Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1062783.pdf
Größe
73 kB
Erstellt
13.05.16, 12:00
Aktualisiert
25.07.16, 21:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-P-02802-VSP-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Bestätigung
Petitionsausschuss
Beschlussfassung
Betriebsausschuss Stadtreinigung
Vorberatung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Petition zur Entfernung des Sanddornwegs und gegebenenfalls analoger Wege wie
z.B. den Mossbeerweg aus der Anlage der Straßenreinigungssatzung
(Straßenverzeichnis)
Zustimmung
X Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Die Petition wird zurückgewiesen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Sachverhalt:
Die Petenten streben eine Streichung des Sanddornweges und weiterer Straßen aus dem aktuellen
Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Leipzig) an.
Das gegenwärtige Straßenverzeichnis ist aus rechtlichen Gründen nicht über eine Petition zu
ändern. Es gilt für diesen Sachverhalt folgende rechtliche Grundlage:
Die Stadt Leipzig ist gemäß § 51 Abs.1 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) verpflichtet „alle
öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen…“.
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Nach § 51 Abs. 5 SächsStrG ist die Gemeinde: „...berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur
Reinigung […] ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen
erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen.“
Diesen Festlegungen genügt die geltende Straßenreinigungssatzung der Stadt Leipzig vom
17.11.2011
(RB
Nr.
V-1012/11),
zuletzt
geändert
am
19.11.2015
mit
Ratsbeschluss Nr. VI-DS-1779/15.
Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung ist die geltende
Straßenreinigungssatzung der Stadt Leipzig vom 17.11.2011 (Ratsbeschluss V-1012/11, zuletzt
geändert am 19.11.2015 mit Ratsbeschluss VI-DS-1779/15).
Nach § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung ist die Stadt in Gestalt ihres Eigenbetriebes
Stadtreinigung Leipzig demnach für alle im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung
aufgelisteten Straßen, Plätze und Wege reinigungspflichtig.
Die dabei entstehenden Kosten werden zu 75 % auf die Grundstückseigentümer, dies können
Anlieger und Hinterlieger sein, umgelegt. Aus dem städtischen Haushalt werden 25 % der
Gesamtkosten finanziert.
Sofern die Pflicht zur Reinigung des Sanddornwegs künftig auf die Anwohner übertragen wird und
folglich dort keine Gebühren mehr erhoben werden können, müssen die nicht kompensierbaren
Kosten auf alle anderen Gebührenzahler umgelegt werden.
Durch den Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig wird derzeit eine Überprüfung der Reinigungsklassen
des gesamten Straßennetzes vorbereitet.
Im Ergebnis dieser Untersuchung kann es in einzelnen Straßen zu Veränderungen bei der
Übertragung der Reinigungspflichten auf die Anlieger kommen.
Wie es der Gesetzgeber verlangt, werden die etwaigen Änderungen zu gegebener Zeit den
gewählten Vertretern der Bürgerschaft – der Ratsversammlung – zur Beschlussfassung vorgelegt.
Anlagen:
Seite 2/3