober des laufenden Haushaltsjahres je zur
Hälfte
•
ohne Anforderung in voller Höhe zu einem im Zuwendungsbescheid festzusetzenden
Zeitpunkt
•
nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
Die Auszahlung der Zuwendungen setzt voraus, dass die Verwendungsnachweise für dem
Haushaltsjahr vorangegangene Zuwendungen der Stadtverwaltung vorher zugegangen sind.
Dies gilt nicht, wenn im Zuwendungsbescheid eine andere Regelung getroffen wurde.
15
10 Nachweis- und Prüfungsverfahren
10.1 Verwendungsnachweis
Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung legt der
Zuwendungsempfänger dem bewilligenden Fachamt einen Verwendungsnachweis vor.
Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis und seine
Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Tätigkeits-, Geschäfts-,
Abschluss- und Prüfungsberichte, etwaige Veröffentlichungen und dergleichen sind ggf.
beizufügen.
Im zahlenmäßigen Nachweis bei Projektförderung sind sämtliche mit dem
Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend
der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Finanzierungsplanes summarisch
darzustellen.
Im zahlenmäßigen Nachweis bei institutioneller Förderung sind sämtliche mit dem
Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend
der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Haushalts- oder Wirtschaftsplans
summarisch darzustellen. Der Nachweis kann bei einer Förderung, die sich nur auf einzelne
Sparten der Institution bezieht, auf den geförderten Bereich begrenzt werden. Bucht der
Zuwendungsempfänger nach Einnahmen und Ausgaben, so ist dem Verwendungsnachweis
die letzte Jahresrechnung beizufügen, bei kaufmännischer Buchführung des
Zuwendungsempfängers der letzte Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung).
Dem Verwendungsnachweis sind die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege)
über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen beizufügen.
Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass die
Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die
Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.
Ein Muster für einen Verwendungsnachweis (Anlage Muster IV) liegt dieser Richtlinie an.
10.2 Einfaches Verfahren
Für Zuwendungen bis einschließlich 15.000 Euro bei Einfachförderung ist unabhängig von
der Zuwendungs- und Finanzierungsart ein einfaches Verfahren möglich. Bei
Mischförderung ist das einfache Verfahren bis zu einer Gesamtfördersumme von
einschließlich 15.000 Euro möglich.
Dieses beinhaltet eine Erleichterung im Nachweis- und Prüfungsverfahren sowohl für den
Zuwendungsempfänger als auch für das entsprechend zuständige Fachamt mittels eines
einfachen Verwendungsnachweises.
Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem
zahlenmäßigen Nachweis, in dem alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden
Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der Gliederung des Haushalts- oder
Wirtschaftsplans bzw. des Finanzierungsplans in summarischer Gliederung dargestellt
werden.
Im Rahmen einer institutionellen Förderung ist zusätzlich die Vorlage der letzten
Jahresrechnung bzw. des letzten Jahresabschlusses erforderlich.
16
Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. Das Recht der Nachforderung bzw.
Einsichtnahme und Prüfung wird davon nicht berührt.
Der
einfache
Verwendungsnachweis
ist
durch
einen
Kassenprüfer
des
Zuwendungsempfängers (Verbände, Vereine) oder ggf.
durch eine eigene
Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Sofern andere juristische
Personen des öffentlichen Rechts eine Prüfung durchführen, genügt der Nachweis dieses
Prüfungsergebnisses.
10.3 Vorlagefrist
Der
Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ablauf
des
Bewilligungszeitraumes
bzw.
nach
Fertigstellung
der
Maßnahme
vom
Zuwendungsempfänger unaufgefordert beim Fachamt, das die Bewilligung ausgesprochen
hat, vorzulegen. Dabei ist ggf. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzugeben.
Abweichende Regelungen zur Vorlage des Verwendungsnachweises können durch das
Fachamt getroffen werden.
10.4 Prüfung der Verwendung
Das zuständige Fachamt hat unverzüglich nach Eingang des Verwendungsnachweises zu
prüfen, ob
•
der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist,
•
der Verwendungsnachweis den festgelegten Anforderungen im Zuwendungsbescheid
(einschl. seiner Nebenbestimmungen) entspricht,
•
die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis und den beigefügten
Belegen zweckentsprechend verwendet worden ist.
Es ist festzustellen, ob der Verwendungsnachweis rechtzeitig und vollständig mit den
vorgeschriebenen Unterlagen (Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis) vorgelegt worden ist.
Ferner ist zu prüfen, ob die Zuwendung nach Maßgabe des Finanzierungsplanes oder des
Haushalts- oder Wirtschaftsplanes des Zuwendungsempfängers auch im Einzelnen
zahlenmäßig zweckentsprechend verwendet worden ist oder ob möglicherweise
Rückforderungsansprüche in Betracht kommen.
Vom Fachamt ist die Einhaltung der zeitlichen Zweckbindungsfrist zu überwachen.
Das Fachamt ist berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern
sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch
Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen
bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Belege müssen so
aufgeschlüsselt werden, dass sie prüfungsfähig sind.
Ergeben sich aus der Verwendungsprüfung Anhaltspunkte für Rückforderungsansprüche,
sind diese Fälle vorrangig zu bearbeiten.
Vorgelegte und geprüfte Originalbelege sind nach der Einsichtnahme mit einem
Kontrollvermerk zu versehen und an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben. Der
Zuwendungsgeber kann Kopien dieser Originalbelege anfertigen, wenn diese bereits vor
Abschluss der Prüfung bei der Stadt Leipzig an den Zuwendungsempfänger zur weiteren
Aufbewahrung zurückgegeben werden.
17
Die Prüfung des Verwendungsnachweises kann auf Stichproben beschränkt werden. Das
Fachamt hat schriftlich festzulegen, nach welchen Kriterien es die Stichproben zieht.
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Kontrollvermerk niederzulegen.
Eine Ausfertigung des Kontrollvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- oder
Verwendungsnachweises zu den entsprechenden Kassenanordnungen zu nehmen.
Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig ist unabhängig von der Prüfung des
Fachamtes zur Prüfung beim Zuwendungsempfänger berechtigt. Es kann hierzu Bücher und
Belege anfordern und einsehen sowie eigene Erhebungen vornehmen, die zur Erfüllung
seiner Aufgaben notwendig sind. Dem Rechnungsprüfungsamt ist unaufgefordert eine
Ausfertigung des Kontrollvermerks zu übersenden, soweit sich bei der Prüfung wesentliche
Feststellungen ergeben.
10.5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Fachamt unverzüglich Sachverhalte
anzuzeigen, wenn
•
•
•
•
•
•
•
•
•
er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplans bzw. Finanzierungsplanes
weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder von
ihnen erhält,
sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung
ergibt,
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung
maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten
Zuwendung nicht zu erreichen ist,
die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung
verbraucht werden können, soweit die Auszahlung der Zuwendung nicht nach festen
Zeitpunkten bestimmt wurde,
Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck genutzt bzw. nicht
mehr benötigt werden,
es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt,
er seine Organisationsstruktur ändert,
ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
11 Rückforderung und Verzinsung
Voraussetzung für eine Rückforderung ist die Aufhebung des Zuwendungsbescheides durch
Rücknahme oder Widerruf oder die Unwirksamkeit durch Befristung oder auflösende
Bedingung.
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung
der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches richten sich nach dem
Verwaltungsverfahrensrecht (vergleiche insbesondere §§ 43, 44, 48, 49, 49a VwVfG , §§ 45,
47, 50 SGB X). Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der
Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen.
Wird der Zuwendungsbescheid (teilweise) unwirksam oder mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, ist die Zuwendung – auch wenn sie
bereits verwendet worden ist – (anteilig) zu erstatten. Die zu erstattende Leistung wird durch
schriftlichen Bescheid festgesetzt.
