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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1058929.pdf
Größe
75 kB
Erstellt
12.04.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 14:40

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Inhalt der Datei

Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-02373-VSP-01 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 16.06.2016 Vorberatung Fachausschuss Allgemeine Verwaltung 09.08.2016 Vorberatung Migrantenbeirat 12.08.2016 Vorberatung Fachausschuss Finanzen 15.08.2016 Vorberatung Ratsversammlung 24.08.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Vorrangige Bedarfsdeckung durch Sachleistungen in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Zustimmung Nachteilig für die Stadt Leipzig. X Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Begründung: Leistungsberechtigte nach Asylbewerberleistungsgesetz, die in Gemeinschaftsunterkünften der Stadt Leipzig leben, erhalten Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Un terkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haus halts sowie zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs nach § 3 Abs. 2 Asylbewerberleis tungsgesetz. Danach sind vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu ge währen. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgut scheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Leistungsberechtigte, die in Leipziger Gemeinschaftsunterkünften leben, erhalten den notwendigen Bedarf an Ernährung, Kleidung und Gesundheitspflege sowie den notwendigen persönlichen Bedarf in der Regel als Geldleistung. Der notwendige Bedarf an Unterkunft, Heizung und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird als Sachleistung erbracht. In Notunterkünften, in denen keine eigenen Kochmöglichkeiten vorhanden sind, erfolgt darüber hinaus eine Speisenversorgung (derzeit in 8 von 31 Gemeinschaftsunterkünften). Hier wird auch der notwendige Bedarf an Ernährung als Sachleistung erbracht. Das in Leipzig angewendete Verfahren entspricht den Vorgaben des Asylbewerberleistungsgeset zes. Eine ausschließliche Ausgabe von Sachleistungen widerspräche der Vorgabe, vorrangig Geld leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Dies gilt auch für Leistungsberech tigte, die nach § 53 Asylgesetz in Gemeinschaftsunterkünften leben. Darüber hinaus benötigt das bislang angewendete Verfahren einen deutlich geringeren Verwaltungsaufwand als die ausschließli che Ausgabe von Sachleistungen. Zudem ermöglichen Geldleistungen für Lebensmittel, Kleidung, Gesundheitsartikel und persönlichen Bedarf den Leistungsberechtigten ein höheres Maß an Selbst bestimmung und Selbstständigkeit. Durch das selbständige Einkaufen der Leistungsberechtigten wird die Integration befördert und der lokale Einzelhandel gestärkt. Die Zuweisung von Asylbewerbern an die Stadt Leipzig erfolgt anhand einer festgelegten Quote. Im Jahr 2016 hat die Stadt Leipzig 13,52 % aller nach Sachsen kommenden Asylbewerber aufzuneh men.