Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1061575.pdf
Größe
609 kB
Erstellt
02.05.16, 12:00
Aktualisiert
25.07.16, 21:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Petition Nr. VI-P-02802
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Petitionsausschuss
10.06.2016
Vorberatung
Ratsversammlung
22.06.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Petitionsausschuss
Betreff
Petition zur Entfernung des Sanddornwegs und gegebenenfalls analoger Wege wie
z.B. den Moosbeerweg aus der Anlage der Straßenreinigungssatzung (Straßenverzeichnis)
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
x Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung beauftragt den Eigenbetrieb Stadtreinigung im Zuge der Überprüfung der Reinigungsklassen des gesamten Straßennetzes mit der Prüfung zur Entfernung des Sanddornwegs und
analoger Wege wie z.B. den Moosbergweg aus der Anlage der Straßenreinigungssatzung (Straßenverzeichnis).
Sachverhalt:
Die Petenten streben eine Streichung des Sanddornweges und weiterer Straßen aus dem aktuellen
Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Leipzig) an.
Es gilt für diesen Sachverhalt folgende rechtliche Grundlage:
Die Stadt Leipzig ist gemäß § 51 Abs.1 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) verpflichtet „alle
öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen…“.
Nach § 51 Abs. 5 SächsStrG ist die Gemeinde: „...berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur
Reinigung […] ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen
erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen.“
Diesen Festlegungen genügt die geltende Straßenreinigungssatzung der Stadt Leipzig vom
17.11.2011 (RB Nr. V-1012/11), zuletzt geändert am 19.11.2015 mit
Ratsbeschluss Nr. VI-DS-1779/15.
Nach § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung ist die Stadt in Gestalt ihres Eigenbetriebes Stadtreinigung Leipzig demnach für alle im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung aufgelisteten
Straßen, Plätze und Wege reinigungspflichtig. Die dabei entstehenden Kosten werden zu 75 % auf
die Grundstückseigentümer, dies können Anlieger und Hinterlieger sein, umgelegt. Aus dem städtischen Haushalt werden 25 % der Gesamtkosten finanziert.
Sofern die Pflicht zur Reinigung des Sanddornwegs künftig auf die Anwohner übertragen wird und
folglich dort keine Gebühren mehr erhoben werden können, müssen die nicht kompensierbaren
Kosten auf alle anderen Gebührenzahler umgelegt werden.
Durch den Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig wird derzeit eine Überprüfung der Reinigungsklassen
des gesamten Straßennetzes vorbereitet. Im Ergebnis dieser Untersuchung kann es in einzelnen
Straßen zu Veränderungen bei der Übertragung der Reinigungspflichten auf die Anlieger kommen.
Wie es der Gesetzgeber verlangt, werden die etwaigen Änderungen zu gegebener Zeit den gewählten Vertretern der Bürgerschaft – der Ratsversammlung – zur Beschlussfassung vorgelegt.