18
Dies gilt insbesondere, wenn
•
eine nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
eingetreten ist (auflösende Bedingung),
•
der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat,
die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
•
die Zuwendung oder aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände nicht oder nicht
mehr für den vorgesehenen Zweck oder unwirtschaftlich verwendet wird,
•
der Zuwendungsempfänger seiner Mitteilungspflicht gegenüber der Verwaltung nicht
rechtzeitig und vollständig nachkommt,
•
der Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben geführt oder nicht rechtzeitig
vorgelegt wird,
•
die Zweckbindungsfrist nicht eingehalten wird.
Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des
Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 2 Satz 2
VwVfG erfolgt. Die Frist beginnt, wenn dem zuständigen Fachamt die Tatsachen, die die
Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind.
Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig. Er ist gemäß § 49 VwVfG mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr zu verzinsen.
Wird die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes
verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit von der
Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen berechnet werden.
Als Zahlungsziel sollen in der Regel zwei Wochen festgesetzt werden.
Soweit sich Rückforderungen bzw. Zinsansprüche ergeben, ist von einer Festsetzung und
Rückforderung bis zur Gesamthöhe von 100 Euro abzusehen.
12 Veröffentlichung im Zuwendungsbericht
Entsprechend Ratsbeschluss RBV-1286/12 werden alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an
außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen jährlich im Zuwendungsbericht unter
Einhaltung der festgelegten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst und
veröffentlicht.
Die zu veröffentlichenden Daten beinhalten
a) den Empfänger der Förderung,
b) die Art der Zuwendung,
c) die vom Empfänger beantragten Mittel,
d) die dem Empfänger bewilligten Mittel,
e) die vom Empfänger abgerufenen Mittel sowie
f ) die Verwendung der abgerufenen Mittel.
Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, mit
mindestens einer natürlichen Person als Gesellschafter, werden die Angaben zu den
19
Zuwendungsmitteln in Summenform zusammengefasst und als Zuwendungsempfänger
„natürliche Personen bzw. Personengesellschaften“ angegeben.
Der Zuwendungsempfänger wird bei der Antragstellung über die beabsichtigte
Veröffentlichung informiert und erklärt mit der Unterschrift zum Antrag sein Einverständnis
zur Veröffentlichung.
Das Fachamt ist in der Meldung zum Zuwendungsbericht verpflichtet, die Daten, welche nur
in Summenform veröffentlicht werden dürfen, entsprechend kenntlich zu machen.
13 Zuständigkeiten
Bei grundsätzlichen Fragen und Fragen von finanzieller Bedeutung, die sich bei der
Anwendung dieser Richtlinie ergeben, steht die Stadtkämmerei beratend zur Verfügung.
Der Beigeordnete für Finanzen entscheidet bei Streitigkeiten über die Anwendung der
Zuwendungsrichtlinie im Einzelfall. Das Rechtsamt und das Rechnungsprüfungsamt sind
hierbei im Vorfeld zu beteiligen.
14 Formularveröffentlichung
Die Anlagen dieser Zuwendungsrichtlinie werden
Verwaltungsinformation der Stadt Leipzig hinterlegt.
in
der
Formularbibliothek
der
15 Überarbeitungsturnus
Die Rahmenrichtlinie ist alle fünf Jahre zu überarbeiten. Die erste überarbeitete Fassung ist
spätestens im IV. Quartal 2020 der Ratsversammlung vorzulegen.
Bei der Überarbeitung sind die aktuellen Rahmenbedingungen, der politische Fokus, die
Praktikabilität im Verwaltungshandeln sowie die Aktualität von gesetzlichen Regelungen
einzubeziehen.
Zu diesem Zweck sind durch die Fachämter als notwendig erachtete Änderungen fortlaufend
der Stadtkämmerei mitzuteilen. Die Hinweise werden in der Stadtkämmerei gesammelt und
bei der Überarbeitung der Rahmenrichtlinie berücksichtigt.
16 In-Kraft-Treten/ Außer-Kraft-Treten/ Übergangsbestimmungen
Die Zuwendungsrichtlinie tritt mit Beschlussfassung der Ratsversammlung in Kraft und setzt
damit die Rahmenrichtlinie RBIII 1173/02 vom 13.11.2002 außer Kraft.
Nach In-Kraft-Treten der Zuwendungsrichtlinie sind unabhängig von abweichenden
Festlegungen in Fachförderrichtlinien die Bestimmungen der Zuwendungsrichtlinie
anzuwenden. Dies gilt nicht für Zuwendungen, die für das Haushaltsjahr 2016 bereits
bewilligt wurden.
Die Fachförderrichtlinien sind nach In-Kraft-Treten der Zuwendungsrichtlinie an diese
anzupassen bzw. sind entsprechende Fachförderrichtlinien neu zu erarbeiten. Unveränderte
Fachförderrichtlinien verlieren mit Ablauf von 12 Monaten nach In-Kraft-Treten der
Zuwendungsrichtlinie automatisch ihre Gültigkeit.
Laufende
Zuwendungsverträge
sollen
schrittweise
an
die
Zuwendungsrichtlinie angepasst werden, beispielsweise durch
Kündigungsrechts oder einvernehmliche Vertragsanpassungen.
20
Vorgaben
Ausübung
der
des
Begründung der Vorlage
Die derzeit geltende „Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an
außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen“ wurde in der 41. Ratsversammlung am
13.11.2002 (RBIII-1173/02) beschlossen. Aufgrund des zeitlichen Verlaufs war die Überarbeitung
der Rahmenrichtlinie dringend geboten.
Infolge der in den Fachausschüssen geführten Diskussionen und der durch die Fraktionen
eingereichten Änderungsanträge wurde die im Sommer 2015 vorgelegte Neufassung der
Rahmenrichtlinie noch einmal komplett neu bearbeitet. Um eine Abgrenzung zu gewährleisten, ist
der Titel der nunmehr vorliegenden Neufassung um den Zusatz „(Zuwendungsrichtlinie)“ erweitert.
In der Rahmenrichtlinie RBIII-1173/02 ist wie folgt ausgewiesen: „Dieser Beschluss tritt am Tag
nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.“. Eine öffentliche Bekanntmachung nach § 4 der
Hauptsatzung in Verbindung mit § 1 Bekanntmachungssatzung (BekS) der Stadt Leipzig ist in
Ermangelung einer Ermächtigungsgrundlage jedoch nicht notwendig. Die Zuwendungsrichtlinie
tritt daher mit Beschluss der Ratsversammlung in Kraft und setzt die Rahmenrichtlinie RBIII1173/02 vom 13.11.2002 außer Kraft.
Die Zuwendungsrichtlinie enthält allgemein verbindliche Vorgaben für die Zuwendungsbearbeitung
und gilt für alle Ämter und Referate der Stadtverwaltung Leipzig. Eine freiwillige Veröffentlichung
im Ganzen oder in Teilen ist nicht ausgeschlossen. Die komplette Veröffentlichung der
Zuwendungsrichtlinie nebst aller Anlagen wird nicht empfohlen. Muster der Anlage, die Relevanz
für den Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger haben sowie eine anwenderfreundliche
Zusammenfassung können auf der Homepage der Stadt Leipzig eingestellt werden.
Anlage I.1
Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest) zum Zuwendungsbescheid
Folgende Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Baumaßnahmen gelten zusätzlich die baufachlichen
Nebenbestimmungen (NBest-Bau).
1
Zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung
1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks
verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen (Zuwendungen,
Leistungen Dritter) sowie alle eigenen Mittel des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel
für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Auszahlungen einzusetzen.
1.3 Der Finanzierungsplan (Projektförderung) bzw. der Haushalts- oder Wirtschaftsplan
einschließlich Organisations- und Stellenplan (institutionelle Förderung) ist verbindlich, soweit bei
der Bewilligung nicht etwas anderes bestimmt worden ist.
