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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1061575.pdf
Größe
609 kB
Erstellt
02.05.16, 12:00
Aktualisiert
25.07.16, 21:08

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Petition Nr. VI-P-02802 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Petitionsausschuss 10.06.2016 Vorberatung Ratsversammlung 22.06.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Petitionsausschuss Betreff Petition zur Entfernung des Sanddornwegs und gegebenenfalls analoger Wege wie z.B. den Moosbeerweg aus der Anlage der Straßenreinigungssatzung (Straßenverzeichnis) Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln x Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Die Verwaltung beauftragt den Eigenbetrieb Stadtreinigung im Zuge der Überprüfung der Reinigungsklassen des gesamten Straßennetzes mit der Prüfung zur Entfernung des Sanddornwegs und analoger Wege wie z.B. den Moosbergweg aus der Anlage der Straßenreinigungssatzung (Straßenverzeichnis). Sachverhalt: Die Petenten streben eine Streichung des Sanddornweges und weiterer Straßen aus dem aktuellen Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Leipzig) an. Es gilt für diesen Sachverhalt folgende rechtliche Grundlage: Die Stadt Leipzig ist gemäß § 51 Abs.1 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) verpflichtet „alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen…“. Nach § 51 Abs. 5 SächsStrG ist die Gemeinde: „...berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung […] ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen.“ Diesen Festlegungen genügt die geltende Straßenreinigungssatzung der Stadt Leipzig vom 17.11.2011 (RB Nr. V-1012/11), zuletzt geändert am 19.11.2015 mit Ratsbeschluss Nr. VI-DS-1779/15. Nach § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung ist die Stadt in Gestalt ihres Eigenbetriebes Stadtreinigung Leipzig demnach für alle im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung aufgelisteten Straßen, Plätze und Wege reinigungspflichtig. Die dabei entstehenden Kosten werden zu 75 % auf die Grundstückseigentümer, dies können Anlieger und Hinterlieger sein, umgelegt. Aus dem städtischen Haushalt werden 25 % der Gesamtkosten finanziert. Sofern die Pflicht zur Reinigung des Sanddornwegs künftig auf die Anwohner übertragen wird und folglich dort keine Gebühren mehr erhoben werden können, müssen die nicht kompensierbaren Kosten auf alle anderen Gebührenzahler umgelegt werden. Durch den Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig wird derzeit eine Überprüfung der Reinigungsklassen des gesamten Straßennetzes vorbereitet. Im Ergebnis dieser Untersuchung kann es in einzelnen Straßen zu Veränderungen bei der Übertragung der Reinigungspflichten auf die Anlieger kommen. Wie es der Gesetzgeber verlangt, werden die etwaigen Änderungen zu gegebener Zeit den gewählten Vertretern der Bürgerschaft – der Ratsversammlung – zur Beschlussfassung vorgelegt.