Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1058929.pdf
Größe
75 kB
Erstellt
12.04.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-02373-VSP-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
16.06.2016
Vorberatung
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
09.08.2016
Vorberatung
Migrantenbeirat
12.08.2016
Vorberatung
Fachausschuss Finanzen
15.08.2016
Vorberatung
Ratsversammlung
24.08.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Vorrangige Bedarfsdeckung durch Sachleistungen in Gemeinschaftsunterkünften
für Asylbewerber
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Zustimmung
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
X Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Begründung:
Leistungsberechtigte nach Asylbewerberleistungsgesetz, die in Gemeinschaftsunterkünften der
Stadt Leipzig leben, erhalten Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Un
terkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haus
halts sowie zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs nach § 3 Abs. 2 Asylbewerberleis
tungsgesetz. Danach sind vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu ge
währen. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur
Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgut
scheinen oder von Sachleistungen gewährt werden.
Leistungsberechtigte, die in Leipziger Gemeinschaftsunterkünften leben, erhalten den notwendigen
Bedarf an Ernährung, Kleidung und Gesundheitspflege sowie den notwendigen persönlichen Bedarf
in der Regel als Geldleistung. Der notwendige Bedarf an Unterkunft, Heizung und Gebrauchs- und
Verbrauchsgütern des Haushalts wird als Sachleistung erbracht. In Notunterkünften, in denen keine
eigenen Kochmöglichkeiten vorhanden sind, erfolgt darüber hinaus eine Speisenversorgung (derzeit
in 8 von 31 Gemeinschaftsunterkünften). Hier wird auch der notwendige Bedarf an Ernährung als
Sachleistung erbracht.
Das in Leipzig angewendete Verfahren entspricht den Vorgaben des Asylbewerberleistungsgeset
zes. Eine ausschließliche Ausgabe von Sachleistungen widerspräche der Vorgabe, vorrangig Geld
leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Dies gilt auch für Leistungsberech
tigte, die nach § 53 Asylgesetz in Gemeinschaftsunterkünften leben. Darüber hinaus benötigt das
bislang angewendete Verfahren einen deutlich geringeren Verwaltungsaufwand als die ausschließli
che Ausgabe von Sachleistungen. Zudem ermöglichen Geldleistungen für Lebensmittel, Kleidung,
Gesundheitsartikel und persönlichen Bedarf den Leistungsberechtigten ein höheres Maß an Selbst
bestimmung und Selbstständigkeit. Durch das selbständige Einkaufen der Leistungsberechtigten
wird die Integration befördert und der lokale Einzelhandel gestärkt.
Die Zuweisung von Asylbewerbern an die Stadt Leipzig erfolgt anhand einer festgelegten Quote. Im
Jahr 2016 hat die Stadt Leipzig 13,52 % aller nach Sachsen kommenden Asylbewerber aufzuneh
men.