1.4 Zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen gehören Personal- und Sachkosten, die während
des Bewilligungszeitraums zur Erreichung des Zuwendungszwecks unmittelbar erforderlich,
geschäftsüblich und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
angemessen sind.
1.5 Soweit aus der Zuwendung Auszahlungen für Personalaufwendungen geleistet werden und
die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand bestritten werden, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten
finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete nach TVöD (Besserstellungsverbot).
Höhere Vergütungen als im jeweils gültigen Tarifvertrag TVöD sowie sonstige über- und
außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
1.6 Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen dürfen nur versichert werden,
soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.
1.7 Zahlungsunwirksame Aufwendungen (insbesondere Abschreibungsaufwand, Bildung von
Rücklagen oder Rückstellungen, sonstiger kalkulatorischer Aufwand) und Finanzierungsaufwendungen sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind ferner
Leasingkosten für Fahrzeuge.
1.8 Stellt die Zuwendung ein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar, ist der bewilligte
Zuwendungsbetrag als Bruttobetrag zu verstehen. Die Pflicht zur Prüfung der Umsatzsteuerpflicht
und das entsprechende Risiko der Umsatzsteuerbelastung verbleibt beim Zuwendungsempfänger.
Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den
zuwendungsfähigen Aufwendungen.
2
Vergabe von Aufträgen
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich zur Einhaltung von vergaberechtlichen Vorschriften.
1
3
Verbot der Verpfändung, Abtretung oder Weiterleitung
Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid bzw. Zuwendungen dürfen vom Zuwendungsempfänger nicht verpfändet, abgetreten oder an Dritte weitergeleitet werden.
4
Zweckbindung, Inventarisierung
4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden,
sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln.
4.2 Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten
zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.
4.3 Der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, deren Anschaffung oder Herstellung gefördert
wurde, in seinem Inventar zu verzeichnen. Davon können geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 410
Euro netto) ausgenommen werden. Soweit aus besonderen Gründen die Stadt Leipzig Eigentümer
ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.
5
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich Sachverhalte
anzuzeigen, wenn
5.1 er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplans bzw. Finanzierungsplanes weitere
Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält.
5.2 sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung ergibt.
5.3 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche
Umstände sich ändern oder wegfallen.
5.4 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht
zu erreichen ist.
5.5 die abgerufenen und ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Auszahlung verbraucht werden können, soweit die Auszahlung der Zuwendung nicht nach festen
Zeitpunkten bestimmt wurde.
5.6 Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck genutzt bzw. nicht mehr
benötigt werden.
5.7 es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt.
5.8 er seine Organisationsstruktur ändert.
5.9 ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
6
Kassen- und Buchführung, Belege
6.1 Die Kassen- und Buchführung des Zuwendungsempfängers ist entsprechend den Regeln der
kaufmännischen Buchführung oder des kommunalen Haushaltsrechts einzurichten.
6.2 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die
Auszahlungsbelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den
Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.
2
6.3 Der Zuwendungsempfänger hat die Bücher, Belege und alle sonstigen Geschäftsunterlagen
fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nicht nach anderen
Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
7
Bestandskraft
7.1 Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des
Zuwendungsbescheides angefordert und ausgezahlt werden. Ein Teilwiderspruch gegen nicht
bewilligte Antragsbestandteile behindert die Bestandskraft des bewilligten Teiles nicht.
7.2 Verzichtet der Zuwendungsempfänger schriftlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, führt
dies zur vorzeitigen Bestandskraft des Zuwendungsbescheides.
8
Auszahlungsverfahren
8.1 Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines Teilbetrages muss die zur Beurteilung des
Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Auszahlung erfolgt anteilig mit den
vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers.
8.2 Ist die Zuwendung über den Zeitraum eines Doppelhaushaltes gewährt worden, gilt der
Grundsatz der Jährlichkeit.
8.3 Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie
voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen
des Zuwendungszwecks benötigt werden.
8.4 Für die Auszahlung können im Zuwendungsbescheid auch feste Termine vorgesehen werden.
8.5 In geeigneten Fällen ist die Auszahlung der Zuwendung im Zuwendungsbescheid nach
folgenden Möglichkeiten bestimmt:
•
•
•
ohne Anforderung zum 1. Mai und 1. Oktober des laufenden Haushaltsjahres je zur Hälfte
ohne Anforderung in voller Höhe zu einem im Zuwendungsbescheid festzusetzenden
Zeitpunkt
nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
8.6 Die Auszahlung der Zuwendungen setzt voraus, dass die Verwendungsnachweise für dem
Haushaltsjahr vorangegangene Zuwendungen der Stadtverwaltung vorher zugegangen sind,
sofern im Zuwendungsbescheid keine anderweitige Regelung getroffen ist.
9
Nachweis der Verwendung
9.1 Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist der
Bewilligungsbehörde vom Zuwendungsempfänger ein Verwendungsnachweis in einfacher
Ausfertigung vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem
zahlenmäßigen Nachweis. Für den Verwendungsnachweis ist der von der Stadt Leipzig zur
Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden oder ein eigener Verwendungsnachweis zu erstellen,
der die gleichen Informationen in vergleichbarer Darstellung und Reihenfolge enthält.
9.2 Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis und seine
Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und
Prüfungsberichte, etwaige Veröffentlichungen und dergleichen sind ggf. beizufügen.
3
9.3 Im zahlenmäßigen Nachweis bei Projektförderung sind sämtliche mit dem Zuwendungszweck
zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der Gliederung des der
Bewilligung zu Grunde gelegten Finanzierungsplanes summarisch darzustellen.
9.4 Im zahlenmäßigen Nachweis bei institutioneller Förderung sind sämtliche mit dem
Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der
Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Haushalts- oder Wirtschaftsplans summarisch
darzustellen. Der Nachweis kann bei einer Förderung, die sich nur auf einzelne Sparten der
Institution bezieht, auf den geförderten Bereich begrenzt werden. Bucht der
Zuwendungsempfänger nach Einnahmen und Ausgaben, so ist dem Verwendungsnachweis die
letzte Jahresrechnung beizufügen, bei kaufmännischer Buchführung des Zuwendungsempfängers
der letzte Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung).
9.5 Dem Verwendungsnachweis sind die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege)
über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen beizufügen. Der
Zuwendungsgeber ist berechtigt, Kopien dieser Originalbelege anzufertigen.
9.6 Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt oder wurde eine
mehrjährige Förderung gewährt, ist binnen zweier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres über
die in diesem Jahr erhaltenen Mittel ein Zwischennachweis zu führen. Bei einem
Zwischennachweis genügt der Sachbericht gemeinsam mit einer nach Einzahlungs- und
Auszahlungsarten gegliederten summarischen Zusammenstellung entsprechend der Gliederung
des Finanzierungsplans bzw. des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes ohne Vorlage der
Originalbelege.
9.7 Für Zuwendungen bis einschließlich 15.000 Euro bei Einfachförderung ist unabhängig von der
Zuwendungs- und Finanzierungsart ein einfaches Verfahren möglich. Bei Mischförderung ist das
einfache Verfahren bis zu einer Gesamtfördersumme von einschließlich 15.000 Euro möglich. Der
einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen
Nachweis, in dem alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und
Auszahlungen entsprechend der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans bzw. des
Finanzierungsplans in summarischer Gliederung dargestellt werden. Im Rahmen einer
institutionellen Förderung ist zusätzlich die Vorlage der letzten Jahresrechnung bzw. des letzten
Jahresabschlusses erforderlich. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. Das Recht
der Nachforderung bzw. Einsichtnahme und Prüfung wird davon nicht berührt.
