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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1062783.pdf
Größe
73 kB
Erstellt
13.05.16, 12:00
Aktualisiert
25.07.16, 21:08

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Inhalt der Datei

Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-P-02802-VSP-01 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Bestätigung Petitionsausschuss Beschlussfassung Betriebsausschuss Stadtreinigung Vorberatung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Petition zur Entfernung des Sanddornwegs und gegebenenfalls analoger Wege wie z.B. den Mossbeerweg aus der Anlage der Straßenreinigungssatzung (Straßenverzeichnis) Zustimmung X Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Die Petition wird zurückgewiesen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Sachverhalt: Die Petenten streben eine Streichung des Sanddornweges und weiterer Straßen aus dem aktuellen Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Leipzig) an. Das gegenwärtige Straßenverzeichnis ist aus rechtlichen Gründen nicht über eine Petition zu ändern. Es gilt für diesen Sachverhalt folgende rechtliche Grundlage: Die Stadt Leipzig ist gemäß § 51 Abs.1 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) verpflichtet „alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen…“. Seite 1/3 Nach § 51 Abs. 5 SächsStrG ist die Gemeinde: „...berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung […] ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen.“ Diesen Festlegungen genügt die geltende Straßenreinigungssatzung der Stadt Leipzig vom 17.11.2011 (RB Nr. V-1012/11), zuletzt geändert am 19.11.2015 mit Ratsbeschluss Nr. VI-DS-1779/15. Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung ist die geltende Straßenreinigungssatzung der Stadt Leipzig vom 17.11.2011 (Ratsbeschluss V-1012/11, zuletzt geändert am 19.11.2015 mit Ratsbeschluss VI-DS-1779/15). Nach § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung ist die Stadt in Gestalt ihres Eigenbetriebes Stadtreinigung Leipzig demnach für alle im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung aufgelisteten Straßen, Plätze und Wege reinigungspflichtig. Die dabei entstehenden Kosten werden zu 75 % auf die Grundstückseigentümer, dies können Anlieger und Hinterlieger sein, umgelegt. Aus dem städtischen Haushalt werden 25 % der Gesamtkosten finanziert. Sofern die Pflicht zur Reinigung des Sanddornwegs künftig auf die Anwohner übertragen wird und folglich dort keine Gebühren mehr erhoben werden können, müssen die nicht kompensierbaren Kosten auf alle anderen Gebührenzahler umgelegt werden. Durch den Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig wird derzeit eine Überprüfung der Reinigungsklassen des gesamten Straßennetzes vorbereitet. Im Ergebnis dieser Untersuchung kann es in einzelnen Straßen zu Veränderungen bei der Übertragung der Reinigungspflichten auf die Anlieger kommen. Wie es der Gesetzgeber verlangt, werden die etwaigen Änderungen zu gegebener Zeit den gewählten Vertretern der Bürgerschaft – der Ratsversammlung – zur Beschlussfassung vorgelegt. Anlagen: Seite 2/3