9.8
Der
einfache
Verwendungsnachweis
ist
durch
einen
Kassenprüfer
des
Zuwendungsempfängers (Verbände, Vereine) oder ggf. durch eine eigene Prüfungseinrichtung
des Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Sofern andere juristische Personen des öffentlichen
Rechts eine Prüfung durchführen, genügt der Nachweis dieses Prüfungsergebnisses.
9.9 Sind gleichzeitig mehrere Zuwendungen bewilligt worden, so ist jede Zuwendung getrennt
nachzuweisen.
9.10 Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass die
Auszahlungen notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die
Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.
9.11 Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bzw. nach Fertigstellung der Maßnahme vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert
beim Fachamt, das die Bewilligung ausgesprochen hat, vorzulegen.
4
10
Prüfung der Verwendung
10.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen
anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch
Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen
bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Belege müssen so aufgeschlüsselt
werden, dass sie prüfungsfähig sind.
10.2 Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig sowie die überörtliche Prüfbehörde sind
unabhängig von der Bewilligungsbehörde zur Prüfung beim Zuwendungsempfänger berechtigt.
Sie können hierzu Bücher und Belege anfordern bzw. einsehen sowie eigene Erhebungen
vornehmen.
11
Rückforderung und Verzinsung
11.1 Voraussetzung für eine Rückforderung ist die Aufhebung des Zuwendungsbescheides durch
Rücknahme oder Widerruf oder die Unwirksamkeit durch Befristung oder auflösende Bedingung.
11.2 Wird der Zuwendungsbescheid (teilweise) unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen oder widerrufen, ist die Zuwendung – auch wenn sie bereits verwendet worden
ist – (anteilig) zu erstatten. Die zu erstattende Leistung wird durch schriftlichen Bescheid
festgesetzt.
11.3 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn
•
eine nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung eingetreten
ist (auflösende Bedingung),
•
der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
•
die Zuwendung oder aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände nicht oder nicht mehr
für den vorgesehenen Zweck oder unwirtschaftlich verwendet werden,
•
der Zuwendungsempfänger seiner Mitteilungspflicht gegenüber der Verwaltung nicht
rechtzeitig und vollständig nachkommt,
•
der Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben geführt oder nicht rechtzeitig
vorgelegt wird,
•
die Zweckbindungsfrist nicht eingehalten wird.
11.4 Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig. Er ist gemäß § 49 VwVfG mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr zu verzinsen.
11.5 Wird die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes
verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit von der
Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen mit 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz berechnet werden.
5
12
Veröffentlichung im Zuwendungsbericht
Alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen werden
jährlich im Zuwendungsbericht unter Einhaltung der festgelegten datenschutzrechtlichen
Bestimmungen erfasst und veröffentlicht. Die zu veröffentlichenden Daten beinhalten
a) den Empfänger der Förderung,
b) die Art der Zuwendung,
c) die vom Empfänger beantragten Mittel,
d) die dem Empfänger bewilligten Mittel,
e) die vom Empfänger abgerufenen Mittel sowie
f ) die Verwendung der abgerufenen Mittel.
Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, mit
mindestens einer natürlichen Person als Gesellschafter, werden die Angaben zu den
Zuwendungsmitteln in Summenform zusammengefasst und als Zuwendungsempfänger
„natürliche Personen bzw. Personengesellschaften“ angegeben.
6
Anlage I.2
Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) zum Zuwendungsbescheid
Soweit im Zuwendungsbescheid ausdrücklich bestimmt, sind diese Nebenbestimmungen
Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
1
Vergabe und Ausführung
1.1
Der Zuwendungsempfänger hat die ihm benannte Bauverwaltung rechtzeitig über die
vorgesehene Vergabeart, den Baubeginn und die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten.
1.2
Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zugrundeliegenden
Bauunterlagen sowie den technischen und baurechtlichen Vorschriften entsprechen.
1.3
Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht
erheblich ist.
Führen die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer
wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der
Baukosten, bedürfen sie vor ihrer Ausführung der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
2
Baurechnung
2.1
Der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen.
Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/ Bauabschnitten, sind getrennte
Baurechnungen zu führen.
2.2
Die Baurechnung besteht, sofern im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt
ist, aus
–
dem Bauausgabebuch,
–
den nach Bauausgabebuch gegliederten Rechnungsbelegen,
–
Abrechnungszeichnungen,
–
Bestandsplänen,
–
Verträgen über Lieferungen und Leistungen,
–
den bauaufsichtlichen Genehmigungen,
–
den Prüfungs- und Abnahmebescheinigungen,
–
den geprüften und der Bewilligung zugrunde gelegten Bauunterlagen,
–
der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhaltes nach DIN 276, bei
Wohnbauten der Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283,
–
dem Bautagebuch.
1
3
Verwendungsnachweis
3.1
Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten
nach Bauabschluss gemeinsam mit den sonstigen Verwendungsnachweisunterlagen bei der
Bewilligungsbehörde einzureichen, soweit durch die Bewilligungsbehörde nichts anderes bestimmt
ist.
3.2
Der Nachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden,
wird durch die Baurechnung (Nr. 2) geführt.
3.3
Der zahlenmäßige Nachweis ist entsprechend den der Bewilligung zu Grunde gelegten
Bauunterlagen nach Bauobjekten/ Bauabschnitten zu unterteilen.
3.4
Die Baurechnung ist mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises
aufzubewahren.
3.5
Werden über Teile einer Baumaßnahme (zum Beispiel bei mehreren Bauobjekten/
Bauabschnitten) einzelne Verwendungsnachweise geführt, so ist nach Abschluss der
Baumaßnahme ein zusammengefasster Verwendungsnachweis aufzustellen.
3.6
Für Baumaßnahmen, deren Durchführung sich über ein Haushaltsjahr hinaus erstreckt, ist
der Bewilligungsbehörde innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf eines Haushaltsjahres ein
Zwischennachweis über die Verwendung der Zuwendung vorzulegen.
2
Wirtschaftsplan bei institutioneller Förderung
Anlage II.1
Teil Auszahlungen
* Angaben bitte einzeln eintragen
Position
Angaben in Euro
1
Personalausgaben
2
Sächlicher Verwaltungsaufwand
2.1
Miete bzw. Pacht lt. Vertrag
2.2
Betriebskosten, wenn nicht Bestandteil des Mietvertrages
2.3
Energie
2.4
Gebäudereinigung
2.5
Versicherung*
2.6
Büromaterial, Telefon- und Postgebühren
2.7
Reise- und Kraftfahrzeugkosten
2.8
Wartung/ Reparatur
2.9
Sonstige Sachauszahlungen*
Zwischensumme (von 2)
3
Anschaffung von Ausstattungsgegenständen*
Zwischensumme (von 3)
4
Inhaltliche Auszahlungen*
Zwischensumme (von 4)
Gesamt (1 bis 4)
Teil Einzahlungen – Gesamtübersicht der Deckungsquellen
▼ Die aufgelisteten Behörden erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, bei Bedarf bitte
Position
Angaben in Euro
1
Mitgliedsbeiträge
2
Spenden/ Sponsoren
3
Beantragte/ bewilligte öffentliche Förderung von Bund/ Land/
Arbeitsverwaltung*
4
Beantragte/ bewilligte andere Fördermittel der Stadt Leipzig*
5
Andere Einzahlungen
Gesamt
Zusammenfassung
Geplante Gesamtauszahlungen lt. Wirtschaftsplan
Wenn der Antragsteller für diese Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind diese
Kosten ohne Umsatzsteuer anzugeben
Geplante Einzahlungen lt. Wirtschaftsplan
Beantragte Zuwendung
* ergänzen
Finanzierungsplan bei Projektförderung
* Angaben bitte einzeln eintragen
Anlage II.2
Position
Angaben in Euro
Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan*
Gesamt
Gesamtübersicht der Deckungsquellen
* Angaben bitte einzeln eintragen
Position
Angaben in Euro
1
Eigenmittel
2
Spenden/ Sponsoren
3
Beantragte/ bewilligte öffentliche Förderung von Bund/Land/Arbeitsverwaltung*
4
Andere Einzahlungen*
Gesamt
Zusammenfassung
Geplante Gesamtauszahlungen lt. Finanzierungsplan
Wenn der Antragsteller für diese Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind diese
Kosten ohne Umsatzsteuer anzugeben
Geplante Einzahlungen lt. Finanzierungsplan
Beantragte Zuwendung
Anlage II
▼ Bitte senden an:
Eingangsvermerk
► Hinweis:
Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter
Telefon 123-XXXX oder per E-Mail unter EMail@leipzig.de
Antrag
auf Gewährung einer städtischen Zuwendung
Bitte fügen Sie dem Antrag bei institutioneller
Förderung Anlage II.1 und bei Projektförderung
Anlage II.2 hinzu.
Institutionelle Förderung
Projektförderung
1 Antragsteller
Name/ Bezeichnung inkl. Rechtsform
Ansprechpartner/-in
Telefon
Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort)
E-Mail-Adresse der Ansprechpartnerin/ des Ansprechpartners
Bankverbindung IBAN
BIC
Kreditinstitut
2 Maßnahme/ Projekt
Bezeichnung/ Arbeitstitel
Inhaltliche Konzeption/ Projektbeschreibung (bitte als gesonderte Anlage beifügen)
- Inhaltliche Kurzdarstellung (Ziele und Dringlichkeit), Durchführungsort, Zielgruppen, Kooperationen, Teilnehmerzahlen, etc.)
- erzielbarer Nutzen und Zeitplan für die Durchführung
- Begründung des städtischen Interesses
- Begründung der Notwendigkeit der Förderung und zur Finanzierung (u.a. Eigenmittel, Förderhöhe, alternative Förderungs- und
Finanzierungsmöglichkeiten)
Seite 1/3
3 Beantragte Zuwendung
Höhe der Zuwendung in Euro
Durchführungszeitraum, bitte von – bis eintragen
4 Gesamtkosten lt. Wirtschaftsplan/ Finanzierungsplan
Betrag in Euro
5 Anlagen
▼ Bitte ergänzen Sie Ihren Antrag mit folgenden Unterlagen und kreuzen Sie Zutreffendes an:
Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag
Selbstdarstellung
Nachweis Gemeinnützigkeit
Aktuelle Eintragung Vereins- bzw. Handelsregister
Inhaltliche Konzeption/ Projektbeschreibung (entspr. Punkt 2)
Auflistung aller Fördermittelanträge bei der Stadt Leipzig (aller
Maßnahmen/ Projekte des Antragsstellers)
bei institutioneller Förderung:
Angaben über Vermögen und Schulden
Wirtschaftsplan mit Organisations- und Stellenplan (Anlage 1)
Finanzierungsplan (Anlage 2)
6 Vorzeitiger Maßnahmebeginn im Rahmen der Projektförderung
Hiermit wird ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt.
Falls zutreffend, Beginn des Projektes:
(Der Antrag ist erforderlich, wenn mit der Realisierung des Vorhabens zwischen dem 01.01. des jeweiligen Förderjahres und der
Zustellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden soll. Im Falle der Genehmigung kann daraus kein Rechtsanspruch auf
Projektförderung abgeleitet werden.)
7 Vorsteuerabzug
Der/ Die Antragsteller/-in ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Dies wurde bei den Ausgaben berücksichtigt (Beträge im Wirtschafts- oder Finanzierungsplan sind in diesem Fall als NettoBeträge ohne Mehrwertsteuer auszuweisen).
Der/ Die Antragsteller/-in ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
8 Erklärungen
Der/ Die Antragsteller/-in versichert, dass
8.1
seine/ ihre Angaben vollständig und richtig sind und durch entsprechende Unterlagen belegt werden
können,
8.2
die eingereichten Anlagen Bestandteil des Antrages sind,
8.3
der Wirtschafts- oder Finanzierungsplan nach den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen
Haushaltsführung aufgestellt wurden,
Seite 2/3
8.4
keine weiteren Mittel als im Wirtschafts- oder Finanzierungsplan angegeben beantragt wurden,
8.5
die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist,
8.6
Änderungen des Wirtschafts- oder Finanzierungsplanes der Bewilligungsbehörde umgehend mitgeteilt
werden,
8.6
mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde,
8.7
Der/ Die Antragsteller/-in stimmt im Fall einer Förderung der Veröffentlichung der Bezeichnung des
Förderprojektes, des Namens des oder der Geförderten und der Förderhöhe zu.
Bei natürlichen Personen/ Personengesellschaften mit mindestens einer natürlichen Person erfolgt im
Fall der Förderung nur die Veröffentlichung einer Zusammenfassung aller Förderprojekte ohne Angabe
der Person/ Personengesellschaft.
Eine Zuwendung wird nicht ausgereicht, wenn der/ die Antragsteller/-in der Veröffentlichung der
genannten Angaben nicht zustimmt.
Der/ Die Antragsteller/-in erklärt sein/ ihr Einverständnis, dass die bewilligende Stelle die Verwendung der
Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche
Erhebung kontrollieren oder durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig prüfen lassen kann.
9 Datenschutzerklärung
Handelt es sich bei dem/ der Antragsteller/-in um eine natürliche Person bzw. eine Personengesellschaft mit
mindestens einer natürlichen Person werden personenbezogene Daten verarbeitet. Diese Daten sind für die
Antragsprüfung und bei einer Förderung für das gesamte Antragsverfahren, einschließlich der Abrechnung
erforderlich und werden ausschließlich gemäß der datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Eine
Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.
Nicht mehr erforderliche Daten werden unverzüglich gelöscht.
Der Antragsteller stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.
Auf sein Recht der Verweigerung der Einwilligung und die daraus resultierenden Rechtsfolgen (keine
Bearbeitung des Zuwendungsantrages) wurde der Antragsteller hingewiesen.
Leipzig,
- Stempel -
Rechtsverbindliche Unterschriften
Seite 3/3
Anlage III
Stadt Leipzig • Amt
• 04092 Leipzig
Dezernat/Referat/Amt
Bearbeiter/-in:
Raum:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen
Datum
Zuwendungsbescheid
Förderung von …......................................................
Ihr Antrag vom …......................................................
Anlage:
Allgemeine Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (ANBest)
Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
Formular „Rechtsbehelfsverzicht“
Formular „Verwendungsnachweis“
1
Bewilligung
1.1
Auf Ihren vorgenannten Antrag bewillige ich Ihnen eine
Projektförderung/ institutionelle Förderung.
Für die Zeit vom …........ bis …........
wird eine Zuwendung in Höhe von ….............. Euro
(in Worten …....................…........…........ Euro),
an den Zuwendungsempfänger ….................................................................................................gezahlt.
1.2
Die Zuwendung bezieht sich auf die Maßnahme (Verwendungszweck) …...................................
1.3
Die Zuwendung wird in Form der *Finanzierungsart* gewährt.
1.4
Der Bewilligung ist Ihr Wirtschafts- bzw. Finanzierungsplan vom ….............. zugrunde gelegt.
Die Zuwendung wird ohne Anforderung zum ….............. des Haushaltsjahres ausgezahlt und auf das
im Antrag bezeichnete Konto überwiesen.
Stadt Leipzig
1.5
Neues Rathaus
Zahlungsverkehr Stadtkasse-Bankverbindungen:
Martin-Luther-Ring 4 - 6
De-Mail: info@leipzig.de-mail.de
IBAN
BIC
IBAN
BIC
DE76 8605 5592 1010 0013 50
WELADE8LXXX Postbank Leipzig
DE14 8601 0090 0067 8129 04
PBNKDEFF
Internet: www.leipzig.de Commerzbank Leipzig
DE55 8604 0000 0100 8002 00
COBADEFFXXX UniCredit Bank AG
DE78 8602 0086 0008 4105 50
HYVEDEMM495
Bürgertel.: 0341 123-0
DE60 8607 0000 0170 0111 00
DEUTDE8LXXX Leipziger Volksbank
DE04 8609 5604 0308 3083 08
GENODEF1LVB
04109 Leipzig
Sparkasse Leipzig
Deutsche Bank Leipzig
2
Nebenbestimmungen
Der Bescheid ergeht entsprechend § 76 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vorbehaltlich der
Genehmigung der Haushaltssatzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
Während der Dauer der vorläufigen Haushaltsführung (§ 78 SächsGemO) können auf Antrag
Abschlagszahlungen für unaufschiebbare Zahlungsverpflichtungen geleistet werden. Der Antrag ist schriftlich
zu begründen.
Der Bescheid kann nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für die Zukunft widerrufen werden, wenn eine
Haushaltssperre angeordnet wird (Widerrufvorbehalt).
Die beigefügten Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig (ANBest) sowie die baufachlichen
Nebenbestimmungen (NBest-Bau) sind Bestandteil dieses Bescheides.
Abweichend oder ergänzend hierzu wird folgendes bestimmt:
2.1
…..................................................................................................................................................
2.2
…..................................................................................................................................................
3
Wirksamkeit des Zuwendungsbescheides
Der Zuwendungsbescheid wird erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist wirksam.
Der Bescheid wird vorher bestandskräftig, wenn er durch schriftlichen Rechtsbehelfsverzicht anerkannt wird.
Auszahlungen sind erst danach möglich.
4
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei
der Stadt Leipzig in 04109 Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, Sitzanschrift (Besucheranschrift: Amt, Straße und
Hausnummer) Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch in qualifizierter elektronischer
Form nach dem Signaturgesetz unter [Mail-Adresse] oder mittels absenderbestätigter De-Mail unter
info@leipzig.de-mail.de eingelegt werden.
Im Auftrag
Zahlenmäßiger Nachweis
bei institutioneller Förderung
Anlage IV.1
Gesamtdarstellung
► Bitte alle Angaben in Euro eintragen
lt. Abrechnung
Bestand aus dem Vorjahr
+ Einzahlungen
= Summe verfügbare Mittel
./. Auszahlungen
= Bestand (Übertrag in Folgejahr)
Einzahlungen * Angaben bitte einzeln eintragen
Position
1
Mitgliedsbeiträge
2
Spenden/ Sponsoren
3
Bewilligte öffentliche Förderung
lt. Wirtschaftsplan
lt. Abrechnung
Gesamt
Gesamt
darunter "bewilligende Stelle"
darunter "bewilligende Stelle"
von Bund/ Land/ Arbeitsverwaltung*
4
Bewilligte Fördermittel der Stadt
Leipzig
(Gewährte Zuwendungen zur
Projektförderung sind einzeln
anzugeben (Anlage I.1, Pkt. 7.10))
5
Andere Einzahlungen*
Gesamt
Auszahlungen * Angaben bitte einzeln eintragen
Position
lt. Wirtschaftsplan
1
Personalausgaben
2
Sachlicher Verwaltungsaufwand
2.1 Miete bzw. Pacht lt. Vertrag
2.2 Betriebskosten, wenn nicht
Bestandteil des Mietvertrages
2.3 Energie
2.4 Gebäudereinigung
2.5 Versicherung*
2.6 Büromaterial, Telefon- und
Postgebühren
2.7 Reisekosten- und Kfz-Kosten
2.8 Wartung/ Reparatur
2.9 Sonstige Sachauszahlungen*
Zwischensumme (von 2)
3
Anschaffung von Ausstattungsgegenständen*
Zwischensumme (von 3)
4
Inhaltliche Auszahlungen*
Zwischensumme (von 4)
Gesamt (1-4)
lt. Abrechnung
Zahlenmäßiger Nachweis
bei Projektförderung
Anlage IV.2
* Angaben bitte einzeln eintragen
Position
Einzahlungen
lt. Finanzierungsplan
(in Euro)
1
Eigenmittel
2
Spenden/ Sponsoren
3
Bewilligte öffentliche Förderung
von Bund/ Land/ Arbeitsverwaltung*
4
Andere Einzahlungen*
5
Zuwendung der "bewilligenden
Stelle"
Einzahlungen gesamt
Auszahlungen
Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan*
Auszahlungen gesamt
lt. Abrechnung
(in Euro)
Anlage IV
▼ Bitte senden an:
Eingangsvermerk
► Hinweis:
Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter
Telefon 123-XXXX oder per E-Mail unter EMail@leipzig.de
Verwendungsnachweis
Bitte fügen Sie dem Verwendungsnachweis bei
institutioneller Förderung Anlage IV.1 und bei
Projektförderung Anlage IV.2 hinzu.
Institutionelle Förderung
Projektförderung
1 Zuwendungsempfänger
Name/ Bezeichnung der Zuwendungsempfängerin/ des Zuwendungsempfängers
2 Maßnahme/ Projekt
Projektbezeichnung/ Zuwendungszweck
3 Angaben zur Zuwendung
Zuwendungsbescheid vom
Aktenzeichen/ Bewilligungs-Nr.
Bewilligungsbetrag in Euro
Auszahlungsbetrag in Euro
Anteilsfinanzierung
Fehlbedarfsfinanzierung
Festbetragsfinanzierung
4 Einfacher Verwendungsnachweis
Wurde ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen?
ja
nein
5 Vorsteuerabzug
Ist der Zuwendungsempfänger für das Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt?
Ja, der zahlenmäßige Nachweis ist in
Netto-Beträgen ausgewiesen.
nein
6 Anlagen
Sachbericht (bitte gesondert anhängen)
Darstellung der durchgeführten Maßnahme, u. a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluss, Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme,
etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Planungen und/ oder vom Wirtschafts-/
Finanzierungsplan
Zahlenmäßiger Nachweis (auf Anlage IV.1 bzw. Anlage IV.2 auszufüllen)
Originalbelege und Zahlungsnachweise
7 Bestätigungen
Es wird bestätigt, dass
die Allgemeinen Nebenstimmungen (ANBest) des Zuwendungsbescheides beachtet wurden,
die baufachlichen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden,
die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben im
Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen,
für die durchgeführte Maßnahme kein Vorsteuerabzug erfolgte.
8
Vorprüfung des Verwendungsnachweises erfolgt
nein
ja, durch den satzungsgemäß bestellten Kassenprüfer (Name, Anschrift)
Prüfungsnachweis/ Prüfungsvermerk beigefügt ja/ nein
Leipzig,
- Stempel -
Rechtsverbindliche Unterschriften
Anlage V
▼ Bitte senden an:
Eingangsvermerk
Rechtsbehelfsverzicht
Zuwendungsempfänger/in
Zuwendungszweck
bewilligte Summe
Aktenzeichen des Zuwendungsbescheides
Ausstellungsdatum des Zuwendungsbescheides
Eingangsdatum des Zuwendungsbescheides
Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Zuwendungsbescheid, um
dessen Bestandskraft vorzeitig herbeizuführen und damit die Auszahlung der Mittel zu
beschleunigen.
Leipzig,
Rechtsverbindliche Unterschriften
Anlage VI
▼ Bitte senden an:
Eingangsvermerk
► Hinweis:
Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter
Telefon 123-XXXX oder per E-Mail unter
E-Mail@leipzig.de
Zwischennachweis zur Projektförderung/
institutionellen Förderung
1 Zuwendungsempfänger
Name/Bezeichnung der Zuwendungsempfängerin/ des Zuwendungsempfängers
2 Maßnahme/ Projekt
Projektbezeichnung/ Zuwendungszweck
3 Angaben zur Zuwendung
Zuwendungsbescheid vom
Aktenzeichen/ Bewilligungs-Nr.
Bewilligungsbetrag in Euro
Auszahlungsbetrag in Euro
Anteilsfinanzierung
Fehlbedarfsfinanzierung
Festbetragsfinanzierung
4 Vorsteuerabzug
Ist der Zuwendungsempfänger für das Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt?
Ja, der zahlenmäßige Nachweis ist in
Netto-Beträgen ausgewiesen
nein
5 Anlagen
Sachbericht (bitte gesondert anhängen)
Darstellung der durchgeführten Maßnahme, u. a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluss, Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme,
etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Planungen und/oder vom
Wirtschafts-/Finanzierungsplan
Zahlenmäßiger Nachweis
6 Bestätigungen
Es wird bestätigt, dass
die Allgemeinen Nebenstimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden,
die baufachlichen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden,
die Auszahlungen notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben im
Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen,
für die durchgeführte Maßnahme kein Vorsteuerabzug erfolgte.
Leipzig,
- Stempel -
Rechtsverbindliche Unterschriften
Zahlenmäßiger Nachweis
für den Zwischennachweis
* Angaben bitte einzeln eintragen
Position
Einzahlungen
lt. Finanzierungsplan
(in Euro)
1
Eigenmittel
2
Spenden/Sponsoren
3
Bewilligte öffentliche Förderung
von Bund/Land/Arbeitsverwaltung*
4
Andere Einzahlungen*
5
Zuwendung der "bewilligenden
Stelle"
Einzahlungen gesamt
Auszahlungen
Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan*
Auszahlungen gesamt
lt. Abrechnung
(in Euro)
Synopse zur Umsetzung der Änderungsanträge der Fraktionen
Änderungsantrag Nr./ Einreicher
VI-DS-01241-ÄA-001
CDU-Fraktion
Beantragte Änderung
Einfaches Verfahren für Zuwendungen bis zu einer
Gesamtfördersumme von einschließlich 30.000 Euro
Punkt 10.2 der Zuwendungsrichtlinie
Stellungnahme der Verwaltung
nicht umgesetzt
Die Änderung der Gesamtfördersumme für die Anwendung des einfachen Verfahrens auf einschließlich 30.000 EUR wurde in der
Neufassung der Rahmenrichtlinie berücksichtigt. Das Rechnungsprüfungsamt hat sich im Rahmen des Mitzeichnungsverfahrens
dagegen ausgesprochen und die Mitzeichnung versagt aus den nachstehenden Gründen.
Nach der noch aktuell geltenden Fassung der Rahmenrichtlinie kann für Zuwendungen bis 3.000 EUR ein vereinfachtes
Verfahren zur Anwendung kommen. Gemäß der nunmehr vorgeschlagenen Regelung soll die Grenze für die Anwendung des
Einfachen Verfahrens künftig bei 30.000 EUR, dem Zehnfachen liegen.
Gegen diese Höhe spricht sich das Rechnungsprüfungsamt entschieden aus. Der Betrag wurde im Antrag der Fraktion Die
Linke Nr. V/A 406/13 thematisiert, der gemäß Stadtratsbeschluss RBV-1746/13 bei der Überarbeitung der Rahmenrichtlinie
einzubeziehen ist. Mit einem vereinfachten Verfahren sind – das ist letztlich Sinn und Zweck – Erleichterungen bei Förderungen
mit vergleichsweise geringer finanzieller Bedeutung möglich. Wie das Dezernat Finanzen selbst in der Begründung zur
Entwurfsfassung vom 02.04.2015 mitteilte, wäre mit der Erhöhung der Grenze von 3.000 EUR auf 5.000 EUR für ca. 75 % aller
Zuwendungsempfänger grundsätzlich der Weg eines vereinfachten Verfahrens eröffnet. Diese Erhöhung hat das
Rechnungsprüfungsamt mitgetragen. Wie sich aus der Auswertung des Zuwendungsberichtes von 2013 durch die
Stadtkämmerei weiter ergibt, erhalten von 1.799 Zuwendungsempfängern 1.315 eine Zuwendung bis zu 5.000 EUR. Das
entsprach einem Fördervolumen von ca. 1,9 Mio. EUR. Würde die Grenze auf 30.000 EUR erhöht, würde für 1.594 Empfänger
ein vereinfachtes Verfahren möglich sein, allerdings steigt hier das in Rede stehende Fördervolumen auf ca. 5,5 Mio. EUR.
Während die Anzahl der „Vereine“ um 15 % zunimmt, steigt das Fördervolumen auf das nahezu Dreifache. Anders ausgedrückt
könnte gesagt werden, die 279 „Vereine“ mit einer Förderung zwischen 5.000 und 30.000 EUR erhalten nahezu das Doppelte an
Förderung als die 1.315 „Vereine“ mit einer Förderung bis zu 5.000 EUR. Eine weitere Erhöhung führt danach nicht zu
nennenswerten Erleichterungen bei der Stadt, andererseits sollte gerade bei Zuwendungsempfängern mit höheren
Bewilligungsbeträgen der ordnungsgemäße Mitteleinsatz verstärkt kontrolliert werden.
Weiterhin ist anzumerken, dass es nur in seltensten Fällen zu einer Vollfinanzierung kommt (siehe Pkt. 2.8.1). Die Gesamtkosten
der hier geförderten Projekte/Institutionen liegt also sogar weitaus höher. Um die Effizienz und Berechtigung einer (auch
weiteren) intensiven Förderung durch die Stadt nachvollziehen zu können, ist ein detaillierter Verwendungsnachweis notwendig.
Wie wichtig ein (detaillierter) Verwendungsnachweis ist, zeigt auch Punkt 11.3 der Nebenbestimmungen. Danach entsteht ein
Erstattungsanspruch bereits aus dem Grund, dass der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wurde. Auch
verschiedene Gerichtsentscheidungen würdigen den hohen Stellenwert eines Verwendungsnachweises und haben gerade
Widerrufs- und Rückforderungsbescheide, selbst bei nachträglicher Vorlage des Verwendungsnachweises bestätigt. Als Beispiel
wird ein Orientierungssatz des Sächs. OVG (1 D 65/09) zitiert:
„Wird die zweckentsprechende Verwendung von Fördermitteln nicht innerhalb der in der Auflage bestimmten Frist durch
Vorlage eines Verwendungsnachweises nachgewiesen, ist der Widerruf und die Erstattung des Zuschusses gerechtfertigt. Eine Nachholung und Ergänzung des Verwendungsnachweises ist ausgeschlossen. Ohne Bedeutung ist, ob im
Nachhinein eine zweckentsprechende Mittelverwendung stattgefunden hat, und nachweisbar ist.“
Eine Vereinfachung des Nachweisverfahrens wird höheren Bewilligungen nicht gerecht.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den freiwilligen Zuwendungen der Stadt u. a. um Steuergelder handelt. Erst
recht in Zeiten, wo die Berechtigung vieler Aufwendungen/Kosten auf dem Prüfstand steht, sollten die Nachweisvorschriften bei
der Vergabe von freiwilligen Geldleistungen an Dritte nicht über Gebühr vereinfacht werden. Hier, im freiwilligen Bereich, steht
ganz besonders die Notwendigkeit der Aufwendungen, die Sparsamkeit im Umgang mit Steuermitteln im Vordergrund. Die
Rückforderungen der letzten Jahre belegen die Notwendigkeit weiterer Anstrengungen auf diesem Gebiet.
Seitens des RPA wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass selbst für eigene Bedienstete der Stadt, z. B. bei der
Abrechnung von Dienstreisen, keinerlei Vereinfachungen greifen. Hier ist jede Busfahrkarte abzurechnen. Bei Förderungen ab
einer gewissen Höhe, wir schlagen hier die bereits einmal abgestimmte Höhe von 5.000 EUR vor, sollte kein vereinfachtes
Verfahren zugelassen werden. Im Übrigen bedarf es zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers als
Voraussetzung für ein vereinfachtes Verfahren ohnehin einer detaillierten Abrechnung.
Der Oberbürgermeister hat in seiner Dienstberatung am 22.02.2016 den Höchstbetrag für die Anwendung des einfachen
Verfahrens (Punkt 10.2 der Zuwendungsrichtlinie) auf einschließlich 5.000 EUR festgelegt.
1
Synopse zur Umsetzung der Änderungsanträge der Fraktionen
Änderungsantrag Nr./ Einreicher
VI-DS-01241-ÄA-002
Fraktion DIE LINKE
SPD-Fraktion
Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen
Beantragte Änderung
Entfernen der „Freiwilligkeit“ der Zuwendungen
Stellungnahme der Verwaltung
nicht umgesetzt
Punkt 1, 4.1 der Zuwendungsrichtlinie
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung. „Keine Zuwendungen sind insbesondere (...)
Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten
Bei Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie handelt
Anspruch hat, (…).“
es sich nicht nur um freiwillige Leistungen, sondern
um weisungsfreie Pflichtaufgaben z.B. zutreffend bei
der Förderung der freien Jugendhilfe siehe § 74 SGB Bereits im Wortlaut des § 74 Abs. 1 SGB VIII ist das Wort „freiwillige“ ausgewiesen. Die Förderung nach § 74 SGB VIII stellt eine
VIII. Deshalb sollte das Wort „freiwillige“ gestrichen Spezialität im Vergleich zu den übrigen Bestimmungen des SGB VIII dar. Paragraf 11 SGB VIII beispielsweise weist einen
anderen Regelungsgehalt als § 74 SGB VIII auf. Hier geht es um bestimmte pflichtige Aufgaben/ Leistungen.
werden.
Ebenfalls gehen die §§ 23 ff SäHO von freiwilligen Leistungen aus. Auf § 2 Abs. 1 SächsGemO wird verwiesen.
Entscheidungsbefugnis des Oberbürgermeisters;
Berufung von beratenden Fachbeiräten
Punkt 4.5 der Zuwendungsrichtlinie
Der Stadtrat kann für die einzelnen Förderbereiche
Fachbeiräte berufen, die den Oberbürgermeister
sowie die jeweils zuständigen Fachausschüsse
beraten.
Vorzug der Festbetragsfinanzierung
nicht umgesetzt
Die Zuwendungsrichtlinie kann nicht die Notwendigkeit zur Einsetzung von Fachbeiräten regeln.
In den Fachförderrichtlinien können Regelungen für den Einsatz von Fachbeiräten getroffen werden, sofern diese gesetzlich
vorgeschrieben sind.
nicht umgesetzt
Punkt 5.3.1.2 der Zuwendungsrichtlinie Der Vorzug der Festbetragsfinanzierung ist entfallen. Sie steht nunmehr gleichberechtigt als Finanzierungsart neben der
Anteilsfinanzierung und der Fehlbedarfsfinanzierung.
Öffnungsklausel bei den Antragsfristen;
zweites Antragsverfahren
Punkt 6.3 der Zuwendungsrichtlinie
teilweise umgesetzt
Punkt 6.3 neu:
Zuwendungsanträge sind grundsätzlich im laufenden Haushaltsjahr bis zum 30.09. für das folgende Haushaltsjahr an das
zuständige Fachamt zu stellen, sofern die einschlägigen Fachförderrichtlinien keine abweichenden Fristen und Regelungen
vorsehen.
Später eingehende Anträge werden als Nachanträge behandelt und können nur berücksichtigt werden, wenn nach Bearbeitung
der fristgemäß eingereichten Anträge noch Haushaltsmittel vorhanden sind.
Bei Vorliegen eines Doppelhaushaltes kann ein Zuwendungsantrag für beide Haushaltsjahre des Doppelhaushaltes gestellt
werden.
Einfaches Verfahren
Punkt 10.2 der Zuwendungsrichtlinie
Überarbeitungsmodus
nicht umgesetzt
vgl. Ausführungen zum Änderungsantrag Nr. VI-DS-01241-ÄA-001
umgesetzt
Punkt 15 der Zuwendungsrichtlinie
VI-DS-01241-ÄA-003
Fraktion DIE LINKE
Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen
Überwachung und Nachweis der Verwendung
Punkt 10.1 der Zuwendungsrichtlinie
nicht umgesetzt
Eine grundsätzliche Vor-Ort-Prüfung kann durch die Verwaltung nicht gewährleistet werden. Es stehen dafür weder die
personellen Kapazitäten noch die technischen (Unterstützungs-) Möglichkeiten in ausreichendem Maß zur Verfügung.
2
Synopse zur Umsetzung der Änderungsanträge der Fraktionen
Änderungsantrag Nr./ Einreicher
Beantragte Änderung
Stellungnahme der Verwaltung
Nach Möglichkeit soll der Zuwendungsgeber die Sanktionen der Finanzbehörden kommen regelmäßig erst dann zum Tragen, wenn die vereinbarte/ vorgegebene Vorlagefrist
Originalbelege vor Ort beim Zuwendungsempfänger vom Zuwendungsempfänger nicht eingehalten wird. Aus Sicht der Verwaltung kann für diese wenigen Fälle eine Einzelfalllösung
prüfen, so dass die Originalbelege nur in begründeten gefunden werden, um der Finanzbehörde die Belege fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
Ausnahmefällen eingereicht werden müssen.
Ausnahmen hinsichtlich der Vor-Ort-Prüfung können ggf. in den Fachförderrichtlinien geregelt werden, wenn einem zuständigen
Amt die Prüfung in dieser Hinsicht möglich ist.
VI-DS-01241-ÄA-04
SPD-Fraktion
Mischfinanzierung
Punkt 6.2 der Zuwendungsrichtlinie
teilweise umgesetzt
Punkt 6.2 neu:
Die Zuständigkeit kann mehreren Fachämtern der Stadt Leipzig gleichzeitig obliegen, wenn die beantragte Zuwendung für ein
Vorhaben oder eine Einrichtung unterschiedlichen förderungspolitischen Zielen dient und die entsprechenden Förderkriterien erfüllt werden.
Wenn der Antragsteller für dasselbe Vorhaben bzw. die gleiche Einrichtung Zuwendungsanträge bei mehreren Fachämtern stellt,
ist er verpflichtet, die jeweiligen Fachämter zur Vermeidung einer Doppelförderung darüber in Kenntnis zu setzen. Die Anträge
werden von den Fachämtern hinsichtlich einer ämterübergreifenden Förderungsmöglichkeit geprüft.
Im Falle einer Zuständigkeitsmehrheit ist darüber Einvernehmen herzustellen, welches der beteiligten Ämter den Zuwendungsbescheid erlässt und den Verwendungsnachweis prüft.
Wird ein Zuwendungsempfänger institutionell von einem Fachamt der Stadt Leipzig gefördert und erhält er für Projekte weitere
Zuwendungen der Stadt Leipzig, so kann die Nachweisprüfung aller städtischen Zuwendungen durch das Fachamt, welches institutionell fördert, erfolgen. Dabei sind die anderen Fachämter zu beteiligen. Das prüfende Fachamt muss dabei die Gewähr für
eine ordnungsgemäße Prüfung des Verwendungsnachweises bieten können.
3